Norm
AsylG 1997 §7Spruch
A2 253.611-0/2008/41E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.09.2004, Zl. 04 12.939-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.10.2011, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.09.2004, Zl. 04 12.939-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.10.2011, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 (1) AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 129/2004 und § 10 AsylG 2005 idgF in allen Spruchpunkten abgewiesen unter der Maßgabe, dass Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes zu lauten hat wie folgt:Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, (1) AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, und Paragraph 10, AsylG 2005 idgF in allen Spruchpunkten abgewiesen unter der Maßgabe, dass Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes zu lauten hat wie folgt:
Gemäß § 10 AsylG 2005 idgF wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen.Gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 idgF wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, seinen nunmehrigen Angaben nach ein 24-jähriger, algerischer Staatsangehöriger, zugehörig der moslemischen Religion, stellte - nach irregulärer Einreise aus Italien - am 23.06.2004 den verfahrensgegenständlichen Asylantrag in Österreich, wobei er sich als irakischen Staatsangehörigen, geboren XXXX, ausgab. Nachdem er sich unmittelbar danach von der Erstaufnahmestelle entfernte, wurde sein Asylverfahren eingestellt.1. Der Beschwerdeführer, seinen nunmehrigen Angaben nach ein 24-jähriger, algerischer Staatsangehöriger, zugehörig der moslemischen Religion, stellte - nach irregulärer Einreise aus Italien - am 23.06.2004 den verfahrensgegenständlichen Asylantrag in Österreich, wobei er sich als irakischen Staatsangehörigen, geboren römisch 40 , ausgab. Nachdem er sich unmittelbar danach von der Erstaufnahmestelle entfernte, wurde sein Asylverfahren eingestellt.
2. Am 22.07.2004 wurde er in Innsbruck wegen unbefugten Aufenthaltes fremdenpolizeilich betreten und festgenommen. Im Zuge seiner Einvernahme am 23.07.2004 vor der Bundespolizeidirektion Innsbruck führte er an, dass er wirklich Iraker sei und dort nicht vorbestraft sei. Er habe den Irak mit siebeneinhalb Jahren verlassen und sei über die Türkei und Italien nach Spanien gelangt, wo er sechs Jahre illegal aufhältig gewesen sei. Er hätte dort in der Landwirtschaft gearbeitet. Vor zirka zwei Jahren sei er von dort über Frankreich nach Italien gelangt. In XXXX, eine Ortschaft zwischen Mailand und Turin, hätte er illegal gelebt. Auch dort hätte er in der Landwirtschaft gearbeitet. Vor zwei Wochen sei er von dort wegen beabsichtigter Arbeitssuche in Deutschland mit dem Zug weggefahren, sein Geld hätte jedoch nur zur Fahrt nach Innsbruck gereicht. Auf Anraten eines Algeriers wäre er zur Caritas gegangen und von dort nach Thalham zur Asylantragstellung geschickt worden. Er hätte es auch gemacht, obwohl er nach wie vor nach Deutschland wolle. Angehörige habe er weder hier noch in Deutschland. Nach der Erstaufnahme habe er Thalham verlassen und hätte in Innsbruck seinen Rucksack holen wollen, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Er wäre nach Thalham nicht zurückgegangen, da er nicht genau gewusst habe, was mit ihm dort geschähe. In Innsbruck schlafe er meistens in Zugwaggons oder bei der Caritas. Er sei gesund und wünsche keinen Kontakt zu seiner Botschaft. Mit Suchtgift habe er bisher in Innsbruck nichts zu tun gehabt, wobei er aber in Italien welches konsumiert habe. Sodann wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er nach Thalham (in die Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes) vorgeführt werde (As 30-31, BAA).2. Am 22.07.2004 wurde er in Innsbruck wegen unbefugten Aufenthaltes fremdenpolizeilich betreten und festgenommen. Im Zuge seiner Einvernahme am 23.07.2004 vor der Bundespolizeidirektion Innsbruck führte er an, dass er wirklich Iraker sei und dort nicht vorbestraft sei. Er habe den Irak mit siebeneinhalb Jahren verlassen und sei über die Türkei und Italien nach Spanien gelangt, wo er sechs Jahre illegal aufhältig gewesen sei. Er hätte dort in der Landwirtschaft gearbeitet. Vor zirka zwei Jahren sei er von dort über Frankreich nach Italien gelangt. In römisch 40 , eine Ortschaft zwischen Mailand und Turin, hätte er illegal gelebt. Auch dort hätte er in der Landwirtschaft gearbeitet. Vor zwei Wochen sei er von dort wegen beabsichtigter Arbeitssuche in Deutschland mit dem Zug weggefahren, sein Geld hätte jedoch nur zur Fahrt nach Innsbruck gereicht. Auf Anraten eines Algeriers wäre er zur Caritas gegangen und von dort nach Thalham zur Asylantragstellung geschickt worden. Er hätte es auch gemacht, obwohl er nach wie vor nach Deutschland wolle. Angehörige habe er weder hier noch in Deutschland. Nach der Erstaufnahme habe er Thalham verlassen und hätte in Innsbruck seinen Rucksack holen wollen, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Er wäre nach Thalham nicht zurückgegangen, da er nicht genau gewusst habe, was mit ihm dort geschähe. In Innsbruck schlafe er meistens in Zugwaggons oder bei der Caritas. Er sei gesund und wünsche keinen Kontakt zu seiner Botschaft. Mit Suchtgift habe er bisher in Innsbruck nichts zu tun gehabt, wobei er aber in Italien welches konsumiert habe. Sodann wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er nach Thalham (in die Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes) vorgeführt werde (As 30-31, BAA).
3. Am 04.08.2004 erfolgte eine Einvernahme in der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes in Anwesenheit eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter - wegen der damaligen Minderjährigkeit (As. 41-43 BAA). Der Beschwerdeführer gab nunmehr an, Staatsangehöriger von Algerien zu sein. Sein Vater (XXXX, 40-45 Jahre alt), seine Mutter (XXXX, 36-37 Jahre alt), sein Bruder (XXXX, 20 Jahre alt) und seine Schwester (XXXX, 10 Jahre alt) würden noch in XXXX leben. Er hätte einen in Italien lebenden Cousin (XXXX, 27 Jahre alt).3. Am 04.08.2004 erfolgte eine Einvernahme in der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes in Anwesenheit eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter - wegen der damaligen Minderjährigkeit (As. 41-43 BAA). Der Beschwerdeführer gab nunmehr an, Staatsangehöriger von Algerien zu sein. Sein Vater (römisch 40 , 40-45 Jahre alt), seine Mutter (römisch 40 , 36-37 Jahre alt), sein Bruder (römisch 40 , 20 Jahre alt) und seine Schwester (römisch 40 , 10 Jahre alt) würden noch in römisch 40 leben. Er hätte einen in Italien lebenden Cousin (römisch 40 , 27 Jahre alt).
Er habe von 1992 bis 1994 die Koranschule, danach von 1994 bis 1996 die Volksschule sowie von 2001 bis 2004 eine Privatschule in Italien besucht. Er spreche Arabisch, Italienisch und Spanisch. Zu seiner (fremdenpolizeilichen) Niederschrift am 23.07.2004 befragt, führte er an, dass er einige Dinge nicht richtig dargestellt habe. Er könne sich nicht mehr näher erinnern, da er geschlafen, beziehungsweise "geraucht" habe. Er sei neun Jahre alt gewesen, als er 1996 den Irak mit seinem Cousin verlassen habe. Er wäre dann über die Türkei mit einem Schiff nach Italien gelangt. Nach einem sechsmonatigen Aufenthalt wäre er von dort nach Spanien gefahren, wo er sich bis 2001 aufgehalten habe. Danach wäre er wieder nach Italien gefahren und wäre dort bis Juni 2004 in einer Stadt namens XXXX wohnhaft gewesen. Er wäre von seinem Cousin unterstützt worden. In Spanien wäre er Gelegenheitsjobs nachgegangen.Er habe von 1992 bis 1994 die Koranschule, danach von 1994 bis 1996 die Volksschule sowie von 2001 bis 2004 eine Privatschule in Italien besucht. Er spreche Arabisch, Italienisch und Spanisch. Zu seiner (fremdenpolizeilichen) Niederschrift am 23.07.2004 befragt, führte er an, dass er einige Dinge nicht richtig dargestellt habe. Er könne sich nicht mehr näher erinnern, da er geschlafen, beziehungsweise "geraucht" habe. Er sei neun Jahre alt gewesen, als er 1996 den Irak mit seinem Cousin verlassen habe. Er wäre dann über die Türkei mit einem Schiff nach Italien gelangt. Nach einem sechsmonatigen Aufenthalt wäre er von dort nach Spanien gefahren, wo er sich bis 2001 aufgehalten habe. Danach wäre er wieder nach Italien gefahren und wäre dort bis Juni 2004 in einer Stadt namens römisch 40 wohnhaft gewesen. Er wäre von seinem Cousin unterstützt worden. In Spanien wäre er Gelegenheitsjobs nachgegangen.
Befragt, warum er in Österreich um Asyl angesucht habe, entgegnete er, dass er nicht gewusst habe, dass man in Österreich um Asyl ansuchen könne; dies sei ihm von der Caritas angeraten worden. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, dass sein Vater politisch tätig gewesen sei. Als sein Cousin aus Italien zu Besuch gewesen wäre und sie von der Stadt nachhause gegangen seien, hätten sie gesehen, wie sein Vater von unbekannten Leuten geschlagen worden sei. Daraufhin habe sein Cousin einen dieser Männer in den Hinterkopf geschlagen und er habe den zweiten mit einem Messer in den Rücken gestochen. Danach wäre er mit seinem Cousin geflüchtet. Er könne jedoch weder die konkrete Adresse seines Hauses angeben noch wie viele Räume es gehabt habe. Es hätten dort seine Eltern und seine jüngeren Geschwister gewohnt. Befragt, wie die Taxis im Irak aussähen, entgegnete der Beschwerdeführer, diese wären schwarz und gelb. Auf Vorhalt, dass er nicht aus dem Irak stammen könne, da irakische Taxis weiß seien und einen gelben Kotflügel hätten, meinte der Beschwerdeführer, in XXXX geboren zu sein.Befragt, warum er in Österreich um Asyl angesucht habe, entgegnete er, dass er nicht gewusst habe, dass man in Österreich um Asyl ansuchen könne; dies sei ihm von der Caritas angeraten worden. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, dass sein Vater politisch tätig gewesen sei. Als sein Cousin aus Italien zu Besuch gewesen wäre und sie von der Stadt nachhause gegangen seien, hätten sie gesehen, wie sein Vater von unbekannten Leuten geschlagen worden sei. Daraufhin habe sein Cousin einen dieser Männer in den Hinterkopf geschlagen und er habe den zweiten mit einem Messer in den Rücken gestochen. Danach wäre er mit seinem Cousin geflüchtet. Er könne jedoch weder die konkrete Adresse seines Hauses angeben noch wie viele Räume es gehabt habe. Es hätten dort seine Eltern und seine jüngeren Geschwister gewohnt. Befragt, wie die Taxis im Irak aussähen, entgegnete der Beschwerdeführer, diese wären schwarz und gelb. Auf Vorhalt, dass er nicht aus dem Irak stammen könne, da irakische Taxis weiß seien und einen gelben Kotflügel hätten, meinte der Beschwerdeführer, in römisch 40 geboren zu sein.
Er sei im Dezember 1996 mit einem Schiff von XXXX nach XXXX in Spanien gefahren, wo er die nächsten fünf Jahre verbracht habe und danach nach Italien gefahren sei. Er wäre bis 2004 in XXXX gewesen. Auf Vorhalt, dass nun ein Zuständigkeitsprüfungsverfahren eingeleitet werde, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er sowohl in Spanien als auch in Italien mit seinen Landsleuten Probleme wegen der politischen Tätigkeit seines Vaters gehabt habe. Aus diesem Grund habe er auch Algerien verlassen. Die Leute hätten sie umbringen wollen. Bei welcher Partei sein Vater sei, wisse er nicht. Er sei beim Militär Soldat gewesen. Das, was er über den Irak erzählt habe, wäre in Algerien passiert. Er befürchte nun Probleme, weil er jemanden mit einem Messer gestochen habe, wobei er nicht wisse, ob diese Person oder seine Eltern noch leben. Er habe nur mit seinem Cousin in Italien Kontakt (As 41-43 BAA).Er sei im Dezember 1996 mit einem Schiff von römisch 40 nach römisch 40 in Spanien gefahren, wo er die nächsten fünf Jahre verbracht habe und danach nach Italien gefahren sei. Er wäre bis 2004 in römisch 40 gewesen. Auf Vorhalt, dass nun ein Zuständigkeitsprüfungsverfahren eingeleitet werde, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er sowohl in Spanien als auch in Italien mit seinen Landsleuten Probleme wegen der politischen Tätigkeit seines Vaters gehabt habe. Aus diesem Grund habe er auch Algerien verlassen. Die Leute hätten sie umbringen wollen. Bei welcher Partei sein Vater sei, wisse er nicht. Er sei beim Militär Soldat gewesen. Das, was er über den Irak erzählt habe, wäre in Algerien passiert. Er befürchte nun Probleme, weil er jemanden mit einem Messer gestochen habe, wobei er nicht wisse, ob diese Person oder seine Eltern noch leben. Er habe nur mit seinem Cousin in Italien Kontakt (As 41-43 BAA).
4. Am 08.08.2004 wurde der Beschwerdeführer bei der Ausreise nach Italien von den italienischen Behörden aufgegriffen und nach Österreich zurückgeschoben (As. 46 BAA).
5. Am 10.09.2004 wurde der Beschwerdeführer bei der Außenstelle des Bundesasylamtes Innsbruck in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters sowie eines Dolmetschers für die arabische Sprache vertiefend niederschriftlich einvernommen (As. 159-169 BAA). Er sei Araber und Moslem. Er wäre in XXXX geboren und habe dort bis zu seinem 9. Lebensjahr bei seinen Eltern gelebt. Er habe in Algerien zwei Jahre eine Koranschule und zwei Jahre eine Volksschule besucht. Er könne in Arabisch lesen und schreiben und spreche auch noch Italienisch, Spanisch und ein wenig Französisch. Sein Vater sei Berufssoldat und arbeite beim Militär in einem Büro. Seine Mutter wäre Hausfrau. Sein Bruder arbeite als Händler. Bis zu seiner Ausreise habe er bei seinen Eltern in einer Mietwohnung gewohnt.5. Am 10.09.2004 wurde der Beschwerdeführer bei der Außenstelle des Bundesasylamtes Innsbruck in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters sowie eines Dolmetschers für die arabische Sprache vertiefend niederschriftlich einvernommen (As. 159-169 BAA). Er sei Araber und Moslem. Er wäre in römisch 40 geboren und habe dort bis zu seinem 9. Lebensjahr bei seinen Eltern gelebt. Er habe in Algerien zwei Jahre eine Koranschule und zwei Jahre eine Volksschule besucht. Er könne in Arabisch lesen und schreiben und spreche auch noch Italienisch, Spanisch und ein wenig Französisch. Sein Vater sei Berufssoldat und arbeite beim Militär in einem Büro. Seine Mutter wäre Hausfrau. Sein Bruder arbeite als Händler. Bis zu seiner Ausreise habe er bei seinen Eltern in einer Mietwohnung gewohnt.
Seine Angaben bei seiner Einvernahme am 04.08.2004 in der Erstaufnahmestelle West in Thalham hätten der Wahrheit entsprochen. Er habe im November oder Dezember 1996 seine Heimat verlassen. Er hätte sich in XXXX in einem Frachtschiff versteckt und sei damit nach XXXX gefahren, wo er nur ein paar Tage geblieben sei. Danach wäre er von dort mit dem Bus nach "XXXX" gefahren und hätte dort zirka fünf Jahre bei Landsleuten, die Straßenhändler gewesen wären, gelebt. Von diesen habe er ein wenig Geld bekommen. Bis XXXX sei er mit seinem Cousin XXXX gereist. In Spanien wäre er öfters von der Polizei kontrolliert worden, ihm wären aber keine Fingerabdrücke abgenommen worden, weil er noch jung gewesen sei. Mitte 2001 sei er mit dem Zug über Barcelona nach Mailand gereist. Nach einer Woche wäre er mit dem Zug von Mailand nach XXXX gefahren. Dort habe er in einem Haus, das von Landsleuten bewohnt worden sei, gelebt. Die Adresse laute "XXXX". Er habe dort als Straßenverkäufer gearbeitet und sei zum Teil auch von seinem Cousin unterstützt worden. Während seines Aufenthaltes in Italien wäre er von der Polizei nicht kontrolliert worden. Er wäre auch nie angehalten oder festgenommen worden. Er hätte in XXXX bis ungefähr Mai 2003 gelebt und dort auch Italienischkurse besucht. Dann sei er mit dem Zug nach Turin gefahren, wo er auch wieder bei Landsleuten in der XXXX gewohnt habe. Er habe auch dort als Straßenverkäufer gearbeitet. Von Turin wäre er anschließend mit dem Zug über den Brenner nach Innsbruck gefahren. Er habe eigentlich nach Deutschland gewollt. Er habe dann in Innsbruck einen Landsmann um Hilfe gebeten, der ihn an die Caritas verwiesen habe. Dort habe er eine Zugfahrkarte bekommen, mit welcher er nach Thalham gefahren sei und am 23.06.2004 den (verfahrensgegenständlichen) Asylantrag gestellt habe. Er habe nie ein Dokument gehabt. Vermutlich hätten seine Eltern Dokumente von ihm. Er habe in keinem anderen Land einen Asylantrag gestellt, weil er keine Ahnung gehabt habe, was Asyl heiße. In Österreich habe ihm bei der Caritas ein Mitarbeiter erklärt, dass er ohne Dokumente und Aufenthaltstitel in Österreich nicht bleiben dürfe. Ihm sei erklärt worden, dass er eine Karte zum Aufenthalt in Österreich bekommen würde, wenn er Asyl beantragen würde. Deshalb sei er nach Thalham gefahren und habe dort einen Asylantrag gestellt.Seine Angaben bei seiner Einvernahme am 04.08.2004 in der Erstaufnahmestelle West in Thalham hätten der Wahrheit entsprochen. Er habe im November oder Dezember 1996 seine Heimat verlassen. Er hätte sich in römisch 40 in einem Frachtschiff versteckt und sei damit nach römisch 40 gefahren, wo er nur ein paar Tage geblieben sei. Danach wäre er von dort mit dem Bus nach "XXXX" gefahren und hätte dort zirka fünf Jahre bei Landsleuten, die Straßenhändler gewesen wären, gelebt. Von diesen habe er ein wenig Geld bekommen. Bis römisch 40 sei er mit seinem Cousin römisch 40 gereist. In Spanien wäre er öfters von der Polizei kontrolliert worden, ihm wären aber keine Fingerabdrücke abgenommen worden, weil er noch jung gewesen sei. Mitte 2001 sei er mit dem Zug über Barcelona nach Mailand gereist. Nach einer Woche wäre er mit dem Zug von Mailand nach römisch 40 gefahren. Dort habe er in einem Haus, das von Landsleuten bewohnt worden sei, gelebt. Die Adresse laute "XXXX". Er habe dort als Straßenverkäufer gearbeitet und sei zum Teil auch von seinem Cousin unterstützt worden. Während seines Aufenthaltes in Italien wäre er von der Polizei nicht kontrolliert worden. Er wäre auch nie angehalten oder festgenommen worden. Er hätte in römisch 40 bis ungefähr Mai 2003 gelebt und dort auch Italienischkurse besucht. Dann sei er mit dem Zug nach Turin gefahren, wo er auch wieder bei Landsleuten in der römisch 40 gewohnt habe. Er habe auch dort als Straßenverkäufer gearbeitet. Von Turin wäre er anschließend mit dem Zug über den Brenner nach Innsbruck gefahren. Er habe eigentlich nach Deutschland gewollt. Er habe dann in Innsbruck einen Landsmann um Hilfe gebeten, der ihn an die Caritas verwiesen habe. Dort habe er eine Zugfahrkarte bekommen, mit welcher er nach Thalham gefahren sei und am 23.06.2004 den (verfahrensgegenständlichen) Asylantrag gestellt habe. Er habe nie ein Dokument gehabt. Vermutlich hätten seine Eltern Dokumente von ihm. Er habe in keinem anderen Land einen Asylantrag gestellt, weil er keine Ahnung gehabt habe, was Asyl heiße. In Österreich habe ihm bei der Caritas ein Mitarbeiter erklärt, dass er ohne Dokumente und Aufenthaltstitel in Österreich nicht bleiben dürfe. Ihm sei erklärt worden, dass er eine Karte zum Aufenthalt in Österreich bekommen würde, wenn er Asyl beantragen würde. Deshalb sei er nach Thalham gefahren und habe dort einen Asylantrag gestellt.
Er sei weder in seiner Heimat noch in einem anderen Land vorbestraft und werde auch nicht von seinen heimatstaatlichen Behörden gesucht. Er sei auch nicht angehalten, festgenommen oder verhaftet worden und gehöre keiner politischen Partei an.
Im November oder Dezember 1996 sei er (in Algerien) mit seinem Cousin am frühen Abend nach Hause gegangen und habe dort gesehen, dass sein Vater mit zwei unbekannten Männern in Zivil einen Streit gehabt hätte. Die Männer hätten von seinem Vater Geld verlangt. Sein Vater hätte zu ihnen gesagt, dass er kein Geld hätte, woraufhin die Männer auf ihn losgegangen wären und ihn geschlagen hätten. Sein Cousin sei dazwischen gegangen, um seinem Vater zu helfen und habe mit einem der Männer zu raufen begonnen. Der zweite Mann sei dann auf seinen Cousin losgegangen. Als er das gesehen habe, wäre er sofort in die Küche gelaufen und habe ein Messer geholt und damit einen der Männer hinten in die rechte Rückenseite gestochen. Sein Cousin habe einen Hammer ergriffen, der bei ihnen in der Wohnung gelegen sei und damit auf den Kopf des anderen Mannes geschlagen. Beide Männer wären auf dem Boden liegen geblieben. Auch sein Vater wäre auf dem Boden gelegen. Sie wären dann sofort davon gelaufen und noch am selben Abend nach XXXX geflüchtet. Nach den zwei Männern befragt, erklärte der Beschwerdeführer, soweit er es wisse, hätten diese zu einer "islamischen Gruppe" gehört. Zu welcher Gruppe und wie diese heiße, wisse er nicht. Sie hätten von seinem Vater Geld als Unterstützungsbeitrag gewollt. Das sei der einzige Grund für seine Ausreise.Im November oder Dezember 1996 sei er (in Algerien) mit seinem Cousin am frühen Abend nach Hause gegangen und habe dort gesehen, dass sein Vater mit zwei unbekannten Männern in Zivil einen Streit gehabt hätte. Die Männer hätten von seinem Vater Geld verlangt. Sein Vater hätte zu ihnen gesagt, dass er kein Geld hätte, woraufhin die Männer auf ihn losgegangen wären und ihn geschlagen hätten. Sein Cousin sei dazwischen gegangen, um seinem Vater zu helfen und habe mit einem der Männer zu raufen begonnen. Der zweite Mann sei dann auf seinen Cousin losgegangen. Als er das gesehen habe, wäre er sofort in die Küche gelaufen und habe ein Messer geholt und damit einen der Männer hinten in die rechte Rückenseite gestochen. Sein Cousin habe einen Hammer ergriffen, der bei ihnen in der Wohnung gelegen sei und damit auf den Kopf des anderen Mannes geschlagen. Beide Männer wären auf dem Boden liegen geblieben. Auch sein Vater wäre auf dem Boden gelegen. Sie wären dann sofort davon gelaufen und noch am selben Abend nach römisch 40 geflüchtet. Nach den zwei Männern befragt, erklärte der Beschwerdeführer, soweit er es wisse, hätten diese zu einer "islamischen Gruppe" gehört. Zu welcher Gruppe und wie diese heiße, wisse er nicht. Sie hätten von seinem Vater Geld als Unterstützungsbeitrag gewollt. Das sei der einzige Grund für seine Ausreise.
Er wisse nicht, ob sein Vater einer Partei oder einer politischen Gruppierung angehört habe. Auf Vorhalt, dass er bei seiner Einvernahme in Thalham angegeben habe, dass sein Vater politisch tätig gewesen wäre, erwiderte der Beschwerdeführer, damals falsche Angaben gemacht zu haben.
Befragt, warum er sich bei seiner Asylantragstellung vorerst als Iraker ausgegeben habe, gab der Beschwerdeführer an, Angst gehabt zu haben die Wahrheit zu sagen.
Er habe seit seiner Ausreise nie mehr wieder Kontakt zu seiner Familie gehabt, da sie zu Hause kein Telefon hätten. Er habe auch keinen Brief schreiben wollen, da er nicht gewollt habe, dass die anderen (gemeint die islamische Gruppierung) erfahren, wo er sei.
Im Falle seiner Rückkehr hätte er Angst vor dieser islamischen Gruppe und davor, eingesperrt zu werden, weil er einen der Männer mit dem Messer verletzt habe. Befragt, warum er nicht in XXXX oder in einer anderen Stadt in Algerien geblieben sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass die Gruppierung groß sei und überall ihre Leute hätte. Er habe Angst gehabt, dass sie ihn irgendwo finden würden.Im Falle seiner Rückkehr hätte er Angst vor dieser islamischen Gruppe und davor, eingesperrt zu werden, weil er einen der Männer mit dem Messer verletzt habe. Befragt, warum er nicht in römisch 40 oder in einer anderen Stadt in Algerien geblieben sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass die Gruppierung groß sei und überall ihre Leute hätte. Er habe Angst gehabt, dass sie ihn irgendwo finden würden.
XXXX liege in der Nähe der tunesischen Grenze am Mittelmeer. In der Nähe wären die Städte XXXX und XXXX.römisch 40 liege in der Nähe der tunesischen Grenze am Mittelmeer. In der Nähe wären die Städte römisch 40 und römisch 40 .
Seit seiner Einreise in Österreich wäre er keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Irgendwelche Bindungen zu Österreich habe er keine, auch keine nahen Verwandte oder Familienangehörige in Österreich.
6. Mit angefochtenem Bescheid vom 15.09.2004 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG BGBl. I Nr. 76/1997 idgF ab, stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG leg. cit. zulässig sei und wies ihn unter einem gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet (nicht zielstaatsbezogen) aus.6. Mit angefochtenem Bescheid vom 15.09.2004 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF ab, stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG leg. cit. zulässig sei und wies ihn unter einem gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet (nicht zielstaatsbezogen) aus.
Begründend wurde dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Sein Fluchtvorbringen wäre widersprüchlich und daher nicht glaubwürdig gewesen. So habe der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor der EAST-West am 04.08.2004 trotz Belehrung über die Wahrheitspflicht behauptet, dass er irakischer Staatsbürger wäre. Erst im Zuge der Einvernahme habe der Beschwerdeführer dann zugegeben, dass er algerischer Staatsbürger sei und sich das fluchtauslösende Ereignis nicht im Irak sondern in Algerien zugetragen hätte.
Zudem habe er bei jener Einvernahme behauptet, dass sein Vater in einer Partei politisch tätig gewesen sei und er deshalb Probleme bekommen hätte, beziehungsweise ihn Leute umbringen hätten wollen. Bei seiner nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.09.2004 habe er auf die Frage, ob sein Vater einer politischen Partei angehören würde, im Widerspruch dazu jedoch angegeben, dass er dies nicht wüsste. Auf entsprechenden Vorhalt, dass er dies aber bei seiner Einvernahme vor der EAST-West ausdrücklich behauptete hatte, hätte der Beschwerdeführer schließlich eingestanden, dass er damals falsche Angaben gemacht habe.
Der Beschwerdeführer habe sich somit bereits bei den Kernaussagen (Nationalität, Fluchtvorbringen auf verschiedene Länder bezogen, Widerspruch zur politischen Tätigkeit seines Vaters) seines Fluchtvorbringens selbst widersprochen und somit den vom Gesetz geforderten Glaubhaftigkeitsanspruch nicht gerecht zu werden vermocht, weshalb ihm die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei.
In Algerien bestünde auch keine allgemeine Gefahrenlage, welche die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertige. Ein schützenswertes Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich bestehe nicht.
7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingelangte Berufung (nunmehr als Beschwerde zu werten) des seinerzeitigen gesetzlichen Vertreters an den seinerzeitigen Unabhängigen Bundesasylsenat.
Der Beschwerdeführer, so ist darin ausgeführt, habe sich kooperativ verhalten, seine Termine eingehalten und sei strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Es gebe jedoch "starke Hinweise auf massive Probleme". So habe sich der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung im Polizeianhaltezentrum Verletzungen zugefügt und wäre mehrere Tage im Hungerstreik gewesen. Vor diesem Hintergrund sei es erklärbar, dass er versucht habe seine Chance auf Asyl durch die Angabe, aus dem Irak zu stammen, zu erhöhen.
Hinsichtlich des Widerspruches betreffend die politische Tätigkeit seines Vaters sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Gesprächen zwischen Erwachsenen annehme, dass sein Vater ein politisch denkender und handelnder Mensch sei. Ob sein Vater tatsächlich Mitglied einer Partei sei, wisse er nicht.
Somit habe der Beschwerdeführer ein detailliertes Vorbringen erstattet, welches asylrelevant sei. Darüber hinaus wäre im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers seine Existenz nicht gesichert, womit ein Refoulement-Verbot vorliege.
8. Die Berufungsvorlage an den Unabhängigen Bundesasylsenat erfolgte mit 08.10.2004.
9. Am 22.02.2005 teilte die BPD Innsbruck mit, dass der Beschwerdeführer in Italien unter Verwendung von Alias-Identitäten in Erscheinung getreten sei. Am 08.10.2005 wurde er in Italien (über den Brenner kommend) fremdenpolizeilich betreten (Information des GP Gries am Brenner vom 09.10.2005). Am 25.01.2007 wurde er aus der Tschechischen Republik nach der Dublin II VO rückübernommen, nachdem er dort am 19.12.2006 wegen irregulären Aufenthaltes betreten worden war (ohne Asylantragsstellung). Am 13.11.2007 wurde das Berufungsverfahren durch das seinerzeit zuständig gewesene Mitglied des UBAS wegen (neuerlicher) Abwesenheit des Beschwerdeführers eingestellt, am 08.01.2008 wurde es fortgesetzt.9. Am 22.02.2005 teilte die BPD Innsbruck mit, dass der Beschwerdeführer in Italien unter Verwendung von Alias-Identitäten in Erscheinung getreten sei. Am 08.10.2005 wurde er in Italien (über den Brenner kommend) fremdenpolizeilich betreten (Information des Gesetzgebungsperiode Gries am Brenner vom 09.10.2005). Am 25.01.2007 wurde er aus der Tschechischen Republik nach der Dublin römisch zwei VO rückübernommen, nachdem er dort am 19.12.2006 wegen irregulären Aufenthaltes betreten worden war (ohne Asylantragsstellung). Am 13.11.2007 wurde das Berufungsverfahren durch das seinerzeit zuständig gewesene Mitglied des UBAS wegen (neuerlicher) Abwesenheit des Beschwerdeführers eingestellt, am 08.01.2008 wurde es fortgesetzt.
Am 01.07.2008 wurde der Asylgerichtshof für die gegenständliche Beschwerdesache zuständig. Aufgrund eines Beschlusses des hiergerichtlichen Geschäftsverteilungsausschlusses ergab sich die Zuständigkeit der gefertigten Gerichtsabteilung ab 17.08.2010.
10. Der Beschwerdeführer wurde erstmalig mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wegen §§ 15 und 107 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je ¿ 2,- (¿ 200,-) und im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen auf zwei Jahre bedingt verurteilt.10. Der Beschwerdeführer wurde erstmalig mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraphen 15 und 107 Absatz eins und 2 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je ¿ 2,- (¿ 200,-) und im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen auf zwei Jahre bedingt verurteilt.
Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wegen § 107 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je ¿ 2,- (¿ 360,-) und im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt und die bedingte Nachsicht der oben genannten ersten Verurteilung widerrufen. Den Urteilsfeststellungen nach hatte der Beschwerdeführer zwei Nachbarn damit bedroht, sie zu töten und ihr Haus anzuzünden.Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je ¿ 2,- (¿ 360,-) und im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt und die bedingte Nachsicht der oben genannten ersten Verurteilung widerrufen. Den Urteilsfeststellungen nach hatte der Beschwerdeführer zwei Nachbarn damit bedroht, sie zu töten und ihr Haus anzuzünden.
Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 SMG, § 83 StGB, §§ 15 und 127 StGB zu einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu je ¿ 2,- (¿ 500,-) und im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 125 Tagen verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, Absatz eins, SMG, Paragraph 83, StGB, Paragraphen 15 und 127 StGB zu einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu je ¿ 2,- (¿ 500,-) und im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 125 Tagen verurteilt.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer erneut wegen § 27 Abs. 1 SMG zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je ¿ 2,- (¿ 200,-) und im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer erneut wegen Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je ¿ 2,- (¿ 200,-) und im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen verurteilt.
Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wegen § 28a Abs. 2. und 3. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt; dabei wurde eine Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf eine Vorverurteilung verhängt; der Beschwerdeführer wurde bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren aus der Freiheitsstrafe entlassen.Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraph 28 a, Absatz 2 und 3, Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt; dabei wurde eine Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf eine Vorverurteilung verhängt; der Beschwerdeführer wurde bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren aus der Freiheitsstrafe entlassen.
Ferner wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wegen §§ 127 und 129 StGB zu einer auf drei Jahre bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Zudem wurde eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen von 4 Euro (somit 720 Euro), Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen, verhängt.Ferner wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraphen 127 und 129 StGB zu einer auf drei Jahre bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Zudem wurde eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen von 4 Euro (somit 720 Euro), Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen, verhängt.
10.1. Fremdenpolizeilich besteht gegen den Beschwerdeführer ein seit 07.04.2010 rechtskräftiges Rückkehrverbot bis 17.03.2020 der XXXX.10.1. Fremdenpolizeilich besteht gegen den Beschwerdeführer ein seit 07.04.2010 rechtskräftiges Rückkehrverbot bis 17.03.2020 der römisch 40 .
11. Am 26.08.2010 wurde eine Beschwerdeverhandlung für den 14.12.2010 ausgeschrieben. Am 27.09.2010 langte hiergerichtlich eine Information des Stadtpolizeikommandos XXXX ein, wonach der Beschwerdeführer wegen des Verdachts in XXXX seit Jahren mit Suchtmitteln zu handeln, festgenommen worden war. Die Verhandlung am 14.12.2010 musste schließlich wegen Erkrankung eines Richters abgesagt werden.11. Am 26.08.2010 wurde eine Beschwerdeverhandlung für den 14.12.2010 ausgeschrieben. Am 27.09.2010 langte hiergerichtlich eine Information des Stadtpolizeikommandos römisch 40 ein, wonach der Beschwerdeführer wegen des Verdachts in römisch 40 seit Jahren mit Suchtmitteln zu handeln, festgenommen worden war. Die Verhandlung am 14.12.2010 musste schließlich wegen Erkrankung eines Richters abgesagt werden.
12. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 Ziffer 1 1., 2. und 8. Fall und Abs. 4 Ziffer 1 sowie § 28a Abs. 1 5. Fall und Abs. 2 Ziffer 1 SMG zu einer (unbedingten) vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Zusammenwirken mit einem anderen Mittäter wurde der Beschwerdeführer wegen sieben Tathandlungen, als Alleintäter wegen sechsundfünfzig Tathandlungen, insbesondere wegen Suchtgifthandels, schuldig gesprochen. Als mildernd wurde dabei ein teilweises Geständnis des Beschwerdeführers gewertet, als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, die Wiederholung der Vergehenstatbestände, die besonders schwere einschlägige Vorstrafenbelastung, der rasche Rückfall und die Begehung während anhängiger Verfahren. Der Oberste Gerichtshof hat mit Urteil vom12. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 1 1., 2. und 8. Fall und Absatz 4, Ziffer 1 sowie Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall und Absatz 2, Ziffer 1 SMG zu einer (unbedingten) vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Zusammenwirken mit einem anderen Mittäter wurde der Beschwerdeführer wegen sieben Tathandlungen, als Alleintäter wegen sechsundfünfzig Tathandlungen, insbesondere wegen Suchtgifthandels, schuldig gesprochen. Als mildernd wurde dabei ein teilweises Geständnis des Beschwerdeführers gewertet, als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, die Wiederholung der Vergehenstatbestände, die besonders schwere einschlägige Vorstrafenbelastung, der rasche Rückfall und die Begehung während anhängiger Verfahren. Der Oberste Gerichtshof hat mit Urteil vom
XXXX das angefochtene Urteil des LG XXXX vom XXXX teilweise, nämlich hinsichtlich der rechtlichen Unterstellung von insgesamt sieben Taten unter § 27 Abs. 1 Ziffer 1 8. Fall und Abs. 4 Ziffer 1 SMG und bezüglich der korrespondierenden Strafaussprüche (wegen zugrunde liegenden Suchtgiftmengen) samt den Beschlüssen zur Rückzahlung der unrechtmäßigen Bereicherung sowie der Aufhebung der bedingten Strafnachsicht aus den vorigen Verurteilungen, aufgehoben und (diesbezüglich) zur neuerlichen Verhandlung an das Erstgericht verwiesen; im Übrigen blieb das Urteil des Landesgerichtes XXXX aber unberührt. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Haft.römisch 40 das angefochtene Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 teilweise, nämlich hinsichtlich der rechtlichen Unterstellung von insgesamt sieben Taten unter Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 1 8. Fall und Absatz 4, Ziffer 1 SMG und bezüglich der korrespondierenden Strafaussprüche (wegen zugrunde liegenden Suchtgiftmengen) samt den Beschlüssen zur Rückzahlung der unrechtmäßigen Bereicherung sowie der Aufhebung der bedingten Strafnachsicht aus den vorigen Verurteilungen, aufgehoben und (diesbezüglich) zur neuerlichen Verhandlung an das Erstgericht verwiesen; im Übrigen blieb das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 aber unberührt. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Haft.
13. Am 18.10.2011 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des Beschwerdeführers (BF) sowie Erörterung der in das Verfahren eingeführten Länderberichte wie folgt:
"(...)
VR befragt die anwesende Partei, ob diese psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen.
BF: Ich bin für die Verhandlung bereit.
Eröffnung der Verhandlung
VR weist den BF auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin und ersucht ihn, die Wahrheit anzugeben. Der BF wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist.
Der BF wird gemäß § 51 AVG iVm § 49 AVG und im Sinne des § 13a AVG belehrt.Der BF wird gemäß Paragraph 51, AVG in Verbindung mit Paragraph 49, AVG und im Sinne des Paragraph 13 a, AVG belehrt.
Da keine Einwendungen vorliegen, werden die für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile verlesen. Der VR erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift.
Eröffnung des Beweisverfahrens:
VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf § 119 Abs. 2 FPG wird hingewiesen. Im Verfahren im Akt sind verschiedene Alias-Identitäten aufliegend. Sie haben sich als Iraker ausgegeben, es gab auch Indizien, dass Sie Marokkaner sind. Auch Ihr Alter wurde in Zweifel gezogen.VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf Paragraph 119, Absatz 2, FPG wird hingewiesen. Im Verfahren im Akt sind verschiedene Alias-Identitäten aufliegend. Sie haben sich als Iraker ausgegeben, es gab auch Indizien, dass Sie Marokkaner sind. Auch Ihr Alter wurde in Zweifel gezogen.
BF: Ich habe nie gesagt, dass ich Marokkaner bin. Ich habe vielleicht gesagt, dass ich Iraker bin. Der Name im Akt ist mein richtiger. Ich bin am XXXX in der Stadt XXXX, Algerien geboren.BF: Ich habe nie gesagt, dass ich Marokkaner bin. Ich habe vielleicht gesagt, dass ich Iraker bin. Der Name im Akt ist mein richtiger. Ich bin am römisch 40 in der Stadt römisch 40 , Algerien geboren.
VR: Waren Ihre Aussagen im Verwaltungsverfahren richtig und bleiben diese aufrecht ?
BF: Ein wenig kann ich mich noch daran erinnern. Beim ersten Mal habe ich gelogen. Ich gab vor, dass ich ein Iraker wäre, beim zweiten Mal gab ich an, dass ich tatsächlich aus Algerien stamme und ich beantwortete alle Fragen wahrheitsgemäß.
VR: Aus dem Akt geht hervor, dass Sie einige Jahre in Spanien und einige Jahre in Italien gewesen sind, bevor Sie nach Österreich kamen. Weiters waren Sie auch einmal in Tschechien aufhältig. Gibt es noch andere europäische Länder, in denen Sie waren?
BF: Es ist richtig, dass ich in Spanien und Italien einige Jahre verbrachte, jedoch in Tschechien war ich nur in einem LKW versteckt und da wurde ich von den Behörden nach Österreich abgeschoben. In der Schweiz habe ich auch einige Zeit verbracht. Ich war einige Male in der Schweiz, jeweils einige Monate, in Genf und in Zürich war ich. Das war Ende 2006, Anfang 2007, nachdem ich gesehen habe, dass ich von der österreichischen Seite keine Hilfe zu erwarten hatte, versuchte ich mein Glück in der Schweiz. Mit den Schweizer Behörden hatte ich nichts zu tun. Ich stellte keinen Asylantrag, weil ich befürchtete, man würde mich nach Österreich zurückschicken. In Tschechien war ich, weil ich eigentlich in andere Länder weiterreisen wollte, wie zum Beispiel Deutschland, Norwegen, Schweden.
VR: Wann waren Sie das letzte Mal in Algerien?
BF: Ende 1996.
VR: Wie haben Sie Algerien verlassen?
BF: Damals war ich 9 Jahre alt. Ich fuhr gemeinsam mit meinem Cousin von der Stadt XXXX nach der Stadt XXXX und dann sind wir auf einen LKW gestiegen. Dieser LKW fuhr auf ein Schiff und landeten wir in XXXX in Spanien.BF: Damals war ich 9 Jahre alt. Ich fuhr gemeinsam mit meinem Cousin von der Stadt römisch 40 nach der Stadt römisch 40 und dann sind wir auf einen LKW gestiegen. Dieser LKW fuhr auf ein Schiff und landeten wir in römisch 40 in Spanien.
VR: Seit Sie Algerein im Alter von 9 Jahren verlassen haben, haben Sie jemals wieder Kontakt zu Leuten in Algerien gehabt, Freunde und Verwandte?
BF: Mein Cousin, der mit mir geflüchtet ist, hatte Kontakte zu unserer Familie; jedoch ich nicht, weil ich so jung war.
VR: Und jetzt? Sie sind jetzt schon erwachsen.
BF: Ich habe Ihnen gesagt, die einzige Verbindung, die ich habe, ist diejenige zu meinem Cousin und sonst zu niemand anderen.
VR: Wo ist Ihr Cousin?
BF: Er hat in Mailand gelebt, aber ich hatte seine Telefonnummer verloren und habe zu ihm keine Verbindung mehr. Den letzten Kontakt zu meinem Cousin erfolgte vor ca. 5 Jahren.
VR: Damals vor fünf Jahren, haben Sie erfahren, wie es Ihrer Familie zwischenzeitig ergangen ist? Es müssten ja in Algerien Ihre Eltern, Ihre Schwestern, Ihr Bruder leben, nach Ihren damaligen Angaben!?
BF: Ich habe nur wenig erfahren. Mein Cousin hat mir auch nicht immer die Wahrheit gesagt.
VR: Wissen Sie wirklich gar nichts über das Schicksal Ihrer Familie?
BF: Ich habe schon Interesse zu erfahren, wie es meiner Familie geht. Aber wie gesagt, hat mir der Cousin eigentlich nichts erzählt. Am liebsten würde ich zurückkehren, aber ich habe Angst zurückzukehren. Es kommt noch dazu, dass ich seit dem 9. Lebensjahr in Europa lebe und weiß ich nicht, ob ich mit der algerischen Kultur im Falle meiner Rückkehr zu Recht kommen würde.
VR: Wissen Sie zumindest, ob Ihre Eltern und Geschwister noch in Algerien sind? Aus dem Akt gibt es Anhaltspunkte, dass Ihr Bruder in Belgien gewesen wäre?
BF: Mir wurde gesagt, dass ein Bruder von mir nach Belgien gereist ist und die übrigen Geschwister sich noch in Algerien befinden. Über die Eltern weiß ich nichts. Ich kann nicht einmal sagen, ob meine Eltern noch leben. Vielleicht sind Sie schon tot und mein Cousin will mir nichts darüber erzählen. Wir sind eigentlich nur drei Geschwister, ich, Schwester und Bruder.
VR: Was machte Ihr Cousin eigentlich in Italien zuletzt?
BF: In Italien bekommt man kein Asyl und mein Cousin hat illegal gelebt, er wurde vom Staat geduldet und er arbeitete im Handel. Er war sozusagen ein Straßenhändler.
VR: Würden Sie sich im Moment als arbeitsfähig bezeichnen? Gehen Sie einer Beschäftigung in der Haft nach?
BF: Körperlich bin ich gesund, aber oben im Kopf bin ich nicht ganz gesund, Paranoia. Ich bekomme auch Tabletten hier. In der Haft arbeite ich nicht.
VR: Wenn Sie die Gelegenheit hätten, welcher Beschäftigung würden Sie gerne nachgehen?
BF: Ich habe in Innsbruck bei einer Firma gearbeitet, die Altkleider gesammelt hat.
VR: Haben Sie einen Zukunftsplan, was das Arbeiten betrifft?
BF: Ich möchte arbeiten, irgendetwas.
VR: Aus Ihrem Akt geht hervor, dass Sie verschiedenste strafrechtliche Verurteilungen aufweisen. Auch jetzt wurden Sie zu einer vierjährigen Haftstrafe (nicht rechtskräftig) verurteilt. Es kann ein schlechtes Licht auf Sie werfen, wenn Sie in dem Land, in dem Sie Schutz suchen, häufig Straftaten begehen. Wollen Sie dazu Stellung nehmen!?
BF: Zwei Verurteilungen sind zu Recht erfolgt, bei vieren wurde ich unschuldig verurteilt. In Zukunft werde ich nichts mehr anstellen. Dazu kommt, dass ich eine Tochter habe, mit der ich leben will.
Auf Nachfrage: Es handelt sich um XXXX, in der Geburtsurkunde bin ich als Vater eingetragen. Sie ist am XXXX geboren. Die Mutter XXXX, eine österreichische Staatsbürgerin, habe ich vor 6 Jahren kennengelernt. Teilweise haben wir zusammengelebt. Sie kommt jedes Wochenende mit dem Kind auf Besuch. Ich betone noch einmal, dass meine letzte Verurteilung ein Fehlurteil war. Die Wohnadresse von Mutter und Kind ist XXXX. Meine Freundin war als Saisonarbeiterin in Schigebieten beschäftigt. Momentan ist sie zu Hause wegen des Kindes. Es ist möglich, dass sie Kindergeld bekommt. Wir wollen schon heiraten, aber ich müsste nach Algerien zurückreisen und mir dort Dokumente beschaffen.Auf Nachfrage: Es handelt sich um römisch 40 , in der Geburtsurkunde bin ich als Vater eingetragen. Sie ist am römisch 40 geboren. Die Mutter römisch 40 , eine österreichische Staatsbürgerin, habe ich vor 6 Jahren kennengelernt. Teilweise haben wir zusammengelebt. Sie kommt jedes Wochenende mit dem Kind auf Besuch. Ich betone noch einmal, dass meine letzte Verurteilung ein Fehlurteil war. Die Wohnadresse von Mutter und Kind ist römisch 40 . Meine Freundin war als Saisonarbeiterin in Schigebieten beschäftigt. Momentan ist sie zu Hause wegen des Kindes. Es ist möglich, dass sie Kindergeld bekommt. Wir wollen schon heiraten, aber ich müsste nach Algerien zurückreisen und mir dort Dokumente beschaffen.
VR: Haben Sie abgesehen von Ihrem Kind und Ihrer Lebensgefährtin noch Bezüge zu Österreich?
BF: Nein, ich kenne sonst niemanden. Ich werde versuchen, meine Freundin zu heiraten, damit ich ein anständiges Leben führen kann.
VR: Geben Sie uns bitte noch einmal den Grund an, warum Sie damals Algerien verlassen haben. Ihre bisherigen Angaben waren dazu widersprüchlich. Dies wird dem BF näher erläutert.
BF: Zwei Personen, die meine Eltern angegriffen haben, wurden von uns beiden, von mir und meinem Cousin, geschlagen, und dann sind wir weggefahren.
VR: Wann war das?
BF: Das war 1996.
VR: Was heißt, Sie haben sie geschlagen? Können Sie sich noch näher erinnern?
BF: Ich kann mich nicht erinnern, ob es zwei oder drei Männer waren. Zuerst einmal haben die zwei oder die drei meine Eltern angegriffen. Sie sind zu uns, in das Haus meiner Eltern, eingedrungen und haben meine Eltern angegriffen. Diese Personen sind eine extreme islamische Gruppe namens Salafisten und diese wollten von meinen Eltern Geld erpressen. Mein Cousin und ich kamen nach Hause und haben gesehen, wie diese Männer meine Eltern angegriffen haben. Der Cousin nahm dann einen Hammer. Ich ging in die Küche und holte ein Messer und bin auf die Männer losgegangen. Ich glaube doch, es waren zwei Männer, denn wir haben die zwei Männer von hinten angegriffen. Ich habe mit dem Messer auf zwei Männer von hinten eingestochen. Ich bin Araber und heißblütig. Die Männer sind zu Boden gefallen und danach sind wir geflüchtet. Mein Vater fiel auch zu Boden. Meine Mutter schrie.
VR: Warum haben Sie in der Situation Ihre Eltern zurückgelassen?
BF: Angst.
VR: Die Männer, welche Sie mit dem Messer verletzt haben, glauben Sie, sind diese tot? Haben Sie ihnen eine tiefe Wunde zugefügt?
BF: Das Messer muss eingedrungen sein, ich weiß nicht, wie weit. Ich weiß nicht, ob sie tot waren oder nicht.
VR: Haben sie sich noch bewegt, als sie weggelaufen sind?
BF: Ja.
VR: Habe ich Sie vorher richtig verstanden, dass Sie auf beide Männer mit dem Messer eingestochen haben? Vor dem BAA meinten Sie, Sie hätten nur auf einem Mann mit dem Messer eingestochen?
BF: Ich kann mich nicht erinnern, was ich damals gesagt habe. Die Situation damals bei dem Vorfall mit den Männern war sehr schnell.
VR: Bei der letzten Einvernahme in Innsbruck haben Sie gesagt, Sie wissen nicht zu welcher islamischen Gruppe diese Männer gehören und heute sagen Sie, es waren Salafisten. Wie kommt das?
BF: Ich habe bei meiner ersten Einvernahme gesagt, dass diese Leute angegeben haben, Salafisten zu sein, aber wo die Wahrheit liegt, weiß man nicht.
VR: Haben Sie irgendeine Ahnung warum die Salafisten gerade Ihre Eltern erpressen wollten? Waren diese so reich, oder sonst außergewöhnliche Leute?
BF: Der Grund dafür war, dass mein Vater beim Militär und politisch tätig war.
VR: Was meinen Sie mit, er war politisch tätig? In der ersten Einvernahme vor dem BAA haben Sie das auch vorgebracht. Später bei der zweiten Einvernahme haben Sie gesagt, nein, er war nicht politisch tätig.
BF: Er war politisch tätig. Das hat mir mein Cousin erzählt. Damals war ich sehr jung. Ich war noch nicht erwachsen. Ich konnte noch keine Zusammenhänge fassen, wie ein erwachsener Mensch. Über die politische Tätigkeit weiß ich nichts Näheres
VR: Wie war damals Ihre Beziehung zu Ihrem Vater?
BF: Ich habe mit meiner Familie keine Differenzen gehabt. Wir hatten ein ganz ein normales Familienleben.
VR: Wenn es auch verständlich erscheinen kann, dass, wenn der Vorfall so stattgefunden hat, Sie aus Angst weggerannt sind, kaum nachvollziehbar ist, dass Sie in dieser Situation gleich das Land verlassen, ohne mit jemandem anderen von Ihrer Familie oder sonstigen Bezugspersonen Kontakt aufzunehmen.
BF: Weil wir Angst haben. Diese Leute, diese Angreifer gehören zu einer viel größeren Gruppe und daher hatten wir Angst.
VR: Gibt es etwas Neues über Ihre Bedrohungssituation in Algerien? Wenn Sie 1996/1997 Algerien verlassen haben, war das ja in einer Zeit, als es dort beinahe einen Bürgerkrieg zwischen islamistischen Gruppierungen und dem Staat gegeben hat. Inzwischen hat sich die Situation weitgehend entspannt.VR: Gibt es etwas Neues über Ihre Bedrohungssituation in Algerien? Wenn Sie 1996 aus 1997, Algerien verlassen haben, war das ja in einer Zeit, als es dort beinahe einen Bürgerkrieg zwischen islamistischen Gruppierungen und dem Staat gegeben hat. Inzwischen hat sich die Situation weitgehend entspannt.
BF: Über Algerien weiß ich nichts und will auch nichts wissen. Obwohl ich Sehnsucht nach meiner Heimat habe, aber ich habe ganz einfach Angst zurückzukehren.
VR: Noch einmal näher nachgefragt nach dem fluchtauslösenden Moment mit dem Messer, können Sie uns ein näheres Datum angeben?
BF: Nein, kann ich nicht. Ich habe Ihnen gesagt, ich war jung.
VR: Vor dem BAA haben Sie schon noch einen Monat angeben und nicht nur das Jahr so wie heute!?
BF: Aber das ist schon so viele Jahre her. Ich kann mich nicht mehr daran erinnern. Vom Vorfall bis zu meiner ersten Einvernahme sind 7 Jahre vergangen, daher konnte ich auch bei meinen früheren Angaben keine ganz genauen Daten angeben.
BR: Sind Sie nie zur Polizei gegangen oder haben zumindest daran gedacht?Bundesrat:, Sind Sie nie zur Polizei gegangen oder haben zumindest daran gedacht?
BF: Die Polizeibeamten selbst haben Angst vor dieser terroristischen Gruppierung.
VR: Das wussten Sie als Kind, dass die Polizei vor dieser Gruppierung Angst hatte?
BF: Nein, damals habe ich das nicht gewusst. Ich weiß es heute.
BR: Wie alt war Ihr Cousin damals?Bundesrat:, Wie alt war Ihr Cousin damals?
BF: 24.
Folgende Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:
*) Auskunft der Staatendokumentation des Bundesasylamts an das BAI vom 20.03.2006; insbesondere Ausführungen zur Strafmündigkeit auf
Seite 5
*) Länderinformation zu Algerien der Länderdokumentation des AsylGH vom 14.03.2011
*) Feststellungen der Staatendokumentation des BAA zu Algerien aus April 2011
*) Dt. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage Algerien vom 19.08.2011
*) UK Home Office, Country of Origin Information Report, Algerien, 14.03.2011,
*) USDOS Human Rights Report Algerien, 08.04.2011 und International Religious Freedom Report, Oktober 2010
*) Refugee Documentation Center Ireland, Terrorism, 18.05.2010
*) Europäische Union: Instrument Européen de Voisinage et de Partenariat, Algérie, Programme Indicatif National 2011-2013
*) Aktuelle Medienberichte zu Entwicklungen in Algerien, beispielsweise NZZ 19. 01.2011; Freitag, 24. Juli 2011
Daraus folgt aus vorläufiger Sicht des erkennenden Gerichtshofes insbesondere:
Die Sicherheitslage in Algerien hatte sich nach dem Amtsantritt von Präsident Boutelfika 1999 (erheblich) verbessert, dann aber seit Ende 2006 mit dem Auftreten der Al-Quaida al-Maghreb erneut (graduell) verschlechtert. In letzter Zeit kam es jedoch wieder zu einem Rückgang von Anschlägen, insbesondere solchen gegen Zivilisten (siehe AI, Einleitung). Gezielte Ermordungen von Intellektuellen und Journalisten kommen seit mehren Jahren nicht mehr vor, mitunter wird über Drohungen gegen solche Personen berichtet. Ziele der Anschläge sind zumeist Sicherheitsorgane und (zuletzt auch) Ausländer. Gegen terroristische Aktionen bieten die größeren Städte im Vergleich zu abgelegenen Landesteilen einen erhöhten, aber nicht vollkommenen Schutz.
In einzelnen (Gebirgs-)Regionen kommt es immer wieder zu groß angelegten Militäroperationen (zuletzt große Antiterroroperation von April 2010). Eine Bürgerkriegssituation besteht aber in keinem Landesteil. Die zivilen Autoritäten bewahren im Wesentlichen die Kontrolle über die Sicherheitsorgane.
Gravierende Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Organe haben seit dem Rückgang des Terrorismus Ende der 90er Jahre abgenommen, solche kommen etwa weiterhin insbesondere im Umgang mit des Terrorismus Verdächtigen vor, vereinzelt (auch) gegenüber Menschenrechtsaktivisten, Journalisten und Rechtsanwälten.
Nach Algerien zurückgekehrte Wehrpflichtige, die keine Befreiung vom derzeit zweijährigen Wehrdienst (zB wegen Studiums oder aus familiären Gründen) nachweisen können, werden zur Ableistung des Wehrdienstes den Militärbehörden überstellt. Eine Bestrafung ist nicht vorgesehen. Grundsätzlich strafbar sind Wehrdienstentziehung nach Zustellung des Einberufungsbescheides und Desertion. Alle 27-jährige, die sich nicht auf strafbare Weise dem Wehrdienst entzogen haben, werden auf Anweisung des Präsidenten und infolge einer verbindlichen Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums nicht mehr eingezogen. Die Frage der Befreiung vom Militärdienst wurde 2008 näher geregelt (Gründe sind zB Studium, einziger Unterstützer einer Familie, Krankheit).
Die politische Situation in Algerien ist im Wesentlichen stabil. Korruption wird seitens der Regierung zurzeit intensiv bekämpft. Der 2009 für eine dritte Periode wiedergewählte Präsident Bouteflika hat im Mai 2010 ein Fünfjahresprogramm zur Förderung der algerischen Wirtschaft vorgestellt, insbesondere durch massive öffentliche Investitionen im Bereich Wohnungsbau, Schulen und Gesundheitseinrichtungen. Das Wirtschaftswachstum ist stabil, die grundsätzlich positive Entwicklung schlägt aber auf weite Teile der Bevölkerung bisher nicht durch; die Arbeitslosenrate beträgt 11, 3 %, 25 % bei jungen Menschen, wobei viele im informellen Sektor beschäftigt sind. Soziale Probleme und Arbeitslosigkeit, vor allem unter Jugendlichen befördern Migrationsdruck.
Anfang 2011 kam es auch in Algerien zu begrenzten Unruhen und Demonstrationen, in denen das Regime die herrschende Regierung mit der Aufhebung des Ausnahmezustandes und finanziellen Unterstützungsmaßnahmen für weitere Bevölkerungsschichten bis jetzt dem Anschein nach erfolgreich begegnete. Es besteht jedenfalls keine Bürgerkriegssituation
Die EU hat mit Algerien im Rahmen der Nachbarschaftspolitik einen Assoziationsvertrag geschlossen, einschließlich Instrumenten finanzieller Unterstützung; es ist eine Vertiefung der Beziehungen feststellbar. Eines der Ziele ist dabei der Kampf gegen die Armut und die Förderung der sozialen Entwicklung, wie auch die Wahrung der Menschenrechte.
Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und die kostenlose (allenfalls mit Selbstbehalt) medizinische Versorgung - letztere auf niedrigem Niveau (alle Krankheiten sind aber grundsätzlich behandelbar, dies gilt auch für psychische Krankheiten.) - sind für alle algerischen Staatsangehörigen gewährleistet. Besser ausgestaltete Krankenanstalten gibt es in allen Universitätsstädten, die medizinische Fakultäten aufweisen (zB Algier, Oran).
Eine Asylantragstellung in Österreich/Europa spielt bei einer Rückkehr in der Regel keine Rolle. Zu Schwierigkeiten bei der Einreisekontrolle kann es nur kommen, wenn der Verdacht besteht, dass der Betreffende ein islamistischer Terrorist ist. Die illegale Ausreise ist als solche verboten, diesbezüglich werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt.
Bei Rückkehrern kann es zu Problemen mit der Sozialversicherung kommen, bis einer versicherten beruflichen Tätigkeit nachgegangen wird, wenn keine familiären Anknüpfungspunkte bestehen.
Strafmündigkeit bestand und besteht in Algerien jedenfalls nicht im Alter von 9 Jahren.
VR fragt den BF um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.
BF: Ich glaube schon, dass das, was Sie gesagt haben richtig ist. Ich weiß, dass ich damals 9 Jahr alt war und nicht zur Rechenschaft gezogen werden konnte. Wahrscheinlich wissen Sie das Folgende:
Bouteflika löst Demonstrationen jetzt mit Gewalt auf, damit seine Position nicht gefährdet wird.
VR: Wie gut sind Ihre Deutschkenntnisse?
BF: Ich habe wenig davon nicht verstanden, was die Richter gesprochen haben. Ich spreche mit allen Deutsch und habe keine Probleme. Auch mit meinen Mitgefangenen spreche ich Deutsch.
Keine weiteren Fragen des Herrn Beisitzers.
VR gibt im Einvernehmen mit dem BR bekannt, dass die Krankenakte des BF in der JA XXXX eingesehen wird.VR gibt im Einvernehmen mit dem BR bekannt, dass die Krankenakte des BF in der JA römisch 40 eingesehen wird.
VR: Können Sie noch einmal mit eigenen Worten schildern, worin Sie glauben, dass Ihre psychischen Probleme bestehen?
BF: Manchmal habe ich Angst, dass sich irgendjemand anschleichen würde und auf mich einstechen würde. Das habe ich vielleicht seit ungefähr 2001.
VR: Zur Überprüfung des angegebenen Familienlebens wäre beabsichtigt, Ihre angegebene Freundin aufzufordern, die Geburtsurkunde des Kindes vorzulegen und zu bestätigen, dass Sie tatsächlich eine Beziehung führen.
BF: Ich bin einverstanden. Ich glaube, sie wird mit Ihnen kooperieren.
VR fragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will.
BF: Ich bitte Sie, mir Asyl zu gewähren. Glauben Sie mir, ich bin kein schlechter Mensch. Ich bin kein Verbrecher. Ich habe Ihnen schon bereits gesagt, dass von den 6 Verurteilungen, zwei meiner Meinung nach, richtig waren. Ich habe in keinem anderen europäischen Land Gesetze gebrochen und bin auch nicht verurteilt worden. Ich möchte so gerne, wenn ich aus dem Gefängnis entlassen werde, eine Familie gründen und für meine Tochter sorgen.
VR fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht.
Weitere Beweisanträge: Keine
(...)".
14. Auf entsprechende hiergerichtliche Nachfrage teilte die Justizanstalt XXXX am 19.10.2011 mit, dass der Beschwerdeführer dort regelmäßig von seiner Lebensgefährtin besucht werde. Weiters teilte die Anstaltsärztin mit, dass beim Beschwerdeführer keinerlei schwere Erkrankungen vorliegen würden. Er werde wegen einer leichten Gastritis behandelt. Zurzeit würden ihm aufgrund seiner Unruhe beziehungsweise Ein- und Durchschlafschwierigkeiten leichte Tabletten verabreicht, wobei aus ihrer Sicht jedoch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schweren psychischen Erkrankung, welche den Einsatz von Psychopharmaka rechtfertigen würde, bestünden. Der Beschwerdeführer sei nach Durchsicht der Krankenakte jedenfalls haft-, einvernahme- und flugfähig.14. Auf entsprechende hiergerichtliche Nachfrage teilte die Justizanstalt römisch 40 am 19.10.2011 mit, dass der Beschwerdeführer dort regelmäßig von seiner Lebensgefährtin besucht werde. Weiters teilte die Anstaltsärztin mit, dass beim Beschwerdeführer keinerlei schwere Erkrankungen vorliegen würden. Er werde wegen einer leichten Gastritis behandelt. Zurzeit würden ihm aufgrund seiner Unruhe beziehungsweise Ein- und Durchschlafschwierigkeiten leichte Tabletten verabreicht, wobei aus ihrer Sicht jedoch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schweren psychischen Erkrankung, welche den Einsatz von Psychopharmaka rechtfertigen würde, bestünden. Der Beschwerdeführer sei nach Durchsicht der Krankenakte jedenfalls haft-, einvernahme- und flugfähig.
15. Auf Ersuchen des Asylgerichtshofes übermittelte die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers am 27.10.2011 eine Kopie der Geburtsurkunde ihres gemeinsamen Kindes mit dem Beschwerdeführer, welches am XXXX geboren wurde, Im Begleitschreiben führt sie aus, dass sie und der Beschwerdeführer sich seit sieben Jahren kennen würden und sie nach Möglichkeit heiraten wollten, da sie sich sehr liebten.15. Auf Ersuchen des Asylgerichtshofes übermittelte die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers am 27.10.2011 eine Kopie der Geburtsurkunde ihres gemeinsamen Kindes mit dem Beschwerdeführer, welches am römisch 40 geboren wurde, Im Begleitschreiben führt sie aus, dass sie und der Beschwerdeführer sich seit sieben Jahren kennen würden und sie nach Möglichkeit heiraten wollten, da sie sich sehr liebten.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist im vorliegenden Asylverfahren das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2004 (im Folgenden: "AsylG 1997") anzuwenden. Die Anwendbarkeit der §§ 24, 27, 36, 54 bis 57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus § 75 Abs. 1, die Anwendbarkeit des § 10 AsylG 2005 (hinsichtlich Spruchpunkt III; dazu siehe sogleich näher unten) aus § 75 Abs. 8 AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der §§ 2 Abs. 1 Z 25 und Abs. 3, 15 Abs. 1 Z 4 und 6, 18 Abs. 2 und 3, 22 Abs. 3 und Abs. 11 Z 7, § 23 Abs. 1, Abs. 7 und Abs. 8, 27 Abs. 4 und 5, 57 Abs. 10 und Abs. 11 Z 2 sowie 62 Abs. 3 aus § 75 Abs. 10 AsylG 2005. Weiters ist hinsichtlich § 8 AsylG 1997 auf die Sondernormen des § 75 Abs. 10 2. und 3. Satz AsylG 2005 Bedacht zu nehmen.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist im vorliegenden Asylverfahren das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, (im Folgenden: "AsylG 1997") anzuwenden. Die Anwendbarkeit der Paragraphen 24, 27, 36, 54 bis 57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus Paragraph 75, Absatz eins,, die Anwendbarkeit des Paragraph 10, AsylG 2005 (hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei; dazu siehe sogleich näher unten) aus Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 25 und Absatz 3, 15, Absatz eins, Ziffer 4 und 6, 18 Absatz 2 und 3, 22 Absatz 3 und Absatz 11, Ziffer 7,, Paragraph 23, Absatz eins,, Absatz 7 und Absatz 8, 27, Absatz 4 und 5, 57 Absatz 10 und Absatz 11, Ziffer 2, sowie 62 Absatz 3, aus Paragraph 75, Absatz 10, AsylG 2005. Weiters ist hinsichtlich Paragraph 8, AsylG 1997 auf die Sondernormen des Paragraph 75, Absatz 10, 2. und 3. Satz AsylG 2005 Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011 ist § 10 AsylG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist Paragraph 10, AsylG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. gilt.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof (prozedurale Bestimmungen im engeren Sinn) waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof (prozedurale Bestimmungen im engeren Sinn) waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Feststellungen
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist 24-jähriger Staatsangehöriger von Algerien aus XXXX, zugehörig der islamischen Religion und hält sich seit 2004 überwiegend in Österreich auf. Es kann nicht festgestellt werden, wann genau er Algerien verlassen hat. Vor seiner Ankunft in Österreich hat sich der Beschwerdeführer jedenfalls längere Zeit in Spanien und Italien befunden, ohne dort Asylanträge zu stellen.Der Beschwerdeführer ist 24-jähriger Staatsangehöriger von Algerien aus römisch 40 , zugehörig der islamischen Religion und hält sich seit 2004 überwiegend in Österreich auf. Es kann nicht festgestellt werden, wann genau er Algerien verlassen hat. Vor seiner Ankunft in Österreich hat sich der Beschwerdeführer jedenfalls längere Zeit in Spanien und Italien befunden, ohne dort Asylanträge zu stellen.
Er verfügt in Algerien (zumindest) über 4-jährige Schulbildung und berufliche Erfahrung als Verkäufer. Er hat Sprachkenntnisse in Arabisch, Deutsch, Italienisch und Spanisch. Die präzise Identität des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden, er hat keine Identitätsdokumente vorgelegt. Er hat jedoch Familienangehörige in Algerien und Italien.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt.
Der Beschwerdeführer führt seit mehreren Jahren mit einer österreichischen Staatsangehörigen eine Beziehung, aus der ein gemeinsames Kind (geboren am XXXX) stammt. Es lag jedoch niemals eine gemeinsame Wohnadresse vor. Der Beschwerdeführer war privat immer nur bei sozialen Organisationen, beziehungsweise dem Bewährungshilfeverein "Neustart" gemeldet.Der Beschwerdeführer führt seit mehreren Jahren mit einer österreichischen Staatsangehörigen eine Beziehung, aus der ein gemeinsames Kind (geboren am römisch 40 ) stammt. Es lag jedoch niemals eine gemeinsame Wohnadresse vor. Der Beschwerdeführer war privat immer nur bei sozialen Organisationen, beziehungsweise dem Bewährungshilfeverein "Neustart" gemeldet.
Er ist in Österreich niemals einer bezahlten legalen Beschäftigung nachgegangen und kann zum Unterhalt des Kindes nichts beitragen. Er befand sich bis zu seiner Inhaftierung in Grundversorgung.
Er hat keine (intensiven) privaten Bezugspunkte zu Österreich und wurde hier zum Entscheidungszeitpunkt insgesamt siebenmal strafgerichtlich verurteilt (wegen Eigentums- und schwerer Drogenkriminalität) und befindet sich derzeit in der Justizanstalt
XXXX.römisch 40 .
Der Beschwerdeführer leidet an einer leichten Gastritis sowie Ein- und Durchschlafstörungen, wogegen er leichte Medikamente, jedoch keine Psychopharmaka, erhält. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schweren psychischen Erkrankung, welche den Einsatz von Psychopharmaka rechtfertigen würden, bestehen entscheidungsnah nicht. Der Beschwerdeführer ist aus Sicht der ihn derzeit behandelnden Ärztin jedenfalls haft,- und reisefähig.
2.2. Zum Herkunftsstaat Algerien:
Zur Lage in Algerien werden die in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vorgehaltenen entscheidungsrelevanten Feststellungen aus ebenso dort erörterten Quellen zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben. Auch für den Beschwerdeführer war demnach bei Rückkehr keine wirtschaftlich existenzbedrohende Lage festzustellen.
3. Beweiswürdigung:
Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs,- und Gerichtsakt, sowie insbesondere durch die am 18.10.2011 durchgeführte mündliche Verhandlung, Beweis erhoben.
3.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit/Religion und zum Alter des Beschwerdeführers ergeben sich im Zweifel aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers, ebenso wie jene zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich, letztere in Verbindung mit der Aktenlage (etwa hinsichtlich der fehlenden gemeinsamen Meldung und unter Berücksichtigung der schriftlichen Stellungnahme der Lebensgefährtin, wie in der Verfahrenserzählung referiert).
Demnach kann der behaupteten Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin nicht entgegengetreten werden; dass es sich hier aber um eine dauerhaft angelegte Lebensgemeinschaft handelt, lässt sich unter Beachtung des fehlenden Wohnsitzes nicht mit hinreichender Sicherheit sagen. Unbestritten ist auch die (jedenfalls schützenswerte) Vaterschaft des Beschwerdeführers zu seiner Tochter. Dass das Kind aber finanziell oder sonst (der Beschwerdeführer befand sich bereits nach einem Monat nach dessen Geburt in Haft) vom Vater in besonderem Maße abhängig wäre, lässt sich aus der Aktenlage offensichtlich nicht erkennen. Auch sonstige private Bezüge des Beschwerdeführers zu Österreich ließen sich im gegenständlichen Verfahren nicht ableiten.
Die präzise Identität des Beschwerdeführers war in Ermangelung jedweder Dokumente und der erörterten sonstigen Unglaubwürdigkeit seiner Angaben nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar. Die wiederholten Hinweise auf seinen Cousin in Italien und relativ genaue Adressangaben in Bezug auf dieses Land lassen aber den Schluss zu, dass der genannte Cousin (der den Beschwerdeführer offenbar immer unterstützt hat) dort lebt. Der Beschwerdeführer hat ferner zu Beginn seines Verfahrens vorgetragen, dass seine Eltern und Geschwister in Algerien aufhältig sind; später erwähnte er gehört zu haben, ein Bruder sei in Belgien. Dass, wie er in der Beschwerdeverhandlung vom 18.10.2011 behauptete, er praktisch keine Informationen über das Schicksal seiner Familie in Algerien erhalten hätte, erweist sich schon angesichts der guten Kommunikationsmöglichkeiten mit Algerien als nicht glaubwürdig; auch ist kein Grund ersichtlich, warum sein Cousin ihm diesbezüglich Informationen vorenthalten sollte (wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vom 18.10.2011 angedeutet). Für den Asylgerichtshof ist also die Annahme plausibel, dass der Beschwerdeführer in Algerien auf die Unterstützung von Verwandten bauen könnte, kehrte er zurück.
3.2. Die Feststellung zur Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und der Anstaltsärztin der Justizanstalt XXXX. Zum Gesundheitszustand allgemein war ebenso deren unbedenklichen Auskünften zu folgen. Es bestanden also keine Anhaltspunkte für weitergehende Prüfungen, sind die Krankheitszustände des Beschwerdeführers (sowohl in psychischer wie physischer Hinsicht) doch objektiv nur leichte, die keiner besonderen Behandlung bedürfen.3.2. Die Feststellung zur Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und der Anstaltsärztin der Justizanstalt römisch 40 . Zum Gesundheitszustand allgemein war ebenso deren unbedenklichen Auskünften zu folgen. Es bestanden also keine Anhaltspunkte für weitergehende Prüfungen, sind die Krankheitszustände des Beschwerdeführers (sowohl in psychischer wie physischer Hinsicht) doch objektiv nur leichte, die keiner besonderen Behandlung bedürfen.
3.3. Die Angaben zu den Fluchtgründen sind für den Asylgerichtshof nicht glaubwürdig.
3.3.1. Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde, Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.
Die entscheidungsbefugte Instanz kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).
3.3.2. Der Asylgerichtshof geht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht; dies aus folgenden näheren Erwägungen wegen qualifizierter Widersprüchlichkeit, mangelnder Verifizierbarkeit und Plausibilität:
3.3.2.1. Die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers setzt zunächst bei seinen persönlichen Angaben an. So gab er im Zuge seiner Antragstellung, seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Innsbruck sowie zunächst bei seiner niederschriftlichen Einvernahme in der EAST West an, irakischer Staatsangehöriger zu sein. Erst nachdem ihm nicht möglich war, seine konkrete Adresse im Irak anzugeben sowie er falsche Angaben bezüglicher lokaler Gegebenheiten machte und dies ihm entsprechend vorgehalten wurde, revidierte er sein diesbezügliches Vorbringen und gab zu, aus Algerien zu stammen. Hier ist der Berufungsschrift zu folgen, wenn es darin heißt, dass der Beschwerdeführers dadurch versucht habe seine Chancen auf Asyl zu erhöhen. Ein derartiges Verhalten kann jedoch nur als bedenklich eingestuft werden, hält man sich individuell vor Augen, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Antragstellung in der Erstaufnahmestelle West (wo ihm Rechtsberatung zur Verfügung gestanden wäre) verschwand und sich bei seinem fremdenpolizeilichen Aufgriff in Innsbruck einen Monat später mit der Verfahrenskarte, die ihn als irakischen Staatsbürger auswies, legitimierte.
3.3.2.2. Dem Beschwerdeführer musste aber auch bezüglich seines Fluchtvorbringens die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden.
Während er im Zuge seiner Einvernahme vor der EAST West angab, dass er wegen der politischen Tätigkeit seines Vaters nicht nur in seiner Heimat sondern auch in Italien und Spanien Probleme gehabt hätte, ohne dabei eine islamische Gruppe als Verfolger zu erwähnen, geschweige denn diese namentlich zu benennen, führte er in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 10.09.2004 aus, dass die Angreifer seines Vaters Angehöriger einer islamischen Gruppe gewesen wären, deren Namen er aber nicht kenne. Bei dieser Gelegenheit betonte er wiederum ausdrücklich, dass sein Vater gar keiner politischen Tätigkeit nachgegangen wäre, seine diesbezüglichen (früheren) Einlassungen wären falsch gewesen, wozu keine nähere Erklärung gegeben wurde.
Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vom 18.10.2011 die dann wieder erwähnte islamische Gruppe als Salafisten bezeichnet und auf entsprechenden Vorhalt des vorsitzenden Richters hiezu meinte, dass er dies auch bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt gesagt habe, widerspricht dies dem Akteninhalt, da aus dem Einvernahmeprotokoll, welches dem Beschwerdeführer rückübersetzt wurde und er dessen Richtigkeit mit seiner Unterschrift bestätigte, kein diesbezüglicher Hinweis zu entnehmen ist. In derselben Beschwerdeverhandlung bekräftigte der Beschwerdeführer die - wenn auch nicht näher erinnerliche - politische Tätigkeit seines Vaters, welche er bei der Einvernahme vom 10.09.2004 ja entschieden in Abrede gestellt hatte.
Derartige wesentliche Vorbringensunterschiede indizieren eindeutig die Unglaubwürdigkeit eines Antragstellers. Dabei wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der vorgebrachten fluchtauslösenden Ereignisse seinen Angaben nach noch ein Kind war und auch 2004 noch knapp minderjährig. Es wurden aber keine komplexen Details gefragt, sondern einfache Sachverhalte, welche dem Beschwerdeführer auch in diesem Alter bekannt (gewesen) sein müssten. Selbst wenn dies aber nicht der Fall gewesen ist, lässt sich jedenfalls nicht erklären, warum der Beschwerdeführer (etwa bezüglich der verfolgenden Gruppe) zeitnaher zu den Geschehnissen nur ungenauere Angaben machen konnte als heute. Auch die wechselnden Einlassungen zu den Tätigkeiten des Vaters lassen sich mit der seinerzeitigen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht entscheidend relativieren. Unverständlich ist schließlich insbesondere, warum der Beschwerdeführer zumindest von seinem Cousin (der ja zum Zeitpunkt der fluchtauslösenden Geschehnisse den letzen Angaben des Beschwerdeführers zufolge schon 24 Jahre alt gewesen wäre) in all den Jahren, während derer er Kontakt mit ihm hatte, nicht nähere Informationen über die fluchtauslösenden Geschehnisse eingeholt hat oder warum ihm der Cousin diese hätte verweigern sollen.
3.3.2.3. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den konkreten Geschehnissen waren nicht kohärent.
So gab er noch bei der letzten Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, dass er eines Tages im November oder Dezember 1996 mit seinem Cousin am frühen Abend nach Hause gegangen sei und dort gesehen habe, wie sein Vater mit zwei unbekannten Männern in Zivil einen Streit gehabt hätte. Die Männer hätten von seinem Vater Geld verlangt. Sein Vater hätte zu ihnen gesagt, dass er kein Geld hätte, woraufhin die Männer auf ihn losgegangen wären und ihn geschlagen hätten. Sein Cousin sei dazwischen gegangen, um seinem Vater zu helfen und habe mit einem der Männer zu raufen begonnen. Als dann der zweite Mann auf seinen Cousin losgegangen sei, wäre der Beschwerdeführer in die Küche gelaufen und hätte ein Messer geholt und damit auf einen der Männer hinten in die rechte Rückenseite eingestochen. Sein Cousin habe einen Hammer ergriffen, der bei ihnen in der Wohnung gelegen sei und damit auf den Kopf des anderen Mannes geschlagen. Beide Männer wären auf dem Boden liegen geblieben. Auch sein Vater sei auf dem Boden gelegen. Sie wären dann sofort davon gelaufen und noch am selben Abend nach XXXX geflüchtet.So gab er noch bei der letzten Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, dass er eines Tages im November oder Dezember 1996 mit seinem Cousin am frühen Abend nach Hause gegangen sei und dort gesehen habe, wie sein Vater mit zwei unbekannten Männern in Zivil einen Streit gehabt hätte. Die Männer hätten von seinem Vater Geld verlangt. Sein Vater hätte zu ihnen gesagt, dass er kein Geld hätte, woraufhin die Männer auf ihn losgegangen wären und ihn geschlagen hätten. Sein Cousin sei dazwischen gegangen, um seinem Vater zu helfen und habe mit einem der Männer zu raufen begonnen. Als dann der zweite Mann auf seinen Cousin losgegangen sei, wäre der Beschwerdeführer in die Küche gelaufen und hätte ein Messer geholt und damit auf einen der Männer hinten in die rechte Rückenseite eingestochen. Sein Cousin habe einen Hammer ergriffen, der bei ihnen in der Wohnung gelegen sei und damit auf den Kopf des anderen Mannes geschlagen. Beide Männer wären auf dem Boden liegen geblieben. Auch sein Vater sei auf dem Boden gelegen. Sie wären dann sofort davon gelaufen und noch am selben Abend nach römisch 40 geflüchtet.
Abweichend dazu führte er bei der Beschwerdeverhandlung am 18.10.2011 an, als er eines Tages im Jahre 1996 mit seinem Cousin nach Hause gekommen sei, hätten sie gesehen, wie zwei oder drei Männer in sein Elternhaus eingedrungen wären und seine Eltern (nicht mehr nur seinen Vater) angegriffen hätten. Sein Cousin hätte einen Hammer genommen und er habe aus der Küche ein Messer geholt (sohin schilderte der Beschwerdeführer hier ein gleichzeitiges Handeln von ihm und seinem Cousin, während er vor der Verwaltungsbehörde diesbezüglich eindeutig einen Ablauf nacheinander dargestellt hatte). Danach wären sie auf die Männer von hinten losgegangen. Er habe mit dem Messer auf zwei Männer von hinten eingestochen. Auf Vorhalt des Widerspruches, dass er vor dem Bundesasylamt angegeben habe, nur einen Mann niedergestochen zu haben, meinte der Beschwerdeführer, sich an seine damaligen Aussagen nicht erinnern zu können. Die damalige Situation mit den Männern sei "sehr schnell" gewesen; dies vermag jedoch nicht zu überzeugen, da es sich hierbei um das fluchtkausale Erlebnis handelt und in der Regel zu erwarten wäre, dass der Beschwerdeführer zumindest konsistent sagen kann, ob er nun einen oder zwei Männer niedergestochen hat.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Cousin waren ebenfalls uneinheitlich. Während er in der Beschwerdeverhandlung das Alter seines Cousins zum Zeitpunkt ihrer Flucht (1996) mit 24 bezifferte, führte er vor dem Bundesasylamt am 04.08.2004 aus, dass sein Cousin 27 Jahre alt sei.
Nach einem konkreten Datum der Vorfälle durch den vorsitzenden Richter befragt, führte der Beschwerdeführer an, er könne kein konkretes Datum anführen, da er jung gewesen sei. Auf Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt noch einen Monat (November oder Dezember) und nicht nur das Jahr angegeben habe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass es aber schon so viele Jahre her wäre und sich deshalb nicht mehr daran erinnern könne, was jedoch angesichts des Umstandes, dass es sich hierbei zutreffendenfalls um ein äußerst einschneidendes Erlebnis handelt, nur schwer überzeugt.
Der Beschwerdeführer war ferner auch nicht in der Lage übereinstimmend wiederzugeben, in welchem Zustand sich die Angreifer befunden haben, als sein Cousin und er flüchteten. Vor dem Bundesasylamt erklärte er, dass sowohl die Angreifer als auch sein Vater am Boden liegen geblieben wären, hingegen führte er hierzu in der Beschwerdeverhandlung aus, dass beide Männer sich noch bewegt hätten, als sie weggelaufen wären.
3.3.2.4. Auch die weiteren Einlassungen des Beschwerdeführers, wonach sie seine Eltern/seinen Vater liegen gelassen und aus Angst sogleich geflüchtet wären, ohne dass sie sich mehr um die Eltern gekümmert hätten, obwohl sie ja gerade, um jene zu schützen/zu retten, auf die Eindringlinge mit Waffen (im Fall des Beschwerdeführers seinen Angaben nach als neunjähriges Kind) losgegangen waren, erscheint höchst unplausibel; dies insbesondere angesichts des Umstandes, dass der Vater des Beschwerdeführers ein Soldat war, welcher, dem Vorbringen des Beschwerdeführers folgend, von Extremisten angegriffen wurde (sohin staatlicher Schutz gegen die Verfolger zu erwarten gewesen wäre) sowie der Beschwerdeführer als Kind strafrechtlich gar nicht zur Rechenschaft gezogen werden hätte können. Dies hätte ja zumindest dem damals erwachsenen Cousin bewusst sein müssen, sodass es schwer verständlich bleibt, warum dieser den Beschwerdeführer von dessen Familie in Algerien trennt und ihn dazu veranlasst, sofort das Land zu verlassen.
Die Aussagen des Beschwerdeführers zum mangelnden Kontakt zu seiner Familie (nach den eben erörterten Geschehnissen) waren ebenfalls wenig glaubwürdig. So führte er vor dem Bundesasylamt hierzu aus, dass er deshalb keinen Kontakt zu seiner Familie aufgenommen habe, da sie zuhause kein Telefon hätten und er auch keinen Brief geschrieben habe, um zu verhindern, dass seine Verfolger seinen Aufenthaltsort herausfinden. Divergierend dazu legte er in der Beschwerdeverhandlung dar, dass aufgrund seines jugendlichen Alters nur sein Cousin zu seiner Familie Kontakt gehabt hätte, er von seinem Cousin nur wenig erfahren habe, wobei dieser ihm auch nicht immer die Wahrheit gesagt hätte (was, wie schon ausgeführt, ebenso wenig plausibel/erklärbar erschiene). Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er im Falle seiner Rückkehr nach wie vor Verfolgung von der zuletzt genannten islamischen Gruppe befürchtet, ist nicht verständlich, warum diese Personen (die zudem der Aktenlage niemals eine Verfolgungshandlung gegen ihn gesetzt haben) nunmehr - nach mehr als 15 Jahren - den Beschwerdeführer behelligen sollten.
3.3.2.5. Schließlich zeigt sich selbst bei alleiniger Betrachtung der Einlassungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vom 18.10.2011, dass die behauptete Verfolgungssituation nicht plausibel dargelegt wurde und dass die Angaben des Beschwerdeführers insgesamt vage und detailarm erschienen. Irgendwelche sie stützenden Beweismittel konnten ebenfalls - trotz der relativ langen Verfahrensdauer - seitens des Beschwerdeführers nicht beigebracht werden.
Würde der Beschwerdeführer tatsächlich eine existenzbedrohende Verfolgung in Algerien befürchten, hätte er zudem Österreich nicht mehrfach während offenen Asylverfahrens verlassen noch dazu, ohne in Italien, der Schweiz oder der Tschechischen Republik Asylanträge zu stellen.
3.3.3. Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vgl nur EGMR 10.07.2007, Rs 34081/05 ACHMADOV, Natalia BAGUROVA : "The Court acknowledges that, due to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged inaccuracies in those submissions (see, among others, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), application no. 23944/05, 8 March 2007 and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005)" ist zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte.3.3.3. Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vergleiche nur EGMR 10.07.2007, Rs 34081/05 ACHMADOV, Natalia BAGUROVA : "The Court acknowledges that, due to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged inaccuracies in those submissions (see, among others, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), application no. 23944/05, 8 March 2007 and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005)" ist zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte.
3.4. Die Feststellungen zu Algerien, von denen der Asylgerichtshof ausgeht, ergeben sich aus den in der Beschwerdeverhandlung in das Verfahren eingeführten und erörterten Quellen, denen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist, im Gegenteil hat er deren Richtigkeit bestätigt. Daraus ergibt sich unter anderem, dass sich, insgesamt betrachtet, die Sicherheitslage (in Bezug auf die Bedrohung durch den islamistischen Terrorismus) wesentlich günstiger darstellt als in den 90-er Jahren (als quasi bürgerkriegsähnliche Zustände vorgeherrscht hatten; genau die Zeit, in welcher der Beschwerdeführer angab, das Land verlassen zu haben) und auch noch als in den Folgejahren 2000-2004, welche die Feststellungen der Verwaltungsbehörde größtenteils beschreiben. Weiters zeigen die Quellen, dass die - insgesamt geschwächten - Terroristen zwar weiterhin - vereinzelt - Anschläge gegen staatliche Einrichtungen/Repräsentanten ausführen (wodurch sich die Sicherheitslage punktuell verschlechtern konnte), aber keine gegenüber einfachen Algeriern bekannt sind, nur weil diese islamistische Terroristen ablehnen oder sich weigern, sich diesen anzuschließen; umso weniger erschiene derartiges vorstellbar, bloß weil ein Kind seinen Vater in den 90-er Jahren verteidigte; hypothetisch das Vorbringen des Beschwerdeführers als wahr angenommen. Die allgemeine Gefahr vor dem Terrorismus ist drittens der Quellenlage nach (ohne sie leugnen zu wollen) eben nicht so groß, dass sich schon aus diesem Grund alleine ein Schutzbedarf für den Antragsteller ergibt. Auch zeigen die Feststellungen die massive Bekämpfung des Terrorismus durch die algerischen Sicherheitsbehörden, sodass - jedenfalls bezogen auf den Gesamtstaat - nicht von einer Schutzlosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen wäre (all diese Erwägungen unbeschadet der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wie unter Punkt 3.3. begründet).
Unter dem Hinweis, dass sich jedenfalls in den größeren Städten die Sicherheitslage normalisiert hat, wäre es dem Beschwerdeführer jedenfalls leicht möglich, sich bei seiner Rückkehr zum Beispiel etwa wieder in XXXX oder in XXXX, beziehungsweise einer anderen Großstadt (wobei der Nordwesten, in dem XXXX liegt, als sicherste Region des Landes gilt) oder einer sonstigen sicheren Gegend, niederzulassen.Unter dem Hinweis, dass sich jedenfalls in den größeren Städten die Sicherheitslage normalisiert hat, wäre es dem Beschwerdeführer jedenfalls leicht möglich, sich bei seiner Rückkehr zum Beispiel etwa wieder in römisch 40 oder in römisch 40 , beziehungsweise einer anderen Großstadt (wobei der Nordwesten, in dem römisch 40 liegt, als sicherste Region des Landes gilt) oder einer sonstigen sicheren Gegend, niederzulassen.
3.4.1. Im Verfahren sind in Verbindung mit den relevanten Feststellungen zu Algerien auch keine glaubwürdigen Hinweise darauf hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer von algerischen Sicherheitsbehörden wegen eines konkreten Vorwurfs strafrechtlich gesucht wird, da wie dargelegt (und von ihm bestätigt) selbst bei Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers in Algerien die Strafmündigkeit jedenfalls mit neun Jahren nicht gegeben war, sodass er deswegen bei der Rückkehr nicht belangt werden könnte (ebenso wenig wegen einer allfälligen Irregularität bei der seinerzeitigen Ausreise).
3.4.2. Im Zusammenhang mit den Unruhen/dem Regierungswechsel in Tunesien/Ägypten ist es Anfang 2011 auch zu - begrenzten - sozialen Unruhen/politischen Demonstrationen in Algerien gekommen, die infolge Senkung der Lebensmittelpreise und Aufhebung des Ausnahmezustandes durch die algerische Regierung aber bis hin zum Entscheidungszeitpunkt abgeflaut erscheinen (siehe etwa den in der Beschwerdeverhandlung verlesenen Medienartikel; der Asylgerichtshof beobachtet die Situation durch laufende Beobachtung der Berichterstattung; eine entscheidende Lageänderung in Algerien ist aber nicht eingetreten). Eine Bürgerkriegssituation erscheint jedenfalls mittelfristig nicht wahrscheinlich.
Eine Betroffenheit des Beschwerdeführers wäre durch diese Geschehnisse nur vorstellbar, wenn etwa das Staatswesen oder Wirtschaftsleben gänzlich zusammenbräche, worauf es zur Zeit keinerlei Hinweise gibt. Eine für den gegenständlichen Fall relevante Situationsänderung gegenüber dem Zeitpunkt der mündlichen Beschwerdeverhandlung war nicht festzustellen.
3.4.3. Aus den herangezogenen Berichten ergeben sich ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass im Falle einer Abweisung eines Asylantrages nach individueller Prüfung einer Rückführung zwingende allgemeine humanitäre Hindernisse entgegenstehen. Es wird nicht geleugnet, dass im Gefolge der schlechten Wirtschaftslage in Algerien die Situation für einzelne Rückkehrer schwierig sein kann, eine generelle Unzumutbarkeit ist aber aufgrund dieser Erkenntnislage zu verneinen; auch für den Beschwerdeführer war individuell nichts Gegenteiliges festzustellen:
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen volljährigen, gesunden (das Vorliegen einer leichten Gastritis und von Ein- und Durchschlafschwierigkeiten stehen dem nicht entgegen), Erwachsenen. Im Übrigen leben Familienangehörige weiterhin in Algerien (siehe zu dieser Aussage die beweiswürdigenden Erwägungen unter 3.1.); diese könnten ihm bei einer Rückkehr und einer Wiedereingliederung in die algerische Gesellschaft ebenfalls unterstützen. Dabei würden die Erfahrungen des Beschwerdeführers als Verkäufer sowie seine Sprachkenntnisse ihm die Reintegration in den algerischen Arbeitsmarkt erleichtern; auch eine Grundschulbildung besteht.
Im Übrigen verfügt Algerien, wie sich aus den Feststellungen ergibt, über ein Sozialversicherungssystem, welches die Grundversorgung für alle Bevölkerungsteile erleichtert. Dass der Beschwerdeführer von diesem Sozialversicherungssystem aus irgendwelchen Gründen ausgeschlossen sein könnte, lässt sich jedenfalls mittelfristig nicht erkennen. Wenn es kurzfristig bei einer Rückkehr zu Problemen käme, so kommt dem Beschwerdeführer wiederum zu Gute, dass er über Bezugspersonen in Algerien verfügt, die ihn etwa bei bürokratischen Kontakten mit den algerischen Behörden plausiblerweise unterstützen könnten.
Es sind somit insgesamt keine sonstigen Umstände ersichtlich, die für eine Feststellung sprächen, dass dem Beschwerdeführer eine existentielle Notlage im Falle seiner Rückkehr nach Algerien zum jetzigen Zeitpunkt drohen würde.
4. Rechtliche Würdigung
4.1.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlings-konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
4.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben.
Erachtet nämlich die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380).
Unbeschadet dessen hat der Beschwerdeführer bei einer Gesamtschau seines Vorbringens auch keine hinreichend intensive Verfolgungsgefahr konsistent vorgetragen. So hat der Beschwerdeführer am Ende seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.09.2004 eine konkrete Suche von Staatsorganen nach seiner Person verneint und in der Beschwerdeverhandlung selbst angegeben, dass er nun wisse, dass er damals nicht zur Rechenschaft gezogen werden hätte können. Insoweit er in der Beschwerdeverhandlung vorbringt vor einer Rückkehr wegen der Islamisten Angst zu haben, stellt dies eine vage Behauptung dar, zumal im Verfahren schließlich ebenso wenig hervorgekommen ist, dass dem Beschwerdeführer effektiver Schutz vor den Terroristen von staatlicher Seite aus asylrelevanter Motivation verweigert werden würde und auch eine weitergehende Verfolgungsabsicht nicht näher definierter islamistischer/salafistischer Kreise gegen den Beschwerdeführer für eine Tat, die er als Kind gesetzt hat, nicht plausibel gemacht wurde. Schließlich bieten die im Verfahren erörterten Länderberichte keine Grundlage für die pauschale Annahme einer Sippenhaftung von Familienangehörigen bei Verfolgung eines Familienmitgliedes durch islamistische Dritte (oder - gerade zum Entscheidungszeitpunkt, in dem die Gefahr durch solche Gruppierungen geringer ist als in den 90-er Jahren - für entsprechende staatliche Schutzverweigerung, gerade wenn das verfolgte Familienmitglied Militärangehöriger ist)
4.2. Zu Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes (subsidiärer Schutz):4.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes (subsidiärer Schutz):
4.2.1. Dem Bundesasylamt ist ferner dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).4.2.1. Dem Bundesasylamt ist ferner dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).
Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab, zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab, zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
4.2.3. Wie bereits oben unter II.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Algerien einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.4.2.3. Wie bereits oben unter römisch zwei.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Algerien einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.
Unter Berücksichtigung der unter II.3. getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Als Erwachsenem kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden (siehe die diesbezügliche Beweiswürdigung unter 3.4.3.).Unter Berücksichtigung der unter römisch zwei.3. getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Als Erwachsenem kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden (siehe die diesbezügliche Beweiswürdigung unter 3.4.3.).
Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen beweiswürdigenden Ausführungen zu 3.4. ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist. Wie bereits oben erwähnt, verfügt der Beschwerdeführer zudem mit hinreichender Wahrscheinlichkeit über ein soziales Bezugsnetz, auch der Cousin in Italien könnte Unterstützung leisten. Setzt man die Unglaubwürdigkeit/Implausibilität seines Vorbringens zu einer individuellen asylrelevanten Bedrohung voraus, dürfte ihn auch nichts daran hindern sich dieses Bezugsnetzes zu bedienen, welches ihm auch eine Rückkehr in andere Teile Algeriens erleichtern könnte, wozu wiederum sinngemäß auf die obigen Ausführungen zum Bestehen einer Relokationsalternative in anderen Landesteilen in eventu (Punkt 3.4.) zu verweisen ist.Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen beweiswürdigenden Ausführungen zu 3.4. ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist. Wie bereits oben erwähnt, verfügt der Beschwerdeführer zudem mit hinreichender Wahrscheinlichkeit über ein soziales Bezugsnetz, auch der Cousin in Italien könnte Unterstützung leisten. Setzt man die Unglaubwürdigkeit/Implausibilität seines Vorbringens zu einer individuellen asylrelevanten Bedrohung voraus, dürfte ihn auch nichts daran hindern sich dieses Bezugsnetzes zu bedienen, welches ihm auch eine Rückkehr in andere Teile Algeriens erleichtern könnte, wozu wiederum sinngemäß auf die obigen Ausführungen zum Bestehen einer Relokationsalternative in anderen Landesteilen in eventu (Punkt 3.4.) zu verweisen ist.
4.2.4. Ähnliches gilt sinngemäß für medizinische Behandlungsmöglichkeiten. So geht aus den in der Beschwerdeverhandlung erörterten Länderquellen hervor, dass die kostenlose (allenfalls mit Selbstbehalt) medizinische Versorgung - letztere auf niedrigem Niveau (alle Krankheiten sind aber grundsätzlich behandelbar, dies gilt auch für psychische Krankheiten.) - sind für alle algerischen Staatsangehörigen gewährleistet. Besser ausgestaltete Krankenanstalten gibt es in allen Universitätsstädten, die medizinische Fakultäten aufweisen (zB Algier, Oran). Dass der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers derzeit ein existenzbedrohender wäre, geht aus den dem Verfahren zugrundeliegenden Erkenntnissen nicht hervor. So teilte, wie in der Verfahrenserzählung dargestellt, die Anstaltsärztin der Justizanstalt XXXX mit, dass der Beschwerdeführer zwar wegen einer leichten Gastritis und Ein- und Durchschlafschwierigkeiten medikamentös behandelt werden würde, jedoch darüber hinaus ein keinen schweren Krankheiten leide. Somit war subsidiärer Schutz schon unter dem Gesichtspunkt nicht zu gewähren, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers von ihrer Schwere her die Schwelle des Art. 3 EMRK nicht zu tangieren geeignet sind.4.2.4. Ähnliches gilt sinngemäß für medizinische Behandlungsmöglichkeiten. So geht aus den in der Beschwerdeverhandlung erörterten Länderquellen hervor, dass die kostenlose (allenfalls mit Selbstbehalt) medizinische Versorgung - letztere auf niedrigem Niveau (alle Krankheiten sind aber grundsätzlich behandelbar, dies gilt auch für psychische Krankheiten.) - sind für alle algerischen Staatsangehörigen gewährleistet. Besser ausgestaltete Krankenanstalten gibt es in allen Universitätsstädten, die medizinische Fakultäten aufweisen (zB Algier, Oran). Dass der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers derzeit ein existenzbedrohender wäre, geht aus den dem Verfahren zugrundeliegenden Erkenntnissen nicht hervor. So teilte, wie in der Verfahrenserzählung dargestellt, die Anstaltsärztin der Justizanstalt römisch 40 mit, dass der Beschwerdeführer zwar wegen einer leichten Gastritis und Ein- und Durchschlafschwierigkeiten medikamentös behandelt werden würde, jedoch darüber hinaus ein keinen schweren Krankheiten leide. Somit war subsidiärer Schutz schon unter dem Gesichtspunkt nicht zu gewähren, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers von ihrer Schwere her die Schwelle des Artikel 3, EMRK nicht zu tangieren geeignet sind.
4.2.5. Davon, dass praktisch jedem, der nach Algerien abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann schließlich aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein (entspricht der ständigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes, vgl nur Erkenntnis vom 03.12.2009, A4 210.787; im Zusammenhang mit Krankheitszuständen näher etwa Erkenntnis vom 09.05.2011, A2 265.760-0/2008/16E).4.2.5. Davon, dass praktisch jedem, der nach Algerien abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene, kann schließlich aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein (entspricht der ständigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes, vergleiche nur Erkenntnis vom 03.12.2009, A4 210.787; im Zusammenhang mit Krankheitszuständen näher etwa Erkenntnis vom 09.05.2011, A2 265.760-0/2008/16E).
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
4.3. Zu Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes (Ausweisung)4.3. Zu Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes (Ausweisung)
4.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, idgF, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:4.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, idgF, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.
Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach § 10 Abs. 7 leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 8 leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Nach Paragraph 10, Absatz 8, leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen; dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen; dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 38/2011 unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, 5. Auflage, S. 310ff).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, 5. Auflage, S. 310ff).
Betreffend den Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers war nunmehr individuell Folgendes zu erwägen:
4.3.2. Familienleben
Der Beschwerdeführer führt mit einer Österreicherin eine Beziehung, aus welcher ein gemeinsames Kleinkind stammt. Da sich der Beschwerdeführer in Haft befindet (und auch sonst bisher keiner legalen Beschäftigung nachgegangen ist), kann er somit weder allfälligen Sorgepflichten nachkommen, noch ein intensives Familienleben mit seinem Kind und seiner Lebensgefährtin führen. Vor seiner Inhaftierung hat der Beschwerdeführer ebenfalls mit seiner Lebensgefährtin nicht (jedenfalls überwiegend) in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt. Es lag und liegt also ein Familienleben geringerer Intensität vor, was bei der anzustellenden Abwägung eine Rolle spielt.
4.3.2.1. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist österreichische Staatsbürgerin, es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sie sich länger in einem anderen Mitgliedstaat der EU niedergelassen hat, als den, dessen Staatsbürgerschaft sie besitzt; die Richtlinien 2003/86 und 2004/38 sind auf den hier vorliegenden Sachverhalt demnach nicht anwendbar, abgesehen vom Fehlen einer Ehe. Der Sachverhalt ist auch nicht mit dem vom EuGH in der Rechtssache Ruiz Zambrano, Urteil vom 08.03.2011, C-34/09, entschiedenen vergleichbar, als das Kind sich allein durch die in Österreich sozialversicherte Mutter (die Kindergeld erhält, respektive später - wie zuvor - wieder Beschäftigungen nachgehen kann; vgl Seite 4 der Verhandlungsschrift vom 18.10.2011) seinen Lebensunterhalt sichern kann und daher nicht wie in jenem Fall praktisch gezwungen ist, als Unionsbürger die Union zu verlassen. Der Vertrag über die Unionsbürgerschaft kann im vorliegenden Fall daher nicht entscheidend zu Gunsten des Beschwerdeführers wiegen; vgl dazu EuGH C-256/11 vom 15.11.2011, insb. Rz 68.4.3.2.1. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist österreichische Staatsbürgerin, es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sie sich länger in einem anderen Mitgliedstaat der EU niedergelassen hat, als den, dessen Staatsbürgerschaft sie besitzt; die Richtlinien 2003/86 und 2004/38 sind auf den hier vorliegenden Sachverhalt demnach nicht anwendbar, abgesehen vom Fehlen einer Ehe. Der Sachverhalt ist auch nicht mit dem vom EuGH in der Rechtssache Ruiz Zambrano, Urteil vom 08.03.2011, C-34/09, entschiedenen vergleichbar, als das Kind sich allein durch die in Österreich sozialversicherte Mutter (die Kindergeld erhält, respektive später - wie zuvor - wieder Beschäftigungen nachgehen kann; vergleiche Seite 4 der Verhandlungsschrift vom 18.10.2011) seinen Lebensunterhalt sichern kann und daher nicht wie in jenem Fall praktisch gezwungen ist, als Unionsbürger die Union zu verlassen. Der Vertrag über die Unionsbürgerschaft kann im vorliegenden Fall daher nicht entscheidend zu Gunsten des Beschwerdeführers wiegen; vergleiche dazu EuGH C-256/11 vom 15.11.2011, insb. Rz 68.
4.3.2.2. Das hier relevante Familienleben (im oben erörterten Umfang) wurde zu einem Zeitpunkt eingegangen, als der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers jedenfalls sehr unsicher war. Wie aus der Beweiswürdigung in Bezug auf die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe hervorgeht, musste diesen von Antragstellung an klar sein, dass er unwahre Angaben machte und er dementsprechend nicht mit einer Zuerkennung eines Schutzstatus rechnen konnte.
Auch aus der langen Verfahrensdauer, die der Beschwerdeführer durch seine zwischenzeitigen Ausreisen nach Italien, der Schweiz und der Tschechischen Republik zum Teil selbst verschuldete, konnte er nicht den Schluss ziehen, dass deshalb sein Antrag letztendlich positiv beschieden würde.
Aufgrund des Eingehens des Familienlebens trotz prekären Aufenthaltsstatus kann eine Verletzung von Art 8 EMRK nur mehr in außergewöhnlichen Umständen bejaht werden (vgl nur zuletzt EGMR, 28.06.2011, Nunez v Norwegen, Rs 55597/09, Rz 70 letzter Satz).Aufgrund des Eingehens des Familienlebens trotz prekären Aufenthaltsstatus kann eine Verletzung von Artikel 8, EMRK nur mehr in außergewöhnlichen Umständen bejaht werden vergleiche nur zuletzt EGMR, 28.06.2011, Nunez v Norwegen, Rs 55597/09, Rz 70 letzter Satz).
4.3.2.3. Gegen den Beschwerdeführer sind die wiederholten schweren Verurteilungen als Rückfalltäter zu werten (selbst wenn man das letzte Urteil des Landesgerichtes XXXX hinsichtlich der Strafhöhe außer Acht lässt, es bleibt aber auch nach dem in der Verfahrenserzählung referierten Urteil des OGH jedenfalls eine weitere Verurteilung wegen Drogenhandels).4.3.2.3. Gegen den Beschwerdeführer sind die wiederholten schweren Verurteilungen als Rückfalltäter zu werten (selbst wenn man das letzte Urteil des Landesgerichtes römisch 40 hinsichtlich der Strafhöhe außer Acht lässt, es bleibt aber auch nach dem in der Verfahrenserzählung referierten Urteil des OGH jedenfalls eine weitere Verurteilung wegen Drogenhandels).
4.3.2.4. Die erwähnten strafrechtlichen Verurteilungen sind vorliegend in einer Gesamtschau so schwer, dass eine Trennung des Beschwerdeführers von seiner Lebensgefährtin und seinem Kind, unter zentraler Beachtung der vergleichweise geringeren Intensität der familiären Beziehung, zumutbar erscheint; dabei ist aber noch die Frage zu klären, (vgl VfGH 01.07.2009, U 992/08) ob ein Kontakt zu seinem Kind und seiner Lebensgefährtin auch bei einer Ausweisung des Beschwerdeführers nach Algerien fortgesetzt werden kann, hier ob Besuche - respektive auch längere Aufenthalte - oder sonstiger Kontakt (etwa telefonischer oder mit Internettechnologien) zum Kind faktisch möglich und rechtlich ausreichend wären. Dass Besuche angesichts der relativ geringen Entfernung zwischen Algerien und Österreich und der Vielzahl der Reisemöglichkeiten (per Flugzeug oder Fähre) und bei relativ stabiler Sicherheitslage (gerade für die Städte an der Mittelmeerküste) tatsächlich möglich sind, steht außer Zweifel (in Algerien existiert auch eine österreichische Botschaft, die Hilfestellungen geben könnte).4.3.2.4. Die erwähnten strafrechtlichen Verurteilungen sind vorliegend in einer Gesamtschau so schwer, dass eine Trennung des Beschwerdeführers von seiner Lebensgefährtin und seinem Kind, unter zentraler Beachtung der vergleichweise geringeren Intensität der familiären Beziehung, zumutbar erscheint; dabei ist aber noch die Frage zu klären, vergleiche VfGH 01.07.2009, U 992/08) ob ein Kontakt zu seinem Kind und seiner Lebensgefährtin auch bei einer Ausweisung des Beschwerdeführers nach Algerien fortgesetzt werden kann, hier ob Besuche - respektive auch längere Aufenthalte - oder sonstiger Kontakt (etwa telefonischer oder mit Internettechnologien) zum Kind faktisch möglich und rechtlich ausreichend wären. Dass Besuche angesichts der relativ geringen Entfernung zwischen Algerien und Österreich und der Vielzahl der Reisemöglichkeiten (per Flugzeug oder Fähre) und bei relativ stabiler Sicherheitslage (gerade für die Städte an der Mittelmeerküste) tatsächlich möglich sind, steht außer Zweifel (in Algerien existiert auch eine österreichische Botschaft, die Hilfestellungen geben könnte).
Rechtlich gilt: Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2009 zu Zl. 2008/18/0037 die Ausweisung einer seit 1999 in Österreich aufhältigen chinesischen Staatsbürgerin für zulässig erklärt, die 2005 einen österreichischen Staatsbürger geheiratet hatte. Dabei wurde insbesondere erwogen: "Die angeführten persönlichen Bindungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann stellen jedoch nach den Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinn des Art 8 EMRK dar, die es der Beschwerdeführerin unzumutbar machen würden, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens in ihr Heimatland zurückzukehren. Dass die belangte Behörde eine Übersiedlung des Ehemannes der Beschwerdeführerin nach China für zumutbar erachtet, kann dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden."Rechtlich gilt: Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2009 zu Zl. 2008/18/0037 die Ausweisung einer seit 1999 in Österreich aufhältigen chinesischen Staatsbürgerin für zulässig erklärt, die 2005 einen österreichischen Staatsbürger geheiratet hatte. Dabei wurde insbesondere erwogen: "Die angeführten persönlichen Bindungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann stellen jedoch nach den Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinn des Artikel 8, EMRK dar, die es der Beschwerdeführerin unzumutbar machen würden, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens in ihr Heimatland zurückzukehren. Dass die belangte Behörde eine Übersiedlung des Ehemannes der Beschwerdeführerin nach China für zumutbar erachtet, kann dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden."
In seinem Urteil vom 31.07.2008 in der Rechtssache Darren Omeregie and others v. Norway 265/07 hat der EGMR die Ausweisung eines seit 2001 in Norwegen aufhältigen nigerianischen Staatsbürgers für zulässig erklärt, der 2003 eine Norwegerin geheiratet und mit ihr seit 2006 eine gemeinsame Tochter hatte. Einen Antrag auf neuerliche Einreise durfte Herr Omeregie nach der Entscheidung der norwegischen Behörden erst nach 2 Jahren stellen. Der EGMR führte dabei unter Rz 66 aus: "The second applicant (gemeint: die norwegische Ehefrau) would probably experience some difficulties and inconveniences in settling in Nigeria, despite her experience from a period spent in another African country, South Africa, and the fact that English was also the official language of Nigeria. However, the Court does not find that there were insurmountable obstacles in the way of the applicants' developing family life in the first applicant's country of origin. In any event, nothing should prevent the second and third (gemeinsames Kleinkind) applicants from coming to visit the first applicant for periods in Nigeria". In seinem schon erwähnten Urteil vom 28.06.2011 in der Rechtssache Nunez hat der EGMR die grundsätzliche Zulässigkeit einer Trennung, auch einer Mutter, von ihren minderjährigen Kindern in besonderen Fällen bestätigt, sie im konkreten Fall (Mutter war für die ersten Lebensjahre die primäre Bezugsperson bis zu einer gegenteiligen zwangsweise umgesetzten Gerichtsentscheidung, Kinder waren wegen der jahrelang in Aussicht gestellten Abschiebung der seit 1996 in Norwegen aufhältig gewesenen Mutter in psychischer Stressituation, wegen befristetem Rückkehrverbot wäre Mutter jedenfalls zumindest zwei Jahre von ihren Kindern getrennt), trotz Besuchsmöglichkeiten, auch unter dem Aspekt des Kindeswohls mehrheitlich für unzulässig erklärt (siehe insb. Rz 84 des Urteils und Punkt 5-7 der "dissenting opinion" Richter Mijovic und De Gaetano).
Die relevante Rechtsprechung zeigt also, dass es besondere Fälle geben kann, in denen bereits ein Verweis auf Besuchsmöglichkeiten oder sonstige fernmündliche Kontakte (statt einer dauerhaften Übersiedlung) genügt, um eine Verletzung von Art. 8 EMRK zu vermeiden. Im gegenständlichen Verfahren liegt nun ein wesentlich weniger ausgeprägtes Familienleben als in den eben skizzierten Fallkonstellationen vor, die Ausweisung des Beschwerdeführers erweist sich demnach unter dem Aspekt des Familienlebens als rechtlich zulässig.Die relevante Rechtsprechung zeigt also, dass es besondere Fälle geben kann, in denen bereits ein Verweis auf Besuchsmöglichkeiten oder sonstige fernmündliche Kontakte (statt einer dauerhaften Übersiedlung) genügt, um eine Verletzung von Artikel 8, EMRK zu vermeiden. Im gegenständlichen Verfahren liegt nun ein wesentlich weniger ausgeprägtes Familienleben als in den eben skizzierten Fallkonstellationen vor, die Ausweisung des Beschwerdeführers erweist sich demnach unter dem Aspekt des Familienlebens als rechtlich zulässig.
4.3.3. Privatleben
Hinsichtlich eines möglichen schützenswerten Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich ist wie folgt auszuführen:
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 03. 2005, G 78/04 erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind, siehe auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479.
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle und mit Hilfe von Schleppern irregulär in das Gebiet der Europäischen Union und in der Folge nach Österreich ein. Er stelle hier einen unbegründeten Asylantrag mit einer unrichtigen Verfolgungsbehauptung. Zum Entscheidungszeitpunkt hält sich der Beschwerdeführer insgesamt seit ungefähr sieben Jahre in Österreich auf; siehe schon die Erwägungen oben unter 4.3.2.
Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06 bezüglich einer ugandischen Staatsangehörigen, die 1998 einen Asylantrag in UK stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen Personen, denen ein Aufenthaltsrecht gewährt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit über die gesamte Dauer bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher war, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).
4.3.3.1. Näher auszuführen ist hier, dass selbst bei Bejahung eines Eingriffes in das Privatleben des Beschwerdeführers (wegen des relativ langen Aufenthaltes), die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK auch hier gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt:4.3.3.1. Näher auszuführen ist hier, dass selbst bei Bejahung eines Eingriffes in das Privatleben des Beschwerdeführers (wegen des relativ langen Aufenthaltes), die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK auch hier gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt:
Ein Aufenthalt von 7 Jahren stellt zwar eine grundsätzlich beachtliche Zeitspanne, in Ermangelung von fundierten Integrationsleistungen (wie gute Deutschkenntnisse, dauernde Beschäftigung, enge Bezüge zu Österreich; siehe die Einlassungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vom 18.10.2011) aber noch keinen solch langen Zeitraum dar, dessetwegen schon wegen der reinen Aufenthaltsdauer auf die Unzulässigkeit der Ausweisung zu erkennen wäre. Demgegenüber leben Familienangehörige in Algerien, wo der Beschwerdeführer jedenfalls eine bedeutende Zeitspanne seines Lebens verbracht hat. Selbst wenn er Algerien tatsächlich schon 1996 verlassen hätte, war er doch erst (mit mehreren Unterbrechungen) ab 2004 in Österreich, sodass die Aufenthaltsdauer in Österreich die in Algerien zum Entscheidungszeitpunkt noch deutlich unterschreitet.
Der Beschwerdeführer wurde zudem in Österreich siebenmal strafrechtlich rechtskräftig verurteilt, insbesondere wiederholt wegen insgesamt schwerer Suchtgiftdelikte und befindet sich noch in Strafhaft, womit eine positive Zukunftsprognose nicht indiziert ist. Wie in der Beschwerdeverhandlung am 18.10.2011 hervorgekommen, liegt auch zu der überwiegenden Zahl von Verurteilungen keine hinreichende Schuldeinsicht vor (unbeschadet dessen dass die letzte landesgerichtliche Verurteilung zum Entscheidungszeitpunkt nur mehr zum Teil als rechtmäßig anzusehen ist).
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berührt die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft und könne im Hinblick darauf selbst die Gründung einer Familie sowie die berufliche und soziale Integration des Beschwerdeführers keinen ausreichenden Anlass dafür bieten, von einem Wegfall der Gründe auszugehen, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben (VwGH vom 22.05.2007, Zl. 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berührt die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft und könne im Hinblick darauf selbst die Gründung einer Familie sowie die berufliche und soziale Integration des Beschwerdeführers keinen ausreichenden Anlass dafür bieten, von einem Wegfall der Gründe auszugehen, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben (VwGH vom 22.05.2007, Zl. 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck vergleiche EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).
4.3.4. Insgesamt übertreffen somit die öffentlichen Interessen an einer Effektuierung der negativen Asylentscheidung die gegenteiligen Interessen, sodass mangels Verletzung von Art. 8 EMRK weder in Hinblick auf ein schützenswertes Familienleben noch auf ein solches Privatleben durch den Asylgerichtshof auf eine Unzulässigkeit der Ausweisung zu entscheiden war.4.3.4. Insgesamt übertreffen somit die öffentlichen Interessen an einer Effektuierung der negativen Asylentscheidung die gegenteiligen Interessen, sodass mangels Verletzung von Artikel 8, EMRK weder in Hinblick auf ein schützenswertes Familienleben noch auf ein solches Privatleben durch den Asylgerichtshof auf eine Unzulässigkeit der Ausweisung zu entscheiden war.
Die Ausweisung stellt somit zum jetzigen Zeitpunkt zusammengefasst keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK (Art. 8) geschützte Rechtsposition dar.Die Ausweisung stellt somit zum jetzigen Zeitpunkt zusammengefasst keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK (Artikel 8,) geschützte Rechtsposition dar.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Die Ausweisungsentscheidung hatte dabei nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zielstaatsbezogen zu ergehen.
Schlagworte
Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Haft, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, non refoulement, Rückkehrverbot, Sicherheitslage, strafrechtliche Verurteilung, unverzügliche AusreiseverpflichtungZuletzt aktualisiert am
10.01.2012