Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
C12 423.244-1/2011/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Vorsitzenden und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. INDIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2011, FZ. 11 13.823-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Vorsitzenden und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. INDIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2011, FZ. 11 13.823-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 38 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 38 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste am 14.11.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.11.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (in Folge: Asylantrag). Er wurde noch am selben Tag von einem Organ des Bezirkspolizeikommandos Baden zu seinem Antrag niederschriftlich erstbefragt.
Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er in XXXX, Indien geboren und verheiratet sei. Seine Muttersprache sei Punjabi, er spreche aber auch ein wenig Urdu. Er habe seinen Herkunftsstaat vor ca. zehn bis zwölf Tagen mit dem Flugzeug legal verlassen und sei an einem ihm unbekannten Ort in Russland gelandet. In der Folge sei er etappenweise mit verschiedenen PKW¿s nach Österreich gebracht worden.Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er in römisch 40 , Indien geboren und verheiratet sei. Seine Muttersprache sei Punjabi, er spreche aber auch ein wenig Urdu. Er habe seinen Herkunftsstaat vor ca. zehn bis zwölf Tagen mit dem Flugzeug legal verlassen und sei an einem ihm unbekannten Ort in Russland gelandet. In der Folge sei er etappenweise mit verschiedenen PKW¿s nach Österreich gebracht worden.
Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass es im Jahr 2008 Wahlen gegeben habe, bei welchem der Mann seiner Cousine namens XXXX für die Kongresspartei kandidiert habe. Am 30.06.2008 sei dieser von Mitgliedern der SAD-Partei entführt worden, damit seine Partei nicht gewinne. Er sei bis heute verschollen. Die Polizei suche ihn zwar, doch da die Regierung der SAD-Partei angehöre, unterstütze auch die Polizei diese Partei. Da er und andere den Mann seiner Cousine bei den Wahlen unterstützt hätten, würden sie nun ebenfalls bedroht, insbesondere weil wieder Wahlen anstehen würden. Er habe Drohanrufe bekommen.Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass es im Jahr 2008 Wahlen gegeben habe, bei welchem der Mann seiner Cousine namens römisch 40 für die Kongresspartei kandidiert habe. Am 30.06.2008 sei dieser von Mitgliedern der SAD-Partei entführt worden, damit seine Partei nicht gewinne. Er sei bis heute verschollen. Die Polizei suche ihn zwar, doch da die Regierung der SAD-Partei angehöre, unterstütze auch die Polizei diese Partei. Da er und andere den Mann seiner Cousine bei den Wahlen unterstützt hätten, würden sie nun ebenfalls bedroht, insbesondere weil wieder Wahlen anstehen würden. Er habe Drohanrufe bekommen.
Er habe sich zwar immer in namentlich genannten Ortschaften versteckt gehalten, doch diese Leute hätten herausgefunden, wo er gewesen sei. Er habe fliehen müssen, da sein Leben in seiner Heimat in Gefahr sei. Dies sei sein einziger Fluchtgrund. Auf die Frage, was er bei seiner Rückkehr in die Heimat befürchten würde, antwortete er, dass diese Leute ihm alles antun könnten, wenn sie ihn finden würden. Er habe Angst, getötet zu werden.
1.2. Am Abend desselben Tages wurde er von einem Organ des Bundesasylamtes niederschriftlich zu seinen Personalien befragt. Dabei gab er an, dass er der Volksgruppe der Punjabi und der Religionsgemeinschaft der Sikh angehöre. Zuletzt habe er in XXXX im Bundesstaat Punjab gelebt. An seiner letzten Wohnadresse würden nach wie vor seine Eltern, seine Ehefrau, sein Bruder, und seine beiden Söhne leben. Er habe von 1978 bis 1988 die Schule besucht und habe von 1990 bis 2011 in Punjab als LKW-Fahrer gearbeitet.1.2. Am Abend desselben Tages wurde er von einem Organ des Bundesasylamtes niederschriftlich zu seinen Personalien befragt. Dabei gab er an, dass er der Volksgruppe der Punjabi und der Religionsgemeinschaft der Sikh angehöre. Zuletzt habe er in römisch 40 im Bundesstaat Punjab gelebt. An seiner letzten Wohnadresse würden nach wie vor seine Eltern, seine Ehefrau, sein Bruder, und seine beiden Söhne leben. Er habe von 1978 bis 1988 die Schule besucht und habe von 1990 bis 2011 in Punjab als LKW-Fahrer gearbeitet.
1.3. Am 29.11.2011 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi zu seinem Antrag niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er sich geistig und körperlich in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Er habe keine gesundheitlichen Beschwerden. Seine bisherigen Angaben würden der Wahrheit entsprechen. Sein Reisepass sei ihm vom Schlepper abgenommen worden. Darüber hinaus habe er einen indischen Personalausweis und einen Führerschein, welche sich jedoch bei ihm zu Hause in Indien befinden würden.
Seit 1990 habe er im Dorf XXXX, Bundesstaat Punjab in seinem Elternhaus gewohnt und sich dort zuletzt in der Zeit von 28.10.2011 bis 30.10.2011 aufgehalten. Er habe immer als LKW-Fahrer gearbeitet, zuletzt bei einem privaten Transportunternehmen in Jalandhar, wo er insgesamt zweieinhalb Jahre beschäftigt gewesen sei. Seine beiden Söhne seien zehn und elf Jahre alt. Sein Vater sei Soldat gewesen und erhalte eine Pension vom Militär. Seine Mutter sei Hausfrau. Sein Bruder arbeite als selbstständiger Discjockey bei verschiedenen Veranstaltungen und seine Frau und seine Kinder würden von ihm unterstützt. Sie seien eine Großfamilie und hätten ein gutes Verhältnis zueinander.Seit 1990 habe er im Dorf römisch 40 , Bundesstaat Punjab in seinem Elternhaus gewohnt und sich dort zuletzt in der Zeit von 28.10.2011 bis 30.10.2011 aufgehalten. Er habe immer als LKW-Fahrer gearbeitet, zuletzt bei einem privaten Transportunternehmen in Jalandhar, wo er insgesamt zweieinhalb Jahre beschäftigt gewesen sei. Seine beiden Söhne seien zehn und elf Jahre alt. Sein Vater sei Soldat gewesen und erhalte eine Pension vom Militär. Seine Mutter sei Hausfrau. Sein Bruder arbeite als selbstständiger Discjockey bei verschiedenen Veranstaltungen und seine Frau und seine Kinder würden von ihm unterstützt. Sie seien eine Großfamilie und hätten ein gutes Verhältnis zueinander.
Am 03.11.2011 habe er sein Elternhaus verlassen und sei mit dem Bus nach Delhi gefahren. In einem Sikh-Tempel habe er den Schlepper getroffen und sei noch am selben Tag mit dem Flugzeug nach Russland geflogen. Er habe in Russland nicht um Asyl ersucht, weil dies kein sicheres Land sei. In Österreich kenne er niemanden. Er sei nie in Haft gewesen und sei auch kein Mitglied einer politischen Partei. Er habe bisher nie persönlich mit der Polizei oder mit den Gerichten zu tun gehabt. Er beabsichtigte nun zum Sikh Tempel nach Wien zu fahren um jemanden zu finden, der ihm Unterkunft gebe. Vielleicht könne er auch Arbeit finden, damit er sich das Geld nicht aus Indien schicken lassen müsse.
Seine Angaben bei der Polizei betreffend seine Fluchtgründe seien richtig und vollständig. In der Folge wurde er aufgefordert seine Fluchtgründe neuerlich detailliert zu schildern. Daraufhin gab er an, dass es am 30.06.2008 im Dorf seines Schwagers, dem Mann seiner Cousine, Wahlen gegeben habe. Dabei sei der Dorfvorstand und das Verwaltungskomitee gewählt worden. Die Kongresspartei gewinne diese Wahl schon seit 30 Jahren. Der Sohn des "Landeshauptmannes" des Punjabs habe einen Schwager, welcher Abgeordneter in dieser Gegend sei. Für diesen sei der Gewinn der Wahlen eine Prestigesache. In Punjab sei seine Partei an der Macht und der ganze Polizeiapparat stehe auf ihrer Seite. Vor der Auszählung habe dieser Abgeordnete seinen Schwager, welcher auch kandidiert habe, entführen lassen. Bis heute wisse man nicht, wo der Schwager des Beschwerdeführers sei. Seine Cousine habe dann versucht, eine Anzeige zu erstatten, aber die Polizei habe diese nicht entgegengenommen.
Der Mann seiner Cousine heiße XXXX. Seine Cousine heiße XXXX. Auf Intervention des "Landesgerichtes von Punjab und Haryana" sei dann doch eine Anzeige registriert worden. Dennoch wisse man nicht, ob der Mann seiner Cousine noch lebe. Sie seien seine Anhänger gewesen und hätten ihn unterstützt. Dabei hätten sie sogar demonstriert und Zeitungsartikel veröffentlichen lassen. Es gäbe aber nach wie vor keine Spur von ihm. Und weil der Beschwerdeführer den Mann seiner Cousine unterstützt habe, hätten die Leute der Akali Dal begonnen, auch ihn zu bedrohen. Er habe sich daher seitdem immer an verschiedenen Orten aufhalten müssen. Aber egal wo er sich im Punjab aufgehalten habe, die Akali Dal habe ihn gefunden. Deshalb habe er Indien verlassen müssen. Sie hätten noch ein Verfahren bei der CBI in die Wege geleitet. Die CBI sei die größte Ermittlungsbehörde. Im kommenden Jänner und Februar würden im Punjab "Landtagswahlen" stattfinden. Das sei für ihn zu gefährlich und ein Mitgrund, weshalb er Indien verlassen habe. Mehr könne er dazu nicht sagen.Der Mann seiner Cousine heiße römisch 40 . Seine Cousine heiße römisch 40 . Auf Intervention des "Landesgerichtes von Punjab und Haryana" sei dann doch eine Anzeige registriert worden. Dennoch wisse man nicht, ob der Mann seiner Cousine noch lebe. Sie seien seine Anhänger gewesen und hätten ihn unterstützt. Dabei hätten sie sogar demonstriert und Zeitungsartikel veröffentlichen lassen. Es gäbe aber nach wie vor keine Spur von ihm. Und weil der Beschwerdeführer den Mann seiner Cousine unterstützt habe, hätten die Leute der Akali Dal begonnen, auch ihn zu bedrohen. Er habe sich daher seitdem immer an verschiedenen Orten aufhalten müssen. Aber egal wo er sich im Punjab aufgehalten habe, die Akali Dal habe ihn gefunden. Deshalb habe er Indien verlassen müssen. Sie hätten noch ein Verfahren bei der CBI in die Wege geleitet. Die CBI sei die größte Ermittlungsbehörde. Im kommenden Jänner und Februar würden im Punjab "Landtagswahlen" stattfinden. Das sei für ihn zu gefährlich und ein Mitgrund, weshalb er Indien verlassen habe. Mehr könne er dazu nicht sagen.
Wegen der Drohungen sei er sich sicher, dass er umgebracht werde. Erst wenn seine Partei an die Macht komme, werde er wieder zurückkehren. Er bestätigte erneut, dass er mit der Polizei, den Gerichten oder sonstigen Behörden in seinem Heimatland nie irgendwelche Probleme gehabt habe.
Auf Aufforderung, die gegen ihn geäußerten Drohungen zu konkretisieren, gab er an, dass es sich dabei um verbale Drohungen gehandelt habe. Schriftliche Drohungen habe er nicht bekommen. Mündliche Drohungen könne man nicht beweisen. Er sei schief angesehen worden, manchmal hätten sie den Säbel herausgezogen, um eine bedrohliche Situation zu erzeugen. Außerdem hätten sie gesagt:
"Wir werden schon sehen, versuch nur deine Aussage zu machen." Seine Frau und seine Kinder seien nie bedroht worden, denn wenn sie das tun würden, dann würde sich die Bevölkerung gegen sie wenden. In seiner Heimat sei es für ihn zu gefährlich, er sei nicht zum Spaß ausgereist. Er sei als LKW-Fahrer im gesamten Punjab unterwegs gewesen. Seine Söhne würden in seinem Heimatort zur Schule gehen. Auf die Frage, wie er seinen Schwager konkret unterstützt habe, gab er an, dass er bei Wahlen zu den Familien in die Häuser gegangen sei und für ihn geworben habe. Darüber hinaus sei er für ihn auch als Chauffeur tätig gewesen. Die anderen Unterstützer seien Leute aus der lokalen Partei gewesen. Es habe sich dabei um Arbeiter und lokale Aktivisten gehandelt, die Nachbarn seines Schwagers gewesen seien; deren Namen kenne er nicht.
Der Wohnort seines Schwagers, XXXX, sei ca. 100 Kilometer von seinem Dorf entfernt. Sein eigenes Heimatdorf falle nicht in denselben Wahlkreis. Die Drohungen gegen ihn hätten 2008, nachdem sie die Anzeige beim "Landesgericht" erstattet hätten, begonnen und bis 2011 angedauert. Es habe sich um mündliche Drohungen gehandelt, wenn er Leute getroffen habe. Zu den letzten Drohungen sei es im August dieses Jahres in Jalandhar gekommen. Die Anzeige beim "Landesgericht" habe seine Cousine erstattet. Er selbst habe damit nichts zu tun gehabt. Auf die Frage, wer die Personen seien, welche ihn bedroht hätten, gab er an, dass es sich dabei um Angehörige der Akali Dal Partei handeln würde. Namentlich kenne er sie nicht. Diese Leute würden befürchten, dass er gegen sie eine Zeugenaussage bei Gericht machen könnte. Er könne bezeugen, dass sie den Mann seiner Cousine entführt hätten. Mit den Drohungen würden sie erreichen wollen, dass das Verfahren nicht neu aufgerollt werde.Der Wohnort seines Schwagers, römisch 40 , sei ca. 100 Kilometer von seinem Dorf entfernt. Sein eigenes Heimatdorf falle nicht in denselben Wahlkreis. Die Drohungen gegen ihn hätten 2008, nachdem sie die Anzeige beim "Landesgericht" erstattet hätten, begonnen und bis 2011 angedauert. Es habe sich um mündliche Drohungen gehandelt, wenn er Leute getroffen habe. Zu den letzten Drohungen sei es im August dieses Jahres in Jalandhar gekommen. Die Anzeige beim "Landesgericht" habe seine Cousine erstattet. Er selbst habe damit nichts zu tun gehabt. Auf die Frage, wer die Personen seien, welche ihn bedroht hätten, gab er an, dass es sich dabei um Angehörige der Akali Dal Partei handeln würde. Namentlich kenne er sie nicht. Diese Leute würden befürchten, dass er gegen sie eine Zeugenaussage bei Gericht machen könnte. Er könne bezeugen, dass sie den Mann seiner Cousine entführt hätten. Mit den Drohungen würden sie erreichen wollen, dass das Verfahren nicht neu aufgerollt werde.
Der Mann seiner Cousine sei von den Leuten der Akali Dal Partei entführt worden. Namentlich kenne er sie nicht. Die anderen Personen, die seinen Schwager unterstützt hätten, hätten solche Probleme nicht, weil sie nur Parteianhänger gewesen seien. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, umgebracht zu werden. Sein Schwager habe der Kongresspartei angehört, welche die stärkste Partei in Indien sei. Auf die Frage, warum ausgerechnet er sein Heimatland verlassen habe müssen, antwortete er, dass sich die anderen zurückgezogen hätten, aber er sei eben ein Verwandter. Die Frage, ob er die Möglichkeit hätte, in einem anderen Teil seines Heimatlandes zu leben, verneinte er. Wenn er woanders in Indien hingehen könnte, könnten das auch seine Gegner. Wegen dieser Probleme habe er sich nicht an die Polizei gewandt. Das würde keinen Sinn machen, weil die Polizei die Anderen unterstütze. Er habe sich auch nicht an ein Gericht, eine andere Behörde oder an einen Anwalt gewandt, da das nichts nütze, wenn man verfolgt werde.
In der Folge wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen über die aktuelle Situation in Indien, insbesondere über die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative, zur Kenntnis gebracht. Zur Stellungnahme aufgefordert gab er an, dass er schon gesagt habe, dass sich nicht nur er, sondern auch seine Gegner frei bewegen könnten. Parteibüros gäbe es in ganz Indien. Wenn man jemanden finden wolle, finde man ihn auch. Er habe im Oktober 2011 aus Angst aufgehört, als LKW-Fahrer zu arbeiten. Zu diesem Zeitpunkt habe er schon gewusst, dass er ausreisen werde. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien zu veranlassen. Daraufhin gab er an, dass er versuchen werde, Beweismittel zu beschaffen. Schließlich bestätigte der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass er alles gesagt und nichts mehr hinzuzufügen habe. Er habe den Dolmetscher einwandfrei verstanden und dieser habe alles vollständig und richtig zurückübersetzt.
2. Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes:
2.1. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2011 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Mit Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 38 Abs. 1 Asylgesetz 2005 einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.2.1. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2011 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Spruchpunkt römisch vier. wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Asylgesetz 2005 einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Die Behörde gründete ihren Bescheid auf umfangreiche Länderfeststellungen über die aktuelle Situation in Indien. Beweiswürdigend wurde festgestellt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sei die Gewährung von internationalem oder subsidiärem Schutz zu begründen. Es habe nicht einmal ansatzweise festgestellt werden können, dass seine Bewegungsfreiheit in seiner Heimat eingeschränkt gewesen wäre. Es habe weder ein konkretes fluchtauslösendes Ereignis noch ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den behaupteten Vorfällen und seiner Ausreise festgestellt werden können. Darüber hinaus sei die Kongresspartei die führende Partei in Indien. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass Mitglieder der Kongresspartei generell von der Akali Dal Partei verfolgt würden. Für die von ihm behaupteten strafbaren Handlungen seien die lokalen Sicherheitsbehörden in seiner Heimatregion zuständig. Er habe sich jedoch an keiner diesen Stellen gewandt und dies auch nicht plausibel begründet. Es habe weiters nicht festgestellt werden können, dass die lokalen Sicherheitsbehörden in seiner Heimatregion nicht willens oder fähig seien, den Beschwerdeführer vor allfälligen Übergriffen zu schützen. Zusammengefasst gehe das Bundesasylamt davon aus, dass die von ihm behauptete Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspreche. Darüber hinaus verfüge der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über ausreichend familiäre und soziale Anknüpfungspunkte. Er sei ein arbeitsfähiger Mann und es könne nicht festgestellt werden, dass ihm in sein Heimatland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre oder das er bei einer Rückkehr in eine Existenz bedrohende Notlage gedrängt werden würde. Darüber hinaus werde festgestellt, dass er auch in einem anderen Teil Indiens leben könnte.
Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 30.11.2011 bei der Behörde ausgefolgt.
2.2. Mit Schreiben vom 12.12.2011 brachte der Beschwerdeführer über seinen zwischenzeitig bevollmächtigten rechtlichen Vertreter gegen diesen Bescheid rechtzeitig eine Beschwerde ein. Darin wird zunächst der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Begründend wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer konkret aufgezeigt habe, dass er bedroht worden sei und es könne für den Fall seiner Rückkehr in sein Heimatland ein weiterer Eingriff in seine körperliche Integrität nicht ausgeschlossen werden. Darüber hinaus werde auf den Umstand verwiesen, dass der Beschwerdeführer ein Konvolut von Unterlagen zur Vorlage gebracht habe, welches von der belangten Behörde nicht aufgenommen bzw. darüber nicht Beweis erhoben wurde. Daraus gehe hervor, dass für den Beschwerdeführer eine Bedrohungssituation in Indien vorliege. In der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafte Bescheidbegründung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Dies wird nach einer Zusammenfassung der bisherigen Angaben des Beschwerdeführers damit begründet, dass es in Indien bei den Sicherheitsbehörden, der Justiz und der Polizei nach wie vor Korruption geben würde. Die Behörde hätte den Beschwerdeführer eine entsprechende Frist einräumen müssen, entsprechende Beweise beizubringen bzw. hätte einen länderkundigen Sachverständigen beiziehen müssen, um die Angaben des Beschwerdeführers zu verifizieren. In der kurzen Zeit des Verfahrens sei es dem Beschwerdeführer bis zur Bescheiderlassung zeitlich nicht möglich gewesen, entsprechende Beweise zur Vorlage zu bringen. Zwischenzeitig sei ihm ein Konvolut von Unterlagen übermittelt worden.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer im Verfahren zur seiner Situation konkret nachvollziehbare Angaben gemacht. Darüber hinaus würde sich aus den nun vorgelegten Unterlagen ergeben, dass seine Ausführungen betreffend seinen Schwager der Wahrheit entsprechen würden. Aus den Unterlagen der "International Language Translation" vom 22.05.2009 gehe hervor, dass XXXX verschollen und in diesem Zusammenhang Anzeige erstattet worden sei. Es werde auf die beiliegenden Unterlagen verwiesen, welche dem Beschwerdeführer erst nach Abschluss des Asylverfahrens in erster Instanz übermittelt worden seien und sein Vorbringen bescheinigen würden. Es werde deren Übersetzung beantragt bzw. auf den Umstand verwiesen, dass laut den vorliegenden Übersetzungen das Vorbringen des Beschwerdeführers der Richtigkeit entspreche. Es werde weiters beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den Bescheid des Bundesasylamtes ersatzlos zu beheben, ihm den Status eines Asylberechtigten einzuräumen und eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien zu gewähren. In eventu werde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, der belangten Behörde die neuerliche Bescheiderlassung nach Verfahrensergänzung und Aufnahme der zur Vorlage gebrachten Beweise zu beauftragen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Vorladung des Beschwerdeführers und Aufnahme der beantragten Beweises anzuberaumen sowie einen länderkundlichen Sachverständigengutachtens zu bestellen.Entgegen der Ansicht der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer im Verfahren zur seiner Situation konkret nachvollziehbare Angaben gemacht. Darüber hinaus würde sich aus den nun vorgelegten Unterlagen ergeben, dass seine Ausführungen betreffend seinen Schwager der Wahrheit entsprechen würden. Aus den Unterlagen der "International Language Translation" vom 22.05.2009 gehe hervor, dass römisch 40 verschollen und in diesem Zusammenhang Anzeige erstattet worden sei. Es werde auf die beiliegenden Unterlagen verwiesen, welche dem Beschwerdeführer erst nach Abschluss des Asylverfahrens in erster Instanz übermittelt worden seien und sein Vorbringen bescheinigen würden. Es werde deren Übersetzung beantragt bzw. auf den Umstand verwiesen, dass laut den vorliegenden Übersetzungen das Vorbringen des Beschwerdeführers der Richtigkeit entspreche. Es werde weiters beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den Bescheid des Bundesasylamtes ersatzlos zu beheben, ihm den Status eines Asylberechtigten einzuräumen und eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien zu gewähren. In eventu werde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, der belangten Behörde die neuerliche Bescheiderlassung nach Verfahrensergänzung und Aufnahme der zur Vorlage gebrachten Beweise zu beauftragen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Vorladung des Beschwerdeführers und Aufnahme der beantragten Beweises anzuberaumen sowie einen länderkundlichen Sachverständigengutachtens zu bestellen.
2.3. Der Beschwerde wurde ein Konvolut von Unterlagen beigelegt. Es handelt sich dabei um acht Zeitungsausschnitte aus indischen Tageszeitungen sowie die Kopie von weiteren Dokumenten in der Sprache Punjabi. Den Zeitungssauschnitten und weiteren Kopien sind jeweils "Übersetzungen" der International Language Translation aus Model Town, Jalandhar; beigefügt. Diese Übersetzungen sind datiert mit 22.05.2009. Aus diesen sprachlich sehr schlechten und phasenweise nur sehr schwer verständlichen Übersetzungen ergibt sich im Wesentlichen, dass die Zeitungsartikel von der Entführung eines gewissen XXXX berichten, welcher der Kongresspartei angehöre und für Wahlen kandidiert habe. Seine Ehefrau, XXXX, bemühe sich darum, die Polizei und die Gerichte dazu zu bringen, den Fall aufzuklären. Menschen würden auf den Straßen protestieren und die Regierung auffordern, den Entführten zu finden und die Schuldigen zu bestrafen. Darüber hinaus finden sich einige Interviews von Polizeibeamten, die bestätigen, dass sie bemüht seien, den Fall zu lösen. Bei den weiteren Unterlagen handelt es sich den Übersetzungen nach offensichtlich um Kopien von Polizeiunterlagen, aus welchen lediglich hervorgeht, dass am 30.06.2008 die Entführung einer männlichen Person stattgefunden habe, welche am 08.07.2008 bei der Polizei angezeigt worden sei.2.3. Der Beschwerde wurde ein Konvolut von Unterlagen beigelegt. Es handelt sich dabei um acht Zeitungsausschnitte aus indischen Tageszeitungen sowie die Kopie von weiteren Dokumenten in der Sprache Punjabi. Den Zeitungssauschnitten und weiteren Kopien sind jeweils "Übersetzungen" der International Language Translation aus Model Town, Jalandhar; beigefügt. Diese Übersetzungen sind datiert mit 22.05.2009. Aus diesen sprachlich sehr schlechten und phasenweise nur sehr schwer verständlichen Übersetzungen ergibt sich im Wesentlichen, dass die Zeitungsartikel von der Entführung eines gewissen römisch 40 berichten, welcher der Kongresspartei angehöre und für Wahlen kandidiert habe. Seine Ehefrau, römisch 40 , bemühe sich darum, die Polizei und die Gerichte dazu zu bringen, den Fall aufzuklären. Menschen würden auf den Straßen protestieren und die Regierung auffordern, den Entführten zu finden und die Schuldigen zu bestrafen. Darüber hinaus finden sich einige Interviews von Polizeibeamten, die bestätigen, dass sie bemüht seien, den Fall zu lösen. Bei den weiteren Unterlagen handelt es sich den Übersetzungen nach offensichtlich um Kopien von Polizeiunterlagen, aus welchen lediglich hervorgeht, dass am 30.06.2008 die Entführung einer männlichen Person stattgefunden habe, welche am 08.07.2008 bei der Polizei angezeigt worden sei.
Schließlich findet sich in den Unterlagen noch ein Konvolut von Kopien, welche in englischer Sprache gehalten sind und jeweils folgenden Briefkopf aufweisen: "In the high court for the States of Punjab and Haryana at Chandigarh". Diesen Unterlagen ist zu entnehmen, dass eine gewisse XXXX bei diesem Gericht eine Eingabe gegen Staat Punjab gemacht, weil ihr Ehemann, ein Mann namens XXXX am 30.06.2008 gekidnappt worden sei und die Polizei bisher noch keine Spur von ihm gefunden habe. Die Polizei stehe unter dem Einfluss der Regierungspartei und habe nicht einmal die Anzeige korrekt entgegengenommen. Die Antragsstellerin sei Kandidatin der Kongresspartei gewesen, der Verantwortliche dagegen ein Kandidat der Akali Dal Partei. Die Antragstellerin habe gute Unterstützung erhalten und gute Chancen gehabt, die Wahl zu gewinnen. Man habe dies verhindern wollen und den Ehemann der Antragstellerin bedroht, damit diese bei der Wahl nicht antrete. Der Ehemann der Antragsstellerin habe sich aber nicht beirren lassen. Am 30.06.2008 habe die Wahl begonnen und als eine halbe Stunde später der Ehemann der Antragstellerin das Wahllokal betreten habe, sei er vom "Verantwortlichen und seinen Unterstützern" weggestoßen worden und in der Folge verschwunden. In der Folge habe die Antragstellerin die Wahl wegen zwei Stimmen verloren. Als die Antragstellerin nach Hause gekommen sei, sei ihr mitgeteilt worden, dass ihr Ehemann von acht bis zehn Personen entführt worden sei. Die Polizei habe weder den Fall ordnungsgemäß registriert noch eine Spur ihres Ehemannes gefunden. In der Folge finden sich weitere Eingaben der Ehefrau an das Gericht, in welchen die Geschichte im Wesentlichen wiederholt wird.Schließlich findet sich in den Unterlagen noch ein Konvolut von Kopien, welche in englischer Sprache gehalten sind und jeweils folgenden Briefkopf aufweisen: "In the high court for the States of Punjab and Haryana at Chandigarh". Diesen Unterlagen ist zu entnehmen, dass eine gewisse römisch 40 bei diesem Gericht eine Eingabe gegen Staat Punjab gemacht, weil ihr Ehemann, ein Mann namens römisch 40 am 30.06.2008 gekidnappt worden sei und die Polizei bisher noch keine Spur von ihm gefunden habe. Die Polizei stehe unter dem Einfluss der Regierungspartei und habe nicht einmal die Anzeige korrekt entgegengenommen. Die Antragsstellerin sei Kandidatin der Kongresspartei gewesen, der Verantwortliche dagegen ein Kandidat der Akali Dal Partei. Die Antragstellerin habe gute Unterstützung erhalten und gute Chancen gehabt, die Wahl zu gewinnen. Man habe dies verhindern wollen und den Ehemann der Antragstellerin bedroht, damit diese bei der Wahl nicht antrete. Der Ehemann der Antragsstellerin habe sich aber nicht beirren lassen. Am 30.06.2008 habe die Wahl begonnen und als eine halbe Stunde später der Ehemann der Antragstellerin das Wahllokal betreten habe, sei er vom "Verantwortlichen und seinen Unterstützern" weggestoßen worden und in der Folge verschwunden. In der Folge habe die Antragstellerin die Wahl wegen zwei Stimmen verloren. Als die Antragstellerin nach Hause gekommen sei, sei ihr mitgeteilt worden, dass ihr Ehemann von acht bis zehn Personen entführt worden sei. Die Polizei habe weder den Fall ordnungsgemäß registriert noch eine Spur ihres Ehemannes gefunden. In der Folge finden sich weitere Eingaben der Ehefrau an das Gericht, in welchen die Geschichte im Wesentlichen wiederholt wird.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer stellte am 15.11.2011 den gegenständlichen Asylantrag.
Er ist indischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Punjabi und der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. Bis zu seiner Ausreise lebte er gemeinsam mit seinen Eltern, seinem Bruder, seiner Ehefrau und seinen beiden minderjährigen Söhnen in XXXX, im Bundesstaat Punjab. Er hat in seiner Heimat zehn Jahre die Schule besucht, spricht die Sprachen Hindi und etwas Urdu. Nach der Schule hat bis zu seiner Ausreise als LKW-Fahrer gearbeitet und damit den Lebensunterhalt für sich und seine Familie verdient. Seine Familie lebt nach wie vor in seinem Elternhaus und wird von seinen Eltern und seinem Bruder unterstützt.Er ist indischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Punjabi und der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. Bis zu seiner Ausreise lebte er gemeinsam mit seinen Eltern, seinem Bruder, seiner Ehefrau und seinen beiden minderjährigen Söhnen in römisch 40 , im Bundesstaat Punjab. Er hat in seiner Heimat zehn Jahre die Schule besucht, spricht die Sprachen Hindi und etwas Urdu. Nach der Schule hat bis zu seiner Ausreise als LKW-Fahrer gearbeitet und damit den Lebensunterhalt für sich und seine Familie verdient. Seine Familie lebt nach wie vor in seinem Elternhaus und wird von seinen Eltern und seinem Bruder unterstützt.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist im erwerbsfähigen Alter.
Er hat in Österreich keine verwandtschaftlichen Beziehungen und lebt auch mit niemandem in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er besucht keine Kurse, spricht nicht Deutsch, hat keine besonderen sozialen Kontakte und ist auch von niemandem abhängig.
1.2. Zum Herkunftsstaat Indien:
Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Indien, welche auch dem aktuellen Kenntnisstand der Länderdokumentation des Asylgerichtshofes entsprechen. Im Hinblick auf den gegenständlichen Fall wird zu Indien Folgendes festgestellt:
Überblick über die politische Lage:
Indien ist mit knapp 1,13 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt. Er steht trotz anhaltender innenpolitischer Spannungen auf einer soliden, säkular ausgerichteten Grundlage. Die föderal aufgebaute Republik ist ein Staat mit rechtsstaatlichen Einrichtungen und einem Mehrparteiensystem. Das nationale Parlament ist in zwei Kammern unterteilt, in das Ober- und Unterhaus. Das Oberhaus vertritt dabei die Interessen der 28 Unionsstaaten und 7 Unionsterritorien.
Indien verfügt über eine vielfältige Parteienlandschaft. Neben den großen nationalen Parteien Kongress (sozialdemokratisch inspirierte nationale Sammelbewegung), BJP (hindu-nationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl kleinerer Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten (Uttar Pradesh, Orissa, Bihar) allein oder in Koalition die Landesregierungen bilden.
Die letzten landesweiten Wahlen fanden im April/Mai 2009 statt. Knapp 750 Millionen Wahlberechtigte waren in fünf Phasen aufgefordert, ihre Stimme abzugeben. Die Wahlen verliefen, von kleineren Störungen abgesehen, korrekt und frei. Probleme tauchten mitunter bei Wählerverzeichniseinträgen auf, die mit den wahlberechtigten Personen nicht übereinstimmten. Auch kam es vereinzelt zu von maoistischen Regierungsgegnern verursachten Gewaltausbrüchen mit Toten. Gewinnerin der nationalen Wahl war erneut das Parteienbündnis "United Progressive Alliance" mit dem Kongress als stärkste Partei. Zusammen mit kleineren Koalitionspartnern hat die UPA die absolute Mehrheit im Parlament. Dr. Manmohan Singh wurde als Premierminister bestätigt. Er führt die Regierungsgeschäfte in enger Zusammenarbeit mit der Kongresspartei- und UPA-Vorsitzenden Sonia Gandhi.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19.1.2011, S.6)
Die UPA-Regierung versucht, die Teilnahme auch der benachteiligten Schichten am rasanten Wirtschaftswachstum Indiens zu verbessern. Sie hat sich einer Politik zugunsten der einfachen Menschen verschrieben. Wichtige Projekte der Regierung sind die Verbesserung der Lage der Bauern, Gleichberechtigung von Frauen, die Chancengleichheit religiöser Minderheiten sowie von benachteiligten Kasten und Stammesangehörigen, die Verbesserung der Schulbildung und die Modernisierung der Infrastruktur und der Verwaltung. Wichtigste Oppositionspartei ist die hindunationalistische Bharatiya Janata Party (BJP), die von 1999-2004 eine Koalitionsregierung aus über 20 Parteien und Gruppierungen (National Democratic Alliance) angeführt hatte. Nach Verlust von 17 Sitzen verfügt die National Democratic Alliance nun über 159 Sitze im Unterhaus.
Die kommunistischen Parteien Indiens sind über Jahrzehnte in den Bundesstaaten Westbengalen und Kerala besonders erfolgreich gewesen und hatten in der vergangenen Legislaturperiode durch die Tolerierung der Regierungskoalition bis Juli 2008 auch auf zentralstaatlicher Ebene eine wichtige Rolle gespielt. Sie scheiterten jedoch bei den jüngsten Wahlen mit ihren Bemühungen, eine Gruppe heterogener Parteien in einem Parteienbündnis zur Regierung zu führen und mussten empfindliche Stimmenverluste hinnehmen.
Seit Juli 2007 ist Präsidentin Pratibha Devisingh Patil indisches Staatsoberhaupt. Obwohl das Amt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich bringt, verfügt die Präsidentin im Krisenfall über weitreichende Befugnisse.
(Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik", 10.2010, S.1)
Menschenrechte und Menschenrechtssituation:
Die Regierung respektiert allgemein die Menschenrechte ihrer Bürger und macht Fortschritte in den Bereichen der kommunalen Gewaltebene, Menschenhandel, Arbeitnehmerausbeutung, Kinderarbeit. Jedoch bleiben erhebliche Defizite auf verschiedenen Menschenrechtsbereichen.
(U.S., Department of State, "2009 Human Rights Reports: India", 11.3.2010, S.1; Human
Right Watch, World Report 2011, 24.1.2011, S.1)
Seit 1993 gibt es eine Nationale Menschenrechtskommission als unabhängiges Organ, die auf Antrag oder von Amts wegen Menschenrechtsverletzungen untersuchen und Empfehlungen an die Regierung richten oder beim Obersten Gerichtshof die Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen beantragen kann. Ihre Kompetenz erstreckt sich allerdings nicht auf Überprüfung von Menschenrechtsverletzungen durch das Militär. Obwohl sie keine Weisungsbefugnis zur Einleitung von Strafverfahren hat und mangels Ermittlungsbefugnissen auf die Zusammenarbeit mit Ermittlungsbehörden und Polizei angewiesen ist, trägt sie zunehmend auch durch in der Öffentlichkeit ausgeübten Druck und durch Zusammenarbeit mit NGOs zur Ahndung und zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen bei. Die Menschenrechtskommission empfiehlt, dass jeder Bundesstaat eine
Menschenrechtskommission einrichtet, die es in 13 von 28 Unionsstaaten bereits gibt. Darüber hinaus gibt es Spezialgerichte für Menschenrechtsfälle in Tamil Nadu, Uttar Pradesh und Andhra Pradesh.
(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 3.2010, S.10 und 11)
Indien hat zu den Übereinkommen zahlreiche Vorbehalte materieller Art eingelegt und/oder Erklärungen abgegeben. Das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe hat Indien im Jahre 1997 unterzeichnet, aber bisher nicht ratifiziert.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Republik Indien, 19.1.2011, S.19)
In Indien gibt es eine Vielzahl von in- und ausländischen Menschenrechtsorganisationen. Daneben existiert eine schwer überschaubare Anzahl an kleinen, thematisch und räumlich begrenzten Initiativen. Träger sind internationale Organisationen, ausländische staatliche und private Geber, Privatpersonen, Firmen und Vereine. Die Menschenrechtsorganisationen können grundsätzlich frei arbeiten, sind aber nicht selten subtilen Schikanen der Behörden (Verzögerung oder Versagung von Genehmigungen, häufige Rechnungs- und Finanzprüfungen, Schwierigkeiten bei oder Versagung der Visa-Erteilung für ausländisches Personal) und auch Drohungen, etwa durch Angehörige der an Menschenrechtsverletzungen oft beteiligten Armee oder Polizei, ausgesetzt. Die indische Regierung hat Vertretern von UN-Organisationen und Menschenrechtsaktivisten in der Vergangenheit wiederholt die Einreise verweigert. Seit Jahren anhängige Besuchsanfragen der UN-Sonderberichterstatter für Folter bzw. extralegale Tötungen sind bisher unbeantwortet geblieben. Menschenrechtsverteidiger, die Verstöße der Sicherheitskräfte aufdeckten, waren Schikanen durch die Behörden ausgesetzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Republik Indien, 19.1.2011, S.7; Amnesty International, "Report 2010 - Zur weltweiten Lage
der Menschenrechte", 28.5.2010, S.2)
Justiz:
Die Justiz ist unabhängig. Die nicht selten extrem lange Verfahrensdauer sowie die auch im Justizsystem verbreitete Korruption führen immer wieder zu Situationen, die einer faktischen Rechtsverweigerung gleichkommen. Menschenrechtsverletzende Übergriffe von Polizei- und Sicherheitskräften kommen häufig vor, insbesondere in den Unruhegebieten im Nordosten und in Jammu und Kaschmir, eine Systematik ist dabei nicht erkennbar. Besonders gefährdet sind sozial schwache Schichten sowie Frauen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19.1.2011, S.5)
Sicherheitsbehörden:
Die Polizei handelt auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Unionsstaaten. Der Inspector General of Police (IG) bzw. der Director General of Police (DG) ist der höchste Polizeichef in einem Unionsstaat. Er ist dem jeweiligen Innenminister des Unionsstaates unterstellt. Der Deputy Inspector General (DIG) ist der zuständige Polizeichef für mehrere Distrikte. Der Superintendent (SI) ist Polizeivorsteher eines Distriktes. Er ist verantwortlich für die einzelnen Polizeistationen, wo die Constables (Polizeibeamte) tätig sind. Große Städte haben eine eigene Gemeindepolizei, die von einem Commissioner geführt werden. Die Zentralregierung ist für die Ausbildung der Polizeikräfte zuständig (Indian Police Service IPS ist die Ausbildungsstätte). Höchste indische Polizeibehörde ist das Central Bureau of Investigation (CBI). Es besitzt Kontroll-, Koordinations- und Untersuchungsbefugnisse. Gemäß Code of Criminal Procedure (CrPC) hat die Polizei das Recht bei Delikten, die der Gerichtsbarkeit unterworfen sind, ohne richterliche Vollmacht Untersuchungen einzuleiten und Verhaftungen vorzunehmen. Der verantwortliche Beamte einer Polizeistation muss nach einer Verhaftung den Richter unverzüglich mit einem First Information Report (FIR) informieren. Die Haftgründe müssen der festgenommenen Person mitgeteilt werden. Ein Anwalt kann beigezogen werden. Der Festgenommene muss innerhalb von 24 Stunden einem Richter vorgeführt werden. Die Untersuchungshaft darf bis maximal 90 Tage dauern. Präventivhaft ist gesetzlich vorgesehen bei Fällen von Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Der National Security Act (NSA) aus 1980 erlaubt Vorbeugehaft ohne Anklage oder Gerichtsverfahren bis zu einem Jahr, wenn eine Person als Sicherheitsrisiko eingestuft wird, ohne dass das Gesetz die Sicherheitsgründe näher definiert. Verhaftete Personen müssen innerhalb von 15 Tagen über die Haftgründe informiert werden. Spätestens nach sieben Wochen muss ein Beratungsausschuss über die Rechtmäßigkeit der Inhaftierung befinden. Im Dezember 2008 wurde als Folge des Terroranschlages in Mumbai die "Unlawful Activities (Prevention) Amendment Bill (UAPA)" verabschiedet; sie beinhaltet u.a. die Haft von Verdächtigen bis zu 180 Tagen ohne Möglichkeit auf Freilassung auf Kaution, die Anhaltung im Polizeigewahrsam bis zu 30 Tagen, die Umkehrung der Beweislast zu Ungunsten des Verdächtigen und einen Strafrahmen für Verbrechen nach diesem Gesetz von mindestens 10 Jahren bis lebenslänglich. Des weiteren wurde die Errichtung einer Nationalen Untersuchungsbehörde "National Investigation Agency (NBI)" mit eigenen Gerichten und einer unionsweiten Zuständigkeit in den Bereichen Angriffe auf die staatliche Integrität und Souveränität, Bombenattacken, Flugzeug- und Schiffsentführungen und Angriffe auf nukleare Einrichtungen beschlossen. Die Polizeikräfte können bei Bedarf durch Einheiten des Zentralstaates (Militär oder paramilitärische Kräfte) verstärkt werden.
Paramilitärische Kräfte (die auf Grund sondergesetzlicher Ermächtigungen handeln, welche zum Teil Grundrechte einschränken oder außer Kraft setzen und die dem indischen Innenministerium unterstehen) sind u.a. folgende:
National Security Guard (Nationale Sicherheitspolizei NSG), aus Angehörigen des Heeres und der Polizei zusammengestellte Spezialtruppe für Personenschutz, auch als "Black Cat" bekannt;
Rahtriya Rifles, eine Spezialtruppe zum Schutz der Verkehrs- und Nachrichtenverbindungen bei inneren Unruhen und zur Bekämpfung von bewaffneten Rebellionen (counter-insurgency);
Central Reserve Police Force (CRPF): Bundesreservepolizei:
militärisch ausgerüstete
Polizeitruppe für Sondereinsätze;
Border Security Force (BSF): Bundesgrenzschutz, als größte und am besten ausgestattete Miliz. Schutz der Grenzen zu Pakistan, Bangladesh, Myanmar. Wird auch zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung in anderen Landesteilen eingesetzt. Assam Rifles: zuständig für Grenzverteidigung im Nordosten;
Indo-Tibetan Border Force (ITBP): Indo-Tibetische Grenzpolizei;
Coast Guard: Küstenwache
Railway Protective Force zum Schutz der nationalen Eisenbahn;
Central Industrial Security Force, zum Werkschutz der Staatsbetriebe.
Es kommt immer wieder zu willkürlichen Übergriffen der Staatsorgane, insbesondere der Polizeikräfte, vor allem gegenüber Häftlingen in Polizeigewahrsam. Von etlichen Ausnahmen abgesehen, werden gesetzeswidrige Handlungen in diesem Bereich geahndet. Die angerufenen Gerichte haben hierbei in den letzten Jahren verstärkt Verantwortung gezeigt, zumal NGOs und die Presse kritisch über die ihnen bekannt gewordenen Fälle berichten. Auch über Übergriffe der Militärs und der paramilitärischen Gruppen bei ihren Einsätzen im Inneren (v.a. in Jammu und Kaschmir sowie in Indiens Nordosten) berichten Menschenrechtsorganisationen und die Nationale Menschenrechtskommission2. Auch diese werden vereinzelt (militär-) gerichtlich geahndet, Prozess und Prozessausgang bleiben allerdings geheim.
(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 3.2010, S.7 und 8)
In den Polizeistationen der indischen Hauptstadt New Delhi werden künftig verstärkt Beamtinnen zur Entgegennahme von Anzeigen eingeteilt. Damit soll es Frauen, die Opfer von Misshandlungen geworden sind, leichter gemacht werden, Übergriffe bei der Polizei anzuzeigen.
(APA, "Gewalt an Frauen - Indische Polizei setzt verstärkt Beamtinnen ein", 13.11.2010)
Punjab:
Die terroristische Gewalt im Punjab seit 2000 nahezu vollständig zum Erliegen gekommen. Die Sicherheitslage ist weitaus günstiger als noch Anfang der 1990er Jahre. Dies bedeutet, dass terroristische Aktivitäten gegenwärtig nur mehr ganz vereinzelt vorkommen, nicht häufiger als in anderen Teilen Indiens. Im Alltag der Bevölkerung ist von den Bedrohungen, die während des Khalistan-Konflikts herrschten, nichts mehr zu spüren. Aus den Statistiken des South Asia Terrorism Portal (http://www.satp.org) geht hervor, dass es von 2003 bis April 2009 im Punjab keine terroristischen Opfer mehr zu verzeichnen gab, mit Ausnahme des Jahres 2007, in dem 7 Zivilisten ums Leben kamen.
(XXXX, länderkundliches Gutachten allg. Teil, 16.10.2009 zu Zl. C11 402.903-1, S.17)(römisch 40 , länderkundliches Gutachten allg. Teil, 16.10.2009 zu Zl. C11 402.903-1, S.17)
Die Sikhs, 60% der Bevölkerung des Punjabs, stellen im Punjab einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen.
(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 3.2010, S.29)
Die Angehörigen der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Unionsstaaten oder aus Pakisten. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppen im westlichen Ausland.
(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 3.2010, S.26)
Im Punjab fanden im Februar 2007 Regionalwahlen statt, die zu einem Machtwechsel führten. Die Koalition von Shiromani Akali Dal und Bharatiya Janata Party (SAD-BJP), welche bereits von 1997-2002 an der Macht war, löste die Kongress-Partei ab. In erster Linie hatte die BJP einen Zugewinn an Mandaten zu verzeichnen. Prakash Singh Badal (SAD) übernahm das Amt des Chief Ministers von Captain Amarinder Singh (Kongress-Partei).
(XXXX, länderkundliches Gutachten allg. Teil, 16.10.2009 zu Zl. C11 402.903-1, S.18)(römisch 40 , länderkundliches Gutachten allg. Teil, 16.10.2009 zu Zl. C11 402.903-1, S.18)
Im Wahlkampf hatte die SAD-BJP-Koalition versprochen, die Preise für Grund-nahrungsmittel zu senken. Wichtige Themen waren außerdem Bildung und Arbeitsplätze. Die staatlichen Schulen sind in einem sehr schlechten Zustand, so dass alle, die es sich leisten können, ihre Kinder auf Privatschulen schicken. Die Arbeitslosigkeit unter der jungen Bevölkerung steigt stark an. Tausende versuchen ihr Glück im Ausland und viele werden dabei betrogen.
(XXXX, länderkundliches Gutachten allg. Teil, 16.10.2009 zu Zl. C11 402.903-1, S.19)(römisch 40 , länderkundliches Gutachten allg. Teil, 16.10.2009 zu Zl. C11 402.903-1, S.19)
Versorgungslage:
Grundversorgung der Bevölkerung:
Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, istjedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19.1.2011, S.22)
Im September wurde begonnen, an alle 1,2 Milliarden Einwohner individuelle Identitätsnummern auszugeben. Mit den Identitätsnummern soll es ermöglicht werden armen Menschen Bankkonten zu eröffnen, oder staatliche Sozialleistungen zu beziehen.
(APA, "Jeder Bürger soll persönliche Zahl erhalten", 30.9.2010)
Innerstaatliche Fluchtalternativen:
Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Diese Tatsache begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In städtischen Gebieten ist die Polizei personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit der Entdeckung größer ist. Aufgrund dieses Umstandes wurden in Neu Delhi Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet.
(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 3.2010, S.24)
Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen, wie ich regelmäßig ausführe, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Einkünfte aus solchen Arbeiten reichen aber in der Regel nicht aus, um eine Familie (größere Wohnung, medizinische Versorgung, Ausbildung der Kinder etc.) zu erhalten.
Was Angehörige der Sikhs betrifft: Sikhs gelten als mobile und unternehmerische Gemeinschaft. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest vorübergehend in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt. Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens ist zwar normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache.
(XXXX, länderkundliches Gutachten allg. Teil, 16.10.2009 zu Zl. C11 402.903-1, S.16 und 17)(römisch 40 , länderkundliches Gutachten allg. Teil, 16.10.2009 zu Zl. C11 402.903-1, S.16 und 17)
Rückkehr:
Die Einreise ist ohne ein gültiges Reisedokument grundsätzlich nicht möglich. Es ist aber bekannt, dass Grenzbeamte sich in Einzelfällen an Schleusungen von Immigranten ohne reguläre Pässe und Visa beteiligen. Ein von einem EU-Land ausgestelltes Heimreisepapier wird von der indischen Regierung nicht anerkannt. Die Ausstellung der nötigen Heimreisedokumente durch die indische Botschaft im jeweiligen EU-Land ist in der Regel mit einem zeitaufwendigen Verfahren verbunden, da es in Indien u.a. kein Meldewesen gibt. Bei der Ausreise kontrolliert der Staat bei Nicht-Geschäftsleuten neben dem Pass gelegentlich auch, ob die "emigration clearance" vorliegt. Diese wird erteilt, wenn der Reisende u.a. über genügend Geld und eine Rückkehrmöglichkeit verfügt. Jeder Inder hat das Recht auf Ausreise und Rückkehr in das eigene Land. Allerdings ist eine Ausreiseverweigerung aus Gründen der nationalen Sicherheit möglich. Tatsächlich verlassen jährlich viele Zehntausende Inder das Land zur Ausbildung und auf der Suche nach Arbeitsstellen.
(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 3.2010, S.20)
Ein Asylantrag hat allein keine nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen werden allerdings den Sicherheitsbehörden übergeben. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen keine Erkenntnisse vor.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19.1.2011, S.23)
1.3. Zu den Fluchtgründen
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Heimatland von Mitgliedern der Akali Dal Partei ohne Aussicht auf staatlichen Schutz bedroht oder verfolgt wurde bzw. dass ihm gegenwärtig eine solche Verfolgung im gesamten Staatsgebiet Indiens droht.
2. Beweiswürdigung:
Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes und der diesem beigelegten Unterlagen Beweis erhoben.
2.1. Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer eine eingehende Einvernahme durchgeführt. Davor wurde er von Sicherheitsorganen zu seinem Antrag ersteinvernommen. Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid und sind nicht zu beanstanden.
Der in diesem Zusammenhang in der Beschwerdeschrift erhobene Vorwurf, dass die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht entsprechend nachgekommen wäre, kann vor dem Hintergrund der vorliegenden Unterlagen nicht nachvollzogen werden. Der Beschwerdeführer wurde zur genauen Schilderung seiner Fluchtgründe aufgefordert und ausführlich zu den konkreten Hintergründen befragt. Es wurde ihm ausreichend Gelegenheit geboten, seine Ausreisegründe umfassend darzulegen. Weiters erklärte er am Ende der Einvernahme, dass er alles habe vorbringen können und seinem Vorbringen nichts mehr hinzuzufügen habe. Schließlich hat der Beschwerdeführer nach der Rückübersetzung seiner Aussagen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift ausdrücklich bestätigt und bekundet, dass er den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden habe. Zum Vorwurf, dass es das Bundesasylamt pflichtwidrig unterlassen habe, dem Beschwerdeführer vor Erlassung des beschwerdegegenständlichen eine entsprechende Frist zur Vorlage von entsprechenden Beweismitteln einzuräumen, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt die Vorlage von konkreten Beweismitteln in Aussicht gestellt hat. Bei seiner Einvernahme am 29.11.2012 hat er lediglich angegeben, dass er versuchen werde, sich Beweismittel zu beschaffen, ohne jedoch zu konkretisieren, um was es sich dabei handelt, oder auch nur ein Beweisthema anzugeben.
2.2. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, welche insbesondere durch seine geographische Orientiertheit und die Kenntnis der Landessprachen Punjabi und Urdu bestätigt wurden. Nähere Feststellungen seiner Identität konnten mangels identitätsbezeugender Dokumente nicht getroffen werden.
Dass sein allgemeiner Gesundheitszustand aktuell beeinträchtigt wäre, hat der Beschwerdeführer im Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonst wie bekannt geworden. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus vor dem Bundesasylamt das Vorliegen von Beschwerden oder Krankheiten verneint und bei seinen Einvernahmen angegeben, psychisch und physisch in der Lage zu sein, entsprechende Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Auch in der Beschwerde wurde nichts Gegenteiliges behauptet.
Hinweise auf sonstige soziale Kontakte sind nicht hervorgekommen. Ebenso wenig liegen dem Asylgerichtshof Informationen vor, dass der Beschwerdeführer einer Beschäftigung nachgehen oder etwa allfällige Kurse belegen würde. Er hat auch keine Angaben gemacht, aus welchen auf besondere Nahebeziehungen zu dauerhaft in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen geschlossen werden könnte.
2.3. Die Unterlagen, auf welchen die Länderfeststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen Einrichtungen. Soweit es sich um Quellen älteren Datums handelt, können diese aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen. Da sich diese auch auf Berichte eines erfahrenen Sachverständigen stützen, der schon viele schlüssige und nachvollziehbare Gutachten für den unabhängigen Bundesasylsenat sowie den Asylgerichtshof verfasst hat und Indien regelmäßig bereist, war im konkreten Fall - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - die Beauftragung eines weiteren landeskundlichen Sachverständigen nicht erforderlich.
2.4. Der Beschwerdeführer stützt sein Fluchtvorbringen im Kern auf die angebliche Bedrohung und Verfolgung durch Anhänger bzw. Mitglieder der Kongresspartei, welche am 30.06.2008 den Ehemann seiner Cousine entführt hätten, als dieser in einem namentlich genannten Ort, welcher vom Heimatort des Beschwerdeführers etwa 100 km entfernt sei, bei Kommunalwahlen für die Kongresspartei kandidiert habe. Nachdem die Polizei zunächst eine entsprechende Anzeige nicht entgegen genommen habe, weil sie der Akali Dal Partei nahe stehen würde, habe seine Cousine eine Anzeige beim Landesgericht erstattet. Seit diesem Zeitpunkt würde nun auch der Beschwerdeführer von Mitgliedern der Akali Dal Partei bedroht, zum einen weil er den Ehemann seiner Cousine bei der Wahl unterstützt habe und zum anderen, weil seine Gegner befürchten würden, dass er gegen sie eine Aussage machen könnte. Darüber hinaus würden im Jänner oder Februar dieses Jahres erneut Wahlen stattfinden, weshalb die Situation für den Beschwerdeführer besonders gefährlich sei.
Bei den vorgebrachten Bedrohungssituationen handelt es sich allenfalls um eine Verfolgung durch private Personen. Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich angegeben, dass er in seiner Heimat niemals Probleme mit der Polizei, den Gerichten oder anderen staatlichen Stellen gehabt habe. Wie den Länderberichten zu Indien in diesem Zusammenhang zu entnehmen ist, sind die indischen Behörden jedoch grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig. Es haben sich im gegenständlichen Fall auch keine ausreichend nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die indischen Behörden dem Beschwerdeführer effektiven Schutz gegen allfällige Angriffe und Bedrohungen durch Privatpersonen tatsächlich verweigern würden. Die Polizei agiert prinzipiell auf Grundlage der Gesetze und verfolgt angezeigte Straftaten. Auch wenn in Einzelfällen Korruption und Bestechung nicht auszuschließen sind, ergeben sich aus den vorliegenden Länderberichten keine Anhaltspunkte, dass es in Indien generell unmöglich wäre, entsprechenden behördlichen Schutz vor kriminellen Handlungen in Anspruch zu nehmen. Es ist vielmehr mangels anderweitiger konkreter Hinweise davon auszugehen, dass die indischen Sicherheitsbehörden auch dem Beschwerdeführer einen entsprechend effektiven Schutz vor allfälligen Angriffen durch Anhänger einer politischen Partei bieten würden, wenn er diese entsprechend zur Anzeige bringt.
Denn der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, dass er die angeblichen, gegen seine Person gerichteten Drohungen nicht zur Anzeige gebracht hat. Damit hat er den Sicherheitsbehörden aber jede Möglichkeit genommen, dagegen entsprechend vorzugehen und ihn vor etwaigen drohenden Angriffen effektiv zu schützen. Der Beschwerdeführer versuchte sein Vorgehen damit zu begründen, dass eine Anzeige ohnedies sinnlos gewesen wäre, weil die Polizei die "Anderen" unterstützen würde. Er vermochte aber mit dieser lediglich in den Raum gestellten Behauptung nicht nur vor dem Hintergrund der vorliegenden Länderfeststellungen, sondern auch in Zusammenschau mit seinen übrigen Angaben nicht zu überzeugen. Wie er nämlich selbst vorgebracht hat, hätte sich die Polizei zunächst auch geweigert, eine Anzeige betreffend die Entführung seines Schwagers entgegen zu nehmen. Seine Cousine habe sich daraufhin aber an das Gericht gewendet, worauf die Anzeige dann doch registriert und eine entsprechende Untersuchung eingeleitet worden sei. Darüber hinaus hätten sie noch ein Verfahren beim "Central Bureau of Investigation (CBI)" in die Wege geleitet. Nach den vorliegenden Länderfeststellungen handelt es sich dabei um die höchste indische Polizeibehörde, welche entsprechend Kontroll-, Koordinations- und Untersuchungsbefugnisse besitzt. Aus diesem Vorbringen ergibt sich somit in Übereinstimmung mit den Länderfeststellungen, dass es in Indien auch entsprechende Möglichkeiten gibt, effektiv gegen eine allenfalls im Einzelfall vorkommende rechtswidrige Untätigkeit der lokalen Sicherheitsbehörden entsprechend vorzugehen und sich diesbezüglich an die zuständigen Kontrollinstanzen oder an die Gerichte zu wenden.
Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er in seiner Heimat allfälligen Drohungen oder Angriffen von Anhängern oder Mitgliedern der Akali Dal Partei ohne jede Aussicht auf entsprechenden staatlichen Schutz ausgeliefert gewesen wäre bzw. dass ihm eine solche Situation im Falle seiner Rückkehr tatsächlich drohen könnte.
Darüber hinaus sind die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Fluchtgründe insgesamt unschlüssig und unplausibel. So ist es zum einen nicht nachvollziehbar, weshalb gerade er von Angehörigen der Akali Dal Partei nachhaltig verfolgt werden sollte. Gegen die vorgebrachten politische Gründe spricht, dass er im Wahlkampf seines angeblich entführten Schwagers nach seinen eigenen Angaben nur eine untergeordnete Rolle gespielt hat und darüber hinaus in einem etwa 100 km entfernten Dorf lebt, das nicht zum selben Wahlkreis gehört, wogegen die anderen Wahlhelfer, angeblich Aktivisten aus der lokalen Partei des Entführten, keine derartigen Problem haben sollen. In diesem Zusammenhang drängt sich auch die Frage auf, weshalb er überhaupt Angst vor den nächsten Wahlen haben sollte, da nach sein angeblicher Schwager nach wie vor verschwunden sein soll und daher ohnedies nicht gegen die Akali Dal Partei antreten könnte. Und auch die als Verfolgungsrund vorgebrachte Angst der Entführer, dass der Beschwerdeführer in einem Verfahren gegen sie aussagen könnte, ist als Grund für die angeblichen Drohungen nicht plausibel, da er nach eigenen Angaben weder Augenzeuge der angeblichen Entführung war noch die tatsächliche Identität der Täter kennt.
In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von etwa drei Jahren ständigen Drohungen ausgesetzt sein soll, sind seine diesbezüglichen Angaben mehr als vage (es habe sich um mündliche Drohungen gehandelt, wie zB: "wir werden schon sehen, versuch nur deine Aussage zu machen"; sie hätten ihn "schief angesehen", manchmal hätten sie "den Säbel herausgezogen, um eine bedrohliche Situation zu erzeugen"). Dass er konkreten Übergriffen oder Angriffen ausgesetzt gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer gar nicht vorgebracht. Dieser Umstand wirft aber wiederum vehemente Zweifel an der Ernsthaftigkeit solcher Drohungen auf, denn selbst wenn es sich tatsächlich so abgespielt haben sollte, stellt sich die Frage, was seine Gegner drei Jahre davon abgehalten haben sollte, ihre Drohungen in die Tat umzusetzen. Jedenfalls kann auf Grundlage seiner eigenen Schilderungen nicht nachvollzogen werden, was ihn daran nach so langer Zeit schließlich derart in Angst und Schrecken versetzt haben könnte, dass er deswegen keinen anderen Ausweg gesehen haben soll, als sein Heimatland zu verlassen.
Und schließlich sind auch die mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine angebliche Verfolgung zu erhöhen. Den vorgelegten Zeitungsausschnitten ist lediglich zu entnehmen, dass es im Rahmen einer Kommunalwahl im Jahr 2008 offenbar tatsächlich zu der Entführung einer Person gekommen ist, die den vom Beschwerdeführer angegeben Namen trägt, und das dessen Frau (welche ebenfalls den vom Beschwerdeführer genannten Namen trägt) versucht, mit Hilfe der Behörden die Tat aufzuklären. Der Beschwerdeführer selbst wird dagegen in keinen der Berichte erwähnt. Damit wäre aber - die Echtheit der Unterlagen vorausgesetzt - allenfalls beweisbar, dass sich die vom Beschwerdeführer geschilderte Entführung tatsächlich ereignet hat, nicht aber, dass diese Tat in irgendeinem Zusammenhang mit ihm selbst steht. Es kann daraus nicht einmal abgeleitet werden, dass das vom Beschwerdeführer behauptete Verwandtschaftsverhältnis tatsächlich besteht. Vor dem Hintergrund der in diesem Fall offensichtlich breit angelegten Medienberichterstattung, kann aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, die Geschichte in ihren wesentlichen Zügen richtig wiederzugeben, jedenfalls noch nicht schlüssig abgeleitet werden, dass er darin tatsächlich selbst verwickelt war.
Das gleiche gilt auch für die vorgelegten Gerichtsakten. Zum einen ist ihr Beweiswert schon deshalb als gering zu werten, weil es sich lediglich um Kopien handelt und sie daher einer Überprüfung ihrer Echtheit nicht zugänglich sind. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es in Indien sehr leicht möglich ist, sich falsche Unterlagen dieser Art zu beschaffen, wie es sich schon in zahlreichen anderen beim Asylgerichtshof anhängigen Fällen herausgestellt hat. Zum anderen Fällt auf, dass diese Unterlagen eine gewichtige Abweichung vom Vorbringen des Beschwerdeführers enthalten. Darin wird nämlich im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers ausgeführt, dass die Frau bei der Wahl kandidiert habe und ihr Mann entführt worden sei, um ihren Wahlsieg zu verhindern.
Zusammengefasst war der Beschwerdeführer auch nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht in der Lage, mit seinem Vorbringen eine aktuell bestehende oder künftig drohende, tatsächliche Gefährdung in seinem Heimatland glaubhaft zu machen.
2.5. Ob die Feststellungen zu dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und die dazu führende Beweiswürdigung zutreffen, kann aber letztlich dahingestellt bleiben. Auch wenn man den Darstellungen des Beschwerdeführers zu seinen individuellen Fluchtgründen glauben schenken und von einer Verfolgung oder Bedrohung durch Angehörige der Akali Dal Partei ausgehen würde, ergebe sich letztlich, dass er in Indien außerhalb seines behaupteten Herkunftsortes eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative hätte. Dass dies in Indien grundsätzlich möglich ist, ergibt sich aus den oben wiedergegebenen Länderfeststellungen. In Indien besteht damit für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, den von ihm behaupteten örtlichen Bedrohungen durch Umzug in einen anderen Landesteil zu entgehen. Der vom Bundesasylamt festgestellten Möglichkeit, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, konnte der Beschwerdeführer nicht mit konkreten Argumenten entgegentreten.
Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen wird deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Die Quellen zeichnen diesbezüglich ein eindeutiges Bild, wonach grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss. Hingegen ist die Polizei in städtischen Gebieten personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit der Entdeckung größer ist. So wurden z.B. in Neu Delhi Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet.
Wer sich verfolgt fühlt, kann sich demnach in einem anderen Landesteil niederlassen. Die Möglichkeit, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängt sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und kann durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Für unqualifizierte, aber gesunde Menschen wird es in der Regel jedoch möglich sein, sich durch Gelegenheitsarbeiten ihren Lebensunterhalt zu sichern.
Wie bereits oben festgestellt, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann, dem dies durchaus zuzumuten ist. Er hat die Schule besucht, spricht Hindi und ein wenig Urdu und hat nach eigenen Angaben die letzten elf Jahre als LKW-Fahrer gearbeitet. Schließlich hat er neben seinen Eltern noch seine Ehefrau und seinen Bruder in Indien, von welchen er eine entsprechende Unterstützung erwarten kann. Es ist daher davon auszugehen, dass er mit seinem Beruf als LKW-Fahrer oder zumindest mit Gelegenheitsarbeiten in der Lage sein wird, sich überall in Indien eine ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen. Auch im konkreten Fall besteht daher die Möglichkeit eines Umzugs in einen anderen Landesteil, insbesondere weil sich die vom Beschwerdeführer genannten Verfolgungshandlungen allenfalls auf einen regionalen Bereich beschränken.
Der Beschwerdeführer hat dies im Zuge seiner Einvernahmen zwar bestritten, war jedoch nicht in der Lage, einen plausiblen Grund dafür zu nennen, weshalb er in einem anderen Teil Indiens nicht vor Verfolgung sicher sein sollte. Seine allgemein geäußerte Befürchtung, seine Verfolger würden ihn überall in Indien finden, denn wenn er woanders hingehen könne, dann könnten das auch seine Verfolger, ist im Hinblick auf die Größe des Landes und die große Anzahl der Einwohner nicht nachvollziehbar, da nicht einmal die Polizei in der Lage wäre, ihn landesweit zu finden, wenn er nicht auf einer unionsweiten Suchliste steht, wofür es in seinen eigenen Angaben keine Anhaltspunkte gibt.
Er hat im Zuge des gesamten Verfahrens keinen einzigen plausiblen Grund dafür genannt, weshalb gerade er in einem anderen Teil Indiens nicht vor Verfolgung sicher sein sollte bzw. wie es seinen angeblichen Verfolgern möglich sein sollte, ihn in anderen Teilen Indiens tatsächlich aufzuspüren. Es haben sich nämlich auch keine Hinweise dafür ergeben, dass die Angehörigen der Akali Dal Partei gerade den Beschwerdeführer suchen und verfolgen sollten, während die Frau des angeblichen Entführungsopfers und die übrigen Wahlhelfer offenbar nach wie vor unbehelligt in der Heimatregion leben können. Es liegen vor dem Hintergrund seiner eigenen Angaben auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer auf einer unionsweiten Suchliste zu finden wäre.
Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer damit jedenfalls nicht gelungen, eine Verfolgung im gesamten Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative vorliegt, geht der Asylgerichtshof - unabhängig von der Glaubwürdigkeit - von den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen aus. Das bedeutet, dass er dabei einen Verfolgten mit dem Verfolgungsprofil des Beschwerdeführers im Auge hat und nicht schablonenhaft von einer inländischen Fluchtalternative für jeden Staatsangehörigen des Herkunftslandes ausgeht.
3. Rechtliche Erwägungen zur zulässigen Beschwerde:
3.1. Zur Abweisung des Asylantrags nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Abweisung des Asylantrags nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Zur Regelung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005:3.1.1. Zur Regelung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177, 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177, 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256), kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256), kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).
3.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben (vgl. oben Punkt II.2.4.).3.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben vergleiche oben Punkt römisch zwei.2.4.).
3.1.3. Weiters wäre es dem Beschwerdeführer gegebenenfalls - wenn die Gefahr einer aktuellen Verfolgung entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes tatsächlich bestehen würde - möglich, in anderen Landesteilen Indiens (oben Punkt II.2.5.) gefahrlos zu leben, ohne dass die Existenz des Beschwerdeführers gefährdet wäre. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Fall des Beschwerdeführers, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. So vermochte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme keine substantiierten Gründe vorzubringen, die seinem Umzug innerhalb Indiens entgegenstehen würden. Auch seine im Hinblick auf die Größe des Landes und die große Anzahl der Einwohner nicht nachvollziehbare Behauptung, dass ihn seine Verfolger überall in Indien finden würden, denn wenn sich er frei bewegen könne, dann könnten das seine Gegner auch, vermag daran nichts zu ändern, zumal damit keine substantiierten Gründe vorgebracht wurden, die einem Umzug des Beschwerdeführers innerhalb Indiens tatsächlich entgegenstehen würden. Ebenso wenig wurden in der Beschwerdeschrift substantiierte und nachvollziehbare Gründe vorgebracht, weshalb dem Beschwerdeführer ein Umzug in einen anderen Teil Indiens nicht möglich oder zumutbar wäre.3.1.3. Weiters wäre es dem Beschwerdeführer gegebenenfalls - wenn die Gefahr einer aktuellen Verfolgung entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes tatsächlich bestehen würde - möglich, in anderen Landesteilen Indiens (oben Punkt römisch zwei.2.5.) gefahrlos zu leben, ohne dass die Existenz des Beschwerdeführers gefährdet wäre. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Fall des Beschwerdeführers, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. So vermochte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme keine substantiierten Gründe vorzubringen, die seinem Umzug innerhalb Indiens entgegenstehen würden. Auch seine im Hinblick auf die Größe des Landes und die große Anzahl der Einwohner nicht nachvollziehbare Behauptung, dass ihn seine Verfolger überall in Indien finden würden, denn wenn sich er frei bewegen könne, dann könnten das seine Gegner auch, vermag daran nichts zu ändern, zumal damit keine substantiierten Gründe vorgebracht wurden, die einem Umzug des Beschwerdeführers innerhalb Indiens tatsächlich entgegenstehen würden. Ebenso wenig wurden in der Beschwerdeschrift substantiierte und nachvollziehbare Gründe vorgebracht, weshalb dem Beschwerdeführer ein Umzug in einen anderen Teil Indiens nicht möglich oder zumutbar wäre.
Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine Verfolgung durch private Personen im ganzen Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, da er sich, wie es sich aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid ergibt, in Indien außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen kann und ihm daher eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offen steht. So gibt es in Indien kein Registrierungssystem, das Neuankömmlinge aus anderen Bundesstaaten erfasst, und die lokalen Polizeibehörden verfügen nicht über die Ressourcen oder über die Sprachkenntnisse, um Hintergrundinformationen über Neuankömmlinge einzuholen.
Dass sich seit der Erlassung des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes in Indien allgemein eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden. Die Lage in Indien stellt sich seit Jahren im Wesentlichen unverändert dar, wie sich der Asylgerichtshof durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage im Interesse des Beschwerdeführers versichert hat (vgl. oben I.1.2.).Dass sich seit der Erlassung des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes in Indien allgemein eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden. Die Lage in Indien stellt sich seit Jahren im Wesentlichen unverändert dar, wie sich der Asylgerichtshof durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage im Interesse des Beschwerdeführers versichert hat vergleiche oben römisch eins.1.2.).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, muss für die Gewährung von Asyl eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten, es genügt nicht, dass sie bloß nicht ausgeschlossen werden kann (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Dass eine solche maßgebliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, hat sich aber weder aus dem Verfahren noch aus den Ausführungen in der Beschwerde schlüssig ergeben.
3.1.4. Im Ergebnis liegt daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer - insbesondere landesweiten - aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.3.1.4. Im Ergebnis liegt daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer - insbesondere landesweiten - aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.2. Zur Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Zur Regelung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005:3.2.1. Zur Regelung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des VwGH zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesem nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des VwGH zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesem nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
3.2.2. Wie bereits ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende, aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe ausreichend konkret behauptet bzw. glaubhaft zu machen vermocht. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in ganz Indien eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.3.2.2. Wie bereits ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende, aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe ausreichend konkret behauptet bzw. glaubhaft zu machen vermocht. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in ganz Indien eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
3.2.3. Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Indien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat dieser weder bei seiner Einvernahme noch in der Beschwerde substantiiert behauptet.3.2.3. Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Indien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat dieser weder bei seiner Einvernahme noch in der Beschwerde substantiiert behauptet.
3.2.4. Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und es kann ihm grundsätzlich zugemutet werden, sich in seiner Heimat wie bisher als LKW-Fahrer oder zumindest mit Gelegenheitsarbeiten einen entsprechenden Lebensunterhalt zu verdienen, zumal er sich zeit seines Lebens in Indien aufgehalten hat, die Sprachen Hindi und etwas Urdu spricht, welche in weiten Teilen Indiens gesprochen werden. Es ist daher nicht ausreichend wahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine lebensbedrohliche Notlage geraten würde. Ebenso sind im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer in seiner Heimat eine unmenschliche Strafe oder gar die Todesstrafe drohen würde.
3.2.5. Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die im gegenständlichen Fall zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten. Es war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des beschwerdegegenständlichen Bescheides des Bundesasylamtes als unbegründet abzuweisen.3.2.5. Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die im gegenständlichen Fall zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten. Es war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des beschwerdegegenständlichen Bescheides des Bundesasylamtes als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 10 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. Zur Regelung des § 10 Abs. 1 AsylG 2005:3.3.1. Zur Regelung des Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr. 38/2011 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und überdies - wie hier - kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und überdies - wie hier - kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Diese Bestimmung ist im Kontext von Verfahren, die nach dem AsylG 1997 zu führen sind, in denen aber gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 der § 10 AsylG 2005 anzuwenden ist, dahin zu verstehen, dass auch ein auf das AsylG 1997 gestütztes Aufenthaltsrecht der Ausweisung nicht entgegensteht. § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 zählt Umstände auf, die bei der Prüfung, ob Art. 8 EMRK verletzt wird, insbesondere zu berücksichtigen sind. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8, EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Diese Bestimmung ist im Kontext von Verfahren, die nach dem AsylG 1997 zu führen sind, in denen aber gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 der Paragraph 10, AsylG 2005 anzuwenden ist, dahin zu verstehen, dass auch ein auf das AsylG 1997 gestütztes Aufenthaltsrecht der Ausweisung nicht entgegensteht. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 zählt Umstände auf, die bei der Prüfung, ob Artikel 8, EMRK verletzt wird, insbesondere zu berücksichtigen sind. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
3.3.2. Zur Auslegung des § 10 Abs. 1 AsylG 2005:3.3.2. Zur Auslegung des Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005:
Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516/2005 (Punkt IV.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.03.2002, 99/21/0082 mwN.). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Punkt IV.3.2]; vgl. VfSlg. 18.224/2007, wo der VfGH - anlässlich einer auf § 10 AsylG 2005 gestützten Ausweisung - auf das zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997 ergangene Erk. VfSlg. 17.340/2004 verweist): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516 aus 2005, (Punkt römisch vier.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in Paragraph 37, FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.03.2002, 99/21/0082 mwN.). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516 aus 2005, [Punkt römisch vier.3.2]; vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, wo der VfGH - anlässlich einer auf Paragraph 10, AsylG 2005 gestützten Ausweisung - auf das zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 ergangene Erk. VfSlg. 17.340 aus 2004, verweist): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."
Die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt zusammengefasst (VfSlg. 18.223/2007, 18.224/2007; vgl. weiters VfGH 13.03.2008, B 1032/07; 22.09.2008, B 642/08; 28.04.2009, U 847/08; 01.07.2009, U 1209/09; 03.09.2009, U 61/09):Die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt zusammengefasst (VfSlg. 18.223 aus 2007,, 18.224 aus 2007,; vergleiche weiters VfGH 13.03.2008, B 1032/07; 22.09.2008, B 642/08; 28.04.2009, U 847/08; 01.07.2009, U 1209/09; 03.09.2009, U 61/09):
"Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die [...] an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird [...], das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [...] und dessen Intensität [...], die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert [...], die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung [...] für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen [...]."
Mit Erkenntnis 22.06.2009, U 1031/09, hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dahin zusammengefasst, diese Kriterien seien "u.a.:
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 sind bei der Prüfung, ob die Ausweisung "eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen" würde, insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und "die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war", das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die "strafgerichtliche Unbescholtenheit", Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, und "die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren". Nach den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 88 BlgNR 24. GP, 2 f.) wurden damit die in den Erkenntnissen VfSlg. 18.223/2007 und 18.224/2007 dargestellten Kriterien sinngemäß in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 aufgenommen. Damit soll die gebotene Interessenabwägung "im Gesetz abgebildet werden", ohne dass damit eine inhaltliche Änderung der Rechtslage verbunden wäre. Durch die Regelung werde weder eine zusätzliche formelle noch eine inhaltliche Änderung der Prüfung der Unzulässigkeit der Ausweisung geschaffen. Zur Stammfassung des § 10 AsylG 2005 führten die parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 39) aus, der Entwurf gehe "in Aufrechterhaltung dieses mit der Asylgesetznovelle 2003 eingeführten, verwaltungsökonomischen Systems davon aus, dass im Regelfall ab- und zurückweisende Asylentscheidungen in einem mit einer Ausweisung zu verbinden sind. Ausgenommen sind Fälle, in denen dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder eine Ausweisung gegen Art. 8 EMRK verstoßen würde."Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 sind bei der Prüfung, ob die Ausweisung "eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen" würde, insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und "die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war", das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die "strafgerichtliche Unbescholtenheit", Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, und "die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren". Nach den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 88 BlgNR 24. GP, 2 f.) wurden damit die in den Erkenntnissen VfSlg. 18.223 aus 2007, und 18.224 aus 2007, dargestellten Kriterien sinngemäß in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 aufgenommen. Damit soll die gebotene Interessenabwägung "im Gesetz abgebildet werden", ohne dass damit eine inhaltliche Änderung der Rechtslage verbunden wäre. Durch die Regelung werde weder eine zusätzliche formelle noch eine inhaltliche Änderung der Prüfung der Unzulässigkeit der Ausweisung geschaffen. Zur Stammfassung des Paragraph 10, AsylG 2005 führten die parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 39) aus, der Entwurf gehe "in Aufrechterhaltung dieses mit der Asylgesetznovelle 2003 eingeführten, verwaltungsökonomischen Systems davon aus, dass im Regelfall ab- und zurückweisende Asylentscheidungen in einem mit einer Ausweisung zu verbinden sind. Ausgenommen sind Fälle, in denen dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder eine Ausweisung gegen Artikel 8, EMRK verstoßen würde."
3.3.2. Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seit seiner illegalen Einreise lediglich auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters VfSlg. 18.224/2007, wonach bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, ob sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, und daran anschließend VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Dem Beschwerdeführer kommt kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.3.3.2. Das Bundesasylamt hat die durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seit seiner illegalen Einreise lediglich auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 mit weiteren Hinweisen; vergleiche auch VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters VfSlg. 18.224 aus 2007,, wonach bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, ob sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, und daran anschließend VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Dem Beschwerdeführer kommt kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auch zutreffend dargelegt, dass angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegt, welche einer Ausweisung entgegenstehen könnte; dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen in Österreich verfügt und hier auch keine anderen besonderen Bindungen hat. Der erst rund drei Monate dauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist jedenfalls zu kurz, um allein deswegen die Ausweisung für unzulässig zu erklären. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auch zutreffend dargelegt, dass angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegt, welche einer Ausweisung entgegenstehen könnte; dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen in Österreich verfügt und hier auch keine anderen besonderen Bindungen hat. Der erst rund drei Monate dauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist jedenfalls zu kurz, um allein deswegen die Ausweisung für unzulässig zu erklären. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.
Besondere Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt bereits bestehende dauernde Integration in Österreich (etwa aufgrund eines Beschäftigungs- oder Familienverhältnisses oder sonstiger intensiver sozialer Kontakte) sind auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, weshalb die fremdenrechtlichen öffentlichen Interessen an der Effektuierung der negativen Entscheidung im Asylverfahren zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin überwiegen. Wie oben festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine besonderen sozialen Kontakte, spricht nicht Deutsch, besucht keine Kurse, ist nicht berufstätig und auch nicht Mitglied in irgendwelchen Vereinen.
3.3.3. Somit ist die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.3.3.3. Somit ist die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
4. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zu den bekämpften Spruchpunkten I und II (siehe insbesondere Ausführungen unter Punkt II.2.4.) konnten gesonderte Erwägungen zu Spruchpunkt IV unterbleiben.4. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zu den bekämpften Spruchpunkten römisch eins und römisch zwei (siehe insbesondere Ausführungen unter Punkt römisch zwei.2.4.) konnten gesonderte Erwägungen zu Spruchpunkt römisch vier unterbleiben.
5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht; eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes fand nicht statt; insbesondere wurden keine Ausführungen getätigt, welche das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative im konkreten Fall in Zweifel gezogen hätten. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich erörtert hätte werden müssen. Da die Voraussetzungen im Sinne der oben bezeichneten Bestimmungen im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt sind, konnte hier von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht; eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes fand nicht statt; insbesondere wurden keine Ausführungen getätigt, welche das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative im konkreten Fall in Zweifel gezogen hätten. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich erörtert hätte werden müssen. Da die Voraussetzungen im Sinne der oben bezeichneten Bestimmungen im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt sind, konnte hier von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Aufenthalt im Bundesgebiet, Ausweisung, Dauer, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, staatlicher Schutz, unverzügliche AusreiseverpflichtungZuletzt aktualisiert am
12.03.2012