Norm
AsylG 1997 §15 Abs2Spruch
C15 231488-8/2010/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX geb. XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.02.2004, FZ. 02 00.688-BAS/1, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 17.08.2010 und 03.11.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.02.2004, FZ. 02 00.688-BAS/1, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 17.08.2010 und 03.11.2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 7 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.
Das mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.01.2007, Zahl: 231.488-8/12E/VII/20/04 rechtskräftig entschiedene Asylverfahren wird gemäß § 69 Abs. 3 AVG wieder aufgenommen.Das mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.01.2007, Zahl: 231.488-8/12E/VII/20/04 rechtskräftig entschiedene Asylverfahren wird gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG wieder aufgenommen.
Hinsichtlich Spruchteil II. wird der Beschwerde Folge gegeben und Spruchteil II. mit der Maßgabe geändert, dass der Spruch zu lauten hat: Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der XXXX geb. XXXX nach Georgien ist gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 nicht zulässig.Hinsichtlich Spruchteil römisch zwei. wird der Beschwerde Folge gegeben und Spruchteil römisch zwei. mit der Maßgabe geändert, dass der Spruch zu lauten hat: Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der römisch 40 geb. römisch 40 nach Georgien ist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 nicht zulässig.
Gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs.2 Asylgesetz 1997 wird XXXX geb. XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 99.1.2012 erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, Asylgesetz 1997 wird römisch 40 geb. römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 99.1.2012 erteilt.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Die Beschwerdeführerin, eine georgische Staatangehörige, stellte am 4.1.2002 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf Gewährung von Asyl.römisch eins. Die Beschwerdeführerin, eine georgische Staatangehörige, stellte am 4.1.2002 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
1. Im Rahmen ihrer Einvernahme am 23.7.2002 begründete die Beschwerdeführerin ihren Asylantrag im Wesentlichen damit, dass ihr früherer Ehemann, von dem sie 1994 geschieden worden sei, Swiadist gewesen und "so um" 1990 verfolgt worden sei. Weiters verwies die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten XXXX mitgereist zu sein, da sie in Georgien nicht alleine zurückbleiben habe wollen.1. Im Rahmen ihrer Einvernahme am 23.7.2002 begründete die Beschwerdeführerin ihren Asylantrag im Wesentlichen damit, dass ihr früherer Ehemann, von dem sie 1994 geschieden worden sei, Swiadist gewesen und "so um" 1990 verfolgt worden sei. Weiters verwies die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten römisch 40 mitgereist zu sein, da sie in Georgien nicht alleine zurückbleiben habe wollen.
Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 23.7.2002 gemäß § 6 Z 1 Asylgesetz 1997, BGBl I 76 (im Folgenden: AsylG 1997), als offensichtlich unbegründet ab und stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß § 8 leg. cit. fest. In seiner Beweiswürdigung hob das Bundesasylamt vor allem das Fehlen eines zeitlichen Konnexes zwischen der von der Beschwerdeführerin behaupteten Verfolgung ihres früheren Ehemannes im Jahr 1990 und ihrer Ausreise hervor. Eine anhaltende Verfolgung der Beschwerdeführerin bis zuletzt wäre angesichts ihrer Scheidung im Jahr 1994 auch nicht glaubwürdig.Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 23.7.2002 gemäß Paragraph 6, Ziffer eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins 76 (im Folgenden: AsylG 1997), als offensichtlich unbegründet ab und stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß Paragraph 8, leg. cit. fest. In seiner Beweiswürdigung hob das Bundesasylamt vor allem das Fehlen eines zeitlichen Konnexes zwischen der von der Beschwerdeführerin behaupteten Verfolgung ihres früheren Ehemannes im Jahr 1990 und ihrer Ausreise hervor. Eine anhaltende Verfolgung der Beschwerdeführerin bis zuletzt wäre angesichts ihrer Scheidung im Jahr 1994 auch nicht glaubwürdig.
2. Aufgrund der dagegen erhobenen Berufung führte der Unabhängige Bundesasylsenat am 8.10.2003 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durch, in welcher die Beschwerdeführerin u.a. ihre Diskriminierung in ihrer beruflichen Erwerbstätigkeit aufgrund ihrer ossetischen Volksgruppenzugehörigkeit vorbrachte, wobei sie trotz ihrer Zugehörigkeit zur ossetischen Ethnie einer Arbeit nachgehen habe können. Hinsichtlich ihres "zweiten Mannes" konzedierte die Beschwerdeführerin, dass XXXX richtig XXXX heiße, jedoch "hier" nur unter dem ersteren Namen bekannt sei, da er bereits im XXXX unter seiner richtigen Identität an der österreichisch-tschechischen Grenze von österreichischen "Grenzpolizisten" aufgegriffen und zurückgeschoben worden sei. Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor, nach der Flucht ihres Ehemannes Ende XXXX bis zu ihrer Ausreise immer wieder von der georgischen Polizei schikaniert und zwei Mal misshandelt worden zu sein, da ihr Ehemann wegen seines Bruders gesucht worden sei, der wiederum als früherer Angehöriger der Sondereinheit "XXXX" des georgischen Innenministeriums der Beteiligung an einem Attentat auf den damaligen Präsidenten im Jahr XXXX verdächtigt und gesucht worden sei.2. Aufgrund der dagegen erhobenen Berufung führte der Unabhängige Bundesasylsenat am 8.10.2003 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durch, in welcher die Beschwerdeführerin u.a. ihre Diskriminierung in ihrer beruflichen Erwerbstätigkeit aufgrund ihrer ossetischen Volksgruppenzugehörigkeit vorbrachte, wobei sie trotz ihrer Zugehörigkeit zur ossetischen Ethnie einer Arbeit nachgehen habe können. Hinsichtlich ihres "zweiten Mannes" konzedierte die Beschwerdeführerin, dass römisch 40 richtig römisch 40 heiße, jedoch "hier" nur unter dem ersteren Namen bekannt sei, da er bereits im römisch 40 unter seiner richtigen Identität an der österreichisch-tschechischen Grenze von österreichischen "Grenzpolizisten" aufgegriffen und zurückgeschoben worden sei. Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor, nach der Flucht ihres Ehemannes Ende römisch 40 bis zu ihrer Ausreise immer wieder von der georgischen Polizei schikaniert und zwei Mal misshandelt worden zu sein, da ihr Ehemann wegen seines Bruders gesucht worden sei, der wiederum als früherer Angehöriger der Sondereinheit "XXXX" des georgischen Innenministeriums der Beteiligung an einem Attentat auf den damaligen Präsidenten im Jahr römisch 40 verdächtigt und gesucht worden sei.
Inzwischen hatte die Beschwerdeführerin eine Heiratsurkunde, die ihre standesamtliche Eheschließung mit XXXX bestätigte, dem Bundesasylamt zwecks Weiterleitung an den Unabhängigen Bundesasylsenat übermittelt.Inzwischen hatte die Beschwerdeführerin eine Heiratsurkunde, die ihre standesamtliche Eheschließung mit römisch 40 bestätigte, dem Bundesasylamt zwecks Weiterleitung an den Unabhängigen Bundesasylsenat übermittelt.
Mit dem in der Berufungsverhandlung mündlich verkündeten und am 14.1.2004 schriftlich ausgefertigten Bescheid gab der Unabhängige Bundesasylsenat der Beschwerde statt, behob den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Begründend vertrat der Unabhängige Bundesasylsenat die Ansicht, dass das "glaubwürdige Vorbringen" der Beschwerdeführerin in der Berufungsverhandlung den Tatbestand des § 6 Z 1 AsylG 1997 nicht erfüllt erscheinen lasse.Mit dem in der Berufungsverhandlung mündlich verkündeten und am 14.1.2004 schriftlich ausgefertigten Bescheid gab der Unabhängige Bundesasylsenat der Beschwerde statt, behob den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Begründend vertrat der Unabhängige Bundesasylsenat die Ansicht, dass das "glaubwürdige Vorbringen" der Beschwerdeführerin in der Berufungsverhandlung den Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer eins, AsylG 1997 nicht erfüllt erscheinen lasse.
3. Mit Bescheid vom 3.2.2004 wies das Bundesasylamt daraufhin - ohne weitere Einvernahme der Beschwerdeführerin - den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.) und stellte neuerlich die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß § 8 AsylG 1997 fest (Spruchpunkt II.). Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin erachtete das Bundesasylamt als unglaubwürdig. Beweiswürdigend verwies das Bundesasylamt - wie bereits in der Begründung seines Erstbescheides - auf das Fehlen eines zeitlichen Zusammenhangs zwischen der behaupteten Verfolgung wegen ihres früheren Ehemannes und der Ausreise sowie darauf, dass die Beschwerdeführerin in ihrer vorangegangenen (anwaltlich verfassten) Berufung ihr Vorbringen gegenüber ihrer ersten Einvernahme, wo sie - damals noch unvertreten - die später behauptete Verfolgung wegen ihres Ehemannes bzw. ihres (ehemals bei einer Sondereinheit des georgischen Innenministeriums tätigen) Schwagers noch mit keinem Wort erwähnt habe, "ausgewechselt" habe. Dass die Beschwerdeführerin die in der Berufungsverhandlung geschilderte Misshandlung durch die georgische Polizei, die einen einwöchigen Krankenhausaufenthalt zur Folge gehabt haben soll, in der Einvernahme am 23.7.2002 noch nicht vorgebracht habe, lasse - so das Bundesasylamt - darauf schließen, dass dieser Sachverhalt tatsächlich nicht stattgefunden habe. Zudem stehe die Intensität der Verfolgung der Beschwerdeführerin in keiner Relation zu jener ihres Ehemannes. Abschiebungshindernisse konnte das Bundesasylamt (insbesondere aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK) nicht feststellen.3. Mit Bescheid vom 3.2.2004 wies das Bundesasylamt daraufhin - ohne weitere Einvernahme der Beschwerdeführerin - den Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte neuerlich die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 fest (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin erachtete das Bundesasylamt als unglaubwürdig. Beweiswürdigend verwies das Bundesasylamt - wie bereits in der Begründung seines Erstbescheides - auf das Fehlen eines zeitlichen Zusammenhangs zwischen der behaupteten Verfolgung wegen ihres früheren Ehemannes und der Ausreise sowie darauf, dass die Beschwerdeführerin in ihrer vorangegangenen (anwaltlich verfassten) Berufung ihr Vorbringen gegenüber ihrer ersten Einvernahme, wo sie - damals noch unvertreten - die später behauptete Verfolgung wegen ihres Ehemannes bzw. ihres (ehemals bei einer Sondereinheit des georgischen Innenministeriums tätigen) Schwagers noch mit keinem Wort erwähnt habe, "ausgewechselt" habe. Dass die Beschwerdeführerin die in der Berufungsverhandlung geschilderte Misshandlung durch die georgische Polizei, die einen einwöchigen Krankenhausaufenthalt zur Folge gehabt haben soll, in der Einvernahme am 23.7.2002 noch nicht vorgebracht habe, lasse - so das Bundesasylamt - darauf schließen, dass dieser Sachverhalt tatsächlich nicht stattgefunden habe. Zudem stehe die Intensität der Verfolgung der Beschwerdeführerin in keiner Relation zu jener ihres Ehemannes. Abschiebungshindernisse konnte das Bundesasylamt (insbesondere aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK) nicht feststellen.
4. Der dagegen erhobenen Berufung gab der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 31.1.2007 insofern statt, als er - ohne über die Berufung hinsichtlich Spruchpunkt I. abzusprechen - die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien feststellte, "gemäß § 34 Abs. 3 AsylG" subsidiären Schutz der Beschwerdeführerin gewährte und ihr den "Status eines subsidiär Schutzberechtigten" zuerkannte. Weiters wurde der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.6.2007 erteilt. Der Bescheidbegründung ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin "Ehegattin" des XXXX sei, in dessen Verfahren mit dem in der Verhandlung vom 9.12.2003 mündlich verkündeten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates festgestellt worden sei, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien des XXXX nicht zulässig sei, weshalb dem "Ehegatten" der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden sei. Weiteres stellte der unabhängige Bundesasylsenat fest, dass die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens der Beschwerdeführerin mit XXXX in einem anderen Staat nicht möglich sei.4. Der dagegen erhobenen Berufung gab der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 31.1.2007 insofern statt, als er - ohne über die Berufung hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzusprechen - die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien feststellte, "gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG" subsidiären Schutz der Beschwerdeführerin gewährte und ihr den "Status eines subsidiär Schutzberechtigten" zuerkannte. Weiters wurde der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.6.2007 erteilt. Der Bescheidbegründung ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin "Ehegattin" des römisch 40 sei, in dessen Verfahren mit dem in der Verhandlung vom 9.12.2003 mündlich verkündeten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates festgestellt worden sei, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien des römisch 40 nicht zulässig sei, weshalb dem "Ehegatten" der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden sei. Weiteres stellte der unabhängige Bundesasylsenat fest, dass die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens der Beschwerdeführerin mit römisch 40 in einem anderen Staat nicht möglich sei.
In seiner Beweiswürdigung führte die Berufungsbehörde u.a. aus, dass die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin Ehefrau des XXXX sei, auf die im Verwaltungsakt befindliche und in der Verhandlung vorgelegte Heiratsurkunde gestützt werde. In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat der unabhängige Bundesasylsenat die Ansicht, dass das Verfahren nach dem AsylG 2005 zu führen sei. Da im Verfahren des "Gatten" der Beschwerdeführerin die Unzulässigkeit der Abschiebung ausgesprochen sei, sei auch im vorliegenden Fall der Berufung Folge zu geben und der "gleiche Schutzumfang" der Beschwerdeführerin zu gewähren gewesen.In seiner Beweiswürdigung führte die Berufungsbehörde u.a. aus, dass die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin Ehefrau des römisch 40 sei, auf die im Verwaltungsakt befindliche und in der Verhandlung vorgelegte Heiratsurkunde gestützt werde. In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat der unabhängige Bundesasylsenat die Ansicht, dass das Verfahren nach dem AsylG 2005 zu führen sei. Da im Verfahren des "Gatten" der Beschwerdeführerin die Unzulässigkeit der Abschiebung ausgesprochen sei, sei auch im vorliegenden Fall der Berufung Folge zu geben und der "gleiche Schutzumfang" der Beschwerdeführerin zu gewähren gewesen.
5. Mit Bescheiden vom 12.6.2007 und 12.6.2008 verlängerte das Bundesasylamt die befristete Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin antragsgemäß jeweils um ein Jahr.
6. Am 15.9.2008 wurde die Beschwerdeführerin als Zeugin einvernommen, wobei im Einvernahmeprotokoll als Gegenstand der Amtshandlung "Asylverfahren § 35 AsylG 2005 zu XXXX" vermerkt ist. Auf entsprechende Frage räumte die Beschwerdeführerin ein, dass ihr Ehemann in Wirklichkeit nicht XXXX, sondern XXXX hieß. Sie selbst haben den ersteren Namen ihres Ehemannes vor dem Bundesasylamt genannt, weil ihr Ehemann diesen Namen gegenüber den österreichischen Behörden angegeben habe. Auf entsprechende Nachfrage beteuerte die Beschwerdeführerin mit XXXX standesamtlich verheiratet zu sein. Bei dieser Darstellung blieb die Beschwerdeführerin ungeachtet des Vorhaltes, dass ihr "Gatte" behauptet habe, niemals mit der Beschwerdeführerin verheiratet gewesen und mit ihr lediglich eine Lebensgemeinschaft eingegangen zu sein. Die Beschwerdeführerin verwies darauf, dass sie seit drei Jahren zu ihrem Ehemann keinen Kontakt mehr habe und von ihm getrennt lebe, aber noch nicht offiziell geschieden sei. Auf entsprechende Nachfrage, schilderte die Beschwerdeführerin dem Bundesasylamt den Ablauf der standesamtlichen Eheschließung in Georgien und stimmte weiteren Recherchen des Bundesasylamtes in dieser Hinsicht in Georgien zu.6. Am 15.9.2008 wurde die Beschwerdeführerin als Zeugin einvernommen, wobei im Einvernahmeprotokoll als Gegenstand der Amtshandlung "Asylverfahren Paragraph 35, AsylG 2005 zu XXXX" vermerkt ist. Auf entsprechende Frage räumte die Beschwerdeführerin ein, dass ihr Ehemann in Wirklichkeit nicht römisch 40 , sondern römisch 40 hieß. Sie selbst haben den ersteren Namen ihres Ehemannes vor dem Bundesasylamt genannt, weil ihr Ehemann diesen Namen gegenüber den österreichischen Behörden angegeben habe. Auf entsprechende Nachfrage beteuerte die Beschwerdeführerin mit römisch 40 standesamtlich verheiratet zu sein. Bei dieser Darstellung blieb die Beschwerdeführerin ungeachtet des Vorhaltes, dass ihr "Gatte" behauptet habe, niemals mit der Beschwerdeführerin verheiratet gewesen und mit ihr lediglich eine Lebensgemeinschaft eingegangen zu sein. Die Beschwerdeführerin verwies darauf, dass sie seit drei Jahren zu ihrem Ehemann keinen Kontakt mehr habe und von ihm getrennt lebe, aber noch nicht offiziell geschieden sei. Auf entsprechende Nachfrage, schilderte die Beschwerdeführerin dem Bundesasylamt den Ablauf der standesamtlichen Eheschließung in Georgien und stimmte weiteren Recherchen des Bundesasylamtes in dieser Hinsicht in Georgien zu.
7. Einem Bericht der Polizeiinspektion St. Georgen/Attergau ist zu entnehmen, dass für die im Jahr 1998 ausgestellte Heiratsurkunde, die im Asylverfahren der Beschwerdeführerin vorgelegt wurde, ein Formalvordruck verwendet worden sei, der - wie ausgeführt wird - aus der Zeit der Sowjetunion stamme und seit spätestens 1995 in Georgien nicht mehr verwendet werde. Der Verdacht der Fälschung der Heiratsurkunde werde - so der Bericht - durch den Umstand verstärkt, dass die Ehe der Beschwerdeführerin gemäß der Agentur für Zivilregister des georgischen Justizministeriums nicht registriert sei.
8. In ihrer Einvernahme am 3.2.2009 wurde die Beschwerdeführerin mit dem Verdacht der Fälschung der Heiratsurkunde konfrontiert, wobei die Beschwerdeführerin beharrte, dass es sich bei dem Dokument um ein "Original" handle und es nicht gefälscht sei. Dem Vorhalt, dass ihre Ehe auch nicht im Zivilregister aufscheine, entgegnete die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis, dass ihr Ehemann die Löschung der Eintragung gegen Bestechung veranlasst haben könnte, da seine neue Lebensgefährtin viele Freunde in Georgien habe und für ihren Ehemann einen falschen Führerschein besorgt habe. Ihr Ehemann habe ihr, der Beschwerdeführerin, gedroht, sie aus Österreich zu vertreiben. Neuerlich wurde die Beschwerdeführerin zu den näheren Umständen der standesamtlichen Eheschließung befragt. Zu ihrer gesundheitlichen Verfassung gab die Beschwerdeführerin an, wegen "der Wirbelsäule" und "den Nerven" in ärztlicher Behandlung zu stehen.
Mit Schriftsatz vom 19.2.2009 übermittelte die Beschwerdeführerin ärztliche Atteste und Berichte über laufende mehrtägige Aufenthalte der Beschwerdeführerin an der unfallchirurgischen Station des XXXX wegen lumbaler und sonstiger Bandscheibenschäden mit Radikulopathie und Ischialgie in den Jahren 2007 und 2008.Mit Schriftsatz vom 19.2.2009 übermittelte die Beschwerdeführerin ärztliche Atteste und Berichte über laufende mehrtägige Aufenthalte der Beschwerdeführerin an der unfallchirurgischen Station des römisch 40 wegen lumbaler und sonstiger Bandscheibenschäden mit Radikulopathie und Ischialgie in den Jahren 2007 und 2008.
Aus der vom Bundesasylamt eingeholten Anfragebeantwortung des österreichischen Verbindungsbeamten in Georgien vom 1.4.2009 geht u. a. hervor, dass - gemäß den Aussagen der Leiterin der Außenstelle des Zivilregisters in D. - am Standesamt von D. ein Bediensteter mit dem von der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 3.2.2009 genannten Namen nicht bekannt sei. Dass eine Eheschließung nachträglich gelöscht werden könne, habe die Leiterin der Außenstelle als ausgeschlossen erachtet. Nach ihrer Aussage habe eine Heiraturkunde auf einem aus der Zeit der Sowjetunion stammenden Formular keine Rechtskraft. Ein Mitarbeiter der Agentur für das Zivilregister habe - so der Verbindungsbeamte - auf Anfrage erklärt, dass die Löschung der Eintragung einer Eheschließung strafrechtlich geahndet werde. Seiner Ansicht nach würden gültig ausgestellte Urkunden mit Formularen aus der Zeit der UdSSR weiterhin anerkannt; die Verwendung solcher Formulare sei 1995 eingestellt worden. Die von der Beschwerdeführerin genannte Trauzeugin habe an der übermittelten Wohnadresse angetroffen und befragt werden können: Die befragte Freundin der Beschwerdeführerin habe ihre Anwesenheit bei der standesamtlichen Eheschließung bestätigt, die - so die Trauzeugin - in einer privaten Wohnung stattgefunden habe. Auf Vorhalt, dass die Trauung gemäß den Aussagen der Beschwerdeführerin im Standesamt von D. vollzogen worden sei, habe die Trauzeugin erwidert, sich nicht mehr genau erinnern zu können. Ihr sei aufgefallen, dass es sich um eine "kleine Hochzeit" gehandelt habe, die von der Beschwerdeführerin mit dem Hinweis ihrer früheren (geschiedenen) Ehe begründet worden sei. Auf die Frage, weshalb ein Urkundenformular aus der Sowjetzeit für die Heiratsurkunde verwendet und die Eheschließung nicht im Zivilregister aufscheine, habe die befragte Person keine Erklärung gefunden.
Das Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführerin das Ermittlungsergebnis schriftlich zur Kenntnis und räumte ihr eine zweiwöchige Frist zur Erstattung einer Äußerung ein, die jedoch ungenützt verstrich.
9. Am 13.8.2009 übermittelte das Bezirksgericht XXXX dem Bundesasylamt einen Protokollsvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung in der Strafsache XXXX, der zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin mit Urteil vom XXXX wegen Urkundenfälschung gemäß § 223 Abs. 2 StGB und dem Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 289 StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen á ¿ 4,-- verurteilt wurde. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Asylverfahren - so die Urteilsbegründung - mit der Vorlage einer Heiratsurkunde zum Beweis einer aufrechten Ehe eine falsche Urkunde im Rechtsverkehr gebraucht und am 15.9.2009 als Zeugin vor einer Verwaltungsbehörde wahrheitswidrige Aussagen über das Bestehen ihrer Ehe gemacht.9. Am 13.8.2009 übermittelte das Bezirksgericht römisch 40 dem Bundesasylamt einen Protokollsvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung in der Strafsache römisch 40 , der zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin mit Urteil vom römisch 40 wegen Urkundenfälschung gemäß Paragraph 223, Absatz 2, StGB und dem Vergehen der falschen Beweisaussage nach Paragraph 289, StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen á ¿ 4,-- verurteilt wurde. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Asylverfahren - so die Urteilsbegründung - mit der Vorlage einer Heiratsurkunde zum Beweis einer aufrechten Ehe eine falsche Urkunde im Rechtsverkehr gebraucht und am 15.9.2009 als Zeugin vor einer Verwaltungsbehörde wahrheitswidrige Aussagen über das Bestehen ihrer Ehe gemacht.
10. Mit Bescheid vom 16.2.2010 erkannte das Bundesasylamt den mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.1.2007, Zl. 231.488/8-12E-VII/20/04, zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigen der Beschwerdeführerin gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen ab und entzog ihr die (zuletzt) mit Bescheid vom 12.6.2008 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005; die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet erklärte das Bundesasylamt nach § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG 2005 für vorübergehend unzulässig. Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle stellte das Bundesasylamt die Identität und Nationalität jedoch nicht den Familienstand der Beschwerdeführer fest. Weiters stellte das Bundesasylamt fest, dass die Beschwerdeführerin an keiner Erkrankung, die ein Rückkehrhindernis bieten könnte, leide und keine eigenständigen Gründe vorgebracht habe, die zur Gewährung subsidiären Schutzes führen könnten. Da die Grundlage der Zuerkennung des subsidiären Schutzes durch den Unabhängigen Bundesasylsenat eine verfälschte Heiratsurkunde und die Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Ehefrau eines subsidiär Schutzberechtigten gewesen sei, sei der gewährte Schutz gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 erschlichen worden: Die Beschwerdeführerin sei mit der als Ehemann bezeichneten Person nicht (standesamtlich) verheiratet gewesen. Die Voraussetzungen, welche "seinerzeit" zur Gewährung subsidiären Schutzes im Familienverfahren geführt hätten, seien - so das Bundesasylamt - "nicht mehr und nie gegeben" gewesen. Hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens stellte das Bundesasylamt fest, dass die Beschwerdeführerin am 7.1.2002 gemeinsam mit ihrer Tochter und ihrem Lebensgefährten, mit dem sie nicht (mehr) in einem gemeinsamen Haushalt lebe und in keinem besonderem Naheverhältnis (mehr) stehe, in Österreich eingereist sei. Auch der Tochter der Beschwerdeführerin sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.2.2010 der Status als subsidiär Schutzberechtigte aberkannt worden. Weiters traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Georgien.10. Mit Bescheid vom 16.2.2010 erkannte das Bundesasylamt den mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.1.2007, Zl. 231.488/8-12E-VII/20/04, zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigen der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen ab und entzog ihr die (zuletzt) mit Bescheid vom 12.6.2008 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005; die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet erklärte das Bundesasylamt nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, AsylG 2005 für vorübergehend unzulässig. Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle stellte das Bundesasylamt die Identität und Nationalität jedoch nicht den Familienstand der Beschwerdeführer fest. Weiters stellte das Bundesasylamt fest, dass die Beschwerdeführerin an keiner Erkrankung, die ein Rückkehrhindernis bieten könnte, leide und keine eigenständigen Gründe vorgebracht habe, die zur Gewährung subsidiären Schutzes führen könnten. Da die Grundlage der Zuerkennung des subsidiären Schutzes durch den Unabhängigen Bundesasylsenat eine verfälschte Heiratsurkunde und die Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Ehefrau eines subsidiär Schutzberechtigten gewesen sei, sei der gewährte Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 erschlichen worden: Die Beschwerdeführerin sei mit der als Ehemann bezeichneten Person nicht (standesamtlich) verheiratet gewesen. Die Voraussetzungen, welche "seinerzeit" zur Gewährung subsidiären Schutzes im Familienverfahren geführt hätten, seien - so das Bundesasylamt - "nicht mehr und nie gegeben" gewesen. Hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens stellte das Bundesasylamt fest, dass die Beschwerdeführerin am 7.1.2002 gemeinsam mit ihrer Tochter und ihrem Lebensgefährten, mit dem sie nicht (mehr) in einem gemeinsamen Haushalt lebe und in keinem besonderem Naheverhältnis (mehr) stehe, in Österreich eingereist sei. Auch der Tochter der Beschwerdeführerin sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.2.2010 der Status als subsidiär Schutzberechtigte aberkannt worden. Weiters traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Georgien.
Beweiswürdigend verwies das Bundesasylamt hinsichtlich ihrer Feststellung über die mangelnde Echtheit der vorgelegten Heiratsurkunde darauf, dass die Eheschließung - gemäß den durchgeführten Erhebungen vor Ort - im georgischen Zivilregister nicht eingetragen und eine nachträgliche Löschung unmöglich sei. Was die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin anbelangt, vertrat das Bundesaslyamt die Ansicht, dass ein Rückenleiden keine derart massive Erkrankung darstelle, die einer Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat entgegenstehe, zumal eine flächendeckende medizinische Grundversorgung in Georgien gewährleistet sei. Die Annahme der vorübergehenden Unzulässigkeit der Ausweisung begründete das Bundesasylamt damit, dass mit einer Ausweisung in das Familienleben der Beschwerdeführerin nicht eingegriffen werde und - was den Eingriff in ihr Privatleben betrifft - der legale Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich aufgrund der Vorlage falscher Dokumente nur erschlichen worden sei; angesichts dessen, dass das Asylverfahren der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Frage der Asylgewährung noch in der Berufungs- bzw. Beschwerdeinstanz anhängig sei, sei die Ausweisung (lediglich) für vorübergehend unzulässig zu erklären.
11. In der dagegen erhobenen zulässigen Beschwerde wird ausdrücklich hervorgehoben, dass der Annahme von der Verfälschung der Heiratsurkunde "infolge der Bindungswirkung" des Urteils des Bezirksgerichts XXXX nicht mehr bestritten werde. Die Beschwerdeführerin habe jahrelang eine eheähnliche Lebensgemeinschaft mit XXXX geführt, wobei die fragliche Heiratsurkunde von letzterem aus Georgien "besorgt" worden sei. Die Beschwerdeführerin habe damit nichts zu tun gehabt. Erst später, als11. In der dagegen erhobenen zulässigen Beschwerde wird ausdrücklich hervorgehoben, dass der Annahme von der Verfälschung der Heiratsurkunde "infolge der Bindungswirkung" des Urteils des Bezirksgerichts römisch 40 nicht mehr bestritten werde. Die Beschwerdeführerin habe jahrelang eine eheähnliche Lebensgemeinschaft mit römisch 40 geführt, wobei die fragliche Heiratsurkunde von letzterem aus Georgien "besorgt" worden sei. Die Beschwerdeführerin habe damit nichts zu tun gehabt. Erst später, als
XXXX eine neue Frau, die über den Status einer Asylberechtigten verfüge, kennengelernt habe, habe er nichts mehr mit der Beschwerdeführerin zu tun haben wollen und plötzlich behauptet, mit der Beschwerdeführerin nicht verheiratet gewesen zu sein. Unter diesen Umständen könne die Vorlage einer gefälschten Heiratsurkunde nicht als "schwerwiegende Unrechtstat", wie dies die belangte Behörde eingestuft habe, angesehen werden. Der geringe Verschuldensgrad der Beschwerdeführerin spiegle sich auch in der geringe Höhe der vom Bezirksgericht XXXX verhängten Geldstrafe wider. Abschließend verwies die Beschwerdeführerin auf ihr Privatleben in Österreich und rügte, dass die belangte Behörde die Unzulässigkeit ihrer Ausweisung nicht nur als vorübergehend sondern als auf Dauer qualifizieren hätte müssen.römisch 40 eine neue Frau, die über den Status einer Asylberechtigten verfüge, kennengelernt habe, habe er nichts mehr mit der Beschwerdeführerin zu tun haben wollen und plötzlich behauptet, mit der Beschwerdeführerin nicht verheiratet gewesen zu sein. Unter diesen Umständen könne die Vorlage einer gefälschten Heiratsurkunde nicht als "schwerwiegende Unrechtstat", wie dies die belangte Behörde eingestuft habe, angesehen werden. Der geringe Verschuldensgrad der Beschwerdeführerin spiegle sich auch in der geringe Höhe der vom Bezirksgericht römisch 40 verhängten Geldstrafe wider. Abschließend verwies die Beschwerdeführerin auf ihr Privatleben in Österreich und rügte, dass die belangte Behörde die Unzulässigkeit ihrer Ausweisung nicht nur als vorübergehend sondern als auf Dauer qualifizieren hätte müssen.
12. Am 17.8.2010 führte der Asylgerichtshof unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die georgische Sprache im vorliegenden Verfahren und im Verfahren zu D6 231488-4/2010 (hinsichtlich der Aberkennung des gewährten subsidiären Schutzes) eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher auch die Beschwerdeführerin teilnahm. Das Bundesasylamt ist zur Verhandlung nicht erschienen.
Die Beschwerdeführerin, die hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Verfassung einen Krankenhausbericht vom 9.8.2010 über einen einwöchigen stationären Aufenthalt in der neurologischen Abteilung des XXXX (u.a. wegen einer schweren depressiven Episode) vorlegte, wurde im Zuge der Beschwerdeverhandlung auch über ihre Fluchtgründe befragt. Dabei verwies die Beschwerdeführerin einerseits auf Probleme der ossetischen Volksgruppe, der sie angehöre. Andererseits betonte sie, keine Garantie dafür zu haben, im Falle einer Rückkehr nach Georgien wegen ihrem früheren Lebensgefährten XXXX keine Probleme mehr zu bekommen. Im Hinblick auf die Frage der Eheschließung mit XXXX führte die Beschwerdeführerin aus, erst "dank Österreich" in Erfahrung gebracht zu haben, dass es sich um eine gefälschte Heiratsurkunde gehandelt habe; sie hätte sonst "nie im Leben erfahren", dass die Heiratsurkunde, die von der Mutter ihres Lebensgefährten aus Georgien geschickt worden sei, nicht echt gewesen wäre. Angesprochen auf ihren Spitalsaufenthalt in Georgien unmittelbar vor ihrer Ausreise führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie sich habe umbringen wollen und damals Medikamente erhalten habe, die sie auch heute bekomme.Die Beschwerdeführerin, die hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Verfassung einen Krankenhausbericht vom 9.8.2010 über einen einwöchigen stationären Aufenthalt in der neurologischen Abteilung des römisch 40 (u.a. wegen einer schweren depressiven Episode) vorlegte, wurde im Zuge der Beschwerdeverhandlung auch über ihre Fluchtgründe befragt. Dabei verwies die Beschwerdeführerin einerseits auf Probleme der ossetischen Volksgruppe, der sie angehöre. Andererseits betonte sie, keine Garantie dafür zu haben, im Falle einer Rückkehr nach Georgien wegen ihrem früheren Lebensgefährten römisch 40 keine Probleme mehr zu bekommen. Im Hinblick auf die Frage der Eheschließung mit römisch 40 führte die Beschwerdeführerin aus, erst "dank Österreich" in Erfahrung gebracht zu haben, dass es sich um eine gefälschte Heiratsurkunde gehandelt habe; sie hätte sonst "nie im Leben erfahren", dass die Heiratsurkunde, die von der Mutter ihres Lebensgefährten aus Georgien geschickt worden sei, nicht echt gewesen wäre. Angesprochen auf ihren Spitalsaufenthalt in Georgien unmittelbar vor ihrer Ausreise führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie sich habe umbringen wollen und damals Medikamente erhalten habe, die sie auch heute bekomme.
Aufgrund des persönlichen Eindrucks von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung, die auch wegen eines emotionalen Ausbruches der Beschwerdeführerin unterbrochen werden musste, bestellte der Asylgerichtshof mit Beschluss vom 25.8.2010 XXXX zur Sachverständigen zwecks Erstattung eines psychiatrischen Gutachtens über die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin und die Folgen einer Rückführung nach Georgien.Aufgrund des persönlichen Eindrucks von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung, die auch wegen eines emotionalen Ausbruches der Beschwerdeführerin unterbrochen werden musste, bestellte der Asylgerichtshof mit Beschluss vom 25.8.2010 römisch 40 zur Sachverständigen zwecks Erstattung eines psychiatrischen Gutachtens über die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin und die Folgen einer Rückführung nach Georgien.
13. Mit Schriftsatz vom 8.9.2010 nahm die Beschwerdeführerin zu den in der Verhandlung vom 17.8.2010 erörterten Länderberichten und verwies auf die Vorgänge im November 2007 (Verhängung des Ausnahmezustandes nach Großdemonstrationen der Opposition) sowie auf einen Bericht des Human Rights Information and Documentation Center vom Juli 2008 über Menschenrechtsverletzungen durch die georgische Polizei. Unter Berufung auf näher genannte Quellen sei auch "ein Jahr nach dem Konflikt in Süd-Ossetien" von einer instabilen Lage in Georgien auszugehen.
Nach entsprechender Anfrage übermittelte der Hausarzt der Beschwerdeführerin zahlreiche medizinische Unterlagen über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin.
Am 11.1.2011 übermittelte das Bundesasylamt die Heiratsurkunde über die Eheschließung der Beschwerdeführerin mit einem österreichischen Staatsbürger vor dem Standesamt Mittersill.
Am 19.9.2011 langte das mit 13.9.2011 datierte Sachverständigen-Gutachten ein, in dem - Bezug nehmend auf die am 23.9.2010 durchgeführte Untersuchung - eine rezidivierende depressive Störung bzw. gegenwärtig eine leichtgradige depressive Episode sowie eine Somatisierungsstörung diagnostiziert wurde. Neurologisch ging die Sachverständige bei der Beschwerdeführerin von einem Cervikalsyndrom und von rezidivierenden Lumbalgien aus. Gemäß der Anamnese habe sich die Beschwerdeführerin bereits im Jahr XXXX nach dem Tod ihrer Mutter mehrere Monate lang in psychiatrischer Behandlung befunden und sei wegen eines (weiteren) Suizidversuches kurzfristig stationär behandelt worden. Eine psychiatrisch-psychopharmakologische und psychotherapeutische Behandlung sei unter Berücksichtigung der Vorgeschichte und des ihr zu attestierenden psychiatrischen Störungsbildes zweifelsohne indiziert, andernfalls sich ihr psychischer Zustand im Sinne einer Aggravierung der depressiven Symptomatik (verbunden mit körperlichen Beschwerden) einstellen würde. Eine von der Beschwerdeführerin abgelehnte Abschiebung nach Georgien würde ihr psychisches Befinden - unabhängig von der psychiatrischen Grunderkrankung - verschlechtern. Aus psychiatrischer Sicht sei eine Rückführung der Beschwerdeführerin mit psychischem Stress und einer ungewollten Änderung der Lebens- und Zukunftsperspektiven verbunden. Eine psychiatrische Behandlung in Georgien, die bei Verfügbarkeit von Psychopharmaka als hinreichend angesehen werden könne, könne nur Symptome einer psychischen Krankheit lindern. Zukünftig auftretende depressive Zustände seien nicht auszuschließen.Am 19.9.2011 langte das mit 13.9.2011 datierte Sachverständigen-Gutachten ein, in dem - Bezug nehmend auf die am 23.9.2010 durchgeführte Untersuchung - eine rezidivierende depressive Störung bzw. gegenwärtig eine leichtgradige depressive Episode sowie eine Somatisierungsstörung diagnostiziert wurde. Neurologisch ging die Sachverständige bei der Beschwerdeführerin von einem Cervikalsyndrom und von rezidivierenden Lumbalgien aus. Gemäß der Anamnese habe sich die Beschwerdeführerin bereits im Jahr römisch 40 nach dem Tod ihrer Mutter mehrere Monate lang in psychiatrischer Behandlung befunden und sei wegen eines (weiteren) Suizidversuches kurzfristig stationär behandelt worden. Eine psychiatrisch-psychopharmakologische und psychotherapeutische Behandlung sei unter Berücksichtigung der Vorgeschichte und des ihr zu attestierenden psychiatrischen Störungsbildes zweifelsohne indiziert, andernfalls sich ihr psychischer Zustand im Sinne einer Aggravierung der depressiven Symptomatik (verbunden mit körperlichen Beschwerden) einstellen würde. Eine von der Beschwerdeführerin abgelehnte Abschiebung nach Georgien würde ihr psychisches Befinden - unabhängig von der psychiatrischen Grunderkrankung - verschlechtern. Aus psychiatrischer Sicht sei eine Rückführung der Beschwerdeführerin mit psychischem Stress und einer ungewollten Änderung der Lebens- und Zukunftsperspektiven verbunden. Eine psychiatrische Behandlung in Georgien, die bei Verfügbarkeit von Psychopharmaka als hinreichend angesehen werden könne, könne nur Symptome einer psychischen Krankheit lindern. Zukünftig auftretende depressive Zustände seien nicht auszuschließen.
14. Am 3.11.2011 führte der Asylgerichtshof unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die georgische Sprache im vorliegenden Verfahren (als Fortsetzung der Verhandlung vom 12.8.2010) und im Verfahren zu D6 231488-4/2010 (hinsichtlich der Aberkennung des gewährten subsidiären Schutzes) sowie im Verfahren der (mittlerweile volljährigen) Tochter der Beschwerdeführerin zu D6 231493-4/2010, die zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbunden wurden, eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher auch die Beschwerdeführerin teilnahm. Das Bundesasylamt ist - wie schon zuvor - zur Verhandlung nicht erschienen.14. Am 3.11.2011 führte der Asylgerichtshof unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die georgische Sprache im vorliegenden Verfahren (als Fortsetzung der Verhandlung vom 12.8.2010) und im Verfahren zu D6 231488-4/2010 (hinsichtlich der Aberkennung des gewährten subsidiären Schutzes) sowie im Verfahren der (mittlerweile volljährigen) Tochter der Beschwerdeführerin zu D6 231493-4/2010, die zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG verbunden wurden, eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher auch die Beschwerdeführerin teilnahm. Das Bundesasylamt ist - wie schon zuvor - zur Verhandlung nicht erschienen.
Mit Schriftsatz vom 15.11.2011 übermittelte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen über ihre gesundheitliche Verfassung. U.a. geht aus dem Arztbrief eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 20.6.2011 hervor, dass die Beschwerdeführerin seit 15.9.2010 in ambulanter psychiatrischer Behandlung sei und eine chronische Somatisierung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie eine rezidivierende depressive Störung diagnostiert werde. Im ärztlichen Entlassungsbericht des Rehabilitationszentrums für Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates, in das die Beschwerdeführerin wegen chronischer Lumboischialgien sowie wegen chronischer Cephalea zur Rehabilitation aufgenommen und vom 13.10.2010 bis 3.11.2010 behandelt worden war, wurde bei der Beschwerdeführerin eine schwere Depression mit somatoformer Schmerzstörung diagnostiziert. Gemäß dem Befund des Leiters der psychiatrischen Abteilung des XXXX vom 22.1.2011 bot sich bei der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Aufnahme am selben Tag das Bild einer schweren agitierten Depression verbunden mit einem keinem neurologisch-organischen Korrelat zuzuordnenden Schmerzsyndrom. Suizidgedanken seien vorhanden. Dem Arztbrief des XXXX vom 25.7.2011 zufolge wurde die Beschwerdeführerin vom 18.7.2011 bis 25.7.2011 stationär behandelt, wobei neben einem Bandscheibenvorfall und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine rezidivierende depressive Episode mittelgradiger Ausprägung diagnostiziert wurde (angemerkt wird in diesem Schreiben, dass die Beschwerdesymptomatik durch psychosoziale Faktoren die Entstehung und Aufrechterhaltung der Beschwerdesymptomatik mitbegründet habe und eine engmaschige medikamentöse Betreuung empfohlen werde).Mit Schriftsatz vom 15.11.2011 übermittelte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen über ihre gesundheitliche Verfassung. U.a. geht aus dem Arztbrief eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 20.6.2011 hervor, dass die Beschwerdeführerin seit 15.9.2010 in ambulanter psychiatrischer Behandlung sei und eine chronische Somatisierung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie eine rezidivierende depressive Störung diagnostiert werde. Im ärztlichen Entlassungsbericht des Rehabilitationszentrums für Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates, in das die Beschwerdeführerin wegen chronischer Lumboischialgien sowie wegen chronischer Cephalea zur Rehabilitation aufgenommen und vom 13.10.2010 bis 3.11.2010 behandelt worden war, wurde bei der Beschwerdeführerin eine schwere Depression mit somatoformer Schmerzstörung diagnostiziert. Gemäß dem Befund des Leiters der psychiatrischen Abteilung des römisch 40 vom 22.1.2011 bot sich bei der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Aufnahme am selben Tag das Bild einer schweren agitierten Depression verbunden mit einem keinem neurologisch-organischen Korrelat zuzuordnenden Schmerzsyndrom. Suizidgedanken seien vorhanden. Dem Arztbrief des römisch 40 vom 25.7.2011 zufolge wurde die Beschwerdeführerin vom 18.7.2011 bis 25.7.2011 stationär behandelt, wobei neben einem Bandscheibenvorfall und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine rezidivierende depressive Episode mittelgradiger Ausprägung diagnostiziert wurde (angemerkt wird in diesem Schreiben, dass die Beschwerdesymptomatik durch psychosoziale Faktoren die Entstehung und Aufrechterhaltung der Beschwerdesymptomatik mitbegründet habe und eine engmaschige medikamentöse Betreuung empfohlen werde).
Beweis wurde erhoben, indem die Beschwerdeführerin einvernommen, die oben genannten Dokumente sowie - neben dem Akt zum Verfahren des früheren Lebensgefährten der Beschwerdeführerin und den im Verfahren ihrer Schwester und des Bruders ihres früheren Lebensgefährten ergangenen Entscheidungen - folgende, in der Verhandlung erörterte Unterlagen eingesehen wurden:
Analyse der Staatendokumentation vom 26.1.2011 zu Rückkehrfragen als Beilage Nr. 1;
Human Rights Report des U. S. Department of State vom 8.4.2011 als Beilage Nr. 2;
Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien vom April 2011 als Beilage Nr. 3;
D-A-CH-Analyse des BAMF vom Juni 2011 als Beilage Nr. 4;
D-A-CH-Analyse der Staatendokumentation vom Juni 2011 als Beilage Nr. 5;
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur medizinischen Versorgung in Georgien als Beilage Nr. 6;
Zusammenfassung verschiedener Länderberichte als Beilage Nr. 7.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht fest:
1.1 Zur Situation in Georgien:
1.1.1 Allgemeines
Die Republik Georgien befindet sich seit der sog. "Rosenrevolution" im Jahr 2003 in einer Umstrukturierungsphase, die fast alle Bereiche der Verwaltung betrifft. In diesem Zusammenhang ist es zu einer völligen Neuausrichtung der politischen und strukturellen Schwerpunkte gekommen. Der derzeitige Blick des Landes ist stark gegen "Westen" gerichtet. Dabei spielt die Kooperation mit den Vereinigten Staaten eine zentrale Rolle. (Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)
1.1.2 Politik/Wahlen
Im Herbst 2007 konsolidierte sich der größere Teil der zuvor schwachen und zersplitterten Opposition in dem Bündnis "Nationaler Rat", forderte baldige Parlamentswahlen und rief zu Protestkundgebungen gegen die Regierungspolitik auf. (Länderinformationen des deutschen Auswärtigen Amtes im Internet, Stand: März 2011, Zugriff 10.5.2011)
Es demonstrierten - je nach Angaben - 50.000 bis 100.000 Personen gegen die Regierung, wobei u.a der mangelnde Fortschritt bei der Bekämpfung der Armut und in der Sozialpolitik beklagt wurde. Die Demonstration wurde von der Polizei am 7.11.2007 gewalttätig aufgelöst. Von 7.11.2007 bis 16.11.2007 verhängte die Regierung den Ausnahmezustand mit weitgehender Einschränkung der Presse- und Versammlungsfreiheit. Die Polizei wendete gegenüber den Demonstranten exzessive Gewalt an, offiziellen Zahlen zufolge wurden mehr als 550 Demonstranten und 34 Polizisten in Krankenhäuser eingeliefert. (Analyse der Staatendokumentation vom 5.7.2010)
Unter 7 Kandidaten wurde Präsident Saakaschwili nach einem intensiven Wahlkampf mit 53,47% der Stimmen für eine zweite Amtszeit wiedergewählt; der Kandidat des Oppositionsbündnisses Gatschetschiladse erhielt 25,69%. Oppositionsparteien unterstellten Manipulationen. Internationale Wahlbeobachter bescheinigten Georgien im Wesentlichen die Einhaltung der meisten demokratischen Standards, kritisierten aber auch zu beseitigende Missstände. Am 21.5.2008 fanden Parlamentswahlen statt: Die Regierungspartei "Vereinte Nationalbewegung" (UNM) von Staatspräsident Saakaschwili errang dabei 59,18% der Zweitstimmen und 71 von 75 Direktmandaten. Wahlbeobachter zogen ein im Kern positives Fazit der Wahlen, die den Wählern echte Wahlalternativen boten und deren Ergebnisse grundsätzlich den Wählerwillen abbildeten. Sie verwiesen allerdings auch auf zahlreiche, teilweise schwerwiegende Zwischenfälle in einzelnen Wahlbezirken und die damit verbundenen weiter bestehenden Herausforderungen beim Aufbau eines demokratischen Staatswesens in Georgien. Ein Großteil der Opposition erkannte das Wahlergebnis nicht an.
Im Frühjahr und Sommer 2009 kam es zu monatelangen friedlichen Protesten und Demonstrationen der Opposition gegen Staatspräsident und Regierung. Im Gegensatz zur Situation 2007 kam es nicht zu einer anhaltenden Eskalation. (Länderinformationen des deutschen Auswärtigen Amtes im Internet, Stand: März 2011, Zugriff 10.5.2011)
Je nach Quelle nahmen zwischen 25.000 und 150.000 Personen an den Protesten teil. Die Regierung tolerierte die Proteste weitgehend. Trotzdem kam es auch zu übermäßigem Gewalteinsatz durch die Polizei gegen Demonstranten und Journalisten. Es gab mehrere Dutzend Verletzte. Unterstützer der Opposition sollen bei den Demonstrationen bedroht und geschlagen worden sein; so wurde etwa der Oppositionspolitiker Kakha Khozelishvili Anfang April zusammengeschlagen. Bei weiteren Vorfällen im Mai und Juni soll die Polizei Aufprallgeschosse auf demonstrierende Anhänger der Opposition abgefeuert haben und unter Einsatz unverhältnismäßiger Gewalt auseinandergetrieben haben. Dutzende Aktivisten sollen verhaftet und aufgrund von vermeintlich politisch motivierten Anklagen verurteilt worden sein. Viele von ihnen beklagten später Misshandlungen in der Haft. 50 Fälle wurden zwar von den Behörden eröffnet, jedoch nicht ausreichend untersucht. Die meisten Gewaltvorfälle blieben nicht untersucht, Täter wurden nicht vor Gericht gestellt. (Analyse der Staatendokumentation vom 5.7.2010)
Oppositionelle Gruppen in Georgien können politisch tätig sein, solange gewisse Grenzen in der politischen Auseinandersetzung nicht überschritten werden: Grundlegend ist die politische Auseinandersetzung zwischen Regierung und Opposition in Georgien von gegenseitigen Untergriffen gekennzeichnet, was letztlich auch zu teils sehr heftigen Auseinandersetzungen führt, bei denen die Mittel der Fairness oft nicht eingehalten werden. Wie im Fall des ehemaligen Verteidigungsministers Okruashvili, der Ende September 2007 verhaftet wurde, zeigt sich jedoch, dass oftmals die Grenzen zwischen Inhaftierung aufgrund tatsächlicher Korruption und politischer Abrechnung fließend sind. Grundlegend gilt, dass innenpolitische Auseinandersetzungen wesentlich heftiger geführt werden als in Zentraleuropa. (Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)
Die Betätigungsmöglichkeiten für die politische Opposition sind in der Verfassung verankert und unterliegen in Georgien seit den Parlamentswahlen 2003 grundsätzlich keinen Einschränkungen. Willkürliche Festnahmen sind in der Vergangenheit gelegentlich im Zusammenhang mit dem Vorgehen der Polizei gegen unliebsame Demonstrationen von verschiedenen politischen Gruppierungen vorgekommen, waren bisher jedoch stets nur von kurzer Dauer. Bürgerrechtsaktivisten und Anhänger und Mitglieder der Opposition wurden auch in den letzten Wochen und Monaten gelegentlich verhaftet.
In der Zeit seit der "Rosenrevolution" sind dem deutschen Auswärtigen Amt keine staatlichen Repressionen gegen bestimmte Personengruppen wegen ihrer politischen Überzeugung bekannt geworden. Die Betätigungsmöglichkeiten für die politische Opposition sowie die Versammlungs-, Vereinigungs-, Meinungs- und Pressefreiheit sind in der Verfassung verankert und unterliegen in Georgien seit den Parlamentswahlen 2003 grundsätzlich keinen Einschränkungen. (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 24.4.2006)
Von einer systematischen Verfolgung von Oppositionspolitikern und -aktivisten kann nicht gesprochen werden: Von etwaigen direkten Verfolgungshandlungen (z. B. Androhung von oder auch tatsächliche Arbeitsplatzkündigung oder willkürliche Verhaftungen) sind insbesondere bekannte, einflussreiche und hochrangige Oppositionspolitiker und deren Familienangehörige betroffen. In geringerem Ausmaß können in Einzelfällen auch Oppositionsaktivisten, wie etwa Wahlhelfer, betroffen sein. Eine - unter Umständen ungerechtfertigte - strafrechtliche Verfolgung und Verurteilung scheint ebenfalls zumindest eine gewisse Intensität der oppositionellen Tätigkeit vorauszusetzen. Auch hier muss einschränkend hinzugefügt werden, dass aktive politische Oppositionelle nicht systematisch in Gerichtsverfahren verurteilt werden. Über Verfolgungshandlungen allein aufgrund der Mitgliedschaft bei einer Oppositionspartei oder Teilnahme bei einer Demonstration wird nicht berichtet. (Analyse der Staatendokumentation vom 5.7.2010)
Exkurs: Anhänger Swiad Gamsachurdias in Georgien
Das von Swiad Gamsachurdia angeführte Bündnis mehrerer georgischer Oppositionsparteien "Runder Tisch" gewann 1990 die Parlamentswahlen, wodurch die nationale Opposition auf demokratischem Weg durch freie Wahlen in Georgien die Macht übernahm. Gamsachurdia selbst gewann die Präsidentschaftswahlen im Jahr 1991 und wurde Staatsoberhaupt Georgiens. (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.2.2009)
Als Gamsachurdia sich im August 1991 mit den "Moskauer Putschisten" gegen die Opposition in Georgien verbünden zu wollen schien, schlug die Stimmung der Georgier, die ihn ursprünglich wegen seiner strikt anti-sowjetischen Politik gewählt hatten, endgültig um. Im September schloss sich die Mehrheit der oppositionellen Bewegungen zusammen; Polizei- und Militäreinsätze gegen ihre Demonstrationen vor dem Regierungspalast in Tblisi führten zu Schießereien, die schließlich zum offenen Krieg zwischen "Swiadisten" (nach dem Vornamen des Präsidenten) und Gamsachurdia-Gegnern eskalierten.
Nach viermonatigen Kämpfen und nach dem Überlaufen von Teilen der Nationalgarde unter dem ehemaligen Verteidigungsminister Tengis Kitovani kam es in den beiden letzten Dezemberwochen des Jahres 1991 zu einer militärischen Entscheidung zugunsten der Opposition. Gamsachurdia floh am 7.1.1992 nach Armenien. Mindestens 100 Menschen starben bei diesen Kämpfen. Ein Militärrat als höchstes Exekutivorgan, bestehend aus den Führern der Opposition (Chanturia, Iosseliani, Kitovani) beauftragte den unter Gamsachurdia zurückgetretenen ehemaligen Ministerpräsidenten Sigua mit der Bildung einer Übergangsregierung. Nach der Regierungsbildung wurde der ehemalige sowjetische Außenminister Schewardnadse zum Vorsitzenden des Staatsrates ernannt.
Putschversuche von Gamsachurdia-Anhängern im April und Juni 1992 wurden niedergeschlagen. Die Sympathie für Gamsachurdia blieb in Mingrelien, im Westen Georgiens, jedoch ungebrochen. Im Zusammenhang mit dem Krieg in Abchasien kam es erneut zu Kämpfen. Die Anhänger Gamsachurdias nutzten im August 1993 den ersten georgisch-abchasischen Waffenstillstand vom 28.7.1993 und den damit verbundenen georgischen Truppenabzug aus Abchasien zu einer militärischen Offensive, bei der sie bis Mitte September ganz Westgeorgien unter ihre Kontrolle brachten. Sie profitierten dabei von einer Offensive die abchasische Truppen unter Bruch des Waffenstillstands gegen die georgischen Truppen in Suhumi unternommen hatten. Nachdem der georgische Staatschef, Eduard Schewardnardse, am 8. Oktober die Bereitschaft Georgiens erklärt hatte der GUS beizutreten und der Einrichtung russischer Militärbasen in seinem Land zugestimmt hatte, übernahm Russland die Sicherung wichtiger Verkehrsverbindungen in Georgien und gewährte der georgischen Regierung verdeckte militärische Unterstützung. Daraufhin starteten die georgischen Truppen Mitte Oktober eine Gegenoffensive bei der sie die Swiadisten innerhalb weniger Wochen aus Westgeorgien vertreiben. Swiad Gamsachurdia flüchtete erneut und beging am 31.12.1993 in Tschetschenien Selbstmord. (Zusammenfassung der Universität Hamburg vom 15.7.2002)
Repressionen gegen Swiadisten haben ab 1994 merklich nachgelassen und sind in der jüngeren Vergangenheit nicht mehr bekannt geworden. Nach dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom Jahr 2001 kam es noch bei nicht-genehmigten Demonstrationen zu staatlichen Repressionen, wogegen genehmigte und an den genehmigten Orten durchgeführte Demonstrationen von Swiadisten in der Regel ohne Zwischenfälle erfolgten. Bis September 2002 waren alle prominenten Swiadisten vorzeitig aus der Haft entlassen worden, nachdem bereits mit dem Präsidentenerlass vom 20.4.2000 ein Versöhnungsprozess eingeleitet wurde, in dessen Rahmen in den Jahren 2000 und 2001 u.a. 150 zumeist swiadistische Gefangene begnadigt und 200 gerichtsanhängige Verfahren eingestellt wurden. (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom Jahr 2002 sowie Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.2.2009) Zahlreiche politisch aktive, aber gewaltlose Swiadisten sind heute in legal registrierten Oppositionsparteien aktiv. (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom Jahr 2002)
Dem deutschen Auswärtigen Amt liegen keine Hinweise vor, dass Angehörige der Helsinki-Union, die von Swiad Gamsachurdia gegründet wurde und die der (Gamsachurdia-treuen) Sammelbewegung "Runder Tisch" angehört hatte, heute noch Repressalien seitens staatlicher Behörden drohen. (Anfragebeantwortung des deutschen Auswärtigen Amtes vom 21.11.2001)
Im Rahmen der erwähnten auf Aussöhnung abzielenden Begnadigungspolitik wurden bis Ende 2001 insgesamt 85 "Swiadisten" amnestiert; die übrigen waren wegen Mordes verurteilt worden. Im September 2002 wurden die "Swiadisten" Petre Gelbachiani und Irakle Dokwadse aus der Haft entlassen, nachdem sie zwei Drittel ihrer Haftzeit verbüßt hatten; beide waren wegen eines Mordanschlags auf den "Mchedrioni"-Anführer Dschaba Iosseliani im Jahr 1992 verurteilt worden. (Dr. Tessa Savvidis, Gutachten vom 3.11.2008)
Gemäß einem Reisebericht von ACCORD vom Juli 2003 würden (nach Angaben des Informations- und Dokumentationszentrums für Menschenrechte) georgische Behörden Swiadisten - auch wenn sie mittlerweile an politischem Einfluss beträchtlich verloren hätten - immer noch als kriminelle Organisation einstufen. Zwar überwache die Regierung noch stets die Aktivitäten der Swiadisten, grundsätzlich gebe es aber keine politische Verfolgung mehr. Auch die UNAG (United Nations Association of Georgia, i.e. implementing partner von UNHCR in Tbilisi) ging - dem erwähnten Reisebericht vom Juli 2003 zufolge - davon aus, dass die Verbreitung swiadistischen Gedankengutes heute grundsätzlich keine Sanktionen mehr nach sich ziehe. (ACCORD-Reisebericht vom Juli 2003).
Die neue Regierung unter Präsident Saakaschwili nimmt eine ausdrücklich positive Haltung gegenüber Swiadisten ein und hat eine weitere Amnestie für - aufgrund krimineller Handlungen Haftstrafen verbüßende - Swiadisten angekündigt. (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom Jahr 2004)
Die Internationale Gesellschaft für Menschenrechte bestätigte, dass eine Verfolgung von Anhängern Gamsachurdias seit dem Machtwechsel nicht mehr stattfinde. (Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 22.4.2004, 14 A 218/02)
Rund 14 Jahre nach seinem Tod wurde der Leichnam des ersten georgischen Präsidenten Swiad Gamsachurdia mit staatlichen Ehren in Tbilisi beigesetzt. Präsident Saakaschwili und etwa 35.000 Menschen nahmen Medienberichten zufolge an den Trauerfeiern für den 1992 gestürzten Gamsachurdia teil. (APA-Meldung vom 1.4.2007)
1.1.3 Sicherheitsverwaltung
Nach der "Rosenrevolution" ist der Polizeibereich wie kaum ein anderer umstrukturiert worden. 50 - 60% der ehemaligen Sicherheitsbeamten wurden nach der "Rosenrevolution" entlassen. Durch diese teils überstürzten Reformmaßnahmen ist es auch auf einigen Gebieten zu Lücken gekommen, die erst nach und nach wieder gefüllt werden mussten. Übergriffe der Polizei sind deutlich zurückgegangen, und die Reformmaßnahmen haben hier zu einer wesentlichen Verbesserung geführt. Schwere Übergriffe werden in der Regel nicht mehr geduldet oder gar gefördert. Bei Fällen, die bekannt werden, gibt es aber noch immer sehr wenige Gerichtsverfahren und entsprechende Verurteilungen, sondern eher disziplinarrechtliche Maßnahmen. Dies betrifft vor allem hochrangige Polizeibeamte. Was jedenfalls bleibt, ist grundlegendes Misstrauen der Bevölkerung gegenüber Uniformierten, was dazu führt, dass der Weg zur Polizei öfters erst gar nicht angetreten wird. Das Problem der Korruption wird auch in höchsten politischen Kreisen bekämpft, wie der Fall der Verhaftung des ehemaligen Verteidigungsministers Okruashvili in jüngerer Vergangenheit zeigt. Gerade in derartigen Fällen sind aber die Grenzen zwischen tatsächlichem Kampf gegen die Korruption und Abrechnung mit unliebsamen politischen Gegnern fließend. Die Konditionen für Polizisten haben sich verbessert, wie etwa die jüngeren Gehaltserhöhungen - das Gehalt der Polizisten in Georgien wurde in den letzten 2-3 Jahren verzwölffacht. Dennoch bedeuteten die jüngeren Reformmaßnahmen einen realen Einkommensverlust, da das relativ einträgliche "Schmiergeld" nun nicht mehr so einfach wie früher eingehoben werden kann. Darüber hinaus gibt es spezielle soziale Vorteile für Polizeibeamte. Hinzu kam es zu umfassenden Trainingsprogrammen für Polizisten, die vielfach mit internationalen Kooperationen, etwa mit der OSZE, durchgeführt wurden. Der Schwerpunkt der Polizeiarbeit lag zunehmend auf dem Bereich der organisierten Kriminalität, eine eigene Spezialabteilung wurde eingerichtet. Hochrangige Vertreter der organisierten Kriminalität konnten verhaftet werden. (Asylländerbericht des österreichischen Außenmministeriums vom 1.7.2011)
Durch die Umsetzung der Gesetzgebung bezüglich Korruption und das organisierte Verbrechen, die Einführung einer Antikorruptionsstrategie, die Verbesserungen im Bereich der Gehälter und der Schulung von Beamten im öffentlichen Dienstes sowie die Erhöhung der Kapazitäten der Behörden, um organisierten Verbrechern der Korruption entgegen zu wirken, hat sich diesbezüglich die Situation allgemein beträchtlich verbessert und gibt es nunmehr kein Indiz dafür, dass georgische Bürger nicht in der Lage sind, angemessenen Schutz (gegen Korruption) seitens der staatlichen Autoritäten zu erhalten (UK Home Office, Border Agency, Operational Guidance Note, Georgia, Oktober 2008).
Von Gesetz wegen sind in Georgien die Voraussetzungen für eine unabhängige Gerichtsbarkeit gewährleistet. Im Rahmen der Reformen in den Jahren nach der Rosenrevolution konnten die institutionellen und strukturellen Voraussetzungen für ein unabhängiges und effizientes Justizwesen verbessert werden. Zudem wurden die Richtergehälter de facto erhöht, Ethikcodes eingeführt und Schulungen für Justizpersonal durchgeführt. Die erneuerten zuständigen Einrichtungen verhängten bei Vergehen Disziplinarmaßnahmen über Richter und Staatsanwälte. Im Falle, dass sich ein Bürger in einem Gerichtsverfahren ungerecht behandelt fühlt, kann er sich an den Ombudsmann wenden, bei Menschenrechtsverletzungen an das Verfassungsgericht. Die vom Europarat empfohlenen Maßnahmen für Korruptionsbekämpfung in der Rechtsprechung wurden im Rahmen der georgischen Justizreform beachtet. In der Praxis konnte - trotz gegenteiliger Behauptungen des Präsidenten - jedoch die Korruption im Justizwesen noch nicht völlig ausgemerzt werden. Der Ernennungsprozess für Richter ist noch nicht hinreichend transparent organisiert. Verhaftungen und Verurteilungen von Demonstranten und Oppositionsaktivisten vor, während und nach oppositionellen Kundgebungen weisen ebenfalls darauf hin, dass die Richterschaft dem Druck der Exekutive weiterhin ausgesetzt ist. Jedoch kann selbst in Anbetracht der Angaben von Nichtregierungsorganisationen und Oppositionsparteien über die Anzahl vermeintlicher politischer Gefangener nicht von einer systematischen (strafrechtlichen) Verfolgung von Oppositionsaktivisten ausgegangen werden. (Analyse der Staatendokumentation vom 29.1.2010)
Insgesamt zeigt der von der Transparency International veröffentlichte und den Verbreitungsgrad der Korruption unter Staatsbeamten und Politikern bewertende Korruptionswahrnehmungsindex (CPI) eine zügige Verbesserung: Lag der CPI für Georgien im Jahr 2004 noch bei 2,0 (133. Platz im Staaten-Ranking), wurde Georgien 2006 mit 2,8 bewertet (99. Platz im Staaten-Ranking), 2007 mit 3,4 (79. Platz), im Jahr 2008 mit 3,9 (67. Platz), 2009 mit 4,1 und 2010 mit 3,8 (68. Platz), womit Georgien knapp hinter Italien (67. Platz) und vor den EU-Mitgliedstaaten Rumänien (69. Platz), Bulgarien (73. Platz) und Griechenland (78. Platz) liegt. (Transparency International Georgia, www.transparency.ge, download vom 10.5.2011)
1.1.4 Grundversorgung
Die Grundversorgung ist in Georgien gewährleistet. Es gibt keine Fälle von Hungernöten und damit in Zusammenhang stehenden Todesfällen. Für sehr arme Menschen gibt es staatliche Programme, die in ihrer finanziellen Ausstattung aber nur das Allernötigste abdecken können. In einem Pilotprojekt wurden 181.000 Personen durch staatliche Sozialleistungen abgedeckt. Um in das Sozialprogramm zu kommen, muss ein Antragsformular ausgefüllt werden und Sozialarbeiter entscheiden letztlich über den Zugang zu den Sozialleistungen. Für die Ärmsten der Armen gibt es auch von NGOs betriebene Tagesküchen. Das Netz an Geschäften mit Gütern für den täglichen Bedarf ist landesweit gut ausgebaut, die Versorgung wird in erster Linie durch Märkte oder sehr kleine Läden wahrgenommen. Die Frage der Grundversorgung in Georgien ist jedenfalls keine Frage der grundlegenden Verfügbarkeit sondern vielmehr eine der "Leistbarkeit" von Gütern des täglichen Lebens. Derzeit bekommt nur ein Teil der von der Regierung als bedürftig klassifizierten Personen staatliche Unterstützung.
Der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien ist - wie in anderen Kaukasusstaaten - der Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können. (Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)
1.1.5 Medizinische Versorgung
Das Gesundheitswesen wurde in den letzten Jahren laufenden Änderungen unterzogen. Viele staatliche Gesundheitseinrichtungen wurden privatisiert (Ende 2007 bestand das Netz medizinischer Einrichtungen aus 265 Krankenhäusern). Alle Arten von Arzneimitteln (europäische Marken oder die entsprechenden Generika) sind in mehreren Apothekennetzen, wie GPC, PSP oder AVERSI, verfügbar. (Länderinformationen zur Rückkehr nach Georgien von IOM International Organization for Migration vom 12.11.2009)
Grundlegendste medizinische Notfallversorgung ist in Georgien für jedermann gewährleistet. Die Ausstattung von Krankenhäusern in Georgien entspricht vielfach nicht internationalen Standards. Dennoch können fast alle Erkrankungen wie in Westeuropa zufrieden stellend behandelt werden. Die Krankenanstalten in Tiflis sind auch im staatlichen Bereich mit den erforderlichen grundlegenden Apparaturen und Einrichtungen gut ausgestattet. Auch psychische Erkrankungen, wie PTBS, sind in Georgien behandelbar. Hepatitis B und C sind in Georgien ebenfalls in speziellen Abteilungen behandelbar. (Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)
Heute ist so gut wie jede Krankheit in Georgien behandelbar; auch sehr schwere neurochirurgische und Herzoperationen werden durchgeführt. (Länderinformationen zur Rückkehr nach Georgien von IOM International Organization for Migration vom 12.11.2009)
Gewisse Krankheiten werden kostenlos behandelt. So sind alle Tests und Behandlungen von Tuberkulose für georgische Staatsbürger kostenlos, ebenso wie die Behandlung von HIV/AIDS. Bei Diabeteskranken sollten für Insulin keine Kosten für den Patienten anfallen. (Analyse der Staatendokumentation vom 26.1.2011)
Der Staat übernimmt die Kosten für jegliche Arten von Psychosen, jedoch nicht für Neurosen. Neurosen können bei bestimmten Krankenversicherungspaketen inbegriffen sein. (Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 vom April 2011)
Staatliche Gesundheitseinrichtungen sind nur für besonders schutzbedürftige Personen unter der Armutsgrenze kostenlos. Der Staat hat eine Krankenversicherung (5 GEL/2,3 Euro/Monat) für georgische Bürger zwischen 3 und 63 Jahren eingeführt. Diese Versicherung deckt allgemeine Blut- und Harnuntersuchungen und EKG zwei Mal im Jahr und medizinische Akutbehandlungen ab. (Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 vom April 2011) Gegen eine monatliche Gebühr werden diverse Pakete mit unterschiedlichen Leistungen angeboten. Es gibt keine Sonderpakete für Personen über
60. Für 30 GEL (12,20 Euro) pro Jahr erhalten diese Personen eine kostenlose Gesundheitsuntersuchung zweimal pro Jahr, kostenlose Akutbehandlungen und Operationen sowie 50% Rabatt auf ambulante Behandlungen (Ultraschall, Röntgen, Arztbesuche). Die Bevölkerung ist derzeit zum Großteil nicht versichert und die Menschen müssen die Kosten für ihre Behandlung in staatlichen oder privaten Kliniken selbst bezahlen. Die Behandlung bestimmter Krankheiten ist für georgische Staatsbürger kostenlos, wie z.B. die Behandlung von HIV, psychiatrischer Erkrankungen, Epilepsie (nur wenn auch psychopathisches Verhalten auftritt) oder Tuberkulose. Unterhaltszuschüsse und kostenlose medizinische Behandlung werden Familien dann gewährt, wenn sie in einer einheitlichen Datenbank für sozial gefährdete Familien registriert sind. Diese Registrierung erfolgte durch die Behörde für Sozialhilfe und Beschäftigung im Rahmen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und soziale Angelegenheiten im Punktesystem 2007. (Länderinformationen zur Rückkehr nach Georgien von IOM International Organization for Migration vom 12.11.2009)
Ethnische Diskriminierungen sind generell in den letzten Jahren stark zurückgegangen und spielen nur noch eine sehr beschränkte Rolle. Im Gesundheitssystem sind keine Fälle von Diskriminierungen aufgrund der Ethnie dokumentiert. (D-A-CH-Analyse des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom Juni 2011)
1.1.6 Behandlung nach der Rückkehr
Probleme mit staatlichen Stellen aufgrund einer Asylantragsstellung im Ausland konnten in Georgien nicht beobachtet werden. Die Asylantragsstellung im Ausland ist jedenfalls nicht strafbar. Die meisten der rückkehrenden Georgier haben keine existenziellen Probleme zu befürchten, da der Großteil dieser Personengruppe erfahrungsgemäß mit mehr Besitz zurückkehrt, als vor der Ausreise. Es gibt für Rückkehrer jedenfalls keine speziellen Probleme, sich in die georgische Gesellschaft wieder einzugliedern. Spezielle Feindseligkeiten der Bevölkerung gegenüber Rückkehrern gibt es nicht. (Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)
Es gibt keine staatlichen Programme für die Beschäftigung von Rückkehrern. Es gibt eine Reihe von Initiativen, darunter Arbeitsberatungs- und Arbeitsvermittlungsstellen in Tiflis und Batumi, die von IOM betrieben werden und zurückkehrende Migranten (einschließlich Menschenhandelsopfern) u.a. mit Informationen und Hilfe sowie Vermittlung von Schulung/Weiterbildung sowie Arbeitsangeboten unterstützen. (Länderinformationen zur Rückkehr nach Georgien von IOM International Organization for Migration vom 12.11.2009)
Zur Minderung der Armut und zusätzlichen Unterstützung besonders Schutzbedürftiger, die in Georgien unter Umständen durch das staatliche "Sicherheitsnetz" fallen würden, sind viele Nichtregierungs-, supranationale, internationale und kirchliche Organisationen tätig. (Analyse der Staatendokumentation vom 26.1.2011)
1.1.7 Situation von Frauen in Georgien
Die Situation von Frauen in Georgien ist gekennzeichnet durch eine traditionsbewusste Gesellschaft. Geschiedene Frauen oder alleinstehende Frauen bzw. alleinstehende Mütter haben somit im Allgemeinen eine schwierigere Ausgangslage, vor allem außerhalb der Hauptstadt. Für aus Familien verstoßene Frauen ist ein wirtschaftliches Überleben schwer, da Familienbande sehr wichtig sind. Berufstätige Frauen haben keine Stigmatisierung zu befürchten, ihre Probleme liegen eher in der Praxis - beispielsweise sinkt die Anzahl der Kinderbetreuungsplätze, während die Preise dafür steigen. (Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 vom April 2011)
Spezifisch für alleinstehende und/oder alleinerziehende Frauen bestehende staatliche Programme oder Unterstützungsleistungen gibt es nicht. Alleinerzieherinnen werden üblicher Weise vom Familienverband versorgt, haben aber aufgrund der vorherrschenden strengen religiösen Anschauungen einen schwierigen Stand in Gesellschaft und Familie. Jedoch wird auch ein nicht unwesentlicher Anteil der georgischen Haushalte von Frauen geführt: 2010 hatten 36,4%, also mehr als ein Drittel aller georgischen Haushalte eine Frau zum Haushaltsvorstand. Diese Haushalte sind eher dem Risiko ausgesetzt, in extreme Armut zu verfallen, und haben weniger Möglichkeiten Geld anzusparen. (Analyse der Staatendokumentation vom 26.1.2011)
1.1.8 Konflikte um Südossetien und Abchasien
Nach dem Zerfall der Sowjetunion führten heftige Statuskämpfe mit der Zentralregierung Georgiens 1992 zu Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die aber von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt werden. Der Konflikt um Südossetien, der während der Ära Schewardnadse wenig Beachtung gefunden und erst im Juli/August 2004 erneut Opfer auf beiden Seiten gefordert hatte, eskalierte nach Provokationen von russischer und georgischer Seite am 8.8.2008 durch einen heftigen Vorstoß georgischer Truppen in die südossetische Hauptstadt Zchinvali, der von der Russischen Föderation mit dem Einmarsch eigener Truppen bis weit über die Grenzen der Region Südossetiens hinaus beantwortet wurde. Infolge des Krieges wurden nach den Schätzungen internationaler Hilfsorganisationen bis zu 190.000 Personen vorübergehend zu Vertriebenen und Flüchtlingen; ca. 23.000 Georgier aus Südossetien und Abchasien werden voraussichtlich auf Dauer nicht in ihre Heimat zurückkehren können. (Länderinformationen des deutschen Auswärtigen Amtes im Internet, Stand: März 2011, Zugriff 10.5.2011)
Ende August 2008 beruhigte sich die Lage in Georgien, und die Bevölkerung kehrte allmählich zum normalen Leben zurück. Internationale Organisationen, wie IOM und OSZE, nahmen nach dem Ablauf des Kriegszustandes ihre Projekte wieder auf. (Stellungnahme des österreichischen Polizeiattaché für Georgien in Tbilisi vom 1.9.2008).
Russland zog Mitte Oktober 2008 seine letzten Soldaten aus Westgeorgien ab. (Die Presse vom 13.10.2008) Seit dem Krieg im August 2008 sind die diplomatischen Beziehungen zwischen beiden Staaten abgebrochen. Russland erklärte wiederholt, zu Gesprächen mit der Regierung unter Saakaschwili nicht bereit zu sein. Zwar wurde Anfang 2010 der einzige und seit Jahren geschlossene Grenzübergang zwischen Georgien und Russland wieder eröffnet. Beide Staaten machten jedoch deutlich, dass sie dies nicht als einen Schritt der Annäherung verstünden. (Länderinformationen des deutschen Auswärtigen Amtes im Internet, Stand: März 2010, Zugriff 10.8.2010)
Am 7.6.2011 fand die 16. Runde der Genfer Gespräche in einer angespannten Atmosphäre statt. Die georgische Seite warf Russland Bombenanschläge in Georgien vor und drohte mit dem Gesprächsabbruch. Positiver Aspekt war, dass alle Teilnehmer die stabilisierende Rolle des beiderseits vereinbarten "Incident Prevention and Response Mechanism" betonten. (Asylländerbericht des österreichischen Außenministeriums vom 1.7.2011)
1.1.9 Die Situation von Südosseten in (Kern-)Georgien
In Kerngeorgien gibt es weder in den Nachrichten und Zeitungen noch auf Internetseiten Stimmungsmache gegen südossetische Georgier. Die südossetischen Bürger, die in Kerngeorgien wohnten, wohnen immer noch friedlich mit den anderen Georgiern nebeneinander (Anfragebeantwortung des österreichischen Botschaftsattaché in Tbilisi vom 20.11.2008).
Von antiossetischen oder auch antirussischen Ressentiments ist in Tbilisi nichts zu spüren: In den Straßen hört man noch immer viel Russisch, besonders in den Stadtteilen, in denen viele Angehörige von Minderheiten leben, die sich untereinander in keiner anderen Sprache verständigen können. Im Gegensatz zu den letzten Jahren der Sowjetunion, als die aufbrechenden ethnischen Rivalitäten überall und eben auch in Südossetien zu massiven Konflikten führten, setzt in Georgien heute niemand mehr auf die Mobilisierung des ethnischen Bewusstseins. (Le Monde diplomatique vom 3.4.2009)
Trotz der sich verschlechternden Beziehungen zwischen Georgiern und Osseten nach dem Russisch-Georgischen Krieg kam es zu keiner massiven Abwanderung von Osseten aus (Zentral-)Georgien; genauso wenig konnten Vorfälle von Unterdrückung nach dem Konflikt beobachtet werden. (Analyse der Staatendokumentation vom 13.1.2010)
Dem deutschen Auswärtigen Amt sind keine Übergriffe gegen ossetische Volksgruppenangehörige im ethnisch überwiegend georgischen Teil des Landes seit 2004 bekannt geworden. Es bestehen keine Bestrebungen zu ethnischen Säuberungen gegen Osseten durch staatliche Stellen oder durch Privatpersonen. Die Menschenrechtsorganisation stellt sich für ossetische Georgier nicht anders dar als für georgische Staatsangehörige anderer Ethnien. (Anfragebeantwortung des deutschen Auswärtigen Amtes vom 17.11.2009)
1.2 Zur Person der Beschwerdeführerin und ihren Fluchtgründen:
Die Beschwerdeführerin ist georgische Staatsangehörige der ossetischen Volksgruppe und trägt den im Spruch ersichtlichen Namen. Sie ist die Mutter der volljährigen Beschwerdeführerin zu D6 231493-4/2010, deren Ausweisung mit dem in der Beschwerdeverhandlung vom 3.11.2010 verkündeten Erkenntnis des Asylgerichtshofes auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Die Beschwerdeführerin war mit XXXX, dem mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 9.12.2003 subsidiärer Schutz zuerkannt worden war, nicht standesamtlich verheiratet. In ihrer Heimat lebt lediglich ein Neffe, dessen Verbleib aufgrund regelmäßiger Aufenthalte in Weißrussland ungewiss ist. Die Beschwerdeführerin ist seit 20.12.2010 mit einem österreichischen Staatsbürger standesamtlich verheiratet.Die Beschwerdeführerin ist georgische Staatsangehörige der ossetischen Volksgruppe und trägt den im Spruch ersichtlichen Namen. Sie ist die Mutter der volljährigen Beschwerdeführerin zu D6 231493-4/2010, deren Ausweisung mit dem in der Beschwerdeverhandlung vom 3.11.2010 verkündeten Erkenntnis des Asylgerichtshofes auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Die Beschwerdeführerin war mit römisch 40 , dem mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 9.12.2003 subsidiärer Schutz zuerkannt worden war, nicht standesamtlich verheiratet. In ihrer Heimat lebt lediglich ein Neffe, dessen Verbleib aufgrund regelmäßiger Aufenthalte in Weißrussland ungewiss ist. Die Beschwerdeführerin ist seit 20.12.2010 mit einem österreichischen Staatsbürger standesamtlich verheiratet.
Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX wegen §§ 127, 130 erster Fall, 15 Abs. 1 StGB zu einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von acht Monaten sowie mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX wegen §§ 289 und 223 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen á ¿ 4,-- strafgerichtlich verurteilt.Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 wegen Paragraphen 127, 130, erster Fall, 15 Absatz eins, StGB zu einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von acht Monaten sowie mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 wegen Paragraphen 289 und 223 Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen á ¿ 4,-- strafgerichtlich verurteilt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise - insbesondere wegen einer Verfolgung ihres früheren Lebensgefährten - einer Verfolgung durch die Polizei ausgesetzt war oder wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt wurde. Dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre, kann ebenfalls nicht festgestellt werden.
Die Beschwerdeführerin war vom 27.3.2007 bis 29.3.2007, 12.10.2007 bis 13.10.2007, 2.11.2007 bis 3.11.2007, 2.4.2008 bis 3.4.2008 und 14.11.2008 bis 15.11.2008 jeweils an der unfallchirurgischen Station des XXXX wegen lumbaler und sonstiger Bandscheibenschäden mit Radikulopathie und Ischialgie stationär aufgenommen.Die Beschwerdeführerin war vom 27.3.2007 bis 29.3.2007, 12.10.2007 bis 13.10.2007, 2.11.2007 bis 3.11.2007, 2.4.2008 bis 3.4.2008 und 14.11.2008 bis 15.11.2008 jeweils an der unfallchirurgischen Station des römisch 40 wegen lumbaler und sonstiger Bandscheibenschäden mit Radikulopathie und Ischialgie stationär aufgenommen.
Die Beschwerdeführerin befindet sich seit Mitte September 2010 in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Vom 23.6.2010 bis 30.6.2010 war die Beschwerdeführer auf der psychiatrischen Abteilung des XXXX wegen einer schweren depressiven Episode stationär behandelt worden. Im Rahmen ihrer stationären Behandlung vom 13.10.2010 bis 3.11.2010 im Rehabilitationszentrum für Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates XXXX, in das die Beschwerdeführerin wegen chronischer Lumboischialgien sowie wegen chronischer Cephalea zur Rehabilitation behandelt worden war, wurde bei der Beschwerdeführerin eine schwere Depression mit somatoformer Schmerzstörung diagnostiziert. Bei der Aufnahme der Beschwerdeführerin am 22.1.2011 in der psychiatrischen Abteilung des XXXX wurde bei der Beschwerdeführerin eine schwere agitierte Depression mit vorhandenen Suizidgedanken verbunden mit einem keinem neurologisch-organischen Korrelat zuzuordnenden Schmerzsyndrom konstatiert. Im Rahmen ihrer einwöchigen stationären Behandlung im XXXX vom 18.7.2011 bis 25.7.2011 wurde neben einem Bandscheibenvorfall und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung erneut eine rezidivierende depressive Episode mittelgradiger Ausprägung diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin leidet an einer rezidivierenden depressiven Störung, wobei in den letzten 20 Monaten immer wieder eine schwere depressive Episode bzw. eine schwere Depression diagnostiziert wurde. Sie hat in ihrer Heimat bereits im Jahr 1991 sowie kurz vor ihrer Ausreise aus Georgien 2001 zwei Suizidversuche unternommen, die jeweils einen mehrtägigen stationären Krankenhausaufenthalt nach sich zogen.Die Beschwerdeführerin befindet sich seit Mitte September 2010 in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Vom 23.6.2010 bis 30.6.2010 war die Beschwerdeführer auf der psychiatrischen Abteilung des römisch 40 wegen einer schweren depressiven Episode stationär behandelt worden. Im Rahmen ihrer stationären Behandlung vom 13.10.2010 bis 3.11.2010 im Rehabilitationszentrum für Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates römisch 40 , in das die Beschwerdeführerin wegen chronischer Lumboischialgien sowie wegen chronischer Cephalea zur Rehabilitation behandelt worden war, wurde bei der Beschwerdeführerin eine schwere Depression mit somatoformer Schmerzstörung diagnostiziert. Bei der Aufnahme der Beschwerdeführerin am 22.1.2011 in der psychiatrischen Abteilung des römisch 40 wurde bei der Beschwerdeführerin eine schwere agitierte Depression mit vorhandenen Suizidgedanken verbunden mit einem keinem neurologisch-organischen Korrelat zuzuordnenden Schmerzsyndrom konstatiert. Im Rahmen ihrer einwöchigen stationären Behandlung im römisch 40 vom 18.7.2011 bis 25.7.2011 wurde neben einem Bandscheibenvorfall und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung erneut eine rezidivierende depressive Episode mittelgradiger Ausprägung diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin leidet an einer rezidivierenden depressiven Störung, wobei in den letzten 20 Monaten immer wieder eine schwere depressive Episode bzw. eine schwere Depression diagnostiziert wurde. Sie hat in ihrer Heimat bereits im Jahr 1991 sowie kurz vor ihrer Ausreise aus Georgien 2001 zwei Suizidversuche unternommen, die jeweils einen mehrtägigen stationären Krankenhausaufenthalt nach sich zogen.
2. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
2.1 Die Länderfeststellungen gründen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nicht-staatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität der (Kern-)Aussagen in den Berichten besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten. Zuletzt ist die Beschwerdeführerin den Länderberichten inhaltlich nicht mehr entgegen getreten (soweit sie in ihrer Stellungnahme vom 8.9.2010 auf Berichte über die Instabilität der Lage in Georgien "ein Jahr nach dem Konflikt in Süd-Ossetien" hinweist, stützt sie sich auf - in dieser Hinsicht - veraltete Aussagen, wobei in diesem Zusammenhang nicht erkennbar ist, dass die (gerichtsnotorischen) Auswirkungen des jahrelang geführten georgisch-russischen Konflikts eine allgemeine massive Gefährdung der gesamten Zivilbevölkerung aktuell als wahrscheinlich erscheinen lassen; was den von der Beschwerdeführerin bezüglich der Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei angeführten Bericht des Human Rights Information and Documentation Center vom Juli 2008 anbelangt, ist auf die neueren Berichte aktuelleren Datums in den Länderfeststellungen hinzuweisen; die von der Beschwerdeführerin erwähnte Verhängung des Ausnahmezustandes im November 2007 fand - in verfahrensrelevanter Hinsicht - adäquate Berücksichtigung in den Länderfeststellungen).
2.2 Bei den Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Identität der Beschwerdeführerin folgte der erkennende Senat den (auch nach Durchführung der Verhandlung unzweifelhaften) Feststellungen des Bundesasylamtes. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der Beschwerdeführerin beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes sowie dem Akt zum Verfahren der Tochter der Beschwerdeführerin zu D6 231493-4/2010. Dass in Georgien lediglich ein Neffe der Beschwerdeführerin lebt, gründet auf der insofern unbedenklichen Aussage der Beschwerdeführerin. Die Feststellung darüber, dass die Beschwerdeführerin mit XXXX nicht standesamtlich verheiratet war, stützt sich auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes (siehe insb. AS 353 sowie das Strafurteil des Bezirksgerichts XXXX [AS 517]); dieser Annahme ist die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung vom 3.11.2011 auch nicht mehr entgegen getreten (vgl. S. 3 der zweiten Verhandlungsniederschrift). Die Feststellungen über die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin gründen auf den in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten ärztlichen Unterlagen, die gänzlich unbedenklich erschienen sind. Das Sachverständigen-Gutachten ist zwar zeitnahe zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt erstattet worden, stützt sich jedoch auf eine Untersuchung der Beschwerdeführerin, die bereits rund ein Jahr vor der Gutachtenserstattung stattgefunden hat. Innerhalb dieses Zeitraumes sind weitere stationäre Behandlungen der Beschwerdeführerin zu verzeichnen gewesen. Da die medizinischen Berichte, die anlässlich von Krankenhausaufenthalten jüngeren Datums verfasst worden waren, in Zusammenschau mit dem (auf einer Untersuchung älteren Datums basierenden) Sachverständigen-Gutachten eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin erkennen lassen, war diesen Berichten vor dem Hintergrund der Aktualität insofern Rechnung zu tragen, als auch die darin festgehaltenen Diagnosen einer schweren Depression bzw. einer schwer depressiven Episode den Feststellungen zu Grunde zu legen waren.2.2 Bei den Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Identität der Beschwerdeführerin folgte der erkennende Senat den (auch nach Durchführung der Verhandlung unzweifelhaften) Feststellungen des Bundesasylamtes. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der Beschwerdeführerin beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes sowie dem Akt zum Verfahren der Tochter der Beschwerdeführerin zu D6 231493-4/2010. Dass in Georgien lediglich ein Neffe der Beschwerdeführerin lebt, gründet auf der insofern unbedenklichen Aussage der Beschwerdeführerin. Die Feststellung darüber, dass die Beschwerdeführerin mit römisch 40 nicht standesamtlich verheiratet war, stützt sich auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes (siehe insb. AS 353 sowie das Strafurteil des Bezirksgerichts römisch 40 [AS 517]); dieser Annahme ist die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung vom 3.11.2011 auch nicht mehr entgegen getreten vergleiche S. 3 der zweiten Verhandlungsniederschrift). Die Feststellungen über die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin gründen auf den in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten ärztlichen Unterlagen, die gänzlich unbedenklich erschienen sind. Das Sachverständigen-Gutachten ist zwar zeitnahe zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt erstattet worden, stützt sich jedoch auf eine Untersuchung der Beschwerdeführerin, die bereits rund ein Jahr vor der Gutachtenserstattung stattgefunden hat. Innerhalb dieses Zeitraumes sind weitere stationäre Behandlungen der Beschwerdeführerin zu verzeichnen gewesen. Da die medizinischen Berichte, die anlässlich von Krankenhausaufenthalten jüngeren Datums verfasst worden waren, in Zusammenschau mit dem (auf einer Untersuchung älteren Datums basierenden) Sachverständigen-Gutachten eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin erkennen lassen, war diesen Berichten vor dem Hintergrund der Aktualität insofern Rechnung zu tragen, als auch die darin festgehaltenen Diagnosen einer schweren Depression bzw. einer schwer depressiven Episode den Feststellungen zu Grunde zu legen waren.
Die Feststellungen über die strafgerichtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführer gründen auf einem aktuellen Strafregisterauszug.
2.3 Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin sowie ihr Vorbringen hinsichtlich einer Rückkehrgefährdung konnten aus folgenden Gründen den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt werden:
2.3.1 Soweit die Beschwerdeführerin eine Verfolgung aufgrund ihres früheren Ehemannes, von dem sie sich 1994 scheiden ließ, vorbrachte und dessen politische Tätigkeit als Swiadist geltend machte, ist zum Einen zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vom 23.7.2002 hinsichtlich einer konkreten Verfolgung auf die frühen 1990er Jahre des vergangenen Jahrhunderts verwies und fluchtauslösende Ereignisse - aufgrund der politischen Aktivitäten ihres früheren Ehemannes - nicht ins Treffen führen konnte (vgl. auch S. 8 der ersten Verhandlungsniederschrift: "Wann hatten Sie die Probleme wegen Ihres ersten Mannes? - BF: Das war in den frühen 90er Jahren, 1991/1992."). Davon abgesehen ist aus der Sicht des erkennenden Senates gerichtsnotorisch, dass - wie sich auch aus den Länderfeststellungen ergibt - Repressionen gegen Swiadisten in der jüngeren Vergangenheit nicht mehr bekannt geworden sind und die Regierung unter Präsident Saakaschwili eine ausdrücklich positive Haltung gegenüber Swiadisten eingenommen hat (siehe oben im Exkurs unter 1.1.2; vgl. in diesem Zusammenhang auch AsylGH 23.2.2009, D6 240805-0/2008/8E; 20.1.2010, D6 2182953-11/2008; 23.8.2010, D6 243409-0/2008). Vor dem Hintergrund dieser allgemeinen Berichtslage können die nicht näher substanziierten Verfolgungsbefürchtungen der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr rund 10 Jahre nach ihrer Ausreise aufgrund der politischen Gesinnung ihres früheren und mittlerweile verstorbenen Ehemannes nicht als wahrscheinlich angesehen werden.2.3.1 Soweit die Beschwerdeführerin eine Verfolgung aufgrund ihres früheren Ehemannes, von dem sie sich 1994 scheiden ließ, vorbrachte und dessen politische Tätigkeit als Swiadist geltend machte, ist zum Einen zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vom 23.7.2002 hinsichtlich einer konkreten Verfolgung auf die frühen 1990er Jahre des vergangenen Jahrhunderts verwies und fluchtauslösende Ereignisse - aufgrund der politischen Aktivitäten ihres früheren Ehemannes - nicht ins Treffen führen konnte vergleiche auch S. 8 der ersten Verhandlungsniederschrift: "Wann hatten Sie die Probleme wegen Ihres ersten Mannes? - BF: Das war in den frühen 90er Jahren, 1991 aus 1992,."). Davon abgesehen ist aus der Sicht des erkennenden Senates gerichtsnotorisch, dass - wie sich auch aus den Länderfeststellungen ergibt - Repressionen gegen Swiadisten in der jüngeren Vergangenheit nicht mehr bekannt geworden sind und die Regierung unter Präsident Saakaschwili eine ausdrücklich positive Haltung gegenüber Swiadisten eingenommen hat (siehe oben im Exkurs unter 1.1.2; vergleiche in diesem Zusammenhang auch AsylGH 23.2.2009, D6 240805-0/2008/8E; 20.1.2010, D6 2182953-11/2008; 23.8.2010, D6 243409-0/2008). Vor dem Hintergrund dieser allgemeinen Berichtslage können die nicht näher substanziierten Verfolgungsbefürchtungen der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr rund 10 Jahre nach ihrer Ausreise aufgrund der politischen Gesinnung ihres früheren und mittlerweile verstorbenen Ehemannes nicht als wahrscheinlich angesehen werden.
2.3.2 Was die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte ethnische Verfolgung in Georgien anbelangt, bieten die Länderfeststellungen überhaupt keine Grundlage für die Annahme einer Gefährdung der Beschwerdeführer aufgrund ihrer ossetischen Volksgruppenzugehörigkeit: Eine gezielte landesweite Verfolgung von Südosseten in (Kern-)Georgien in jüngerer Vergangenheit lässt sich den Länderberichten überhaupt nicht entnehmen. Diskriminierungen oder Repressionen gegen südossetische Georgier in (Kern-)Georgien sind auch nach den Kriegshandlungen im August 2008 nicht bekannt geworden. Die Beschwerdeführerin ist den Länderberichten in dieser Hinsicht nicht substanziiert entgegen getreten. Es fällt auch auf, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung - soweit sie trotz Hinweises auf die Darstellung der diesbezüglichen Lage in den Länderberichten - auf ihrer Ansicht über eine Verfolgung von Osseten in Georgien beharrte, auf Geschehnisse Bezug nahm, die sich - wie sie jeweils auf Nachfrage einräumte - in den 1990er Jahre ereignet haben und damit schon lange Zeit zurück liegen, was wiederum mit den Länderberichten übereinstimmt (vgl. S. 6 der Verhandlungsniederschrift). Zuletzt ist die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 15.11.2011 den Länderberichten nicht mehr entgegen getreten. Wenn aber das Fluchtvorbringen in der allgemeinen Berichtslage keine Deckung erfährt, reicht eine bloß unsubstanziierte Behauptung einer Verfolgungsbefürchtung im Heimatland nicht aus, um eine reale Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen (vgl. auch AsylGH 7.7.2010, D6 240670-0/2008; 15.2.2010, D6 400314-0/2008).2.3.2 Was die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte ethnische Verfolgung in Georgien anbelangt, bieten die Länderfeststellungen überhaupt keine Grundlage für die Annahme einer Gefährdung der Beschwerdeführer aufgrund ihrer ossetischen Volksgruppenzugehörigkeit: Eine gezielte landesweite Verfolgung von Südosseten in (Kern-)Georgien in jüngerer Vergangenheit lässt sich den Länderberichten überhaupt nicht entnehmen. Diskriminierungen oder Repressionen gegen südossetische Georgier in (Kern-)Georgien sind auch nach den Kriegshandlungen im August 2008 nicht bekannt geworden. Die Beschwerdeführerin ist den Länderberichten in dieser Hinsicht nicht substanziiert entgegen getreten. Es fällt auch auf, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung - soweit sie trotz Hinweises auf die Darstellung der diesbezüglichen Lage in den Länderberichten - auf ihrer Ansicht über eine Verfolgung von Osseten in Georgien beharrte, auf Geschehnisse Bezug nahm, die sich - wie sie jeweils auf Nachfrage einräumte - in den 1990er Jahre ereignet haben und damit schon lange Zeit zurück liegen, was wiederum mit den Länderberichten übereinstimmt vergleiche S. 6 der Verhandlungsniederschrift). Zuletzt ist die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 15.11.2011 den Länderberichten nicht mehr entgegen getreten. Wenn aber das Fluchtvorbringen in der allgemeinen Berichtslage keine Deckung erfährt, reicht eine bloß unsubstanziierte Behauptung einer Verfolgungsbefürchtung im Heimatland nicht aus, um eine reale Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen vergleiche auch AsylGH 7.7.2010, D6 240670-0/2008; 15.2.2010, D6 400314-0/2008).
2.3.3 Auch die behauptete Verfolgung der Beschwerdeführerin wegen ihres Lebensgefährten bzw. dessen Bruder aufgrund seiner früheren Tätigkeit bei einer Sondereinheit des georgischen Innenministeriums konnte den Feststellungen mangels Glaubwürdigkeit nicht zu Grunde gelegt werden:
So muss bereits der Umstand erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Fluchtschilderungen wecken, als die Beschwerdeführerin in ihrer ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.7.2002 diese Geschehnisse rund um ihren Lebensgefährten und dessen Bruder gänzlich unerwähnt gelassen und zunächst behauptet hatte, lediglich mit ihrem Lebensgefährten mitgereist zu sein, um dann - befragt nach eigenen Asylgründen - als Ausreisemotiv die Verfolgung ihres früheren Ehemannes als Anhänger des (seinerzeitigen) georgischen Präsidenten Swiad Gamsachurdia im Jahr 1990 zu nennen (AS 51). Es erscheint dem erkennenden Senat kaum vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin - wenn sie tatsächlich ebenfalls von der Polizei bedroht worden wäre - die aktuelleren Vorfälle in ihrer ersten Einvernahme und bei der ersten Gelegenheit zur Darlegung ihrer Asylgründe gänzlich verschweigt und stattdessen die bloße Begleitung ihres Lebensgefährten als Ausreisegrund sowie in das Jahr 1990 zurückreichende Schwierigkeiten ihres früheren Ehemannes anführt (erst in der Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat schilderte die Beschwerdeführerin erstmals wegen dem Bruder ihres Lebensgefährten Probleme mit der georgischen Polizei gehabt zu haben). Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof behauptete, ohnedies "alles erzählt" zu haben, vermag der Hinweis, dass ihre Schilderungen vom zuständigen Organwalter des Bundesasylamtes nicht protokolliert worden seien (S. 7 der ersten Verhandlungsniederschrift), nicht zu überzeugen: Zum Einen hat die Beschwerdeführerin die Einvernahmeniederschrift unterfertigt, nachdem ihr - gemäß dem Protokoll - der Dolmetscher den Inhalt der Niederschrift zur Kenntnis gebracht hatte (AS 53), und zum Anderen erscheint völlig unwahrscheinlich, dass derart umfangreiche Teile eines Fluchtvorbringens - wie die Beschwerdeführerin dies zu behaupten scheint - gänzlich "vergessen" wurden. Die Beschwerdeführerin hat auch keinen Schriftsatz nach der Einvernahme verfasst und dem Bundesasylamt übermittelt, in dem darauf aufmerksam gemacht worden wäre, dass entscheidungsrelevante fluchtauslösende Schilderungen nicht zur Kenntnis genommen worden seien. In ihrer ersten Einvernahme hatte sie vielmehr die Frage, ob es noch weitere als die bisherigen Fluchtgründe (nämlich die Begleitung ihres Lebensgefährten sowie die Probleme aufgrund ihres früheren Ehemannes) gebe, ausdrücklich verneint (AS 53: "Haben Sie sonstige Gründe, die Sie vor dem Bundesasylamt vorbringen wollen? - Nein, das ist alles.").
Auch im Hinblick auf die Intensität ihrer behaupteten Verfolgung verwickelte sich die Beschwerdeführerin in Widersprüche, wenn sie etwa in ihrer Berufungsverhandlung am 8.10.2003 vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat angab, zwei Mal von georgischen Polizisten geschlagen worden zu sein (S. 5 des Verhandlungsprotokolls vom 8.10.2003), wogegen sie in der Beschwerdeverhandlung vom 3.11.2011 von einer dreimaligen Misshandlung sprach (S. 6 der ersten Verhandlungsniederschrift). Überdies erwiesen sich die Schilderungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Verfolgung durch georgische Polizisten kurz vor ihrer Ausreise - insbesondere was die zeitliche Zuordnung der Geschehnisse anbelangt - als völlig vage (vgl. S. 6 der ersten Verhandlungsniederschrift). Wie bereits im Verfahren der Schwester der Beschwerdeführerin musste auch hier im Unklaren bleiben, inwiefern der Bruder des früheren Lebensgefährten nach den Vorfällen im Jahr 1995 bis zur Ausreise im Jahr 2002, sohin innerhalb einer sehr langen Zeitspanne, in Georgien verfolgt werden konnte, wobei der Aufenthalt des Verfolgten ungeklärt blieb (siehe auch die Entscheidungsgründe im Verfahren der Schwester der Beschwerdeführerin AsylGH 16.10.2009, D6 232100-0/2008).Auch im Hinblick auf die Intensität ihrer behaupteten Verfolgung verwickelte sich die Beschwerdeführerin in Widersprüche, wenn sie etwa in ihrer Berufungsverhandlung am 8.10.2003 vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat angab, zwei Mal von georgischen Polizisten geschlagen worden zu sein (S. 5 des Verhandlungsprotokolls vom 8.10.2003), wogegen sie in der Beschwerdeverhandlung vom 3.11.2011 von einer dreimaligen Misshandlung sprach (S. 6 der ersten Verhandlungsniederschrift). Überdies erwiesen sich die Schilderungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Verfolgung durch georgische Polizisten kurz vor ihrer Ausreise - insbesondere was die zeitliche Zuordnung der Geschehnisse anbelangt - als völlig vage vergleiche S. 6 der ersten Verhandlungsniederschrift). Wie bereits im Verfahren der Schwester der Beschwerdeführerin musste auch hier im Unklaren bleiben, inwiefern der Bruder des früheren Lebensgefährten nach den Vorfällen im Jahr 1995 bis zur Ausreise im Jahr 2002, sohin innerhalb einer sehr langen Zeitspanne, in Georgien verfolgt werden konnte, wobei der Aufenthalt des Verfolgten ungeklärt blieb (siehe auch die Entscheidungsgründe im Verfahren der Schwester der Beschwerdeführerin AsylGH 16.10.2009, D6 232100-0/2008).
Im Übrigen wurde auch der Asylantrag von XXXX, des Bruders des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin (und somit der behauptete "Ursprung" des gegenständlichen Verfolgungsszenarios) mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 3.6.2008, GZ. 230.311/3/8E-VII/43/02, mangels Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe rechtskräftig abgewiesen. Auch der Antrag der Schwester der Beschwerdeführerin, deren Verfolgungsschilderungen mit den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin in engem Zusammenhang standen, wurde ebenfalls mangels Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe rechtskräftig abgewiesen (siehe das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.10.2009, D6 232100-0/2008/15E). Auch XXXX, der seine Verfolgung wegen seines Bruders als Fluchtgrund vorgebracht hatte, wurde aus diesem Grund Asyl nicht gewährt. Dadurch, dass den - gemäß dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - unmittelbar verfolgten Personen (nämlich dem Bruder des früheren Lebensgefährten und dem Lebensgefährten selbst) die Glaubwürdigkeit ihrer Verfolgungsgründe, die mit jenen der Beschwerdeführerin in unauflöslichem Zusammenhang stehen, versagt werden musste, ist auch der Plausibilität der Gefährdung der Beschwerdeführerin der Boden entzogen, da eine Verfolgung der Beschwerdeführerin wegen des Bruders ihres früheren Lebensgefährten nicht in Frage kommt, wenn dieser selbst nie verfolgt war.Im Übrigen wurde auch der Asylantrag von römisch 40 , des Bruders des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin (und somit der behauptete "Ursprung" des gegenständlichen Verfolgungsszenarios) mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 3.6.2008, GZ. 230.311/3/8E-VII/43/02, mangels Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe rechtskräftig abgewiesen. Auch der Antrag der Schwester der Beschwerdeführerin, deren Verfolgungsschilderungen mit den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin in engem Zusammenhang standen, wurde ebenfalls mangels Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe rechtskräftig abgewiesen (siehe das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.10.2009, D6 232100-0/2008/15E). Auch römisch 40 , der seine Verfolgung wegen seines Bruders als Fluchtgrund vorgebracht hatte, wurde aus diesem Grund Asyl nicht gewährt. Dadurch, dass den - gemäß dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - unmittelbar verfolgten Personen (nämlich dem Bruder des früheren Lebensgefährten und dem Lebensgefährten selbst) die Glaubwürdigkeit ihrer Verfolgungsgründe, die mit jenen der Beschwerdeführerin in unauflöslichem Zusammenhang stehen, versagt werden musste, ist auch der Plausibilität der Gefährdung der Beschwerdeführerin der Boden entzogen, da eine Verfolgung der Beschwerdeführerin wegen des Bruders ihres früheren Lebensgefährten nicht in Frage kommt, wenn dieser selbst nie verfolgt war.
Selbst wenn man von der Glaubwürdigkeit der Schilderungen der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ausginge, wäre daraus im Hinblick auf die Frage nach der Aktualität der Gefährdung nichts gewonnen: Die Beschwerdeführerin befindet sich mit ihrem früheren Lebensgefährten in keiner Beziehung mehr. Es erscheint völlig unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin nach so langer Zeit noch Probleme wegen ihres früheren Lebensgefährten bekommen könnte. Es ist auch kein Interesse ersichtlich, das für die staatlichen Behörden bestehen könnte, sich wegen der erwähnten Belange an die Beschwerdeführerin zu wenden. Auch die Beschwerdeführerin selbst konnte - angesprochen auf diese Frage - nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb die von ihr vorgebrachten Schwierigkeiten unter den erwähnten Umständen auch heute noch aktuell sein sollten (vgl. S. 5 der ersten Verhandlungsniederschrift).Selbst wenn man von der Glaubwürdigkeit der Schilderungen der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ausginge, wäre daraus im Hinblick auf die Frage nach der Aktualität der Gefährdung nichts gewonnen: Die Beschwerdeführerin befindet sich mit ihrem früheren Lebensgefährten in keiner Beziehung mehr. Es erscheint völlig unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin nach so langer Zeit noch Probleme wegen ihres früheren Lebensgefährten bekommen könnte. Es ist auch kein Interesse ersichtlich, das für die staatlichen Behörden bestehen könnte, sich wegen der erwähnten Belange an die Beschwerdeführerin zu wenden. Auch die Beschwerdeführerin selbst konnte - angesprochen auf diese Frage - nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb die von ihr vorgebrachten Schwierigkeiten unter den erwähnten Umständen auch heute noch aktuell sein sollten vergleiche S. 5 der ersten Verhandlungsniederschrift).
2.3.4 Somit konnte keine Verfolgung der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihre Heimat festgestellt werden.
3. Rechtlich ergibt sich daraus:
3.1 Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
3.2 Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. 101/2003 (im Folgenden: AsylG 1997), zu Ende zu führen. Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 ist für Asylanträge, die vor dem 1.5.2004 gestellt werden, das Asylgesetz 1997 idF BGBl. I 126/2002 anzuwenden; auf diese Verfahren sind jedoch §§ 8, 15 AsylG 1997 (idF BGBl. I 101/2003) ebenfalls anzuwenden.3.2 Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt 101 aus 2003, (im Folgenden: AsylG 1997), zu Ende zu führen. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 ist für Asylanträge, die vor dem 1.5.2004 gestellt werden, das Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, anzuwenden; auf diese Verfahren sind jedoch Paragraphen 8, 15, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,) ebenfalls anzuwenden.
3.3 Zu Spruchpunkt I.:3.3 Zu Spruchpunkt römisch eins.:
3.3.1 Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (im Folgenden: GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.3.3.1 Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (im Folgenden: GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
3.3.2 Im vorliegenden Fall ist es der Beschwerdeführerin - mangels Glaubwürdigkeit der von ihr geltend gemachten Fluchtgründe - nicht gelungen, objektive Furcht vor aktueller Verfolgung in gewisser Intensität glaubhaft zu machen (Selbst bei Annahme der Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe wäre eine Gefährdung - eventualiter - jedenfalls nicht mehr aktuell). Die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen sind nicht erfüllt.3.3.2 Im vorliegenden Fall ist es der Beschwerdeführerin - mangels Glaubwürdigkeit der von ihr geltend gemachten Fluchtgründe - nicht gelungen, objektive Furcht vor aktueller Verfolgung in gewisser Intensität glaubhaft zu machen (Selbst bei Annahme der Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe wäre eine Gefährdung - eventualiter - jedenfalls nicht mehr aktuell). Die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
3.4 Zu Spruchpunkt II.:3.4 Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
3.4.1 Gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ist ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren wieder aufzunehmen, wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist. Eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens kommt im Fall des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG auch nach Ablauf von drei Jahren noch in Betracht (§ 69 Abs. 3 AVG).3.4.1 Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren wieder aufzunehmen, wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist. Eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens kommt im Fall des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG auch nach Ablauf von drei Jahren noch in Betracht (Paragraph 69, Absatz 3, AVG).
Ein "Erschleichen" eines Bescheides liegt dann vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt worden sind, wobei Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides iSd § 69 Abs 1 Z 1 AVG zu werten (VwGH 8.6.2006, 2004/01/0470; 13.12.2005, 2003/01/0184; 26.5.2003, 2001/12/0115).Ein "Erschleichen" eines Bescheides liegt dann vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt worden sind, wobei Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu werten (VwGH 8.6.2006, 2004/01/0470; 13.12.2005, 2003/01/0184; 26.5.2003, 2001/12/0115).
Der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG hat nach herrschender Ansicht absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich ein anders lautender Bescheid ergangen wäre (VwGH 8.6.2006, 2004/01/0470; vgl. auch VwGH 25.9.1990, 86/07/0071).Der Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG hat nach herrschender Ansicht absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich ein anders lautender Bescheid ergangen wäre (VwGH 8.6.2006, 2004/01/0470; vergleiche auch VwGH 25.9.1990, 86/07/0071).
3.4.2 Wie sich aus der Darstellung des Verfahrensgangs ergibt, wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.1.2007 subsidiärer Schutz wegen ihrer Familienangehörigkeit zu XXXX als subsidiär Schutzberechtigten gewährt. Gemäß den individuellen Feststellungen war jedoch die Beschwerdeführerin mit XXXX nicht standesamtlich verheiratet. Die für die Feststellung der ehelichen Beziehung im Erstverfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat maßgebliche Heiratsurkunde erwies sich als Fälschung.3.4.2 Wie sich aus der Darstellung des Verfahrensgangs ergibt, wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.1.2007 subsidiärer Schutz wegen ihrer Familienangehörigkeit zu römisch 40 als subsidiär Schutzberechtigten gewährt. Gemäß den individuellen Feststellungen war jedoch die Beschwerdeführerin mit römisch 40 nicht standesamtlich verheiratet. Die für die Feststellung der ehelichen Beziehung im Erstverfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat maßgebliche Heiratsurkunde erwies sich als Fälschung.
Im vorliegenden Fall sind daher die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin auf der Grundlage ihrer Familienangehörigeneigenschaft erfüllt, sodass in diesem Umfang eine Wiederaufnahme von Amts wegen - auch nach Ablauf von mehr als drei Jahren nach Erlassung des rechtskräftigen Bescheides - zu verfügen war.Im vorliegenden Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin auf der Grundlage ihrer Familienangehörigeneigenschaft erfüllt, sodass in diesem Umfang eine Wiederaufnahme von Amts wegen - auch nach Ablauf von mehr als drei Jahren nach Erlassung des rechtskräftigen Bescheides - zu verfügen war.
3.5 Zu Spruchpunkt III.3.5 Zu Spruchpunkt römisch drei.
3.5.1 Das wieder aufgenommene Verfahren ist gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 im wiederaufgenommenen Umfang - also hinsichtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides vom 3.2.2004 (Refoulement-Schutz) - nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen.3.5.1 Das wieder aufgenommene Verfahren ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, im wiederaufgenommenen Umfang - also hinsichtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides vom 3.2.2004 (Refoulement-Schutz) - nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen.
Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997, BGBl. I 75 (im Folgenden: FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets 2005, BGBl. I 100, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (im Folgenden: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten - soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird - an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. § 50 FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 50 FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem AsylG 2005 entspricht; § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG 1997 entspricht) verweist nämlich nicht auf § 50 FPG, sondern regelt den subsidiären Schutz etwas anders als § 8 Abs. 1, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem § 50 FPG entspricht.Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, Fremdengesetz 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins 75 (im Folgenden: FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz (im Folgenden: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten - soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird - an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. Paragraph 50, FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen ließe. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf Paragraph 50, FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem AsylG 2005 entspricht; Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (der inhaltlich dem Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 entspricht) verweist nämlich nicht auf Paragraph 50, FPG, sondern regelt den subsidiären Schutz etwas anders als Paragraph 8, Absatz eins,, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem Paragraph 50, FPG entspricht.
Gemäß § 57 Abs. 1 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Gemäß § 57 Abs. 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer Einschränkung, die im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht kommt - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK).Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Gemäß Paragraph 57, Absatz 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer Einschränkung, die im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht kommt - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu (§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG (bzw. zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 37 Fremdengesetz 1992) ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560; 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.2.2009, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028). Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG ist durch § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG (bzw. zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 37, Fremdengesetz 1992) ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560; 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 16.4.2002, 2000/20/0131; vergleiche dazu überdies EUGH 17.2.2009, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028). Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG ist durch Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561).
Im vorliegenden Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Hinblick auf eine Verfolgung der Beschwerdeführerin durch die georgische Polizei schon deshalb nicht vor, weil die Beschwerdeführerin ihren behaupteten Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnte. Eventualiter ist zu bemerken, dass - selbst wenn den Fluchtgründen Glaubwürdigkeit zuerkannt worden wäre - eine Verfolgung nicht mehr aktuell wäre. Eine extreme Gefährdungslage, aufgrund welcher jeder Rückkehrende einer menschenrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt wäre, besteht in Georgien - ausgehend von den Länderfeststellungen - nicht.Im vorliegenden Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im Hinblick auf eine Verfolgung der Beschwerdeführerin durch die georgische Polizei schon deshalb nicht vor, weil die Beschwerdeführerin ihren behaupteten Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnte. Eventualiter ist zu bemerken, dass - selbst wenn den Fluchtgründen Glaubwürdigkeit zuerkannt worden wäre - eine Verfolgung nicht mehr aktuell wäre. Eine extreme Gefährdungslage, aufgrund welcher jeder Rückkehrende einer menschenrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt wäre, besteht in Georgien - ausgehend von den Länderfeststellungen - nicht.
3.5.2 Zu prüfen bleibt, ob es sonstige begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.3.5.2 Zu prüfen bleibt, ob es sonstige begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.
Unter Berufung auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Abschiebungen kranker Fremder nahm der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 18.407/08 den Standpunkt ein, dass - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet: Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe - so der Verfassungsgerichtshof weiters - die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK, wie dies etwa dann vorliege, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Auch könne eine Überstellung in einen anderen Staat vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (vgl. auch VfGH 22.6.2009, U 469/09).Unter Berufung auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Abschiebungen kranker Fremder nahm der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 18.407/08 den Standpunkt ein, dass - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet: Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe - so der Verfassungsgerichtshof weiters - die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK, wie dies etwa dann vorliege, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Auch könne eine Überstellung in einen anderen Staat vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts vergleiche auch VfGH 22.6.2009, U 469/09).
Im gegenständlichen Fall stellt der Asylgerichtshof die prinzipielle Behandelbarkeit der Erkrankungen der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat nicht in Frage (siehe oben 1.1.5). Dennoch sind im vorliegenden Fall besondere Umstände in der gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin gegeben, die im Zusammenwirken mit weiteren Aspekten einer Abschiebung unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK entgegen stehen:Im gegenständlichen Fall stellt der Asylgerichtshof die prinzipielle Behandelbarkeit der Erkrankungen der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat nicht in Frage (siehe oben 1.1.5). Dennoch sind im vorliegenden Fall besondere Umstände in der gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin gegeben, die im Zusammenwirken mit weiteren Aspekten einer Abschiebung unter dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK entgegen stehen:
Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, leidet die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven Störung, wobei zuletzt immer wieder eine schwere depressive Episode bzw. eine schwere Depression diagnostiziert wurde.
Wenn auch das psychiatrische Sachverständigen-Gutachten hinsichtlich der möglichen Folgen einer allfälligen Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien keine - unzumutbare - Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes erkennen lässt, ist zu bedenken, dass das Gutachten sich weitgehend auf eine Untersuchung stützt, die vor mehreren stationären Krankenhausaufenthalten, in denen schwere depressive Episoden festgestellt und behandelt werden mussten. Da sich die Beschwerdeführerin in den letzten eineinhalb Jahren mehrfach tagelangen stationären Behandlungen zu unterziehen hatte und - wie sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens herausstellte - die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Heimat massive psychische Probleme gehabt hatte, die auch in zwei Suizidversuche gemündet waren, kann im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass eine Rückführung nach Georgien den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin - ungeachtet allfälliger medizinischer Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen vor Ort - irreversibel verschlechtert. Dabei ist insofern zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin, die sich nunmehr bereits rund 10 Jahre in Österreich aufhält, - abgesehen von ihrer alles andere als stabilen gesundheitlichen Allgemeinverfassung - über keine gesicherten familiären Anknüpfungspunkte in Georgien verfügt, dass ihre einzige Tochter in Österreich lebt und eine Begleitung der Beschwerdeführerin durch ihren österreichischen Ehemann ebenso höchst ungewiss erscheint wie eine Hilfestellung durch ihren Neffen, der zeitweise auch in Weißrussland leben dürfte. Hinzu kommt, dass mit der bereits erwähnten langjährigen Abwesenheit vom georgischen Staatsgebiet beträchtliche Schwierigkeiten bei einer Resozialisierung nach der Rückkehr verbunden sein würden, wobei dies nicht zuletzt auch in einem besonderen Maß für eine alleinstehende Frau gilt (siehe dazu oben 1.1.7). Die Beschwerdeführerin wäre nicht nur mit den Schwierigkeiten einer (aller Wahrscheinlichkeit nach) alleinstehenden Frau in Georgien ausgesetzt; auch die schlechte allgemeine körperliche Verfassung der Beschwerdeführerin würde die Aufnahme einer den Lebensunterhalt finanzierenden Erwerbstätigkeit noch weiter bzw. erheblich erschweren. Das Zusammentreffen dieser besonderen Umstände in ihrer Gesamtheit lassen den erkennenden Senat annehmen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in ihrer Heimat, die sie vor 10 Jahren kurz nach ihrem zweiten Selbstmordversuch verlassen hatte, aufgrund ihrer gesundheitlichen und psychischen Erkrankung bzw. aufgrund ihrer Vulnerabilität nicht in der Lage sein wird, die in ihrer Heimat existierenden medizinischen Möglichkeiten in Anspruch zu nehmen, um die mit einer Überstellung nach Georgien verbundene Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes behandeln lassen zu können.
Die unter diesen Voraussetzungen mit der Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat verbundenen Härten erscheinen im Entscheidungszeitpunkt als derart unzumutbar, dass im vorliegenden Fall eine Rückführung unter den erwähnten Umständen einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK gleichkommt.Die unter diesen Voraussetzungen mit der Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat verbundenen Härten erscheinen im Entscheidungszeitpunkt als derart unzumutbar, dass im vorliegenden Fall eine Rückführung unter den erwähnten Umständen einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK gleichkommt.
3.6 Zu Spruchpunkt IV.:3.6 Zu Spruchpunkt römisch vier.:
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 1997 ist einem Fremden eine befristete Aufenthaltsberechtigung von jener Asylbehörde zu erteilen, die erstmals festgestellt hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nicht zulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 ist einem Fremden eine befristete Aufenthaltsberechtigung von jener Asylbehörde zu erteilen, die erstmals festgestellt hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nicht zulässig ist.
Gemäß § 15 Abs. 2 erster und zweiter Satz AsylG 1997 ist die befristete Aufenthaltsberechtigung für höchstens ein Jahr und nach der ersten Verlängerung für höchstens fünf Jahre zu bewilligen. Die Aufenthaltsberechtigung behält bis zur Entscheidung über die Verlängerung durch das Bundesasylamt Gültigkeit.Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, erster und zweiter Satz AsylG 1997 ist die befristete Aufenthaltsberechtigung für höchstens ein Jahr und nach der ersten Verlängerung für höchstens fünf Jahre zu bewilligen. Die Aufenthaltsberechtigung behält bis zur Entscheidung über die Verlängerung durch das Bundesasylamt Gültigkeit.
Der Asylgerichtshof hat mit dem vorliegenden Erkenntnis (nach Wiederaufnahme des Verfahrens) erstmals festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin unzulässig ist, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 1997 zu erteilen war.Der Asylgerichtshof hat mit dem vorliegenden Erkenntnis (nach Wiederaufnahme des Verfahrens) erstmals festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin unzulässig ist, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 zu erteilen war.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, aktuelle Gefahr, alleinstehende Frau, Amtswegigkeit, befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, Glaubwürdigkeit, individuelle Verhältnisse, psychische Störung, Suizidversuch, Verfolgungsgefahr, Volksgruppenzugehörigkeit, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
10.04.2012