Norm
AsylG 1997 §7Spruch
C17 311.399-1/2008/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Vorsitzende und die Richterin Dr. Leonhartsberger als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX auch XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2007, FZ. 05 19.615-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.06.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Vorsitzende und die Richterin Dr. Leonhartsberger als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 auch römisch 40 , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2007, FZ. 05 19.615-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.06.2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, sowie § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, sowie Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Parteienvorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Parteienvorbringen:
1.1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Mongolei, gelangte gemeinsam mit ihrem Ehegatten illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 15.11.2005 einen Asylantrag nach § 3 AsylG 1997.1.1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Mongolei, gelangte gemeinsam mit ihrem Ehegatten illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 15.11.2005 einen Asylantrag nach Paragraph 3, AsylG 1997.
In der schriftlichen Begründung zu ihrem Asylantrag führte sie aus (deutsche Übersetzung AS 137), der Bruder ihres Mannes habe am 04.11.2004 darum gebeten, die Wohnung der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten als Sicherheit zu geben, was sie auch getan hätten. Als ihr Schwager nur noch die Zinsen seiner Kredite habe zahlen können, hätten sie immer wieder gefragt, wann sie die Wohnung zurückbekommen würden, seien jedoch nur belogen worden. Am 02.02.2005 sei ihr Schwager bei einem Unfall verstorben und danach sei sein Gläubiger gekommen und habe die Rückzahlung verlangt. Da sie sich dagegen gewehrt hätten, seien sie geschlagen und die Beschwerdeführerin sei vergewaltigt worden. Danach habe sie der Gläubiger ständig unter Druck gesetzt, sodass sie in eine Situation geraten seien, in der sie nirgends leben hätten können. Auch die Wohnung hätten "sie" ihnen weggenommen. Daher sei sie ihrem Mann gefolgt und sie seien nach Österreich gekommen.
1.2. Am 30.11.2005 wurde das Asylverfahren der Beschwerdeführerin gemäß § 30 Abs. 1 AsylG 1997 eingestellt, da die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts im Zulassungsverfahren noch nicht habe erfolgen können und sich die Beschwerdeführerin ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt habe (AS 27).1.2. Am 30.11.2005 wurde das Asylverfahren der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 30, Absatz eins, AsylG 1997 eingestellt, da die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts im Zulassungsverfahren noch nicht habe erfolgen können und sich die Beschwerdeführerin ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt habe (AS 27).
Am 01.08.2006 hätte die Beschwerdeführerin gemäß den Bestimmungen der Dublin II-VO aus den Niederlande nach Österreich rücküberstellt werden sollen, was jedoch storniert wurde (AS 31). Der Ehegatte der Beschwerdeführerin wurde am 10.01.2007 aus den Niederlanden nach Österreich rücküberstellt (AS 51 im Akt des Ehegatten).
Die Beschwerdeführerin kehrte ebenfalls nach Österreich zurück, nach erneuter Einreise in das österreichische Bundesgebiet beantragte die Beschwerdeführerin am 29.01.2007 bei der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes die Fortsetzung ihres gemäß § 30 AsylG 1997 am 30.11.2005 eingestellten Asylverfahrens (AS 57).Die Beschwerdeführerin kehrte ebenfalls nach Österreich zurück, nach erneuter Einreise in das österreichische Bundesgebiet beantragte die Beschwerdeführerin am 29.01.2007 bei der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes die Fortsetzung ihres gemäß Paragraph 30, AsylG 1997 am 30.11.2005 eingestellten Asylverfahrens (AS 57).
1.3. In weiterer Folge erfolgte am 30.01.2007 die Ersteinvernahme zum Asylantrag vor dem Bundesasylamt (AS 63), wobei die Beschwerdeführerin zunächst bei der Aufnahme ihrer persönlichen Daten angab, sie habe die Grundschule von 1990 bis 1998 in XXXX besucht und von 1999 bis 2004 als Kürschnerin bzw. Pelznäherin gearbeitet. Sie habe ihr Heimatland am 04.11.2005 verlassen und sei gemeinsam mit ihrem Ehegatten über Moskau und andere, ihr unbekannte Länder schlepperunterstützt nach Österreich gebracht worden. Danach sei sie in Holland aufhältig gewesen und sei nunmehr über Belgien, Frankreich und Italien nach Österreich gekommen.1.3. In weiterer Folge erfolgte am 30.01.2007 die Ersteinvernahme zum Asylantrag vor dem Bundesasylamt (AS 63), wobei die Beschwerdeführerin zunächst bei der Aufnahme ihrer persönlichen Daten angab, sie habe die Grundschule von 1990 bis 1998 in römisch 40 besucht und von 1999 bis 2004 als Kürschnerin bzw. Pelznäherin gearbeitet. Sie habe ihr Heimatland am 04.11.2005 verlassen und sei gemeinsam mit ihrem Ehegatten über Moskau und andere, ihr unbekannte Länder schlepperunterstützt nach Österreich gebracht worden. Danach sei sie in Holland aufhältig gewesen und sei nunmehr über Belgien, Frankreich und Italien nach Österreich gekommen.
Zu den Gründen für das Verlassen der Mongolei brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei mit ihrem Mann geflüchtet. Ihr sei gesagt worden, dass der Bruder ihres Mannes, XXXX, sich eine höhere Summe ausgeborgt habe und ermordet worden sei. Ihr Ehegatte habe für seinen Bruder eine Bürgschaft unterschrieben und müsse nun für die Schulden seines Bruders aufkommen. Da sie das Geld nicht hätten, seien sie von "diesen Leuten" bedroht worden. Sie hätten keine Möglichkeit gehabt - auch nicht in einem anderen Landesteil - diesen Problemen zu entgehen. Sie seien gefunden worden und man habe sie geschlagen und vergewaltigt.Zu den Gründen für das Verlassen der Mongolei brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei mit ihrem Mann geflüchtet. Ihr sei gesagt worden, dass der Bruder ihres Mannes, römisch 40 , sich eine höhere Summe ausgeborgt habe und ermordet worden sei. Ihr Ehegatte habe für seinen Bruder eine Bürgschaft unterschrieben und müsse nun für die Schulden seines Bruders aufkommen. Da sie das Geld nicht hätten, seien sie von "diesen Leuten" bedroht worden. Sie hätten keine Möglichkeit gehabt - auch nicht in einem anderen Landesteil - diesen Problemen zu entgehen. Sie seien gefunden worden und man habe sie geschlagen und vergewaltigt.
Mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär ihres Heimatlandes habe sie niemals Probleme gehabt. Sie fühle sich auch nicht gegenüber anderen Mitgliedern ihrer Volksgruppe bzw. Parteienangehörigkeit bzw. Religionsgruppe benachteiligt.
Bei einer Rückkehr in ihr Heimatland habe sie Angst vor "diesen Leuten". Wegen "dieser Leute" würde sie bei einer Rückkehr in die Mongolei ein schwierigeres Leben haben.
1.4. Am 26.02.2007 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt erneut niederschriftlich einvernommen (AS 135), wobei sie zunächst angab, dass ihre schriftlichen Asylgründe nicht der Wahrheit entsprechen würden. Sie habe vollkommen andere Fluchtgründe. Weiters brachte sie vor, sie sei in XXXX geboren und bei ihren Eltern aufgewachsen. Sie habe acht Jahre die Grund- und Mittelschule absolviert und von 2000 bis 2004 als Näherin in einer Fellfabrik in XXXX gearbeitet. Ihre Eltern seien verstorben und sie habe keine Geschwister. Am 07.11.2003 habe sie geheiratet und mit ihrem Ehegatten bis zu ihrer Ausreise in einer Mietwohnung gelebt. Ihr Ehegatte habe als Metallarbeiter in einer Metallfabrik gearbeitet und sie hätten unter normalen wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt. Sie sei Mongolin und Buddhistin.1.4. Am 26.02.2007 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt erneut niederschriftlich einvernommen (AS 135), wobei sie zunächst angab, dass ihre schriftlichen Asylgründe nicht der Wahrheit entsprechen würden. Sie habe vollkommen andere Fluchtgründe. Weiters brachte sie vor, sie sei in römisch 40 geboren und bei ihren Eltern aufgewachsen. Sie habe acht Jahre die Grund- und Mittelschule absolviert und von 2000 bis 2004 als Näherin in einer Fellfabrik in römisch 40 gearbeitet. Ihre Eltern seien verstorben und sie habe keine Geschwister. Am 07.11.2003 habe sie geheiratet und mit ihrem Ehegatten bis zu ihrer Ausreise in einer Mietwohnung gelebt. Ihr Ehegatte habe als Metallarbeiter in einer Metallfabrik gearbeitet und sie hätten unter normalen wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt. Sie sei Mongolin und Buddhistin.
Zum Fluchtgrund brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, der Bruder ihres Mannes habe einen großen Kredit aufgenommen und ihr Mann habe hierfür eine Bürgschaft unterschrieben. Ihr Schwager sei dann im März 2005 umgebracht worden. Die Bank habe dann von ihrem Mann viel Geld verlangt und auch von Privatpersonen seien viele Forderungen gekommen. Obwohl sie versucht hätten, die Schulden zu tilgen, seien die Gläubiger mehrmals gekommen und hätten sie geschlagen. Sie seien sogar krankenhausreif geschlagen worden. Einmal hätten sie die Übergriffe angezeigt, es habe jedoch kein Ergebnis gegeben. Ihr Mann sei einmal mitgenommen, auf einen Friedhof gebracht und es sei auf ihn uriniert worden. Einmal seien "sie" gekommen, als ihr Mann nicht da gewesen sei, und hätten sie geschlagen und vergewaltigt. Danach habe sie Anzeige erstattet und sei auch befragt worden, aber dann sei alles im Sand verlaufen. Die Situation sei so unerträglich geworden, dass sie die Flucht ins Ausland organisiert hätten.
Die Bürgschaft habe ihr Mann im Jänner 2005 unterschrieben und ihr Schwager sei am 05.03.2005 aus ungeklärter Ursache verstorben. Die Polizisten seien zu ihrem Mann in die Arbeit gekommen und hätten ihm drei Tage nach dem Tod des Schwagers davon berichtet. Die Polizisten hätten nur gesagt, er sei durch Fremdeinwirkung gestorben. Rein äußerlich habe man nicht feststellen können, woran er verstorben sei und Obduktion sei keine durchgeführt worden. Sie glaube, die Polizisten würden mit der "anderen Seite" unter einer Decke stecken, weil es um viel Geld gehe. Ihr Schwager sei am 11.03.2005 in XXXX begraben worden und sie sei dabei gewesen.Die Bürgschaft habe ihr Mann im Jänner 2005 unterschrieben und ihr Schwager sei am 05.03.2005 aus ungeklärter Ursache verstorben. Die Polizisten seien zu ihrem Mann in die Arbeit gekommen und hätten ihm drei Tage nach dem Tod des Schwagers davon berichtet. Die Polizisten hätten nur gesagt, er sei durch Fremdeinwirkung gestorben. Rein äußerlich habe man nicht feststellen können, woran er verstorben sei und Obduktion sei keine durchgeführt worden. Sie glaube, die Polizisten würden mit der "anderen Seite" unter einer Decke stecken, weil es um viel Geld gehe. Ihr Schwager sei am 11.03.2005 in römisch 40 begraben worden und sie sei dabei gewesen.
Das erste Mal seien sie ca. Anfang April [2005] belästigt worden, wobei die Beschwerdeführerin von den ersten Belästigungen nichts mitbekommen habe. Persönlich sei sie das erste Mal Ende April 2005 bedroht worden. Damals seien drei Männer zu ihr nach Hause gekommen, als sie alleine gewesen sei, und hätten gesagt, sie würden die Geldsache klären. Sie hätten sie aufgefordert, sie zu bekochen und zu verköstigen, was sie auch getan habe. Sie habe den Männern gesagt, dass sie sich bemühen würden, das Geld zu zahlen. Dann seien die Männer gegangen. Anfang April 2005 habe sie das erste Mal gesehen, dass ihr Mann ein gerötetes und geschwollenes Gesicht gehabt habe. Damals habe er ihr erzählt, er habe sich bei der Arbeit verletzt. Erst später sei er massiv zusammengeschlagen worden und habe ihr davon erzählt. Sieben bis acht Vorfälle hätten sie selbst persönlich betroffen, wobei der letzte Vorfall Ende August 2005 gewesen sei. Bei jedem Vorfall - ausgenommen dem ersten - sei sie geschlagen worden. Ca. zehn Tage nach dem ersten Vorfall von Ende April seien die drei Männer wieder gekommen, als sie alleine zu Hause gewesen sei. Sie hätten die Türe aufgebrochen, sie misshandelt und vergewaltigt. Sie habe sich ärztlich behandeln lassen und dabei erfahren, dass sie zwei Risse im Genitalbereich erlitten habe. Auch ein Zahn sei ihr ausgeschlagen worden. Sie habe auch Anzeige in der Zentralpolizeiinspektion XXXX erstattet, wo ihr gesagt worden sei, dass die Sache geprüft werde. Sie sei befragt worden und habe selbst auch zweimal nachgefragt, aber ein Ermittlungsergebnis sei noch nicht vorgelegen. Die Männer hätten erfahren, dass sie Anzeige erstattet habe und seien Anfang Juni 2005 nochmals gekommen. Sie sei gerade vom Einkaufen nach Hause gekommen und habe die Männer im Stiegenhaus getroffen. Sie hätten ihr den Schlüssel weggenommen und sie in die Wohnung gebracht. Dort hätten sie sie geschlagen, getreten und sie mit einer Rasierklinge beim Handgelenk geschnitten. Nach dem Vorfall im Juni 2005 seien sie noch ein paar Mal gekommen und hätten sie beleidigt und misshandelt. Wenn ihr Mann zu Hause gewesen sei, seien sie beide geschlagen worden.Das erste Mal seien sie ca. Anfang April [2005] belästigt worden, wobei die Beschwerdeführerin von den ersten Belästigungen nichts mitbekommen habe. Persönlich sei sie das erste Mal Ende April 2005 bedroht worden. Damals seien drei Männer zu ihr nach Hause gekommen, als sie alleine gewesen sei, und hätten gesagt, sie würden die Geldsache klären. Sie hätten sie aufgefordert, sie zu bekochen und zu verköstigen, was sie auch getan habe. Sie habe den Männern gesagt, dass sie sich bemühen würden, das Geld zu zahlen. Dann seien die Männer gegangen. Anfang April 2005 habe sie das erste Mal gesehen, dass ihr Mann ein gerötetes und geschwollenes Gesicht gehabt habe. Damals habe er ihr erzählt, er habe sich bei der Arbeit verletzt. Erst später sei er massiv zusammengeschlagen worden und habe ihr davon erzählt. Sieben bis acht Vorfälle hätten sie selbst persönlich betroffen, wobei der letzte Vorfall Ende August 2005 gewesen sei. Bei jedem Vorfall - ausgenommen dem ersten - sei sie geschlagen worden. Ca. zehn Tage nach dem ersten Vorfall von Ende April seien die drei Männer wieder gekommen, als sie alleine zu Hause gewesen sei. Sie hätten die Türe aufgebrochen, sie misshandelt und vergewaltigt. Sie habe sich ärztlich behandeln lassen und dabei erfahren, dass sie zwei Risse im Genitalbereich erlitten habe. Auch ein Zahn sei ihr ausgeschlagen worden. Sie habe auch Anzeige in der Zentralpolizeiinspektion römisch 40 erstattet, wo ihr gesagt worden sei, dass die Sache geprüft werde. Sie sei befragt worden und habe selbst auch zweimal nachgefragt, aber ein Ermittlungsergebnis sei noch nicht vorgelegen. Die Männer hätten erfahren, dass sie Anzeige erstattet habe und seien Anfang Juni 2005 nochmals gekommen. Sie sei gerade vom Einkaufen nach Hause gekommen und habe die Männer im Stiegenhaus getroffen. Sie hätten ihr den Schlüssel weggenommen und sie in die Wohnung gebracht. Dort hätten sie sie geschlagen, getreten und sie mit einer Rasierklinge beim Handgelenk geschnitten. Nach dem Vorfall im Juni 2005 seien sie noch ein paar Mal gekommen und hätten sie beleidigt und misshandelt. Wenn ihr Mann zu Hause gewesen sei, seien sie beide geschlagen worden.
Insgesamt sei zweimal Anzeige erstattet worden; einmal wegen der Vergewaltigung und einmal, weil ihr Ehegatte zusammengeschlagen worden sei. Zu einer Gerichtsverhandlung sei es niemals gekommen.
Auf Vorhalt der widersprüchlichen Angaben zum Vorbringen ihres Ehegatten in seinem eigenen Verfahren brachte die Beschwerdeführerin vor, es könne sein, dass ihr Mann ihr etwas verheimlicht habe. Sonst könne sie keine Erklärung dazu abgeben. Auf Vorhalt der Widersprüche zwischen den schriftlichen Asylgründen und dem nunmehrigen Vorbringen gab die Beschwerdeführerin an, sie vergesse viele Sachen und könne dazu nicht mehr sagen.
In ihrem Heimatland sei sie nicht vorbestraft, habe keine strafbaren Handlungen begangen und sei niemals festgenommen oder verhaftet worden. Sie sei kein Mitglied einer politischen Partei und sei auch niemals aktiv politisch tätig gewesen. Mit der Polizei, einem Gericht oder einer anderen staatlichen Behörde habe sie in ihrem Heimatland niemals Probleme gehabt. Von staatlicher Seite sei sie weder wegen ihrer Religion, ihrer Volksgruppe oder Rasse noch wegen ihrer politischen Gesinnung oder ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt worden.
Bei einer Rückkehr in ihr Heimatland habe sie Angst vor den Menschen, die sie bedroht hätten. Ob sie mit der Polizei oder anderen Behörden Probleme hätte, wisse sie nicht.
Auf die Möglichkeit der Stellungnahme zu den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur allgemeinen Lage in der Mongolei verzichte sie.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes (AS 157) wurde dem Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 keine Folge gegeben (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes (AS 157) wurde dem Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 keine Folge gegeben (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheides wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen.
Das Bundesasylamt wertete das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin unter Darstellung des widersprüchlichen Vorbringens der Beschwerdeführerin als nicht glaubwürdig und führte in rechtlicher Hinsicht zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides aus, die Beschwerdeführerin sei mit ihren widersprüchlichen Aussagen "dem Glaubhaftigkeitsanspruch" des § 7 AsylG 1997 nicht gerecht geworden. Daher habe die Beschwerdeführerin wohlbegründete Furcht vor Verfolgung oder drohende Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft machen können.Das Bundesasylamt wertete das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin unter Darstellung des widersprüchlichen Vorbringens der Beschwerdeführerin als nicht glaubwürdig und führte in rechtlicher Hinsicht zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides aus, die Beschwerdeführerin sei mit ihren widersprüchlichen Aussagen "dem Glaubhaftigkeitsanspruch" des Paragraph 7, AsylG 1997 nicht gerecht geworden. Daher habe die Beschwerdeführerin wohlbegründete Furcht vor Verfolgung oder drohende Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft machen können.
Zu Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, dass sich hinsichtlich der Beschwerdeführerin gegenwärtig kein Abschiebungshindernis betreffend die Mongolei ergebe, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre, nicht gegeben sei. Es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in der Mongolei einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.Zu Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, dass sich hinsichtlich der Beschwerdeführerin gegenwärtig kein Abschiebungshindernis betreffend die Mongolei ergebe, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre, nicht gegeben sei. Es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in der Mongolei einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Zu Spruchpunkt III. dieses Bescheides führte das Bundesasylamt mit näherer Begründung aus, dass kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege und dass der Beschwerdeführerin bei der Antragstellung habe klar sein müssen, dass der Aufenthalt im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender sei. Daher stelle die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Zu Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheides führte das Bundesasylamt mit näherer Begründung aus, dass kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege und dass der Beschwerdeführerin bei der Antragstellung habe klar sein müssen, dass der Aufenthalt im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender sei. Daher stelle die Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde), der zu entnehmen ist, dass im Fall der Beschwerdeführerin eine Verfolgung durch Privatpersonen vorliege, wogegen ihr die Behörden keinen wirksamen Schutz bieten könnten. Sie sei geschlagen und vergewaltigt worden. Trotz Anzeigenerstattung bei der Polizei seien sie weiter bedroht worden. Die Polizei in der Mongolei sei korrupt und würde mit diesen Leuten zusammen arbeiten. Auch nichtstaatliche Verfolgung könne asylrelevant sein, wenn im Herkunftsland eine staatliche Gewalt, die einen Asylwerber gegen Verfolgung Dritter ausreichend Schutz bieten könne, nicht (mehr) existiere oder wenn der Heimatstaat nicht willens oder in der Lage sei, vor Verfolgungshandlungen Dritter ausreichend Schutz zu gewähren. Eine inländische Fluchtalternative sei ihr nicht offengestanden, da sie diese Leute überall hätten finden können. Sie wäre bei einer Rückkehr auch nicht in der Lage, die existenziellen Lebensbedürfnisse abzudecken. Ihre Fluchtgründe habe sie im Sinne der Judikatur deutlich genug beschrieben, da "glaubhaft" "gut möglich" heiße und daher das Überwiegen der Wahrscheinlichkeit genüge, um die Glaubhaftigkeit eines Sachverhalts anzunehmen. Vor diesem Hintergrund hätte das Bundesasylamt zu dem Schluss kommen müssen, dass die Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland glaubhaft sei.
4. Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX, gemäß § 146 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von ¿ 320,00 (40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), bedingt ausgesprochen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Weiters wurde die Beschwerdeführerin mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX, gemäß §§ 15, 127 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von ¿ 400,00 (50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Die im Urteil des Landesgerichts XXXX, ausgesprochene Probezeit wurde auf fünf Jahre verlängert.4. Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , gemäß Paragraph 146, StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von ¿ 320,00 (40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), bedingt ausgesprochen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Weiters wurde die Beschwerdeführerin mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 , gemäß Paragraphen 15, 127, StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von ¿ 400,00 (50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Die im Urteil des Landesgerichts römisch 40 , ausgesprochene Probezeit wurde auf fünf Jahre verlängert.
5. Am XXXX wurde die gemeinsame Tochter der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten in Österreich geboren, für welche ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde (hg. Verfahren zu C17 414.490, XXXX).5. Am römisch 40 wurde die gemeinsame Tochter der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten in Österreich geboren, für welche ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde (hg. Verfahren zu C17 414.490, römisch 40 ).
6. Der Asylgerichtshof führte in der Sache der Beschwerdeführerin am 14.06.2011 eine - mit den Verfahren ihres Ehegatten und ihrer Tochter verbundene - öffentliche mündliche Verhandlung durch, wobei den Verfahrensparteien bereits mit der Ladung die aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in der Mongolei übermittelt wurden. An der Verhandlung nahmen die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte (sowie ihre Tochter), nicht jedoch ein Vertreter des Bundesasylamtes, teil.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wurde die Beschwerdeführerin ergänzend zu ihren Fluchtgründen und zu Widersprüchen in ihren Aussagen und in den Aussagen ihres Ehegatten einvernommen. Hierbei gab sie im Wesentlichen an, dass ihr Ehegatte und sein Bruder einen Kreditvertrag unterschieben hätten, und wenn das Geld nicht zurückbezahlt werden könne, würde der Gläubiger die Wohnung der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten bekommen. Als ihr Schwager bei einem Autounfall verstorben sei, habe der Gläubiger sie mit Gewalt aus der Wohnung vertrieben, da er das Geld nicht bekommen habe. Die Eigentumswohnung hätten sie im Frühjahr 2005 verlassen. Danach hätten sie bis zur Ausreise in einem kleinen Haus am Rande der Hauptstadt [Ulaanbaatar] gelebt. Bevor sie aus der Wohnung ausgezogen seien, sei sie dreimal vergewaltigt worden. Wann die letzte Vergewaltigung gewesen sei, habe sie vergessen. Die erste Vergewaltigung habe sie angezeigt. An dem Tag, an dem sie aus der Wohnung ausgezogen seien, seien sie zum letzten Mal belästigt worden. Danach hätten sie keine Probleme mit den Gläubigern mehr gehabt. Im Winter 2004 sei sie beim Begräbnis ihres Schwagers in XXXX gewesen.In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wurde die Beschwerdeführerin ergänzend zu ihren Fluchtgründen und zu Widersprüchen in ihren Aussagen und in den Aussagen ihres Ehegatten einvernommen. Hierbei gab sie im Wesentlichen an, dass ihr Ehegatte und sein Bruder einen Kreditvertrag unterschieben hätten, und wenn das Geld nicht zurückbezahlt werden könne, würde der Gläubiger die Wohnung der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten bekommen. Als ihr Schwager bei einem Autounfall verstorben sei, habe der Gläubiger sie mit Gewalt aus der Wohnung vertrieben, da er das Geld nicht bekommen habe. Die Eigentumswohnung hätten sie im Frühjahr 2005 verlassen. Danach hätten sie bis zur Ausreise in einem kleinen Haus am Rande der Hauptstadt [Ulaanbaatar] gelebt. Bevor sie aus der Wohnung ausgezogen seien, sei sie dreimal vergewaltigt worden. Wann die letzte Vergewaltigung gewesen sei, habe sie vergessen. Die erste Vergewaltigung habe sie angezeigt. An dem Tag, an dem sie aus der Wohnung ausgezogen seien, seien sie zum letzten Mal belästigt worden. Danach hätten sie keine Probleme mit den Gläubigern mehr gehabt. Im Winter 2004 sei sie beim Begräbnis ihres Schwagers in römisch 40 gewesen.
In der Beschwerdeverhandlung wurde auch das aktuelle Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich und in der Mongolei erörtert. Die Beschwerdeführerin gab dazu im Wesentlichen an, sie sei in Österreich nicht erwerbstätig, sondern lebe von der Grundversorgung. Sie mache nur Putzarbeiten im Rahmen der Nachbarschaftshilfe der Caritas. Sie habe zwei Deutschkurse besucht und spreche manchmal mit österreichischen Freunden Deutsch. Mit ihrer Tochter spreche sie Mongolisch. Im Alltag könne sie sich auf Deutsch gut verständigen. Sie habe eine gute österreichische Freundin, die Ärztin sei. In der Mongolei habe sie keine Verwandten mehr, aber einige Freunde, mit denen sie manchmal Kontakt habe. In der Mongolei habe sie noch eine siebenjährige Tochter, die in einem Kinderheim lebe. Sie habe die Existenz dieses Kindes bis jetzt nicht angegeben, da sie nichts darüber erzählen habe wollen. Kontakt habe sie zu dieser Tochter keinen. Sie habe ihre Tochter in ein Kinderheim in der Hauptstadt gebracht und habe sie zur Adoption freigegeben. In der Mongolei habe sie die Schule besucht und von 2000 bis 2004 als Näherin in einer Pelzfabrik gearbeitet. Sie hätten zunächst in einer Eigentumswohnung in XXXX gelebt, die der Bruder ihres Mannes verloren habe, und dann in einer Mietwohnung.In der Beschwerdeverhandlung wurde auch das aktuelle Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich und in der Mongolei erörtert. Die Beschwerdeführerin gab dazu im Wesentlichen an, sie sei in Österreich nicht erwerbstätig, sondern lebe von der Grundversorgung. Sie mache nur Putzarbeiten im Rahmen der Nachbarschaftshilfe der Caritas. Sie habe zwei Deutschkurse besucht und spreche manchmal mit österreichischen Freunden Deutsch. Mit ihrer Tochter spreche sie Mongolisch. Im Alltag könne sie sich auf Deutsch gut verständigen. Sie habe eine gute österreichische Freundin, die Ärztin sei. In der Mongolei habe sie keine Verwandten mehr, aber einige Freunde, mit denen sie manchmal Kontakt habe. In der Mongolei habe sie noch eine siebenjährige Tochter, die in einem Kinderheim lebe. Sie habe die Existenz dieses Kindes bis jetzt nicht angegeben, da sie nichts darüber erzählen habe wollen. Kontakt habe sie zu dieser Tochter keinen. Sie habe ihre Tochter in ein Kinderheim in der Hauptstadt gebracht und habe sie zur Adoption freigegeben. In der Mongolei habe sie die Schule besucht und von 2000 bis 2004 als Näherin in einer Pelzfabrik gearbeitet. Sie hätten zunächst in einer Eigentumswohnung in römisch 40 gelebt, die der Bruder ihres Mannes verloren habe, und dann in einer Mietwohnung.
Zu den übermittelten und in der Beschwerdeverhandlung erörterten Länderfeststellungen gab der Ehegatte der Beschwerdeführerin an, dass es nicht möglich sei, von Frauenorganisationen geschützt zu werden. Im Internet hätten sie gelesen, dass die Polizei korrupt sei. Er glaube, dass die Mongolei falsche Informationen an das Ausland gebe, um die wirkliche Situation zu verheimlichen. Er glaube nicht, dass sie in der Mongolei geschützt würden.
Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung legte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen vor:
Bestätigung betreffend Putzarbeiten im Rahmen der Caritas Nachbarschaftshilfe vom 12.05.2011
Bestätigung der Caritas, Flüchtlings- und Migrantenhilfe, betreffend die Heranziehung der Beschwerdeführerin zu Arbeiten im Rahmen des Projekts "Nachbarschaftshilfe" seit Februar 2007 vom 23.05.2011
Kursbestätigung "Deutsch als Fremdsprache für Frauen" vom 20.12.2007
Kursbestätigung "Deutsch als Fremdsprache I b" vom 29.06.2008Kursbestätigung "Deutsch als Fremdsprache römisch eins b" vom 29.06.2008
Urkunde betreffend Absolvierung eines zehnstündigen Schwimmkurses der österreichischen Wasserrettung vom 18.12.2009
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
1.1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Mongolei und stammt aus XXXX. Sie heiratete in der Mongolei den mongolischen Staatsangehörigen Herrn XXXX, im Jahr 2004 wurde eine gemeinsame Tochter der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten in der Mongolei geboren. Die Beschwerdeführerin hat die Mongolei gemeinsam mit ihrem Ehegatten verlassen und reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet, wo sie - gemeinsam mit ihrem Ehegatten - am 15.11.2005 einen Asylantrag stellte. In der Folge reiste die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten während des anhängigen Asylverfahrens in die Niederlande, das Asylverfahren wurde am 30.11.2005 eingestellt. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin wurde am 10.01.2007 gemäß den Bestimmungen der Dublin II-VO aus den Niederlanden nach Österreich rücküberstellt, die Beschwerdeführerin kehrte ebenfalls wieder nach Österreich zurück und stellte nach erneuter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 29.01.2007 den Antrag auf Fortsetzung ihres gemäß § 30 AsylG 1997 am 30.11.2005 eingestellten Asylverfahrens. Der Beschwerdeführerin wurde eine Aufenthaltsberechtigungskarte als Asylwerberin ausgestellt.1.1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Mongolei und stammt aus römisch 40 . Sie heiratete in der Mongolei den mongolischen Staatsangehörigen Herrn römisch 40 , im Jahr 2004 wurde eine gemeinsame Tochter der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten in der Mongolei geboren. Die Beschwerdeführerin hat die Mongolei gemeinsam mit ihrem Ehegatten verlassen und reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet, wo sie - gemeinsam mit ihrem Ehegatten - am 15.11.2005 einen Asylantrag stellte. In der Folge reiste die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten während des anhängigen Asylverfahrens in die Niederlande, das Asylverfahren wurde am 30.11.2005 eingestellt. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin wurde am 10.01.2007 gemäß den Bestimmungen der Dublin II-VO aus den Niederlanden nach Österreich rücküberstellt, die Beschwerdeführerin kehrte ebenfalls wieder nach Österreich zurück und stellte nach erneuter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 29.01.2007 den Antrag auf Fortsetzung ihres gemäß Paragraph 30, AsylG 1997 am 30.11.2005 eingestellten Asylverfahrens. Der Beschwerdeführerin wurde eine Aufenthaltsberechtigungskarte als Asylwerberin ausgestellt.
Am XXXX wurde eine weitere Tochter des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin in Österreich geboren, für welche ebenfalls ein Asylantrag gestellt wurde.Am römisch 40 wurde eine weitere Tochter des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin in Österreich geboren, für welche ebenfalls ein Asylantrag gestellt wurde.
Die Beschwerdeführerin besuchte in der Mongolei die Schule und absolvierte eine Ausbildung als Näherin bzw. war auch als Näherin in einer Pelzfabrik einige Jahre lang beruflich tätig. Sie leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung und es besteht auch kein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf.
Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehegatten und der gemeinsamen minderjährigen Tochter im gemeinsamen Haushalt. Die Asylanträge des Ehegatten bzw. der Tochter der Beschwerdeführerin wurden ebenfalls abgewiesen und die Ausweisung der genannten Familienmitglieder in die Mongolei für zulässig erklärt. Die Beschwerdeführerin besuchte in Österreich zwei Deutschkurse und kann sich im Alltagsleben auf Deutsch verständigen. Mit ihrer in Österreich geborenen Tochter spricht sie Mongolisch. Die Beschwerdeführerin lebt von den staatlichen Leistungen, die sie aus der Grundversorgung bezieht, und ist darüber hinaus im Rahmen der Nachbarschaftshilfe der Caritas tätig; sie erledigt Putzarbeiten. Sie hat einen Schwimmkurs gemacht und nimmt manchmal an Veranstaltungen der Caritas teil. Die Beschwerdeführerin hat Kontakt zu einer österreichischen Freundin; darüber hinaus hat sie lediglich lose Kontakte zu österreichischen Staatsangehörigen.
Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX, gemäß § 146 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von ¿ 320,00 (40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), bedingt ausgesprochen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Weiters wurde die Beschwerdeführerin mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX, gemäß § 15, 127 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von ¿ 400,00 (50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Die im Urteil des Landesgerichts XXXX, ausgesprochene Probezeit wurde auf fünf Jahre verlängert.Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , gemäß Paragraph 146, StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von ¿ 320,00 (40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), bedingt ausgesprochen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Weiters wurde die Beschwerdeführerin mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 , gemäß Paragraph 15, 127, StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von ¿ 400,00 (50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Die im Urteil des Landesgerichts römisch 40 , ausgesprochene Probezeit wurde auf fünf Jahre verlängert.
In der Mongolei hat die Beschwerdeführerin Freunde. Die im Jahr 2004 geborene Tochter der Beschwerdeführerin lebt in der Mongolei; bei wem diese von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten in der Mongolei bei der Ausreise zurückgelassen wurde und wo diese nunmehr lebt, kann nicht festgestellt werden. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin hat weiterhin Interesse an seiner älteren Tochter, im Falle einer Rückkehr in die Mongolei würde der Ehegatte der Beschwerdeführerin mit seiner Tochter Kontakt aufnehmen.
1.1.2. Nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt werden sämtliche Angaben der Beschwerdeführerin zur behaupteten Bedrohungssituation und zu den behaupteten fluchtauslösenden Ereignissen in der Mongolei. In diesem Zusammenhang wird insbesondere nicht als Sachverhalt festgestellt, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin für einen Kredit seines Bruders gebürgt bzw. mitunterschrieben hat und die Gläubiger des Bruders des Ehegatten der Beschwerdeführerin nach dessen Tod das Geld vom Ehegatten der Beschwerdeführerin zurückverlangt haben. Weiters wird auch nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte von den Gläubigern aus ihrer Wohnung vertrieben, mehrfach misshandelt und geschlagen wurden, sowie dass die Beschwerdeführerin von den Gläubigern vergewaltigt wurde. Nicht festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte der Verfolgung/Bedrohung durch die Gläubiger des Bruders des Ehegatten der Beschwerdeführerin ausgesetzt waren und/oder im Falle einer Rückkehr sein würden.
1.2. Zur Situation in der Mongolei:
Überblick über die politische Lage in der Mongolei:
Die Mongolei zählt zu den Transformationsländern des ehemaligen kommunistischen Ostblocks. Die heutige Staats- und Regierungsform der Mongolei ist eine Republik mit einer parlamentarischen Demokratie und einer rechtsstaatlichen Verfassung.
Die 1992 in Kraft getretene Verfassung lehnt sich inhaltlich an die liberalen Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit und Achtung vor dem Gesetz an. Sie sieht eine Gewaltenteilung zwischen Parlament, Regierung und Gerichten vor. Die Bürger werden durch einen umfassenden Katalog von Grundrechten geschützt, dem auf der anderen Seite ein Katalog von Grundpflichten gegenüber steht. Im Arbeits- und Sozialsektor zählen dazu u.a. das Recht auf freie Berufswahl, auf vorteilhafte Arbeitsbedingungen, Entlohnung und Ruhezeiten sowie das Verbot von ungesetzlicher Zwangsarbeit. Zusätzlich besteht das Recht auf finanzielle und materielle Unterstützung im Alter, im Falle einer Behinderung, bei Geburt und Kindererziehung sowie auf Gesundheitsschutz und medizinische Fürsorge. Auf der anderen Seite hat der Bürger die Grundpflicht, zu arbeiten und seine Gesundheit zu schützen. Durch das Recht auf Bildung ist der Staat verpflichtet, eine kostenlose Allgemeinbildung zu gewährleisten. Bürger haben das Recht, Privatschulen zu eröffnen und zu betreiben, sofern diese die gesetzlichen Bestimmungen erfüllen. Zu den Grundpflichten der Eltern gehört die Erziehung ihrer Kinder.
Die Mongolei ist ein Zentralstaat und gliedert sich verwaltungsmäßig in 21 Provinzen oder "Aimags", die in 331 Bezirke oder "Sums" und diese wiederum in ca. 1600 "Bags" (etwa Gebietsgemeinden) unterteilt sind, sowie die Hauptstadt Ulaanbaatar mit Sonderstatus.
Die moderne Mongolei repräsentiert als sog. "Äußere Mongolei" nur einen Teil der ehemaligen historischen Mongolei. Die meisten ethnischen Mongolen leben in der sog. "Inneren Mongolei", einer autonomen Region der Volksrepublik China.
Die Mongolei gewann nach dem Zusammenbruch des chinesischen Kaiserreichs im Jahr 1911 schließlich 1921 mit sowjetischer Unterstützung ihre vollständige Unabhängigkeit von China. Der neue Staat etablierte ein kommunistisches Einparteien-Regime unter der Führung der "Mongolischen Revolutionären Volkspartei" (MRVP) mit starker Beeinflussung durch die benachbarte Sowjetunion. Am 26.11.1924 wurde die "Mongolische Volksrepublik" ausgerufen.
Unter dem Eindruck der politischen Umwälzungen im bis dahin kommunistischen Osteuropa entstand 1990 auch in der Mongolei eine Demokratiebewegung. Anfang 1990 kam es im Gefolge von Massendemonstrationen zur politischen Wende und zur Demokratisierung der bislang ausschließlich von der kommunistischen MRVP regierten Volksrepublik. Im März 1990 trat das Politbüro der MRVP zurück. Im Mai 1990 wurden die Verfassung geändert und andere Parteien zugelassen. Am 29.07.1990 fanden die ersten freien Parlamentswahlen in einem Mehrparteiensystem statt, in der die MRVP mit überwältigender Mehrheit als Sieger hervor ging. 1991 sagte sich die MRVP schließlich von ihrer marxistisch-leninistischen Parteiideologie sowjetkommunistischer Prägung los.
Durch eine Verfassungsänderung vom 12.02.1992 wurde die "Mongolische Volksrepublik" offiziell in "Mongolei" umbenannt.
Die MRVP gewann auch die zweiten freien Wahlen des "Großen Staats-Churals" am 28.06.1992. Bei den Parlamentswahlen 1996 wurde die MRVP erstmals von der Allianz der demokratischen Parteien geschlagen, gewann jedoch die Wahlen vom 02.07.2000 mit überwältigender Mehrheit wieder. Bei den Wahlen am 27.06.2004 ging die MRVP wiederum als Sieger hervor, verlor jedoch deutlich an Sitzen, weshalb sie gezwungen war, eine Große Koalition mit der 2000 gegründeten "Demokratischen Partei" (DP) einzugehen. Nach ihrer einseitigen Aufkündigung der Koalition mit der DP im Jänner 2006 regierte die MRVP mit Unterstützung kleinerer Parteien und unabhängiger Parlamentarier weiter.
Im November 2007 wurde als Folge von innerparteilichen Streitigkeiten in der MRVP der bisherige Ministerpräsident Miyeegombyn Enchbold von Sanjaagiin Bayar als Regierungschef abgelöst. Die im Großen Staats-Chural vertretenen Parteien (MRVP, DP, Bürgermutpartei, Mutterlandpartei, Republikanische Partei, Partei des Volkes und Neue Nationalpartei) einigten sich auf den 29.06.2008 als Wahltermin. Der Urnengang endete mit einem klaren Sieg der MRVP, die nach ersten Mitteilungen der Wahlkommission 46 der 76 Sitze im Großen Staats-Chural gewann.
Nach den Wahlen brachen in der Nacht vom 1. Juli auf den 02.07.2008 gewaltsame Unruhen aus, nachdem die oppositionelle Demokratische Partei der regierenden MRVP vorgeworfen hatte, die Auszählung der Stimmen manipuliert zu haben. Der MRVP-Chef und amtierende Ministerpräsident Bayar machte den Vorsitzenden der demokratischen Oppositionspartei (und Ex-Premier) Tsakhiagiyn Elbegdorj für die Unruhen verantwortlich. Doch auch die "Bürgerbewegung", ein Zusammenschluss mehrerer oppositioneller Parteien, die ohne Mandat geblieben war, hatte von zahlreichen Verletzungen des Wahlablaufs gesprochen und zu Demonstrationen aufgerufen.
Nach offiziellen Angaben (Stand: Juli 2008) gab es bei den Unruhen fünf Todesopfer. Nach verschiedenen mongolischen Quellen sollen viel mehr Menschen während der Ausschreitungen umgekommen sein. Immer wieder wird in diesem Zusammenhang auch von schweren Übergriffen der Polizei gesprochen, die verschiedentlich auch von Ausländern beobachtet wurden. Die diesbezüglichen Untersuchungen sind noch nicht abgeschlossen. Zu den im Zusammenhang mit den Demonstrationen erhobenen Foltervorwürfen ließ sich die Vorsitzende der Bürgerbewegung Oyun gegenüber den EU-Missionschefs in Ulaanbaatar unter Berufung auf von ihr mit der Präsidentin der "repräsentativsten Menschenrechts-NRO" geführte Gespräche dahingehend vernehmen, dass es "keine Folter im eigentlichen Sinne, sondern lediglich Unterbringung in Schmerz verursachender Lage unter spartanischen Bedingungen" gegeben habe.
Die daraus entstandene politische Krise konnte Mitte September 2008 beigelegt werden, indem sich die MRVP und die DP auf eine neue Große Koalition unter der Führung des Premierministers Bayar mit Ressortaufteilung im Verhältnis 6 zu 4 zugunsten der MRVP einigte.
Bei der Präsidentenwahl am 24.05.2009, die ruhig verliefen, ging der frühere zweimalige Premierminister Tsakhiagiyn Elbegdorj als Kandidat der DP mit knapper Mehrheit als Sieger hervor. Sein Gegenkandidat, der seit Mai 2005 amtierende Staatspräsident Nambaryn Enkhbayar (MRVP), akzeptierte daraufhin das Ergebnis der Wahl und gestand seine Niederlage ein. Tsakhiagiyn Elbegdorj wurde am 18.06.2009 als neuer Staatspräsident angelobt.
ÖB, Mongolei 2010; USDS, Mongolia 2010; FES, Politische Krise 2008; FH, Mongolia 2009; HSS, Mongolei 2009; UKHO, Operational Guidance Note 2007; AI Report 2010, KAS Parlamentswahlen 2008; KAS Präsidentschaftswahlen 2009; DAA Innenpolitik 2010
Staatsangehörigkeitsrecht:
Das Staatsangehörigkeitsrecht ist in der mongolischen Verfassung verankert und im Mongolischen Gesetz über die Staatsbürgerschaft (mStAG) aus dem Jahre 1995 (novelliert 2000 in Bezug auf die Einführung von Bestimmungen über die Einbürgerung) geregelt. Es handelt sich um ein detailliertes Regime, die Entscheidung über Einbürgerungen oder Verlust der Staatsangehörigkeit trifft der Präsident der Republik, der Rechtsweg ist möglich.
Gemäß Art. 6 mStAG erwirbt eine Person die Staatsbürgerschaft im Wesentlichen durch Geburt oder Verleihung.Gemäß Artikel 6, mStAG erwirbt eine Person die Staatsbürgerschaft im Wesentlichen durch Geburt oder Verleihung.
Laut Art. 7 mStAG wird ein Kind zweier mongolischer Staatsbürger Staatsangehöriger der Mongolei, auch wenn das Kind im Ausland geboren wird. Ist ein Elternteil kein mongolischer Staatsangehöriger, wird das Kind nur dann Staatsangehöriger der Mongolei, wenn es im Staatsgebiet Mongolei geboren wurde, die mongolische Staatsangehörigkeit des Kindes kann jedoch durch schriftliche Vereinbarung der Eltern festgelegt werden. Ein Kind eines mongolischen Elternteils und eines Staatenlosen wird mongolischer Staatsangehöriger unabhängig davon, wo das Kind geboren wurde. Ein in der Mongolei geborenes Kind, dessen Eltern unbekannt ist, wird Staatsangehöriger der Mongolei. Ein auf dem Staatsgebiet der Mongolei geborenes Kind zweier Staatenloser kann nach dem 16. Lebensjahr mongolischer Staatsbürger werden, wenn es das wünscht.Laut Artikel 7, mStAG wird ein Kind zweier mongolischer Staatsbürger Staatsangehöriger der Mongolei, auch wenn das Kind im Ausland geboren wird. Ist ein Elternteil kein mongolischer Staatsangehöriger, wird das Kind nur dann Staatsangehöriger der Mongolei, wenn es im Staatsgebiet Mongolei geboren wurde, die mongolische Staatsangehörigkeit des Kindes kann jedoch durch schriftliche Vereinbarung der Eltern festgelegt werden. Ein Kind eines mongolischen Elternteils und eines Staatenlosen wird mongolischer Staatsangehöriger unabhängig davon, wo das Kind geboren wurde. Ein in der Mongolei geborenes Kind, dessen Eltern unbekannt ist, wird Staatsangehöriger der Mongolei. Ein auf dem Staatsgebiet der Mongolei geborenes Kind zweier Staatenloser kann nach dem 16. Lebensjahr mongolischer Staatsbürger werden, wenn es das wünscht.
Ausländer und Staatenlose können unter bestimmten Voraussetzungen die mongolische Staatsangehörigkeit erwerben, die Voraussetzungen sind in den Art. 8 ff. mStAG geregelt. Die Entscheidung trifft der Präsident der Republik.Ausländer und Staatenlose können unter bestimmten Voraussetzungen die mongolische Staatsangehörigkeit erwerben, die Voraussetzungen sind in den Artikel 8, ff. mStAG geregelt. Die Entscheidung trifft der Präsident der Republik.
mStAG
Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:
Die Regierung respektiert im Allgemeinen die Menschenrechte ihrer Bürger, doch kommen Menschenrechtsverletzungen in verschiedenster Form immer wieder vor, wie etwa Misshandlungen in Polizeihaft, willkürliche Festnahmen, Straflosigkeit. Im Gegensatz zu 2007 gibt es neuerdings keine Berichte mehr, dass es etwa innerhalb der Armee zu Erniedrigungen oder Misshandlungen von Vorgesetzten gegenüber rangniedrigeren Soldaten gekommen wäre. Menschenrechtsverteidiger sind in der Mongolei keinen Belästigungen ausgesetzt. Berichte über politische Gefangene liegen nicht vor.
Menschenrechtsorganisationen:
Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei eine Nationale Menschenrechtskommission ("National Human Rights Commission" - NHRC) eingerichtet. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof.
Die Befugnisse dieser Kommission beziehen sich v.a. auf die Ausarbeitung von Bildungs-, Rechtsverbreitungs- und Forschungsmaßnahmen, aber auch auf die Behandlung von Bürgerbeschwerden wegen Missbräuchen durch die Polizei, die schlechten Haftbedingungen und die Dauer von Anhaltungen ohne Verfahren.
Die Mongolei orientierte sich dabei eng an den Vorschlägen des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte, welches die Anstrengungen der Mongolei auf diesem Gebiet als vorbildlich bezeichnet. Die Regierung tritt für die Verbesserung der Menschenrechte ein, darunter insbesondere der Rechte der Frauen ("Aktionsplan Menschenrechte").
In der Mongolei existierten staatliche Menschenrechtskommissionen, die sich unter Beteiligung von internationalen Nichtregierungsorganisationen für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte einsetzten. Stark vertreten sind Amnesty International, die NGO Freedom House und die nationale "Human Rights Commission of Mongolia".
Meinungs- und Pressefreiheit:
Die Presse ist generell frei, das Gesetz garantiert Rede- und Pressefreiheit und wird von der Regierung generell respektiert. Die Medien werden zu Gewaltlosigkeit und zur Unterlassung der Publikation pornographischer oder Alkoholismus fördernder Inhalte angehalten. Journalisten, insbesondere jene, die Korruptionsfälle und Machtmissbrauch aufdecken, müssen aber damit rechnen, dass gegen sie strafrechtliche Ermittlungen wegen übler Nachrede eingeleitet werden können.
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:
Das Grundrecht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Regierung großteils respektiert. Das Recht zu streiken ist ebenfalls im Gesetz verankert, jedoch lässt die Regierung Einmischungen durch Dritte bei Tarifverhandlungen und Streiks nicht zu. Angehörigen von als kritisch definierten Berufen in der Sicherheit und in den Versorgungsbetrieben ist die Möglichkeit des Streikens untersagt.
Religionsfreiheit:
Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit, die von der Regierung in der Praxis auch respektiert wird. Das Gesetz verbietet den Einwohnern der Mongolei nicht, zu konvertieren, aber es verbietet die Nutzanwendung von besonderen Anreizen, Druckausübung und "täuschender, irreführender Methoden", um eine Religion populär zu machen. Zusätzlich hat das Bildungsministerium Verbote über die Vermischung von Fremdsprachenlehre mit Religionen verhängt. Eine "Staatsreligion" gibt es in der Mongolei nicht, jedoch bekennt sich die Mehrheit der Mongolen zum tibetischen Lamaismus (50%). Etwa 40% gehören keiner Religion an. Christen gibt es etwa 4%, Muslime 4% (meist ethnische Kasachen).
Ethnische Minderheiten:
Die Mongolei hat ca. 2,7 Millionen Einwohner. Davon sind ca. 94% Mongolen ("Khalkha"), ca. 4,3% Kasachen und ca. 1,1% Tuwiner. 57% der Gesamtbevölkerung lebt in Städten. Die Landessprachen sind zu 93% Mongolisch und 4% Kasachisch.
Im Allgemeinen sind weder sprachliche noch ethnische Unterschiede Quelle von Spannungen. Abgesehen von privaten Vorbehalten im Einzelfall, gibt es keine systematischen Diskriminierungen bestimmter Ethnien (Chinesen oder Kasachen) oder von Personen, welche in ethnischen Mischehen leben.
ÖB, Mongolei 2010; USDS, Mongolia 2010; FH, Mongolia 2009; USDS, Religious Freedom Report 2008; UKHO, Operational Guidance Note 2007; UKHO Mongolia 2010; DAA Überblick 2010
Justiz:
Die Verfassung sieht eine von der Exekutive und Legislative unabhängige Justiz vor. Die Gerichtsbarkeit ist klar in drei Stufen organisiert: Die Bezirksgerichte (Sum-Gerichte) bilden die Eingangsinstanz. Sie werden überwiegend als bürgernahe Reisegerichte vor Ort in den Bezirksstädten tätig und verhandeln Fälle sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen. Die Aimag-Gerichte als Berufungsinstanz sind in den Provinzhauptstädten tätig. Der aus 17 Richtern bestehende Oberste Gerichtshof in der Hauptstadt Ulaanbaatar entscheidet in letzter Instanz als Revisionsinstanz und erarbeitet eine abschließende Interpretation der anzuwendenden Gesetze. Spezial- und Sondergerichte gibt es in der Mongolei derzeit nicht, nach der Verabschiedung einer Verwaltungsgerichtsordnung wird jedoch im Rahmen der ordentlichen Justiz eine Verwaltungsgerichtsbarkeit aufgebaut. Der Oberste Richterrat ernennt alle Richter und schützt ihre Rechte. Der Verfassungsgerichtshof, dessen neun Mitglieder für sechs Jahre ernannt werden, ist demgegenüber für Verfassungsklagen zuständig.
Die Gerichte sind unabhängig, doch sind Fälle von Korruption unter den Richtern nicht vollständig auszuschließen. Bekanntgewordene Fälle von Korruption werden von der sog. "Special Investigations Unit" (SIU) der Generalstaatsanwaltschaft verfolgt. Die SIU ist eine Untersuchungskommission unter der Führung der Staatsanwaltschaft und untersucht behauptete Übergriffe durch das Personal der Strafverfolgungsbehörden, durch Staatsanwälte oder Mitglieder der Justiz.
ÖB 2010; USDS, Mongolia 2010; FH, Mongolia 2009; UKHO, Operational Guidance Note 2007
Sicherheitsbehörden:
Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstelltes Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper. Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro.
Die Miliz ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem 16. Lebensjahr einen Personalausweis ständig bei sich führen. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen.
Weiters ist die Miliz berechtigt, betrunkene Personen bis zu 24 Stunden in Kurzzeitarrest zu nehmen als auch Geldstrafen zu verhängen. Sie hat ferner alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie der Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten.
Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz.
Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatsicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig.
Folter steht nach dem mStGB unabhängig von den Folgen unter einem eigenen Straftatbestand (Art. 100). In der Regel wird Vorwürfen über Missbrauch in den eigenen Reihen in der mongolischen Polizei jedoch schleppend nachgegangen. Über systematische Untätigkeit bei Strafanzeigen ist allerdings nichts bekannt. Nach Auskunft des mongolischen Justizministers gibt es in der Staatsanwaltschaft eine eigene Abteilung, die für Ermittlungen bei Amtsmissbrauch bzw. Folter in der Polizei zuständig ist.Folter steht nach dem mStGB unabhängig von den Folgen unter einem eigenen Straftatbestand (Artikel 100,). In der Regel wird Vorwürfen über Missbrauch in den eigenen Reihen in der mongolischen Polizei jedoch schleppend nachgegangen. Über systematische Untätigkeit bei Strafanzeigen ist allerdings nichts bekannt. Nach Auskunft des mongolischen Justizministers gibt es in der Staatsanwaltschaft eine eigene Abteilung, die für Ermittlungen bei Amtsmissbrauch bzw. Folter in der Polizei zuständig ist.
Außerdem gibt es innerhalb der Polizei eine eigene Dienstaufsichtsbehörde. Die Beschwerden können bei jeder Polizeidienststelle und bei jeder Abteilung unabhängig vom Zuständigkeitsbereicht eingebracht werden sowie via Internet. Außerdem gibt es eine Hotline. Im Jahr 2006 soll es nach Angaben des Ministers 16 Verurteilungen von Polizeiorganen wegen Amtsmissbrauchs gegeben haben.
Nach Angaben der mongolischen Nationalen Menschenrechtskommission ("National Human Rights Commission" - NHRC) wurden im Jahr 2008 bei der SIU (siehe: Justiz) insgesamt 30 Bürgerbeschwerden gegen Polizisten wegen behaupteter Folter eingebracht, wobei in 27 Fällen die Beschwerde abgewiesen wurde und es in drei Fällen zu Verurteilungen der betroffenen Polizisten kam.
Amnesty International bemängelt, dass sich die Staatsanwaltschaft weigert Erläuterungen zu Entlassungen von beschuldigten Misshandlern abzugeben.
ÖB 2010; USDS, Mongolia 2010, mStGB, AI Report 2010
Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:
Die Staatsanwaltschaft genießt eine der Stellung der Gerichte vergleichbare Unabhängigkeit. Die Organisation der Staatsanwaltschaften ist spiegelbildlich zu den Gerichtsstrukturen. Die Zahl der Staatsanwälte entspricht ungefähr derjenigen der Richter. Für die Einstellung gelten entsprechende Voraussetzungen wie für die Richterschaft, die Staatsanwaltschaft trifft ihre Personalentscheidungen autonom.
Das moderne Strafgesetzbuch der Mongolei (idF vom 01.09.2002) orientiert sich inhaltlich an europäischen Strafgesetzgebungen.Das moderne Strafgesetzbuch der Mongolei in der Fassung vom 01.09.2002) orientiert sich inhaltlich an europäischen Strafgesetzgebungen.
Haftstrafen können in der Mongolei auch schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen hoch ausfallen. Vor allem für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte reichen sie deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Allgemeine Strafmündigkeit besteht ab 16, für 14 bis 16-Jährige sind nur bestimmte schwere Taten strafbar. Für Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr kann bei Ersttätern von einer Bestrafung zugunsten erzieherischer Maßnahmen abgesehen werden.
Die Institute der vorzeitigen Entlassung, der Strafaussetzung zur Bewährung und des außergerichtlichen Tatausgleichs sind in der Mongolei vorhanden, aber es wird davon jedoch relativ wenig Gebrauch gemacht.
Hochverrat wird nach Art. 79 mStGB (früher Art. 88 mStGB) mit Haftstrafe von bis zu 25 Jahren bestraft. Unter diese Bestimmung fallen die Schädigung der äußeren Sicherheit, der Souveränität, der territorialen Integrität oder der Verteidigungsfähigkeit durch Verrat staatlicher oder militärischer Geheimnisse an einen fremden Staat, Spionage, Fahnenflucht im Kriegsfall oder während eines bewaffneten Konflikts, Unterstützung eines fremden Staates bei der der Ausführung kriegerischer Aktivitäten gegen die Mongolei durch Begehung besonders gefährlicher Verbrechen gegen die Mongolei auf Weisung von Behörden oder Repräsentanten eines fremden Staates.Hochverrat wird nach Artikel 79, mStGB (früher Artikel 88, mStGB) mit Haftstrafe von bis zu 25 Jahren bestraft. Unter diese Bestimmung fallen die Schädigung der äußeren Sicherheit, der Souveränität, der territorialen Integrität oder der Verteidigungsfähigkeit durch Verrat staatlicher oder militärischer Geheimnisse an einen fremden Staat, Spionage, Fahnenflucht im Kriegsfall oder während eines bewaffneten Konflikts, Unterstützung eines fremden Staates bei der der Ausführung kriegerischer Aktivitäten gegen die Mongolei durch Begehung besonders gefährlicher Verbrechen gegen die Mongolei auf Weisung von Behörden oder Repräsentanten eines fremden Staates.
Der Strafvollzug ist im Vollstreckungsgesetz geregelt. Der Vollstreckungsbehörde, welcher auch die Gerichtsvollzieher angehören, unterstehen u.a. auch die Vollzugsanstalten. Die Aufsicht über den Strafvollzug führt die - vom Justizministerium völlig unabhängige - Staatsanwaltschaft.
ÖB 2010; USDS, Mongolia 2010; mStG
Todesstrafe:
Art. 53 mStGB behandelt die Todesstrafe und besagt, dass diese nur gegen Personen, die für besonders schwere Verbrechen verantwortlich sind, in speziellen Fällen verhängt werden darf und die Todesstrafe durch Erschießung vollstreckt werden soll. Gegen Personen unter 16 und über 60 Jahre kann die Todesstrafe nicht verhängt werden.Artikel 53, mStGB behandelt die Todesstrafe und besagt, dass diese nur gegen Personen, die für besonders schwere Verbrechen verantwortlich sind, in speziellen Fällen verhängt werden darf und die Todesstrafe durch Erschießung vollstreckt werden soll. Gegen Personen unter 16 und über 60 Jahre kann die Todesstrafe nicht verhängt werden.
Personen, die zum Tode verurteilt worden sind, können den Präsidenten der Mongolei um Gnade bitten. Im Falle einer Begnadigung soll die Strafe in eine 30-jährige Haftstrafe umgewandelt werden.
Die Todesstrafe wird gemäß dem mStGB in sechs Fällen verhängt:
Vorsätzliche Tötung unter bestimmten erschwerten Umständen, schwere Vergewaltigung (zB von Personen unter 14 Jahren oder bei Todesfolge), schwere Verbrechen gegen die öffentliche Sicherheit im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, Genozid, Terrorismus und bewaffneter Raub.
Es gibt keine öffentliche Bekanntmachung über Ort und Zeit der Hinrichtung und keine offiziellen Statistiken bezüglich Todesurteilen und Hinrichtungen. Vollzogene Exekutionen werden nicht bekannt gegeben und die Leiche wird den Angehörigen nicht übergeben.
ÖB 2010; AI, Report 2010, mStGB
Grundversorgung und medizinische Versorgung:
Grundversorgung
Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz der weit verbreiteten Armut (bei teilweise enormen Einkommensunterschieden) im Allgemeinen gewährleistet.
Die Privatisierung ist weit voran geschritten: 85 Prozent der Wertschöpfung erfolgt in der Privatwirtschaft. Auch das Steuerrecht wurde internationalen Maßstäben gemäß vereinfacht und konkurrenzfähig gemacht, im Sommer 2006 wurden Steuersenkungen beschlossen, die allerdings durch die Einführung einer 68-prozentigen Sondergewinnsteuer auf Erlöse aus dem Kupfer- und Gold-Bergbau wieder wett gemacht wurden.
Seit 2003 ist der private Erwerb von Grund und Boden durch mongolische Staatsbürger möglich. Das ebenso im Sommer 2006 verabschiedete neue Bergbaugesetz sieht vor, dass der Staat, bis zu 50 % der Anteile an "strategischen" Lagerstätten übernimmt.
Der Industriesektor wird vom Bergbausektor dominiert. Dieser macht fast 70% der gesamten Industrieproduktion des Landes aus. Die Bedeutung der Landwirtschaft für die Entstehung des Bruttosozialprodukts hat mit einem Anteil von nur noch unter 20% weiter abgenommen (1995: 38 Prozent). Im Jahre 2009 hat der Viehbestand mit 44 Millionen Tieren (Schafe, Ziegen, Rinder, Pferde, Kamele) jedoch einen Rekordstand erreicht. Der Landwirtschaftssektor beschäftigt weiterhin ein Drittel der Bevölkerung.
Seit Anfang des neuen Jahrtausends wuchs aufgrund des Rohstoffbooms im Land die Wirtschaft in den vergangenen Jahren mit jährlich bis zu 10%. In den letzten drei Jahren konnte die Mongolei sowohl einen Haushalts- als auch Zahlungsbilanzüberschuss verbuchen. Allerdings gefährdet die jüngste Weltwirtschaftskrise und der Verfall der meisten Rohstoffpreise dieses Bild. Die mongolische Regierung ist dabei, sich durch Umstrukturierungen und Einsparmaßnahmen auf die neue Situation einzustellen.
Die wirtschaftliche Lage der Mongolei hatte sich aber auch schon vor der internationalen Finanzkrise verschlechtert. Die Ursache dafür war die starke Erhöhung der Preise für Benzin und Diesel (Erhöhung fast um das Doppelte) sowie zB auch für Mehl, einem raschen Anstieg der Preise für Fleisch- und Fleischprodukte sowie Mehlerzeugnisse, die die Hauptnahrungsmittel der Mongolen sind, durch die mongolischen Importunternehmen. Die mongolische Wettbewerbsbehörde bezichtigte die Importunternehmen der widerrechtlichen Abmachung der Preise für Erdölprodukte untereinander. Die Preise blieben hoch. Es entstand eine starke Inflation, die laut der offiziellen Statistik teilweise 34 % betrug.
Seit den Monaten Juli-August 2008 hatten sich die Preise für Verbrauchswaren, insbesondere für Lebensmittel, bei gleichgebliebenen Löhnen, Gehältern und Renten verdoppelt, in vielen Fällen aber auch verdreifacht.
Aufgrund der guten Witterungsbedingungen konnten 2009 das Getreide, die Kartoffel und das Speisgemüse gut gedeihen. Nach Angaben offizieller Stellung und von Experten konnte der Bedarf an Saatgut und Kartoffeln zu 80% und die des heimischen Gemüses zu 100% gedeckt werden. Aufgrund starker Schneefälle Mitte September 2009 kam es jedoch zu einem Ernteverlust.
Medizinische Versorgung:
Die Mongolei verfügt nach offiziellen Angaben über ca. 23.000 Krankenhausbetten und ca. 5.000 Ärzte. Der Selbstbehalt (durch Privatversicherung finanzierbar) bei den Behandlungskosten liegt seit der Anfang 2002 in Kraft getretenen Gesundheitsreform bei ca. 60%, der Anteil des Staates bei 40%.
In der Mongolei gibt es seit dem Jahr 2008 15 spezialisierte Spitäler, drei regionale Diagnose-und Behandlungszentren, 18 allgemeine Provinzkrankenhäuser, 12 Bezirkskrankenhäuser, sechs Allgemeine Landeskliniken, 286 Kliniken auf Gemeindeebene, 35 auf übergeordneter Gemeindeebene, 228 Familiengruppenpraxen und 1063 Privateinrichtungen.
Trotz beachtlicher Fortschritte im medizinischen Bereich und der dafür zur Verfügung gestellten Geldmittel kommt es nach wie vor zu einem personellen Engpass an Medizinern in den ländlichen Gebieten. Die beste Infrastruktur gibt es in der Hauptstadt.
ÖB, Mongolei 2010; HSS, Mongolei 2009; UKHO, Operational Guidance Note 2007; BFM Medizinische Versorgung 2006; WHO Mongolia Health System 2009; DAA Wirtschaftspolitik 2010
Rückkehrfragen:
Für die Ein- und Ausreise aus der Mongolei wird lediglich ein Reisepass benötigt. Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen. Die Reise- und Niederlassungsfreiheit innerhalb des Landes ist uneingeschränkt gegeben.
Ein Rückübernahmeabkommen zwischen der EU und der Mongolei existiert derzeit nicht. Abgeschobene mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, nur in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf illegale Einwanderung vorliegen.
Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen gegen illegale Einwanderung eingeleitet.
Probleme im Fall der Rückkehr wegen oppositioneller Betätigung im Ausland und wegen Asylantragstellung im Ausland bestehen nicht. Politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar.
ÖB 2010; UKHO, Operational Guidance Note 2007, mStGB
Spezifische Feststellungen ("Spezialprobleme"):
Polizeiliche Festnahmen und Anhaltungen:
Das Gesetz sieht vor, dass niemand ohne besondere Verfahren festgenommen oder angehalten werden darf. Dennoch gab und gibt es Fälle willkürlicher Verhaftung und Anhaltung, insbesondere während der gewaltsamen Unruhen nach den Wahlen Anfang Juli 2008.
Grundsätzlich ist für jede Festnahme eines Verdächtigen ein richterlicher Befehl erforderlich, doch kann die Polizei, wenn es "die Umstände dringend erfordern", auch ohne derartigen Befehl eine Person festnehmen. Von dieser Möglichkeit wird sehr häufig Gebrauch gemacht.
Nach dem mongolischen Strafgesetzbuch hat die Polizei für die Aufrechterhaltung einer Anhaltung nach 24 Stunden eine gerichtliche Genehmigung einzuholen. Wenn diese gerichtliche Genehmigung erteilt wird, kann die Polizei Verdächtige bis zu 72 Stunden weiter anhalten, bevor eine Entscheidung über eine förmliche Anklageerhebung oder die Freilassung ergeht. Wird die gerichtliche Verfügung nicht innerhalb von 72 Stunden erlassen, so ist der Verdächtige sofort freizulassen.
Von der Polizei festgenommene Personen werden grundsätzlich sofort über die Vorwürfe, die gegen sie erhoben werden, informiert. Die zulässige Höchstdauer einer präventiven Anhaltung in Polizei- oder Untersuchungshaft beträgt - eine gerichtliche Verfügung vorausgesetzt - 24 Monate. Bei besonders schweren Verbrechen, wie etwa Mord, kann diese Frist um weitere sechs Monate verlängert werden.
Häftlinge haben das Recht auf sofortigen Kontakt mit Familienangehörigen. Mit Genehmigung des Staatsanwalts können angehaltene Personen auf Kaution freigelassen werden. Angehaltene Personen haben das Recht auf einen Verteidiger während der präventiven Anhaltung und in allen folgenden Stadien des Strafverfahrens. Wenn sich ein Beschuldigter einen Verteidiger nicht leisten kann, wird ihm von Amts wegen ein Verteidiger beigegeben. Die Regierung hat in Zusammenarbeit mit einem UN-Entwicklungsprogramm in jeder Provinzhauptstadt und in jedem Stadtbezirk von Ulaanbaatar einen Anwalt zur freien und kostenlosen Rechtsberatung eingerichtet.
USDS, Mongolia 2010
Haftbedingungen:
Das Vollzugsregime differenziert primär im Hinblick auf die Gewichtigkeit der Tat, Rückfälligkeit, Gefährlichkeit, Alter, Geschlecht des Täters usw. Weibliche Gefangene werden getrennt von den Männern inhaftiert. In Ulaanbaatar werden Jugendliche getrennt von Erwachsenen in sog. Ausbildungsstätten untergebracht. In ländlichen Gebieten hingegen werden Jugendliche im Alter zwischen 14 und 18 Jahren nicht getrennt von verurteilten erwachsenen Häftlingen festgehalten.
Die Bedingungen in den Gefängnissen sind dürftig, haben sich aber im Laufe des Jahres 2009 gegenüber früheren Berichten signifikant verbessert. Die niedrige Qualität der medizinischen Versorgung von Häftlingen ist aber nach wie vor ein Problem.
Die Nationale Menschenrechtskommission beobachtet die Bedingungen in ausgewählten Gefängnissen und im Gefängnis "Gands-Khudag". Beobachtern des diplomatischen Korps und der Menschenrechtsgemeinschaft wurden während des Jahres nichtüberwachte Treffen mit Häftlingen gewährt. Nichtregierungsorganisationen berichteten, dass sich die Haftbedingungen während des Jahres verbesserten, insbesondere im Hinblick auf Sauberkeit und Belüftung.
Unter entsprechender Bewachung darf der Häftling Besuche von Familienangehörigen von bis zu 72 Stunden Dauer (die Gefängnisse verfügen hierfür über zu einem ortsüblichen Entgelt anmietbare Aufenthalts- und Übernachtungsmöglichkeiten), von anderen Personen Besuche von bis zu drei Stunden Dauer empfangen.
Die Haftbedingungen in Polizeistationen, Untersuchungs- und Strafvollzugsanstalten liegen weit unter europäischen Standards. Unzureichende Ernährung, Aussetzung extremer Hitze und Kälte, schlechte Hygienebedingungen und die mangelnde medizinische Versorgung können die Gesundheit und das Leben der Insassen bedrohen.
Für die Schulausbildung von Minderjährigen ist zu sorgen und freiwillige berufliche Weiterbildung von anderen Häftlingen muss ermöglicht werden. Die Familien und einige NGO's erleichtern, sofern sie Zugang bekommen, mit der Verteilung von Lebensmitteln und Büchern die schlechten Haftbedingungen.
Seit 2004 sind alle 22 Staatsgefängnisse videoüberwacht. Damit hat der Missbrauch der Gefangenen etwas abgenommen. Trotzdem wurde - entgegen den Gefängnisverwaltungsberichten - mindestens ein gewaltsamer Tod registriert.
Die Nationale Menschenrechtskommission NHRC überwachte die Haftbedingungen in ausgewählten Gefängnissen und polizeilichen Anhaltezentren. Einzelne Nichtregierungsorganisationen haben berichtet, dass sich die Haftbedingungen in den Anhaltezentren und Gefängnissen während des Jahres 2008 verbessert haben, insbesondere im Hinblick auf die Qualität der Lebensmittel und den Zugang zu heißem Wasser. Es wird berichtet, dass sich die Haftbedingungen mittlerweile auf internationalem Niveau befinden.
Dennoch war gerade in den letzten Monaten des Jahres auf Grund der hohen Inflation und der eingeschränkten Budgets der Gefängnisverwaltungen die Versorgung mit Lebensmitteln oft unzureichend.
Überbelegung ist nach wie vor ein Problem, insbesondere in einzelnen Haftanstalten, wo in Zellen, die an sich für zwei oder drei Häftlinge ausgelegt sind, oft acht Häftlinge untergebracht werden. Um diesem besonderen Problem entgegenzuwirken, hat die Regierung an zwei Orten neue Gefängnisse errichtet. Gegen Ende des Jahres 2008 war ein weiteres Gefängnis in Bau.
Die zum Tode verurteilten Häftlinge und die, die durch einen Begnadigungsakt des Staatspräsidenten ihr Todesurteil in eine 30-jährige Haftstrafe umwandeln konnten, sind extremen physischen und psychischen Leiden ausgesetzt. Sie werden bewusst von anderen Gefangenen isoliert, man verweigert ihnen die Besuche von Familien und Rechtsanwälten. Menschenrechtsorganisationen und Nicht-Regierungsorganisationen ist der Zugang zu diesen Todeskandidaten verwehrt.
Mit dem Bau von 12 neuen Gefängnisanlagen seit 2006 und der Renovierung der alten Anlagen haben Überbelegungen abgenommen. Weiters wurden mehr Sozialarbeiter und Psychologen mit Universitätsabschluss für die Beratung von Häftlingen vollzeitbeschäftigt. Den Häftlingen wurde ein breiteres Angebot von Berufs-, Ausbildungs-, Freiluft- und Religionsaktivitäten bereitgestellt. Nichtregierungsorganisationen stellten in den Gefängnissen und Anhaltezentren Kleidung, Nahrung, Bücher zur Verfügung und boten Englisch-Sprachkurse und Berufsausbildungen an.
Seit 2005 wurden seitens der mongolischen Behörden folgende Schritte gesetzt:
Es wurden an zehn Standorten neue Gebäude für ungefähr 3.500 Gefangene errichtet, wobei den gesetzlichen Anforderungen und internationalen Standards insofern entsprochen wurde, als in diesen Gebäuden die einzelnen Räume zwischen sechs und acht Gefangene aufnehmen können und jedes Geschoß über eine Toilette und Duschen mit Warmwasser verfügen. Gebäude und Bibliotheken für Gefangene wurden ebenfalls renoviert.
Über 50% der Neuverurteilten pro Jahr können nun in diesen neuen Gebäuden und Gefangenenhäusern untergebracht werden. Mit dem Ziel, Beleuchtung und Belüftung zu verbessern und die m² pro Person zu vergrößern, wurde an einigen Gefangenenanstalten mit der Erweiterung begonnen. So wurde beispielsweise das Gefängnis von Tuv Aimag dergestalt erweitert, dass dort nun jeder Insasse Raum über Frischwasser und Schmutzwasserentsorgung verfügt. Des Weiteren wurden Beleuchtung und Belüftung verbessert und die Betten am Boden fixiert.
Der größte Fortschritt besteht jedoch darin, dass pro Person nicht weniger als 2,5 m² zur Verfügung stehen. Die Gefangenanstalt Darkhan-Uul Aimag wurde ebenfalls völlig renoviert.
Im November 2008 besuchte eine Delegation des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz u.a. das zentrale Gefangenenhaus Nr. 104 und jenes von Tuv Aimag. Man kam zu der übereinstimmenden Ansicht, dass diese Einrichtungen "internationalen Standards und Normen voll entsprechen".
Ein "Sozialisierungsprogramm für Gefangene, 2008-2009" wurde genehmigt und in allen Gefangeneneinrichtungen etabliert. In diesem Zusammenhang wurden Vorbereitungen für die Einführung von Berufsausbildungsmöglichkeiten für Gefangene in einigen Einrichtungen abgeschlossen. Ausbildungsmöglichkeiten stehen derzeit für 95 Gefangene des Gefangenenhauses Nr. 421 (Amgalan) zur Verfügung und wurden in den Gefangenenhäuser Govisumber Aimag (No. 425) und in Darkhan-Uul Aimag eingeführt.
UN CAT, 2010; ÖB, 2009; ÖB, 2010; USDS, Mongolia 2010; FH, Mongolia 2009; UKHO, Operational Guidance Note 2007
Häusliche Gewalt und sexuelle Übergriffe
Häusliche Gewalt gegen Frauen ist ein ernsthaftes Problem, besonders in ländlichen Familien mit niedrigem Einkommen.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen hat die Polizei diesbezügliche Beschwerden aufzunehmen, sich an den Ort der Geschehnisse zu begeben, Beschuldigte und Zeugen zu befragen, Verwaltungsstrafen zu verhängen und Opfer an Schutzeinrichtungen zu verweisen. Weiters sind spezielle Sanktionen gegen die Täter vorgesehen wie die Wegweisung aus der gemeinsamen Unterkunft, Untersagung der Benützung von gemeinsamen Gütern, Verbot der Annäherung an die Opfer und des Verkehrs mit Minderjährigen sowie Verpflichtung zum Besuch von Verhaltenstherapien.
Diese Möglichkeiten stehen jedoch auf Grund unzureichender Mittel selten vollständig zur Verfügung. Nach Angaben einiger Frauenorganisationen ist die Polizei oft nicht bereit, einzuschreiten, weil derartige Vorfälle als "interne Familienangelegenheit" gesehen werden.
Hinsichtlich des Ausmaßes von häuslicher Gewalt gibt es keine zuverlässigen statistischen Daten. Das Nationale Zentrum gegen Gewalt ("National Center Against Violence" - NCAV) berichtete jedoch, dass während des Jahres 2008 32 Personen wegen häuslicher Gewalt verurteilt wurden. Das NCAV hat 405 Ersuchen um vorübergehenden Schutz in ihren fünf Einrichtungen angenommen, 278 Opfern psychologische Betreuung geleistet und in Ulaanbaatar 524 Opfern Rechtsberatung erteilt.
Nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass weibliche Journalisten sowohl in den mongolischen Medien als auch in den Gerichten stark vertreten sind, ist eine steigende öffentliche und mediale Diskussion über häusliche Gewalt, insbesondere Missbrauch von Ehefrauen und Kindern, festzustellen.
Die mongolische Verfassung bestimmt, dass keine Person wegen Herkunft, Sprache, Abstammung, Alter, Geschlecht, sozialer Herkunft oder ihres Status diskriminiert werden darf und legt fest, dass Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleich behandelt werden müssen.
Seit die Mongolei 1981 das internationale "Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen der Diskriminierung gegen die Frau" (CEDAW) ratifiziert hat, hat sich die Lage der Frauen allgemein verbessert.
Laut Berichten internationaler Nichtregierungsorganisationen nimmt die Gewalt in der Familie gegenüber Frauen, welche vor allem von Männern unter Alkoholmissbrauch ausgeführt wird, allerdings zu. Eine Untersuchung des Nationalen Zentrums gegen Gewalt kam 2006 zu dem Ergebnis, dass jede dritte Frau in der Mongolei in irgendeiner Weise Opfer von Gewalt geworden ist. Jede zehnte Frau beklagte sich über sexuelle Belästigungen durch ihren Ehemann.
Das Gesetz gegen häusliche Gewalt in der Mongolei, das im Mai 2004 in Kraft trat, war das Ergebnis einer Zusammenarbeit zwischen zwei bekannten mongolischen nichtstaatlichen Frauenorganisationen und der Arbeitsgruppe gegen häusliche Gewalt des mongolischen Parlaments.
Die mongolischen Justizbehörden ahnden Gewaltverbrechen in der Familie nach dem Strafgesetz und fällen dabei auch Todesstrafen. Das neue Gesetz gegen häusliche Gewalt, das teilweise von mongolischen Frauenorganisationen mit Unterstützung ausländischer Juristinnen formuliert wurde, brachte eine Reihe von Fortschritten:
Es definiert einen weiten, niederschwelligen Gewaltbegriff und umfasst sowohl physische als auch psychische, sexuelle oder wirtschaftliche Formen von Gewalt (Art. 6).Es definiert einen weiten, niederschwelligen Gewaltbegriff und umfasst sowohl physische als auch psychische, sexuelle oder wirtschaftliche Formen von Gewalt (Artikel 6,).
Es verpflichtet die Behörden zum Handeln (Art. 7 - 8, 14) und definiert die Verantwortung der Polizei (Art. 9) und der Sozialbehörden (Art. 10). Damit verbunden ist auch eine Sensibilisierung von Lehrpersonen und Ärzten, die Hinweise auf häusliche Gewalt der Polizei zu melden haben, wenn sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit auf solche stoßen (Art. 13).Es verpflichtet die Behörden zum Handeln (Artikel 7, - 8, 14) und definiert die Verantwortung der Polizei (Artikel 9,) und der Sozialbehörden (Artikel 10,). Damit verbunden ist auch eine Sensibilisierung von Lehrpersonen und Ärzten, die Hinweise auf häusliche Gewalt der Polizei zu melden haben, wenn sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit auf solche stoßen (Artikel 13,).
Es legt rasche Abläufe fest, so dass ein Gericht innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Klage des Opfers einen Erlass (restraining order) verfügt (Art. 17), der bis zu einem Jahr Gültigkeit hat.Es legt rasche Abläufe fest, so dass ein Gericht innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Klage des Opfers einen Erlass (restraining order) verfügt (Artikel 17,), der bis zu einem Jahr Gültigkeit hat.
Angeordnet werden kann: Auszug des Täters aus dem gemeinsamen Haushalt, Unterbringung des Opfers in einer Schutzeinrichtung, temporäres Besuchsverbot des Täters bei minderjährigen Opfern, obligatorischer Besuch von Kursen zur Verhaltensänderung sowie Alkohol- und Drogenentzug für den Täter (Art. 16). Ein Erlass setzt eine allfällige zusätzliche Strafverfolgung nicht aus.Angeordnet werden kann: Auszug des Täters aus dem gemeinsamen Haushalt, Unterbringung des Opfers in einer Schutzeinrichtung, temporäres Besuchsverbot des Täters bei minderjährigen Opfern, obligatorischer Besuch von Kursen zur Verhaltensänderung sowie Alkohol- und Drogenentzug für den Täter (Artikel 16,). Ein Erlass setzt eine allfällige zusätzliche Strafverfolgung nicht aus.
Darüber hinaus ist im Falle häuslicher Gewalt eine Ehescheidung auch ohne Einverständnis des Mannes möglich.
Im allgemeinen Strafgesetzbuch stehen sexuelle Nötigung und Vergewaltigung unter Strafandrohung von fünf Jahren bis hin zur Todesstrafe (etwa für Vergewaltigung von Minderjährigen unter 14 Jahren) (Art. 126 mong. StGB)Im allgemeinen Strafgesetzbuch stehen sexuelle Nötigung und Vergewaltigung unter Strafandrohung von fünf Jahren bis hin zur Todesstrafe (etwa für Vergewaltigung von Minderjährigen unter 14 Jahren) (Artikel 126, mong. StGB)
Das Gesetz gegen häusliche Gewalt wurde in Fachkreisen gut aufgenommen. Die raschen Gerichtserlasse gelten als vorbildlich. Kritik erntet dagegen, dass das Gesetz Polizei und Sozialarbeiter zu selbstständigem Handeln auffordert, ohne dass dabei immer die primären Interessen der Opfer berücksichtigt werden.
Die erfolgreiche Lobbyarbeit für das Gesetz gegen häusliche Gewalt hat die Zivilgesellschaft und die Frauenbewegung gestärkt. Neben dem Aktionsprogramm für Frauen nach einer Trennung hat die Kampagne gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz hohe Priorität. Bisher gibt es keine gesetzliche Grundlage, um gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz vorzugehen. Man schätzt, dass jede zweite Frau unter 35 Jahren bereits Erfahrungen mit sexueller Belästigung am Arbeitsplatz hat.
Die rund 40 Frauenorganisationen sind nicht nur unter einander im National Network of Mongolian Women¿s NGOs und international über Dachverbände vernetzt. Sie verfügen auch über gute Kontakte zur Verwaltung. Seit längerem sind Frauen unter den Studierenden in der Mehrheit. Ihr Gang in die Verwaltung wirkt sich aus. Nach offiziellen Angaben besetzen sich mittlerweile landesweit 63% der Richterstellen.
Aktivitäten von Frauenorganisationen wie das ¿National Center Against Violence' werden teilweise vom Staat mitfinanziert. Die Organisation unterhält seit 1998 eine Telefon-Hotline (Nr. 1903) und bietet gratis Beratung und Mandatsübernahme an. Der Hauptsitz befindet sich in Ulaanbaatar, Außenstelle bestehen gegenwärtig in Uburkhangai, Orkhon-Uul, Bayankhongor, Darkhan-Uul, Selenge, Shariin-Uul, Tuv, Baganuur, Nalaikh, Khentii, Dornod, Dundgobi, Gobi Sumber, Dornogobi und Umnugobi.
Die ¿Mongolian Women Lawyers Association¿ besteht aus Anwältinnen und bietet in allen Provinzen bedürftigen Frauen unentgeltliche Beratung und Unterstützung.
Primär bekommen mongolische Frauen Unterstützung von der MWF, der "Mongolian Women's Federation", welche bereits 1924 unter dem Namen "Mongolian Women's Committee" gegründet wurde und unter der kommunistischen Regierung die einzige mongolische Frauenorganisation war. Sie führt ihre Arbeit seit Beginn der neunziger Jahre als Nichtregierungsorganisation weiter.
Seit der Gründung des ¿National Center Against Violence¿ 1995 besteht in Ulaanbaatar ein Shelter House für misshandelte Frauen und Kinder. Dieses wurde mehrmals verlegt und vergrößert. Heute liegt es unauffällig direkt neben einem Polizeiposten und bietet 20 Betten für bis zu 30 Personen. Aufgenommen werden Opfer häuslicher Gewalt und ihre Kinder für eine Dauer von bis zu drei Monaten. In den letzten zehn Jahren kamen hier gegen 1.100 Frauen und 1.200 Kinder unter, bis eine definitive Lösung gefunden wurde.
2004 wurde ein Schutzhaus mit acht Betten in Dornogobi eröffnet, das im ersten Jahr 43 Frauen und 25 Kinder aufgenommen hat. Im April 2006 kam in Selenge ein weiteres Schutzhaus mit 20 Betten dazu. Als vierte Einrichtung besteht seit 2005 ein spezielles Haus für Kinder in Ulaanbaatar.
Das ¿National Center Against Violence¿ bezeichnet die Zusammenarbeit mit der Polizei als gut. Die Polizei reagiert auf Anrufe rasch und zuverlässig und nimmt Anzeigen an. Ein Vertreter des Polizei gehört zum Aufsichtorgan (board) der NGO. Die Sensibilisierung von Polizeiangehörigen für häusliche Gewalt steht im Zentrum der langfristigen Trainingsaktivitäten. Das Thema ist in das Ausbildungsprogramm der Polizeiakademie integriert. Ein Pilotversuch mit speziellen Befragungsräumen für Opfer häuslicher Gewalt war erfolgreich, so dass das System mit Spezialistinnen bei der Polizei ausgeweitet wurde.
Es wird jedoch auch berichtet, dass die Polizei für den Umgang mit solchen Fällen ungenügend geschult ist, so dass der Vollzug des Gesetzes oft mangelhaft bleibt. Nach Berichten von NGOs führte die Polizei mit der Behauptung einer unzureichenden Beweislage nur eine Minderheit von Vergewaltigungsfällen einer förmlichen Strafverfolgung zu. Hinzu kommt, dass sich Opfer häufig scheuen, vor Gericht "schmutzige Wäsche" gegen Familienmitglieder zu waschen und dass häusliche Gewalt in der Gesellschaft teilweise entweder als innerfamiliäres Problem angesehen wird.
Medizinische Untersuchungen und Behandlungen nach Vergewaltigungen sind jedoch grundsätzlich zugänglich und die Ergebnisse dieser Untersuchungen werden auch als Beweismittel herangezogen, doch sind solche Untersuchungen oft in entlegenen Gebieten nicht verfügbar.
ÖB 2010; USDS, Mongolia 2010; AI, Report 2010; FH, Mongolia 2009; BFM, Mongolei 2006; AI Report 2010; Barkmann 2010
Militär und Desertion
Zwölf Monate wehrpflichtig sind alle Männer zwischen 18 und 25 Jahren. Zu den nicht bewaffneten Einheiten kann man bis zum 27. Lebensjahr eingezogen werden. Eine uneingeschränkte Befreiung von der Wehrpflicht gibt es nicht, eigene Erkrankung oder die Unterstützung schwer erkrankter Familienangehöriger können jedoch zu einem Aufschub führen. Studenten haben ebenfalls das Recht, einen Aufschub des Einberufungsbefehls zu beantragen. Derjenige, der vom Wehrdienst befreit werden möchte, muss nach dem Wehrdienstgesetz eine sehr Hohe Summe an den Staat zahlen.
Das unerlaubte Verlassen der Militäreinheit oder des Militärdienstes (Desertion) wird mit Einzelhaft von drei bis zu sechs Monaten oder Haft bis maximal zwei Jahren bestraft. Die Strafe erhöht sich je nach (höherem) Dienstgrad und bei Begehung in Kriegszeiten (Art 279 mStG).Das unerlaubte Verlassen der Militäreinheit oder des Militärdienstes (Desertion) wird mit Einzelhaft von drei bis zu sechs Monaten oder Haft bis maximal zwei Jahren bestraft. Die Strafe erhöht sich je nach (höherem) Dienstgrad und bei Begehung in Kriegszeiten (Artikel 279, mStG).
In der Mongolei existiert keine eigene Militärgerichtsbarkeit. Bei Verstößen und Verbrechen in Zusammenhang mit militärischem Personal kommen neben dem Dienstrecht das Zivilgesetzbuch, das Strafgesetzbuch und das Gerichtsgesetz zur Anwendung.
Accord Anfragebeantwortung 2007, ÖB 2010; UKHO, Operational Guidance Note 2007; mStGB
Homosexualität, Transgender
Während der Zeit der kommunistischen Mongolischen Volksrepublik war Homosexualität illegal, doch ist nicht bekannt, inwieweit das Verbot der Homosexualität damals tatsächlich vollzogen wurde.
Das Verbot der Homosexualität wurde in der Mongolei schließlich im Jahr 2002 formell aufgehoben. Gleichgeschlechtliche Ehen, Zivilpartnerschaften oder häusliche Partnerschaften sind derzeit rechtlich jedoch nicht anerkannt.
Allgemein gibt es in der mongolischen Gesellschaft Vorbehalte gegen gleichgeschlechtliche Beziehungen. Missverständnisse und Ignoranz gegenüber diesen Personen sind weit verbreitet. Die Betroffenen müssen sich daher sehr diskret verhalten, um nicht aufzufallen.
Art. 14 Abs. 2 der Mongolischen Verfassung von 1992 normiert ein allgemeines Diskriminierungsverbot, demgemäß niemand auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Sprache, der Rasse, des Alters, des Geschlechts, der sozialen Herkunft oder des sozialen Standes, des Vermögens, der Beschäftigung, der Religion, der Meinung oder der Bildung diskriminiert werden darf. Jeder Mensch ist vor dem Gesetz gleichermaßen als Person zu betrachten.Artikel 14, Absatz 2, der Mongolischen Verfassung von 1992 normiert ein allgemeines Diskriminierungsverbot, demgemäß niemand auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Sprache, der Rasse, des Alters, des Geschlechts, der sozialen Herkunft oder des sozialen Standes, des Vermögens, der Beschäftigung, der Religion, der Meinung oder der Bildung diskriminiert werden darf. Jeder Mensch ist vor dem Gesetz gleichermaßen als Person zu betrachten.
Die Ehe selbst wird in Art. 16 Abs. 11 der Mongolischen Verfassung derart normiert, dass die Ehe auf der Gleichheit und dem gegenseitigen Einverständnis der Ehegatten, die das gesetzlich dafür vorgesehene Alter erreicht haben, beruht. Der Staat hat die Interessen der Familie, der Mütter und des Kindes zu schützen. Nach dem mongolischen Familiengesetz vom 11.06.1999 sind unter "Ehegatten" immer ein Mann und eine Frau zu verstehen.Die Ehe selbst wird in Artikel 16, Absatz 11, der Mongolischen Verfassung derart normiert, dass die Ehe auf der Gleichheit und dem gegenseitigen Einverständnis der Ehegatten, die das gesetzlich dafür vorgesehene Alter erreicht haben, beruht. Der Staat hat die Interessen der Familie, der Mütter und des Kindes zu schützen. Nach dem mongolischen Familiengesetz vom 11.06.1999 sind unter "Ehegatten" immer ein Mann und eine Frau zu verstehen.
Homosexualität ist nach der mongolischen Gesetzgebung als solche nicht speziell unter Strafe gestellt. Der früher von einigen Nichtregierungsorganisationen wie Amnesty International und die "International Lesbian and Gay Association" Artikel 125.1 mong. StGB betreffen "Befriedigung von sexuellen Wünschen in unnatürlicher Weise" ist in der geltenden Fassung so formuliert, dass er nicht mehr auf homosexuelle Handlungen als solche anwendbar sein dürfte (Definition: Befriedigung durch Gewalt, Gewaltandrohung oder Ausnützen einer hilflosen Position des Opfers sowie unter Demütigung). Konkrete Verurteilungen auch unter der alten Fassung des mStGB sind nicht bekannt.
Homosexuelle berichteten von Belästigungen durch die Polizei, allerdings werden Homosexuelle nicht überdurchschnittlich mehr belästigt als andere soziale Minderheiten. Gegenüber HIV-Infizierten oder AIDS-Kranken sind keine offiziellen Diskriminierungen bekannt, es kommt jedoch vereinzelt zu sozialen Diskriminierungen.
Die Eintragung eines "Zentrums für Lesbierinnen, Homosexuelle, Bisexuelle und Transgender" in das staatliche Zentralregister wurde 2009 mit der Begründung verweigert, dass der Name eine Bedeutung habe, die den mongolischen Bräuchen und Traditionen widerspreche und das Potenzial habe, ein falsches Vorbild für Jugendliche und Heranwachsende zu setzen.
Dokumentiert ist ein Fall aus dem Jahre 2009, bei dem ein Transsexueller von einer nationalistischer Gruppen überfallen und schwer misshandelt und dabei gefilmt wurde. Das Opfer wandte sich nicht an die Polizei, nur an die Medien und flüchtete ins Ausland.
USDS, Mongolia 2010; IRBC, Homosexualtity2007; HRW 2009, CEDAW 2008; AI Report 2010
QUELLEN:
ACCORD "Anfragebeantwortung vom 08. März 2007 a-5319 (ACC-MNG-5319) mit Verweis auf DCAF - Geneva Centre for the Democratic Control of
Armed Forces: Democratic Oversight and Reform of Civil Military
Relations in Mongolia: A Self-Assessment (Hrsg.: Sh. Palamdorj & Philipp Fluri, DCAF & National University of Mongolia), 2003 (ACCORD, Anfragebeantwortung 2007)
ACCORD, "Anfragebeantwortung - Allgemeine Menschenrechtssituation, Unruhen vom Juli 2008" vom 03.09.2008 (ACCORD, Anfragebeantwortung 2008).
Amnesty International, "Amnesty Report 2010 - Mongolei" (AI, Report 2010).
Barkmann, Udo Prof. Dr., Universität Ulaanbaatar - Häusliche Gewalt gegen Frauen und Mädchen in der Mongolei, Gutachten im Auftrag des Asylgerichtshofes 2010 mwN (Barkmann 2010)
Bundesamt für Migration (Schweiz), Mongolei, Häusliche Gewalt, 08.12.2006 und Medizinische Versorgung, 08.12.2006 (BFM, Mongolei 2006).
CEDAW - Shadow Report for the 42nd CEDAW Committee Session, The Status of Lesbian and Bisexual Women and Trangendered Persons in Mongolia (2008) (CEDAW 2008)
Deutsches Auswärtiges Amt, "Mongolei - Innenpolitik" (April 2010) (DAA, Innenpolitik 2010)
Deutsches Auswärtiges Amt, "Mongolei - Überblick" (April 2010) (DAA, Überblick 2010)
Deutsches Auswärtiges Amt, "Mongolei - Wirtschaftspolitik" (April 2010) (DAA, Wirtschaftspolitik 2010)
Freedom House, "Freedom in the World - Mongolia (2009)" vom 17.07.2009 (FH, Mongolia 2009)
Friedrich-Ebert-Stiftung, "Politische Krise in der Mongolei", August 2008 (FES, Politische Krise 2008)
Hanns-Seidel-Stiftung, "Quartalsbericht Januar bis September 2009 Mongolei" (HSS, Mongolei 2009)
Human Rights Watch, Offener Brief an den mongolischen Minister für Justiz und Inneres, 09.07.2009, www.hrw.org/en/news/2009/07/09/mongolia-rebuffs-lesbion-gay-bisexual-and-transgender-organisation (HRW 2009)
Immigration and Refugee Board of Canada, "Mongolia: The treatment of homosexuals by authorities and by society in general; recourse available to those who have been harassed based on their sexual orientation (2004 - March 2007)" vom 16.03.2007 (IRBC, Homosexuality 2007)
Konrad-Adenauer-Stiftung, "Die Parlamentswahlen in der Mongolei vom 29. Juni 2008" vom 14.07.2008 (KAS, Parlamentswahlen 2008)
Konrad-Adenauer-Stiftung, "Bericht zu den Präsidentschaftswahlen in der Mongolei vom 24. Mai 2009" vom 01.06.2009 (KAS, Präsidentschaftswahlen 2009)
Österreichische Botschaft Peking, "Asylländerbericht Mongolei" (Februar 2010) und "Zusatzfragen" (April 2009) (ÖB 2010)
Staatsbürgerschaftsgesetz - Mongolisches Gesetz über die Staatsbürgerschaft vom 05.06.1995, novelliert 07.12.2000 - englische Übersetzung (Website der mongolischen Botschaft in Japan) http://www.mn.emb-japan.go.jp/jp/ryoujii/immig_laws/on_citizenship.pdf, (mStAG)
Strafgesetzbuch der Mongolei vom 01.09.2002 - englische Übersetzung (UNHCR) http://www.unhcr.org/refworld/pdfid/3ed919fd4.pdf, (mStGB)
Odgerel Tseveen ua. The Mongolian Legal System an Laws: A Brief Overview (Update: Mai 2009), Hauser Global Law School Program at NYU School of Law, GlobaLex,
http://www.nyulawglobal.org/globalex/Mongolia1.htm (Odgerel 2009)
UK Home Office - UK Border Agency, "Country of Origin Information Key Documents - Mongolia" vom 04.02.2010 (UKHO, Mongolia 2010)
UK Home Office - UK Border Agency, "Operational Guidance Note - Mongolia" vom 12.04.2007 (UKHO, Operational Guidance Note 2007)
US Department of State, "Human Rights Report 2010 Mongolia" vom 11.03.2010 (USDS, Mongolia 2010)
US Department of State, "International Religious Freedom Report - 2008, Mongolia" vom 19.09.2008 (USDS, Religious Freedom Report 2008)
United Nations Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, Committee against Torture, 22.02.2010 (UN CAT, 2010)
World Health Organisation, "Country Health Information Profiles -
Mongolia: Health System 2009 (WHO, Mongolia Health System 2009)
2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender
Beweiswürdigung:
2.1. Hinsichtlich der persönlichen sowie familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin in der Mongolei und in Österreich, zu ihrer Schul- bzw. Berufsausbildung in der Mongolei sowie zu ihrer Berufstätigkeit folgt der Asylgerichtshof den (auf diesen Vorbringensteil bezogenen) glaubwürdigen eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof, zumal auch das Vorbringen des Ehegatten der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin nicht widerspricht. Dass eine gemeinsame Tochter der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten in der Mongolei lebt, haben sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehegatte vor dem Asylgerichtshof glaubwürdig ausgesagt. Dies hatte der Ehegatte der Beschwerdeführerin bereits im Rahmen seiner schriftlichen Ausführungen zum Asylantrag angegeben (s. AS 9 im Akt des Ehegatten der Beschwerdeführerin; Übersetzung AS 129 im Akt des Ehegatten der Beschwerdeführerin). Dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin in weiterer Folge im Verfahren wiederum bestritten hatte, eine Tochter in der Mongolei zu haben, um in der Beschwerdeverhandlung wiederum von seiner in der Mongolei verbliebenen Tochter zu berichten bzw. dass die Beschwerdeführerin erst in der Beschwerdeverhandlung die Existenz einer Tochter in der Mongolei erwähnte, ändert an der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringensteils (nämlich der Existenz einer Tochter in der Mongolei) nichts, zumal sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehegatte dazu übereinstimmende Angaben machen konnten. Allerdings konnte in diesem Zusammenhang mangels glaubwürdiger, übereinstimmender Angaben nicht auch festgestellt werden, beim wem das Kind damals zurückgelassen wurde bzw. wo und bei wem die Tochter der Beschwerdeführerin nunmehr lebt. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin gab im Rahmen der schriftlichen Ausführungen zum Asylantrag an, er habe sein Kind bei seinen Eltern zurückgelassen und behauptete in der Beschwerdeverhandlung, seine Ehegattin [die Beschwerdeführerin] sei von Ulaanbaatar (wo sie zuletzt gelebt hätten) nach XXXX zurückgefahren, wo sie die gemeinsame Tochter im Kinderheim zurückgelassen hätte, wo diese auch zuletzt (zumindest bis vor einem Jahr) gelebt hätte, was er über Freunde in der Mongolei, die sich nunmehr in Korea befänden, erfahren habe. Die Beschwerdeführerin sagte hingegen aus, sie habe die gemeinsame Tochter vor der Ausreise aus der Mongolei in ein Kinderheim in Ulaanbaatar gebracht und die Tochter hätte dort gelebt bzw. würde dort leben. Es ist bei der Befragung der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten in der Beschwerdeverhandlung der Eindruck entstanden, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte die näheren Umstände des damaligen Zurücklassens ihrer Tochter und ihren nunmehrigen Aufenthaltsort im Dunkeln bleiben lassen wollten, die diesbezüglichen Angaben waren nicht stimmig. Es ist allerdings auch der Eindruck entstanden, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführerin an ihrer älteren Tochter weiterhin Interesse haben und den Kontakt mit ihr anstreben (vgl. die Angaben des Ehegatten der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung, dass er sich über Freunde in der Mongolei nach dem Befinden seiner Tochter erkundigt habe, er seine Tochter nach Österreich holen wolle und dass er im Falle einer Rückkehr in die Mongolei "natürlich" Kontakt mit ihr aufnehmen werde, Verhandlungsschrift, Seiten 21, 22).2.1. Hinsichtlich der persönlichen sowie familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin in der Mongolei und in Österreich, zu ihrer Schul- bzw. Berufsausbildung in der Mongolei sowie zu ihrer Berufstätigkeit folgt der Asylgerichtshof den (auf diesen Vorbringensteil bezogenen) glaubwürdigen eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof, zumal auch das Vorbringen des Ehegatten der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin nicht widerspricht. Dass eine gemeinsame Tochter der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten in der Mongolei lebt, haben sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehegatte vor dem Asylgerichtshof glaubwürdig ausgesagt. Dies hatte der Ehegatte der Beschwerdeführerin bereits im Rahmen seiner schriftlichen Ausführungen zum Asylantrag angegeben (s. AS 9 im Akt des Ehegatten der Beschwerdeführerin; Übersetzung AS 129 im Akt des Ehegatten der Beschwerdeführerin). Dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin in weiterer Folge im Verfahren wiederum bestritten hatte, eine Tochter in der Mongolei zu haben, um in der Beschwerdeverhandlung wiederum von seiner in der Mongolei verbliebenen Tochter zu berichten bzw. dass die Beschwerdeführerin erst in der Beschwerdeverhandlung die Existenz einer Tochter in der Mongolei erwähnte, ändert an der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringensteils (nämlich der Existenz einer Tochter in der Mongolei) nichts, zumal sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehegatte dazu übereinstimmende Angaben machen konnten. Allerdings konnte in diesem Zusammenhang mangels glaubwürdiger, übereinstimmender Angaben nicht auch festgestellt werden, beim wem das Kind damals zurückgelassen wurde bzw. wo und bei wem die Tochter der Beschwerdeführerin nunmehr lebt. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin gab im Rahmen der schriftlichen Ausführungen zum Asylantrag an, er habe sein Kind bei seinen Eltern zurückgelassen und behauptete in der Beschwerdeverhandlung, seine Ehegattin [die Beschwerdeführerin] sei von Ulaanbaatar (wo sie zuletzt gelebt hätten) nach römisch 40 zurückgefahren, wo sie die gemeinsame Tochter im Kinderheim zurückgelassen hätte, wo diese auch zuletzt (zumindest bis vor einem Jahr) gelebt hätte, was er über Freunde in der Mongolei, die sich nunmehr in Korea befänden, erfahren habe. Die Beschwerdeführerin sagte hingegen aus, sie habe die gemeinsame Tochter vor der Ausreise aus der Mongolei in ein Kinderheim in Ulaanbaatar gebracht und die Tochter hätte dort gelebt bzw. würde dort leben. Es ist bei der Befragung der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten in der Beschwerdeverhandlung der Eindruck entstanden, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte die näheren Umstände des damaligen Zurücklassens ihrer Tochter und ihren nunmehrigen Aufenthaltsort im Dunkeln bleiben lassen wollten, die diesbezüglichen Angaben waren nicht stimmig. Es ist allerdings auch der Eindruck entstanden, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführerin an ihrer älteren Tochter weiterhin Interesse haben und den Kontakt mit ihr anstreben vergleiche die Angaben des Ehegatten der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung, dass er sich über Freunde in der Mongolei nach dem Befinden seiner Tochter erkundigt habe, er seine Tochter nach Österreich holen wolle und dass er im Falle einer Rückkehr in die Mongolei "natürlich" Kontakt mit ihr aufnehmen werde, Verhandlungsschrift, Seiten 21, 22).
Die Feststellungen zum Gang des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin in Österreich, einschließlich ihres Aufenthaltes in den Niederlanden, ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Die Feststellungen zum Ehegatten bzw. zu dessen Asylverfahren sowie zur in Österreich geborenen Tochter der Beschwerdeführerin ergeben sich darüber hinaus aus den den Ehegatten und die Tochter der Beschwerdeführerin betreffenden Verwaltungsakten (hg. GZ C17 311.400 und C17 414.490).
Hinsichtlich des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin liegt weder ein Vorbringen noch ein sonstiger Anhaltspunkt dahingehend vor, dass sie an einer schweren körperlichen und/oder psychischen Erkrankung leiden und/oder dass ein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf bestehen würde.
Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem vom Asylgerichtshof eingeholten Strafregisterauszug vom 14.06.2011. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin hauptsächlich von der Grundversorgung durch den österreichischen Staat lebt, ergibt sich aus dem vom Asylgerichtshof eingeholten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom 14.06.2011. Dass die Beschwerdeführerin darüber hinaus im Rahmen der Nachbarschaftshilfe der Caritas tätig ist, ergibt sich - neben dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin - auch aus den in der Verhandlung vorgelegten Unterlagen (Bestätigung betreffend Putzarbeiten im Rahmen der Caritas Nachbarschaftshilfe vom 12.05.2011; Bestätigung der Caritas, Flüchtlings- und Migrantenhilfe, betreffend die Heranziehung der Beschwerdeführerin zu Arbeiten im Rahmen des Projekts "Nachbarschaftshilfe" seit Februar 2007 vom 23.05.2011). Die Feststellungen zu den beiden absolvierten Deutschkursen ergeben sich ebenfalls aus den diesbezüglich vorgelegten Bestätigungen vom 20.12.2007 und vom 29.06.2008. Davon, dass sich die Beschwerdeführerin im Alltagsleben auf Deutsch verständigen kann, konnte sich der Asylgerichtshof im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung überzeugen. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin einen Schwimmkurs absolviert hat, ergibt sich ebenfalls aus der diesbezüglich vorgelegten Bestätigung vom 18.12.2009.
2.2. Die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben zum Fluchtgrund und zu den fluchtauslösenden Ereignissen sind nicht glaubwürdig. Das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten, die sich auf denselben Fluchtgrund beziehen, stellt sich als gravierend widersprüchlich dar:
Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer schriftlichen Asylantragstellung zu ihren Fluchtgründen an, der Bruder ihres Mannes habe am 04.11.2004 darum gebeten, die Wohnung der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten als Sicherheit für einen Kredit geben zu dürfen. Am 02.02.2005 sei ihr Schwager bei einem Unfall verstorben und sein Gläubiger habe die Rückzahlung des doppelten Kreditbetrages verlangt. Widersprechend hierzu brachte die Beschwerdeführerin bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.01.2007 vor, dass ihr gesagt worden sei, der Bruder ihres Mannes habe sich eine höhere Summe ausgeborgt und er sei ermordet worden. Ihr Ehegatte habe für seinen Bruder eine Bürgschaft unterschrieben und müsse nun für die Schulden des Bruders aufkommen. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.02.2007 gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre schriftlichen Asylgründe nicht der Wahrheit entsprechen würden, sondern sie vollkommen andere Asylgründe habe (AS 137). Im Rahmen dieser Einvernahme gab die Beschwerdeführerin an, ihr Schwager sei umgebracht worden und die Bank und auch Privatpersonen hätte daraufhin sehr viel Geld verlangt und hätten viele Forderungen gestellt. Der Schwager sei aus ungeklärter Ursache, durch Fremdeinwirkung gestorben (dem schriftlichen Asylantrag zufolge verstarb der Schwager der Beschwerdeführerin allerdings im Zuge eines Unfalles).
Bereits ein derartiges in sich widersprüchliches Aussageverhalten zeigt nicht die Glaubwürdigkeit des Vorbringens auf, zumal auch die Beschwerdeführerin über Vorhalt ihrer abweichenden schriftlichen Angaben bei der Einvernahme am 26.02.2007 und in der Beschwerdeverhandlung nicht schlüssig erklären konnte, weshalb sie widersprüchliche Angaben gemacht hat bzw. weshalb ihre schriftlichen Angaben falsch und ihre nunmehrigen Angaben richtig sein sollten.
Die Angaben der Beschwerdeführerin weichen aber auch erheblich von jenen ihres Ehegatten ab: Der Ehegatte der Beschwerdeführerin gab im Rahmen seiner schriftlichen Asylantragstellung zu seinen Fluchtgründen an, sein Bruder habe die Wohnung des Ehegatten der Beschwerdeführerin als Sicherheit für einen Kredit gegeben, den er am 04.11.2004 aufgenommen habe. Dann habe sein Bruder einen Autounfall gehabt, bei dem er verstorben sei und er hätte die verbleibenden Schulden zweifach bezahlen sollen. Er sei bedroht und geschlagen worden. Man hätte gedroht, seine Eltern, seine Frau und sein Kind zu töten. Seine Frau [die Beschwerdeführerin] sei vergewaltigt worden. Er sei mit Frau und Kind in die Hauptstadt geflüchtet, wo sie ihn wieder geschlagen und seine Frau mehrmals vergewaltigt hätten. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.03.2007 gab der Ehegatte der Beschwerdeführerin wiederum an, dass sein Vorbringen in den schriftlichen Ausführungen zum Asylantrag nicht der Wahrheit entsprechen würde; er habe absichtlich Unwahrheiten eingebaut (AS 137, AS 139 im Akt des Ehegatten). Der Ehegatte der Beschwerdeführerin führte bei der Einvernahme am 26.03.2007 abweichend von seinen Angaben im Rahmen des schriftlichen Asylantrages aus, er habe keine Kinder und seine Eltern seien bereits seit dem Jahr 1984 verstorben. Er habe eine Bürgschaft unterschrieben, damit sich sein Bruder Geld habe leihen können. Sein Bruder sei erstochen worden (dem schriftlichen Asylantrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin zufolge verstarb der Bruder des Ehegatten der Beschwerdeführerin allerdings im Zuge eines Verkehrsunfalls). Im Rahmen der schriftlichen Begründung seines Asylantrages gab der Ehegatte der Beschwerdeführerin an, es handle sich um seinen jüngeren Bruder namens XXXX, während der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Rahmen der Ersteinvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.01.2007 bzw. bei der Einvernahme am 26.03.2007 und in der Beschwerdeverhandlung behauptete, er habe nur einen älteren Bruder namens XXXX.Die Angaben der Beschwerdeführerin weichen aber auch erheblich von jenen ihres Ehegatten ab: Der Ehegatte der Beschwerdeführerin gab im Rahmen seiner schriftlichen Asylantragstellung zu seinen Fluchtgründen an, sein Bruder habe die Wohnung des Ehegatten der Beschwerdeführerin als Sicherheit für einen Kredit gegeben, den er am 04.11.2004 aufgenommen habe. Dann habe sein Bruder einen Autounfall gehabt, bei dem er verstorben sei und er hätte die verbleibenden Schulden zweifach bezahlen sollen. Er sei bedroht und geschlagen worden. Man hätte gedroht, seine Eltern, seine Frau und sein Kind zu töten. Seine Frau [die Beschwerdeführerin] sei vergewaltigt worden. Er sei mit Frau und Kind in die Hauptstadt geflüchtet, wo sie ihn wieder geschlagen und seine Frau mehrmals vergewaltigt hätten. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.03.2007 gab der Ehegatte der Beschwerdeführerin wiederum an, dass sein Vorbringen in den schriftlichen Ausführungen zum Asylantrag nicht der Wahrheit entsprechen würde; er habe absichtlich Unwahrheiten eingebaut (AS 137, AS 139 im Akt des Ehegatten). Der Ehegatte der Beschwerdeführerin führte bei der Einvernahme am 26.03.2007 abweichend von seinen Angaben im Rahmen des schriftlichen Asylantrages aus, er habe keine Kinder und seine Eltern seien bereits seit dem Jahr 1984 verstorben. Er habe eine Bürgschaft unterschrieben, damit sich sein Bruder Geld habe leihen können. Sein Bruder sei erstochen worden (dem schriftlichen Asylantrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin zufolge verstarb der Bruder des Ehegatten der Beschwerdeführerin allerdings im Zuge eines Verkehrsunfalls). Im Rahmen der schriftlichen Begründung seines Asylantrages gab der Ehegatte der Beschwerdeführerin an, es handle sich um seinen jüngeren Bruder namens römisch 40 , während der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Rahmen der Ersteinvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.01.2007 bzw. bei der Einvernahme am 26.03.2007 und in der Beschwerdeverhandlung behauptete, er habe nur einen älteren Bruder namens römisch 40 .
Zur Todesursache ihres Schwagers sagte die Beschwerdeführerin bei deren Einvernahme am 26.02.2007 vor dem Bundesasylamt aus, ihr Schwager sei am 05.03.2005 aus ungeklärter Ursache verstorben. Polizisten seien zu ihrem Mann in die Arbeit gekommen und hätten ihm drei Tage nach dem Tod des Schwagers davon berichtet. Die Polizisten hätten gesagt, er sei durch Fremdeinwirkung gestorben und es sei keine Obduktion durchgeführt worden (AS 141). In der Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerdeführerin wiederum an, sie könne sich nicht daran erinnern, ausgesagt zu haben, dass ihr Schwager aus ungeklärter Ursache verstorben sei und dass der Bruder ihres Ehegatten im Zuge eines Verkehrsunfalls gestorben sei bzw. ihr Ehegatte habe ihr dies gesagt (Verhandlungsschrift, Seite 14). Der Ehegatte der Beschwerdeführerin hingegen hatte (zuletzt) behauptet, sein Bruder sei niedergestochen worden und dass es einen Obduktionsbericht gegeben hätte; vom Tod seines Bruders habe er über einen Freund erfahren (Einvernahme vom 26.03.2007, AS 131, 137 im Akt des Ehegatten). Während der Ehegatte der Beschwerdeführerin bei der Einvernahme am 26.03.2007 behauptete, beim Begräbnis seines Bruders am 13.03. oder am 14.03.2007 seien weder er noch seine Ehegattin anwesend gewesen, gab die Beschwerdeführerin an, sie selbst hätte am Begräbnis ihres Schwagers, welches am 11.03.2005 in XXXX stattgefunden hätte, teilgenommen (Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 26.02.2007, AS 141). Auf Vorhalt dieses widersprüchlichen Vorbringens brachte der Ehegatte der Beschwerdeführerin vor dem Asylgerichtshof in einer weiteren Variante vor: Nachdem sein Bruder im Spital gestorben sei, seien seine Frau und er im Spital in der Hauptstadt gewesen. Bei der Beerdigung sei nur seine Frau dabei gewesen (Verhandlungsschrift, Seite 25).Zur Todesursache ihres Schwagers sagte die Beschwerdeführerin bei deren Einvernahme am 26.02.2007 vor dem Bundesasylamt aus, ihr Schwager sei am 05.03.2005 aus ungeklärter Ursache verstorben. Polizisten seien zu ihrem Mann in die Arbeit gekommen und hätten ihm drei Tage nach dem Tod des Schwagers davon berichtet. Die Polizisten hätten gesagt, er sei durch Fremdeinwirkung gestorben und es sei keine Obduktion durchgeführt worden (AS 141). In der Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerdeführerin wiederum an, sie könne sich nicht daran erinnern, ausgesagt zu haben, dass ihr Schwager aus ungeklärter Ursache verstorben sei und dass der Bruder ihres Ehegatten im Zuge eines Verkehrsunfalls gestorben sei bzw. ihr Ehegatte habe ihr dies gesagt (Verhandlungsschrift, Seite 14). Der Ehegatte der Beschwerdeführerin hingegen hatte (zuletzt) behauptet, sein Bruder sei niedergestochen worden und dass es einen Obduktionsbericht gegeben hätte; vom Tod seines Bruders habe er über einen Freund erfahren (Einvernahme vom 26.03.2007, AS 131, 137 im Akt des Ehegatten). Während der Ehegatte der Beschwerdeführerin bei der Einvernahme am 26.03.2007 behauptete, beim Begräbnis seines Bruders am 13.03. oder am 14.03.2007 seien weder er noch seine Ehegattin anwesend gewesen, gab die Beschwerdeführerin an, sie selbst hätte am Begräbnis ihres Schwagers, welches am 11.03.2005 in römisch 40 stattgefunden hätte, teilgenommen (Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 26.02.2007, AS 141). Auf Vorhalt dieses widersprüchlichen Vorbringens brachte der Ehegatte der Beschwerdeführerin vor dem Asylgerichtshof in einer weiteren Variante vor: Nachdem sein Bruder im Spital gestorben sei, seien seine Frau und er im Spital in der Hauptstadt gewesen. Bei der Beerdigung sei nur seine Frau dabei gewesen (Verhandlungsschrift, Seite 25).
In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gab der Ehegatte der Beschwerdeführerin an, er habe bis zu seiner Ausreise im November 2005 seit September 2005 in Ulaanbaatar gelebt, und zwar in einer Jurte am Rande der Stadt (Verhandlungsschrift, Seite 21). Die Beschwerdeführerin gab hingegen vor dem Asylgerichtshof an, sie hätten seit dem Frühjahr 2005, dies umfasse den Zeitraum zwischen März und Juni, in einem kleinen Haus am Rande der Stadt Ulaanbaatar gelebt (Verhandlungsschrift, Seite 11). Weiters gab die Beschwerdeführerin an, sie seien von den Gläubigern ihres Schwagers im Februar 2005 aus ihrer Eigentumswohnung in XXXX vertrieben worden, da diese als Sicherheit für die Kreditrückzahlung gegeben worden sei und sie das Geld nicht hätten zahlen können. In der Folge hätten sie eine Woche lang in XXXX in einer Mietwohnung gewohnt und seien dann in die Hauptstadt gefahren, wo sie bis zur Ausreise gelebt hätten (Verhandlungsschrift, Seiten 10 bis 12). Hingegen gab der Ehegatte der Beschwerdeführerin diesbezüglich an, sie hätten in XXXX in einer Eigentumswohnung gelebt, die sie im Jahr 2002 verkauft hätten [an anderer Stelle nannte der Ehegatte der Beschwerdeführerin auch das Jahr 2005, was allerdings mit seinen sonstigen Ausführungen zeitlich nicht in Einklang steht]. Bei diesem Verkauf habe sein Bruder die Hälfte des Geldes bekommen. Danach hätten sie in XXXX drei oder vier Jahre lang in einer Mietwohnung gelebt (Verhandlungsschrift, Seiten 23 und 24). Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt erwähnte der Ehegatte der Beschwerdeführerin hingegen die Eigentumswohnung nicht, sondern gab lediglich an, er habe in einer Mietwohnung unter normalen wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt (AS 131). Auf Vorhalt dieser mehrfach widersprüchlichen Angaben vor dem Asylgerichtshof gab der Ehegatte der Beschwerdeführerin an, er habe "früher" mit seiner Großmutter und mit seinem Bruder in einer Eigentumswohnung gelebt, die verkauft worden sei. Die Wohnung, aus der sie zwangsweise vertrieben worden seien, sei eine Mietwohnung gewesen. Auf nochmaligen Vorhalt, dass dies mit den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht zusammenpasse, brachte der Ehegatte der Beschwerdeführerin lediglich vor, dass es sehr lange her sei und er "diese Sachen" verwechsle (Verhandlungsschrift, Seite 24).In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gab der Ehegatte der Beschwerdeführerin an, er habe bis zu seiner Ausreise im November 2005 seit September 2005 in Ulaanbaatar gelebt, und zwar in einer Jurte am Rande der Stadt (Verhandlungsschrift, Seite 21). Die Beschwerdeführerin gab hingegen vor dem Asylgerichtshof an, sie hätten seit dem Frühjahr 2005, dies umfasse den Zeitraum zwischen März und Juni, in einem kleinen Haus am Rande der Stadt Ulaanbaatar gelebt (Verhandlungsschrift, Seite 11). Weiters gab die Beschwerdeführerin an, sie seien von den Gläubigern ihres Schwagers im Februar 2005 aus ihrer Eigentumswohnung in römisch 40 vertrieben worden, da diese als Sicherheit für die Kreditrückzahlung gegeben worden sei und sie das Geld nicht hätten zahlen können. In der Folge hätten sie eine Woche lang in römisch 40 in einer Mietwohnung gewohnt und seien dann in die Hauptstadt gefahren, wo sie bis zur Ausreise gelebt hätten (Verhandlungsschrift, Seiten 10 bis 12). Hingegen gab der Ehegatte der Beschwerdeführerin diesbezüglich an, sie hätten in römisch 40 in einer Eigentumswohnung gelebt, die sie im Jahr 2002 verkauft hätten [an anderer Stelle nannte der Ehegatte der Beschwerdeführerin auch das Jahr 2005, was allerdings mit seinen sonstigen Ausführungen zeitlich nicht in Einklang steht]. Bei diesem Verkauf habe sein Bruder die Hälfte des Geldes bekommen. Danach hätten sie in römisch 40 drei oder vier Jahre lang in einer Mietwohnung gelebt (Verhandlungsschrift, Seiten 23 und 24). Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt erwähnte der Ehegatte der Beschwerdeführerin hingegen die Eigentumswohnung nicht, sondern gab lediglich an, er habe in einer Mietwohnung unter normalen wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt (AS 131). Auf Vorhalt dieser mehrfach widersprüchlichen Angaben vor dem Asylgerichtshof gab der Ehegatte der Beschwerdeführerin an, er habe "früher" mit seiner Großmutter und mit seinem Bruder in einer Eigentumswohnung gelebt, die verkauft worden sei. Die Wohnung, aus der sie zwangsweise vertrieben worden seien, sei eine Mietwohnung gewesen. Auf nochmaligen Vorhalt, dass dies mit den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht zusammenpasse, brachte der Ehegatte der Beschwerdeführerin lediglich vor, dass es sehr lange her sei und er "diese Sachen" verwechsle (Verhandlungsschrift, Seite 24).
Auch hinsichtlich der Zeit nach dem angeblichen Umzug nach Ulaanbaatar waren die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte unglaubwürdig: Diesbezüglich befragt gab die Beschwerdeführerin vor dem Asylgerichtshof an, an jenem Tag, an dem sie aus ihrer Wohnung in XXXX ausgezogen seien, seien sie zuletzt von den Gläubigern belästigt worden, in der Hauptstadt Ulaanbaatar habe es keine Probleme mehr mit den Gläubigern gegeben (Verhandlungsschrift, Seiten 14 und 15). Der Ehegatte der Beschwerdeführerin hingegen behauptete allerdings auch Vorfälle in der Hauptstadt Ulaanbaatar, es stimme [die Aussage der Beschwerdeführerin] nicht, dass in der Hauptstadt nichts passiert sei. Sie seien dort gefunden worden und er sei geschlagen worden. Auch die Familie, bei der sie untergebracht gewesen seien, habe Schwierigkeiten bekommen (Verhandlungsschrift, Seite 25). Auf die Frage, weshalb dann seine Ehegattin nichts von einer Bedrohung in Ulaanbaatar wisse, replizierte der Ehegatte der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung wenig überzeugend lediglich mit der Gegenfrage, ob seine Frau das nicht angegeben habe (Verhandlungsschrift, Seite 26).Auch hinsichtlich der Zeit nach dem angeblichen Umzug nach Ulaanbaatar waren die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte unglaubwürdig: Diesbezüglich befragt gab die Beschwerdeführerin vor dem Asylgerichtshof an, an jenem Tag, an dem sie aus ihrer Wohnung in römisch 40 ausgezogen seien, seien sie zuletzt von den Gläubigern belästigt worden, in der Hauptstadt Ulaanbaatar habe es keine Probleme mehr mit den Gläubigern gegeben (Verhandlungsschrift, Seiten 14 und 15). Der Ehegatte der Beschwerdeführerin hingegen behauptete allerdings auch Vorfälle in der Hauptstadt Ulaanbaatar, es stimme [die Aussage der Beschwerdeführerin] nicht, dass in der Hauptstadt nichts passiert sei. Sie seien dort gefunden worden und er sei geschlagen worden. Auch die Familie, bei der sie untergebracht gewesen seien, habe Schwierigkeiten bekommen (Verhandlungsschrift, Seite 25). Auf die Frage, weshalb dann seine Ehegattin nichts von einer Bedrohung in Ulaanbaatar wisse, replizierte der Ehegatte der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung wenig überzeugend lediglich mit der Gegenfrage, ob seine Frau das nicht angegeben habe (Verhandlungsschrift, Seite 26).
Betreffend die angebliche(n) Vergewaltigung(en) der Beschwerdeführerin durch die Gläubiger des Bruders des Ehegatten der Beschwerdeführerin verwickelten sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte ebenfalls in erhebliche Widersprüche, aufgrund derer nicht von der Tatsachenrichtigkeit der Behauptungen auszugehen ist: So gab die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt wiederholt an, sie sei einmal vergewaltigt worden, und zwar seien "sie" einmal gekommen, als der Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht zu Hause gewesen sei und hätten sie vergewaltigt (AS 139). In der Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerdeführerin wiederum an, sie sei dreimal vergewaltigt worden und äußerte sich über Vorhalt ihrer abweichenden Angabe vor dem Bundesasylamt wenig überzeugend dahingehend, sie habe vor dem Bundesasylamt "zusammengefasst" nur von einer Vergewaltigung gesprochen (Verhandlungsschrift, Seite 13). Der Ehegatte der Beschwerdeführerin hingegen behauptete bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.03.2007, seine Ehegattin sei ca. achtmal vergewaltigt worden (AS 135), teilweise hätten diese Vergewaltigungen in einem Nebenzimmer (bei sonstiger Anwesenheit des Beschwerdeführers) stattgefunden. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof gab der Ehegatte der Beschwerdeführerin an, seine Frau sei glaublich sieben- bis achtmal vergewaltigt worden und er sei bei diesen Vorfällen immer von den Vergewaltigern mitgenommen worden; manchmal habe er auch gearbeitet (Verhandlungsschrift, Seite 24). Die Beschwerdeführerin gab über Vorhalt der Angaben ihres Ehegatten zur Anzahl der Vergewaltigungen an, sie wisse nicht, weshalb ihr Ehegatte dies so angegeben habe, was die divergierenden Angaben jedoch nicht erklärt.
Bei Betrachtung dieses in wesentlichen Teilen gravierend widersprüchlichen Vorbringens der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten geht der Asylgerichtshof - unter Einbeziehung des in dieser Hinsicht unglaubwürdigen persönlichen Eindruckes der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten - davon aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten zu einer Bedrohung in der Mongolei nicht den Tatsachen entspricht. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte waren bei der Befragung in der Beschwerdeverhandlung persönlich unglaubwürdig; sie waren nicht in der Lage, einen glaubwürdigen, stimmigen Sachverhalt zu einer angeblichen Bedrohungssituation in der Mongolei zu vermitteln und Widersprüche nachvollziehbar und glaubwürdig aufzuklären.
2.3. Die Feststellungen zur Situation in der Mongolei unter Punkt
1.2. wurden in der Beschwerdeverhandlung erörtert. Die Feststellungen beruhen auf den zitierten Quellen. Bei den herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte/Gutachten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zur Lage in der Mongolei - und zwar insbesondere auch zur Rückkehrsituation - ergeben. Angesichts der Seriosität und der fallbezogenen Aktualität der angeführten Erkenntnisquellen sowie der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.
Die Angaben des Ehegatten der Beschwerdeführerin zu den Länderfeststellungen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, dass es nicht möglich sei, dass sie von Frauenhäusern bzw. Frauenorganisationen geschützt würden und er im Internet gelesen habe, dass die Polizei korrupt sei bzw. dass die Mongolei falsche Informationen an das Ausland gebe, um die wirkliche Situation zu verheimlichen, setzen den Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes nichts Konkretes, Substantiiertes entgegen und sind nicht geeignet, die Berichte und Stellungnahmen anerkannter Organisationen, auf denen die Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes basieren, in Zweifel zu ziehen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin auch kein konkretes, substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet hat, aus welchen konkreten Gründen eine Rückkehr in die Mongolei vor dem Hintergrund der allgemeinen Situation in der Mongolei für sie gegenwärtig Verfolgungshandlungen nach sich ziehen bzw. zu einer unmenschlichen Behandlung führen würde. Die Beschwerdeführerin ist den Länderfeststellungen des Asylgerichtshofs sohin nicht substantiiert entgegengetreten.
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
3.1. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.3.1. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt."Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 "auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 [...] und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt."Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, "auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, [...] und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt."
Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung, geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung, geführt.
Da der im Beschwerdefall zu beurteilende Asylantrag nach dem 01.05.2004 (nämlich am 15.11.2005) gestellt wurde, ist das Verfahren (hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes) nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der geltenden Fassung, das ist die Fassung der Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, zu führen. Aufgrund der Anhängigkeit des Verfahrens am 01.01.2010 sind hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisungsentscheidung) gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 die Bestimmungen des § 10 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, anzuwenden.Da der im Beschwerdefall zu beurteilende Asylantrag nach dem 01.05.2004 (nämlich am 15.11.2005) gestellt wurde, ist das Verfahren (hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes) nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der geltenden Fassung, das ist die Fassung der Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, zu führen. Aufgrund der Anhängigkeit des Verfahrens am 01.01.2010 sind hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Ausweisungsentscheidung) gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 die Bestimmungen des Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, anzuwenden.
Da das vorliegende Verfahren über den Asylantrag der Beschwerdeführerin am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig war, ist fallbezogen gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes zur Weiterführung des Verfahrens und Entscheidung gegeben.Da das vorliegende Verfahren über den Asylantrag der Beschwerdeführerin am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig war, ist fallbezogen gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes zur Weiterführung des Verfahrens und Entscheidung gegeben.
Für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bestimmt § 23 Abs. 1 AsylGHG, dass grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden ist, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bestimmt Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, dass grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden ist, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.2. Zur Abweisung des Asylantrages (Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides]:3.2. Zur Abweisung des Asylantrages (Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides]:
3.2.1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.2.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Der Umstand, dass (mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartende) Eingriffe nicht direkt von staatlicher, sondern von dritter Seite (von Teilen der lokalen Bevölkerung/von nichtstaatlichen Akteuren) drohen, ist hingegen nicht von entscheidender Bedeutung. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Der Umstand, dass (mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartende) Eingriffe nicht direkt von staatlicher, sondern von dritter Seite (von Teilen der lokalen Bevölkerung/von nichtstaatlichen Akteuren) drohen, ist hingegen nicht von entscheidender Bedeutung. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).
Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66; diese Ausführungen lassen sich aufgrund des gleichgebliebenen Flüchtlingsbegriffes auch auf das AsylG 1997 übertragen). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, ergangen zum AsylG 1997). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72; diese Ausführungen lassen sich ebenfalls auf das AsylG 1997 übertragen).Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu Paragraph 3, AsylG; Seite 66; diese Ausführungen lassen sich aufgrund des gleichgebliebenen Flüchtlingsbegriffes auch auf das AsylG 1997 übertragen). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, ergangen zum AsylG 1997). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu Paragraph 3, AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss vergleiche dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72; diese Ausführungen lassen sich ebenfalls auf das AsylG 1997 übertragen).
3.2.2. Im Fall der Beschwerdeführerin ist nicht glaubhaft, dass ihr in ihrem Herkunftsstaat Mongolei Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht:
Da dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Bedrohungssituation die Glaubwürdigkeit zu versagen war, ergibt sich bereits unter diesem Aspekt keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Aufgrund der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens bestehen keine nachvollziehbaren, stichhalten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich der von ihr behaupteten Bedrohungsgefahr ausgesetzt ist. Es ist somit nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat Mongolei in Zusammenhang mit der von ihr behaupteten Bedrohungssituation Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht, die insbesondere von den Gläubigern ihres (verstorbenen) Schwagers ausginge.Da dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Bedrohungssituation die Glaubwürdigkeit zu versagen war, ergibt sich bereits unter diesem Aspekt keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Aufgrund der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens bestehen keine nachvollziehbaren, stichhalten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich der von ihr behaupteten Bedrohungsgefahr ausgesetzt ist. Es ist somit nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat Mongolei in Zusammenhang mit der von ihr behaupteten Bedrohungssituation Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK droht, die insbesondere von den Gläubigern ihres (verstorbenen) Schwagers ausginge.
Anhand der allgemeinen Lage in der Mongolei ergibt sich kein Umstand, der im Fall der Beschwerdeführerin zur Asylgewährung führen könnte. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation, die in der Mongolei ohnehin nicht vorliegt, kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Dass dies bei der Beschwerdeführerin der Fall gewesen wäre oder generell in der Mongolei der Fall wäre, kann nicht erkannt werden. Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage wäre Asylrelevanz nur dann gegeben, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund - Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung - zusammenhinge, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.Anhand der allgemeinen Lage in der Mongolei ergibt sich kein Umstand, der im Fall der Beschwerdeführerin zur Asylgewährung führen könnte. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation, die in der Mongolei ohnehin nicht vorliegt, kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Dass dies bei der Beschwerdeführerin der Fall gewesen wäre oder generell in der Mongolei der Fall wäre, kann nicht erkannt werden. Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage wäre Asylrelevanz nur dann gegeben, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund - Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung - zusammenhinge, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.
Keinem Familienangehörigen der Beschwerdeführerin wurde in Österreich der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
3.3. Zur Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG).3.3.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (Paragraph 57, FrG).
§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 verweist auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, nach dessen Absatz 1 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 verweist auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, nach dessen Absatz 1 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Überdies ist gemäß § 57 Abs. 2 FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974). Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG wurde durch § 8 AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Überdies ist gemäß Paragraph 57, Absatz 2, FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,). Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG wurde durch Paragraph 8, AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu (Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, Zl. 95/21/1097; 12.4.1999, Zl. 95/21/1074; 12.4.1999, Zl. 95/21/1104; 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 8.6.2000, Zl. 99/20/0203; 17.9.2008, Zl. 2008/23/0588).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, Zl. 95/21/1097; 12.4.1999, Zl. 95/21/1074; 12.4.1999, Zl. 95/21/1104; 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 8.6.2000, Zl. 99/20/0203; 17.9.2008, Zl. 2008/23/0588).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, Zl. 98/21/0427; 20.6.2002, Zl. 2002/18/0028; 6.11.2009, Zl. 2008/19/0174).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, Zl. 98/21/0427; 20.6.2002, Zl. 2002/18/0028; 6.11.2009, Zl. 2008/19/0174).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben ist und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443; 26.2.2002, Zl. 99/20/0509; 22.8.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 zu beachten (VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, Zl. 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben ist und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443; 26.2.2002, Zl. 99/20/0509; 22.8.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 zu beachten (VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, Zl. 93/18/0214).
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I Nr. 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 01.01.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I Nr. 100/2005 [FPG]) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 57 FrG - sofern man die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005, und in weiterer Folge des § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, nicht ohnedies als lex specialis zu § 124 Abs. 2 FPG 2005 begreift, womit die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 57 FrG weiterhin aufrecht bliebe - nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 01.01.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, [FPG]) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf Paragraph 57, FrG - sofern man die Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, und in weiterer Folge des Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, nicht ohnedies als lex specialis zu Paragraph 124, Absatz 2, FPG 2005 begreift, womit die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf Paragraph 57, FrG weiterhin aufrecht bliebe - nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG.
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Ob diese Verweisung auf § 50 FPG wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, obwohl Verfahren nach dem AsylG 1997 nur weiterzuführen sind, wenn der zugrundeliegende Antrag vor dem 01.01.2006 gestellt worden ist, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe.Ob diese Verweisung auf Paragraph 50, FPG wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, obwohl Verfahren nach dem AsylG 1997 nur weiterzuführen sind, wenn der zugrundeliegende Antrag vor dem 01.01.2006 gestellt worden ist, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen ließe.
3.3.2. Wie bereits oben im Rahmen der Prüfung des Asylantrages ausgeführt wurde, bestehen aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Behauptungen der Beschwerdeführerin zu einer Bedrohungssituation in der Mongolei keine nachvollziehbaren, stichhaltigen Anhaltspunkte dafür (es besteht kein "real risk" dahingehend), dass die Beschwerdeführerin tatsächlich der von ihr behaupteten Bedrohungsgefahr (Bedrohung von Seiten der Gläubiger ihres [verstorbenen] Schwagers) ausgesetzt ist. Es kann somit nicht gesagt werden, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Mongolei für diese die reale Gefahr einer dem Art. 3 EMRK (bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 1997, § 57 FrG oder § 50 FPG) widersprechenden Behandlung bedeuten würde. Es bestehen vielmehr keinerlei konkrete Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin einer derartigen Gefahr im Falle einer Rückkehr in die Mongolei ausgesetzt sein würde.3.3.2. Wie bereits oben im Rahmen der Prüfung des Asylantrages ausgeführt wurde, bestehen aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Behauptungen der Beschwerdeführerin zu einer Bedrohungssituation in der Mongolei keine nachvollziehbaren, stichhaltigen Anhaltspunkte dafür (es besteht kein "real risk" dahingehend), dass die Beschwerdeführerin tatsächlich der von ihr behaupteten Bedrohungsgefahr (Bedrohung von Seiten der Gläubiger ihres [verstorbenen] Schwagers) ausgesetzt ist. Es kann somit nicht gesagt werden, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Mongolei für diese die reale Gefahr einer dem Artikel 3, EMRK (bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Paragraph 57, FrG oder Paragraph 50, FPG) widersprechenden Behandlung bedeuten würde. Es bestehen vielmehr keinerlei konkrete Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin einer derartigen Gefahr im Falle einer Rückkehr in die Mongolei ausgesetzt sein würde.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in die Mongolei in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte bzw. dass die Beschwerdeführerin in der Mongolei keine Existenzgrundlage hätte. Zum Einen ist auf die allgemeine Grundversorgung und auf frauenspezifische Förder- und Schutzprogramme hinzuweisen (siehe dazu die Feststellungen unter Punkt 1.2.), zum Anderen war es der Beschwerdeführerin auch schon in der Vergangenheit möglich, für sich zu sorgen. Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie habe in der Mongolei die Schule besucht und habe eine Ausbildung als Näherin absolviert und sei einige Jahre in diesem Beruf in einer Pelzfabrik tätig gewesen. Die Beschwerdeführerin verfügt sohin über Schul- bzw. Berufsausbildung und Berufserfahrung in der Mongolei. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Mongolei nicht wieder erwerbstätig sein könnte. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine arbeitsfähige, nicht in ärztlicher Behandlung stehende Frau mit mongolischer Muttersprache, die die kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten ihres Heimatlandes kennt und in der Mongolei bereits beruflich integriert war. Selbst wenn die Beschwerdeführerin - außer ihrer im Jahr 2004 geborenen Tochter - in der Mongolei keine Familienangehörigen mehr haben sollte, hat sie doch ihren eigenen Angaben in der Beschwerdeverhandlung zufolge (Verhandlungsschrift, Seite 6) einige Freunde in der Mongolei und wäre daher nicht ohne soziales Netz. Darüber hinaus wurde im Verfahren des Ehegatten der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen in Österreich geborenen weiteren Tochter eine inhaltlich gleichlautende Entscheidung getroffen, sodass sich die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehegatten in der Mongolei mit ihren Töchtern (wieder) eine Existenz aufbauen kann. Zudem hat die Beschwerdeführerin ausgesagt, sie hätten in der Mongolei Kindergeld bezogen (Verhandlungsschrift, Seite 9). Vor diesem Hintergrund kommen Befürchtungen, die Beschwerdeführerin könnte bei einer Rückkehr in die Mongolei in eine ausweglose Situation geraten, nicht auf. Die Beschwerdeführerin hat nach dem Gesagten im Falle einer Rückkehr in die Mongolei keine Eingriffe zu gewärtigen, die ihrer Intensität und Art nach eine ernsthafte Bedrohung der Lebensgrundlage bzw. existenzbedrohender Verhältnisse bewirken könnten. Die Möglichkeit von schwierigen Lebenssituationen im Herkunftsstaat rechtfertigt weder die Asylgewährung noch die Zuerkennung von subsidiärem Schutz (vgl. dazu etwa VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174, zur Rückverbringung einer Mutter mit Kleinkind nach Weißrussland).Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in die Mongolei in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte bzw. dass die Beschwerdeführerin in der Mongolei keine Existenzgrundlage hätte. Zum Einen ist auf die allgemeine Grundversorgung und auf frauenspezifische Förder- und Schutzprogramme hinzuweisen (siehe dazu die Feststellungen unter Punkt 1.2.), zum Anderen war es der Beschwerdeführerin auch schon in der Vergangenheit möglich, für sich zu sorgen. Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie habe in der Mongolei die Schule besucht und habe eine Ausbildung als Näherin absolviert und sei einige Jahre in diesem Beruf in einer Pelzfabrik tätig gewesen. Die Beschwerdeführerin verfügt sohin über Schul- bzw. Berufsausbildung und Berufserfahrung in der Mongolei. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Mongolei nicht wieder erwerbstätig sein könnte. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine arbeitsfähige, nicht in ärztlicher Behandlung stehende Frau mit mongolischer Muttersprache, die die kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten ihres Heimatlandes kennt und in der Mongolei bereits beruflich integriert war. Selbst wenn die Beschwerdeführerin - außer ihrer im Jahr 2004 geborenen Tochter - in der Mongolei keine Familienangehörigen mehr haben sollte, hat sie doch ihren eigenen Angaben in der Beschwerdeverhandlung zufolge (Verhandlungsschrift, Seite 6) einige Freunde in der Mongolei und wäre daher nicht ohne soziales Netz. Darüber hinaus wurde im Verfahren des Ehegatten der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen in Österreich geborenen weiteren Tochter eine inhaltlich gleichlautende Entscheidung getroffen, sodass sich die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehegatten in der Mongolei mit ihren Töchtern (wieder) eine Existenz aufbauen kann. Zudem hat die Beschwerdeführerin ausgesagt, sie hätten in der Mongolei Kindergeld bezogen (Verhandlungsschrift, Seite 9). Vor diesem Hintergrund kommen Befürchtungen, die Beschwerdeführerin könnte bei einer Rückkehr in die Mongolei in eine ausweglose Situation geraten, nicht auf. Die Beschwerdeführerin hat nach dem Gesagten im Falle einer Rückkehr in die Mongolei keine Eingriffe zu gewärtigen, die ihrer Intensität und Art nach eine ernsthafte Bedrohung der Lebensgrundlage bzw. existenzbedrohender Verhältnisse bewirken könnten. Die Möglichkeit von schwierigen Lebenssituationen im Herkunftsstaat rechtfertigt weder die Asylgewährung noch die Zuerkennung von subsidiärem Schutz vergleiche dazu etwa VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174, zur Rückverbringung einer Mutter mit Kleinkind nach Weißrussland).
Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die eine Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG 1997, § 57 FrG oder § 50 FPG befürchten ließen: Die politische Lage und die Sicherheitssituation in der Mongolei sind stabil, dass in der Mongolei eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet. Damit kann auch nicht gesagt werden, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Die Stellung eines Asylantrages im Ausland hat keine nachteiligen Konsequenzen im Falle einer Rückkehr in die Mongolei, aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in der Mongolei und anhand der Situation bei Rückkehr in die Mongolei lässt sich ebenfalls keine - die Beschwerdeführerin konkret betreffende - Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ableiten.Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die eine Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Paragraph 57, FrG oder Paragraph 50, FPG befürchten ließen: Die politische Lage und die Sicherheitssituation in der Mongolei sind stabil, dass in der Mongolei eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet. Damit kann auch nicht gesagt werden, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Die Stellung eines Asylantrages im Ausland hat keine nachteiligen Konsequenzen im Falle einer Rückkehr in die Mongolei, aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in der Mongolei und anhand der Situation bei Rückkehr in die Mongolei lässt sich ebenfalls keine - die Beschwerdeführerin konkret betreffende - Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ableiten.
Zusammenfassend ist daher zu befinden, dass die Beschwerdeführerin durch eine Rückführung in ihren Herkunftsstaat nicht in ihren Rechten nach Art. 2 und Art. 3 EMRK oder den Protokollen Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention verletzt wird. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziellen schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr hat die Beschwerdeführerin weder glaubhaft gemacht noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen oder bekannt geworden. Selbiges gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.Zusammenfassend ist daher zu befinden, dass die Beschwerdeführerin durch eine Rückführung in ihren Herkunftsstaat nicht in ihren Rechten nach Artikel 2 und Artikel 3, EMRK oder den Protokollen Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention verletzt wird. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziellen schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr hat die Beschwerdeführerin weder glaubhaft gemacht noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen oder bekannt geworden. Selbiges gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 57 Abs. 2 FrG 1997 (Bedrohung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Ansichten) wurde bereits bei der Beurteilung des Asylantrages der Beschwerdeführerin geprüft und verneint [siehe die Ausführungen oben unter Punkt 3.2.].Das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 57, Absatz 2, FrG 1997 (Bedrohung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Ansichten) wurde bereits bei der Beurteilung des Asylantrages der Beschwerdeführerin geprüft und verneint [siehe die Ausführungen oben unter Punkt 3.2.].
Keinem Familienangehörigen der Beschwerdeführerin wurde in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
3.4. Zur Ausweisung der Beschwerdeführerin (Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Ausweisung der Beschwerdeführerin (Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. Nr. 38/2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn3.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 2011,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005).
Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 AsylG 2005 als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie gemäß Paragraph 10, Absatz 7, Satz 1 AsylG 2005 als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
3.4.2. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist im Fall des Beschwerdeführers zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstellen würde (Art. 8 Abs. 1 EMRK).3.4.2. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist im Fall des Beschwerdeführers zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstellen würde (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern grundsätzlich auch Beziehungen zumindest zwischen nahen Verwandten, zB die Beziehung von Erwachsenen zu ihren Eltern oder den Geschwistern sowie Beziehungen zwischen Großeltern und Enkeln oder Onkeln und Neffen. Hier kann es allerdings erforderlich sein, die tatsächlich bestehenden Bindungen daraufhin zu untersuchen, ob sie hinreichend intensiv für die Annahme einer familiären Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK sind.Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern grundsätzlich auch Beziehungen zumindest zwischen nahen Verwandten, zB die Beziehung von Erwachsenen zu ihren Eltern oder den Geschwistern sowie Beziehungen zwischen Großeltern und Enkeln oder Onkeln und Neffen. Hier kann es allerdings erforderlich sein, die tatsächlich bestehenden Bindungen daraufhin zu untersuchen, ob sie hinreichend intensiv für die Annahme einer familiären Beziehung im Sinne von Artikel 8, EMRK sind.
Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt (unabhängig davon, ob der Fremde im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt) grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen (vgl. Sisojeva EGMR vom 16.06.2005, Nr. 60.654/00 sowie VfSlg. 10.737, 11.455 und 14.547 sowie VfGH vom 22.02.1999, B 940/98).Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt (unabhängig davon, ob der Fremde im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt) grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen vergleiche Sisojeva EGMR vom 16.06.2005, Nr. 60.654/00 sowie VfSlg. 10.737, 11.455 und 14.547 sowie VfGH vom 22.02.1999, B 940/98).
Der EGMR hat unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht: Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562;Der EGMR hat unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562;
16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet (VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07; vgl. auch § 10 Abs. 2 idF. BGBl. I Nr. 29/2009). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet (VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07; vergleiche auch Paragraph 10, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 29.04.2010, Zl. 2009/21/0300 mwN; VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0509).Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH vom 29.04.2010, Zl. 2009/21/0300 mwN; VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0509).
3.4.3. Die Beschwerdeführerin war nach ihrer Asylantragstellung am 15.11.2005 in Österreich aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung aufgrund ihrer Asylantragstellung zum Aufenthalt berechtigt. Kurz nach iher Asylantragstellung [Einstellung des Verfahrens am 30.11.2005] verließ die Beschwerdeführerin Österreich während des anhängigen Verfahrens und reiste in die Niederlande und stellte nach erneuter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 29.01.2007 den Antrag auf Fortsetzung ihres eingestellten Asylverfahrens. Der - den Asylantrag der Beschwerdeführerin abweisende und die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet ausweisende - Bescheid des Bundesasylamtes wurde am 04.04.2007 - und somit bereits ca. zwei Monate nach der Wiedereinreise der Beschwerdeführerin bzw. nach der Fortsetzung ihres Verfahrens - erlassen, sodass die Beschwerdeführerin jedenfalls damit hätte rechnen müssen, dass ihr Aufenthalt in Österreich nicht von Dauer sein wird. Auch im (Berufungs)Beschwerdeverfahren wurden keine Verfahrensschritte gesetzt, die darauf hingedeutet hätten, dass der Asylantrag der Beschwerdeführerin erfolgreich sein würde. Die insgesamt lange Dauer des Asylverfahrens ist - mit Ausnahme des Zeitraumes von ca. 14 Monaten, in dem das Asylverfahren aufgrund der Weiterreise der Beschwerdeführerin in die Niederlande nicht weitergeführt werden konnte - jedoch nicht von der Beschwerdeführerin zu verantworten. Andererseits kann die lange Verfahrensdauer alleine auch nicht als ein Faktor, der wesentlich zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausschlagen würde, gewertet werden.
Vielmehr ist zu fragen, ob die Beschwerdeführerin in der Zeit ihres Aufenthaltes in Österreich ein derart hohes Maß an Bindung und Integration erworben hat, dass die - gewichtigen - öffentlichen Interessen hinter die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin zurückstehen müssen. Das ist aber nicht der Fall:
Die Beschwerdeführerin hat ihren Asylantrag in Österreich am 15.11.2005 gestellt und lebt seit ihrer Rückkehr aus den Niederlanden im Jänner 2007 etwas über viereinhalb Jahre durchgehend in Österreich. Die Beschwerdeführerin ist im Rahmen der Nachbarschaftshilfe der Caritas in Österreich tätig und verrichtet Putzarbeiten, was jedoch noch keine ins Gewicht fallende berufliche Integration der Beschwerdeführerin in Österreich ausmacht. Zudem ist sie aufgrund dieser Tätigkeiten nicht selbsterhaltungsfähig, sondern bezieht Leistungen aus der Grundversorgung des österreichischen Staates. Die Beschwerdeführerin hat Deutschkurse besucht und ihre Deutschkenntnisse sind ausreichend, um sich auf Deutsch verständigen zu können. Die Beschwerdeführerin hat Freunde in Österreich sowie Kontakt zu österreichischen Staatsbürgern, insbesondere zu ihrer Freundin Maria, mit der sie sich manchmal trifft und von der sie besucht und unterstützt wird, was allerdings noch nicht auf schützenswerte, gewichtige familiäre Bande der Beschwerdeführerin in Österreich schließen lässt. Die Beschwerdeführerin hat auch keine zum dauerhaften Aufenthalt berechtigten Verwandten in Österreich (ihr Ehegatte und ihre minderjährige, in Österreich geborene Tochter sind ebenfalls lediglich aufgrund der Asylantragstellung in Österreich aufenthaltsberechtigt). Dass die Beschwerdeführerin von einer in Österreich dauernd zum Aufenthalt berechtigten Person tatsächlich (wirtschaftlich oder auf andere Weise) abhängig wäre (oder umgekehrt eine in Österreich dauernd zum Aufenthalt berechtigte Person von der Beschwerdeführerin tatsächlich abhängig wäre) wurde weder behauptet noch ist solches im Verfahren sonst ersichtlich geworden. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist nicht erkennbar, dass sie auf die physische oder psychische Betreuung einer in Österreich dauernd zum Aufenthalt berechtigten Person (oder umgekehrt eine in Österreich dauernd zum Aufenthalt berechtigte Person auf die Beschwerdeführerin) tatsächlich angewiesen wäre. Außergewöhnliche, besondere Aspekte einer gelungenen privaten/familiären und der beruflichen Integration der Beschwerdeführerin sind in diesen Umständen - auch bei einer Gesamtschau - nicht zu erblicken. Darüber hinaus wird die - ohnehin nicht außergewöhnliche - Integration der Beschwerdeführerin auch noch dadurch weiter abgeschwächt, dass die für jegliche Integration erforderliche soziale Komponente durch das strafbare Verhalten der Beschwerdeführerin beeinträchtigt wurde: Die Beschwerdeführerin wurde wegen Betruges gemäß § 146 StGB und wegen versuchten Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB rechtskräftig zu Geldstrafen verurteilt.Die Beschwerdeführerin hat ihren Asylantrag in Österreich am 15.11.2005 gestellt und lebt seit ihrer Rückkehr aus den Niederlanden im Jänner 2007 etwas über viereinhalb Jahre durchgehend in Österreich. Die Beschwerdeführerin ist im Rahmen der Nachbarschaftshilfe der Caritas in Österreich tätig und verrichtet Putzarbeiten, was jedoch noch keine ins Gewicht fallende berufliche Integration der Beschwerdeführerin in Österreich ausmacht. Zudem ist sie aufgrund dieser Tätigkeiten nicht selbsterhaltungsfähig, sondern bezieht Leistungen aus der Grundversorgung des österreichischen Staates. Die Beschwerdeführerin hat Deutschkurse besucht und ihre Deutschkenntnisse sind ausreichend, um sich auf Deutsch verständigen zu können. Die Beschwerdeführerin hat Freunde in Österreich sowie Kontakt zu österreichischen Staatsbürgern, insbesondere zu ihrer Freundin Maria, mit der sie sich manchmal trifft und von der sie besucht und unterstützt wird, was allerdings noch nicht auf schützenswerte, gewichtige familiäre Bande der Beschwerdeführerin in Österreich schließen lässt. Die Beschwerdeführerin hat auch keine zum dauerhaften Aufenthalt berechtigten Verwandten in Österreich (ihr Ehegatte und ihre minderjährige, in Österreich geborene Tochter sind ebenfalls lediglich aufgrund der Asylantragstellung in Österreich aufenthaltsberechtigt). Dass die Beschwerdeführerin von einer in Österreich dauernd zum Aufenthalt berechtigten Person tatsächlich (wirtschaftlich oder auf andere Weise) abhängig wäre (oder umgekehrt eine in Österreich dauernd zum Aufenthalt berechtigte Person von der Beschwerdeführerin tatsächlich abhängig wäre) wurde weder behauptet noch ist solches im Verfahren sonst ersichtlich geworden. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist nicht erkennbar, dass sie auf die physische oder psychische Betreuung einer in Österreich dauernd zum Aufenthalt berechtigten Person (oder umgekehrt eine in Österreich dauernd zum Aufenthalt berechtigte Person auf die Beschwerdeführerin) tatsächlich angewiesen wäre. Außergewöhnliche, besondere Aspekte einer gelungenen privaten/familiären und der beruflichen Integration der Beschwerdeführerin sind in diesen Umständen - auch bei einer Gesamtschau - nicht zu erblicken. Darüber hinaus wird die - ohnehin nicht außergewöhnliche - Integration der Beschwerdeführerin auch noch dadurch weiter abgeschwächt, dass die für jegliche Integration erforderliche soziale Komponente durch das strafbare Verhalten der Beschwerdeführerin beeinträchtigt wurde: Die Beschwerdeführerin wurde wegen Betruges gemäß Paragraph 146, StGB und wegen versuchten Diebstahls gemäß Paragraphen 15, 127, StGB rechtskräftig zu Geldstrafen verurteilt.
Zudem bestehen hinsichtlich des Herkunftsstaates der Beschwerdeführerin Mongolei noch gewichtige familiäre/private Bindungen. Neben der im Jahr 2004 geborenen Tochter der Beschwerdeführerin, mit der der Ehegatte der Beschwerdeführerin den Kontakt (wieder) anstrebt, leben jedenfalls noch Freunde der Beschwerdeführerin in der Mongolei (in XXXX). Es handelt sich den Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung zufolge um mongolische Staatsangehörige, die von Österreich in die Mongolei zurückgekehrt sind und mit denen die Beschwerdeführerin Kontakt hat. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehegatten und ihrer (am XXXX) in Österreich geborenen Tochter in einer Familiengemeinschaft. Sowohl der Beschwerdeführerin als auch ihrem Ehegatten und ihrer Tochter kam in Österreich nie ein anderes als aus gegenständlichen Asylverfahren abgeleitetes - und damit unsicheres - Aufenthaltsrecht zu. Der Ehegatte und die Tochter der Beschwerdeführerin sind ebenfalls mongolische Staatsangehörige, deren Asylanträge mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag rechtskräftig abgewiesen wurden und deren Ausweisung in die Mongolei ebenfalls mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag für zulässig erklärt wurde. Der Ehegatte und die Tochter der Beschwerdeführerin sind in der Mongolei ebenfalls keiner Bedrohung ausgesetzt, sodass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte gemeinsam mit ihrer in Österreich geborenen Tochter in die Mongolei zurückkehren und - allenfalls mit ihrer dort aufhältigen weiteren minderjährigen Tochter - ihr Familienleben fortführen bzw. wiederaufnehmen können. Weiters ist im Fall der Beschwerdeführerin zu beachten, dass sie erst im Erwachsenenalter nach Österreich eingereist ist und sohin den weit überwiegenden Teil ihres Lebens in der Mongolei verbracht hat, weshalb davon auszugehen ist, dass sie in dieser Kultur sozialisiert ist. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine arbeitsfähige, nicht in ärztlicher Behandlung stehende Frau mit mongolischer Muttersprache, die die kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten ihres Heimatlandes kennt und in der Mongolei eine Schul- bzw. Berufsausbildung erlangt sowie Berufspraxis in ihrem erlernten Beruf als Näherin erworben hat und in der Lage war, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Der Aufbau eines Privatlebens in der Mongolei ist der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund ihres langjährigen bisherigen Aufenthalts in der Mongolei und der Beherrschung der mongolischen Sprache weder unmöglich noch unzumutbar.Zudem bestehen hinsichtlich des Herkunftsstaates der Beschwerdeführerin Mongolei noch gewichtige familiäre/private Bindungen. Neben der im Jahr 2004 geborenen Tochter der Beschwerdeführerin, mit der der Ehegatte der Beschwerdeführerin den Kontakt (wieder) anstrebt, leben jedenfalls noch Freunde der Beschwerdeführerin in der Mongolei (in römisch 40 ). Es handelt sich den Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung zufolge um mongolische Staatsangehörige, die von Österreich in die Mongolei zurückgekehrt sind und mit denen die Beschwerdeführerin Kontakt hat. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehegatten und ihrer (am römisch 40 ) in Österreich geborenen Tochter in einer Familiengemeinschaft. Sowohl der Beschwerdeführerin als auch ihrem Ehegatten und ihrer Tochter kam in Österreich nie ein anderes als aus gegenständlichen Asylverfahren abgeleitetes - und damit unsicheres - Aufenthaltsrecht zu. Der Ehegatte und die Tochter der Beschwerdeführerin sind ebenfalls mongolische Staatsangehörige, deren Asylanträge mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag rechtskräftig abgewiesen wurden und deren Ausweisung in die Mongolei ebenfalls mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag für zulässig erklärt wurde. Der Ehegatte und die Tochter der Beschwerdeführerin sind in der Mongolei ebenfalls keiner Bedrohung ausgesetzt, sodass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte gemeinsam mit ihrer in Österreich geborenen Tochter in die Mongolei zurückkehren und - allenfalls mit ihrer dort aufhältigen weiteren minderjährigen Tochter - ihr Familienleben fortführen bzw. wiederaufnehmen können. Weiters ist im Fall der Beschwerdeführerin zu beachten, dass sie erst im Erwachsenenalter nach Österreich eingereist ist und sohin den weit überwiegenden Teil ihres Lebens in der Mongolei verbracht hat, weshalb davon auszugehen ist, dass sie in dieser Kultur sozialisiert ist. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine arbeitsfähige, nicht in ärztlicher Behandlung stehende Frau mit mongolischer Muttersprache, die die kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten ihres Heimatlandes kennt und in der Mongolei eine Schul- bzw. Berufsausbildung erlangt sowie Berufspraxis in ihrem erlernten Beruf als Näherin erworben hat und in der Lage war, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Der Aufbau eines Privatlebens in der Mongolei ist der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund ihres langjährigen bisherigen Aufenthalts in der Mongolei und der Beherrschung der mongolischen Sprache weder unmöglich noch unzumutbar.
Trotz der verhältnismäßig langen Dauer des inländischen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin kommt der - auch bei einer Gesamtbetrachtung nicht außergewöhnlichen und nicht besonderen - integrativen Bindung der Beschwerdeführerin in und zu Österreich auch angesichts des Fehlens schützenswerter familiärer Bindungen in Österreich und des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin (noch) gewichtige familiäre/private Bindungen in der Mongolei hat, kein derart großes Gewicht zu, welches - trotz des nur vorläufigen Aufenthaltsrechtes der Beschwerdeführerin in Österreich aufgrund eines (letztlich unbegründeten) Asylantrages - zu einem Überwiegen der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den - gewichtigen - öffentlichen Interessen führt (vgl. dazu sinngemäß etwa VwGH 30.04.2010, Zl. 2010/18/0111).Trotz der verhältnismäßig langen Dauer des inländischen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin kommt der - auch bei einer Gesamtbetrachtung nicht außergewöhnlichen und nicht besonderen - integrativen Bindung der Beschwerdeführerin in und zu Österreich auch angesichts des Fehlens schützenswerter familiärer Bindungen in Österreich und des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin (noch) gewichtige familiäre/private Bindungen in der Mongolei hat, kein derart großes Gewicht zu, welches - trotz des nur vorläufigen Aufenthaltsrechtes der Beschwerdeführerin in Österreich aufgrund eines (letztlich unbegründeten) Asylantrages - zu einem Überwiegen der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den - gewichtigen - öffentlichen Interessen führt vergleiche dazu sinngemäß etwa VwGH 30.04.2010, Zl. 2010/18/0111).
Eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK ergibt somit, dass ein Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführerin zulässig ist, weil die sich aus Art. 8 Abs. 2 EMRK ergebenden öffentlichen Interessen die gegenläufigen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Weiterverbleib in Österreich überwiegen.Eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK ergibt somit, dass ein Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführerin zulässig ist, weil die sich aus Artikel 8, Absatz 2, EMRK ergebenden öffentlichen Interessen die gegenläufigen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Weiterverbleib in Österreich überwiegen.
Der Beschwerdeführerin kommt auch kein nicht auf das AsylG gestützte Aufenthaltsrecht zu, das eine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG unzulässig machen würde. Da die Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Mongolei gemeinsam mit ihrem Ehegatten und ihrer Tochter erfolgen wird, ist auch unter diesem Aspekt keine Verletzung des Art. 8 EMRK ersichtlich.Der Beschwerdeführerin kommt auch kein nicht auf das AsylG gestützte Aufenthaltsrecht zu, das eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG unzulässig machen würde. Da die Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Mongolei gemeinsam mit ihrem Ehegatten und ihrer Tochter erfolgen wird, ist auch unter diesem Aspekt keine Verletzung des Artikel 8, EMRK ersichtlich.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
20.10.2011