TE AsylGH Erkenntnis 2012/3/26 E3 400992-3/2012

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Veröffentlicht am 26.03.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AVG §68 Abs1
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

E3 400.992-3/2012-4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX auch XXXX auch XXXX, StA. Staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2012, Zl. 12 00.479-EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , StA. Staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2012, Zl. 12 00.479-EAST-Ost, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 38/2011 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 38 aus 2011, abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und SACHVERHALTrömisch eins. Verfahrensgang und SACHVERHALT

I.1. Der Beschwerdeführer (im folgenden kurz BF), gemäß seinen Angaben ein Angehöriger der arabischen Bevölkerungsgruppe aus Palästina, stellte erstmals - nach illegaler Einreise - am 02.03.2004 einen Asylantrag. Zusammengefasst brachte der BF vor, dass er Palästina bereits im Jahr 2002 verlassen habe. Der Grund für das Verlassen seines Heimatlandes wäre gewesen, dass er in Palästina alleine gewesen sei und keine Verwandten mehr gehabt habe. Außerdem herrsche Krieg und sei sein Haus zerstört worden. Seine Tante, welche in Spanien leben würde, habe ihn daher nach Spanien geholt, jedoch hätte ihm auch in Spanien niemand mehr geholfen und sei er dann nach Frankreich, Italien sowie Dänemark weitergereist. In Österreich wolle er nun leben und seinen Beruf als Friseur ausüben.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im folgenden kurz BF), gemäß seinen Angaben ein Angehöriger der arabischen Bevölkerungsgruppe aus Palästina, stellte erstmals - nach illegaler Einreise - am 02.03.2004 einen Asylantrag. Zusammengefasst brachte der BF vor, dass er Palästina bereits im Jahr 2002 verlassen habe. Der Grund für das Verlassen seines Heimatlandes wäre gewesen, dass er in Palästina alleine gewesen sei und keine Verwandten mehr gehabt habe. Außerdem herrsche Krieg und sei sein Haus zerstört worden. Seine Tante, welche in Spanien leben würde, habe ihn daher nach Spanien geholt, jedoch hätte ihm auch in Spanien niemand mehr geholfen und sei er dann nach Frankreich, Italien sowie Dänemark weitergereist. In Österreich wolle er nun leben und seinen Beruf als Friseur ausüben.

2. Das Bundesasylamt wies nach zwei Einvernahmen den Asylantrag mit Bescheid vom 22.04.2005, Zahl: 04 03.613-BAI, ab und stellte unter einem fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Israel, Autonomiegebiet Westjordanland, zulässig sei. Im Wesentlichen wurde dem Vorbringen und insbesondere der von ihm behaupteten Identität und Nationalität - mit näherer Begründung - die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Dieser Bescheid wurde dem BF - aufgrund mangelnder Kenntnis über seinen gegenwärtigen Aufenthaltsort - nicht persönlich zugestellt, sondern mit Datum 25.04.2005 durch Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Absatz 2 ZustellG zugestellt und erwuchs dieser mit Datum 10.05.2005 in Rechtskraft.2. Das Bundesasylamt wies nach zwei Einvernahmen den Asylantrag mit Bescheid vom 22.04.2005, Zahl: 04 03.613-BAI, ab und stellte unter einem fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Israel, Autonomiegebiet Westjordanland, zulässig sei. Im Wesentlichen wurde dem Vorbringen und insbesondere der von ihm behaupteten Identität und Nationalität - mit näherer Begründung - die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Dieser Bescheid wurde dem BF - aufgrund mangelnder Kenntnis über seinen gegenwärtigen Aufenthaltsort - nicht persönlich zugestellt, sondern mit Datum 25.04.2005 durch Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 23, Absatz 2 ZustellG zugestellt und erwuchs dieser mit Datum 10.05.2005 in Rechtskraft.

3. Der mit Eingabe vom 27.07.2005 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid vom 23.09.2005, Zahl: 04 03.613-BAI gemäß § 71 Absatz 1 Ziffer 1 AVG abgewiesen. Dieser Bescheid wurde vom BF am 25.10.2005 persönlich übernommen.3. Der mit Eingabe vom 27.07.2005 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid vom 23.09.2005, Zahl: 04 03.613-BAI gemäß Paragraph 71, Absatz 1 Ziffer 1 AVG abgewiesen. Dieser Bescheid wurde vom BF am 25.10.2005 persönlich übernommen.

4. Am 08.07.2008 stellte der BF aus dem Stande der Justizhaft seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Der BF wurde hierzu niederschriftlich einvernommen und brachte er vor, dass sich seine Fluchtgründe seit der ersten Asylantragstellung nicht geändert hätten und dieselben seien und er Österreich seit der Asylantragstellung im März 20004 nicht mehr verlassen hätte. Er sei geflüchtet, weil in Palästina Krieg herrsche. In Österreich habe er nun eine Freundin mit welcher er zusammenleben wolle.

Im Zuge der Einvernahme am 14.07.2008 wurde dem BF gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen. In der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs wurde ihm nochmals mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen und wurde ihm auch Parteiengehör zu relevanten Feststellungen seines Heimatlandes gewährt, welchen der BF nicht entgegengetreten ist.Im Zuge der Einvernahme am 14.07.2008 wurde dem BF gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen. In der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs wurde ihm nochmals mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und wurde ihm auch Parteiengehör zu relevanten Feststellungen seines Heimatlandes gewährt, welchen der BF nicht entgegengetreten ist.

5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2008, FZ. 08 05.850-EAST West, wurde der dem Verfahren zugrunde liegende Asylantrag des Beschwerdeführers vom 08.07.2008 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Das Bundesasylamt stellte fest, dass das erste Asylverfahren des Asylwerbers rechtskräftig abgeschlossen worden sei und habe der Antragsteller im Zuge des gegenständlichen Verfahrens keinen neuen Sachverhalt vorgebracht. Auch allgemeine Sachverhaltsänderungen seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens welche einen anderslautenden Bescheid gebieten würden, seien nicht ersichtlich.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2008, FZ. 08 05.850-EAST West, wurde der dem Verfahren zugrunde liegende Asylantrag des Beschwerdeführers vom 08.07.2008 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Das Bundesasylamt stellte fest, dass das erste Asylverfahren des Asylwerbers rechtskräftig abgeschlossen worden sei und habe der Antragsteller im Zuge des gegenständlichen Verfahrens keinen neuen Sachverhalt vorgebracht. Auch allgemeine Sachverhaltsänderungen seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens welche einen anderslautenden Bescheid gebieten würden, seien nicht ersichtlich.

6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.09.2008, Zahl: E3 400.992-1/2008-5E die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen und erwuchs dieses Erkenntnis mit 29.09.2008 in Rechtskraft. In diesem Erkenntnis wurde umfassend dargetan, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz auf dieselben Gründe wie bei seiner ersten Antragstellung gestützt habe.6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.09.2008, Zahl: E3 400.992-1/2008-5E die Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen und erwuchs dieses Erkenntnis mit 29.09.2008 in Rechtskraft. In diesem Erkenntnis wurde umfassend dargetan, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz auf dieselben Gründe wie bei seiner ersten Antragstellung gestützt habe.

7. Am 27.05.2010 stellte der BF - nach Aufgriff durch die Polizei Wien und in Schubhaftnahme zum Zwecke der Abschiebung - aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Der BF wurde in weiterer Folge niederschriftlich einvernommen und brachte er vor, dass sich seine Fluchtgründe seit der ersten Asylantragstellung nicht geändert hätten und dieselben seien und er Österreich seit der Asylantragstellung im März 20004 nicht mehr verlassen hätte. Er sei geflüchtet weil in Palästina Krieg herrsche.

8. Mit Schreiben vom 07.06.2010 wurde dem BF gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen. In der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs wurde ihm nochmals mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte er aus, einen Asylantrag gestellt zu haben, um seine Situation zu verbessern. Seine Fluchtgründe hätten sich nicht geändert. Er sei gesund. In Österreich habe er bei der Caritas als Friseur gearbeitet. Verwandte habe er in Österreich keine. Seine Beziehung zu seiner Freundin in Österreich sei beendet.8. Mit Schreiben vom 07.06.2010 wurde dem BF gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen. In der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs wurde ihm nochmals mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte er aus, einen Asylantrag gestellt zu haben, um seine Situation zu verbessern. Seine Fluchtgründe hätten sich nicht geändert. Er sei gesund. In Österreich habe er bei der Caritas als Friseur gearbeitet. Verwandte habe er in Österreich keine. Seine Beziehung zu seiner Freundin in Österreich sei beendet.

9. Mit Bescheid des BAA vom 26.06.2010 wurde der dem Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG die Ausweisung der beschwerdeführenden Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Israel/Westjordanland verfügt. Das Bundesasylamt stellte fest, dass die Begründung des neuerlichen Asylantrages des Antragstellers nicht ausreiche, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Auch wurden Ausführungen hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung nach Israel/Westjordanland und dem Fehlen eines Eingriffes in Art. 8 EMRK getroffen.9. Mit Bescheid des BAA vom 26.06.2010 wurde der dem Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG die Ausweisung der beschwerdeführenden Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Israel/Westjordanland verfügt. Das Bundesasylamt stellte fest, dass die Begründung des neuerlichen Asylantrages des Antragstellers nicht ausreiche, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Auch wurden Ausführungen hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung nach Israel/Westjordanland und dem Fehlen eines Eingriffes in Artikel 8, EMRK getroffen.

10. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.07.2010, Zahl: E3 400.992-2/2010-4E die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen. Dies vor allem mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz erneut auf dieselben Gründe wie bei seiner ersten und zweiten Antragstellung gestützt habe. Insoweit das Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG) zu betrachten sei, sei auszuführen, dass bereits im Erstverfahren festgehalten wurde, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine, wie immer geartete, Rückkehrgefährdung ergeben habe und habe auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 50 FPG erkannt werden können. Aufgrund dessen, dass auch im zweiten Asylverfahren kein glaubwürdiges konkretes Vorbringen im Hinblick auf eine Bedrohung im Sinne des § 50 FPG erbracht worden sei, sei demnach wiederum nur die allgemeine Situation in Israel/Westjordanland zu betrachten. Von Amts wegen seien seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens keine Änderungen der allgemeinen Situation in Israel/Westjordanland notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden. Schließlich wurde in der rechtlichen Beurteilung begründend dargelegt, warum die Ausweisung nach Israel/ in das Westjordanland zulässig sei. Mit 21.07.2010 erwuchs dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofs in Rechtskraft.10. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.07.2010, Zahl: E3 400.992-2/2010-4E die Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen. Dies vor allem mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz erneut auf dieselben Gründe wie bei seiner ersten und zweiten Antragstellung gestützt habe. Insoweit das Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (Paragraph 8, AsylG) zu betrachten sei, sei auszuführen, dass bereits im Erstverfahren festgehalten wurde, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine, wie immer geartete, Rückkehrgefährdung ergeben habe und habe auch keinerlei Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, FPG erkannt werden können. Aufgrund dessen, dass auch im zweiten Asylverfahren kein glaubwürdiges konkretes Vorbringen im Hinblick auf eine Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, FPG erbracht worden sei, sei demnach wiederum nur die allgemeine Situation in Israel/Westjordanland zu betrachten. Von Amts wegen seien seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens keine Änderungen der allgemeinen Situation in Israel/Westjordanland notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden. Schließlich wurde in der rechtlichen Beurteilung begründend dargelegt, warum die Ausweisung nach Israel/ in das Westjordanland zulässig sei. Mit 21.07.2010 erwuchs dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofs in Rechtskraft.

11. Am 11.01.2012 stellte der BF - nach Überstellung seiner Person im Zuge einer Dublin-Übernahme von der Schweiz nach Österreich - einen weiteren, den nunmehr verfahrensgegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab der BF zu Protokoll, dass er Österreich in Richtung Schweiz im Frühjahr 2011 verlassen habe, da sein Asylverfahren negativ entschieden worden sei. Nach einem siebenmonatigen Aufenthalt sei er am 11.01.2012 von der Fremdenpolizei wieder nach Österreich überstellt worden.

Seit dem entschiedenen Verfahren habe sich nichts geändert. Er wolle lediglich ein geregeltes Leben führen. In weiterer Folge wiederholte der BF nochmals, dass er über keine neuen Gründe verfüge. Er wolle wieder in die Schweiz zurück, da er dort zumindest auf einem Bauernhof eine Arbeit gehabt habe.

Seine ganze Familie sei im Krieg gestorben. Er habe Angst vor dem Krieg in seiner Heimat.

Befragt, warum er jetzt einen neuerlichen Asylantrag stelle, gab der BF zu Protokoll: "Ich wurde von den Behörden aus der Schweiz wieder nach Österreich geschickt."

12. Mit Schreiben vom 16.01.2012 wurde dem BF gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen. In der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem BAA am 19.01.2012 wurde ihm nochmals mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen. Hierbei erklärte der BF zunächst, dass er an keiner Krankheit leide, sich aber seit drei Monaten in einer Drogenersatztherapie befinde. Er habe Österreich nach seiner Einreise zwar verlassen und sei dann in der Schweiz, nicht jedoch in seinem Heimatland, gewesen. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte er aus, einen Asylantrag gestellt zu haben, um seine Situation zu verbessern. Seine früheren Fluchtgründe halte er aufrecht. Neue Gründe gebe es keine. In Österreich habe er als Friseur bzw. "schwarz" mit Freunden gearbeitet. Weder habe er Verwandte in Österreich, noch lebe er mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft.12. Mit Schreiben vom 16.01.2012 wurde dem BF gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen. In der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem BAA am 19.01.2012 wurde ihm nochmals mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen. Hierbei erklärte der BF zunächst, dass er an keiner Krankheit leide, sich aber seit drei Monaten in einer Drogenersatztherapie befinde. Er habe Österreich nach seiner Einreise zwar verlassen und sei dann in der Schweiz, nicht jedoch in seinem Heimatland, gewesen. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte er aus, einen Asylantrag gestellt zu haben, um seine Situation zu verbessern. Seine früheren Fluchtgründe halte er aufrecht. Neue Gründe gebe es keine. In Österreich habe er als Friseur bzw. "schwarz" mit Freunden gearbeitet. Weder habe er Verwandte in Österreich, noch lebe er mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft.

Einer Ausweisung stehe entgegen, dass er dort keine Familie habe und Krieg herrsche. Außerdem habe ihm die Polizei gesagt, dass er nicht abgeschoben werden könne. Er habe weder einen Deutschkurs besucht, noch in Österreich Eigentum erworben, noch sei er Mitglied in einem Verein oder bei einer Organisation. Er spreche die deutsche Sprache aber ganz gut.

13. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der dem Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG die Ausweisung der beschwerdeführenden Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Israel/ in das Westjordanland verfügt. Das Bundesasylamt stellte fest, dass die Begründung des neuerlichen Asylantrages des Antragstellers nicht ausreiche, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Auch wurden Ausführungen hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung nach Israel/ in das Westjordanland und dem Fehlen eines unzulässigen Eingriffes in Art. 8 EMRK getroffen.13. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der dem Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG die Ausweisung der beschwerdeführenden Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Israel/ in das Westjordanland verfügt. Das Bundesasylamt stellte fest, dass die Begründung des neuerlichen Asylantrages des Antragstellers nicht ausreiche, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Auch wurden Ausführungen hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung nach Israel/ in das Westjordanland und dem Fehlen eines unzulässigen Eingriffes in Artikel 8, EMRK getroffen.

14. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 06.02.2012 fristgerecht wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften Beschwerde erhoben.

Der BF sei bzw. sei seit 2010/2011 drogenabhängig gewesen. Weiters habe der BF in seiner Heimat keine Familienangehörigen. Dem BAA sei vorzuwerfen, in keiner Weise auf seine Drogensucht und seine Ersatztherapie eingegangen zu sein. Zur medizinischen Versorgung und einer möglichen Drogenersatztherapie habe es keinerlei Feststellungen getroffen und sich auch sonst nicht damit beschäftigt. Wie das BAA in seiner Beweiswürdigung davon ausgehen könne, dass sich keine Hinweise auf das Vorliegen von Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes oder krankheitswerte psychische Störungen ergeben hätten, kann angesichts seiner angeführten Drogenersatztherapie in keiner Weise nachempfunden werden. Auch seien keine Feststellungen zu rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen getroffen worden.Der BF sei bzw. sei seit 2010 aus 2011, drogenabhängig gewesen. Weiters habe der BF in seiner Heimat keine Familienangehörigen. Dem BAA sei vorzuwerfen, in keiner Weise auf seine Drogensucht und seine Ersatztherapie eingegangen zu sein. Zur medizinischen Versorgung und einer möglichen Drogenersatztherapie habe es keinerlei Feststellungen getroffen und sich auch sonst nicht damit beschäftigt. Wie das BAA in seiner Beweiswürdigung davon ausgehen könne, dass sich keine Hinweise auf das Vorliegen von Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes oder krankheitswerte psychische Störungen ergeben hätten, kann angesichts seiner angeführten Drogenersatztherapie in keiner Weise nachempfunden werden. Auch seien keine Feststellungen zu rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen getroffen worden.

Abschließend wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

Hinsichtlich des konkreten Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

15. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte am 13.02.2012 beim Asylgerichtshof ein. Dieser wurde gem. § 37 AsylG mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.15. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte am 13.02.2012 beim Asylgerichtshof ein. Dieser wurde gem. Paragraph 37, AsylG mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.

16. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

2.1. Zuständigkeit der erkennenden Einzelrichterin:

Gem. § 61 Absatz 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenGem. Paragraph 61, Absatz 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Absatz 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz 1 AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 22 Absatz 1 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Gemäß Paragraph 22, Absatz 1 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.

2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

3. Rechtliche Würdigung:

3.1. Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).3.1. Gemäß 75 Absatz 4, AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

3.2. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).3.2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat."Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt.

Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).Identität der Sache i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).

Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde (vgl. in diesem Sinn VwGH 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde vergleiche in diesem Sinn VwGH 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).

Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom 15. 10.1999, 96/21/0097).Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche VwGH vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom 15. 10.1999, 96/21/0097).

3.2.1. Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensgang hervorgeht, ist die Vergleichsentscheidung der beschwerdeführenden Partei, nämlich der Bescheid des Bundesasylamts vom 22.04.2005, Zahl: 04 03.613-BAI, mit 10.05.2005 in Rechtskraft erwachsen.

Der BF stützt seinen nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz auf dieselben Gründe wie bei seinen ersten drei Antragstellungen.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes, wie auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Identität und Nationalität, seitens der Erstinstanz im rechtskräftigen ersten Asylverfahren - mit näherer dortiger Begründung - als nicht glaubhaft gewertet wurden.

Das nunmehrige Vorbringen des Asylwerbers deckt sich mit dem Vorbringen, welches bereits im ersten am 10.05.2005 abgeschlossenen Verfahren als nicht glaubwürdig und sohin als nicht asylrelevant qualifiziert wurde. Auch deckt sich das Vorbringen mit jenem, welches er jeweils im Zuge seiner zweiten und dritten Asylantragstellung geltend machte und wurde in diesen jeweiligen Verfahren die Behandlung der Beschwerden richtigerweise mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.09.2008, Zahl: E3 400.992-1/2008-5E gemäß § 68 Abs. 1 AVG bzw. mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.07.2010, Zahl: E3 400.992-2/2010-4E gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat im jetzigen Verfahren dasselbe Vorbringen wie in den ersten drei Verfahren erstattet und die Frage, ob sich seine Fluchtgründe, welche er bereits im Jahr 2004 angegeben habe, geändert hätten, verneint. Das Bundesasylamt hat solcherart in Ermangelung zusätzlicher Elemente des Vorbringens des Asylwerbers, die für die Glaubwürdigkeit oder Asylrelevanz sprechen könnten, zu Recht das diesbezügliche im neuerlichen Asylverfahren erbrachte Vorbringen nicht als neuen entscheidungsrelevanten Sacherverhalt gewertet. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz dient demzufolge der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung und wurde vom Bundesasylamt daher rechtsrichtig wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.Das nunmehrige Vorbringen des Asylwerbers deckt sich mit dem Vorbringen, welches bereits im ersten am 10.05.2005 abgeschlossenen Verfahren als nicht glaubwürdig und sohin als nicht asylrelevant qualifiziert wurde. Auch deckt sich das Vorbringen mit jenem, welches er jeweils im Zuge seiner zweiten und dritten Asylantragstellung geltend machte und wurde in diesen jeweiligen Verfahren die Behandlung der Beschwerden richtigerweise mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.09.2008, Zahl: E3 400.992-1/2008-5E gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bzw. mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.07.2010, Zahl: E3 400.992-2/2010-4E gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat im jetzigen Verfahren dasselbe Vorbringen wie in den ersten drei Verfahren erstattet und die Frage, ob sich seine Fluchtgründe, welche er bereits im Jahr 2004 angegeben habe, geändert hätten, verneint. Das Bundesasylamt hat solcherart in Ermangelung zusätzlicher Elemente des Vorbringens des Asylwerbers, die für die Glaubwürdigkeit oder Asylrelevanz sprechen könnten, zu Recht das diesbezügliche im neuerlichen Asylverfahren erbrachte Vorbringen nicht als neuen entscheidungsrelevanten Sacherverhalt gewertet. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz dient demzufolge der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung und wurde vom Bundesasylamt daher rechtsrichtig wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen.

Im gegenständlichen Asylverfahren wurde somit kein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt im Sinne eines "novum productum" behauptet.

Darüber hinaus ist zum Vorbringen des BF noch auszuführen, dass diesem auch keine Asylrelevanz zukommen kann, hat er doch stets angegeben, sein Heimatland aufgrund der allgemeinen Lage, der Kriegssituation sowie dem Umstand, dass er in Palästina niemanden mehr gehabt habe, verlassen zu haben. Ein Vorbringen, welchem Asylrelevanz beizumessen wäre, wurde folglich zu keiner Zeit des Verfahrens erstattet.

3.2.2. Insoweit das Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im Erstverfahren festgehalten wurde, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein "reales Risiko" ergeben habe, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.3.2.2. Insoweit das Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (Paragraph 8, AsylG) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im Erstverfahren festgehalten wurde, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein "reales Risiko" ergeben habe, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Auch wenn es in den palästinensischen Autonomiegebieten immer wieder zu Gewaltexzessen kommt und sich die Lage der Menschenrechte und die allgemeinem Lebensbedingungen in den palästinensischen Autonomiegebieten in manchen Bereichen nach wie vor als problematisch und schwierig darstellen mögen, kann nicht festgestellt werden, dass sich jede Person, welche sich dort aufhält schon alleine aufgrund des Faktums der dortigen physischen Präsenz aufgrund eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in einer ernsthaften Bedrohungssituation des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson befindet.

Dass der BF als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen des notorischen Konfliktes zwischen der israelischen Regierung und palästinensischen bewaffneten Einheiten bzw. Mitgliedern der palästinensischen Volksgruppe in den Autonomiegebieten (Intifada) ausgesetzt wäre, dafür ist angesichts der derzeitigen Lage vor Ort keine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit gegeben.

Hierbei verkennt der Asylgerichtshof nicht, dass die palästinensischen Autonomiegebiete von Anschläge und Unruhen gezeichnet sind, dass aber in allen Palästinensergebieten (Westbank und Gaza) eine Situation willkürlicher Gewalt bestünde, die eine Einreise für einen jungen, prinzipiell gesunden Mann in diese Territorien generell verunmöglichen, respektive akut lebensgefährlich machen würde, lässt sich aus der Berichtslage weiterhin nicht ableiten.

Aufgrund dessen, dass auch im zweiten und dritten Asylverfahren kein glaubwürdiges konkretes Vorbringen im Hinblick auf eine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erbracht wurde, ist demnach wiederum nur die allgemeine Situation in Israel/Westjordanland zu betrachten. Von Amts wegen sind seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens keine Änderungen der allgemeinen Situation in Israel/Westjordanland notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden und darf auch nochmals darauf hingewiesen werden, dass im nunmehrigen (Viert-)Verfahren keinerlei neuen Umstände hervorgekommen sind (wie etwa schwere Krankheit des Beschwerdeführers), welche die Erlassung einer Entscheidung nach § 68 AVG ausschließen würden.Aufgrund dessen, dass auch im zweiten und dritten Asylverfahren kein glaubwürdiges konkretes Vorbringen im Hinblick auf eine Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG erbracht wurde, ist demnach wiederum nur die allgemeine Situation in Israel/Westjordanland zu betrachten. Von Amts wegen sind seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens keine Änderungen der allgemeinen Situation in Israel/Westjordanland notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden und darf auch nochmals darauf hingewiesen werden, dass im nunmehrigen (Viert-)Verfahren keinerlei neuen Umstände hervorgekommen sind (wie etwa schwere Krankheit des Beschwerdeführers), welche die Erlassung einer Entscheidung nach Paragraph 68, AVG ausschließen würden.

3.2.3.1. Insoweit der Beschwerdeführer seinen Drogenkonsum und eine Drogenersatztherapie thematisiert, ist festzuhalten, dass sofern er die nunmehr behauptete Drogenersatztherapie tatsächlich in Anspruch nehmen sollte, die Drogenproblematik beim BF nicht erst seit dem Jahr 2010 oder 2011, sondern bereits zur Zeit des ersten Asylverfahrens bestanden hat. So kann dem Akt des Erstverfahrens zweifelsfrei entnommen werden, dass der BF zu jener Zeit Teil der Drogenszene war und wird dies auch durch die erstmalige strafgerichtliche Verurteilung des Landesgerichts XXXX wegen eines Suchtmitteldelikts vom 11.04.2005 (rechtkräftig am 15.04.2005) belegt. Folglich bestand die Drogenproblematik schon in den Jahren 2004 und 2005 und hätte er sohin bereits im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren (Asylantragstellung am 02.04.2004) bzw. seinen weiteren Asylverfahren umfassend Gelegenheit gehabt, diese Thematik geltend zu machen. Dass er nun erstmals vorbringt Drogenprobleme zu haben bzw. sich in einer Drogenersatztherapie zu befinden, kann daher - aufgrund des Umstandes, dass er umfassend Gelegenheit hatte dieses während seines ersten Verfahrens vorzubringen - nicht mehr von hinreichender Relevanz sein und keine Berücksichtigung finden. Überhaupt mangelt es diesem Vorbringen an den behaupteten Nachweisen für die Inanspruchnahme einer Drogenersatztherapie in Österreich. Dem Beschwerdeschriftsatz wurden keine ärztlichen Bestätigungen beigefügt, aus welchen sich ein schlechter Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben würde oder eine Behandlungsbedürftigkeit ableiten ließe.3.2.3.1. Insoweit der Beschwerdeführer seinen Drogenkonsum und eine Drogenersatztherapie thematisiert, ist festzuhalten, dass sofern er die nunmehr behauptete Drogenersatztherapie tatsächlich in Anspruch nehmen sollte, die Drogenproblematik beim BF nicht erst seit dem Jahr 2010 oder 2011, sondern bereits zur Zeit des ersten Asylverfahrens bestanden hat. So kann dem Akt des Erstverfahrens zweifelsfrei entnommen werden, dass der BF zu jener Zeit Teil der Drogenszene war und wird dies auch durch die erstmalige strafgerichtliche Verurteilung des Landesgerichts römisch 40 wegen eines Suchtmitteldelikts vom 11.04.2005 (rechtkräftig am 15.04.2005) belegt. Folglich bestand die Drogenproblematik schon in den Jahren 2004 und 2005 und hätte er sohin bereits im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren (Asylantragstellung am 02.04.2004) bzw. seinen weiteren Asylverfahren umfassend Gelegenheit gehabt, diese Thematik geltend zu machen. Dass er nun erstmals vorbringt Drogenprobleme zu haben bzw. sich in einer Drogenersatztherapie zu befinden, kann daher - aufgrund des Umstandes, dass er umfassend Gelegenheit hatte dieses während seines ersten Verfahrens vorzubringen - nicht mehr von hinreichender Relevanz sein und keine Berücksichtigung finden. Überhaupt mangelt es diesem Vorbringen an den behaupteten Nachweisen für die Inanspruchnahme einer Drogenersatztherapie in Österreich. Dem Beschwerdeschriftsatz wurden keine ärztlichen Bestätigungen beigefügt, aus welchen sich ein schlechter Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben würde oder eine Behandlungsbedürftigkeit ableiten ließe.

3.2.3.2. Überdies ist für den Fall, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Grund seines Drogenkonsums leiden sollte bzw. eine Drogenersatztherapie in Anspruch nehmen sollte, auszuführen, dass im Lichte der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR nur ein schwerer Leidenszustand bei fehlender medizinischer Versorgung im Zielstaat gemäß Art 3 EMRK relevant sein kann:3.2.3.2. Überdies ist für den Fall, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Grund seines Drogenkonsums leiden sollte bzw. eine Drogenersatztherapie in Anspruch nehmen sollte, auszuführen, dass im Lichte der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR nur ein schwerer Leidenszustand bei fehlender medizinischer Versorgung im Zielstaat gemäß Artikel 3, EMRK relevant sein kann:

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07-9, zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07-9, zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.

Der Asylgerichtshof erachtet es daher für entscheidend, welche Haltung der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung einnimmt. Zu diesem Zweck ist auf die jüngere einschlägige Rechtsprechung des EGMR in den folgenden Judikaten abzustellen:

GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06

AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05

PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03

RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03

HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05

OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04

AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04

NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03

Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.

In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl. PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).[...]Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein vergleiche PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).[...]

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.

In Bezug auf psychische Erkrankungen, wie zB schweren Depressionen und PTBS mit suizidaler Einengung, haben auch nachfolgende, sich ebenfalls aus der Rechtsprechung des EGMR ergebende, Überlegungen (vgl. auch VfGH v. 6. März 2008, B 2400/07 sowie Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren" mwN auf die Judikatur des EGMR) für eine Art 3-EMRK-konforme Entscheidung mit einzufließen:In Bezug auf psychische Erkrankungen, wie zB schweren Depressionen und PTBS mit suizidaler Einengung, haben auch nachfolgende, sich ebenfalls aus der Rechtsprechung des EGMR ergebende, Überlegungen vergleiche auch VfGH v. 6. März 2008, B 2400/07 sowie Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren" mwN auf die Judikatur des EGMR) für eine Artikel 3 -, E, M, R, K, -, k, o, n, f, o, r, m, e, Entscheidung mit einzufließen:

Schwere psychische Erkrankungen erreichen solange nicht die erforderliche Gravität, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Psychiatrie gekommen ist. Sollte diese allerdings schon länger als ein Jahr zurückliegen und in der Zwischenzeit nichts Nennenswertes passiert sein, dürfte von keiner akuten Gefährdung mehr auszugehen sein. Die lediglich fallweise oder auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken indizieren eine fehlende Gravität der Erkrankung.

Im Falle einer diagnostizierten PTBS, die auf traumatische Erlebnisse im Herkunftsstaat zurückzuführen ist, wird diese umso unbeachtlicher respektive unglaubwürdiger, je später im Verfahren die dieser Erkrankung behauptetermaßen zugrunde liegenden Erlebnisse vorgebracht werden. Nach Ansicht des EGMR kann zwar die Erkrankung erst nach Jahren ausbrechen bzw. erkannt werden, vom Asylwerber kann aber erwartet werden, dass er den traumakausalen Sachverhalt bereits in einem frühen Verfahrensstadium erstmals erwähnt.

Mentaler Stress, der durch eine Abschiebungsentscheidung hervorgerufen wird, rechtfertigt nicht die Abstandnahme von der Effektuierung dieser Entscheidung.

Auch wenn eine akute Suizidalität besteht, ist ein Vertragsstaat nicht dazu verpflichtet, von der Durchführung der Abschiebung Abstand zu nehmen, wenn konkrete risikominimierende Maßnahmen getroffen werden, um einen Selbstmord zu verhindern. Die Zusicherung von Garantien, welche von der die Abschiebung durchführenden Polizei zu beachten sind (zB die Charterung eines eigenen, mit einem ärztlichen Team ausgestatteten Flugzeuges), reichen hiezu aus. Dies gilt auch für den Fall bereits mehrer vorangegangener Suizidversuche.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

3.2.3.3. Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer jedoch kein derart schweres existenzbedrohendes Krankheitsbild glaubhaft machen können, welches einer Abschiebung nach Israel/ in das Westjordanland entgegenstehen würde. Eine krankheitswertige Störung, die im Lichte des Art 3 EMRK relevant sein kann, liegt nicht vor. Zu Recht hat das Bundesasylamt auch darauf verwiesen, dass von einer schweren Erkrankung des Beschwerdeführers nicht auszugehen ist, weswegen das Vorbringen der Drogenabhängigkeit bzw. der Inanspruchnahme einer Drogenersatztherapie, auch bei Glaubwürdigunterstellung, zu keiner anderslautende materielle Entscheidung führen könnte und steht dieses Vorbringen einer Entscheidung gemäß § 68 AVG nicht entgegen.3.2.3.3. Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer jedoch kein derart schweres existenzbedrohendes Krankheitsbild glaubhaft machen können, welches einer Abschiebung nach Israel/ in das Westjordanland entgegenstehen würde. Eine krankheitswertige Störung, die im Lichte des Artikel 3, EMRK relevant sein kann, liegt nicht vor. Zu Recht hat das Bundesasylamt auch darauf verwiesen, dass von einer schweren Erkrankung des Beschwerdeführers nicht auszugehen ist, weswegen das Vorbringen der Drogenabhängigkeit bzw. der Inanspruchnahme einer Drogenersatztherapie, auch bei Glaubwürdigunterstellung, zu keiner anderslautende materielle Entscheidung führen könnte und steht dieses Vorbringen einer Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG nicht entgegen.

Seitens der erkennenden Richterin ist überdies auszuführen, dass wenn der Beschwerdeführer tatsächlich eine Drogenersatztherapie in Anspruch nehmen sollte, dass sodann jedenfalls vorausgesetzt werden könnte, dass er diesen Umstand schon zu einem früheren Zeitpunkt vorgebracht und diese Problematik zumindest durch ärztliche Befunde belegt hätte - wie dies auch der gängigen Vorgehensweise von anderen Asylwerbern entspricht. Dadurch dass der Antragsteller die gesundheitliche Beeinträchtigung bzw. die Behandlung in Österreich lediglich behauptet hat und keine Befundberichte vorzulegen vermochte, kann dem Vorbringen, dass er an einer Drogenersatztherapie teilnehme, wenig Glaubwürdigkeit zugesprochen werden.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Drogensucht, der Ersatztherapie und der geäußerten Befürchtungen im Beschwerdeschriftsatz in Bezug auf die überaus schlechte medizinische Versorgung und in Ermangelung jedweder (finanzieller) Unterstützung, hat sich die erkennende Richterin aber durch Prüfung der aktuellen Länderberichte zu Palästina bzw. dem Westjordanland dahingehend vergewissert, dass eine ausreichende medizinische Behandlung in Palästina bzw. dem Westjordanland gegeben ist. Durch internationale und europäische Unterstützung sowie durch verschiedene Hilfsorganisationen ist ein funktionierendes Gesundheitssystem grundsätzlich gewährleistet, sodass der Beschwerdeführer medizinische Versorgung hinsichtlich seiner Drogensucht in Anspruch nehmen wird können. Zwar wird nicht bestritten, dass das Bundesasylamt in den nunmehr bekämpften Bescheid keine Feststellungen zur Situation im Westjordanland aufgenommen hat, allerdings finden sich sehr wohl Feststellungen zum Westjordanland im Rahmen des im Erstverfahren ergangenen Bescheids des BAA vom 22.04.2005, wobei festzuhalten ist, dass sich bei nunmehriger Betrachtung der aktuellen Berichte keine Verschlechterung der Situation ergibt. Nach den Länderfeststellungen herrscht im Westjordanland nicht eine generell unsichere, von bewaffneten Unruhen geprägte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würde. Darüber hinaus ergibt sich aus den herangezogenen Feststellungen, dass sich die aktuelle Sicherheitslage wie auch die Menschenrechtssituation im Westjordanland, wo der Beschwerdeführer gewohnt hat bzw. aufhältig war, besser darstellt als im Gazastreifen. Die Situation im Westjordanland ist verhältnismäßig stabil. Weiters ist den Feststellungen entnehmbar, dass in den palästinensischen Autonomiegebieten kein Bürgerkrieg herrscht und dass es keine gehäuften willkürlichen Angriffe seitens Israels gibt.

Ferner ist die Grundversorgung - insbesondere auch durch internationale oder europäische Unterstützung sowie Hilfsorganisationen - und ein funktionierendes Gesundheitssystem grundsätzlich gewährleistet. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern. Zusammengefasst ergibt sich daher aus den Länderfeststellungen kein Hindernis an der Durchsetzung einer negativen Asylentscheidung gegen den Beschwerdeführer sowie an der Zulässigkeit seiner Abschiebung in das Westjordanland. Insoweit besteht kein Grund von der entschiedenen Sache abzuweichen und ist daher entsprechend der EGMR-Judikatur auszuführen, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK kein wesentlicher Aspekt hinsichtlich der Nichtzulässigkeit der Abschiebung nach Palästina/ in das Westjordanland erblickt werden kann.Ferner ist die Grundversorgung - insbesondere auch durch internationale oder europäische Unterstützung sowie Hilfsorganisationen - und ein funktionierendes Gesundheitssystem grundsätzlich gewährleistet. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern. Zusammengefasst ergibt sich daher aus den Länderfeststellungen kein Hindernis an der Durchsetzung einer negativen Asylentscheidung gegen den Beschwerdeführer sowie an der Zulässigkeit seiner Abschiebung in das Westjordanland. Insoweit besteht kein Grund von der entschiedenen Sache abzuweichen und ist daher entsprechend der EGMR-Judikatur auszuführen, dass unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK kein wesentlicher Aspekt hinsichtlich der Nichtzulässigkeit der Abschiebung nach Palästina/ in das Westjordanland erblickt werden kann.

3.2.4. Da sohin auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, da sich die allgemeine Situation in Palästina/Westjordanland in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das Bundesasylamt im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des vierten Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.

3.2.5. Die Beschwerde war somit hinsichtlich Spruchpunkt I abzuweisen.3.2.5. Die Beschwerde war somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins abzuweisen.

3.3. Auch der Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist im Ergebnis zutreffend. Dies aus folgenden Erwägungen:3.3. Auch der Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) ist im Ergebnis zutreffend. Dies aus folgenden Erwägungen:

3.3.1. Gemäß § 10 Abs 1 Ziffer 1 AsylG idF 38/2011 ist die Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.3.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG in der Fassung 38 aus 2011, ist die Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Gemäß § 10 Absatz 2 ist die Ausweisung unzulässig wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 ist die Ausweisung unzulässig wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehen Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.). Wie bei fremdenpolizeilichen Ausweisungen ist die asylrechtliche Ausweisung jedoch nicht obligatorisch mit der Abweisung des Antrags und der Nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verbinden. Diese ist zu unterlassen, wenn sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehen Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.). Wie bei fremdenpolizeilichen Ausweisungen ist die asylrechtliche Ausweisung jedoch nicht obligatorisch mit der Abweisung des Antrags und der Nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verbinden. Diese ist zu unterlassen, wenn sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

3.3.2. Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.3.3.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).

3.3.3. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das durch Artikel 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar, zumal der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt erklärte, keine in Österreich aufhältigen Familienangehörigen zu haben und auch keine Lebensgemeinschaft zu führen. Es liegt somit kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vor. Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben dar.3.3.3. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das durch Artikel 8 Absatz eins, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar, zumal der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt erklärte, keine in Österreich aufhältigen Familienangehörigen zu haben und auch keine Lebensgemeinschaft zu führen. Es liegt somit kein vom Schutz des Artikel 8, EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vor. Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben dar.

3.3.4. Was ein Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich betrifft, so ist ein solches grundsätzlich zu bejahen.

Durch die Ausweisung des Beschwerdeführers wird daher in Artikel 8 EMRK eingegriffen.

Ob dieser - gesetzlich vorgesehene - Eingriff auch zulässig ist, ist also im Rahmen einer Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung einerseits und den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich andererseits zu ermitteln.

Ein Eingriff in das Privatleben liegt im Falle einer Ausweisung immer vor. Es ist daher eine Gesamtbetrachtung der Integration des Fremden, der sich seit März 2004 - mit einer ca. siebenmonatigen Unterbrechung im Jahr 2011 - im Bundesgebiet aufhält, vorzunehmen und dabei die Judikatur des VwGH (hier insbesondere das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479) und des VfGH (etwa B 328/07 vom 29.9.2007, B 1150/07 vom. 29.9.2007, B 16/08 vom 5.3.2008, B 61/08 vom 5.2.2008, B 1032/07 vom 13.3.2008, B 1859-1863/07 vom 5.3.2008 und B 1918/07 vom 5.3.2008) zu beachten.

3.3.5. Auf Grund seiner mehrfachen Straffälligkeit (Verurteilungen wegen Körperverletzung, Gefährlicher Drohung, Einbruchsdiebstahl, Ladendiebstahl, Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz, schwerer Raub und Brandstiftung) und seines bisherigen rechtswidrigen Verhaltens stellt der Beschwerdeführer nach Ansicht der erkennenden Richterin eine nicht unbeachtliche Gefahr für die öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit in Österreich dar.

Bereits diese Umstände sind ausreichend, dass die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen und der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls notwendig und auch verhältnismäßig ist. Eine Integrationswilligkeit des Beschwerdeführers kann bei der gegebenen Sachlage zweifelsfrei nicht festgestellt werden.

Dazu ist auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 08.01.2009, application nr. 10606/07, Joseph Grant vs. United Kingdom, zu verweisen. Der 1960 auf Jamaika geborene Joseph Grant zog 1974 mit einem seiner Brüder seiner Mutter nach Großbritannien nach, wo ein weiterer Bruder geboren wurde. Die beiden Brüder und die Mutter leben nach wie vor in Großbritannien, einer der Brüder wurde 2004 dort eingebürgert. Grant hatte auf Jamaika keine Verwandten mehr. In den Jahren 1983 und 1984 bekam der Beschwerdeführer von zwei britischen Staatsbürgerinnen jeweils einen Sohn, von einem dieser Söhne hat er auch einen Enkel. Von 1984 an führte der Beschwerdeführer über zwölf Jahre eine Beziehung mit einer dritten britischen Staatsbürgerin, welche ihm 1996 eine Tochter gebar. Zugleich bekam der Beschwerdeführer von einer anderen Frau einen dritten Sohn. Er lebte zwar nie mit einem seiner Kinder zusammen, hat jedoch regelmäßig Umgang mit diesen. Von 1991 bis 2006 wurde Grant 32 Mal wegen verschiedener Delikte verurteilt, wobei jedoch niemals eine längere als zwölfmonatige Freiheitsstrafe verhängt wurde. In der Folge wurde Grant aus dem Vereinigten Königreich ausgewiesen.

Der EGMR führt in seiner Entscheidung aus, dass die Ausweisung sowohl das Privat- als auch das Familienleben des dortigen Beschwerdeführers beeinträchtige. Auch wenn die vom ihm begangenen Straftaten nicht am schwerwiegenden Ende krimineller Aktivitäten anzusiedeln seien, so könne deren Anzahl und die Zeitspanne, in welcher sie begangen worden sind, nicht ignoriert werden. Obwohl der dortige Beschwerdeführer 34 Jahre in Großbritannien lebte und keine starken Beziehungen zu Jamaika unterhielt, sei die Ausweisung notwendig und verletze Art 8 EMRK nicht.Der EGMR führt in seiner Entscheidung aus, dass die Ausweisung sowohl das Privat- als auch das Familienleben des dortigen Beschwerdeführers beeinträchtige. Auch wenn die vom ihm begangenen Straftaten nicht am schwerwiegenden Ende krimineller Aktivitäten anzusiedeln seien, so könne deren Anzahl und die Zeitspanne, in welcher sie begangen worden sind, nicht ignoriert werden. Obwohl der dortige Beschwerdeführer 34 Jahre in Großbritannien lebte und keine starken Beziehungen zu Jamaika unterhielt, sei die Ausweisung notwendig und verletze Artikel 8, EMRK nicht.

In diesem Zusammenhang ist auch auf einen jüngst ergangenen Ablehnungsbeschluss des VfGH vom 30.11.2009, U 2541/09-3, in welchem die Behandlung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.08.2009, Zl. C10 407392-1/2009/3E, abgewiesen wurde, zu verweisen. In diesem wurde eine seit ca. 29 Jahren in Österreich aufhältige Person ausgewiesen, welche elf strafgerichtliche Verurteilungen aufwies.

Auch der Verwaltungsgerichtshof erklärte die Ausweisung im Falle eines seit 15 Jahren (seit seinem 10. Lebensjahr) aufhältigen Fremden für zulässig, welcher wegen eines Verstoßes gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten und wegen gefährlicher Drohung und Nötigung zu bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden war (14.6.2007, 2004/18/0062).

Weiters erklärte der VwGH Aufenthaltsverbote bei einem 17-jährigen Aufenthalt (seit dem 3. Lebensjahr) und einer Verurteilung wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren (16.10.2007, 2007/18/0294), bei einem Aufenthalt seit dem 7. Lebensjahr und einer Verurteilung wegen schweren Raubes zu Freiheitsstrafe von sechs Jahren (24.10.2007, 2007/21/0369) für zulässig.

Ebenso erklärte der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 17.851 ein Aufenthaltsverbot bei einem 15-jähriger Aufenthalt (seit dem 6. Lebensjahr) und Verurteilungen wegen Raubes zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und wegen Verstoßes gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten für zulässig.

Zum Überwiegen der öffentlichen Interessen des Staates an der Ausweisung und der Zulässigkeit des Eingriffes in das Privatleben und Familienleben ist des Weiteren auch auf die Entscheidung des EGMR vom 180.2.1991, Moustaquim, 12.313/86 (Ausweisung straffälliger Fremder), zu verweisen.

3.3.6. In einer Gesamtschau und Abwägung sämtlicher Umstände ergibt sich in der gegenständlichen Rechtssache, dass zum Entscheidungszeitpunkt die angeführten öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung sowie die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit durch die Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich dessen Interesse an seinem Verbleib in Österreich im konkreten Fall überwiegen. Auf Grund der mehrfachen Straffälligkeit während seines Aufenthaltes in Österreich, wobei es auch zu Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen kam, überwiegt im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.

3.3.7. Ferner ist auszuführen: Für das Überwiegen der Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich wegen seines Privatlebens bzw. gegen das Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Fremdenpolizei und eines geordneten Zuwanderungswesens spricht einzig sein langjähriger Aufenthalt in Österreich, welchen er aber lediglich durch die wiederholte missbräuchliche Stellung von insgesamt vier Asylanträgen begründet hat.

Besonders hervorzuheben ist auch, dass es nur deshalb zu diesem langjährigen Aufenthalt des BF in Österreich gekommen ist, da er das Verfahren durch immer wieder neue Antragstellungen selbst über Jahre

verschleppt hat. . Somit ist ihm die lange Dauer seines Verfahrens

auch anzulasten und ein Eingriff in das Privatleben jedenfalls zulässig.

Das Interesse des Beschwerdeführers wird auch erheblich dadurch gemindert, weil sein Aufenthalt lediglich auf vier - wie sich im Verfahren zeigte - unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist, (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers nämlich wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).

Gegen das Überwiegen der Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich wegen seines Privatlebens bzw. für das Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Fremdenpolizei und eines geordneten Zuwanderungswesens spricht überdies, dass der Fremde als Asylwerber nach Österreich gekommen ist, obwohl ihm keine Verfolgung gedroht hat und er daher wissen musste, dass sein Verbleib zeitlich befristet ist. Weiters spricht für die öffentlichen Interessen der Umstand, dass der Beschwerdeführer illegal eingereist ist, niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht in Österreich hatte, keine Verwandten in Österreich hat, eine soziale Verwurzelung nicht zu erkennen ist, er in Österreich wiederholt straffällig und auch wiederholt wegen zum Teil schwerer Strafrechtsdelikte rechtskräftig verurteilt wurde und allfällige freundschaftliche Beziehungen (obzwar solche nicht behauptet wurden) zu einem Zeitpunkt entstanden sind, an dem sich der Beschwerdeführer seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst war.

Zur Zulässigkeit der Ausweisung trotz langjährigem Aufenthalt in Österreich und mangelnder Integration in Österreich ist insbesondere auf folgende höchstgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen: VwGH 17.11.2005, 2005/21/0370 (7-jähriger Aufenthalt mit "nicht stark ausgeprägter Integration" - Ausweisung zulässig), VwGH 25.9.2007, 2007/18/0348 (5-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 3.7.2007, 2007/18/0361(5-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 26.9.2007, 2006/21/0288 (7-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316 (8-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 25.9.2007, 2007/18/0416 (4-jähriger Aufenthalt - "kein individuelles Bleiberecht" - Ausweisung zulässig), VwGH 28.2.2008, 2008/18/0087 (eineinhalbjähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 18.5.2007, 2007/18/0136 (11-jähriger unrechtmäßiger Aufenthalt (von insgesamt 15 Jahren) - Ausweisung zulässig), VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316 (4-jähriger unrechtmäßiger Aufenthalt nach 4-jährigem Asylverfahren - Ausweisung zulässig), VfGH 29.9.2007, B 1150/07, EuGRZ 2007, 728 (11-jähriger Aufenthalt, zwei Scheinehen, zwei Asylanträge - Ausweisung zulässig).

Abermals besonders hervorzuheben ist der Umstand, dass es nur deshalb zu einem langjährigen Aufenthalt des BF in Österreich gekommen ist, da er das Verfahren durch immer wieder neue Antragstellungen selbst über Jahre verschleppt hat und ist daher der Eingriff in das Privatleben jedenfalls zulässig.

3.3.8. Der Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass die getroffene Ausweisungs-entscheidung im Einklang mit der aktuellen Judikatur des EGMR (etwa Urteil des EGMR vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06; ebenso Urteil vom 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen), sowie der österreichischen Höchstgerichte (VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6) steht.

Somit kommt der Asylgerichtshof - wie bereits das Bundesasylamt - zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen und der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls notwendig und auch verhältnismäßig ist.

3.3.9. Da sohin im gegenständlichen Verwaltungsverfahren die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, vorliegt, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen, die eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirken könnten (§ 10 Abs. 2 leg. cit), war auch der Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt.3.3.9. Da sohin im gegenständlichen Verwaltungsverfahren die Voraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, vorliegt, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen, die eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirken könnten (Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit), war auch der Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt.

3.4. Aufgrund der getätigten Ausführungen war die Beschwerde unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen in allen Spruchpunkten abzuweisen.

4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gem. § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben.4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterbleiben.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Ausweisung, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, Identität der Sache, Interessensabwägung, medizinische Versorgung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, strafrechtliche Verurteilung, unverzügliche Ausreiseverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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