TE AsylGH Erkenntnis 2012/3/30 C13 421561-2/2011

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Veröffentlicht am 30.03.2012
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

C13 421.561-2/2011/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über den Antrag von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, vertreten durch Dr. Thomas KRANKL, Rechtsanwalt, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.11.2011, Zahl C13 421.561-1/2011/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über den Antrag von Herrn römisch 40 , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, vertreten durch Dr. Thomas KRANKL, Rechtsanwalt, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.11.2011, Zahl C13 421.561-1/2011/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag von Herrn XXXX vom 06.12.2011 auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG als unbegründet abgewiesen.Der Antrag von Herrn römisch 40 vom 06.12.2011 auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Antragsteller (in der Folge ASt.), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 27.09.2010 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Antragsteller (in der Folge ASt.), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 27.09.2010 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Eine EURODAC-Abfrage vom 28.09.2010 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des ASt..

1.2. In seiner Erstbefragung am 28.09.2010 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommando Wien, Abteilung für Fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug, gab der ASt. im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei im Jahr XXXX (afghanischer Zeitrechnung) im Dorf XXXX geboren, sunnitischer Moslem, Tadschike und ledig. Er spreche Dari und etwas Pashtu und Englisch. Er habe sechs Jahre Grundschule und sechs Jahre Gymnasium absolviert und sei zuletzt in seiner Heimat für eine ausländische Organisation im IT-Bereich tätig gewesen. Er hätte bei seiner Familie (Mutter, Bruder und Schwester) in XXXX gewohnt. Unter der Woche sei er aufgrund seiner Arbeit in Kabul aufhältig gewesen. Er habe kein Telefon und keine identitätsbezeugenden Dokumente.Er sei im Jahr römisch 40 (afghanischer Zeitrechnung) im Dorf römisch 40 geboren, sunnitischer Moslem, Tadschike und ledig. Er spreche Dari und etwas Pashtu und Englisch. Er habe sechs Jahre Grundschule und sechs Jahre Gymnasium absolviert und sei zuletzt in seiner Heimat für eine ausländische Organisation im IT-Bereich tätig gewesen. Er hätte bei seiner Familie (Mutter, Bruder und Schwester) in römisch 40 gewohnt. Unter der Woche sei er aufgrund seiner Arbeit in Kabul aufhältig gewesen. Er habe kein Telefon und keine identitätsbezeugenden Dokumente.

Er habe seine Reise vor ca. 20 bis 22 Tagen schlepperunterstützt von Kabul aus per Flugzeug nach Dubai begonnen und sei per Flugzeug, Bus, PKW und zu Fuß über Russland (mit einem gefälschten Reisepass auf eine andere Identität mit russischem Visum) nach Wien gebracht worden. Die Reise hätte sein Bruder XXXX organisiert. Die Kosten vonEr habe seine Reise vor ca. 20 bis 22 Tagen schlepperunterstützt von Kabul aus per Flugzeug nach Dubai begonnen und sei per Flugzeug, Bus, PKW und zu Fuß über Russland (mit einem gefälschten Reisepass auf eine andere Identität mit russischem Visum) nach Wien gebracht worden. Die Reise hätte sein Bruder römisch 40 organisiert. Die Kosten von

8.600 US-Dollar hätten aus einem Grundstücksverkauf gestammt.

Zum Fluchtgrund befragt gab der ASt. an, dass er wegen seiner Tätigkeit für die ausländische "XXXX" in den Jahren 2007 und 2008 sowie von 01.05.2009 bis 06.11.2009 in das Visier der Taliban geraten sei. Am 28. oder 29.10.2009 hätte seine Familie in Logar einen Drohbrief von ihnen bekommen, in dem der ASt. namentlich aufgefordert worden sei, seine Arbeit bei dieser Organisation aufzugeben. Dann habe er sich in Logar mit einem Englisch- und Computerkurs selbständig gemacht. Am 28.03.2010 sei er in Logar für einen befreundeten afghanischen Polizisten als Dolmetsch bei der Festnahme von zwei Landsleuten für die Amerikaner, die dann in Haft genommen worden seien, tätig gewesen. Als der ASt. am nächsten Tag seine Schulungsräume aufgesucht hätte, wären dort alle seine Lerncomputer durch die Taliban zerstört worden. Die Polizei sei schon vor dem ASt. am Tatort gewesen und hätte einen Drohbrief der Taliban sichergestellt, in dem sie für den Fall der Weiterführung des Kurses gedroht hätten, den ASt. umzubringen. Auf Anraten seines Bruders sei er deshalb sofort nach Kabul geflohen. Den Bruder hätten die Taliban anschließend mitgenommen, nach dem Aufenthaltsort des ASt. ausgefragt und mehrere Tage festgehalten. Dann sei der ASt. aus Afghanistan geflüchtet.

Der ASt. wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.Der ASt. wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG zum Asylverfahren zugelassen.

1.3. Bei seiner Einvernahme am 19.10.2010 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Englisch, bestätigte der ASt. die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und gab im Wesentlichen Folgendes an:

Er übergab Beweismittel in Kopie (die Originaldokumente bekomme er in ein paar Tagen zugeschickt), und zwar zwei "Nightletter" (Drohbriefe der Taliban), ein Zeugnis der High School in Englisch und Bestätigungen in Englisch über Dienstverhältnis und Absolvierung von Kursen in Kabul. Der ASt. gab an, er habe in seiner Dienststelle nach dem gregorianischen Kalender gerechnet und könne Angaben nicht nach afghanischer Zeitrechnung machen. Er sei ein farsisprachiger Tadschike.

Der ASt. stellte seinen Lebenslauf dar und nannte Adressen und Namen und führte seine bisherigen Angaben näher aus.

Befragt nach seinen Fluchtgründen schilderte der ASt. seine Erlebnisse bei seiner zweiten Mitarbeit bei "XXXX" von 01.05.2009 bis 06.11.2009 näher. Er hätte von Samstag bis Donnerstag in den Schulungsräumen gearbeitet und dort auch geschlafen, Donnerstag und Freitag wäre er in XXXX bei seiner Familie gewesen. Dann hätte ihm sein Bruder telefonisch mitgeteilt, dass er von den Taliban einen "Nightletter" bekommen hätte, und wiederholte dann seine weiteren beruflichen Tätigkeiten sowie die Zerstörung der Schulungscomputer durch die Taliban wie schon in der Erstbefragung. Die Schwägerin hätte ihn einmal angerufen und gesagt, dass die Taliban seinen Bruder mitgenommen hätten. Dann sei der ASt. weggegangen und hätte sich bei einem Freund in Kabul versteckt. Der Bruder sei nach einer Woche freigelassen worden; er sei verletzt gewesen, weil die Taliban zu ihm nach Kabul gekommen wären und ihn geschlagen hätten.Befragt nach seinen Fluchtgründen schilderte der ASt. seine Erlebnisse bei seiner zweiten Mitarbeit bei "XXXX" von 01.05.2009 bis 06.11.2009 näher. Er hätte von Samstag bis Donnerstag in den Schulungsräumen gearbeitet und dort auch geschlafen, Donnerstag und Freitag wäre er in römisch 40 bei seiner Familie gewesen. Dann hätte ihm sein Bruder telefonisch mitgeteilt, dass er von den Taliban einen "Nightletter" bekommen hätte, und wiederholte dann seine weiteren beruflichen Tätigkeiten sowie die Zerstörung der Schulungscomputer durch die Taliban wie schon in der Erstbefragung. Die Schwägerin hätte ihn einmal angerufen und gesagt, dass die Taliban seinen Bruder mitgenommen hätten. Dann sei der ASt. weggegangen und hätte sich bei einem Freund in Kabul versteckt. Der Bruder sei nach einer Woche freigelassen worden; er sei verletzt gewesen, weil die Taliban zu ihm nach Kabul gekommen wären und ihn geschlagen hätten.

Die in Kopie vorgelegten angeblichen Drohbriefe der Taliban (in Paschtu) enthielten laut Übersetzung eine Drohung, jedoch trotz ihres amtlich aussehenden Charakters (mit Briefkopf und Stempeln) kein Datum, kein Geschäftszeichen bzw. -zahl sowie am Ende lediglich einen unleserlichen Stempel samt Unterschrift.

1.4. Am 06.12.2010 übermittelte der ASt. der Erstbehörde Personalausweis und Geburtsurkunde.

1.5. Bei seiner Einvernahme am 06.06.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache "Dari/Farsi", bestätigte der ASt. die Richtigkeit seiner bisherigen Angaben und gab im Wesentlichen Folgendes an:

Seine (sieben) Schulungscomputer seien am 02.04.2010 zerstört worden. Die Drohbriefe der Taliban seien erst danach gekommen. Er werde von den Taliban verfolgt, weil er für eine ausländische Organisation gearbeitet habe und weil er Seyyed (auch Sadat, Nachfolger Mohammeds) sei. Er habe derzeit zwei bis drei Mal pro Monat telefonischen Kontakt mit der Familie. Sein Bruder sei in den Iran gefahren und von dort von den Behörden wieder nach Afghanistan gebracht worden; er sei behindert. Seine Familie lebe zurzeit in Kabul. Da der Bruder nicht arbeiten könne, habe die Familie finanzielle Probleme. Seit er hier sei, habe er keine Möglichkeit, seine Familie zu unterstützen, was diese aber erwarte. Er könne zwar in Afghanistan jederzeit Arbeit finden, hätte aber dort Probleme gehabt.

1.6. Mit Schreiben vom 11.07.2011 wurden dem ASt. aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan übermittelt, zu denen er mit Schreiben vom 22.07.2011 Stellung nahm. Darin gab er an, dass sich viele der angeführten Berichte, vor allem jene über die Sicherheitslage in der Provinz Logar, mit seinen Angaben im Asylverfahren deckten. Einige Berichte seien allerdings schon ein wenig alt und die Situation hätte sich in den letzten Jahren doch sehr geändert. Eine Problemstellung, die sich daraus ergebe, wenn man "Seyed" sei, wurde nicht speziell dargetan.

Dann wurde aus den "UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 24.03.2011", betreffend die allgemeine Lage und die Lage humanitärer Helfer, sowie betreffend den Heimatbezirk des ASt., XXXX (vom 19.02.2009), zitiert.Dann wurde aus den "UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 24.03.2011", betreffend die allgemeine Lage und die Lage humanitärer Helfer, sowie betreffend den Heimatbezirk des ASt., römisch 40 (vom 19.02.2009), zitiert.

1.7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 13.09.2011 den Antrag auf internationalen Schutz vom 27.09.2010 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem ASt. den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).1.7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 13.09.2011 den Antrag auf internationalen Schutz vom 27.09.2010 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem ASt. den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt römisch drei.).

In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des ASt. und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des ASt. sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des ASt. sowie gegen eine Ausweisung des ASt. nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass der ASt. bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse sowie der von ihm vorgelegten Dokumente - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Betreffend die angegebenen Fluchtgründe führte die Erstbehörde beweiswürdigend aus, dass der ASt. seine Fluchtgeschichte unplausibel, unschlüssig und widersprüchlich geschildert habe und somit eine asylrelevante Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können.

Auszug aus der Bescheidbegründung:

"Zu Ihren Fluchtgründen wird angeführt:

Ins Zentrum Ihres Antrages stellten Sie den Umstand, dass wegen Ihrer Arbeit für eine IT-Organisation in Kabul ins Visier der Taleban geraten. So hätte Ihre Familie einen Drohbrief, der gegen Sie gerichtet gewesen wäre, bekommen.

Sie hätten dann in Logar ein Computerschulungszentrum eröffnet. Nachdem Sie einmal für die Amerikaner bei der Festnahme zweier Afghanen tätig gewesen wären, wäre Ihr Computerschulungszentrum zerstört worden und Sie hätten in Erfahrung bringen können, dass dies die Taleban gewesen wären, diese hätten auch einen Drohbrief hinterlassen. Sie wären dann wieder nach Kabul geflüchtet. Ihr Bruder wäre dann von den Taleban gefasst worden und nach Ihrem Aufenthaltsort gefragt worden, worauf Sie dann geflüchtet wären.

Hinsichtlich der behaupteten Fluchtgründe konnte Ihnen deshalb kein Glauben geschenkt werden, da Ihre Angaben widersprüchlich, keinesfalls plausibel und nicht irgendwie nachvollziehbar waren.

Hiezu wird ausgeführt:

So gaben Sie bei der ausführlichen Erstbefragung bei der Polizei am 28.09.2010 an, dass Sie am 28.10.2009 und Ende März 2010 2 "Nightletters" (Drohbriefe) erhalten hätten.

Bei der Befragung am 19.10.2010 waren es dann 3 "Nightletters" (Drohbriefe), nämlich Ende Oktober 2009, Ende März 2010 und noch einmal später, rückgerechnet ungefähr im April 2010.

Bei der Befragung am 08.06.2011 waren es dann wieder "nur" 2 "Nightletters" (Drohbriefe), da aber wurden Ihnen diese beiden, so Ihre Angaben, Ende März 2010 und später zugestellt, kein Wort davon, dass Sie schon Ende Oktober 2009 den ersten "Nightletter" erhielten.

Es ist nicht glaubwürdig und widersprüchlich, wenn Sie zu Umständen, zu denen Sie ausführen, dass Sie der Grund bzw. der Anlass für Ihre Ausreise waren, derart unterschiedliche Angaben machen, noch dazu Sie ansonsten in Ihren Angaben bzgl. Zeitdaten sehr akkurat sind.

Ihre Angaben in Bezug auf die "Nightletters" (Drohbriefe) werden umso unglaubwürdiger, wenn man die "Ausstellungsdaten" dieser angeblich an Sie geschickten Nightletters betrachtet.

Wie oben schon ausgeführt, gaben Sie an am 28.10.2009 und Ende März 2010 erhalten hätten. Bei der Übersetzung und Durchsicht dieser von Ihnen vorgelegten Nightletters ergab sich aber, dass der erste Nightletter mit 09.08.1388 (31.10.2009) und der zweite mit 15.06.1389 (06.09.2010) als Ausstellungsdaten versehen sind.

So liegt das Ausstellungsdatum 09.08.1388 (31.10.2009) bezüglich des ersten Drohbriefes nach dem von Ihnen genannten 28.10.2009, dies widerspricht Ihren Angaben, zumal Sie in der Angabe dieser Zeitdaten sehr genau waren (Befragung am 28.09.2010).

Das zweite Ausstellungsdatum liegt überhaupt 15.06.1389 (06.09.2010) genau zum bzw. nach dem Zeitpunkt Ihrer Ausreise, denn zur Ausreise gaben Sie am 28.9.2010 und 19.10.2010 an, dass Sie 22 Tage vor Ihrer Einreise, die Sie mit 27.09.2010 angeben, Afghanistan verlassen hätten, dies rückgerechnet einen Ausreisezeitpunkt um den 05.09.2010 ergibt, somit der zit. Nightletter nach Ihrer Ausreise datiert ist, somit Sie keinesfalls, rechnet man auch noch die "Zustellung" dazu dieser Brief Ihnen vor Ihrer Ausreise überhaupt vorlag. Im ganzen Verfahren gaben Sie aber auch nicht an, dass Sie genau zum bzw. nach dem Zeitpunkt Ihrer Ausreise einen solchen Brief erhalten hätten.

Widersprüchlich ist es auch, wenn Sie bei der ausführlichen Erstbefragung bei der Polizei am 28.09.2010 zu den Geschehnissen angeben, dass Ihr Bruder von den Taleban mitgenommen wurde und zu Ihrem Aufenthaltsort gefragt wurde, was Sie schließlich zur Ausreise veranlasste, eine Hausdurchsuchung durch die Taleban und ein Schlagen Ihres Bruders, wie Sie dies dann in der Befragung am 19.10.2010 zusätzlich ausführten, mit keinem Wort erwähnen.

Massiv widersprüchlich und keineswegs schlüssig ist es, dass Sie absolut keine Kenntnis des Sonnenkalenders haben, jene Zeitrechnung, die Afghanen in Afghanistan verwenden, im Alltagsleben in Afghanistan (Zeitung, Medien überhaupt, Geschäfte etc.) üblich und auch im Umgang mit Ämtern in Afghanistan notwendig ist. Dass jeder Afghane den Sonnenkalender kennt, geht auch aus der Anfragebeantwortung der ÖB Islamabad vom 17.08.2010 eindeutig hervor, in der sich die ÖB Islamabad genau mit dieser Fragestellung, nämlich ob Afghanen den Sonnenkalender kennen müssen, beschäftigt. Aus der zit. Anfragebeantwortung geht hervor, dass jeder Afghane den Sonnekalender kennen muss, wenn ein Afghane den gregorianischen Kalender kennt, wie in Ihrem Fall, ist dies nur eine zusätzliche Kenntnis, die Afghanen haben, wenn Sie mit den internationalen Truppen, NGOs etc. zusammenarbeiten. Der Sonnenkalender muss jedem geläufig sein.

Ihnen wurde dies auch in der Befragung am 28.10.2010 vorgehalten, worauf Sie ausführten, dass an Ihrer Arbeitsstelle nur der gregorianische Kalender verwendet worden wäre. Diese Ihre Angaben sind im Lichte der zit. Anfragebeantwortung und der auch der Logik keinesfalls nachvollziehbar, denn Ihren Angaben zufolge lebten Sie in Afghanistan und wären somit, außerhalb Ihres Berufslebens, tagtäglich mit dem Alltagsleben in Afghanistan konfrontiert gewesen und müssten das dortige Zeitsystem kennen.

Auch steigerten Sie Ihr Vorbringen bzw. stellten dies widersprüchlich dar, wenn Sie zwar in der Befragung am 19.10.2010 angeben, dass Sie ein Seyyed und ein farsisprechender Tadschike wären, wegen Ihrer Seyyed-Abstammung bei dieser Befragung absolut keine Probleme monierten, keinesfalls einen Zusammenhang mit Ihrem Vorbringen darstellen, sondern angaben, dass die Paschtunen grundsätzlich gegen die Tadschiken wären.

In der Befragung am 08.06.2011 gaben Sie dann plötzlich an, dass Sie als Seyyed in Logar von den Taleban unterdrückt wären und da Sie Seyyed wären würden die Taleban eine Zusammenarbeit erwarten und die Seyyeds würden besonders beobachtet werden. Das in der Befragung am 19.10.2010 von Ihnen allgemein angesprochene Problem, dass die Paschtunen gegen die Taleban wären, sprachen Sie dann gar nicht mehr an. Für die Behörde wechselten Sie somit, keinesfalls nachvollziehbar und glaubwürdig, Ihr diesbezügliches Vorbringen.

Mit Anfragebeantwortung von Accord vom 20.09.2010, die sich mit den Seyyeds in Afghanistan beschäftigte, nämlich konkret über die Existenz, Merkmale, Bevölkerungszahl, historischen Hintergrund, Übergriffe, eigene Sprachprägung, wie in der zit.

Anfragebeantwortung ausgeführt, wurden allgemeine Umstände beschrieben, jedoch Accord in dieser Anfragebeantwortung auch ausführte, dass im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche keine weiteren Informationen zur ethnischen Gruppe der "Sadat" ("Sayed", "Sayyid") gefunden wurden, somit für die ho. Behörde auch ersichtlich ist, dass sich Accord sehr wohl mit der Fragestellung von etwaiger Gefährdung für die zit. Gruppierung auseinandersetzte, jedoch keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung gefunden wurden. Wenn Sie in Ihrer Stellungnahme vom 22.07.2011 monieren, dass sich aus den allgemeinen Feststellungen zu den "Seyyeds" keine Schlüsse auf die Problematik ableiten ließen, dass, wie oben ausgeführt, Accord seine Recherchen sehr wohl mit dem Suchkriterium "Übergriffe" durchführte, jedoch das Fehlen von Informationen offensichtlich darauf zurückzuführen ist, dass sich diesbezüglich keine Anhaltspunkte ergaben. Weiters wird ausgeführt, dass Sie bezüglich den "Seyyeds" auch Ihr Vorbringen, wie oben ausgeführt, steigerten, und auch in Ihrer Stellungnahme, wie in Ihrem ganzen Vorbringen, nicht ansatzweise Beispiele oder Umstände vorbrachten, die auf eine spezielle oder allgemeine Gefährdung von "Seyyeds" schließen lassen.

Zu den 2 vorgelegten "Nightletters" wird ausgeführt:

Grundsätzlich ist im Verfahren die Aussage des Antragstellers von zentraler Bedeutung. Aufgrund Ihrer massivst widersprüchlichen, keinesfalls nachvollziehbaren und glaubwürdigen Angaben, wie oben ausgeführt, war im Rahmen der freien Beweiswürdigung den vorgelegten Schriftstücken geringere Beweiskraft zuzumessen. Hiezu kommt, dass, wie oben ausgeführt, die Daten in den Schriftstücken nicht mir Ihren zeitlichen Angaben kombinieren. Ein weiterer Umstand ist, dass in einer Anfragebeantwortung der ÖB Islamabad vom 22.11.2007, GZ: 30.23/383/07, über die Beschaffung von Dokumenten in Afghanistan berichtet wird, wobei die ÖB Islamabad unter anderem Folgendes anführt:

Zitat: "Wie die Erfahrung zeigt, ist es leider nicht allzu schwer, von afghanischen Ämtern und Vertretungsbehörden jegliches gewünschte Dokument zu erhalten, entweder durch Bestechung oder aus Gefälligkeit. Der Überprüfung von Dokumenten sind daher, was Afghanistan betrifft, gewisse Grenzen gesetzt."

Wenn dies schon für "amtliche" Dokumente gilt, gilt dies umso mehr für nicht verifizierbare Schriftstücke, wie jene, die Sie vorlegten, somit keineswegs die Authentizität gewährleistet ist, viel mehr sprechen alle Umstände dagegen.

Auch konnten Sie in keinster Weise schlüssig und nachvollziehbar darstellen, warum gerade Sie in das "Schussfeld" der Taleban gerieten bzw. geraten sollten. Lt. Ihren Angaben arbeiteten Sie lediglich im IT-Bereich, auch wenn Sie mit ausländischen Organisationen zusammengearbeitet haben mögen, ist nicht erkennbar, dass Sie aufgrund dieses Umstandes einer erhöhten Gefährdung unterliegen, da viele Afghanen, vor allem auch in Kabul, in irgendeiner Form für ausländische Organisationen arbeiten oder mit diesen Kontakt haben. Ihnen wurde dies auch am 08.06.2011 vorgehalten, worauf Sie angaben keine wichtige Person zu sein, aber die Taleban würden behaupten, dass alle Personen, die mit ausländischen Organisationen zusammenarbeiten gegen die Afghanen arbeiten und deshalb wären alle diese Personen gefährdet, die gesamte Situation in Afghanistan wäre unsicher und unruhig. Auch auf Vorhalt konnten Sie Ihre Fluchtgründe nicht annähernd für Ihre Person konkretisieren oder schlüssig darstellen, denn eine generelle Gefährdung von Personen, die in irgendeiner Form mit ausländischen Organisationen in Afghanistan zusammenarbeiten, ist keineswegs nachvollziehbar.

Aufgrund der angeführten Widersprüche, Ungereimtheiten und Unschlüssigkeiten musste Ihrem Vorbringen zur Gänze die Glaubwürdigkeit versagt werden.

Ungeachtet der Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens ist auch nicht ersichtlich, dass Sie in Kabul einer Gefährdung unterliegen. Sie arbeiteten und lebten längere Zeit in Kabul, dies ergibt sich aus Ihren Ausführungen, Ihre Angaben auf eine Gefährdung bezogen sich auf Ihre Heimatprovinz Logar, auch die angeblichen Drohungen erfolgten alle in Logar, eine Gefährdungslage für Kabul ist weder erkennbar noch wurde eine solche von Ihnen vorgebracht."

Die Gewährung von subsidiärem Schutz wurde abgewiesen, zumal der ASt. eine konkrete Gefährdung nicht glaubhaft gemacht habe, jung, gesund und fähig sei, am Erwerbsleben teilzunehmen und soziale Anbindungen in Kabul aufweise.

1.8. Gegen diesen Bescheid richtete sich das mit Schreiben seines gewillkürten Vertreters vom 26.09.2011 fristgerecht am selben Tag per Telefax eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem dieser Bescheid gesamtinhaltlich wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde.

Beantragt wurde, der Asylgerichtshof "wolle:

der Beschwerde Folge geben, den Bescheid [...] ersatzlos beheben und dem Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls in eventu des subsidiär Schutzberechtigten Folge geben; in eventu

den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückverweisen,

eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Vorladung des Beschwerdeführers und Aufnahme der beantragten Beweise anberaumen."

In der Beschwerdebegründung wurde das Vorbringen des ASt. im erstbehördlichen Verfahren wiederholt. Der ASt. habe glaubwürdige Angaben gemacht, zumal er seine Identität und sein Schul- und Erwerbsleben belegt habe. Die angeblichen Widersprüche seien keine solchen, sondern würden auf Fehleinschätzungen der Behörde beruhen. Es hätte der Beiziehung eines länderkundlichen Sachverständigen zur Überprüfung der Angaben des ASt. sowie insbesondere betreffend die angegebene Verfolgung der Tadschiken und der sunnitischen Seyyed bedurft.

1.9. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.11.2011, Zahl C13 421.561-1/2011/2E, wurde die Beschwerde des ASt. gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz als unbegründet abgewiesen.1.9. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.11.2011, Zahl C13 421.561-1/2011/2E, wurde die Beschwerde des ASt. gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung führte der Asylgerichtshof unter anderem aus, dass asylrelevante Gründe des ASt. für das Verlassen seines Heimatstaates nicht festgestellt hätten werden können. Es hätte auch nicht festgestellt werden können, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.

Im Falle einer Verbringung des ASt. in seinen Herkunftsstaat drohe diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK). Er sei jung, im erwerbsfähigen Alter und männlich. Dass sein allgemeiner Gesundheitszustand erheblich beeinträchtigt wäre, habe der ASt. im Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonstwie bekannt geworden. Es sei daher anzunehmen, dass der ASt. im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage zu kommen, zumal er eine relativ gute Bildung aufweise und nach seinen eigenen Angaben schon bisher erwerbstätig gewesen sei (und höchstwahrscheinlich in Kabul Arbeit bekommen würde). Seine Familie lebe derzeit in Kabul. Es bestehe kein reales Risiko, dass der ASt. im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen werde.Im Falle einer Verbringung des ASt. in seinen Herkunftsstaat drohe diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK). Er sei jung, im erwerbsfähigen Alter und männlich. Dass sein allgemeiner Gesundheitszustand erheblich beeinträchtigt wäre, habe der ASt. im Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonstwie bekannt geworden. Es sei daher anzunehmen, dass der ASt. im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage zu kommen, zumal er eine relativ gute Bildung aufweise und nach seinen eigenen Angaben schon bisher erwerbstätig gewesen sei (und höchstwahrscheinlich in Kabul Arbeit bekommen würde). Seine Familie lebe derzeit in Kabul. Es bestehe kein reales Risiko, dass der ASt. im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen werde.

Eine Integration des ASt. in Österreich in besonderem Ausmaß liege nicht vor.

Bezüglich der vom ASt. vorgebrachten Fluchtgründe schloss sich der Asylgerichtshof den beweiswürdigenden Ausführungen der Erstbehörde an. Die vorgelegten Kopien angeblicher Drohbriefe der Talibans enthielten zudem laut amtlich veranlasster Übersetzung trotz seines "amtlich" aussehenden Charakters kein Datum, kein Geschäftszeichen bzw. -zahl sowie lediglich einen unleserlichen Stempel samt Unterschrift und waren wenig geeignet, das Vorbringen des ASt. glaubwürdiger zu machen.

Bezüglich einer Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe (etwa als Seyyed oder als Tadschike) habe der ASt. nicht einmal eine substantiierte konkrete Verfolgung vorgebracht.

1.10. Mit Schreiben seines nunmehrigen gewillkürten Vertreters vom 06.12.2011 (eingelangt bei der Erstbehörde am 13.12.2011, Poststempel 07.12.2011), stellte der ASt. einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG.1.10. Mit Schreiben seines nunmehrigen gewillkürten Vertreters vom 06.12.2011 (eingelangt bei der Erstbehörde am 13.12.2011, Poststempel 07.12.2011), stellte der ASt. einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG.

Diesen Antrag begründete der ASt. im Wesentlichen wie folgt (Auszug aus dem Antrag, Schreibfehler zitiert):

" ... Der Antragsteller hat danach den Bescheid vom Rechtsvertreter

übermittelt bekommen und hat gesehen, dass offensichtlich durch

Übersetzungsfehler die Behörde falsche Tatsachen dem Bescheid

zugrunde legt. So ergibt sich aus einem Übersetzungsfehler des 2.

Drohbriefes das tatsächliche Ausstellungsdatum 15.06.1389 =

15.05.2010, und nicht wie von der Behörde angenommen 15.06.1389 =

06.09.2010. Aus einem weiteren Übersetzungsfehler ergibt sich, dass der Antragsteller in seiner Befragung am 19.10.2010 angeführt habe, dass die Paschtunen gegen die Taliban wären. Auch diese Übersetzung war falsch, bzw. handelt es sich hier um ein Missverständnis, denn die Paschtunen sind gegen Tadschiken, jener Volksgruppe, der auch der Antragsteller angehört. ..."

Nach Ansicht des ASt. sei jedenfalls ein Wiederaufnahmegrund gemäß § 69 Abs. 1 lit. b AVG gegeben, denn das Erkennen der falschen Übersetzung der Drohbriefe stelle "quasi" eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel dar, welches zwar bereits zuvor vorhanden gewesen, deren Richtigstellung und daher auch richtige Würdigung jedoch erst jetzt möglich geworden sei.Nach Ansicht des ASt. sei jedenfalls ein Wiederaufnahmegrund gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG gegeben, denn das Erkennen der falschen Übersetzung der Drohbriefe stelle "quasi" eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel dar, welches zwar bereits zuvor vorhanden gewesen, deren Richtigstellung und daher auch richtige Würdigung jedoch erst jetzt möglich geworden sei.

Der ASt. hätte dies auch erst vor wenigen Tagen selbst erkennen können, indem er die "Berufungsentscheidung" des Asylgerichtshofes zugestellt bekommen habe. Zuvor sei dies auch seinem Rechtsvertreter nicht erkennbar gewesen, da dieser auch nicht mit den Datumsangaben des von den Taliban angegebenen Kalenders vertraut gewesen sei. Die Antragstellung auf Wiederaufnahme sei daher unverzüglich nach Erkennen, sohin innerhalb der 14tägigen Wiederaufnahmsfrist erfolgt.

Der Asylgerichtshof sei in seiner Entscheidung mehrfach darauf eingegangen, dass die Angaben des ASt. widersprüchlich gewesen seien und auch mit dem Ausstellungsdatum der Drohbriefe nicht übereinstimmten. Dies auch in Zusammenhang mit dem angenommenen Datum 06.09.2010, zu dem der ASt. gar nicht mehr in Afghanistan gewesen sei. Es werde die Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu beantragt [Anmerkung: gemeint wohl Übersetzer, zumal die Muttersprache des ASt. nicht Paschtu, sondern Dari ist].

Der ASt. beantragte die Stattgebung des Wiederaufnahmeantrags, Aufhebung der Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 21.11.2011 sowie Fortführung des Asylverfahrens mit anschließender positiver "Bescheidung" des Asylantrags.

1.11. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens samt Akt und Vorakt der Erstbehörde langte am 06.02.2012 beim Asylgerichtshof ein.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Akten und Vorakten des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes

Einsicht in den gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag vom 06.12.2011, dem keine Beweismittel beilagen

Nochmalige Überprüfung der vom ASt. im Vorverfahren vorgelegten Kopien von zwei angeblichen Drohbriefen der Taliban (Übersetzung).

3. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:

Es werden nach Maßgabe unten dargestellter Erwägungen folgende entscheidungswesentlichen Feststellungen getroffen:

3.1. Zur Person des ASt.:

Der ASt. führt den Namen XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und der ethnisch/religiösen Gruppe der Sayed (auch Seyyed, Seyed, Sadat), bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und ist ledig. Die Muttersprache des ASt. ist Dari, er spricht auch Pashtu und Englisch. Die Identität des ASt. steht fest.Der ASt. führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und der ethnisch/religiösen Gruppe der Sayed (auch Seyyed, Seyed, Sadat), bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und ist ledig. Die Muttersprache des ASt. ist Dari, er spricht auch Pashtu und Englisch. Die Identität des ASt. steht fest.

Dem ASt. steht laut eigener Aussage, einschlägigen Abfragen im Fremdeninformationssystem und dem vorliegenden Verwaltungsakt in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu.

3.2. In Anbetracht der gesamten Beweiswürdigung in seinem Vorverfahren zur Frage der Glaubwürdigkeit des ASt. bezüglich seines Fluchtvorbringens bewirkt die nunmehrige Behauptung des Hervorkommens von neuen Tatsachen (ohne Beweismittel) kein Abgehen des erkennenden Gerichts von den bereits hierzu getroffenen Feststellungen.

Die Prozessvoraussetzung einer wahrscheinlich bzw. voraussichtlich anders lautenden Entscheidung im Vorverfahren bei früher erhobener Behauptung, dass neue Tatsachen vorlägen (angebliche Übersetzungsfehler), für die Wiederaufnahme des gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, ist nicht gegeben.Die Prozessvoraussetzung einer wahrscheinlich bzw. voraussichtlich anders lautenden Entscheidung im Vorverfahren bei früher erhobener Behauptung, dass neue Tatsachen vorlägen (angebliche Übersetzungsfehler), für die Wiederaufnahme des gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, ist nicht gegeben.

Der ASt., der schon im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren seine vorgebrachten Asylgründe nicht glaubhaft machen konnte, kann auch im gegenständlichen Verfahren keine Glaubwürdigkeit seines Vorbringens bewirken.

Zu diesem Ergebnis gelangt das erkennende Gericht nach folgenden Erwägungen:

Das neuerliche Vorbringen des ASt., dass seine Fluchtgeschichte doch wahr sei, stützt sich lediglich auf die durch seinen nunmehrigen Rechtsvertreter erhobene Behauptung, dass das Ausstellungsdatum in dem zweiten vom ASt. vorgelegten angeblichen Drohbrief der Taliban (nämlich der 15.06.1389 nach afghanischem Kalender) nach gregorianischem Kalender umgerechnet richtig den 15.05.2010 ergäbe und nicht - wie von der Erstbehörde angeblich fälschlich angenommen - den 06.09.2010. Zudem würde dies bedeuten, dass dann der zweite Drohbrief ein Datum seiner Ausstellung aufwiese, zu dem der ASt. sich bereits in Österreich befand.

Tatsächlich ist Letzteres auch wirklich der Fall (was völlig gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des ASt. spricht), und die in den Beweiswürdigungen der Erstbehörde und des Asylgerichtshofes getroffenen Überlegungen treffen zu. Auch eine nochmalige, vom erkennenden Gericht sicherheitshalber veranlasste Übersetzung der vom ASt. im Vorverfahren vorgelegten Drohbriefe (durch einen anderen Übersetzer) hat die Richtigkeit der von den Behörden im Verfahren bisher verwendeten Übersetzungen und Ausstellungsdaten bestätigt. Aber auch eine vom Gerichtshof selbst vorgenommene Kurzüberprüfung des Datums mittels eines im Internet - für jedermann - verfügbaren Kalenderrechners hat dieses Ergebnis nochmals bekräftigt.

Dazu kommt, dass auch das vom ASt. nunmehr - unrichtigerweise - behauptete Ausstellungsdatum Mai 2010 mit seinem Vorbringen bei seiner Befragung (siehe oben Punkt 1.2.) steht, wonach die Taliban schon im März 2010 seine Lerncomputer zerstört hätten.

Die vom ASt. aufgestellte Behauptung - ohne jegliches Beweismittel - ist daher unrichtig und völlig unnachvollziehbar.

Den Asylwerber trifft eine Mitwirkungspflicht im Asylverfahren. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der ASt. die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des ASt. verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den ASt. eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, 17.07.1997, 97/18/0336, 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amtswegen verschaffen kann.

Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (Paragraph 13 a, leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach Paragraph 37, AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.

Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Da dies auf die Angaben des ASt. zutrifft, wurde von weiteren Erhebungen Abstand genommen und waren die im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens vorgebrachten offenbar unrichtigen Behauptungen in keiner Weise geeignet, eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu bewirken, da sie somit keine Tatsachen oder Beweismittel darstellen, die vom ASt. im Vorverfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht werden hätten können und alleine oder in Verbindung mit dem sonstigen Verfahrensergebnis voraussichtlich eine anders lautende Entscheidung des Gerichts in der Rechtssache des ASt. herbeigeführt hätten.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge anzuwenden.

Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.

Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß § 5 AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß § 68 Abs. 1 AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß Paragraph 5, AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Frist mit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von dem Wiederaufnahmegrund zu laufen beginnt.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Frist mit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von dem Wiederaufnahmegrund zu laufen beginnt.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein Unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein Unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

4.2. Rechtlich folgt daraus:

Unter Anwendung der zitierten Bestimmungen des § 69 AVG geht die erkennende Behörde davon aus, dass der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag inhaltlich nicht berechtigt ist.Unter Anwendung der zitierten Bestimmungen des Paragraph 69, AVG geht die erkennende Behörde davon aus, dass der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag inhaltlich nicht berechtigt ist.

Gemäß der zitierten Bestimmung des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist Voraussetzung der Wiederaufnahme, dass die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel "allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten".Gemäß der zitierten Bestimmung des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist Voraussetzung der Wiederaufnahme, dass die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel "allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten".

Die vom ASt. mit dem gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme vorgebrachten Gründe samt von ihm behaupteten Tatsachen sind - wie oben in Punkt 3.2. dargelegt - völlig unzutreffend und daher in keiner Weise geeignet, das bisherige Fluchtvorbringen des BF nun doch glaubhaft zu machen.

Aus den oben unter Punkt 3.2. dieses Erkenntnisses dargelegten Gründen ist der gegenständliche Antrag unter Behauptung des Vorliegens neuer Tatsachen wegen angeblicher Übersetzungsfehler nicht geeignet, eine Wiederaufnahme des bereits abgeschlossenen Verfahrens gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG herbeizuführen, da diese Behauptung, auch wenn sie schon im bereits abgeschlossenen Verfahren gemacht worden wäre, weder alleine noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.Aus den oben unter Punkt 3.2. dieses Erkenntnisses dargelegten Gründen ist der gegenständliche Antrag unter Behauptung des Vorliegens neuer Tatsachen wegen angeblicher Übersetzungsfehler nicht geeignet, eine Wiederaufnahme des bereits abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG herbeizuführen, da diese Behauptung, auch wenn sie schon im bereits abgeschlossenen Verfahren gemacht worden wäre, weder alleine noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Die Stellung des gegenständlichen Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens grenzt angesichts der völligen Unrichtigkeit der vorgebrachten Wiederaufnahmsgründe an Mutwillen.

Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Ausweisung wird angemerkt - obwohl sie nicht unmittelbar Gegenstand dieses Verfahrens ist -, dass allfällige Abschiebungs- bzw. Durchführungshindernisse (etwa aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen) von der durchführenden Behörde zu prüfen sein werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen. Dem Asylgerichtshof liegt kein Vorbringen vor, das mit dem ASt. mündlich erörtert hätte werden müssen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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