Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A5 216.498-4/2011/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, Staatsangehöriger von Sierra Leone alias Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2011, Zl. 06 06.017 BAW, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehöriger von Sierra Leone alias Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2011, Zl. 06 06.017 BAW, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX alias XXXX wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer reiste am 30.03.2000 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter der Identität XXXX, Staatsangehöriger von Sierra Leone, einen (ersten) Asylantrag.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer reiste am 30.03.2000 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter der Identität römisch 40 , Staatsangehöriger von Sierra Leone, einen (ersten) Asylantrag.
Hiezu wurde der Genannte am 31.03.2000 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er kursorisch an, dass sein Vater einen Zwischenhandel mit Diamanten der Rebellen geführt habe. Eines Tages hätten Soldaten der ECOMOG sein Elternhaus niedergebrannt und nach ihm gesucht.
I.2. Diesen (ersten) Asylantrag hat das Bundesasylamt mit Bescheid vom 31.03.2000, Zl. 00 03.783-BAE, gemäß § 6 Z. 3 AsylG 1997, BGBl. I. Nr. 76/1997 idgF, als offensichtlich unbegründet abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Sierra Leone gemäß § 8 leg. cit. für zulässig erklärt. Begründend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer zwar auch richtige Angaben zu Sierra Leone getätigt, jedoch weder zu den dortigen Klimaverhältnissen, noch zum Bargeldverkehr Kenntnis gehabt habe. Auch zu seinem Fluchtweg habe er sich widersprochen, sodass ihm in einer Gesamtbetrachtung jegliche Glaubwürdigkeit abzuerkennen gewesen sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass er Staatsangehöriger von Sierra Leone sei, sodass auch die von ihm behauptete Verfolgungsgefahr ausgeschlossen werden könne.römisch eins.2. Diesen (ersten) Asylantrag hat das Bundesasylamt mit Bescheid vom 31.03.2000, Zl. 00 03.783-BAE, gemäß Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 76 aus 1997, idgF, als offensichtlich unbegründet abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Sierra Leone gemäß Paragraph 8, leg. cit. für zulässig erklärt. Begründend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer zwar auch richtige Angaben zu Sierra Leone getätigt, jedoch weder zu den dortigen Klimaverhältnissen, noch zum Bargeldverkehr Kenntnis gehabt habe. Auch zu seinem Fluchtweg habe er sich widersprochen, sodass ihm in einer Gesamtbetrachtung jegliche Glaubwürdigkeit abzuerkennen gewesen sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass er Staatsangehöriger von Sierra Leone sei, sodass auch die von ihm behauptete Verfolgungsgefahr ausgeschlossen werden könne.
I.3. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Berufung, welche nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 27.09.2000, Zl. 216.498/0-XII/05/00, gemäß § 32 Abs. 1 AsylG als verspätet zurückgewiesen wurde.römisch eins.3. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Berufung, welche nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 27.09.2000, Zl. 216.498/0-XII/05/00, gemäß Paragraph 32, Absatz eins, AsylG als verspätet zurückgewiesen wurde.
Die gegen den letztzitierten Bescheid erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde mit höchstgerichtlichem Erkenntnis vom 29.03.2001, Zl. 2000/20/0472-7, als unbegründet abgewiesen.
I.4. Zuvor stellte der Beschwerdeführer am 29.04.2000 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2000, Zl. 00 03.783/1-BAE, gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen wurde.römisch eins.4. Zuvor stellte der Beschwerdeführer am 29.04.2000 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2000, Zl. 00 03.783/1-BAE, gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen wurde.
Die gegen diese Entscheidung erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 12.02.2001, Zl. 216.498/8-XII/05/01, gemäß § 71 AVG abgewiesen.Die gegen diese Entscheidung erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 12.02.2001, Zl. 216.498/8-XII/05/01, gemäß Paragraph 71, AVG abgewiesen.
I.5. Mit Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe im Gesamtausmaß von drei Jahren und drei Monaten rechtskräftig verurteilt.römisch eins.5. Mit Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe im Gesamtausmaß von drei Jahren und drei Monaten rechtskräftig verurteilt.
I.6. Mit Schriftsatz vom 31.05.2006 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass seine richtige Identität "XXXX, Staatsangehöriger von Nigeria" laute und legte eine Kopie seiner Geburtsurkunde vor.römisch eins.6. Mit Schriftsatz vom 31.05.2006 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass seine richtige Identität "XXXX, Staatsangehöriger von Nigeria" laute und legte eine Kopie seiner Geburtsurkunde vor.
I.7. Am 08.06.2006 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.7. Am 08.06.2006 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der daraufhin noch am Tag der Antragstellung stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, aus seinem Heimatland Nigeria geflohen zu sein, da er an der Universität einer Geheimgesellschaft namens "XXXX" angehört habe, welche für blutige Rituale und Missbrauch von Frauen verantwortlich gewesen sei. Nachdem sich der Beschwerdeführer von der Geheimgesellschaft distanziert hätte und zum Christentum konvertiert wäre, sei er von seinen ehemaligen Kollegen der Geheimgesellschaft so massiv bedroht worden, dass er sein Heimatland verlassen habe.
I.8. In weiterer Folge fand am 21.06.2006 eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer ausführte, diesen Antrag zu stellen, da er seine wirkliche Identität angeben wolle. Diese habe er nicht schon früher angegeben, da die Leute der Organisation ihn sogar in Europa finden könnten. Weiters wiederholte er sein bisheriges Vorbringen und gab an, dass der Geheimbund auf der Universität als "XXXX" bezeichnet worden wäre und er zur höheren Hierarchie gehört hätte. Sie hätten ihn schließlich zwingen wollen, dem nationalen Flügel der Gruppe beizutreten. Der Beschwerdeführer sei in der Folge untergetaucht, woraufhin sie seinen Vater festgenommen hätten. Als die Führer der Organisation ein Kopfgeld ausgesetzt hätten, habe er das Land verlassen.römisch eins.8. In weiterer Folge fand am 21.06.2006 eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer ausführte, diesen Antrag zu stellen, da er seine wirkliche Identität angeben wolle. Diese habe er nicht schon früher angegeben, da die Leute der Organisation ihn sogar in Europa finden könnten. Weiters wiederholte er sein bisheriges Vorbringen und gab an, dass der Geheimbund auf der Universität als "XXXX" bezeichnet worden wäre und er zur höheren Hierarchie gehört hätte. Sie hätten ihn schließlich zwingen wollen, dem nationalen Flügel der Gruppe beizutreten. Der Beschwerdeführer sei in der Folge untergetaucht, woraufhin sie seinen Vater festgenommen hätten. Als die Führer der Organisation ein Kopfgeld ausgesetzt hätten, habe er das Land verlassen.
Im Rahmen dieser Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Im Rahmen dieser Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
I.9. Am 26.06.2006 wurde der Beschwerdeführer neuerlich einer niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, unterzogen, im Zuge derer er zu Protokoll gab, in Österreich bzw. der EU keine Verwandten zu haben und weder in einer Familiengemeinschaft noch in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft zu leben.römisch eins.9. Am 26.06.2006 wurde der Beschwerdeführer neuerlich einer niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, unterzogen, im Zuge derer er zu Protokoll gab, in Österreich bzw. der EU keine Verwandten zu haben und weder in einer Familiengemeinschaft noch in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft zu leben.
I.10. Dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 08.06.2006 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2006, Zl. 06 06.017 - EAST Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.römisch eins.10. Dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 08.06.2006 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2006, Zl. 06 06.017 - EAST Ost, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung damit, dass sich seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens der objektiv vorliegende Sachverhalt nicht geändert habe. Zum nun festgestellten Herkunftsstaat Nigeria führte das Bundesasylamt aus, dass die nigerianische Staatsangehörigkeit bereits im Erstverfahren - obwohl verschwiegen - dennoch objektiv schon bestanden habe und daher kein geänderter Sachverhalt im Sinn des § 68 AVG vorliege.Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung damit, dass sich seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens der objektiv vorliegende Sachverhalt nicht geändert habe. Zum nun festgestellten Herkunftsstaat Nigeria führte das Bundesasylamt aus, dass die nigerianische Staatsangehörigkeit bereits im Erstverfahren - obwohl verschwiegen - dennoch objektiv schon bestanden habe und daher kein geänderter Sachverhalt im Sinn des Paragraph 68, AVG vorliege.
I.11. Gegen die letztgenannte Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, welche mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.07.2006, Zl. 216.498/16-V/14/06, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG abgewiesen wurde. In seiner Begründung verwies der Unabhängige Bundesasylsenat darauf, dass der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe, der sich nach seiner ersten Asylantragstellung bzw. rechtskräftiger Entscheidung im ersten Rechtsgang ereignet habe. Seinem neuerlichen Asylantrag liege in Wahrheit derselbe Sachverhalt zugrunde, wie zum Zeitpunkt des Erstantrages, nur, dass er damals diesen Sachverhalt den Behörden nicht mitgeteilt habe. Dass sich im angeblichen Herkunftsstaat Nigeria maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, sei nicht einmal vom Beschwerdeführer behauptet worden. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung sei weder ein konkretes Vorbringen erstattet worden, noch habe sich die allgemeine Situation im nunmehr behaupteten Heimatland des Beschwerdeführers entscheidungsrelevant verändert.römisch eins.11. Gegen die letztgenannte Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, welche mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.07.2006, Zl. 216.498/16-V/14/06, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen wurde. In seiner Begründung verwies der Unabhängige Bundesasylsenat darauf, dass der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe, der sich nach seiner ersten Asylantragstellung bzw. rechtskräftiger Entscheidung im ersten Rechtsgang ereignet habe. Seinem neuerlichen Asylantrag liege in Wahrheit derselbe Sachverhalt zugrunde, wie zum Zeitpunkt des Erstantrages, nur, dass er damals diesen Sachverhalt den Behörden nicht mitgeteilt habe. Dass sich im angeblichen Herkunftsstaat Nigeria maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, sei nicht einmal vom Beschwerdeführer behauptet worden. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung sei weder ein konkretes Vorbringen erstattet worden, noch habe sich die allgemeine Situation im nunmehr behaupteten Heimatland des Beschwerdeführers entscheidungsrelevant verändert.
I.12. Gegen die letztzitierte Entscheidung erhob der Beschwerdeführer in weiterer Folge Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welcher mit Erkenntnis vom 11.11.2010, Zl. 2010/20/0002-8, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob. In seinen Entscheidungsgründen verwies der Verwaltungsgerichtshof darauf, dass nach dem Zeitpunkt der Erlassung des Vergleichsbescheides vom 31.03.2000 eine insofern relevante Änderung im Verhältnis zur davor geltenden Rechtslage eingetreten sei, als nunmehr der gemäß § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.06.2006 nicht nur auf die Zuerkennung von Asyl gerichtet gewesen sei, sondern ex lege auch als Parteiantrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gegolten habe. Auch habe der Vergleichsbescheid vom 31.03.2000 infolge der vom Beschwerdeführer im ersten Rechtsgang falsch angegebenen Staatsangehörigkeit aber keine Refoulement-Prüfung in Bezug auf den im Folgeverfahren nach dem AsylG 2005 festgestellten Herkunftsstaat Nigeria enthalten. Es sei daher dem Bundesasylamt verwehrt gewesen, ohne fallbezogene Prüfung des Vorliegens subsidiärer Schutzgründe hinsichtlich Nigerias und ohne Vorliegen eines das Refoulement nach Nigeria betreffenden Bescheidspruches von der Annahme auszugehen, es hätte über diese "Sache" bereits entschieden.römisch eins.12. Gegen die letztzitierte Entscheidung erhob der Beschwerdeführer in weiterer Folge Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welcher mit Erkenntnis vom 11.11.2010, Zl. 2010/20/0002-8, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob. In seinen Entscheidungsgründen verwies der Verwaltungsgerichtshof darauf, dass nach dem Zeitpunkt der Erlassung des Vergleichsbescheides vom 31.03.2000 eine insofern relevante Änderung im Verhältnis zur davor geltenden Rechtslage eingetreten sei, als nunmehr der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.06.2006 nicht nur auf die Zuerkennung von Asyl gerichtet gewesen sei, sondern ex lege auch als Parteiantrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gegolten habe. Auch habe der Vergleichsbescheid vom 31.03.2000 infolge der vom Beschwerdeführer im ersten Rechtsgang falsch angegebenen Staatsangehörigkeit aber keine Refoulement-Prüfung in Bezug auf den im Folgeverfahren nach dem AsylG 2005 festgestellten Herkunftsstaat Nigeria enthalten. Es sei daher dem Bundesasylamt verwehrt gewesen, ohne fallbezogene Prüfung des Vorliegens subsidiärer Schutzgründe hinsichtlich Nigerias und ohne Vorliegen eines das Refoulement nach Nigeria betreffenden Bescheidspruches von der Annahme auszugehen, es hätte über diese "Sache" bereits entschieden.
I.13. Korrespondierend zu der letztzitierten Entscheidung behob der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 03.06.2011, Zl. A5 216.498-16/2008/34E, den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2006 und wies die Angelegenheit gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.römisch eins.13. Korrespondierend zu der letztzitierten Entscheidung behob der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 03.06.2011, Zl. A5 216.498-16/2008/34E, den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2006 und wies die Angelegenheit gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
I.14. Das Bundesasylamt führte daraufhin am 12.07.2011 eine neuerliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durch, anlässlich derer der Genannte im Beisein seines Rechtsvertreters eine Zulassungsbestätigung seiner Universität sowie seine Diplomarbeit in Vorlage brachte. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er sei 1992/1993 zum Studium an der Universität XXXX in Nigeria zugelassen worden. In seinem zweiten Jahr sei er von einem Freund in den "XXXX"-Kult - einer Bruderschaft, die zum Ogboni-Kult gehöre - eingeführt worden, innerhalb dessen er am Ende seines Studiums zur "Nummer 3" aufgestiegen sei. Bevor er die Universität verlassen habe, hätte er zu Gott gefunden und die Organisation verlassen wollen. Dies sei ihm nicht erlaubt worden, da er zu viel über die Studentenverbindung gewusst hätte. Nach dem Universitätsabschluss sei er nach Delta State zurückgegangen, wohin ihm Personen nachgeschickt worden seien, die ihn dazu überreden hätten sollen, beim Kult zu bleiben. Schließlich hätten sie ihn auch bedroht, als sie ihn nicht dazu überreden hätten können. Auf Rat seines Vaters sei der Beschwerdeführer zu Freunden nach Lagos gegangen, wo er allerdings ausfindig gemacht worden wäre. Er sei daher wieder nach Delta State zurückgegangen, wo er untergetaucht wäre. Seine Familie sei daraufhin ständig nach dem Beschwerdeführer gefragt worden, weshalb er schließlich Nigeria verlassen habe. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er in seinem ersten Asylverfahren eine andere Identität benutzt habe, da er sich gedacht hätte, dies sei sicherer. Er habe erst mit der Zeit Vertrauen in die österreichische Polizei gefasst. Zu seiner privaten Situation in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, fünf Jahr verheiratet gewesen, nunmehr jedoch geschieden zu sein. Er lebe nicht in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft und habe auch keine Kinder. Einen Deutschkurs habe er begonnen, diesen jedoch mangels Geldes nicht beendet. Aber er spreche etwas Deutsch. Einen fixen Job habe er nicht; manchmal habe er einen Teilzeitjob. Seinen Aufenthalt in Österreich finanziere er durch Unterstützungen seitens der Caritas.römisch eins.14. Das Bundesasylamt führte daraufhin am 12.07.2011 eine neuerliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durch, anlässlich derer der Genannte im Beisein seines Rechtsvertreters eine Zulassungsbestätigung seiner Universität sowie seine Diplomarbeit in Vorlage brachte. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er sei 1992 aus 1993, zum Studium an der Universität römisch 40 in Nigeria zugelassen worden. In seinem zweiten Jahr sei er von einem Freund in den "XXXX"-Kult - einer Bruderschaft, die zum Ogboni-Kult gehöre - eingeführt worden, innerhalb dessen er am Ende seines Studiums zur "Nummer 3" aufgestiegen sei. Bevor er die Universität verlassen habe, hätte er zu Gott gefunden und die Organisation verlassen wollen. Dies sei ihm nicht erlaubt worden, da er zu viel über die Studentenverbindung gewusst hätte. Nach dem Universitätsabschluss sei er nach Delta State zurückgegangen, wohin ihm Personen nachgeschickt worden seien, die ihn dazu überreden hätten sollen, beim Kult zu bleiben. Schließlich hätten sie ihn auch bedroht, als sie ihn nicht dazu überreden hätten können. Auf Rat seines Vaters sei der Beschwerdeführer zu Freunden nach Lagos gegangen, wo er allerdings ausfindig gemacht worden wäre. Er sei daher wieder nach Delta State zurückgegangen, wo er untergetaucht wäre. Seine Familie sei daraufhin ständig nach dem Beschwerdeführer gefragt worden, weshalb er schließlich Nigeria verlassen habe. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er in seinem ersten Asylverfahren eine andere Identität benutzt habe, da er sich gedacht hätte, dies sei sicherer. Er habe erst mit der Zeit Vertrauen in die österreichische Polizei gefasst. Zu seiner privaten Situation in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, fünf Jahr verheiratet gewesen, nunmehr jedoch geschieden zu sein. Er lebe nicht in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft und habe auch keine Kinder. Einen Deutschkurs habe er begonnen, diesen jedoch mangels Geldes nicht beendet. Aber er spreche etwas Deutsch. Einen fixen Job habe er nicht; manchmal habe er einen Teilzeitjob. Seinen Aufenthalt in Österreich finanziere er durch Unterstützungen seitens der Caritas.
I.15. Mit Schriftsatz vom 05.08.2011 wurden dem ausgewiesenen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aktuelle Länderfeststellungen zu Nigeria zur Kenntnis gebracht und eine einwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.römisch eins.15. Mit Schriftsatz vom 05.08.2011 wurden dem ausgewiesenen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aktuelle Länderfeststellungen zu Nigeria zur Kenntnis gebracht und eine einwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.
Mit E-Mail vom 16.08.2011 übermittelte dieser eine Stellungnahme des Beschwerdeführers. Darin betonte er, dass er nicht Mitglied des Ogbnoni Kultes als solchem gewesen sei, sondern der XXXX-Bruderschaft. Dass ein Mitglied einen Geheimkult verlassen könnte, sei nicht richtig. Seines Wissens nach sei der XXXX-Kult im gesamten Land und sogar in Übersee tätig. Abschließend beantragte er die Befragung seines Vaters, seines Bruders sowie eines Freundes als Zeugen.
I.16. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.06.2006 gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. verbunden. In seiner Entscheidung hielt das Bundesasylamt fest, dass keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorläge und keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten sei. Sein nunmehr erstattetes Vorbringen zu Nigeria sei nicht geeignet, einen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Überdies verfüge auch sein nunmehr erstattetes Vorbringen über keinen glaubhaften Kern. Der Beschwerdeführer sei aufgrund unterschiedlicher Identitätsangaben persönlich unglaubwürdig und habe er auch seine nunmehrige Identität nicht durch identitätsbezeugende Dokumente nachgewiesen. Weiters hätten sich die behaupteten Fluchtgründe als unwahr herausgestellt, zumal der Beschwerdeführer eingangs des Verfahrens behauptet habe, Mitglied des Ogboni Kultes gewesen zu sein, im weiteren Verlauf des Verfahrens jedoch plötzlich im Studentenkult XXXX ein hochrangiges Mitglied gewesen sein wollte. Der XXXX-Kult operiere zudem nach den getroffenen Länderfeststellungen nicht an der vom Beschwerdeführer besuchten Universität. Aufgrund der Entscheidungsreife sah das Bundesasylamt von der Einvernahme der beantragten Zeugen ab.römisch eins.16. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.06.2006 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. verbunden. In seiner Entscheidung hielt das Bundesasylamt fest, dass keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorläge und keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten sei. Sein nunmehr erstattetes Vorbringen zu Nigeria sei nicht geeignet, einen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Überdies verfüge auch sein nunmehr erstattetes Vorbringen über keinen glaubhaften Kern. Der Beschwerdeführer sei aufgrund unterschiedlicher Identitätsangaben persönlich unglaubwürdig und habe er auch seine nunmehrige Identität nicht durch identitätsbezeugende Dokumente nachgewiesen. Weiters hätten sich die behaupteten Fluchtgründe als unwahr herausgestellt, zumal der Beschwerdeführer eingangs des Verfahrens behauptet habe, Mitglied des Ogboni Kultes gewesen zu sein, im weiteren Verlauf des Verfahrens jedoch plötzlich im Studentenkult römisch 40 ein hochrangiges Mitglied gewesen sein wollte. Der XXXX-Kult operiere zudem nach den getroffenen Länderfeststellungen nicht an der vom Beschwerdeführer besuchten Universität. Aufgrund der Entscheidungsreife sah das Bundesasylamt von der Einvernahme der beantragten Zeugen ab.
I.17. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht mittels Beschwerde. Darin betonte er, dass er die Verfolgung durch Nigerianer auch in Österreich befürchtet und daher anfangs leider unwahre Angaben getätigt habe. Das Bundesasylamt habe nur dem oberflächlichsten Anschein nach den Auftrag des Asylgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes erfüllt. Eine tatsächliche Ermittlungstätigkeit habe nicht stattgefunden. Im offenen Widerspruch zum Asyl- und Verwaltungsgerichtshof würde im nunmehrigen Bescheid erneut behaupten, dass im Vergleich zum ersten Asylverfahren keine relevante Änderung der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage vorläge. Zudem habe er durchgehend und wahrheitsgemäß angegeben, an der Universität Mitglied des XXXX-Kultes gewesen sei, der unter der Schirmherrschaft der Ogboni-Bruderschaft stünde. Darüber hinaus sei sein Privatleben in Österreich aus dargestellten Gründen sehr wohl schützenswert.römisch eins.17. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht mittels Beschwerde. Darin betonte er, dass er die Verfolgung durch Nigerianer auch in Österreich befürchtet und daher anfangs leider unwahre Angaben getätigt habe. Das Bundesasylamt habe nur dem oberflächlichsten Anschein nach den Auftrag des Asylgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes erfüllt. Eine tatsächliche Ermittlungstätigkeit habe nicht stattgefunden. Im offenen Widerspruch zum Asyl- und Verwaltungsgerichtshof würde im nunmehrigen Bescheid erneut behaupten, dass im Vergleich zum ersten Asylverfahren keine relevante Änderung der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage vorläge. Zudem habe er durchgehend und wahrheitsgemäß angegeben, an der Universität Mitglied des XXXX-Kultes gewesen sei, der unter der Schirmherrschaft der Ogboni-Bruderschaft stünde. Darüber hinaus sei sein Privatleben in Österreich aus dargestellten Gründen sehr wohl schützenswert.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen.römisch zwei.10. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen.
Zunächst ist vorauszuschicken, dass der Beschwerdeführer in seinen beiden Asylverfahren unterschiedliche Identitäten angeführt und divergierende Aussagen zu seinen Fluchtgründen getätigt hat, sodass seine persönliche Glaubwürdigkeit tatsächlich erschüttert worden ist.
Allerdings ist der Beschwerdeführer im Recht, wenn er eine mangelnde Auseinandersetzung der belangten Behörde mit seinem Vorbringen moniert. Das Bundesasylamt hat im bekämpften Bescheid abermals ausgeführt, dass keine relevante Änderung der Rechts- oder Sachlage eingetreten sei und darauf aufbauend das Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich auf das Vorhandensein eines glaubhaften Kerns überprüft. In der rechtlichen Beurteilung hat das Bundesasylamt in diesem Kontext § 68 AVG herangezogen und darauf verwiesen, dass es zu einer Zurückweisung verpflichtet sei. Im Widerspruch dazu hat die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers allerdings gemäß Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, somit sehr wohl inhaltlich entschieden.Allerdings ist der Beschwerdeführer im Recht, wenn er eine mangelnde Auseinandersetzung der belangten Behörde mit seinem Vorbringen moniert. Das Bundesasylamt hat im bekämpften Bescheid abermals ausgeführt, dass keine relevante Änderung der Rechts- oder Sachlage eingetreten sei und darauf aufbauend das Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich auf das Vorhandensein eines glaubhaften Kerns überprüft. In der rechtlichen Beurteilung hat das Bundesasylamt in diesem Kontext Paragraph 68, AVG herangezogen und darauf verwiesen, dass es zu einer Zurückweisung verpflichtet sei. Im Widerspruch dazu hat die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers allerdings gemäß Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, somit sehr wohl inhaltlich entschieden.
Abgesehen von diesen inhaltlichen Diskrepanzen ist die bekämpfte Entscheidung auch nicht mit dem erteilten Auftrag des Asylgerichtshofes in Einklang zu bringen. Sinn und Zweck einer Zurückverweisung - wie in vorliegendem Fall nach § 41 Abs. 3 AsylG 2005 bereits geschehen - ist jedoch, den Parteien des Verfahrens ein subjektives Recht darauf einzuräumen, dass die Unterbehörde, an die eine Entscheidung zur neuerlichen Verhandlung zurückverwiesen wird, eine der Rechtsansicht der Berufungsbehörde (gegenständlich des Asylgerichtshofes) entsprechende Entscheidung trifft und die ihr erteilten Verfahrensaufträge einhält. Dies ist in vorliegendem Fall offenkundig nicht geschehen, da das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung neuerlich von entschiedener Sache ausgegangen ist, obwohl der Asylgerichtshof (in Anschauung an das den gegenständlichen Fall betreffende Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 11.11.2010) bereits festgehalten hat, dass eine relevante Änderung der Rechtslage eingetreten ist.Abgesehen von diesen inhaltlichen Diskrepanzen ist die bekämpfte Entscheidung auch nicht mit dem erteilten Auftrag des Asylgerichtshofes in Einklang zu bringen. Sinn und Zweck einer Zurückverweisung - wie in vorliegendem Fall nach Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 bereits geschehen - ist jedoch, den Parteien des Verfahrens ein subjektives Recht darauf einzuräumen, dass die Unterbehörde, an die eine Entscheidung zur neuerlichen Verhandlung zurückverwiesen wird, eine der Rechtsansicht der Berufungsbehörde (gegenständlich des Asylgerichtshofes) entsprechende Entscheidung trifft und die ihr erteilten Verfahrensaufträge einhält. Dies ist in vorliegendem Fall offenkundig nicht geschehen, da das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung neuerlich von entschiedener Sache ausgegangen ist, obwohl der Asylgerichtshof (in Anschauung an das den gegenständlichen Fall betreffende Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 11.11.2010) bereits festgehalten hat, dass eine relevante Änderung der Rechtslage eingetreten ist.
Festzuhalten ist weiters, dass es die belangte Behörde im Rahmen der ergänzenden Einvernahme vom 12.07.2011 verabsäumt hat, den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgrund näher zu hinterfragen, um so den maßgeblichen Sachverhalt abschließend feststellen zu können.
Letztlich ist noch zu bemängeln, dass der Beschwerdeführer diverse Beweismittel in Vorlage gebracht hat, die jedoch im bekämpften Bescheid zur Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit gänzlich unberücksichtigt geblieben sind.
II.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - unschlüssige Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung - hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - unschlüssige Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung - hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Begründungspflicht, Ermittlungspflicht, KassationZuletzt aktualisiert am
07.11.2011