TE AsylGH Erkenntnis 2011/11/28 D18 264685-2/2008

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Veröffentlicht am 28.11.2011
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Norm

AsylG 1997 §10
AsylG 1997 §8
AsylG 2005 §10
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

D18 264685-2/2008/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. November 2008, FZ 05 14.636-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10. Oktober 2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. November 2008, FZ 05 14.636-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10. Oktober 2011 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien und Angehöriger der ossetischen Volksgruppe, reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau (Beschwerdeführerin zu D18 264686-2/2008), seiner minderjährigen Schwägerin (Beschwerdeführerin zu D18 264688-2/2008) und seinem Schwiegervater (Beschwerdeführer zu D18 264687-2/2008) am 11.09.2005 illegal aus der Slowakei kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.09.2005 gegenständlichen Asylantrag. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor der Grenzpolizeiinspektion Hainburg am 12.09.2005 gab der Beschwerdeführer als Flucht- und Asylgründe an, er sei Angehöriger der ossetischen Volksgruppe und verwies in diesem Zusammenhang auf die Unruhen zwischen Osseten und Georgier.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien und Angehöriger der ossetischen Volksgruppe, reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau (Beschwerdeführerin zu D18 264686-2/2008), seiner minderjährigen Schwägerin (Beschwerdeführerin zu D18 264688-2/2008) und seinem Schwiegervater (Beschwerdeführer zu D18 264687-2/2008) am 11.09.2005 illegal aus der Slowakei kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.09.2005 gegenständlichen Asylantrag. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor der Grenzpolizeiinspektion Hainburg am 12.09.2005 gab der Beschwerdeführer als Flucht- und Asylgründe an, er sei Angehöriger der ossetischen Volksgruppe und verwies in diesem Zusammenhang auf die Unruhen zwischen Osseten und Georgier.

I.2. Anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 19.09.2005 gab der Beschwerdeführer zunächst an, er könne keine identitätsbezeugenden Dokumente oder Beweismittel in Vorlage bringen. Ende August habe er gemeinsam mit seiner Ehefrau, welche er im August 2005 geehelicht habe, deren Schwester und seinem Schwiegervater Tiflis verlassen.römisch eins.2. Anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 19.09.2005 gab der Beschwerdeführer zunächst an, er könne keine identitätsbezeugenden Dokumente oder Beweismittel in Vorlage bringen. Ende August habe er gemeinsam mit seiner Ehefrau, welche er im August 2005 geehelicht habe, deren Schwester und seinem Schwiegervater Tiflis verlassen.

Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab er kurz zusammengefasst an, seine Mutter sei Ossetin gewesen, aber bereits bei der Geburt verstorben. Sein Vater sei Georgier. Dieser habe während des ossetisch-georgischen Krieges gegen die Osseten gekämpft. Deswegen sei ihr Haus in Zchinwali niedergebrannt worden, wobei seine Großmutter ums Leben gekommen sei. Aufgrund dessen habe er Probleme bekommen und sei bedroht worden. Darüber hinaus sei auch seine Ehefrau aufgrund der politischen Aktivitäten ihres Vaters (seines Schwiegervaters) bedroht worden. Als seine Familie den Entschluss zur Ausreise gefasst habe, sei er ihnen gefolgt.

I.3. Am 26.09.2005 wurde der Beschwerdeführer neuerlich von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, befragt und legte im Zuge dessen folgende Originaldokumente vor:römisch eins.3. Am 26.09.2005 wurde der Beschwerdeführer neuerlich von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, befragt und legte im Zuge dessen folgende Originaldokumente vor:

Nationaler Führerschein Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX von der Polizei Tiflis,Nationaler Führerschein Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 von der Polizei Tiflis,

Geburtsurkunde Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX vom StandesamtXXXX,Geburtsurkunde Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 vom StandesamtXXXX,

Heiratsurkunde Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX, vom Standesamt XXXX.Heiratsurkunde Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 , vom Standesamt römisch 40 .

I.4. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 09.10.2005, FZ. 05 14.636-EAST Ost, den Asylantrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates die Slowakei für zuständig erklärt. Gemäß § 5a Abs. 1 iVm § 5a Abs. 4 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen, die aufschiebende Wirkung wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG ausgeschlossen.römisch eins.4. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 09.10.2005, FZ. 05 14.636-EAST Ost, den Asylantrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates die Slowakei für zuständig erklärt. Gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz 4, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen, die aufschiebende Wirkung wurde gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG ausgeschlossen.

I.5. In Erledigung der gegen den Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat aufschiebende Wirkung zuerkannt und in der Folge mit Bescheid vom 24.10.2005, Zahl 264.685/1-VII/20/05, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Absatz 2 AVG zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch eins.5. In Erledigung der gegen den Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat aufschiebende Wirkung zuerkannt und in der Folge mit Bescheid vom 24.10.2005, Zahl 264.685/1-VII/20/05, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2 AVG zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

I.6. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 14.06.2006 und am 02.09.2008 von einem Organwalter des Bundesasylamtes zu seinen fluchtauslösenden Ausreisegründen befragt.römisch eins.6. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 14.06.2006 und am 02.09.2008 von einem Organwalter des Bundesasylamtes zu seinen fluchtauslösenden Ausreisegründen befragt.

In der Einvernahme am 02.09.2008 gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm gesundheitlich gut gehe (AS 363) und führte hinsichtlich seiner Lebenssituation in Österreich aus, gemeinsam mit seiner Ehefrau, dem gemeinsamen Kind und den Schwiegereltern im gemeinsamen Haushalt zu leben. Er gehe keiner legalen Beschäftigung nach, sie bekämen Sozialhilfe. Er habe einen Deutschkurs besucht und in Österreich den Führerschein gemacht. Daraufhin legte er seinen österreichischen Führerschein vor. Darüber hinaus verfüge er in Österreich über einen großen Bekanntenkreis.

I.7. Am 24.09.2008 langte beim Bundesasylamt ein Schriftsatz des ausgewiesenen Vertreters des Beschwerdeführers ein, worin zum Ländervorhalt sowie zum Sachverständigengutachten Stellung genommen wird. Dem Schriftsatz angeschlossen waren medizinische Befunde die Schwiegereltern sowie die Ehegattin des Beschwerdeführers betreffend.römisch eins.7. Am 24.09.2008 langte beim Bundesasylamt ein Schriftsatz des ausgewiesenen Vertreters des Beschwerdeführers ein, worin zum Ländervorhalt sowie zum Sachverständigengutachten Stellung genommen wird. Dem Schriftsatz angeschlossen waren medizinische Befunde die Schwiegereltern sowie die Ehegattin des Beschwerdeführers betreffend.

I.8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2008, FZ. 05 14.636-BAW, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 leg cit. für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in Georgien und stellte die Nationalität und die Identität des Beschwerdeführers fest. Es könne nicht festgestellt werden, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Heimatlandes glaubwürdig seien.römisch eins.8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2008, FZ. 05 14.636-BAW, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg cit. für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in Georgien und stellte die Nationalität und die Identität des Beschwerdeführers fest. Es könne nicht festgestellt werden, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Heimatlandes glaubwürdig seien.

Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich, nicht plausibel und nicht glaubhaft seien. Die belangte Behörde gelangte deshalb nach rechtlicher Würdigung zum Schluss, dass seinem Fluchtvorbringen keine Glaubwürdigkeit beschieden werden könne, zumal er keinesfalls in der Lage gewesen sei, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen glaubhaft zu machen. Ebenso seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme feststellbar, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Georgien einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch liege kein Familienbezug zu einem dauerhaft aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor und daher stelle die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich, nicht plausibel und nicht glaubhaft seien. Die belangte Behörde gelangte deshalb nach rechtlicher Würdigung zum Schluss, dass seinem Fluchtvorbringen keine Glaubwürdigkeit beschieden werden könne, zumal er keinesfalls in der Lage gewesen sei, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen glaubhaft zu machen. Ebenso seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme feststellbar, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Georgien einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch liege kein Familienbezug zu einem dauerhaft aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor und daher stelle die Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

I.9. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer - vertreten durch den rechtsfreundlichen Vertreter - fristgerecht Beschwerde ein. Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde zunächst auf die bisher vorgebrachten Fluchtgründe und auf den Umstand verwiesen, dass er aufgrund des Hausbrandes in Georgien über keine Existenzgrundlage mehr verfüge. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer ausgesprochenen Ausweisung im Bescheid des Bundesasylamtes wurde ausgeführt, dass diese angesichts des Umstandes, dass die gesamte Familie gemeinsam lebe und auf die gegenseitige Unterstützung angewiesen sei, als gesetzwidrig angesehen werde.römisch eins.9. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer - vertreten durch den rechtsfreundlichen Vertreter - fristgerecht Beschwerde ein. Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde zunächst auf die bisher vorgebrachten Fluchtgründe und auf den Umstand verwiesen, dass er aufgrund des Hausbrandes in Georgien über keine Existenzgrundlage mehr verfüge. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer ausgesprochenen Ausweisung im Bescheid des Bundesasylamtes wurde ausgeführt, dass diese angesichts des Umstandes, dass die gesamte Familie gemeinsam lebe und auf die gegenseitige Unterstützung angewiesen sei, als gesetzwidrig angesehen werde.

I.10. Mit Eingabe vom 24.06.2009 wurden seitens der rechtsfreundlichen Vertretung medizinische Befunde den Schwiegervater und die Schwägerin des Beschwerdeführers betreffend übermittelt.römisch eins.10. Mit Eingabe vom 24.06.2009 wurden seitens der rechtsfreundlichen Vertretung medizinische Befunde den Schwiegervater und die Schwägerin des Beschwerdeführers betreffend übermittelt.

I.11. Am 09.04.2010 langten beim Asylgerichtshof weitere medizinische Befunde die Familienangehörigen des Beschwerdeführers betreffend ein.römisch eins.11. Am 09.04.2010 langten beim Asylgerichtshof weitere medizinische Befunde die Familienangehörigen des Beschwerdeführers betreffend ein.

I.12. Mit Ladung zur mündlichen Verhandlung waren dem Beschwerdeführer, vertreten durch die rechtsfreundliche Vertretung, umfassende Länderfeststellungen zu Georgien samt Aufforderung übermittelt worden, binnen 14 Tagen dazu Stellung zu nehmen.römisch eins.12. Mit Ladung zur mündlichen Verhandlung waren dem Beschwerdeführer, vertreten durch die rechtsfreundliche Vertretung, umfassende Länderfeststellungen zu Georgien samt Aufforderung übermittelt worden, binnen 14 Tagen dazu Stellung zu nehmen.

Mit Stellungnahmeschreiben vom 28.9.2011 gab der Vertreter bekannt, dass die Länderberichte ausdrücklich als unrichtig bestritten werden. Die medizinische Versorgung in Georgien sei in keinster Weise gewährleistet und nicht finanzierbar. Es werde beantragt, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer zu erheben und durch ein konkretes, auf den Anlassfall bezogenes Sachverständigengutachten zu klären, in wie weit eine medizinische Versorgung im Heimatland tatsächlich gewährleistet ist und welche Kosten mit einer zielgerichteten Behandlung tatsächlich verbunden wären. Weiters werde für die besachwalterte Ehegattin des Beschwerdeführers hingewiesen, dass diese in Österreich konkrete Integrationsschritte gesetzt und in Österreich die Studienzulassung erworben habe. Eine Ausweisung scheine daher auf Dauer unzulässig.

I.13. Am 10.10.2011 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein des Beschwerdeführers eine - mit dem Beschwerdeverfahren seiner Ehefrau und seines minderjährigen Sohnes, der Schwiegereltern und Schwägerin gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbundene - öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher auch der ausgewiesene Vertreter des Beschwerdeführers teilnahm. Ein Vertreter des Bundesasylamtes blieb der Verhandlung entschuldigt fern.römisch eins.13. Am 10.10.2011 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein des Beschwerdeführers eine - mit dem Beschwerdeverfahren seiner Ehefrau und seines minderjährigen Sohnes, der Schwiegereltern und Schwägerin gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG verbundene - öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher auch der ausgewiesene Vertreter des Beschwerdeführers teilnahm. Ein Vertreter des Bundesasylamtes blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

Zu Beginn der Verhandlung zog der rechtsfreundliche Vertreter für den Beschwerdeführer aufgrund der zahlreichen Widersprüche der Familie in den bisherigen Einvernahmen die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt I. (Asyl) zurück. Zu Spruchpunkt II. machte er auf die zahlreichen medizinischen Gutachten und die gesundheitliche Gesamtsituation der Familie aufmerksam. Zu Spruchpunkt III. betonte er insbesondere die bestehende Familieneigenschaft und das gegenseitige Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführer, wonach getrennte Ausweisungen gegen Art. 8 EMRK verstoßen würden.Zu Beginn der Verhandlung zog der rechtsfreundliche Vertreter für den Beschwerdeführer aufgrund der zahlreichen Widersprüche der Familie in den bisherigen Einvernahmen die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. (Asyl) zurück. Zu Spruchpunkt römisch zwei. machte er auf die zahlreichen medizinischen Gutachten und die gesundheitliche Gesamtsituation der Familie aufmerksam. Zu Spruchpunkt römisch drei. betonte er insbesondere die bestehende Familieneigenschaft und das gegenseitige Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführer, wonach getrennte Ausweisungen gegen Artikel 8, EMRK verstoßen würden.

Der Beschwerdeführer gab betreffend seinen Gesundheitszustand an, dass er gesund sei. Im Herkunftsstaat seien keine Familienangehörigen mehr aufhältig, sondern lediglich entfernte Verwandte. Diese wohnen in Tiflis. Es bestehe kein Kontakt.

Auf die Frage, wovon sie in Österreich leben würden, antwortete der Beschwerdeführer, sie dürften leider nicht arbeiten. Manchmal helfe er in Bäckereien aus, aber mittlerweile verfüge er über eine Arbeitsplatzzusage von XXXX. Die entsprechende Arbeitsplatzzusage brachte der Beschwerdeführer in Vorlage. Vor etwa drei Jahren habe er einen Deutschkurs besucht. Aktuell habe er wieder einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 bewilligt bekommen.Auf die Frage, wovon sie in Österreich leben würden, antwortete der Beschwerdeführer, sie dürften leider nicht arbeiten. Manchmal helfe er in Bäckereien aus, aber mittlerweile verfüge er über eine Arbeitsplatzzusage von römisch 40 . Die entsprechende Arbeitsplatzzusage brachte der Beschwerdeführer in Vorlage. Vor etwa drei Jahren habe er einen Deutschkurs besucht. Aktuell habe er wieder einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 bewilligt bekommen.

Seine Gattin gab weiters an, dass sie gemeinsam seit Jahren mit ihren Eltern und ihrer Schwester, also zu sechst, in einer 2 1/2 Zimmerwohnung leben und Hilfe von der Caritas bekommen würden.

I.15. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes wies mit Erkenntnissen vom heutigen Tag zu D18 264686-2/2008 (Ehefrau) und D18 403463-1/2008 (minderjähriger Sohn) die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt II. (Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) der Ehefrau und des minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Den Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde jedoch stattgegeben und diese gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben. Gleichlautende Erkenntnisse (nur zu Spruchpunkt II.) ergingen auch für die Schwiegereltern und die Schwägerin.römisch eins.15. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes wies mit Erkenntnissen vom heutigen Tag zu D18 264686-2/2008 (Ehefrau) und D18 403463-1/2008 (minderjähriger Sohn) die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. (Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) der Ehefrau und des minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Den Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde jedoch stattgegeben und diese gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben. Gleichlautende Erkenntnisse (nur zu Spruchpunkt römisch zwei.) ergingen auch für die Schwiegereltern und die Schwägerin.

II. Der Asylgerichtshof hat über die gegen Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides gerichtete Beschwerde wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die gegen Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides gerichtete Beschwerde wie folgt festgestellt und erwogen:

II.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie in die im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens vorgelegten Beweismittel und durch Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, im Rahmen derer auch der Beschwerdeführer ergänzend einvernommen sowie die mit der Ladung übermittelten Länderdokumente erörtert wurden.römisch zwei.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie in die im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens vorgelegten Beweismittel und durch Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, im Rahmen derer auch der Beschwerdeführer ergänzend einvernommen sowie die mit der Ladung übermittelten Länderdokumente erörtert wurden.

II.2. Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:römisch zwei.2. Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger von Georgien und am XXXX geboren. Er war am 11.09.2005 illegal mit seiner Gattin, seinem Schwiegervater und seiner minderjährigen Schwägerin ins österreichische Bundesgebiet gelangt und stellte am 12.09.2005 gegenständlichen Asylantrag. Zuvor hatten sie bereits in der Slowakei Asylanträge gestellt. In Österreich befanden sich weiters die Mutter und die beiden Brüder seiner Gattin, die bereits im Jahr 2003 Asylanträge gestellt hatten.Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger von Georgien und am römisch 40 geboren. Er war am 11.09.2005 illegal mit seiner Gattin, seinem Schwiegervater und seiner minderjährigen Schwägerin ins österreichische Bundesgebiet gelangt und stellte am 12.09.2005 gegenständlichen Asylantrag. Zuvor hatten sie bereits in der Slowakei Asylanträge gestellt. In Österreich befanden sich weiters die Mutter und die beiden Brüder seiner Gattin, die bereits im Jahr 2003 Asylanträge gestellt hatten.

Der Beschwerdeführer ist der Ehemann der Beschwerdeführerin zu D18 264686-2/2008 und der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers zu D18 403463-1/2008. Deren Beschwerden gegen die abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ebenfalls hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen, jedoch der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.Der Beschwerdeführer ist der Ehemann der Beschwerdeführerin zu D18 264686-2/2008 und der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers zu D18 403463-1/2008. Deren Beschwerden gegen die abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ebenfalls hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen, jedoch der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Der Beschwerdeführer ist gesund, er leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegen stehen würde.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde.Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde.

Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

Im Bundesgebiet sind zudem die Schwiegereltern des Beschwerdeführers (Beschwerdeführer zu D18 264687-2/2008 und D18 246469-0/2008) sowie seine minderjährige Schwägerin (Beschwerdeführerin zu D18 264688-2/2008) aufhältig. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau, dem gemeinsamen minderjährigen Sohn sowie mit seinen Schwiegereltern und seiner Schwägerin seit 29.11.2005 im gemeinsamen Haushalt und es besteht zwischen diesen auch aufgrund deren gesundheitlichen Situation ein besonders intensiver Kontakt und ein gemeinsames Familienleben.

Zur relevanten Situation in Georgien:

Hinsichtlich der aktuellen Situation in Georgien, insbesondere die Situation von Rückkehrern sowie die Medizinische Versorgung betreffend, wird auf die Feststellungen in nachstehenden vorgelegten und mit dem Beschwerdeführer erörterten Berichten verwiesen, wobei auszugsweise wesentliche Punkte angeführt werden.

Rückkehrfragen

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Wirtschaft Georgiens lag seit dem Zerfall der Sowjetunion lange Zeit brach. Seit 2004 wurden jedoch zahlreiche Wirtschaftsreformen angestrengt, die zu einer deutlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage geführt haben. Der Krieg führte allerdings vorübergehend zu einem Einbruch im Wirtschaftsbereich. Viele Investoren zeigten sich seitdem verunsichert. Georgien erhielt jedoch im Oktober 2008 umfangreiche Hilfszusagen der internationalen Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 4,5 Mrd. USD, die zur inneren Stabilisierung beigetragen und eine Rezession weitgehend verhindert haben. Zusätzlich erhielt Georgien finanzielle Unterstützung durch ein IWF-Beistandskreditabkommen in Höhe von insgesamt 1,2 Mrd. USD für den Zeitraum 2009-2011.

Die georgische Regierung verfolgt seit der Rosenrevolution Ende 2003 eine an neoliberalen Vorstellungen orientierte Wirtschaftspolitik und verfolgt in diesem Rahmen eine umfassende Privatisierung des staatlichen Eigentums. Das Investitionsklima in Georgien ist gut. Seit der Rosenrevolution in 2003 wurden tiefgreifende Reformen der Wirtschaft, der Steuergesetzgebung und des Arbeitsgesetzes (das zu den liberalsten weltweit gehört), des Sozialwesens und der Regierung selbst (Entlassung der Polizei) einschließlich des Verhältnisses des Staates zum Privatsektor vorgenommen. Die Korruption konnte eingedämmt und das Vertrauen in staatliche Strukturen wiederhergestellt werden. Eine weitere Steuerreform trat zum 1. Januar 2011 in Kraft, die die Steuersystematik erneut vereinfachen soll und Georgien einen Wettbewerbsvorteil im Vergleich zu anderen Transformationsstaaten verschaffen soll.

Der positive Wirtschaftstrend der vergangenen Jahre mit seinen hohen Wachstumsraten der Realwirtschaft wurde 2008 jäh gestoppt. Der Krieg mit Russland und die weltweite Finanz- und Wirtschaftskrise haben in allen Bereich der Wirtschaft Spuren hinterlassen. Der Vertrauensverlust potenzieller Investoren in die Stabilität des georgischen Marktes führte zu einem Einbruch der ausländischen Direktinvestitionen um 60% in 2009 gegenüber 2007. Nachdem sich das Jahr 2009 aufgrund der weltweiten Wirtschaftskrise als besonders schwierig erwiesen hatte und das BIP um -3,9% geschrumpft war, stehen die Zeichen in 2010 wieder auf Erholung. Die georgische Wirtschaft ist 2010 wieder um 6% gewachsen, für 2011 wird Wirtschaftswachstum von 5,5% prognostiziert.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Wirtschaft, Stand März 2011,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Wirtschaft_node.html, Zugriff am 15.7.2011)

Die 4,5 Milliarden $, die Georgien von 38 Ländern und 15 internationalen Organisationen in den letzten drei Jahren erhalten hat, um den Wiederaufbau nach dem Krieg zu fördern - eine Mischung aus direkter Budgethilfe, humanitärer Hilfe, Krediten und Unterstützung für die Entwicklung der Infrastruktur - konnten die wirtschaftliche Stabilität kurzfristig sicherstellen. Diese Mittel laufen jedoch aus, und weder die ausländischen Investitionen noch die Exporte haben sich erholt.

(International Crisis Group: Europe Briefing N°58 - Georgia:

Securing a Stable Future, 13.12.2010, http://www.crisisgroup.org/en/regions/europe/caucasus/georgia/B058-georgia-securing-a-stable-future.aspx, Zugriff 20.7.2011)

Soziale und humanitäre Unterstützung

Eine Alterspension in der Höhe von 80 Lari monatlich wird an Männer ab 65 und Frauen ab 60 Jahren ausbezahlt, die mindestens fünf Jahre berufstätig waren. Je nach Beschäftigungsdauer können Zuschüsse in der Höhe von zwei bis zehn Lari monatlich hinzukommen. Eine staatliche Rente wird auch an Personen mit "beschränkter Leistungsfähigkeit" ausbezahlt. Je nach Leistungsbeeinträchtigung erhalten Betroffene 70 oder 80 Lari monatlich. Bei vorübergehender Invalidität, die von einer lokalen Sonderkommission beurteilt wird, erhält der Betroffene bis zu sechs Monate lang 100% seines Einkommens weiter, hat er Tuberkulose erhält er die Zahlung bis zu zehn Monate weiter. Verstirbt die unterhaltspflichtige Person, erhalten die Hinterbliebenen eine Rente von 55 Lari.

(U.S. Social Security Administration/Office of Retirement and Disability Policy: Social Security Programs Throughout the World:

Asia and the Pacific, 2010, März 2011 / Anfragebeantwortung des Sozialministeriums, übermittelt durch den VB für Georgien, per Email am 22.11.2010)

Ins staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien, werden Menschen aufgenommen, die unter der Armutsgrenze leben und dadurch bestimmte Vergünstigungen erhalten. Als Familie gilt der gesamte Haushalt (z.B. inklusive Großeltern). Das Register ist in zwei Kategorien geteilt:

Gruppe 1: 0-57.000 Punkte: Vergünstigungen für sozial benachteiligte

Personen: kostenlose (Berufs-)Ausbildung, Kindergarten, Öffentliche Verkehrsmittel) plus die Krankenversicherung.

Gruppe 2: 57.000-70.000 Punkte: keine Vergünstigungen, aber Krankenversicherung.

Man darf weder ein Einkommen haben noch etwas besitzen, womit man Geld verdienen könnte. Nicht einmal eine Alterspension der Großeltern ist erlaubt (Pension Frauen ab 60 Jahren - Männer ab 65 Jahren).

Um in das Register aufgenommen zu werden, kommen Mitarbeiter des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und überzeugen sich selbst von der sozialen Gefährdung der betroffenen Personen. Im ganzen Land gibt es etwa 50 staatliche Büros für soziale Dienste. Ist eine Familie sozial gefährdet und im Register vermerkt, so bekommt sie Vergünstigungen und Unterstützung. Dies sind eine monatliche staatliche finanzielle Unterstützung von 30 GEL für den Antragsteller plus 24 GEL für jede weitere Person im Haushalt. Dieser Geldbetrag entspricht ca. 15-20% des Existenzminimums. Sobald eine Person des Haushalts zu arbeiten beginnt, entfällt die Beihilfe. Binnenflüchtlinge (IDPs) sind grundsätzlich den anderen georgischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben daher dieselben Vor- bzw. Nachteile zu erwarten.

Das System funktioniert in der Praxis und die Betroffenen erhalten ihre Leistungen tatsächlich. Registrierte sozial gefährdete Personen erhalten eine Karte, die ihren Status bestätigt. Vulnerable Gruppen (auch IDPs) sind gut über das Gesundheitssystem mit seinen Unterstützungsleistungen informiert und es gibt keine soziale Stigmatisierung, wenn nach kostenloser Behandlung gefragt wird.

(Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)

Das Mutterschaftsgeld das 2010 100% des Durchschnittsgehaltes betrug und wird bis zu 126 Tage ausbezahlt. Bei Mehrfachgeburten und Geburten mit Komplikationen kann das Mutterschaftsgeld bis zu 140 Tage ausbezahlt werden. Die Obergrenze des Mutterschaftsgeldes liegt bei 600 GEL (ca. 255 Euro). Unbezahlter Mutterschaftsurlaub kann bis zu drei Jahre genommen werden.

(D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Die Lage von Frauen in Georgien (häusliche Gewalt und Sozialleistungen für Bedürftige), Juni 2011 / U.S. Social Security Administration/Office of Retirement and Disability Policy: Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2010, März 2011)

Es gibt in Georgien keine allumfassende Strategie in Bezug auf den Sozialbereich, jedoch gibt es einige mittelfristige Aktionspläne, die sich mit Themen wie sozialer Ausgrenzung und Schutz von gefährdeten Kindern, Behinderten, Kinder mit Lernschwierigkeiten, IDP-Familien und Menschenhandel beschäftigen. Der Kinderaktionsplan von 2009 wird weiter eingeführt und im November 2010 wurde einem Aktionsplan für Reformen im System der Kinderfürsorge für die Jahre 2011-2012 zugestimmt. Das Kinderfürsorgeprogramm [von 2009] wurde weitergeführt.

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010; Country report: Georgia, 25.5.2011)

Weder der Mindestlohn für öffentlich Bedienstete, 115 Lari im Monat (etwa 68$), noch der gesetzliche Mindestlohn für privat Bedienstete, etwa 20 Lari (12$) im Monat, gewähren einen annehmbaren Lebensstandard für einen Arbeiter und seine Familie. Der Mindestlohn lag unter dem durchschnittlichen Monatslohn im privaten und öffentlichen Sektor. Während des Jahres [2010] lag das offizielle Existenzminimum für eine Person bei 149,50 Lari (88$) und bei 265 Lari ($151) für eine vierköpfige Familie. Einkommen aus nicht gemeldetem Handel, Unterstützung durch Familie und Freunde, sowie der Verkauf von selbstangebauten Agrarprodukten ergänzten oft die Gehälter. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist für die Durchsetzung des Mindestlohns verantwortlich.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien ist wie in anderen Kaukasusstaaten der Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können.

(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)

Es gibt viele Initiativen und Projekte, die sich um Bedürftige, Rückkehrer, IDPs, Frauen, Familien mit vielen Kindern, (sexuelle) Minderheiten etc. kümmern. Die Unterstützung betrifft alle sozialen Bereiche und reicht von Suppenküchen für die Ärmsten über Bereitstellung von Gütern des täglichen Bedarfs, Hilfe bei der Jobsuche, Vergabe von Mikrokrediten bzw. Hilfe bei Businessprojekten bis zu medizinischer, sozialer und juristischer Beratung und Unterstützung. Es können alle Personen, deren Profil einem dieser Projekte entspricht um Unterstützung ansuchen. Die meisten der privaten Organisationen, die solche Projekte anbieten sind durch (internationale) Spender finanziert.

NGOs können ohne Einschränkungen arbeiten und sich registrieren lassen. Alle besuchten NGOs bestätigten dies und fügten noch hinzu, dass die Kooperation mit den Ministerien sehr gut sei und private Initiativen sogar bestärkt werden.

Zur Unterstützung der ärmsten Bevölkerungsschicht gibt es zwei Suppenküchen, eine davon in Tbilisi. Eine Unterkunft für Bedürftige befindet sich in Batumi, in Tbilisi wurde vor kurzem eine erbaut. Die Stadtverwaltung hat hierfür den Platz zur Verfügung gestellt, Caritas Georgia übernahm den Bau und mittlerweile wird das Haus von Ordensschwestern geführt. Weiters gibt es ein langfristig angelegtes Projekt einer anderen Organisation, bei dem 350 Familien monatlich mit Lebensmitteln und alle drei Monate mit Medikamenten versorgt werden. Zusätzlich wird auch Unterstützung bei medizinischen Untersuchungen bereitgestellt. Ein anderes Projekt unterstützt in gleicher Weise 60 sehr arme Familien, die in Containern leben. Die Hilfe ist nicht nur auf Tbilisi beschränkt und sie kann von allen Hilfsbedürftigen beansprucht werden.

(Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)

Medizinische Versorgung

Es gibt in Georgien zwölf Verwaltungseinheiten im Gesundheitsbereich. Die Hauptstadt Tbilisi hat die am besten entwickelte Gesundheitsinfrastruktur mit allen Arten von medizinischen Einrichtungen wie zum Beispiel: Notfallkrankenhäuser, ambulante Einrichtungen und Polikliniken, allgemeine Krankenhäuser, gynäkologische Krankenhäuser, medizinische Forschungseinrichtungen, Zahnarztpraxen und Apotheken. In Batumi sind diese Einrichtungen ebenso alle vorhanden. Jede Stadt hat mindestens ein Krankenhaus und eine ambulante Einrichtung.

Rückkehrer aus dem Ausland sind der georgischen Bevölkerung absolut gleichgestellt, in Bezug auf Ausländer und Staatenlose wurde angemerkt, dass Notfallversorgung für alle Personen, selbst solche die nicht georgischen Staatsbürger sind, kostenlos ist. Um sich privat zu versichern, ist keine Staatsbürgerschaft notwendig.

Das Gesundheitssystem in Georgien hat sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Viele staatliche Institutionen wurden privatisiert. Heute sind die meisten Kliniken gut ausgerüstet und fast jede Krankheit kann behandelt werden. Auch komplizierte neurologische und kardiologische Operationen werden durchgeführt. Im Großen und Ganzen hat die medizinische Versorgung in Georgien in den letzten zwei bis drei Jahren große Fortschritte gemacht. Im Zuge der Reformen bekamen die staatlichen Krankenhäuser viel neues Equipment, wobei das Hauptaugenmerk auf Kinderkrankenhäuser und die Notfallmedizin gelegt wurde. In das Projekt "Programme of 100 Hospitals" wurde 2011 erstmalig auch die Psychiatrie und Institutionen im Bereich Drogensucht miteinbezogen. Der Regierung sind diese Bereiche momentan sehr wichtig.

Im Falle von medizinischen Notfällen ist die Behandlung in den Notfallkrankenhäusern die ersten drei Tage kostenlos, danach muss der Aufenthalt nach Standardpreis bezahlt werden. Die Preise für medizinische Behandlungen sind mittlerweile standardisiert und es werden für alle Dienstleistungen Rechnungen ausgestellt. Weiters zahlt gegebenenfalls die Versicherung bzw. der Patient selbst mit Scheck. Zusätzliche Zahlungen um überhaupt behandelt zu werden gibt es nicht mehr. Das Problem der Korruption im Gesundheitswesen ist zwar noch evident, jedoch definitiv zurückgegangen und es gibt Fortschritte in der Transparenz.

In den ländlichen Gebieten ist die Grundversorgung aufgrund vieler Programme, Projekte und Spender (z.B. EU, staatliche Programme) besser geworden. Dies betrifft die Infrastruktur und die Ausbildung des Personals. Medizinische Dienstleistungen sind in Tbilisi teilweise 20-25% teurer als in den Regionen, auf Operationen treffe dies allerdings nicht zu. Weiters gibt es in den Regionen spezielle Programme, die es den Patienten erlauben, kostenlos Hausärzte zu konsultieren. Personen unter fünf Jahren und über 60 Jahren aus dem entsprechenden Distrikt erhalten zum Beispiel kostenlose Sprechstunden beim Hausarzt. Er wird für alle Probleme als erste Ansprechperson aufgesucht. Danach erfolgt, falls notwendig die Überweisung.

(Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)

Grundsätzlich stehen in Georgien alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung. Eine Essential Drug List findet sich auf der Webseite des Gesundheitsministeriums: http://moh.itdc.ge/ (georgisch mit Medikamentennamen in lateinischer Schrift). Die wichtigsten Apothekennetze sind AVERSI, GPC und PSP. Ihre Webseiten verweisen teilweise auf die von ihnen vertriebenen Medikamente und belieferten Apotheken in Georgien.

Ein staatliches Programm schreibt vor, dass die georgische Bevölkerung mit Standardmedikamenten und gewissen spezialisierten Medikamenten versorgt sein muss. Darunter fallen beispielsweise Medikamente gegen Diabetes, Bluterkrankheit, onkologische Krankheiten, Drogensucht und für Transplantationen sowie Impfungen. Engpässe bei der Medikamentenversorgung sind keine bekannt. Zumindest Notfallmedikamente sind in allen georgischen Krankenhäusern verfügbar. Durch das neue Arzneimittelgesetz vom Oktober 2009 wurden der Import und die Zulassung von Medikamenten vereinfacht. Die Registrierung von in Georgien noch nicht zugelassenen Medikamenten ist ohne grösseren administrativen Aufwand, kurzfristig möglich. Wegen den liberalen Einfuhrmöglichkeiten und der minimalen staatlichen Kontrolle ist die Qualität der Medikamente nicht garantiert. Ungenügende Lagerungsbedingungen können ebenfalls zu Qualitätsverlust führen.

Eine Rezeptpflicht besteht lediglich für Psychopharmaka, da die psychoaktiven Inhaltsstoffe als Drogen weiterverarbeitet werden können. Gemäss neuem Arzneimittelgesetz dürfen Medikamente ohne Beratung durch einen Apotheker abgegeben werden. Es ist weit verbreitet, dass sich Kranke, die sich Arztbesuche nicht leisten können / oder wollen, ohne Konsultation eines Arztes direkt an eine Apotheke oder eine andere Verkaufsstelle wenden, um Medikamente zu kaufen.

Unter anderem sind die folgenden Diagnosen, Medikamente und Behandlungen Teil des staatlichen Gesundheitsprogramms und für georgische Staatsbürger kostenlos:

Notfallbehandlung: Die Behandlung ist die ersten drei Tage kostenlos.

Psychiatrische Erkrankungen (z.B. Psychosen): stationäre Behandlung (Untersuchung, Sprechstunde, Medikamente und Nahrung) und psychische Krankheiten wie Neurose, PTSD, Depression, Alkoholismus, Drogensucht, Psychopathie etc. sind nicht eingeschlossen.

Epilepsie: Behandlung (nur wenn auch psychopathisches Verhalten auftritt); bei Epilepsie und Depression sind beide Behandlungen kostenlos (sowohl bei stationärer als auch bei ambulanter Behandlung).

HIV/AIDS: Tests (ausser dem ersten Test) und Behandlung

Diabetes: Insulin wird kostenlos abgegeben, wenn feststeht, dass Diättherapie und medikamentöse Behandlung keine Besserung bringen.

Dialyse: Kostenlose Dialyse nur für Patienten, die im staatlichen Programm erfasst sind. Die Plätze sind auf 200 Personen (2009) begrenzt.

Nierentransplantation: Transplantation, d.h. die zwei Operationen am Patienten und Spender

Tuberkulose: Tests und Behandlungen

Herzkrankheiten: bei spezifischen Krankheitsbildern und Patientengruppen

Onkologische Krankheiten: bei spezifischen Krankheitsbildern und Patientengruppen

Der Staat finanziert zudem für folgende Personen die Gesundheitsversorgung:

Kinder bis 3 Jahre

Kinder zwischen 4-15 Jahre erhalten kostenlose ambulante Kontrollen und 80% der übrigen Behandlungskosten werden erlassen

Frauen steht während der Schwangerschaft und nach der Geburt kostenlos medizinische Betreuung zu.

(D-A-CH - Analyse der Länderanalyse BFM: Das georgische Gesundheitswesen im Überblick - Struktur, Dienstleistungen und Zugang, Juni 2011)

Krankenversicherung

Seit 2006 existiert ein Sozialhilfeprogramm für Haushalte unter der Armutsgrenze [staatliches Register für vulnerable Familien]. Es enthält eine kostenlose Krankenversicherung, die folgende Dienstleistungen abdeckt:

Sprechstunde beim Hausarzt einmal in zwei Monaten

Wochenbettpflege

Notfalloperationen

geplante stationäre Behandlungen

Kosten für Medikamente werden bis zu 50%, jedoch maximal bis GEL 50 (Euro 22), zurückerstattet.

Ein Bericht der UN und der Weltbank bezeichnet das georgische System der staatlichen Unterstützung für Haushalte unter der Armutsgrenze als eines der besten targeted cash benefit Programm in der Region. Es müsse jedoch noch mehr bedürftige Personen einschliessen. Ist ein Haushalt jedoch einmal in der Datenbank registriert, werden die vorgesehenen staatlichen Leistungen auch erbracht. Für die medizinische Versorgung erhalten die registrierten einen Gutschein, welcher der Jahresversicherungsprämie entspricht. Gemäss Weltbank haben im Jahr 2010 900 000 Personen solche Gutscheine erhalten (2008 waren es noch rund 700 000).

Der Staat bietet ebenfalls eine kostenlose Krankenversicherung für Schul-, Militärpersonal, Polizisten und Personen aus dem Kunst- und Kulturbereich. Seit 2009 bietet der georgische Staat der Bevölkerung über private Versicherungsgesellschaften subventionierte Krankenversicherungen an. Die Kosten für die Prämie wird zu 75% staatlich finanziert und zu 25 % durch den Patienten, das heisst, der Patient bezahlt GEL 5 (Euro 2,1) Monatsprämie. Diese Krankenversicherung richtet sich an alle georgischen Staatsbürger, die kein Anrecht auf kostenlose Behandlungen oder kostenlose Krankenversicherung haben.

Die subventionierte Krankenversicherung deckt die folgenden Dienstleistungen ab:

Ambulante Behandlung (allgemeine Blut- und Urintests, Vorsorgeuntersuchungen etc.)

Elektrokardiographie zweimal im Jahr

medizinische Notfallbehandlungen

Vergünstigungen für manche Medikamente

2010 ging man davon aus, dass 2,8% der Bevölkerung eine staatlich subventionierte Krankenkasse besassen.

Allen steht es offen, privat eine Krankenversicherung abzuschliessen. Das Angebot an Versicherungspaketen ist vielfältig. Die führende Krankenversicherungsgesellschaft ist Aldagi BCI. Als Durchschnittspreis für ein Standard Paket gelten GEL 20 / Euro 8,5 (Durchschnittslohn 2009 GEL 377 / Euro 160).

Krankenversicherungsangebote für alle Mitarbeitenden einer Firma ermöglichen den Erwerb von günstigeren Versicherungspaketen. Gemäss der Einschätzung des Leiters des Regional Family Centres in Kutaisi müsste eine Person, die über ein stabiles Einkommen verfügt, in der Lage sein, eine Krankenversicherung zu bezahlen. Dies auch wenn sie an einer chronischen Krankheit leidet, wodurch das Versicherungspaket teurer wird.

(D-A-CH - Analyse der Länderanalyse BFM: Das georgische Gesundheitswesen im Überblick - Struktur, Dienstleistungen und Zugang, Juni 2011)

Behandlung nach Rückkehr

Nach georgischem Recht ist es nicht strafbar, aus einem anderen Land ausgewiesen oder abgeschoben zu werden. Auch die Stellung von Asylanträgen im Ausland wird nicht strafrechtlich verfolgt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, 20.05.2005)

Laut der Aussage einer Mitarbeiterin von IOM (International Organization for Migration) hat IOM das Unterstützungsprogramm für Emigranten, die nach Georgien zurückkommen, das sie bei der Reintegration unterstützt. IOM hat auch das Beschäftigungszentrum in Tbilisi und in Batumi, wo es Beratungen für die Bevölkerung gibt, die arbeitslos sind. Da werden sie dabei unterstützt, wie sie Arbeit finden können, und wo sie Arbeit bekommen. Bis April 2009 gab es auch das Programm der humanitären Hilfe für die Flüchtlinge, sie haben ihnen etappenweise Gegenstände für das tägliche Leben (sanitäre Verbrauchsgüter) geliefert.

(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 24.06.2009 (übermittelt an Staatendokumentation durch BAL am 06.07.2009)

II.3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:römisch zwei.3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

Bei den Feststellungen zur Nationalität des Beschwerdeführers folgte der erkennende Senat den Feststellungen der belangten Behörde, an deren Richtigkeit auch in der Verhandlung keine Zweifel entstanden sind. Die Identität des Beschwerdeführers konnte durch Vorlage von Dokumenten festgestellt werden.

Zu betonen ist, dass der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter anlässlich der Beschwerdeverhandlung die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. zurückgezogen hat und Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 24.11.2008, Zahl 05 14.636-BAW, damit in Rechtskraft erwachsen ist. Über Spruchpunkt I. war somit nicht mehr abzusprechen.Zu betonen ist, dass der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter anlässlich der Beschwerdeverhandlung die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. zurückgezogen hat und Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 24.11.2008, Zahl 05 14.636-BAW, damit in Rechtskraft erwachsen ist. Über Spruchpunkt römisch eins. war somit nicht mehr abzusprechen.

Die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglichen Angaben in der Beschwerdeverhandlung, an deren Richtigkeit nicht gezweifelt wird.

Die Feststellungen zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers beruhen auf einer Anfrage im Strafregister der Republik Österreich und ergeben sich aus dem Akt.

Die Feststellungen zum bestehenden Familienleben zu den in Österreich im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen gründen auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seiner Schwiegereltern sowie den vorgelegten Unterlagen und Auskünften aus dem zentralen Melderegister vom 18.11.2011.

Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen weder in der Verhandlung noch in einer Stellungnahme inhaltlich konkret und dezidiert entgegen getreten wurde, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Georgien zugrunde gelegt werden konnten.

II.4. Rechtlich folgt daraus:römisch zwei.4. Rechtlich folgt daraus:

II.4.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.4.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, in Kraft:

1. das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;1. das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;

2. § 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.2. Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.

Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht Anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht Anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 22 Abs. 1 des Art. 2 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Artikel 2, des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 4/2008, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I 51/1991, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991,, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, idgF, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, idgF, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.

Der Beschwerdeführer stellte am 12. September 2005 einen Asylantrag. Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997, BGBl. I 76/1997 idF BGBl. I 101/2003, werden Asylanträge, die ab dem 01. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetztes, BGBl. I 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt. Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 36. 40 und 40a in der Fassung BGBl. I 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.Der Beschwerdeführer stellte am 12. September 2005 einen Asylantrag. Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,, werden Asylanträge, die ab dem 01. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetztes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt. Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 36, 40 und 40a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, auch auf Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.

Der Beschwerdeführer zog anlässlich der Beschwerdeverhandlung durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 24.11.2008, FZ 05 14.636-BAW, zurück, womit Spruchpunkt I. in Rechtskraft erwuchs. Verfahrensgegenstand ist daher lediglich die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung von Subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II.) des angefochtenen Bescheides sowie die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. (Ausweisung).Der Beschwerdeführer zog anlässlich der Beschwerdeverhandlung durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes vom 24.11.2008, FZ 05 14.636-BAW, zurück, womit Spruchpunkt römisch eins. in Rechtskraft erwuchs. Verfahrensgegenstand ist daher lediglich die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung von Subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei.) des angefochtenen Bescheides sowie die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. (Ausweisung).

II.4.2. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I 76/1997 idF BGBl. I 101/2003, stellen Familienangehörige (§ 1 Z 6) eines Asylberechtigen, eines subsidiär Schutzberechtigten oder eines Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat. Gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist. Gemäß § 10 Abs. 3 erster Satz leg. cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem Antragsteller ist gemäß § 3 AsylG 1997 Asyl zu gewähren. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 1997 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.römisch zwei.4.2. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,, stellen Familienangehörige (Paragraph eins, Ziffer 6,) eines Asylberechtigen, eines subsidiär Schutzberechtigten oder eines Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, erster Satz leg. cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem Antragsteller ist gemäß Paragraph 3, AsylG 1997 Asyl zu gewähren. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.

Gemäß § 1 Z 6 AsylG 1997 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes, minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes, minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.

Die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat wird in der Regel dann gegeben sein, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der dem Asylberechtigten und seinem Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt.

II.4.3. Zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4.3. Zu Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Gem. § 8 Abs 1 AsylG 1997, BGBl. I 76/1997 idF BGBl. I 101/2003, hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,, hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

§ 8 AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Gemäß § 1 Z 4 leg cit ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, leg cit ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets, BGBl. I 100/2005, ist das FrG mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten. Am 1. Jänner 2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Art. 3 des Fremdenrechtspakets 2005, BGBl. I 100/2005, (in Folge: FPG), das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun § 50 FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, ist das FrG mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten. Am 1. Jänner 2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005, Artikel 3, des Fremdenrechtspakets 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, (in Folge: FPG), das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun Paragraph 50, FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen.

Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist demnach unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs 1 AsylG 1997 iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs 1 AsylG 1997), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist demnach unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des § 57 Abs. 1 und 2 FRG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in § 57 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind (vgl. VwGH 25.1.2002, 2001/20/0011).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins und 2 FRG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in Paragraph 57, Absatz eins, FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind vergleiche VwGH 25.1.2002, 2001/20/0011).

Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt (vgl. VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt vergleiche VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;

21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;

16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).16.4.2002, 2000/20/0131; vergleiche dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Artikel 15, Litera c, der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter in der mündlichen Beschwerdeverhandlung die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. zurückgezogen und somit keine ihn konkret bedrohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft zu machen versucht, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Georgien eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter in der mündlichen Beschwerdeverhandlung die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. zurückgezogen und somit keine ihn konkret bedrohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft zu machen versucht, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Georgien eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK kann im Falle des Beschwerdeführers nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Georgien den in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch hat der Beschwerdeführer vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass er an einer lebensbedrohenden Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig machen könnten, vor. In Georgien besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keine auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK kann im Falle des Beschwerdeführers nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Georgien den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch hat der Beschwerdeführer vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass er an einer lebensbedrohenden Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig machen könnten, vor. In Georgien besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keine auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.

Für Georgien kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe.Für Georgien kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen ließe.

Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar den Verlust des Lebens, versetzen. Da es sich bei dem Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann ohne erkennbare Einschränkung der Erwerbsfähigkeit handelt, ist nicht ersichtlich, dass er in eine Existenz gefährdende Notlage geraten könnte. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat nach seiner Rückkehr einer Erwerbstätigkeit nachgehen können wird, die ihm die Bestreitung seines Lebensunterhaltes und den seiner Familie ermöglicht. Dem Beschwerdeführer ist es jedenfalls zumutbar, bei einer Rückkehr durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können (vgl. auch VwGH 15.03.1989, 88/01/0339). Da die Grundversorgung in Georgien gewährleistet ist und staatliche Sozialleistungen gewährt werden, ist zudem nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer, der gemeinsam mit seiner Familie (und den restlichen in Österreich als Asylwerber aufhältigen Familienangehörigen) heimkehren würde, nach seiner Heimkehr in eine Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Auch seine Ehefrau wird zum Lebensunterhalt ihr Mögliches beitragen.Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar den Verlust des Lebens, versetzen. Da es sich bei dem Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann ohne erkennbare Einschränkung der Erwerbsfähigkeit handelt, ist nicht ersichtlich, dass er in eine Existenz gefährdende Notlage geraten könnte. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat nach seiner Rückkehr einer Erwerbstätigkeit nachgehen können wird, die ihm die Bestreitung seines Lebensunterhaltes und den seiner Familie ermöglicht. Dem Beschwerdeführer ist es jedenfalls zumutbar, bei einer Rückkehr durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können vergleiche auch VwGH 15.03.1989, 88/01/0339). Da die Grundversorgung in Georgien gewährleistet ist und staatliche Sozialleistungen gewährt werden, ist zudem nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer, der gemeinsam mit seiner Familie (und den restlichen in Österreich als Asylwerber aufhältigen Familienangehörigen) heimkehren würde, nach seiner Heimkehr in eine Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Auch seine Ehefrau wird zum Lebensunterhalt ihr Mögliches beitragen.

Seinen eigenen Angaben zufolge befindet er sich weder in psychischer noch physischer Behandlung, noch benötigt er (lebensnotwendige) Medikamente, sodass auch seine gesundheitliche Verfassung einer Abschiebung nicht entgegen steht.

Weiters gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer in Georgien aufgewachsen ist, dort knapp 23 Jahre und somit den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens verbracht hat, er die georgische und russische Sprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist. Im Falle einer Rückkehr wird es dem Beschwerdeführer deshalb möglich und zumutbar sein, durch eigene Arbeit jedenfalls das für seinen Lebensunterhalt Notwendige zu erlangen. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer kann somit nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Georgien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.

Weiters verfügt der Beschwerdeführer in Georgien über verwandtschaftliche und soziale Anknüpfungspunkte. Seinen Angaben zufolge leben sowohl Verwandte seiner Ehefrau als auch Verwandte vom Beschwerdeführer selbst in Georgien und ist davon auszugehen, dass diese dem Beschwerdeführer (und seiner Familie) im Falle der Rückkehr zumindest anfänglich unterstützend zur Seite stehen bzw. ihm zumindest vorübergehend eine Unterkunft zur Verfügung stellen. Dieses vorhandene verwandtschaftliche und soziale Umfeld des Beschwerdeführers wird diesem die Wiedereingliederung in die georgische Gesellschaft - welche nach einer Ortsabwesenheit von rund sechs Jahren mitunter Probleme bereiten könnte - erleichtern. Im Übrigen könnte der Beschwerdeführer bei seinen Reintegrations- und Resozialisierungsbemühungen auch auf die Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen, die vor Ort tätig sind, zurückgreifen. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd § 57 FrG abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).Weiters verfügt der Beschwerdeführer in Georgien über verwandtschaftliche und soziale Anknüpfungspunkte. Seinen Angaben zufolge leben sowohl Verwandte seiner Ehefrau als auch Verwandte vom Beschwerdeführer selbst in Georgien und ist davon auszugehen, dass diese dem Beschwerdeführer (und seiner Familie) im Falle der Rückkehr zumindest anfänglich unterstützend zur Seite stehen bzw. ihm zumindest vorübergehend eine Unterkunft zur Verfügung stellen. Dieses vorhandene verwandtschaftliche und soziale Umfeld des Beschwerdeführers wird diesem die Wiedereingliederung in die georgische Gesellschaft - welche nach einer Ortsabwesenheit von rund sechs Jahren mitunter Probleme bereiten könnte - erleichtern. Im Übrigen könnte der Beschwerdeführer bei seinen Reintegrations- und Resozialisierungsbemühungen auch auf die Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen, die vor Ort tätig sind, zurückgreifen. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd Paragraph 57, FrG abgeleitet werden vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vergleiche auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).

Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.

Da der Ehefrau und dem minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers in deren Asylverfahren nicht der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, konnte dem Beschwerdeführer dieser Status im Rahmen der Bestimmungen des Familienverfahrens (gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I 76/1997 idF BGBl. I 101/2003) auch nicht gewährt werden.Da der Ehefrau und dem minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers in deren Asylverfahren nicht der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, konnte dem Beschwerdeführer dieser Status im Rahmen der Bestimmungen des Familienverfahrens (gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,) auch nicht gewährt werden.

II.4.4. Zu Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4.4. Zu Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

Prinzipiell ist gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Entscheidung über die Ausweisung des Beschwerdeführers zu verbinden, wenn der Asylantrag abzuweisen ist und die Überprüfung ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.Prinzipiell ist gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Entscheidung über die Ausweisung des Beschwerdeführers zu verbinden, wenn der Asylantrag abzuweisen ist und die Überprüfung ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.

Im Fall des Beschwerdeführers ist eine Ausweisung jedoch aus folgenden Gründen unzulässig:

Wie bereits oben ausgeführt ist der Beschwerdeführer der Ehemann der Beschwerdeführerin zu D18 264686-2/2008 und der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers zu D18 403463-1/2008. Angesichts dessen ist der Beschwerdeführer der Schwiegersohn der Beschwerdeführer zu D18 264687-2/2008 und zu D18 246469-0/2008. Aufgrund der im Verfahren der Schwiegermutter des Beschwerdeführers anzuwendenden Rechtslage des AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 hatte das Bundesasylamt und in der Folge der erkennende Senat hinsichtlich dieser Familienangehörigen jedoch nicht über eine etwaige Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien abzusprechen.Wie bereits oben ausgeführt ist der Beschwerdeführer der Ehemann der Beschwerdeführerin zu D18 264686-2/2008 und der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers zu D18 403463-1/2008. Angesichts dessen ist der Beschwerdeführer der Schwiegersohn der Beschwerdeführer zu D18 264687-2/2008 und zu D18 246469-0/2008. Aufgrund der im Verfahren der Schwiegermutter des Beschwerdeführers anzuwendenden Rechtslage des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, hatte das Bundesasylamt und in der Folge der erkennende Senat hinsichtlich dieser Familienangehörigen jedoch nicht über eine etwaige Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien abzusprechen.

Da es infolge der (nur) gegenüber dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und deren minderjährigen Sohn ausgesprochenen asylrechtlichen Ausweisung möglich erscheint, dass diese Personen das Bundesgebiet ohne ihre Schwiegereltern (bzw. im Falle der Ehefrau bzw. des minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers ohne deren Eltern bzw. Großeltern) zu verlassen hätten, greift eine solche asylrechtliche Ausweisung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers (und dessen Familie) ein (siehe VwGH v. 28.10.2009, Zlen. 2007/01/0210 bis 0212; VwGH v. 25.6.2009, Zl. 2007/01/0449; VwGH v. 27.5.2009, Zlen. 2008/23/0349,0350; VwGH v. 26.5.2009, Zlen. 2007/01/0089 bis 0091; VwGH v. 28.4.2009, Zlen. 2008/23/1282 bis 1284; VwGH v. 31.3.2009, Zlen. 2006/20/0198 bis 0200; VwGH v. 29.2.2008, Zlen. 2007/20/0086 bis 0089; VwGH v. 31.1.2008, Zlen. 2007/01/1060 bis 1062; VwGH v. 17.12.2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219; VwGH v. 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054; u.a.). Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau, dem gemeinsamen minderjährigen Sohn sowie mit seinen Schwiegereltern und seiner Schwägerin seit Jahren im gemeinsamen Haushalt auf 2 1/2 Zimmern zusammen und es besteht angesichts dessen ein besonders intensiver Kontakt und ein gemeinsames Familienleben, wie sich aus der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof glaubwürdig ergeben hat. Dieses besonders intensive Abhängigkeitsverhältnis gründet neben dem jahrelangen Zusammenleben auf engstem Raum auf den zahlreichen psychischen Erkrankungen der anderen Familienmitglieder und der dadurch bedingten gegenseitigen Abhängigkeit.Da es infolge der (nur) gegenüber dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und deren minderjährigen Sohn ausgesprochenen asylrechtlichen Ausweisung möglich erscheint, dass diese Personen das Bundesgebiet ohne ihre Schwiegereltern (bzw. im Falle der Ehefrau bzw. des minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers ohne deren Eltern bzw. Großeltern) zu verlassen hätten, greift eine solche asylrechtliche Ausweisung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers (und dessen Familie) ein (siehe VwGH v. 28.10.2009, Zlen. 2007/01/0210 bis 0212; VwGH v. 25.6.2009, Zl. 2007/01/0449; VwGH v. 27.5.2009, Zlen. 2008/23/0349,0350; VwGH v. 26.5.2009, Zlen. 2007/01/0089 bis 0091; VwGH v. 28.4.2009, Zlen. 2008/23/1282 bis 1284; VwGH v. 31.3.2009, Zlen. 2006/20/0198 bis 0200; VwGH v. 29.2.2008, Zlen. 2007/20/0086 bis 0089; VwGH v. 31.1.2008, Zlen. 2007/01/1060 bis 1062; VwGH v. 17.12.2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219; VwGH v. 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054; u.a.). Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau, dem gemeinsamen minderjährigen Sohn sowie mit seinen Schwiegereltern und seiner Schwägerin seit Jahren im gemeinsamen Haushalt auf 2 1/2 Zimmern zusammen und es besteht angesichts dessen ein besonders intensiver Kontakt und ein gemeinsames Familienleben, wie sich aus der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof glaubwürdig ergeben hat. Dieses besonders intensive Abhängigkeitsverhältnis gründet neben dem jahrelangen Zusammenleben auf engstem Raum auf den zahlreichen psychischen Erkrankungen der anderen Familienmitglieder und der dadurch bedingten gegenseitigen Abhängigkeit.

Wie in oben zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck gebracht wurde, ist es in einer derartigen Familienkonstellation den Instanzen im Asylverfahren verwehrt, nur über Ausweisungen einzelner Familienmitglieder abzusprechen. Dies deswegen, damit die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisungen aller Familienmitglieder gemeinsam entscheiden zu können. In der vorliegenden Familienkonstellation ist daher in weiterer Folge die Fremdenbehörde für eine allfällige Ausweisung des Beschwerdeführers zuständig. Folglich war der Spruchpunkt III. des o.a. Bescheides vom zuständigen Senat des Asylgerichtshofes ersatzlos zu beheben.Wie in oben zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck gebracht wurde, ist es in einer derartigen Familienkonstellation den Instanzen im Asylverfahren verwehrt, nur über Ausweisungen einzelner Familienmitglieder abzusprechen. Dies deswegen, damit die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisungen aller Familienmitglieder gemeinsam entscheiden zu können. In der vorliegenden Familienkonstellation ist daher in weiterer Folge die Fremdenbehörde für eine allfällige Ausweisung des Beschwerdeführers zuständig. Folglich war der Spruchpunkt römisch drei. des o.a. Bescheides vom zuständigen Senat des Asylgerichtshofes ersatzlos zu beheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

familiäre Situation, Familienverfahren, internationale Judikatur, Lebensgrundlage, non refoulement, Sicherheitslage, Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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