Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
B11 403.250-1/2008/4E
B11 412.355-1/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a Claudia EIGELSBERGER als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Serbien, vertreten durchDer Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a Claudia EIGELSBERGER als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch
RA Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, sowie der minderjährigen XXXX, StA. ungeklärt, vertreten durch XXXX als gesetzliche Vertreterin, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 12. November 2008, Zl. 08 08.567-BAG sowie vom 19. März 2010, Zl. 10 02.392-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:RA Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, sowie der minderjährigen römisch 40 , StA. ungeklärt, vertreten durch römisch 40 als gesetzliche Vertreterin, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 12. November 2008, Zl. 08 08.567-BAG sowie vom 19. März 2010, Zl. 10 02.392-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide hinsichtlich aller drei Spruchpunkte behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide hinsichtlich aller drei Spruchpunkte behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Die Erstbeschwerdeführerin (Zl. B11 403.250), Staatsangehörige der Republik Serbien und Mutter der Zweitbeschwerdeführerin (Zl. B11 412.355), reiste am
14. September 2008 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter Vorlage ihres am 16. Juli 2008 ausgestellten serbischen Führerscheins einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005.14. September 2008 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter Vorlage ihres am 16. Juli 2008 ausgestellten serbischen Führerscheins einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005.
2. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, nämlich der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, am Tag der Asylantragstellung gab die Erstbeschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen an, ihre Heimat verlassen zu haben, weil sie seit den Unruhen im Jahre 2001 traumatisiert sei. Sie habe Angst, wenn sie Soldaten sehe. Diese würden in letzter Zeit vermehrt in XXXX auftreten. Befragt zu ihren Befürchtungen im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat erwiderte die Erstbeschwerdeführerin, in XXXX nicht leben zu können.2. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, nämlich der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, am Tag der Asylantragstellung gab die Erstbeschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen an, ihre Heimat verlassen zu haben, weil sie seit den Unruhen im Jahre 2001 traumatisiert sei. Sie habe Angst, wenn sie Soldaten sehe. Diese würden in letzter Zeit vermehrt in römisch 40 auftreten. Befragt zu ihren Befürchtungen im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat erwiderte die Erstbeschwerdeführerin, in römisch 40 nicht leben zu können.
3. In der anschließenden Einvernahme des Bundesasylamtes vom 18. September 2008 bestätigte die Erstbeschwerdeführerin die Richtigkeit ihrer bislang im Verfahren gemachten Angaben zu ihren Fluchtgründen. Näher befragt führte die Erstbeschwerdeführerin in der Folge aus, im Internet einen Albaner aus Mazedonien kennen gelernt zu haben, der in XXXX wohne und mit dem sie in Zukunft zusammenleben wolle; sie würden planen, zu heiraten. Sonst habe sie keine Fluchtgründe. In ihrer Heimat habe sie keine Probleme mit serbischen Behörden oder der Polizei gehabt. In Serbien würden weiterhin ihre Eltern sowie ihr Bruder und ihre Schwester leben; zwei weitere Brüder seien in Deutschland und in den USA, eine Schwester in der Schweiz. Im Falle einer Rückkehr wisse die Erstbeschwerdeführerin nicht, was sie fürchte. Sie habe das elterliche Haus verlassen, obwohl diese dies nicht gewollt hätten. Sie hätten sie mit einem anderen Mann verheiraten wollen, mit dem die Erstbeschwerdeführerin nicht einverstanden gewesen wäre.3. In der anschließenden Einvernahme des Bundesasylamtes vom 18. September 2008 bestätigte die Erstbeschwerdeführerin die Richtigkeit ihrer bislang im Verfahren gemachten Angaben zu ihren Fluchtgründen. Näher befragt führte die Erstbeschwerdeführerin in der Folge aus, im Internet einen Albaner aus Mazedonien kennen gelernt zu haben, der in römisch 40 wohne und mit dem sie in Zukunft zusammenleben wolle; sie würden planen, zu heiraten. Sonst habe sie keine Fluchtgründe. In ihrer Heimat habe sie keine Probleme mit serbischen Behörden oder der Polizei gehabt. In Serbien würden weiterhin ihre Eltern sowie ihr Bruder und ihre Schwester leben; zwei weitere Brüder seien in Deutschland und in den USA, eine Schwester in der Schweiz. Im Falle einer Rückkehr wisse die Erstbeschwerdeführerin nicht, was sie fürchte. Sie habe das elterliche Haus verlassen, obwohl diese dies nicht gewollt hätten. Sie hätten sie mit einem anderen Mann verheiraten wollen, mit dem die Erstbeschwerdeführerin nicht einverstanden gewesen wäre.
4. In der am 5. November 2008 stattgefundenen zweiten niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass es lediglich einen einzigen Grund für ihr Verlassen des Herkunftsstaates gegeben habe. Sie wolle mit ihrem Freund XXXX, der in Österreich als rechtskräftig abgewiesener Asylwerber lebe (s. dazu näher unter Pkt. I.10.) und den sie schon seit vielen Jahren kennen würde, zusammenleben wollen. Vor dessen Ausreise aus Mazedonien hätten sie persönlichen Kontakt gehabt, danach nur noch über Internet. Er habe sich über ihre Entscheidung, nach Österreich zu kommen, sehr gefreut. Die Frage, warum sie erst vierzehn Tage nach der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages nach Österreich gekommen sei, beantwortete die Erstbeschwerdeführerin damit, erst jetzt das erforderliche Geld sich erspart zu haben. Auf Vorhalt ihrer Angaben zu ihren fluchtauslösenden Gründen in der Erstbefragung bekräftigte die Erstbeschwerdeführerin, lediglich deshalb ausgereist zu sein, weil sie mit ihrem Freund zusammenleben habe wollen. Alles andere sei Unsinn. Insbesondere habe es weder Probleme mit der Polizei noch Drohungen oder Schwierigkeiten mit Privatpersonen gegeben. Aktuelle Feststellungen zu ihrem Herkunftsstaat brauche sie nicht, da sie ihre Zukunft in Österreich an der Seite ihres Mannes sehe.4. In der am 5. November 2008 stattgefundenen zweiten niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass es lediglich einen einzigen Grund für ihr Verlassen des Herkunftsstaates gegeben habe. Sie wolle mit ihrem Freund römisch 40 , der in Österreich als rechtskräftig abgewiesener Asylwerber lebe (s. dazu näher unter Pkt. römisch eins.10.) und den sie schon seit vielen Jahren kennen würde, zusammenleben wollen. Vor dessen Ausreise aus Mazedonien hätten sie persönlichen Kontakt gehabt, danach nur noch über Internet. Er habe sich über ihre Entscheidung, nach Österreich zu kommen, sehr gefreut. Die Frage, warum sie erst vierzehn Tage nach der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages nach Österreich gekommen sei, beantwortete die Erstbeschwerdeführerin damit, erst jetzt das erforderliche Geld sich erspart zu haben. Auf Vorhalt ihrer Angaben zu ihren fluchtauslösenden Gründen in der Erstbefragung bekräftigte die Erstbeschwerdeführerin, lediglich deshalb ausgereist zu sein, weil sie mit ihrem Freund zusammenleben habe wollen. Alles andere sei Unsinn. Insbesondere habe es weder Probleme mit der Polizei noch Drohungen oder Schwierigkeiten mit Privatpersonen gegeben. Aktuelle Feststellungen zu ihrem Herkunftsstaat brauche sie nicht, da sie ihre Zukunft in Österreich an der Seite ihres Mannes sehe.
5. Mit o.g. Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. November 2008 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Erstbeschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Republik Serbien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie diese gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend führte die erstinstanzliche Behörde im Wesentlichen aus, dass die Erstbeschwerdeführerin glaubhaft vorgebracht habe, einzig aus dem Wunsch, mit ihrem Mann in Österreich zu leben, ins Bundesgebiet eingereist sei und den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Mit diesem Vorbringen habe sie jedoch eine aktuelle, ihr konkret drohende asylrelevante Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat nicht dartun können.5. Mit o.g. Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. November 2008 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Erstbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Erstbeschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Republik Serbien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie diese gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die erstinstanzliche Behörde im Wesentlichen aus, dass die Erstbeschwerdeführerin glaubhaft vorgebracht habe, einzig aus dem Wunsch, mit ihrem Mann in Österreich zu leben, ins Bundesgebiet eingereist sei und den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Mit diesem Vorbringen habe sie jedoch eine aktuelle, ihr konkret drohende asylrelevante Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat nicht dartun können.
6. Gegen alle drei Spruchpunkte dieses Bescheides wurde am 27. November 2008 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, in der insbesondere ein fehlerhaftes Ermittlungsverfahren releviert wurde. So wäre die Behörde erster Instanz verpflichtet gewesen, angesichts der unterschiedlichen Angaben der Erstbeschwerdeführerin in ihren erstinstanzlichen Einvernahmen weitere Erhebungen in Bezug auf die von ihr vor der Polizei erwähnte Angst vor Soldaten bzw. zu der von ihr erwähnten drohenden Zwangsverheiratung zu tätigen. Auch habe das Bundesasylamt es unterlassen, entsprechende Ermittlungen zur aktuellen Situation für Angehörige der Volksgruppe der Albaner in Südserbien, insbesondere nach der einseitigen Unabhängigkeitserklärung des Kosovo, sowie zur Rückkehrsituation der Erstbeschwerdeführerin zu tätigen.
7. Am 17. März 2010 wurde von der Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin für ihre Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin, im Familienverfahren ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, in dem die mazedonische Staatsbürgerschaft der Zweitbeschwerdeführerin behauptet wurde. Auf ein Vorbringen von eigenen Fluchtgründen der Zweitbeschwerdeführerin wurde verzichtet. Weiters wurde eine am 2. März 2010 vom Standesamt der Landeshauptstadt XXXX ausgestellte die Zweitbeschwerdeführerin betreffende Geburtsurkunde vorgelegt, die diese als gemeinsame Tochter der Erstbeschwerdeführerin und deren Lebensgefährten XXXX ausweist, die den Familiennamen ihres Vaters führt.7. Am 17. März 2010 wurde von der Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin für ihre Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin, im Familienverfahren ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, in dem die mazedonische Staatsbürgerschaft der Zweitbeschwerdeführerin behauptet wurde. Auf ein Vorbringen von eigenen Fluchtgründen der Zweitbeschwerdeführerin wurde verzichtet. Weiters wurde eine am 2. März 2010 vom Standesamt der Landeshauptstadt römisch 40 ausgestellte die Zweitbeschwerdeführerin betreffende Geburtsurkunde vorgelegt, die diese als gemeinsame Tochter der Erstbeschwerdeführerin und deren Lebensgefährten römisch 40 ausweist, die den Familiennamen ihres Vaters führt.
8. Mit o.g. Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. März 2010 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihr der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Zweitbeschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mazedonien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie diese gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Im Bescheid wurde auf die abweisende Entscheidung im Verfahren der Mutter verwiesen, sodass eine Zuerkennung von internationalem Schutz im Rahmen des Familienverfahrens auch für die Zweitbeschwerdeführerin nicht in Betracht gekommen sei. Auch sei der Asylantrag des Vaters der Zweitbeschwerdeführerin rechtskräftig abgewiesen worden, überdies bestehe gegen ihn seit dem 20. Jänner 2010 eine rechtskräftige Ausweisung durch die BH XXXX.8. Mit o.g. Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. März 2010 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz der Zweitbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und ihr der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Zweitbeschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mazedonien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie diese gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Im Bescheid wurde auf die abweisende Entscheidung im Verfahren der Mutter verwiesen, sodass eine Zuerkennung von internationalem Schutz im Rahmen des Familienverfahrens auch für die Zweitbeschwerdeführerin nicht in Betracht gekommen sei. Auch sei der Asylantrag des Vaters der Zweitbeschwerdeführerin rechtskräftig abgewiesen worden, überdies bestehe gegen ihn seit dem 20. Jänner 2010 eine rechtskräftige Ausweisung durch die BH römisch 40 .
9. Gegen alle drei Spruchpunkte dieses Bescheides richtete sich die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin vom 25. März 2010. In dieser wurde vorgebracht, dass mit einer Ausweisung der Zweitbeschwerdeführerin in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens eingegriffen werden würde und diese zudem zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele nicht dringend geboten sei.9. Gegen alle drei Spruchpunkte dieses Bescheides richtete sich die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin vom 25. März 2010. In dieser wurde vorgebracht, dass mit einer Ausweisung der Zweitbeschwerdeführerin in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens eingegriffen werden würde und diese zudem zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele nicht dringend geboten sei.
10. Zuvor wurde bereits mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27. August 2008, Zl. E1 237.375-0/2008, die Beschwerde von XXXX, Staatsangehöriger von Mazedonien, dem Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweitbeschwerdeführerin, gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen. Diese richtete sich gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. April 2003, Zl. 02 04.647-BAG, der dessen Asylantrag vom 18. Februar 2002 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt hatte. Die Behandlung der gegen das angeführte Erkenntnis des Asylgerichtshofes erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 7. November 2008, Zl. U 353/08-3, abgelehnt.10. Zuvor wurde bereits mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27. August 2008, Zl. E1 237.375-0/2008, die Beschwerde von römisch 40 , Staatsangehöriger von Mazedonien, dem Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweitbeschwerdeführerin, gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen. Diese richtete sich gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. April 2003, Zl. 02 04.647-BAG, der dessen Asylantrag vom 18. Februar 2002 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig erklärt hatte. Die Behandlung der gegen das angeführte Erkenntnis des Asylgerichtshofes erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 7. November 2008, Zl. U 353/08-3, abgelehnt.
11. Am 3. November 2011 langte beim Asylgerichtshof im Wege einer Nachreichung zur Beschwerdevorlage die am XXXX vom Standesamt der Landeshauptstadt XXXX ausgestellte Heiratsurkunde der Erstbeschwerdeführerin und ihres jetzigen Gatten XXXX ein. Aus dieser geht hervor, dass die Erstbeschwerdeführerin nunmehr den Familiennamen ihres Gatten führt.11. Am 3. November 2011 langte beim Asylgerichtshof im Wege einer Nachreichung zur Beschwerdevorlage die am römisch 40 vom Standesamt der Landeshauptstadt römisch 40 ausgestellte Heiratsurkunde der Erstbeschwerdeführerin und ihres jetzigen Gatten römisch 40 ein. Aus dieser geht hervor, dass die Erstbeschwerdeführerin nunmehr den Familiennamen ihres Gatten führt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, BGBl. I Nr. 2/2008, wurde das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz (Bundesgesetz, mit dem ein Asylgerichtshofgesetz erlassen wird und das Asylgesetz 2005, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundesministeriengesetz 1986, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Sicherheitspolizeigesetz und das Waffengesetz 1996 geändert werden) erlassen. Die Verfassungsnovelle und das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind mit 1. Juli 2008 in Kraft getreten.1. Auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wurde das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz (Bundesgesetz, mit dem ein Asylgerichtshofgesetz erlassen wird und das Asylgesetz 2005, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundesministeriengesetz 1986, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Sicherheitspolizeigesetz und das Waffengesetz 1996 geändert werden) erlassen. Die Verfassungsnovelle und das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind mit 1. Juli 2008 in Kraft getreten.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das Asylgesetz 2005 am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem Asylgesetz 2005 zu führen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG ist das Asylgesetz 2005 am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem Asylgesetz 2005 zu führen.
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG i.d.F. BGBl. I Nr. 147/2008 auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG i.d.F. BGBl. I Nr. 147/2008 auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 22 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Gemäß Paragraph 22, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet, dabei kommt dem Asylgerichtshof - einer unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129c Abs. 1 B-VG i.d.gF.; vgl. VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, Zl. 2000/20/0236; 30.09.2004, Zl. 2001/20/0135). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß § 19 Abs. 2 AsylG 2005 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/315). Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet, dabei kommt dem Asylgerichtshof - einer unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG i.d.gF.; vergleiche VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, Zl. 2000/20/0236; 30.09.2004, Zl. 2001/20/0135). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/315). Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
3. In ihrem Verfahren wurde von der Erstbeschwerdeführerin vorgebracht, Staatsangehörige der Republik Serbien zu sein. Sie heiratete in der Folge am XXXX in Österreich ihren langjährigen Lebensgefährten XXXX, der Staatsangehöriger der Republik Mazedonien ist. Bereits zuvor wurde am XXXX die Zweitbeschwerdeführerin, nämlich die gemeinsame Tochter XXXX als zum damaligen Zeitpunkt uneheliche Tochter geboren. Laut der die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden österreichischen Geburtsurkunde führte diese bereits zu diesem Zeitpunkt den Namen ihres Vaters XXXX. Im Zuge der schriftlichen Antragstellung auf internationalen Schutz wurde von der Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin für die Zweitbeschwerdeführerin zudem vorgebracht, dass diese mazedonische Staatsangehörige sei, ohne dazu entsprechende Bescheinigungsmittel vorgelegt zu haben.3. In ihrem Verfahren wurde von der Erstbeschwerdeführerin vorgebracht, Staatsangehörige der Republik Serbien zu sein. Sie heiratete in der Folge am römisch 40 in Österreich ihren langjährigen Lebensgefährten römisch 40 , der Staatsangehöriger der Republik Mazedonien ist. Bereits zuvor wurde am römisch 40 die Zweitbeschwerdeführerin, nämlich die gemeinsame Tochter römisch 40 als zum damaligen Zeitpunkt uneheliche Tochter geboren. Laut der die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden österreichischen Geburtsurkunde führte diese bereits zu diesem Zeitpunkt den Namen ihres Vaters römisch 40 . Im Zuge der schriftlichen Antragstellung auf internationalen Schutz wurde von der Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin für die Zweitbeschwerdeführerin zudem vorgebracht, dass diese mazedonische Staatsangehörige sei, ohne dazu entsprechende Bescheinigungsmittel vorgelegt zu haben.
Das Bundesasylamt stellte im angefochtenen Bescheid vom 19. März 2010 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin fest, dass diese mit dem Familienname XXXX heiße und der Kernfamilie des XXXX und der Erstbeschwerdeführerin angehöre. Aus den vorliegenden gegenständlichen Verwaltungsakten des Bundesasylamtes geht jedoch nicht hervor, aufgrund welcher Überlegungen das Bundesasylamt zu diesem Ergebnis in dessen Feststellungen gekommen ist. Die Erstinstanz folgte offensichtlich ohne weitere Prüfung den diesbezüglichen Angaben im Antrag auf internationalen Schutz sowie in der angeführten österreichischen Geburtsurkunde. Vor allem unterließ es das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid, auch Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Zweitbeschwerdeführerin zu treffen und diese entsprechend zu begründen.Das Bundesasylamt stellte im angefochtenen Bescheid vom 19. März 2010 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin fest, dass diese mit dem Familienname römisch 40 heiße und der Kernfamilie des römisch 40 und der Erstbeschwerdeführerin angehöre. Aus den vorliegenden gegenständlichen Verwaltungsakten des Bundesasylamtes geht jedoch nicht hervor, aufgrund welcher Überlegungen das Bundesasylamt zu diesem Ergebnis in dessen Feststellungen gekommen ist. Die Erstinstanz folgte offensichtlich ohne weitere Prüfung den diesbezüglichen Angaben im Antrag auf internationalen Schutz sowie in der angeführten österreichischen Geburtsurkunde. Vor allem unterließ es das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid, auch Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Zweitbeschwerdeführerin zu treffen und diese entsprechend zu begründen.
Der konkrete Beschwerdefall der Zweitbeschwerdeführerin wirft die besondere Konstellation auf, als es sich um eine in Österreich geborene Drittstaatsangehörige handelt, deren Eltern überdies über unterschiedliche Staatsbürgerschaften verfügen. Zudem entstammt die Zweitbeschwerdeführerin aus einer unehelichen Lebenspartnerschaft. Ob und in welcher Form diese Aspekte für die Frage der Staatsangehörigkeit bzw. auch ihres Familiennamens Bedeutung haben, wurde vom Bundesasylamt nicht näher ausgeführt. Insbesondere wurden vom Bundesasylamt im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren keine Überlegungen angestellt, nach welchem nationalen Recht (dem österreichischen nach dem Geburtsort der Zweitbeschwerdeführerin bzw. dem serbischen oder dem mazedonischen nach den Eltern) diese Vorfragen im gegenständlichen Asylverfahren zu behandeln sind. So wäre es aufgrund der unehelichen Geburt auch denkbar, dass die Zweitbeschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Geburt die serbische Staatsbürgerschaft und den Namen nach ihrer ledigen Mutter erhalten habe bzw. dass sie Doppelstaatsbürgerin wäre. Dies hätte aber wieder Auswirkungen auf die Frage, in welchen Herkunftsstaat die Zweitbeschwerdeführerin überstellt werden könne. Bereits eine näher Auseinandersetzung mit den hier anzuwendenden Rechtsvorschriften des Internationalen Privatrechts (IPRG) verbunden mit einer allenfalls erforderlichen Anfrage etwa bei den serbischen und mazedonischen Vertretungsbehörden hinsichtlich der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen des Erwerbs der Staatsangehörigkeit und des Namensrechts hätte das Bundesasylamt in die Lage versetzt, diese Vorfragen umfassend zu würdigen und die diesbezüglichen vorzunehmenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu treffen und diese ausreichend zu begründen. Auch hat es die Behörde erster Instanz unterlassen, zur Frage der Staatsangehörigkeit und des Familiennamens ergänzende Erkundigungen, wie etwa durch Befragung der Eltern bzw. durch Aufforderung an die gesetzliche Vertreterin, entsprechende Identitäts- oder Staatsbürgerschaftsnachweise beizuschaffen, oder durch eigene Auskünfte bei den zuständigen österreichischen Behörden einzuholen.
Durch das Unterlassen von amtswegigen Nachforschungen hinsichtlich der Staatsbürgerschaft und des Familiennamens der Zweitbeschwerdeführerin unterließ es das Bundesasylamt, für die Abklärung ihres Antrages auf internationalen Schutz und insbesondere für die Frage ihrer Überstellungsfähigkeit in ihren Herkunftsstaat maßgebliche Ermittlungsschritte zu setzen. Das Bundesasylamt hätte sich zur Klärung dieser Frage aufgrund der angeführten besonderen Konstellation im vorliegenden Fall nicht allein auf die diesbezüglichen Angaben seitens der gesetzlichen Vertreterin der Zweitbeschwerdeführerin im schriftlich gestellten Antrag auf internationalen Schutz sowie in der österreichischen Geburtsurkunde verlassen dürfen (s. VwGH 23.01.1997, Zl. 95/20/0303, 95/20/0304, wonach die Mitwirkungspflicht einer Partei nicht soweit gehe, dass sich die Behörde ein ordnungsgemäßes Verfahren ersparen könne, zu dessen Durchführung sie verpflichtet sei). Die Behörden des Verwaltungsverfahrens haben vielmehr von sich aus (und nicht nur aufgrund eines Verlangens des Asylwerbers oder aufgrund der zumindest formalen Bestreitung eines pauschalen Vorhaltes) Ermittlungen anzustellen, sodass das Bundesasylamt von Amts wegen eine Prüfung dieser Angaben auf ihre Richtigkeit hin veranlassen hätte müssen.
Darüber hinaus wird in Berücksichtigung der nunmehrigen geänderten Sachlage durch die Heirat der Eltern der Zweitbeschwerdeführerin nach Erlass des angefochtenen Bescheides vom 19. März 2010 zu klären sein, ob und inwiefern dieser Umstand in Bezug auf die Staatsangehörigkeit bzw. den Familiennamen der Zweitbeschwerdeführerin entscheidungserhebliche Auswirkungen hat.
Die Frage, in welchen Herkunftsstaat die Zweitbeschwerdeführerin ausgewiesen werden soll, hat weitere Bedeutung in Zusammenhang mit der Verhältnismäßigkeit einer allenfalls zu verfügenden Ausweisung der rund eineinhalbjährigen Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich ihres schützenswerten Familienlebens i.S.d. Art. 8 EMRK zu ihrer Mutter wie auch zu ihrem Vater. Eine Ausweisung der Zweitbeschwerdeführerin durch das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren wird daher zulässigerweise nur zeitgleich und unter wechselseitiger Bedachtnahme auf die Entscheidung nach § 10 AsylG 2005 in dem die Erstbeschwerdeführerin betreffenden fortgesetzten Verfahren getroffen werden können. Es wird die Behörde erster Instanz - im Gegensatz zum angefochten Bescheid die Zweitbeschwerdeführerin betreffend, wo dies unterlassen wurde - insbesondere im Falle, dass die mazedonische Staatsangehörigkeit der Zweitbeschwerdeführerin festgestellt werden sollte, jedenfalls zu prüfen haben, inwieweit die Fortsetzung des Familienlebens für die beiden Beschwerdeführerinnen auch dann möglich ist, wenn diese in unterschiedliche Herkunftsstaaten ausgewiesen werden sollten.Die Frage, in welchen Herkunftsstaat die Zweitbeschwerdeführerin ausgewiesen werden soll, hat weitere Bedeutung in Zusammenhang mit der Verhältnismäßigkeit einer allenfalls zu verfügenden Ausweisung der rund eineinhalbjährigen Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich ihres schützenswerten Familienlebens i.S.d. Artikel 8, EMRK zu ihrer Mutter wie auch zu ihrem Vater. Eine Ausweisung der Zweitbeschwerdeführerin durch das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren wird daher zulässigerweise nur zeitgleich und unter wechselseitiger Bedachtnahme auf die Entscheidung nach Paragraph 10, AsylG 2005 in dem die Erstbeschwerdeführerin betreffenden fortgesetzten Verfahren getroffen werden können. Es wird die Behörde erster Instanz - im Gegensatz zum angefochten Bescheid die Zweitbeschwerdeführerin betreffend, wo dies unterlassen wurde - insbesondere im Falle, dass die mazedonische Staatsangehörigkeit der Zweitbeschwerdeführerin festgestellt werden sollte, jedenfalls zu prüfen haben, inwieweit die Fortsetzung des Familienlebens für die beiden Beschwerdeführerinnen auch dann möglich ist, wenn diese in unterschiedliche Herkunftsstaaten ausgewiesen werden sollten.
Gleichzeitig wird auch darauf Bedacht zu nehmen sein, ob es dem Vater der Zweitbeschwerdeführerin und Ehemann der Erstbeschwerdeführerin XXXX im Falle deren Ausweisung möglich ist, sein Familienleben mit den jeweils in den (anderen) Herkunftsstaat Serbien auszuweisenden Familienangehörigen fortzusetzen bzw. ob im entgegen gesetzten Fall eine Ausweisung der Beschwerdeführerinnen gemeinsam oder nur der Erstbeschwerdeführerin alleine nach Serbien in Bezug auf das im Bundesgebiet bestehende schützenswerte Familienleben verhältnismäßig i.S.d. Art. 8 Abs. 2 EMRK wäre. In diesem Zusammenhang wird zu prüfen sein, ob und wie das Familienleben der Erstbeschwerdeführerin mit ihrem Ehemann vor dessen Ausreise nach Österreich angesichts deren unterschiedlichen Wohnorte in Mazedonien bzw. Serbien geführt werden konnte. Dabei wird aber auch auf die bislang erfolgten integrativen Schritte der gesamten Familie XXXX, die Frage eines allenfalls legalen Aufenthalts von XXXX im Bundesgebiet sowie auf den Umstand Bedacht zu nehmen sein, dass es sich im Beschwerdefall um eine Familie mit einem Kleinkind handelt, für dessen frühkindliche Entwicklung die (auch nur kurzzeitige) Trennung von einem Elternteil eventuell negative Folgen auf dessen weitere psychische Entwicklung bedeuten könnte.Gleichzeitig wird auch darauf Bedacht zu nehmen sein, ob es dem Vater der Zweitbeschwerdeführerin und Ehemann der Erstbeschwerdeführerin römisch 40 im Falle deren Ausweisung möglich ist, sein Familienleben mit den jeweils in den (anderen) Herkunftsstaat Serbien auszuweisenden Familienangehörigen fortzusetzen bzw. ob im entgegen gesetzten Fall eine Ausweisung der Beschwerdeführerinnen gemeinsam oder nur der Erstbeschwerdeführerin alleine nach Serbien in Bezug auf das im Bundesgebiet bestehende schützenswerte Familienleben verhältnismäßig i.S.d. Artikel 8, Absatz 2, EMRK wäre. In diesem Zusammenhang wird zu prüfen sein, ob und wie das Familienleben der Erstbeschwerdeführerin mit ihrem Ehemann vor dessen Ausreise nach Österreich angesichts deren unterschiedlichen Wohnorte in Mazedonien bzw. Serbien geführt werden konnte. Dabei wird aber auch auf die bislang erfolgten integrativen Schritte der gesamten Familie römisch 40 , die Frage eines allenfalls legalen Aufenthalts von römisch 40 im Bundesgebiet sowie auf den Umstand Bedacht zu nehmen sein, dass es sich im Beschwerdefall um eine Familie mit einem Kleinkind handelt, für dessen frühkindliche Entwicklung die (auch nur kurzzeitige) Trennung von einem Elternteil eventuell negative Folgen auf dessen weitere psychische Entwicklung bedeuten könnte.
4. Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG notwendig ist, wobei unerheblich ist, ob eine kontradiktatorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084 m.w.N.; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; 11.12.2003, Zl. 2003/07/0079).4. Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG notwendig ist, wobei unerheblich ist, ob eine kontradiktatorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084 m.w.N.; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; 11.12.2003, Zl. 2003/07/0079).
Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Bundesbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Bundesbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
Aus den genannten Gründen werden im nunmehr durch das Bundesasylamt fortzusetzenden Verfahren die von der Erstinstanz unterbliebenen Ermittlungsschritte nachzuholen sein, wobei zumindest eine neuerliche Befragung der Erstbeschwerdeführerin bzw. ihres Ehemannes und Vaters der Zweitbeschwerdeführerin unerlässlich sein wird.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall einer gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Erkenntnisses die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall einer gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Erkenntnisses die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
5. Stellt ein Familienangehöriger i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.5. Stellt ein Familienangehöriger i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); 2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); 2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid [...].Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid [...].
Den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 über das Familienverfahren, insbesondere § 34 Abs. 4 leg. cit., ist die Intention zu entnehmen, dass die Verfahren von Familienmitgliedern "unter einem" geführt werden sollen. Dabei soll allen Familienmitgliedern jene Rechtsposition zukommen, die ein Familienmitglied fürDen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 über das Familienverfahren, insbesondere Paragraph 34, Absatz 4, leg. cit., ist die Intention zu entnehmen, dass die Verfahren von Familienmitgliedern "unter einem" geführt werden sollen. Dabei soll allen Familienmitgliedern jene Rechtsposition zukommen, die ein Familienmitglied für
sich optimal erreicht (vgl. dazu etwa VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/20/0281 sowie Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 5. Aufl. [2010], E 2, S. 705).sich optimal erreicht vergleiche dazu etwa VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/20/0281 sowie Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 5. Aufl. [2010], E 2, S. 705).
Folglich war bei der die Erstbeschwerdeführerin betreffenden erstinstanzlichen Entscheidung ebenso wie bei der Zweitbeschwerdeführerin vorzugehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint [...]. Im Übrigen gilt § 67d6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint [...]. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d
AVG.
Diese Voraussetzungen lagen im gegenständlichen Verfahren vor (zu den Voraussetzungen für dieses Vorgehen s. VwGH 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336; vgl. auch zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer Verhandlung im Lichte der Art. 47 Abs. 2 i.V.m. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union VfGH 27.09.2011,Diese Voraussetzungen lagen im gegenständlichen Verfahren vor (zu den Voraussetzungen für dieses Vorgehen s. VwGH 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336; vergleiche auch zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer Verhandlung im Lichte der Artikel 47, Absatz 2, in Verbindung mit 52 Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union VfGH 27.09.2011,
U 1339/11-3; zu all dem s.a. AsylGH 03.11.2011, B1 266.338-0/2008/5E u. a.m.).
Schlagworte
familiäre Situation, Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, StaatsbürgerschaftZuletzt aktualisiert am
16.04.2012