Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
C12 423.105-1/2011/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Vorsitzenden und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. INDIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2011, FZ. 11 12.308-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Vorsitzenden und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. INDIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2011, FZ. 11 12.308-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 38 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 38 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab, wurde am 16.10.2011 von Sicherheitsorganen der Polizeiinspektion Villach im Reisezug EN 234 aus Italien kommend einer Personenkontrolle unterzogen. Weil dabei festgestellt wurde, dass er sich widerrechtlich im Bundesgebiet aufhielt, wurde er vorläufig festgenommen. Am 17.10.2011 stellte der Beschwerdeführer, über welchen mit Bescheid vom 16.10.2011 die Schubhaft verhängt wurde, anlässlich seiner fremdenpolizeilichen Einvernahme einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag).
Bei der Erstbefragung am 24.10.2011 durch einen Vertreter des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Polizeianhaltezentrums Leoben brachte der Beschwerdeführer zu seiner Person im Wesentlichen vor, er sei in XXXX, Bundesstaat Punjab geboren, ledig und habe im Herkunftsstaat noch seinen Bruder. Seine Eltern seien bereits verstorben. Er spreche Punjabi. Zu seiner Schul- und Berufsausbildung machte er keine Angaben.Bei der Erstbefragung am 24.10.2011 durch einen Vertreter des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Polizeianhaltezentrums Leoben brachte der Beschwerdeführer zu seiner Person im Wesentlichen vor, er sei in römisch 40 , Bundesstaat Punjab geboren, ledig und habe im Herkunftsstaat noch seinen Bruder. Seine Eltern seien bereits verstorben. Er spreche Punjabi. Zu seiner Schul- und Berufsausbildung machte er keine Angaben.
Zur Flucht führte er im Wesentlichen aus, dass er sein Heimatland am 27.12.2009 von Mumbai aus verlassen habe und nach Moskau geflogen sei. Nach einem viermonatigen Aufenthalt in Moskau sei er mit einem LKW in die Slowakei gebracht worden. Von dort sei er nach drei Tagen mit dem Schlepper nach Italien weitergefahren. Nach rund sechs Monaten habe er Italien alleine verlassen und sei mit dem Zug nach Gave de Nord (Frankreich) gefahren. Dort habe er sich abermals ungefähr sechs Monate lang aufgehalten, bis er mit dem Zug wieder nach Borbor Mada (Italien) zurückgekehrt sei. Nach rund eineinhalb Monaten sei er am 16.10.2011 von dort mit dem Zug nach Österreich gefahren, wo ihn die Polizei schließlich festgenommen habe. Er habe im Raum der Europäischen Union keine Angehörigen.
Sein Heimatland habe er verlassen, weil es in seiner Familie wegen seines Grundbesitzes immer wieder Streitigkeiten gegeben habe und er von den anderen Familienmitgliedern dabei auch geschlagen worden sei. Seine Mutter habe ihm daraufhin den Rat gegeben, das Land zu verlassen und anderswo ein neues Leben zu beginnen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, dass seine Verwandten ihn umbringen würden. Allfällige staatliche Sanktionen befürchte er allerdings nicht.
Eine Eurodac-Abfrage vom 17.10.2011 ergab keine Übereinstimmungen. Dennoch richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage der Angaben des Beschwerdeführers am 04.11.2011 gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 28.02.2003 eine Informationsanfrage an die zuständige Behörde in FRANKREICH. Mit dem am 17.11.2011 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben der französischen Behörden wurde die Zuständigkeit FRANKREICHS für den Beschwerdeführer gemäß Art. 10 Abs. 2 Dublin II-VO abgelehnt. Daher wurde das Verfahren des Beschwerdeführers durch Ausfolgen der Aufenthaltsberechtigungskarte am 10.12.2011 in Österreich zugelassen.Eine Eurodac-Abfrage vom 17.10.2011 ergab keine Übereinstimmungen. Dennoch richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage der Angaben des Beschwerdeführers am 04.11.2011 gemäß Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 28.02.2003 eine Informationsanfrage an die zuständige Behörde in FRANKREICH. Mit dem am 17.11.2011 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben der französischen Behörden wurde die Zuständigkeit FRANKREICHS für den Beschwerdeführer gemäß Artikel 10, Absatz 2, Dublin II-VO abgelehnt. Daher wurde das Verfahren des Beschwerdeführers durch Ausfolgen der Aufenthaltsberechtigungskarte am 10.12.2011 in Österreich zugelassen.
Aus einem Bericht über die medizinische Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.10.2011 im Polizeianhaltezentrum ergibt sich, dass bei ihm eine psychiatrische Auffälligkeit festgestellt worden sei. Weitere Ausführungen dazu oder zu einer allfälligen Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers wurden nicht gemacht.
1.2. Am 03.11.2011 führte das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, eine Einvernahme mit Hilfe eines Dolmetschers für Punjabi durch.
Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er spreche neben seiner Muttersprache Punjabi auch Hindi, sei gesund und benötige keine Medikamente.
Sein Vater sei erschossen worden und seine Mutter eines natürlichen Todes gestorben. Sein Bruder sei in XXXX im Gefängnis. Wo er gegenwärtig wirklich sei, wisse er aber nicht. Seine bisher vor den Organen des Sicherheitsdienstes gemachten Angaben seien richtig und er wolle keine Ergänzungen machen. Er habe am 27.12.2009 seinen Herkunftsstaat verlassen. Neben der genauen Schilderung seines Reiseweges erklärte der Beschwerdeführer, dass ihn die Behörden in Frankreich insgesamt zweimal angehalten hätten. Er habe zur Arbeit bzw. spazieren gehen wollen und sei dabei verhaftet worden. Dabei habe man ihm die Fingerabdrücke abgenommen und die schriftliche Aufforderung überreicht, das Land zu verlassen. In Frankreich und Italien habe er keinen Asylantrag eingebracht, weil er damals über die Möglichkeit, Asyl zu bekommen, nicht Bescheid gewusst habe.Sein Vater sei erschossen worden und seine Mutter eines natürlichen Todes gestorben. Sein Bruder sei in römisch 40 im Gefängnis. Wo er gegenwärtig wirklich sei, wisse er aber nicht. Seine bisher vor den Organen des Sicherheitsdienstes gemachten Angaben seien richtig und er wolle keine Ergänzungen machen. Er habe am 27.12.2009 seinen Herkunftsstaat verlassen. Neben der genauen Schilderung seines Reiseweges erklärte der Beschwerdeführer, dass ihn die Behörden in Frankreich insgesamt zweimal angehalten hätten. Er habe zur Arbeit bzw. spazieren gehen wollen und sei dabei verhaftet worden. Dabei habe man ihm die Fingerabdrücke abgenommen und die schriftliche Aufforderung überreicht, das Land zu verlassen. In Frankreich und Italien habe er keinen Asylantrag eingebracht, weil er damals über die Möglichkeit, Asyl zu bekommen, nicht Bescheid gewusst habe.
Er habe weder in Österreich noch im Bereich der Europäischen Verwandte, zu welchen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestehe. Weiters bestätigte er seine Angaben bei der Erstbefragung, nämlich dass er sein Heimatland verlassen habe, weil es in seiner Familie immer wieder zu Grundstücksstreitigkeiten gekommen und er von Familienmitgliedern auch geschlagen worden sei. Seine Mutter habe ihm daher zum Verlassen des Landes geraten.
Auf die Frage, wie er von Familienmitgliedern habe geschlagen werden können, wenn er nach eigenen Angaben nur einen Bruder und seine Eltern gehabt habe, antwortete er, dass sein Vater von ihrem Nachbarn erschossen worden sei.
1.3. Am 22.11.2011 führte das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, eine weitere Einvernahme mit Hilfe eines Dolmetschers für Punjabi durch.
Auf Vorhalt, dass in Frankreich keine Daten über seine Person vorliegen würden und seine Angaben zu den Festnahmen folglich nicht zutreffend seien, stellte er die Frage in den Raum, weshalb man ihn nicht zurücknehmen wolle.
Er habe zuhause in der Landwirtschaft geholfen, aber hauptsächlich von seinen Eltern gelebt. Seine Mutter habe die Ausreise finanziert. Sein Vater sei vom Sohn seines ältesten Onkels väterlicherseits in einem näher genannten Dorf erschossen worden. Der Auslöser für diese Tat seien Grundstücksstreitigkeiten gewesen. Die Polizei habe den Vorfall zwar untersucht, jedoch sei sein Cousin nach fünf oder sechs Monaten wieder freigelassen worden. Auf die Frage, von welchen Familienmitgliedern er geschlagen worden sei, erwiderte er, dass nur sein Bruder von Familienmitgliedern geschlagen worden wäre, er selbst sei von der Polizei geschlagen worden. Auf die Frage, in welchem Zusammenhang er von der Polizei geschlagen worden sei, gab er an, dass der Sohn seines Onkels die Polizei bestochen und seinen Bruder als Täter angegeben habe. Sein Bruder habe nämlich den Cousin getötet, welcher seinen Vater umgebracht habe.
Auf Vorhalt, dass er bisher lediglich über Tätlichkeiten gegen ihn von Familienmitgliedern berichtet, dagegen aber von Problemen mit den Polizeibehörden nichts erwähnt habe, erwiderte er, er wisse nicht, warum die Polizei seine Aussagen nicht detaillierter protokolliert habe. Die indische Polizei habe gegen ihn eine falsche Anzeige wegen Raubs und Diebstahls erstattet. Daneben sei noch ein weiteres Verfahren gegen ihn anhängig, wo er zu Unrecht beschuldigt werde, seinen Cousin umgebracht zu haben. Zu dem Vorfall mit seinem Cousin sei es im Sommer gekommen. Er glaube, es sei im Jahr 2009 gewesen. Schließlich korrigierte er, es sei seiner Erinnerung nach im März 2009 passiert. Auf Rückfrage, weshalb er von der Polizei noch gesucht werden sollte, wenn doch die Tat nach seinen Angaben schon geklärt und sein Bruder deswegen in Haft sei, antwortete er, dass er als Beteiligter gesucht werde. Er habe nur mit der Polizei, nicht aber mit anderen Behörden Probleme gehabt.
In der Folge wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen (Justiz, Sicherheitsbehörden, Rückkehrfragen und innerstaatliche Fluchtalternative) zur relevanten Situation in Indien durch die Dolmetscherin zur Kenntnis gebracht, woraufhin der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ablehnte.
Auf die Frage, ob er versucht habe, in einem anderen Teil seines Landes zu leben, gab er an, er sei bei seiner Tante mütterlicherseits an einem namentlich genannten Ort im Bundesstaat Haryana gewesen. Befragt, wann er sich dort aufgehalten habe, teilte er nach einiger Überlegung mit, dass er einen Tag im Gefängnis gewesen sei. Danach schwieg er. Auf die Frage, ob er noch etwas angeben wolle, was ihm besonders wichtig erscheine, erklärte er, er wolle Asyl. Sein Leben sei in Indien in Gefahr und er habe dort niemanden mehr.
Zu der beabsichtigten Abweisung seines Asylantrags und zu allfälligen Gründen, die einer Ausweisung entgegenstehen würden, erklärte er wiederholt, er wolle Asyl bekommen. Seitens des Rechtsberaters wurden weder Fragen gestellt noch wurde ein Vorbringen erstattet.
Abschließend bestätigte er, die Dolmetscherin einwandfrei verstanden zu haben, nichts mehr hinzufügen zu wollen und auch nach der Rückübersetzung der Niederschrift, keine Einwendungen zu haben.
2. Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes:
2.1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) und bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigen im Bezug auf Indien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II). Mit Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Mit Spruchpunkt IV. wurde einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung 2005 aberkannt.2.1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins) und bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigen im Bezug auf Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Mit Spruchpunkt römisch vier. wurde einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung 2005 aberkannt.
Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidung auf umfangreiche länderkundliche Feststellungen. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung in ganz Indien glaubhaft gemacht habe. Beim Vorbringen des Beschwerdeführers handle es sich um eine emotions- und inhaltslose Schilderung von allgemeinen Lebensumständen in Indien und er habe weder intensive Angriffe gegen ihn vorgebracht, noch im Detail beschrieben. Im Ergebnis müsse daher sowohl der Wahrheitsgehalt als auch die Asylrelevanz seines Vorbringens bezweifelt werden. Es habe sich auch kein Sachverhalt ergeben, welcher die Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Schließlich hätten sich keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergeben, weshalb das Vorliegen eines schützenswerten Familien- und Privatlebens nicht feststellbar gewesen sei. Seine Ausweisung stelle daher keinen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Die aufschiebende Wirkung werde aberkannt, weil offensichtlich sei, dass er in Indien weder verfolgt noch bedroht worden sei und die von ihm behauptete Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspreche. Eine qualifizierte Unglaubwürdigkeit seines gesamten Vorbringens sei daher als erwiesen anzusehen.Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidung auf umfangreiche länderkundliche Feststellungen. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung in ganz Indien glaubhaft gemacht habe. Beim Vorbringen des Beschwerdeführers handle es sich um eine emotions- und inhaltslose Schilderung von allgemeinen Lebensumständen in Indien und er habe weder intensive Angriffe gegen ihn vorgebracht, noch im Detail beschrieben. Im Ergebnis müsse daher sowohl der Wahrheitsgehalt als auch die Asylrelevanz seines Vorbringens bezweifelt werden. Es habe sich auch kein Sachverhalt ergeben, welcher die Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Schließlich hätten sich keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergeben, weshalb das Vorliegen eines schützenswerten Familien- und Privatlebens nicht feststellbar gewesen sei. Seine Ausweisung stelle daher keinen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Die aufschiebende Wirkung werde aberkannt, weil offensichtlich sei, dass er in Indien weder verfolgt noch bedroht worden sei und die von ihm behauptete Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspreche. Eine qualifizierte Unglaubwürdigkeit seines gesamten Vorbringens sei daher als erwiesen anzusehen.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.11.2011 persönlich im Amt zugestellt.
2.2. Am 09.12.2011 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde ein. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Bundesasylamt dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen zu Unrecht die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe. Vielmehr habe er seine Fluchtgründe nachvollziehbar geschildert und es sei auch nicht zutreffend, da er sich dabei mehrmals widersprochen habe.
Sein Vater sei wegen Grundstücksstreitigkeiten mit dessen Bruder vom Cousin des Beschwerdeführers erschossen worden. Der Cousin sei zwar anschließend verhaftet worden und fünf bis sechs Monate im Gefängnis gewesen, letztlich aber durch Bestechung wieder freigekommen. Danach sei es erneut zu Grundstücksstreitigkeiten gekommen, wobei dann der Bruder des Beschwerdeführers den Cousin getötet habe. Sein Bruder habe sich danach eineinhalb Monate versteckt gehalten, sei aber schließlich doch von der Polizei verhaftet worden und auch aktuell noch in Haft. Im Zuge dieser Ermittlungen sei auch der Beschwerdeführer polizeilich gesucht worden, da er der Mittäterschaft verdächtigt worden sei. Da der Beschwerdeführer und seine Mutter bereits bei ihren Einvernahmen im Verfahren gegen den Cousin von der Polizei misshandelt worden seien, habe ihm seine Mutter zur Flucht geraten und diese finanziert.
Zur Feststellung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe relativ emotionslos und ohne Details geschildert habe, wird ausgeführt, dass er seinen Heimatstaat bereits Ende 2009 verlassen und deshalb die Ermordung seines Vaters vor rund zwei Jahren emotional bereits einigermaßen bewältigt habe. Außerdem sei er wegen der Qualität des Unterrichtes auf dem Lande trotz seines Schulbesuches nicht in der Lage, sich gut auszudrücken und seine Gefühle und Befürchtungen in entsprechende Worte zu fassen.
Weiters wurde unter Verweis auf zwei Stellen im angefochtenen Bescheid moniert, dass die belangte Behörde offensichtlich den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers mit der Region Punjab in Pakistan verwechselt habe. Aus diesem Grund sei eine nochmalige Einvernahme unbedingt erforderlich, zumal bei einer derart "schlampigen Arbeitsweise" Zweifel an den durchgeführten Einvernahmen und der Protokollierung der gegebenen Antworten berechtigt seien.
Schließlich habe der Beschwerdeführer aufgrund der geschilderten Vorgänge rund um den Grundbesitz seiner Familie, den zwischenzeitigen Tod der Mutter und der Inhaftierung seines Bruders jegliche Lebensgrundlage in seinem Heimatstaat verloren. Er habe zudem keinen Beruf erlernt und keine persönlichen Bindungen mehr; auch die familiäre Landwirtschaft würde es vermutlich auch nicht mehr geben. Abschließend wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer stellte am 17.10.2011 den gegenständlichen Asylantrag.
Er ist indischer Staatsangehöriger und ledig. Bis zu seiner Ausreise lebte er bei seiner Mutter in XXXX, Bundesstaat Punjab. Er hat zwölf Jahre die Grundschule besucht, spricht die Sprachen Punjabi und Hindi und hat auf der elterlichen Landwirtschaft mitgearbeitet.Er ist indischer Staatsangehöriger und ledig. Bis zu seiner Ausreise lebte er bei seiner Mutter in römisch 40 , Bundesstaat Punjab. Er hat zwölf Jahre die Grundschule besucht, spricht die Sprachen Punjabi und Hindi und hat auf der elterlichen Landwirtschaft mitgearbeitet.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist im erwerbsfähigen Alter.
Er hat in Österreich keine verwandtschaftlichen Beziehungen und lebt auch mit niemandem in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er besucht keine Kurse, spricht nicht Deutsch, hat keine besonderen sozialen Kontakte und ist auch von niemandem abhängig.
1.2. Zum Herkunftsstaat Indien:
Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Indien, welche auch dem aktuellen Kenntnisstand der Länderdokumentation des Asylgerichtshofes entsprechen. Im Hinblick auf den gegenständlichen Fall wird zu Indien Folgendes festgestellt:
Überblick über die politische Lage:
Indien ist mit knapp 1,13 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt. Er steht trotz anhaltender innenpolitischer Spannungen auf einer soliden, säkular ausgerichteten Grundlage. Die föderal aufgebaute Republik ist ein Staat mit rechtsstaatlichen Einrichtungen und einem Mehrparteiensystem. Das nationale Parlament ist in zwei Kammern unterteilt, in das Ober- und Unterhaus. Das Oberhaus vertritt dabei die Interessen der 28 Unionsstaaten und 7 Unionsterritorien.
Indien verfügt über eine vielfältige Parteienlandschaft. Neben den großen nationalen Parteien Kongress (sozialdemokratisch inspirierte nationale Sammelbewegung), BJP (hindu-nationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl kleinerer Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten (Uttar Pradesh, Orissa, Bihar) allein oder in Koalition die Landesregierungen bilden.
Die letzten landesweiten Wahlen fanden im April/Mai 2009 statt. Knapp 750 Millionen Wahlberechtigte waren in fünf Phasen aufgefordert, ihre Stimme abzugeben. Die Wahlen verliefen, von kleineren Störungen abgesehen, korrekt und frei. Probleme tauchten mitunter bei Wählerverzeichniseinträgen auf, die mit den wahlberechtigten Personen nicht übereinstimmten. Auch kam es vereinzelt zu von maoistischen Regierungsgegnern verursachten Gewaltausbrüchen mit Toten. Gewinnerin der nationalen Wahl war erneut das Parteienbündnis "United Progressive Alliance" mit dem Kongress als stärkste Partei. Zusammen mit kleineren Koalitionspartnern hat die UPA die absolute Mehrheit im Parlament. Dr. Manmohan Singh wurde als Premierminister bestätigt. Er führt die Regierungsgeschäfte in enger Zusammenarbeit mit der Kongresspartei- und UPA-Vorsitzenden Sonia Gandhi.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19.1.2011, S.6)
Die UPA-Regierung versucht, die Teilnahme auch der benachteiligten Schichten am rasanten Wirtschaftswachstum Indiens zu verbessern. Sie hat sich einer Politik zugunsten der einfachen Menschen verschrieben. Wichtige Projekte der Regierung sind die Verbesserung der Lage der Bauern, Gleichberechtigung von Frauen, die Chancengleichheit religiöser Minderheiten sowie von benachteiligten Kasten und Stammesangehörigen, die Verbesserung der Schulbildung und die Modernisierung der Infrastruktur und der Verwaltung. Wichtigste Oppositionspartei ist die hindunationalistische Bharatiya Janata Party (BJP), die von 1999-2004 eine Koalitionsregierung aus über 20 Parteien und Gruppierungen (National Democratic Alliance) angeführt hatte. Nach Verlust von 17 Sitzen verfügt die National Democratic Alliance nun über 159 Sitze im Unterhaus.
Die kommunistischen Parteien Indiens sind über Jahrzehnte in den Bundesstaaten Westbengalen und Kerala besonders erfolgreich gewesen und hatten in der vergangenen Legislaturperiode durch die Tolerierung der Regierungskoalition bis Juli 2008 auch auf zentralstaatlicher Ebene eine wichtige Rolle gespielt. Sie scheiterten jedoch bei den jüngsten Wahlen mit ihren Bemühungen, eine Gruppe heterogener Parteien in einem Parteienbündnis zur Regierung zu führen und mussten empfindliche Stimmenverluste hinnehmen.
Seit Juli 2007 ist Präsidentin Pratibha Devisingh Patil indisches Staatsoberhaupt. Obwohl das Amt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich bringt, verfügt die Präsidentin im Krisenfall über weitreichende Befugnisse.
(Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik", 10.2010, S.1)
Menschenrechte und Menschenrechtssituation:
Die Regierung respektiert allgemein die Menschenrechte ihrer Bürger und macht Fortschritte in den Bereichen der kommunalen Gewaltebene, Menschenhandel, Arbeitnehmerausbeutung, Kinderarbeit. Jedoch bleiben erhebliche Defizite auf verschiedenen Menschenrechtsbereichen.
(U.S., Department of State, "2009 Human Rights Reports: India", 11.3.2010, S.1; Human
Right Watch, World Report 2011, 24.1.2011, S.1)
Seit 1993 gibt es eine Nationale Menschenrechtskommission als unabhängiges Organ, die auf Antrag oder von Amts wegen Menschenrechtsverletzungen untersuchen und Empfehlungen an die Regierung richten oder beim Obersten Gerichtshof die Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen beantragen kann. Ihre Kompetenz erstreckt sich allerdings nicht auf Überprüfung von Menschenrechtsverletzungen durch das Militär. Obwohl sie keine Weisungsbefugnis zur Einleitung von Strafverfahren hat und mangels Ermittlungsbefugnissen auf die Zusammenarbeit mit Ermittlungsbehörden und Polizei angewiesen ist, trägt sie zunehmend auch durch in der Öffentlichkeit ausgeübten Druck und durch Zusammenarbeit mit NGOs zur Ahndung und zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen bei. Die Menschenrechtskommission empfiehlt, dass jeder Bundesstaat eine
Menschenrechtskommission einrichtet, die es in 13 von 28 Unionsstaaten bereits gibt. Darüber hinaus gibt es Spezialgerichte für Menschenrechtsfälle in Tamil Nadu, Uttar Pradesh und Andhra Pradesh.
(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 3.2010, S.10 und 11)
Indien hat zu den Übereinkommen zahlreiche Vorbehalte materieller Art eingelegt und/oder Erklärungen abgegeben. Das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe hat Indien im Jahre 1997 unterzeichnet, aber bisher nicht ratifiziert.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Republik Indien, 19.1.2011, S.19)
In Indien gibt es eine Vielzahl von in- und ausländischen Menschenrechtsorganisationen. Daneben existiert eine schwer überschaubare Anzahl an kleinen, thematisch und räumlich begrenzten Initiativen. Träger sind internationale Organisationen, ausländische staatliche und private Geber, Privatpersonen, Firmen und Vereine. Die Menschenrechtsorganisationen können grundsätzlich frei arbeiten, sind aber nicht selten subtilen Schikanen der Behörden (Verzögerung oder Versagung von Genehmigungen, häufige Rechnungs- und Finanzprüfungen, Schwierigkeiten bei oder Versagung der Visa-Erteilung für ausländisches Personal) und auch Drohungen, etwa durch Angehörige der an Menschenrechtsverletzungen oft beteiligten Armee oder Polizei, ausgesetzt. Die indische Regierung hat Vertretern von UN-Organisationen und Menschenrechtsaktivisten in der Vergangenheit wiederholt die Einreise verweigert. Seit Jahren anhängige Besuchsanfragen der UN-Sonderberichterstatter für Folter bzw. extralegale Tötungen sind bisher unbeantwortet geblieben. Menschenrechtsverteidiger, die Verstöße der Sicherheitskräfte aufdeckten, waren Schikanen durch die Behörden ausgesetzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Republik Indien, 19.1.2011, S.7; Amnesty International, "Report 2010 - Zur weltweiten Lage
der Menschenrechte", 28.5.2010, S.2)
Justiz:
Die Justiz ist unabhängig. Die nicht selten extrem lange Verfahrensdauer sowie die auch im Justizsystem verbreitete Korruption führen immer wieder zu Situationen, die einer faktischen Rechtsverweigerung gleichkommen. Menschenrechtsverletzende Übergriffe von Polizei- und Sicherheitskräften kommen häufig vor, insbesondere in den Unruhegebieten im Nordosten und in Jammu und Kaschmir, eine Systematik ist dabei nicht erkennbar. Besonders gefährdet sind sozial schwache Schichten sowie Frauen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19.1.2011, S.5)
Sicherheitsbehörden:
Die Polizei handelt auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Unionsstaaten. Der Inspector General of Police (IG) bzw. der Director General of Police (DG) ist der höchste Polizeichef in einem Unionsstaat. Er ist dem jeweiligen Innenminister des Unionsstaates unterstellt. Der Deputy Inspector General (DIG) ist der zuständige Polizeichef für mehrere Distrikte. Der Superintendent (SI) ist Polizeivorsteher eines Distriktes. Er ist verantwortlich für die einzelnen Polizeistationen, wo die Constables (Polizeibeamte) tätig sind. Große Städte haben eine eigene Gemeindepolizei, die von einem Commissioner geführt werden. Die Zentralregierung ist für die Ausbildung der Polizeikräfte zuständig (Indian Police Service IPS ist die Ausbildungsstätte). Höchste indische Polizeibehörde ist das Central Bureau of Investigation (CBI). Es besitzt Kontroll-, Koordinations- und Untersuchungsbefugnisse. Gemäß Code of Criminal Procedure (CrPC) hat die Polizei das Recht bei Delikten, die der Gerichtsbarkeit unterworfen sind, ohne richterliche Vollmacht Untersuchungen einzuleiten und Verhaftungen vorzunehmen. Der verantwortliche Beamte einer Polizeistation muss nach einer Verhaftung den Richter unverzüglich mit einem First Information Report (FIR) informieren. Die Haftgründe müssen der festgenommenen Person mitgeteilt werden. Ein Anwalt kann beigezogen werden. Der Festgenommene muss innerhalb von 24 Stunden einem Richter vorgeführt werden. Die Untersuchungshaft darf bis maximal 90 Tage dauern. Präventivhaft ist gesetzlich vorgesehen bei Fällen von Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Der National Security Act (NSA) aus 1980 erlaubt Vorbeugehaft ohne Anklage oder Gerichtsverfahren bis zu einem Jahr, wenn eine Person als Sicherheitsrisiko eingestuft wird, ohne dass das Gesetz die Sicherheitsgründe näher definiert. Verhaftete Personen müssen innerhalb von 15 Tagen über die Haftgründe informiert werden. Spätestens nach sieben Wochen muss ein Beratungsausschuss über die Rechtmäßigkeit der Inhaftierung befinden. Im Dezember 2008 wurde als Folge des Terroranschlages in Mumbai die "Unlawful Activities (Prevention) Amendment Bill (UAPA)" verabschiedet; sie beinhaltet u.a. die Haft von Verdächtigen bis zu 180 Tagen ohne Möglichkeit auf Freilassung auf Kaution, die Anhaltung im Polizeigewahrsam bis zu 30 Tagen, die Umkehrung der Beweislast zu Ungunsten des Verdächtigen und einen Strafrahmen für Verbrechen nach diesem Gesetz von mindestens 10 Jahren bis lebenslänglich. Des weiteren wurde die Errichtung einer Nationalen Untersuchungsbehörde "National Investigation Agency (NBI)" mit eigenen Gerichten und einer unionsweiten Zuständigkeit in den Bereichen Angriffe auf die staatliche Integrität und Souveränität, Bombenattacken, Flugzeug- und Schiffsentführungen und Angriffe auf nukleare Einrichtungen beschlossen. Die Polizeikräfte können bei Bedarf durch Einheiten des Zentralstaates (Militär oder paramilitärische Kräfte) verstärkt werden.
Paramilitärische Kräfte (die auf Grund sondergesetzlicher Ermächtigungen handeln, welche zum Teil Grundrechte einschränken oder außer Kraft setzen und die dem indischen Innenministerium unterstehen) sind u.a. folgende:
National Security Guard (Nationale Sicherheitspolizei NSG), aus Angehörigen des Heeres und der Polizei zusammengestellte Spezialtruppe für Personenschutz, auch als "Black Cat" bekannt;
Rahtriya Rifles, eine Spezialtruppe zum Schutz der Verkehrs- und Nachrichtenverbindungen bei inneren Unruhen und zur Bekämpfung von bewaffneten Rebellionen (counter-insurgency);
Central Reserve Police Force (CRPF): Bundesreservepolizei:
militärisch ausgerüstete
Polizeitruppe für Sondereinsätze;
Border Security Force (BSF): Bundesgrenzschutz, als größte und am besten ausgestattete Miliz. Schutz der Grenzen zu Pakistan, Bangladesh, Myanmar. Wird auch zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung in anderen Landesteilen eingesetzt. Assam Rifles: zuständig für Grenzverteidigung im Nordosten;
Indo-Tibetan Border Force (ITBP): Indo-Tibetische Grenzpolizei;
Coast Guard: Küstenwache
Railway Protective Force zum Schutz der nationalen Eisenbahn;
Central Industrial Security Force, zum Werkschutz der Staatsbetriebe.
Es kommt immer wieder zu willkürlichen Übergriffen der Staatsorgane, insbesondere der Polizeikräfte, vor allem gegenüber Häftlingen in Polizeigewahrsam. Von etlichen Ausnahmen abgesehen, werden gesetzeswidrige Handlungen in diesem Bereich geahndet. Die angerufenen Gerichte haben hierbei in den letzten Jahren verstärkt Verantwortung gezeigt, zumal NGOs und die Presse kritisch über die ihnen bekannt gewordenen Fälle berichten. Auch über Übergriffe der Militärs und der paramilitärischen Gruppen bei ihren Einsätzen im Inneren (v.a. in Jammu und Kaschmir sowie in Indiens Nordosten) berichten Menschenrechtsorganisationen und die Nationale Menschenrechtskommission2. Auch diese werden vereinzelt (militär-) gerichtlich geahndet, Prozess und Prozessausgang bleiben allerdings geheim.
(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 3.2010, S.7 und 8)
In den Polizeistationen der indischen Hauptstadt New Delhi werden künftig verstärkt Beamtinnen zur Entgegennahme von Anzeigen eingeteilt. Damit soll es Frauen, die Opfer von Misshandlungen geworden sind, leichter gemacht werden, Übergriffe bei der Polizei anzuzeigen.
(APA, "Gewalt an Frauen - Indische Polizei setzt verstärkt Beamtinnen ein", 13.11.2010)
Versorgungslage:
Grundversorgung der Bevölkerung:
Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, istjedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19.1.2011, S.22)
Im September wurde begonnen, an alle 1,2 Milliarden Einwohner individuelle Identitätsnummern auszugeben. Mit den Identitätsnummern soll es ermöglicht werden armen Menschen Bankkonten zu eröffnen, oder staatliche Sozialleistungen zu beziehen.
(APA, "Jeder Bürger soll persönliche Zahl erhalten", 30.9.2010)
Medizinische Versorgung:
Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchwegs unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen fortschrittlicher Infrastruktur und qualifizierterem Personal einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten ist möglich.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Republik Indien, 19.1.2011, S.23)
Seit 2004 werden Aidskranke in Indien mit antiretroviralen Medikamenten behandelt, was das Krankheits- und Sterberisiko deutlich reduziert. Da die Therapie an staatlichen Spitälern kostenlos ist, ist die Zahl der Behandelten in den letzten sechs Jahren enorm gestiegen. In 226 Aids-Zentren werden heute 250 000 Patienten behandelt. Das klingt nach sehr viel. Laut dem Chef der Naco, K. Chandramouli, benötigten von den 2,3 Millionen HIV-Infizierten im Land aber bereits 800 000 eine Behandlung. Die Stigmatisierung von Aidskranken stelle ein großes Problem bei der Behandlung dar. Viele Leute ließen sich lieber nicht testen, als mit einer Krankheit konfrontiert zu werden, die sie zu sozial Geächteten mache. Ein weiteres Hindernis im Kampf gegen Aids sei, dass wegen der verbreiteten Armut und des miserablen Gesundheitswesens die meisten Inder erst einen Arzt aufsuchten, wenn sie schwer krank seien. Im Fall von Aids sei es jedoch wichtig, dass die Infektion früh diagnostiziert werde. Die meisten HIV-Positiven, die in ihre Klinik kämen, befänden sich in einem fortgeschrittenen Krankheitsstadium und hätten ein stark geschwächtes Immunsystem, sagt die Ärztin. Die Sterberate liege deshalb mit 12 Prozent relativ hoch.
(Neue Zürcher Zeitung, "Indiens Aidskranke leiden unter Ausgrenzung", 25.5.2010, S.2-4)
Innerstaatliche Fluchtalternativen:
Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Diese Tatsache begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In städtischen Gebieten ist die Polizei personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit der Entdeckung größer ist. Aufgrund dieses Umstandes wurden in Neu Delhi Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet.
(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 3.2010, S.24)
Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen, wie ich regelmäßig ausführe, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Einkünfte aus solchen Arbeiten reichen aber in der Regel nicht aus, um eine Familie (größere Wohnung, medizinische Versorgung, Ausbildung der Kinder etc.) zu erhalten.
Was Angehörige der Sikhs betrifft: Sikhs gelten als mobile und unternehmerische Gemeinschaft. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest vorübergehend in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt. Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens ist zwar normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache.
(Mag. Brüser, länderkundliches Gutachten allg. Teil, 16.10.2009 zu Zl. C11 402.903-1, S.16 und 17)
Rückkehr:
Die Einreise ist ohne ein gültiges Reisedokument grundsätzlich nicht möglich. Es ist aber bekannt, dass Grenzbeamte sich in Einzelfällen an Schleusungen von Immigranten ohne reguläre Pässe und Visa beteiligen. Ein von einem EU-Land ausgestelltes Heimreisepapier wird von der indischen Regierung nicht anerkannt. Die Ausstellung der nötigen Heimreisedokumente durch die indische Botschaft im jeweiligen EU-Land ist in der Regel mit einem zeitaufwendigen Verfahren verbunden, da es in Indien u.a. kein Meldewesen gibt. Bei der Ausreise kontrolliert der Staat bei Nicht-Geschäftsleuten neben dem Pass gelegentlich auch, ob die "emigration clearance" vorliegt. Diese wird erteilt, wenn der Reisende u.a. über genügend Geld und eine Rückkehrmöglichkeit verfügt. Jeder Inder hat das Recht auf Ausreise und Rückkehr in das eigene Land. Allerdings ist eine Ausreiseverweigerung aus Gründen der nationalen Sicherheit möglich. Tatsächlich verlassen jährlich viele Zehntausende Inder das Land zur Ausbildung und auf der Suche nach Arbeitsstellen.
(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 3.2010, S.20)
Ein Asylantrag hat allein keine nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen werden allerdings den Sicherheitsbehörden übergeben. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen keine Erkenntnisse vor.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19.1.2011, S.23)
1.3. Zu den Fluchtgründen
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Heimatland von den Verwandten seines Vaters wegen des Grundbesitzes seiner Familie ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt oder bedroht wurde bzw. dass ihm gegenwärtig eine solche Verfolgung im gesamten Staatsgebiet Indiens droht. Ebenso haben sich keine Hinweise auf gegen ihn gerichtete, unrechtmäßige Verfolgungshandlungen der indischen Polizeibehörden im Zusammenhang mit der angeblichen Tötung seines Cousins ergeben.
2. Beweiswürdigung:
Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes Beweis erhoben.
2.1. Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer zwei Einvernahmen durchgeführt. Davor wurde er von Sicherheitsorganen zu seinem Antrag ersteinvernommen. Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid und sind nicht zu beanstanden.
Der in diesem Zusammenhang in der Beschwerdeschrift erhobene Vorwurf, dass die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht entsprechend nachgekommen wäre, kann vor dem Hintergrund der vorliegenden Unterlagen nicht nachvollzogen werden. Der Beschwerdeführer wurde mehrmals zur genauen Schilderung seiner Fluchtgründe aufgefordert und ausführlich zu den konkreten Hintergründen befragt. Es wurde ihm ausreichend Gelegenheit geboten, seine Ausreisegründe umfassend darzulegen. Weiters verneinte er jeweils am Ende der Einvernahmen, dass er noch etwas angeben wolle oder zu ergänzen habe. Schließlich hat der Beschwerdeführer nach der Rückübersetzung seiner Aussagen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift ausdrücklich bestätigt und bekundet, dass er die Dolmetscherin während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden habe.
2.2. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, welche insbesondere durch seine geographische Orientiertheit und die Kenntnis der Landessprachen Punjabi und Hindi bestätigt wurden. Nähere Feststellungen seiner Identität konnten mangels identitätsbezeugender Dokumente nicht getroffen werden.
Dass sein allgemeiner Gesundheitszustand aktuell beeinträchtigt wäre, hat der Beschwerdeführer im Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonst wie bekannt geworden. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus vor dem Bundesasylamt das Vorliegen von Beschwerden oder Krankheiten verneint und bei seinen Einvernahmen angegeben, körperlich und geistig in der Lage zu sein, diese durchzuführen. Schließlich erklärte er, gesund zu sein und aktuell keine Medikamente zu benötigen. Auch in der Beschwerde wurde nichts Gegenteiliges behauptet.
Was den medizinischen Bericht aus dem Polizeianhaltezentrum angeht, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer bei seiner Untersuchung am 18.10.2011 eine psychiatrische Auffälligkeit aufgewiesen habe, ist darauf hinzuweisen, dass der genannte Bericht weder eine entsprechende Konkretisierung, noch Hinweise auf eine allfällige Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers enthält. Jedenfalls aber hat der Beschwerdeführer im nachfolgenden Verfahren vor dem Bundesasylamt gesundheitliche Beschwerden ausdrücklich verneint und angegeben, dass er gesund sei und keine Medikamente benötigen würde. Ebenso wurden weder im Verfahren selbst noch im Zuge der Beschwerdeschrift medizinische Befunde oder Unterlagen vorgelegt, um allfällige aktuell vorliegende psychische Erkrankungen zu belegen. Es liegen keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer aktuell in medizinischer oder psychiatrischer Behandlung steht oder regelmäßig Medikamente einnehmen muss.
Hinweise auf sonstige soziale Kontakte sind nicht hervorgekommen. Ebenso wenig liegen dem Asylgerichtshof Informationen vor, dass der Beschwerdeführer einer Beschäftigung nachgehen oder etwa allfällige Kurse belegen würde. Er hat auch keine Angaben gemacht, aus welchen auf besondere Nahebeziehungen zu dauerhaft in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen geschlossen werden könnte.
2.3. Die Unterlagen, auf welchen die Länderfeststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen Einrichtungen. Soweit es sich um Quellen älteren Datums handelt, können diese aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen. Da sich diese auch auf Berichte eines erfahrenen Sachverständigen stützen, der schon viele schlüssige und nachvollziehbare Gutachten für den unabhängigen Bundesasylsenat sowie den Asylgerichtshof verfasst hat und Indien regelmäßig bereist, war im konkreten Fall die Beauftragung eines weiteren landeskundlichen Sachverständigen nicht erforderlich.
2.4. Der Beschwerdeführer stützte sein Fluchtvorbringen zunächst auf eine Verfolgung durch "Familienmitglieder", welche ihn wegen "seines Grundbesitzes" immer wieder geschlagen hätten. Später gab er an, er sei verdächtigt worden, an der Tötung seines Cousins, welcher zuvor seinen Vater getötet habe und danach von seinem Bruder umgebracht worden sei, beteiligt gewesen zu sein und habe deshalb mit der Polizei Probleme gehabt. Der Auslöser dafür seien Grundstücksstreitigkeiten mit den Verwandten seines Vaters gewesen.
Bei den vorgebrachten Tätlichkeiten wegen angeblicher Grundstücksstreitigkeiten innerhalb der Familie handelt es sich allenfalls um eine Verfolgung durch private Personen. Wie den Länderberichten zu Indien jedoch zu entnehmen ist, sind die indischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig. Es haben sich im gegenständlichen Fall auch keine ausreichend nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die indischen Behörden dem Beschwerdeführer effektiven Schutz gegen allfällige Angriffe und Bedrohungen durch Privatpersonen tatsächlich verweigern würden. Die Polizei agiert nämlich prinzipiell auf Grundlage der Gesetze und verfolgt angezeigte Straftaten. Auch wenn in Einzelfällen Korruption und Bestechung nicht auszuschließen sind, ergeben sich aus den vorliegenden Länderberichten keine Anhaltspunkte, dass es in Indien generell unmöglich wäre, entsprechenden behördlichen Schutz vor kriminellen Handlungen in Anspruch zu nehmen. Es ist vielmehr mangels anderweitiger konkreter Hinweise davon auszugehen, dass die indischen Sicherheitsbehörden auch dem Beschwerdeführer einen entsprechend effektiven Schutz vor allfälligen Angriffen von Verwandten oder Familienangehörigen bieten würden, wenn er diese entsprechend zur Anzeige bringt.
Davon abgesehen ist der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen insgesamt nicht glaubwürdig, weil es darin zu mehreren gravierenden Unstimmigkeiten und Widersprüchen gekommen ist, die er auch in der Beschwerdeschrift letztlich nicht auszuräumen vermochte.
Während sich der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung ausschließlich auf eine private Verfolgung stützte und in diesem Zusammenhang von Streitereien sowie Tätlichkeiten innerhalb seiner Familie wegen "seines Grundbesitzes" berichtete, sprach er in seiner ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt erstmals vom gewaltsamen Tod seines Vaters, welchen er aber vorerst seinem Nachbarn anlastete. Darüber hinaus bestätigte er zunächst noch ausdrücklich, dass seine Ausführungen bei der Erstbefragung betreffend die angeblichen familiären Grundstücksstreitigkeiten der Wahrheit entsprechen würden. Davon abweichend brachte er jedoch bei seiner zweiten Einvernahme vor, dass der Sohn seines ältesten Onkels für den Tod seines Vaters verantwortlich sei. Wie er dann in der Beschwerde dazu ergänzte, habe dieser seinen Vater wegen Grundstücksstreitigkeiten erschossen. Ferner behauptete er nun erstmals auch eine staatliche Verfolgung, wobei er gleichzeitig die bislang vorgebrachte Verfolgung durch Familienmitglieder in Abrede stellte. Neben einer falschen Anzeige wegen Raubes und Diebstahls sei es gegen ihn zu einem Verfahren wegen Mordes an seinem Cousin gekommen, den aber eigentlich sein Bruder umgebracht habe. Auf die Frage, wieso er von der Polizei gesucht werden sollte, wenn doch sein Bruder bereits deswegen in Haft genommen worden sei, schwächte er sein diesbezügliches Vorbringen ab und erklärte, er werde bloß als Beteiligter gesucht. Zu den zu Beginn vorgebrachten, angeblich gegen ihn gerichteten Gewalttätigkeiten von Familienangehörigen gab er plötzlich an, dass nur sein Bruder von diesen geschlagen worden sei. Er selbst sei vielmehr ausschließlich von der Polizei im Zusammenhang mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen geschlagen worden. Auf Vorhalt, dass er von der staatlichen Verfolgung bisher keine Erwähnung gemacht habe, erwiderte er, er wisse nicht, weshalb man bei der Erstbefragung sein Vorbringen nicht detaillierter protokolliert habe. Und dies obwohl er sowohl am Schluss der Erstbefragung als auch später vor dem Bundesasylamt noch die Vollständigkeit seiner bei der Erstbefragung gemachten Angaben ausdrücklich bestätigte und die Notwendigkeit von Ergänzungen entschieden verneinte. In der Beschwerde ist dann schließlich sogar davon die Rede, dass sowohl er selbst als auch seine Mutter von den örtlichen die Polizeibehörden misshandelt worden seien, und zwar im Zuge des Verfahrens gegen seinen Cousin.
Neben den zahlreichen Widersprüchen waren die Angaben des Beschwerdeführers darüber hinaus insgesamt sehr allgemein gehalten und wenig detailreich. Er blieb bei seinen Ausführungen stets oberflächlich und sie ließen jene Detailgenauigkeit vermissen, welche Ereignisse gewöhnlich auszeichnen, die tatsächlich selbst erlebt wurden. So hat er weder die angeblichen Gewalttätigkeiten seiner Verwandten näher geschildert, noch hat er die angeblichen polizeilichen Verfolgungshandlungen und Übergriffe näher ausgeführt. Schließlich konnte er nicht nachvollziehbar erläutern, weshalb er von der staatlichen Verfolgung nicht bereits bei seiner Erstbefragung berichtet hat. Vielmehr hat er seine Rückkehrbefürchtungen dabei ausschließlich auf seine Verwandten bezogen und staatliche Sanktionen ausdrücklich verneint. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die behaupteten Begebenheiten tatsächlich selbst erlebt hat. Vielmehr lassen seine Schilderungen eher auf eine konstruierte Geschichte schließen.
Zusammengefasst war der Beschwerdeführer auch nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht in der Lage, eine aktuell bestehende oder künftig drohende, tatsächliche Gefährdung in seinem Heimatland schlüssig und nachvollziehbar darzustellen. Die ständigen Änderungen und zum Teil einender widersprechenden Ergänzungen seiner Fluchtgründe erwecken den Eindruck, dass der Beschwerdeführer lediglich versucht, durch wiederholte Steigerung der angeblichen Bedrohungssituationen seinem Vorbringen mehr Nachdruck zu verleihen, zudem sind seinen Ausführungen insgesamt oberflächlich und nur wenig lebensnah.
Der diesbezügliche Erklärungsversuch in der Beschwerde, nämlich dass er den Tod seines Vaters emotional schon einigermaßen bewältigt habe, weil er seinen Heimatstaat bereits Ende 2009 verlassen habe, und dass er außerdem wegen der mangelhaften Qualität des Schulunterrichts in Indien trotz Schulbesuchs nicht in der Lage sei, sich entsprechend auszudrücken, vermag in diesem Zusammenhang nur wenig zu überzeugen. Denn auch bei geringerer Schulbildung kann bei derart tiefgreifenden Erlebnissen eine lebensnahe und detailreiche Schilderung erwartet werden, selbst dann, wenn sie schon zwei Jahre zurückliegen sollten.
2.5. Ob die Feststellungen zu dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und die dazu führende Beweiswürdigung zutreffen, kann aber letztlich dahingestellt bleiben. Auch wenn man den Darstellungen des Beschwerdeführers zu seinen individuellen Fluchtgründen folgen und von einer Verfolgung oder Bedrohung durch Angehörige seiner Familie bzw. Verwandte seines Vaters oder von unrechtmäßigen Ermittlungshandlungen der indischen Sicherheitsbehörden ausgehen würde, ergibt sich letztlich, dass er in Indien außerhalb seines behaupteten Herkunftsortes eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative hat. Dass dies in Indien grundsätzlich möglich ist, ergibt sich aus den oben wiedergegebenen Länderfeststellungen. In Indien besteht damit für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, den von ihm behaupteten örtlichen Bedrohungen durch Umzug in einen anderen Landesteil zu entgehen. Der vom Bundesasylamt festgestellten Möglichkeit, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, konnte der Beschwerdeführer nicht mit konkreten Argumenten entgegentreten.
Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen wird deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Die Quellen zeichnen diesbezüglich ein eindeutiges Bild, wonach grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss. Hingegen ist die Polizei in städtischen Gebieten personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit der Entdeckung größer ist. So wurden z.B. in Neu Delhi Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet.
Wer sich verfolgt fühlt, kann sich demnach in einem anderen Landesteil niederlassen. Die Möglichkeit, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängt sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und kann durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Für unqualifizierte, aber gesunde Menschen wird es in der Regel jedoch möglich sein, sich durch Gelegenheitsarbeiten ihren Lebensunterhalt zu sichern.
Wie bereits oben festgestellt, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden und jungen Mann, dem dies durchaus zuzumuten ist. Er hat zwölf Jahre die Grundschule besucht, spricht Punjabi und Hindi und ist in der elterlichen Landwirtschaft aufgewachsen, wo er schließlich auch mitgearbeitet hat. Es ist daher - entgegen den Befürchtungen in der Beschwerdeschrift - davon auszugehen, dass er entweder auf dem landwirtschaftlichen Sektor oder zumindest mit Gelegenheitsarbeiten in der Lage sein wird, sich überall in Indien eine ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen. Auch im konkreten Fall besteht daher die Möglichkeit eines Umzugs in einen anderen Landesteil, insbesondere weil sich die vom Beschwerdeführer genannten Verfolgungshandlungen allenfalls auf einen regionalen Bereich beschränken.
Der Beschwerdeführer konnte im Zuge seiner Einvernahme keinen plausiblen Grund dafür nennen, weshalb gerade er in einem anderen Teil Indiens nicht vor Verfolgung sicher sein sollte. Schließlich ergibt sich aus den vagen Ausführungen des Beschwerdeführers auch kein nachvollziehbarer Grund, weshalb sich die Verwandten seines Vaters oder sonstige Angehörige seiner Familie tatsächlich die Mühe machen sollten, den Beschwerdeführer im gesamten indischen Staatsgebiet zu suchen und zu verfolgen. Vor allem im Hinblick auf die Größe des Landes und die große Anzahl der Einwohner ist eine derartige Gefährdung des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar. Wie sich nämlich aus den zugrundeliegenden Länderberichten ergibt, ist selbst die indische Polizei nicht in der Lage ist, Personen in anderen Teilen des Landes effektiv ausfindig zu machen, solange ihr Name nicht auf einer unionsweiten Suchliste zu finden ist, wofür es im Fall des Beschwerdeführers jedoch keinerlei Anhaltspunkte gibt.
Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer damit jedenfalls nicht gelungen, eine Verfolgung im gesamten Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative vorliegt, geht der Asylgerichtshof - unabhängig von der Glaubwürdigkeit - von den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen aus. Das bedeutet, dass er dabei einen Verfolgten mit dem Verfolgungsprofil des Beschwerdeführers im Auge hat und nicht schablonenhaft von einer inländischen Fluchtalternative für jeden Staatsangehörigen des Herkunftslandes ausgeht.
3. Rechtliche Erwägungen zur zulässigen Beschwerde:
3.1. Zur Abweisung des Asylantrags nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Abweisung des Asylantrags nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Zur Regelung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005:3.1.1. Zur Regelung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177, 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177, 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256), kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256), kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).
3.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben (vgl. oben Punkt II.2.4.).3.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben vergleiche oben Punkt römisch zwei.2.4.).
3.1.3. Weiters wäre es dem Beschwerdeführer gegebenenfalls - wenn die Gefahr einer aktuellen Verfolgung entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes tatsächlich bestehen würde - möglich, in anderen Landesteilen Indiens (oben Punkt II.2.5.) gefahrlos zu leben, ohne dass seine Existenz gefährdet wäre. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Fall des Beschwerdeführers, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. So vermochte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme keine substantiierten Gründe vorzubringen, die seinem Umzug innerhalb Indiens entgegenstehen würden. Er spricht Punjabi und Hindi, und damit Sprachen, welche in einer großen Region Indiens gesprochen werden. Ebenso wenig wurden in der Beschwerdeschrift substantiierte und nachvollziehbare Gründe vorgebracht, weshalb dem Beschwerdeführer ein Umzug in einen anderen Teil Indiens nicht möglich oder zumutbar wäre.3.1.3. Weiters wäre es dem Beschwerdeführer gegebenenfalls - wenn die Gefahr einer aktuellen Verfolgung entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes tatsächlich bestehen würde - möglich, in anderen Landesteilen Indiens (oben Punkt römisch zwei.2.5.) gefahrlos zu leben, ohne dass seine Existenz gefährdet wäre. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Fall des Beschwerdeführers, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. So vermochte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme keine substantiierten Gründe vorzubringen, die seinem Umzug innerhalb Indiens entgegenstehen würden. Er spricht Punjabi und Hindi, und damit Sprachen, welche in einer großen Region Indiens gesprochen werden. Ebenso wenig wurden in der Beschwerdeschrift substantiierte und nachvollziehbare Gründe vorgebracht, weshalb dem Beschwerdeführer ein Umzug in einen anderen Teil Indiens nicht möglich oder zumutbar wäre.
Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine Verfolgung durch private Personen im ganzen Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, da er sich, wie es sich aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid ergibt, in Indien außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen kann und ihm daher eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offen steht. Ebenso haben sich keine nachvollziehbaren und glaubwürdigen Gründe ergeben, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einer landesweiten Vorfolgung durch die indische Polizei ausgesetzt sein könnte. Es gibt in Indien auch kein Registrierungssystem, das Neuankömmlinge aus anderen Bundesstaaten erfasst, und die lokalen Polizeibehörden verfügen nicht über die Ressourcen oder über die Sprachkenntnisse, um Hintergrundinformationen über Neuankömmlinge einzuholen.
Dass sich seit der Erlassung des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes in Indien allgemein eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden. Die Lage in Indien stellt sich seit Jahren im Wesentlichen unverändert dar, wie sich der Asylgerichtshof durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage im Interesse des Beschwerdeführers versichert hat (vgl. oben I.1.2.).Dass sich seit der Erlassung des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes in Indien allgemein eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden. Die Lage in Indien stellt sich seit Jahren im Wesentlichen unverändert dar, wie sich der Asylgerichtshof durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage im Interesse des Beschwerdeführers versichert hat vergleiche oben römisch eins.1.2.).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, muss für die Gewährung von Asyl eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten, es genügt nicht, dass sie bloß nicht ausgeschlossen werden kann (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Dass eine solche maßgebliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, hat sich aber weder aus dem Verfahren noch aus den Ausführungen in der Beschwerde schlüssig ergeben.
3.1.4. Im Ergebnis liegt daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer - insbesondere landesweiten - aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.3.1.4. Im Ergebnis liegt daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer - insbesondere landesweiten - aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.2. Zur Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Zur Regelung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005:3.2.1. Zur Regelung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des VwGH zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesem nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des VwGH zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesem nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
3.2.2. Wie bereits ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende, aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe ausreichend konkret behauptet bzw. glaubhaft zu machen vermocht. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in ganz Indien eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.3.2.2. Wie bereits ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende, aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe ausreichend konkret behauptet bzw. glaubhaft zu machen vermocht. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in ganz Indien eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
3.2.3. Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Indien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat dieser weder bei seiner Einvernahme noch in der Beschwerde substantiiert behauptet.3.2.3. Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Indien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat dieser weder bei seiner Einvernahme noch in der Beschwerde substantiiert behauptet.
3.2.4. Der Beschwerdeführer ist gesund, jung, arbeitsfähig und es kann ihm grundsätzlich zugemutet werden, sich in seiner Heimat zumindest mit Gelegenheitsarbeiten einen entsprechenden Lebensunterhalt zu verdienen, zumal er sich zeit seines Lebens in Indien aufgehalten hat, die Sprachen Punjabi und Hindi spricht, welche in weiten Teilen Indiens gesprochen werden. Es ist daher nicht ausreichend wahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine lebensbedrohliche Notlage geraten würde. Ebenso sind im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer in seiner Heimat tatsächlich eine unmenschliche Strafe oder gar die Todesstrafe drohen würde.
3.2.5. Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die im gegenständlichen Fall zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten. Es war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des beschwerdegegenständlichen Bescheides des Bundesasylamtes als unbegründet abzuweisen.3.2.5. Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die im gegenständlichen Fall zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten. Es war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des beschwerdegegenständlichen Bescheides des Bundesasylamtes als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 10 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. Zur Regelung des § 10 Abs. 1 AsylG 2005:3.3.1. Zur Regelung des Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr. 38/2011 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und überdies - wie hier - kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und überdies - wie hier - kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Diese Bestimmung ist im Kontext von Verfahren, die nach dem AsylG 1997 zu führen sind, in denen aber gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 der § 10 AsylG 2005 anzuwenden ist, dahin zu verstehen, dass auch ein auf das AsylG 1997 gestütztes Aufenthaltsrecht der Ausweisung nicht entgegensteht. § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 zählt Umstände auf, die bei der Prüfung, ob Art. 8 EMRK verletzt wird, insbesondere zu berücksichtigen sind. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8, EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Diese Bestimmung ist im Kontext von Verfahren, die nach dem AsylG 1997 zu führen sind, in denen aber gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 der Paragraph 10, AsylG 2005 anzuwenden ist, dahin zu verstehen, dass auch ein auf das AsylG 1997 gestütztes Aufenthaltsrecht der Ausweisung nicht entgegensteht. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 zählt Umstände auf, die bei der Prüfung, ob Artikel 8, EMRK verletzt wird, insbesondere zu berücksichtigen sind. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
3.3.2. Zur Auslegung des § 10 Abs. 1 AsylG 2005:3.3.2. Zur Auslegung des Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005:
Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516/2005 (Punkt IV.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.03.2002, 99/21/0082 mwN.). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Punkt IV.3.2]; vgl. VfSlg. 18.224/2007, wo der VfGH - anlässlich einer auf § 10 AsylG 2005 gestützten Ausweisung - auf das zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997 ergangene Erk. VfSlg. 17.340/2004 verweist): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516 aus 2005, (Punkt römisch vier.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in Paragraph 37, FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.03.2002, 99/21/0082 mwN.). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516 aus 2005, [Punkt römisch vier.3.2]; vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, wo der VfGH - anlässlich einer auf Paragraph 10, AsylG 2005 gestützten Ausweisung - auf das zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 ergangene Erk. VfSlg. 17.340 aus 2004, verweist): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."
Die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt zusammengefasst (VfSlg. 18.223/2007, 18.224/2007; vgl. weiters VfGH 13.03.2008, B 1032/07; 22.09.2008, B 642/08; 28.04.2009, U 847/08; 01.07.2009, U 1209/09; 03.09.2009, U 61/09):Die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt zusammengefasst (VfSlg. 18.223 aus 2007,, 18.224 aus 2007,; vergleiche weiters VfGH 13.03.2008, B 1032/07; 22.09.2008, B 642/08; 28.04.2009, U 847/08; 01.07.2009, U 1209/09; 03.09.2009, U 61/09):
"Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die [...] an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird [...], das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [...] und dessen Intensität [...], die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert [...], die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung [...] für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen [...]."
Mit Erkenntnis 22.06.2009, U 1031/09, hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dahin zusammengefasst, diese Kriterien seien "u.a.:
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 sind bei der Prüfung, ob die Ausweisung "eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen" würde, insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und "die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war", das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die "strafgerichtliche Unbescholtenheit", Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, und "die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren". Nach den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 88 BlgNR 24. GP, 2 f.) wurden damit die in den Erkenntnissen VfSlg. 18.223/2007 und 18.224/2007 dargestellten Kriterien sinngemäß in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 aufgenommen. Damit soll die gebotene Interessenabwägung "im Gesetz abgebildet werden", ohne dass damit eine inhaltliche Änderung der Rechtslage verbunden wäre. Durch die Regelung werde weder eine zusätzliche formelle noch eine inhaltliche Änderung der Prüfung der Unzulässigkeit der Ausweisung geschaffen. Zur Stammfassung des § 10 AsylG 2005 führten die parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 39) aus, der Entwurf gehe "in Aufrechterhaltung dieses mit der Asylgesetznovelle 2003 eingeführten, verwaltungsökonomischen Systems davon aus, dass im Regelfall ab- und zurückweisende Asylentscheidungen in einem mit einer Ausweisung zu verbinden sind. Ausgenommen sind Fälle, in denen dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder eine Ausweisung gegen Art. 8 EMRK verstoßen würde."Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 sind bei der Prüfung, ob die Ausweisung "eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen" würde, insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und "die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war", das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die "strafgerichtliche Unbescholtenheit", Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, und "die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren". Nach den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 88 BlgNR 24. GP, 2 f.) wurden damit die in den Erkenntnissen VfSlg. 18.223 aus 2007, und 18.224 aus 2007, dargestellten Kriterien sinngemäß in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 aufgenommen. Damit soll die gebotene Interessenabwägung "im Gesetz abgebildet werden", ohne dass damit eine inhaltliche Änderung der Rechtslage verbunden wäre. Durch die Regelung werde weder eine zusätzliche formelle noch eine inhaltliche Änderung der Prüfung der Unzulässigkeit der Ausweisung geschaffen. Zur Stammfassung des Paragraph 10, AsylG 2005 führten die parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 39) aus, der Entwurf gehe "in Aufrechterhaltung dieses mit der Asylgesetznovelle 2003 eingeführten, verwaltungsökonomischen Systems davon aus, dass im Regelfall ab- und zurückweisende Asylentscheidungen in einem mit einer Ausweisung zu verbinden sind. Ausgenommen sind Fälle, in denen dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder eine Ausweisung gegen Artikel 8, EMRK verstoßen würde."
3.3.2. Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seit seiner illegalen Einreise lediglich auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters VfSlg. 18.224/2007, wonach bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, ob sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, und daran anschließend VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Dem Beschwerdeführer kommt kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.3.3.2. Das Bundesasylamt hat die durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seit seiner illegalen Einreise lediglich auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 mit weiteren Hinweisen; vergleiche auch VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters VfSlg. 18.224 aus 2007,, wonach bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, ob sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, und daran anschließend VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Dem Beschwerdeführer kommt kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auch zutreffend dargelegt, dass angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegt, welche einer Ausweisung entgegenstehen könnte; dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen in Österreich verfügt und hier auch keine anderen besonderen Bindungen hat. Der rund dreieinhalb Monate dauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist jedenfalls zu kurz, um allein deswegen die Ausweisung für unzulässig zu erklären. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auch zutreffend dargelegt, dass angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegt, welche einer Ausweisung entgegenstehen könnte; dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen in Österreich verfügt und hier auch keine anderen besonderen Bindungen hat. Der rund dreieinhalb Monate dauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist jedenfalls zu kurz, um allein deswegen die Ausweisung für unzulässig zu erklären. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.
Besondere Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt bereits bestehende dauernde Integration in Österreich (etwa aufgrund eines Beschäftigungs- oder Familienverhältnisses oder sonstiger intensiver sozialer Kontakte) sind auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, weshalb die fremdenrechtlichen öffentlichen Interessen an der Effektuierung der negativen Entscheidung im Asylverfahren zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin überwiegen. Wie oben festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine besonderen sozialen Kontakte, spricht nicht Deutsch, besucht keine Kurse, ist nicht berufstätig und auch nicht Mitglied in irgendwelchen Vereinen.
3.3.3. Somit ist die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.3.3.3. Somit ist die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
4. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zu den bekämpften Spruchpunkten I und II (siehe insbesondere Ausführungen unter Punkt II.2.4.) konnten gesonderte Erwägungen zu Spruchpunkt IV unterbleiben.4. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zu den bekämpften Spruchpunkten römisch eins und römisch zwei (siehe insbesondere Ausführungen unter Punkt römisch zwei.2.4.) konnten gesonderte Erwägungen zu Spruchpunkt römisch vier unterbleiben.
5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht; eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes fand nicht statt; insbesondere wurden keine Ausführungen getätigt, welche das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative im konkreten Fall in Zweifel gezogen hätten. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich erörtert hätte werden müssen. Da die Voraussetzungen im Sinne der oben bezeichneten Bestimmungen im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt sind, konnte hier von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht; eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes fand nicht statt; insbesondere wurden keine Ausführungen getätigt, welche das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative im konkreten Fall in Zweifel gezogen hätten. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich erörtert hätte werden müssen. Da die Voraussetzungen im Sinne der oben bezeichneten Bestimmungen im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt sind, konnte hier von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Ausweisung, Lebensgrundlage, non refoulement, private Streitigkeiten, Sicherheitslage, unverzügliche AusreiseverpflichtungZuletzt aktualisiert am
06.03.2012