TE AsylGH Erkenntnis 2011/10/17 A8 217985-6/2008

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Veröffentlicht am 17.10.2011
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Norm

AsylG 1997 §7
AVG §66 Abs2

Spruch

A8 217.985-6/2008/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Vorsitzende und den Richter Mag. Kopp als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, angebl. StA.: Uganda gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.06.2005, Zl. 00 07.329/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Vorsitzende und den Richter Mag. Kopp als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , angebl. StA.: Uganda gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.06.2005, Zl. 00 07.329/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Uganda zu sein. Er reiste am 16.06.2000 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.

Er wurde dazu am 16.06.2000 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme gab er an, dass er Landarbeiter in XXXX gewesen sei. Eine weitere niederschriftliche Einvernahme fand am 06.07.2000 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, statt. Als Fluchtgrund führte er an, dass seine Mutter Christin gewesen sei und mit ihm immer zur Kirche gegangen sei. In seinem Dorf XXXX habe es Leute gegeben, die einen Baum angebetet hätten. Diese Leute hätten seine Mutter beschuldigt, dass sie die Dorfbewohner überredet hätte, zum Christentum zu konvertieren. In seinem Dorf hätte es eine Kirche gegeben. Der Pfarrer hätte Mr. Johnson geheißen. Er sei 1990 getötet worden. Nach der Ermordung seiner Mutter sei er noch bis 1991 im Elternhaus in XXXX geblieben. Die Leute, die den Baum angebetet hätten, hätten seine Mutter und den Pfarrer getötet. Nach der Ermordung des Pfarrers hätte sich kein weiterer katholischer Pfarrer mehr aus Angst vor den Leuten angesiedelt. 1991 sei er nach XXXX umgezogen und habe dort bei einem Christen wohnen können. Nach sechs Monaten sei er wieder nach XXXX zurückgegangen, wo er auch bei einem Christen gewohnt habe. 1998 habe er ein Problem mit diesem Mann gehabt, sodass er nicht mehr dort wohnen hätte können. Der Mann habe ihm gesagt, dass er ihm das Feld seines Vaters überlassen solle, da er bei ihm wohne. Da sein Elternhaus abgebrannt gewesen sei, habe er sich auf diesem Grundstück ein provisorisches Haus errichtet. Die Leute hätten aber gewollt, dass er wegziehe. Das sei im Jahr 1998 gewesen. Bis zu seiner Ausreise sei er in XXXX geblieben und hätte sich eine zweite Hütte am Feld errichtet, um den Schwierigkeiten mit den Leuten zu entgehen. Anfang 1999 hätten die Leute im Dorf verbreitet, dass der Baum zu ihnen gesprochen habe, dass er ein Opfer wolle. Das Opfer solle eine Person sein, die nicht zu den Baumanbetern gehöre. Es hätten mehrere Leute geopfert werden sollen. Viele Betroffene seien daher geflüchtet. Er sei oft gezwungen worden, der Religion dieser Leute beizutreten. Eines Tages hätten sie ihm gesagt, dass sie nicht mehr kommen würden. Wenn er nicht beitrete, wüssten sie, was sie mit ihm zu tun hätten. Zu dieser Zeit seien Leute auf Bäumen aufgehängt worden. Anfang 2000 seien diese Leute abermals zu ihm gekommen, da der Mond eine bestimmte Stellung gehabt hätte. Er sei zu diesem Zeitpunkt nicht im Hause gewesen und habe dies von Feldarbeitern erfahren. Seit dieser Zeit habe er im Busch geschlafen. Uganda habe er wegen dieser Leute, die ihn opfern wollten, verlassen. Er hätte diesen Vorfall nicht bei der Polizei angezeigt, da die Polizei einem nicht helfen könnte. Er habe zu Hause Meno und ein bisschen Englisch gesprochen. Sein Vater sei gestorben, als er ein Jahr alt gewesen sei.Er wurde dazu am 16.06.2000 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme gab er an, dass er Landarbeiter in römisch 40 gewesen sei. Eine weitere niederschriftliche Einvernahme fand am 06.07.2000 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, statt. Als Fluchtgrund führte er an, dass seine Mutter Christin gewesen sei und mit ihm immer zur Kirche gegangen sei. In seinem Dorf römisch 40 habe es Leute gegeben, die einen Baum angebetet hätten. Diese Leute hätten seine Mutter beschuldigt, dass sie die Dorfbewohner überredet hätte, zum Christentum zu konvertieren. In seinem Dorf hätte es eine Kirche gegeben. Der Pfarrer hätte Mr. Johnson geheißen. Er sei 1990 getötet worden. Nach der Ermordung seiner Mutter sei er noch bis 1991 im Elternhaus in römisch 40 geblieben. Die Leute, die den Baum angebetet hätten, hätten seine Mutter und den Pfarrer getötet. Nach der Ermordung des Pfarrers hätte sich kein weiterer katholischer Pfarrer mehr aus Angst vor den Leuten angesiedelt. 1991 sei er nach römisch 40 umgezogen und habe dort bei einem Christen wohnen können. Nach sechs Monaten sei er wieder nach römisch 40 zurückgegangen, wo er auch bei einem Christen gewohnt habe. 1998 habe er ein Problem mit diesem Mann gehabt, sodass er nicht mehr dort wohnen hätte können. Der Mann habe ihm gesagt, dass er ihm das Feld seines Vaters überlassen solle, da er bei ihm wohne. Da sein Elternhaus abgebrannt gewesen sei, habe er sich auf diesem Grundstück ein provisorisches Haus errichtet. Die Leute hätten aber gewollt, dass er wegziehe. Das sei im Jahr 1998 gewesen. Bis zu seiner Ausreise sei er in römisch 40 geblieben und hätte sich eine zweite Hütte am Feld errichtet, um den Schwierigkeiten mit den Leuten zu entgehen. Anfang 1999 hätten die Leute im Dorf verbreitet, dass der Baum zu ihnen gesprochen habe, dass er ein Opfer wolle. Das Opfer solle eine Person sein, die nicht zu den Baumanbetern gehöre. Es hätten mehrere Leute geopfert werden sollen. Viele Betroffene seien daher geflüchtet. Er sei oft gezwungen worden, der Religion dieser Leute beizutreten. Eines Tages hätten sie ihm gesagt, dass sie nicht mehr kommen würden. Wenn er nicht beitrete, wüssten sie, was sie mit ihm zu tun hätten. Zu dieser Zeit seien Leute auf Bäumen aufgehängt worden. Anfang 2000 seien diese Leute abermals zu ihm gekommen, da der Mond eine bestimmte Stellung gehabt hätte. Er sei zu diesem Zeitpunkt nicht im Hause gewesen und habe dies von Feldarbeitern erfahren. Seit dieser Zeit habe er im Busch geschlafen. Uganda habe er wegen dieser Leute, die ihn opfern wollten, verlassen. Er hätte diesen Vorfall nicht bei der Polizei angezeigt, da die Polizei einem nicht helfen könnte. Er habe zu Hause Meno und ein bisschen Englisch gesprochen. Sein Vater sei gestorben, als er ein Jahr alt gewesen sei.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 12.07.2000, Zl. 00 07.329-BAE, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 6 Z 3 AsylG 1997 (AsylG), BGBl I 1997/76 idgF als offensichtlich unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Uganda wurde gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II).Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 12.07.2000, Zl. 00 07.329-BAE, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 (AsylG), BGBl römisch eins 1997/76 idgF als offensichtlich unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Uganda wurde gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei).

Beweiswürdigend stellte das Bundesasylamt fest, dass die Identität sowie Nationalität des Beschwerdeführers ungeklärt geblieben sei. Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers wurde festgestellt, dass im Zuge seiner Einvernahme beim Bundesasylamt am 06.07.2000 allgemeine Fragen Uganda betreffend richtig beantwortet worden seien, er jedoch nicht vermochte, den Großteil der Fragen über Dinge des alltäglichen Lebens konkret bzw. glaubwürdig zu beantworten, weshalb die erkennende Behörde davon ausgehe, dass er nicht aus Uganda stamme.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung. Er bekämpfe den Bescheid sowohl hinsichtlich Spruchpunkt I als auch Spruchpunkt II wegen Verfahrensfehlern und materieller Rechtswidrigkeit. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 25.07.2000 wird zum Vorwurf der angeblichen Ungereimtheiten bei der Schilderung des Sachverhaltes durch den Antragsteller ausgeführt, dass hiebei die extreme Stresssituation berücksichtigt werden müsse, in der sich der Beschwerdeführer während seiner Flucht unter Lebensgefahr befunden habe. Dass dies Mängel in der Erinnerung zur Folge habe, sei nur allzu gut nachvollziehbar. Daher könnten die angeblichen Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers nicht per se und ohne weitere Indizien gegen seine Glaubwürdigkeit herangezogen werden. Die Beweiswürdigung der ersten Instanz sei in einigen angeführten Punkten nicht nachvollziehbar bzw. lasse wesentliche Anhaltspunkte, die eine Glaubhaftmachung des Vorbringens des Asylwerbers indizierten, unberücksichtigt. Der Beschwerdeführer sei aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen seiner Religion ermordet zu werden, geflohen. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland wäre er einer konkreten Gefahr der unmenschlichen Behandlung bzw. Ermordung durch Angehörige der angeführten Sekte ausgesetzt. Der ugandische Staat sei nicht in der Lage bzw. willens, seine Angehörigen vor Übergriffen religiöser Sekten ausreichend präventiv oder repressiv zu schützen und das Recht auf Religionsfreiheit zu garantieren. Zum Beweis werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Bei den vom Asylwerber geschilderten Fluchtgründen handle es sich entgegen der Ansicht der Erstinstanz um Fluchtgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung. Er bekämpfe den Bescheid sowohl hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins als auch Spruchpunkt römisch zwei wegen Verfahrensfehlern und materieller Rechtswidrigkeit. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 25.07.2000 wird zum Vorwurf der angeblichen Ungereimtheiten bei der Schilderung des Sachverhaltes durch den Antragsteller ausgeführt, dass hiebei die extreme Stresssituation berücksichtigt werden müsse, in der sich der Beschwerdeführer während seiner Flucht unter Lebensgefahr befunden habe. Dass dies Mängel in der Erinnerung zur Folge habe, sei nur allzu gut nachvollziehbar. Daher könnten die angeblichen Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers nicht per se und ohne weitere Indizien gegen seine Glaubwürdigkeit herangezogen werden. Die Beweiswürdigung der ersten Instanz sei in einigen angeführten Punkten nicht nachvollziehbar bzw. lasse wesentliche Anhaltspunkte, die eine Glaubhaftmachung des Vorbringens des Asylwerbers indizierten, unberücksichtigt. Der Beschwerdeführer sei aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen seiner Religion ermordet zu werden, geflohen. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland wäre er einer konkreten Gefahr der unmenschlichen Behandlung bzw. Ermordung durch Angehörige der angeführten Sekte ausgesetzt. Der ugandische Staat sei nicht in der Lage bzw. willens, seine Angehörigen vor Übergriffen religiöser Sekten ausreichend präventiv oder repressiv zu schützen und das Recht auf Religionsfreiheit zu garantieren. Zum Beweis werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Bei den vom Asylwerber geschilderten Fluchtgründen handle es sich entgegen der Ansicht der Erstinstanz um Fluchtgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.03.2004, Zl. 217.985/0-III/09/00, wurde gemäß § 32 Abs. 2 AsylG 1997 der Berufung des Beschwerdeführers vom 21.07.2000 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2000, Zl. 00 07.329-BAE, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.03.2004, Zl. 217.985/0-III/09/00, wurde gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AsylG 1997 der Berufung des Beschwerdeführers vom 21.07.2000 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2000, Zl. 00 07.329-BAE, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Am 01.06.2005 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen. Als Fluchtgrund gab er an, dass Muslime in Uganda Christen töten würden, weil sie meinten, dass sie Opfer an den Schreinen abgeben müssten. Sein Problem hätte im Jahre 2000 begonnen. In Uganda würden Menschen bei lebendigem Leib verbrannt werden. In den Häusern würde Feuer gelegt und die Menschen würden verbrennen. Seine Eltern seien auf diese Weise ums Leben gekommen. Die Muslime suchten ihn. Sie hätten ihn dem Schreiben opfern wollen. Das hätte sich in XXXX abgespielt. Sein Vater sei eine Art "Reverent" in XXXX gewesen. Er werde verfolgt, da er der einzige Sohn sei. Er hätte angefangen, bei den Christen zu predigen. Er könne nicht nach Uganda zurückkehren, da er dort sterben müsse, die Muslime würden Christen nehmen und bei ihren eigenen Ritualen opfern. Er hätte keine Anzeige bei der Polizei erstattet, da die Muslime in Uganda alles kontrollierten. Sie hätten überall Einfluss.Am 01.06.2005 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen. Als Fluchtgrund gab er an, dass Muslime in Uganda Christen töten würden, weil sie meinten, dass sie Opfer an den Schreinen abgeben müssten. Sein Problem hätte im Jahre 2000 begonnen. In Uganda würden Menschen bei lebendigem Leib verbrannt werden. In den Häusern würde Feuer gelegt und die Menschen würden verbrennen. Seine Eltern seien auf diese Weise ums Leben gekommen. Die Muslime suchten ihn. Sie hätten ihn dem Schreiben opfern wollen. Das hätte sich in römisch 40 abgespielt. Sein Vater sei eine Art "Reverent" in römisch 40 gewesen. Er werde verfolgt, da er der einzige Sohn sei. Er hätte angefangen, bei den Christen zu predigen. Er könne nicht nach Uganda zurückkehren, da er dort sterben müsse, die Muslime würden Christen nehmen und bei ihren eigenen Ritualen opfern. Er hätte keine Anzeige bei der Polizei erstattet, da die Muslime in Uganda alles kontrollierten. Sie hätten überall Einfluss.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 02.06.2005, Zl. 00 07.329/1-BAE, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 16.06.2000 gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 126/2002, abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Uganda wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 02.06.2005, Zl. 00 07.329/1-BAE, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 16.06.2000 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Uganda wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Identität und Nationalität des Antragstellers nicht feststehe. Weiters könne nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller in Uganda einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Was die Feststellung zur Identität und Nationalität des Antragstellers betreffe, so sei festzuhalten, dass der Antragsteller keinerlei Lichtbildausweise oder sonstige Dokumente zur Bescheinigung der Identität und Nationalität in Vorlage gebracht hätte. Der Antragsteller hätte angegeben, Uganda verlassen zu haben, da er als Christ von Leuten verfolgt worden wäre, die ihn opfern hätten wollen. Der Antragsteller hätte während des gesamten Asylverfahrens nicht den Eindruck erwecken können, dass seine Angaben den Tatsachen entsprechen würden und seien diese daher seitens des Bundesasylamtes als unglaubwürdig und - hinsichtlich der subjektiv empfundenen Furcht des Antragstellers - als objektiv nicht nachvollziehbar eingestuft wurden. Von der erkennenden Behörde werde der vom Antragsteller angegebene Sachverhalt in Zweifel gezogen. Die Behauptung, als Christ von Leuten verfolgt worden zu sein, die den Antragsteller hätten opfern wollen, stelle der Antragsteller nur allgemein in den Raum, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Die vom Antragsteller behauptete Bedrohungssituation in Uganda sei aufgrund der aufgezeigten Ungereimtheiten nicht glaubwürdig.

Dagegen erhob der Antragsteller Berufung (nunmehr: Beschwerde). Darin bringt er vor, dass er keine Eltern mehr habe. Muslimische Sektenmitglieder hätten seine Eltern ermordet. Er sei von diesen zum Tode verurteilt worden. Sein Leben sei in großer Gefahr.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, nimmt der Asylgerichtshof mit 1. 7. 2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, nimmt der Asylgerichtshof mit 1. 7. 2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäßGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß

§ 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.

Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Das Bundesasylamt führte beweiswürdigend aus, dass die Identität und Nationalität des Antragstellers nicht feststehe. Weiters könne nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller in Uganda einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Was die Feststellung zur Identität und Nationalität des Antragstellers betreffe, so sei festzuhalten, dass der Antragsteller keinerlei Lichtbildausweise oder sonstige Dokumente zur Bescheinigung der Identität und Nationalität in Vorlage gebracht hätte. Von der erkennenden Behörde werde der vom Antragsteller angegebene Sachverhalt in Zweifel gezogen.

Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, dass er keine Eltern mehr habe. Muslimische Sektenmitglieder hätten seine Eltern ermordet. Er sei von diesen zum Tode verurteilt worden. Sein Leben sei in großer Gefahr.

Das Bundesasylamt hat sich unzureichend mit dem Herkunftsstaat des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Im zweiten Rechtsgang wird daher ein Sachverständigengutachten bezüglich des wahren Herkunftsstaates des Beschwerdeführers einzuholen sein. Die Ergebnisse dieses Gutachtens sowie einer neuerlichen Einvernahme des Beschwerdeführers sind dem Bescheid zugrunde zu legen.

Es kann daher nicht von vornherein gesagt werden, dass die erforderliche Auseinandersetzung für die Beurteilung des Asylantrages bedeutungslos wäre. Eine diesbezügliche Asylrelevanz ist im Hinblick auf eine Verfolgung aus in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht von vornherein auszuschließen.

Das Verfahren vor dem Bundesasylamt erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315;Das Verfahren vor dem Bundesasylamt erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315;

VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesen auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesen auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66 A, b, s, 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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