Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
C12 423.177-1/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Vorsitzenden und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. INDIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2011, FZ. 11 13.820-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Vorsitzenden und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. INDIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2011, FZ. 11 13.820-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 38 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 38 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Haryana, ist vermutlich am 15.11.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag) gestellt. Bei der Erstbefragung am Tag der Antragstellung durch einen Vertreter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, brachte der Beschwerdeführer zu seiner Person im Wesentlichen vor, er sei in XXXX, Bundesstaat Haryana geboren, ledig und habe im Herkunftsstaat noch seine Eltern, einen Bruder und eine Schwester. Er habe rund zwölf Jahre die Grundschule besucht und spreche Hindi.1.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Haryana, ist vermutlich am 15.11.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag) gestellt. Bei der Erstbefragung am Tag der Antragstellung durch einen Vertreter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, brachte der Beschwerdeführer zu seiner Person im Wesentlichen vor, er sei in römisch 40 , Bundesstaat Haryana geboren, ledig und habe im Herkunftsstaat noch seine Eltern, einen Bruder und eine Schwester. Er habe rund zwölf Jahre die Grundschule besucht und spreche Hindi.
Zur Flucht führte er im Wesentlichen aus, dass er seinen Wohnort am 14.08.2011 verlassen habe und mit dem PKW nach Delhi gefahren sei. Dort habe er einen Schlepper ausfindig gemacht, mit dem er gemeinsam am 21.08.2011 mit einem gefälschten Reisepass nach Russland geflogen sei. Dann habe ihn ein anderer Schlepper dann für zwanzig Tage in einem Schlepperquartier untergebracht. Anschließend sei er versteckt auf den Ladeflächen von zwei LKWs nach Österreich gebracht worden. Am Morgen des 15.11.2011 habe ihn der Fahrer in der Nähe einer Stadt aussteigen lassen. Er habe einen Landsmann getroffen, der ihn zu einem Tempel gebracht und ihm den Weg zum Flüchtlingslager erklärt habe. Er sei mit dem Zug dorthin gefahren und habe einen Asylantrag gestellt. Im Raum der Europäischen Union habe er keine Angehörigen.
Zu den Fluchtgründen berichtete er, dass er und sein Bruder Angehörige der Inellobal Partei seien und es immer wieder zu Streitigkeiten mit der gegnerischen Kongresspartei gekommen sei. Am 09.06.2011 sei es zu Unruhen zwischen den beiden Parteien gekommen und der Beschwerdeführer sei mit einem Schwert am Rücken verletzt worden. Der Vorfall sei von der Polizei aufgenommen worden und er hätte daraufhin als Zeuge vor Gericht aussagen sollen. Man habe ihm aber mit dem Umbringen gedroht, falls er aussagen würde. Deshalb habe er sich versteckt und schließlich das Land verlassen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, von Mitgliedern der Kongresspartei getötet zu werden.
Eine Eurodac-Abfrage vom 15.11.2011 ergab keine Übereinstimmungen. Da die Umstände der Einreise des Beschwerdeführers in Österreich nicht ermittelt werden konnten bzw. die Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates nicht festgestellt werden konnte, wurde das Verfahren des Beschwerdeführers durch Ausfolgen der Aufenthaltsberechtigungskarte am 21.11.2011 in Österreich zugelassen.
1.2. Am 21.11.2011 führte das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, eine Einvernahme mit Hilfe eines Dolmetschers für Hindi durch.
Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er geistig und körperlich in der Lage sei, die Einvernahme durchzuführen, und keine gesundheitlichen Beschwerden habe. Seine Muttersprache sei Hindi, er spreche aber auch ein wenig Punjabi. Er habe dem Schlepper am 01.08.2011 seinen im Jahr 2007 vom Passamt Chandigadh ausgestellten Reisepass übergeben und am 14.08.2011 seine Reise angetreten. Er habe gegenwärtig keine Identitätsdokumente bei sich. Den Reisepass habe ihm der Schlepper in Russland abgenommen und sein Personalausweis sowie der Führerschein befänden sich noch zu Hause. Von Geburt an habe er ständig in seinem Elternhaus in XXXX gelebt und sei letztmalig am 14.08.2011 dort gewesen. Der Ortsteil, in dem sein Elternhaus stehe, bilde gemeinsam mit dem Teil XXXX ein Dorf. Nach dem zwölfjährigen Besuch der Schule habe er in der Landwirtschaft seiner Eltern ausgeholfen. Eine Berufsausbildung habe er nicht.Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er geistig und körperlich in der Lage sei, die Einvernahme durchzuführen, und keine gesundheitlichen Beschwerden habe. Seine Muttersprache sei Hindi, er spreche aber auch ein wenig Punjabi. Er habe dem Schlepper am 01.08.2011 seinen im Jahr 2007 vom Passamt Chandigadh ausgestellten Reisepass übergeben und am 14.08.2011 seine Reise angetreten. Er habe gegenwärtig keine Identitätsdokumente bei sich. Den Reisepass habe ihm der Schlepper in Russland abgenommen und sein Personalausweis sowie der Führerschein befänden sich noch zu Hause. Von Geburt an habe er ständig in seinem Elternhaus in römisch 40 gelebt und sei letztmalig am 14.08.2011 dort gewesen. Der Ortsteil, in dem sein Elternhaus stehe, bilde gemeinsam mit dem Teil römisch 40 ein Dorf. Nach dem zwölfjährigen Besuch der Schule habe er in der Landwirtschaft seiner Eltern ausgeholfen. Eine Berufsausbildung habe er nicht.
Sein Reiseziel sei irgendein Land in Europa gewesen. Er habe sich nichts vorgenommen, sondern er sei nur ausgereist, weil sein Leben in Indien in Gefahr sei. Der Schlepper habe ihm vor der Kontrolle am Flughafen seinen Reisepass gegeben, für welchen dieser ein russisches Visum besorgt habe. Bei der Passkontrolle habe es keine Probleme gegeben. Ein namentlich genannter Freund, der ebenso ein Aktivist seiner Partei sei und ein Textilgeschäft habe, habe ihm erzählt, dass man in Europa Asyl bekommen würde.
Als er im Juni 2011 in Delhi im Spital gewesen sei, habe er erstmals den Entschluss gefasst, sein Heimatland zu verlassen. Den Entschluss für seine Asylantragstellung habe er bei seiner Ankunft in Österreich gefasst. Da habe er nämlich die näheren Formalitäten für die Einbringung eines Antrages erfahren. Von seinem Antrag erwarte er sich die Erlaubnis, hier bleiben zu dürfen. Er habe vor, zwei bis vier Jahre in Österreich zu bleiben. Bis dahin sei eine andere Partei an der Macht.
Am 15.06.2011 habe er während seines Spitalsaufenthalts in Delhi den Verwandten eines Schleppers kennen gelernt. Nachdem dieser den Kontakt hergestellt habe, habe er selbst den Schlepper insgesamt drei- bis viermal getroffen. Erstmals sei dieser am 16.06.2011 zu ihm ins Spital gekommen. Es sei ums Geld und um das Visum gegangen. Ungefähr eine Woche später habe er sich mit dem Schlepper bei einem Geschäft in Delhi getroffen und diesem zwecks Besorgung des Visums seinen Reisepass gegeben. Nach rund drei Wochen hätten sie sich neuerlich bei einem Geschäft in Delhi zur Geldübergabe getroffen. Ein weiteres Mal habe er ihn gesehen, als ihm dieser eine Unterkunft in Delhi besorgt habe. Er sei einmal mit dem Bus und zweimal mit einem Freund im Auto nach Delhi gefahren. Er kenne sich dort gut aus.
Es gebe im Bundesgebiet keine Personen, welche er aus seinem Heimatland kennen würde. Zuhause habe er seinem Vater bis Juni 2011 in der Landwirtschaft geholfen und damit seinen Lebensunterhalt bestritten. Bei der Landwirtschaft seines Vaters handle es sich um ein vier Kila großes Grundstück. Für seine Ausreise habe dieser ein anderes Grundstück verkauft. Neben seinen Eltern und den beiden Geschwistern habe er noch Onkeln und Tanten, welche in eigenen Häusern leben würden. Sein Vater betreibe die Landwirtschaft weiter. Notfalls bestehe auch die Möglichkeit, Landarbeiter anzustellen.
Sein Bruder sei Dorfvorstand und lebe auch im Elternhaus. Er sei bei der Inelo Partei und habe bei den Dorfvorsteherwahlen vor rund einem Jahr gewonnen. Den letzten Kontakt zu seinen Familienangehörigen habe er beim Verlassen seines Elternhauses gehabt. In XXXX gebe es keine Polizeistation. Diese befinde sich in XXXX und sei auch für ihren Ortsteil zuständig. Er habe Kontakt zur Polizei gehabt, allerdings sei er von dieser nicht unterstützt worden. Einmal habe er Streit gehabt und sei deswegen bei der Polizei gewesen, um eine Anzeige zu erstatten. Ein Polizist habe die Anzeige zwar entgegen genommen, jedoch hätten die Leute der gegnerischen Partei dafür gesorgt, dass der Beamte versetzt worden sei. Dessen Nachfolger habe ihm dann nicht mehr zugehört. Mehr könne er zu diesem Vorfall nicht angeben.Sein Bruder sei Dorfvorstand und lebe auch im Elternhaus. Er sei bei der Inelo Partei und habe bei den Dorfvorsteherwahlen vor rund einem Jahr gewonnen. Den letzten Kontakt zu seinen Familienangehörigen habe er beim Verlassen seines Elternhauses gehabt. In römisch 40 gebe es keine Polizeistation. Diese befinde sich in römisch 40 und sei auch für ihren Ortsteil zuständig. Er habe Kontakt zur Polizei gehabt, allerdings sei er von dieser nicht unterstützt worden. Einmal habe er Streit gehabt und sei deswegen bei der Polizei gewesen, um eine Anzeige zu erstatten. Ein Polizist habe die Anzeige zwar entgegen genommen, jedoch hätten die Leute der gegnerischen Partei dafür gesorgt, dass der Beamte versetzt worden sei. Dessen Nachfolger habe ihm dann nicht mehr zugehört. Mehr könne er zu diesem Vorfall nicht angeben.
Zum besagten Streit sei es am 09.06.2011 gekommen und er sei dabei verprügelt worden. Am 10.06.2011 seien Polizisten wegen der Anzeige zu ihm ins Spital nach XXXX gekommen. Er habe aber wegen dieses Vorfalls keinen weiteren Kontakt mehr mit der Polizei gehabt und sei auch auf keiner Polizeistation gewesen.Zum besagten Streit sei es am 09.06.2011 gekommen und er sei dabei verprügelt worden. Am 10.06.2011 seien Polizisten wegen der Anzeige zu ihm ins Spital nach römisch 40 gekommen. Er habe aber wegen dieses Vorfalls keinen weiteren Kontakt mehr mit der Polizei gehabt und sei auch auf keiner Polizeistation gewesen.
Aktuell sei er in Betreuung, darüber hinaus erhalte er keine Unterstützung und könne auch selbst nichts besteuern. Er habe auch keine Angehörigen, Verwandte oder ihm sonst nahestehende Personen in Österreich. Er habe gegenwärtig nichts Besonderes vor. Er wolle Asyl bekommen und nur hier abwarten, bis in Indien das Verfahren gegen ihn beendet sei. Zur Bestreitung seines Unterhalts könnte er in einem Tempel dienen oder auch eine andere Arbeit machen. Mangels Sprachkenntnis sei dies jedoch schwer.
Aufgefordert, die Fluchtgründe, welche er bei der Erstbefragung vorgebracht hatte, neuerlich anzugeben, führte er aus, er und sein Bruder seien Aktivisten der Inelo Partei und die Kongresspartei sei in ihrem Heimatort gegenüber den Anhängern ihrer Partei voreingenommen. Die Kongresspartei sei an der Macht und würde alles kontrollieren. Während eines Streits, an dem sieben oder acht Anhänger der Kongresspartei beteiligt gewesen seien, habe einer auf seinen Freund geschossen und er selbst sei verprügelt worden. Mehr habe er damals bei der Polizei nicht angegeben.
Er sei mit seinen Freunden auf einem Motorrad unterwegs gewesen, als die Leute der Kongresspartei ihnen den Weg mit dem Auto abgeschnitten und sie zum Anhalten gezwungen hätten. Davor hätte sie aus dem fahrenden Auto geschossen. Sein Freund sei am Fuß getroffen worden und sie seien gestürzt. Danach hätten ihn diese Leute angegriffen und mit einem Säbel am Rücken verletzt. Es seien jedoch Leute aus der Nachbarschaft zu Hilfe gekommen und hätten sie gerettet. Er habe genäht werden und bei der Polizei eine Aussage machen müssen. Die Kongresspartei habe jedoch die Polizei bestochen, weshalb man seine Anzeige nicht entgegen genommen habe. Er sei dann vom Spital in XXXX nach Delhi verlegt worden. Im Spital in XXXX sei ein Journalist gewesen, der den Vorfall in einer Zeitung veröffentlicht habe. Danach sei er noch ein zweites Mal verprügelt worden. Der Vorfall mit dem Säbel habe sich am 09.06.2011 auf der Landstraße von XXXX ereignet.Er sei mit seinen Freunden auf einem Motorrad unterwegs gewesen, als die Leute der Kongresspartei ihnen den Weg mit dem Auto abgeschnitten und sie zum Anhalten gezwungen hätten. Davor hätte sie aus dem fahrenden Auto geschossen. Sein Freund sei am Fuß getroffen worden und sie seien gestürzt. Danach hätten ihn diese Leute angegriffen und mit einem Säbel am Rücken verletzt. Es seien jedoch Leute aus der Nachbarschaft zu Hilfe gekommen und hätten sie gerettet. Er habe genäht werden und bei der Polizei eine Aussage machen müssen. Die Kongresspartei habe jedoch die Polizei bestochen, weshalb man seine Anzeige nicht entgegen genommen habe. Er sei dann vom Spital in römisch 40 nach Delhi verlegt worden. Im Spital in römisch 40 sei ein Journalist gewesen, der den Vorfall in einer Zeitung veröffentlicht habe. Danach sei er noch ein zweites Mal verprügelt worden. Der Vorfall mit dem Säbel habe sich am 09.06.2011 auf der Landstraße von römisch 40 ereignet.
Den 10.06.2011 habe er in einem Tag im Spital in XXXX verbracht und danach sei er in ein Spital in Delhi verlegt worden, wo er fünfzehn Tage gewesen sei. Zum zweiten Vorfall sei es ebenfalls im Juni 2011 gekommen. Das genaue Datum wisse er nicht mehr. Es sei auf der Straße vor dem Spital in Delhi passiert, als es ihm schon etwas besser gegangen sei. Er habe noch sichtbare Zeichen dieser Verletzungen, weil er auf dem Rücken rund fünfzehn mal genäht worden sei. Die anderen Verletzungen seien bereits verheilt.Den 10.06.2011 habe er in einem Tag im Spital in römisch 40 verbracht und danach sei er in ein Spital in Delhi verlegt worden, wo er fünfzehn Tage gewesen sei. Zum zweiten Vorfall sei es ebenfalls im Juni 2011 gekommen. Das genaue Datum wisse er nicht mehr. Es sei auf der Straße vor dem Spital in Delhi passiert, als es ihm schon etwas besser gegangen sei. Er habe noch sichtbare Zeichen dieser Verletzungen, weil er auf dem Rücken rund fünfzehn mal genäht worden sei. Die anderen Verletzungen seien bereits verheilt.
Der Beschwerdeführer zeigte dem Einvernehmenden daraufhin eine vollkommen verheilte und rund fünfzehn Zentimeter lange, quer über die Wirbelsäule verlaufende Narbe am unteren Rand der Schulterblätter. Es handle sich dabei um jene Verletzung, die er im Juni 2011 erlitten habe.
Er habe medizinische Unterlagen bekommen, wisse jedoch nicht, ob er diese noch habe bzw. wo sich diese befinden würden. Er habe sich danach in Delhi versteckt, wo ihm ein Freund ein Zimmer besorgt habe. Delhi sei über 200km von seinem Heimatort entfernt. Die meiste Zeit habe er sich im Zimmer aufgehalten. Manchmal sei er aber auch draußen gewesen und ein wenig herumspaziert. Der erste Vorfall habe sich am Abend gegen 2000 Uhr und der zweite habe sich zu Mittag ereignet. Er sei im Krankenhaus in Delhi gewesen und weil es ihm besser gegangen sei, habe er einen Spaziergang machen wollen. Den Wochentag könne er nicht angeben.
Auf die Frage wer ihn mit dem Schwert verletzt und verprügelt habe, antwortete er, es seien unbekannte Männer von der Kongresspartei gewesen. Sie hätten ihr Gesicht vermummt und er wisse nichts über sie. Sie hätten ihn beschimpft und gesagt, er dürfe nicht für seine Partei arbeiten. Darüber hinaus hätten sie nichts gesagt, daher könne er zu diesen Personen keine Hinweise geben. Es seien Kriminelle, die eben so vorgehen würden. Von dem Polizist, der seine Anzeige entgegen genommen habe, wisse er nur, dass dieser in XXXX tätig gewesen und danach versetzt worden sei.Auf die Frage wer ihn mit dem Schwert verletzt und verprügelt habe, antwortete er, es seien unbekannte Männer von der Kongresspartei gewesen. Sie hätten ihr Gesicht vermummt und er wisse nichts über sie. Sie hätten ihn beschimpft und gesagt, er dürfe nicht für seine Partei arbeiten. Darüber hinaus hätten sie nichts gesagt, daher könne er zu diesen Personen keine Hinweise geben. Es seien Kriminelle, die eben so vorgehen würden. Von dem Polizist, der seine Anzeige entgegen genommen habe, wisse er nur, dass dieser in römisch 40 tätig gewesen und danach versetzt worden sei.
Zu seinen Befürchtungen bei einer Rückkehr erklärte er, dass diese Leute gedroht hätten, ihn umzubringen, wenn er in XXXX bleiben und eine Aussage machen sollte. Den konkreten Ausreisezeitpunkt habe der Schlepper festgelegt. Er habe sein Heimatland wegen der Notwendigkeit eines Visums nicht früher verlassen können. Auf Nachfrage gab er an, dass es noch andere Einwohner seines Heimatdorfes geben würde, welche dieselben Probleme hätten und bedroht worden seien.Zu seinen Befürchtungen bei einer Rückkehr erklärte er, dass diese Leute gedroht hätten, ihn umzubringen, wenn er in römisch 40 bleiben und eine Aussage machen sollte. Den konkreten Ausreisezeitpunkt habe der Schlepper festgelegt. Er habe sein Heimatland wegen der Notwendigkeit eines Visums nicht früher verlassen können. Auf Nachfrage gab er an, dass es noch andere Einwohner seines Heimatdorfes geben würde, welche dieselben Probleme hätten und bedroht worden seien.
Er habe nicht in einem anderen Teil seines Heimatlandes leben können, da er auch in Delhi von diesen Leuten gefunden worden sei. Auf die Frage, woher er wisse, dass es sich um Leute der Kongresspartei gehandelt habe, erwiderte er, diese Leute hätten ihn aufgefordert, dass er nicht für seine Partei arbeiten sollte. Außerdem seien er und sein namentlich genannter Freund schon zuvor von der Kongresspartei bedroht worden. Er habe sich wegen seiner Probleme aber nicht an eine Polizeibehörde, ein Gericht, einen Anwalt, eine Menschenrechtsorganisation oder an eine andere Stelle gewandt, man müsse zuvor einmal eine Anzeige bei der Polizei machen. Diese Leute vor dem Spital in Delhi hätten ihm jedoch gedroht, sie würden ihn umbringen, wenn er eine Anzeige erstatten sollte.
Auf die Frage, was er angegeben habe, als die Polizisten zu ihm ins Spital von XXXX gewesen seien, antwortete er, dass er ihnen den Ablauf des Angriffs geschildert habe. Als Aktivist der Inelo Partei habe er den Leuten die Partei vorgestellt und versucht, diese bekannt zu machen. Ansonsten habe er nichts gemacht. Auf die Frage, aus welchem Grund ausgerechnet er seinen Heimatort und sein Heimatland habe verlassen müssen, erwidert er, die Leute der Kongresspartei seien ihm gegenüber besonders feindselig gewesen, weil er der Bruder des Dorfvorstandes wäre. Hingegen würde sich niemand trauen, sich mit seinem Bruder anzulegen. Sein Freund könne weiterhin in seiner Heimatregion leben und ein Geschäft betreiben, weil er nicht in XXXX, sondern im achtzehn Kilometer entfernten XXXX wohne.Auf die Frage, was er angegeben habe, als die Polizisten zu ihm ins Spital von römisch 40 gewesen seien, antwortete er, dass er ihnen den Ablauf des Angriffs geschildert habe. Als Aktivist der Inelo Partei habe er den Leuten die Partei vorgestellt und versucht, diese bekannt zu machen. Ansonsten habe er nichts gemacht. Auf die Frage, aus welchem Grund ausgerechnet er seinen Heimatort und sein Heimatland habe verlassen müssen, erwidert er, die Leute der Kongresspartei seien ihm gegenüber besonders feindselig gewesen, weil er der Bruder des Dorfvorstandes wäre. Hingegen würde sich niemand trauen, sich mit seinem Bruder anzulegen. Sein Freund könne weiterhin in seiner Heimatregion leben und ein Geschäft betreiben, weil er nicht in römisch 40 , sondern im achtzehn Kilometer entfernten römisch 40 wohne.
In der Folge wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zur relevanten Situation in Indien zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, Stellung dazu zu nehmen. Der Beschwerdeführer erklärte dazu, dass er in einer so großen Stadt wie Delhi gewesen und sogar dort gefunden worden sei.
Auf Vorhalt, wonach der behauptete Sachverhalt nicht geeignet sei, die Gewährung von internationalem oder subsidiären Schutz zu begründen, und die vorgebrachte Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche, teilte er mit, er werde Zeitungsartikel als Beweismittel vorlegen. Zur beabsichtigten Abweisung seines Asylantrags und zu konkreten Gründen, die einer Ausweisung entgegenstehen würden, erklärte er, er könne nicht nach Indien zurück.
Abschließend bestätigt er, den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden und alles gesagt zu haben und auch nichts mehr hinzufügen zu wollen. Es sei ihm auch alles, was er gesagt habe, richtig und vollständig rückübersetzt worden. Er wolle auch nichts berichtigen oder ergänzen.
2. Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes:
2.1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) und bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigen im Bezug auf Indien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II). Mit Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Mit Spruchpunkt IV. wurde einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung 2005 aberkannt.2.1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins) und bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigen im Bezug auf Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Mit Spruchpunkt römisch vier. wurde einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung 2005 aberkannt.
Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidung auf umfangreiche länderkundliche Feststellungen. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung in ganz Indien glaubhaft gemacht habe. Weder aus seinem Vorbringen, wonach er von Privatpersonen verfolgt worden sei, noch aus seiner Behauptung, dass die Polizei in seiner Heimatregion untätig sei, könne eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen oder eine Bedrohung, welche die Gewährung von subsidiärem Schutz begründen würde, entnommen werden. Die präsentierte Fluchtgeschichte sei zu blass, wenig detailreich und zu oberflächlich und unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren. Sein Vorbringen zur behaupteten Bedrohungssituation beruhe auf unglaubhaften Angaben und werde deshalb als gänzlich unglaubwürdig erachtet. Selbst wenn man seinem Vorbringen Glauben schenken würde, könnte er sich den von ihm dargelegten Bedrohungen durch Umzug in andere Teile seines Heimatlandes entziehen. Er habe im Bundesgebiet keinen Familienbezug zu dauernd aufenthaltsberechtigten Personen, daher stelle seine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Die aufschiebende Wirkung werde aberkannt, weil es offensichtlich sei, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspreche.Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidung auf umfangreiche länderkundliche Feststellungen. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung in ganz Indien glaubhaft gemacht habe. Weder aus seinem Vorbringen, wonach er von Privatpersonen verfolgt worden sei, noch aus seiner Behauptung, dass die Polizei in seiner Heimatregion untätig sei, könne eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen oder eine Bedrohung, welche die Gewährung von subsidiärem Schutz begründen würde, entnommen werden. Die präsentierte Fluchtgeschichte sei zu blass, wenig detailreich und zu oberflächlich und unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren. Sein Vorbringen zur behaupteten Bedrohungssituation beruhe auf unglaubhaften Angaben und werde deshalb als gänzlich unglaubwürdig erachtet. Selbst wenn man seinem Vorbringen Glauben schenken würde, könnte er sich den von ihm dargelegten Bedrohungen durch Umzug in andere Teile seines Heimatlandes entziehen. Er habe im Bundesgebiet keinen Familienbezug zu dauernd aufenthaltsberechtigten Personen, daher stelle seine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Die aufschiebende Wirkung werde aberkannt, weil es offensichtlich sei, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspreche.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.11.2011 nachweislich zugestellt.
2.2. Am 27.09.2011 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde ein. Darin wird, neben einer teilweisen Wiederholung des bisherigen Vorbringens, im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer konkrete Angaben zum Fluchtweg und zum Fluchtgrund gemacht habe. Er habe konkret geschildert, was ihm widerfahren sei, und auch seine Verletzung vorweisen können.
Dennoch habe es die belangte Behörde unterlassen, hinsichtlich der vorgewiesenen Narbe einen medizinischen Gutachter beizuziehen. Dieser hätte nämlich die Angaben zur Entstehung der Verletzung bestätigen können.
Weiters habe der Beschwerdeführer seinen Möglichkeiten entsprechend Angaben gemacht und wäre es Aufgabe der Behörde gewesen, allenfalls notwendige Beweismittel einzuholen. So hätten die von ihm genannten Personen im Rechtshilfeweg einvernommen oder ein länderkundliches Gutachten eingeholt bzw. ein Vertrauensanwalt vor Ort beigezogen werden müssen. Ebenso hätten allfällige, vermeintliche Widersprüche von der Behörde aufgeklärt oder dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, Beweismittel zur Vorlage zu bringen. In der kurzen Zeit bis zur Entscheidung sei es jedoch nicht möglich gewesen, Beweise aus Indien beizubringen.
Überdies sei der Beschwerdeführer auch in keinem anderen Landesteil Indiens sicher, da ihn seine Verfolger sogar im Krankenhaus in Delhi gefunden hätten. Ferner wird auf die Länderberichte verwiesen, welche über Korruption und Einflussnahme auf Exekutive und Justiz berichten würden.
Schließlich wurden die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und die Beiziehung eines landeskundlichen Sachverständigen oder eines Vertrauensanwaltes in Indien, zwecks Verifizierung der Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Verletzungen und zu den Vorfällen in seinem Heimatland, beantragt.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer stellte am 15.11.2011 den gegenständlichen Asylantrag.
Er ist indischer Staatsangehöriger und ledig. Bis zu seiner Ausreise lebte er bei seinen Eltern in Dorf XXXX, Bundesstaat Haryana. Er hat zwölf Jahre die Grundschule besucht, spricht die Sprachen Hindi und etwas Punjabi. Nach der Schule hat er im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern gearbeitet.Er ist indischer Staatsangehöriger und ledig. Bis zu seiner Ausreise lebte er bei seinen Eltern in Dorf römisch 40 , Bundesstaat Haryana. Er hat zwölf Jahre die Grundschule besucht, spricht die Sprachen Hindi und etwas Punjabi. Nach der Schule hat er im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern gearbeitet.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist im erwerbsfähigen Alter.
Er hat in Österreich keine verwandtschaftlichen Beziehungen und lebt auch mit niemandem in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er besucht keine Kurse, spricht nicht Deutsch, hat keine besonderen sozialen Kontakte und ist auch von niemandem abhängig.
1.2. Zum Herkunftsstaat Indien:
Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Indien, welche auch dem aktuellen Kenntnisstand der Länderdokumentation des Asylgerichtshofes entsprechen. Im Hinblick auf den gegenständlichen Fall wird zu Indien Folgendes festgestellt:
Überblick über die politische Lage:
Indien ist mit knapp 1,13 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt. Er steht trotz anhaltender innenpolitischer Spannungen auf einer soliden, säkular ausgerichteten Grundlage. Die föderal aufgebaute Republik ist ein Staat mit rechtsstaatlichen Einrichtungen und einem Mehrparteiensystem. Das nationale Parlament ist in zwei Kammern unterteilt, in das Ober- und Unterhaus. Das Oberhaus vertritt dabei die Interessen der 28 Unionsstaaten und 7 Unionsterritorien.
Indien verfügt über eine vielfältige Parteienlandschaft. Neben den großen nationalen Parteien Kongress (sozialdemokratisch inspirierte nationale Sammelbewegung), BJP (hindu-nationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl kleinerer Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten (Uttar Pradesh, Orissa, Bihar) allein oder in Koalition die Landesregierungen bilden.
Die letzten landesweiten Wahlen fanden im April/Mai 2009 statt. Knapp 750 Millionen Wahlberechtigte waren in fünf Phasen aufgefordert, ihre Stimme abzugeben. Die Wahlen verliefen, von kleineren Störungen abgesehen, korrekt und frei. Probleme tauchten mitunter bei Wählerverzeichniseinträgen auf, die mit den wahlberechtigten Personen nicht übereinstimmten. Auch kam es vereinzelt zu von maoistischen Regierungsgegnern verursachten Gewaltausbrüchen mit Toten. Gewinnerin der nationalen Wahl war erneut das Parteienbündnis "United Progressive Alliance" mit dem Kongress als stärkste Partei. Zusammen mit kleineren Koalitionspartnern hat die UPA die absolute Mehrheit im Parlament. Dr. Manmohan Singh wurde als Premierminister bestätigt. Er führt die Regierungsgeschäfte in enger Zusammenarbeit mit der Kongresspartei- und UPA-Vorsitzenden Sonia Gandhi.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19.1.2011, S.6)
Die UPA-Regierung versucht, die Teilnahme auch der benachteiligten Schichten am rasanten Wirtschaftswachstum Indiens zu verbessern. Sie hat sich einer Politik zugunsten der einfachen Menschen verschrieben. Wichtige Projekte der Regierung sind die Verbesserung der Lage der Bauern, Gleichberechtigung von Frauen, die Chancengleichheit religiöser Minderheiten sowie von benachteiligten Kasten und Stammesangehörigen, die Verbesserung der Schulbildung und die Modernisierung der Infrastruktur und der Verwaltung. Wichtigste Oppositionspartei ist die hindunationalistische Bharatiya Janata Party (BJP), die von 1999-2004 eine Koalitionsregierung aus über 20 Parteien und Gruppierungen (National Democratic Alliance) angeführt hatte. Nach Verlust von 17 Sitzen verfügt die National Democratic Alliance nun über 159 Sitze im Unterhaus.
Die kommunistischen Parteien Indiens sind über Jahrzehnte in den Bundesstaaten Westbengalen und Kerala besonders erfolgreich gewesen und hatten in der vergangenen Legislaturperiode durch die Tolerierung der Regierungskoalition bis Juli 2008 auch auf zentralstaatlicher Ebene eine wichtige Rolle gespielt. Sie scheiterten jedoch bei den jüngsten Wahlen mit ihren Bemühungen, eine Gruppe heterogener Parteien in einem Parteienbündnis zur Regierung zu führen und mussten empfindliche Stimmenverluste hinnehmen.
Seit Juli 2007 ist Präsidentin Pratibha Devisingh Patil indisches Staatsoberhaupt. Obwohl das Amt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich bringt, verfügt die Präsidentin im Krisenfall über weitreichende Befugnisse.
(Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik", 10.2010, S.1)
Menschenrechte und Menschenrechtssituation:
Die Regierung respektiert allgemein die Menschenrechte ihrer Bürger und macht Fortschritte in den Bereichen der kommunalen Gewaltebene, Menschenhandel, Arbeitnehmerausbeutung, Kinderarbeit. Jedoch bleiben erhebliche Defizite auf verschiedenen Menschenrechtsbereichen.
(U.S., Department of State, "2009 Human Rights Reports: India", 11.3.2010, S.1; Human
Right Watch, World Report 2011, 24.1.2011, S.1)
Seit 1993 gibt es eine Nationale Menschenrechtskommission als unabhängiges Organ, die auf Antrag oder von Amts wegen Menschenrechtsverletzungen untersuchen und Empfehlungen an die Regierung richten oder beim Obersten Gerichtshof die Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen beantragen kann. Ihre Kompetenz erstreckt sich allerdings nicht auf Überprüfung von Menschenrechtsverletzungen durch das Militär. Obwohl sie keine Weisungsbefugnis zur Einleitung von Strafverfahren hat und mangels Ermittlungsbefugnissen auf die Zusammenarbeit mit Ermittlungsbehörden und Polizei angewiesen ist, trägt sie zunehmend auch durch in der Öffentlichkeit ausgeübten Druck und durch Zusammenarbeit mit NGOs zur Ahndung und zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen bei. Die Menschenrechtskommission empfiehlt, dass jeder Bundesstaat eine
Menschenrechtskommission einrichtet, die es in 13 von 28 Unionsstaaten bereits gibt. Darüber hinaus gibt es Spezialgerichte für Menschenrechtsfälle in Tamil Nadu, Uttar Pradesh und Andhra Pradesh.
(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 3.2010, S.10 und 11)
Indien hat zu den Übereinkommen zahlreiche Vorbehalte materieller Art eingelegt und/oder Erklärungen abgegeben. Das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe hat Indien im Jahre 1997 unterzeichnet, aber bisher nicht ratifiziert.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Republik Indien, 19.1.2011, S.19)
In Indien gibt es eine Vielzahl von in- und ausländischen Menschenrechtsorganisationen. Daneben existiert eine schwer überschaubare Anzahl an kleinen, thematisch und räumlich begrenzten Initiativen. Träger sind internationale Organisationen, ausländische staatliche und private Geber, Privatpersonen, Firmen und Vereine. Die Menschenrechtsorganisationen können grundsätzlich frei arbeiten, sind aber nicht selten subtilen Schikanen der Behörden (Verzögerung oder Versagung von Genehmigungen, häufige Rechnungs- und Finanzprüfungen, Schwierigkeiten bei oder Versagung der Visa-Erteilung für ausländisches Personal) und auch Drohungen, etwa durch Angehörige der an Menschenrechtsverletzungen oft beteiligten Armee oder Polizei, ausgesetzt. Die indische Regierung hat Vertretern von UN-Organisationen und Menschenrechtsaktivisten in der Vergangenheit wiederholt die Einreise verweigert. Seit Jahren anhängige Besuchsanfragen der UN-Sonderberichterstatter für Folter bzw. extralegale Tötungen sind bisher unbeantwortet geblieben. Menschenrechtsverteidiger, die Verstöße der Sicherheitskräfte aufdeckten, waren Schikanen durch die Behörden ausgesetzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Republik Indien, 19.1.2011, S.7; Amnesty International, "Report 2010 - Zur weltweiten Lage
der Menschenrechte", 28.5.2010, S.2)
Justiz:
Die Justiz ist unabhängig. Die nicht selten extrem lange Verfahrensdauer sowie die auch im Justizsystem verbreitete Korruption führen immer wieder zu Situationen, die einer faktischen Rechtsverweigerung gleichkommen. Menschenrechtsverletzende Übergriffe von Polizei- und Sicherheitskräften kommen häufig vor, insbesondere in den Unruhegebieten im Nordosten und in Jammu und Kaschmir, eine Systematik ist dabei nicht erkennbar. Besonders gefährdet sind sozial schwache Schichten sowie Frauen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19.1.2011, S.5)
Sicherheitsbehörden:
Die Polizei handelt auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Unionsstaaten. Der Inspector General of Police (IG) bzw. der Director General of Police (DG) ist der höchste Polizeichef in einem Unionsstaat. Er ist dem jeweiligen Innenminister des Unionsstaates unterstellt. Der Deputy Inspector General (DIG) ist der zuständige Polizeichef für mehrere Distrikte. Der Superintendent (SI) ist Polizeivorsteher eines Distriktes. Er ist verantwortlich für die einzelnen Polizeistationen, wo die Constables (Polizeibeamte) tätig sind. Große Städte haben eine eigene Gemeindepolizei, die von einem Commissioner geführt werden. Die Zentralregierung ist für die Ausbildung der Polizeikräfte zuständig (Indian Police Service IPS ist die Ausbildungsstätte). Höchste indische Polizeibehörde ist das Central Bureau of Investigation (CBI). Es besitzt Kontroll-, Koordinations- und Untersuchungsbefugnisse. Gemäß Code of Criminal Procedure (CrPC) hat die Polizei das Recht bei Delikten, die der Gerichtsbarkeit unterworfen sind, ohne richterliche Vollmacht Untersuchungen einzuleiten und Verhaftungen vorzunehmen. Der verantwortliche Beamte einer Polizeistation muss nach einer Verhaftung den Richter unverzüglich mit einem First Information Report (FIR) informieren. Die Haftgründe müssen der festgenommenen Person mitgeteilt werden. Ein Anwalt kann beigezogen werden. Der Festgenommene muss innerhalb von 24 Stunden einem Richter vorgeführt werden. Die Untersuchungshaft darf bis maximal 90 Tage dauern. Präventivhaft ist gesetzlich vorgesehen bei Fällen von Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Der National Security Act (NSA) aus 1980 erlaubt Vorbeugehaft ohne Anklage oder Gerichtsverfahren bis zu einem Jahr, wenn eine Person als Sicherheitsrisiko eingestuft wird, ohne dass das Gesetz die Sicherheitsgründe näher definiert. Verhaftete Personen müssen innerhalb von 15 Tagen über die Haftgründe informiert werden. Spätestens nach sieben Wochen muss ein Beratungsausschuss über die Rechtmäßigkeit der Inhaftierung befinden. Im Dezember 2008 wurde als Folge des Terroranschlages in Mumbai die "Unlawful Activities (Prevention) Amendment Bill (UAPA)" verabschiedet; sie beinhaltet u.a. die Haft von Verdächtigen bis zu 180 Tagen ohne Möglichkeit auf Freilassung auf Kaution, die Anhaltung im Polizeigewahrsam bis zu 30 Tagen, die Umkehrung der Beweislast zu Ungunsten des Verdächtigen und einen Strafrahmen für Verbrechen nach diesem Gesetz von mindestens 10 Jahren bis lebenslänglich. Des weiteren wurde die Errichtung einer Nationalen Untersuchungsbehörde "National Investigation Agency (NBI)" mit eigenen Gerichten und einer unionsweiten Zuständigkeit in den Bereichen Angriffe auf die staatliche Integrität und Souveränität, Bombenattacken, Flugzeug- und Schiffsentführungen und Angriffe auf nukleare Einrichtungen beschlossen. Die Polizeikräfte können bei Bedarf durch Einheiten des Zentralstaates (Militär oder paramilitärische Kräfte) verstärkt werden.
Paramilitärische Kräfte (die auf Grund sondergesetzlicher Ermächtigungen handeln, welche zum Teil Grundrechte einschränken oder außer Kraft setzen und die dem indischen Innenministerium unterstehen) sind u.a. folgende:
National Security Guard (Nationale Sicherheitspolizei NSG), aus Angehörigen des Heeres und der Polizei zusammengestellte Spezialtruppe für Personenschutz, auch als "Black Cat" bekannt;
Rahtriya Rifles, eine Spezialtruppe zum Schutz der Verkehrs- und Nachrichtenverbindungen bei inneren Unruhen und zur Bekämpfung von bewaffneten Rebellionen (counter-insurgency);
Central Reserve Police Force (CRPF): Bundesreservepolizei:
militärisch ausgerüstete
Polizeitruppe für Sondereinsätze;
Border Security Force (BSF): Bundesgrenzschutz, als größte und am besten ausgestattete Miliz. Schutz der Grenzen zu Pakistan, Bangladesh, Myanmar. Wird auch zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung in anderen Landesteilen eingesetzt. Assam Rifles: zuständig für Grenzverteidigung im Nordosten;
Indo-Tibetan Border Force (ITBP): Indo-Tibetische Grenzpolizei;
Coast Guard: Küstenwache
Railway Protective Force zum Schutz der nationalen Eisenbahn;
Central Industrial Security Force, zum Werkschutz der Staatsbetriebe.
Es kommt immer wieder zu willkürlichen Übergriffen der Staatsorgane, insbesondere der Polizeikräfte, vor allem gegenüber Häftlingen in Polizeigewahrsam. Von etlichen Ausnahmen abgesehen, werden gesetzeswidrige Handlungen in diesem Bereich geahndet. Die angerufenen Gerichte haben hierbei in den letzten Jahren verstärkt Verantwortung gezeigt, zumal NGOs und die Presse kritisch über die ihnen bekannt gewordenen Fälle berichten. Auch über Übergriffe der Militärs und der paramilitärischen Gruppen bei ihren Einsätzen im Inneren (v.a. in Jammu und Kaschmir sowie in Indiens Nordosten) berichten Menschenrechtsorganisationen und die Nationale Menschenrechtskommission2. Auch diese werden vereinzelt (militär-) gerichtlich geahndet, Prozess und Prozessausgang bleiben allerdings geheim.
(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 3.2010, S.7 und 8)
In den Polizeistationen der indischen Hauptstadt New Delhi werden künftig verstärkt Beamtinnen zur Entgegennahme von Anzeigen eingeteilt. Damit soll es Frauen, die Opfer von Misshandlungen geworden sind, leichter gemacht werden, Übergriffe bei der Polizei anzuzeigen.
(APA, "Gewalt an Frauen - Indische Polizei setzt verstärkt Beamtinnen ein", 13.11.2010)
Versorgungslage:
Grundversorgung der Bevölkerung:
Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, istjedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19.1.2011, S.22)
Im September wurde begonnen, an alle 1,2 Milliarden Einwohner individuelle Identitätsnummern auszugeben. Mit den Identitätsnummern soll es ermöglicht werden armen Menschen Bankkonten zu eröffnen, oder staatliche Sozialleistungen zu beziehen.
(APA, "Jeder Bürger soll persönliche Zahl erhalten", 30.9.2010)
Innerstaatliche Fluchtalternativen:
Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Diese Tatsache begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In städtischen Gebieten ist die Polizei personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit der Entdeckung größer ist. Aufgrund dieses Umstandes wurden in Neu Delhi Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet.
(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 3.2010, S.24)
Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen, wie ich regelmäßig ausführe, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Einkünfte aus solchen Arbeiten reichen aber in der Regel nicht aus, um eine Familie (größere Wohnung, medizinische Versorgung, Ausbildung der Kinder etc.) zu erhalten.
Was Angehörige der Sikhs betrifft: Sikhs gelten als mobile und unternehmerische Gemeinschaft. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest vorübergehend in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt. Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens ist zwar normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache.
(XXXX, länderkundliches Gutachten allg. Teil, 16.10.2009 zu Zl. C11 402.903-1, S.16 und 17)(römisch 40 , länderkundliches Gutachten allg. Teil, 16.10.2009 zu Zl. C11 402.903-1, S.16 und 17)
Rückkehr:
Die Einreise ist ohne ein gültiges Reisedokument grundsätzlich nicht möglich. Es ist aber bekannt, dass Grenzbeamte sich in Einzelfällen an Schleusungen von Immigranten ohne reguläre Pässe und Visa beteiligen. Ein von einem EU-Land ausgestelltes Heimreisepapier wird von der indischen Regierung nicht anerkannt. Die Ausstellung der nötigen Heimreisedokumente durch die indische Botschaft im jeweiligen EU-Land ist in der Regel mit einem zeitaufwendigen Verfahren verbunden, da es in Indien u.a. kein Meldewesen gibt. Bei der Ausreise kontrolliert der Staat bei Nicht-Geschäftsleuten neben dem Pass gelegentlich auch, ob die "emigration clearance" vorliegt. Diese wird erteilt, wenn der Reisende u.a. über genügend Geld und eine Rückkehrmöglichkeit verfügt. Jeder Inder hat das Recht auf Ausreise und Rückkehr in das eigene Land. Allerdings ist eine Ausreiseverweigerung aus Gründen der nationalen Sicherheit möglich. Tatsächlich verlassen jährlich viele Zehntausende Inder das Land zur Ausbildung und auf der Suche nach Arbeitsstellen.
(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 3.2010, S.20)
Ein Asylantrag hat allein keine nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen werden allerdings den Sicherheitsbehörden übergeben. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen keine Erkenntnisse vor.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19.1.2011, S.23)
1.3. Zu den Fluchtgründen
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Heimatland von Anhänger der Kongresspartei ohne Aussicht auf staatlichen Schutz bedroht oder verfolgt wurde bzw. dass ihm gegenwärtig eine solche Verfolgung im gesamten Staatsgebiet Indiens droht.
2. Beweiswürdigung:
Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes Beweis erhoben.
2.1. Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer eine eingehende Einvernahme durchgeführt. Davor wurde er von Sicherheitsorganen zu seinem Antrag ersteinvernommen. Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid und sind nicht zu beanstanden.
Der in diesem Zusammenhang in der Beschwerdeschrift erhobene Vorwurf, dass die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht entsprechend nachgekommen wäre, kann vor dem Hintergrund der vorliegenden Unterlagen nicht nachvollzogen werden. Der Beschwerdeführer wurde zur genauen Schilderung seiner Fluchtgründe aufgefordert und ausführlich zu den konkreten Hintergründen befragt. Es wurde ihm ausreichend Gelegenheit geboten, seine Ausreisegründe umfassend darzulegen. Weiters erklärte er am Ende der Einvernahme, dass er alles habe vorbringen können und seinem Vorbringen nichts mehr hinzuzufügen habe. Schließlich hat der Beschwerdeführer nach der Rückübersetzung seiner Aussagen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift ausdrücklich bestätigt und bekundet, dass er den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden habe.
2.2. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, welche insbesondere durch seine geographische Orientiertheit und die Kenntnis der Landessprachen Hindi und etwas Punjabi bestätigt wurden. Nähere Feststellungen seiner Identität konnten mangels identitätsbezeugender Dokumente nicht getroffen werden.
Dass sein allgemeiner Gesundheitszustand aktuell beeinträchtigt wäre, hat der Beschwerdeführer im Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonst wie bekannt geworden. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus vor dem Bundesasylamt das Vorliegen von Beschwerden oder Krankheiten verneint und bei seinen Einvernahmen angegeben, psychisch und physisch in der Lage zu sein, entsprechende Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Auch in der Beschwerde wurde nichts Gegenteiliges behauptet.
Hinweise auf sonstige soziale Kontakte sind nicht hervorgekommen. Ebenso wenig liegen dem Asylgerichtshof Informationen vor, dass der Beschwerdeführer einer Beschäftigung nachgehen oder etwa allfällige Kurse belegen würde. Er hat auch keine Angaben gemacht, aus welchen auf besondere Nahebeziehungen zu dauerhaft in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen geschlossen werden könnte.
2.3. Die Unterlagen, auf welchen die Länderfeststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen Einrichtungen. Soweit es sich um Quellen älteren Datums handelt, können diese aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen. Da sich diese auch auf Berichte eines erfahrenen Sachverständigen stützen, der schon viele schlüssige und nachvollziehbare Gutachten für den unabhängigen Bundesasylsenat sowie den Asylgerichtshof verfasst hat und Indien regelmäßig bereist, war im konkreten Fall - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - die Beauftragung eines weiteren landeskundlichen Sachverständigen nicht erforderlich.
2.4. Der Beschwerdeführer stützt sein Fluchtvorbringen im Kern auf die angebliche Verfolgung durch Anhänger und Mitglieder der Kongresspartei, welche ihn wegen seiner Anhängerschaft zur Inellobal Partei (bzw. Inelo Party) attackiert und mit einem Schwert am Rücken verletzt und geschlagen hätten. Ein weiteres Mal sei er dann vor einem Spital in Delhi verprügelt und mit dem Umbringen bedroht worden, falls er eine Anzeige erstatten oder vor Gericht aussagen sollte.
Bei den vorgebrachten Bedrohungssituationen handelt es sich allenfalls um Verfolgungen durch private Personen. Wie den Länderberichten zu Indien jedoch zu entnehmen ist, sind die indischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig. Es haben sich im gegenständlichen Fall auch keine ausreichend nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die indischen Behörden dem Beschwerdeführer effektiven Schutz gegen allfällige Angriffe und Bedrohungen durch Privatpersonen tatsächlich verweigern würden. Die Polizei agiert nämlich prinzipiell auf Grundlage der Gesetze und verfolgt angezeigte Straftaten. Auch wenn in Einzelfällen Korruption und Bestechung nicht auszuschließen sind, ergeben sich aus den vorliegenden Länderberichten keine Anhaltspunkte, dass es in Indien generell unmöglich wäre, entsprechenden behördlichen Schutz vor kriminellen Handlungen in Anspruch zu nehmen. Es ist vielmehr mangels anderweitiger konkreter Hinweise davon auszugehen, dass die indischen Sicherheitsbehörden auch dem Beschwerdeführer einen entsprechend effektiven Schutz vor allfälligen Angriffen durch Anhänger einer politischen Partei bieten würden, wenn er diese entsprechend zur Anzeige bringt. Aus diesem Grund kann auch auf die Einholung eines medizinischen Gutachtens betreffend die vom Beschwerdeführer vorgewiesen Narbe am Rücken verzichtet werden, denn selbst wenn dabei festgestellt werden würde, dass sie von einem Säbelhieb stammen sollte, ließe sich daraus noch nicht der Schluss ableiten, dass dem Beschwerdeführer aktuell eine asylrelevante Verfolgung durch Privatpersonen ohne Aussicht auf entsprechenden staatlichen Schutz drohen würde.
Der Beschwerdeführer ist darüber hinaus mit seinem Vorbringen insgesamt nicht glaubwürdig, weil es darin zu mehreren gravierenden Unstimmigkeiten und Widersprüchen gekommen ist, die er auch in der Beschwerdeschrift letztlich nicht auszuräumen vermochte.
So hat er vorerst angegeben, der Vorfall sei von der Polizei aufgenommen worden und er hätte als Zeuge vor Gericht aussagen sollen. Aus diesem Grund sei er auch mit dem Umbringen bedroht worden, falls er tatsächlich aussagen sollte. In weiterer Folge erklärte er jedoch, dass seine Anzeige zwar entgegen genommen worden sei, dass man den betreffenden Beamten aber dann über den Einfluss der gegnerischen Partei versetzt habe. Dessen Nachfolger habe ihm dann kein Gehör mehr geschenkt. Später erklärte er dagegen, dass man seine Anzeige gar nicht aufgenommen habe, weil die Kongresspartei die Polizei bereits im Vorfeld bestochen habe. Vor diesem Hintergrund sind seine weiteren Angaben, wonach ihn die unbekannten Leute mit dem Umbringen gedroht hätten, falls er eine Anzeige erstatten oder eine Aussage machen sollte, weder nachvollziehbar noch glaubwürdig, insbesondere auch deshalb, weil die Angreifer vermummt gewesen seien und er daher gar keine Angaben zu ihrer Identität machen könnte.
Auch seine Schilderungen des Vorfalles am 09.06.2011 sind widersprüchlich. Während er zum einen von andauernden Streitigkeiten zwischen den Anhängern der beiden Parteien sprach, welche in einer Auseinandersetzung am genannten Tag ihren Höhepunkt gefunden hätten, berichtete er zum anderen von einem geplanten Überfall von maskierten und bewaffneten Männern. Und selbst die Ausführungen zu diesem Überfall waren letztlich abweichend. So brachte er einerseits vor, dass man ihnen mit einem Auto den Weg abgeschnitten habe, sodass sie zum Anhalten gezwungen gewesen wären. Zum anderen berichtete er jedoch, dass die Verfolger auf sie geschossen und seinen Freund im Fuß getroffen hätten, wodurch sie letztlich mit dem Motorrad gestürzt wären.
Ebenso abweichend waren die Angaben zum Reisepass. Bei der Schilderung seines Reisewegs gab er bei der Erstbefragung noch an, er sei mit einem gefälschten Reisepass gereist. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab er dagegen an, dass er mit seinem eigenen - im Jahr 2007 vom Passamt Chandigadh ausgestellten - Reisedokument ausgereist sei. Ferner erklärte er einerseits, er habe dem Schlepper den Reisepass erst am 01.08.2011 gegeben und seine Reise dann am 14.08.2011 angetreten. Andererseits berichtete er, er habe den Schlepper bereits am 16.06.2011 im Spital in Delhi kennen gelernt und bereits eine Woche danach diesem den Pass zwecks Besorgung des Visums anvertraut. Nach der Geldübergabe drei Wochen später, habe er den Schlepper erst wieder am 14.08.2011 in Delhi wiedergesehen.
Schließlich ist es vor dem Hintergrund der vorgebrachten ständigen Streitigkeiten zwischen den genannten Parteien auch nicht plausibel, weshalb es erst rund ein dreiviertel Jahr nach der Wahl seines Bruders zum Dorfvorstand zu einer derartigen Eskalation gekommen sein soll. Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb gerade der Beschwerdeführer derartigen Verfolgungen ausgesetzt sein sollte, während sein Bruder und sein Freund, welche sich seinen Angaben zufolge ebenso für ihre Partei engagiert haben, weiterhin unbehelligt in der Heimatregion leben können. Ebenso ist es nicht erklärbar, dass der Beschwerdeführer trotz der geschilderten Vorfälle nochmals in sein Dorf zurückgekehrt ist und sich für seine Reisevorbereitungen insgesamt über zwei Monate (16.06. bis 21.08.2011) Zeit gelassen hat.
Die Angaben des Beschwerdeführers waren darüber hinaus insgesamt sehr allgemein gehalten und wenig detailreich. Er blieb bei seinen Ausführungen stets oberflächlich und seine Angaben ließen jene Detailgenauigkeit vermissen, welche Ereignisse gewöhnlich auszeichnen, die tatsächlich selbst erlebt wurden. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die behaupteten Begebenheiten tatsächlich selbst erlebt hat. Vielmehr lassen seine Schilderungen eher auf eine konstruierte Geschichte schließen.
Zusammengefasst war der Beschwerdeführer auch nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht in der Lage, eine aktuell bestehende oder künftig drohende, tatsächliche Gefährdung in seinem Heimatland glaubhaft zu machen.
2.5. Ob die Feststellungen zu dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und die dazu führende Beweiswürdigung zutreffen, kann aber letztlich dahingestellt bleiben. Auch wenn man den Darstellungen des Beschwerdeführers zu seinen individuellen Fluchtgründen glauben schenken und von einer Verfolgung oder Bedrohung durch Angehörige der Kongresspartei ausgehen würde, ergebe sich letztlich, dass er in Indien außerhalb seines behaupteten Herkunftsortes eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative hätte. Dass dies in Indien grundsätzlich möglich ist, ergibt sich aus den oben wiedergegebenen Länderfeststellungen. In Indien besteht damit für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, den von ihm behaupteten örtlichen Bedrohungen durch Umzug in einen anderen Landesteil zu entgehen. Der vom Bundesasylamt festgestellten Möglichkeit, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, konnte der Beschwerdeführer nicht mit konkreten Argumenten entgegentreten.
Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen wird deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Die Quellen zeichnen diesbezüglich ein eindeutiges Bild, wonach grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss. Hingegen ist die Polizei in städtischen Gebieten personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit der Entdeckung größer ist. So wurden z.B. in Neu Delhi Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet.
Wer sich verfolgt fühlt, kann sich demnach in einem anderen Landesteil niederlassen. Die Möglichkeit, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängt sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und kann durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Für unqualifizierte, aber gesunde Menschen wird es in der Regel jedoch möglich sein, sich durch Gelegenheitsarbeiten ihren Lebensunterhalt zu sichern.
Wie bereits oben festgestellt, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann, dem dies durchaus zuzumuten ist. Er hat die Grundschule besucht, spricht Hindi sowie etwas Punjabi und verfügt durch die Mitarbeit im Betrieb seiner Eltern über umfassende Erfahrungen auf dem landwirtschaftlichen Sektor. Zudem hat er seinen Angaben zufolge einen Führerschein, wodurch ihm auch eine Tätigkeit auf dem Transportsektor möglich sein sollte. Schließlich hat er neben seinen Eltern und seinen Geschwistern noch zahlreiche Onkel und Tanten, wodurch er über ein großes soziales Netzwerk in Indien verfügt. Es ist daher davon auszugehen, dass er zumindest mit Gelegenheitsarbeiten in der Lage sein wird, sich überall in Indien eine ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen. Auch im konkreten Fall besteht daher die Möglichkeit eines Umzugs in einen anderen Landesteil, insbesondere weil sich die vom Beschwerdeführer genannten Verfolgungshandlungen allenfalls auf einen regionalen Bereich beschränken.
Der Beschwerdeführer hat dies im Zuge seiner Einvernahmen zwar bestritten, war jedoch nicht in der Lage, einen plausiblen Grund dafür zu nennen, weshalb er in einem anderen Teil Indiens nicht vor Verfolgung sicher sein sollte. Seine allgemein geäußerte Befürchtung, er würde von seinen Verfolgern überall in Indien gefunden werden, ist im Hinblick auf die Größe des Landes und die große Anzahl der Einwohner nicht nachvollziehbar, da nicht einmal die Polizei in der Lage wäre, ihn landesweit zu finden, wenn er nicht auf einer unionsweiten Suchliste steht, wofür es in seinen eigenen Angaben keine Anhaltspunkte gibt.
Der Beschwerdeführer konnte im Zuge seiner Einvernahme keinen plausiblen Grund dafür nennen, weshalb gerade er in einem anderen Teil Indiens nicht vor Verfolgung sicher sein sollte bzw. wie es seinen angeblichen Verfolgern möglich sein sollte, ihn in anderen Teilen Indiens tatsächlich aufzuspüren. Es haben sich nämlich auch keine Hinweise dafür ergeben, dass die Angehörigen der Kongresspartei gerade den Beschwerdeführer suchen sollten, während sein Bruder als Dorfvorsteher und sein Freund, welche beide ebenso Aktivisten der genannten Partei seien, nach wie vor unbehelligt in der Heimatregion leben können. Es liegen vor dem Hintergrund seiner eigenen Angaben auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer auf einer unionsweiten Suchliste zu finden wäre.
Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer damit jedenfalls nicht gelungen, eine Verfolgung im gesamten Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative vorliegt, geht der Asylgerichtshof - unabhängig von der Glaubwürdigkeit - von den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen aus. Das bedeutet, dass er dabei einen Verfolgten mit dem Verfolgungsprofil des Beschwerdeführers im Auge hat und nicht schablonenhaft von einer inländischen Fluchtalternative für jeden Staatsangehörigen des Herkunftslandes ausgeht.
3. Rechtliche Erwägungen zur zulässigen Beschwerde:
3.1. Zur Abweisung des Asylantrags nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Abweisung des Asylantrags nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Zur Regelung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005:3.1.1. Zur Regelung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177, 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177, 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256), kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256), kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).
3.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben (vgl. oben Punkt II.2.4.).3.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben vergleiche oben Punkt römisch zwei.2.4.).
3.1.3. Weiters wäre es dem Beschwerdeführer gegebenenfalls - wenn die Gefahr einer aktuellen Verfolgung entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes tatsächlich bestehen würde - möglich, in anderen Landesteilen Indiens (oben Punkt II.2.5.) gefahrlos zu leben, ohne dass die Existenz des Beschwerdeführers gefährdet wäre. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Fall des Beschwerdeführers, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. So vermochte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme keine substantiierten Gründe vorzubringen, die seinem Umzug innerhalb Indiens entgegenstehen würden. Auch seine im Hinblick auf die Größe des Landes und die große Anzahl der Einwohner nicht nachvollziehbare Behauptung, dass ihn seine Verfolger sogar im Spital in Delhi gefunden hätten und deshalb überall in Indien finden könnten, vermag daran nichts zu ändern, zumal damit keine substantiierten Gründe vorgebracht wurden, die einem Umzug des Beschwerdeführers innerhalb Indiens tatsächlich entgegenstehen würden. Ebenso wenig wurden in der Beschwerdeschrift substantiierte und nachvollziehbare Gründe vorgebracht, weshalb dem Beschwerdeführer ein Umzug in einen anderen Teil Indiens nicht möglich oder zumutbar wäre.3.1.3. Weiters wäre es dem Beschwerdeführer gegebenenfalls - wenn die Gefahr einer aktuellen Verfolgung entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes tatsächlich bestehen würde - möglich, in anderen Landesteilen Indiens (oben Punkt römisch zwei.2.5.) gefahrlos zu leben, ohne dass die Existenz des Beschwerdeführers gefährdet wäre. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Fall des Beschwerdeführers, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. So vermochte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme keine substantiierten Gründe vorzubringen, die seinem Umzug innerhalb Indiens entgegenstehen würden. Auch seine im Hinblick auf die Größe des Landes und die große Anzahl der Einwohner nicht nachvollziehbare Behauptung, dass ihn seine Verfolger sogar im Spital in Delhi gefunden hätten und deshalb überall in Indien finden könnten, vermag daran nichts zu ändern, zumal damit keine substantiierten Gründe vorgebracht wurden, die einem Umzug des Beschwerdeführers innerhalb Indiens tatsächlich entgegenstehen würden. Ebenso wenig wurden in der Beschwerdeschrift substantiierte und nachvollziehbare Gründe vorgebracht, weshalb dem Beschwerdeführer ein Umzug in einen anderen Teil Indiens nicht möglich oder zumutbar wäre.
Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine Verfolgung durch private Personen im ganzen Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, da er sich, wie es sich aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid ergibt, in Indien außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen kann und ihm daher eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offen steht. So gibt es in Indien kein Registrierungssystem, das Neuankömmlinge aus anderen Bundesstaaten erfasst, und die lokalen Polizeibehörden verfügen nicht über die Ressourcen oder über die Sprachkenntnisse, um Hintergrundinformationen über Neuankömmlinge einzuholen.
Dass sich seit der Erlassung des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes in Indien allgemein eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden. Die Lage in Indien stellt sich seit Jahren im Wesentlichen unverändert dar, wie sich der Asylgerichtshof durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage im Interesse des Beschwerdeführers versichert hat (vgl. oben I.1.2.).Dass sich seit der Erlassung des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes in Indien allgemein eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden. Die Lage in Indien stellt sich seit Jahren im Wesentlichen unverändert dar, wie sich der Asylgerichtshof durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage im Interesse des Beschwerdeführers versichert hat vergleiche oben römisch eins.1.2.).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, muss für die Gewährung von Asyl eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten, es genügt nicht, dass sie bloß nicht ausgeschlossen werden kann (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Dass eine solche maßgebliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, hat sich aber weder aus dem Verfahren noch aus den Ausführungen in der Beschwerde schlüssig ergeben.
3.1.4. Im Ergebnis liegt daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer - insbesondere landesweiten - aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.3.1.4. Im Ergebnis liegt daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer - insbesondere landesweiten - aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.2. Zur Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Zur Regelung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005:3.2.1. Zur Regelung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des VwGH zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesem nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des VwGH zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesem nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
3.2.2. Wie bereits ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende, aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe ausreichend konkret behauptet bzw. glaubhaft zu machen vermocht. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in ganz Indien eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.3.2.2. Wie bereits ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende, aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe ausreichend konkret behauptet bzw. glaubhaft zu machen vermocht. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in ganz Indien eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
3.2.3. Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Indien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat dieser weder bei seiner Einvernahme noch in der Beschwerde substantiiert behauptet.3.2.3. Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Indien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat dieser weder bei seiner Einvernahme noch in der Beschwerde substantiiert behauptet.
3.2.4. Der Beschwerdeführer ist gesund, jung, arbeitsfähig und es kann ihm grundsätzlich zugemutet werden, sich in seiner Heimat zumindest mit Gelegenheitsarbeiten einen entsprechenden Lebensunterhalt zu verdienen, zumal er sich zeit seines Lebens in Indien aufgehalten hat, die Sprachen Hindi und etwas Punjabi spricht, welche in weiten Teilen Indiens gesprochen werden. Es ist daher nicht ausreichend wahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine lebensbedrohliche Notlage geraten würde. Ebenso sind im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer in seiner Heimat eine unmenschliche Strafe oder gar die Todesstrafe drohen würde.
3.2.5. Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die im gegenständlichen Fall zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten. Es war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des beschwerdegegenständlichen Bescheides des Bundesasylamtes als unbegründet abzuweisen.3.2.5. Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die im gegenständlichen Fall zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten. Es war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des beschwerdegegenständlichen Bescheides des Bundesasylamtes als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 10 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. Zur Regelung des § 10 Abs. 1 AsylG 2005:3.3.1. Zur Regelung des Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr. 38/2011 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und überdies - wie hier - kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und überdies - wie hier - kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Diese Bestimmung ist im Kontext von Verfahren, die nach dem AsylG 1997 zu führen sind, in denen aber gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 der § 10 AsylG 2005 anzuwenden ist, dahin zu verstehen, dass auch ein auf das AsylG 1997 gestütztes Aufenthaltsrecht der Ausweisung nicht entgegensteht. § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 zählt Umstände auf, die bei der Prüfung, ob Art. 8 EMRK verletzt wird, insbesondere zu berücksichtigen sind. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8, EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Diese Bestimmung ist im Kontext von Verfahren, die nach dem AsylG 1997 zu führen sind, in denen aber gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 der Paragraph 10, AsylG 2005 anzuwenden ist, dahin zu verstehen, dass auch ein auf das AsylG 1997 gestütztes Aufenthaltsrecht der Ausweisung nicht entgegensteht. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 zählt Umstände auf, die bei der Prüfung, ob Artikel 8, EMRK verletzt wird, insbesondere zu berücksichtigen sind. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
3.3.2. Zur Auslegung des § 10 Abs. 1 AsylG 2005:3.3.2. Zur Auslegung des Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005:
Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516/2005 (Punkt IV.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.03.2002, 99/21/0082 mwN.). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Punkt IV.3.2]; vgl. VfSlg. 18.224/2007, wo der VfGH - anlässlich einer auf § 10 AsylG 2005 gestützten Ausweisung - auf das zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997 ergangene Erk. VfSlg. 17.340/2004 verweist): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516 aus 2005, (Punkt römisch vier.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in Paragraph 37, FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.03.2002, 99/21/0082 mwN.). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516 aus 2005, [Punkt römisch vier.3.2]; vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, wo der VfGH - anlässlich einer auf Paragraph 10, AsylG 2005 gestützten Ausweisung - auf das zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 ergangene Erk. VfSlg. 17.340 aus 2004, verweist): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."
Die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt zusammengefasst (VfSlg. 18.223/2007, 18.224/2007; vgl. weiters VfGH 13.03.2008, B 1032/07; 22.09.2008, B 642/08; 28.04.2009, U 847/08; 01.07.2009, U 1209/09; 03.09.2009, U 61/09):Die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt zusammengefasst (VfSlg. 18.223 aus 2007,, 18.224 aus 2007,; vergleiche weiters VfGH 13.03.2008, B 1032/07; 22.09.2008, B 642/08; 28.04.2009, U 847/08; 01.07.2009, U 1209/09; 03.09.2009, U 61/09):
"Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die [...] an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird [...], das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [...] und dessen Intensität [...], die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert [...], die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung [...] für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen [...]."
Mit Erkenntnis 22.06.2009, U 1031/09, hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dahin zusammengefasst, diese Kriterien seien "u.a.:
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 sind bei der Prüfung, ob die Ausweisung "eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen" würde, insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und "die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war", das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die "strafgerichtliche Unbescholtenheit", Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, und "die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren". Nach den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 88 BlgNR 24. GP, 2 f.) wurden damit die in den Erkenntnissen VfSlg. 18.223/2007 und 18.224/2007 dargestellten Kriterien sinngemäß in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 aufgenommen. Damit soll die gebotene Interessenabwägung "im Gesetz abgebildet werden", ohne dass damit eine inhaltliche Änderung der Rechtslage verbunden wäre. Durch die Regelung werde weder eine zusätzliche formelle noch eine inhaltliche Änderung der Prüfung der Unzulässigkeit der Ausweisung geschaffen. Zur Stammfassung des § 10 AsylG 2005 führten die parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 39) aus, der Entwurf gehe "in Aufrechterhaltung dieses mit der Asylgesetznovelle 2003 eingeführten, verwaltungsökonomischen Systems davon aus, dass im Regelfall ab- und zurückweisende Asylentscheidungen in einem mit einer Ausweisung zu verbinden sind. Ausgenommen sind Fälle, in denen dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder eine Ausweisung gegen Art. 8 EMRK verstoßen würde."Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 sind bei der Prüfung, ob die Ausweisung "eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen" würde, insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und "die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war", das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die "strafgerichtliche Unbescholtenheit", Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, und "die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren". Nach den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 88 BlgNR 24. GP, 2 f.) wurden damit die in den Erkenntnissen VfSlg. 18.223 aus 2007, und 18.224 aus 2007, dargestellten Kriterien sinngemäß in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 aufgenommen. Damit soll die gebotene Interessenabwägung "im Gesetz abgebildet werden", ohne dass damit eine inhaltliche Änderung der Rechtslage verbunden wäre. Durch die Regelung werde weder eine zusätzliche formelle noch eine inhaltliche Änderung der Prüfung der Unzulässigkeit der Ausweisung geschaffen. Zur Stammfassung des Paragraph 10, AsylG 2005 führten die parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 39) aus, der Entwurf gehe "in Aufrechterhaltung dieses mit der Asylgesetznovelle 2003 eingeführten, verwaltungsökonomischen Systems davon aus, dass im Regelfall ab- und zurückweisende Asylentscheidungen in einem mit einer Ausweisung zu verbinden sind. Ausgenommen sind Fälle, in denen dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder eine Ausweisung gegen Artikel 8, EMRK verstoßen würde."
3.3.2. Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seit seiner illegalen Einreise lediglich auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters VfSlg. 18.224/2007, wonach bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, ob sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, und daran anschließend VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Dem Beschwerdeführer kommt kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.3.3.2. Das Bundesasylamt hat die durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seit seiner illegalen Einreise lediglich auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 mit weiteren Hinweisen; vergleiche auch VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters VfSlg. 18.224 aus 2007,, wonach bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, ob sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, und daran anschließend VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Dem Beschwerdeführer kommt kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auch zutreffend dargelegt, dass angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegt, welche einer Ausweisung entgegenstehen könnte; dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen in Österreich verfügt und hier auch keine anderen besonderen Bindungen hat. Der rund zwei Monate dauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist jedenfalls zu kurz, um allein deswegen die Ausweisung für unzulässig zu erklären. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auch zutreffend dargelegt, dass angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegt, welche einer Ausweisung entgegenstehen könnte; dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen in Österreich verfügt und hier auch keine anderen besonderen Bindungen hat. Der rund zwei Monate dauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist jedenfalls zu kurz, um allein deswegen die Ausweisung für unzulässig zu erklären. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.
Besondere Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt bereits bestehende dauernde Integration in Österreich (etwa aufgrund eines Beschäftigungs- oder Familienverhältnisses oder sonstiger intensiver sozialer Kontakte) sind auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, weshalb die fremdenrechtlichen öffentlichen Interessen an der Effektuierung der negativen Entscheidung im Asylverfahren zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin überwiegen. Wie oben festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine besonderen sozialen Kontakte, spricht nicht Deutsch, besucht keine Kurse, ist nicht berufstätig und auch nicht Mitglied in irgendwelchen Vereinen.
3.3.3. Somit ist die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.3.3.3. Somit ist die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
4. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zu den bekämpften Spruchpunkten I und II (siehe insbesondere Ausführungen unter Punkt II.2.4.) konnten gesonderte Erwägungen zu Spruchpunkt IV unterbleiben.4. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zu den bekämpften Spruchpunkten römisch eins und römisch zwei (siehe insbesondere Ausführungen unter Punkt römisch zwei.2.4.) konnten gesonderte Erwägungen zu Spruchpunkt römisch vier unterbleiben.
5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht; eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes fand nicht statt; insbesondere wurden keine Ausführungen getätigt, welche das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative im konkreten Fall in Zweifel gezogen hätten. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich erörtert hätte werden müssen. Da die Voraussetzungen im Sinne der oben bezeichneten Bestimmungen im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt sind, konnte hier von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht; eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes fand nicht statt; insbesondere wurden keine Ausführungen getätigt, welche das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative im konkreten Fall in Zweifel gezogen hätten. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich erörtert hätte werden müssen. Da die Voraussetzungen im Sinne der oben bezeichneten Bestimmungen im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt sind, konnte hier von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, staatlicher Schutz, unverzügliche AusreiseverpflichtungZuletzt aktualisiert am
21.02.2012