Norm
AsylG 2005 §10Spruch
A6 303.481-2/2011/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, vormals XXXX, Staatsangehörige von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.05.2011, Zl. 06 06.057/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , vormals römisch 40 , Staatsangehörige von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.05.2011, Zl. 06 06.057/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde der XXXX, vormals XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde der römisch 40 , vormals römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 wird XXXX, vormals XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird römisch 40 , vormals römisch 40 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt.
III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, ist die am XXXX in Österreich nachgeborene Tochter der ehemaligen Asylwerber XXXX alias XXXX, Staatsangehörige von Nigeria alias Sierra Leone (AIS-Zahlen: 04 00.965 und 00 14.002) sowie XXXX, Staatsangehöriger von Nigeria (AIS-Zahl: 04 03.479).Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, ist die am römisch 40 in Österreich nachgeborene Tochter der ehemaligen Asylwerber römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörige von Nigeria alias Sierra Leone (AIS-Zahlen: 04 00.965 und 00 14.002) sowie römisch 40 , Staatsangehöriger von Nigeria (AIS-Zahl: 04 03.479).
Der - unter sierraleonischer Staatsangehörigkeit gestellte - Asylantrag der Mutter der Beschwerdeführerin vom 11.10.2000 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2000, Zl. 00 14.002-BAS, gemäß § 6 Z. 4 AsylG 1997 abgewiesen und festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Sierra Leone gemäß § 8 AsylG 1997 zulässig ist. Diese Entscheidung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.01.2002, Zl. 220.517/0-XII/05/01, in sämtlichen Spruchpunkten rechtskräftig bestätigt. Der zweite - diesmal unter nigerianischer Staatsangehörigkeit gestellte - Asylantrag der Mutter der Beschwerdeführerin vom 19.01.2004 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2005, Zl. 04 00.965-BAE, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.15.2008, Zl. 220.517/10-XII/05/05, gemäß § 68 Abs. 1 AVG rechtskräftig abgewiesen.Der - unter sierraleonischer Staatsangehörigkeit gestellte - Asylantrag der Mutter der Beschwerdeführerin vom 11.10.2000 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2000, Zl. 00 14.002-BAS, gemäß Paragraph 6, Ziffer 4, AsylG 1997 abgewiesen und festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Sierra Leone gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 zulässig ist. Diese Entscheidung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.01.2002, Zl. 220.517/0-XII/05/01, in sämtlichen Spruchpunkten rechtskräftig bestätigt. Der zweite - diesmal unter nigerianischer Staatsangehörigkeit gestellte - Asylantrag der Mutter der Beschwerdeführerin vom 19.01.2004 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2005, Zl. 04 00.965-BAE, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.15.2008, Zl. 220.517/10-XII/05/05, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG rechtskräftig abgewiesen.
Auch der am 01.03.2004 gestellte Asylantrag des Vaters der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2004, Zl. 04 03.479-BAE, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen sowie seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt. Gleichzeitig wurde der Vater der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 nach Nigeria ausgewiesen. Die gegen diese Entscheidung erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.12.2007, Zl. 255.979/0/5E-XII/37/04, in sämtlichen Spruchpunkten rechtskräftig bestätigt.Auch der am 01.03.2004 gestellte Asylantrag des Vaters der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2004, Zl. 04 03.479-BAE, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen sowie seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt. Gleichzeitig wurde der Vater der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 nach Nigeria ausgewiesen. Die gegen diese Entscheidung erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.12.2007, Zl. 255.979/0/5E-XII/37/04, in sämtlichen Spruchpunkten rechtskräftig bestätigt.
Weiters befinden sich im Bundesgebiet die beiden ebenfalls in Österreich geborenen Geschwister der Beschwerdeführerin, XXXX (AIS-Zahl: 07 11.886) sowie XXXX (AIS-Zahl: 10 11.849).Weiters befinden sich im Bundesgebiet die beiden ebenfalls in Österreich geborenen Geschwister der Beschwerdeführerin, römisch 40 (AIS-Zahl: 07 11.886) sowie römisch 40 (AIS-Zahl: 10 11.849).
Am 09.06.2006 stellte die minderjährige Beschwerdeführerin - vertreten durch ihre Mutter - den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005.Am 09.06.2006 stellte die minderjährige Beschwerdeführerin - vertreten durch ihre Mutter - den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz im Rahmen des Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG 2005.
Hiezu wurde die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin am 04.07.2006 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen. Dabei berief sie sich darauf, dass ihr Kind bei einer Rückkehr nach Nigeria im Genitalbereich beschnitten würde. Die Namen der Personen, die ihr dies antun würden, kenne sie nicht.
Mit (erstem) Bescheid vom 06.07.2006, Zl. 06 06.057-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz ab und erkannte ihr weder den Status einer Asylberechtigten noch jenen einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria zu. Unter einem wurde ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass in Nigeria Genitalverstümmelung von den staatlichen Behörden nicht toleriert würde und der Beschwerdeführerin in Nigeria staatliche Hilfe zur Verfügung stünde. Unabhängig davon, stelle Genitalverstümmelung ein gesellschaftliches bzw. religiöses Problem dar, welchem die Beschwerdeführerin jederzeit durch eine innerstaatliche Fluchtalternative entgehen könnte.
Gegen diese Entscheidung erhob die minderjährige Beschwerdeführerin mittels ihrer gesetzlichen Vertreterin am 18.07.2006 fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde), welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.01.2011, Zl. A3 303.481-1/2008/4E, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben sowie die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde. In seinen Entscheidungsgründen hielt der Asylgerichtshof zusammengefasst fest, dass das Bundesasylamt nicht festgestellt hätte, in welchen Teilstaat der Wohnort der Mutter der Beschwerdeführerin fiele und ob dort Genitalverstümmelung unter Strafe gestellt sei, sowie ob dort die Möglichkeit einer Anzeigeerstattung bestünde.Gegen diese Entscheidung erhob die minderjährige Beschwerdeführerin mittels ihrer gesetzlichen Vertreterin am 18.07.2006 fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde), welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.01.2011, Zl. A3 303.481-1/2008/4E, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben sowie die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde. In seinen Entscheidungsgründen hielt der Asylgerichtshof zusammengefasst fest, dass das Bundesasylamt nicht festgestellt hätte, in welchen Teilstaat der Wohnort der Mutter der Beschwerdeführerin fiele und ob dort Genitalverstümmelung unter Strafe gestellt sei, sowie ob dort die Möglichkeit einer Anzeigeerstattung bestünde.
Korrespondierend zu dem letztzitierten Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde die Mutter der Beschwerdeführerin am 24.03.2011 neuerlich vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, einer niederschriftlichen Befragung unterzogen. Anlässlich dieser Einvernahme gab die Mutter der Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass es im Verfahren ihrer Kinder noch immer um die Beschneidung ginge. Sie selber sei in Nigeria in Benin City, Edo State, aufhältig gewesen. Auf die Möglichkeit einer Anzeigeerstattung angesprochen, führte sie weiters an, dass die Polizei nichts dagegen unternehmen würde, da dies Tradition sei. Die Beschneidung würden die "Älteren" durchführen. In ihrem Heimatland, so die Mutter der Beschwerdeführerin weiter, befänden sich noch ihre Eltern, die ebenfalls in Benin City leben würden. Mit diesen habe sie einmal im Jahr telefonischen Kontakt.
Im Rahmen dieser Einvernahme wurden der Mutter der Beschwerdeführerin Länderberichte zur Situation von Frauen in Nigeria ausgehändigt und ihr eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt. In ihrer - im Wege ihres nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreters eingebrachten - Stellungnahme vom 08.04.2011 bemängelte die Mutter der Beschwerdeführerin, dass sich in den Länderberichten nur allgemeine Aussagen fänden. Jedenfalls sei Genitalverstümmelung in Edo State, wo sie herkäme, sehr weit verbreitet. In diesem Kontext zitierte sie auszugsweise Berichte zu
FGM.
In dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.05.2011, Zl. 06 06.057/1-BAE, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen Beschwerdeführerin abermals gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. nicht zuerkannt und sie gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen wurde, hat das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zum Rechtsschutz in Nigeria, zur Rückkehrsituation sowie zur Lage von Frauen (inklusive dem Thema Genitalverstümmelung und dem Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative) getroffen und sodann Beweis würdigend ausgeführt, dass die Mutter der Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2000 in Edo State wohnhaft gewesen wäre, somit in einem Teilstaat, in welchem Genitalverstümmelung unter Strafe gestellt sei sowie die Möglichkeit einer Anzeigeerstattung bestünde. Dass die Polizei nichts dagegen unternehmen würde, stelle eine reine Vermutung der Mutter der Beschwerdeführerin dar. Unabhängig davon, wies das Bundesasylamt darauf hin, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative für Frauen bestünde. Zudem habe die Mutter der Beschwerdeführerin in der Hauptstadt Benin City gelebt und nicht in einem ländlichen Gebiet, wo Genitalverstümmelung überwiegend praktiziert würde. In der rechtlichen Beurteilung hielt das Bundesasylamt weiters fest, dass auch keinem anderen Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, es bestünden keine stichhaltigen Gründe, die eine Abschiebung nach Nigeria unzulässig machen könnten. Es sei auch keinem Familienangehörigen subsidiärer Schutz gewährt worden. Bezugnehmend auf Spruchpunkt III. stellte die belangte Behörde fest, dass in Österreich zwar ein Familienleben bestünde, allerdings sämtliche Familienmitglieder im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien. Eine Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in das Familienleben dar. Sonstige private Anbindungen bzw. Integrationen - wie ein Kindergarten- oder Schulbesuch - seien nicht behauptet worden. Es läge daher kein unzulässiger Eingriff in Art. 8 EMRK vor.In dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.05.2011, Zl. 06 06.057/1-BAE, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen Beschwerdeführerin abermals gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. nicht zuerkannt und sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen wurde, hat das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zum Rechtsschutz in Nigeria, zur Rückkehrsituation sowie zur Lage von Frauen (inklusive dem Thema Genitalverstümmelung und dem Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative) getroffen und sodann Beweis würdigend ausgeführt, dass die Mutter der Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2000 in Edo State wohnhaft gewesen wäre, somit in einem Teilstaat, in welchem Genitalverstümmelung unter Strafe gestellt sei sowie die Möglichkeit einer Anzeigeerstattung bestünde. Dass die Polizei nichts dagegen unternehmen würde, stelle eine reine Vermutung der Mutter der Beschwerdeführerin dar. Unabhängig davon, wies das Bundesasylamt darauf hin, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative für Frauen bestünde. Zudem habe die Mutter der Beschwerdeführerin in der Hauptstadt Benin City gelebt und nicht in einem ländlichen Gebiet, wo Genitalverstümmelung überwiegend praktiziert würde. In der rechtlichen Beurteilung hielt das Bundesasylamt weiters fest, dass auch keinem anderen Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, es bestünden keine stichhaltigen Gründe, die eine Abschiebung nach Nigeria unzulässig machen könnten. Es sei auch keinem Familienangehörigen subsidiärer Schutz gewährt worden. Bezugnehmend auf Spruchpunkt römisch drei. stellte die belangte Behörde fest, dass in Österreich zwar ein Familienleben bestünde, allerdings sämtliche Familienmitglieder im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien. Eine Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in das Familienleben dar. Sonstige private Anbindungen bzw. Integrationen - wie ein Kindergarten- oder Schulbesuch - seien nicht behauptet worden. Es läge daher kein unzulässiger Eingriff in Artikel 8, EMRK vor.
Dieser Bescheid wurde dem ausgewiesenen Rechtsvertreter der Mutter der Beschwerdeführerin am 19.05.2011 durch Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellt und brachte dieser am 01.06.2011 innerhalb gesetzlicher Frist Beschwerde ein. Darin wurde betont, dass die getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig seien, wobei in diesem Zusammenhang auszugsweise auf Berichte betreffend Genitalverstümmelung in Nigeria verwiesen und daraus geschlossen wurde, dass der minderjährigen Beschwerdeführerin mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit geschlechtsspezifische Verfolgung drohe und ihr auch kein entsprechender Schutz vor derlei Verfolgungshandlungen zukäme. Weiters wurde die Beweiswürdigung der belangten Behörde insofern bemängelt, als diese aus den selbst herangezogenen Länderberichten denkunmögliche Schlüsse gezogen hätte. Auch in Bezug auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ließe die Beweiswürdigung eine Auseinandersetzung mit der individuellen Situation der Beschwerdeführerin vermissen.
In ihrer Beschwerdeergänzung vom 29.06.2011 gab die Beschwerdeführerin im Wege des Rechtsvertreters ergänzend an, dass sie seit Oktober 2008 den Kindergarten besuchte und in Österreich sozialisiert sei. Sie sei niemals in Nigeria gewesen und verfüge über keinerlei Bindungen zum Herkunftsstaat. Ihr Großvater mütterlicherseits bestünde jedenfalls auf der Einhaltung von Traditionen und sei ein Befürworter der weiblichen Genitalverstümmelung. Zudem bestünde eine feindliche Ablehnung der Großeltern mütterlicherseits gegen ihren Vater, da ihre Eltern nicht verheiratet wären und der Vater nicht den Brautpreis für ihre Mutter bezahlt hätte. Im Falle einer Rückkehr sei es daher nicht möglich, dass die Familie bei den Großeltern auch nur vorübergehend unterkommen könnte. Ihre Mutter wäre als unverheiratete Frau im alltäglichen Leben und auch bei einem Berufseinstieg starker Diskriminierung ausgesetzt, was auch die Beschwerdeführerin betreffen würde.
Mit Schriftsatz vom 28.10.2011 beantragte die Beschwerdeführerin das amtswegige Zur-Seite-Stellen eines Rechtsberaters für das gegenständliche Beschwerdeverfahren.
Mit Verfahrensordnung des Asylgerichtshofes vom 15.11.2011, Zl. A6 303.481-2/2011/4Z, wurde die XXXX zum Rechtsberater bestellt. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Rechtsberater am 21.11.2011 durch persönliche Übernahme eines Mitarbeiters ordnungsgemäß zugestellt. Eine Stellungnahme ist beim Asylgerichtshof bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht eingelangt.Mit Verfahrensordnung des Asylgerichtshofes vom 15.11.2011, Zl. A6 303.481-2/2011/4Z, wurde die römisch 40 zum Rechtsberater bestellt. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Rechtsberater am 21.11.2011 durch persönliche Übernahme eines Mitarbeiters ordnungsgemäß zugestellt. Eine Stellungnahme ist beim Asylgerichtshof bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht eingelangt.
Hiezu wurde, wie folgt, erwogen:
Festgestellt wird:
Die Identität und Staatsangehörigkeit der minderjährigen Beschwerdeführerin stehen fest. Sie ist die am XXXX in Österreich nachgeborene Tochter der ehemaligen nigerianischen Asylwerber XXXX und XXXX.Die Identität und Staatsangehörigkeit der minderjährigen Beschwerdeführerin stehen fest. Sie ist die am römisch 40 in Österreich nachgeborene Tochter der ehemaligen nigerianischen Asylwerber römisch 40 und römisch 40 .
Sie lebt mit ihren Eltern und ihren beiden ebenfalls minderjährigen Geschwistern XXXX und XXXX im gemeinsamen Haushalt. Die minderjährige Beschwerdeführerin leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung.Sie lebt mit ihren Eltern und ihren beiden ebenfalls minderjährigen Geschwistern römisch 40 und römisch 40 im gemeinsamen Haushalt. Die minderjährige Beschwerdeführerin leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung.
Die minderjährige Beschwerdeführerin konnte keine asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr hinsichtlich ihres Herkunftsstaates Nigeria glaubhaft machen.
Bezüglich der Situation im Herkunftsstaat der minderjährigen Beschwerdeführerin wird auf die Feststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes verwiesen und werden diese zum Inhalt gegenständlichen Erkenntnisses erklärt, zumal sich in Nigeria seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides keine maßgeblichen Änderungen in politischer oder auch in allgemeiner Hinsicht ergeben haben.
Beweiswürdigung:
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt, umfangreiche und maßgebliche Feststellungen zur Lage in Nigeria getroffen und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten schlüssigen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und objektiv nachvollziehbar zusammengefasst.
Die minderjährige, in Österreich geborene Beschwerdeführerin berief sich in gegenständlichem Asylverfahren alleine darauf, im Falle einer Abschiebung nach Nigeria ebendort beschnitten zu werden. In Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt geht allerdings auch der Asylgerichtshof davon aus, dass dem seitens der Beschwerdeführerin erstattetem Vorbringen die Asylrelevanz zu versagen ist.
Zunächst ist seitens des erkennenden Gerichts anzumerken, dass sich die Beschwerdeführerin mit der behaupteten - pro futuro gerichteten - Verfolgung ausschließlich auf die allgemeine in Nigeria vorherrschende Beschneidungsproblematik stützt. Dabei ist festzuhalten, dass ein Verweis auf die allgemeine Situation im Herkunftsland nicht ausreicht, um sogleich von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen. Vielmehr muss eine persönliche Betroffenheit (auch wenn sie lediglich in die Zukunft gerichtet ist) dargelegt werden, worauf allerdings unter Bezugnahme auf die stattgefundenen Einvernahmen mit der Mutter der Beschwerdeführerin nicht geschlossen werden kann. So war diese nicht in der Lage, plausibel zu erklären, weshalb gerade die Beschwerdeführerin eine Beschneidung zu befürchten hätte (vgl. die Ausführungen der Mutter der Beschwerdeführerin auf die Frage seitens des Bundesasylamtes, wer dem Kind so etwas antun würde: "Einige Leute in Nigeria...Ich kenne die Namen nicht" [AS 29]; "Die Älteren" [AS 115]). Soweit die Mutter der Beschwerdeführerin erstmals in der Beschwerdeergänzung vom 29.06.2011 geltend macht, dass ihr Vater ein Befürworter der weiblichen Genitalverstümmelung sei, so kann diese nunmehrige Angabe nur als gesteigertes Vorbringen (das zudem dem Neuerungsverbot unterliegt) gewertet werden. Denn entspräche dies tatsächlich der Wahrheit, so ist nicht plausibel, weshalb dieses Faktum nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt des Asylverfahrens vorgebracht wurde, sondern erst nach fünf (!) Jahren. Dieselben Erwägungen gelten auch bezüglich des geltend gemachten Nichtbezahlens des Brautpreises.Zunächst ist seitens des erkennenden Gerichts anzumerken, dass sich die Beschwerdeführerin mit der behaupteten - pro futuro gerichteten - Verfolgung ausschließlich auf die allgemeine in Nigeria vorherrschende Beschneidungsproblematik stützt. Dabei ist festzuhalten, dass ein Verweis auf die allgemeine Situation im Herkunftsland nicht ausreicht, um sogleich von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen. Vielmehr muss eine persönliche Betroffenheit (auch wenn sie lediglich in die Zukunft gerichtet ist) dargelegt werden, worauf allerdings unter Bezugnahme auf die stattgefundenen Einvernahmen mit der Mutter der Beschwerdeführerin nicht geschlossen werden kann. So war diese nicht in der Lage, plausibel zu erklären, weshalb gerade die Beschwerdeführerin eine Beschneidung zu befürchten hätte vergleiche die Ausführungen der Mutter der Beschwerdeführerin auf die Frage seitens des Bundesasylamtes, wer dem Kind so etwas antun würde: "Einige Leute in Nigeria...Ich kenne die Namen nicht" [AS 29]; "Die Älteren" [AS 115]). Soweit die Mutter der Beschwerdeführerin erstmals in der Beschwerdeergänzung vom 29.06.2011 geltend macht, dass ihr Vater ein Befürworter der weiblichen Genitalverstümmelung sei, so kann diese nunmehrige Angabe nur als gesteigertes Vorbringen (das zudem dem Neuerungsverbot unterliegt) gewertet werden. Denn entspräche dies tatsächlich der Wahrheit, so ist nicht plausibel, weshalb dieses Faktum nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt des Asylverfahrens vorgebracht wurde, sondern erst nach fünf (!) Jahren. Dieselben Erwägungen gelten auch bezüglich des geltend gemachten Nichtbezahlens des Brautpreises.
Das Bundesasylamt hat zudem festgestellt, dass weibliche Genitalverstümmelung vorwiegend in ländlichen Gebieten praktiziert wird. Die Mutter der Beschwerdeführerin hat jedoch vor ihrer Ausreise im Jahr 2000 in Benin City, der Hauptstadt von Edo-State, gelebt. Zwar kann der belangten Behörde nicht darin gefolgt, dass Edo-State nicht im Süden läge, jedoch stellt der Umstand, dass es sich bei der Großstadt Benin City jedenfalls um kein ländliches Gebiet handelt, ein Indiz für eine mangelnde Verfolgung der minderjährigen Beschwerdeführerin dar.
Unabhängig davon, hat das Bundesasylamt aber auch zu Recht unter Heranziehung entsprechenden Länderdokumentationsmaterials darauf hingewiesen, dass in Benin City, Edo State, Genitalverstümmelung nicht nur unter Strafe gestellt ist, sondern auch die Möglichkeit einer Anzeigeerstattung bei der Nigerian Police Force oder der National Human Rights Commission besteht. Dass die Polizei gegen Beschneidungen nichts tun würde - wie die Beschwerdeführerin behauptet - stellt jedenfalls eine reine Mutmaßung der Beschwerdeführerin dar. Auch wenn es - wie im Beschwerdeschriftsatz geltend gemacht - kein landesweites, nationales Verbot der Genitalverstümmelung gibt, ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich die Regierung von Nigeria offiziell gegen die Praxis der Genitalverstümmelung ausspricht und mehrere Bundesstaaten - eben auch Edo-State - die Beschneidung weiblicher Sexualorgane gesetzlich verboten haben.
Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass in Nigeria tatsächlich Genitalverstümmelung praktiziert wird. Die befürchtete Beschneidungspraxis geht jedoch von privater Seite aus und kann - wie bereits ausgeführt - mangels dahingehender Unterstützung durch den Staat diesem nicht zugerechnet werden. Dass Frauen oftmals von einer Anzeigeerstattung absehen, da sie nicht den Mut hiezu aufbringen (AS 161), vermag an der seitens des erkennenden Gerichts vorgenommenen Annahme einer funktionierenden Staatsgewalt nichts zu verändern.
Weiters hat das Bundesasylamt auch völlig zutreffend festgestellt, dass die minderjährige Beschwerdeführerin - gemeinsam mit ihrer Familie - etwaigen Verfolgungshandlungen durch Verlegung ihres Wohnsitzes in einen anderen Landesteil Nigerias entgehen könnte, zumal eine aktive landesweite Verfolgung angesichts der Größe Nigerias, seiner Bevölkerungszahl und eines fehlenden Meldewesens auch nicht durchgeführt werden kann. Davon, dass ihr ein Umzug nicht zumutbar wäre, kann angesichts der Tatsache, dass es sich bei ihren Eltern um arbeitsfähige, junge Personen handelt, nicht ausgegangen (vgl. Ausführungen zu Spruchpunkt II.).Weiters hat das Bundesasylamt auch völlig zutreffend festgestellt, dass die minderjährige Beschwerdeführerin - gemeinsam mit ihrer Familie - etwaigen Verfolgungshandlungen durch Verlegung ihres Wohnsitzes in einen anderen Landesteil Nigerias entgehen könnte, zumal eine aktive landesweite Verfolgung angesichts der Größe Nigerias, seiner Bevölkerungszahl und eines fehlenden Meldewesens auch nicht durchgeführt werden kann. Davon, dass ihr ein Umzug nicht zumutbar wäre, kann angesichts der Tatsache, dass es sich bei ihren Eltern um arbeitsfähige, junge Personen handelt, nicht ausgegangen vergleiche Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei.).
Da sich aus den individuell vorgebrachten Fluchtgründen der minderjährigen Beschwerdeführerin aufgrund der dargelegten Erwägungen keine Asylrelevanz ergeben hat und darüber hinaus auch keinem ihrer Familienmitglieder Asyl gewährt wurde, weshalb der Beschwerdeführerin auch im Rahmen des Familienverfahrens nicht Asyl zuerkannt werden kann, ist gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100 (AsylG), nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100 (AsylG), nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.
Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Auf die zitierte Bestimmung des § 23 Abs. 1 AsylGHG idgF, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die zitierte Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG idgF, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.
Die minderjährige Beschwerdeführerin hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 09.06.2006 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.
Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht", aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht", aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Da sich die Beschwerdeführerin nicht alleine in Österreich aufhält, sondern hier noch weitere Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 leben, ist im gegenständlichen Fall auch zu prüfen, ob im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß § 34 leg. cit. die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist.Da sich die Beschwerdeführerin nicht alleine in Österreich aufhält, sondern hier noch weitere Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 leben, ist im gegenständlichen Fall auch zu prüfen, ob im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, leg. cit. die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist.
Gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 stellen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 22) eines Asylberechtigten, subsidiär Schutzberechtigten oder Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 stellen Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) eines Asylberechtigten, subsidiär Schutzberechtigten oder Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Die Behörde hat laut Abs. 4 leg.cit. Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.Die Behörde hat laut Absatz 4, leg.cit. Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund nicht gegeben. Jedenfalls wäre auch - wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt - vom Bestehen einer inländischen Fluchtalternative sowie von der Schutzfähigkeit und -möglichkeit durch die staatlichen Behörden auszugehen.
Da ebenso wenig einem anderen Familienmitglied Asyl gewährt wurde, konnte der minderjährigen Beschwerdeführerin auch im Rahmen des Familienverfahrens kein Asyl zuerkannt werden.
Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).
Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Im Sinne der Judikatur des EGMR und des darauf in seiner Rechtsprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.9.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Im Sinne der Judikatur des EGMR und des darauf in seiner Rechtsprechung Bezug nehmenden VwGH - vergleiche etwa VwGH vom 23.9.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. E vom 1.7.1999, Zl. 97/21/0804, E. vom 9.5.2003, Zl. 1998/18/0317) nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH vergleiche E vom 1.7.1999, Zl. 97/21/0804, E. vom 9.5.2003, Zl. 1998/18/0317) nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.
Es ist während des gesamten Verfahrens kein Anhaltspunkt hervorgekommen, der die Rückführung der Beschwerdeführerin aus einem der genannten Gründe unzulässig erscheinen ließe.
Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine Bedrohung durch den Herkunftsstaat Nigeria im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 FPG vor.Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine Bedrohung durch den Herkunftsstaat Nigeria im Sinne von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG vor.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die minderjährige Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Nigeria - gemeinsam mit ihren ebenfalls in Österreich befindlichen Eltern und Geschwistern - in eine existenzgefährdende Lage geraten würde. In diesem Zusammenhang wird seitens des Asylgerichtshofes festgehalten, dass die minderjährige Beschwerdeführerin gesund ist und sich in der Obhut ihrer jungen, ebenfalls gesunden und arbeitsfähigen Eltern befindet, von denen ihrerseits zu erwarten ist, dass sie sich in Nigeria eine eigene, wenn auch eine mit österreichischen Verhältnissen vergleichsweise bescheidene, Existenz aufbauen können. Dies erscheint auch unabhängig von einer Rückkehr in den dort angesiedelten Familienverband möglich, zumal die Existenz eines familiären Verbandes im Herkunftsstaat nicht automatisch und zwingend Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Abschiebung ist. Soweit zuletzt geltend gemacht wurde, dass die Mutter der Beschwerdeführerin als unverheiratete Frau starker Diskriminierung ausgesetzt wäre, was in weiterer Folge auch die minderjährige Beschwerdeführerin betreffen würde, so genügt dieser Umstand für sich betrachtet ebenfalls nicht, um von der Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK auszugehen. Der Asylgerichtshof verkennt zwar nicht, dass die Situation für Frauen in Nigeria mitunter Schwierigkeiten birgt und Frauen in Nigeria schlechtere Rahmenbedingungen im täglichen Leben vorfinden. Es erscheint jedoch möglich, dass sich die minderjährige Beschwerdeführerin mit ihren Eltern und Geschwistern in einer der multiethnischen Großstädte niederlässt, wo die Mutter der Beschwerdeführerin und bzw. überwiegend ihr Vater dem Bildungsgrad entsprechende Erwerbstätigkeiten aufnehmen, um so auch die Existenz der minderjährigen Beschwerdeführerin zu sichern.Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die minderjährige Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Nigeria - gemeinsam mit ihren ebenfalls in Österreich befindlichen Eltern und Geschwistern - in eine existenzgefährdende Lage geraten würde. In diesem Zusammenhang wird seitens des Asylgerichtshofes festgehalten, dass die minderjährige Beschwerdeführerin gesund ist und sich in der Obhut ihrer jungen, ebenfalls gesunden und arbeitsfähigen Eltern befindet, von denen ihrerseits zu erwarten ist, dass sie sich in Nigeria eine eigene, wenn auch eine mit österreichischen Verhältnissen vergleichsweise bescheidene, Existenz aufbauen können. Dies erscheint auch unabhängig von einer Rückkehr in den dort angesiedelten Familienverband möglich, zumal die Existenz eines familiären Verbandes im Herkunftsstaat nicht automatisch und zwingend Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Abschiebung ist. Soweit zuletzt geltend gemacht wurde, dass die Mutter der Beschwerdeführerin als unverheiratete Frau starker Diskriminierung ausgesetzt wäre, was in weiterer Folge auch die minderjährige Beschwerdeführerin betreffen würde, so genügt dieser Umstand für sich betrachtet ebenfalls nicht, um von der Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK auszugehen. Der Asylgerichtshof verkennt zwar nicht, dass die Situation für Frauen in Nigeria mitunter Schwierigkeiten birgt und Frauen in Nigeria schlechtere Rahmenbedingungen im täglichen Leben vorfinden. Es erscheint jedoch möglich, dass sich die minderjährige Beschwerdeführerin mit ihren Eltern und Geschwistern in einer der multiethnischen Großstädte niederlässt, wo die Mutter der Beschwerdeführerin und bzw. überwiegend ihr Vater dem Bildungsgrad entsprechende Erwerbstätigkeiten aufnehmen, um so auch die Existenz der minderjährigen Beschwerdeführerin zu sichern.
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann somit nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde.Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann somit nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde.
Die Beschwerdeführerin behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen, auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.Die Beschwerdeführerin behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen, auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte.
Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz im Fall der Beschwerdeführerin somit als nicht erfüllt anzusehen.
Da auch keinem Familienangehörigen der subsidiäre Schutz zuerkannt bzw. deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung als unzulässig erachtet worden ist, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz im Rahmen des Familienverfahrens nicht vor.
Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.:
Gemäß §10 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Aktuell besteht lediglich gegen den Vater der Beschwerdeführerin eine Ausweisungsentscheidung, hingegen wurde ihre Mutter aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Rechtslage (das Bundesasylamt war zur Verfügung der Ausweisung nicht zuständig) nicht ausgewiesen.
Nun wäre es jedoch bei einer Bestätigung der Ausweisungsentscheidung in Bezug auf die minderjährige Beschwerdeführerin möglich, dass diese von ihrer Mutter, für die aktuell keine Ausweisungsentscheidung bzw. Ausreiseverpflichtung besteht, getrennt wird. Ein öffentliches Interesse, welches die Trennung der minderjährigen Beschwerdeführerin von ihrer Mutter notwendig und verhältnismäßig (vgl. zB. VwGH 10.12.2009, 2008/19/0777 bis 0781-12) erscheinen lassen würde, ist nicht ersichtlich.Nun wäre es jedoch bei einer Bestätigung der Ausweisungsentscheidung in Bezug auf die minderjährige Beschwerdeführerin möglich, dass diese von ihrer Mutter, für die aktuell keine Ausweisungsentscheidung bzw. Ausreiseverpflichtung besteht, getrennt wird. Ein öffentliches Interesse, welches die Trennung der minderjährigen Beschwerdeführerin von ihrer Mutter notwendig und verhältnismäßig vergleiche zB. VwGH 10.12.2009, 2008/19/0777 bis 0781-12) erscheinen lassen würde, ist nicht ersichtlich.
Eine Ausweisung der Beschwerdeführerin hat daher zu unterbleiben, weshalb die erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung ersatzlos zu beheben war.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhalts Abstand genommen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhalts Abstand genommen.
Schlagworte
Familieneinheit, Familienverfahren, Genitalverstümmelung, innerstaatliche Fluchtalternative, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
25.04.2012