Norm
AsylG 1997 §7Spruch
C18 266.453-0/2008/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Leonhartsberger als Vorsitzende und die Richterin Mag. Brauchart als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2005, FZ. 04 16.768-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.07.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Leonhartsberger als Vorsitzende und die Richterin Mag. Brauchart als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2005, FZ. 04 16.768-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.07.2011 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, hinsichtlich Spruchpunkt I. &römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. &
II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird gemäß § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Mongolei, reiste gemeinsam mit ihrer volljährigen Schwester und ihrer minderjährigen Nichte (der Tochter ihrer Schwester) unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 20.08.2004 den gegenständlichen Asylantrag nach § 3 AsylG 1997.1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Mongolei, reiste gemeinsam mit ihrer volljährigen Schwester und ihrer minderjährigen Nichte (der Tochter ihrer Schwester) unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 20.08.2004 den gegenständlichen Asylantrag nach Paragraph 3, AsylG 1997.
2. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmezentrum Ost, am 26.08.2004 gab die Beschwerdeführerin im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Mongolisch zunächst bei der Aufnahme ihrer persönlichen Daten unter anderem an, sie habe von 1982 bis 1993 die Grundschule in Ulaanbaatar besucht und sie habe weiters von 2000 bis 2004 als Kellnerin in einem Hotel gearbeitet. Ihr Heimatland habe sie am 06.08.2004 illegal verlassen und sie sei über Moskau und die Ukraine schlepperunterstützt nach Österreich gebracht worden. Sie sei nicht vorbestraft, niemals erkennungsdienstlich behandelt worden und niemals im Gefängnis gewesen. Gegen sie sei kein Gerichtsverfahren anhängig. Sie gehöre weder einer politischen Partei noch einer bewaffneten Gruppierung an.
Zu ihrem Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, ihr Onkel (der Bruder ihrer Mutter) sei vor zwei Jahren aus dem Gefängnis entlassen worden und seither terrorisiere er sie und ihre Familie. Er habe die Beschwerdeführerin mehrmals geschlagen, verlange ständig Geld, und habe auch schon versucht, sie zu vergewaltigen, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Die politische Lage in ihrem Heimatland sei ebenfalls instabil.
3. Am 26.10.2004 langte beim Bundesasylamt ein Schreiben von Frau
XXXX ein, in welchem diese angab, die Schwester der Beschwerdeführerin (und ihrer mitgereisten Schwester sowie die Tante der Tochter der mitgereisten Schwester der Beschwerdeführerin) zu sein. Sie selbst lebe seit dem Jahr 2000 in Wien und sei mit einem Österreicher verheiratet (vgl. Akt der Schwester der Beschwerdeführerin,XXXX, hg. Zl. C18 263.084).römisch 40 ein, in welchem diese angab, die Schwester der Beschwerdeführerin (und ihrer mitgereisten Schwester sowie die Tante der Tochter der mitgereisten Schwester der Beschwerdeführerin) zu sein. Sie selbst lebe seit dem Jahr 2000 in Wien und sei mit einem Österreicher verheiratet vergleiche Akt der Schwester der Beschwerdeführerin,römisch 40 , hg. Zl. C18 263.084).
4. Die Beschwerdeführerin wurde am 14.11.2005 neuerlich vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, unter Mitwirkung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch einvernommen und sie gab dabei im Wesentlichen und zusammengefasst zu den Gründen für ihre Ausreise an, dass der jüngere Bruder ihrer Mutter sie öfters geschlagen und auch versucht habe, sie zu vergewaltigen. Ferner habe er sie mehrmals mit dem Umbringen bedroht. Ihr Onkel habe wegen Diebstahls, Rauferei und schwerer Körperverletzung zehn Jahre im Gefängnis verbracht. Nach seiner Entlassung - das sei vier oder fünf Monate vor ihrer Ausreise gewesen - habe er begonnen, immer wieder zu ihrer Familie zu kommen. Er habe immer Geld verlangt. Zwei- oder dreimal habe er versucht, sie zu vergewaltigen. Er habe sie belästigt und sie sei jedes Mal aus der Wohnung weggerannt. Zu einer tatsächlichen Vergewaltigung sei es nicht gekommen. Ihre Mutter habe den Onkel einmal bei der Polizei angezeigt, da er immer Geld verlangt habe. Die Polizei habe gemeint, dies sei eine interne Familiensituation, die sie selbst bewältigen müssten. An eine Frauenorganisation habe sie sich nicht gewandt. Sie habe auch nicht in Erwägung gezogen, sich woanders in der Mongolei niederzulassen. Bei einer Rückkehr in ihr Heimatland habe sie Angst. Sie sei in einem seelisch instabilen Zustand. In der Mongolei habe sie ein schweres Leben gehabt. Sie sei in der Hoffnung gekommen, ihre Lebensumstände zu verbessern.
5. Das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, hat mit Bescheid vom 21.11.2005, FZ 04 16.768-BAT, den Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 20.08.2004 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die VR Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR Mongolei ausgewiesen.5. Das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, hat mit Bescheid vom 21.11.2005, FZ 04 16.768-BAT, den Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 20.08.2004 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die VR Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR Mongolei ausgewiesen.
Das Bundesasylamt wertete das Vorbringen der Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid als glaubhaft und folgerte in rechtlicher Hinsicht zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Gründen ihrer Ausreise aus der Mongolei keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention abzuleiten gewesen sei. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Vorfälle mit ihrem Onkel seien nicht geeignet, eine Asylgewährung herbeizuführen, zumal diese Übergriffe von einer Privatperson und nicht von staatlichen Institutionen ausgegangen seien und nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit diesen Belästigungen und Übergriffen Schutz durch den Staat versagt geblieben wäre, wenn sie sich an diesen gewandt hätte. Weiters gehe die Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführerin durch Übersiedlung in einen anderen Teil der Mongolei jedenfalls eine Fluchtalternative zur Verfügung gestanden wäre. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides führte das Bundesasylamt in rechtlicher Hinsicht aus, dass die Beschwerdeführerin behauptet habe, für den Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland Verfolgung durch ihren Onkel zu befürchten. Für das Vorliegen einer Bedrohung im Sinne des § 57 FrG sei es aber erforderlich, dass ein Asylwerber konkret und in sich stimmig solche Gefahren vorbringe. Der vage Hinweis auf das Vorliegen einer solchen Bedrohung genüge somit nicht. Ebenso wenig lasse die allgemeine Lage im Heimatland der Beschwerdeführerin allein Rückschlüsse auf eine konkrete Gefährdung ihrer Person zu. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides führte das Bundesasylamt aus, dass kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege. Der Aufenthalt der Angehörigen der Beschwerdeführerin sei so wie der der Beschwerdeführerin selbst nur ein vorübergehender. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Das Bundesasylamt wertete das Vorbringen der Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid als glaubhaft und folgerte in rechtlicher Hinsicht zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Gründen ihrer Ausreise aus der Mongolei keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention abzuleiten gewesen sei. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Vorfälle mit ihrem Onkel seien nicht geeignet, eine Asylgewährung herbeizuführen, zumal diese Übergriffe von einer Privatperson und nicht von staatlichen Institutionen ausgegangen seien und nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit diesen Belästigungen und Übergriffen Schutz durch den Staat versagt geblieben wäre, wenn sie sich an diesen gewandt hätte. Weiters gehe die Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführerin durch Übersiedlung in einen anderen Teil der Mongolei jedenfalls eine Fluchtalternative zur Verfügung gestanden wäre. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides führte das Bundesasylamt in rechtlicher Hinsicht aus, dass die Beschwerdeführerin behauptet habe, für den Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland Verfolgung durch ihren Onkel zu befürchten. Für das Vorliegen einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG sei es aber erforderlich, dass ein Asylwerber konkret und in sich stimmig solche Gefahren vorbringe. Der vage Hinweis auf das Vorliegen einer solchen Bedrohung genüge somit nicht. Ebenso wenig lasse die allgemeine Lage im Heimatland der Beschwerdeführerin allein Rückschlüsse auf eine konkrete Gefährdung ihrer Person zu. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides führte das Bundesasylamt aus, dass kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege. Der Aufenthalt der Angehörigen der Beschwerdeführerin sei so wie der der Beschwerdeführerin selbst nur ein vorübergehender. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung (nunmehr und in der Folge: Beschwerde), in welcher zusammengefasst vorgebracht wird, dass sich die Behörde darauf beschränkt habe, auf bestehende Gesetze zu verweisen, die Frauen, die Opfer häuslicher Gewalt geworden seien, angeblich Schutz bieten würden. Die tatsächliche Praxis in der Mongolei, die diesen Frauen den nötigen Schutz vorenthalte, sei von der Behörde nicht erhoben worden. Als Frau, der Gewalt angetan worden sei, bekomme sie in der Mongolei keinen staatlichen Schutz. In der Mongolei würden häusliche Gewalt, Misshandlungen und Vergewaltigungen vielfach als interfamiliäres Problem angesehen. Der mongolische Staat sei nach wie vor nicht ausreichend in der Lage, von Gewalt betroffenen Frauen Schutz zu gewähren. Zum Beweis hierzu werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Situation bzw. zum Schutz der von häuslicher Gewalt betroffenen Frauen in der Mongolei beantragt.
Die Auffassung der belangten Behörde, es handle sich um keine Verfolgungshandlung im Sinn der Konvention, sei unhaltbar. Die Behörde habe es verabsäumt zu prüfen, ob nicht eine Verfolgungsgefahr auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vorliege. Die Geschlechtszugehörigkeit bilde eine soziale Gruppe, die bei einem Eingriff von erheblicher Intensität in bestimmte Schutzgüter für die Flüchtlingseigenschaft maßgeblich sein könne. In ihrem Fall liege erhebliche Intensität vor, da ihr Onkel sie geschlagen und sexuell belästigt sowie wiederholt versucht habe, sie zu vergewaltigen, und ihr gedroht habe, sie zu töten, wenn sie ihm kein Geld gebe. Eine solche Verfolgung von privater Seite sei dann dem Staat zuzurechnen, wenn dieser nicht in der Lage oder nicht willens sei, den Betroffenen Schutz zu bieten. Anstrengungen des Staates zur Schutzgewährung allein seien nicht hinreichend, sondern es komme vielmehr darauf an, ob diese Maßnahmen auch tatsächlich vor Übergriffen schützen würden. Eine intere Fluchtalternative sei für sie nicht gegeben, da sie ihr Onkel überall finden würde. Da sie nur ihre Familie in Ulaanbaatar habe, sei es nicht zumutbar, dass sie sich in einem anderen Landesteil niederlasse.
7. Der Asylgerichtshof führte in der Sache der Beschwerdeführerin am 05.07.2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, die mit den Beschwerdeverfahren ihrer mitgereisten Schwester, XXXX, und ihrer minderjährigen Nichte, XXXX, zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurde. Die Befragungen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester fanden jedoch getrennt statt. An dieser Verhandlung beteiligten sich die Beschwerdeführerin, ihre Schwester und ihre minderjährige Nichte, jedoch nicht das Bundesasylamt. Ferner wurde eine weitere Schwester der Beschwerdeführerin, die österreichische Staatsbürgerin XXXX, als Zeugin einvernommen.7. Der Asylgerichtshof führte in der Sache der Beschwerdeführerin am 05.07.2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, die mit den Beschwerdeverfahren ihrer mitgereisten Schwester, römisch 40 , und ihrer minderjährigen Nichte, römisch 40 , zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurde. Die Befragungen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester fanden jedoch getrennt statt. An dieser Verhandlung beteiligten sich die Beschwerdeführerin, ihre Schwester und ihre minderjährige Nichte, jedoch nicht das Bundesasylamt. Ferner wurde eine weitere Schwester der Beschwerdeführerin, die österreichische Staatsbürgerin römisch 40 , als Zeugin einvernommen.
Im Rahmen der Einvernahme vor dem Asylgerichtshof wurde die Beschwerdeführerin nochmals eingehend zu ihrem Asylantrag sowie zu ihrem Leben in der Mongolei befragt, wobei sie im Wesentlichen dieselben Fluchtgründe wie vor dem Bundesasylamt (Angst vor dem Onkel) schilderte. Auf Vorhalt von Widersprüchen (insbesondere betreffend die zeitliche Abfolge der Ereignisse) gab die Beschwerdeführerin an, sie habe alles vergessen. Zu ihrer Restfamilie in der Mongolei habe sie noch Kontakt; ihr Onkel komme immer noch zu ihrer Familie nach Hause und verlange Geld. Weiters habe sie in der Mongolei keine Zukunft und könne dort nicht leben. Sie habe in der Mongolei ein schweres Leben und keine Arbeit gehabt. Sie glaube auch nicht, dass sie (wieder) als Kellnerin arbeiten könne. In der Mongolei würden noch ihre Eltern und eine Schwester mit Familie leben. Bei Frau XXXX handle es sich tatsächlich um ihre leibliche Schwester.Im Rahmen der Einvernahme vor dem Asylgerichtshof wurde die Beschwerdeführerin nochmals eingehend zu ihrem Asylantrag sowie zu ihrem Leben in der Mongolei befragt, wobei sie im Wesentlichen dieselben Fluchtgründe wie vor dem Bundesasylamt (Angst vor dem Onkel) schilderte. Auf Vorhalt von Widersprüchen (insbesondere betreffend die zeitliche Abfolge der Ereignisse) gab die Beschwerdeführerin an, sie habe alles vergessen. Zu ihrer Restfamilie in der Mongolei habe sie noch Kontakt; ihr Onkel komme immer noch zu ihrer Familie nach Hause und verlange Geld. Weiters habe sie in der Mongolei keine Zukunft und könne dort nicht leben. Sie habe in der Mongolei ein schweres Leben und keine Arbeit gehabt. Sie glaube auch nicht, dass sie (wieder) als Kellnerin arbeiten könne. In der Mongolei würden noch ihre Eltern und eine Schwester mit Familie leben. Bei Frau römisch 40 handle es sich tatsächlich um ihre leibliche Schwester.
Zur ihrer Integration bzw. ihren Integrationsbemühungen in Österreich brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe drei Monate lang einen Deutschkurs besucht, könne jedoch das Zeugnis darüber nicht finden. Sie gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach, sondern lebe von der Grundversorgung und erhalte Geld vom Staat. Manchmal arbeite sie für einige Stunden in ihrem Wohnheim, wofür sie Geld erhalte. Gute Freunde habe sie in Österreich nicht; sie kenne nur Mongolen. Sie wohne hier gemeinsam mit ihrer Schwester XXXX und ihrer Nichte XXXX. Sie helfe auch ihrer Schwester XXXX, wenn diese Schmerzen habe. Hier habe sie auch noch eine andere Schwester XXXX und deren Familie. Diese würde sie ein- bis zweimal wöchentlich sehen und darüber hinaus noch mit ihr telefonieren. An den Wochenenden würden sie sich gegenseitig besuchen und füreinander kochen. Darüber hinaus gehe sie nirgendwohin. Sie habe schon Interessen, aber man brauche dafür auch Geld. Sie nehme sich nicht die Zeit, um da- oder dorthin zu gehen. Am Wochenende gehe sie manchmal zu mongolischen Festen. Sie habe noch nie versucht, eine Beschäftigungsbewilligung zu erlangen bzw. Arbeit zu finden, da dies als Asylwerberin nicht möglich sei. Niemand habe ihr gesagt, dass sie arbeiten dürfe.Zur ihrer Integration bzw. ihren Integrationsbemühungen in Österreich brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe drei Monate lang einen Deutschkurs besucht, könne jedoch das Zeugnis darüber nicht finden. Sie gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach, sondern lebe von der Grundversorgung und erhalte Geld vom Staat. Manchmal arbeite sie für einige Stunden in ihrem Wohnheim, wofür sie Geld erhalte. Gute Freunde habe sie in Österreich nicht; sie kenne nur Mongolen. Sie wohne hier gemeinsam mit ihrer Schwester römisch 40 und ihrer Nichte römisch 40 . Sie helfe auch ihrer Schwester römisch 40 , wenn diese Schmerzen habe. Hier habe sie auch noch eine andere Schwester römisch 40 und deren Familie. Diese würde sie ein- bis zweimal wöchentlich sehen und darüber hinaus noch mit ihr telefonieren. An den Wochenenden würden sie sich gegenseitig besuchen und füreinander kochen. Darüber hinaus gehe sie nirgendwohin. Sie habe schon Interessen, aber man brauche dafür auch Geld. Sie nehme sich nicht die Zeit, um da- oder dorthin zu gehen. Am Wochenende gehe sie manchmal zu mongolischen Festen. Sie habe noch nie versucht, eine Beschäftigungsbewilligung zu erlangen bzw. Arbeit zu finden, da dies als Asylwerberin nicht möglich sei. Niemand habe ihr gesagt, dass sie arbeiten dürfe.
Darüber hinaus wurden in dieser Verhandlung die mit der Ladung gemeinsam versandten Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes zur Mongolei erörtert. Hierzu gab die Beschwerdeführerin an, dass es der Wahrheit entspreche, dass die Mongolei Bodenschätze habe. Jedoch seien die herangezogenen Berichte nicht mehr aktuell und würden nicht der Realität entsprechen. Auf Vorhalt, diese Berichte würden überwiegend aus den Jahren 2009 und 2010 stammen und auf die Frage, ob sich die Situation in der Mongolei zwischenzeitig radikal geändert habe, brachte die Beschwerdeführerin vor, das Leben sei schwer in der Mongolei. Mehr habe sie nicht zu sagen.
Weiters wurde im Rahmen der Verhandlung ein Sozialbericht der XXXX vom 05.07.2011 betreffend die Integration der Beschwerdeführerin, ihrer Schwester und ihrer Nichte vorgelegt. Demnach werde die Beschwerdeführerin noch diesen Sommer die Deutschprüfung A2 ablegen. Aufgrund der Erfahrung der Beschwerdeführerin im Gastronomiebereich und nicht zuletzt aufgrund ihrer sprachlichen Begabung bestehe ein hohes Potential an Selbsterhaltungsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin und ihre Schwester seien offene Personen, sehr lernfähig und wichtige Menschen für das Hausklima (ihr Wohnheim betreffend).Weiters wurde im Rahmen der Verhandlung ein Sozialbericht der römisch 40 vom 05.07.2011 betreffend die Integration der Beschwerdeführerin, ihrer Schwester und ihrer Nichte vorgelegt. Demnach werde die Beschwerdeführerin noch diesen Sommer die Deutschprüfung A2 ablegen. Aufgrund der Erfahrung der Beschwerdeführerin im Gastronomiebereich und nicht zuletzt aufgrund ihrer sprachlichen Begabung bestehe ein hohes Potential an Selbsterhaltungsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin und ihre Schwester seien offene Personen, sehr lernfähig und wichtige Menschen für das Hausklima (ihr Wohnheim betreffend).
8. Am 08.07.2011 langte beim Asylgerichtshof eine E-Mail der bei der Verhandlung am 05.07.2011 anwesenden Vertrauensperson ein, in welcher in Bezug auf die Beschwerdeführerin vorgebracht wird, dass frühere Erlebnisse die Entwicklung einer selbstbewussten Persönlichkeit behindert hätten. Hätte sie gewusst, dass sie durch eine Beschäftigungsbewilligung Zugang zum Arbeitsmarkt gehabt hätte, hätte sie durch ein berufliches Fußfassen auch die Möglichkeit bekommen, ihr soziales Feld zu erweitern (vgl. Akt der Schwester der Beschwerdeführerin, hg. C18 263.084).8. Am 08.07.2011 langte beim Asylgerichtshof eine E-Mail der bei der Verhandlung am 05.07.2011 anwesenden Vertrauensperson ein, in welcher in Bezug auf die Beschwerdeführerin vorgebracht wird, dass frühere Erlebnisse die Entwicklung einer selbstbewussten Persönlichkeit behindert hätten. Hätte sie gewusst, dass sie durch eine Beschäftigungsbewilligung Zugang zum Arbeitsmarkt gehabt hätte, hätte sie durch ein berufliches Fußfassen auch die Möglichkeit bekommen, ihr soziales Feld zu erweitern vergleiche Akt der Schwester der Beschwerdeführerin, hg. C18 263.084).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Mongolei und stammt aus Ulaanbaatar. Sie hat ihr Heimatland gemeinsam mit ihrer Schwester und ihrer minderjährigen Nichte verlassen und reiste mit den genannten Familienangehörigen illegal in das österreichische Bundesgebiet, wo sie am 20.08.2004 den gegenständlichen Asylantrag stellte.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich von ihrem Onkel nach dessen Entlassung aus dem Gefängnis geschlagen und belästigt wurde, ob der Onkel tatsächlich zwei- bis dreimal versuchte, die Beschwerdeführerin zu vergewaltigen und ob der Onkel sie wiederholt mit dem Umbringen bedrohte, falls sie ihm kein Geld geben wolle. Selbst unter Zugrundelegung dieses Vorbringens ist nämlich nicht von dessen rechtlicher Relevanz im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf die Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei oder die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei auszugehen (vgl. dazu die rechtliche Beurteilung unter Pkt. 3.2.2.2., 3.3.2. und 3.4.2.).Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich von ihrem Onkel nach dessen Entlassung aus dem Gefängnis geschlagen und belästigt wurde, ob der Onkel tatsächlich zwei- bis dreimal versuchte, die Beschwerdeführerin zu vergewaltigen und ob der Onkel sie wiederholt mit dem Umbringen bedrohte, falls sie ihm kein Geld geben wolle. Selbst unter Zugrundelegung dieses Vorbringens ist nämlich nicht von dessen rechtlicher Relevanz im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf die Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei oder die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei auszugehen vergleiche dazu die rechtliche Beurteilung unter Pkt. 3.2.2.2., 3.3.2. und 3.4.2.).
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin in der Mongolei eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei aktuell und konkret in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Die Beschwerdeführerin ist ledig, kinderlos und lebt in Österreich in keiner partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft. Sie lebt mit ihrer mitgereisten erwachsenen Schwester XXXX und ihrer Nichte XXXX (der Tochter ihrer Schwester) seit der Einreise nach Österreich - mit einer einmaligen Unterbrechung in der Dauer von neun Monaten - im gemeinsamen Haushalt und es besteht zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester ein von Fürsorge und Vertrauen geprägtes geschwisterliches Verhältnis; die Beschwerdeführerin unterstützt ihre an Morbus Bechterew leidende Schwester im Umgang mit ihrer Erkrankung und erledigt Einkäufe. Ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis finanzieller oder sonstiger Natur besteht jedoch nicht; insbesondere ist die Schwester der Beschwerdeführerin nicht auf die Pflege durch ihre Schwester angewiesen. Die Asylanträge der Schwester und der Nichte der Beschwerdeführerin wurden ebenfalls mit Erkenntnissen vom heutigen Tag (siehe hg. Zl. C18 263.084-0/2008/18E und C18 263.085-0/2008/9E) abgewiesen; die Ausweisung der genannten Familienangehörigen aus Österreich in die Mongolei wurde jedoch für dauerhaft unzulässig erklärt. Eine weitere Schwester der Beschwerdeführerin, XXXX, lebt seit dem Jahr 2000 in Österreich, hat hier eine Familie gegründet, und hat bereits die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten. Zu dieser Schwester besteht ebenfalls ein herzliches, familiäres Verhältnis, welches sich in gegenseitigen Besuchen und regelmäßigen Telefonaten darstellt. Ein Abhängigkeitsverhältnis jedweder Art liegt dagegen nicht vor.Die Beschwerdeführerin ist ledig, kinderlos und lebt in Österreich in keiner partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft. Sie lebt mit ihrer mitgereisten erwachsenen Schwester römisch 40 und ihrer Nichte römisch 40 (der Tochter ihrer Schwester) seit der Einreise nach Österreich - mit einer einmaligen Unterbrechung in der Dauer von neun Monaten - im gemeinsamen Haushalt und es besteht zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester ein von Fürsorge und Vertrauen geprägtes geschwisterliches Verhältnis; die Beschwerdeführerin unterstützt ihre an Morbus Bechterew leidende Schwester im Umgang mit ihrer Erkrankung und erledigt Einkäufe. Ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis finanzieller oder sonstiger Natur besteht jedoch nicht; insbesondere ist die Schwester der Beschwerdeführerin nicht auf die Pflege durch ihre Schwester angewiesen. Die Asylanträge der Schwester und der Nichte der Beschwerdeführerin wurden ebenfalls mit Erkenntnissen vom heutigen Tag (siehe hg. Zl. C18 263.084-0/2008/18E und C18 263.085-0/2008/9E) abgewiesen; die Ausweisung der genannten Familienangehörigen aus Österreich in die Mongolei wurde jedoch für dauerhaft unzulässig erklärt. Eine weitere Schwester der Beschwerdeführerin, römisch 40 , lebt seit dem Jahr 2000 in Österreich, hat hier eine Familie gegründet, und hat bereits die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten. Zu dieser Schwester besteht ebenfalls ein herzliches, familiäres Verhältnis, welches sich in gegenseitigen Besuchen und regelmäßigen Telefonaten darstellt. Ein Abhängigkeitsverhältnis jedweder Art liegt dagegen nicht vor.
Seit ihrer Asylantragstellung lebt die Beschwerdeführerin durchgehend in Österreich; seit 26.08.2004 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG. Ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin ist nicht erwerbstätig, sondern bezieht ihren Lebensunterhalt seit ihrer Asylantragstellung aus der Grundversorgung. Manchmal arbeitet sie für einige Stunden in ihrem Wohnheim, wofür sie Geld erhält. Sie lebt in Österreich sehr zurückgezogen, kennt nur Mongolen und besucht hin und wieder mongolische Feste. Nennenswerte Berührungen mit dem österreichischen Gesellschaftsleben bzw. der österreichischen Kultur bestehen demgegenüber nicht. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin sind ausreichend, um sich in Österreich im Alltagsleben verständigen zu können. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine besonders ausgeprägte und verfestigte Integration hinsichtlich des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin vor. Die Beschwerdeführerin leidet an keiner schweren Erkrankung und es besteht auch kein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf.
In der Mongolei hat die Beschwerdeführerin elf Jahre lang die Grundschule besucht, hat sechs Monate lang eine Ausbildung zur Kellnerin absolviert und war in der Folge zwischen 2000 und 2004 als Küchenhilfe sowie kurze Zeit auch als Kellnerin in einem Hotel in Ulaanbaatar tätig. In der Mongolei, in Ulaanbaatar, leben noch ihre Eltern und eine Schwester mit Familie. Zu den Familienangehörigen in der Mongolei hat die Beschwerdeführerin Kontakt.
1.2. Zur Situation in der Republik Mongolei:
1.2.1. Justiz:
Die Verfassung sieht eine von der Exekutive und Legislative unabhängige Justiz vor. Die Gerichtsbarkeit ist klar in drei Stufen organisiert: Die Bezirksgerichte (Sum-Gerichte) bilden die Eingangsinstanz. Sie werden überwiegend als bürgernahe Reisegerichte vor Ort in den Bezirksstädten tätig und verhandeln Fälle sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen. Die Aimag-Gerichte als Berufungsinstanz sind in den Provinzhauptstädten tätig. Der aus 17 Richtern bestehende Oberste Gerichtshof in der Hauptstadt Ulaanbaatar entscheidet in letzter Instanz als Revisionsinstanz und erarbeitet eine abschließende Interpretation der anzuwendenden Gesetze. Spezial- und Sondergerichte gibt es in der Mongolei derzeit nicht, nach der Verabschiedung einer Verwaltungsgerichtsordnung wird jedoch im Rahmen der ordentlichen Justiz eine Verwaltungsgerichtsbarkeit aufgebaut. Der Oberste Richterrat ernennt alle Richter und schützt ihre Rechte. Der Verfassungsgerichtshof, dessen neun Mitglieder für sechs Jahre ernannt werden, ist demgegenüber für Verfassungsklagen zuständig.
Die Gerichte sind unabhängig, doch sind Fälle von Korruption unter den Richtern nicht vollständig auszuschließen. Bekanntgewordene Fälle von Korruption werden von der sog. "Special Investigations Unit" (SIU) der Generalstaatsanwaltschaft verfolgt. Die SIU ist eine Untersuchungskommission unter der Führung der Staatsanwaltschaft und untersucht behauptete Übergriffe durch das Personal der Strafverfolgungsbehörden, durch Staatsanwälte oder Mitglieder der Justiz.
Nach Angaben der mongolischen Nationalen Menschenrechtskommission ("National Human Rights Commission" - NHRC) wurden im Jahr 2008 bei der SIU insgesamt 30 Bürgerbeschwerden gegen Polizisten wegen behaupteter Folter eingebracht, wobei in 27 Fällen die Beschwerde abgewiesen wurde und es in drei Fällen zu Verurteilungen der betroffenen Polizisten kam.
ÖB 2009; USDS, Mongolia 2008; FH, Mongolia 2009; UKHO, Operational Guidance Note 2007
1.2.2. Sicherheitsbehörden:
Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstelltes Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper. Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro.
Die Miliz ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem 16. Lebensjahr einen Personalausweis ständig bei sich führen. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen.
Weiters ist die Miliz berechtigt, betrunkene Personen bis zu 24 Stunden in Kurzzeitarrest zu nehmen als auch Geldstrafen zu verhängen. Sie hat ferner alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie der Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten.
Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz.
Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatsicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig.
In der Regel wird Vorwürfen über Missbrauch in den eigenen Reihen in der mongolischen Polizei schleppend nachgegangen. Über systematische Untätigkeit bei Strafanzeigen ist jedoch nichts bekannt. Nach Auskunft des mongolischen Justizministers auf Anfrage bei einer Informationsveranstaltung im Juni 2007 gibt es in der Staatsanwaltschaft eine eigene Abteilung, die für Ermittlungen bei Amtsmissbrauch bzw. Folter in der Polizei zuständig ist. Außerdem gibt es innerhalb der Polizei eine eigene Dienstaufsichtsbehörde. Die Beschwerden können bei jeder Polizeidienststelle und bei jeder Abteilung unabhängig vom Zuständigkeitsbereich eingebracht werden sowie via Internet. Außerdem gibt es eine Hotline. Im Jahre 2006 soll es nach Angaben des Ministers 16 Verurteilungen von Polizeiorganen wegen Amtsmissbrauchs gegeben haben.
ÖB 2009; USDS, Mongolia 2008
1.2.3. Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:
Die Staatsanwaltschaft genießt eine der Stellung der Gerichte vergleichbare Unabhängigkeit. Die Organisation der Staatsanwaltschaften ist spiegelbildlich zu den Gerichtsstrukturen. Die Zahl der Staatsanwälte entspricht ungefähr derjenigen der Richter. Für die Einstellung gelten entsprechende Voraussetzungen wie für die Richterschaft, die Staatsanwaltschaft trifft ihre Personalentscheidungen autonom.
Die Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen enorm hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus.
Die Institute der Vorzeitigen Entlassung oder der Strafaussetzung zur Bewährung sind formal in der Mongolei vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht.
Der Strafvollzug ist im Vollstreckungsgesetz geregelt. Der Vollstreckungsbehörde, welcher auch die Gerichtsvollzieher angehören, unterstehen u.a. auch die Vollzugsanstalten. Die Aufsicht über den Strafvollzug führt die - vom Justizministerium völlig unabhängige - Staatsanwaltschaft.
ÖB 2009; USDS, Mongolia 2008
1.2.4. Todesstrafe:
Art. 53 mong. StGB behandelt die Todesstrafe und besagt, dass diese nur gegen Personen, die für ein schweres Verbrechen verantwortlich sind, in speziellen Fällen verhängt werden darf (Art. 53.1), und die Todesstrafe durch Erschießung vollstreckt werden soll (Art. 53.2).Artikel 53, mong. StGB behandelt die Todesstrafe und besagt, dass diese nur gegen Personen, die für ein schweres Verbrechen verantwortlich sind, in speziellen Fällen verhängt werden darf (Artikel 53 Punkt eins,), und die Todesstrafe durch Erschießung vollstreckt werden soll (Artikel 53 Punkt 2,).
Personen, die zum Tode verurteilt worden sind, können den Präsidenten der Mongolei um Gnade bitten. Im Falle einer Begnadigung soll die Strafe in eine 30-jährige Haftstrafe umgewandelt werden (Art. 53.3).Personen, die zum Tode verurteilt worden sind, können den Präsidenten der Mongolei um Gnade bitten. Im Falle einer Begnadigung soll die Strafe in eine 30-jährige Haftstrafe umgewandelt werden (Artikel 53 Punkt 3,).
Die Todesstrafe darf nicht an Personen, die zum Tatzeitpunkt jünger als 16 bzw. älter als 60 Jahre alt sind, verhängt werden (Art 53.4).Die Todesstrafe darf nicht an Personen, die zum Tatzeitpunkt jünger als 16 bzw. älter als 60 Jahre alt sind, verhängt werden (Artikel 53 Punkt 4,).
Die Todesstrafe wird gemäß dem mStGB in sechs Fällen verhängt: Mord, Vergewaltigung, Banditenunwesen, Genozid, Terrorismus und bewaffneter Raub.
Es gibt keine öffentliche Bekanntmachung über Ort und Zeit der Hinrichtung und keine offiziellen Statistiken bezüglich Todesurteilen und Hinrichtungen. Vollzogene Exekutionen werden nicht bekannt gegeben und die Leiche wird den Angehörigen nicht übergeben.
ÖB 2009; AI, Report 2009
1.2.5. Grundversorgung und medizinische Versorgung:
1.2.5.1. Grundversorgung
Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz der weit verbreiteten Armut (bei teilweise enormen Einkommensunterschieden) im Allgemeinen gewährleistet.
Die wirtschaftliche Lage der Mongolei hatte sich schon vor der internationalen Finanzkrise verschlechtert. Die Ursache dafür war die starke Erhöhung der Preise für Benzin und Diesel (Erhöhung fast um das Doppelte) sowie zB auch für Mehl, einem raschen Anstieg der Preise für Fleisch- und Fleischprodukte sowie Mehlerzeugnisse, die die Hauptnahrungsmittel der Mongolen sind, durch die mongolischen Importunternehmen.
Das Amt zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs bezichtigte die Importunternehmen der widerrechtlichen Abmachung der Preise für Erdölprodukte untereinander. Die Preise blieben hoch. Es entstand eine starke Inflation, die laut der offiziellen Statistik 34 Prozent betrug.
Seit den Monaten Juli-August 2008 hatten sich die Preise für Verbrauchswaren, insbesondere für Lebensmittel, bei gleichgebliebenen Löhnen, Gehältern und Renten verdoppelt, in vielen Fällen auch verdreifacht.
Aufgrund der guten Witterungsbedingungen konnten 2009 das Getreide, die Kartoffel und das Speisgemüse gut gedeihen. Nach Angaben offizieller Stellung und von Experten konnte der Bedarf an Saatgut und Kartoffeln zu 80% und die des heimischen Gemüses zu 100% gedeckt werden. Aufgrund starker Schneefälle Mitte September 2009 rechnet man jedoch mit einem Ernteverlust.
1.2.5.2. Medizinische Versorgung:
Die Mongolei verfügt nach offiziellen Angaben über ca. 23.000 Krankenhausbetten und ca. 5.000 Ärzte. Der Selbstbehalt (durch Privatversicherung finanzierbar) bei den Behandlungskosten liegt seit der Anfang 2002 in Kraft getretenen Gesundheitsreform bei ca. 60%, der Anteil des Staates bei 40%.
In der Mongolei gibt es 15 Spezialspitäler, drei Diagnosezentren, 18 Provinzspitäler, 12 Republiksspitäler, 321 einfach Versorgungseinrichtungen, 228 Familien-Gruppen-Zentren sowie 1.063 Privatkliniken. Nach Angaben der Website der Mongolischen Botschaft in Washington (USA) gibt es derzeit 27 Ärzte und 75 Krankenhausbetten je 10.000 Einwohner.
Trotz beachtlicher Fortschritte im medizinischen Bereich und der dafür zur Verfügung gestellten Geldmittel kommt es nach wie vor zu einem personellen Engpass an Medizinern in den ländlichen Gebieten. Die beste Infrastruktur gibt es in der Hauptstadt.
ÖB, Mongolei 2009; HSS, Mongolei 2009; UKHO, Operational Guidance Note 2007; BFM Medizinische Versorgung 2006; WHO Mongolia Health System 2009
1.2.6. Rückkehrfragen:
Für die Ein- und Ausreise aus der Mongolei wird lediglich ein Reisepass benötigt. Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen. Die Reise- und Niederlassungsfreiheit innerhalb des Landes ist uneingeschränkt gegeben.
Ein Rückübernahmeabkommen zwischen der EU und der Mongolei existiert derzeit nicht. Abgeschobene mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen.
Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet.
Der Strafrahmen beträgt zwischen fünf Tagessätzen Geldstrafe und fünf Jahren Haft (Art. 240 mong. StGB).Der Strafrahmen beträgt zwischen fünf Tagessätzen Geldstrafe und fünf Jahren Haft (Artikel 240, mong. StGB).
Probleme im Fall der Rückkehr wegen oppositioneller Betätigung im Ausland und wegen Asylantragstellung im Ausland bestehen nicht. Politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar.
ÖB 2009; UKHO, Operational Guidance Note 2007
1.2.7. Häusliche Gewalt und sexuelle Übergriffe
Häusliche Gewalt gegen Frauen ist ein ernsthaftes Problem, besonders in ländlichen Familien mit niedrigem Einkommen.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen hat die Polizei diesbezügliche Beschwerden aufzunehmen, sich an den Ort der Geschehnisse zu begeben, Beschuldigte und Zeugen zu befragen, Verwaltungsstrafen zu verhängen und Opfer an Schutzeinrichtungen zu verweisen. Weiters sind spezielle Sanktionen gegen die Täter vorgesehen wie die Wegweisung aus der gemeinsamen Unterkunft, Untersagung der Benützung von gemeinsamen Gütern, Verbot der Annäherung an die Opfer und des Verkehrs mit Minderjährigen sowie Verpflichtung zum Besuch von Verhaltenstherapien.
Diese Möglichkeiten stehen jedoch auf Grund unzureichender Mittel selten vollständig zur Verfügung. Nach Angaben einiger Frauenorganisationen ist die Polizei oft nicht bereit, einzuschreiten, weil derartige Vorfälle als "interne Familienangelegenheit" gesehen werden.
Hinsichtlich des Ausmaßes von häuslicher Gewalt gibt es keine zuverlässigen statistischen Daten. Das Nationale Zentrum gegen Gewalt ("National Center Against Violence" - NCAV) berichtete jedoch, dass während des Jahres 2008 32 Personen wegen häuslicher Gewalt verurteilt wurden. Das NCAV hat 405 Ersuchen um vorübergehenden Schutz in ihren fünf Einrichtungen angenommen, 278 Opfern psychologische Betreuung geleistet und in Ulaanbaatar 524 Opfern Rechtsberatung erteilt.
Nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass weibliche Journalisten sowohl in den mongolischen Medien als auch in den Gerichten stark vertreten sind, ist eine steigende öffentliche und mediale Diskussion über häusliche Gewalt, insbesondere Missbrauch von Ehefrauen und Kindern, festzustellen.
Die mongolische Verfassung bestimmt, dass keine Person wegen Herkunft, Sprache, Abstammung, Alter, Geschlecht, sozialer Herkunft oder ihres Status diskriminiert werden darf und legt fest, dass Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleich behandelt werden müssen.
Seit die Mongolei 1981 das internationale "Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen der Diskriminierung gegen die Frau" (CEDAW) ratifiziert hat, hat sich die Lage der Frauen allgemein verbessert.
Laut Berichten internationaler Nichtregierungsorganisationen nimmt die Gewalt in der Familie gegenüber Frauen, welche vor allem von Männern unter Alkoholmissbrauch ausgeführt wird, allerdings zu. Eine Untersuchung des Nationalen Zentrums gegen Gewalt kam 2006 zu dem Ergebnis, dass jede dritte Frau in der Mongolei in irgendeiner Weise Opfer von Gewalt geworden ist. Jede zehnte Frau beklagte sich über sexuelle Belästigungen durch ihren Ehemann.
Das Gesetz gegen häusliche Gewalt in der Mongolei, das im Mai 2004 in Kraft trat, war das Ergebnis einer Zusammenarbeit zwischen zwei bekannten mongolischen nichtstaatlichen Frauenorganisationen und der Arbeitsgruppe gegen häusliche Gewalt des mongolischen Parlaments.
Die mongolischen Justizbehörden ahnden Gewaltverbrechen in der Familie nach dem Strafgesetz und fällen dabei auch Todesstrafen. Das neue Gesetz gegen häusliche Gewalt, das teilweise von mongolischen Frauenorganisationen mit Unterstützung ausländischer Juristinnen formuliert wurde, brachte eine Reihe von Fortschritten:
¿ Es definiert einen weiten, niederschwelligen Gewaltbegriff und umfasst sowohl physische als auch psychische, sexuelle oder wirtschaftliche Formen von Gewalt (Art. 6).¿ Es definiert einen weiten, niederschwelligen Gewaltbegriff und umfasst sowohl physische als auch psychische, sexuelle oder wirtschaftliche Formen von Gewalt (Artikel 6,).
¿ Es verpflichtet die Behörden zum Handeln (Art. 7 - 8, 14) und definiert die Verantwortung der Polizei (Art. 9) und der Sozialbehörden (Art. 10). Damit verbunden ist auch eine Sensibilisierung von Lehrpersonen und Ärzten, die Hinweise auf häusliche Gewalt der Polizei zu melden haben, wenn sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit auf solche stoßen (Art. 13).¿ Es verpflichtet die Behörden zum Handeln (Artikel 7, - 8, 14) und definiert die Verantwortung der Polizei (Artikel 9,) und der Sozialbehörden (Artikel 10,). Damit verbunden ist auch eine Sensibilisierung von Lehrpersonen und Ärzten, die Hinweise auf häusliche Gewalt der Polizei zu melden haben, wenn sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit auf solche stoßen (Artikel 13,).
¿ Es legt rasche Abläufe fest, so dass ein Gericht innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Klage des Opfers einen Erlass (restraining order) verfügt (Art. 17), der bis zu einem Jahr Gültigkeit hat.¿ Es legt rasche Abläufe fest, so dass ein Gericht innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Klage des Opfers einen Erlass (restraining order) verfügt (Artikel 17,), der bis zu einem Jahr Gültigkeit hat.
Angeordnet werden kann: Auszug des Täters aus dem gemeinsamen Haushalt, Unterbringung des Opfers in einer Schutzeinrichtung, temporäres Besuchsverbot des Täters bei minderjährigen Opfern, obligatorischer Besuch von Kursen zur Verhaltensänderung sowie Alkohol- und Drogenentzug für den Täter (Art. 16). Ein Erlass setzt eine allfällige zusätzliche Strafverfolgung nicht aus.Angeordnet werden kann: Auszug des Täters aus dem gemeinsamen Haushalt, Unterbringung des Opfers in einer Schutzeinrichtung, temporäres Besuchsverbot des Täters bei minderjährigen Opfern, obligatorischer Besuch von Kursen zur Verhaltensänderung sowie Alkohol- und Drogenentzug für den Täter (Artikel 16,). Ein Erlass setzt eine allfällige zusätzliche Strafverfolgung nicht aus.
Darüber hinaus ist im Falle häuslicher Gewalt eine Ehescheidung auch ohne Einverständnis des Mannes möglich.
Im allgemeinen Strafgesetzbuch stehen sexuelle Nötigung und Vergewaltigung unter Strafandrohung von fünf Jahren bis hin zur Todesstrafe (etwa für Vergewaltigung von Minderjährigen unter 14 Jahren) (Art. 126 mong. StGB)Im allgemeinen Strafgesetzbuch stehen sexuelle Nötigung und Vergewaltigung unter Strafandrohung von fünf Jahren bis hin zur Todesstrafe (etwa für Vergewaltigung von Minderjährigen unter 14 Jahren) (Artikel 126, mong. StGB)
Das Gesetz gegen häusliche Gewalt wurde in Fachkreisen gut aufgenommen. Die raschen Gerichtserlasse gelten als vorbildlich. Kritik erntet dagegen, dass das Gesetz Polizei und Sozialarbeiter zu selbstständigem Handeln auffordert, ohne dass dabei immer die primären Interessen der Opfer berücksichtigt werden.
Die erfolgreiche Lobbyarbeit für das Gesetz gegen häusliche Gewalt hat die Zivilgesellschaft und die Frauenbewegung gestärkt. Neben dem Aktionsprogramm für Frauen nach einer Trennung hat die Kampagne gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz hohe Priorität. Bisher gibt es keine gesetzliche Grundlage, um gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz vorzugehen. Man schätzt, dass jede zweite Frau unter 35 Jahren bereits Erfahrungen mit sexueller Belästigung am Arbeitsplatz hat.
Die rund 40 Frauenorganisationen sind nicht nur untereinander im National Network of Mongolian Women¿s NGOs und international über Dachverbände vernetzt. Sie verfügen auch über gute Kontakte zur Verwaltung. Seit längerem sind Frauen unter den Studierenden in der Mehrheit. Ihr Gang in die Verwaltung wirkt sich aus. Nach offiziellen Angaben besetzen sie mittlerweile landesweit 63% der Richterstellen.
Aktivitäten von Frauenorganisationen wie das ¿National Center Against Violence' werden teilweise vom Staat mitfinanziert. Die Organisation unterhält seit 1998 eine Telefon-Hotline (Nr. 1903) und bietet gratis Beratung und Mandatsübernahme an. Der Hauptsitz befindet sich in Ulaanbaatar, Außenstellen bestehen gegenwärtig in Uburkhangai, Orkhon-Uul, Bayankhongor, Darkhan-Uul, Selenge, Shariin-Uul, Tuv, Baganuur, Nalaikh, Khentii, Dornod, Dundgobi, Gobi Sumber, Dornogobi und Umnugobi.
Die ¿Mongolian Women Lawyers Association¿besteht aus Anwältinnen und bietet in allen Provinzen bedürftigen Frauen unentgeltliche Beratung und Unterstützung.
Primär bekommen mongolische Frauen Unterstützung von der MWF, der "Mongolian Women's Federation", welche bereits 1924 unter dem Namen "Mongolian Women's Committee" gegründet wurde und unter der kommunistischen Regierung die einzige mongolische Frauenorganisation war. Sie führt ihre Arbeit seit Beginn der neunziger Jahre als Nichtregierungsorganisation weiter.
Seit der Gründung des ¿National Center Against Violence¿ 1995 besteht in Ulaanbaatar ein Shelter House für misshandelte Frauen und Kinder. Dieses wurde mehrmals verlegt und vergrößert. Heute liegt es unauffällig direkt neben einem Polizeiposten und bietet 20 Betten für bis zu 30 Personen. Aufgenommen werden Opfer häuslicher Gewalt und ihre Kinder für eine Dauer von bis zu drei Monaten. In den letzten zehn Jahren kamen hier gegen 1.100 Frauen und 1.200 Kinder unter, bis eine definitive Lösung gefunden wurde.
2004 wurde ein Schutzhaus mit acht Betten in Dornogobi eröffnet, das im ersten Jahr 43 Frauen und 25 Kinder aufgenommen hat. Im April 2006 kam in Selenge ein weiteres Schutzhaus mit 20 Betten dazu. Als vierte Einrichtung besteht seit 2005 ein spezielles Haus für Kinder in Ulaanbaatar.
Das ¿National Center Against Violence¿ bezeichnet die Zusammenarbeit mit der Polizei als gut. Die Polizei reagiert auf Anrufe rasch und zuverlässig und nimmt Anzeigen an. Ein Vertreter des Polizei gehört zum Aufsichtsorgan (board) der NGO. Die Sensibilisierung von Polizeiangehörigen für häusliche Gewalt steht im Zentrum der langfristigen Trainingsaktivitäten. Das Thema ist in das Ausbildungsprogramm der Polizeiakademie integriert. Ein Pilotversuch mit speziellen Befragungsräumen für Opfer häuslicher Gewalt war erfolgreich, so dass das System mit Spezialistinnen bei der Polizei ausgeweitet wurde.
Es wird jedoch auch berichtet, dass die Polizei für den Umgang mit solchen Fällen ungenügend geschult ist, so dass der Vollzug des Gesetzes oft mangelhaft bleibt. Nach Berichten von NGOs führte die Polizei mit der Behauptung einer unzureichenden Beweislage nur eine Minderheit von Vergewaltigungsfällen einer förmlichen Strafverfolgung zu. Hinzu kommt, dass sich Opfer häufig scheuen, vor Gericht "schmutzige Wäsche" gegen Familienmitglieder zu waschen und dass häusliche Gewalt in der Gesellschaft teilweise als innerfamiliäres Problem angesehen wird.
Medizinische Untersuchungen und Behandlungen nach Vergewaltigungen sind jedoch grundsätzlich zugänglich und die Ergebnisse dieser Untersuchungen werden auch als Beweismittel herangezogen, doch sind solche Untersuchungen oft in entlegenen Gebieten nicht verfügbar.
ÖB 2009; USDS, Mongolia 2008; AI, Report 2009; FH, Mongolia 2009; BFM, Mongolei 2006; AI Report 2009; Barkmann 2010
Quellen:
Amnesty International, "Amnesty Report 2009 - Mongolei" (AI, Report 2009)
Barkmann, Udo Prof. Dr., Universität Ulaanbaatar - Häusliche Gewalt gegen Frauen und Mädchen in der Mongolei, Gutachten im Auftrag des Asylgerichtshofes 2010 mwN (Barkmann 2010)
Bundesamt für Migration (Schweiz), Mongolei, Häusliche Gewalt, 08.12.2006 und Medizinische Versorgung, 08.12.2006 (BFM, Mongolei 2006)
Freedom House, "Freedom in the World - Mongolia (2009)" (FH, Mongolia 2009)
Hanns-Seidel-Stiftung, "Quartalsbericht Januar bis September 2009 Mongolei" (HSS, Mongolei 2009)
Österreichische Botschaft Peking, "Länderbericht Mongolei vom 17.04.2009" (ÖB 2009)
Strafgesetzbuch der Mongolei vom 01.09.2002 - englische Übersetzung UNHCR (mong. StGB)
UK Home Office - UK Border Agency, "Operational Guidance Note - Mongolia" vom 12.04.2007 (UKHO, Operational Guidance Note 2007)
US Department of State, "Human Rights Report 2008: Mongolia" vom 25.02.2009 (USDS, Mongolia 2008)
World Health Organisation, "Country Health Information Profiles -
Mongolia: Health System 2009 (WHO, Mongolia Health System 2009)
2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender
Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Herkunft der Beschwerdeführerin, zur illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet, zu ihrer Asylantragstellung und zu ihrem legalen Aufenthalt in Österreich seit 26.08.2004 ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie aus den Verwaltungsakten. Ebenso stützen sich die Feststellungen zur Schul- bzw. Ausbildung sowie zur Berufstätigkeit in der Mongolei und zu den familiären und privaten Verhältnissen der Beschwerdeführerin in der Mongolei und in Österreich auf ihr eigenes Vorbringen und es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, am Wahrheitsgehalt dieser Aussagen zu zweifeln, zumal die Aussagen zu den familiären Verhältnissen mit jenen der beiden im Rahmen der Beschwerdeverhandlung einvernommenen Schwestern der Beschwerdeführerin und ihrer Nichte übereinstimmen.
Die Feststellungen zum Asylverfahren der mitgereisten Schwester bzw. der minderjährigen Nichte der Beschwerdeführerin ergeben sich darüber hinaus aus den diesbezüglichen Akten (Zl. C18 263.084 und C18 263.085). Das Zusammenleben der Beschwerdeführerin mit ihrer mitgereisten Schwester und ihrer minderjährigen Nichte im gemeinsamen Haushalt ergibt sich ferner aus den vom Asylgerichtshof eingeholten Auskünften aus dem Zentralen Melderegister vom 20.06.2011 (betreffend die Beschwerdeführerin und ihre Schwester) bzw. vom 15.01.2010 (betreffend die Nichte der Beschwerdeführerin). Die Feststellungen zur weiteren, seit dem Jahr 2000 in Österreich aufhältigen Schwester ergeben sich aus deren Zeugenaussage in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vom 05.07.2011, aus den sie betreffenden, vom Asylgerichtshof eingeholten Auszügen aus dem Asylwerberinformationssystem, aus dem Fremdeninformationssystem und aus dem Zentralen Melderegister, hinsichtlich ihrer österreichischen Staatsbürgerschaft auch aus deren, in der Verhandlung vorgelegten, österreichischen Reisepass.
Die Feststellungen zu den geschwisterlichen Naheverhältnissen bzw. zum Nichtvorliegen von Abhängigkeitsverhältnissen zwischen der Beschwerdeführerin und ihren beiden Schwestern gründen sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Schwestern vor dem Asylgerichtshof und den vom erkennenden Richtersenat dadurch gewonnenen persönlichen Eindruck über den Umgang der Beschwerdeführerin mit ihren Schwestern und deren Verhältnis zueinander. Dass die an Morbus Bechterew leidende, mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebende Schwester der Beschwerdeführerin, XXXX, nicht auf die Pflege durch die Beschwerdeführerin angewiesen ist, ergibt sich insbesondere aus den Aussagen von XXXX anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu ihrem Umgang mit dieser Erkrankung bzw. dem medizinischen Behandlungsbedarf- und aufwand in Österreich. Demnach steht die Schwester der Beschwerdeführerin wegen Morbus Bechterew in Österreich in ärztlicher Behandlung, sie nimmt Medikamente ein bzw. verwendet eine Salbe. Sie hat bereits Therapien (Physiotherapie, Wassertherapie, Massage) absolviert, die ihr aber nur geringe Linderung verschafft haben. Seit ca. sechs Monaten absolviert sie keine Therapien mehr. Dagegen nahm die Schwester der Beschwerdeführerin an einer Selbsthilfegruppe teil, in der sie viel über den Umgang mit ihrer Krankheit gelernt hat. Die Erkrankung selbst hat sich während des Aufenthaltes in Österreich nicht gebessert; XXXX leidet unter Schmerzen, wogegen sie Tabletten einnimmt, und sie steht unter regelmäßiger (etwa jährlicher) ärztlicher Kontrolle. Darüber hinausgehende Behandlungen bzw. Therapien finden nicht statt. Wenn Begleiterscheinungen von Morbus Bechterew auftreten, wie z.B. Augenerkrankungen, begibt sich die Schwester der Beschwerdeführerin in ärztliche Behandlung. Aus dieser Darstellung kann nicht abgeleitet werden, dass XXXX im Hinblick auf ihre Grunderkrankung der Pflege der Beschwerdeführerin bedarf. Vielmehr hat sie ihre Krankheit durch Selbsthilfe und Medikamente unter Kontrolle, bei darüber hinausgehendem Bedarf sucht sie Ärzte auf, wobei nicht die Beschwerdeführerin, sondern deren Schwester XXXX die kranke Schwester begleitet, da deren Deutschkenntnisse auch im Hinblick auf medizinische Begriffe jene der Beschwerdeführerin bei Weitem übertreffen. Als Hilfe im Hinblick auf die Erkrankung der Schwester der Beschwerdeführerin wurde in der mündlichen Beschwerdeverhandlung lediglich die Erledigung von Einkäufen sowie die nicht näher spezifizierte Hilfe bei Schmerzen geltend gemacht. Eine Abhängigkeit von XXXX von der Beschwerdeführerin in pflegerischer Hinsicht kann darin nicht erblickt werden. Zudem beginnt XXXX im Oktober 2011 einen Ausbildungslehrgang als Heimhilfe bzw. Altenpflegerin und bezeichnet sich selbst als arbeitsfähig (s. Verhandlungsprotokoll Seite 20).Die Feststellungen zu den geschwisterlichen Naheverhältnissen bzw. zum Nichtvorliegen von Abhängigkeitsverhältnissen zwischen der Beschwerdeführerin und ihren beiden Schwestern gründen sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Schwestern vor dem Asylgerichtshof und den vom erkennenden Richtersenat dadurch gewonnenen persönlichen Eindruck über den Umgang der Beschwerdeführerin mit ihren Schwestern und deren Verhältnis zueinander. Dass die an Morbus Bechterew leidende, mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebende Schwester der Beschwerdeführerin, römisch 40 , nicht auf die Pflege durch die Beschwerdeführerin angewiesen ist, ergibt sich insbesondere aus den Aussagen von römisch 40 anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu ihrem Umgang mit dieser Erkrankung bzw. dem medizinischen Behandlungsbedarf- und aufwand in Österreich. Demnach steht die Schwester der Beschwerdeführerin wegen Morbus Bechterew in Österreich in ärztlicher Behandlung, sie nimmt Medikamente ein bzw. verwendet eine Salbe. Sie hat bereits Therapien (Physiotherapie, Wassertherapie, Massage) absolviert, die ihr aber nur geringe Linderung verschafft haben. Seit ca. sechs Monaten absolviert sie keine Therapien mehr. Dagegen nahm die Schwester der Beschwerdeführerin an einer Selbsthilfegruppe teil, in der sie viel über den Umgang mit ihrer Krankheit gelernt hat. Die Erkrankung selbst hat sich während des Aufenthaltes in Österreich nicht gebessert; römisch 40 leidet unter Schmerzen, wogegen sie Tabletten einnimmt, und sie steht unter regelmäßiger (etwa jährlicher) ärztlicher Kontrolle. Darüber hinausgehende Behandlungen bzw. Therapien finden nicht statt. Wenn Begleiterscheinungen von Morbus Bechterew auftreten, wie z.B. Augenerkrankungen, begibt sich die Schwester der Beschwerdeführerin in ärztliche Behandlung. Aus dieser Darstellung kann nicht abgeleitet werden, dass römisch 40 im Hinblick auf ihre Grunderkrankung der Pflege der Beschwerdeführerin bedarf. Vielmehr hat sie ihre Krankheit durch Selbsthilfe und Medikamente unter Kontrolle, bei darüber hinausgehendem Bedarf sucht sie Ärzte auf, wobei nicht die Beschwerdeführerin, sondern deren Schwester römisch 40 die kranke Schwester begleitet, da deren Deutschkenntnisse auch im Hinblick auf medizinische Begriffe jene der Beschwerdeführerin bei Weitem übertreffen. Als Hilfe im Hinblick auf die Erkrankung der Schwester der Beschwerdeführerin wurde in der mündlichen Beschwerdeverhandlung lediglich die Erledigung von Einkäufen sowie die nicht näher spezifizierte Hilfe bei Schmerzen geltend gemacht. Eine Abhängigkeit von römisch 40 von der Beschwerdeführerin in pflegerischer Hinsicht kann darin nicht erblickt werden. Zudem beginnt römisch 40 im Oktober 2011 einen Ausbildungslehrgang als Heimhilfe bzw. Altenpflegerin und bezeichnet sich selbst als arbeitsfähig (s. Verhandlungsprotokoll Seite 20).
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin nicht erwerbstätig ist, sondern ihren Lebensunterhalt aus der Grundversorgung bezieht und gelegentlich entgeltlich für einige Stunden in ihrem Wohnheim arbeitet, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof. Die Feststellung, dass die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin ausreichend sind, um sich in Österreich im Alltagsleben verständigen zu können, gründet sich auf die eigene Wahrnehmung des erkennenden Richtersenats, der sich von den ausreichenden Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung überzeugen konnte.
Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem vom Asylgerichtshof eingeholten Auszug aus dem Strafregister vom 04.07.2011.
Dass die Beschwerdeführerin an keiner schweren Erkrankung leidet sowie dass kein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf besteht, ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens keine konkreten, durch ärztliche Bestätigungen untermauerten Angaben getätigt hat, die zu einer anders lautenden Feststellung geführt hätten. Die einmalige Erwähnung ihres "seelisch instabilen Zustandes" im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.11.2005 ist für sich alleine nicht ausreichend, um eine aktuell bestehende und behandlungsbedürftige psychische Erkrankung glaubhaft zu machen, zumal sie diesbezüglich selbst angegeben hat, deshalb nicht beim Arzt gewesen zu sein, da es vermutlich langsam besser werde (vgl. AS 61), und in weiterer Folge auch kein darüber hinausgehendes Vorbringen erstattet wurde.Dass die Beschwerdeführerin an keiner schweren Erkrankung leidet sowie dass kein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf besteht, ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens keine konkreten, durch ärztliche Bestätigungen untermauerten Angaben getätigt hat, die zu einer anders lautenden Feststellung geführt hätten. Die einmalige Erwähnung ihres "seelisch instabilen Zustandes" im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.11.2005 ist für sich alleine nicht ausreichend, um eine aktuell bestehende und behandlungsbedürftige psychische Erkrankung glaubhaft zu machen, zumal sie diesbezüglich selbst angegeben hat, deshalb nicht beim Arzt gewesen zu sein, da es vermutlich langsam besser werde vergleiche AS 61), und in weiterer Folge auch kein darüber hinausgehendes Vorbringen erstattet wurde.
Dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Asylantragstellung durchgehend in Österreich lebt und ihr eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zukommt, ergibt sich aus dem vom Asylgerichtshof eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Auszug aus dem Fremdeninformationsregister (beide vom 21.04.2011). Dass ein über die vorläufige Aufenthaltsberechtigung hinausgehendes Aufenthaltsrecht besteht oder bestanden hat, wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus dem Auszug aus dem Fremdeninformationsregister.
2.2. Eine Beweiswürdigung im Hinblick auf das zentrale Vorbringen der Beschwerdeführerin, nämlich die Schläge, Belästigungen, Drohungen und versuchten Vergewaltigungen durch ihren Onkel, kann mangels rechtlicher Relevanz dieses Vorbringens unterbleiben (siehe dazu die rechtliche Beurteilung dieses Vorbringens unter Pkt. 3.2.2.2., 3.3.2. und 3.4.2.). Nichtsdestotrotz erlaubt sich der Asylgerichtshof die allgemeine Bemerkung, dass aufgrund der aufgetretenen Widersprüche und der Unsubstanziiertheit des Vorbringens der Beschwerdeführerin und des Umstandes, dass die im gemeinsamen Haushalt lebenden Schwestern nichts von den Problemen der Beschwerdeführerin mit ihrem Onkel gemerkt haben wollen, die Glaubhaftmachung des antragsbegründenden Vorbringens zweifelhaft ist.
2.3. Die Beweisquellen hinsichtlich der Feststellungen zur Situation in der Republik Mongolei sind in den genannten Feststellungen zitiert. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in der Mongolei ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Beschwerdeführerin ist diesen ihr gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebrachten und in der Beschwerdeverhandlung erörterten Länderfeststellungen samt Quellen nicht substanziiert entgegengetreten. Wenn die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ausführt, dass die Berichte nicht aktuell seien und nicht der Realität entsprechen würden und auf Vorhalt, dass die Berichte überwiegend aus den Jahren 2009 und 2010 stammen würden, sowie auf die Frage, ob sich die Situation in der Mongolei zwischenzeitig verändert habe, lediglich angibt, dass das Leben in der Mongolei schwer sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen keinerlei Substanz enthält und daher keinesfalls geeignet ist, den auf seriösen Quellen beruhenden Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes entgegenzutreten bzw. die Beweiskraft der zitierten, auf verschiedenen seriösen Quellen beruhenden, Berichte zu erschüttern.
Das Bundesasylamt hat sich zu den Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes nicht geäußert.
Betreffend den in der Beschwerde gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Situation bzw. zum Schutz der von häuslicher Gewalt betroffenen Frauen in der Mongolei ist auszuführen, dass sich die vom Asylgerichtshof getroffenen Feststellungen zur Situation von Frauen in der Mongolei bzw. zur Problematik der häuslichen Gewalt in der Mongolei nicht nur auf diverse Berichte verschiedener Organisationen (z.B. der Österreichischen Botschaft Peking oder Amnesty International) stützen, sondern auch auf ein einschlägiges Sachverständigengutachten von Prof. Dr. Udo Barkmann (Universität Ulaanbaatar) aus dem Jahr 2010 ("Häusliche Gewalt gegen Frauen und Mädchen in der Mongolei", s. dazu das Quellenzitat unter Pkt. 1.2.). Dem Beweisantrag wurde daher jedenfalls durch die Zugrundelegung des vom Asylgerichtshof eingeholten Gutachtens von Prof. Dr. Udo Barkmann entsprochen, zumal die Beschwerdeführerin diesem auch nicht substanziiert entgegen getreten ist.
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
3.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Da das vorliegende Verfahren über den Asylantrag der Beschwerdeführerin am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig war, ist fallbezogen die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes zur Weiterführung des Verfahrens gegeben.3.1.1. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Da das vorliegende Verfahren über den Asylantrag der Beschwerdeführerin am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig war, ist fallbezogen die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes zur Weiterführung des Verfahrens gegeben.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (in der Folge: AsylG 2005) ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 [mit einer hier nicht relevanten Maßgabe] zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (in der Folge: AsylG 2005) ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 [mit einer hier nicht relevanten Maßgabe] zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.
Da das vorliegende Verfahren am 31.12.2005 anhängig war, ist es grundsätzlich nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (in der Folge: AsylG 1997) zu Ende zu führen.
Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 werden Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, werden Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung geführt.
§ 75 Abs. 8 AsylG 2005 bestimmt, dass § 10 [AsylG 2005] in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 [AsylG 2005], die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 [AsylG 2005] und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 [AsylG 2005] gilt.Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 bestimmt, dass Paragraph 10, [AsylG 2005] in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, [AsylG 2005], die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, [AsylG 2005] und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, [AsylG 2005] gilt.
Da der im Beschwerdefall zu beurteilende Asylantrag am 20.08.2004 - und sohin nach dem 01.05.2004 - gestellt wurde, ist das Verfahren grundsätzlich (hinsichtlich Spruchpunkt I. und II.) nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der jeweils geltenden Fassung, somit in der Fassung des BG BGBl. I Nr. 101/2003, zu führen. Aufgrund der Anhängigkeit des Verfahrens am 01.01.2010 sind hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisungsentscheidung) die Bestimmungen des AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl I Nr. 38/2011, anzuwenden.Da der im Beschwerdefall zu beurteilende Asylantrag am 20.08.2004 - und sohin nach dem 01.05.2004 - gestellt wurde, ist das Verfahren grundsätzlich (hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der jeweils geltenden Fassung, somit in der Fassung des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, zu führen. Aufgrund der Anhängigkeit des Verfahrens am 01.01.2010 sind hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Ausweisungsentscheidung) die Bestimmungen des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, anzuwenden.
3.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Durch Einzelrichter entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 Abs. 1 AVG sowie gemäß § 61 Abs. 3a AsylG 2005 über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a leg.cit. Da es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 bzw. § 68 Abs. 1 AVG oder um die Überprüfung einer Aufhebung des Abschiebeschutzes handelt, ist im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Durch Einzelrichter entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005 über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, leg.cit. Da es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 bzw. Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder um die Überprüfung einer Aufhebung des Abschiebeschutzes handelt, ist im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005 haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.
3.2. Zur Frage der Asylgewährung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Frage der Asylgewährung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.2.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH vom 24.06.2010, Zl. 2007/01/1199).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH vom 24.06.2010, Zl. 2007/01/1199).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein vergleiche VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
3.2.2.1. Bei Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin wurde diese von ihrem Onkel (dem Bruder ihrer Mutter) nach dessen Entlassung aus dem Gefängnis geschlagen und belästigt, er versuchte zwei- bis dreimal, die Beschwerdeführerin zu vergewaltigen, und er bedrohte sie mit dem Umbringen, wenn sie ihm kein Geld gebe.
3.2.2.2. Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 4. Auflage, K7 zu § 3 AsylG; Seite 56f; das Erfordernis der "wohlbegründeten Furcht" entspricht jenem nach dem AsylG 1997, weshalb die das AsylG 2005 betreffenden diesbezüglichen Ausführungen übertragbar sind). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 4. Auflage, K8 zu § 3 AsylG; Seite 57). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 24.11.1999, Zl. 99/01/0280).3.2.2.2. Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008, 4. Auflage, K7 zu Paragraph 3, AsylG; Seite 56f; das Erfordernis der "wohlbegründeten Furcht" entspricht jenem nach dem AsylG 1997, weshalb die das AsylG 2005 betreffenden diesbezüglichen Ausführungen übertragbar sind). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008, 4. Auflage, K8 zu Paragraph 3, AsylG; Seite 57). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 24.11.1999, Zl. 99/01/0280).
Aus dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Sachverhalt ergeben sich keinerlei konkrete, stichhaltige Hinweise darauf, dass bei einer Rückkehr in die Mongolei eine Gefährdung der Beschwerdeführerin von Seiten ihres Onkels wahrscheinlich wäre. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, ihr Onkel würde weiterhin öfters die Wohnung ihrer Eltern aufsuchen, weiterhin Alkohol trinken und nach Geld verlangen, da er nichts habe, darüber hinaus erwähnte sie jedoch keine Entgleisungen oder Übergriffe ihres Onkels gegenüber ihren dort gemeinsam in einer Wohnung lebenden Familienangehörigen. Aus dem von der Beschwerdeführerin beschriebenen aktuellen Verhalten ihres mittellosen, alkoholsüchtigen Onkels ergeben sich jedoch - selbst unter Miteinbeziehung ihrer geltend gemachten früheren Erfahrungen mit diesem Onkel - keine substantiellen Hinweise darauf, dass dieser in dem Fall, dass die Beschwerdeführerin wieder in die Mongolei zurückkehren und bei ihren Eltern, ihrer Schwester und deren Familie wohnen würde, die Beschwerdeführerin maßgeblich wahrscheinlich wiederum belästigen, bedrohen, schlagen oder diese zu vergewaltigen versuchen würde, zumal es derzeit keine Anzeichen für Gewaltaktionen durch ihren Onkel gibt. Weiters kann nicht erkannt werden, warum nicht die Familie der Beschwerdeführerin diese, da sie sich vor ihrem Onkel fürchtet, schützen könnte. Immerhin leben die Eltern der Beschwerdeführerin, ihre Schwester sowie deren Kinder in einem gemeinsamen Haushalt, sodass nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass es mit organisatorischem Geschick eingerichtet werden könnte, dass sich die Beschwerdeführerin bei einem Besuch ihres Onkels - wobei zu hinterfragen wäre, warum er überhaupt eingelassen wird, wenn sich ein anderes Familienmitglied vor ihm fürchtet - nicht alleine zuhause befindet. Weiters stünde es der Beschwerdeführerin frei, nicht mehr mit ihren Eltern im gemeinsamen Haushalt, der ihren Angaben zufolge von ihrem Onkel nach wie vor aufgesucht wird, zu leben, sondern in eine eigene Wohnung oder zu Freunden zu ziehen. Auf Vorhalt dieser Möglichkeit in der mündlichen Beschwerdeverhandlung führte die Beschwerdeführerin lediglich allgemein aus, sie hätte dort keine Zukunft, sie könne dort nicht mehr leben. Sie hätte in der Mongolei ein schweres Leben gehabt und hätte dort keine Arbeit. Eine Verfolgungsgefährdung durch ihren Onkel (außerhalb der elterlichen Wohnung) hat die Beschwerdeführerin damit nicht vorgebracht. Der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgebrachte Sachverhalt und ihre Rückkehrbefürchtung sind allerdings nicht geeignet, eine über die entfernte Möglichkeit hinausgehende, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegende Gefahr für die Beschwerdeführerin, im Falle einer Rückkehr in die Mongolei (neuerlich) von ihrem Onkel bedroht zu werden, darzutun. Dies umso mehr, als ihre in der Mongolei verbliebene Familie den Besuchen ihres Onkels regelmäßig ausgesetzt ist, ohne dass es zu berichteten (auch nur versuchten) Übergriffen gekommen wäre. Eine Asylgewährung scheidet daher schon unter dem Aspekt der mangelnden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Verfolgung aus.
3.2.2.3. Die Beschwerdeführerin hat eine Verfolgung durch eine Privatperson, nämlich ihren Onkel, vorgebracht; eine Verfolgung von staatlicher Seite hat die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht behauptet. Eine Verfolgungsgefahr, die von Dritten - im Sinne nichtstaatlicher Organe - ausgeht, ist dann asylrelevant, wenn der Staat oder die einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschenden Mächte nicht in der Lage oder nicht gewillt sind, die Verfolgung hintanzuhalten. Beachtlich kann also auch ein Unterlassen des Staates oder der herrschenden Macht sein (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 4. Auflage, K28 zu § 3 AsylG, Seite 60; da die Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung keine Änderung durch das AsylG 2005 erfuhr, sind die diesbezüglichen Ausführungen [zum AsylG 2005] auf die hier anzuwendende Rechtslage [AsylG 1997] übertragbar).3.2.2.3. Die Beschwerdeführerin hat eine Verfolgung durch eine Privatperson, nämlich ihren Onkel, vorgebracht; eine Verfolgung von staatlicher Seite hat die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht behauptet. Eine Verfolgungsgefahr, die von Dritten - im Sinne nichtstaatlicher Organe - ausgeht, ist dann asylrelevant, wenn der Staat oder die einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschenden Mächte nicht in der Lage oder nicht gewillt sind, die Verfolgung hintanzuhalten. Beachtlich kann also auch ein Unterlassen des Staates oder der herrschenden Macht sein vergleiche "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008, 4. Auflage, K28 zu Paragraph 3, AsylG, Seite 60; da die Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung keine Änderung durch das AsylG 2005 erfuhr, sind die diesbezüglichen Ausführungen [zum AsylG 2005] auf die hier anzuwendende Rechtslage [AsylG 1997] übertragbar).
Es kommt darauf an, ob jemand, der von dritter Seite verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat und ob die Verfolgung durch Dritte oder die mangelnde Schutzgewährung an einen GFK-Grund anknüpft (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, unter Hinweis auf Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509, mwN, sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140).Es kommt darauf an, ob jemand, der von dritter Seite verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat und ob die Verfolgung durch Dritte oder die mangelnde Schutzgewährung an einen GFK-Grund anknüpft vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, unter Hinweis auf Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509, mwN, sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140).
Selbst wenn man davon ausginge, dass die Furcht der Beschwerdeführerin, im Fall ihrer Rückkehr in die Mongolei wiederum der Gewalt ihres Onkels ausgesetzt zu sein, objektiv begründet und maßgeblich wahrscheinlich wäre, wäre im vorliegenden Fall jedoch nicht davon auszugehen, dass der mongolische Staat nicht gewillt bzw. nicht in der Lage wäre, der Beschwerdeführerin ausreichenden Schutz vor derartigen Übergriffen zu gewähren. Den Länderfeststellungen ist nicht zu entnehmen, dass die mongolische Polizei bzw. die mongolischen Behörden nicht in der Lage oder nicht gewillt sind, in Fällen von häuslicher Gewalt einzuschreiten und den betroffenen Frauen - so auch der Beschwerdeführerin - ausreichend Schutz zu gewähren. Auch wenn häusliche Gewalt in der Mongolei immer noch ein gravierendes Problem darstellt, hat der mongolische Staat in den letzten Jahren zahlreiche Schritte unternommen, um diese Problematik zu entschärfen und den betroffenen Frauen Hilfe und Schutz zu bieten. Diesbezüglich ist zunächst auf das Gesetz gegen häusliche Gewalt zu verweisen, welches im Mai 2004 - sohin kurz nach der Flucht der Beschwerdeführerin - in Kraft getreten ist. Dieses Gesetz hat - wie Punkt 1.2.7. der Länderfeststellungen zu entnehmen ist - eine Reihe von Fortschritten gebracht und es wurde auch in Fachkreisen gut aufgenommen. Zusammengefasst ist den Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes zur Situation in der Mongolei jedenfalls zu entnehmen, dass die mongolischen Behörden (insbesondere die Polizei und die Justiz) zahlreiche Maßnahmen unternommen haben, um das Problem der häuslichen Gewalt in den Griff zu bekommen. Seit der Flucht der Beschwerdeführerin aus der Mongolei im Jahr 2004 hat sich die Situation für Frauen, die Opfer männlicher Gewalt wurden, signifikant verbessert, indem die gesetzliche Lage durch ein umfassendes Gewaltschutzgesetz verbessert wurde, dieses Gesetz im Wesentlichen auch angewendet wird und zudem auch Schutzorganisationen Hilfe und Unterstützung anbieten, was auch in der Praxis angenommen wird. Auch wenn die allgemeine Situation der betroffenen Frauen verbesserungswürdig ist und die gesetzlichen Möglichkeiten faktisch selten vollständig zur Verfügung stehen, kann keinesfalls davon gesprochen werden, dass der mongolische Staat nicht schutzwillig oder schutzfähig ist. Es ist vor dem Hintergrund der rechtlichen und faktischen Situation in der Mongolei in Zusammenschau mit der spezifischen Situation der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin - sollte sie tatsächlich wieder in die Gewalt ihres Onkels kommen, was nach den obigen Ausführungen für sich nicht wahrscheinlich ist - vor einer allfälligen Verfolgung durch ihren Onkel nicht durch die mongolische Polizei/Justiz und/oder Frauenorganisationen bzw. Frauenschutzhäuser Schutz finden könnte, sodass nicht mehr gesondert zu erörtern war, ob überhaupt eine Anknüpfung an die GFK (wie in der Beschwerde in Zusammenhang mit der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur sozialen Gruppe der Frauen vorgebracht [vgl. AS 131: "Auch die Geschlechtszugehörigkeit bildet eine solche soziale Gruppe ..."]) gegeben ist.
Dieser Beurteilung steht auch nicht das von der Beschwerdeführerin erstattete Vorbringen zur angeblich mangelnden Schutzwilligkeit bzw. Schutzfähigkeit des mongolischen Staates entgegen. So gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.11.2005 an, ihre Mutter habe den Onkel einmal bei der Polizei angezeigt, da er immer Geld verlangt habe [und sohin nicht wegen der Übergriffe auf die Beschwerdeführerin], wobei die Polizei gemeint habe, es handle es um eine interne Familiensituation, die sie selbst bewältigen müssten (vgl. AS 59). Dieses Vorbringen erfuhr allerdings im Rahmen der mündliche Beschwerdeverhandlung eine Steigerung in zweifacher Hinsicht: Zum Einen brachte die Beschwerdeführerin nunmehr vor, sie habe ihren Onkel zweimal - beim zweiten Mal gemeinsam mit ihrer Mutter - bei der Polizei angezeigt, wo ihr allerdings nicht geholfen worden sei, und zum Anderen gab sie als Grund für die Anzeige an, dass ihr Onkel sie geschlagen und nicht in Ruhe gelassen habe (vgl. Seite 6 des Verhandlungsprotokolls). Ein derart widersprüchliches und unsubstanziiertes Vorbringen ist nicht geeignet, die mangelnde Schutzwilligkeit bzw. Schutzfähigkeit der Mongolei darzutun sowie die Effektivität der mongolischen Rechtsschutzeinrichtungen in Frage zu stellen. Aber auch das darüber hinausgehende Vorbringen der Beschwerdeführerin ihren Onkel betreffend lässt keine Rückschlüsse dahingehend zu, dass die mongolischen Behörden nicht schutzfähig oder schutzwillig wären. Ganz im Gegenteil spricht der Umstand, dass der Onkel der Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zufolge wegen Diebstahls, Rauferei und schwerer Körperverletzung bereits zehn Jahre seines Lebens im Gefängnis verbrachte, vielmehr dafür, dass die mongolischen Behörden sehr wohl tätig werden und Straftäter zur Verantwortung ziehen.Dieser Beurteilung steht auch nicht das von der Beschwerdeführerin erstattete Vorbringen zur angeblich mangelnden Schutzwilligkeit bzw. Schutzfähigkeit des mongolischen Staates entgegen. So gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.11.2005 an, ihre Mutter habe den Onkel einmal bei der Polizei angezeigt, da er immer Geld verlangt habe [und sohin nicht wegen der Übergriffe auf die Beschwerdeführerin], wobei die Polizei gemeint habe, es handle es um eine interne Familiensituation, die sie selbst bewältigen müssten vergleiche AS 59). Dieses Vorbringen erfuhr allerdings im Rahmen der mündliche Beschwerdeverhandlung eine Steigerung in zweifacher Hinsicht: Zum Einen brachte die Beschwerdeführerin nunmehr vor, sie habe ihren Onkel zweimal - beim zweiten Mal gemeinsam mit ihrer Mutter - bei der Polizei angezeigt, wo ihr allerdings nicht geholfen worden sei, und zum Anderen gab sie als Grund für die Anzeige an, dass ihr Onkel sie geschlagen und nicht in Ruhe gelassen habe vergleiche Seite 6 des Verhandlungsprotokolls). Ein derart widersprüchliches und unsubstanziiertes Vorbringen ist nicht geeignet, die mangelnde Schutzwilligkeit bzw. Schutzfähigkeit der Mongolei darzutun sowie die Effektivität der mongolischen Rechtsschutzeinrichtungen in Frage zu stellen. Aber auch das darüber hinausgehende Vorbringen der Beschwerdeführerin ihren Onkel betreffend lässt keine Rückschlüsse dahingehend zu, dass die mongolischen Behörden nicht schutzfähig oder schutzwillig wären. Ganz im Gegenteil spricht der Umstand, dass der Onkel der Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zufolge wegen Diebstahls, Rauferei und schwerer Körperverletzung bereits zehn Jahre seines Lebens im Gefängnis verbrachte, vielmehr dafür, dass die mongolischen Behörden sehr wohl tätig werden und Straftäter zur Verantwortung ziehen.
Auf die Beschwerdeausführungen zur Frage der Schutzgewährung ist mangels Aktualität - diese beziehen sich auf den Zeitpunkt 2003 bzw. 2004 und berücksichtigen dabei naturgemäß die Entwicklung der letzten Jahre nicht - nicht näher einzugehen.
3.2.3. Auch aufgrund der allgemeinen Lage in der Mongolei ergeben sich die Voraussetzungen für eine Asylgewährung nicht. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation, die in der Mongolei ohnehin nicht vorliegt, kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Dass dies bei der Beschwerdeführerin der Fall gewesen wäre oder generell in der Mongolei der Fall wäre, kann nicht erkannt werden. Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.3.2.3. Auch aufgrund der allgemeinen Lage in der Mongolei ergeben sich die Voraussetzungen für eine Asylgewährung nicht. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation, die in der Mongolei ohnehin nicht vorliegt, kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Dass dies bei der Beschwerdeführerin der Fall gewesen wäre oder generell in der Mongolei der Fall wäre, kann nicht erkannt werden. Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.
3.3. Zur Frage des Refoulementschutzes (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Frage des Refoulementschutzes (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG). § 8 Abs. 1 AsylG 1997 verweist auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, nach dessen Absatz 1 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.3.3.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (Paragraph 57, FrG). Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 verweist auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, nach dessen Absatz 1 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Überdies ist gemäß § 57 Abs. 2 FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974). Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG wurde durch § 8 AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Überdies ist gemäß Paragraph 57, Absatz 2, FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,). Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG wurde durch Paragraph 8, AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I Nr. 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 01.01.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I Nr. 100/2005 [FPG]) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 57 FrG - sofern man die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005, und in weiterer Folge des § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, nicht ohnedies als lex specialis zu § 124 Abs. 2 FPG 2005 begreift, womit die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 57 FrG weiterhin aufrecht bliebe - nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 01.01.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, [FPG]) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf Paragraph 57, FrG - sofern man die Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, und in weiterer Folge des Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, nicht ohnedies als lex specialis zu Paragraph 124, Absatz 2, FPG 2005 begreift, womit die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf Paragraph 57, FrG weiterhin aufrecht bliebe - nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG.
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Ob diese Verweisung auf § 50 FPG wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, obwohl Verfahren nach dem AsylG 1997 nur weiterzuführen sind, wenn der zugrundeliegende Antrag vor dem 01.01.2006 gestellt worden ist, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe.Ob diese Verweisung auf Paragraph 50, FPG wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, obwohl Verfahren nach dem AsylG 1997 nur weiterzuführen sind, wenn der zugrundeliegende Antrag vor dem 01.01.2006 gestellt worden ist, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen ließe.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in einen bestimmten Zielstaat gemäß § 57 Abs. 1 FrG u.a. dann unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, Österreich würde im Falle der Außerlandesschaffung eines Fremden in einen bestimmten Staat gegen Art. 3 EMRK verstoßen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443, VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, VwGH vom 17.12.2003, 2000/20/0208). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443, VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509, VwGH vom 22.08.2006, Zl. 2005/01/0728). Bezugspunkt der Prüfung unter den Aspekten des Art. 3 EMRK ist die Aufenthaltsbeendigung durch Österreich unter dem Gesichtspunkt der Risiken, denen der Betroffene damit ausgesetzt wird (vgl. VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mit Hinweisen auf Vorjudikatur, sowie VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in einen bestimmten Zielstaat gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG u.a. dann unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, Österreich würde im Falle der Außerlandesschaffung eines Fremden in einen bestimmten Staat gegen Artikel 3, EMRK verstoßen vergleiche VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443, VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, VwGH vom 17.12.2003, 2000/20/0208). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an vergleiche VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443, VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509, VwGH vom 22.08.2006, Zl. 2005/01/0728). Bezugspunkt der Prüfung unter den Aspekten des Artikel 3, EMRK ist die Aufenthaltsbeendigung durch Österreich unter dem Gesichtspunkt der Risiken, denen der Betroffene damit ausgesetzt wird vergleiche VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mit Hinweisen auf Vorjudikatur, sowie VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;
08.06.2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;
25.01.2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).25.01.2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vergleiche dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Artikel 15, Litera c, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).
3.3.2. Das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 50 Abs. 2 FPG (vormals § 57 Abs. 2 FrG 1997: Bedrohung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Ansichten) wurde bereits unter Spruchpunkt I. geprüft und verneint.3.3.2. Das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 50, Absatz 2, FPG (vormals Paragraph 57, Absatz 2, FrG 1997: Bedrohung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Ansichten) wurde bereits unter Spruchpunkt römisch eins. geprüft und verneint.
Zu prüfen bleibt daher, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde (§ 57 Abs. 1 FrG).Zu prüfen bleibt daher, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde (Paragraph 57, Absatz eins, FrG).
Wie bereits oben (s. Pkt. 3.2.2.3.) im Rahmen der Asylprüfung ausgeführt wurde, besteht für die Beschwerdeführerin im Fall des tatsächlichen Vorliegens einer Bedrohung durch die von ihr namhaft gemachte Privatperson - was für sich nicht wahrscheinlich ist - die Möglichkeit des Schutzes bei den mongolischen Behörden/Institutionen. Es besteht sohin nicht die reale Gefahr, dass die Beschwerdeführerin (neuerlich) Opfer der von ihr genannten Privatperson wird.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte. Zum Einen ist diesbezüglich auf die allgemeine Grundversorgung und auf frauenspezifische Förder- und Schutzprogramme in der Mongolei hinzuweisen (siehe dazu die Feststellungen unter Punkt 1.2.), zum Anderen hat die Beschwerdeführerin in der Mongolei - ihren eigenen Angaben zufolge - elf Jahre lang die Schule besucht, sodass jedenfalls davon auszugehen ist, dass sie in der Mongolei alphabetisiert wurde und sohin in Mongolisch lesen und schreiben kann und darüber hinaus noch eine gewisse Allgemeinbildung erlangt hat. Weiters hat die Beschwerdeführerin in der Mongolei eine sechsmonatige Ausbildung zur Kellnerin absolviert und war zumindest zwischen 2000 und 2004 als Küchenhilfe und kurze Zeit als Kellnerin in einem Hotel in Ulaanbaatar tätig. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine noch junge, gesunde und arbeitsfähige Frau ohne Sorgepflichten, bei der kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich ist, dass sie aktuell nicht in der Lage sein könnte, in der Mongolei für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, zumal ihr dies auch vor ihrer Flucht aus der Mongolei möglich war und die Beschwerdeführerin nicht nur über eine Schul- und eine Ausbildung sowie über berufliche Erfahrung, sondern auch über den kulturellen Hintergrund und die erforderlichen Sprachkenntnisse hinsichtlich der Mongolei verfügt. Auch ihre in Österreich erworbenen Deutschkenntnisse könnten bei einer Tätigkeit im Hotelgewerbe äußerst hilfreich sein. Die unsubstanziierten Äußerungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme vor dem Asylgerichtshof, dass das Leben in der Mongolei schwer sei und dass sie nicht glaube, (wieder) als Kellnerin arbeiten zu können, lassen vor dem oben dargestellten Hintergrund nicht befürchten, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in die Mongolei tatsächlich in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Zudem stünde der Beschwerdeführerin in der Mongolei mit ihren dort lebenden Familienangehörigen ein soziales Netzwerk zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Mongolei nicht in eine ausweglose Lage geraten würde und dass sie in der Mongolei in der Lage sein würde, selbst - oder allenfalls mit Unterstützung ihrer Familie - für ihren Lebensunterhalt zu sorgen.
Weiters ist anhand der getroffenen Länderfeststellungen auszuführen, dass die Flucht und nachfolgende Stellung eines Asylantrages keine nachteiligen Konsequenzen für eine abgewiesene Asylwerberin aus der Mongolei im Falle ihrer Rückkehr in ihr Heimatland nach sich ziehen würde. Ferner lässt sich auch aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in der Mongolei keine - die Beschwerdeführerin konkret betreffende - Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ableiten.Weiters ist anhand der getroffenen Länderfeststellungen auszuführen, dass die Flucht und nachfolgende Stellung eines Asylantrages keine nachteiligen Konsequenzen für eine abgewiesene Asylwerberin aus der Mongolei im Falle ihrer Rückkehr in ihr Heimatland nach sich ziehen würde. Ferner lässt sich auch aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in der Mongolei keine - die Beschwerdeführerin konkret betreffende - Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ableiten.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Mongolei eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, bzw. dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in der Mongolei ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht behauptet.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Mongolei eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, bzw. dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in der Mongolei ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht behauptet.
3.4. Zur Frage der Ausweisung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Frage der Ausweisung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn3.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005).
Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Eine durchsetzbare Ausweisung gilt als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und der Fremde hat binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 7 AsylG 2005).Eine durchsetzbare Ausweisung gilt als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und der Fremde hat binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005).
Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen (§ 10 Abs. 8 AsylG 2005).Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen (Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005).
3.4.2. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben darstellen würde (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Nach der Judikatur des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes hat dies insbesondere im Fall von Fremden zu erfolgen, die sich bereits relativ lange Zeit im Aufnahmestaat aufhalten (vgl. Moustaquim, EGMR vom 18.02.1991, Nr. 12.313/86; Yildiz, EGMR vom 31.10.2002, Nr. 37.295/97; Jakupovic, EGMR vom 06.02.2003, Nr. 36.757/97, und Maslov, EGMR 23.06.2008, Nr. 1638/03, sowie VfSlg 8792, 15.400, 15.460, 16.182 und 1684). Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt (unabhängig davon, ob der Fremde im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt) grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen (vgl. Sisojeva EGMR vom 16.06.2005, Nr. 60.654/00 sowie VfSlg. 10.737, 11.455 und 14.547 sowie VfGH vom 22.02.1999, B 940/98). Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.4.2. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben darstellen würde (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Nach der Judikatur des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes hat dies insbesondere im Fall von Fremden zu erfolgen, die sich bereits relativ lange Zeit im Aufnahmestaat aufhalten vergleiche Moustaquim, EGMR vom 18.02.1991, Nr. 12.313/86; Yildiz, EGMR vom 31.10.2002, Nr. 37.295/97; Jakupovic, EGMR vom 06.02.2003, Nr. 36.757/97, und Maslov, EGMR 23.06.2008, Nr. 1638/03, sowie VfSlg 8792, 15.400, 15.460, 16.182 und 1684). Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt (unabhängig davon, ob der Fremde im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt) grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen vergleiche Sisojeva EGMR vom 16.06.2005, Nr. 60.654/00 sowie VfSlg. 10.737, 11.455 und 14.547 sowie VfGH vom 22.02.1999, B 940/98). Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 29.04.2010, Zl. 2009/21/0300 mwN; VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0509).Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH vom 29.04.2010, Zl. 2009/21/0300 mwN; VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0509).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation, abhängig. Der EGMR bzw. die EKMR verlangen diesbezüglich das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. EGMR Urteil Marckx, Nr. 6833/74 [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes jeweils vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423 und Zl. 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt - auch nach der Rechtsprechung des EGMR - nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (so EGMR 10.07.2003, Fall Benhebba, 53441/99, sowie VfGH vom 09.06.2006, B 1277/04).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation, abhängig. Der EGMR bzw. die EKMR verlangen diesbezüglich das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche EGMR Urteil Marckx, Nr. 6833/74 [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46). Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes jeweils vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423 und Zl. 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt - auch nach der Rechtsprechung des EGMR - nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (so EGMR 10.07.2003, Fall Benhebba, 53441/99, sowie VfGH vom 09.06.2006, B 1277/04).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die persönliche Lebenssituation der Beschwerdeführerin im Verhältnis zu ihren in Österreich lebenden Schwestern und deren Familien zu beurteilen: Die Beschwerdeführerin selbst ist ledig, kinderlos und lebt in Österreich in keiner partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft. Sie lebt mit ihrer mitgereisten erwachsenen Schwester XXXX und ihrer Nichte XXXXseit der Einreise nach Österreich - mit einer einmaligen Unterbrechung in der Dauer von neun Monaten - im gemeinsamen Haushalt und es besteht zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester ein von Fürsorge und Vertrauen geprägtes geschwisterliches Verhältnis; die Beschwerdeführerin unterstützt ihre an Morbus Bechterew leidende Schwester im Umgang mit ihrer Erkrankung und erledigt Einkäufe. Ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis finanzieller oder sonstiger Natur besteht jedoch nicht; insbesondere ist die Schwester der Beschwerdeführerin nicht auf die Pflege - gerade - durch ihre Schwester angewiesen. Die Asylanträge der Schwester und der Nichte der Beschwerdeführerin wurden ebenfalls mit Erkenntnissen vom heutigen Tag (siehe hg. Zl. C18 263.084-0/2008/18E und C18 263.085-0/2008/9E) abgewiesen; die Ausweisung der genannten Familienangehörigen aus Österreich in die Mongolei wurde jedoch für dauerhaft unzulässig erklärt. Eine weitere Schwester der Beschwerdeführerin, XXXX, lebt seit dem Jahr 2000 in Österreich, hat hier eine Familie gegründet, und hat bereits die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten. Zu dieser Schwester besteht ebenfalls ein herzliches, familiäres Verhältnis, welches sich in gegenseitigen Besuchen und regelmäßigen Telefonaten darstellt. Ein Abhängigkeitsverhältnis jedweder Art liegt dagegen nicht vor. Angesichts der Intensität des dargestellten Zusammenlebens, insbesondere auch hinsichtlich der langen Dauer (vgl. diesbezüglich wiederum VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423), kann an einem aufrechten Familienleben der Beschwerdeführerin mit ihrer Schwester XXXX und ihrer Nichte XXXXkein Zweifel bestehen. Hinsichtlich der zweiten Schwester, XXXX, können demgegenüber keine über das übliche Maß zwischen erwachsenen Geschwistern hinausgehenden Bindungen erkannt werden; das geschwisterliche Verhältnis ist jedoch im Rahmen des von der Beschwerdeführerin in Österreich gelebten Privatlebens zu ihren Gunsten zu berücksichtigen. Das sonstige Privatleben der Beschwerdeführerin, die in Österreich sehr zurückgezogen lebt, beschränkt sich auf Kontakte zu Mongolen und auf fallweise Besuche mongolischer Feste.Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die persönliche Lebenssituation der Beschwerdeführerin im Verhältnis zu ihren in Österreich lebenden Schwestern und deren Familien zu beurteilen: Die Beschwerdeführerin selbst ist ledig, kinderlos und lebt in Österreich in keiner partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft. Sie lebt mit ihrer mitgereisten erwachsenen Schwester römisch 40 und ihrer Nichte XXXXseit der Einreise nach Österreich - mit einer einmaligen Unterbrechung in der Dauer von neun Monaten - im gemeinsamen Haushalt und es besteht zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester ein von Fürsorge und Vertrauen geprägtes geschwisterliches Verhältnis; die Beschwerdeführerin unterstützt ihre an Morbus Bechterew leidende Schwester im Umgang mit ihrer Erkrankung und erledigt Einkäufe. Ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis finanzieller oder sonstiger Natur besteht jedoch nicht; insbesondere ist die Schwester der Beschwerdeführerin nicht auf die Pflege - gerade - durch ihre Schwester angewiesen. Die Asylanträge der Schwester und der Nichte der Beschwerdeführerin wurden ebenfalls mit Erkenntnissen vom heutigen Tag (siehe hg. Zl. C18 263.084-0/2008/18E und C18 263.085-0/2008/9E) abgewiesen; die Ausweisung der genannten Familienangehörigen aus Österreich in die Mongolei wurde jedoch für dauerhaft unzulässig erklärt. Eine weitere Schwester der Beschwerdeführerin, römisch 40 , lebt seit dem Jahr 2000 in Österreich, hat hier eine Familie gegründet, und hat bereits die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten. Zu dieser Schwester besteht ebenfalls ein herzliches, familiäres Verhältnis, welches sich in gegenseitigen Besuchen und regelmäßigen Telefonaten darstellt. Ein Abhängigkeitsverhältnis jedweder Art liegt dagegen nicht vor. Angesichts der Intensität des dargestellten Zusammenlebens, insbesondere auch hinsichtlich der langen Dauer vergleiche diesbezüglich wiederum VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423), kann an einem aufrechten Familienleben der Beschwerdeführerin mit ihrer Schwester römisch 40 und ihrer Nichte XXXXkein Zweifel bestehen. Hinsichtlich der zweiten Schwester, römisch 40 , können demgegenüber keine über das übliche Maß zwischen erwachsenen Geschwistern hinausgehenden Bindungen erkannt werden; das geschwisterliche Verhältnis ist jedoch im Rahmen des von der Beschwerdeführerin in Österreich gelebten Privatlebens zu ihren Gunsten zu berücksichtigen. Das sonstige Privatleben der Beschwerdeführerin, die in Österreich sehr zurückgezogen lebt, beschränkt sich auf Kontakte zu Mongolen und auf fallweise Besuche mongolischer Feste.
Vor diesem familiären/privaten Hintergrund würde eine Ausweisung der Beschwerdeführerin jedenfalls in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte eingreifen (zum Gewicht eines in Österreich - wenn auch erst seit ca. zweieinhalb Jahren - geführten intensiven Familienlebens aufgrund außergewöhnlicher Umstände s. auch VfGH vom 01.03.2005, Zl. B1242/04). Nunmehr ist eine Überprüfung dahingehend vorzunehmen, ob der Eingriff in das Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerin durch die Ausweisung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist. Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.03.2005, G 78/04, beabsichtigt der Gesetzgeber "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern".Vor diesem familiären/privaten Hintergrund würde eine Ausweisung der Beschwerdeführerin jedenfalls in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eingreifen (zum Gewicht eines in Österreich - wenn auch erst seit ca. zweieinhalb Jahren - geführten intensiven Familienlebens aufgrund außergewöhnlicher Umstände s. auch VfGH vom 01.03.2005, Zl. B1242/04). Nunmehr ist eine Überprüfung dahingehend vorzunehmen, ob der Eingriff in das Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerin durch die Ausweisung gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt ist. Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.03.2005, G 78/04, beabsichtigt der Gesetzgeber "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern".
Trotz des aufrechten Familienlebens mit ihrer Schwester und ihrer Nichte liegen andererseits allerdings nicht derart außergewöhnliche familiäre Umstände zwischen erwachsenen Geschwistern bzw. zwischen Nichte und Tante vor, dass die öffentlichen Interessen zwingend in den Hintergrund treten müssten. Insbesondere ist hier hervorzuheben, dass weder die Beschwerdeführerin von ihrer Schwester/Nichte abhängig ist, noch umgekehrt diese Angehörigen von der Beschwerdeführerin.
Hinzu tritt, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal auf das - gemessen an der Aufenthaltsdauer - übliche Maß an Integration verweisen kann. Sie spricht zwar Deutsch, mit dem sie sich im Alltag verständigen kann, nutzt diese Sprachkenntnis jedoch nicht, um sich der deutschsprachigen Gesellschaft anzuschließen oder in beruflicher Hinsicht Fuß zu fassen. Vielmehr lebt die Beschwerdeführerin durchgehend von der Grundversorgung, wobei sie zusätzlich fallweise für ein paar Stunden entgeltlich in ihrem Wohnheim arbeitet. Eine über diese geringfügige Tätigkeit hinausgehende Beschäftigung(sbewilligung) liegt dagegen nicht vor. Der Freundes- und Bekanntenkreis der Beschwerdeführerin setzt sich ausschließlich aus Mongolen zusammen und die Beschwerdeführerin besucht gelegentlich mongolische Feste. Nennenswerte Berührungen mit dem österreichischen Gesellschaftsleben bzw. der österreichischen Kultur bestehen demgegenüber nicht. Da darüber hinaus keine sonstigen Hinweise auf eine besonders ausgeprägte und verfestigte Integration der Beschwerdeführerin vorliegen, vermag das dargestellte (geringe) Ausmaß der Integration der Beschwerdeführerin ihr Interesse am Verbleib in Österreich nicht zu verstärken.
Dem Interesse der Beschwerdeführerin, in Österreich verbleiben zu können, um das bestehende Familienleben mit ihrer unter Morbus Bechterew leidenden Schwester und deren minderjähriger Tochter sowie ihr Privatleben aufrecht erhalten zu können, sind weiters ihre Bindungen im Heimatstaat gegenüber zu stellen (vgl. VfGH 10.06.2008, Zl. B1327/07). Die Beschwerdeführerin verfügt in der Mongolei über Familienangehörige, zu denen sie auch in Kontakt steht. Sowohl ihre Eltern als auch eine weitere Schwester und deren Kinder leben in Ulaanbaatar im gemeinsamen Haushalt. Weiters ist die Beschwerdeführerin in der Mongolei aufgewachsen und hat den überwiegenden Teil ihres Lebens dort verbracht (die Beschwerdeführerin verließ ihr Heimatland im Alter von fast 30 Jahren), sie beherrscht die mongolische Sprache und sie ist mit dem mongolischen Kulturkreis vertraut. Vor dem Hintergrund des der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr zur Verfügung stehenden sozialen Netzes und der Dauer ihres bisherigen Aufenthaltes in der Mongolei, bei dem sie ihre Schulbildung absolviert hat und auch beruflich tätig war, kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin der (Wieder)Aufbau eines Familien- und Privatlebens in der Mongolei nicht möglich und zumutbar wäre.Dem Interesse der Beschwerdeführerin, in Österreich verbleiben zu können, um das bestehende Familienleben mit ihrer unter Morbus Bechterew leidenden Schwester und deren minderjähriger Tochter sowie ihr Privatleben aufrecht erhalten zu können, sind weiters ihre Bindungen im Heimatstaat gegenüber zu stellen vergleiche VfGH 10.06.2008, Zl. B1327/07). Die Beschwerdeführerin verfügt in der Mongolei über Familienangehörige, zu denen sie auch in Kontakt steht. Sowohl ihre Eltern als auch eine weitere Schwester und deren Kinder leben in Ulaanbaatar im gemeinsamen Haushalt. Weiters ist die Beschwerdeführerin in der Mongolei aufgewachsen und hat den überwiegenden Teil ihres Lebens dort verbracht (die Beschwerdeführerin verließ ihr Heimatland im Alter von fast 30 Jahren), sie beherrscht die mongolische Sprache und sie ist mit dem mongolischen Kulturkreis vertraut. Vor dem Hintergrund des der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr zur Verfügung stehenden sozialen Netzes und der Dauer ihres bisherigen Aufenthaltes in der Mongolei, bei dem sie ihre Schulbildung absolviert hat und auch beruflich tätig war, kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin der (Wieder)Aufbau eines Familien- und Privatlebens in der Mongolei nicht möglich und zumutbar wäre.
Dem Umstand, dass das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in einem Zeitpunkt entstand, in dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war bzw. sein musste, sowie der Tatsache der illegalen Einreise an sich (als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung iSd § 10 Abs. 2 Z 2 lit. g AsylG 2005) kommt vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Asylantragstellung am 20.08.2004 - sohin seit sieben Jahren - aufgrund eines einzigen Asylantrages durchgehend in Österreich, seit 26.08.2004 legal aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz, lebt, in Verbindung mit dem Umstand, dass die Dauer des Asylverfahrens nicht auf Folgeanträge oder schuldhafte Verzögerungen durch die Beschwerdeführerin zurückzuführen ist, sondern in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, keine ins Gewicht fallende Bedeutung mehr zu. Die lange Verfahrensdauer allein kann aber andererseits auch nicht als ein Faktor, der wesentlich zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausschlagen würde, gewertet werden. Eine lange - vom Staat zu verantwortende - Verfahrensdauer vermag jedenfalls nicht per se den Grad der - vom Asylwerber durch eigenes Handeln zu erlangenden - Integration zu steigern.Dem Umstand, dass das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in einem Zeitpunkt entstand, in dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war bzw. sein musste, sowie der Tatsache der illegalen Einreise an sich (als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung iSd Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera g, AsylG 2005) kommt vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Asylantragstellung am 20.08.2004 - sohin seit sieben Jahren - aufgrund eines einzigen Asylantrages durchgehend in Österreich, seit 26.08.2004 legal aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz, lebt, in Verbindung mit dem Umstand, dass die Dauer des Asylverfahrens nicht auf Folgeanträge oder schuldhafte Verzögerungen durch die Beschwerdeführerin zurückzuführen ist, sondern in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, keine ins Gewicht fallende Bedeutung mehr zu. Die lange Verfahrensdauer allein kann aber andererseits auch nicht als ein Faktor, der wesentlich zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausschlagen würde, gewertet werden. Eine lange - vom Staat zu verantwortende - Verfahrensdauer vermag jedenfalls nicht per se den Grad der - vom Asylwerber durch eigenes Handeln zu erlangenden - Integration zu steigern.
Trotz der verhältnismäßig langen Dauer des inländischen Aufenthaltes, des aufrechten Familienlebens der Beschwerdeführerin mit ihrer Schwester und ihrer Nichte und trotz der strafgerichtlichen Unbescholtenheit erreichen die persönlichen/familiären Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet unter Einbeziehung der nicht einmal das übliche Maß erreichenden Integrationsmerkmale in Österreich und der im Fall der Beschwerdeführerin bestehenden (auch familiären) Bindungen zur Mongolei insgesamt nicht jenes Ausmaß, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes abgelehnter Asylwerber im Sinne des Gebotes der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens in den Hintergrund treten müsste. Der Eingriff, den die Ausweisung in das Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerin darstellt, ist vor diesem Hintergrund nicht als unverhältnismäßig anzusehen, zumal keine Umstände ersichtlich sind, die einer Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in die Mongolei entgegen stehen würden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, familiäre Situation, gesundheitliche Beeinträchtigung, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, staatlicher SchutzZuletzt aktualisiert am
10.11.2011