Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D13 235436-4/2011/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.11.2011, FZ. 11 03.265-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.11.2011, FZ. 11 03.265-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 und § 38 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 38, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatangehöriger der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Dagestan, reiste am 01.07.2002 erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.07.2002 unter der Angabe, XXXX zu heißen und am XXXX geboren worden zu sein, einen (ersten) Asylantrag. Noch vor der ersten Einvernahme musste das Verfahren vom Bundesasylamt nach § 30 Abs. 1 AsylG 1997 eingestellt werden, da der Beschwerdeführer am 21.07.2002 in die Schweiz weitergereist war und dort unter dem Namen XXXX einen weiteren Asylantrag gestellt hatte. Nach Rücküberstellung und Inschubhaftnahme in XXXX, bei der der Beschwerdeführer wiederum behauptete, XXXX zu heißen und am XXXX geboren worden zu sein, wurde er seitens des Bundesasylamtes am 19.08.2002 und 09.01.2003 niederschriftlich einvernommen, wobei er nunmehr behauptete, XXXX zu heißen und am XXXX geboren worden zu sein. Als Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer aus, von fremden Personen im Zeitraum von Mai bis Juni 2002 aus der Ferne (aus vorbeifahrenden Autos) bedroht worden zu sein, wobei er von diesen Personen niemals konkret angegriffen, geschlagen oder misshandelt worden sei.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatangehöriger der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Dagestan, reiste am 01.07.2002 erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.07.2002 unter der Angabe, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren worden zu sein, einen (ersten) Asylantrag. Noch vor der ersten Einvernahme musste das Verfahren vom Bundesasylamt nach Paragraph 30, Absatz eins, AsylG 1997 eingestellt werden, da der Beschwerdeführer am 21.07.2002 in die Schweiz weitergereist war und dort unter dem Namen römisch 40 einen weiteren Asylantrag gestellt hatte. Nach Rücküberstellung und Inschubhaftnahme in römisch 40 , bei der der Beschwerdeführer wiederum behauptete, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren worden zu sein, wurde er seitens des Bundesasylamtes am 19.08.2002 und 09.01.2003 niederschriftlich einvernommen, wobei er nunmehr behauptete, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren worden zu sein. Als Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer aus, von fremden Personen im Zeitraum von Mai bis Juni 2002 aus der Ferne (aus vorbeifahrenden Autos) bedroht worden zu sein, wobei er von diesen Personen niemals konkret angegriffen, geschlagen oder misshandelt worden sei.
Wie sich nach Dublinkonsultationen weiters ergab, hatte der Beschwerdeführer bereits am 20.03.2000 in Deutschland einen Asylantrag gestellt, dies mir der Behauptung, XXXX zu heißen und am XXXX geboren worden zu sein.Wie sich nach Dublinkonsultationen weiters ergab, hatte der Beschwerdeführer bereits am 20.03.2000 in Deutschland einen Asylantrag gestellt, dies mir der Behauptung, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren worden zu sein.
Mit Bescheid vom 19.02.2003, Zahl: 02 17.503-BAI, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 ab (Spruchpunkt I.) und erklärte dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 leg. cit. für zulässig. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 03.03.2003 fristgerecht Berufung.Mit Bescheid vom 19.02.2003, Zahl: 02 17.503-BAI, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erklärte dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, leg. cit. für zulässig. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 03.03.2003 fristgerecht Berufung.
Das Berufungsverfahren wurde seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers am 14.04.2003 gemäß § 30 Abs. 1 AsylG 1997 eingestellt. Am 27.04.2003 wurde der Beschwerdeführer in den Niederlanden erkennungsdienstlich behandelt und gab dort an, XXXX zu heißen. Am 07.05.2003 stellte der Beschwerdeführer unter dem Namen XXXX einen Asylantrag in den Niederlanden.Das Berufungsverfahren wurde seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers am 14.04.2003 gemäß Paragraph 30, Absatz eins, AsylG 1997 eingestellt. Am 27.04.2003 wurde der Beschwerdeführer in den Niederlanden erkennungsdienstlich behandelt und gab dort an, römisch 40 zu heißen. Am 07.05.2003 stellte der Beschwerdeführer unter dem Namen römisch 40 einen Asylantrag in den Niederlanden.
Nachdem der Beschwerdeführer neuerlich in Österreich eingereist war, stellte er am 18.07.2003 unter dem Namen XXXX (dies sei seine wahre Identität; er habe Gründe für die unterschiedlichen Identitätsangaben gehabt), beim Bundesasylamt neuerlich einen Asylantrag; dieser Antrag wurde am selben Tag wieder zurückgezogen und ein Ersuchen um Fortführung des Berufungsverfahrens beim Unabhängigen Bundesasylsenat gestellt. Der Unabhängige Bundesasylsenat setzte daraufhin am 08.08.2003 das Verfahren gemäß § 30 Abs. 2 AsylG 1997 fort und beraumte für den 13.10.2004 eine mündliche Berufungsverhandlung an. Mit Schreiben vom 24.09.2004 zog der Beschwerdeführer seine Berufung zurück, sodass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2003 mit 04.10.2004 in Rechtskraft erwuchs.Nachdem der Beschwerdeführer neuerlich in Österreich eingereist war, stellte er am 18.07.2003 unter dem Namen römisch 40 (dies sei seine wahre Identität; er habe Gründe für die unterschiedlichen Identitätsangaben gehabt), beim Bundesasylamt neuerlich einen Asylantrag; dieser Antrag wurde am selben Tag wieder zurückgezogen und ein Ersuchen um Fortführung des Berufungsverfahrens beim Unabhängigen Bundesasylsenat gestellt. Der Unabhängige Bundesasylsenat setzte daraufhin am 08.08.2003 das Verfahren gemäß Paragraph 30, Absatz 2, AsylG 1997 fort und beraumte für den 13.10.2004 eine mündliche Berufungsverhandlung an. Mit Schreiben vom 24.09.2004 zog der Beschwerdeführer seine Berufung zurück, sodass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2003 mit 04.10.2004 in Rechtskraft erwuchs.
2. Am 04.01.2005 stellte der Beschwerdeführer unter dem Namen XXXX, aus der Schubhaft einen zweiten Asylantrag. Hiezu wurde er vor dem Bundesasylamt am 12.01.2005 und 19.01.2005 niederschriftlich einvernommen und gab hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, von einer Freundin aus Machatschkala telefonisch erfahren zu haben, dass er in der Heimat nach wie vor gesucht werde und es dort sehr gefährlich für ihn sei. Weiters gebe es Drohbriefe und Tonbänder mit den Drohungen seiner Feinde. Seine nunmehrigen Fluchtgründe stünden in keinerlei Zusammenhang mit den in seinem ersten Asylverfahren angegebenen Gründen.2. Am 04.01.2005 stellte der Beschwerdeführer unter dem Namen römisch 40 , aus der Schubhaft einen zweiten Asylantrag. Hiezu wurde er vor dem Bundesasylamt am 12.01.2005 und 19.01.2005 niederschriftlich einvernommen und gab hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, von einer Freundin aus Machatschkala telefonisch erfahren zu haben, dass er in der Heimat nach wie vor gesucht werde und es dort sehr gefährlich für ihn sei. Weiters gebe es Drohbriefe und Tonbänder mit den Drohungen seiner Feinde. Seine nunmehrigen Fluchtgründe stünden in keinerlei Zusammenhang mit den in seinem ersten Asylverfahren angegebenen Gründen.
Mit Bescheid vom 20.01.2005, Zahl: 05 00.199-EAST West, wies das Bundesasylamt den zweiten Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.Mit Bescheid vom 20.01.2005, Zahl: 05 00.199-EAST West, wies das Bundesasylamt den zweiten Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 01.02.2005 fristgerecht Berufung.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.06.2005, Zl. 235.436/19-VI/42/05, wurde diese Berufung gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.06.2005, Zl. 235.436/19-VI/42/05, wurde diese Berufung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen.
3. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 05.07.2005 aus Großbritannien rückübernommen, wo er sich als XXXX ausgegeben hatte. Noch am selben Tag stellte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt erneut unter dem Namen XXXX, einen (dritten) Asylantrag. Hiezu wurde er vor dem Bundesasylamt am 08.07.2005 und 12.07.2005 niederschriftlich einvernommen und gab hinsichtlich seiner unterschiedlichen Identitätsangaben an, dass der nunmehr angegebene Name der Wahrheit entspreche und er seine wahre Identität bisher aus Angst vor Abschiebung verschleiert habe. Hinsichtlich der Gründe für seine neuerliche Asylantragstellung führte der Beschwerdeführer aus, dass er immer noch die gleichen Fluchtgründe wie in seinem ersten Asylverfahren sowie zu Hause große Probleme habe. Er könne nicht zurück, da in XXXX nach wie vor Krieg herrsche und er außerdem kein Tschetschenisch beherrsche. Er würde in Tschetschenien als Russe gelten und daher getötet werden. In Machatschkala werde er von der Mafia bedroht.3. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 05.07.2005 aus Großbritannien rückübernommen, wo er sich als römisch 40 ausgegeben hatte. Noch am selben Tag stellte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt erneut unter dem Namen römisch 40 , einen (dritten) Asylantrag. Hiezu wurde er vor dem Bundesasylamt am 08.07.2005 und 12.07.2005 niederschriftlich einvernommen und gab hinsichtlich seiner unterschiedlichen Identitätsangaben an, dass der nunmehr angegebene Name der Wahrheit entspreche und er seine wahre Identität bisher aus Angst vor Abschiebung verschleiert habe. Hinsichtlich der Gründe für seine neuerliche Asylantragstellung führte der Beschwerdeführer aus, dass er immer noch die gleichen Fluchtgründe wie in seinem ersten Asylverfahren sowie zu Hause große Probleme habe. Er könne nicht zurück, da in römisch 40 nach wie vor Krieg herrsche und er außerdem kein Tschetschenisch beherrsche. Er würde in Tschetschenien als Russe gelten und daher getötet werden. In Machatschkala werde er von der Mafia bedroht.
Mit Bescheid vom 19.07.2005, Zahl: 05 09.897-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den dritten Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.Mit Bescheid vom 19.07.2005, Zahl: 05 09.897-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den dritten Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 31.07.2005 fristgerecht Berufung.
Mit Bescheid vom 14.12.2005, Zl. 235.436/21-VI/42/05, wies der Unabhängige Bundesasylsenat diese Berufung gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet ab.Mit Bescheid vom 14.12.2005, Zl. 235.436/21-VI/42/05, wies der Unabhängige Bundesasylsenat diese Berufung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet ab.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erkannte der Verwaltungsgerichthof mit Beschluss vom 21.04.2006, Zl. AW 2006/19/0216-3, die aufschiebende Wirkung zu. Mit Beschluss vom 29.08.2006, Zl. 2006/19/0895-6, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab.
Am 08.12.2008 wurde den österreichischen Behörden von der Republik Kroatien mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer dort unter der Identität XXXX ebenfalls einen Asylantrag gestellt habe, im Laufe des Verfahrens als seine wahre Identität jedoch XXXX, geboren am XXXX in XXXX, angegeben habe. Nach Überprüfung durch die russische Botschaft in Zagreb bzw. Interpol Moskau hätten diese Daten verifiziert und für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden können. Am 05.12.2008 sei der Beschwerdeführer unter Anwendung von Zwangsmitteln in die Russische Föderation überstellt worden.Am 08.12.2008 wurde den österreichischen Behörden von der Republik Kroatien mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer dort unter der Identität römisch 40 ebenfalls einen Asylantrag gestellt habe, im Laufe des Verfahrens als seine wahre Identität jedoch römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 , angegeben habe. Nach Überprüfung durch die russische Botschaft in Zagreb bzw. Interpol Moskau hätten diese Daten verifiziert und für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden können. Am 05.12.2008 sei der Beschwerdeführer unter Anwendung von Zwangsmitteln in die Russische Föderation überstellt worden.
4. Am 05.04.2011 reiste der Beschwerdeführer am Flughafen Schwechat neuerlich in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als vierter Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde er am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt und gab im Wesentlichen an, XXXX zu heißen und am XXXX in XXXX geboren worden zu sein. Hinsichtlich seiner neuerlichen Asylantragstellung führte der Beschwerdeführer aus, dass sich an seinen bisher angegebenen Asylgründen nichts geändert habe und er diese aufrecht halten. Er habe aber insofern neue Asylgründe, als sich die Lage in seiner Heimat verschlechtert habe. Es gebe dort keine sozialen Rechte und habe er dort keine Wohnung und keine Arbeit. Im Falle der Rückkehr könnte er verhungern oder auch von Banditen getötet werden. Die Lage in seiner Heimat sei sehr angespannt und gebe es ständig Anschläge. Da er so lange im Ausland gewesen sei, würde er dort wie ein Ausländer behandelt werden. Es gebe jedoch keine Hinweise, dass ihm im Falle der Rückkehr unmenschliche Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe drohen würde.4. Am 05.04.2011 reiste der Beschwerdeführer am Flughafen Schwechat neuerlich in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als vierter Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde er am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt und gab im Wesentlichen an, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 in römisch 40 geboren worden zu sein. Hinsichtlich seiner neuerlichen Asylantragstellung führte der Beschwerdeführer aus, dass sich an seinen bisher angegebenen Asylgründen nichts geändert habe und er diese aufrecht halten. Er habe aber insofern neue Asylgründe, als sich die Lage in seiner Heimat verschlechtert habe. Es gebe dort keine sozialen Rechte und habe er dort keine Wohnung und keine Arbeit. Im Falle der Rückkehr könnte er verhungern oder auch von Banditen getötet werden. Die Lage in seiner Heimat sei sehr angespannt und gebe es ständig Anschläge. Da er so lange im Ausland gewesen sei, würde er dort wie ein Ausländer behandelt werden. Es gebe jedoch keine Hinweise, dass ihm im Falle der Rückkehr unmenschliche Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe drohen würde.
Am 14.04.2011 und am 01.06.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und brachte im Wesentlichen vor, dass seine bisher in Österreich geltend gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Nur hinsichtlich seines Namens habe er aus Angst vor Abschiebung gelogen.
Auf Vorhalt, dass dem Bundesasylamt bekannt sei, dass der Beschwerdeführer tatsächlich XXXX, geboren am XXXX in XXXX, sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass dies nicht stimme und seine bei der nunmehrigen Antragstellung angegebenen Daten der Wahrheit entsprechen.Auf Vorhalt, dass dem Bundesasylamt bekannt sei, dass der Beschwerdeführer tatsächlich römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 , sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass dies nicht stimme und seine bei der nunmehrigen Antragstellung angegebenen Daten der Wahrheit entsprechen.
Auf Nachfrage, wo sich der Beschwerdeführer nach rechtskräftigem Abschluss seines letzten Asylverfahrens im Dezember 2005 aufgehalten habe, führte dieser aus, sich ständig in Wien aufgehalten zu haben und einmal bei der Caritas einmal in Notschlafstellen geschlafen zu haben und zudem eine Frau namens Sandra (Nachname und Adresse unbekannt) kennen- und liebengelernt zu haben, von welcher er sich erhofft habe, Papiere zu bekommen. Nachgefragt habe er sich glaublich ständig und durchgehend in Österreich aufgehalten. Er könne sich nicht mehr genau erinnern. Auf Vorhalt, dass die kroatischen Behörden den österreichischen Behörden mitgeteilt hätten, dass man den Beschwerdeführer in die Russische Föderation abgeschoben habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er davon nichts wisse. Er wisse auch nicht, dass er wieder in der Russischen Föderation gewesen sein soll. Zudem sei er nie in Kroatien gewesen.
Auf Nachfrage, wie er auf den Flughafen gekommen sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass er viel Alkohol getrunken habe und mit Taxis hin und her gefahren sei und nicht wisse, wie er dorthin gekommen sei.
Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer aus, dass sich an diesen nichts geändert habe und diese die gleichen wie in seinen letzten Asylverfahren seien. Zudem habe sich die Lage in Russland verschlechtert (wobei der Beschwerdeführer diesbezüglich nähere Umschreibungen machte) und sei er dort als Ausländer behandelt worden. Als Tschetschene habe er es in Dagestan sehr schwierig gehabt. Zudem unterstütze er nicht den extremen Islamismus. Es habe auch Schutzgelderpressungen gegen in gegeben und sei aufgrund seiner Weigerung dieses Geld zu zahlen auf ihn geschlossen worden. Diese Leute würden ihn im Falle der Rückkehr umbringen.
Am 14.06.2011 langte beim Bundesasylamt ein Schreiben des Beschwerdeführers in russischer Sprache ein, in welcher dieser neuerlich auf die schlechte Lage in Dagestan und der Russischen Föderation hinwies.
Mit Bescheid vom 08.11.2011, Zahl: 11 03.265-BAW, wies das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erkannte das Bundesasylamt gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 (gemeint wohl Z 3) leg. cit. die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgungshandlungen geltend zu machen. Seine den Tatsachen widersprechenden Angaben, er habe sich niemals in Kroatien aufgehalten, sowie seine tatsachenwidrigen Identitätsangaben - obwohl diese nach Mitteilung der Republik Kroatien feststehe - ließen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zudem sehr in Zweifel ziehen. Darüber hinaus seien die Angaben des Beschwerdeführers in seinem gegenständlichen Asylverfahren derart oberflächlich, ausweichend und zudem widersprüchlich gewesen, dass dem Beschwerdeführer keinerlei Glaubwürdigkeit hinsichtlich einer angeblich gegen ihn bestehenden Verfolgungsgefahr zuerkannt werden könne. Weiters stehe dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu. Wie er selbst ausgeführt habe, sehe er nicht kaukasisch aus und spreche er auch kein Tschetschenisch. Auch die von dem Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung aufgrund der in der Russischen Föderation und dem Kaukasus herrschenden allgemeinen Lage sei nicht glaubwürdig, da die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers einerseits den dem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen widersprechen und der Beschwerdeführer andererseits auch diesbezüglich derart allgemein gehaltene Angaben gemacht hat, dass sich daraus überhaupt kein Bezug zu seiner Person ergeben habe.Mit Bescheid vom 08.11.2011, Zahl: 11 03.265-BAW, wies das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erkannte das Bundesasylamt gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, (gemeint wohl Ziffer 3,) leg. cit. die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgungshandlungen geltend zu machen. Seine den Tatsachen widersprechenden Angaben, er habe sich niemals in Kroatien aufgehalten, sowie seine tatsachenwidrigen Identitätsangaben - obwohl diese nach Mitteilung der Republik Kroatien feststehe - ließen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zudem sehr in Zweifel ziehen. Darüber hinaus seien die Angaben des Beschwerdeführers in seinem gegenständlichen Asylverfahren derart oberflächlich, ausweichend und zudem widersprüchlich gewesen, dass dem Beschwerdeführer keinerlei Glaubwürdigkeit hinsichtlich einer angeblich gegen ihn bestehenden Verfolgungsgefahr zuerkannt werden könne. Weiters stehe dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu. Wie er selbst ausgeführt habe, sehe er nicht kaukasisch aus und spreche er auch kein Tschetschenisch. Auch die von dem Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung aufgrund der in der Russischen Föderation und dem Kaukasus herrschenden allgemeinen Lage sei nicht glaubwürdig, da die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers einerseits den dem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen widersprechen und der Beschwerdeführer andererseits auch diesbezüglich derart allgemein gehaltene Angaben gemacht hat, dass sich daraus überhaupt kein Bezug zu seiner Person ergeben habe.
Subsidiäre Schutzgründe (allgemeine Lage im Herkunftsstaat, Krankheit) seien im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, weswegen die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation keinen Art. 3 EMRK widersprechenden Sachverhalt darstelle.Subsidiäre Schutzgründe (allgemeine Lage im Herkunftsstaat, Krankheit) seien im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, weswegen die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation keinen Artikel 3, EMRK widersprechenden Sachverhalt darstelle.
Der Beschwerdeführer verfüge über keine familiären Bindungen zu einer zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigten Person. Auch sonst seien keine integrativen Umstände ersichtlich, die gegen eine Ausweisung des Beschwerdeführers sprechen würden. Vielmehr habe dieser bereits vier Asylanträge gestellt, habe sich hier illegal aufgehalten und sei straffällig geworden. Darüber hinaus bestehe gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in dessen gemäß Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar.Der Beschwerdeführer verfüge über keine familiären Bindungen zu einer zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigten Person. Auch sonst seien keine integrativen Umstände ersichtlich, die gegen eine Ausweisung des Beschwerdeführers sprechen würden. Vielmehr habe dieser bereits vier Asylanträge gestellt, habe sich hier illegal aufgehalten und sei straffällig geworden. Darüber hinaus bestehe gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in dessen gemäß Artikel 8, EMRK geschützten Rechte dar.
Da der Beschwerdeführer die österreichischen Asylbehörden mehrmals und nach wie vor über seine wahre Identität zu täuschen versucht habe, sei einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 22.11.2011 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde, in welcher er den Bescheid in seinem vollen Umfang wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung anfocht und im Wesentlichen Folgendes ausführte:
Er sei in der Russischen Föderation einer religiösen Verfolgung ausgesetzt, da er als moderater Moslem Probleme mit den fanatischen Islamisten in Tschetschenien habe. Weiters habe er als Kaukasier Verfolgung wegen seiner Nationalität in Russland zu befürchten. Zudem sei er wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt, da er Schutzgelderpressungen ausgesetzt gewesen sei und diese Personen mit der Miliz in Verbindung stehen würden. Hinsichtlich des Vorwurfes, seine Identität verschleiern zu wollen, müsse er ausführen, dass er seit zehn Jahren in Österreich den Namen XXXX angebe und man ihm nicht vorwerfen könne, immer andere Identitätsangaben zu machen. Weiters habe sich das Bundesasylamt in seiner angeblichen Beweiswürdigung in keinem einzigen Satz mit den von ihm angegebenen Fluchtgründen auseinander gesetzt. Die von ihm dargestellte Lage entspreche - auch im Hinblick auf die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen - augenscheinlich der Wahrheit und sei das Bundesasylamt diesen Angaben auch nicht ausreichend entgegen getreten. Er habe in Russland keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte mehr und halte sich bereits über 10 Jahre in Österreich auf, weswegen ihm zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen wäre. Auch hätte seine gute Integration (Deutschkenntnisse, positive Einstellung zur österreichischen Kultur und Lebensweise, persönliche Anknüpfungspunkte, Arbeitswille und -fähigkeit) berücksichtigt werden müssen.Er sei in der Russischen Föderation einer religiösen Verfolgung ausgesetzt, da er als moderater Moslem Probleme mit den fanatischen Islamisten in Tschetschenien habe. Weiters habe er als Kaukasier Verfolgung wegen seiner Nationalität in Russland zu befürchten. Zudem sei er wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt, da er Schutzgelderpressungen ausgesetzt gewesen sei und diese Personen mit der Miliz in Verbindung stehen würden. Hinsichtlich des Vorwurfes, seine Identität verschleiern zu wollen, müsse er ausführen, dass er seit zehn Jahren in Österreich den Namen römisch 40 angebe und man ihm nicht vorwerfen könne, immer andere Identitätsangaben zu machen. Weiters habe sich das Bundesasylamt in seiner angeblichen Beweiswürdigung in keinem einzigen Satz mit den von ihm angegebenen Fluchtgründen auseinander gesetzt. Die von ihm dargestellte Lage entspreche - auch im Hinblick auf die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen - augenscheinlich der Wahrheit und sei das Bundesasylamt diesen Angaben auch nicht ausreichend entgegen getreten. Er habe in Russland keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte mehr und halte sich bereits über 10 Jahre in Österreich auf, weswegen ihm zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen wäre. Auch hätte seine gute Integration (Deutschkenntnisse, positive Einstellung zur österreichischen Kultur und Lebensweise, persönliche Anknüpfungspunkte, Arbeitswille und -fähigkeit) berücksichtigt werden müssen.
Der Beschwerdeführer war während seiner Aufenthalte im österreichischen Bundesgebiet wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen §§ 15, 127, §§ 15, 83 Abs. 1 und § 146 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je ¿ 2,00 (¿ 200,00), im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen, bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Paragraphen 15, 127,, Paragraphen 15, 83, Absatz eins und Paragraph 146, StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je ¿ 2,00 (¿ 200,00), im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen, bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen §§ 87 Abs. 1, 127, 15, 125 und 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Paragraphen 87, Absatz eins, 127, 15, 125 und 83 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je ¿ 2,00 (¿ 60,00), im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen verurteilt.Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je ¿ 2,00 (¿ 60,00), im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen verurteilt.
Weiters wurde von der Bezirkshauptmannschaft XXXX gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom XXXX, ein Aufenthaltsverbot wegen seiner rechtskräftigen Verurteilungen, gültig bis 24.06.2014 erlassen.Weiters wurde von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom römisch 40 , ein Aufenthaltsverbot wegen seiner rechtskräftigen Verurteilungen, gültig bis 24.06.2014 erlassen.
Mit Aktenvermerk vom 05.12.2011 erkannte der Asylgerichtshof der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den o.a. Bescheid die aufschiebende Wirkung nicht zu.
Der Asylgerichtshof erhob Beweis durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des Beschwerdeführers samt Beschwerdeschrift.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Dagestan. Er führt den Namen XXXX und ist am XXXX in XXXX geboren.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Dagestan. Er führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 in römisch 40 geboren.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen wird den Feststellungen mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation festgestellt werden.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. In diesem Zusammenhang wird insbesondere hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer gesund ist und an keinerlei (schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen) Krankheiten leidet.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des BG XXXX vom XXXX, rechtskräftig wegen §§ 15, 127, §§ 15, 83 Abs. 1 und § 146 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je ¿ 2,00 (¿ 200,00), im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen, auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig wegen Paragraphen 15, 127,, Paragraphen 15, 83, Absatz eins und Paragraph 146, StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je ¿ 2,00 (¿ 200,00), im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen, auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des LG XXXX vom XXXX, rechtskräftig wegen §§ 87 Abs. 1, 127, 15, 125 und 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig wegen Paragraphen 87, Absatz eins, 127, 15, 125 und 83 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
Letztlich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des BG XXXX vom XXXX, rechtskräftig wegen §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je ¿ 2,00 (¿ 60,00), im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen verurteilt.Letztlich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig wegen Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je ¿ 2,00 (¿ 60,00), im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen verurteilt.
Weiters wurde von der Bezirkshauptmannschaft XXXX gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom XXXX, ein Aufenthaltsverbot wegen seiner rechtskräftigen Verurteilungen, gültig bis 24.06.2014 erlassen.Weiters wurde von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom römisch 40 , ein Aufenthaltsverbot wegen seiner rechtskräftigen Verurteilungen, gültig bis 24.06.2014 erlassen.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über Verwandte noch über sonstige familiäre oder private Bindungen in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island, weswegen seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet keinen ungerechtfertigten Eingriff in seine gemäß Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt.Der Beschwerdeführer verfügt weder über Verwandte noch über sonstige familiäre oder private Bindungen in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island, weswegen seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet keinen ungerechtfertigten Eingriff in seine gemäß Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt.
1.2. Zum Herkunftsland des Beschwerdeführers (Russische Föderation respektive Dagestan) wird Folgendes festgestellt:
Der Asylgerichtshof schließt sich im vorliegenden Fall den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Dagestan und der Russischen Föderation, die sich - vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles - in unbedenklicher Weise auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können (vgl. S. 20 - 47 des o.a. Bescheides), an. Die Länderfeststellungen beruhen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und besteht für den erkennenden Senat kein Grund an diesen zu zweifeln, sodass der erkennende Senat des Asylgerichtshofes diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhebt. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Asylgerichtshof keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.Der Asylgerichtshof schließt sich im vorliegenden Fall den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Dagestan und der Russischen Föderation, die sich - vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles - in unbedenklicher Weise auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können vergleiche S. 20 - 47 des o.a. Bescheides), an. Die Länderfeststellungen beruhen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und besteht für den erkennenden Senat kein Grund an diesen zu zweifeln, sodass der erkennende Senat des Asylgerichtshofes diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhebt. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Asylgerichtshof keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.
2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person (Identität) und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Mitteilung der Republik Kroatien vom 08.12.2008 (vgl. AS 17 des gegenständlichen Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes) sowie der Identitätsfeststellung durch die Botschaft der Russischen Föderation in Zagreb und durch Interpol Moskau.Die Feststellungen zur Person (Identität) und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Mitteilung der Republik Kroatien vom 08.12.2008 vergleiche AS 17 des gegenständlichen Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes) sowie der Identitätsfeststellung durch die Botschaft der Russischen Föderation in Zagreb und durch Interpol Moskau.
Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen zur Situation in Dagestan und der Russischen Föderation an, da sich diese auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen, denen der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert entgegengetreten ist.
Das Bundesasylamt hat in der Begründung des Bescheides vom 08.11.2011, Zahl: 11 03.265-BAW, die Ergebnisse eines ordnungsgemäßen und mängelfreien Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage hinsichtlich der behaupteten Flüchtlingseigenschaft klar und übersichtlich zusammengefasst und den rechtlich maßgeblichen Sachverhalt in völlig ausreichender Weise erhoben. Der Asylgerichtshof hat daher auch keine Bedenken gegen die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt und schließt sich diesen an. Es konnte folglich nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Bedrohungshandlungen ausgesetzt war bzw. im Falle ihrer Rückkehr ausgesetzt wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohenden Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaftseins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht, um diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohenden Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert vergleiche VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind vergleiche VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaftseins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt vergleiche auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht, um diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Sofern daher einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erhebung wegen des Fehlens entsprechender Möglichkeiten geringer ist (vgl. VwSlg. 6511 F 1990).Sofern daher einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erhebung wegen des Fehlens entsprechender Möglichkeiten geringer ist vergleiche VwSlg. 6511 F 1990).
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes vertritt - ebenso wie das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung im o.a. Bescheid vom 08.11.2011 - die Auffassung, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines vierten (!) Asylantrages einerseits keinerlei neue Bedrohungsgefahren seiner Person vorgebracht hat, sondern seine in seinen drei bisherigen, rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahren geltend gemachten Fluchtgründe zur Gänze aufrecht erhalten hat, weswegen bereits auf dieser Grundlage ein asylrelevantes Gefährdungspotenzial des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation ausgeschlossen werden kann. Andererseits war den vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren - über dieses bereits rechtskräftig negativ entschiedene Fluchtvorbringen hinaus - geltend gemachten Fluchtgründen, aufgrund seiner massiv eingeschränkten persönlichen Glaubwürdigkeit, seiner vagen, oberflächlichen und allgemein gehaltenen Angaben, der offensichtlichen Steigerungen seines Vorbringens und dem Umstand, dass es sich bei diesen Angaben nicht um "neue" - im Sinne von nach Rechtskraft des Erst- bis Drittverfahrens eingetretene - Vorfälle handelt, jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen.
Wie bereits oben im Verfahrensgang ausführlich dargestellt, wurden die ersten drei Asylanträge des Beschwerdeführers rechtskräftig negativ abgewiesen, wobei im dritten Asylverfahren sogar die Behandlung der vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.12.2005, Zl. 235.436/21-VI/42/05, erhobene Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof (höchstgerichtlich) abgelehnt wurde. Mit seinem vorliegenden vierten Antrag auf internationalen Schutz hat der Beschwerdeführer seine bisher geltend gemachten Fluchtgründe zur Gänze aufrecht erhalten und ausgeführt, dass sich an diesen nichts geändert habe, ohne dass seine Ausführungen auch nur ein Indiz für eine Andersbewertung dieses ursprünglichen Fluchtvorbringens aufzuzeigen vermochten. Damit liegt jedoch im Ergebnis keine Sachverhaltsänderung vor. Vielmehr muss dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang entgegen gehalten werden, dass seinem vierten Antrag auf internationalen Schutz ein Vorbringen zugrunde liegt, das nach (dreimaliger) umfassender Prüfung durch die österreichischen Asylbehörden für absolut unglaubwürdig befunden wurde, weswegen dessen Asylverfahren auch rechtskräftig negativ abgeschlossen wurden. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer nach wie vor aufrecht gehaltenen Fluchtgründe ist somit auszuführen, dass diese (insbesondere im Erstverfahren des Beschwerdeführers) nach umfassendem Ermittlungsverfahren und eingehender Glaubwürdigkeitsprüfung aufgrund der vagen, oberflächlichen und widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers nicht nur für unglaubwürdig befunden wurden und der erste Asylantrag des Beschwerdeführers (in einem "inhaltlichen" Verfahren) abgewiesen wurde, sondern der Beschwerdeführer seine Berufung gegen den ersten Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2003, Zahl: 02 17.503-BAI, sogar zurückgezogen und damit konkludent eingestanden hat, dass das von ihm geltend gemachte Bedrohungsszenario nicht der Wahrheit entspricht und das Bundesasylamt zurecht von einem unglaubwürdigen Vorbringen ausgegangen ist.
Auch die vom Beschwerdeführer im Zuge seiner beiden Folgeanträge geltend gemachten Bedrohungsszenarien (wobei der Beschwerdeführerin in seinem zweiten Asylverfahren eine gänzlich neue und äußerst vage Gefährdung seiner Person geltend gemacht hat, die laut seinen Angaben in keinerlei Zusammenhang mit seinen im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründen stehen würde, um in seinem dritten Asylverfahren auszuführen, dass doch jene Gründe aus seinem ersten Verfahren nach wie vor Bestand hätten) konnten aufgrund der widersprüchlichen, unglaublich vagen und oberflächlichen sowie steigernden Angaben des Beschwerdeführers in keiner Weise dazu beitragen, dass dessen behaupteter asylrelevanter Gefährdung in der Russischen Föderation auch nur ansatzweise Glauben geschenkt werden könnte.
Mit der Wiederholung bzw. Aufrechterhaltung dieser rechtskräftig als absolut unglaubwürdig befundenen Fluchtgründe lässt sich für den Beschwerdeführer somit nichts gewinnen bzw. vermochte die neuerliche Geltendmachung dieser Fluchtgründe nicht zu einem anderen Ergebnis führen als in den ersten drei Verfahren. Zudem muss diesbezüglich auch ausgeführt werden, dass der Beschwerdeführer sowohl in seiner Erstbefragung als auch in seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt seine ursprünglichen Fluchtgründe nicht einmal zu wiederholen gewillt gewesen ist, sondern sich lediglich mit dem Verweis auf sein bisheriges Vorbringen begnügt hat. Sein diesbezügliches Vorbringen hat sich auf wenige Sätze beschränkt, in denen der Beschwerdeführer lapidar in den Raum gestellt hat, seine bisher angegebenen Fluchtgründe wären nach wie vor aufrecht (vgl. AS 25 und 59).Mit der Wiederholung bzw. Aufrechterhaltung dieser rechtskräftig als absolut unglaubwürdig befundenen Fluchtgründe lässt sich für den Beschwerdeführer somit nichts gewinnen bzw. vermochte die neuerliche Geltendmachung dieser Fluchtgründe nicht zu einem anderen Ergebnis führen als in den ersten drei Verfahren. Zudem muss diesbezüglich auch ausgeführt werden, dass der Beschwerdeführer sowohl in seiner Erstbefragung als auch in seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt seine ursprünglichen Fluchtgründe nicht einmal zu wiederholen gewillt gewesen ist, sondern sich lediglich mit dem Verweis auf sein bisheriges Vorbringen begnügt hat. Sein diesbezügliches Vorbringen hat sich auf wenige Sätze beschränkt, in denen der Beschwerdeführer lapidar in den Raum gestellt hat, seine bisher angegebenen Fluchtgründe wären nach wie vor aufrecht vergleiche AS 25 und 59).
Bereits aus dem Umstand, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers schon in seinen ersten drei Asylverfahren für absolut unglaubwürdig erachtet wurden und seine drei vorangegangenen Verfahren rechtskräftig negativ entschieden wurden, die österreichischen Asylbehörden somit mehrmals zu dem Ergebnis gelangt sind, dass für den Beschwerdeführer keine asylrelevante Bedrohung im Herkunftsstaat besteht, kann aus Sicht des zuständigen Senates geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer auch zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt keiner wie immer gearteten Bedrohung in der Russischen Föderation respektive Dagestan ausgesetzt ist.
Soweit der Beschwerdeführer im gegenständlich vierten Asylverfahren ausgeführt hat, dass es über seine - nach wie vor bestehenden - "alten" Fluchtgründe, noch neue Bedrohungsmomente in der Russischen Föderation gebe, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich im Wesentlichen lediglich auf die in Dagestan sowie dem Kaukasus bestehende allgemeine Sicherheitslage verwiesen hat. Wie bereits das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung im o.a. Bescheid schlüssig ausgeführt hat, ist es dem Beschwerdeführer diesbezüglich jedoch in keiner Weise gelungen, einen zwischen dieser allgemeinen Lage und seiner Person nachvollziehbaren Gefährdungszusammenhang darzulegen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer insbesondere in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 01.06.2011, aber auch in seiner Stellungnahme vom 14.06.2011, lediglich abstrakte Gefährdungsmomente in den Raum gestellt (vgl. AS 99: "Sie wissen, in Russland ist alles schlecht und gesetzlos. Man findet ständig tote Tiere auf den Straßen, weiters gibt es Terrorismus und die Polizei und die Extremisten erschießen sich gegenseitig." (...) "Wissen Sie, jeden Tag werden die Leute von Autos angefahren, sind verletzt und sterben. Das wird nicht einmal im Fernsehen besprochen. Die Leute können nicht fahren, denn den Führerschein kann man einfach kaufen. Auch mit dem Pass ist es gleich. Dort gibt es Korruption, mit einem Wort es herrscht eine wilde Situation." Oder in der Stellungnahme AS 177: "In Dagestan gibt es keine Stabilität Zwischenethnische Zerwürfnisse. Feindliche Verhältnisse zwischen den nationalen Gruppen um die Macht über die Republik. Absolut schwere Korruption und Kriminalität, viele Morde. Reell existierende terroristische Organisationen..."). Der Beschwerdeführer hat offensichtlich und lediglich allgemeine Umstände aneinander gereiht und selbst diese so abstrakt dargestellt, dass er damit in keiner Weise den Eindruck vermitteln konnte, er fürchte im Falle der Rückkehr tatsächlich um sein Leben.Soweit der Beschwerdeführer im gegenständlich vierten Asylverfahren ausgeführt hat, dass es über seine - nach wie vor bestehenden - "alten" Fluchtgründe, noch neue Bedrohungsmomente in der Russischen Föderation gebe, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich im Wesentlichen lediglich auf die in Dagestan sowie dem Kaukasus bestehende allgemeine Sicherheitslage verwiesen hat. Wie bereits das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung im o.a. Bescheid schlüssig ausgeführt hat, ist es dem Beschwerdeführer diesbezüglich jedoch in keiner Weise gelungen, einen zwischen dieser allgemeinen Lage und seiner Person nachvollziehbaren Gefährdungszusammenhang darzulegen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer insbesondere in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 01.06.2011, aber auch in seiner Stellungnahme vom 14.06.2011, lediglich abstrakte Gefährdungsmomente in den Raum gestellt vergleiche AS 99: "Sie wissen, in Russland ist alles schlecht und gesetzlos. Man findet ständig tote Tiere auf den Straßen, weiters gibt es Terrorismus und die Polizei und die Extremisten erschießen sich gegenseitig." (...) "Wissen Sie, jeden Tag werden die Leute von Autos angefahren, sind verletzt und sterben. Das wird nicht einmal im Fernsehen besprochen. Die Leute können nicht fahren, denn den Führerschein kann man einfach kaufen. Auch mit dem Pass ist es gleich. Dort gibt es Korruption, mit einem Wort es herrscht eine wilde Situation." Oder in der Stellungnahme AS 177: "In Dagestan gibt es keine Stabilität Zwischenethnische Zerwürfnisse. Feindliche Verhältnisse zwischen den nationalen Gruppen um die Macht über die Republik. Absolut schwere Korruption und Kriminalität, viele Morde. Reell existierende terroristische Organisationen..."). Der Beschwerdeführer hat offensichtlich und lediglich allgemeine Umstände aneinander gereiht und selbst diese so abstrakt dargestellt, dass er damit in keiner Weise den Eindruck vermitteln konnte, er fürchte im Falle der Rückkehr tatsächlich um sein Leben.
Nun mag dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang noch zugestanden werden, dass die allgemeine Sicherheitslage in Dagestan und den übrigen Kaukasusrepubliken instabil ist und es immer wieder zu Anschlägen und Übergriffen kommt, doch muss dem Beschwerdeführer - insbesondere auch unter Heranziehung der im o.a. Bescheid enthaltenen Länderberichte - entgegen gehalten werden, dass sich diese Anschläge und Übergriffe - zumindest in Dagestan - nahezu ausschließlich und gezielt gegen die Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen richten bzw. die Behörden umgekehrt nur gegen Rebellen vorgehen. Die gemeine Zivilbevölkerung Dagestans ist von diesen Vorgängen nur äußerst selten betroffen. Insbesondere bei Personen, die in keinerlei Zusammenhang mit dem tschetschenischen Widerstand bzw. der fortschreitenden Islamisierung gebracht werden, besteht laut der Länderberichte kaum eine Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung.
Gerade der Beschwerdeführer stellt jedoch weder eine Person dar, der die Teilnahme am tschetschenischen Widerstand noch die Unterstützung extremer oder militanter Islamisten unterstellt werden könnte. Dies zum Einen deswegen, da der Beschwerdeführer weder tschetschenischer Herkunft ist, noch die tschetschenische Sprache beherrscht und - wie sich auch aus den in der AIS-Auskunft enthaltenen Fotos des Beschwerdeführers ergibt - laut eignen Angaben auch nicht kaukasischen Aussehens ist (vgl. AS 101: "Was mich anbelangt, glauben die Russen, dass ich einer von ihnen bin, weil ich hell bin,..."). Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer weder aktiv noch anderwärtig unterstützend an den Tschetschenienkriegen, dem tschetschenischen Widerstand oder der Unabhängigkeit Tschetscheniens oder Dagestans beteiligt. Zum Anderen hat der Beschwerdeführer selbst ausgeführt, zwar Moslem zu sein, jedoch an keine radikalislamitische Auslegung des Korans zu glauben bzw. darauf aufbauende terroristische Gruppierungen jemals unterstützt zu haben oder deren Ideologien zu befürworten. Die Beschwerdeausführung des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Religion in Dagestan einer Verfolgung ausgesetzt zu sein, ist für den zuständigen Senat somit nicht nachvollziehbar und kann vom erkennenden Senat zur Gänze ausgeschlossen werden, dass die dagestanischen Behörden in der Person des Beschwerdeführers eine Gefährdung sehen könnten, weswegen sich aus der allgemeinen (Sicherheits)Lage in Dagestan nicht einmal ansatzweise eine den Beschwerdeführer treffende asylrelevante Bedrohung ergeben kann.Gerade der Beschwerdeführer stellt jedoch weder eine Person dar, der die Teilnahme am tschetschenischen Widerstand noch die Unterstützung extremer oder militanter Islamisten unterstellt werden könnte. Dies zum Einen deswegen, da der Beschwerdeführer weder tschetschenischer Herkunft ist, noch die tschetschenische Sprache beherrscht und - wie sich auch aus den in der AIS-Auskunft enthaltenen Fotos des Beschwerdeführers ergibt - laut eignen Angaben auch nicht kaukasischen Aussehens ist vergleiche AS 101: "Was mich anbelangt, glauben die Russen, dass ich einer von ihnen bin, weil ich hell bin,..."). Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer weder aktiv noch anderwärtig unterstützend an den Tschetschenienkriegen, dem tschetschenischen Widerstand oder der Unabhängigkeit Tschetscheniens oder Dagestans beteiligt. Zum Anderen hat der Beschwerdeführer selbst ausgeführt, zwar Moslem zu sein, jedoch an keine radikalislamitische Auslegung des Korans zu glauben bzw. darauf aufbauende terroristische Gruppierungen jemals unterstützt zu haben oder deren Ideologien zu befürworten. Die Beschwerdeausführung des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Religion in Dagestan einer Verfolgung ausgesetzt zu sein, ist für den zuständigen Senat somit nicht nachvollziehbar und kann vom erkennenden Senat zur Gänze ausgeschlossen werden, dass die dagestanischen Behörden in der Person des Beschwerdeführers eine Gefährdung sehen könnten, weswegen sich aus der allgemeinen (Sicherheits)Lage in Dagestan nicht einmal ansatzweise eine den Beschwerdeführer treffende asylrelevante Bedrohung ergeben kann.
Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer in seiner dritten und letzten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 01.06.2011 erstmals ausgeführten, "neuen" Fluchtgrundes, ihm drohe in Dagestan die Blutrache, da bereits seine Eltern einer solchen zum Opfer gefallen sind, muss dem Beschwerdeführer entgegen gehalten werden, dass diesem Vorbringen keinerlei Glaubwürdigkeit beigemessen werden kann. Dies insbesondere deswegen, da diese angeblich bestehende Blutrache einen Sachverhalt darstellt, der nicht nur bereits vor Rechtskraft des Erstverfahrens (04.10.2004) bereits bestanden hat und der daher bereits in diesem Verfahren als maßgebend zugrunde gelegt hätte werden können, sondern der dem Beschwerdeführer sogar bereits zum Zeitpunkt des Verlassens seines Herkunftsstaates bekannt gewesen sein muss und daher von diesem ins Treffen geführt werden hätte können. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen nicht bereits in seinem ersten Asylverfahren geltend gemacht hat, sondern die diesbezüglichen Angaben erst nach acht Jahren und in seinem vierten Asylverfahren vorgebracht hat, lässt aus Sicht des erkennenden Senates lediglich den Schluss zu, dass die nunmehr vorgebrachte Blutrachegefahr in keiner Weise der Wahrheit entspricht, sondern vom Beschwerdeführer steigernd und in der Absicht, seinem Vorbringen eine asylrelevante Wendung zu verleihen, zur Asylerlangung um jeden Preis vorgebracht wurde.
Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer nunmehr erstmals vorgebrachte Gefährdung durch die Mafia, aufgrund gegen den Beschwerdeführer gerichteter Schutzgelderpressungen, denen dieser jedoch nicht nachzukommen gewillt gewesen sei, weswegen auf ihn geschossen worden sei (vgl. AS 99 und 101). Der Beschwerdeführer hat in keinem seiner bisherigen Asylverfahren auch nur ansatzweise geltend gemacht, man habe auf ihn geschossen oder Schutzgelder von ihm erpressen wollen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer in seiner allerersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.08.2002 ausdrücklich geltend gemacht, dass man ihn nie konkret angegriffen habe und er lediglich einmal einen Schuss gehört habe (vgl. AS 17 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes zur AIS-Zl. 02 17.503). Auch hat er immer nur von "Überfällen" aus der Ferne gesprochen und vorgebracht, dass ihm irgendwelche Leute von vorbeifahrenden Autos Drohungen an den Kopf geworfen hätten. Von Schutzgelderpressungen ist in diesen ersten drei Asylverfahren hingegen niemals die Rede gewesen und kann der erkennende Senat daher auch in diesem Zusammenhang lediglich zu dem Schluss kommen, dass diese nunmehr geltend gemachten angeblichen Bedrohungen lediglich Steigerungen eines absolut unglaubwürdigen Vorbringens darstellen, welche in keiner Weise dazu geeignet gewesen sind, eine asylrelevante Verfolgung nachvollziehbar in Geltung zu bringen.Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer nunmehr erstmals vorgebrachte Gefährdung durch die Mafia, aufgrund gegen den Beschwerdeführer gerichteter Schutzgelderpressungen, denen dieser jedoch nicht nachzukommen gewillt gewesen sei, weswegen auf ihn geschossen worden sei vergleiche AS 99 und 101). Der Beschwerdeführer hat in keinem seiner bisherigen Asylverfahren auch nur ansatzweise geltend gemacht, man habe auf ihn geschossen oder Schutzgelder von ihm erpressen wollen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer in seiner allerersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.08.2002 ausdrücklich geltend gemacht, dass man ihn nie konkret angegriffen habe und er lediglich einmal einen Schuss gehört habe vergleiche AS 17 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes zur AIS-Zl. 02 17.503). Auch hat er immer nur von "Überfällen" aus der Ferne gesprochen und vorgebracht, dass ihm irgendwelche Leute von vorbeifahrenden Autos Drohungen an den Kopf geworfen hätten. Von Schutzgelderpressungen ist in diesen ersten drei Asylverfahren hingegen niemals die Rede gewesen und kann der erkennende Senat daher auch in diesem Zusammenhang lediglich zu dem Schluss kommen, dass diese nunmehr geltend gemachten angeblichen Bedrohungen lediglich Steigerungen eines absolut unglaubwürdigen Vorbringens darstellen, welche in keiner Weise dazu geeignet gewesen sind, eine asylrelevante Verfolgung nachvollziehbar in Geltung zu bringen.
Darüber hinaus konnte diesem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers schon allein deswegen keinerlei Glaubwürdigkeit beigemessen werden, da der Beschwerdeführer - wie auch in seinen bisherigen Verfahren - diesbezüglich äußerst vage, oberflächliche und allgemein gehaltene Angaben geltend gemacht hat, die weder konkret gegen seine Person gerichtete Bedrohungshandlungen vermitteln noch das Bild einer ihm tatsächlich drohenden Verfolgung zeichnen konnten (vgl. AS 99: "Ich bin ja Moslem und hier in Österreich sind alle Katholiken. Ich achte diese und sie gefällt mir. Dort gibt es moslemische Organisationen und die islamische Religion ist unterschiedlich. Ich bin Moslem aber dort gibt es solche, die sagen, dass ich kein Moslem bin, weil ich nicht bete und mit der linken Hand esse." Oder AS 103: "Es gibt auch Blutrache dort. Man sagte mir, dass meine Eltern wegen der Blutrache getötet wurden, weil sie ebenfalls jemanden getötet hatten. Deswegen lebte ich in Machatschkala, aber man hat mich dort gefunden und auf mich geschossen."). Abgesehen davon stellt es sich für den erkennenden Senat als ausgeschlossen dar, dass der Beschwerdeführer einer Gefährdung wegen Blutrache ausgesetzt wäre, da in fortlaufender Abfolge der Blutrache nach dem Tod seiner Eltern vielmehr deren Mörder der Gefahr der Blutrache von Seiten des Beschwerdeführers ausgesetzt sein müssten und nicht umgekehrt. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, bereits seit seinem fünften Lebensjahr in einem Kinderheim gewohnt und seine Eltern nie kennengelernt zu haben, weswegen es für den erkennenden Senat selbst im Fall dessen, dass die Eltern des Beschwerdeführers in eine Blutrachefehde verwickelt gewesen wären, ausgeschlossen ist, dass deren Mördern die Existenz des Beschwerdeführer überhaupt bekannt oder für diese von Bedeutung gewesen ist.Darüber hinaus konnte diesem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers schon allein deswegen keinerlei Glaubwürdigkeit beigemessen werden, da der Beschwerdeführer - wie auch in seinen bisherigen Verfahren - diesbezüglich äußerst vage, oberflächliche und allgemein gehaltene Angaben geltend gemacht hat, die weder konkret gegen seine Person gerichtete Bedrohungshandlungen vermitteln noch das Bild einer ihm tatsächlich drohenden Verfolgung zeichnen konnten vergleiche AS 99: "Ich bin ja Moslem und hier in Österreich sind alle Katholiken. Ich achte diese und sie gefällt mir. Dort gibt es moslemische Organisationen und die islamische Religion ist unterschiedlich. Ich bin Moslem aber dort gibt es solche, die sagen, dass ich kein Moslem bin, weil ich nicht bete und mit der linken Hand esse." Oder AS 103: "Es gibt auch Blutrache dort. Man sagte mir, dass meine Eltern wegen der Blutrache getötet wurden, weil sie ebenfalls jemanden getötet hatten. Deswegen lebte ich in Machatschkala, aber man hat mich dort gefunden und auf mich geschossen."). Abgesehen davon stellt es sich für den erkennenden Senat als ausgeschlossen dar, dass der Beschwerdeführer einer Gefährdung wegen Blutrache ausgesetzt wäre, da in fortlaufender Abfolge der Blutrache nach dem Tod seiner Eltern vielmehr deren Mörder der Gefahr der Blutrache von Seiten des Beschwerdeführers ausgesetzt sein müssten und nicht umgekehrt. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, bereits seit seinem fünften Lebensjahr in einem Kinderheim gewohnt und seine Eltern nie kennengelernt zu haben, weswegen es für den erkennenden Senat selbst im Fall dessen, dass die Eltern des Beschwerdeführers in eine Blutrachefehde verwickelt gewesen wären, ausgeschlossen ist, dass deren Mördern die Existenz des Beschwerdeführer überhaupt bekannt oder für diese von Bedeutung gewesen ist.
Darüber hinaus muss dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang entgegen gehalten werden, dass dessen persönliche Glaubwürdigkeit derart massiv gemindert ist, dass diesem hinsichtlich jeglichen Vorbringens keinerlei Glauben mehr geschenkt werden kann. Der Beschwerdeführer hat in den letzten 12 Jahren in sechs (!) verschiedenen europäischen Ländern (Deutschland, Österreich, Schweiz, Niederlande, Großbritannien und Kroatien) insgesamt neun (!) Asylanträge gestellt, in welchen er nicht nur unter zahlreichen Widersprüchen und Oberflächlichkeiten unterschiedliche Fluchtgeschichten dargelegt hat, sondern er insbesondere immer mit anderen Identitäten aufgetreten ist. Der Beschwerdeführer ist allein in Österreich unter fünf verschiedenen Aliasnamen aufgetreten und hat auch in der Schweiz, den Niederlanden und Großbritannien jeweils andere Daten angegeben, um schließlich erst in Kroatien im Jahr 2008 seine wahre Identität preiszugeben. Konstant hat sich im Fall des Beschwerdeführers lediglich sein oben bereits ausgeführtes, vages, allgemein gehaltenes, unpräzises und ausweichendes Aussageverhalten erwiesen.
Hinsichtlich der Beschwerdeausführung des Beschwerdeführers, das Bundesasylamt unterstelle ihm zu Unrecht, über seine Identität die Unwahrheit gesagt zu haben, da man völlig außer Acht lasse, dass er bereits seit zehn Jahren den Namen XXXX angeführt habe, muss dem Beschwerdeführer entschieden damit entgegen getreten werden, dass es für die Glaubwürdigkeit von Identitätsangaben nicht ausreicht, unter vielen verschiedenen (Alias)Namen auch und immer wieder den selben (Aliasnamen) zu nennen. Mit anderen Worten, der Umstand, dass der Beschwerdeführer verschiedene seiner Aliasnamen nicht nur einmal sondern in seinen (europaweiten) Asylverfahren auch mehrmals benützt hat, lässt noch lange nicht den Schluss zu, dass einer dieser Namen der Wahrheit entspricht. Zudem lässt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde völlig außer Acht, dass das Bundesasylamt sich aus seinen zahlreich angegebenen Namen nicht einfach einen ausgesucht hat, um diesen als die tatsächliche Identität des Beschwerdeführers festzustellen, sondern diese Feststellung auf dem von der Republik Kroatien durchgeführten und an die österreichischen Behörden übermittelten Rechercheergebnis beruht. Nachdem der Beschwerdeführer bei seiner Schubhaft in Kroatien - unter anderem - auch seine wahre Identität angegeben hatte, ist es den kroatischen Behörden möglich gewesen über die russische Botschaft in Zagreb sowie Interpol Moskau eine Verifizierung dieser Identität zu erlangen und ein Heimreiszertifikat für den Beschwerdeführer ausgestellt zu erhalten. Inwieweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde somit zu dem Ergebnis gelangen konnte, das Bundesasylamt habe "offensichtlich voreingenommen" und "tendenziös" schlampig seine Identität falsch festgestellt und ihn stattdessen mit zahlreichen Aliasnamen bezeichnet ist für den erkennenden Senat angesichts dieser Beweislage nicht nachvollziehbar.Hinsichtlich der Beschwerdeausführung des Beschwerdeführers, das Bundesasylamt unterstelle ihm zu Unrecht, über seine Identität die Unwahrheit gesagt zu haben, da man völlig außer Acht lasse, dass er bereits seit zehn Jahren den Namen römisch 40 angeführt habe, muss dem Beschwerdeführer entschieden damit entgegen getreten werden, dass es für die Glaubwürdigkeit von Identitätsangaben nicht ausreicht, unter vielen verschiedenen (Alias)Namen auch und immer wieder den selben (Aliasnamen) zu nennen. Mit anderen Worten, der Umstand, dass der Beschwerdeführer verschiedene seiner Aliasnamen nicht nur einmal sondern in seinen (europaweiten) Asylverfahren auch mehrmals benützt hat, lässt noch lange nicht den Schluss zu, dass einer dieser Namen der Wahrheit entspricht. Zudem lässt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde völlig außer Acht, dass das Bundesasylamt sich aus seinen zahlreich angegebenen Namen nicht einfach einen ausgesucht hat, um diesen als die tatsächliche Identität des Beschwerdeführers festzustellen, sondern diese Feststellung auf dem von der Republik Kroatien durchgeführten und an die österreichischen Behörden übermittelten Rechercheergebnis beruht. Nachdem der Beschwerdeführer bei seiner Schubhaft in Kroatien - unter anderem - auch seine wahre Identität angegeben hatte, ist es den kroatischen Behörden möglich gewesen über die russische Botschaft in Zagreb sowie Interpol Moskau eine Verifizierung dieser Identität zu erlangen und ein Heimreiszertifikat für den Beschwerdeführer ausgestellt zu erhalten. Inwieweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde somit zu dem Ergebnis gelangen konnte, das Bundesasylamt habe "offensichtlich voreingenommen" und "tendenziös" schlampig seine Identität falsch festgestellt und ihn stattdessen mit zahlreichen Aliasnamen bezeichnet ist für den erkennenden Senat angesichts dieser Beweislage nicht nachvollziehbar.
Auch die übrigen Beschwerdeausführungen hinsichtlich der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation (welche vom Beschwerdeführer nach wie vor bestritten wird), drängen aus Sicht des erkennenden Senates lediglich den Eindruck auf, der Beschwerdeführer (bzw. sein rechtsfreundlicher Vertreter) wollten trotz Kenntnis der oben genannte Mitteilung der Republik Kroatien vom 08.12.2008 den Asylgerichtshof bzw. auch das Bundesasylamt vom Gegenteil überzeugen. In dieser Mitteilung wird ausdrücklich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer "am 05.12.2008 unter Anwendung von Zwangsmitteln in sein Heimatland verschafft" wurde. Wie auch in Österreich wird es sich bei solchen "Zwangsmitteln" wohl um eine von Sicherheitsbeamten begleitete Überstellung in die Russische Föderation handeln, weswegen davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer die Republik Kroatien einerseits verlassen und andererseits in der Russischen Föderation auch angekommen ist. Der Beschwerdeführer leugnet jedoch nicht nur, sich nach dem 05.12.2008 wieder in der Russischen Föderation aufgehalten zu haben (und sei es auch nur für kurze Zeit gewesen), er gesteht nicht einmal ein, Österreich nach Abschluss seines dritten Asylverfahrens im Sommer 2006 überhaupt verlassen zu haben, sondern besteht er vielmehr auch in seiner Beschwerde noch darauf, sich seit dem Jahr 2002 (bis auf kurze Aufenthalte in der Schweiz, den Niederlanden und Großbritannien) durchgehend in Österreich aufgehalten zu haben. Wie dem Beschwerdeführer eine solche Behauptung in der Beschwerde angesichts seines - mit der Mitteilung vom 08.12.2008 nachgewiesenen - Aufenthaltes in Kroatien gutgläubig möglich sein kann, erschließt sich dem erkennenden Senat in keiner Weise.
Auch ist für den zuständigen Senat in diesem Zusammenhang und in Anbetracht dieser Beweislage, die dem Beschwerdeführer sowohl in der Einvernahme am 14.04.2011 (vgl. AS 47, 51 und 61) als auch in jener am 01.06.2011 (vgl. AS 97) ausdrücklich zu Kenntnis gebracht wurde, nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer einen Aufenthalt in Kroatien bzw. eine Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet von sich weist und vielmehr vermeint, er könne die österreichischen Asylbehörden mit dem beharrlichen verneinen seiner Ausreise sowie der Asylantragstellung in Kroatien und dem ständigen Wiederholen, dass er einfach nicht mehr wisse, ob er in der Russischen Föderation gewesen sei (vgl. AS 51, 61 und 97), davon überzeugen, dass die von behördlicher Stelle übermittelte Miteilung der Republik Kroatien keinen der Wahrheit entsprechenden Inhalt hat.Auch ist für den zuständigen Senat in diesem Zusammenhang und in Anbetracht dieser Beweislage, die dem Beschwerdeführer sowohl in der Einvernahme am 14.04.2011 vergleiche AS 47, 51 und 61) als auch in jener am 01.06.2011 vergleiche AS 97) ausdrücklich zu Kenntnis gebracht wurde, nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer einen Aufenthalt in Kroatien bzw. eine Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet von sich weist und vielmehr vermeint, er könne die österreichischen Asylbehörden mit dem beharrlichen verneinen seiner Ausreise sowie der Asylantragstellung in Kroatien und dem ständigen Wiederholen, dass er einfach nicht mehr wisse, ob er in der Russischen Föderation gewesen sei vergleiche AS 51, 61 und 97), davon überzeugen, dass die von behördlicher Stelle übermittelte Miteilung der Republik Kroatien keinen der Wahrheit entsprechenden Inhalt hat.
Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes steht aufgrund der gegebenen Beweislage jedenfalls fest, dass der Beschwerdeführer zumindest im Jahr 2008 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist ist und sich in Kroatien aufgehalten hat, von wo er im Dezember 2008 auch in die Russische Föderation überstellt worden ist. Die diesbezüglich leugnende Einstellung des Beschwerdeführers zeigt nur neuerlich auf, dass dessen persönliche Glaubwürdigkeit massiv in Zweifel zu ziehen ist.
Darüber hinaus muss an dieser Stelle noch ausgeführt werden, dass - abgesehen von der Mitteilung der Republik Kroatien - auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 05.04.2011 im Transitbereich des Flughafen Schwechats aufgegriffen wurde, aus Sicht des erkennenden Senates ein massives Indiz dafür darstellt, dass sich der Beschwerdeführer bis April 2011 nicht im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten und erst zu diesem Zeitpunkt erneut versucht hat, wieder in Österreich einzureisen.
Abschließend muss dem Beschwerdeführer noch entgegen gehalten werden, dass sich sämtliche der von ihm in seinen Asylverfahren geltend gemachten Bedrohungsszenarien (schlechte allgemeine Sicherheitslage, drohende Blutrache, Schutzgelderpressungen, Bedrohungen durch unbekannte Personen, religiöse Probleme) ausschließlich auf den Kaukasusbereich beschränken und es dem Beschwerdeführer - sollten dessen Angaben tatsächlich der Wahrheit entsprechen, wovon der erkennende Senat wie oben dargelegt nicht einmal ansatzweise ausgeht - daher im Falle der Rückkehr möglich wäre, sich in anderen Gebieten der Russischen Föderation niederzulassen. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich ausgeführt hat, dass Kaukasiern eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung stehe, da diese in der gesamten Russischen Föderation Diskriminierungen ausgesetzt seien, muss dem Beschwerdeführer - wie sich aus den Länderfeststellungen im o.a. Bescheid ergibt - zwar zugestanden werden, dass kaukasisch aussehende Personen in der Russischen Föderation öfter Kontrollen ausgesetzt sind und diesen eher illegale Migration und Schwarzarbeit unterstellt wird, doch beziehen sich diese Diskriminierungen laut den Länderfeststellungen nahezu ausschließlich auf Personen dunkleren Aussehens. Der Beschwerdeführer ist - wie oben bereits ausgeführt - laut eigenen Angaben jedoch keineswegs kaukasischen Aussehens, sondern hat dieser selbst eingestanden, dass "die Russen" ihn für einen von ihnen halten würden, da er "hell" sei (vgl. AS 101). Dass der Beschwerdeführer in Zentralrussland Probleme wegen seiner Herkunft hätte, die ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative verwehren würden, kann vom erkennenden Senat somit ausgeschlossen werden.Abschließend muss dem Beschwerdeführer noch entgegen gehalten werden, dass sich sämtliche der von ihm in seinen Asylverfahren geltend gemachten Bedrohungsszenarien (schlechte allgemeine Sicherheitslage, drohende Blutrache, Schutzgelderpressungen, Bedrohungen durch unbekannte Personen, religiöse Probleme) ausschließlich auf den Kaukasusbereich beschränken und es dem Beschwerdeführer - sollten dessen Angaben tatsächlich der Wahrheit entsprechen, wovon der erkennende Senat wie oben dargelegt nicht einmal ansatzweise ausgeht - daher im Falle der Rückkehr möglich wäre, sich in anderen Gebieten der Russischen Föderation niederzulassen. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich ausgeführt hat, dass Kaukasiern eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung stehe, da diese in der gesamten Russischen Föderation Diskriminierungen ausgesetzt seien, muss dem Beschwerdeführer - wie sich aus den Länderfeststellungen im o.a. Bescheid ergibt - zwar zugestanden werden, dass kaukasisch aussehende Personen in der Russischen Föderation öfter Kontrollen ausgesetzt sind und diesen eher illegale Migration und Schwarzarbeit unterstellt wird, doch beziehen sich diese Diskriminierungen laut den Länderfeststellungen nahezu ausschließlich auf Personen dunkleren Aussehens. Der Beschwerdeführer ist - wie oben bereits ausgeführt - laut eigenen Angaben jedoch keineswegs kaukasischen Aussehens, sondern hat dieser selbst eingestanden, dass "die Russen" ihn für einen von ihnen halten würden, da er "hell" sei vergleiche AS 101). Dass der Beschwerdeführer in Zentralrussland Probleme wegen seiner Herkunft hätte, die ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative verwehren würden, kann vom erkennenden Senat somit ausgeschlossen werden.
Zusammenfassend muss der erkennende Senat des Asylgerichtshofes - in Anbetracht der jahrelangen Falschangaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Identität, seiner diesbezüglich (obwohl ihm zu Kenntnis gebracht wurde, dass den österreichischen Behörden seine wahre Identität nunmehr bekannt ist) nach wie vor leugnenden Einstellung, seiner zahlreichen Weiterreisen in Europa, der vielfachen Asylantragstellungen, seines durchgehend oberflächlichen, vagen und allgemein gehaltenen Vorbringens, seines beharrlichen Festhaltens an rechtskräftig für unglaubwürdig befundenen Bedrohungsszenarien, seiner darauf aufbauenden und steigernden Ausführungen im gegenständlichen Verfahren und seines in keiner Weise vorhandenen Mitwirkungswillens - zu dem Schluss gelangen, dass der Beschwerdeführer gegenständliche Asylantragstellung (wie auch sämtliche anderen Antragstellungen) ausschließlich dazu nützen wollte, in Österreich eine Aufenthaltsberechtigung zu erlangen. Der Beschwerdeführer hat somit in seinem gegenständlichen Asylverfahren erneut eine asylzweckbezogene "Fluchtgeschichte" bzw. Bedrohungssituation ohne jeglichen Wahrheitsgehalt konstruiert und ist es dem Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Verfahren nicht gelungen, glaubwürdig eine ihn treffende Verfolgungsgefahr in der Russischen Föderation respektive Dagestan darzulegen.
Das Bundesasylamt ist daher zu Recht von einem unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerdeschrift konnte der schlüssigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung des Bundesasylamtes - wie oben bereits ausgeführt - nichts in glaubwürdiger Weise entgegen setzen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist und an keinerlei Erkrankungen leidet, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 14.04.2011 und am 01.06.2011, in welchen der Beschwerdeführer ausdrücklich gelten gemacht hat, gesund zu sein und an keinen psychischen oder physischen Erkrankungen zu leiden (vgl. AS 51 und 95). Auch finden sich in sämtlichen Verwaltungsakten des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung desselben.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist und an keinerlei Erkrankungen leidet, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 14.04.2011 und am 01.06.2011, in welchen der Beschwerdeführer ausdrücklich gelten gemacht hat, gesund zu sein und an keinen psychischen oder physischen Erkrankungen zu leiden vergleiche AS 51 und 95). Auch finden sich in sämtlichen Verwaltungsakten des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung desselben.
Die Feststellungen zu den familiären oder privaten Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich basieren auf den diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 14.04.2011 und am 01.06.2011, in welchen dieser ausgeführt hat, in Österreich keiner (legalen) Beschäftigung nachzugehen oder jemals nachgegangen zu sein und von der Bundesbetreuung zu leben. Weiters hat dieser geltend gemacht, in Österreich über keine Verwandte zu verfügen, die deutsche Sprache schlecht zu beherrschen und - bis auf ein paar Bekannte, welche ebenfalls Asylwerber sein sollen - über keine sozialen Kontakte zu verfügen (vgl. AS 51 bis 61 sowie 103). Sonstige Hinweise auf vom Beschwerdeführer gesetzte integrative Maßnahmen finden sich in sämtlichen Verwaltungsakten des Beschwerdeführers ebenfalls nicht. Anhand dieser Angaben des Beschwerdeführers kann auf kein, die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegendes Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im österreichischen Bundesgebiet geschlossen werden.Die Feststellungen zu den familiären oder privaten Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich basieren auf den diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 14.04.2011 und am 01.06.2011, in welchen dieser ausgeführt hat, in Österreich keiner (legalen) Beschäftigung nachzugehen oder jemals nachgegangen zu sein und von der Bundesbetreuung zu leben. Weiters hat dieser geltend gemacht, in Österreich über keine Verwandte zu verfügen, die deutsche Sprache schlecht zu beherrschen und - bis auf ein paar Bekannte, welche ebenfalls Asylwerber sein sollen - über keine sozialen Kontakte zu verfügen vergleiche AS 51 bis 61 sowie 103). Sonstige Hinweise auf vom Beschwerdeführer gesetzte integrative Maßnahmen finden sich in sämtlichen Verwaltungsakten des Beschwerdeführers ebenfalls nicht. Anhand dieser Angaben des Beschwerdeführers kann auf kein, die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegendes Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im österreichischen Bundesgebiet geschlossen werden.
Die Feststellungen hinsichtlich der Strafverurteilungen des Beschwerdeführers und des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes ergeben sich aus der vom Asylgerichtshof getätigten Strafregister- und zentralen Fremdenregisteranfrage vom 02.12.2011.
Auch der Beschwerde vermag der Asylgerichtshof keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war (vgl. § 41 Abs. 7 AsylG iVm § 67d AVG idgF).Auch der Beschwerde vermag der Asylgerichtshof keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war vergleiche Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG idgF).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG wäre der Sachverhalt lediglich dann nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG wäre der Sachverhalt lediglich dann nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).
3. Rechtlich ergibt sich daraus:
3.1. Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz erst am 05.04.2011 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz erst am 05.04.2011 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.
Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.2. Zum Status des Asylberechtigten:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Entscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Entscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers stellt - wie schon das Bundesasylamt im o.a. Bescheid vom 08.11.2011 zu Recht festgestellt hat - keinen den Tatsachen entsprechenden Sachverhalt dar (siehe oben II.2.). Wie bereits oben ausführlich dargetan, war es dem Beschwerdeführer mit dem Wiederholen seiner rechtskräftig für unglaubwürdig befundenen Fluchtgründe einerseits bzw. mit seinen - hinsichtlich der nunmehr vorgebrachten "neuen" Fluchtgründe - äußerst oberflächlichen, vagen, unsubstantiierten, gesteigerten und allgemein gehaltenen Angaben andererseits nicht möglich, glaubwürdig eine ihm in Dagestan drohende Verfolgung darzulegen. Vielmehr musste der erkennende Senat des Asylgerichtshofes in Zusammenschau mit der - aufgrund jahrelanger Identitätstäuschungen, mehrfacher Asylantragstellung, zahlreicher Weiterreisen innerhalb Europas und mangelnden Mitwirkungsbestrebens des Beschwerdeführers - massiv eingeschränkten persönlichen Gesamtglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu dem Schluss gelangen, dass es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlich vierten Asylverfahren offensichtlich neuerlich um ein frei erfundenes Fluchtvorbringen ohne jeglichen Wahrheitsgehalt handelt, der Beschwerdeführer gegenständlichen Asylantrag erneut mit der einzigen Absicht der Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung gestellt hat und das Bundesasylamt zurecht von einem unglaubwürdigen Vorbringen ausgegangen ist.Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers stellt - wie schon das Bundesasylamt im o.a. Bescheid vom 08.11.2011 zu Recht festgestellt hat - keinen den Tatsachen entsprechenden Sachverhalt dar (siehe oben römisch zwei.2.). Wie bereits oben ausführlich dargetan, war es dem Beschwerdeführer mit dem Wiederholen seiner rechtskräftig für unglaubwürdig befundenen Fluchtgründe einerseits bzw. mit seinen - hinsichtlich der nunmehr vorgebrachten "neuen" Fluchtgründe - äußerst oberflächlichen, vagen, unsubstantiierten, gesteigerten und allgemein gehaltenen Angaben andererseits nicht möglich, glaubwürdig eine ihm in Dagestan drohende Verfolgung darzulegen. Vielmehr musste der erkennende Senat des Asylgerichtshofes in Zusammenschau mit der - aufgrund jahrelanger Identitätstäuschungen, mehrfacher Asylantragstellung, zahlreicher Weiterreisen innerhalb Europas und mangelnden Mitwirkungsbestrebens des Beschwerdeführers - massiv eingeschränkten persönlichen Gesamtglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu dem Schluss gelangen, dass es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlich vierten Asylverfahren offensichtlich neuerlich um ein frei erfundenes Fluchtvorbringen ohne jeglichen Wahrheitsgehalt handelt, der Beschwerdeführer gegenständlichen Asylantrag erneut mit der einzigen Absicht der Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung gestellt hat und das Bundesasylamt zurecht von einem unglaubwürdigen Vorbringen ausgegangen ist.
Im Ergebnis hat das Bundesasylamt demzufolge zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus den in der GFK taxativ aufgezählten Gründen nicht glaubhaft zu machen vermocht hat. Daher ist insgesamt der ausführlichen und schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes und dessen Schlussfolgerung zu folgen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm vorgebrachten Gründe keiner Verfolgung oder Bedrohung in der Russischen Föderation respektive Dagestan ausgesetzt ist und aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers kein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG 2005 festgestellt werden konnte. Der Beschwerdeführer konnte daher nicht darlegen, dass er in seinem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.Im Ergebnis hat das Bundesasylamt demzufolge zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus den in der GFK taxativ aufgezählten Gründen nicht glaubhaft zu machen vermocht hat. Daher ist insgesamt der ausführlichen und schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes und dessen Schlussfolgerung zu folgen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm vorgebrachten Gründe keiner Verfolgung oder Bedrohung in der Russischen Föderation respektive Dagestan ausgesetzt ist und aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers kein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005 festgestellt werden konnte. Der Beschwerdeführer konnte daher nicht darlegen, dass er in seinem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.
Auch mit seinem Beschwerdevorbringen konnte der Beschwerdeführer der ausführlichen und schlüssigen Beweiswürdigung und den einschlägigen Argumenten des Bundesasylamtes nichts in schlüssiger Weise entgegensetzen.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten:
Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.
§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet Paragraph 8, Absatz eins, AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen vergleiche EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Russische Föderation in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, jungen Mann im arbeitsfähigen Alter handelt, der an keinen sein Alltagsleben und seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankungen leidet. Der Beschwerdeführer ist in Dagestan aufgewachsen, hat dort über 20 Jahre und somit den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens verbracht, beherrscht die russische Sprache und ist mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut. Dem Beschwerdeführer kann daher zugemutet werden, das für sein Überleben Notwendige durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit aus Eigenem zu bestreiten, so wie ihm dies auch vor der Ausreise durch jahrelange Innehabung eines Verkaufsstandes (vgl. AS 97) möglich gewesen ist. Da der Beschwerdeführer an keinerlei die körperliche Ertüchtigung beeinträchtigenden Erkrankungen leidet, ist diesem somit zumutbar, diese Tätigkeit im Falle der Rückkehr wieder aufzunehmen. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden. Im Falle einer Rückkehr wird es dem Beschwerdeführer deshalb möglich und zumutbar sein, durch eigene Arbeit jedenfalls das für seinen Lebensunterhalt Notwendige zu erlangen.Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Russische Föderation in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, jungen Mann im arbeitsfähigen Alter handelt, der an keinen sein Alltagsleben und seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankungen leidet. Der Beschwerdeführer ist in Dagestan aufgewachsen, hat dort über 20 Jahre und somit den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens verbracht, beherrscht die russische Sprache und ist mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut. Dem Beschwerdeführer kann daher zugemutet werden, das für sein Überleben Notwendige durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit aus Eigenem zu bestreiten, so wie ihm dies auch vor der Ausreise durch jahrelange Innehabung eines Verkaufsstandes vergleiche AS 97) möglich gewesen ist. Da der Beschwerdeführer an keinerlei die körperliche Ertüchtigung beeinträchtigenden Erkrankungen leidet, ist diesem somit zumutbar, diese Tätigkeit im Falle der Rückkehr wieder aufzunehmen. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden. Im Falle einer Rückkehr wird es dem Beschwerdeführer deshalb möglich und zumutbar sein, durch eigene Arbeit jedenfalls das für seinen Lebensunterhalt Notwendige zu erlangen.
Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr in die Russische Föderation sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.
Es kann für die Russische Föderation schlichtweg auch nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs. 1 AsylG als unzulässig erscheinen ließe.Es kann für die Russische Föderation schlichtweg auch nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unzulässig erscheinen ließe.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd § 57 FrG abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd Paragraph 57, FrG abgeleitet werden vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vergleiche auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).
Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation die Garantien des Artikel 3, EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.
Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c StatusRL.Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Artikel 15, Litera c, StatusRL.
Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.4. Zur Ausweisung:
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab der Ausreise des Fremden aufrecht.Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab der Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß § 10 Abs. 7 leg. cit. gilt eine durchsetzbare Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. gilt eine durchsetzbare Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 8 leg. cit. ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Nach Paragraph 10, Absatz 8, leg. cit. ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Eine solche Maßnahme ist in einer demokratischen Gesellschaft somit dann notwendig, wenn sie einem dringlichen sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Interessen des Staates insbesondere hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik einerseits und die Interessen des betroffenen Ausländers andererseits abzuwägen (vgl. hiezu etwa EGMR U 18.2.1991, Moustaquim vs. Belgium, Nr. 12.313/86). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kommt hierbei folgenden Kriterien besondere Bedeutung zu (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 345 f):Eine solche Maßnahme ist in einer demokratischen Gesellschaft somit dann notwendig, wenn sie einem dringlichen sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Interessen des Staates insbesondere hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik einerseits und die Interessen des betroffenen Ausländers andererseits abzuwägen vergleiche hiezu etwa EGMR U 18.2.1991, Moustaquim vs. Belgium, Nr. 12.313/86). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kommt hierbei folgenden Kriterien besondere Bedeutung zu vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 345 f):
Dauer des Aufenthalts (EGMR U 26.3.1992, Beldjoudi vs. France, Nr. 12083/86)
Rechtmäßigkeit des Aufenthalts (EGMR U 8.4.2008, Nnyanzi vs. The United Kingdom, Nr. 21878/06)
Ausmaß der Integration (EGMR U 21.6.1988, Berrehab vs. The Netherlands, Nr. 10.730/84)
Intensität der familiären Beziehungen (EGMR U 2.8.2001, Boultif vs. Switzerland, Nr. 54.273/00)
Konsequenzen bei Beeinträchtigung dieser Bindungen, insbesondere auch bei Kindern (EGMR U 21.6.1988, Berrehab vs. The Netherlands, Nr. 10.730/84) und Behinderten (EGMR U 13.7.1995, Nasri vs. France, Nr. 19.465/92)
Nationalität der involvierten Personen
Möglichkeit das Familienleben anderswo zu führen (EGMR U 2.8.2001, Boultif vs. Switzerland, Nr. 54.273/00)
Vorhersehbarkeit der Maßnahme (E VwGH 27.2.2003, 2002/18/0207)
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes folglich auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 38/2011 unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Im gegenständlichen Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein Aufenthaltsrecht (außerhalb des Asylverfahrens) zu, noch liegt eine Verletzung von Art. 8 EMRK vor und kommt der zuständige Senat des Asylgerichtshofes hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF aus folgenden Gründen zu deren Zulässigkeit:Im gegenständlichen Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein Aufenthaltsrecht (außerhalb des Asylverfahrens) zu, noch liegt eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vor und kommt der zuständige Senat des Asylgerichtshofes hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF aus folgenden Gründen zu deren Zulässigkeit:
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinerlei Familienangehörigen und somit über kein Familienleben zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person, weswegen seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet schon deswegen keinen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK darstellt.Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinerlei Familienangehörigen und somit über kein Familienleben zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person, weswegen seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet schon deswegen keinen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK darstellt.
Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird:
Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit April 2011 wieder in Österreich und kann damit nicht einmal einen Aufenthalt im Inland von einem Jahr aufweisen. Zwar hat der Beschwerdeführer laut Zentralem Melderegister in den Jahren 2002 bis 2007 fünf Jahre im Bundesgebiet verbracht, doch ist es dem Beschwerdeführer auch in diesen Jahren nicht gelungen, die öffentlichen Interessen überwiegende persönliche Interessen an einem weiteren Verbleib im österreichischen Bundesgebiet zu entwickeln.
Darüber hinaus kann aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 18.224/2007) abgeleitet werden, dass die Dauer des inländischen Aufenthaltes für die Zulässigkeit einer Ausweisung nicht allein entscheidend ist und lediglich einen von mehreren verschiedenen Aspekten darstellt, die im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu unterziehen sind. Nach der (oben referierten) höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind die Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet zudem in ihrem Gewicht maßgeblich dadurch gemindert, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich aufgrund der Stellung von vier (!) Asylanträgen, die sich als unbegründet erwiesen haben, nicht illegal gewesen ist. Der Beschwerdeführer musste sich im Laufe seines (wenn auch nicht durchgehenden) Aufenthaltes in Österreich bewusst sein, dass sein Aufenthalt "unsicher" und lediglich auf die Dauer seiner Verfahren beschränkt war und ein weiterer Verbleib nach Beendigung der Verfahren vom Erfolg seiner Anträge abhängen würde. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Auch nach der oben dargestellten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN).Darüber hinaus kann aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,) abgeleitet werden, dass die Dauer des inländischen Aufenthaltes für die Zulässigkeit einer Ausweisung nicht allein entscheidend ist und lediglich einen von mehreren verschiedenen Aspekten darstellt, die im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu unterziehen sind. Nach der (oben referierten) höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind die Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet zudem in ihrem Gewicht maßgeblich dadurch gemindert, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich aufgrund der Stellung von vier (!) Asylanträgen, die sich als unbegründet erwiesen haben, nicht illegal gewesen ist. Der Beschwerdeführer musste sich im Laufe seines (wenn auch nicht durchgehenden) Aufenthaltes in Österreich bewusst sein, dass sein Aufenthalt "unsicher" und lediglich auf die Dauer seiner Verfahren beschränkt war und ein weiterer Verbleib nach Beendigung der Verfahren vom Erfolg seiner Anträge abhängen würde. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Auch nach der oben dargestellten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN).
Der Beschwerdeführer musste gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung somit spätestens nach der Abweisung seines ersten Asylantrages durch Bescheid des Bundesasylamtes im Februar 2003 seinen zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert betrachten; er konnte bereits sieben Monate nach seiner ersten Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht (mehr) darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können (vgl. VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085) bzw. davon ausgehen, dass zukünftige weitere Asylanträge von mehr Erfolg gekrönt wären, um ihm einen weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.Der Beschwerdeführer musste gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung somit spätestens nach der Abweisung seines ersten Asylantrages durch Bescheid des Bundesasylamtes im Februar 2003 seinen zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert betrachten; er konnte bereits sieben Monate nach seiner ersten Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht (mehr) darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können vergleiche VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085) bzw. davon ausgehen, dass zukünftige weitere Asylanträge von mehr Erfolg gekrönt wären, um ihm einen weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
Darüber hinaus sind aber auch keine Umstände erkennbar, die auf eine während seiner Aufenthalte im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers schließen lassen:
Der Beschwerdeführer ist am Arbeitsmarkt nicht integriert, sondern hat laut eigenen Angaben sich vielmehr auf dem Schwarzmarkt betätigt. Er war während seiner Aufenthalte und seiner Asylverfahren in Österreich laufend auf fremde Unterstützungsleistungen angewiesen und hat sich in der Grundversorgung befunden. Er spricht die deutsche Sprache - trotz seines insgesamt fast sechsjährigen Aufenthaltes im Inland - nur rudimentär und hat während seiner Aufenthalte im Bundesgebiet keine Bemühungen unternommen, Deutschkurse zu absolvieren. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer in Österreich niemals einer (legalen) Beschäftigung nachgegangen und hat sich auch nicht um eine Beschäftigungsbewilligung bemüht. Er hat weder Kurse absolviert noch ist er Mitglied in einem Verein.
Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet muss jedoch insbesondere seine "Reiseverhalten" sowie der Umstand der neunfachen Asylantragstellungen in verschiedenen Ländern Europas entgegen gehalten werden. Der Beschwerdeführer ist zwar im Juli 2002 erstmals in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat hier einen Asylantrag gestellt, doch musste dieses erste Verfahren noch vor einer ersten Einvernahme eingestellt werden, da der Beschwerdeführer drei Wochen nach Einreise bereits in die Schweiz weitergereist war, wo er ebenfalls einen Asylantrag gestellt hatte. In weiterer Folge hat sich der Beschwerdeführer bis April 2004 in Österreich aufgehalten, um dann in die Niederlande weiterzureisen und dort ebenfalls einen Asylantrag zu stellen. Nach rechtskräftigem Abschluss zweier Asylverfahren in Österreich, ist der Beschwerdeführer im Juni 2005 weiter nach Großbritannien gereist, wo er einen weiteren Asylantrag gestellt hat, um nach Rückkehr nach Österreich und weiterer Antragstellung und Abschluss des Verfahrens im Jahr 2006 nach Kroatien weiter zu reisen und dort ebenfalls einen Asylantrag zu stellen. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers lässt in keiner Weise auf ein überwiegendes privates Interesse an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet schließen, widrigenfalls der Beschwerdeführer Österreich nicht bereits während seines ersten Asylverfahrens mehrmals verlassen hätte. Vielmehr lässt dieses Vorgehen des Beschwerdeführers darauf schließen, dass dessen ausschließliches Interesse in einer Aufenthaltsberechtigung im europäischen Raum liegt, ohne dass seinerseits ein überwiegendes Interesse an einem Verbleib in einem bestimmten Staat bzw. in Österreich vorhanden wäre.
Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi
v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag in UK stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit über die gesamte Dauer bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher war, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).
Weiters muss den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet insbesondere sein wiederholt straffälliges Verhalten (dreimalige Verurteilungen zu Geld- und mehrmonatigen Haftstrafen), die wiederholte Missachtung der österreichischen Rechtsordnung und die daraus resultierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen entgegen zu halten. Der Beschwerdeführer reiste zwar im Juli 2002 erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein, doch ist bereits im Februar 2003 - somit sieben Monate nach seiner Einreise - seine erste strafrechtliche Verurteilung (zu einer Geldstrafe) erfolgt. Dennoch hat diese Verurteilung den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten, erneut straffällig zu werden, sondern ist dieser im März 2004 zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Trotz dieser weiteren Verurteilung und dem Umstand, dass sein mittlerweile drittes Asylverfahren im Sommer 2006 höchstgerichtlich negativ abgeschlossen worden war und er sich nunmehr in Österreich illegal aufgehalten hat, hat sich der Beschwerdeführer nicht wohl verhalten, sondern wurde dieser erneut straffällig und im März 2007 neuerlich zu einer Geldstrafe verurteilt. Dass der Beschwerdeführer in weiterer Folge in Österreich nicht mehr straffällig geworden ist bzw. keine Strafverurteilungen gegen ihn mehr ergangen sind, liegt wohl auch daran, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2007 bis April 2011 nicht mehr im Bundesgebiet aufgehalten hat. Im Fall des Beschwerdeführers kann die Verhaltensprognose daher in keinem Fall positiv ausfallen. Zudem ist in diesem Zusammenhang auch anzuführen, dass gegen den Beschwerdeführer bereits im Juni 2004 ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde und muss dem Beschwerdeführer auch entgegen gehalten werden, dass dieser trotz rechtskräftigem Abschluss zweier Asylverfahren im Oktober 2004 und im Jänner 2005 und der gegen ihn bestehenden Ausweisungsentscheidungen sowie des Aufenthaltsverbotes, seiner Ausreiseverpflichtung aus Österreich erst im Jahr 2007 - nach rechtskräftigem Abschluss eines weiteren Asylverfahrens und über einjährigem illegalem Aufenthalt in Österreich - freiwillig nachzukommen gewillt war.
Der Asylgerichtshof kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation erkennen. Insbesondere beherrscht der Beschwerdeführer die russische Sprache, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitern und von diesem Gesichtspunkt her möglich erscheinen. Weiters ist der Beschwerdeführer mit den Gepflogenheiten der russischen Gesellschaft vertraut. Nach alledem kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis, in welchem er den weit überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens verbracht hat, völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde.
Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des erkennenden Senates eindeutig die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des erkennenden Senates eindeutig die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf vergleiche dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).
Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in der Russischen Föderation - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in der Russischen Föderation - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.
3.5. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG 2005 idgF, kommt der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG 2005 idgF, kommt der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.
Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. idgF, kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennGemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt idgF, kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;
sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen
der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
(...)
das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder
Festzuhalten ist, daß die aufschiebende Wirkung im angefochtenen. Bescheid nicht - wie im Spruch vermerkt - gem. §38 Abs. 1Ziffer 5AsylG 2005, sondern wie sich aus dem Bescheidinhalt ergibt, auf Grundlage von § 38 Abs.1 Ziffer 3 AsylG 2005 aberkannt wurde. Diese mangelhafte bzw. fehlerhafte Angabe der angewendeten Rechtsgrundlage im Spruch begründet jedoch nach der Rechtsprechung für sich alleine jedoch keine (wesentliche) Rechtswidrigkeit des Bescheides, wenn nur insgesamt aus der Erledigung erkennbar ist, auf welche Rechtsgrundlage sie sich stützt (vg. Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, S221). Dies ist gegenständlich der Fall.Festzuhalten ist, daß die aufschiebende Wirkung im angefochtenen. Bescheid nicht - wie im Spruch vermerkt - gem. §38 Absatz eins Z, i, f, f, e, r, 5AsylG 2005, sondern wie sich aus dem Bescheidinhalt ergibt, auf Grundlage von Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG 2005 aberkannt wurde. Diese mangelhafte bzw. fehlerhafte Angabe der angewendeten Rechtsgrundlage im Spruch begründet jedoch nach der Rechtsprechung für sich alleine jedoch keine (wesentliche) Rechtswidrigkeit des Bescheides, wenn nur insgesamt aus der Erledigung erkennbar ist, auf welche Rechtsgrundlage sie sich stützt (vg. Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, S221). Dies ist gegenständlich der Fall.
Wie sich weiters aus dem Akteninhalt zweifelsfrei ergibt, konnte aufgrund der Mitteilung der kroatischen Behörden zweifelsfrei festgestellt werden, daß der Beschwerdeführer über seine wahre Identität zu täuschen versuchte (vgl. dazu AS 17).Wie sich weiters aus dem Akteninhalt zweifelsfrei ergibt, konnte aufgrund der Mitteilung der kroatischen Behörden zweifelsfrei festgestellt werden, daß der Beschwerdeführer über seine wahre Identität zu täuschen versuchte vergleiche dazu AS 17).
Dem Beschwerdeführer wurden die Beweise hinsichtlich seiner wahren Identität bzw. der von ihm versuchten Täuschung vorgehalten. Weiters wurde er am 1.6.2011 auf die drohende Folge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aufmerksam gemacht, beharrte aber weiterhin auf einer offensichtlich falschen Identität (vgl. dazu AS 95).Dem Beschwerdeführer wurden die Beweise hinsichtlich seiner wahren Identität bzw. der von ihm versuchten Täuschung vorgehalten. Weiters wurde er am 1.6.2011 auf die drohende Folge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aufmerksam gemacht, beharrte aber weiterhin auf einer offensichtlich falschen Identität vergleiche dazu AS 95).
Es war auch nicht anzunehmen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Es war auch nicht anzunehmen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Voraussetzungen des § 38 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG 2005 waren somit erfüllt, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesasylamt rechtens.Der Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG 2005 waren somit erfüllt, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesasylamt rechtens.
3.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Mitwirkungspflicht, non refoulement, strafrechtliche Verurteilung, unverzügliche AusreiseverpflichtungZuletzt aktualisiert am
22.02.2012