Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A10 301.518-2/2010/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA. Guinea-Bissau, vom 17.11.2010 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes betreffend den Antrag vom 26.04.2010 auf internationalen Schutz in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Guinea-Bissau, vom 17.11.2010 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes betreffend den Antrag vom 26.04.2010 auf internationalen Schutz in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß § 61 Abs. 2 AsylG 2005 stattgegeben.römisch eins. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Paragraph 61, Absatz 2, AsylG 2005 stattgegeben.
II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf internationalen Schutz wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.
III. Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea-Bissau zuerkannt.römisch drei. Dem Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea-Bissau zuerkannt.
IV. Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 08.03.2013 erteilt.römisch vier. Dem Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 08.03.2013 erteilt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. 1. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. 1. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Der Beschwerdeführer brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.11.2005 einen (ersten) Asylantrag ein.
Bei seinen Einvernahmen durch das Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe seine Heimat Guinea-Bissau im Jahr 1998 wegen des Krieges verlassen. Er sei an die Grenze zu Senegal geflüchtet und bis zu dem Zeitpunkt, als Präsident Vieira von der Militärjunta vertrieben worden sei, dort geblieben und dann im selben Jahr wieder nach Bissau zurückgekehrt. Als Vieira im Jahr 2005 wieder Präsident geworden sei, habe sich der Beschwerdeführer an die Schrecken des Krieges erinnert und nicht mehr in seinem Heimatland bleiben wollen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2006 wurde I. der (erste) Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Guinea-Bissau gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt und III. der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea-Bissau ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2006 wurde römisch eins. der (erste) Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, römisch zwei. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Guinea-Bissau gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt und römisch drei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea-Bissau ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer wurde in der Folge mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wegen § 27 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate vorerst bedingt, rechtskräftig verurteilt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX abermals wegen § 27 SMG, § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten rechtskräftig verurteilt. Am 18.10.2008 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen.Der Beschwerdeführer wurde in der Folge mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wegen Paragraph 27, SMG, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate vorerst bedingt, rechtskräftig verurteilt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 abermals wegen Paragraph 27, SMG, Paragraph 15, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten rechtskräftig verurteilt. Am 18.10.2008 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX wurde über den Beschwerdeführer ein auf zehn Jahre befristetes und noch aufrechtes Rückkehrverbot verhängt.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 wurde über den Beschwerdeführer ein auf zehn Jahre befristetes und noch aufrechtes Rückkehrverbot verhängt.
Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2006 erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.07.2007 gemäß § 7 und § 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 abgewiesen. In der Begründung führte der Unabhängigen Bundesasylsenat im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer konkrete Verfolgungshandlungen nicht einmal behauptet, sondern nur vage Rückkehrbefürchtungen im Zusammenhang mit der allgemeinen Sicherheitslage vorgebracht habe. Es gebe auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Guinea-Bissau Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Schließlich seien auch weder familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle. Dieser Berufungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 09.07.2007 zugestellt.Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2006 erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.07.2007 gemäß Paragraph 7 und Paragraph 8, Absatz eins und 2 AsylG 1997 abgewiesen. In der Begründung führte der Unabhängigen Bundesasylsenat im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer konkrete Verfolgungshandlungen nicht einmal behauptet, sondern nur vage Rückkehrbefürchtungen im Zusammenhang mit der allgemeinen Sicherheitslage vorgebracht habe. Es gebe auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Guinea-Bissau Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Schließlich seien auch weder familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK darstelle. Dieser Berufungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 09.07.2007 zugestellt.
In der Folge brachte der Beschwerdeführer am 26.04.2010 den vorliegenden (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz ein.
Bei seiner Erstbefragung am 26.04.2010 gab der Beschwerdeführer unter Mitwirkung eines Dolmetschers zur Begründung seines Folgeantrages im Wesentlichen an, dass ihm im Jahr 2005 ein Stent in die Herzarterie eingesetzt worden sei. Im Jänner 2009 habe er sich einer Bypassoperation unterziehen müssen und im April 2010 sei ihm ein ICD (Implantierbarer Cardioverter/Defibrillator) eingesetzt worden. Er wolle in Österreich bleiben, weil er schwer herzkrank sei und in seiner Heimat keine entsprechende medizinische Behandlung bekäme. An seinen Fluchtgründen und an der Situation in seiner Heimat habe sich nichts geändert.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahmen beim Bundesasylamt am 30.04.2010 und 09.06.2010 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers an, dass seine Fluchtgründe seit dem ersten Asylverfahren gleich geblieben seien. Er leide jedoch seit dem Jahr 2006 an einer Herzkrankheit und habe den Folgeantrag gestellt, weil nur bei einem gesicherten Aufenthaltsstatus eine Herztransplantation durchgeführt werden könne.
Das Bundesasylamt führte sodann Ermittlungen zur Lage in Guinea-Bissau, insbesondere zu den medizinischen Behandlungsmöglichkeiten für den Beschwerdeführer, durch.
Am 17.11.2010 stellte der Beschwerdeführer die gegenständliche Säumnisbeschwerde an den Asylgerichtshof.
I.2. Der Asylgerichtshof gelangte aufgrund des folgenden Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts:römisch eins.2. Der Asylgerichtshof gelangte aufgrund des folgenden Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts:
Laut einem eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 01.02.2011 leidet der Beschwerdeführer an Diabetes Mellitus II, schwerer arteriosklerotischer Schädigung des gesamten Arteriensystems, Zustand nach ischämischem Hirninfarkt links, diabetischer Retinopathie mit Mikroaneurysmen beider Augen, schwerer symptomatischer koronarer Herzkrankheit mit Mikroinfarkten der linken Herzkammer, Zustand nach mehrfachem Stenting, Zustand nach Bypassoperation, Zustand nach ICD-Implantation, Sichelzellanämie, arteriellem Bluthochdruck sowie Erhöhung der Blutfettwerte. Es seien engmaschige Kontrollen an der ICD-Ambulanz und andere ambulante Kontrollen sowie die verordnete Medikation notwendig. Bei einem Abbruch bzw. bei Nichtdurchführung dieser Behandlungen bestehe absolute Lebensgefahr für den Asylwerber. Bei Aussetzen der Kontrollen wäre eine Fehlfunktion des ICD-Gerätes denkbar, die ebenfalls lebensgefährlich wäre. Der Asylwerber sei nicht transportfähig. Im Rahmen einer Flugreise wäre jederzeit eine akute Durchblutungskrise möglich, die zu einem Herzversagen oder einem globalen Herzinfarkt führen könnte.Laut einem eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 01.02.2011 leidet der Beschwerdeführer an Diabetes Mellitus römisch zwei, schwerer arteriosklerotischer Schädigung des gesamten Arteriensystems, Zustand nach ischämischem Hirninfarkt links, diabetischer Retinopathie mit Mikroaneurysmen beider Augen, schwerer symptomatischer koronarer Herzkrankheit mit Mikroinfarkten der linken Herzkammer, Zustand nach mehrfachem Stenting, Zustand nach Bypassoperation, Zustand nach ICD-Implantation, Sichelzellanämie, arteriellem Bluthochdruck sowie Erhöhung der Blutfettwerte. Es seien engmaschige Kontrollen an der ICD-Ambulanz und andere ambulante Kontrollen sowie die verordnete Medikation notwendig. Bei einem Abbruch bzw. bei Nichtdurchführung dieser Behandlungen bestehe absolute Lebensgefahr für den Asylwerber. Bei Aussetzen der Kontrollen wäre eine Fehlfunktion des ICD-Gerätes denkbar, die ebenfalls lebensgefährlich wäre. Der Asylwerber sei nicht transportfähig. Im Rahmen einer Flugreise wäre jederzeit eine akute Durchblutungskrise möglich, die zu einem Herzversagen oder einem globalen Herzinfarkt führen könnte.
Mit Verfahrensanordnung vom 23.11.2011 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäß ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 15.02.2012 wurde dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens betreffend die aktuelle Lage in Guinea-Bissau zur Kenntnis gebracht und diesem die Möglichkeit geboten, ein weiteres Vorbringen zu erstatten, insbesondere auch betreffend seinen Gesundheitszustand sowie aktuelle private und familiäre Bindungen zu Österreich.
In seiner Stellungnahme vom 06.03.2006 verwies der Beschwerdeführer auf die unzureichende medizinische Versorgung in Guinea-Bissau.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Guinea-Bissau.
Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Denn der Beschwerdeführer behauptete in beiden Asylverfahren nicht einmal eine konkrete Verfolgung seiner Person in Guinea-Bissau, sondern führte als Fluchtgrund die ungünstige Sicherheitslage in seiner Heimat an.
Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wird festgestellt, dass dieser an Diabetes Mellitus II, schwerer arteriosklerotischer Schädigung des gesamten Arteriensystems, Zustand nach ischämischem Hirninfarkt links, diabetischer Retinopathie mit Mikroaneurysmen beider Augen, schwerer symptomatischer koronarer Herzkrankheit mit Mikroinfarkten der linken Herzkammer, Zustand nach mehrfachem Stenting, Zustand nach Bypassoperation, Zustand nach ICD-Implantation, Sichelzellanämie, arteriellem Bluthochdruck sowie Erhöhung der Blutfettwerte leidet. Es sind engmaschige Kontrollen an der ICD-Ambulanz und andere ambulante Kontrollen sowie die verordnete Medikation notwendig. Bei einem Abbruch bzw. bei Nichtdurchführung dieser Behandlungen bestünde absolute Lebensgefahr für den Asylwerber. Bei Aussetzen der Kontrollen wäre eine Fehlfunktion des ICD-Gerätes denkbar, die ebenfalls lebensgefährlich wäre. Der Asylwerber ist nicht transportfähig. Im Rahmen einer Flugreise wäre jederzeit eine akute Durchblutungskrise möglich, die zu einem Herzversagen oder einem globalen Herzinfarkt führen könnte.Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wird festgestellt, dass dieser an Diabetes Mellitus römisch zwei, schwerer arteriosklerotischer Schädigung des gesamten Arteriensystems, Zustand nach ischämischem Hirninfarkt links, diabetischer Retinopathie mit Mikroaneurysmen beider Augen, schwerer symptomatischer koronarer Herzkrankheit mit Mikroinfarkten der linken Herzkammer, Zustand nach mehrfachem Stenting, Zustand nach Bypassoperation, Zustand nach ICD-Implantation, Sichelzellanämie, arteriellem Bluthochdruck sowie Erhöhung der Blutfettwerte leidet. Es sind engmaschige Kontrollen an der ICD-Ambulanz und andere ambulante Kontrollen sowie die verordnete Medikation notwendig. Bei einem Abbruch bzw. bei Nichtdurchführung dieser Behandlungen bestünde absolute Lebensgefahr für den Asylwerber. Bei Aussetzen der Kontrollen wäre eine Fehlfunktion des ICD-Gerätes denkbar, die ebenfalls lebensgefährlich wäre. Der Asylwerber ist nicht transportfähig. Im Rahmen einer Flugreise wäre jederzeit eine akute Durchblutungskrise möglich, die zu einem Herzversagen oder einem globalen Herzinfarkt führen könnte.
Zur Lage in Guinea-Bissau wird festgestellt:
Politische und Sicherheitslage:
Guinea-Bissau ist eine Präsidialrepublik mit einer starken Stellung des direkt gewählten Staatspräsidenten. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, besitzt ein Vetorecht gegen Beschlüsse der Nationalversammlung und kann diese bei politischen Krisen auflösen. Das in sieben Regionen eingeteilte Land wird zentral verwaltet. Das System der verfassungsmäßigen Gewaltenteilung ist schwach ausgebildet mit einer dominierenden Exekutive und einem nach wie vor über-präsenten Militärsektor.
Seit dem Bürgerkrieg von 1998/1999 ist das Land politisch instabil. Bereits zuvor wurde das Land immer wieder von Regierungskrisen und politischen Anschlägen erschüttert. Zwischen Sommer 2005 und 2008 mussten drei Regierungen gehen. Im Herbst 2005 war die Regierung unter Ministerpräsident Carlos Gomes Junior entlassen worden. Am 19.03.2007 hatte ein Misstrauensvotum gegen die Regierung unter Ministerpräsident Aristides Gomes Erfolg. Am 06.08.2008 wurde die Regierung unter Ministerpräsident Ndafa Cabi abgelöst, die sich lange auf eine breite parlamentarische Mehrheit von Abgeordneten der größten Parteien PAIGC (Partido Africana para a Independência da Guiné e Cabo Verde), PUSD (Partido unido social democrata) und PRS (Partido de Renovaçâo Soçial) stützen konnte. Die friedlich verlaufenen und unter enger Begleitung der internationalen Gemeinschaft organisierten Neuwahlen des Parlaments am 16.11.2008 brachten eine absolute Mehrheit für die PAIGC. Anfang 2009 übernahm Carlos Gomes Junior erneut die Regierungsgeschäfte. Hoffnungen auf einen politischen Neuanfang mit einer stabilen politischen Mehrheit verflogen schnell. Am 01. und 02.03.2009 wurden kurz hintereinander zunächst Generalstabschef Tagme Na Waie und dann Staatspräsident Vieira Opfer von Attentaten. Einen Tag vor Beginn des Wahlkampfes zu den Präsidentschaftswahlen am 05.06. fielen der unabhängige Präsidentschaftskandidat Baciro Dabo und weitere drei Personen, darunter der ehemalige Verteidigungsminister, einem tödlichen Anschlag zum Opfer. Sie sollen an Putschplänen gegen Ministerpräsident Gomes Junior beteiligt gewesen sein. Am 01.04.2010 gab es in Guinea-Bissau einen Putschversuch. An diesem Tag wurden der Generalstabschef, Admiral Zamora Induta, und Ministerpräsident Carlos Gomez Junior von einer Gruppe Militärs unter der Führung des Vize-Generalstabschefs, General Antonio Indjai, illegal festgenommen. Die Sicherheitslage hat sich seitdem stabilisiert, bleibt jedoch wegen des starken und unbeständigen Einflusses des Militärs fragil. Zwischenzeitlich wurde der selbst ernannte Generalstabschef Indjai ebenso in seinem Amt bestätigt wie der Konteradmiral Bubo Na Tchuto als erneuter Marinechef Guinea-Bissaus. Dieser hatte im August 2008 versucht, die Regierung zu stürzen, und musste daraufhin aus dem Land fliehen. Ihm wird von der internationalen Gemeinschaft vorgeworfen, eine aktive Rolle im Drogenhandel des Landes zu spielen. Die relative politische Stabilität, die sich in Guinea-Bissau seit der Neuwahl von Präsident Malam Bacal Sanhá im Juli 2009 eingestellt hatte, hat damit einen schweren Rückschlag erlitten. Das Kernproblem in Guinea-Bissau ist die zu starke Stellung des Militärs im politischen Machtgefüge. Das Militär betrachtet sich als Garanten der Unabhängigkeit von 1974 und hält sich in weiten Teilen für unantastbar. Dabei befinden sich die Streitkräfte auf einem sehr niedrigen Ausbildungs- und Ausrüstungsstand. Die schwachen staatlichen Strukturen und fehlenden finanziellen Mittel verhindern bisher wirksame Reformen.Seit dem Bürgerkrieg von 1998 aus 1999, ist das Land politisch instabil. Bereits zuvor wurde das Land immer wieder von Regierungskrisen und politischen Anschlägen erschüttert. Zwischen Sommer 2005 und 2008 mussten drei Regierungen gehen. Im Herbst 2005 war die Regierung unter Ministerpräsident Carlos Gomes Junior entlassen worden. Am 19.03.2007 hatte ein Misstrauensvotum gegen die Regierung unter Ministerpräsident Aristides Gomes Erfolg. Am 06.08.2008 wurde die Regierung unter Ministerpräsident Ndafa Cabi abgelöst, die sich lange auf eine breite parlamentarische Mehrheit von Abgeordneten der größten Parteien PAIGC (Partido Africana para a Independência da Guiné e Cabo Verde), PUSD (Partido unido social democrata) und PRS (Partido de Renovaçâo Soçial) stützen konnte. Die friedlich verlaufenen und unter enger Begleitung der internationalen Gemeinschaft organisierten Neuwahlen des Parlaments am 16.11.2008 brachten eine absolute Mehrheit für die PAIGC. Anfang 2009 übernahm Carlos Gomes Junior erneut die Regierungsgeschäfte. Hoffnungen auf einen politischen Neuanfang mit einer stabilen politischen Mehrheit verflogen schnell. Am 01. und 02.03.2009 wurden kurz hintereinander zunächst Generalstabschef Tagme Na Waie und dann Staatspräsident Vieira Opfer von Attentaten. Einen Tag vor Beginn des Wahlkampfes zu den Präsidentschaftswahlen am 05.06. fielen der unabhängige Präsidentschaftskandidat Baciro Dabo und weitere drei Personen, darunter der ehemalige Verteidigungsminister, einem tödlichen Anschlag zum Opfer. Sie sollen an Putschplänen gegen Ministerpräsident Gomes Junior beteiligt gewesen sein. Am 01.04.2010 gab es in Guinea-Bissau einen Putschversuch. An diesem Tag wurden der Generalstabschef, Admiral Zamora Induta, und Ministerpräsident Carlos Gomez Junior von einer Gruppe Militärs unter der Führung des Vize-Generalstabschefs, General Antonio Indjai, illegal festgenommen. Die Sicherheitslage hat sich seitdem stabilisiert, bleibt jedoch wegen des starken und unbeständigen Einflusses des Militärs fragil. Zwischenzeitlich wurde der selbst ernannte Generalstabschef Indjai ebenso in seinem Amt bestätigt wie der Konteradmiral Bubo Na Tchuto als erneuter Marinechef Guinea-Bissaus. Dieser hatte im August 2008 versucht, die Regierung zu stürzen, und musste daraufhin aus dem Land fliehen. Ihm wird von der internationalen Gemeinschaft vorgeworfen, eine aktive Rolle im Drogenhandel des Landes zu spielen. Die relative politische Stabilität, die sich in Guinea-Bissau seit der Neuwahl von Präsident Malam Bacal Sanhá im Juli 2009 eingestellt hatte, hat damit einen schweren Rückschlag erlitten. Das Kernproblem in Guinea-Bissau ist die zu starke Stellung des Militärs im politischen Machtgefüge. Das Militär betrachtet sich als Garanten der Unabhängigkeit von 1974 und hält sich in weiten Teilen für unantastbar. Dabei befinden sich die Streitkräfte auf einem sehr niedrigen Ausbildungs- und Ausrüstungsstand. Die schwachen staatlichen Strukturen und fehlenden finanziellen Mittel verhindern bisher wirksame Reformen.
Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Reise- und Sicherheitshinweise, 22.06.2011; Auswärtiges Amt Berlin, Innenpolitik Guinea-Bissau, April 2011.
Justiz:
In der Verfassung und den Gesetzen ist eine unabhängige Justiz verankert, dies wurde in der Praxis jedoch nur wenig umgesetzt. Richter sind schlecht ausgebildet, unterbezahlt und manchmal korrupt. Der Generalstaatsanwalt hat nur geringen Schutz vor politischem Einfluss, weil der Präsident allein die Macht hat, den Generalstaatsanwalt zu ernennen und abzuberufen.
Gerichtsverhandlungen fanden - aufgrund mangelnder Ressourcen und Infrastruktur - oft sehr verspätet statt und Schuldsprüche gab es sehr selten. Traditionelles Recht herrscht weiterhin in den ländlichen Gebieten. Wichtiges politisches Thema bleibt in diesem Zusammenhang auch der Kampf gegen die wachsende Drogenkriminalität. UNODC fördert federführend das Engagement der lokalen Behörden. Die Regierung unterzeichnete im Januar 2010 ein Abkommen mit den USA, das eine Zusammenarbeit zwischen einem Staatsanwalt aus den USA und dem Generalstaatsanwalt von Guinea-Bissau vorsieht, um Drogenhandel und andere Verbrechen zu bekämpfen. Bis Ende 2010 hatten die USA jedoch noch keinen Staatsanwalt entsandt. Guinea-Bissau und insbesondere das Bijagos-Inselarchipel ist aufgrund fehlender staatlicher Strukturen Drogenumschlagsplatz auf dem Weg von Südamerika nach Europa und Nordamerika. Damit einher geht eine Zunahme der Korruption auf allen Ebenen.
Quellen: Amnesty International: Jahresbericht Guinea-Bissau, Mai 2011; U. S. Department of State: 2010 Country Report on Human Rights Practices - Guinea-Bissau, 08.04.2011; Auswärtiges Amt Berlin, Innenpolitik Guinea-Bissau, April 2011; Freedom House: Freedom in the World - Guinea-Bissau, 2010.
Sicherheitsbehörden:
Das Land ist in 37 Polizeibezirke unterteilt. Es gibt circa 3.500 Polizisten in neun unterschiedlichen Polizeieinheiten bei sieben verschiedenen Ministerien. Die circa 100 Polizisten der Judicial Police (Justizministerium) sind vor allem für den Drogenhandel, Terrorismus und andere transnationale Kriminalität zuständig. Die
1.300 Polizisten der Public Order Police (Innenministerium) führen präventive Patrouillen, Veranstaltungsüberwachung und die Einhaltung von Recht und Ordnung durch. Andere Polizeikräfte sind der Staatsinformationsdienst, der Grenzdienst, die Schnelle Eingreiftruppe und die Seepolizei. Die Polizei ist schlecht ausgebildet und ausgerüstet, ineffektiv, schlecht und unregelmäßig bezahlt und korrupt. Funktionierende Gefängnisse gibt es nicht. Die Verkehrspolizei ist besonders korrupt und fordert Bestechungsgelder von Fahrzeuglenkern. Straflosigkeit ist ein Problem. Korruption und der Mangel an Hafteinrichtungen und Fahrzeugen führte regelmäßig dazu, dass Gefangene während der Untersuchung nicht in Gewahrsam gehalten werden konnten. Der Generalstaatsanwalt war verantwortlich für Untersuchungen bei Missbrauch durch die Polizei, jedoch waren dessen Mitarbeiter schlecht bezahlt und anfällig für Bedrohungen und Nötigungen. Laut Verfassung sind die Streitkräfte für die äußere Sicherheit verantwortlich. Bei Notfällen können sie jedoch auch bei internen Konflikten zur Verstärkung der Polizei herangezogen werden. Anders als in vergangenen Jahren gab es keine Berichte darüber, dass die Regierung oder ihre Handlanger willkürliche oder ungesetzliche Tötungen verübt hätten, auch keine politisch motivierten Morde. Es gab keine Berichte über politisch motivierte Verschleppungen. Die Verfassung verbietet Folter und andere unmenschliche, grausame oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, allerdings wurde dieses Verbot von der Armee und von der Polizei nicht immer respektiert. Die Regierung bestrafte keine Angehörigen der Sicherheitskräfte, die in derartige Fälle involviert waren.
Die vom Parlament am 23.01.2008 beschlossene umfassende Sicherheitssektorreform (SSR) ist unabdingbar für eine friedliche Entwicklung des Landes. Seit April 2008 wurde die Reform durch eine EU-Beratermission begleitet, die zum Ziel hatte, die Rolle des Militärs zu begrenzen und effiziente Strukturen bei Polizei, Justiz und Streitkräften zu etablieren. Aufgrund der Ereignisse vom April 2010 wurde das Mandat über September 2010 hinaus nicht mehr verlängert. Guinea-Bissau, afrikanische Drehscheibe des Drogentransits aus Südamerika, muss in Zukunft auf europäische Hilfe zur Reform seiner Sicherheitskräfte verzichten. Mit der EU-Mission, in der europäische Experten die Umstrukturierung von Armee und Polizei des kleinen westafrikanischen Landes begleiten und bezahlen sollten, wollte Europa der Verwicklung hoher bissauischer Generäle in den Drogenhandel sowie einer langen Serie von Putschen und Militärrevolten ein Ende setzen. Der sich daraus entwickelnde Machtkampf zwischen gewählter Regierung und Militärspitze führte im März 2009 zur Ermordung sowohl des Staatschefs als auch des Generalstabschefs. Mehrere hohe Militärs, denen die USA wegen Drogenhandels die Konten gesperrt haben, sind weiterhin im Amt.
Quellen: Amnesty International: Jahresbericht Guinea-Bissau, Mai 2011; U. S. Department of State: 2010 Country Report on Human Rights Practices - Guinea-Bissau, 08.04.2011; Auswärtiges Amt Berlin, Innenpolitik Guinea-Bissau, April 2011.
Menschenrechtslage:
In der Verfassung und den Gesetzen ist die Meinungs- und Pressefreiheit verankert, jedoch betreiben manche Journalisten Selbstzensur und gelegentlich kommt es zu Schikanierungen durch die Behörden. Es existieren öffentliche und private Radiosender sowie uneingeschränkter Internetzugang. Die Medien begleiten die politische Entwicklung durchaus kritisch. Mehrere private Zeitungen veröffentlichen ihre Ausgaben aus finanziellen Gründen nur sporadisch. Das Recht auf Religionsfreiheit, auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit und auf Streik wird gemäß Verfassung garantiert und von der Regierung in der Praxis im Wesentlichen respektiert. Zahlreiche nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen können ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und ihre Ergebnisse veröffentlichen. Regierungsvertreter sind einigermaßen kooperativ und teilweise reagieren sie auf Vorschläge der NGOs. Berichten zufolge wurden NGO-Mitarbeiter eingeschüchtert.
Quellen: U. S. Department of State: 2010 Country Report on Human Rights Practices - Guinea-Bissau, 08.04.2011; Freedom House, Freedom in the World - Guinea-Bissau, Edition 2010.
Innerstaatliche Fluchtalternative:
Das Gesetz erlaubt uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Die Regierung respektiert diese Rechte im Wesentlichen auch in der Praxis. Die Regierung arbeitete mit dem Büro des UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um intern Vertriebene, Flüchtlinge, Staatenlose und andere hilfsbedürftige Personen zu schützen und zu unterstützen.
Quelle: U. S. Department of State: 2010 Country Report on Human Rights Practices - Guinea-Bissau, 08.04.2011.
Versorgungslage:
Guinea-Bissau zählt zu den ärmsten Ländern der Welt. Die Wirtschaftsstruktur wird von Landwirtschaft, insbesondere Reisanbau, und Fischerei dominiert. Über 80 % der Bevölkerung sind in diesen Sektoren tätig. Von rund einer Million Hektar potentieller Bebauungsfläche werden lediglich rund 400.000 Hektar bewirtschaftet, wobei Subsistenzwirtschaft vorherrscht. Trotz des hohen Agraranteils, relativ viel Regens, guter Böden sowie umfangreicher Nahrungsmittelimporte kommt es regelmäßig zu Versorgungsschwierigkeiten. Die medizinische Versorgung ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und hygienisch hoch problematisch. Die Zahl adäquat ausgebildeter Fachärzte ist beschränkt und in der Hauptstadt konzentriert. Zahlreiche in Guinea-Bissau tätige NGOs und internationale Organisationen finden sich im Verzeichnis Directory of Development Organizations.
Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Reise- und Sicherheitshinweise Guinea-Bissau, 22.06.2011; Auswärtiges Amt Berlin, Wirtschaft - Guinea-Bissau, April 2011; Directory of Development Organizations:
Africa, 2010.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Zu Spruchpunkt I:römisch zwei.1. Zu Spruchpunkt I:
Nach § 73 Abs. 1 erster Satz AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.Nach Paragraph 73, Absatz eins, erster Satz AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Laut § 61 Abs. 2 AsylG 2005 sind Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.Laut Paragraph 61, Absatz 2, AsylG 2005 sind Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
Die Regelung des § 61 Abs. 2 AsylG 2005 entspricht inhaltlich der Bestimmung des § 73 Abs. 2 AVG. Der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG ist nicht im Sinn eines Verschuldens von Organwaltern, sondern insofern "objektiv" zu verstehen, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war, sondern die Ursache einer Verzögerung des Verwaltungsverfahrens überwiegend im Einflussbereich der Behörde lag (VwGH 21.09.2007, 2006/05/0145; 18.01.2005, 2004/05/0120).Die Regelung des Paragraph 61, Absatz 2, AsylG 2005 entspricht inhaltlich der Bestimmung des Paragraph 73, Absatz 2, AVG. Der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG ist nicht im Sinn eines Verschuldens von Organwaltern, sondern insofern "objektiv" zu verstehen, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war, sondern die Ursache einer Verzögerung des Verwaltungsverfahrens überwiegend im Einflussbereich der Behörde lag (VwGH 21.09.2007, 2006/05/0145; 18.01.2005, 2004/05/0120).
Im vorliegenden Fall war die Entscheidungsfrist abgelaufen und lag die Ursache der Säumnis überwiegend im Einflussbereich der Behörde, weil das Bundesasylamt nähere Ermittlungen zu den medizinischen Behandlungsmöglichkeiten für die Krankheiten des Beschwerdeführers in Guinea-Bissau durchzuführen hatte. Daher ist die Säumnisbeschwerde zulässig und begründet.
II.2. Zu Spruchpunkt II:römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt II:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention - GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention - GFK droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).
Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung im Sinn der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen nicht glaubhaft machen konnte.
II.3. Zu Spruchpunkt III:römisch zwei.3. Zu Spruchpunkt III:
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.
Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Artikel 15, dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).
Im vorliegenden Fall wäre nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand mit der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK verbunden, sodass ihm grundsätzlich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.Im vorliegenden Fall wäre nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand mit der realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK verbunden, sodass ihm grundsätzlich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.
Da jedoch der Beschwerdeführer im Jahr 2007 zweimal wegen Vergehen gemäß § 27 SMG verurteilt wurde, ist noch zu prüfen, ob ein Ausschlussgrund für die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 8 Abs. 3a in Verbindung mit § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt:Da jedoch der Beschwerdeführer im Jahr 2007 zweimal wegen Vergehen gemäß Paragraph 27, SMG verurteilt wurde, ist noch zu prüfen, ob ein Ausschlussgrund für die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt:
§ 8 Abs. 3a AsylG 2005 lautet: "Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist."Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 lautet: "Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist."
§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 lautet: "Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wennParagraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 lautet: "Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
Die Aberkennungstatbestände des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 dienen der Umsetzung der in Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Statusrichtlinie normierten Ausschluss- bzw. Aberkennungstatbestände (RV 330 BlgNR 24. GP).Die Aberkennungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 dienen der Umsetzung der in Artikel 19, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 17, Absatz eins, Statusrichtlinie normierten Ausschluss- bzw. Aberkennungstatbestände Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. GP).
Nach Art. 19 Abs. 3 lit. a Statusrichtlinie erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen eine Verlängerung ab, wenn er nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Art. 17 Abs. 1 und 2 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen wird.Nach Artikel 19, Absatz 3, Litera a, Statusrichtlinie erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen eine Verlängerung ab, wenn er nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Artikel 17, Absatz eins und 2 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen wird.
Gemäß Art. 17 Abs. 1 Statusrichtlinie ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass erGemäß Artikel 17, Absatz eins, Statusrichtlinie ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen;
b) eine schwere Straftat begangen hat;
c) sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Art. 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen;c) sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikel eins und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen;
d) eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit des Landes darstellt, in dem er sich aufhält.
Art. 1 Abschnitt F GFK lautet: "Die Bestimmungen dieses Abkommens sind auf Personen nicht anwendbar, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sieArtikel eins, Abschnitt F GFK lautet: "Die Bestimmungen dieses Abkommens sind auf Personen nicht anwendbar, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie
a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben, und zwar im Sinne jener internationalen Einrichtungen, die ausgearbeitet wurden, um Bestimmungen gegen solche Verbrechen zu schaffen;
b) bevor sie als Flüchtlinge in das Gastland zugelassen wurden, ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen haben;
c) sich Handlungen schuldig gemacht haben, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten."
Nach den Erläuternden Bemerkungen zu § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 2009/122 (RV 330 BlgNR 24. GP) stellt der neue Abs. 2 eine Erweiterung der Aberkennungstatbestände des Abs. 1 dar. So hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch in drei weiteren Fällen von Amts wegen zu erfolgen (Z 1 bis 3). Diese Aberkennungstatbestände entsprechen den in Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 der Statusrichtlinie normierten Aberkennungstatbeständen. Die Z 1 und 2 orientieren sich dabei auch an den Aberkennungs- bzw. Ausschlussgründen für den Status des Asylberechtigten gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 und 3. Abweichend von der in Z 3 geforderten formalen Grenze des "Verbrechens (§ 17 StGB)" kann der Aberkennungstatbestand der Z 2 auch dann erfüllt sein, wenn mehrere minderschwere Straftaten vorliegen, welche für sich das Kriterium der Z 3 nicht erfüllen.Nach den Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung BGBl. römisch eins 2009/122 Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode stellt der neue Absatz 2, eine Erweiterung der Aberkennungstatbestände des Absatz eins, dar. So hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch in drei weiteren Fällen von Amts wegen zu erfolgen (Ziffer eins bis 3). Diese Aberkennungstatbestände entsprechen den in Artikel 19, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 17, Absatz eins, der Statusrichtlinie normierten Aberkennungstatbeständen. Die Ziffer eins und 2 orientieren sich dabei auch an den Aberkennungs- bzw. Ausschlussgründen für den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Abweichend von der in Ziffer 3, geforderten formalen Grenze des "Verbrechens (Paragraph 17, StGB)" kann der Aberkennungstatbestand der Ziffer 2, auch dann erfüllt sein, wenn mehrere minderschwere Straftaten vorliegen, welche für sich das Kriterium der Ziffer 3, nicht erfüllen.
Im vorliegenden Fall wurden die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt F lit. a bis c GKF durch die genannten Delikte des Beschwerdeführers offensichtlich nicht verwirklicht, handelt es sich doch weder um Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit noch um vor der Einreise nach Österreich begangene schwere, nicht politische Verbrechen oder gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen gerichtete Handlungen.Im vorliegenden Fall wurden die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt F Litera a bis c GKF durch die genannten Delikte des Beschwerdeführers offensichtlich nicht verwirklicht, handelt es sich doch weder um Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit noch um vor der Einreise nach Österreich begangene schwere, nicht politische Verbrechen oder gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen gerichtete Handlungen.
Mit der Frage, wann von einer Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auszugehen ist, befasste sich der kürzlich der Verfassungsgerichtshof in einem Fall, in dem ein Fremder sechsmal wegen § 127 StGB (Diebstahl) bzw. § 134 StGB (Unterschlagung) bzw. § 141 StGB (Entwendung), also wegen mit Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten bedrohten Delikten, strafgerichtlich verurteilt worden war, wobei es sich bei der höchsten verhängten Strafe um eine unbedingte Freiheitsstrafe von zwei Monaten handelte (VfGH 13.12.2011, U 1907/10):Mit der Frage, wann von einer Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auszugehen ist, befasste sich der kürzlich der Verfassungsgerichtshof in einem Fall, in dem ein Fremder sechsmal wegen Paragraph 127, StGB (Diebstahl) bzw. Paragraph 134, StGB (Unterschlagung) bzw. Paragraph 141, StGB (Entwendung), also wegen mit Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten bedrohten Delikten, strafgerichtlich verurteilt worden war, wobei es sich bei der höchsten verhängten Strafe um eine unbedingte Freiheitsstrafe von zwei Monaten handelte (VfGH 13.12.2011, U 1907/10):
"Gemäß Art. 17 Abs. 1 Statusrichtlinie sind Personen vom Genuss des subsidiären Schutzes auszuschließen, die Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (lit. a) bzw. schwere Straftaten (lit. b) begangen haben oder sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen (lit. c). Angesichts der schweren Natur dieser Ausschluss- bzw. Aberkennungstatbestände kann nach dem Grundsatz der richtlinienkonformen Interpretation Art. 17 Abs. 1 lit. d leg. cit. nur dahingehend verstanden werden, dass zur Verwirklichung dieser Bestimmung zumindest die Begehung einer Straftat von vergleichbarer Schwere wie die in lit. a bis c leg. cit. genannten Handlungen vorliegen muss. Diese Sicht wird auch dadurch bestätigt, dass die Statusrichtlinie selbst bzw. die Materialien zur Statusrichtlinie auf die Genfer Flüchtlingskonvention Bezug nehmen (Europäische Kommission, 12.09.2001, KOM [2001], 510 endg.; Rat der Europäischen Union, 30.10.2002, 13623/02 ASILE 59) und sich aus der zu den einschlägigen Bestimmungen der GFK ergangenen Judikatur bzw. Literatur ergibt, dass eine "Gefahr für die Sicherheit oder für die Allgemeinheit eines Landes" nur dann gegeben ist, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet ist oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z. B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorliegen (vgl. Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Kommentar, 1999, Rz. 453 ff.; VwGH 27.04.2006, 2003/20/0050, 10.10.1996, 95/20/0247).""Gemäß Artikel 17, Absatz eins, Statusrichtlinie sind Personen vom Genuss des subsidiären Schutzes auszuschließen, die Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Litera a,) bzw. schwere Straftaten (Litera b,) begangen haben oder sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen (Litera c,). Angesichts der schweren Natur dieser Ausschluss- bzw. Aberkennungstatbestände kann nach dem Grundsatz der richtlinienkonformen Interpretation Artikel 17, Absatz eins, Litera d, leg. cit. nur dahingehend verstanden werden, dass zur Verwirklichung dieser Bestimmung zumindest die Begehung einer Straftat von vergleichbarer Schwere wie die in Litera a bis c leg. cit. genannten Handlungen vorliegen muss. Diese Sicht wird auch dadurch bestätigt, dass die Statusrichtlinie selbst bzw. die Materialien zur Statusrichtlinie auf die Genfer Flüchtlingskonvention Bezug nehmen (Europäische Kommission, 12.09.2001, KOM [2001], 510 endg.; Rat der Europäischen Union, 30.10.2002, 13623/02 ASILE 59) und sich aus der zu den einschlägigen Bestimmungen der GFK ergangenen Judikatur bzw. Literatur ergibt, dass eine "Gefahr für die Sicherheit oder für die Allgemeinheit eines Landes" nur dann gegeben ist, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet ist oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z. B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorliegen vergleiche Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Kommentar, 1999, Rz. 453 ff.; VwGH 27.04.2006, 2003/20/0050, 10.10.1996, 95/20/0247)."
Zum Begriff der "Gemeingefährlichkeit" eines Straftäters führte der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 aus, dass eine entsprechende Zukunftsprognose zu erstellen sei, wobei es auf das gesamte Verhalten des Asylwerbers ankomme. Demgemäß seien seine Einstellung während der Dauer seines Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinschaft der in diesem Staat lebenden Bürger und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet seien, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Außerdem sei die Gewährung der bedingten Entlassung durch das dafür zuständige Gericht ohne Hinzutreten neuer Sachverhaltselemente ein klarer Anhaltspunkt für eine im Sinn der Voraussetzung einer "Gefahr für die Gemeinschaft" nicht ausreichend ungünstige Prognose (VwGH 03.12.2002, 99/01/0449).Zum Begriff der "Gemeingefährlichkeit" eines Straftäters führte der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 aus, dass eine entsprechende Zukunftsprognose zu erstellen sei, wobei es auf das gesamte Verhalten des Asylwerbers ankomme. Demgemäß seien seine Einstellung während der Dauer seines Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinschaft der in diesem Staat lebenden Bürger und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet seien, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Außerdem sei die Gewährung der bedingten Entlassung durch das dafür zuständige Gericht ohne Hinzutreten neuer Sachverhaltselemente ein klarer Anhaltspunkt für eine im Sinn der Voraussetzung einer "Gefahr für die Gemeinschaft" nicht ausreichend ungünstige Prognose (VwGH 03.12.2002, 99/01/0449).
Im Lichte dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann der Beschwerdeführer des vorliegenden Falles nicht (mehr) als gemeingefährlich im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 bezeichnet werden, weil seine letzte Straftat inzwischen mehr als vier Jahre zurückliegt und der Beschwerdeführer bereits am 18.10.2008 bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen werden konnte.Im Lichte dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann der Beschwerdeführer des vorliegenden Falles nicht (mehr) als gemeingefährlich im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 bezeichnet werden, weil seine letzte Straftat inzwischen mehr als vier Jahre zurückliegt und der Beschwerdeführer bereits am 18.10.2008 bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen werden konnte.
Auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 wurden nicht erfüllt, weil der Beschwerdeführer nicht wegen eines Verbrechens, sondern - zweimal - wegen eines Vergehens verurteilt wurde:Auch die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 wurden nicht erfüllt, weil der Beschwerdeführer nicht wegen eines Verbrechens, sondern - zweimal - wegen eines Vergehens verurteilt wurde:
Gemäß § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Der Beschwerdeführer wurde zweimal wegen Vergehen nach § 27 SMG, für die als Strafdrohung nur eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorgesehen ist, rechtskräftig bestraft.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Der Beschwerdeführer wurde zweimal wegen Vergehen nach Paragraph 27, SMG, für die als Strafdrohung nur eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorgesehen ist, rechtskräftig bestraft.
Aus diesen Gründen ist der Beschwerdeführer trotz Vorliegens zweier noch ungetilgter Suchtmitteldelikte derzeit nicht vom subsidiären Schutzstatus ausgeschlossen. Im Fall einer neuerlichen Verurteilung des Beschwerdeführers, z. B. wegen § 27 SMG, wird die sofortige Aberkennung des subsidiären Schutzes zu prüfen sein.Aus diesen Gründen ist der Beschwerdeführer trotz Vorliegens zweier noch ungetilgter Suchtmitteldelikte derzeit nicht vom subsidiären Schutzstatus ausgeschlossen. Im Fall einer neuerlichen Verurteilung des Beschwerdeführers, z. B. wegen Paragraph 27, SMG, wird die sofortige Aberkennung des subsidiären Schutzes zu prüfen sein.
II.4. Zu Spruchpunkt IV:römisch zwei.4. Zu Spruchpunkt IV:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Nach dieser Bestimmung war dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in der gesetzlichen Dauer zu erteilen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Daran kann auch der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung nichts ändern (VwGH 22.08.2007, 2005/01/0015, 0017).Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Daran kann auch der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung nichts ändern (VwGH 22.08.2007, 2005/01/0015, 0017).
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, Devolution, Entscheidungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, mangelnde Asylrelevanz, strafrechtliche Verurteilung, subsidiärer SchutzZuletzt aktualisiert am
15.05.2012