TE AsylGH Erkenntnis 2011/12/30 C11 307906-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.12.2011
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

C11 307.906-1/2008/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und den Richter Mag. DRAGONI als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX auch XXXX, StA. INDIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.11.2006, FZ. 05 18.077-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und den Richter Mag. DRAGONI als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 auch römisch 40 , StA. INDIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.11.2006, FZ. 05 18.077-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes wird gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF. BGBl. I Nr. 101/2003 sowie § 8 Abs. 1 leg.cit., abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes wird gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, sowie Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit., abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt:

1.1. Die Beschwerdeführerin, nach ihrer Angabe eine indische Staatsangehörige aus dem Bundesstaat Jammu und Kaschmir, ist spätestens am 26.10.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag einen Antrag auf Asyl gestellt. Sie gab an, dass sich ihr Ehemann in Österreich befinde. Weiters befinde sich ihr Sohn in Österreich, der ebenfalls bereits am 10.04.2005 einen Asylantrag gestellt habe (vgl. dazu unten Punkt I.1.2.).1.1. Die Beschwerdeführerin, nach ihrer Angabe eine indische Staatsangehörige aus dem Bundesstaat Jammu und Kaschmir, ist spätestens am 26.10.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag einen Antrag auf Asyl gestellt. Sie gab an, dass sich ihr Ehemann in Österreich befinde. Weiters befinde sich ihr Sohn in Österreich, der ebenfalls bereits am 10.04.2005 einen Asylantrag gestellt habe vergleiche dazu unten Punkt römisch eins.1.2.).

Am 03.11.2005 brachte die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt zu ihren Fluchtgründen befragt vor, dass ihr Heimatdorf XXXX an der Grenze zu Pakistan liege. Es seien daher regelmäßig Extremisten in das Haus ihrer Familie gekommen und hätten Unterkunft und Verpflegung verlangt. Weil sie sich geweigert hätten, seien sie von den Extremisten mit dem Umbringen bedroht worden. Deswegen hätten sie keine andere Wahl gehabt. Das habe dazu geführt, dass die Polizei sie verfolgt und belästigt habe. Manchmal habe sich ihr Vater gewehrt, sei aber von den Extremisten brutal geschlagen worden. Diese hätten auch verlangt, dass ihre Söhne mitgingen und ihnen helfen. Einer sei auch mitgegangen, aber dann nie wieder zurückgekehrt.Am 03.11.2005 brachte die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt zu ihren Fluchtgründen befragt vor, dass ihr Heimatdorf römisch 40 an der Grenze zu Pakistan liege. Es seien daher regelmäßig Extremisten in das Haus ihrer Familie gekommen und hätten Unterkunft und Verpflegung verlangt. Weil sie sich geweigert hätten, seien sie von den Extremisten mit dem Umbringen bedroht worden. Deswegen hätten sie keine andere Wahl gehabt. Das habe dazu geführt, dass die Polizei sie verfolgt und belästigt habe. Manchmal habe sich ihr Vater gewehrt, sei aber von den Extremisten brutal geschlagen worden. Diese hätten auch verlangt, dass ihre Söhne mitgingen und ihnen helfen. Einer sei auch mitgegangen, aber dann nie wieder zurückgekehrt.

Ihr Mann habe das nicht mehr ausgehalten und sei geflüchtet. Sie habe zweieinhalb Jahre lang nicht gewusst, wo er sich aufhalte. Während dieser Zeit sei sie dreimal im Wachzimmer der Polizei angehalten und zum Aufenthaltsort ihres Mannes und ihrer Söhne befragt worden. Im Sommer 2003 sei ihr Bruder nach Dubai geflüchtet. Im gleichen Sommer sei sie und der Rest ihrer Familie zum Christentum übergetreten. Ihr Sohn XXXX sei zu dieser Zeit geistig krank gewesen, aber die Gebete der Priester in der Kirche hätten ihn geheilt. Aufgrund dessen sei sie vom Christentum überzeugt. Seit dieser Zeit werde sie von Leuten der Sirmanjit Singh Mann Partei belästigt und befragt, weshalb sie zum Christentum übergetreten sei.Ihr Mann habe das nicht mehr ausgehalten und sei geflüchtet. Sie habe zweieinhalb Jahre lang nicht gewusst, wo er sich aufhalte. Während dieser Zeit sei sie dreimal im Wachzimmer der Polizei angehalten und zum Aufenthaltsort ihres Mannes und ihrer Söhne befragt worden. Im Sommer 2003 sei ihr Bruder nach Dubai geflüchtet. Im gleichen Sommer sei sie und der Rest ihrer Familie zum Christentum übergetreten. Ihr Sohn römisch 40 sei zu dieser Zeit geistig krank gewesen, aber die Gebete der Priester in der Kirche hätten ihn geheilt. Aufgrund dessen sei sie vom Christentum überzeugt. Seit dieser Zeit werde sie von Leuten der Sirmanjit Singh Mann Partei belästigt und befragt, weshalb sie zum Christentum übergetreten sei.

Nach Problemen mit den Behörden in Indien befragt gab sie an, sie sei mehrfach von der Polizei befragt, aber immer wieder frei gelassen worden sei. Sonst habe sie keine Probleme in ihrer Heimat. Befragt, wann sie sich konkret dazu entschlossen habe, Indien zu verlassen, antwortete sie, dass ihre Schwägerin alles für sie erledigt und organisiert habe. Der konkrete Grund für ihre Ausreise habe darin bestanden, dass die Polizei ständig zu ihr gekommen sei und sie auch ohne Grund befragt habe. Sie habe sich in keinem anderen Landesteil niedergelassen können, da bereits alle geflüchtet seien und sie in Indien sonst niemanden mehr gehabt habe. Befragt, ob sie sich gegenüber anderen Mitgliedern ihrer Volksgruppe benachteiligt fühle, gab sie an, dass sie aufgrund ihres Übertrittes zum Christentum nun schikaniert werde. Im Falle einer Rückkehr wäre sie in Indien alleine.

Sie sei indische Staatsangehörige und gehöre der christlichen Religionsgemeinschaft an und sei keine Angehörige einer bestimmten Volksgruppe. Sie sei weder vorbestraft, noch im Gefängnis gewesen und sei auch nicht von den indischen Behörden erkennungsdienstlich behandelt worden. Sie sei kein Mitglied einer bestimmten Partei oder einer bewaffneten Gruppierung. Sie habe acht Jahre lang die Grundschule besucht und keinen Militärdienst geleistet. Sie werde weder vom Militär oder der Polizei noch von sonstigen Behörden ihres Heimatstaates gesucht.

Am 22.09.2006 brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass sie etwas außerhalb des Dorfes gewohnt hätten. Oft seien Pakistanis und andere Untergrundmitglieder gekommen und hätten Waffen bei ihnen gelagert. Als sie dies verweigern hätten wollen, sei sie geschlagen worden. Sie hätten für sie kochen und sie verpflegen müssen. Als sie sich geweigert habe, habe man ihr auf die Beine geschlagen. Ihr Vater habe sich auch geweigert und sei deshalb umgebracht worden. Sie hätten ihr das Leben schwer gemacht, deshalb habe sie Indien verlassen. Ihr Vater sei vor drei Jahren, im Jahr 2003 gestorben. Auf den Vorhalt, dass sie bei ihrer Einvernahme in der Erstaufnahmestelle des Bundesasylamtes das Jahr 2004 angegeben habe, gab sie an, dass ihr Vater vor vier Jahren gestorben sei.

Erneut nach dem Jahr befragt, antwortete sie: "Ich glaube, es war 2003 oder 2004, ich weiß es nicht genau." Befragt, weshalb sie in ihrem ersten Befragung nicht erwähnt habe, dass er von Terroristen umgebracht worden sei, antwortete die, dass er oft von den Terroristen geschlagen worden sei; er sei ein alter Mann gewesen und dann gestorben. Die Terroristen seien tagtäglich gekommen, sie wisse nicht, wann es gewesen sei.

Die Extremisten hätten ihr das Leben schwer gemacht. Sie hätten die Kinder auch manchmal gefragt, wo ihr Vater sei und wann er nach Hause komme. Sie hätten auch hin und wieder gewollt, dass sie selbst mit ihnen mitgehe.

Befragt, welcher Religion sie nun angehöre, gab die Beschwerdeführerin an, sie sei Christin und vor drei Jahren konvertiert. Ihr Sohn XXXX sei sehr krank gewesen, er habe immer "geistige Anfälle" gehabt und sei hingefallen. Sie habe einen Pastor kennen gelernt, der für ihn gebetet habe. Ihr Sohn sei dann wieder gesund geworden und sei deshalb zum christlichen Glauben übergetreten. Befragt, weshalb sie zu Beginn der Einvernahme angegeben habe, dass sie Sikh sei, antwortete sie, dass sie früher Sikh gewesen sei, dann aber konvertiert sei. Als Christin habe sie nie Probleme gehabt. Auf den Vorhalt angegeben zu haben, von Mitgliedern der Sirmanjit Singh Mann Partei belästigt worden zu sein, gab die Beschwerdeführerin an: "Ich habe schon die Sirmanjit Singh Mann unterstützt. Das ist eine Partei, wie kann diese den Leuten das Leben schwer machen?"Befragt, welcher Religion sie nun angehöre, gab die Beschwerdeführerin an, sie sei Christin und vor drei Jahren konvertiert. Ihr Sohn römisch 40 sei sehr krank gewesen, er habe immer "geistige Anfälle" gehabt und sei hingefallen. Sie habe einen Pastor kennen gelernt, der für ihn gebetet habe. Ihr Sohn sei dann wieder gesund geworden und sei deshalb zum christlichen Glauben übergetreten. Befragt, weshalb sie zu Beginn der Einvernahme angegeben habe, dass sie Sikh sei, antwortete sie, dass sie früher Sikh gewesen sei, dann aber konvertiert sei. Als Christin habe sie nie Probleme gehabt. Auf den Vorhalt angegeben zu haben, von Mitgliedern der Sirmanjit Singh Mann Partei belästigt worden zu sein, gab die Beschwerdeführerin an: "Ich habe schon die Sirmanjit Singh Mann unterstützt. Das ist eine Partei, wie kann diese den Leuten das Leben schwer machen?"

Die Polizei habe sie ein paar Mal befragt, wo ihre Kinder und ihr Mann seien. Sie seien immer zu ihnen gekommen um nachzufragen und hätten sie auch mitgenommen. Dann seien einige Dorfbewohner gekommen und sie sei nach zwei Stunden wieder frei gelassen worden. Ihr Mann sei früher mit den Mitgliedern der Untergrundorganisation mitgegangen und habe mit ihnen gearbeitet. Befragt, weshalb sie nicht schon eingangs ihre Probleme mit der Polizei geschildert habe, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie nur die Fragen beantwortet habe, mehr wisse sie nicht. Auf die Frage, weshalb sie beim Erstaufnahmezentrum die Probleme mit der Polizei als Ausreisegründe genannt habe, nunmehr aber andere Gründe angebe, entgegnete die Beschwerdeführerin, dass sie dort sicher beide Probleme geschildert habe.

Sie habe Indien verlassen, weil die Situation in XXXX sehr schlecht sei. Es werde jeden Tag geschossen und man wisse nicht, was am nächsten Tag geschehe. Sie habe sich bei der ersten Einvernahme nicht wohlgefühlt, darum habe sie vieles nicht gesagt.Sie habe Indien verlassen, weil die Situation in römisch 40 sehr schlecht sei. Es werde jeden Tag geschossen und man wisse nicht, was am nächsten Tag geschehe. Sie habe sich bei der ersten Einvernahme nicht wohlgefühlt, darum habe sie vieles nicht gesagt.

Sie gab an, sie sei seit 1982 verheiratet. Sie sei nie politisch tätig gewesen und habe keiner Partei angehört. Befragt, weshalb sie dann angegeben habe, die Polizei habe sie befragt, antwortete sie, dass die Polizei immer zu ihnen gekommen sei, wenn es im Dorf einen Überfall gegeben habe. Sie sei nicht aus Gründen der Religion, der Nationalität oder der Rasse bzw. wegen ihrer politischen Gesinnung oder ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden. Sie habe in Indien niemanden mehr.

Bei einer Rückkehr in ihr Dorf werde sie wieder verfolgt und sie würden auch wieder von der pakistanischen Seite kommen. Sie wisse nicht, ob die Landwirtschaft verkauft worden sei. Sie hätten ihr eigenes Haus gehabt, aber sie wisse nicht, wer dort lebe. Sie wisse nicht, was der Nachbar mit diesem Haus gemacht habe. Eine Schwägerin habe ihre Ausreise bezahlt, aber sie wisse nicht wie viel und auch nicht, wo sich die Schwägerin nun befinde. Sie habe die Polizei nicht darüber informiert, dass sie von Extremisten bedroht und geschlagen worden sei, weil man ihr gedroht habe, dann ihre ganze Familie umzubringen. Befragt, ob sie an einem anderen Ort oder in einer anderen Region leben könne, antwortete die Beschwerdeführerin:

"Ich bin eine alleinstehende Frau, wo hätte ich hin sollen?" Abermals danach befragt, gab sie an, dass die Nachbarn möglicherweise irgendwann erfahren könnten woher sie komme und sie verraten würden. Es liege keine Anzeige oder Haftbefehl gegen sie vor. Sie habe mit niemandem gesprochen, auch nicht mit anderen Behörden. Zu Österreich habe sie keinen weiteren Bezug. Sie lebe hier von der Unterstützung, die sie von der Caritas erhalte, und ihr Mann stelle Zeitungen zu. Erwerbstätig sei sie nicht.

Am 08.11.2006 brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass sie und ihre Familie in Indien Angst gehabt und wegen des Terrorismus ihre Heimat verlassen hätten. Die Terroristen seien zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach ihrem Mann und ihren Kindern gefragt. Sie habe aber zwei Jahre lang nicht gewusst, wo sich ihr Mann aufhalte. Dass er nach Österreich gegangen sei, habe sie nicht gewusst. Sie habe gedacht, die Terroristen hätten ihn umgebracht. Nach zwei Jahren habe ihr ihr Bruder in Dubai gesagt, sie solle sich keine Sorgen machen, ihr Mann sei am Leben und befinde sich in Österreich. Ihr Bruder habe sich erst so spät gemeldet, weil er ja auch nichts gewusst habe. Sie wisse nicht, wie er diese Nachricht erhalten habe.

Die Beschwerdeführerin sei gemeinsam mit ihrem Sohn ausgereist, der auch Christ sei. Alle seien zum Christentum konvertiert, auch der Onkel. Nach den Beweggründen befragt, gab sie an: "Wir glauben." Ihr Sohn sei krank gewesen. Sie hätten alle für ihn gebetet und er sei wieder gesund geworden. Vor vier Jahren sei sie in Indien konvertiert, Schwierigkeiten habe sie deshalb keine gehabt. Ein Schriftstück bezüglich ihrer Hochzeit könne sie nicht vorlegen. Sie habe 1982 geheiratet, da habe es so etwas noch nicht gegeben.

Befragt, ob sie selbst bedroht worden sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass die Terroristen sie selbst auch immer "gestört" hätten. Sie hätten ihr gedroht, ihre Kinder umzubringen, wenn sie zur Polizei ginge. Sie hätten ihr auch gedroht, sie mitzunehmen. Zwei- oder dreimal sei sie von den Terroristen in ein anderes Dorf mitgenommen worden. Die Leute dort hätten sich aufgeregt und dann sei sie wieder nach Hause geschickt worden. Das Dorf habe XXXX geheißen, die Leute seien aber Pakistani gewesen. Nach Problemen mit der Polizei befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass diese immer nur zu ihr gekommen sei und nach ihrem Mann und ihren Söhnen gefragt habe. Ihr Mann und ihr älterer Sohn hätten früher mit den Terroristen zusammengearbeitet. Ihr Mann habe als Bote für die Terroristen gearbeitet. Bei den Terroristen habe es sich um Pakistani gehandelt, deren Namen sie nicht kenne.Befragt, ob sie selbst bedroht worden sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass die Terroristen sie selbst auch immer "gestört" hätten. Sie hätten ihr gedroht, ihre Kinder umzubringen, wenn sie zur Polizei ginge. Sie hätten ihr auch gedroht, sie mitzunehmen. Zwei- oder dreimal sei sie von den Terroristen in ein anderes Dorf mitgenommen worden. Die Leute dort hätten sich aufgeregt und dann sei sie wieder nach Hause geschickt worden. Das Dorf habe römisch 40 geheißen, die Leute seien aber Pakistani gewesen. Nach Problemen mit der Polizei befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass diese immer nur zu ihr gekommen sei und nach ihrem Mann und ihren Söhnen gefragt habe. Ihr Mann und ihr älterer Sohn hätten früher mit den Terroristen zusammengearbeitet. Ihr Mann habe als Bote für die Terroristen gearbeitet. Bei den Terroristen habe es sich um Pakistani gehandelt, deren Namen sie nicht kenne.

Sie sei in Österreich, weil sie selbst Probleme habe. Befragt, weshalb sie bei ihrer Einvernahme im September 2006 angegeben habe, die Polizei habe sie mitgenommen und auf Intervention wieder freigelassen und heute behaupte, die Polizei habe sie nicht mitgenommen, antwortete die Beschwerdeführerin: "Die Polizei hat mich schon auch mitgenommen und befragt." Man habe sie zur Polizeistation in XXXX mitgenommen und nach ihrem Mann und ihrem Sohn befragt. Sie habe das nicht beantworten können und sei nach zwei oder drei Stunden wieder frei gelassen worden. Sie habe Indien erst so verspätet verlassen, weil sie nicht gewusst habe, wo sich ihr Mann befinde.Sie sei in Österreich, weil sie selbst Probleme habe. Befragt, weshalb sie bei ihrer Einvernahme im September 2006 angegeben habe, die Polizei habe sie mitgenommen und auf Intervention wieder freigelassen und heute behaupte, die Polizei habe sie nicht mitgenommen, antwortete die Beschwerdeführerin: "Die Polizei hat mich schon auch mitgenommen und befragt." Man habe sie zur Polizeistation in römisch 40 mitgenommen und nach ihrem Mann und ihrem Sohn befragt. Sie habe das nicht beantworten können und sei nach zwei oder drei Stunden wieder frei gelassen worden. Sie habe Indien erst so verspätet verlassen, weil sie nicht gewusst habe, wo sich ihr Mann befinde.

Ihr Bruder habe ihr und ihrem Sohn die Reise bezahlt. Aufgefordert zu erklären, wer nun die Reise tatsächlich bezahlt habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass es eine Tante gewesen sei, die den Kontakt zum Schlepper gehabt habe. Der Bruder habe nie gesagt, wie viel er der Tante gezahlt habe. Die Tante und die Schwägerin seien ein und dieselbe Person, ihr Sohn sage immer Tante zu ihr. Diese Tante sei ihre angenommene Schwägerin.

Sie sei wegen der Fluchtgründe ihres Mannes in Österreich und wolle bei ihm leben. Die Polizei habe sie früher gefragt. Jetzt sei sie hier und wisse nicht, was dort los sei. Sie sei ein Mitglied der Simranjit Mann Partei gewesen. Einen Parteiausweis habe sie nicht, sie sei "nur so" dabei gewesen und wisse auch nur den Namen der Partei. Sie habe keine Probleme mit den Behörden in ihrer Heimat gehabt und sei nicht aus Gründen der Religion oder Rasse bzw. wegen ihrer Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden. Bei einer Rückkehr in die Heimat würde sie wieder die gleichen Probleme haben. Befragt, ob sie an einem anderen Ort in Indien leben könne, antwortete die Beschwerdeführerin: "Ich kann in Indien nicht leben. Ich bin hierhergekommen und ich wollte hier bleiben. Ich sage Dankeschön und lassen Sie mich hier leben." Einen sonstigen Bezug zu Österreich habe sie nicht und sie sei hier auch nicht erwerbstätig. Ergänzungen zu ihrem Fluchtvorbringen wolle sie nicht machen.

Die Beschwerdeführerin legte Kopien der Mitgliedschaftsnachweise für sich und ihren Mann XXXX bei den "XXXX" in Wien vor, welcher sie am 20.08.2006 beigetreten seien. Weiters die Kopie eines Fotos ihrer Hochzeit in Indien.Die Beschwerdeführerin legte Kopien der Mitgliedschaftsnachweise für sich und ihren Mann römisch 40 bei den "XXXX" in Wien vor, welcher sie am 20.08.2006 beigetreten seien. Weiters die Kopie eines Fotos ihrer Hochzeit in Indien.

1.2. Die Asylverfahren der Familienangehörigen der Beschwerdeführerin:

Der Asylantrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin, XXXX, vom 13.01.2003 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2003, Zl. 03 00.946, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien gemäß § 8 AsylG 1997 idF. BGBl. I Nr. 126/2002 zulässig sei (Spruchpunkt II.). Über seine Ausweisung war nach der damaligen Rechtslage nicht abzusprechen.Der Asylantrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin, römisch 40 , vom 13.01.2003 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2003, Zl. 03 00.946, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Über seine Ausweisung war nach der damaligen Rechtslage nicht abzusprechen.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin brachte - zusammengefasst - zu seinen Fluchtgründen einerseits vor, von Extremisten im Bundesstaat Jammu und Kaschmir verfolgt worden zu sein, die ihn nach der Ermordung seines Vaters zur Zusammenarbeit aufgefordert und ihn mit dem Umbringen bedroht hätten. Andererseits bringt er die Verfolgung durch die lokale Polizei im Bundesstaat Punjab, die ihn der Kooperation mit den Extremisten verdächtigt und mehrmals angehalten und misshandelt habe, vor. Weiters stützt er sein Fluchtvorbringen auf seine Mitgliedschaft bei der Akali-Dal Partei und befürchtet auch aus diesem Grund Verfolgung durch die lokale Polizei. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. C11 246.448-0/2008/9E, vom Asylgerichtshof abgewiesen, da er nicht glaubwürdig eine asylrelevante Verfolgung vorgebracht habe.

Der Asylantrag des (zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährigen) Sohnes der Beschwerdeführerin, XXXX alias XXXX, vom 10.04.2005 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.08.2007, Zl. 05 05.302, abgewiesen und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien zulässig sei. Die dagegen unter der Zl. C11 314.595-1 protokolliert Beschwerde zog der inzwischen volljährige Sohn am 06.10.2009 zurück und das Verfahren wurde vom Asylgerichtshof eingestellt.Der Asylantrag des (zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährigen) Sohnes der Beschwerdeführerin, römisch 40 alias römisch 40 , vom 10.04.2005 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.08.2007, Zl. 05 05.302, abgewiesen und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien zulässig sei. Die dagegen unter der Zl. C11 314.595-1 protokolliert Beschwerde zog der inzwischen volljährige Sohn am 06.10.2009 zurück und das Verfahren wurde vom Asylgerichtshof eingestellt.

2. Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes:

Mit Bescheid vom 08.11.2006 des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, (kurz: AsylG 1997) idF. Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2003 (in der Folge: AsylG-Novelle 2003), abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 08.11.2006 des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, (kurz: AsylG 1997) in der Fassung Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (in der Folge: AsylG-Novelle 2003), abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidung auf länderkundliche Feststellungen.

Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin keine systematische asylrelevante Verfolgung iS. der Genfer Flüchtlingskonvention (kurz: GFK) glaubhaft gemacht habe. Das Bundesasylamt führte aus, es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland Indien begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu erwarten habe. Weiters führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführerin eine innerstaatlichen Fluchtalternative innerhalb Indiens offen stehe.

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 15.11.2006 durch Hinterlegung beim Postamt XXXX zugestellt. (Aktenseite 250).Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 15.11.2006 durch Hinterlegung beim Postamt römisch 40 zugestellt. (Aktenseite 250).

3. Das Verfahren vor dem Asylgerichtshof:

3.1. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht eine Berufung beim unabhängigen Bundesasylsenat eingebracht (die nunmehr durch den Asylgerichtshof als Beschwerde zu behandeln ist - vgl. unten Punkt II.3.1.). Mit dieser bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Feststellungen des Bundesasylamtes nicht zutreffen würden und sie in ihren Einvernahmen einen asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe. Insbesondere habe sie angegeben, dass Extremisten sie und ihre bereits geflüchtete Familie aufgesucht und genötigt hätten, ihnen Unterschlupf und Verpflegung zu gewähren. Dadurch sei es nachvollziehbar zu Problemen mit der örtlichen Polizei gekommen. Nach dem Übertritt der Beschwerdeführerin und ihrer Familie zum Christentum habe sich die Verfolgungslage noch verschlimmert, da die Beschwerdeführerin von den Anhängern der Simranjit Singh Mann Partei bedroht worden sei.3.1. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht eine Berufung beim unabhängigen Bundesasylsenat eingebracht (die nunmehr durch den Asylgerichtshof als Beschwerde zu behandeln ist - vergleiche unten Punkt römisch zwei.3.1.). Mit dieser bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Feststellungen des Bundesasylamtes nicht zutreffen würden und sie in ihren Einvernahmen einen asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe. Insbesondere habe sie angegeben, dass Extremisten sie und ihre bereits geflüchtete Familie aufgesucht und genötigt hätten, ihnen Unterschlupf und Verpflegung zu gewähren. Dadurch sei es nachvollziehbar zu Problemen mit der örtlichen Polizei gekommen. Nach dem Übertritt der Beschwerdeführerin und ihrer Familie zum Christentum habe sich die Verfolgungslage noch verschlimmert, da die Beschwerdeführerin von den Anhängern der Simranjit Singh Mann Partei bedroht worden sei.

Eine inländische Fluchtalternative biete sich ihr nicht, da sie als alleinstehende Frau keine Aufnahme finde und in einem anderen Landesteil ihre Grundversorgung nicht gewährleistet wäre. Ein staatlicher Schutz sei ihr nicht angeboten worden. Das Leben und die körperliche Integrität der Beschwerdeführerin seien daher im Falle ihrer Rückkehr nach Indien massiv bedroht und es ergebe sich daher eine Verfolgungssituation, die Asylrelevanz mit sich bringe. Durch ihr Fluchtvorbringen würde auch ein durchschnittlich begabter Normadressat in Furcht und Unruhe versetzt werden.

Zudem sei eine substantiierte Befragung der Beschwerdeführerin im Verfahren nicht erfolgt und sei dieses daher mangelhaft. Die belangte Behörde habe die ihr obliegende Ermittlungspflicht verletzt und Prüfungskriterien unberücksichtigt gelassen. So sei eine bereits erfolgte Verfolgung nicht unbedingt erforderlich, es reiche lediglich die Gefahr einer solchen Verfolgung aus. Derartige Befürchtungen müssten auch nicht auf eigener persönlicher Erfahrung beruhen, sondern könnten auch aus dem, was einer Rasse oder ethnischen Volksgruppe widerfahren sei, ableitbar sein. Es dürfe zudem als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass die Menschenrechtssituation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin als rückständig und die Korruption als überdurchschnittlich einzustufen sei. Eine direkte staatliche Verfolgung sei nicht erfolgt, jedoch werde die rechtswidrige Verfolgung der Beschwerdeführerin durch den Staat nicht verhindert, sondern sogar begünstigt. Im gegenständlichen Fall liege Verfolgung durch gemeingefährliche Extremisten vor. Es könne der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden, innerhalb Indiens in einem menschenunwürdigen Versteck auf unbestimmte Zeit auszuharren.

Die Beschwerdeführerin stellte zudem einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer Berufung.

3.2. Weiters übermittelte sie ein Schreiben des "XXXX", in welchem auf die familiäre Situation der Beschwerdeführerin hingewiesen wird. Ihr Ehemann lebe seit einiger Zeit als Asylwerber in Österreich und nun beabsichtige die Beschwerdeführerin mit ihm ein geordnetes Leben in der privaten Institution der Ehe zu führen. Dem Versäumnis eines Deutschkurses und der Arbeitsaufnahme solle ab sofort nachgekommen werden.

3.3. Mit Wirksamkeit zum 01.07.2008 wurden alle beim unabhängigen Bundesasylsenat offenen Verfahren - wie u.a. das verfahrensgegenständliche - in die Zuständigkeit des Asylgerichtshofs übergeleitet (vgl. unten Punkt II.3.1.).3.3. Mit Wirksamkeit zum 01.07.2008 wurden alle beim unabhängigen Bundesasylsenat offenen Verfahren - wie u.a. das verfahrensgegenständliche - in die Zuständigkeit des Asylgerichtshofs übergeleitet vergleiche unten Punkt römisch zwei.3.1.).

3.4. Mit Schreiben vom 28.07.2009 teilte der Asylgerichtshof den Parteien des Beschwerdeverfahrens (der Beschwerdeführerin und dem Bundesasylamt) gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit, dass er beabsichtige, in seinem Erkenntnis Feststellungen zur Situation in Indien zu treffen und sich dabei auf folgende Unterlagen und Berichte zu stützen:3.4. Mit Schreiben vom 28.07.2009 teilte der Asylgerichtshof den Parteien des Beschwerdeverfahrens (der Beschwerdeführerin und dem Bundesasylamt) gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit, dass er beabsichtige, in seinem Erkenntnis Feststellungen zur Situation in Indien zu treffen und sich dabei auf folgende Unterlagen und Berichte zu stützen:

Britisches Home Office, Border Agency, Country of Origin Information Report. India (12.08.2008)

Britisches Home Office, Border Agency, Country of Origin Information Report. India (12.05.2009)

Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien vom 06.08.2008, Stand Juli 2008

XXXX, Gutachten vom 16.10.2009, Teil B (allgemeines Gutachten).römisch 40 , Gutachten vom 16.10.2009, Teil B (allgemeines Gutachten).

Der Asylgerichtshof gab gleichzeitig bekannt, er gehe vorläufig davon aus, dass der Beschwerdeführerin - lege man ihr Vorbringen zugrunde - die Möglichkeit offen stehe, sich in Indien außerhalb ihrer engeren Heimat niederzulassen, ohne sich der Gefahr der Verfolgung auszusetzen. Dies ergebe sich nach der vorläufigen Ansicht des Asylgerichtshofes aus den oben genannten und teilweise den im Schreiben vom 28.07.2009 wiedergegebenen Berichten.

Weiters gab der Asylgerichtshof bekannt, dass er vorläufig nach der bei ihm vorliegenden Aktenlage zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin davon ausgehe, dass diese weder an einer lebensbedrohlichen Krankheit leide, noch dass sie einer längerfristigen Pflege oder Rehabilitation bedürfe. Der Asylgerichtshof beabsichtige daher, bei seiner Entscheidung von diesen Feststellungen zur gesundheitlichen Situation auszugehen.

Der Asylgerichtshof gab abschließend bekannt, dass seine Entscheidung auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme ergehen werde, soweit nicht die Stellungnahmen der Verfahrensparteien anderes erfordern. Es wurde angeboten, dass in die den Sachverhaltsannahmen zum Herkunftsstaat zugrundeliegenden Quellen Einsicht genommen werden könne. Den Parteien des Verfahrens stehe es frei, innerhalb von zwei Wochen ein ergänzendes Vorbringen, insbesondere auch zur Frage der Integration der Beschwerdeführerin (vor allem unter dem Gesichtspunkt familiärer und privater Bindungen) zu erstatten und allfällige damit im Zusammenhang stehende Beweismittel vorzulegen.

3.5. Das Bundesasylamt äußerte sich nicht. Die Beschwerdeführerin teilte dazu mit Schreiben vom 13.08.2009 mit, es stehe fest, dass sie - den Länderfeststellungen folgend - aufgrund ihres Bildungsstandes und ihrer sich verschlechternden gesundheitlichen Situation nicht in der Lage sein werde, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, ohne in eine ausweglose Situation zu geraten. Es werde ihr nicht gelingen, sich auch nur eine notdürftige Existenz mit reellen Mitteln einzurichten und eine innerstaatliche Fluchtalternative sei daher nicht gegeben. Vor allem sei jedoch ihre Fluchtgeschichte nicht auf deren realen Hintergrund überprüft worden. Die Beschwerdeführerin halte ihren Antrag daher inhaltlich aufrecht. Infolge ihrer weitreichenden Integration sei zudem ihre Ausweisung auf Dauer nicht zulässig. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine ortsübliche Unterkunft, ihr Unterhalt sei abgesichert. Ihr Ehegatte und ihr Sohn würden in Österreich leben und sie habe einen großen Freundeskreis, sodass alle aktuellen Bindungen zurzeit in Österreich liegen würden. Zu Indien bestünden keine Kontakte mehr.

Mit Schreiben vom 25.11.2011 übermittelte der Asylgerichtshof den Parteien des Beschwerdeverfahrens die aktualisierten Feststellungen zur Situation in Indien. Weiter wurde ausgeführt, der Asylgerichtshof gehe vorläufig nach der bei ihm vorliegenden Aktenlage davon aus, dass die Beschwerdeführerin weder an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet, noch dass sie einer längerfristigen Pflege- oder Rehabilitation bedarf.

Mit der mit Fax vom 15.12.2011 übermittelten Stellungnahme führt die Beschwerdeführerin zu den Länderfeststellungen in Bezug auf die innerstaatliche Fluchtalternative aus, es möge zwar zutreffend sein, dass die Polizei im Punjab nicht versuche, Verdächtige überall in Indien aufzuspüren, jedoch sei der Beschwerdeführerin nur eine Übersiedlung außerhalb der engeren Heimat zumutbar. Dabei handle es sich allerdings immer noch um das Gebiet des Punjabs, wo sie jederzeit dem Zugriff der Polizei ausgeliefert sei. Im Gegensatz dazu sei eine Übersiedlung in ganz Indien nicht zumutbar, zumal vor allem sprachliche und kulturelle Unterschiede diese unmöglich machen würden. Sie würde dort sofort als Fremde auffallen, wodurch eine Existenzgründung auch deswegen nicht möglich sei. Aus diesem Grund sei für sie - insbesondere als Person aus dem Punjab - in kulturell und sprachlich anders gearteten Regionen Indiens kein Zugang zu Arbeitsmöglichkeiten bzw. zu sozialer Integration gegeben. Vor allem im Hinblick auf die in Indien strikt eingehaltene Trennung von unterschiedlichen Gesellschaftsschichten (Kasten) und Kulturen. Da sie und ihr Ehegatte sich zum christlichen Glauben bekennen würden, seien sie in Indien, wo es immer wieder zu Gewaltausbrüchen gegen Christen komme, in der realen Gefahr, in ihrer Religionsfreiheit verletzt zu werden.

Von der Möglichkeit der Einsicht in die Akten, insbesonders in die jeweilige Länderberichte, zu nehmen wurde kein Gebrauch gemacht.

II. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin stellt der Asylgerichtshof fest:

Die Beschwerdeführerin ist indische Staatsangehörige und stellte am 26.10.2005 den gegenständlichen Asylantrag. Sie hat nach ihren Angaben ihr Heimatland wegen der Verfolgung durch pakistanische Terroristen und die lokalen Polizeibehörden bzw. durch Anhänger der Simranjit Singh Mann Partei verlassen. Sie ist mit ihrem Vorbringen jedoch nicht glaubwürdig (vgl. Punkt II.2.). Ihr droht bei ihrer Rückkehr in ihr Heimatland keine Verfolgung iS. der GFK. Die Beschwerdeführerin leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist im erwerbsfähigen Alter. Dass ihr allgemeiner Gesundheitszustand beeinträchtigt wäre, hat die Beschwerdeführerin im Verfahren zwar sehr pauschal behauptet, diesbezüglich jedoch keine weiteren konkretisierenden Angaben gemacht oder ärztliche Befunde zum Beweis ihrer Angabe vorgelegt, sodass von einer Schutzbehauptung auszugehen ist. Es ist daher anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen werde.Die Beschwerdeführerin ist indische Staatsangehörige und stellte am 26.10.2005 den gegenständlichen Asylantrag. Sie hat nach ihren Angaben ihr Heimatland wegen der Verfolgung durch pakistanische Terroristen und die lokalen Polizeibehörden bzw. durch Anhänger der Simranjit Singh Mann Partei verlassen. Sie ist mit ihrem Vorbringen jedoch nicht glaubwürdig vergleiche Punkt römisch zwei.2.). Ihr droht bei ihrer Rückkehr in ihr Heimatland keine Verfolgung iS. der GFK. Die Beschwerdeführerin leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist im erwerbsfähigen Alter. Dass ihr allgemeiner Gesundheitszustand beeinträchtigt wäre, hat die Beschwerdeführerin im Verfahren zwar sehr pauschal behauptet, diesbezüglich jedoch keine weiteren konkretisierenden Angaben gemacht oder ärztliche Befunde zum Beweis ihrer Angabe vorgelegt, sodass von einer Schutzbehauptung auszugehen ist. Es ist daher anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen werde.

1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat Indien stellt der Asylgerichtshof fest:

1.2.1. Allgemeine Entwicklung:

Indien hat eine Bevölkerung von knapp 1,13 Milliarden Menschen; der Staat besteht aus 28 Unionsstaaten und sieben Unionsterritorien und ist ein demokratischer Rechtsstaat, der mit Einschränkungen gut funktioniert. Die Rechtsordnung garantiert die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Presse ist im Wesentlichen frei.

Indien ist mit knapp 1,13 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt. Er steht trotz anhaltender innenpolitischer Spannungen auf einer soliden, säkular ausgerichteten Grundlage. Die föderal aufgebaute Republik ist ein Staat mit rechtsstaatlichen Einrichtungen und einem Mehrparteiensystem. Das nationale Parlament ist in zwei Kammern unterteilt, in das Ober- und Unterhaus. Das Oberhaus vertritt dabei die Interessen der 28 Unionsstaaten und 7 Unionsterritorien.

Indien verfügt über eine vielfältige Parteienlandschaft. Neben den großen nationalen Parteien Kongress (sozialdemokratisch inspirierte nationale Sammelbewegung), BJP (hindu-nationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl kleinerer Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten (Uttar Pradesh, Orissa, Bihar) allein oder in Koalition die Landesregierungen bilden.

Die letzten landesweiten Wahlen fanden im April/Mai 2009 statt. Knapp 750 Millionen Wahlberechtigte waren in fünf Phasen aufgefordert, ihre Stimme abzugeben. Die Wahlen verliefen, von kleineren Störungen abgesehen, korrekt und frei. Probleme tauchten mitunter bei Wählerverzeichniseinträgen auf, die mit den wahlberechtigten Personen nicht übereinstimmten. Auch kam es vereinzelt zu von maoistischen Regierungsgegnern verursachten Gewaltausbrüchen mit Toten. Gewinnerin der nationalen Wahl war erneut das Parteienbündnis "United Progressive Alliance" mit dem Kongress als stärkste Partei. Zusammen mit kleineren Koalitionspartnern hat die UPA die absolute Mehrheit im Parlament. Dr. Manmohan Singh wurde als Premierminister bestätigt. Er führt die Regierungsgeschäfte in enger Zusammenarbeit mit der Kongresspartei- und UPA-Vorsitzenden Sonia Gandhi.

Die UPA-Regierung versucht, die Teilnahme auch der benachteiligten Schichten am rasanten Wirtschaftswachstum Indiens zu verbessern. Sie hat sich einer Politik zugunsten der einfachen Menschen verschrieben. Wichtige Projekte der Regierung sind die Verbesserung der Lage der Bauern, Gleichberechtigung von Frauen, die Chancengleichheit religiöser Minderheiten sowie von benachteiligten Kasten und Stammesangehörigen, die Verbesserung der Schulbildung und die Modernisierung der Infrastruktur und der Verwaltung. Wichtigste Oppositionspartei ist die hindunationalistische Bharatiya Janata Party (BJP), die von 1999-2004 eine Koalitionsregierung aus über 20 Parteien und Gruppierungen (National Democratic Alliance) angeführt hatte. Nach Verlust von 17 Sitzen verfügt die National Democratic Alliance nun über 159 Sitze im Unterhaus.

Die kommunistischen Parteien Indiens sind über Jahrzehnte in den Bundesstaaten Westbengalen und Kerala besonders erfolgreich gewesen und hatten in der vergangenen Legislaturperiode durch die Tolerierung der Regierungskoalition bis Juli 2008 auch auf zentralstaatlicher Ebene eine wichtige Rolle gespielt. Sie scheiterten jedoch bei den jüngsten Wahlen mit ihren Bemühungen, eine Gruppe heterogener Parteien in einem Parteienbündnis zur Regierung zu führen und mussten empfindliche Stimmenverluste hinnehmen.

Seit Juli 2007 ist Präsidentin Pratibha Devisingh Patil indisches Staatsoberhaupt. Obwohl das Amt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich bringt, verfügt die Präsidentin im Krisenfall über weitreichende Befugnisse.

Die Justiz ist unabhängig; Verfahren dauern allerdings häufig sehr lang. Das Recht auf einen Verteidiger eigener Wahl ist in der Verfassung verankert. Korruption kann nicht ausgeschlossen werden.

Durch Gesetz ("Protection of Human Rights Act" - HRA) wurde am 28. September 1993 die "National Human Rights Commission" (NHRC) eingesetzt, die auf Antrag oder von Amts wegen Menschenrechtsverletzungen untersuchen und Empfehlungen an die Regierung richten oder beim Obersten Gerichtshof die Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen beantragen kann. Sie trägt zunehmend durch in der Öffentlichkeit ausgeübten Druck und durch Zusammenarbeit mit Nicht-Regierungs-Organisationen zur Ahndung und zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen bei. Nach eigenen Angaben verzeichnet sie pro Jahr etwa 70.000 neue Fälle. Der weit überwiegende Teil der Beschwerden (59 %) kommt aus dem Staat Uttar Pradesh. In Kapitel 5, Nr. 21 des HRA wird empfohlen, dass jeder Unionsstaat eine Menschenrechtskommission einrichte. Bislang gibt es Menschenrechtskommissionen in 15 Staaten, darunter Jammu und Kaschmir und Punjab. Die 1997 eingesetzte Menschenrechtskommission von Jammu und Kaschmir hat kaum Wirkungen entfaltet. Darüber hinaus sieht der HRA Spezialgerichte für Menschenrechtsverletzungen vor; sie wurden bisher in Tamil Nadu, Uttar Pradesh und Andhra Pradesh geschaffen.

Zur Sicherheitslage:

Abgesehen von den Bundesstaaten Kaschmir, die Staaten des Nordostens und den von Ureinwohnern bewohnten Gebieten von Andhra Pradesh, Chhattisgarh, Madhya Pradesh und Orissa ist die Sicherheitslage in Indien normal.

Die Justiz ist unabhängig; Verfahren dauern allerdings häufig sehr lang. Das Recht auf einen Verteidiger eigener Wahl ist in der Verfassung verankert. Korruption kann nicht ausgeschlossen werden.

Durch Gesetz ("Protection of Human Rights Act" - HRA) wurde am 28.09.1993 die "National Human Rights Commission" (NHRC) eingesetzt, die auf Antrag oder von Amts wegen Menschenrechtsverletzungen untersuchen und Empfehlungen an die Regierung richten oder beim Obersten Gerichtshof die Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen beantragen kann. Sie trägt zunehmend durch in der Öffentlichkeit ausgeübten Druck und durch Zusammenarbeit mit Nicht-Regierungs-Organisationen zur Ahndung und zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen bei. Nach eigenen Angaben verzeichnet sie pro Jahr etwa 70.000 neue Fälle. Der weit überwiegende Teil der Beschwerden (59 %) kommt aus dem Staat Uttar Pradesh. In Kapitel 5, Nr. 21 des HRA wird empfohlen, dass jeder Unionsstaat eine Menschenrechtskommission einrichte. Bislang gibt es Menschenrechtskommissionen in 15 Staaten, darunter Jammu und Kaschmir und Punjab. Die 1997 eingesetzte Menschenrechtskommission von Jammu und Kaschmir hat kaum Wirkungen entfaltet. Darüber hinaus sieht der HRA Spezialgerichte für Menschenrechtsverletzungen vor; sie wurden bisher in Tamil Nadu, Uttar Pradesh und Andhra Pradesh geschaffen.

Menschrechtsverletzungen durch staatliche Organe

In ganz Indien kommt es zu Menschenrechtsverletzungen. Dazu zählen außergesetzliche Tötungen, willkürliche Verhaftungen durch die Polizei (u.a. auch um Lösegelder zu erpressen) und Misshandlungen in Polizeigewahrsam. Außerdem werden weiterhin Fälle von Personen dokumentiert, die in der Obhut der Sicherheitsbehörden "verschwinden". Noch immer wird in Indien die Todesstrafe verhängt. Im Jahr 2007 sind laut Amnesty International Jahresbericht 2008 100 Menschen zum Tode verurteilt worden. Es fanden jedoch keine Hinrichtungen statt.

Zugenommen haben in den letzten Jahren die Opferzahlen durch Auseinandersetzungen zwischen maoistischen Gruppierungen wie den Naxaliten und Sicherheitskräften, ebenso die Opferzahlen bei gewaltsamen Auseinandersetzungen in Zusammenhang mit großen Industrialisierungsprojekten.

Die Gefahr, Opfer willkürlicher Übergriffe untergeordneter Polizeiorgane zu werden, wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst: Zum einen durch die politische Lage und die Sicherheitslage in der entsprechenden Region, zum anderen durch persönliche Eigenschaften des potentiellen Opfers, wie Bildung, Vermögen und sozialer Status.

Setzt man die Zahlen der in diversen Menschenrechtsberichten dokumentierten Fälle von Menschrechtsverletzung in Relation zur Gesamtbevölkerung Indiens (über 1 Milliarde), so zeigt sich, dass das individuelle Risiko, selbst Opfer von Menschrechtsverletzungen zu werden unter normalen Bedingungen gering ist.

Menschrechtsverletzungen durch nicht-staatliche Organe

Menschrechtsverletzungen durch nicht-staatliche Organe sind häufig und kommen in allen Teilen Indiens vor. Noch immer werden in der indischen Gesellschaft Kinder, Frauen und sogenannte Kastenlose (Dalits) sozial diskriminiert und ökonomisch ausgebeutet.

Die meisten Todesopfer fordern gewaltsame Auseinandersetzungen in den Staaten des Nordostens (Assam, Nagaland, Manipur, Tripura, Meghalaya etc.). Hier dauern die Übergriffe militanter separatistischer Gruppen auf Zivilisten an. So wurden laut http://www.satp.org im Jahr 2008 in den Staaten des Nordostens 404 Zivilisten getötet.

Auch die bewaffneten Auseinandersetzung im Zusammenhang mit radikalen sozialistischen oder maoistischen Gruppierungen (wie den Naxaliten), die z.B. vom South Asia Terrorism Portal unter dem Namen Left Wing Extermism geführt werden, fordern zahlreiche Opfer. Allein in den ersten Monaten 2009 (bis 20. April) sind in diesem Zusammenhang 287 Todesopfer zu verzeichnen. Die größte Opferzahl weist der Bundesstaat Chattisgarh (88 Todesopfer) auf, gefolgt von Jharkand mit 76 Todesopfern, darunter viele Zivilisten. Im Jahr 2008 lag die Gesamtzahl links-extremer Gewalt in zehn betroffenen Bundesstaaten (u.a. Andhra Pradesh, Chhattisgarh, Jharkand, Madhya Pradesh und Orissa) bei 638 Todesopfern.

Für das Jahrzehnt von 1994 - 2005 wurden laut http://www.satp.org für Kaschmir 32.677 Todesopfer ("Civilians, Terrorists & Security Personel) ermittelt, für den Nordosten 14.195, für den Punjab (mit abnehmender Tendenz) 175 und für den Rest Indiens 324 (hauptsächlich in den Naxaliten-Gebieten).

Stark zugenommen haben in jüngerer Zeit terroristische Anschläge von islamistischen Gruppen oder solche, bei welchen ein islamistischer Hintergrund vermutet wird.

Am meisten Aufsehen erregte die Anschläge in Mumbai im November 2008, bei welchen 239 Verletzte und 174 Tote zu beklagen waren. Bereits in den Monaten davor hatte es in Guwahati (Assam), Ahmedabad (Gujarat), Jaipur (Rajasthan), Bangalore (Karnataka), Delhi und anderen Städten zahlreiche Anschläge mit Dutzenden Opfern gegeben. Während die Attentate in Mumbai nach dem derzeitigen Informationsstand von pakistanischen Terroristen verübt wurden, sind die Täter der anderen Anschläge in der Regel Inder, man spricht von "home grown terrorism".

Auch Angehörige religiöser Minderheiten sind der Gefahr von Menschrechtsverletzungen ausgesetzt. Die Angriffe auf Christen waren nach einem Höhepunkt Ende der 1990er Jahre zurückgegangen und sind 2008 wieder aufgeflammt. Besonders in den Bundesstaaten Orissa und Karnataka kam es zu häufigen gewaltsamen Übergriffen von hindunationalistischen Gruppen auf die christliche Minderheit, dabei wurden Menschen getötet oder misshandelt, Hunderte Kirchen und Wohnhäuser zerstört und Zigtausende Menschen aus ihrer Heimat vertrieben.

Gefährdung durch private oder nicht-staatliche Akteure (Mitglieder terroristischer Gruppen, politischer Parteien etc.):

Auf lokaler Ebene

Auf lokaler Ebene kann eine Gefährdung durch private oder nicht-staatliche Organisationen (Mitglieder terroristischer Gruppen, politischer Parteien etc.) nie gänzlich ausgeschlossen werden. In der Vergangenheit wurden beispielsweise im Punjab Entführungsfälle (z.B. durch Khalistan-Terroristen) in Zusammenhang mit Lösegeld-Erpressungen erwähnt.

Auf überregionaler Ebene

Es ist prinzipiell nicht auszuschließen, dass nicht-staatliche Organisationen über die logistischen Fähigkeiten verfügen könnten, Personen (die z.B. die Zusammenarbeit mit Terroristen verweigern oder politische Gegner) auch überregional zu verfolgen. Allerdings sind in den vorliegenden Dokumenten keine derartigen Fälle erwähnt. Da selbst die Polizei nicht immer in der Lage ist, sogar "high-profile"-Verdächtige auszuforschen, dürften nicht-staatliche Akteure (z.B. Parteien, Terroristen oder Verbrechersyndikate) nur in Ausnahmefällen dazu in der Lage sein. Für Privatpersonen, die sich nicht der Logistik einer Organisation bedienen können, ist dies praktisch auszuschließen.

1.2.2. Punjab

1920 wurde die Akali Dal (auch Shiromani Akali Dal) als Partei gegründet, welche die Forderungen der Sikhs vertreten und die Unabhängigkeitsbewegung führen würde. In den 1980er Jahren kam es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der Akali Dal und der Zentralregierung.

Nachdem der Terrorismus im Punjab, der auf die Unabhängigkeit "Khalistans" abzielte, in den 1980er Jahren niedergeschlagen wurde, ist die terroristische Gewalt im Punjab seit 2000 nahezu vollständig zum Erliegen gekommen. Ein Anschlag auf ein Kino in Neu Delhi im Mai 2005, welcher der Terrorgruppe "Babbar Khalsa" zugeschrieben wird, führte zu keiner weiteren Gewalt. Neben der "Babbar Khalsa International", die für einen eigenständigen Staat Khalistan eintritt (ihre Mitglieder sind ausschließlich Sikhs), sind als weitere militante Sikh-Organisationen zu nennen: "Khalistan Commando Force" (Paramijt Singh Panjwar Fraktion), "Khalistan Commando Force" (Zaffarwal und Rajasthai Gruppe), "Khalistan Liberation Force", "Bhindranwale Tiger Force of Khalistan", "All India Sikh Student Federation" (Manjit und Mehta Chawla) sowie die "Sikh Student Federation".

Die Sikhs, 60 % der Bevölkerung des Punjabs, stellen dort einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen. Die Angehörigen der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Unionsstaaten oder aus Pakistan. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland.

Die Akali Dal nimmt dagegen heute am politischen Leben im Punjab teil. Bei den Regionalwahlen im Feber 2007 löste die Koalition von Shiromani Akali Dal und BJP, die bereits von 1997 bis 2002 an der Macht war, die Kongress-Partei ab. In erster Linie gewann die BJP an Mandaten. Prakash Singh Badal (Shiromani Akali Dal) übernahm das Amt des Chief Ministers von Captain Amarinder Singh (Kongress-Partei).

1.2.3. Jammu und Kaschmir:

Ein zentrales außenpolitisches Problem ist die seit 1947 zwischen Indien und Pakistan geteilte Provinz Jammu und Kaschmir. Seit November 2004 herrscht an der innerkaschmirischen "Line of Control" ein Waffenstillstand. Seit Anfang 2004 führen Indien und Pakistan einen umfassenden Dialog ("composite dialogue"), der neben wachsendem grenzüberschreitendem Verkehr und weiteren vertrauensbildenden Maßnahmen auch die Lösung der Kaschmirfrage zum Ziel hat. Im indischen Teil Jammus und Kaschmirs fand im September/Oktober 2002 eine im Ganzen faire, wenngleich durch terroristische Gewalt belastete Regionalwahl statt, im Herbst 2004 erstmals seit über 20 Jahren wieder Kommunalwahlen mit einer relativ hohen Wahlbeteiligung (etwa 40 %.) Auch diese Wahlen waren von Gewalt begleitet. Der von der früheren Regierung Anfang 2004 begonnene Dialog mit dem separatistischen Sammelbecken, der "Hurriyat-Konferenz", wurde im September 2005 von der neuen Regierung fortgesetzt. Seither hat Premierminister Singh auch mit anderen Separatisten gesprochen. Seiner breit gestreuten Einladung zum Runden Tisch im Frühjahr 2006 folgten die Separatisten jedoch nicht. Bei seinen Besuchen in Jammu und Kaschmir setzte er deutliche Akzente bei Menschenrechtsfragen und Rechtsstaatlichkeit; er forderte dazu auf, alle Inhaftierungsfälle zu überprüfen.

Trotz der Normalisierungsbemühungen der Regierung führen militante Gruppen in Jammu und Kaschmir einen unvermindert erbitterten Kampf gegen Sicherheitskräfte, die Bevölkerung, kaschmirische Einrichtungen und lokale Politiker, die sie für "Statthalter" und "Kollaborateure" der indischen Zentralmacht halten. Sie setzen dabei Selbstmordattentate, Bomben- und Minenanschläge, Entführungen und Schutzgelderpressungen ein. Besonders grausam gehen sie gegen Überläufer und ihre Familien vor. Die bekanntesten militanten Gruppen in Kaschmir sind "Hizbul Mujahideen", "Laska-e-Toiba", "Jaish-e-Mohammed", "Al Badr", "Jamiat-ul-Mujaheddin" sowie "Harakat-ul-Jehadi-i-Islami". Nach Angaben des Innenministeriums ist die Zahl der terroristischen Zwischenfälle 2006 gegenüber dem Vorjahr um 16 % weiter zurückgegangen und hat damit die niedrigste Zahl seit 1989 erreicht.

1.2.4. Sicherheitsbehörden und Militär:

Die Polizei handelt auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Unionsstaaten. Auch das Militär kann im Inneren tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde nie in Frage gestellt. Daneben sind paramilitärische Einheiten tätig, so die "Central Reserve Police Force" und die "Border Security Force". Sie handeln auf der Grundlage sondergesetzlicher Ermächtigungen, die zum Teil Grundrechte einschränken oder außer Kraft setzen. Auch für das Handeln der Geheimdienste "Intelligence Bureau" (IB), "Central Bureau of Investigation" (CBI), "Criminal Investigation Department" (CID) und "Research and Analysis Wing" (R&AW) gibt es gesetzliche Grundlagen.

Es kommt immer wieder zu willkürlichen Übergriffen der Staatsorgane, vorwiegend gegenüber Häftlingen im Polizeigewahrsam, aber auch durch das Militär und durch die paramilitärischen Gruppen bei ihren Einsätzen im Inneren. Die angerufenen Gerichte haben in den letzten Jahren verstärkt Verantwortung gezeigt. Sicherheitskräfte wenden - trotz Verbot - bei Vernehmungen immer wieder auch Folter an. Die meisten Fälle von Folter werden aus den Krisenregionen gemeldet, in denen Ermittlungen und die Verfolgung von Tätern aus den Reihen der Sicherheitskräfte durch Sondergesetze erschwert werden. Grundsätzlich verfolgt der Staat Folterer. Allerdings bleiben Menschenrechtsverletzungen Polizeibeamter und paramilitärischer Einheiten immer wieder ungeahndet und führen häufig nicht einmal zu Ermittlungsverfahren. Besonders foltergefährdet sind traditionell Angehörige unterer Kasten und andere sozial schwache Bevölkerungsschichten. Die bekannt gewordenen Fälle extralegaler Tötungen sind überwiegend Todesfälle im Polizei- oder Justizgewahrsam, bei denen die Opfer entweder an den Folgen der Folter starben oder getötet wurden, um die Folter zu vertuschen. Menschenrechtsgruppen schätzen, dass in den Unruhegebieten mehrere hundert Personen in Befragungszentren von Militärs und Paramilitärs langfristig ohne offizielles Verfahren inhaftiert sind.

Es ist nicht auszuschließen, dass auf lokaler Ebene die Polizei auf Grund bewusst falscher Anschuldigungen und motiviert durch Vetternwirtschaft, Parteiverbindungen oder Korruption gegen eine bestimmte Person vorgeht. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine solche falsche Anschuldigung über diesen lokalen Rahmen in Gestalt eines überregionalen Fahndungsersuchens hinausgeht, ist gering, da in diesem Falle ein deutlich höherer Begründungsaufwand zu leisten ist und die Beamten ein viel größeres Risiko eingehen, selbst wegen ihres Handelns belangt zu werden.

Die Haftbedingungen in den Gefängnissen liegen unter dem internationalen Standard.

1.2.5. Religionsfreiheit:

80,5 % der Bevölkerung sind Hindus, 13,4 % Muslime, 2,3 % Christen, 1,9 % Sikhs, andere (darunter Buddhisten, Jains and Parsen) 1,9 %. Indien ist ein säkularer Staat, dessen Verfassung die Religionsfreiheit garantiert (Art. 25 - 28). Der verfassungsmäßige Schutz umfasst sowohl die innere Glaubensfreiheit als auch die Ausübung und im Prinzip auch die Verbreitung der Religion. Spannungen zwischen den Religionsgruppen, besonders zwischen Hindus und Muslimen, haben eine lange Vergangenheit. Es kommt gelegentlich auch zu Angriffen auf Christen und ihre Einrichtungen.80,5 % der Bevölkerung sind Hindus, 13,4 % Muslime, 2,3 % Christen, 1,9 % Sikhs, andere (darunter Buddhisten, Jains and Parsen) 1,9 %. Indien ist ein säkularer Staat, dessen Verfassung die Religionsfreiheit garantiert (Artikel 25, - 28). Der verfassungsmäßige Schutz umfasst sowohl die innere Glaubensfreiheit als auch die Ausübung und im Prinzip auch die Verbreitung der Religion. Spannungen zwischen den Religionsgruppen, besonders zwischen Hindus und Muslimen, haben eine lange Vergangenheit. Es kommt gelegentlich auch zu Angriffen auf Christen und ihre Einrichtungen.

Die erzwungene Konversion, vor allem zum Christentum, wozu auch das "Anlocken" durch Zugang zu kirchlichen Bildungseinrichtungen zählt, wird zunehmend verhindert und geahndet. Auslöser ist nicht selten die aggressive Missionierung durch amerikanische evangelikale Kirchen. Antikonversionsgesetze (sog. Freedom of Religion Acts) gibt es in Chhattisgarh, Madhya Pradesh, Orissa und Himachal Pradesh. In Rajasthan und Gujarat sind Bemühungen der jeweiligen BJP-Regierungen, Antikonversionsgesetze zu verabschieden, bisher am Widerstand der Gouverneure gescheitert. Madhya Pradesh und Chhattisgarh haben ihre Antikonversionsgesetze 2006 verschärft. Diese Antikonversionsgesetze sind vor allem gegen christliche Missionare und ihre Missionstätigkeit gerichtet und wurden jüngst in einem UNHCR-Report kritisiert. In einigen Unionsstaaten gab es immer wieder Übergriffe gegen christliche Dörfer. Leute werden aus ihren Dörfern vertrieben, ihre Häuser verbrannt. Diese Gewaltaktionen gehen auf das Konto extremer Hindu-Organisationen, die keine andere Religion als den Hinduismus tolerieren und die durch Hetzkampagnen der lokalen Politiker gegen die "zum Christentum Konvertierten" dazu aufgestachelt werden.

1.2.6. Ausweichmöglichkeiten:

Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, sodass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis hat. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle einer Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In städtischen Gebieten ist die Polizei personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit der Entdeckung größer ist. So wurden zB in Neu Delhi Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Nach Einschätzung von Beobachtern könnte die Polizei des Punjabs ernsthaft versuchen, Verdächtige überall in Indien aufzuspüren; praktisch kommt dafür nur eine Handvoll Leute in Frage. Auf den Listen der Polizei stehen nur sehr wenige Leute, die in der Vergangenheit mit bewaffneten Gruppen zusammengearbeitet haben.

Neben der regionalen Fahndung gibt es auch eine unionsweite Suchliste, auf die jedoch nur Personen gesetzt werden, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen. Darunter ist nicht jedes schwere Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches zu verstehen, sondern nur Delikte, welche die öffentliche Sicherheit in gravierender Weise zu bedrohen geeignet sind, wie insbesondere Anschläge auf Politiker und sonstige terroristische Akte.

Bedürftigen Sikhs wird zumindest vorübergehend in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt.

Wer aus einem Teil Indiens in einen anderen neu zuzieht, wird nicht überprüft, auch wenn er ein Sikh aus dem Punjab ist. Die örtliche Polizei hat weder die Ressourcen noch die sprachlichen Möglichkeiten dazu. Es gibt kein Registrierungssystem, viele Leute haben keine Ausweise, die im Übrigen leicht gefälscht werden können. Sikhs, die aus dem Punjab oder aus anderen Teilen Indiens übersiedeln, müssen sich nicht bei der Polizei melden. Wer Probleme im Punjab hat oder hatte, kann sich dennoch anderwärts in Indien niederlassen. Die Behörden in Delhi werden nicht davon informiert, wer von der Polizei des Punjabs gesucht wird. Sikhs, die sich anderwärts niederlassen, haben freien Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt, zum Gesundheits- und zum Bildungssystem.

Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten und Kenntnissen und von der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung von Verwandten, Freunden oder Glaubensbrüdern deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte, aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsarbeiten (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer usw.) den Lebensunterhalt zu sichern.

Die Regierung besitzt weitgehend staatliche Gebietsgewalt. Nur in entlegenen Gebieten des östlichen Kernindien, va. in schwer zugänglichem Gelände (Dschungel), ist es Naxaliten gelungen, eigene Herrschaftsstrukturen zu errichten.

1.2.7. Situation von Rückkehrern:

Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch der untersten Schichten der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen.

Nach Erkenntnissen des deutschen Auswärtigen Amts hat ein Asylantrag allein keine nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-)Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme durch den Staat zu befürchten. Gesuchte Personen werden allerdings den Sicherheitsbehörden übergeben.

1.2.8. Die Feststellungen zur Lage in Indien beruhen i.W. auf dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien vom 06.08.2008 (Stand Juli 2008), der durch den Bericht des britischen Home Office vom 12.05.2009 bestätigt wird, ebenso durch das Gutachten Mag. XXXX. Die Feststellung, dass u.U. auf lokaler Ebene die Polizei auf Grund bewusst falscher Anschuldigungen vorgeht, dass dies aber kaum über den lokalen Rahmen hinausgeht, stützt sich auf das Gutachten Mag. XXXX (Punkt 5). Die Feststellung zur religiösen Zusammensetzung der indischen Bevölkerung stützt sich auf den Bericht des Home Office vom Mai 2009 (Punkt 1.06). Die Feststellungen über die Ausweichmöglichkeiten stützen sich außer auf den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes (Punkt II.3) auf die Berichte des Home Office (Bericht vom August 2008, Punkt 20.50; Bericht vom Mai 2009, Punkt 20.54, 20.55, 20.56, 20.59, und 20.60) und auf das Gutachten XXXX (Punkt 6, 8 und 9). Soweit es sich um Quellen älteren Datums handelt ist festzustellen, dass diese noch aktuell sind. Die Feststellungen zur Religionsfreiheit stützen sich auf den "Asylländerbericht - Indien", der Österreichischen Botschaft in Neu-Delhi, 3.2010, S.17; U.S., Department of State, "International Religious Freedom Report 2010", 17.11.2010, S.1 und 2.1.2.8. Die Feststellungen zur Lage in Indien beruhen i.W. auf dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien vom 06.08.2008 (Stand Juli 2008), der durch den Bericht des britischen Home Office vom 12.05.2009 bestätigt wird, ebenso durch das Gutachten Mag. römisch 40 . Die Feststellung, dass u.U. auf lokaler Ebene die Polizei auf Grund bewusst falscher Anschuldigungen vorgeht, dass dies aber kaum über den lokalen Rahmen hinausgeht, stützt sich auf das Gutachten Mag. römisch 40 (Punkt 5). Die Feststellung zur religiösen Zusammensetzung der indischen Bevölkerung stützt sich auf den Bericht des Home Office vom Mai 2009 (Punkt 1.06). Die Feststellungen über die Ausweichmöglichkeiten stützen sich außer auf den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes (Punkt römisch zwei.3) auf die Berichte des Home Office (Bericht vom August 2008, Punkt 20.50; Bericht vom Mai 2009, Punkt 20.54, 20.55, 20.56, 20.59, und 20.60) und auf das Gutachten römisch 40 (Punkt 6, 8 und 9). Soweit es sich um Quellen älteren Datums handelt ist festzustellen, dass diese noch aktuell sind. Die Feststellungen zur Religionsfreiheit stützen sich auf den "Asylländerbericht - Indien", der Österreichischen Botschaft in Neu-Delhi, 3.2010, S.17; U.S., Department of State, "International Religious Freedom Report 2010", 17.11.2010, S.1 und 2.

2. Beweiswürdigung:

Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes sowie weiters der Stellungnahme vom 13.08.2009 und vom 15.12.2011 sowie der aktuellen Länderberichte Beweis erhoben.

Das Bundesasylamt hat mit der Beschwerdeführerin drei eingehende Einvernahmen durchgeführt. Das Bundesasylamt hat die Beschwerdeführerin konkret und ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und die rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid und sind nicht zu beanstanden.

Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf in der Beschwerdeschrift, wonach die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht entsprechend nachgekommen wäre, kann daher vor dem Hintergrund der vorliegenden Unterlagen nicht nachvollzogen werden. Neben der sehr umfangreichen Einvernahme wurde die Beschwerdeführerin auch wiederholt zu allfälligen Ergänzungen ihrer Fluchtgründe befragt. Es konnten im konkreten Fall jedenfalls keine diesbezüglichen Versäumnisse der belangten Behörde festgestellt werden.

Die Beschwerdeführerin stammt nach ihrer eigenen Angabe aus Indien; dass diese stimmt, war auch aufgrund einer gewissen geographischen Orientiertheit der Beschwerdeführerin auszugehen. Nähere Feststellungen zu ihrer Identität konnten dagegen in Ermangelung von glaubhaften Dokumenten nicht erfolgen.

Die zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen unter Punkt II.1.2. beruhen, stammen von angesehenen staatlichen Einrichtungen und einem erfahrenen Sachverständigen, der schon viele schlüssige und nachvollziehbare Gutachten für den unabhängigen Bundesasylsenat sowie den Asylgerichtshof verfasst hat und Indien regelmäßig bereist. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen.Die zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen unter Punkt römisch zwei.1.2. beruhen, stammen von angesehenen staatlichen Einrichtungen und einem erfahrenen Sachverständigen, der schon viele schlüssige und nachvollziehbare Gutachten für den unabhängigen Bundesasylsenat sowie den Asylgerichtshof verfasst hat und Indien regelmäßig bereist. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen.

Die Beschwerdeführerin stützt ihr Fluchtvorbringen einerseits auf die Verfolgung durch pakistanische Terroristen, die ihre Familie wiederholt belästigt und deren Unterstützung gefordert hätten, sowie durch die lokalen Polizeibehörden und andererseits auf die Verfolgung durch Anhänger der Simranjit Singh Mann Partei aufgrund des Übertritts der Beschwerdeführerin und ihrer Familie zum Christentum. Die Beschwerdeführerin war in ihren Ausführungen zu ihrem Fluchtvorbringen oberflächlich, unplausibel und teilweise widersprüchlich und für den Asylgerichtshof insgesamt nicht glaubhaft.

Die Beschwerdeführerin machte in ihren insgesamt drei Einvernahmen sehr unterschiedliche Fluchtgründe geltend. Ihre Aussagen wichen in den Befragungen jeweils stark von den vorherigen ab. So nannte sie zu Beginn Probleme mit Terroristen, die aufgrund der Nähe ihres Wohnortes zum pakistanischen Grenzgebiet immer wieder bei ihrer Familie Unterkunft und Verpflegung gefordert hätten, als Grund für ihre Flucht aus Indien. Ihren Weigerungen zur Kollaboration sei mit Drohungen und Schlägen gegen Familienmitglieder begegnet worden; ihren Vater hätten sie sogar umgebracht. Der Asylgerichtshof verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass es im Bundesstaat Jammu und Kaschmir, vor allem im Grenzgebiet zwischen Indien und Pakistan, immer wieder zu Problemen und Auseinandersetzungen mit Terroristen kommt. Im vorliegenden Fall machte die Beschwerdeführerin jedoch auch auf Nachfrage in den Einvernahmen - und vor dem Hintergrund ihrer Behauptung, die Terroristen wären tagtäglich zu ihr gekommen - nur sehr oberflächliche und vage Angaben und beschränkte sich im Wesentlichen darauf anzugeben, dass ihr "die Terroristen das Leben schwer gemacht" hätten. Dass sie selbst von ihnen mitgenommen worden sei, brachte sie erst in der dritten Einvernahme und auf eingehende Befragung nach Übergriffen gegen ihre Person vor, vermochte aber auch hierzu keine weiteren Details anzugeben.

Zudem handelt es sich bei einer Bedrohung durch Terroristen allenfalls um eine solche durch private Personen. Wie den Länderberichten zu Indien jedoch zu entnehmen ist, sind die indischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig. Die in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin als Fluchtgründe vorgebrachte vermeintliche Verfolgung und Belästigung durch die lokalen Sicherheitsbehörden kann nicht nachvollzogen werden. So brachte sie vor, wiederholt von der Polizei in ihrem Haus aufgesucht und zum Aufenthalt ihres Mannes und ihrer Söhne befragt worden zu sein. Hierzu erwähnte die Beschwerdeführerin auch, dass ihr Mann und ihr älterer Sohn mit den Terroristen zusammengearbeitet hätten und ihr Mann für sie als Bote tätig gewesen sei. Dass die Polizei vor diesem Hintergrund des Öfteren - vor allem nach dem Verschwinden ihres Mannes und ihres Sohnes - auch die Beschwerdeführerin befragt hat, spricht aber eher dafür, dass auch die indischen Sicherheitsbehörden ihre Aufgaben ernst nehmen und gewissenhaft erfüllen, indem Straftäter entsprechend verfolgt werden. Zwar hat die Beschwerdeführerin in ihren Befragungen abwechselnd auch angegeben, mehrfach von der Polizei auf das Wachzimmer gebracht und dort befragt worden zu sein, jedoch gab sie in diesem Zusammenhang auch an, danach - einmal nannte sie eine Dauer von zwei Stunden - immer wieder frei gelassen worden zu sein. Dass es dabei im konkreten Fall zu Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen seitens der Polizei gekommen wäre, hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet und es hat sich Gegenteiliges auch im Verlauf des Verfahrens nicht ergeben. Auch vor dem Hintergrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin ist daher davon auszugehen, dass die Polizei prinzipiell auf Grundlage der Gesetze agiert und Indien über ein funktionierendes, unabhängiges Straf- und Justizsystem verfügt.

In diesem Zusammenhang ist lediglich ergänzend anzumerken, dass keine Polizei in jedem Fall im Stande ist, ein Verbrechen (bzw. eine gerichtlich strafbare Handlung) bereits im vornherein zu verhindern oder in der Folge lückenlos aufzuklären. Dies kann dementsprechend aber auch nicht als Argument für ein völliges Fehlen von staatlichem Schutz, wie die Beschwerdeführerin angedeutet hat, herangezogen werden. Zudem ist anzumerken, dass polizeiliche Erhebungen - wie in jedem anderen demokratischen Staat - auch längere Zeit andauern und unter Umständen erfolglos bleiben können. Auch daraus kann weder auf eine mangelnde Schutzfähigkeit noch auf die fehlende Schutzwilligkeit der Behörden geschlossen werden.

Hinsichtlich der behaupteten Verfolgung der Beschwerdeführerin durch Anhänger der Simranjit Singh Mann Partei wegen ihres Übertritts zum Christentum ist festzuhalten, dass ihre Angaben diesbezüglich grob widersprüchlich waren. So gab sie zunächst lediglich an - ohne dies jedoch in der Folge weiter auszuführen - von den Leuten der Partei belästigt und nach den Gründen für ihre Entscheidung gefragt worden zu sein. In ihrer zweiten Einvernahme sagte sie hingegen aus, als Christin in Indien nie Probleme gehabt zu haben. Zum Vorhalt ihrer früheren Aussage entgegnete sie: "Ich habe schon die Simranjit Singh Mann Partei unterstützt. Das ist eine Partei, wie kann diese den Leuten das Leben schwer machen." In weiterer Folge behauptete die Beschwerdeführerin, gar ein Mitglied der Partei gewesen zu sein. Gleich darauf revidierte sie ihre Angaben und meinte, keinen Parteiausweis gehabt zu haben, sondern "nur so" dabei gewesen zu sein. Im Übrigen wisse sie auch nur den Namen der Partei. Weiters gab sie im Zusammenhang mit ihrer Konversion zum Christentum einerseits an, deswegen keine Probleme gehabt zu haben; später gab sie an, sie hätte als Christin nie Probleme gehabt bzw. in Indien wegen der Konversion keine Schwierigkeiten gehabt zu haben. Abgesehen davon, dass sie keine religiöse Verfolgung vorgebracht hat, sind ihre Angaben zu allfälligen Schikanen im Zusammenhang mit ihrer Konversion zum Christentum widersprüchlich und nicht nachvollziehbar.

Im Übrigen ist auch nach den Länderfeststellungen nicht von einer systematischen Verfolgung von Christen in Indien die Rede. Antikonversionsgesetze wurden zwar in den Bundesstaaten Chhattisgarh, Madhya Pradesh, Orissa und Himachal Pradesh erlassen. In Rajasthan und Gujarat sind Bemühungen der jeweiligen BJP-Regierungen, Antikonversionsgesetze zu verabschieden, bisher am Widerstand der Gouverneure gescheitert. Madhya Pradesh und Chhattisgarh haben ihre Antikonversionsgesetze 2006 verschärft. Besonders in den Bundesstaaten Orissa und Karnataka kam es zu häufigen gewaltsamen Übergriffen von hindunationalistischen Gruppen auf die christliche Minderheit, dabei wurden Menschen getötet oder misshandelt, Hunderte Kirchen und Wohnhäuser zerstört und Zigtausende Menschen aus ihrer Heimat vertrieben. Vom den Bundesstaaten Punjab oder Jammu und Kaschmir ist in diesem Zusammenhang nicht die Rede.

Und auch zu der Person, die ihr die Flucht aus Indien organisiert und finanziert habe, konnte die Beschwerdeführerin keine einheitlichen Angaben machen. War es zunächst die Schwägerin, so nannte sie im Verlauf ihrer Einvernahmen eine Tante und schließlich ihren Bruder. Zur entsprechenden Klärung aufgefordert, versucht die Beschwerdeführerin die Verwirrung damit zu klären, dass eine Tante den Kontakt zum Schlepper gehabt habe und diese Tante und die Schwägerin dieselbe Person seien. Es handle sich dabei um ihre angenommene Schwägerin, zu welcher ihr Sohn "Tante" sage.

Es ist für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Aufforderung nicht in der Lage war, konkrete, einheitliche Ausführungen über jene Geschehnisse zu machen, die sie nach eigenen Angaben dazu gebracht hätten, ihr Heimatland zu verlassen. Es wäre jedenfalls zu erwarten gewesen, dass sie zumindest in der Lage wäre, die Verfolgungshandlungen gegen ihre Person konkreter zu schildern. Die sehr allgemeinen und zum Teil grob widersprüchlichen Informationen lassen jedenfalls nicht auf tatsächlich selbst Erlebtes sondern eher auf eine konstruierte Geschichte schließen.

Zusammengefasst war die Beschwerdeführerin auch nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht in der Lage, eine aktuelle oder hinkünftig bestehende Gefährdung durch Terroristen bzw. die lokalen Polizeibehörden einerseits sowie Anhänger der Simranjit Singh Mann Partei andererseits oder aber wegen ihrer Religionszugehörigkeit in Indien glaubhaft zu machen.

Es ist daher nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat verfolgt wurde.

3. Rechtliche Erwägungen zur zulässigen Beschwerde:

3.1. Zur Zuständigkeit des Asylgerichtshofes:

Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Dies trifft auf das gegenständliche Verfahren der Beschwerdeführerin zu.Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Dies trifft auf das gegenständliche Verfahren der Beschwerdeführerin zu.

3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF. BGBl. I Nr. 147/2008, ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 (BGBl. I 100/2005, in der Folge: AsylG 2005) idF. Art. I Z 64 des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I Nr. 122 (in der Folge: FrÄG 2009) ist § 10 AsylG 2005 idF. des FrÄG 2009 "auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 [...] und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt."Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Folge: AsylG 2005) in der Fassung Artikel römisch eins, Ziffer 64, des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 122 (in der Folge: FrÄG 2009) ist Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 "auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, [...] und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt."

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF. der AsylG-Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idF. BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen. Auf solche Verfahren ist jedoch gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 idF. der AsylGNov. 2003 ua. § 8 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen. Auf solche Verfahren ist jedoch gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 ua. Paragraph 8, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 anzuwenden.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Asylantrag nach dem 01.05.2004 gestellt und das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig. Das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 1997 idF. Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 ist jedoch in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 anzuwenden; dementsprechend hat das Bundesasylamt, dessen Bescheid erst nach dem 30.04.2004 erlassen worden ist, den Abspruch über den subsidiären Schutz (Spruchpunkt II.) zu Recht auf § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF. der AsylGNov. 2003 gestützt. Im Bescheid wird zwar nicht ausdrücklich auf diese Fassung Bezug genommen, sondern nur von § 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 gesprochen; da § 8 AsylG 1997 bis dahin jedoch nicht in Absätze gegliedert war, ist es offenkundig, dass das Bundesasylamt § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF. der AsylGNov. 2003 anwenden wollte und angewandt hat. Den Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt III.) hat das Bundesasylamt ebenso - entsprechend der damaligen Rechtslage - auf § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF. der AsylG-Novelle 2003 gestützt. Der Asylgerichtshof hat hingegen nun gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF. des FrÄG 2009 den § 10 AsylG 2005 idF. des FrÄG 2009 anzuwenden.Die Beschwerdeführerin hat ihren Asylantrag nach dem 01.05.2004 gestellt und das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig. Das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 ist jedoch in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 anzuwenden; dementsprechend hat das Bundesasylamt, dessen Bescheid erst nach dem 30.04.2004 erlassen worden ist, den Abspruch über den subsidiären Schutz (Spruchpunkt römisch zwei.) zu Recht auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 gestützt. Im Bescheid wird zwar nicht ausdrücklich auf diese Fassung Bezug genommen, sondern nur von Paragraph 8, Absatz eins und 2 AsylG 1997 gesprochen; da Paragraph 8, AsylG 1997 bis dahin jedoch nicht in Absätze gegliedert war, ist es offenkundig, dass das Bundesasylamt Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 anwenden wollte und angewandt hat. Den Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch drei.) hat das Bundesasylamt ebenso - entsprechend der damaligen Rechtslage - auf Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 gestützt. Der Asylgerichtshof hat hingegen nun gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 den Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 anzuwenden.

3.3. Zur Abweisung des Asylantrags nach § 7 AsylG 1997 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Abweisung des Asylantrags nach Paragraph 7, AsylG 1997 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

3.3.1. Zur Regelung des § 7 AsylG 1997: Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.3.1. Zur Regelung des Paragraph 7, AsylG 1997: Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).

3.3.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben (vgl. oben Punkt II.2.).3.3.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben vergleiche oben Punkt römisch zwei.2.).

Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen (vgl. oben Punkt II.2.), eine asylrelevante Verfolgung in Indien glaubhaft zu machen.Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen vergleiche oben Punkt römisch zwei.2.), eine asylrelevante Verfolgung in Indien glaubhaft zu machen.

Im Ergebnis liegt daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer - insbesonders landesweiten - aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Im Ergebnis liegt daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer - insbesonders landesweiten - aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

3.4. Zur Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

3.4.1. Zur Regelung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997:3.4.1. Zur Regelung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des VwGH zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Beschwerdeführerin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesem nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des VwGH zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Beschwerdeführerin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesem nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

3.4.2. Wie bereits ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine ihr konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe ausreichend konkret behauptet bzw. glaubhaft zu machen vermocht. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin in Indien eine konkret gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.3.4.2. Wie bereits ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine ihr konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe ausreichend konkret behauptet bzw. glaubhaft zu machen vermocht. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin in Indien eine konkret gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

3.4.3. Dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Indien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat die Beschwerdeführerin selbst nicht ausreichend konkret behauptet und kann dies auch von Amts wegen unter Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen zu Indien, welchen die Beschwerdeführerin auch in der Beschwerde nicht entgegentritt, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden (vgl. dazu oben Punkt II.1.1.).3.4.3. Dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Indien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat die Beschwerdeführerin selbst nicht ausreichend konkret behauptet und kann dies auch von Amts wegen unter Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen zu Indien, welchen die Beschwerdeführerin auch in der Beschwerde nicht entgegentritt, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden vergleiche dazu oben Punkt römisch zwei.1.1.).

3.4.4. Der gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführerin kann grundsätzlich zugemutet werden, sich in ihrer Heimat zumindest mit Gelegenheitsarbeiten ihren Lebensunterhalt zu verdienen, zumal sie sich zeit ihres Lebens in Indien aufgehalten hat, die dortige Sprache Punjabi spricht und darüber hinaus auch zumindest auf ihre Mutter und Schwägerin zurückgreifen kann.

3.4.5. Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten und ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.3.4.5. Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten und ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

3.5. Zur Behebung der Ausweisungsentscheidung:

Gemäß § 75 Abs. 8 Asylgesetz 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 (AsylG 2005) ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßnahme anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, (AsylG 2005) ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßnahme anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Fremden weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiärer Schutzberechtigten gewährt wird und auch nicht gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 festzustellen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Fremden weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiärer Schutzberechtigten gewährt wird und auch nicht gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 festzustellen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes hat eine asylrechtliche Ausweisung, die es möglich erscheinen lässt, dass der betreffende Fremde das Bundesgebiet ohne einen Familiengehörigen zu verlassen hat (sog. "partielle Ausweisung"), mit dem er ein Familienleben iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK führt (und der ebenfalls Fremder ist), zu unterbleiben, sodass die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden (vgl. etwa VwGH 12.12.2007, 2007/19/1054, 03.12.2008, 2008/19/0650, 28.04.2011, 2011/01/0094 sowie weiters VfGH 02.05.2011 U 383, 384/11 mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes hat eine asylrechtliche Ausweisung, die es möglich erscheinen lässt, dass der betreffende Fremde das Bundesgebiet ohne einen Familiengehörigen zu verlassen hat (sog. "partielle Ausweisung"), mit dem er ein Familienleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK führt (und der ebenfalls Fremder ist), zu unterbleiben, sodass die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden vergleiche etwa VwGH 12.12.2007, 2007/19/1054, 03.12.2008, 2008/19/0650, 28.04.2011, 2011/01/0094 sowie weiters VfGH 02.05.2011 U 383, 384/11 mwN).

Wie sich aus der oben zitierten Judikatur ergibt, liegt es in der Zuständigkeit der Fremden-, und nicht der Asylbehörden, über die Zulässigkeit der Ausweisung von Fremden zu entscheiden, die das Bundesgebiet unter Zurücklassung von Personen, mit denen sie ein Familienleben iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK führen, zu verlassen hätten. Aufgrund des Umstandes, dass im Verfahren über den Antrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin keine Ausweisung auszusprechen ist (vgl. das Erkenntnis Zl. C11 246.448-0/2008/9E), ist die Fremdenpolizei berufen, über die Ausweisung der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten gemeinsam zu entscheiden. Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides war daher zu beheben.Wie sich aus der oben zitierten Judikatur ergibt, liegt es in der Zuständigkeit der Fremden-, und nicht der Asylbehörden, über die Zulässigkeit der Ausweisung von Fremden zu entscheiden, die das Bundesgebiet unter Zurücklassung von Personen, mit denen sie ein Familienleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK führen, zu verlassen hätten. Aufgrund des Umstandes, dass im Verfahren über den Antrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin keine Ausweisung auszusprechen ist vergleiche das Erkenntnis Zl. C11 246.448-0/2008/9E), ist die Fremdenpolizei berufen, über die Ausweisung der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten gemeinsam zu entscheiden. Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides war daher zu beheben.

3.6. Bei diesem Ergebnis konnte eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entfallen (zumal einer möglichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung auch nicht durch das Bundesasylamt vorab aberkannt worden ist).

3.7. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 (der auch in asylgerichtlichen Verfahren nach dem AsylG 1997 anwendbar ist; vgl. AsylGH 12.08.2008, C5 251.212-0/2008/11E) hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin mündlich erörtert hätte werden müssen.3.7. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 (der auch in asylgerichtlichen Verfahren nach dem AsylG 1997 anwendbar ist; vergleiche AsylGH 12.08.2008, C5 251.212-0/2008/11E) hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin mündlich erörtert hätte werden müssen.

Da die Voraussetzungen im Sinne der oben bezeichneten Bestimmungen im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt sind, konnte hier von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit, Konversion, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, Religion, Spruchpunktbehebung-Ausweisung, staatlicher Schutz, strafrechtliche Verfolgung, Terror

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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