TE AsylGH Erkenntnis 2011/10/19 C16 300634-1/2008

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Veröffentlicht am 19.10.2011
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

C16 300.634-1/2008/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und die Richterin Mag. Putzer als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2006, FZ. 05 13.401 - BAL nach mündlicher Verhandlung vom 17.10.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und die Richterin Mag. Putzer als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2006, FZ. 05 13.401 - BAL nach mündlicher Verhandlung vom 17.10.2011 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 sowie § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, sowie Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang

Verfahren vor dem Bundesasylamt

Die Beschwerdeführerin wurde am 25.08.2005 von Beamten der Grenzpolizeistation Großkrut im Gemeindegebiet von Poysdorf nahe der tschechischen Grenze, aufgegriffen und festgenommen und am selben Tag in der Grenzpolizeistation Großkrut unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Mongolisch einvernommen (AS 3 - 11).

Im Zuge der Befragung stellte die Beschwerdeführerin einen Asylantrag (AS 3).

Weiters erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Grenzpolizeiinspektion Großkrut in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Mongolisch, im Zuge derer sie angab, sie wisse nicht, über welche Länder sie nach Österreich gekommen sein zu sein (AS 5).

Nachdem das Bundesasylamt von der Asylantragsstellung informiert worden war, wurde die Beschwerdeführerin am 02.09.2005 vom Bundesasylamt, Traiskirchen, unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Mongolisch niederschriftlich einvernommen (AS 23).

Nachdem der Reiseweg nicht festgestellt werden konnte, wurde das Verfahren der Beschwerdeführerin durch Ausfolgen der Aufenthaltsberechtigungskarte am 05.09.2005 in Österreich zugelassen (AS 83).

Am 06.09.2005 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, EASt Ost, erneut unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Mongolisch niederschriftlich einvernommen (AS 29).

Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 27.12.2005 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass das Bundesasylamt beabsichtige, ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat für zulässig zu erklären, und die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, dazu und zu aktuellen Länderberichten Stellung zu nehmen (AS 53).

Am 09.01.2006 langte ein Schreiben der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt ein (AS 103).

Angefochtener Bescheid

Mit Datum vom 23.03.2006 (zugestellt am 24.03.2006) erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 05 13.401 - BAL, mit dem der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 "idgF" abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen wird (im Folgenden: angefochtener Bescheid) (AS 175).Mit Datum vom 23.03.2006 (zugestellt am 24.03.2006) erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 05 13.401 - BAL, mit dem der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, "idgF" abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ausgesprochen wird (im Folgenden: angefochtener Bescheid) (AS 175).

Zur Begründung führt das Bundesasylamt an, dass die Beschwerdeführerin eine Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (im Folgenden: GFK), nicht glaubhaft darzustellen vermochte, weshalb nicht angenommen werden könne, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung drohe (Spruchpunkt I.).Zur Begründung führt das Bundesasylamt an, dass die Beschwerdeführerin eine Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (im Folgenden: GFK), nicht glaubhaft darzustellen vermochte, weshalb nicht angenommen werden könne, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung drohe (Spruchpunkt römisch eins.).

Ebenso bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in die Mongolei Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein (Spruchpunkt II.).Ebenso bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in die Mongolei Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein (Spruchpunkt römisch zwei.).

Die Ausweisung sei geboten, da der Asylantrag negativ beschieden worden sei und die Beschwerdeführerin keine sonstigen Aufenthaltstitel habe. Die Ausweisung stelle auch keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens dar (Art. 8 EMRK), da die Beschwerdeführerin ohne Begleitung sei und keine Bindungen an Österreich habe.Die Ausweisung sei geboten, da der Asylantrag negativ beschieden worden sei und die Beschwerdeführerin keine sonstigen Aufenthaltstitel habe. Die Ausweisung stelle auch keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens dar (Artikel 8, EMRK), da die Beschwerdeführerin ohne Begleitung sei und keine Bindungen an Österreich habe.

Im Einzelnen führt das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass zwar nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Beschwerdeführerin tätliche Angriffe sexueller Natur erdulden habe müssen, die Beschwerdeführerin könne jedoch vor den behaupteten Angriffen ihres Stiefvaters in der Mongolei staatlichen Schutz finden.

Zur Lage in der Mongolei bezieht sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auf Länderberichte aus dem Zeitraum 2002 bis 2005.

Beschwerde

Mit Schreiben vom 03.04.2006 (versandt am 05.04.2006) legte die Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Bescheid eine in mongolischer Sprache begründete Berufung zum seinerzeit zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat (im Folgenden: UBAS) (nunmehr: Beschwerde beim Asylgerichtshof) ein (AS 199). Mit Schreiben vom 03.04.2006 (versandt am 06.04.2006) übermittelte die Beschwerdeführerin ein als "Berufung" bezeichnetes Schreiben in deutscher Sprache (AS 209).

Zur Begründung der Beschwerde führt die Beschwerdeführerin unter Zitierung des AI- Jahresberichts 2004 im Wesentlichen an, der angefochtene Bescheid sei inhaltlich und wegen Verfahrensfehlern rechtswidrig, weil das Bundesasylamt verkannt habe, dass ihr in der Mongolei eine Verfolgung drohe, vor der ihr in der Mongolei kein Schutz gewährt werden könne. Das Bundesasylamt sei nicht darauf eingegangen, dass ihr häusliche Gewalt und Menschenhandel drohe. Weiters hätte eine Untersuchung durch einen Psychiater stattfinden müssen.

Verfahren vor dem Asylgerichtshof und weiterer Verlauf

Seit dem 01.07.2008 ist der Asylgerichtshof für die Fortführung des Verfahrens zuständig.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz idgF (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz idgF (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Der Asylgerichtshof hat der Beschwerdeführerin gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit Schreiben vom 22.06.2011 eine Zusammenfassung der unten unter II.1.2 genannten Beweismittel samt Angabe der dort genannten Quellen zur Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde angeboten, in die vollständigen Texte der genannten Quellen beim Asylgerichtshof Einsicht zu nehmen.Der Asylgerichtshof hat der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Schreiben vom 22.06.2011 eine Zusammenfassung der unten unter römisch zwei.1.2 genannten Beweismittel samt Angabe der dort genannten Quellen zur Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde angeboten, in die vollständigen Texte der genannten Quellen beim Asylgerichtshof Einsicht zu nehmen.

Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, mitzuteilen ob und ggf. wie sich ihr Familien- oder Privatleben gegenüber den Feststellungen im angefochtenen Bescheid geändert hätten und ob sie akut oder chronisch gesundheitlich beeinträchtigt ist und diesfalls spätestens zur mündlichen Verhandlung geeignete Nachweise (medizinische Befunde und Angaben über Art, Zeitpunkt und Dauer der Behandlung, Heirats- oder Geburtsurkunden usw.) vorzulegen.

Am 11.07.2011 langte ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 06.07.2011 beim Asylgerichtshof ein, dem die unter II.1.2 zu a) undAm 11.07.2011 langte ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 06.07.2011 beim Asylgerichtshof ein, dem die unter römisch zwei.1.2 zu a) und

b) angeführten Schriftstücke beigefügt waren.

Am 17.10.2011 fand vor dem Asylgerichtshof eine mündliche Verhandlung unter Beteilung einer Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch statt. Im Rahmen derer wurde die Beschwerdeführerin ersucht, eine einfache Frage zum Tagesablauf in der Mongolei in deutscher Sprach zu beantworten.

Der Asylgerichtshof hat am 18.10.2011 als Senat in nichtöffentlicher Sitzung beraten und das vorliegende Erkenntnis einstimmig beschlossen.

Sachverhalt

Beweismittel

Der Asylgerichtshof hat für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts folgende Beweismittel verwendet:

Parteivorbringen und sonstige Angaben der Beschwerdeführerin

a) Im Asylantrag und bei der Erstbefragung vor dem Bundesasylamt hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen wie folgt angegeben:

Zur Person hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie XXXX. Sie sei Staatsangehörige der Mongolei und ledig. Sie habe in Österreich keine nahen Angehörigen. Ihr Vater sei unbekannt, ihre Mutter lebe noch im Herkunftsland. Die Beschwerdeführerin habe zuletzt in Ulaanbaatar gelebt. Sie sei arbeitslos.Zur Person hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie römisch 40 . Sie sei Staatsangehörige der Mongolei und ledig. Sie habe in Österreich keine nahen Angehörigen. Ihr Vater sei unbekannt, ihre Mutter lebe noch im Herkunftsland. Die Beschwerdeführerin habe zuletzt in Ulaanbaatar gelebt. Sie sei arbeitslos.

Zur Flucht hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe Ulaanbaatar ungefähr zehn Tage zuvor mit dem Zug verlassen und sei nach XXXX und XXXX gefahren. Von dort sei sie auf unbekannter Route am 25.08.2005 nach Österreich gelangt.Zur Flucht hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe Ulaanbaatar ungefähr zehn Tage zuvor mit dem Zug verlassen und sei nach römisch 40 und römisch 40 gefahren. Von dort sei sie auf unbekannter Route am 25.08.2005 nach Österreich gelangt.

Zum Fluchtgrund hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie werde im Heimatland von ihrem Stiefvater bedroht.

b) Bei der ersten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Wesentlichen wie folgt geändert bzw. ergänzt:

Zur Person hat die Beschwerdeführerin ergänzt, sie habe zuletzt an einer näher bezeichneten Adresse im XXXX gelebt. Ihre Mutter lebe an einer näher bezeichneten Adresse in Ulaanbaatar.Zur Person hat die Beschwerdeführerin ergänzt, sie habe zuletzt an einer näher bezeichneten Adresse im römisch 40 gelebt. Ihre Mutter lebe an einer näher bezeichneten Adresse in Ulaanbaatar.

Die Beschwerdeführerin habe neun Jahre (1993 - 2002) die Grundschule besucht.

c) Bei der zweiten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Wesentlichen wie folgt geändert bzw. ergänzt:

Zur Person hat die Beschwerdeführer ergänzt, sie kenne ihren Vater nicht. Im Alter von zehn Jahren habe sie einen Stiefvater bekommen.

Zum Fluchtgrund hat die Beschwerdeführerin angegeben, ihr Stiefvater und ihr um zwei Jahre älterer Stiefbruder hätten sie geschlagen und vergewaltigt. Als ihre Mutter im Jahr 2000 Krebs bekommen habe, hätten die beiden die Beschwerdeführerin noch mehr misshandelt. Anscheinend habe ihre Mutter erzählt, dass die Beschwerdeführerin Halbchinesin sei, weswegen sich die Misshandlungen weiter intensiviert hätten. Man habe sie auch nach Macao als Prostituierte verkaufen wollen, was die Mutter jedoch verhindert habe. Nachdem die Beschwerdeführerin ihrer Mutter von den Vergewaltigungen erzählt habe, habe diese ihr zur Ausreise geraten. Nach dem Tod der Mutter im Jahr 2004 habe sie das Erbe verkauft und sei ausgereist.

Auf Nachfrage hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie sei vom Stiefvater drei Mal und vom Stiefbruder mehrmals vergewaltigt worden. Der Stiefbruder habe sie auch heiraten wollen.

Die Mutter habe ein Mal Anzeige erstattet, es sei jedoch nichts dabei herausgekommen.

Nach dem Tod der Mutter sei die Beschwerdeführerin zu ihren Großeltern geflohen, habe jedoch erfahren, dass der Stiefvater und der Stiefbruder hinter ihr her seien. Die beiden würden sie überall finden können.

d) In der Stellungnahme zum Bundesasylamt hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Wesentlichen wie folgt geändert bzw. ergänzt:

Zur Person hat die Beschwerdeführerin ergänzt, sie spreche gut Englisch und lerne Deutsch.

Zum Fluchtgrund hat die Beschwerdeführerin angegeben, ihre Mutter und sie seien wegen der Abstammung der Beschwerdeführerin von einem chinesischen Vater ständig kontrolliert worden.

Die Beschwerdeführerin hat weiters angegeben, sie sei von ihrem Stiefvater ständig geschlagen und vergewaltigt worden. Er habe ihr nicht gestattet, die Schule zu besuchen.

Da der Stiefvater bei einem Chinesen Spielschulden gehabt habe, habe die Beschwerdeführerin am Markt arbeiten müssen, um die Schulden abzuzahlen. Wahlweise hätte sie auch den Chinesen heiraten können, was sie jedoch abgelehnt habe. Da der Kredit zu hoch gewesen sei, habe der Stiefvater vorgeschlagen, dass die Beschwerdeführerin in Macao als Prostituierte arbeiten solle. Da sie sich von jemandem verfolgt gefühlt habe, sei sie nach dem Tod der Mutter mit Hilfe ihrer Tante ausgereist.

Zur Lage in der Mongolei hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass Korruption verbreitet sei. Es gebe große Einkommensunterschiede und viel Armut, weshalb die Kriminalität ansteige. Vor allem Kinder würden in der Kanalisation leben. Menschen würden verschwinden.

e) In der Beschwerdeschrift hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Wesentlichen wie folgt ergänzt bzw. geändert:

Zum Fluchtgrund hat die Beschwerdeführerin ergänzt, ihr Stiefvater sei Major und arbeite seit langem in der Generalstaatsanwaltschaft. Gemeinsam mit seinem Sohn und einem Chinesen betreibe er eine näher bezeichnete Security-Firma und ein illegales Casino. Ein näher bezeichneter Handeltreibender habe hohe Schulden gehabt. Nachdem seine Wohnung vom Stiefvater der Beschwerdeführerin niedergebrannt worden sei, habe er angeblich Selbstmord begangen.

Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter hätten von diesen rechtswidrigen Machenschaften des Stiefvaters gewusst, weshalb dieser sie unter Schlägen aus dem Haus geworfen habe. Er habe auch einen Artikel in einer Zeitung über die Beschwerdeführerin und ihre Mutter veröffentlichen lassen. Sein Ziel sei es, die Beschwerdeführerin drogenabhängig und zu einer Prostituierten zu machen, damit sie ihn nicht beschuldigen könne. Der Stiefvater könne sie überall finden, da dies sein Beruf sei. Sie habe Angst vor ihrem Stiefvater und vor dessen Gläubiger.

f) Im Schreiben an den Asylgerichtshof vom 06.07.2011 hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Wesentlichen wie folgt ergänzt bzw. geändert:

Zum Fluchtgrund hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie werde noch immer von ihrer Familie gesucht.

Bei einer Rückkehr sei sie auf sich alleine gestellt und es drohe ihr die Obdachlosigkeit, da sie keine Familie und keine sozialen Kontakte mehr habe.

Zu ihrem Leben in Österreich hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe nette Freunde in Österreich und eine Arbeit. Sie habe regelmäßig Deutschkurse besucht und sich immer an die Gesetze gehalten.

g) In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Wesentlichen wie folgt geändert bzw. ergänzt:

Zur Person hat die Beschwerdeführerin unter Vorlage eines mongolischen Original-Personalausweises vorgebracht, ihr richtiger Name sei XXXX und sie bereits am XXXX geboren worden. Den Ausweis habe ihr vor etwa einem Monat eine Freundin aus der Mongolei mitgebracht.Zur Person hat die Beschwerdeführerin unter Vorlage eines mongolischen Original-Personalausweises vorgebracht, ihr richtiger Name sei römisch 40 und sie bereits am römisch 40 geboren worden. Den Ausweis habe ihr vor etwa einem Monat eine Freundin aus der Mongolei mitgebracht.

Sie sei verheiratet und habe einen XXXX geborenen Sohn. Der Sohn lebe bei einem Onkel väterlicherseits in der Mongolei. Dort habe sie in vor dem Verlassen des Landes 2005 untergebracht. Der Sohn lebe bei seinen Großeltern väterlicherseits, die Großmutter bringe ihn regelmäßig zur Schule.Sie sei verheiratet und habe einen römisch 40 geborenen Sohn. Der Sohn lebe bei einem Onkel väterlicherseits in der Mongolei. Dort habe sie in vor dem Verlassen des Landes 2005 untergebracht. Der Sohn lebe bei seinen Großeltern väterlicherseits, die Großmutter bringe ihn regelmäßig zur Schule.

Ihr Mann heiße XXXX und sei XXXX geboren. Er sei ebenfalls Staatsbürger der Mongolei. Sie hätten kurz nach der Geburt des Sohnes im Jahre 1997 geheiratet und bereits seit 1996 zusammen gelebt.Ihr Mann heiße römisch 40 und sei römisch 40 geboren. Er sei ebenfalls Staatsbürger der Mongolei. Sie hätten kurz nach der Geburt des Sohnes im Jahre 1997 geheiratet und bereits seit 1996 zusammen gelebt.

Ihr Man sei wegen Mordverdachts im Jahre 2000 in Untersuchungshaft genommen worden, sei jedoch geflohen und habe die Mongolei im Herbst 2001 verlassen. Sie habe ihn seit seiner Flucht aus der Mongolei nicht mehr gesehen, aber später seit 2003 telefonisch mit ihm Kontakt gehabt. So habe sie erfahren, dass er nach England geflohen sei und dort um Asyl angesucht habe. Seit drei Jahren habe sie jedoch keinen Kontakt mehr und wisse nicht in welchem Stadium sein Asylverfahren sei. Möglicherweise lebe er nicht einmal mehr. Die Beschwerdeführerin habe regelmäßig Kontakt zu ihrer Schwiegermutter und diese habe gemeint, sie habe auch keinen Kontakt mehr und es könne sein, dass der Mann der Beschwerdeführerin nicht mehr lebe.

Befragt, warum sie bei ihrer Ankunft in Österreich nicht versucht habe, eine Familienzusammenführung mit ihrem Mann in England zu erwirken und ihr Asylverfahren dort zu führen, hat die Beschwerdeführerin gemeint, sie habe nicht gewusst, dass diese Möglichkeit bestanden habe.

Zu ihrer Ausbildung hat die Beschwerdeführerin nunmehr vorgebracht, sie habe in der Mongolei Lebensmitteltechnologie studiert, das Studium aber nicht abschließen können, da ihr Mann ein Jahr und acht Monate im Gefängnis gesessen habe und sie ihr damals noch kleines Kind habe allein versorgen müssen.

Auf Vorhalt, dass unter diesen Umständen der bisher geltend gemachte Fluchtgrund, die Verfolgung durch ihren Stiefvater, wohl ebenfalls nicht den Tatsachen entspreche, hat die Beschwerdeführerin gemeint, dem sei so. Sie habe die Mongolei verlassen, um zu ihrem geflüchteten Mann zu gelangen. Sie habe geglaubt, sie könne zu ihm nach England oder er zu ihr nach Österreich kommen.

Die Beschwerdeführerin habe damals Angst gehabt und deshalb auf Empfehlung des Schleppers die Geschichte mit dem Stiefvater vorgebracht.

Befragt ob es außer dem Grund, ihren Mann wiederfinden zu wollen noch einen Grund gegeben habe, die Mongolei zu verlassen, hat die Beschwerdeführerin gemeint, die Angehörigen jenes Mannes, den ihr Mann ermordet haben soll, hätten die Familie ihres Mannes, die Beschwerdeführerin und deren Familie verfolgt und bedroht.

Sie hat erläutert, ihr Mann sei Anhänger der Bewegung XXXX gewesen, deren Ziel es sei, gegen die Chinesen in der Mongolei zu kämpfen. Durch die Bewegung seien zwei Chinesen getötet worden. Ihr Mann habe unter dem falschem Verdacht gestanden, einen Chinesen ermordet zu haben.Sie hat erläutert, ihr Mann sei Anhänger der Bewegung römisch 40 gewesen, deren Ziel es sei, gegen die Chinesen in der Mongolei zu kämpfen. Durch die Bewegung seien zwei Chinesen getötet worden. Ihr Mann habe unter dem falschem Verdacht gestanden, einen Chinesen ermordet zu haben.

Befragt über die Ziele der Bewegung XXXX hat die Beschwerdeführerin auch nach mehrfacher Aufforderung nicht angeben können, welche politische Ausrichtung die Bewegung habe. Sie trete lediglich gegen die Chinesen in der Mongolei auf, welche die Mongolen aus dem Land verdrängen wollten. Ihr Mann habe ihr auch nie über die Ziele der Bewegung, in der er aktiv war erzählt.Befragt über die Ziele der Bewegung römisch 40 hat die Beschwerdeführerin auch nach mehrfacher Aufforderung nicht angeben können, welche politische Ausrichtung die Bewegung habe. Sie trete lediglich gegen die Chinesen in der Mongolei auf, welche die Mongolen aus dem Land verdrängen wollten. Ihr Mann habe ihr auch nie über die Ziele der Bewegung, in der er aktiv war erzählt.

Nach der Ermordung des Chinesen sei der Mann in Untersuchungshaft genommen worden und später geflohen. Aber man habe die Beschwerdeführerin nicht in Ruhe gelassen. Ihr Wohnungsfenster sei regelmäßig in der Nacht oder in der Früh eingeworfen worden und ihr Kind sei mehrfach entführt worden. Man habe sie gefragt, ob sie ihr Kind wiedersehen wolle. Nach einer Anzeige bei der Polizei sei der Sohn aber plötzlich wieder vor der Tür gestanden.

Außerdem sei der Vater der Beschwerdeführerin ermordet worden. aber man habe nicht beweisen können, dass es Mord gewesen sei, obwohl er erfroren nackt auf der Straße aufgefunden worden sei, ohne Alkohol getrunken zu haben.

Daraufhin habe sie ihre Kind und auch ihre Mutter an den Rand der Stadt gebracht und sei dann aus der Mongolei geflüchtet.

Befragt, was konkret in den vier Jahren nachdem ihr Mann die Mongolei verlassen habe bis zum Verlassen des Landes durch die Beschwerdeführerin im Jahre 2005 vorgefallen sei, hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, man habe zwar nicht beweisen können, dass ihr Mann den Chinesen ermordet habe, dennoch hätten dessen Verwandte von ihr Geld verlangt. Sie habe daraufhin im Frühjahr 2002 ihr Haus verkauft und dem Sohn des Getöteten die verlangte Summe gezahlt. Sie sei dann zu den Schwiegereltern gezogen. Nachdem ihr Vater verstorben sei, sei sie dann zu ihrer Mutter gezogen.

Erneut aufgefordert konkret zu schildern, was zwischen 2001 und 2005 in der Mongolei geschehen sei, hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, die Chinesen hätten sie belästigt, sie hätte kaum das Haus verlassen können. Einer habe behauptet, er sei der Sohn des von ihrem Mann getöteten Chinesen und er habe sie bedroht und am Telefon terrorisiert.

Immer wieder sei auch ihr Sohn verschwunden, dass sei "normal" geworden. Sie habe unter dem Druck nicht mehr arbeiten können. Sie habe ihr Kind dann bei dem Bruder ihres Mannes gelassen, habe das Land verlassen und die Schwiegereltern davon informiert.

Auch die Schwiegereltern seien nicht in Ruhe gelassen worden, sie hätten daraufhin die Mongolei verlassen und seien eine Zeitlang in die "innere Mongolei" (VR China) gegangen. Nachdem die Beschwerdeführerin schließlich die Mongolei 2005 verlassen habe, seien die Schwiegereltern Ende 2005 wieder zurückgekehrt. Danach hätten sie dem Chinesen ebenfalls mehrmals viel Geld gezahlt, obwohl ihr Sohn den Mord nicht begangen habe, so hoch sei der Druck gewesen. Zuletzt vor etwa zwei Jahren.

Befragt, ob in den sechs Jahren nachdem die Beschwerdeführerin die Mongolei verlassen habe, noch etwas passiert sei, hat sie gemeint, auch ihre Schwester sei von den Angehörigen des getöteten Chinesen unter Druck gesetzt worden und habe diesen schließlich 10 Mio. Tugruk gezahlt.

Befragt, warum sie nicht mit ihrem Sohn lieber in einen anderen Landesteil gegangen sei, anstatt ihn zurück zu lassen und aus dem Lande zu gehen, hat die Beschwerdeführerin gemeint, dass wäre nur eine kurzfristige Lösung gewesen, der Druck sei zu hoch gewesen. Außerdem habe sie ihren Mann finden wollen und dann zu dritt mit ihm zusammenleben wollen.

Zu den übersandten Länderinformationen befragt hat die Beschwerdeführerin gemeint, der mongolische Staat gebe sich zwar Mühe, die Lage zu verbessern, aber die Wirklichkeit schaue anders aus. Das Leben der Bevölkerung werde immer schlechter.

Zu ihrem Leben in Österreich hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie lebe und wohne in Österreich alleine in einer Bedienstetenunterkunft ihres derzeitigen Arbeitgebers. Dort wohne sie sei Ende Mai d. J, dem Beginn der Probezeit. Seit 01.06. arbeite sie in dem Gastbetrieb mit einer Saisonbewilligung als Köchin.

Auf Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin seit ihrem Eintreffen in Österreich vor fast sechs Jahren, insgesamt elfmal den Wohnsitz gewechselt habe und im Schnitt nur wenige Monate an einem Wohnsitz gemeldet war, hat die Beschwerdeführerin gemeint, es habe immer verschiedene Probleme gegeben, mal mit der Kaution, die die Caritas nicht habe übernehme wollen, mal damit, dass sie die Miete nicht mehr habe zahlen können, als eine Freundin ausgezogen sei. Von 2009 bis Anfang des Jahres habe sie aber mit einer Freundin eineinhalb Jahre zusammen gewohnt. Die Freundin sei ebenfalls mongolische Asylwerberin gewesen, habe aber nach negativem Abschluss ihres Verfahrens im Jänner d.J. in die Mongolei zurück gemusst.

Befragt nach den Freunden, die sie hier in Österreich habe, hat die Beschwerdeführerin mehrere Vornamen genannt und gemeint, die habe die meisten an ihrem jetzigen Arbeitsort in XXXX kennengelernt. Zwei davon kenne sie aber schon seit vier Jahren, von denen habe sie Unterstützungserklärungen beigebracht.Befragt nach den Freunden, die sie hier in Österreich habe, hat die Beschwerdeführerin mehrere Vornamen genannt und gemeint, die habe die meisten an ihrem jetzigen Arbeitsort in römisch 40 kennengelernt. Zwei davon kenne sie aber schon seit vier Jahren, von denen habe sie Unterstützungserklärungen beigebracht.

Befragt nach ihren Deutschkenntnissen hat die Beschwerdeführerin verschiedene Sprachkursnachweise vorgelegt und eine Frage des Asylgerichtshofes in fließendem, wenn auch einfachem Deutsch, beantworten können.

Als Hobby hat die Beschwerdeführerin kochen und lesen angegeben. Sie trockne auch gerne Kräuter. Ihr Chef im Gastronomiebetrieb unterstütze sie sehr dabei. Ansonsten betreibe sie Sport, sie laufe und liebe das Bergsteigen.

Aufgefordert anzugeben, wo sie in den vergangenen fünfeinhalb Jahren in Österreich - außer ihrer erst seit fünf Monaten ausgeübten Beschäftigung - gearbeitet habe, hat die Beschwerdeführerin gemeint, sie habe manchmal Geld als Babysitterin verdient. Das sei im Jahr nach ihrer Ankunft gewesen. Ansonsten habe sie von der Unterstützung der Caritas gelebt.

Nach Erkrankungen befragt, hat die Beschwerdeführerin gemeint, sie sei gesund und hätte auch keine medizinischen Behandlungen gehabt.

Länderinformationen

Der Asylgerichtshof folgende Länderberichte als Beweismittel herangezogen:

ACCORD "Anfragebeantwortung vom 08. März 2007 a-5319 (ACC-MNG-5319) mit Verweis auf DCAF - Geneva Centre for the Democratic Control of

Armed Forces: Democratic Oversight and Reform of Civil Military

Relations in Mongolia: A Self-Assessment (Hrsg.: Sh. Palamdorj & Philipp Fluri, DCAF & National University of Mongolia), 2003 (ACCORD, Anfragebeantwortung 2007).

ACCORD, "Anfragebeantwortung - Allgemeine Menschenrechtssituation, Unruhen vom Juli 2008" vom 03.09.2008 (ACCORD, Anfragebeantwortung 2008).

Amnesty International, "Amnesty Report 2009 - Mongolei" (AI, Report 2009).

Barkmann, Udo Prof. Dr., Universität Ulaanbaatar - Häusliche Gewalt gegen Frauen und Mädchen in der Mongolei, Gutachten im Auftrag des Asylgerichtshofes 2010 mwN (Barkmann 2010).

Bundesamt für Migration (Schweiz), Mongolei, Häusliche Gewalt, 08.12.2006 und Medizinische Versorgung, 08.12.2006 (BFM, Mongolei 2006).

CEDAW - Shadow Report for the 42nd CEDAW Committee Session, The Status of Lesbian and Bisexual Women and Trangendered Persons in Mongolia (2008) (CEDAW 2008).

Freedom House, "Freedom in the World - Mongolia (2009)" (FH, Mongolia 2008).

Friedrich-Ebert-Stiftung, "Politische Krise in der Mongolei", August 2008 (FES, Politische Krise 2008).

Hanns-Seidel-Stiftung, "Quartalsbericht Januar bis September 2009 Mongolei" (HSS, Mongolei 2009).

Human Rights Watch, Offener Brief an den mongolischen Minister für Justiz und Inneres, 09.07.2009, www.hrw.org/en/news/2009/07/09/mongolia-rebuffs-lesbion-gay-bisexual-and-transgender-organisation (HRW 2009).

Immigration and Refugee Board of Canada, "Mongolia: The treatment of homosexuals by authorities and by society in general; recourse available to those who have been harassed based on their sexual orientation (2004 - March 2007)" vom 16.03.2007 (IRBC, Homosexuality 2007).

Österreichische Botschaft Peking, "Länderbericht Mongolei vom 17.04.2009" (ÖB 2009).

Österreichische Botschaft Peking, "Länderbericht Mongolei vom 01.02.2010" (ÖB, 2010).

Strafgesetzbuch der Mongolei vom 01.09.2002 - englische Übersetzung UNHCR (mong. StGB).

UK Home Office - UK Border Agency, "Country of Origin Information Key Documents - Mongolia" vom 09.10.2008 (UKHO, Mongolia 2008).

UK Home Office - UK Border Agency, "Operational Guidance Note - Mongolia" vom 12.04.2007 (UKHO, Operational Guidance Note 2007).

US Department of State, "Human Rights Report 2008: Mongolia" vom 25.02.2009 (USDS, Mongolia 2008).

US Department of State, "Human Rights Report 2009: Mongolia" vom 11.03.2010 (USDS, Mongolia 2009).

US Department of State, "International Religious Freedom Report - 2008, Mongolia" vom 19.09.2008 (USDS, Religious Freedom Report 2008).

United Nations Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, Committee against Torture, 22.02.2010 (UN CAT, 2010).

World Health Organisation, "Country Health Information Profiles - Mongolia: Health System 2009 (WHO, Mongolia Health System 2009).

Was die politische und soziale Lage in der Mongolei betrifft, kommen die Länderfeststellungen - insoweit dies für das vorliegende Erkenntnis von rechtlicher Bedeutung ist - im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen:

Unter dem Eindruck der politischen Umwälzungen im kommunistischen Osteuropa entstand 1990 auch in der Volksrepublik Mongolei eine Demokratiebewegung. Anfang 1990 kam es im Gefolge von Massendemonstrationen zur politischen Wende und zur Demokratisierung der bislang ausschließlich von der kommunistischen MRVP regierten Volksrepublik. 1991 sagte sich die MRVP schließlich von ihrer marxistisch-leninistischen Parteiideologie sowjetkommunistischer Prägung los. Seither ist die MRVP nach den folgenden freien Wahlen praktisch jedes Mal in die Regierung gewählt worden, war jedoch nach den letzten Wahlen stets gezwungen, Koalitionen zu bilden.

Durch eine Verfassungsänderung vom 12.02.1992 wurde die "Mongolische Volksrepublik" offiziell in "Mongolei" umbenannt.

Nach den letzten Wahlen brachen in der Nacht vom 1. Juli auf den 02.07.2008 gewaltsame Unruhen aus, nachdem die größte Oppositionspartei der regierenden MRVP vorgeworfen hatte, die Auszählung der Stimmen manipuliert zu haben. Nach offiziellen Angaben (Stand: Juli 2008) gab es bei den Unruhen fünf Todesopfer. Nach verschiedenen mongolischen Quellen sollen deutlich mehr Menschen während der Ausschreitungen umgekommen sein. Immer wieder wird in diesem Zusammenhang auch von schweren Übergriffen der Polizei gesprochen, welche auch von Ausländern beobachtet wurden.

Die daraus entstandene politische Krise konnte Mitte September 2008 beigelegt werden, indem sich die MRVP und die DP auf eine neue Große Koalition unter der Führung der MRVP einigte.

Bei der Präsidentenwahl am 24.05.2009 ging der Kandidat der DP mit knapper Mehrheit als Sieger hervor.

Was die politische und soziale Lage in der Mongolei betrifft, kommen die Länderfeststellungen - insoweit dies für das vorliegende Erkenntnis von rechtlicher Bedeutung ist - im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen:

Unter dem Eindruck der politischen Umwälzungen im kommunistischen Osteuropa entstand 1990 auch in der Volksrepublik Mongolei eine Demokratiebewegung. Anfang 1990 kam es im Gefolge von Massendemonstrationen zur politischen Wende und zur Demokratisierung der bislang ausschließlich von der kommunistischen MRVP regierten Volksrepublik. 1991 sagte sich die MRVP schließlich von ihrer marxistisch-leninistischen Parteiideologie sowjetkommunistischer Prägung los. Seither ist die MRVP nach den folgenden freien Wahlen praktisch jedes Mal in die Regierung gewählt worden, war jedoch nach den letzten Wahlen stets gezwungen, Koalitionen zu bilden.

Durch eine Verfassungsänderung vom 12.02.1992 wurde die "Mongolische Volksrepublik" offiziell in "Mongolei" umbenannt.

Nach den letzten Wahlen brachen in der Nacht vom 1. Juli auf den 02.07.2008 gewaltsame Unruhen aus, nachdem die größte Oppositionspartei der regierenden MRVP vorgeworfen hatte, die Auszählung der Stimmen manipuliert zu haben. Nach offiziellen Angaben (Stand: Juli 2008) gab es bei den Unruhen fünf Todesopfer. Nach verschiedenen mongolischen Quellen sollen deutlich mehr Menschen während der Ausschreitungen umgekommen sein. Immer wieder wird in diesem Zusammenhang auch von schweren Übergriffen der Polizei gesprochen, welche auch von Ausländern beobachtet wurden.

Die daraus entstandene politische Krise konnte Mitte September 2008 beigelegt werden, indem sich die MRVP und die DP auf eine neue Große Koalition unter der Führung der MRVP einigte.

Bei der Präsidentenwahl am 24.05.2009 ging der Kandidat der DP mit knapper Mehrheit als Sieger hervor.

Die Mongolei ist eine Republik mit einer parlamentarischen Demokratie und einer rechtsstaatlichen Verfassung (seit 1992 in Kraft).

Die Verfassung der Mongolei kennt neben liberalen Grundprinzipien (Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit und Achtung vor dem Gesetz) und dem Prinzip der Gewaltenteilung (Parlament, Regierung und Gerichten) einen umfassenden Katalog von Grundrechten (freie Berufswahl, vorteilhafte Arbeitsbedingungen, Verbot von Zwangsarbeit) wie auch Grundpflichten (zu arbeiten, Gesundheit zu schützen) beinhaltet. Es besteht das Recht auf finanzielle und materielle Unterstützung (Alter, Behinderung, Geburt und Kindererziehung) sowie auf Gesundheitsschutz und medizinische Fürsorge.

Die mongolische Verfassung sieht eine unabhängige, dreigliedrige Justiz vor, jedoch sind Fälle von Korruption, auch unter den Richtern nicht vollständig auszuschließen, werden aber von der sog. "Special Investigations Unit" (SIU) der Generalstaatsanwaltschaft verfolgt.

Die Organisation der Staatsanwaltschaften ist spiegelbildlich zu den Gerichtsstrukturen und besteht eine vergleichbare Unabhängigkeit. Die Haftstrafen sind aus generalpräventiven Gründen enorm hoch und deutlich über den Strafmaßen europäischer Rechtsordnungen.

Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstelltes Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper. Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Neben der Ausstellung und Registrierung des Personalausweises, der Verkehrssicherheit und Brandbekämpfung, können von der Polizei etwa auch Betrunkene in Kurzzeitarrest (bis zu 24 Stunden) genommen und Geldstrafen verhängt werden. Sie hat ferner alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie der Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten.

Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist auch für die Staatsicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig. Vorwürfen gegen mongolische Polizeibeamte wird schleppend nachgegangen, jedoch ist systematische Untätigkeit bei Strafanzeigen nicht bekannt. Neben einer eigenen Dienstaufsichtsbehörde besteht auch eine Abteilung in der Staatsanwaltschaft, die für Ermittlungen bei Amtsmissbrauch bzw. Folter in der Polizei zuständig ist.

Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz der weit verbreiteten Armut (bei teilweise enormen Einkommensunterschieden) im Allgemeinen gewährleistet. Die wirtschaftliche Lage der Mongolei hatte sich schon vor der internationalen Finanzkrise durch die starke Erhöhung der Treibstoffpreise sowie einem raschen Anstieg der Preise für Fleisch- und Fleischprodukte sowie Mehlerzeugnisse, welche die Hauptnahrungsmittel der Mongolen sind, verschlechtert (starke Inflation, 34 Prozent). Seit Juli-August 2008 haben sich die Produktpreise (insbesondere für Lebensmittel) bei gleichgebliebenen Einkommen verdoppelt, in vielen Fällen auch verdreifacht.

Die Mongolei verfügt über ca. 23.000 Krankenhausbetten und ca. 5.000 Ärzte, wobei jedoch der Selbstbehalt (durch Privatversicherung finanzierbar) bei den Behandlungskosten (Gesundheitsreform 2002) bei ca. 60% liegt.

Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung (mit einem Reisepass) das Land verlassen. Allerdings können Menschen, die ohne Reisedokumente in der Nähe der Grenze aufgegriffen werden, in Untersuchungshaft genommen werden und im Falle des Verstoßes gegen die Grenzschutzbestimmungen mit Geld- oder Haftstrafen bis zu fünf Jahren bestraft werden. Ansonsten gibt es im Fall einer Rückkehr aber weder Probleme wegen oppositioneller Betätigung (nicht strafbar) noch wegen einer Asylantragstellung im Ausland.

Die Reise- und Niederlassungsfreiheit innerhalb des Landes ist uneingeschränkt gegeben.

Sonstige Beweismittel

a) Bestätigung eines näher bezeichneten Gastronomiebetriebs in Österreich, wonach die Beschwerdeführerin dort seit Juni 2011 als Köchin tätig sei.

Kopie einer Bescheidausfertigung des AMS vom XXXX womit für die Beschwerdeführerin eine Beschäftigungsbewilligung vom 10.05.2011 bis 31.10.2011 erteilt werde.Kopie einer Bescheidausfertigung des AMS vom römisch 40 womit für die Beschwerdeführerin eine Beschäftigungsbewilligung vom 10.05.2011 bis 31.10.2011 erteilt werde.

b) Drei Bestätigungen des WIFI, dass die Beschwerdeführerin von 2009 bis 2010 Deutschkurse (Deutsch 3, Deutsch 4, Deutsch Konversation) besucht habe.

c) Zwei Empfehlungsschreiben vom Oktober 2011, aus denen im Wesentlichen hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin freundschaftlichen Kontakt zu zwei Frauen unterhält.

d) Personalausweis der Mongolei Nr. XXXX mit Lichtbild der Beschwerdeführerin, ausgestellt am XXXX auf den Namen XXXX.d) Personalausweis der Mongolei Nr. römisch 40 mit Lichtbild der Beschwerdeführerin, ausgestellt am römisch 40 auf den Namen römisch 40 .

Sachverhalt nach Beweiswürdigung

Der Asylgerichtshof stellt nach Würdigung der unter II.1 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest.Der Asylgerichtshof stellt nach Würdigung der unter römisch zwei.1 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest.

Zur Person der Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin heißt XXXX. Sie ist Staatsbürgerin der Mongolei, verheiratet und hat einen 15 Jahre alten Sohn. Der Sohn lebt bei den Schwiegereltern in der Mongolei. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist unbekannten Aufenthalts, möglicherweise lebt er als Asylwerber in England.Die Beschwerdeführerin heißt römisch 40 . Sie ist Staatsbürgerin der Mongolei, verheiratet und hat einen 15 Jahre alten Sohn. Der Sohn lebt bei den Schwiegereltern in der Mongolei. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist unbekannten Aufenthalts, möglicherweise lebt er als Asylwerber in England.

In der Mongolei leben außerdem noch mindestens ein Schwager der Beschwerdeführerin sowie deren Mutter und eine Schwester und zumindest eine gute Freundin.

Vor dem Verlassen des Herkunftsstaates lebt die Beschwerdeführerin in Ulaanbaatar. Sie hat nach dem Besuch der Schule einige Jahre Lebensmitteltechnologie studiert, das Studium jedoch nicht abgeschlossen.

Die Beschwerdeführerin ist in einem grundsätzlich guten Gesundheitszustand und arbeitsfähig.

In Österreich lebt sie seit ihrer Ankunft vor sechs Jahren strafrechtlich unbescholten. Sie hat einige lockere Bekanntschaften in Österreich, näherer Kontakt besteht zu zwei Frauen ihrer Umgebung. Sie hat am 10.05.2011 eine bis 31.10.2011 gültige Beschäftigungsbewilligung erhalten und arbeitet derzeit befristet bis zum Ablauf der Bewilligung als Köchin. Sie spricht Deutsch und kann sich gut verständigen.

Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin ergeben sich unmittelbar aus dem vorgelegten mongolischen Personalausweis mit Foto, der keine sichtlichen Verfälschungsspuren aufweist [II.1.3 zu d)].

Die Feststellungen zu ihren Lebensumständen vor der Flucht, zu ihrer familiären Situation, ihrem Gesundheitszustand sowie zu ihrer Bildung und Berufserfahrung ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündliche Verhandlung, mit dem sie ihre früheren Angaben widerrufen hat [II.1.1 zu g)].

Die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin [II.1.1 zu g)]. Es sind auch sonst keine Hinweise auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin hervorgekommen.

Die Feststellungen zum Leben der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin [II.1.1 zu g)] und insbesondere den unter II.1.3 zu a) bis c) angeführten Beweismitteln.Von den Deutschkenntnissen konnte sich der Asylgerichtshof insbesondere auch durch eine kurze Einvernahme in deutscher Sprache überzeugen.Die Feststellungen zum Leben der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin [II.1.1 zu g)] und insbesondere den unter römisch zwei.1.3 zu a) bis c) angeführten Beweismitteln.Von den Deutschkenntnissen konnte sich der Asylgerichtshof insbesondere auch durch eine kurze Einvernahme in deutscher Sprache überzeugen.

Zur Flucht

Die Beschwerdeführerin verließ ihr Herkunftsland Anfang August 2005 und reiste nach Russland, von wo sie über unbekannte Länder spätestens am 25.08.2005 illegal nach Österreich kam.

Die Feststellungen zum Fluchtweg und zum Fluchtzeitpunkt ergeben sich aus dem insoweit glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin [II.1.1 zu a)].

Zum behaupteten Fluchtgrund.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland von ihrem Stiefvater vergewaltigt und misshandelt wurde.

Es kann ebenfalls nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin von den (oder einem) Angehörigen eines getöteten Chinesen, dessen Mörder nach deren Auffassung der Mann der Beschwerdeführerin sei, bedroht und erpresst wurde oder dass der Sohn der Beschwerdeführerin von diesen Personen aus Rache entführt wurde.

Zu den Feststellungen hinsichtlich der behaupteten Misshandlungen durch den Stiefvater kommt der Asylgerichtshof aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung [II.1.1 zu g)] ihr diesbezügliches Fluchtvorbringen [II.1.1 zu a) bis f)] widerrufen hat.

Zu den Feststellungen hinsichtlich der behaupteten Verfolgung durch einen oder mehrere Angehörige eines getöteten Chinesen kommt der Asylgerichtshof zum einen deshalb, weil die diesbezüglichen Angaben ein gänzliche neues Fluchtvorbringen sind, dass die Beschwerdeführerin erstmals nach sechs Jahren Aufenthalt in Österreich im letzten Stadium des Beschwerdeverfahrens vorgebracht hat. Es ist nicht ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin diese Verfolgung nicht bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt hätte geltend machen können, zumal die behauptete Art der Verfolgung im Hinblick auf eine "begründete Furcht vor Verfolgung" wesentlich naheliegender gewesen wäre.

Das Vorbringen ist zum anderen aber auch als solches nicht glaubwürdig. Die Beschwerdeführerin war nämlich weder in der Lage die angeblichen Hintergründe des Mordvorwurfes gegen ihren Mann (politisch Aktivität in einer anti-chinesischen Bewegung) zu erklären. Noch konnte sie nachvollziehbar erläutern, wie die Angehörigen eines angeblichen Mordopfers ihre Identität, ihren Wohnsitz etc. hätten kennen können.

Des Weiteren ist nicht glaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin ihr angeblich mehrfach von den Täter entführtes Kind ausgerechnet bei den Eltern ihres Mannes (Großmutter bringt das Kind täglich zur Schule) gelassen haben will, obwohl dort wegen der unmittelbaren Verwandtschaft zu ihrem Mann eine besonders hohe Gefährdung für das Kind besteht. Das Gleich gilt für den Bruder des Mannes, bei dem die Beschwerdeführerin das Kind vor dem Verlassen des Landes untergebracht haben will. Dies scheint vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Verfolger angeblich sogar die Schwester der Beschwerdeführerin als nicht einmal Verwandte ihres Mannes erfolgreich erpresst haben sollen.

Zur relevanten Situation in der Mongolei

Die Mongolei ist eine Republik mit einer parlamentarischen Mehrparteien-Demokratie und einer rechtsstaatlichen Verfassung. Neben liberalen Grundprinzipien (Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit und Achtung vor dem Gesetz) und einer Gewaltenteilung (Parlament, Regierung und Gerichten) beinhaltet diese einen umfassenden Katalog von Grundrechten (freie Berufswahl, vorteilhafte Arbeitsbedingungen, Verbot von Zwangsarbeit) wie auch Grundpflichten (zu arbeiten, Gesundheit zu schützen). Zusätzlich besteht das Recht auf finanzielle und materielle Unterstützung (Alter, Behinderung, Geburt und Kindererziehung) sowie auf Gesundheitsschutz und medizinische Fürsorge.

Die durch die nach den Wahlen ausgebrochenen gewaltsamen Unruhen (01.07.2008) entstandene politische Krise konnte Mitte September 2008 beigelegt werden, indem sich die MRVP (Mongolische Revolutionäre Volkspartei) und die DP (Demokratische Partei) auf eine neue Große Koalition unter der Führung des Premierministers Bayar einigte. Seit 2009 stellt die DP den Staatspräsidenten.

Die Menschenrechte werden - abgesehen von vereinzelten Menschenrechtsverletzungen in besonderen Situationen (Misshandlungen in Polizeihaft, willkürliche Festnahmen) - im Allgemeinen respektiert.

Die mongolische Verfassung sieht eine unabhängige, dreigliedrige Justiz vor, jedoch sind Fälle von Korruption, auch unter den Richtern, nicht vollständig auszuschließen, werden aber von der sog. "Special Investigations Unit" (SIU) der Generalstaatsanwaltschaft verfolgt.

Häusliche Gewalt gegen Frauen ist ein ernsthaftes Problem, besonders in ländlichen Familien mit niedrigem Einkommen. Es ist jedoch eine steigende öffentliche und mediale Diskussion über häusliche Gewalt, insbesondere Missbrauch von Ehefrauen und Kindern, festzustellen.

Laut Berichten internationaler Nichtregierungsorganisationen nimmt die Gewalt in der Familie gegenüber Frauen, welche von Männern vor allem unter Alkoholmissbrauch ausgeführt wird, allerdings zu.

Das Gesetz gegen häusliche Gewalt in der Mongolei, das im Mai 2004 in Kraft trat, brachte deutliche Verbesserungen zum Schutz der betroffenen Frauen und Kinder, es sind seither eine beträchtliche Anzahl neuer Frauenhäuser im ganzen Land entstanden, die zumindest vorübergehend Schutz vor den Gewalttätern und Beratung für die Frauen bieten

Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz der weit verbreiteten Armut im Allgemeinen gewährleistet und es steht eine allgemein zugängliche ärztliche Grundversorgung zur Verfügung.

Rückkehrer haben, außer im Falle der Verletzung von Grenzschutzvorschriften, allein aufgrund der Tatsache, dass sie eine oppositionelle Bewegung unterstützt haben oder weil sie im Ausland einen Antrag auf Asyl gestellt haben, keine Nachteile zu erwarten.

Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vom Asylgerichtshof als Beweismittel herangezogenen umfangreichen Länderberichten zu Situation in der Mongolei (sie oben II.1.2).Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vom Asylgerichtshof als Beweismittel herangezogenen umfangreichen Länderberichten zu Situation in der Mongolei (sie oben römisch zwei.1.2).

Die dazu herangezogenen Quellen erscheinen dem Asylgerichtshof hinreichend seriös, ausgewogen und aktuell. Der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Jahresbericht 2004 von Amnesty International ist dagegen veraltet und hat der Asylgerichtshof eine aktuelle Version desselben seiner Entscheidung zugrunde gelegt.

Insoweit die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt [II.1.1 zu c)], die Polizei in der Mongolei sei generell und insbesondere in ihrem Fall nicht schutzwillig, so ist der Asylgerichtshof der Ansicht, dass dieses Vorbringen für sich genommen - selbst wenn es den Tatsachen entsprechen sollte - nicht geeignet ist, die einschlägigen Länderfeststellung insgesamt in Frage zu stellen.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Anwendbares Recht

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF 38/2011 (AsylG 2005), sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 [im Folgenden: AsylG 1997 (2003)] zu führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung 38 aus 2011, (AsylG 2005), sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, [im Folgenden: AsylG 1997 (2003)] zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist jedoch bei allen am 01.01.2010 beim Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005 zu prüfen. Dies mit der Maßgabe, dass eine Abweisung eines Asylantrages durch das Bundesasylamt nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wird, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist jedoch bei allen am 01.01.2010 beim Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG 2005 zu prüfen. Dies mit der Maßgabe, dass eine Abweisung eines Asylantrages durch das Bundesasylamt nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wird, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gilt.

Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde ist zulässig, da sie fristgerecht erhoben wurde und auch keine sonstigen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen.

Rechtmäßigkeit des Verfahrens vor dem Bundesasylamt

Der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren rechtmäßig durchgeführt wurde.

Der Beschwerdeführerin wurde nämlich, erstens, durch die Erstbefragung und ihre Einvernahme mit vorhergehender Rechtsberatung - alle jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

Die Beschwerdeführerin hatte weiters mit der Beschwerde zum Asylgerichtshof Gelegenheit, zu aktuellen Berichten Stellung zu nehmen, wovon sie auch Gebrauch gemacht hat.

Gewährung von Asyl (Spruchpunkt I.):Gewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins.):

Inhalt und Auslegung von § 7 AsylG 1997 (2003)Inhalt und Auslegung von Paragraph 7, AsylG 1997 (2003)

Gemäß § 7 AsylG 1997 (2003) hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 (2003) hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht mithin darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht mithin darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).

Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein vergleiche VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).

Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).

Anwendung des § 7 AsylG 1997 (2003) auf den vorliegenden SachverhaltAnwendung des Paragraph 7, AsylG 1997 (2003) auf den vorliegenden Sachverhalt

Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführerin kein Recht auf Asyl gemäß § 7 AsylG 1997 (2003) zusteht, da sie kein Flüchtling gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist. Es liegt nämlich in ihrer Person keine wohlbegründeter Furcht vor, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unmittelbar von staatlicher Seite oder von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt zu werden.Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführerin kein Recht auf Asyl gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 (2003) zusteht, da sie kein Flüchtling gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist. Es liegt nämlich in ihrer Person keine wohlbegründeter Furcht vor, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unmittelbar von staatlicher Seite oder von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt zu werden.

Es kann dabei zunächst dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin von ihrem Stiefvater in der Mongolei aus einem der in der GFK niedergelegten Gründe verfolgt werden könnte oder ob ihr aus einem dieser Gründe staatlicher Schutz verweigert würde.

Aus dem oben unter II.2.3 festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Mongolei dort nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer fortgesetzten Verfolgung durch ihren Stiefvater oder durch Angehörige eines angeblich von ihrem Mann getöteten Chinesen ohne Aussicht auf Schutz ausgesetzt wäre.Aus dem oben unter römisch zwei.2.3 festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Mongolei dort nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer fortgesetzten Verfolgung durch ihren Stiefvater oder durch Angehörige eines angeblich von ihrem Mann getöteten Chinesen ohne Aussicht auf Schutz ausgesetzt wäre.

Aus dem oben unter II.2.3 festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich, dass die Beschwerdeführerin schon zum für ihre Flucht maßgeblichen Zeitpunkt keinen Verfolgungen der behaupteten Art ausgesetzt war und es ist daher mangels irgendwelcher gegenteiligen Hinweise nicht ersichtlich ist, dass sie oder ihr Sohn nunmehr bei einer Rückkehr entsprechenden Verfolgungen ausgesetzt sein könnte.Aus dem oben unter römisch zwei.2.3 festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich, dass die Beschwerdeführerin schon zum für ihre Flucht maßgeblichen Zeitpunkt keinen Verfolgungen der behaupteten Art ausgesetzt war und es ist daher mangels irgendwelcher gegenteiligen Hinweise nicht ersichtlich ist, dass sie oder ihr Sohn nunmehr bei einer Rückkehr entsprechenden Verfolgungen ausgesetzt sein könnte.

Im Übrigen weist der Asylgerichtshof darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in die Mongolei nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit behördlichen Übergriffen allein aus dem Grunde ausgesetzt wäre, dass sie im Ausland erfolglos um internationalen Schutz angesucht hat (siehe oben II.2.4).Im Übrigen weist der Asylgerichtshof darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in die Mongolei nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit behördlichen Übergriffen allein aus dem Grunde ausgesetzt wäre, dass sie im Ausland erfolglos um internationalen Schutz angesucht hat (siehe oben römisch zwei.2.4).

Eine etwaige Furcht der Beschwerdeführerin, es könne ihr bei ihrer Rückkehr eine staatliche Verfolgung oder eine Verfolgung durch Private ohne Aussicht auf staatlichen Schutz drohen, erscheint dem Asylgerichtshof daher nicht als "wohlbegründet" im Sinne der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und deren Auslegung durch die Judikatur.

Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung und zur Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Mongolei (Spruchpunkt II.):Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung und zur Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Mongolei (Spruchpunkt römisch zwei.):

Inhalt und Auslegung von § 8 Abs. 1 AsylG 1997 (2003)Inhalt und Auslegung von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 (2003)

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 (2003) hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 (2003) hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.

Herkunftsstaat ist gemäß § 1 Ziff. 4 AsylG 1997 (2003) der Staat, dessen Staatsangehörigkeit Fremde besitzen, oder - im Fall der Staatenlosigkeit - der Staat ihres früheren Aufenthaltes.Herkunftsstaat ist gemäß Paragraph eins, Ziff. 4 AsylG 1997 (2003) der Staat, dessen Staatsangehörigkeit Fremde besitzen, oder - im Fall der Staatenlosigkeit - der Staat ihres früheren Aufenthaltes.

§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 (2003) verweist auf § 57 Fremdengesetz (FrG), jetzt § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG). Gemäß der Verweisungsnorm des § 124 Abs. 2 FPG wurde § 57 FrG nämlich durch § 50 FPG ersetzt.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 (2003) verweist auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), jetzt Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG). Gemäß der Verweisungsnorm des Paragraph 124, Absatz 2, FPG wurde Paragraph 57, FrG nämlich durch Paragraph 50, FPG ersetzt.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG 2005 ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK).

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des § 50 FPG (§ 57 FrG) knüpft an jene zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung § 37 FrG 1992), BGBl. 838/1992, an. Für § 57 Abs. 1 FrG kann weiters auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl. I 75/1997) zurückgegriffen werden (vgl. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 sowie VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), da er sich inhaltlich mit dieser deckt.Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 50, FPG (Paragraph 57, FrG) knüpft an jene zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung Paragraph 37, FrG 1992), Bundesgesetzblatt 838 aus 1992,, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG kann weiters auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 sowie VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), da er sich inhaltlich mit dieser deckt.

Was insbesondere die mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Herkunftsstaat betrifft, ergibt sich aus der Judikatur, dass die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 sowie VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Was insbesondere die mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Herkunftsstaat betrifft, ergibt sich aus der Judikatur, dass die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 sowie VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen. (vgl. z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen. vergleiche z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Eine die physische Existenz nicht sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, kann im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen. Dabei sind jedoch im Einzelfall die verschiedenen materiellen Gesichtspunkte menschlicher Existenz (Nahrung, Unterkunft, medizinische Versorgung etc.) in ihrer Gesamtheit zu betrachten und es muss - wie auch der EGMR bereits mehrfach betont hat - eine Exzeptionalität der Umstände vorliegen (vgl. VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443; vom 13.11.2001, 2000/01/0453; vom 18.07.2003, 2003/01/0059; vom 07.06.200, 2000/01/0162).Eine die physische Existenz nicht sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, kann im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen. Dabei sind jedoch im Einzelfall die verschiedenen materiellen Gesichtspunkte menschlicher Existenz (Nahrung, Unterkunft, medizinische Versorgung etc.) in ihrer Gesamtheit zu betrachten und es muss - wie auch der EGMR bereits mehrfach betont hat - eine Exzeptionalität der Umstände vorliegen vergleiche VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443; vom 13.11.2001, 2000/01/0453; vom 18.07.2003, 2003/01/0059; vom 07.06.200, 2000/01/0162).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141).Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen vergleiche VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141).

Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443 sowie VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an vergleiche VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443 sowie VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).

Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291).Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291).

Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nur geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nur geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Anwendung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 (2003) auf den festgestellten SachverhaltAnwendung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 (2003) auf den festgestellten Sachverhalt

Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführerin kein Recht auf subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 (2003) zusteht, da die Voraussetzungen dafür, wie sie in § 50 Abs. 1 und Abs. 2 FPG normiert sind, nicht vorliegen.Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführerin kein Recht auf subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 (2003) zusteht, da die Voraussetzungen dafür, wie sie in Paragraph 50, Absatz eins und Absatz 2, FPG normiert sind, nicht vorliegen.

Was, erstens, die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 FPG betrifft, so ist der Asylgerichtshof der Ansicht, dass im Fall der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat weder Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt wird. Es bestehen nämlich keine Hinweise auf Umstände, die eine Abschiebung aus den genannten Gründen unzulässig machen könnte.Was, erstens, die Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz eins, FPG betrifft, so ist der Asylgerichtshof der Ansicht, dass im Fall der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat weder Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt wird. Es bestehen nämlich keine Hinweise auf Umstände, die eine Abschiebung aus den genannten Gründen unzulässig machen könnte.

Dazu ist zum einen festzustellen, dass - auch wenn die Menschenrechtslage in der Mongolei, insbesondere was die Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden betrifft - weiterhin von Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet ist, sich daraus keine die Beschwerdeführerin konkret betreffende Gefahr herleiten lässt.

Es kann nämlich zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in die Mongolei Gefahr läuft, Opfer willkürlicher Verhaftungen durch Sicherheitskräfte zu werden, doch ist die diesbezügliche Wahrscheinlichkeit eher gering. Aus dem unter II.2.4 festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich nicht, dass Übergriffe der genannten Art in der Mongolei derart verbreitet sind, dass man dieser Gefahr kaum entkommen kann.Es kann nämlich zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in die Mongolei Gefahr läuft, Opfer willkürlicher Verhaftungen durch Sicherheitskräfte zu werden, doch ist die diesbezügliche Wahrscheinlichkeit eher gering. Aus dem unter römisch zwei.2.4 festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich nicht, dass Übergriffe der genannten Art in der Mongolei derart verbreitet sind, dass man dieser Gefahr kaum entkommen kann.

Es ist zum anderen auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland in eine derart ausweglose Lebenssituation geraten könnte, dass dies einer unmenschlichen Behandlung gleichkäme.

Wie sich aus dem oben unter II.2.1 und II.2.4 festgestellten Sachverhalt ergibt, ist nämlich in der Mongolei die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs in der Mongolei trotz der weit verbreiteten Armut im Allgemeinen gewährleistet. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin über eine höhere Bildung und war in der Lage ihren Lebensunterhalt und den des Kindes - wenn auch möglicherweise notdürftig - zu bestreiten.Wie sich aus dem oben unter römisch zwei.2.1 und römisch zwei.2.4 festgestellten Sachverhalt ergibt, ist nämlich in der Mongolei die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs in der Mongolei trotz der weit verbreiteten Armut im Allgemeinen gewährleistet. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin über eine höhere Bildung und war in der Lage ihren Lebensunterhalt und den des Kindes - wenn auch möglicherweise notdürftig - zu bestreiten.

Sie verfügt demnach über Berufserfahrung und hat sich während der Zeit in Österreich zusätzlich Deutschkenntnisse und weitere Berufserfahrungen als Köchin erworben. Sie ist weiters grundsätzlich als gesund und arbeitsfähig anzusehen. Daher könnte die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in die Mongolei grundsätzlich einer Beschäftigung nachgehen, die ihr den Lebensunterhalt sichert.

Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin in der Mongolei über eine weite Verwandtschaft verfügt, die bereits jetzt für ihren in der Mongolei verbliebenen Sohn sorgt und sie daher auch bei einer Rückkehr ihrer Person mit entsprechender Anfangsunterstützung rechnen könnte.

Was, zweitens, das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd. § 50 Abs. 2 FPG betrifft, so entspricht dies im Wesentlichen dem der "wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK niedergelegten Gründen".Was, zweitens, das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd. Paragraph 50, Absatz 2, FPG betrifft, so entspricht dies im Wesentlichen dem der "wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK niedergelegten Gründen".

Diese wurde bereits oben unter III.4 zu Spruchpunkt I. geprüft und verneint.Diese wurde bereits oben unter römisch drei.4 zu Spruchpunkt römisch eins. geprüft und verneint.

Ausweisung aus dem österreichischen Staatsgebiet (Spruchpunkt III.)Ausweisung aus dem österreichischen Staatsgebiet (Spruchpunkt römisch drei.)

Inhalt und Auslegung von § 10 AsylG 2005Inhalt und Auslegung von Paragraph 10, AsylG 2005

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 leg. cit. unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, leg. cit. unzulässig, wenn

dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf diese Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafrechtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrecht;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist demnach u.a. zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers darstellen würde (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Nach der Judikatur des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes ist hat dies insbesondere im Fall von Fremden zu erfolgen, die sich - wenn auch illegal - bereits relativ lange Zeit im Aufnahmestaat aufhalten (Moustaquim EGMR 18.02.1991 Nr. 12.313/86; Yildiz EGMR 31.10.2002 Nr. 37.295/97; Jakupovic EGMR 06.02.2003 Nr. 36.757/97; Maslov EGMR 23.06.2008 Nr. 1638/03 und VfSlg 8792; 15.400; 15.460; 16.182; 16.702; 1684).Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist demnach u.a. zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers darstellen würde (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Nach der Judikatur des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes ist hat dies insbesondere im Fall von Fremden zu erfolgen, die sich - wenn auch illegal - bereits relativ lange Zeit im Aufnahmestaat aufhalten (Moustaquim EGMR 18.02.1991 Nr. 12.313/86; Yildiz EGMR 31.10.2002 Nr. 37.295/97; Jakupovic EGMR 06.02.2003 Nr. 36.757/97; Maslov EGMR 23.06.2008 Nr. 1638/03 und VfSlg 8792; 15.400; 15.460; 16.182; 16.702; 1684).

Was den Schutz des Familienlebens betrifft, so ist nach der Judikatur des EGMR das Vorliegen eines "effektives Familienleben" nachzuweisen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. EGMR 13. 6. 1979 Nr. 6833/74 Serie A 31). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen.Was den Schutz des Familienlebens betrifft, so ist nach der Judikatur des EGMR das Vorliegen eines "effektives Familienleben" nachzuweisen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche EGMR 13. 6. 1979 Nr. 6833/74 Serie A 31). Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen.

Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt darüber hinaus, unabhängig davon, ob der Auszuweisende im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt, grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen (zB. Sisojeva ua. EGMR 16.06.2005 Nr. 60654/00 und VfSlg 10.737, 11.455, 14.547; VfGH 22.02.1999, B 940/98).

Ein weiterer wesentlicher Punkt, der grundsätzlich in allen Ausweisungsfällen zu berücksichtigen ist, ist der gesundheitliche Zustand des Auszuweisenden (vgl. etwa Bensaid EGMR 06.02.2001 Nr. 44599/98).Ein weiterer wesentlicher Punkt, der grundsätzlich in allen Ausweisungsfällen zu berücksichtigen ist, ist der gesundheitliche Zustand des Auszuweisenden vergleiche etwa Bensaid EGMR 06.02.2001 Nr. 44599/98).

Ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK jedoch statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erfolgt und verhältnismäßig ist.Ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der Rechte aus Artikel 8, Absatz eins, EMRK ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK jedoch statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erfolgt und verhältnismäßig ist.

Artikel 8 EMRK verpflichtet einen Staat also nicht, die Wahl eines Einwanderers zur Wohnsitznahme in seinem Land zu respektieren bzw. eine Familienwiedervereinigung in seinem Gebiet zuzulassen. Es sind bei der Abwägung vielmehr alle besonderen Faktoren des Einzelfalls zu beachten, wie zB. das Ausmaß eines effektiv geführten Familienlebens, das Ausmaß der Bindungen an den betreffenden Staat, unüberwindbare Hindernisse, das Familienleben im Herkunftsstaat zu führen, mehrere Übertretungen des Einwanderungsrechts oder strafrechtliche Vorverurteilungen. Ein anderer wichtiger Gesichtspunkt ist die Frage, ob das Familienleben zu einer Zeit aufgenommen wurde, in der die Aufrechterhaltung des Familienlebens im Gastland von Vornherein ungewiss war (vgl. u.a. EGMR Darren Omoregie 31.07.2008 Nr. 265/07; Rodrigues da Silva und Hoogkamer EGMR 30.01.2006 Nr. 50.435/99; Sarumi EGMR 26.01.1999 Nr. 43.279/98; EGMR 22. 5. 1999 Sheabashov Nr. 50065/99; EGMR 07.04.2009 Cherif u. a. Nr. 1860/07).Artikel 8 EMRK verpflichtet einen Staat also nicht, die Wahl eines Einwanderers zur Wohnsitznahme in seinem Land zu respektieren bzw. eine Familienwiedervereinigung in seinem Gebiet zuzulassen. Es sind bei der Abwägung vielmehr alle besonderen Faktoren des Einzelfalls zu beachten, wie zB. das Ausmaß eines effektiv geführten Familienlebens, das Ausmaß der Bindungen an den betreffenden Staat, unüberwindbare Hindernisse, das Familienleben im Herkunftsstaat zu führen, mehrere Übertretungen des Einwanderungsrechts oder strafrechtliche Vorverurteilungen. Ein anderer wichtiger Gesichtspunkt ist die Frage, ob das Familienleben zu einer Zeit aufgenommen wurde, in der die Aufrechterhaltung des Familienlebens im Gastland von Vornherein ungewiss war vergleiche u.a. EGMR Darren Omoregie 31.07.2008 Nr. 265/07; Rodrigues da Silva und Hoogkamer EGMR 30.01.2006 Nr. 50.435/99; Sarumi EGMR 26.01.1999 Nr. 43.279/98; EGMR 22. 5. 1999 Sheabashov Nr. 50065/99; EGMR 07.04.2009 Cherif u. a. Nr. 1860/07).

Gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. zB. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).Gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche zB. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).

Dem vorläufigen Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz wird auch nach Jahren des Aufenthalts weniger Wert beigemessen als anderen Aufenthaltstiteln nach dem übrigen Fremdenrecht (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 und VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).

Gemäß § 10 Abs. 3 ist die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und die Gründe nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, ist die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und die Gründe nicht von Dauer sind.

Zur Auslegung von Art. 3 EMRK kann auf die Ausführungen unter Punkt III.5.1 verwiesen werden.Zur Auslegung von Artikel 3, EMRK kann auf die Ausführungen unter Punkt römisch drei.5.1 verwiesen werden.

Gemäß Abs. 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z. 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat.Gemäß Absatz 4, gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat.

Gemäß Abs. 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Absatz 5, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Abs. 6 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Absatz 6, bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Gemäß Abs. 7 gilt eine Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, wenn sie durchsetzbar ist, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Absatz 7, gilt eine Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, wenn sie durchsetzbar ist, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß Abs. 8 ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Absatz 8, ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0223-7) kann die Ausweisung eines Asylwerbers nur mit Einschränkung auf den Herkunftsstaat ausgesprochen werden.Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0223-7) kann die Ausweisung eines Asylwerbers nur mit Einschränkung auf den Herkunftsstaat ausgesprochen werden.

Anwendung des § 10 AsylG 2005 auf den vorliegenden FallAnwendung des Paragraph 10, AsylG 2005 auf den vorliegenden Fall

Da der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Gewährung von Asyl [§ 7 AsylG 1997 (2003)] als auch in Bezug auf den subsidiären Schutz [§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 (2003)] zu Recht abgewiesen wurde, war die Grundvoraussetzung für die Ausweisung der Beschwerdeführerin gegeben (§ 10 Abs. 1 Ziff. 2 iVm § 75 Abs. 8 AsylG 2005).Da der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Gewährung von Asyl [§ 7 AsylG 1997 (2003)] als auch in Bezug auf den subsidiären Schutz [§ 8 Absatz eins, AsylG 1997 (2003)] zu Recht abgewiesen wurde, war die Grundvoraussetzung für die Ausweisung der Beschwerdeführerin gegeben (Paragraph 10, Absatz eins, Ziff. 2 in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005).

Was, erstens, die Anwendung von § 10 Abs. 2 AsylG 2005 betrifft, so stellt der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass im Falle der Beschwerdeführerin - da das Asylverfahren für die Beschwerdeführerin negativ entschieden worden ist - kein Aufenthaltstitel und sohin kein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Asylgesetz mehr vorliegt. Da auch kein sonstiger Aufenthaltstitel erlangt wurde, ergibt sich, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet rechtswidrig ist. Zur Beendigung eines rechtswidrigen Aufenthalts ist eine Ausweisung grundsätzlich geboten.Was, erstens, die Anwendung von Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 betrifft, so stellt der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass im Falle der Beschwerdeführerin - da das Asylverfahren für die Beschwerdeführerin negativ entschieden worden ist - kein Aufenthaltstitel und sohin kein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Asylgesetz mehr vorliegt. Da auch kein sonstiger Aufenthaltstitel erlangt wurde, ergibt sich, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet rechtswidrig ist. Zur Beendigung eines rechtswidrigen Aufenthalts ist eine Ausweisung grundsätzlich geboten.

Der Asylgerichtshof stellte weiters fest, dass eine Ausweisung im vorliegenden Fall auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Familien- oder Privatleben der Beschwerdeführerin (Art. 8 EMRK) darstellt.Der Asylgerichtshof stellte weiters fest, dass eine Ausweisung im vorliegenden Fall auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Familien- oder Privatleben der Beschwerdeführerin (Artikel 8, EMRK) darstellt.

Da die Beschwerdeführerin in Österreich über keine familiären Bindungen verfügt, kann ihre Ausweisung in die Mongolei nicht in den Schutzbereich des von Art. 8 Abs. 1 EMRK erfassten Familienlebens eingreifen.Da die Beschwerdeführerin in Österreich über keine familiären Bindungen verfügt, kann ihre Ausweisung in die Mongolei nicht in den Schutzbereich des von Artikel 8, Absatz eins, EMRK erfassten Familienlebens eingreifen.

Was zum anderen den Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK betrifft, so ist zunächst festzustellen, dass er - wie im Sachverhalt zu II.2.1 festgestellt - als gesund anzusehen ist, so dass eine Ausweisung jedenfalls in dieser Hinsicht keinen Eingriff in Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellt.Was zum anderen den Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK betrifft, so ist zunächst festzustellen, dass er - wie im Sachverhalt zu römisch zwei.2.1 festgestellt - als gesund anzusehen ist, so dass eine Ausweisung jedenfalls in dieser Hinsicht keinen Eingriff in Artikel 8, Absatz eins, EMRK darstellt.

Es ist jedoch weiters zu beachten, dass die Beschwerdeführerin - wie ebenfalls im Sachverhalt zu II.2.1 festgestellt - freundschaftliche Beziehungen in Österreich unterhält, mittlerweile gut Deutsch spricht und einer legalen Beschäftigung nachgeht. Eine Ausweisung würde daher einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens darstellen.Es ist jedoch weiters zu beachten, dass die Beschwerdeführerin - wie ebenfalls im Sachverhalt zu römisch zwei.2.1 festgestellt - freundschaftliche Beziehungen in Österreich unterhält, mittlerweile gut Deutsch spricht und einer legalen Beschäftigung nachgeht. Eine Ausweisung würde daher einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens darstellen.

Insoweit die Ausweisung aus Österreich somit einen Eingriff in das Recht auf Privatleben darstellt, ist jedoch festzustellen, dass dieser gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist.Insoweit die Ausweisung aus Österreich somit einen Eingriff in das Recht auf Privatleben darstellt, ist jedoch festzustellen, dass dieser gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt ist.

Die Beschwerdeführerin ist nämlich illegal eingereist und hat sich seither in Österreich nur auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts nach dem Asylgesetz in Österreich aufhalten können. Sie war sich also bereits von Beginn ihres Aufenthaltes in Österreich an bewusst, dass ein etwaig aufzubauendes Privatleben hier nicht von Dauer sein könnte. Dies ist bei der Abwägung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu Lasten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen.

Andererseits lebt die Beschwerdeführerin bereits seit sechs Jahren unbescholten in Österreich und die Dauer des Aufenthaltes ist durch die Dauer des Asylverfahrens bedingt, welche die Beschwerdeführerin nicht zu verantworten hat. Beides ist bei der Abwägung zugunsten der Beschwerdeführerin zu beachten.

Hinzu kommt, dass sich das Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich, im Wesentlichen auf freundschaftliche Beziehungen und eine kürzlich erteilte Beschäftigungsbewilligung beschränkt. Dies ist zwar zu ihren Gunsten zu werten, lässt das Privatleben insgesamt aber nicht als von besonderer Intensität gekennzeichnet erscheinen.

Außerdem ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin den weit überwiegenden Teil ihres Lebens in der Mongolei verbracht hat und daher als im Wesentlichen in dieser Kultur sozialisiert anzusehen ist.

Schließlich kommt den Regeln über den Aufenthalt von Fremden aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nach ständiger Rechtsprechung allgemein ein hoher Stellenwert zu, sodass auch dies ein Grund ist, der bei der Abwägung der Interessen zu Lasten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen ist.

Insgesamt kommt der Asylgerichtshof daher nach sorgfältiger Abwägung der Interessen im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass der Eingriff, den eine Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich darstellt, nicht als unverhältnismäßig anzusehen ist.

Was, zweitens, die Anwendung von § 10 Abs. 3 AsylG 2005 betrifft, so ist festzustellen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Mongolei keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar.Was, zweitens, die Anwendung von Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 betrifft, so ist festzustellen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Mongolei keine Verletzung von Artikel 3, EMRK dar.

Insoweit wird auf die oben III.5.2 gemachten Ausführungen verwiesen. Einer Prüfung, ob eine Verletzung von vorübergehender Natur ist und daher ein Durchführungsaufschub zu gewähren ist, bedarf es daher nicht.Insoweit wird auf die oben römisch drei.5.2 gemachten Ausführungen verwiesen. Einer Prüfung, ob eine Verletzung von vorübergehender Natur ist und daher ein Durchführungsaufschub zu gewähren ist, bedarf es daher nicht.

Schlussfolgerung

Die Beschwerde ist zulässig und in Bezug auf Spruchpunkte I. und II. unbegründet und daher insoweit abzuweisen.Die Beschwerde ist zulässig und in Bezug auf Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. unbegründet und daher insoweit abzuweisen.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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