Norm
AsylG 1997 §10Spruch
E9 240011-0/2008/15E
E9 252701-0/2008/17E
E9 262580-0/2008/9E
E9 403039-1/2008/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Vorsitzenden und den Richter Mag. H. LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde
1. der XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2003, Zl. 0212.048-BAG;1. der römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2003, Zl. 0212.048-BAG;
2. des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.08.2004, Zl. 0326.933-BAG;2. des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.08.2004, Zl. 0326.933-BAG;
3. der XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.07.2005, Zl. 0422.465-BAG;3. der römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.07.2005, Zl. 0422.465-BAG;
4. der XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2008, Zl. 0810.902-BAG;4. der römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2008, Zl. 0810.902-BAG;
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.08.2011 zu Recht erkannt:
Ad 1.) Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. I 126/2002, § 75 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Ad 1.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch eins 126 aus 2002,, Paragraph 75, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.
Ad 2.) Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997 BGBl I Nr. 76/1997Ad 2.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,
idF BGBl I Nr. I 126/2002, § 8 Abs 1 AsylG 1997 BGBl I Nr. 76/1997in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch eins 126 aus 2002,, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,
idF BGBl I Nr. I 101/2003, § 75 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch eins 101 aus 2003,, Paragraph 75, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben (§ 66 Abs 4 AVG idgF; §§ 10 Abs 1 Z2, 75 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011).Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben (Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF; Paragraphen 10, Absatz eins, Z2, 75 AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,).
Ad 3.) Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997 BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. I 101/2003 hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.Ad 3.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch eins 101 aus 2003, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. I 101/2003, § 75 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch eins 101 aus 2003,, Paragraph 75, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX nach "Armenien" ist gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. I 101/2003, § 75 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 zulässig"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 nach "Armenien" ist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch eins 101 aus 2003,, Paragraph 75, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zulässig"
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben (§ 66 Abs 4 AVG idgF; §§ 10 Abs 1 Z2, 75 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011).Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben (Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF; Paragraphen 10, Absatz eins, Z2, 75 AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,).
Ad 4.) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Ad 4.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer behaupten miteinander standesamtlich verheiratet zu sein. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer seien deren leibliche minderjährige Kinder.römisch eins. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer behaupten miteinander standesamtlich verheiratet zu sein. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer seien deren leibliche minderjährige Kinder.
1. Die Erstbeschwerdeführerin reiste am 5.5.2002 nicht rechtmäßig in Österreich ein und stellte am 7.5.2002 einen Asylantrag.
Sie brachte zur Begründung ihres Antrages vor, dass sie armenische Staatsangehörige sei und der aserbaidschanischen Volksgruppe angehöre. Sie habe bis 1999 in Armenien gelebt und habe dann bis 2002 bei einer Familienangehörigen ihrer Großmutter in Moskau gewohnt. Sie sei ledig. Armenien habe sie verlassen, weil sie in der Schule von anderen Schülern angespuckt worden sei. Dies, weil sie der aserbaidschanischen Volksgruppe angehöre. 1997 sei sie auch von anderen Schülern stark geschlagen worden. Die Reise nach Österreich habe ein reicher Freund ihrer Großmutter finanziert, bei welcher sie in Armenien nach der schon zuvor erfolgten alleinigen Ausreise ihrer Eltern gelebt habe. Sie sei deshalb nicht schon früher mit ihren Eltern ausgereist, da diese nicht so viel Geld gehabt hätten. Nachgefragt, ob nicht der Freund der Großmutter schon damals die Flucht gemeinsam mit den Eltern hätte finanzieren können, gab sie an, dass sie ihn nicht gefragt hätten. Sie habe auch zuerst ihre Ausbildung in Armenien machen wollen. Moskau habe sie letztlich verlassen, weil sie zu ihren Eltern nach Österreich wollte, die hier als Asylwerber aufhältig gewesen seien.
Der Antrag der Erstbeschwerdeführerin wurde vom BAA mit Bescheid vom 15.7.2003 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).Der Antrag der Erstbeschwerdeführerin wurde vom BAA mit Bescheid vom 15.7.2003 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die Behörde das als ausreisekausal dargelegte Bedrohungsszenario mangels Plausibilität für nicht glaubhaft.
Spruchpunkt I. wurde rechtlich im Wesentlichen damit begründet, dass eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen argumentiert, dass sich aus ihrem Vorbringen und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe.Spruchpunkt römisch eins. wurde rechtlich im Wesentlichen damit begründet, dass eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde im Wesentlichen argumentiert, dass sich aus ihrem Vorbringen und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe.
2. Der Zweitbeschwerdeführer gab an er sei am 4.9.2003 nicht rechtmäßig nach Österreich eingereist. Am 5.9.2003 stellte er einen Asylantrag.
Er gab dabei - in Begleitung des Vaters der Erstbeschwerdeführerin - niederschriftlich an, dass er [mit der Erstbeschwerdeführerin] verheiratet sei und legte eine im Jahr 2000 ausgestellte russische Heiratsurkunde sowie einen Führerschein und eine Geburtsurkunde in Kopie vor. Sein Vater sei der tschetschenischen und seine Mutter der russischen Volksgruppe angehörig. Er habe bis zu seiner Ausreise immer in Moskau gelebt, habe dort die Schule besucht und auch gearbeitet. Auch sein Vater sei berufstätig gewesen. Er spreche kein Tschetschenisch. Er habe mit seiner Ehegattin [die Erstbeschwerdeführerin] von 2000 bis zu deren Ausreise im Jahr 2002 zusammen gewohnt. Seit 2002 habe auch er Russland verlassen wollen. Er flüchtete nicht schon deshalb gemeinsam mit seiner Gattin, da er erst genug Geld habe auftreiben müssen.
Moskau habe er verlassen, weil er dort erniedrigt und geschlagen worden wäre, da sein Vater Tschetschene sei. Auf Grund seines Familiennamens sei angenommen worden, dass er Tschetschene sei. Man habe ihn immer auf das Revier mitgenommen und dort geschlagen. Man habe ihn immer wieder gefragt, was er in Moskau mache und man habe ihn aufgefordert nach Tschetschenien zurückzukehren. Er könne weder in Tschetschenien noch in Moskau in Ruhe leben. Im Falle einer Rückkehr befürchte er irgendwie zu Tode zu kommen. Man habe ihn schon einmal bewusstlos geschlagen. Er sei praktisch jeden Tag festgenommen worden, immer wenn er aus dem Haus gegangen sei.
Das BAA hat im Verfahren des Zweitbeschwerdeführers auch die Erstbeschwerdeführerin niederschriftlich zum Asylverfahren des Zweitbeschwerdeführers einvernommen. Sie bestätigte - entgegen ihren ersten Angaben - nunmehr, dass sie mit dem Zweitbeschwerdeführer seit 2000 verheiratet sei und mit diesem in Moskau zusammen gewohnt habe. Ihr Verschweigen im eigenen Asylverfahren begründete sie mit Angst vor ihrem Vater. Der Zweitbeschwerdeführer sei immer mitgenommen worden, wenn es Ausweiskontrollen gegeben habe. Er sei auch oft von zu Hause mitgenommen worden. Der Zweitbeschwerdeführer habe nicht gewusst, dass sie aus Moskau geflüchtet war. Sie habe danach auch keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt.
Bei einer Einvernahme des Vaters der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren des Zweitbeschwerdeführers, gab er an, dass er von der Heirat erfahren habe als seine Tochter nach Österreich gekommen sei. Er sei gegen die Heirat gewesen weil er keine Tschetschenen mag. Er habe schon in Moskau gewusst, dass er seine Tochter heiraten wolle.
Der Antrag des Zweitbeschwerdeführers wurde vom BAA mit Bescheid vom 18.08.2004 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt.Der Antrag des Zweitbeschwerdeführers wurde vom BAA mit Bescheid vom 18.08.2004 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt.
Das BAA ging davon aus, dass eine Eheschließung nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Dokumente seien lediglich in Kopie vorlegt worden und würden sich daher eine Echtheitsüberprüfung entziehen. Widersprüche habe es zwischen den "Ehegatten" auch hinsichtlich der gemeinsamen Wohnung gegeben. Der Zweitbeschwerdeführer habe im Laufe seiner Einvernahme sein Bedrohungsszenario auch gesteigert. Er habe auch seine tschetschenische Abstammung nicht glaubhaft machen können, da sie im Wesentlichen auf bloße Behauptung beruht und er auch kein Tschetschenisch könne.
Spruchpunkt I. wurde rechtlich im Wesentlichen damit begründet, dass eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen argumentiert, dass sich aus seinem Vorbringen und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe. Ein relevantes Privat- und Familienleben in Österreich würde nicht vorliegen (Spruchpunkt III.)Spruchpunkt römisch eins. wurde rechtlich im Wesentlichen damit begründet, dass eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde im Wesentlichen argumentiert, dass sich aus seinem Vorbringen und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe. Ein relevantes Privat- und Familienleben in Österreich würde nicht vorliegen (Spruchpunkt römisch drei.)
3. Am 3.11.2004 wurde durch die Erstbeschwerdeführerin für die 2004 in Österreich geborene Drittbeschwerdeführerin ein Asylantrag gestellt. Eigene Gründe wurden für diese nicht geltend gemacht. Es wurde beantragt dem Kind mögen die selben Rechte zukommen wie ihr und dem Ehegatten.
Mit Bescheid vom 5.7.2005 wurde dieser Asylantrag gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach "Russland" für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt.Mit Bescheid vom 5.7.2005 wurde dieser Asylantrag gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach "Russland" für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt.
Spruchpunkt I. wurde rechtlich im Wesentlichen damit begründet, dass eine Verfolgungsgefahr nicht dargetan wurde bzw. glaubhaft gemacht werden konnte. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen argumentiert, dass sich aus dem Vorbringen und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe. Ein relevantes Privat- und Familienleben in Österreich würde nicht vorliegen (Spruchpunkt III.)Spruchpunkt römisch eins. wurde rechtlich im Wesentlichen damit begründet, dass eine Verfolgungsgefahr nicht dargetan wurde bzw. glaubhaft gemacht werden konnte. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde im Wesentlichen argumentiert, dass sich aus dem Vorbringen und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe. Ein relevantes Privat- und Familienleben in Österreich würde nicht vorliegen (Spruchpunkt römisch drei.)
4. Am 4.11.2008 wurde durch die Erstbeschwerdeführerin für die 2008 in Österreich geborene Viertbeschwerdeführerin ein Antrag auf internationalen Schutz gem. § 34 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 gestellt. Eigene Gründe wurden für diese nicht geltend gemacht. Es wurde beantragt dem Kind mögen die selben Rechte zukommen wie ihr und dem Ehegatten.4. Am 4.11.2008 wurde durch die Erstbeschwerdeführerin für die 2008 in Österreich geborene Viertbeschwerdeführerin ein Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 gestellt. Eigene Gründe wurden für diese nicht geltend gemacht. Es wurde beantragt dem Kind mögen die selben Rechte zukommen wie ihr und dem Ehegatten.
Mit Bescheid vom 24.11.2008 wurde der Asylantrag gem. § 3 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 24.11.2008 wurde der Asylantrag gem. Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Spruchpunkt I. wurde rechtlich im Wesentlichen damit begründet, dass eine Verfolgungsgefahr nicht dargetan wurde bzw. glaubhaft gemacht werden konnte. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen argumentiert, dass sich aus dem Vorbringen und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe.Spruchpunkt römisch eins. wurde rechtlich im Wesentlichen damit begründet, dass eine Verfolgungsgefahr nicht dargetan wurde bzw. glaubhaft gemacht werden konnte. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde im Wesentlichen argumentiert, dass sich aus dem Vorbringen und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe.
Von einer Ausweisungsentscheidung hat das BAA im konkreten Fall abgesehen und dies damit begründet, dass im Verfahren der Mutter [Erstbeschwerdeführerin] auf Grund der damaligen Rechtslage kein Abspruch über eine asylrechtliche Ausweisung durch das BAA zu erfolgen hatte.
Gegen diese Bescheide wurde jeweils innerhalb offener Frist Berufung bzw. Beschwerde erhoben.
Am 30.8.2011 hat eine Beschwerdeverhandlung stattgefunden zu der die Beschwerdeführer erschienen. Das BAA blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden folgende Feststellungen getroffen:
1. Zur Person der Beschwerdeführer:
Zur Erstbeschwerdeführerin
1.1. Die Identität steht fest. Sie ist armenische Staatsangehörige. Sie führt einen typisch armenischen Namen. Sie ist in Armenien geboren und wurde dort sozialisiert.
Die Eltern ihres Vaters sind aserbaidschanischer Herkunft und reisten vor ca. 80 Jahren nach Armenien um dort fortan mit armenischen Namen zu leben. Ihr Vater, welcher ebenfalls einen armenischen Namen führt, wurde so wie sie in Jerewan geboren. Sie legte kein Bescheinigungsmittel bzw. Dokument vor das auf eine gegenüber Dritten erkennbare aserbaidschanische Abstammung ihrer Person hinweisen könnte.
Sie ist gesund und verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie mit dem Zweitbeschwerdeführer in der Russischen Föderation eine gültige Ehe geschlossen hat. Sie ist die Mutter der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen. Es kam nicht hervor, dass in Armenien keine Familienangehörigen bzw. Verwandte mehr leben.
1.2. Eine asylrelevante mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat Armenien wurde nicht glaubhaft gemacht. Eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende reale Gefährdung der hier gegenständlichen Rechtsgüter der Erstbeschwerdeführerin kann nicht festgestellt werden.
Zum Zweitbeschwerdeführer
1.1. Die Identität steht nicht fest. Es ist glaubhaft, dass er Staatsangehöriger der russischen Föderation ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass sein Vater der tschetschenischen Volksgruppe angehört und der Zweitbeschwerdeführer damit zumindest über einen Elternteil - die Mutter soll der russischen Volksgruppe angehören - als der Tschetschenischen Volksgruppe zugehörig anzusehen ist. Er ist in Moskau aufgewachsen, wurde dort sozialisiert, hat dort mit verschiedenen Erwerbstätigkeiten sein Leben finanziert und hat dort bis zur Ausreise in einer Eigentumswohnung des Eltern gelebt. Es kam nicht hervor, dass diese im Falle einer Rückkehr nicht mehr zur Verfügung stünde.
Er ist gesund und verfügt über Berufspraxis in verschiedenen Bereichen. Es kann nicht festgestellt werden, dass er mit der Erstbeschwerdeführerin in der Russischen Föderation eine gültige Ehe geschlossen hat. Er ist der Vater der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen. Es kam nicht hervor, dass er in der Russischen Föderation keine Familienangehörigen bzw. Verwandten mehr hat.
1.2. Eine asylrelevante mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat Russische Föderation wurde nicht glaubhaft gemacht. Eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende reale Gefährdung der hier gegenständlichen Rechtsgüter des Zweitbeschwerdeführers kann nicht festgestellt werden.
Zur Dritt- und Viertbeschwerdeführerin
1.1. Ihre Identität steht fest. Sie wurden nach der Asylantragstellung ihrer Eltern [die Erst- und Zweitbeschwerdeführer] in Österreich geboren. Die Erstbeschwerdeführerin hat für sie in Österreich einen Asylantrag eingebracht. Sie sind jedenfalls Staatsangehörige von Armenien.
Sie sind gesund und leben im Familienverband mit den Erst- und Zweitbeschwerdeführern.
1.2. Eine asylrelevante mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat Armenien wurde nicht dargelegt bzw. wurde nicht glaubhaft gemacht. Eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende reale Gefährdung der hier gegenständlichen Rechtsgüter der beiden kann nicht festgestellt werden.
2. a) Zum Herkunftsstaat Armenien (betrifft: Erst-, Dritt-Viertbeschwerdeführer):
The Functioning of Democratic Institutions in Armenia (Council of Europe, Parliamentary Assembly, Doc. 11962, 22.6.2009)
USDOS, 2009 Human Rights Report: Armenia, 25.2.2009; 2010 Human
Rights Report : Armenia 3.11.2010: International Religious Freedeom Report 2009, 26.10.2009
Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien des Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 02.02.2006, 20.3.2007, 18.6.2008, 11.8.2009, 8.11.2010)
Amnesty International Report Armenia 2009, 2010
Auswärtiges Amt Berlin an das VG Düsseldorf vom 8.6.2006, GZ. 508.516.80/44613
BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007
USDOS, Trafficking in Persons Report 2009 -Armenia- 24.6.2009
Dr. A., Expert Opinion, jeweils v. 21.5.2009 zu Zlen.: E19 242.537
u. E10 316.310
OSCE, ... violence against journalists in Armenia, 30.4.2009
IOM, Anfragebeantwortung zu E9 304.620 v. 12.5.2009
IOM, Anfragebeantwortung vom 8.3.2007 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Rückkehrsituation einer 73jährigen Frau
http://www.devdir.org/asia_middle_east.htm, Directory of Development Organizations, Edition 2010
Country of Return Information Project, Country Sheet Armenia, Feb. 2009,
aktualisiert Juni 2009
Die im Text genannten Quellen
Politik und Menschenrechtslage
Armenien hat seit seiner Aufnahme in den Europarat wichtige Reformvorhaben im gesetzgeberischen Bereich verwirklicht und insofern Fortschritte bei der Erfüllung seiner Europaratsverpflichtungen gemacht. Die praktische Umsetzung dieser Rechtsvorschriften geht aber nur langsam voran. Nicht zuletzt aufgrund der geringen Gehälter der Staatsbediensteten gibt es häufig Korruption. Seit der Amtsübernahme von Präsident Kotscharian wird diese aber verstärkt strafrechtlich verfolgt. Es wurde mit finanzieller Unterstützung von Weltbank und der USA eine Kommission beim Präsidenten zur Bekämpfung der Korruption eingerichtet. Ende 2003 wurde ein Korruptionsbekämpfungsprogramm verabschiedet, das mit Hilfe internationaler Experten und der OSZE erarbeitet worden war. (Auswärtiges Amt vom 02.02.2006; ähnlich BAA Staatendokumentation:
Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007).
Der Präsident Armeniens ist seit 9.4.2008 Serge Sarkisian.
Bisher wurden alle Wahlen in Armenien wegen zahlreicher Manipulationen und Wahlfälschungen von der internationalen Gemeinschaft kritisiert. Die Präsidentenwahl 2008 wurde trotz positiven Tenors ("mostly in line") deutlich kritischer bewertet als die Parlamentswahl 2007.
Levon Ter-Petrossian, der bis 1998 Staatspräsident war, unterlag mit 21,5 % der Stimmen und erkannte das Wahlergebnis nicht an. Im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen kam es auf dem Freiheitsplatz im Zentrum Eriwans zu tagelangen Protestdemonstrationen unter seiner Führung, die am 01.03.2008 von Sicherheitskräften gewaltsam aufgelöst wurden. Bei anschließenden Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften gab es nach amtlichen Angaben 10 Todesopfer, 210 Polizeikräfte und 55 Zivilisten wurden verletzt. Der(damalige) Präsident Kotscharian rief daraufhin einen auf 20 Tage befristeten Ausnahmezustand für die Stadt Eriwan aus.
Mehr als hundert Personen, überwiegend Anhänger von Ter-Petrossian, wurden verhaftet. Derzeit findet der Prozess gegen 7 prominente Angeklagte statt, darunter 3 Abgeordnete, denen am 04.03.2008 die Immunität entzogen worden war.
Nach Änderungen des Strafgesetzbuches im März 2009 waren einige Anklagepunkte (Vorwurf des geplanten Staatsstreichs) fallen gelassen sowie das bisher gemeinsame Verfahren in Einzelverfahren aufgeteilt worden. In den bisher abgeschlossenen Gerichtsverfahren wurden bis Mai 2009 5 Personen zu Geldstrafen verurteilt, 38 auf Bewährung freigelassen und 54 zu Haftstrafen verurteilt. 28 Personen wurden inzwischen per Präsidialdekret begnadigt.
Am 19.06.2009 hat das Parlament eine Amnestie beschlossen, in deren Zuge auch die meisten der wegen der Märzereignisse verurteilten Personen frei gelassen worden sind. (Stand 8.7.2009: 384 Freilassungen oder Reduzierungen der Haftzeit). Das Strafmaß von Personen die nicht unter diese Amnestieregeln fielen wurde halbiert. Dennoch befinden sich weiterhin einige Oppositionelle in Haft, weil ihre Gesamtstrafe 5 Jahre übersteigt oder sie wegen Vorschriften verurteilt worden sind, die nicht unter die Regelungen der Amnestie fallen.
Wegen Gewalt gegen Zivilisten bei den Demonstrationen vom 1.3.2008 wurden im Oktober 4 Polizeibeamte unter Anklage gestellt.
(Auswärtiges Amt vom 11.8.2009; The Functioning of Democratic Institutions in Armenia; Council of Europe, Parliamentary Assembly, Doc. 11962, 22.6.2009; Amnesty International Report Armenia 2009, 2010).
Aktuelle Lage der Opposition
Die meisten politischen Parteien werden durch hohe Regierungsbeamte oder andere mächtige Persönlichkeiten beherrscht und sind nicht demokratisch aufgebaut. Zudem ist problematisch, dass die bekannteren Parteipolitiker gleichzeitig als Geschäftsleute agieren. Die Parteien leiden an internen Unstimmigkeiten oder Teilungen und haben oft kein klares inhaltliches Profil, weswegen sie für weite Teile der Bevölkerung uninteressant sind. Die wichtigsten Parteien sind die Republikanische Partei, Orinats Yerkir ("Rechtsstaatpartei") und Bargavach Hayastan ("Blühendes Armenien"); diese drei Parteien bilden die Regierungskoalition, Präsident Sargsyan ist Vorsitzender der Republikanischen Partei. Die "linke" Opposition besteht aus den Parteien Armenian National Movement (Teil des Blocks
Armenian National Congress), Daschnakzutiun (Armenisch Revolutionäre Föderation, ARF) und Erbe. Der frühere Präsident Kotscharian war nominell parteilos (und mit dem Slogan "Meine Partei ist das Volk" angetreten). Er stützte sich auf eine Koalition aus der Republikanischen Partei, der Daschnakzutiun und zuletzt der Partei "Blühendes Armenien". Es gibt immer wieder belastbare Berichte in der Presse und der NGOs über Behinderungen und Ungleichbehandlungen der Oppositionsparteien durch die Behörden, z.B. bei Demonstrationen oder Wahlen. Im Vorfeld und während des Präsidentschaftswahlkampfes war regelmäßig zu beobachten, dass ihr Zugang zu den Medien eingeschränkt ist, ebenso wie ihre Versammlungsfreiheit.
(Quelle: Auswärtiges Amt Berlin über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien vom 8.11.2010)
Waffenstillstand mit Aserbaidschan
Der Waffenstillstand zwischen Armenien und Aserbaidschan hinsichtlich des Status von Berg-Karabach wird im Grundsatz respektiert. An der Waffenstillstandslinie kommt es gleichwohl regelmäßig zu lokalen Schusswechseln mit zivilen und militärischen Opfern auf armenischer wie aserbaidschanischer Seite (bis zu 25 Tote pro Jahr). Außerdem gibt es gelegentlich noch Minenopfer.
Wirtschaft, Versorgungslage
Nach dem fast völligen Zusammenbruch der Industrieproduktion nach Erlangung der Eigenstaatlichkeit wuchs von 1994 bis 2008 die armenische Wirtschaft jedoch ohne Unterbrechungen, in den Jahren 2001 bis 2007 durchschnittlich 13% pro Jahr, erreichte allerdings erst im Jahre 2004 wieder den Stand von 1990.
Die Arbeitslosenquote lag im Juni 2009 offiziell bei 6,7% (2008: 6,3%). Die tatsächliche Arbeitslosigkeit ist jedoch erheblich höher. Es sind sehr viele Menschen im informellen Sektor tätig, Einkommen werden oft nicht versteuert.
Die durchschnittliche Inflationsrate betrug 2008 9% (2007: 4,4%) und fiel für den Zeitraum Januar bis Juni 2009 auf 2,7%.
Aufgrund der weltweiten Wirtschaftskrise kam es neben einem massiven Verfall des Dram zu einem Einbruch von Rücküberweisungen, Direktinvestitionen und privaten Kapitalzuflüssen. Einer der Gründe hierfür sind die Auswirkungen der Krise in Russland. Die armenische Diaspora dort umfasste bislang bis zu ca. 2 Millionen Menschen, darunter viele Arbeitsmigranten, die traditionell Geld, meist für den privaten Konsum, an ihre Familien in Armenien übersandt hatten.
(http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Armenien/Wirtschaft.html; Stand Oktober 2009, Zugriff: 16.8.2010)
In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zu Verbesserungen der Lebenssituation bei. Die Gas-, Strom- und Wasserversorgung ist grds. gewährleistet.
Ein Teil der Bevölkerung ist finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch internationale humanitäre Organisationen sicherzustellen. Durch die traditionellen starken Familienbande der Armenier werden Versorgungsschwierigkeiten weitgehend überwunden. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt.
Das (statistische) Existenzminimum beträgt in Armenien (wie auch in Berg-Karabach) 36.000 Dram (derzeit ca. 75 Euro), der offizielle Mindestlohn 25.000 Dram im Monat. Das durchschnittliche Familieneinkommen ist dagegen mangels zuverlässiger Daten nur schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten, dazu privaten Geschäften und Gelegenheitsjobs nach. Die sprichwörtliche Geschäftstüchtigkeit der Armenier ermöglicht es vielen, sich ein Zubrot zu verdienen. Die dabei erzielten Einkünfte lassen sich schwer beziffern, da sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer die Beträge niedriger angeben, als sie tatsächlich sind, um Steuerzahlungen zu umgehen. Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass viele Armenier das Land verlassen wollen.
Der Migrationsdruck hält an, da ein Angleichen des Lebensstandards an westeuropäisches Niveau trotz hoher Wirtschaftswachstumsraten in Kürze nicht zu erwarten ist. Nach einem Bericht der schwedischen Migrationsbehörde sollen von 1991 bis 2007 ca. 800.000 bis 1.000.000 Armenier, meist als Arbeitsmigranten, ihr Land verlassen haben.
Zur Bekämpfung der Armut wird auch in Armenien das System der Mikrokredite eingesetzt. Zahlreiche Banken aber auch Hilfsorganisationen vergeben solche zur Gründung von Klein- bzw. Kleinstunternehmungen (http://www.devdir.org/asia_middle_east.htm, Directory of Development Organizations, Edition 2010)
Das soziale Sicherungssystem Armeniens umfasst derzeit die folgenden Elemente:
¿ Staatliche soziale Unterstützungsprogramme wie etwa Familienbeihilfe, Berufsunfähigkeitsrente, Altersrente und andere soziale Beihilfen, einmalige Kindesprämien und Kindergeld (bis zum Alter von 2 Jahren).
¿ Soziale Unterstützungsprogramme für behinderte Mitbürger, Veteranen und Kinder;
insbesondere medizinische und soziale Rehabilitationsprogramme, häusliche Alten- und Behindertenpflege, Heime, Waisenhäuser und Internate.
¿ Staatliche Sozialversicherungsprogramme, bestehend aus Alters- und Berufsunfähigkeitsrente sowie Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit und Schwangerschaft.
¿ Beschäftigungsprogramme einschließlich Arbeitslosenunterstützung, berufliche Weiterbildung für Arbeitslose und öffentliche (oder vergleichbare) Arbeiten.
¿ Ein System mit Privilegien für bestimmte Bevölkerungsgruppen, die 1999 unter besonders problematischen Lebensbedingungen zu leiden hatten. Dieses System umfasst derzeit einige Privilegien; vornehmlich für Veteranen des 2. Weltkriegs (und vergleichbare Gruppen) im Rahmen der (internationalen) GUS-Abkommen. In der Mehrzahl kommen Dienstleister in den Genuss dieser Privilegien. Für den Zeitraum von 2006 bis 2015 sind keine weiteren Privilegien geplant.
(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien 2009, letztes Update 30.11.2009)
Gesundheitswesen
Die medizinische Versorgung ist in Armenien flächendeckend grundsätzlich gewährleistet. Es kann davon ausgegangen werden, dass alle gängigen Erkrankungen, ausgenommen etwa komplizierte Transplantationen, behandelbar sind (BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007)
Ein Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung im Gesundheitswesen besteht. Das Gesetz regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten, sowie zusätzlich auch für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (inkl. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden u. a.) und gilt (außer bzgl. der Flüchtlinge) ausschließlich für armenische Staatsangehörige. Die Einzelheiten werden jedes Jahr per Gesetz festgelegt. Die Behandlung in der Poliklinik des Wohnbezirkes ist grds. kostenlos.
Im Staatshaushalt sind für die medizinische Versorgung Mittel vorhanden, die auch kontinuierlich aufgestockt werden. Die Beträge, die den Kliniken zur Verfügung gestellt werden, reichen für deren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten gleichwohl nicht aus. Daher sind die Kliniken idR gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten jedoch keine Rechnungen. Im Einzelfall kann deswegen Bereicherung seitens des Klinikpersonals nicht ausgeschlossen werden - ist aber wohl nicht die Regel.
Es ist in der Bevölkerung bisher nicht allgemein bekannt, in welchen Fällen das Recht auf kostenlose Behandlung besteht. Die entsprechenden Vorschriften werden de facto unter Verschluss gehalten. Sie sind zwar im Prinzip öffentlich, aber schwierig zu erhalten. Auch die Kliniken erhalten jeweils nur Auszüge aus den Vorschriften. In letzter Zeit erschienen aber in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung, und immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf ihrem Recht auf kostenlose Behandlung.
Es besteht die Möglichkeit, eine private Krankenversicherung abzuschließen. Der Großteil der armenischen Bevölkerung macht hiervon jedoch keinen Gebrauch, weil das Vertrauen fehlt. Nur wenige, in der Regel ausländische Arbeitgeber schließen für ihre Mitarbeiter Krankenversicherungen ab. Die Versicherungen arbeiten nur mit bestimmten Kliniken zusammen, und trotz Versicherung sind noch inoffizielle Zuzahlungen seitens der Patienten erforderlich.
Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der Krankenhäuser und das technische Gerät ist zwar zum Teil mangelhaft, eine medizinische Grundversorgung ist gleichwohl gewährleistet. Es stehen in einzelnen klinischen Einrichtungen auch moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie und Computertomographie zur Verfügung. Diese Geräte stammen in der Regel aus Spenden humanitärer Organisationen bzw. der armenischen Auslandsbevölkerung (Diaspora) oder befinden sich in Privatkliniken.
Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist in Armenien auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos. In der Republik Armenien gibt es psychiatrischen Abteilungen in den Krankenhäusern. Fachpersonal steht zur Verfügung.
Problematisch ist die Verfügbarkeit der Medikamente: Es sind nicht immer dieselben Präparate vorhanden. Die gängigen Medikamente sind in privaten und staatlichen Apotheken gegen entsprechende Bezahlung erhältlich. Für die Einfuhr von Medikamenten ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich. Viele Medikamente werden in Armenien in guter Qualität hergestellt und zu einem Bruchteil der in Deutschland geforderten Preise verkauft. Importierte Medikamente, z. B. von Pharmafirmen wie Bayer (Deutschland), Gedeon Richter (Ungarn), Solvay (Belgien), sind überall erhältlich. Diese sind immer noch wesentlich billiger als identische Produkte derselben Hersteller in Deutschland (Auswärtiges Amt vom 02.02.2006, Seite 23f, dieselbe Quelle vom 20.3.2007, 11.8.2009, 8.11.2010).
Wenn es sich beim Patienten um eine mittellose Person handelt, wird die Behandlung im öffentlichen Gesundheitssystem in Armenien nicht verweigert. Der Patient kann beim Gesundheitsministerium der Republik Armenien einen Antrag stellen und das Ministerium wird ihm darauf folgend in ein entsprechendes Krankenhaus oder ein Gesundheitszentrum verweisen, damit dieser dort eine kostenlose Behandlung im Rahmen des staatlich vorgesehenen Programms, erhält. (IOM, Anfragebeantwortung zu E9 304.620 v. 12.5.2009)
In Armenien existieren auch staatliche und private Pflegeheime. Für die staatlichen Pflegeheime ist ein monatlicher Betrag von ca. 10 Euro zu entrichten. Private kosten ca. 105 Euro monatlich.
Das "State Center of Social Attendance" bietet eine Art ambulanten Pflegedienst an. Grundvoraussetzung für eine Versorgung ist, dass die zu betreuende Person keine in Armenien lebenden Kinder hat und offiziell pflegebedürftig ist. Das Angebot umfasst ua. Gesundheitsdienst, prophylaktische Hausbesuche, Gesundheitsvorsorge, Bereitstellung von Hygienebedarf, Rufdienst, ggfls. Regelung von Angelegenheiten im Zusammenhang mit Krankenhausdiensten etc. (IOM, Anfragebeantwortung vom 8.3.2007 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Rückkehrsituation einer 73jährigen Frau).
Schutzmechanismen
Zur Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des armenischen Staates schildert das Auswärtige Amt Berlin im genannten Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom Februar 2006 Fälle, in denen der Staat nicht willens war, Schutz zu gewähren. In der Auskunft des Auswärtigen Amtes Berlin an das VG Düsseldorf vom 8.6.2006, GZ. 508.516.80/44613 geht dieses jedoch nicht von einer generellen Schutzunwilligkeit und Schutzunfähigkeit des armenischen Staates aus. USDOS berichtet im Country Report on Human Rights Practices 2006 vom März 2007 von Modernisierungen innerhalb des Polizeiapparates, berichtet jedoch ebenfalls über Fälle, in denen der Staat nicht den erforderlichen Schutz bot. Im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom März 2007, wird berichtet, dass in jüngerer Zeit keine von staatlicher Seite geduldeten Repressalien Dritter beobachtet wurden. Im jüngsten Bericht räumt das Auswärtige Amt wiederum ein, dass im Rahmen von Demonstrationen oppositioneller Gruppen die Ordnungskräfte gegen Übergriffe auf die Demonstranten nicht energisch genug vorgingen. Übereinstimmend wird in den Quellen die kursierende Korruption noch immer als ein erhebliches Problem genannt, wenngleich Bemühungen zur Bekämpfung unternommen werden. Seit 2006 werden alle Anrufe zur Polizei aufgezeichnet und die Anrufe sind kostenfrei. Im Rahmen der genannten FFM konnte festgestellt werden, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass in Armenien seitens der Sicherheitsbehörden ein genereller Unwille herrscht, Schutz zu gewähren.
Unstrittigerweise ist davon auszugehen, dass Armenien über eine Rechtsordnung verfügt, welche auch ein Straf- und Strafprozessrecht und sicherheitspolizeiliche Rechtsmaterien enthält. Ebenso existieren Behörden, welche berufen sind, im Falle der Kenntnisnahme von Straftaten einzuschreiten und gegen die Täter vorzugehen und werden begangene Straftagen auch verfolgt (öffentlich zugängliche Kriminal- und Verurteilungsstatistiken des Armenischen Amtes für Statistik [http://www.armstat.am /file/doc/99458088.pdf]).
Die Fähigkeit und der Wille Schutz zu gewähren ist grundsätzlich gegeben. Eine gefährdete Person kann die Strukturen zur Strafverfolgung in Armenien in Anspruch nehmen. Sie kann sich zB. an die Polizei aber auch an die Staatsanwaltschaft wenden. Wenn es Probleme mit derartigen lokalen Strukturen gibt, kann man sich auch an höhere Instanzen wenden. Es können auch Beschwerden beim Gericht erhoben werden. (Dr. A., Expert Opinion, jeweils v. 21.5.2009 zu Zlen.: E19 242.537 u. E10 316.310)
Gegen Verfehlungen staatlicher Organe existiert ein breites Spektrum an Rechtsschutz- und Beschwerdemöglichkeiten. Auch hier kann nicht per se festgestellt werden, dass diese Rechtsbehelfe generell ineffektiv sind. Das armenische Rechtssystem kennt das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe (Bericht FFM vom 1.11.2007). Die nationalen Einrichtungen zum Schutze der Menschenrechte sind Gerichte und die Ombudsperson für Menschenrechte. Nach den 2005 erfolgten Verfassungsänderungen kann auch jeder Bürger Fälle, die höchstinstanzlich entschieden wurden, vor das Verfassungsgericht bringen. Das Institut einer Ombudsperson für Menschenrechte wurde durch die Verfassungsänderung im November 2005 eingeführt. Seit der Verfassungsänderung im November 2005 gibt es die Institution einer vom Parlament gewählten Ombudsperson für Menschenrechte. Sowohl der derzeitige Ombudsmann Armen Harutyunyan als auch seine Vorgängerin haben sich das Vertrauen der Bevölkerung erworben und konnten viele Fälle erfolgreich bearbeiten. Das Profil des derzeitigen Ombudsmanns wurde durch seine deutliche Verurteilung der gewaltsamen Auflösung der Demonstration der Unterstützer des unterlegenen Präsidentschaftskandidaten Levon Ter-Petrosyan erheblich geschärft. Allerdings gibt zu denken, daß sein Budget in diesem Jahr abgesenkt wurde und er somit stark auf finanzielle Unterstützung der internationalen Geber angewiesen ist.
(Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien vom 8.11.2010)
Armenien bietet aufgrund seines zentralistischen Staatsaufbaus und seiner geringen territorialen Ausdehnung kaum Ausweichmöglichkeiten bei einer hypothetischen Verfolgung durch zentrale Stellen. Bei Problemen mit lokalen Behörden oder mit Dritten kann jedoch ein Umzug Abhilfe schaffen. (Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien vom 8.11.2010)
Extralegale Tötungen, Fälle von Verschwindenlassen, unmenschliche oder erniedrigende Strafen, Strafen, die gemessen am begangenen Delikt als extrem unverhältnismäßig anzusehen sind, lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil bzw. Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten sind nicht bekannt. Menschenrechtsorganisationen berichten allerdings von Fällen willkürlicher Festnahmen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige der Sicherheitsbehörden in Einzelfällen ihre Machtposition in privaten Streitigkeiten ausnutzen. Zwangsarbeit existiert nicht. Die Haftbedingungen entsprechen nicht westlichem Standard. Insbesondere bestehen Probleme mit den hygienischen Bedingungen, Überbelegung der Gefängnisse und der ärztlichen Versorgung der Gefangenen. Menschenrechtsorganisationen haben Zutritt zu den Gefängnissen.
Folterähnliche Übergriffe sind seit der Unabhängigkeit Armeniens stark zurückgegangen. Folteropfer können den Rechtsweg nutzen. Einzelfälle können nicht ausgeschlossen werden. Die Todesstrafe wurde abgeschafft. (Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien vom 8.11.2010).
Sippenhaft, d.h. die Anwendung staatlicher Repressionen gegenüber Angehörigen oder sonstigen nahe stehenden Personen eines Beschuldigten oder Gesuchten, gibt es in Armenien nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts nicht (Auswärtiges Amt vom 18.6.2008, 11.8.2009, 8.11.2010; BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007).
Rückkehrsituation
Die Stellung eines Asylantrages im Ausland ist nicht strafbar. Rückkehrer werden nach Ankunft in Armenien in die Gesellschaft integriert und nutzen häufig die erworbenen Deutschkenntnisse bzw. ihre im Aufenthaltsstaat geknüpften Kontakte. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen (auch Staatsdienst). Wegen der steigenden Auswandererzahlen haben sie überdurchschnittliche Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden sind dem deutschen auswärtigen Amt nicht bekannt (Bericht vom 8.11.2010).
Rückkehrer stehen oft vor einer schwierigen wirtschaftlichen Ausgangssituation, weil sie zur Finanzierung ihrer Ausreise beträchtliche Vermögenswerte investierten und sich im Zielstaat ihre Einkommenserwartungen oftmals nicht erfüllten (Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007).
Für Rückkehrer nach Armenien besteht Unterstützung durch einige Organisationen. GRINGO ist ein Netzwerk aller Organisationen die Rückkehrer in Armenien unterstützen, welches vom "Danish Refugee Council" betreut wird. Rückkehrer haben sich mehrfach an NGOs gewandt, wobei in erster Linie um soziale Unterstützung angesucht wurde. Probleme mit Behörden wurden keine gemeldet. Es gibt mit einigen EU Mitgliedstaaten eigene Rückkehrprogramme im Rahmen derer Rückkehrer besonders unterstützt werden, was zu einer Senkung der "Rückfallsquote" geführt hat. Es existieren auch einige Präventionsprogramme gegen Auswanderung. Dazu gehört ein spezielles Programm von IOM.
Ebenso betreibt IOM für rückgekehrte Armenier ein umfassendes Beratungs- und Unterstützungsprogramm, welches etwa ua. die Vergabe von Mikrokrediten zum Start eines (Klein-)Unternehmens besteht. Solche Mikrokredite werden auch von mehr als 20 weiteren Banken oder Geldinstituten vergeben (nähere Details siehe IOM: Returning to Armenia, Country Information, Last Update on 20 November 2009; Zugriff über http://www.iomvienna.at/ am 16.8.2010)
Armenien betreibt seit 1.1.2007 ein von der Europäischen Union unterstütztes bzw. finanziertes Rückkehrförderungsprogramm (siehe www.backtoarmenia.com) ua. zur Unterstützung bei der Wiedereingliederung in Armenien.
Die Armut in Armenien ist noch immer groß. Geschätzte 37% der Armenier leben unter der Armutsgrenze. Dies betrifft auch häufig Rückkehrer aus Europa. Dennoch treffen die sozialen Probleme alle Armenier gleich, unabhängig von ihrer Ethnie und Herkunft. Es gibt Unterstützungsprogramme seitens des Staates und NGOs, wobei die staatlichen Programme mit hohem bürokratischem Aufwand verbunden sind.
Es ist davon auszugehen, dass idR immer eine Möglichkeit besteht die grundlegende Existenz zum Leben zu sichern, sei es auch durch den Familienverband oder Unterstützung durch andere Stellen in besonders schwierigen Fällen. (BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007)
Dokumente
Es ist bekannt, dass zahlreiche Asylwerber aus Armenien gültige Reisepässe besitzen, diese jedoch vor den Behörden im Asylantragstaat verheimlichen.
Die meisten Asylbewerber armenischer Herkunft legen keinerlei Dokumente vor. Oft werden aber auch ge- oder verfälschte Urkunden sowie echte Dokumente, die anderen Personen gehören, verwandt. In letzterem Fall handelt es sich in der Regel um Personenstandsurkunden ethnischer Armenier, die aus Aserbaidschan nach Armenien geflüchtet und inzwischen armenische Staatsangehörige sind. Die Asylbewerber, die diese Urkunden vorlegen, behaupten regelmäßig, direkt aus Aserbaidschan nach Deutschland geflüchtet zu sein.
Im Asylverfahren werden häufig echte Dokumente unwahren Inhalts vorgelegt. Hierzu gehören u.a. Haftbefehle, Vorladungen zu Polizei, Behörden, Gerichten etc. Gegen entsprechende Bezahlung können häufig von Angestellten der Behörden Briefbögen mit Siegeln und Stempeln erlangt werden. Diese werden in der Regel durch Dritte mit dem gewünschten Inhalt versehen. Es sind auch Fälle bekannt, in denen Staatsangestellte beim Ausscheiden aus dem Dienst Briefbögen, Stempel und Siegel, Blankovordrucke usw. mitnehmen. Daneben gibt es regelmäßig Gefälligkeitsbescheinigungen, die einer Überprüfung nicht standhalten.
Es ist grundsätzlich problemlos möglich, gefälschte Dokumente zu beschaffen. Gefälschte Reisedokumente sind nur selten anzutreffen. Ge- und verfälschte Personenstandsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle, Gerichtsurteile oder sonstige Bescheinigungen kommen jedoch häufig vor.
(Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien vom 8.11.2010)
Zur Lage von in Armenien lebenden ethnischen Aserbaidschanern oder Abkömmlingen von gemischtethnischen Beziehungen
Es gibt keine aktuellen offiziellen Statistiken über die Zahl der in Armenien verbliebenen Aseris. Bei der letzten Volkszählung im Jahre 1989 wurden rund 85.000 ethnische Aseris in Armenien gezählt. Nach Einschätzung von UNHCR, die auch von lokalen Nichtregierungsorganisationen geteilt wird, dürften zum momentanen Zeitpunkt nur mehr rund 200 ethnische Aseris in Armenien wohnen. Dabei dürfte es sich vor allem um Frauen, die mit ethnischen Armeniern verheiratet sind, handeln. Aseris sind in Armenien nicht als Minderheit registriert. Nach Auskunft von Seiten der armenischen Regierung werden Aseris in Armenien weder verfolgt noch diskriminiert.
Auch UNHCR hat in letzter Zeit keine Berichte von Diskriminierung, Schikanierung oder Verfolgung ethnischer Aseris erhalten. Dies kann aber auf die relativ geringe Zahl der in Armenien verbliebenen Aseris und darauf, dass diese ihre ethnische Zugehörigkeit aufgrund der prekären Situation meist verbergen, zurückzuführen sein. Das nahezu völlige Fehlen von entsprechenden Berichten sollte deshalb nicht zu dem Schluss führen, dass es weder Diskriminierung noch Schikanierung oder Verfolgung von ethnischen Aseris in Armenien gibt.
(UNHCR, Anfragebeantwortung an den UBAS, 29.5.2002)
UN High Commissioner for Refugees (UNHCR) schreibt in einer Stellungnahme zur Schutzbedürftigkeit von Flüchtlingen armenischer Volkszugehörigkeit aus Aserbaidschan in Deutschland vom März 2004 folgendes:
"UNHCR sind keine Fälle von gesetzlichen Diskriminierungen oder schwer wiegende Diskriminierungs- oder Verfolgungshandlungen gegen aserische Volkszugehörige von dritter Seite bekannt geworden. Diese fühlen sich jedoch in einer zu 97 Prozent monoethnischen Gesellschaft der armenischen Mehrheit unterlegen. Besonders bei aserischen Volkszugehörigen mit armenischen Ehepartnern, die vorher nicht dauerhaft in Armenien gelebt haben, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sie in Armenien Schutz und dauerhaften Aufenthalt finden werden. Hierfür spricht auch die Tatsache, dass nahezu alle in Armenien lebenden Aseris das Land zwischen 1988 und 1992 verlassen haben. Die im Land Verbliebenen sind nicht offiziell als Minderheit registriert. Diese Gruppe bemüht sich, nicht aufzufallen und geht in diesem Bemühen so weit, ihre Namen zu ändern, um so ihre Volkszugehörigkeit zu verschleiern. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass aserische Flüchtlinge, selbst wenn sie mit einem/r armenischen Volkszugehörigen verheiratet sind, in gleicher Weise wie ihre Ehegatten die gleichen Rechte und soziale Akzeptanz wie armenische Staatsangehörige genießen." (UNHCR, März 2004, S. 9)
Ähnlich äußerte sich UNHCR auch in einer Stellungnahme vom April 2003, über die mögliche Ansiedelung von armenisch-aserischen Ehepaaren aus Aserbaidschan in Armenien: Die meisten in Armenien verblieben Aseris hätten einen gemischten armenisch-aserischen Hintergrund. Diese Aseris würden nicht auffallen, sie würden sich relativ sicher fühlen, solange sie in ihrer eigenen Gemeinschaft blieben. Die Nachbarn würden den ethnischen Hintergrund dieser Personen zwar kennen, es würde aber normalerweise zu keinen Problemen kommen, da sie Armenien seit Beginn des Konfliktes nicht verlassen hätten und daher als Teil der Gemeinschaft akzeptiert seien. Es gebe aber keine Garantie, dass ein Aseri, der nach mehreren Jahren Abwesenheit zurückkehre, gleichermaßen akzeptiert würde. UNHCR sei in den letzten Jahren keine Verfolgung von ethnischen Aseris bekannt geworden, das schließe aber nicht aus, dass für ethnische Aseris kein Sicherheitsrisiko bestünde. Die verbliebenen Aseris würden sich wegen ihrer Ethnizität zurückhalten, es könne sein, dass sie nicht auffallen wollten und daher Misshandlungen durch Armenier nicht melden würden. Daher könne - im Gegensatz zu Aseris, die in Armenien geblieben sind - bei ethnischen Aseris, die nach vielen Jahren der Abwesenheit nach Armenien zurückkehren, ein erhöhtes Risiko nicht ausgeschlossen werden, auch wenn einen armenischen Ehepartner hätten.
(Accord Anfragebeantwortung v. 19.4.2006, a-4861, Zl. ACC-ARM-4861)
Selbst wenn man von achttausend Personen in Armenien ausgeht, die aserischer oder binationaler Abstammung sind, ist diese Zahl zu gering, um irgendwie empirisch gesicherte Schlussfolgerungen zuzulassen, zumal viele der Betroffenen ihre Namen geändert bzw. armenisiert haben. Vermutlich handelt es sich bei den noch in Armenien verbliebenen Aseris überwiegend um alte Menschen (meist mit Armeniern verheiratete Frauen) oder Abkömmlinge aus binationalen Ehen. Ähnlich wie die geringe Minderheit der noch in Aserbaidschan verbliebenen Armenier sind auch die Aseris in Armenien mehrheitlich bemüht,
ihre ethnische bzw. religiöse Identität nicht preiszugeben.
Hranusch Charatjan, die Leiterin der Abteilung für nationale Minderheiten und Religionsangelegenheiten der Regierung Armeniens, erklärte in einem Interview Anfang des Jahres 2007:
"Ja, ethnische Aserbaidschaner leben in Armenien. Ich kenne viele, aber ich darf keine Zahlen nennen. Armenien hat eine UN-Konvention unterzeichnet, womit sich die Unterzeichner verpflichten, kein statistisches Material über bedrohte Gruppen oder Gruppen, die sich bedroht fühlen, zu veröffentlichen, falls diese Gruppen klein sind und ihnen aus der Veröffentlichung Probleme entstehen könnten. Während der Volkszählung haben sich einige Personen als Aserbaidschaner bezeichnet. Ich kenne einige Aserbaidschaner, die zusammen mit ihren Ehefrauen und Ehemännern hierher kamen. Einige ziehen es vor, nicht über ihre ethnische Zugehörigkeit zu sprechen; andere nehmen es leichter. Wir sprachen mit einigen bekannten Aserbaidschanern, die in Armenien leben, aber sie haben noch kein Interesse bekundet, eine ethnische Gemeinschaft zu bilden.
Der jährliche Menschenrechtsbericht für Armenien des US Department of State bestätigte bis zum Jahr 2004 (einschließlich), dass als Folge des bewaffneten Konflikts in und um Berg-Karabach die in Armenien lebenden Aseris ihre Identität zu verstecken versuchen:
„Asa result Ofthe Nagorno-Karabakh conflict with Azerbaijan, most ofthe country's Muslim Azeri population had left by 1991. The few remaining Muslims in the country kept a low profile. There was no formally operating mosque, although one surviving 18th century mosque in the capital remained open for Friday prayers. Although it was not registered as a religious facility, the Government did not create any obstacles for Muslims who wished to praythere. Approximately 1,000 Muslims resided in the capital."
Der UNHCR hatte bereits im Oktober 1999 in einem Hintergrundpapier festgestellt: ''The UNHCR was not aware of attacks by the authorities. The UNHCR feIt that the Azeris did not really have any problems but might do so if they actively expressed their ethnic identity".
Zu ähnlichen Ergebnissen kamen nationale Behörden und NGOs: Im Jahr 2000 bestätigte die dänische Einwanderungsbehörde nach einer Untersuchungsreise nach Armenien, dass es keine Anzeichen für eine staatliche Verfolgung der dort lebenden Aseris gebe, und der Norwegische Flüchtlingsrat kam nach einer Armenienreise im Juni 2000 zu dem Ergebnis, dass eine feindselige Haltung der Mehrheitsbevölkerung nicht feststellbar sei.
Die mir zugänglichen armenischen, ausländischen bzw. internationalen Quellen berichten auch keine Fälle der verweigerten Ausstellung von Identifikationspapieren und Reisepässen für Aserbaidschaner aus bzw. in Armenien. Ebenso sind keine Fälle berichtet worden, in denen staatliche Einrichtungen nicht ihrer Schutzverpflichtung nachkamen. Angesichts des hohen Interesses internationaler Organisationen, ausländischer diplomatischer Vertretungen
sowie der kritischen Medien und Menschenrechtsorganisationen in Armenien ist es auch nicht vorstellbar, dass solche Vorfälle unregistriert geblieben sind.
(Dr. Tessa SAVVIDIS [geb. Hoffmann], Gutachten an den Unabhängigen Bundesasylsenat vom 13.6.2007)
Schätzungen zu Folge leben derzeit noch etwa 6.000 Azeris in Armenien. Die Zahl ist jedoch nicht genau bekannt, nachdem viele dieser Personen ihre Namen in der Zwischenzeit geändert haben und gut integriert in Armenien leben. NGOs besuchen jedoch regelmäßig bekannte Fälle von Azeris in Armenien.
Aktuelle Problemstellungen speziell für Azeris oder Angehörige von Mischehen in Armenien sind nicht bekannt geworden. Grundlegend hat das Thema nach übereinstimmenden Aussagen seit einigen Jahren seine Aktualität verloren. In den letzten Jahren konnte beobachtet werden, dass sich die Situation gegenüber Angehörigen von Mischehen entspannt hat. Die Bevölkerung hegt jedoch nach wie vor ein gewisses Misstrauen gegenüber Azeris, egal ob in einer Mischehe lebend oder nicht. Jedoch ist die Einstellung der Bevölkerung hier einem gewissen Wandel unterworfen, besonders was die Einstellung zu Azeris betrifft, die selbst in Armenien leben. Übergriffe sind seit Jahren keine mehr bekannt geworden.
Auch alle internationalen Organisationen in Armenien bestätigten, dass Mischehen schlicht kein Thema mehr in Armenien sind und keine diesbezüglichen Probleme seit Jahren registriert werden konnten, die in Richtung öffentliche Bedrohung oder körperliche Unversehrtheit gehen würden.
Im Rahmen der Erstellung einer jüngeren Studie konnten noch 20 "gemischte Familien" ausgeforscht werden. In all diesen Fällen konnten nach Rücksprache mit den Betroffenen keine wie auch immer gearteten besonderen Probleme mit Behörden oder im Alltagsleben wahrgenommen werden. Diskriminierungen im Alltagsleben können aber konsequenterweise nicht ausgeschlossen werden.
Es gibt in Armenien aber noch einige "versteckte" Mischehen. In einem weiteren speziellen Projekt von "Our Home Armenia" konnten etwa 60 Azeris in Armenien ausgeforscht werden. Keine dieser Personen hat von besonderen Problemen in Armenien berichtet und über eine spezielle Sicherheitsgefährdung ist derzeit nichts bekannt.
(BAA - Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)
Es gibt zwar immer wieder Berichte von Angehörigen der jesidischen Minderheit über Diskriminierungen, aber nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes sind weder Jesiden noch andere Minderheiten Ziel systematischer und zielgerichteter staatlicher Repressionen. Im Falle von Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten sind die Behörden schutzbereit. Strafanzeigen werden aufgenommen. Die Ermittlungen dauern zwar häufig sehr lange, aber dies gilt auch für Verfahren, die nur armenische Volkszugehörige betreffen.
Nach gewaltsamen Ausschreitungen gegen Armenier in Aserbaidschan im zeitlichen Zusammenhang mit dem Berg-Karabach-Konflikt und dem Zerfall der Sowjetunion flüchteten
bis Ende 1988 praktisch alle armenischen Volkszugehörigen aus Aserbaidschan. Behauptungen von Asylbewerbern, nach diesem Zeitpunkt aus Aserbaidschan geflüchtet zu sein, haben sich nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes durchweg als falsch herausgestellt. Die in Armenien lebenden Aserbaidschaner flüchteten ebenfalls aus ihrem Geburtsland. Heute
leben nur wenige aserbaidschanische Volkszugehörige in Armenien, meist Ehepartner von Armeniern oder Abkömmlinge gemischter Ehen. Alle von ihnen besitzen die armenische Staatsangehörigkeit; die Mehrzahl hat auch armenische Familiennamen angenommen. Glaubhafte Berichte über staatliche Repressionen liegen nicht vor.
Die Volkszugehörigkeit wird in armenischen Reisepässen nur eingetragen, wenn der Passinhaber dies von sich aus beantragt.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 11.08.2009)
In einem Gutachten (für den Unabhängigen Bundesasylsenat der Republik Österreich von Frau Dr. Tessa Savvidis; Bezug: 222 694/16-VIII/22/02 vom 7.5.2003) [...] in Zusammenhang mit ethnisch aserischen Armeniern findet sich immer wieder die Aussage, dass sich Aseris nicht als Aseris identifizieren würden, sondern über ihre spezifische örtliche Gemeinschaft. So würden sie sich relativ sicher fühlen, solange sie in ihren Gemeinschaften blieben. Aber sobald sie ihre örtlichen Gemeinschaften und Dörfer verlassen, könnten sie nicht wissen, wie Fremde reagieren werden. Es liegen allerdings keinerlei Berichte über gezielte Diskriminierung oder Angriffe gegen Aseris vor. Einige hätten immer noch Arbeit, andere nicht. Um das Risiko der Rückkehr ethnischer oder gemischtethnischer Aseris (Anm.:
hier ist z.B. ein Kind aus einer gemischtethnischen Beziehung gemeint) abzuschätzen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, würde die Schlüsselfrage lauten: Wann sind sie ausgereist? Ausgehend von dem vorher schon erwähntem Konzept der Gemeinschaft, stelle sich die Lage als nicht zu schwierig dar, falls die Rückkehrer vor relativ kurzem ausgereist sind, weil ihre Gemeinschaft sie dann noch kennen würde. Falls aber ein ethnischer oder ein gemischtethnischer Aseri vor z.B. fünf Jahren ausgereist sei und falls sie oder er für längere Zeit in Russland gelebt habe, bevor er/sie nach Europa weiterreiste, um Asyl zu beantragen, könnte die Rückkehr nach Armenien riskant sein, weil sich diese Person gegenüber ihrer Gemeinschaft nicht länger ausweisen könne und umgekehrt. Das Hauptkriterium wäre also, zu welcher örtlichen Gemeinschaft die Rückkehrer gehörten, wo sie sich sicher fühlen könnten, wo ihre Zugehörigkeiten lagen usw.
Diese Aussage stammt aus einer im Jahr 2001 publizierten Fallstudie der Armenischen Soziologischen Vereinigung. Es wurden - je nach Quellenangabe - zwischen 15 und 35 ethnische Aseris befragt. Leider ist die Originalfallstudie nicht mehr lieferbar und konnte auch nach intensiver Recherche nicht mehr aufgefunden werden.
Es gibt zu dieser Passage aber einige kritische Anmerkungen, die nicht außer Acht gelassen werden sollten:
Es ist nachdrücklich auf das alte Erscheinungsdatum dieser Studie (2001) hinzuweisen.
Weiters soll das Augenmerk auch auf die wenig repräsentative Anzahl der Befragten gelegt werden - auch wenn nur mehr sehr wenig Aseris in Armenien wohnen.
In der Studie selbst wird ausdrücklich erwähnt, dass keinerlei Berichte über gezielte Diskriminierung oder Angriffe gegen Aseris vorliegen.
Außerdem ist diese Fallstudie die einzige Quelle, die sich auf den Ausreisezeitpunkt und auf die persönliche Bekanntschaft von Aseris und ihrer Gemeinschaft bezieht.
Hier ist unbedingt noch anzuführen, dass alle anderen Quellen, die sich auf den Ausreisezeitpunkt und den persönlichen Kontakt beziehen, sich einzig und allein auf diese Fallstudie stützen. Der Grund dafür ist einfach: es gibt weder in staatlichen Berichten noch in jenen von Nichtregierungsorganisationen Informationen über Diskriminierung, Verfolgung oder Übergriffe gegenüber Aseris.
In diesem Gutachten wird weiters davon gesprochen, dass Aseris ihre Herkunft verschweigen, oder nur ungern darüber sprechen. Dies muss aber nicht unbedingt heißen, dass sie sich selbst verleugnen, sondern das Annehmen eines armenischen Familiennamens könnte auch als Zeichen von Integration gedeutet werden. In Armenien ist es außerdem möglich, bei einer Heirat entweder den Namen des Ehepartners anzunehmen, oder den eigenen zu behalten, beide Versionen sind gängig. Insofern ist also die Annahme eines armenischen Familiennamens nichts Außergewöhnliches.
Es ist auch durchaus verständlich, dass Aseris nicht gern auf ihre Herkunft angesprochen werden, da sich Armenien und Aserbaidschan auf politischer Ebene noch immer um Berg Karabach streiten. Doch dahinter muss nicht immer Angst vor Repressalien stehen:
es könnte durchaus sein, dass ethnische Aseris mit der Politik ihres Herkunftslandes unzufrieden sind, es könnte auch der Fall sein, dass sich verheiratete aserische Volkszugehörige nach jahrelangem Aufenthalt und Integration in Armenien als Armenier fühlen und deshalb ihre ursprüngliche Volkszugehörigkeit nicht (mehr) erwähnen, ebenso könnte die ethnische Herkunft für die in Armenien verbliebenen Aseris, wie in einem Artikel vom Institute of War and Peace Reporting angedeutet, einfach nicht mehr wichtig sein.
Zu dieser kritischen Auseinandersetzung mit der Fallstudie passt auch die aktuelle Beurteilung der Lage von Aseris, die nach langjährigem Aufenthalt im Ausland nach Armenien zurückkehren, durch einen Sachverständigen für Armenien:
Eine Rückkehr nach langer Absenz ist weder für Angehörige der ethnischen Mehrheit, noch für Angehörige der ethnischen Minderheit einfach. Noch schwieriger ist es natürlich, wenn die ethnische Mehrheit (hier die Armenier) sich im Krieg mit dem Mutterstaat der Minderheit (Aserbaidschan) befindet. Wie gesagt, die Situation ist sicherlich nicht einfach, jedoch sollte man auf keinen Fall die individuellen Faktoren außer Acht lassen. Eine mehr oder weniger reibungslose Reintegration hängt unter anderem ab von:
der Umgebung in die eine Person zurückkehrt,
der Haltung und der Entschlossenheit der Verwandten eine rückgeführte Person zu akzeptieren und zu schützen und
dem kulturellem Niveau der Nachbarschaft und ihrem Willen, diese Person zu akzeptieren
Eines kann jedoch mit großer Gewissheit gesagt werden: das Leben der rückgeführten Person ist außer Gefahr. Trotzdem muss die reale Situation im Einzelfall geprüft werden.
Das Jahr der Ausreise spielt in Bezug auf die Behandlung und Reintegration eines rückgeführten ethnischen Aseris nach Armenien keine große Rolle. Wer kann mit Sicherheit sagen, dass eine Person, die nach einem halben Jahr zurückkehrt, weniger Hindernisse vorfindet, als jemand, der nach fünf Jahren zurückkommt? Anders gesagt: es ist unmöglich zu behaupten, dass eine Person, die nach fünf Jahren zurückkehrt, nicht imstande sein soll, sich in der Gesellschaft oder lokalen Gemeinschaft zu reintegrieren, im Vergleich zu einer Person, die "nur" ein Jahr fort war. Auch hier sind wiederum die oben genannten individuellen Faktoren ausschlaggebend, wie z.B. die Umgebung, die Anpassungsbereitschaft der Rückkehrer an ihr Umfeld (z.B. Sprache), die Schutzwilligkeit der Verwandtschaft, ebenso die Schutzwilligkeit des Ehemannes (meistens gehören die Frauen der ethnischen Minderheit an), die vorhandene Akzeptanz der Nachbarschaft, und natürlich auch die soziale Situation des Rückkehrers und sein Ansehen.
Laut dieser Expertenmeinung ist es wohl weniger ein Problem, ob man sich noch persönlich kennt. Wichtiger erscheint die Tatsache, wie sehr man sich selbst anpassen und reintegrieren will. Der umgekehrte Fall ist natürlich mindestens genau so wichtig, nämlich der gute Wille der armenischen Bevölkerung, Rückkehrer zu akzeptieren. Hier kommt es auch stark auf das kulturelle Umfeld der Nachbarschaft an. In einem sehr entlegenen Ort könnte sich eine Rückkehr vielleicht als schwierigeres Unterfangen herausstellen, als z.B. in der Anonymität der Hauptstadt Eriwan, da man traditionell davon ausgeht, dass die Stadtbevölkerung toleranter mit fremden Kulturen, Völkern, usw umgeht als die Landbevölkerung. Aber auch hier ist es unmöglich, kategorisch für alle Armenier zu sprechen - die individuellen Verhaltensweisen gegenüber unbekannten Personen sind nicht zu prognostizieren.
Aufgrund der dargelegten Argumente, der nichtvorhandenen Berichte seitens staatlicher Behörden oder Nichtregierungsorganisationen und der aktuellen Meinung des Sachverständigen, kann davon ausgegangen werden, dass diese Studie einen mittlerweile veralteten Sachverhalt darlegt und es erscheint deshalb sehr unwahrscheinlich, dass aserische Volkszugehörige in Armenien verfolgt werden.
Conclusio
Nach Ausbruch des Konflikts um Berg Karabach haben so gut wie alle Aseris Armenien verlassen. Personen, die im Land blieben, sind hauptsächlich alte Menschen oder Eheleute in Mischehen. Vor allem die älteren Aseris verblieben mehrheitlich aus gesundheitlichen Gründen - weil sie nicht mehr mobil genug waren - oder weil sie schon ihr gesamtes Leben in Armenien verbracht haben. Sie erhalten genauso ihre Pensionen wie ethnische Armenier. Diese Menschen leben vollkommen angepasst in Armenien und haben zum Teil auch armenische Familien- und/oder Vornamen angenommen. Eine internationale Organisation in Armenien behauptete schon im Jahr 2002, dass
Muslime allgemein in Armenien keine Probleme [hätten], da der Krieg mit den Aserbaidschanern um Berg Karabach ein politischer und kein religiöser gewesen [sei]. Darüber hinaus seien die wirtschaftlichen Beziehungen zum islamischen Staat Iran sehr intensiv.
Im selben Jahr wurde berichtet, dass seit drei bis vier Jahren, keine Fälle von Diskriminierung oder Verfolgung gegenüber Aseris bekannt wurden. Am Beginn des Konflikts gab es zwar große Spannungen zwischen den Ethnien, jedoch ist diese Situation mit der heutigen in keinster Weise mehr zu vergleichen.
Die eingangs erwähnten, im Rahmen der Analyse untersuchten Quellen sind sich einig, dass es zumindest in den letzten zehn Jahren weder einen Bericht über systematische Diskriminierung seitens des Staates, noch über tätliche Angriffe oder Verfolgung durch Dritte gab. Hier decken sich die Berichte von staatlichen Institutionen mit jenen von Nichtregierungsorganisationen, sowie mit den Aussagen der befragten Sachverständigen.
Laut einem der Sachverständigen ist das Leben eines aserisch-stämmigen Rückkehrers außer Gefahr.
Schon 2007 publizierte das Bundesasylamt den Bericht zur Fact Finding Mission in Armenien, Aserbaidschan und Georgien, in dem zu lesen ist, dass "aktuelle Problemstellungen speziell für Aseris oder Angehörige von Mischehen in Armenien nicht bekannt geworden sind. Grundlegend hat das Thema nach übereinstimmenden Aussagen seit einigen Jahren seine Aktualität verloren.
Aufgrund der dargelegten, aktuellen Quellenlage kann man davon ausgehen, dass diese Thematik nicht mehr wichtig ist. Ebenso erscheint es unwahrscheinlich, dass die wenigen ethnischen Aseris, die noch in Armenien leben, verfolgt werden, da nicht einmal die gängigen Nichtregierungsorganisationen wie z.B. Amnesty International, Human Rights Watch, Freedom House und andere von derartigen Vorfällen berichten.
(BAA, Analyse der Staatendokumentation zur Situation von gemischtethnischen Paaren in Armenien, vom 4.2.2010)
Die Bevölkerung setzt sich aus ca. 96% armenischen Volkszugehörigen und ca. 4% Minderheiten (vor allem Jesiden, aber auch Russen, Kurden, Griechen, Juden, Deutsche, Georgier, Ukrainer, Assyrer u.a.) zusammen. Die Volkszugehörigkeit wird in armenischen Reisepässen nur eingetragen, wenn der Passinhaber dies beantragt.
Die Verfassung garantiert nationalen Minderheiten das Recht, ihre kulturellen Traditionen und ihre Sprache zu bewahren, in der sie studieren und veröffentlichen dürfen. Zugleich verpflichtet ein Gesetz alle Kinder zu einer Schulausbildung in armenischer Sprache. So wird
an einigen armenischen Schulen in jesidischen Gegenden (derzeit in 23 Dörfern) auch Unterricht in Jesidisch erteilt. Die hierfür seit 2005 vorhandenen Lehrbücher beziehen sich auf die jesidische Sprache und Literatur, stehen allerdings nur für die Jahrgangsstufen 1-6 zur
Verfügung. Angehörige der jesidischen Minderheit berichten zwar immer wieder über Diskriminierungen, aber nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts sind weder Jesiden noch andere Minderheiten Ziel systematischer und zielgerichteter staatlicher Repressionen. Im Falle von Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten sind die Behörden bereit, diese zu schützen und nehmen Strafanzeigen auf. Die Ermittlungen dauern zwar häufig sehr lange, aber dies ist grundsätzlich auch dann oft der Fall, wenn Verfahren nur armenische Volkszugehörige betreffen.
Nach gewaltsamen Ausschreitungen gegen Armenier in Aserbaidschan im zeitlichen Zusammenhang mit dem Berg-Karabach-Konflikt und dem Zerfall der Sowjetunion flüchteten
bis Ende 1988 die in Armenien lebenden Aserbaidschaner. Heute leben nur wenige aserbaidschanische Volkszugehörige in Armenien, meist Ehepartner von Armeniern oder Abkömmlinge gemischter Ehen. Alle von ihnen besitzen die armenische Staatsangehörigkeit;
die Mehrzahl hat auch armenische Familiennamen angenommen. Glaubhafte Berichte über
staatliche Repressionen liegen nicht vor.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, 8.11.2010)
Aufgrund des zentralistischen Staatsaufbaus der geringen territorialen Ausdehnung gibt es kaum Ausweichmöglichkeiten gegenüber zentralen Behörden. Bei Problemen mit lokalen Behörden oder mit Dritten kann jedoch ein Umzug Abhilfe schaffen.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, 8.11.2010)
Zur Fedajin Gruppierung
Irreguläre bewaffnete Einheiten (Milizen) bildeten eine typische Erscheinung der Übergangszeit seit dem Zerfall der UdSSR bis zur Gründung staatlicher Streitkräfte in den unabhängigen postsowjetischen Republiken. In Armenien umfasste dieser Prozess den Zeitraum 1988 bis 1993, in der international nicht anerkannten Republik Berg-Karabach 1988
bis 1992; dort waren die Milizen ursprünglich als Bürgerwehren infolge der Untätigkeit der regulären sowjetischen Streitkräfte gegenüber ethnisch motivierter Gewalt entstanden. Mit der Verabschiedung eines Gesetzes über den allgemeinen Wehrdienst (1993) bzw. der Einführung
der allgemeinen Wehrpflicht für Männer, mit dem Auf- und Ausbau der Streitkräfte in Armenien ging auch die Auflösung der ehemaligen Milizen einher. Deren kampferprobte Anführer wurden entweder in die neue reguläre Armee integriert oder, in den Jahren 1994 bis 1995, strafrechtlich verfolgt, sofern es sich um Milizen gehandelt hatte, die der damals verbotenen Partei Daschnakzutjun nahestanden. Von aktiven Fedajin- Gruppierungen im Jahr 2004 ist in allen mir zugänglichen Quellen nichts bekannt. Ich gehe vielmehr davon aus, dass die armenische Regierung bzw. die Wehrbehörden keinerlei Interesse daran besitzen, eine Schattenarmee" zu dulden und aus diesem Grund das staatliche Gewaltmonopol wahren.
Auf zivilgesellschaftlicher Ebene entstand als eingetragener Verein und bis heute mitgliederstärkste gesellschaftliche Organisation Armeniens1s der Veteranenverein "Jerkrapah" ("Landesschützer"), der die Interessen ehemaliger Bürgerwehren und Karabachkämpfer vertritt und über eigene, im politischen Leben Armeniens einflussreiche Abgeordnete im Parlament verfügt, allerdings selbst niemals die Wandlung zur politischen Partei vollzogen hat. Die Folge ist unter anderem die Begünstigung von Mitgliedern der "Jerkrapah" und deren Familienangehörigen bei der Bodenprivatisierung und Postenvergabe. Besonders eng ist die Verbindung der "Jekrapah" mit dem Verteidigungsministerium. Der im Oktober 1999 ermordete ehemalige Verteidigungsminister Wasgen Sargsjan war zugleich Vorsitzender der "Jerkrapah". Der unlängst verstorbene Regierungschef Andranik Margarjan, der einstige Bürgermeister von Jerewan und regierungskritische Vorsitzende der Republikanischen Partei, Albert Basejan, sowie General Manwel Grigorjan, heute einer der Stellvertretenden Verteidigungsminister und seit 2000 Vorsitzender der "Jerkrapah", sind weitere Beispiele für die enge Verflechtung der Organisation mit den Machtstrukturen Armeniens.
(Dr. Savvidis, Gutachten v. 13.6.2007)
Zum Vorbringen der versuchten Entführung durch "Fedajin" im Dezember 2000 zum Zwecke des Geiselaustauschs mit ethnischen Armeniern ist Folgendes anzuführen:
Die letzten Fedajin-Gruppen wurden im Jahre 1996 mit der Errichtung der armenischen Armee offiziell aufgelöst. Es ist allerdings möglich, dass die Berufungswerberin "Fedajin" als Synonym für "bewaffnete Männer" verwendet hat.
UNHCR liegen keine Berichte über Entführungen ethnischen Aseris zum Zwecke des Austauschs der Geiseln gegen ethnische Armenier vor. Diese dürften deshalb in Armenien wohl kaum regelmäßig stattfinden. Dennoch können solche Vorfälle nicht definitiv ausgeschlossen werden. In diesem Zusammenhang erlauben wir uns, Sie auf den beiliegenden Artikel der "Arbeitsgruppe zur Freilassung von Gefangenen und Suche von Vermissten des Karabach-Konfliktes" zu verweisen, den wir bei einer Recherche im Internet gefunden haben. In diesem wird von der Geiselnahme des ethnischen Aseri Barhudar Rustamov durch Armenier berichtet, die im September des Vorjahres in Georgien stattgefunden haben soll. Dieser Vorfall war bis dato allerdings weder unserem Büro in Jerewan noch der armenischen Regierung bekannt.
(UNHCR, Anfragebeantwortung an den UBAS v. 29.5.2002)
b) Zum Herkunftsstaat Russische Föderation (betrifft: Zweitbeschwerdeführer)
Allgemeine Lage
Die Russische Föderation (Russland, russisch: Rossiiskaja Federazija, Rossija) erstreckt sich
über eine Fläche von über 17 Millionen km² und hat rund 142 Millionen Einwohner. In der
Hauptstadt Moskau leben etwa 10,5 Millionen Menschen.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation, Stand März 2011,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/RussischeFoederation_node.html)
Allgemeine Sicherheitslage
Der islamistische Aufstand im Nordkaukasus war 2010 weiterhin aktiv. In ihrem Kampf gegen diesen begingen die Exekutiv- und Sicherheitsbehörden weiterhin schwere Menschenrechtsverletzungen wie Folter, "Veschwindenlassen" und außergerichtliche Hinrichtungen. Die Anwendung ungesetzlicher Methoden zur Aufstandbekämpfung ging einher mit weit verbreiteter Straffreiheit für Missbräuche. Diese bringen die Menschen in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan auf und vergrößern die Diskrepanz zwischen Bevölkerung und Regierung.
(Human Rights Watch: World Report 2011 - Russia, 24.01.2011)
Regionale Problemzonen
Präsident Medwedew erklärte am 16. April 2009 den "Antiterrorkampf" in Tschetschenien offiziell für beendet. Seit der Regierung und Präsidentschaft Ramsan Kadyrows sind 6 vordergründig zahlreiche Zeichen der Normalisierung festzustellen, jedoch um den Preis ausgeweiteter Repressionen durch Kadyrows Machtapparat. Vereinzelt finden weiterhin kleinere Kämpfe zwischen Rebellen und regionalen sowie föderalen Sicherheitskräften statt. Bei den aktiven Rebellen haben islamistische Kräfte die Oberhand gewonnen, die die Errichtung eines "Kaukasischen Emirates' im gesamten Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien, Teile des Gebietes Stawropol) anstreben und ihre Aktivitäten immer mehr in die Nachbarrepubliken, insbesondere Inguschetien und Dagestan, aber auch vermehrt in den bislang ruhigen westlichen Nordkaukasus, verlagert haben. Auch eine dauerhafte Befriedung der Lage in Tschetschenien ist nicht eingetreten.
Nach verschiedenen Angaben von offizieller Seite hat die Zahl "terroristischer" Straftaten 2009 gegenüber dem Vorjahr um 30% bis 50% zugenommen. Im Jahr 2010 stieg die Zahl extremistischer Anschläge noch einmal stark an; nahezu täglich waren Meldungen über Tote und Verletzte insbesondere in Dagestan, aber auch in Tschetschenien, Inguschetien und Kabardino-Balkarien zu verzeichnen. Nach offiziellen Angaben vom 16. September 2010 wurden seit Anfang des Jahres 2010 in der Region Nordkaukasus 37 schwere Anschläge verübt - viermal mehr als im gesamten Jahr 2009. Hierauf reagierte die Regierung wieder verstärkt mit "Spezialoperationen" durch Sicherheitskräfte. Seit Jahresbeginn [2010] wurden offiziell mindestens 170 "Islamisten/Banditen" und 150 Angehörige der Sicherheitskräfte getötet. Memorial geht unter Berufung auf Angaben russischer Nachrichtenagenturen sogar von insgesamt 210 getöteten Angehörigen der Sicherheitsdienste bis einschließlich August 2010 aus. Trotz der harten repressiven Maßnahmen der Regierung zeichnet sich damit insgesamt keine Besserung der Lage ab; im Gegenteil wächst die Sorge, dass die Gewalt in den Kaukasus-Republiken auch auf benachbarte Gebiete, insbesondere die Region Stawropol, übergreifen könnte. In der dort gelegenen Stadt Pjatigorsk wurden bei der Explosion einer Autobombe am 17. August 2010 30 Menschen verletzt. In Stawropol waren am 26. Mai 2010 bei einem Bombenanschlag kurz vor dem Konzert eines tschetschenischen Ensembles mindestens sechs Menschen getötet und 45 verletzt worden; die Explosion einer weiteren Bombe am 30. September 2010 in Stawropol konnte nur knapp verhindert werden. Seit 1999 forderte der Konflikt erhebliche Opfer: u. a. 10.000 bis 20.000 getötete Zivilisten (belastbare Angaben der russischen Menschenrechtsorganisation "Memorial"), 5.000 bis 7.000 getötete und ca. 18.000 verletzte Angehörige der Sicherheitskräfte (Zahlen des Verteidigungsministeriums, die teilweise widersprüchlich sind).
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Teile des Landes, vor allem im Nordkaukasus, sind von hohem Gewaltniveau betroffen. Der Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, bedeutende Rebellenaktivität in seinem Herrschaftsbereich einzuschränken, ging einher mit zahlreichen Berichten über außergerichtliche Tötungen und Kollektivbestrafung. Zudem breitete sich die Rebellenbewegung in den umliegenden russischen Republiken, wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien aus. Hunderte Beamte, Aufständische und Zivilisten sterben jedes Jahr durch Bombenanschläge, Schießereien und Morde. Im März 2010 griffen Selbstmordattentäter die U-Bahn in Moskau an. Im August 2010 griffen Aufständische Kadyrow¿s Heimatort an, und im Oktober das tschetschenische Parlament. Medwedew ernannte Aleksandr Chloponin, einen erfolgreichen Geschäftsmann und sibirischen Gouverneur, zu seinem Gesandten in dem neuen Föderationskreis Nordkaukasus. Die Politik der föderalen Regierung zieht jedoch bei der Problemlösung in der Region weiterhin die Anwendung von bewaffneter Gewalt wirtschaftlichen und politischen Entwicklungen vor.
(Freedom House: Freedom in the World 2011, Mai 2011)
Sicherheitsbehörden
Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen zuständig für den Gesetzesvollzug. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und des Antiterrorismus betraut, hat aber auch weitere Funktionen wie Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Aufsicht über den FSB, und das Untersuchungskomitee, eine unabhängige Behörde, kann Verbrechen von Mitgliedern des FSB untersuchen. Die nationale Polizei (Miliz) untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Ein neues Gesetz ermöglicht es dem FSB, Personen zu verwarnen, von denen er glaubt, dass diese Bedingungen für eine Straftat gegen die Sicherheit des Landes schaffen. Dem Gesetz zufolge kann über Personen, denen vorgeworfen wird die Arbeit eines FSB-Beamten behindert zu haben, eine Geldstrafe und bis zu 15 Tage Haft verhängt werden. Gemäß der Website des Innenministeriums begingen Angestellte des Ministeriums 2010 125.000 Vergehen (21% mehr als 2009). Davon bezogen sich rund 63.000 auf Fehlverhalten oder Disziplinarvergehen. 4.171 Strafverfahren gegen Polizisten wurden eröffnet.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Die Staatsduma (russisches Parlamentsunterhaus) nahm im Jänner 2011 das Gesetz "Über die Polizei" an, das eine grundlegende Reform der derzeitigen Miliz beinhaltet. Das Dokument entstand im Rahmen einer Umgestaltung der russischen Organe für Inneres. Der Gesetzentwurf war erstmals in der Geschichte des Landes zur Volksaussprache per Internet unterbreitet worden. Ein Teil der von Bürgern unterbreiteten Vorschläge wurde in den Dokumententwurf aufgenommen, der dann der Staatsduma vorgelegt wurde. Für den Gesetzentwurf stimmten alle 315 Abgeordneten von der regierenden Partei "Einheitliches Russland". 130 Abgeordnete der Opposition stimmten dagegen. Es gab keine Enthaltungen.
(Ria Novosti: Russland wandelt seine Miliz radikal in Polizei um, 28.01.2011, http://de.rian.ru/politics/20110128/258203564.html)
Die russische Miliz wurde im Zuge der Reformen 2011 auf Polizei umgetauft.
(Der Standard: "Miliz" wird "Polizei", 3.2.2011, http://derstandard.at/1296696283783/Polizeireform-in-Russland-Miliz-wird-Polizei)
Im Mai 2011 wurde nach Re-Evaluationen im Zuge der Polizeireform ein Drittel der insgesamt 335 Polizeichefs entlassen. Die Entlassungen sind Teil einer Initiative der Polizeireform 200.000 Jobs der insgesamt 1,2 Millionen Mann starken Polizeikräfte des Landes zu kürzen. Der gesamte Polizeiapparat soll bis August einer Re-Evaluation unterzogen werden.
(The Moscow Times: A Third of Top Police Chiefs Fired, 31.5.2011, http://www.themoscowtimes.com/news/article/a-third-of-top-police-chiefs-fired/437824.html)
Im Rahmen der laufenden Reform im russischen Innenministerium sind am 1. März 2011 fast die Hälfte der Polizeigeneräle entlassen worden. Wie der Stabschef des russischen Präsidenten und Vorsteher der Eignungskommission Sergej Naryschkin mitteilte, wurden 21 Generäle des Innenministeriums für dienstuntauglich befunden. Naryschkin teilte ferner mit, dass 73 ranghohe Offiziere nach dem Prinzip der Personalrotation "vertikal oder horizontal" an andere Stellen versetzt worden seien.
Das Gesetz "Über die Polizei", das am 1. März 2011 in Kraft getreten ist, sieht unter anderem
den Abbau des Personalbestandes der Innenbehörden um 20 Prozent vor. Die am selben Tag
eingeleitete Überprüfung des Qualifikationsstandes der Polizeioffiziere soll bis 1. August dauern.
(Ria Novosti: Reform im russischen Innenministerium: Viele Generäle als dienstunfähig befunden, 29.7.2011, http://de.rian.ru/politics/20110729/259920211.html)
Insgesamt hatten 327 Generäle an den Polizeitests teilgenommen. Jene 21, die den Test nicht geschafft hatten, stolperten über laut Innenminister Nurgalijew Probleme bei ihren Einkommenserklärungen oder "Angelegenheiten in Zusammenhang mit dem Diskreditieren des Exekutivsystems". Die Diskrepanz zu einer frühren Erklärung des Generalstabschefs Naryshkin letzte Woche, derzufolge 143 von 340 Polizeigenerälen den Test nicht geschafft hätten, wurde nicht kommentiert. Insgesamt wurden seit Beginn der Reform 227.000 Polizisten entlassen, 875.000 schafften die Re-Evaluation.
(The Moscow Times: Police Tests Over, Only 21 Generals Flunk Out, 2.8.2011,
http://www.themoscowtimes.com/news/article/police-tests-over-only-21-generals-flunkout/ 441448.html)
Im Zuge der Polizeireform wurde im Juni 2011 ein Gesetz erlassen, demzufolge die Gehälter von Polizisten verdreifacht werden. Ein Leutnant wird nun zwischen 33.000 und 45.000 Rubel monatlich verdienen, im Vergleich zu den derzeit rund 10.000 Rubel. Die Gehälter für 22 höherrangige Polizisten sollen in ähnlicher Weise angehoben werden. Zudem ist eine Ausweitung "sozialer Garantien" vorgesehen, um die Korruption einzudämmen. Die Pensionen und andere Begünstigungen für Veteranen wurden angehoben, und Unterstützungen um Wohnraum zu kaufen eingeführt.
(The Moscow Times: Police Pay Is Tripled in Anti-Graft Fight, 20.7.2011,(The Moscow Times: Police Pay römisch eins s Tripled in Anti-Graft Fight, 20.7.2011,
http://www.themoscowtimes.com/news/article/police-pay-is-tripled-in-anti-graftfight/ 440794.html#axzz1SdG4sjuh)
Einem im Juli 2010 verabschiedeten Gesetz zufolge werden die Befugnisse des
Sicherheitsdienstes FSB ausgeweitet: Der FSB bekommt das Recht, einen Bürger zu
verwarnen, dessen Handlungen eine Straftat nach sich ziehen könnten. Zudem kann der FSB
Vorbeugungsmaßnahmen gegenüber natürlichen und juristischen Personen treffen. FSBMitarbeiter
können von den Bürgern und juristischen Personen fordern, ihre Tätigkeit einzustellen, weil sie Rechtsverstöße verursachen könnte. Dabei handelt es sich um verbindliche Forderungen. Im Fall einer Nichteinhaltung der Vorschriften werden die Bürger eine Strafe in Höhe von 500 bis 1000 Rubel (1 Euro = ca. 39 Rubel) zahlen oder für bis zu 15 Tagen festgenommen werden. Für Amtspersonen ist eine Strafe von 1000 bis 3000 Rubel vorgesehen, für juristische Personen von 10.000 bis 50.000 Rubel. Das vom russischen Präsidenten gebilligte Gesetz traf auf ein geteiltes Echo in der Gesellschaft.
(Ria Novosti: Umstritten: Medwedew gibt FSB mehr Macht, 2.8.2010, http://de.rian.ru/comments_interviews/20100802/127343814.html)
Folter ist gesetzlich verboten. Der Menschenrechtsbeauftragte Lukin kritisiert, dass es bei Verhaftungen, Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft dennoch immer wieder zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung durch die Polizei und Ermittlungsbehörden kommt. Besonders kritisch sieht der Menschenrechtsbeauftragte die Situation vor Beginn von Strafverfahren im Rahmen der sog. "operativen Ermittlungstätigkeit". Dies wird auch von Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty International kritisiert.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Folter und unmenschliche Behandlung sind gesetzlich verboten. Es gab jedoch zahlreiche glaubwürdige Berichte, dass Exekutivbeamte in Fälle von Folter, Misshandlung, und Gewaltanwendung um Geständnisse zu erzwingen, verwickelt waren, und dass die Regierung Beschuldigte nicht konsequent zur Verantwortung zog. Vor allem im Zusammenhang mit dem Nordkaukasuskonflikt gab es diesbezüglich zahlreiche Berichte. Obwohl Folter auch in der Verfassung verboten ist, ist sie weder im Gesetz noch im Strafrecht definiert. Daher können verdächtigte Polizisten von der Staatsanwaltschaft nur aufgrund von Machtmissbrauch oder leichter Körperverletzung angeklagt werden. Der Nichtregierungsorganisation "Nationales Antikorruptionskomitee" zufolge machte die Regierung positive Schritte zur Korruptions- und Gewaltbekämpfung durch Exekutivbeamte, etwa durch die Ausstattung der Streifenwagen mit Videokameras und dem Anbringen von Namensschildern an Polizeiuniformen.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011) Es gab eine anhaltend hohe Zahl von Berichten über Folter und andere Misshandlungen durch Angehörige der Strafverfolgungsbehörden, die offenbar häufig dazu dienten, "Geständnisse" 23 oder Geld zu erpressen. Häftlinge berichteten häufig von Disziplinarstrafen, die ohne rechtliche Grundlage verhängt würden, und dass ihnen dringend benötigte medizinische Versorgung verweigert werde.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)
Ombudsmann
Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, übt in seinen Jahresberichten ausgewogene, aber teils auch sehr deutliche Kritik u. a. an Missständen im 26 Gerichtswesen und den Zuständen in russischen Gefängnissen, insbesondere hinsichtlich Gewaltakte gegenüber Häftlingen und deren unzureichender medizinischer Versorgung.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
RÜCKKEHR
Grundversorgung
Seit 2000 haben sich die Realeinkünfte der Bevölkerung mehr als verdoppelt, gleichzeitig ging die Armut stark zurück. Während im Jahr 2000 in Russland über 29 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze leben mussten, sind es nun etwa 13,6 % (1. Halbjahr 2010). Es gibt staatliche Unterstützung (z.B. Sozialhilfe für bedürftige Personen), die jedoch nicht zur Deckung des Grundbedarfs ausreicht. Nach einer Prognose des russischen Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung im September 2010 sollen die durchschnittlichen Löhne und Gehälter (im Oktober 2010 bei monatlich 20.789 Rubel, ca. 520 Euro) bis 2015 im Vergleich zu 2009 um 51,4 % auf 28.219 Rubel (ca. 705 Euro) steigen. Der Anteil der Bevölkerung mit einem unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen soll bis 2013 auf 11,3 % verringert werden. Bis Anfang Januar 2010 stieg die Zahl der Arbeitslosen auf geschätzte 6,8 Mio. Menschen an. Ende September 2010 vermeldete Vizepremier Alexandr Schukow wieder einen deutlichen Rückgang der Arbeitslosigkeit auf das Niveau vor der Wirtschaftskrise. Im Oktober 2010 waren in Russland nach internationalen Maßstäben 5,1 Mio. Menschen arbeitslos' was einer Arbeitslosenquote von 6,8% entspricht. Offiziell waren Ende Oktober 2010 nach Angaben des Föderalen Dienstes für Arbeit und Beschäftigung (ROSTRUD) lediglich 1,5 Mio. Menschen arbeitslos gemeldet.
In den Jahresberichten des Menschenrechtsbeauftragten Lukin wird regelmäßig auch auf die noch immer problematische Situation der Rentner hingewiesen. Die Mehrheit der etwa 39,1 Mio. Rentner Russlands lebt in recht armen Verhältnissen. In der jüngeren Vergangenheit hat sich die Lage nach einigen Rentenerhöhungen merklich verbessert. Zum Oktober 2010 betrug die durchschnittliche Sozialrente 4.754 Rubel (ca. 120 Euro) gegenüber 4.245 Rubel (ca. 105 Euro) im vergangenen Jahr. Mit der sogenannten Valorisierung, die seit Beginn 2010 gilt, erhalten rund 36 Mio. Rentner, die den größten Teil ihres Erwerbslebens in der Sowjetzeit geleistet haben, 10 % Zuschlag auf einen Teil der bisherigen Rente sowie zusätzlich ein weiteres Prozent für jedes zu Sowjetzeiten geleistete Jahr Erwerbsarbeit. Die Arbeitsrente stieg u. a. dadurch zum Oktober 2010 auf durchschnittlich 7.608 Rubel (ca. 190 Euro)' was einer realen Steigerung von 30 % gegenüber dem Vorjahr entspricht (Angaben des Föderalen Dienstes für staatliche Statistik! ROSSTAT). Dennoch erscheinen die Renten vor dem Hintergrund des staatlich berechneten Existenzminimums für Rentner für das zweite Halbjahr 2010 von durchschnittlich 4.475 (ca. 110 Euro) Rubel nach wie vor relativ niedrig. Das Existenzminimum richtet sich nach regionalen Kennziffern, weshalb es zu großen Unterschieden je nach Region kommt und der Durchschnittswert nur bedingt aussagefähig ist. Lukin kritisiert überdies, dass ein Rentner im Mittel lediglich ca. 28% seines früheren Arbeitslohns als Rente erhalte.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Gegenüber dem Höchststand vom Februar 2009 (9,4 Prozent) reduzierte sich die Arbeitslosigkeit im Dezember 2010 auf 7,2 Prozent (jeweils nach ILO-Methode) deutlich. Die Arbeitslosenquote im Gesamtjahr 2010 betrug 7,5 Prozent (5,6 Millionen Menschen). Für Maßnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit in den Regionen wurden 2010 insgesamt Mittel in Höhe von 41,2 Milliarden Rubel (circa 1,023 Milliarden Euro) für öffentliche Beschäftigung, Weiterqualifizierung, Mobilität und Existenzgründung, Beschäftigung für benachteiligte Gruppen sowie Praktika für Hochschulabsolventen bereitgestellt.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand März 2011, http://www.auswaertigesamt. de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.htm
l)
2010 stieg der Lebenshaltungskostenindex in Russland um 8,8%, vor allem aufgrund einer Dürre, die im Sommer fast 40% der Gesamternte zerstörte.
(Ria Novosti: Medvedev to discuss economy, anti-inflation measures Wed., 09.02.2011,
http://www.rianovosti.com/business/20110209/162516745.html)
Zwischen Jänner und November 2010 wurde der so genannte "minimale Nahrungskorb" nach Angaben der Statistikbehörde Rosstat um 15,2 Prozent teurer. Die Bürger sind mit einem massiven Anstieg der Lebensmittel- und Kommunalausgaben konfrontiert. Dabei handelt es sich nicht um exotische, sondern um Grundnahrungsmittel wie Brot, Buchweizen, Nudelwaren, Milchprodukte, Obst und Gemüse, Fleisch und Fisch, Zucker, Eier, Tee, Salz etc. Die Ausgaben einer Moskauer Durchschnittsfamilie aus vier Personen für Gemüse sind beispielsweise in den zurückliegenden zwölf Monaten um 40 bis 200 Prozent gewachsen.
(Ria Novosti: Gefühlte Inflation in Russland nimmt dramatisch zu - "Nesawissimaja Gaseta", 09.11.2010, http://de.rian.ru/business/20101109/257608257.html)
Die Realeinkommen fielen im ersten Quartal 2011 im Vergleich zum selben Zeitraum 2010 um 3%, während sich die Inflation beschleunigte. Konsumentenpreise stiegen von Jänner bis April 2011 um 4,2%, im in den letzten 12 Monaten um 9,5%. Das hieß, dass die Einkommen aller Russen zurückging, deren Nominaleinkommen oder Pensionen nicht mit 9,5% oder mehr indexgebunden waren. Die Erklärung für den Rückgang der Realeinkommen trotz wachsender Ölpreise und Wirtschaft liegt vor allem in der Inflation:
Preiserhöhungen betrafen vor allem Lebensmittel und anderen lebensnotwendigen Güter, sowie Unterkunft und Betriebskosten. Dadurch ging die Nachfrage nach anderen Gütern und Diensten zurück. Die Lebensmittelpreise stiegen zwischen März 2010 und März 2011 um 16,2% an, der "minimale Nahrungskorb" wurde um 25,2% teurer. Bei Familien mit niedrigem Einkommen stiegen die notwendigen Ausgaben in einem Jahr also um ein Viertel, während die Nominaleinkommen nur um 9% stiegen. Einige Wirtschaftswissenschafter sind der Meinung, dass die Realeinkommen auch fallen, weil Arbeitgeber halblegale Bezahlungsschemen anwenden, um Sozialversicherungsbeiträge zu umgehen.
(Ria Novosti: Russian Press - Behind the Headlines, May 3 - Nezavisimaya Gazeta - Real incomes stall despite economic growth and rising oil prices, 3.5.2011,
http://en.rian.ru/papers/20110503/163835648.html)
Behandlung nach Rückkehr
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige allein deshalb bei ihrer Rückkehr nach Russland staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u. a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.
Die Registrierungsregeln gelten einheitlich im ganzen Land, ihre Anwendung ist jedoch regional unterschiedlich. Viele Regionalbehörden wenden örtliche Vorschriften oder Verwaltungspraktiken restriktiv an. Nach der Moskauer Geiselnahme im Oktober 2002 haben sich administrative Schwierigkeiten und Behördenwillkür gegenüber Tschetschenen im Allgemeinen und gegenüber zurückgeführten Personen im Besonderen bei der Niederlassung verstärkt. Nichtregierungsinstitutionen berichten auch, dass Registrierungsbehörden vereinzelt nicht kooperieren, wenn Tschetschenen sich in ihrem Kreis registrieren lassen oder dort wohnen möchten. Angesichts der Terrorgefahr dürfte sich an dieser Praxis der Behörden in 38 absehbarer Zeit nichts ändern. Daher haben Tschetschenen erhebliche Schwierigkeiten. außerhalb Tschetscheniens eine offizielle Registrierung zu erhalten. Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können über die Abteilung für staatliche Jugendpolitik, Erziehung und sozialen Schutz für Kinder des Bildungs- und Wissenschaftsministeriums der Russischen Föderation in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Minderheiten
Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von Rasse, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik.
Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments sind in der Bevölkerung und in den Behörden weit verbreitet. Sie richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten, so genannte "Tschornyje" (,'Schwarze"). Regelmäßige Medienberichte über Schlägereien zwischen ethnischen Gruppen zeigen, dass die Ressentiments schnell in Gewalt umschlagen können. Jüngster trauriger Höhepunkt waren fremdenfeindliche Gewaltausbrüche am 11.12.2010 und den Folgetagen in Moskau und weiteren russischen Städten, bei denen Tausende zumeist jugendlicher Hooligans gezielt Menschen mit ausländischem Aussehen angriffen. Dabei wurden ein Kirgise niedergestochen und mehrere weitere Personen zum Teil schwer verletzt. Erst ein massiver Einsatz von Sicherheitskräften und (vorbeugende) Festnahmen Hunderter potenzieller Gewalttäter konnte die Situation zunächst beruhigen. Menschen "nichtslawischen Aussehens" (vor allem Zuwanderer aus Zentralasien und Transkaukasien) sind häufig Ziel fremdenfeindlicher Angriffe durch "Skinheads", obwohl jüngst ein Rückgang der Opferzahlen zu verzeichnen ist. Für 2009 verzeichnete die Menschenrechts-NRO "Sowa", die die verlässlichste einschlägige Statistik führt, 71 Todesopfer und 333 Verletzte bei derartigen Übergriffen (Vergleichszahlen für 2008: 109 Todesopfer und 486 Verletzte). In den ersten neun Monaten 2010 wurden 23 Todesopfer und 241 Verletzte bei derartigen Übergriffen registriert (Vergleichszahlen für den entsprechenden Zeitraum 2009: 48 Todesopfer und 253 Verletzte).
Nichtregierungsorganisationen bemängeln, dass es bisher keine hinreichend energische Abwehr- oder Aufklärungspolitik des Staates gegen solche Obergriffe gebe. Nach den gewaltsamen Vorfällen in Moskau scheinen der Staatsführung die Folgen der verschleppten Präventions- und Aufklärungsmaßnahmen deutlich geworden zu sein, und sie erklärte, Schritte im Kampf gegen fremden feindliche Tendenzen in der Gesellschaft unternehmen zu wollen. "Sowa" listet für 2009 45 Gerichtsurteile auf bei denen Gewalttäter ausdrücklich als rassistisch motiviert verurteilt wurden (Vergleichszahl 2008: 35); für die ersten neun Monate 2010 sind bereits 63 entsprechende Gerichtsurteile verzeichnet (Vergleichszahl für den entsprechenden Zeitraum 2009: 34 Verurteilungen). Dies dokumentiert eine gesteigerte 39 Tätigkeit der Strafverfolgungsorgane gegenüber Rechtsextremen, erscheint angesichts der Zahl der Überfälle jedoch immer noch unzureichend.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund der Nationalität. Regierungsbehörden diskriminierten Minderheiten jedoch gelegentlich. In den letzten Jahren wurde ein stetiger Anstieg gesellschaftlicher Gewalt gegen und Diskriminierung von Minderheiten beobachtet, insbesondere Roma, Menschen aus dem Kaukasus und aus Zentralasien, dunkelhäutige Menschen und Ausländer. Die Anzahl von berichteten Hassverbrechen stieg 2010 an, und Skinhead-Gruppen und andere extrem nationalistische Organisationen fachten rassistische Gewalt an. Rassistische Propaganda war weiterhin ein Problem, obwohl Gerichte Individuen für die Anstiftung zu ethnischem Hass durch Propaganda verurteilten. Im Dezember kam es zu einem Straßenkampf zwischen ethnischen Russen und Personen aus dem Kaukasus in Moskau. Dabei kam ein ethnischer Russe zu Tode. Dies führte zu rassistisch motivierten Unruhen mit tausenden Teilnehmern, die die Behörden oft nicht zu kontrollieren vermochten. Einige dutzend Personen mit zentralasiatischem oder kaukasischem Aussehen wurden in der Hauptstadt angegriffen und zusammengeschlagen. Präsident Medwedew verurteilte die nationalistische Gewalt. Einige hochrangige Regierungsbeamte taten dies zu Beginn nicht, und einige schienen den Forderungen der Nationalisten sogar Recht zu geben, indem sie die Schuld ausländischen Migranten gaben.
Farbige Personen beklagten sich über ungleiche Behandlung durch die Behörden. In Moskau wurden sie, insbesondere solche die aus Zentralasien und dem Nordkaukasus zu sein schienen, öfter von Behörden Dokumentenkontrollen unterzogen als andere, die Behörden verlangen von jenen ohne Dokumente regelmäßig Bestechungsgelder. Gemäß SOVA-Zentrum wurden 2010 24 rassistische Angriffe auf Afrikaner in Moskau berichtet. Das SOVA Zentrum berichtete von einem allgemeinen Anstieg an rassistischer Gewalt. SOVA zufolge gab es 2010 400 rassistische Angriffe, die zu 37 Todesfällen und 363 Verletzten führte (2009: 19 Tote und 167 Verletzte). 273 Personen wurden 2010 für Verbrechen verurteilt, die von "aggressiver Xenophobie" motiviert waren, 154 davon zu Haftstrafen.
Die polizeilichen Untersuchungen von Fällen, die aus rassistischen oder ethnischen Gründen vorgefallen zu sein schienen, blieben oft ineffektiv. Die Behörden waren gelegentlich nachlässig, rassistische oder nationalistische Elemente von Verbrechen anzuerkennen, und bezeichneten die Angriffe oft als "Hooliganismus".
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Immigranten und ethnische Minderheiten - insbesondere jene die aus dem Kaukasus oder aus Zentralasien zu kommen scheinen - sind mit staatlicher und gesellschaftlicher Diskriminierung und Schikane konfrontiert. Während rassistische Gewalt in den letzten Jahren angestiegen ist, ist die Anzahl an Morden und Verletzungen 2009 und 2010 laut NRO Sova, die ultranationalistische Aktivitäten im Land beobachtet, zurückgegangen.
(Freedom House: Freedom in the World 2011, Mai 2011)
Rassistisch motivierte Gewalt war auch 2010 ein ernstes Problem. Nach vorläufigen Daten der NGO Sowa-Zentrum für Information und Analyse forderte sie im Berichtsjahr 37 Todesopfer. Im April wurde der Moskauer Richter Eduard Tschuwaschow, der mehrere 40 rassistisch motivierte Gewalttäter zu langen Gefängnisstrafen verurteilt hatte, vor seiner Haustür erschossen. Berichten zufolge waren die Täter Mitglieder einer extremistischen Gruppe. Im Oktober wurde der 22-jährige Vasilii Krivets wegen der Ermordung von 15 Personen nicht-slawischen Aussehens zu einer lebenslangen Gefängnisstrafe verurteilt. Die Untersuchungshaft der beiden Personen, die nach der Ermordung des Rechtsanwalts Stanislaw Markelow und der Journalistin Anastasia Baburowa im Januar 2009 noch im gleichen Jahr als Tatverdächtige festgenommen worden waren, wurde bis Ende 2010 verlängert. Sie sollen einer rechtsextremen Gruppe angehören und Stanislaw Markelow ermordet haben, weil er die Familie eines antifaschistischen Aktivisten vertreten hatte.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)
Minderheitengruppen
Russlands Bevölkerung von fast 142 Millionen setzt sich aus 160 ethnischen Gruppen zusammen (Stand 2003): 79,8% Russen, 3,8% Tataren, 2,0% Ukrainer, 1,1% Tschuwaschen, 1,1% Baschkiren, 0,8% Armenier, 0,4% Russlanddeutsche.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Russische Föderation, Stand März 2011,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/RussischeFoederation_node.html/ CIA World Factbook: Russia, Stand 14.7.2011, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html)
Innerstaatliche Fluchtalternative
Allgemeines
Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Jedoch schränkte die Regierung die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes und Migration ein. Alle Erwachsenen müssen behördlich ausgestellte Interne Pässe bei sich tragen, wenn sie im Land reisen, und müssen sich innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach ihrer Ankunft an einem neuen Ort bei den lokalen Behörden melden. Behörden verweigerten Personen ohne Internen Pass oder ordnungsgemäße Registrierung oft öffentliche Dienstleistungen. Die offizielle Frist für die Registrierung nach Ankunft ist 90 Tage. Dunkelhäutigere Personen oder Personen aus dem Kaukasus oder Zentralasien wurden oft zum Zweck der Dokumentenkontrolle angehalten. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei unregistrierten Personen willkürlich höhere als die gesetzlich vorgeschriebenen Strafen verhängten und Bestechungsgelder verlangten.
Obwohl das Gesetz dem Bürger das Recht zuspricht, seinen Wohnort frei zu wählen, schränkten viele regionale Regierungen dieses Recht durch Registrierungsbestimmungen, die stark an jene aus Sowjetzeiten erinnerten, ein. Bürger, die auf Dauer umziehen, müssen sich innerhalb von sieben Tagen registrieren um dort wohnen zu dürfen, arbeiten zu können, oder öffentliche Dienste und Versorgungsleistungen, sowie Bildung für ihre Kinder zu erhalten. Bürger, die innerhalb des Landes ihren Wohnsitz änderten, Migranten, und Personen mit einem rechtlichen Anspruch auf die russische Staatsbürgerschaft, die aus einer der ehemaligen Sowjetrepubliken ins Land kamen, hatten oft Schwierigkeiten sich in bestimmten Städten registrieren zu lassen bzw. wurde es ihnen in einigen Städten nicht erlaubt. Der Registrierungsprozess in lokalen Polizeibezirken war oft korrupt. Es gab regelmäßige Berichte, dass Polizisten Bestechungsgelder erwarten, um Registrierungsanträge zu bearbeiten oder während stichprobenartigen Kontrollen der Registrierungsdokumente.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Die Regierung erlegt der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit einige Einschränkungen auf. Erwachsene müssen ihren Inlandsreisepass bei Reisen mitführen, und benötigen ihn, um gewisse staatliche Leistungen zu erhalten. Einige regionale Behörden haben Registrierungsvorschriften, die das Recht der Bürger ihren Wohnort frei zu wählen 46 einschränken. In der Mehrheit der Fälle wird hier auf ethnische Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien abgezielt.
(Freedom House: Freedom in the World 2011, Mai 2011)
Ein Aufenthaltsort ist ein Ort, wo sich ein Bürger eine begrenzte Zeit aufhält - z.B. Hotel, ein Sanatorium, Campingplatz, Krankenhaus, oder andere ähnliche Einrichtungen und auch eine Wohnräumlichkeit, die keinen Wohnort des Bürgers darstellt. Ein Wohnort ist die Stelle, wo der Bürger ständig oder vorwiegend wohnhaft ist und zwar als Eigentümer oder aufgrund eines Miet- oder Untermietvertrages, oder in einer sozial zugewiesenen Wohnung oder aufgrund anderer Grundlagen, die durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation vorgesehen sind: ein Wohnhaus, spezielle Objekte wie Heim, Wohnung, Dienst-Wohnraum, Hotel-Zufluchtsstätte, Ersatzwohnung des Ersatzwohnungsfonds [wortwörtlich Manövrierungsfond - Anmerkung der Übersetzerin/, spezielle Einrichtung für alleinstehende und alte Personen, Internatshaus für Behinderte, Veteranen oder andere] und eine andere Wohnräumlichkeit.
Die Bürger sind verpflichtet, sich am Aufenthaltsort und Wohnort bei den Meldebehörden zu melden und bestimmte Bestimmungen zu beachten. Die Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmungen durch die Bürger und Amtspersonen übernimmt der Föderale Migrationsdienst, seine territorialen Behörden und die Behörden für innere Angelegenheiten. Die für die Durchführung der Registrierung notwendigen Dokumente, die die Identität der Bürger der Russischen Föderation bestätigen (in Folge Identitätsdokumente) sind: Pass des Bürgers der Russischen Föderation, der die Identität des Bürgers der Russischen Föderation auf dem Territorium der Russischen Föderation bestätigt; Pass eines Bürgers der UdSSR, der die Identität des Bürgers der Russischen Föderation bis zu seinem Umtausch in den Pass des Bürgers der Russischen Föderation in der festgelegten Frist bestätigt; Geburtsurkunde für Personen, die jünger als 14 Jahre alt sind; Pass, der die Identität eines Bürgers der Russischen Föderation bestätigt für Personen, die ständig außerhalb der Russischen Föderation wohnen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte, die UBAS-Akte der Eltern der Erstbeschwerdeführerin (Zl 210.604, 213.860) sowie durch die sonstigen
in dieser Entscheidung erörterten Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens.
Gemäß § 39 Abs 2 AVG werden die Verfahren der Familie auf Grund des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG werden die Verfahren der Familie auf Grund des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Zur Erstbeschwerdeführerin
Ad I.1.1. In der Verhandlung wurde von ihr ein armenischer mit Lichtbild versehener Führerschein in Kopie vorgelegt. Dieser armenische Führerschein war im Wesentlichen Basis für die Ausstellung eines österreichischen Führerscheines. Letzteren legte sie in der Verhandlung im Original vor. Weiters ein armenisches Diplom im Original über ihre abgeschlossene Ausbildung.Ad römisch eins.1.1. In der Verhandlung wurde von ihr ein armenischer mit Lichtbild versehener Führerschein in Kopie vorgelegt. Dieser armenische Führerschein war im Wesentlichen Basis für die Ausstellung eines österreichischen Führerscheines. Letzteren legte sie in der Verhandlung im Original vor. Weiters ein armenisches Diplom im Original über ihre abgeschlossene Ausbildung.
Zwar ist der armenische Führerschein hinsichtlich seiner Beweiskraft der Fähigkeit ein Kfz. zu lenken nicht als unbedenklich anzusehen, zumal er ihren eigenen Angaben nach ausgestellt wurde ohne, dass sie die erforderliche Ausbildung und Prüfung absolviert hat, jedoch ist die sich daraus ergebende Identität stimmig bzw. einheitlich mit den sonstigen Bescheinigungsmitteln, ihren persönlichen Angaben im Verfahren vor zwei Asylinstanzen sowie auch im Hinblick der Angaben ihrer Eltern zu ihrer Person, weshalb kein begründeter Zweifel besteht, dass sie nicht den angegebenen Namen und das Geburtsdatum führt.
Ihre Staatsangehörigkeit, Angaben zur Geburt und Sozialisation ergibt sich stimmig aus ihren persönlichen Angaben, den Sprach- und Ortskenntnissen, den vorgelegten Dokumenten und den Angaben ihrer Eltern in deren Asylverfahren.
Die Feststellungen zu ihren Eltern bzw. deren Abstammung ergibt sich aus der Einsichtnahme in deren UBAS-Akte (Zl 210.604, 213.860) aus dem Rechtsmittelverfahren in deren eigener Asylangelegenheit.
Die Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand und die Berufsausbildung ergeben sich aus ihren persönlichen Angaben in der Verhandlung bzw. aus dem vorgelegten Bescheinigungsmittel im Original über den Abschluss der Ausbildung.
Hinsichtlich der angegebenen Eheschließung ist anzuführen, dass die Erstbeschwerdeführerin nach Wahrheitserinnerung zuerst in ihrem Verfahren angab sie sei ledig. Erst nach Einreise des Zweitbeschwerdeführers und der Vorlage einer russischen Heiratsurkunde durch diesen gab sie an, sie sei mit diesem standesamtlich verheiratet. Während sie in der Verhandlung angab, bei der standesamtlichen Eheschließung sei alles legal abgelaufen, behauptet der Zweitbeschwerdeführer die Eheschließung habe nur unter entsprechender Bestechung der dortigen Organe stattfinden können, da er ja einen tschetschenischen Namen führe. Auf Grund dieser stark differierenden Angaben hinsichtlich des Zustandekommens dieser Urkunde kann nicht festgestellt werden, dass hier tatsächlich eine gültige Eheschließung in der Russischen Föderation erfolgte, weshalb auch nicht festgestellt werden kann, dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführer Ehegatten iSd § 1 Z6 AsylG 1997 sind.Hinsichtlich der angegebenen Eheschließung ist anzuführen, dass die Erstbeschwerdeführerin nach Wahrheitserinnerung zuerst in ihrem Verfahren angab sie sei ledig. Erst nach Einreise des Zweitbeschwerdeführers und der Vorlage einer russischen Heiratsurkunde durch diesen gab sie an, sie sei mit diesem standesamtlich verheiratet. Während sie in der Verhandlung angab, bei der standesamtlichen Eheschließung sei alles legal abgelaufen, behauptet der Zweitbeschwerdeführer die Eheschließung habe nur unter entsprechender Bestechung der dortigen Organe stattfinden können, da er ja einen tschetschenischen Namen führe. Auf Grund dieser stark differierenden Angaben hinsichtlich des Zustandekommens dieser Urkunde kann nicht festgestellt werden, dass hier tatsächlich eine gültige Eheschließung in der Russischen Föderation erfolgte, weshalb auch nicht festgestellt werden kann, dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführer Ehegatten iSd Paragraph eins, Z6 AsylG 1997 sind.
Dafür, dass die Dritt- und Viertbeschwerdeführer nicht die ledigen minderjährigen Kinder der Erstbeschwerdeführerin sind, gibt es keine Hinweise. Dies ergibt sich stimmig aus den diesbezüglich im Verfahren gleichbleibenden Angaben und den österreichischen Geburtsurkunden.
Die Feststellung, dass es nicht hervorkam, dass sie keinerlei Familienangehörige oder Verwandte mehr in Armenien hat, ergibt sich aus ihren Angaben im Asylverfahren.
Ad I.1.2. Der Asylwerber hat im Verfahren "glaubhaft" zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung droht (§7 AsylG 1997). Der dem Asylverfahren zu Grunde liegende Maßstab der "Glaubhaftmachung" findet auch in Bezug auf Gründe für die Geltendmachung von subsidiärem Schutz Anwendung (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293; 17.7.1997, 97/18/0336; siehe auch: Putzer/Rohrböck, Asylrecht Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Rz 154 mwN).Ad römisch eins.1.2. Der Asylwerber hat im Verfahren "glaubhaft" zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung droht (§7 AsylG 1997). Der dem Asylverfahren zu Grunde liegende Maßstab der "Glaubhaftmachung" findet auch in Bezug auf Gründe für die Geltendmachung von subsidiärem Schutz Anwendung (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293; 17.7.1997, 97/18/0336; siehe auch: Putzer/Rohrböck, Asylrecht Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Rz 154 mwN).
Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, Zahl 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Fallbezogen ergibt sich gegenständlich Folgendes:
Bereits das BAA kam nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens zur Ansicht, dass die Glaubhaftmachung der von ihr angegebenen Ausreisegründe aus Armenien und damit eine relevante Verfolgungsgefahr nicht gelungen ist und wurde dem im Berufungsschriftsatz auch nicht konkret und substantiiert entgegen getreten.
Dies wurde insbesondere damit begründet, dass es nicht plausibel sei, dass sie angesichts der behaupteten Bedrohung dann nicht schon gemeinsam mit ihren Eltern im Jahr 1997 bzw. 1998 Armenien verlassen habe, sondern weiter bei der Großmutter verblieb. Die Begründung, dass nicht genug Geld für eine gemeinsame Flucht vorhanden gewesen sei, wurde angesichts des Umstandes des finanzkräftigen Freundes ihrer Großmutter, der ihr in Folge dann auch weiter half, als nicht plausibel angesehen.
Diesen Argumenten wird auch seitens des AsylGH gefolgt. Es ist in der Tat nicht einleuchtend, dass eine Person, welche behauptet im Herkunftsstaat auf Grund ihrer Ethnie asylrelevanter Verfolgung bzw. sonstigen hier relevanten Repressalien ausgesetzt zu sein, dann - so wie sie auch beim BAA angab - vor allem deshalb nicht mit den Eltern schon früher ausreiste, weil sie dort noch ihre Berufsausbildung machen wollte. Aus diesem Verhalten drängt sich vielmehr auf, dass die behaupteten Übergriffe so wie dargelegt nicht den Tatsachen entsprechen.
Unbescheinigt bringt die Erstbeschwerdeführerin im Berufungsschriftsatz auch neu vor, dass
sie in Armenien "von den staatlichen Organen (den "Vidajin") genauso wie ihr Vater gesucht worden sei". Dieser sei nur wegen seiner aserbaidschanischen Herkunft fälschlich verdächtigt worden in Jerewan das Trinkwasser vergiftet zu haben. Man habe ihn verhaften und einsperren wollen.
Neu bringt sie darin auch vor, dass sie auch deshalb nicht früher aus Armenien habe flüchten können, weil sie sehr lange auf ihren Reisepass warten habe müssen.
Es ergibt sich im Verfahren kein vernünftiger Grund, weshalb die Erstbeschwerdefüherin dieses neue Vorbringen in der Berufung - sie wiederholte die Bedrohung durch die "Fedajin" in der Beschwerdeverhandlung - nicht schon beim BAA hätte vorbringen können, wenn dies so den Tatsachen entspräche und für sie ausreisekausal war bzw. sie daraus resultierend eine Rückkehrgefährdung befürchtet. Angesichts des späten Zeitpunktes dieses Vorbringens erscheint es vielmehr als gesteigert und damit als nicht glaubhaft, das zudem über eine bloße unbescheinigt gebliebene Behauptung nicht hinausgeht.
Anzuführen ist in diesem Zusammenhang, dass der Unabhängige Bundesasylsenat im Asylverfahren ihres Vaters bereits im Bescheid vom 14.6.2000, Zl 210.604/0-IX/26/99 rechtskräftig den gestellten Asylantrag gem. §§ 7, 8 AsylG 1997 abwies. Es wurde zwar als glaubhaft erachtet, dass er aserbaidschanischer Abstammung ist, jedoch konnte er seine behaupteten, gegen ihn gerichteten Übergriffe auf Grund von erheblichen Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten nicht glaubhaft machen.Anzuführen ist in diesem Zusammenhang, dass der Unabhängige Bundesasylsenat im Asylverfahren ihres Vaters bereits im Bescheid vom 14.6.2000, Zl 210.604/0-IX/26/99 rechtskräftig den gestellten Asylantrag gem. Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 abwies. Es wurde zwar als glaubhaft erachtet, dass er aserbaidschanischer Abstammung ist, jedoch konnte er seine behaupteten, gegen ihn gerichteten Übergriffe auf Grund von erheblichen Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten nicht glaubhaft machen.
Soweit die Erstbeschwerdeführerin eine Gefährdung auch aus den nicht glaubhaft erachteten Erlebnissen des Vaters ableiten will, erscheint ihr Vorbringen, welches zudem auch so wie bei ihrem Vater unbescheinigt blieb, ebenfalls nicht glaubhaft. Auch aus den getroffenen Feststellungen zu den Fedajin erscheint ihr Vorbringen diesbezüglich nicht stimmig zu sein.
Dass die Erstbeschwerdeführerin im Asylverfahren trotz Aufforderung die Wahrheit zu sagen, dessen ungeachtet wiederholt tatsachenwidrige Angaben macht und damit nicht von einer generellen Glaubwürdigkeit ihrer Person ausgegangen werden kann, ergibt sich aus einer Mehrzahl von Fakten.
So behautete sie offensichtlich tatsachenwidrig in Moskau von 2000 bis 2002 bei einer Verwandten gewohnt zu haben, wogegen sie später eingestand bei ihrem "Ehegatten" gelebt zu haben. Nicht glaubhaft erscheint es auch, dass sie in Moskau aus der gemeinsamen Wohnung mit ihrem "Ehegatten" auszog und nach Österreich reiste, ohne, dass sie diesem etwas davon mitteilte und sie mit ihm auch danach bis zu seiner Ankunft in Österreich keinen Kontakt mehr hatte. Einerseits behautpet nämlich der "Ehegatte", dass er sehr wohl von der Ausreise der Erstbeschwerdeführerin gewusst habe, er aber vielmehr nur wegen finanzieller Gründe zu diesem Zeitpunkt nicht schon mitreiste, andererseits erscheint die von ihr behauptete Vorgangsweise auch nicht lebensnah, ist doch auch nicht hervorgekommen, dass die Beziehung in Moskau zerrüttet gewesen sei. Vielmehr entsteht hier der Eindruck sie sollte vorerst die "Vorhut" bilden, da ihre Eltern auch schon in Österreich waren, währenddessen er in der RF noch etwas zu erledigen hatte.
Auch den Grund für das Verlassen der Russischen Föderation und die Reise mit dem Ziel Österreich stelle sie im Zuge des Verfahrens unterschiedlich dar. Beim BAA begründete sie dies damit, dass sie zu ihren Eltern [nach Österreich] fahren wollte. Sie habe ohne ihre Eltern nicht mehr leben können. Im Berufungsschriftsatz begründete sie dies damit, dass sie Angst um ihr Großmutter hatte, da sie befürchtete, dass die staatlichen Organe diese ebenfalls verhaften und nach ihr und ihrer Familie fragen würden.
Beim BAA behauptete sie keine Dokumente für den Nachweis ihrer Identität in Östereich zu haben (AS 17). In der Verhandlung hingegen gab sie Gegenteiliges an und führte an, dass sie beim BAA dazumal nicht danach gefragt worden sei, was in nachvollziehbarer Weise aus der Niederschrift ersichtlich tatsachenwidrig ist.
In der Verhandlung behauptete sie auf Nachfrage die aserbaidschanische Abstammung ihres Vaters würde sich aus dem Umstand ergeben, dass dieser in Aserbaidschan geboren sei. Im Verfahren des Vaters legte dieser aber eine Geburtsurkunde vor, woraus jedoch hervorgeht, dass dieser in Jerewan, also auf armenischem Territorium, geboren wurde.
Die hier exemplarisch aufgezeigten Umstände zeigen somit auf, dass sie nicht hinreichend ihrer Mitwirkungsverplichtung im Asylverfahren nachkommt, was entsprechend zu würdigen ist.
Wenngleich es als glaubhaft erachtet wird - wie schon der UBAS im Verfahren des Vaters feststellte - dass die Eltern ihres Vaters aus dem heutigen Aserbaidschan stammen, konnte die Erstbeschwerdefüherin nicht darlegen wie es zum Zeitpunkt ihrer Ausreise oder aktuell für andere Bewohner Armeniens erkennbar (gewesen) sein soll, dass sie - lediglich über ihren Vater - aserbaidschanischrer Abstammung ist. Die Großeltern siedelten sich bereits um 1930 in Jerewan im heutigen Armenien an und lebten fortan auch mit armenischen Namen. Auch wurde ihr Vater vor rund 56 Jahren in Armenien geboren, hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt und konnte er seine behaupteten ausreisekausalen Erlebnisse nicht glaubhaft machen.
Die Beschwerdeführerin vermochte auch in der Verhandlung nicht ansatzweise konkret darlegen wie dies in Armenien Außenwirksamkeit entfalten könnte und spekulierte, nachdem sie zuvor angab, dass sie es nicht wisse, dass es "vielleicht" in Dokumenten stünde. Im Asylverfahren legte die Erstbeschwerdeführerin jedenfalls keine Dokumente vor, woraus dies ersichtlich sein könnte.
Abgesehen von der nicht wahrscheinlichen Außenwirksamkeit ihrer Abstammung, ergibt sich aber selbst bei hypothetischer Annahme einer solchen auch aus der allgemeinen Lage bzw. der diesbezüglichen Berichtslage kein wahrscheinliches, asylrelevantes Verfolgungsszenario oder eine sonst hier relevante reale Gefährdungslage für Personen mit dem Profil der Erstbeschwerdeführerin.
Dass es hier zur "Glaubhaftmachung" (der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein) quasi wegen der Offenkundigkeit einer Verfolgungsgefahr überhaupt keiner Bescheinigungsmittel bedurft hätte, bietet der gegenständliche Fall keinen Anhaltspunkt (vgl zB. auch VwGH 25.06.2003, Zahl 2000/04/0092).Dass es hier zur "Glaubhaftmachung" (der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein) quasi wegen der Offenkundigkeit einer Verfolgungsgefahr überhaupt keiner Bescheinigungsmittel bedurft hätte, bietet der gegenständliche Fall keinen Anhaltspunkt vergleiche zB. auch VwGH 25.06.2003, Zahl 2000/04/0092).
Abseits der nationalen Rechtsprechung sind dazu aber auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung. So normiert die - nicht direkt anwendbare - Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 als Ausfluss der Staatenpraxis in deren Artikel 4 Absatz 1 und 5 Folgendes: "Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substanziieren;
b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;
e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."
Wendet man im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung diese sekundärrechtliche Norm auf das gegenständliche Verfahren an, so führt auch dies nicht zum Verzicht auf die Beischaffung von Bescheinigungsmitteln seitens des Beschwerdeführers, wie die bereits erörterten Umstände aufzeigen.
Ad I.2. Der Asylgerichtshof hat durch die zitierten Quellen Beweis erhoben und daraus Feststellungen getroffen. Soweit aus Quellen älteren Datums zitiert wurde, geben jüngere, ebenfalls genannte Quellen im Wesentlichen das gleiche Bild bzw. dienen diese dazu einen chronologischen Ablauf von relevanten Situationen darzustellen. Die Quellen wurden den Parteien mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zu Gehör gebracht und wurde diesen nicht konkret und substantiiert entgegen getreten. Insbesondere wurden keine Berichte vorgelegt, die ein anderes entscheidungsrelevantes Lagebild aufzeigen würden.Ad römisch eins.2. Der Asylgerichtshof hat durch die zitierten Quellen Beweis erhoben und daraus Feststellungen getroffen. Soweit aus Quellen älteren Datums zitiert wurde, geben jüngere, ebenfalls genannte Quellen im Wesentlichen das gleiche Bild bzw. dienen diese dazu einen chronologischen Ablauf von relevanten Situationen darzustellen. Die Quellen wurden den Parteien mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zu Gehör gebracht und wurde diesen nicht konkret und substantiiert entgegen getreten. Insbesondere wurden keine Berichte vorgelegt, die ein anderes entscheidungsrelevantes Lagebild aufzeigen würden.
Zum Zweitbeschwerdeführer
Ad I.1.1. Der Zweitbeschwerdeführer behauptete im Asylverfahren, sein Vater sei der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und er daher auch Tschetschene. Darauf würde auch eindeutig sein Name hinweisen. Im Asylverfahren legte er einen russischen Führerschein, eine russische Heirats- und Geburtskurkunde, jeweils nur in Kopie, vor. Kenntnisse in der tschetschenischen Sprache habe er keine. In der Verhandlung meinte er zur Frage wo die russischen Originaldokumente seien, dass er sowohl jetzt als auch damals solche nicht hatte. Sie würden "vielleicht" im Auto gelassen worden sein, er wisse es nicht.Ad römisch eins.1.1. Der Zweitbeschwerdeführer behauptete im Asylverfahren, sein Vater sei der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und er daher auch Tschetschene. Darauf würde auch eindeutig sein Name hinweisen. Im Asylverfahren legte er einen russischen Führerschein, eine russische Heirats- und Geburtskurkunde, jeweils nur in Kopie, vor. Kenntnisse in der tschetschenischen Sprache habe er keine. In der Verhandlung meinte er zur Frage wo die russischen Originaldokumente seien, dass er sowohl jetzt als auch damals solche nicht hatte. Sie würden "vielleicht" im Auto gelassen worden sein, er wisse es nicht.
Etwa im Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die allgemeine asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 26.3.2004 finden sich - also den Zeitraum der Ausreise des Zweitbeschwerdeführers betreffend - zur Echtheit von Dokumenten aus diesem Staat nachfolgendes:
"Gefälschte Dokumente (z.B. unzutreffende Haftbefehle) oder in die Presse lancierte unwahre Zeitungsmeldungen, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen, werden regelmäßig bei Asylsuchenden aus der RF im allgemeinen und im besonderen aus den russischen Kaukasusrepubliken (wie z.B. Tschetschenien, Dagestan, Inguschetien, Nord-Ossetien und vor allem aus Karbardino-Balkarien) festgestellt.
Aufgrund der zusammengebrochenen und nur unzureichend wieder aufgebauten Verwaltungsstruktur ist es allerdings zur Zeit nicht möglich, die Echtheit von Dokumenten,
die angeblich in Tschetschenien ausgestellt wurden, zu überprüfen.
Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, die die betreffenden Staatsangehörigen mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt oder gefälscht. In Russland ist es relativ einfach möglich, Personenstandsurkunden wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts und Heiratsurkunden, aber auch andere Dokumente wie z.B. Vorladungen, Haftbefehle, Gerichtsurteile etc. zu kaufen. Häufig sind diese Fälschungen primitiv und leicht zu identifizieren. Es gibt aber auch Fälschungen, die mit chemischen Mitteln auf Originalvordrucken professionell hergestellt wurden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind."
Dieser Bericht zeigt, wie auch die Erfahrungen der Praxis der Asylinstanzen in Österreich bestätigen, dass selbst Dokumente im Original aus diesem Staat nicht per se als unbedenklich betrachtet werden können. Liegen solche "Dokumente" dann - wie im gegenständlichen Fall - allesamt lediglich in kopierter Form vor, so bedürfen sie noch viel mehr an Aufmerksamkeit, sind doch gerade Kopien im Allgemeinen besonders leicht einer Fälschung zugänglich und entzieht sich die dahinter stehende Urkunde damit jedenfalls optisch gänzlich jeglicher Überprüfbarkeit. Gerade im konkreten Fall fällt auf, dass davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer nicht quasi über Nacht aus seiner Wohnung geflüchtet ist, sondern dies vielmehr avon langer Hand vorbereitet wurde. Dass er sich der Notwendigkeit des Nachweises einer Identität grds. bewusst war, zeigt schon die Vorlage der Kopien. Dass er sich aber in der Verhandlung im Wesentlichen unwissend gab, wo die Originaldokumente der vorlegten Kopien sind und er zuerst noch spekulativ meinte, sie seien vielleicht im Auto geblieben und er dann doch ausführte er wisse es nicht, lässt das Gericht zur Überzeugung gelangen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass er mit den vorgelegten Kopien über seine Identität und auch Volksgruppenzugehörigkeit zu täuschen versucht und es daher vermeidet Originaldokumente aus dem Herkunftsstaat vorzulegen.
Unzweifelhaft hat der Beschwerdeführer auf muttersprachlichem Niveau befindliche Sprachkenntnisse in der russischen Sprache und wird auf Grund der Gesamtumstände davon auszugehen sein, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der russischen Volksgruppe angehört, in Moskau aufgewachsen ist und mit der tatsachenwidrigen Angabe über seine Identität und Volksgruppenzugehörigkeit sich im Asylverfahren Vorteile verschaffen will, zumal die Lage für Tschetschenen in der Russischen Föderation im Allgemeinen als problematischer anzusehen ist als jene die der russischen Volksgruppe angehören.
Hinsichtlich des Umstandes ob die Erst- und Zweitbeschwerdeführer als Ehegatten iSd AsylG anzusehen sind, wird auf die oa. Ausführungen bei der Erstbeschwerdeführerin verwiesen.
Dass er in Moskau aufgewachsen ist und dort in der Eigentumswohnung seiner Eltern lebte ergibt sich aus den im Zuge des Verfahrens diesbezüglich im wesentlichen gleichbleibenden Angaben des Zweitbeschwerdeführers. Hinsichtlich Wohnsitznahme in Moskau und dem Faktum, dass er dort auch durch Erwerbstätigkeit zur Finanzierung des Lebens beitrug, stimmen seine Angaben im Wesentlichen mit jenen der Erstbeschwerdeführerin überein und werden deshalb als glaubhaft erachtet. Dafür, dass diese Wohnung aktuell ihm nicht mehr zur Verfügung stünde ergaben sich keine konkreten Anhaltspunkte im Verfahren, zumal er seinen Angaben auch noch im alleinigen Besitz der Wohnungsschlüssel sein soll.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand und seiner Berufspraxis ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben in der Beschwerdeverhandlung.
Dafür, dass er nicht der (leibliche) Vater der Dritt- und Viertbeschwerdefüher ist, ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine konkreten Anhaltspunkte.
Ad I.1.2. Bereits seit 2004 war dem Beschwerdeführer durch die abweisliche Entscheidung des BAA bekannt, dass ihm im Wesentlichen nicht geglaubt wurde.Ad römisch eins.1.2. Bereits seit 2004 war dem Beschwerdeführer durch die abweisliche Entscheidung des BAA bekannt, dass ihm im Wesentlichen nicht geglaubt wurde.
So wurde die Eheschließung nicht als glaubhaft erachtet und wurde dies ua. mit der Bedenklichkeit der vorgelegten Kopie und der widersprüchlichen Angaben über das Zusammenleben in Moskau begründet.
Das Bedrohungsszenario wurde im Wesentlichen deshalb nicht geglaubt, da er bei der Schilderung sehr oberflächlich und detailarm blieb und er sein Vorbringen im Zuge der Einvernahme auch gesteigert habe.
Seine - teilweise - tschetschenische Abstammung wurde als nicht glaubhaft erachtet, da er weder Tschetschenisch spricht, noch in Tschetschenien glebt habe. Es sei glaubhaft, dass er ständig in Moskau gelebt habe und vermochte er seine tschetschenische Abstammung durch die vorgelegten Dokumente (in Kopie) nicht glaubhaft darstellen. Ergänzend zu seiner behaupteten tschetschenischen Abstammung ist anzumerken, dass der Vater der Erstbeschwerdeführerin, welcher ihren Aussagen demnach keine Tschetschenen mag, mit dem Zweitbeschwerdeführer als Vertrauensperson mitkam, woraus auch Schlüsse gezogen werden können.
Wie das BAA gelangt auch der erkennende Senat nach Durchführung einer Verhandlung resümierend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit über seine Identität und Herkunft zu täuschen versucht, um damit im Asylverfahren Vorteile zu erlangen.
Angesichts der nicht glaubhaft gemachten tschetschenischen Abstammung erweist sich auch sein Vorbringen über die behaupteten - und unbescheinigt gebliebenen - gegen ihn durchgeführten Repressalien auf Grund seiner Abstammung als nicht glaubhaft.
Selbst wenn man hypothetisch davon ausgehen würde, die Angaben über seine Abstammung und seine Identität würden den Tatsachen entsprechen, so erweisen sich seine Angaben über die behaupteten Repressalien gegen seine Person allein wegen der väterlicherseits gegebenen tschetschenischen Abstammung, so wie dargelegt, als nicht glaubhaft.
Behauptete er in der Einvernahme (AS 31) vorerst, dass er in Moskau über einen Zeitraum über 2 Jahre erniedrigt und geschlagen worden sei und habe dies 1996 oder 1998 begonnen, gab er später an, dass es seit 1998 immer problematischer und zwischen 2001 und 2002 besonders intensiv geworden sei. Er sei praktisch jeden Tag festgenommen worden. Jedes Mal wenn er aus dem Haus gegangen sei. Er habe nicht das Haus verlassen können, gab er in der Verhandlung auch an.
Nicht stimmig dazu ist es, dass er trotz vorgeblicher intensivster Repressalien nicht schon 2002 mit seiner "Ehegattin" ausgesreist ist, was einleuchtend gewesen wäre, würden die behaupteten Übergriffe gegen ihn so wie dargelegt den Tatsachen entsprechen. Seine Behauptung über das Nichtverlassen des Hauses bzw. der täglichen Festnahmen wenn er rausging, ist schwerlich vereinbar mit seinen sonstigen Angaben über seine Erwerbstätigkeiten, wie etwa die Arbeit in einer Fabrik, auf einem Markt, den Verkauf von Schmuck auf Flohmärkten und er durch seine Erwerbstätigkeit letztlich in der Lage war das gemeinsame Leben mit der "Ehegattin" von 2000 bis 2002 zu finanzieren und nach deren Ausreise auch noch das Geld für seine Schlepper für die eigene Ausreise durch Teilnahme am öffentlichen Wirtschaftsleben selbst erwirtschaften konnte. Dies weist eher nicht auf derartige Störungen hin, die, wenn sie so real geschehen wären, doch ein erhebliches Hindernis gewesen wären am Arbeitsleben teilzunehmen. Anzuführen ist auch, dass er in einem neunstöckigen Wohnblock gelebt haben soll, in dem überwiegend Angehörige der russischen Volksgruppe leben würden. Dass er - obwohl er behauptetermaßen einen eindeutig tschetschenischen Namen führte mit den Nachbarn konkrete ausreisekausale Probleme gehabt hätte, brachte er nicht vor. Dass seine Eltern ausgerechnet in Moskau eine Eigentumswohnung erwarben und im Folgenden auch nicht veräußerten, lässt auch auf ein dort erträgliches Leben für Personen die der tschetschenischen Volksgruppe angehören, schließen.
Auch der Umstand, dass es ihm persönlich wichtig war - wie er in der Verhandlung nach dem Grund der Eheschließung gefragt ausdrücklich anführte - die Beziehung gegenüber russischen Behörden und Ämtern durch standesamtliche Eheschließung in Moskau auch "offiziell" zu machen, weist auf gefestigte Bindung und Vertrauen zum russischen Staat hin, unabhängig ob er sie nun durch Bestechung erlangt hat oder nicht. Wäre tatsächlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer solch negative Erfahrungen mit dem russischen Staat und vor allem seinen Organen hatte, so wäre eher eine Vermeidungshaltung im Kontakt mit diesen plausibler.
Faktum ist auch, dass er in Moskau registriert war, auch sein Vater in der Lage war in Moskau eine Eigentumswohnung zu erwerben und es nicht hervorkam, dass dieser nicht mehr in der Russischen Föderation leben würde und der Beschwerdeführer allein dort bis zu Ausreise rund 10 Jahre lang ununterbrochen lebte.
Seine Schilderungen über die behaupteten negativen Erlebnisse sind daher so wie dargelegt nicht glaubhaft. Dass es in Einzelfällen auch gegen Personen tschetschenischer Abstammung Übergriffe geben kann wird durchaus für real erachtet, jedoch kann auch den Berichten nicht entnommen werden, dass diese gerade in Moskau einer systematischen Verfolgungssituation ausgesetzt wären. Gerade die in der Verhandlung durchgeführte genauere Hinterfragung über das Leben des Beschwerdeführers in Moskau bestätigen diese Annahme.
Dass es hier zur "Glaubhaftmachung" (der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein) quasi wegen der Offenkundigkeit einer Verfolgungsgefahr überhaupt keiner Bescheinigungsmittel bedurft hätte, bietet der gegenständliche Fall keinen Anhaltspunkt (vgl zB. auch VwGH 25.06.2003, Zahl 2000/04/0092).Dass es hier zur "Glaubhaftmachung" (der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein) quasi wegen der Offenkundigkeit einer Verfolgungsgefahr überhaupt keiner Bescheinigungsmittel bedurft hätte, bietet der gegenständliche Fall keinen Anhaltspunkt vergleiche zB. auch VwGH 25.06.2003, Zahl 2000/04/0092).
Abseits der nationalen Rechtsprechung sind dazu aber auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung. So normiert die - nicht direkt anwendbare - Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 als Ausfluss der Staatenpraxis in deren Artikel 4 Absatz 1 und 5 Folgendes: "Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substanziieren;
b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;
e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."
Wendet man im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung diese sekundärrechtliche Norm auf das gegenständliche Verfahren an, so führt auch dies nicht zum Verzicht auf die Beischaffung von Bescheinigungsmitteln seitens des Beschwerdeführers, wie die bereits erörterten Umstände aufzeigen.
Ad I.2. Der Asylgerichtshof hat durch die zitierten Quellen Beweis erhoben und daraus Feststellungen getroffen. Soweit aus Quellen älteren Datums zitiert wurde, geben jüngere, ebenfalls genannte Quellen im Wesentlichen das gleiche Bild bzw. dienen diese dazu einen chronologischen Ablauf von relevanten Situationen darzustellen. Die Quellen wurden den Parteien mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zu Gehör gebracht und wurde diesen nicht konkret und substantiiert entgegen getreten. Insbesondere wurden keine Berichte vorgelegt, die ein anderes entscheidungsrelevantes Lagebild aufzeigen würden.Ad römisch eins.2. Der Asylgerichtshof hat durch die zitierten Quellen Beweis erhoben und daraus Feststellungen getroffen. Soweit aus Quellen älteren Datums zitiert wurde, geben jüngere, ebenfalls genannte Quellen im Wesentlichen das gleiche Bild bzw. dienen diese dazu einen chronologischen Ablauf von relevanten Situationen darzustellen. Die Quellen wurden den Parteien mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zu Gehör gebracht und wurde diesen nicht konkret und substantiiert entgegen getreten. Insbesondere wurden keine Berichte vorgelegt, die ein anderes entscheidungsrelevantes Lagebild aufzeigen würden.
Zur Dritt- und Viertbeschwerdeführerin
Ad I.1.1. Sie wurden in Österreich geboren und ihre Identität steht durch unbedenkliche nationale österreichische Dokumente fest.Ad römisch eins.1.1. Sie wurden in Österreich geboren und ihre Identität steht durch unbedenkliche nationale österreichische Dokumente fest.
Es kamen keine Hinweise hervor wonach die beiden nicht die leiblichen Kinder der Erst- und Zweitbeschwerdeführer wären.
Die Feststellung, dass sie als armenische Staatsangehörige anzusehen sind ergibt sich aus Art 11 des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes (zB. www.legislationonline.com), wonach ein Kind, wo ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt diese Staatsbürgerschaft besaß, ex lege mit der Geburt als armenischer Staatsbürger anzusehen ist, unabhängig wo das Kind zur Welt kommt.Die Feststellung, dass sie als armenische Staatsangehörige anzusehen sind ergibt sich aus Artikel 11, des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes (zB. www.legislationonline.com), wonach ein Kind, wo ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt diese Staatsbürgerschaft besaß, ex lege mit der Geburt als armenischer Staatsbürger anzusehen ist, unabhängig wo das Kind zur Welt kommt.
Ad I.1.2. Die gesetzliche Vertretung gab in der Beschwerdeverhandlung persönlich glaubhaft und nachvollziehbar an, dass die Asylantragstellung der in Österreich geborenen Kinder über Anraten der Caritas erfolgte und finanzielle Erwägungen eine Rolle spielten. Eine konkrete asylrelevante Verfolgungsgefahr bzw. reale Gefahr einer Verletzung hier maßgeblicher Rechtsgüter der Kinder wurde nicht dargelegt und ist auch amtswegig auf Grund der Lage in Armenien nicht zu erkennen.Ad römisch eins.1.2. Die gesetzliche Vertretung gab in der Beschwerdeverhandlung persönlich glaubhaft und nachvollziehbar an, dass die Asylantragstellung der in Österreich geborenen Kinder über Anraten der Caritas erfolgte und finanzielle Erwägungen eine Rolle spielten. Eine konkrete asylrelevante Verfolgungsgefahr bzw. reale Gefahr einer Verletzung hier maßgeblicher Rechtsgüter der Kinder wurde nicht dargelegt und ist auch amtswegig auf Grund der Lage in Armenien nicht zu erkennen.
Naheliegend ist eine Antragstellung um den familiären Zusammenhalt zu gewährleisten, zumal auch die Kinder durch die Antragstellung ein vorläufiges Aufenthaltsrecht erlangen. Damit sind sie natürlich legal im Bundesgebiet aufhältig und sie bzw. die Eltern erhalten für diese die einem Asylwerber zukommenden staatlichen Leistungen.
2. Gemäß § 38 Abs 1 AsylG 1997 BGBl I Nr. 76/1997 entschied über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes der unabhängige Bundesasylsenat. Gemäß § 75 Abs 7 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:2. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, entschied über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes der unabhängige Bundesasylsenat. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen."
Gemäß § 75 Abs 1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gemäß § 44 Abs 1 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997, idF BGBl I Nr. 126/2002 geführt. Gemäß Abs 2 leg cit werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt. Gem. Abs 3 leg cit sind auch auf Verfahren gem. Abs 1 leg cit die §§ 8, 15, 22, 23 Abs.3,5 u. 6, 36, 40 u. 40a idF BGBl I Nr. 101/2003 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt. Gemäß Absatz 2, leg cit werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt. Gem. Absatz 3, leg cit sind auch auf Verfahren gem. Absatz eins, leg cit die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3,,5 u. 6, 36, 40 u. 40a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs 8 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
Gegenständliche Asylanträge der Erst- Zweit- und Drittbeschwerdeführer wurden am 7.5.2002 bzw. 5.9.2003 bzw. 3.11.2004 und somit nach Inkrafttreten des AsylG 1997 BGBl I Nr. 76/1997 und vor Inkrafttreten des AsylG 2005 gestellt, weshalb sich gem. § 75 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 die Anwendung des im Spruch zitierten AsylG 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen ergibt.Gegenständliche Asylanträge der Erst- Zweit- und Drittbeschwerdeführer wurden am 7.5.2002 bzw. 5.9.2003 bzw. 3.11.2004 und somit nach Inkrafttreten des AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, und vor Inkrafttreten des AsylG 2005 gestellt, weshalb sich gem. Paragraph 75, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, die Anwendung des im Spruch zitierten AsylG 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen ergibt.
Die Asylantragstellung der Viertbeschwerdeführerin erfolgte am 4.11.2008 und somit nach Inkrafttreten des AsylG 2005, welches idgF anzuwenden ist.
Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Verfahren der Erstbeschwerdeführerin
Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist vergleiche zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat vergleiche VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben.Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Grund nicht gegeben.
Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen eine solche glaubhaft zu machen. Auch die allgemeine Lage ist in Armenien nicht dergestalt, dass sich konkret für die Beschwerdeführerin eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Asyl zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Asyl zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Gem. § 8 AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Gem. Paragraph 8, AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
§ 8 AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Gemäß § 1 Z 4 leg cit ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, leg cit ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun § 50 FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun Paragraph 50, FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen.
Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist demnach unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 AsylG 1997 iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 AsylG 1997), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist demnach unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG und Paragraph 8, AsylG 1997), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Im gegenständlichen Fall ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ihre vorgebrachte Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG iVm § 8 AsylG 1997 im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß § 50 Abs 1 iVm § 8 AsylG 1997 zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.Im gegenständlichen Fall ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ihre vorgebrachte Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG 1997 im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG 1997 zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.
In einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Beschwerdeführerin, ist festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage in ihrem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende "reale Gefahr" ("das ist. eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat"; vgl zB VwGH 19.2.2004, 99/20/0573 mwN) einer unmenschlichen Behandlung der Beschwerdeführerin iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.In einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Beschwerdeführerin, ist festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage in ihrem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende "reale Gefahr" ("das ist. eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat"; vergleiche zB VwGH 19.2.2004, 99/20/0573 mwN) einer unmenschlichen Behandlung der Beschwerdeführerin iSd Artikel 3, EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.
Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig. Sie verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung, die sie in Armenien absolviert. Es kam nicht hervor, dass in Armenien keine Verwandten bzw. Familienangehörigen mehr leben würden. Zuletzt lebte sie in Armenien bei ihrer Großmutter und wurde zudem von deren finanzkräftigen Freund unterstützt. Sie lebt mit einem russischen Staatsangehörigen zusammen, welcher ebenfalls gesund ist und am Erwerbsleben teilnehmen kann. Dass die Familie in Armenien nicht gemeinsam leben könnte, kam im Verfahren nicht konkret hervor. So war etwa die Erstbeschwerdeführerin auch schon in der Russischen Föderation als armenische Staatsangehörige legal aufhältig.
Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 40a AsylG 1997 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Armenien gewährt werden kann. Durch das vom Europäischen Flüchtlingsfonds und Bundesministerium für Inneres kofinanzierte System wird der Neubeginn zu Hause erleichtert. Es wird zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung gewährt, und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten im Herkunftsstaat unterstützt. (http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe-und-rueckkehrberatung-irma/).Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 40 a, AsylG 1997 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Armenien gewährt werden kann. Durch das vom Europäischen Flüchtlingsfonds und Bundesministerium für Inneres kofinanzierte System wird der Neubeginn zu Hause erleichtert. Es wird zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung gewährt, und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten im Herkunftsstaat unterstützt. (http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe-und-rueckkehrberatung-irma/).
Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein subsidiärer Schutz zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein subsidiärer Schutz zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen.
Zum Nichtabspruch über eine asylrechtliche Ausweisung:
Auf Grund der hier anzuwendenenden Rechtslage hatte das BAA noch nicht über eine (asylrechtliche) Ausweisung zu entscheiden, weshalb dies auch im Rechtsmittelverfahren nicht gegenständlich war.
Verfahren des Zweitbeschwerdeführers
Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist vergleiche zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat vergleiche VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben.Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Grund nicht gegeben.
Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen eine solche glaubhaft zu machen, weshalb die vorgetragenen ausreisekausalen Angaben des Asylwerbers gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Auch die allgemeine Lage ist in der Russischen Föderation nicht dergestalt, dass sich konkret für den Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde.Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen eine solche glaubhaft zu machen, weshalb die vorgetragenen ausreisekausalen Angaben des Asylwerbers gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Auch die allgemeine Lage ist in der Russischen Föderation nicht dergestalt, dass sich konkret für den Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Asyl zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Asyl zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Gem. § 8 Abs 1 AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
§ 8 AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Gemäß § 1 Z 4 leg cit ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, leg cit ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun § 50 FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun Paragraph 50, FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen.
Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist demnach unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs 1 AsylG 1997 iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs 1 AsylG 1997), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist demnach unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Im gegenständlichen Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen seine vorgebrachte Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG iVm § 8 Abs 1 AsylG 1997 im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß § 50 Abs 1 iVm § 8 Abs 1 AsylG 1997 zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.Im gegenständlichen Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen seine vorgebrachte Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.
In einer Gesamtbetrachtung ist unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage in seinem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende "reale Gefahr" ("das ist. eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat"; vgl zB VwGH 19.2.2004, 99/20/0573 mwN) einer unmenschlichen Behandlung des Beschwerdeführers iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.In einer Gesamtbetrachtung ist unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage in seinem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende "reale Gefahr" ("das ist. eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat"; vergleiche zB VwGH 19.2.2004, 99/20/0573 mwN) einer unmenschlichen Behandlung des Beschwerdeführers iSd Artikel 3, EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.
Der Beschwerdeführer ist in der Russischen Föderation aufgewachsen und hat dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht. Er ist gesund und verfügt über Arbeitspraxis in verschiedenen Bereichen des Erwerbslebens. Es kamen keine konkreten Umstände hervor wonach er nicht mehr am Erwerbsleben teilnehmen könnte. Es kam auch nicht hervor, dass er nicht mehr über die elterliche Eigentumswohnung in Moskau verfügen könnte.
Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 40a AsylG 1997 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in der Russischen Föderation gewährt werden kann. Durch das vom Europäischen Flüchtlingsfonds und Bundesministerium für Inneres kofinanzierte System wird der Neubeginn zu Hause erleichtert. Es wird zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung gewährt, und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten im Herkunftsstaat unterstützt.Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 40 a, AsylG 1997 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in der Russischen Föderation gewährt werden kann. Durch das vom Europäischen Flüchtlingsfonds und Bundesministerium für Inneres kofinanzierte System wird der Neubeginn zu Hause erleichtert. Es wird zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung gewährt, und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten im Herkunftsstaat unterstützt.
(http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe-und-rueckkehrberatung-irma/).
Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein subsidiärer Schutz zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein subsidiärer Schutz zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.:
1. Verbindung mit einer Ausweisung; § 10 AsylG 2005 iVm § 75 Abs 8 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011:1. Verbindung mit einer Ausweisung; Paragraph 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 38/2011:
(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird
(2) Ausweisungen nach Abs 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu
berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt
des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-,
Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden
zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen."(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen."
2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
2.1 Der beschwerdeführenden Partei war weder der Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) zuzuerkennen. Folglich ist diese Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern sie aus nachfolgenden Gründen nicht unzulässig ist.2.1 Der beschwerdeführenden Partei war weder der Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) zuzuerkennen. Folglich ist diese Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern sie aus nachfolgenden Gründen nicht unzulässig ist.
2.2. Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht (§ 31 FPG) für das Bundesgebiet wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht dargetan und konnte auch amtswegig nicht festgestellt werden. Daraus ergibt sich somit kein Ausweisungshindernis.2.2. Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht (Paragraph 31, FPG) für das Bundesgebiet wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht dargetan und konnte auch amtswegig nicht festgestellt werden. Daraus ergibt sich somit kein Ausweisungshindernis.
2.3. Eine Ausweisung ist weiters nur dann zulässig, wenn es dadurch zu keiner Verletzung des Art 8 EMRK kommt. Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK). Nur ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.2.3. Eine Ausweisung ist weiters nur dann zulässig, wenn es dadurch zu keiner Verletzung des Artikel 8, EMRK kommt. Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Nur ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.
2.3.1. Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt sind insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:2.3.1. Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- oder Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegt sind insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben;Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben;
das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00); etwa bei Zutreffen anderer Faktoren aus denen sich ergibt, dass eine Beziehung genügend Konstanz aufweist, um de facto familiäre Bindungen zu erzeugen: zB Natur und Dauer der Beziehung der Eltern und insbesondere, ob sie geplant haben ein gemeinsames Kind zu haben; ob der Vater das Kind als eigenes anerkannt hat; ob Unterhaltszahlungen für die Pflege und Erziehung des Kindes geleistet wurden; und die Intensität und Regelmäßigkeit des Umgans (EGMR v. 8.1.2009, Zl 10606/07, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich).
Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor vergleiche zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).
Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76).
Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 9. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom 15. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom 22. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom 12. Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]).Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 9. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom 15. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom 22. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom 12. Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]).
Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).
Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
2.4. Der Zweitbeschwerdeführer lebt im Familienverband mit der Erstbeschwerdeführerin und deren gemeinsamen minderjährigen Kindern, die Dritt- und Viertbeschwerdeführer.
Auf Grund der im Verfahren der Erstbeschwerdefüherin anzuwendenden Rechtslage war bei ihr die asylrechtliche Ausweisung kein Entscheidungsgegenstand, weshalb mit Erlassung dieser Entscheidung für diese mangels durchsetzbarer Ausweisung auch keine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. durchsetzbare Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes besteht.
Im Verfahren der Drittbeschwerdeführerin hat das BAA eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet verfügt. Im Verfahren der Viertbeschwerdeführerin hingegen nicht.
Eine Ausweisung greift daher in das Recht auf Familienleben ein.
Insbesondere auf Grund der Aufenthaltsdauer und den vorgelegten Bescheinigungsmitteln ist auch von einem relevanten Privatleben in Österreich auszugehen.
3. Ob ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben durch die asylrechtliche Ausweisung iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig ist, bedarf einer Abwägung der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden.3. Ob ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben durch die asylrechtliche Ausweisung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig ist, bedarf einer Abwägung der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden.
Art 8 Abs 2 EMRK lautet:Artikel 8, Absatz 2, EMRK lautet:
"Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
3. 1. Im gegenständlichen Fall wäre es bei einer Bestätigung der Ausweisungsentscheidung des BAA möglich, dass der Zweitbeschwerdeführer von seinen in Österreich lebenden oa. Familienangehörigen, für welche zu diesem Zeitpunkt keine aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, getrennt wird. Ein öffentliches Interesse, welches die Trennung von diesen Familienangehörigen zum Entscheidungszeitpunkt notwendig und verhältnismäßig (vgl. zB. VwGH 10.12.2009, 2008/19/0777 bis 0781-12) erscheinen lassen würde, ist nicht ersichtlich, wenngleich zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt damit nicht gesagt wird, dass die Ausweisung - insbesondere unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Zuwanderung von Fremden - damit auf Dauer unzulässig (§ 10 Abs 5 AsylG 2005) wäre. Durch diese ersatzlose Behebung der "asylrechtlichen" Ausweisungsentscheidung wird auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gerecht getan, welcher - insbesondere zur Vermeidung derartiger ungerechtfertigter Trennungen - davon ausgeht, dass die Ausweisungsentscheidung über eine Familie von "einer Behörde", also entweder von der Sicherheitsbehörde oder von der Asylbehörde, möglichst gleichzeitig getroffen werden soll. Durch diese Behebung wird die nunmehr für die Beschwerdeführer als "Fremde" iSd FPG zuständige Sicherheitsbehörde in die Lage versetzt bei der gesamten Familie eine einheitliche Entscheidung zu treffen (vgl. zB VwGH v. 12.12.2007, 2007/19/1054). Diese Intention ergibt sich auch aus dem Familienverfahren, welches eine möglichst einheitliche Entscheidung innerhalb der Familienangehörigen anstrebt.3. 1. Im gegenständlichen Fall wäre es bei einer Bestätigung der Ausweisungsentscheidung des BAA möglich, dass der Zweitbeschwerdeführer von seinen in Österreich lebenden oa. Familienangehörigen, für welche zu diesem Zeitpunkt keine aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, getrennt wird. Ein öffentliches Interesse, welches die Trennung von diesen Familienangehörigen zum Entscheidungszeitpunkt notwendig und verhältnismäßig vergleiche zB. VwGH 10.12.2009, 2008/19/0777 bis 0781-12) erscheinen lassen würde, ist nicht ersichtlich, wenngleich zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt damit nicht gesagt wird, dass die Ausweisung - insbesondere unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Zuwanderung von Fremden - damit auf Dauer unzulässig (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005) wäre. Durch diese ersatzlose Behebung der "asylrechtlichen" Ausweisungsentscheidung wird auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gerecht getan, welcher - insbesondere zur Vermeidung derartiger ungerechtfertigter Trennungen - davon ausgeht, dass die Ausweisungsentscheidung über eine Familie von "einer Behörde", also entweder von der Sicherheitsbehörde oder von der Asylbehörde, möglichst gleichzeitig getroffen werden soll. Durch diese Behebung wird die nunmehr für die Beschwerdeführer als "Fremde" iSd FPG zuständige Sicherheitsbehörde in die Lage versetzt bei der gesamten Familie eine einheitliche Entscheidung zu treffen vergleiche zB VwGH v. 12.12.2007, 2007/19/1054). Diese Intention ergibt sich auch aus dem Familienverfahren, welches eine möglichst einheitliche Entscheidung innerhalb der Familienangehörigen anstrebt.
Verfahren der Drittbeschwerdeführerin
Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist vergleiche zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat vergleiche VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben.Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Grund nicht gegeben.
Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, ist es nicht gelungen eine solche glaubhaft zu machen bzw. wurde ein derartiger Sachverhalt gar nicht dargetan. Auch die allgemeine Lage ist in ihrem der Prüfung zugrundezulegenden Herkunftsstaat Armenien nicht dergestalt, dass sich konkret für die Beschwerdeführerin eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Asyl zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Asyl zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Gem. § 8 Abs 1 AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
§ 8 AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Gemäß § 1 Z 4 leg cit ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, leg cit ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Wie sich aus den Erwägungen ergibt war als Herkunftsstaat der Staat ihrer Staatsangehörigkeit zugrunde zu legen und dies ist jedenfalls Armenien.
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun § 50 FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun Paragraph 50, FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen.
Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist demnach unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs 1 AsylG 1997 iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs 1 AsylG 1997), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist demnach unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Im gegenständlichen Fall ist es nicht gelungen eine hier relevante Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG iVm § 8 Abs 1 AsylG 1997 glaubhaft zu machen bzw. wurde eine solche gar nicht dargelegt, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß § 50 Abs 1 iVm § 8 Abs 1 AsylG 1997 zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.Im gegenständlichen Fall ist es nicht gelungen eine hier relevante Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 glaubhaft zu machen bzw. wurde eine solche gar nicht dargelegt, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.
In einer Gesamtbetrachtung ist unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage in ihrem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende "reale Gefahr" ("das ist. eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat"; vgl zB VwGH 19.2.2004, 99/20/0573 mwN) einer unmenschlichen Behandlung des Beschwerdeführers iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.In einer Gesamtbetrachtung ist unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage in ihrem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende "reale Gefahr" ("das ist. eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat"; vergleiche zB VwGH 19.2.2004, 99/20/0573 mwN) einer unmenschlichen Behandlung des Beschwerdeführers iSd Artikel 3, EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.
Es wird davon ausgegangen, dass die minderjährige Drittbeschwerdeführerin nicht ohne zumindest einen Elternteil nach Armenien zurückkehrt. Sie ist gesund und wuchs bisher in einem armenisch-russisch geprägten Familienumfeld auf, wobei sie sich auch in einem anpassungsfähigen Alter befindet. Es kann davon ausgegangen werden, dass sie von ihren Eltern versorgt bzw. unterstützt wird und wird auf die dortigen Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis verwiesen.
Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 40a AsylG 1997 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für das Leben in Armenien gewährt werden kann. Durch das vom Europäischen Flüchtlingsfonds und Bundesministerium für Inneres kofinanzierte System wird der Neubeginn zu Hause erleichtert. Es wird zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung gewährt, und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten im Herkunftsstaat unterstützt. (http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe-und-rueckkehrberatung-irma/).Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 40 a, AsylG 1997 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für das Leben in Armenien gewährt werden kann. Durch das vom Europäischen Flüchtlingsfonds und Bundesministerium für Inneres kofinanzierte System wird der Neubeginn zu Hause erleichtert. Es wird zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung gewährt, und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten im Herkunftsstaat unterstützt. (http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe-und-rueckkehrberatung-irma/).
Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Verbringung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Verbringung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückverbringung in ihrem Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein subsidiärer Schutz zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein subsidiärer Schutz zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.:
1. Verbindung mit einer Ausweisung; § 10 AsylG 2005 iVm § 75 Abs 8 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011:1. Verbindung mit einer Ausweisung; Paragraph 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 38/2011:
(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird
(2) Ausweisungen nach Abs 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu
berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt
des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-,
Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden
zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen."(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen."
2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
2.1 Der beschwerdeführenden Partei war weder der Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) zuzuerkennen. Folglich ist diese Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern sie aus nachfolgenden Gründen nicht unzulässig ist.2.1 Der beschwerdeführenden Partei war weder der Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) zuzuerkennen. Folglich ist diese Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern sie aus nachfolgenden Gründen nicht unzulässig ist.
2.2. Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht (§ 31 FPG) für das Bundesgebiet wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht dargetan und konnte auch amtswegig nicht festgestellt werden. Daraus ergibt sich somit kein Ausweisungshindernis.2.2. Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht (Paragraph 31, FPG) für das Bundesgebiet wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht dargetan und konnte auch amtswegig nicht festgestellt werden. Daraus ergibt sich somit kein Ausweisungshindernis.
2.3. Eine Ausweisung ist weiters nur dann zulässig, wenn es dadurch zu keiner Verletzung des Art 8 EMRK kommt. Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK). Nur ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.2.3. Eine Ausweisung ist weiters nur dann zulässig, wenn es dadurch zu keiner Verletzung des Artikel 8, EMRK kommt. Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Nur ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.
2.3.1. Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt sind insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:2.3.1. Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- oder Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegt sind insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben;Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben;
das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00); etwa bei Zutreffen anderer Faktoren aus denen sich ergibt, dass eine Beziehung genügend Konstanz aufweist, um de facto familiäre Bindungen zu erzeugen: zB Natur und Dauer der Beziehung der Eltern und insbesondere, ob sie geplant haben ein gemeinsames Kind zu haben; ob der Vater das Kind als eigenes anerkannt hat; ob Unterhaltszahlungen für die Pflege und Erziehung des Kindes geleistet wurden; und die Intensität und Regelmäßigkeit des Umgans (EGMR v. 8.1.2009, Zl 10606/07, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich).
Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor vergleiche zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).
Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76).
Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 9. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom 15. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom 22. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom 12. Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]).Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 9. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom 15. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom 22. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom 12. Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]).
Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).
Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
2.4. Die sechsjährige Drittbeschwerdeführerin lebt im Familienverband mit ihren Eltern [Erst- und Zweitbeschwerdeführer] und der Schwester [Viertbeschwerdeführerin]
Auf Grund der im Verfahren der Mutter anzuwendenden Rechtslage war bei dieser die asylrechtliche Ausweisung kein Entscheidungsgegenstand, weshalb mit Erlassung dieser Entscheidung für diese mangels durchsetzbarer Ausweisung auch keine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. durchsetzbare Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes besteht.
Im Verfahren des Vaters wurde vom BAA eine Ausweisung verfügt, welche jedoch aus Gründen des Art 8 EMRK zu beheben ist.Im Verfahren des Vaters wurde vom BAA eine Ausweisung verfügt, welche jedoch aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu beheben ist.
Im Verfahren der Viertbeschwerdeführerin hat das BAA von der Verfügung einer Ausweisung abgesehen.
Es gibt somit Familienangehörige in Österreich für welche erstinstanzlich eine Ausweisung verfügt wurde und solche, wo sie nicht besteht. Eine Ausweisung der Beschwerdeführerin greift damit in das Recht auf Familienleben ein.
Insbesondere auf Grund der Aufenthaltsdauer und den vorgelegten Bescheinigungsmitteln ist auch von einem relevanten Privatleben in Österreich auszugehen.
3. Ob ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben durch die asylrechtliche Ausweisung iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig ist, bedarf einer Abwägung der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden.3. Ob ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben durch die asylrechtliche Ausweisung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig ist, bedarf einer Abwägung der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden.
Art 8 Abs 2 EMRK lautet:Artikel 8, Absatz 2, EMRK lautet:
"Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
3. 1. Im gegenständlichen Fall wäre es bei einer Bestätigung der Ausweisungsentscheidung des BAA möglich, dass die sechsjährige Drittbeschwerdeführerin von Familienangehörigen, insbesondere Eltern, für welche zu diesem Zeitpunkt keine aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, getrennt wird. Ein öffentliches Interesse, welches die Trennung der sechsjährigen Drittbeschwerdeführerin von diesen Familienangehörigen zum Entscheidungszeitpunkt notwendig und verhältnismäßig (vgl. zB. VwGH 10.12.2009, 2008/19/0777 bis 0781-12) erscheinen lassen würde, ist nicht ersichtlich, wenngleich zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt damit nicht gesagt wird, dass die Ausweisung - insbesondere unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Zuwanderung von Fremden - damit auf Dauer unzulässig (§ 10 Abs 5 AsylG 2005) wäre. Durch diese ersatzlose Behebung der "asylrechtlichen" Ausweisungsentscheidung wird auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gerecht getan, welcher - insbesondere zur Vermeidung derartiger ungerechtfertigter Trennungen - davon ausgeht, dass die Ausweisungsentscheidung über eine Familie von "einer Behörde", also entweder von der Sicherheitsbehörde oder von der Asylbehörde, möglichst gleichzeitig getroffen werden soll. Durch diese Behebung wird die nunmehr für die Beschwerdeführer als "Fremde" iSd FPG zuständige Sicherheitsbehörde in die Lage versetzt bei der gesamten Familie eine einheitliche Entscheidung zu treffen (vgl. zB VwGH v. 12.12.2007, 2007/19/1054). Diese Intention ergibt sich auch aus dem Familienverfahren, welches eine möglichst einheitliche Entscheidung innerhalb der Familienangehörigen anstrebt.3. 1. Im gegenständlichen Fall wäre es bei einer Bestätigung der Ausweisungsentscheidung des BAA möglich, dass die sechsjährige Drittbeschwerdeführerin von Familienangehörigen, insbesondere Eltern, für welche zu diesem Zeitpunkt keine aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, getrennt wird. Ein öffentliches Interesse, welches die Trennung der sechsjährigen Drittbeschwerdeführerin von diesen Familienangehörigen zum Entscheidungszeitpunkt notwendig und verhältnismäßig vergleiche zB. VwGH 10.12.2009, 2008/19/0777 bis 0781-12) erscheinen lassen würde, ist nicht ersichtlich, wenngleich zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt damit nicht gesagt wird, dass die Ausweisung - insbesondere unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Zuwanderung von Fremden - damit auf Dauer unzulässig (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005) wäre. Durch diese ersatzlose Behebung der "asylrechtlichen" Ausweisungsentscheidung wird auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gerecht getan, welcher - insbesondere zur Vermeidung derartiger ungerechtfertigter Trennungen - davon ausgeht, dass die Ausweisungsentscheidung über eine Familie von "einer Behörde", also entweder von der Sicherheitsbehörde oder von der Asylbehörde, möglichst gleichzeitig getroffen werden soll. Durch diese Behebung wird die nunmehr für die Beschwerdeführer als "Fremde" iSd FPG zuständige Sicherheitsbehörde in die Lage versetzt bei der gesamten Familie eine einheitliche Entscheidung zu treffen vergleiche zB VwGH v. 12.12.2007, 2007/19/1054). Diese Intention ergibt sich auch aus dem Familienverfahren, welches eine möglichst einheitliche Entscheidung innerhalb der Familienangehörigen anstrebt.
Verfahren der Viertbeschwerdeführerin
Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
1.) Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.1.) Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Antrag auf Internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.Der Antrag auf Internationalen Schutz ist gem. Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).
Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.
Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Art 6 Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Artikel 6, Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist vergleiche zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat vergleiche VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben.Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Grund nicht gegeben.
Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, ist es nicht gelungen eine solche glaubhaft zu machen bzw. wurde ein derartiger Sachverhalt gar nicht dargetan. Auch die allgemeine Lage ist in ihrem der Prüfung zugrundezulegenden Herkunftsstaat Armenien nicht dergestalt, dass sich konkret für die Beschwerdeführerin eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status einer Asylberechtigten zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status einer Asylberechtigten zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Gem. § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung nach Paragraph 7, zu verbinden (Absatz 2, leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grds. derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen (Abs 6 leg cit).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grds. derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen (Absatz 6, leg cit).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
Im gegenständlichen Fall ist es nicht gelungen eine Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen bzw. wurde eine solche konkret gar nicht dargetan, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß § 8 Abs 1 AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.Im gegenständlichen Fall ist es nicht gelungen eine Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen bzw. wurde eine solche konkret gar nicht dargetan, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.
In einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung der individuellen Situation der beschwerdeführenden Partei, ist festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage im Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.In einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung der individuellen Situation der beschwerdeführenden Partei, ist festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage im Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.
Es wird davon ausgegangen, dass die minderjährige Viertbeschwerdeführerin nicht ohne zumindest einen Elternteil nach Armenien zurückkehrt. Sie ist gesund und wuchs bisher in einem armenisch-russisch geprägten Familienumfeld auf, wobei sie sich auch in einem anpassungsfähigen Alter befindet. Es kann davon ausgegangen werden, dass sie von ihren Eltern versorgt bzw. unterstützt wird und wird auf die dortigen Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis verwiesen.
Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 67 AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für das Leben in Armenien gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen (http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe-und-rueckkehrberatung-irma/).Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 67, AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für das Leben in Armenien gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen (http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe-und-rueckkehrberatung-irma/).
Im Rahmen des Projekts ERSO (European Reintegration Support Organisations), einer Kooperation von zwölf europäischen NGOs, findet auch nach der Rückkehr ein entsprechendes Monitoring statt (www.project-erso.eu).
Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung der beschwerdeführenden Partei in den Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung der beschwerdeführenden Partei in den Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückverbringung in den Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein subsidiärer Schutz zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein subsidiärer Schutz zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen.
Zum Nichtabspruch über die (asylrechtliche) Ausweisung:
Das BAA begründete im Verfahren der Vierbeschwerdeführerin das Absehen von einer Ausweisung mit der "Wahrung der Familieneinheit", da im Verfahren der Mutter gemäß der damaligen Rechtslage noch keine asylrechtliche Ausweisung vorgesehen war. Folglich war darüber im Rechtmittelverfahren nicht abzusprechen.
Familienverfahren im Verfahren der Erst- bis Viertbeschwerdeführer
In den Verfahren dieser Familie war keinem der Antragsteller der Status eines Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, weshalb ein solcher Status auch aus dem Titel "Familienverfahren" (§ 10 AsylG 1997, § 34 AsylG 2005) auf keinen dieser Personen übertragen werden konnte. Es erübrigt sich daher das Eingehen auf die sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen.In den Verfahren dieser Familie war keinem der Antragsteller der Status eines Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, weshalb ein solcher Status auch aus dem Titel "Familienverfahren" (Paragraph 10, AsylG 1997, Paragraph 34, AsylG 2005) auf keinen dieser Personen übertragen werden konnte. Es erübrigt sich daher das Eingehen auf die sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen.
Schlagworte
familiäre Situation, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, Identität, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, non refoulement, Sicherheitslage, Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
20.10.2011