Norm
AsylG 2005 §33 Abs1Spruch
E5 312.463-4/2011-3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2011, Zl. 11 12.658-EAST Flughafen, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2011, Zl. 11 12.658-EAST Flughafen, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 33 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Abstammung, reiste erstmalig am 06.03.2007 illegal nach Österreich ein. Am 07.03.2007 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Abstammung, reiste erstmalig am 06.03.2007 illegal nach Österreich ein. Am 07.03.2007 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz.
Er wurde hiezu am 09.03.2007 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI St. Georgen im Attergau erstbefragt. Im Wesentlichen führte er dort aus, dass er die Türkei verlassen habe, da er seinen Wehrdienst nicht ableisten wolle. Dieses Vorbringen wiederholte er im Wesentlichen im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt am 14.03.2007.
Im Rahmen der durchgeführten Konsultationen kam hervor, dass der Beschwerdeführer bereits am 04.02.2007 über den Flughafen Otopendi in Rumänien in die EU eingereist sei. In der Folge akzeptierte Rumänien die Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 9 Abs. 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates.Im Rahmen der durchgeführten Konsultationen kam hervor, dass der Beschwerdeführer bereits am 04.02.2007 über den Flughafen Otopendi in Rumänien in die EU eingereist sei. In der Folge akzeptierte Rumänien die Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 9, Absatz 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.05.2007, Zl. 07 02.433-EAST West, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Weiters wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Rumänien zuständig sei. Gleichzeitig wurde mit Spruchpunkt II gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien angeordnet und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Rumänien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.05.2007, Zl. 07 02.433-EAST West, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Weiters wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 9, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Rumänien zuständig sei. Gleichzeitig wurde mit Spruchpunkt römisch zwei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien angeordnet und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Rumänien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.05.2007 persönlich ausgefolgt, wogegen mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht Berufung erhoben wurde.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.06.2007, Zl. 312.463-1/2-I/02/07, wurde der Berufung gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.06.2007, Zl. 312.463-1/2-I/02/07, wurde der Berufung gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Nach neuerlicher niederschriftlicher Befragung vor dem Bundesasylamt am 23.08.2007 wurde der Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2007, Zl. 07 02.433-BAL, ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Weiters wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Rumänien zuständig sei. Gleichzeitig wurde mit Spruchpunkt II gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien angeordnet und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Rumänien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.Nach neuerlicher niederschriftlicher Befragung vor dem Bundesasylamt am 23.08.2007 wurde der Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2007, Zl. 07 02.433-BAL, ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Weiters wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 9, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Rumänien zuständig sei. Gleichzeitig wurde mit Spruchpunkt römisch zwei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien angeordnet und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Rumänien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 04.10.2007 sowie seinem rechtsfreundlichen Vertreter am 08.10.2007 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schriftsatz fristgerecht Berufung erhoben wurde.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.10.2007, Zl. 312.463-2/2Z-XIV/16/07, wurde der Berufung gemäß § 37 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 05.11.2007, Zl. 312.463-2/3E-XIV/16/07, wurde gemäß § 41 Abs. 3 AsylG der Berufung stattgegeben, der Asylantrag zugelassen, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.10.2007, Zl. 312.463-2/2Z-XIV/16/07, wurde der Berufung gemäß Paragraph 37, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 05.11.2007, Zl. 312.463-2/3E-XIV/16/07, wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG der Berufung stattgegeben, der Asylantrag zugelassen, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde beim Verwaltungsgerichtshof eine Amtsbeschwerde seitens der Bundesministerin für Inneres erhoben. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.09.2010, Zl. 2008/23/0202-11, wurde die Beschwerde als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
I.2. Am 20.04.2010 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt, wo er zusammengefasst ausführte, dass er in XXXX geboren sei, wo er auch drei Jahre die Volksschule besucht habe. In der Folge sei der Beschwerdeführer im Jahr 1995 mit seiner Familie nach XXXX übersiedelt, wo er die Volksschule, die Hauptschule und das Lyzeum besucht und auch abgeschlossen habe. Neben seiner Schulausbildung habe der Beschwerdeführer auch als Frisör und Künstler gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe bis zum Jahr 2005 mit seinen Eltern in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Im Jahr 2005 sei er zu seiner Schwester und deren Familie nach XXXX gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise gewohnt habe.römisch eins.2. Am 20.04.2010 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt, wo er zusammengefasst ausführte, dass er in römisch 40 geboren sei, wo er auch drei Jahre die Volksschule besucht habe. In der Folge sei der Beschwerdeführer im Jahr 1995 mit seiner Familie nach römisch 40 übersiedelt, wo er die Volksschule, die Hauptschule und das Lyzeum besucht und auch abgeschlossen habe. Neben seiner Schulausbildung habe der Beschwerdeführer auch als Frisör und Künstler gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe bis zum Jahr 2005 mit seinen Eltern in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Im Jahr 2005 sei er zu seiner Schwester und deren Familie nach römisch 40 gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise gewohnt habe.
Die Eltern des Beschwerdeführers und seine vier Schwestern seien nach wie vor in der Türkei aufhältig.
In Österreich habe der Beschwerdeführer einen Bruder, der über ein Studentenvisum verfügen würde und mit welchem er in einem gemeinsamen Haushalt lebe sowie eine Schwester, die eine Asylwerberin sei. Er habe bereits zwei Deutschkurse besucht, gehe jedoch keiner Arbeit im Bundesgebiet nach und lebe von der Grundversorgung.
Zu seinem Ausreisegrund wurde vom Beschwerdeführer zusammengefasst ausgeführt, dass er seinen Militärdienst in der Türkei noch nicht abgeleistet habe und diesen auch nicht ableisten wolle, zumal er niemanden töten wolle (Kurden, Aleviten und Türken). Außerdem wolle er keine Waffe in die Hand nehmen und würde es in der Türkei keinen Wehrersatzdienst geben. Junge Männer, die die Ableistung des Wehrdienstes verweigern würden, müssten ins Gefängnis. Weil der Beschwerdeführer nicht zur Musterung in der Türkei erschienen sei, sei bei seinen Eltern nach seinem Aufenthaltsort gefragt worden. Im Jahr 2003/2004 sei er von Polizisten auf die Nase geschlagen worden, weil er vor seiner Schule auf der Straße Kurdisch gesprochen habe.Zu seinem Ausreisegrund wurde vom Beschwerdeführer zusammengefasst ausgeführt, dass er seinen Militärdienst in der Türkei noch nicht abgeleistet habe und diesen auch nicht ableisten wolle, zumal er niemanden töten wolle (Kurden, Aleviten und Türken). Außerdem wolle er keine Waffe in die Hand nehmen und würde es in der Türkei keinen Wehrersatzdienst geben. Junge Männer, die die Ableistung des Wehrdienstes verweigern würden, müssten ins Gefängnis. Weil der Beschwerdeführer nicht zur Musterung in der Türkei erschienen sei, sei bei seinen Eltern nach seinem Aufenthaltsort gefragt worden. Im Jahr 2003 aus 2004, sei er von Polizisten auf die Nase geschlagen worden, weil er vor seiner Schule auf der Straße Kurdisch gesprochen habe.
Mit Schriftsatz vom 04.05.2010 gab der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers eine schriftliche Stellungnahme ab, in welcher versucht wurde, die zeitliche Chronologie des Vorbringens des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner schulischen Ausbildung und seiner Beschäftigung als Frisör nachvollziehbar darzulegen. Des Weiteren wurden Ausführungen hinsichtlich der Weigerung des Beschwerdeführers den Wehrdienst in der Türkei aus Gewissensgründen abzuleisten getätigt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2010, Zl. 07 02.433-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchteil I unter Berufung auf § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; in Spruchteil II wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen; in Spruchpunkt III wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2010, Zl. 07 02.433-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchteil römisch eins unter Berufung auf Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; in Spruchteil römisch zwei wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen; in Spruchpunkt römisch drei wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.
Die Erstbehörde traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage in der Türkei.
Im Einzelnen wurde weiters beweiswürdigend dargelegt, dass der Beschwerdeführer als Grund für seine Ausreise aus der Türkei den bevorstehenden Wehrdienst genannt habe. Abgesehen von dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des behaupteten Aufschubes des Wehrdienstes bzw hinsichtlich seines Aufenthaltes und der Berufstätigkeit in XXXX in Widersprüche verwickelt habe, die er nicht aufzulösen vermochte, sei es auch nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer, obschon er sich seit dem Jahr 2004 versteckt habe, im Jahr 2006 einen türkischen Reisepass habe ausstellen lassen. Auch hinsichtlich seines Reiseweges habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben gemacht, indem er ausführte, dass er um kein Visum für Rumänien angesucht habe und auch nie offiziell in Rumänien eingereist sei, obschon dies vom Bundesasylamt im Rahmen eines Konsultationsverfahrens verifiziert werden konnte. Ungeachtet der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers sei die Weigerung, den Wehrdienst abzuleisten, nicht asylrelevant iSd GFK.Im Einzelnen wurde weiters beweiswürdigend dargelegt, dass der Beschwerdeführer als Grund für seine Ausreise aus der Türkei den bevorstehenden Wehrdienst genannt habe. Abgesehen von dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des behaupteten Aufschubes des Wehrdienstes bzw hinsichtlich seines Aufenthaltes und der Berufstätigkeit in römisch 40 in Widersprüche verwickelt habe, die er nicht aufzulösen vermochte, sei es auch nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer, obschon er sich seit dem Jahr 2004 versteckt habe, im Jahr 2006 einen türkischen Reisepass habe ausstellen lassen. Auch hinsichtlich seines Reiseweges habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben gemacht, indem er ausführte, dass er um kein Visum für Rumänien angesucht habe und auch nie offiziell in Rumänien eingereist sei, obschon dies vom Bundesasylamt im Rahmen eines Konsultationsverfahrens verifiziert werden konnte. Ungeachtet der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers sei die Weigerung, den Wehrdienst abzuleisten, nicht asylrelevant iSd GFK.
Weiters habe der Beschwerdeführer zwar gesundheitliche Probleme angeführt, das Bundesasylamt habe jedoch nicht feststellen können, dass diese von erheblicher Intensität seien oder dass er in der Türkei diesbezüglich keine Behandlung finden würde.
Auch hinsichtlich der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Gefährdung seiner Person zu entnehmen.
Der Beschwerdeführer verfüge über ausreichende soziale bzw familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei und es sei ihm zuzumuten, durch eigene Arbeitsleistung für seinen Unterhalt zu sorgen. Des Weiteren würden in der Türkei keine solchen Verhältnisse herrschen, die dazu führen würden, einem realen Risiko im Sinne des Art 2 oder 3 EMRK unterworfen zu werden.Der Beschwerdeführer verfüge über ausreichende soziale bzw familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei und es sei ihm zuzumuten, durch eigene Arbeitsleistung für seinen Unterhalt zu sorgen. Des Weiteren würden in der Türkei keine solchen Verhältnisse herrschen, die dazu führen würden, einem realen Risiko im Sinne des Artikel 2, oder 3 EMRK unterworfen zu werden.
Hinsichtlich Art 8 EMRK wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer volljährig sei und mit seinem Bruder, der über eine befristete Niederlassungsbewilligung verfüge, zusammenleben würde. Zudem halte sich auch eine Schwester des Beschwerdeführers in Österreich auf, die ebenfalls eine Asylwerberin sei und zu der der Beschwerdeführer in keinem Abhängigkeitsverhältnis stehe. Aus diesem Grund würde kein schützenswertes Familienleben vorliegen. Hinsichtlich eines etwaigen Privatlebens wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit drei Jahren in Österreich aufhalte und einen Deutschkurs besucht habe. Sonstige Anknüpfungspunkte seien nicht vorgebracht worden. Der Großteil der Familienangehörigen des Beschwerdeführers halte sich nach wie vor in der Türkei auf. In einer Gesamtabwägung kam das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass der Eingriff in das Privat- und Familienleben gerechtfertigt sei.Hinsichtlich Artikel 8, EMRK wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer volljährig sei und mit seinem Bruder, der über eine befristete Niederlassungsbewilligung verfüge, zusammenleben würde. Zudem halte sich auch eine Schwester des Beschwerdeführers in Österreich auf, die ebenfalls eine Asylwerberin sei und zu der der Beschwerdeführer in keinem Abhängigkeitsverhältnis stehe. Aus diesem Grund würde kein schützenswertes Familienleben vorliegen. Hinsichtlich eines etwaigen Privatlebens wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit drei Jahren in Österreich aufhalte und einen Deutschkurs besucht habe. Sonstige Anknüpfungspunkte seien nicht vorgebracht worden. Der Großteil der Familienangehörigen des Beschwerdeführers halte sich nach wie vor in der Türkei auf. In einer Gesamtabwägung kam das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass der Eingriff in das Privat- und Familienleben gerechtfertigt sei.
Gegen diesen am 14.07.2010 dem Vertreter des Beschwerdeführers ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 15.07.2010 fristgerecht Beschwerde erhoben.
Begründend wurde im Wesentlichen das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt. Ergänzend wurde weiters ausgeführt, dass die Richtigstellung in der schriftlichen Stellungnahme vom 04.05.2010 des rechtsfreundlichen Vertreters hinsichtlich des Besuches der Universität nicht berücksichtigt worden sei. Auch wurde neuerlich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer an psychischen Problemen und an Konzentrationsschwierigkeiten leide sowie ein schlechtes Zahlengedächtnis habe. Aus diesem Grund und weil er froh gewesen sei, die belastende Einvernahmesituation zu beenden, habe er bei der Rückübersetzung des Einvernahmeprotokolls keine Einwände erhoben. Auch sei dem Antrag auf amtswegige Erhebung durch die ÖB Ankara, ob der Beschwerdeführer tatsächlich ein Wehrdienstflüchtling sei, nicht nachgekommen worden. Des Weiteren wurden Ausführungen hinsichtlich der Weigerung der Ableistung des Wehrdienstes getroffen und auszugsweise ein Bericht sowie ein EGMR-Urteil in diesem Zusammenhang zitiert. Neuerlich wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer ein Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen sei. Auch habe es das Bundesasylamt unterlassen, Erhebungen hinsichtlich der zivilen Situation von Wehrdienstverweigerern durchzuführen. Der Beschwerde wurden Internetauszüge hinsichtlich der Handlungen des türkischen Militärs beigefügt.
Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.03.2011, Zl. E5 312.463-3/2010-4E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe droht oder ihm in der Türkei die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Es hätten sich auch nach Prüfung gemäß Art. 8 EMRK im vorliegenden Fall keine gegen die vorgesehene Ausweisung bestehenden Hinderungsgründe ergeben. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer durch die Polizei am 16.03.2011 sowie seinem rechtsfreundlichen Vertreter am 15.03.2011 ordnungsgemäß zugestellt.Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.03.2011, Zl. E5 312.463-3/2010-4E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe droht oder ihm in der Türkei die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Es hätten sich auch nach Prüfung gemäß Artikel 8, EMRK im vorliegenden Fall keine gegen die vorgesehene Ausweisung bestehenden Hinderungsgründe ergeben. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer durch die Polizei am 16.03.2011 sowie seinem rechtsfreundlichen Vertreter am 15.03.2011 ordnungsgemäß zugestellt.
I.3. Am 22.10.2011 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte der Beschwerdeführer aus, dass er am 11.04.2011 freiwillig in die Türkei zurückgekehrt sei. Er sei jedoch wieder nach Österreich gekommen, da er von den türkischen Wehrdienstbehörden gesucht werden würde. Auch hätte sich die Lage für Kurden noch mehr verschlechtert. Überdies sei vor etwa drei Monaten, im Juli, in XXXX, ein Friedenslager von Kurden errichtet worden. Dieses Lager habe der Beschwerdeführer täglich besucht und an Friedensaktionen teilgenommen. Die Polizei habe die Teilnehmer angegriffen und seien einige Freunde des Beschwerdeführers auch festgenommen worden. Weil Kameras angebracht und Fotos gemacht worden seien, habe der Beschwerdeführer Angst, dass auch er mittlerweile polizeilich gesucht werden würde.römisch eins.3. Am 22.10.2011 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte der Beschwerdeführer aus, dass er am 11.04.2011 freiwillig in die Türkei zurückgekehrt sei. Er sei jedoch wieder nach Österreich gekommen, da er von den türkischen Wehrdienstbehörden gesucht werden würde. Auch hätte sich die Lage für Kurden noch mehr verschlechtert. Überdies sei vor etwa drei Monaten, im Juli, in römisch 40 , ein Friedenslager von Kurden errichtet worden. Dieses Lager habe der Beschwerdeführer täglich besucht und an Friedensaktionen teilgenommen. Die Polizei habe die Teilnehmer angegriffen und seien einige Freunde des Beschwerdeführers auch festgenommen worden. Weil Kameras angebracht und Fotos gemacht worden seien, habe der Beschwerdeführer Angst, dass auch er mittlerweile polizeilich gesucht werden würde.
In der Folge wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in das österreichische Bundesgebiet basierend auf der ersten Befragung nicht gestattet.
Am 27.10.2001, vom Ladungstermin wurde UNHCR schriftlich in Kenntnis gesetzt, sowie am 28.10.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, EAST Flughafen, niederschriftlich befragt. Im Zuge dieser Befragung wiederholte er im Grunde seine bisherigen Angaben. Ergänzend führte er aus, dass er anlässlich einer Friedensveranstaltung der BDP in XXXX glaublich habe diese im XXXX stattgefunden, von der Polizei mitgenommen, für einen Tag angehalten und misshandelt worden sei. Weiters hätten ihm Freunde gesagt, dass er gesucht werde und er sich verstecken solle. Auch habe er gesehen, dass er anlässlich einer Demonstrationsteilnahme in XXXX fotografiert worden sei. Aus diesem Grund, weil die Lage für ihn zu gefährlich geworden sei, habe der Beschwerdeführer die Türkei wieder schlepperunterstützt verlassen.Am 27.10.2001, vom Ladungstermin wurde UNHCR schriftlich in Kenntnis gesetzt, sowie am 28.10.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, EAST Flughafen, niederschriftlich befragt. Im Zuge dieser Befragung wiederholte er im Grunde seine bisherigen Angaben. Ergänzend führte er aus, dass er anlässlich einer Friedensveranstaltung der BDP in römisch 40 glaublich habe diese im römisch 40 stattgefunden, von der Polizei mitgenommen, für einen Tag angehalten und misshandelt worden sei. Weiters hätten ihm Freunde gesagt, dass er gesucht werde und er sich verstecken solle. Auch habe er gesehen, dass er anlässlich einer Demonstrationsteilnahme in römisch 40 fotografiert worden sei. Aus diesem Grund, weil die Lage für ihn zu gefährlich geworden sei, habe der Beschwerdeführer die Türkei wieder schlepperunterstützt verlassen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2011, Zl. 11 12.658-EAST Flughafen, wurde der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 24.10.2011 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2011, Zl. 11 12.658-EAST Flughafen, wurde der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 24.10.2011 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass zum einen, was den Militärdienst betrifft, kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt hervorgekommen sei, zumal sich der Beschwerdeführer diesbezüglich auf seine Gründe anlässlich der ersten Asylantragstellung bezogen habe. Im vorausgegangenen Verfahrensgang sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit zuerkannt bzw das Vorbringen als nicht asylrelevant bewertet worden. Zum anderen sei dem ergänzend vorgebrachten Sachverhalt hinsichtlich der Teilnahme an einer Demonstration bzw an einer Friedensveranstaltung in XXXX sowie der eintägigen polizeilichen Anhaltung und Misshandlung ob der Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten keine Glaubwürdigkeit zuzuerkennen gewesen.Begründend wurde ausgeführt, dass zum einen, was den Militärdienst betrifft, kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt hervorgekommen sei, zumal sich der Beschwerdeführer diesbezüglich auf seine Gründe anlässlich der ersten Asylantragstellung bezogen habe. Im vorausgegangenen Verfahrensgang sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit zuerkannt bzw das Vorbringen als nicht asylrelevant bewertet worden. Zum anderen sei dem ergänzend vorgebrachten Sachverhalt hinsichtlich der Teilnahme an einer Demonstration bzw an einer Friedensveranstaltung in römisch 40 sowie der eintägigen polizeilichen Anhaltung und Misshandlung ob der Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten keine Glaubwürdigkeit zuzuerkennen gewesen.
Das Bundesasylamt konnte keine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in die Türkei erkennen. Auch habe sich die allgemeine maßgebliche Lage in der Türkei seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht geändert.Das Bundesasylamt konnte keine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in die Türkei erkennen. Auch habe sich die allgemeine maßgebliche Lage in der Türkei seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht geändert.
Gegenständlicher Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer am 31.10.2011 ordnungsgemäß zugestellt. Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 04.11.2011 erhob dieser gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde.
Im Wesentlichen wurde das bisherige Ausreisevorbringen wiederholt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer im Zuge der neuerlichen Antragstellung nicht mehr auf die Weigerung, den Militärdienst in der Türkei abzuleisten, stützen würde. Weiters solle das Anzweifeln der ungehinderten Rückkehr in die Türkei vermutlich der Minderung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers dienen. Überdies wurde darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer einen echten türkischen Reisepass erkauft habe. Als einziger Asylgrund wurde in der Beschwerde die Teilnahme an einem Friedenscamp in XXXX genannt, wobei in diesem Zusammenhang das erstinstanzliche Vorbringen lediglich wiederholt wurde. Hiezu habe der Beschwerdeführer auch Material vorgelegt bzw seien entsprechende Berichte der Beschwerde beigefügt. Weiters wurde gerügt, dass sich das Bundesasylamt damit begnügt habe, das Vorbringen des Beschwerdeführers als Unglaubwürdig zu bewerten, und sich Recherchen in der Türkei erspart habe. Dies sei jedoch in der konkreten Situation völlig unangebracht, weshalb der Antrag gestellt werde, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde sowie dass Erhebungen durchgeführt werden sollten.Im Wesentlichen wurde das bisherige Ausreisevorbringen wiederholt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer im Zuge der neuerlichen Antragstellung nicht mehr auf die Weigerung, den Militärdienst in der Türkei abzuleisten, stützen würde. Weiters solle das Anzweifeln der ungehinderten Rückkehr in die Türkei vermutlich der Minderung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers dienen. Überdies wurde darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer einen echten türkischen Reisepass erkauft habe. Als einziger Asylgrund wurde in der Beschwerde die Teilnahme an einem Friedenscamp in römisch 40 genannt, wobei in diesem Zusammenhang das erstinstanzliche Vorbringen lediglich wiederholt wurde. Hiezu habe der Beschwerdeführer auch Material vorgelegt bzw seien entsprechende Berichte der Beschwerde beigefügt. Weiters wurde gerügt, dass sich das Bundesasylamt damit begnügt habe, das Vorbringen des Beschwerdeführers als Unglaubwürdig zu bewerten, und sich Recherchen in der Türkei erspart habe. Dies sei jedoch in der konkreten Situation völlig unangebracht, weshalb der Antrag gestellt werde, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde sowie dass Erhebungen durchgeführt werden sollten.
I.4. Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 15.11.2011 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes E5 ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 36 Abs. 4 AsylG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.römisch eins.4. Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 15.11.2011 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes E5 ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 36, Absatz 4, AsylG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.
I.5. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vorausgegangenen Verfahren umfassenden Akte des Beschwerdeführers unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, den bekämpften Bescheid und die Entscheidung des Asylgerichtshofes und den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz sowie die entsprechenden Beschwerde.römisch eins.5. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vorausgegangenen Verfahren umfassenden Akte des Beschwerdeführers unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, den bekämpften Bescheid und die Entscheidung des Asylgerichtshofes und den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz sowie die entsprechenden Beschwerde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins
AVG.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.2. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides).römisch zwei.2. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides).
II.2.1. Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.04.2007, 2004/20/0100, ausführte, ist eine neue Sachentscheidung, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10. 1999, 96/21/0097).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.04.2007, 2004/20/0100, ausführte, ist eine neue Sachentscheidung, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10. 1999, 96/21/0097).
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 19.7.2001, 99/20/0418). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 24.02.2000, 99/20/0173, mwN.).Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit vergleiche VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 19.7.2001, 99/20/0418). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 24.02.2000, 99/20/0173, mwN.).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).
"Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat."Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
II.2.2. Vorweg ist festzuhalten, dass das rechtskräftige Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.03.2011, Zl. E5 312.463-3/2010-4E, dem Beschwerdeführer und seinem Vertreter ordnungsgemäß zugestellt wurde. Dies wurde auch in keinster Weise bestritten.römisch zwei.2.2. Vorweg ist festzuhalten, dass das rechtskräftige Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.03.2011, Zl. E5 312.463-3/2010-4E, dem Beschwerdeführer und seinem Vertreter ordnungsgemäß zugestellt wurde. Dies wurde auch in keinster Weise bestritten.
Im rechtskräftigen, das vorausgegangene Asylverfahren abschließenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.03.2011, Zl. E5 312.463-3/2010-4E, wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe drohe oder dem Beschwerdeführer in der Türkei die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Insbesondere wurde beweiswürdigend festgehalten, dass die Weigerung, den Wehrdienst in der Türkei abzuleisten, per se keine Asylrelevanz entfalten könne. Umstände, die im Hinblick auf die GFK eine Rolle spielen könnten, seien nicht (glaubhaft) vorgebracht worden.
Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid richtigerweise festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Zuge des neuerlichen Asylverfahrens seinen neuen Antrag auf internationalen Schutz unter anderem aus den bereits im Vorverfahren angegebenen Gründen - Nichtableistung des Militärdienstes in der Türkei - gestellt hat sowie sein Vorbringen auf Gründe stützt, die lediglich ein Fortwirken seines bisherigen Vorbringens darstellen bzw dem es an einer Glaubwürdigkeit mangelt.
II.2.3. Der Beschwerdeführer stützte sich unter anderem auf ein Vorbringen, mit welchem er bereits in seinem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte.römisch zwei.2.3. Der Beschwerdeführer stützte sich unter anderem auf ein Vorbringen, mit welchem er bereits in seinem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte.
Der Asylgerichtshof hat im Erkenntnis vom 11.03.2011, Zl. E5 312.463-3/2010-4E, ausführlich dargelegt, dass dem ursprünglichen Vorbringen des Beschwerdeführers - Weigerung den Militärdienst in der Türkei abzuleisten - keine Asylrelevanz zuzuerkennen gewesen ist.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen zur Begründung des neuen Antrages auf internationalen Schutz stützt, so wurde darüber bereits rechtskräftig entschieden und über die mit einer rechtswirksamen Entscheidung erledigte Sache darf entsprechend der Judikatur des VwGH nicht neuerlich entschieden werden. Auf das Vorbringen in der Beschwerde, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Antragstellung gar nicht mehr auf seine bereits entschiedenen Ausreisegründe gestützt habe, ist mangels Relevanz nicht weiter einzugehen.
Hinsichtlich den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, dass der einzige Grund für die neuerliche Ausreise darin zu sehen sei, dass der Beschwerdeführer an einem Friedenscamp einer kurdischen Partei teilgenommen habe und es dabei zu Problemen mit der Polizei gekommen sei, ist festzuhalten, dass in der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nachvollziehbar und detailliert dargelegt wurde, dass diesem Vorbringen ob der Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 19.7.2001, 99/20/0418). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 24.02.2000, 99/20/0173, mwN.). Dem wurde in der Beschwerde, abgesehen von der lapidaren Ausführung, dass dies nicht richtig sei, nichts Qualifiziertes entgegengesetzt. Dies reicht jedoch nicht aus, die substantiirte Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in Zweifel zu ziehen.Hinsichtlich den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, dass der einzige Grund für die neuerliche Ausreise darin zu sehen sei, dass der Beschwerdeführer an einem Friedenscamp einer kurdischen Partei teilgenommen habe und es dabei zu Problemen mit der Polizei gekommen sei, ist festzuhalten, dass in der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nachvollziehbar und detailliert dargelegt wurde, dass diesem Vorbringen ob der Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit vergleiche VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 19.7.2001, 99/20/0418). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 24.02.2000, 99/20/0173, mwN.). Dem wurde in der Beschwerde, abgesehen von der lapidaren Ausführung, dass dies nicht richtig sei, nichts Qualifiziertes entgegengesetzt. Dies reicht jedoch nicht aus, die substantiirte Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in Zweifel zu ziehen.
Der Vollständigkeit halber war auch festzuhalten, dass die Behauptung, dass der Beschwerdeführer im Verfahren sein Vorbringen stützende Materialien vorgelegt habe bzw Berichte der Beschwerde angeschlossen seien, nicht richtig war. Der Beschwerdeführer brachte weder im Rahmen des Asylverfahrens noch in der Beschwerdeschrift irgendwelche Beweismittel in Vorlage. Aufgrund der apodiktischen Ausführungen in der Beschwerde, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes hinsichtlich der Teilnahme an einem Friedenscamp nicht richtig seien, war auch dem Antrag auf Durchführung weiterer Erhebungen nicht nachzukommen. Dies vor allem auch deshalb, zumal sich aus der Beschwerdeschrift nicht ergibt, was erhoben hätte werden sollen.
Für die Frage, ob seit der Abweisung des vorangegangenen Asylantrages eine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist es der Judikatur des VwGH folgend nicht notwendig, das Vorliegen allgemein bekannter Tatsachen zu behaupten. Die Rechtsprechung des VwGH, wonach die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind, hatte Sachverhaltsänderungen vor Augen, die - weil in der Sphäre des Antragstellers gelegen - nur auf Grund eines entsprechenden Vorbringens zu berücksichtigen sind (Hinweis E vom 7.6.2000, 99/01/0321). Aus dieser Judikatur kann nicht geschlossen werden, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages gem. § 68 Abs. 1 AVG auch allgemein bekannte Tatsachen nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie - im erstinstanzlichen Verfahren - vorgebracht worden sind (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400). Allgemein bekannte Sachverhaltsänderungen seit rechtskräftigem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens, die vor dem Hintergrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers die Erlassung eines anders lautenden Bescheides gebieten würden, sind nach oben zitierter Judikatur folgend schon von Amts wegen zu berücksichtigen.Für die Frage, ob seit der Abweisung des vorangegangenen Asylantrages eine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist es der Judikatur des VwGH folgend nicht notwendig, das Vorliegen allgemein bekannter Tatsachen zu behaupten. Die Rechtsprechung des VwGH, wonach die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind, hatte Sachverhaltsänderungen vor Augen, die - weil in der Sphäre des Antragstellers gelegen - nur auf Grund eines entsprechenden Vorbringens zu berücksichtigen sind (Hinweis E vom 7.6.2000, 99/01/0321). Aus dieser Judikatur kann nicht geschlossen werden, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG auch allgemein bekannte Tatsachen nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie - im erstinstanzlichen Verfahren - vorgebracht worden sind (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400). Allgemein bekannte Sachverhaltsänderungen seit rechtskräftigem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens, die vor dem Hintergrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers die Erlassung eines anders lautenden Bescheides gebieten würden, sind nach oben zitierter Judikatur folgend schon von Amts wegen zu berücksichtigen.
Dem Asylgerichtshof ist jedoch auch, wie bereits dem Bundesasylamt, nichts bekannt, was auf eine - für das gegenständliche Verfahren - relevante Änderung der allgemeinen Lage in der Türkei seit Rechtskraft des oben angeführten Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 11.03.2011, Zl. E5 312.463-3/2010-4E, hindeutet. Es ist keine Verschlechterung der Situation in der Türkei, insbesondere für Kurden und Wehrdienstverweigerer hervorgekommen, die ihrerseits die Notwendigkeit einer neuerlichen Beurteilung des ursprünglichen Vorbringens aus dem Vorverfahren wegen einer maßgeblichen Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland erforderlich machen würde.
Das oben dargestellte (Beschwerde)Vorbringen vermag im nunmehr gegenständlichen Verfahrensgang daher keinen neuen Sachverhalt, welcher eine neue Sachentscheidung als zulässig erscheinen ließe, zu begründen, weshalb im gegenständlichen Fall - wie auch bereits von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt - nicht von einer behaupteten entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderung nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens auszugehen ist. Diesbezüglich wird auch nochmals auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum "Fortbestehen und Weiterwirken", VwGH 20.03.2003, 99/20/0480 ("Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt") verwiesen.
II.2.4. Hinsichtlich der Entscheidung betreffend subsidiären Schutzes wurde im rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes ausgeführt, dass die Voraussetzungen zu dessen Gewährung nicht vorliegen würden, da unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen sei, dass er im Falle einer Rückkehr in die Türkei in eine derart dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werden würde, die ihm eine Rückkehr unzumutbar erscheinen ließe, und hat sich an dieser Einschätzung auch nichts geändert.römisch zwei.2.4. Hinsichtlich der Entscheidung betreffend subsidiären Schutzes wurde im rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes ausgeführt, dass die Voraussetzungen zu dessen Gewährung nicht vorliegen würden, da unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen sei, dass er im Falle einer Rückkehr in die Türkei in eine derart dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werden würde, die ihm eine Rückkehr unzumutbar erscheinen ließe, und hat sich an dieser Einschätzung auch nichts geändert.
Der Beschwerdeführer vermochte nicht darzulegen, dass ihm im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK). Hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in die Türkei jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, zumal die Eltern und Schwestern des Beschwerdeführers laut seiner Angaben nach wie vor in die Türkei leben. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit jegliche Arbeitsmöglichkeit versagt bleiben würde, zumal es sich bei seiner Person um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann handelt und er durchaus in der Lage war, vor seiner Ausreise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.Der Beschwerdeführer vermochte nicht darzulegen, dass ihm im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK). Hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in die Türkei jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, zumal die Eltern und Schwestern des Beschwerdeführers laut seiner Angaben nach wie vor in die Türkei leben. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit jegliche Arbeitsmöglichkeit versagt bleiben würde, zumal es sich bei seiner Person um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann handelt und er durchaus in der Lage war, vor seiner Ausreise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Es ist für den Zeitraum der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides, aber auch für den nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt, nicht bekannt, dass Verletzungen des Art. 3 EMRK in allgemeiner und willkürlicher Art durch die Regierung oder deren Behörden in der Türkei notorisch wären und jeder Rückkehrer (auch nach Stellung eines erfolglosen Asylantrages oder einer exilpolitischen Tätigkeit) davon betroffen wäre. Dass sich seit der Erlassung des rechtskräftigen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes in der Türkei eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden und hat sich der Asylgerichtshof dessen durch Einschau in die aktuellen Folgeberichte - im Interesse des Beschwerdeführers - versichert.Es ist für den Zeitraum der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides, aber auch für den nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt, nicht bekannt, dass Verletzungen des Artikel 3, EMRK in allgemeiner und willkürlicher Art durch die Regierung oder deren Behörden in der Türkei notorisch wären und jeder Rückkehrer (auch nach Stellung eines erfolglosen Asylantrages oder einer exilpolitischen Tätigkeit) davon betroffen wäre. Dass sich seit der Erlassung des rechtskräftigen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes in der Türkei eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden und hat sich der Asylgerichtshof dessen durch Einschau in die aktuellen Folgeberichte - im Interesse des Beschwerdeführers - versichert.
Es sind auch sonst keine wesentlichen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt, die eine umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen lassen würden. Aus den Angaben des Beschwerdeführers kann nicht darauf geschlossen werden, dass ihm bei Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein reales Risiko einer unmenschlichen Behandlung etc. im Sinne des Art. 3 EMRK droht.Es sind auch sonst keine wesentlichen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt, die eine umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen lassen würden. Aus den Angaben des Beschwerdeführers kann nicht darauf geschlossen werden, dass ihm bei Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein reales Risiko einer unmenschlichen Behandlung etc. im Sinne des Artikel 3, EMRK droht.
II.2.5. Der Bescheid des Bundesasylamtes basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesasylamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und dieses in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet grundsätzlich keinen Bedenken und hat das Bundesasylamt seiner Entscheidung die entsprechende Judikatur zugrunde gelegt.römisch zwei.2.5. Der Bescheid des Bundesasylamtes basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesasylamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und dieses in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet grundsätzlich keinen Bedenken und hat das Bundesasylamt seiner Entscheidung die entsprechende Judikatur zugrunde gelegt.
Da der Beschwerdeführer von sich aus keine konkreten und entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderungen, welche in seiner Sphäre gelegen und erst nach Rechtskraft der Entscheidung im ersten Asylverfahren entstanden sind, glaubwürdig dargelegt hat, ist von keiner Änderung des Sachverhaltes auszugehen, welche eine neuerliche Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz zulässig erscheinen ließe. Da auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, weil sich die allgemeine Situation in der Türkei in der Zeit bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das Bundesasylamt im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des zweiten Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.
II.3.1. Gemäß § 31 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Fremder, der nach Anreise über einen Flughafen, in dem eine Erstaufnahmestelle eingerichtet ist, einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, dieser Erstaufnahmestelle vorzuführen, soweit das Bundesasylamt nicht aufgrund der vorliegenden Informationen die Einreise gestattet. Wird die Einreise gestattet, ist dieser Fremde einer Erstaufnahmestelle im Inland vorzuführen; auf das weitere Verfahren sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht mehr anzuwenden.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder, der nach Anreise über einen Flughafen, in dem eine Erstaufnahmestelle eingerichtet ist, einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, dieser Erstaufnahmestelle vorzuführen, soweit das Bundesasylamt nicht aufgrund der vorliegenden Informationen die Einreise gestattet. Wird die Einreise gestattet, ist dieser Fremde einer Erstaufnahmestelle im Inland vorzuführen; auf das weitere Verfahren sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht mehr anzuwenden.
§ 32 AsylG 2005 lautet: "(1) Ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle am Flughafen vorgeführt worden ist, kann, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser Erstaufnahmestelle aufzuhalten (Sicherung der Zurückweisung); er darf jederzeit ausreisen.Paragraph 32, AsylG 2005 lautet: "(1) Ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle am Flughafen vorgeführt worden ist, kann, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser Erstaufnahmestelle aufzuhalten (Sicherung der Zurückweisung); er darf jederzeit ausreisen.
(2) Die beabsichtigte Entscheidung erster Instanz ist binnen einer Woche nach Vorführung dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge mitzuteilen. Wenn der Antrag wegen Unzuständigkeit Österreichs auf Grund der Dublin - Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz zurückzuweisen ist, sind binnen einer Woche die Konsultationen einzuleiten; dies ist dem Asylwerber mitzuteilen.
(3) Darüber hinaus kann die Sicherung der Zurückweisung aufrechterhalten werden
1. bis zum Ablauf des Tages, an dem die Zustimmung oder Ablehnung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) eingelangt ist;1. bis zum Ablauf des Tages, an dem die Zustimmung oder Ablehnung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) eingelangt ist;
2. bis zum Ende der Beschwerdefrist oder
3. für die Dauer des Beschwerdeverfahrens.
(4) Die Sicherung der Zurückweisung ist zu beenden, wenn das Bundesasylamt mitteilt, dass dem Asylwerber die Einreise zu gestatten ist. Die Sicherung der Zurückweisung darf nur so lange dies unbedingt nötig ist, jedenfalls nicht länger als sechs Wochen aufrechterhalten werden."
§ 33 AsylG 2005 lautet: "(1) In der Erstaufnahmestelle am Flughafen ist die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre undParagraph 33, AsylG 2005 lautet: "(1) In der Erstaufnahmestelle am Flughafen ist die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und
1. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
2. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht;
3. der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder
4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt.4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt.
(2) Die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Abs. 1 und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (§ 4) darf durch das Bundesasylamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.(2) Die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Absatz eins und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (Paragraph 4,) darf durch das Bundesasylamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.
(3) Die Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes im Flughafenverfahren beträgt eine Woche.
(4) Der Asylgerichtshof hat im Flughafenverfahren binnen zwei Wochen ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen durchzuführen. Dem betreffenden Asylwerber ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung des Asylgerichtshofes als Beschwerdeinstanz handelt.
(5) Im Flughafenverfahren ist über die Ausweisung nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden."
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zur Vorgängerbestimmung des § 33 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, nämlich zu § 6 Z 3 AsylG 1997 id Stammfassung, ausgesprochen, dass bei einem von der Behörde als unglaubwürdig angenommenen Vorbringen noch nichts darüber ausgesagt wird, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreicht, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 id Stammfassung als erfüllt angesehen werden kann. Letzteres kann nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte müssen klar auf der Hand liegen. Im Ergebnis setzt die geforderte "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" somit voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, nämlich zu Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 id Stammfassung, ausgesprochen, dass bei einem von der Behörde als unglaubwürdig angenommenen Vorbringen noch nichts darüber ausgesagt wird, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreicht, dass der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 id Stammfassung als erfüllt angesehen werden kann. Letzteres kann nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte müssen klar auf der Hand liegen. Im Ergebnis setzt die geforderte "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" somit voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht.
II.3.2. Wie oben dargelegt, sind die Behauptungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen offensichtlich unzutreffend. Die Offenkundigkeit der Unglaubwürdigkeit ergibt sich zusammengefasst eindeutig in einer Gesamtbetrachtung der qualifiziert vagen, wenig plausiblen und uneinheitlichen Ausführungen des Beschwerdeführers. Das Bundesasylamt ist demnach zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 AsylG 2005 erfüllt waren. Dem vermochte der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde nicht erfolgreich entgegenzutreten.römisch zwei.3.2. Wie oben dargelegt, sind die Behauptungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen offensichtlich unzutreffend. Die Offenkundigkeit der Unglaubwürdigkeit ergibt sich zusammengefasst eindeutig in einer Gesamtbetrachtung der qualifiziert vagen, wenig plausiblen und uneinheitlichen Ausführungen des Beschwerdeführers. Das Bundesasylamt ist demnach zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des Paragraph 33, Absatz eins, AsylG 2005 erfüllt waren. Dem vermochte der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde nicht erfolgreich entgegenzutreten.
II.4. Da der Beschwerde im Flughafenverfahren ohnehin aufschiebende Wirkung zukommt (siehe § 33 Abs. 5, 2. Satz AsylG, wonach die Zurückweisung erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden darf), war auf den in der Beschwerdeschrift enthaltenen Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht einzugehen.römisch zwei.4. Da der Beschwerde im Flughafenverfahren ohnehin aufschiebende Wirkung zukommt (siehe Paragraph 33, Absatz 5, 2, Satz AsylG, wonach die Zurückweisung erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden darf), war auf den in der Beschwerdeschrift enthaltenen Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht einzugehen.
II.5. Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 37) oder der diese vom Bundesasylamt aberkannt wurde (§ 38), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren kann der Asylgerichtshof gemäß § 41 Abs. 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. In anderen Verfahren gilt § 67d AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage abgesehen werden.römisch zwei.5. Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 37,) oder der diese vom Bundesasylamt aberkannt wurde (Paragraph 38,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren kann der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. In anderen Verfahren gilt Paragraph 67 d, AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage abgesehen werden.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Flughafenverfahren, Prozesshindernis der entschiedenen SacheZuletzt aktualisiert am
15.12.2011