Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C2 407453-2/2010/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2010, Zl. 09 06.832-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2010, Zl. 09 06.832-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Verfahrensgang zum Antrag vom 10.7.2001 (Erstverfahren)römisch eins.1. Verfahrensgang zum Antrag vom 10.7.2001 (Erstverfahren)
Der Beschwerdeführer stellte am 10.7.2001 einen Asylantrag nachdem dieser von Organen des Arbeitsinspektorats am 5.7.2001 bei der Schwarzarbeit betreten, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und gegen ihn von der Bezirkshauptmannschaft XXXX die Schubhaft verhängt worden war.Der Beschwerdeführer stellte am 10.7.2001 einen Asylantrag nachdem dieser von Organen des Arbeitsinspektorats am 5.7.2001 bei der Schwarzarbeit betreten, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und gegen ihn von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 die Schubhaft verhängt worden war.
In einer am 6.7.2001 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen des fremdenpolizeilichen Verfahrens durchgeführten Befragung gab der Beschwerdeführer an, China vor drei Jahren nach einer größeren Naturkatastrophe verlassen zu haben.
Am 6.7.2001 wurde gegen den Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft XXXX ein auf sechs Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt.Am 6.7.2001 wurde gegen den Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ein auf sechs Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt.
Am 13.8.2001 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen angab, dass seine im Jahr 1999 verstorbenen Eltern Aktivisten von Falungong gewesen seien und man diese im Zuge einer Demonstration im April 1999 festgenommen und in weiterer Folge im Gefängnis zu Tode gequält habe. Seit August 1999 sei der Beschwerdeführer auch Mitglied von Falungong und habe auch an Aktivitäten dieser Gruppe teilgenommen, etwa Plakate aufgeklebt. Im Rahmen einer Demonstration im September 2000 habe der damals sehr aufgeregte Beschwerdeführer gemeinsam mit anderen Mitgliedern einen Polizisten mit einem Holzstock totgeschlagen, um sich für den Tod der Eltern zu rächen und sich zu verteidigen. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt näher zu Falungong befragt.
Am 27.8.2001 wurde dem Beschwerdeführer eine Bescheinigung seiner Aufenthaltsberechtigung nach § 19 AsylG 1997 erteilt.Am 27.8.2001 wurde dem Beschwerdeführer eine Bescheinigung seiner Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 19, AsylG 1997 erteilt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 3.9.2001, Az 01 16.021-BAI, zugestellt an die Bezirkshauptmannschaft XXXX am 5.9.2001, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführer abgewiesen und unter einem seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China für zulässig erklärt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 3.9.2001, Az 01 16.021-BAI, zugestellt an die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 am 5.9.2001, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführer abgewiesen und unter einem seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China für zulässig erklärt.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer es nicht vermocht habe, sein Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen und ihm im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China kein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK drohe.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer es nicht vermocht habe, sein Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen und ihm im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China kein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK drohe.
Mit am 17.10.2001 beim Bundesasylamt eingelangtem Schriftsatz wurde gegen den Bescheid vom 3.9.2001 Berufung erhoben, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.11.2001, Az. 01 16.021-BAI, abgewiesen. Der Bescheid wurde am 12.1.2001 irrtümlich dem für zuständig erachteten Jugendwohlfahrtsträger zugestellt.
I.2. Verfahrensgang zum Antrag vom 18.9.2003 (Zweitverfahren)römisch eins.2. Verfahrensgang zum Antrag vom 18.9.2003 (Zweitverfahren)
Mit bei der Außenstelle Salzburg eingebrachtem Antragsformular wurde vom Beschwerdeführer am 18.9.2003 ein weiterer Asylantrag gestellt.
Am 10.11.2003 wurde der Beschwerdeführer diesbezüglich einer Einvernahme durch das Bundesasylamt unterzogen. In dieser gab der Beschwerdeführer an, dass er im Verfahren vom 13.8.2001 bezüglich seines Geburtsdatums die Unwahrheit gesagt habe, ansonsten habe er zum Vorbringen vom 13.8.2001 nichts zu ergänzen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2003, Zahl: 03 28.413-BAS, wurde der Antrag vom 18.9.2003 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.11.2003 zugestellt und mangels Beschwerde am 10.12.2003 rechtskräftig.
I.3. Verfahrensgang zum Antrag vom 24.8.2004 (Drittverfahren)römisch eins.3. Verfahrensgang zum Antrag vom 24.8.2004 (Drittverfahren)
Am 24.8.2004 wurde vom Beschwerdeführer schriftlich ein weiterer Asylantrag gestellt.
Da dieser jedoch trotz am 25.8.2004 zugestellte Aufforderung, sich in einer Erstaufnahmestelle einzufinden nicht binnen gesetzter Frist erschienen ist, wurde das Verfahren am 28.9.2004 als gegenstandslos abgelegt.
I.4. Verfahrensgang zum Antrag vom 14.12.2004 (Viertverfahren)römisch eins.4. Verfahrensgang zum Antrag vom 14.12.2004 (Viertverfahren)
Der Beschwerdeführer stellte am 14.12.2004 einen weiteren Asylantrag und wurde diesbezüglich am 22.12.2004 einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. In dieser gab der Beschwerdeführer an, dass er seine Eltern beim Austragen von Falungong-Material unterstützt habe, mehr könne er dazu nicht sagen.
Da der Beschwerdeführer über Ladung des Bundesasylamtes vom 22.12.2004 für den 23.12.2004 nicht erschien und sich auch ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hatte, wurde das Verfahren mit Aktenvermerk vom 27.12.2004 eingestellt.
I.5. Verfahrensgang zum Antrag vom 9.6.2009 (Fünftverfahren)römisch eins.5. Verfahrensgang zum Antrag vom 9.6.2009 (Fünftverfahren)
Nachdem der Beschwerdeführer am 29.5.2009 abermals in Schubhaft genommen worden war, stellte er am 9.6.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Zuvor war der Beschwerdeführer am 29.5.2009 von Organen der Bundespolizeidirektion Salzburg einvernommen worden und gab an, dass sein Vater vor drei Jahren verstorben sei. Zur Mutter gab der Beschwerdeführer - obwohl nach verstorbenen Eltern befragt - nicht an, dass diese verstorben sei. Er sei verheiratet und habe eine Tochter. Als dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde, dass beabsichtigt sei, eine Ausweisung gegen ihn zu erlassen, gab er an:
"Ich bin damit nicht einverstanden, man kann mich nicht mehr nach China abschieben, weil in China in den letzten Jahren die Ortsbezeichnungen geändert wurden und die Behörden meine Identität nicht mehr finden werden. Ich weiß auch nicht, wohin ich gehen kann - es bleibt mir nichts anderes übrig als in Österreich zu bleiben. Zu Frau und Kind habe ich keinen Kontakt mehr. Ich lebe schon seit neun Jahren in Österreich - die deutsche Sprache beherrsche ich aber noch nicht." Der Beschwerdeführer werde in China wegen seiner Zugehörigkeit zu Falungong von der Polizei verfolgt.
In der am 10.6.2009 durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, wegen Falungong von der Polizei verfolgt zu werden.
Mit am 12.6.2009 ergangener Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG wurde dem Beschwerdeführer bekanntgegeben, dass das Bundesasylamt beabsichtige seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Mit am 12.6.2009 ergangener Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde dem Beschwerdeführer bekanntgegeben, dass das Bundesasylamt beabsichtige seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Am 17.6.2009 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er einleitend angab, dass man ihn vor zehn Jahren gefoltert und an den Geschlechtsteilen verletzt habe, sodass er im Frühjahr 2000 eine schwere Entzündung an den Hoden gehabt habe und diese bis jetzt bei Anstrengung anschwellen würden. Weiters befände sich der Beschwerdeführer wegen Augenproblemen in ärztlicher Behandlung. Seit dem ersten Antrag habe der Beschwerdeführer Österreich nicht verlassen und sei in Wien herumgereist. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass er in China Falungong angehört habe und deswegen festgenommen worden sei. Er sei im Gefägnis auf viele verschiedene Arten auch unter anderem dadurch gefoltert worden, dass ihm bei den Geschlechtsteilen etwas durchgeschnitten worden sei. Nachdem man ihn in ein Krankenhaus gebracht habe, sei er geflüchtet.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.6.2009, Az 09 06.832-EASt-West, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 9.6.2009 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach China ausgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im neuerlichen Verfahren keine neuen Gründe vorgebracht habe bzw. sich kein neuer Sachverhalt ergeben habe und die Situation im Herkunftsstaat unverändert sei.
Der Bescheid wurde am 18.6.2009 zugestellt.
Mit handschriftlichem, in Chinesisch verfassten Schreiben vom 19.6.2009, beim Bundesasylamt am 22.6.2009 eingelangt, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.6.2009. Begründend wiederholte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 7.7.2009, Gz. C2 407.453-1/2009/3E, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.6.2009 gemäß § 41 Abs. 3 AsylG behoben.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 7.7.2009, Gz. C2 407.453-1/2009/3E, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.6.2009 gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG behoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass sich das Bundesasylamt mit der Frage hätte beschäftigen müssen, ob der Bescheid im Erstverfahren erlassen worden sei, da dieser damals dem Jugendwohlfahrtsträger zugestellt worden war obwohl es schon während des Erstverfahrens aber insbesondere auch später Hinweise darauf gegeben habe, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung volljährig gewesen sei.
Das Erkenntnis wurde dem Bundesasylamt und dem Beschwerdeführer jeweils am 8.7.2009 zugestellt.
Am 15.7.2009 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Mit Schriftsatz vom 11.8.2009 teilte der Beschwerdeführer mit, dass man bei ihm eine auf psychischen Problemen beruhende Augenerkrankung festgestellt habe. Die psychischen Probleme würden von einer Kopfverletzung, verursacht durch grausame Schläge herrühren. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er vor zehn Jahren wegen eines Falls von Falungong verhaftet, brutal geschlagen, unmoralisch psychisch und stark sexuell misshandelt worden sei. Eine positive Beurteilung seines Falles sei sehr wichtig für den Beschwerdeführer.
Am 21.10.2009 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. Einleitend wurde dem Beschwerdeführer ausdrücklich die Möglichkeit gegeben, von einem männlichen Organwalter einvernommen zu werden, er war jedoch mit einer Einvernahme durch die anwesende weibliche Organwalterin trotz mehrfacher Nachfrage einverstanden.
Zum Gesundheitszustand befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er Probleme am rechten Auge und Schmerzen im Intimbereich habe. Medizinische Befunde konnte er aber nicht vorlegen, lediglich einen Spectralis Übersichts-Report. Wegen der Beschwerden im Intimbereich sei der Beschwerdeführer nicht in Behandlung.
Der Beschwerdeführer wurde unter anderem zu seinen Familienangehörigen befragt und gab an, dass sein Vater vor etwa drei Jahren verstorben sei, er habe dies von einem "Falungong Kollegen" gehört. Die Mutter würde noch leben.
Auch legte der Beschwerdeführer zwei Ausweise vor, die er im Jahr 2004 von Falungong Kollegen aus China erhalten habe; über Befragung konnte der Beschwerdeführer aber nicht dartun, wie er an diese Unterlagen gekommen sei.
Der Beschwerdeführer gab an, kein offizielles Mitglied von Falungong zu sein, aber der Bewegung habe helfen wollen, weil man diese so schlecht behandeln würde. Dies habe die Polizei missinterpretiert und den Beschwerdeführer festgenommen, sechs Monate angehalten und gefoltert. Er selbst kenne sich mit Falungong nicht aus, sei kein Mitglied und habe nicht an den Treffen teilgenommen. Über ausdrückliche Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er in Österreich zwar schon ein paar Mal bei Falungong gewesen sei, aber weder mitgemacht noch Kontakt habe.
Der Beschwerdeführer sei mehrmals schwer gefoltert worden, unter anderem habe man ihm ohne Betäubung zwei Samenleiter durchgeschnitten und diese miteinander verbunden. Es sei dadurch zu einer Entzündung des Hoden gekommen. Der Eingriff sei von keinem Arzt vorgenommen worden, zumindest habe der Mann keine Arztkleidung getragen.
Über Nachfrage, warum er seine Verhaftung und Folterung in den ersten vier Verfahren nicht erwähnt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er in diesen Verfahren keine richtigen Gespräche gehabt und man die Anträge sofort abgewiesen habe. Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, nie an einer Demonstration teilgenommen zu haben.
Vom Beschwerdeführer wurden ein chinesischer Führerschein und eine chinesische Festnahmebestätigung vorgelegt.
Ein vom Bundesasylamt als Sachverständiger herangezogener Gerichtsmediziner führte aus, dass beim Beschwerdeführer eine 8 cm lange, ca. 0,8 cm breite Narbenbildung an der Halsvorderseite übergehend auf die Kinnunterlade, eine ca. 1 cm lange alte stichförmige Narbenbildung in der hohen Stirnregion links und eine unauffällige Genitalregion ohne Auffälligkeiten, insbesondere ohne Narben, vorgefunden habe werden können. Insgesamt hätten bei der körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers keine Befunde erhoben werden können, die die Angaben des Beschwerdeführers untermauern würden. Eine wie auch immer geartete, beispielsweise stumpfe Gewalteinwirkung im Genitalbereich könne bei den zeitlichen Verhältnissen nicht ausgeschlossen werden, es könne gegebenenfalls zu einer Quetschung der Samenleiter gekommen sein. Die Verletzung im Halsbereich sei nicht mit den geschilderten Erhängungsvorgängen in Einklang zu bringen, ebenso sei die Schilderung nicht nachvollziehbar, da bei derart gelagerten Fällen innerhalb weniger Sekunden eine Bewußtlosigkeit zu erwarten sei.
Aus der beigeschafften Übersetzung der Anhaltebestätigung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer wegen unerlaubtem Beitritts zur Falungong am XXXX um 23.00 Uhr in der Polizeianhaltestelle in XXXX festgehalten worden sei.Aus der beigeschafften Übersetzung der Anhaltebestätigung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer wegen unerlaubtem Beitritts zur Falungong am römisch 40 um 23.00 Uhr in der Polizeianhaltestelle in römisch 40 festgehalten worden sei.
Laut einem vom Landeskrankenhaus XXXX - hier befand sich der Beschwerdeführer wegen seiner Augenprobleme in Behandlung - am 27.11.2009 übersandten Untersuchungsbefund sei fast die volle Sehschärfe des Auges wieder hergestellt worden und es konnte keine weitere Flüssigkeitseinlagerung festgestellt werden. Es seien keine Kontrolluntersuchungen mehr geplant, bei Problemen habe der Beschwerdeführer selbständig vorstellig zu werden.Laut einem vom Landeskrankenhaus römisch 40 - hier befand sich der Beschwerdeführer wegen seiner Augenprobleme in Behandlung - am 27.11.2009 übersandten Untersuchungsbefund sei fast die volle Sehschärfe des Auges wieder hergestellt worden und es konnte keine weitere Flüssigkeitseinlagerung festgestellt werden. Es seien keine Kontrolluntersuchungen mehr geplant, bei Problemen habe der Beschwerdeführer selbständig vorstellig zu werden.
Mit Verfahrensanordnung vom 21.12.2009 wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte, das Ergebnis der Untersuchung in der Gerichtsmedizin und der Bericht des Landeskrankenhauses XXXX zur Stellungnahme übermittelt.Mit Verfahrensanordnung vom 21.12.2009 wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte, das Ergebnis der Untersuchung in der Gerichtsmedizin und der Bericht des Landeskrankenhauses römisch 40 zur Stellungnahme übermittelt.
Mit am 4.1.2010 eingelangten handschriftlichen Schreiben in Chinesisch nahm der Beschwerdeführer hiezu Stellung. Das Schreiben wurde vom Bundesasylamt nicht übersetzt, sondern dem Beschwerdeführer mit Verbesserungsauftrag zurückgestellt.
Mit handschriftlichem Schreiben vom 11.1.2010 führte der Beschwerdeführer aus, dass am 25.4.1999 10.000 Personen die Freilassung von Falungong-Mitgliedern gefordert hätten, dies sei nicht passiert und die chinesische Regierung habe am 22.7.1999 Falungong verboten. Es sei daraufhin auch in der Heimat des Beschwerdeführers zu Demonstrationen gekommen, der Beschwerdeführer sei für den Transport von Büchern, Bildern und Werbeplakaten zuständig gewesen, er sei daraufhin am XXXX festgenommen und beschuldigt worden, für die Verbreitung von Falungong zuständig zu sein. Auch habe man seinen Antrag auf Mitgliedschaft gefunden. Es sei nie zu einem öffentlichen Prozess gekommen und der Beschwerdeführer sei im Gefängnis gefoltert worden. Weiters wurde ein Schreiben des Landeskrankenhauses XXXX vorgelegt, nachdem beim Beschwerdeführer eine männliche Infertilität aufgrund einer Azoospermie, deren Zustandekommen nicht beurteilbar sei, vorliegen würde. Zwar seien keine Narben im Genitalbereich und die Unterbindungsstelle nicht feststellbar, dies müsse aber nach zehn Jahren auch nicht der Fall sein. Es könnte sich um eine "No-Scalpell-Vasektomie" handeln, die narbenlos abheilen würde.Mit handschriftlichem Schreiben vom 11.1.2010 führte der Beschwerdeführer aus, dass am 25.4.1999 10.000 Personen die Freilassung von Falungong-Mitgliedern gefordert hätten, dies sei nicht passiert und die chinesische Regierung habe am 22.7.1999 Falungong verboten. Es sei daraufhin auch in der Heimat des Beschwerdeführers zu Demonstrationen gekommen, der Beschwerdeführer sei für den Transport von Büchern, Bildern und Werbeplakaten zuständig gewesen, er sei daraufhin am römisch 40 festgenommen und beschuldigt worden, für die Verbreitung von Falungong zuständig zu sein. Auch habe man seinen Antrag auf Mitgliedschaft gefunden. Es sei nie zu einem öffentlichen Prozess gekommen und der Beschwerdeführer sei im Gefängnis gefoltert worden. Weiters wurde ein Schreiben des Landeskrankenhauses römisch 40 vorgelegt, nachdem beim Beschwerdeführer eine männliche Infertilität aufgrund einer Azoospermie, deren Zustandekommen nicht beurteilbar sei, vorliegen würde. Zwar seien keine Narben im Genitalbereich und die Unterbindungsstelle nicht feststellbar, dies müsse aber nach zehn Jahren auch nicht der Fall sein. Es könnte sich um eine "No-Scalpell-Vasektomie" handeln, die narbenlos abheilen würde.
Eine Übersetzung des vorgelegten Führerscheins ergab, dass dieser auf XXXX, ausgestellt wurde.Eine Übersetzung des vorgelegten Führerscheins ergab, dass dieser auf römisch 40 , ausgestellt wurde.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 25.2.2010, erlassen am 1.3.2010, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass eine Bedrohung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat ebenso wenig habe festgestellt werden können wie persönliche Probleme mit Ämtern und Behörden in China. Die vorgebrachten Fluchtgründe seien unglaubhaft, der Beschwerdeführer könne in China ohne reale Gefahr einer Verletzung seiner relevanten Rechte leben und sein Privat- und Familienleben würde einer Ausweisung nicht entgegenstehen.
Dies wurde beweiswürdigend wie folgt begründet:
"Beweiswürdigung
Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.
Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Sie legten im Zuge Ihres jetzigen Asylverfahrens eine Kopie Ihres nationalen Führerscheins vor. Eine Kopie eines Dokumentes ist jedoch nicht geeignet, die Identität einer Person zu belegen, da diese keiner urkundentechnischen Überprüfung zugeführt werden kann. Somit steht Ihre Person mangels irgendeines nationalen Personaldokumentes nicht fest.
Zu Ihrer Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionslosigkeit sind Sie ob des von Ihnen verwendeten Idioms der chinesischen Sprache, Ihrer geographischen Kenntnisse und diesbezüglich unbestrittenen Angaben glaubwürdig. Soweit Sie in diesem Bescheid mit dem von Ihnen angegebenen Namen bezeichnet werden, dient dies lediglich der erforderlichen Individualisierung als Verfahrenspartei. Zu Ihrem Familienstand ist anzumerken, dass Sie erst im Zuge des jetzigen Asylverfahrens erklärten, verheiratet und Vater einer Tochter zu sein. Näher zu Ihren Angehörigen befragt, stellte sich heraus, dass Sie lediglich eine Eheschließung nach traditionellen Riten behaupten. Ungeachtet des Wahrheitsgehaltes über diese Eheschließung kommt einer nicht behördlich registrierten Ehe nach österreichischem Recht keine Gültigkeit zu. Demzufolge sind Sie nicht verheiratet, sondern ledig.
Zu Ihrer nunmehr plötzlich angeführten Vaterschaft ist auf die ua. Beweiswürdigung zu verweisen, die ausführlich darlegt, warum Ihnen diesbezüglich kein Glaube zu schenken ist.
Ihre Angaben zu Ihrem Gesundheitszustand gehen nicht mit den medizinischen Gutachten einher. Sie erklärten, an massiven Beschwerden aufgrund einer jahrelang zurückliegenden Folter zu leiden. An dieser Stelle ist ebenfalls auf die ua. Beweiswürdigung zu verweisen, in der Ihre Darstellungen widerlegt werden konnten.
Dabei steht die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründeten Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftliche Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (Erkenntnis des VwGH vom 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).
Sie veranschaulichen deutlich, wie durch das Stellen zahlreicher Asylanträge, Einbringen von Schriftsätzen, Stellungnahmen, Beweismitteln, neuer Sachverhalte und jahrelanges Unterlassen einer behördlichen Wohnsitzmeldung das Verfahren über Jahre hinausgezögert wurde.
Der Wandel Ihrer Angaben im Zuge der fünf Asylverfahren ist in dieser Häufung und Unverfrorenheit besonders auffällig und beinhaltet drastische Widersprüche und Ungereimtheiten:
1. Bei Ihrem ersten Aufgriff am 06.07.2001 in Österreich wurden Sie umgehend von der Gendarmerie Hohenems befragt. Sie erklärten damals, dass Sie sich bereits seit drei Jahren in Österreich aufgehalten hätten und wären aufgrund einer Naturkatastrophe aus Ihrem Herkunftsstaat ausgereist. Dieses Vorbringen wiederholten Sie in keinen der folgenden Einvernahmen.
2. Im Zuge der Befragung durch die Gendarmerie Hohenems und in dem in weiterer Folge gestellten 1. Asylantrag ließen Sie sich als unbegleiteten Minderjährigen führen. Sie gaben an, am XXXX geboren zu sein. Obwohl Ihnen seitens der Gendarmerie und des Bundesasylamtes vorgehalten wurde, dass Ihre angeführte Minderjährigkeit nicht glaubhaft ist und Sie aufgrund Ihres damaligen Aussehens und Körperbaus auf über 20 Jahren geschätzt wurden, hielten Sie Ihre Angaben aufrecht. Ihre Altersangaben änderten Sie erst über zwei Jahre später, in Ihrem 2. Asylverfahren. Lt. Ihren neuen Angaben, nämlich am XXXX geboren zu sein, waren Sie zum Zeitpunkt der 1. Asylantragsstellung bereits über 25 Jahre alt.2. Im Zuge der Befragung durch die Gendarmerie Hohenems und in dem in weiterer Folge gestellten 1. Asylantrag ließen Sie sich als unbegleiteten Minderjährigen führen. Sie gaben an, am römisch 40 geboren zu sein. Obwohl Ihnen seitens der Gendarmerie und des Bundesasylamtes vorgehalten wurde, dass Ihre angeführte Minderjährigkeit nicht glaubhaft ist und Sie aufgrund Ihres damaligen Aussehens und Körperbaus auf über 20 Jahren geschätzt wurden, hielten Sie Ihre Angaben aufrecht. Ihre Altersangaben änderten Sie erst über zwei Jahre später, in Ihrem 2. Asylverfahren. Lt. Ihren neuen Angaben, nämlich am römisch 40 geboren zu sein, waren Sie zum Zeitpunkt der 1. Asylantragsstellung bereits über 25 Jahre alt.
Ihr abweisender Bescheid im 1. Asylverfahren wurde dem Jugendwohlfahrtsträger zugestellt. Und dies zu Recht, da Sie vehement Ihre Minderjährigkeit behaupteten. Zum damaligen Entscheidungszeitpunkt war eine Überprüfung der Altersangaben mittels ärztlicher Untersuchung gesetzlich nicht vorgesehen. Auch wenn das äußere Erscheinungsbild für einen Laien erkennbar auf eine bereits weit überschrittene Minderjährigkeit hinwies und Organwalter somit berechtigterweise die Volljährigkeit feststellten, wurde dies meist zweitinstanzlich als Anmaßung eines nicht entsprechend ausgebildeten und geschulten Fachkundigen bewertet. Demzufolge war die damalige Bescheidzustellung an den Jugendwohlfahrtsträger, trotz begründeter Zweifel an Ihrer Altersangabe, gesetzeskonform und rechtswirksam. Zudem können nicht Lügen von Asylwerbern, insbesondere wenn sie sich dadurch einen Vorteil in der Rechtsberatung und -vertretung verschaffen, zu Lasten der erkennenden Behörde gereichen - dies würde das Asylgesetz ad absurdum führen. Ungeachtet der eigenwilligen zweitinstanzlichen Rechtsmeinung liegt eine rechtskräftige negative Entscheidung über Ihren 1. Asylantrag vor.
3. In Ihrem 1. Asylverfahren führten Sie an, dass Ihre Eltern am
XXXX inhaftiert und gefoltert wurden. Beide wären im Gefängnis verstorben. Diese Ausführung hielten Sie auch im Zuge des zweiten Asylantrags aufrecht. Erst bei der letzten Einvernahme in Ihrem 5. Asylverfahren erklärten Sie, dass Ihr Vater erst vor drei Jahren verstorben wäre. Ihre Mutter würde noch leben und sich in der VR Befinden.römisch 40 inhaftiert und gefoltert wurden. Beide wären im Gefängnis verstorben. Diese Ausführung hielten Sie auch im Zuge des zweiten Asylantrags aufrecht. Erst bei der letzten Einvernahme in Ihrem 5. Asylverfahren erklärten Sie, dass Ihr Vater erst vor drei Jahren verstorben wäre. Ihre Mutter würde noch leben und sich in der VR Befinden.
4. Sie erklärten auch im 1. Asylverfahren, dass Ihre Eltern Falungong-Aktivisten gewesen wären. Diese Angabe änderten Sie ebenfalls im Zuge Ihres 5. Asylantrages, indem Sie meinten, dass Ihr Vater Buddhist gewesen sei. Eine etwaige Betätigung Ihrer Eltern bei der Falungong-Bewegung führten Sie nicht mehr an.
5. Im 1. Asylverfahren führten Sie an, dass Sie seit dem XXXX ein Mitglied der Falungong-Bewegung gewesen wären. Im Zuge Ihres 5. Asylantrages wiederholten Sie bei der Einvernahme vom 17.06.23009 diese Mitgliedschaft. Ebenso führten Sie diese in Ihrem Schreiben vom 19.06.2009 an. In Ihrer letzten Einvernahme vom 21.10.2009 meinten Sie jedoch kein offizielles Mitglied gewesen zu sein. Was Sie damit genau meinten, konnten Sie jedoch nicht ausführten. Sie erklärten nur, dass die Polizei Ihre Mitgliedschaft vermutet hätte. Zudem erklärten Sie Ihr Unwissen über die Falungong-Bewegung damit, dass Sie kein Mitglied werden hätten wollen.5. Im 1. Asylverfahren führten Sie an, dass Sie seit dem römisch 40 ein Mitglied der Falungong-Bewegung gewesen wären. Im Zuge Ihres 5. Asylantrages wiederholten Sie bei der Einvernahme vom 17.06.23009 diese Mitgliedschaft. Ebenso führten Sie diese in Ihrem Schreiben vom 19.06.2009 an. In Ihrer letzten Einvernahme vom 21.10.2009 meinten Sie jedoch kein offizielles Mitglied gewesen zu sein. Was Sie damit genau meinten, konnten Sie jedoch nicht ausführten. Sie erklärten nur, dass die Polizei Ihre Mitgliedschaft vermutet hätte. Zudem erklärten Sie Ihr Unwissen über die Falungong-Bewegung damit, dass Sie kein Mitglied werden hätten wollen.
6. In Ihrem 1. Asylverfahren führten Sie an, die Philosophie der Falungong- Bewegung übernommen zu haben. Sie waren auch in der Lage, nähere Angaben über diese Bewegung, insbesondere über den Gründer anzuführen. Auch noch Jahre nach dieser Einvernahme ist auffallend, dass Sie Details anführten, die für ein durchschnittliches Mitglied wohl nebensächlich ist. So konnten Sie die beiden Geburtsdaten des Gründers, seinen Geburtsort und derzeitigen Aufenthaltsort nennen. Über die eigentliche Philosophie und das Praktizieren war Ihnen jedoch nichts Näheres bekannt. Danach befragt, meinten Sie plötzlich, dass es Ihnen nicht erlaubt gewesen wäre zu praktizieren und Sie würden nur Stichwörter über die Ideologie anführen können. Es ist offensichtlich, dass Sie schon damals ein Wissen vorbrachten, welches für jedermann über Medien wie Internet zugänglich ist und sich auf "außergewöhnlichen" Details zur Vortäuschung eines "Insiderwissens" konzentrierten.
Auch in der letzten Einvernahme konnten Sie nichts Genaueres über die Falungong-Bewegung ausführen. Sie waren nicht einmal in der Lage die Anzahl der Übungen anzugeben. Entsprechenden Fragen wichen Sie aus und erklärten Ihr Interesse an dieser Bewegung mit Ihrem Wunsch, den vom Staat ungerecht behandelten Menschen helfen zu wollen.
7. Bei Ihrem 1. Asylverfahren führten Sie an durch Plakatieren die Falungong- Bewegung aktiv unterstützt zu haben. In den weiteren Asylverfahren steigerten Sie Ihr Vorbringen dahin gehend, dass Sie Bücher, Prospekte, Informationsmaterial usw. geliefert bzw. verteilt hätten.
8. Lt. Ihren Angaben im 1. Asylverfahren hätten Sie am XXXX an einer Demonstration in Beijing teilgenommen. Obwohl Ihnen bereits damals vorgehalten wurde, dass zu diesem Zeitpunkt keine Demonstration in Beijing stattgefunden hat, hielten Sie an Ihren Angaben fest. Es ist davon auszugehen, dass eine Demonstration mit ca. 5.000 Demonstranten insbesondere zu dem damaligen Zeitpunkt (Verbot der Falungong-Bewegung, ständige Unruhen, Demonstrationen, Verhaftungen, unmenschliche Strafen usw.) die Aufmerksamkeit der Weltbevölkerung auf sich gezogen und Niederschlag in den Medien gefunden hätte.8. Lt. Ihren Angaben im 1. Asylverfahren hätten Sie am römisch 40 an einer Demonstration in Beijing teilgenommen. Obwohl Ihnen bereits damals vorgehalten wurde, dass zu diesem Zeitpunkt keine Demonstration in Beijing stattgefunden hat, hielten Sie an Ihren Angaben fest. Es ist davon auszugehen, dass eine Demonstration mit ca. 5.000 Demonstranten insbesondere zu dem damaligen Zeitpunkt (Verbot der Falungong-Bewegung, ständige Unruhen, Demonstrationen, Verhaftungen, unmenschliche Strafen usw.) die Aufmerksamkeit der Weltbevölkerung auf sich gezogen und Niederschlag in den Medien gefunden hätte.
Da Ihnen offensichtlich die Überprüfbarkeit dieser Aussage bewusst war, revidierten Sie Ihre diesbezüglichen Ausführungen im 5. Asylverfahren. Da erklärten Sie, niemals an einer Demonstration teilgenommen zu haben.
9. Die enorme Bandbreite Ihrer angeführten Fluchtgeschichten gipfelt in den Mord, den Sie angeblich begangen hätten. Lt. Ihren Aussagen im Zuge des 1. Asylverfahrens hätten Sie bei der Demonstration vom
XXXX einen Polizisten erschlagen. Dieses Vorbringen wiederholten Sie in den folgenden Asylverfahren nicht einmal mehr ansatzweise.römisch 40 einen Polizisten erschlagen. Dieses Vorbringen wiederholten Sie in den folgenden Asylverfahren nicht einmal mehr ansatzweise.
10. Dafür führten Sie im Zuge des 5. Asylverfahren als Neuigkeit eine Festnahme an. Bei der Einvernahme vom 17.06.2009 und auch in Ihrem Schreiben vom 19.06.2009 erklärten Sie, dass Sie im Frühjahr 2000 festgenommen worden wären. Im Zuge der Einvernahme vom 21.10.2009 konnten Sie auf einmal ein genaues Festnahmedatum angeben - den XXXX. Ihnen war sogar die Uhrzeit noch erinnerlich, 23.00 Uhr. Diese konkreten Angaben verloren nach Übersetzung der von Ihnen in Kopie vorgelegten Anhaltebestätigung an Überraschung. Denn in dieser sind das Datum und Uhrzeit der Festnahme angeführt. Wenn Sie tatsächlich, wie von Ihnen angeführt, seit dem Jahr 2004 im Besitz der vorgelegten Beweismitteln sind, ist es gänzlich unverständlich, warum Sie nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt Ihre Zeitangaben über die angebliche Verhaftung konkretisierten.10. Dafür führten Sie im Zuge des 5. Asylverfahren als Neuigkeit eine Festnahme an. Bei der Einvernahme vom 17.06.2009 und auch in Ihrem Schreiben vom 19.06.2009 erklärten Sie, dass Sie im Frühjahr 2000 festgenommen worden wären. Im Zuge der Einvernahme vom 21.10.2009 konnten Sie auf einmal ein genaues Festnahmedatum angeben - den römisch 40 . Ihnen war sogar die Uhrzeit noch erinnerlich, 23.00 Uhr. Diese konkreten Angaben verloren nach Übersetzung der von Ihnen in Kopie vorgelegten Anhaltebestätigung an Überraschung. Denn in dieser sind das Datum und Uhrzeit der Festnahme angeführt. Wenn Sie tatsächlich, wie von Ihnen angeführt, seit dem Jahr 2004 im Besitz der vorgelegten Beweismitteln sind, ist es gänzlich unverständlich, warum Sie nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt Ihre Zeitangaben über die angebliche Verhaftung konkretisierten.
11. Weiters ist zu den Beweismitteln anzuführen, kein plausibler Grund erkannt werden kann, der die späte Vorlage rechtfertigen könnte. Darüber hinaus führten Sie bei Ihrer Einvernahme am 17.06.2009 im Zuge des 5. Asylantrages an, niemals ein Dokument besessen zu haben, außer einer Haftbestätigung, die Sie jedoch verloren hätten. Nur wenige Monate später legten Sie aber Kopien Ihres Führerscheins und der besagten Haftbestätigung vor, die Sie angeblich bereits 2004 erhalten hätten.
12. Bei der letzten Einvernahme wurden Sie eingehend befragt, wie Sie zu diesen Beweismittel gelangt seien. Trotz mehrfacher Nachfragen waren Sie nicht einmal ansatzweise in der Lage, dies plausibel und nachvollziehbar darzulegen. Ihre Erklärungen beliefen sich ausschließlich auf fadenscheinige Ausreden.
13. Abschließend ist zu den Unterlagen anzuführen, dass ihnen keinerlei Beweiskraft zu kommt, da sie lediglich in Form von Kopien vorgelegt wurden.
14. Lt. Ihren Ausführungen im Zuge des 5. Asylantrages wären Sie aufgrund eines erlittenen Hitzekollaps in ein öffentliches Krankenhaus gebracht worden, aus dem Ihnen die Flucht gelungen sei. Auch diesbezüglich blieben entsprechende Nachfragen erfolglos. Sie waren nicht in der Lage plausibel und vor allem realistisch den Grund für die Bringung in ein staatliches Krankenhaus und die mögliche Flucht - trotz Ihres schlechten Gesundheitszustands und Überwachung, - darzulegen. Ebenso konnten Sie nicht erklären, wie Sie während Ihres Versteckt seins in einer Höhle Kontakt mit Falungong-Mitgliedern aufnehmen und Ihnen die Ausreise aus Ihrem Herkunftsstaat gelingen konnte.
15. Als eine weitere Neuigkeit im 5. Asylverfahren führten Sie eine grausame Folter im Genitalbereich während Ihrer Haftzeit an. Diese Vorbringensneuerung versuchten Sie mit einem angeblichen Schamgefühl zu rechtfertigen. Diese Erklärung ist gänzlich unglaubhaft, da Sie ohne jegliches, auch nur andeutungsweise vorhandenes Schamgefühl, dieses Vorbringen offen, locker und zur Detailschilderung bereit ausführten. So war es Ihnen auch gleichgültig, dass die Einvernahme von einer weiblichen Referentin durchgeführt wurde, obwohl Ihnen eindringlich die Möglichkeit der Befragung durch männliche Personen nahegelegt wurde. Nicht einmal detaillierte Nachfragen ließen bei Ihnen ein Schamgefühl entstehen. Auch gegen eine fachärztliche Untersuchung hatten Sie nichts einzuwenden, nicht einmal in Anbetracht, dass dafür eine Dolmetscherin hinzugezogen wurde.
16. Die angeblich an Ihnen vollzogene Folter schilderten Sie als schwerste Misshandlung. Sie wären auf menschenunwürdige Weise, ohne Betäubung, im Gefängnis zwangssterilisiert worden. Auf Nachfragen der Organwalterin und des fachärztlichen Gutachters erklären Sie, wie man Ihnen Gewalt angetan hätte. Über den eigentlichen Eingriff konnten Sie nichts anführen, da Sie aufgrund großer Schmerzen ohnmächtig geworden wären. Nach dem Eingriff sei eine schwere Entzündung entstanden und Sie würden auch noch Jahre nach dieser Zwangssterilisation an den Folgen leiden.
Ihre gesamten Angaben weisen auf einen Eingriff hin, bei dem weder auf Schmerzen oder Hygiene geachtet wurde und die für den Patienten schonendste Operationsmethode keine Rolle gespielt hat.
Weder der fachärztliche Gutachter der Gerichtsmedizin, noch bei der ärztlichen Untersuchung an der Universitätsklinik, Abteilung für Urologie, konnten Narben oder eine Unterbindungsstelle festgestellt werden. In dem Ihnen vorgelegten ärztlichen Befund der Universitätsklinik wird darauf hingewiesen, dass eine Narbenbildung nicht zwingend vorhanden sein muss, da es sich auch um eine No-Scalpell-Vasektomie handeln könnte, welche narbenlos abheilt.
Die von Ihnen geschilderte Situation, in der Sie sich damals befunden hätten und der beschriebene, brutalen Verlauf der Zwangssterilisation lassen jedoch nicht auf die Durchführung einer No-Scalpell-Vasektomie schließen. Eine solche hat vorrangig das Wohl des Patienten zum Ziel, da die Operationszeit sehr kurz gehalten werden kann und dieser Eingriff unter den üblichen Operationsbedingungen praktische keine Infektionen mit sich bringt.
17. Fest steht, dass Sie unfruchtbar sind. Eine Infertilität kann jedoch mehrere Gründe haben und ist nicht ausschließlich auf eine Vasektomie zurückzuführen. Die Ursache kann zum Beispiel durchaus gen- oder krankheitsbedingt sein. Da bei Ihnen keine Folgen einer Folterung oder eines operativen Eingriffes festgestellt werden konnte, liegt ein anderer Grund für Ihre Infertilität nahe.
18. Ihre ebenfalls neuen Angaben im 5. Asylverfahren hinsichtlich der Existenz einer Ehefrau und einer Tochter erscheinen lediglich dem Zweck zu dienen, Ihre Geschichte über die Zwangssterilisation zu untermauern. Da aber diese - wie oa. - jegliche Glaubhaftigkeit vermissen lässt und Sie nicht in der Lage waren, spontan konkrete Angaben über Ihre Ehefrau und Tochter anzuführen, sind auch die neu angeführten Angehörigen nicht glaubhaft. Zudem erklärten Sie, dass Sie lediglich zwei Jahre mit Ihrer Ehefrau zusammengelebt hätten, obwohl Sie widersprüchlich dazu ausführten, dass die Ehe 1997 geschlossen worden sei und Sie Ihre Frau das letzte Mal vor Ihre angeblichen Verhaftung im XXXX gesehen hätten. Weiters meinten Sie, dass Sie seit der Verhaftung keinen Kontakt mehr weder zu Ihrer Ehefrau noch zu Ihrer Tochter hatten. Auch diese Aussage erscheint nicht nachvollziehbar, da kein plausibler Grund für diese Kontaktlosigkeit erkennbar ist. Wenn jemand durch eine plötzliche Verhaftung und in weiterer Folge nötigen Flucht aus seinem gewohnten Leben und Umfeld gerissen wird, ist es wohl selbstverständlich und logisch, dass jede Möglichkeit zur Kontaktaufnahme genutzt wird, um seinen Angehörigen über den Grund für das Verschwinden aufzuklären und sich um das Befinden seiner Nächsten zu erkundigen.18. Ihre ebenfalls neuen Angaben im 5. Asylverfahren hinsichtlich der Existenz einer Ehefrau und einer Tochter erscheinen lediglich dem Zweck zu dienen, Ihre Geschichte über die Zwangssterilisation zu untermauern. Da aber diese - wie oa. - jegliche Glaubhaftigkeit vermissen lässt und Sie nicht in der Lage waren, spontan konkrete Angaben über Ihre Ehefrau und Tochter anzuführen, sind auch die neu angeführten Angehörigen nicht glaubhaft. Zudem erklärten Sie, dass Sie lediglich zwei Jahre mit Ihrer Ehefrau zusammengelebt hätten, obwohl Sie widersprüchlich dazu ausführten, dass die Ehe 1997 geschlossen worden sei und Sie Ihre Frau das letzte Mal vor Ihre angeblichen Verhaftung im römisch 40 gesehen hätten. Weiters meinten Sie, dass Sie seit der Verhaftung keinen Kontakt mehr weder zu Ihrer Ehefrau noch zu Ihrer Tochter hatten. Auch diese Aussage erscheint nicht nachvollziehbar, da kein plausibler Grund für diese Kontaktlosigkeit erkennbar ist. Wenn jemand durch eine plötzliche Verhaftung und in weiterer Folge nötigen Flucht aus seinem gewohnten Leben und Umfeld gerissen wird, ist es wohl selbstverständlich und logisch, dass jede Möglichkeit zur Kontaktaufnahme genutzt wird, um seinen Angehörigen über den Grund für das Verschwinden aufzuklären und sich um das Befinden seiner Nächsten zu erkundigen.
19. Im 5. Asylverfahren führten Sie noch weitere Folterungen an. Sie wären mehrmals mit einem Seil aufgehängt worden, sodass Ihre Füße nicht mehr den Boden berührt hätten. Von diesen Folterungen würden Ihre Narben im Halsbereich stammen. In diesem Fall konnte der fachärztliche Gutachter die Schlüssigkeit Ihrer Schilderung widerlegen.
20. Ebenfalls brachten Sie Ihre Erkrankung in Verbindung mit der angeblichen Folter. Ihnen wäre im Krankenhaus XXXX erklärt worden, dass diese Erkrankung eine Folge Ihrer Kopfverletzungen sei. Ihre Aussage veranschaulicht deutlich, wie Sie Sachen verdrehen und zu Ihren Gunsten auslegen. Aufgrund der angeforderten Stellungnahme und der telefonischen Rücksprache mit Ihrer behandelnden Augenärztin kann Ihre Aussage eindeutig widerlegt werden. Die Ursache für eine CCS-Erkrankung ist allgemein noch nicht bekannt. Zudem kann aus einer erlittenen Erkrankungsepisode ein weiterer Verlauf, mit neuerlichen Krankheitsschüben, nicht prognostiziert werden. Ungeachtet jedoch, wie bei Ihnen diese Erkrankung verlaufen wird, ist im Falle eines akuten Schubes eines Therapie nicht zwingend nötig, da die Krankheitssymptome auch ohne Behandlung, wenn auch zeitverzögert, abklingen.20. Ebenfalls brachten Sie Ihre Erkrankung in Verbindung mit der angeblichen Folter. Ihnen wäre im Krankenhaus römisch 40 erklärt worden, dass diese Erkrankung eine Folge Ihrer Kopfverletzungen sei. Ihre Aussage veranschaulicht deutlich, wie Sie Sachen verdrehen und zu Ihren Gunsten auslegen. Aufgrund der angeforderten Stellungnahme und der telefonischen Rücksprache mit Ihrer behandelnden Augenärztin kann Ihre Aussage eindeutig widerlegt werden. Die Ursache für eine CCS-Erkrankung ist allgemein noch nicht bekannt. Zudem kann aus einer erlittenen Erkrankungsepisode ein weiterer Verlauf, mit neuerlichen Krankheitsschüben, nicht prognostiziert werden. Ungeachtet jedoch, wie bei Ihnen diese Erkrankung verlaufen wird, ist im Falle eines akuten Schubes eines Therapie nicht zwingend nötig, da die Krankheitssymptome auch ohne Behandlung, wenn auch zeitverzögert, abklingen.
21. Dass Sie kein wirkliches Interesse an der Durchführung eines Asylverfahrens haben, zeigt deutlich, dass Sie Ihrer behördlichen Meldepflicht, auf der Sie bei jeder Asylantragstellung hingewiesen wurden, nicht nachkamen. So tauchten Sie über Jahre unter und traten erst wieder zum Vorschein, als sich - wie von Ihnen am 17.06.2009 angeführt - die Wirtschaftslage in Österreich verschlechterte und Sie keine Arbeit mehr fanden. Durch das von Ihnen gesetzte Verhalten geprägt von Desinteresse und mangelnder Mitwirkung ist es offensichtlich, dass Sie an der Durchführung Ihres Asylverfahrens kein Interesse haben und den Schutz Österreichs nicht benötigen. Dies lässt wiederum den Schluss zu, dass Sie keine Bedrohungs- bzw. Verfolgungssituation in Ihrem Herkunftsstaat bzw. im Falle einer Rückkehr zu befürchten haben.
Geringe Widersprüche oder geringfügige Änderungen bzw. Abweichungen des Sachverhaltes sind durchaus verständlich und akzeptabel. Aber diese gravierenden Widersprüche sind aufgrund der unterschiedlichen Schilderung des Fluchtgrundes in keiner Weise nachvollziehbar und können auch nicht als ein Versprecher oder Irrtum gewertet werden. Durch diese Widersprüche entsteht der zwingende Eindruck, dass Sie nicht mehr in der Lage waren, Ihr Fluchtvorbringen fehlerfrei zu wiederholen bzw. Sie Ihr Vorbringen an die Vorhalte anpassen und durch Steigerung des Erzählten einen asylrelevanten Fluchtgrund schaffen wollten. Dies wiederum lässt den Schluss zu, dass es sich bei dem Vorbringen um ein Konstrukt handelt.
Auch wenn Sie im Zuge des 5. Asylverfahrens immer wieder beteuerten, nun endlich die Wahrheit zu sagen, ist dem entgegenzuhalten, dass Sie bei allen Einvernahme in jedem Ihrer fünf Asylverfahren auf Ihre Wahrheitspflicht hingewiesen wurden. Dies hielt Sie jedoch in keiner Weise davon ab, Ihre Angaben sukzessive zu ändern, bis Sie schlussendlich in Ihrem 5. Asylantrag ein gänzlich anderes gelagertes Vorbringen darlegten. Es besteht kein Grund, der Ihren erst dermaßen spät angeführten "wahren" Sachverhalt plausibel und nachvollziehbar begründen und somit rechtfertigen könnte. Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass Sie vor der Organwalterin des Bundesasylamtes aufgrund der bereits getätigten Ausführungen einen persönlich höchst unglaubwürdigen Eindruck hinterließen. Es wird hier auch im besonderen Maße auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, indem dieser wiederholt feststellte, dass die Aussage des Antragstellers im Asylverfahren eine zentrale Erkenntnisquelle darstellt und der persönliche Eindruck für die Bewertung der Glaubwürdigkeit von Wichtigkeit ist (vgl. Erk. vom 24.06.1999, Zl. 98/20/0453, ebenso Erk. vom 25.11.1999, Zahl 98/20/0357).Auch wenn Sie im Zuge des 5. Asylverfahrens immer wieder beteuerten, nun endlich die Wahrheit zu sagen, ist dem entgegenzuhalten, dass Sie bei allen Einvernahme in jedem Ihrer fünf Asylverfahren auf Ihre Wahrheitspflicht hingewiesen wurden. Dies hielt Sie jedoch in keiner Weise davon ab, Ihre Angaben sukzessive zu ändern, bis Sie schlussendlich in Ihrem 5. Asylantrag ein gänzlich anderes gelagertes Vorbringen darlegten. Es besteht kein Grund, der Ihren erst dermaßen spät angeführten "wahren" Sachverhalt plausibel und nachvollziehbar begründen und somit rechtfertigen könnte. Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass Sie vor der Organwalterin des Bundesasylamtes aufgrund der bereits getätigten Ausführungen einen persönlich höchst unglaubwürdigen Eindruck hinterließen. Es wird hier auch im besonderen Maße auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, indem dieser wiederholt feststellte, dass die Aussage des Antragstellers im Asylverfahren eine zentrale Erkenntnisquelle darstellt und der persönliche Eindruck für die Bewertung der Glaubwürdigkeit von Wichtigkeit ist vergleiche Erk. vom 24.06.1999, Zl. 98/20/0453, ebenso Erk. vom 25.11.1999, Zahl 98/20/0357).
Da Ihnen wie bereits erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht und Sie Anknüpfungspunkte in Ihrem Herkunftsstaat haben, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.
Sie sind ein gesunder und arbeitsfähiger Mann. Sie besuchten eine Schule und schlossen einen Lehrberuf ab. Sie sind alleinstehend und haben somit keine Sorgepflicht Dritter gegenüber. Es ist kein Grund erkennbar, der gegen die Möglichkeit einer Selbstversorgung in Ihrem Herkunftsstaat sprechen könnte. Ihnen kann durchaus zugemutet werden, zumindest zweitweise Gelegenheitsarbeiten anzunehmen, um so für Ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Auch kommt Ihnen in diesem Zusammenhang aufgrund Ihres noch jungen Alters und Unabhängigkeit ein erhöhtes Maß an Anpassungsfähigkeit, Mobilität und Flexibilität zugute - welches insbesondere im Bereich der Erwerbsmöglichkeiten positiv genutzt werden kann.
Zudem beherrschen Sie nach wie vor Ihre Muttersprache und sind mit den kulturellen Gepflogenheiten Ihres Herkunftsstaates vertraut.
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsstaat, die Ihnen nachweislich zur Kenntnis gebracht wurden, basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese ist gem. § 66 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsstaat, die Ihnen nachweislich zur Kenntnis gebracht wurden, basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese ist gem. Paragraph 66, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsstaat ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Abs. 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsstaat ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellung herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
In der von Ihnen eingebrachten Stellungnahme, welche ha. am 11.01.2010 vorgelegt wurde, äußerten Sie sich zu den vorliegenden Länderinformationen nicht. Demzufolge ist davon auszugehen, dass Sie mit dem Inhalt der Länderfeststellungen einverstanden sind und der dargelegten Situation in Ihrem Herkunftsstaat zustimmen.
Die Angaben bezüglich Ihres Privat- und Familienlebens ergeben sich aufgrund Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen."
Mit am 9.3.2010 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den Bescheid vom 25.2.2010 Beschwerde erhoben. Begründend wurden die im Fünftverfahren genannten Fluchtgründe wiederholt und in kurzen Worten der bisherige Gang der Asylverfahren des Beschwerdeführers dargestellt; auf die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes ist der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht eingegangen.
Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden, in eventu die ausgesprochene Ausweisung aufgehoben werde.
Beigelegt wurden der Beschwerde die schon aktenkundigen Ausführungen des Landeskrankenhauses XXXX vom 29.12.2009, eine Kopie des chinesischen Führerscheins und eine Kopie der chinesischen Haftbestätigung.Beigelegt wurden der Beschwerde die schon aktenkundigen Ausführungen des Landeskrankenhauses römisch 40 vom 29.12.2009, eine Kopie des chinesischen Führerscheins und eine Kopie der chinesischen Haftbestätigung.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 23.3.2010 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den chinesischen Führerschein und die chinesische Anhaltebestätigung im Original vorzulegen, ihm wurden Länderdokumente zur Kenntnis gebracht und Fragen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich binnen Frist zur Beantwortung aufgetragen.
In der Beantwortung der Verfahrensanordnung erging sich der Beschwerdeführer in einer Darstellung seiner Sicht der zeitgeschichtlichen Entwicklung Chinas und führte dann weiter aus, dass sich die Originale seiner Dokumente in China befänden und er sie daher nicht binnen Frist vorlegen könne, er werde aber versuchen, an diese Dokumente zu kommen. Weiters wurden die Frage zum Privat- und Familienleben beantwortet.
Mit Schriftsatz vom 7.4.2010 wurde eine Bestätigung der Volkshochschule XXXX vorgelegt, nach der der Beschwerdeführer sich seit Oktober 2009 in einem Deutschkurs für Asylwerber befinde.Mit Schriftsatz vom 7.4.2010 wurde eine Bestätigung der Volkshochschule römisch 40 vorgelegt, nach der der Beschwerdeführer sich seit Oktober 2009 in einem Deutschkurs für Asylwerber befinde.
Mit Schriftsatz vom 11.5.2010 übermittelte der Beschwerdeführer einen Meldezettel und eine Bescheidausfertigung eines Bescheides des Arbeitsmarktservice, nachdem ihm vom 6.5.2010 bis 27.10.2010 eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei. Weiters übermittelte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über seine Tätigkeit als Koch in einem Restaurant. Auch führte der Beschwerdeführer aus, dass er seine Dokumente bisher nicht erhalten habe und befürchte, dass diese von der Polizei weggenommen oder verlorengegangen seien.
Mit Schriftsatz vom 2.11.2010 legte der Beschwerdeführer einen Lohnzettel vor, nachdem er im Monat etwa ¿ 1.200,-- (brutto) verdienen würde.
Mit am 30.5.2011 eingelangtem Schriftsatz übermittelte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Bescheid des Arbeitsmarktservice, nachdem ihm vom 1.12.2010 bis 15.5.2011 eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei sowie Lohnzettel, nach denen er im Monat etwa ¿ 1.200,-- (brutto) verdienen würde.
Mit Verfahrensanordnung vom 9.6.2011, Zl C2 407453-2/2010/12Z, forderte der Asylgerichtshof den Beschwerdeführer auf, allfällige aktuelle Erkrankungen, allfällige neue Fluchtgründe bekanntzugeben, sein Einverständnis mit allfälligen Erhebungen in China zu erklären und allenfalls neue Flucht- oder Verfolgungsgründe zu nennen. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Fragen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich zu beantworten.
Am 30.6.2011 wurden vom Beschwerdeführer Kopien seiner E-Card, seiner Aufenthaltsberechtigungskarte, seines Meldezettels, des Schreibens des Landeskrankenhauses XXXX vom 29.12.2009, die schon vorgelegte Bestätigung der Volkshochschule XXXX vom 7.4.2010, mehrere Bescheide des Arbeitsmarktservice - nach dem aktuellen darf der Beschwerdeführer bis zum 31.10.2011 in Österreich arbeiten -, aktuelle Lohnzettel (Monatsgehalt: ¿ 989,26 brutto), die Bestätigung des China Restaurants Lotus, Kopien des chinesischen Führerscheins und der chinesischen Haftbestätigung sowie der Spectralis Übersichtsreport vom 7.8.2009, eine Arztrechnung und die Vereinbarung über die Aufnahme in einem Flüchtlingsheim vorgelegt. Im handschriftlichen, abermals in Chinesisch verfassten Teil des Schriftsatzes führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden, seine Mutter in China verstorben sei und wiederholte seine Fluchtgründe. Schließlich beantwortete der Beschwerdeführer die Fragen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich.Am 30.6.2011 wurden vom Beschwerdeführer Kopien seiner E-Card, seiner Aufenthaltsberechtigungskarte, seines Meldezettels, des Schreibens des Landeskrankenhauses römisch 40 vom 29.12.2009, die schon vorgelegte Bestätigung der Volkshochschule römisch 40 vom 7.4.2010, mehrere Bescheide des Arbeitsmarktservice - nach dem aktuellen darf der Beschwerdeführer bis zum 31.10.2011 in Österreich arbeiten -, aktuelle Lohnzettel (Monatsgehalt: ¿ 989,26 brutto), die Bestätigung des China Restaurants Lotus, Kopien des chinesischen Führerscheins und der chinesischen Haftbestätigung sowie der Spectralis Übersichtsreport vom 7.8.2009, eine Arztrechnung und die Vereinbarung über die Aufnahme in einem Flüchtlingsheim vorgelegt. Im handschriftlichen, abermals in Chinesisch verfassten Teil des Schriftsatzes führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden, seine Mutter in China verstorben sei und wiederholte seine Fluchtgründe. Schließlich beantwortete der Beschwerdeführer die Fragen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich.
Der Asylgerichtshof hat dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 23.3.2010 folgende Länderdokumente zur Kenntnis gebracht.
Allgemeine Feststellungen, Länderfeststellungen - China, September 2009;
Home Office, Country of Origin Information Report China, 08.01.2010;
Österreichische Botschaft, Volksrepublik China: Allgemeiner Teil, 2009;
Spezialfragen des BMI an ÖB Peking, 2009;
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Februar 2009 und
Amnesty International, Amnesty Report 2009 China, 24.06.2009.
Durch Einsicht in folgende Länderdokumente und durch das Amtswissen hat sich der Asylgerichtshof versichert, dass die oben genannten Dokumente noch aktuell sind:
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Juni 2010;
UK-Home Office, Country of origin information report China, November 2010;
U.S. Department of State, International Religious Freedom Report 2010: China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), November 2010;
U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), März 2010 und
Amnesty International, Amnesty Report 2010 China, Juli 2010.
Es wurden nur die im Verfahrensgang genannten Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist volljährig und Staatsangehöriger von China.
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Die Staatsangehörigkeit und die Volljährigkeit ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Da einerseits auch das Bundesasylamt von den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Volljährigkeit und seinem Herkunftsstaat ausgegangen ist und sich andererseits im Verfahren keine Hinweise gefunden haben, die indizieren, dass diese Angaben des Beschwerdeführers zum Herkunftsstaat nicht richtig sind, ist von diesen auszugehen.
Mangels unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest, eine Kopie eines chinesischen Führerscheins ermöglicht keine Überprüfung des Dokuments, trotz entsprechender Aufforderung hat der Beschwerdeführer niemals das Originaldokument vorgelegt.
Der Bescheid im Erstverfahren ist dem Beschwerdeführer nicht zugestellt worden; dies ist allerdings alleine dem Beschwerdeführer zuzurechnen.
Der Beschwerdeführer hat im Erstverfahren wider besseres Wissen angegeben, minderjährig zu sein, sodass der Bescheid dem Jugendwohlfahrtsträger zugestellt wurde. Die daraus resultierende erhebliche Verzögerung im Verfahren ist dem Beschwerdeführer zuzurechnen.
Der Beschwerdeführer hat keine in Österreich aufhältige Ehefrau und keine in Österreich aufhältigen Kinder.
Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden.
Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, einer am 26.07.2011 durchgeführten Strafregisterauskunft und dem Akteninhalt.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ist nicht glaubhaft.
Die beschwerdeführende Partei hatte vorgebracht, dass sie im Herkunftsstaat von der Polizei wegen der Teilnahme bzw. Mitgliedschaft bei Falungong festgenommen und gefoltert worden sei. Im Erstverfahren hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er im Rahmen einer Demonstrationen einen Polizisten getötet habe und - vor einer allfälligen Festnahme - geflohen sei. Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht.
Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen zu seinen Fluchtgründen ein Beweismittel aus China vorgebracht und weiters seine Verletzungen als Beweis für die erlittenen Misshandlungen bzw. die erlittene Folter ins Treffen geführt.
Zur vorgenommenen Vasektomie ist anzuführen, dass eine solche offenbar - wie sich aus dem Schreiben des Landeskrankenhauses XXXX ergibt - nachdem beim Beschwerdeführer eine männliche Infertilität aufgrund einer Azoospermie, deren Zustandekommen nicht beurteilbar sei, vorliegen würde, vorgenommen worden ist. Dies stellt aber noch keinen Beweis für eine Folter oder die Vornahme einer Vasektomie gegen den Willen des Beschwerdeführers dar. Insbesondere ergibt sich auch aus dem vorgelegten Schreiben des Landeskrankenhauses, dass keine Narben im Genitalbereich zu sehen sind und die Unterbindungsstelle nicht feststellbar ist, dies muß aber nach zehn Jahren auch nicht der Fall sein. Nach dem Schreiben des Landeskrankenhauses XXXX könnte sich um eine "No-Scalpell-Vasektomie" handeln, die narbenlos abheilen würde. Die "No-Scalpell-Vasektomie" wurde in China im Jahr 1974 entwickelt und wird immer noch in Spitälern angewandt. Alleine, dass eine Vasektomie vorgenommen wurde, beweist nicht, dass diese gegen den Willen des Beschwerdeführers und etwa auch ohne Betäubung in einer Polizeidienststelle vorgenommen wurde. Daher geht der Asylgerichtshof zwar davon aus, dass sich der Beschwerdeführer einer Vasektomie unterzogen hat bzw. einer solchen unterzogen wurde, kann aber darüber hinaus aus diesem Umstand keine Schlüsse auf die Glaubwürdigkeit des Vorbringens ziehen bzw eine asylrelevante Verfolgung erkennen.Zur vorgenommenen Vasektomie ist anzuführen, dass eine solche offenbar - wie sich aus dem Schreiben des Landeskrankenhauses römisch 40 ergibt - nachdem beim Beschwerdeführer eine männliche Infertilität aufgrund einer Azoospermie, deren Zustandekommen nicht beurteilbar sei, vorliegen würde, vorgenommen worden ist. Dies stellt aber noch keinen Beweis für eine Folter oder die Vornahme einer Vasektomie gegen den Willen des Beschwerdeführers dar. Insbesondere ergibt sich auch aus dem vorgelegten Schreiben des Landeskrankenhauses, dass keine Narben im Genitalbereich zu sehen sind und die Unterbindungsstelle nicht feststellbar ist, dies muß aber nach zehn Jahren auch nicht der Fall sein. Nach dem Schreiben des Landeskrankenhauses römisch 40 könnte sich um eine "No-Scalpell-Vasektomie" handeln, die narbenlos abheilen würde. Die "No-Scalpell-Vasektomie" wurde in China im Jahr 1974 entwickelt und wird immer noch in Spitälern angewandt. Alleine, dass eine Vasektomie vorgenommen wurde, beweist nicht, dass diese gegen den Willen des Beschwerdeführers und etwa auch ohne Betäubung in einer Polizeidienststelle vorgenommen wurde. Daher geht der Asylgerichtshof zwar davon aus, dass sich der Beschwerdeführer einer Vasektomie unterzogen hat bzw. einer solchen unterzogen wurde, kann aber darüber hinaus aus diesem Umstand keine Schlüsse auf die Glaubwürdigkeit des Vorbringens ziehen bzw eine asylrelevante Verfolgung erkennen.
Die weiteren vom Beschwerdeführer aufgezeigten Verletzungen wurden vom Bundesasylamt einer gutachterlichen Beurteilung zugeführt, der herangezogene Gerichtsmediziner führte aus, dass er beim Beschwerdeführer eine 8 cm lange, ca. 0,8 cm breite Narbenbildung an der Halsvorderseite übergehend auf die Kinnunterlade, und eine ca. 1 cm lange alte stichförmige Narbenbildung in der hohen Stirnregion links vorgefunden habe werden können. Insgesamt jedoch würden die bei der körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen Befunde die Angaben des Beschwerdeführers nicht untermauern. Die Verletzung im Halsbereich sei nicht mit den geschilderten Erhängungsvorgängen in Einklang zu bringen, ebenso sei die Schilderung nicht nachvollziehbar, da bei derart gelagerten Fällen innerhalb weniger Sekunden eine Bewusstlosigkeit zu erwarten sei. Das Gutachten, das aus Sicht des Asylgerichtshofes schlüssig und nachvollziehbar ist, wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes vorgehalten und er hat zu diesem keine Stellung bezogen. Auch in der Beschwerde wird auf das Gutachten nicht eingegangen.
Da also die festgestellte Vasektomie auch anders als geschildert - also nicht im Rahmen einer Folterungshandlung - vorgenommen hat werden können und darüber hinaus die festgestellten Verletzungen nicht zur Schilderung der Entstehungsgeschichte dieser Verletzungen passen und auch die Schilderungen der Folter nicht nachvollziehbar sind, können die festgestellte Vasektomie und die festgestellten Verletzungsspuren die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers nicht belegen oder gar beweisen. Viel mehr spricht die gutachterlich erhobene und unwidersprochen gebliebene Unvereinbarkeit der Verletzungen mit der Schilderung, wie es zu diesen gekommen sei und die laut dem Gutachten des Gerichtsmediziners, das unwidersprochen geblieben und nachvollziehbar ist, in sich nicht schlüssige Schilderung des Foltervorgangs für die fehlende Vereinbarkeit des Vorbringens mit den erhobenen medizinischen Tatsachen.
Die vorgelegte Kopie der Anhaltebestätigung kann mangels Vorlage des Originals und weil nicht nachvollziehbar ist, wie der Beschwerdeführer zu dieser gekommen ist - der Beschwerdeführer wurde in der Einvernahme am 21.10.2009 mehrmals und auch unter Fragenwiederholungen aufgefordert, darzutun, wie er an diese Dokumente gekommen sei und hat diese Fragen nur ausweichend beantwortet - und warum er diese nicht bereits beim Antrag am 29.5.2009 vorgelegt hat, nicht als letztgültigen Beweis verwendet werden, weil deren Echtheit nicht überprüfbar ist; daher entbindet auch deren Vorlage den Beschwerdeführer nicht davon, eine glaubhafte Fluchtgeschichte vorzutragen und die notwendige persönliche Glaubwürdigkeit aufzuweisen. Es spielt bei der Beurteilung dieser Frage keine Rolle, dass nicht nachvollziehbar ist, dass "laut ¿Strafgesetz der VR China' § 61" bestätigt werde, dass der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Beitritts zur Falungong festgehalten werde, während Artikel 61 des seit 1980 in Geltung befindlichen chinesischen Strafgesetzbuches den Umgang mit Wiederholungstätern regelt (siehe http://www.novexcn.com/criminal_law.html [abgefragt am 20.07.2011] - Article 61 If a criminal commits another crime punishable by fixed-term imprisonment or heavier penalty within three years after serving his sentence of not less than fixed-term imprisonment or receiving a pardon, he is a recidivist and shall be given a heavier punishment. However, this shall not apply to cases of negligent crime.Die vorgelegte Kopie der Anhaltebestätigung kann mangels Vorlage des Originals und weil nicht nachvollziehbar ist, wie der Beschwerdeführer zu dieser gekommen ist - der Beschwerdeführer wurde in der Einvernahme am 21.10.2009 mehrmals und auch unter Fragenwiederholungen aufgefordert, darzutun, wie er an diese Dokumente gekommen sei und hat diese Fragen nur ausweichend beantwortet - und warum er diese nicht bereits beim Antrag am 29.5.2009 vorgelegt hat, nicht als letztgültigen Beweis verwendet werden, weil deren Echtheit nicht überprüfbar ist; daher entbindet auch deren Vorlage den Beschwerdeführer nicht davon, eine glaubhafte Fluchtgeschichte vorzutragen und die notwendige persönliche Glaubwürdigkeit aufzuweisen. Es spielt bei der Beurteilung dieser Frage keine Rolle, dass nicht nachvollziehbar ist, dass "laut ¿Strafgesetz der VR China' Paragraph 61, bestätigt werde, dass der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Beitritts zur Falungong festgehalten werde, während Artikel 61 des seit 1980 in Geltung befindlichen chinesischen Strafgesetzbuches den Umgang mit Wiederholungstätern regelt (siehe http://www.novexcn.com/criminal_law.html [abgefragt am 20.07.2011] - Article 61 römisch eins f a criminal commits another crime punishable by fixed-term imprisonment or heavier penalty within three years after serving his sentence of not less than fixed-term imprisonment or receiving a pardon, he is a recidivist and shall be given a heavier punishment. However, this shall not apply to cases of negligent crime.
For criminals who are paroled, the period stipulated in the preceding paragraph shall be counted from the date the parole expires.)
Es ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe trotzdem als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.
Bei der Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit ist vor allem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Erstverfahren offensichtlich wissentlich und absichtlich ein falsches Geburtsdatum genannt hat, um somit Vorteile im Asylverfahren bzw. bei der Erlangung des Aufenthalts im Bundesgebiet zu haben. Unter diesem Umstand leidet seine persönliche Glaubwürdigkeit erheblich.
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Eltern im Erstverfahren angegeben, dass diese 1999 verstorben seien, während er im nunmehrigen Verfahren angab, dass lediglich sein Vater etwa 2006 - in der Einvernahme am 21.10.2009 gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater vor drei Jahren verstorben sei - verstorben sei und er zwar nicht wisse, wo seine Mutter sei, aber davon ausging, dass diese noch leben würde. Eine Person, die einen im Wesentlichen unbewiesenen, aber wahren Fluchtgrund vorbringt, wird aber ihre persönliche Glaubwürdigkeit nicht durch erhebliche Widersprüchlichkeiten zu den Daten ihrer Eltern so massiv beeinträchtigen.
Schon alleine aus den beiden dargestellten Unwahrheiten zu den persönlichen Daten hat der Beschwerdeführer seine persönliche Glaubwürdigkeit so erheblich beschädigt, dass diese ihm nicht mehr zukommt und er somit persönlich absolut unglaubwürdig ist.
Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.
Das Bundesasylamt hat in der oben zitierten Beweiswürdigung die wichtigsten Widersprüche in den Vorbringen des Beschwerdeführers nachvollziehbar und den Akten entsprechend aufgelistet. Diese waren dem Beschwerdeführer daher jedenfalls ab Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes bekannt, er hat auf diese aber in der Beschwerde in keiner Weise repliziert und kann dieser sehr ausführlich gehaltene Teil der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes (7 Seiten) - der oben im Erkenntnis abgedruckt ist - daher zum Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben werden.
Auf Grund der zahlreichen unerklärt gebliebenen Widersprüche, die jedenfalls auch eine zweimalige Auswechslung der Fluchtgeschichte beinhaltet - vor der Polizei am 6.7.2001 hat der Beschwerdeführer noch angegeben, vor einer Naturkatastrophe geflohen zu sein, im Erstverfahren hat er angegeben, einen Polizisten auf einer Demonstration erschlagen zu haben und dann - ohne festgenommen worden zu sein - geflohen zu sein, im Fünftverfahren hat er angegeben, wegen Falungong festgenommen und gefoltert worden zu sein - ist das Fluchtvorbringen nicht hinreichend widerspruchsfrei vorgetragen worden.
Daher wurden die vorgebrachten Fluchtgründe sowohl mangels hinreichender persönlicher Glaubwürdigkeit als auch mangels hinreichend widerspruchsfreiem Fluchtvortrag und auch mangels Vereinbarkeit der Verletzungen mit der Schilderung, wie diese entstanden sind, auch unter Bedachtnahme auf die vorgelegten Beweismittel nicht glaubhaft gemacht.
Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht intensiven Kontakt zu Falungong gesucht hat oder gegen die Behandlung von Falungong-Opfer protestiert hat, deuten darauf hin, dass er in China keinen Kontakt zu Falungong hatte; allerdings ist diese Überlegung nur illustrierend und nicht in die Beweiswürdigung miteingeflossen.
Der Beschwerdeführer wird im Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Rasse oder Religionsgemeinschaft verfolgt.
Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen und der Religionsgruppe der Buddhisten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen. Einerseits wurde eine diesbezügliche Verfolgung nicht behauptet und andererseits ist eine solche auch aus den Länderberichten nicht zu erkennen. Die Volksgruppe der Han-Chinesen - die über 90 % der Bevölkerung Chinas ausmacht - wird in China ebenso wenig generell verfolgt, wie Angehörige der Religionsgemeinschaft der Buddhisten, die zu den am ehesten privilegierten Religionsgemeinschaften in China gehören, einer Verfolgung ausgesetzt sind.
Dem Beschwerdeführer droht auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben keine Verfolgung.
Weder aus dem Vorbringen noch aus dem Amtswissen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Asylantragstellung im Ausland bzw. der rechtswidrigen Ausreise aus China asylrelevant verfolgt werden würde, da nach den bisherigen Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes die Asylantragstellung im Ausland für sich konsequenzlos bleibt und die illegale Ausreise aus China zwar strafbar ist, jedoch das heimliche Überschreiten der Grenze - soweit kein davon unabhängiges besonderes Interesse an der betreffenden Person vorliegen würde - in der Praxis nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet wird (Außenamt, S. 35 f). Da ein solches besonderes Interesse der chinesischen Behörden an der beschwerdeführenden Partei aber nicht hervorgekommen ist und somit keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltigen Gründe vorliegen, die dafür sprechen würden, dass der beschwerdeführenden Partei bei einer Rückführung in die Volksrepublik China wegen ihrer Ausreise oder der Asylantragstellung Probleme im Sinne eines realen Risikos einer Verfolgung oder unmenschlichen Behandlung drohen würden, kann auch die Asylantragstellung - die den chinesischen Behörden ja nicht bekannt wird, wenn sie von der beschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht wird - und die rechtswidrige Ausreise aus China zu keiner Asylgewährung führen.
Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer ist gesund.
Die Feststellung zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers gründet sich auf seinen diesbezüglich unbedenklichen Angaben. Nach dem Schreiben des Landeskrankenhauses XXXX vom 27.11.2009 ist die volle Sehschärfe des in Behandlung befindlichen Auges fast wieder hergestellt worden und es konnte keine weitere Flüssigkeitseinlagerung festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat weder in seiner Replik auf einen entsprechenden Vorhalt noch in der Beschwerde noch auf ausdrückliche Aufforderung des Asylgerichtshofes neue Befunde vorgelegt, die eine neuerliche Erkrankung belegt hätten. Auch die durchgeführte Vasektomie stellt keine Erkrankung dar, diese ist nicht behandlungspflichtig und wird nicht behandelt. Das ergibt sich aus dem Schreiben des Landeskrankenhauses XXXX vom 29.12.2009 und dem Umstand, dass ein neuer Befund auf ausdrückliche Aufforderung des Asylgerichtshofes nicht vorgelegt worden ist.Die Feststellung zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers gründet sich auf seinen diesbezüglich unbedenklichen Angaben. Nach dem Schreiben des Landeskrankenhauses römisch 40 vom 27.11.2009 ist die volle Sehschärfe des in Behandlung befindlichen Auges fast wieder hergestellt worden und es konnte keine weitere Flüssigkeitseinlagerung festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat weder in seiner Replik auf einen entsprechenden Vorhalt noch in der Beschwerde noch auf ausdrückliche Aufforderung des Asylgerichtshofes neue Befunde vorgelegt, die eine neuerliche Erkrankung belegt hätten. Auch die durchgeführte Vasektomie stellt keine Erkrankung dar, diese ist nicht behandlungspflichtig und wird nicht behandelt. Das ergibt sich aus dem Schreiben des Landeskrankenhauses römisch 40 vom 29.12.2009 und dem Umstand, dass ein neuer Befund auf ausdrückliche Aufforderung des Asylgerichtshofes nicht vorgelegt worden ist.
Dem Beschwerdeführer droht kein reales Risiko, im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtslose Lage zu kommen oder eine Verletzung nach Art. 2 oder 3 EMRK zu erleiden.Dem Beschwerdeführer droht kein reales Risiko, im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtslose Lage zu kommen oder eine Verletzung nach Artikel 2, oder 3 EMRK zu erleiden.
Eine andere als die vorgebrachte und nicht glaubhaft gemachte Verfolgung wurde weder behauptet noch sind Hinweise für eine solche amtswegig hervorgekommen.
Da der Beschwerdeführer arbeitsfähig und gesund ist, wird dieser im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes - wenn auch nicht gutes - Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen. Der Beschwerdeführer ist - neben seinem bisherigen "Brotberuf" des Malers - in Österreich in einem weiteren Beruf angelernt worden, da er als Koch in verschiedenen Chinarestaurants gearbeitet und darüber auch eine Bestätigung in Chinesisch hat. Darüber hinaus herrscht in China keine Hungersnot.
Dies ergibt sich aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei und den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei.
Dem Beschwerdeführer droht kein reales Risiko, in seinem Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu werden.
Es ergibt sich aus den Länderdokumenten nicht, dass im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei Bürgerkrieg herrscht bzw. eine bürgerkriegsähnliche Situation besteht.
Dem Beschwerdeführer droht kein reales Risiko, im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Zwar steht auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt, jedoch gibt es keinen Hinweis auf ein bestehendes reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei dieser unterworfen werden würde, da dies weder behauptet wurde noch von Amts wegen ein Hinweis auf das Bestehen eines solchen Risikos hervorgekommen ist.
Der Beschwerdeführer ist rechtswidrig nach Österreich eingereist und ihm kommt in Österreich kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Das ergibt sich aus dem Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit Juli 2001 in Österreich, in dieser Zeit war der Beschwerdeführer in Österreich lediglich
von 11.7.2001 bis 23.5.2002 als XXXX (etwa 5 1/2 Monate)von 11.7.2001 bis 23.5.2002 als römisch 40 (etwa 5 1/2 Monate)
von 22.9.2003 bis 21.11.2003 als XXXX (etwa 2 Monate)von 22.9.2003 bis 21.11.2003 als römisch 40 (etwa 2 Monate)
von 14.12.2004 bis 27.12.2004 als XXXX (etwa 1/2 Monat)von 14.12.2004 bis 27.12.2004 als römisch 40 (etwa 1/2 Monat)
von 9.6.2009 bis dato als XXXX (etwa 2 Jahre)von 9.6.2009 bis dato als römisch 40 (etwa 2 Jahre)
gemeldet bzw. in Grundversorgung (ohne Schubhaftzeiten).
Das ergibt sich aus dem Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt und aus am 21.07.2011 durchgeführten ZMR- bzw. GVS-Anfragen.
Der Beschwerdeführer hat sein Asylverfahren durch die Nennung falscher Daten erheblich verzögert und sich zwei Mal dem Verfahren entzogen.
Das ergibt sich aus dem Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt.
Der Beschwerdeführer führt kein Familienleben in Österreich.
Das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich besteht aus dem allfälligen Besuch eines Deutschkurses, allfälligen freundschaftlichen Beziehungen und einem befristeten Arbeitsverhältnis; dieses Privatleben ist der Beschwerdeführer in Kenntnis seines prekären Aufenthaltsstatus eingegangen.
Das ergibt sich aus dem Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt, insbesondere der vorgelegten Bestätigung des Besuchs eines Deutschkurses, der vorgelegten Lohnbestätigung und dem vorgelegten Bescheid des Arbeitsmarktservices und - hinsichtlich der Kenntnis des prekären Aufenthaltsstatus - dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer immer wieder dem Verfahren entzogen und dies mit der Angst vor der österreichischen Polizei gerechtfertigt hat.
Der Beschwerdeführer kann nicht hinreichend Deutsch und verdient in Österreich mit einer rechtmäßigen, aber befristeten Arbeit derzeit etwa ¿ 1.000,-- (brutto).
Das ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz Besuch eines Deutschkurses bisher keine Bestätigung über die Erlangung eines hinreichenden Niveaus von Deutschkenntnissen vorlegen konnte, sondern lediglich die Erlangung von A/1 Niveau binnen fünf Jahren angekündigt hat.
III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 9.6.2009 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Anzumerken ist, dass der Antrag aus dem Erstverfahren jedenfalls durch die Einstellung im Verfahren über den Antrag vom 14.12.2004 - wenn auch nicht rechtskraftfähig - erledigt wurde, da das Verfahren - und somit das Verfahren über alle noch offenen Anträge, die zu einer Entscheidung zu verbinden sind - mit Aktenvermerk vom 27.12.2004 eingestellt wurde und mangels Anwesenheit des Beschwerdeführers nicht vor Ablauf von drei Jahren nach Einstellung des Verfahrens bzw. bis zum 31.12.2007 fortgesetzt werden konnte, daher ist eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 30 Abs. 4 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung BGBl. I Nr 100/2005 iVm § 75 Abs. 2 AsylG 2005, nicht mehr zulässig.Anzumerken ist, dass der Antrag aus dem Erstverfahren jedenfalls durch die Einstellung im Verfahren über den Antrag vom 14.12.2004 - wenn auch nicht rechtskraftfähig - erledigt wurde, da das Verfahren - und somit das Verfahren über alle noch offenen Anträge, die zu einer Entscheidung zu verbinden sind - mit Aktenvermerk vom 27.12.2004 eingestellt wurde und mangels Anwesenheit des Beschwerdeführers nicht vor Ablauf von drei Jahren nach Einstellung des Verfahrens bzw. bis zum 31.12.2007 fortgesetzt werden konnte, daher ist eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 30, Absatz 4, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 2, AsylG 2005, nicht mehr zulässig.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 1.3.2010 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 9.3.2010, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Der Beschwerdeführer hat eine Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen.
Auch sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Auch sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.
Weder droht dem Beschwerdeführer eine (nicht asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat noch droht diesem auf Grund seines Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat. Da dem Beschwerdeführer darüber hinaus kein reales Risiko droht, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden und keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Weder droht dem Beschwerdeführer eine (nicht asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat noch droht diesem auf Grund seines Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat. Da dem Beschwerdeführer darüber hinaus kein reales Risiko droht, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden und keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondere
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist
zu berücksichtigen.
Mangels eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich greift die Ausweisung nicht in dieses ein.
Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass dieser seit Juli 2001, also seit mehr als zehn Jahren in Österreich lebt, jedoch etwa zwei Drittel dieser Zeit nicht gemeldet oder in einem Verfahren war sondern sich dem Zugriff der Behörden entzogen hat. Dieser Aufenthalt war auch nur teilweise durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht - ansonsten war der Beschwerdeführer rechtswidrig in Österreich -legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund mehrerer unbegründeter Asylanträge bzw. eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; die beschwerdeführende Partei wusste, dass ihr Antrag - die Flüchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt und während des Verfahrens mehrfach ausgetauscht - mit falschen Behauptungen begründet wurde. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer durch die Nennung falscher Tatsachen - vor allem des falschen Geburtsdatums - und durch den Umstand, dass er sich regelmäßig dem Verfahren bzw. den Fremdenpolizeibehörden entzogen hat, erheblich zu einer Verlängerung der asylrechtlichen Entscheidungsfindung und seines Aufenthalts in Österreich beigetragen. Weiters kann der Beschwerdeführer trotz seines langjährigen Aufenthalts in Österreich nicht hinreichend Deutsch.
Für den Beschwerdeführer spricht, dass er unbescholten ist, derzeit über ein dem Existenzminimum (siehe hiezu § 291a des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2009) liegendes, regelmäßiges und legales Einkommens aus unselbständige Erwerbstätigkeit hat und einen Deutschkurs besucht bzw. besucht hat. Auch geht der Asylgerichtshof vom Bestehen freundschaftlicher Beziehungen in Österreich aus. Mindernd auf die Integration wirkt sich aus, dass der Beschwerdeführer sich seines prekären aufenthaltsrechtlichen Status bewusst war.Für den Beschwerdeführer spricht, dass er unbescholten ist, derzeit über ein dem Existenzminimum (siehe hiezu Paragraph 291 a, des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79 aus 1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,) liegendes, regelmäßiges und legales Einkommens aus unselbständige Erwerbstätigkeit hat und einen Deutschkurs besucht bzw. besucht hat. Auch geht der Asylgerichtshof vom Bestehen freundschaftlicher Beziehungen in Österreich aus. Mindernd auf die Integration wirkt sich aus, dass der Beschwerdeführer sich seines prekären aufenthaltsrechtlichen Status bewusst war.
Weiters ist die beschwerdeführende Partei rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen, sodass in einer Gesamtabwägung zu erkennen ist, dass die beschwerdeführende Partei gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat. Die öffentlichen Interessen überwiegen im Fall des Beschwerdeführers deshalb, da er sich über lange Jahre dem Verfahren entzogen hat und somit die Verzögerung im Verfahren verursacht und seinen langjährigen Aufenthalt in Österreich erschlichen hat.
Auch war sich die beschwerdeführende Partei bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befindet, da sie niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel hat.
Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat hat, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat, dort ihre Tochter lebt und sie - mangels hinreichender Sprachkenntnis - keine tiefgreifende Beziehung zu Österreich hatte aufbauen können.
Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nach dem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) und unter Berücksichtigung der Judikatur des VfGH vom 07.10.2010, Zl.: B950-954/10-8 war daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen; dies insbesondere deshalb, weil der Beschwerdeführer zum einem Großteil die Schuld an seinem (formal) langem Verfahren und seinem Aufenthalt in Österreich trifft.
Daher ist im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III ist daher abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei ist daher abzuweisen.
Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.
Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht zu glauben war, und diese war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hat, sind noch hinreichend aktuell und es hat sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevante Änderungen ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten. Auch die Spruchpunkte II und III waren hinreichend begründet und auch hinsichtlich derer haben sich, weder durch Zeitablauf noch durch neues Vorbringen oder Amtswissen, Hinweise auf die Notwendigkeit einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergeben. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht zu glauben war, und diese war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hat, sind noch hinreichend aktuell und es hat sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevante Änderungen ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten. Auch die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei waren hinreichend begründet und auch hinsichtlich derer haben sich, weder durch Zeitablauf noch durch neues Vorbringen oder Amtswissen, Hinweise auf die Notwendigkeit einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergeben. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Identität, Lebensgrundlage, non refoulement, Sicherheitslage, ZustellungZuletzt aktualisiert am
13.01.2012