TE AsylGH Beschluss 2012/2/28 D19 302609-3/2012

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Veröffentlicht am 28.02.2012
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

D19 302609-3/2012/2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA.: Georgien, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.2012, Zl. 12 01 025-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA.: Georgien, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.2012, Zl. 12 01 025-EAST Ost, beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 41a Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, nicht rechtmäßig. Der mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.2012, Zl. 12 01 025-EAST Ost, wird aufgehoben.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, nicht rechtmäßig. Der mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.2012, Zl. 12 01 025-EAST Ost, wird aufgehoben.

Text

BEGRÜNDUNG:

Der Beschwerdeführer stellte am 13.02.2004 in Österreich unter dem Namen XXXX, einen ersten Antrag auf Gewährung von Asyl. Diesen Asylantrag begründete er im Wesentlichen damit, dass er in Georgien ungerechtfertigt inhaftiert gewesen sei. Er habe Störaktionen für die Inauguration von Präsident Saakaschwili geplant und sei daher festgenommen worden. Er habe damals der Tschchondideli-Partei angehört, welche ihre Eigenständigkeit verloren habe, womit der Beschwerdeführer automatisch Mitglied der Agorzineba-Partei geworden sei. Wegen der Zugehörigkeit zu dieser ehemaligen Partei von Aslan Abaschidze, die nicht gewollt habe, dass der neu gewählte georgische Präsident seinen Amtseid ablegen würde, werde der Beschwerdeführer nunmehr in Georgien verfolgt.Der Beschwerdeführer stellte am 13.02.2004 in Österreich unter dem Namen römisch 40 , einen ersten Antrag auf Gewährung von Asyl. Diesen Asylantrag begründete er im Wesentlichen damit, dass er in Georgien ungerechtfertigt inhaftiert gewesen sei. Er habe Störaktionen für die Inauguration von Präsident Saakaschwili geplant und sei daher festgenommen worden. Er habe damals der Tschchondideli-Partei angehört, welche ihre Eigenständigkeit verloren habe, womit der Beschwerdeführer automatisch Mitglied der Agorzineba-Partei geworden sei. Wegen der Zugehörigkeit zu dieser ehemaligen Partei von Aslan Abaschidze, die nicht gewollt habe, dass der neu gewählte georgische Präsident seinen Amtseid ablegen würde, werde der Beschwerdeführer nunmehr in Georgien verfolgt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.04.2005, Zl. 04 02.539-BAW, wurde dieser erste Asylantrag vom 13.02.2004 - nachdem der Beschwerdeführer seine Identität auf den nunmehrigen Namen XXXX gewechselt hatte - gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 "aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen" (Spruchpunkt III.). Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen wurde als unglaubwürdig erkannt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.04.2005, Zl. 04 02.539-BAW, wurde dieser erste Asylantrag vom 13.02.2004 - nachdem der Beschwerdeführer seine Identität auf den nunmehrigen Namen römisch 40 gewechselt hatte - gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 "aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen" (Spruchpunkt römisch drei.). Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen wurde als unglaubwürdig erkannt.

Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 15.04.2005, erhob der Beschwerdeführer keine Berufung. Dieser Bescheid erwuchs daher in Rechtskraft.

Nach zwischenzeitlichen Aufenthalten des Beschwerdeführers in der Bundesrepublik Deutschland, in Frankreich und in den Niederlanden und jeweiligen Rückübernahmen des Beschwerdeführers durch Österreich im Rahmen der Dublin II-Verordnung - der Beschwerdeführer trat in diesen Staaten unter den Identitäten XXXX, sowie XXXX, in Erscheinung - stellte der Beschwerdeführer am 21.02.2006 nach letztmaliger Rücknahme von den Niederlanden im Rahmen der Dublin II-Verordnung in Österreich einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, dies ursprünglich unter dem Namen XXXX, StA.: Georgien.Nach zwischenzeitlichen Aufenthalten des Beschwerdeführers in der Bundesrepublik Deutschland, in Frankreich und in den Niederlanden und jeweiligen Rückübernahmen des Beschwerdeführers durch Österreich im Rahmen der Dublin II-Verordnung - der Beschwerdeführer trat in diesen Staaten unter den Identitäten römisch 40 , sowie römisch 40 , in Erscheinung - stellte der Beschwerdeführer am 21.02.2006 nach letztmaliger Rücknahme von den Niederlanden im Rahmen der Dublin II-Verordnung in Österreich einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, dies ursprünglich unter dem Namen römisch 40 , StA.: Georgien.

Dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX - der Beschwerdeführer erstattete in diesem Verfahren kein neues Vorbringen, sondern bezog sich auf die bereits in seinem ersten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe - wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.05.2006, Zl. 06 02.189-EAST Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer unter den von ihm angeführten Namen aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 - der Beschwerdeführer erstattete in diesem Verfahren kein neues Vorbringen, sondern bezog sich auf die bereits in seinem ersten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe - wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.05.2006, Zl. 06 02.189-EAST Ost, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer unter den von ihm angeführten Namen aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.06.2006, Zl. 302.609-C1/E1/VII/20/06, wurde die gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.05.2006 erhobene Berufung bezüglich Spruchpunkt I. im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen sowie bezüglich Spruchpunkt II. des Bundesasylamtes diese Berufung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen. Auch dieses zweite Asylverfahren, beinhaltend eine Ausweisungsentscheidung nach Georgien, ist daher rechtskräftig negativ abgeschlossen.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.06.2006, Zl. 302.609-C1/E1/VII/20/06, wurde die gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.05.2006 erhobene Berufung bezüglich Spruchpunkt römisch eins. im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen sowie bezüglich Spruchpunkt römisch zwei. des Bundesasylamtes diese Berufung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen. Auch dieses zweite Asylverfahren, beinhaltend eine Ausweisungsentscheidung nach Georgien, ist daher rechtskräftig negativ abgeschlossen.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.06.2006, Zl. 302.609-C1/E1/VII/20/06, erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.2009, Zl. 2008/23/1266-11, abgelehnt.

Der Beschwerdeführer weist ist in Österreich insgesamt sieben rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf:

Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagsätzen zu je EUR 2,-- (insgesamt EUR 80,--) verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagsätzen zu je EUR 2,-- (insgesamt EUR 80,--) verurteilt.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 130 1. Fall, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten, bedingt nachgesehen, verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 127, 130, 1. Fall, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten, bedingt nachgesehen, verurteilt.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127, 130 (1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten unbedingt verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 15, 127, 130, (1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten unbedingt verurteilt.

Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten, bedingt nachgesehen, verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten, bedingt nachgesehen, verurteilt.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127, 130 (1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr unbedingt verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 15, 127, 130, (1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr unbedingt verurteilt.

Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Monaten verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Monaten verurteilt.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127, 130 (1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 15, 127, 130, (1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten verurteilt.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges Rückkehrverbot erlassen.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges Rückkehrverbot erlassen.

Mit handschriftlich in georgischer Sprache verfasstem Schriftsatz vom 16.01.2012 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft knapp vor Ende dieser Strafhaft - diese endete am 26.01.2012 - neuerlich in Österreich einen - den nunmehr dritten - Antrag auf internationalen Schutz. In diesem nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag, vom Bundesasylamt in die deutsche Sprache übersetzt, wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im Februar 2004 nach Österreich gekommen und habe um politisches Asyl angesucht. Im April oder Mai 2005 habe das österreichische Bundesasylamt über seinen Antrag negativ entschieden. Da der Beschwerdeführer den negativen Bescheid nicht bekommen habe und deswegen auch keine Berufung einbringen habe können, sei sein Asylverfahren abgeschlossen. Er habe im Jahr 2006 das zweite Mal einen Asylantrag mit den gleichen politischen Gründen gestellt, dieser sei im Jahr 2009 abgeschlossen worden. Jetzt habe er ernsthafte gesundheitliche Probleme: Psychische Probleme, weswegen er seit 2010 in einer Therapie sei; außerdem habe er eine lebensgefährliche Krankheit Thrombose, weshalb er seit April 2010 eine Behandlung, eine Therapie mache. Es sei unmöglich, diese Therapie in Georgien fortzusetzen, weil es diese Therapie in Georgien nicht gebe. Der Beschwerdeführer habe diese Krankheit deswegen bekommen, weil österreichische Ärzte einen Fehler gemacht hätten. Die Unterbrechung der Therapie könne zum Tode führen. Außerdem habe der Beschwerdeführer "hypertonische und andere Probleme". Aus diesen und anderen Gründen stelle er am 16.01.2012 einen neuen Asylantrag. Zurzeit verbüße er seine Haftstrafe im Gefängnis in Linz. Die Haft ende am 26.01.2012.

Am 23.01.2012 wurde der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen einer Erstbefragung nach dem AsylG 2005 niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, er habe - seinem Vorbringen zufolge - bereits während des ersten Asylverfahrens Österreich verlassen - der Grund dafür sei gewesen, dass er nicht mehr grundversorgt worden sei - und habe sich in der Folge in Frankreich und die restliche Zeit in Holland aufgehalten. Im Jänner oder Februar 2006 sei er von den Behörden in Holland wieder nach Österreich geschickt worden. Er habe gesundheitliche Probleme, dafür gebe es eine Bestätigung vom 16.04.2010 von seinem Hausarzt, die er vorlegen wolle. Er habe Thrombose und benötige psychiatrische Behandlung. Er könne nicht auswendig sagen, welche Leiden er habe - dies stehe alles in seinem Befund. Er nehme auch Medikamente. Seine Leiden seien auf ärztliche Kunstfehler, die hier in Österreich passiert seien, zurückzuführen. Was seine Fluchtgründe betreffe, so seien es die oben angeführten Gründe. In Georgien würden seine gesundheitlichen Leiden nicht weiter behandelt werden können. Er werde in Georgien politisch verfolgt, aber seine Asylanträge seien trotzdem abgelehnt worden. In Hinsicht auf seine politische Verfolgung in Georgien habe sich seit seinen Asylanträgen nichts geändert. Die Gründe für seine Verfolgung in seinem Heimatland seien die gleichen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben, erstens weil er so schwere gesundheitliche Probleme habe und zweitens, weil er in Georgien politisch und persönlich von den Behörden verfolgt werde. Aber das passiere in Georgien versteckt und nicht offiziell. Er habe alle Gründe für seine Verfolgung in seinem Heimatland bereits in den ersten beiden Asylverfahren dargelegt. Er befürchte, dass die Polizei in Georgien Drogen oder Waffen bei ihm in sein Gepäck, zuhause oder sonst wo verstecke und er dann für lange Zeit ins Gefängnis müsse. Im Gefängnis in Georgien würden viele Menschen sterben, weil sie dort unmenschlich behandelt würden. Er selbst sei bereits einmal für ein paar Tage auf einer Polizeidienststelle in eine Zelle gesteckt worden, er sei nicht gefoltert worden, es habe keinen Grund für seine Anhaltung gegeben, es sei auch kein Protokoll angefertigt worden, dies habe er aber bereits in den vorangegangenen Asylverfahren erläutert.

Für ihn gehe es jetzt in diesem Fall ausschließlich um gesundheitliche Gründe. Er stelle jetzt den neuerlichen Asylantrag, weil er bis 2010 noch krankenversichert gewesen sei und zum Arzt habe gehen können. Er werde aber am 26.01.2011 aus der Justizhaft entlassen und habe dann keine ärztliche Versorgung mehr. Wenn er keine Medikamente mehr bekomme, sei das für sein Leben und seine Gesundheit eine ernstliche Bedrohung. Seine gesundheitlichen Probleme seien durch ärztliche Kunstfehler am LKH XXXX entstanden, daher wolle der Beschwerdeführer auch in Österreich angemessen ärztlich behandelt werden. Zu diesen Behauptungen könne er Gutachten über die angeführten Kunstfehler beibringen, sie seien von einem Facharzt in Wien erstellt worden.Für ihn gehe es jetzt in diesem Fall ausschließlich um gesundheitliche Gründe. Er stelle jetzt den neuerlichen Asylantrag, weil er bis 2010 noch krankenversichert gewesen sei und zum Arzt habe gehen können. Er werde aber am 26.01.2011 aus der Justizhaft entlassen und habe dann keine ärztliche Versorgung mehr. Wenn er keine Medikamente mehr bekomme, sei das für sein Leben und seine Gesundheit eine ernstliche Bedrohung. Seine gesundheitlichen Probleme seien durch ärztliche Kunstfehler am LKH römisch 40 entstanden, daher wolle der Beschwerdeführer auch in Österreich angemessen ärztlich behandelt werden. Zu diesen Behauptungen könne er Gutachten über die angeführten Kunstfehler beibringen, sie seien von einem Facharzt in Wien erstellt worden.

Beigelegt wurde eine "Ärztliche Bestätigung" ("zur Vorlage an das Bundesministerium für Inneres") eines näher genannten Arztes für Allgemeinmedizin vom 16.04.2010, in welcher ausgeführt wird, wegen lebensbedrohlicher chronischer Erkrankung - Beckenvenenthrombose - sei ärztliche Dauertherapie, inklusive Marcumar-Therapie, dringend notwendig. Die zu unterlassen, sei im höchsten Maße fahrlässig und verantwortungslos. Daher ersuche der zeichnende Arzt für Allgemeinmedizin dringend um Wiederherstellung des Krankenversicherungsschutzes des Beschwerdeführers.

Im Akt des Bundesasylamtes liegt eine Niederschrift über eine fremdenpolizeiliche Befragung des Beschwerdeführers durch die Bundespolizeidirektion Linz vom 28.11.2011 auf. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen dieser fremdenpolizeilichen Befragung zu seinen persönlichen Verhältnissen an, er sei ledig und habe keine Kinder. In Österreich habe er keine Verwandte. Er sei in Österreich auch nicht gemeldet. Er habe keine georgischen Dokumente, er habe noch nie einen georgischen Reisepass besessen. In Österreich sei er keiner Beschäftigung nachgegangen, da er keine Arbeitsbewilligung habe. Gearbeitet habe er lediglich während seiner Inhaftierungen. Seinen Lebensunterhalt habe er durch Schwarzarbeit und Unterstützung durch die Caritas bestritten. Er werde am 26.01.2012 aus der Justizanstalt entlassen, er könne nicht zurück nach Georgien, er sei in Österreich in medizinischer Behandlung, er habe in Georgien Probleme, diese habe er bereits beim Bundesasylamt angegeben.

Im Akt des Bundesasylamtes liegt weiters ein vom Beschwerdeführer vorgelegter "Befundbericht" einer näher genannten Fachärztin für Psychotherapeutische Medizin vom 10.02.2010 auf, welchem zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer nach zahlreichen körperlich wie seelisch schwerst traumatisierenden Erfahrungen seit Beginn des Aufenthaltes in Österreich in laufender ärztlicher und seit längerem auch in psychotherapeutischer Betreuung befinde. Als Diagnose wird "schwere posttraumatische Belastungsstörung mit Retraumatisierung" angeführt; als Medikation wird eine medikamentöse Therapie vorgeschlagen. Weiters wird ausgeführt, von psychiatrischer Seite sei bereits der negative Bescheid als neuerliche Retraumatisierung zu betrachten und nur durch eine rasche Wiederherstellung des Gefühles der Sicherheit durch einen positiven Bescheid sei eine langsame Besserung des Zustandsbildes zu erwarten. Sowohl medikamentöse Behandlung wie auch Psychotherapie müssten dringend kontinuierlich fortgeführt werden und gewährleistet sein. Eine adäquate Behandlung könne nur hier (gemeint: in Österreich) weitergeführt werden.

Weiters liegt im Akt des Bundesasylamtes eine Stellungnahme eines näher genannten Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 11.01.2012, gerichtet an die Justizanstalt Linz, auf. Dieser Stellungnahme ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, im Jahr 2004 nach Österreich gekommen zu sein. Er habe seinem Vorbringen zu Folge politische Schwierigkeiten gehabt und dürfte vermutlich von der Geheimpolizei verprügelt worden sein. Dementsprechend fürchte der Beschwerdeführer weitere Repressalien und habe Georgien verlassen. Das Asylverfahren sei an und für sich abgeschlossen, seit drei Jahren bestehe ein negativer Bescheid, sodass der Beschwerdeführer mit seiner Abschiebung rechnen habe müssen. Derzeit sei der Beschwerdeführer in Strafhaft; angeblich habe er sich nur einen Ladendiebstahl mit einem Schaden in der Höhe von EUR 52,-- zu Schulden kommen lassen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er an einer Beckenhöhlenthrombose leide und aus diesem Grund Marcumar regelmäßig einnehmen müsse. Der Beschwerdeführer sei zur Person, Ort und Zeit orientiert, kooperativ und kontaktfähig. Es seien keinerlei Hinweise auf formale oder inhaltliche Denkstörungen gegeben. Es seien keine Hinweise auf Halluzinationen gegeben. Demnach könne davon ausgegangen werden, dass keine Erkrankung aus dem psychotischen Formenkreis vorliege. Der Beschwerdeführer gebe an, dass der Schlaf im Wesentlichen möglich sei, die Traumqualität wechsle jedoch, zeitweise träume er 14 Tage nicht, in weiterer Folge dann wieder offensichtlich Verfolgungsträume. Der Beschwerdeführer nehme folgende Medikamente regelmäßig ein: "Sertralin, Trittico ret., Tramdol sowie Xanor.

In weiterer Folge nimmt der Facharzt für Psychiatrie und Neurologie in seiner Stellungnahme vom 11.01.2012 Bezug auf den zuvor erwähnten "Befundbericht" einer näher genannten Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 10.02.2010 und führt aus, im Befundbericht vom 10.02.2010 werde von einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Retraumatisierung nach Zustellung eines negativen Bescheides gesprochen; diese Retraumatisierung sei nicht nachvollziehbar. Letztendlich sei der Beschwerdeführer unter der laufenden Therapie gut kompensiert. Nachdem keine akut depressive Situation bestehe und der Beschwerdeführer unter Marcumar-Behandlung stehe, sei gegen eine Abschiebung nichts einzuwenden. Desgleichen sei die Flugtauglichkeit gegeben.

Darüber hinaus liegt im Akt des Bundesasylamtes ein "Ärztlicher Befundbericht" eines näher genannten Facharztes für Innere Medizin (Kardiologie) vom 16.01.2012, gerichtet an die Bundespolizeidirektion Linz, folgenden Inhaltes auf:

"Anamnese:

ST.p. Beckenvenenthrombose bds. (2000), seit dieser Zeit Einnahme von Marcoumar.

Bekannte art. Hypertonie, bekannt posttraumatische Belastungsstörung.

Aktuelle Medikation: Traumal. Trittico 1/3 Tablette abends, Marcoumar nach INR, sowie Enalapri 20mg 1-0-0.

Status:

RR: 140/100 mmHg

Cor.: rhythmisch normfrequente Herzaktionen, kein pathologisches Geräusch.

Pulmo: VA; senorer Klopfschall,

Extremitäten: keine peripheren Ödeme, Pulsstatus unauffällig

Stellungnahme:

St.p. Beckenvenenthrombose bds. (2000).

Art. Hypertonie,"Art". Hypertonie,

Posttraumatische Belastungsstörung. Internistischerseits besteht kein Einwand gegen Flugtauglichkeit, empfehle Beibehaltung der medikamentösen Therapie, sowie INR-Kontrollen."

Mit Verfahrenanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 bzw. § 15a AsylG 2005 iVm § 63 Abs. 2 AVG vom 02.02.2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie dass beabsichtigt sei, seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufzuheben.Mit Verfahrenanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 bzw. Paragraph 15 a, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 02.02.2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie dass beabsichtigt sei, seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufzuheben.

Am 17.02.2012 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin der georgischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt:

LA: Der anwesende Dolmetscher ist als Dolmetscher für die Sprache Georgisch bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden?

ASt: Ja.

LA: Haben Sie bereits eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen und sind Sie mit Ihrem Rechtsberater einverstanden oder haben Sie Einwände gegen diesen? Wenn Sie Einwände haben, begründen Sie diese!

A: Ja.

Anm: Der gewillkürte Vertreter stört die Einvernahme - Der gewillkürte Vertrreter wird ermahnt die Einvernahme nicht zu stören. Dem AW wird auf Wunsch ein Glas Wasser gereicht.Anmerkung, Der gewillkürte Vertreter stört die Einvernahme - Der gewillkürte Vertrreter wird ermahnt die Einvernahme nicht zu stören. Dem AW wird auf Wunsch ein Glas Wasser gereicht.

LA: Zum Ablauf der Einvernahme: Die Einvernahme ist ein Beweismittel. Sie ist keine mündliche Verhandlung; sondern eine Befragung gem. § 51 AVG, deren Ablauf der Leiter der Amtshandlung bestimmt. Ich ersuche daher, die Einvernahme nicht zu unterbrechen. Sie haben am Schluss der Einvernahme die Möglichkeit, sich zu äußern und Anträge zu stellen. Außerdem wird eine Niederschrift gem. § 14 AVG angefertigt, bezüglich derer Sie alle Ihnen nach dem AVG zustehenden Rechte haben.LA: Zum Ablauf der Einvernahme: Die Einvernahme ist ein Beweismittel. Sie ist keine mündliche Verhandlung; sondern eine Befragung gem. Paragraph 51, AVG, deren Ablauf der Leiter der Amtshandlung bestimmt. Ich ersuche daher, die Einvernahme nicht zu unterbrechen. Sie haben am Schluss der Einvernahme die Möglichkeit, sich zu äußern und Anträge zu stellen. Außerdem wird eine Niederschrift gem. Paragraph 14, AVG angefertigt, bezüglich derer Sie alle Ihnen nach dem AVG zustehenden Rechte haben.

LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können.

Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

ASt: Ja.

LA: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen wegen einer möglichen

Befangenheit oder aus anderen Gründen Einwände?

Ast: Nein

LA: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren?

ASt: Ja.

Anm: Der gewillkürte Vertreter stört neuerlich die Einvernahme (spricht wiederum unaufgefordert) - Der gewillkürte Vertreter wird ermahnt die Einvernahme nicht zu stören.Anmerkung, Der gewillkürte Vertreter stört neuerlich die Einvernahme (spricht wiederum unaufgefordert) - Der gewillkürte Vertreter wird ermahnt die Einvernahme nicht zu stören.

LA: Sie werden darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet oder öffentlich gemacht werden.

Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen.

Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für Sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung werden Sie ausdrücklich hingewiesen. Ebenso werden Sie auf Ihre Mitwirkungspflichten gem. § 15 AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen. Falsche Angaben Ihre Identität bzw. Nationalität betreffend können verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führen. Über die Rechtsfolgen und der im allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesasylamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot) werden Sie hiermit ebenfalls hingewiesen.Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für Sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung werden Sie ausdrücklich hingewiesen. Ebenso werden Sie auf Ihre Mitwirkungspflichten gem. Paragraph 15, AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen. Falsche Angaben Ihre Identität bzw. Nationalität betreffend können verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führen. Über die Rechtsfolgen und der im allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesasylamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot) werden Sie hiermit ebenfalls hingewiesen.

Sie sind weiters verpflichtet, bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen und an diesen mitzuwirken, der Behörde Ihren Aufenthaltsort, Ihre Anschrift und deren allfällige Änderungen sofort bekanntzugeben, sich längstens binnen drei Tagen bei der Meldebehörde anzumelden.

Wenn Sie diesen Mitwirkungspflichten aus von Ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht nachkommen können, so teilen Sie dies der Behörde unverzüglich mit.

Haben Sie alles verstanden?

ASt: Ja.

Dem ASt wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt.

Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

ASt: Ja, ich habe immer die Wahrheit gesagt, mag auch sein das ich etwas vergessen habe. Ich nehme zurzeit starke Medikamente.

LA: Hat sich an Ihren persönlichen Daten, im Besonderen am Namen oder am Geburtsdatum etwas geändert oder möchten sie dahingehend neue Angaben machen?

ASt: Nein.

LA: Wann sind Sie letztmalig in Österreich eingereist?

ASt: Ich kann mich nicht erinnern.

LA: Haben Sie Österreich nach dem 07.04.2009 verlassen?

ASt: Nein, ich war immer in Wien und in einer Justizanstalt.

LA: Womit haben Sie in Österreich bisher Ihren Lebensunterhalt bestritten?

ASt: Es gab Zeiten da hatte ich gar kein Geld, manchmal habe ich Sozialhilfe bekommen und manchmal gab es Gelegenheitsjobs und von Bekannten wurde ich auch manchmal finanziell unterstützt. Es war immer schwierig.

LA: Wurden Sie in Österreich jemals straffällig?

ASt: Ja.

LA: Wann wurden Sie (letztmalig) aus der Justizanstalt entlassen?

ASt: Das war am 26.01.2012. Ich war dort 11 Monate, wegen eines Ladendiebstahls. Vorher wurde ich auch schon wegen eines Ladendiebstahl auffällig. Wie ich schon sagte, ich hatte nicht viel Geld. Deswegen habe ich gestohlen.

LA: Halten Sie Ihre Fluchtgründe aus ihrem ersten (zweiten) österreichischen Asylrechtsgang aufrecht?

ASt: Ja. Ich habe dieselben Gründe. Beim ersten Asylantrag habe ich einen negativen Bescheid erhalten, diesen habe ich aber nicht abgeholt. Dann habe ich einen zweiten Asylantrag gestellt und meine Asylgründe wurden gar nicht überprüft. Ich habe immer negative Bescheide erhalten, mein Akt war nie beim Gericht, es wurde nie richtig geprüft.

LA: Sind Sie derzeit in ärztlicher Behandlung?

ASt: Ich bin in ärztlicher Behandlung.

LA: Wo stehen Sie in ärztlicher Behandlung?

ASt: Bei Dr. XXXX, er ist mein Hausarzt. Anm: Aw legt eine Ärztliche Bestätigung und Medikamentenverordnung vom 16.02.2012 / Dr. XXXX vor. Der Aw legt weiters einen Arztbrief vom LKH XXXX v. 26.03.2010 vor, dem weitere ärztliche Schreiben beigeschlossen sind.ASt: Bei Dr. römisch 40 , er ist mein Hausarzt. Anmerkung, Aw legt eine Ärztliche Bestätigung und Medikamentenverordnung vom 16.02.2012 / Dr. römisch 40 vor. Der Aw legt weiters einen Arztbrief vom LKH römisch 40 v. 26.03.2010 vor, dem weitere ärztliche Schreiben beigeschlossen sind.

LA: Machen Sie derzeit in einer Therapie?

ASt: Ja.

LA: Wo?

ASt: Ich besuche einen Psychologen und einen Psychotherapeuten. Ich habe aber noch keine Befunde und keine Diagnose.

LA: Bei welchem Psychologen bzw. Psychotherapeuten stehen sie in Therapie?

ASt: Den Namen weiß ich nicht, es steht aber auf dem Zettel.

LA: Auf welchem Zettel?

ASt: Anm: Aw sucht in den vorgelegten Unterlagen. Zuletzt war ich bei Dr. XXXX, jetzt bin ich aber nicht mehr versichert, deshalb kann ich nicht mehr zu ihr.ASt: Anmerkung, Aw sucht in den vorgelegten Unterlagen. Zuletzt war ich bei Dr. römisch 40 , jetzt bin ich aber nicht mehr versichert, deshalb kann ich nicht mehr zu ihr.

LA: Somit gibt es aktuell keinen weiteren aktuellen Therapietermin für einen Psychologen bzw. Psychotherapeuten oder verstehe ich das falsch?

ASt: Derzeit habe ich keinen Therapietermin. Im Gefängnis habe ich mit einem Psychologen gesprochen.

LA: Warum stellen Sie erneut einen Antrag auf internationalen Schutz?

ASt: Meine alten Fluchtprobleme sind noch aufrecht und diese gehören überprüft. Die Polizeibeamten wussten Bescheid, dass ich in Österreich aufhältig bin und wussten sogar, dass ich in der Justizanstalt war und wussten sogar das genaue Datum meiner Entlassung. Sie haben mich bedroht. Sie haben zu mir gesagt, dass ich ein Krimineller bin. Sie werden versuchen mich zu bekommen, zwar sind die politischen Probleme nicht mehr so stark wie früher aber sie werden einen Grund finden mich festzunehmen. Es ist derzeit üblich so, wenn sie einen nicht aus politischen Gründen bekommen, dann werden sie einen anderen Grund finden. Es gibt viele Fälle wo Menschen festgenommen wurden.

LA: Welche Polizeibeamten wussten bescheid?

ASt: Die georgische Polizei. Ich habe keine Ahnung woher sie das wussten. Ich sollte bereits im Jänner in Georgien sein und darüber wussten sie auch bescheid.

LA: Wann und wo wurden Sie bedroht?

ASt: Die georgischen Polizisten waren bei uns in Georgien und haben mit meiner Mutter gesprochen, dabei haben sie mich bedroht. Zuletzt waren Sie Ende Jänner und Anfang Februar bei meiner Mutter. Ich weiß aber nicht woher sie die Informationen habe, das kann ich nicht beantworten sie wussten alles. Das hat mir meine Mutter per Telefon gesagt. Befragt gibt der Aw an, dass er es nicht genau sagen kann wann es war, es war Ende Jänner und Anfang Februar. Meine Mutter hat es mir Anfang Februar mitgeteilt, also von heute aus vor 2 Wochen. Ich wusste selbst nicht, dass ich zurück musste. Ich kann es mir auch nicht erklären woher sie es wussten.

LA: Weswegen war die georgische Polizei bei Ihnen?

ASt: Sie wussten, dass ich in Österreich aufhältig war und sie wussten dass ich einen politischen Grund hatte und einen Asylantrag gestellt habe. Ich nehme an, dass war der Grund. Meine Mutter hat nur gesagt, dass ich bedroht wurde und sie sagten, sie wüssten, dass ich zurückkomme und sie werden mich einsperren. Sie waren auch darüber informiert, was ich alles erzählt habe.

LA: Woher sollte die georgische Polizei das wissen?

ASt: Keine Ahnung, vielleicht sind sie mit der österreichischen Fremdenpolizei in Kontakt.

LA: Wieso sollte die georgische Polizei nach so langer Zeit ein Interesse für sie aufbringen?

ASt: Als ich Georgien verlassen habe, hatte ich eine eigene Meinung über die georgische Regierung und war auch Mitglied einer anderen Partei (Anm: Demokratische Partei / AGORDSINEBA). Diese Partei existiert seit 2004 nicht mehr. Manche Mitglieder sind zu anderen oppositionellen Parteien gewechselt. Man darf nicht mehr offen seine Meinung über bestimmte Sachen äußern, man wird verhaftet es ist sehr gefährlich.ASt: Als ich Georgien verlassen habe, hatte ich eine eigene Meinung über die georgische Regierung und war auch Mitglied einer anderen Partei Anmerkung, Demokratische Partei / AGORDSINEBA). Diese Partei existiert seit 2004 nicht mehr. Manche Mitglieder sind zu anderen oppositionellen Parteien gewechselt. Man darf nicht mehr offen seine Meinung über bestimmte Sachen äußern, man wird verhaftet es ist sehr gefährlich.

LA: Können Sie hierzu Beweise vorlegen?

ASt: Nein.

LA: Sie haben bereits eine Verfahrensanordnung gem § 29 Abs. 3 Z. 4 und 6 erhalten, womit Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Sie haben nunmehr Gelegenheit zur geplanten Vorgangsweise des Bundesasylamtes Stellung zu nehmen. Was spricht gegen Ihre Ausweisung, über die bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist?LA: Sie haben bereits eine Verfahrensanordnung gem Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und 6 erhalten, womit Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Sie haben nunmehr Gelegenheit zur geplanten Vorgangsweise des Bundesasylamtes Stellung zu nehmen. Was spricht gegen Ihre Ausweisung, über die bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist?

ASt: Alles was ich erzählt habe außerdem bin ich schwer krank. In Georgien werde ich nicht behandelt und bekomme keine Mitteln und kostet viel Geld. Die ärztliche Versorgung ist nicht so gut wie in Österreich. Ich bin hier in Österreich erkrankt. Es war ein Fehler von den Ärzten. Anm: Aw legt Auszug aus der Ambulanzakt v. 25.08.2010 und Schreiben vom MR Univ Lektor Dr. XXXX vom 28.07.2010 vor. In der Zeitung XXXX wurde auch ein Bericht über mich geschrieben - Kopien zum Akt.ASt: Alles was ich erzählt habe außerdem bin ich schwer krank. In Georgien werde ich nicht behandelt und bekomme keine Mitteln und kostet viel Geld. Die ärztliche Versorgung ist nicht so gut wie in Österreich. Ich bin hier in Österreich erkrankt. Es war ein Fehler von den Ärzten. Anmerkung, Aw legt Auszug aus der Ambulanzakt v. 25.08.2010 und Schreiben vom MR Univ Lektor Dr. römisch 40 vom 28.07.2010 vor. In der Zeitung römisch 40 wurde auch ein Bericht über mich geschrieben - Kopien zum Akt.

LA: Haben Sie deswegen ein Gerichtsverfahren eingeleitet oder eine Anzeige erstattet?

ASt: Nein, ich hatte Angst. Jemand hat mir geraten, es nicht zu machen und ich hatte auch kein Geld. Ich hätte einen Anwalt gebraucht, ich hatte aber kein Geld.

Anm: Dem Aw werden die aktuellen Feststellungen des Bundesasylamtes zu Georgien, insbesondere zur medizinischen Versorgung / Rückkehrfragen / allgemeine Lage und eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 24.06.2011 durch den Dolmetscher vorgetragen. Für das Bundesasylamt ergibt sich zweifelsfrei, dass in Georgien eine ausreichende medizinische Versorgung für Sie vorhanden ist. Was sagen Sie dazu?Anmerkung, Dem Aw werden die aktuellen Feststellungen des Bundesasylamtes zu Georgien, insbesondere zur medizinischen Versorgung / Rückkehrfragen / allgemeine Lage und eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 24.06.2011 durch den Dolmetscher vorgetragen. Für das Bundesasylamt ergibt sich zweifelsfrei, dass in Georgien eine ausreichende medizinische Versorgung für Sie vorhanden ist. Was sagen Sie dazu?

A: Diese Information kommt direkt von der georgischen Regierung und alles entspricht nicht der Wahrheit. Ich habe telefonischen Kontakt zu meiner Familie zu meiner Mutter zu anderen Verwandten und Freunden in Georgien und sie erzählen mir wie es tatsächlich in Georgien aussieht. Die Behandlung ist auf einem ganz anderen Niveau und hier wurde ich ganz anders behandelt. In Georgien kann ich auch die Beine verlieren. Ich habe meine Diagnosen an Georgien geschickt und habe nur meinen Namen weggelöscht, damit sie nicht wissen woher sie stammen. In Georgien gibt es keine Versicherung, man muss alles aus der eigenen Tasche bezahlen, ich habe Kontakte nach Georgien und daher weiß ich es. Nur diejenigen die Arbeit haben sind versichert. Mit meinem Zustand finde ich in Georgien niemals einen Job. Ich kann mir das alles nicht leisten. Wenn ich jetzt meine Therapie unterbreche und meine Medikamente nicht nehme, kann es für mich tödlich sein.

LA: Haben Sie in der EU bzw. in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet) bzw. sonstige Verwandte?

ASt: Nein, ich bin ganz alleine.

LA: Haben Sie in Österreich bereits Deutschkurse besucht?

ASt: Ja, ich habe zwei oder dreimal einen Kurs besucht. Ich versuche selbständig deutsch zu lernen.

LA: Verstehen Sie Deutsch?

ASt: Nix perfekt (Anm: Antwort auf Deutsch), aber mittelmäßig verstehe ich Deutsch (Anm: Antwort wieder auf Georgisch).ASt: Nix perfekt Anmerkung, Antwort auf Deutsch), aber mittelmäßig verstehe ich Deutsch Anmerkung, Antwort wieder auf Georgisch).

LA: Haben Sie Besitz oder Eigentum in Österreich (direkte Frage)?

ASt: Nein.

LA: Sind Sie Mitglied in irgendeinem Verein in Österreich (direkte Frage)?

ASt: Nein.

LA: Womit bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt (direkte Frage)?

ASt: (AW antwortet auf Georgisch - Lt. Dolmetscherin hat er die Frage verstanden aber noch nicht geantwortet.) Anm: AW antwortet nach erneuter Aufforderung: Ich will nix mehr stehlen und Gefängnis, ich will arbeiten. Ich versuche immer zu arbeiten. Ich habe im Gefängnis gearbeitet und habe dort Kleiderbügel sortiert.ASt: (AW antwortet auf Georgisch - Lt. Dolmetscherin hat er die Frage verstanden aber noch nicht geantwortet.) Anmerkung, AW antwortet nach erneuter Aufforderung: Ich will nix mehr stehlen und Gefängnis, ich will arbeiten. Ich versuche immer zu arbeiten. Ich habe im Gefängnis gearbeitet und habe dort Kleiderbügel sortiert.

LA: Können Sie mir Ihre Integrationsleistungen und Integrationsbemühungen beschreiben?

ASt: Ich bin schon lange hier. Ich habe mich integriert und habe zwar Fehler gemacht und habe etwas gestohlen, dass habe ich aus Not gemacht. In Georgien war ich kein Krimineller. Hier durfte ich nicht arbeiten, deswegen habe ich dieses gemacht.

LA: Sie haben gesagt, sie seien integriert, wie schaut diese Integration aus?

ASt: Deutsch habe ich mehr oder weniger gelernt, ich möchte gern arbeiten aber ich habe keine Papiere.

Dem RB wird die Möglichkeit gegeben, Fragen und Anträge zu stellen.

Als Rechtsberater gibt an, dass der Vertreter des Klienten aus dem RB-Raum entfernt werden musste, nachdem er die Rechtsberatung trotz Ermahnung zweimal unterbrochen hat.

Keine Fragen oder Anträge des RB.

Dem bevollmächtigten Vertreter wird die Möglichkeit gegeben, Fragen und Anträge zu stellen.

Vertreter: Ich möchte eine zweiwöchige Frist zur Länderfeststellung und gibt an, dass sein Klient nicht versichert, welche für die Behandlung notwendig ist. Der Klient nimmt starke Medikamente. Der gewillkürte Vertreter gibt an, dass er die RB nicht unterbrochen hat und der Klient wünschte auch dass ich dabei sein sollte, trotzdem wurde ich entfernt. Dann hatte er die Zimmer zugesperrt und er hätte wissen müssen, dass er sehr krank ist und als mein Klient raus kam zitterte er. Denn das Zimmer war mit Schlüssel eingesperrt. Sie können auch meinen Klienten fragen. Der Vertreter ersucht um eine Kopie der Länderfeststellung und der Staatendokumentationsanfrage. Weiters ersuche ich um eine Stellungnahmefrist.

Keine weitere Fragen oder Anträge des bevollmächtigten Vertreters.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

ASt: Ich ersuche sie mir eine Chance zu geben um hier zu bleiben. Die Rückkehr nach Georgien bedeutet für mich den Tod, wegen meinen gesundheitlichen und meine politischen Meinung.

LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen?

ASt: Ja.

LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

Anm: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.Anmerkung, Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?

ASt: Nein. Anm: Dem GewVertreter wird die Anfragebeantwortung und Länderfeststellungen ausgefolgtASt: Nein. Anmerkung, Dem GewVertreter wird die Anfragebeantwortung und Länderfeststellungen ausgefolgt

LA: Die Einvernahme wird um 10:40 Uhr unterbrochen und um 12:30 Uhr fortgesetzt. Die EV wird mit allen oa. Personen fortgesetzt.

LA: Fortsetzung der Niederschrift um 12:35 Uhr.

LA: Sind Sie seit Ihrer Rückführung aus Holland (lt. ihren Angaben) im Jänner oder Februar 2006 durchgehend in Österreich aufhältig?

ASt: Ja.

Gegenstand: Verkündung und Beurkundung eines mündl Bescheides gem § 12a Abs. 2 AsylGGegenstand: Verkündung und Beurkundung eines mündl Bescheides gem Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG

Es wird nun der mündliche Bescheid gem. § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG verkündet.Es wird nun der mündliche Bescheid gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG verkündet.

Anmerkung: Der Leiter der Amtshandlung verkündet den unten in der Beurkundung ersichtlichen Bescheid mündlich. Die Beurkundung gibt das Verkündete wortwörtlich wieder. Dem ASt wird der gesamte Bescheid übersetzt.

Beurkundung des mündlich verkündeten Bescheides gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG BGBl I Nr. 100/2005 idgF, iVm § 22 Absatz 10 AsylG und § 62Beurkundung des mündlich verkündeten Bescheides gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10 AsylG und Paragraph 62

Absatz 1 AVG:

Adressat des Bescheides:

Herr

XXXX alias XXXXrömisch 40 alias römisch 40

geboren am XXXXgeboren am römisch 40

StA: GEORGIEN

Zahl: 12 01.025 - EAST Ost

vertreten durch: MigrantInnenverein

Spruch

Der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, wird gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben."Der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, wird gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 AsylG aufgehoben."

Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.2012 wurde daher der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 2 AVG beurkundet.Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.2012 wurde daher der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz 2, AVG beurkundet.

Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am Freitag, dem 24.02.2012 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am Freitag, dem 24.02.2012 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 111/2010) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a mit Beschluss zu entscheiden.Nach Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, mit Beschluss zu entscheiden.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bzw. Z 2 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird bzw. sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Ziffer 2, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird bzw. sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Im gegenständlichen Fall besteht auf Grundlage des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.06.2006, Zl. 302.609-C1/E1-VII/20/06, welcher in Rechtskraft erwachsen ist und in der Folge auch vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt wurde, eine aufrechte Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.Im gegenständlichen Fall besteht auf Grundlage des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.06.2006, Zl. 302.609-C1/E1-VII/20/06, welcher in Rechtskraft erwachsen ist und in der Folge auch vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt wurde, eine aufrechte Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005.

Das bisherige, in den vorangegangenen zwei Asylverfahren erstattete Vorbringen zu den behaupteten Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates wurde bereits im Rahmen dieser Asylverfahren rechtskräftig als unglaubwürdig erkannt. Was nun die im nunmehr dritten Asylverfahren vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungsgründe betrifft, so stützt der Beschwerdeführer dieses Vorbringen auf Gründe, welche bereits in den vorangegangenen Verfahren Gegenstand der Entscheidungen waren und - wie bereits erwähnt - rechtskräftig als unglaubwürdig beurteilt wurden.

Dem nunmehr wiederholten bzw. darauf aufbauenden Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren, seine alten Fluchtprobleme seien noch aufrecht und diese würden überprüft gehören, die Polizeibeamten in Georgien wüssten Bescheid, dass der Beschwerdeführer in Österreich aufhältig sei, sie hätten ihn bedroht, sie hätten zu ihm gesagt, dass er ein Krimineller sei, sie würden versuchen, ihn zu bekommen, zwar seien die politischen Probleme nicht mehr so stark wie früher, aber sie würden einen Grund finden, ihn festzunehmen, er habe aber keine Ahnung, woher sie das alles wüssten, kommt - schon weil es auf einem Vorbringen aufbaut, welches bereits rechtskräftig als unglaubwürdig beurteilt wurde und daher in seinem Kern schon nicht geeignet ist, einen neuen Sachverhalt, welcher eine neuerliche Entscheidung zulässig erscheinen ließe, zu begründen - kein glaubwürdiger Kern zu, zumal das nunmehr erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers, die Polizeibeamten in Georgien hätten ihn bedroht und zu ihm gesagt, dass er ein Krimineller sei, seine Mutter habe ihm dies am Telefon gesagt, in dieser Allgemeinheit und Unkonkretheit nicht geeignet sein kann, eine konkret und gezielt gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Auch gab der Beschwerdeführer diesbezüglich an, er könne hierzu keine Beweise vorlegen. Letztlich gab der Beschwerdeführer selbst an, der Grund für seine neuerliche Antragstellung liege in seinen gesundheitlichen Problemen.

Eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes in Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe ist unter diesem Gesichtspunkt daher nicht eingetreten.

Im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist nun aber zunächst darauf hinzuweisen, dass diese weder in der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag noch in der rechtskräftigen Entscheidung über den zweiten Asylantrag im Juni 2006 Gegenstand der Erörterung waren, weil sie nicht vorlagen oder nicht bekannt waren.

In Bezug auf die vorgebrachte psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers ist auf die Stellungnahme eines näher genannten Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 11.01.2012 - der aktuellsten Befundung - hinzuweisen, der zu entnehmen ist, dass derzeit beim Beschwerdeführer keine Erkrankung aus dem psychotischen Formenkreis vorliegt. Die in einem Befundbericht einer anderen Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 10.02.2010 getroffene Beurteilung des Vorliegens einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung mit Retraumatisierung sei - jedenfalls in Bezug auf die Retraumatisierung - nicht nachvollziehbar. Es bestehe keine akutdepressive Situation, und da der Beschwerdeführer unter Marcumarbehandlung stehe, sei gegen eine Abschiebung nichts einzuwenden, desgleichen sei die Flugtauglichkeit gegeben.

Was allerdings die Frage der physischen Erkrankung des Beschwerdeführers betrifft, so leidet der Beschwerdeführer, wie er belegen konnte und wie auch vom Bundesasylamt nicht in Abrede gestellt wird, unter einer chronischen Bein- und Beckenvenenthrombose.

Diesbezüglich erhält der Beschwerdeführer in Österreich eine medikamentöse Therapie, wie sich aus einer vom Beschwerdeführer vorgelegten "Ärztlichen Bestätigung" ("zur Vorlage an das Bundesministerium für Inneres") eines näher genannten Arztes für Allgemeinmedizin vom 16.04.2010 ergibt, in welcher ausgeführt wird, wegen lebensbedrohlicher chronischer Erkrankung - Beckenvenenthrombose - sei ärztliche Dauertherapie, inklusive Marcumar-Therapie, dringend notwendig. Die zu unterlassen, sei im höchsten Maße fahrlässig und verantwortungslos. Dies wird nochmals bekräftigt in einer weiteren, im vom Bundesasylamt vorgelegten Verwaltungsakt aufliegenden "Ärztlichen Bestätigung" dieses Arztes für Allgemeinmedizin vom 16.02.2012, in welcher ausgeführt wird, "wegen iatrogener Bein- und Beckenvenenthrombose" mit chronischen Schmerzen sei Langzeittherapie nötig, welche in Georgien nicht in notwendigem Ausmaß zugänglich sei. Auch ist der im vorgelegten Akt des Bundesasylamtes aufliegenden "Medikamentenverordnung" dieses Arztes für Allgemeinmedizin vom 16.02.2012 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Marcoumar laut Marcoumar-Pass einnehme.

Wie einem im Akt des Bundesasylamtes aufliegenden "Ärztlichen Befundbericht" eines Facharztes für Innere Medizin (Kardiologie) vom 16.01.2012 - welcher nicht vom Beschwerdeführer vorgelegt wurde, sondern von der BPD Linz eingeholt wurde - zwar zu entnehmen ist, bestünden aus medizinischer Sicht gegen eine Abschiebung grundsätzlich keine Einwendungen und sei Flugtauglichkeit gegeben; allerdings empfiehlt auch dieser Befundbericht eines Facharztes für Innere Medizin (Kardiologie) vom 16.01.2012 ausdrücklich die Beibehaltung der medikamentösen Therapie sowie INR-Kontrollen (regelmäßig erforderlicher Bluttest zur Bestimmung der Marcumardosis) und geht daher auch dieser Befundbericht erkennbar von einer Rückkehr des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt einer weiteren medizinischen Versorgung in Georgien aus.

Das Bundesasylamt hält diesen Befunden (lediglich) in generalisierender Weise die allgemeinen Länderfeststellungen zu Georgien entgegen, aus denen sich ergibt, dass in Georgien grundsätzlich alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung stehen.

Wie kurzfristige - im Rahmen der (faktischen) dreitägigen Entscheidungsfrist iSd § 41a Abs. 2 AsylG 2005; nach Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes kann die die Ausweisung umsetzende Abschiebung durchgeführt werden - getätigte Ermittlungen und Internetrecherchen des Asylgerichtshofes aber ergeben haben, geht eine tiefe Bein- und Beckenvenenthrombose u.a. mit der Gefahr einer lebensbedrohlichen Lungenembolie - sohin der Gefahr eines tödlichen Ausganges - einher. Laut den erwähnten "Ärztlichen Bestätigungen" benötige der Beschwerdeführer eine Dauerbehandlung, die er - zumindest nach den von ihm vorgelegten Bestätigungen - in Georgien nicht bekomme. Zwar mag es zwar zutreffend sein, dass der Beschwerdeführer wegen der von ihm in Anspruch genommenen Marcumar-Dauertherapie an keiner akut lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, jedoch scheint ausgehend vom vorliegenden Akteninhalt und nach derzeitigem Kenntnisstand das mögliche Risiko einer akuten Lebensbedrohung für den Falle einer Unterbrechung oder Beendigung der Langzeittherapie durchaus nicht unerheblich zu sein.Wie kurzfristige - im Rahmen der (faktischen) dreitägigen Entscheidungsfrist iSd Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005; nach Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes kann die die Ausweisung umsetzende Abschiebung durchgeführt werden - getätigte Ermittlungen und Internetrecherchen des Asylgerichtshofes aber ergeben haben, geht eine tiefe Bein- und Beckenvenenthrombose u.a. mit der Gefahr einer lebensbedrohlichen Lungenembolie - sohin der Gefahr eines tödlichen Ausganges - einher. Laut den erwähnten "Ärztlichen Bestätigungen" benötige der Beschwerdeführer eine Dauerbehandlung, die er - zumindest nach den von ihm vorgelegten Bestätigungen - in Georgien nicht bekomme. Zwar mag es zwar zutreffend sein, dass der Beschwerdeführer wegen der von ihm in Anspruch genommenen Marcumar-Dauertherapie an keiner akut lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, jedoch scheint ausgehend vom vorliegenden Akteninhalt und nach derzeitigem Kenntnisstand das mögliche Risiko einer akuten Lebensbedrohung für den Falle einer Unterbrechung oder Beendigung der Langzeittherapie durchaus nicht unerheblich zu sein.

Wie die kurzfristigen, im Rahmen der knappen Entscheidungsfrist möglichen und zumutbaren Ermittlungen des Asylgerichtshofes nun aber ergeben haben, gibt es gerade das Medikament Marcumar in der georgischen Medikamenten-Datenbank nicht. Im Akt des Bundesasylamtes liegt u.a. eine - nicht auf den konkreten Fall bezogene - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 25.08.2009 auf, wonach das Medikament Thrombo ASS in Georgien erhältlich ist. Laut den - im Akt des Asylgerichtshofes aufliegenden - Ergebnissen einer Internetrecherche des Asylgerichtshofes ist aber ein Austausch von Marcumar gegen Thrombo ASS bis auf wenige Fälle nicht möglich.

Weder das Bundesasylamt noch der Asylgerichtshof weisen den medizinischen Sachverstand auf, um eine Beurteilung vornehmen zu können, ob die - vom Bundesasylamt bisher nicht in Abrede gestellte - erforderliche Langzeittherapie des Beschwerdeführers auch mit anderen Wirkstoffen bzw. Medikamenten als mit Marcumar - welches jedenfalls dem derzeitigen Ermittlungsstand zu Folge in Georgien nicht erhältlich ist - erfolgen kann. Diesbezüglich erweist sich der Sachverhalt als ergänzungsbedürftig. Ausgehend davon sind in der Folge allenfalls Ermittlungen dahingehend anzustellen, ob die allenfalls mögliche Ersatztherapie in Georgien erhältlich ist.

Eine medizinisch-fachlich begründete Einschätzung einer allfälligen künftigen Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine Abschiebung auf Grund seiner chronischen Erkrankung sowie im Hinblick auf die erforderliche Fortführung von Behandlungen im Herkunftsstaat ist im angefochtenen Bescheid nicht getroffen worden; die generalisierenden Länderfeststellungen zur Gesundheitsversorgung in Georgien greifen jedenfalls im gegenständlichen Fall zu kurz, um für den Asylgerichtshof eine geeignete Beurteilungsgrundlage zum Entscheidungszeitpunkt bieten zu können.

Ohne weiteren Beleg von fachlicher Seite kann im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers jedenfalls nicht einen solchen Grad der Schwere erreicht, die die Eingriffschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen könnte.Ohne weiteren Beleg von fachlicher Seite kann im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers jedenfalls nicht einen solchen Grad der Schwere erreicht, die die Eingriffschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen könnte.

Wegen der dargestellten Feststellungsmängel kann der mündlich verkündete Bescheid über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes die Beurteilung nicht tragen, dass der Folgeantrag des Beschwerdeführers voraussichtlich zurückzuweisen sei, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten sei, da eine solche Entscheidungsänderung zumindest im Hinblick auf Fragen des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausgeschlossen werden kann.

Dazu ist festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung vom Abschiebeschutz gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG durch das Bundesasylamt ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichen Gehör (§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ebenso sind in der Begründung des Bescheides gemäß § 60 AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen zu fassen.Dazu ist festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung vom Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG durch das Bundesasylamt ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist vergleiche Paragraph 18, AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichen Gehör (Paragraph 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist. Ebenso sind in der Begründung des Bescheides gemäß Paragraph 60, AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen zu fassen.

Der uneingeschränkten Verwirklichung dieser Grundsätze kommt gerade im Verfahren über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes eines Fremden besondere Bedeutung zu, da die Rechtsprechung des VwGH (Nachweise in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I², E 538-539 zu § 45 AVG) vorgesehene Heilung derartiger Mängel in einem Rechtsmittelverfahren wegen der vorgesehenen mündlichen Verkündung des Bescheides und dem Fehlen einer für die Artikulation allfälliger Mängel ausreichend bemessenen Frist für den Betroffenen auf das Verfahren nach § 41a AsylG 2005 nicht übertragbar ist.Der uneingeschränkten Verwirklichung dieser Grundsätze kommt gerade im Verfahren über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes eines Fremden besondere Bedeutung zu, da die Rechtsprechung des VwGH (Nachweise in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I², E 538-539 zu Paragraph 45, AVG) vorgesehene Heilung derartiger Mängel in einem Rechtsmittelverfahren wegen der vorgesehenen mündlichen Verkündung des Bescheides und dem Fehlen einer für die Artikulation allfälliger Mängel ausreichend bemessenen Frist für den Betroffenen auf das Verfahren nach Paragraph 41 a, AsylG 2005 nicht übertragbar ist.

Darüber hinaus kommt nach der aktuellen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshof (VfGH vom 25.06.2010, U 355/10 mit Hinweis auf VfGH vom 10.12.2008, U 80/08) aktuellen Feststellungen zu entscheidungsrelevanten Sachverhalten auch hinsichtlich der Revoulementprüfung unter dem Aspekt der Beachtung des verfassungsgesetzlichen gewährleisteten Rechtes auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander in der Ausformung als Sachlichkeitsgebot grundlegende Bedeutung zu. Es liegt - schon angesichts der in § 41 a Abs. 2 2. Satz vorgesehenen kurzen Frist von drei Tagen - auf der Hand, dass der Gesetzgeber nicht davon ausgeht, dass etwaige Feststellungsmängel in Entscheidungen des Bundesasylamtes, mit denen der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12 a Abs. 2 aufgehoben wurde, vom Asylgerichtshof im Rahmen des Überprüfungsverfahren nach 41 a AsylG 2005 beseitigt werden.Darüber hinaus kommt nach der aktuellen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshof (VfGH vom 25.06.2010, U 355/10 mit Hinweis auf VfGH vom 10.12.2008, U 80/08) aktuellen Feststellungen zu entscheidungsrelevanten Sachverhalten auch hinsichtlich der Revoulementprüfung unter dem Aspekt der Beachtung des verfassungsgesetzlichen gewährleisteten Rechtes auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander in der Ausformung als Sachlichkeitsgebot grundlegende Bedeutung zu. Es liegt - schon angesichts der in Paragraph 41, a Absatz 2, 2. Satz vorgesehenen kurzen Frist von drei Tagen - auf der Hand, dass der Gesetzgeber nicht davon ausgeht, dass etwaige Feststellungsmängel in Entscheidungen des Bundesasylamtes, mit denen der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12, a Absatz 2, aufgehoben wurde, vom Asylgerichtshof im Rahmen des Überprüfungsverfahren nach 41 a AsylG 2005 beseitigt werden.

Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes zum Entscheidungszeitpunkt auf Grund obiger Ausführungen nicht vorliegen, erweist sich der mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.2012 als nicht rechtmäßig.Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes zum Entscheidungszeitpunkt auf Grund obiger Ausführungen nicht vorliegen, erweist sich der mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.2012 als nicht rechtmäßig.

Gemäß § 41a Abs. 1 zweiter Satz AsylG 2005 war das Verfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, zweiter Satz AsylG 2005 war das Verfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Schlagworte

aufrechte Ausweisung, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht rechtmäßig, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Rückkehrverbot, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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