Norm
AsylG 1997 §11 Abs2Spruch
B9 223.537-4/2008/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2004, Zlen: 00 01.675- und 01 07.953-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2004, Zlen: 00 01.675- und 01 07.953-BAT, zu Recht erkannt:
I. Der Bescheid vom 20.02.2004, Zahl: 00 01.675-BAT, wird ersatzlos behoben.römisch eins. Der Bescheid vom 20.02.2004, Zahl: 00 01.675-BAT, wird ersatzlos behoben.
II. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2004, Zahl: 01 07.953-BAT, wird gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2004, Zahl: 01 07.953-BAT, wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen.
III. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Berufungswerberin (in der Folge Beschwerdeführerin genannt) ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina und gehört der Volksgruppe der Roma an. Sie reiste gemeinsam mit ihrem Ehegatten, XXXX (protokolliert zu Zahl: B9 223.686-5/2008 des Asylgerichtshofes) und den beiden - zum damaligen Zeitpunkt - minderjährigen Kindern, XXXX und XXXX, erstmals im Februar 2000 legal aufgrund eines Visums in das österreichische Bundesgebiet ein. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin stellte am 07.02.2000 in Österreich einen ersten Asylantrag, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder stellten Anträge auf Erstreckung des einem Angehörigen, nämlich dem Ehegatten bzw. Vater, auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls. Dabei nahm die Beschwerdeführerin zur Kenntnis, dass ihr Asylerstreckungsantrag sowie die Asylerstreckungsanträge ihrer Kinder in eigene Asylanträge umgewandelt werden, wenn der Asylantrag des Gatten bzw. Vaters wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen oder wegen offensichtlicher Unbegründetheit abgewiesen werde; auf diese Umwandlung verzichtete die Beschwerdeführerin nicht.Die Berufungswerberin (in der Folge Beschwerdeführerin genannt) ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina und gehört der Volksgruppe der Roma an. Sie reiste gemeinsam mit ihrem Ehegatten, römisch 40 (protokolliert zu Zahl: B9 223.686-5/2008 des Asylgerichtshofes) und den beiden - zum damaligen Zeitpunkt - minderjährigen Kindern, römisch 40 und römisch 40 , erstmals im Februar 2000 legal aufgrund eines Visums in das österreichische Bundesgebiet ein. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin stellte am 07.02.2000 in Österreich einen ersten Asylantrag, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder stellten Anträge auf Erstreckung des einem Angehörigen, nämlich dem Ehegatten bzw. Vater, auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls. Dabei nahm die Beschwerdeführerin zur Kenntnis, dass ihr Asylerstreckungsantrag sowie die Asylerstreckungsanträge ihrer Kinder in eigene Asylanträge umgewandelt werden, wenn der Asylantrag des Gatten bzw. Vaters wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen oder wegen offensichtlicher Unbegründetheit abgewiesen werde; auf diese Umwandlung verzichtete die Beschwerdeführerin nicht.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2000, Zahl: 00 01.671-BAT, wurde der Asylantrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen und der Ehegatte aus dem Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2000, Zahl: 00 01.671-BAT, wurde der Asylantrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen und der Ehegatte aus dem Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2000, Zahlen: 00 01.675-, 00 01.672- und 00 01.674-BAT, wurden auch die Asylanträge der Beschwerdeführerin und der Kinder ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin und die Kinder aus dem Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen. Im Zuge dieses Bescheides führte die Behörde erster Instanz aus, dass die Asylerstreckungsanträge der Beschwerdeführerin und der Kinder vom 07.02.2000 - mangels ausdrücklichen Verzichtes auf eine Umwandlung - mit dem als unzulässig zurückgewiesenen Asylantrag des Ehemannes bzw. Vaters ex lege als Asylanträge anzusehen seien.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2000, Zahlen: 00 01.675-, 00 01.672- und 00 01.674-BAT, wurden auch die Asylanträge der Beschwerdeführerin und der Kinder ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin und die Kinder aus dem Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen. Im Zuge dieses Bescheides führte die Behörde erster Instanz aus, dass die Asylerstreckungsanträge der Beschwerdeführerin und der Kinder vom 07.02.2000 - mangels ausdrücklichen Verzichtes auf eine Umwandlung - mit dem als unzulässig zurückgewiesenen Asylantrag des Ehemannes bzw. Vaters ex lege als Asylanträge anzusehen seien.
Diese Bescheide vom 16.06.2000 und 19.06.2000 versuchte die Behörde erster Instanz zunächst an der angegebenen Zustelladresse zuzustellen, doch gelangten die Bescheide mit dem Postvermerk "verzogen" an die Behörde zurück. Ohne weitere Ermittlungen durchzuführen, legte die Erstbehörde die Schriftstücke beim Bundesasylamt am 04.07.2000 offenkundig auf Grundlage des § 25 ZustG auf. Eine weitere Zustellung der genannten Bescheide ist nicht erfolgt.Diese Bescheide vom 16.06.2000 und 19.06.2000 versuchte die Behörde erster Instanz zunächst an der angegebenen Zustelladresse zuzustellen, doch gelangten die Bescheide mit dem Postvermerk "verzogen" an die Behörde zurück. Ohne weitere Ermittlungen durchzuführen, legte die Erstbehörde die Schriftstücke beim Bundesasylamt am 04.07.2000 offenkundig auf Grundlage des Paragraph 25, ZustG auf. Eine weitere Zustellung der genannten Bescheide ist nicht erfolgt.
Ihren Angaben folgend reisten die Beschwerdeführerin, ihr Ehegatte und die gemeinsamen Kinder XXXX und XXXX am 30.03.2001 neuerlich, diesmal illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 03.04.2001 stellten nunmehr die Beschwerdeführerin und die Tochter XXXX Anträge auf Gewährung von Asyl, der Ehegatte und der Sohn XXXX stellten auf die Asylverfahren der Beschwerdeführerin und der Tochter bzw. Schwester XXXX bezogene Asylerstreckungsanträge. Auch der Ehegatte der Beschwerdeführerin verzichtete nach Belehrung nicht auf die Umwandlung dieser Asylerstreckungsanträge in eigene Asylanträge im Falle der Zurückweisung oder Abweisung der Asylanträge der Ehegattin bzw. Tochter wegen offensichtlicher Unbegründetheit.Ihren Angaben folgend reisten die Beschwerdeführerin, ihr Ehegatte und die gemeinsamen Kinder römisch 40 und römisch 40 am 30.03.2001 neuerlich, diesmal illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 03.04.2001 stellten nunmehr die Beschwerdeführerin und die Tochter römisch 40 Anträge auf Gewährung von Asyl, der Ehegatte und der Sohn römisch 40 stellten auf die Asylverfahren der Beschwerdeführerin und der Tochter bzw. Schwester römisch 40 bezogene Asylerstreckungsanträge. Auch der Ehegatte der Beschwerdeführerin verzichtete nach Belehrung nicht auf die Umwandlung dieser Asylerstreckungsanträge in eigene Asylanträge im Falle der Zurückweisung oder Abweisung der Asylanträge der Ehegattin bzw. Tochter wegen offensichtlicher Unbegründetheit.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 16.07.2001 brachte die Beschwerdeführerin im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der serbokroatischen Sprache vor, dass sie am 03.10.2000 nach Deutschland abgeschoben worden sei und in der Folge fünf oder sechs Monate in München aufhältig gewesen sei. Danach sei sie gemeinsam mit ihrem Gatten und den Kindern nach Bosnien zurückgekehrt. Nach der Heimreise befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie mit einem Linienbus über Slowenien und Kroatien gefahren sei; Kontrollen hätten nicht stattgefunden, deshalb weise der Reisepass auch keine Grenzstempel auf. Nachgefragt, weshalb sie nun im März 2001 illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei, obwohl es - ihren eigenen Angaben folgend - ohnehin leicht möglich gewesen wäre, ohne Kontrollen nach Österreich zu gelangen, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihre Tochter von fünf Männern vergewaltigt worden sei; aus diesem Grund habe sie das Heimatland lediglich rasch verlassen wollen.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 31.07.2001 und 02.08.2001 wurden der Asylantrag der Beschwerdeführerin sowie - nach erfolgter Umwandlung - auch der Asylantrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Auch die Asylanträge der Kinder XXXX und XXXX wurden gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 31.07.2001 und 02.08.2001 wurden der Asylantrag der Beschwerdeführerin sowie - nach erfolgter Umwandlung - auch der Asylantrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Auch die Asylanträge der Kinder römisch 40 und römisch 40 wurden gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Zusammengefasst führte das Bundesasylamt in diesen Bescheiden aus, dass nicht festgestellt habe werden können, dass die Familie überhaupt in das Heimatland zurückgekehrt sei. Folglich würden auch keine neuen Tatsachen oder Beweise vorliegen, die von dem - mit rechtskräftigem Bescheid - festgestellten Sachverhalt abweichen würden.
Gegen die, die Beschwerdeführerin und ihren Gatten betreffenden Bescheide wurde mit Schriftsätzen vom 06.08.2001 fristgerecht Berufung erhoben. Auch die, die Kinder betreffenden Bescheide wurden fristgerecht angefochten.
Mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.01.2003 wurden die bekämpften, die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann betreffenden Bescheide des Bundesasylamtes vom 31.07.2001 und vom 02.08.2001 sowie die bekämpften, die Kinder betreffenden Bescheide des Bundesasylamtes behoben. Zusammengefasst wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zustellung der, die ersten Asylanträge zurückweisenden Bescheide vom 16.03.2000 und 19.06.2000 nach § 25 ZustG nie rechtswirksam erfolgt sei und demnach rechtskräftige Entscheidungen über die ersten Asylanträge bis dato nicht vorliegen. Den angefochtenen Entscheidungen sei daher nunmehr die Grundlage entzogen.Mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.01.2003 wurden die bekämpften, die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann betreffenden Bescheide des Bundesasylamtes vom 31.07.2001 und vom 02.08.2001 sowie die bekämpften, die Kinder betreffenden Bescheide des Bundesasylamtes behoben. Zusammengefasst wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zustellung der, die ersten Asylanträge zurückweisenden Bescheide vom 16.03.2000 und 19.06.2000 nach Paragraph 25, ZustG nie rechtswirksam erfolgt sei und demnach rechtskräftige Entscheidungen über die ersten Asylanträge bis dato nicht vorliegen. Den angefochtenen Entscheidungen sei daher nunmehr die Grundlage entzogen.
Laut Mitteilung der Grundsatz- und Dublinabteilung des Bundesasylamtes vom 17.06.2003 war das Erlassen von Bescheiden gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 in weiterer Folge nicht mehr möglich.Laut Mitteilung der Grundsatz- und Dublinabteilung des Bundesasylamtes vom 17.06.2003 war das Erlassen von Bescheiden gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 in weiterer Folge nicht mehr möglich.
Mit am 15.09.2003 eingelangtem Schreiben wurde der Asylantrag der Tochter XXXX zurückgezogen.Mit am 15.09.2003 eingelangtem Schreiben wurde der Asylantrag der Tochter römisch 40 zurückgezogen.
Am 18.02.2004 wurde die Beschwerdeführerin im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der bosnischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Nach den Gründen für die nunmehrige Asylantragstellung befragt, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie - ebenso wie ihre Tochter XXXX - im März 2001 im Heimatland von fünf oder sechs maskierten Männern vergewaltigt worden sei. Ihr Ehemann sei im Zuge des Vorfalles geschlagen worden. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie zwar versucht habe, sich an die Polizei zu wenden, die Behörden hätten ihr jedoch nicht geglaubt; vielmehr sei sie von den Behörden beschimpft und beleidigt worden. Nachgefragt führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Familie nach dem Vorfall diverse Gegenstände und Bekleidungsstücke verkauft und auf diese Weise die schlepperunterstützte Ausreise aus dem Heimatland finanziert habe.Am 18.02.2004 wurde die Beschwerdeführerin im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der bosnischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Nach den Gründen für die nunmehrige Asylantragstellung befragt, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie - ebenso wie ihre Tochter römisch 40 - im März 2001 im Heimatland von fünf oder sechs maskierten Männern vergewaltigt worden sei. Ihr Ehemann sei im Zuge des Vorfalles geschlagen worden. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie zwar versucht habe, sich an die Polizei zu wenden, die Behörden hätten ihr jedoch nicht geglaubt; vielmehr sei sie von den Behörden beschimpft und beleidigt worden. Nachgefragt führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Familie nach dem Vorfall diverse Gegenstände und Bekleidungsstücke verkauft und auf diese Weise die schlepperunterstützte Ausreise aus dem Heimatland finanziert habe.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2004, Zahlen: 00 01.675- und 01 07.953-BAT, wurden die "Asylanträge" der Beschwerdeführerin vom 07.02.2000 und vom 03.04.2001 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.); weiters wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Bosnien gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2004, Zahlen: 00 01.675- und 01 07.953-BAT, wurden die "Asylanträge" der Beschwerdeführerin vom 07.02.2000 und vom 03.04.2001 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.); weiters wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Bosnien gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Situation von Angehörigen der Volksgruppe der Roma in Bosnien und Herzegowina und gelangte zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft sei. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen können, dass sie nach der ersten Asylantragstellung in Österreich im Jahr 2000 in ihre Heimat zurückgekehrt sei.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 20.02.2004 wurden auch die "Asylerstreckungsanträge" des Ehegatten und des Sohnes der Beschwerdeführerin vom 07.02.2000 und vom 03.04.2001 gemäß §§ 10, 11 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 20.02.2004 wurden auch die "Asylerstreckungsanträge" des Ehegatten und des Sohnes der Beschwerdeführerin vom 07.02.2000 und vom 03.04.2001 gemäß Paragraphen 10, 11, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 18.03.2004 wurde gegen den, die Beschwerdeführerin betreffenden Bescheid fristgerecht Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet) erhoben und der Bescheid im gesamten Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge nicht ausreichender Beurteilung und Berücksichtigung der tatsächlichen Gefährdung in der Heimat sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Im Zuge der Beschwerde schilderte die Beschwerdeführerin zunächst erneut die Busfahrt von München nach XXXX im März 2001; die im erstinstanzlichen Verfahren aufgetretenen Ungereimtheiten zu der Vorbringensvariante ihres Ehemannes führte die Beschwerdeführerin auf die damalige schwierige psychische Lage zurück. Das Busticket habe sie zwar in Bosnien weggeworfen, doch habe sie sich nach der Ankunft bei der Roma-Hilfsorganisation XXXX in XXXX gemeldet und unter Anderem Hilfe bei der Wohnungssuche erbeten. Die Beschwerdeführerin sei nunmehr Mitglied dieser Organisation und könne eine Bestätigung vorlegen, welche belege, dass sie sich im März 2001 tatsächlich an diese Organisation gewandt habe.Mit Schriftsatz vom 18.03.2004 wurde gegen den, die Beschwerdeführerin betreffenden Bescheid fristgerecht Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet) erhoben und der Bescheid im gesamten Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge nicht ausreichender Beurteilung und Berücksichtigung der tatsächlichen Gefährdung in der Heimat sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Im Zuge der Beschwerde schilderte die Beschwerdeführerin zunächst erneut die Busfahrt von München nach römisch 40 im März 2001; die im erstinstanzlichen Verfahren aufgetretenen Ungereimtheiten zu der Vorbringensvariante ihres Ehemannes führte die Beschwerdeführerin auf die damalige schwierige psychische Lage zurück. Das Busticket habe sie zwar in Bosnien weggeworfen, doch habe sie sich nach der Ankunft bei der Roma-Hilfsorganisation römisch 40 in römisch 40 gemeldet und unter Anderem Hilfe bei der Wohnungssuche erbeten. Die Beschwerdeführerin sei nunmehr Mitglied dieser Organisation und könne eine Bestätigung vorlegen, welche belege, dass sie sich im März 2001 tatsächlich an diese Organisation gewandt habe.
Zu den von der Behörde erster Instanz herangezogenen Berichten wurde ausgeführt, dass diese veraltet seien. In Bosnien und Herzegowina werde der benötigte Schutz sehr häufig nur unzureichend oder gar nicht gewährt. Auch die Beschwerdeführerin habe sich an die Polizei gewandt, jedoch keinen Schutz gefunden. In diesem Zusammenhang sowie zur Situation von Minderheiten in Bosnien und Herzegowina wurde auf Berichte von Amnesty International, des US Departement of State und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe aus den Jahren 2002 und 2003 verwiesen. Darüber hinaus wurde eine Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates aus dem Jahr 2002 zitiert und ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland keine medizinische Hilfe in Anspruch nehmen könnte. Diskriminierungen seien in Bosnien und Herzegowina auf allen Ebenen des Lebens gegeben und sei eine Duldung dieser Diskriminierung seitens der Behörden deutlich erkennbar. Aufgrund der allgemeinen Benachteiligungen von Angehörigen der Volksgruppe der Roma wäre es für die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen im Falle der Rückkehr nicht möglich, eine regelmäßige Arbeit zu finden. Sie wären auf kaum vorhandene Gelegenheitsarbeiten und Bettelei angewiesen und hätten dadurch in der Heimat keine Lebensgrundlage.
Der Beschwerde wurde ein Schreiben der Organisation "XXXX" vom 23.03.2001 beigelegt.
Mit Schriftsatz vom 18.03.2004 wurden auch die, den Ehegatten und den Sohn XXXX betreffenden Bescheide des Bundesasylamtes fristgerecht angefochten.Mit Schriftsatz vom 18.03.2004 wurden auch die, den Ehegatten und den Sohn römisch 40 betreffenden Bescheide des Bundesasylamtes fristgerecht angefochten.
Mit Schreiben vom 28.07.2005 wurde die, den Sohn XXXX betreffende Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2004 zurückgezogen. Der den Sohn XXXX betreffende Bescheid erster Instanz erwuchs dadurch in Rechtskraft.Mit Schreiben vom 28.07.2005 wurde die, den Sohn römisch 40 betreffende Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2004 zurückgezogen. Der den Sohn römisch 40 betreffende Bescheid erster Instanz erwuchs dadurch in Rechtskraft.
Mit Begleitschreiben des Asylgerichtshofes vom 29.09.2011 wurden die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte sowie das Bundesasylamt gemäß § 45 AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation in Bosnien und Herzegowina, zur Frage der Staatsangehörigkeit sowie zu den familiären und persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin und ihrer Angehörigen in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführerin wurden mit diesem Schreiben die Feststellungen zur aktuellen Lage in Bosnien und Herzegowina übermittelt und mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, diese Feststellungen der Entscheidung des erkennenden Gerichtshofes zugrunde zu legen. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung zu den übermittelten Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen; dies unter Hinweis darauf, dass, sollte keine Stellungnahme erfolgen, auf Grundlage der bisherigen Ergebnisse der Beweisaufnahme entschieden werde.Mit Begleitschreiben des Asylgerichtshofes vom 29.09.2011 wurden die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte sowie das Bundesasylamt gemäß Paragraph 45, AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation in Bosnien und Herzegowina, zur Frage der Staatsangehörigkeit sowie zu den familiären und persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin und ihrer Angehörigen in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführerin wurden mit diesem Schreiben die Feststellungen zur aktuellen Lage in Bosnien und Herzegowina übermittelt und mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, diese Feststellungen der Entscheidung des erkennenden Gerichtshofes zugrunde zu legen. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung zu den übermittelten Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen; dies unter Hinweis darauf, dass, sollte keine Stellungnahme erfolgen, auf Grundlage der bisherigen Ergebnisse der Beweisaufnahme entschieden werde.
Im Zuge der daraufhin erstatteten Stellungnahme vom 14.10.2011 wurde ausgeführt, dass das nach wie vor vorhandene Haus in XXXX nunmehr dem Schwager der Beschwerdeführerin gehöre. Für die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten bestünde in diesem Haus keine Unterkunftsmöglichkeit, sodass sie bei einer Rückkehr faktisch obdachlos wären. Erkundigungen hätten weiters ergeben, dass das Unternehmen, in welchem der Ehegatte der Beschwerdeführerin vor der Flucht gearbeitet habe, nicht mehr existiere. Der Ehegatte müsste sich somit als 48-jähriger Arbeitsloser ohne besondere Facharbeiterausbildung in das Heer der Arbeitslosen in Bosnien von über 40 Prozent eingliedern.Im Zuge der daraufhin erstatteten Stellungnahme vom 14.10.2011 wurde ausgeführt, dass das nach wie vor vorhandene Haus in römisch 40 nunmehr dem Schwager der Beschwerdeführerin gehöre. Für die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten bestünde in diesem Haus keine Unterkunftsmöglichkeit, sodass sie bei einer Rückkehr faktisch obdachlos wären. Erkundigungen hätten weiters ergeben, dass das Unternehmen, in welchem der Ehegatte der Beschwerdeführerin vor der Flucht gearbeitet habe, nicht mehr existiere. Der Ehegatte müsste sich somit als 48-jähriger Arbeitsloser ohne besondere Facharbeiterausbildung in das Heer der Arbeitslosen in Bosnien von über 40 Prozent eingliedern.
Zur Situation von Angehörigen der Volksgruppe der Roma wurde angemerkt, dass Roma in Bosnien und Herzegowina nach wie vor erheblichen Diskriminierungen in verschiedenen Bereichen ausgesetzt seien. Der Stillstand der Entwicklung, der nur den Profiteuren der kriegerischen Auseinandersetzungen im Zerfallsprozess des ehemaligen Jugoslawiens nutze, blockiere die Normalisierung der Lage der Durchschnittsbevölkerung in hohem Ausmaß. Die Situation von benachteiligten Minderheiten sei somit durchaus an der Frage zu messen, ob wesentliche existenzielle Voraussetzungen bei einer Rückkehr gegeben wären. Auch die Sicherheitslage sei nicht so stabil, wie aus "sicherer Distanz" gerne angenommen werde. In diesem Zusammenhang wurde auf - nicht vorgelegte - Berichte des XXXX sowie darüber hinaus auf einen im Internet abrufbaren Bericht zur Sicherheitslage in Bosnien-Herzegowina, Stand Frühjahr 2007, erschienen in XXXX verwiesen. Unter diesen Aspekten werde es schlicht nicht möglich sein, die individuelle Lage von Rückkehrern, die kein geschlossenes Siedlungsgebiet aufsuchen könnten, mit gebotener Sicherheit vorherzusehen. Das Heranziehen von Wahrscheinlichkeit sei dem Asylrecht fremd.Zur Situation von Angehörigen der Volksgruppe der Roma wurde angemerkt, dass Roma in Bosnien und Herzegowina nach wie vor erheblichen Diskriminierungen in verschiedenen Bereichen ausgesetzt seien. Der Stillstand der Entwicklung, der nur den Profiteuren der kriegerischen Auseinandersetzungen im Zerfallsprozess des ehemaligen Jugoslawiens nutze, blockiere die Normalisierung der Lage der Durchschnittsbevölkerung in hohem Ausmaß. Die Situation von benachteiligten Minderheiten sei somit durchaus an der Frage zu messen, ob wesentliche existenzielle Voraussetzungen bei einer Rückkehr gegeben wären. Auch die Sicherheitslage sei nicht so stabil, wie aus "sicherer Distanz" gerne angenommen werde. In diesem Zusammenhang wurde auf - nicht vorgelegte - Berichte des römisch 40 sowie darüber hinaus auf einen im Internet abrufbaren Bericht zur Sicherheitslage in Bosnien-Herzegowina, Stand Frühjahr 2007, erschienen in römisch 40 verwiesen. Unter diesen Aspekten werde es schlicht nicht möglich sein, die individuelle Lage von Rückkehrern, die kein geschlossenes Siedlungsgebiet aufsuchen könnten, mit gebotener Sicherheit vorherzusehen. Das Heranziehen von Wahrscheinlichkeit sei dem Asylrecht fremd.
Zur Integration wurde - unbeschadet der Frage des anzuwendenden Verfahrensrechtes - vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte Deutschkurse besucht haben. Das gemeinsame Familienleben werde durch den gemeinsamen Wohnsitz, der zugleich dem Nachweis der ortsüblichen Unterkunft diene, nachgewiesen. Im Rahmen der gesetzlichen - sehr eingeschränkten - Möglichkeiten habe sich der Ehegatte der Beschwerdeführerin auch bemüht, zum Unterhalt beizutragen. Die Kinder der Beschwerdeführerin seien mittlerweile aufenthaltsberechtigt; die Tochter besitze die österreichische Staatsbürgerschaft. Aufgrund der langjährigen unklaren Situation der Familie sei der Zusammenhalt naturgemäß besonders stark; die Kinder könnten die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann nach Kräften unterstützen. Der Vollständigkeit halber wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte strafrechtlich unbescholten seien; es würden darüber hinaus kaum noch Kontakte in das Herkunftsland bestehen.
Der Stellungnahme wurden folgende Unterlagen zur Integration beigelegt:
-) Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen;
-) Bestätigung der Stadtgemeinde XXXX vom 06.10.2011, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Rahmen der Zulässigkeit von Hilfstätigkeiten von Asylwerbern tageweise am Bauhof der Stadtgemeinde XXXX Hilfsarbeitertätigkeiten ausgeführt habe; der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei äußerst engagiert und übe die ihm übertragenen Arbeiten zur vollsten Zufriedenheit seines Dienstvorgesetzten aus;-) Bestätigung der Stadtgemeinde römisch 40 vom 06.10.2011, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Rahmen der Zulässigkeit von Hilfstätigkeiten von Asylwerbern tageweise am Bauhof der Stadtgemeinde römisch 40 Hilfsarbeitertätigkeiten ausgeführt habe; der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei äußerst engagiert und übe die ihm übertragenen Arbeiten zur vollsten Zufriedenheit seines Dienstvorgesetzten aus;
-) zahlreiche Unterstützungsschreiben von Freunden und Bekannten, in welchen die Beschwerdeführerin und ihr Gatte als höfliche, hilfsbereite und zuverlässige Personen beschrieben werden, die starken Willen zur Integration zeigen würden;
Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden seitens des Asylgerichtshofes folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, gehört der Volksgruppe der Roma an und führt den im Spruch genannten Namen. Sie reiste erstmals im Februar 2000 legal aufgrund eines Visums in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 07.02.2000 einen - auf das Verfahren ihres Ehegatten bezogenen - Asylerstreckungsantrag. Im Oktober 2000 wurde sie nach dem Dubliner Übereinkommen nach Deutschland rücküberstellt. Im März/April kehrte sie in das österreichische Bundesgebiet zurück und stellte am 03.04.2001 nunmehr einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin in Bosnien und Herzegowina mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht oder dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass die Beschwerdeführerin an einer dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankung leiden würde, welche eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina im Sinne des Art. 3 EMRK allenfalls unzulässig machen würde.Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass die Beschwerdeführerin an einer dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankung leiden würde, welche eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina im Sinne des Artikel 3, EMRK allenfalls unzulässig machen würde.
Zur Situation in Bosnien und Herzegowina wird festgestellt:
Bosnien und Herzegowina
Der Gesamtstaat Bosnien und Herzegowina (BiH) wurde im November/Dezember 1995 nach dreieinhalbjährigem Krieg durch das Daytoner "Rahmenabkommen für den Frieden" geschaffen BIH ist ethnisch fragmentiert und entsprechend politisch geteilt: der Staat ist aufgeteilt in zwei flächenmäßig nahezu gleich große Landesteile (Entitäten): die Föderation Bosnien und Herzegowina (FBIH, 51%, dort lebt die große Mehrheit der Bevölkerung) und die Republika Srpska (RS, 49%). Hauptstadt beider Entitäten sowie Hauptstadt des Gesamtstaates ist Sarajewo. Darüber hinaus gibt es den Sonderdistrikt Brcko, der als Kondominium zu beiden Entitäten gehört, de facto aber einer internationalen Übergangsverwaltung unterliegt. Die Entität "Republika Srpska" hat ihren Regierungssitz in Banja Luka.
Die englischsprachige BIH-Gesamtstaatsverfassung wurde im Anhang IV des Dayton Abkommens verankert. Sie begründet die Zwei-Entitäten-Struktur und benennt drei sog. Konstitutive Völker:Die englischsprachige BIH-Gesamtstaatsverfassung wurde im Anhang römisch vier des Dayton Abkommens verankert. Sie begründet die Zwei-Entitäten-Struktur und benennt drei sog. Konstitutive Völker:
die Bosniaken (Muslime), die Serben und die Kroaten. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: August 2009, Seite 6)
Die klassische, rechtsstaatliche Gewaltenteilung war im Nachkriegs-BIH bislang überlagert von der besonderen Rolle des Hohen Repräsentanten der Internationalen Gemeinschaft (HR) und der ihm unterstehenden Behörde, dem "Office of the High Representative" (OHR). Er ist die höchste zivile Instanz im Land, überwacht die Implementierung des Daytoner Rahmenabkommens für den Frieden und steht damit über den staatlichen Stellen. Er hat weit reichende Eingriffsrechte (sog. "Bonn-Powers"), durch die er etwa Gesetze erlassen und politische Funktionäre entlassen kann. Die Entscheidungen des HR sind nicht justiziabel.
In die Zuständigkeit des Gesamtstaats fallen gemäß Verfassung die Außenpolitik und der Außenhandel, die Zoll- und Währungspolitik, Migrationsfragen, internationale Strafverfolgung, Telekommunikation, Grenzschutz und Luftverkehrshoheit. Die Übertragung weiterer Zuständigkeiten auf den Gesamtstaat ist grundsätzlich möglich, erweist sich aber in der Praxis als politisch schwierig. Mit der Reform des Verteidigungsbereichs wurde 2004 ein gesamtstaatliches Verteidigungsministerium geschaffen und 2005 die Zuständigkeit in Verteidigungsfragen auf den Gesamtstaat übertragen. (Auswärtiges Amt: Bosnien und Herzegowina, Innenpolitik. Stand April 2010 http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/BosnienUndHerzegowina/Innenpolitik.html [03.05.2010])
Der Gesamtsstaat ist im Vergleich zu den Entitäten schwach. Während sich Bosniaken und Kroaten für einen einheitlichen Staat ohne Teilstaaten aussprechen, beharren die Serben auf ihrem verbrieften Recht eines Sonderstaates und Hardliner unter den bosnischen Serben, allen voran der Ministerpräsident der Serbischen Republik Milorad Dodik, stellen die territoriale Einheit Bosniens immer wieder in Frage. (BAMF: Entwicklung und aktuelle Situation in Bosnien und Herzegowina, Serbien, Kosovo, Montenegro und Mazedonien, Juli 2008, S. 8)
Die Innenpolitik von Bosnien und Herzegowina wird dominiert von der Frage nach dem Machtverhältnis zwischen den Entitäten und dem Gesamtstaat. Während insbesondere seitens der Republika Srpska eine möglichst weitgehende Autonomie der Entitäten angestrebt wird, fordern Vertreter der bosniakischen Parteien in der Regel eine Stärkung des Gesamtstaats und seiner Institutionen. Dies führt wiederholt zu politischen Konflikten. Die Bemühungen um Durchführung einer dringend notwendigen Verfassungsreform stagnieren seit Jahren. (Auswärtiges Amt: Bosnien und Herzegowina, Innenpolitik. Stand April 2010
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/BosnienUndHerzegowina/ Innenpolitik.html [03.05.2010])
Neben der gesamtstaatlichen gibt es separate Regierungen der beiden Entitäten und des Distrikts Brcko sowie, in der FBIH, zehn kantonale Regierungen unterhalb der Entitätsebene:
Landesweit 14 Regierungen, Premierminister und Parlamente. Der Anteil des Staatsapparats am Staatsbudget ist fast doppelt so hoch wie der EU-Durchschnitt.
Die Republika Srpska (RS) ist zentral organisiert und nur in Gemeinden gegliedert. Über 90% der RS-Bevölkerung sind heute serbischer Herkunft.
Die Föderation (FBIH) gliedert sich in zehn Kantone; jeder Kanton setzt sich aus mehreren Gemeinden zusammen. Der südwestliche Teil der FBIH wird mehrheitlich von Kroaten bewohnt (Kantone 8 und 10: Westherzegowina und Livno), ebenso im Norden der FBIH der Kanton 2 (Posavina). In Mittel- und Nordbosnien (Kantone 1, 3, 4, 5, 9: Una-Sana, Tuzla, Zenica-Doboj, Podrinje, Sarajewo) überwiegen die Bosniaken. In Zentralbosnien (Kanton 6) gibt es kroatische Enklaven (z.B. Busovaca, Kiseljak, Vitez) in mehrheitlich bosniakischem Gebiet, auch der Kanton 7 (Herzegowina-Neretva) ist gemischt (kroatisch/bosniakisch). (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: Mai 2008, Seiten 6-7)
Einen Sonderstatus besitzt der Brcko-Distrikt im Nordosten des Landes (ca. 80.000 Einwohner), der faktisch eine regionale Brückenfunktion zwischen den beiden sonst getrennten Teilen der RS wahrnimmt. Seit 2002 ist Brcko ein direkt dem Gesamtstaat nachgeordnetes, sich selbst regierendes neutrales und entmilitarisiertes Gebiet. BAMF: Bosnien und Herzegowina Länderreport Band 1 1 (Allgemeines, Politische Entwicklung, Rechtslage, Sicherheit) April 2007, Seite 9)
Sicherheitslage
Eine Polizeireform, die als Bedingung für die Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens (Stabilisation and Association Agreement, SAA) innenpolitisch stark umkämpft war, wurde am 16.04.2008 verabschiedet.
Es ist davon auszugehen, dass es landesweit ca. 200 aktive Polizisten (die meisten in Prijedor und Foca/Srbinje) gibt, die an Kriegsverbrechen beteiligt waren. Zwar wurden bis 2002 alle Polizeibeamten von der "International Police Task Force der UN-Mission" (IPTF) überprüft und gegebenenfalls zertifiziert. Gegenüber 160 Polizisten wurden Berufsverbote verhängt, in über 35 Fällen wegen Kriegsverbrechen. Jedoch wurden Polizisten ohne IPTF-Zertifizierung in vielen Fällen weiter beschäftigt oder wieder eingestellt. Mittlerweile steht auch fest, dass einige Polizisten zu Unrecht entlassen wurden. Die Bemühungen um ihre Rehabilitierung laufen noch. Der Frauenanteil bei der Polizei ist gering.
Die EU-Polizeimission (EUPM) ist seit 2003 die Nachfolgemission der IPTF. Sie begleitet die Arbeit der Polizei, in besonderen Fällen hat sie das Recht zu Inspektionen. Das Mandat der EUPM sollte Ende des Jahres 2009 auslaufen, wurde aber bis Ende 2011 verlängert. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: August 2009, Seite 8; Beschluss 2009/906/GASP des Rates vom 8. Dezember 2009 über die Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina)
Menschenrechte
Laut BIH-Verfassung gilt die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) mit ihren Zusatzprotokollen direkt und unmittelbar. Sie hat Vorrang vor allen anderen Gesetzen. Die EMRK wurde am 12.07.2002 ratifiziert.
Da BIH Mitglied des Europarats ist, können Menschenrechtsverletzungen auch vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend gemacht werden. Laut BIH-Verfassung müssen die Behörden mit allen Menschenrechtsorganisationen zusammen arbeiten, die über ein Mandat des UN-Sicherheitsrats verfügen. Nach dem Daytoner Rahmenabkommen für den Frieden sind auch die Entitäten zur Unterstützung aller im Bereich der Menschenrechte tätigen Internationalen Organisationen und Nichtsregierungsorganisationen verpflichtet.
Das EMRK-Protokoll Nr. 6 trat in BIH am 01.11.2003 in Kraft; die Todesstrafe wurde hierdurch abgeschafft. Nach der Verfassung (Annex 6, Art. 1 GFAP) garantieren der Gesamtstaat und die Entitäten allen Personen in ihrem Hoheitsbereich die in der EMRK und den Zusatzprotokollen verankerten Rechte. Beide Entitäten haben die Todesstrafe inzwischen aus den Strafgesetzbüchern gestrichen. Bereits verhängte Todesstrafen wurden bereits seit Kriegsende nicht mehr vollstreckt bzw. in Haftstrafen umgewandelt.Das EMRK-Protokoll Nr. 6 trat in BIH am 01.11.2003 in Kraft; die Todesstrafe wurde hierdurch abgeschafft. Nach der Verfassung (Annex 6, Artikel eins, GFAP) garantieren der Gesamtstaat und die Entitäten allen Personen in ihrem Hoheitsbereich die in der EMRK und den Zusatzprotokollen verankerten Rechte. Beide Entitäten haben die Todesstrafe inzwischen aus den Strafgesetzbüchern gestrichen. Bereits verhängte Todesstrafen wurden bereits seit Kriegsende nicht mehr vollstreckt bzw. in Haftstrafen umgewandelt.
Es gibt keine extralegalen Tötungen. Fälle des Verschwindenlassens von Personen durch staatliche Stellen sind nicht bekannt, auch keine im Strafmaß unverhältnismäßigen Strafen. Über lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil ist ebenfalls nichts bekannt, auch nicht über Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten. Unmenschliche oder erniedrigende Strafen werden nicht verhängt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: August 2009, Seiten 20-21)
Das Militär wird seit 2005 reformiert. Durch das neue Verteidigungsgesetz (2005) und das Wehrdienstgesetz wurde eine gesamtstaatliche Armee geschaffen. Die Armeen der Entitäten
wurden abgeschafft, die Wehrpflicht ebenfalls. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: August 2009, Seite 8)
Wer der Einberufung in der Vergangenheit nicht gefolgt ist, wird nicht gerichtlich verfolgt. (Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten XXXX, 23.7.2007)Wer der Einberufung in der Vergangenheit nicht gefolgt ist, wird nicht gerichtlich verfolgt. (Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten römisch 40 , 23.7.2007)
Religionsfreiheit
Von den ca. 4,1 Millionen Einwohnern Bosnien und Herzegowinas sind nach Schätzungen 40 Prozent Muslime, 31 Prozent Serbisch-Orthodoxe, 15 Prozent Katholiken, vier Prozent Protestanten und zehn Prozent Andere.30 Die drei konstitutiven Volksgruppen Bosniens (Bosniaken, Serben, Kroaten) sind in der Regel auch über ihre Religionszugehörigkeit als Muslime, Orthodoxe und Katholiken zu identifizieren.
In den Entitäten sind seit dem Kriegsende 1995 jeweils relativ homogene Siedlungen (sog. Mehrheitsgebiete) der drei wichtigsten Bevölkerungsgruppen entstanden. Innerhalb der Föderation leben überwiegend Bosniaken, die sich zum Islam bekennen und bosnische Kroaten, die überwiegend katholisch sind. In der Republika Srpska sind 90 Prozent der Bevölkerung serbischer Herkunft, die mehrheitlich orthodoxe Christen sind. (BAMF: Bosnien und Herzegowina, Serbien/Kosovo, Montenegro: Lage der Religionsgemeinschaften, Dezember 2007, Seite 11)
Gemäß der Verfassung ist die Religionsfreiheit garantiert, d.h. die positive und negative Glaubens- und Bekenntnisfreiheit sowie die Freiheit, eine Religion anzunehmen oder zu wechseln, allein oder mit anderen dem Glauben zu folgen und Gebräuche einzuhalten. Diese Rechte werden auch durch vergleichbare Regelungen in den Entitätsverfassungen und das Religionsgesetz gewährleistet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: August 2009, Seite 13)
Jede Diskriminierung in Glaubensfragen ist verboten, es gibt keine Staatskirche und keine Staatsreligion. (BAMF: Bosnien und Herzegowina, Serbien/Kosovo, Montenegro: Lage der Religionsgemeinschaften, Dezember 2007, Seite 12)
Die Religionszugehörigkeit hängt in BIH in der Regel sehr eng mit der Zuordnung zu einer bestimmten ethnischen Gruppe zusammen, da sich die größten ethnischen Bevölkerungsgruppen vor allem über die Religionszugehörigkeit definieren. Diskriminierungen aufgrund der Religionszugehörigkeit sind nach wie vor häufig. Verstärkt ist eine Einmischung der Führer der großen Religionsgruppen in die Tagespolitik zu beobachten. Die Gläubigen werden dadurch häufiger in Gewissenskonflikte gebracht. Auch politische Gruppierungen nutzen verstärkt die Religionszugehörigkeit, um die ethnischen Gruppen gegeneinander aufzubringen.
Insgesamt ist daher auch weiterhin nicht mit einem provokationsfreien Nebeneinander der Religionen in BIH zu rechnen.
Die Zahl religiös motivierter Taten steigt nach Angaben der drei großen religiösen Gemeinschaften seit 2005 signifikant an. Entsprechende Behauptungen haben aber in einer Vielzahl von Fällen genauer Überprüfung nicht standgehalten. Zudem handelte es sich in allen bekannt gewordenen Fällen um die Taten Einzelner; der mitunter erhobene Vorwurf, dass diese Taten von unbekannter Stelle koordiniert gewesen seien, konnte auch nicht ansatzweise verifiziert werden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: August 2009, Seite 14)
Meinungs- und Pressefreiheit
Das Gesetz gewährt grundsätzlich Meinungs- und Pressefreiheit. Gesetzgebung bezüglich der Pressefreiheit findet nicht gesamtstaatlich, sondern in den Entitäten der Föderation und RS statt. Gesetze zu übler Nachrede gibt es ebenso auf Entitäts-Ebene, Gesetzgebung zur Informationsfreiheit gibt es sowohl auf gesamtstaatlicher, als auch auf Entitäts-Ebene. Bestimmungen zu Hassreden gibt es nur im Strafrecht der Föderation, aber nicht so in der RS.
Im Jahr 2007 ging der Respekt für Meinungs- und Pressefreiheit zurück. Einige prominente Persönlichkeiten wurden nach regierungskritischen Aussagen Opfer von Repressalien. Journalisten sehen sich zunehmend Drohungen ausgesetzt. (U.S. Department of State, Bosnia and Herzegovina, Country Reports on Human Rights Practices 2007, 11.3.2008)
Eine staatliche Zensur besteht nicht. Die Medienlandschaft ist vielfältig, es gibt über 140 Rundfunk- und 40 Fernsehsender, von denen die meisten unabhängig sind. Die Regeln über Medienkonzentration haben das Entstehen von Informationsmonopolen verhindert. Kein Fernsehsender hat mehr als eine Frequenz zur Verfügung, und kein Verlagshaus für Printmedien ist im Besitz von mehr als einem Fernsehsender. Nur zehn Prozent der Bevölkerung haben einen Internetzugang. In verschiedenen Fällen gab es aber Versuche staatlicher Institutionen, Druck auf einzelne Medien oder Medienvertreter auszuüben. (Das Auswärtige Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in BiH, 07.08.2006)
Situation für Rückkehrer
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit (Grund-)Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial, Strom etc. ist landesweit sichergestellt. Die Ernährungslage für Rückkehrer ist jedoch in Zusammenhang mit dem niedrigen Lebensstandard der Gesamtbevölkerung zu sehen. Der durchschnittliche monatliche Nettolohn in BIH liegt bei umgerechnet ca. 370 Euro. Die Versorgungslage für viele Familien bleibt wegen fehlender Einkommen und der hohen Arbeitslosigkeit - nach Angaben der BIH-Statistikagentur 23,4%; Jugendarbeitslosigkeit ca. 70 % - schwierig. Die durchschnittliche Rentenhöhe von ca. 60-100 Euro ist ohne die in ländlichen Gebieten übliche, in den Städten jedoch oft nicht mögliche Subsistenzwirtschaft für eine Grundversorgung mit Nahrungsmitteln für eine Einzelperson zu gering. Die Höhe der Sozialhilfe liegt zwischen umgerechnet 5 und 50 Euro pro Monat. Ein Fünftel der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze und hat weniger als 150 Euro monatlich zur Verfügung. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: August 2009, Seite 24)
Das Gesundheitssystem in BIH gliedert sich in drei Bereiche. Der primäre Gesundheitsschutz umfasst medizinische Vorsorge, Notfallmedizin, Schul- und Arbeitsmedizin, Vorsorge für Mutter und Kind, hausärztliche, allgemeinärztliche und zahnärztliche Behandlung sowie Arzneimittelversorgung.
Er wird durch sog. Gesundheitshäuser, Erste-Hilfe-Stationen (i.d.R. angegliedert an Ambulanzen und Krankenhäuser), Zahnarztpraxen und Apotheken sichergestellt.
Sekundärer (fachärztlich-konsultativer) Gesundheitsschutz umfasst Diagnostik, Behandlungs- und Rehabilitationsmaßnahmen in Fällen, in denen keine stationäre Behandlung notwendig ist. Er wird durch Gesundheitshäuser, ärztliche Privatpraxen und Krankenhäuser (Kliniken) sichergestellt.
Im tertiären Bereich findet man alle medizinischen Anwendungen in stationären Einrichtungen, also in Krankenhäusern und Kliniken, die überwiegend staatlich organisiert und finanziert sind.
Es gibt über 300 Ambulanzen, die jeweils zwischen 2.000 und 10.000 Einwohner versorgen.
Grundsätzlich existiert in jeder größeren Gemeinde (ca. 120 in BIH) ein Gesundheitshaus, das
eine medizinische Versorgung für 20.000 bis 50.000 Einwohner sicherstellen soll. Mittlerweile gibt es in der FBIH und der RS jeweils 15 staatliche Krankenhäuser. Dazu kommt ein privates Krankenhaus, eine Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe in Milici (RS), verschiedene private Polikliniken in Sarajewo, die jedoch nur ambulante Behandlungen durchführen, sowie eine private (deutsche) Fachklinik für Kardiologie und Herzchirurgie in Fojnica. In größeren Städten gibt es einige privatärztliche Praxen.
Defizite bestehen bei der Anwendung moderner Operationsmethoden, Diagnostik und im Krankenhausmanagement. Die finanzielle Ausstattung des gesamten Gesundheitswesens ist unzureichend. Substantielle Investitionen im Bereich Gesundheit, Erziehung und Sozialwesen fehlen bisher.
Generell sind gängige Medikamente auf dem örtlichen Markt erhältlich und werden, soweit
Krankenversicherungsschutz besteht, je nach Krankheit auch von den örtlichen Ärzten verordnet und dann auch von der Krankenversicherung bezahlt. Spezialmedikamente, die nicht auf der Liste der erstattungsfähigen Medikamente stehen, werden in der Regel nicht von der Gesundheitsbehörde erstattet. Sie können zwar auf dem Importweg oder privat aus dem Ausland beschafft werden, müssen dann aber auch privat bezahlt werden. Die jährlich zu aktualisierenden kantonalen Listen der Pflichtarzneimittel (Medikamente, die ständig verfügbar und für die Patienten weitgehend kostenlos zu beziehen sind) existieren in manchen Kantonen nicht. Als Folge müssen viele Patienten den vollen Preis für ihre Medikamente zahlen. Äußerst selten wird eine Freistellung von der Kostenpflicht in sehr ernsten und akuten Notfällen erteilt.
Das Krankenversicherungswesen liegt in der FBIH bei den Kantonalverwaltungen und der Entitätsverwaltung, in der RS auf Entitätsebene bei einem Versicherungsfonds. Der tatsächliche Umfang an Versicherungsleistungen weist je nach Finanzkraft der Kantone deutliche Unterschiede auf. Dies wirkt sich auf die finanzielle Selbstbeteiligung der Patienten aus, die je nach Kanton, Behandlung und Krankheitsbild unterschiedlich hoch ist.
Grundsätzlich sind in BIH alle Arbeitstätigen, Rentner und als arbeitslos gemeldeten Personen gesetzlich krankenversichert. Dennoch gibt es insbesondere bei nicht arbeitsfähigen Flüchtlingen, die aus dem Ausland zurückkehren und nie einer Beschäftigung in BIH nachgegangen sind, immer wieder Probleme bis hin zur Verweigerung der Gesundheitsfürsorge. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand:
August 2009, Seiten 25-26)
Grundsätzlich sind in BiH alle Arbeitstätigen, Rentner und als arbeitslos gemeldeten Personen gesetzlich krankenversichert. Dennoch gibt es insbesondere bei nicht arbeitsfähigen Flüchtlingen, die aus dem Ausland zurückkehren und nie einer Beschäftigung in BiH nachgegangen sind, immer wieder Probleme bis hin zur Verweigerung der Gesundheitsfürsorge. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand:
August 2009, Seiten 25-26)
Krankenversicherung in der FBiH
Obwohl das Recht auf Krankenversicherung gesetzlich garantiert ist, haben 40 % der Bürger keinen entsprechenden Versicherungsschutz. Es gibt derzeit in den beiden Entitäten und in Brcko je ein eigenes Krankenversicherungssystem. Das Krankenversicherungswesen liegt in der Föderation bei den Kantonalverwaltungen und bei der Entitätsverwaltung, in der RS auf Entitätsebene bei einem Versicherungsfonds. Der tatsächliche Umfang der Versicherungsleistungen weist je nach Finanzkraft der Kantone deutliche Unterschiede auf, was sich auf die Selbstbeteiligung der Patienten auswirkt. (BAMF: Bosnien und Herzegowina Länderreport Band 2 (Wirtschaftliche und soziale Lage, Gesundheitswesen, Rückkehr) Juni 2007, Seite 10)
In der bosnisch-kroatischen Föderation sind folgende Gesetze maßgeblich:
Federation BiH- Law on Health Care of Federation BiH, 29/97)- Law on Health Insurance of FBiH (Official Gazette of FBiH, 30/97) amended in 2002 (Official Gazette of FBiH, 7/02)- Supplemented by 10 additional Cantonal Laws on Health Care- Supplemented by 10 additional 10 Cantonal Laws on Health Insurance
In der Serbischen Republik gilt neben dem gesamtstaatlichen Gesetz das Law on Health Insurance of Republika Srpska (Official Gazette of RS, 18/99), amended in 2001 and 2003 (Official Gazette of RS 58/01 and 51/03) (Council of Europe: Comparative tables of social protection systems in 12 member states of the Council of Europe and 3 observer states.15th edition - Situation on 1 January 2007, Kapitel II Health CareIn der Serbischen Republik gilt neben dem gesamtstaatlichen Gesetz das Law on Health Insurance of Republika Srpska (Official Gazette of RS, 18/99), amended in 2001 and 2003 (Official Gazette of RS 58/01 and 51/03) (Council of Europe: Comparative tables of social protection systems in 12 member states of the Council of Europe and 3 observer states.15th edition - Situation on 1 January 2007, Kapitel römisch zwei Health Care
http://www.coe.int/t/dg3/socialpolicies/socialsecurity/Source/2007MISSCEO2_en.pdf)
In der Regel sind krankenversichert:
Rückkehrer sind verpflichtet, sich nach der Rückkehr aus dem Ausland bei der zuständigen Filiale des Krankenversicherungsamtes anzumelden. Die Zuständigkeit wird nach dem Wohnsitz des Versicherten bestimmt. Wenn festgestellt wird, dass die Person bereits früher krankenversichert war, wird diese an das Arbeitsamt verwiesen. Dort soll sie sich innerhalb von 30 Tagen nach der Rückkehr arbeitslos melden und wird über das Arbeitsamt krankenversichert. Unzählige Personen wurden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, weil sie es versäumt hatten, sich innerhalb der Frist von 30 Tagen (in einigen Kantonen von 15 Tagen) anzumelden. (BAMF: Bosnien und Herzegowina Länderreport Band 2 (Wirtschaftliche und soziale Lage, Gesundheitswesen, Rückkehr) Juni 2007, Seite 11)
Arbeitslosengeld erhält nur, wer sich innerhalb von 60 Tagen nach der letzten Kündigung beim Arbeitsamt arbeitslos meldet und weder selbst gekündigt noch die Kündigung mitverantwortet hat. Arbeitslosenunterstützung finanziert sich aus Lohnanteilen und kommt daher auch nur denen zugute, die seit der Schaffung dieses Versicherungstyps (nach dem Krieg) eingezahlt haben. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller mindestens für einen Zeitraum von acht aufeinander folgenden Monaten oder acht Monaten mit Unterbrechungen innerhalb der letzten 18 Monate vor der Beantragung der Arbeitslosenunterstützung Beiträge zur Arbeitslosenversicherung einbezahlt hat. Entsprechend gering ist die Zahl derjenigen, die Arbeitslosenunterstützung beziehen. Personen, die kein Arbeitslosengeld beziehen können und arbeitsfähig sind, erhalten weder Sozialhilfe noch Kindergeld. (BAMF: Bosnien und Herzegowina Länderreport Band 2 (Wirtschaftliche und soziale Lage, Gesundheitswesen, Rückkehr) Juni 2007, Seite 4)
Bestand vor Ausreise keine Krankenversicherung, gibt es folgende Möglichkeiten:
-Falls der Betreffende nach einer Rückkehr eine Arbeitsstelle findet, sind er und seine Angehörigen über den Arbeitgeber krankenversichert. (Schweizerische Flüchtlingshilfe:
Bosnien-Herzegowina - Rückkehr in den Kanton Tuzla (Registrierung, Sozialhilfe, Krankenversicherung), 17.05.2006, Seite 4)
Wenn die betreffende Person eigene Finanzierungsmittel hat, kann sie einen Vertrag über die private persönliche Versicherung gemäß Art. 27 des Gesetzes über die Krankenversicherung abschließen. BAMF:Wenn die betreffende Person eigene Finanzierungsmittel hat, kann sie einen Vertrag über die private persönliche Versicherung gemäß Artikel 27, des Gesetzes über die Krankenversicherung abschließen. BAMF:
Bosnien und Herzegowina Länderreport Band 2 (Wirtschaftliche und soziale Lage, Gesundheitswesen, Rückkehr) Juni 2007, Seite 11)
Nur gesunde Personen können eine solche Versicherung abschließen, unabhängig von Alter oder Schwangerschaft. D.h. für Personen, die teure Therapien oder Behandlungen brauchen, entfällt der Abschluss einer freiwilligen Krankenversicherung. (Schweizerische Flüchtlingshilfe: Bosnien-Herzegowina - Rückkehr in den Kanton Tuzla (Registrierung, Sozialhilfe, Krankenversicherung), 17.05.2006, Seite
5)
Die folgenden Voraussetzungen gelten für das Recht auf eine freiwillige Krankenversicherung:
-Vollständige Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge der letzten 6 Monate in Höhe von 92 -136 USD;
-Medizinische Untersuchung auf Anordnung der Krankenversicherung;
-Personalausweis;
-Einwohnermeldebescheinigung der zuständigen Behörde (Innenministerium);
-Antragsformular der Krankenversicherung;
-Zwei Zeugen mit Personalausweis als Unterzeichner des Vertrags mit der
Krankenversicherung;
Die Ausstellung des Krankenversicherungsbuches kann entsprechend den regionalen Kantonsvorschriften nach einem Monat erfolgen. Die monatlichen Versicherungskosten liegen zwischen 12 und 36 USD. (IOM Länderinformationsblatt Bosnien-Herzegowina, Oktober 2008)
Wenn die Person nicht über entsprechende Finanzierungsmöglichkeiten verfügt, kann sie sich an das Zentrum für Sozialarbeit wenden. Dort wird Krankenversicherungsschutz gemäß den Vorschriften des Gesetzes über den Sozialschutz gewährt.
Die obligatorische Krankenversicherung in der FBiH berechtigt zur Gesundheitsversorgung, zu Kompensationszahlungen bei vorübergehenden krankheitsbedingten Arbeitsausfällen und zur Rückerstattung der Transportkosten im Zusammenhang mit einer medizinischen Behandlung. Die Angehörigen der Versicherten haben Anrecht auf die Gesundheitsversorgung und Rückerstattung der Reisekosten.
Unter die Gesundheitsversorgung fallen: Notfallbehandlung; Behandlung von ansteckenden Krankheiten; Behandlung von akuten und chronischen Krankheiten in lebensbedrohendem Zustand; medizinische Versorgung von Kindern bis zum 15. Lebensjahr sowie von Schülern und Studenten bis zum 26. Lebensjahr; Erkennung und Behandlung von endemischen Nierenleiden; Behandlung von bösartigen Krankheiten und Diabetes; medizinische Versorgung in der prä- und postnatalen Phase; medizinische Versorgung bei einer psychischen Krankheit in lebensbedrohendem Zustand; Behandlung von progressiven neuromuskulären Leiden; obligatorische Impfungen; Behandlung von Arbeitsverletzungen und -krankheiten; medizinische Versorgung von Personen ab 65 Jahren; Behandlung von Drogenabhängigkeit; Blutbank-Dienste. Versicherte Personen haben auch ein Anrecht auf kostenlose oder kostenreduzierte Medikamente gemäß der (kantonalen) 'essential drug list'. (Bundesamt für Flüchtlinge Bern: Bosnien und Herzegowina: Krankenversicherung. 28.12.2001, Seite 4)
Die medizinische Versorgung ist (unter anderem) für Empfänger von Sozialleistungen kostenlos. (IOM Länderinformationsblatt Bosnien-Herzegowina, Oktober 2007)
Viele Probleme bei der Inanspruchnahme der Versicherungsleistungen sind auch darauf zurückzuführen, dass sich die Krankenversicherung auf diejenige Entität bzw. denjenigen Kanton beschränkt, in welcher oder welchem der Versicherte eine Krankenversicherung abgeschlossen hat.
Die Krankenversicherung geht verloren bzw. beteiligt sich möglicherweise nicht an den Behandlungskosten, wenn eine Person in eine andere Entität oder einen anderen Kanton umzieht bzw. mangels geeigneter Einrichtungen im eigenen 'Versicherungsbereich' ohne eine spezielle Bewilligung anderswo zur Behandlung geht. (Bundesamt für
Flüchtlinge Bern: Bosnien und Herzegowina Krankenversicherung, 28.12.2001, Seite 7; UN Committee on the Elimination of
Discrimination against Women: Thirty-fifth session, Summary record of the 722nd meeting, Consideration of reports submitted by States parties under article 18 of the Convention (continued); Combined initial, second and third periodic report of Bosnia and Herzegovina (continued), CEDAW/C/SR.722, 8 June 2006, Punkt 31)
Sozialhilfe, staatliche Unterstützung
Die Gesetze über die grundlegende soziale Wohlfahrt, die soziale Wohlfahrt für Opfer des Bürgerkrieges und die soziale Wohlfahrt für Familien mit Kindern in Bosnien-Herzegowina sind zwingend anzuwenden und umfassen Sozialleistungen für alle Personen, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, denen die Grundlage zum Lebensunterhalt fehlt und die keine Verwandten haben, die für diese Person sorgen können.
Personen die plötzlich aufgrund einer zwangsweisen Migration, einer Umsiedlung, des Todes eines oder mehrerer Familienmitglieder, einer Rehabilitation nach einer medizinischen Behandlung, einer Naturkatastrophe oder der Freilassung aus dem Gefängnis Sozialleistungen benötigen, fallen ebenfalls unter das gesetzliche Wohlfahrtssystem in Bosnien-Herzegowina.
Der Genehmigungsprozess für Anträge auf Sozialleistungen und die darauf folgenden Sozialdienste werden von den Sozialämtern der Gemeinden übernommen. Ein Heimkehrer nach Bosnien-Herzegowina hat den gleichen Status wie ein Bürger des Landes bei der Beantragung von Sozialleistungen. Der Heimkehrer muss sich an das Sozialamt der Gemeinde wenden, in der sich der gemeldete Wohnsitz desselben bei seiner Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina befindet.
Die Sozialleistung beinhaltet die Krankenversicherung für den Antragsteller sowie für dessen Familie. Die finanzielle Unterstützung beträgt 30 bis 40 USD pro Monat.
Einige Kantone und Gemeinden haben jedoch nicht einmal die Möglichkeit, diese kleinen Beihilfen zu zahlen. Darüber hinaus variieren die Zahlen je nach Kanton/Gemeinde. (IOM Länderinformationsblatt Bosnien-Herzegowina, Oktober 2007)
Die Zahl der Bedürftigen übersteigt bei Weitem die Zahl der Unterstützten. Das staatlich geregelte Sozialhilfeverfahren ist primär für alte und kranke Personen gedacht. Die Bedingungen für die Gewährung von Sozialhilfe sind sehr restriktiv und die Leistungen sind niedrig. Diejenigen, die sie erhalten, können alleine davon nicht leben. Personen, die beim Arbeitsamt als arbeitslos registriert sind und als arbeitsfähig eingestuft werden, haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Voraussetzungen für eine Bewilligung sind fehlende Arbeitsfähigkeit und das Fehlen eines sozialen oder familiären Netzwerks.
Nach Vorlage der für die Prüfung erforderlichen Dokumente kann der Genehmigungsprozess zwei Monate oder länger dauern. Während dieser Zeit gibt es keine anderweitige staatliche Unterstützung. Wenn der Antrag genehmigt wird, erfolgt die Zahlung auf Grund fehlender staatlicher Mittel und Investitionen sporadisch. Rückkehrer haben erfahrungsgemäß kaum eine Chance, Sozialhilfe zu bekommen. (BAMF:
Bosnien und Herzegowina Länderreport Band 2 (Wirtschaftliche und soziale Lage, Gesundheitswesen, Rückkehr) Juni 2007, Seite 4)
Voraussetzung für Sozialhilfe
Um in den Genuss von Sozialleistungen zu kommen, ist eine Registrierung erforderlich.
Die GesuchstellerInnen können grundsätzlich wählen, wo sie sich registrieren lassen wollen. Die Registrierung erfolgt bei den einzelnen Gemeinden und ist an bestimmte Bedingungen verknüpft. Trotz einer theoretisch gegebenen Niederlassungsfreiheit ist es möglich, dass die Gemeinde die Registrierung an das Vorhandensein von Wohnraum (Eigentums-, Mietwohnung oder Unterkommen bei Verwandten) in der betreffenden Gemeinde knüpft.
Die Registrierung muss möglichst schnell nach der Rückkehr erfolgen und sie beinhaltet einerseits die Anmeldung bei der Meldebehörde (häufig die Polizeidienststelle) und andererseits den Antrag auf eine neue Identitätskarte, eventuell die Registrierung als Flüchtling, Vertriebener oder bedürftige Person beim Ministerium für Flüchtlinge und Vertriebene der Gemeinde. Die Registrierung dient gleichzeitig als Voraussetzung für eventuelle Unterstützungsleistungen und Wiederaufbauhilfe, aber auch für die Rückerstattung von Eigentum. Wie bei allen Antragsverfahren gilt es, knappe Fristen einzuhalten.
Falls bei der der Registrierung Probleme auftreten, können sich die Betroffenen an das kantonale Flüchtlingsministerium beziehungsweise an das Flüchtlingsministerium der Föderation von Bosnien und Herzegowina wenden. Dies hätte jedoch nicht eine staatliche Unterstützung bei der Suche nach Unterkunft oder Sozialhilfe zur Folge. (Schweizerische Flüchtlingshilfe: Bosnien und Herzegowina:
Registrierung und medizinische Versorgungsmöglichkeiten nach der Rückkehr, 12.03.2007, Seite 3)
Rechtlich ist die Meldung des Wohnsitzes garantiert. In der Praxis erschweren einerseits Bürokratie und andererseits Willkür der handelnden Personen den RückkehrerInnen zu ihrem Recht zu kommen. Mit internationaler Hilfe war es in den vergangenen Jahren jedoch möglich die lokalen Behörden effizienter zu machen und bürokratische Hürden gezielt abzubauen. Um jeglicher Form von Willkür und systematischer Erschwerung bzw. Verhinderung der Rückkehr entgegen zu wirken, wurden Ombudsleute für Menschenrechte aufgestellt, welche sich dieser Beschwerden (erfolgreich) annehmen. (Auskunft des Attacheés des BMI an den Asylgerichtshof vom 25.11.2009)
Hinsichtlich der Situation von Angehörigen der Volksgruppe der Roma wird zudem festgestellt:
Roma
Die größte Minderheit in BIH sind die Roma. Das Helsinki Komitee schätzt ihre Zahl auf 80.000 bis 85.000 Personen, während die Roma-Verbände von 80.000 bis 120.000 Roma ausgehen. Die meisten Roma lebten vor dem Krieg auf dem Gebiet der heutigen RS, inzwischen ist dort schätzungsweise nur noch ein Drittel der Roma angesiedelt. In der FBIH leben die meisten Roma in den Kantonen Tuzla (hier insbesondere in den Ortschaften Zivinice und Lukavac), Zenica-Doboj und Sarajewo.
Viele Roma können - auch im Vergleich zu Angehörigen anderer Minderheiten - in verschiedenen Bereichen nicht auf die Unterstützung staatlicher Stellen hoffen.
Die Zahl der zur Schule gehenden Kinder variiert von Gemeinde zu Gemeinde und schwankt schätzungsweise zwischen 10% und 80%. Insgesamt besuchen mehr als 40% der Roma-Kinder regelmäßig die Schule. Für Kinder aus sozial schwachen Familien - einschließlich Roma Familien - besteht die Möglichkeit, Lehrmaterialien kostenlos zu erhalten und die Kosten für einen langen Anfahrtsweg zur Schule erstattet zu bekommen. Viele Roma-Kinder besuchen dennoch keine Schule aufgrund extrem schlechter Lebensbedingungen, fehlender angemessener Kleidung, allgemeiner finanzieller Probleme, weiter Entfernungen zur Schule, aber auch wegen der Unfähigkeit bzw. Unwilligkeit der Eltern, bestimmte mit dem Schulbesuch verbundene Nebenkosten zu begleichen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand:
September 2010, vom 24.10.2010, Seite 12)
Das Helsinki Komitee für Menschrechte schätzt, dass lediglich 1% der Erwerbsfähigen Roma sind. Viele Roma haben aufgrund fehlender Geburtsurkunden oder anderer Dokumente keinen Zugang zur Gesundheitsvorsorge oder öffentlichen Bildungseinrichtungen und können sich auch nicht für etwaige Wahlen registrieren lassen. Im Jahre 2008 trat das Land der Initiative des "Jahrzehnts der Roma Integration 2005-2015" der zentral- und südosteuropäischen Länder bei, um den sozio-ökonomischen Status der Roma zu erhöhen und die Integration zu fördern. Als Teil der Initiative hat Bosnien Herzegowina einen "Aktionsplan Jahrzehnt" ins Leben gerufen, mit dem Schwerpunkt Bildung, Beschäftigung, Gesundheit und Wohnraum. In Abstimmung mit Roma-Vetretern hat die Regierung das Staatsministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge mit der Aufsicht der Umsetzung dieses Aktionsplans beauftragt. (U.S.
Department of State - 2010 Human Rights Report: Bosnia and Herzegovina vom 08.04.2011, Seite 20)
Die staatlichen Behörden und internationale Organisationen haben einige Maßnahmen zur Verbesserung der Lage der Roma ergriffen: Bei der OSZE in BIH gibt es das Amt des Roma-Referenten, ferner einen Roma-Projektbeauftragten und einen Roma-Beobachter.
Beim Ministerrat von BIH gibt es zwei Gremien: Ein neunköpfiger Roma-Rat und ein sog. "Advisoy Board on Roma", in dem Vertreter der BIH-Ministerien, des Roma-Rats und der internationalen Gemeinschaft vertreten sind. Die Gremien beschäftigen sich vorrangig mit folgenden Themen: Personaldokumente, Erziehung, Gesundheit, Beschäftigung, Sozialhilfe, Flüchtlinge und Vertriebene sowie Restitutionsfragen.
Im Jahr 2005 haben mehrere NRO¿s einen Aktionsplan verabschiedet, dessen Umsetzung - auch mit Hilfe der Behörden - bereits etwas zur Verbesserung der Lage der Roma beigetragen hat. So wurde beispielsweise in Gorica eine der größten Roma-Siedlungen vollständig saniert, so dass sie jetzt zu einer begehrten Wohngegend geworden ist. Weitere Sanierungen sind geplant.
Es gibt zwischen 40 und 100 verschiedene Roma-Interessengruppen in BIH, darunter:
"Centre für Protection of Minority Rights" (CPMR Sarajewo), Union der Roma von BIH, Good Roma (Tuzla), Roma Brothers (Tuzla), Sae Roma (Tuzla), Roma-Assoziation der RS.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: September 2010, vom 24.10.2010, Seite 13)
Die angeführten Länderfeststellungen gründen sich auf die genannten unbedenklichen und seriösen Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist. Sie wurden der Beschwerdeführerin und dem Bundesasylamt mit Begleitschreiben des Asylgerichtshofes vom 29.09.2011 zugestellt; die Beschwerdeführerin ist den Feststellungen im Zuge der Stellungnahme vom 14.10.2011 nicht hinreichend konkret und substantiiert entgegen getreten.
Hinsichtlich der Ausführungen zu den allgemeinen Diskriminierungen von Angehörigen der Volksgruppe der Roma ist festzuhalten, dass auch der Asylgerichtshof festgestellt hat, dass Roma - wie auch in anderen Ländern des Westbalkans - in Bosnien und Herzegowina gegenüber anderen Volksgruppen zum Teil weiterhin benachteiligt sind. Den Länderberichten ist allerdings auch zu entnehmen, dass Bosnien und Herzegowina im Jahr 2008 der Initiative des "Jahrzehnts der Roma Integration 2005 - 2015" der zentral- und südosteuropäischen Länder beigetreten ist; diese Initiative zielt darauf ab, den sozio-ökonomischen Status der Roma zu erhöhen und die Integration zu fördern. Als Teil der Initiative hat Bosnien und Herzegowina einen "Aktionsplan Jahrzehnt" ins Leben gerufen, mit dem Schwerpunkt Bildung, Beschäftigung, Gesundheit und Wohnraum. Die staatlichen Behörden und internationalen Organisationen haben zudem einige Maßnahmen zur Verbesserung der Lage der Roma in Bosnien und Herzegowina ergriffen: bei der OSZE in Bosnien und Herzegowina gibt es das Amt des Roma-Referenten, ferner einen Roma-Projektbeauftragten und einen Roma-Beobachter; beim Ministerrat gibt es zwei Gremien, einen neunköpfigen Roma-Rat und ein sogenanntes "Advisory Board on Roma", in welchem Vertreter der Ministerien, des Roma-Rates und der internationalen Gemeinschaft vertreten sind; darüber hinaus existieren zwischen 40 und 100 verschiedene Roma-Interessengruppen, die bestrebt sind, Maßnahmen zur Verbesserung der Situation für Roma zu ergreifen.
Wenngleich zu berücksichtigen ist, dass Angehörige der Volksgruppe der Roma teilweise nach wie vor sozialen Diskriminierungen und Belästigungen ausgesetzt sein können, ist festzuhalten, dass den Länderfeststellungen keine Anhaltspunkte für eine systematische staatliche Diskriminierung oder Verfolgungsgefahr zu entnehmen sind. Vom Staat angeregte, unterstützte oder geduldete Repressionen durch Dritte sind in Bosnien und Herzegowina nicht erkennbar. Die Behörden in Bosnien und Herzegowina sind grundsätzlich Willens und in der Lage, auch Angehörigen der Volksgruppe der Roma hinreichend Schutz zu gewähren.
Was nun den weiters zitierten, in XXXX erschienenen Bericht zur Sicherheitslage in Bosnien und Herzegowina aus dem Jahr 2007 betrifft, ist zu betonen, dass auch der erkennende Gerichtshof berücksichtigt hat, dass in Bosnien und Herzegowina teilweise weiterhin Risikopotenziale bestehen, die die Stabilität und Sicherheit des Landes beeinflussen können. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich allerdings auch, dass Reformen zur innenpolitischen Stabilisierung verabschiedet wurden und dass die Behörden in Bosnien und Herzegowina grundsätzlich Willens und in der Lage sind, vor kriminellen Übergriffen hinreichenden Schutz zu gewähren. Auch im - im Zuge der Stellungnahme - weiters angeführten Bericht des österreichischen Einheitenkommandanten der XXXX "Rhetorik wird schärfer" vom 28.04.2010 wird ausgeführt, dass es eine absolute Sicherheit und Stabilität zwar nicht gebe, dass die Sicherheitslage aber generell stabil sei. Gerade die Anwesenheit von XXXX wirke beruhigend und werde die Truppe von der Bevölkerung - auch in der Serbischen Republik - als stabilisierender Faktor akzeptiert. Es sei äußerst wichtig, Bosnien eine Perspektive zu geben und klare Schritte vorzugeben, die das Land erfüllen könne.Was nun den weiters zitierten, in römisch 40 erschienenen Bericht zur Sicherheitslage in Bosnien und Herzegowina aus dem Jahr 2007 betrifft, ist zu betonen, dass auch der erkennende Gerichtshof berücksichtigt hat, dass in Bosnien und Herzegowina teilweise weiterhin Risikopotenziale bestehen, die die Stabilität und Sicherheit des Landes beeinflussen können. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich allerdings auch, dass Reformen zur innenpolitischen Stabilisierung verabschiedet wurden und dass die Behörden in Bosnien und Herzegowina grundsätzlich Willens und in der Lage sind, vor kriminellen Übergriffen hinreichenden Schutz zu gewähren. Auch im - im Zuge der Stellungnahme - weiters angeführten Bericht des österreichischen Einheitenkommandanten der römisch 40 "Rhetorik wird schärfer" vom 28.04.2010 wird ausgeführt, dass es eine absolute Sicherheit und Stabilität zwar nicht gebe, dass die Sicherheitslage aber generell stabil sei. Gerade die Anwesenheit von römisch 40 wirke beruhigend und werde die Truppe von der Bevölkerung - auch in der Serbischen Republik - als stabilisierender Faktor akzeptiert. Es sei äußerst wichtig, Bosnien eine Perspektive zu geben und klare Schritte vorzugeben, die das Land erfüllen könne.
Aus den Länderfeststellungen ergibt sich weiters, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit (Grund-)Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial, Strom, etc. in Bosnien und Herzegowina landesweit gesichert ist. Es besteht weiters ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau sowie die Möglichkeit von weiterer staatlicher Unterstützung an bedürftige Personen. Die Gesetze über die grundlegende soziale Wohlfahrt, die soziale Wohlfahrt für Opfer des Bürgerkrieges und die soziale Wohlfahrt für Familien mit Kindern in Bosnien und Herzegowina sind zwingend anzuwenden und umfassen Sozialleistungen für alle Personen, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, denen die Grundlagen zum Lebensunterhalt fehlen und die keine Verwandten haben, die für diese Personen sorgen können. Personen, die plötzlich aufgrund einer zwangsweisen Migration, einer Umsiedlung, des Todes eines oder mehrerer Familienmitglieder, einer Rehabilitation nach einer medizinischen Behandlung, einer Naturkatastrophe oder der Freilassung aus dem Gefängnis Sozialleistungen benötigen, fallen ebenfalls unter das gesetzliche Wohlfahrtssystem in Bosnien und Herzegowina.
Um in den Genuss von Sozialleistungen zu kommen, ist eine Registrierung erforderlich. Der Genehmigungsprozess für Anträge auf Sozialleistungen und die darauf folgenden Sozialdienste werden von den Sozialämtern der Gemeinden übernommen. Ein Heimkehrer nach Bosnien und Herzegowina hat den gleichen Status wie ein Bürger des Landes bei der Beantragung von Sozialleistungen.
Darauf hingewiesen sei an dieser Stelle, dass sich jener Teil des Beschwerdevorbringens, der sich auf die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Länderfeststellungen und die zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung bestanden habende Lage in Bosnien bezog, aufgrund der Tatsache, dass diese Ausführungen in der Beschwerde nicht mehr aktuell sind (Beschwerde vom 18.03.2004) und mit den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde liegenden Länderberichten nicht mehr in Einklang stehen, jedenfalls als nicht mehr zutreffend erweist. Aus diesem Grund erübrigt sich auch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den in der Beschwerde zitierten Berichten aus den Jahren 2002 und 2003 sowie der weiters - im Hinblick auf das staatliche Sozialsystem - zitierten UBAS-Entscheidung aus dem Jahr 2002. Erneut wird angemerkt, dass die übermittelten aktuellen Länderberichte nicht hinreichend substantiiert bekämpft wurden.
Die vorstehenden Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die Staatsangehörigkeit und die Identität der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Reisepass, bezüglich dessen Echtheit und inhaltlicher Richtigkeit seitens des erkennenden Gerichtshofes kein Anlass zu zweifeln besteht.
Die Feststellung zur Volksgruppenzugehörigkeit gründet sich auf die glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit wurden der Beschwerdeführerin mit Parteiengehörschreiben vom 29.09.2011 zur Kenntnis gebracht und blieben unbestritten.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Bosnien und Herzegowina keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren im Zusammenhang mit den, der Beschwerdeführerin übermittelten, nicht substantiiert bestrittenen Feststellungen zur Lage in Bosnien und Herzegowina unter Berücksichtigung der Situation von Angehörigen der Volksgruppe der Roma. Dahingestellt bleiben kann hierbei, ob die Gründe für die Asylantragstellung am 03.04.2001 den Tatsachen entsprechen, weil dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Ergebnis keine Asylrelevanz zukommt. Diesbezüglich wird auf die nachfolgenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer gemeinsamen Rückkehr mit ihrem Ehegatten nach Bosnien und Herzegowina die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert ebenfalls auf den oben angeführten Länderfeststellungen und den Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren. Auch unter Berücksichtigung des im Zuge der Stellungnahme vom 14.10.2011 vorgebrachten Umstandes, dass sich das vor der Ausreise bewohnte Haus der Familie nunmehr im Eigentum des Schwagers der Beschwerdeführerin befinde und für die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten möglicherweise keine Unterkunftsmöglichkeit eröffne, ist nicht davon auszugehen, dass diese in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnten. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin folgend kehrte die Familie auch im Jahr 2001 in das Heimatland zurück und wandte sich an die XXXX zur Unterstützung bei der Wohnungssuche. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht erneut an eine derartige Organisation wenden könnte und allenfalls auch durch Unterstützung von humanitären Organisationen nicht in der Lage sein sollte, eine Unterkunft zu finden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass es sich beim Ehegatten der Beschwerdeführerin um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, der auch während des Aufenthaltes in Bosnien und Herzegowina den Lebensunterhalt der Familie zu bestreiten vermochte. Selbst wenn man dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 14.10.2011 folgend davon ausgehen sollte, dass das Unternehmen, in welchem der Ehegatte vor dem Verlassen des Heimatlandes gearbeitet habe, nicht mehr existiere, ist nicht erkennbar, weshalb der Ehegatte, der über eine zwölfjährige Schulbildung verfügt, nicht in der Lage sein sollte, eine andere berufliche Tätigkeit im Heimatland aufzunehmen oder zumindest durch das Verrichten von Gelegenheitsarbeiten für die Existenzgrundlage der Familie zu sorgen. Auch für den Fall, dass der Ehegatte seinen früheren Beruf nicht wieder ausüben könnte, liegen somit keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte vor, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in eine existenzbedrohende Notlage geraten könnten.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer gemeinsamen Rückkehr mit ihrem Ehegatten nach Bosnien und Herzegowina die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert ebenfalls auf den oben angeführten Länderfeststellungen und den Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren. Auch unter Berücksichtigung des im Zuge der Stellungnahme vom 14.10.2011 vorgebrachten Umstandes, dass sich das vor der Ausreise bewohnte Haus der Familie nunmehr im Eigentum des Schwagers der Beschwerdeführerin befinde und für die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten möglicherweise keine Unterkunftsmöglichkeit eröffne, ist nicht davon auszugehen, dass diese in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnten. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin folgend kehrte die Familie auch im Jahr 2001 in das Heimatland zurück und wandte sich an die römisch 40 zur Unterstützung bei der Wohnungssuche. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht erneut an eine derartige Organisation wenden könnte und allenfalls auch durch Unterstützung von humanitären Organisationen nicht in der Lage sein sollte, eine Unterkunft zu finden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass es sich beim Ehegatten der Beschwerdeführerin um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, der auch während des Aufenthaltes in Bosnien und Herzegowina den Lebensunterhalt der Familie zu bestreiten vermochte. Selbst wenn man dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 14.10.2011 folgend davon ausgehen sollte, dass das Unternehmen, in welchem der Ehegatte vor dem Verlassen des Heimatlandes gearbeitet habe, nicht mehr existiere, ist nicht erkennbar, weshalb der Ehegatte, der über eine zwölfjährige Schulbildung verfügt, nicht in der Lage sein sollte, eine andere berufliche Tätigkeit im Heimatland aufzunehmen oder zumindest durch das Verrichten von Gelegenheitsarbeiten für die Existenzgrundlage der Familie zu sorgen. Auch für den Fall, dass der Ehegatte seinen früheren Beruf nicht wieder ausüben könnte, liegen somit keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte vor, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in eine existenzbedrohende Notlage geraten könnten.
In diesem Konnex ist weiters zu berücksichtigen, dass weitere Verwandte im Heimatland leben, welche sich ebenfalls nicht in einer ihre Existenz bedrohenden Lage befinden. Dem diesbezüglichen Ergebnis der Beweisaufnahme wurde im Rahmen der Stellungnahme vom 14.10.2011 nicht entgegengetreten. Ausgehend davon kann - wenngleich allenfalls nicht mit einer Unterkunftsmöglichkeit - jedenfalls aber mit anderweitigen familiären Unterstützungsleistungen und somit mit einer Sicherung der Existenzgrundlage auch durch den familiären Zusammenhalt gerechnet werden. Zudem ist zu betonen, dass die - mittlerweile volljährigen - Kinder sowie weitere Verwandte der Beschwerdeführerin in Österreich leben; in der Stellungnahme vom 14.10.2011 wird selbst vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte von ihren Kindern nach Kräften unterstützt werden könnten. Ausgehend davon kann daher angenommen werden, dass der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten im Bedarfsfall auch allfällige Unterstützungsleistungen - etwa in Form von Überweisungen - seitens ihrer in Österreich lebenden, volljährigen Kinder zukommen könnten.
Aus dem Inhalt der Länderfeststellungen ergibt sich weiters, dass die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Artikeln des täglichen Bedarfes in Bosnien und Herzegowina gewährleistet ist. Es besteht weiters ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und besteht für die Beschwerdeführerin, die eine behördliche Registrierung im Heimatland aufweist, die Möglichkeit, im Falle der Mittellosigkeit Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus existieren - wie bereits oben erwähnt - weitere staatliche Unterstützungsmaßnahmen an bedürftige Personen. Die Gesetze über die grundlegende soziale Wohlfahrt, die soziale Wohlfahrt für Opfer des Bürgerkrieges und die soziale Wohlfahrt für Familien mit Kindern in Bosnien und Herzegowina sind zwingend anzuwenden und umfassen Sozialleistungen für alle Personen, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, denen die Grundlagen zum Lebensunterhalt fehlen und die keine Verwandten haben, die für diese Personen sorgen können.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in Bosnien und Herzegowina nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, gründet sich auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin dergleichen nicht vorgebracht hat und solches auch von Amts wegen nicht ersichtlich ist.Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in Bosnien und Herzegowina nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnten, gründet sich auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin dergleichen nicht vorgebracht hat und solches auch von Amts wegen nicht ersichtlich ist.
Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde vom 18.03.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2004, Zahl: 00 01.675-BAT, sowie über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2004. Zahl: 01 07.953-BAT, erwogen:
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, sind - soweit hier relevant - alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesaylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I. Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, sind - soweit hier relevant - alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesaylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.
Gemäß der Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a idF BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt. Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.
Ad I.)Ad römisch eins.)
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Satz 1 AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls.
Gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. können Asylerstreckungsanträge frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. können Asylerstreckungsanträge frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.
Gemäß § 11 Abs. 1 leg. cit. hat die Behörde auf Grund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikels 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, leg. cit. hat die Behörde auf Grund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikels 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 leg. cit. gelten die der Sache nach damit verbundenen Asylerstreckungsanträge als Asylanträge, wenn der Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird und der Betroffene nach Belehrung über die Folgen nicht ausdrücklich darauf verzicht hat.Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Satz 2 leg. cit. gelten die der Sache nach damit verbundenen Asylerstreckungsanträge als Asylanträge, wenn der Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird und der Betroffene nach Belehrung über die Folgen nicht ausdrücklich darauf verzicht hat.
Das Gesetz unterscheidet somit zwischen "Asylanträgen" (im eigentlichen Sinn) und "Asylerstreckungsanträgen" und knüpft an diese beiden Typen von Anträgen unterschiedliche Rechtsfolgen. Es muss daher genau unterschieden werden, ob es sich bei einem Antrag um einen Asylantrag iSd § 3 AsylG 1997 oder um einen Asylerstreckungsantrag iSd § 10 AsylG 1997 handelt.Das Gesetz unterscheidet somit zwischen "Asylanträgen" (im eigentlichen Sinn) und "Asylerstreckungsanträgen" und knüpft an diese beiden Typen von Anträgen unterschiedliche Rechtsfolgen. Es muss daher genau unterschieden werden, ob es sich bei einem Antrag um einen Asylantrag iSd Paragraph 3, AsylG 1997 oder um einen Asylerstreckungsantrag iSd Paragraph 10, AsylG 1997 handelt.
Im vorliegenden Beschwerdefall stellte der Ehegatte der Beschwerdeführerin am 07.02.2000 in Österreich einen ersten Antrag auf Gewährung von Asyl, die Beschwerdeführerin stellte am selben Tag einen Antrag auf Erstreckung des einem Angehörigen, nämlich dem Ehegatten von Amts wegen oder auf Antrag gewährten Asyls.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2000, Zahl: 00 01.671-BAT, wurde der Asylantrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen und der Ehegatte aus dem Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2000, Zahl: 00 01.671-BAT, wurde der Asylantrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen und der Ehegatte aus dem Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2000, Zahl: 00 01.675-BAT, wurde auch der Asylantrag der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen. Im Zuge dieses Bescheides führte die Behörde erster Instanz aus, dass der Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin vom 07.02.2000 - mangels ausdrücklichen Verzichtes auf eine Umwandlung - mit dem als unzulässig zurückgewiesenen Asylantrag des Ehemannes ex lege als Asylantrag anzusehen sei.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2000, Zahl: 00 01.675-BAT, wurde auch der Asylantrag der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen. Im Zuge dieses Bescheides führte die Behörde erster Instanz aus, dass der Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin vom 07.02.2000 - mangels ausdrücklichen Verzichtes auf eine Umwandlung - mit dem als unzulässig zurückgewiesenen Asylantrag des Ehemannes ex lege als Asylantrag anzusehen sei.
Diese Bescheide vom 16.06.2000 und 19.06.2000 versuchte die Behörde erster Instanz zunächst an der angegebenen Zustelladresse zuzustellen, doch gelangten die Bescheide mit dem Postvermerk "verzogen" an die Behörde zurück. Ohne weitere Ermittlungen durchzuführen, legte die Erstbehörde die Schriftstücke beim Bundesasylamt am 04.07.2000 offenkundig auf Grundlage des § 25 ZustG auf. Eine weitere Zustellung der genannten Bescheide ist nicht erfolgt.Diese Bescheide vom 16.06.2000 und 19.06.2000 versuchte die Behörde erster Instanz zunächst an der angegebenen Zustelladresse zuzustellen, doch gelangten die Bescheide mit dem Postvermerk "verzogen" an die Behörde zurück. Ohne weitere Ermittlungen durchzuführen, legte die Erstbehörde die Schriftstücke beim Bundesasylamt am 04.07.2000 offenkundig auf Grundlage des Paragraph 25, ZustG auf. Eine weitere Zustellung der genannten Bescheide ist nicht erfolgt.
Mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.01.2003 wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Bescheide des Bundesasylamtes vom 16.06.2000, Zahl: 00 01.671-BAT, und vom 19.06.2000, Zahl: 00 01.675-BAT, nie ordnungsgemäß zugestellt und somit nie rechtswirksam erlassen wurden.
Laut Mitteilung der Grundsatz- und Dublinabteilung des Bundesasylamtes vom 17.06.2003 war das Erlassen von Bescheiden gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 in weiterer Folge nicht mehr möglich.Laut Mitteilung der Grundsatz- und Dublinabteilung des Bundesasylamtes vom 17.06.2003 war das Erlassen von Bescheiden gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 in weiterer Folge nicht mehr möglich.
Nicht unerwähnt bleiben soll in diesem Zusammenhang der Umstand, dass das Bundesasylamt mit Bescheid vom 20.02.2004, Zahlen: 00 01.675- und 01 07.953-BAT, selbst festgestellt hat, dass der Bescheid vom 19.06.2000 nie rechtswirksam erlassen wurde. Das Bundesasylamt war sohin durchaus in Kenntnis darüber, dass die im Rahmen einer Zurückweisung wegen Unzuständigkeit ex lege vorgesehene Umwandlung eines Asylerstreckungsantrages in einen Asylantrag im gegenständlichen Beschwerdefall nicht rechtswirksam erfolgt ist.
Anders als bei der Zurückweisung als unzulässig oder bei der Abweisung als offensichtlich unbegründet war eine Umwandlung des Asylerstreckungsantrages in einen Asylantrag in weiterer Folge nicht mehr zulässig. Eine derartige Umdeutung von Erstreckungsanträgen in (eigene) Asylanträge ist in § 11 Abs. 2 AsylG nicht vorgesehen.Anders als bei der Zurückweisung als unzulässig oder bei der Abweisung als offensichtlich unbegründet war eine Umwandlung des Asylerstreckungsantrages in einen Asylantrag in weiterer Folge nicht mehr zulässig. Eine derartige Umdeutung von Erstreckungsanträgen in (eigene) Asylanträge ist in Paragraph 11, Absatz 2, AsylG nicht vorgesehen.
Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist darin allerdings keine unsachliche Benachteiligung solcher Erstreckungswerber zu erblicken, zumal es Erstreckungswerbern im Falle der Abweisung des (Haupt-)Asylantrages gemäß § 7 AsylG freisteht, parallel zu ihren Erstreckungsverfahren jederzeit selbst Asylanträge zu stellen. Im Falle der Zurückweisung oder Abweisung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet haben sich Erstreckungswerber hingegen sofort zu entscheiden, ob sie die Umdeutung der Erstreckungsantrages in einen Asylantrag akzeptieren sollen, was nur Erfolg verspricht, wenn sie umgehend eigene Asylgründe geltend machen können, oder ob sie auf die Umdeutung verzichten sollen, womit gemäß § 11 Abs. 2 AsylG eine Antragssperre für eigene Asylanträge verbunden ist (VwGH 03.05.2000, 99/01/0138; 07.09.2000, 2000/01/0152). Bezüglich der gesetzlich vorgesehenen Umdeutung eines Erstreckungsantrages in einen Asylantrag im Falle einer Zurückweisung oder Abweisung des Antrages als offensichtlich unbegründet vgl. u.a. VwGH 04.09.2008. 2008/01/0926; 22.07.2004, 2004/20/0132; 27.01.2000, 98/20/0581.Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist darin allerdings keine unsachliche Benachteiligung solcher Erstreckungswerber zu erblicken, zumal es Erstreckungswerbern im Falle der Abweisung des (Haupt-)Asylantrages gemäß Paragraph 7, AsylG freisteht, parallel zu ihren Erstreckungsverfahren jederzeit selbst Asylanträge zu stellen. Im Falle der Zurückweisung oder Abweisung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet haben sich Erstreckungswerber hingegen sofort zu entscheiden, ob sie die Umdeutung der Erstreckungsantrages in einen Asylantrag akzeptieren sollen, was nur Erfolg verspricht, wenn sie umgehend eigene Asylgründe geltend machen können, oder ob sie auf die Umdeutung verzichten sollen, womit gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AsylG eine Antragssperre für eigene Asylanträge verbunden ist (VwGH 03.05.2000, 99/01/0138; 07.09.2000, 2000/01/0152). Bezüglich der gesetzlich vorgesehenen Umdeutung eines Erstreckungsantrages in einen Asylantrag im Falle einer Zurückweisung oder Abweisung des Antrages als offensichtlich unbegründet vergleiche u.a. VwGH 04.09.2008. 2008/01/0926; 22.07.2004, 2004/20/0132; 27.01.2000, 98/20/0581.
Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 07.02.2000 ist zweifelsfrei weiterhin als Asylerstreckungsantrag im Sinne des § 10 AsylG 1997 zu beurteilen, und zwar bezogen auf das Asylverfahren ihres Ehemannes. Dennoch hat die Behörde erster Instanz mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.02.2004 einen "Asylantrag" vom 07.02.2000 nach § 7 AsylG 1997 abgewiesen und somit einen gar nicht gestellten Antrag erledigt. Gemäß der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in einem solchen Fall der Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz verpflichtet, diese Rechtswidrigkeit (von Amts wegen) aufzugreifen und den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu heben (vgl. VwGH 25.09.2002, 2000/12/0315). Hingegen ist sie nicht berechtigt, über die - durch den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides bestimmte - Sache des Berufungsverfahrens (nunmehr Beschwerdeverfahrens) hinauszugehen (vgl. nochmals VwGH 25.09.2002, 2000/12/0315). Es ist ihr daher verwehrt den Asylerstreckungsantrag selbst zu entscheiden; eine solche (erstmalige) Sachentscheidung fiele nicht in ihre funktionelle Zuständigkeit.Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 07.02.2000 ist zweifelsfrei weiterhin als Asylerstreckungsantrag im Sinne des Paragraph 10, AsylG 1997 zu beurteilen, und zwar bezogen auf das Asylverfahren ihres Ehemannes. Dennoch hat die Behörde erster Instanz mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.02.2004 einen "Asylantrag" vom 07.02.2000 nach Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und somit einen gar nicht gestellten Antrag erledigt. Gemäß der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in einem solchen Fall der Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz verpflichtet, diese Rechtswidrigkeit (von Amts wegen) aufzugreifen und den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu heben vergleiche VwGH 25.09.2002, 2000/12/0315). Hingegen ist sie nicht berechtigt, über die - durch den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides bestimmte - Sache des Berufungsverfahrens (nunmehr Beschwerdeverfahrens) hinauszugehen vergleiche nochmals VwGH 25.09.2002, 2000/12/0315). Es ist ihr daher verwehrt den Asylerstreckungsantrag selbst zu entscheiden; eine solche (erstmalige) Sachentscheidung fiele nicht in ihre funktionelle Zuständigkeit.
Da das Bundesasylamt über einen nicht gestellten Antrag entschieden hat, war der Bescheid vom 20.02.2004, Zahl: 00 01.675-BAT, ersatzlos zu beheben. Für das fortgesetzte Verfahren bedeutet das, dass der gestellte Asylerstreckungsantrag vom 07.02.2000 nach wie vor unerledigt ist und das Bundesasylamt §§ 10 und 11 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 darüber abzusprechen hat.Da das Bundesasylamt über einen nicht gestellten Antrag entschieden hat, war der Bescheid vom 20.02.2004, Zahl: 00 01.675-BAT, ersatzlos zu beheben. Für das fortgesetzte Verfahren bedeutet das, dass der gestellte Asylerstreckungsantrag vom 07.02.2000 nach wie vor unerledigt ist und das Bundesasylamt Paragraphen 10 und 11 AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, darüber abzusprechen hat.
Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang festgehalten, dass das Bundesasylamt im Fall des Ehegatten der Beschwerdeführerin, der wie bereits oben dargelegt am 07.02.2000 einen Asylantrag gestellt hat, über einen "Asylerstreckungsantrag" entschieden hat. Im Fall des Ehegatten hat das Bundesasylamt mit Bescheid vom 20.02.2004, Zahl: 00 01.671-BAT, einen "Asylerstreckungsantrag" vom 07.02.2000 nach §§ 10, 11 AsylG 1997 abgewiesen und somit ebenfalls einen gar nicht gestellten Antrag erledigt. Auch dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, B9 223.686-5/2008, ersatzlos behoben.Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang festgehalten, dass das Bundesasylamt im Fall des Ehegatten der Beschwerdeführerin, der wie bereits oben dargelegt am 07.02.2000 einen Asylantrag gestellt hat, über einen "Asylerstreckungsantrag" entschieden hat. Im Fall des Ehegatten hat das Bundesasylamt mit Bescheid vom 20.02.2004, Zahl: 00 01.671-BAT, einen "Asylerstreckungsantrag" vom 07.02.2000 nach Paragraphen 10, 11, AsylG 1997 abgewiesen und somit ebenfalls einen gar nicht gestellten Antrag erledigt. Auch dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, B9 223.686-5/2008, ersatzlos behoben.
Ad II.)Ad römisch zwei.)
Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zahl 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH E 24.03.1999, Zahl 98/01/0352).
Im vorliegenden Beschwerdefall brachte die Beschwerdeführerin befragt nach den Gründen für die Asylantragstellung am 03.04.2001 vor, dass sie - ebenso wie ihre Tochter - im Heimatland von unbekannten maskierten Männern vergewaltigt worden sei.
Ob dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin den Tatsachen entspricht - das Bundesasylamt ging von der Unglaubwürdigkeit der Angaben aus - kann in der gegebenen Fallkonstellation dahingestellt bleiben, weil dem Vorbringen im Ergebnis keine Asylrelevanz zukommt. Selbst wenn man nämlich von der Richtigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin ausgehen sollte, wäre der behaupteten, von Privatpersonen ausgehenden Verfolgung kein Bezug zu einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zu entnehmen; die Beschwerdeführerin tut im Verfahren nämlich nicht dar, dass der behauptete gegen sie gerichtete sexuelle Übergriff deshalb erfolgt sei, weil sie der Volksgruppe der Roma angehöre. Selbst aber wenn dem so gewesen wäre, kann vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin Schutz durch die Behörden in Bosnien und Herzegowina deshalb verweigert worden wäre, weil sie dieser Volksgruppe angehört.
In diesem Zusammenhang ist unter Berücksichtigung der oben angeführten Länderberichte im konkreten Fall von der grundsätzlichen Schutzgewährungswilligkeit und der Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden in Bosnien und Herzegowina auszugehen. Hinweise darauf, dass gerade die Beschwerdeführerin als Angehörige der Volksgruppe der Roma in Bosnien und Herzegowina nicht ausreichenden Schutz durch die Sicherheitsbehörden erhalten würden, liegen dem Asylgerichtshof nicht vor und wurden von der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht hinreichend konkret und glaubhaft vorgebracht. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "in Folge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne. Davon kann aber im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden.
Insofern die Beschwerdeführerin im Verfahren vorbringt, dass die Behörden ihr nicht geglaubt und sie beschimpft hätten, ist festzuhalten, dass - bei Zugrundelegung dieser Angaben - ein Fehlverhalten einzelner Organwalter vorläge, dass in der vorgebrachten Konstellation jedenfalls noch nicht geeignet wäre, die mangelnde Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der Sicherheitsbehörden im gesamten Herkunftsstaat darzutun. Für die Beschwerdeführerin hätte in der vorliegenden Fallkonstellation jedenfalls die Möglichkeit bestanden, sich an eine andere oder an eine vorgesetzte Behörde oder auch an im Heimatland tätigte internationale Behörden zu wenden. Das behauptete Fehlverhalten einzelner Organe vermag für sich allein betrachtet daher jedenfalls nicht den Unwillen zur Schutzgewährung der Sicherheitsbehörden im gesamten Herkunftsstaat darzutun.
Darüber hinaus erscheint es in Anbetracht des Umstandes, dass der vorgebrachte Übergriff aus dem Jahr 2001 schon sehr lange zurückliegt sowie vor dem Hintergrund der nunmehr weiter verbesserten Lage im Herkunftsstaat in hohem Maße unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine aktuelle Bedrohung maßgeblicher Intensität befürchten müsste und könnte die Beschwerdeführerin gegebenenfalls vor einer solchen (allerdings nicht wahrscheinlich anzusehenden) Bedrohungssituation wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich eines Übergriffes im Jahr 2001 lassen sich keinerlei Rückschlüsse auf eine konkrete und insbesondere aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr ziehen.
In diesem Zusammenhang ist weiters darauf hinzuweisen, dass die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft im Heimatland eines Asylwerbers - für sich allein - nicht geeignet ist, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun (VwGH vom 31.01.2002, Zl. 2000/20/0358). Danach bildet die bloße Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung. Auch gibt es keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass gegenwärtig Angehörige der Volksgruppe der Roma in Bosnien und Herzegowina generell allein auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer Verfolgung, welche eine asylrelevante Intensität erreichen würde, sohin einer sogenannten Gruppenverfolgung, ausgesetzt sind. Dergleichen lässt sich den getroffenen Länderfeststellungen nicht entnehmen.
Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2004, Zahl: 01 07.953-BAT, gemäß § 7 AsylG 1997 abzuweisen.Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2004, Zahl: 01 07.953-BAT, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abzuweisen.
Ad III.) Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I Nr. 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 01.01.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I Nr. 100/2005 [FPG]) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG - sofern man die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 und in weiterer Folge des § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 nicht ohnedies als lex specialis zu § 124 Abs. 2 FPG 2005 begreift, womit die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG weiterhin aufrecht bliebe - nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di.Ad römisch drei.) Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 01.01.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, [FPG]) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG - sofern man die Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005, und in weiterer Folge des Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, nicht ohnedies als lex specialis zu Paragraph 124, Absatz 2, FPG 2005 begreift, womit die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG weiterhin aufrecht bliebe - nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di.
§ 50 FPG. Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Paragraph 50, FPG. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Ob diese Verweisung auf § 50 FPG wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, obwohl Verfahren nach dem AsylG 1997 nur weiterzuführen sind, wenn der zugrundeliegende Antrag vor dem 01.01.2006 gestellt worden ist, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe.Ob diese Verweisung auf Paragraph 50, FPG wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, obwohl Verfahren nach dem AsylG 1997 nur weiterzuführen sind, wenn der zugrundeliegende Antrag vor dem 01.01.2006 gestellt worden ist, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen ließe.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. § 8 Abs. 1 AsylG verweist auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG verweist auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Überdies ist gemäß § 57 Abs. 2 FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974). Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Überdies ist gemäß Paragraph 57, Absatz 2, FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,). Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG wurde durch Paragraph 8, AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG i.d.F. BGBl Nr. 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I Nr. 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG - nunmehr § 8 Abs. 1 AsylG - i.V.m.) § 57 FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG - nunmehr Paragraph 8, Absatz eins, AsylG - in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;
21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;
16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).16.4.2002, 2000/20/0131; vergleiche dazu überdies EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Artikel 15, Litera c, der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine ihr konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft vorgebracht. Im Übrigen wird auch auf die bereits oben getätigten Ausführungen zum Vorliegen der Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden in Bosnien und Herzegowina verwiesen.Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine ihr konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft vorgebracht. Im Übrigen wird auch auf die bereits oben getätigten Ausführungen zum Vorliegen der Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden in Bosnien und Herzegowina verwiesen.
Auch besteht in Bosnien und Herzegowina (wie sich aus den Feststellungen und den diesbezüglichen obigen Ausführungen ergibt) nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre; ebenso wenig liegt eine Bedrohungssituation iSd Art. 15 lit. c StatusRL vor (vgl. dazu das bereits zitierte Urteil des EUGH vom 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 41, wonach es Sache der Gerichte der Mitgliedsstaaten ist, sich um eine Auslegung des nationalen Rechts zu bemühen, die in Einklang mit der genannten Richtlinie steht).Auch besteht in Bosnien und Herzegowina (wie sich aus den Feststellungen und den diesbezüglichen obigen Ausführungen ergibt) nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre; ebenso wenig liegt eine Bedrohungssituation iSd Artikel 15, Litera c, StatusRL vor vergleiche dazu das bereits zitierte Urteil des EUGH vom 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 41, wonach es Sache der Gerichte der Mitgliedsstaaten ist, sich um eine Auslegung des nationalen Rechts zu bemühen, die in Einklang mit der genannten Richtlinie steht).
Dass der Beschwerdeführerin im Falle einer gemeinsamen Rückkehr mit ihrem Ehegatten nach Bosnien und Herzegowina die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann im vorliegenden Beschwerdefall unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen und der schon oben getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht angenommen werden.Dass der Beschwerdeführerin im Falle einer gemeinsamen Rückkehr mit ihrem Ehegatten nach Bosnien und Herzegowina die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), kann im vorliegenden Beschwerdefall unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen und der schon oben getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht angenommen werden.
Es ist somit nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten. Auch unter Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation in Bosnien und Herzegowina gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wäre, ihre Grundbedürfnisse erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, humanitärer Hilfe und der Unterstützung von Verwandten im Herkunftsstaat und in Österreich zu decken.Es ist somit nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten. Auch unter Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation in Bosnien und Herzegowina gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wäre, ihre Grundbedürfnisse erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, humanitärer Hilfe und der Unterstützung von Verwandten im Herkunftsstaat und in Österreich zu decken.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Von einer Gefährdung iSd § 57 Abs. 1 FrG ist daher im gegenständlichen Fall nicht auszugehen.Von einer Gefährdung iSd Paragraph 57, Absatz eins, FrG ist daher im gegenständlichen Fall nicht auszugehen.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.
Eine Ausweisung war durch den Asylgerichtshof nicht auszusprechen, zumal auch der angefochtene Bescheid - der damaligen Rechtslage entsprechend - keine Ausweisungsentscheidung enthielt und der Asylgerichtshof nicht zu einer im Ergebnis erstinstanzlichen Entscheidung zuständig gemacht werden kann.
Hinsichtlich der die Integration der Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten betreffenden Ausführungen in der Stellungnahme vom 14.10.2011 soll an dieser Stelle aber nicht unerwähnt bleiben, dass der lange, rechtmäßige Aufenthalt (die Beschwerdeführerin verfügt seit ihrer Asylantragstellung am 03.04.2001 über ein befristetes Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz) in Österreich und die gelungene Integration der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten in einem allfälligem, vor den Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden geführten Verfahren zu berücksichtigen sein wird.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Asylantragstellung, Asylerstreckung, Bescheidbehebung, Diskriminierung, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, staatlicher Schutz, Volksgruppenzugehörigkeit, ZustellmangelZuletzt aktualisiert am
28.02.2012