Norm
AsylG 2005 §9 Abs1Spruch
D3 301752-2/2010/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2010, Zahl 04 16.581-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2010, Zahl 04 16.581-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß
§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), ersatzlos behoben.Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der inguschetischen Volksgruppe muslimischen Glaubens stellte am 17.08.2004 nach illegaler Einreise zusammen mit seiner Ehefrau und seinen drei minderjährigen Kindern einen Antrag auf Gewährung von Asyl und brachte im Wesentlichen als Fluchtgrund vor, er werde von den russischen Behörden gesucht, da er während der Tschetschenienkriege die tschetschenischen Freiheitskämpfer mit Lieferungen von Medikamenten und Waffen unterstützt habe.
Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 03.05.2006, Zl. 04 16.581-BAI, gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchteil I.), die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Asylwerbers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ausgesprochen (Spruchteil II.) und der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 8 Abs. 2 AsylG in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchteil III.).Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 03.05.2006, Zl. 04 16.581-BAI, gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen (Spruchteil römisch eins.), die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Asylwerbers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesprochen (Spruchteil römisch zwei.) und der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchteil römisch drei.).
Im Wesentlichen wurde als Begründung ausgeführt, dass der vorgebrachte Fluchtgrund des Beschwerdeführers mangels Glaubhaftmachung in Folge von zahlreichen Widersprüchen (auch im Vergleich zu den Angaben seiner Ehefrau) nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt habe festgestellt werden können.
Der dagegen eingebrachten Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 30.05.2008, Zl. 301.752-C1/8E-V/13/06, insoweit Folge gegeben, als diese zwar gemäß § 7 AsylG abgewiesen wurde, jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation nicht zulässig ist und ihm gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.05.2009 erteilt wurde.Der dagegen eingebrachten Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 30.05.2008, Zl. 301.752-C1/8E-V/13/06, insoweit Folge gegeben, als diese zwar gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen wurde, jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation nicht zulässig ist und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.05.2009 erteilt wurde.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Ungereimtheiten und offenen Widersprüchen, die zu entkräften er sich auch im Zuge seiner Berufungsverhandlung außerstande sah, konkrete und individuell gegen seine Person gerichtete asylrelevante und eingriffsintensive Verfolgungsmaßnahmen russischer Autoritäten oder sonstiger Personenkreise nicht habe glaubhaft machen können. Es wurde jedoch festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der schlechten Sicherheitslage in Tschetschenien, die auf die Auswirkungen der kriegerischen Auseinandersetzungen zurückzuführen seien, keinen wirksamen staatlichen Schutz vor - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit durchaus drohenden - Übergriffen durch russische oder pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte finden könne. Aufgrund der derzeitigen prekären Sicherheits- und Versorgungslage in der Tschetschenischen Republik würde der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keine Lebensgrundlage vorfinden, da die Gefahr von willkürlichen Festnahmen im Rahmen von Säuberungsoperationen und der anschließenden Notwendigkeit der Zahlung von Lösegeld zwecks Freikaufes bestehen würde, was die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit ebenfalls nachhaltig beeinträchtige.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichthofes vom 28.05.2009, Zlen. 2008/19/1213 bis 1218-9, wurde die Behandlung der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.05.2008, Zl. 301.752-C1/8E-V/13/06, - ebenso wie der Beschwerden seiner Ehefrau und seiner mittlerweile vier Kinder vom selben Tag - abgelehnt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.06.2009, Zahl 04 16.581-BAI, wurde dem Beschwerdeführer neuerlich eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.06.2010 erteilt.
Am 26.04.2010 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung bei der belangten Behörde und beantragte die Ausstellung der Karte für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 52 AsylG 2005. Er begründete den Antrag damit, dass sich die allgemeine Situation im Herkunftsland nicht wesentlich geändert habe und die Sicherheitslage weiterhin höchst prekär und instabil sei.Am 26.04.2010 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung bei der belangten Behörde und beantragte die Ausstellung der Karte für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 52, AsylG 2005. Er begründete den Antrag damit, dass sich die allgemeine Situation im Herkunftsland nicht wesentlich geändert habe und die Sicherheitslage weiterhin höchst prekär und instabil sei.
Infolge von zahlreichen in Österreich erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen wurde dem Beschwerdeführer am 27.04.2010 binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens gemäß § 45 Abs. 3 AVG Parteiengehör betreffend die Aberkennung seines Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf § 9 Abs. 2 AsylG 2005 eingeräumt. Es wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen sei, da er eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich gemäßInfolge von zahlreichen in Österreich erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen wurde dem Beschwerdeführer am 27.04.2010 binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Parteiengehör betreffend die Aberkennung seines Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 eingeräumt. Es wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen sei, da er eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich gemäß
§ 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 darstelle und in der Anlage eine aktuelle Zusammenfassung zur Situation der Russischen Föderation übermittelt. Dabei wurden folgende Verurteilungen des Beschwerdeführers berücksichtigt:Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 darstelle und in der Anlage eine aktuelle Zusammenfassung zur Situation der Russischen Föderation übermittelt. Dabei wurden folgende Verurteilungen des Beschwerdeführers berücksichtigt:
1) Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 127 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 2,00 EUR verurteilt.1) Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 127, StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 2,00 EUR verurteilt.
2) Das Bezirksgericht XXXX zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen wegen §§ 15, 127 StGB.2) Das Bezirksgericht römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen wegen Paragraphen 15, 127, StGB.
3) Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 2,00 EUR wegen § 134 Abs. 1 StGB verurteilt.3) Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 2,00 EUR wegen Paragraph 134, Absatz eins, StGB verurteilt.
4) Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen verurteilt.4) Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen verurteilt.
5) Das Bezirksgericht XXXX verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten wegen §§ 12, 127 StGB und §§ 15, 141 Abs. 1 StGB mit rechtskräftigem Urteil vom 08.04.2009.5) Das Bezirksgericht römisch 40 verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten wegen Paragraphen 12, 127, StGB und Paragraphen 15, 141, Absatz eins, StGB mit rechtskräftigem Urteil vom 08.04.2009.
6) Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen wegen §§ 15, 127 StGB verurteilt.6) Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen wegen Paragraphen 15, 127, StGB verurteilt.
In seiner Stellungnahme hiezu vom 17.05.2010 brachte der Beschwerdeführer vor, die vorgelegten Länderinformationen würden bestätigen, dass die Lage in Tschetschenien hoch riskant sei und er dort Gefahr laufe, Opfer schwerer Menschenrechtsverletzungen zu werden. Die Versorgungslage in Tschetschenien sei noch schlecht, der Rassismus in Russland gegen Minderheiten habe zugenommen und die medizinische Versorgung sei weitgehend zerstört. Insgesamt sei Korruption weit verbreitet und den Beschwerdeführer als HIV-positiven Tschetschenen würden die Probleme im Gesundheitswesen besonders treffen, da er weiterer Diskriminierung ausgesetzt sei. Er zitierte in diesem Zusammenhang Auszüge aus dem Bericht "2009 Human Rights Report - Russia" vom 11. März 2010 des US Departements of State über Diskriminierung von HIV-Positiven und an Aids erkrankten Personen in der Russischen Föderation. Hinsichtlich seiner Verurteilungen führte der Beschwerdeführer aus, dass diese alle minderschwere Vergehen betreffen würden und er nie wegen der Begehung eines Verbrechens verurteilt worden sei. All diese Vergehen habe er vor dem Hintergrund seiner Abhängigkeitserkrankung begangen und seine Suchterkrankung inzwischen überwunden, dabei habe er auch ärztliche Hilfe in Anspruch genommen. Nach seinem Entzug sei er auch nie mehr straffällig geworden und liege seine letzte Verurteilung am 25.05.2009 fast ein Jahr zurück. Er versuche auch beruflich in Österreich Fuß zu fassen bzw. unterstütze seine Frau bei ihrer (saisonalen) Berufstätigkeit, in dem er die gemeinsamen vier minderjährigen Kinder betreue. Auch nehme er die Hilfe des AMS in Anspruch und legte eine Bestätigung über ein Gespräch beim AMS im April 2010 und die Vereinbarung eines neuerlichen Termins im Mai 2010 bei. Da er in Zukunft keine strafbaren Handlungen mehr begehen werde und somit auch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit mehr darstellen werde, beantrage er, seinen subsidiären Schutz nicht abzuerkennen. In der Beilage wurde der belangten Behörde zudem eine ärztliche Bestätigung des Landeskrankenhauses XXXX vom 11.05.2010 übermittelt, in der im Wesentlichen festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer HIV positiv sei, nach Opiatssubstitution seit Mai 2009 keine Substitutionstherapie mehr erhalte und an Pangastritis, Refluxösophagitis, Hepatitis C und latenter Hypothyreose leide.In seiner Stellungnahme hiezu vom 17.05.2010 brachte der Beschwerdeführer vor, die vorgelegten Länderinformationen würden bestätigen, dass die Lage in Tschetschenien hoch riskant sei und er dort Gefahr laufe, Opfer schwerer Menschenrechtsverletzungen zu werden. Die Versorgungslage in Tschetschenien sei noch schlecht, der Rassismus in Russland gegen Minderheiten habe zugenommen und die medizinische Versorgung sei weitgehend zerstört. Insgesamt sei Korruption weit verbreitet und den Beschwerdeführer als HIV-positiven Tschetschenen würden die Probleme im Gesundheitswesen besonders treffen, da er weiterer Diskriminierung ausgesetzt sei. Er zitierte in diesem Zusammenhang Auszüge aus dem Bericht "2009 Human Rights Report - Russia" vom 11. März 2010 des US Departements of State über Diskriminierung von HIV-Positiven und an Aids erkrankten Personen in der Russischen Föderation. Hinsichtlich seiner Verurteilungen führte der Beschwerdeführer aus, dass diese alle minderschwere Vergehen betreffen würden und er nie wegen der Begehung eines Verbrechens verurteilt worden sei. All diese Vergehen habe er vor dem Hintergrund seiner Abhängigkeitserkrankung begangen und seine Suchterkrankung inzwischen überwunden, dabei habe er auch ärztliche Hilfe in Anspruch genommen. Nach seinem Entzug sei er auch nie mehr straffällig geworden und liege seine letzte Verurteilung am 25.05.2009 fast ein Jahr zurück. Er versuche auch beruflich in Österreich Fuß zu fassen bzw. unterstütze seine Frau bei ihrer (saisonalen) Berufstätigkeit, in dem er die gemeinsamen vier minderjährigen Kinder betreue. Auch nehme er die Hilfe des AMS in Anspruch und legte eine Bestätigung über ein Gespräch beim AMS im April 2010 und die Vereinbarung eines neuerlichen Termins im Mai 2010 bei. Da er in Zukunft keine strafbaren Handlungen mehr begehen werde und somit auch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit mehr darstellen werde, beantrage er, seinen subsidiären Schutz nicht abzuerkennen. In der Beilage wurde der belangten Behörde zudem eine ärztliche Bestätigung des Landeskrankenhauses römisch 40 vom 11.05.2010 übermittelt, in der im Wesentlichen festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer HIV positiv sei, nach Opiatssubstitution seit Mai 2009 keine Substitutionstherapie mehr erhalte und an Pangastritis, Refluxösophagitis, Hepatitis C und latenter Hypothyreose leide.
Des Weiteren wurde der belangten Behörde die vom Beschwerdeführer an Frau Mag. Regine Kramer als Mitarbeiterin der unabhängigen Rechtsberatung Innsbruck des Diakonie Flüchtlingsdienstes erteilte Vollmacht (ohne Zustellvollmacht) übermittelt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 25.05.2010, Zl. 04 16.581-BAI, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idgF der ihm mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.05.2008, Zl. 301.752-C1/8E-V/13/06, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchteil I.), ihm die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchteil II.) und ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 9 Abs. 2 AsylG unzulässig ist (Spruchteil III.)Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 25.05.2010, Zl. 04 16.581-BAI, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 idgF der ihm mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.05.2008, Zl. 301.752-C1/8E-V/13/06, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchteil römisch eins.), ihm die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchteil römisch zwei.) und ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG unzulässig ist (Spruchteil römisch drei.)
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch die in seiner Stellungnahme vom 17.05.2010 behaupteten Rückkehrbefürchtungen hinsichtlich der Gefahr von Menschenrechtsverletzungen sowie der prekären Versorgungs- und Sicherheitslage hinreichend konkret darzulegen vermocht habe, dass diese Ausführungen als glaubwürdig zu werten seien, zumal dessen Ausführungen in den der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegten Feststellungen zur Situation in seiner Heimat Deckung finden. Die Feststellungen zu den vorliegenden Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten würden sich auf die mehrfachen rechtskräftigen Verurteilungen gründen.
Hinsichtlich Spruchpunkt I. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar den Ausführungen in der Stellungnahme vom 17.05.2010 des Beschwerdeführers zu folgen sei, wonach er in Österreich nie wegen eines Verbrechens iSd § 17 StGB verurteilt worden sei, jedoch sei anzuführen, dass der Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auch dann erfüllt sein könne, wenn mehrere minderschwere Straftaten vorliegen würden, welche für sich das Kriterium des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 (Verbrechen gemäß § 17 StGB) nicht erfüllen würden. Der Beschwerdeführer stelle für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich eine Gefahr dar, da er seit seiner Einreise nach Österreich mehrfach straffällig geworden sei, wobei sich die Delikte, wegen derer er in Österreich rechtskräftig verurteilt worden sei, jeweils gegen fremdes Vermögen gerichtet habe. Da sich die Delikte, wegen derer er in Österreich rechtskräftig verurteilt worden sei, jeweils gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet hätten und somit auf derselben schädlichen Neigung beruhen würden, sei der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit Judikatur und Lehre als Wiederholungstäter anzusehen. Sein bisheriges Verhalten würde schlüssig die Gefahr der Begehung neuerlicher Straftaten indizieren, sodass nicht von der Hand zu weisen sei, dass für einen nicht näher einschränkbaren Kreis der österreichischen Bevölkerung die Möglichkeit der Verletzung geschützter Rechtsgüter durch den Beschwerdeführer zumindest latent bestehe. Die in der Stellungnahme vom 17.04.2010 enthaltenen Ausführungen, wonach er sämtliche Delikte vor dem Hintergrund seiner Suchterkrankung begangen habe, die mittlerweile überwunden sei, hätten die hohe Rückfallswahrscheinlichkeit und die Neigung zur Missachtung von österreichischen Rechtsvorschriften, die das Vermögen schützen würden, nicht zu widerlegen vermocht. Beim Beschwerdeführer könne von einem Wohlverhalten oder einer Besserung bzw. einem Besserungswillen auf keinen Fall gesprochen werden, sodass keine positive Zukunftsprognose gestellt werden könne. Zu Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass gemäßHinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar den Ausführungen in der Stellungnahme vom 17.05.2010 des Beschwerdeführers zu folgen sei, wonach er in Österreich nie wegen eines Verbrechens iSd Paragraph 17, StGB verurteilt worden sei, jedoch sei anzuführen, dass der Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auch dann erfüllt sein könne, wenn mehrere minderschwere Straftaten vorliegen würden, welche für sich das Kriterium des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 (Verbrechen gemäß Paragraph 17, StGB) nicht erfüllen würden. Der Beschwerdeführer stelle für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich eine Gefahr dar, da er seit seiner Einreise nach Österreich mehrfach straffällig geworden sei, wobei sich die Delikte, wegen derer er in Österreich rechtskräftig verurteilt worden sei, jeweils gegen fremdes Vermögen gerichtet habe. Da sich die Delikte, wegen derer er in Österreich rechtskräftig verurteilt worden sei, jeweils gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet hätten und somit auf derselben schädlichen Neigung beruhen würden, sei der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit Judikatur und Lehre als Wiederholungstäter anzusehen. Sein bisheriges Verhalten würde schlüssig die Gefahr der Begehung neuerlicher Straftaten indizieren, sodass nicht von der Hand zu weisen sei, dass für einen nicht näher einschränkbaren Kreis der österreichischen Bevölkerung die Möglichkeit der Verletzung geschützter Rechtsgüter durch den Beschwerdeführer zumindest latent bestehe. Die in der Stellungnahme vom 17.04.2010 enthaltenen Ausführungen, wonach er sämtliche Delikte vor dem Hintergrund seiner Suchterkrankung begangen habe, die mittlerweile überwunden sei, hätten die hohe Rückfallswahrscheinlichkeit und die Neigung zur Missachtung von österreichischen Rechtsvorschriften, die das Vermögen schützen würden, nicht zu widerlegen vermocht. Beim Beschwerdeführer könne von einem Wohlverhalten oder einer Besserung bzw. einem Besserungswillen auf keinen Fall gesprochen werden, sodass keine positive Zukunftsprognose gestellt werden könne. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgestellt, dass gemäß
§ 9 Abs. 4 AsylG 2005 die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden sei.Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden sei.
Schließlich wurde zu Spruchpunkt III ausgeführt, dass sowohl wegen der Ausführungen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung individueller, ihn betreffender Faktoren in Verbindung mit seinen individuellen Lebensumständen die Behörde zum Befinden kommen habe lassen, dass speziell in seinem Falle im Hinblick auf die bestehende Sicherheits- und Versorgungslage nicht ausgeschlossen werden könne, dass er im Falle seiner Rückkehr einem Risiko im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt sei, weshalb seine Abschiebung im Lichte von Art. 3 EMRK unzulässig sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers habe somit eine Unzumutbarkeit der Rückkehr aufgrund der individuellen konkreten Lebensumstände darzulegen vermocht. Gemäß § 10 Abs. 1 letzter Halbsatz AsylG 2005 sei die Entscheidung nach § 9 Abs. 2 AsylG nicht mit einer Ausweisung zu verbinden.Schließlich wurde zu Spruchpunkt römisch drei ausgeführt, dass sowohl wegen der Ausführungen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung individueller, ihn betreffender Faktoren in Verbindung mit seinen individuellen Lebensumständen die Behörde zum Befinden kommen habe lassen, dass speziell in seinem Falle im Hinblick auf die bestehende Sicherheits- und Versorgungslage nicht ausgeschlossen werden könne, dass er im Falle seiner Rückkehr einem Risiko im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt sei, weshalb seine Abschiebung im Lichte von Artikel 3, EMRK unzulässig sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers habe somit eine Unzumutbarkeit der Rückkehr aufgrund der individuellen konkreten Lebensumstände darzulegen vermocht. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, letzter Halbsatz AsylG 2005 sei die Entscheidung nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG nicht mit einer Ausweisung zu verbinden.
In der gegen Spruchpunkt I und II des vorzitierten Bescheides eingebrachten Beschwerde an den Asylgerichtshof wegen inhaltlicher Fehler und Verfahrensmängel führte der Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde fälschlicherweise anführe, dass er "minderschwere Verbrechen" begangen habe, da keines der von ihm begangenen Delikte ein Verbrechen nach § 17 StGB gewesen sei. Die Wertung zeige sich auch in der Statusrichtlinie, die die Aberkennung des subsidiären Schutzes nur dann vorsehe, wenn die Sicherheit des Landes gefährdet werde und somit eine nationale Bedrohung vom subsidiär Schutzberechtigten ausgehen müsse, damit die Aberkennung gerechtfertigt sei. Auch die österreichische Judikatur lege den § 9 Abs. 2 AsylG so aus, dass nur massive Straftaten die Aberkennung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Laut Beschwerdeführer würden bei Berücksichtigung des Unionsrechtes, der Systematik der Bestimmungen sowie der Judikatur nur sehr schwere Straftaten die Anwendung des § 9 Abs. 2 Z. 2 AsylG rechtfertigen. Der Beschwerdeführer habe jedoch niemals derart schwere Straftaten begangen und alle ihm zur Last gelegten Delikte seien minderschwere Eigentumsdelikte und habe er in keines der objektiv besonders wichtigen Rechtsgüter eingegriffen. Die belangte Behörde hätte jedenfalls eine konkrete Einzelfallentscheidung treffen müssen, da die Straffälligkeit des Beschwerdeführers durch seine Abhängigkeitserkrankung bedingt gewesen sei. Für die Zukunft sei hinsichtlich des Beschwerdeführers von einer günstigen Prognose auszugehen. Es sei nicht erkennbar, inwiefern die Aberkennung des subsidiären Schutzes des Beschwerdeführers geeignet sei, der öffentlichen Sicherheit zu dienen, da es im öffentlichen Interesse sei, ihm die Möglichkeit zu geben, einen Beruf zu finden, um so seine legal aufhältige Familie zu unterstützen. Die belangte Behörde wäre im Zuge der Verhältnismäßigkeitsprüfung bei richtiger rechtlicher Beurteilung zum Schluss gekommen, dass die Aberkennung des subsidiären Schutzes unverhältnismäßig sei.In der gegen Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei des vorzitierten Bescheides eingebrachten Beschwerde an den Asylgerichtshof wegen inhaltlicher Fehler und Verfahrensmängel führte der Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde fälschlicherweise anführe, dass er "minderschwere Verbrechen" begangen habe, da keines der von ihm begangenen Delikte ein Verbrechen nach Paragraph 17, StGB gewesen sei. Die Wertung zeige sich auch in der Statusrichtlinie, die die Aberkennung des subsidiären Schutzes nur dann vorsehe, wenn die Sicherheit des Landes gefährdet werde und somit eine nationale Bedrohung vom subsidiär Schutzberechtigten ausgehen müsse, damit die Aberkennung gerechtfertigt sei. Auch die österreichische Judikatur lege den Paragraph 9, Absatz 2, AsylG so aus, dass nur massive Straftaten die Aberkennung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Laut Beschwerdeführer würden bei Berücksichtigung des Unionsrechtes, der Systematik der Bestimmungen sowie der Judikatur nur sehr schwere Straftaten die Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG rechtfertigen. Der Beschwerdeführer habe jedoch niemals derart schwere Straftaten begangen und alle ihm zur Last gelegten Delikte seien minderschwere Eigentumsdelikte und habe er in keines der objektiv besonders wichtigen Rechtsgüter eingegriffen. Die belangte Behörde hätte jedenfalls eine konkrete Einzelfallentscheidung treffen müssen, da die Straffälligkeit des Beschwerdeführers durch seine Abhängigkeitserkrankung bedingt gewesen sei. Für die Zukunft sei hinsichtlich des Beschwerdeführers von einer günstigen Prognose auszugehen. Es sei nicht erkennbar, inwiefern die Aberkennung des subsidiären Schutzes des Beschwerdeführers geeignet sei, der öffentlichen Sicherheit zu dienen, da es im öffentlichen Interesse sei, ihm die Möglichkeit zu geben, einen Beruf zu finden, um so seine legal aufhältige Familie zu unterstützen. Die belangte Behörde wäre im Zuge der Verhältnismäßigkeitsprüfung bei richtiger rechtlicher Beurteilung zum Schluss gekommen, dass die Aberkennung des subsidiären Schutzes unverhältnismäßig sei.
Mittels Telefax vom 24.06.2010 des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, wurde dem Asylgerichtshof ein Schreiben der Polizei der Stadt XXXX vom 18.06.2010 übermittelt. Darin wurde auf den ebenfalls beiliegenden Abschlussbericht der Polizei und Verkehrsabteilung XXXX vom selben Tag an die Staatsanwaltschaft XXXX verwiesen, der festhält, dass der Beschwerdeführer dringend verdächtig sei, dass er eine Freizeithose im Wert von EUR 37,99 im Geschäftslokal der Hervisfiliale XXXX gestohlen habe und er die Tat bei der mündlichen Einvernahme bereits vollends gestanden habe. Trotz des bis 2012 gültigen Waffenverbotes gegen den Beschwerdeführer, habe man zudem bei ihm ein silberfarbenes Messer sichergestellt.Mittels Telefax vom 24.06.2010 des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, wurde dem Asylgerichtshof ein Schreiben der Polizei der Stadt römisch 40 vom 18.06.2010 übermittelt. Darin wurde auf den ebenfalls beiliegenden Abschlussbericht der Polizei und Verkehrsabteilung römisch 40 vom selben Tag an die Staatsanwaltschaft römisch 40 verwiesen, der festhält, dass der Beschwerdeführer dringend verdächtig sei, dass er eine Freizeithose im Wert von EUR 37,99 im Geschäftslokal der Hervisfiliale römisch 40 gestohlen habe und er die Tat bei der mündlichen Einvernahme bereits vollends gestanden habe. Trotz des bis 2012 gültigen Waffenverbotes gegen den Beschwerdeführer, habe man zudem bei ihm ein silberfarbenes Messer sichergestellt.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.08.2010, Zl. D3 301752-2/2010/3E, wurde die Beschwerde gemäß § 9 Abs. 2 und 4 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe des vorstehend ausgeführten Verfahrensganges dargelegt, dass der Beschwerdeführer bereits -wie oben dargestellt- sechs Mal im österreichischen Bundesgebiet verurteilt worden ist und auch nach Erlassung des angefochtenen Bescheides und der dagegen erhobenen Beschwerde schon wieder straffällig geworden war. Weiters wurden Feststellungen zu seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und seine Familienangehörigen, insbesondere deren befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.04.2011, und betreffend die Russische Föderation getroffen. Begründend wurde nach Darlegung der rechtlichen Grundlagen und Judikatur sodann ausgeführt, dass der Beschwerdeführer infolge seiner sechsmaligen Verurteilung straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 geworden sei, jedoch kein Verbrechen iSd § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 begangen habe. Es habe aber gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 eine Aberkennung des subsidiären Schutzes auch dann zu erfolgen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik darstellt, was nach den zitierten Erläuterungen auch dann der Fall sein könne, wenn mehrere minderschwere Straftaten vorliegen, welche für sich das Kriterium der Z 3 nicht erfüllen. Nun habe der Beschwerdeführer zwar kein besonders schweres Verbrechen begangen, doch würden sich die Delikte, weswegen er in Österreich rechtskräftig verurteilt worden ist, jeweils gegen fremdes Vermögen richten. Er befinde sich zwar derzeit nicht in Haft, jedoch könne seiner Ansicht, dass eine positive Zukunftsprognose zu erstellen sei, weil er all seine Vergehen vor dem Hintergrund einer Abhängigkeitserkrankung, welche zwischenzeitig überwunden sei, begangen habe, nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer sei nämlich dringend verdächtig und habe auch bereits gestanden, eine neuerliche Straftat (Ladendiebstahl) begangen zu haben, womit aktuell in keiner Weise eine Änderung seines Verhaltens oder gar eine Verbesserung festgestellt habe werden können. Es sei im Hinblick auf die Vielzahl der Verurteilungen des Beschwerdeführers nicht von der Hand zu weisen, dass vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgehe. Die Delikte, derentwegen er in Österreich rechtskräftig verurteilt worden sei, würden alle auf derselben schädlichen Neigung beruhen und sei der Beschwerdeführer als Wiederholungstäter zu bezeichnen und könne nicht mit einer Änderung zum Positiven gerechnet werden. Weder der Ausspruch einer bedingten Strafnachsicht, noch die Verlängerung einer Probezeit, noch die vorzeitige bedingte Entlassung aus der Strafhaft hätten sich als geeignet erwiesen, den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, sodass der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen gewesen sei.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.08.2010, Zl. D3 301752-2/2010/3E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 4 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe des vorstehend ausgeführten Verfahrensganges dargelegt, dass der Beschwerdeführer bereits -wie oben dargestellt- sechs Mal im österreichischen Bundesgebiet verurteilt worden ist und auch nach Erlassung des angefochtenen Bescheides und der dagegen erhobenen Beschwerde schon wieder straffällig geworden war. Weiters wurden Feststellungen zu seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und seine Familienangehörigen, insbesondere deren befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.04.2011, und betreffend die Russische Föderation getroffen. Begründend wurde nach Darlegung der rechtlichen Grundlagen und Judikatur sodann ausgeführt, dass der Beschwerdeführer infolge seiner sechsmaligen Verurteilung straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 geworden sei, jedoch kein Verbrechen iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 begangen habe. Es habe aber gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 eine Aberkennung des subsidiären Schutzes auch dann zu erfolgen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik darstellt, was nach den zitierten Erläuterungen auch dann der Fall sein könne, wenn mehrere minderschwere Straftaten vorliegen, welche für sich das Kriterium der Ziffer 3, nicht erfüllen. Nun habe der Beschwerdeführer zwar kein besonders schweres Verbrechen begangen, doch würden sich die Delikte, weswegen er in Österreich rechtskräftig verurteilt worden ist, jeweils gegen fremdes Vermögen richten. Er befinde sich zwar derzeit nicht in Haft, jedoch könne seiner Ansicht, dass eine positive Zukunftsprognose zu erstellen sei, weil er all seine Vergehen vor dem Hintergrund einer Abhängigkeitserkrankung, welche zwischenzeitig überwunden sei, begangen habe, nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer sei nämlich dringend verdächtig und habe auch bereits gestanden, eine neuerliche Straftat (Ladendiebstahl) begangen zu haben, womit aktuell in keiner Weise eine Änderung seines Verhaltens oder gar eine Verbesserung festgestellt habe werden können. Es sei im Hinblick auf die Vielzahl der Verurteilungen des Beschwerdeführers nicht von der Hand zu weisen, dass vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgehe. Die Delikte, derentwegen er in Österreich rechtskräftig verurteilt worden sei, würden alle auf derselben schädlichen Neigung beruhen und sei der Beschwerdeführer als Wiederholungstäter zu bezeichnen und könne nicht mit einer Änderung zum Positiven gerechnet werden. Weder der Ausspruch einer bedingten Strafnachsicht, noch die Verlängerung einer Probezeit, noch die vorzeitige bedingte Entlassung aus der Strafhaft hätten sich als geeignet erwiesen, den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, sodass der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen gewesen sei.
Zwischenzeitig wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des BG XXXX0 wegen § 127 StGB zu einer weiteren Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.Zwischenzeitig wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des BG XXXX0 wegen Paragraph 127, StGB zu einer weiteren Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.
Infolge der gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde diese schließlich mit Erkenntnis vom 13.12.2011, Zl. U 1907/10-11, aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof hat darüber wie folgt erwogen:
"1. Der Beschwerdeführer behauptet, durch die Anwendung eines im Hinblick auf Art18 B-VG verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt zu sein. Angesichts der detaillierten Regelung der Aberkennungstatbestände hegt der Verfassungsgerichtshof im Sinne der ständigen Rechtsprechung (vgl. VfSlg. 11.776/1988, 13.785/1994, 16.993/2003, 18.142/2007, 18.257/2008 ua.) gegen die angewendete Bestimmung keine verfassungsrechtlichen Bedenken."1. Der Beschwerdeführer behauptet, durch die Anwendung eines im Hinblick auf Art18 B-VG verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt zu sein. Angesichts der detaillierten Regelung der Aberkennungstatbestände hegt der Verfassungsgerichtshof im Sinne der ständigen Rechtsprechung vergleiche VfSlg. 11.776 aus 1988,, 13.785 aus 1994,, 16.993 aus 2003,, 18.142 aus 2007,, 18.257 aus 2008, ua.) gegen die angewendete Bestimmung keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Der Beschwerdeführer ist daher durch die angefochtene Entscheidung nicht in Rechten wegen der behaupteten Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden.
2. Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf der Willkür ist jedoch aus folgenden Erwägungen begründet:
2.1. Nach der mit VfSlg. 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.2.1. Nach der mit VfSlg. 13.836 aus 1994, beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650 aus 1996, und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080 aus 2001, und 17.026 aus 2003,) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch Art I Abs 1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg. 16.214/2001), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg. 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg. 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).Diesem einem Fremden durch Artikel römisch eins, Absatz eins, leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht vergleiche zB VfSlg. 16.214 aus 2001,), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg. 14.393 aus 1995,, 16.314 aus 2001,) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg. 15.451 aus 1999,, 16.297 aus 2001,, 16.354 aus 2001, sowie 18.614 aus 2008,).
Ein willkürliches Verhalten kann dem Asylgerichtshof unter anderem dann vorgeworfen werden, wenn er den Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat oder aber, wenn die angefochtene Entscheidung wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht (zB VfSlg. 10.065/1984, 14.776/1997, 16.273/2001).Ein willkürliches Verhalten kann dem Asylgerichtshof unter anderem dann vorgeworfen werden, wenn er den Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat oder aber, wenn die angefochtene Entscheidung wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht (zB VfSlg. 10.065 aus 1984,, 14.776 aus 1997,, 16.273 aus 2001,).
2.2. Der Beschwerdeführer wurde in den Jahren 2005 bis 2009 insgesamt sechs Mal wegen §§127, 134 Abs1 und 141 Abs1 StGB - teilweise für das vollendete Delikt, teilweise für den Versuch - verurteilt (s. detaillierte Aufzählung der Verurteilungen unter Pkt. 1.2.).
Der Beschwerdeführer wurde dabei zwar für die Grunddelikte, aber nicht für die dem § 127 StGB folgenden bzw. im §134 Abs3 leg.cit. normierten schweren und deswegen strenger bestraften Begehungsformen verurteilt. Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte sind mit einer Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten bedroht.Der Beschwerdeführer wurde dabei zwar für die Grunddelikte, aber nicht für die dem Paragraph 127, StGB folgenden bzw. im §134 Abs3 leg.cit. normierten schweren und deswegen strenger bestraften Begehungsformen verurteilt. Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte sind mit einer Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten bedroht.
2.3. Aus der Sicht des Asylgerichtshofes geht aufgrund des Vorliegens dieser Delikte vom Beschwerdeführer eine "Gefahr für die Allgemeinheit" aus, weshalb die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §9 Abs2 Z2 AsylG 2005 gegeben sind.
2.4. Wie bereits erörtert, ist § 9 Abs 2 AsylG 2005 in Umsetzung der oben unter Punkt II. genannten unionsrechtlichen Richtlinienbestimmungen ergangen. Wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, sind diese - wie auch der Verfassungsgerichtshof - gemäß der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B1100/09 ua.).2.4. Wie bereits erörtert, ist Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in Umsetzung der oben unter Punkt römisch zwei. genannten unionsrechtlichen Richtlinienbestimmungen ergangen. Wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, sind diese - wie auch der Verfassungsgerichtshof - gemäß der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391 aus 1995,; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354 aus 1998,, 16.737 aus 2002,, 18.362 aus 2008,; VfGH 5.10.2011, B1100/09 ua.).
2.5. Gemäß Art 17 Abs 1 Statusrichtlinie sind Personen vom Genuss des subsidiären Schutzes auszuschließen, die Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (lita) bzw. schwere Straftaten (litb) begangen haben oder sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen (litc). Angesichts der schweren Natur dieser Ausschluss- bzw. Aberkennungstatbestände kann nach dem Grundsatz der richtlinienkonformen Interpretation Art 17 Abs 1 litd leg.cit. nur dahingehend verstanden werden, dass zur Verwirklichung dieser Bestimmung zumindest die Begehung einer Straftat von vergleichbarer Schwere wie die in lit a - c leg.cit. genannten Handlungen vorliegen muss.2.5. Gemäß Artikel 17, Absatz eins, Statusrichtlinie sind Personen vom Genuss des subsidiären Schutzes auszuschließen, die Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (lita) bzw. schwere Straftaten (litb) begangen haben oder sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen (litc). Angesichts der schweren Natur dieser Ausschluss- bzw. Aberkennungstatbestände kann nach dem Grundsatz der richtlinienkonformen Interpretation Artikel 17, Absatz eins, litd leg.cit. nur dahingehend verstanden werden, dass zur Verwirklichung dieser Bestimmung zumindest die Begehung einer Straftat von vergleichbarer Schwere wie die in Litera a, - c leg.cit. genannten Handlungen vorliegen muss.
2.6. Diese Sicht wird auch dadurch bestätigt, dass die Statusrichtlinie selbst bzw. die Materialien zur Statusrichtlinie auf die Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) Bezug nehmen (vgl. Europäische Kommission, 12.9.2001, KOM [2001], 510 endg.; Rat der Europäischen Union, 30.10.2002, 13623/02 ASILE 59) und sich aus der zu den einschlägigen Bestimmungen der GFK ergangenen Judikatur bzw. Literatur ergibt, dass eine "Gefahr für die Sicherheit oder für die Allgemeinheit eines Landes" nur dann gegeben ist, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet ist oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (bspw. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorliegen (vgl. Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Kommentar, 1999, Rz 453 ff.; VwGH 27.4.2006, 2003/20/0050, 10.10.1996, 95/20/0247).2.6. Diese Sicht wird auch dadurch bestätigt, dass die Statusrichtlinie selbst bzw. die Materialien zur Statusrichtlinie auf die Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) Bezug nehmen vergleiche Europäische Kommission, 12.9.2001, KOM [2001], 510 endg.; Rat der Europäischen Union, 30.10.2002, 13623/02 ASILE 59) und sich aus der zu den einschlägigen Bestimmungen der GFK ergangenen Judikatur bzw. Literatur ergibt, dass eine "Gefahr für die Sicherheit oder für die Allgemeinheit eines Landes" nur dann gegeben ist, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet ist oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (bspw. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorliegen vergleiche Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Kommentar, 1999, Rz 453 ff.; VwGH 27.4.2006, 2003/20/0050, 10.10.1996, 95/20/0247).
2.7. Im Sinne einer richtlinienkonformen Interpretation kann daher von einer "Gefahr für die Allgemeinheit" gemäß § 9 Abs 2 Z 2 AsylG 2005 bei Vorliegen von Delikten, wie sie der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall begangen hat, jedenfalls nicht gesprochen werden.2.7. Im Sinne einer richtlinienkonformen Interpretation kann daher von einer "Gefahr für die Allgemeinheit" gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 bei Vorliegen von Delikten, wie sie der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall begangen hat, jedenfalls nicht gesprochen werden.
2.8. Vor diesem Hintergrund ist dem belangten Asylgerichtshof ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler anzulasten: Er hat die Rechtslage angesichts der unionsrechtlichen Bestimmungen gehäuft verkannt. Der Asylgerichtshof hat durch dieses Verkennen der Rechtslage den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt (vgl. VfSlg. 19.251/2010; VfGH 5.10.2011, B1100/09 ua.)"2.8. Vor diesem Hintergrund ist dem belangten Asylgerichtshof ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler anzulasten: Er hat die Rechtslage angesichts der unionsrechtlichen Bestimmungen gehäuft verkannt. Der Asylgerichtshof hat durch dieses Verkennen der Rechtslage den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt vergleiche VfSlg. 19.251 aus 2010,; VfGH 5.10.2011, B1100/09 ua.)"
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:
das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;
§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR).
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den/die Asylwerber/Asylwerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH v. 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGHNach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den/die Asylwerber/Asylwerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH v. 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH
v. 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Antragsteller/ Antragstellerin das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1293; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH v. 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH v. 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; VwGH v. 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH v. 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Antragsteller/ Antragstellerin das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1293; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH v. 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH v. 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; VwGH v. 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH v. 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
(§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;(Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 9 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 122/2009, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 122/2009, ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
Wie bereits im hg. Erkenntnis zu GZ. C9 301052-1/2008/18E vom 14.04.2010 festgestellt, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0256, zur Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung und dem dabei ins Kalkül zu ziehenden Kriterium der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat festgehalten:
"Wie sich aus § 15 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 erster Satz AsylG ergibt, ist eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vorgesehen. Dafür normiert das Gesetz keine spezifischen Voraussetzungen, woraus in der Literatur zum Teil gefolgert wird, dass für die Verlängerung die gleichen Regeln anzuwenden seien wie für die erstmalige Erteilung, weil es sich bei der Verlängerung nur um einen Unterfall der Erteilung handle (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 [2001], 267; Muzak, Rechtsfragen befristeter Aufenthaltsberechtigungen im Asylrecht, ZUV 2001/4, 13). Diesem Standpunkt kann indes nicht ohne weiteres beigepflichtet werden. Wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, muss die Frage der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung nämlich im Zusammenhang mit der ausdrücklich geregelten Widerrufsmöglichkeit gesehen werden. Der Widerruf einer befristeten Aufenthaltsberechtigung hat jedoch - unter Beschränkung auf die hier interessierende Problematik im Zusammenhang mit Sachverhaltsänderungen im Herkunftsstaat - schon dann zu unterbleiben, wenn dem Fremden die Ausreise in den Herkunftsstaat nicht zugemutet werden kann. Dem Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. November 2001, B 719/01, folgend sind bei Beurteilung des Kriteriums der Zumutbarkeit der Ausreise neben einer allfälligen Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat auch mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu beachten. Das ergibt sich einerseits schon aus der Diktion des § 15 Abs. 3 AsylG, weil dem Gesetzgeber zugesonnen werden muss, dass er mit Grund von der Verwendung der sonst eine Verfolgungsgefahr umschreibenden Wortfolge abgesehen hat (vgl. auch Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 496). Andererseits war es (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 12 Abs. 3 und 15 FrG; 686 BlgNR 20. GP 65) erklärte Absicht, im Fall der Unzulässigkeit der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes einen titellosen Inlandsaufenthalt weitgehend auszuschließen, sodass die Prüfung einer Art Aufenthaltsverfestigung schon in dieser Phase nur folgerichtig erscheint. Mithin sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung - gemessen an den Voraussetzungen für deren erstmalige Erteilung - unter dem eben erwähnten Aspekt weniger streng.""Wie sich aus Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3, erster Satz AsylG ergibt, ist eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vorgesehen. Dafür normiert das Gesetz keine spezifischen Voraussetzungen, woraus in der Literatur zum Teil gefolgert wird, dass für die Verlängerung die gleichen Regeln anzuwenden seien wie für die erstmalige Erteilung, weil es sich bei der Verlängerung nur um einen Unterfall der Erteilung handle (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 [2001], 267; Muzak, Rechtsfragen befristeter Aufenthaltsberechtigungen im Asylrecht, ZUV 2001/4, 13). Diesem Standpunkt kann indes nicht ohne weiteres beigepflichtet werden. Wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, muss die Frage der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung nämlich im Zusammenhang mit der ausdrücklich geregelten Widerrufsmöglichkeit gesehen werden. Der Widerruf einer befristeten Aufenthaltsberechtigung hat jedoch - unter Beschränkung auf die hier interessierende Problematik im Zusammenhang mit Sachverhaltsänderungen im Herkunftsstaat - schon dann zu unterbleiben, wenn dem Fremden die Ausreise in den Herkunftsstaat nicht zugemutet werden kann. Dem Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. November 2001, B 719/01, folgend sind bei Beurteilung des Kriteriums der Zumutbarkeit der Ausreise neben einer allfälligen Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat auch mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu beachten. Das ergibt sich einerseits schon aus der Diktion des Paragraph 15, Absatz 3, AsylG, weil dem Gesetzgeber zugesonnen werden muss, dass er mit Grund von der Verwendung der sonst eine Verfolgungsgefahr umschreibenden Wortfolge abgesehen hat vergleiche auch Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 496). Andererseits war es vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Paragraph 12, Absatz 3 und 15 FrG; 686 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 65) erklärte Absicht, im Fall der Unzulässigkeit der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes einen titellosen Inlandsaufenthalt weitgehend auszuschließen, sodass die Prüfung einer Art Aufenthaltsverfestigung schon in dieser Phase nur folgerichtig erscheint. Mithin sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung - gemessen an den Voraussetzungen für deren erstmalige Erteilung - unter dem eben erwähnten Aspekt weniger streng."
Die gleichen Kriterien zur Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ergeben sich aus dem folgenden Erkenntnis des VwGH vom 07.10.2003, Zl. 2002/01/0379:
"Neuerlich ist auf das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/01/0256 zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof in diesbezüglicher Anknüpfung an die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes festhielt, dass bei der Frage der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung im Sinn der ausdrücklichen Regelung für den Widerruf in § 15 Abs. 3 AsylG auch dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Ausreise in den Herkunftsstaat Bedeutung zukommt, wobei insbesondere mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Inland im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben (vgl. zuletzt auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. November 2002, B 156/02, und das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 2003, Zl. 2001/01/0017).""Neuerlich ist auf das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/01/0256 zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof in diesbezüglicher Anknüpfung an die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes festhielt, dass bei der Frage der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung im Sinn der ausdrücklichen Regelung für den Widerruf in Paragraph 15, Absatz 3, AsylG auch dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Ausreise in den Herkunftsstaat Bedeutung zukommt, wobei insbesondere mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Inland im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben vergleiche zuletzt auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. November 2002, B 156/02, und das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 2003, Zl. 2001/01/0017)."
Die genannten Erkenntnisse des VwGH nehmen zwar auf die Regelung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1997 Bezug, die Bestimmungen des AsylG 2005 bezüglich der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter und die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sind jedoch im Wesentlichen inhaltsgleich mit jenen des AsylG 1997, weshalb die og. Erkenntnisse ebenso zur Auslegung des § 9 AsylG 2005 herangezogen werden können.Die genannten Erkenntnisse des VwGH nehmen zwar auf die Regelung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1997 Bezug, die Bestimmungen des AsylG 2005 bezüglich der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter und die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sind jedoch im Wesentlichen inhaltsgleich mit jenen des AsylG 1997, weshalb die og. Erkenntnisse ebenso zur Auslegung des Paragraph 9, AsylG 2005 herangezogen werden können.
Gemäß § 75 Abs. 6 AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetzes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 6, AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetzes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.
Gemäß § 9 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 122/2009, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG 2005 idgF ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn erGemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 idgF ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er
wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder
mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist,
rechtskräftig verurteilt worden ist.
Diese Voraussetzungen der Straffälligkeit des Beschwerdeführers liegen im gegenständlichen Fall unter Hinweis auf die sechsmaligen Verurteilungen durch österreichische Bezirksgerichte jedenfalls vor.
Wie die belangte Behörde in den rechtlichen Ausführungen des angefochtenen Bescheides korrekt ausführt, liegen die Voraussetzungen für die Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 - unter Bedachtnahme der individuellen, den Beschwerdeführer betreffenden Faktoren (wie seine diversen Erkrankungen) in Verbindung mit seinen Lebensumständen im Hinblick auf die bestehende Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsstaat - nicht vor.Wie die belangte Behörde in den rechtlichen Ausführungen des angefochtenen Bescheides korrekt ausführt, liegen die Voraussetzungen für die Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 - unter Bedachtnahme der individuellen, den Beschwerdeführer betreffenden Faktoren (wie seine diversen Erkrankungen) in Verbindung mit seinen Lebensumständen im Hinblick auf die bestehende Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsstaat - nicht vor.
Die Voraussetzungen zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 sind im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht gegeben, da der Beschwerdeführer in Österreich nie wegen der Begehung eines Verbrechens im Sinne des § 17 StGB verurteilt wurde.Die Voraussetzungen zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 sind im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht gegeben, da der Beschwerdeführer in Österreich nie wegen der Begehung eines Verbrechens im Sinne des Paragraph 17, StGB verurteilt wurde.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 hat, wenn eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus Gründen des Abs. 1 zu erfolgen hat, eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 hat, wenn eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus Gründen des Absatz eins, zu erfolgen hat, eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.
Nach den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung entspricht dieser Tatbestand ua. den Art. 19 Abs. 3 iVm Art. 17 Abs. 1 der Statusrichtlinie und orientiert sich auch an den Aberkennungs- bzw. Ausschlussgründen gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG 2005. Abweichend von den formalen Grenzen der Z 3 (des § 9 Abs. 2 AsylG 2005) kann der Aberkennungstatbestand der Z 2 auch dann erfüllt sein, wenn mehrere minderschwere Straftaten vorliegen, welche für sich das Kriterium der Z 3 nicht erfüllen. Die Beurteilung einer Tat (oder mehrer Taten) als besonders schweres Verbrechen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 ist vielmehr unabhängig von dieser formalen Einordnung und nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Straftat, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzt. (vgl. VwGH 10.06.1999, 99/01/0288).Nach den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung entspricht dieser Tatbestand ua. den Artikel 19, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 17, Absatz eins, der Statusrichtlinie und orientiert sich auch an den Aberkennungs- bzw. Ausschlussgründen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG 2005. Abweichend von den formalen Grenzen der Ziffer 3, (des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005) kann der Aberkennungstatbestand der Ziffer 2, auch dann erfüllt sein, wenn mehrere minderschwere Straftaten vorliegen, welche für sich das Kriterium der Ziffer 3, nicht erfüllen. Die Beurteilung einer Tat (oder mehrer Taten) als besonders schweres Verbrechen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, ist vielmehr unabhängig von dieser formalen Einordnung und nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Straftat, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzt. vergleiche VwGH 10.06.1999, 99/01/0288).
Im Fall des Beschwerdeführers liegen nun sechs Verurteilungen wegen minderschwerer Straftaten vor. Es kann nicht davon gesprochen werden, dass er ein besonders schweres Verbrechen begangen hätte. Die (im Verfahrensgang näher dargestellten) Delikte, weswegen er in Österreich rechtskräftig verurteilt wurde, richten sich jeweils gegen fremdes Vermögen.
Nach dem im gegenständlichen Fall vorliegenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.12.2011, Zl. U 1907/10-11, sind gemäß Art 17 Abs. 1 Statusrichtlinie Personen vom Genuss des subsidiären Schutzes auszuschließen, die Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (lit a) bzw. schwere Straftaten (lit b) begangen haben oder sich Handlungen zu Schulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen (lit c). Angesichts der schweren Natur dieser Ausschluss- bzw. Aberkennungstagbestände kann nach dem Grundsatz der richtlinienkonformen Interpretation Art. 17 Abs. 1 lit d leg.cit nur dahingehend verstanden werden, dass zur Verwirklichung dieser Bestimmung zumindest die Begehung einer Straftat von vergleichbarer Schwere wie die in lit a - c leg.cit. genannten Handlungen vorliegen muss. Es kann daher von einer "Gefahr für die Allgemeinheit" gemäß § 9 Abs. 2 Z2 AsylG 2005 bei Vorliegen von Delikten, wie sie der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall begangen hat, jedenfalls nicht gesprochen werden.Nach dem im gegenständlichen Fall vorliegenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.12.2011, Zl. U 1907/10-11, sind gemäß Artikel 17, Absatz eins, Statusrichtlinie Personen vom Genuss des subsidiären Schutzes auszuschließen, die Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Litera a,) bzw. schwere Straftaten (Litera b,) begangen haben oder sich Handlungen zu Schulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen (Litera c,). Angesichts der schweren Natur dieser Ausschluss- bzw. Aberkennungstagbestände kann nach dem Grundsatz der richtlinienkonformen Interpretation Artikel 17, Absatz eins, Litera d, leg.cit nur dahingehend verstanden werden, dass zur Verwirklichung dieser Bestimmung zumindest die Begehung einer Straftat von vergleichbarer Schwere wie die in Litera a, - c leg.cit. genannten Handlungen vorliegen muss. Es kann daher von einer "Gefahr für die Allgemeinheit" gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Z2 AsylG 2005 bei Vorliegen von Delikten, wie sie der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall begangen hat, jedenfalls nicht gesprochen werden.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.
Im gegenständlichen Fall konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden und eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof somit unterbleiben.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Bescheidbehebung, Richtlinienkonformität, strafrechtliche Verurteilung, WillkürZuletzt aktualisiert am
06.03.2012