Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C2 209166-2/2011/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2011, FZ. 11 10.985-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2011, FZ. 11 10.985-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag des XXXX, seiner Beschwerde vom 02.11.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2011, 11 10.985-BAW, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §§ 36, 38 AsylG 2005 zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des römisch 40 , seiner Beschwerde vom 02.11.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2011, 11 10.985-BAW, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß Paragraphen 36, 38, AsylG 2005 zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 22.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und ohne gültiges Reisedokument betreten wurde.
Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zunächst angab, er sei erstmals im August 1998 illegal nach Österreich eingereist und habe damals um Asyl angesucht. Im März 2002 sei er schlepperunterstützt nach Bangladesh zurückgekehrt, da seine damaligen Probleme, die er in seinem ersten Verfahren in Österreich angegeben habe, nicht mehr existiert hätten. Nunmehr habe er Bangladesh am 01.08.2011 verlassen, da er mit dem Christentum sympathisiere. Während seines Aufenthalts in Österreich habe er viel Hilfe von Christen erhalten und er sei auch in Bangladesh jeden Sonntag in der Kirche gewesen. Diese Besuche hätten den Bangladesher nicht gefallen, da er Sohn einer moslemischen Familie sei. Er sei mehrmals von strengen Muslimen mit dem Umbringen bedroht worden.
Am 26.09.2011 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Am 07.10.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen seine in der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründe wiederholte. Ergänzend brachte er vor, er sei früher Sunnit gewesen und sei jetzt christlich. Nach seiner Rückkehr aus Österreich im Jahr 2002 habe er in XXXX, einer kleinen Stadt im Bezirk XXXX im Distrikt XXXX und manchmal auch in Dhaka gelebt. Er habe hin und wieder gearbeitet und Fisch und Obst verkauft. Nunmehr habe er Bangladesh verlassen, weil er zum Christentum übergetreten sei. In Bangladesh seien die Moslems aggressiv und hätten gedroht, ihn umzubringen. Auf die Frage, wie man Christ werde, gab der Beschwerdeführer an, er sei in die Kirche gegangen und mit anderen Christen in Kontakt gekommen. Auf Wiederholung der Frage gab der Beschwerdeführer nunmehr an, er sei "am Papier" noch kein Christ. Monatlich sei er zwei- oder dreimal in der Kirche gewesen. Der weitere Verlauf dieser Einvernahme gestaltete sich wie folgt:Am 07.10.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen seine in der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründe wiederholte. Ergänzend brachte er vor, er sei früher Sunnit gewesen und sei jetzt christlich. Nach seiner Rückkehr aus Österreich im Jahr 2002 habe er in römisch 40 , einer kleinen Stadt im Bezirk römisch 40 im Distrikt römisch 40 und manchmal auch in Dhaka gelebt. Er habe hin und wieder gearbeitet und Fisch und Obst verkauft. Nunmehr habe er Bangladesh verlassen, weil er zum Christentum übergetreten sei. In Bangladesh seien die Moslems aggressiv und hätten gedroht, ihn umzubringen. Auf die Frage, wie man Christ werde, gab der Beschwerdeführer an, er sei in die Kirche gegangen und mit anderen Christen in Kontakt gekommen. Auf Wiederholung der Frage gab der Beschwerdeführer nunmehr an, er sei "am Papier" noch kein Christ. Monatlich sei er zwei- oder dreimal in der Kirche gewesen. Der weitere Verlauf dieser Einvernahme gestaltete sich wie folgt:
"F: Was ist das wichtigste christliche Fest?
A: Anmerkung: Der AST antwortet Borodin was übersetzt langer Tag bedeutet.
F: Wie viele Gebote gibt es und können Sie diese nennen?
A: Ich weiß noch nicht alle. Ich werde Deutsch lernen und mich danach damit beschäftigen.
F: Können Sie eines der Gebote nennen?
A: Nein.
F: Können Sie Sakramente nennen?
A: Nein. Ich weiß das nicht. Ich werde versuchen, das zu lernen.
F: Wie ist Jesus gestorben?
A: Er wurde ermordet und aufgehängt. Ich habe das nur gehört, aber ich weiß nicht, wer ihn ermordet hat.
F: Was wurde aus Jesus, nachdem er aufgehängt wurde?
A: Die Leute haben dann eingesehen, dass sie einen Fehler gemacht haben.
F: Wissen Sie, was mit Jesus geschah, nachdem er tot war?
A: Nein. Aber er ist immer bei uns.
F: Wie viele Apostel hatte Jesus?
A: Das kann ich Ihnen nicht sagen."
Schließlich wurde der Beschwerdeführer noch näher zu seinem Vorbringen, insbesondere zur Bedrohung durch die Moslems, und zu seiner Situation in Österreich befragt.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 14.10.2011, erlassen am 19.10.2011, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet nach Bangladesh ausgewiesen.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, dieser aber ein volljähriger Staatsangehöriger von Bangladesh sei, der nicht an schweren Krankheiten leide. Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien unglaubwürdig. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Bangladesh der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer verfüge über enge familiäre Beziehungen sowie über eine Unterkunft im Elternhaus im Herkunftsstaat und seien seine wirtschaftlichen Verhältnisse im Herkunftsstaat gesichert. Daher könne nicht festgestellt werden, dass seine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Bangladesh eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde. In Österreich verfüge er weder über verwandtschaftliche noch über familiäre Beziehungen. Er sei in Österreich auch nicht verfestigt oder verankert. Er besuche keine Schulen, keine Vereine, keine Universität und keine sonstige Bildungseinrichtung. In Österreich lebe er in keiner Lebensgemeinschaft und führe auch kein Familienleben. Er verfüge kaum über Sprachkenntnisse in Deutsch und habe keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden.Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, dieser aber ein volljähriger Staatsangehöriger von Bangladesh sei, der nicht an schweren Krankheiten leide. Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien unglaubwürdig. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Bangladesh der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer verfüge über enge familiäre Beziehungen sowie über eine Unterkunft im Elternhaus im Herkunftsstaat und seien seine wirtschaftlichen Verhältnisse im Herkunftsstaat gesichert. Daher könne nicht festgestellt werden, dass seine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Bangladesh eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde. In Österreich verfüge er weder über verwandtschaftliche noch über familiäre Beziehungen. Er sei in Österreich auch nicht verfestigt oder verankert. Er besuche keine Schulen, keine Vereine, keine Universität und keine sonstige Bildungseinrichtung. In Österreich lebe er in keiner Lebensgemeinschaft und führe auch kein Familienleben. Er verfüge kaum über Sprachkenntnisse in Deutsch und habe keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden.
Dies wurde beweiswürdigend wie folgt begründet:
"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.
Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Die Feststellungen zu Ihrer Person ergeben sich aus Ihren Angaben, Ihren Sprachkenntnissen und Ihrem Wissen über den Herkunftsstaat.
Das Verwaltungsverfahren vor dem Bundesasylamt sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.Das Verwaltungsverfahren vor dem Bundesasylamt sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (Paragraph 13 a, leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach Paragraph 37, AVG nachhaltig Rechnung zu tragen sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.
Im Asylverfahren ist es nicht ausreichend, dass der Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern er muss diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, der Handlungsabläufe und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen und auch der Asylwerber persönlich glaubwürdig auftreten. Würde es bereits genügen, wenn das Vorbringen von Tatsachen abstrakt ausreichend wäre, so könnte von Beweiswürdigung im eigentlichen Sinn wohl kaum gesprochen werden.
Ihr Vorbringen bezüglich der geschilderten Fluchtgründe genügt den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung aus folgenden Gründen nicht:
Zunächst ist festzuhalten, dass Sie bis dato weder Beweismittel zum Nachweis der Identität noch zu den Sachverhalten, auf die Sie Ihren Asylantrag stützen, beigebracht haben. Sie haben bereits einmal in Österreich ein Asylverfahren (AZ: 98 08.343-BAW) betrieben. Ihr damaliges Asylverfahren befand sich im Stande der "Berufung" und musste am 15.07.2004 eingestellt werden, zumal Ihr Aufenthaltsort nicht mehr eruierbar war und weitere Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes wegen Ihrer Abwesenheit nicht möglich waren. Schon der Umstand, dass Sie im ersten Asylverfahren augenscheinlich kein Interesse daran hatten, das damalige Asylverfahren ordnungsgemäß zu betreiben, schmälert Ihre Glaubwürdigkeit als Person beträchtlich. Sie haben angegeben, Österreich verlassen und freiwillig nach Bangladesch zurückgereist zu sein, weil sich Ihre Probleme durch einen Regierungswechsel in Bangladesch erledigt hätten. Dass Sie tatsächlich nach Bangladesch zurückgereist wären, ist zumindest zweifelhaft. Nicht nur, dass das heimliche Verlassen Österreichs im offenen Asylverfahren, ohne der Asylbehörde, an die Sie sich doch von sich aus gewandt hatten, Bescheid zu geben, als äußerst unhöflich anzusehen wäre, ist auch nur schwer nachvollziehbar, wieso Sie dies mit Hilfe eines Schleppers unter erheblichen finanziellen Aufwand und Risiko (so wie Sie angaben) getan haben hätten sollen, wenn Sie doch auch eine kostenlose und gefahrlose Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen hätten können. An dieser Stelle ist auch darauf hinzuweisen, dass Sie im Rahmen der letzten Befragung vor dem Bundesasylamt eingangs auf die Frage, wieso Sie freiwillig nach Bangladesch zurückgekehrt sind, noch geantwortet hatten, dass Sie zurückgereist seien, weil die Awami League an die Macht gekommen sei und Sie daher nichts mehr zu befürchten gehabt hätten. Nun ist es aber so, dass damals nicht die Awami League die Macht übernommen hatte, sondern die BNP. Sie haben Ihren ersten Asylantrag doch auch damit begründet, dass Sie BNP Angehöriger gewesen seien und sich durch die Awami League aufgrund einer fingierten Anzeige verfolgt gewähnt hätten. Erst nachdem Sie auf diesen erheblichen Widerspruch aufmerksam gemacht wurden, änderten Sie Ihre Erklärung und stellten sich wieder - Ihr erstes Asylverfahren betreffend - als einen durch die Awami League Verfolgten dar.
Dass Sie nach Ihrer neuerlichen Einreise nach Österreich nun mit keiner einzigen Person in Bangladesch in Kontakt stehen wollen, ist nur schwer zu glauben. Ein Mensch, der seinen Heimatkontinent unfreiwillig verlassen muss, stellt doch nach menschlichem Ermessen zuvor sicher, wie er mit Freunden und seiner Familie in Kontakt bleiben kann. Dass dies im Falle Bangladesch logistisch ohne Weiteres auf mannigfaltige Weise möglich ist (etwa Internet, Skype, Facebook, Handy) steht außer Zweifel. Sie erwecken im Zusammenhang mit unten anstehender Beweiswürdigung den Eindruck, als wollten Sie verhindern, dass die Asylbehörde etwa durch kurzfristige Recherchen Ihren wahren Hintergrund aufdeckt.
Was die Begründung für die Stellung gegenständlichen Asylantrages betrifft, so waren Sie in keiner Phase der Befragung in der Lage, konkrete, detaillierte und differenzierte Angaben zum Sachverhalt darzulegen. Sie geben vor, zum Christentum konvertiert zu sein und dass Ihnen aus diesem Grund in Bangladesch Probleme erwachsen seien. Wie sich bei der Befragung im Bundesasylamt aber schnell herausstellte, sind Sie in Wahrheit mit dem Christentum nicht einmal ansatzweise in Berührung gekommen. Sie sind, was das Wesen des christlichen Glaubens betrifft, vollkommen unwissend. Selbst elementarste Dinge betreffend. Plakativ sei aufgezählt, dass Sie nicht einmal ein einziges der christlichen Gebote nennen können, dass sie mit dem Begriff "Apostel" offensichtlich nichts anfangen können, nichts über das Leben und den Tod Jesu wissen, nichts von Sakramenten wissen, dass Ihnen kein einiges [gemeint: einziges] wichtiges christliches Fest bekannt ist und so fort. Die Abläufe einer christlichen Messe sind starr und über die Zeiten unverändert. Ihre vollkommene Unbedarftheit, die Sie bei der Befragung demonstriert haben, lässt keinen Zweifel daran offen, dass Sie den Wechsel Ihrer Religion und die daraus resultierenden Probleme nur als Vorwand nahmen, um so einen asylrelevanten Sachverhalt zu konstruieren. Ergänzend wird noch festgehalten, dass Sie die Verfolgungshandlungen, die Ihre neue religiöse Überzeugung zur Folge gehabt hätte, lediglich auf wenige schablonenhafte Stehsätze gestützt hatten, die auch nach näherer Hinterfragung keinerlei Facetten hervorbrachten, wie es bei der Schilderung tatsächlich erlebter Ereignisse zu erwarten gewesen wäre. Die Darlegung von persönlich erlebten Umständen ist doch gerade dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen "Lebensgeschichte" vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb "fluchtartig" zu verlassen.
Aus dem Zusammenhalt des gesamten Vorbringens ist die Feststellung zu treffen, dass es sich bei der Schilderung der behaupteten Geschehnisse zum Einen um ein vages, formularmäßig vorgetragenes und auf keinerlei Beweismittel gestütztes Gedankengebäude handelt, und zum Anderen steht schon mit Sicherheit fest, dass Sie in Ihrem Leben noch nie mit dem Christentum als Religion in Berührung gekommen sind. Ihr Vorbringen findet augenscheinlich keine Basis in der erlebten Wirklichkeit Ihres Lebens. Sie haben durch die missbräuchliche Stellung gegenständlichen Asylantrages offensichtlich nur darauf abgezielt, ansonsten drohende fremdenpolizeiliche Maßnahmen zu verhindern bzw. zu erschweren.
Da Ihnen wie bereits erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht, und Sie Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat haben, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.
Es konnten auch keinerlei Anhaltspunkte dafür gefunden werden, dass für Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland ein reales Risiko einer Verletzung des Art. 2 und 3 EMRK bestehen würde.Es konnten auch keinerlei Anhaltspunkte dafür gefunden werden, dass für Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland ein reales Risiko einer Verletzung des Artikel 2 und 3 EMRK bestehen würde.
Sie sind jung und gesund. Daher droht Ihnen aufgrund einer allenfalls unzureichenden medizinischen Behandlung keine Versetzung in eine hoffnungslose bzw. unmenschliche Lage. Dies ergibt sich aus Ihren Aussagen zu Ihrem Gesundheitszustand.
Sie sind jung, gesund und männlich. Sie werden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Herkunftsstaat in der Lage sein sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes - wenn auch nicht gutes - Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen. Darüber hinaus können Sie auf die Unterstützung der Familie zählen. Dies ergibt sich aus Ihren Aussagen. Zum Ihrem Herkunftsland wird ausgeführt, dass abgewiesene Asylwerber aus Bangladesch im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland wegen der Stellung eines Asylantrages keine nachteiligen Konsequenzen zu befürchten haben.
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA und gründen sich auf die o.a. Quellen. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den angeführten Erkenntnisquellen, Einvernahmen und dem Akteninhalt. Hierbei wurden neben der aktuellen Einschätzung von NGOs, von wissenschaftlichen Instituten auch anerkannte Berichte staatlicher Spezialbehörden herangezogen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA und gründen sich auf die o.a. Quellen. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den angeführten Erkenntnisquellen, Einvernahmen und dem Akteninhalt. Hierbei wurden neben der aktuellen Einschätzung von NGOs, von wissenschaftlichen Instituten auch anerkannte Berichte staatlicher Spezialbehörden herangezogen.
Die Behörde schenkt dem Amtswissen grundsätzlich Glaubwürdigkeit weil dieses aus einschätzbaren, aktuellen Quellen mit klar ersichtlichen Urheber stammt, deren Inhalt schlüssig ist und welcher ein Spezialwissen vermittelt. Die ausgewogene Auswahl der Quellen zeigt in ihrem wesentlichen Inhalt übereinstimmend das geschilderte Bild über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat.
Die Angaben bezüglich Ihres Privat und Familienlebens ergeben sich aufgrund Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergaben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß Art. 8 Abs. 1 iVm Abs. 2 EMRK zum Absehen von der Ausweisung führen würde."Die Angaben bezüglich Ihres Privat und Familienlebens ergeben sich aufgrund Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergaben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß Artikel 8, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EMRK zum Absehen von der Ausweisung führen würde."
Mit Verfahrensanordnung vom 14.10.2011 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater beigegeben.
Mit am 02.11.2011 bei der Behörde via Telefax eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht würden.
Der Beschwerdeführer sei bei einem Aufenthalt in Österreich zwischen 1998 und 2002 zum Christentum konvertiert, weshalb er nach seiner Rückkehr nach Bangladesh von fanatischen Moslems als Apostat mit dem Tode bedroht worden sei. In der Folge wurde zum Teil auf die im Bescheid angeführten Widersprüche verwiesen und zur Unkenntnis des Beschwerdeführers über die Glaubensgrundsätze des Christentums festgehalten, dass der Beschwerdeführer erst im Begriff sei, diese zu erlernen. In Bangladesh sei bereits der Besuch einer Kirche durch einen (ehemaligen) Moslem eine große Gefahr. Inwieweit der Beschwerdeführer konkrete Auskünfte über das Christentum erteilen könne, sei gleichgültig; relevant sei, wie sich der Beschwerdeführer selbst definiere und wie er von anderen Personen in Bangladesh angesehen werde. Die Selbstbezeichnung als Christ sei schon ausreichend, um die Verfolgungshandlungen gegen ihn glaubwürdig erscheinen zu lassen.
Zusammenfassend müsse daher festgestellt werden, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers der Wahrheit entspreche, glaubwürdig und gründlich substantiiert sei. Dem Beschwerdeführer drohe in seiner Heimat politische Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention bis zum Tode. Seine Furcht vor Verfolgung sei daher begründet und glaubwürdig und wäre ihm daher Asyl zu gewähren gewesen.
Es stelle auch eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in Bangladesh auseinanderzusetzen.
Es werde daher beantragt, a) dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren;
b) allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren; c) allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die 1. Instanz zurückzuverweisen; d) aufschiebende Wirkung zu gewähren; e) einen landeskundigen Sachverständigen beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in Bangladesh befasse; f) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen; g) allenfalls festzustellen, dass die Ausweisung unzulässig sei.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt. Diese sind:
ÖB New Delhi: Bangladesh, Asylländerbericht, Stand: März 2010, via E-Mail am 21.06.2010;
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH:
Bangladesch, Geschichte & Staat, ohne Datum, http://liportal.inwent.org/bangladesch/geschichte-staat.html, Zugriff 15.7.2011;
KfW Entwicklungsbank: Landesinformation, Bangladesch, Stand Juli 2010,
http:www.kfw-entwicklungsbank.de/DE_Home/Laender_Programme_und_Projekte/
Asien/Bangladesch/Landesinformation.jsp, Zugriff 15.7.2011;
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Informationszentrum Asyl und Migration, Glossar Islamische Länder, Band 4, Bangladesch, Dezember 2009;
U.K. Home Office: Country of Origin Information Report, Bangladesh, 20 August 2010;
U.S. DOS - U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, April 8, 2011;
U.K. Home Office: Operational Guidance Note, OGN v7, Bangladesh, issued October 2010;
U.S. DOS - U.S. Department of State: Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor, International Religious Freedom Report 2010, November 17, 2010;
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Volksrepublik Bangladesch, Stand: April 2008, 01. Juli 2008 und
NETZ Partnerschaft für Entwicklung und Gerechtigkeit e.V.:
Bangladesch - Selbsthilfe und Kleinkredite, Webseite undatiert,
http://www.netz-bangladesh.de/content.php?id=bangladesch&uid=selbsthilfe, Zugriff 15.7.2011.
Darüber hinaus wurden im Verfahren keine Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist volljährig und Staatsangehöriger von Bangladesh.
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Die Staatsangehörigkeit und die Volljährigkeit ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Da einerseits auch das Bundesasylamt von den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Volljährigkeit und seinem Herkunftsstaat ausgegangen ist und sich andererseits im Verfahren keine Hinweise gefunden haben, die indizieren, dass diese Angaben des Beschwerdeführers nicht richtig sind, ist von diesen auszugehen.
Mangels unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.
Der Beschwerdeführer hat keine in Österreich aufhältige Ehefrau und keine in Österreich aufhältigen Kinder.
Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden.
Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, einer am 14.11.2011 durchgeführten Strafregisterauskunft und dem Akteninhalt.
Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 18.09.1998 einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.1999, FZ. 98 08.343-BAW, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und gleichzeitig festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Bangladesh gemäß § AsylG 1997 zulässig ist. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Dieses Verfahren wurde am 15.07.2004 vom Unabhängigen Bundesasylsenat, Zl. 209.166/1-I/02/04, gemäß § 30 AsylG 1997 eingestellt, da eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts wegen Abwesenheit des nunmehrigen Beschwerdeführers nicht möglich war.Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 18.09.1998 einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.1999, FZ. 98 08.343-BAW, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und gleichzeitig festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Bangladesh gemäß Paragraph AsylG 1997 zulässig ist. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Dieses Verfahren wurde am 15.07.2004 vom Unabhängigen Bundesasylsenat, Zl. 209.166/1-I/02/04, gemäß Paragraph 30, AsylG 1997 eingestellt, da eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts wegen Abwesenheit des nunmehrigen Beschwerdeführers nicht möglich war.
Dies ergibt sich aus den jeweiligen Verwaltungsakten.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ist nicht glaubhaft.
Die beschwerdeführende Partei hat vorgebracht, dass sie im Herkunftsstaat Verfolgung befürchte, da sie zum Christentum konvertiert sei bzw. mit dem Christentum sympathisiert und mehrmals monatlich die Kirche besucht habe und aus diesem Grund von fanatischen Moslems ein paar Mal mit dem Umbringen bedroht worden sei. Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht; insbesondere hat der Beschwerdeführer explizit angegeben, dass eine Verfolgung bzw. eine Verfolgungsgefahr aufgrund der, im vorherigen bzw. eingestellten Asylverfahren vorgebrachten Gründe nicht (mehr) besteht.
Die nunmehr vorgebrachten Verfolgungsgründe sind allerdings weder belegt noch bewiesen worden. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.
Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.
Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage, ob bereits eine Konversion vom Islam zum Christentum stattgefunden hat, mehrfach widersprüchliche Angaben tätigte. Bei der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Aufnahme seiner persönlichen Daten an, er gehöre der Religionsgemeinschaft der Sunniten an und führte zu seinen Fluchtgründen aus, dass er mit dem Christentum sympathisiere. Hingegen gab er bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.10.2011 eingangs an, er sei früher Sunnit gewesen und sei nunmehr christlich. Er habe Bangladesh verlassen, weil er zum Christentum übergetreten sei. Als der Beschwerdeführer jedoch in weiterer Folge dieser Einvernahme danach gefragt wurde, wie man Christ werde, war er nicht in der Lage, die - wohl gemeinte - Taufe bzw. Konversion zu schildern, sondern brachte lediglich vor, dass er in die Kirche gegangen und mit anderen Christen in Kontakt gekommen sei. Auf nochmalige Nachfrage durch das Bundesasylamt, durch welche Zeremonien man Christ werde, änderte der Beschwerdeführer sein Vorbringen nunmehr dahingehend, dass er "am Papier" noch kein Christ sei. Eine weitere Variante dieses Vorbringensteil erstattete der Beschwerdeführer im Rahmen seiner schriftlichen Beschwerdeausführungen. Hier brachte er nunmehr vor, dass er bereits während seines Aufenthalts in Österreich zwischen 1998 und 2002 zum Christentum konvertiert sei.
Wie das Bundesasylamt in der oben wortwörtlich dargestellten Beweiswürdigung schon aufgezeigt hat, war der Beschwerdeführer betreffend die elementarsten Glaubensinhalte des Christentums vollkommen unwissend. Der Beschwerdeführer kannte weder die Anzahl noch den Inhalt der zehn Gebote und war auch nicht in der Lage, die Anzahl der Apostel oder die Sakramente zu nennen. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.10.2011 zeigte sich auch deutlich, dass der Beschwerdeführer weder über das Leben und Wirken von Jesus Christus Angaben machen konnte noch wusste er etwas über dessen Tod. Wenn man allerdings das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei jeden Sonntag bzw. zwei- bis dreimal monatlich (je nach Vorbringen) in die Kirche gegangen, berücksichtigt, ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer weder über die christlichen Glaubensinhalte noch über das Leben bzw. den Tod Christi nähere Angaben machen konnte, zumal - wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat - der Ablauf christlicher Messen relativ starr ist und daher christliche Gottesdienste im Wesentlichen in den Hauptpunkten gleich ablaufen. Darüber hinaus ist das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers auch ausgesprochen vage geblieben. Der Beschwerdeführer hat weder angegeben, die Gottesdienste/Messen welcher christlichen Glaubensrichtung er besucht haben will noch war er in der Lage, den Namen des Pfarrers zu nennen, sondern gab erst
auf Nachfrage an, dieser heiße XXXX, XXXX ... Vater XXXX. An dieserauf Nachfrage an, dieser heiße römisch 40 , römisch 40 ... Vater römisch 40 . An dieser
Stelle ist auch noch darauf zu verweisen, dass der Versuch des Beschwerdeführers seine Unwissenheit über das Christentum dahingehend zu erklären, dass er zuerst Deutsch lernen und sich danach damit [gemeint: mit den Geboten] beschäftigen wolle, nicht überzeugt, da ja der Beschwerdeführer sein angebliches Interesse bzw. seine Sympathie für das Christentum bereits in Bangladesh auslebte und sohin die Unwissenheit des Beschwerdeführers betreffend das Christentum in keinem Zusammenhang mit seinen mangelnden Deutschkenntnissen stehen kann.
Wenn im Rahmen der schriftlichen Beschwerdeausführungen der Versuch unternommen wird, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu kritisieren, ist dem entgegenzuhalten, dass sich die Beschwerde in erster Linie mit den widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers betreffend sein erstes Asylverfahrens auseinandersetzt. Dieses Asylverfahren wurde allerdings vom Unabhängigen Bundesasylsenat am 15.07.2004 eingestellt und sind die dort vorgebrachten Fluchtgründe - den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zufolge - nicht (mehr) aufrecht, sodass eine Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit für das gegenständliche Verfahren nicht entscheidend ist. Wenn jedoch in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die Unkenntnis des Beschwerdeführers über die Glaubensgrundsätze des Christentums darauf zurückzuführen sei, dass der Beschwerdeführer gerade eben erst im Begriff sei, diese zu erlernen, lässt sich dieses Vorbringen allerdings nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers, er sei - je nach Vorbringen - im Herkunftsland jeden Sonntag bzw. zwei- bis dreimal im Monat in die Kirche gegangen, in Einklang bringen.
Wie das Bundesasylamt ebenfalls im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, waren auch die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine konkrete Bedrohungs- bzw. Verfolgungssituation äußerst vage. Weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch im Rahmen der schriftlichen Beschwerdeausführungen hat der Beschwerdeführer eine konkrete Bedrohungssituation geschildert. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.10.2011 gab er lediglich an, die "fanatischen Moslems" könnten ihn umbringen bzw. "die Moslems" hätten ihn ein paar Mal mit dem Umbringen bedroht. Erst auf Nachfrage, wo er bedroht worden sei, gab der Beschwerdeführer an, er sei in XXXX, wo er früher gewohnt habe, bedroht worden. Auf Vorhalt, dort habe er ja gar nicht mehr gewohnt, brachte er schließlich vor, er sei bedroht worden, wenn er seine Mutter besucht habe. Dieses Vorbringen ist allerdings nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers, er habe keinen Kontakt mehr zu seiner Familie, da ihn seine Mutter nicht mehr möge, weil er den Islam verlassen habe, in Einklang zu bringen. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer weder in der Lage anzugeben, von wem konkret er bedroht worden sei noch hat er diese Bedrohungssituationen - oder zumindest eine von ihnen - geschildert, sodass das diesbezügliche Vorbringen äußerst vage und unkonkret blieb, was ebenfalls deutlich darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer das Vorgebrachte tatsächlich nicht erlebt hat.Wie das Bundesasylamt ebenfalls im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, waren auch die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine konkrete Bedrohungs- bzw. Verfolgungssituation äußerst vage. Weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch im Rahmen der schriftlichen Beschwerdeausführungen hat der Beschwerdeführer eine konkrete Bedrohungssituation geschildert. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.10.2011 gab er lediglich an, die "fanatischen Moslems" könnten ihn umbringen bzw. "die Moslems" hätten ihn ein paar Mal mit dem Umbringen bedroht. Erst auf Nachfrage, wo er bedroht worden sei, gab der Beschwerdeführer an, er sei in römisch 40 , wo er früher gewohnt habe, bedroht worden. Auf Vorhalt, dort habe er ja gar nicht mehr gewohnt, brachte er schließlich vor, er sei bedroht worden, wenn er seine Mutter besucht habe. Dieses Vorbringen ist allerdings nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers, er habe keinen Kontakt mehr zu seiner Familie, da ihn seine Mutter nicht mehr möge, weil er den Islam verlassen habe, in Einklang zu bringen. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer weder in der Lage anzugeben, von wem konkret er bedroht worden sei noch hat er diese Bedrohungssituationen - oder zumindest eine von ihnen - geschildert, sodass das diesbezügliche Vorbringen äußerst vage und unkonkret blieb, was ebenfalls deutlich darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer das Vorgebrachte tatsächlich nicht erlebt hat.
Daher wurden die vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht.
Der Beschwerdeführer wird im Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Rasse oder Religionsgemeinschaft verfolgt.
Betreffend die Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Religionszugehörigkeit wird auf die obige Beweiswürdigung verwiesen. Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe der Bengali an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe einer Verfolgung ausgesetzt sein wird; auch war keine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar.
Dem Beschwerdeführer droht auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben keine Verfolgung.
Weder aus den Länderberichten (siehe etwa ÖB New Delhi: Bangladesh, Asylländerbericht vom März 2010; AS 125) noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Bangladesh führen würde.
Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer ist gesund.
Die Feststellung zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers gründet sich auf seine diesbezüglich unbedenklichen Angaben. Der Beschwerdeführer hat während des gesamten Verfahrens keine Erkrankung behauptet und des Weiteren liegen auch sonst keine Hinweise auf eine solche vor.
Dem Beschwerdeführer droht kein reales Risiko, im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtslose Lage zu kommen oder eine Verletzung nach Art. 2 oder 3 EMRK zu erleiden.Dem Beschwerdeführer droht kein reales Risiko, im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtslose Lage zu kommen oder eine Verletzung nach Artikel 2, oder 3 EMRK zu erleiden.
Eine andere als die vorgebrachte und als nicht glaubhaft gemachte Verfolgung wurde weder behauptet noch sind Hinweise für eine solche amtswegig hervorgekommen.
Da der Beschwerdeführer arbeitsfähig und gesund ist, wird dieser im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes - wenn auch nicht gutes - Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen, zumal er auch vor seiner Flucht - seinen eigenen Angaben zufolge - in der Lage war, durch den Verkauf von Fisch und Obst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer im Heimatland über Familienangehörige (Mutter, Bruder und Schwester) sowie über Freunde. Dies ergibt sich aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei.
Dem Beschwerdeführer droht kein reales Risiko, in seinem Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu werden.
Es ergibt sich aus den Länderdokumenten nicht, dass im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei Bürgerkrieg herrscht bzw. eine bürgerkriegsähnliche Situation besteht.
Dem Beschwerdeführer droht kein reales Risiko, im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Es besteht kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen wird. Ein solches Risiko wurde weder behauptet noch ist ein derartiges Risiko im Verfahren herausgekommen.
Der Beschwerdeführer ist rechtswidrig nach Österreich eingereist und ihm kommt in Österreich kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit September 2011 in Österreich.
Der Beschwerdeführer führt kein Familienleben in Österreich.
Der Beschwerdeführer wohnt in Österreich mit zwei Landsleuten in einer Wohngemeinschaft.
Der Beschwerdeführer spricht ein wenig Deutsch und hat in Österreich keine rechtmäßige Arbeit.
Das ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt.
III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 22.09.2011 gestellt.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 19.10.2011 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 02.11.2011, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Der Beschwerdeführer hat eine Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen.
Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.
Weder droht dem Beschwerdeführer eine (nicht asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat noch droht diesem auf Grund seines Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat. Da dem Beschwerdeführer darüber hinaus kein reales Risiko droht, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden und keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Weder droht dem Beschwerdeführer eine (nicht asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat noch droht diesem auf Grund seines Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat. Da dem Beschwerdeführer darüber hinaus kein reales Risiko droht, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden und keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
Die in der Beschwerde beantragte Beiziehung eines (landeskundigen) Sachverständigen ist insoweit nicht notwendig, als sowohl der Asylgerichtshof als auch das Bundesasylamt durch Einsichtnahme in die im angefochtenen Bescheid zitierten, Länderberichte in der Lage sind, die allgemeine Situation in Bangladesh zu beurteilen. Andererseits ist eine Überprüfung der individuellen Fluchtgründe durch einen (landeskundigen) Sachverständigen nur bei Zweifel, ob diese der Wahrheit entsprechen, notwendig. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer aber offensichtlich die Unwahrheit gesagt, sodass eine Überprüfung durch einen Sachverständigen nicht erforderlich ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondere
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist
zu berücksichtigen.
Mangels eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich greift die Ausweisung nicht in dieses ein.
Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass dieser von 1998 bis - seinen eigenen Angaben zufolge - 2002 in Österreich aufhältig war und nunmehr - fast zehn Jahre später - seit September 2011, also seit ca. einem halben Jahr (wieder) in Österreich lebt. Dieser nunmehrige Aufenthalt war (ebenso wie der vorhergehende) aber nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; die beschwerdeführende Partei wusste, dass ihr Antrag - die Flüchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt - mit falschen Behauptungen begründet wurde. Selbst wenn der Beschwerdeführer sich seit 1998 in Österreich aufhalten würde, hätte er sich von 2002 bis 2011 dem Zugriff der österreichischen Behörden entzogen, was als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung zu werten ist. Ansonsten beschränkt sich das in Österreich bestehende Privatleben darauf, dass der Beschwerdeführer mit zwei Landsleuten in einer Wohngemeinschaft lebt. Darüber hinaus ist kein besonders verfestigtes Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich feststellbar, da dieser keine Verwandten in Österreich hat und im Verfahren auch nicht hervorgekommen ist, dass der Beschwerdeführer in Österreich soziale oder gesellschaftliche Institutionen regelmäßig besucht oder auch nur die deutsche Sprache ausreichend beherrscht. Auch wird die beschwerdeführende Partei mangels hinreichender Deutschkenntnisse nicht in der Lage sein, alsbald ein solches Privatleben aufzubauen.
Mangels hinreichender Deutschkenntnisse - dass der Beschwerdeführer einen Deutschkurs besucht und/oder Bemühungen dahingehend unternimmt, seine Deutschkenntnisse zu verbessern wurde weder dargelegt noch durch die Vorlage von Zeugnissen belegt - und eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu § 291a des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2009) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.Mangels hinreichender Deutschkenntnisse - dass der Beschwerdeführer einen Deutschkurs besucht und/oder Bemühungen dahingehend unternimmt, seine Deutschkenntnisse zu verbessern wurde weder dargelegt noch durch die Vorlage von Zeugnissen belegt - und eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu Paragraph 291 a, des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79 aus 1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.
Weiters ist die beschwerdeführende Partei zwar unbescholten, jedoch rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen, sodass zu erkennen ist, dass die beschwerdeführende Partei gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat.
Auch war sich die beschwerdeführende Partei bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befindet, da sie niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte.
Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat hat, da sie sich - trotz der Asylantragstellung im Jahr 1998 und einem darauf folgenden mehrjährigen Aufenthalt in Österreich - weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat, dort ihre Verwandten leben und sie - mangels ausreichender Sprachkenntnis - keine tiefgreifende Beziehung zu Österreich hatte aufbauen können.
Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nach dem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) und unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs vom 07.10.2010, Zl.:
B950-954/10-8 (Berücksichtigung einer allenfalls überlangen Verfahrensdauer und der daraus erwachsenden Hoffnung, in Österreich bleiben zu können bei der Abwägung der Interessen im Rahmen der Ausweisungsentscheidung) war daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen, insbesondere da sowohl das Verwaltungs- als auch das Gerichtsverfahren innerhalb der Entscheidungspflicht erledigt wurde.
Daher ist im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III ist daher abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei ist daher abzuweisen.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist im gegenständlichen Fall als unzulässig zurückzuweisen, da einer Beschwerde im Asylverfahren ohnehin ex lege die aufschiebende Wirkung zukommt und diese im vorliegenden Fall vom Bundesasylamt nicht gemäß § 38 AsylG aberkannt wurde.Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist im gegenständlichen Fall als unzulässig zurückzuweisen, da einer Beschwerde im Asylverfahren ohnehin ex lege die aufschiebende Wirkung zukommt und diese im vorliegenden Fall vom Bundesasylamt nicht gemäß Paragraph 38, AsylG aberkannt wurde.
Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.
Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht zu glauben war, und diese war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hat, sind noch hinreichend aktuell und es haben sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevante Änderungen ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa Volksgruppenzugehörigkeit) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten. Auch die Spruchpunkte II und III waren hinreichend begründet und auch hinsichtlich derer haben sich, weder durch Zeitablauf noch durch neues Vorbringen oder Amtswissen, Hinweise auf die Notwendigkeit einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergeben. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht zu glauben war, und diese war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hat, sind noch hinreichend aktuell und es haben sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevante Änderungen ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa Volksgruppenzugehörigkeit) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten. Auch die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei waren hinreichend begründet und auch hinsichtlich derer haben sich, weder durch Zeitablauf noch durch neues Vorbringen oder Amtswissen, Hinweise auf die Notwendigkeit einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergeben. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Konversion, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, ReligionZuletzt aktualisiert am
04.05.2012