Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
C12 423.146-1/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Vorsitzenden und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. INDIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2011, FZ. 11 13.988-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Vorsitzenden und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. INDIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2011, FZ. 11 13.988-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 38 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 38 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab, wurde am 18.11.2011 von Organen der Bundespolizei in Wien einer Identitätsfeststellung unterzogen. Da er keine entsprechenden Dokumente vorweisen konnte, wurden EKIS-Anfragen zur Überprüfung seines rechtmäßigen Aufenthalts durchgeführt. Diese verliefen negativ und der Beschwerdeführer wurde daraufhin vorläufig festgenommen.
Am 19.11.2011 stellte der Beschwerdeführer im Zuge einer fremdenpolizeilichen Einvernahme den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag).
Bei seiner Erstbefragung durch einen Vertreter des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommandos Wien, Abteilung für fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug, brachte der Beschwerdeführer am Tag der Antragstellung zu seiner Person im Wesentlichen vor, er sei in XXXX, Bezirk XXXX, Bundesstaat Punjab geboren, verwitwet und habe im Herkunftsstaat noch seine Mutter, seinen Sohn und seine Tochter und einen Bruder und eine Schwester. Sein Vater und seine Ehegattin seien bereits verstorben. Er spreche Punjabi und habe zuletzt als Bauarbeiter gearbeitet.Bei seiner Erstbefragung durch einen Vertreter des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommandos Wien, Abteilung für fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug, brachte der Beschwerdeführer am Tag der Antragstellung zu seiner Person im Wesentlichen vor, er sei in römisch 40 , Bezirk römisch 40 , Bundesstaat Punjab geboren, verwitwet und habe im Herkunftsstaat noch seine Mutter, seinen Sohn und seine Tochter und einen Bruder und eine Schwester. Sein Vater und seine Ehegattin seien bereits verstorben. Er spreche Punjabi und habe zuletzt als Bauarbeiter gearbeitet.
Zur Flucht führte er im Wesentlichen aus, dass er seinen Heimatort am 11.11.2011 mit dem Bus verlassen habe und nach Neu Delhi gefahren sei. Am selben Tag sei er dann in Begleitung des Schleppers vom Flughafen Delhi aus direkt nach Wien geflogen, wo er am 12.11.2011 am Flughafen Schwechat angekommen sei. Sie seien nicht kontrolliert worden und mit einem Zug in die Stadt gefahren, wo ihm der Schlepper auf einem Bahnhof seine Geldbörse und seinen Reisepass abgenommen habe. Nachdem er einige Stunden vergeblich auf dessen Rückkehr gewartet habe, seien einige Landsleute vorbeigekommen und hätten ihn zu einem indischen Tempel im 12. Bezirk gebracht. Dort habe er die letzten Nächte verbracht, bis ihn die Polizei kontrolliert und festgenommen habe. Er habe den Schlepper vor rund zwei Monaten in Delhi getroffen und ihm seinen eigenen Reisepass für die Besorgung eines Visums für die europäische Union übergeben. Danach sei er wieder in sein Heimatdorf zurückgefahren. Er habe keine Angehörigen im Raum der Europäischen Union.
Sein Heimatland habe er verlassen, weil er von der Polizei schikaniert, zweimal mitgenommen und erst durch Bestechung wieder freigelassen worden sei. Er habe wenig Geld verdient und deswegen selbst gebrannten Alkohol verkauft. Aus diesem Grund habe er Probleme mit der Polizei bekommen und letztlich sein Heimatland verlassen. Dies sei sein einziger Grund. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, neuerlich Probleme mit der Polizei zu bekommen, weil er wieder Alkohol produzieren und verkaufen müsste, um seine Familie ernähren zu können.
Da die Umstände der Einreise des Beschwerdeführers in Österreich nicht ermittelt werden konnten, wurde das Verfahren des Beschwerdeführers durch Ausfolgen der Aufenthaltsberechtigungskarte am 25.11.2011 in Österreich zugelassen.
1.2. Am 25.11.2011 führte das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, eine Einvernahme mit Hilfe eines Dolmetschers für Punjabi durch.
Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er geistig und körperlich in der Lage sei, die Einvernahme durchzuführen und keine gesundheitlichen Beschwerden habe. Sein Reisepass sei im Februar 2010 vom Passamt XXXX ohne Probleme ausgestellt worden. Er habe erstmals einen Reisepass beantragt und sich diesen nur ausstellen lassen, weil er gedacht habe, er werde diesen vielleicht einmal brauchen. Auch für seine beiden Kinder habe er für je 1000,-- Rupien Pässe ausstellen lassen.Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er geistig und körperlich in der Lage sei, die Einvernahme durchzuführen und keine gesundheitlichen Beschwerden habe. Sein Reisepass sei im Februar 2010 vom Passamt römisch 40 ohne Probleme ausgestellt worden. Er habe erstmals einen Reisepass beantragt und sich diesen nur ausstellen lassen, weil er gedacht habe, er werde diesen vielleicht einmal brauchen. Auch für seine beiden Kinder habe er für je 1000,-- Rupien Pässe ausstellen lassen.
Am 11.11.2011 sei er letztmalig an seiner Wohnadresse gewesen. Seinen Lebensunterhalt habe er mit Hilfsarbeiten aller Art verdient. Dies habe jedoch nicht gereicht, weshalb er nebenbei Schnaps aus Zuckerrohr gebrannt habe. Sein Bruder sei ebenfalls Hilfsarbeiter und seine Schwester sei verheiratet. Daneben habe er noch viele Onkel und Tanten, welche Landwirte oder Arbeiter seien. Aktuell bestreite seine Mutter den Lebensunterhalt mit Hilfsarbeiten, wobei sie vorwiegend Putzarbeiten in anderen Häusern erledige. Seine Kinder bekämen für die Schule eine staatliche Unterstützung. Er selbst habe entweder Feldarbeiten verrichtet oder auf Baustellen mitgearbeitet und 100 Rupien pro Tag verdient. Letztmals habe er vor rund einem Jahr gearbeitet. Wegen Rückenschmerzen habe er damit aber aufgehört. Im letzten Jahr habe er dann nur mehr leichte Arbeiten am Feld verrichtet.
Er sei in Delhi von der Flughafenpolizei kontrolliert worden und habe seinen Reisepass herzeigen müssen. Es habe keine Probleme gegeben. Auch am Flughafen Wien habe er seinen Reisepass herzeigen müssen. Er sei im Besitz eines österreichischen Schengen-Visums gewesen. Es sei in Delhi von der österreichischen Botschaft auf seinen Namen ausgestellt worden. Er habe sich das Visum genau angesehen und es sei ab dem 02.11.2011 für vier Monate gültig gewesen. Seinen Ausreiseentschluss habe er Anfang des Jahres 2010 gefasst, kurz nachdem er sich seinen Reisepass habe ausstellen lassen.
Auf die Frage, was er in Europa vorhabe, gab er an, dass er sich eine Arbeit suchen wollte. Er habe jedoch gesehen, dass es hier keine Arbeit gebe und man eine Arbeitsbewilligung benötige. Den Entschluss für seine Asylantragstellung habe er gefasst, als ihn die Polizei festgenommen habe. Man habe ihm gesagt, dass er ein Asylverfahren bekommen und ins Flüchtlingslager geschickt werde. Zum Begriff Asyl könne er nichts angeben. Zu den Erwartungen an sein Asylverfahren teilte er mit, dass er hoffe, hier bleiben zu können und arbeiten zu dürfen. Er habe keine Ausbildung, würde aber Putzarbeiten übernehmen.
Den Schlepper habe er erstmals vor ungefähr zwei Monaten am Bahnhof in Delhi getroffen. Er sei nur wegen diesem Treffen nach Delhi gefahren. Er habe seinen Reisepass übergeben und dieser habe ihm zugesichert, alles zu erledigen. Danach sei er wieder mit dem Bus nach Hause gefahren. Beim zweiten Mal habe er ihn vor dem Abflug getroffen. Nach dem ersten Treffen habe er auf die Ausreise gewartet, sei im Dorf herumspaziert und habe sonst nichts gemacht. Für die Reisekosten (rund 10.000,-- Euro) habe er einen Teil seines Grundstücks verkauft. Gegenwärtig habe er in Indien noch sein Haus und ein ungefähr sechs oder sieben Marla großes Grundstück.
Er habe im Bundesgebiet keine Personen, die er schon aus seinem Heimatland kenne. Er sei nie in Haft gewesen und habe auch wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seinem Religionsbekenntnis nie Probleme gehabt. Seit seiner Ausreise habe er keinen Kontakt zu seinen Angehörigen mehr. In seinem Dorf gebe es keine Polizei. Eine Polizeistation befinde sich erst in der nächsten Stadt. Er habe selbst Alkohol gebrannt und diesen verkauft. Dabei sei er von der Polizei zweimal erwischt und auf eine näher genannte Polizeistation mitgenommen worden. Es habe jeweils eine Diskussion gegeben und nach fünf oder sechs Stunden habe man ihn wieder gehen lassen, nachdem er den Polizisten etwas Geld zugesteckt habe. Er habe jedes Mal ungefähr 500 Rupien bezahlt. Dafür sei es dann zu keiner Anzeige gegen ihn gekommen.
Sonst habe sich in diesem Zusammenhang nichts mehr ereignet. Er habe darüber hinaus weder persönliche Erfahrungen mit der Polizei noch sonst mit Polizisten zu tun gehabt. Mit Gerichten oder Behörden seines Heimatstaates habe er nur im Zusammenhang mit der Ausstellung seines Reisepasses zu tun gehabt. Zu den beiden erwähnten Vorfällen mit der Polizei sei es vor ungefähr vier oder fünf Jahren gekommen. Genauer könne er es nicht angegeben. Es sei schon lange her, ein paar Jahre. Er habe insgesamt zehn Jahre lang Schnaps gebrannt und vor einem Jahr damit aufgehört. Wäre es nämlich zu einer Anzeige gekommen, hätte er keinen Reisepass bekommen. Im Februar 2010 habe er den Reisepass bekommen und vorher habe er aufgehört, Schnaps zu brennen. In der Folge erklärte der Beschwerdeführer genauer, wie er den Schnaps gebrannt habe.
Für seinen Unterhalt im Bundesgebiet würde im Flüchtlingslager gesorgt. Sonst erhalte er aber keine Unterstützung und könne auch selbst nichts besteuern. Er habe auch keine Angehörigen, Verwandte oder sonst nahestehende Personen in Österreich. Er wolle vorerst einmal hier bleiben, jedenfalls so lange der Staat ihm das erlaube. Er plane seinen Lebensunterhalt in Österreich mit leichten Arbeiten zu bestreiten.
Zu seinen konkreten Fluchtgründen befragt gab er an, er sei in Indien mit seinem Einkommen nicht ausgekommen. Sonst habe er keine Probleme in seinem Heimatstaat gehabt. Er bestätigte ausdrücklich, dass er sämtliche Gründe und Vorfälle geschildert habe, welche ihn zum Verlassen seines Heimatlandes veranlasst hätten. Er habe ausreichend Zeit gehabt, seine Probleme vollständig und ausführlich zu schildern. Zu seinen Befürchtungen bei einer Rückkehr nach Indien erklärte er, er wolle nicht nach Indien zurück, weil er dort wieder die schlecht bezahlte Hilfsarbeiten verrichten müsste. Sonst habe er keine Befürchtungen oder Gründe, welche ihn von einer Rückkehr abhalten würden.
Das konkrete Ausreisedatum habe der Schlepper bestimmt. Früher sei er nicht ausgereist, weil er noch kein Visum gehabt habe. Es gebe in seiner Heimatregion noch andere Einwohner, welche die gleichen Probleme hätten, jedoch würden die meisten über eine Landwirtschaft oder eine Ausbildung verfügen. Auf Nachfrage, weshalb ausgerechnet er sein Heimatland habe verlassen müssen, erwiderte er, er wisse nicht, weshalb die anderen nicht ausreisen würden. Es gehe ihm auch nichts an. Auch die Möglichkeit, in einem anderen Teil seines Heimatstaates zu leben und zu arbeiten würde in seinem Fall nichts bringen, weil er nicht schwer arbeiten könne.
Er habe ein paar Freunde in Indien. Diese hätten auch Kinder und würden ebenso Hilfsarbeiten verrichten.
In der Folge wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zur relevanten Situation in Indien (soziale Gerechtigkeit, Gleichheit vor dem Gesetz, Diskriminierungsverbote, Gleichheit in Bezug auf Arbeitsmöglichkeiten) zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer erklärte, das würde schon alles stimmen, jedoch benötige man dazu Beziehungen. In Indien schaue aber jeder nur auf sich. Darauf hingewiesen, dass der vorgebrachte Sachverhalt nicht geeignet sei, die Gewährung von internationalen oder subsidiären Schutz zu begründen, und die Behauptung bei der Erstbefragung, Indien wegen der Probleme mit der Polizei verlassen zu haben, gänzlich unglaubhaft sei, erklärte der Beschwerdeführer, dazu nichts vorbringen zu wollen. Ebenso wolle er keine konkreten Gründe angeben, die seiner Ausweisung entgegenstehen würden.
Abschließend bestätigte er, den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden zu haben; dieser habe alles, was er gesagt habe, richtig und vollständig rückübersetzt. Er wolle nichts berichtigen oder ergänzen. Er habe auch an der Art der Einvernahme nichts zu beanstanden.
2. Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes:
Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2011 wurde der Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zukomme (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Schließlich wurde einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2011 wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zukomme (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich wurde einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).
Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidung auf umfangreiche länderkundliche Feststellungen. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung in ganz Indien glaubhaft gemacht habe. Weder seinem Vorbringen, wonach er in Indien ein zu geringes Einkommen gehabt habe, noch seiner Behauptung, er habe vor einigen Jahren zweimal bei der Polizei Geld bezahlen müssen, weil er beim Verkauf von illegal gebrannten Schnaps erwischt worden sei, sei eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen oder eine Bedrohung, welche die Gewährung von subsidiären Schutz begründen würde, zu entnehmen. Aus der Gesamtheit seiner Angaben ergebe sich zweifelsfrei, dass er Indien ausschließlich der schlechten wirtschaftlichen Situation verlassen habe. Seine Angaben über seine allgemeinen Lebensumstände in Indien würden zweifelsfrei gegen jegliche Verfolgung und Bedrohung sprechen. Er habe im Bundesgebiet keinen Familienbezug zu dauernd aufenthaltsberechtigten Personen, daher stelle seine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Die aufschiebende Wirkung werde aberkannt, weil der Beschwerdeführer konkrete Verfolgungsgründe nicht vorgebracht habe.Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidung auf umfangreiche länderkundliche Feststellungen. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung in ganz Indien glaubhaft gemacht habe. Weder seinem Vorbringen, wonach er in Indien ein zu geringes Einkommen gehabt habe, noch seiner Behauptung, er habe vor einigen Jahren zweimal bei der Polizei Geld bezahlen müssen, weil er beim Verkauf von illegal gebrannten Schnaps erwischt worden sei, sei eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen oder eine Bedrohung, welche die Gewährung von subsidiären Schutz begründen würde, zu entnehmen. Aus der Gesamtheit seiner Angaben ergebe sich zweifelsfrei, dass er Indien ausschließlich der schlechten wirtschaftlichen Situation verlassen habe. Seine Angaben über seine allgemeinen Lebensumstände in Indien würden zweifelsfrei gegen jegliche Verfolgung und Bedrohung sprechen. Er habe im Bundesgebiet keinen Familienbezug zu dauernd aufenthaltsberechtigten Personen, daher stelle seine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Die aufschiebende Wirkung werde aberkannt, weil der Beschwerdeführer konkrete Verfolgungsgründe nicht vorgebracht habe.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 29.11.2011 persönlich im Amt zugestellt.
3. Das Verfahren vor dem Asylgerichtshof:
3.1. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird der gegenständliche Bescheid seinem gesamten Umfang nach wegen materieller und formeller Rechtswidrigkeit sowie unzweckmäßiger Ermessensausübung angefochten.
Der angefochtene Bescheid enthielte in seiner Begründung nur allgemeine Feststellungen über die Zustände in Indien. Der Beschwerdeführer sei wegen einer nicht erlaubten Tätigkeit (Schwarzbrennerei) von der indischen Polizei schikaniert worden. Bei seinen beiden Verhaftungen sei er im Gefängnis einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt gewesen und letztlich nur gegen Bezahlung von Schmiergeld wieder freigelassen worden. Er sei damit korrupten Polizisten ausgeliefert. Dabei würde es sich sehr wohl um asylrelevante Verfolgungen handeln. Er habe immer an Flucht gedacht, aber erst im September 2011 einen Schlepper gefunden.
Auch sei es ihm nicht möglich, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, zumal er dann für seine Familie nicht sorgen könnte. Ferner habe es die belangte Behörde verabsäumt, seine Identität festzustellen. Allein durch die Einreise mit seinem Reisepass und einem österreichischen Schengen-Visum müssten seine Daten bei den österreichischen und europäischen Behörden gespeichert sein, wodurch seine Identität letztlich eruierbar sein sollte.
Nachdem er die Verfolgung durch die indische Polizei offenbar nicht ausreichend und plastisch geschildert habe, wären weitere Angaben notwendig, wozu er auch bereit sei. Jedenfalls sei das übersetzte Wort "schikanieren" nicht ausreichend, um die (erlittene) Verfolgung plastisch zu schildern. Aus diesem Grund werde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer stellte den gegenständlichen Asylantrag am 19.11.2011.
Er ist indischer Staatsangehöriger und lebte vor seiner Ausreise in XXXX, Bezirk XXXX, im Bundesstaat Punjab. Er hat weder eine Schulnoch eine Berufsausbildung, spricht Punjabi und hat zuletzt als Hilfsarbeiter im landwirtschaftlichen Bereich und auf Baustellen gearbeitet. Er ist verwitwet und hat in seiner Heimat neben seiner Mutter und seinen beiden Kindern noch einen Bruder, eine Schwester sowie mehrere Onkel und Tanten.Er ist indischer Staatsangehöriger und lebte vor seiner Ausreise in römisch 40 , Bezirk römisch 40 , im Bundesstaat Punjab. Er hat weder eine Schulnoch eine Berufsausbildung, spricht Punjabi und hat zuletzt als Hilfsarbeiter im landwirtschaftlichen Bereich und auf Baustellen gearbeitet. Er ist verwitwet und hat in seiner Heimat neben seiner Mutter und seinen beiden Kindern noch einen Bruder, eine Schwester sowie mehrere Onkel und Tanten.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist im erwerbsfähigen Alter.
Er ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat hier keine verwandtschaftlichen Beziehungen und lebt auch mit niemandem in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er besucht keine Kurse oder Schulen, spricht nicht Deutsch, hat in Österreich keine besonderen sozialen Kontakte und ist auch von niemandem abhängig.
1.2. Zum Herkunftsstaat Indien:
Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Indien, welche auch dem aktuellen Kenntnisstand der Länderdokumentation des Asylgerichtshofes entsprechen. Im Hinblick auf den gegenständlichen Fall wird zu Indien Folgendes festgestellt:
Überblick über die politische Lage:
Indien ist mit knapp 1,13 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt. Er steht trotz anhaltender innenpolitischer Spannungen auf einer soliden, säkular ausgerichteten Grundlage. Die föderal aufgebaute Republik ist ein Staat mit rechtsstaatlichen Einrichtungen und einem Mehrparteiensystem. Das nationale Parlament ist in zwei Kammern unterteilt, in das Ober- und Unterhaus. Das Oberhaus vertritt dabei die Interessen der 28 Unionsstaaten und 7 Unionsterritorien.
Indien verfügt über eine vielfältige Parteienlandschaft. Neben den großen nationalen Parteien Kongress (sozialdemokratisch inspirierte nationale Sammelbewegung), BJP (hindu-nationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl kleinerer Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten (Uttar Pradesh, Orissa, Bihar) allein oder in Koalition die Landesregierungen bilden.
Die letzten landesweiten Wahlen fanden im April/Mai 2009 statt. Knapp 750 Millionen Wahlberechtigte waren in fünf Phasen aufgefordert, ihre Stimme abzugeben. Die Wahlen verliefen, von kleineren Störungen abgesehen, korrekt und frei. Probleme tauchten mitunter bei Wählerverzeichniseinträgen auf, die mit den wahlberechtigten Personen nicht übereinstimmten. Auch kam es vereinzelt zu von maoistischen Regierungsgegnern verursachten Gewaltausbrüchen mit Toten. Gewinnerin der nationalen Wahl war erneut das Parteienbündnis "United Progressive Alliance" mit dem Kongress als stärkste Partei. Zusammen mit kleineren Koalitionspartnern hat die UPA die absolute Mehrheit im Parlament. Dr. Manmohan Singh wurde als Premierminister bestätigt. Er führt die Regierungsgeschäfte in enger Zusammenarbeit mit der Kongresspartei- und UPA-Vorsitzenden Sonia Gandhi.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19.1.2011, S.6)
Die UPA-Regierung versucht, die Teilnahme auch der benachteiligten Schichten am rasanten Wirtschaftswachstum Indiens zu verbessern. Sie hat sich einer Politik zugunsten der einfachen Menschen verschrieben. Wichtige Projekte der Regierung sind die Verbesserung der Lage der Bauern, Gleichberechtigung von Frauen, die Chancengleichheit religiöser Minderheiten sowie von benachteiligten Kasten und Stammesangehörigen, die Verbesserung der Schulbildung und die Modernisierung der Infrastruktur und der Verwaltung. Wichtigste Oppositionspartei ist die hindunationalistische Bharatiya Janata Party (BJP), die von 1999-2004 eine Koalitionsregierung aus über 20 Parteien und Gruppierungen (National Democratic Alliance) angeführt hatte. Nach Verlust von 17 Sitzen verfügt die National Democratic Alliance nun über 159 Sitze im Unterhaus.
Die kommunistischen Parteien Indiens sind über Jahrzehnte in den Bundesstaaten Westbengalen und Kerala besonders erfolgreich gewesen und hatten in der vergangenen Legislaturperiode durch die Tolerierung der Regierungskoalition bis Juli 2008 auch auf zentralstaatlicher Ebene eine wichtige Rolle gespielt. Sie scheiterten jedoch bei den jüngsten Wahlen mit ihren Bemühungen, eine Gruppe heterogener Parteien in einem Parteienbündnis zur Regierung zu führen und mussten empfindliche Stimmenverluste hinnehmen.
Seit Juli 2007 ist Präsidentin Pratibha Devisingh Patil indisches Staatsoberhaupt. Obwohl das Amt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich bringt, verfügt die Präsidentin im Krisenfall über weitreichende Befugnisse.
(Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik", 10.2010, S.1)
Menschenrechte und Menschenrechtssituation:
Die Regierung respektiert allgemein die Menschenrechte ihrer Bürger und macht Fortschritte in den Bereichen der kommunalen Gewaltebene, Menschenhandel, Arbeitnehmerausbeutung, Kinderarbeit. Jedoch bleiben erhebliche Defizite auf verschiedenen Menschenrechtsbereichen.
(U.S., Department of State, "2009 Human Rights Reports: India", 11.3.2010, S.1; Human Right Watch, World Report 2011, 24.1.2011, S.1)
Seit 1993 gibt es eine Nationale Menschenrechtskommission als unabhängiges Organ, die auf Antrag oder von Amts wegen Menschenrechtsverletzungen untersuchen und Empfehlungen an die Regierung richten oder beim Obersten Gerichtshof die Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen beantragen kann. Ihre Kompetenz erstreckt sich allerdings nicht auf Überprüfung von Menschenrechtsverletzungen durch das Militär. Obwohl sie keine Weisungsbefugnis zur Einleitung von Strafverfahren hat und mangels Ermittlungsbefugnissen auf die Zusammenarbeit mit Ermittlungsbehörden und Polizei angewiesen ist, trägt sie zunehmend auch durch in der Öffentlichkeit ausgeübten Druck und durch Zusammenarbeit mit NGOs zur Ahndung und zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen bei. Die Menschenrechtskommission empfiehlt, dass jeder Bundesstaat eine
Menschenrechtskommission einrichtet, die es in 13 von 28 Unionsstaaten bereits gibt. Darüber hinaus gibt es Spezialgerichte für Menschenrechtsfälle in Tamil Nadu, Uttar Pradesh und Andhra Pradesh.
(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 3.2010, S.10 und 11)
Indien hat zu den Übereinkommen zahlreiche Vorbehalte materieller Art eingelegt und/oder Erklärungen abgegeben. Das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe hat Indien im Jahre 1997 unterzeichnet, aber bisher nicht ratifiziert.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19.1.2011, S.19)
In Indien gibt es eine Vielzahl von in- und ausländischen Menschenrechtsorganisationen. Daneben existiert eine schwer überschaubare Anzahl an kleinen, thematisch und räumlich begrenzten Initiativen. Träger sind internationale Organisationen, ausländische staatliche und private Geber, Privatpersonen, Firmen und Vereine. Die Menschenrechtsorganisationen können grundsätzlich frei arbeiten, sind aber nicht selten subtilen Schikanen der Behörden (Verzögerung oder Versagung von Genehmigungen, häufige Rechnungs- und Finanzprüfungen, Schwierigkeiten bei oder Versagung der Visa-Erteilung für ausländisches Personal) und auch Drohungen, etwa durch Angehörige der an Menschenrechtsverletzungen oft beteiligten Armee oder Polizei, ausgesetzt. Die indische Regierung hat Vertretern von UN-Organisationen und Menschenrechtsaktivisten in der Vergangenheit wiederholt die Einreise verweigert. Seit Jahren anhängige Besuchsanfragen der UN-Sonderberichterstatter für Folter bzw. extralegale Tötungen sind bisher unbeantwortet geblieben. Menschenrechtsverteidiger, die Verstöße der Sicherheitskräfte aufdeckten, waren Schikanen durch die Behörden ausgesetzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Republik Indien, 19.1.2011, S.7; Amnesty International, "Report 2010 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte", 28.5.2010, S.2)
Justiz:
Die Justiz ist unabhängig. Die nicht selten extrem lange Verfahrensdauer sowie die auch im Justizsystem verbreitete Korruption führen immer wieder zu Situationen, die einer faktischen Rechtsverweigerung gleichkommen. Menschenrechtsverletzende Übergriffe von Polizei- und Sicherheitskräften kommen häufig vor, insbesondere in den Unruhegebieten im Nordosten und in Jammu und Kaschmir, eine Systematik ist dabei nicht erkennbar. Besonders gefährdet sind sozial schwache Schichten sowie Frauen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19.1.2011, S.5)
Sicherheitsbehörden:
Die Polizei handelt auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Unionsstaaten. Der Inspector General of Police (IG) bzw. der Director General of Police (DG) ist der höchste Polizeichef in einem Unionsstaat. Er ist dem jeweiligen Innenminister des Unionsstaates unterstellt. Der Deputy Inspector General (DIG) ist der zuständige Polizeichef für mehrere Distrikte. Der Superintendent (SI) ist Polizeivorsteher eines Distriktes. Er ist verantwortlich für die einzelnen Polizeistationen, wo die Constables (Polizeibeamte) tätig sind. Große Städte haben eine eigene Gemeindepolizei, die von einem Commissioner geführt werden. Die Zentralregierung ist für die Ausbildung der Polizeikräfte zuständig (Indian Police Service IPS ist die Ausbildungsstätte). Höchste indische Polizeibehörde ist das Central Bureau of Investigation (CBI). Es besitzt Kontroll-, Koordinations- und Untersuchungsbefugnisse. Gemäß Code of Criminal Procedure (CrPC) hat die Polizei das Recht bei Delikten, die der Gerichtsbarkeit unterworfen sind, ohne richterliche Vollmacht Untersuchungen einzuleiten und Verhaftungen vorzunehmen. Der verantwortliche Beamte einer Polizeistation muss nach einer Verhaftung den Richter unverzüglich mit einem First Information Report (FIR) informieren. Die Haftgründe müssen der festgenommenen Person mitgeteilt werden. Ein Anwalt kann beigezogen werden. Der Festgenommene muss innerhalb von 24 Stunden einem Richter vorgeführt werden. Die Untersuchungshaft darf bis maximal 90 Tage dauern. Präventivhaft ist gesetzlich vorgesehen bei Fällen von Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Der National Security Act (NSA) aus 1980 erlaubt Vorbeugehaft ohne Anklage oder Gerichtsverfahren bis zu einem Jahr, wenn eine Person als Sicherheitsrisiko eingestuft wird, ohne dass das Gesetz die Sicherheitsgründe näher definiert. Verhaftete Personen müssen innerhalb von 15 Tagen über die Haftgründe informiert werden. Spätestens nach sieben Wochen muss ein Beratungsausschuss über die Rechtmäßigkeit der Inhaftierung befinden. Im Dezember 2008 wurde als Folge des Terroranschlages in Mumbai die "Unlawful Activities (Prevention) Amendment Bill (UAPA)" verabschiedet; sie beinhaltet u.a. die Haft von Verdächtigen bis zu 180 Tagen ohne Möglichkeit auf Freilassung auf Kaution, die Anhaltung im Polizeigewahrsam bis zu 30 Tagen, die Umkehrung der Beweislast zu Ungunsten des Verdächtigen und einen Strafrahmen für Verbrechen nach diesem Gesetz von mindestens 10 Jahren bis lebenslänglich. Des weiteren wurde die Errichtung einer Nationalen Untersuchungsbehörde "National Investigation Agency (NBI)" mit eigenen Gerichten und einer unionsweiten Zuständigkeit in den Bereichen Angriffe auf die staatliche Integrität und Souveränität, Bombenattacken, Flugzeug- und Schiffsentführungen und Angriffe auf nukleare Einrichtungen beschlossen. Die Polizeikräfte können bei Bedarf durch Einheiten des Zentralstaates (Militär oder paramilitärische Kräfte) verstärkt werden.
Es kommt immer wieder zu willkürlichen Übergriffen der Staatsorgane, insbesondere der Polizeikräfte, vor allem gegenüber Häftlingen in Polizeigewahrsam. Von etlichen Ausnahmen abgesehen, werden gesetzeswidrige Handlungen in diesem Bereich geahndet. Die angerufenen Gerichte haben hierbei in den letzten Jahren verstärkt Verantwortung gezeigt, zumal NGOs und die Presse kritisch über die ihnen bekannt gewordenen Fälle berichten. Auch über Übergriffe der Militärs und der paramilitärischen Gruppen bei ihren Einsätzen im Inneren (v.a. in Jammu und Kaschmir sowie in Indiens Nordosten) berichten Menschenrechtsorganisationen und die Nationale Menschenrechtskommission2. Auch diese werden vereinzelt (militär-) gerichtlich geahndet, Prozess und Prozessausgang bleiben allerdings geheim.
(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 3.2010, S.7 und 8)
In den Polizeistationen der indischen Hauptstadt New Delhi werden künftig verstärkt Beamtinnen zur Entgegennahme von Anzeigen eingeteilt. Damit soll es Frauen, die Opfer von Misshandlungen geworden sind, leichter gemacht werden, Übergriffe bei der Polizei anzuzeigen.
(APA, "Gewalt an Frauen - Indische Polizei setzt verstärkt Beamtinnen ein", 13.11.2010)
Versorgungslage:
Grundversorgung der Bevölkerung:
Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19.1.2011, S.22)
Im September wurde begonnen, an alle 1,2 Milliarden Einwohner individuelle Identitätsnummern auszugeben. Mit den Identitätsnummern soll es ermöglicht werden armen Menschen Bankkonten zu eröffnen, oder staatliche Sozialleistungen zu beziehen.
(APA, "Jeder Bürger soll persönliche Zahl erhalten", 30.9.2010)
Innerstaatliche Fluchtalternativen:
Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Diese Tatsache begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In städtischen Gebieten ist die Polizei personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit der Entdeckung größer ist. Aufgrund dieses Umstandes wurden in Neu Delhi Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet.
(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 3.2010, S.24)
Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen, wie ich regelmäßig ausführe, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Einkünfte aus solchen Arbeiten reichen aber in der Regel nicht aus, um eine Familie (größere Wohnung, medizinische Versorgung, Ausbildung der Kinder etc.) zu erhalten.
Was Angehörige der Sikhs betrifft: Sikhs gelten als mobile und unternehmerische Gemeinschaft. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest vorübergehend in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt. Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens ist zwar normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache.
(Mag. Brüser, länderkundliches Gutachten allg. Teil, 16.10.2009 zu Zl. C11 402.903-1, S.16 und 17)
Rückkehr:
Die Einreise ist ohne ein gültiges Reisedokument grundsätzlich nicht möglich. Es ist aber bekannt, dass Grenzbeamte sich in Einzelfällen an Schleusungen von Immigranten ohne reguläre Pässe und Visa beteiligen. Ein von einem EU-Land ausgestelltes Heimreisepapier wird von der indischen Regierung nicht anerkannt. Die Ausstellung der nötigen Heimreisedokumente durch die indische Botschaft im jeweiligen EU-Land ist in der Regel mit einem zeitaufwendigen Verfahren verbunden, da es in Indien u.a. kein Meldewesen gibt. Bei der Ausreise kontrolliert der Staat bei Nicht-Geschäftsleuten neben dem Pass gelegentlich auch, ob die "emigration clearance" vorliegt. Diese wird erteilt, wenn der Reisende u.a. über genügend Geld und eine Rückkehrmöglichkeit verfügt. Jeder Inder hat das Recht auf Ausreise und Rückkehr in das eigene Land. Allerdings ist eine Ausreiseverweigerung aus Gründen der nationalen Sicherheit möglich. Tatsächlich verlassen jährlich viele Zehntausende Inder das Land zur Ausbildung und auf der Suche nach Arbeitsstellen.
(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 3.2010, S.20)
Ein Asylantrag hat allein keine nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen werden allerdings den Sicherheitsbehörden übergeben. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen keine Erkenntnisse vor.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Republik Indien, 19.1.2011, S.23)
1.3. Zu den Fluchtgründen
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland einer ungesetzmäßigen Verfolgung bzw. rechtswidrigen Übergriffen der lokalen Polizeibehörden ausgesetzt gewesen war bzw. dass ihm derartiges im Falle seiner Rückkehr drohen würde.
2. Beweiswürdigung:
Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes Beweis erhoben.
2.1. Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer eine eingehende Einvernahme durchgeführt. Davor wurde er von Sicherheitsorganen zu seinem Antrag ersteinvernommen. Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, die Beweiswürdigung und die Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid und sind nicht zu beanstanden.
2.2. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus seinen eigenen Angaben, welche insbesondere durch eine gewisse geographische Orientiertheit und die Kenntnis der Landessprache Punjabi bestätigt wurden. Nähere Feststellungen zu seiner Identität konnten mangels Vorliegen identitätsbezeugender Dokumente nicht getroffen werden. Dass er illegal in das Bundesgebiet eingereist ist, ergibt sich aus der durchgeführten Abfrage der entsprechenden Datenbanken, welche unter den vom Beschwerdeführer angegebene Personalien negativ verlief.
Dass sein allgemeiner Gesundheitszustand aktuell beeinträchtigt wäre, hat der Beschwerdeführer im Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonst wie bekannt geworden. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus das Vorliegen von Beschwerden oder Krankheiten selbst verneint und bei seiner Einvernahme angegeben, körperlich und geistig in der Lage zu sein, entsprechende Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen.
Hinweise auf besondere soziale Kontakte sind nicht hervorgekommen. Ebenso wenig liegen dem Asylgerichtshof Informationen vor, dass der Beschwerdeführer einer Beschäftigung nachgehen oder etwa allfällige Kurse belegen würde. Er hat auch keine besonderen Nahebeziehungen oder Abhängigkeitsverhältnisse zu dauerhaft in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen behauptet.
2.3. Die Unterlagen, auf welchen die Länderfeststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen Einrichtungen. Soweit es sich um Quellen älteren Datums handelt, können diese aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen. Da sich diese auch auf Berichte eines erfahrenen Sachverständigen stützen, der schon viele schlüssige und nachvollziehbare Gutachten für den unabhängigen Bundesasylsenat sowie den Asylgerichtshof verfasst hat und Indien regelmäßig bereist, war im konkreten Fall die Beauftragung eines weiteren landeskundlichen Sachverständigen nicht notwendig.
2.4. Der Beschwerdeführer hat sein Fluchtvorbringen vor dem Bundesasylamt zunächst auf Probleme mit der indischen Polizei gestützt, welche ihn zweimal beim Verkauf von schwarz gebranntem Schnaps erwischt habe. Er sei daraufhin "schikaniert" und auf die Polizeistation mitgenommen und erst nach Bestechungszahlungen wieder freigelassen worden.
Dazu ist vorerst anzumerken, dass in beiden Fällen in den vorgebrachten Festnahmen noch keine systematische Verfolgung im Sinne der GFK erkannt werden kann, zumal man den Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge ausschließlich wegen verbotener Handlungen, nämlich den Verkauf von schwarz gebranntem Alkohol, zur Polizeistation mitgenommen habe. Damit ist die Polizei, deren Aufgabe es unter anderem ist, Straftaten zu verfolgen und aufzuklären, grundsätzlich aber nur ihren Pflichten entsprechend nachgekommen.
Wie den vorliegenden Länderberichten darüber hinaus zu entnehmen ist, finden in Indien grundsätzlich objektive polizeiliche Untersuchungen und ordentliche Gerichtsverfahren statt. Dies wird auch durch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme bestätigt. Wie er nämlich selbst vorgebracht hat, habe ihn die Polizei auf das Wachzimmer mitgenommen und nach einer fünf- bis sechsstündigen "Diskussion" wieder gehen lassen. Es sei es auch zu keiner Anzeige gegen ihn gekommen, weshalb davon auszugehen ist, dass es wegen dieser Vorfälle zu keinen weiteren Erhebungen mehr kommen wird. Der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, dass es in diesem Zusammenhang zu keinen weiteren Vorfällen mehr gekommen ist, obwohl die Festnahmen schon Jahre zurückliegen (ungefähr vier oder fünf Jahre). Er hat sogar ausdrücklich angegeben, dass er keine weiteren persönlichen Erfahrungen mit der Polizei oder sonstigen Behörden seines Heimatlandes gemacht habe.
Der Schluss, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion mit keiner staatlichen Verfolgung zu rechnen hat, wird auch durch sein Vorbringen zu seinen Reisevorbereitungen bekräftigt. So hat er angegeben, bereits zwei Monate vor seiner Ausreise mit dem Schlepper Kontakt aufgenommen zu haben und danach wieder an seinen Wohnort zurückgekehrt zu sein. In der Folge sei er auf seine Ausreise wartend im Dorf "herumspaziert" und habe ansonsten nichts Besonderes gemacht. Zudem habe er bereits ein Jahr vor seiner Ausreise mit dem Schnapsbrennen aufgehört, um keine Anzeige und deswegen unter Umständen keinen Reisepass zu bekommen.
Die Ausführungen in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer im Gefängnis gewesen und dort einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt gewesen sei, bzw. das übersetzte Wort "schikanieren" nicht ausreichen würde, um die (erlittene) Verfolgung plastisch zu schildern, widersprechen seinem gesamten bisherigen Vorbringen. Zum einen hat er im Verfahren weder von ungesetzmäßigen Ermittlungshandlungen oder rechtswidrigen Übergriffen berichtet, noch hat er die im Rahmen der Erstbefragung behaupteten Schikanen nochmals erwähnt oder näher ausgeführt. Außerdem hat er unmissverständlich erklärt, in seiner Heimat nie in Haft gewesen zu sein. Zum anderen hat er wiederholt mit Nachdruck erklärt, alle Gründe und Vorfälle, welche ihn zum Verlassen seines Heimatlandes veranlasst hätten, vollständig geschildert und alles gesagt zu haben, was er habe sagen wollen.
Vielmehr hat er auf die Frage, weshalb er sein Heimatland letztlich verlassen habe, ausschließlich wirtschaftliche Gründen angegeben. So hat er ausgeführt, dass er in Indien mit seinem Einkommen nicht ausgekommen sei und deshalb auch selbst gebrannten Schnaps habe verkaufen müssen. Sonst habe er aber keine Probleme gehabt. Gleichlautend teilte er zu seinen Rückkehrbefürchtungen mit, dass er nach Indien nicht zurück wolle, weil er dann wieder die schlecht bezahlten Hilfsarbeiten verrichten müsste.
Auch seine Angaben, wonach er erst nach seiner Festnahme durch die österreichischen Sicherheitsbehörden den Entschluss gefasst habe, einen Asylantrag zu stellen und sich gedacht habe, nach Abschluss des Asylverfahrens hier bleiben und arbeiten zu dürfen, weisen eindeutig auf wirtschaftliche Gründe hin. Schließlich haben die problemlose Ausstellung des Reisepasses und seine ungehinderte Ausreise trotz Kontrolle durch die Flughafenpolizei gezeigt, dass der Beschwerdeführer keinen staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt war.
Zusammengefasst war der Beschwerdeführer auch nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht in der Lage, eine aktuell bestehende oder künftig drohende, tatsächliche Gefährdung in seinem Heimatland glaubhaft zu machen.
3. Rechtliche Erwägungen zur zulässigen Beschwerde:
3.1. Zur Abweisung des Asylantrags nach § 3 Abs. 1 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Abweisung des Asylantrags nach Paragraph 3, Absatz eins, (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Zur Regelung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005:3.1.1. Zur Regelung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005:
Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011 (in der Folge AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (in der Folge AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177, 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177, 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256), kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256), kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).
3.1.2. Im gegenständlichen Fall sind auch nach Auffassung des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben (vgl. oben Punkt II.2.4.).3.1.2. Im gegenständlichen Fall sind auch nach Auffassung des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben vergleiche oben Punkt römisch zwei.2.4.).
Dass sich seit der Erlassung des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes in Indien allgemein eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden. Die Lage in Indien stellt sich seit Jahren im Wesentlichen unverändert dar, wie sich der Asylgerichtshof durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage im Interesse des Beschwerdeführers versichert hat (vgl. oben I.1.2.).Dass sich seit der Erlassung des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes in Indien allgemein eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden. Die Lage in Indien stellt sich seit Jahren im Wesentlichen unverändert dar, wie sich der Asylgerichtshof durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage im Interesse des Beschwerdeführers versichert hat vergleiche oben römisch eins.1.2.).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, muss für die Gewährung von Asyl eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten, es genügt nicht, dass sie bloß nicht ausgeschlossen werden kann (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Dass eine solche maßgebliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, hat sich aber weder aus dem Verfahren noch aus den Ausführungen in der Beschwerde schlüssig ergeben.
3.1.3. Im Ergebnis liegt daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer - insbesondere landesweiten - aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.3.1.3. Im Ergebnis liegt daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer - insbesondere landesweiten - aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.2. Zur Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Zur Regelung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005:3.2.1. Zur Regelung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des VwGH zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesem nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des VwGH zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesem nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
3.2.2. Wie bereits ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende, aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe ausreichend konkret behauptet bzw. glaubhaft zu machen vermocht. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in ganz Indien eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.3.2.2. Wie bereits ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende, aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe ausreichend konkret behauptet bzw. glaubhaft zu machen vermocht. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in ganz Indien eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
3.2.3. Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Indien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat dieser weder bei seiner Einvernahme noch in der Beschwerde substantiiert behauptet.3.2.3. Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Indien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat dieser weder bei seiner Einvernahme noch in der Beschwerde substantiiert behauptet.
3.2.4. Der Beschwerdeführer ist im Wesentlichen gesund, arbeitsfähig und es kann ihm zugemutet werden, sich in seiner Heimat wie bisher als Hilfsarbeiter auf dem landwirtschaftlichen Sektor, im Baugewerbe oder zumindest mit Gelegenheitsarbeiten einen entsprechenden Lebensunterhalt zu verdienen, und darüber hinaus auch auf die Unterstützung seiner Familienangehörigen, Verwandten und Freunde zurückgreifen, welche nach wie vor in Indien leben. Ferner ist er seinen Angaben zufolge in der Heimat immer noch Eigentümer eines Hauses. Es ist daher nicht zu erwarten, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine lebensbedrohliche Notlage geraten wird.
Ebenso wenig liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer in Indien der Todesstrafe oder einer anderen menschenunwürdigen Strafe ausgesetzt sein könnte. Und schließlich ergeben sich aus den aktuellen Länderberichten keine Hinweise darauf, dass im Falle einer Rückkehr nach Indien alleine die Stellung eines Asylantrages nachteilige Konsequenzen nach ziehen könnte. Ebenso wenig ist aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Indien eine den Beschwerdeführer konkret betreffende Gefahr im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ableitbar. Es sind keine Hinweise darauf amtsbekannt, dass in Indien eine solch extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, bzw. dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet.Ebenso wenig liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer in Indien der Todesstrafe oder einer anderen menschenunwürdigen Strafe ausgesetzt sein könnte. Und schließlich ergeben sich aus den aktuellen Länderberichten keine Hinweise darauf, dass im Falle einer Rückkehr nach Indien alleine die Stellung eines Asylantrages nachteilige Konsequenzen nach ziehen könnte. Ebenso wenig ist aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Indien eine den Beschwerdeführer konkret betreffende Gefahr im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ableitbar. Es sind keine Hinweise darauf amtsbekannt, dass in Indien eine solch extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, bzw. dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet.
3.2.5. Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die im gegenständlichen Fall zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten. Es war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des beschwerdegegenständlichen Bescheides des Bundesasylamtes als unbegründet abzuweisen.3.2.5. Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die im gegenständlichen Fall zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten. Es war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des beschwerdegegenständlichen Bescheides des Bundesasylamtes als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 10 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. Zur Regelung des § 10 Abs. 1 AsylG 2005:3.3.1. Zur Regelung des Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr. 38/2011 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und überdies - wie hier - kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und überdies - wie hier - kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Diese Bestimmung ist im Kontext von Verfahren, die nach dem AsylG 1997 zu führen sind, in denen aber gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 der § 10 AsylG 2005 anzuwenden ist, dahin zu verstehen, dass auch ein auf das AsylG 1997 gestütztes Aufenthaltsrecht der Ausweisung nicht entgegensteht. § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 zählt Umstände auf, die bei der Prüfung, ob Art. 8 EMRK verletzt wird, insbesondere zu berücksichtigen sind. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8, EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Diese Bestimmung ist im Kontext von Verfahren, die nach dem AsylG 1997 zu führen sind, in denen aber gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 der Paragraph 10, AsylG 2005 anzuwenden ist, dahin zu verstehen, dass auch ein auf das AsylG 1997 gestütztes Aufenthaltsrecht der Ausweisung nicht entgegensteht. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 zählt Umstände auf, die bei der Prüfung, ob Artikel 8, EMRK verletzt wird, insbesondere zu berücksichtigen sind. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
3.3.2. Zur Auslegung des § 10 Abs. 1 AsylG 2005:3.3.2. Zur Auslegung des Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005:
Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516/2005 (Punkt IV.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.03.2002, 99/21/0082 mwN.). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Punkt IV.3.2]; vgl. VfSlg. 18.224/2007, wo der VfGH - anlässlich einer auf § 10 AsylG 2005 gestützten Ausweisung - auf das zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997 ergangene Erk. VfSlg. 17.340/2004 verweist): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516 aus 2005, (Punkt römisch vier.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in Paragraph 37, FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.03.2002, 99/21/0082 mwN.). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516 aus 2005, [Punkt römisch vier.3.2]; vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, wo der VfGH - anlässlich einer auf Paragraph 10, AsylG 2005 gestützten Ausweisung - auf das zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 ergangene Erk. VfSlg. 17.340 aus 2004, verweist): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."
Die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt zusammengefasst (VfSlg. 18.223/2007, 18.224/2007; vgl. weiters VfGH 13.03.2008, B 1032/07; 22.09.2008, B 642/08; 28.04.2009, U 847/08; 01.07.2009, U 1209/09; 03.09.2009, U 61/09): "Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die [...] an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird [...], das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [...] und dessen Intensität [...], die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert [...], die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung [...] für maßgeblich erachtet.Die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt zusammengefasst (VfSlg. 18.223 aus 2007,, 18.224 aus 2007,; vergleiche weiters VfGH 13.03.2008, B 1032/07; 22.09.2008, B 642/08; 28.04.2009, U 847/08; 01.07.2009, U 1209/09; 03.09.2009, U 61/09): "Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die [...] an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird [...], das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [...] und dessen Intensität [...], die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert [...], die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung [...] für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen [...]."
Mit Erkenntnis 22.06.2009, U 1031/09, hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dahin zusammengefasst, diese Kriterien seien "u.a.:
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 sind bei der Prüfung, ob die Ausweisung "eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen" würde, insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und "die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war", das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die "strafgerichtliche Unbescholtenheit", Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, und "die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren". Nach den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 88 BlgNR 24. GP, 2 f.) wurden damit die in den Erkenntnissen VfSlg. 18.223/2007 und 18.224/2007 dargestellten Kriterien sinngemäß in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 aufgenommen. Damit soll die gebotene Interessenabwägung "im Gesetz abgebildet werden", ohne dass damit eine inhaltliche Änderung der Rechtslage verbunden wäre. Durch die Regelung werde weder eine zusätzliche formelle noch eine inhaltliche Änderung der Prüfung der Unzulässigkeit der Ausweisung geschaffen. Zur Stammfassung des § 10 AsylG 2005 führten die parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 39) aus, der Entwurf gehe "in Aufrechterhaltung dieses mit der Asylgesetznovelle 2003 eingeführten, verwaltungsökonomischen Systems davon aus, dass im Regelfall ab- und zurückweisende Asylentscheidungen in einem mit einer Ausweisung zu verbinden sind. Ausgenommen sind Fälle, in denen dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder eine Ausweisung gegen Art. 8 EMRK verstoßen würde."Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 sind bei der Prüfung, ob die Ausweisung "eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen" würde, insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und "die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war", das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die "strafgerichtliche Unbescholtenheit", Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, und "die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren". Nach den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 88 BlgNR 24. GP, 2 f.) wurden damit die in den Erkenntnissen VfSlg. 18.223 aus 2007, und 18.224 aus 2007, dargestellten Kriterien sinngemäß in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 aufgenommen. Damit soll die gebotene Interessenabwägung "im Gesetz abgebildet werden", ohne dass damit eine inhaltliche Änderung der Rechtslage verbunden wäre. Durch die Regelung werde weder eine zusätzliche formelle noch eine inhaltliche Änderung der Prüfung der Unzulässigkeit der Ausweisung geschaffen. Zur Stammfassung des Paragraph 10, AsylG 2005 führten die parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 39) aus, der Entwurf gehe "in Aufrechterhaltung dieses mit der Asylgesetznovelle 2003 eingeführten, verwaltungsökonomischen Systems davon aus, dass im Regelfall ab- und zurückweisende Asylentscheidungen in einem mit einer Ausweisung zu verbinden sind. Ausgenommen sind Fälle, in denen dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder eine Ausweisung gegen Artikel 8, EMRK verstoßen würde."
3.3.2. Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seit seiner illegalen Einreise lediglich auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters VfSlg. 18.224/2007, wonach bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, ob sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, und daran anschließend VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Dem Beschwerdeführer kommt kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.3.3.2. Das Bundesasylamt hat die durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seit seiner illegalen Einreise lediglich auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 mit weiteren Hinweisen; vergleiche auch VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters VfSlg. 18.224 aus 2007,, wonach bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, ob sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, und daran anschließend VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Dem Beschwerdeführer kommt kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auch zutreffend dargelegt, dass angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegt, welche einer Ausweisung entgegenstehen könnte; dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen in Österreich verfügt und hier auch keine anderen besonderen Bindungen hat. Der noch nicht einmal zwei Monate dauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist jedenfalls zu kurz, um allein deswegen die Ausweisung für unzulässig zu erklären. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auch zutreffend dargelegt, dass angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegt, welche einer Ausweisung entgegenstehen könnte; dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen in Österreich verfügt und hier auch keine anderen besonderen Bindungen hat. Der noch nicht einmal zwei Monate dauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist jedenfalls zu kurz, um allein deswegen die Ausweisung für unzulässig zu erklären. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.
Besondere Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt bereits bestehende dauernde Integration in Österreich (etwa aufgrund eines Beschäftigungs- oder Familienverhältnisses oder sonstiger intensiver sozialer Kontakte) sind auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, weshalb die fremdenrechtlichen öffentlichen Interessen an der Effektuierung der negativen Entscheidung im Asylverfahren zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin überwiegen. Wie oben festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine besonderen sozialen Kontakte, spricht nicht Deutsch, besucht keine Kurse, ist nicht berufstätig und auch nicht Mitglied in irgendwelchen Vereinen.
3.3.3. Somit ist die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.3.3.3. Somit ist die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
4. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zu den bekämpften Spruchpunkten I und II (siehe insbesondere Ausführungen unter Punkt II.2.4.) konnten gesonderte Erwägungen zu Spruchpunkt IV unterbleiben.4. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zu den bekämpften Spruchpunkten römisch eins und römisch zwei (siehe insbesondere Ausführungen unter Punkt römisch zwei.2.4.) konnten gesonderte Erwägungen zu Spruchpunkt römisch vier unterbleiben.
5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht; eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes fand nicht statt. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich erörtert hätte werden müssen. Da die Voraussetzungen im Sinne der oben bezeichneten Bestimmungen im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt sind, konnte hier von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht; eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes fand nicht statt. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich erörtert hätte werden müssen. Da die Voraussetzungen im Sinne der oben bezeichneten Bestimmungen im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt sind, konnte hier von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Ausweisung, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, unverzügliche AusreiseverpflichtungZuletzt aktualisiert am
09.02.2012