Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
A10 417.574-2/2011/3E
BESCHLUSS
Der Asylgerichthof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, StA Marokko, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2011, GZ 11 11.654-EAST West, beschlossen:Der Asylgerichthof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , StA Marokko, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2011, GZ 11 11.654-EAST West, beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
1. Der Beschwerdeführer brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 28.08.2008 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz ein.
Im Rahmen seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.08.2008 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache an, dass er an keinen Beschwerden oder Krankheiten leide. Zu seiner Reiseroute gab der Beschwerdeführer an, dass er am 26.08.2008 von XXXX nach Casablanca gefahren und von dort mit einem Lkw bis nach Wien gereist sei. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er Moslem sei und immer viel getrunken habe. Seine Familie habe ihn hinausgeworfen und er habe keine Arbeit gehabt. Da er nicht habe beten wollen, hätten sie ihn verletzt. Betreffend seinen EURODAC-Treffer zu Italien gab der Beschwerdeführer an, dass er sich in Verona, Perugia und Mailand aufgehalten habe. Im Jahr 2006 sei er aus diesem Land ausgereist. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte der Beschwerdeführer, dass er von seinen Verwandten umgebracht werden würde, weil diese auch schon seine Schwester umgebracht hätten.Im Rahmen seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.08.2008 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache an, dass er an keinen Beschwerden oder Krankheiten leide. Zu seiner Reiseroute gab der Beschwerdeführer an, dass er am 26.08.2008 von römisch 40 nach Casablanca gefahren und von dort mit einem Lkw bis nach Wien gereist sei. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er Moslem sei und immer viel getrunken habe. Seine Familie habe ihn hinausgeworfen und er habe keine Arbeit gehabt. Da er nicht habe beten wollen, hätten sie ihn verletzt. Betreffend seinen EURODAC-Treffer zu Italien gab der Beschwerdeführer an, dass er sich in Verona, Perugia und Mailand aufgehalten habe. Im Jahr 2006 sei er aus diesem Land ausgereist. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte der Beschwerdeführer, dass er von seinen Verwandten umgebracht werden würde, weil diese auch schon seine Schwester umgebracht hätten.
Das Bundesasylamt richtete am 02.09.2008 ein auf Art. 21 Dublin-Verordnung gestütztes Informationsersuchen an Italien. Mit Schreiben vom 27.09.2008, eingelangt am 29.09.2008, teilte Italien mit, dass dem Beschwerdeführer am 17.02.2007 zur Identifikation die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, er aber nicht um Asyl angesucht habe.Das Bundesasylamt richtete am 02.09.2008 ein auf Artikel 21, Dublin-Verordnung gestütztes Informationsersuchen an Italien. Mit Schreiben vom 27.09.2008, eingelangt am 29.09.2008, teilte Italien mit, dass dem Beschwerdeführer am 17.02.2007 zur Identifikation die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, er aber nicht um Asyl angesucht habe.
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.10.2008 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache an, er sei von 2004 bis 2006 in Italien aufhältig gewesen und habe als Fleischhauer und Textilverkäufer gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen gab er noch ergänzend an, dass er von Islamisten geschlagen und misshandelt worden sei. Da er ihrer Meinung nach kein richtiger Moslem sei, werde er gesucht und sie würden ihn umbringen wollen. Im Jahr 2003 während seines letzten Aufenthaltes in Marokko sei er ebenfalls von ihnen geschlagen und verfolgt worden. Weiters gab er an, dass er Alkohol trinke und deswegen von Islamisten verfolgt werde. Er befinde sich wegen Diebstahls in Haft.
In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.11.2008 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache an, dass er Probleme mit den Islamisten gehabt habe. Sie hätten ihn geschlagen und aufgefordert, zu beten und keinen Alkohol zu trinken. Damals habe er auch einen Ohrring getragen, weswegen er geschlagen worden sei. Wenn er Alkohol getrunken habe, habe er auch Haschisch konsumiert. Er habe Haschisch und Tabletten genommen. Er sei von Islamisten mit einem Schwert verletzt worden. Dies habe in seiner Heimatstadt XXXX stattgefunden. Danach sei der Beschwerdeführer für circa einen Monat im Krankenhaus gewesen. Nach seinem Krankenhausaufenthalt habe er sich nach Casablanca und von dort nach Europa begeben. Im Jahr 2004 habe er Italien wieder verlassen. Er habe dann zwei Wochen bei seiner Mutter gelebt und das Haus nie verlassen. Die Islamisten hätten noch immer nach ihm gesucht, weil er bei der Polizei Anzeige gegen sie erstattet habe. Der Beschwerdeführer habe von seiner Mutter erfahren, dass sie nach ihm gefragt hätten. Er werde noch immer gesucht. In Österreich habe er keine Verwandten und er sei gesund.In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.11.2008 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache an, dass er Probleme mit den Islamisten gehabt habe. Sie hätten ihn geschlagen und aufgefordert, zu beten und keinen Alkohol zu trinken. Damals habe er auch einen Ohrring getragen, weswegen er geschlagen worden sei. Wenn er Alkohol getrunken habe, habe er auch Haschisch konsumiert. Er habe Haschisch und Tabletten genommen. Er sei von Islamisten mit einem Schwert verletzt worden. Dies habe in seiner Heimatstadt römisch 40 stattgefunden. Danach sei der Beschwerdeführer für circa einen Monat im Krankenhaus gewesen. Nach seinem Krankenhausaufenthalt habe er sich nach Casablanca und von dort nach Europa begeben. Im Jahr 2004 habe er Italien wieder verlassen. Er habe dann zwei Wochen bei seiner Mutter gelebt und das Haus nie verlassen. Die Islamisten hätten noch immer nach ihm gesucht, weil er bei der Polizei Anzeige gegen sie erstattet habe. Der Beschwerdeführer habe von seiner Mutter erfahren, dass sie nach ihm gefragt hätten. Er werde noch immer gesucht. In Österreich habe er keine Verwandten und er sei gesund.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 17.12.2008 wurde über den Beschwerdeführer ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 17.12.2008 wurde über den Beschwerdeführer ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2009, Zl. 08 07.844-BAT, wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2009, Zl. 08 07.844-BAT, wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, römisch zwei. der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und römisch drei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen.
In der Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben gemacht habe und diese keinesfalls den Tatsachen entsprechen könnten. Der Beschwerdeführer habe weiters keine stichhaltigen Gründe glaubhaft machen können, dass er für den Fall der Rückkehr nach Marokko mit relevanter Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Des Weiteren wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in Österreich kein schützenswertes Familienleben habe. Bei Berücksichtigung aller Tatsachen könne kein Hinweis gefunden werden, dass durch die Ausweisung des Beschwerdeführers auf unzulässige Art in sein Recht auf Familien- und Privatleben eingegriffen werde.
Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt am 24.06.2009 zugestellt. Es wurde gegen diesen Bescheid keine Beschwerde erhoben, wodurch er mit Ablauf des 08.07.2009 in Rechtskraft erwuchs.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 16.07.2009 wurde über den Beschwerdeführer ein mit 16.07.2019 befristetes Aufenthaltsverbot verhängt.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 16.07.2009 wurde über den Beschwerdeführer ein mit 16.07.2019 befristetes Aufenthaltsverbot verhängt.
Die norwegische Dublin-Behörde richtete am 29.09.2009 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung an Österreich, welchem mit Schreiben vom 29.09.2009 gemäß Art. 16 Abs. lit. e Dublin-Verordnung zugestimmt wurde. Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich erfolgte am 14.10.2009.Die norwegische Dublin-Behörde richtete am 29.09.2009 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung an Österreich, welchem mit Schreiben vom 29.09.2009 gemäß Artikel 16, Abs. Litera e, Dublin-Verordnung zugestimmt wurde. Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich erfolgte am 14.10.2009.
2. Am 22.12.2010 brachte der Beschwerdeführer in der Strafhaft einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz ein.
Bei seiner Erstbefragung am 23.12.2010 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache an, dass er jetzt einen neuen Antrag stelle, weil er nicht in seine Heimat zurückgehen könne. Es gebe eigentlich keine neuen Gründe. Im März 2010 sei eine Bekannte namens Fatima zu ihm nach Österreich gekommen. Sie selbst sei Marokkanerin und wohne derzeit in Rom. Er habe mit dieser in einem Hotel Geschlechtsverkehr gehabt. Da sie auch Moslem und nicht mit ihm verheiratet sei, hätten sie somit laut dem Glauben etwas Verbotenes getan. Sie habe aber freiwillig mit ihm geschlafen. In weiterer Folge habe ihn Fatima in Marokko deswegen angezeigt. Nun bestünde die Gefahr, dass er in Marokko ins Gefängnis müsse, was er jedoch nicht wolle. Die Todesstrafe würde nicht verhängt werden, er müsste jedoch ins Gefängnis. Mit Fatimas Eltern würde er Schwierigkeiten bekommen. Seit März 2010 sei ihm diese Änderung der Situation betreffend seine Fluchtgrunde bekannt. Seine Mutter habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass ihn Fatima angezeigt habe. Den nunmehrigen Folgeantrag stelle er erst jetzt, weil er kein Geld gehabt habe und ihm seine Freunde im März mitgeteilt hätten, dass er sich einen Anwalt nehmen solle, um einen neuen Asylantrag zu stellen.
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.12.2010 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache nach erfolgter Rechtsberatung an, dass er ein marokkanisches Mädchen, eine Jungfrau, in Wien kennengelernt und mit dieser Geschlechtsverkehr gehabt habe. Sie habe den Beschwerdeführer in Marokko angezeigt. Sie sei in Marokko gewesen, jetzt befinde sie sich jedoch in Italien. Sie habe eine Aufenthaltsgenehmigung für Italien. Der Beschwerdeführer habe seine Mutter kontaktiert, welche ihm mitgeteilt habe, dass ihn das Mädchen angezeigt habe. Wenn er zurückkäme, würde er dafür bestraft werden und in das Gefängnis kommen. Die Strafe würde zwischen fünf und sieben Jahre Haft betragen. Jetzt habe der Beschwerdeführer eine Freundin, sie sei aus Polen und lebe in Wien, sie hätten ein gemeinsames Kind, welches erst ein Jahr und fünf Monate alt sei. Das Kind sei in Polen geboren worden. Der Beschwerdeführer sei im April 2009 nach Norwegen gegangen und Norwegen habe ihn im Oktober 2009 nach Österreich rücküberstellt. Das Kind habe er gesehen, während er in Wien in Haft gewesen sei. Danach habe er aber zur Mutter keinen Kontakt mehr aufnehmen können, weil diese ihre Telefonnummer geändert habe. Er sei seit 28.05.2010 wegen Diebstahls in Haft und müsse noch weitere eineinhalb Jahre verbüßen. Er sei erstmals in Haft. Im April 2010 habe ihm seine Mutter gesagt, dass die Anzeige schon gemacht worden sei. Er sei in XXXX in Marokko angezeigt worden. Dafür könne er keine Beweismittel vorlegen. Den zweiten Asylantrag habe er nicht sofort gestellt, weil er keinen Anwalt gehabt habe und Freunde ihm mitgeteilt hätten, dass er für einen neuen Asylantrag unbedingt einen Anwalt benötige. Im ersten Asylverfahren im Jahr 2008 habe er als Problem seine Alkoholsucht angegeben, dies sei in Marokko ein großes Problem, er sei deswegen von Islamisten geschlagen und an der rechten Schulter sowie rechts am Hals verletzt worden. Dies habe er auch beim ersten Asylantrag angegeben. Inzwischen sei die Verletzung verheilt. In Marokko wäre Alkohol noch immer ein Problem für ihn, er sei alkoholsüchtig. Der Beschwerdeführer wolle hier eine Therapie machen, aber man habe ihm gesagt, dass dies nicht ginge. Er habe sein ganzes Leben Alkoholprobleme gehabt und habe nun auch Probleme mit Suchtgift. Er versuche, davon wegzukommen und normal zu leben. Aus Marokko würden keine Familienmitglieder in Österreich leben. In Wien bei der Mutter seiner Tochter befinde sich auch eine Geburtsurkunde. In dieser sei der Beschwerdeführer aber nicht als Vater eingetragen. Seit er sich in Haft befinde, bestehe kein Kontakt zu seiner Tochter oder der Familie. Die Mutter habe sogar aufgrund des Beschwerdeführers die Telefonnummer geändert.Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.12.2010 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache nach erfolgter Rechtsberatung an, dass er ein marokkanisches Mädchen, eine Jungfrau, in Wien kennengelernt und mit dieser Geschlechtsverkehr gehabt habe. Sie habe den Beschwerdeführer in Marokko angezeigt. Sie sei in Marokko gewesen, jetzt befinde sie sich jedoch in Italien. Sie habe eine Aufenthaltsgenehmigung für Italien. Der Beschwerdeführer habe seine Mutter kontaktiert, welche ihm mitgeteilt habe, dass ihn das Mädchen angezeigt habe. Wenn er zurückkäme, würde er dafür bestraft werden und in das Gefängnis kommen. Die Strafe würde zwischen fünf und sieben Jahre Haft betragen. Jetzt habe der Beschwerdeführer eine Freundin, sie sei aus Polen und lebe in Wien, sie hätten ein gemeinsames Kind, welches erst ein Jahr und fünf Monate alt sei. Das Kind sei in Polen geboren worden. Der Beschwerdeführer sei im April 2009 nach Norwegen gegangen und Norwegen habe ihn im Oktober 2009 nach Österreich rücküberstellt. Das Kind habe er gesehen, während er in Wien in Haft gewesen sei. Danach habe er aber zur Mutter keinen Kontakt mehr aufnehmen können, weil diese ihre Telefonnummer geändert habe. Er sei seit 28.05.2010 wegen Diebstahls in Haft und müsse noch weitere eineinhalb Jahre verbüßen. Er sei erstmals in Haft. Im April 2010 habe ihm seine Mutter gesagt, dass die Anzeige schon gemacht worden sei. Er sei in römisch 40 in Marokko angezeigt worden. Dafür könne er keine Beweismittel vorlegen. Den zweiten Asylantrag habe er nicht sofort gestellt, weil er keinen Anwalt gehabt habe und Freunde ihm mitgeteilt hätten, dass er für einen neuen Asylantrag unbedingt einen Anwalt benötige. Im ersten Asylverfahren im Jahr 2008 habe er als Problem seine Alkoholsucht angegeben, dies sei in Marokko ein großes Problem, er sei deswegen von Islamisten geschlagen und an der rechten Schulter sowie rechts am Hals verletzt worden. Dies habe er auch beim ersten Asylantrag angegeben. Inzwischen sei die Verletzung verheilt. In Marokko wäre Alkohol noch immer ein Problem für ihn, er sei alkoholsüchtig. Der Beschwerdeführer wolle hier eine Therapie machen, aber man habe ihm gesagt, dass dies nicht ginge. Er habe sein ganzes Leben Alkoholprobleme gehabt und habe nun auch Probleme mit Suchtgift. Er versuche, davon wegzukommen und normal zu leben. Aus Marokko würden keine Familienmitglieder in Österreich leben. In Wien bei der Mutter seiner Tochter befinde sich auch eine Geburtsurkunde. In dieser sei der Beschwerdeführer aber nicht als Vater eingetragen. Seit er sich in Haft befinde, bestehe kein Kontakt zu seiner Tochter oder der Familie. Die Mutter habe sogar aufgrund des Beschwerdeführers die Telefonnummer geändert.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2011 wurde I. der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2011 wurde römisch eins. der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen.
In der Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer dieselben Ausreisegründe wie im ersten Verfahren angegeben habe. Sein Vorbringen stütze sich auf ein bereits rechtskräftig als negativ qualifiziertes Vorbringen beziehungsweise baue es darauf auf, weshalb kein neuer Sachverhalt vorliegen könne. Wie bereits im ersten Verfahren festgestellt worden sei, könne nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht davon ausgegangen werden, dass das Vorbringen den Tatsachen entspreche. Auch wenn der Beschwerdeführer nunmehr Probleme mit einem marokkanischen Mädchen ausgeführt habe, so sei dieses Vorbringen nur allgemein gehalten, vage, unsubstanziiert und mit keinerlei nachprüfbaren Daten versehen. Dieses Vorbringen sei in keiner Weise geeignet, die Grundlage für eine Entscheidungsabänderung darzustellen. Des Weiteren wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in Österreich kein schützenswertes Familienleben habe. Bei Berücksichtigung aller Tatsachen könne kein Hinweis gefunden werden, dass durch die Ausweisung des Beschwerdeführers auf unzulässige Art in sein Recht auf Familien- und Privatleben eingegriffen werde.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht, in welcher ausgeführt wurde, dass dem Beschwerdeführer von Marokko kein Heimreisezertifikat ausgestellt werde, weshalb er illegal in Österreich bleiben müsse. Wenn er in Österreich Asyl bekäme, könnte er sich hier legal aufhalten und um eine Arbeit bemühen.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.02.2011, Zl. A1 417.574-1/2011/2E, wurde die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass, soweit sich der Beschwerdeführer auf sein ursprüngliches Alkoholproblem beziehe, auf den ersten rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 08 07.844-BAT, vom 23.06.2009 zu verweisen sei. Dem neuen Vorbringensteil, nämlich dem unerlaubten Geschlechtsverkehr mit einer Marokkanerin, sei die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weil der Beschwerdeführer jegliche Angabe von Daten vermissen lasse, welche das Vorbringen auch nur ansatzweise nachvollziehbar erscheinen ließen. Auch das Vorbringen, mit einer polnischen Staatsangehörigen ein gemeinsames Kind zu haben, habe der Beschwerdeführer nicht beweisen können. Vielmehr habe er angegeben, dass er nicht als Vater in der Geburtsurkunde aufscheine und keinen Kontakt zu Mutter und Kind habe.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.02.2011, Zl. A1 417.574-1/2011/2E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass, soweit sich der Beschwerdeführer auf sein ursprüngliches Alkoholproblem beziehe, auf den ersten rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 08 07.844-BAT, vom 23.06.2009 zu verweisen sei. Dem neuen Vorbringensteil, nämlich dem unerlaubten Geschlechtsverkehr mit einer Marokkanerin, sei die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weil der Beschwerdeführer jegliche Angabe von Daten vermissen lasse, welche das Vorbringen auch nur ansatzweise nachvollziehbar erscheinen ließen. Auch das Vorbringen, mit einer polnischen Staatsangehörigen ein gemeinsames Kind zu haben, habe der Beschwerdeführer nicht beweisen können. Vielmehr habe er angegeben, dass er nicht als Vater in der Geburtsurkunde aufscheine und keinen Kontakt zu Mutter und Kind habe.
Dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.02.2011, Zl. A1 417.574-1/2011/2E, erwuchs mit 16.02.2011 in Rechtkraft.
3. Der Beschwerdeführer stellte sodann in der Strafhaft am 04.10.2011 den gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz und gab dabei an, dass er XXXX in Algerien geboren sowie algerischer Staatsbürger sei.3. Der Beschwerdeführer stellte sodann in der Strafhaft am 04.10.2011 den gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz und gab dabei an, dass er römisch 40 in Algerien geboren sowie algerischer Staatsbürger sei.
Bei seiner Erstbefragung am 04.10.2011 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache im Wesentlichen an, dass er bereits in Österreich einen Asylantrag gestellt habe, weil sein Asylantrag in Norwegen abgelehnt worden sei. Deswegen sei der Beschwerdeführer wieder nach Österreich gekommen. Nachdem er in Norwegen gewesen sei, sei er nach Deutschland und anschließend wieder nach Österreich gekommen. Auf die Frage, warum er wieder nach Österreich zurückgekehrt sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er in Österreich Arbeit finden könne. Außerdem sei Österreich ein schönes Land. Auf die Frage, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle, gab der Beschwerdeführer an, dass er am 18.10.2011 aus der Haft entlassen werde. Da er in Österreich bleiben wolle, stelle er einen neuen Asylantrag. Das Gefährdungspotenzial sei gleich geblieben. Nach neuen Gründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er in Algerien eine andere Person mit einem Messer verletzt habe. Aus diesem Grund könne er nicht zurückgehen. Er sei zu acht Jahren Haft verurteilt worden, welche er nicht angetreten habe. Er sei vorzeitig geflüchtet. Bei einer Rückkehr in seine Heimat müsste er seine Haftstrafe antreten. Diese Änderung seiner Situation sei ihm seit dem Jahr 2006 bekannt. Dies habe er von seiner Mutter erfahren. Auf die Frage, warum er erst jetzt einen Antrag stelle, gab der Beschwerdeführer an, dass er nach seiner Haftstrafe keine andere Möglichkeit habe. Außerdem habe er erst vor kurzem erfahren, dass er einen neuen Antrag stellen könne. Er habe gehört, dass er dreimal einen Antrag stellen könne.
Laut E-Mail der Bundespolizeidirektion XXXX vom 07.10.2011 habe die marokkanische Botschaft mitgeteilt, dass die Person XXXX bekannt sei, weshalb von der Ausstellung eines Heimreisezertifikates ausgegangen werden könne.Laut E-Mail der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 07.10.2011 habe die marokkanische Botschaft mitgeteilt, dass die Person römisch 40 bekannt sei, weshalb von der Ausstellung eines Heimreisezertifikates ausgegangen werden könne.
Am 11.10.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.Am 11.10.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.
In einer niederschriftlichen Einvernahme vom 13.10.2011 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen an, dass er an keinen Krankheiten leide. Er habe aus Angst einen falschen Namen angegeben und gesagt, dass er Marokkaner sei. Er sei Algerier und sein richtiger Name sei XXXX geboren. Der Name XXXX und die Staatsbürgerschaft Marokko seien falsch. Der Beschwerdeführer habe keine Dokumente, weil er alles in Algerien zurückgelassen habe. Er habe in Algerien einen Mann mit einem Messer verletzt, weshalb er zu acht Jahren verurteilt worden sei. Die Tat habe er im Jahr 2006 begangen. Dies habe er damals nicht gesagt, weil er Angst gehabt habe, nach Algerien abgeschoben zu werden. Auf die Frage, warum er einen weiteren Asylantrag stelle, gab der Beschwerdeführer an, dass er Asyl wolle, damit er arbeiten könne. Er habe keine andere Wahl. Er sei fünfmal in Schubhaft gewesen und nun in der Justizanstalt, weil er gestohlen und Drogen konsumiert habe. Der Beschwerdeführer habe bei seinem ersten Asylantrag gelogen, weil ihm von den Algeriern gesagt worden sei, dass er angeben müsse, er sei Marokkaner, damit er nicht zurückgeschickt werde. Die Frage, ob sich seit der Rechtskraft seiner Vorverfahren eine Änderung seiner Gründe ergeben habe, verneinte der Beschwerdeführer und gab an, dass er Hilfe sowie Asyl brauche, damit er arbeiten könne. Seine Tochter sei in Polen. Sie sei nun zwei Jahre alt und wohne bei ihrer Mutter. Zuletzt sei der Beschwerdeführer im Mai 2010 in Polen gewesen, danach sei er inhaftiert worden. Er lebe in keiner Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer habe Angst, dass er in Algerien aufgrund der Messerstecherei im Jahr 2006 in ein Gefängnis geschickt werde.In einer niederschriftlichen Einvernahme vom 13.10.2011 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen an, dass er an keinen Krankheiten leide. Er habe aus Angst einen falschen Namen angegeben und gesagt, dass er Marokkaner sei. Er sei Algerier und sein richtiger Name sei römisch 40 geboren. Der Name römisch 40 und die Staatsbürgerschaft Marokko seien falsch. Der Beschwerdeführer habe keine Dokumente, weil er alles in Algerien zurückgelassen habe. Er habe in Algerien einen Mann mit einem Messer verletzt, weshalb er zu acht Jahren verurteilt worden sei. Die Tat habe er im Jahr 2006 begangen. Dies habe er damals nicht gesagt, weil er Angst gehabt habe, nach Algerien abgeschoben zu werden. Auf die Frage, warum er einen weiteren Asylantrag stelle, gab der Beschwerdeführer an, dass er Asyl wolle, damit er arbeiten könne. Er habe keine andere Wahl. Er sei fünfmal in Schubhaft gewesen und nun in der Justizanstalt, weil er gestohlen und Drogen konsumiert habe. Der Beschwerdeführer habe bei seinem ersten Asylantrag gelogen, weil ihm von den Algeriern gesagt worden sei, dass er angeben müsse, er sei Marokkaner, damit er nicht zurückgeschickt werde. Die Frage, ob sich seit der Rechtskraft seiner Vorverfahren eine Änderung seiner Gründe ergeben habe, verneinte der Beschwerdeführer und gab an, dass er Hilfe sowie Asyl brauche, damit er arbeiten könne. Seine Tochter sei in Polen. Sie sei nun zwei Jahre alt und wohne bei ihrer Mutter. Zuletzt sei der Beschwerdeführer im Mai 2010 in Polen gewesen, danach sei er inhaftiert worden. Er lebe in keiner Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer habe Angst, dass er in Algerien aufgrund der Messerstecherei im Jahr 2006 in ein Gefängnis geschickt werde.
Im Anschluss an diese Einvernahme verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes den gegenständlichen Bescheid, wonach der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde.Im Anschluss an diese Einvernahme verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes den gegenständlichen Bescheid, wonach der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde.
In der Begründung des Bescheides wurde zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben und als Beweismittel wurden die Befragung des Beschwerdeführers bei der Polizeiinspektion Traiskirchen, seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, die Zusammenstellung der Staatendokumentation zu dem Herkunftsland des Beschwerdeführers sowie die Einvernahmen und Niederschriften aus den Vorverfahren angeführt. Das Bundesasylamt stellte nach Darlegung der Fluchtgründe aus den früheren Asylverfahren fest, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit der Rechtskraft der Entscheidung im Vorverfahren nicht geändert habe. Der neue Antrag werde wegen entschiedener Sache voraussichtlich zurückzuweisen sein. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland einer Gefahr des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt sei. Im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers stellte das Bundesasylamt fest, dass seit der Rechtskraft der Vorverfahren keine Integrationsmerkmale oder neu gebildeten Privatinteressen festgestellt hätten werden können, weil der Beschwerdeführer inhaftiert gewesen sei. Schließlich sei auch die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit der Entscheidung über dessen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert.
In seiner Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt aus, dass im nunmehrigen Folgeantrag kein neuer Kern des Vorbringens ersichtlich sei. Es liege kein neuer Sachverhalt vor. Aufgrund der Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsstaat in Verbindung mit seinem Vorbringen drohe dem Beschwerdeführer keine Verletzung in den in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 beschriebenen Rechten. In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesasylamt aus, dass nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 der faktischen Abschiebeschutz aufgehoben werden könne, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen vorlägen; so müsse gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung bestehen und der Antrag mangels entscheidungswesentlicher Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes voraussichtlich zurückzuweisen sein. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dürfe keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Beschwerdeführer als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Diese Voraussetzungen lägen vor: Gegen den Beschwerdeführer sei eine rechtskräftige Ausweisung erlassen worden, welche weiterhin aufrecht sei, zumal der Beschwerdeführer das Bundesgebiet noch nicht verlassen habe. Sein nunmehriger Antrag sei voraussichtlich zurückzuweisen, weil der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebracht und sich vielmehr auf seine schon behandelten Fluchtgründe bezogen habe. Auch habe sich die allgemeine Lage in seinem Herkunftsland nicht entscheidungswesentlich geändert. Bei der Rückkehr oder Abschiebung in seine Heimat drohe dem Beschwerdeführer keine Verletzung seiner Integrität und es würde zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte kommen. Hinsichtlich der Ausweisung des Beschwerdeführers führte das Bundesasylamt aus, dass in seinen persönlichen Verhältnissen seit der vorherigen Entscheidung keine Änderung eingetreten sei.In seiner Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt aus, dass im nunmehrigen Folgeantrag kein neuer Kern des Vorbringens ersichtlich sei. Es liege kein neuer Sachverhalt vor. Aufgrund der Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsstaat in Verbindung mit seinem Vorbringen drohe dem Beschwerdeführer keine Verletzung in den in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 beschriebenen Rechten. In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesasylamt aus, dass nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 der faktischen Abschiebeschutz aufgehoben werden könne, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen vorlägen; so müsse gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung bestehen und der Antrag mangels entscheidungswesentlicher Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes voraussichtlich zurückzuweisen sein. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dürfe keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Beschwerdeführer als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Diese Voraussetzungen lägen vor: Gegen den Beschwerdeführer sei eine rechtskräftige Ausweisung erlassen worden, welche weiterhin aufrecht sei, zumal der Beschwerdeführer das Bundesgebiet noch nicht verlassen habe. Sein nunmehriger Antrag sei voraussichtlich zurückzuweisen, weil der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebracht und sich vielmehr auf seine schon behandelten Fluchtgründe bezogen habe. Auch habe sich die allgemeine Lage in seinem Herkunftsland nicht entscheidungswesentlich geändert. Bei der Rückkehr oder Abschiebung in seine Heimat drohe dem Beschwerdeführer keine Verletzung seiner Integrität und es würde zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte kommen. Hinsichtlich der Ausweisung des Beschwerdeführers führte das Bundesasylamt aus, dass in seinen persönlichen Verhältnissen seit der vorherigen Entscheidung keine Änderung eingetreten sei.
Mit Schreiben vom 13.10.2011 legte das Bundesasylamt dem Asylgerichtshof die Verwaltungsakten vor; am 18.10.2011 langten diese bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 01.12.2008 wegen § 27 SMG, § 127, § 130, § 241, § 229, § 83, § 84, § 269, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon sieben Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 22.01.2010 wurde der Beschwerdeführer wegen § 83, § 84, § 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 03.09.2010 wegen § 127, § 130, § 229, § 241, § 223 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten rechtskräftig verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 01.12.2008 wegen Paragraph 27, SMG, Paragraph 127,, Paragraph 130,, Paragraph 241,, Paragraph 229,, Paragraph 83,, Paragraph 84,, Paragraph 269,, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon sieben Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 22.01.2010 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 83,, Paragraph 84,, Paragraph 127, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 03.09.2010 wegen Paragraph 127,, Paragraph 130,, Paragraph 229,, Paragraph 241,, Paragraph 223, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten rechtskräftig verurteilt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen.römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
§ 12 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 lautet: "Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des § 12a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); § 32 bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist geduldet. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. § 36 Abs. 4 gilt."Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, lautet: "Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des Paragraph 12 a,, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); Paragraph 32, bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist geduldet. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Paragraph 36, Absatz 4, gilt."
§ 12a Abs. 2 AsylG 2005, der unter der Überschrift "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" steht, lautet:Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, der unter der Überschrift "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" steht, lautet:
"Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn"Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 lautet:Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 lautet:
"Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a mit Beschluss zu entscheiden.""Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, mit Beschluss zu entscheiden."
Gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2), vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2,), vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden.
Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem der faktische Abschiebeschutz aufgehoben wird, ist daher zunächst, dass gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung im Sinn des § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 besteht:Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem der faktische Abschiebeschutz aufgehoben wird, ist daher zunächst, dass gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung im Sinn des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 besteht:
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 verweisen zu § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf jene zu § 12a Abs. 1 AsylG 2005; wörtlich heißt es dort (330 BlgNR 24. GP, 12): "Gemäß Z 1 muss gegen den Fremden eine aufrechte Ausweisung bestehen. Dabei ist es unbeachtlich, ob es sich um eine Ausweisung nach dem AsylG 2005 oder früheren asylrechtlichen Bestimmungen handelt. Auch eine Ausweisung, die gemäß den fremdenpolizeilichen oder früheren fremdenrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Fremdengesetz 1997) erlassen wurde, kommt dafür in Betracht. Eine aufrechte Ausweisung besteht jedenfalls dann, wenn der Fremde seit der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat, die Ausweisung also nicht konsumiert wurde; eine Ausweisung gemäß § 10 iVm der vorgeschlagenen Bestimmung des neuen Abs. 6, aber auch dann, wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist und zwar 18 Monate ab dieser Ausreise. Dies gilt auch für Ausweisungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung erlassen wurden. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Ausreise freiwillig erfolgte oder zwangsweise durchgesetzt wurde (siehe dazu auch § 10 Abs. 6)."Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 verweisen zu Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf jene zu Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005; wörtlich heißt es dort (330 BlgNR 24. GP, 12): "Gemäß Ziffer eins, muss gegen den Fremden eine aufrechte Ausweisung bestehen. Dabei ist es unbeachtlich, ob es sich um eine Ausweisung nach dem AsylG 2005 oder früheren asylrechtlichen Bestimmungen handelt. Auch eine Ausweisung, die gemäß den fremdenpolizeilichen oder früheren fremdenrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Fremdengesetz 1997) erlassen wurde, kommt dafür in Betracht. Eine aufrechte Ausweisung besteht jedenfalls dann, wenn der Fremde seit der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat, die Ausweisung also nicht konsumiert wurde; eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit der vorgeschlagenen Bestimmung des neuen Absatz 6,, aber auch dann, wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist und zwar 18 Monate ab dieser Ausreise. Dies gilt auch für Ausweisungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung erlassen wurden. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Ausreise freiwillig erfolgte oder zwangsweise durchgesetzt wurde (siehe dazu auch Paragraph 10, Absatz 6,)."
Auch in § 10 Abs. 6 AsylG 2005 ist von einer "aufrechten" Ausweisung die Rede; diese Bestimmung lautet: "Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht."Auch in Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 ist von einer "aufrechten" Ausweisung die Rede; diese Bestimmung lautet: "Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht."
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (330 BlgNR 24. GP, 10) sagen dazu: "Durch die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet wird eine asylrechtliche Ausweisung nicht mehr sofort konsumiert. Damit wird der zielstaatsbezogenen Ausweisung gemäß § 10 mehr Nachdruck verliehen und eine aus systematischen Gründen sachlich gerechtfertigte Abgrenzung zur fremdenpolizeilichen Ausweisung vorgenommen, welche lediglich den Auftrag enthält, das Bundesgebiet zu verlassen und sich auf keinen bestimmten Staat bezieht. Die Ausweisung soll demnachDie Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (330 BlgNR 24. GP, 10) sagen dazu: "Durch die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet wird eine asylrechtliche Ausweisung nicht mehr sofort konsumiert. Damit wird der zielstaatsbezogenen Ausweisung gemäß Paragraph 10, mehr Nachdruck verliehen und eine aus systematischen Gründen sachlich gerechtfertigte Abgrenzung zur fremdenpolizeilichen Ausweisung vorgenommen, welche lediglich den Auftrag enthält, das Bundesgebiet zu verlassen und sich auf keinen bestimmten Staat bezieht. Die Ausweisung soll demnach
18 Monate ab Ausreise aufrecht bleiben und erst dann als konsumiert gelten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ausreise freiwillig oder im Rahmen einer Abschiebung erfolgt ist. Weiters ist unbeachtlich, ob der Fremde nur einmal oder mehrmals ausgereist und wieder nach Österreich zurückgekehrt ist. Auch ein zwischenzeitlicher Aufenthalt im Herkunftsstaat schadet nicht. Selbstverständlich bleiben Ausweisungen weiterhin ohne Befristung gültig, wenn der Fremde seit Erlassung der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht
verlassen hat. ... Die neue Regelung des Abs. 6 gilt naturgemäß auchverlassen hat. ... Die neue Regelung des Absatz 6, gilt naturgemäß auch
für Ausweisungen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung schon erlassen waren, auch wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist."
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen also ausdrücklich darauf hin, dass, was die 18-monatige Frist betrifft, auch ein Aufenthalt im Herkunftsstaat des Ausgewiesenen den Lauf dieser Frist nicht unterbricht; sie sprechen auch sonst nur von der Ausreise aus dem Bundesgebiet und machen somit ausreichend klar, dass nicht nur eine Ausreise in das - spruchmäßig festgelegte (vgl. VwGH 15.01.2009, 2007/01/0443) - Zielland, sondern jede Ausreise aus dem Bundesgebiet den Lauf dieser Frist in Gang setzt. Achtzehn Monate nach dieser Ausreise ist die Ausweisung somit nicht mehr "aufrecht".Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen also ausdrücklich darauf hin, dass, was die 18-monatige Frist betrifft, auch ein Aufenthalt im Herkunftsstaat des Ausgewiesenen den Lauf dieser Frist nicht unterbricht; sie sprechen auch sonst nur von der Ausreise aus dem Bundesgebiet und machen somit ausreichend klar, dass nicht nur eine Ausreise in das - spruchmäßig festgelegte vergleiche VwGH 15.01.2009, 2007/01/0443) - Zielland, sondern jede Ausreise aus dem Bundesgebiet den Lauf dieser Frist in Gang setzt. Achtzehn Monate nach dieser Ausreise ist die Ausweisung somit nicht mehr "aufrecht".
Im vorliegenden Fall liegt gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte Ausweisung nach Marokko mit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.02.2011 vor.
Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist nach § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 weiters die Prognose, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist nach Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 weiters die Prognose, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.
Die Annahme, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird, erfordert eine Prognose (vgl. RV 330 BlgNR, 24. GP, 13: "Die Z 2 stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird (vgl. RV 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 68 AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies unter Umständen mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß § 27 Abs. 4 AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in § 12a Abs. 2 AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. Bei der notwendigen Abwägung wird etwa der Umstand zu berücksichtigen sein, wie viel Zeit seit der Rechtskraft der letzten Entscheidung im Augenblick der neuerlichen Antragstellung bereits verstrichen ist oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt.Die Annahme, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird, erfordert eine Prognose vergleiche Regierungsvorlage 330 BlgNR, 24. GP, 13: "Die Ziffer 2, stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird vergleiche Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies unter Umständen mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß Paragraph 27, Absatz 4, AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. Bei der notwendigen Abwägung wird etwa der Umstand zu berücksichtigen sein, wie viel Zeit seit der Rechtskraft der letzten Entscheidung im Augenblick der neuerlichen Antragstellung bereits verstrichen ist oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 23 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Aus § 69 Abs. 1 AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. Aus Paragraph 69, Absatz eins, AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.
Im vorliegenden Verfahren teilt der Asylgerichtshof die Ansicht der belangten Behörde, dass der gegenständliche dritte Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird: Denn das Vorbringen zu dem dritten Antrag enthält keinen glaubhaften asylrelevanten Kern, der sich auf den Zeitraum nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens am 08.07.2009 bezöge.
Der Beschwerdeführer behauptete in diesem dritten Verfahren zwar, dass er nicht marokkanischer Staatsbürger sei, sondern aus Algerien stamme. Doch weist dieses Vorbringen einerseits keinen glaubhaften Kern im Sinn der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf und andererseits beträfe es auch Umstände, die bereits vor dem Abschluss des ersten und zweiten Asylverfahrens vorgelegen wären.
Im ersten Asylverfahren erachtete das Bundesasylamt das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht als asylrelevant und vom Beschwerdeführer wurde gegen diese Entscheidung keine Beschwerde erhoben, weshalb der Bescheid in Rechtskraft erwuchs. Im zweiten Asylverfahren wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt sowie vom Asylgerichtshof wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, weil kein neuer Sachverhalt vorlag. Vor diesem Hintergrund hätte es eines umfassenden Vorbringens des Beschwerdeführers bedurft, um die Asylbehörden davon zu überzeugen, dass den neuen Angaben überhaupt ein glaubhafter Kern innewohnt, der eine Sachverhaltsänderung glaubhaft erscheinen lassen könnte.
Der Beschwerdeführer behauptete in seinem ersten Asylverfahren, er sei nach Europa gekommen, weil er Moslem sei und viel getrunken habe. Er habe keine Arbeit gehabt und seine Verwandten hätten ihn umbringen wollen. Weiters gab dieser an, dass er auch von Islamisten misshandelt worden sei und von diesen verfolgt werde. Das Bundesasylamt beurteilte dieses Vorbringen als unglaubwürdig und stellte fest, dass eine konkrete individuelle Bedrohung des Beschwerdeführers nicht vorliege. Im zweiten Verfahren behauptete der Beschwerdeführer, dass es eigentlich keine neuen Gründe gebe. Er habe mit einer Marokkanerin unerlaubten Geschlechtsverkehr gehabt, weshalb diese ihn in Marokko angezeigt habe. Das Bundesasylamt sowie der Asylgerichtshof beurteilten dieses Vorbringen teilweise als entschiedene Sache, weil kein neuer Sachverhalt vorlag. Der neue Vorbringensteil, nämlich der unerlaubte Geschlechtsverkehr mit einer Marokkanerin, sei jedoch nicht glaubwürdig, weil das Vorbringen sehr vage und allgemein gehalten sei und keine nachprüfbaren Daten enthalte. Im gegenständlichen dritten Verfahren behauptete der Beschwerdeführer, dass er einen neuen Antrag stelle, weil er aus der Strafhaft entlassen werde und in Österreich bleiben wolle. Das Gefährdungspotenzial sei gleich. Er habe in Algerien eine Person mit einem Messer verletzt, weshalb er zu acht Jahren Haft verurteilt worden sei. Die Änderung dieser Situation sei ihm seit dem Jahr 2006 bekannt. Der Beschwerdeführer wolle Asyl, damit er arbeiten könne.
Es ist nun nicht erkennbar, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens ein - entscheidungsrelevanter - geänderter Sachverhalt im Hinblick auf eine tatsächliche individuelle Bedrohung des Asylwerbers vorläge. Das Vorbringen des Beschwerdeführers weist einerseits keinen glaubhaften Kern im Sinn der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf und andererseits beträfe es auch Umstände, die bereits vor dem Abschluss des ersten Asylverfahrens vorgelegen wären.
Was nun die angebliche algerische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer dies in seinen ersten zwei Asylverfahren mit keinem Wort erwähnte. Vielmehr trat er in beiden Vorverfahren sowie in Italien und in Norwegen immer als marokkanischer Staatsbürger auf. Zudem bezogen sich seine Angaben bezüglich seines Herkunftsstaates wiederum auf Marokko. Dem Beschwerdeführer war es jedenfalls bereits im Rahmen seiner ersten zwei Verfahren möglich, eine andere Staatsangehörigkeit geltend zu machen, was er jedoch unterließ. Erst im nunmehrigen dritten Asylverfahren führte der Beschwerdeführer sodann im Gegensatz zu seinen Vorverfahren aus, dass er XXXX heiße und kein marokkanischer Staatsangehöriger sei, sondern aus Algerien stamme, was er jedoch nicht näher glaubhaft machen konnte. Es ist auch aufgrund des Zeitpunktes, in dem die Behauptung einer algerischen Staatsangehörigkeit erstmals vorgebracht wurde, offensichtlich, dass der Beschwerdeführer dadurch bloß einer kurz bevorstehenden Abschiebung entgehen wollte. Durch diese Auswechslung seiner Identität verringerte sich auch die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nochmals erheblich.Was nun die angebliche algerische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer dies in seinen ersten zwei Asylverfahren mit keinem Wort erwähnte. Vielmehr trat er in beiden Vorverfahren sowie in Italien und in Norwegen immer als marokkanischer Staatsbürger auf. Zudem bezogen sich seine Angaben bezüglich seines Herkunftsstaates wiederum auf Marokko. Dem Beschwerdeführer war es jedenfalls bereits im Rahmen seiner ersten zwei Verfahren möglich, eine andere Staatsangehörigkeit geltend zu machen, was er jedoch unterließ. Erst im nunmehrigen dritten Asylverfahren führte der Beschwerdeführer sodann im Gegensatz zu seinen Vorverfahren aus, dass er römisch 40 heiße und kein marokkanischer Staatsangehöriger sei, sondern aus Algerien stamme, was er jedoch nicht näher glaubhaft machen konnte. Es ist auch aufgrund des Zeitpunktes, in dem die Behauptung einer algerischen Staatsangehörigkeit erstmals vorgebracht wurde, offensichtlich, dass der Beschwerdeführer dadurch bloß einer kurz bevorstehenden Abschiebung entgehen wollte. Durch diese Auswechslung seiner Identität verringerte sich auch die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nochmals erheblich.
Der Asylgerichtshof kann daher nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer einen neuen glaubwürdigen Sachverhalt mit Entscheidungsrelevanz vorgebracht hätte. Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, liegen auch nach Einschätzung des Asylgerichtshofes unter Berücksichtigung seines Amtswissens derzeit nicht vor, zumal da sich die allgemeine Situation in Marokko im Zeitraum bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers nicht wesentlich geändert hat.
Auch hinsichtlich der Situation im Herkunftsstaat ist keine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten:
Marokko ist nach der Verfassung von 1972 (mit Änderungen 1992 und 1996) eine konstitutionelle Monarchie mit sehr starker Stellung des Königs, der das politische und in weiten Bereichen auch das wirtschaftliche System beherrscht. Der Islam ist Staatsreligion.
Nach Verfassung und Tradition hat der König eine Doppelrolle: Er ist weltlicher Herrscher und zugleich geistlicher Führer (Amir Al Mu'minin). Er ernennt den Ministerpräsidenten. Die Regierung ist ihm unmittelbar verantwortlich. Im September 1996 wurde durch ein Referendum die Verfassung geändert und ein Zweikammersystem eingeführt. Die Abgeordneten der ersten Kammer werden vollständig in gleicher und geheimer Wahl bestimmt. Die zweite Kammer wird indirekt durch Gemeindevertreter und Berufsvertretungen gewählt. Marokko hat ein von der Verfassung geschütztes Mehrparteiensystem. Von der Verfassung gleichfalls geschützt sind die Existenz von Gewerkschaftsverbänden und das Streikrecht. König Mohammed VI. hat einen Kurs der bewussten Modernisierung und (jedenfalls partiellen) Demokratisierung Marokkos eingeschlagen. Er betont stärker als sein Vater die Idee der konstitutionellen Monarchie, ist aber auch bereit, seine umfassenden exekutiven Befugnisse zu nutzen, wenn er es für erforderlich hält. Innenpolitisch hat der König bei der Bekämpfung von Armut und Bildungsnotstand, bei der Aufarbeitung der Vergangenheit und bei der Gleichberechtigung der Frau neue Initiativen entfaltet.Nach Verfassung und Tradition hat der König eine Doppelrolle: Er ist weltlicher Herrscher und zugleich geistlicher Führer (Amir Al Mu'minin). Er ernennt den Ministerpräsidenten. Die Regierung ist ihm unmittelbar verantwortlich. Im September 1996 wurde durch ein Referendum die Verfassung geändert und ein Zweikammersystem eingeführt. Die Abgeordneten der ersten Kammer werden vollständig in gleicher und geheimer Wahl bestimmt. Die zweite Kammer wird indirekt durch Gemeindevertreter und Berufsvertretungen gewählt. Marokko hat ein von der Verfassung geschütztes Mehrparteiensystem. Von der Verfassung gleichfalls geschützt sind die Existenz von Gewerkschaftsverbänden und das Streikrecht. König Mohammed römisch sechs. hat einen Kurs der bewussten Modernisierung und (jedenfalls partiellen) Demokratisierung Marokkos eingeschlagen. Er betont stärker als sein Vater die Idee der konstitutionellen Monarchie, ist aber auch bereit, seine umfassenden exekutiven Befugnisse zu nutzen, wenn er es für erforderlich hält. Innenpolitisch hat der König bei der Bekämpfung von Armut und Bildungsnotstand, bei der Aufarbeitung der Vergangenheit und bei der Gleichberechtigung der Frau neue Initiativen entfaltet.
Marokko verfügt über ein hoch entwickeltes Sicherheits- und Polizeisystem. Bei der nationalen Polizei "DGSN" (Direction Générale de la Sûreté Nationale - Generaldirektion für die Nationale Sicherheit), die im Innenministerium angesiedelt ist, liegt die Zuständigkeit für die städtische Sicherheit und für die Kontrollen an den Grenzübergangsposten. Die "Gendarmerie Royale" ist zuständig für die Sicherheit außerhalb der Städte und für die Überwachung der Land- und Seegrenzen Marokkos. Sie ist über den König als obersten militärischen Befehlshaber dem Verteidigungsministerium zugeordnet. Bei den "Forces auxiliaires" handelt es sich um paramilitärische Hilfskräfte, die dem Innenministerium unterstellt sind und die Arbeit der regulären Sicherheitskräfte unterstützen, insbesondere bei Katastrophenfällen und Störungen der öffentlichen Ordnung. Daneben liegen ihre Aufgaben in der Grenzüberwachung sowie der Bekämpfung des Drogenhandels, der illegalen Auswanderung und des Schmuggels. Der Inlandsgeheimdienst DGST untersteht ebenso dem Innenministerium. Die Justizpolizei ist eine "Hybridbehörde" aus DGSN und Staatsanwälten. Sie untersucht Verletzungen des Strafrechts, Terrorismus, organisierte Kriminalität sowie Wirtschaftskriminalität. Die Abteilung für die Sicherheit des Königs untersteht direkt dem Palast. Die zivilen Behörden wahrten generell eine effektive Kontrolle über den Sicherheitsapparat.
Die Verfassung gewährleistet die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes sowie bei Auslandsreisen und ebenfalls betreffend Auswanderung und Rückkehr. In der Praxis schränkte die Regierung die Bewegungsfreiheit in militärisch heiklen Regionen ein, wie etwa der Westsahara. Das Innenministerium schränkte die Möglichkeiten von Staatsbediensteten, u. a. von Lehrern und Militärpersonal, ein, ins Ausland zu reisen. Diese müssen bei ihrem zuständigen Ministerium um Bewilligung ansuchen.
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist im Wesentlichen gewährleistet, wobei insbesondere seit Anfang 2008 ein enormer Preisanstieg bei den nichtsubventionierten Lebensmitteln und Konsumgütern zu verzeichnen ist. Subventioniert werden z. B. Benzin, Brot und Zucker. Die Landflucht vor allem in die Elendsviertel der großen Städte ist unverändert hoch. Staatliche soziale Unterstützung ist nicht vorhanden; vielfältige religiös-karitative Organisationen sind tätig. Eine medizinische Grundversorgung ist jedoch zumindest in den Städten in den meisten Fällen gesichert. Grundsätzlich sind medizinische Dienste kostenpflichtig. Sofern der Betroffene jedoch seine Mittellosigkeit nachweist, trägt er zumindest in den öffentlichen Polikliniken keine Kosten. In Notfällen wird dort häufig sofort geholfen und die Klärung finanzieller Fragen verschoben. Auch viele chronische Krankheiten können in Marokko behandelt werden. Psychiatrische oder auch AIDS-Dauerbehandlungen sind in öffentlichen Einrichtungen zwar nach dem Stand der Wissenschaft möglich. Die Unterfinanzierung des Gesundheitssystems wird in Form von Kapazitätsbeschränkungen und nicht immer transparenter Vergabe von Behandlungsplätzen aber auch hier deutlich.
Die Stellung eines Asylantrags wird von den marokkanischen Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet. Den marokkanischen Behörden ist bekannt, dass eine Reihe von Asylanträgen lediglich dem Zweck der Erlangung einer längerfristigen Aufenthaltsmöglichkeit im Ausland dienen soll. Eine Unterscheidung zwischen tatsächlicher oppositioneller Gesinnung in Verbindung mit entsprechenden Aktivitäten und einer lediglich zu Asylzwecken vorgetäuschten politischen Motivation ist den marokkanischen Behörden geläufig. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen eine gerichtliche Verurteilung wegen Stellung eines Asylantrags oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenen Vorbringens erfolgt wäre.
Gemäß der zuvor referierten verwaltungsgerichtlichen Judikatur ist somit davon auszugehen, dass dem gegenständlichen Antrag in der vorliegenden Begründung die Rechtskraft der inhaltlichen Vorentscheidung entgegenstehen wird. Der Folgeantrag wird daher voraussichtlich zurückzuweisen sein.
Schließlich ist gemäß § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Schließlich ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Artikel 15, dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).
Im vorliegenden Fall brachte der Beschwerdeführer ausdrücklich vor, dass er gesund sei und an keinen Krankheiten oder Beschwerden leide.
Im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens konnten keine gesundheitlichen Probleme beim Beschwerdeführer festgestellt werden, die jene besondere Schwere aufweisen würden, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Überstellung nach Marokko als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe, zumal insbesondere eine stationäre Krankenbehandlung oder eine medikamentöse Therapie offenkundig nicht erforderlich ist.Im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens konnten keine gesundheitlichen Probleme beim Beschwerdeführer festgestellt werden, die jene besondere Schwere aufweisen würden, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Überstellung nach Marokko als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe, zumal insbesondere eine stationäre Krankenbehandlung oder eine medikamentöse Therapie offenkundig nicht erforderlich ist.
Die allgemeine Situation im Herkunftsstaat hat sich auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK - bezogen auf die Person des Beschwerdeführers - nicht wesentlich geändert. Da der Beschwerdeführer erwerbsfähig ist und über Schulbildung verfügt, ist eine Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine existentielle Notlage geraten würde, bzw. das Bestehen einer Gefährdungslage nach § 50 FPG hinsichtlich seiner Grundversorgung nicht erkennbar.Die allgemeine Situation im Herkunftsstaat hat sich auch im Hinblick auf Artikel 3, EMRK - bezogen auf die Person des Beschwerdeführers - nicht wesentlich geändert. Da der Beschwerdeführer erwerbsfähig ist und über Schulbildung verfügt, ist eine Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine existentielle Notlage geraten würde, bzw. das Bestehen einer Gefährdungslage nach Paragraph 50, FPG hinsichtlich seiner Grundversorgung nicht erkennbar.
Was eine allfällige Verletzung von Art. 8 EMRK anbelangt, ist Folgendes zu bedenken:Was eine allfällige Verletzung von Artikel 8, EMRK anbelangt, ist Folgendes zu bedenken:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Regelung erforderte eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Entlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Regelung erforderte eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Entlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).
Im vorliegenden Fall stellt die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Marokko keinen Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs.1 EMRK dar.Im vorliegenden Fall stellt die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Marokko keinen Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK dar.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte, sodass ein Eingriff in das Recht auf Schutz des Familienlebens nicht in Betracht kommt. Auch kamen im Zuge des Verfahrens keine schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervor. Insgesamt ist nicht zu erkennen, dass etwa vom Beschwerdeführer besondere Schritte zu seiner Integration gesetzt worden wären, beispielsweise eine besondere Teilnahme am sozialen Leben in Österreich.
Aber auch im Fall eines Eingriffs in das Grundrecht ergäbe eine Interessensabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens (vgl. VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua; VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043), des wirtschaftlichen Wohles des Landes sowie der Verhinderung von strafbaren Handlungen, dass dieser Eingriff notwendig und verhältnismäßig wäre.Aber auch im Fall eines Eingriffs in das Grundrecht ergäbe eine Interessensabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens vergleiche VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua; VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043), des wirtschaftlichen Wohles des Landes sowie der Verhinderung von strafbaren Handlungen, dass dieser Eingriff notwendig und verhältnismäßig wäre.
Denn der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens in seinem Heimatstaat, reiste erst im Jahr 2008 illegal nach Österreich ein, stütze seinen bisherigen Aufenthalt von Anfang an ausschließlich auf unbegründete bzw. unzulässige Asylanträge und hat nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen insbesondere des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes keine Möglichkeit, seinen Aufenthalt durch eine Antragstellung im Inland zu legalisieren. Nachdem der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 01.12.2008 zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon sieben Monate bedingt, verurteilt worden war, wurde über ihn mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 17.12.2008 ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 16.07.2009 wurde über den Beschwerdeführer ein mit 16.07.2019 befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Außerdem wurde der Beschwerdeführer noch zwei weitere Male rechtskräftig verurteilt.Denn der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens in seinem Heimatstaat, reiste erst im Jahr 2008 illegal nach Österreich ein, stütze seinen bisherigen Aufenthalt von Anfang an ausschließlich auf unbegründete bzw. unzulässige Asylanträge und hat nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen insbesondere des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes keine Möglichkeit, seinen Aufenthalt durch eine Antragstellung im Inland zu legalisieren. Nachdem der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 01.12.2008 zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon sieben Monate bedingt, verurteilt worden war, wurde über ihn mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 17.12.2008 ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 16.07.2009 wurde über den Beschwerdeführer ein mit 16.07.2019 befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Außerdem wurde der Beschwerdeführer noch zwei weitere Male rechtskräftig verurteilt.
Der Beschwerdeführer konnte auch keine aktuell bestehenden familiären Anknüpfungspunkte in Österreich glaubhaft machen. Er behauptete zwar, mit einer polnischen Staatbürgerin eine gemeinsame Tochter zu haben, doch führt er mit diesen kein Familienleben. Der Beschwerdeführer befindet sich in Strafhaft und seine Tochter lebt mit ihrer Mutter in Polen. Außerdem gab der Beschwerdeführer in seinem zweiten Verfahren an, dass er in der Geburtsurkunde seiner Tochter nicht als Vater angeführt sei. Schließlich muss ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers auch aufgrund seines jahrelangen Aufenthaltes in Justizanstalten fraglich erscheinen. Jedenfalls wäre ein Familienleben auch zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem den Beteiligten der bloß vorübergehende Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst gewesen sein musste.
Insgesamt ergäbe also die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen, dass die öffentlichen Interessen an der Ausweisung illegal eingereister Fremder, am wirtschaftlichen Wohl des Landes sowie an der Verhinderung von strafbaren Handlungen schwerer wiegen als die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers.
Da somit die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2011 rechtmäßig.Da somit die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2011 rechtmäßig.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41a Abs. 1 zweiter Satz AsylG 2005 entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, zweiter Satz AsylG 2005 entfallen.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, aufrechte Ausweisung, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Rückkehrverbot, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
23.03.2012