Norm
AsylG 1997 §7Spruch
E13 244.217-3/2011-7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. M. STEININGER als Vorsitzenden und den Richter DDr. F. KINZLBAUER, LL.M. als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Armenien, vertreten durch RA Edward W. Daigneault, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2011, Zl. 02 22.729-BAW, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. M. STEININGER als Vorsitzenden und den Richter DDr. F. KINZLBAUER, LL.M. als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RA Edward W. Daigneault, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2011, Zl. 02 22.729-BAW, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 iVm § 75 Abs. 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF und § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Die Beschwerdeführende Partei (im Folgenden als "bP" bzw "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger Armeniens, reiste am 22.12.2001 illegal nach Österreich ein brachte am 27.12.2001, sowie am 08.07.2002 und am 19.08.2002 beim Bundesasylamt (BAA) einen Asylantrag ein. Dazu wurde er erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.römisch eins. Die Beschwerdeführende Partei (im Folgenden als "bP" bzw "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger Armeniens, reiste am 22.12.2001 illegal nach Österreich ein brachte am 27.12.2001, sowie am 08.07.2002 und am 19.08.2002 beim Bundesasylamt (BAA) einen Asylantrag ein. Dazu wurde er erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die bP im Wesentlichen vor, dass er im Dorf M. eine Firma und Grundstücke sein Eigen nannte. Dieser Umstand sei seitens des Dorfvorstehers nicht goutiert worden, weshalb er einmal vom Sohn des Dorfvorstehers zusammen geschlagen worden sei. Dabei sei ihm die Nase gebrochen worden, worauf eine Behandlung im Krankenhaus notwendig gewesen sei. Danach habe er den Vorfall bei der Polizei angezeigt, welche jedoch keinerlei Reaktionen gezeigt hätte. Eines Tages seien vom Sohn des Dorfvorstehers zusammen mit den Schwiegersöhnen des Abgeordneten X. seine Schweine vergiftet worden. Ein weiteres Mal habe ihn der Sohn des Dorfvorstehers mit einem Messer attackiert, weshalb ihn die bP mit einem Radschlüssel auf den Hinterkopf geschlagen habe. Zu seinen mehrmaligen unter falscher Identität gestellten Asylanträgen befragt, gab die bP an, dass er in Traiskirchen abgemeldet worden sei, er damit über keine Bleibe verfügt habe, weshalb er mit einer falschen Identität neuerlich zwei Asylanträge gestellt habe, welche er nunmehr zurückziehe.Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die bP im Wesentlichen vor, dass er im Dorf M. eine Firma und Grundstücke sein Eigen nannte. Dieser Umstand sei seitens des Dorfvorstehers nicht goutiert worden, weshalb er einmal vom Sohn des Dorfvorstehers zusammen geschlagen worden sei. Dabei sei ihm die Nase gebrochen worden, worauf eine Behandlung im Krankenhaus notwendig gewesen sei. Danach habe er den Vorfall bei der Polizei angezeigt, welche jedoch keinerlei Reaktionen gezeigt hätte. Eines Tages seien vom Sohn des Dorfvorstehers zusammen mit den Schwiegersöhnen des Abgeordneten römisch zehn. seine Schweine vergiftet worden. Ein weiteres Mal habe ihn der Sohn des Dorfvorstehers mit einem Messer attackiert, weshalb ihn die bP mit einem Radschlüssel auf den Hinterkopf geschlagen habe. Zu seinen mehrmaligen unter falscher Identität gestellten Asylanträgen befragt, gab die bP an, dass er in Traiskirchen abgemeldet worden sei, er damit über keine Bleibe verfügt habe, weshalb er mit einer falschen Identität neuerlich zwei Asylanträge gestellt habe, welche er nunmehr zurückziehe.
Mit Bescheid der BPD XXXX wurde über die bP ein seit dem 02.04.2003 rechtskräftiges, bis zum 15.05.2014 gültiges Rückkehrverbot erlassen (AS 357).Mit Bescheid der BPD römisch 40 wurde über die bP ein seit dem 02.04.2003 rechtskräftiges, bis zum 15.05.2014 gültiges Rückkehrverbot erlassen (AS 357).
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2003, Zl. 02 22.729-BAW, wurde der Asylantrag vom 19.08.2002 gem. § 7 Asylgesetz 1997, BGBI I 1997/76 (AsylG) idgF abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien gem. § 8 AsylG zulässig ist.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2003, Zl. 02 22.729-BAW, wurde der Asylantrag vom 19.08.2002 gem. Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBI römisch eins 1997/76 (AsylG) idgF abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien gem. Paragraph 8, AsylG zulässig ist.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht geeignet um eine Asylgewährung zu bewirken, zumal der vorgebrachte Sachverhalt nicht unter die in der GFK angeführten Konventionsgründe subsumiert werden könne. Bei den vorgebrachten Eingriffen in sein Eigentum bzw. seine Gesundheit handle es sich um den Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung. Ein Einschreiten staatlicher Behörden sei nicht als Verfolgung zu qualifizieren, sondern es handle sich hierbei um Schritte zur Aufklärung eines allgemein strafbaren Deliktes. Die kriminelle Handlung sei nicht politisch motiviert, sondern sei allgemein krimineller Natur.
Im Rahmen der Refoulementprüfung führte das BAA begründend aus, dass im Falle des BF - aus näher dargelegten Gründen - keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, die dafür sprechen würden, dass der BF bei einer Rückkehr nach Armenien, einerseits Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder andererseits in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde.
Der oa Bescheid des Bundesasylamtes erwuchs am 11.09.2003 in Rechtskraft (Zustellung durch Hinterlegung im Akt).
Mit Schreiben vom 09.10.2003 brachte die bP einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 AVG und gleichzeitig eine Berufung gegen den oa Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2003 ein.Mit Schreiben vom 09.10.2003 brachte die bP einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, AVG und gleichzeitig eine Berufung gegen den oa Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2003 ein.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2003, Zl. 02 22.729-BAW/WE, wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 09.10.2003 gem. § 71 Abs. 1 Z 1 AVG 1991, BGBl Nr. 51/1991 idgF stattgegeben.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2003, Zl. 02 22.729-BAW/WE, wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 09.10.2003 gem. Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF stattgegeben.
Mit Schreiben vom 30.10.2003 wurde dem BAA mitgeteilt, dass die bP am 24.02.2003 in die Justizanstalt XXXX eingeliefert und gegen ihn unter der XXXX § 104 Abs 1 FrG, 104 Abs 3 FrG, § 278a StGB die Untersuchungshaft verhängt worden sei.Mit Schreiben vom 30.10.2003 wurde dem BAA mitgeteilt, dass die bP am 24.02.2003 in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert und gegen ihn unter der römisch 40 Paragraph 104, Absatz eins, FrG, 104 Absatz 3, FrG, Paragraph 278 a, StGB die Untersuchungshaft verhängt worden sei.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.11.2006, Zl. 244.217/0-VII/20/03, wurde die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2003, Zl. 02 22.729-BAW gem. § 13 Abs 2 AsylG abgewiesen. Begründend wurde unter anderem angeführt, dass die bP im Verfahren XXXX vom Landesgericht XXXX der gewerbsmäßigen Schlepperei nach den §§ 104 Abs. 1 und 3 FrG und der kriminellen Organisation nach § 278a Z 1 StGB schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt worden sei. Gem. § 43 Abs. 2 StGB wurde die Vollziehung eines Teiles der über ihn verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.11.2006, Zl. 244.217/0-VII/20/03, wurde die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2003, Zl. 02 22.729-BAW gem. Paragraph 13, Absatz 2, AsylG abgewiesen. Begründend wurde unter anderem angeführt, dass die bP im Verfahren römisch 40 vom Landesgericht römisch 40 der gewerbsmäßigen Schlepperei nach den Paragraphen 104, Absatz eins und 3 FrG und der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, Ziffer eins, StGB schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt worden sei. Gem. Paragraph 43, Absatz 2, StGB wurde die Vollziehung eines Teiles der über ihn verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.
Weiters wurde die bP im Verfahren XXXX vom Landesgericht XXXX der kriminellen Organisation gem. § 278a StGB und der teils vollendeten, teils versuchten Schlepperei nach den §§ 104 Abs. 1 und Abs. 3, 1. und 2. Fall FrG und 15 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem § 278a StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Dabei fasste das LG XXXX den Beschluss auf Widerruf der im Urteil des Landesgerichtes XXXX in Ansehung eines 12-monatigen Teils einer wegen §§ 104 Abs. 1 und Abs. 3 FrG, 278a Abs. 1 StGB über die bP verhängten insgesamt 18-monatigen Freiheitsstrafe gewährten bedingten Strafnachsicht.Weiters wurde die bP im Verfahren römisch 40 vom Landesgericht römisch 40 der kriminellen Organisation gem. Paragraph 278 a, StGB und der teils vollendeten, teils versuchten Schlepperei nach den Paragraphen 104, Absatz eins und Absatz 3, eins und 2, Fall FrG und 15 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem Paragraph 278 a, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Dabei fasste das LG römisch 40 den Beschluss auf Widerruf der im Urteil des Landesgerichtes römisch 40 in Ansehung eines 12-monatigen Teils einer wegen Paragraphen 104, Absatz eins und Absatz 3, FrG, 278a Absatz eins, StGB über die bP verhängten insgesamt 18-monatigen Freiheitsstrafe gewährten bedingten Strafnachsicht.
Die bP brachte am 15.01.2007 beim UVS XXXX eine Schubhaftbeschwerde ein.Die bP brachte am 15.01.2007 beim UVS römisch 40 eine Schubhaftbeschwerde ein.
Mit Schreiben vom 29.01.2007 ersuchte der rechtsfreundliche Vertreter der bP beim Verwaltungsgerichtshof um Verfahrenshilfe und brachte in einem eine Beschwerde gem. § 131 Abs. 1 Z 1 B-VG sowie einen Antrag auf Zuerkennung der aufschieben Wirkung ein (AS 265).Mit Schreiben vom 29.01.2007 ersuchte der rechtsfreundliche Vertreter der bP beim Verwaltungsgerichtshof um Verfahrenshilfe und brachte in einem eine Beschwerde gem. Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG sowie einen Antrag auf Zuerkennung der aufschieben Wirkung ein (AS 265).
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 05.02.2007, Zl. AW 2007/19/0042-3, wurde der gegen den angeführten Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates eingebrachten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Am 16.07.2007 langte beim BAA eine Mitteilung der MA 35 ein, wonach die bP beabsichtige FrauXXXX, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, zu heiraten (AS 299).
Mit Erkenntnis vom 24.03.2011, Zl. 2011/23/0061-8 wurde der Beschwerde der bP Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des BAA wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behoben.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 01.06.2011 Zl. E13 244.217-1/2011-33E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2003, Zl. 02 22.729-BAW statt gegeben, gem. § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr. 51 idgf behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 01.06.2011 Zl. E13 244.217-1/2011-33E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2003, Zl. 02 22.729-BAW statt gegeben, gem. Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 idgf behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Am 21.07.2011 wurde die bP neuerlich von einem Organwalter des BAA einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass sein Freund A im Juni 2000 mittels eines Giftgetränkes einen Suizid begangen habe, an welchem ihm die Schuld zugeschrieben worden sei. Der Vater seines zu Tode gekommenen Freundes sei des öfteren in betrunkenem Zustand und bewaffnet bei seinem Wohnhaus aufgetaucht und habe dabei die bP, sowie dessen Eltern bedroht. Im Laufe der Zeit habe sich die gesamte Verwandtschaft - unter denen sich einflussreiche Personen befanden - seines zu Tode gekommen Freundes gegen ihn gestellt. Im Zuge dessen habe er sein Geschäft, seine Firma und seine Felder verloren. Das Wohnhaus seiner Eltern sei mehrmals mit Waffengewalt gestürmt worden. Weil die bP jedoch immer vorher gewarnt worden sei, sei er nie zu Hause gewesen. Die Eltern hätten sich deswegen vergeblich an die Polizei gewandt. Sein Bruder, sowie sein Onkel als auch dessen Sohn seien auch von den Vorfällen betroffen gewesen. Der Sohn seines Onkels sei deswegen mehrmals geschlagen worden. Einmal sei es auch zu einer Schlägerei gekommen, wobei der bP die Nase gebrochen worden sei. Obwohl er an einen Verwandten seines zu Tode gekommenen Freundes Schmiergeldzahlungen geleistet habe, seien seine Schweine vergiftet worden, welches er der Polizei gemeldet habe. Während er mit dem Tierarzt wegen eines Mittels gegen die Vergiftung unterwegs gewesen sei, habe die Polizei in seiner Fabrik Waffen gefunden, welche ihm untergeschoben worden seien. Nach seiner Rückkehr sei er vom Sohn seines Wächters über diesen Umstand informiert worden, was ihn schließlich zur Ausreise bewogen habe. Dazu habe er sich an einen Freund gewandt, welcher im Geld besorgt habe. Bei einer Tankstelle habe er das Fahrzeug eines Cousins seines verstorbenen Freundes gesehen, habe angehalten und sich in die Tankstelle begeben und gefragt, was der Grund für die Feindschaft und die Verfolgung sei. Es sei zu einer lautstarken Auseinandersetzung gekommen, in welcher ihm die Schuld für den Tod seines verstorbenen Freundes gegeben worden sei und welche als Rauferei geendet habe. Dabei habe er gesehen wie ein weiterer Verwandter (M) seines verstorbenen Freundes etwas im Auto gesucht habe. Es sei ihm sofort klar gewesen, dass dieser eine Waffe suche. Als er zu seinem Auto gelaufen sei, sei M mit einem Messer bewaffnet auf ihn zugelaufen gekommen, weshalb er ein Werkzeug, welches er normalerweise zum Reifenwechseln benütze, gegen den Kopf vom M geworfen habe. Danach sei er weg gefahren. M habe einige Schüsse auf sein Auto abgefeuert. Die Einschläge seien noch immer sichtbar. Sein Schwager - ein Polizist - sowie Kameraden vom Wehrdienst und Bekannte hätten ihm bei seiner Ausreise geholfen. Nach seiner Ausreise seien bei seinen Eltern Männer aufgetaucht und hätten sie zur Herausgabe ihres Besitztums aufgefordert, ansonsten würde das Verfahren wegen der gefundenen Waffen in der Fabrik ihres Sohnes (bP) fort geführt. Die Eltern der bP gaben alle Besitztümer heraus und behielten sich nur ihr Wohnhaus. Er könne nur bei einem Regierungswechsel zurück nach Armenien. Die bP brachte eine am XXXX ausgestellte Heiratsurkunde, in der ihm die Verehelichung mit einer russischen Staatsangehörigen, welche sich aufgrund eines bis 2018 befristeten Aufenthaltstitel A in Österreich aufhalte, bescheinigt wurde (AS 389). Darüber hinaus brachte er neben einem Lichtbildausweis und einem Reifezeugnis ein Konvolut von Unterstützungserklärungen, sowie eine Arbeitsbescheinigung und eine Beschäftigungsbewilligung für das Jahr 2011, welche auf 25 Wochenstunden beschränkt ist, in Vorlage.Am 21.07.2011 wurde die bP neuerlich von einem Organwalter des BAA einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass sein Freund A im Juni 2000 mittels eines Giftgetränkes einen Suizid begangen habe, an welchem ihm die Schuld zugeschrieben worden sei. Der Vater seines zu Tode gekommenen Freundes sei des öfteren in betrunkenem Zustand und bewaffnet bei seinem Wohnhaus aufgetaucht und habe dabei die bP, sowie dessen Eltern bedroht. Im Laufe der Zeit habe sich die gesamte Verwandtschaft - unter denen sich einflussreiche Personen befanden - seines zu Tode gekommen Freundes gegen ihn gestellt. Im Zuge dessen habe er sein Geschäft, seine Firma und seine Felder verloren. Das Wohnhaus seiner Eltern sei mehrmals mit Waffengewalt gestürmt worden. Weil die bP jedoch immer vorher gewarnt worden sei, sei er nie zu Hause gewesen. Die Eltern hätten sich deswegen vergeblich an die Polizei gewandt. Sein Bruder, sowie sein Onkel als auch dessen Sohn seien auch von den Vorfällen betroffen gewesen. Der Sohn seines Onkels sei deswegen mehrmals geschlagen worden. Einmal sei es auch zu einer Schlägerei gekommen, wobei der bP die Nase gebrochen worden sei. Obwohl er an einen Verwandten seines zu Tode gekommenen Freundes Schmiergeldzahlungen geleistet habe, seien seine Schweine vergiftet worden, welches er der Polizei gemeldet habe. Während er mit dem Tierarzt wegen eines Mittels gegen die Vergiftung unterwegs gewesen sei, habe die Polizei in seiner Fabrik Waffen gefunden, welche ihm untergeschoben worden seien. Nach seiner Rückkehr sei er vom Sohn seines Wächters über diesen Umstand informiert worden, was ihn schließlich zur Ausreise bewogen habe. Dazu habe er sich an einen Freund gewandt, welcher im Geld besorgt habe. Bei einer Tankstelle habe er das Fahrzeug eines Cousins seines verstorbenen Freundes gesehen, habe angehalten und sich in die Tankstelle begeben und gefragt, was der Grund für die Feindschaft und die Verfolgung sei. Es sei zu einer lautstarken Auseinandersetzung gekommen, in welcher ihm die Schuld für den Tod seines verstorbenen Freundes gegeben worden sei und welche als Rauferei geendet habe. Dabei habe er gesehen wie ein weiterer Verwandter (M) seines verstorbenen Freundes etwas im Auto gesucht habe. Es sei ihm sofort klar gewesen, dass dieser eine Waffe suche. Als er zu seinem Auto gelaufen sei, sei M mit einem Messer bewaffnet auf ihn zugelaufen gekommen, weshalb er ein Werkzeug, welches er normalerweise zum Reifenwechseln benütze, gegen den Kopf vom M geworfen habe. Danach sei er weg gefahren. M habe einige Schüsse auf sein Auto abgefeuert. Die Einschläge seien noch immer sichtbar. Sein Schwager - ein Polizist - sowie Kameraden vom Wehrdienst und Bekannte hätten ihm bei seiner Ausreise geholfen. Nach seiner Ausreise seien bei seinen Eltern Männer aufgetaucht und hätten sie zur Herausgabe ihres Besitztums aufgefordert, ansonsten würde das Verfahren wegen der gefundenen Waffen in der Fabrik ihres Sohnes (bP) fort geführt. Die Eltern der bP gaben alle Besitztümer heraus und behielten sich nur ihr Wohnhaus. Er könne nur bei einem Regierungswechsel zurück nach Armenien. Die bP brachte eine am römisch 40 ausgestellte Heiratsurkunde, in der ihm die Verehelichung mit einer russischen Staatsangehörigen, welche sich aufgrund eines bis 2018 befristeten Aufenthaltstitel A in Österreich aufhalte, bescheinigt wurde (AS 389). Darüber hinaus brachte er neben einem Lichtbildausweis und einem Reifezeugnis ein Konvolut von Unterstützungserklärungen, sowie eine Arbeitsbescheinigung und eine Beschäftigungsbewilligung für das Jahr 2011, welche auf 25 Wochenstunden beschränkt ist, in Vorlage.
Mit Schreiben vom 21.07.2011 wurden dem rechtsfreundlichen Vertreter der bP die Länderfeststellungen zu Armenien übermittelt und ihm in einem die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben (AS 449). Mit Mail vom 08.08.2011 ersuchte der rechtsfreundliche Vertreter um Fristerstreckung auf den 31.08.2011 (AS 481).
In der Stellungnahme zu den Länderfeststellungen für Armenien vom 31.08.2011 wies der rechtsfreundliche Vertreter der bP auf deren allgemeinen Charakter hin, welche keinen Bezug zum Vorbringen der bP herzustellen vermögen. Die Ausführungen über die verbreitete Korruption unter den Sicherheitskräften lassen erkennen, dass er bei einer Rückkehr nach Armenien mit ernsten Problemen rechnen müsse. Aufgrund seiner langen Abwesenheit von Armenien habe er keine näheren Informationen über die dort vorherrschenden Verhältnisse. Trotzdem befürchte er, dass die Personen, mit welchen er in der Vergangenheit Probleme gehabt habe, nach wie vor großen Einfluss haben würden. Dies sei weder durch das BAA bzw. den UBAS einer Überprüfung zugeführt worden, weswegen er im nunmehrigen Verfahren diese Prüfung beantrage. Sollte die Überprüfung ein positives Ergebnis zu Tage fördern, befürchte er seine sofortige Verhaftung sobald er nur einen Fuß auf armenischen Boden setze. Diese Gefahr sei zweifellos asylrelevant und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Er befinde sich seit 9 Jahren in Österreich und habe keine Verbindungen zu Armenien. Er spreche fließend Deutsch und habe in Österreich viele Bekannte und Freunde. Er sei als weitgehend integriert anzusehen. Er beantrage von seiner Ausweisung dauerhaft abzusehen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2011, Zahl: 02 22.729-BAW, (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2011, Zahl: 02 22.729-BAW, (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Spruchpunkt I. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen argumentiert, dass sich aus seinem Vorbringen und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe. Zu Spruchpunkt III. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar im gegenständlichen Fall ein relevantes Privat- und Familienleben in Österreich bestehe, jedoch die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen der bP überwiege, weshalb die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in seine verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte darstelle, zumal die Ausweisung auch das gelindeste Mittel sei.Spruchpunkt römisch eins. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde im Wesentlichen argumentiert, dass sich aus seinem Vorbringen und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar im gegenständlichen Fall ein relevantes Privat- und Familienleben in Österreich bestehe, jedoch die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen der bP überwiege, weshalb die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in seine verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte darstelle, zumal die Ausweisung auch das gelindeste Mittel sei.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 16.12.2011 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
Im Wesentlichen legte der BF die Restriktionen, denen er bei einer Rückkehr wahrscheinlich unterworfen wäre, dar. Die vom BAA angezogenen Widersprüche erklärte er mit dem langen Zeitraum zwischen der ersten Einvernahme 2006 und der Einvernahme 2011. Darüber hinaus habe das BAA Recherchen in seinem Heimatland unterlassen, weshalb er eine solche nunmehr beantrage. Er habe zu keiner Zeit angegeben, dass er zu seiner Familie keinen Kontakt mehr habe, sondern, dass er aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer in Österreich keine näheren Informationen über die Verhältnisse in Armenien mehr habe. Unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH (10.5.2011, 2011/18/0100; 22.3.2011, 2008/21/0001; 22.3.2011, 2010/21/0522) erachte er seine Ausweisung als rechtswidrig. Seine Frau lebe in Österreich. Sein gesamtes soziales Umfeld befinde sich auch in Österreich. er spreche fließend Deutsch. Die lange Verfahrensdauer sei ihm nicht anzulasten.
Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte sowie durch Einsicht in die Speicherauszüge aus dem Betreuungsinformationssystem, in die Strafregister- und in die ZMR-Auszüge, sowie einem Auszug der XXXX.Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte sowie durch Einsicht in die Speicherauszüge aus dem Betreuungsinformationssystem, in die Strafregister- und in die ZMR-Auszüge, sowie einem Auszug der römisch 40 .
Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:
Der Beschwerdeführer
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Armenier, welcher aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammt und sich zum dortigen Mehrheitsglauben bekennt. Der Beschwerdeführer ist ein 34 jähriger physisch gesunder Mann mit familiären Anknüpfungspunkten in dessen Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Der Beschwerdeführer reist am 22.12.2001 in das österreichische Bundesgebiet ein.
Der Beschwerdeführer hat insgesamt drei Asylanträge gestellt und sich dazwischen dem Verfahren entzogen, was zum einen zur Einstellung und zum anderen zur Wiederaufnahme des Verfahrens führte.
Der Beschwerdeführer wurde am 14.03.2003 vom LG XXXX, § 278 A/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, welche am 06.10.2004 widerrufen wurde, verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde am 14.03.2003 vom LG römisch 40 , Paragraph 278, A/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, welche am 06.10.2004 widerrufen wurde, verurteilt.
Am 06.10.2004 vom LG X wegen §§ 278 A und 15 StGB, § 101/1 U 3 (1.2. Fall) Frg zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.Am 06.10.2004 vom LG römisch zehn wegen Paragraphen 278, A und 15 StGB, Paragraph 101 /, eins, U 3 (1.2. Fall) Frg zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
Über den Beschwerdeführer wurde seitens der BPD XXXX aufgrund des Tatbestandes der Schlepperei ein bis 15.05.2014 gültiges Rückkehrverbot ausgesprochen.Über den Beschwerdeführer wurde seitens der BPD römisch 40 aufgrund des Tatbestandes der Schlepperei ein bis 15.05.2014 gültiges Rückkehrverbot ausgesprochen.
Der Beschwerdeführer ist seit XXXX mit einer aufgrund eines unbefristeten Aufenthaltstitels A, ausgestellt von der BPD XXXX, gültig bis 03.01.2018, in Österreich aufhältigen russischen Staatsangehörigen standesamtlich verheiratet.Der Beschwerdeführer ist seit römisch 40 mit einer aufgrund eines unbefristeten Aufenthaltstitels A, ausgestellt von der BPD römisch 40 , gültig bis 03.01.2018, in Österreich aufhältigen russischen Staatsangehörigen standesamtlich verheiratet.
Der Beschwerdeführer verfügt über eine auf 25 Wochenstunden reduzierte, bis 26.01.2012 gültige Beschäftigungsbewilligung.
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.
Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF von Privatpersonen verfolgt wird.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF bei Rückkehr in sein Heimatland Verfolgung durch die Polizei oder Privatpersonen zu vergegenwärtigen habe.
Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Beweiswürdigung
Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
II. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben.römisch zwei. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer drei Asylanträge gestellt hat, sich immer wieder dem Verfahren entzogen hat, was zum einen zur Einstellung des Verfahrens und zum anderen zur Wiederaufnahme des Verfahrens führte, ergibt sich aus einer Mitteilung des BMI (AS 17).
Die Feststellungen zu seinen Verurteilungen ergeben sich aus dem Strafregisterauszug der BPD XXXX).Die Feststellungen zu seinen Verurteilungen ergeben sich aus dem Strafregisterauszug der BPD römisch 40 ).
Die Feststellung zum Rückkehrverbot der bP ergibt sich aus dem zentralen Melderegisterauszug des BMI vom 20.07.2011 (AS 357).
Die Feststellung zu seiner Verehelichung ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde.
Die Feststellung zur Arbeitsbewilligung ergibt sich aus dem Bescheid des AMS vom 27.01.2011.
Zu den vom Bundesasylamt zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei aus der Sicht des AsylGHs einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, welches es ihm augenscheinlich ermöglichte, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.
Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser ist gegen die Auswahl der Quellen durch das Bundesasylamt nichts einzuwenden. Auch kommt den Quellen Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser ist gegen die Auswahl der Quellen durch das Bundesasylamt nichts einzuwenden. Auch kommt den Quellen Aktualität zu vergleiche Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).
Auch der BF trat den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substanttiert entgegen.
In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im dargestellten Ausmaß als nicht glaubhaft qualifiziert. Der Asylgerichtshof schließt sich daher diesen beweiswürdigenden Argumenten unter der Darstellung der nachfolgenden Erwägungen an.
Sofern dass BAA bei hypothetischer Wahrunterstellung des Vorbringens der bP jegliche Asylrelevanz abspricht, zumal es sich bei den verfolgenden Personen um Privatpersonen handelt und die Länderfeststellungen keinen Hinweis enthalten, dass der armenische Staat nicht gewillt oder fähig wäre, dagegen Schutz zu gewähren, auch wenn das armenische Polizei- und Justizsystem mitunter noch Defizite aufweist, ist diesen Ausführungen nicht entgegen zu treten.
Das BAA hat richtigerweise erkannt, dass auch unter Bedachtnahme des langen Zeitraumes zwischen den zwei Einvernahmen, das Vorbringen der bP nicht nur in Nebenaspekten, sondern in den fluchtauslösenden Aspekten erhebliche Diskrepanzen aufweist. Richtig erkannt wurde auch der Umstand, dass in der ersten Einvernahme der Ausreisegrund in den Problemen mit dem Dorfvorsteher und dessen Sohn zu sehen war, während es in der zweiten Einvernahme der Selbstmord seines besten Freundes gewesen sei, wofür ihm die Schuld gegeben wurde und er aufgrund dessen von der gesamten Verwandtschaft seines verstorbenen Freundes verfolgt wurde, was letztlich zum Verlust seiner Firma, seines Geschäftes und seiner Felder geführt habe.
Die bP habe in der ersten Einvernahme weder die Schmiergeldzahlung noch die durch die Polizei gefunden Waffen in seinem Betrieb erwähnt. Auch dies wurde richtig erkannt. Auch dass auf ihn geschossen worden sei, und dies im Protokoll der Ersteinvernahme keinen Niederschlag gefunden hat, wurde richtig erkannt. Diese Diskrepanz sei mit "einer armenischen Eigenschaft" nicht erklärbar, zumal es sich dabei um gravierende Einschnitte im Leben der bP handle, welche ihn zur fluchtartigen Ausreise aus seinem Heimatland bewogen hätten und ist von einer solchen Person daher auch zu erwarten, dass sie diese Gründe bei der ersten sich bietenden Gelegenheit umfassend schildert. Im Zusammenhang mit der Razzia und den dabei gefunden Waffen ist auch darauf hinzuweisen, dass die bP in der ersten Einvernahme Fragen nach Problemen mit den armenischen Behörden verneint habe. Auch haben die Eltern der bP nur wegen des Waffenfundes ihr gesamtes - bis auf ihr Haus - Hab und gut verloren. Das BAA hat dies richtig erkannt, weswegen ihren Ausführungen nicht entgegen zu treten ist.
Aber auch bei isolierter Betrachtung des Vorbringens sei es nicht plausibel, warum ihm am Selbstmord seines Freundes die Schuld gegeben worden ist, was dazu führte, dass bis hinauf zur "dritten Person im Staat" Anstrengungen unternommen worden seien, sich an der bP, seinem Bruder und seinen Eltern zu rächen. In diesem Zusammenhang sei auch der seit seiner Ausreise unbehelligte Aufenthalt seiner Eltern und Geschwister in Armenien nicht plausibel. Auch diesen Ausführungen ist nicht entgegen zu treten.
Soweit das BAA in der Einbringung von drei Asylanträgen mit unterschiedlichen Identitäten die persönliche Unglaubwürdigkeit der bP sieht, ist dem nicht entgegen zu treten. Auch die Schlussfolgerung des BAA, dass diese Handlungen auf sein Vorbringen durchschlagen, ist richtig, zumal die bP keine Beweismittel zur Untermauerung ihres Vorbringen vorgelegt hat.
Ebenso fanden sich in der schriftlichen Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters zu den Länderfeststellungen erneute Widersprüche zu dem ursprünglichen Vorbringen. Der rechtsfreundliche Vertreter ortete als Fluchtgrund die Anklage wegen illegalen Waffenhandels. Dass die bP deswegen ihr Heimatland verlies, hat sie mit keinem Wort vorgebracht, zumal ihre Eltern ihr gesamtes Hab und Gut her gegeben haben, damit es eben nicht zu einer Anklage kommt. Obwohl nach den Angaben der bP, er ein Werkzeug nach der auf sie zukommenden Person geworfen habe, bringt der rechtsfreundliche Vertreter widersprüchlich vor, dass der Schlag auf den Hinterkopf in Notwehr erfolgte. Dass das BAA bei der Auflistung der Widersprüche geirrt hat, konnte seitens des AsylGH nicht erkannt werden, weshalb den Ausführungen des BAA auch nicht entgegen zu treten ist und die Ausführungen des rechtsfreundlichen Vertreters ins Leere gehen.
Aber auch bei Wahrunterstellung einer tatsächlichen Verfolgung von den im Vorbringen erwähnten Personen, wäre dies nicht asylrelevant. Auch dies hat das BAA treffend erkannt, zumal sie aaO auf die Schutzfähig- und -willigkeit der armenischen Behörden hinwies.
Das BAA hat auch in trefflicher Weise in ihrer Zusammenfassung darauf hingewiesen, dass aufgrund der Widersprüche zum Ablauf und dem Grund der behaupteten Ereignisse, das Vorbringen der bP als nicht glaubhaft anzusehen ist, weshalb es auch dahin gestellt bleiben vermag, welche Positionen die genannten Personen nunmehr in Armenien bekleiden. Somit sei auch auf den Rechercheantrag nicht näher einzugehen gewesen. Soweit in der Stellungnahme darauf hingewiesen wird, dass die bP aufgrund der langen Abwesenheit über keine näheren Informationen über die Verhältnisse in Armenien verfügt, steht dies im Widerspruch zu den Ausführungen in der Einvernahme, in welcher die bP auf den Kontakt mit den Eltern und Geschwister hingewiesen habe, weshalb er auch über die hohen Positionen seiner Verfolger in Kenntnis sei. Auch diesbezüglich stimmt der erkennende Senat den Ausführungen zu.
Soweit das BAA in den Aussagen in der mündlichen Verhandlung beim Unabhängigen Bundesasylsenat, in welcher die bP angab, dass er vom Dorfvorsteher aufgefordert worden sei, Teile ihres Eigentums dem Gemeinwohl zu widmen, wogegen sie sich aber geweigert habe, Widersprüche zu seinem späteren Vorbringen ortete, ist dem nicht entgegen zu treten.
Obwohl das BAA die Widersprüche und Implausibilitäten im Vorbringen der bP ausführlich und richtig dargelegt und zu Recht das Vorbringen der bP als unglaubwürdig qualifiziert hat, weist das erkennende Gericht noch auf folgende Umstände hin:
Aus den Ausführungen vor dem Bundesasylamt und der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat geht hervor, dass die bP am 08.12.2001 ausreisen wollte, weshalb es völlig unglaubwürdig ist, dass sie trotz ihrer Ausreise dann bei der Tankstelle stehen blieb und A. zur Rede stellte und sich somit der Gefahr aussetzte, von der Polizei verhaftet, bzw. von A. wie schon einmal zusammengeschlagen und verletzt zu werden, anstatt weiter zu fahren und seine Ausreise fort zu setzen.
Nach Ansicht des erkennenden Senats, ist es völlig denkunmöglich, ja geradezu absurd, einen "Angreifer" am "Hinterkopf" zu verletzen, weswegen es dem diesbezüglichen Vorbringen an jeglicher Plausibilität fehlt.
Auch der Hinweis, dass der Wagen der bP noch die Einschusslöcher von damals aufweist, ist nicht glaubwürdig. Der "angebliche" Schusswechsel fand am 08.12.2001 statt, also vor rund zehn Jahren, was für ein Kraftfahrzeug durchaus eine lange Zeitspanne ist. Aber auch in der Annahme, dass das KFZ nach wie vor existiert, ist es nicht nachvollziehbar, wie die bP wissen kann, dass das Fahrzeug nach wie vor die Einschusslöcher aufweist, zumal seine Eltern ja ihr gesamtes - bis auf das Wohnhaus - Hab und Gut her gegeben haben, damit eine Anklage wegen illegalen Waffenhandels unterblieb. Die bP kann somit gar nicht wissen, dass man dem Fahrzeug die Beteiligung an einem Schusswechsel noch immer ansieht.
Nicht nachvollziehbar ist auch der Umstand, dass die zweite Person, die in weiterer Folge angeblich auf die bP Schüsse abgefeuert hat, zuwartet bis die Streitigkeiten zwischen der bP und dem Cousin seines toten Freundes zu Handgreiflichkeiten mutieren, sich danach zum Wagen begibt, dort nach einer Waffe sucht und erst als die bP wegfährt, einen Schuss auf die bP abgibt. Lebensfremd ist auch der Umstand, dass der Schütze erst eine Waffe gesucht hat. Wenn die Waffe ihm gehört, hätte er gewusst, wo er sie aufbewahrt und hätte nicht erst danach suchen müssen. Wenn die Waffe nicht ihm gehört hat, ist es nicht nachvollziehbar, wie er überhaupt von der Existenz einer Waffe im Auto in Kenntnis war. Auch hätte er das ganze Auto durchsuchen müssen, um die Waffe zu finden. Sollte ihm aber der Waffenbesitzer die Waffe gezeigt haben, wusste er auch über deren Aufbewahrungsort Bescheid und hätte nicht danach suchen müssen. Egal welche Szenarien man ins Auge fasst, ist ein Waffengebrauch unplausibel.
Darüber hinaus entbehrt es jeglicher Lebenserfahrung, dass die bP die Polizei wegen der vergifteten Schweine anruft, sie um einen Lokalaugenschein ersucht und trotzdem mit dem Tierarzt weg fährt.
Unerklärlich und unlogisch ist auch die Begleitung des Tierarztes, um ein Gegengift für die vergifteten Schweine der bP zu besorgen. Nicht Nachvollziehbar erweist sich der Umstand, dass die Polizei ohne Anlass oder Vermutung in der Fabrik der bP eine Razzia durchführt und dabei Waffen findet, anstatt sich mit der Vergiftung der Schweine auseinander zu setzen, zumal die Polizei nur aufgrund des Anrufes der bP in seiner Firma erschienen ist.
Ein weiterer gravierender Widerspruch ist das Vorbringen, dass die Eltern der bP erpresst wurden und sie - damit das Verfahren für den Waffenhandel eingestellt wird - ihre gesamte Habe bis auf ihr Wohnhaus heraus gegeben haben. Im Gegensatz dazu hat die bP in der Verhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat am 06.04.2006 erklärt, dass er enteignet worden sei und nur 1500 m2 Land und Vieh übrig geblieben sind.
Unverständlich ist auch der Hinweis in der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat, dass die restlichen Familienmitglieder nur Probleme hätten, wenn sich die bP in Armenien aufhalte. Nur seine Abwesenheit bewahre die Familie vor Ressentiments.
Ebenfalls unglaubwürdig ist auch das Vorbringen in der oben erwähnten Verhandlung, dass ihn die Verfolger vor der Vergiftung seiner Schweine gewarnt hätten. Die bP hat angegeben, dass er die Polizei gerufen hat, damit sie sich die vergifteten Schweine ansehen. Hätte er die Identität der Täter gekannt, hatte er diesen Umstand bereits bei der Anzeige der Polizei mitgeteilt.
Ein weiterer Widerspruch in sich sind die Ausführung der bP bei der Einvernahme vor dem BAA 2011, indem er zuerst angibt, dass die Polizei Waffen - Mehrzahl - gefunden hat und gleich danach ausführt, dass die Polizei eine Tasche mit einer Pistole oder einem Maschinengewehr - Einzahl - mit nahm. Bei einer einzelnen Waffe von Waffenhandel zu sprechen ist geradezu absurd, weshalb auch der Erpressung der Eltern - siehe dazu aaO - damit der Boden entzogen wird.
Soweit die bP eine Recherche in seinem Heimatland beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass es sich hier um einen in ihrer persönlichen Sphäre liegenden auslandsbezogenen Sachverhalt handelt. In solchen Fällen liegt es aber va. an den Antragstellern ihren Sachverhalt hinreichend zu substantiieren und zu bescheinigen, noch dazu wenn sie zuvor dazu aufgefordert wurden und laufend Kontakt zu Verwandten im Herkunftsstaat besteht. Wenn der BF keine Scheu vor Repressalien seines Heimatstaates hat - aus dem Beweisantrag könnte durchaus darauf geschlossen werden - seine personenbezogenen Daten an seinen Herkunftsstaat zu übermitteln, so hätte er sich auch selbst zB an die armenische Botschaft wenden oder sein familiäres Netzwerk im Heimatstaat aktivieren können, zu dem er eigenen Angaben zufolge auch Kontakt hat. Dass es hier zur "Glaubhaftmachung" (der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt zu sein) quasi wegen der Offenkundigkeit einer Verfolgungsgefahr überhaupt keiner Bescheinigungsmittel bedurft hätte, bietet der gegenständliche Fall keinen Anhaltspunkt (vgl zB. auch VwGH 25.06.2003, Zahl 2000/04/0092). Zum gleichen Ergebnis gelangt man auch unter Berücksichtigung der in Art 4 Abs 5 der Richtlinie 2004/83 des Rates, dargelegten Grundsätze der Staatenpraxis, die lauten:Soweit die bP eine Recherche in seinem Heimatland beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass es sich hier um einen in ihrer persönlichen Sphäre liegenden auslandsbezogenen Sachverhalt handelt. In solchen Fällen liegt es aber va. an den Antragstellern ihren Sachverhalt hinreichend zu substantiieren und zu bescheinigen, noch dazu wenn sie zuvor dazu aufgefordert wurden und laufend Kontakt zu Verwandten im Herkunftsstaat besteht. Wenn der BF keine Scheu vor Repressalien seines Heimatstaates hat - aus dem Beweisantrag könnte durchaus darauf geschlossen werden - seine personenbezogenen Daten an seinen Herkunftsstaat zu übermitteln, so hätte er sich auch selbst zB an die armenische Botschaft wenden oder sein familiäres Netzwerk im Heimatstaat aktivieren können, zu dem er eigenen Angaben zufolge auch Kontakt hat. Dass es hier zur "Glaubhaftmachung" (der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt zu sein) quasi wegen der Offenkundigkeit einer Verfolgungsgefahr überhaupt keiner Bescheinigungsmittel bedurft hätte, bietet der gegenständliche Fall keinen Anhaltspunkt vergleiche zB. auch VwGH 25.06.2003, Zahl 2000/04/0092). Zum gleichen Ergebnis gelangt man auch unter Berücksichtigung der in Artikel 4, Absatz 5, der Richtlinie 2004/83 des Rates, dargelegten Grundsätze der Staatenpraxis, die lauten:
Zudem vermochte der BF den von ihm ins Treffen geführten vorgebrachten Sachverhalt nicht durch geeignete Bescheinigungsmittel zu untermauern.
Im Lichte dieser unterlassenen Vorlage unbedenklicher Bescheinigungsmittel sind abseits der nationalen Rechtsprechung dazu auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung. So normiert die - nicht direkt anwendbare - Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 als Ausfluss der Staatenpraxis in deren Artikel 4 Absatz 1 und 5 Folgendes: "Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substanziieren;
b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;
e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."
Wendet man im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung diese sekundärrechtliche Norm auf das gegenständliche Verfahren an, so führt auch dies nicht zum Verzicht auf die Beischaffung von Bescheinigungsmitteln seitens der beschwerdeführenden Partei, zumal nicht festgestellt werden kann, dass sich der Antragsteller offenkundig bemühte seinen Antrag in Bezug auf die bestehenden Verfolgungshandlungen zu substantiieren, viel mehr war offensichtlich gegenteiliges der Fall. Weiters konnte die generelle Glaubwürdigkeit des BF im Verfahren im oa. Ausmaß nicht festgestellt werden. Keinesfalls konnte festgestellt werden, dass die Aussagen des BF zur aktuellen Verfolgungssituation kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen.
Im gegenständlichen Fall ist daher festzustellen, dass der beschwerdeführenden Partei auch aus europarechtlicher Sicht die Glaubhaftmachung des behaupteter maßen ausreisekausalen Sachverhaltes nicht gelang, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass die Aussagen der bPkohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen und er aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens auch den geforderten Nachweis nicht erbrachte (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber (vgl. Wortlaut der RV zum AsylG 2005: "...Mit demIm gegenständlichen Fall ist daher festzustellen, dass der beschwerdeführenden Partei auch aus europarechtlicher Sicht die Glaubhaftmachung des behaupteter maßen ausreisekausalen Sachverhaltes nicht gelang, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass die Aussagen der bPkohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen und er aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens auch den geforderten Nachweis nicht erbrachte (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber vergleiche Wortlaut der Regierungsvorlage zum AsylG 2005: "...Mit dem
vorgeschlagenen Entwurf werden folgende Richtlinien umgesetzt ... :
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, CELEX Nr. 32004L0083; ..."Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt Nummer L 304 vom 30.09.2004 Seite 12, CELEX Nr. 32004L0083; ..."
Auch ist in Bezug auf den in der Beschwerdeschrift gestellten Beweisantrag, im Heimatland der bP Recherchen zu seinem Vorbringen durchzuführen festzuhalten, dass hier kein tauglicher Bewesantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema, wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174, zu Beweisanträgen in Bezug auf die allgemeine Lage in Ländern mit hoher Berichtsdichte vgl. auch Erk. d. VwGH vom 7.9.2007, Zahl 2005/20/0507). Nachdem dem Vorbringen der bP erhebliche Widersprüche immanent waren, ist der Asylgerichtshof daher nicht verhalten, dem Beweisantrag zuAuch ist in Bezug auf den in der Beschwerdeschrift gestellten Beweisantrag, im Heimatland der bP Recherchen zu seinem Vorbringen durchzuführen festzuhalten, dass hier kein tauglicher Bewesantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema, wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174, zu Beweisanträgen in Bezug auf die allgemeine Lage in Ländern mit hoher Berichtsdichte vergleiche auch Erk. d. VwGH vom 7.9.2007, Zahl 2005/20/0507). Nachdem dem Vorbringen der bP erhebliche Widersprüche immanent waren, ist der Asylgerichtshof daher nicht verhalten, dem Beweisantrag zu
entsprechen. . Das BAA hat diese Widersprüche trefflich erkannt und
ihrer Feststellung zugrunde gelegt. Wie der erkennende Senat aaO bereits ausgeführt hat, war auch das Vorbringen der bP in der Verhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat ebenfalls widersprüchlich, sodass aufgrund der eklatanten Widersprüche eine Recherche zum Vorbringen der bP in seinem Heimatland unterlassen werden konnte.
Aufgrund der oa. Ausführungen ergibt sich letztlich in einer Gesamtschau, dass das Vorbringen des BF zum behaupteten Ausreisegrund zweifelsfrei nicht den Tatsachen entspricht.
Sofern die bP die Widersprüche mit der langen Verfahrensdauer von fünf Jahren zu erklären versucht, geht dies - zumal es sich um einen pauschalen Verweis handelt - ins Leere. Der Beschwerdeführer hat verschiedene Sachverhalte vorgebracht, die sich mit der Verfahrensdauer von fünf Jahren nicht in Einklang bringen lassen. Der erkennende Senat bezweifelt nicht, dass es aufgrund der Verfahrensdauer zu Widersprüchen in einem Vorbringen kommen kann, dies aber nur in unwesentlichen Aspekten. Der zentrale Kern ändert sich auch nach Jahren nicht, sofern es sich dabei um ein persönlich erlebtes Realereignis und nicht nur um eine reine Fiktion handelt. Zudem kann vertretbar davon ausgegangen werden, dass ein einschneidendes und besonders einprägsames Ereignis welches zur Ausreise führte, nach der allgemeinen Lebenserfahrung zumindest hinsichtlich der wesentlichen Punkte in besonderer Erinnerung bleiben müsste. Gerade dies ist hier nicht der Fall. Während die bP in der ersten Einvernahme vom Dorfvorsteher enteignet werden sollte und er sich dagegen wehrte, wurde ihm in der letzten Einvernahme die Schuld am Suizid seines Freundes zugeschrieben. Hier handelt es sich um einen völlig anderen Sachverhalt. Wäre ihm wirklich die Schuld am Suizid seines Freundes zugeschrieben worden, hätte er dies bereits in der ersten Einvernahme vorgebracht. Wie das BAA bereits ausgeführt hat, ist auch der Hinweis der bP auf die Kultur bzw. Gepflogenheiten des armenischen Volkes nicht geeignet, um die Widersprüche zu erklären und ihnen damit den Boden zu entziehen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Aufgrund der oa. Ausführungen geht das erkennende Gericht letztlich davon aus, dass es sich beim gestellten Beweisantrag um einen solchen handelt, der kein taugliches Beweisthema enthält und dieser dazu dienen soll, den -durch das nicht rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren legalisierten- Aufenthalt zu verlängern (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313).
In Bezug auf die Rüge der unrechtmäßigen Ausweisung aus Österreich wird auf die rechtlichen Ausführungen in Spruchpunkt III verwiesen.In Bezug auf die Rüge der unrechtmäßigen Ausweisung aus Österreich wird auf die rechtlichen Ausführungen in Spruchpunkt römisch drei verwiesen.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:
(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:
Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Ziffer eins :, Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.
Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Ziffer 4 :, Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 75 Abs 1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gemäß § 44 Abs 1 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997, idF BGBl I Nr. 126/2002 geführt. Gemäß Abs 2 leg cit werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt. Gem. Abs 3 leg cit sind auch auf Verfahren gem. Abs 1 leg cit die §§ 8, 15, 22, 23 Abs.3, 5 u. 6, 36, 40 u. 40a idF BGBl I Nr. 101/2003 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt. Gemäß Absatz 2, leg cit werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt. Gem. Absatz 3, leg cit sind auch auf Verfahren gem. Absatz eins, leg cit die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5, u. 6, 36, 40 u. 40a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs 8 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
Gegenständlicher Asylantrag wurde am 19.08.2002 und somit nach Inkrafttreten des AsylG 1997 BGBl I Nr. 76/1997 und vor Inkrafttreten des AsylG 2005 gestellt, weshalb sich gem. § 75 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 die Anwendung des im Spruch zitierten AsylG 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen ergibt.Gegenständlicher Asylantrag wurde am 19.08.2002 und somit nach Inkrafttreten des AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, und vor Inkrafttreten des AsylG 2005 gestellt, weshalb sich gem. Paragraph 75, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, die Anwendung des im Spruch zitierten AsylG 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen ergibt.
Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Abs. 2 leg cit sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Absatz 2, leg cit sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Das erkennende Gericht ist berechtigt, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen (vgl. z.B. das Erk. d. VwGH vom 4. 10. 1995, 95/01/0045; VwGH 24. 11. 1999, 99/01/0280; auch VwGH 8. 3. 1999, 98/01/0278), weshalb im gegenständlichen Fall im bereits genannten Umfang auf den erstinstanzlichen Bescheid verwiesen wird.Das erkennende Gericht ist berechtigt, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen vergleiche z.B. das Erk. d. VwGH vom 4. 10. 1995, 95/01/0045; VwGH 24. 11. 1999, 99/01/0280; auch VwGH 8. 3. 1999, 98/01/0278), weshalb im gegenständlichen Fall im bereits genannten Umfang auf den erstinstanzlichen Bescheid verwiesen wird.
Ebenso ist das erkennende Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.
Abweisung des Antrages auf Gewährung von Asyl
Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist vergleiche zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat vergleiche VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben.Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Grund nicht gegeben.
Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen eine solche glaubhaft zu machen. Auch die allgemeine Lage ist in Armenien nicht dergestalt, dass sich konkret für den Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Asyl zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Asyl zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen.
Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat
Gem. § 8 AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Gem. Paragraph 8, AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
§ 8 AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Gemäß § 1 Z 4 leg cit ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, leg cit ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun § 50 FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun Paragraph 50, FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen.
Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist demnach unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 AsylG 1997 iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 AsylG 1997), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist demnach unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG und Paragraph 8, AsylG 1997), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Im gegenständlichen Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen seine vorgebrachte Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG iVm § 8 Abs 1 AsylG 1997 im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß § 50 Abs 1 iVm § 8 AsylG 1997 zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.Im gegenständlichen Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen seine vorgebrachte Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG 1997 zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.
Im Rahmen der Refoulemententscheidung ist unter anderem zu prüfen, ob der Abschiebung des Asylwerbers ein über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes "real risk" einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK entgegen steht.Im Rahmen der Refoulemententscheidung ist unter anderem zu prüfen, ob der Abschiebung des Asylwerbers ein über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes "real risk" einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK entgegen steht.
Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers ist weiters festzuhalten, dass auch hinsichtlich der Lebensbedingungen von einer lebensbedrohenden Notlage in seinem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers ist weiters festzuhalten, dass auch hinsichtlich der Lebensbedingungen von einer lebensbedrohenden Notlage in seinem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.
Zur individuellen Situation des Beschwerdeführers wird weiters festgestellt, dass dieser im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Beim BF handelt es sich um einen mobilen, jungen und gesunden Mann. Der Beschwerdeführer stammt aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört er keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Im Falle einer Rückkehr nach Armenien kann der Beschwerdeführer nicht als selbsterhaltungsunfähiger Mann angesehen werden, dem dort jegliche Existenzgrundlage fehlen würde. Der Beschwerdeführer verfügt in Armenien über ein familiäres Netz in Form seiner Eltern, seiner Geschwister und seinen Verwandten, bei denen er zumindest am Anfang wohnen kann und welche für seine Versorgung aufkommen können. Der Beschwerdeführer hat vor seiner Ausreise eine Landwirtschaft betrieben, Gemüse angebaut, Molkereiprodukte hergestellt und in seinem Geschäft verkauft. Er hat auch Schweine gehalten. Der Beschwerdeführer hat in Österreich als Bauhelfer gearbeitet, womit er seine Arbeitsfähigkeit und -willigkeit unter Beweis gestellt hat. Aufgrund seines breiten Spektrums an den von ihm bisher ausgeführten Tätigkeiten ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland damit der Zugang zum armenischen Arbeitsmarkt erleichtert wird. Darüber hinaus spricht der Beschwerdeführer auch Deutsch, was er als zusätzliche Qualifikation ins Treffen führen kann. Der Beschwerdeführer hat auch in Österreich einen Staplerführerschein gemacht, was wiederum eine weitere zusätzliche Qualifikation darstellt.
Wie der Bericht zur allgemeinen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien vom 16.08.2010 (dem BF auch zur Kenntnis gebracht wurde) ausführt, "besteht für Rückkehrer Unterstützung durch einige Organisationen. Gringo ist ein Netzwerk aller Organisationen die Rückkehrer in Armenien unterstützen, welches vom "Danish Refugee Council" betreut wird. Es gibt mit einigen EU Mitgliedstaaten eigene Rückkehrprogramme im Rahmen derer Rückkehrer besonders unterstützt werden, was zu einer Senkung der "Rückfallsquote" geführt hat. Ebenso betreibt IOM für rückgekehrte Armenier ein umfassendes Beratungs- und Unterstützungsprogramm. Armenien betreibt seit 1.2.2007 ein von der europäischen Union unterstütztes bzw. finanziertes Rückkehrförderungsprogramm (siehe www.backtoarmenia.com) ua. zur Unterstützung bei der Wiedereingliederung in Armenien. Aus den oa Tatsachen ist kein Grund ersichtlich, warum der BF nicht mit den sozialen Härten fertig werden könnte.
Es wäre dem BF letztlich auch zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. Verwandte, Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen, etc.
- erforderlichenfalls unter Anbietung seiner Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Auf kriminelle Aktivitäten wird hiermit nicht verwiesen.
Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass sich die wirtschaftliche Situation in Armenien schlechter darstellt als in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. in Österreich, aus den Berichten geht aber keinesfalls hervor, dass sie dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre.
Unter Berücksichtigung der individuellen Situation ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Lebensbedingungen von einer lebensbedrohenden Notlage in seinem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.Unter Berücksichtigung der individuellen Situation ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Lebensbedingungen von einer lebensbedrohenden Notlage in seinem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.
Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 40a AsylG 1997 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Armenien gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfenErgänzend ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 40 a, AsylG 1997 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Armenien gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen
(http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe/).
Im Hinblick auf die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status- bzw.- Qualifikationsrichtlinie) wird im Zusammenhang mit dem Bestehen einer zumutbaren Existenzgrundlage aus der nachstehenden deutsche Judikatur auszugsweise zitiert, welcher sich das erkennende Gericht vollinhaltlich anschließt:
"Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können. "Quelle: VGH Ba-Wü: Zum internen Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie, Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/06."Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht vergleiche BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können. "Quelle: VGH Ba-Wü: Zum internen Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie, Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/06.
Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher jeweils zu Recht kein Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren, die Entscheidungen des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher jeweils zu Recht kein Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren, die Entscheidungen des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen.
IV. Ausweisung des BF in seinen Herkunftsstaatrömisch vier. Ausweisung des BF in seinen Herkunftsstaat
Aus dem bereits zitierten § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idgF ergibt sich, dass die Zulässigkeit der Ausweisung im Lichte des § 10 AsylG 2005 idgF zu prüfen ist.Aus dem bereits zitierten Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 idgF ergibt sich, dass die Zulässigkeit der Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, AsylG 2005 idgF zu prüfen ist.
§ 10 AsylG idF BGBl I 38/2011 lautet:Paragraph 10, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, lautet:
" (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen."(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen."
Der gegenständliche Asylantrag war abzuweisen und es war weder internationaler, noch subsidiärer Schutz zu gewähren. Es liegt daher bei Erlassung dieser Erkenntnisse kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.
Im gegenständlichen Fall kommt dem BF kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).
Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
Der Beschwerdeführer ist seit XXXX mit einer aufgrund eines unbefristeten Aufenthaltstitels A, ausgestellt von der BPD XXXX, gültig bis 03.01.2018, in Österreich aufhältigen russischen Staatsangehörigen standesamtlich verheiratet und lebt mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt zusammen. Zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit, die über die üblichen Bindungen zwischen Ehegatten hinausgehen, konnten nicht festgestellt werden. Entsprechendes wurde dem Asylgerichtshof bis zur Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses auch nicht mitgeteilt. Gerade wenn es sich aber um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand wie etwa die familiären Verhältnisse handelt, besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 14.02.2002, 99/18/0199; VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Der Beschwerdeführer ist seit römisch 40 mit einer aufgrund eines unbefristeten Aufenthaltstitels A, ausgestellt von der BPD römisch 40 , gültig bis 03.01.2018, in Österreich aufhältigen russischen Staatsangehörigen standesamtlich verheiratet und lebt mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt zusammen. Zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit, die über die üblichen Bindungen zwischen Ehegatten hinausgehen, konnten nicht festgestellt werden. Entsprechendes wurde dem Asylgerichtshof bis zur Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses auch nicht mitgeteilt. Gerade wenn es sich aber um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand wie etwa die familiären Verhältnisse handelt, besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 14.02.2002, 99/18/0199; VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Es liegt somit hinsichtlich des Beschwerdeführers ein Familienbezug zu einem im Bundesgebiet dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden vor.
Die beschwerdeführende Partei möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit gut zehn Jahren im Bundesgebiet auf. Er reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein.
Die Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das Recht auf sein Privat- und Familienleben dar, wenngleich dieser schon alleine durch den - bezogen auf das Lebensalter des Beschwerdeführers - erst eher kürzeren Aufenthalt, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, in Österreich relativiert wird.
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 8 Abs. 2 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 8, Absatz 2, AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Bereits vor Inkrafttreten des BGBl 29/2009 [nunmehr 135/2009] entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:Bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt 29 aus 2009, [nunmehr 135/2009] entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:
9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),
Auch
Bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).Bereits vor Inkrafttreten des durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG eingefügten Litera i, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Artikel 8, EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).
Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtig werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK berücksichtig werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt vergleiche hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in § 10 (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur im Einzelnen folgendes:Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in Paragraph 10, (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur im Einzelnen folgendes:
Die beschwerdeführende Partei ist seit gut zehn Jahren in Österreich aufhältig. Er reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte seinen Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren. Hätte der BF diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre er rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig.
Der Beschwerdeführer verfügt über die bereits angeführten familiären Anknüpfungspunkte iSd Art. 8 EMRK.Der Beschwerdeführer verfügt über die bereits angeführten familiären Anknüpfungspunkte iSd Artikel 8, EMRK.
Der BF begründete sein Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages legitimiert war. Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit ist augenscheinlich ersichtlich, dass dieser das Asylrecht durch die Stellung eines unbegründeten Antrages heranzog, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren. Auch war der Aufenthalt des BF zum Zeitpunkt der Begründung der privaten und familiären Anknüpfungspunkte ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt.
Im Rahmen eines Vergleiches mit den Verhältnissen im Herkunftsstaat sind folgende Überlegungen anzustellen:
Der Beschwerdeführer verbrachte den überwiegenden Teil seines Lebens in Armenien, wurde dort sozialisiert, gehört der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an und bekennt sich zum dortigen Mehrheitsglauben. Er spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Armenien Bezugspersonen des Beschwerdeführers existieren, da nichts darauf hindeutet, dass der BF vor seiner Ausreise in seinem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Weiters bestehen familiäre Anknüpfungspunkte, da die Eltern und Geschwister sowie Verwandte des BF nach wie vor in Armenien leben. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in dessen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Es ergaben sich auch keine Hinweise, dass der BF vor seiner Ausreise aus Armenien nicht in die armenische Gesellschaft integriert war und es deutet nichts darauf hin, dass ihm eine solche Integration nach seiner Rückkehr nicht neuerlich möglich wäre.
Der Beschwerdeführer befindet sich in Bezug auf sein Lebensalter erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich und war der BF nicht in der Lage seinen Aufenthalt dauerhaft zu legalisieren. Zwar deutet nichts darauf hin, dass die bP nicht selbsterhaltungsfähig wäre, auch aus dem Akteninhalt geht diesbezüglich nichts hervor, doch ist darauf hinzuweisen, dass die bP - obwohl bereits seit 2002 in Österreich - erst 2007 zu arbeiten begonnen hat. Die bP verfügt über eine Arbeitsbewilligung für eine Teilzeitbeschäftigung im Stundenausmaß von 25 Stunden pro Woche mit einem monatlichen Entgelt von 1074 ¿ brutto, weshalb daher anzunehmen ist, dass die bP davon leidlich ihren Unterhalt bestreiten kann. Wie aus einem Versicherungsdatenauszug der Gebietskrankenkasse vom 18.01.2012 hervor geht, bezieht die bP zwischendurch immer wieder Arbeitslosengeld, sowie Winterfeiertagsentschädigung, wobei ihm aber zugute zu halten ist, dass die bP seit 2010 fast durchgehend beschäftigt war. Nichts desto trotz ist noch einmal auf den geringen Verdienst der bP hinzuweisen, welcher im Jahr 2011 ca. ¿ 11.000 BRUTTO betragen hat. Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Baugewerbe um ein Konjunkturabhängiges Gewerbe handelt, welches überdies Witterungsbedingt nicht durchgehend im Jahr ausgeübt werden kann, womit es zu Arbeitslosigkeit und Winterfeiertagsentschädigung kommt. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass die bP auf die Unterstützung durch den österreichischen Staat zurück greifen muss. Dem Beschwerdeführer ist auch zugute zu halten, dass er sich in Österreich zum Staplerfahrer ausbilden ließ, wobei es gegen ihn spricht, dass er es dabei bewenden ließ. Eine weitergehende Ausbildung hat die bP nicht in Angriff genommen, sondern sich mit seiner Hilfsarbeitertätigkeit zufrieden gegeben. Auch ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache im Großen und Ganzen beherrscht, ansonsten geht aber aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass sich der Beschwerdeführer in zusätzlicher Weise im besonderen Maße im Bereich des sozialen Lebens in Österreich engagiert hätte, weshalb er im Falle der Ausweisung eine nicht mehr zu schließende Lücke hinterlassen würde. Im Sinne einer Interessensabwägung sind insbesondere die Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung, gegen das Einwanderungsrecht und der erst relativ kurze Aufenthalt im Bundesgebiet anzuführen, welcher nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages ermöglicht wurde. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer drei Asylanträge mit teilweise wechselnden Identitäten gestellt hat und sich zwischen den Anträgen immer wieder dem Verfahren entzogen hat, was zum einen zur Einstellung des Verfahrens führte und zum anderen musste eine Wiederaufnahme des Verfahrens durchgeführt werden. Weiters ist zu berücksichtigen, dass sich insbesondere die Eltern, Geschwister und Verwandten des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat aufhalten, worin zusätzlich neben dem oben Ausgeführten (Sozialisierung in Armenien) eine weiterhin aufrechte Bindung zum Herkunftsstaat zu erblicken ist. Auch der Besuch der armenischen Kirche zeugt nicht von Integration, zumal der einzige Unterschied darin besteht, dass sich die Kirche auf österreichischem Boden befindet, in der der armenische Glaube gelebt wird. Weitergehende Engagements in Österreich hat der Beschwerdeführer verneint. Auch die Unterstützungserklärungen vermögen keine besondere Integration oder über das normale Ausmaß hinausgehende besondere persönliche Bindungen zu bescheinigen. Dass sich Einzelne für ihn einsetzen, mag durchaus für ihn sprechen, jedoch handelt es sich dabei dem Inhalt nach um Sympathiepersonen des BF und es kann auch nicht negiert werden, dass diese Unterstützer im Verhältnis zur - ihn nicht derart unterstützenden - Gesamtbevölkerungszahl in Österreich verschwindend gering sind.
Insbesondere entstand auch sein Familien- und Privatleben in Österreich zu einem Zeitpunkt, wo sich dieser seines ungewissen Aufenthaltes bewusst war.
Die Strafregisterauskunft der BPD XXXX weist in Bezug auf den Beschwerdeführer zwei Verurteilungen sowie einen Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Strafe auf. So wurde er am 14.03.2003 vom LG X, wegen § 104/1 U 3 FrG, § 278 A/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, welche am 06.10.2004 widerrufen wurde, verurteilt.Die Strafregisterauskunft der BPD römisch 40 weist in Bezug auf den Beschwerdeführer zwei Verurteilungen sowie einen Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Strafe auf. So wurde er am 14.03.2003 vom LG römisch zehn, wegen Paragraph 104 /, eins, U 3 FrG, Paragraph 278, A/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, welche am 06.10.2004 widerrufen wurde, verurteilt.
Am 06.10.2004 vom LG X wegen §§ 278 A und 15 StGB, § 101/1 U 3 (1.2. Fall) Frg zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.Am 06.10.2004 vom LG römisch zehn wegen Paragraphen 278, A und 15 StGB, Paragraph 101 /, eins, U 3 (1.2. Fall) Frg zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
Der BF reiste rechtswidrig und schlepperunterstützt in des Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer hat sich dem Verfahren entzogen, indem er zwar einen Asylantrag stellte, es aber unterließ, dem BAA eine Abgabestelle mitzuteilen, bzw seiner Meldeverpflichtung in Österreich nicht nach kam. Wie aus einer Mitteilung des BMI hervorgeht, wurde der BF am 06.07.2002 als N.V, am 22.12.2001 und am 10.05.2002 als G.A erkennungsdienstlich behandelt. Wie bereits aaO ausgeführt, hat sich der Beschwerdeführer immer wieder dem Verfahren entzogen.
Dem Beschwerdeführer musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein Vorübergehender ist. Ebenso indiziert die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle den Umstand, dass es dem Beschwerdeführer in Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass er in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche Art der Einreise und Niederlassung gewählt hätte.
Zur Aufenthaltsdauer bzw. der Dauer des Asylverfahrens ist anzuführen, dass sich die hier zu Grunde liegenden Umstände zum überwiegenden Teil aus dem Verhalten des BF ergeben. Der Beschwerdeführer hat insgesamt unter verschiedenen Identitäten drei Asylanträge gestellt und sich dazwischen immer wieder dem Verfahren entzogen. Auch beim dritten und gegenständlichen Asylantrag am 19.08.2002 hat sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzogen, indem er weder dem BAA eine Abgabestelle mitteilte, noch seinen melderechtlichen Verpflichtungen nachkam, weshalb das Verfahren am 26.08.2002 eingestellt werden musste. Das hatte zur Folge, dass der Beschwerdeführer erstmalig am 01.07.2003 vor dem BAA einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen werden konnte. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer unwahre Angaben über seine Identität erstattet, was das Verfahren erschwerte. Auch unterließ es der Beschwerdeführer den ersten Bescheid vom 08.09.2003, erstmalig durch Hinterlegung zugestellt am 10.09.2003 zu beheben, was wiederum zu einem weiteren Verfahren (Wiederaufnahme) führte, welchem mit Bescheid vom 24.10.2003 statt gegeben wurde. Neben der unbegründeten Stellung eines Asylantrages in Österreich erstattete er ein Vorbringen, welches nicht den Tatsachen entspricht. Obwohl das BAA das Vorbringen der bP als unglaubwürdig qualifizierte, brachte der BF im vollen Bewusstsein darüber, oder bei zumutbarer Sorgfalt hätte bewusst sein müssen, dass sein Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, womit die Asylbehörden und insbesondere die RM-Behörde [hier: das Gericht] aufgrund deren Auslastung auch ohne Organisationsverschulden der Behörde einen erheblichen Zeitraum benötigt, um über den Antrag bzw. das Rechtsmittel zu entscheiden, ein Rechtsmittel ein. Aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung in Zusammenhang mit einer kriminellen Organisation wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufung gem. § 13 Abs. 2 AsylG 1997 am 30.11.2006 ab. Einzig die fünfjährige Verfahrensdauer vor dem VwGH könnte ein Indiz für ein mögliches Organisationsverschulden sein, wobei aber zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer im vollen Bewusstsein der Stellung eines unbegründeten Asylantrages trotzdem das Rechtsmittel der Berufung gegen den ablehnenden Bescheid des BAA vom 08.09.2003 ergriff und somit die Verfahrensverzögerung zur Gänze auf ihn durchschlägt, weshalb nach Meinung des erkennenden Senates im gegenständlichen Verfahren kein Organisationsverschulden vorliegt. Aber auch bei Annahme eines Organisationsverschuldens handelt es sich dabei lediglich um einen Zeitraum von fünf Jahren, der im Gegensatz zu drei unbegründeten Asylanträgen, sowie der mehrmaligen Entziehung des Verfahrens nicht ins Gewicht fällt, bzw. ist der erkennende Senat der Meinung, dass das Verhalten des Beschwerdeführers deutlich die Verfahrensdauer überwiegt.Zur Aufenthaltsdauer bzw. der Dauer des Asylverfahrens ist anzuführen, dass sich die hier zu Grunde liegenden Umstände zum überwiegenden Teil aus dem Verhalten des BF ergeben. Der Beschwerdeführer hat insgesamt unter verschiedenen Identitäten drei Asylanträge gestellt und sich dazwischen immer wieder dem Verfahren entzogen. Auch beim dritten und gegenständlichen Asylantrag am 19.08.2002 hat sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzogen, indem er weder dem BAA eine Abgabestelle mitteilte, noch seinen melderechtlichen Verpflichtungen nachkam, weshalb das Verfahren am 26.08.2002 eingestellt werden musste. Das hatte zur Folge, dass der Beschwerdeführer erstmalig am 01.07.2003 vor dem BAA einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen werden konnte. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer unwahre Angaben über seine Identität erstattet, was das Verfahren erschwerte. Auch unterließ es der Beschwerdeführer den ersten Bescheid vom 08.09.2003, erstmalig durch Hinterlegung zugestellt am 10.09.2003 zu beheben, was wiederum zu einem weiteren Verfahren (Wiederaufnahme) führte, welchem mit Bescheid vom 24.10.2003 statt gegeben wurde. Neben der unbegründeten Stellung eines Asylantrages in Österreich erstattete er ein Vorbringen, welches nicht den Tatsachen entspricht. Obwohl das BAA das Vorbringen der bP als unglaubwürdig qualifizierte, brachte der BF im vollen Bewusstsein darüber, oder bei zumutbarer Sorgfalt hätte bewusst sein müssen, dass sein Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, womit die Asylbehörden und insbesondere die RM-Behörde [hier: das Gericht] aufgrund deren Auslastung auch ohne Organisationsverschulden der Behörde einen erheblichen Zeitraum benötigt, um über den Antrag bzw. das Rechtsmittel zu entscheiden, ein Rechtsmittel ein. Aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung in Zusammenhang mit einer kriminellen Organisation wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufung gem. Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 1997 am 30.11.2006 ab. Einzig die fünfjährige Verfahrensdauer vor dem VwGH könnte ein Indiz für ein mögliches Organisationsverschulden sein, wobei aber zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer im vollen Bewusstsein der Stellung eines unbegründeten Asylantrages trotzdem das Rechtsmittel der Berufung gegen den ablehnenden Bescheid des BAA vom 08.09.2003 ergriff und somit die Verfahrensverzögerung zur Gänze auf ihn durchschlägt, weshalb nach Meinung des erkennenden Senates im gegenständlichen Verfahren kein Organisationsverschulden vorliegt. Aber auch bei Annahme eines Organisationsverschuldens handelt es sich dabei lediglich um einen Zeitraum von fünf Jahren, der im Gegensatz zu drei unbegründeten Asylanträgen, sowie der mehrmaligen Entziehung des Verfahrens nicht ins Gewicht fällt, bzw. ist der erkennende Senat der Meinung, dass das Verhalten des Beschwerdeführers deutlich die Verfahrensdauer überwiegt.
Im Rahmen einer Gesamtschau kann die Länge des Asylverfahrens nicht zu Gunsten der beschwerdeführenden Partei gewertet werden.
In Bezug auf die strafrechtliche Verurteilung eines Asylwerbers ist über das Wohlverhalten des strafrechtlich in Erscheinung getretenen Asylwerbers eine Prognose zu erstellen. Der Beschwerdeführer hat sich nach seiner Entlassung aus der Strafanstalt wohl verhalten, was zu Gunsten des Beschwerdeführers zu werten ist. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und arbeitet Teilzeit, womit er sich seinen Lebensunterhalt verdient. Es ist also im Großen und Ganzen - soweit sich die Bedingungen (Heirat und Arbeit) - nicht ändern davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht wieder straffällig wird. Anders sieht es aus, wenn der Beschwerdeführer keine Arbeitsbewilligung mehr erhält, arbeitslos wird oder sich scheiden lässt und damit auf sich allein gestellt wäre. Bei dieser Konstellation ist es durchaus möglich und denkbar, dass der Beschwerdeführer seine Kontakte zu den Schleppern aktiviert, wie er dies bereits in der Vergangenheit aufgrund seiner finanziellen Nöte getan hat (AS 521).
Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat angegeben, dass er ohne den Ausgang seines Asylverfahrens abzuwarten Österreich verlassen wollte. Der BF hat durch seine nicht rechtmäßige Einreise zur Stellung eines als unbegründet zu erachtenden Asylantrages und durch die Weiterreise nach Frankreich gezeigt, dass er nicht gewillt ist die maßgeblichen Regeln im Rahmen des Einreise- und Aufenthaltsrechtes zu akzeptieren. Auch die Behauptung in der mündlichen Verhandlung, "dass er keine Dokumente und nichts besaß" begründet nicht seine Weiterreise nach Frankreich, zumal in Österreich für ihn im Rahmen der Grundversorgung gesorgt wird. Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge trotz seiner Asylantragstellung gar nicht in Österreich bleiben wollte, sondern nach Frankreich weiterreisen wollte. Dieser Umstand mindert seinen zehnjährigen Aufenthalt in erheblicher Weise, zumal er sich damit seinen Aufenthalt erschlichen hat.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer der Ausweisung des Fremden bedarf.Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 21, (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer der Ausweisung des Fremden bedarf.
Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Es bleibt ihm aber trotz Ausweisung unbenommen -wie anderen Fremden auch- danach vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen so auf legale Art und Weise einzureisen bzw. hier zu leben.
Der Ausspruch einer Ausweisung bedeutet mit deren Durchsetzbarkeit für den Fremden die Verpflichtung Österreich unverzüglich zu verlassen. Nur im Falle der Verhängung einer Ausweisung kann die Sicherheitsbehörde diese, im Interesse eines geordneten Fremdenwesens notwendige, Ausreiseverpflichtung erforderlichenfalls -dh. mangels Freiwilligkeit des Fremden- auch durch eine behördliche Maßnahme durchsetzen.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Der Rechtssprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Der Rechtssprechung des EGMR folgend vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
In seinem jüngeren Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.In seinem jüngeren Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt.
Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisend aus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers , einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.
Weiters wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:
Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist.
Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.
Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.
Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.
Im Urteil vom 28.06.2011, Nunez gg Norwegen, Kammer IV, Bsw. Nr. 55.597/09 gelangte der GH zur Ansicht, dass zwischen dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle einerseits und dem Wunsch der BF, die 1996 nach Norwegen einreiste, in Norwegen zu bleiben, um dort dem Kindeswohl dienende Kontakte mit ihren zwei 2002 und 2003 in Norwegen geborenen Kindern zu pflegen, ein angemessenes Gleichgewicht herzustellen ist. Die Ausweisung der BF bei gleichzeitigem zweijährigen Aufenthaltsverbot würde daher eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen.Im Urteil vom 28.06.2011, Nunez gg Norwegen, Kammer römisch vier, Bsw. Nr. 55.597/09 gelangte der GH zur Ansicht, dass zwischen dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle einerseits und dem Wunsch der BF, die 1996 nach Norwegen einreiste, in Norwegen zu bleiben, um dort dem Kindeswohl dienende Kontakte mit ihren zwei 2002 und 2003 in Norwegen geborenen Kindern zu pflegen, ein angemessenes Gleichgewicht herzustellen ist. Die Ausweisung der BF bei gleichzeitigem zweijährigen Aufenthaltsverbot würde daher eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen.
In einer weiteren aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 31.7.2008, zum Recht auf Familienleben eines Asylwerbers, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen, hatte ein nigerianischer Staatsangehöriger nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Art 8 EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen. Diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegen stünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.In einer weiteren aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 31.7.2008, zum Recht auf Familienleben eines Asylwerbers, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen, hatte ein nigerianischer Staatsangehöriger nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen. Diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegen stünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.
Es wird zwar nicht verkannt, dass der Unterschied des Falles Darren Omoregie and others vs. Norway zum vorliegenden Beschwerdefall darin besteht, dass im erstgenannten Fall bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorlag, während im vorliegenden Fall das Asyl- und Ausweisungsverfahren zum Zeitpunkt der Heirat nicht abgeschlossen war. Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer über eine Arbeitsbewilligung für Teilzeitarbeit verfügte, die jedoch nur jeweils für ein Jahr ausgestellt wird und jedes Jahr neu beantragt werden muss, was die Arbeitsbewilligung wiederum relativiert. Auch ist die Ehe des Beschwerdeführers bisher kinderlos geblieben. Ansonsten ist der gegenständliche Fall gleich gelagert. Dem Beschwerdeführer kam zu keiner Zeit ein Bleiberecht zu und hat sein Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Österreich. Diese ist erst später entstanden. Auch hat er den Großteil seines Lebens in Armenien verbracht. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Armenien entgegen stünden. Sofern der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, dass seiner Gattin eine Übersiedlung nach Armenien aufgrund ihrer privaten Bindungen in Österreich nicht zumutbar ist, mag das durchaus sein, steht aber einer Ausweisung seiner Person nicht entgegen, zumal es den Ehegatten möglich ist, mittels den verschiedenen Kommunikationsmitteln den gegenseitigen Kontakt aufrecht zu halten. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin in Armenien aufrecht zu halten. Auch ist darauf hinzuweisen, dass sich die Gattin des Beschwerdeführers erst seit 29.09.2003 - und damit um fast zwei Jahre kürzer als der Beschwerdeführer - in Österreich aufhält. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig, was analog auf den gegenständlichen Fall durchschlägt, zumal die Ehe kinderlos geblieben ist, das Rückkehrverbot nur mehr zwei Jahre bis zum 15.05.2014 aufrecht ist und sich die Gattin des Beschwerdeführers erst seit dem 29.09.2003 in Österreich aufhält. Auch die Ausführungen des EGMR - dass keine außergewöhnlichen Umstände vorlagen, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten - schlagen zur Gänze auf den gegenständlichen Fall durch. Es ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass im Gegenständlichen Fall die Ehe kinderlos ist und sich die Gattin des Beschwerdeführers erst seit 2003 in Österreich aufhält,
Im Übrigen ist auch zu bedenken, dass es der bP und seiner Gattin bekannt war bzw. durch die Einholung entsprechender zumutbarer Auskünfte möglich und zumutbar war, sich darüber in Kenntnis zu setzen - der BF ist rechtsfreundlich vertreten - dass im Falle einer Abweisung des Asylantrages auch eine Ausweisungsentscheidung durch die Asylbehörde ergeht. Auch ist zu erwägen, dass für die bP aufgrund der schon zum Zeitpunkt des Antrages unbegründeten bzw. unzulässigen und hier sogar rechtsmissbräuchlichen Einbringung eines Asylantrages der Ausgang des Verfahrens iSe Abweisung des Antrages vorhersehbar war (vgl. Erk. d. VwGHs v. vom 09.05.2003, 2002/18/0293, woraus sich ergibt, dass die Schutzwürdigkeit eines Asylwerbers dann erheblich herabgesetzt ist, wenn für ihn zum Zeitpunkt der Antragstellung der Ausgang des Asylverfahrens iSe Abweisung des Antrages vorhersehbar war. Im gegenständlichen Erkenntnis hob der VwGH den Umstand, dass es für den dort genannten BF als Kosovoalbaner und Flüchtling zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorhersehbar war, dass sich die Lage im Kosovo derartig grundlegend ändern wird, dass zum Entscheidungszeitpunkt von einem Sachverhalt auszugehen ist, der zur Abweisung des Antrages führen muss, zu Gunsten des BF im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK hervor. Somit kann sich die Vorhersehbarkeit der Abweisung des Antrages nicht zu Gunsten der bP iSd genannten Bestimmung auswirken).Im Übrigen ist auch zu bedenken, dass es der bP und seiner Gattin bekannt war bzw. durch die Einholung entsprechender zumutbarer Auskünfte möglich und zumutbar war, sich darüber in Kenntnis zu setzen - der BF ist rechtsfreundlich vertreten - dass im Falle einer Abweisung des Asylantrages auch eine Ausweisungsentscheidung durch die Asylbehörde ergeht. Auch ist zu erwägen, dass für die bP aufgrund der schon zum Zeitpunkt des Antrages unbegründeten bzw. unzulässigen und hier sogar rechtsmissbräuchlichen Einbringung eines Asylantrages der Ausgang des Verfahrens iSe Abweisung des Antrages vorhersehbar war vergleiche Erk. d. VwGHs v. vom 09.05.2003, 2002/18/0293, woraus sich ergibt, dass die Schutzwürdigkeit eines Asylwerbers dann erheblich herabgesetzt ist, wenn für ihn zum Zeitpunkt der Antragstellung der Ausgang des Asylverfahrens iSe Abweisung des Antrages vorhersehbar war. Im gegenständlichen Erkenntnis hob der VwGH den Umstand, dass es für den dort genannten BF als Kosovoalbaner und Flüchtling zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorhersehbar war, dass sich die Lage im Kosovo derartig grundlegend ändern wird, dass zum Entscheidungszeitpunkt von einem Sachverhalt auszugehen ist, der zur Abweisung des Antrages führen muss, zu Gunsten des BF im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK hervor. Somit kann sich die Vorhersehbarkeit der Abweisung des Antrages nicht zu Gunsten der bP iSd genannten Bestimmung auswirken).
Es macht letztlich auch keinen wesentlichen Unterschied, ob aufgrund der Ausgestaltung des Verfahrensrechts einzelner Staaten die Ausweisung erst nach Abweisung des Asylantrages bzw. des Antrages auf internationalen Schutz verfügt wird oder ob dies in einer für die bP vorhersehbaren Weise zeitgleich mit der Abweisung des entsprechenden Antrages erfolgt. In beiden Fällen ist es für die bP voraussehbar, dass eine Abweisung des Antrages wegen dessen unbegründeter oder möglicherweise sogar rechtsmissbräuchlicher Stellung eines Asylantrages die Setzung im öffentlichen Interesse gelegener aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach sich zieht.
Die bP ist daher letztlich nicht schutzwürdiger als sich dies im Sinne des Falles Darren Omoregie and others vs. Norway darstellt, weshalb die dort getätigten Erwägungen im Ergebnis auch im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommen.
Besonders ist darauf hinzuweisen, dass die Gattin der bP aus der russischen Republik stammt und ihr somit die Kultur ihres Gatten und umgekehrt nicht fremd ist. Ebenso enthält das armenische Fremdenrecht Bestimmungen, welche es Angehörigen armenischer Staatsbürger erleichtern sich dort niederzulassen. Es wäre der Gattin und der bP daher auch möglich und zumutbar, in Armenien ein Familienleben zu führen, zumal beide aufgrund ihres bisherigen Aufenthaltes in Österreich die deutsche Sprache einigermaßen beherrschen, dort einen erhöhten Status genießen und aufgrund ihrer Sprachkenntnisse bei Bewerbungen für einen Job bevorzugt und auch finanziell besser gestellt sein werden, als die dort ansässigen Personen, die nicht über die Qualifikation der Ehegatten verfügen.
Die Feststellung, wonach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vorliegen, stellt eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt), auch wenn diese durch das Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit seiner Haftentlassung gemildert wird. In der Entscheidung Arvelo Aponte gg. die Niederlande vom 03.11.2011, Nr. 28770/05 wies der Gerichtshof darauf hin, dass bei der Interessenabwägung der Schwere der Straftat großes Gewicht beigemessen werden muss. In seinem Fall war die strafbare Handlung ziemlich gravierend und führte zu einer zweieinhalbjährigen Haftstrafe. Das Familienleben wurde zu einer Zeit weiterentwickelt, als der BF und ihrem Ehegatten längst klar war, dass der Einwanderungsstatus der BF unsicher war; was ihr schon im Jahre 2001 bewusst gewesen sein musste, dass die ernsthafte Möglichkeit bestanden hat, dass ihr ein Aufenthaltsverbot auferlegt werde. Der Aufenthalt der BF in den Niederlanden war seit Kenntniserlangung von der Entscheidung, ihr ein Aufenthaltsverbot aufzuerlegen, illegal und während des von ihr eingeleiteten Berufungsverfahrens bloß geduldet. Die BF ist in Venezuela geboren, wo sie den Großteil ihres Lebens verbracht hat und Verwandte hat, die ihr und ihrer Familie bei der Niederlassung helfen können. Der Gatte der BF hat passable spanische Sprachkenntnisse; ihr Kind befindet sich in einem anpassungsfähigen Alter; der Gerichtshof befindet den Wechsel der BF und ihrer Familie in die venezolanische Gesellschaft und Kultur trotz gewisser sozialer und wirtschaftlicher Härten zumutbar und kann deshalb keine Verletzung von Art. 8 EMRK erkennen.Die Feststellung, wonach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vorliegen, stellt eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt), auch wenn diese durch das Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit seiner Haftentlassung gemildert wird. In der Entscheidung Arvelo Aponte gg. die Niederlande vom 03.11.2011, Nr. 28770/05 wies der Gerichtshof darauf hin, dass bei der Interessenabwägung der Schwere der Straftat großes Gewicht beigemessen werden muss. In seinem Fall war die strafbare Handlung ziemlich gravierend und führte zu einer zweieinhalbjährigen Haftstrafe. Das Familienleben wurde zu einer Zeit weiterentwickelt, als der BF und ihrem Ehegatten längst klar war, dass der Einwanderungsstatus der BF unsicher war; was ihr schon im Jahre 2001 bewusst gewesen sein musste, dass die ernsthafte Möglichkeit bestanden hat, dass ihr ein Aufenthaltsverbot auferlegt werde. Der Aufenthalt der BF in den Niederlanden war seit Kenntniserlangung von der Entscheidung, ihr ein Aufenthaltsverbot aufzuerlegen, illegal und während des von ihr eingeleiteten Berufungsverfahrens bloß geduldet. Die BF ist in Venezuela geboren, wo sie den Großteil ihres Lebens verbracht hat und Verwandte hat, die ihr und ihrer Familie bei der Niederlassung helfen können. Der Gatte der BF hat passable spanische Sprachkenntnisse; ihr Kind befindet sich in einem anpassungsfähigen Alter; der Gerichtshof befindet den Wechsel der BF und ihrer Familie in die venezolanische Gesellschaft und Kultur trotz gewisser sozialer und wirtschaftlicher Härten zumutbar und kann deshalb keine Verletzung von Artikel 8, EMRK erkennen.
Durch dieses Urteil werden die Ausführungen des erkennenden Senates aaO bestätigt. Im gegenständlichen Fall ist die bP zwar lediglich zu 18 Monaten verurteilt worden, hält sich seit 2002 in Österreich auf und hat keine Kinder. Der Gerichtshof lässt in seinen Urteilen Darren Omoregie and others vs. Norway und Arvelo Aponte gg. die Niederlande vom 03.11.2011, Nr. 28770/05 deutlich erkennen, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sehr hoch zu bewerten ist und auch eine zehnjährige Aufenthaltsdauer, samt Familienleben und daraus entstandenen Kindern hinter der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zurückstehen muss. Dass der BF seit 2007 nicht mehr straffällig geworden ist, vermag daran nichts zu ändern. Fakt ist, dass der BF zweimal verurteilt wurde und er sich einer kriminellen Organisation angeschlossen hat. Dieses Verhalten schlägt im Sinne des oa Urteils auch auf den gegenständlichen Fall durch. Auch dass das Verfahren zehn Jahre gedauert hat, war für den Gerichtshof im Urteil Arvelo Aponte gg. die Niederlande ohne Belang, was auch auf den gegenständlichen Fall durch schlägt. Resümierend ist deshalb festzustellen, dass im gegenständlichen Fall die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein höheres Gewicht beizumessen ist, als dem Schutz auf Privatleben, weswegen die Ausweisung verhältnismäßig ist und keinen Eingriff in das recht auf Privat- und Familienleben darstellt.
Im Übrigen ist der erkennende Senat der Meinung, dass der BF lediglich aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen ist. Dies zeigt sich schon darin, dass seine Ausführungen substanzlos und unglaubwürdig gewesen sind, sowie, dass der BF nach Frankreich weiterreisen wollte, ohne das Asylverfahren in Österreich abzuwarten, was wiederum den legalen Schluss zulässt, dass es dem BF lediglich um den Aufenthalt in der europäischen Union ging. Auch dieser Umstand schlägt auf den Schutz des Familienlebens negativ durch.
Letztlich ist festzustellen, dass sich insbesondere aus der Art und bezogen auf das Lebensalter der bP relativ kurzen Dauer des bisherigen Aufenthaltes, welcher nur durch die illegale Einreise geschaffen und durch die schon von Anfang an unbegründete Stellung eines Asylantrages vorübergehend legalisiert werden konnte, aus der Frage der Beantwortung des tatsächlichen Bestehens eines Familienlebens, der fehlenden Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den festgestellten Grad der Integration, der festgestellten nach wie vor noch als gegeben anzunehmenden Bindungen an den Herkunftsstaat, der Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, des Umstandes, dass das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, als sich die bP ihres ungewissen Aufenthaltsstatus bewusst war, des Fehlens eines überwiegenden Organisationsverschuldens im Hinblick auf die Verfahrensdauer, im Rahmen einer Gesamtschau nicht festgestellt werden kann, dass eine Gegenüberstellung der von der bP in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu einem Überwiegen der privaten Interessen der bP am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in §§ 60 ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in Paragraphen 60, ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.
Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Abs. 2 leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Artikel 8, (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Absatz 2, leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.
Gegenständliche Ausweisung ist von der sachlich und örtlich zuständigen Fremdenbehörde zu vollziehen.
V. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde zum Beweis der darin vorgebrachten Umstände die (nochmalige) persönliche Einvernahme beantragt, wird festgestellt, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon wiederholt stattgefundenen persönlichen Einvernahme (das in diesen Einvernahmen erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können, insbesondere, womit er die aufgetretenen und für die Entscheidung maßgeblichen Widersprüche und Unplausibilitäten, die zur Nichtglaubhaftmachung seiner ausreisekausalen Gründe führten, aufzuklären beabsichtigt. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich der Asylgerichtshof anschließt, nicht substantiiert entgegen getreten wird.römisch fünf. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde zum Beweis der darin vorgebrachten Umstände die (nochmalige) persönliche Einvernahme beantragt, wird festgestellt, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon wiederholt stattgefundenen persönlichen Einvernahme (das in diesen Einvernahmen erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des Paragraph 15, AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können, insbesondere, womit er die aufgetretenen und für die Entscheidung maßgeblichen Widersprüche und Unplausibilitäten, die zur Nichtglaubhaftmachung seiner ausreisekausalen Gründe führten, aufzuklären beabsichtigt. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich der Asylgerichtshof anschließt, nicht substantiiert entgegen getreten wird.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG, dass die dort als Rechtsfolge vorgesehene sinngemäße Anwendung des AVG 1991 unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des AsylG 2005 steht. Derartige ausdrückliche andere Regelungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind, in den in der Erläuterung laut AB 371 XXIII.GP genannten §§ 20, 22 und 41 AsylG 2005 enthalten, wohl aber auch in den §§ 42, 61 und 62 AsylG 2005. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG somit die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im § 75 Abs. 1 AsylG 2005 bedürfte. § 41 Abs. 7 ist daher im gegenständlichen Verfahren anwendbar.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Es ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG, dass die dort als Rechtsfolge vorgesehene sinngemäße Anwendung des AVG 1991 unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des AsylG 2005 steht. Derartige ausdrückliche andere Regelungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind, in den in der Erläuterung laut Ausschussbericht 371 römisch 23 .Gesetzgebungsperiode genannten Paragraphen 20, 22 und 41 AsylG 2005 enthalten, wohl aber auch in den Paragraphen 42, 61 und 62 AsylG 2005. Es ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG somit die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 bedürfte. Paragraph 41, Absatz 7, ist daher im gegenständlichen Verfahren anwendbar.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde bzw. der Stellungnahme betrifft, so findet sich in diesen kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde und der Stellungnahme den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde bzw. der Stellungnahme betrifft, so findet sich in diesen kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde und der Stellungnahme den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.
Ebenso ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht (§ 41 Abs. 7 2. Alt). Aus der im Klammerausdruck zitierten Bestimmung ist erschließbar, dass eine Verhandlung bei nicht Vorliegen der 1. Alt. leg. cit, sowie des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 67d AVG nur dann zu erfolgen hat, wenn noch nicht zweifelsfrei feststeht, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies kann wohl nur dann der Fall sein, wenn sich das Vorbringen des BF als wahr erweist, bzw. nach der Durchführung der entsprechenden Ermittlungen (noch) Restzweifel an der Unwahrheit des vorgebrachten ausreisekausalen Sachverhalt bestehen, was in erster Linie nur dann der Fall sein kann, wenn diese Restzweifel nur dadurch beseitigt werden können, indem sich das Gericht ein persönliches Bild vom BF macht bzw. offene Fragen nur durch persönliche Befragung des BF geklärt werden können, da sonstige Umstände, die diese Zweifel hervorrufen, auch ohne die Durchführung einer Verhandlung ermittelt werden können. Der AsylGH hat ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die Ermittlungsergebnisse den vertretenen BF sowie dem BAA mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist übermittelt. Der Asylgerichtshof hielt es in diesem Fall für die Entscheidungsfindung nicht erforderlich dafür einen persönlichen Eindruck von den BF zu gewinnen, zumal es hier im Wesentlichen nur um die oa. Fakten ging. Da dem Ermittlungsergebnis nicht konkret und substantiiert entgegen getreten wurde, ergab sich auch daraus nicht die Notwendigkeit einer persönlichen Anhörung im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung. Eine solche konnte daher unterbleiben.Ebenso ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht (Paragraph 41, Absatz 7, 2. Alt). Aus der im Klammerausdruck zitierten Bestimmung ist erschließbar, dass eine Verhandlung bei nicht Vorliegen der 1. Alt. leg. cit, sowie des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 67 d, AVG nur dann zu erfolgen hat, wenn noch nicht zweifelsfrei feststeht, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies kann wohl nur dann der Fall sein, wenn sich das Vorbringen des BF als wahr erweist, bzw. nach der Durchführung der entsprechenden Ermittlungen (noch) Restzweifel an der Unwahrheit des vorgebrachten ausreisekausalen Sachverhalt bestehen, was in erster Linie nur dann der Fall sein kann, wenn diese Restzweifel nur dadurch beseitigt werden können, indem sich das Gericht ein persönliches Bild vom BF macht bzw. offene Fragen nur durch persönliche Befragung des BF geklärt werden können, da sonstige Umstände, die diese Zweifel hervorrufen, auch ohne die Durchführung einer Verhandlung ermittelt werden können. Der AsylGH hat ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die Ermittlungsergebnisse den vertretenen BF sowie dem BAA mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist übermittelt. Der Asylgerichtshof hielt es in diesem Fall für die Entscheidungsfindung nicht erforderlich dafür einen persönlichen Eindruck von den BF zu gewinnen, zumal es hier im Wesentlichen nur um die oa. Fakten ging. Da dem Ermittlungsergebnis nicht konkret und substantiiert entgegen getreten wurde, ergab sich auch daraus nicht die Notwendigkeit einer persönlichen Anhörung im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung. Eine solche konnte daher unterbleiben.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw.§ 8 (1) AsylG ausgesetzt wäre, bzw. aufenthaltsbeendende Maßnahmen einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf ein Privat- und/oder Familienleben der beschwerdeführenden Partei bedeuten würde.Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK bzw.Paragraph 8, (1) AsylG ausgesetzt wäre, bzw. aufenthaltsbeendende Maßnahmen einen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf ein Privat- und/oder Familienleben der beschwerdeführenden Partei bedeuten würde.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich auch aus dem Aufenthaltstiel der Gattin der bP kein anderslautender Spruch ableiten lässt, weil im gegenständlichen Fall kein Familienverfahren zu führen war.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, bestehendes Familienleben, EMRK, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, Rückkehrverbot, soziale Verhältnisse, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
21.02.2012