TE AsylGH Erkenntnis 2012/3/12 E18 306182-2/2010

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Veröffentlicht am 12.03.2012
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Norm

AsylG 1997 §7
AVG §66 Abs2

Spruch

E18 306.182-2/2010-8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und die Richterin Mag.a JICHA als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. Walter EISL, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2010, Zl. 05 16.868-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und die Richterin Mag.a JICHA als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. Walter EISL, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2010, Zl. 05 16.868-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2010, Zl. 05 16.868-BAT, wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2010, Zl. 05 16.868-BAT, wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I.1.1. Der zum Einreisezeitpunkt noch minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Armenien, brachte am 11.10.2005 - vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin - beim Bundesasylamt (BAA) einen Asylantrag ein. Dazu wurde die gesetzliche Vertreterin zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird. Eigene Fluchtgründe wurden für den mj. BF nicht vorgebracht.römisch eins.1.1. Der zum Einreisezeitpunkt noch minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Armenien, brachte am 11.10.2005 - vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin - beim Bundesasylamt (BAA) einen Asylantrag ein. Dazu wurde die gesetzliche Vertreterin zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird. Eigene Fluchtgründe wurden für den mj. BF nicht vorgebracht.

I.1.2. Der Asylantrag des mj. BF wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 14.09.2006, Zahl: 05 16.868-BAT, gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idF BGBl. I Nr. 101/2003 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG bis zum 19.09.2007 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.2. Der Asylantrag des mj. BF wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 14.09.2006, Zahl: 05 16.868-BAT, gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG bis zum 19.09.2007 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

I.1.4. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 29.09.2006 innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.1.4. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 29.09.2006 innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

I.1.5. Mit Bescheid vom 02.04.2007, Zahl: 306.182-C1/6E-XIX/62/06, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die gegen den Bescheid des BAA erhobene Berufung gemäß § 7 AsylG ab.römisch eins.1.5. Mit Bescheid vom 02.04.2007, Zahl: 306.182-C1/6E-XIX/62/06, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die gegen den Bescheid des BAA erhobene Berufung gemäß Paragraph 7, AsylG ab.

I.1.6. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.11.2008, Zl. 2007/19/0280-11, wurde der angefochtene Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.04.2007 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.römisch eins.1.6. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.11.2008, Zl. 2007/19/0280-11, wurde der angefochtene Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.04.2007 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

I.1.7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 7.9.2009, GZ. E18 306.182-1/2008-28E, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch eins.1.7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 7.9.2009, GZ. E18 306.182-1/2008-28E, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

I.1.8. Am 6.4.2010 wurde die Mutter des Beschwerdeführers vor dem BAA niederschriftlich einvernommen. Die Mutter des BF wurde dabei über ihren aktuellen Gesundheitszustand befragt und weiters wurde ihr die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 4.2.2010 über die Situation von gemischtethnischen Paaren in Armenien zur Kenntnis gebracht und ihre die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.römisch eins.1.8. Am 6.4.2010 wurde die Mutter des Beschwerdeführers vor dem BAA niederschriftlich einvernommen. Die Mutter des BF wurde dabei über ihren aktuellen Gesundheitszustand befragt und weiters wurde ihr die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 4.2.2010 über die Situation von gemischtethnischen Paaren in Armenien zur Kenntnis gebracht und ihre die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.

I.1.9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.8.2010, FZ. 05 16.868-BAT, wurde der Asylantrag gem. § 7 AsylG 97 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten vom Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt III). Weiters wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt IV.).römisch eins.1.9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.8.2010, FZ. 05 16.868-BAT, wurde der Asylantrag gem. Paragraph 7, AsylG 97 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten vom Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt römisch drei). Weiters wurde der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch vier.).

Das BAA begründete seine Entscheidung damit, dass das Vorbringen der Mutter des BF, wie bereits im Vorverfahren ausgeführt, zwar glaubwürdig, jedoch nicht asylrelevant sei. Für den BF selbst wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Die Aberkennung des subsidiären Schutzes wurde mit der Besserung des Gesundheitszustandes der Mutter (ohne SV-Gutachten) und der Behandelbarkeit ihrer Krankheiten in Armenien begründet. Festgestellt wurde auch, dass der BF zwei Mal wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde. Die Ausweisungsentscheidung wurde damit begründet, dass die gesamte Familie von der Ausweisung betroffen sei und bei Abwägung des Privatlebens mehr Gründe für als gegen eine Ausweisung sprechen würden.

I.1.10. Gegen diesen Bescheid des BAA wurde am 17.8.2010 fristgerecht Beschwerde durch den rechtsfreundlichen Vertreter eingebracht. Hinsichtlich des detaillierten Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen. Nach allgemeinen rechtlichen und sonstigen Ausführungen wurden im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift der Mutter verwiesen. Der BF selbst sei mit seiner Mutter eingereist und mehr als 5 Jahre in Österreich aufhältig. Er habe die Hauptschule besucht und spreche sehr gut Deutsch. Was die in Österreich begangenen Straftaten betreffe, so wolle er diese keineswegs beschönigen, jedoch habe er bereits als Kind massive Gewalt erfahren und sei in schwierigen Verhältnissen aufgewachsen. In Österreich sei er bereits als 13 Jähriger in sehr schlechte Gesellschaft geraten und habe sich als Mitläufer zu Straftaten mitreißen lassen. Nach Verbüßung seiner Haftstrafe habe sich der BF vollständig gewandelt und er werde sich in Zukunft auch wohl verhalten.römisch eins.1.10. Gegen diesen Bescheid des BAA wurde am 17.8.2010 fristgerecht Beschwerde durch den rechtsfreundlichen Vertreter eingebracht. Hinsichtlich des detaillierten Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen. Nach allgemeinen rechtlichen und sonstigen Ausführungen wurden im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift der Mutter verwiesen. Der BF selbst sei mit seiner Mutter eingereist und mehr als 5 Jahre in Österreich aufhältig. Er habe die Hauptschule besucht und spreche sehr gut Deutsch. Was die in Österreich begangenen Straftaten betreffe, so wolle er diese keineswegs beschönigen, jedoch habe er bereits als Kind massive Gewalt erfahren und sei in schwierigen Verhältnissen aufgewachsen. In Österreich sei er bereits als 13 Jähriger in sehr schlechte Gesellschaft geraten und habe sich als Mitläufer zu Straftaten mitreißen lassen. Nach Verbüßung seiner Haftstrafe habe sich der BF vollständig gewandelt und er werde sich in Zukunft auch wohl verhalten.

I.1.11. Auf Antrag des rechtsfreundlichen Vertreters wurde der BF mit Bescheid des BAA schließlich bis zum 19.3.2011 und zuletzt über Antrag bis zum 19.9.2011 eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005erteilt.römisch eins.1.11. Auf Antrag des rechtsfreundlichen Vertreters wurde der BF mit Bescheid des BAA schließlich bis zum 19.3.2011 und zuletzt über Antrag bis zum 19.9.2011 eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005erteilt.

I.1.12. Mit Schreiben vom 29.6.2011 wurde ein Konvolut von Urkunden und Bestätigungen zur Untermauerung des Integrationsfortschrittes des BF eingebracht.römisch eins.1.12. Mit Schreiben vom 29.6.2011 wurde ein Konvolut von Urkunden und Bestätigungen zur Untermauerung des Integrationsfortschrittes des BF eingebracht.

I.1.13. Am 15.09.2011 wurde der BF und seine Familienangehörigen zur Prüfung der Integration vor dem BAA, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen. Angemerkt wird, dass die gesamte Einvernahme aller Familienmitglieder in deutscher Sprache durchgeführt wurde. Der BF und seine Familienangehörigen wurden zu ihrem aktuellen Gesundheitszustand sowie zu ihren privaten und beruflichen Verhältnissen befragt. Weitere Urkunden (Sprachzertifikat, Unterstützungsschreiben der Diakonie und Verein Wohnen, aktueller Lohnzettel) wurden ebenfalls vorgelegt.römisch eins.1.13. Am 15.09.2011 wurde der BF und seine Familienangehörigen zur Prüfung der Integration vor dem BAA, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen. Angemerkt wird, dass die gesamte Einvernahme aller Familienmitglieder in deutscher Sprache durchgeführt wurde. Der BF und seine Familienangehörigen wurden zu ihrem aktuellen Gesundheitszustand sowie zu ihren privaten und beruflichen Verhältnissen befragt. Weitere Urkunden (Sprachzertifikat, Unterstützungsschreiben der Diakonie und Verein Wohnen, aktueller Lohnzettel) wurden ebenfalls vorgelegt.

Der Asylgerichtshof hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt sowie jenen der vier Familienangehörigen Beweis erhoben.

Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei. Rechtliche Beurteilung

II.1. Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:römisch zwei.1. Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:

(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Ziffer eins :, Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.

Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Ziffer 4 :, Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

II.2.römisch zwei.2.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

Die von der Rechtssprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßes Ermittlungs-verfahren ist in den gegenständlichen Fällen unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

Das Bundesasylamt übersah, dass beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte sich regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken dürfen. Vielmehr bedarf es idR auch einer Betrachtung der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 18.4.2002, 2001/01/0002; in diesem Sinne auch VwGH 28.1.2005, 2004/01/0476). Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylwerbers sind auch am Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135, in diesem Sinne auch VwGH 31.5.2005, 2005/20/0176). Auch der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis 2001/10/02 B 2136/00 davon aus, dass sich die Asylbehörden nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat begnügen dürfen, sondern fallbezogen konkrete Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen tätigen müssen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Nach Ansicht des zitierten VfGH Erkenntnis besteht diese Verpflichtung selbst dann, "wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet die Asylbehörde nicht von ihrer Verpflichtung die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen".

Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084 zur Anwendbarkeit von § 66 (2) AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat). Eine kassatorische Entscheidung darf vom AsylGH nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das erkennende Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihm vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i. S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084 zur Anwendbarkeit von Paragraph 66, (2) AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat). Eine kassatorische Entscheidung darf vom AsylGH nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das erkennende Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihm vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i. S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenfalls seine Gültigkeit hat, führte der VwGH zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessungsübung im Sinne des § 66 Abs. 2 und 3 AVG folgendes aus:Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenfalls seine Gültigkeit hat, führte der VwGH zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessungsübung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG folgendes aus:

"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht."Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.

Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstelle in den Bundesländern erfolgt, während der unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch zu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl.2000/20/0084)."Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstelle in den Bundesländern erfolgt, während der unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch zu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl.2000/20/0084)."

Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der erstinstanzlich erhobene Sachverhalt erscheint dem erkennenden Senat allerdings so mangelhaft, dass die Wiederholung des Verfahrens unumgänglich ist.

Die Mutter des Beschwerdeführers rügt durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter im Beschwerdeschriftsatz in Bezug auf ihre Erkrankung, dass sich die psychischen Störungen bis zum letzten Interview leicht gebessert hätten, jedoch eine gänzliche Einstellung der ärztlichen Behandlung nach wie vor nicht angezeigt sei. Auch sei die regelmäßige Beschäftigung im Krankenhaus St. Pölten als Teil ihrer psychotherapeutischen Behandlung zu sehen. Was die begangenen Straftaten des Beschwerdeführers betrifft, so seien diese unter anderem auf eine sehr schwierige Kindheit und unzumutbare Verhältnisse zurückzuführen gewesen. Zudem habe es sich ausschließlich um Jugendstraftaten gehandelt und der BF habe seine Haftstrafe bereits verbüßt und werde sich in Zukunft auch wohlverhalten.

Das BAA hat mit Bescheid vom 14.9.2006 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF für nicht zulässig erklärt und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Diese befristete Aufenthaltsberechtigung wurde durch das BAA jährlich, letztmalig bis zum 19.9.2011 verlängert. Als Begründung für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nannte das BAA den Gesundheitszustand der Mutter des Beschwerdeführers, ohne hierzu jedoch nähere Ausführungen zu machen (siehe AS 219 der Mutter). Das BAA erachtete das Vorbringen der Mutter des BF, dass sie in der Heimat vergewaltigt worden sei, als glaubwürdig und ging höchstwahrscheinlich von einer Traumatisierung der Mutter des Beschwerdeführers aus. Auch damals zog das BAA keinen medizinischen Sachverständigen zu Rate, sondern bezog sich schlicht auf seine eigene Einschätzung. Dem mj. Beschwerdeführer wurde im Zuge des Familienverfahrens ebenfalls subsidiärer Schutz gewährt.

Mit Bescheid vom 4.8.2010 sprach das BAA schließlich die Aberkennung des subsidiären Schutzes des Beschwerdeführers aus und entzog ihm gleichzeitig auch die befristete Aufenthaltsberechtigung. Das BAA führte in seinen Feststellungen zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aus, dass sich der Gesundheitszustand der Mutter des BF verbessert habe und folge dessen auch dem BF der subsidiäre Schutz abzuerkennen war. Weitere Ausführungen oder Hinweise hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Mutter des BF - insbesondere eine ärztliche Untersuchung oder ein medizinisches Sachverständigengutachten - finden sich im angefochtenen Bescheid nicht. Weiters führte das BAA aus, dass für den BF jedoch ein Weiterbestehen des Schutzes wegen der rechtskräftigen Verurteilungen keinesfalls in Betracht käme.

Es ist diesfalls im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes nicht ausreichend, nach fünfmaliger Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von jeweils einem Jahr nach Zuerkennung des subsidiären Schutzes aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes der Mutter lediglich die Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers als Maßstab für die Beurteilung heranzuziehen, ob eine Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung im Lichte des Art. 3 EMRK zulässig ist. Zwar befasst sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit der allgemeinen medizinischen Versorgungslage in Armenien, stellt aber keinen konkreten Bezug zum aktuellen - amtswegig durch Fachleute zu überprüfenden - Gesundheitszustand der Mutter des Beschwerdeführers her.Es ist diesfalls im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes nicht ausreichend, nach fünfmaliger Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von jeweils einem Jahr nach Zuerkennung des subsidiären Schutzes aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes der Mutter lediglich die Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers als Maßstab für die Beurteilung heranzuziehen, ob eine Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung im Lichte des Artikel 3, EMRK zulässig ist. Zwar befasst sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit der allgemeinen medizinischen Versorgungslage in Armenien, stellt aber keinen konkreten Bezug zum aktuellen - amtswegig durch Fachleute zu überprüfenden - Gesundheitszustand der Mutter des Beschwerdeführers her.

Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren den Gesundheitszustand der Mutter des Beschwerdeführers umfassend im Hinblick auf ihre psychische Verfassung zu erheben haben, und festzustellen haben, welche Konsequenzen sich aus ihrem Gesundheitszustand ergeben, ob Medikamente einzunehmen sind, welche Behandlungen notwendig sind und ob eine entsprechende Behandlung in Armenien sichergestellt ist. Das Bundesasylamt darf sich bezüglich der geltend gemachten psychischen Erkrankung nicht auf seine "laienhafte" Einschätzung durch die entscheidungsbefugte Organwalterin und die Angaben der Mutter des Beschwerdeführers, wonach sie eine ärztliche Behandlung immer seltener benötige, verlassen, sondern wird seiner Begründung ein fachärztliches Gutachten, das mit ihr zu erörtern sein wird, zugrunde zu legen haben. Nach dem bisherigen Ermittlungsverfahren gestalten sich die Ausführungen des Bundesasylamtes für den Asylgerichtshof als nicht nachvollziehbar und ermöglichen dem Asylgerichtshof nicht seine Funktion als Kontrollinstanz wahrzunehmen.

Das Bundesasylamt wird im Fall des Beschwerdeführers auch unabhängig vom Gesundheitszustand der Mutter die Straffälligkeit als möglichen Aberkennungsgrund zu berücksichtigen haben. Das BAA hatte dies zwar im angefochtenen Bescheid hilfsweise berücksichtigt, jedoch stützte sich das BAA in seiner Begründung hauptsächlich auf den Gesundheitszustand der Mutter des BF. Überdies wird das BAA bei der Berteilung der Straffälligkeit des BF nicht bloß auf die Delikte alleine abzustellen haben, sondern auch eine entsprechende Zukunftsprognose zu treffen haben. Auch die Umstände und die Art der begangenen Straftaten haben bei dieser Beurteilung Niederschlag zu finden.

Im Falle einer Aberkennung des subsidiären Schutzes und Ausspruch einer Ausweisung wird sich das BAA auch eingehend mit der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten fehlenden Existenzgrundlage in Armenien auseinanderzusetzen und entsprechende Ermittlungen und schlüssige Feststellungen zu treffen haben.

Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde jedenfalls auch auf das bestehende Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers gem. Art. 8 EMRK in Österreich hinreichend Bedacht zu nehmen haben und werden entsprechende dahingehende Ermittlungen anzustellen sein; dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit Oktober 2005 in Österreich (seit Sept. 2006 als subsidiär Schutzberechtigter) aufhält und mittlerweile offenbar auch große Integrationsfortschritte vorzuweisen hat, was auch aus den zahlreichen Unterlagen zu entnehmen ist. Die entsprechenden Erhebungen und Feststellungen sind im fortgesetzten Verfahren auch insbesondere unter dem Gesichtspunkt der notwendigen Individualisierung zu treffen. Die Ergebnisse der von der Erstbehörde nun zu treffenden Erhebungen werden sodann seitens der Erstbehörde mit dem Beschwerdeführer persönlich zu erörtern sein.Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde jedenfalls auch auf das bestehende Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers gem. Artikel 8, EMRK in Österreich hinreichend Bedacht zu nehmen haben und werden entsprechende dahingehende Ermittlungen anzustellen sein; dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit Oktober 2005 in Österreich (seit Sept. 2006 als subsidiär Schutzberechtigter) aufhält und mittlerweile offenbar auch große Integrationsfortschritte vorzuweisen hat, was auch aus den zahlreichen Unterlagen zu entnehmen ist. Die entsprechenden Erhebungen und Feststellungen sind im fortgesetzten Verfahren auch insbesondere unter dem Gesichtspunkt der notwendigen Individualisierung zu treffen. Die Ergebnisse der von der Erstbehörde nun zu treffenden Erhebungen werden sodann seitens der Erstbehörde mit dem Beschwerdeführer persönlich zu erörtern sein.

Im gegenständlichen Fall wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht im erforderlichen Ausmaß ermittelt. Es wird daher Sache des Bundesasylamtes sein, die gebotenen Ermittlungstätigkeiten im bereits erörterten Umfang nachzuholen.

Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten im Sinne der oben angeführten VwGH-Entscheidung wird das Bundesasylamt dem BF das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Begründungspflicht, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Integration, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, strafrechtliche Verurteilung, Zukunftsprognose

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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