Norm
AsylG 1997 §7Spruch
E5 244.491-0/2008-30E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kloibmüller als Vorsitzende und den Richter Mag. HABERSACK als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Irak, vertreten durch RA Dr. BINDER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2003, Zl. 02 17.027-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.08.2009 sowie am 08.09.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kloibmüller als Vorsitzende und den Richter Mag. HABERSACK als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch RA Dr. BINDER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2003, Zl. 02 17.027-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.08.2009 sowie am 08.09.2009 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.10.2012 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.10.2012 erteilt.
Text
Entscheidungsgründe:
I.1.Verfahrensgang:römisch eins.1.Verfahrensgang:
I.1.1. Der Beschwerdeführer gab an, ein Staatsangehöriger des Irak arabischer Abstammung und schiitischen Glaubens zu sein und beantragte unter dem Namen XXXX am 27.06.2002, nachdem er am 26.06.2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, die Gewährung von Asyl.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer gab an, ein Staatsangehöriger des Irak arabischer Abstammung und schiitischen Glaubens zu sein und beantragte unter dem Namen römisch 40 am 27.06.2002, nachdem er am 26.06.2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, die Gewährung von Asyl.
Hiezu wurde er am 26.06.2002 von einem Organ des Grenzüberwachungsposten Marchegg befragt. Im Zuge dieser Befragung führte der Beschwerdeführer aus, dass er ein Angehöriger der kurdischen Volksgruppe sei und von der irakischen Regierung verfolgt werde, weshalb er das Land verlassen habe.
In der Folge reiste der Beschwerdeführer nach Deutschland weiter, wo er am 03.07.2002 aufgegriffen wurde und wo er unter einer richtigen Nationale um politisches Asyl ansuchte. Am 09.07.2002 wurde der Beschwerdeführer von Deutschland gemäß dem Dubliner Übereinkommen nach Österreich rücküberstellt.
Am 02.08.2002 wurde der Beschwerdeführer neuerlich in Deutschland aufgegriffen, von wo er am 09.08.2002 von Österreich neuerlich rückübernommen wurde.
Mit Aktenvermerk vom 13.08.2002 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers gemäß § 30 AsylG 1997 eingestellt, weil aufgrund seiner Abwesenheit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nicht möglich war.Mit Aktenvermerk vom 13.08.2002 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 30, AsylG 1997 eingestellt, weil aufgrund seiner Abwesenheit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nicht möglich war.
Mit Schreiben vom 22.08.2002 ersuchte der Beschwerdeführer, sein eingestelltes Verfahren fortzusetzen.
Am 15.11.2002 wurde der Beschwerdeführer nunmehr vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen führte er als Grund für seines Ausreise aus dem Irak an, dass er aufgrund seiner Brüder namens XXXX und XXXX, welche beide für die irakische Luftwaffe als Pilot bzw Ingenieur gearbeitet hätten, Probleme bekommen habe, indem er nach deren Aufenthaltsort befragt worden sei. In der Folge sei er am XXXX von Militärangehörigen vermutlich in ein Geheimdienstgefängnis verschleppt worden, wo er bis Anfang März 2002 festgehalten und von wo er letztlich aufgrund gesundheitlicher Gründe entlassen worden sei. Danach habe ihm seine Ehegattin, die nunmehr mit den gemeinsamen Kindern in einem Dorf nahe XXXX in der Provinz XXXX, ihrem Heimatdorf, leben würde, das Land zu verlassen. Nach seiner Entlassung habe er auch erfahren, dass sein Sohn namens XXXX entführt worden sei.Am 15.11.2002 wurde der Beschwerdeführer nunmehr vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen führte er als Grund für seines Ausreise aus dem Irak an, dass er aufgrund seiner Brüder namens römisch 40 und römisch 40 , welche beide für die irakische Luftwaffe als Pilot bzw Ingenieur gearbeitet hätten, Probleme bekommen habe, indem er nach deren Aufenthaltsort befragt worden sei. In der Folge sei er am römisch 40 von Militärangehörigen vermutlich in ein Geheimdienstgefängnis verschleppt worden, wo er bis Anfang März 2002 festgehalten und von wo er letztlich aufgrund gesundheitlicher Gründe entlassen worden sei. Danach habe ihm seine Ehegattin, die nunmehr mit den gemeinsamen Kindern in einem Dorf nahe römisch 40 in der Provinz römisch 40 , ihrem Heimatdorf, leben würde, das Land zu verlassen. Nach seiner Entlassung habe er auch erfahren, dass sein Sohn namens römisch 40 entführt worden sei.
Zu einer ergänzenden Befragung am 28.10.2003 vor dem Bundesasylamt ist der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2003, Zl. 02 17.027-BAT, wurde der Antrag auf Gewährung von Asyl gemäß § 7 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak für zulässig erklärt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2003, Zl. 02 17.027-BAT, wurde der Antrag auf Gewährung von Asyl gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak für zulässig erklärt.
Im Wesentlich wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig angesehen und somit der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden könne. Auch würden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, im Irak einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden, weshalb festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig sei.
Dieser Bescheid wurde am 19.11.2003 dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 25.11.2003 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben wurde, in welcher im Wesentlichen das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt wurde. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als vermeintlicher Oppositioneller, als solcher sei er inhaftiert gewesen, von den früheren Angehörigen des irakischen Regimes als Gegner angesehen werde, wovor ihn die nunmehrigen irakischen Verwaltungsbehörden nicht schützen könnten.
I.1.2. Am 18.08.2009 sowie am 08.09.2009 führte der Asylgerichtshof in der Sache des Beschwerdeführers eine - mit den Verfahren seiner Ehegattin und den gemeinsamen Kindern gemäß § 39 AVG verbundene - öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen.römisch eins.1.2. Am 18.08.2009 sowie am 08.09.2009 führte der Asylgerichtshof in der Sache des Beschwerdeführers eine - mit den Verfahren seiner Ehegattin und den gemeinsamen Kindern gemäß Paragraph 39, AVG verbundene - öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen.
Mit Schriftsatz, beim Asylgerichtshof am 16.09.2009 eingelangt, beantragte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers die Beiziehung eines länderkundlichen Sachverständigen und listete die Beweisthemenfragen detailliert auf.
Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 04.08.2011 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme zu den übermittelten Länderfeststellungen den Irak betreffend innerhalb einer Frist von zwei Wochen abzugeben. Mit Schriftsatz, beim Asylgerichtshof am 10.08.2011 eingelangt, brachte der rechtsfreundliche Vertreter eine diesbezügliche schriftliche Stellungnahme in Vorlage.
I.2. Sachverhalt:römisch eins.2. Sachverhalt:
I.2.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und schiitischen Glaubens. Er wurde in XXXX geboren, übersiedelt jedoch im Alter von fünf Jahren mit seiner Familie nach Bagdad, wo er bis zu seiner Ausreise aufhältig war. Die Eltern des Beschwerdeführers sind mittlerweile verstorben und sind die beiden Brüder und die zwei Schwestern des Beschwerdeführers unbekannten Aufenthalts.römisch eins.2.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und schiitischen Glaubens. Er wurde in römisch 40 geboren, übersiedelt jedoch im Alter von fünf Jahren mit seiner Familie nach Bagdad, wo er bis zu seiner Ausreise aufhältig war. Die Eltern des Beschwerdeführers sind mittlerweile verstorben und sind die beiden Brüder und die zwei Schwestern des Beschwerdeführers unbekannten Aufenthalts.
Beim Beschwerdeführer wurde eine sensorineurale Schwerhörigkeit beidseitig und ein inguinaler Lymphknoten mit Infiltration durch B-Zell-Lymphom diagnostiziert.
Die Ehegattin bzw die vier gemeinsamen Kinder des Beschwerdeführers beantragten am 09.09.2005 bzw am 03.03.2006 in Österreich Asyl. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 25.01.2007 bzw 26.01.2007 wurde ihnen jeweils der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Irak einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt ist bzw im Falle seiner Rückkehr dorthin ausgesetzt wäre.
I.2.2. Zur Lage im Irak wird festgestellt:römisch eins.2.2. Zur Lage im Irak wird festgestellt:
Wichtige Bevölkerungsgruppen
Derzeit wird die Gesamtbevölkerung auf etwa 32,3 Mio. Menschen geschätzt. Nationalgefühl und gesamtstaatlicher Zusammenhalt sind seit dem Sturz Saddam Husseins im Gefolge des Irakkriegs von 2003 schwach ausgeprägt. Erst seit Ministerpräsident Nuri al-Maliki mit seinem betont national-irakischen Kurs bei den Provinzwahlen im Januar 2009 erfolgreich war, ist eine gewisse Renaissance dieser Ideen zu verspüren. Insgesamt bestimmen aber weiterhin traditionelle Stammesstrukturen und ethnischreligiöse Zugehörigkeiten die gesellschaftlichen und politischen Loyalitäten bzw. Konfliktlinien. Die wichtigsten ethnisch-religiösen Gruppierungen sind - (arabische) Schiiten, die 60 bis 65 % der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten / Süden des Landes bewohnen; - (arabische) Sunniten (17 bis 22 %) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak. Aus dieser Gruppe stammten Saddam Hussein und seine Familie sowie der größte Teil der früheren politischen Führung Iraks und der aufgelösten Baath-Partei; - die vor allem im Norden des Landes lebenden Kurden (ca. 15 bis 20 %), überwiegend sunnitisch, aber auch jesidisch und in kleinen Teilen schiitisch. Hinzu kommen die Christen (ca. 3 %, v. a. assyrische sowie mit Rom unierte chaldäische Christen), turksprachige Turkmenen (1 bis 2 %), die vor allem in Bagdad lebenden gnostischen Mandäer / Sabäer, die sich auf Johannes den Täufer berufen, sowie andere kleinere religiöse oder ethnische Minderheiten. Diese Zahlen sind angesichts der gegenwärtigen Migration nur vage Annäherungen. Insbesondere die christliche Gemeinschaft ist durch Emigration seit 2003 stark geschrumpft bzw. ist zum Teil in die Region Kurdistan- Irak geflüchtet.
Die Verfassung
Gemäß der Verfassung, die das irakische Volk am 15.10.2005 in einem Referendum annahm, ist Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine (nicht die) Hauptquelle der Gesetzgebung. Das Parlament, dem die konkrete Ausgestaltung des Föderalismus vorbehalten ist, verabschiedete am 11.10.2006 ein Gesetz über die Einrichtung von Regionen. Danach können sich seit 2008 mehrere Provinzen zu Regionen zusammenschließen. In der Verfassung (Artikel 114) wird die Region Kurdistan-Irak anerkannt. Sie umfasst folgende Gebiete: die Provinz Dohuk; den größten Teil der Provinz Sulaimaniya; etwa die Hälfte der Provinz Erbil; kleine Teile der Provinzen Ninawa und Diyala. Art. 19 Abs. 1 und Art. 86 ff. der Verfassung bezeichnen die Rechtsprechung als unabhängige Gewalt. Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts. Der Gerichtsaufbau bleibt den noch zu erlassenden Ausführungsgesetzen vorbehalten. Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem eklatanten Mangel an Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Viele von ihnen haben im Rahmen der Entbaathifizierung ihren Arbeitsplatz verloren, andere haben aus Furcht vor Anschlägen und persönlicher Verfolgung Ämter und Land verlassen. Unter den amtierenden Richtern sind noch einige, die bereits unter dem alten Regime im Amt waren. Am 25.09.2006 setzte das Parlament eine aus 27 Mitgliedern bestehende Kommission zur Revision des Verfassungstextes ein. Sie legte am 23.05.2007 einen vorläufigen Bericht zur Verfassungsänderung vor. Über die umstrittenen Artikel 73 (Kompetenzen des Präsidenten) und 140 (Status der ölreichen Provinz Tamin) konnte die Kommission jedoch keinen Konsens erzielen; die zentralen Fragen der Verfassungsrevision sind somit weiterhin umstritten, und eine Einigung ist nicht abzusehen.Gemäß der Verfassung, die das irakische Volk am 15.10.2005 in einem Referendum annahm, ist Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine (nicht die) Hauptquelle der Gesetzgebung. Das Parlament, dem die konkrete Ausgestaltung des Föderalismus vorbehalten ist, verabschiedete am 11.10.2006 ein Gesetz über die Einrichtung von Regionen. Danach können sich seit 2008 mehrere Provinzen zu Regionen zusammenschließen. In der Verfassung (Artikel 114) wird die Region Kurdistan-Irak anerkannt. Sie umfasst folgende Gebiete: die Provinz Dohuk; den größten Teil der Provinz Sulaimaniya; etwa die Hälfte der Provinz Erbil; kleine Teile der Provinzen Ninawa und Diyala. Artikel 19, Absatz eins und Artikel 86, ff. der Verfassung bezeichnen die Rechtsprechung als unabhängige Gewalt. Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts. Der Gerichtsaufbau bleibt den noch zu erlassenden Ausführungsgesetzen vorbehalten. Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem eklatanten Mangel an Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Viele von ihnen haben im Rahmen der Entbaathifizierung ihren Arbeitsplatz verloren, andere haben aus Furcht vor Anschlägen und persönlicher Verfolgung Ämter und Land verlassen. Unter den amtierenden Richtern sind noch einige, die bereits unter dem alten Regime im Amt waren. Am 25.09.2006 setzte das Parlament eine aus 27 Mitgliedern bestehende Kommission zur Revision des Verfassungstextes ein. Sie legte am 23.05.2007 einen vorläufigen Bericht zur Verfassungsänderung vor. Über die umstrittenen Artikel 73 (Kompetenzen des Präsidenten) und 140 (Status der ölreichen Provinz Tamin) konnte die Kommission jedoch keinen Konsens erzielen; die zentralen Fragen der Verfassungsrevision sind somit weiterhin umstritten, und eine Einigung ist nicht abzusehen.
Die Entwicklung seit den Parlamentswahlen im März 2010
Die dritten Parlamentswahlen fanden am 07.03.2010 statt. Nach einer Phase von Betrugsvorwürfen und Stimmüberprüfungen bestätigte der Oberste Gerichtshof erst am 01.06.2010 das Endergebnis und erklärte damit das säkular ausgerichtete schiitischsunnitische Bündnis "Iraqiya" des frühreren Premierministers Iyad Allawi mit 91 von insgesamt 325 Sitzen zum Sieger. Das "Rechtsstaatsbündnis" des amtierenden schiitischen Premierministers Nuri Al-Maliki erhielt 89 Mandate. Drittplatzierter wurde die schiitischreligiöse "Irakische Nationale Allianz" (INA) von ISCI (Ammar Al-Hakim) und Sadr-Bewegung (Muqtada Al-Sadr) (70 Sitze). Die "Kurdische Allianz" erhielt 43 Mandate, die kurdische Oppositionsbewegung "Goran" acht, weitere Parteien die restlichen Mandate. Das Parlament trat zwar am 14.07.2010 zu einer konstituierenden Sitzung zusammen, vertagte sich aber ergebnislos auf unbestimmte Zeit. Seither führen fast alle Parteien mit allen anderen nahezu ununterbrochen geheime oder vertrauliche Beratungen. Da die höchsten Staatsämter (Präsident, Premier, Parlamentspräsident) voraussichtlich wieder zwischen den drei großen Gruppen Schiiten, Sunniten und Kurden verteilt werden sollen, ist eine Vorvereinbarung über ein künftiges Regierungsbündnis eigentlich bis zur Wahl des ersten Amtes erforderlich. Für die Wahl des Staatspräsidenten rechnen sich die Kurden gute Chancen für die Wiederwahl des amtierenden Präsidenten Talabani aus.
Militante Opposition, Milizen und terroristische Organisationen
Trotz der erheblich verbesserten Sicherheitslage im Land bleiben radikale und militante Gruppierungen - Terrororganisationen, Milizen und sonstige "oppositionellen" Kämpfer - insbesondere im Raum Bagdad und den Provinzen Anbar, Ninewe und Diyala aktiv. Diese verschiedenen Gruppierungen überlagern sich zum Teil, teils bekämpfen sie sich aber auch gegenseitig. Sie lassen sich im Wesentlichen in folgende Strömungen einteilen:
Kämpfer mit islamistischem Hintergrund und Verbindungen zu internationalen, pan-islamisch ausgerichteten islamistischen Terroristenorganisationen ("Jihadisten")
Al-Qaida im Irak (aQiI) ist die bekannteste - und immer noch schlagkräftigste - der terroristischen Gruppierungen im Irak. Sie hat mit kleineren islamistischen Gruppierungen den "Islamic State of Iraq" (ISOI) ausgerufen und verfolgte die Strategie, mit gezielten Anschlägen auf staatliche Einrichtungen die schiitisch dominierte Regierung im Umfeld der Parlamentswahlen am 07.03.2010 zu schwächen. Sie hat diesen Ansatz auch in den Monaten seit der Wahl fortgesetzt. Ein Indiz dafür stellt die Anschlagsserie in Bagdad dar, deren Ziele am 04.04.2010 (Ostersonntag) u.a. ausländische Botschaften waren, darunter auch die deutsche Vertretung. Dabei kamen mindestens 30 Menschen ums Leben, mehr als 100 wurden verletzt. Auch die schiitische Zivilbevölkerung ist immer wieder Ziel ihrer Gewalt, neuerdings sogar im Raum Basra/Südirak. AQiI setzt dabei vorwiegend auf brutale terroristische Anschläge (Autobomben, Selbstmordattentate, Entführungen, gezielte Ermordungen, auch Enthauptungen). AQiI ist nach der Änderung der US-Strategie (u. a. Truppenaufstockung) und der Abwendung sunnitischer Stämme insbesondere in der Provinz Anbar geschwächt. Derzeit wird das Zentrum ihrer Aktivitäten in den Provinzen Diyala und Niniwe vermutet. Aber auch in Bagdad gelingen ihr immer wieder spektakuläre Anschläge; so hat sie sich zu den Großanschlägen am 19.08., 25.10. und 8.12.2009 und 25.01.2010 in der Hauptstadt bekannt. Am 18.04.2010 haben irakische Truppen in Kooperation mit US-Truppen in der Nähe der Stadt Tikrit die beiden führenden Terroristen im Irak getötet (den Emir des Islamischen Staates von Irak (ISOI, s.u.), Abu Omar Al Bagdadi und seinen "Kriegsminister", Abu Hamza Al-Muhajer, Chef der Al-Qaida in Irak). In der Folge kam es zwar zu zahlreichen weiteren Festnahmen, aber es ist davon auszugehen, dass selbst derartige spektakuläre Zugriffe aQiI nur vorübergehend schwächen können und sich die Strukturen schnell wieder erneuern. Der Islamische Staat von Irak (ISOI) wird von Beobachtern weitgehend mit aQiI identifiziert und gilt als pseudo-staatliche Struktur, die in von aQiI kontrollierten Gebieten die Ideologie Osama bin Ladins in die Praxis umsetzen soll. Weniger bekannt als aQiI sind die Organisationen Ansar as-Sunna (AAS) und Ansar al-Islam (AAI). Vermutlich kurdischen Ursprungs, haben sie ihre Aktivitäten vom Norden des Landes in den Zentralirak ausgedehnt. Sie führen hauptsächlich Guerilla-Aktionen durch, haben sich aber auch zu zahlreichen Selbstmordattentaten bekannt. Sowohl AAS als auch AAI haben mehrmals in der Vergangenheit die Namen gewechselt und sind verschiedene Allianzen eingegangen. In jüngerer Zeit gibt es Anzeichen einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den bislang verfeindeten Gruppierungen aQiI/ISoI und AAS.
Arabisch-nationalistische Kräfte
Der Einfluss arabisch-nationalistischer (zumeist sunnitischer) Kräfte, die vom Hussein- Regime profitierten oder der Baath-Ideologie nahe standen und die im gegenwärtigen Irak keine Zukunft für sich sehen (z. B. Jaysh al-Mujahideen), sowie der teilweise mit ihnen verbundenen, häufig aber jüngeren nationalistisch-islamistischen Kräfte (z. B. Islamic Army of Iraq) konnte seit 2008 von den Sicherheitskräften der irakischen Regierung und den multinationalen Streitkräften stark eingedämmt werden.
Schiitische Milizen
Die Mahdi-Miliz des radikal-populistischen Predigers Muqtada as-Sadr verfügt über ein beachtliches gewalttätiges Störpotenzial. Sie galt früher als die schlagkräftigste und am schnellsten wachsende Miliz in Irak. Nach den Operationen der von al-Maliki geführten irakischen Regierung, insbesondere im Raum Basra und dem Bagdader Stadteil Sadr-City im Frühjahr 2008, hat sie bis auf sogenannte Sonderkommandos wie zum Beispiel "Asaib Ahl al- Haqq" ("Liga der Rechtgeleiteten"), die sich der Kontrolle Muqtada al-Sadrs entziehen, ihre Strategie geändert. As-Sadr hat angekündigt, stärker politisch zu agieren und weitgehend auf Gewalt zu verzichten; dennoch ist zu vermuten, dass die Mahdi-Miliz auch in Zukunft bewaffnete Einheiten unterhalten wird. Die Badr-Brigaden sind der bewaffnete Arm des ISCI. Es ist zu vermuten, dass Teile dieser Brigaden in die regulären irakischen Sicherheitskräfte integriert wurden. Auch die Anhänger der Tugendpartei (Hisb al-Fadhila) beteiligen sich an den innerschiitischen Auseinandersetzungen, insbesondere in der ölreichen Region um Basra. Bei diesen Konflikten geht es unter anderem um die Kontrolle des lukrativen Ölschmuggels in der Region.
Kurdische Peshmerga
Die Milizen der kurdischen Peshmerga haben in der Region Kurdistan-Irak quasi-staatliche Aufgaben übernommen. Sie schützen die kurdische Autonomieregion weitgehend wirksam vor Terroranschlägen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie insbesondere bei Einsätzen in den zwischen Arabern und Kurden umstrittenen, an das Gebiet der Region Kurdistan-Irak angrenzenden Gebieten der Provinzen Niniwe und Diyala Menschenrechtsverletzungen begehen.
Irakische Sicherheitskräfte
Die irakischen Sicherheitskräfte umfassen ca. 250.000 Armee-Angehörige und ca. 340.000 Polizisten. Am 01.01.2009 haben sie auf der Grundlage des Abzugsvertrages mit den USA formal die volle Verantwortung für die Sicherheit im Irak übernommen. Es bleibt abzuwarten, ob die irakischen Sicherheitskräfte diesem Verantwortungszuwachs gewachsen sein werden. Irakische Regierungsvertreter selbst haben wiederholt Zweifel daran geäußert, dass die irakischen Streitkräfte nach einem vollständigen Abzug der US-Truppen Ende 2011 ohne Unterstützung Dritter ihrer Aufgabe voll gerecht werden können. Zu Beginn der Besatzungszeit hatte die Koalitionsübergangsverwaltung (Coalition Provisional Authority) die Polizei- und Streitkräfte des Saddam-Hussein-Regimes vollständig aufgelöst. Dadurch wurden etwa 400.000 ausgebildete Sicherheitskräfte über Nacht arbeitslos und viele davon schlossen sich dem bewaffneten Widerstand an. Problematisch bleibt die starke Unterwanderung der Polizei durch Aufständische und (meist schiitische) Milizen. Die Sicherheitskräfte des Bagdader Innenministeriums sind z.B. stark mit Angehörigen der zur ISCI gehörenden Badr-Miliz durchsetzt. In vielen Fällen sollen insbesondere Polizeibeamte unmittelbar an der Planung und Durchführung von Terroranschlägen, Entführungen und gezielten Morden beteiligt sein. Das Vertrauen der Bevölkerung in die Sicherheitskräfte, insbesondere in die Polizei, ist vor diesem Hintergrund nur schwach ausgeprägt. Nur schleppend kommt die Integration sunnitischer Stammesverbände ("Erwachungsrat Anbar", "Nachbarschaftshilfen", "Sahwa") in die regulären irakischen Sicherheitskräfte voran. Die USA hatten diese dem alten Regime zugerechneten Stämme auf ihre Seite ziehen und gegen ausländische Al-Qaida-im-Irak-Kämpfer einsetzen können. Als Teil dieser Übereinkunft sollten die Kämpfer ab Oktober 2008 von der irakischen Regierung bezahlt und 20 Prozent von ihnen in die Armee integriert werden; der Rest sollte Stellen im zivilen öffentlichen Dienst erhalten. Bislang gelingt dies jedoch nur zu einem kleinen Teil.
Sicherheitsbehörden in der Region Kurdistan-Irak
Seit Oktober 1991 üben kurdische Sicherheitskräfte de facto die Sicherheitsverantwortung in in den Provizen Sulaymaniya und Dohuk sowie in Teilen der Provinzen Erbil und Tamin aus. Seit Januar 2006 wird die Region Kurdistan-Irak von einer einheitlichen Regierung verwaltet, nachdem sich die beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK das Gebiet zuvor aufgeteilt hatten. Beide Parteien unterhielten in ihrem jeweiligen Herrschaftsbereich - neben den Peshmerga-Milizen - zusätzliche eigene Sicherheitskräfte ("Asayish"), die jeweils eng mit den Geheimdiensten der beiden Parteien zusammenarbeiteten. Auch nach der "Vereinigung" der beiden kurdischen Regierungen blieben die Asayish getrennt; beide werden von den beiden die Regionalregierung stellenden Parteien straff kontrolliert, sind jedoch rechtsstaatlicher Kontrolle weitgehend entzogen. Die Asayish unterhalten eigene Haftanstalten, während ansonsten die Hauptverantwortung für Gefängnisse in der Region Kurdistan-Irak beim kurdischen Justizministerium liegt. In den Gefängnissen der Asayish sitzen insbesondere Untersuchungshäftlinge ein, die schwerer Verbrechen und terroristischer Vergehen beschuldigt werden. Der künftige Status der Asayish-Gefängnisse ist seit einiger Zeit wiederholt Gegenstand politischer Diskussionen in der Region Kurdistan-Irak.
Allgemeine Sicherheitslage
Trotz der sich relativ verbessernden Sicherheitslage hat die hohe Gewaltrate außerhalb der Region Kurdistan-Irak in Irak immer noch erhebliche Auswirkungen im alltäglichen Leben. Nach wie vor sind Soldaten, Sicherheitskräfte sowie Politiker, Offizielle und Ausländer Hauptanschlagsziele der Terroristen, doch den Großteil der Opferlast trägt die weitgehend ungeschützte Zivilbevölkerung. Immer wieder sind auch sie Opfer nicht nur politisch motivierter Gewalt, sondern auch organisierter Kriminalität: Entführungen, Erpressungen und Morde. Die Schätzungen und Zählungen über die Opfer in der Zivilbevölkerung gehen weit auseinander: Offizielle Schätzungen zur Zahl der zivilen Opfer gibt es von amerikanischer Seite aus grundsätzlichen Erwägungen nicht. Die irakische Regierung nannte der VN-Mission UNAMI die Zahl von 4.068 Toten im Jahr 2009 und von
15.935 verletzten Personen. Allerdings sind diese Angaben nicht überprüfbar und es ist zu befürchten, dass die tatsächlichen Zahlen noch höher liegen. Die Opferzahl seit 2003 muss bei mehreren zehntausend Zivilisten liegen. Nach Angaben des Menschenrechts-Büros des irakischen Innenministeriums wurden im Jahr 2009 525 Fälle von vermissten Personen untersucht. Bis September 2010 sind nach inoffiziellen Angaben insgesamt 4.424 US-Soldaten getötet worden. Zusätzlich wurden ca. 320 weitere Koalitionssoldaten aus anderen Staaten und mindestens 450 Beschäftigte privater Sicherheitsunternehmen getötet. Die Regierung ordnet regional immer wieder nächtliche Ausgangssperren und Fahrverbote an. Insbesondere vor politisch wichtigen Ereignissen wie den jüngsten Parlamentswahlen im März 2010 oder anläßlich hoher Feiertage wurden mehrfach die Grenzen zum Ausland und die internationalen Flughäfen ohne vorherige Ankündigung geschlossen. Auf den Straßen des Landes - außer im von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Gebiet - muss weiterhin mit bewaffneten Überfällen und Bombenanschlägen (sog. roadside bombings) gerechnet werden. Der Flugverkehr auf dem internationalen Flughafen Bagdad verlief bisher eingeschränkt, aber ohne Zwischenfälle. Inzwischen steigt die Anzahl internationaler Luftfahrt-Unternehmen, die den Flughafen bereits wieder anfliegen oder dies planen. Der Flughafen ist 2008 in die Kontrolle der irakischen Sicherheitskräfte übergegangen, private Sicherheitsunternehmen sorgen für die Sicherheit. In der Region Kurdistan-Irak ist die Sicherheitslage deutlich besser als in Bagdad und dem Rest des Landes. Anschläge geschehen hier viel seltener, so z. B. am 10.03.2008, als mindestens zwei Menschen bei einer Bombenexplosion vor einem internationalen Hotel in Sulaimaniya getötet wurden, sowie zuletzt am 29.09.2010, als sich ein Selbstmordattentäter vor einer Militärkaserne im Grenzgebiet zu Iran in der Provinz Sulaimaniya in die Luft sprengte und zwei Personen verletzte. In den Kandil-Bergen an der Grenze zu Iran haben sich auf kurdisch-irakischem Gebiet die extremistische v.a.
türkisch-kurdische Gruppe Partiye Karkaren Kurdistan (PKK; auch Kongra-Gel genannt) und deren iranische Schwesterpartei Partiye Jiyani Azad a Kurdistane (PJAK) festgesetzt. Dort haben in der Vergangenheit das türkische Militär (gegen PKK) und das iranische Militär (gegen PJAK) Anti-Terror- Operationen mit zum Teil erheblichen militärischen Mitteln (Panzerbeschuss, Luftangriffe) ausgeführt. Dabei soll es auch vereinzelt zivile Opfer gegeben haben. In den außerhalb der Region Kurdistan-Irak liegenden Gebieten des Nordirak bleibt die Zahl der Anschläge und der Todesopfer hoch. Besonders prekär ist die Lage in den Provinzen Niniwe mit der Hauptstadt Mosul und Tamin mit der Hauptstadt Kirkuk Die ehemalige Regierung unter Saddam Hussein führte in den 1990er Jahren eine aggressive Arabisierungspolitik in Kirkuk durch. Vor allem kurdische Gruppen versuchen seit dem Sturz des Regimes, diese Politik rückgängig zu machen, indem die arabische Bevölkerung zur Rückkehr in ihre ehemaligen Siedlungsgebiete aufgefordert wird und gezielt Kurden in Kirkuk angesiedelt werden. Diese Siedlungspolitik führt zu Spannungen in der Bevölkerung. Ein offener ethnischer Konflikt ist bisher nicht ausgebrochen, doch kommt es immer wieder zu Anschlägen in der gesamten Provinz. Zudem birgt der Streit um den Status der Stadt Kirkuk und der Provinz Tamin ein erhebliches Potential an Spannungen zwischen den Volksgruppen. Die Verfassung (Art. 140) sah bis Ende des Jahres 2007 ein Referendum über die Zugehörigkeit des besonders ölreichen Gebietes zur autonomen Region Kurdistan-Irak vor. Dieses Referendum ist auch an dem auf Juni 2008 verschobenen Termin nicht durchgeführt worden. Voraussetzung für ein solches Referendum wäre eine Volkszählung, die deshalb ebenfalls umstritten ist. Im schiitisch dominierten und heterogeneren Südirak gibt es weniger Anschläge als im Zentralirak. Anschläge ereignen sich jedoch auch in südirakischen Städten wie Hilla, Nadschaf, Kut und Basra.türkisch-kurdische Gruppe Partiye Karkaren Kurdistan (PKK; auch Kongra-Gel genannt) und deren iranische Schwesterpartei Partiye Jiyani Azad a Kurdistane (PJAK) festgesetzt. Dort haben in der Vergangenheit das türkische Militär (gegen PKK) und das iranische Militär (gegen PJAK) Anti-Terror- Operationen mit zum Teil erheblichen militärischen Mitteln (Panzerbeschuss, Luftangriffe) ausgeführt. Dabei soll es auch vereinzelt zivile Opfer gegeben haben. In den außerhalb der Region Kurdistan-Irak liegenden Gebieten des Nordirak bleibt die Zahl der Anschläge und der Todesopfer hoch. Besonders prekär ist die Lage in den Provinzen Niniwe mit der Hauptstadt Mosul und Tamin mit der Hauptstadt Kirkuk Die ehemalige Regierung unter Saddam Hussein führte in den 1990er Jahren eine aggressive Arabisierungspolitik in Kirkuk durch. Vor allem kurdische Gruppen versuchen seit dem Sturz des Regimes, diese Politik rückgängig zu machen, indem die arabische Bevölkerung zur Rückkehr in ihre ehemaligen Siedlungsgebiete aufgefordert wird und gezielt Kurden in Kirkuk angesiedelt werden. Diese Siedlungspolitik führt zu Spannungen in der Bevölkerung. Ein offener ethnischer Konflikt ist bisher nicht ausgebrochen, doch kommt es immer wieder zu Anschlägen in der gesamten Provinz. Zudem birgt der Streit um den Status der Stadt Kirkuk und der Provinz Tamin ein erhebliches Potential an Spannungen zwischen den Volksgruppen. Die Verfassung (Artikel 140,) sah bis Ende des Jahres 2007 ein Referendum über die Zugehörigkeit des besonders ölreichen Gebietes zur autonomen Region Kurdistan-Irak vor. Dieses Referendum ist auch an dem auf Juni 2008 verschobenen Termin nicht durchgeführt worden. Voraussetzung für ein solches Referendum wäre eine Volkszählung, die deshalb ebenfalls umstritten ist. Im schiitisch dominierten und heterogeneren Südirak gibt es weniger Anschläge als im Zentralirak. Anschläge ereignen sich jedoch auch in südirakischen Städten wie Hilla, Nadschaf, Kut und Basra.
Staatliche Repressionen
Weiterhin kommt es zu Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Stellen. Vor allem aber ist der Staat nicht in der Lage, die Sicherheit der Zivilbevölkerung und die Ausübung der in der Verfassung verankerten Rechte und Grundfreiheiten landesweit zu ermöglichen.
Politische Opposition
Erkenntnisse über die gezielte Unterdrückung der politischen Opposition durch staatliche Organe liegen nicht vor. Allerdings gibt es immer wieder Hinweise auf Unterwanderung durch militante Gruppen, die bereit sind, gegenüber dem politischen Gegner Gewalt anzuwenden, und Beteiligung an Menschenrechtsverletzungen. Ob der Ausschluss von Kandidaten für die Parlamentswahlen im März 2010 eine gezielte politische Maßnahme zur Schwächung von Oppositionsparteien oder rechtmäßig war, war Gegenstand eines heftigen innenpolitischen Streits. In der Region Kurdistan-Irak beklagt die oppositionelle Partei Goran zwar staatliche Diskriminierung ihrer Mitglieder und Wähler (Entfernung aus dem Staatsdienst), sie hat aber ohne Einschränkung Zugriff auf die staatliche Parteien- und Abgeordnetenfinanzierung.
Religionsfreiheit / Diskriminierung ethnischer und konfessioneller Minderheiten
Die Verfassung bestimmt den Islam zur Staatsreligion und zu einer Hauptquelle der Gesetzgebung. Art. 3 legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes. Art. 2 Abs. 2 der Verfassung erwähnt ausdrücklich Christen, Jesiden, Sabäer und Mandäer (neben Muslimen). Art. 41 und Art. 2 Abs. 2 legen fest, dass Wahl und Ausübung der Religion frei sind. Die Freiheit zu missionieren wird nicht explizit gewährt, allerdings im irakischen Strafgesetzbuch auch nicht sanktioniert. Das Strafgesetzbuch kennt auch sonst keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z. B. Beleidigung des Propheten, existieren nicht. Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden die in IRQ beheimateten religiösen Minderheiten unter weitreichender Diskriminierung und Verfolgung; auch die schiitische Mehrheits-Bevölkerung ist immer wieder Ziel von Gewalt und Angriffen. Nach dem Fall des zentralistischen Hussein-Regimes ist die irakische Gesellschaft in ihre (konkurrierenden) religiösen und ethnischen Segmente zerfallen. Ablehnung und Mißtrauen gegenüber dem "Anderen" überwiegt immer noch den Willen zur Integration aller Gruppen in ein lebendiges Ganzes. Die ethnisch-konfessionellen Gegensätze werden - begünstigt durch das andauernde Machtvakuum und eine fortschreitenden Islamisierung - durch Extremisten instrumentalisiert. Konfessionell motivierte Verbrechen wie Ermordungen, Folter und Entführungen von Angehörigen der jeweils anderen Glaubensrichtung ereignen sich nach wie vor landesweit, auch wenn Massenentführungen seit Mitte 2008 nachgelassen haben. Brennpunkt der Auseinandersetzungen ist die territorial umstrittene (bedeutende Ölvorkommen aufweisende) und historisch multiethnisch bewohnte Provinz Niniveh. Da die sunnitische Bevölkerung dort mit aQiI sympathisiert, hat sich die Terrorgruppe dort einen neuen Rückzugsort geschaffen, insbesondere seit ihrer Verdrängung Ende 2007 aus der Provinz Anbar. Eine unmittelbare Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet zwar nicht in systematischer Weise, aber in signifikantem Umfang statt. Dabei führt die häufige Verwendung von staatlichen Uniformen und Fahrzeugen durch Angreifer diverser Milizgruppen dazu, dass sich die Verantwortung für bestimmte Taten oftmals nicht eindeutig zuordnen lässt. Angesichts der allgemein prekären Sicherheitslage und der schleppenden Wiederherstellung des staatlichen Gewaltmonopols kann der Staat den staatlichen Schutz der Minderheiten nicht ausreichend sicherstellen. In der Region Kurdistan-Irak sind Minderheiten hingegen weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Die Anfang Juli 2009 vom kurdischen Regionalparlament verabschiedete Verfassung - die noch durch ein Referendum bestätigt werden muss - sieht umfangreiche Rechte für religiöse und ethnische Minderheiten in der Region vor.Die Verfassung bestimmt den Islam zur Staatsreligion und zu einer Hauptquelle der Gesetzgebung. Artikel 3, legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes. Artikel 2, Absatz 2, der Verfassung erwähnt ausdrücklich Christen, Jesiden, Sabäer und Mandäer (neben Muslimen). Artikel 41 und Artikel 2, Absatz 2, legen fest, dass Wahl und Ausübung der Religion frei sind. Die Freiheit zu missionieren wird nicht explizit gewährt, allerdings im irakischen Strafgesetzbuch auch nicht sanktioniert. Das Strafgesetzbuch kennt auch sonst keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z. B. Beleidigung des Propheten, existieren nicht. Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden die in IRQ beheimateten religiösen Minderheiten unter weitreichender Diskriminierung und Verfolgung; auch die schiitische Mehrheits-Bevölkerung ist immer wieder Ziel von Gewalt und Angriffen. Nach dem Fall des zentralistischen Hussein-Regimes ist die irakische Gesellschaft in ihre (konkurrierenden) religiösen und ethnischen Segmente zerfallen. Ablehnung und Mißtrauen gegenüber dem "Anderen" überwiegt immer noch den Willen zur Integration aller Gruppen in ein lebendiges Ganzes. Die ethnisch-konfessionellen Gegensätze werden - begünstigt durch das andauernde Machtvakuum und eine fortschreitenden Islamisierung - durch Extremisten instrumentalisiert. Konfessionell motivierte Verbrechen wie Ermordungen, Folter und Entführungen von Angehörigen der jeweils anderen Glaubensrichtung ereignen sich nach wie vor landesweit, auch wenn Massenentführungen seit Mitte 2008 nachgelassen haben. Brennpunkt der Auseinandersetzungen ist die territorial umstrittene (bedeutende Ölvorkommen aufweisende) und historisch multiethnisch bewohnte Provinz Niniveh. Da die sunnitische Bevölkerung dort mit aQiI sympathisiert, hat sich die Terrorgruppe dort einen neuen Rückzugsort geschaffen, insbesondere seit ihrer Verdrängung Ende 2007 aus der Provinz Anbar. Eine unmittelbare Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet zwar nicht in systematischer Weise, aber in signifikantem Umfang statt. Dabei führt die häufige Verwendung von staatlichen Uniformen und Fahrzeugen durch Angreifer diverser Milizgruppen dazu, dass sich die Verantwortung für bestimmte Taten oftmals nicht eindeutig zuordnen lässt. Angesichts der allgemein prekären Sicherheitslage und der schleppenden Wiederherstellung des staatlichen Gewaltmonopols kann der Staat den staatlichen Schutz der Minderheiten nicht ausreichend sicherstellen. In der Region Kurdistan-Irak sind Minderheiten hingegen weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Die Anfang Juli 2009 vom kurdischen Regionalparlament verabschiedete Verfassung - die noch durch ein Referendum bestätigt werden muss - sieht umfangreiche Rechte für religiöse und ethnische Minderheiten in der Region vor.
Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
Die allgemeine Kriminalität ist nach wie vor sehr hoch. Eine Verfolgung von Straftaten findet nur unzureichend statt. Entführungen, Raubüberfälle und Diebstähle sind an der Tagesordnung. In den vergangenen Jahren ereigneten sich spektakuläre Geiselnahmen, so am 29.05.2007 die Entführung von fünf britischen Staatsangehörigen aus dem irakischen Finanzministerium, deren einziger Überlebender erst zum Jahresende 2009 frei kam. Auch irakische Bürger - insbesondere solche mit Kontakten zu ausländischen Vertretungen oder Hilfsorganisationen - sind Ziele krimineller und/oder ideologisch motivierter Geiselnehmer. Im Einzelnen liegen keine belastbaren Erkenntnisse zur Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis vor. Medienberichte vermitteln den Eindruck einer allenfalls in Ansätzen funktionierenden Strafjustiz. Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern; eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Viele Richter handeln weniger nach dem Gesetz als nach Partikularinteressen. Im Rahmen von durch die Bundesregierung finanzierten Maßnahmen zur Stärkung des Rechtsstaats erlangte Hinweise deuten darauf hin, dass bereits im Ermittlungs-Stadium rechtsstaatliche Grundsätze nur unzureichend zur Anwendung kommen. Weiterhin erfahren materielle Beweismittel nicht die gleiche Würdigung wie - oftmals unter Folter gewonnene - Geständnisse. Häufig werden überhöhte Strafen verhängt. Nach Angaben des irakischen Menschenrechtsministeriums wurde auf Grundlage eines im Jahre 2008 in Kraft getretenen Amnestiegesetzes bisher 35.000 Personen Amnestie gewährt; 19.000 wurden aus der Haft entlassen. Die Haftbedingungen sind nach wie vor sehr unzureichend. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und mitunter auf über 30 Tage ausgedehnt. Auch die Lage in der Region Kurdistan-Irak ist von willkürlichen Verhaftungen, mangelnder Rechtsstaatlichkeit, Richtermangel und ungenügend kontrollierten Sicherheitskräften gekennzeichnet. Die Asayish-Sicherheitskräfte operieren außerhalb der Kontrolle des zuständigen Innenministeriums. In mehreren Fällen kamen von ordentlichen Gerichten freigesprochene Angeklagte in den Asayish-Gefängnissen in Haft. In einem glaubhaft belegten Fall berichtet Amnesty International von einem Gefangenen, der seit zehn Jahren ohne Verfahren in Haft sitzt. Haftbesuche sind nur eingeschränkt möglich. Die kurdische Regionalregierung zeigt sich bemüht, die Situation zu verbessern und die Sicherheitskräfte stärker zu kontrollieren.
Militärdienst
Es gibt keine Wehrpflicht. Eine Berufsarmee ist ebenso im Aufbau wie die Polizei. Nach der Auflösung der Sicherheitskräfte des Saddam-Regimes wurden bei den neuen irakischen Sicherheitskräften nur Personen ohne Verbindungen zum alten Regime eingestellt. Ein weiteres Kennzeichen ist, dass in der Polizei in erster Linie Schiiten eingestellt werden, die zum Teil als schiitische Parteimilizen angesehen werden können. Die irakische Armee dagegen vereint - nach Angaben der US-Militärs - alle Konfessionen und Ethnien.
Repressionen Dritter
Neben die staatliche Repression treten - in Ausmaß und Qualität weitaus erheblicher - massive Menschenrechtsverletzungen und Repressionen durch nicht-staatliche Akteure, vor denen Regierung und Staat die Bürger nicht schützen können.
Militante Opposition, Milizen, Terrorgruppen
Ein Großteil der Menschenrechtsverletzungen, Verfolgungen und Repressionen geht von den verschiedenen Organisationen und Gruppierungen der militanten Opposition, von Milizen und terroristischen Gruppierungen aus. Neben Funktionären und Amtsträgern des irakischen Staates sowie Vertretern der US-Truppen im Irak haben sie dabei zumeist Angehörige verschiedener Minderheiten im Visier. Die Behörden sind vielerorts nicht in der Lage (oder willens), für Recht und Ordnung zu sorgen. Angehörige von Minderheiten sowie bestimmter gesellschaftlicher Gruppen oder bestimmter Berufsgruppen laufen daher Gefahr, diskriminiert, vertrieben oder gar ermordet zu werden, wohingegen die Täter meist schwer zu fassen sind und nicht mit Strafe rechnen müssen.
Besonders gefährdete gesellschaftliche Gruppen
Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, alle Mitglieder der Regierung bzw. Repräsentanten des früheren Regimes, die inzwischen mit der neuen Regierung zusammenarbeiten, sind besonders gefährdet. Auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von gezielten Anschlägen. Neben unzähligen Straßen-Sprengfallen, Feuerwaffen-Überfällen und Selbstmordanschlägen auf öffentliche Märkte, Polizeistationen und Verwaltungsgebäude im Laufe des Jahres 2009 kam es in jüngster Zeit vor allem zu Großanschlägen auf Ministerien der Zentralregierung im Herzen der irakischen Hauptstadt, bei denen jeweils mehr als 100 Menschen ums Leben und insgesamt mehr als 1.000 verletzt wurden; sie zielten darauf ab, das Vertrauen der Menschen in die Fähigkeiten der Regierung und der irakischen Sicherheitskräfte zu erschüttern. Am 19.08.2009 waren das Außen- und Finanzministerium das Ziel (auf den Tag fünf Jahre nach dem Anschlag auf das UN-Hauptquartier); am 25.10.2009 das Justizministerium und das Bagdader Gouverneursamt; am 08.12.2009 Büros des Justiz-, Innen- und Arbeitsministeriums und am 25.01.2010 vier Hotels in Bagdad, die von irakischen Abgeordneten und hohen Beamten, aber auch von internationalen Journalisten regelmäßig genutzt werden. Am 04.04.2010 (Ostersonntag) richteten sich Anschläge gegen drei ausländische Vertretungen, darunter die Deutsche Botschaft. Dabei kamen ca. 30 Menschen ums Leben, ca. 100 wurden verletzt. Zuletzt überzogen Terroristen das Land am 25.08.2010 mit einer Serie von 20 fast zeitgleichen Anschlägen in zehn Städten, bei denen ca. 60 Menschen getötet wurden. Ziele waren hauptsächlich Einrichtungen der irakischen Sicherheitskräfte. Auch Mitglieder politischer Parteien stehen im Visier der militanten Opposition. Im Vorlauf zu den Provinzwahlen am 31.01.2009 wurden sechs Kandidaten ermordet und Schulen, die als Wahlbüros genutzt wurden, angegriffen. Seit Jahresende 2009 häufen sich wieder Anschläge in der Provinz al-Anbar. So wurden bei einem Bombenanschlag auf das Gouverneursamt in der Provinzhauptstadt Ramadi am 30.12.2009 20 Personen getötet und ca. 60 weitere verletzt - darunter auch der Gouverneur. Acht Personen wurden am 13.02.2010 in Bagdad verletzt, als insgesamt fünf Bomben vor Büros säkularer Parteien explodierten. Am 28.03.2010 starben in der west-irakischen Stadt Al-Kaim ein Vertreter der Reformbewegung "Hal" und fünf weitere Menschen bei einer Serie von Explosionen in der Nähe des Hauses des Politikers. Die Täter wurden im extremistischen Umfeld vermutet. Seit Mitte 2003 sind 340 Professoren getötet oder entführt worden, rund 1.500 haben das Land verlassen. Der damalige Dekan der Germanistischen Fakultät der Universität Bagdad, Prof. Fuad Mohammad, wurde am 19.04.2005 von Maskierten in seinem Auto erschossen. Jüngstes Opfer war ein Professor der Universität Mosul, der am 03.10.2010 in seinem Haus in Mosul erschossen wurde. Es gibt Hinweise dafür, dass einige Professoren inzwischen wieder an die Universtitäten in Bagdad, Basra, Babilon, Kerbala und al-Anbar zurückkehren. Friseure (das Stutzen von Bärten verstößt gegen das religiöse Empfinden von Radikalen), Inhaber von Geschäften, in denen Alkohol verkauft wird, Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten, und Ärzte bzw. medizinisches Personal werden immer wieder Zielscheibe der Aufständischen. Dabei sind die Attentäter in der Lage, ihre Opfer sehr präzise auszuwählen und zu treffen. Besonders Ärzte verlassen Irak und verstärken dadurch den Mangel an qualifizierten Medizinern. Ein Gesetzentwurf, den das irakische Kabinett am 17.01.2010 verabschiedete, sollte Ärzte zur Rückkehr ermuntern und sah u.a. vor, dass sie künftig zum Selbstschutz Waffen bei sich tragen dürfen und vor Entschädigungsforderungen lokaler Stämme geschützt werden. Insbesondere im Süden des Landes ist es Tradition, finanzielle Entschädigung von einem Arzt einzufordern, sollte ein Familienmitglied während der Behandlung sterben. Jedem, der solche Ansprüche erhebt, soll fortan eine Haftstrafe von drei Jahren oder eine Geldstrafe von rund 5500 Euro drohen.
Diskriminierung ethnisch-religiöser Minderheiten
Die Folge der fortschreitenden Islamisierung ist eine wachsende Ausgrenzung von Angehörigen nicht ausdrücklich unter dem Schutz der islamischen Religion stehender Glaubensrichtungen. Indes ist es gelungen, die Gefahr eines offenen Bürgerkriegs zwischen der jahrzehntelang diskriminierten schiitischen Mehrheit und der bisherigen sunnitischen Führungsschicht abzuwenden. Seit dem Durchgreifen der Regierung gegenüber schiitischen Milizen ist eine politische Annäherung zwischen Teilen des sunnitischen und schiitischen Spektrums zu verzeichnen. Der Ausgang der Regierungsbildung, insbesondere die Frage, inwieweit sunnitische Kräfte eingebunden werden, kann maßgeblichen Einfluss auf die künftige Entwicklung haben. In den Gebieten, in denen insbesondere islamistische Gruppierungen Terrorakte gegen die irakische Regierung und USF-I begehen, werden auch religiöse Minderheiten (insbesondere, aber nicht nur Christen und Jesiden) Opfer von Anschlägen und massiver Diskriminierung durch Islamisten, die der irakische Zentralstaat nicht verhindern kann.
Sunniten und Schiiten
Mit dem Anschlag vom 22.02.2006 auf das schiitische Heiligtum in Samarra und den Vergeltungsaktionen in der Folge näherte sich der Irak offenen, bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen zwischen den Konfessionen. Im Laufe der folgenden zwei Jahre geriet die Spirale der Gewalt und Gegengewalt beider Seiten völlig außer Kontrolle. Mehrere tausende Tote pro Monat waren die Folge. Diese Entwicklung konnte seitdem durch das Eingreifen der Regierung gegen schiitische Milizen einerseits und der veränderten Strategie der US-Streitkräfte gegenüber den sunnitischen Stämmen anderseits weitestgehend gestoppt werden. Dennoch versuchen radikale Täter - bislang erfolglos - immer wieder, durch gezielte Anschläge auf Vertreter der jeweils anderen Gruppe den Kreislauf der Vergeltung anzuheizen. So wurden im April 2009 bei Anschlägen auf schiitische Pilger und auf den Schrein eines schiitischen Imams in Bagdad ca. 60 Menschen getötet. Bei weiteren Anschlägen in Sadr City, Kerbala und Tuz Khormato anläßlich der Ashura-Feiertage kamen am 24.12.2009 sowie am 27.12.2009 insgesamt 12 Menschen ums Leben und Dutzende wurden verletzt. Im Juli 2010 wurden 32 schiitische Pilger Opfer eines Anschlags in der Stadt Bakuba (nördlich von Bagdad), als sie einen Schrein besuchen wollten.
Kurden
Von der allgemein prekären Sicherheitslage und den ethnisch-konfessionellen Auseinandersetzungen sind auch Kurden betroffen, insbesondere soweit sie außerhalb der autonomen Region Kurdistan-Irak leben. Im Konflikt um den Status von Kirkuk, aber auch in Mosul kommt es immer wieder zu Übergriffen und Anschlägen auf Kurden. Bei den Wahlen zum Provinzrat der Provinz Niniwe am 31.01.2009 wurde die kurdisch-dominierte Provinzregierung von einer arabisch-sunnitischen Partei abgelöst, die sich sehr kurdenfeindlich geriert. Am 10.09.2009 tötete die Explosion eines sprengstoffbeladenen Lastwagens 27 Menschen in dem kurdischen Dorf Wardak in der Provinz Niniwe. 43 weitere Personen wurden verletzt. Immer wieder richten sich Attacken auch in der Provinz at-Tamin mit der Hauptstadt Kirkuk gegen Kurden. Außerdem sind Stellungen der PKK und PJAK in den Kandil-Bergen im Nordirak wiederholt Ziel von Angriffen sowohl der türkischen wie auch der iranischen Armee, so zuletzt im Juni 2010.
Jesiden
Offiziell anerkannte Minderheiten wie chaldäische oder assyrische Christen oder Jesiden genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind in der Realität jedoch - außer in der Region Kurdistan-Irak - einem spezifischen Verfolgungs- und Vertreibungsdruck ausgesetzt. Ähnliches gilt für Schiiten und Sunniten in den Gegenden, in denen die jeweils andere Konfession die Mehrheit stellt.
Die Zahl der Jesiden liegt nach eigenen Angaben bei etwa 200.000 (vor 2003 noch ca. 500.000). Die Mehrzahl der ethnisch zu den Kurden gehörenden, aber nicht muslimischen Jesiden siedelt im Nordirak, v. a. im Gebiet um die Stadt Sindschar sowie in Scheichan. Vertreter jesidischer Gemeinden in Deutschland berichteten dem Auswärtigen Amt im November 2009 von der anhaltend schwierigen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lage der Jesiden in ihrem Siedlungsgebiet im Nordirak, die auch von glaubhaften ausländischen Beobachtern vor Ort bestätigt werden. Im Jahr 2009 kam es laut UNAMI außerhalb der Region Kurdistan-Irak dort immer wieder zu sporadischen Übergriffen von Peshmerga-Einheiten gegen jesidische Dörfer. Die schwersten, vermutlich von Islamisten verübten Anschläge gehen auf das Jahr 2007 zurück. Allein am 15.08.2007 starben infolge des schwersten Sprengstoffattentats seit 2003 neueren Schätzungen zufolge über 400 Angehörige der jesidischen Minderheit im Sindschar-Gebiet in der Provinz Ninewe. In der Stadt und Region Tamin versucht die kurdische Regionalregierung, eine politische, militärische und soziale Dominanz der Kurden zu verfestigen. Hintergrund dafür sind die Wahrnehmung vieler Kurden, dass die Region historisch zu Kurdistan gehört, sowie die großen Öl- und Gasreserven. Auch bis in die jüngste Zeit werden Gewalttaten gemeldet. So kamen bei einem Bombenanschlag auf ein Café in Sindschar am 18.08.2009 21 Jesiden ums Leben.
Ausweichmöglichkeiten
Die prekäre Menschenrechtslage sowie das massive Sicherheitsdefizit bestehen, trotz relativer Verbesserung der Sicherheitslage insgesamt, in allen Teilen des Zentral- und Südirak fort. Die Behörden derjenigen Provinzen, die bisher "bevorzugte" Fluchtziele waren (vor allem die Region Kurdistan-Irak), sind mit der Versorgung der Flüchtlinge überfordert. Die Versorgungslage der Binnenvertriebenen ist nach wie vor schwierig, besonders in den kurdischen Provinzen ist ihre Nahrungsmittelversorgung problematisch. Insgesamt sind die Lebensbedingungen in den unter kurdischer Autonomie stehenden Teilen des Nordirak besser als im übrigen Staatsgebiet. Doch ist die Sicherheitslage auch dort angespannt. In den kurdisch kontrollierten Gebieten gab es den ersten seit über einem Jahr öffentlich bekannt gewordenen Anschlag am 29.09.2010 in der Provinz Sulaimaniya nahe der iranischen Grenze, bei dem der Selbstmordattentäter ums Leben kam und zwei kurdische Soldaten vor einer Kaserne verletzt wurden. Den kurdischen Sicherheitsbehörden gelingt es mit enormem Ressourcen-Aufwand, extremistische Vereinigungen wie Ansar as-Sunna bzw. Ansar al-Islam und al-Qaida, die dort terroristisch aktiv sein wollen, weitgehend zu kontrollieren. Ein lückenloser Schutz der Bevölkerung einschl. gefährdeter Minderheiten ist dennoch nicht immer möglich. Die Regionalregierung führt die Verwaltung und die rein kurdischen Sicherheitskräfte mit straffer Hand. Die Menschenrechtslage in der von patriarchalischen Traditionen geprägten Region ist nicht befriedigend: es gibt willkürliche Verhaftungen, ungenügend kontrollierte Sicherheitskräfte und Gewalt gegen Frauen. Im September 2006 wurde die Todesstrafe eingeführt (vgl. auch Abschnitt III. 3.). Die massive innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak belastet die Ressourcen der Regionalregierung stark und birgt die Gefahr einer Destabilisierung der Region. Durch ein Registrierungsverfahren wird daher der Zuzug kontrolliert. Jeder irakische Staatsangehörige, der von außerhalb in die Region kommt, erhält an den Kontrollpunkten eine Besuchskarte. Wer nur als Reisender oder Tourist dort bleibt, gibt die Karte beim Verlassen des kurdischen Gebiets zurück. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Die Anmeldung wird an die zentrale Asayish-Behörde beim Innenministerium geschickt, die prüft, ob Bedenken gegen die Niederlassung bestehen. Häufig wird eine Bürgschaft durch einen rechtmäßig in Kurdistan-Irak lebenden Residenten verlangt. Bestehen keine Bedenken gegen die Niederlassung, wird dem Zuziehenden eine Meldebescheinigung in Kartenform ausgestellt. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht.Die prekäre Menschenrechtslage sowie das massive Sicherheitsdefizit bestehen, trotz relativer Verbesserung der Sicherheitslage insgesamt, in allen Teilen des Zentral- und Südirak fort. Die Behörden derjenigen Provinzen, die bisher "bevorzugte" Fluchtziele waren (vor allem die Region Kurdistan-Irak), sind mit der Versorgung der Flüchtlinge überfordert. Die Versorgungslage der Binnenvertriebenen ist nach wie vor schwierig, besonders in den kurdischen Provinzen ist ihre Nahrungsmittelversorgung problematisch. Insgesamt sind die Lebensbedingungen in den unter kurdischer Autonomie stehenden Teilen des Nordirak besser als im übrigen Staatsgebiet. Doch ist die Sicherheitslage auch dort angespannt. In den kurdisch kontrollierten Gebieten gab es den ersten seit über einem Jahr öffentlich bekannt gewordenen Anschlag am 29.09.2010 in der Provinz Sulaimaniya nahe der iranischen Grenze, bei dem der Selbstmordattentäter ums Leben kam und zwei kurdische Soldaten vor einer Kaserne verletzt wurden. Den kurdischen Sicherheitsbehörden gelingt es mit enormem Ressourcen-Aufwand, extremistische Vereinigungen wie Ansar as-Sunna bzw. Ansar al-Islam und al-Qaida, die dort terroristisch aktiv sein wollen, weitgehend zu kontrollieren. Ein lückenloser Schutz der Bevölkerung einschl. gefährdeter Minderheiten ist dennoch nicht immer möglich. Die Regionalregierung führt die Verwaltung und die rein kurdischen Sicherheitskräfte mit straffer Hand. Die Menschenrechtslage in der von patriarchalischen Traditionen geprägten Region ist nicht befriedigend: es gibt willkürliche Verhaftungen, ungenügend kontrollierte Sicherheitskräfte und Gewalt gegen Frauen. Im September 2006 wurde die Todesstrafe eingeführt vergleiche auch Abschnitt römisch drei. 3.). Die massive innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak belastet die Ressourcen der Regionalregierung stark und birgt die Gefahr einer Destabilisierung der Region. Durch ein Registrierungsverfahren wird daher der Zuzug kontrolliert. Jeder irakische Staatsangehörige, der von außerhalb in die Region kommt, erhält an den Kontrollpunkten eine Besuchskarte. Wer nur als Reisender oder Tourist dort bleibt, gibt die Karte beim Verlassen des kurdischen Gebiets zurück. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Die Anmeldung wird an die zentrale Asayish-Behörde beim Innenministerium geschickt, die prüft, ob Bedenken gegen die Niederlassung bestehen. Häufig wird eine Bürgschaft durch einen rechtmäßig in Kurdistan-Irak lebenden Residenten verlangt. Bestehen keine Bedenken gegen die Niederlassung, wird dem Zuziehenden eine Meldebescheinigung in Kartenform ausgestellt. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht.
Menschenrechtslage
Die Menschenrechtslage ist weiterhin katastrophal. Nichtstaatliche Akteure, insbesondere Aufständische, sind für viele Menschenrechtsverletzungen (gezielte Morde, ethnische Säuberungen, Anschläge, Entführungen) im Irak verantwortlich. Angehörige staatlicher Organe (Polizei, Streitkräfte) begehen ebenfalls Menschenrechtsverletzungen. Die irakischen Sicherheitskräfte sind bislang nicht in der Lage, gefährdete oder verfolgte Bevölkerungsgruppen effektiv zu schützen. Die Entwicklung einer nationalen Menschenrechtsstrategie ist avisiert, steht bislang jedoch aus. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt nur schleppend voran. Das seit 2003 existierende Menschenrechtsministerium hat nur eine sehr schwache Stellung innerhalb der Regierung. An das Menschenrechtsministerium angeschlossen ist ein eigenes Menschenrechtsinstitut. Der Arbeitsbeginn der unabhängigen Menschenrechtskommission verzögert sich aufgrund der noch nicht erfolgten Benennung der Kommissionsmitglieder.
Wirtschaft / Grundversorgung
Irak besitzt kaum eigene Industrien. Hauptarbeitgeber ist der Staat. Ca. 7 % der Bevölkerung sind in der Landwirtschaft tätig. Wirtschaftsentwicklung wie auch wirtschaftspolitische Überlegungen sind seit Kriegsende geprägt durch umfassende Wiederaufbauanstrengungen, die angesichts der politischen und Sicherheitslage allerdings nur schleppend voranschreiten. 30% bis 40% der internationalen Wiederaufbaumittel müssen für Sicherheitsmaßnahmen ausgegeben werden. Mehr als 85% der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist dringend sanierungsbedürftig. Bisherige in Milliardenhöhe zur Sanierung aufgewendete Mittel sollen ohne sichtbare Verbesserungen der Produktionsleistungen versickert sein. Nun soll dieser Wiederaufbau zum Teil durch internationale Investoren geleistet werden. In zwei Ausschreibungsrunden gelang es der irakischen Regierung, Serviceverträge mit internationalen Ölkonsortien für insgesamt neun Ölfelder abzuschließen. Ziel ist es, die Fördermenge in sechs Jahren von gegenwärtig 2,5 Millionen Barrel/ Tag zu versechsfachen. Experten halten dieses Ziel für sehr ambitioniert. Irak verfügt nach Angaben der Internationalen Energieagentur über 8% der weltweit gesicherten Ölreserven und steht damit an dritter Stelle.
Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage der Bevölkerung infolge der schlechten Sicherheitslage und der nur schleppenden Wiederaufbaumaßnahmen außerhalb der Region Kurdistan-Irak sehr schwierig. Über 1,5 Mio. Iraker erhalten reguläre Gehälter von der Regierung. Die abziehenden US-Streitkräfte und deren private Vertragsdienstleister entlassen seit Monaten ihre irakischen Mitarbeiter, die dadurch nicht nur ihr Einkommen, sondern oftmals auch den Schutz gegen Anfeindungen als angebliche "Kollaborateure" verlieren. Genaue Informationen über die Anzahl der betroffenen Personen liegen nicht vor. Die übrigen Iraker leiden unter ausbleibenden bzw. niedrigen Einkommen und der hohen Arbeitslosigkeit (nach Angaben des irakischen Sozialministeriums ca. 50%). Nach Einschätzung der Weltbank ist seit 2003 ein deutlicher Anstieg der Armut zu verzeichnen. Irakischen Regierungsstellen zufolge leben 31% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze. Nach Angaben des UN-Programms "Habitat" gleichen die Lebensbedingungen von 57% der städtischen Bevölkerung im Irak denen von "slums".
Beschäftigte internationaler Hilfsorganisationen können sich außerhalb der Region Kurdistan-Irak wegen der instabilen Sicherheitslage nur sehr eingeschränkt bewegen. Noch immer schicken sie wegen der Entführungsgefahr kaum ausländisches Personal ins Land, sondern führen ihre Programme mit irakischen Ortskräften durch. Das Handelsministerium lässt weiterhin Nahrungsmittel verteilen. Insbesondere der Gesundheitszustand der Kinder hat sich seit März 2003 deutlich verschlechtert. Die Möglichkeit des Schulbesuchs ist in Anbetracht der Sicherheitslage für viele Kinder noch eingeschränkt oder mit Gefahren für Leib und Leben verbunden. Die Schulen sind oftmals in einem schlechten baulichen Zustand; es fehlt an sanitären Einrichtungen. Viele Schulen sind aus Mangel an Lehrpersonal noch immer geschlossen.
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgungssituation bleibt angespannt: In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen. Während vor 2003 insgesamt 34.000 Ärzte landesweit registriert waren, gab es nach Angaben des Gesundheitsministeriums im Jahr 2008 im Irak nur noch 19.334 Ärzte. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen
1.989 örtlichen Gesundheitszentren sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen. Seit 2003 sind erst 210 dieser Einrichtungen wiederhergestellt worden. Zwar beträgt das Budget für das Gesundheitswesen inzwischen 10% des nationalen Haushalts. Es mangelt aber, wie überall, an der raschen Umsetzung geplanter Investitionen. Viele Krankenhäuser verfügen über eine mangelnde Energie- und Trinkwasserversorgung sowie schlechte hygienische Bedingungen, weil sie keinen geregelten Zugang zur Abwasser- und Müllentsorgung haben.
Für die Krankheitskosten gilt für staatliche Bedienstete das Gesetz Nr. 11 ("Gesetz für gesundheitsbezogene Unfähigkeit") von 1999, nach dem die aufgrund von Arbeitsunfällen und berufsbezogenen Krankheiten entstehenden Kosten komplett vom Staat getragen werden. Staatsbediensteten wird zur Abdeckung dieser Ausgaben ein bestimmter Prozentsatz ihres Gehaltes einbehalten. Arbeitgeber und Arbeitnehmer des Privat-, Gemischt- und Genossenschaftssektors können nach dem Gesetz Nr. 39 von 1971 in die Sozialversicherung aufgenommen werden; sie sind dann kranken- und unfallversichert. Bei Arbeitsunfällen und berufsbezogenen Krankheiten werden 40% der Kosten übernommen. Der Versicherungsbetrag beträgt für Arbeitgeber 12% und für Arbeitnehmer 5% ihres monatlichen Nettoeinkommens. Grundsätzlich sind in den Apotheken Bagdads viele Medikamente erhältlich. Deren Einfuhr erfolgt hauptsächlich über Jordanien. Es ist auch möglich, Medikamente kurzfristig zu bestellen; sie sind aber häufig vor allem für ärmere Bevölkerungsschichten kaum erschwinglich. Ein beträchtlicher Teil der ohnehin knappen Ressourcen des irakischen Gesundheitswesens wird für die Behandlung von Opfern der anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen und der Anschläge beansprucht.
Situation für Rückkehrerinnen und Rückkehrer
Der Flüchtlingsstrom in die Nachbarländer aus dem Irak scheint zunächst gestoppt oder zumindest stark zurückgegangen zu sein. Auf sehr niedrigem Niveau ist eine freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge in ihr Heimatland zu beobachten. Nur die in den achtziger und neunziger Jahren geflohenen irakischen Kurden kehren in nennenswertem Maße in die Region Kurdistan-Irak zurück. Sie ist auch unverändert Ziel von Binnenflüchtlingen. Im restlichen Irak kann trotz der Verbesserung der Sicherheitslage in einigen Landesteilen sowie angeblicher finanzieller Anreize zur Rückkehr durch die Regierung bisher nicht von einer "Rückkehrwelle" gesprochen werden. Diejenigen, die zurückkehren, können meist nicht in ihre "ethnisch gesäuberten" Viertel zurück und verlassen die Aufnahmestaaten wegen wirtschaftlicher Not oder illegalen Status'. Als Folge sollen nach Angaben des UNHCR ca. 450.000 Personen landesweit illegal in Behelfs-Unterkünften Zuflucht gefunden haben; da ihr Status von der Regierung nur geduldet wird, leben Sie in einer prekären Lage. Oftmals wird ihnen aufgrund fehlender Registrierung der Zugang zu staatlichen Grundversorgungsleistungen verwehrt oder zumindest erschwert. Die Situation der bereits in Jordanien oder Syrien befindlichen Flüchtlinge verschlechtert sich, da finanzielle Ressourcen aufgezehrt sind und die Behörden der Aufnahmeländer härter durchgreifen. Der Abwanderungsdruck der in der Region befindlichen Iraker nach Europa und in die USA ist deshalb weiterhin sehr hoch. Im Jahr 2009 hat Deutschland im Rahmen europäischer Bemühungen in Kooperation mit dem UNHCR ca. 2.500 besonders schutzbedürftige irakische Flüchtlinge aus diesen beiden Staaten aufgenommen, die keine Perspektive für eine Rückkehr in den Irak haben. Im Jahr 2009 kehrten nach Angaben der Vereinten Nationen 205.000 Personen an ihre Heimatorte in Irak zurück; davon 167.740 Binnenvertriebene und 37.090 Flüchtlinge, vor allem aus Syrien, Jordanien und Iran. 90% aller Rückkehrer kommen nach Bagdad und in die benachbarte Provinz Diyala. Keine belastbaren Angaben gibt es zu Unterstützungsleistungen der irakischen Regierung für freiwillige Rückkehrer. Während der UNHCR von Leistungen von einer Mio. irakischer Dinar (ca. 580 ¿) pro Rückkehrer spricht, berichten andere internationale Organisationen, dass derartige Reintegrationshilfen nicht bei den Betroffenen ankämen bzw. nur sehr einschränkt gezahlt würden. Das irakische Außenministerium verneinte im Gespräch mit der Botschaft Bagdad am 7.10.2010 die Existenz von Leistungen an Rückkehrer (aus Europa).
Behandlung zurückgeführter Iraker
Eine Bewertung der Sicherheitslage für zurückgekehrte Flüchtlinge und Binnenvertriebene ist sehr schwierig. Aus der Befragung von Rückkehren ergibt sich ein sehr uneinheitliches und fragmentiertes Bild. Danach ist die Sicherheit von Rückkehrern von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung, den Verhältnissen am Ort der Rückkehr - und kann sich sogar von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Nach wie vor sind Rückkehrer Ziel von allgemeiner Gewaltkriminalität, Bedrohungen und Anschlägen, insbesondere in Gegenden, in denen ihre Ethnie bzw. religiöse Gruppierung nicht die Mehrheit darstellt. Sie leben in der Regel unter schwierigen Bedingungen. Die weiterhin fragile Sicherheitslage sowie schwerwiegende Defizite in der Versorgung zur Deckung der Grundbedürfnisse sowie im Gesundheits- und Bildungsbereich können die Situation von Rückkehrern im Irak erheblich erschweren. Ein größerer Zustrom von Rückkehrern in den Irak könnte eine destabilisierende Wirkung entfalten.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die erstinstanzlichen Akten unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin vor der Erstbehörde, den bekämpften Bescheid, den Beschwerdeschriftsatz und den Ergänzungen, die vorgelegten Unterlagen sowie durch öffentlich mündliche Verhandlung der Beschwerdesache und durch Berücksichtigung nachstehender Länderdokumentationsunterlage:
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 18.11.2010.
I.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt:römisch eins.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt:
I.3.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:römisch eins.3.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet und des Datums seiner Asylantragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den privaten und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren und den diesbezüglich in Vorlage gebrachten Unterlagen.
Die diagnostizierten Erkrankungen des Beschwerdeführers gründen auf den in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen, welche im Verfahren vorgelegt wurden.
I.3.2. Was hingegen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe betrifft, so ist Folgendes auszuführen:römisch eins.3.2. Was hingegen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe betrifft, so ist Folgendes auszuführen:
I.3.2.1. Vorweg muss festgehalten werden, dass sich der Beschwerdeführer zu Beginn seines Asylverfahrens in Österreich einer falschen Identität bedient hat. Erst den deutschen Behörden gegenüber, wo er neuerlich um Asyl ansuchte, gab er seine wahre Identität preis. Begründet wurde die falsche Identität in der Beschwerde damit, dass der Beschwerdeführer Angst gehabt habe und nicht gewusst habe, ob er den österreichischen Behörden trauen könne. Dies ist jedoch nicht nachvollziehbar, zumal er am 27.06.2002 in Österreich einen Asylantrag stellte und bereits am 03.07.2002 in Deutschland aufgegriffen wurde, wo er neuerlich unter Angabe seiner wahren Identität um politisches Asyl ansuchte.römisch eins.3.2.1. Vorweg muss festgehalten werden, dass sich der Beschwerdeführer zu Beginn seines Asylverfahrens in Österreich einer falschen Identität bedient hat. Erst den deutschen Behörden gegenüber, wo er neuerlich um Asyl ansuchte, gab er seine wahre Identität preis. Begründet wurde die falsche Identität in der Beschwerde damit, dass der Beschwerdeführer Angst gehabt habe und nicht gewusst habe, ob er den österreichischen Behörden trauen könne. Dies ist jedoch nicht nachvollziehbar, zumal er am 27.06.2002 in Österreich einen Asylantrag stellte und bereits am 03.07.2002 in Deutschland aufgegriffen wurde, wo er neuerlich unter Angabe seiner wahren Identität um politisches Asyl ansuchte.
Weiters brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylantrages vor, dass seine beiden Brüder in gehobener Position für die irakische Luftwaffe tätig gewesen seien. Aufgrund dieser Beiden sei er von zivilen Beamten nach deren Aufenthaltsort gefragt und letztlich am XXXX vermutlich in einem Geheimdienstgefängnis inhaftiert worden. Er sei aus gesundheitlichen Gründen erst wieder Anfang März 2002 entlassen worden. Während dieser Zeit sei er nach dem Aufenthaltsort seiner Brüder und mit welcher Gruppe er zusammenarbeite befragt worden. Weiters führte der Beschwerdeführer noch aus, dass er an regimekritischen Demonstrationen in Österreich teilgenommen habe. Bei einer Rückkehr würde ihm vorgeworfen werden, dass er für die Opposition tätig sei, weshalb man ihn hinrichten würde.Weiters brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylantrages vor, dass seine beiden Brüder in gehobener Position für die irakische Luftwaffe tätig gewesen seien. Aufgrund dieser Beiden sei er von zivilen Beamten nach deren Aufenthaltsort gefragt und letztlich am römisch 40 vermutlich in einem Geheimdienstgefängnis inhaftiert worden. Er sei aus gesundheitlichen Gründen erst wieder Anfang März 2002 entlassen worden. Während dieser Zeit sei er nach dem Aufenthaltsort seiner Brüder und mit welcher Gruppe er zusammenarbeite befragt worden. Weiters führte der Beschwerdeführer noch aus, dass er an regimekritischen Demonstrationen in Österreich teilgenommen habe. Bei einer Rückkehr würde ihm vorgeworfen werden, dass er für die Opposition tätig sei, weshalb man ihn hinrichten würde.
In der Beschwerde wurde das Vorbringen wiederholt. Ergänzend wurde jedoch ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nunmehr, nachdem das Regime gestürzt worden sei, von den ehemaligen Angehörigen des irakischen Regimes verfolgt werden würde, wovor ihn die nunmehrigen irakischen Verwaltungsbehörden nicht schützen könnten.
In der Beschwerdeverhandlung wiederum führte der Beschwerdeführer aus, dass er von Juli 1977 bis 1989 während seiner Militärdienstzeit in der Präsidialgarde gedient habe. Im Jänner 1990 sei der Beschwerdeführer neuerlich aufgrund des Kuwaitkrieges zum Militär eingezogen und im Juli 1991 endgültig entlassen worden. Weiters wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen seine beiden Brüder betreffend und hinsichtlich seiner zweijährigen Anhaltung. Ergänzend dargelegt wurde vom Beschwerdeführer, dass seine Ehegattin nach seiner Ausreise von unbekannten Personen aufgesucht worden und nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers und seiner beiden Brüder gefragt worden sei. Ab 2004 hätte man sich nach dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit bei der Präsidialgarde erkundigt. Das Hauptproblem würde jedoch nunmehr darin bestehen, dass der Stamm der Ehegattin es ihr verboten habe, zum Beschwerdeführer zurückzukehren, zumal er ein Schiite und sie eine Sunnitin sei.
I.3.2.2. Zu den vom Beschwerdeführer getätigten Angaben ist wie folgt auszuführen: Augenfällig ist, dass der Beschwerdeführer im Laufe seines Asylverfahren sein Vorbringen entsprechend den geänderten Situationen im Irak anpasste. Gab er noch bei seiner unmittelbaren Asylantragstellung an, dass er Kurde sei und von der irakischen Regierung verfolgt werde, so führte er anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt aus, dass er aufgrund seiner Brüder und einer ihm unterstellten oppositionellen Tätigkeit zwei Jahre angehalten worden sei. Deshalb und aufgrund seiner Teilnahme an einer oppositionellen Demonstration in Österreich würde er aus diesem Grund bei einer etwaigen Rückkehr hingerichtet werden. In der Beschwerde wiederum wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor verfolgt werden würde, jetzt würde es sich dabei jedoch um damalige Angehörige des irakischen Regimes handeln, wovor ihn die nunmehrigen irakischen Verwaltungsbehörden nicht schützen könnten. In der Beschwerdeverhandlung wurde letztlich vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass der Hauptgrund für die Unmöglichkeit einer Rückkehr in den Irak darin liegen würde, dass der Stamm seiner Ehegattin aus religiösen Gründen, sie seien Sunniten und er sei Schiite, mit der Ehe nicht mehr einverstanden sei. Überdies würde nach ihm gesucht werden, da er seinen Militärdienst in die Präsidialgarde Saddam Husseins geleistet habe.römisch eins.3.2.2. Zu den vom Beschwerdeführer getätigten Angaben ist wie folgt auszuführen: Augenfällig ist, dass der Beschwerdeführer im Laufe seines Asylverfahren sein Vorbringen entsprechend den geänderten Situationen im Irak anpasste. Gab er noch bei seiner unmittelbaren Asylantragstellung an, dass er Kurde sei und von der irakischen Regierung verfolgt werde, so führte er anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt aus, dass er aufgrund seiner Brüder und einer ihm unterstellten oppositionellen Tätigkeit zwei Jahre angehalten worden sei. Deshalb und aufgrund seiner Teilnahme an einer oppositionellen Demonstration in Österreich würde er aus diesem Grund bei einer etwaigen Rückkehr hingerichtet werden. In der Beschwerde wiederum wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor verfolgt werden würde, jetzt würde es sich dabei jedoch um damalige Angehörige des irakischen Regimes handeln, wovor ihn die nunmehrigen irakischen Verwaltungsbehörden nicht schützen könnten. In der Beschwerdeverhandlung wurde letztlich vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass der Hauptgrund für die Unmöglichkeit einer Rückkehr in den Irak darin liegen würde, dass der Stamm seiner Ehegattin aus religiösen Gründen, sie seien Sunniten und er sei Schiite, mit der Ehe nicht mehr einverstanden sei. Überdies würde nach ihm gesucht werden, da er seinen Militärdienst in die Präsidialgarde Saddam Husseins geleistet habe.
Abgesehen vom Auswechseln der Gründe, die eine Rückkehr in den Irak verhindern würden, steigerte der Beschwerdeführer auch sein Vorbringen von Befragung zu Befragung. Der Verwaltungsgerichtshof geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann, zumal ein Asylwerber keine sich bietende Gelegenheit ungenützt vorübergehen lassen würde, ein zentrales entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten (vgl. VwGH, 07.06.2000, 2000/01/0250). Auch stehen die Angaben des Beschwerdeführers teils im Widerspruch zu den Ausführungen seiner Familienangehörigen.Abgesehen vom Auswechseln der Gründe, die eine Rückkehr in den Irak verhindern würden, steigerte der Beschwerdeführer auch sein Vorbringen von Befragung zu Befragung. Der Verwaltungsgerichtshof geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann, zumal ein Asylwerber keine sich bietende Gelegenheit ungenützt vorübergehen lassen würde, ein zentrales entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten vergleiche VwGH, 07.06.2000, 2000/01/0250). Auch stehen die Angaben des Beschwerdeführers teils im Widerspruch zu den Ausführungen seiner Familienangehörigen.
Dessen ungeachtet ist weiters festzuhalten, dass es durchaus glaubwürdig erscheint, dass der Beschwerdeführer unter dem irakischen Regime vom Geheimdienst zwei Jahre angehalten und nach dem Aufenthaltsort seiner Brüder befragt worden sei. Dass dieses Vorbringen jedoch zum nunmehrigen Zeitpunkt kein Problem mehr darstellt und somit auch keine Asylrelevanz (mehr) besitzt, wird auch vom Beschwerdeführer so gesehen, zumal er in der Beschwerdeverhandlung ausführte, dass vom Geheimdienst nach dem Fall des Regimes nicht mehr nachgefragt worden sei.
Auch die Ausführungen hinsichtlich einer etwaigen Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Wehrdienstableistung bei der Präsidialgarde wurde vom Beschwerdeführer letztlich dahingehend relativiert, indem er ausführte, dass der Hauptgrund für die Unmöglichkeit einer Rückkehr in den Irak die religiösen Spannungen seien. Dennoch ist dazu auch auszuführen, dass diesem Vorbringen im Hinblick auf den Wehrdienst seitens des Asylgerichtshofes keine Glaubwürdigkeit zuzuerkennen war. Dies deshalb, weil es völlig unplausibel erscheint, dass er einerseits wegen einer Jahrzehnte lang zurückliegenden Tätigkeit im Rahmen der Ableistung des Wehrdienstes verfolgt werden sollte. Überdies verwickelte er sich auch in Widersprüche, die er nicht aufzulösen vermochte. Beispielsweise führte er aus, dass er deshalb nunmehr aus diesem Grund gesucht werden würde, weil er in Uniform zu den jeweiligen Veranstaltungen der irakischen Regierung gegangen sei und seine Nachbarn dies gesehen hätten. Andererseits sei es diesen Nachbarn jedoch nicht aufgefallen, dass er zwei Jahre wegen unterstellter oppositioneller Tätigkeit angehalten worden sei bzw seine beiden Brüder die Opposition unterstützt hätten. Diese Umstände vermögen diesem Vorbringen deshalb keine Glaubwürdigkeit zu verleihen. Der Vollständigkeit halber soll in diesem Zusammenhang noch festgehalten werden, dass der in diesem Zusammenhang vorgelegte Artikel, aus dem hervorgeht, dass Mitglieder der Präsidialgarde umgebracht worden seien, insofern im vorliegenden Fall ins Leere geht, als der Beschwerdeführer seit 1989 nicht mehr aktiv war und die Vorfälle die bis zum Schluss aktiven Mitglieder betroffen haben.
Was die nunmehrigen religiösen Probleme des Beschwerdeführers anbelangt, so war auch diesen keine Glaubwürdigkeit zuzuerkennen. Einmal, weil der Beschwerdeführer bereits bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.11.2002 ausführte, dass sich seine Ehegattin mit den Kindern auf sein Anraten hin bereits in ihrem Heimatdorf befinden würde, obschon die Ehegattin des Beschwerdeführers angab, dass sie erst im Mai 2005 dorthin gefahren sei. Weiters ist es nicht nachvollziehbar, dass sie erst im Jahr 2005 dazu gezwungen worden sei, sich aus religiösen Gründen scheiden zu lassen, zumal die Familie im Jahr 1983 mit der Heirat einverstanden gewesen sei. Aus den Ausführungen der Ehegattin des Beschwerdeführers ergibt sich vielmehr, dass sie aufgrund der damaligen Umstände einer bevorstehenden kriegerischen Auseinandersetzung das Heimatdorf verlassen hat. Diesbezüglich wird auf die detaillierteren Ausführungen in der Beweiswürdigung im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag die Ehegattin des Beschwerdeführers betreffend verwiesen. Ergänzend war noch festzuhalten, dass mit dem Anschlag vom 22.02.2006 auf das schiitische Heiligtum in Samarra und den Vergeltungsaktionen in der Folge sich der Irak offenen, bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen zwischen den Konfessionen näherte. Im Laufe der folgenden zwei Jahre geriet die Spirale der Gewalt und Gegengewalt beider Seiten völlig außer Kontrolle. Mehrere tausende Tote pro Monat waren die Folge. Diese Entwicklung konnte seitdem durch das Eingreifen der Regierung gegen schiitische Milizen einerseits und der veränderten Strategie der US-Streitkräfte gegenüber den sunnitischen Stämmen anderseits weitestgehend gestoppt werden. Auch gemischt religiöse Ehen waren in dieser Zeit (2006 bis 2007) ein Ziel von Gewalt. Seit 2008 gibt es jedoch keine dokumentierten Fälle mehr, in denen eine Mischehe ein Grund für eine Verfolgung im Irak darstellen würde (vgl in diesem Zusammenhang den Bericht des Australian Governement, Refugee Review Tribunal, Country Advice, Iraq, vom 21.02.2011). Dieses Vorbringen erweckt somit den Eindruck, dass versucht wurde, einen asylrelevanten Anknüpfungspunkt, nämlich die Verfolgung durch die Familie aus religiösen Gründen, zu konstruieren.Was die nunmehrigen religiösen Probleme des Beschwerdeführers anbelangt, so war auch diesen keine Glaubwürdigkeit zuzuerkennen. Einmal, weil der Beschwerdeführer bereits bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.11.2002 ausführte, dass sich seine Ehegattin mit den Kindern auf sein Anraten hin bereits in ihrem Heimatdorf befinden würde, obschon die Ehegattin des Beschwerdeführers angab, dass sie erst im Mai 2005 dorthin gefahren sei. Weiters ist es nicht nachvollziehbar, dass sie erst im Jahr 2005 dazu gezwungen worden sei, sich aus religiösen Gründen scheiden zu lassen, zumal die Familie im Jahr 1983 mit der Heirat einverstanden gewesen sei. Aus den Ausführungen der Ehegattin des Beschwerdeführers ergibt sich vielmehr, dass sie aufgrund der damaligen Umstände einer bevorstehenden kriegerischen Auseinandersetzung das Heimatdorf verlassen hat. Diesbezüglich wird auf die detaillierteren Ausführungen in der Beweiswürdigung im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag die Ehegattin des Beschwerdeführers betreffend verwiesen. Ergänzend war noch festzuhalten, dass mit dem Anschlag vom 22.02.2006 auf das schiitische Heiligtum in Samarra und den Vergeltungsaktionen in der Folge sich der Irak offenen, bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen zwischen den Konfessionen näherte. Im Laufe der folgenden zwei Jahre geriet die Spirale der Gewalt und Gegengewalt beider Seiten völlig außer Kontrolle. Mehrere tausende Tote pro Monat waren die Folge. Diese Entwicklung konnte seitdem durch das Eingreifen der Regierung gegen schiitische Milizen einerseits und der veränderten Strategie der US-Streitkräfte gegenüber den sunnitischen Stämmen anderseits weitestgehend gestoppt werden. Auch gemischt religiöse Ehen waren in dieser Zeit (2006 bis 2007) ein Ziel von Gewalt. Seit 2008 gibt es jedoch keine dokumentierten Fälle mehr, in denen eine Mischehe ein Grund für eine Verfolgung im Irak darstellen würde vergleiche in diesem Zusammenhang den Bericht des Australian Governement, Refugee Review Tribunal, Country Advice, Iraq, vom 21.02.2011). Dieses Vorbringen erweckt somit den Eindruck, dass versucht wurde, einen asylrelevanten Anknüpfungspunkt, nämlich die Verfolgung durch die Familie aus religiösen Gründen, zu konstruieren.
Der Vollständigkeit halber soll auch noch festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer selbst aufgrund einer etwaigen Baath-Mitgliedschaft keinerlei Probleme bei einer möglichen Rückkehr behauptete.
Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen im Zusammenhang mit der Unschlüssigkeit und mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Irak keiner Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw sein wird. Auch aus den Verfahren der Familienmitglieder des Beschwerdeführers lässt sich keine asylrelevante Verfolgung ableiten, die auf ihn iS eines Familienverfahrens durchschlagen würde.
Die allgemeinen Feststellungen resultieren aus den behördlicherseits erhobenen Fakten aufgrund vorliegender Länderdokumentationsunterlagen. Die Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen ist der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers nicht entgegengetreten.
Auch die zahlreichen Unterlagen, die im Zuge des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebracht wurden, vermochten kein anderes Bild zu zeichnen. Es wird vom Asylgerichtshof nicht angezweifelt, dass es im Irak zu terroristischen Übergriffen gekommen ist. Jedoch ergibt sich aus den in Vorlage gebrachten Berichten kein konkreter Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Vielmehr wird ein Bild der allgemeinen Lage vermittelt, das auch durchaus seine Deckung in den vom Asylgerichtshof herangezogenen Länderberichten findet. Weiters ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die vorgelegten Artikel aus den Jahren 2006, 2007 und 2009 stammen.
Auch die vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers beantragte Beiziehung eines länderkundlichen Sachverständigen erübrigt sich, zumal dem Großteil der biografischen Angaben des Beschwerdeführers, welche nach Ansicht des rechtsfreundlichen Vertreters erhoben werden sollten, ohnehin durch vorgelegte Unterlagen glaubhaft gemacht werden konnten. Des Weiteren sind einige der aufgezählten zu erhebenden Punkte für die Entscheidungsfindung nicht maßgeblich, beispielsweise, ob den Familienangehörigen im Jahr 2002 kein Reisepass ausgestellt werden konnte, weil sie der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausreise nicht habe begleiten können. Überdies ist es auch nicht die Aufgabe des Asylgerichtshofes, völlig unbelegte Spekulationen seitens des Beschwerdeführers bzw seines rechtsfreundlichen Vertreters zu überprüden, ohne dass im Voraus versucht wird, dafür Beweismittel beizuschaffen. Bei den übrigen aufgeworfenen Punkten handelt es sich zum Großteil um Fragen, die der entscheidende Senat im Sinne einer Beweiswürdigung zu behandeln hat. Aufgrund der aufgeworfenen Fragen entsteht auch der Eindruck, dass der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers offensichtlich dem Vorbringen seines Mandanten keinen Glauben schenkt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1.1. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idgF sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.römisch zwei.1.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 idgF sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.1.2. In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, anzuwenden.römisch zwei.1.2. In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 § 27 Abs. 3 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.
Gemäß § 44 Abs 1 AsylG 1997 werden Asylanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Die §§ 8, 15, 22, 23 Abs 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a sind gemäß § 44 Abs 3 leg cit in der Fassung BGBl. Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs 1 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 werden Asylanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt. Die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a sind gemäß Paragraph 44, Absatz 3, leg cit in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 2003, auch auf Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.
II.2.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.römisch zwei.2.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).
Aus dem Begriff der Verfolgung wird geschlossen, dass die drohenden Nachteile eine bestimmte Intensität aufweisen müssen. Jedenfalls fallen eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit eines Menschen unter den Begriff der Verfolgung (Art 33 GFK). Minderschwere Eingriffe können in ihrer Gesamtheit einen schweren Eingriff darstellen. Die Verfolgungshandlungen müssen eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage darstellen.Aus dem Begriff der Verfolgung wird geschlossen, dass die drohenden Nachteile eine bestimmte Intensität aufweisen müssen. Jedenfalls fallen eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit eines Menschen unter den Begriff der Verfolgung (Artikel 33, GFK). Minderschwere Eingriffe können in ihrer Gesamtheit einen schweren Eingriff darstellen. Die Verfolgungshandlungen müssen eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage darstellen.
Der Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers ist daher nur dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer in objektiv nachvollziehbarer Weise in ihrer speziellen Situation Grund hat, einen ungerechtfertigten Eingriff von erheblicher Intensität in ihre zu schützende persönliche Sphäre zu fürchten (VwGH 14.10.1998, 98/01/0259).
Umstände, die sich schon länger vor der Flucht ereignet haben, sind asylrechtlich nicht beachtlich, die Verfolgungsgefahr muss bis zur Ausreise andauern (zB VwGH vom 07.11.1995, 95/20/0025, VwGH vom 10.10.1996, 95/20/0150). Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist vergleiche zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet.
II.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte nämlich eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens vor dem Bundesasylamt bzw. dem Asylgerichtshof glaubhaft anzugeben.römisch zwei.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte nämlich eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens vor dem Bundesasylamt bzw. dem Asylgerichtshof glaubhaft anzugeben.
Sonstige Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates, insbesondere irgendeine staatliche Repression, hat der Beschwerdeführer nicht (glaubhaft) behauptet.
II.2.1. Zum Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung ist Folgendes auszuführen:römisch zwei.2.1. Zum Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung ist Folgendes auszuführen:
Zur Auslegung des § 8 AsylG iVm § 50 FPG 2005 (Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1.Zur Auslegung des Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG 2005 (Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins,
Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge:Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge:
FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Art. 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG.) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002 BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Artikel 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG.) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, und Paragraph 57, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 10 zweiter Satz AsylG 2005 idF FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, sind die §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 nach dem AsylG 1997 anhängigen Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 3 AsylG 1997 zu erteilen und festzustellen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Eine Ausweisung hat in diesen Fällen zu unterbleiben.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 10, zweiter Satz AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind die Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 nach dem AsylG 1997 anhängigen Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 zu erteilen und festzustellen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Eine Ausweisung hat in diesen Fällen zu unterbleiben.
§ 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 lautet:Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 lautet:
"(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.""(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist."
§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 lautet:Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 lautet:
"(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn"(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
II.2.2. Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.römisch zwei.2.2. Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit, einer dem Art 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH E vom 27.02.1997, Zl. 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit, einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH E vom 27.02.1997, Zl. 98/21/0427).
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH E vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; VwGH E vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, und/oder Absatz 2, FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH E vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; VwGH E vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK kann auch das Fehlen jeglicher Existenzgrundlage gleichkommen. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betont in diesem Zusammenhang allerdings die "Exzeptionalität" der Umstände, die vorliegen müssen, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 21. August 2001, Zl. 2000/01/0443, VwSlg. 15659A, mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR).Einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK kann auch das Fehlen jeglicher Existenzgrundlage gleichkommen. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betont in diesem Zusammenhang allerdings die "Exzeptionalität" der Umstände, die vorliegen müssen, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 21. August 2001, Zl. 2000/01/0443, VwSlg. 15659A, mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR).
Zu prüfen blieb daher im vorliegenden Fall, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Artikel 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt würde oder für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes gegeben ist (§ 50 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz).Zu prüfen blieb daher im vorliegenden Fall, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Artikel 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt würde oder für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes gegeben ist (Paragraph 50, Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz).
II.2.3. Wie bereits vom Bundesasylamt im Jahr 2007 in den Bescheiden die Ehegattin und die Kinder des Beschwerdeführers betreffend festgehalten wurde, befand sich der Irak in einer schwierigen Umwälzungsphase und war die Sicherheits- und Versorgungslage damals noch sehr schlecht. Diese Situation hat sich auch nach wie vor nicht geändert, zumal das Bundesasylamt die befristeten Aufenthaltsberechtigungen problemlos verlängert hat (letztmalige Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung der Ehegattin des Beschwerdeführers im Jahr 2010 mit einer Gültigkeit von 22.12.2010 bis 26.01.2012).römisch zwei.2.3. Wie bereits vom Bundesasylamt im Jahr 2007 in den Bescheiden die Ehegattin und die Kinder des Beschwerdeführers betreffend festgehalten wurde, befand sich der Irak in einer schwierigen Umwälzungsphase und war die Sicherheits- und Versorgungslage damals noch sehr schlecht. Diese Situation hat sich auch nach wie vor nicht geändert, zumal das Bundesasylamt die befristeten Aufenthaltsberechtigungen problemlos verlängert hat (letztmalige Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung der Ehegattin des Beschwerdeführers im Jahr 2010 mit einer Gültigkeit von 22.12.2010 bis 26.01.2012).
Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass auch dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten aufgrund der allgemeinen Situation im Irak zuzuerkennen war.
Weil dem Beschwerdeführer schon aufgrund der allgemeinen Lage im Irak der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukam, war das Vorligen individueller Gründe, beispielsweise seine Erkrankungen, die ihn an einer etwaigen Rückkehr hindern könnten, nicht weiter zu überprüfen.
Da somit im vorliegenden Fall auf Grund der allgemeinen Lage im Irak die konkrete Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte besteht, war gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuzuerkennen.Da somit im vorliegenden Fall auf Grund der allgemeinen Lage im Irak die konkrete Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte besteht, war gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuzuerkennen.
Hinweise für das Vorliegen eines Abweisungsgrundes gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 sind nicht hervorgekommen.Hinweise für das Vorliegen eines Abweisungsgrundes gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind nicht hervorgekommen.
Demnach war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.Demnach war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.
II.3. Zum Ausspruch über die befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt II):römisch zwei.3. Zum Ausspruch über die befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch zwei):
Der Asylgerichtshof hat im Asylverfahren erstmals festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak nicht zulässig ist. Daher wird er für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung zuständig. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist die Aufenthaltsberechtigung erstmals für die Dauer bis zu einem Jahr zu erteilen.Der Asylgerichtshof hat im Asylverfahren erstmals festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak nicht zulässig ist. Daher wird er für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung zuständig. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist die Aufenthaltsberechtigung erstmals für die Dauer bis zu einem Jahr zu erteilen.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, extreme Gefahrenlage, gesundheitliche Beeinträchtigung, GlaubwürdigkeitZuletzt aktualisiert am
28.11.2011