TE AsylGH Erkenntnis 2012/4/4 A5 308341-4/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.04.2012
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs6
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A5 308.341-4/2010/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, ungeklärte Staatsangehörigkeit, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2010, Zl. 10 00.927-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , ungeklärte Staatsangehörigkeit, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2010, Zl. 10 00.927-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009, abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 iVm § 8 Abs. 6 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 6 iVm § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Mit Bescheid vom 12.09.2006, Zl. 06 08.950 - EAST-Ost, wies das Bundesasylamt den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.08.2006 gemäß § 3 AsylG 2005 ab, erkannte ihm den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Sierra Leone nicht zu und verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung nach Sierra Leone. Gleichzeitig wurde einer Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.1. Mit Bescheid vom 12.09.2006, Zl. 06 08.950 - EAST-Ost, wies das Bundesasylamt den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.08.2006 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ab, erkannte ihm den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Sierra Leone nicht zu und verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung nach Sierra Leone. Gleichzeitig wurde einer Berufung gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, leg. cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt.

I.2. Mit Bescheid vom 21.12.2006, Zl. 308.341-C1/E1-XII/05/06, hat der Unabhängige Bundesasylsenat diese Entscheidung des Bundesasylamtes in sämtlichen Spruchpunkten bestätigt, nachdem zuvor dem am 10.10.2009 gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2006, Zl. 06 08.950, gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG stattgegeben worden war.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 21.12.2006, Zl. 308.341-C1/E1-XII/05/06, hat der Unabhängige Bundesasylsenat diese Entscheidung des Bundesasylamtes in sämtlichen Spruchpunkten bestätigt, nachdem zuvor dem am 10.10.2009 gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2006, Zl. 06 08.950, gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG stattgegeben worden war.

I.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 17.01.2007, Zl. AW 2007/01/0021-4, der seitens des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats erhobenen Beschwerde zunächst die aufschiebende Wirkung zuerkannt, in der Folge allerdings deren Behandlung mit höchstgerichtlichem Beschluss vom 19.03.2009, Zl. 2007/01/0028-11, abgelehnt.römisch eins.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 17.01.2007, Zl. AW 2007/01/0021-4, der seitens des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats erhobenen Beschwerde zunächst die aufschiebende Wirkung zuerkannt, in der Folge allerdings deren Behandlung mit höchstgerichtlichem Beschluss vom 19.03.2009, Zl. 2007/01/0028-11, abgelehnt.

I.4. Mit (erstem) Bescheid vom 17.02.2010, Zl. 10 00.927 EAST Ost, wies das Bundesasylamt den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz vom 1.2.2010 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück sowie den Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Sierra Leone aus.römisch eins.4. Mit (erstem) Bescheid vom 17.02.2010, Zl. 10 00.927 EAST Ost, wies das Bundesasylamt den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz vom 1.2.2010 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück sowie den Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Sierra Leone aus.

I.5. Der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde seitens des Asylgerichtshofes mit Erkenntnis vom 08.03.2010, Zl. A5 308.341-3/2010/2E, stattgegeben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 zurückverwiesen.römisch eins.5. Der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde seitens des Asylgerichtshofes mit Erkenntnis vom 08.03.2010, Zl. A5 308.341-3/2010/2E, stattgegeben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 zurückverwiesen.

I.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den zweiten Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen und dem Genannten weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 zuerkannt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den zweiten Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen und dem Genannten weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 zuerkannt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 26.11.2010 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellt.

I.7. Mit Beschluss vom 23.12.2010, Zl. A8 308.341-4/2010/2Z, erkannte der Asylgerichtshof der am 10.12.2010 fristgerecht erhobenen Beschwerde gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zu.römisch eins.7. Mit Beschluss vom 23.12.2010, Zl. A8 308.341-4/2010/2Z, erkannte der Asylgerichtshof der am 10.12.2010 fristgerecht erhobenen Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zu.

I.8. Am 31.01.2012 ging gegenständliche Angelegenheit in die Zuständigkeit des nunmehr erkennenden Senates über.römisch eins.8. Am 31.01.2012 ging gegenständliche Angelegenheit in die Zuständigkeit des nunmehr erkennenden Senates über.

I.9. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist gemäß § 41 Abs. 7 AsylG aufgrund des als geklärt anzusehenden Sachverhaltes unterblieben.römisch eins.9. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG aufgrund des als geklärt anzusehenden Sachverhaltes unterblieben.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründenrömisch zwei.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen

II.1.1. Die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers konnten in Ermangelung eines unbedenklichen Dokumentes nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Sierra Leone zu sein, reiste eigenen Angaben zufolge am 26.08.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag seinen (ersten) Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.römisch zwei.1.1. Die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers konnten in Ermangelung eines unbedenklichen Dokumentes nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Sierra Leone zu sein, reiste eigenen Angaben zufolge am 26.08.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag seinen (ersten) Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Hiezu wurde der nunmehrige Beschwerdeführer am Tag der Antragstellung gemäß § 19 AsylG von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen sowie in weiterer Folge am 30.08.2006 und am 04.09.2006 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen. Dabei berief er sich zusammengefasst darauf, Sierra Leone aufgrund des Bürgerkrieges verlassen zu haben, als er noch ganz klein gewesen sei. In diesem Jahr sei er dorthin zurückgekehrt und habe das Land dann nach zirka drei Monaten verlassen, da er keine Familie in Sierra Leone habe - seine Eltern wären tot - und ihm dort niemand helfen würde.Hiezu wurde der nunmehrige Beschwerdeführer am Tag der Antragstellung gemäß Paragraph 19, AsylG von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen sowie in weiterer Folge am 30.08.2006 und am 04.09.2006 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen. Dabei berief er sich zusammengefasst darauf, Sierra Leone aufgrund des Bürgerkrieges verlassen zu haben, als er noch ganz klein gewesen sei. In diesem Jahr sei er dorthin zurückgekehrt und habe das Land dann nach zirka drei Monaten verlassen, da er keine Familie in Sierra Leone habe - seine Eltern wären tot - und ihm dort niemand helfen würde.

II.1.2. Dieser erste Antrag wurde seitens des Bundesasylamtes abgewiesen (vgl. I.1.), wobei im Wesentlichen begründend ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungshandlungen in Sierra Leone behauptet habe. Hinsichtlich seines Vorbringens, er könne nicht nach Sierra Leone zurück, weil er dort keine Familie habe, verwies das Bundesasylamt auf die angeführten Länderfeststellungen, aus denen ersichtlich sei, dass es Einrichtungen von Hilfsorganisationen gäbe, an die sich der Beschwerdeführer wenden könne.römisch zwei.1.2. Dieser erste Antrag wurde seitens des Bundesasylamtes abgewiesen vergleiche römisch eins.1.), wobei im Wesentlichen begründend ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungshandlungen in Sierra Leone behauptet habe. Hinsichtlich seines Vorbringens, er könne nicht nach Sierra Leone zurück, weil er dort keine Familie habe, verwies das Bundesasylamt auf die angeführten Länderfeststellungen, aus denen ersichtlich sei, dass es Einrichtungen von Hilfsorganisationen gäbe, an die sich der Beschwerdeführer wenden könne.

II.1.3. Auch der Unabhängige Bundesasylsenat, der die Entscheidung des Bundesasylamtes bestätigte (vgl. I.2.), führte in seinem Bescheid begründend aus, dass der Beschwerdeführer keine Fluchtgründe behauptet habe und sich aus seinem Vorbringen keine Asylgründe ableiten ließen. Anhaltspunkte für eine aktuelle Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe seien nicht hervorgekommen.römisch zwei.1.3. Auch der Unabhängige Bundesasylsenat, der die Entscheidung des Bundesasylamtes bestätigte vergleiche römisch eins.2.), führte in seinem Bescheid begründend aus, dass der Beschwerdeführer keine Fluchtgründe behauptet habe und sich aus seinem Vorbringen keine Asylgründe ableiten ließen. Anhaltspunkte für eine aktuelle Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe seien nicht hervorgekommen.

II.1.4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten rechtskräftig verurteilt.römisch zwei.1.4. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten rechtskräftig verurteilt.

II.1.5. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX wurde gegen den Genannten ein rechtskräftiges Rückkehrverbot erlassen.römisch zwei.1.5. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 wurde gegen den Genannten ein rechtskräftiges Rückkehrverbot erlassen.

II.1.6. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX gemäß §§ 105 Abs. 1, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten rechtskräftig verurteilt.römisch zwei.1.6. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 gemäß Paragraphen 105, Absatz eins, 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten rechtskräftig verurteilt.

II.1.7. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Genannte wegen neuerlichen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten rechtskräftig verurteiltrömisch zwei.1.7. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Genannte wegen neuerlichen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten rechtskräftig verurteilt

II.1.8. Am 01.02.2010 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.römisch zwei.1.8. Am 01.02.2010 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der daraufhin am Tag der Antragstellung stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er nicht nach Sierra Leone zurückkönne, da sein Leben dort in Gefahr sei. Er habe neue Gründe vorzubringen. Als er klein gewesen sei, habe sein Vater bei einem Raub mitgemacht und dabei Menschen umgebracht. Die Familien dieser Opfer würden nun nach ihm suchen und ihn umbringen wollen. Davon habe er vor zirka fünfzehn Jahren erfahren, als er ein kleines Kind gewesen sei. Im November 2009 habe er von einem auf der XXXX befindlichen Callshop aus einen in XXXX lebenden Freund angerufen und diesem mitgeteilt, dass er nach Sierra Leone zurückkehren wolle. Dieser habe ihm allerdings davon abgeraten, da er bei einer Rückkehr umgebracht würde. Außerdem habe dieser Freund dem Beschwerdeführer erzählt, dass das Haus seines Vaters vor langer Zeit abgebrannt worden sei.Im Rahmen der daraufhin am Tag der Antragstellung stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er nicht nach Sierra Leone zurückkönne, da sein Leben dort in Gefahr sei. Er habe neue Gründe vorzubringen. Als er klein gewesen sei, habe sein Vater bei einem Raub mitgemacht und dabei Menschen umgebracht. Die Familien dieser Opfer würden nun nach ihm suchen und ihn umbringen wollen. Davon habe er vor zirka fünfzehn Jahren erfahren, als er ein kleines Kind gewesen sei. Im November 2009 habe er von einem auf der römisch 40 befindlichen Callshop aus einen in römisch 40 lebenden Freund angerufen und diesem mitgeteilt, dass er nach Sierra Leone zurückkehren wolle. Dieser habe ihm allerdings davon abgeraten, da er bei einer Rückkehr umgebracht würde. Außerdem habe dieser Freund dem Beschwerdeführer erzählt, dass das Haus seines Vaters vor langer Zeit abgebrannt worden sei.

Am 03.02.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Bei Übernahme dieser Mitteilung verweigerte der Genannte ohne Angabe von Gründen die Abgabe seiner Unterschrift.Am 03.02.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Bei Übernahme dieser Mitteilung verweigerte der Genannte ohne Angabe von Gründen die Abgabe seiner Unterschrift.

II.1.9. In der Folge fand am 10.02.2010 eine Einvernahme im Polizeianhaltezentrum XXXX statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters angab, dass sein Vater ein Rebell gewesen sei und Menschen getötet hätte. Während des Krieges habe er Sierra Leone in Richtung Guinea verlassen. Als er nach dem Krieg zurückgekommen sei, habe man ihm erzählt, dass seine Eltern im Krieg umgebracht worden wären. Zudem würde nach dem Beschwerdeführer gesucht, da sein Vater ein Rebell gewesen sei und viele Menschen umgebracht hätte. Sein Freund habe dem Genannten erzählt, dass noch immer nach ihm gesucht würde, weshalb er nicht zurück nach Sierra Leone könne. Über Nachfrage seitens des Bundesasylamtes, weshalb der Beschwerdeführer dies nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hätte, erwiderte der Genannte, dass er damals nicht gut Englisch gesprochen und diese Sprache erst hier gelernt habe.römisch zwei.1.9. In der Folge fand am 10.02.2010 eine Einvernahme im Polizeianhaltezentrum römisch 40 statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters angab, dass sein Vater ein Rebell gewesen sei und Menschen getötet hätte. Während des Krieges habe er Sierra Leone in Richtung Guinea verlassen. Als er nach dem Krieg zurückgekommen sei, habe man ihm erzählt, dass seine Eltern im Krieg umgebracht worden wären. Zudem würde nach dem Beschwerdeführer gesucht, da sein Vater ein Rebell gewesen sei und viele Menschen umgebracht hätte. Sein Freund habe dem Genannten erzählt, dass noch immer nach ihm gesucht würde, weshalb er nicht zurück nach Sierra Leone könne. Über Nachfrage seitens des Bundesasylamtes, weshalb der Beschwerdeführer dies nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hätte, erwiderte der Genannte, dass er damals nicht gut Englisch gesprochen und diese Sprache erst hier gelernt habe.

II.1.10. Der erste Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der zweite Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückverwiesen worden war, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes an das Bundesasylamt zurückverwiesen (vgl. I.4. und I.5.), wobei der Asylgerichtshof zusammengefasst festhielt, dass die belangte Behörde über weite Strecken in ihrem Bescheid Textbausteine verwendet habe, die auf das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers keinen Bezug nähmen. Eine konkrete Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers wäre daher unterblieben.römisch zwei.1.10. Der erste Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der zweite Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückverwiesen worden war, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes an das Bundesasylamt zurückverwiesen vergleiche römisch eins.4. und römisch eins.5.), wobei der Asylgerichtshof zusammengefasst festhielt, dass die belangte Behörde über weite Strecken in ihrem Bescheid Textbausteine verwendet habe, die auf das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers keinen Bezug nähmen. Eine konkrete Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers wäre daher unterblieben.

II.1.11. Am 06.07.2010 fand eine neuerliche niederschriftliche Befragung des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, statt, anlässlich derer der Genannte angab, Krio zu sprechen und aus Sierra Leone zu sein. Er führte weiters an, dass er es satt habe und ohnehin nicht in Österreich bleiben wolle. Er sei es leid, immer dieselben Fragen zu beantworten. Das Bundesasylamt wies ihn auf seine Mitwirkungspflichten hin, woraufhin er gestikulierend und laut werdend ausführte, in Sierra Leone geboren worden und dort ab dem Jahr 1991 zur Schule gegangen zu sein. Aufgrund des Krieges sei er weggegangen. Er könne sich an keine Einzelheiten erinnern, weshalb er erst gar nicht danach befragt zu werden brauche. Nach der seitens des Bundesasylamtes gestellten Frage nach etwaigen in Österreich befindlichen Verwandten musste die Einvernahme abgebrochen werden, da der Beschwerdeführer den Einvernahmeraum verlassen wollte und sich nicht mehr dazu bewegen ließ, die Befragung fortzusetzen.römisch zwei.1.11. Am 06.07.2010 fand eine neuerliche niederschriftliche Befragung des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, statt, anlässlich derer der Genannte angab, Krio zu sprechen und aus Sierra Leone zu sein. Er führte weiters an, dass er es satt habe und ohnehin nicht in Österreich bleiben wolle. Er sei es leid, immer dieselben Fragen zu beantworten. Das Bundesasylamt wies ihn auf seine Mitwirkungspflichten hin, woraufhin er gestikulierend und laut werdend ausführte, in Sierra Leone geboren worden und dort ab dem Jahr 1991 zur Schule gegangen zu sein. Aufgrund des Krieges sei er weggegangen. Er könne sich an keine Einzelheiten erinnern, weshalb er erst gar nicht danach befragt zu werden brauche. Nach der seitens des Bundesasylamtes gestellten Frage nach etwaigen in Österreich befindlichen Verwandten musste die Einvernahme abgebrochen werden, da der Beschwerdeführer den Einvernahmeraum verlassen wollte und sich nicht mehr dazu bewegen ließ, die Befragung fortzusetzen.

II.1.12. Mit Schriftsatz vom 06.07.2010 wurde dem ausgewiesenen Rechtsvertreter ein seitens der Bezirkshauptmannschaft XXXX in Auftrag gegebenes Sprachanalysegutachten des XXXX vom XXXX zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und eine einwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.römisch zwei.1.12. Mit Schriftsatz vom 06.07.2010 wurde dem ausgewiesenen Rechtsvertreter ein seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 in Auftrag gegebenes Sprachanalysegutachten des römisch 40 vom römisch 40 zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und eine einwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

In dem Gutachten wurde zusammengefasst festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine Variante von Pidgin-Englisch spreche, die offensichtlich nicht Sierra Leone, sondern sehr wahrscheinlich Gambia zuzuordnen sei. Trotz der Angaben des Beschwerdeführers, dass seine Eltern mende- bzw. kono-sprachig seien, spreche er keine dieser Sprachen und auch nicht Krio, die "lingua franca" des Landes. Der Beschwerdeführer habe weiters Schwierigkeiten bei der Aussprache von Wörtern, sogar beim Namen der ethnischen Gruppe, der er laut eigenen Angaben angehöre, und habe keine Kenntnisse zu Sierra Leone, wobei er auch den Landesnamen falsch ausspreche. Seine Aussprache sei typisch für gambisches Englisch.

In seiner Stellungnahme vom 19.07.2010 betonte der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters, dass das Sprachgutachten im Vorverfahren völlig unerwähnt geblieben sei und es auch nicht in den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.12.2006 eingeflossen wäre. Zum einen seien derartige Gutachten unzuverlässig und könne von einem in sehr jungen Jahren zum Verlassen des Landes Gezwungenen nicht erwartet werden, dass er lupenreines Sierra-Leonesisch spreche. Zudem entschuldige sein längerer Aufenthalt in Guinea sein schlechtes Englisch. Da er bislang nicht abgeschoben worden wäre, sei davon auszugehen, dass die Behörden Gambias für ihn kein Heimreisezertifikat ausgestellt hätten, weil er nicht aus Gambia, sondern aus Sierra Leone bzw. einem Flüchtlingslager in Guinea herkäme.

II.1.13. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen neuerlichen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt.römisch zwei.1.13. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen neuerlichen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt.

II.1.14. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz ab und erkannte dem Genannten weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 zu. Sie verband die Entscheidung mit einer nicht zielstaatsbezogenen Ausweisung und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab.römisch zwei.1.14. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz ab und erkannte dem Genannten weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 zu. Sie verband die Entscheidung mit einer nicht zielstaatsbezogenen Ausweisung und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab.

Das Bundesasylamt traf Länderfeststellungen zu Sierra Leone und stellte fest, dass Sierra Leone nicht der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sei, sondern wahrscheinlich Gambia. Den geschilderten Fluchtgründen schenkte das Bundesasylamt keinen Glauben und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer bereits im ersten Rechtsgang wiederholt Gelegenheit gehabt habe, vorzubringen, dass sein Vater gemordet hätte und der Beschwerdeführer nun Verfolgung seitens der Angehörigen der Ermordeten befürchte. Für das Vorliegen der geltend gemachten Sprachprobleme gäbe es keine Hinweise. Das Bundesasylamt verwies weiters auf die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers sowie auf das seitens der BH XXXX eingeholte Sprachanalysegutachten, welches ergeben hätte, dass der Genannte offensichtlich nicht aus Sierra Leone, sondern wahrscheinlich aus Gambia stammte. Eine Auseinandersetzung mit dem Ergebnis der Sprachanalyse sei aufgrund seiner Weigerung zur Zusammenarbeit mit der Behörde nicht möglich gewesen. Da es nicht glaubhaft sei, dass Sierra Leone der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sei, könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass er dort einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt wäre.Das Bundesasylamt traf Länderfeststellungen zu Sierra Leone und stellte fest, dass Sierra Leone nicht der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sei, sondern wahrscheinlich Gambia. Den geschilderten Fluchtgründen schenkte das Bundesasylamt keinen Glauben und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer bereits im ersten Rechtsgang wiederholt Gelegenheit gehabt habe, vorzubringen, dass sein Vater gemordet hätte und der Beschwerdeführer nun Verfolgung seitens der Angehörigen der Ermordeten befürchte. Für das Vorliegen der geltend gemachten Sprachprobleme gäbe es keine Hinweise. Das Bundesasylamt verwies weiters auf die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers sowie auf das seitens der BH römisch 40 eingeholte Sprachanalysegutachten, welches ergeben hätte, dass der Genannte offensichtlich nicht aus Sierra Leone, sondern wahrscheinlich aus Gambia stammte. Eine Auseinandersetzung mit dem Ergebnis der Sprachanalyse sei aufgrund seiner Weigerung zur Zusammenarbeit mit der Behörde nicht möglich gewesen. Da es nicht glaubhaft sei, dass Sierra Leone der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sei, könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass er dort einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt wäre.

Im Zusammenhang mit der Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes führte die belangte Behörde weiters aus, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seines tatsächlichen Herkunftsstaates keinerlei Gefährdungslage dargetan hätte.

Betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer über keinen Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder zu einem österreichischen Staatsbürger verfüge und eine Interessenabwägung ein Überwiegen der öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung ergäbe.

Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde verwies das Bundesasylamt darauf, dass der Beschwerdeführer die Asylbehörde erwiesenermaßen trotz Belehrung über die Folgen über seine Identität sowie Staatsangehörigkeit getäuscht habe und sein Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entspräche.

II.1.15. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, und betonte darin, dass sein asylrelevantes Vorbringen im ersten Asylverfahren überhaupt nicht geprüft worden sei. Er wiederholte weiters die ihn diesem Rechtsgang geschilderten Fluchtgründe und erhob seine Stellungnahme vom 19.07.2010 zum Teil seiner Beschwerde. Er bemängelte die Qualität der Sprachanalyse und hob hervor, dass das Ergebnis leicht zu erklären sei. So habe er nur für kurze Zeit als kleines Kind in Sierra Leone gelebt und sodann in einem Flüchtlingslager in Guinea sowie später in Gambia, weshalb er den charakteristischen Dialekt Gambias gelernt hätte. Er sei aber keineswegs Staatsbürger Gambias und habe Gambia gegenüber der Fremdenpolizei die Ausstellung einer Heimreisebewilligung abgelehnt. Zu seinem Verhalten im Rahmen der Einvernahme am 06.07.2010, welches zum Abbruch der Befragung geführt hätte, gab er an, dass er aus der Haft vorgeführt worden sei und ihn die Haftbedingungen sowie die Aussichtslosigkeit seines illegalen Daseins verzweifeln ließen und ihn psychisch schwer geschädigt hätten. Er könne weder nach Gambia, noch nach Sierra Leone abgeschoben werden, weshalb er beantrage, der Asylgerichtshof möge die Möglichkeit einer Durchsetzung der Ausweisung prüfen.römisch zwei.1.15. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, und betonte darin, dass sein asylrelevantes Vorbringen im ersten Asylverfahren überhaupt nicht geprüft worden sei. Er wiederholte weiters die ihn diesem Rechtsgang geschilderten Fluchtgründe und erhob seine Stellungnahme vom 19.07.2010 zum Teil seiner Beschwerde. Er bemängelte die Qualität der Sprachanalyse und hob hervor, dass das Ergebnis leicht zu erklären sei. So habe er nur für kurze Zeit als kleines Kind in Sierra Leone gelebt und sodann in einem Flüchtlingslager in Guinea sowie später in Gambia, weshalb er den charakteristischen Dialekt Gambias gelernt hätte. Er sei aber keineswegs Staatsbürger Gambias und habe Gambia gegenüber der Fremdenpolizei die Ausstellung einer Heimreisebewilligung abgelehnt. Zu seinem Verhalten im Rahmen der Einvernahme am 06.07.2010, welches zum Abbruch der Befragung geführt hätte, gab er an, dass er aus der Haft vorgeführt worden sei und ihn die Haftbedingungen sowie die Aussichtslosigkeit seines illegalen Daseins verzweifeln ließen und ihn psychisch schwer geschädigt hätten. Er könne weder nach Gambia, noch nach Sierra Leone abgeschoben werden, weshalb er beantrage, der Asylgerichtshof möge die Möglichkeit einer Durchsetzung der Ausweisung prüfen.

II.1.16. Am 28.12.2011 wurde der zwischenzeitig nach Deutschland ausgereiste Beschwerdeführer gemäß der Dublin II-Verordnung nach Österreich rücküberstellt.römisch zwei.1.16. Am 28.12.2011 wurde der zwischenzeitig nach Deutschland ausgereiste Beschwerdeführer gemäß der Dublin II-Verordnung nach Österreich rücküberstellt.

II.2. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung

II.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

II.2.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 (AsylG 2005), nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (AsylG 2005), nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.2.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.2.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.2.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.2.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.2.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.2.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.2.6. Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.römisch zwei.2.6. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

II.2.7. Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.römisch zwei.2.7. Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

II.2.8. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch zwei.2.8. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 Abs. 1 AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die oben zitierte Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

II.2.9. Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 1.2.2010 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.römisch zwei.2.9. Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 1.2.2010 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.

II.2.10. Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.römisch zwei.2.10. Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

II.2.11. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.römisch zwei.2.11. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 6 leg.cit ist der Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs. 2 nicht unzulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 6, leg.cit ist der Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht unzulässig ist.

II.2.12. Gemäß § 10 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.römisch zwei.2.12. Gemäß Paragraph 10, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

II.3. Beweiswürdigungrömisch zwei.3. Beweiswürdigung

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Der Asylgerichtshof teilt die Beurteilung der belangten Behörde, wonach dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz im oben beschriebenen Sinne zukommt und schließt sich insbesondere auch der Einschätzung fehlender Glaubwürdigkeit an.

Das Bundesasylamt hat im bekämpften Bescheid zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bereits im vorangegangen Rechtsgang ausreichend Möglichkeit hatte, aus eigenem und umfassend seine Fluchtgründe darzulegen. So fanden neben einer Erstbefragung auch zwei Einvernahmen vor dem Bundesasylamt statt, in deren Rahmen sich der Genannte allerdings lediglich darauf berief, Sierra Leone aufgrund des Bürgerkrieges und wegen der Tatsache, dass er keine Familie mehr hätte, verlassen zu haben. Ein darüber hinaus gehendes Vorbringen erstattete er auch nicht in seiner damaligen Beschwerde. Wenn er daher nunmehr - mehr als drei Jahre nach Rechtskraft des ersten Asylverfahrens - behauptet, sein Vater wäre ein Rebell gewesen und hätte Menschen ermordet, wodurch dem Beschwerdeführer Verfolgung der Angehörigen der Ermordeten drohte, so stellt dies ein gesteigertes Vorbringen dar, dem allerdings die Glaubwürdigkeit zu versagen ist. Für den Asylgerichtshof ist es in keiner Weise plausibel, weshalb der Beschwerdeführer ein solch wesentliches Faktum - entspräche es den Tatsachen - nicht bereits zu Beginn seines ersten Asylverfahrens angeführt hat. Davon, dass sprachliche Schwierigkeiten aufgetreten wären, die ihn daran gehindert hätten, das nunmehrige Vorbringen bereits früher darzulegen, kann mangels dahingehender Hinweise jedenfalls nicht ausgegangen werden.

Aufgrund dieser Erwägungen liegt der Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer von Anfang an das nunmehr durchgeführte Asylverfahren ausschließlich zu dem Zwecke angestrebt hat, seinen ansonsten illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet, zumindest für die Dauer des Verfahrens, zu legalisieren. Dass er kein gesteigertes Interesse an der Durchführung und einem etwaigen positiven Ausgang seines Asylverfahrens hat, zeigte sich auch an seiner mangelnden Mitwirkungsbereitschaft, welche schlussendlich sogar zum Abbruch der Einvernahme vor dem Bundesasylamt geführt hat. Soweit er in seiner Beschwerde sein "unangebrachtes" Verhalten mit seiner möglichen psychischen Beeinträchtigung zu erklären versucht, so ist anzumerken, dass sich zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens etwaige Hinweise auf das Vorliegen einer psychischen Störung, die seine Einvernahmefähigkeit ausschließen würde, ergeben haben. Vielmehr hat er zu Beginn seiner letzten Einvernahme angegeben, dass es ihm gut ginge, sodass seitens des Asylgerichtshofes nicht an seiner Vernehmungsfähigkeit gezweifelt wird.

Schließlich ist aber auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, tatsächlich aus Sierra Leone zu stammen und aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK von dort geflohen zu sein. In diesem Kontext muss auf die seitens der Bezirkshauptmannschaft XXXX durchgeführte Sprachanalyse verwiesen werden, der zufolge der Beschwerdeführer eine Variante von Pidgin-Englisch spricht, die offensichtlich nicht Sierra Leone, sondern wahrscheinlich Gambia zuzuordnen ist. Zu diesem eindeutigen Ergebnis gelangten zwei von einander unabhängige Analytiker des beauftragten Sprachinstitutes, wobei insbesondere die Aussprache und Intonation des Beschwerdeführers, der verwendete Syntax sowie sein Wortschatz beurteilt wurden. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer einerseits laut der Analyse Englisch nicht auf Muttersprachenniveau spricht, er aber andererseits auch die Landessprache Krio oder die Sprachen seiner Eltern nicht beherrscht, sowie darüber hinaus sogar den Landesnamen falsch ausspricht und keine Kenntnisse zu Sierra Leone hat, lässt darauf schließen, dass der Genannte tatsächlich nicht aus Sierra Leone stammt. Seine mangelnden Kenntnisse lassen sich auch mit seinem angegebenen Lebenslauf nicht vereinbaren, zumal nicht plausibel ist, dass jemand, der im Alter von 9 Jahren in Sierra Leone mit der Schule begonnen und erst mit 12 Jahren Sierra Leone verlassen haben will (vgl. seine Angaben gegenüber dem Analytiker auf AS 277 sowie seine Ausführungen vor dem Bundesasylamt auf AS 393), über rein gar kein Wissen zu dem behaupteten Herkunftsland verfügt und überhaupt keinen sprachlichen Hintergrund von ebendort erworben hat. Wenn er darüber hinaus in seiner Beschwerde sein fehlendes Wissen damit begründet, er hätte in Sierra Leone nur kurze Zeit als kleines Kind gelebt, so widerspricht dies eindeutig seinen zuvor getätigten Aussagen und ist infolgedessen als nicht den Tatsachen entsprechend zu bewerten. Wenn er außerdem bemängelt, dass die Sprachanalyse vom XXXX nicht in den Bescheid des seinerzeitigen Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.12.2006 eingeflossen wäre, so liegt dies daran, dass das Gutachten erst am 29.12.2006 bei der BH XXXX eingelangt ist (vgl. AS 265). Dieser Umstand hindert jedenfalls die Asylbehörden nicht, die Sprachanalyse im jetzigen Verfahren, welches durch die erfolgte Zurückweisung gemäß § 41 Abs. 3 AsylG inhaltlich zugelassen wurde, zu verwerten.Schließlich ist aber auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, tatsächlich aus Sierra Leone zu stammen und aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK von dort geflohen zu sein. In diesem Kontext muss auf die seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 durchgeführte Sprachanalyse verwiesen werden, der zufolge der Beschwerdeführer eine Variante von Pidgin-Englisch spricht, die offensichtlich nicht Sierra Leone, sondern wahrscheinlich Gambia zuzuordnen ist. Zu diesem eindeutigen Ergebnis gelangten zwei von einander unabhängige Analytiker des beauftragten Sprachinstitutes, wobei insbesondere die Aussprache und Intonation des Beschwerdeführers, der verwendete Syntax sowie sein Wortschatz beurteilt wurden. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer einerseits laut der Analyse Englisch nicht auf Muttersprachenniveau spricht, er aber andererseits auch die Landessprache Krio oder die Sprachen seiner Eltern nicht beherrscht, sowie darüber hinaus sogar den Landesnamen falsch ausspricht und keine Kenntnisse zu Sierra Leone hat, lässt darauf schließen, dass der Genannte tatsächlich nicht aus Sierra Leone stammt. Seine mangelnden Kenntnisse lassen sich auch mit seinem angegebenen Lebenslauf nicht vereinbaren, zumal nicht plausibel ist, dass jemand, der im Alter von 9 Jahren in Sierra Leone mit der Schule begonnen und erst mit 12 Jahren Sierra Leone verlassen haben will vergleiche seine Angaben gegenüber dem Analytiker auf AS 277 sowie seine Ausführungen vor dem Bundesasylamt auf AS 393), über rein gar kein Wissen zu dem behaupteten Herkunftsland verfügt und überhaupt keinen sprachlichen Hintergrund von ebendort erworben hat. Wenn er darüber hinaus in seiner Beschwerde sein fehlendes Wissen damit begründet, er hätte in Sierra Leone nur kurze Zeit als kleines Kind gelebt, so widerspricht dies eindeutig seinen zuvor getätigten Aussagen und ist infolgedessen als nicht den Tatsachen entsprechend zu bewerten. Wenn er außerdem bemängelt, dass die Sprachanalyse vom römisch 40 nicht in den Bescheid des seinerzeitigen Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.12.2006 eingeflossen wäre, so liegt dies daran, dass das Gutachten erst am 29.12.2006 bei der BH römisch 40 eingelangt ist vergleiche AS 265). Dieser Umstand hindert jedenfalls die Asylbehörden nicht, die Sprachanalyse im jetzigen Verfahren, welches durch die erfolgte Zurückweisung gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG inhaltlich zugelassen wurde, zu verwerten.

Aufgrund dieser Erwägungen gelangt der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zum Schluss, dass eine Herkunft des Beschwerdeführers aus Sierra Leone auszuschließen ist. Dass der Beschwerdeführer trotz der durchgeführten Sprachanalyse bis zuletzt bei seiner Behauptung verblieb, aus Sierra Leone zu stammen, lässt seine gesamte präsentierte Fluchtgeschichte, in welcher er sich immer wieder auf eine "Verfolgung" in Sierra Leone bezieht, als nicht den Tatsachen entsprechend und damit unglaubwürdig erscheinen.

Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer im Lichte des Ergebnisses der Sprachanalyse in Kombination mit seinen widersprüchlichen Angaben nicht gelungen, seine Herkunft aus Sierra Leone glaubhaft zu machen. Eine genauere Bestimmung seines wahren Herkunftsstaates ist im Hinblick auf den Grundsatz der Verfahrensökonomie und aufgrund seiner mangelnden Kooperation sowie seiner Unglaubwürdigkeit effektiv nicht möglich. Zwar ergeben sich aus der Sprachanalyse Hinweise auf eine tatsächliche Herkunft aus Gambia. Allerdings kann vor dem Hintergrund seiner eigenen Angaben, wonach er in Gambia längere Zeit gelebt haben will, wodurch sich der sprachliche Erwerb seines gambischen Englisches erklären ließe, nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch auf seine gambische Staatsbürgerschaft geschlossen werden, sodass ein Anwendungsfall des § 8 Abs 6 AsylG 2005 vorliegt.Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer im Lichte des Ergebnisses der Sprachanalyse in Kombination mit seinen widersprüchlichen Angaben nicht gelungen, seine Herkunft aus Sierra Leone glaubhaft zu machen. Eine genauere Bestimmung seines wahren Herkunftsstaates ist im Hinblick auf den Grundsatz der Verfahrensökonomie und aufgrund seiner mangelnden Kooperation sowie seiner Unglaubwürdigkeit effektiv nicht möglich. Zwar ergeben sich aus der Sprachanalyse Hinweise auf eine tatsächliche Herkunft aus Gambia. Allerdings kann vor dem Hintergrund seiner eigenen Angaben, wonach er in Gambia längere Zeit gelebt haben will, wodurch sich der sprachliche Erwerb seines gambischen Englisches erklären ließe, nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch auf seine gambische Staatsbürgerschaft geschlossen werden, sodass ein Anwendungsfall des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 vorliegt.

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Der Asylgerichtshof teilt weiters die Auffassung des Bundesasylamtes, wonach die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz im Fall des Beschwerdeführers nicht vorliegen.

Die Bestimmung des § 8 Abs. 6 AsylG ist ein Instrument zur Bekämpfung des Asylmissbrauches und soll verhindern, dass ein Asylwerber, der wahrheitsgemäße Angaben zu seinem Herkunftsstaat macht, im Ergebnis bei der Frage der Zuerkennung von subsidiärem Schutz schlechter gestellt ist, als ein Asylwerber, der entgegen seiner Mitwirkungspflicht seine Herkunft verschleiert. Der Ermittlungspflicht der Asylbehörden steht diesfalls jener in § 15 Abs.1 iVm Abs.3 Z. 4 AsylG gegenüber.Die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG ist ein Instrument zur Bekämpfung des Asylmissbrauches und soll verhindern, dass ein Asylwerber, der wahrheitsgemäße Angaben zu seinem Herkunftsstaat macht, im Ergebnis bei der Frage der Zuerkennung von subsidiärem Schutz schlechter gestellt ist, als ein Asylwerber, der entgegen seiner Mitwirkungspflicht seine Herkunft verschleiert. Der Ermittlungspflicht der Asylbehörden steht diesfalls jener in Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 4, AsylG gegenüber.

An dieser Stelle ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 19.03.2009, GZ. 2008/01/0020) zu verweisen, wonach die Asylbehörde bei Anwendung des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers von Amts wegen festzustellen hat, wenn ihr dies aufgrund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist. Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nach der sich die Feststellung gemäß § 8 AsylG 1997 bei Asylwerbern, die ihren wahren Herkunftsstaat verheimlichen, auf den (bloß) behaupteten Herkunftsstaat zu beziehen hatte, ist für die neue Rechtslage nach dem AsylG 2005 nicht mehr maßgeblich.An dieser Stelle ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das Erkenntnis vom 19.03.2009, GZ. 2008/01/0020) zu verweisen, wonach die Asylbehörde bei Anwendung des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers von Amts wegen festzustellen hat, wenn ihr dies aufgrund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist. Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nach der sich die Feststellung gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 bei Asylwerbern, die ihren wahren Herkunftsstaat verheimlichen, auf den (bloß) behaupteten Herkunftsstaat zu beziehen hatte, ist für die neue Rechtslage nach dem AsylG 2005 nicht mehr maßgeblich.

Der wahre Herkunftsstaat des Beschwerdeführers kann nicht von Amts wegen festgestellt werden (vgl. auch Ausführungen zu Spruchpunkt I.), weshalb sich im Hinblick auf den Wortlaut des § 8 Abs. 6 leg.cit. ("ist abzuweisen") eine zielstaatsorientierte Prüfung, ob die Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, erübrigt.Der wahre Herkunftsstaat des Beschwerdeführers kann nicht von Amts wegen festgestellt werden vergleiche auch Ausführungen zu Spruchpunkt römisch eins.), weshalb sich im Hinblick auf den Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 6, leg.cit. ("ist abzuweisen") eine zielstaatsorientierte Prüfung, ob die Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, erübrigt.

Der Beschwerdeführer vermochte auch sonst nicht einmal ansatzweise eine entsprechende Gefährdungssituation zu bescheinigen.

Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.:

Der Asylgerichtshof gelangt in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 10 AsylG 2005 erfüllt sind.Der Asylgerichtshof gelangt in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 erfüllt sind.

Eine zielstaatsbezogene Ausweisung hat aufgrund der Bestimmung des im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden § 8 Abs. 6 leg.cit. zu unterbleiben. Demgemäß ist eine Ausweisung "aus dem österreichischen Bundesgebiet" zu verfügen. Die seinerzeit vom VwGH entwickelte Judikatur der Notwendigkeit einer zielstaatsbezogenen Ausweisung (vgl. etwa VwGH 13.12.2005, Zl. 2005/01/0625) findet auf die Fallkonstellation des § 8 Abs.6 leg.cit., bei dem es keinen "in Prüfung gezogenen Staat" gibt, keine Anwendung. In den der angesprochenen Judikatur zugrunde liegenden Fällen stand - im Gegensatz zum verfahrensgegenständlichen Fall - der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers fest.Eine zielstaatsbezogene Ausweisung hat aufgrund der Bestimmung des im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden Paragraph 8, Absatz 6, leg.cit. zu unterbleiben. Demgemäß ist eine Ausweisung "aus dem österreichischen Bundesgebiet" zu verfügen. Die seinerzeit vom VwGH entwickelte Judikatur der Notwendigkeit einer zielstaatsbezogenen Ausweisung vergleiche etwa VwGH 13.12.2005, Zl. 2005/01/0625) findet auf die Fallkonstellation des Paragraph 8, Absatz 6, leg.cit., bei dem es keinen "in Prüfung gezogenen Staat" gibt, keine Anwendung. In den der angesprochenen Judikatur zugrunde liegenden Fällen stand - im Gegensatz zum verfahrensgegenständlichen Fall - der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers fest.

Soweit in der Beschwerde beantragt wird, der Asylgerichtshof möge prüfen, ob die Möglichkeit einer Durchsetzung der Ausweisung überhaupt bestehe, ist festzuhalten, dass dies nicht in den Kompetenzbereich des erkennenden Gerichtes fällt. Für die Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen ist die Fremdenpolizeibehörde zuständig, wobei insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer etwaigen Zwangsmaßnahmen durch eine freiwillige Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet vorbeugen kann (vgl. untenstehenden "Hinweis zur Ausreiseverpflichtung").Soweit in der Beschwerde beantragt wird, der Asylgerichtshof möge prüfen, ob die Möglichkeit einer Durchsetzung der Ausweisung überhaupt bestehe, ist festzuhalten, dass dies nicht in den Kompetenzbereich des erkennenden Gerichtes fällt. Für die Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen ist die Fremdenpolizeibehörde zuständig, wobei insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer etwaigen Zwangsmaßnahmen durch eine freiwillige Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet vorbeugen kann vergleiche untenstehenden "Hinweis zur Ausreiseverpflichtung").

Der Beschwerdeführer ist seit August 2006 (mit Unterbrechungen) im österreichischen Bundesgebiet aufhältig und verfügt weder über ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht noch ist er verheiratet oder steht in einer Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin bzw. einer auf Dauer zum Aufenthalt berechtigten Fremden. Ein bestehendes Familienleben wurde seitens des Beschwerdeführers im Übrigen weder im Beschwerdeschriftsatz noch in einer allfälligen Beschwerdenachreichung behauptet.

Auch, dass der Beschwerdeführer besondere Verfestigungs- und Integrationstatbestände gesetzt hätte, konnte nicht festgestellt werden, wobei an dieser Stelle nochmals auf seine mangelnde Mitwirkung vor dem Bundesasylamt hingewiesen wird, wodurch eine Befragung nach von ihm gesetzten Integrationsschritten nicht möglich war. Solche wurden von ihm auch nicht in seiner Beschwerde behauptet, sodass im Fall des Beschwerdeführers kein Privat - und Familienleben anzunehmen ist, das von Art und Intensität her vom Schutzumfang des Art. 8 Abs.2 EMRK umfasst ist.Auch, dass der Beschwerdeführer besondere Verfestigungs- und Integrationstatbestände gesetzt hätte, konnte nicht festgestellt werden, wobei an dieser Stelle nochmals auf seine mangelnde Mitwirkung vor dem Bundesasylamt hingewiesen wird, wodurch eine Befragung nach von ihm gesetzten Integrationsschritten nicht möglich war. Solche wurden von ihm auch nicht in seiner Beschwerde behauptet, sodass im Fall des Beschwerdeführers kein Privat - und Familienleben anzunehmen ist, das von Art und Intensität her vom Schutzumfang des Artikel 8, Absatz 2, EMRK umfasst ist.

Hervorzuheben ist weiters, dass das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers bereits seit dem Jahr 2006 rechtskräftig negativ entschieden ist und der Genannte seither in Österreich (bis zur gegenständlichen Antragstellung) illegal aufhältig war. Zudem hat er versucht, das laufende Verfahren durch seine zwischenzeitig erfolgte illegale Weiterreise nach Deutschland in die Länge zu ziehen. Schließlich ist noch zu betonen, dass der Beschwerdeführer bereits vier Mal (!) von österreichischen Strafgerichten verurteilt wurde und gegen ihn ein gültiges Rückkehrverbot besteht.

In Summe überwiegen somit eindeutig die öffentlichen Interessen an der vom Bundesasylamt ausgesprochenen Ausweisung, weshalb die Beschwerde letztlich vollinhaltlich abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden war.

Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war daher zu bestätigen.

Schlagworte

Ausweisung, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Herkunftsstaat, Rückkehrverbot, strafrechtliche Verurteilung, unverzügliche Ausreiseverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten