TE AsylGH Erkenntnis 2012/4/16 E3 410950-3/2012

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Veröffentlicht am 16.04.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AVG §68 Abs1
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

E3 410.950-3/2012-6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Iran, vertreten durch RA Mag. Dr. Bernhard ROSENKRANZ, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.02.2012, Zl. 12 01.827-EAST-West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch RA Mag. Dr. Bernhard ROSENKRANZ, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.02.2012, Zl. 12 01.827-EAST-West, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 38/2011 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 38 aus 2011, abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und SACHVERHALTrömisch eins. Verfahrensgang und SACHVERHALT

I.1. Der Beschwerdeführer (im folgenden kurz BF), ein Staatsangehöriger des Iran, reiste am 13.09.2003 legal per Flugzeug in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 31.10.2008 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im folgenden kurz BF), ein Staatsangehöriger des Iran, reiste am 13.09.2003 legal per Flugzeug in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 31.10.2008 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

2. Laut fremdenpolizeilicher Niederschrift der Bundespolizeidirektion Wien vom 29.07.2008 erkundigte sich der BF an diesem Tage bezüglich des Verfahrenstands betreffend seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels.

Bei seiner jetzigen Unterkunft handle es sich um die Wohnung eines Bekannten, wobei er hierfür ganz normal Miete zahlen würde. Die Familie seiner Gattin sei sehr streng und bestehe auf einer Hochzeit nach islamischem Recht im Iran. Seine Gattin und er hätten sich in den drei Jahren regelmäßig - geheim vor der Familie - getroffen.

Seine Gattin befinde sich derzeit in Persien auf Urlaub. Wenn sie nach ihrer Rückkehr weiterhin "getrennte Wege" gehen würden, sei er an einer Fortsetzung der Ehe nicht interessiert. Er würde auch in Erwägung ziehen, sich scheiden zu lassen.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 31.10.2008 erklärte der BF in deutscher Sprache, dass er vor ca. drei Jahren begonnen hätte, gegen die islamische Religion zu schreiben. Vor zwei Jahren hätte er dann eine e-mail mit Drohungen von einer unbekannten Person erhalten.

Weiters habe sein Schwiegervater nach der Hochzeit verlangt, dass der Beschwerdeführer seine Ehegattin verlasse, weil er ein Anhänger Zarathustras sei.

3. Am 21.07.2009 langte beim Bundesasylamt eine Bestätigung der Zeugen Jehovas Versammlung XXXX ein, dass der BF regelmäßig (wöchentlich) mit Jehovas Zeugen die Bibel studiere und die persisch- und deutschsprachigen Zusammenkünfte in S. und B. besuche.3. Am 21.07.2009 langte beim Bundesasylamt eine Bestätigung der Zeugen Jehovas Versammlung römisch 40 ein, dass der BF regelmäßig (wöchentlich) mit Jehovas Zeugen die Bibel studiere und die persisch- und deutschsprachigen Zusammenkünfte in S. und B. besuche.

Weiters würden sie vorschlagen den Koordinator der Versammlung der Zeugen Jehovas XXXX als Zeugen im Verfahren einzuberufen, da er der persönliche Bibellehrer und Seelsorger des BF sei.Weiters würden sie vorschlagen den Koordinator der Versammlung der Zeugen Jehovas römisch 40 als Zeugen im Verfahren einzuberufen, da er der persönliche Bibellehrer und Seelsorger des BF sei.

4. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 30.07.2009 brachte der BF in deutscher Sprache als Fluchtgrund vor, dass er seine Ex-Gattin im Sommer 2005 in Persien in einem Cafe getroffen habe. Ihre beiden Familien seien gegen die Heirat gewesen. Seine Ex-Gattin sei Schiitin.

Nach ein, zwei Wochen habe sein Vater die Heirat akzeptiert, allerdings hätte er - wie die Familie seiner Ex-Gattin - eine traditionelle islamische Hochzeit verlangt. Darüber hinaus hätten die Eltern seiner Ex-Gattin gemeint, dass sie sich vor der Heirat kennenlernen müssten.

Sein Schwiegervater habe erklärt, dass seine nunmehrige Ex-Gattin nicht mit ihm leben dürfe. Deshalb hätte er mit seiner Ex-Gattin vereinbart, sich heimlich zu treffen und sich Zeit zu lassen. Es habe niemals ein echtes Zusammenleben als Eheleute gegeben.

Der Grund für seine Ausreise nach Österreich sei das Studium gewesen.

Im Iran habe er sich zu keiner Religion bekannt, hier bekenne er sich zu den Zeugen Jehovas.

Sein Vater und seine ältere Schwester seien ohne Religionszugehörigkeit, seine Mutter und seine jüngere Schwester Schiitinnen.

Zur Hochzeit seiner jüngeren Schwester sei er einmal für vier Wochen im Iran gewesen. Er könne nicht mehr in den Iran zurückkehren, da er befürchten würde, bei der Rückkehr in den Iran festgenommen zu werden. Als Grund hierfür nannte er, dass er viel im Internet geschrieben und mails in den Iran geschickt habe. In seinem Chatroom, Plattform namens www.orkut.com, sei jeder mit Bild und Namen sowie Land registriert. Nach einem Jahr habe er ein mail aus dem Iran und drei mails aus Nordkorea mit Drohungen erhalten, wonach er bei einer Rückkehr in den Iran, seine Eltern nicht mehr sehen, ins Gefängnis kommen und gefoltert werden würde.

Er habe dann ein oder zwei Monate nichts mehr im Internet geschrieben. Er habe zwar Angst gehabt, dann aber wegen der Familie seiner Ex-Gattin wieder angefangen zu schreiben.

Der Vater seiner Ex-Gattin sei im Regime aktiv. Auch die Mutter organisiere Versammlungen, bei denen über Religion, Geschichte und Kultur gesprochen werde. Er habe selbst teilgenommen und erkannt, dass es keine normale Versammlung sei, sondern ein Ausspionieren der anderen Iraner in Österreich. Laut der Mutter seiner Ex-Gattin dürfe er nicht mehr zu Versammlungen kommen. Der Vater wohne meistens in Persien und komme mit Geld sieben bis acht Mal nach Österreich. Von ihm sei auch untersucht worden, mit wem der BF Kontakt habe. Zwischen 01.01.2008 bis 01.07.2008 habe er in einem Internetcafe in Wien gearbeitet. In dieses Cafe würden auch viele Minderheiten aus dem Iran kommen. Von diesen Personen habe er viel erfahren, wie es im Iran derzeit zugehe. Weiters habe er im Internet recherchiert und bei der Organisation H. mitgeholfen. Diese helfe iranischen Minderheiten.

Zu dieser Zeit sei sein Vermieter eine jüdische Familie gewesen. Nach einigen Monaten habe sein Schwiegervater zu ihm gesagt, dass er wisse, dass er von H. unterstützt werden würde und habe von ihm verlangt, dass er seine Ex-Gattin verlasse.

Er sei nie von H. beschützt worden. Sein Schwiegervater habe im Iran auch mit seinem Vater gesprochen und gegenüber diesem behauptet, dass der BF vom Islam weg und bei H. sei. Hierauf habe sein Vater dann Angst bekommen. Bei seiner Rückkehr habe sein Schwiegervater erkannt, dass der BF noch Kontakt mit seiner Tochter habe. Er habe die Ansicht vertreten, dass es besser sei, wenn sie sich nicht mehr treffen würden. Sie hätten sich dann heimlich getroffen, was aber nicht funktioniert habe. Hierauf sei die Scheidung erfolgt.

Er interessiere sich für das Regime seit er in Wien sei. Er habe im Internet Infos gefunden und in Wien viele Iraner gesehen, die mit viel Geld der armen Leute aus dem Iran herumwerfen würden. Er habe sich informiert und beschlossen etwas zu machen.

Seit er in A. sei, hätte er keinen Zugang zum Internet und sei er daher seit einem Jahr nicht mehr aktiv. Das bisher Geschriebene sei noch immer online.

Im Internet sei er zwei Jahre aktiv gewesen, etwa ab seiner Hochzeit bis zu dem Zeitpunkt als er nach A. gekommen sei.

Sein Schwiegervater habe ihn nie bedroht, aber dieser sei gegen die Ehe gewesen, da der BF ungläubig gewesen sei.

Bei einer Rückkehr befürchte er getötet zu werden, da er kein Moslem sei und mit anderen Iranern gesprochen hätte, damit sie den Islam verlassen. Sein Schwiegervater habe gedacht, dass er für die jüdische Organisation H. arbeiten würde. Er vermute, dass er im Iran polizeilich gesucht werde. Befragt, ob ihm sein Vater erzählt habe, dass er gesucht werde, antwortete der BF: "Das mail welches ich bekommen habe und was M. Vater gesagt hat, nehme ich ernst. Alles kann passieren im Iran."

Er dürfe in Österreich nicht arbeiten und würde anderen Asylanten bei den Übersetzungen helfen. So würde er diese Personen ins Krankenhaus, zur Caritas und zu Anwälten begleiten. Weiters würde er Bücher, insbesondere die Bibel, lesen und ein- bis zweimal (Freitag und Sonntag) zu Versammlungen in S., L. und B. gehen.

Befragt, weshalb er zu den Versammlungen gehen würde, erklärte der BF, dass es eine Aufgabe sei, dorthin zu gehen. Sie würden eine Broschüre (Wachturm) erhalten, sich vorbereiten, die Bibel diskutieren und Fragen beantworten. Wenn er dort sei, hätte er Ablenkung und würde seine Probleme vergessen.

Bei Herrn F. handle es sich um seinen Seelsorger, wobei der BF der einzige Iraner aus A. bei Herrn F. sei. Andere Iraner würden zur Baptistenkirche in XXXX gehen.Bei Herrn F. handle es sich um seinen Seelsorger, wobei der BF der einzige Iraner aus A. bei Herrn F. sei. Andere Iraner würden zur Baptistenkirche in römisch 40 gehen.

Er hätte keine Aufgabe bei den Zeugen Jehovas, sondern würde er sich nur vorbereiten und habe er sich beteiligt.

Er würde in Österreich keiner Beschäftigung nachgehen und pflege soziale Kontakte zu Freunden aus Wien und XXXX (Österreicher, Italiener und Mexikaner), zu ehemaligen Arbeitskollegen und zu Brüdern und Schwestern der Versammlung. Er besuche in Österreich derzeit weder einen Verein, noch eine Schule, Universität oder andere Bildungseinrichtungen.Er würde in Österreich keiner Beschäftigung nachgehen und pflege soziale Kontakte zu Freunden aus Wien und römisch 40 (Österreicher, Italiener und Mexikaner), zu ehemaligen Arbeitskollegen und zu Brüdern und Schwestern der Versammlung. Er besuche in Österreich derzeit weder einen Verein, noch eine Schule, Universität oder andere Bildungseinrichtungen.

Abschließend wurden dem BF die landeskundlichen Feststellungen zum Iran (Allgemeine Informationen, Rückkehr, Religion, Menschenrechte) ausgehändigt und mitgeteilt, dass das Bundesasylamt beabsichtigte, diese Unterlagen zur Entscheidungsfindung im Asylverfahren heranzuziehen. Es stehe ihm frei dazu binnen zwei Wochen ohne Setzung einer Nachfrist eine

Stellungnahme abzugeben.

Im Rahmen dieser Einvernahme brachte der BF seine Heiratsurkunde vom 26.11.2005, ausgestellt vom Standesamtsverband XXXX, den Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX bezüglich der einvernehmlichen Scheidung des BF, eine Kursbesuchsbestätigung "XXXX" der Österreichischen Botschaft - Kulturforum Teheran vom XXXX, ein Zeugnis der XXXX vom XXXX, ein Zeugnis über die Universitätssprachprüfung der XXXX vom XXXX und einen Versicherungsdatenauszug des BF, Stand vom 21.07.2007, in Vorlage.Im Rahmen dieser Einvernahme brachte der BF seine Heiratsurkunde vom 26.11.2005, ausgestellt vom Standesamtsverband römisch 40 , den Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 bezüglich der einvernehmlichen Scheidung des BF, eine Kursbesuchsbestätigung "XXXX" der Österreichischen Botschaft - Kulturforum Teheran vom römisch 40 , ein Zeugnis der römisch 40 vom römisch 40 , ein Zeugnis über die Universitätssprachprüfung der römisch 40 vom römisch 40 und einen Versicherungsdatenauszug des BF, Stand vom 21.07.2007, in Vorlage.

5. In Entsprechung der Aufforderung des einvernehmenden Organwalters im Rahmen der Einvernahme vor dem BAA am 30.07.2009 langte am 31.07.2009 ein Konvolut an Unterlagen über die Internetaktivitäten bzw. Korrespondenz des BF beim Bundesasylamt - Außenstelle Salzburg ein.

6. Mit dem Bescheid vom 21.12.2009 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.).6. Mit dem Bescheid vom 21.12.2009 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.).

Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Iran gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Bundesasylamt stellte zusammengefasst fest, dass die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers feststehe. Er habe im Jahr 2003 den Iran verlassen und sei legal in das österreichische Bundesgebiet eingereist, um hier zu studieren.

Es habe weder festgestellt werden können, dass der BF aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Religionszugehörigkeit bzw. politischen Tätigkeiten Probleme in seinem Herkunftsstaat gehabt habe, noch dass er sich tatsächlich und ernsthaft zum Glauben der Zeugen Jehovas bekenne.

Weiters sei er geschieden, gerichtlich nicht vorbestraft und verfüge über keine Kinder. Er habe keinen Sachverhalt vorgebracht, der auf eine psychische oder psychologische Erkrankung bzw. notwendige medizinische Betreuung hindeuten würde.

Im Vorbringen würden sich keine Anhaltspunkte für den Ausschluss von der Asylgewährung finden.

Seine Eltern und zwei Schwestern würden in Teheran leben. Es handle sich bei ihm um einen jungen, arbeitsfähigen Mann, der über eine umfassende schulische und universitäre Ausbildung verfüge. Weiters hätte er in Österreich Berufserfahrung gesammelt und beherrsche umfangreich die deutsche Sprache.

Der Beschwerdeführer sei im Iran in Ausbildung gewesen und hätte sechs Semester lang an der Universität Elektrotechnik studiert und sei er von seiner Familie finanziell unterhalten worden. Seine Familie habe auch den Studienaufenthalt in Österreich finanziell gesichert.

Er beschäftige sich seit knapp zweieinhalb Jahren in Form eines Internetblogs mit den politischen Geschehnissen im Iran. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in vier e-mails aus Korea und dem Iran Drohungen in Hinblick auf eine Rückkehr in den Iran erhalten habe. Weiters habe nicht festgestellt werden können, dass er auf Grund seiner Eintragungen im Internet einer Verfolgung oder einer Bedrohung ausgesetzt gewesen sei oder noch sei und sich daraus asylrelevante Nachfluchtgründe ergeben würden.

Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wurde festgestellt, dass seine geschiedene Gattin österreichische Staatsbürgerin sei und in Österreich lebe. Zwei Tanten väterlicherseits und ein Onkel würden sich in Wien befinden und hätte er gelegentlich Kontakt mit seinen Verwandten. Er stehe in keiner Abhängigkeit oder einem besonders intensiven Verhältnis zu seinen in Österreich aufhältigen Verwandten.

Seit Ende 2008 besuche er die Versammlungen der Zeugen Jehovas, ansonsten aber keine anderen Vereine, Schulen, Universitäten oder sonstigen Bildungseinrichtungen. Er hätte in Österreich auf Grund seines nun doch langjährigen Aufenthaltes soziale Kontakte.

Das Bundesasylamt stützte sich auf umfangreiche Feststellungen zur Lage im Iran (AS 215 bis AS 295), insbesondere auch zur allgemeinen Lage, zur Religion (Christen + Konvertiten), zu den Menschenrechten, zu Rückkehrfragen sowie zur - medizinischen - Grundversorgung. Es finden sich umfangreiche und nachvollziehbare Quellenangaben, wobei die Quellen hiefür hinreichend aktuell sind.

Beweiswürdigend wurde zu den vom Beschwerdeführer behaupteten Ausreisegründen bzw. zu seiner Situation im Falle einer Rückkehr ausgeführt, dass sein Vorbringen letztlich als Folge seiner persönlichen Unglaubwürdigkeit nicht glaubhaft sei. In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum - als Folge der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens - der vom Antragsteller vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete, warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne und warum die Ausweisung in den Iran zulässig sei.Beweiswürdigend wurde zu den vom Beschwerdeführer behaupteten Ausreisegründen bzw. zu seiner Situation im Falle einer Rückkehr ausgeführt, dass sein Vorbringen letztlich als Folge seiner persönlichen Unglaubwürdigkeit nicht glaubhaft sei. In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum - als Folge der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens - der vom Antragsteller vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG biete, warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne und warum die Ausweisung in den Iran zulässig sei.

7. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist mit Schriftsätzen vom 29. und 30.12.2009 Beschwerde erhoben.

Von Seiten des BF wurde zunächst auf sein bisheriges Vorbringen verwiesen und in weiterer Folge beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen und geeignet erscheinende Recherchen zur Ermittlung des relevanten Sachverhalts in Bezug auf das Vorbringen des BF durchzuführen.

Ergänzend brachte der Beschwerdeführer auch vor, dass er wegen seiner Meinungsäußerungen im Internet auch vom iranischen Geheimdienst überwacht worden sei. BBC Persian habe ausführlich berichtet, dass in den vergangenen Monaten immer wieder - in Internet-Communities politisch aktive - Regimegegner am Flughafen im Iran vom iranischen Geheimdienst festgenommen worden seien. Sein Schwiegervater habe gegenüber seinem Vater am Telefon erwähnt, dass er sich durch eine Rückkehr in den Iran ganz sicher in Lebensgefahr bringen würde.

Er hätte sich in jeder Hinsicht vom Islam entfernt bzw. damit abgeschlossen und sei zum Christentum konvertiert, was bei einer Abschiebung bzw. Rückkehr in den Iran die Todesstrafe nach sich ziehe. Manche seiner Freunde würden nun wegen ihm auch die Bibel mit Jehovas Zeugen studieren. Schließlich hätte er alle seine früheren Aktivitäten in den Communities etc. aufgegeben, da er erkannt hätte, dass wahre Christen - genauso wie Jesus - nicht politisch aktiv sein können.

Als Beweis für seinen Glaubenswechsel wurde vom BF nochmals auf die bereits vorgelegte Erklärung der Jehovas Zeugen und auf seinen Bibel-Lehrer und Seelsorger, Herrn F., verwiesen, den er auch zu seiner Einvernahme mitgenommen habe und als Zeuge zur Verfügung gestanden wäre.

8. Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichthofs vom 18.01.2011, Zl.: E3 410.950-1/2010-4E, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen und erwuchs dieses Erkenntnis mit 31.01.2011 in Rechtskraft.8. Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichthofs vom 18.01.2011, Zl.: E3 410.950-1/2010-4E, gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen und erwuchs dieses Erkenntnis mit 31.01.2011 in Rechtskraft.

9. Laut Aktenvermerk der erkennenden Richterin wurde diese am 12.04.2011 seitens der Leitung des LVT XXXX darüber in Kenntnis gesetzt, dass der BF in einem Lokal in XXXX gegen sie und die im Erstverfahren beisitzende Richterin eine Morddrohung ausgesprochen habe. Mit e-mail der Sicherheitsdirektion XXXX vom 05.05.2011 wurde der erkennenden Richterin mitgeteilt, dass der BF im Zuge der erfolgten Einvernahme sämtliche diesbezüglichen Anschuldigungen gegen seine Person bestritten habe.9. Laut Aktenvermerk der erkennenden Richterin wurde diese am 12.04.2011 seitens der Leitung des LVT römisch 40 darüber in Kenntnis gesetzt, dass der BF in einem Lokal in römisch 40 gegen sie und die im Erstverfahren beisitzende Richterin eine Morddrohung ausgesprochen habe. Mit e-mail der Sicherheitsdirektion römisch 40 vom 05.05.2011 wurde der erkennenden Richterin mitgeteilt, dass der BF im Zuge der erfolgten Einvernahme sämtliche diesbezüglichen Anschuldigungen gegen seine Person bestritten habe.

10. Am 26.04.2011 stellte der BF beim Bundesasylamt, EAST-West, seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der am 27.04.2011 durchgeführten Erstbefragung gab der BF zu Protokoll, dass sich sämtliche Daten seiner Person (inklusive Foto) in Internetforen wiedergefunden hätten, da er immer gegen das Regime im Iran angeschrieben habe. Er würde auch immer wieder e-mails, eigentlich unverhohlene Drohungen, von unbekannten Personen erhalten, die er jederzeit vorlegen könne. Weiters habe sich die politische Situation im Iran dramatisch zugespitzt und gebe es eine neue Cyber-Polizei.

Bei einer Rückkehr würde er sofort verhaftet und wahrscheinlich gefoltert, vergewaltigt oder getötet werden.

Laut den e-mails würden sämtliche seiner Daten weitergegeben, da er erklärter Regimegegner sei und daher auf der Liste des Geheimdiensts stehen würde.

Ihm seien diese Änderungen seit Erhalt der Drohmails - also seit ca. drei Monaten - bekannt (Neue Demonstrationen in Teheran). Die politische Lage im Iran habe sich weiter radikalisiert.

11. Am 02.05.2011 wurde dem BF gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen.11. Am 02.05.2011 wurde dem BF gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen.

In der Einvernahme im Asylverfahren vor dem BAA am 02.05.2011 erklärte der BF zunächst, dass sein erstes Verfahren ohne zweites Interview abgeschlossen worden sei, obwohl er Drohmails erhalten hätte. Seine Fluchtgründe seien alle noch aufrecht. Ergänzend wolle er anbringen, dass er zwischenzeitlich Drohungen per e-mail erhalten hätte.

Seit drei Monaten gebe es im Iran neue Demonstrationen. Er hätte sich auf der Internetseite "25. Bahmann" (= 14. Februar) angemeldet, wobei er aber eigentlich schon seit 2005 im Internet schreiben würde und sich dort stets kritisch geäußert hätte. Schon damals habe ihn der Geheimdienst in Bezug auf seine Internetaktivitäten überwacht. Nach der großen Demo am 25. Bahmann überwache sie die Regierung verstärkt und gebe es eine Cyberpolizei.

Schließlich hätte er auch Drohmails erhalten, die er vorlegen könne. Die Nachrichten seien per Facebook anonym an ihn versandt worden. Auch dort hätte er sich wiederholt kritisch geäußert. Früher, etwa ab 2005, hätte er über Yahoo und Orkut Kritik geübt.

Ursprünglich sei er im Jahr 2003 zum Studium nach Österreich gekommen. Ab 2005 habe er mit der Regimekritik begonnen. Damals sei er erstmals politisch aktiv geworden.

Sein Vater und seine beiden erwachsenen Schwestern würden in Teheran leben. Seine Mutter sei inzwischen an Krebs verstorben. Bei seinem Vater handle es sich um einen pensionierten Universitätsprofessor. Eine seiner Schwestern sei Diplomingenieurin für Chemie, die andere Schwester habe Deutsch studiert. Nunmehr seien beide Hausfrauen und würden von ihren Ehegatten versorgt werden.

Er sei gerade mit seiner Freundin - einer polnischen Staatsbürgerin - zusammengezogen. Sie arbeite seit acht Jahren in Österreich und verfüge über eine Niederlassungsbewilligung der EU. Weiters sei sie im zweiten Monat schwanger.

Befragt, wann seine Freundin geboren sei, antwortete der BF: "1983 glaube ich. März, wenn ich mich richtig erinnere, das genaue Datum habe ich leider vergessen."

Seit Freitag hätten sie einen gemeinsamen Meldezettel. Wegen der Schwangerschaft müsse er auf sie aufpassen, da sie sonst keine Person in Österreich habe. Er hätte sie aber schon vorher besucht und auch übernachtet.

Er habe sowohl im Iran, als auch in Österreich sein Studium abgebrochen. Jetzt wolle er Lehrer werden, wenn er hier bleiben darf. Er habe im Iran nie gearbeitet, vielmehr sei er von seinen Eltern unterstützt worden.

Bei einer Rückkehr in den Iran würde er gefoltert und getötet werden. Im Internet lese man schließlich genug davon und hätte er deswegen bereits Alpträume.

Weiters würde gegen eine Ausweisung sprechen, dass seine Freundin ein Kind erwarte.

Im Rahmen dieser Einvernahme wurden dem BF die Feststellungen zur Situation im Iran vorgelegt und mit ihm erläutert sowie zur Möglichkeit einer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs ausgefolgt.

Im Übrigen wurden seitens des BF ein Ausdruck einer anonymen Facebook-Nachricht und ein Informationsblatt bezüglich des Zugriffs iranischer Behörden auf e-mails in Vorlage gebracht.

12. Am 06.05.2011 wurde der BF vor dem BAA zur Wahrung des Parteiengehörs im Asylverfahren ein weiteres Mal einvernommen.

Hierbei gab der BF zu Protokoll, dass er - im Gegensatz zur Vergangenheit - nicht arbeiten dürfe. Unterstützung würde er derzeit nicht erhalten. Nunmehr wohne er mit seiner Freundin zusammen und könne mit ihr essen. Sie seien seit einem Jahr ein Paar.

Er wolle nicht zurück in den Iran. Seine Mutter sei an Krebs verstorben und habe er sie nicht

besuchen können.

Dem BF wurde die Möglichkeit geboten, zu den im Zuge der Einvernahme am 02.05.2011 ausgefolgten Länderfeststellungen eine Stellungnahme abzugeben und führte der BF hierzu Folgendes aus: "Ja. Einige Punkte möchte ich erwähnen. Nummer 1: Sollte ich irgendwann in den Iran abgeschoben werden, werde ich dort mitgenommen und vernichtet. Die iranischen Behörden werden auf keinen Gerichtsprozess warten. In diesem Fall wartet man im Iran auf keinen Prozess. Punkt 2: Letztes Monat wurden im Iran 97 Personen hingerichtet, alle Personen waren politisch aktiv, sie wurden alle unter dem Vorwand, Schmuggler oder Verbrecher zu sein, verhaftet. Das zeigt wie brutal das Regime mit Andersdenkenden umgeht. Die junge Generation kann im Iran sehr gut mit dem Internet umgehen. Dies ist die einzige Möglichkeit das Regime zu bekämpfen. Genau aus diesem Grund wird das Internet überwacht und zensiert. Es gibt ja sogar eine Cyber-Überwachung. Die oppositionellen Websites werden ständig überwacht, auch die Website 25 Bahmann, wo ich damals geschrieben habe. Alle Leute, die dort schreiben, kommen auf eine schwarze Liste."

Abschließend beantragte der Rechtsberater, bei der Entscheidung das Privat- und Familienleben des BF besonders zu berücksichtigen, die Ausweisung auf Dauer unzulässig auszusprechen und das Verfahren auf Grund der vorgelegten Beweise inhaltlich zu entscheiden.

13. Mit Bescheid des BAA vom 17.05.2011 wurde der dem Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG die Ausweisung der beschwerdeführenden Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran verfügt. Die Erstinstanz stellte fest, dass die Begründung des neuerlichen Asylantrages des Antragstellers nicht ausreiche, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Auch wurden Ausführungen hinsichtlich der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in den Iran und dem Fehlen eines unzulässigen Eingriffes in Art. 8 EMRK getroffen.13. Mit Bescheid des BAA vom 17.05.2011 wurde der dem Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG die Ausweisung der beschwerdeführenden Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran verfügt. Die Erstinstanz stellte fest, dass die Begründung des neuerlichen Asylantrages des Antragstellers nicht ausreiche, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Auch wurden Ausführungen hinsichtlich der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in den Iran und dem Fehlen eines unzulässigen Eingriffes in Artikel 8, EMRK getroffen.

14. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.07.2011, Zahl: E3 410.950-2/2011-12E die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen. Dies vor allem mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz erneut auf dieselben Gründe wie bei seiner ersten Antragstellung gestützt habe. Von einer relevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhaltes seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag könne nicht gesprochen werden. Insoweit das Vorbringen des Asylwerbers über seine bisherigen Ausführungen hinausgehe, sei darauf hinzuweisen, dass seine ursprünglichen Verfolgungsbehauptungen bereits im ersten am 31.01.2011 rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahren - mit näherer dortiger Begründung - als nicht glaubhaft gewertet und als nicht asylrelevant qualifiziert worden seien. Das neue Vorbringen fuße nun aber direkt auf dem ursprünglichen Vorbringen und könne daher ebenfalls nur als nicht glaubhaft gewertet werden. Letztlich habe der BF mit seinem neuen Vorbringen lediglich versucht, sein ursprüngliches Vorbringen den in der Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 18.01.2011 aufgestellten Erfordernissen für eine Asylgewährung anzupassen. Insoweit das Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG) zu betrachten sei, sei auszuführen, dass bereits im Erstverfahren festgehalten wurde, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein "reales Risiko" ergeben habe, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Ebensowenig sei im Verfahren hervorgekommen, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein Aufgrund dessen, dass auch im dritten Asylverfahren kein glaubwürdiges konkretes Vorbringen im Hinblick auf eine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erbracht worden sei, sei demnach wiederum nur die allgemeine Situation im Iran zu betrachten. Von Amts wegen seien seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens keine Änderungen der allgemeinen Situation im Iran notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden. Schließlich wurde in der rechtlichen Beurteilung begründend dargelegt, warum die Ausweisung in den Iran zulässig sei. Mit 03.08.2011 erwuchs dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofs in Rechtskraft.14. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.07.2011, Zahl: E3 410.950-2/2011-12E die Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen. Dies vor allem mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz erneut auf dieselben Gründe wie bei seiner ersten Antragstellung gestützt habe. Von einer relevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhaltes seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag könne nicht gesprochen werden. Insoweit das Vorbringen des Asylwerbers über seine bisherigen Ausführungen hinausgehe, sei darauf hinzuweisen, dass seine ursprünglichen Verfolgungsbehauptungen bereits im ersten am 31.01.2011 rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahren - mit näherer dortiger Begründung - als nicht glaubhaft gewertet und als nicht asylrelevant qualifiziert worden seien. Das neue Vorbringen fuße nun aber direkt auf dem ursprünglichen Vorbringen und könne daher ebenfalls nur als nicht glaubhaft gewertet werden. Letztlich habe der BF mit seinem neuen Vorbringen lediglich versucht, sein ursprüngliches Vorbringen den in der Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 18.01.2011 aufgestellten Erfordernissen für eine Asylgewährung anzupassen. Insoweit das Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (Paragraph 8, AsylG) zu betrachten sei, sei auszuführen, dass bereits im Erstverfahren festgehalten wurde, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein "reales Risiko" ergeben habe, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Ebensowenig sei im Verfahren hervorgekommen, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein Aufgrund dessen, dass auch im dritten Asylverfahren kein glaubwürdiges konkretes Vorbringen im Hinblick auf eine Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 erbracht worden sei, sei demnach wiederum nur die allgemeine Situation im Iran zu betrachten. Von Amts wegen seien seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens keine Änderungen der allgemeinen Situation im Iran notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden. Schließlich wurde in der rechtlichen Beurteilung begründend dargelegt, warum die Ausweisung in den Iran zulässig sei. Mit 03.08.2011 erwuchs dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofs in Rechtskraft.

15. Am 13.02.2012 stellte der BF einen weiteren, den nunmehr verfahrensgegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der am 14.02.2012 durchgeführten Erstbefragung gab der BF zu Protokoll, dass eine Bekannte seiner Mutter bei der Sepah/Pasdaran beschäftigt sei. Diese Frau habe seinem Vater vor ca. drei bis vier Wochen mitgeteilt, dass sich dort ein Foto befinde, auf dem zu sehen sei, wie er bei einer christlichen Zeremonie anwesend gewesen sei bzw. teilgenommen habe. Deshalb würde er bei einer Rückkehr in den Iran gefoltert und mit dem Tode bestraft werden. Weiters erhalte er seit dem Jahr 2008 laufend Drohmails von unbekannten Personen.

Befragt, warum er erst jetzt einen neuerlichen Asylantrag stelle, gab der BF zu Protokoll: "Weil ich Angst hatte, einen neuen Asylantrag zu stellen, da ich bereits zweimal negative Bescheide erhielt und deshalb hatte ich Angst, bei meiner neuerlichen Asylantragstellung festgenommen und in den Iran abgeschoben zu werden. Meine Freundin machte mir jedoch Mut und deshalb habe ich erst jetzt einen neuen Antrag gestellt."

16. In der Einvernahme vor dem BAA am 20.02.2012 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er alle seine Angaben aus der Erstbefragung und den Vorverfahren bekräftige.

Die Lage habe sich schon wieder verschlechtert. Die Cousine seiner verstorbenen Mutter XXXX habe mit seinem Vater Kontakt aufgenommen. Sie sei ziemlich radikal und arbeite bei Sepah/Pasdaran. Sein Vater habe ihm vor einem Monat erzählt, dass diese Frau ein Foto von ihm hätte, welches ihn vor dem Hintergrund einer christlichen Zeremonie zeige.Die Lage habe sich schon wieder verschlechtert. Die Cousine seiner verstorbenen Mutter römisch 40 habe mit seinem Vater Kontakt aufgenommen. Sie sei ziemlich radikal und arbeite bei Sepah/Pasdaran. Sein Vater habe ihm vor einem Monat erzählt, dass diese Frau ein Foto von ihm hätte, welches ihn vor dem Hintergrund einer christlichen Zeremonie zeige.

Befragt, wie XXXX in den Besitz dieses Fotos gekommen sei, erwiderte der BF: "Ich war auf der Zeugen Jehovas Konferenz im Ernst Happel Stadion im Sommer 2009 und habe auch bei diversen Kindstaufen meiner Freunde als Gast teilgenommen, weiß aber nicht mehr wann. Ich war auch mal in der Baptistenkirche in XXXX zu Besuch. Aber es weiß niemand wer das Foto wann aufgenommen hat. Ich habe keine Ahnung welches Foto gemeint sein könnte."Befragt, wie römisch 40 in den Besitz dieses Fotos gekommen sei, erwiderte der BF: "Ich war auf der Zeugen Jehovas Konferenz im Ernst Happel Stadion im Sommer 2009 und habe auch bei diversen Kindstaufen meiner Freunde als Gast teilgenommen, weiß aber nicht mehr wann. Ich war auch mal in der Baptistenkirche in römisch 40 zu Besuch. Aber es weiß niemand wer das Foto wann aufgenommen hat. Ich habe keine Ahnung welches Foto gemeint sein könnte."

Die Anzahl der Kirchenbesuche wisse er nicht genau, da er mit seiner Freundin bereits ein Jahr und acht Monate zusammen sei. Diese sei katholisch, weshalb sie sicherlich bereits zehn Mal in der Kirche gewesen seien.

Nähere Angaben zu diesem Foto konnte der BF nicht tätigen. XXXX habe erklärt, dass es sich um eine christliche Zeremonie gehandelt habe. Das Foto habe sie ihm nicht gezeigt. Er habe gewollt, dass seine Schwester dies recherchiert, aber nach Ansicht seines Vaters wäre dies viel zu gefährlich.Nähere Angaben zu diesem Foto konnte der BF nicht tätigen. römisch 40 habe erklärt, dass es sich um eine christliche Zeremonie gehandelt habe. Das Foto habe sie ihm nicht gezeigt. Er habe gewollt, dass seine Schwester dies recherchiert, aber nach Ansicht seines Vaters wäre dies viel zu gefährlich.

Er hätte sich bereits an diese Gefahren gewöhnt und sei dies normal für ihn geworden. Die letzte Drohmail hätte er im Jänner erhalten.

In weiterer Folge wurde dem BF mit Schreiben vom 20.02.2012 gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen und erklärte er hierzu, dass er nicht zurück in den Iran wolle, da er dort festgenommen und gefoltert werden würde. Abschließend wurden dem BF die aktuellen Feststellungen zur Situation im Iran zur Kenntnis gebracht.In weiterer Folge wurde dem BF mit Schreiben vom 20.02.2012 gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und erklärte er hierzu, dass er nicht zurück in den Iran wolle, da er dort festgenommen und gefoltert werden würde. Abschließend wurden dem BF die aktuellen Feststellungen zur Situation im Iran zur Kenntnis gebracht.

17. In der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem BAA am 27.02.2012 wurde dem BF nochmals mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen. Hierbei erklärte der BF zunächst, dass im letzten Monat viel Neues passiert sei. Eine Rückkehr in den Iran sei für ihn lebensgefährlich. Er sei in den letzten fünf Monaten psychisch stark unter Druck gewesen. Gemeinsam mit seiner katholischen Freundin sei er in letzter Zeit oft in der Kirche zum Beten und Singen gewesen. Dies helfe. Er wolle diesen Weg gehen und ein richtiger Christ werden. Seine Taufe sei geplant und wolle er so leben, wie es Jesus Christus von uns verlange. Viele in XXXX lebende Iraner wüssten, dass er an Jesus Christus glaube.17. In der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem BAA am 27.02.2012 wurde dem BF nochmals mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen. Hierbei erklärte der BF zunächst, dass im letzten Monat viel Neues passiert sei. Eine Rückkehr in den Iran sei für ihn lebensgefährlich. Er sei in den letzten fünf Monaten psychisch stark unter Druck gewesen. Gemeinsam mit seiner katholischen Freundin sei er in letzter Zeit oft in der Kirche zum Beten und Singen gewesen. Dies helfe. Er wolle diesen Weg gehen und ein richtiger Christ werden. Seine Taufe sei geplant und wolle er so leben, wie es Jesus Christus von uns verlange. Viele in römisch 40 lebende Iraner wüssten, dass er an Jesus Christus glaube.

Er sei jetzt ein überzeugter Christ und gebe es viele Unterschiede zwischen dem Islam und dem Christentum. Er könne beweisen, dass er in der Kirche gewesen sei und mit einer Katholikin zusammenlebe. Dies sei im Iran lebensgefährlich. Wegen Abfall vom Islam werde man dort hingerichtet.

Den Wunsch zum Christentum zu konvertieren, verspüre er erst seit seiner letzten negativen Entscheidung. Er sei psychisch an einem Tiefpunkt gewesen und habe begonnen mit seiner Freundin in die Kirche zu gehen.

Am Ende der Einvernahme wurde von Seiten des Rechtsberaters die zeugenschaftliche Befragung der Lebensgefährtin des BF zum Beweis, dass der BF seit mehreren Monaten aktiv dem Christentum zugewandt ist, beantragt.

Im Übrigen langte im Zuge dieser Einvernahme beim Bundesasylamt ein Foto ein, welches den BF im XXXX zeigt. Sie seien dort wahrscheinlich von Extremisten observiert worden. Er wisse nicht, wer das gemacht habe. Es müsse ein sehr neues Foto sein - aus diesem Winter -, da seine Freundin schon ihre neue Winterjacke trage.Im Übrigen langte im Zuge dieser Einvernahme beim Bundesasylamt ein Foto ein, welches den BF im römisch 40 zeigt. Sie seien dort wahrscheinlich von Extremisten observiert worden. Er wisse nicht, wer das gemacht habe. Es müsse ein sehr neues Foto sein - aus diesem Winter -, da seine Freundin schon ihre neue Winterjacke trage.

18. Ebenfalls am 27.02.2012 erfolgte vor dem BAA die zeugenschaftliche Einvernahme der Lebensgefährtin des BF XXXX.18. Ebenfalls am 27.02.2012 erfolgte vor dem BAA die zeugenschaftliche Einvernahme der Lebensgefährtin des BF römisch 40 .

Hierbei gab diese zu Protokoll, dass sie sich bereits beinahe neun Jahre in Österreich aufhalte und seit fast zwei Jahren mit dem BF zusammenwohne bzw. ein Paar sei. Der BF lebe bei ihr mit, wie dies bei Paaren üblich sei. Taschengeld bezahle sie ihm aber keines.

Vor fünf oder sechs Monaten seien sie das erste Mal gemeinsam in der Kirche gewesen. Früher hätten sie zwar schon darüber gesprochen, aber sie habe ihm keinen Druck machen wollen. Dann seien sie eben gemeinsam, sicher so zehn Mal, in die Kirche gegangen.

19. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der dem Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG die Ausweisung der beschwerdeführenden Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran verfügt. Das Bundesasylamt stellte fest, dass die Begründung des neuerlichen Asylantrages des Antragstellers nicht ausreiche, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Auch wurden Ausführungen hinsichtlich der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in den Iran und des Fehlens eines unzulässigen Eingriffes in Art. 8 EMRK getroffen.19. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der dem Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG die Ausweisung der beschwerdeführenden Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran verfügt. Das Bundesasylamt stellte fest, dass die Begründung des neuerlichen Asylantrages des Antragstellers nicht ausreiche, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Auch wurden Ausführungen hinsichtlich der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in den Iran und des Fehlens eines unzulässigen Eingriffes in Artikel 8, EMRK getroffen.

20. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 05.03.2012 und einer Ergänzung vom 07.03.2012 fristgerecht wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des konkreten Inhaltes der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

Von Seiten des BF wurde zunächst der bisherige Verfahrensablauf geschildert, sein jeweiliges Vorbringen wiederholt und hierbei auch erwähnt, dass am 29.02.2012 ein Schreiben von Sr. Regina an das BAA übermittelt worden sei, wonach diese den Eindruck habe, dass der BF an Jesus glaube und um die Aufnahme in die katholische Kirche ersucht habe.

In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführervertreter - unter Verweis auf mehrere Länderberichte - dar, weshalb bezüglich der Konversion zum Christentum bzw. der katholischen Kirche auf Grund der maßgeblichen Gefahrenvergrößerung keine entschiedene Sache vorliege. Nunmehr lebe der BF seit zwei Jahren mit einer polnischen Katholikin zusammen, mit der er Kirchen besuche und über den christlichen Glauben spreche. Der BF habe auch bereits mit Sr. Regina Kontakt aufgenommen und bereite sich auf die Taufe vor. Der BF habe seinen Glauben an Jesus gefunden. Die Zeugen Jehovas seien zwar eine anerkannte Religionsgemeinschaft, doch mangels Teilnahme an der Ökumene als nicht christlich zu bezeichnen. Zudem sei der BF gefährdet, weil eine Verwandte bei den Sepah/ Padaran arbeite und das vom Iran an das BAA übermittelte Bild diesen bekannt sei. Ebenso sei dem Geheimdienst der Religionswechsel des BF bekannt. Darüber hinaus wurde - unter Verweis auf den SFH-Bericht vom 18.08.2011 - ausgeführt, dass einerseits wegen der Behandlung von abgewiesenen Asylwerbern im Iran und andererseits wegen der regimekritischen Tätigkeit des Beschwerdeführers, welche bereits in der Beschwerdeergänzung vom 04.07.2011 im Zweitverfahren dargestellt wurde, keine entschiedene Sache vorliege.

Bei gesamtschauender Betrachtung müsse der BF im Falle seiner Rückkehr in den Iran damit rechnen, dass ihm eine Verhaftung, Anklage, eine lange Haftstrafe und unmenschliche Behandlung wegen seines christlichen Glaubens und seiner regimekritischen Äußerungen drohe. Entschiedene Sache liege nicht vor, weil sich der Glaubenswechsel nicht als bloß oberflächliche Erscheinung darstelle, um von den Problemen abzulenken, sondern einer tiefen inneren Haltung entspringe. Ebenso treffe dies auf seine regimekritische Tätigkeit zu, die nun bereits jahrelang andauere, sodass sich eine maßgebliche Gefahrenvergrößerung ergebe.

Abschließend wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

Im Zuge des Beschwerdeschriftsatzes wurden vom Beschwerdeführervertreter ein Drohmail und verschiedene regimekritische Äußerungen in Vorlage gebracht. Weiters verwies der Beschwerdeführervertreter auszugsweise auf die Accord-Anfragebeantwortung vom November 2011: Iran - Situation von Konvertiten vom Islam zum Christentum, missionarische Tätigkeit, Iran: Traitement des requerants dasile deboutes, 18.08.2011, Home Office UK Border Agency S 1, 9 und 11 und Iran-Researche and compiled by the Refugee Documentation Centre of Ireland on 4 and 5 January 2012.

21. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte am 15.03.2012 beim Asylgerichtshof ein. Dieser wurde gem. § 37 AsylG mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.21. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte am 15.03.2012 beim Asylgerichtshof ein. Dieser wurde gem. Paragraph 37, AsylG mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.

22. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

2.1. Zuständigkeit der erkennenden Einzelrichterin:

Gem. § 61 Absatz 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenGem. Paragraph 61, Absatz 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Absatz 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz 1 AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 22 Absatz 1 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Gemäß Paragraph 22, Absatz 1 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.

2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

3. Rechtliche Würdigung:

3.1. Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).3.1. Gemäß 75 Absatz 4, AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

3.2. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).3.2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat."Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt.

Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).Identität der Sache i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).

Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde (vgl. in diesem Sinn VwGH 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde vergleiche in diesem Sinn VwGH 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).

Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom 15. 10.1999, 96/21/0097).Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche VwGH vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom 15. 10.1999, 96/21/0097).

3.2.1. Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensgang hervorgeht, ist die Vergleichsentscheidung der beschwerdeführenden Partei, nämlich das Erkenntnis des Asylgerichthofs vom 18.01.2011, Zl.: E3 410.950-1/2010-4E, mit Datum 31.01.2011 in Rechtskraft erwachsen.

Insoweit sich der BF im gegenständlichen Fall weiterhin auf die im Zuge der ersten Asylantragstellung vorgebrachten Fluchtgründe stützt, liegt zweifelsfrei entschiedene Sache vor und wird diesbezüglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum "Fortbestehen und Weiterwirken", VwGH 20.03.2003, 99/20/0480 ("Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt") verwiesen. Für die erkennende Richterin besteht nunmehr der Eindruck, dass das jetzige Vorbringen ausschließlich dazu dienen soll, eine neuerliche Überprüfung der im Erst- und Zweitverfahren vorgetragenen Behauptungen zu ermöglichen. Von einer relevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhaltes seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag kann - wie im Folgenden aufgezeigt werden wird - aber nicht gesprochen werden.

Was den in der Beschwerde vom 05.03.2012 zitierten SFH-Bericht vom 18.08.2011, die Accord-Anfragebeantwortung vom November 2011: Iran - Situation von Konvertiten vom Islam zum Christentum, missionarische Tätigkeit, den Bericht von Home Office UK Border Agency S 1, 9 und 11 und den Bericht Iran-Researche and compiled by the Refugee Documentation Centre of Ireland on 4 and 5 January 2012 betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass für die Frage, ob seit Abweisung des vorangegangenen Asylantrages eine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, es der Judikatur des VwGH folgend, nicht notwendig ist, das Vorliegen allgemein bekannter Tatsachen zu behaupten. Die Rechtsprechung des VwGH, wonach die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind, hatte Sachverhaltsänderungen vor Augen, die - weil in der Sphäre des Antragstellers gelegen - nur auf Grund eines entsprechenden Vorbringens zu berücksichtigen sind (Hinweis E vom 7. 6. 2000, 99/01/0321). Aus dieser Judikatur kann nicht geschlossen werden, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages gem. § 68 Abs. 1 AVG auch allgemein bekannte Tatsachen nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie - im erstinstanzlichen Verfahren - vorgebracht worden sind (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400).Was den in der Beschwerde vom 05.03.2012 zitierten SFH-Bericht vom 18.08.2011, die Accord-Anfragebeantwortung vom November 2011: Iran - Situation von Konvertiten vom Islam zum Christentum, missionarische Tätigkeit, den Bericht von Home Office UK Border Agency S 1, 9 und 11 und den Bericht Iran-Researche and compiled by the Refugee Documentation Centre of Ireland on 4 and 5 January 2012 betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass für die Frage, ob seit Abweisung des vorangegangenen Asylantrages eine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, es der Judikatur des VwGH folgend, nicht notwendig ist, das Vorliegen allgemein bekannter Tatsachen zu behaupten. Die Rechtsprechung des VwGH, wonach die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind, hatte Sachverhaltsänderungen vor Augen, die - weil in der Sphäre des Antragstellers gelegen - nur auf Grund eines entsprechenden Vorbringens zu berücksichtigen sind (Hinweis E vom 7. 6. 2000, 99/01/0321). Aus dieser Judikatur kann nicht geschlossen werden, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG auch allgemein bekannte Tatsachen nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie - im erstinstanzlichen Verfahren - vorgebracht worden sind (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400).

Allgemein bekannte Sachverhaltsänderungen seit rechtskräftigem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens, die vor dem Hintergrund der individuellen Situation des BF die Erlassung einer anders lautenden Entscheidung gebieten würden, sind somit obzitierter Judikatur folgend, von Amts wegen zu berücksichtigen. Allerdings ist im konkreten Fall entscheidend, dass auch die in der Beschwerde vom 05.03.2012 angeführten Auszüge aus verschiedenen Berichten, welche zur Untermauerung der vorgebrachten Fluchtgründe angeführt wurden und großteils vom Umgang des Irans mit Konvertiten und Rückkehrern bzw. der weiteren Zuspitzung der politischen Situation im Iran handeln, keine wesentliche Änderung der Sachlage darstellen und daher die Entscheidung des BAA letztlich zu bestätigen war. Selbiges gilt im Übrigen für den bereits im Rahmen des Zweitverfahrens in der Einvernahme vor dem BAA am 02.05.2011 vorgelegten Internetausdruck bezüglich eines Hackerangriffs auf Yahoo, Google und Skype und den in der Beschwerdeergänzung vom 04.07.2011 in Vorlage gebrachten aktuellen Bericht der FAZ vom 23.06.2011 sowie den auszugsweise zitierten Bericht von Amnesty International 2011 bezüglich des Iran.

Insoweit das nunmehrige Vorbringen des Asylwerbers über seine bisherigen Ausführungen hinausgeht ist auf Folgendes hinzuweisen. Seine ursprünglichen Verfolgungsbehauptungen wurden bereits im ersten am 31.01.2011 rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahren - mit näherer dortiger Begründung - als nicht glaubhaft gewertet und als nicht asylrelevant qualifiziert. Das Vorbringen aus seinem ersten Asylverfahren vermag im gegenständlichen Verfahrensgang daher - wie zuvor bereits ausgeführt - keinen neuen Sachverhalt, welcher eine neue Sachentscheidung als zulässig erscheinen ließe, zu begründen, weshalb im gegenständlichen Fall - wie bereits von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt - nicht von einer behaupteten entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderung nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens auszugehen ist.

Konkret behauptet der BF in diesem Zusammenhang - unter Verweis auf sein Vorbringen im Zweitverfahren -, dass es im Iran seit Februar 2011 neue Demonstrationen gebe und er sich auf der Internetseite

"25. Bahmann" (14. Februar) angemeldet habe. Auch über facebook hätte er - wie zuvor schon über Yahoo und Orkut - Kritik geäußert. Im Übrigen habe er zwei neue Seiten auf facebook gegründet und der BBC ein kurzes Liveinterview gegeben. Seit 2005 habe er im Internet geschrieben und habe ihn schon damals der Geheimdienst überwacht. Die Daten seiner Person hätten sich in Internetforen gefunden. Zwischenzeitlich seien per facebook auch weitere Drohmails an ihn gelangt, wobei er derartige Nachrichten vom Februar und Dezember 2011 in Vorlage brachte. Letztlich übermittelte der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vom 05.03.2012 mehrere von ihm im Internet verbreitete regimekritische Karikaturen/Nachrichten vom Februar und März 2012.

Diesem Vorbringen mangelt es nun am von der Judikatur geforderten glaubhaften Kern. Bereits in den rechtskräftigen Erst- und Zweitverfahren wurden die entsprechenden Behauptungen des BF bezüglich einer allfälligen Bedrohung wegen seiner Internetaktivitäten in diversen Foren - mit näherer dortiger Begründung - als nicht glaubhaft gewertet, was schließlich auch seitens des Asylgerichtshofs rechtskräftig bestätigt wurde. Das im Vorabsatz angeführte Vorbringen fußt aber direkt auf dem ursprünglichen Vorbringen bzw. wiederholt dieses und kann daher ebenfalls nur als nicht glaubhaft gewertet werden. Letztlich versuchte der BF mit seinem neuen Vorbringen lediglich, sein ursprüngliches Vorbringen den in den Entscheidungen des Asylgerichtshofs vom 18.01.2011 und 28.07.2011 aufgestellten Erfordernissen für eine Asylgewährung anzupassen. Besonders auffällig ist dies etwa bei den Ausführungen des BF zur Aktualität der Bedrohung. So behauptete der BF im ersten Asylverfahren, dass er Anfang 2006 Drohmails erhalten und seine Internetaktivitäten bis November 2008 verfolgt habe. Im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 18.01.2011 wurde sodann ergänzend auf die für die Asylgewährung erforderliche Aktualität der Bedrohung hingewiesen. Dementsprechend behauptete der BF im zweiten und dritten Asylverfahren nunmehr wegen neuer Internetaktivitäten bedroht zu werden und weitere Drohmails erhalten zu haben. Die jeweilige zeitliche Nähe zur rechtskräftigen Entscheidung im Jänner 2010 und Juli 2011 kann bei Betrachtung dieser Aussage nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben. Nach Ansicht der erkennenden Richterin findet sich auch noch ein weiterer Anhaltspunkt, der dafür spricht, dass dem neuen Vorbringen im Rahmen des dritten Asylverfahrens ein glaubhafter Kern gänzlich fehlt. So ist hierbei auf die Aussage des BF in seinem persönlichen Beschwerdeschreiben vom 29.12.2009 im Rahmen des ersten Asylverfahrens hinzuweisen, wonach er zur Begründung seiner angeblichen Konversion erklärte, dass er aus der Bibel erkannt hätte, dass wahre Christen - wie Jesus - nicht politisch aktiv sein könnten und er daher alle seine früheren Internetaktivitäten aufgegeben hätte. Insoweit zeigt sich die mangelnde persönliche Glaubwürdigkeit des BF, andernfalls er nicht weiterhin auch behaupten würde, Christ zu sein, da sich politische Aktivität und wahres christliches Verhalten nach Ansicht des BF offensichtlich nicht vereinbaren lassen.

Letztlich mangelt es dem Vorbringen des BF aber auch weiterhin an der nötigen Asylrelevanz. Gegen das Vorliegen einer tatsächlichen Verfolgungsgefahr wegen der Internetaktivitäten ist insoweit ins Treffen zu führen, dass der Beschwerdeführer - etwas anderes wurde von ihm nicht behauptet - lediglich wie viele andere iranische Staatsbürger außerhalb seines Herkunftslandes - an politischen Diskussionen in Internetforen teilnahm, sich hierbei allerdings nicht in irgendeiner Form in leitender Funktion exponiert hat, welche ihn für die iranische Botschaft in Österreich bzw. die iranischen Sicherheitsbehörden interessant gemacht hätte, weshalb - wie sich aus den herangezogenen Länderfeststellungen ergibt - keine Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr in den Iran erkannt werden kann, da die iranischen Behörden jedenfalls im Vorgehen gegen aktive Führungsmitglieder von Oppositionsgruppen und bloßen Sympathisanten ("kleinen Fischen, die von imperialistischen Kräften verführt wurden und erkannt haben, dass ein angenehmes Leben im Asyl nur Utopie ist und zurückkehren wollen") sehr wohl unterscheiden. Die iranischen Behörden erklären periodisch, dass für letztere die Rückkehr nach Iran offen stehe, ohne dass sie Verfolgung befürchten müssten und wurden die iranischen Konsulate explizit angewiesen, solche Rückkehrwilligen aktiv zu unterstützen. In Anbetracht der Tatsache, dass der iranische Staat realistischer Weise nicht jegliche Tätigkeit seiner Staatsbürger verfolgen kann, muss sich das Interesse daher auf Personen beschränken, die aufgrund ihrer exponierten Stellung, ihres Einflusses auf andere iranische Staatsbürger und eines herausragenden Engagements eine potentielle Gefahr für den ausschließlichen Machtanspruch des Regimes im Iran darstellen könnten. Die Internetaktivitäten des BF erweisen sich aber als nicht derart markant, dass sie geeignet erscheinen, einen erhöhten Ermittlungsaufwand bei den iranischen Behörden auszulösen.

Wenn sich der BF zusätzlich im gegenständlichen Fall auf seine angebliche Konversion zum Christentum bzw. seine etwa seit zwei Jahren bestehende Beziehung zu seiner katholischen Lebensgefährtin beruft , liegt zweifelsfrei ebenfalls entschiedene Sache vor, zumal er sich hier auf die im Zuge der ersten Asylantragstellung vorgebrachten Fluchtgründe bezieht.

Wie bereits ausgeführt, wurden die entsprechenden Verfolgungsbehauptungen bereits im ersten am 31.01.2011 rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahren - mit näherer dortiger Begründung - als nicht glaubhaft gewertet und als nicht asylrelevant qualifiziert. Das Vorbringen aus seinem ersten Asylverfahren vermag im gegenständlichen Verfahrensgang daher - wie bereits zuvor ausgeführt - keinen neuen Sachverhalt, welcher eine neue Sachentscheidung als zulässig erscheinen ließe, zu begründen, weshalb im gegenständlichen Fall nicht von einer behaupteten entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderung nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens auszugehen ist.

Insoweit das Vorbringen des BF hinsichtlich seiner angeblichen Konversion über die bisherigen Ausführungen hinausgeht, ist auf Folgendes hinzuweisen. Konkret behauptet der BF in diesem Zusammenhang, dass er die Baptistenkirche besucht habe, seine Lebensgefährtin katholisch sei und er mit ihr schon öfters die Kirche besucht habe. Viele Iraner in XXXX wüssten, dass er an Jesus glaube. Er habe sich nach der letzten Abweisung der Beschwerde durch den Asylgerichtshof ernsthaft für das Christentum entschieden. Im Übrigen verweist der BF im Rahmen des Rechtsmittelschriftsatzes - auf ein nicht im Akt befindliches - Schreiben einer Sr. Regina und seine Vorbereitung auf die Taufe. Schließlich habe er von einer bei den iranischen Revolutionsgarden arbeitenden Cousine seiner verstorbenen Mutter erfahren, dass dort ein Foto existiere, das ihn vor dem Hintergrund einer christlichen Zeremonie zeigen würde.Insoweit das Vorbringen des BF hinsichtlich seiner angeblichen Konversion über die bisherigen Ausführungen hinausgeht, ist auf Folgendes hinzuweisen. Konkret behauptet der BF in diesem Zusammenhang, dass er die Baptistenkirche besucht habe, seine Lebensgefährtin katholisch sei und er mit ihr schon öfters die Kirche besucht habe. Viele Iraner in römisch 40 wüssten, dass er an Jesus glaube. Er habe sich nach der letzten Abweisung der Beschwerde durch den Asylgerichtshof ernsthaft für das Christentum entschieden. Im Übrigen verweist der BF im Rahmen des Rechtsmittelschriftsatzes - auf ein nicht im Akt befindliches - Schreiben einer Sr. Regina und seine Vorbereitung auf die Taufe. Schließlich habe er von einer bei den iranischen Revolutionsgarden arbeitenden Cousine seiner verstorbenen Mutter erfahren, dass dort ein Foto existiere, das ihn vor dem Hintergrund einer christlichen Zeremonie zeigen würde.

Diesem Vorbringen mangelt es nun ebenfalls am von der Judikatur geforderten glaubhaften Kern. Bereits im rechtskräftigen Erstverfahren wurden die entsprechenden Behauptungen des BF bezüglich seiner Konversion - mit näherer dortiger Begründung - als nicht glaubhaft gewertet. Von Seiten des BAA wurde diesbezüglich im gegenständlichen Verfahren in anschaulicher Weise aufgezeigt, dass der BF bereits im Erstverfahren behauptete, eine Rückkehr in den Iran sei wegen seiner Hinwendung zum Christentum nicht möglich. Seine Konversion begründete er damals mit dem Studium der Bibel und dem Besuch von Versammlungen der Zeugen Jehovas. Während der BF im Zweitverfahren aber zu diesen religiösen Gründen keinen besonderen Bezug herstellte, sondern sich fast ausschließlich auf die regimekritische Aktivität stützte, kehrt der BF im nunmehrigen Drittverfahren in leicht modifizierter Form offensichtlich zu seinem ursprünglichen Vorbringen im Erstverfahren zurück, wonach er wegen seiner angeblichen Hinwendung zum Christentum in Gefahr sei.

In diesem Zusammenhang wurde vom BAA auch richtigerweise darauf hingewiesen, dass es auffällig sei, dass laut den Angaben des BF diese Hinwendung zum Christentum durch die letzte negative Entscheidung im Zweitverfahren ausgelöst worden sei und er in der Folge damit angefangen hätte mit seiner Lebensgefährtin die Kirche zu besuchen. Allein hieraus könne nicht automatisch auf einen auf innerer Überzeugung beruhenden Religionswechsel geschlossen werden. Dem BAA ist auch zuzustimmen, wenn es ausführt, dass auch das vorgelegte Foto an dieser Beurteilung nichts ändert, zumal das Betrachten und das Entzünden von Opferkerzen in einer katholischen Kirche tatsächlich keine christliche Zeremonie im engeren Sinne darstellt und das Betreten der Gotteshäuser bei Beachtung des nötigen Respekts auch Nichtchristen offensteht. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang nach Ansicht der erkennenden Richterin nicht gänzlich außer Acht zu lassen, dass die Lebensgefährtin des BF katholischen Glaubens ist und insoweit auf diesem Foto lediglich zu sehen ist, wie der BF seine Freundin beim Entzünden einer Opferkerze in die Kirche begleitete. Vollständigkeitshalber ist auch anzumerken, dass der BF bereits im Erstverfahren die ernsthafte Hinwendung zum Christentum behauptete, was aber wiederum mit seinen nunmehrigen Ausführungen im Drittverfahren nicht in Einklang zu bringen ist.

Insoweit kann dem BAA nicht widersprochen werden, wonach im Zusammenhang mit dem Bekenntnis des BF ein Christ zu werden, insbesondere wegen des auffälligen Zusammenspiels zwischen negativer Entscheidung und geplantem Religionswechsel, der Verdacht besteht, dass hier opportunistische Absichten im Vordergrund stehen und dieses Vorbringen lediglich erfolgte, um eine Abschiebung in den Iran zu vereiteln. In diesem Zusammenhang verweist das BAA zu Recht darauf, dass der BF bis jetzt nicht getauft wurde und auch keinen Taufschein oder sonstige Bestätigung vorlegen konnte. Die erkennende Richterin erlaubt sich hierbei schließlich anzumerken, dass auch das in der Beschwerde erwähnte Schreiben einer Sr. Regina im Akt nicht auffindbar ist und bislang nicht in Vorlage gebracht wurde, weshalb es im Rahmen der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt werden kann.

Dem BAA wird darüber hinaus zugestimmt, dass es sich bei dem Foto, das den BF mit seiner Lebensgefährtin im XXXX zeigt, um ein gestelltes Bild bzw. eine Inszenierung handelt, zumal der BF nicht plausibel darlegen konnte, warum die Iranischen Revolutionsgarden Interesse an seiner Person zeigen sollten. Das übermittelte Foto enthält keinen Hinweis auf die Iranischen Revolutionsgarden oder andere iranische Stellen. Würde es der Wahrheit entsprechen, dass seine Verwandte dieses Foto aus den "Archiven" der Revolutionsgarden hinausgeschmuggelt hätte, hätte sie sicherlich auch einen handfesten Beweis mitgeliefert (etwa einen kopierten Aktenteil oder die Aktenzahl).Dem BAA wird darüber hinaus zugestimmt, dass es sich bei dem Foto, das den BF mit seiner Lebensgefährtin im römisch 40 zeigt, um ein gestelltes Bild bzw. eine Inszenierung handelt, zumal der BF nicht plausibel darlegen konnte, warum die Iranischen Revolutionsgarden Interesse an seiner Person zeigen sollten. Das übermittelte Foto enthält keinen Hinweis auf die Iranischen Revolutionsgarden oder andere iranische Stellen. Würde es der Wahrheit entsprechen, dass seine Verwandte dieses Foto aus den "Archiven" der Revolutionsgarden hinausgeschmuggelt hätte, hätte sie sicherlich auch einen handfesten Beweis mitgeliefert (etwa einen kopierten Aktenteil oder die Aktenzahl).

Letztlich wurde von Seiten des BAA richtigerweise erkannt, dass dieses Foto nur scheinbar aus den Archiven der Revolutionsgarden stammt. Wahrscheinlicher ist, dass der BF dieses Foto zunächst seiner Schwester übermittelt und diese das Bild während der Einvernahme an das BAA gesendet habe, zumal es unplausibel erscheint, dass ein Foto dieser Art von iranischen Agenten aufgenommen wurde. Dem BAA ist auch zuzustimmen, dass es bemerkenswert ist, wie schnell und problemlos dieses Foto beschafft werden konnte, obwohl der BF noch in der Einvernahme angab, dass eine diesbezügliche Recherche nach Auffassung seines Vaters viel zu gefährlich wäre.

Nach Ansicht der erkennenden Richterin finden sich auch noch weitere Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass dem neuen Vorbringen im Rahmen des dritten Asylverfahrens ein glaubhafter Kern gänzlich fehlt. Beispielsweise ist darauf hinzuweisen, dass der BF im Erstverfahren zunächst angab, ein Anhänger Zarathustras zu sein bzw. im Iran ohne Religionszugehörigkeit gewesen zu sein, wobei er dies aber nie öffentlich gemacht habe. Im weiteren Verlauf des Verfahrens erläuterte der BF sodann aber seine ernsthafte Überzeugung bezüglich des christlichen Glaubens, speziell der Lehren der Zeugen Jehovas. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen anzumerken, dass es sich bei Betrachtung der einschlägigen Glaubenslehren - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde vom 05.03.2012 trotz Nichtteilnahme an der Ökumene - bei den Zeugen Jehovas um eine christliche Glaubensgemeinschaft handelt. Im Rahmen seines dritten - am 13.02.2012 gestellten - Asylantrags sprach der BF jedenfalls wieder abweichend von Besuchen in einer Baptistenkriche und seinem Interesse am Christentum katholischer Ausprägung.

Diese wechselnde Einstellung zur Religion lässt nun eher auf opportunistische Absichten schließen als auf die tatsächliche Annahme des christlichen Glaubens, wechselte der Beschwerdeführer doch stets zwischen der Anhängerschaft Zarathustras, keiner Religionszugehörigkeit und dem christlichen Glauben in verschiedenster Form (Zeugen Jehovas, Baptisten und röm.-kath. Kirche). Dass der Beschwerdeführer eine katholische Taufe beabsichtigt, um im dritten Asylverfahren eine Konversion anführen zu können und um eine günstigere Ausgangsposition im Asylverfahren zu erlangen, gilt aufgrund der obigen Ausführungen als wahrscheinlich.

Eine tatsächliche Annahme des christlichen Glaubens konnte der BF ebenso wenig durch eine intensive Beschäftigung mit der christlichen Religion glaubhaft darlegen und kann generell allein aus der Ankündigung des Formalakts der Taufe nicht angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer ernsthaft mit dem christlichen Glauben auseinandersetzt, zumal es insbesondere an nach außen hin in Erscheinung tretender, religiöser Betätigung mangelt. Dass der Beschwerdeführer außer den gelegentlichen Kirchenbesuchen mit seiner Lebensgefährtin irgendwelche religiösen Aktivitäten gesetzt hätte oder setzt, etwa an weiteren christlichen Veranstaltungen teilnimmt oder sich in einer Gemeinde engagiert, wurde von diesem nicht vorgebracht und ist dies auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen. Betrachtet man die Aussagen des BF näher und setzt man sie in Beziehung zueinander, muss der Schluss gezogen werden, dass sich der BF mit der eigenen Spiritualität - wenn überhaupt - nur rudimentär beschäftigt, aber keineswegs innerlich einen Religionswechsel vollzogen hat.

Nach Ansicht der erkennenden Richterin bekundet der Beschwerdeführer lediglich für die Zwecke des Asylverfahrens sein Interesse am christlichen Glauben und hat ein tatsächlicher, auf innere Überzeugung gestützter Religionswechsel nicht stattgefunden.

Der Asylgerichtshof hegt daher den begründeten Verdacht, dass eine missbräuchliche Verknüpfung von Nachfluchtaktivitäten zur Erlangung des Flüchtlingsstatus vorliegt. Für das Vorliegen anderer guter Gründe, um diesen Verdacht auszuräumen, fehlen die Anhaltspunkte.

Im Übrigen unterstützen auch die Zeugenaussagen seiner Lebensgefährtin nicht die vom Beschwerdeführer angegebene Ernsthaftigkeit bezüglich einer Konversion. So konnte diese lediglich bestätigen, dass der BF ab der zweiten Jahreshälfte 2011 mehrmals die Kirche mit ihr besucht habe. Befragt, wie es zum ersten Kirchenbesuch gekommen sei, erklärte die Freundin des BF lapidar, dass sie ihn nach einem Gespräch einfach zum Mitkommen aufgefordert habe.

Aus diesen Zeugenaussagen kann aber weder die belangte Behörde noch die erkennende Richterin die Ernsthaftigkeit einer Konversion bestätigt sehen, sondern es deutet alles bei gesamthafter Betrachtung darauf hin, dass der Beschwerdeführer vorwiegend aus asyltaktischen Gründen einen Glaubenswechsel behauptet. Gute Gründe für eine andere Sichtweise, wie etwa von Anfang der ersten Kontakte an eine tiefe und glaubhafte, persönliche Auseinandersetzung mit den Grundlagen der christlichen Religion, den spirituellen Beweggründen unter Anstellung von Religionsvergleichen etc. hat der Beschwerdeführer niemals in seinen einzelnen Verfahren überzeugend darlegen können. Solche müsste man aber bei einem ernsthaften, aus innerer Überzeugung stattgefundenen und auf Dauer ausgerichteten Religionswechsel erwarten können, um als glaubhaft zu gelten, zumal ein derartiger Übertritt im Regelfall mit einer besonders einschneidenden Veränderung des persönlichen Glaubens- und Weltbildes einhergeht.

Letztlich wird auch noch einmal auf die Unglaubwürdigkeit zum Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der regimekritischen Tätigkeit hingewiesen und die mehrfache Asylantragstellung seit dem Jahr 2008 sowie die teilweise Auswechslung seiner Fluchtvorbringen, was umso mehr darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer auch bei seiner angegebenen Konversion nicht glaubwürdig ist, ansonsten er nicht bezüglich des sonstigen Vorbringens unglaubwürdige Sachverhalte geschildert hätte. Die Unglaubwürdigkeit der diesbezüglichen Angaben zeigt auch, dass der Beschwerdeführer bereit ist unwahre Angaben zu tätigen, nur um ein eventuell asylrelevantes Vorbringen zu präsentieren.

Insoweit kann auch - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - nicht von einer maßgeblichen Gefahrenvergrößerung gesprochen werden. Das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof haben solcherart in Ermangelung zusätzlicher Elemente des Vorbringens des BF, die für die Glaubwürdigkeit oder Asylrelevanz sprechen könnten, zu Recht das diesbezügliche im neuerlichen Asylverfahren erbrachte Vorbringen nicht als neuen entscheidungsrelevanten Sacherverhalt gewertet. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz dient demzufolge der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung und wurde vom Bundesasylamt daher rechtsrichtig wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.Insoweit kann auch - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - nicht von einer maßgeblichen Gefahrenvergrößerung gesprochen werden. Das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof haben solcherart in Ermangelung zusätzlicher Elemente des Vorbringens des BF, die für die Glaubwürdigkeit oder Asylrelevanz sprechen könnten, zu Recht das diesbezügliche im neuerlichen Asylverfahren erbrachte Vorbringen nicht als neuen entscheidungsrelevanten Sacherverhalt gewertet. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz dient demzufolge der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung und wurde vom Bundesasylamt daher rechtsrichtig wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen.

Im gegenständlichen Asylverfahren wurde somit kein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt im Sinne eines "novum productum" behauptet.

3.2.2. Insoweit das Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im Erstverfahren festgehalten wurde, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein "reales Risiko" ergeben habe, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Ebenso wenig kam im Verfahren hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein und darf in diesem Konnex nochmals darauf hingewiesen werden, dass weder im Zweitverfahren, noch im nunmehrigen (Dritt-)Verfahren Umstände hervorgekommen sind (wie etwa Krankheit des Beschwerdeführers), welche die Erlassung einer Entscheidung nach § 68 AVG ausschließen würden.3.2.2. Insoweit das Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (Paragraph 8, AsylG) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im Erstverfahren festgehalten wurde, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein "reales Risiko" ergeben habe, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Ebenso wenig kam im Verfahren hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein und darf in diesem Konnex nochmals darauf hingewiesen werden, dass weder im Zweitverfahren, noch im nunmehrigen (Dritt-)Verfahren Umstände hervorgekommen sind (wie etwa Krankheit des Beschwerdeführers), welche die Erlassung einer Entscheidung nach Paragraph 68, AVG ausschließen würden.

Aufgrund dessen, dass auch im dritten Asylverfahren kein glaubwürdiges konkretes Vorbringen im Hinblick auf eine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erbracht wurde, ist demnach wiederum nur die allgemeine Situation im Iran zu betrachten. Von Amts wegen sind seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens keine Änderungen der allgemeinen Situation im Iran notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden.Aufgrund dessen, dass auch im dritten Asylverfahren kein glaubwürdiges konkretes Vorbringen im Hinblick auf eine Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 erbracht wurde, ist demnach wiederum nur die allgemeine Situation im Iran zu betrachten. Von Amts wegen sind seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens keine Änderungen der allgemeinen Situation im Iran notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden.

Auch wenn es im Iran aktuell zu kleineren Auseinandersetzungen beziehungsweise Ausschreitungen kommt, kann nicht festgestellt werden, dass sich jede Person, welche sich dort aufhält schon alleine aufgrund des Faktums der dortigen physischen Präsenz in einer ernsthaften Bedrohungssituation des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson befindet. Hierfür ist angesichts der derzeitigen Lage vor Ort keine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit gegeben.

Da sohin auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, da sich die allgemeine Situation im Iran in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das Bundesasylamt im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.

3.2.3. Die Beschwerde war somit hinsichtlich Spruchpunkt I abzuweisen.3.2.3. Die Beschwerde war somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins abzuweisen.

3.3. Auch der Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist im Ergebnis zutreffend. Dies aus folgenden Erwägungen:3.3. Auch der Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) ist im Ergebnis zutreffend. Dies aus folgenden Erwägungen:

3.3.1. Gemäß § 10 Abs 1 Ziffer 1 AsylG idF 38/2011 ist die Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.3.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG in der Fassung 38 aus 2011, ist die Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Gemäß § 10 Absatz 2 ist die Ausweisung unzulässig wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 ist die Ausweisung unzulässig wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehen Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.). Wie bei fremdenpolizeilichen Ausweisungen ist die asylrechtliche Ausweisung jedoch nicht obligatorisch mit der Abweisung des Antrags und der Nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verbinden. Diese ist zu unterlassen, wenn sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehen Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.). Wie bei fremdenpolizeilichen Ausweisungen ist die asylrechtliche Ausweisung jedoch nicht obligatorisch mit der Abweisung des Antrags und der Nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verbinden. Diese ist zu unterlassen, wenn sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

3.3.2. Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.3.3.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).

3.3.3. Zunächst ist auf die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen in Österreich lebenden Verwandten einzugehen. Hier fehlt es sowohl bezüglich der beiden Tanten als auch bezüglich des Onkels eindeutig an der bei erwachsenen Personen geforderten "hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung", um von einem Familienleben sprechen zu können. Selbiges gilt in Bezug auf die Ex-Gattin des Beschwerdeführers. Weder verfügt der BF mit diesen Personen über einen gemeinsamen Wohnsitz, noch kommt es zu einer gegenseitigen Unterhaltsgewährung. Eine besondere emotionale Beziehungsintensität wurde vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht vorgebracht.

Der Begriff des Familienlebens ist allerdings nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist allerdings nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).

Der Beschwerdeführer führt nun in Österreich seit ca. Mai 2010 eine Lebensgemeinschaft mit einer polnischen Staatsangehörigen, welche ihn auch unterstützt und mit der er seit etwa Ende April 2011 - zumindest zeitweise - an einer gemeinsamen Adresse gemeldet ist. Obwohl momentan keine Heirat geplant ist, wird hier im Zweifel zu Gunsten des BF von einem schützenswerten Familienleben auszugehen sein, zumal die Lebensgefährtin des BF bereits ein gemeinsames Kind vom BF erwartete. Dieses Kind hat sie allerdings im Laufe des zweiten Asylverfahrens verloren.

3.3.4. Der Beschwerdeführer hält sich im Übrigen seit September 2003, also seit beinahe achteinhalb Jahren, in Österreich auf. Bereits aufgrund dieser Aufenthaltsdauer ist auch vom Vorliegen eines relevanten Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen.

Durch die Ausweisung des Beschwerdeführers wird daher in Art 8 EMRK eingegriffen.Durch die Ausweisung des Beschwerdeführers wird daher in Artikel 8, EMRK eingegriffen.

Ob dieser - gesetzlich vorgesehene - Eingriff auch zulässig ist, ist somit im Rahmen einer Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung einerseits und den privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich andererseits zu ermitteln.

3.3.5. Es ist daher eine Gesamtbetrachtung der Integration des Fremden, der sich seit September 2003 im Bundesgebiet aufhält, vorzunehmen und dabei die Judikatur des VwGH (hier insbesondere das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479) und des VfGH (etwa B 328/07 vom 29.9.2007, B 1150/07 vom. 29.9.2007, B 16/08 vom 5.3.2008, B 61/08 vom 5.2.2008, B 1032/07 vom 13.3.2008, B 1859-1863/07 vom 5.3.2008 und B 1918/07 vom 5.3.2008) zu beachten.

Für das Überwiegen der Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich wegen seines Privat- und Familienlebens bzw. gegen das Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Fremdenpolizei und eines geordneten Zuwanderungswesens spricht sein etwa achteinhalbjähriger Aufenthalt in Österreich, das Beherrschen der deutschen Sprache und das Vorhandensein eines gewissen Freundeskreises einschließlich seiner derzeitigen Lebensgefährtin, seiner Ex-Gattin, seines Onkels sowie zweier Tanten. Zu beachten gilt aber, dass der Beschwerdeführer seinen ersten Asylantrag erst am 31.10.2008 gestellt hat und sein Aufenthalt im Zeitraum 2003 bis 2008 durch sein Studium bzw. durch seine Ehe legalisiert war. Auch kehrte er im August 2005 für mehrere Wochen wegen der Heirat seiner Schwester auf Urlaub in den Iran zurück. Für das Überwiegen der Interessen am Verbleib in Österreich sprechen auch seine bisherige Unbescholtenheit und das Fehlen von schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen. Diese Interessen des Beschwerdeführers werden jedoch bereits dadurch erheblich gemindert, dass sein Aufenthalt einerseits auf stets befristete Aufenthaltstitel und anderseits seit Oktober 2008 überhaupt lediglich auf drei - wie sich im Verfahren zeigte - unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist, (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers nämlich wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).

Soweit der BF über private und familiäre Bindungen in Österreich verfügt, ist darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Abschiebung in den Iran gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der BF hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahe stehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrecht zu erhalten.

Gegen das Überwiegen der Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich wegen seines Privat- und Familienlebens bzw. für das Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Fremdenpolizei und eines geordneten Zuwanderungswesens spricht überdies, dass der Fremde als Asylwerber in Österreich bleiben wollte, obwohl ihm keine Verfolgung gedroht hat und er daher wissen musste, dass sein Verbleib zeitlich befristet ist. Weiters spricht für die öffentlichen Interessen der Umstand, dass der Beschwerdeführer niemals ein anderes als ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in Österreich hatte und derzeit eine besondere soziale Verwurzelung - insbesondere im Berufsleben - nicht zu erkennen ist. Während seines etwa achteinhalbjährigen Aufenthalts war der Beschwerdeführer lediglich etwa drei Jahre beruflich tätig, wobei er letztmals im Jahr 2010 beruflich beschäftigt war. Es kam auch ansonsten kein Sachverhalt zum Vorschein, wonach sich der BF in besonderem Maße am sozialen Leben in Österreich beteiligt bzw. engagiert, sodass er im Falle der Ausweisung eine nicht mehr zu schließende Lücke hinterlassen würde und wurden von Seiten des BF auch keinerlei entsprechende Bescheinigungsmittel beigebracht, durch welche ein besonderer Grad der Integration in Österreich belegt hätte werden können. Entsprechend erklärte der BF im Rahmen des ersten Asylverfahrens bei seiner Einvernahme vor dem BAA am 30.07.2009, dass er zum damaligen Zeitpunkt - außer den Versammlungen der Jehovas Zeugen - keinen Verein bzw. keine Schule, Universität oder andere Bildungseinrichtung besucht habe. Bei seiner Einvernahme am 20.02.2012 ergänzte der BF, dass er manchmal an Festen, speziell der Baptistenkirche, teilnehme und ein Buch schreibe. Allfällige behauptete freundschaftliche Beziehungen bzw. die Lebensgemeinschaft sind aber jedenfalls zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich der Beschwerdeführer seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst gewesen war. Weiters verbrachte der Beschwerdeführer sein Leben bis zum Alter von ca. 24 Jahren im Iran, wurde dort sozialisiert und spricht neben der dortigen Mehrheitssprache Farsi auch die deutsche und englische Sprache. Es ist davon auszugehen, dass im Iran Bezugspersonen des Beschwerdeführers in Form eines Freundschafts- oder Bekanntenkreises existieren, da nichts darauf hindeutet, dass der BF vor seiner Ausreise in totaler Isolation gelebt hätte. Außerdem leben ein Großteil seiner Familienangehörigen, insbesondere sein Vater und zwei Geschwister, im Iran. Es deutet jedenfalls nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in dessen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Zum Überwiegen der öffentlichen Interessen des Staates an der Ausweisung und der Zulässigkeit des Eingriffes in das Privatleben siehe insbesondere VwGH 28.2.2008, 2007/18/0264 (öffentliches Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens), VwGH 14.6.2007, 2007/18/0278 (öffentliches Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften), VwGH 22.11.2007, 2007/21/0317; 25.9.2007, 2007/18/0673 (illegale Einreise und unrechtmäßiger Aufenthalt), VwGH 29.1.2008, 2007/18/0400; 22.11.2007, 2007/21/0406 (wirtschaftliches Wohl - mittellose Personen) sowie EGMR 18.2.1991, Moustaquim, 12.313/86 (Ausweisung straffälliger Fremder).

Es wird nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer mittlerweile achteinhalb Jahre in Österreich befindet, jedoch wurde - wie zuvor dargestellt - ein besonderes Maß an Integration nicht dargetan.

Zur Zulässigkeit der Ausweisung trotz langjährigem Aufenthalt in Österreich und mangelnder Integration in Österreich ist insbesondere auf folgende höchstgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen: VwGH 17.11.2005, 2005/21/0370 (7-jähriger Aufenthalt mit "nicht stark ausgeprägter Integration" - Ausweisung zulässig), VwGH 25.9.2007, 2007/18/0348 (5-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 3.7.2007, 2007/18/0361(5-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 26.9.2007, 2006/21/0288 (7-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316 (8-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 25.9.2007, 2007/18/0416 (4-jähriger Aufenthalt - "kein individuelles Bleiberecht" - Ausweisung zulässig), VwGH 28.2.2008, 2008/18/0087 (eineinhalbjähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 18.5.2007, 2007/18/0136 (11-jähriger unrechtmäßiger Aufenthalt (von insgesamt 15 Jahren) - Ausweisung zulässig), VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316 (4-jähriger unrechtmäßiger Aufenthalt nach 4-jährigem Asylverfahren - Ausweisung zulässig), VfGH 29.9.2007, B 1150/07, EuGRZ 2007, 728 (11-jähriger Aufenthalt, zwei Scheinehen, zwei Asylanträge - Ausweisung zulässig).

Im Besonderen ist hier noch auf die folgenden aktuellen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, die jeweils auf einem ähnlich gelagerten Sachverhalt - wie jenen des BF - beruhen. Trotz langjährigem Aufenthalt wurde auch hier seitens des Höchstgerichts die Zulässigkeit der Ausweisung bejaht: VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis; mit Rechtsstellung eines anerkannten Flüchtlings gerechnet; keinerlei Unterstützung im Herkunftsstaat zu erwarten), VwGH 25.02.2010, 2008/18/0411 (etwa siebenjähriger Aufenthalt;

Berufstätigkeit; ein Jahr lang eheliche Gemeinschaft mit österreichischer Staatsbürgerin; Unbescholtenheit; Unterkunft;

Krankenversicherungsschutz; enge Freundschaften zu Arbeitskollegen und ehemaligen Wohnungskollegen; andere in Österreich lebende Familienangehörige), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; Berufstätigkeit; Erlernen der deutschen Sprache; Freundes- und Bekanntenkreis; Verwandte in Österreich;

Unbescholtenheit; kaum bzw. keinen Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse;

Unbescholtenheit; beruflich integriert; Zeitungsausträger), VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216 (rund siebenjähriger Aufenthalt;

selbständige Berufstätigkeit bzw. Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises; Deutschkenntnisse;

Unbescholtenheit), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0031 (fast achtjähriger Aufenthalt; familiäre Bindung zu Onkel, der BF unterstützt;

Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; beabsichtigte Eheschließung mit öst. Staatsbürgerin; Sohn in Ö geboren; perfekte Deutschkenntnisse;

Unbescholtenheit; nahezu durchgehende Beschäftigung; sozial vielfältig vernetzt und integriert), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026 (siebenjähriger Aufenthalt; Mangel an familiären Bindungen;

Unbescholtenheit; Deutschkenntnisse; fehlende Bindungen zum Heimatstaat; arbeitsrechtlicher Vorvertrag), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; Sohn besitzt österreichische Staatsbürgerschaft; Deutschkenntnisse; Freundes- und Bekanntenkreis; Unbescholtenheit; wirtschaftlicher Neubeginn; keine berufliche Integration), VwGH 13.04.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit;

Lebensunterhalt finanziert; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse; im Heimatland keine Existenzgrundlage;

eingeschränkte Bindungen zum Heimatland; sozial integriert).

Schließlich wird dem BAA zugestimmt, wonach auch zu berücksichtigen ist, dass das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, insbesondere seine derzeitige Lebensgemeinschaft oder freundschaftliche Beziehungen, in einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich der BF des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, da sein Aufenthalt einerseits auf stets befristete Aufenthaltstitel und anderseits seit Oktober 2008 überhaupt lediglich auf drei - wie sich im Verfahren zeigte - unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Schließlich wird dem BAA zugestimmt, wonach auch zu berücksichtigen ist, dass das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, insbesondere seine derzeitige Lebensgemeinschaft oder freundschaftliche Beziehungen, in einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich der BF des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, da sein Aufenthalt einerseits auf stets befristete Aufenthaltstitel und anderseits seit Oktober 2008 überhaupt lediglich auf drei - wie sich im Verfahren zeigte - unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).

3.3.6. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 8.4.2008, NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich, hinzuweisen.

Darin erachtete es der EGMR im Fall einer Asylwerberin, deren Verfahren insgesamt bereits rund 10 Jahre dauerte - die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann - nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche sie während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSd Art. 8 EMRK darzustellen geeignet ist. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die "Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner/NL sei die BF im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wäre nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge werde durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig. Die Abschiebung der BF nach Uganda würde daher keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen.Darin erachtete es der EGMR im Fall einer Asylwerberin, deren Verfahren insgesamt bereits rund 10 Jahre dauerte - die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann - nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche sie während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSd Artikel 8, EMRK darzustellen geeignet ist. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die "Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner/NL sei die BF im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wäre nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge werde durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig. Die Abschiebung der BF nach Uganda würde daher keine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen.

Weiters ist auf folgende aktuelle Entscheidung des EGMR hinzuweisen:

In einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 31.7.2008, zum Recht auf Familienleben eines Asylwerbers, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen, hatte ein nigerianischer Staatsangehöriger nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der BF zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Art 8 EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegen stünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.In einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 31.7.2008, zum Recht auf Familienleben eines Asylwerbers, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen, hatte ein nigerianischer Staatsangehöriger nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der BF zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegen stünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.

3.3.7. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies folgendes:

Der Beschwerdeführer hält sich zwar seit September 2003, also seit rund achteinhalb Jahren (wobei er im Sommer 2005 für drei Wochen in den Iran zurückkehrte), in Österreich auf, jedoch stützte sich sein Aufenthalt seit Ende 2008 lediglich auf seine drei Asylanträge und war damit stets ungewiss, was dem Beschwerdeführer auch bewusst sein musste (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).Der Beschwerdeführer hält sich zwar seit September 2003, also seit rund achteinhalb Jahren (wobei er im Sommer 2005 für drei Wochen in den Iran zurückkehrte), in Österreich auf, jedoch stützte sich sein Aufenthalt seit Ende 2008 lediglich auf seine drei Asylanträge und war damit stets ungewiss, was dem Beschwerdeführer auch bewusst sein musste vergleiche Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

In diesem Zeitraum ist auch sein Privat- und Familienleben entstanden. Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).In diesem Zeitraum ist auch sein Privat- und Familienleben entstanden. Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).

Wenngleich nicht verkannt wird, dass sich der Beschwerdeführer achteinhalb Jahre in Österreich aufhält und die deutsche Sprache gut beherrscht, kann auch nicht von einer besonders ausgeprägten Integration, wie sie etwa in anderen Fällen vorliegt, gesprochen werden.

3.3.8. Was die Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers betrifft, so ist nochmals festzuhalten, dass es sich bei seiner Lebensgefährtin um eine polnische Staatsangehörige, also um eine EU-Bürgerin, handelt.

Weder beim Beschwerdeführer noch bei seiner Lebensgefährtin handelt es sich jedoch um einen Angehörigen iSd § 54 NAG, sodass ihm daraus kein allfälliges Aufenthaltsrecht erwächst.Weder beim Beschwerdeführer noch bei seiner Lebensgefährtin handelt es sich jedoch um einen Angehörigen iSd Paragraph 54, NAG, sodass ihm daraus kein allfälliges Aufenthaltsrecht erwächst.

Der Beschwerdeführer ist als Lebensgefährte aber auch kein Familienangehöriger eines Unionsbürgers (vgl. Artikel 2 Z 2 der Richtlinie 2004/38EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (Freizügigkeits- oder Unionsbürgerrichtlinie) und ist sohin die aktuelle Judikatur des EUGH (Metock-Urteil vom 25. Juli 2008) sowie die diesbzgl. Rechtsprechung der österreichischen Höchstgerichte (vlg. etwa VfGH U 2369/09-7 vom 28. Jänner 2010) hinsichtlich drittstaatszugehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers nicht anwendbar, weshalb ihm auch aus der Lebensgemeinschaft mit einer polnischen Staatsangehörigen kein Aufenthaltsrecht in Österreich erwachsen kann.Der Beschwerdeführer ist als Lebensgefährte aber auch kein Familienangehöriger eines Unionsbürgers vergleiche Artikel 2 Ziffer 2, der Richtlinie 2004/38EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (Freizügigkeits- oder Unionsbürgerrichtlinie) und ist sohin die aktuelle Judikatur des EUGH (Metock-Urteil vom 25. Juli 2008) sowie die diesbzgl. Rechtsprechung der österreichischen Höchstgerichte (vlg. etwa VfGH U 2369/09-7 vom 28. Jänner 2010) hinsichtlich drittstaatszugehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers nicht anwendbar, weshalb ihm auch aus der Lebensgemeinschaft mit einer polnischen Staatsangehörigen kein Aufenthaltsrecht in Österreich erwachsen kann.

Es kann nicht festgestellt werden, dass unüberwindbare Hindernisse bestehen, die es dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin unmöglich machen würden, außerhalb von Österreich in einem anderen Land, zB in Polen oder im Iran, ein gemeinsames Familienleben zu führen.

Auch die Möglichkeit einer Niederlassung in einem anderen Staat als Polen oder dem Iran ist nicht auszuschließen. Dass es dabei zu vorübergehenden Trennungen des Beschwerdeführers von seiner Lebensgefährtin kommt, stellt kein unzumutbares Hindernis dar, zumal der familiäre Kontakt auch durch gegenseitige Besuche aufrecht erhalten werden kann (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall USEINOV, Appl. 61.292/00).Auch die Möglichkeit einer Niederlassung in einem anderen Staat als Polen oder dem Iran ist nicht auszuschließen. Dass es dabei zu vorübergehenden Trennungen des Beschwerdeführers von seiner Lebensgefährtin kommt, stellt kein unzumutbares Hindernis dar, zumal der familiäre Kontakt auch durch gegenseitige Besuche aufrecht erhalten werden kann vergleiche EGMR 11.04.2006, Fall USEINOV, Appl. 61.292/00).

Ergänzend anzumerken ist auch noch, dass die zielstaatsbezogene Ausweisung bzw. die sie vollziehende Maßnahme der Abschiebung des Beschwerdeführers erst dann zur Anwendung kommt, wenn dieser Österreich nicht freiwillig verlässt. Bis dahin steht es ihm frei, auch in andere Länder (allenfalls gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin) auszureisen, wobei aber bei der Ausweisungsentscheidung nicht auf das mögliche Ergebnis eines nach einem anderen Gesetz durchzuführenden Verfahrens Bedacht zu nehmen ist (VwGH 18.9.1995, 94/18/0376).

Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird er dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Auslandsantragsstellungsgrundsatz ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird er dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Auslandsantragsstellungsgrundsatz ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.

3.3.9. Abschließend ist anzuführen, dass vom Beschwerdeführer keine konkreten Umstände vorgebracht wurden, die ein Privat- und Familienleben in seinem Herkunftsstaat unmöglich machen würden. Die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens ist auch grundsätzlich durch gegenseitige Besuche (vgl. z.B. EGMR im Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) möglich und zumutbar. Es wurde weder in der Beschwerde noch in einem späteren Schriftsatz ein anderweitiger und relevanter Sachverhalt betreffend Privat- und Familienleben geltend gemacht. Der VwGH geht in ständiger Rechtsprechung aber davon aus, dass ungeachtet des Grundsatzes der Amtswegigkeit des Verfahrens die Parteien auch eine Mitwirkungspflicht trifft, was insbesondere dann gilt, wenn der amtswegigen Ermittlung von Sachverhalten Grenzen gesetzt sind (Putzer-Rohrböck "Asylrecht", Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, RZ 320 mit Judikaturhinweisen). Somit wäre der Beschwerdeführer gegebenenfalls zu einem entsprechenden Vorgehen im Rahmen der Mitwirkungspflicht verhalten gewesen, sind doch dem persönlichen Bereich des Beschwerdeführers zugehörige Sachverhalte für die Behörde [das Gericht] nicht ohne entsprechendes Vorbringen erkennbar (VwGH 30.1.2001, 2000/18/0001; VwGH 14.2.2002, 99/18/0199; 24.4.2001, 98/21/0399).3.3.9. Abschließend ist anzuführen, dass vom Beschwerdeführer keine konkreten Umstände vorgebracht wurden, die ein Privat- und Familienleben in seinem Herkunftsstaat unmöglich machen würden. Die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens ist auch grundsätzlich durch gegenseitige Besuche vergleiche z.B. EGMR im Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) möglich und zumutbar. Es wurde weder in der Beschwerde noch in einem späteren Schriftsatz ein anderweitiger und relevanter Sachverhalt betreffend Privat- und Familienleben geltend gemacht. Der VwGH geht in ständiger Rechtsprechung aber davon aus, dass ungeachtet des Grundsatzes der Amtswegigkeit des Verfahrens die Parteien auch eine Mitwirkungspflicht trifft, was insbesondere dann gilt, wenn der amtswegigen Ermittlung von Sachverhalten Grenzen gesetzt sind (Putzer-Rohrböck "Asylrecht", Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, RZ 320 mit Judikaturhinweisen). Somit wäre der Beschwerdeführer gegebenenfalls zu einem entsprechenden Vorgehen im Rahmen der Mitwirkungspflicht verhalten gewesen, sind doch dem persönlichen Bereich des Beschwerdeführers zugehörige Sachverhalte für die Behörde [das Gericht] nicht ohne entsprechendes Vorbringen erkennbar (VwGH 30.1.2001, 2000/18/0001; VwGH 14.2.2002, 99/18/0199; 24.4.2001, 98/21/0399).

3.3.10. Somit kommt die erkennende Richterin - wie bereits das Bundesasylamt - zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen und der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers jedenfalls notwendig und auch verhältnismäßig ist.

3.3.11. Da im gegenständlichen Verfahren die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vorliegt, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die die Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht noch eine familiäre oder private Beziehung, die eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirken könnten (§ 10 Abs. 2 leg. cit) sowie auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (§ 10 Abs. 3 leg cit), war auch der Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt.3.3.11. Da im gegenständlichen Verfahren die Voraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vorliegt, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die die Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht noch eine familiäre oder private Beziehung, die eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirken könnten (Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit) sowie auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (Paragraph 10, Absatz 3, leg cit), war auch der Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt.

3.4. Aufgrund der getätigten Ausführungen war die Beschwerde unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen in allen Spruchpunkten abzuweisen.

4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gem. § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben.4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterbleiben.

Schlagworte

Ausweisung, EMRK, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Identität der Sache, Interessensabwägung, Lebensgemeinschaft, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, soziale Verhältnisse, unverzügliche Ausreiseverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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