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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §10 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des S, vertreten durch Dr. Walter Eisl, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Ardaggerstraße 14 gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 2. April 2007, Zl. 306.182-C1/6E-XIX/62/06, betreffend § 7 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des S, vertreten durch Dr. Walter Eisl, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Ardaggerstraße 14 gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 2. April 2007, Zl. 306.182-C1/6E-XIX/62/06, betreffend Paragraph 7, AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein armenischer Staatsangehöriger, reiste gemeinsam mit seiner Mutter, deren Beschwerde gegen den sie betreffenden Asylbescheid der belangten Behörde zu hg. Zl. 2007/19/0279 protokolliert wurde, am 11. Oktober 2005 in das Bundesgebiet ein und beantragte Asyl. Dabei bezog er sich auf die Fluchtgründe seiner Mutter.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG) ab. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG) ab.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat: Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag wurde der in der Asylangelegenheit der Mutter des Beschwerdeführers ergangene Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Zur näheren Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf diese Entscheidung verwiesen. Mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag wurde der in der Asylangelegenheit der Mutter des Beschwerdeführers ergangene Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Zur näheren Begründung wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf diese Entscheidung verwiesen.
Mit Rücksicht auf § 10 Abs. 5 AsylG war deshalb der den Beschwerdeführer betreffende Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. April 2006, Zl. 2005/01/0556, und vom 30. August 2007, Zlen. 2006/19/0020 bis 0024, mwN). Mit Rücksicht auf Paragraph 10, Absatz 5, AsylG war deshalb der den Beschwerdeführer betreffende Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben vergleiche , dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. April 2006, Zl. 2005/01/0556, und vom 30. August 2007, Zlen. 2006/19/0020 bis 0024, mwN).
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , II Nr. 333.
Wien, am 11. November 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007190280.X00Im RIS seit
08.04.2009Zuletzt aktualisiert am
09.04.2009