TE AsylGH Erkenntnis 2012/1/9 D9 319707-1/2008

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Veröffentlicht am 09.01.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D9 319707-1/2008/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Maga. Judith RUDERSTALLER, Verein "Asyl in Not", gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. Mai 2008, Zl. 08 02.116-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 8. September 2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Maga. Judith RUDERSTALLER, Verein "Asyl in Not", gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. Mai 2008, Zl. 08 02.116-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 8. September 2011 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird in Anwendung des § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 29. Februar 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, nachdem er illegal in das Bundesgebiet gelangt war.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 29. Februar 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, nachdem er illegal in das Bundesgebiet gelangt war.

Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 1. März 2008 zu seinem Reiseweg befragt an, dass er am XXXX mit seiner Mutter und seiner Schwester von XXXX mit dem Zug nach Kiew/Ukraine und von dort weiter in einem LKW in die Slowakische Republik und in einem PKW weiter nach Österreich gereist sei. Als Grund für die Ausreise aus seinem Herkunftsstaat gab der Beschwerdeführer an, sein Bruder habe Ladungen zur Armee erhalten. Nachdem sein Bruder den Ladungen nicht gefolgt sei, sei dieser abgeholt worden und seither verschollen. Der Beschwerdeführer habe die Ladung zum Heer im Jahr 2007 und im Jänner 2008 erhalten. Er habe sich versteckt gehalten und sei nicht eingerückt. Der Beschwerdeführer habe nach dem Verschwinden seines Bruders nicht zur Armee gehen und nicht kämpfen wollen, weshalb er mit seiner Familie ausgereist sei. Was er nachgefragt für den Fall seiner Rückkehr befürchte, wisse er nicht.Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 1. März 2008 zu seinem Reiseweg befragt an, dass er am römisch 40 mit seiner Mutter und seiner Schwester von römisch 40 mit dem Zug nach Kiew/Ukraine und von dort weiter in einem LKW in die Slowakische Republik und in einem PKW weiter nach Österreich gereist sei. Als Grund für die Ausreise aus seinem Herkunftsstaat gab der Beschwerdeführer an, sein Bruder habe Ladungen zur Armee erhalten. Nachdem sein Bruder den Ladungen nicht gefolgt sei, sei dieser abgeholt worden und seither verschollen. Der Beschwerdeführer habe die Ladung zum Heer im Jahr 2007 und im Jänner 2008 erhalten. Er habe sich versteckt gehalten und sei nicht eingerückt. Der Beschwerdeführer habe nach dem Verschwinden seines Bruders nicht zur Armee gehen und nicht kämpfen wollen, weshalb er mit seiner Familie ausgereist sei. Was er nachgefragt für den Fall seiner Rückkehr befürchte, wisse er nicht.

Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde, Erstaufnahmestelle Ost, am 25. April 2008 brachte der Beschwerdeführer nach Aufforderung zur Schilderung seiner Fluchtgründe vor, in Tschetschenien würden Jugendliche zur Armee Kadyrows eingezogen. Der Beschwerdeführer sei nachgefragt selbst insofern betroffen gewesen, als es Vorladungen gegeben habe. Noch einmal nach dem Grund seiner Ausreise befragt, führte der Beschwerdeführer aus, man könne dort nicht normal leben und arbeiten; man lebe vielmehr in Angst. Neuerlich zur Darlegung seiner Ausreisegründe aufgefordert, meinte der Beschwerdeführer, er habe ein Vorladung bekommen und hätte sich in XXXX bei der XXXX melden müssen. Der Beschwerdeführer sei der Ladung nicht gefolgt. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, er sei von der tschetschenischen Armee einberufen worden. Der Beschwerdeführer wisse nachgefragt nicht, wo sich sein Bruder XXXX befinde, dieser sei mitgenommen worden. Der Beschwerdeführer wisse nachgefragt nicht, wer seinen Bruder mitgenommen habe, es sei vier Uhr nachts gewesen, als sein Bruder von Maskierten im XXXX Monat des Jahres XXXX abgeholt worden sei. Auf Nachfrage war sich der Beschwerdeführer nicht mehr sicher, ob es tatsächlich im XXXX Monat gewesen sei, er wisse es nicht mehr genau. Sein Vater hoffe im Herkunftsstaat auf die Rückkehr seines Bruders. Die Vorladung sei nachgefragt zur Einvernahme zum XXXX erfolgt. Auf die Nachfrage, was dort seiner Meinung nach passiert wäre, meinte der Beschwerdeführer, man hätte ihm gesagt, dass er in der Armee dienen müsse. Sein Bruder habe dasselbe Schreiben erhalten. Der Beschwerdeführer habe sich nach Erhalt des Schreibens nicht mehr lange zu Hause aufgehalten. Nachgefragt habe er sich danach bei seiner Tante in XXXX aufgehalten. Die Vorladung habe er im September 2007 empfangen. Das Dokument befinde sich in Tschetschenien, sein Vater könne es schicken. Nach dem fluchtauslösenden Ereignis gefragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Bruder bereits mitgenommen worden sei. Es gebe keine Arbeit und keinen Unterricht und selbst für den Fall, dass man Arbeit habe, kein Geld. Nachgefragt, weshalb er nicht bei seiner Tante geblieben sei, gab der Beschwerdeführer an, das sei nicht angenehm gewesen; sein Bruder XXXX sei außerdem in Österreich. Die Frage, ob er seines Bruders wegen nach Österreich gekommen sei, verneinte der Beschwerdeführer; seine Mutter habe dies aber so gewollt, da sie sich lange nicht mehr gesehen hätten. Weitere Fluchtgründe gebe es nicht. Beweismittel könne er nicht vorlegen.Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde, Erstaufnahmestelle Ost, am 25. April 2008 brachte der Beschwerdeführer nach Aufforderung zur Schilderung seiner Fluchtgründe vor, in Tschetschenien würden Jugendliche zur Armee Kadyrows eingezogen. Der Beschwerdeführer sei nachgefragt selbst insofern betroffen gewesen, als es Vorladungen gegeben habe. Noch einmal nach dem Grund seiner Ausreise befragt, führte der Beschwerdeführer aus, man könne dort nicht normal leben und arbeiten; man lebe vielmehr in Angst. Neuerlich zur Darlegung seiner Ausreisegründe aufgefordert, meinte der Beschwerdeführer, er habe ein Vorladung bekommen und hätte sich in römisch 40 bei der römisch 40 melden müssen. Der Beschwerdeführer sei der Ladung nicht gefolgt. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, er sei von der tschetschenischen Armee einberufen worden. Der Beschwerdeführer wisse nachgefragt nicht, wo sich sein Bruder römisch 40 befinde, dieser sei mitgenommen worden. Der Beschwerdeführer wisse nachgefragt nicht, wer seinen Bruder mitgenommen habe, es sei vier Uhr nachts gewesen, als sein Bruder von Maskierten im römisch 40 Monat des Jahres römisch 40 abgeholt worden sei. Auf Nachfrage war sich der Beschwerdeführer nicht mehr sicher, ob es tatsächlich im römisch 40 Monat gewesen sei, er wisse es nicht mehr genau. Sein Vater hoffe im Herkunftsstaat auf die Rückkehr seines Bruders. Die Vorladung sei nachgefragt zur Einvernahme zum römisch 40 erfolgt. Auf die Nachfrage, was dort seiner Meinung nach passiert wäre, meinte der Beschwerdeführer, man hätte ihm gesagt, dass er in der Armee dienen müsse. Sein Bruder habe dasselbe Schreiben erhalten. Der Beschwerdeführer habe sich nach Erhalt des Schreibens nicht mehr lange zu Hause aufgehalten. Nachgefragt habe er sich danach bei seiner Tante in römisch 40 aufgehalten. Die Vorladung habe er im September 2007 empfangen. Das Dokument befinde sich in Tschetschenien, sein Vater könne es schicken. Nach dem fluchtauslösenden Ereignis gefragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Bruder bereits mitgenommen worden sei. Es gebe keine Arbeit und keinen Unterricht und selbst für den Fall, dass man Arbeit habe, kein Geld. Nachgefragt, weshalb er nicht bei seiner Tante geblieben sei, gab der Beschwerdeführer an, das sei nicht angenehm gewesen; sein Bruder römisch 40 sei außerdem in Österreich. Die Frage, ob er seines Bruders wegen nach Österreich gekommen sei, verneinte der Beschwerdeführer; seine Mutter habe dies aber so gewollt, da sie sich lange nicht mehr gesehen hätten. Weitere Fluchtgründe gebe es nicht. Beweismittel könne er nicht vorlegen.

Am 27. Mai 2008 fand vor der belangten Behörde, Außenstelle Traiskirchen, nach Zulassung des Verfahrens eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt, in welcher dieser neuerlich zu den maßgeblichen Motiven für die Ausreise aus seinem Herkunftsstaat befragt wurde. Dabei gab dieser an, dass zuerst sein Bruder mitgenommen worden sei. Danach seien öfter maskierte Tschetschenen gekommen. Der Beschwerdeführer habe sich einige Male bei seiner Tante aufgehalten, da er zu Hause Angst gehabt habe. Dann seien Ladungen von der Bezirksabteilung XXXX gekommen, der Beschwerdeführer sei zum Geheimdienst einberufen worden. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, dass es sich um Einberufungsbefehle gehandelt habe. Er sei zum Verhör geladen worden. Viele seien nach einer solchen Ladung zum Geheimdienst einberufen worden. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, er wisse nicht, welches Interesse der Geheimdienst an ihm haben solle. Über Konsequenzen für den Fall der Nichtbefolgung der Ladung sei nichts auf der Ladung gestanden. Der Beschwerdeführer wolle nicht zum Kampf gegen Tschetschenen gezwungen werden. Die Frage, ob er bei der Stellung gewesen sei, verneinte er. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, dass jeder auf diese Art einberufen werde. Nach Vorhalt, dass er bei Antragstellung von der Einberufung zur Armee, in einer Einvernahme von der Abteilung für Inneres und nunmehr vom Geheimdienst gesprochen habe, erwiderte der Beschwerdeführer an, er habe von dem Erhalt der Ladung von der Abteilung XXXX gesprochen. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, Armee und Geheimdienst seien dasselbe. Der Beschwerdeführer wisse danach befragt nicht, ob es eine Verpflichtung zum Militärdienst gebe. Die Nachfrage, ob es sich um eine offizielle Ladung gehandelt habe, bejahte der Beschwerdeführer und fügte hinzu, dass er das nicht wisse, es gebe nichts Offizielles. Der Beschwerdeführer gab an, dass er Angst habe, von Leuten Kadyrows gezwungen zu werden, gegen Tschetschenen zu kämpfen. Auf die Nachfrage, weshalb seine Mutter angegeben habe, dass die Ladung von Wahabiten geschickt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Mutter schon alt sei und sich möglicherweise geirrt habe. Eine innerstaatliche Fluchtalternative schloss der Beschwerdeführer aus. Für den Fall seiner Rückkehr fürchte er, dass er wegen Nichtbefolgung der Ladungen mitgenommen werde. Der Beschwerdeführer habe bisher nicht Kontakt mit seinem Vater aufnehmen können und habe daher keine Beweismittel vorzulegen. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er in die Luft gesprengt oder getötet werden könnte, sollte er nicht freiwillig für Kadyrow arbeiten. Die Informationen in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 21.09.2007 zum Militärdienst in der Russischen Föderation seien falsch. Seinen in Österreich befindlichen Bruder habe er schon einige Male gesehen, Abhängigkeitsverhältnis bestehe keines. Der Beschwerdeführer gab am Ende der Einvernahme an, in einem friedlichen Land leben zu wollen und nicht in Tschetschenien. Dem Ländervorhalt zur Lage im Herkunftsstaat wollte der Beschwerdeführer nichts entgegensetzen.Am 27. Mai 2008 fand vor der belangten Behörde, Außenstelle Traiskirchen, nach Zulassung des Verfahrens eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt, in welcher dieser neuerlich zu den maßgeblichen Motiven für die Ausreise aus seinem Herkunftsstaat befragt wurde. Dabei gab dieser an, dass zuerst sein Bruder mitgenommen worden sei. Danach seien öfter maskierte Tschetschenen gekommen. Der Beschwerdeführer habe sich einige Male bei seiner Tante aufgehalten, da er zu Hause Angst gehabt habe. Dann seien Ladungen von der Bezirksabteilung römisch 40 gekommen, der Beschwerdeführer sei zum Geheimdienst einberufen worden. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, dass es sich um Einberufungsbefehle gehandelt habe. Er sei zum Verhör geladen worden. Viele seien nach einer solchen Ladung zum Geheimdienst einberufen worden. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, er wisse nicht, welches Interesse der Geheimdienst an ihm haben solle. Über Konsequenzen für den Fall der Nichtbefolgung der Ladung sei nichts auf der Ladung gestanden. Der Beschwerdeführer wolle nicht zum Kampf gegen Tschetschenen gezwungen werden. Die Frage, ob er bei der Stellung gewesen sei, verneinte er. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, dass jeder auf diese Art einberufen werde. Nach Vorhalt, dass er bei Antragstellung von der Einberufung zur Armee, in einer Einvernahme von der Abteilung für Inneres und nunmehr vom Geheimdienst gesprochen habe, erwiderte der Beschwerdeführer an, er habe von dem Erhalt der Ladung von der Abteilung römisch 40 gesprochen. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, Armee und Geheimdienst seien dasselbe. Der Beschwerdeführer wisse danach befragt nicht, ob es eine Verpflichtung zum Militärdienst gebe. Die Nachfrage, ob es sich um eine offizielle Ladung gehandelt habe, bejahte der Beschwerdeführer und fügte hinzu, dass er das nicht wisse, es gebe nichts Offizielles. Der Beschwerdeführer gab an, dass er Angst habe, von Leuten Kadyrows gezwungen zu werden, gegen Tschetschenen zu kämpfen. Auf die Nachfrage, weshalb seine Mutter angegeben habe, dass die Ladung von Wahabiten geschickt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Mutter schon alt sei und sich möglicherweise geirrt habe. Eine innerstaatliche Fluchtalternative schloss der Beschwerdeführer aus. Für den Fall seiner Rückkehr fürchte er, dass er wegen Nichtbefolgung der Ladungen mitgenommen werde. Der Beschwerdeführer habe bisher nicht Kontakt mit seinem Vater aufnehmen können und habe daher keine Beweismittel vorzulegen. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er in die Luft gesprengt oder getötet werden könnte, sollte er nicht freiwillig für Kadyrow arbeiten. Die Informationen in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 21.09.2007 zum Militärdienst in der Russischen Föderation seien falsch. Seinen in Österreich befindlichen Bruder habe er schon einige Male gesehen, Abhängigkeitsverhältnis bestehe keines. Der Beschwerdeführer gab am Ende der Einvernahme an, in einem friedlichen Land leben zu wollen und nicht in Tschetschenien. Dem Ländervorhalt zur Lage im Herkunftsstaat wollte der Beschwerdeführer nichts entgegensetzen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Mai 2008, Zl. 08 02.116-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 29. Februar 2008 gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und er unter einem gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Mai 2008, Zl. 08 02.116-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 29. Februar 2008 gemäß Paragraph 3, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und er unter einem gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer und seine Mutter Unterschiedliches zum Inhalt der behaupteten Ladungen angegeben hätten. Selbst bei Wahrunterstellung der Angaben des Beschwerdeführers zum Erhalt von Ladungen sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer nur Mutmaßungen angestellt habe. Die vom Beschwerdeführer und seiner Mutter behauptete Entführung seines älteren Bruders sei nur oberflächlich geschildert worden. Der Beschwerdeführer habe die behauptete Gefährdungslage nicht glaubhaft machen können. Eine Einberufung der allgemeinen Wehrpflicht entsprechend könne nicht zur Asylgewährung führen. Es lägen auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine unmenschliche Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe drohe. Die Ausweisung des Beschwerdeführers wiederum stelle keine Verletzung von Artikel 8 EMRK dar.

Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 2. Juni 2008 zugestellten Bescheid wurde am 3. Juni 2008 die verfahrensgegenständliche Berufung (nunmehr: Beschwerde) wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts erhoben, in welcher eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Gewährung von Asyl, in eventu von subsidiärem Schutz beantragt wurde. In der im Namen der Mutter des Beschwerdeführers erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass nur eine sehr oberflächliche und dürftige Prüfung vorgenommen worden sei und die Länderfeststellungen keinen Zusammenhang mit dem Vorbringen aufweisen würden. Die Beweiswürdigung erschöpfe sich in eineinhalb Seiten und bestehe zur Hälfte aus Textbausteinen. Die Mutter des Beschwerdeführers stamme aus einem Dorf, in dem Tschetschenisch und nicht Russisch gesprochen werde. Die Mutter des Beschwerdeführers habe nur schwache Russischkenntnisse, trotzdem seien die Einvernahmen auf Russisch erfolgt. Das Vorbringen sei ausführlich dargetan und jede Frage beantwortet worden. Die Mutter des Beschwerdeführers habe erhebliche Schwierigkeiten mit der russischen Sprache, weshalb der Vorwurf, sie habe die Fluchtgründe des Beschwerdeführers und die Entführung ihres Sohnes XXXX nicht näher bezeichnet, ins Leere gehe. Der Mutter des Beschwerdeführers seien zudem nur sehr oberflächliche und unkonkrete Fragen gestellt und sie im Redefluss unterbrochen worden. Die belangte Behörde sei ihrer Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes nicht gerecht worden. Wenn dem Beschwerdeführer und seiner Mutter vorgeworfen werde, Widersprüchliches zu den Ladungen angegeben zu haben, sei zu entgegnen, dass die Mutter des Beschwerdeführers auf Grund der Kriegswirren keinen Überblick über die maskierten und bewaffneten Männer unterschiedlicher Organisationen habe. Dies stehe auch mit einem Länderbericht in Übereinstimmung, wonach die Betroffenen immer mehr Schwierigkeiten hätten, die Tätergruppen zu unterscheiden. Die Mutter des Beschwerdeführers habe die Ladungen nicht genau zuordnen können. Die Mutter des Beschwerdeführers habe außerdem Schwierigkeiten gehabt, dem Dolmetscher zu folgen. Die Organisation der militärischen Einheiten in Tschetschenien sei sehr komplex, weshalb die verwendeten Begriffe wohl missverstanden und die Herkunft der Ladungen falsch eingeordnet worden seien. Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerde aus, dass die Ladung von staatlicher Stelle ausgegangen sei und es sich um eine staatliche Polizeiabteilung mit militärischen Strukturen gehandelt habe. Die Institution habe oft die Namen gewechselt, ihren Tätigkeitsbereich aber beibehalten. Die Ladungen seien wie üblich von der Abteilung für Inneres zugestellt worden. Die Bezeichnungen Armee und Geheimdienst würden dieselbe Organisation meinen. Es komme häufig vor, dass Russen Tschetschenen zum Einsatz gegen Tschetschenen rekrutieren würden, da diese gute Orts- und Sprachkenntnisse hätten und damit den russischen Einheiten wertvolle Informationen geben könnten. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer der Ladung nicht Folge geleistet, da es der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, nicht gegen das eigene Volk kämpfen zu wollen. Die Mutter des Beschwerdeführers führte weiter aus, dass ihr Vorbringen sehr wohl plausibel sei. Der Neffe der Mutter des Beschwerdeführers sei ebenfalls einberufen und zwei Wochen später tot aufgefunden worden. Die Einberufung des verschwundenen Bruders des Beschwerdeführers sei ebenso wie jene des Beschwerdeführers erfolgt. Die Familie des Beschwerdeführers sei Verfolgungshandlungen von staatlicher Seite ausgesetzt gewesen, weshalb es verständlich sei, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner Mutter zur Ausreise entschieden habe. Die persönliche Glaubwürdigkeit sei gegeben, der Mitwirkungspflicht sei entsprochen worden. Die Mutter des Beschwerdeführers habe erhebliche psychische Probleme. Die Verfolgung sei auf Grund der Zugehörigkeit zur Minderheit der Tschetschenen erfolgt, eine Umsiedlung an einen anderen Ort in Russland sei unmöglich. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass eine Einberufung des Beschwerdeführers nahezu gewiss sei und er in der Folge verschleppt oder gar getötet werde. Mit der Ausweisung würde ungerechtfertigt in das Recht auf Familienleben eingegriffen, da ein Bruder des Beschwerdeführers als Asylberechtigter in Österreich lebe. Der Beschwerde angeschlossen war ein Länderbericht zur allgemeinen Lage (Geschichte, Verfolgungsgefahr, Sicherheits-, Menschenrechts- und Versorgungslage sowie innerstaatliche Fluchtalternative) mit Quellen aus den Jahren 2005 bis 2007 in der Russischen Föderation.Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 2. Juni 2008 zugestellten Bescheid wurde am 3. Juni 2008 die verfahrensgegenständliche Berufung (nunmehr: Beschwerde) wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts erhoben, in welcher eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Gewährung von Asyl, in eventu von subsidiärem Schutz beantragt wurde. In der im Namen der Mutter des Beschwerdeführers erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass nur eine sehr oberflächliche und dürftige Prüfung vorgenommen worden sei und die Länderfeststellungen keinen Zusammenhang mit dem Vorbringen aufweisen würden. Die Beweiswürdigung erschöpfe sich in eineinhalb Seiten und bestehe zur Hälfte aus Textbausteinen. Die Mutter des Beschwerdeführers stamme aus einem Dorf, in dem Tschetschenisch und nicht Russisch gesprochen werde. Die Mutter des Beschwerdeführers habe nur schwache Russischkenntnisse, trotzdem seien die Einvernahmen auf Russisch erfolgt. Das Vorbringen sei ausführlich dargetan und jede Frage beantwortet worden. Die Mutter des Beschwerdeführers habe erhebliche Schwierigkeiten mit der russischen Sprache, weshalb der Vorwurf, sie habe die Fluchtgründe des Beschwerdeführers und die Entführung ihres Sohnes römisch 40 nicht näher bezeichnet, ins Leere gehe. Der Mutter des Beschwerdeführers seien zudem nur sehr oberflächliche und unkonkrete Fragen gestellt und sie im Redefluss unterbrochen worden. Die belangte Behörde sei ihrer Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes nicht gerecht worden. Wenn dem Beschwerdeführer und seiner Mutter vorgeworfen werde, Widersprüchliches zu den Ladungen angegeben zu haben, sei zu entgegnen, dass die Mutter des Beschwerdeführers auf Grund der Kriegswirren keinen Überblick über die maskierten und bewaffneten Männer unterschiedlicher Organisationen habe. Dies stehe auch mit einem Länderbericht in Übereinstimmung, wonach die Betroffenen immer mehr Schwierigkeiten hätten, die Tätergruppen zu unterscheiden. Die Mutter des Beschwerdeführers habe die Ladungen nicht genau zuordnen können. Die Mutter des Beschwerdeführers habe außerdem Schwierigkeiten gehabt, dem Dolmetscher zu folgen. Die Organisation der militärischen Einheiten in Tschetschenien sei sehr komplex, weshalb die verwendeten Begriffe wohl missverstanden und die Herkunft der Ladungen falsch eingeordnet worden seien. Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerde aus, dass die Ladung von staatlicher Stelle ausgegangen sei und es sich um eine staatliche Polizeiabteilung mit militärischen Strukturen gehandelt habe. Die Institution habe oft die Namen gewechselt, ihren Tätigkeitsbereich aber beibehalten. Die Ladungen seien wie üblich von der Abteilung für Inneres zugestellt worden. Die Bezeichnungen Armee und Geheimdienst würden dieselbe Organisation meinen. Es komme häufig vor, dass Russen Tschetschenen zum Einsatz gegen Tschetschenen rekrutieren würden, da diese gute Orts- und Sprachkenntnisse hätten und damit den russischen Einheiten wertvolle Informationen geben könnten. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer der Ladung nicht Folge geleistet, da es der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, nicht gegen das eigene Volk kämpfen zu wollen. Die Mutter des Beschwerdeführers führte weiter aus, dass ihr Vorbringen sehr wohl plausibel sei. Der Neffe der Mutter des Beschwerdeführers sei ebenfalls einberufen und zwei Wochen später tot aufgefunden worden. Die Einberufung des verschwundenen Bruders des Beschwerdeführers sei ebenso wie jene des Beschwerdeführers erfolgt. Die Familie des Beschwerdeführers sei Verfolgungshandlungen von staatlicher Seite ausgesetzt gewesen, weshalb es verständlich sei, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner Mutter zur Ausreise entschieden habe. Die persönliche Glaubwürdigkeit sei gegeben, der Mitwirkungspflicht sei entsprochen worden. Die Mutter des Beschwerdeführers habe erhebliche psychische Probleme. Die Verfolgung sei auf Grund der Zugehörigkeit zur Minderheit der Tschetschenen erfolgt, eine Umsiedlung an einen anderen Ort in Russland sei unmöglich. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass eine Einberufung des Beschwerdeführers nahezu gewiss sei und er in der Folge verschleppt oder gar getötet werde. Mit der Ausweisung würde ungerechtfertigt in das Recht auf Familienleben eingegriffen, da ein Bruder des Beschwerdeführers als Asylberechtigter in Österreich lebe. Der Beschwerde angeschlossen war ein Länderbericht zur allgemeinen Lage (Geschichte, Verfolgungsgefahr, Sicherheits-, Menschenrechts- und Versorgungslage sowie innerstaatliche Fluchtalternative) mit Quellen aus den Jahren 2005 bis 2007 in der Russischen Föderation.

Die Berufungsvorlage der belangten Behörde vom 9. Juni 2008 langte am 11. Juni 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein.

Mit 1. Juli 2008 wurde der Unabhängige Bundesasylsenat aufgelöst, an seine Stelle trat der Asylgerichtshof. Nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständliches Beschwerdeverfahren dem vorsitzenden Richter zugewiesen.

Am 8. September 2011 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof statt, in welcher der Beschwerdeführer, seine Mutter und seine Lebensgefährtin im Beisein ihrer Vertreterin neuerlich zu ihren Fluchtgründen, ihrem Gesundheitszustand sowie ihrem Familien- und Privatleben samt allfälligen Integrationsaspekten befragt wurden. Im Rahmen dieser Verhandlung wurden nach ausführlicher Erörterung des Vorbringens auch die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht, wobei der Vertreterin eine Frist von vierzehn Tagen zwecks Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt wurde. Die belangte Behörde wurde ordnungsgemäß geladen, ein Vertreter erschien jedoch entschuldigt nicht.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 13. September 2011 wurde der Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, XXXX, zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens bezüglich des Beschwerdeführers bestellt.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 13. September 2011 wurde der Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, römisch 40 , zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens bezüglich des Beschwerdeführers bestellt.

Mit Schreiben vom 4. Oktober 2011 legte der Beschwerdeführer einen Arzt- und einen Patientenbrief XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeutische Medizin, vom 29. September 2011 vor.Mit Schreiben vom 4. Oktober 2011 legte der Beschwerdeführer einen Arzt- und einen Patientenbrief römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeutische Medizin, vom 29. September 2011 vor.

Am 13. Oktober 2011 langte beim Asylgerichtshof das in Auftrag gegebene Gutachten vom 8. Oktober 2011 (OZ 11) ein. Der Beschwerdeführer leidet demnach an einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10: F 43.23). Weiters findet sich der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung im Sinne einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetyp (ICD-10: F60.31).

Am 21. Oktober 2011 langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, der eine Bestätigung der Caritas über eine Vormerkung zur psychologischen Beratung/Psychotherapie den Beschwerdeführer und seine Mutter betreffend angeschlossen war.

Am 7. November 2011 langte beim Asylgerichtshof eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zum übersandten Sachverständigengutachten ein.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der vor dem Asylgerichtshof durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, des eingeholten psychiatrisch-neurologischen Gutachtens vom 8. Oktober 2011 sowie unter Berücksichtigung der im Laufe des gesamten Verfahrens in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) wird seitens des Asylgerichtshofes Folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Identität steht nicht fest. Er befindet sich seit 29. Februar 2008 in Österreich. Er lebt mit der russischen Staatsangehörigen XXXX (D9 411334) in einer Lebensgemeinschaft, mit der er ein gemeinsames Kind hat.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Identität steht nicht fest. Er befindet sich seit 29. Februar 2008 in Österreich. Er lebt mit der russischen Staatsangehörigen römisch 40 (D9 411334) in einer Lebensgemeinschaft, mit der er ein gemeinsames Kind hat.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass dieser konkret Gefahr liefe, in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Der Beschwerdeführer leidet an einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10: F 43.23). Weiters findet sich der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung im Sinne einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetyp (ICD-10: F60.31). Der Beschwerdeführer ist in einer niedrig frequenten nervenärztlichen Behandlung und wurde medikamentös eingestellt. Psychotherapie wurde empfohlen, aktuell befindet er sich nicht in Therapie. Der Beschwerdeführer befand sich wegen Gastritis, Gastroenteritis, Reizmagen- und Reizdarmsyndrom in Behandlung. Damit leidet er an keiner Erkrankung, die einer Rückführung entgegensteht. Der Beschwerdeführer befindet sich seit Antragstellung am 29. Februar 2008 durchgehend im Bundesgebiet. Er ist bislang unbescholten, verfügt kaum über Deutschkenntnisse und geht keiner regelmäßigen legalen Arbeitstätigkeit nach, sondern lebt von staatlichen Sozialleistungen (Grundversorgung). Zudem verrichtet er Schwarzarbeit. Der Beschwerdeführer absolviert keine Ausbildung, ist in keinen heimischen Vereinen oder Organisationen aktiv tätig und verfügt über keine hinreichend intensive soziale oder wirtschaftliche Beziehung in bzw. zu Österreich. Zu seinen in Österreich befindlichen Angehörigen besteht kein wie immer geartetes Abhängigkeitsverhältnis.

In der Russischen Föderation besteht die Möglichkeit psychische Erkrankungen zu behandeln bzw. therapieren zu lassen ebenso wie eine medizinische (Grund-)Versorgung.

Zur aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation in der Russischen Föderation (Tschetschenien) werden folgende Feststellungen getroffen:

Politik/Wahlen

Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Föderationssubjekte der Russischen Föderation. Ihre historisch verwurzelten Unabhängigkeitsbestrebungen führten in jüngster Geschichte zu zwei Kriegen mit dem föderalen Zentrum Russland. Nach dem Kollaps der Sowjetunion rief der kurz zuvor gewählte Präsident Dschochar Dudajew 1991 die Unabhängigkeit Tschetscheniens aus. 1994 entsandte Russland Kräfte zur Zerschlagung der Unabhängigkeitsbewegung, der erste Tschetschenienkrieg begann. Dieser endete 1996 mit einem Waffenstillstandsabkommen, und einer de facto Unabhängigkeit der Teilrepublik unter Präsident Aslan Maschadow. Im Dezember 1999 begann vor dem Hintergrund einer sich verschärfenden Situation in und um Tschetschenien mit dem erneuten Einmarsch russischer Truppen der zweite Tschetschenienkrieg. Im Jahr 2000 wurde Achmad Kadyrow zum Chef der russischen Verwaltungsbehörde der Republik ernannt. Eine neue, nach einem Referendum im März 2003 verabschiedete Verfassung gesteht Tschetschenien mehr Autonomie zu, die Stellung der Republik als integraler Teil Russlands wurde jedoch ausdrücklich betont. Achmad Kadyrow wurde zum Präsidenten gewählt, im Jahr darauf wurde er durch einen Bombenanschlag ermordet.

2006 wurde sein Sohn Ramsan Kadyrow zum Premierminister, 2007 per Dekret zum Präsidenten Republik Tschetschenien ernannt.

Zwischen 2005 und 2007 wurden einige hochrangige Rebellenführer, wie Aslan Maschadow, Abdul Halim Sadullajew und Schamil Bassajew zum Teil unter Mitwirken russischer Kräfte getötet.

(Quelle: Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010 / BBC News: Regions and territories: Chechnya, Stand 09.10.2010, http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/2565049.stm, Zugriff 07.12.2010 / CIA World Factbook: Russia, Stand 24.11.2010, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 07.12.2010)

Seit Anfang September 2010 nennt sich Ramsan Kadyrow nicht mehr "Präsident", sondern "Oberhaupt" der Republik Tschetschenien.

(Quelle: Ria Novosti: Kadyrow ist kein Präsident mehr, 02.09.2010, http://de.rian.ru/politics/20100902/257211253.html, Zugriff 09.12.2010)

Das tschetschenische Parlament hatte sich im Juni 2008 selbst aufgelöst. Bei den darauffolgenden Parlamentswahlen im Oktober 2008 traten sieben Parteien an, 589.687 Wähler waren registriert. Die Kreml-Partei "Einiges Russland" erhielt rund 85 % der Wählerstimmen. Die Wahlbeteiligung lag Kadyrow zufolge bei beinahe 100 %.

(Quelle: Radio Free Europe/Radio Liberty: Chechnya Prepares For Pre-Term, And Pre-Determined, Parliamentary Elections, 11.10.2009, http://www.rferl.org/Content/Chechnya_Prepares_ For_PreTerm_And_PreDetermined_Parliamentary_Elections/1328987.html, Zugriff 09.12.2010 / Ria Novosti: Kremlin-backed party leads in local polls - preliminary results, 13.10.2008, http://en.rian.ru/russia/20081013/117699476.html, Zugriff 09.12.2010)

Am 11.10.2009 fanden in Russland Kommunalwahlen statt. Die Regierungspartei "Einiges Russland" hat russlandweit klar gewonnen, die Opposition beklagte massive Wahlfälschungen und Behinderungen. Erstmals seit Zusammenbruch der Sowjetunion fanden auch in Tschetschenien Kommunalwahlen statt, die Wahlen verliefen friedlich. In Grosny wurde der amtierende Bürgermeister Muslim Chutschijew mit 87% der Wählerstimmen wiedergewählt. Die Wahlbeteiligung soll in der Hauptstadt bei 91,48% gelegen haben, in Tschetschenien insgesamt bei 86%. Einer Korrespondentin von Gazeta.ru zufolge, die als Wahlbeobachterin für die Kommunistische Partei in Grosny tätig war, ist die tatsächliche Wahlbeteiligung in ihrem Wahllokal erheblich unter den offiziellen Angaben gelegen.

(Quelle: The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 6 - Issue 187, 13.10.2009 / Die Presse: Russland Regierungspartei dominiert Regionalwahlen, 12.10.2009, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/514362/index.do?_vl_backlink=/home/politik/aussenpolitik/index.do, Zugriff 09.12.2010)

Im Jänner 2010 wurde Tschetschenien mit fünf Republiken des Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Nordossetien-Alanien, Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien) und dem Gebiet Stawropol aus dem Föderationskreis Südrussland herausgelöst und administrativ in einer kleineren Einheit, dem Föderationskreis Nordkaukasus, zusammengefasst. Zum präsidentiellen Gesandten wurde Alexandr Chloponin ernannt.

(Quelle: RFE/RL: Chechen Legislators Target Federal Envoy, 02.04.2010,

http://www.rferl.org/content/Chechen_Legislators_Target_Federal_Envoy/2001071.html, Zugriff 09.12.2010 / The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 7 - Issue 68, 08.04.2010)

In Tschetschenien hat Präsident Ramsan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert. Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft sind auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt wenig Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors.

(Quelle: Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)

Der Personenkult um Ramsan Kadyrow breitete sich in den letzten Jahren immer mehr aus. Seine Portraits und Transparente hängen in nahezu allen Straßen Tschetscheniens, Fanclubs wurden gegründet, es gibt zahlreiche Filme und Sendungen über ihn.

(Quelle: The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly, Volume X - Issue 10, 13.03.2009)(Quelle: The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly, Volume römisch zehn - Issue 10, 13.03.2009)

Konflikt und allgemeine Sicherheitslage

Präsident Medwedew erklärte am 16. April 2009 den seit zehn Jahren andauernden "Antiterrorkampf" in Tschetschenien offiziell für beendet. Seit der Regierung und Präsidentschaft Ramsan Kadyrows sind erhebliche Zeichen der Normalisierung festzustellen, jedoch finden noch weiterhin kleinere Kämpfe zwischen Rebellen und regionalen sowie föderalen Sicherheitskräften statt. Bei den aktiven Rebellen haben islamistische Kräfte die Oberhand gewonnen, die die Errichtung eines "Kaukasischen Emirates" im gesamten Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien, Gebiet Stawropol) anstreben und ihre Aktivitäten immer mehr in die Nachbarrepubliken, insbesondere Inguschetien und Dagestan, verlagert haben. Eine dauerhafte Befriedung der Lage in Tschetschenien ist noch nicht eingetreten. Im August und September 2009 kam es zu zwei Selbstmordanschlägen in Grozny. Seit 1999 forderte der Konflikt erhebliche Opfer: u. a. 10.000 - 20.000 getötete Zivilisten (belastbare Angaben der russischen Menschenrechtsorganisation "Memorial"), 5.000 bis 7.000 getötete und ca. 18.000 verletzte Angehörige der Sicherheitskräfte (Zahlen des Verteidigungsministeriums, die teilweise widersprüchlich sind).

Nach zwei Jahren mit deutlichen Fortschritten sowohl bei der Sicherheits- als auch bei der Menschenrechtslage hat sich die Situation in beiden Bereichen in den Jahren 2008 und 2009 insgesamt wieder verschlechtert. Berichtet wird von verstärktem Zulauf zu den in der Republik aktiven Rebellengruppen und erhöhter Anschlagstätigkeit (im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 - 700 aktive Rebellen geben). Nach glaubhaften Angaben von Menschenrechts-NRO haben die Behörden in einigen Fällen mit dem Abbrennen der Wohnhäuser der Familien von Personen, die sich den Rebellen angeschlossen haben, reagiert. Wieder angestiegen sind auch die Entführungszahlen: Memorial hat für die erste Jahreshälfte 2009 74 Entführungsfälle registriert (Gesamtjahr 2008: 42). Die Entführungen werden größtenteils den (v.a. republikinternen) Sicherheitskräften zugeschrieben. Weiterhin werden zahlreiche Fälle von Folter gemeldet. Unter Anwendung von Folter erlangte Geständnisse werden nach belastbaren Erkenntnissen von Memorial - auch außerhalb Tschetscheniens - regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt.

(Quelle: Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)

Die für eine Einschätzung der Situation bedeutsamen Entwicklungen in Tschetschenien betreffen vor allem den signifikanten Rückgang militärischer Aktivitäten, sowohl was deren Intensität als auch deren Umfang betrifft, sowie die allgemeine Verbesserung der Sicherheitslage. Groß angelegte Militäraktionen wurden tatsächlich beendet, die Zahl bewaffneter Auseinandersetzungen ist über die Jahre hinweg deutlich gesunken, und der allgemeine Umfang sowie die Intensität des Konfliktes sind rückläufig.

Dieser Umstand ermöglichte den teilweisen Rückzug russischer Truppen aus Tschetschenien. Die fortgesetzten Kämpfe beschränken sich hauptsächlich auf die spärlich bevölkerte Bergregion im Süden Tschetscheniens und können nicht mehr als wahllos bezeichnet werden. Die noch stattfindenden militärischen Aktivitäten führen zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung. Die Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage verbunden mit den bereits erfolgten und laufenden föderalen und lokalen Wiederaufbauprogrammen ermöglichte die Rückkehr Binnenvertriebener in ihre Häuser. Auch wenn die Zahl der Binnenvertriebenen nach wie vor sehr hoch ist (79.000), schätzt UNHCR, dass seit dem Jahr 2002 Zehntausende nach Hause zurückkehren konnten.

(Quelle: UNHCR: Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Asylsuchenden aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien, 07.04.2009)

Einer Aussage des stellvertretenden Generalstaatsanwaltes des Föderationskreises Nordkaukasus, Iwan Sydoruk, im Oktober 2010 zufolge sind 2010 254 der insgesamt 352 extremistischen Verbrechen im Nordkaukasus in Tschetschenien begangen worden. Dies widerspricht Behauptungen von Republikschef Ramsan Kadyrow oder Premierminister Wladimir Putin. Obwohl es im August 2010 zu einem Rebellenangriff auf Kadyrows Heimatort Zenteroi, im Oktober 2010 zu einem Rebellenangriff auf das tschetschenische Parlament, sowie zu zahlreichen kleineren Anschlägen kam, gibt die tschetschenische Polizei an, dass es 2010 zu keinen Terrorakten in Tschetschenien gekommen sei.

(Quelle: The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7, Issue 219, 08.12.2010 / The Moscow Times: Chechnya Is More Violent Than Reported, 29.10.2010, http://www.themoscowtimes.com/columns//article/chechnya-is-more-violent-than-reported/421363.html, Zugriff 09.12.2010)(Quelle: The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7, Issue 219, 08.12.2010 / The Moscow Times: Chechnya römisch eins s More Violent Than Reported, 29.10.2010, http://www.themoscowtimes.com/columns//article/chechnya-is-more-violent-than-reported/421363.html, Zugriff 09.12.2010)

Die Sicherheitslage im gesamten Nordkaukasus hat sich über den Sommer 2009 verschlechtert, darunter auch in Tschetschenien. In Tschetschenien kam es zu einem Anstieg an Selbstmordattentaten, die sich primär gegen staatliche Einrichtungen und deren Vertreter richteten. Auch gemäßigte islamische Würdenträger werden gezielt Opfer von Mordanschlägen. Inwieweit die derzeitige Widerstandsbewegung von der lokalen Bevölkerung unterstützt wird kann nicht gesagt werden.

(Quelle: The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 6, Issue 204, 05.11.2009 / NZZ: Der Nordkaukasus driftet von Moskau weg, 28.9.2009;

http://www.nzz.ch/nachrichten/international/der_nordkaukasus_driftet_von_moskau_weg_1.3692101.html?printview=true, Zugriff 09.12.2010)

Entführungen laut Memorial: 2005: 325; 2006: 187; 2007: 35; 2008:

42; 2009:93. Die NRO weist bei diesen Zahlen darauf hin, dass sie lediglich rund ein Drittel des tschetschenischen Territoriums beobachtet.

(Quelle: Länderanalysen.de: Russian Analytical Digest 70/09 - Chechnya After the Cancellation of Counter-Terrorist Operations, 21.12.2009 / Memorial Human Rights Center: Entführungen, spurloses Verschwinden, Tschetschenen im Strafvollzug, sabotierte Verbrechensaufklärung, die Wohnsituation der Bewohner Tschetscheniens in der Russischen Föderation, 2010)

Die Anzahl an extralegalen Tötungen und Fällen von Verschwundenen stieg 2009 merklich an, ebenso wie die Anzahl an Angriffen auf Exekutivbedienstete. Die Anzahl an durch Rebellen getötete Zivilisten und Soldaten stieg 2009 an. Trotz des Endes der ATO kam es über den Sommer 2009 zu einem Anstieg an Gewalt. Sowohl föderale Kräfte als auch ihre Opponenten verwenden weiterhin Antipersonenminen. Die Sicherheitskräfte unter dem Kommando Ramsan Kadyrows spielten eine zunehmende Rolle bei Entführungen, zum Teil in gemeinsamen Operationen mit den föderalen Kräften. Die Sicherheitskräfte sind Menschenrechtsorganisationen zufolge auch in Fälle von "Verschwinden" involviert.

(Quelle: U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russia, 11.03.2010)

Im September 2008 begannen Menschenrechtsorganisationen und internationale Medien über eine Brandstiftungs-Kampagne der tschetschenischen Regierung in einigen Dörfern, um die Familien vermeintlicher Rebellen zu bestrafen. In vielen Fällen wurde erklärt, dass die Heime zur Bestrafung zerstört worden wären. Ramsan Kadyrow und der Bürgermeister von Grosny, Muslim Chutschijew sprachen explizit Drohungen aus. 2009 gab es zahlreiche Berichte über solche Fälle von Brandstiftung, jedoch ist über deren Ausmaß nichts Genaues bekannt.

Föderale und lokale Sicherheitskräfte, sowie die Privatmiliz von Ramsan Kadyrow, setzten Familien vermeintlicher Rebellen Repressalien aus, und begingen auch andere Missbräuche. Föderale und tschetschenische Kräfte waren Berichten zufolge in die Entführung von Verwandten von Rebellen involviert.

(Quelle: U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russia, 11.03.2010 / Caucasian Knot: Week in the Caucasus: review of main events of April 5-11, 12.04.2010, http://chechnya.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/13071/, Zugriff 09.12.2010 / Human Rights Watch: What Your Children Do Will Touch Upon You, Juli 2009 / BBC News: Chechen Problem Far from Over, 16.04.2009, http://news.bbc.co.uk/2/hi/europe/7974652.stm, Zugriff 09.12.2010 / Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 6, Issue 191, 19.10.2009)

Zwischen Juli 2008 und Juli 2009 kam es zu rund 30 Fällen von Haus-Niederbrennungen, vermutlich durch tschetschenische Exekutivbehörden. Für gewöhnlich handelt es sich um Familien, deren Söhne oder Neffen vermeintlich in der Rebellenbewegung aktiv sind. Vor der Brandstiftung wurden die Familien meist von Behörden oder der Exekutive unter Druck gesetzt und bedroht, um ihre Familienangehörigen zur Aufgabe zu überreden. Bislang wurde niemand für die Brandstiftungen zur Rechenschaft gezogen. Seit Sommer 2009 erhielt Human Rights Watch weitere Berichte über Haus-Niederbrennungen, zuletzt im März 2010 in Schali.

(Quelle: Human Rights Watch: Human Rights in Russia Hearing May 6, 2010, 06.05.2010)

Memorial berichtet regelmäßig über Fälle, in denen Eltern und Verwandte vermeintlicher Rebellen in Tschetschenien ungesetzlich festgenommen würden, und von Sicherheitskräften bedroht und dazu angehalten, ihre Kinder zu einer Heimkehr zu bewegen, bzw. ihre Unterstützung für die Rebellenbewegung zuzugeben.

(Quelle: Caucasian Knot: HRC "Memorial": Chechen power agents use militants' relatives as "live shield", 09.09.2010, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/14373/, Zugriff 15.12.2010 / Caucasian Knot: Power agents forced resident of Chechnya to confess of links with liquidated militant, rights defenders say, 27.08.2010, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/14267/, Zugriff 15.12.2010)

In den ersten sechs Monaten 2010 wurden in Tschetschenien über 100 Personen festgenommen, die wegen der Mithilfe der Extremisten angeklagt werden.

(Quelle: Ria Novosti: Kämpfe im Kaukasus: Putin bietet Terroristen Amnestie an - "Nesawissimaja Gaseta", 15.07.2010, http://de.rian.ru/safety/20100715/127115044.html, Zugriff 09.12.2010)

Es gibt Fälle, in denen Familienmitglieder erfolgreich in andere Teile der Russischen Föderation zogen. Eine besondere Bedrohung gilt des Weiteren für Personen, die durch Opposition zur Regierung von Kadyrow die Aufmerksamkeit der lokalen Behörden auf sich ziehen.

Ehemalige Kämpfer und deren Familienmitglieder sind im Allgemeinen nicht einer besonderen Bedrohung ausgesetzt, vor allem weil ein überwiegender Teil von ihnen heute für Kadyrow arbeitet. Es erscheint unwahrscheinlich, dass Personen die Rebellen während des ersten Tschetschenienkrieges nicht-militärisch/logistisch unterstützt haben verfolgt werden. Bei Personen, die die Rebellen während des zweiten Krieges oder aktuell unterstützt haben, könnte es sein, dass sie in einer gefährdeten Lage sind. Dies müsste im Einzelfall untersucht werden.

(Quelle: Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009 / Dr. Mikhail Roshchin - Institute for Eastern Studies, Vortrag für AsylGH am BMI, 26.03.2009)

Personen, die eine Klage beim EGMR in Strassburg eingebracht haben, können in Gefahr sein, viele der Personen leben aber trotz einer eingebrachten Klage unbehelligt in Tschetschenien oder anderen Teilen Russlands.

Der Moskau Helsinki Gruppe zufolge könne auch Muslime, die für Wahabiten gehalten werden oder solche sind, gefährdet sein. Zudem geht die Gruppe davon aus, dass jene Personen, die Probleme mit Kadyrov haben, auch in anderen Teilen der Russischen Föderation gefährdet sind.

(Quelle: Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)

Menschenrechtsaktivisten, die sich aktiv mit vergangenen und aktuellen Problemen in Tschetschenien auseinandersetzen bzw. diese aufzeigen zu versuchen, sind ebenfalls einer Bedrohung ausgesetzt. Es kam in den letzten Jahren zu mehreren Todesfällen.

(Quelle: UNHCR: Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Asylsuchenden aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien, 07.04.2009 / Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009 / Amnesty International: Rule without law:

Human rights violations in the North Caucasus, 30.06.2009 / U.S.

Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russia, 11.03.2010)

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Einige Indizien hierfür liefern die offiziellen, belastbaren Statistiken: Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Das laufende föderale Hilfsprogramm zum Aufbau Tschetscheniens sieht 111 Mrd. Rubel (2,5 Mrd. ¿) für die Jahre 2008-2011 vor. Damit sind die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des Südlichen Föderalen Bezirks.

Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.

(Quelle: Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)

Im Jänner 2010 galten 43% der tschetschenischen Bevölkerung nach Definition der ILO als arbeitslos.

(Quelle: Universität Bremen - Forschungsstelle Osteuropa: Russlandanalysen Nr. 200, 07.05.2010)

Die Methoden der Russischen Föderation, die Arbeitslosigkeit zu berechnen, entsprechen nicht den Standards der ILO. In Russland werden nur offiziell gemeldete Personen auch als arbeitslos gezählt. Die tatsächliche Arbeitslosenrate dürfte höher als 60% liegen.

Im November 2010 kam es zu Massenprotesten von Arbeitern der staatlichen Baufirma Spetsstroi, nachdem sie ihre Löhne vier Monate nicht ausbezahlt bekommen hatten.

Sogar Gegner Kadyrows geben zu, dass der Wiederaufbau von Grosny, Gudermes und anderen Städten voranschreitet. Der Großteil des Geldes hierfür kam aus Moskau. Die zunehmenden Schwierigkeiten in der eigenen Wirtschaft und den Budgets, und vermutlich auch aufgrund politischer Überlegungen, wurde die ursprünglich geplante Finanzhilfe für Tschetschenien für 2010 um 5 % (100 Millionen US$) gekürzt. Das Budget Tschetscheniens lag 2010 bei offiziell 1,3 Millionen Einwohnern bei über 18 Milliarden US$ (zum Vergleich:

jenes von Dagestan lag bei offiziell 2,7 Millionen Einwohnern bei weniger als 1,6 Milliarden US$). Bis November waren in Tschetschenien 2010 19.500 m2 Wohnfläche gebaut worden (Dagestan: 154.800 m2).

(Quelle: The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7, Issue 202, 08.11.2010)

Die Chancengleichheit ist durch die Korruption und die Zerstörung der Wirtschaft während des Krieges eingeschränkt. Bewohner die Arbeit finden arbeiten zumeist bei der lokalen Polizei, in der Verwaltung, dem Öl- oder Bausektor, oder in kleinen Unternehmen. Trotz der zahlreichen Probleme hat sich die wirtschaftliche Situation durch die Wiederaufbaumaßnahmen von Kadyrow verbessert, lokale Geschäftsaktivitäten erholen sich. Die meisten der ethnischen Tschetschenen, die während des Krieges geflüchtet sind, sind bereits wieder nach Hause zurückgekehrt, obwohl viele von ihnen unter schlechten Wohnbedingungen leben.

(Quelle: Freedom House, Freedom in the World 2009: Chechnya (Russia), 16.07.2009)

In Tschetschenien ist ein im Verhältnis zu anderen Regionen der Russischen Föderation übermäßig hoher Anteil der Bevölkerung im semi-formalen und informellen Sektor tätig. Im Zeitraum zwischen 2006 und 2008 ist jedoch bereits ein Anstieg an legalen Kleinunternehmen zu beobachten. Dem föderalen Statistikamt zufolge waren zwischen Februar und November 2002 49,2 % der Bevölkerung im informellen Sektor tätig, und bezogen einen Großteil ihres Einkommens aus diesen Tätigkeiten. Des Weiteren sind die so genannten "Arbeiten im Haushalt" - Produktion entweder für den Eigenverbrauch oder zum Verkauf auf dem Markt - weit verbreitet. Diese Art der Beschäftigung steht den föderalen Statistiken zufolge in Tschetschenien an dritter Stelle.

(Quelle: IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

Obwohl sich die humanitäre Situation in den letzten Jahren schrittweise verbessert hat und es zu einem wirtschaftlichen Aufschwung kam, bleibt die Realität für viele Menschen hart. Jedoch handelt es sich im Nordkaukasus derzeit trotz dem Anstieg an Gewalt um keinen umfangreichen [Anm.: im Original large-scale] humanitären Notfall.

International Medical Corps führt im Kaukasus seit vier Jahren Aktivitäten zur Einkommensförderung [income-generating activities] durch. Teilnehmer müssen einen Geschäftsplan aufstellen, der dann mithilfe der NRO (gefördert durch Gelder der Europäischen Kommission/ECHO) umgesetzt wird. Bislang konnten so 370 kleine Unternehmen starten. Für 2010 ist geplant 160 Projekte zu unterstützen. In anderen Projekten werden Familien etwa durch den Ankauf von Geräten beim Aufbau kleiner Unternehmen unterstützt.

(Quelle: International Medical Corps: Stitching Broken Dreams, 31.12.2009, http://www.imcworldwide.org/Page.aspx?pid=1014, Zugriff 14.12.2010 / International Medical Corps: International Medical Corps Helps Small Business in Chechnya, Stimulates Local Economy, 08.06.2010,

http://www.internationalmedicalcorps.org/Page.aspx?pid=1412, Zugriff 14.12.2010 / International Medical Corps: Empowering Rural Populations in North Caucasus to Foster Self Reliance, 18.08.2010, http://www.internationalmedicalcorps.org/Page.aspx?pid=1696, Zugriff 14.12.2010)

Pensionen und andere sozialstaatliche Leistungen werden ausbezahlt, es besteht jedoch das System des "otkat", was bedeutet, dass auf jeder erdenklichen Ebene Geld "verschwindet", weshalb der Empfänger im Endeffekt immer viel weniger bekommt als ihm zustünde.

(Quelle: Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)

Es gibt Probleme mit dem Sozialversicherungssystem. Diese bestehen nicht nur für Menschen aus dem Nordkaukasus, sondern für alle Bewohner der Russischen Föderation.

(Quelle: Dr. Mikhail Roshchin - Insitute for Eastern Studies, Vortrag am BMI, 26.03.2009)

Laut IOM stellen sozialstaatliche Leistungen einen beträchtlichen Teil des Einkommens eines durchschnittlichen tschetschenischen Haushaltes, insbesondere bei den schwächsten sozialen Gruppen, dar. Abhängig von der Lage der Familie machten 2008 staatliche Unterstützungsleistungen bis zu einem Drittel der Haushaltseinkommen aus. Das Subsistenzminimum lag im ersten Quartal 2009 bei 4.630 Rubel.

Während das Sozialversicherungssystem (Pensionen, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit) föderal reguliert wird, werden die meisten der beitragsfreien Leistungen ("leistungsabhängige" Beihilfen beispielsweise für Invalide, Jugendliche, Obdachlose, Kindergeld) regional umgesetzt. Die durchschnittliche Höhe dieser Unterstützungsleistungen belief sich 2008 auf 300 Rubel.

Leistungsabhängige Beihilfen wurden 2008 an insgesamt 134.647 Personen ausgezahlt, die drei größten Gruppen waren die folgenden:

68.200 Invalide, 33.350 behinderte/kranke Kinder, 28.605 Kriegsveteranen.

Dem russischen Pensionsfonds zufolge betrug in den ersten drei Monaten des Jahres 2009 die Höhe einer durchschnittlichen monatlichen Pension in Tschetschenien 4.159 Rubel. Insgesamt waren 2008 in Tschetschenien 268.000 Personen als Pensionisten gemeldet.

Arbeitslosengeld wurde Ende 2008 von 298.000 Personen beantragt. Zu dieser Zeit kamen beinahe 3.500 Arbeitssuchende auf eine freie Stelle im Staatsdienst. Beinahe die Hälfte der registrierten Arbeitslosen erhielt Arbeitslosengeld. Die Untergrenze des Arbeitslosengeldes liegt bei 850 Rubel, die Obergrenze bei 4.900.

(Quelle: IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

Seit ihrer Einführung im Jänner 2007 wurden bis Oktober 2010 in Tschetschenien 63.412 Zertifikate für das "Mutterschaftskapital" ausgestellt. Anspruch auf ein Zertifikat haben Familien, die ein zweites Kind bekommen (bzw. ein drittes oder weiteres Kind, wenn der Anspruch auf das Geld noch nicht eingelöst wurde). Das Recht auf eine solche Unterstützung wird, unabhängig von der Anzahl der Kinder, nur einmal gewährt. Inhaber solcher Zertifikate erhalten, unabhängig vom Geburtstag des Kindes, einen Pauschalbetrag von 12.000 Rubel. Das weitere "Mutterschaftskapital", dessen Höhe 2010

343.378 Rubel betrug, wird nicht bar ausbezahlt, sondern kann in drei Hauptgebieten investiert werden: Verbesserung der Wohnbedingungen, Bildung des Kindes, oder Anlegen einer staatlichen Frauenpension. Die Geldsumme kann erst verwendet werden, wenn das Kind drei Jahre alt wird. Seit Jänner 2009 kann das Geld unabhängig vom Alter des Kindes auch zur Hypothekenrückzahlung verwendet werden. Einige Zertifikatsinhaber gaben an, dass sie diese aber lieber verkaufen würden. Der Durchschnittspreis für ein Mutterschaftskapital-Zertifikat beträgt rund 100.000 Rubel.

(Quelle: Caucasian Knot: In Chechnya, over 63,000 families received maternity capital certificates, 01.10.2010, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/14679/, Zugriff 15.12.2010 / IOM: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin - IRRICO II; Russian Federation, 13.11.2009 / Ria Novosti:(Quelle: Caucasian Knot: In Chechnya, over 63,000 families received maternity capital certificates, 01.10.2010, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/14679/, Zugriff 15.12.2010 / IOM: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin - IRRICO römisch zwei; Russian Federation, 13.11.2009 / Ria Novosti:

Use of maternity capital to pay mortgages must become norm - Medvedev, 30.11.2010,

http://en.rian.ru/russia/20101130/161559607.html, Zugriff 15.12.2010)

Medizinische Versorgung

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben von UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20 % des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium 10 - 15mal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.

(Quelle: Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)

Das medizinische Versorgungssystem in Tschetschenien wurde weitgehend zerstört. In Anbetracht dessen ist der derzeitige Stand der medizinischen Versorgung aber mittlerweile wieder besser. Es gibt Krankenhäuser, aber es fehlt aufgrund der Auswanderung der Intelligenzija an qualifiziertem Personal.

Die medizinische Versorgung in Tschetschenien ist sehr einfach. Aufgrund des Krieges gibt es viele behinderte Menschen. Viele von ihnen reisen für eine gute Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation, insbesondere nach Vladikavkaz. Die Kosten hierfür sind selbst zu übernehmen, da die medizinische Versorgung (mit Ausnahme der Ersten Hilfe) nur in jener Region kostenlos ist, in der man registriert ist.

(Quelle: Dr. Mikhail Roshchin - Insitute for Eastern Studies, Vortrag am BMI, 26.03.2009 / Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium) / Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)

Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. 2007 gab es insgesamt 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polykliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung/Geburtshilfe, und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten.

Trotz dieser bedeutenden Fortschritte zeigt der regionale und landesweite Vergleich, dass Tschetschenien lediglich mit den anderen nordkaukasischen Republiken gleichauf ist, sich im Bereich dieser Kennzahlen aber stark unter dem landesweiten Durchschnitt bewegt. Die medizinische Grundversorgung - hierzu gehören u. a. Notfallhilfe, Dienste der Polykliniken und Kinderimpfungen - sind wieder auf dem Vorkriegsniveau. Bei fachlichen, hochtechnologischen Behandlungen und hochqualifizierter medizinischer Versorgung gibt es einen deutlichen Mangel an moderner Ausrüstung und hochqualifiziertem Personal. Der Wertverlust bei medizinischen hochtechnologischen Geräten beträgt laut Gesundheitsministerium 80 %, in Krankenhäusern fehlt es an 50 % des benötigten höheren medizinischen Personals.

(Quelle: IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

Politische Maßnahmen, um die Situation zu bessern, wurden insofern getroffen, als dass die Quoten für Studenten in medizinischen Instituten erhöht wurden, außerdem wurde die fachspezifische Gesundheitsversorgung weiter saniert.

Die Gesundheitsversorgung stellt einen der Schwerpunkte des "Zielprogramms für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008 - 2011" dar. Dieses Programm umfasste: - direkte finanzielle Unterstützung für medizinisches Personal; - zur Verfügung stellen von diagnostischen Geräten für Ambulanzen, andere ambulante Dienste und Polykliniken; - Impfprogramme mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderimpfungen; - medizinische Versorgung in der Schwangerschaft und Zulieferungen. Größere Teile der Geldmittel werden für - Notfallmaßnahmen für Tuberkulosebehandlungen, - insulare Diabetesdiagnose, -behandlung und -prävention, - den Wiederaufbau und der Entwicklung der Onkologie, - Notfallmaßnahmen für HIV/AIDS Prävention, - Impfung und Prävention von Infektionskrankheiten, sowie für komplexe Maßnahmen gegen Drogenmissbrauch aufgewendet.

Bereits 2002 bis 2006 waren im Rahmen zweier Programme föderale und lokale Mittel in das Gesundheitswesen investiert worden: Hier wurde zum einen besonderes Augenmerk auf den Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Grundversorgung gelegt. Zum anderen wurde die Mutter-Kind-Gesundheit unterstützt: öffentliche Impfaktionen wurden durchgeführt, 70 Ärzte und Kinderärzte besuchten Schulungen. Ein dritter Schwerpunkt lag auf der psychosozialen Rehabilitierung und medizinischen Unterstützung von Opfern des Konflikts. Für ein Programm zur sozialen Unterstützung von Invaliden wurden etwas mehr als 310 Mio. Rubel zur Verfügung gestellt. Besonderes Gewicht wurde auf die Zielgruppe der Kinder und jungen Invalide gelegt.

(Quelle: IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

Apotheken befinden sich unter anderem in Nadtrechnoe, Lenina Straße 33; in Urus-Martan, Sojetskaja Straße 65; in Shetkovskaja, Sowjetskaja Straße 35; in Kurtschaloj, Sowjetskaja Straße 2; in Noschaj-Jurt, Kadyrova Straße 10; in Grosny, Bezirk 12.

Ärztliche - auch fachärztliche - Versorgung ist in den flächendeckend vorhandenen Polykliniken, also auch in Grosny, kostenlos möglich.

(Quelle: Anfragebeantwortung durch den VB für die Russische Föderation, per Email an AsylGH am 25.09.2009)

Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale Organisationen und NGOs sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig: UNICEF entwickelte in Tschetschenien Ende 2005 ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörungen bei Kindern und ihren Familien zu behandeln.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)

Behandlung nach Rückkehr

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit.

(Quelle: Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)

Die Anzahl freiwilliger tschetschenischer Rückkehrer aus Europa in die Russische Föderation ist 2008 signifikant angestiegen: 2008 kehrten in den ersten zehn Monaten 1.196 Personen zurück (Hiervon 173 aus Österreich), während es zwischen 2003 und 2007 insgesamt

1.485 Personen waren. Hierbei handelt es sich allerdings nur um mit der Unterstützung der IOM (International Organisation for Migration) zurückgekehrte Personen, die tatsächliche Gesamtzahl ist vermutlich viel höher. 75 % der Rückkehrer 2008 kehrten nach Tschetschenien zurück 17 % gingen nach Dagestan, 3 % nach Inguschetien. Laut IOM hätten die Rückkehrer keine Bedenken in Bezug auf die Sicherheitslage, andererseits würden sie nicht zurückkehren. Jedoch müsste hier eine individuelle Prüfung vorgenommen werden, da eine mögliche Gefährdung von individuellen Gegebenheiten abhängt. IOM unterstützt Rückkehrer etwa durch berufsbildende Maßnahmen, beim Aufbau kleiner Unternehmen, medizinische Versorgung und Wohnbedürfnissen.

Tschetschenen kehren derzeit aus Moskau und anderen Teilen der Russischen Föderation nach Tschetschenien zurück.

(Quelle: Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium) / Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)

Wehrdienst

Russische Männer sind im Alter von 18 bis 27 Jahren wehrpflichtig (Art. 22 des Föderalen Gesetzes über Militärpflicht und Militärdienst). Der Grundwehrdienst dauert 12 Monate und werden Angaben über den Wehrdienst bzw. über den Wehrersatzdienst im Wehrregister vermerkt. Die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften kann als zumindest problematisch bezeichnet werden, da es nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige kommt. Der durch die Verkürzung der Wehrdienstzeit auf zwölf Monate erhoffte positive Effekt auf die Menschenrechtslage (d.h. Abbau von Frustration durch kürzere Dienstzeit und Abbau interner Machtstrukturen unter den Wehrpflichtigen) hat sich [noch] nicht deutlich bemerkbar gemacht. Wenn ein wehrpflichtiger Mann in Russischen Föderation gemeldet ist, ist er laut geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuberufen und hat er im für seine Meldeadresse zuständigen Militärkommissariat zu erscheinen. Bei jeder Einberufung versuchen sich mehrere tausend Jungmänner im Einberufungsalter ihrer Wehrpflicht zu entziehen, indem sie ihren Wohnort wechseln oder sich im Ausland aufhalten. Wehrpflichtige, die aus dem Ausland in die Russische Föderation zurückkehren, sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise beim zuständigen Wehramt (Kommandantur) zwecks Aktualisierung der Eintragungen im Wehrregister zu melden (Art. 10 des Föderalen Gesetzes über Militärpflicht und Militärdienst). Wehrpflichtige, die sich der Militärpflicht entzogen haben, können aufgrund des Art. 328 des Strafgesetzbuches strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wobei die [zusätzliche] Ableistung des Militärdienstes nach Überschreitung des Wehrpflichtalters von 27 Jahren nicht vorgesehen ist. In der Praxis stellt sich die strafrechtliche Verfolgung der Wehrdienstentziehung als sehr restriktiv dar, zumal die Gerichte in solchen Angelegenheiten nur mit großem Widerwillen ein Verfahren einleiten. Soweit es überhaupt zu einer Bestrafung kommt, so werden diese Handlungen in der Regel als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt und zwar ohne Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens. So wurden 2008 mit einer gerichtlichen Strafe wegen Wehrdienst-verweigerung lediglich 91 Männer mit einer - in den allgemeinen Vollzugsanstalten zu verbüßenden - Haftstrafe bestraft, während im selben Zeitraum mit einer außergerichtlichen Geldbuße in der Höhe bis zu 200 000 Rubel (ca. 4700 Euro) wegen Wehrdienstverweigerung 15 000 Personen belegt worden sind. In diesem Zusammenhang wurde im September 2010 in den russischen Medien verbreitet, dass nach Feststellung der Moskauer Behörden in Moskau ca. 40.000 junge Männer, die den Wehrdienst verweigern, leben würden, im Ergebnis der letzten Frühlingsmusterung (1.10.2010 bis 31.4.2010) ein Strafverfahren wegen Wehrdienst-verweigerung aber lediglich gegen zwei Personen eingeleitet worden sei.Russische Männer sind im Alter von 18 bis 27 Jahren wehrpflichtig (Artikel 22, des Föderalen Gesetzes über Militärpflicht und Militärdienst). Der Grundwehrdienst dauert 12 Monate und werden Angaben über den Wehrdienst bzw. über den Wehrersatzdienst im Wehrregister vermerkt. Die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften kann als zumindest problematisch bezeichnet werden, da es nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige kommt. Der durch die Verkürzung der Wehrdienstzeit auf zwölf Monate erhoffte positive Effekt auf die Menschenrechtslage (d.h. Abbau von Frustration durch kürzere Dienstzeit und Abbau interner Machtstrukturen unter den Wehrpflichtigen) hat sich [noch] nicht deutlich bemerkbar gemacht. Wenn ein wehrpflichtiger Mann in Russischen Föderation gemeldet ist, ist er laut geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuberufen und hat er im für seine Meldeadresse zuständigen Militärkommissariat zu erscheinen. Bei jeder Einberufung versuchen sich mehrere tausend Jungmänner im Einberufungsalter ihrer Wehrpflicht zu entziehen, indem sie ihren Wohnort wechseln oder sich im Ausland aufhalten. Wehrpflichtige, die aus dem Ausland in die Russische Föderation zurückkehren, sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise beim zuständigen Wehramt (Kommandantur) zwecks Aktualisierung der Eintragungen im Wehrregister zu melden (Artikel 10, des Föderalen Gesetzes über Militärpflicht und Militärdienst). Wehrpflichtige, die sich der Militärpflicht entzogen haben, können aufgrund des Artikel 328, des Strafgesetzbuches strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wobei die [zusätzliche] Ableistung des Militärdienstes nach Überschreitung des Wehrpflichtalters von 27 Jahren nicht vorgesehen ist. In der Praxis stellt sich die strafrechtliche Verfolgung der Wehrdienstentziehung als sehr restriktiv dar, zumal die Gerichte in solchen Angelegenheiten nur mit großem Widerwillen ein Verfahren einleiten. Soweit es überhaupt zu einer Bestrafung kommt, so werden diese Handlungen in der Regel als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt und zwar ohne Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens. So wurden 2008 mit einer gerichtlichen Strafe wegen Wehrdienst-verweigerung lediglich 91 Männer mit einer - in den allgemeinen Vollzugsanstalten zu verbüßenden - Haftstrafe bestraft, während im selben Zeitraum mit einer außergerichtlichen Geldbuße in der Höhe bis zu 200 000 Rubel (ca. 4700 Euro) wegen Wehrdienstverweigerung 15 000 Personen belegt worden sind. In diesem Zusammenhang wurde im September 2010 in den russischen Medien verbreitet, dass nach Feststellung der Moskauer Behörden in Moskau ca. 40.000 junge Männer, die den Wehrdienst verweigern, leben würden, im Ergebnis der letzten Frühlingsmusterung (1.10.2010 bis 31.4.2010) ein Strafverfahren wegen Wehrdienst-verweigerung aber lediglich gegen zwei Personen eingeleitet worden sei.

Wehrersatzdienst

Zentrale Bestimmungen im föderalen Gesetz über den alternativen Zivildienst vom 28. Juni 2002 inklusive der Änderungen vom 22. August 2004, vom 31. Dezember 2005, vom 6. Juli 2006 und vom 9. März 2010 besagen, dass wehrfähige Männer ein Recht auf Ersatz des Militärdienstes durch alternativen Zivildienst haben, wenn der Militärdienst ihren Überzeugungen oder Glaubensvorstellungen widerspreche oder wenn der Wehrfähige einer kleinen Volksgruppe mit traditioneller Lebensweise zugehörig sei. In der Praxis hat der Wehrersatzdienst, der in der Russischen Föderation derzeit 21 Monate beträgt, bisher noch keine größere Bedeutung erlangt, zumal zurzeit in der gesamten Russischen Föderation lediglich 880 Zivildienstleistende registriert sind. Das Wehrkommissariat billigt etwa zwei Drittel der eingereichten Anträge, jedoch haben seit der Einführung des Gesetzes erst 4328 Männer einen Antrag auf alternativen Zivildienst gestellt. Jeder zehnte wurde auf einer Baustelle eingesetzt. Über die Hälfte leistete den alternativen Zivildienst in einem sozialen Beruf ab. Bei erwarteten eineinhalb Jahren mühseliger Tätigkeit auf dem Bau, in Krankenhäusern, Altenheimen und Hospizen entscheiden sich viele junge Russen ohne langes Überlegen für den einjährigen Wehrdienst. Als Ursache für das weitgehend fehlende Interesse der Wehrpflichtigen an der Leistung des Ersatzdienstes wird vor allem die Dauer des Ersatzdienstes genannt, die fast doppelt so lang ist, wie die Dauer des Militärdienstes sowie die schlechten Arbeitsbedingungen und die materielle Vergütung der Ersatzdienstleistenden, deren Sold um das mehrfache niedriger ist, als der Sold den Militärdienstleistende erhalten.

Wehrdienst in Tschetschenien

Die Bestimmungen über die Wehrpflicht, den Wehrdienst, sowie den alternativen Zivildienst gelten für das gesamte Gebiet der Russischen Föderation und somit auch für Tschetschenien. Wenn ein wehrpflichtiger Mann in Tschetschenien wohnt, wird er dort einberufen und leistet dort seinen Wehrdienst ab. Normalerweise dient eine gewisse Anzahl von in Tschetschenien wohnhaften wehrpflichtigen Tschetschenen in Bataillonen, die Ramzan Kadyrow unterstehen.

(Quellen: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, vom 4.4.2010, Accord Anfragebeantwortung a-7349 vom 12.8.2010, Accord Anfragebeantwortung a-7371 vom 7.9.2010, Accord Anfragebeantwortung a-7387 vom 1.10.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)

2. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 8. September 2011, in welcher die zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat gelangenden Berichte zur Kenntnis gebracht wurden sowie Sichtung der im Laufe des Verfahrens vorgelegten Beweismittel und in den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 6. September 2004, Zl. 242.368/1-VII/43/04, mit dem dem erwachsenen Bruder des Beschwerdeführers, XXXX, Asyl gewährt wurde.2. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 8. September 2011, in welcher die zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat gelangenden Berichte zur Kenntnis gebracht wurden sowie Sichtung der im Laufe des Verfahrens vorgelegten Beweismittel und in den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 6. September 2004, Zl. 242.368/1-VII/43/04, mit dem dem erwachsenen Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 , Asyl gewährt wurde.

Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage von Identitätsdokumenten mit Lichtbild im Original nicht festgestellt werden. Aufgrund seiner Sprach- und Ortskenntnisse geht der erkennende Senat des Asylgerichtshofes jedoch - wie auch schon das Bundesasylamt - davon aus, dass der Beschwerdeführer wie behauptet russischer Staatsangehöriger ist und aus Tschetschenien stammt.

Die Feststellungen zum Herkunftsstaat/zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers ergeben sich aus den jeweils darunter namentlich genannten aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild, sodass insgesamt kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Familien- und Privatleben bzw. zu allfälligen Aspekten einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen im Wesentlichen auf dessen diesbezüglichen Angaben in der Beschwerdeverhandlung vom 8. September 2011 und dem eingeholten aktuellen medizinischen Sachverständigengutachten.

Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und aktuell drohender menschenrechtswidriger Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:

Aufgabe des Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25. 3. 1999, 98/20/0559).

"Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380)."Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24. 6. 1999, 98/20/0453; 25. 11. 1999, 98/20/0357); dies unbeschadet der behördlichen Anleitungs- und Manuduktionspflicht, sondern als von der Mitwirkungspflicht des Asylwerbers mit umfasst. Das Bundesasylamt bzw. der Asylgerichtshof sind demnach nicht verpflichtet, Asylwerber derart anzuleiten, dass ein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss (VwGH 8. 7. 1993, 92/01/0715) oder Unterweisungen dahingehend zu erteilen, wie ein Vorbringen auszuführen ist, damit einem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann (VwGH 2. 2. 1994, 93/01/1219, 23. 3. 1994, 93/01/1186).

Gleich eingangs der Befragung des Beschwerdeführers konfrontierte der vorsitzende Richter den Beschwerdeführer mit Länderinformationen zum Wehrdienst in der Russischen Föderation, wonach in dem vom Beschwerdeführer behaupteten Zeitraum in Tschetschenien keine Einberufungen stattfanden (vgl. dazu etwa ACCORD Anfragebeantwortung a-7349 vom 12. August 2010 mwN, ACCORD Anfragebeantwortung a-6798 vom 3. Juli 2009, Antwortschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau betreffend tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit vom 30. Juli 2009). Der Beschwerdeführer blieb aber bei seinem Vorbringen, das mit mehreren Länderberichten unterschiedlicher Quellen nicht vereinbar und schon aus diesem Grund nicht glaubwürdig ist.Gleich eingangs der Befragung des Beschwerdeführers konfrontierte der vorsitzende Richter den Beschwerdeführer mit Länderinformationen zum Wehrdienst in der Russischen Föderation, wonach in dem vom Beschwerdeführer behaupteten Zeitraum in Tschetschenien keine Einberufungen stattfanden vergleiche dazu etwa ACCORD Anfragebeantwortung a-7349 vom 12. August 2010 mwN, ACCORD Anfragebeantwortung a-6798 vom 3. Juli 2009, Antwortschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau betreffend tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit vom 30. Juli 2009). Der Beschwerdeführer blieb aber bei seinem Vorbringen, das mit mehreren Länderberichten unterschiedlicher Quellen nicht vereinbar und schon aus diesem Grund nicht glaubwürdig ist.

Dazu kommt noch, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, einigermaßen konkrete und mit seiner Mutter übereinstimmende Angaben zu machen, was den Zeitpunkt des angeblichen Verschwindens seines Bruders infolge Nichtbeachtung eines Einberufungsbefehls anlangt, dessen Schicksal der Beschwerdeführer unter anderem als Grund für seine Ausreise nannte. Während der Beschwerdeführer davon sprach, dass sein Bruder im XXXX Monat des Jahres XXXX mitgenommen worden sei, benannte seine Mutter XXXX oder XXXX. Dazu müssten der Beschwerdeführer und seine Mutter aber nach Ansicht des erkennenden Senates in der Lage sein, übereinstimmende Angaben zu machen, hätten sie ein derart einschneidendes Ereignis tatsächlich erlebt. In diesem Zusammenhang bleibt zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seiner Mutter, auf den in der Beweiswürdigung Bedacht zu nehmen ist (vgl. dazu VwGH 28. 4. 2011, 2011/01/0028-6; VwGH 20. 2. 2009, 2007/19/0827 bis 0829-6; VwGH 28. 6. 2005, 2005/01/0080), festzuhalten, dass zwar sowohl beim Beschwerdeführer als auch bei seiner Mutter eine psychische Erkrankung festgestellt wurde; aus den im Verfahren des Beschwerdeführers und seiner Mutter eingeholten Sachverständigengutachten ergibt sich aber keine Einschränkung der Verhandlungsfähigkeit, vielmehr wurden beide als bewusstseinsklar, persönlich, zeitlich, örtlich und situativ orientiert mit entsprechenden mnestischen Leistungen beschrieben. Es wäre daher vom Beschwerdeführer und seiner Mutter, würden sie wahre Angaben machen, zu erwarten gewesen, ein im Wesentlichen gleichbleibendes Vorbringen zu erstatten, was aber nicht der Fall war.Dazu kommt noch, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, einigermaßen konkrete und mit seiner Mutter übereinstimmende Angaben zu machen, was den Zeitpunkt des angeblichen Verschwindens seines Bruders infolge Nichtbeachtung eines Einberufungsbefehls anlangt, dessen Schicksal der Beschwerdeführer unter anderem als Grund für seine Ausreise nannte. Während der Beschwerdeführer davon sprach, dass sein Bruder im römisch 40 Monat des Jahres römisch 40 mitgenommen worden sei, benannte seine Mutter römisch 40 oder römisch 40 . Dazu müssten der Beschwerdeführer und seine Mutter aber nach Ansicht des erkennenden Senates in der Lage sein, übereinstimmende Angaben zu machen, hätten sie ein derart einschneidendes Ereignis tatsächlich erlebt. In diesem Zusammenhang bleibt zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seiner Mutter, auf den in der Beweiswürdigung Bedacht zu nehmen ist vergleiche dazu VwGH 28. 4. 2011, 2011/01/0028-6; VwGH 20. 2. 2009, 2007/19/0827 bis 0829-6; VwGH 28. 6. 2005, 2005/01/0080), festzuhalten, dass zwar sowohl beim Beschwerdeführer als auch bei seiner Mutter eine psychische Erkrankung festgestellt wurde; aus den im Verfahren des Beschwerdeführers und seiner Mutter eingeholten Sachverständigengutachten ergibt sich aber keine Einschränkung der Verhandlungsfähigkeit, vielmehr wurden beide als bewusstseinsklar, persönlich, zeitlich, örtlich und situativ orientiert mit entsprechenden mnestischen Leistungen beschrieben. Es wäre daher vom Beschwerdeführer und seiner Mutter, würden sie wahre Angaben machen, zu erwarten gewesen, ein im Wesentlichen gleichbleibendes Vorbringen zu erstatten, was aber nicht der Fall war.

Der Einwand der Mutter der Beschwerdeführerin in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde, dass sie nur über mangelhafte Russischkenntnisse verfüge, geht insofern ins Leere, als sie vor dem Bundesasylamt keine Verständigungsschwierigkeiten geltend machte, nach der Erfahrung des erkennenden Senates russische Sprachkenntnisse von russischen Beschwerdeführern im Alter der Mutter des Beschwerdeführers immer vorhanden sind und sich der erkennende Senat unter Beiziehung einer in Verhandlungen vor dem Asylgerichtshof versierten Dolmetscherin für die russische Sprache von den Russischkenntnissen der Mutter des Beschwerdeführers überzeugte. Dass die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Mutter daher auf Missverständnisse zurückzuführen seien, kann der erkennende Senat nicht für wahr befinden.

Der Beschwerdeführer konnte keine einzige der behaupteten an ihn ergangenen Ladungen vorlegen. Obwohl der Beschwerdeführer schon vor dem Bundesasylamt auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde, brachte der Beschwerdeführer weder ein Identitätsdokument noch Beweismittel für die behaupteten Ausreisegründe in Vorlage. Dass der Beschwerdeführer nicht einmal Gleichbleibendes angeben konnte, was den Aussteller und den Inhalt der Ladunge(en) betrifft (XXXX), und seine Mutter unter anderem von einer Rekrutierung durch Wahabiten gesprochen hat, sei am Rande erwähnt. Der Entgegnung des Beschwerdeführers auf den Vorwurf der belangten Behörde, dass er immer ein- und dieselbe Einrichtung gemeint habe, folgt der erkennende Senat nicht, wollte der Beschwerdeführer doch nach Rückübersetzung keinerlei Korrekturen vornehmen und ist der Hinweis des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, wonach sich seine Mutter geirrt habe, in Anbetracht ihrer Einvernahmefähigkeit als Schutzbehauptung zu werten.Der Beschwerdeführer konnte keine einzige der behaupteten an ihn ergangenen Ladungen vorlegen. Obwohl der Beschwerdeführer schon vor dem Bundesasylamt auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde, brachte der Beschwerdeführer weder ein Identitätsdokument noch Beweismittel für die behaupteten Ausreisegründe in Vorlage. Dass der Beschwerdeführer nicht einmal Gleichbleibendes angeben konnte, was den Aussteller und den Inhalt der Ladunge(en) betrifft (römisch 40 ), und seine Mutter unter anderem von einer Rekrutierung durch Wahabiten gesprochen hat, sei am Rande erwähnt. Der Entgegnung des Beschwerdeführers auf den Vorwurf der belangten Behörde, dass er immer ein- und dieselbe Einrichtung gemeint habe, folgt der erkennende Senat nicht, wollte der Beschwerdeführer doch nach Rückübersetzung keinerlei Korrekturen vornehmen und ist der Hinweis des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, wonach sich seine Mutter geirrt habe, in Anbetracht ihrer Einvernahmefähigkeit als Schutzbehauptung zu werten.

Darüber hinaus steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen auch noch, indem er erstmals in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27. Mai 2008 behauptete, dass nach der angeblichen Mitnahme seines Bruders öfters Maskierte gekommen seien; Derartiges hat der Beschwerdeführer, der immer offen nach seinen Fluchtgründen und den Ereignissen vor seiner Ausreise gefragt wurde, bis dahin mit keinem Wort erwähnt. Der Beschwerdeführer muss sich damit eine Steigerung seines Vorbringens vorwerfen lassen, die das Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt in Zweifel zieht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen (so schon VwGH 8. 4. 1987, 85/01/0299; 2. 2. 1994, 93/01/1035). Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (VwGH 8. 4. 1987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11. 11. 1998, 98/01/0261, m.w.H.). Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 7. 6. 2000, 2000/01/0250). Dass die Mutter des Beschwerdeführers von sich aus nicht angab, dass wiederum Maskierte gekommen seien, die Frage danach vielmehr explizit verneinte, sei der Vollständigkeit halber bemerkt.

Dass der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente und Belege zum behaupteten Erhalt von Ladungen vorzulegen imstande war, wurde bereits erwähnt. Der Beschwerdeführer konnte aber auch keine Belege zur behaupteten Flüchtlingseigenschaft seiner Brüder XXXX und XXXX, der laut jüngsten Angaben mittlerweile freigelassen worden sei, in Vorlage bringen. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes übersieht nicht, dass einem Bruder des Beschwerdeführers, XXXX, mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 6. September 2004, Zl. 242.368/1-VII/43/04, Asyl mit der Begründung gewährt wurde, dass er wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit von russischen Soldaten verschleppt und misshandelt worden ist, womit eine Verfolgung aus Gründen der ethnischen Volksgruppenzugehörigkeit gegeben sei. Der Beschwerdeführer vermochte keinerlei Verfolgungshandlungen glaubhaft ins Treffen zu führen ebenso wenig wie das Bestehen eines realen Risikos, wegen seines asylberechtigten Bruders in unmenschlicher oder erniedrigender Weise behandelt zu werden. Eine maßgebliche Gefährdung allein aufgrund der Familienzugehörigkeit des Beschwerdeführers kann vom erkennenden Senat angesichts des Umstandes, dass der Vater in Tschetschenien lebt, als nicht gegeben erachtet werden.Dass der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente und Belege zum behaupteten Erhalt von Ladungen vorzulegen imstande war, wurde bereits erwähnt. Der Beschwerdeführer konnte aber auch keine Belege zur behaupteten Flüchtlingseigenschaft seiner Brüder römisch 40 und römisch 40 , der laut jüngsten Angaben mittlerweile freigelassen worden sei, in Vorlage bringen. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes übersieht nicht, dass einem Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 , mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 6. September 2004, Zl. 242.368/1-VII/43/04, Asyl mit der Begründung gewährt wurde, dass er wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit von russischen Soldaten verschleppt und misshandelt worden ist, womit eine Verfolgung aus Gründen der ethnischen Volksgruppenzugehörigkeit gegeben sei. Der Beschwerdeführer vermochte keinerlei Verfolgungshandlungen glaubhaft ins Treffen zu führen ebenso wenig wie das Bestehen eines realen Risikos, wegen seines asylberechtigten Bruders in unmenschlicher oder erniedrigender Weise behandelt zu werden. Eine maßgebliche Gefährdung allein aufgrund der Familienzugehörigkeit des Beschwerdeführers kann vom erkennenden Senat angesichts des Umstandes, dass der Vater in Tschetschenien lebt, als nicht gegeben erachtet werden.

Dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers vom erkennenden Senat ebenso wenig wie vom Bundesasylamt Glaubwürdigkeit zugebilligt wurde, ändert freilich an der grundsätzlich bestehenden Wehrpflicht des Beschwerdeführers nichts. Unter Zugrundlegung der Angaben des Beschwerdeführers wird seitens des Asylgerichtshofes auch davon ausgegangen, dass dieser in seinem Herkunftsstaat nicht ausschließlich wegen seiner Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen oder sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung einberufen werden würde. Soweit es überhaupt infolge einer Wehrdienstverweigerung des Beschwerdeführers, der den Wehrdienst ablehnt, zu einer Bestrafung kommt, so wird dies nach dem Rechtsgutachten von Dr. Siegfried Lammich vom 11. Oktober 2010 in der Regel als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt und zwar ohne Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Furcht vor Verfolgung im Fall der Wehrdienstverweigerung oder Desertion nur dann als asylrechtlich relevant anzusehen, wenn der Asylwerber hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während dieses Militärdienstes im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichenderweise benachteiligt würde oder davon auszugehen sei, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsbürgern härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung drohe (Verstärkter Senat des VwGH 29. 6. 1994, Slg Nr. 14.089/A; VwGH 21. 8. 2001, 98/01/0600; ). Eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes bzw. wegen Desertion drohende, auch strenge Bestrafung wird grundsätzlich nicht als Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention angesehen (VwGH 30. 11. 1992, 92/01/0718; 21. 4. 1993, 92/01/1121, 1122). Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Auffassung auch in Fällen vertreten, in denen in den betroffenen Heimatstaaten Bürgerkrieg, Revolten oder bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen stattgefunden haben (VwGH 30. 11. 1992, 92/01/0789 betreffend Somalia, und 92/01/0718 betreffend Äthiopien; VwGH 8. 4. 1992, 92/01/0243, VwGH 16. 12. 1992, 92/01/0734, und VwGH 17. 2. 1993, 92/01/0784, alle betreffend die frühere Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien). Allein die Furcht vor Ableistung des Militärdienstes stellt somit grundsätzlich keinen Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dar; ebenso wenig wie eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes oder wegen Desertion drohende, auch strenge Bestrafung.

Zu erwähnen bleibt, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben sowohl sein Zugticket (wenn auch durch einen Mittelsmann) legal erwarb als auch bei der tatsächlichen Ausreise kontrolliert wurde und es beide Male zu keinen - wie auch immer gearteten - Komplikationen gekommen ist, was gegen ein staatliches Interesse am Beschwerdeführer spricht.

In Anbetracht der problemlosen, weil legalen Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Herkunftsstaat und aufgrund der durch die dargestellten Ungereimtheiten und Widersprüche im Aussageverhalten deutlich beeinträchtigten persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, vor allem aber aufgrund dessen Unfähigkeit, sein Vorbringen zu belegen und gleichbleibend darzutun, kommt der erkennende Senat im gegenständlichen Fall zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, aktuell bestehende asylrelevante Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen und konnte eine solche auch von Amts wegen nicht festgestellt werden.

Rechtlich folgt daraus:

3. 1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.3. 1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Der diesem Beschwerdeverfahren zu Grunde liegende Antrag auf internationalen Schutz wurde am 29. Februar 2008 gestellt, weshalb in diesem Verfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, vollumfänglich zur Anwendung gelangen.Der diesem Beschwerdeverfahren zu Grunde liegende Antrag auf internationalen Schutz wurde am 29. Februar 2008 gestellt, weshalb in diesem Verfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, vollumfänglich zur Anwendung gelangen.

3. 2. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem/einer Fremden, der/die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3. 2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, ist einem/einer Fremden, der/die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Asylgesetz 2005 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 19. 4. 2001, 99/20/0273).Zentraler Aspekt der dem Paragraph 3, Asylgesetz 2005 zugrundeliegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 19. 4. 2001, 99/20/0273).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren".Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren".

Da der Beschwerdeführer aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in seinem Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen konnte und auch von Amts wegen keine Anhaltspunkte für eine solche ableitbar waren, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes spruchgemäß abzuweisen.Da der Beschwerdeführer aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in seinem Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen konnte und auch von Amts wegen keine Anhaltspunkte für eine solche ableitbar waren, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes spruchgemäß abzuweisen.

3. 3. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen", so ist einem/einer Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in seinen/ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".3. 3. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen", so ist einem/einer Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in seinen/ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".

Nach § 8 Abs. 2 Asylgesetz 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (§ 8 Abs. 3 AsylG 2005).Nach Paragraph 8, Absatz 2, Asylgesetz 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht (Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005).

Unter "realer Gefahr" ist nach den Materialien zum Asylgesetz 2005 "eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen" (vgl. auch VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573 mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die (...) eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (EGMR 5. 7. 2005, Said v. The Netherlands, Appl. 2345/02).Unter "realer Gefahr" ist nach den Materialien zum Asylgesetz 2005 "eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen" vergleiche auch VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573 mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die (...) eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (EGMR 5. 7. 2005, Said v. The Netherlands, Appl. 2345/02).

§ 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des/der Antragstellers/Antragstellerin. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der/die Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines/ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des/der Antragstellers/Antragstellerin. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der/die Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines/ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG in Verbindung mit § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6. 2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0122; 25. 1. 2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6. 2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0122; 25. 1. 2001, 2001/20/0011).

Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26. 6. 1997, 95/18/1293, 17. 7. 1997, 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21. 8. 2001, 2000/01/0443; 26. 2. 2002, 99/20/0509; 22. 8. 2006, 2005/01/0718). Die aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Asylgesetz 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26. 6. 1997, 95/18/1293, 17. 7. 1997, 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21. 8. 2001, 2000/01/0443; 26. 2. 2002, 99/20/0509; 22. 8. 2006, 2005/01/0718). Die aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).

Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation / nach Tschetschenien erkannt werden.Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation / nach Tschetschenien erkannt werden.

Es ergeben sich ausgehend von der Unglaubwürdigkeit des vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungssachverhalts nach dem gepflogenen Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass dieser bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat den hier relevanten Gefahren ausgesetzt wäre noch liegen "außergewöhnliche Umstände" (¿exceptional circumstances') im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK vor, die eine Abschiebung aus anderen - etwa gesundheitlichen - Gründen unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. zur diesbezüglich "hohen Eingriffsschwelle" [¿high threshold'] insbesondere EGMR 2. 5. 1997, D. v. The United Kingdom, Appl. 30.240/96; EGMR 7. 11. 2006, Ayegh v. Sweden, Appl. 4701/05; EGMR 27. 5. 2008, N. v. The United Kingdom, Appl. 26.565/05 bzw. VwGH 23. 9. 2009, 2007/01/0515).Es ergeben sich ausgehend von der Unglaubwürdigkeit des vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungssachverhalts nach dem gepflogenen Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass dieser bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat den hier relevanten Gefahren ausgesetzt wäre noch liegen "außergewöhnliche Umstände" (¿exceptional circumstances') im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 3, EMRK vor, die eine Abschiebung aus anderen - etwa gesundheitlichen - Gründen unzulässig erscheinen lassen würden vergleiche zur diesbezüglich "hohen Eingriffsschwelle" [¿high threshold'] insbesondere EGMR 2. 5. 1997, D. v. The United Kingdom, Appl. 30.240/96; EGMR 7. 11. 2006, Ayegh v. Sweden, Appl. 4701/05; EGMR 27. 5. 2008, N. v. The United Kingdom, Appl. 26.565/05 bzw. VwGH 23. 9. 2009, 2007/01/0515).

Insofern der Beschwerdeführer, der nie in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt in Behandlung war und keinen Suizidversuch unternommen hat, im gegenständlichen Fall gesundheitliche Probleme geltend macht (Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen, Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung im Sinne einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetyp nach dem jüngsten und umfangreichsten Gutachten vom 8. Oktober 2011, Gastritis, Gastroenteritis, Reizmagen- und Reizdarmsyndrom), ist einerseits unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen darauf hinzuweisen, dass die genannten Krankheitsbilder in der Russischen Föderation grundsätzlich ebenfalls behandel- bzw. therapierbar sind, und ist andererseits, im Hinblick auf die "hohe Schwelle", die gemäß der zu möglichen Verletzungen von Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit Ausweisungen von Fremden ergangenen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) immer dann anzunehmen ist, wenn der drohende Schaden für einen Antragsteller aus einer Krankheit und somit "nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert" (EGMR 27. 5. 2008, N. gg. das Vereinigte Königreich, 26.565/05), ausdrücklich festzuhalten, dass die im vorliegenden Fall konstatierten Erkrankungen des Beschwerdeführers, auch wenn man vom Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung wie von der behandelnden Ärztin des Beschwerdeführers diagnostiziert ausginge, keinen derart außergewöhnlichen Umstand darstellen, dass eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK anzunehmen wäre und ist auch von keiner lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes für den Fall seiner Rückkehr auszugehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, B 2400/07-9 auszugsweise angeführte diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR). Zudem kommt im genannten Erkenntnis (auch) der Verfassungsgerichtshof letztendlich zum Schluss, dass sich unter Berücksichtigung der angeführten Entscheidungen zusammenfassend ergebe, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben".Insofern der Beschwerdeführer, der nie in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt in Behandlung war und keinen Suizidversuch unternommen hat, im gegenständlichen Fall gesundheitliche Probleme geltend macht (Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen, Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung im Sinne einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetyp nach dem jüngsten und umfangreichsten Gutachten vom 8. Oktober 2011, Gastritis, Gastroenteritis, Reizmagen- und Reizdarmsyndrom), ist einerseits unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen darauf hinzuweisen, dass die genannten Krankheitsbilder in der Russischen Föderation grundsätzlich ebenfalls behandel- bzw. therapierbar sind, und ist andererseits, im Hinblick auf die "hohe Schwelle", die gemäß der zu möglichen Verletzungen von Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit Ausweisungen von Fremden ergangenen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) immer dann anzunehmen ist, wenn der drohende Schaden für einen Antragsteller aus einer Krankheit und somit "nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert" (EGMR 27. 5. 2008, N. gg. das Vereinigte Königreich, 26.565/05), ausdrücklich festzuhalten, dass die im vorliegenden Fall konstatierten Erkrankungen des Beschwerdeführers, auch wenn man vom Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung wie von der behandelnden Ärztin des Beschwerdeführers diagnostiziert ausginge, keinen derart außergewöhnlichen Umstand darstellen, dass eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK anzunehmen wäre und ist auch von keiner lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes für den Fall seiner Rückkehr auszugehen vergleiche in diesem Zusammenhang auch die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, B 2400/07-9 auszugsweise angeführte diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR). Zudem kommt im genannten Erkenntnis (auch) der Verfassungsgerichtshof letztendlich zum Schluss, dass sich unter Berücksichtigung der angeführten Entscheidungen zusammenfassend ergebe, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben".

Aus den hg. Länderfeststellungen ergibt sich, dass das russische bzw. tschetschenische Gesundheitssystem grundsätzlich funktionsfähig und medizinische (Grund-)Versorgung flächendeckend verfügbar ist sowie auch Einrichtungen zur Behandlung psychischer Erkrankungen bestehen. Auch wenn die medizinische Versorgung mitteleuropäischen/ österreichischen Standards vielfach nicht entsprechen mag und die Kosten weitergehender Therapien von den Patienten selbst zu tragen sind, vermag somit keine unmenschliche Behandlung im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat erkannt werden.

Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich arbeitsfähig und ist es ihm somit - ohne auf fremde Hilfe angewiesen zu sein - möglich und zumutbar, in seinem Herkunftsstaat selbständig für seinen Lebensunterhalt sowie jenen seiner Familie aufzukommen. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer noch seinen Vater in seiner Heimat hat.

Schließlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in der Russischen Föderation (Tschetschenien) - trotz der vom Asylgerichtshof nicht außer Acht gelassenen teilweise angespannten Sicherheitssituation - derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.Schließlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in der Russischen Föderation (Tschetschenien) - trotz der vom Asylgerichtshof nicht außer Acht gelassenen teilweise angespannten Sicherheitssituation - derzeit eine "extreme Gefahrenlage" vergleiche etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Eine reale Gefahr, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, ist somit insgesamt nicht hervorgekommen, weswegen die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen war.Eine reale Gefahr, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, ist somit insgesamt nicht hervorgekommen, weswegen die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen war.

3. 4. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn3. 4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem/einer Fremden der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem/der Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Die weiteren Absätze des § 10 Asylgesetz 2005 in der derzeit geltenden Fassung lauten wie folgt:Die weiteren Absätze des Paragraph 10, Asylgesetz 2005 in der derzeit geltenden Fassung lauten wie folgt:

"(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben."(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen."(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen."

Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ist - wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt - sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist.Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ist - wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt - sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist.

Ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, sodass § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 hier nicht zum Tragen kommt.Ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, sodass Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 hier nicht zum Tragen kommt.

Im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ist festzuhalten, dass bei einer Ausweisung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. etwa VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).Im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ist festzuhalten, dass bei einer Ausweisung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt vergleiche etwa VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Grundsätzlich ist von einer familiären Beziehung im Sinne des Art. 8 EMRK bei einem verheirateten Paar mit oder ohne Kinder ("Kernfamilie") auszugehen, ungeachtet der Frage, ob ein Familienleben zwischen den Eheleuten schon ausreichend etabliert ist. (...) Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art. 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK; ÖJZ 2007/74, 860 unter Verweis auf EGMR 28. 5. 1985, Abdulaziz u.a. gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 9.214/80 u.a.; EGMR 22. 6. 2004, Pini u.a. gg. Rumänien, Appl. 78.028/01 u.a. sowie VfSlg. 16.777/2003).Grundsätzlich ist von einer familiären Beziehung im Sinne des Artikel 8, EMRK bei einem verheirateten Paar mit oder ohne Kinder ("Kernfamilie") auszugehen, ungeachtet der Frage, ob ein Familienleben zwischen den Eheleuten schon ausreichend etabliert ist. (...) Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Artikel 8, EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK; ÖJZ 2007/74, 860 unter Verweis auf EGMR 28. 5. 1985, Abdulaziz u.a. gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 9.214/80 u.a.; EGMR 22. 6. 2004, Pini u.a. gg. Rumänien, Appl. 78.028/01 u.a. sowie VfSlg. 16.777 aus 2003,).

"Aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte erhellt, dass der Begriff ¿Familienleben' in Art. 8 EMRK nicht allein auf Beziehungen beschränkt ist, die sich auf eine Ehe gründen, sondern auch andere De-facto-Familienbande umfassen kann (siehe EGMR 26. 5. 1994, Keegan gg. Irland, ÖJZ 1995/2 MRK; weiters EGMR 27. 10. 1994, Kroon ua. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296). (...) Bei der Entscheidung, ob ein Familienleben vorliegt, kann eine Reihe von Faktoren maßgebend sein, wie etwa das Zusammenleben des Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 23. 4. 1997, X, Y und Z gg. das Vereinigte Königreich, ÖJZ 1998, 271)" (VfGH 28. 6. 2003, G 78/00)."Aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte erhellt, dass der Begriff ¿Familienleben' in Artikel 8, EMRK nicht allein auf Beziehungen beschränkt ist, die sich auf eine Ehe gründen, sondern auch andere De-facto-Familienbande umfassen kann (siehe EGMR 26. 5. 1994, Keegan gg. Irland, ÖJZ 1995/2 MRK; weiters EGMR 27. 10. 1994, Kroon ua. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296). (...) Bei der Entscheidung, ob ein Familienleben vorliegt, kann eine Reihe von Faktoren maßgebend sein, wie etwa das Zusammenleben des Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 23. 4. 1997, römisch zehn, Y und Z gg. das Vereinigte Königreich, ÖJZ 1998, 271)" (VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).

Ob außerhalb des Bereiches des zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung ("the real existence in practice of close personal ties") gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind (vgl. VwGH 26. 1. 2006, 2002/20/0423).Ob außerhalb des Bereiches des zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung ("the real existence in practice of close personal ties") gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind vergleiche VwGH 26. 1. 2006, 2002/20/0423).

Der Beschwerdeführer befindet im hier zu beurteilenden Fall gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen minderjährigen Kind im Bundesgebiet, welche alle selbst einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und aufgrund des Ergebnisses der individuellen Antragsprüfung im selben Umfang wie der Beschwerdeführer von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedroht sind. Ein erwachsener Bruder des Beschwerdeführers, der ebenso wie der Beschwerdeführer eine eigene Familie gegründet hat, lebt als Asylberechtigter in Österreich. Seiner Mutter und seiner erwachsenen Schwester wird mit Erkenntnis vom heutigen Tag der Status subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt. Ein psychisches, materielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu seinen aufenthaltsberechtigten Angehörigen konnte nicht festgestellt werden.

"Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen sollten" (EGMR 20. 3. 1991, Cruz Varas gg. Schweden, Appl. 15.576/89).

Die Ausweisung stellt im gegenständlichen Fall daher keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben im Sinne von Artikel 8 EMRK dar.

Darüber hinaus ist bei jeder Ausweisungsentscheidung zu prüfen, ob in das Privatleben der jeweils betroffenen Person eingegriffen wird, wobei der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK entfallen kann.Darüber hinaus ist bei jeder Ausweisungsentscheidung zu prüfen, ob in das Privatleben der jeweils betroffenen Person eingegriffen wird, wobei der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK entfallen kann.

Jeder Staat hat nach Völkerrecht und gemäß seinen vertraglichen Verpflichtungen die Befugnis, Einreise und Aufenthalt von Fremden in seinem Territorium zu regeln. Die Konvention garantiert Fremden nicht das Recht, in ein bestimmtes Land einzureisen oder sich dort aufzuhalten (EGMR 31. 7. 2008, Omoregie and others v. Norway, Appl. 265/07).

Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens im Gastland zugebracht hat oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00).Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens im Gastland zugebracht hat oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00).

Der Beschwerdeführer befindet sich nunmehr seit beinahe vier Jahren im Bundesgebiet, sodass im gegenständlichen Fall schon allein deshalb von einem relevanten Privatleben im Hinblick auf Art. 8 EMRK auszugehen und eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK erforderlich ist, die nach Ansicht des erkennenden Senats des Asylgerichtshofes - unbeschadet des Umstandes, wonach den Beschwerdeführer im konkreten Falle an der Verfahrensdauer kein relevantes Verschulden trifft - insgesamt aber zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt.Der Beschwerdeführer befindet sich nunmehr seit beinahe vier Jahren im Bundesgebiet, sodass im gegenständlichen Fall schon allein deshalb von einem relevanten Privatleben im Hinblick auf Artikel 8, EMRK auszugehen und eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK erforderlich ist, die nach Ansicht des erkennenden Senats des Asylgerichtshofes - unbeschadet des Umstandes, wonach den Beschwerdeführer im konkreten Falle an der Verfahrensdauer kein relevantes Verschulden trifft - insgesamt aber zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt.

Diesem musste bekannt sein, dass die mit einer Asylantragstellung verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt und wird das Gewicht eines in diesem Zeitraum entstandenen durch die Ausweisung beeinträchtigten Privatlebens nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte somit schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, dieses auch nach Beendigung des Asylverfahrens im Aufnahmestaat fortführen zu können. Eine Ausweisung in derartigen Fällen, in denen sich die betroffene(n) Person(en) der Unsicherheit des Aufenthaltsstatus bewusst sein musste(n), könne somit unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (vgl. hierzu z.B. EGMR 11. 4. 2006, Useinov v. The Netherlands, Appl. 61.292/00 bzw. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06).Diesem musste bekannt sein, dass die mit einer Asylantragstellung verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt und wird das Gewicht eines in diesem Zeitraum entstandenen durch die Ausweisung beeinträchtigten Privatlebens nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte somit schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, dieses auch nach Beendigung des Asylverfahrens im Aufnahmestaat fortführen zu können. Eine Ausweisung in derartigen Fällen, in denen sich die betroffene(n) Person(en) der Unsicherheit des Aufenthaltsstatus bewusst sein musste(n), könne somit unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen vergleiche hierzu z.B. EGMR 11. 4. 2006, Useinov v. The Netherlands, Appl. 61.292/00 bzw. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06).

Es entspricht auch der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der/die Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (vgl. VwGH 29. 4. 2010, 2009/21/0055 mwN).Es entspricht auch der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der/die Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen vergleiche VwGH 29. 4. 2010, 2009/21/0055 mwN).

Zudem kommt dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699) und ist selbst das Gewicht einer aus einem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge oder beharrliche Missachtung fremdenrechtlicher Vorschriften zurückzuführen ist (VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216, m. w.N.).Zudem kommt dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699) und ist selbst das Gewicht einer aus einem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge oder beharrliche Missachtung fremdenrechtlicher Vorschriften zurückzuführen ist (VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216, m. w.N.).

Der unbescholtene Beschwerdeführer absolviert weder eine Ausbildung noch geht er einer regelmäßigen legalen Arbeitstätigkeit nach, sondern bezieht staatliche Sozialleistungen (Grundversorgung) und kann somit nicht als selbsterhaltungsfähig angesehen werden. In der Verhandlung hat der Beschwerdeführer ausgesagt, gelegentlich Schwarzarbeit verrichtet zu haben, wodurch er das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit beeinträchtigt. Er verfügt kaum über Deutschkenntnisse, ist in keinen heimischen Vereinen oder Organisationen aktiv tätig und verfügt über keine nennenswerten sozialen Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern. Zu seinen Gunsten sind sein nicht ungetrübter Gesundheitszustand und der Aufenthalt von Angehörigen in Österreich zu berücksichtigen.

Es kann somit nicht einmal ansatzweise von einer ernsthaft verfolgten oder gar gelungenen Integration gesprochen werden und sind auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu erblicken. Der erkennende Senat übersieht nicht, dass der Beschwerdeführer schon mehrere Jahre lang nicht mehr in Tschetschenien gewesen ist, dabei darf allerdings nicht außer Acht gelassen werden, dass dieser dort aufgewachsen, zur Schule gegangen, den Großteil seines Lebens dort verbracht hat und als Erwachsener nach Österreich gereist ist. Es kann somit nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt ("entwurzelt") wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor Russisch, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitern würden und von diesem Gesichtspunkt her möglich und zumutbar erscheinen. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland - letztlich auch als Folge des Verlassens des Herkunftsstaates ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (VwGH 29. 4. 2010, 2009/21/0055). Der dahingehende Einwand des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 7. November 2011 vermag daher für eine Unzulässigerklärung der Ausweisung des Beschwerdeführers ebenso wenig hinzureichen wie der schlechte Gesundheitszustand seiner Mutter, der demgemäß der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen, vielmehr stellt das Begehen von Straftaten einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24. 7. 2002, 2002/18/0112).

Das Interesse der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremden- und Zuwanderungswesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung und an der Verhinderung von Schwarzarbeit wiegt im gegenständlichen Fall insgesamt schwerer als das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, zumal das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf und ist der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers somit gerechtfertigt.

Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ist nach Auffassung des Asylgerichtshofes aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig und war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ist nach Auffassung des Asylgerichtshofes aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig und war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, psychische Störung, Wehrdienstverweigerung

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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