TE AsylGH Erkenntnis 2011/12/16 C11 251723-0/2010

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Veröffentlicht am 16.12.2011
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Spruch

C11 251.723-0/2010/31E

C11 251.723-3/2009/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Syrien, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 13.07.2004, FZ. 04 12.919-EAST-Ost, und vom 03.12.2009, FZ. 09 14.358-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Syrien, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 13.07.2004, FZ. 04 12.919-EAST-Ost, und vom 03.12.2009, FZ. 09 14.358-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Den Beschwerden wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Das erste Asylverfahren:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein aus Syrien stammender Staatenloser, reiste am 11.03.2003 in das Bundesgebiet ein und beantragte im Zuge seiner Befragung durch die Grenzpolizei am 14.03.2003 die Gewährung von Asyl. Er wurde in der Folge im Rahmen der Bundesbetreuung in Traiskirchen untergebracht, wo er bei der am 19.03.2003 durchgeführten Standeskontrolle nicht mehr angetroffen wurde. Am 28.03.2003 wurde er aus der Bundesrepublik Deutschland auf Grund des "Dubliner-Übereinkommens" (dem Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrages, BGBl. III Nr. 165/1997) von Österreich rückübernommen und noch am selben Tag im Polizeianhaltezentrum Salzburg in Schubhaft genommen.1.1. Der Beschwerdeführer, ein aus Syrien stammender Staatenloser, reiste am 11.03.2003 in das Bundesgebiet ein und beantragte im Zuge seiner Befragung durch die Grenzpolizei am 14.03.2003 die Gewährung von Asyl. Er wurde in der Folge im Rahmen der Bundesbetreuung in Traiskirchen untergebracht, wo er bei der am 19.03.2003 durchgeführten Standeskontrolle nicht mehr angetroffen wurde. Am 28.03.2003 wurde er aus der Bundesrepublik Deutschland auf Grund des "Dubliner-Übereinkommens" (dem Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrages, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 165 aus 1997,) von Österreich rückübernommen und noch am selben Tag im Polizeianhaltezentrum Salzburg in Schubhaft genommen.

In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.05.2003 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, Dichter zu sein und in kurdischer Sprache zu schreiben, was in seiner Heimat verboten sei. Er habe dann begonnen, als Schriftenmaler zu arbeiten, und sei am 25.01.2003 von der Sicherheitsbehörde verhaftet und für zehn Tage gefangen gehalten worden; er sei verhört und geschlagen worden. Man habe ihn als kurdischen Aktivisten bezeichnet und er habe versprechen müssen, sein Geschäft zuzusperren, was er nach seiner Entlassung auch getan habe. Dann habe es in seinem Heimatgebiet eine große Demonstration gegeben, es seien verschiedene Personen verhaftet worden und der Beschwerdeführer habe Angst bekommen, weil er gute Kontakte zu verschiedenen kurdischen Parteien gehabt habe, weshalb er geflohen sei.

In der Folge teilte die Bundespolizeidirektion Salzburg dem Bundesasylamt mit, dass der Beschwerdeführer am 02.06.2003 aus der Schubhaft entlassen wurde.

1.2. Mit Bescheid vom 13.08.2003 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) ab und stellte gemäß § 8 AsylG 1997 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien zulässig sei. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde - mit näher dargestellter Begründung - als unglaubwürdig angesehen.1.2. Mit Bescheid vom 13.08.2003 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) ab und stellte gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien zulässig sei. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde - mit näher dargestellter Begründung - als unglaubwürdig angesehen.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.08.2003 gemäß § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 Zustellgesetz durch Hinterlegung bei der Behörde zugestellt. In der über diesen Zustellvorgang vorgenommenen Beurkundung hielt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer an der "angegebenen Zustelladresse" nicht mehr aufhältig sei. Eine neue Abgabestelle habe nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden können. Die Meldeauskunft "im Zentralmeldeamt" sei negativ verlaufen.Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.08.2003 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Zustellgesetz durch Hinterlegung bei der Behörde zugestellt. In der über diesen Zustellvorgang vorgenommenen Beurkundung hielt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer an der "angegebenen Zustelladresse" nicht mehr aufhältig sei. Eine neue Abgabestelle habe nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden können. Die Meldeauskunft "im Zentralmeldeamt" sei negativ verlaufen.

2. Das zweite und dritte Asylverfahren:

2.1. Am 22.06.2004 reiste der Beschwerdeführer aus den Niederlanden kommend - dort hatte er seinen Angaben zufolge am 25.06.2003 einen Asylantrag gestellt - neuerlich in das Bundesgebiet ein und stellte am folgenden Tag einen zweiten Asylantrag.

In seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 28.06. und am 5.07.2004 gab der Beschwerdeführer an, seine Fluchtgründe seien dieselben geblieben. Er sei in die Niederlanden gereist, habe dort einen Asylantrag gestellt und sei dann nach Österreich abgeschoben worden. Den sein erstes Asylverfahren abschließenden Bescheid habe er nicht erhalten, weshalb er keine Berufung habe erheben können. Sodann führte er zu seinen Fluchtgründen ergänzend aus, er habe im Jahr 2000 einen Gedichtband mit Malereien unter einem "Synonym" herausgegeben; dieses sei strengstens verboten und sein Foto befinde sich darin. Am 01.03.2003 sei ein Künstlerkollege des Beschwerdeführers festgenommen worden und der Beschwerdeführer habe befürchtet, dass dieser ihn an die Geheimpolizei verraten habe, weshalb er aus seiner Heimat geflohen sei. Außerdem habe der Künstlerkollege das vom Beschwerdeführer verfasste Buch bei sich gehabt, weshalb er annehme, dass dieses Buch den syrischen Behörden nunmehr bekannt sei.

2.2. Mit Bescheid vom 13.07.2004, FZ. 04 12.919-EAST-Ost, wies das Bundesasylamt den zweiten Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 32 Abs. 8 AsylG 1997 wegen entschiedener Sache zurück. Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass kein neuer Sachverhalt vorliege, der eine anders lautende Entscheidung in der Sache rechtfertigen würde. Zum ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde festgestellt, dass dieses am 28.08.2003 rechtskräftig abgeschlossen worden sei.2.2. Mit Bescheid vom 13.07.2004, FZ. 04 12.919-EAST-Ost, wies das Bundesasylamt den zweiten Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 8, AsylG 1997 wegen entschiedener Sache zurück. Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass kein neuer Sachverhalt vorliege, der eine anders lautende Entscheidung in der Sache rechtfertigen würde. Zum ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde festgestellt, dass dieses am 28.08.2003 rechtskräftig abgeschlossen worden sei.

2.3. In der dagegen erhobenen Berufung vom 26.07.2004 an den unabhängigen Bundesasylsenat führte der Beschwerdeführer aus, dass "noch immer die Verhaftung gegen mich in Syrien vorhanden" sei; seine Familie leide unter den täglichen Belästigungen und Beschimpfungen durch den syrischen Geheimdienst. Sein Vater habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass die Situation noch schlimmer geworden sei, weil der Beschwerdeführer in Deutschland an vielen Demonstrationen gegen das Regime in Syrien teilgenommen habe, was über Internet bekannt gemacht worden sei; der syrische Geheimdienst verlange Informationen über den Beschwerdeführer.

Am 30.01.2006 stellte der Beschwerdeführer während des offenen Berufungsverfahrens den dritten Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag) und brachte vor, in Österreich exilpolitisch tätig zu sein. So habe er im Jahr 2005 an einer "anlässlich des Massakers gegen die Kurden in Syrien" abgehaltenen Kundgebung vor der UNO-City, an einem vom kurdisch-syrischen Verein und "den Grünen" organisierten Seminar, sowie an Demonstrationen vor der syrischen Botschaft teilgenommen und sei Mitglied des syrisch-kurdischen Vereins in Österreich. Weiters habe er mehrere Gedichte in einer regimekritischen syrisch-kurdischen Zeitung veröffentlicht, welche einmal monatlich erscheine und in verschiedenen europäischen Ländern vertrieben werde; die Zeitung werde auch nach Syrien geliefert. Auf Grund seiner den syrischen Behörden bekannten politischen Ansichten und Betätigungen in Österreich sei er im Fall seiner Rückkehr nach Syrien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt.

2.4. Mit Bescheid vom 23.02.2006, Zl. 251.723/10-VII/20/06, des unabhängigen Bundesasylsenat wurde die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.07.2004 gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen.2.4. Mit Bescheid vom 23.02.2006, Zl. 251.723/10-VII/20/06, des unabhängigen Bundesasylsenat wurde die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.07.2004 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen.

Begründend wurde dazu unter Berufung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zunächst ausgeführt, dass die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrags auf Grund geänderten Sachverhaltes ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen dürfe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden seien; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid könnten derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden. Der Beschwerdeführer habe einerseits einen Sachverhalt behauptet, der bereits vor Erlassung des "erstinstanzlichen" Bescheides bestanden habe, sodass das Bundesasylamt zu Recht § 68 AVG angewendet habe. Andererseits sei es der Berufungsbehörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwehrt, die im "Asylantrag" vom 30.01.2006 - welcher nach § 17 "Abs. 7" Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als Berufungsergänzung zu betrachten sei - vorgebrachten Gründe, die sich auf das Jahr 2005 beziehen würden, inhaltlich zu behandeln.Begründend wurde dazu unter Berufung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zunächst ausgeführt, dass die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrags auf Grund geänderten Sachverhaltes ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen dürfe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden seien; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid könnten derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden. Der Beschwerdeführer habe einerseits einen Sachverhalt behauptet, der bereits vor Erlassung des "erstinstanzlichen" Bescheides bestanden habe, sodass das Bundesasylamt zu Recht Paragraph 68, AVG angewendet habe. Andererseits sei es der Berufungsbehörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwehrt, die im "Asylantrag" vom 30.01.2006 - welcher nach Paragraph 17, "Abs. 7" Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als Berufungsergänzung zu betrachten sei - vorgebrachten Gründe, die sich auf das Jahr 2005 beziehen würden, inhaltlich zu behandeln.

2.5. Mit Schreiben vom 14.09.2006 stellte der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag gemäß § 73 AVG an den unabhängigen Bundesasylsenat. Er sei am 11.03.2003 nach Österreich eingereist und habe am 28.02.2006 einen Asylantrag gestellt, weil er Flüchtling "sur place" geworden sei. Dieser Antrag sei jedoch bislang unerledigt geblieben und die Unterbehörde habe daher ihre Entscheidungspflicht verletzt.2.5. Mit Schreiben vom 14.09.2006 stellte der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag gemäß Paragraph 73, AVG an den unabhängigen Bundesasylsenat. Er sei am 11.03.2003 nach Österreich eingereist und habe am 28.02.2006 einen Asylantrag gestellt, weil er Flüchtling "sur place" geworden sei. Dieser Antrag sei jedoch bislang unerledigt geblieben und die Unterbehörde habe daher ihre Entscheidungspflicht verletzt.

Mit Bescheid vom 11.09.2007 wies der unabhängige Bundesasylsenat den Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG mangels Säumnis als unzulässig zurück. Die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 25.02.2008 ab und trat diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Dieser forderte zunächst den Beschwerdeführer zur Ergänzung seiner Beschwerde auf und wies sodann mit Beschluss vom 10.09.2009 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab und stellte gleichzeitig das Beschwerdeverfahren ein.Mit Bescheid vom 11.09.2007 wies der unabhängige Bundesasylsenat den Devolutionsantrag gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG mangels Säumnis als unzulässig zurück. Die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 25.02.2008 ab und trat diese gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Dieser forderte zunächst den Beschwerdeführer zur Ergänzung seiner Beschwerde auf und wies sodann mit Beschluss vom 10.09.2009 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab und stellte gleichzeitig das Beschwerdeverfahren ein.

2.6. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.10.2010, Zl. 2006/20/0035 wurde der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.02.2006 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Begründend wurde nach Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Zustellung des das ersten Asylverfahren abschließenden Bescheides des Bundesasylamtes vom 13.08.2003 sodann ausgeführt:

"1. Der Beschwerdeführer bezweifelt zunächst die Rechtmäßigkeit der Zustellung des sein erstes Asylverfahren abschließenden Bescheides des Bundesasylamtes vom 13. August 2003. Die eine Zustellung bewirkende Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch gemäß §§ 8, 23 Zustellgesetz setze u.a. die Änderung der bisherigen Abgabestelle voraus. Da der Beschwerdeführer in Österreich nie eine Abgabestelle gehabt habe, habe er keine Änderung bekannt geben können. Selbst wenn er zunächst im Gefangenenhaus eine Abgabestelle gehabt hätte, habe er diese nach seiner Entlassung jedenfalls nicht geändert, weil er auf Grund seiner Obdachlosigkeit gar keine Abgabestelle mehr gehabt habe. Über seinen Asylantrag sei daher noch nicht rechtskräftig entschieden worden, weshalb die belangte Behörde seinen weiteren Antrag nicht wegen entschiedener Sache hätte zurückweisen dürfen."1. Der Beschwerdeführer bezweifelt zunächst die Rechtmäßigkeit der Zustellung des sein erstes Asylverfahren abschließenden Bescheides des Bundesasylamtes vom 13. August 2003. Die eine Zustellung bewirkende Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch gemäß Paragraphen 8, 23, Zustellgesetz setze u.a. die Änderung der bisherigen Abgabestelle voraus. Da der Beschwerdeführer in Österreich nie eine Abgabestelle gehabt habe, habe er keine Änderung bekannt geben können. Selbst wenn er zunächst im Gefangenenhaus eine Abgabestelle gehabt hätte, habe er diese nach seiner Entlassung jedenfalls nicht geändert, weil er auf Grund seiner Obdachlosigkeit gar keine Abgabestelle mehr gehabt habe. Über seinen Asylantrag sei daher noch nicht rechtskräftig entschieden worden, weshalb die belangte Behörde seinen weiteren Antrag nicht wegen entschiedener Sache hätte zurückweisen dürfen.

1.1. Gemäß § 4 Zustellgesetz in der hier maßgeblichen Fassung vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 ist Abgabestelle im Sinn dieses Bundesgesetzes der Ort, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf; das ist die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder der Arbeitsplatz des Empfängers, im Fall einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort.1.1. Gemäß Paragraph 4, Zustellgesetz in der hier maßgeblichen Fassung vor Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, ist Abgabestelle im Sinn dieses Bundesgesetzes der Ort, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf; das ist die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder der Arbeitsplatz des Empfängers, im Fall einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort.

Als Wohnung werden Räumlichkeiten verstanden, die im Zeitpunkt der Zustellung dem Empfänger tatsächlich als Unterkunft in der Art eines Heimes dienen; Räumlichkeiten also, die der Empfänger tatsächlich benützt, wo er gewöhnlich zu nächtigen oder sich sonst aufzuhalten pflegt. Eine ¿sonstige Unterkunft' liegt vor, wenn sich der Empfänger in Räumlichkeiten aufhält, die nicht das sind, was nach den allgemeinen Lebensgewohnheiten als Wohnung zu betrachten ist, selbst wenn der Aufenthalt nicht ständig, sondern nur vorübergehend ist, also nicht, wie dies bei Wohnungen der Fall ist, auf Dauer angelegt ist. Stets muss es sich um Räumlichkeiten handeln, die als Wohnungsersatz in Betracht kommen können und die dem Unterkommen dienen, wie z.B. Unterkünfte in Pensionen, Hotels oder Heimen (so z. B. Studenten- oder Seniorenheimen), Pendlerwohngelegenheiten, ein Wohnwagen sowie Unterkünfte für Asylwerber in Lagern oder Betreuungsstellen (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 17. Juni 1992, Zl. 92/01/0317, vom 14. Dezember 1994, Zlen. 94/03/0149 und 0204, vom 24. Jänner 1995, Zl. 94/20/0610, vom 24. März 1998, Zl. 94/05/0242, vom 22. März 2000, Zlen. 99/01/0124 und 0125, vom 27. April 2006, Zl. 2005/20/0645, und vom 23. November 2006, Zl. 2003/20/0519).Als Wohnung werden Räumlichkeiten verstanden, die im Zeitpunkt der Zustellung dem Empfänger tatsächlich als Unterkunft in der Art eines Heimes dienen; Räumlichkeiten also, die der Empfänger tatsächlich benützt, wo er gewöhnlich zu nächtigen oder sich sonst aufzuhalten pflegt. Eine ¿sonstige Unterkunft' liegt vor, wenn sich der Empfänger in Räumlichkeiten aufhält, die nicht das sind, was nach den allgemeinen Lebensgewohnheiten als Wohnung zu betrachten ist, selbst wenn der Aufenthalt nicht ständig, sondern nur vorübergehend ist, also nicht, wie dies bei Wohnungen der Fall ist, auf Dauer angelegt ist. Stets muss es sich um Räumlichkeiten handeln, die als Wohnungsersatz in Betracht kommen können und die dem Unterkommen dienen, wie z.B. Unterkünfte in Pensionen, Hotels oder Heimen (so z. B. Studenten- oder Seniorenheimen), Pendlerwohngelegenheiten, ein Wohnwagen sowie Unterkünfte für Asylwerber in Lagern oder Betreuungsstellen vergleiche dazu die hg. Erkenntnisse vom 17. Juni 1992, Zl. 92/01/0317, vom 14. Dezember 1994, Zlen. 94/03/0149 und 0204, vom 24. Jänner 1995, Zl. 94/20/0610, vom 24. März 1998, Zl. 94/05/0242, vom 22. März 2000, Zlen. 99/01/0124 und 0125, vom 27. April 2006, Zl. 2005/20/0645, und vom 23. November 2006, Zl. 2003/20/0519).

Ausgehend davon kann es nicht zweifelhaft sein, dass es sich beim Polizeianhaltezentrum Salzburg, wo sich der Beschwerdeführer vom 28. März 2003 bis 2. Juni 2003 in Schubhaft befand, um eine geeignete Abgabestelle im Sinn des § 4 leg. cit. gehandelt hat (s. auch Stumvoll in Fasching/Konecny2 II/2 § 87 ZPO (§ 4 ZustG) Rz 16, sowie weiters das hg. Erkenntnis vom 7. September 2004, Zl. 2001/18/0037). Die Absicht des Beschwerdeführers, sich dauernd dort niederzulassen, ist zur Begründung einer "sonstigen Unterkunft" entgegen dem Beschwerdevorbringen demnach nicht erforderlich.Ausgehend davon kann es nicht zweifelhaft sein, dass es sich beim Polizeianhaltezentrum Salzburg, wo sich der Beschwerdeführer vom 28. März 2003 bis 2. Juni 2003 in Schubhaft befand, um eine geeignete Abgabestelle im Sinn des Paragraph 4, leg. cit. gehandelt hat (s. auch Stumvoll in Fasching/Konecny2 II/2 Paragraph 87, ZPO (Paragraph 4, ZustG) Rz 16, sowie weiters das hg. Erkenntnis vom 7. September 2004, Zl. 2001/18/0037). Die Absicht des Beschwerdeführers, sich dauernd dort niederzulassen, ist zur Begründung einer "sonstigen Unterkunft" entgegen dem Beschwerdevorbringen demnach nicht erforderlich.

1.2. Gemäß § 8 Abs. 1 Zustellgesetz hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit., soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.1.2. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Zustellgesetz hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit., soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

Nach dieser Rechtslage hätte vom Beschwerdeführer der Umstand, dass er aus der Schubhaft entlassen worden war, unverzüglich dem Bundesasylamt mitgeteilt werden müssen. Dass er - wie behauptet - infolge Obdachlosigkeit keine neue Abgabestelle gehabt hat, ließ seine diesbezügliche Obliegenheit unberührt, weil auch die Aufgabe einer Abgabestelle eine Änderung derselben darstellt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 18. April 2002, Zl. 2001/01/0559, mwN, sowie daran anschließend die hg. Erkenntnisse vom 21. November 2002, Zl. 2000/20/0359, vom 21. März 2007, Zl. 2006/19/0079, und vom 23. November 2009, Zl. 2008/05/0272).Nach dieser Rechtslage hätte vom Beschwerdeführer der Umstand, dass er aus der Schubhaft entlassen worden war, unverzüglich dem Bundesasylamt mitgeteilt werden müssen. Dass er - wie behauptet - infolge Obdachlosigkeit keine neue Abgabestelle gehabt hat, ließ seine diesbezügliche Obliegenheit unberührt, weil auch die Aufgabe einer Abgabestelle eine Änderung derselben darstellt vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 18. April 2002, Zl. 2001/01/0559, mwN, sowie daran anschließend die hg. Erkenntnisse vom 21. November 2002, Zl. 2000/20/0359, vom 21. März 2007, Zl. 2006/19/0079, und vom 23. November 2009, Zl. 2008/05/0272).

Das Bundesasylamt ist bei Zustellung des Bescheides vom 13. August 2003 daher zutreffend nach § 8 Abs. 2 iVm § 23 Zustellgesetz vorgegangen, zumal die zuvor eingeholte Meldeauskunft aus dem Zentralen Melderegister negativ verlaufen war. Im Hinblick auf die somit rechtmäßig erfolgte Zustellung dieses Bescheides ist die belangten Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides zu Recht vom rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers ausgegangen.Das Bundesasylamt ist bei Zustellung des Bescheides vom 13. August 2003 daher zutreffend nach Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Zustellgesetz vorgegangen, zumal die zuvor eingeholte Meldeauskunft aus dem Zentralen Melderegister negativ verlaufen war. Im Hinblick auf die somit rechtmäßig erfolgte Zustellung dieses Bescheides ist die belangten Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides zu Recht vom rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers ausgegangen.

2. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass die von der belangten Behörde dargestellte hg. Rechtsprechung im Zusammenspiel mit § 17 Abs. 8 AsylG 2005 zu einer Rechtschutzlücke führen würde, weil es für ihn keine Möglichkeit gegeben habe, die Gründe, die nach Erlassung des erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheides eingetreten seien, in einem ihn vor Abschiebung schützenden Verfahren geltend zu machen. Die betreffende Rechtsprechung sei (zumindest) in Asylverfahren durch die Schaffung des § 23 Abs. 5 AsylG nicht mehr aufrecht zu erhalten. Durch die Regelung, dass Asylanträge, die während eines offenen Berufungsverfahrens gestellt worden seien, als Berufungsergänzung zu gelten hätten, seien auch im Berufungsverfahren vorgebrachte neue Gründe beachtlich und bei der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen. Andernfalls würde der Beschwerdeführer aus verfahrensrechtlichen Gründen jeder Möglichkeit beraubt werden, neu eingetretene Fluchtgründe, die seine Rückkehr unmöglich machten, geltend zu machen, wodurch er jeder Rechtschutzmöglichkeit verlustig gehen würde.2. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass die von der belangten Behörde dargestellte hg. Rechtsprechung im Zusammenspiel mit Paragraph 17, Absatz 8, AsylG 2005 zu einer Rechtschutzlücke führen würde, weil es für ihn keine Möglichkeit gegeben habe, die Gründe, die nach Erlassung des erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheides eingetreten seien, in einem ihn vor Abschiebung schützenden Verfahren geltend zu machen. Die betreffende Rechtsprechung sei (zumindest) in Asylverfahren durch die Schaffung des Paragraph 23, Absatz 5, AsylG nicht mehr aufrecht zu erhalten. Durch die Regelung, dass Asylanträge, die während eines offenen Berufungsverfahrens gestellt worden seien, als Berufungsergänzung zu gelten hätten, seien auch im Berufungsverfahren vorgebrachte neue Gründe beachtlich und bei der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen. Andernfalls würde der Beschwerdeführer aus verfahrensrechtlichen Gründen jeder Möglichkeit beraubt werden, neu eingetretene Fluchtgründe, die seine Rückkehr unmöglich machten, geltend zu machen, wodurch er jeder Rechtschutzmöglichkeit verlustig gehen würde.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

2.1. § 17 Abs. 8 AsylG 2005 in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 100/2005 lautet:2.1. Paragraph 17, Absatz 8, AsylG 2005 in der hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, lautet:

¿(8) Wird während eines anhängigen Berufungsverfahrens ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz gestellt oder eingebracht, wird dieser Antrag im Rahmen des anhängigen Berufungsverfahrens mitbehandelt. Ein diesfalls gestellter schriftlicher Antrag auf internationalen Schutz gilt als Berufungsergänzung; das Bundesasylamt hat diesen Antrag unverzüglich dem unabhängigen Bundesasylsenat zu übermitteln.'

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Berufungsbehörde Sache im Sinn des § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde zu Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrags wegen geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können von den Parteien Gründe, die sie in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens nicht geltend gemacht haben, nicht mehr vorgebracht werden. Im Fall der Berufung gegen einen Bescheid, die einen Parteiantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, darf die Berufungsbehörde nämlich nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht aber über den zurückgewiesenen Antrag entscheiden (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Juni 2001, Zl. 98/18/0297, mwN, und vom 30. Mai 1995, Zl. 93/08/0207).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Berufungsbehörde Sache im Sinn des Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde zu Recht den neuerlichen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrags wegen geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können von den Parteien Gründe, die sie in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens nicht geltend gemacht haben, nicht mehr vorgebracht werden. Im Fall der Berufung gegen einen Bescheid, die einen Parteiantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, darf die Berufungsbehörde nämlich nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht aber über den zurückgewiesenen Antrag entscheiden vergleiche dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Juni 2001, Zl. 98/18/0297, mwN, und vom 30. Mai 1995, Zl. 93/08/0207).

2.2. Wie die belangte Behörde zunächst richtig ausgeführt hat, gilt der am 30. Jänner 2006 vom Beschwerdeführer gestellte Antrag gemäß § 17 Abs. 8 AsylG 2005 als Berufungsergänzung. Indem die belangte Behörde es jedoch ablehnte, sich mit dem in dieser Berufungsergänzung erstatteten neuen Vorbringen auseinander zu setzen, hat sie den Inhalt und die Bedeutung des § 17 Abs. 8 AsylG 2005 verkannt.2.2. Wie die belangte Behörde zunächst richtig ausgeführt hat, gilt der am 30. Jänner 2006 vom Beschwerdeführer gestellte Antrag gemäß Paragraph 17, Absatz 8, AsylG 2005 als Berufungsergänzung. Indem die belangte Behörde es jedoch ablehnte, sich mit dem in dieser Berufungsergänzung erstatteten neuen Vorbringen auseinander zu setzen, hat sie den Inhalt und die Bedeutung des Paragraph 17, Absatz 8, AsylG 2005 verkannt.

Schon nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 8 AsylG 2005 ist ein als Berufungsergänzung geltender weiterer Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Berufungsverfahrens mitzubehandeln was nichts anderes bedeutet, als dass die Berufungsbehörde über einen solchen (als Berufungsergänzung geltenden) Antrag gemeinsam mit der Berufung abzusprechen hat. Dies entspricht nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 (952 BlgNR XXII. GP, S. 44) auch der Intention des Gesetzgebers, welcher der Behörde damit ¿ein Werkzeug gegen fortlaufende Folgeanträge in die Hand' geben wollte. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden, dass neues Vorbringen in einem weiteren Antrag keinerlei Berücksichtigung finden sollte, also nicht einmal dahin, ob die Beurteilung des ursprünglichen Vorbringens als res iudicata durch den neuen Antrag eine Änderung erfährt. Eine Anwendung der hg. Judikatur zur Unbeachtlichkeit von in der Berufung gegen einen nach § 68 Abs. 1 AVG ergangenen Zurückweisungsbescheid neu vorgebrachten Gründen wird daher durch § 17 Abs. 8 AsylG 2005 jedenfalls dann verhindert, wenn während eines solchen Berufungsverfahrens - unter Berücksichtigung des sich aus § 40 Abs. 1 AsylG 2005 ergebenden Neuerungsverbotes - zulässigerweise neues Vorbringen in einem weiteren Antrag auf internationalen Schutz erstattet wird. ¿Sache' des Berufungsverfahrens ist in diesem Fall die auf Basis des ersten und des weiteren Folgeantrags zu beurteilende Frage der Rechtmäßigkeit der erfolgten Zurückweisung.Schon nach dem Wortlaut des Paragraph 17, Absatz 8, AsylG 2005 ist ein als Berufungsergänzung geltender weiterer Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Berufungsverfahrens mitzubehandeln was nichts anderes bedeutet, als dass die Berufungsbehörde über einen solchen (als Berufungsergänzung geltenden) Antrag gemeinsam mit der Berufung abzusprechen hat. Dies entspricht nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 (952 BlgNR römisch 22 . GP, S. 44) auch der Intention des Gesetzgebers, welcher der Behörde damit ¿ein Werkzeug gegen fortlaufende Folgeanträge in die Hand' geben wollte. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden, dass neues Vorbringen in einem weiteren Antrag keinerlei Berücksichtigung finden sollte, also nicht einmal dahin, ob die Beurteilung des ursprünglichen Vorbringens als res iudicata durch den neuen Antrag eine Änderung erfährt. Eine Anwendung der hg. Judikatur zur Unbeachtlichkeit von in der Berufung gegen einen nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG ergangenen Zurückweisungsbescheid neu vorgebrachten Gründen wird daher durch Paragraph 17, Absatz 8, AsylG 2005 jedenfalls dann verhindert, wenn während eines solchen Berufungsverfahrens - unter Berücksichtigung des sich aus Paragraph 40, Absatz eins, AsylG 2005 ergebenden Neuerungsverbotes - zulässigerweise neues Vorbringen in einem weiteren Antrag auf internationalen Schutz erstattet wird. ¿Sache' des Berufungsverfahrens ist in diesem Fall die auf Basis des ersten und des weiteren Folgeantrags zu beurteilende Frage der Rechtmäßigkeit der erfolgten Zurückweisung.

Unter Berücksichtigung des im neuen Antrag erstatteten Vorbringens hat die belangte Behörde - insoweit der ständigen hg. Judikatur zu § 68 Abs. 1 AVG folgend - entweder (im Fall des Vorliegens entschiedener Sache) die Berufung abzuweisen oder (bei Nichtvorliegen dieses Zurückweisungsgrundes) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass das Bundesasylamt in Bindung an die Auffassung der belangten Behörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf.Unter Berücksichtigung des im neuen Antrag erstatteten Vorbringens hat die belangte Behörde - insoweit der ständigen hg. Judikatur zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG folgend - entweder (im Fall des Vorliegens entschiedener Sache) die Berufung abzuweisen oder (bei Nichtvorliegen dieses Zurückweisungsgrundes) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass das Bundesasylamt in Bindung an die Auffassung der belangten Behörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf.

Da die belangte Behörde es ausgehend von ihrer unrichtigen Rechtsansicht unterlassen hat, sich mit dem im als Berufungsergänzung geltenden Antrag des Beschwerdeführers vom 30. Jänner 2006 erstatteten Vorbringen auseinander zu setzen, lässt sich noch nicht abschließend beurteilen, ob die auf § 68 Abs. 1 AVG gestützte Zurückweisung des Asylantrags zu Recht erfolgt ist.Da die belangte Behörde es ausgehend von ihrer unrichtigen Rechtsansicht unterlassen hat, sich mit dem im als Berufungsergänzung geltenden Antrag des Beschwerdeführers vom 30. Jänner 2006 erstatteten Vorbringen auseinander zu setzen, lässt sich noch nicht abschließend beurteilen, ob die auf Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestützte Zurückweisung des Asylantrags zu Recht erfolgt ist.

Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben."Der angefochtene Bescheid war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben."

3. Das vierte Asylverfahren:

3.1. Am 17.11.2009 stellte der Beschwerdeführer seinen vierten Asylantrag (nunmehr Antrag auf internationalen Schutz) und führte dazu am Tag der Antragstellung sowie am 30.11.2009 im Wesentlichen aus, er befinde sich seit März 2003 in Österreich. Er habe Österreich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens am 19.10.2009 nicht verlassen. Den nunmehrigen Antrag stelle er, da er sich exilpolitisch betätigt habe. So habe er seit 2005 an vielen Demonstrationen gegen die syrische Regierung und zuletzt gegen den Staatsbesuch des syrischen Präsidenten in Österreich im Jahr 2008 teilgenommen. Er schreibe auch Gedichte, die im Internet und einer kurdischen Zeitschrift veröffentlicht würden. Er sei wegen seiner politischen Gedichte der syrischen Botschaft vorgeführt worden. Er wolle die Weltöffentlichkeit darauf aufmerksam machen, dass das kurdische Volk in Syrien unterdrückt sei und wolle für die Unabhängigkeit und Freiheit des kurdischen Volkes in Syrien dienen. Er sei auch Mitglied eines Vereins. Er legte Unterlagen zu seiner Teilnahme an Demonstrationen sowie eine Broschüre mit veröffentlichten Gedichten als Beweismittel vor. Seine Gedichte wie auch sein Lebenslauf seien im Internet veröffentlicht. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde er ins Gefängnis kommen und dort "alles bekommen, was schlimm" sei. Er könne deshalb nicht in seine Heimat zurück.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, in Österreich keine Verwandten zu haben, ein Bruder lebe in den Niederlanden. Zuletzt sei er am 24.06.2004 in Österreich eingereist.

In einer weiteren Eingabe vom 30.11.2009 führt der Beschwerdeführers aus, er habe sich seit seiner Entlassung aus der Schubhaft am 27.08.2004 politisch betätigt. So habe er politische Gedichte in einer näher bezeichneten syrisch-kurdischen Zeitschrift veröffentlicht, an Demonstrationen wie beispielsweise vor der syrischen Botschaft oder der UNO-City teilgenommen. Er sei auch Mitglied des syrisch-kurdischen Vereins in Österreich. Durch die Vorführung vor die syrische Botschaft sei er der Gefahr ausgesetzt worden, eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung zu erleiden. Die syrischen Behörden hätten spätestens zu diesem Zeitpunkt von seinem Aufenthalt sowie seiner Asylantragsstellung und exilpolitischen Tätigkeit in Österreich erfahren.In einer weiteren Eingabe vom 30.11.2009 führt der Beschwerdeführers aus, er habe sich seit seiner Entlassung aus der Schubhaft am 27.08.2004 politisch betätigt. So habe er politische Gedichte in einer näher bezeichneten syrisch-kurdischen Zeitschrift veröffentlicht, an Demonstrationen wie beispielsweise vor der syrischen Botschaft oder der UNO-City teilgenommen. Er sei auch Mitglied des syrisch-kurdischen Vereins in Österreich. Durch die Vorführung vor die syrische Botschaft sei er der Gefahr ausgesetzt worden, eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung zu erleiden. Die syrischen Behörden hätten spätestens zu diesem Zeitpunkt von seinem Aufenthalt sowie seiner Asylantragsstellung und exilpolitischen Tätigkeit in Österreich erfahren.

Rechtlich wird in Bezug auf § 17 Abs. 8 AsylG 2005 ausgeführt, dass dadurch eine Rechtsschutzlücke entstehe, wenn sein neuer Antrag lediglich als Berufungsergänzung behandelt werde, nicht jedoch seinen Abschiebeschutz bewirke. Es gebe für ihn keine Möglichkeit jene Gründe, die nach Erlassung des letzten Zurückweisungsbescheides eingetreten seien, in einem ihn vor Abschiebung schützenden Verfahren gelten zu machen. Seine neu vorgebrachten Gründe seien objektivierbar und durch Beweismittel belegt und würden eine Rückkehr in seine Heimat unmöglich machen. Die Rechtsprechung zu § 68 AVG - gemäß der die Berufungsbehörde die Zulässigkeit eines neuen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes ausschließlich an Hand jener Gründe zu prüfen habe, die von der Partei in erster Instanz vorgebracht worden seien - sei im Asylverfahren durch Schaffung des § 23 Abs. 5 AsylG nicht mehr aufrecht zu erhalten. Es seien auch im Berufungsverfahren vorgebrachte neue Gründe beachtlich und im Rahmen der Berufungsentscheidung mit zu berücksichtigen. Die Aufrechterhaltung zu § 68 AVG würde bedeuten, dass er aus verfahrensrechtlichen Gründen jeder Möglichkeit beraubt würde, neu eingetretene Fluchtgründe geltend zu machen und ginge er jeder Rechtsschutzmöglichkeit verlustig.Rechtlich wird in Bezug auf Paragraph 17, Absatz 8, AsylG 2005 ausgeführt, dass dadurch eine Rechtsschutzlücke entstehe, wenn sein neuer Antrag lediglich als Berufungsergänzung behandelt werde, nicht jedoch seinen Abschiebeschutz bewirke. Es gebe für ihn keine Möglichkeit jene Gründe, die nach Erlassung des letzten Zurückweisungsbescheides eingetreten seien, in einem ihn vor Abschiebung schützenden Verfahren gelten zu machen. Seine neu vorgebrachten Gründe seien objektivierbar und durch Beweismittel belegt und würden eine Rückkehr in seine Heimat unmöglich machen. Die Rechtsprechung zu Paragraph 68, AVG - gemäß der die Berufungsbehörde die Zulässigkeit eines neuen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes ausschließlich an Hand jener Gründe zu prüfen habe, die von der Partei in erster Instanz vorgebracht worden seien - sei im Asylverfahren durch Schaffung des Paragraph 23, Absatz 5, AsylG nicht mehr aufrecht zu erhalten. Es seien auch im Berufungsverfahren vorgebrachte neue Gründe beachtlich und im Rahmen der Berufungsentscheidung mit zu berücksichtigen. Die Aufrechterhaltung zu Paragraph 68, AVG würde bedeuten, dass er aus verfahrensrechtlichen Gründen jeder Möglichkeit beraubt würde, neu eingetretene Fluchtgründe geltend zu machen und ginge er jeder Rechtsschutzmöglichkeit verlustig.

3.2. Mit Bescheid vom 03.12.2009 des Bundesasylamtes wurde der vierte Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien ausgewiesen (Spruchpunkt II.).3.2. Mit Bescheid vom 03.12.2009 des Bundesasylamtes wurde der vierte Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im jetzigen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vorgebracht und es habe daher kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Die vorgelegten Beweismittel über seine Teilnahme an Demonstrationen würden belegen, dass diese bereits seit seiner Einreise im Jahr 2004 stattfänden und daher bereits zum Zeitpunkt des Zweitverfahrens bestanden hätten. In den in Vorlage gebrachten Berichten sei der Beschwerdeführer zudem namentlich nicht angeführt und es fehle daher der direkte Bezug zu seiner Person. Weiters könne keine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden und er habe auch nichts Gegenteiliges dargelegt. Auch seien im entscheidungsrelevanten Zeitraum keine wesentlichen Änderungen in der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers eingetreten. Es lägen daher keine relevanten Umstände vor, die seiner Ausweisung aus Österreich nach Syrien entgegenstehen würden.

3.3. Dagegen brachte der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist eine Beschwerde ein.

Begründend wird ausgeführt, in der Entscheidung des Bundesasylamtes sei der Akteninhalt unberücksichtigt geblieben bzw. liege ein sekundärer Verfahrensmangel vor und sei daher rechtswidrig. Sämtliche asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner politischen Betätigung, die im vorherigen Verfahren nicht inhaltlich behandelt worden seien, obwohl es sich um nova producta handle, seien im bekämpften Verfahren nicht behandelt worden. Ansonsten bekomme sein entscheidungsrelevantes Anbringen kein rechtliches Gehör (unter Hinweis auf die Stellungnahme vom 30.11.2009) und dadurch werde das Rechtsstaatsprinzip verletzt. Weiters sei die Ausweisung rechtswidrig, da der Beschwerdeführer in seinen Rechten nach Art. 8 EMRK verletzt worden sei, da eine Auseinandersetzung mit dem Privatleben des Beschwerdeführers nicht stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer habe in den letzten Jahren schon durch seine politische Tätigkeit derart enge Bindungen geschlossen, dass seine persönlichen Interessen die öffentlichen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen übersteigen würden.Begründend wird ausgeführt, in der Entscheidung des Bundesasylamtes sei der Akteninhalt unberücksichtigt geblieben bzw. liege ein sekundärer Verfahrensmangel vor und sei daher rechtswidrig. Sämtliche asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner politischen Betätigung, die im vorherigen Verfahren nicht inhaltlich behandelt worden seien, obwohl es sich um nova producta handle, seien im bekämpften Verfahren nicht behandelt worden. Ansonsten bekomme sein entscheidungsrelevantes Anbringen kein rechtliches Gehör (unter Hinweis auf die Stellungnahme vom 30.11.2009) und dadurch werde das Rechtsstaatsprinzip verletzt. Weiters sei die Ausweisung rechtswidrig, da der Beschwerdeführer in seinen Rechten nach Artikel 8, EMRK verletzt worden sei, da eine Auseinandersetzung mit dem Privatleben des Beschwerdeführers nicht stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer habe in den letzten Jahren schon durch seine politische Tätigkeit derart enge Bindungen geschlossen, dass seine persönlichen Interessen die öffentlichen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen übersteigen würden.

Mit Beschluss vom 30.12.2009, Zl. C11 251.723-3/2009/2Z, gab der Asylgerichtshof dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 statt.Mit Beschluss vom 30.12.2009, Zl. C11 251.723-3/2009/2Z, gab der Asylgerichtshof dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 statt.

Mit der per Fax vom 21.11.2011 übermittelten ergänzenden Eingabe wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch seine exilpolitische Tätigkeit im Fall seiner Rückkehr nach Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. So habe er als Künstler von 2007 bis 2011 verschiedene Ausstellungen organisiert, bei denen auch Bilder mit politisch-oppositionellem Inhalt von ihm gezeigt worden seien. Er veröffentliche im Internet auf einer näher angegebenen Adresse regelmäßig Gedichte mit politischem Inhalt, wo die Situation der Kurden in Syrien thematisiert werde. 2005 sei eines der Gedichte in einem kurdischen Printmedium veröffentlicht worden. Seit 2008 sei er Mitglied der kurdisch-oppositionellen Azadi-Partei und seit 2005 des Vereins "XXXX". Er nehme regelmäßig an Veranstaltungen und Demonstrationen dieser Organisationen teil, wie jüngst an den wöchentlichen Kundgebungen am Wiener Stephansplatz gegen das syrische Regime. Fotos dazu, sowie des Beschwerdeführers seien in großem Ausmaß im Internet frei zugänglich. Auch habe sich der Beschwerdeführer zuletzt an einer Protestaktion am XXXX in XXXX vor der syrischen Botschaft beteiligt, wo auch das Botschaftsgebäude gestürmt worden sei und die befestigte Fahne entwendet worden sei. Dabei seien elf Personen, darunter auch der Beschwerdeführer, angezeigt worden.Mit der per Fax vom 21.11.2011 übermittelten ergänzenden Eingabe wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch seine exilpolitische Tätigkeit im Fall seiner Rückkehr nach Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. So habe er als Künstler von 2007 bis 2011 verschiedene Ausstellungen organisiert, bei denen auch Bilder mit politisch-oppositionellem Inhalt von ihm gezeigt worden seien. Er veröffentliche im Internet auf einer näher angegebenen Adresse regelmäßig Gedichte mit politischem Inhalt, wo die Situation der Kurden in Syrien thematisiert werde. 2005 sei eines der Gedichte in einem kurdischen Printmedium veröffentlicht worden. Seit 2008 sei er Mitglied der kurdisch-oppositionellen Azadi-Partei und seit 2005 des Vereins "XXXX". Er nehme regelmäßig an Veranstaltungen und Demonstrationen dieser Organisationen teil, wie jüngst an den wöchentlichen Kundgebungen am Wiener Stephansplatz gegen das syrische Regime. Fotos dazu, sowie des Beschwerdeführers seien in großem Ausmaß im Internet frei zugänglich. Auch habe sich der Beschwerdeführer zuletzt an einer Protestaktion am römisch 40 in römisch 40 vor der syrischen Botschaft beteiligt, wo auch das Botschaftsgebäude gestürmt worden sei und die befestigte Fahne entwendet worden sei. Dabei seien elf Personen, darunter auch der Beschwerdeführer, angezeigt worden.

Die syrischen Sicherheitskräfte gingen derzeit rigide und willkürlich in Syrien vor; der Beschwerdeführer sei daher wegen seines exilpolitischen Engagements in hohem Maß gefährdet. Dem Schreiben waren zwei Zeitungsartikel zu den beschriebenen Vorfällen sowie die Vorladung an den Beschwerdeführer von der Sicherheitsdirektion Wien angeschlossen.

II. Der Asylgerichtshof hat über die gegenständlichen Beschwerden erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die gegenständlichen Beschwerden erwogen:

1.1. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2003 zum ersten Asylantrag wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt (vgl. dazu näher auch die diesbezüglichen oben widergegebenen Ausführungen des VwGH vom 07.10.2010, Zl. 2006/20/0035). Da gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel eingebracht wurde, wurde er am 28.08.2003 rechtskräftig.1.1. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2003 zum ersten Asylantrag wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt vergleiche dazu näher auch die diesbezüglichen oben widergegebenen Ausführungen des VwGH vom 07.10.2010, Zl. 2006/20/0035). Da gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel eingebracht wurde, wurde er am 28.08.2003 rechtskräftig.

1.2. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.1.2. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz AsylG 2005 idF. Art. I Z 63 des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I Nr. 122 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt."Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster und zweiter Satz AsylG 2005 in der Fassung Artikel römisch eins, Ziffer 63, des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. römisch eins Nr. 122 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF. der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I Nr. 101/2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idF. BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen.

Der Beschwerdeführer hat seinen (zweiten) Asylantrag vor dem 01.05.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 1997 idF. BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen. Da das Verfahren am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig war, ist es vom Asylgerichtshof (samt den als Beschwerdeergänzungen zu wertenden dritten und vierten Antrages - dazu unten) weiterzuführen.Der Beschwerdeführer hat seinen (zweiten) Asylantrag vor dem 01.05.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen. Da das Verfahren am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig war, ist es vom Asylgerichtshof (samt den als Beschwerdeergänzungen zu wertenden dritten und vierten Antrages - dazu unten) weiterzuführen.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF. BGBl. I Nr. 147/2008) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG und auf § 38 AsylG 1997. § 38 AsylG 1997 spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 01.07.2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die an diesem Tage beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen.Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG und auf Paragraph 38, AsylG 1997. Paragraph 38, AsylG 1997 spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 01.07.2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG die an diesem Tage beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich Paragraph 38, AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen.

Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005.Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005.

1.3. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).1.3. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;"Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;

27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;

6.11.2009, 2008/19/0783). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).6.11.2009, 2008/19/0783). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vergleiche VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 28 AsylG 1997 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391 mwN; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 31.3.2005, 2003/20/0468;Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 28, AsylG 1997 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391 mwN; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 31.3.2005, 2003/20/0468;

30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684;

19.2.2009, 2008/01/0344). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückwiesungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückwiesungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).

Aus dem Neuerungsverbot im Berufungsverfahren (hier: Beschwerdeverfahren) folgt, dass die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist daher nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 46)."Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist daher nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz 46).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Der dritte und vierte Asylantrag des Beschwerdeführers vom 30.01.2006 bzw. 17.11.2009 sind nach § 17 Abs. 8 AsylG 2005 als Ergänzungen der Berufung vom 26.07.2004 - des jetzt nach der Behebung durch den VwGH wiederum offenen Berufungsverfahrens (nunmehr: Beschwerdeverfahrens - vgl. oben Punkt II.1.2.) - mitzubehandeln. Dies bedeutet, dass der Asylgerichtshof über einen solchen (als Beschwerdeergänzung geltenden) Antrag gemeinsam mit der Beschwerde abzusprechen hat. Die in der Beschwerde gegen einen nach § 68 Abs. 1 AVG ergangenen Zurückweisungsbescheid neu vorgebrachten Gründe werden durch § 17 Abs. 8 AsylG 2005 jedenfalls dann verhindert, wenn während eines solchen Beschwerdeverfahrens - unter Berücksichtigung des sich aus § 40 Abs. 1 AsylG 2005 ergebenden Neuerungsverbotes - zulässigerweise neues Vorbringen in einem weiteren Asylantrag erstattet wird. "Sache" des Beschwerdeverfahrens ist in diesem Fall die auf Basis des ersten und der weiteren - des dritten und vierten - Folgeanträge zu beurteilende Frage der Rechtmäßigkeit der erfolgten Zurückweisung (vgl. dazu wiederum näher die obigen Ausführungen des VwGH vom 07.10.2010, Zl. 2006/20/0035).Der dritte und vierte Asylantrag des Beschwerdeführers vom 30.01.2006 bzw. 17.11.2009 sind nach Paragraph 17, Absatz 8, AsylG 2005 als Ergänzungen der Berufung vom 26.07.2004 - des jetzt nach der Behebung durch den VwGH wiederum offenen Berufungsverfahrens (nunmehr: Beschwerdeverfahrens - vergleiche oben Punkt römisch zwei.1.2.) - mitzubehandeln. Dies bedeutet, dass der Asylgerichtshof über einen solchen (als Beschwerdeergänzung geltenden) Antrag gemeinsam mit der Beschwerde abzusprechen hat. Die in der Beschwerde gegen einen nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG ergangenen Zurückweisungsbescheid neu vorgebrachten Gründe werden durch Paragraph 17, Absatz 8, AsylG 2005 jedenfalls dann verhindert, wenn während eines solchen Beschwerdeverfahrens - unter Berücksichtigung des sich aus Paragraph 40, Absatz eins, AsylG 2005 ergebenden Neuerungsverbotes - zulässigerweise neues Vorbringen in einem weiteren Asylantrag erstattet wird. "Sache" des Beschwerdeverfahrens ist in diesem Fall die auf Basis des ersten und der weiteren - des dritten und vierten - Folgeanträge zu beurteilende Frage der Rechtmäßigkeit der erfolgten Zurückweisung vergleiche dazu wiederum näher die obigen Ausführungen des VwGH vom 07.10.2010, Zl. 2006/20/0035).

2. Im zweiten (und dazu ergänzend im dritten und vierten) Asylverfahren brachte der Beschwerdeführer vor, er habe sich nach Abschluss des Erstverfahrens exilpolitisch gegen das syrische Regime betätigt und habe in seinem Heimatland mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. Zudem veröffentliche er Gedichte in einer regimekritischen Zeitschrift sowie auf seiner Website, die er sich im Jahr 2005/2006 einrichten lassen habe und auf der auch Fotos sowie sein Lebenslauf veröffentlicht würden, um seine regimekritische Haltung auszudrücken. Weiters habe er sich im November 2011 an der Erstürmung der syrischen Botschaft beteiligt. Jedenfalls würde er bei einer Rückkehr nach Syrien ins Gefängnis kommen. Er legte dazu verschiedene Unterlagen vor, die eine solche Betätigung glaubhaft nachvollziehen lassen.2. Im zweiten (und dazu ergänzend im dritten und vierten) Asylverfahren brachte der Beschwerdeführer vor, er habe sich nach Abschluss des Erstverfahrens exilpolitisch gegen das syrische Regime betätigt und habe in seinem Heimatland mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. Zudem veröffentliche er Gedichte in einer regimekritischen Zeitschrift sowie auf seiner Website, die er sich im Jahr 2005 aus 2006, einrichten lassen habe und auf der auch Fotos sowie sein Lebenslauf veröffentlicht würden, um seine regimekritische Haltung auszudrücken. Weiters habe er sich im November 2011 an der Erstürmung der syrischen Botschaft beteiligt. Jedenfalls würde er bei einer Rückkehr nach Syrien ins Gefängnis kommen. Er legte dazu verschiedene Unterlagen vor, die eine solche Betätigung glaubhaft nachvollziehen lassen.

Das Bundesasylamt hat sich somit unter der Maßgabe der obigen Ausführungen inhaltlich mit dem zweiten Asylantrag des Beschwerdeführers vom 25.06.2003 - unter Berücksichtigung der als Ergänzungen zu wertenden dritten und vierten Anträge - mit seinem Vorbringen auseinanderzusetzen, ihn neuerlich zu vernehmen und dabei auch insbesonders die aktuellen Entwicklungen in Syrien zu beachten. Eine neuerliche zurückweisende Entscheidung über die Folgeanträge des Beschwerdeführers kommt dabei nicht mehr in Frage.

3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 iVm. § 67d Abs. 4 AVG unterbleiben.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG unterbleiben.

Schlagworte

exilpolitische Aktivität, politische Gesinnung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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