TE AsylGH Erkenntnis 2011/10/10 E4 315626-1/2008

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Veröffentlicht am 10.10.2011
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Norm

AsylG 1997 §15 Abs2
AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 1997 §8 Abs3
EMRK Art3

Spruch

E4 315.626-1/2008-18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX geschiedene XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die Caritas XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2007, Zl. 05 18.399-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.09.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 geschiedene römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch die Caritas römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2007, Zl. 05 18.399-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.09.2011 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, idF BGBl. I Nr. 126/2002 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) BGBL. I Nr. 100/2005, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX in die Türkei n i c h t zulässig ist.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 in die Türkei n i c h t zulässig ist.

III. Gemäß § 15 Abs. 2 AsylG iVm § 8 Abs. 3 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.10.2012 erteiltrömisch drei. Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3, AsylG wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.10.2012 erteilt

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend kurz BF), eine türkische Staatsangehörige aus der Volksgruppe der Kurden und muslimischen Glaubens, reiste zusammen mit ihrer mj. Tochter (Anm.: der mj. Sohn wurde etwas später nachgeholt) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 31.10.2005 einen Asylantrag (nunmehr als Antrag auf internationalen Schutz zu werten).1. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend kurz BF), eine türkische Staatsangehörige aus der Volksgruppe der Kurden und muslimischen Glaubens, reiste zusammen mit ihrer mj. Tochter Anmerkung, der mj. Sohn wurde etwas später nachgeholt) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 31.10.2005 einen Asylantrag (nunmehr als Antrag auf internationalen Schutz zu werten).

2. Am 24.11.2005 erfolgte eine Erstbefragung der Beschwerdeführerin (AS 35 - AS 43). Dabei gab die BF als Ausreisegrund zu Protokoll, dass die Probleme nach ihrer Eheschließung begonnen hätten; sie hätten zwischen den Militärs und den Guerillas gestanden und die PKK unterstützt.

Ihre Cousine hätte für die PKK gekämpft und sei getötet worden; die BF habe am Begräbnis der Cousine teilgenommen und habe infolgedessen Probleme bekommen. Zuletzt sei sie am 02.07.2004 in U-Haft gewesen. Da auch ihr Gatte immer wieder in U-Haft genommen worden sei, habe sich die BF scheiden lassen. Die BF gab an, zwischen 1998 und 2004 ca. zehnmal in U-Haft gewesen zu sein. Im Jahr 2004 sei sie auch sexuell missbraucht worden.

3. Am 06.11.2006 erfolgte eine schriftliche Eingabe der BF bzw. durch ihren Vertreter; darin wurde ausgeführt, dass die BF Opfer von Sippenhaft sei und auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Schwager der BF (dh den Bruder ihres geschiedenen Gatten) durch den Unabhängigen Bundesasylsenat sowie an den Cousin des geschiedenen Gatten durch das Bundesasylamt verwiesen.

4. Am 08.11.2006 erfolgte nach Zulassung des Verfahrens eine weitere Befragung der BF (AS 289 ff) und gab diese an, ihr Mann habe bereits im Jahr 2002 wegen seiner Probleme das Land verlassen, woraufhin das Leben sehr schwierig geworden sei. Am 06. oder 09.12.2002 habe sie sich von ihrem Mann scheiden lassen und ihren Mädchennamen angenommen; sie sei Kurdin und Alevitin.

Sie sei ca. zehnmal inhaftiert worden, weil sie die PKK-Kämpfer unterstützt habe; deshalb habe sei keine Ruhe von der Gendarmerie gehabt. Das erste mal sei sie ca. Mitte Juni 1999 und zuletzt am 02.07.2004 angehalten worden.

Bei der ersten Anhaltung im Jahr 1999 sei sie befragt worden, wie sie die PKK unterstütze nach fünf Tagen sei sie freigelassen worden. Die anderen Dorfbewohner seien in die Schule gebracht worden und hätten dort bleiben müssen. In dieser Zeit habe es eine Auseinandersetzung zwischen der PKK und dem Militär gegeben, bei der ein wichtiges Militärmitglied getötet worden sei; aufgrunddessen seien sie intensiv beobachtet worden. Auch ihr Mann sei angehalten worden.

Nach ihrer Freilassung sei die BF weder angezeigt noch sei gegen sie ein Verfahren eingeleitet worden.

Die BF gab an, seit dem Jahr 1998 die PKK mit Lebensmitteln und Kleidung unterstützt zu haben.

Nach dem genannten Vorfall seien sie unter ständiger Beobachtung des Militärs gestanden; die BF gab an ca. zehnmal angehalten und in die Militärstation gebracht worden zu sein. Sie könne nur die erste und die letzte Anhaltung zeitlich einordnen.

Bei den Anhaltungen sei ihr vorgeworfen worden, die PKK zu unterstützen und sei sie aufgefordert worden, Namen von Unterstützern zu nennen.

Ihr Mann habe einen Kleinbus besessen, mit dem er immer wieder Leute zwischen den Dörfern hin und hertransportiert habe, weshalb sie verstärkt beobachtet worden seien, da man sie verdächtigt habe, auch damit die PKK zu unterstützen, was aber nicht der Fall gewesen sei.

Die Frage, wie oft sie die PKK unterstützt habe, beantwortete die BF nicht, sondern gab an, ihre Cousine sei PKK-Kämpferin gewesen und bei einer Auseinandersetzung getötet und am 28.06.2004 begraben worden. Das Militär hätte ein "richtiges" Begräbnis untersagt und hätten sie sich dagegen gewehrt.

Am 02.07.2004 sei die BF und andere Frauen verhaftet worden, da sie beim Begräbnis geweint und gesungen hätten. Sie hätten auch geschrien, dass sie (Anm.: gemeint die Cousine) für einen würdigen Zweck getötet worden und nunmehr heilig sei.Am 02.07.2004 sei die BF und andere Frauen verhaftet worden, da sie beim Begräbnis geweint und gesungen hätten. Sie hätten auch geschrien, dass sie Anmerkung, gemeint die Cousine) für einen würdigen Zweck getötet worden und nunmehr heilig sei.

Die BF gab zu ihrer Verhaftung an, sie sei um ca. 5 oder 6 Uhr von den Soldaten mitgenommen worden; sie sei alleine mit ihren Kindern zu Hause gewesen. Man habe ihre Hände und Füße gefesselt ihr die Augen verbunden, sie mitgenommen und glaublich in die Militärstation XXXX gebracht.Die BF gab zu ihrer Verhaftung an, sie sei um ca. 5 oder 6 Uhr von den Soldaten mitgenommen worden; sie sei alleine mit ihren Kindern zu Hause gewesen. Man habe ihre Hände und Füße gefesselt ihr die Augen verbunden, sie mitgenommen und glaublich in die Militärstation römisch 40 gebracht.

Sie sei befragt worden, seit wann sie Kontakt zu ihrer Cousine gehabt habe; tatsächlich habe es jedoch keinen Kontakt gegeben, da die Cousine bereits seit 15 Jahren bei der PKK gewesen sei.

Man habe ihr vorgeworfen, ihre Cousine unterstützt zu haben, da sie sich sonst nicht so beim Begräbnis benommen hätte.

Sie sei in einen Keller gebracht worden und eine Woche lang angehalten, gefoltert und sexuell belästigt worden. Sie sei am ganzen Körper unsittlich berührt worden, was sie psychisch beeinträchtigt habe.

Nach der Anhaltung habe sie mehrere blaue Flecken gehabt, jedoch keine Narben oder Brüche. Sie habe auch psychologische Hilfe in der Türkei in Anspruch genommen und Tabletten eingenommen (die BF legte eine Bestätigung eines türkischen Arztes vor, wonach sie an Angstattacken leide). Auch in Österreich werde sie behandelt und nehme Schlaftabletten.

Bei jeder Anhaltung sei sie mit den Fäusten und den Füßen misshandelt worden. Die Unterstützung der PKK habe ihr jedoch niemals nachgewiesen werden können.

Einem Untersuchungsrichter sei sie nie vorgeführt worden und habe man mangels Beweise auch nie Anzeige gegen sie erstattet.

Auch sie selbst habe wegen der Misshandlungen keine Anzeige erstattet.

Ihr Mann sei öfter festgenommen und mehrere Tage angehalten worden; dieser sei im Jahr 2002 ausgereist.

Sie habe sich scheiden lassen, um durch die Annahme ihres Mädchennamens nicht mehr mit ihrem Mann und dessen Familie in Verbindung gebracht zu werden.

Der BF wurde daraufhin die Angabe ihres Exgatten vorgehalten, wonach dieser dreimal (einen Tag, einen halben Tag und eine halbe Stunde) angehalten worden sei; die Anhaltungen seien ausschließlich zwischen 1999 und 2000 erfolgt und habe er sich von 2000 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2002 ohne Probleme in der Türkei aufgehalten.

Die BF entgegnete, die Angaben ihres Gatten würden nicht stimmen und wisse sie nicht, warum er dies angebe.

Nach der letzten Anhaltung sei ihr Haus immer wieder kontrolliert worden und habe sie die letzten sechs Monate vor der Ausreise bei ihren Eltern in XXXX, ca. 17 km vom Heimatdorf der BF entfernt, gelebt, da es ihr psychisch nicht gut gegangen sei. Die Frage, ob sie dort Probleme hatte, beantwortete die BF damit, dass sie sich dort versteckt gehalten habe.Nach der letzten Anhaltung sei ihr Haus immer wieder kontrolliert worden und habe sie die letzten sechs Monate vor der Ausreise bei ihren Eltern in römisch 40 , ca. 17 km vom Heimatdorf der BF entfernt, gelebt, da es ihr psychisch nicht gut gegangen sei. Die Frage, ob sie dort Probleme hatte, beantwortete die BF damit, dass sie sich dort versteckt gehalten habe.

Der BF wurde auch vorgehalten, ihr (Ex-) Gatte habe angegeben, die PKK lediglich im Zeitraum von 1999-2001 ca. drei bis viermal unterstützt zu haben, woraufhin die BF angab, ihr Mann müsse verrückt sein und akzeptiere sie seine Angaben, welche nicht stimmen würden, nicht.

Der BF wurden weitere Ungereimtheiten im Zuge ihrer erstinstanzlichen Angaben vorgehalten.

Nach politischen Aktivitäten befragt, gab die BF an, sie habe die HADEP mit Wahlpropaganda unterstützt.

Sie habe in ihrem Heimatdorf und in Istanbul einen Reisepass beantragt, was jedoch abgelehnt worden sei.

Für ihre Kinder würden dieselben Gründe wie für sie gelten.

In Österreich leben sie zusammen mit ihrem Exmann und ihren Kindern im selben Haushalt.

Auf Befragen ihres Vertreters gab die BF an, XXXX sei der Bruder ihres Gatten, und handle es sich bei Herrn XXXX und XXXX um einen Cousin zweiten Grades ihres Mannes bzw. um einen Cousin ihres Gatten.Auf Befragen ihres Vertreters gab die BF an, römisch 40 sei der Bruder ihres Gatten, und handle es sich bei Herrn römisch 40 und römisch 40 um einen Cousin zweiten Grades ihres Mannes bzw. um einen Cousin ihres Gatten.

4. Das BAA holte zum psychischen Zustand der BF ein psychiatrisches Gutachten ein. Ein solches wurde am 18.07.2007 erstellt und hatte zum Ergebnis, dass bei der BF eine posttraumatische Belastungsstörung existiert.

5. Eine Anfrage des BAA an die ÖB Ankara hatte zum Ergebnis, dass die BF von ihrem nunmehrigen Exgatten geschieden wurde und sie in dem von ihr genannten Dorf aufhältig war.

Die Verhaftungen ohne Anzeigeerstattung konnten nicht festgestellt werden, da es in der Türkei nicht möglich sei, eine Person ohne eine erstattete Anzeige bei der Staatsanwaltschaft festzuhalten und ohne ein eingeleitetes Strafverfahren eine Woche lang anzuhalten.

6. Die BF gab dazu in der schriftlichen Einvernahme vor dem BAA am 17.09.2007 an, von den Soldaten wegen der Teilnahme an dem Begräbnis der Cousine ihrer Mutter festgenommen worden zu sein. Man habe sie mitgenommen, weil sie den Namen dieser Cousine laut geschrien habe. Diese Festnahme habe ihr Leben ruiniert und psychische Probleme bei ihr ausgelöst. Sie sei aktuell in psychologischer Behandlung und nehme Medikamente.

Der BF wurden weiters die Länderfeststellungen des BAA zur Kenntnis gebracht und der BF die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen.

7. Am 03.10.2007 erfolgte eine weitere Einvernahme der BF vor dem BAA, in der die BF detailliert zu ihren Anhaltungen befragt wurde.

8. Das BAA richtete eine weitere Anfrage an die ÖB Ankara und hielt diese in ihrem Antwortschreiben vom 04.10.2007 fest, dass dem Dorfvorsteher von XXXX nicht bekannt sei, dass die BF die PKK unterstützt habe und zehnmal von den Jendarma festgenommen worden sei. Die Familie der BF sei dem Dorfvorsteher bekannt und wisse er auch, dass die BF in Österreich befindlich sei.8. Das BAA richtete eine weitere Anfrage an die ÖB Ankara und hielt diese in ihrem Antwortschreiben vom 04.10.2007 fest, dass dem Dorfvorsteher von römisch 40 nicht bekannt sei, dass die BF die PKK unterstützt habe und zehnmal von den Jendarma festgenommen worden sei. Die Familie der BF sei dem Dorfvorsteher bekannt und wisse er auch, dass die BF in Österreich befindlich sei.

9. Der Asylantrag der BF wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 16.10.2007 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in die Türkei gem. § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). In einem wurde die BF gem. § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III).9. Der Asylantrag der BF wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 16.10.2007 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in die Türkei gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). In einem wurde die BF gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Unter den Feststellungen führte das BAA aus, die BF sei türkische Staatsangehörige und der kurdische Bevölkerungsgruppe angehörig.

Es könne nicht festgestellt werden, dass diese ihr Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe und diese einer Rückkehrgefährdung ausgesetzt sei.

Das Bundesasylamt traf im Bescheid umfangreiche und zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle Feststellungen zur Situation in der Türkei (AS 655 bis 705), insbesondere zum Staatsaufbau, Politik/Wahlen und Opposition, Allgemeines zur Türkei, Kurden-allgemein, zur Lage in den Kurdengebieten im Südosten und zur Behandelbarkeit von psychischen Erkrankungen wie etwa PTSD, wobei der Beschwerdeführerin zu den Feststellungen Parteiengehör gewährt wurde.

In der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung wurde ausführlich dargelegt, warum das Bundesasylamt zu den Schlussfolgerungen gelangt, dass die BF ihr Vorbringen nicht glaubhaft machen konnte und kein Asyl bzw. Subsidiärschutz gewährt wurde. Ebenso wurden die Gründe für die Ausweisung der Beschwerdeführerin erörtert.

Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde vom BAA ausgeführt, dass sich hinsichtlich der Anzahl der Verhaftungen und der Dauer der Haften bezüglich des ehemaligen Gatten der BF zwischen dessen Angaben und den Angaben der BF Divergenzen befinden. Auch habe der Gatte der BF angegeben, sich von 2000 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2002 ohne Probleme in der Türkei aufgehalten zu haben.

Die BF habe ferner angegeben, von 1998 bis zum Begräbnis ihrer Cousine im Jahr 2004 die PKK unterstützt zu haben, was jedoch in Widerspruch zu den Angaben des ehemaligen Gatten der BF, wonach dieser die PKK im Zeitraum von 1999 bis 2001 drei bis viermal unterstützt habe, stehe.

Auch sei es nicht nachzuvollziehen, dass der Gatte der BF aufgrund seiner Probleme das Land verlassen habe, während die BF bis zum Jahr 2004 die PKK weiterhin unterstützt haben will.

Auch sei die von der BF angegebene Unterstützungstätigkeit und deren Dauer bis 2004 im Lichte dessen, dass die BF auch angab, das Dorf habe seit 1999 unter strenger Beobachtung gestanden, nicht plausibel glaubwürdig, zumal diesfalls die Tätigkeit der BF seitens der türkischen Behörden dieser nachgewiesen habe werden können.

Nicht nachzuvollziehen sei auch, dass die BF angab, rd. zehnmal angehalten und misshandelt worden zu sein, ohne jedoch in der Lage zu sein, diese Anhaltungen zu konkretisieren. Vielmehr habe sie vage und pauschale Behauptungen in den Raum gestellt, ohne diese durch Details untermauern zu können.

Auch sei in der schriftlichen Asylantragstellung behauptet worden, dass die BF nach der Ausreise ihres Exgatten immer wieder festgenommen und zu dessen Aufenthaltsort befragt worden sei, was diese jedoch in keiner ihrer mündlichen Einvernahmen vor dem BAA angegeben habe.

Auch die Ermittlungen im Herkunftsstaat der BF hätten ergeben, dass die Angaben der BF nicht hätten verifiziert werden können, weshalb die Darlegung der Ausreisegründe durch die BF realitätswidrig sei.

Rechtlich führte das BAA zunächst zu Spruchpunkt I. aus, dass es die BF mit ihrem Vorbringen nicht vermocht habe, eine konkrete Verfolgung oder drohende Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe glaubhaft zu machen. Selbiges gelte für die wohlbegründete Furcht im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm.Rechtlich führte das BAA zunächst zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass es die BF mit ihrem Vorbringen nicht vermocht habe, eine konkrete Verfolgung oder drohende Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe glaubhaft zu machen. Selbiges gelte für die wohlbegründete Furcht im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm.

Auch die Angehörigkeit der BF zur kurdischen Volksgruppe allein sowie deren schlechte Allgemeinsituation sei nicht geeignet, eine Asylgewährung zu rechtfertigen.

Spruchpunkt II. begründete die Erstbehörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 57 Abs. 2 FrG bereits unter Spruchpunkt I. geprüft und verneint worden sei. Weiters habe es die BF mit ihren Rückkehrbefürchtungen nicht glaubhaft darzulegen vermocht, dass sie für den Fall ihrer Rückkehr in die Türkei einer Bedrohung oder drohenden Gefahr iSd § 50 Abs. 1 FrG ausgesetzt wäre.Spruchpunkt römisch zwei. begründete die Erstbehörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 57, Absatz 2, FrG bereits unter Spruchpunkt römisch eins. geprüft und verneint worden sei. Weiters habe es die BF mit ihren Rückkehrbefürchtungen nicht glaubhaft darzulegen vermocht, dass sie für den Fall ihrer Rückkehr in die Türkei einer Bedrohung oder drohenden Gefahr iSd Paragraph 50, Absatz eins, FrG ausgesetzt wäre.

Auch hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme der BF ergebe sich kein Abschiebungshindernis, da betreffende Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei bestehen würden und habe die BF selbst angegeben, bereits in der Türkei behandelt worden zu sein.

Zu Spruchpunkt III. hielt das Bundesasylamt fest, dass die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle. Es liege zwar ein schützenswertes Familienleben in Österreich vor. Auch sei Schutz vor Verfolgung Zweck der GFK, jedoch nicht die Familienzusammenführung.Zu Spruchpunkt römisch drei. hielt das Bundesasylamt fest, dass die Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle. Es liege zwar ein schützenswertes Familienleben in Österreich vor. Auch sei Schutz vor Verfolgung Zweck der GFK, jedoch nicht die Familienzusammenführung.

10. Gegen diesen Bescheid des BAA wurde durch die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) an den Asylgerichtshof erhoben (AS 897-907).

Zunächst wurde das bisherige Vorbringen der BF wiederholt; die Botschaftsanfragebeantwortung sei nicht glaubwürdig und seien Übergriffe auf die Dorfbewohner in mehreren Eingaben dokumentiert worden.

Auch hätten die Dorfbewohner Angst, Angaben zu treffen, wenn jemand vom Konsulat erscheine, da sie befürchten würden, unter Beobachtung zu stehen.

Verwiesen wurde auf den Bescheid des UBAS bezüglich der Anerkennung des Schwagers des BF als Flüchtling.

Auch habe es das Begräbnis der Cousine der BF gegeben, was durch die Vorlage eines Zeitungsartikels nachgewiesen worden sei.

Die BF sei gefoltert worden und bestehe eine posttraumatische Belastungsstörung. Der Bruder und Cousin des Exgatten der BF seien Verfolgung in der Türkei ausgesetzt gewesen und hätten diese Verwandten Asyl in Österreich erhalten.

Die Fluchtgeschichte der BF habe durch die Ausreise ihres Exgatten und die Tötung ihrer Cousine an Härte zugenommen.

Für die Entscheidung im gegenständlichen Verfahren wurde die Zuständigkeit eines weiblichen Senatsmitgliedes beantragt.

Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass eine psychologische Behandlung der BF wegen ihrer Vorverfolgung und ihres Asylverfahrens in Österreich undenkbar sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei wurde ausgeführt, dass eine psychologische Behandlung der BF wegen ihrer Vorverfolgung und ihres Asylverfahrens in Österreich undenkbar sei.

Der Kebabstand ihres Schwagers werde vom türkischen Konsulat observiert und habe das Lokal von türkischen Nationalisten Drohungen erhalten.

Der Kampf gegen Kurden für mehr Autonomie und Menschenrechte nehme zu und müsse die BF im Rückkehrfall mit schwerer Folter rechnen.

Auf die Gutachten im UBAS-Bescheid, Zl. 245.238 werde verwiesen.

Schließlich wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

11. Am 17.04.2008 langte beim UBAS ein Schriftsatz ein, in dem auf die Thematik Sippenhaft unter Beilage eines UBAS-Bescheides verwiesen wurde.

12. Am 26.01.2010 langte hg. ein weiterer Schriftsatz ein, in dem die zeugenschaftliche Einvernahme eine Dorfbewohnerin beantragt wurde, um bezüglich Übergriffe des Militärs auf die BF zu berichten. Außerdem betätige sich die BF beim mesopotamsichen Kulturverein und nehme an dessen Demonstrationen teil.

Die BF und ihre Kinder seien in Österreich integriert und wurden dem Schriftsatz Integrationsunterlagen beigelegt.

13. Mit Schriftsatz vom 04.02.2010 wurde eine nervenärztliche Stellungnahme von Dr. XXXX vom 09.11.2009 sowie eine Deutschkursbestätigung betreffend die BF vorgelegt.13. Mit Schriftsatz vom 04.02.2010 wurde eine nervenärztliche Stellungnahme von Dr. römisch 40 vom 09.11.2009 sowie eine Deutschkursbestätigung betreffend die BF vorgelegt.

14. Mit Schriftsatz vom 08.02.2011 wurde auf die Darmerkrankung der Tochter der BF verwiesen und weitere Integrationsunterlagen in Vorlage gebracht.

15. Mit Schriftsatz vom 06.09.2011 wurden erneut Integrationsunterlagen vorgelegt.

16. Nach Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde gegenständlicher Akt der Gerichtsabteilung E 4 zugeteilt.

17. Am 12.09.2011 fand vor dem AsylGH eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. In dieser wurde der Beschwerdeführerin nochmals die Gelegenheit gegeben, ihre Ausreisegründe darzulegen und unter Fristsetzung zu den aktuellen länderkundlichen Feststellungen zur Lage in der Türkei Stellung zu nehmen.

Das Bundesasylamt blieb gegenständlicher Verhandlung entschuldigt fern, beantragte jedoch die Abweisung gegenständlicher Beschwerde.

18. Zur Abgabe einer Stellungnahme wurde der BF eine Frist von zwei Wochen (Fristende: 26.09.2011) eingeräumt; am 03.10.2011 langte hg. eine verspätete Stellungnahme ein.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des § 75 Absatz 7 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 135/2009 weiterzuführen.Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz 7 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, weiterzuführen.

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Anzuwenden war gemäß § 73 Abs. 7 und § 75 Abs. 1 und 8 AsylG 2005 idF BGBl Nr. 38/2011 hinsichtlich §§ 7 und 8 das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 129/2004 (nachfolgend kurz AsylG 1997) und hinsichtlich § 10 AsylG 2005 idF BGBl. Nr. 38/2011.Anzuwenden war gemäß Paragraph 73, Absatz 7 und Paragraph 75, Absatz eins und 8 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 2011, hinsichtlich Paragraphen 7 und 8 das AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, (nachfolgend kurz AsylG 1997) und hinsichtlich Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 2011,.

Gemäß § 75 Absatz 8 AsylG 2005 idF 38/2011 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8 AsylG 2005 in der Fassung 38 aus 2011, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Zuständigkeit des erkennenden Senates

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Aufgrund der Geschäftsverteilung wurde gegenständlicher Verfahrensakt dem erkennenden Senat zugewiesen, woraus sich dessen Zuständigkeit ergibt.

3. Feststellungen

3.1. Anhand der nachfolgenden Quellen werden zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei folgende Feststellungen getroffen:

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, 11.04.2010, 29.06.2009 sowie vom 11.09.2008

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Türkei, Amnestien, Strafnachlass,

Verjährung, Begnadigung, 01.02.2008

EU-Kommission, Türkei Fortschrittsbericht, 09.11.2010

Entscheiderbrief des Bundsamtes für Migration und Flüchtlinge 1/2011

Annual Report of the United States Commission on International Religious Freedom, Mai 2008.

Home Office, Country of Origin Information Report, Turkey, Dezember 2007, September 2008, März 2009, Oktober 2009, August 2010

USDOS: Country Reports on Human Rights Practices 2009, 11.03.2010 Country Report on Human Rights Practices 2010, 08.04.2011

USDOS: International Religious Freedom Report Turkey 2010, 17.11.2010

APA0332 v. 2.1.2009: "Türkisches Staatsfernsehen sendet Kurdisch - "TRT-6, be xer be"

BAMF, Bericht über das Eurasil Meeting zur Türkei vom 24. Juni 2008, Oktober 2008

BAMF, Glossar islamische Länder, Band 23 Türkei, , Seite 3, Amnestiegesetze, 01.02.2009, Februar 2009

Erkenntnisse des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zur Türkei vom April 2008

Schweizerisches Bundesamt für Migration BFM, Länderanalysen, September 2008

Gutachterliche Stellungnahme von XXXX vom 12.11.2009 im AGH-Verfahren, GZ E3 314.889 inkl. Beantwortung der Zusatzfrage vom 20.11.2009Gutachterliche Stellungnahme von römisch 40 vom 12.11.2009 im AGH-Verfahren, GZ E3 314.889 inkl. Beantwortung der Zusatzfrage vom 20.11.2009

Gutachterliche Stellungnahme von XXXX vom 05.01.2010 im AGH-Verfahren, GZ E3 241.386Gutachterliche Stellungnahme von römisch 40 vom 05.01.2010 im AGH-Verfahren, GZ E3 241.386

ÖB Ankara; Asylbericht Türkei, 29.09.2009, März 2010, August 2010, 29.03.2011

BAMF, Sozialpolitischer Jahresbericht, Staatsangehörigkeitsrecht, Strafnachrichtenaustausch, Justiz, Menschenrechte, medizinische Versorgung, Migration, Uiguren, Wirtschaft, Umfrage, November 2009

BAMF, Türkei Verfassungsreferendum, Verbesserungen im Antiterrorgesetz für Minderjährige, Gerichtsurteile, soziale Maßnahmen bei Rückführung, Existenzminimum, Migration, Diyanet, biometrische Pässe, Oktober 2010

die im Text genannten Quellen

Aufgrund der genannten Erkenntnisquellen werden folgende Feststellungen bezüglich Ihres Verfahren getroffen:

Allgemeines

Die Entwicklung der vergangenen Jahre ist gekennzeichnet durch einen tiefgreifenden Reformprozess, der wesentliche Teile der Rechtsordnung (besonders im Strafrecht, aber auch im Zivil- oder Verfassungsrecht) erfasst hat und auf große Teile der Gesellschaft ausstrahlt. Die türkische Regierung hat zuletzt im Rahmen des 47. Assoziationsrates der EG mit der Türkei in Brüssel am 19. Mai 2009 ein klares Bekenntnis zum Ziel der EU-Vollmitgliedschaft abgegeben und angekündigt, den Reformprozess zu beschleunigen.

Der neue Fortschrittsbericht der EU bestätigt weitere Verbesserungen bei Menschenrechten und Minderheitenschutz, vor allem hinsichtlich Versammlungsfreiheit, den Rechten von Frauen und Kindern sowie kulturellen Rechten.

Mit dem Referendum vom 12.09.2010 über eine Änderung der türkischen Verfassung gelang ein großer Erfolg. Die Verfassungsänderungen bringen den Bürgern mehr Freiheiten(Recht auf Individualklage beim Verfassungsgericht, mehr Auskunfts- und Mitspracherecht bei personenbezogenen Daten. Die Zuständigkeit der Militärgerichte wird weiter beschnitten.

Glaubensfreiheit:

Individuelle Glaubensfreiheit ist gewährleistet, doch es mangelt an ausreichender Rechtssicherheit für die Betätigung aller nicht sunnitisch-islamischen religiösen Gemeinschaften; diese werden nicht durch die staatliche islamische Religionsbehörde Diyanet

gesteuert. Fundamentalistische islamische Bestrebungen werden durch die staatliche Religionsbehörde nur in beschränktem Maße kontrolliert. Die regierende AK-Partei versucht, Beschränkungen zu lockern, ist aber in ihrem Vorhaben, das Kopftuch für Studentinnen zuzulassen, am Verfassungsgericht gescheitert.

Politische Opposition

Die Auseinandersetzung zwischen den politischen Lagern ist geprägt von großer Härte; der Gemeinsinn über die Parteigrenzen hinweg ist wenig ausgeprägt. Immer wieder werden Konflikte bis zur versuchten Ausschaltung des politischen Gegners getrieben (Verbotsverfahren gegen die AKP). Das politische System hat diese Bewährungsprobe jedoch bestanden.

Politisch Oppositionelle werden in der Türkei nicht systematisch verfolgt. Die Arbeit der oppositionellen pro-kurdischen und in Teilen PKK-nahen DTP (Demokratik Toplum Partisi) wird jedoch teilweise von Seiten der Justiz durch Verfahren behindert, die die Meinungsfreiheit oder die politische Betätigungsfreiheit der DTP-Abgeordneten oder -Mitglieder einschränken.

Das türkische Verfassungsgericht hatte früher in zahlreichen Fällen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Parteien zu verbieten. Die Schließungsverfahren richteten sich entweder gegen islamistische Parteien, z.B. 1998 die "Wohlfahrts-Partei" (Refah Partisi), 2001 die "Tugend-Partei" (Fazilet Partisi), oder pro-kurdische Parteien, z. B. DEP, HADEP. Ein Verbotsantrag gegen die pro-kurdische Splitterpartei HAK-PAR wurde am 29.02.2008 vom Verfassungsgericht abgelehnt. Das Urteil ist seit dem 02.07.2008 rechtskräftig. Mit dem Reformpaket vom 11.01.2003 hat die AKP-Regierung Reformen des Parteien- und Wahlgesetzes beschlossen. Gleichwohl sind zur Zeit Parteiverbotsverfahren, u.a. gegen die regierende AKP (mit Entscheidung vom 30.07.2008 lehnte das Verfassungsgericht ein Verbot ab, verurteilte die Partei aber zu einer Finanzstrafe) anhängig. Gleichzeitig werden Mitglieder der DTP sowie Journalisten und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich zu Tabuthemen äußern, verschiedentlich mit Verfahren aufgrund von Meinungsdelikten bzw. Verstößen gegen das Parteiengesetz gegängelt. Das Verbotsverfahren gegen die kurdisch orientierte "Demokratische Volkspartei" (DEHAP), die Nachfolge- bzw. Schwesterpartei der HADEP, das 2003 eingeleitet wurde, hat sich erledigt. Die Partei hat sich am 19.11.2005 selbst aufgelöst. Ihre Nachfolge trat die am 25.10.2005 gegründete "Partei für eine demokratische Gesellschaft" (DTP) an, zu der sich viele führende kurdische Politiker zusammengeschlossen haben und die zumindest teilweise noch mit der PKK sympathisiert. Ziel der DTP sei die friedliche Lösung des Kurdenkonflikts, verlautet aus der Partei, an deren Spitze einige der ehemaligen kurdischen Parlamentsabgeordneten stehen, die enge Kontakte zur Menschenrechtspreisträgerin Leyla Zana unterhalten. Das im November 2007 eingeleitete Verbotsverfahren gegen die oppositionelle DTP wurde nunmehr mit dem Verbot der DTP im Jahr 2009 finalisiert. Als Nachfolgepartei gilt die BDP, welche mit 20 Abgeordneten im Parlament Fraktionsstärke hat.

Dem dt. Auswärtige Amt ist kein Fall bekannt geworden, in dem die einfache Mitgliedschaft in der HADEP oder in der DEHAP - ohne besondere, z.B. strafrechtlich relevante Verdachtsmomente - zu Repressalien gegen die Betreffenden geführt hätte (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, 11.09.2008).

Der Ländersachverständige Dr. XXXX (Qualifikationsprofil liegt in Form eines Lebenslaufes zur Einsichtnahme auf) vertritt im Rechercheergebnis vom 22.1.2009 im Asylverfahren E10 225.082, sowie vom 22.1.2009 zum Asylverfahren E10 227.684 die Auffassung, dass der bloße Kontakt zur HADEP/DEHAP bzw. die bloße ehemalige Mitgliedschaft beim Fehlen eines weiteren qualifizierten Sachverhaltes zu keinen staatlichen Verfolgungshandlungen führt(e). Auch wurde nur gegen einige wenige besonders prominente (ehemalige) Mitglieder der DEP strafrechtlich vorgegangen.Der Ländersachverständige Dr. römisch 40 (Qualifikationsprofil liegt in Form eines Lebenslaufes zur Einsichtnahme auf) vertritt im Rechercheergebnis vom 22.1.2009 im Asylverfahren E10 225.082, sowie vom 22.1.2009 zum Asylverfahren E10 227.684 die Auffassung, dass der bloße Kontakt zur HADEP/DEHAP bzw. die bloße ehemalige Mitgliedschaft beim Fehlen eines weiteren qualifizierten Sachverhaltes zu keinen staatlichen Verfolgungshandlungen führt(e). Auch wurde nur gegen einige wenige besonders prominente (ehemalige) Mitglieder der DEP strafrechtlich vorgegangen.

Die HADEP war bis zum Verbot eine legale Partei, ergo waren auch ihre Veranstaltungen bis zum Zeitpunkt ihres Verbots legal.

Aus einer Auskunft der ÖB Ankara, basierend auf eine Auskunft eines türkischen Vertrauensanwaltes vom 14.8.2008 an das Bundesasylmt, AZ.: 3000.300/77/2008 geht hervor, dass die Regierung zwar im Jahr 2000 eine relativ strenge Haltung gegenüber der HADEP einnahm, dies heute gegenüber der Nachfolgepartei DTP nicht der Fall ist. Die Haltung der Regierung gegenüber den Mitgliedern der DTP sei "sehr gemäßigt, wenn nicht gar locker."

Das türkische Verfassungsgericht hat am 11.12.2009 die DTP verboten. Einstimmig entschieden die elf Richter des Obersten Verfassungsgerichtes in Ankara, dass die pro-kurdische DTP - die wichtigste politische Interessenvertretung der Kurden in der Türkei - gegen die Verfassung verstößt. Dass sich die Partei nie klar von der PKK distanzieren wollte - oder konnte, wie sie es oft selbst sagte - haben ihr die Verfassungsrichter nun zur Last gelegt. Die Gründung der Partei, so heißt es in der Anklageschrift des Generalstaatsanwaltes sei noch direkt auf Anweisung des inhaftierten PKK-Führers Abdullah Öcalan geschehen.

Gegen 37 DTP-Mitglieder (Antrag betraf 221 Personen) wurde wegen "Unterstützung einer terroristischen Vereinigung" ein politisches Betätigungsverbot ausgesprochen. Zwei der betroffenen DTP-Mitglieder sind Abgeordnete im Parlament.

Von den Verfahren gegen Parteien vor dem Verfassungsgericht sind grundsätzlich die Verfahren gegen ihre Amtsträger vor Straf- oder Sicherheitsgerichten zu unterscheiden. Letztere werden in der Regel wegen Meinungsdelikten oder des Vorwurfs der Unterstützung einer illegalen Organisation geführt.

Meinungs- und Pressefreiheit:

2008 hat es positive Entwicklungen im Bereich der Meinungsfreiheit gegeben. Nach der Reform des Artikel 301 StrafG im April 2008 (in Kraft getreten am 08.05.2008) können Ermittlungen nur noch nach Zustimmung des Justizministers aufgenommen werden. Zudem ist der Tatbestand "Beleidigung des Türkentums" durch die Formulierung "Beleidigung der Türkischen Nation" abgeändert, der Strafrahmen von drei auf zwei Jahre heruntergesetzt sowie für im Ausland begangene Taten an das Inlandsstrafmaß angepasst worden. Wiederholt wurde es von Seiten der Justiz seither abgelehnt, Verfahren einzuleiten. Nach Auskunft des Justizministerium wurden dort von den Staatsanwaltschaften bis Anfang Februar 2009 insgesamt 618 Fälle (Mischung aus Alt- und Neufällen) zur Bewilligung der Strafverfolgung vorgelegt. In 87 % der Fälle erging keine Bewilligung, in 13 % wurde es der Staatsanwaltschaft überlassen, Ermittlungen einzuleiten.

Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Die

Unabhängigkeit der Justiz ist in der Verfassung verankert (Art. 138). Für Entscheidungen u. a. über Verwarnungen, Versetzung oder den Verbleib im Beruf ist der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte unter Vorsitz des Justizministeriums zuständig (Verhandlung in geschlossenen Verfahren; ohne gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit).Unabhängigkeit der Justiz ist in der Verfassung verankert (Artikel 138,). Für Entscheidungen u. a. über Verwarnungen, Versetzung oder den Verbleib im Beruf ist der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte unter Vorsitz des Justizministeriums zuständig (Verhandlung in geschlossenen Verfahren; ohne gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit).

Im Jahr 2008 hat sich die vormals zögerliche Haltung bezüglich der Verfolgung von Soldaten, Gendarmen und Polizeibeamten nachweisbar verbessert. Immer noch kommt es aber nur in wenigen Einzelfällen zu Verurteilungen bei diesen Personen. In Bezug auf die Verfolgung und den Schutz bei Gewaltdelikten gegen Frauen hat der EGMR den türkischen Staat am 09.06.2009 in der Rechtssache Opuz zu einer Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 30.000 ¿ verurteilt. Der türkische Staat war trotz einer offensichtlichen Bedrohungssituation im Jahr 2002 nicht zum Schutz einer Frau und ihrer Mutter vor ihrem ehemaligen Ehemann eingeschritten. Der Gerichtshof stellte ein allgemeines Klima staatlicher Toleranz gegenüberhäuslicher Gewalt gegen Frauen, insb. eine diesbezügliche Teilnahmslosigkeit der Verfolgungsbehörden und der Justiz fest. Die Türkei reagierte nach 2002 bereits mit Gesetzesänderungen, es bestehen jedoch weiter Defizite.

Die Strafverfolgung konnte in den letzten Jahren v.a. durch die neue Strafprozessordnung verbessert werden.

Die Justiz und die Sicherheitskräfte haben Zugriff auf das gesamte Staatsgebiet.

Polizeiliche Gewahrsame/Haftanstalten

Die Null-Toleranz-Politik gilt weiterhin grundsätzlich als Richtschnur der Bekämpfung von

Folter und unmenschlicher Behandlung durch staatliche Organe. Insgesamt werden jedoch Personen, die verdächtigt werden, Misshandlungen oder Folter begangen zu haben, noch

nicht in ausreichendem Maße verfolgt. In der Türkei gibt es zur Zeit 422 Gefängnisse (2006: 382), darunter 13 sog. F-Typ-Gefängnisse für Häftlinge, die wegen Terror- oder organisierten Verbrechens einsitzen (je 2 in Ankara, Izmir, Tekirdag und Kocaeli, je 1 in Adana, Bolu, Edirne, Van und Kirikkale), und sechs Jugendhaftbzw. Erziehungsanstalten. Bei einer Kapazität der Gefängnisse für 98.238 Personen waren im November 2008 nach offiziellen Angaben 98.755 Personen inhaftiert (2007: 70.477).

Die Zahl der Beschwerden, die im Zusammenhang mit mutmaßlichen Folterfällen stehen, ist nach Angaben von Menschenrechtsverbänden 2009 landesweit zurückgegangen.

Die Haftbedingungen in türkischen Gefängnissen älterer Bauart mit Zellen für bis zu 100 Personen entsprechen weiterhin nicht EU-Standards. Auch das beim Ministerpräsidentenamt angegliederte Präsidium für Menschenrechte räumt hier Nachholbedarf ein. Laut einer Presseerklärung des Präsidenten des Präsidiums erfüllen darüber hinaus 33 % von 987 untersuchten Haftanstalten (Gefängnisse sowie Einrichtungen zur vorübergehenden Gewahrsamnahme) nicht die internationalen Standards (Überbelegung, Raummangel, Mangel an Toiletten und Hygiene, Mangel an Unterbringungsmöglichkeiten für Frauen und Mangel an Polizistinnen). Die seit 2001 neu eingeführten F-Typ-Gefängnisse können hingegen in vielerlei Hinsicht als vorbildlich bezeichnet werden (Zellengröße, Hygiene, Betätigungs-möglichkeiten für Gefangene, ärztliche Betreuung). Am 22.01.2007 hat das Justizministerium die von Menschenrechtsorganisationen kritisierten Isolierungsvorschriften gelockert. Die Freizeit der Häftlinge in Gemeinschaft (Gruppen von maximal 10 Personen) wurde auf 10 Stunden pro Woche erhöht (Ausnahme: Schwerverbrecher oder besonders gefährliche Häftlinge). Nach einer Studie des "Çagdas Hukucular Dernegi" (Verein Moderner Anwälte), die Ende 2007/Anfang 2008 mit 120 Untersuchungshäftlingen in sechs Haftanstalten durchgeführt wurde, wird dieses Recht auf Freizeit in Gemeinschaft nicht vollständig respektiert. Der Ausschuss des Europarats für die Verhütung von Folter hat nach seinem Besuch des Hochsicherheitsgefängnisses Imrali im Mai 2007 die türkische Regierung aufgefordert, die Isolationshaft von Abdullah Öcalan zu beenden. Laut Pressemeldungen vom November 2008 kündigte Justizminister Sahin an, dort Räumlichkeiten für weitere Häftlinge zu schaffen und Mitte 2009 zu prüfen, ob künftig fünf bis sechs weitere Insassen dort untergebracht werden könnten.

Hinsichtlich der Folter in Gefängnissen hat sich nach belastbaren Informationen von Menschenrechtsorganisationen die Situation in den letzten Jahren erheblich gebessert, nur in Einzelfällen könne von Folter gesprochen werden.

Die positive Entwicklung bei der Verhütung von Folter hält an. Das Gefängnisreformprogramm wird weiter umgesetzt.

Versammlungsfreiheit

Auf diesem Gebiet wurden Fortschritte erzielt. Demonstrationen, bei denen es in der Vergangenheit immer wieder zu Tumulten gekommen war, verliefen 2010 friedlich und wurden mit den Behörden gut koordiniert; so die Feierlichkeiten zum kurdischen Neujahrsfest (Newroz) oder zum 1. Mai. Bei einigen Demonstrationen im Südosten, bei denen es um die Kurdenfrage ging, kam es wieder zu unverhältnismäßiger Gewalt durch die Sicherheitskräfte.

Sippenhaft

In der Türkei gibt es keine "Sippenhaft" in dem Sinne, dass Familienmitglieder für die Handlungen eines Angehörigen strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden.

Gefährdung wegen PKK oder DHKP-C Mitgliedschaft von Familienangehörigen

Es ist bekannt, dass in der Vergangenheit die Familien und Verwandten von PKK-Mitgliedern von den türkischen Sicherheitskräften häufig unter massiven Druck gesetzt worden sind, um Informationen über verfolgte Personen zu bekommen oder aber als Repressalie gegen die Verfolgten selbst. In solchen Fällen ist häufig auch Gewalt angewandt worden. Diese Praktiken, die sich jedoch naturgemäß gegen nächste Angehörige gerichtet haben, waren vor allem Mitte der neunziger Jahre ziemlich verbreitet. Mehrere Berichte von Amnesty International und des türkischen Menschenrechtsvereins IHD (Insan Haklari Dernegi) belegen solche Praktiken, die jedoch seit Anfang dieses Jahrtausends fast nicht mehr vorkommen (Telefongespräch geführt mit einem kurdischen Rechtsanwalt und Menschenrechtsaktivist am 25. November 2009).

Vor dem Hintergrund der Praktiken der türkischen Exekutive ist es nicht plausibel, dass eine Person, die selbst kein PKK-Mitglied war und ihren Angaben zufolge nie direkt mit der PKK zu tun hatte, immer wieder von den Sicherheitskräften angehalten worden wäre, zumal die anderen Angehörige ihrer Familie (im engeren Sinne) unbehelligt geblieben sein sollen.

Selbst in der Zeit der massiven illegalen Praktiken der Sicherheitskräfte (Mitte der 90er Jahre) war es nicht üblich, dass von der Exekutive eine Person sehr häufig festgehalten worden ist, ohne dass gegen sie eine Anklage angestrebt worden wäre. Vor allem sind aber laut Aussagen einer Vertrauensperson seit Anfang der 2000er- Jahre illegale Praktiken der Polizei, fast völlig verschwunden (Telefongespräch geführt mit einem kurdischen Rechtsanwalt und Menschenrechtsaktivist am 25. November 2009).

Angesichts der aktuellen Situation der Kurden in der Türkei und der laufenden politischen Entwicklungen ist die bloße Zugehörigkeit von Familienmitgliedern, die nicht zur Kernfamilie zählen, zur PKK oder DHKP-C per se nicht geeignet, eine Verfolgungsgefahr herzustellen (Gutachterliche Stellungnahme von XXXX vom 05.01.2010 im AGH-Verfahren, GZ E3 241.386).Angesichts der aktuellen Situation der Kurden in der Türkei und der laufenden politischen Entwicklungen ist die bloße Zugehörigkeit von Familienmitgliedern, die nicht zur Kernfamilie zählen, zur PKK oder DHKP-C per se nicht geeignet, eine Verfolgungsgefahr herzustellen (Gutachterliche Stellungnahme von römisch 40 vom 05.01.2010 im AGH-Verfahren, GZ E3 241.386).

Staatliche Repressionen

Es gibt in der Türkei keine Personen oder Personengruppen, die alleine wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder alleine wegen ihrer politischen Überzeugung staatlichen Repressionen ausgesetzt sind.

Kurden

Ungefähr ein Fünftel der Gesamtbevölkerung der Türkei (72 Millionen) - also ca. 14 Millionen Menschen - ist zumindest teilweise kurdischstämmig. Im Westen der Türkei und an der Südküste lebt die Hälfte bis annähernd zwei Drittel dieser Kurden: ca. drei Millionen im Großraum Istanbul, zwei bis drei Millionen an der Südküste, eine Million an der Ägäis-Küste und eine Million in Zentralanatolien. Rund sechs Millionen kurdischstämmige Türken leben in der Ost und Südost-Türkei, wo sie in einigen Gebieten die Bevölkerungsmehrheit bilden. Nur ein Teil der kurdischstämmigen Bevölkerung in der Türkei ist auch einer der kurdischen Sprachen mächtig.

Weiterhin sind Spannungen in den kurdisch geprägten Regionen im Südosten des Landes zu verzeichnen. Die türkischen Militäroperationen gegen PKK-Einrichtungenim Nordirak dauern an; sie stützen sich inzwischen auf eine Kooperation zwischen der Türkei, den USA und Irak. Auf wirtschaftlichem und kulturpolitischem Gebiet hat die Regierung zahlreiche Anstrengungen zur Verbesserung der Lage der Kurden unternommen und startete die türkische AKP-Regierung unter Präsident Erdogan eine Initiative namens "kurdischer Öffnung".

Von besonderer Bedeutung ist die Aufnahme kurdischsprachiger Sendungen im staatlichen Fernsehsender TRT seit Januar 2009; mittlerweile dürfen Fernsehsender nun unbegrenzt auf kurdisch senden; auch kurdische Zeitungen sowie Kinder- und Bildungsangebote sind erlaubt (SFH Türkei. Die aktuelle Situation der Kurden, 20.12.2010).

Seit April 2010 erlaubt es das türkische Parteiengesetz, Wahlkämpfe auch in anderen Sprachen (inkl. kurdisch) außer türkisch zu führen.

Die türkische Bildungsbehörde hat erstmals Unterricht auf Kurdisch an einer staatlichen Universität erlaubt.

Zu den Lockerungen gehört auch, dass in staatlichen Moscheen auf Kurdisch gepredigt werden darf.

Im Zuge der neuen Kurdenpolitik der Regierung hat erstmals ein Dorf im überwiegend kurdischen Südosten der Türkei offiziell seine alte kurdische Bezeichnung zurückerhalten.

Im Südosten der Türkei sind die ersten Schilder aufgestellt worden, die Ortschaften nicht nur auf Türkisch, sondern auch auf kurdisch benennen. Die türkische Regierung hat im Parlament einen Plan vorgelegt, der mehr Rechte für die zwölf Millionen Kurden in der Türkei vorsieht (Der Standard, 26.11.2009).

Insgesamt ist festzuhalten, dass erstmals eine türkische Regierung ernsthaft den politischen Willen zeigt, die Rechte der kurdischen Minderheit zu stärken und die Vergangenheit der staatlichen Unterdrückung aufzuarbeiten.

Allein aufgrund ihrer Abstammung sind und waren türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit keinen staatlichen Repressionen unterworfen. Aus den Ausweispapieren, auch aus Vor- oder Nachnamen, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Kleinkindern dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben werden).

Die meisten Kurden sind in die türkische Gesellschaft integriert, viele auch assimiliert. In Parlament, Regierung und Verwaltung sind Kurden ebenso vertreten wie in Stadtverwaltungen, Gerichten und Sicherheitskräften. Ähnlich sieht es in Industrie, Wissenschaft, Geistesleben und Militär aus.

In den wirtschaftlich unterentwickelten und z.T. feudalistisch strukturierten Regionen im Osten und Südosten der Türkei hat sich die Lage der Kurden seit dem Ende des Bürgerkrieges (Festnahme Öcalans 1999, bis dahin ca. 37.000 Todesopfer) und vor allem mit der Verabschiedung der Reformgesetze seit 2002 deutlich verbessert, wie auch unabhängige Menschenrechtsorganisationen feststellen. Dies schließt erste Schritte bei der Gewährung kultureller Rechte ein, wie die Zulassung privater kurdischer Sprachkurse für Erwachsene (die

jedoch mangels Nachfrage wieder eingestellt wurden) und die eingeschränkte Genehmigung regionaler kurdischsprachiger Radio- und Fernsehsendungen. Ökonomisch sind zudem erste, wenn auch zaghafte Entwicklungsansätze zu verzeichnen.

Am 27.05.2008 stellte MP Erdogan in Diyarbakir einen Aktionsplan für den Südosten der Türkei vor, der bis 2012 Investitionen von 14,5 Mrd. YTL (ca. 12 Mrd. US-D) in die wirtschaftliche Entwicklung der Region vorsieht. Das Misstrauen zwischen den Vertretern des türkischen Staates im Südosten - Justiz, Zivilverwaltung, Polizei und Militär - und der überwiegend kurdischen Bevölkerung ist zwar immer noch vorhanden, hat sich in den letzten Jahren aber verringert.

Der Gebrauch des Kurdischen, d.h. der beiden in der Türkei vorwiegend gesprochenen kurdischen Sprachen Kurmanci und Zaza, ist in Wort und Schrift keinen Restriktionen ausgesetzt, der öffentliche Gebrauch ist allerdings noch eingeschränkt und im Schriftverkehr mit Behörden nicht erlaubt. Kurdischunterricht und Unterricht in kurdischer Sprache an Schulen sind nach wie vor verboten.

Aleviten

Mit schätzungsweise 15 Millionen (rund ein Fünftel der türkischen Bevölkerung) bilden die Aleviten nach den Sunniten die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft der Türkei. In der Türkei leben sowohl türkische als auch kurdische Aleviten, die ihren Glauben je nach Herkunftsregion unterschiedlich praktizieren.

Die Aleviten verwahren sich selbst gegen den Begriff "Minderheit". Vom türkischen Staat werden sie offiziell nicht als Glaubensgemeinschaft anerkannt, sondern als Teil der muslimischen (sunnitischen) Bevölkerung der Türkei angesehen. Dementsprechend betrachtet die Religionsbehörde DIYANET das Alevitentum als islamische Unteridentität in seiner Zuständigkeit. Den Status alevitischer Gebetshäuser (Cemevi) erkennt sie nicht als Moscheen vergleichbar an. In Regierung, Verwaltung und Parlament sind die Aleviten unterrepräsentiert.

Auch wenn die Aleviten ihre Religion entsprechend der Gewährleistung in Art. 24 der türkischen Verfassung weit gehend unbehindert ausüben können, sehen sie sich aufgrund des Fehlens einer eigenen Rechtspersönlichkeit doch schwerwiegenden - ihrer Art und Intensität nach aber nicht asylerheblichen - bürokratischen Hemmnissen ausgesetzt.Auch wenn die Aleviten ihre Religion entsprechend der Gewährleistung in Artikel 24, der türkischen Verfassung weit gehend unbehindert ausüben können, sehen sie sich aufgrund des Fehlens einer eigenen Rechtspersönlichkeit doch schwerwiegenden - ihrer Art und Intensität nach aber nicht asylerheblichen - bürokratischen Hemmnissen ausgesetzt.

Die Aleviten selbst unterstützen den von Atatürk begründeten türkischen Laizismus und fordern eine echte Trennung von Staat und Religion; traditionell neigen sie dazu, sich liberalen und links gerichteten politischen Parteien und Strömungen anzuschließen. Auch wegen ihrer politischen Orientierung sehen sich Aleviten deshalb leicht dem Verdacht einer staatsfeindlichen Gesinnung ausgesetzt.

Von radikalen Sunniten werden die Aleviten sogar als Abtrünnige angesehen, und auch die rechtsgerichteten und rechtsradikalen Kräfte in der Türkei begegnen ihnen mit Feindschaft.

So ist es in den vergangenen Jahrzehnten mehrfach zu gewalttätigen Übergriffen auf Aleviten gekommen, ohne dass die Sicherheitskräfte mit dem nötigen Nachdruck eingegriffen hätten, nämlich in den Jahren 1967 und 1993 in Sivas, im Jahr 1978 in Kahramanmaras und Corum und zuletzt im Jahr 1995 in Istanbul. Derartige gewalttätige Ausschreitungen gegenüber Aleviten oder anderen religiösen Minderheiten haben sich in den zurückliegenden Jahren indessen nicht wiederholt.

Die Situation in Bezug auf die Errichtung religiöser Stätten hat sich verbessert. 2008 haben verschiedene Stadtverwaltungen den alevitischen Cem-Evi die Gleichstellung mit Moscheen (insbesondere verminderte Wasser- und Stromkosten) ermöglicht.

Im Dezember 2008 nahm der türkische Kultusminister an der Eröffnung des ersten "alevitischen Institutes" teil und entschuldigte sich für durch den Staat verursachte Leiden. Im Jänner 2009 besuchte der Premierminister eine alevitische Zeremonie. Weiters hielt die Regierung Workshops ab, mit dem Ziel, Probleme auszusprechen und die Erwartungen der Aleviten zu hören.

Verwaltungsgerichtshöfe in Ankara, Antalya uns Istanbul urteilten, dass alevitische Studenten nicht in vorgeschriebene religiöse und ethische Vorlesungen gehen müssen.

Aleviten berichten selbst, dass sie ihre Religion in der Türkei relativ frei ausüben können

(Staatendokumentation des BAA, 29.10.2010).

Aus der jüngsten Vergangenheit sind dem Auswärtigen Amt keine Fälle von an die Religion anknüpfenden Rechtsgutverletzungen bekannt, in denen der türkische Staat den Betroffenen keinen Schutz gewährt hat.

Amnestie

Lange Zeit nicht geändert wurde Art. 169 tStGB a.F. (Unterstützung einer bewaffneten Bande).Lange Zeit nicht geändert wurde Artikel 169, tStGB a.F. (Unterstützung einer bewaffneten Bande).

Es bestand damit die Gefahr, dass staatskritische Äußerungen in Zusammenhang mit einer verbotenen Vereinigung gebracht und damit eine Anklage begründet wurde. Am 30.07.2003 wurde die unbestimmte Formulierung "oder wer ihre Handlungen in irgendeiner Weise unterstützt" gestrichen.

Damit sollten nun nur noch die in Art. 169 tStGB a.F. aufgezählten konkreten Unterstützungshandlungen wie Gewähren von Unterschlupf oder Versorgen mit Waffen, dagegen keine Meinungsdelikte mehr unter diese Vorschrift fallen. Das galt auch für Meinungsdelikte, die vor der Gesetzesänderung begangen worden sind, da bei unterschiedlichen Vorschriften zur Tatzeit und zur Urteilszeit die für den Angeklagten günstigere Vorschrift anzuwenden war (Art. 2 II tStGB a.F.,entspr. Art. 7 II tStGB n.F.). Anklagen nach Art. 169 tStGB a.F. waren selten geworden. Von jeher war die Freispruchsquote bei Art. 169 tStGB a.F. überdurchschnittlich hoch. Überdies kam es häufigDamit sollten nun nur noch die in Artikel 169, tStGB a.F. aufgezählten konkreten Unterstützungshandlungen wie Gewähren von Unterschlupf oder Versorgen mit Waffen, dagegen keine Meinungsdelikte mehr unter diese Vorschrift fallen. Das galt auch für Meinungsdelikte, die vor der Gesetzesänderung begangen worden sind, da bei unterschiedlichen Vorschriften zur Tatzeit und zur Urteilszeit die für den Angeklagten günstigere Vorschrift anzuwenden war (Artikel 2, römisch zwei tStGB a.F.,entspr. Artikel 7, römisch zwei tStGB n.F.). Anklagen nach Artikel 169, tStGB a.F. waren selten geworden. Von jeher war die Freispruchsquote bei Artikel 169, tStGB a.F. überdurchschnittlich hoch. Überdies kam es häufig

zur Umwandlung von Haft- in Geldstrafen oder Aussetzung der Strafverbüßung. Art. 169 tStGBa.F. ist im neuen tStGB nicht mehr zu finden, bestraft wird als lex specialis nur noch das Bereitstellen von Waffen, Art. 315 tStGB n.F., oder es erfolgt eine Bestrafung über die allgemeinen Vorschriften zur Beihilfe. Im neuen tStGB wird aber die Unterstützung einer illegalen bewaffneten Organisation schwerer bestraft. Nach Art. 220 Abs. 7 tStGB n.F. werden Personen, die nicht ein Teil der Organisationshierarchie sind, bewusst oder unbewusst die Organisation unterstützen, als Organisationsmitglieder bestraft.27 (BAMF, Türkei Amnestien, Strafnachlass, Verjährung , Begnadigung, Februar 2008, S. 10)zur Umwandlung von Haft- in Geldstrafen oder Aussetzung der Strafverbüßung. Artikel 169, tStGBa.F. ist im neuen tStGB nicht mehr zu finden, bestraft wird als lex specialis nur noch das Bereitstellen von Waffen, Artikel 315, tStGB n.F., oder es erfolgt eine Bestrafung über die allgemeinen Vorschriften zur Beihilfe. Im neuen tStGB wird aber die Unterstützung einer illegalen bewaffneten Organisation schwerer bestraft. Nach Artikel 220, Absatz 7, tStGB n.F. werden Personen, die nicht ein Teil der Organisationshierarchie sind, bewusst oder unbewusst die Organisation unterstützen, als Organisationsmitglieder bestraft.27 (BAMF, Türkei Amnestien, Strafnachlass, Verjährung , Begnadigung, Februar 2008, S. 10)

Aus dem Bericht des BAMF über Amnestien, Strafnachlass, Verjährung und Begnadigung in der Türkei vom Februar 2008 resultiert, dass

Artikel 169 tStGB (Unterstützung einer bewaffneten Bande) geändert wurde und handelt es sich bei der Gewährung von Unterschlupf an PKK Mitglieder bzw. bei der Unterstützung derselben mit Lebensmitteln nun nicht mehr um ein Strafrechtsdelikt. Auch wurden durch das Amnestiegesetz vom Dezember 2000 viele vor dem 23.04.1999 begangene Straftaten - darunter auch Unterstützungshandlungen für bewaffnete Organisationen - zur Bewährung ausgesetzt und gewährt diese Regelung einen Straferlass von 10 Jahren, was bei Straftaten mit einer Strafe unter 10 Jahren eine Straffreistellung bedeutet. Eine Bestrafung des Beschwerdeführers seitens des türkischen Staates ist daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr zu erwarten.

Exilpolitische Aktivitäten

Nur türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, laufen Gefahr, dass sich die türkischen Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen. Es ist davon auszugehen, dass sich eine mögliche strafrechtliche Verfolgung durch den türkischen Staat insbesondere auf Personen bezieht, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden. Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind nach türkischem Recht nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen gemäß der gültigen Fassung des türkischen Strafgesetzbuches gewertet werden können.

Zu den exilpolitischen Aktivitäten niedrigen Profils zählen auch die mit einer schlichten Vereinsmitgliedschaft verbundene regelmäßige Zahlung von Mitgliedsbeiträgen sowie von Spenden, schlichte Teilnahme an Demonstrationen, Hungerstreiks, Autobahnblockaden, Informationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern und Verkauf von Zeitschriften, Platzierung von namentlich gezeichneten Artikeln und Leserbriefen in türkischsprachigen Zeitschriften.

Grundversorgung

Die Türkei kennt bisher keine staatliche Sozialhilfe nach EU-Standard. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanismayi Tesvik Kanunu) und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Genel Müdürlügü Teskilat ve Görevleri Hakkinda Kanun) gewährt.

Die Sozialhilfeprogramme werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen

Stiftungen für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakfi) ausgeführt und sind den Gouverneuren unterstellt. Anspruchsberechtigt nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der Sozialsicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig und produktiv werden können. Die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung werden von Amts wegen geprüft. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Hilfen für die Ausbildung (Schülerbedarfsartikel, Unterkunft), Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. In einem im Jahr 2008 begonnenen Projekt sollen erstmals Bedürftigkeitskriterien für die einzelnen Leistungsarten entwickelt werden. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt; in Einzelfällen entscheidet der Vorstand der Stiftung. In der Türkei existieren darüber hinaus weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfe-programme haben.Stiftungen für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakfi) ausgeführt und sind den Gouverneuren unterstellt. Anspruchsberechtigt nach Artikel 2, des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der Sozialsicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig und produktiv werden können. Die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung werden von Amts wegen geprüft. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Hilfen für die Ausbildung (Schülerbedarfsartikel, Unterkunft), Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. In einem im Jahr 2008 begonnenen Projekt sollen erstmals Bedürftigkeitskriterien für die einzelnen Leistungsarten entwickelt werden. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt; in Einzelfällen entscheidet der Vorstand der Stiftung. In der Türkei existieren darüber hinaus weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfe-programme haben.

Medizinische Versorgung

In der Türkei gibt es neben dem staatlichen Gesundheitssystem, das eine medizinische Grundversorgung garantiert, mehr und mehr leistungsfähige private Gesundheitsein-richtungen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standards entsprechen. Auch das staatliche Gesundheitssystem hat sich in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert. Am 1. Oktober 2008 trat das zweite Gesetz zur Sozialversicherungsreform (Gesetz Nr. 5510) in Kraft. Danach wird die gesetzliche Krankenversicherung auf alle Personengruppen ausgedehnt. Ziel ist die Sicherstellung einer einheitlichen gesund-heitlichen Versorgung aller Bürgerinnen und Bürger, indem die gleichen Voraus-setzungen und Leistungsansprüche für Angestellte, Rentner und Selbständige herstellt und auch bislang unversicherte Mittellose, die allerdings noch in einer Übergangszeit von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Reformgesetzes über die so genannte "Grüne Karte", die zur kostenlosen medizinischen Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem berechtigt (s.u. in diesem Abschnitt), einbezogen werden. Rückkehrer aus dem Ausland unterliegen dem gleichen Prüfungsverfahren hinsichtlich ihrer Mittellosigkeit wie im Inland lebende türkische Staatsangehörige.

Eine medizinische Versorgung sowie die Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen ist grundsätzlich landesweit gegeben. In ländlichen Regionen müssen Patienten unter Umständen in Behandlungszentren größerer Städte überwiesen werden. Das Gesundheitswesen garantiert psychisch kranken Menschen umfassenden Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen.

In der Türkei gibt es neben dem staatlichen Gesundheitssystem, das eine medizinische Grundversorgung garantiert, mehr und mehr leistungsfähige private Gesundheitseinrichtungen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standard entsprechen. Das türkische Gesundheitssystem verbessert sich laufend. Eine medizinische Versorgung sowie die Behandlung psychischer Erkrankungen, einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS), sind in allen Krankenhäusern der Türkei möglich, die über eine Abteilung für Psychiatrie verfügen.

Die landesweite Anzahl von Psychiatern liegt bei ca. 1.500. Insgesamt stehen aktuell rund 7.800 Betten für die stationäre Behandlung psychisch und posttraumatisch erkrankter Menschen zur Verfügung (acht Fachkliniken in den Provinzen Istanbul, Samsun, Manisa, Adana, Elazig, Trabzon und Bolu, acht Regionalkrankenhäuser sowie drei weitere Krankenhäuser in Istanbul).

Für die Behandlung posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS) werden in der Türkei die international anerkannten Klassifikationssysteme ICD-10 und DSM-IV angewandt. Zu Behandlungskonzepten zählen u.a. Psychotherapie mit Entspannungstraining, Atemtraining, Förderung des positiven Denkens und Selbstgespräche, kognitive Therapie, Spieltherapie sowie Medikationen wie Antidepressiva und Benzodiazepine. Eine Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) ist grundsätzlich auch über die Menschenrechtsstiftung der Türkei (TIHV) möglich.

Rückkehr

Ist der türkischen Grenzpolizei bekannt, dass es sich um eine abgeschobene Person handelt, wird diese nach Ankunft in der Türkei einer Routinekontrolle unterzogen, die einen Abgleich mit dem Fahndungsregister nach strafrechtlich relevanten Umständen und eine eingehende Befragung beinhalten kann. Abgeschobene können dabei in den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache vorübergehend zum Zwecke einer Befragung festgehalten werden. Die Einholung von Auskünften kann je nach Einreisezeitpunkt und dem Ort, an dem das Personenstandsregister geführt wird, einige Stunden dauern.

Besteht der Verdacht einer Straftat, werden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Wehrdienstflüchtige haben damit zu rechnen, gemustert und ggf. einberufen zu werden (u.U. nach Durchführung eines Strafverfahrens). Es sind mehrere Fälle bekannt geworden, in denen Suchvermerke zu früheren Straftaten oder über Wehrdienstentziehung von den zuständigen türkischen Behörden versehentlich nicht gelöscht worden waren, was bei den Betroffenen zur kurzzeitigen Ingewahrsamnahme bei Einreise führte.

Personen, die illegal ohne gültige Papiere ausgereist sind, werden einer kurzen Befragung unterzogen. In weiterer Folge kommt es zu einer Anzeige durch die Staatsanwaltschaft wegen illegaler Ausreise, die in den meisten Fällen ohne Inhaftierung erfolgt.

Art. 33 des türkischen Passgesetzes besagt, dass türkische Staatsangehörige, die die Türkei ohne gültigen Pass oder andere vergleichbare Papiere verlassen, mit einer leichten Geldstrafe bis 500 TL oder Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit beiden Strafen bestraft werden.Artikel 33, des türkischen Passgesetzes besagt, dass türkische Staatsangehörige, die die Türkei ohne gültigen Pass oder andere vergleichbare Papiere verlassen, mit einer leichten Geldstrafe bis 500 TL oder Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit beiden Strafen bestraft werden.

Laut türkischer Polizei ist die Verurteilung zu einer Geldstrafe die gängige Praxis.

Dem Auswärtige Amt ist in jüngster Zeit kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylwerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde. Auch die türkischen Menschenrechtsorganisationen haben explizit erklärt, dass aus ihrer Sicht diesem Personenkreis keine staatlichen Repressionsmaßnahmen drohen. Für Misshandlung oder Folter allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, liegen keine Anhaltspunkte vor.

Zur Erkrankung der Tochter der BF

Morbus Crohn, Colitis indeterminante und sekundäre Laktoseintoleranz sind in der Türkei behandelbar. Eine ambulante Behandlung und Nachsorge für diese Patienten durch einen Internisten ist in der Türkei erhältlich.

Azathioprin ist in der Türkei erhältlich Alle Sorten Mineralstoffe (Calcipot D3 und Vitamin D3 sowie andere Mineralstoffergänzungen sind in der Türkei erhältlich (zB

alle Sorten Magnesium, Kalzium, Porassium, Zink).

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BAA vom 09.06.2011).

3.2. Zur Person der Beschwerdeführerin und deren Ausreisegründen werden folgende Feststellungen getroffen:

Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige, gehört der kurdischen Volksgruppe an, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 31.10.2005 einen Asylantrag.

Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest.

Der geschiedene Gatte der BF hatte zuvor am 08.02.2002 einen Asylantrag gestellt, welcher in erster Instanz in allen Spruchpunkten abgewiesen wurde; in zweiter Instanz wurde mit Aktenvermerk des AsylGH 30.06.2009 der Asylantrag gem. § 31 Abs. 3 AsylG 1997 als gegenstandslos abgelegt, da der damalige BF am 22.06.2009 freiwillig in die Türkei zurückgekehrt war.Der geschiedene Gatte der BF hatte zuvor am 08.02.2002 einen Asylantrag gestellt, welcher in erster Instanz in allen Spruchpunkten abgewiesen wurde; in zweiter Instanz wurde mit Aktenvermerk des AsylGH 30.06.2009 der Asylantrag gem. Paragraph 31, Absatz 3, AsylG 1997 als gegenstandslos abgelegt, da der damalige BF am 22.06.2009 freiwillig in die Türkei zurückgekehrt war.

Dem Schwager der BF wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.08.2006 Asyl gewährt.

Die BF ist die Mutter der ebenfalls im Asylverfahren befindlichen Kinder XXXX.Die BF ist die Mutter der ebenfalls im Asylverfahren befindlichen Kinder römisch 40 .

Bei der Heimatprovinz der BF handelt es sich um eine ehemalige Notstandsprovinz. Der Notstand wurde in der Türkei im Jahr 2002 in allen Provinzen aufgehoben.

Im Sommer 1999 fand im Heimatdorf der BF eine sog. "Massenverhaftung" statt, im Zuge derer auch Angehörige der Familie der BF und diese selbst verhaftet wurden.

Die BF hat wie ihr Gatte die PKK geringfügig mit Lebensmitteln unterstützt, was dieser jedoch nicht nachgewiesen werden konnte.

Enge Familienangehörige der BF (Eltern, Geschwister) sowie deren geschiedener Gatte waren und sind nicht Mitglieder der PKK.

Gemäß der türkischen Strafprozessordnung ist es nicht möglich, eine Person ohne eine vorhandene Verdächtigung festzunehmen und ohne erstattete Anzeige der Staatsanwaltschaft und ohne ein eingeleitetes Strafverfahren eine Woche anzuhalten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist.

Die Eltern, der geschiedene Gatte und die ehemalige Schwiegermutter der BF leben in der Türkei.

Die BF leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung und steht aktuell in medizinischer Behandlung. Welches Ereignis kausal für diese Erkrankung war, kann nicht festgestellt werden. Die Tochter der BF leidet an einer Darmerkrankung.

Beide Erkrankungen können in der Türkei behandelt werden.

4. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegungen der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin, der Beschwerdeschrift, der diesbezüglichen Stellungnahmen ferner durch Einsichtnahme in die Akte des ehemaligen Gatten der BF und deren Kinder und der hg. mündlichen Verhandlung vom 12.09.2011 sowie durch Einbeziehung der Stellungnahme der BF vom 03.10.2011.

5. Beweiswürdigung

5.1. Die allgemeinen länderkundlichen Feststellungen resultieren aus den zitierten Länderdokumenten, welche auf verschiedenartigen, objektiven Quellen, die inhaltlich miteinander in Einklang stehen, basieren.

Es ist allgemein zu den Feststellungen auszuführen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind.

Zur Auswahl der Quellen wird angeführt, dass sich der Asylgerichtshof einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.

Speziell zur Berichterstattung des Auswärtigen Amtes Berlin zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei wird aus dem aktuellen Bericht in Bezug auf die Informationsgewinnung und -verwertung durch das AA Berlin zitiert, wonach zu berücksichtigen ist, dass das deutsche Auswärtige Amt in der Türkei im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten stets erhobene und ihr bekannt gewordene Vorwürfe von Misshandlung oder Folter von aus der BRD in die Türkei abgeschobener Personen [vor allem abgelehnte Asylbewerber] überprüft und sich das dt. Auswärtige Amt im Rahmen seine Feststellungen ua. auf verschiedene NGOs bzw. internationale Organisationen, wie UNHCR, das IKRK beruft und ho. keinerlei Hinweise ersichtlich sind, dass diese Organisationen den Feststellungen des dt. Auswärtigen Amtes widersprachen, bzw. sich dagegen ausgesprochen hätten, dass sich das dt. Auswärtige Amt auf sie beruft.

Konkret führt das dt. Auswärtige Amt im aktuellen Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom zu diesem Themenkreis an:

"Die deutschen Auslandsvertretungen sind angewiesen, sämtliche vor Ort zur Verfügung stehenden Erkenntnisse auszuwerten. Dies gilt insbesondere für Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen und vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen. Weitere Erkenntnisquellen sind Oppositionskreise, Rechtsanwälte, Botschaften westlicher Partnerstaaten, internationale Organisationen wie z. B. UNHCR oder IKRK, Regierungskreise sowie abgeschobene Personen. Darüber hinaus tauscht das Auswärtige Amt regelmäßig mit Vertretern von Nichtregierungsorganisationen (NROen) und dem UNHCR Informationen über die Lage in einzelnen Herkunftsländern aus. Dadurch sowie durch stets mögliche schriftliche Stellungnahmen erhalten die Vertreter der Nichtregierungsorganisationen und des UNHCR die Möglichkeit, ihre Erkenntnisse zu den in den Lageberichten dargestellten Sachverhalten einzubringen."

Hieraus ist ableitbar, dass diese Organisationen gegen die getroffenen Feststellungen des dt. Auswärtigen Amtes keine wesentlichen Einwände haben, widrigenfalls würden sie diese artikulieren.

Jedenfalls handelt es sich bei den dem Verfahren zugrundegelegten Quellen um Berichte staatlicher oder staatsnaher Institutionen, denen aufgrund ihrer Verpflichtung zu Objektivität und Unparteilichkeit keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann.

Zur diesbezüglichen verspäteten Stellungnahme der BF ist auszuführen wie folgt:

Insofern eingangs der Stellungnahme auf Verhaftungen und Folter im Heimatdorf der BF bezug genommen und erklärt wird, die BF habe speziell im Visier der türkischen Behörden gestanden, ist auf die entsprechende Beweiswürdigung im gegenständlichen Erkenntnis, speziell zu den Ausführungen des erkennenden Senates bezüglich der Divergenzen hinsichtlich der letzten behaupteten Verhaftung im Jahr 2004 und das Unvermögen der BF, substantiiierte Angaben zu den behaupteten Anhaltungen zu treffen, zu verweisen (S. 35, 36 des hg. Erkenntnisses).

Dass - wie in der Stellungnahme behauptet - mehrere Verwandte der BF in Österreich, der Schweiz, Deutschland und Großbritannien Asyl erhielten, vermag den Angaben der BF nicht mehr Glaubwürdigkeit zu verleihen und ist auch im Lichte einer allfälligen Sippenhaft, welche in der Türkei nicht existent ist (dazu die hg. Länderfeststellungen zur einschlägigen Thematik sowie die diesbezüglichen rechtlichen Ausführungen), für die BF nichts zu gewinnen; vielmehr gab die BF über Befragen an, dass Angehörige ihrer Kernfamilie weder Mitglieder der PKK waren noch zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt solche sind. Die BF führte auch aus, dass ihre in der Türkei lebenden Eltern keine Probleme hätten.

Dass die BF diesbezüglich im Falle ihrer Rückkehr nichts zu befürchten hat, wird auch durch die freiwillige Rückkehr ihres geschiedenen Gatten vor Abschluss seines Asylverfahrens, aufgrund dessen Ausreise die BF letztlich auch das Land verlassen hat, untermauert.

Dass die BF nicht im Blickfeld der türkischen Behörden stand, wird auch dadurch indiziert, dass diese länger als ein Jahr bis zu ihrer Ausreise zuwartete, ohne Probleme zu bekommen bzw. ohne sich dem Zugriff der türkischen Behörden zu entziehen.

Zur - wie in der Stellungnahme angegeben - "anhaltenden Gefährdung der BF" wird festgehalten, dass diese einerseits selbst angab, Kontakt zu ihren Eltern zu haben, welche nichts Neues erzählen, da sie ja nicht gesucht werde.

Dass die BF wegen der Unterstützung der PKK auf niederschwelligem Niveau nunmehr keine Probleme haben wird, wird einerseits durch den in den Länderfeststellungen zitierten Bericht des BAMF über Amnestien, Strafnachlass, Verjährung und Begnadigung in der Türkei vom Februar 2008 belegt und andererseits durch die freiwillige Rückkehr des geschiedenen Gatten der BF indiziert, welcher sich ihren Angaben zufolge intensiver für die PKK engagierte als sie selbst.

Auch wird vom erkennenden Senat darauf hingewiesen, dass derzeit keine aktuellen Berichte über die Lage der Kurden in der Türkei und damit keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür existieren, dass gegenwärtig Personen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer asylrelevanten - sohin auch einer maßgeblichen Intensität erreichenden - Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen würden.

Die Ausführungen in der Stellungnahme, welche von der Existenz eines Eintrages oder eines Suchbefehls ausgehen, gehen insofern ins Leere, als die BF selbst angab, sie werde nicht gesucht und sei auch gegen sie weder Anzeige erstattet noch ein Verfahren eingeleitet worden, was auch durch die Angabe der BF, dass es in den vierzehn Monaten zwischen dem behaupteten letzten Vorfall und ihrer Ausreise keine Probleme gegeben habe und sie auch keine Bedenken gehabt habe, sich an die Behörden zwecks Ausstellung eines Personalausweises zu wenden, bekräftigt wird.

Was die in der Stellungnahme angegebene steigende staatlich bedingte Gewalt gegen Frauen anlangt, ist einmal mehr auf das hg. Ergebnis der Beweisaufnahme, welche von der Unglaubwürdigkeit der diesbezüglichen Angaben der BF ausgeht, zu verweisen, weshalb im konkreten Fall hieraus nicht zu gewinnen ist und auch auf die diesbezüglich zitierte Quelle nicht näher eingegangen wird.

Was die Anfragebeantwortung der ÖB Ankara betrifft und in der Stellungnahme erklärt wird, die Situation habe sich in den Jahren 1998 bis 2004 ganz anders dargestellt, so ist hervorzuheben, dass der Botschaft der Sachverhalt im Zuge der Anfrage inklusive den betreffenden Zeitangaben der BF geschildert wurde und davon auszugehen ist, dass diese in den Ausführungen der Botschaft Berücksichtigung fanden;

Überdies ist zu betonen, dass die BF die einwöchige Verhaftung im Jahr 2004 zeitlich einordnete und die zuvor erfolgten Anhaltungszeiträume mit mehreren Tagen angab.

Insofern in der Stellungnahme nun auf die Umstände in den Notstandsprovinzen bezug genommen und unter Zitat deutscher Judikatur aus den Jahren 1999 ausgeführt wird, die Situation habe sich in den Notstandsprovinzen völlig anders dargestellt, so ist dem zu entgegnen, dass der Notstand in allen türkischen Provinzen im Jahr 2002 aufgehoben wurde, die BF jedoch die einwöchige Anhaltung ohne Anzeige und Verfahren im Jahr 2004 zeitlich einordnete, weshalb das Argument in der Stellungnahme nicht greift, zumal zu diesem Zeitpunkt auch die Heimatprovinz der BF keine Notstandsprovinz, in der Ausnahmezustand herrschte, mehr war.

Insofern in der Stellungnahme (wie auchin vorigen Stellungnahmen) auf die Thematik "Sippenhaft" eingegangen wird, so ist auf die hg. diesbezüglichen länderkundlichen Feststellungen, wonach es in der Türkei keine Sippenhaft gibt und allenfalls Angehörige der Kernfamilien von PKK-Angehörigen (die BF gab selbst an, dass keine Angehörigen ihrer Kernfamilie PKK Angehörige sind) mit Repressalien zu rechnen haben, sowie auf die einschlägigen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen und einmal mehr festzuhalten, dass der Gatte der BF, als Angehöriger seiner Familie/"Sippe", wegen der die BF bei einer nunmehrigen Rückkehr Probleme haben will, freiwillig in die Türkei zurückkehrte, obwohl er dieser Sippe weitaus näherstand bzw. nähersteht als die BF, welche in diese einheiratete und sich von dieser offiziell durch die Scheidung und nunmehr auch faktische Trennung distanzierte.

Auch die Eltern der BF leben ohne Probleme in der Türkei.

In der Stellungnahme wird mangelhafte Ermittlungstätigkeit im Hinblick auf die Angaben des Dorfvorstehers vom XXXX angegeben, worauf jedoch im Lichte dessen, dass der erkennende Senat diese Angaben im gegenständlichen Erkenntnis nicht verwertete, nicht weiter eingegangen wird.In der Stellungnahme wird mangelhafte Ermittlungstätigkeit im Hinblick auf die Angaben des Dorfvorstehers vom römisch 40 angegeben, worauf jedoch im Lichte dessen, dass der erkennende Senat diese Angaben im gegenständlichen Erkenntnis nicht verwertete, nicht weiter eingegangen wird.

Was die seitens der BFV zitierten Entscheidungen deutscher Bundesverwaltungsgerichte und in vorherigen Stellungnahmen zitierte UBAS-Bescheide betrifft, so handelt es sich dabei um Einzelfallentscheidungen, die aus den bereits dargelegten Gründen nicht auf gegenständlichen Sachverhalt umgelegt werden können.

Die beantragte Zeugeneinvernahme bzw. die Beiziehung eines Sachverständigen war im Hinblick darauf, dass der Sachverhalt dem erkennenden Senat als geklärt erschien, entbehrlich und weist der Senat die Behauptung, dieser wolle sich nicht mit dem konkreten Fall der BF auseinandersetzen, entschieden von sich.

Die Einholung eines entsprechenden länderkundlichen Sachverständigengutachtens bzw. eine zeugenschaftliche Einvernahme war im Verfahren vor dem AsylGH nicht erforderlich, zumal der Sachverhalt diesbezüglich als geklärt anzusehen ist, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation der Beschwerdeführerin unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52Die Einholung eines entsprechenden länderkundlichen Sachverständigengutachtens bzw. eine zeugenschaftliche Einvernahme war im Verfahren vor dem AsylGH nicht erforderlich, zumal der Sachverhalt diesbezüglich als geklärt anzusehen ist, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation der Beschwerdeführerin unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu Paragraph 52

AVG).

Der Sachverhalt bezüglich der betreffenden Fragen ist auf Grund der beweiswürdigenden und rechtlichen Ausführungen als geklärt anzusehen. Der Asylgerichtshof darf ein angebotenes Beweismittel dann ablehnen, wenn dieses an sich, also objektiv nicht geeignet ist, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (VwGH 15.11.1983, 82/11/0084; 16.12.1992, 92/02/0257; 28.11.1995, 93/05/0173).

Auf die Ausführungen zur Ausweisung der BF war im Lichte der gegenständlichen Entscheidung nicht weiter einzugehen.

5.2. Die Feststellungen zu den Familienverhältnissen der BF ergeben sich aus den im Asylverfahren vorgelegten Dokumenten (Personalausweis der BF, Personalausweise ihrer Kinder) sowie aus der Anfragebeantwortung der ÖB Ankara, beim BAA eingelangt am 21.05.2007, in der die Ehescheidung der BF und die Echtheit der Personaldokumente bestätigt wird.

Die diesbezüglichen Angaben der BF erwiesen sich als glaubwürdig und sind auch deren Ausführungen zu ihren Angehörigen (Eltern, Schwiegermutter) in der Türkei als glaubwürdig zu qualifizieren.

Ebenso als glaubwürdig sind die Angaben der BF, wonach weder Angehörige ihrer Kernfamilie noch ihr geschiedener Gatte PKK-Mitglieder waren, zu werten. Denkmöglich und ebenso glaubwürdig ist auch die Behauptung der BF, die PKK - wie der Großteil der Einwohner ihres Dorfes und auch ihr geschiedener Gatte - geringfügig mit Lebensmitteln unterstützt zu haben. Eine darüber hinausgehende Intensität der Unterstützungshandlungen konnte nicht festgestellt werden und ist diesbezüglich auf die entsprechende Beweiswürdigung (Pkt. 5.6. des hg. Erkenntnisses) zu verweisen.

Dass der ehemalige Schwager der BF in Österreich als anerkannter Flüchtling lebt, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Asylwerberinformationssystem.

5.3. Dass es sich bei der Herkunftsprovinz der BF um eine ehemalige Notstandsprovinz handelt, ist amtsbekannt.

5.4. Die Feststellungen zum Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung bei der BF resultieren aus dem seitens des BAA eingeholten psychiatrischen Gutachten vom 18.07.2007 in Verbindung mit der in der hg. Verhandlung vorgelegten ärztlichen Bestätigung vom 02.09.2011.

Die Feststellungen zur Erkrankung der Tochter der BF und deren Behandelbarkeit in der Türkei resultieren aus den im Akt (bzw. im Akt der Tochter) einliegenden ärztlichen Unterlagen sowie aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BAA vom 09.06.2011, deren Qualität ob deren gesetzlichen Verpflichtung zur wissenschaftlichen Aufarbeitung der gesammelten Tatsachen nach objektiven Kriterien (vgl. § 60 Abs. 2 AsylG) nicht in Zweifel gezogen wird.Die Feststellungen zur Erkrankung der Tochter der BF und deren Behandelbarkeit in der Türkei resultieren aus den im Akt (bzw. im Akt der Tochter) einliegenden ärztlichen Unterlagen sowie aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BAA vom 09.06.2011, deren Qualität ob deren gesetzlichen Verpflichtung zur wissenschaftlichen Aufarbeitung der gesammelten Tatsachen nach objektiven Kriterien vergleiche Paragraph 60, Absatz 2, AsylG) nicht in Zweifel gezogen wird.

5.5. Die negativen Feststellungen zu den geltendgemachten Asylgründen der Beschwerdeführerin bzw. zu deren Situation im Falle einer Rückkehr in die Türkei ergeben sich aus deren unglaubwürdigen Angaben im erst- und zweitinstanzlichen Asylverfahren in Verbindung mit den länderkundlichen Feststellungen zur aktuellen Situation in der Türkei.

Verwiesen wird in diesem Zusammenhang vor allem auf die hg. Feststellungen zur Thematik Amnestie, woraus abzuleiten ist, dass es sich bei der Unterstützung der PKK mit Lebensmitteln aktuell nicht mehr um einen Straftatbestand handelt sowie auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung des gegenständlichen Erkenntnisses.

Die Feststellung, wonach eine einwöchige Anhaltung lt. Türkischer Strafprozessordnung ohne Anzeige der Staatsanwaltschaft und ohne ein eingeleitetes Strafverfahren nicht möglich ist, ergibt sich aus der Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Ankara vom 21.05.2007 (AS 437 ff), welche den Angaben der BF widerspricht, wonach diese im Juni/Juli 2004 eine Woche ohne Einleitung eines Verfahrens bzw. ohne Anzeigeerstattung angehalten worden sei.

Dem Rechercheergebnis der Botschaft kommt im gegebenen Fall aufgrund der zur Objektivität verpflichteten dortigen Beamten mehr Beweiskraft zu als den diesbezüglichen Angaben der BF, welche auch in anderen Teilen des Vorbringens nicht plausibel sind.

Hiezu ist desweiteren anzuführen, dass nach Ansicht des erkennenden Gerichtes den Ausführungen eines von einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland beauftragten Vertrauensanwaltes - aufgrund der als notorische Tatsache bekannten Qualität bzw. Seriosität der Arbeit österreichischer Vertretungsbehörden - nach Ansicht des erkennenden Gerichtes eine besonders hohe Beweiskraft zukommt.

5.6. Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid klar zum Ausdruck gebracht, aus welchen Gründen es die Angaben der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig qualifiziert und diesen in weiterer Folge keine Asylrelevanz beimisst.

Auf die in das gegenständliche Erkenntnis aufgenommene Beweiswürdigung des BAA, der sich auch der erkennende Senat anschließt, wird verwiesen.

Bestätigung findet diese Ansicht der Erstinstanz in der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof.

Vorauszuschicken ist, dass der erkennende Senat sehr wohl davon ausgeht, dass die BF als Einwohnerin einer ehemaligen Notstands- bzw. Ausnahmeprovinz aufgrund der allgemeinen Gegebenheiten, die in einer solche Provinz herrschten, mit allgemeinen Benachteiligungen - auch durch den Einsatz türkischer Soldaten - wie die gesamte dort lebende Bevölkerung konfrontiert war. Ein gezieltes Vorgehen der türkischen Behörden konkret gegen die BF ist daraus jedoch nicht ableitbar.

Was nun die im Verfahren festgestellte posttraumatische Belastungsstörung der BF betrifft, wird seitens des erkennenden Senates zwar nicht außer Acht gelassen, dass eine solche auch auf das Aussageverhalten Auswirkungen haben kann und wird auch die entsprechende höchstgerichtliche Judikatur mitberücksichtigt.

Dass die BF jedoch nicht einvernahme- bzw. verhandlungsfähig wäre bzw. nicht in der Lage ist, sich an die ausreisekausalen Vorfälle zu erinnern, ergibt sich weder aus dem im Akt einliegenden psychiatrischen Gutachten vom 18.07.2007 noch aus der ärztlichen Bestätigung vom 02.09.2011 und wurde auch weder von der BF selbst noch von deren Vertreter im Verfahren behauptet.

Vielmehr wird im zitierten Gutachten festgehalten, dass die BF zeitlich, örtlich, persönlich und situativ orientiert ist. Weder die Konzentration noch die Aufmerksamkeit noch die Auffassung noch die Merkfähigkeit noch der Gedankenduktus sind beeinträchtigt und sind formale oder inhaltliche Denkstörungen nicht fassbar.

Die BF gab in der hg. Verhandlung auch an, seit zwei Jahren nicht mehr in Therapie zu sein, sondern nunmehr medikamentös behandelt zu werden und ist in der vorgelegten fachärztlichen Bestätigung vom 02.09.2011 von Therapieerfolgen die Rede.

Auswirkungen auf den Inhalt der Aussage der BF sowie auf das Aussageverhalten können nach hg. Ansicht demzufolge ausgeschlossen werden.

Der BF ist aufgrund ihrer Situation und der vergangenen Zeit zu konzedieren, dass sich diese möglicherweise nicht mehr an genaue Zeitpunkte erinnern kann, jedoch sind die in der nachfolgenden Würdigung genannten Ungereimtheiten - vor allem vor dem Hintergrund der freiwilligen Rückkehr des geschiedenen Gatten der BF in die Türkei und dessen von den Ausführungen der BF deutlich abweichenden Angaben - sehr wohl geeignet, den Angaben der BF zumindest teilweise die Glaubwürdigkeit zu entziehen.

Was nun das Vorbringen der BF in der hg. Verhandlung anlangt, ist vorerst festzuhalten, dass diese zum Teil auf die ihr gestellten Fragen trotz mehrmaliger Wiederholungen keine oder ausweichende bzw. erst über mehrmaliges Nachfragen Antworten gab (z.B.: Frage: Können Sie die Anhaltung genauer beschreiben? Antwort: Ich war mit meiner Tochter schwanger, ich war körperlicher Gewalt ausgesetzt. Frage:

Können Sie dies konkretisieren? Antwort: Seit dem Vorfall wurden wir immer wieder vom Militär beobachtet. Auch über Wiederholung der Frage gab die BF keine konkrete Antwort).

Die BF gab an, sie hätten laufend Kontakt zu den Guerillas gehabt, das meiste habe ihr Gatte für die Guerillas gemacht und sich intensiver für diese engagiert, woraufhin der BF die Angabe ihres Gatten im Asylverfahren zur Kenntnis wurde, wonach er lediglich drei bis viermal die Guerillas unterstützt habe. Auch wurde der BF die Angabe ihres Gatten vorgehalten, wonach dieser von 2000 bis 2002 ohne Probleme in der Türkei gelebt habe, jedoch dann ausgereist sei. Auch sei er lediglich dreimal kurzfristig (einmal eine halbe Stunde, einmal einen halben Tag, und einmal einen Tag) angehalten worden.

Die BF hatte dazu vor dem BAA angegeben, ihr Gatte sei oftmals mehrere Tage (drei bis vier Tage bzw. sieben bis acht Tage) angehalten worden und bis zu dessen Ausreise immer wieder verhaftet worden; ferner erklärte die BF auch in der hg. mündlichen Verhandlung, sie und ihr Gatte hätten die Guerillas laufend unterstützt.

Die BF war jedoch nicht in der Lage, eine plausible Erklärung für diese deutlichen Divergenzen abzugeben, sondern erklärte lediglich, ihr ehemaliger Gatte habe nicht die Wahrheit gesagt.

Warum jedoch ein Asylwerber, wie auch der geschiedene Gatte der BF einer war, deutlich weniger (dies sowohl an Häufigkeit alsauch an Intensität) als die tatsächlichen ausreisekausalen Vorfälle angeben sollte, ist in keiner Weise nachzuvollziehen oder zu erklären und kann nach Ansicht des erkennenden Senates davon ausgegangen werden, dass der geschiedene Gatte der BF die tatsächlich stattgefundenen Vorfälle angab, während die BF in ihrem Asylverfahren versuchte, mehr als das tatsächlich Geschehene zur Begründung ihres Asylantrages ins Treffen zu führen.

Bestätigt wird diese Ansicht des erkennenden Senates einerseits durch die freiwillige Rückkehr des Exgatten der BF in die Türkei ohne den Ausgang seines Asylverfahrens in Österreich abzuwarten und andererseits durch die bereits aufgezeigten Widersprüche zwischen den Ausführungen der BF und ihres geschiedenen Gatten sowie in den Angaben der BF.

So gab die BF eingangs der hg. Verhandlung dezidiert an, die Guerillas laufend bis zu ihrer Ausreise im September 2005 unterstützt zu haben, während sie in derselben hg. Verhandlung kurz darauf deutlich divergierend dazu erklärte, im letzten Jahr vor der Ausreise die Guerillas nicht mehr unterstützt zu haben.

Eine gravierende Divergenz im Vorbringen der BF liegt auch darin, dass diese gleichbleibend im erstinstanzlichen Asylverfahren als letzten ausreisekausalen Vorfall angab, aufgrund ihres Verhaltens beim Begräbnis der Cousine ihrer Mutter am 28.06.2004 am 02.07.2004 mitgenommen worden und eine Woche lang angehalten worden zu sein.

In der hg. Verhandlung gab die BF hingegen an, man habe sie bereits in den frühen Morgenstunden des darauffolgenden Tages abgeholt.

Während nun einmal zwischen dem behaupteten auslösenden Ereignis für ihre Mitnahme (28.06.2004) und der Mitnahme einmal zumindest drei Tage liegen, liegen bei der nunmehr erstmals vor dem Asylgerichtshof genannten zeitlichen Angaben lediglich mehrere Stunden zwischen dem Begräbnis und ihrer Abholung vor Sonnenaufgang des darauffolgenden Tages.

Der erkennende Senat bewertet diese Ungereimtheit als schwerwiegend im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens, da, wenngleich in einem gewissen Ausmaß zuzugestehen ist, dass nach mehrjährigem Zurückliegen von Ereignissen, konkrete Daten nicht immer genau erinnert werden können, die BF jedoch sehr wohl in der Lage sein muss, widerspruchsfrei angeben zu können, ob zwischen den letztendlich beiden ausreisekausalen Vorfällen mehrere Stunden oder mehrere Tage gelegen waren, da darin ein erheblicher Unterscheid besteht.

Zu den seitens der BF behaupteten rd. zehn Anhaltungen konnte die BF trotz wiederholter Nachfrage durch die vorsitzende Richterin keinerlei konkrete Angaben treffen, sondern ging entweder auf die ihr gestellten Fragen nicht ein, antwortete ausweichend oder unkonkret.

Auch widersprach sich die BF in der hg. Verhandlung binnen kürzester Zeit selbst, als sie angab, abgesehen von der ersten und letzten Anhaltung keiner körperlichen Gewalt, sondern "verbaler Gewalt" ausgesetzt gewesen zu sein um kurz darauf zu behaupten, es habe schon Gewalt gegeben, jedoch auf die Frage, was passiert sei, wiederum lediglich "verbaler Druck" angab, sodass man in der hg. Verhandlung davon ausgehen konnte, abgesehen von der ersten und letzten Anhaltung sei es zu keinen Gewaltanwendungen gekommen, was aber klar von den Angaben der BF vor dem BAA, wonach sie bei jeder Anhaltung mit Fäusten und Füßen misshandelt worden sei, abweicht.

Vor dem BAA gab die BF auch an, anlässlich ihrer Verhaftung nach XXXX gebracht worden zu sein, während sie hg. erklärte, man habe sie nach XXXX gebracht.Vor dem BAA gab die BF auch an, anlässlich ihrer Verhaftung nach römisch 40 gebracht worden zu sein, während sie hg. erklärte, man habe sie nach römisch 40 gebracht.

Die Angaben der BF bezüglich der zahlreichen Verhaftungen und Misshandlungen sind sohin als unglaubwürdig zu werten.

Festgehalten sei abschließend, dass die BF vor dem BAA angab, bei der toten PKK-Kämpferin habe es sich um ihre Cousine gehandelt, um etwas später im erstinstanzlichen Verfahren anzugeben, es sei die Cousine ihrer Mutter gewesen.

In einem anderen, bereits finalisierten Verfahren im Zuständigkeitsbereich des erkennenden Senates, behauptete die betreffende Beschwerdeführerin, Frau XXXX ebenfalls unter Vorlage desselben Zeitungsartikels wie die BF, die Cousine der getöteten PKK-Kämpferin gewesen zu sein, woraufhin die BF in der hg. Verhandlung gefragt wurde, ob sie mit dieser (ehemaligen) Beschwerdeführerin verwandt oder verschwägert sei, was die BF klar verneinte. Die BF gab an, Frau XXXX sei jedoch aus demselben Dorf wie sie selbst.In einem anderen, bereits finalisierten Verfahren im Zuständigkeitsbereich des erkennenden Senates, behauptete die betreffende Beschwerdeführerin, Frau römisch 40 ebenfalls unter Vorlage desselben Zeitungsartikels wie die BF, die Cousine der getöteten PKK-Kämpferin gewesen zu sein, woraufhin die BF in der hg. Verhandlung gefragt wurde, ob sie mit dieser (ehemaligen) Beschwerdeführerin verwandt oder verschwägert sei, was die BF klar verneinte. Die BF gab an, Frau römisch 40 sei jedoch aus demselben Dorf wie sie selbst.

Erst über Vorhalt des Wissensstandes des erkennenden Senates erklärte die BF, der Gatte von Frau XXXX sei der Cousin des geschiedenen Gatten der BF.Erst über Vorhalt des Wissensstandes des erkennenden Senates erklärte die BF, der Gatte von Frau römisch 40 sei der Cousin des geschiedenen Gatten der BF.

5.7. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH, 25.03.1999, 98/20/0559).

Seitens des Höchstgerichtes wurde auch in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH, 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357).

Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 23.01.1997, 95/20/0303,0304).

Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffender Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungenliefern.

Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988, 86/01/0268).

Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation des Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).

Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG (Anm.: bzw. nach dessen Nachfolgerbestimmung § 3 AsylG) bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung:Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach Paragraph 7, AsylG Anmerkung, bzw. nach dessen Nachfolgerbestimmung Paragraph 3, AsylG) bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen vergleiche zum Bericht der Glaubhaftmachung:

Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191 Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).

Kriterien der Glaubhaftmachung finden sich exemplarisch auch in Art. 4 Abs. 5 der StatusRL (Richtlinie 2004/83/EG), worin folgende Faktoren angeführt werden:Kriterien der Glaubhaftmachung finden sich exemplarisch auch in Artikel 4, Absatz 5, der StatusRL (Richtlinie 2004/83/EG), worin folgende Faktoren angeführt werden:

Dass der Antragsteller sich offensichtlich bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren;

Dass alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;

Dass festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;

Dass der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war.

Dass die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin entsprachen diesen Kriterien nicht.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, ihr widersprüchliches Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren differenzierter bzw. detaillierter zu schildern und substantiierte Angaben zu treffen, sondern im Zuge der hg. Verhandlung weitere Ungereimtheiten auftraten, die die Beschwerdeführerin nicht zu beseitigen vermochte.

Ferner konnte sich der erkennende Senat selbst von der Unsubstantiiertheit der Angaben der BF und ihren ausweichenden Antworten überzeugen.

Hervorgehoben seien an dieser Stelle nochmals die gravierenden Widersprüche zwischen den Angaben der BF und jenen ihres Ehegatten.

Ergänzend darf an dieser Stelle noch angemerkt werden, dass die BF ihr Vorbringen nicht als freie Erzählung aus eigenem schilderte, sondern sich das Vorbringen als Summe der Antworten auf die der BF gestellten zahlreichen Fragen ergibt, wobei die Antworten als äußerst knapp, unsubstantiiert und zum Teil als nicht auf die gestellten Fragen bezugnehmend zu qualifizieren waren.

Eine solche Art der Darlegung der Ausreisegründe vermag naturgemäß per se nicht dazu zu führen, die Angaben der BF als unglaubwürdig werten zu können, jedoch wird dadurch im vorliegenden Fall die Ansicht des erkennenden Senates zusätzlich untermauert.

Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass bei tatsächlicher Existenz der seitens der BF geschilderten Geschehnisse es der BF ein Anliegen gewesen wäre, diese von sich aus darzulegen. Eine derartige Vorgangsweise entspricht auch den Erfahrungswerten des erkennenden Senates und werden gerade freie Erzählungen unter Nennung zahlreicher Details begleitet auch von sogenannten nonverbalen Faktoren auch als sog. "Realkennzeichen" einer glaubwürdigen Darlegung in einschlägiger Literatur und Fortbildungsveranstaltungen zur Thematik "Glaubwürdigkeitsprüfung", welche die vorsitzende Richterin besuchte, genannt.

Aus dieser Sicht ist dem BAA einmal mehr beizupflichten, dass den Angaben der BF die Glaubwürdigkeit zu versagen war, da die BF eben solche Kennzeichen bei der Darlegung ihrer Ausreisegründe nicht aufwies.

Die Beschwerdeführerin konnte daher ihr Vorbringen durch die Möglichkeit der mündlichen Verhandlung nicht ausführlicher oder konkreter schildern und so die Glaubwürdigkeit ihrer Angaben erhöhen.

Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kann somit weder auf eine bereits stattgefundene unmittelbare oder mittelbare staatliche Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geschlossen werden noch auf eine im Falle der Rückkehr zu erwartende diesbezügliche Verfolgung.

Sowohl im Lichte der obigen Beweiswürdigung und der nachfolgenden rechtlichen Würdigung war die seitens der BF beantragte zeugenschaftliche Einvernahme einer Bewohnerin des Heimatdorfes der BF entbehrlich.

Hierzu ist auch auszuführen, dass ein derartiger weiterer Ermittlungsschritt nicht erforderlich war, zumal die Schlüssigkeit und Richtigkeit der vom BAA bzw. von Seiten des erkennenden Senats getroffenen Feststellungen nicht substantiiert entkräftet wurde. Der Sachverhalt bezüglich dieser Fragen ist auf Grund der obigen Ausführungen als geklärt anzusehen, weshalb nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).Hierzu ist auch auszuführen, dass ein derartiger weiterer Ermittlungsschritt nicht erforderlich war, zumal die Schlüssigkeit und Richtigkeit der vom BAA bzw. von Seiten des erkennenden Senats getroffenen Feststellungen nicht substantiiert entkräftet wurde. Der Sachverhalt bezüglich dieser Fragen ist auf Grund der obigen Ausführungen als geklärt anzusehen, weshalb nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu Paragraph 52, AVG).

6. Rechtlich folgt:

6.1. Nichtgewährung von Asyl

6.1.1. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.6.1.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).

Überdies muss die Verfolgungsgefahr Aktualität besitzen; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Überdies muss die Verfolgungsgefahr Aktualität besitzen; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).

6.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben.6.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine solche glaubhaft zu machen, weshalb diese vorgetragenen fluchtkausalen Angaben der BF nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 09.05.1996, 95/20/0380).Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine solche glaubhaft zu machen, weshalb diese vorgetragenen fluchtkausalen Angaben der BF nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 09.05.1996, 95/20/0380).

6.1.3. Bei hypothetischer Zugrundelegung der Angaben der BF ist folgendes anzumerken:

Aus dem Bericht des BAMF über Amnestien, Strafnachlass, Verjährung und Begnadigung in der Türkei vom Februar 2008 ist der Schluss zu ziehen, dass Artikel 169 tStGB (Unterstützung einer bewaffneten Bande) geändert wurde und handelt es sich bei der Gewährung von Unterschlupf an PKK Mitglieder bzw. bei der Unterstützung derselben mit Lebensmitteln nun nicht mehr um ein Strafrechtsdelikt.

Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf einen Ablehnungsbeschluss des VfGH, GZ: U 265/10-4 vom 23.02.2010 (in diesem Verfahren hat der Beschwerdeführer drohende Konsequenzen wegen seiner Mitgliedschaft bei der PKK im niederschwelligen Bereich geltend gemacht).

Auch hat die BF nicht behauptet, dass diesbezüglich ein Gerichtsverfahren gegen sie anhängig wäre oder sie aufgrund dessen von den türkischen Behörden gesucht worden wäre, sondern dies dezidiert verneint.

Aus den diesbezüglichen Aktivitäten der BF kann sohin aus mehreren Gründen keine Verfolgung im Sinne der GFK abgeleitet werden.

6.1.4. So ist zum einen davon auszugehen, dass es sich bei der Unterstützung der PKK mit Lebensmitteln um kein Strafrechtsdelikt mehr handelt.

Andererseits ist zu den seitens der BF geschilderten Vorfällen - bei hypothetischer Wahrunterstellung - im Jahr 2004 zu bemerken, dass diesen zum nunmehrigen Zeitpunkt keinerlei Aktualität zukommt.

Wie bereits oben angeführt, muss die Verfolgungsgefahr Aktualität besitzen.

Relevant kann nämlich nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-Konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann nämlich nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlings-Konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Die Asylentscheidung ist ihrem Wesen nach doch eine Prognoseentscheidung und als solche auf eine in der Zukunft (für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat) bestehende Verfolgungsgefahr gerichtet (vgl. dazu auch Michigan Guidelines on Well-Founded Fear, Pkt. 4, www.refugeecaselaw.org/fear.asp)).Die Asylentscheidung ist ihrem Wesen nach doch eine Prognoseentscheidung und als solche auf eine in der Zukunft (für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat) bestehende Verfolgungsgefahr gerichtet vergleiche dazu auch Michigan Guidelines on Well-Founded Fear, Pkt. 4, www.refugeecaselaw.org/fear.asp)).

Dass der Beschwerdeführerin im Falle einer nunmehrigen Rückkehr weiterhin Gefahr aus den in den Jahren 1999 bis 2004 zeitlich einzuordnenden Gründen seitens der türkischen Behörden drohen könnte, ist infolge der bereits angeführten Gründe sowie mangels Aktualität kaum denkbar.

Aufgrund der Tatsache, dass diese Ereignisse nun rund sieben Jahre zurückliegen, kann bei Berücksichtigung sämtlicher Ausführungen der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihr Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Konsequenzen zu erwarten haben wird.

Warum die Beschwerdeführerin in die Ermittlungen der türkischen Behörden geraten und für diese von derartigem Interesse sein sollte, dass sie im Falle ihrer nunmehrigen Rückkehr einer gezielten Verfolgung ausgesetzt sein sollte bzw. die türkischen Behörden nun noch immer Interesse an ihrer Person haben sollten, vermochte die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar anzugeben, sondern erklärte vielmehr selbst, sie werde nicht gesucht.

Ein weiteres Indiz für die mangelnde Existenz von künftig zu erwartender Verfolgung ist die Tatsache, dass der ehemalige Gatte der BF, welcher lt. ihren Angaben die PKK intensiver unterstützte als sie selbst und dessen Bruder und Cousin die PKK intensiv unterstützt hätten, weshalb auch die Schwierigkeiten der BF begonnen hätten, den Ausgang seines Asylverfahrens in Österreich nicht abgewartet hat, sondern freiwillig in die Türkei zurückkehrte und bis dato dort lebt.

Der geschiedene Gatte steht in telefonischem Kontakt mit den gemeinsamen Kindern.

6.1.5. Die BF hat auch angegeben, nach den erwähnten Vorfällen im Jahr 2004 keine Bedenken gehabt zu haben, sich an die türkischen Behörden zwecks Ausstellung eines Reisepasses und eines Personalausweises zu wenden und habe es auch bei dessen Ausstellung keine Probleme gegeben (Ausstellungsdatum des Personalausweises der BF ist der 10.06.2005).

Soweit die BF angegeben hat, keinen Reisepass erhalten zu haben ist folgendes festzuhalten:

Die Verweigerung der Ausstellung eines Reisepasses ist für sich alleine weder als Verfolgung noch als Indiz für drohende künftige Verfolgung zu qualifizieren (Hinweis VwGH 17.2.1993, 92/01/0605, VwGH 16.09.1993, 92/01/1057).

6.1.6. Was das Vorbringen der BF vor dem BAA angeht (in der hg. Verhandlung traf die BF derartigen Angaben im übrigen nicht), dass diese Sympathisantin der HADEP/ DEHAP gewesen sei, so ist darin ebenfalls keine Verfolgung der Beschwerdeführerin zu erblicken, zumal sich aus den dem Verfahren beigezogenen Länderquellen ergibt, dass die einfache Mitgliedschaft bei der HADEP bzw. DEHAP in der Regel nur dann zu Verfolgung führen kann, wenn sie mit anderen Faktoren wie einer Verurteilung wegen Zugehörigkeit zu einer illegalen Organisation in der Vergangenheit, einer wichtigen sozialen Position und aktiver Mitarbeit in der Partei usw. verknüpft ist. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal ein einfaches Mitglied, sondern bloße Sympathisantin war, und auch nicht dargetan hat, dass gegen sie wegen behaupteter politischer Aktivitäten ein Verfahren eröffnet worden wäre, kann geschlossen werden, dass die auch von den Behörden nicht als bedeutende Aktivistin eingestuft wurde (siehe auch die aktuellen Urteile des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes E-6893/2006 vom 29.07.2008, E-6809/2006 vom 25.08.2008, E-5858-2006 vom 30.11.2009 und D-1065/2010 vom 25.02.2010).

Zu verweisen ist im Zusammenhang mit dem Vorbringen der Verfolgung wegen HADEP-Mitgliedschaft bzw. Sympathisierung auch auf die Ablehnungsbeschlüsse des VfGH, GZ: U 2808/09-3 vom 30.11.2009, U 3330/09-3 vom 28.01.2010 sowie U 3264/09-3 vom 28.01.2010 (in diesen Verfahren haben die Beschwerdeführer ähnlich wie im gegenständlichen Verfahren drohende Konsequenzen wegen ihrer HADEP-Mitgliedschaft bzw. Sympathisierung als Fluchtgründe geltend gemacht).

6.1.7. Soweit die BF angibt, das alle Dorfbewohner dieselben Probleme wie sie gehabt haben, ist auszuführen wie folgt:

Dazu sei angemerkt, dass es sich diesfalls um eine mit den Unruhen in den damaligen Ausnahmeprovinzen, wie auch XXXX eine war, einhergehende Konsequenz handelte, von der nicht nur die BF und ihre Familie betroffen waren, sondern zahlreiche Einwohner dieser Provinz.Dazu sei angemerkt, dass es sich diesfalls um eine mit den Unruhen in den damaligen Ausnahmeprovinzen, wie auch römisch 40 eine war, einhergehende Konsequenz handelte, von der nicht nur die BF und ihre Familie betroffen waren, sondern zahlreiche Einwohner dieser Provinz.

Aus dem Amtswissen ergibt sich, dass in den 90-er Jahren in der Heimatprovinz der BF, welche als Ausnahmeprovinz galt, Operationen des türkischen Militärs gegen bewaffnete Einheiten kurdischer Guerilla (PKK) mit Restriktionen für die ansässige, vorwiegend kurdische Bevölkerung unterschiedlichster Art stattgefunden haben, von denen die Familie der BF ebenso betroffen war, wie andere Familien aus der Region. Der Notstand gilt seit November 2002 in keiner türkischen Provinz mehr.

Eine zielgerichtete Verfolgung gegen die BF kann daraus jedoch nicht geschlossen werden, zumal es an einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützte Gefährdung der BF fehlt, welche über die gleichermaßen die anderen Einwohner dieser Provinz treffenden Unbilligkeiten hinausgeht.

6.1.8. Abschließend ist zu diesen Ausführungen, die sich auf den Zeitraum 1999 bis 2004 beziehen, anzumerken, dass sämtliche der behaupteten Gründe in keinerlei zeitlichem Konnex zur Ausreise der BF aus der Türkei im Jahr 2005 (vierzehn Monate nach dem letzten behaupteten Vorfall) stehen.

Nach Angaben der BF ist es in diesem Zeitraum auch zu keinen weiteren Vorfällen gekommen, obwohl sie noch ein halbes Jahr im Heimatdorf an ihrem bisherigen Wohnsitz lebte und die acht Monate bis zu ihrer Ausreise bei den Eltern im 17 km. Entfernten XXXX lebte, was sie mit ihrem schlechten psychischen Zustand und dem daraus resultierenden Unvermögen, sich um ihre Kinder zu kümmern, begründete.Nach Angaben der BF ist es in diesem Zeitraum auch zu keinen weiteren Vorfällen gekommen, obwohl sie noch ein halbes Jahr im Heimatdorf an ihrem bisherigen Wohnsitz lebte und die acht Monate bis zu ihrer Ausreise bei den Eltern im 17 km. Entfernten römisch 40 lebte, was sie mit ihrem schlechten psychischen Zustand und dem daraus resultierenden Unvermögen, sich um ihre Kinder zu kümmern, begründete.

Nach einschlägiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Umstände, die schon längere Zeit vor der Ausreise zurückliegen nicht mehr beachtlich; die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung muss vielmehr bis zur Ausreise andauern (VwGH 27.06.1995, 94/20/0689). Umstände, denen es an einem entsprechenden zeitlichen Konnex zur Ausreise mangelt, sind nicht zur Glaubhaftmachung eines Fluchtgrundes geeignet; die wohlbegründete Furcht muss vielmehr bis zur Ausreise andauern (z.B. VwGH 16.02.2000, 99/01/0435).

6.1.9. Sofern die BF in mehreren Stellungnahmen angibt, in der Türkei von Sippenhaft betroffen zu sein, ist den Ausführungen der BF entgegenzuhalten, dass laut aktuellem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes, welcher in die oa. Länderfeststellungen integriert wurde, in der Türkei keine Sippenhaft in dem Sinne, dass Familienmitglieder für die Handlungen eines Angehörigen strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden, nicht existent ist.

Hervorgehoben sei an dieser Stelle auch nochmals die diesbezügliche gutachterliche Stellungnahme von XXXX, welche lautet wie folgt:Hervorgehoben sei an dieser Stelle auch nochmals die diesbezügliche gutachterliche Stellungnahme von römisch 40 , welche lautet wie folgt:

Angesichts der aktuellen Situation der Kurden in der Türkei und der laufenden politischen Entwicklungen ist die bloße Zugehörigkeit von Familienmitgliedern, die nicht zur Kernfamilie zählen, zur PKK oder DHKP-C per se nicht geeignet, eine Verfolgungsgefahr herzustellen (Gutachterliche Stellungnahme von XXXX vom 05.01.2010 im AGH-Verfahren, GZ E3 241.386).Angesichts der aktuellen Situation der Kurden in der Türkei und der laufenden politischen Entwicklungen ist die bloße Zugehörigkeit von Familienmitgliedern, die nicht zur Kernfamilie zählen, zur PKK oder DHKP-C per se nicht geeignet, eine Verfolgungsgefahr herzustellen (Gutachterliche Stellungnahme von römisch 40 vom 05.01.2010 im AGH-Verfahren, GZ E3 241.386).

An dieser Stelle sei auch die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Thematik "Durchschlagen der Verfolgung / Reflexverfolgung" festgehalten:

"Grundsätzlich können Verfolgungshandlungen gegen Verwandte Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden.

Ein solches Durchschlagen der einen Verwandten treffenden Verfolgung kann jedoch nur dann angenommen werden, wenn aufgrund der im Verwaltungsverfahren glaubhaft dargelegten konkreten Situation davon ausgegangen werden müsste, dass gegen ein Familienmitglied gesetzte oder von diesem zu befürchtende Verfolgungshandlungen auch zu - die Intensität asylrelevanter Verfolgung erreichenden - Maßnahmen gegen andere Familienmitglieder führen werden." (VwGH 11.10.2000, 2000/01/0172).

Dazu auch das Urteil des Verwaltungsgerichtes Osnabrück vom 17.11.2008, 5 A 228/08:

"Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist es zwar nicht auszuschließen, dass es noch in Einzelfällen zu asylerheblich sippenhaftähnlichen Maßnahmen gegen Angehörige von PKK-Aktivisten kommen kann (vgl. Urteil vom 18.07.2006 - 11 LB 264/05)."Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist es zwar nicht auszuschließen, dass es noch in Einzelfällen zu asylerheblich sippenhaftähnlichen Maßnahmen gegen Angehörige von PKK-Aktivisten kommen kann vergleiche Urteil vom 18.07.2006 - 11 LB 264/05).

Abgesehen davon, dass es sich bei dem Ehemann der Klägerin nicht um einen derartigen PKK-Aktivisten handelt, kommt hinzu, dass in den Lageberichten des Auswärtigen Amtes schon des Längeren nicht mehr davon die Rede ist, dass es bei Befragungen von Familienangehörigen mitunter zu Übergriffen kommen könnte (vgl. die Lageberichte ab 19.04.2004) bzw. es wird in den Lageberichten unter Bezugnahme auf entsprechende Mitteilungen der türkischen Menschenrechtsorganisationen erklärt, dass jedenfalls diesen zufolge bereits seit 2003 kein Fall mehr bekannt geworden ist, in dem es im Zusammenhang mit der Ermittlung einer gesuchten Person zu Übergriffen gegen Familienangehörige gekommen sei (vgl. Lagebericht vom 27.07.2006)Abgesehen davon, dass es sich bei dem Ehemann der Klägerin nicht um einen derartigen PKK-Aktivisten handelt, kommt hinzu, dass in den Lageberichten des Auswärtigen Amtes schon des Längeren nicht mehr davon die Rede ist, dass es bei Befragungen von Familienangehörigen mitunter zu Übergriffen kommen könnte vergleiche die Lageberichte ab 19.04.2004) bzw. es wird in den Lageberichten unter Bezugnahme auf entsprechende Mitteilungen der türkischen Menschenrechtsorganisationen erklärt, dass jedenfalls diesen zufolge bereits seit 2003 kein Fall mehr bekannt geworden ist, in dem es im Zusammenhang mit der Ermittlung einer gesuchten Person zu Übergriffen gegen Familienangehörige gekommen sei vergleiche Lagebericht vom 27.07.2006)

Ebenso betont schließlich auch Taylan, dass es inzwischen seit mehreren Jahren die in der Türkei früher üblichen sippenhaftähnlichen Maßnahmen mit Folter nicht mehr gebe (vgl. Taylan vom 26.06.2004; OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.12.2006 - 10 A 10887/06.OVG)."Ebenso betont schließlich auch Taylan, dass es inzwischen seit mehreren Jahren die in der Türkei früher üblichen sippenhaftähnlichen Maßnahmen mit Folter nicht mehr gebe vergleiche Taylan vom 26.06.2004; OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.12.2006 - 10 A 10887/06.OVG)."

Aus dem Vorbringen der BF ist nicht zu schließen, dass es sich bei ihren engeren Familienangehörigen um PKK-Aktivisten bzw. Mitglieder handelt - die BF verneinte dies sogar dezidiert - , sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass diese Probleme mit den türkischen Behörden aufgrund der Unterstützung der PKK mit Lebensmitteln hatten.

Nunmehr ist jedoch den aktuellen in das Verfahren integrierten Länderberichten zu entnehmen, dass ein derartiges Vorgehen nicht mehr unter Strafe steht, womit eine gravierende Situationsänderung eingetreten ist, weshalb auch aus diesem Grund nicht auf eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin geschlossen werden kann.

Abschließend ist nochmals hervorzuheben, dass der geschiedene Gatte der BF den Ausgang seines Asylverfahrens in Österreich nicht abwartete, sondern freiwillig in die Türkei zurückkehrte, was indiziert, dass dieser keinerlei Probleme befürchtete.

Was die Anerkennung als Flüchtling des ehemaligen Schwagers und des Cousins des ehemaligen Gatten der BF in Österreich betrifft, ist festzuhalten, dass sämtlichen asylrechtlichen Entscheidungen eine Einzelfallprüfung voranzugehen hat, was auch im vorliegenden Fall geschehen ist, sodass die seitens der BF zitierten UBAS-Bescheide bzw. der Bescheid des BAA im gegebenen Verfahren nicht von Einfluss auf das Ermittlungsergebnis waren.

6.1.10. Soweit die BF angibt, Kurdin und Alevitin zu sein, ist auszuführen:

Aus den länderkundlichen Feststellungen ergibt sich im übrigen, dass Kurden allein aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen werden. Das türkische Rechtssystem kennt das für alle türkischen Staatsangehörigen geltende Gleichheitsprinzip.

Die Zugehörigkeit eines Asylwerbers zu einer Minderheit stellt allein noch keinen Grund für die Gewährung von Asyl dar. Für die Anerkennung als Flüchtling kommt es immer nur auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers an, nicht aber bloß auf die politischen Verhältnisse in seinem Heimatland. (VwGH 29.10.1993, 92/01/1105; 07.11.1995, 94/20/0889).

Zwar ist zur Zeit ein verschärftes Vorgehen des türkischen Staates gegen militante Kurden amtsbekannt, jedoch existieren keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Anhaltspunkte dafür, dass zur Zeit türkische Staatsangehörige kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit allein wegen dieser Zugehörigkeit einer Verfolgung oder staatlichen Repressionen ausgesetzt wären.

Soweit die Beschwerdeführerin angibt, Alevitin zu sein so ist auf die einschlägigen Feststellungen zur Thematik "Aleviten" zu verweisen und festzuhalten, dass auch daraus keine Verfolgung im Sinne der GFK abgeleitet werden kann.

Auch aus der allgemeinen aktuellen Lage in der Türkei lässt sich konkret für die Beschwerdeführerin kein Status eines Asylberechtigten ableiten.

6.1.11 Sofern die BF in der Beschwerde angab, Mitglied des mesopotamischen Kulturvereins zu sein und als solches an Demonstrationen teilzunehmen, ist folgendes auszuführen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Beurteilung der Gefährdungssituation von "Rückkehrern", die sich im Ausland exilpolitisch betätigt haben, in Bezug auf den geltend gemachten Nachfluchtgrund darauf an, ob der Asylwerber infolge seiner exilpolitischen Betätigung in das Blickfeld der für die Staatssicherheit zuständigen Behörden seines Herkunftsstaates geraten konnte.

Zur Beantwortung dieser Frage sind zwei Gesichtspunkte zu berücksichtigen, einerseits, ob der Asylwerber auffällig "regimekritisch" in Erscheinung getreten ist, andererseits, ob er aus der Sicht der Behörden des Herkunftsstaates als Gefahr für das Regime eingeschätzt werden konnte (VwGH, 22.05.2001, 2000/01/0076; VwGH, 14.01.2003, 2001/01/0398; VwGH, 08.04.2003, Zl. 2002/01/0078)

In das Blickfeld der Sicherheitskräfte können zwar exponierte Personen geraten, nicht jedoch Personen, die Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung verrichten (exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils).

Zu den exilpolitischen Aktivitäten niedrigen Profils, zählen unter anderem die mit einer schlichten Vereinsmitgliedschaft verbundene regelmäßige Zahlung von Mitgliedsbeiträgen sowie von Spenden, schlichte Teilnahme an Demonstrationen, Ordnertätigkeit bei Demonstrationen, Hungerstreiks, Autobahnblockaden, Informationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern und Verkauf von Zeitschriften, Helfertätigkeit bei Informations- und Bücherständen, Platzierung von namentlich gezeichneten Artikeln und Leserbriefen in türkischsprachigen Zeitschriften. (Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 273/04.A.19.04.2005; .OVG Münster, Urteil vom 27.06.2002, Az.: 15. A 373/01.A)

Aufgrund der seitens der BF geschilderten Aktivitäten ist nicht davon auszugehen, dass diese in das Blickfeld der türkischen Behörden gelangte, weshalb auch diesbezüglich eine Asylrelevanz zu verneinen ist.

6.1.12. Insgesamt sind im Falle der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben.6.1.12. Insgesamt sind im Falle der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

6.2. Zum Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in die Türkei gemäß § 8 AsylG iVm § 50 FPG6.2. Zum Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in die Türkei gemäß Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG

6.2.1. Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG. Anzumerken ist, dass sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.6.2.1. Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG. Anzumerken ist, dass sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen.

6.2.2. Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs 1 AsylG iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs 1 AsylG), es sei denn es bestehe eine inländische Fluchtalternative.6.2.2. Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG), es sei denn es bestehe eine inländische Fluchtalternative.

Zur Auslegung des § 8 AsylG iVm § 50 FPG 2005 ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002 BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Berufungswerber betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Zur Auslegung des Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG 2005 ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, und Paragraph 57, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Berufungswerber betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

6.2.3. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).6.2.3. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

6.2.4. Wie bereits oben ausgeführt, gelang es der BF nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, sodass die Anwendbarkeit des § 50 Abs. 2 FPG von vornherein ausscheidet. Zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, die BF liefe Gefahr, in der Türkei einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.6.2.4. Wie bereits oben ausgeführt, gelang es der BF nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, sodass die Anwendbarkeit des Paragraph 50, Absatz 2, FPG von vornherein ausscheidet. Zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, die BF liefe Gefahr, in der Türkei einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.

In weiterer Folge ist im Lichte der EMRK die aktuelle Gesamtsituation der BF zu beurteilen.

Im Einklang mit der Judikatur des EGMR geht der Asylgerichtshof davon aus, dass im Zusammenhang mit Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig wäre.Im Einklang mit der Judikatur des EGMR geht der Asylgerichtshof davon aus, dass im Zusammenhang mit Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre.

Davon kann bei der Türkei auf Basis der aktuellen länderkundlichen Feststellungen grundsätzlich nicht ausgegangen werden, jedoch liegt im vorliegenden Fall eine besonders zu berücksichtigende, außergewöhnliche Situation aufgrund der Kumulierung mehrerer Umstände vor.

Aus dem seitens des BAA angeforderten fachärztlichen Gutachten aus dem Jahr 2007 ergibt sich, dass die BF an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung leidet, welche sich jedoch seit der Aufnahme der psychotherapeutischen Behandlung gebessert hat (AS 509).

Der aktuellen Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 02.09.2011 ist zu entnehmen, dass die BF seit Jahren an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, jedoch mittlerweile etwas zur Ruhe gekommen sei; Belastungen treten jedoch immer auf, wenn die BF mit einer möglichen Rückkehr in die Türkei konfrontiert sei.

Aus fachärztlicher und therapeutischer Sicht sei eine Milieuentnahme zum jetzigen Zeitpunkt kontraproduktiv und würde die bisher erreichten Therapieerfolge wieder gefährden.

Wenn auch nicht festgestellt werden kann, welches konkrete Ereignis kausal für die Traumatisierung der BF war, ist es doch naheliegend, dass diese mit der Situation der BF vor ihrer Ausreise bzw. mit Vorkommnissen zwischen den türkischen Sicherheitskräften und PKK Angehörigen in Zusammenhang steht.

Hinzu kommt die Situation der BF als alleinerziehende Mutter, die abgesehen von der Absolvierung der Pflichtschule keine weitere Ausbildung hat und auch vor der Ausreise keiner Arbeit nachging.

Die BF ist nach der endgültigen Trennung von ihrem geschiedenen Gatten Alleinerzieherin und leistet der geschiedene Gatte für die Kinder keinen Unterhalt.

Erschwerend kommt zur Situation der BF hinzu, dass ihre Tochter seit nunmehr zwei Jahren an einer entzündlichen Darmerkrankung leidet und permanent medizinischer Behandlung bedarf.

Den länderkundlichen Feststellungen zur Thematik "medizinische Versorgung" folgend ist in der Türkei zwar eine solche Grundversorgung inklusive der Behandelbarkeit einer posttraumatischen Belastungsstörung sehr wohl existent, jedoch gelangt der erkennende Senat bei Gesamtbetrachtung der Situation der BF zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt und der Kumulierung mehrerer Faktoren einhellig zu dem Schluss, dass eine Abschiebung der BF und ihrer Kinder zum nunmehrigen Zeitpunkt unzulässig ist.

Im gegenständlichen Fall ist somit festzustellen, dass für die BF eine Rückkehr in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK bedeuten würde. Die Krankheit der BF ist zwar per se nicht lebensbedrohlich, bedarf aber im Entscheidungszeitpunkt einer ständigen Behandlung und würde sich im Falle einer Rückkehr der BF verschlechtern.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass auf Grund der besonderen bei der BF vorliegenden persönlichen Umstände ein Refoulementverbot auszusprechen ist.

Demnach war der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II stattzugeben.Demnach war der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei stattzugeben.

7.1. Zum Ausspruch über die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 Abs. 2 iVm § 8 Abs. 3 AsylG7.1. Zum Ausspruch über die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 15, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3, AsylG

Gemäß § 75 Abs 1 iVm § 75 Abs 6 AsylG hat die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung bei am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 zu erfolgen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 6, AsylG hat die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung bei am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 zu erfolgen.

Gem. § 8 Abs. 3 AsylG ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (§ 13) abgewiesen wurde, von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.Gem. Paragraph 8, Absatz 3, AsylG ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (Paragraph 13,) abgewiesen wurde, von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.

Gem. § 15 Abs. 2, erster und zweiter Satz, leg.cit. ist die befristete Aufenthaltsberechtigung für höchstens ein Jahr und nach der ersten Verlängerung für höchstens fünf Jahre zu bewilligen. Die Aufenthaltsberechtigung behält bis zur Entscheidung über die Verlängerung durch das Bundesasylamt Gültigkeit.Gem. Paragraph 15, Absatz 2,, erster und zweiter Satz, leg.cit. ist die befristete Aufenthaltsberechtigung für höchstens ein Jahr und nach der ersten Verlängerung für höchstens fünf Jahre zu bewilligen. Die Aufenthaltsberechtigung behält bis zur Entscheidung über die Verlängerung durch das Bundesasylamt Gültigkeit.

Der Asylgerichtshof hat mit gegenständlichem Erkenntnis erstmals festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Partei unzulässig ist, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 3 AsylG zu erteilen war.Der Asylgerichtshof hat mit gegenständlichem Erkenntnis erstmals festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Partei unzulässig ist, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 3, AsylG zu erteilen war.

Die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung liegt innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens und war im erfolgten Ausmaß zu bewilligen, da eine Änderung der Sachlage in nächster Zukunft nicht zu erwarten ist. Die Erstbehörde wird nach Ablauf der mit gegenständlichem Erkenntnis erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 AsylG seinerzeit zu überprüfen haben, ob eine hinreichende Stabilisierung der psychischen Situation eingetreten sein wird, sodass dann die ansonsten grundsätzlich zulässige Abschiebung der BF in die Türkei effektuiert werden könnte.Die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung liegt innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens und war im erfolgten Ausmaß zu bewilligen, da eine Änderung der Sachlage in nächster Zukunft nicht zu erwarten ist. Die Erstbehörde wird nach Ablauf der mit gegenständlichem Erkenntnis erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 15, AsylG seinerzeit zu überprüfen haben, ob eine hinreichende Stabilisierung der psychischen Situation eingetreten sein wird, sodass dann die ansonsten grundsätzlich zulässige Abschiebung der BF in die Türkei effektuiert werden könnte.

Sohin war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, exilpolitische Aktivität, familiäre Situation, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, PTBS (posttraumatische Belastungsstörung), soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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