Norm
AsylG 1997 §10Spruch
D18 264686-2/2008/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. November 2008, FZ 05 14.639-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10. Oktober 2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. November 2008, FZ 05 14.639-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10. Oktober 2011 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Georgien, reiste gemeinsam mit ihrem Ehegatten (Beschwerdeführer zu D18 264685-2/2008), ihrer minderjährigen Schwester (Beschwerdeführerin zu D18 264688-2/2008) und ihrem Vater (Beschwerdeführer zu D18 264687-2/2008) am 11.09.2005 illegal aus der Slowakei kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.09.2005 gegenständlichen Asylantrag. Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor der Grenzpolizeiinspektion Hainburg am 12.09.2005 gab die Beschwerdeführerin als Flucht- und Asylgründe an, ihre Eltern hätten im Heimatland politische Probleme.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Georgien, reiste gemeinsam mit ihrem Ehegatten (Beschwerdeführer zu D18 264685-2/2008), ihrer minderjährigen Schwester (Beschwerdeführerin zu D18 264688-2/2008) und ihrem Vater (Beschwerdeführer zu D18 264687-2/2008) am 11.09.2005 illegal aus der Slowakei kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.09.2005 gegenständlichen Asylantrag. Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor der Grenzpolizeiinspektion Hainburg am 12.09.2005 gab die Beschwerdeführerin als Flucht- und Asylgründe an, ihre Eltern hätten im Heimatland politische Probleme.
I.2. Anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 19.09.2005 gab die Beschwerdeführerin zunächst an, sie könne keine identitätsbezeugenden Dokumente oder Beweismittel in Vorlage bringen. Die Heiratsurkunde und andere Dokumente würden nachgeschickt werden. Sie sei mit ihrem Mann seit einem Monat verheiratet. Als ihr Vater erfahren habe, dass die Mutter (Beschwerdeführerin zu D18 264469-0/2008) in Österreich sei, hätten sie beschlossen, nach Österreich zu fahren. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab sie kurz zusammengefasst an, sie sei wegen der Probleme ihres Vaters geflohen. Es seien mehrmals unbekannte, maskierte Leute gekommen. Diese hätten die Beschwerdeführerin bedroht. Sie wollten irgendwelche Kassetten und Materialien.römisch eins.2. Anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 19.09.2005 gab die Beschwerdeführerin zunächst an, sie könne keine identitätsbezeugenden Dokumente oder Beweismittel in Vorlage bringen. Die Heiratsurkunde und andere Dokumente würden nachgeschickt werden. Sie sei mit ihrem Mann seit einem Monat verheiratet. Als ihr Vater erfahren habe, dass die Mutter (Beschwerdeführerin zu D18 264469-0/2008) in Österreich sei, hätten sie beschlossen, nach Österreich zu fahren. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab sie kurz zusammengefasst an, sie sei wegen der Probleme ihres Vaters geflohen. Es seien mehrmals unbekannte, maskierte Leute gekommen. Diese hätten die Beschwerdeführerin bedroht. Sie wollten irgendwelche Kassetten und Materialien.
I.3. Am 26.09.2005 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, befragt und legte im Zuge dessen folgende Originaldokumente vor:römisch eins.3. Am 26.09.2005 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, befragt und legte im Zuge dessen folgende Originaldokumente vor:
Nationaler Führerschein Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX,Nationaler Führerschein Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 ,
Geburtsurkunde Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX,Geburtsurkunde Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 ,
Heiratsurkunde Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX, vom Standesamt XXXX.Heiratsurkunde Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 , vom Standesamt römisch 40 .
I.4. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 09.10.2005, FZ. 05 14.639-EAST Ost, den Asylantrag der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates die Slowakei für zuständig erklärt. Gemäß § 5a Abs. 1 iVm § 5a Abs. 4 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen, die aufschiebende Wirkung wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG ausgeschlossen.römisch eins.4. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 09.10.2005, FZ. 05 14.639-EAST Ost, den Asylantrag der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates die Slowakei für zuständig erklärt. Gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz 4, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen, die aufschiebende Wirkung wurde gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG ausgeschlossen.
I.5. In Erledigung der gegen den Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat aufschiebende Wirkung zuerkannt und in der Folge mit Bescheid vom 24.10.2005, Zahl 264.686/1-VII/20/05, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Absatz 2 AVG zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch eins.5. In Erledigung der gegen den Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat aufschiebende Wirkung zuerkannt und in der Folge mit Bescheid vom 24.10.2005, Zahl 264.686/1-VII/20/05, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2 AVG zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
I.6. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 14.06.2006 von einem Organwalter des Bundesasylamtes zu ihren fluchtauslösenden Ausreisegründen befragt, wobei sie angab, dass monate- oder jahrelang maskierte Männer in der Nacht gekommen seien, ihnen Angst eingejagt und sie geschlagen hätten. An das Datum des letzten Vorfalles könne sie sich ebenso wenig erinnern wie an jenes ihrer Hochzeit.römisch eins.6. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 14.06.2006 von einem Organwalter des Bundesasylamtes zu ihren fluchtauslösenden Ausreisegründen befragt, wobei sie angab, dass monate- oder jahrelang maskierte Männer in der Nacht gekommen seien, ihnen Angst eingejagt und sie geschlagen hätten. An das Datum des letzten Vorfalles könne sie sich ebenso wenig erinnern wie an jenes ihrer Hochzeit.
Sie legte weiters einen XXXX vom 18.01.2006 vor, wonach bei ihr diagnostiziert wurde:Sie legte weiters einen römisch 40 vom 18.01.2006 vor, wonach bei ihr diagnostiziert wurde:
Kumulative (sequentielle) Traumatisierung mit Ausbildung einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1)
Majore Depression mit somatischen Symptomen (ICD-10: F32.11)
Somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)
Dissoziative Störung (ICD-10: F44.7)
I.7. An Befunden wurde weiters vorgelegt:römisch eins.7. An Befunden wurde weiters vorgelegt:
Patientenbrief XXXX vom 9.1.2007, wonach die Appendektomie am 3.1.2007 komplikationslos durchgeführt werden konnte.Patientenbrief römisch 40 vom 9.1.2007, wonach die Appendektomie am 3.1.2007 komplikationslos durchgeführt werden konnte.
Arztbrief vom 31.01.2007 des XXXX, Innere Medizin, aus dem das bekannte Krankheitsbild hervorgeht, sowie festgehalten wird, dass sich stationäre Aufenthalte aufgrund der Trennungsängste schwierig gestalten.Arztbrief vom 31.01.2007 des römisch 40 , Innere Medizin, aus dem das bekannte Krankheitsbild hervorgeht, sowie festgehalten wird, dass sich stationäre Aufenthalte aufgrund der Trennungsängste schwierig gestalten.
I.8. Das Bundesasylamt hat in der Folge bei einem als nichtamtlicher Sachverständiger bestellten Facharzt für Neurologie und Psychiatrie ein fachärztliches Ergänzungsgutachten eingeholt, das mit 02.03.2007 datiert ist. Daraus geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin eine Posttraumatische Belastungsstörung mit depressiver Symptomatik, Angstzuständen, dissoziativen Symptomen und Intrusionen besteht, weshalb eine selbständige Interessenswahrnehmung im laufenden Asylverfahren nicht möglich sei. (AS 371)römisch eins.8. Das Bundesasylamt hat in der Folge bei einem als nichtamtlicher Sachverständiger bestellten Facharzt für Neurologie und Psychiatrie ein fachärztliches Ergänzungsgutachten eingeholt, das mit 02.03.2007 datiert ist. Daraus geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin eine Posttraumatische Belastungsstörung mit depressiver Symptomatik, Angstzuständen, dissoziativen Symptomen und Intrusionen besteht, weshalb eine selbständige Interessenswahrnehmung im laufenden Asylverfahren nicht möglich sei. (AS 371)
I.9. Ein weiteres vom Bundesasylamt eingeholtes psychiatrisch-neurologisches Gutachten vom 3.12.2007 ergab, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland keine psychischen Beschwerden gehabt habe. Diese seien erst in Österreich aufgetreten, als sie in Schubhaft kam und dort in Hungerstreik trat. Das Untersuchungsgespräch musste abgebrochen werden, als der Vater nicht abzuhalten war, in das Ordinationszimmer kam und es zu einem Streitgespräch mit der Beschwerdeführerin kam, worauf diese mit Hyperventilation reagierte. Neben der bekannten Diagnose wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingeschränkt sei, ihre Interessen im Verfahren wahrzunehmen. (AS 463)römisch eins.9. Ein weiteres vom Bundesasylamt eingeholtes psychiatrisch-neurologisches Gutachten vom 3.12.2007 ergab, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland keine psychischen Beschwerden gehabt habe. Diese seien erst in Österreich aufgetreten, als sie in Schubhaft kam und dort in Hungerstreik trat. Das Untersuchungsgespräch musste abgebrochen werden, als der Vater nicht abzuhalten war, in das Ordinationszimmer kam und es zu einem Streitgespräch mit der Beschwerdeführerin kam, worauf diese mit Hyperventilation reagierte. Neben der bekannten Diagnose wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingeschränkt sei, ihre Interessen im Verfahren wahrzunehmen. (AS 463)
I.10. Mit Beschluss vom 19.02.2008 wurde durch das Bezirksgericht XXXX XXXX für die Beschwerdeführerin ein Verfahrenssachwalter und ein einstweiliger Sachwalter zur Besorgung dringender Angelegenheiten: Vertretung im Verfahren vor dem Bundesasylamt bestellt. (AS 495) Nach Rekurs wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXXvom 04.07.2008 RA Dr. BLUM hierzu bestellt.römisch eins.10. Mit Beschluss vom 19.02.2008 wurde durch das Bezirksgericht römisch 40 römisch 40 für die Beschwerdeführerin ein Verfahrenssachwalter und ein einstweiliger Sachwalter zur Besorgung dringender Angelegenheiten: Vertretung im Verfahren vor dem Bundesasylamt bestellt. (AS 495) Nach Rekurs wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXXvom 04.07.2008 RA Dr. BLUM hierzu bestellt.
I.11. Am 02.09.2008 wurde die Beschwerdeführerin von einem Organwalter des Bundesasylamtes im Beisein eines geeigneten Dolmetschers und ihres Sachwalters erneut befragt, wobei sie angab, in Österreich von der Sozialhilfe zu leben, bereits einen Deutschkurs besucht zu haben, jedoch ihr aktives Deutsch nicht so gut sei und sie weiters keine Lust habe, auf irgendeine Art und Weise am kulturellen und gesellschaftlichen Leben in Österreich teilzunehmen. Zu den österreichischen Nachbarn habe sie normalen Kontakt. Um ihr Kind würden sich sie und ihr Ehemann sowie die Eltern kümmern, da sie alle zusammenleben. Ein bis zwei Mal die Woche sei sie bei XXXX in Behandlung oder gehe zum Psychologen ins XXXX. Die Vertreterin legte weiters einen Bescheid über die Studienzulassung der Universität Wien zum rechtswissenschaftlichen Studium unter Voraussetzung des Nachweises der Kenntnisse der deutschen Sprache sowie der Ergänzungsprüfungen Geschichte, Englisch und Geografie für das Sommersemester 2008, einen Ausweis für Studierende und Kursbesuchsbestätigungen (Deutschkurs A1/3) vor.römisch eins.11. Am 02.09.2008 wurde die Beschwerdeführerin von einem Organwalter des Bundesasylamtes im Beisein eines geeigneten Dolmetschers und ihres Sachwalters erneut befragt, wobei sie angab, in Österreich von der Sozialhilfe zu leben, bereits einen Deutschkurs besucht zu haben, jedoch ihr aktives Deutsch nicht so gut sei und sie weiters keine Lust habe, auf irgendeine Art und Weise am kulturellen und gesellschaftlichen Leben in Österreich teilzunehmen. Zu den österreichischen Nachbarn habe sie normalen Kontakt. Um ihr Kind würden sich sie und ihr Ehemann sowie die Eltern kümmern, da sie alle zusammenleben. Ein bis zwei Mal die Woche sei sie bei römisch 40 in Behandlung oder gehe zum Psychologen ins römisch 40 . Die Vertreterin legte weiters einen Bescheid über die Studienzulassung der Universität Wien zum rechtswissenschaftlichen Studium unter Voraussetzung des Nachweises der Kenntnisse der deutschen Sprache sowie der Ergänzungsprüfungen Geschichte, Englisch und Geografie für das Sommersemester 2008, einen Ausweis für Studierende und Kursbesuchsbestätigungen (Deutschkurs A1/3) vor.
I.12. Am 24.09.2008 langte beim Bundesasylamt ein Schriftsatz des ausgewiesenen Vertreters der Beschwerdeführerin ein, worin zum Ländervorhalt sowie zum Sachverständigengutachten Stellung genommen wurde. Eine medizinische Behandlung im Heimatland sei weder für die Beschwerdeführerin, noch deren Vater oder Schwester gewährleistet. Dem Schriftsatz angeschlossen waren medizinische Befunde die Eltern sowie die Beschwerdeführerin selbst betreffend, woraus das bekannte Krankheitsbild hervorging.römisch eins.12. Am 24.09.2008 langte beim Bundesasylamt ein Schriftsatz des ausgewiesenen Vertreters der Beschwerdeführerin ein, worin zum Ländervorhalt sowie zum Sachverständigengutachten Stellung genommen wurde. Eine medizinische Behandlung im Heimatland sei weder für die Beschwerdeführerin, noch deren Vater oder Schwester gewährleistet. Dem Schriftsatz angeschlossen waren medizinische Befunde die Eltern sowie die Beschwerdeführerin selbst betreffend, woraus das bekannte Krankheitsbild hervorging.
I.13. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2008, FZ. 05 14.639-BAW, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in Georgien und stellte die Nationalität und die Identität der Beschwerdeführerin fest. Es könne nicht festgestellt werden, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Heimatlandes glaubwürdig seien.römisch eins.13. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2008, FZ. 05 14.639-BAW, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in Georgien und stellte die Nationalität und die Identität der Beschwerdeführerin fest. Es könne nicht festgestellt werden, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Heimatlandes glaubwürdig seien.
Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt fest, dass die Angaben der Beschwerdeführerin auf der angeblich politischen Aktivität des Vaters beruhe, diese jedoch als nicht glaubwürdig befunden worden seien, weshalb auch ihrem Vorbringen grundsätzlich keine Glaubwürdigkeit beschieden sei. Dieses sei aber auch isoliert betrachtet nicht plausibel nachvollziehbar und deshalb nicht glaubhaft. Die belangte Behörde gelangte deshalb nach rechtlicher Würdigung zum Schluss, dass ihrem Fluchtvorbringen keine Glaubwürdigkeit beschieden werden könne, zumal sie keinesfalls in der Lage gewesen sei, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen glaubhaft zu machen. Ebenso seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme feststellbar, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Georgien einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch liege kein Familienbezug zu einem dauerhaft aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor und daher stelle die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt fest, dass die Angaben der Beschwerdeführerin auf der angeblich politischen Aktivität des Vaters beruhe, diese jedoch als nicht glaubwürdig befunden worden seien, weshalb auch ihrem Vorbringen grundsätzlich keine Glaubwürdigkeit beschieden sei. Dieses sei aber auch isoliert betrachtet nicht plausibel nachvollziehbar und deshalb nicht glaubhaft. Die belangte Behörde gelangte deshalb nach rechtlicher Würdigung zum Schluss, dass ihrem Fluchtvorbringen keine Glaubwürdigkeit beschieden werden könne, zumal sie keinesfalls in der Lage gewesen sei, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen glaubhaft zu machen. Ebenso seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme feststellbar, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Georgien einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch liege kein Familienbezug zu einem dauerhaft aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor und daher stelle die Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
I.14. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin - vertreten durch den rechtsfreundlichen Vertreter der Familie bzw. ihren Sachwalter - fristgerecht Beschwerde ein. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätten ihrem Vater und ihrem Ehemann Asyl bzw. subsidiärer Schutz gegeben werden müssen. Die Beschwerdeführerin sei gemäß den vorliegenden Gutachten psychisch krank, eine zwangweise Abschiebung wäre ein Verstoß in ihre durch Art. 3 EMRK geschützte Rechtsposition. Der Zugang zu medizinischen Behandlungsmöglichkeiten sei durch finanzielle Barrieren in Georgien eingeschränkt. Es gäbe bei 100.000 psychisch Erkrankten nur 1145 Plätze für stationäre Behandlung. In den zwei Spitälern basiere die ausschließlich auf medikamentöser Behandlung. Sollte es im Asylverfahren zu geringfügigen Widersprüchen gekommen sein, werde ersucht, zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer schwer krank seien. Hinsichtlich der für die Beschwerdeführerin, ihren Mann und ihren Sohn ausgesprochenen Ausweisung im Bescheid des Bundesasylamtes wurde ausgeführt, dass diese angesichts des Umstandes, dass die gesamte Familie gemeinsam lebe und auf die gegenseitige Unterstützung angewiesen sei, als gesetzwidrig angesehen werde.römisch eins.14. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin - vertreten durch den rechtsfreundlichen Vertreter der Familie bzw. ihren Sachwalter - fristgerecht Beschwerde ein. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätten ihrem Vater und ihrem Ehemann Asyl bzw. subsidiärer Schutz gegeben werden müssen. Die Beschwerdeführerin sei gemäß den vorliegenden Gutachten psychisch krank, eine zwangweise Abschiebung wäre ein Verstoß in ihre durch Artikel 3, EMRK geschützte Rechtsposition. Der Zugang zu medizinischen Behandlungsmöglichkeiten sei durch finanzielle Barrieren in Georgien eingeschränkt. Es gäbe bei 100.000 psychisch Erkrankten nur 1145 Plätze für stationäre Behandlung. In den zwei Spitälern basiere die ausschließlich auf medikamentöser Behandlung. Sollte es im Asylverfahren zu geringfügigen Widersprüchen gekommen sein, werde ersucht, zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer schwer krank seien. Hinsichtlich der für die Beschwerdeführerin, ihren Mann und ihren Sohn ausgesprochenen Ausweisung im Bescheid des Bundesasylamtes wurde ausgeführt, dass diese angesichts des Umstandes, dass die gesamte Familie gemeinsam lebe und auf die gegenseitige Unterstützung angewiesen sei, als gesetzwidrig angesehen werde.
I.15. Mit Eingabe vom 27.08.2009 wurden seitens der rechtsfreundlichen Vertretung medizinische Befunde für die Familie übermittelt. Die Beschwerdeführerin betreffend wurde ein klinischer Befundbericht vom 11.09.2008 übermittelt, wonach für diese diagnostiziert wurden:römisch eins.15. Mit Eingabe vom 27.08.2009 wurden seitens der rechtsfreundlichen Vertretung medizinische Befunde für die Familie übermittelt. Die Beschwerdeführerin betreffend wurde ein klinischer Befundbericht vom 11.09.2008 übermittelt, wonach für diese diagnostiziert wurden:
Kumulative Traumatisierung mit Ausbildung einer posttraumatischen Belastungsstörung,
Majore Depression mit somatischen Symptomen,
Somatoforme Schmerzstörung,
Dissoziative Störung;
I.16. Am 09.04.2010 langten beim Asylgerichtshof weitere medizinische Befunde die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin betreffend ein. Seitens des Psychosozialen Zentrums XXXX wurde dabei ein nervenfachärztlicher Befundbericht vom 26.03.2010 vorgelegt, wonach die Patientin (die Beschwerdeführerin) seit Februar 2007 behandelt werde. Die Geburt des Kindes und die ersten Monate seien dank des stützenden Familiensystems relativ komplikationslos verlaufen. Da die Patientin der dauernden, langfristigen psychopharmakologisch-fachärztlichen Behandlung und Psychotraumapsychotherapie bedarf, sei eine Rückkehr nach Georgien ausgeschlossen.römisch eins.16. Am 09.04.2010 langten beim Asylgerichtshof weitere medizinische Befunde die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin betreffend ein. Seitens des Psychosozialen Zentrums römisch 40 wurde dabei ein nervenfachärztlicher Befundbericht vom 26.03.2010 vorgelegt, wonach die Patientin (die Beschwerdeführerin) seit Februar 2007 behandelt werde. Die Geburt des Kindes und die ersten Monate seien dank des stützenden Familiensystems relativ komplikationslos verlaufen. Da die Patientin der dauernden, langfristigen psychopharmakologisch-fachärztlichen Behandlung und Psychotraumapsychotherapie bedarf, sei eine Rückkehr nach Georgien ausgeschlossen.
I.17. Mit Ladung zur mündlichen Verhandlung waren der Beschwerdeführerin, vertreten durch die rechtsfreundliche Vertretung/Sachwalter, umfassende Länderfeststellungen zu Georgien samt Aufforderung übermittelt worden, binnen 14 Tagen dazu Stellung zu nehmen. Mit Stellungnahmeschreiben vom 28.9.2011 gab der Vertreter bekannt, dass die Länderberichte ausdrücklich als unrichtig bestritten werden. Die medizinische Versorgung in Georgien sei in keinster Weise gewährleistet und nicht finanzierbar. Es werde beantragt, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer zu erheben und durch ein konkretes, auf den Anlassfall bezogenes Sachverständigengutachten zu klären, in wie weit eine medizinische Versorgung im Heimatland tatsächlich gewährleistet ist und welche Kosten mit einer zielgerichteten Behandlung tatsächlich verbunden wären. Weiters werde für die besachwalterte Beschwerdeführerin hingewiesen, dass diese in Österreich konkrete Integrationsschritte gesetzt und in Österreich die Studienzulassung erworben habe. Eine Ausweisung scheine daher auf Dauer unzulässig.römisch eins.17. Mit Ladung zur mündlichen Verhandlung waren der Beschwerdeführerin, vertreten durch die rechtsfreundliche Vertretung/Sachwalter, umfassende Länderfeststellungen zu Georgien samt Aufforderung übermittelt worden, binnen 14 Tagen dazu Stellung zu nehmen. Mit Stellungnahmeschreiben vom 28.9.2011 gab der Vertreter bekannt, dass die Länderberichte ausdrücklich als unrichtig bestritten werden. Die medizinische Versorgung in Georgien sei in keinster Weise gewährleistet und nicht finanzierbar. Es werde beantragt, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer zu erheben und durch ein konkretes, auf den Anlassfall bezogenes Sachverständigengutachten zu klären, in wie weit eine medizinische Versorgung im Heimatland tatsächlich gewährleistet ist und welche Kosten mit einer zielgerichteten Behandlung tatsächlich verbunden wären. Weiters werde für die besachwalterte Beschwerdeführerin hingewiesen, dass diese in Österreich konkrete Integrationsschritte gesetzt und in Österreich die Studienzulassung erworben habe. Eine Ausweisung scheine daher auf Dauer unzulässig.
I.18. Am 10.10.2011 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein der Beschwerdeführerin eine - mit dem Beschwerdeverfahren ihres Gatten und des minderjährigen Sohnes sowie der Eltern und Schwester gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbundene - öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher auch der ausgewiesene Vertreter / Sachwalter der Beschwerdeführerin teilnahm. Ein Vertreter des Bundesasylamtes blieb der Verhandlung entschuldigt fern.römisch eins.18. Am 10.10.2011 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein der Beschwerdeführerin eine - mit dem Beschwerdeverfahren ihres Gatten und des minderjährigen Sohnes sowie der Eltern und Schwester gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG verbundene - öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher auch der ausgewiesene Vertreter / Sachwalter der Beschwerdeführerin teilnahm. Ein Vertreter des Bundesasylamtes blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
Zu Beginn der Verhandlung zog der rechtsfreundliche Vertreter und Sachwalter für die Beschwerdeführerin aufgrund der zahlreichen Widersprüche der Familie in den bisherigen Einvernahmen die Beschwerden für die geladenen Familienmitglieder hinsichtlich Spruchpunkt I. (Asyl) zurück. Zu Spruchpunkt II. mache er auf die zahlreichen medizinischen Gutachten und die gesundheitliche Gesamtsituation der Familie aufmerksam. Zu Spruchpunkt III. betonte er insbesondere die bestehende Familieneigenschaft und das gegenseitige Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführer, wonach getrennte Ausweisungen gegen Art. 8 EMRK verstoßen würden.Zu Beginn der Verhandlung zog der rechtsfreundliche Vertreter und Sachwalter für die Beschwerdeführerin aufgrund der zahlreichen Widersprüche der Familie in den bisherigen Einvernahmen die Beschwerden für die geladenen Familienmitglieder hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. (Asyl) zurück. Zu Spruchpunkt römisch zwei. mache er auf die zahlreichen medizinischen Gutachten und die gesundheitliche Gesamtsituation der Familie aufmerksam. Zu Spruchpunkt römisch drei. betonte er insbesondere die bestehende Familieneigenschaft und das gegenseitige Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführer, wonach getrennte Ausweisungen gegen Artikel 8, EMRK verstoßen würden.
Die Beschwerdeführerin gab betreffend ihren Gesundheitszustand auf Deutsch an, dass sie ängstliche Störungen und Depressionen habe, der Verhandlung könne sie folgen. Daraufhin wurde vom Sachwalter bestätigt, dass die Beschwerdeführerin einvernahmefähig sei. Zur Diagnose im Befund des XXXX von 2008 (Kumulative Traumatisierung mit Ausbildung einer posttraumatischen Belastungsstörung, Majore Depression mit somatischen Symptomen, Somatoforme Schmerzstörung, Dissoziative Störung) gab die Beschwerdeführerin an, dass sich nichts geändert habe. Sie habe nichts Aktuelles, wenn es notwendig sei, könne sie es aber nachsenden. Sie gehe ein oder zwei Mal die Woche zur Psychotherapie. Am Abend nehme sie Schlafmittel und tagsüber Antidepressiva gegen den Stress. Daraufhin wurde sie von der Vorsitzenden Richterin aufmerksam gemacht, dass die Beschwerden auch im Heimatland behandelbar seien. Die Beschwerdeführerin bestätigte weiters, dass sie diese Probleme erst habe, seit sie in Österreich in Schubhaft und eine Woche im Hungerstreik war. Die Zähne hätten sich dadurch verschlechtert, überhaupt habe sich ihre Gesundheit dadurch sehr verschlechtert. In Georgien sei sie nie in Behandlung gewesen. In der Heimat hätte sie noch Onkel und Tante, dann noch weitere, entferntere Verwandte, aber zu denen hätten sie keinen Kontakt.Die Beschwerdeführerin gab betreffend ihren Gesundheitszustand auf Deutsch an, dass sie ängstliche Störungen und Depressionen habe, der Verhandlung könne sie folgen. Daraufhin wurde vom Sachwalter bestätigt, dass die Beschwerdeführerin einvernahmefähig sei. Zur Diagnose im Befund des römisch 40 von 2008 (Kumulative Traumatisierung mit Ausbildung einer posttraumatischen Belastungsstörung, Majore Depression mit somatischen Symptomen, Somatoforme Schmerzstörung, Dissoziative Störung) gab die Beschwerdeführerin an, dass sich nichts geändert habe. Sie habe nichts Aktuelles, wenn es notwendig sei, könne sie es aber nachsenden. Sie gehe ein oder zwei Mal die Woche zur Psychotherapie. Am Abend nehme sie Schlafmittel und tagsüber Antidepressiva gegen den Stress. Daraufhin wurde sie von der Vorsitzenden Richterin aufmerksam gemacht, dass die Beschwerden auch im Heimatland behandelbar seien. Die Beschwerdeführerin bestätigte weiters, dass sie diese Probleme erst habe, seit sie in Österreich in Schubhaft und eine Woche im Hungerstreik war. Die Zähne hätten sich dadurch verschlechtert, überhaupt habe sich ihre Gesundheit dadurch sehr verschlechtert. In Georgien sei sie nie in Behandlung gewesen. In der Heimat hätte sie noch Onkel und Tante, dann noch weitere, entferntere Verwandte, aber zu denen hätten sie keinen Kontakt.
In Österreich lebe sie von der Hilfe der Caritas und mit ihrer Familie bei ihren Eltern zu sechst in einer 2,5 Zimmerwohnung. Sie habe Deutschkurse absolviert und sei seit 2008 bei Erfüllung gewisser Voraussetzungen zum Studium zugelassen, habe damit aber noch nicht angefangen. Manchmal sei sie durch ihre Gesundheit und manchmal wegen der Ungewissheit davon abgehalten worden. Die Beschwerdeführerin legte Ergänzungsprüfungszeugnisse für Geschichte und Deutsch vor. Sie wolle Soziologie studieren und habe im Internet recherchiert. Ab dem nächsten Semester (SS) wolle sie studieren. Jetzt habe das Studium schon angefangen, daher gehe sie jetzt nicht hin.
Ihr Kind (geb. am XXXX) sei etwas übergewichtig, aber gesund.Ihr Kind (geb. am römisch 40 ) sei etwas übergewichtig, aber gesund.
I.19. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes wies mit Erkenntnissen vom heutigen Tag zu D18 264685-2/2008 (Ehegatte) und D18 403463-1/2008 (minderjähriger Sohn) die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt II. (Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) des Ehegatten und des minderjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin als unbegründet ab. Den Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde jedoch stattgegeben und diese gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben. Gleichlautende Bescheide (nur Spruchpunkt II., da vom Bundesasylamt keine Ausweisung ausgesprochen worden war) ergingen zeitgleich auch für die Eltern und die Schwester der Beschwerdeführerin.römisch eins.19. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes wies mit Erkenntnissen vom heutigen Tag zu D18 264685-2/2008 (Ehegatte) und D18 403463-1/2008 (minderjähriger Sohn) die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. (Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) des Ehegatten und des minderjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin als unbegründet ab. Den Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde jedoch stattgegeben und diese gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben. Gleichlautende Bescheide (nur Spruchpunkt römisch zwei., da vom Bundesasylamt keine Ausweisung ausgesprochen worden war) ergingen zeitgleich auch für die Eltern und die Schwester der Beschwerdeführerin.
II. Der Asylgerichtshof hat über die gegen Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides gerichtete Beschwerde wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die gegen Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides gerichtete Beschwerde wie folgt festgestellt und erwogen:
II.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie in die im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens vorgelegten Beweismittel und durch Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, im Rahmen derer auch die Beschwerdeführer ergänzend einvernommen sowie die mit der Ladung übermittelten Länderdokumente erörtert wurden.römisch zwei.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie in die im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens vorgelegten Beweismittel und durch Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, im Rahmen derer auch die Beschwerdeführer ergänzend einvernommen sowie die mit der Ladung übermittelten Länderdokumente erörtert wurden.
II.2. Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:römisch zwei.2. Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige von Georgien und am XXXX geboren. Sie war am 11.09.2005 illegal mit ihrem Gatten, ihrem Vater und ihrer minderjährigen Schwester ins österreichische Bundesgebiet gelangt und stellte am 12.09.2005 gegenständlichen Asylantrag. Zuvor hatten sie bereits in der Slowakei Asylanträge gestellt. In Österreich befanden sich weiters die Mutter und die beiden Brüder der Beschwerdeführerin, die bereits im Jahr 2003 Asylanträge gestellt hatten.Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige von Georgien und am römisch 40 geboren. Sie war am 11.09.2005 illegal mit ihrem Gatten, ihrem Vater und ihrer minderjährigen Schwester ins österreichische Bundesgebiet gelangt und stellte am 12.09.2005 gegenständlichen Asylantrag. Zuvor hatten sie bereits in der Slowakei Asylanträge gestellt. In Österreich befanden sich weiters die Mutter und die beiden Brüder der Beschwerdeführerin, die bereits im Jahr 2003 Asylanträge gestellt hatten.
Die Beschwerdeführerin ist Ehegattin des Beschwerdeführers zu D18 264685-2/2008 und Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers zu D18 403463-1/2008. Deren Beschwerden gegen die abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ebenfalls hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen, jedoch der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.Die Beschwerdeführerin ist Ehegattin des Beschwerdeführers zu D18 264685-2/2008 und Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers zu D18 403463-1/2008. Deren Beschwerden gegen die abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ebenfalls hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen, jedoch der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Die Beschwerdeführerin leidet an:
Kumulative (sequentielle) Traumatisierung mit Ausbildung einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1)
Majore Depression mit somatischen Symptomen (ICD-10: F32.11)
Somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)
Dissoziative Störung (ICD-10: F44.7)
Sie erhält Medikamente und zwei Mal wöchentlich Psychotherapie. Die Beschwerdeführerin leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegen stehen würde, das vorliegenden Krankheitsbild ist in Georgien behandelbar, die erforderlichen Medikamente sind erhältlich. Festzustellen ist auch, dass die Beschwerdeführerin laut eigenen glaubwürdigen Angaben ihre Krankheiten noch nicht im Heimatland hatte, sondern diese erst auftraten, als sie in Schubhaft in einen einwöchigen Hungerstreik getreten ist.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde.Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde.
Die Beschwerdeführerin ist unbescholten.
Im Bundesgebiet sind zudem die Eltern der Beschwerdeführerin (Beschwerdeführer zu D18 264687-2/2008 und D18 246469-0/2008) sowie ihre minderjährige Schwester (Beschwerdeführerin zu D18 264688-2/2008) aufhältig. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehemann, dem gemeinsamen minderjährigen Sohn (geb. XXXX) sowie mit ihren Eltern und ihrer Schwester seit 29.11.2005 im gemeinsamen Haushalt und es besteht zwischen diesen auch aufgrund deren gesundheitlichen Situation ein besonders intensiver Kontakt und ein gemeinsames Familienleben.Im Bundesgebiet sind zudem die Eltern der Beschwerdeführerin (Beschwerdeführer zu D18 264687-2/2008 und D18 246469-0/2008) sowie ihre minderjährige Schwester (Beschwerdeführerin zu D18 264688-2/2008) aufhältig. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehemann, dem gemeinsamen minderjährigen Sohn (geb. römisch 40 ) sowie mit ihren Eltern und ihrer Schwester seit 29.11.2005 im gemeinsamen Haushalt und es besteht zwischen diesen auch aufgrund deren gesundheitlichen Situation ein besonders intensiver Kontakt und ein gemeinsames Familienleben.
Zur relevanten Situation in Georgien:
Hinsichtlich der aktuellen Situation in Georgien, insbesondere die Situation von Rückkehrern sowie die Medizinische Versorgung betreffend, wird auf die Feststellungen in nachstehenden vorgelegten und mit dem Beschwerdeführer erörterten Berichten verwiesen, wobei auszugsweise wesentliche Punkte angeführt werden.
Rückkehrfragen
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Wirtschaft Georgiens lag seit dem Zerfall der Sowjetunion lange Zeit brach. Seit 2004 wurden jedoch zahlreiche Wirtschaftsreformen angestrengt, die zu einer deutlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage geführt haben. Der Krieg führte allerdings vorübergehend zu einem Einbruch im Wirtschaftsbereich. Viele Investoren zeigten sich seitdem verunsichert. Georgien erhielt jedoch im Oktober 2008 umfangreiche Hilfszusagen der internationalen Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 4,5 Mrd. USD, die zur inneren Stabilisierung beigetragen und eine Rezession weitgehend verhindert haben. Zusätzlich erhielt Georgien finanzielle Unterstützung durch ein IWF-Beistandskreditabkommen in Höhe von insgesamt 1,2 Mrd. USD für den Zeitraum 2009-2011.
Die georgische Regierung verfolgt seit der Rosenrevolution Ende 2003 eine an neoliberalen Vorstellungen orientierte Wirtschaftspolitik und verfolgt in diesem Rahmen eine umfassende Privatisierung des staatlichen Eigentums. Das Investitionsklima in Georgien ist gut. Seit der Rosenrevolution in 2003 wurden tiefgreifende Reformen der Wirtschaft, der Steuergesetzgebung und des Arbeitsgesetzes (das zu den liberalsten weltweit gehört), des Sozialwesens und der Regierung selbst (Entlassung der Polizei) einschließlich des Verhältnisses des Staates zum Privatsektor vorgenommen. Die Korruption konnte eingedämmt und das Vertrauen in staatliche Strukturen wiederhergestellt werden. Eine weitere Steuerreform trat zum 1. Januar 2011 in Kraft, die die Steuersystematik erneut vereinfachen soll und Georgien einen Wettbewerbsvorteil im Vergleich zu anderen Transformationsstaaten verschaffen soll.
Der positive Wirtschaftstrend der vergangenen Jahre mit seinen hohen Wachstumsraten der Realwirtschaft wurde 2008 jäh gestoppt. Der Krieg mit Russland und die weltweite Finanz- und Wirtschaftskrise haben in allen Bereich der Wirtschaft Spuren hinterlassen. Der Vertrauensverlust potenzieller Investoren in die Stabilität des georgischen Marktes führte zu einem Einbruch der ausländischen Direktinvestitionen um 60% in 2009 gegenüber 2007. Nachdem sich das Jahr 2009 aufgrund der weltweiten Wirtschaftskrise als besonders schwierig erwiesen hatte und das BIP um -3,9% geschrumpft war, stehen die Zeichen in 2010 wieder auf Erholung. Die georgische Wirtschaft ist 2010 wieder um 6% gewachsen, für 2011 wird Wirtschaftswachstum von 5,5% prognostiziert.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Wirtschaft, Stand März 2011,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Wirtschaft_node.html, Zugriff am 15.7.2011)
Die 4,5 Milliarden $, die Georgien von 38 Ländern und 15 internationalen Organisationen in den letzten drei Jahren erhalten hat, um den Wiederaufbau nach dem Krieg zu fördern - eine Mischung aus direkter Budgethilfe, humanitärer Hilfe, Krediten und Unterstützung für die Entwicklung der Infrastruktur - konnten die wirtschaftliche Stabilität kurzfristig sicherstellen. Diese Mittel laufen jedoch aus, und weder die ausländischen Investitionen noch die Exporte haben sich erholt.
(International Crisis Group: Europe Briefing N°58 - Georgia:
Securing a Stable Future, 13.12.2010, http://www.crisisgroup.org/en/regions/europe/caucasus/georgia/B058-georgia-securing-a-stable-future.aspx, Zugriff 20.7.2011)
Soziale und humanitäre Unterstützung
Eine Alterspension in der Höhe von 80 Lari monatlich wird an Männer ab 65 und Frauen ab 60 Jahren ausbezahlt, die mindestens fünf Jahre berufstätig waren. Je nach Beschäftigungsdauer können Zuschüsse in der Höhe von zwei bis zehn Lari monatlich hinzukommen. Eine staatliche Rente wird auch an Personen mit "beschränkter Leistungsfähigkeit" ausbezahlt. Je nach Leistungsbeeinträchtigung erhalten Betroffene 70 oder 80 Lari monatlich. Bei vorübergehender Invalidität, die von einer lokalen Sonderkommission beurteilt wird, erhält der Betroffene bis zu sechs Monate lang 100% seines Einkommens weiter, hat er Tuberkulose erhält er die Zahlung bis zu zehn Monate weiter. Verstirbt die unterhaltspflichtige Person, erhalten die Hinterbliebenen eine Rente von 55 Lari.
(U.S. Social Security Administration/Office of Retirement and Disability Policy: Social Security Programs Throughout the World:
Asia and the Pacific, 2010, März 2011 / Anfragebeantwortung des Sozialministeriums, übermittelt durch den VB für Georgien, per Email am 22.11.2010)
Ins staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien, werden Menschen aufgenommen, die unter der Armutsgrenze leben und dadurch bestimmte Vergünstigungen erhalten. Als Familie gilt der gesamte Haushalt (z.B. inklusive Großeltern). Das Register ist in zwei Kategorien geteilt:
Gruppe 1: 0-57.000 Punkte: Vergünstigungen für sozial benachteiligte
Personen: kostenlose (Berufs-)Ausbildung, Kindergarten, Öffentliche Verkehrsmittel) plus die Krankenversicherung.
Gruppe 2: 57.000-70.000 Punkte: keine Vergünstigungen, aber Krankenversicherung.
Man darf weder ein Einkommen haben noch etwas besitzen, womit man Geld verdienen könnte. Nicht einmal eine Alterspension der Großeltern ist erlaubt (Pension Frauen ab 60 Jahren - Männer ab 65 Jahren).
Um in das Register aufgenommen zu werden, kommen Mitarbeiter des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und überzeugen sich selbst von der sozialen Gefährdung der betroffenen Personen. Im ganzen Land gibt es etwa 50 staatliche Büros für soziale Dienste. Ist eine Familie sozial gefährdet und im Register vermerkt, so bekommt sie Vergünstigungen und Unterstützung. Dies sind eine monatliche staatliche finanzielle Unterstützung von 30 GEL für den Antragsteller plus 24 GEL für jede weitere Person im Haushalt. Dieser Geldbetrag entspricht ca. 15-20% des Existenzminimums. Sobald eine Person des Haushalts zu arbeiten beginnt, entfällt die Beihilfe. Binnenflüchtlinge (IDPs) sind grundsätzlich den anderen georgischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben daher dieselben Vor- bzw. Nachteile zu erwarten.
Das System funktioniert in der Praxis und die Betroffenen erhalten ihre Leistungen tatsächlich. Registrierte sozial gefährdete Personen erhalten eine Karte, die ihren Status bestätigt. Vulnerable Gruppen (auch IDPs) sind gut über das Gesundheitssystem mit seinen Unterstützungsleistungen informiert und es gibt keine soziale Stigmatisierung, wenn nach kostenloser Behandlung gefragt wird.
(Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)
Das Mutterschaftsgeld das 2010 100% des Durchschnittsgehaltes betrug und wird bis zu 126 Tage ausbezahlt. Bei Mehrfachgeburten und Geburten mit Komplikationen kann das Mutterschaftsgeld bis zu 140 Tage ausbezahlt werden. Die Obergrenze des Mutterschaftsgeldes liegt bei 600 GEL (ca. 255 Euro). Unbezahlter Mutterschaftsurlaub kann bis zu drei Jahre genommen werden.
(D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Die Lage von Frauen in Georgien (häusliche Gewalt und Sozialleistungen für Bedürftige), Juni 2011 / U.S. Social Security Administration/Office of Retirement and Disability Policy: Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2010, März 2011)
Es gibt in Georgien keine allumfassende Strategie in Bezug auf den Sozialbereich, jedoch gibt es einige mittelfristige Aktionspläne, die sich mit Themen wie sozialer Ausgrenzung und Schutz von gefährdeten Kindern, Behinderten, Kinder mit Lernschwierigkeiten, IDP-Familien und Menschenhandel beschäftigen. Der Kinderaktionsplan von 2009 wird weiter eingeführt und im November 2010 wurde einem Aktionsplan für Reformen im System der Kinderfürsorge für die Jahre 2011-2012 zugestimmt. Das Kinderfürsorgeprogramm [von 2009] wurde weitergeführt.
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010; Country report: Georgia, 25.5.2011)
Weder der Mindestlohn für öffentlich Bedienstete, 115 Lari im Monat (etwa 68$), noch der gesetzliche Mindestlohn für privat Bedienstete, etwa 20 Lari (12$) im Monat, gewähren einen annehmbaren Lebensstandard für einen Arbeiter und seine Familie. Der Mindestlohn lag unter dem durchschnittlichen Monatslohn im privaten und öffentlichen Sektor. Während des Jahres [2010] lag das offizielle Existenzminimum für eine Person bei 149,50 Lari (88$) und bei 265 Lari ($151) für eine vierköpfige Familie. Einkommen aus nicht gemeldetem Handel, Unterstützung durch Familie und Freunde, sowie der Verkauf von selbstangebauten Agrarprodukten ergänzten oft die Gehälter. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist für die Durchsetzung des Mindestlohns verantwortlich.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien ist wie in anderen Kaukasusstaaten der Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Es gibt viele Initiativen und Projekte, die sich um Bedürftige, Rückkehrer, IDPs, Frauen, Familien mit vielen Kindern, (sexuelle) Minderheiten etc. kümmern. Die Unterstützung betrifft alle sozialen Bereiche und reicht von Suppenküchen für die Ärmsten über Bereitstellung von Gütern des täglichen Bedarfs, Hilfe bei der Jobsuche, Vergabe von Mikrokrediten bzw. Hilfe bei Businessprojekten bis zu medizinischer, sozialer und juristischer Beratung und Unterstützung. Es können alle Personen, deren Profil einem dieser Projekte entspricht um Unterstützung ansuchen. Die meisten der privaten Organisationen, die solche Projekte anbieten sind durch (internationale) Spender finanziert.
NGOs können ohne Einschränkungen arbeiten und sich registrieren lassen. Alle besuchten NGOs bestätigten dies und fügten noch hinzu, dass die Kooperation mit den Ministerien sehr gut sei und private Initiativen sogar bestärkt werden.
Zur Unterstützung der ärmsten Bevölkerungsschicht gibt es zwei Suppenküchen, eine davon in Tbilisi. Eine Unterkunft für Bedürftige befindet sich in Batumi, in Tbilisi wurde vor kurzem eine erbaut. Die Stadtverwaltung hat hierfür den Platz zur Verfügung gestellt, Caritas Georgia übernahm den Bau und mittlerweile wird das Haus von Ordensschwestern geführt. Weiters gibt es ein langfristig angelegtes Projekt einer anderen Organisation, bei dem 350 Familien monatlich mit Lebensmitteln und alle drei Monate mit Medikamenten versorgt werden. Zusätzlich wird auch Unterstützung bei medizinischen Untersuchungen bereitgestellt. Ein anderes Projekt unterstützt in gleicher Weise 60 sehr arme Familien, die in Containern leben. Die Hilfe ist nicht nur auf Tbilisi beschränkt und sie kann von allen Hilfsbedürftigen beansprucht werden.
(Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)
Medizinische Versorgung
Es gibt in Georgien zwölf Verwaltungseinheiten im Gesundheitsbereich. Die Hauptstadt Tbilisi hat die am besten entwickelte Gesundheitsinfrastruktur mit allen Arten von medizinischen Einrichtungen wie zum Beispiel: Notfallkrankenhäuser, ambulante Einrichtungen und Polikliniken, allgemeine Krankenhäuser, gynäkologische Krankenhäuser, medizinische Forschungseinrichtungen, Zahnarztpraxen und Apotheken. In Batumi sind diese Einrichtungen ebenso alle vorhanden. Jede Stadt hat mindestens ein Krankenhaus und eine ambulante Einrichtung.
Rückkehrer aus dem Ausland sind der georgischen Bevölkerung absolut gleichgestellt, in Bezug auf Ausländer und Staatenlose wurde angemerkt, dass Notfallversorgung für alle Personen, selbst solche die nicht georgischen Staatsbürger sind, kostenlos ist. Um sich privat zu versichern, ist keine Staatsbürgerschaft notwendig.
Das Gesundheitssystem in Georgien hat sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Viele staatliche Institutionen wurden privatisiert. Heute sind die meisten Kliniken gut ausgerüstet und fast jede Krankheit kann behandelt werden. Auch komplizierte neurologische und kardiologische Operationen werden durchgeführt. Im Großen und Ganzen hat die medizinische Versorgung in Georgien in den letzten zwei bis drei Jahren große Fortschritte gemacht. Im Zuge der Reformen bekamen die staatlichen Krankenhäuser viel neues Equipment, wobei das Hauptaugenmerk auf Kinderkrankenhäuser und die Notfallmedizin gelegt wurde. In das Projekt "Programme of 100 Hospitals" wurde 2011 erstmalig auch die Psychiatrie und Institutionen im Bereich Drogensucht miteinbezogen. Der Regierung sind diese Bereiche momentan sehr wichtig.
Im Falle von medizinischen Notfällen ist die Behandlung in den Notfallkrankenhäusern die ersten drei Tage kostenlos, danach muss der Aufenthalt nach Standardpreis bezahlt werden. Die Preise für medizinische Behandlungen sind mittlerweile standardisiert und es werden für alle Dienstleistungen Rechnungen ausgestellt. Weiters zahlt gegebenenfalls die Versicherung bzw. der Patient selbst mit Scheck. Zusätzliche Zahlungen um überhaupt behandelt zu werden gibt es nicht mehr. Das Problem der Korruption im Gesundheitswesen ist zwar noch evident, jedoch definitiv zurückgegangen und es gibt Fortschritte in der Transparenz.
In den ländlichen Gebieten ist die Grundversorgung aufgrund vieler Programme, Projekte und Spender (z.B. EU, staatliche Programme) besser geworden. Dies betrifft die Infrastruktur und die Ausbildung des Personals. Medizinische Dienstleistungen sind in Tbilisi teilweise 20-25% teurer als in den Regionen, auf Operationen treffe dies allerdings nicht zu. Weiters gibt es in den Regionen spezielle Programme, die es den Patienten erlauben, kostenlos Hausärzte zu konsultieren. Personen unter fünf Jahren und über 60 Jahren aus dem entsprechenden Distrikt erhalten zum Beispiel kostenlose Sprechstunden beim Hausarzt. Er wird für alle Probleme als erste Ansprechperson aufgesucht. Danach erfolgt, falls notwendig die Überweisung.
(Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)
Grundsätzlich stehen in Georgien alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung. Eine Essential Drug List findet sich auf der Webseite des Gesundheitsministeriums: http://moh.itdc.ge/ (georgisch mit Medikamentennamen in lateinischer Schrift). Die wichtigsten Apothekennetze sind AVERSI, GPC und PSP. Ihre Webseiten verweisen teilweise auf die von ihnen vertriebenen Medikamente und belieferten Apotheken in Georgien.
Ein staatliches Programm schreibt vor, dass die georgische Bevölkerung mit Standardmedikamenten und gewissen spezialisierten Medikamenten versorgt sein muss. Darunter fallen beispielsweise Medikamente gegen Diabetes, Bluterkrankheit, onkologische Krankheiten, Drogensucht und für Transplantationen sowie Impfungen. Engpässe bei der Medikamentenversorgung sind keine bekannt. Zumindest Notfallmedikamente sind in allen georgischen Krankenhäusern verfügbar. Durch das neue Arzneimittelgesetz vom Oktober 2009 wurden der Import und die Zulassung von Medikamenten vereinfacht. Die Registrierung von in Georgien noch nicht zugelassenen Medikamenten ist ohne grösseren administrativen Aufwand, kurzfristig möglich. Wegen den liberalen Einfuhrmöglichkeiten und der minimalen staatlichen Kontrolle ist die Qualität der Medikamente nicht garantiert. Ungenügende Lagerungsbedingungen können ebenfalls zu Qualitätsverlust führen.
Eine Rezeptpflicht besteht lediglich für Psychopharmaka, da die psychoaktiven Inhaltsstoffe als Drogen weiterverarbeitet werden können. Gemäss neuem Arzneimittelgesetz dürfen Medikamente ohne Beratung durch einen Apotheker abgegeben werden. Es ist weit verbreitet, dass sich Kranke, die sich Arztbesuche nicht leisten können / oder wollen, ohne Konsultation eines Arztes direkt an eine Apotheke oder eine andere Verkaufsstelle wenden, um Medikamente zu kaufen.
Unter anderem sind die folgenden Diagnosen, Medikamente und Behandlungen Teil des staatlichen Gesundheitsprogramms und für georgische Staatsbürger kostenlos:
Notfallbehandlung: Die Behandlung ist die ersten drei Tage kostenlos.
Psychiatrische Erkrankungen (z.B. Psychosen): stationäre Behandlung (Untersuchung, Sprechstunde, Medikamente und Nahrung) und psychische Krankheiten wie Neurose, PTSD, Depression, Alkoholismus, Drogensucht, Psychopathie etc. sind nicht eingeschlossen.
Epilepsie: Behandlung (nur wenn auch psychopathisches Verhalten auftritt); bei Epilepsie und Depression sind beide Behandlungen kostenlos (sowohl bei stationärer als auch bei ambulanter Behandlung).
HIV/AIDS: Tests (ausser dem ersten Test) und Behandlung
Diabetes: Insulin wird kostenlos abgegeben, wenn feststeht, dass Diättherapie und medikamentöse Behandlung keine Besserung bringen.
Dialyse: Kostenlose Dialyse nur für Patienten, die im staatlichen Programm erfasst sind. Die Plätze sind auf 200 Personen (2009) begrenzt.
Nierentransplantation: Transplantation, d.h. die zwei Operationen am Patienten und Spender
Tuberkulose: Tests und Behandlungen
Herzkrankheiten: bei spezifischen Krankheitsbildern und Patientengruppen
Onkologische Krankheiten: bei spezifischen Krankheitsbildern und Patientengruppen
Der Staat finanziert zudem für folgende Personen die Gesundheitsversorgung:
Kinder bis 3 Jahre
Kinder zwischen 4-15 Jahre erhalten kostenlose ambulante Kontrollen und 80% der übrigen Behandlungskosten werden erlassen
Frauen steht während der Schwangerschaft und nach der Geburt kostenlos medizinische Betreuung zu.
(D-A-CH - Analyse der Länderanalyse BFM: Das georgische Gesundheitswesen im Überblick - Struktur, Dienstleistungen und Zugang, Juni 2011)
Krankenversicherung
Seit 2006 existiert ein Sozialhilfeprogramm für Haushalte unter der Armutsgrenze [staatliches Register für vulnerable Familien]. Es enthält eine kostenlose Krankenversicherung, die folgende Dienstleistungen abdeckt:
Sprechstunde beim Hausarzt einmal in zwei Monaten
Wochenbettpflege
Notfalloperationen
geplante stationäre Behandlungen
Kosten für Medikamente werden bis zu 50%, jedoch maximal bis GEL 50 (Euro 22), zurückerstattet.
Ein Bericht der UN und der Weltbank bezeichnet das georgische System der staatlichen Unterstützung für Haushalte unter der Armutsgrenze als eines der besten targeted cash benefit Programm in der Region. Es müsse jedoch noch mehr bedürftige Personen einschliessen. Ist ein Haushalt jedoch einmal in der Datenbank registriert, werden die vorgesehenen staatlichen Leistungen auch erbracht. Für die medizinische Versorgung erhalten die registrierten einen Gutschein, welcher der Jahresversicherungsprämie entspricht. Gemäss Weltbank haben im Jahr 2010 900 000 Personen solche Gutscheine erhalten (2008 waren es noch rund 700 000).
Der Staat bietet ebenfalls eine kostenlose Krankenversicherung für Schul-, Militärpersonal, Polizisten und Personen aus dem Kunst- und Kulturbereich. Seit 2009 bietet der georgische Staat der Bevölkerung über private Versicherungsgesellschaften subventionierte Krankenversicherungen an. Die Kosten für die Prämie wird zu 75% staatlich finanziert und zu 25 % durch den Patienten, das heisst, der Patient bezahlt GEL 5 (Euro 2,1) Monatsprämie. Diese Krankenversicherung richtet sich an alle georgischen Staatsbürger, die kein Anrecht auf kostenlose Behandlungen oder kostenlose Krankenversicherung haben.
Die subventionierte Krankenversicherung deckt die folgenden Dienstleistungen ab:
Ambulante Behandlung (allgemeine Blut- und Urintests, Vorsorgeuntersuchungen etc.)
Elektrokardiographie zweimal im Jahr
medizinische Notfallbehandlungen
Vergünstigungen für manche Medikamente
2010 ging man davon aus, dass 2,8% der Bevölkerung eine staatlich subventionierte Krankenkasse besassen.
Allen steht es offen, privat eine Krankenversicherung abzuschliessen. Das Angebot an Versicherungspaketen ist vielfältig. Die führende Krankenversicherungsgesellschaft ist Aldagi BCI. Als Durchschnittspreis für ein Standard Paket gelten GEL 20 / Euro 8,5 (Durchschnittslohn 2009 GEL 377 / Euro 160).
Krankenversicherungsangebote für alle Mitarbeitenden einer Firma ermöglichen den Erwerb von günstigeren Versicherungspaketen. Gemäss der Einschätzung des Leiters des Regional Family Centres in Kutaisi müsste eine Person, die über ein stabiles Einkommen verfügt, in der Lage sein, eine Krankenversicherung zu bezahlen. Dies auch wenn sie an einer chronischen Krankheit leidet, wodurch das Versicherungspaket teurer wird.
(D-A-CH - Analyse der Länderanalyse BFM: Das georgische Gesundheitswesen im Überblick - Struktur, Dienstleistungen und Zugang, Juni 2011)
Behandlung nach Rückkehr
Nach georgischem Recht ist es nicht strafbar, aus einem anderen Land ausgewiesen oder abgeschoben zu werden. Auch die Stellung von Asylanträgen im Ausland wird nicht strafrechtlich verfolgt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, 20.05.2005)
Laut der Aussage einer Mitarbeiterin von IOM (International Organization for Migration) hat IOM das Unterstützungsprogramm für Emigranten, die nach Georgien zurückkommen, das sie bei der Reintegration unterstützt. IOM hat auch das Beschäftigungszentrum in Tbilisi und in Batumi, wo es Beratungen für die Bevölkerung gibt, die arbeitslos sind. Da werden sie dabei unterstützt, wie sie Arbeit finden können, und wo sie Arbeit bekommen. Bis April 2009 gab es auch das Programm der humanitären Hilfe für die Flüchtlinge, sie haben ihnen etappenweise Gegenstände für das tägliche Leben (sanitäre Verbrauchsgüter) geliefert.
(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 24.06.2009 (übermittelt an Staatendokumentation durch BAL am 06.07.2009)
II.3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:römisch zwei.3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Bei den Feststellungen zur Nationalität der Beschwerdeführerin folgte der erkennende Senat den Feststellungen der belangten Behörde, an deren Richtigkeit auch in der Verhandlung keine Zweifel entstanden sind. Die Identität der Beschwerdeführerin konnte durch Vorlage von Dokumenten festgestellt werden.
Zu betonen ist, dass die Beschwerdeführer durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter und Sachwalter anlässlich der Beschwerdeverhandlung die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. zurückgezogen hat und Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 24.11.2008, Zahl 05 14.639-BAW, damit in Rechtskraft erwachsen ist. Über Spruchpunkt I. war somit nicht mehr abzusprechen.Zu betonen ist, dass die Beschwerdeführer durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter und Sachwalter anlässlich der Beschwerdeverhandlung die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. zurückgezogen hat und Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 24.11.2008, Zahl 05 14.639-BAW, damit in Rechtskraft erwachsen ist. Über Spruchpunkt römisch eins. war somit nicht mehr abzusprechen.
Die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin beruhen auf ihren diesbezüglichen Angaben in der Beschwerdeverhandlung und den zahlreichen vorgelegten und beauftragten Gutachten.
Die Feststellungen zur Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin beruhen auf einer Anfrage im Strafregister der Republik Österreich und ergeben sich aus dem Akt.
Die Feststellungen zum bestehenden Familienleben zu den in Österreich im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen gründen auf den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin, ihres Ehegatten und ihrer Eltern sowie den vorgelegten Unterlagen und Auskünften aus dem zentralen Melderegister vom 18.11.2011.
Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen weder in der Verhandlung noch in einer Stellungnahme inhaltlich konkret und dezidiert entgegen getreten wurde, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Georgien zugrunde gelegt werden konnten.
Den Länderfeststellungen zur Medizinischen Versorgung folgend ist in Georgien grundsätzlich eine (all-)umfassende medizinische Versorgung gewährleistet und stehen grundsätzlich in Georgien alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes als Originalpräparate oder als Generika zu Verfügung. Nach Vorhalt der Länderfeststellungen zu Georgien, insbesondere über die grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsstaat, über Sozialhilfeprogramme für Haushalte unter der Armutsgrenze, inklusive einer kostenlosen Krankenversicherung, gab die Beschwerdeführerin nichts an bzw. erwiderte der Vater der Beschwerdeführerin anlässlich der Beschwerdeverhandlung lediglich ganz allgemein, dass dies falsch wäre, da der Präsident falsche Informationen bekanntgebe. Diese nicht nachvollziehbare Pauschalaussage des Vaters der Beschwerdeführerin, die er zudem auf keinerlei Berichte stützt, kann jedoch ebenso wie die allgemeine Aussage des Sachwalters, dass die Länderberichte unrichtig seien, nicht als substantiierter Widerspruch gegen die Länderfeststellungen eingestuft werden.
Der erkennende Senat kommt daher zu dem Schluss, dass die Erkrankungen der Beschwerdeführerin jedenfalls keine lebensbedrohliche Krankheit darstellen und in der Heimat ebenso wie allfällige Folgeerkrankungen behandelbar wären und somit auch nicht dazu führen, dass bei einer Rücküberstellung nach Georgien eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben wäre.Der erkennende Senat kommt daher zu dem Schluss, dass die Erkrankungen der Beschwerdeführerin jedenfalls keine lebensbedrohliche Krankheit darstellen und in der Heimat ebenso wie allfällige Folgeerkrankungen behandelbar wären und somit auch nicht dazu führen, dass bei einer Rücküberstellung nach Georgien eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben wäre.
II.4. Rechtlich folgt daraus:römisch zwei.4. Rechtlich folgt daraus:
II.4.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.4.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, in Kraft:
1. das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;1. das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;
2. § 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.2. Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.
Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht Anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht Anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 22 Abs. 1 des Art. 2 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Artikel 2, des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 4/2008, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I 51/1991, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991,, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, idgF, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, idgF, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.
Die Beschwerdeführerin stellte am 12. September 2005 einen Asylantrag. Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997, BGBl. I 76/1997 idF BGBl. I 101/2003, werden Asylanträge, die ab dem 01. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetztes, BGBl. I 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt. Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 36. 40 und 40a in der Fassung BGBl. I 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.Die Beschwerdeführerin stellte am 12. September 2005 einen Asylantrag. Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,, werden Asylanträge, die ab dem 01. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetztes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt. Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 36, 40 und 40a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, auch auf Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.
Die Beschwerdeführerin zog anlässlich der Beschwerdeverhandlung durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter / Sachwalter die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 24.11.2008, FZ 05 14.639-BAW, zurück, womit Spruchpunkt I. in Rechtskraft erwuchs. Verfahrensgegenstand ist daher lediglich die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung von Subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II.) des angefochtenen Bescheides sowie die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. (Ausweisung).Die Beschwerdeführerin zog anlässlich der Beschwerdeverhandlung durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter / Sachwalter die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 24.11.2008, FZ 05 14.639-BAW, zurück, womit Spruchpunkt römisch eins. in Rechtskraft erwuchs. Verfahrensgegenstand ist daher lediglich die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung von Subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei.) des angefochtenen Bescheides sowie die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. (Ausweisung).
II.4.2. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I 76/1997 idF BGBl. I 101/2003, stellen Familienangehörige (§ 1 Z 6) eines Asylberechtigen, eines subsidiär Schutzberechtigten oder eines Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat. Gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist. Gemäß § 10 Abs. 3 erster Satz leg. cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem Antragsteller ist gemäß § 3 AsylG 1997 Asyl zu gewähren. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 1997 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.römisch zwei.4.2. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,, stellen Familienangehörige (Paragraph eins, Ziffer 6,) eines Asylberechtigen, eines subsidiär Schutzberechtigten oder eines Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, erster Satz leg. cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem Antragsteller ist gemäß Paragraph 3, AsylG 1997 Asyl zu gewähren. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.
Gemäß § 1 Z 6 AsylG 1997 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes, minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes, minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.
Die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat wird in der Regel dann gegeben sein, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der dem Asylberechtigten und seinem Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt.
II.4.3. Zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4.3. Zu Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Gem. § 8 Abs 1 AsylG 1997, BGBl. I 76/1997 idF BGBl. I 101/2003, hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,, hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
§ 8 AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Gemäß § 1 Z 4 leg cit ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, leg cit ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets, BGBl. I 100/2005, ist das FrG mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten. Am 1. Jänner 2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Art. 3 des Fremdenrechtspakets 2005, BGBl. I 100/2005, (in Folge: FPG), das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun § 50 FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, ist das FrG mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten. Am 1. Jänner 2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005, Artikel 3, des Fremdenrechtspakets 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, (in Folge: FPG), das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun Paragraph 50, FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen.
Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist demnach unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs 1 AsylG 1997 iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs 1 AsylG 1997), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist demnach unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des § 57 Abs. 1 und 2 FRG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in § 57 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind (vgl. VwGH 25.1.2002, 2001/20/0011).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins und 2 FRG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in Paragraph 57, Absatz eins, FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind vergleiche VwGH 25.1.2002, 2001/20/0011).
Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt (vgl. VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt vergleiche VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;
21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;
16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).16.4.2002, 2000/20/0131; vergleiche dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Artikel 15, Litera c, der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin durch ihren Sachwalter und rechtsfreundlichen Vertreter in der mündlichen Beschwerdeverhandlung die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. zurückgezogen und somit keine sie konkret bedrohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft zu machen versucht, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführerin in Georgien eine konkret gegen sie gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin durch ihren Sachwalter und rechtsfreundlichen Vertreter in der mündlichen Beschwerdeverhandlung die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. zurückgezogen und somit keine sie konkret bedrohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft zu machen versucht, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführerin in Georgien eine konkret gegen sie gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK kann im Falle der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Georgien den in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch hat die Beschwerdeführerin vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass sie an einer lebensbedrohenden Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung der Beschwerdeführerin unzulässig machen könnten, vor. In Georgien besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin hat auch keine auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK kann im Falle der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Georgien den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch hat die Beschwerdeführerin vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass sie an einer lebensbedrohenden Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung der Beschwerdeführerin unzulässig machen könnten, vor. In Georgien besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin hat auch keine auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.
Laut den vorgelegten medizinischen Befunden leidet die Beschwerdeführerin an einer kumulativen (sequentiellen) Traumatisierung mit Ausbildung einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), einer majoren Depression mit somatischen Symptomen (ICD-10: F32.11), an einer somatoformen Schmerzstörung (ICD 10: F45.4) und an einer dissoziativen Störung (ICD 10 F: 44.7). Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zahl B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. The United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. The United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. The United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: " ... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH 06.03.2008, Zahl B 2400/07-9).Laut den vorgelegten medizinischen Befunden leidet die Beschwerdeführerin an einer kumulativen (sequentiellen) Traumatisierung mit Ausbildung einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), einer majoren Depression mit somatischen Symptomen (ICD-10: F32.11), an einer somatoformen Schmerzstörung (ICD 10: F45.4) und an einer dissoziativen Störung (ICD 10 F: 44.7). Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zahl B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK zitiert und unter anderem kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. The United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. The United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. The United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: " ... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH 06.03.2008, Zahl B 2400/07-9).
Aus den Länderfeststellungen zu Georgien geht hervor, dass die medizinische Versorgung mit einem für die Bürger in vielen Bereichen kostenlosen Gesundheitssystem sichergestellt ist. Die Behandlungen in Georgien sind einerseits für bestimmte Krankheiten bzw. Zielgruppen kostenlos, andererseits besteht eine kostenlose bzw. vergünstigte Krankenversicherung, welche die Grund- und Notfallversorgung abdeckt. Darüber hinaus existiert seit 2006 ein Sozialhilfeprogramm für Haushalte unter der Armutsgrenze, was auch eine kostenlose Krankenversicherung mit umfasst. Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung erreichen (insbesondere angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin von ihren in Georgien lebenden Verwandten in den verschiedensten Formen unterstützt werden könnte) im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der oben erwähnten Judikatur des EGMR festgesetzt wird, nicht. Im Übrigen sind in Georgien gemäß den Länderfeststellungen fast alle Erkrankungen behandelbar. Vom Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Fall - wie in der Beweiswürdigung aufgezeigt - auszugehen. Angesichts der getroffenen Länderfeststellungen ist nicht ersichtlich, dass in Georgien eine entsprechende Behandlung und der Erhalt allfällig notwendiger Medikation nicht gewährleistet wäre.Aus den Länderfeststellungen zu Georgien geht hervor, dass die medizinische Versorgung mit einem für die Bürger in vielen Bereichen kostenlosen Gesundheitssystem sichergestellt ist. Die Behandlungen in Georgien sind einerseits für bestimmte Krankheiten bzw. Zielgruppen kostenlos, andererseits besteht eine kostenlose bzw. vergünstigte Krankenversicherung, welche die Grund- und Notfallversorgung abdeckt. Darüber hinaus existiert seit 2006 ein Sozialhilfeprogramm für Haushalte unter der Armutsgrenze, was auch eine kostenlose Krankenversicherung mit umfasst. Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung erreichen (insbesondere angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin von ihren in Georgien lebenden Verwandten in den verschiedensten Formen unterstützt werden könnte) im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK, wie sie von der oben erwähnten Judikatur des EGMR festgesetzt wird, nicht. Im Übrigen sind in Georgien gemäß den Länderfeststellungen fast alle Erkrankungen behandelbar. Vom Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Fall - wie in der Beweiswürdigung aufgezeigt - auszugehen. Angesichts der getroffenen Länderfeststellungen ist nicht ersichtlich, dass in Georgien eine entsprechende Behandlung und der Erhalt allfällig notwendiger Medikation nicht gewährleistet wäre.
Dabei übersieht der Asylgerichtshof keineswegs, dass die medizinische Versorgung in Georgien nicht österreichischen Standards entspricht und die Kosten häufig (auch) von den Patienten zu tragen sind. Wie aber ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt hat nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 06.03.2008, B 2004/07) jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates (vgl. Ndangoya, EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) gibt und so ist die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, im vorliegenden Fall jedenfalls bei weitem nicht erreicht.Dabei übersieht der Asylgerichtshof keineswegs, dass die medizinische Versorgung in Georgien nicht österreichischen Standards entspricht und die Kosten häufig (auch) von den Patienten zu tragen sind. Wie aber ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt hat nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 06.03.2008, B 2004/07) jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates vergleiche Ndangoya, EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) gibt und so ist die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, im vorliegenden Fall jedenfalls bei weitem nicht erreicht.
Auch wenn die Beschwerdeführerin an einer Vielzahl an Erkrankungen leidet, die sie laut eigenen Angaben durch Hungerstreik in der Schubhaft in Österreich selbst herbeigeführt hat, ist nicht ersichtlich, dass sie in eine Existenz gefährdende Notlage geraten könnte. Die Beschwerdeführerin ist jung und wird ihm Kreise ihrer Familie, die ihr Rückhalt gibt, in die Heimat zurückkehren. In Österreich bereitet die Beschwerdeführerin ihren Studienbeginn vor. Es kann also davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin auch in ihrer Heimat nach ihrer Rückkehr einer Erwerbstätigkeit nachgehen können wird, die ihr die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes ermöglicht. Der Beschwerdeführerin ist es jedenfalls zumutbar, bei einer Rückkehr durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige für sich und ihre Familie erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können (vgl. auch VwGH 15.03.1989, 88/01/0339). Da die Grundversorgung in Georgien gewährleistet ist und staatliche Sozialleistungen gewährt werden, ist zudem nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Heimkehr in eine Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Zudem wird sie wie erwähnt mit ihrer Familie zurückkehren und wird jedenfalls ihr gesunder etwa gleichaltriger Mann für den Lebensunterhalt der Familie aufkommen können.Auch wenn die Beschwerdeführerin an einer Vielzahl an Erkrankungen leidet, die sie laut eigenen Angaben durch Hungerstreik in der Schubhaft in Österreich selbst herbeigeführt hat, ist nicht ersichtlich, dass sie in eine Existenz gefährdende Notlage geraten könnte. Die Beschwerdeführerin ist jung und wird ihm Kreise ihrer Familie, die ihr Rückhalt gibt, in die Heimat zurückkehren. In Österreich bereitet die Beschwerdeführerin ihren Studienbeginn vor. Es kann also davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin auch in ihrer Heimat nach ihrer Rückkehr einer Erwerbstätigkeit nachgehen können wird, die ihr die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes ermöglicht. Der Beschwerdeführerin ist es jedenfalls zumutbar, bei einer Rückkehr durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige für sich und ihre Familie erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können vergleiche auch VwGH 15.03.1989, 88/01/0339). Da die Grundversorgung in Georgien gewährleistet ist und staatliche Sozialleistungen gewährt werden, ist zudem nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Heimkehr in eine Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Zudem wird sie wie erwähnt mit ihrer Familie zurückkehren und wird jedenfalls ihr gesunder etwa gleichaltriger Mann für den Lebensunterhalt der Familie aufkommen können.
Weiters gilt es zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin in Georgien aufgewachsen ist, dort den überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens verbracht hat, die georgische sowie die russische Sprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist sowie über Verwandte und Freunde der Familie verfügt. Im Falle einer Rückkehr wird es der Beschwerdeführerin deshalb möglich und zumutbar sein, durch eigene Arbeit jedenfalls das für ihren Lebensunterhalt Notwendige zu erlangen. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführerin kann nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Georgien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.
Für Georgien kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung der Beschwerdeführerin im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin würde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar den Verlust des Lebens, versetzen. Die Beschwerdeführerin kehrt gegebenenfalls gemeinsam mit ihrer Familie, ihren Eltern und ihrer Schwester nach Georgien zurück. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Georgien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd § 57 FrG abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei). Die Familie verfügt weiters noch über Verwandte und Freunde im Heimatland, die hier ebenfalls helfen können.Für Georgien kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung der Beschwerdeführerin im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin würde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar den Verlust des Lebens, versetzen. Die Beschwerdeführerin kehrt gegebenenfalls gemeinsam mit ihrer Familie, ihren Eltern und ihrer Schwester nach Georgien zurück. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Georgien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd Paragraph 57, FrG abgeleitet werden vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vergleiche auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei). Die Familie verfügt weiters noch über Verwandte und Freunde im Heimatland, die hier ebenfalls helfen können.
Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Da der Familie der Beschwerdeführerin in deren Asylverfahren nicht der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, konnte der Beschwerdeführerin dieser Status im Rahmen der Bestimmungen des Familienverfahrens (gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I 76/1997 idF BGBl. I 101/2003) auch nicht gewährt werden.Da der Familie der Beschwerdeführerin in deren Asylverfahren nicht der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, konnte der Beschwerdeführerin dieser Status im Rahmen der Bestimmungen des Familienverfahrens (gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,) auch nicht gewährt werden.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.
II.4.4. Zu Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4.4. Zu Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
Prinzipiell ist gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Entscheidung über die Ausweisung der Beschwerdeführerin zu verbinden, wenn der Asylantrag abzuweisen ist und die Überprüfung ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.Prinzipiell ist gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Entscheidung über die Ausweisung der Beschwerdeführerin zu verbinden, wenn der Asylantrag abzuweisen ist und die Überprüfung ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.
Im Fall der Beschwerdeführerin ist eine Ausweisung jedoch aus folgenden Gründen unzulässig:
Wie bereits oben ausgeführt ist die Beschwerdeführerin die Ehegattin des Beschwerdeführers zu D18 264685-2/2008 und die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers zu D18 403463-1/2008. Sie ist weiters Tochter der Beschwerdeführer zu D18 264687-2/2008 und zu D18 246469-0/2008. Aufgrund der im Verfahren der Mutter der Beschwerdeführerin anzuwendenden Rechtslage des AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 hatte das Bundesasylamt und in der Folge der erkennende Senat hinsichtlich dieser Familienangehörigen jedoch nicht über eine etwaige Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien abzusprechen und wurde auch über den Vater und die minderjährige Schwester der Beschwerdeführerin keine Ausweisung ausgesprochen.Wie bereits oben ausgeführt ist die Beschwerdeführerin die Ehegattin des Beschwerdeführers zu D18 264685-2/2008 und die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers zu D18 403463-1/2008. Sie ist weiters Tochter der Beschwerdeführer zu D18 264687-2/2008 und zu D18 246469-0/2008. Aufgrund der im Verfahren der Mutter der Beschwerdeführerin anzuwendenden Rechtslage des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, hatte das Bundesasylamt und in der Folge der erkennende Senat hinsichtlich dieser Familienangehörigen jedoch nicht über eine etwaige Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien abzusprechen und wurde auch über den Vater und die minderjährige Schwester der Beschwerdeführerin keine Ausweisung ausgesprochen.
Die unbescholtene Beschwerdeführerin lebt seit jeher mit ihrem Vater und ihrer minderjährigen Schwester zusammen, sie hat auch mit diesen das Land verlassen und die Flucht angetreten und war lediglich aufgrund des Asylverfahrens in Österreich für kurze Zeit getrennt. Seit dem 29.11.2005 wohnt sie wieder mit ihren Eltern, ihrer minderjährigen Schwester und ihrem Ehemann sowie dem 2008 geborenen gemeinsamen Sohn in einer nur 2 1/2 Zimmer umfassenden Wohnung zu sechst auf engstem Raum zusammen. Ihr Sohn wird laut glaubwürdigen Aussagen der Beschwerdeführer gemeinsam versorgt. Bis auf ihren Ehemann und ihren Sohn weisen weiters alle Familienmitglieder diverse Krankheiten, insbesondere psychischer Natur, auf und es besteht deshalb ein besonders intensives und enges Familienband aus gegenseitiger Abhängigkeit und Unterstützung. Da es infolge der (nur) gegenüber der Beschwerdeführerin, ihrem Ehegatten und deren minderjährigem Sohn ausgesprochenen asylrechtlichen Ausweisung möglich erscheint, dass diese Personen das Bundesgebiet ohne ihre Eltern bzw. Großeltern zu verlassen hätten, greift eine solche asylrechtliche Ausweisung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben der Beschwerdeführerin (und deren Familie) ein und wäre nicht verhältnismäßig (siehe VwGH v. 28.10.2009, Zlen. 2007/01/0210 bis 0212; VwGH v. 25.6.2009, Zl. 2007/01/0449; VwGH v. 27.5.2009, Zlen. 2008/23/0349,0350; VwGH v. 26.5.2009, Zlen. 2007/01/0089 bis 0091; VwGH v. 28.4.2009, Zlen. 2008/23/1282 bis 1284; VwGH v. 31.3.2009, Zlen. 2006/20/0198 bis 0200; VwGH v. 29.2.2008, Zlen. 2007/20/0086 bis 0089; VwGH v. 31.1.2008, Zlen. 2007/01/1060 bis 1062; VwGH v. 17.12.2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219; VwGH v. 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054; u.a.).Die unbescholtene Beschwerdeführerin lebt seit jeher mit ihrem Vater und ihrer minderjährigen Schwester zusammen, sie hat auch mit diesen das Land verlassen und die Flucht angetreten und war lediglich aufgrund des Asylverfahrens in Österreich für kurze Zeit getrennt. Seit dem 29.11.2005 wohnt sie wieder mit ihren Eltern, ihrer minderjährigen Schwester und ihrem Ehemann sowie dem 2008 geborenen gemeinsamen Sohn in einer nur 2 1/2 Zimmer umfassenden Wohnung zu sechst auf engstem Raum zusammen. Ihr Sohn wird laut glaubwürdigen Aussagen der Beschwerdeführer gemeinsam versorgt. Bis auf ihren Ehemann und ihren Sohn weisen weiters alle Familienmitglieder diverse Krankheiten, insbesondere psychischer Natur, auf und es besteht deshalb ein besonders intensives und enges Familienband aus gegenseitiger Abhängigkeit und Unterstützung. Da es infolge der (nur) gegenüber der Beschwerdeführerin, ihrem Ehegatten und deren minderjährigem Sohn ausgesprochenen asylrechtlichen Ausweisung möglich erscheint, dass diese Personen das Bundesgebiet ohne ihre Eltern bzw. Großeltern zu verlassen hätten, greift eine solche asylrechtliche Ausweisung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben der Beschwerdeführerin (und deren Familie) ein und wäre nicht verhältnismäßig (siehe VwGH v. 28.10.2009, Zlen. 2007/01/0210 bis 0212; VwGH v. 25.6.2009, Zl. 2007/01/0449; VwGH v. 27.5.2009, Zlen. 2008/23/0349,0350; VwGH v. 26.5.2009, Zlen. 2007/01/0089 bis 0091; VwGH v. 28.4.2009, Zlen. 2008/23/1282 bis 1284; VwGH v. 31.3.2009, Zlen. 2006/20/0198 bis 0200; VwGH v. 29.2.2008, Zlen. 2007/20/0086 bis 0089; VwGH v. 31.1.2008, Zlen. 2007/01/1060 bis 1062; VwGH v. 17.12.2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219; VwGH v. 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054; u.a.).
Wie in oben zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck gebracht wurde, ist es in einer derartigen Familienkonstellation den Instanzen im Asylverfahren verwehrt, nur über Ausweisungen einzelner Familienmitglieder abzusprechen. Dies deswegen, damit die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisungen aller Familienmitglieder gemeinsam entscheiden zu können. In der vorliegenden Familienkonstellation ist daher in weiterer Folge die Fremdenbehörde für eine allfällige Ausweisung der Beschwerdeführerin zuständig. Folglich war der Spruchpunkt III. des belangten Bescheides vom zuständigen Senat des Asylgerichtshofes ersatzlos zu beheben.Wie in oben zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck gebracht wurde, ist es in einer derartigen Familienkonstellation den Instanzen im Asylverfahren verwehrt, nur über Ausweisungen einzelner Familienmitglieder abzusprechen. Dies deswegen, damit die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisungen aller Familienmitglieder gemeinsam entscheiden zu können. In der vorliegenden Familienkonstellation ist daher in weiterer Folge die Fremdenbehörde für eine allfällige Ausweisung der Beschwerdeführerin zuständig. Folglich war der Spruchpunkt römisch drei. des belangten Bescheides vom zuständigen Senat des Asylgerichtshofes ersatzlos zu beheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Behandlungsmöglichkeiten, familiäre Situation, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, internationale Judikatur, Lebensgrundlage, non refoulement, PTBS (posttraumatische Belastungsstörung), Sicherheitslage, Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
01.02.2012