TE AsylGH Erkenntnis 2012/4/16 E12 424603-1/2012

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Veröffentlicht am 16.04.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §66 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E12 424.603-1/2012-5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Islamische Republik Pakistan (im Folgenden: Pakistan), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2012, Zl. 11 09.363-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:römisch eins. Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Islamische Republik Pakistan (im Folgenden: Pakistan), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2012, Zl. 11 09.363-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 Asylgesetz 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über den Antrag des XXXX, StA. Islamische Republik Pakistan, vom 13.02.2012 auf Bestellung eines anderen Rechtsberaters, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 , StA. Islamische Republik Pakistan, vom 13.02.2012 auf Bestellung eines anderen Rechtsberaters, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

Der Antrag auf Bestellung eines anderen Rechtsberaters wird gemäß § 66 Abs. 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Bestellung eines anderen Rechtsberaters wird gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Bisheriger Verfahrenshergang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), ein Staatsangehöriger von Pakistan, stellte am 23.08.2011 gegenüber einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am 25.08.2011 dazu erstbefragt und gab er dabei an, er sei Sunnit und es gebe ein Problem mit den Volksstämmen. Er sei Ende Dezember 2008 ausgereist und über den Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt, dort lebe ein Onkel von ihm und habe er sich in Griechenland bis vor 8 Tagen aufgehalten. Anschließend sei er schlepperunterstützt über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. Er wolle in Österreich arbeiten und Geld verdienen. In Pakistan sei sein Leben bedroht worden, er habe Angst vor Shias, er sei zweimal von Unbekannten angeschossen worden (AS 5 - 15).

2. In der Folge wurden mit Ungarn Konsultationen gemäß der Dublin II-VO geführt und erklärte sich Ungarn bereit, den BF gemäß Art. 102. In der Folge wurden mit Ungarn Konsultationen gemäß der Dublin II-VO geführt und erklärte sich Ungarn bereit, den BF gemäß Artikel 10

(1) der Dublin II-VO aufzunehmen (AS 95).

3. Am 27.09.2011 wurde der BF vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost niederschriftlich einvernommen. Er erklärte, dass er gesund sei und keine Angehörigen in Österreich habe. Nach Ungarn wolle er nicht, weil er Ungarn nicht kenne (AS 125).

4. Gemäß AV vom 11.10.2011 wurde das Ausweisungsverfahren hinsichtlich des BF mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 27 Abs. 4 AsylG eingestellt (AS 131).4. Gemäß AV vom 11.10.2011 wurde das Ausweisungsverfahren hinsichtlich des BF mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 27, Absatz 4, AsylG eingestellt (AS 131).

5. Am 08.02.2012 wurde der BF beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, neuerlich niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahme ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird. Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte der BF im Wesentlichen vor, dass im Jahr 2006 auf ihn zweimal geschossen worden sei; auch liebe ihn seine Familie nicht (AS 193 - 199). Sein Vater habe ihm gesagt, dass er nach Griechenland fahren müsse. Er habe bis jetzt für ihn gesorgt, jetzt werde es Zeit, dass er etwas verdiene und für den Lebensunterhalt seines Vaters sorge (AS 203).

6. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BAA gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).6. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

Es wurde festgestellt, dass der BF den dargestellten Fluchtgrund und die daraus resultierende Furcht nicht habe glaubhaft machen können (AS 225).

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF als unglaubwürdig und führte hierzu aus:

Er habe angegeben, dass ein bis zweimal auf ihn geschossen worden sei. Es habe sich dabei um maskierte Männer gehandelt, die Personen seien ihm deshalb unbekannt gewesen. Bei der ersten Schussabgabe sei er mit dem Fahrrad nach Hause unterwegs gewesen, es sei 20.00 Uhr, finster und außerhalb des Dorfes gewesen. Es sei aus dem dort befindlichen Zuckerrohrschilffeld auf ihn geschossen worden. Zur Entfernung des Schützen befragt habe er angegeben, dass sich der oder die Täter ca. vier Kila (ca. 400 m) von ihm entfernt befunden hätten. Auf Vorhalt, dass dies unter diesen Umständen unmöglich sei, habe er erwidert, dass diese Personen vielleicht eine andere Person in einiger Entfernung zu ihm postiert hätten. Dem sei zu erwidern gewesen, dass sich dann der oder die Täter ebenfalls in geringerer Entfernung hätten aufstellen können. Zudem habe er eingangs angegeben, dass diese Personen maskiert gewesen wären. Auf Vorhalt, woher er gewusst habe, dass diese Personen maskiert gewesen wären, habe er angegeben, dass dies offensichtlich gewesen sei, weil es sich jeweils um die selben Personen gehandelt hätte, er ja nicht so viele Feinde habe. Das habe aber nicht aufklären können, weshalb er aus einer Entfernung von ca. vierhundert Metern hätte erkennen können, dass diese Männer maskiert gewesen wären. Die zweite Schussabgabe sei einen Monat später gegen Mittag erfolgt, wobei aus einer Entfernung von fünf Kila (Anm. ca. fünfhundert Meter) auf ihn mit seinem Traktor geschossen worden sei. Es könne hier nicht nachvollzogen werden, wie maskierte Personen ohne Zuhilfenahme eines optischen Gerätes hätten erkennen können, dass es sich beim Traktorfahrer um seine Person handle. Es sei auch nicht ersichtlich gewesen, warum diese Personen aus einer solch großen Entfernung auf ihn hätten schießen sollen. Bei hypothetischer Annahme eines Attentats auf ihn hätten sich diese Personen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht derart dilettantisch benommen. Seinen Ausführungen sei zweifelsfrei ein Konstrukt zu entnehmen, das mit wahren Begebenheiten keinesfalls in Einklang zu bringen sei (AS 235).Er habe angegeben, dass ein bis zweimal auf ihn geschossen worden sei. Es habe sich dabei um maskierte Männer gehandelt, die Personen seien ihm deshalb unbekannt gewesen. Bei der ersten Schussabgabe sei er mit dem Fahrrad nach Hause unterwegs gewesen, es sei 20.00 Uhr, finster und außerhalb des Dorfes gewesen. Es sei aus dem dort befindlichen Zuckerrohrschilffeld auf ihn geschossen worden. Zur Entfernung des Schützen befragt habe er angegeben, dass sich der oder die Täter ca. vier Kila (ca. 400 m) von ihm entfernt befunden hätten. Auf Vorhalt, dass dies unter diesen Umständen unmöglich sei, habe er erwidert, dass diese Personen vielleicht eine andere Person in einiger Entfernung zu ihm postiert hätten. Dem sei zu erwidern gewesen, dass sich dann der oder die Täter ebenfalls in geringerer Entfernung hätten aufstellen können. Zudem habe er eingangs angegeben, dass diese Personen maskiert gewesen wären. Auf Vorhalt, woher er gewusst habe, dass diese Personen maskiert gewesen wären, habe er angegeben, dass dies offensichtlich gewesen sei, weil es sich jeweils um die selben Personen gehandelt hätte, er ja nicht so viele Feinde habe. Das habe aber nicht aufklären können, weshalb er aus einer Entfernung von ca. vierhundert Metern hätte erkennen können, dass diese Männer maskiert gewesen wären. Die zweite Schussabgabe sei einen Monat später gegen Mittag erfolgt, wobei aus einer Entfernung von fünf Kila Anmerkung ca. fünfhundert Meter) auf ihn mit seinem Traktor geschossen worden sei. Es könne hier nicht nachvollzogen werden, wie maskierte Personen ohne Zuhilfenahme eines optischen Gerätes hätten erkennen können, dass es sich beim Traktorfahrer um seine Person handle. Es sei auch nicht ersichtlich gewesen, warum diese Personen aus einer solch großen Entfernung auf ihn hätten schießen sollen. Bei hypothetischer Annahme eines Attentats auf ihn hätten sich diese Personen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht derart dilettantisch benommen. Seinen Ausführungen sei zweifelsfrei ein Konstrukt zu entnehmen, das mit wahren Begebenheiten keinesfalls in Einklang zu bringen sei (AS 235).

Das erste Mal sei auf ihn glaublich im September 2006 geschossen worden, das zweite Mal einen Monat später, bis zur Ausreise im August 2008 hätten sich keine weiteren Vorfälle ereignet. Dennoch hätte er sich, bzw. sein Vater für ihn, zur Ausreise entschieden. Darauf angesprochen dass dies nicht nachvollziehbar sei, habe er angegeben, dass sein Vater ihn ins Ausland geschickt habe, damit er für ihn finanziell sorgen könne, bzw. sein Lebensunterhalt gesichert sei. Hier finde sich ein eklatanter Widerspruch, weil der BF eingangs angegeben habe, seine Familie sei wohlhabend. Diesfalls hätte sein Vater ihn nicht ins Ausland geschickt.

Auf Vorhalt eines weiteren Widerspruches - er habe einmal angegeben, nur gelegentlich bei Arbeiten in der Landwirtschaft geholfen zu haben, andererseits aber angegeben habe, dort täglich und regelmäßig tätig gewesen zu sein - habe er erwidert, dass dies ja die eigene Landwirtschaft gewesen sei und man dies nicht als normale Arbeit bezeichnen könne. Damit habe er diesen Widerspruch nicht ansatzweise aufklären können und sei zweifelsfrei erkennbar, dass er sich eines Konstruktes bedient habe, dem jeder Wahrheitsgehalt versagt werden müsse.

Der BF habe auch nicht ansatzweise eine plausible Erklärung dafür liefern können, dass er nicht die Polizei um Schutz ersucht oder sich an einem anderen Ort seines Heimatlandes niedergelassen habe.

Ferner sei sein Vorbringen äußerst vage und allgemein gehalten gewesen. Er sei nicht in der Lage gewesen, aus eigenem konkrete Vorfälle zu beschreiben. Erst auf mehrmaliges Nachfragen hin habe er die beiden Vorfälle vage beschrieben.

Aus den Länderfeststellungen sei ersichtlich, dass die Schutzgewährungsfähigkeit und die Schutzgewährungswilligkeit gegeben seien. Es fehle sohin schon an jener Verhaltensweise, die von einer solchen Person erwartet werden müsse - strafbare Handlungen der Exekutive anzuzeigen bzw. sich an einem anderen Ort seines Heimatlandes niederzulassen - anstatt unter Zahlung eines relativ hohen Geldbetrages die Flucht ins Ausland anzutreten.

Es sei ihm daher nicht gelungen auch nur ansatzweise glaubwürdige Angaben zu machen.

Der BF sei gesund und arbeitsfähig, es sei ihm nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er aus dem von ihm genannten Grund die Heimat verlassen habe. Demnach könne er auch in derselben Weise, wie schon vor seiner Ausreise, den Lebensunterhalt bestreiten (AS 236).

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen zur allgemeinen Lage, Rechtschutz, Menschenrechten, innerstaatlicher Fluchtalternative und Rückkehrsituation.

Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass er keinerlei Verfolgung oder sonstige Gefährdung seiner Person habe glaubhaft machen können, weshalb in Anbetracht der Tatsache, dass er auch keinerlei persönliche Merkmale aufweise, die eine Verfolgungsgefahr ansatzweise entnehmen ließen, sein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen gewesen sei ( S 237).

Unabhängig davon ob man nun sein Vorbringen zur Gefährdungslage glauben könne, sei für ihn jedenfalls eine innerstaatliche Schutzalternative gegeben. Er könnte sich, selbst wenn ihm in seinem Heimatdorf gewisse Gefahren drohen sollten, in einem anderen Landesteil niederlassen und dort ein zumutbares Leben führen.

Darüber hinaus wäre auch von einer Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der dortigen Behörden auszugehen. Diesbezüglich werde auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes C8 18.174-1/2011/6E verwiesen.

Zu Spruchpunkt II wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Pakistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen gewesen sei, dass eine solche zulässig sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Pakistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen gewesen sei, dass eine solche zulässig sei.

Im Hinblick auf Spruchpunkt III wurde zusammengefasst dargelegt, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise gefunden werden könnten, welche den Schluss zuließen, dass durch seine Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde (AS 242).Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch drei wurde zusammengefasst dargelegt, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise gefunden werden könnten, welche den Schluss zuließen, dass durch seine Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde (AS 242).

Hinsichtlich des Inhaltes des angefochtenen Bescheides im Detail wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

7. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 13.02.2012 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Der Bescheid werde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Zudem werde eine Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 15 f der RL 2005/85/EG bzw. seines Rechts auf rechtliche Beratung und Vertretung durch Bestellung eines Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG gerügt und dabei auf VfGH v. 21.09.2011, Zl.: U 860/11, verwiesen. Im Fall des BF würde ein dem dort vorliegenden Sachverhalt gleichgelagerter vorliegen. Mit Bescheid vom 08.02.2011 habe das Bundesasylamt seinen Antrag abgewiesen, als Rechtsberater sei die juristische Person Verein Menschenrechte Österreich zur Seite gestellt worden, wovon er durch das Bundesasylamt informiert worden sei. Daraufhin habe er sich an diesen Verein gewendet, um sich über seine Perspektiven im Beschwerdeverfahren zu informieren und sich bei der Beschwerdeerhebung unterstützten zu lassen. Aus für ihn nicht nachvollziehbaren Gründen habe er eine solche Beratung nicht erhalten. Ihm seinen lediglich die ersten zwei Seiten der Beschwerde und fünf weiße Blätter ausgehändigt worden und darauf hingewiesen worden, dass er die Begründung selbst verfassen müsse. Allerdings sei ihm der Bescheid nicht übersetzt worden, weshalb er den Inhalt des Bescheides nicht kenne und dadurch auch nicht wisse, wie er seine Beschwerde begründen solle. Obwohl er darum ersucht habe, sei dem nach der Rechtsprechung des VfGH gegebenen "Erfordernis (..,) anzunehmende Mängel des Bescheides in materieller und formeller Hinsicht in die Form eines den Standpunkt des Asylwerbers deutlich zum Ausdruck bringenden Schriftsatzes zu kleiden und die damit verbundenen manipulativen Umstände zu bewältigen." (VfSlg 15.529 uam) nicht nachgekommen worden. Aus welchen konkreten Gründen sein Antrag abgewiesen worden sei, welche Erfolgsaussichten seine Beschwerde habe und wie er diese formulieren könnte, sei ihm nach wie vor unklar.Der Bescheid werde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Zudem werde eine Verletzung seiner Rechte gemäß Artikel 15, f der RL 2005/85/EG bzw. seines Rechts auf rechtliche Beratung und Vertretung durch Bestellung eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, AsylG gerügt und dabei auf VfGH v. 21.09.2011, Zl.: U 860/11, verwiesen. Im Fall des BF würde ein dem dort vorliegenden Sachverhalt gleichgelagerter vorliegen. Mit Bescheid vom 08.02.2011 habe das Bundesasylamt seinen Antrag abgewiesen, als Rechtsberater sei die juristische Person Verein Menschenrechte Österreich zur Seite gestellt worden, wovon er durch das Bundesasylamt informiert worden sei. Daraufhin habe er sich an diesen Verein gewendet, um sich über seine Perspektiven im Beschwerdeverfahren zu informieren und sich bei der Beschwerdeerhebung unterstützten zu lassen. Aus für ihn nicht nachvollziehbaren Gründen habe er eine solche Beratung nicht erhalten. Ihm seinen lediglich die ersten zwei Seiten der Beschwerde und fünf weiße Blätter ausgehändigt worden und darauf hingewiesen worden, dass er die Begründung selbst verfassen müsse. Allerdings sei ihm der Bescheid nicht übersetzt worden, weshalb er den Inhalt des Bescheides nicht kenne und dadurch auch nicht wisse, wie er seine Beschwerde begründen solle. Obwohl er darum ersucht habe, sei dem nach der Rechtsprechung des VfGH gegebenen "Erfordernis (..,) anzunehmende Mängel des Bescheides in materieller und formeller Hinsicht in die Form eines den Standpunkt des Asylwerbers deutlich zum Ausdruck bringenden Schriftsatzes zu kleiden und die damit verbundenen manipulativen Umstände zu bewältigen." (VfSlg 15.529 uam) nicht nachgekommen worden. Aus welchen konkreten Gründen sein Antrag abgewiesen worden sei, welche Erfolgsaussichten seine Beschwerde habe und wie er diese formulieren könnte, sei ihm nach wie vor unklar.

Da seine "Verteidigungsrechte" (VfGH, U 860/11 vom 21.09.2011) im gegenständlichen Beschwerdeverfahren mangels gesetzmäßiger Rechtsberatung durch den bestellten Rechtsberater nicht gewahrt worden seien, bleibe ihm nichts anderes, sich auf die obig angesprochene Verantwortung des Bundesasylamtes im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung, sonst des angerufenen Gerichtshofs zu berufen und die Bestellung eines anderen Rechtsberaters zu beantragen. Diesen Antrag stütze er - so ein derartiger Spielraum im § 66 AsylG nicht gesehen werden sollte - unmittelbar auf Art. 15 Abs. 2 der RL 2005/85/EG.Da seine "Verteidigungsrechte" (VfGH, U 860/11 vom 21.09.2011) im gegenständlichen Beschwerdeverfahren mangels gesetzmäßiger Rechtsberatung durch den bestellten Rechtsberater nicht gewahrt worden seien, bleibe ihm nichts anderes, sich auf die obig angesprochene Verantwortung des Bundesasylamtes im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung, sonst des angerufenen Gerichtshofs zu berufen und die Bestellung eines anderen Rechtsberaters zu beantragen. Diesen Antrag stütze er - so ein derartiger Spielraum im Paragraph 66, AsylG nicht gesehen werden sollte - unmittelbar auf Artikel 15, Absatz 2, der RL 2005/85/EG.

Darüber hinaus beantrage er die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, in der er über die Gründe für die Abweisung seines Antrags aufgeklärt werde und Gelegenheit erhalte, seine Verteidigungsrechte in effektiver Weise (insbesondere nach einer Beratung iSd § 66 AsylG) wahrzunehmen. Den Antrag auf eine mündliche Verhandlung stütze er ausdrücklich auch auf Art. 47 Abs. 2 iVm Art. 52 Abs. 3, 7 Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Ausdrücklich beantrage er weiters seine persönliche Einvernahme sowie die Bestellung eines länderkundlichen Sachverständigen zum Beweis für die Richtigkeit seiner Angaben und das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhalts.Darüber hinaus beantrage er die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, in der er über die Gründe für die Abweisung seines Antrags aufgeklärt werde und Gelegenheit erhalte, seine Verteidigungsrechte in effektiver Weise (insbesondere nach einer Beratung iSd Paragraph 66, AsylG) wahrzunehmen. Den Antrag auf eine mündliche Verhandlung stütze er ausdrücklich auch auf Artikel 47, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 52, Absatz 3, 7, Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Ausdrücklich beantrage er weiters seine persönliche Einvernahme sowie die Bestellung eines länderkundlichen Sachverständigen zum Beweis für die Richtigkeit seiner Angaben und das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhalts.

Er sei Flüchtling iSd GFK, seine Abschiebung würde für ihn mit erniedrigender/unmenschlicher Behandlung, Folter und Lebensgefahr einhergehen. Im Übrigen würden seine persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich allfällige öffentliche Interessen an aufenthaltsbeendenden Maßnahmen überwiegen (AS 267).

8. Die Beschwerdevorlage vom 15.02.2012 langte am 17.02.2012 beim Asylgerichtshof ein.

9. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Basierend auf dem Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:römisch zwei. Basierend auf dem Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:

1. Der Beschwerdeführer

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen pakistanischen Staatsangehörigen, der sich zum Islam (Sunnit) bekennt.

Der Beschwerdeführer ist ein 23-jähriger, mobiler, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.

Der BF hat in Österreich keine privaten oder familiären Anknüpfungspunkte.

Die Identität des BF steht nicht fest.

2. Die Lage im Herkunftsstaat Pakistan

Der Asylgerichtshof schließt sich diesbezüglich den im erstinstanzlichen Bescheid vom BAA getroffenen Feststellungen an. Quellen neueren Datums ergeben jedenfalls keine signifikante Verschlechterung der asyl- und abschieberelevanten Lage.

3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

Es kann nicht festgestellt werden dass der BF im Herkunftsland einer asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt war oder bei einer Rückkehr ausgesetzt sein werde.

Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.

III. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch drei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Beweiswürdigung

Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen.

Mangels im Verfahren unterlassener Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des BF nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des BF als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des § 38 AVG bedeutet.Mangels im Verfahren unterlassener Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des BF nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des BF als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des Paragraph 38, AVG bedeutet.

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei aus der Sicht des Asylgerichtshofes um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nicht staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.

Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Senates um ausreichend ausgewogenes Material. Auch kommt den Quellen Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Senates um ausreichend ausgewogenes Material. Auch kommt den Quellen Aktualität zu vergleiche Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).

Nach Vorhalt der Feststellungen zu Pakistan gab der BF an, dass er Pakistan nicht möge, weil es dort keine Menschlichkeit gebe. Jeder denke nur an sich selbst. Für wenig Geld könne man jemanden umbringen lassen. Ein armer Mann könne sich nicht an die Behörden wenden, die Behörden würden nur denjenigen zuhören, die Geld haben. Er möchte nie wieder nach Pakistan zurückkehren (AS 213). Damit trat er aber den vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegen.

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 19.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 19.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation des Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).

Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191) ¿Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach Paragraph 7, AsylG bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen vergleiche zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191) ¿Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).

Das BAA hat im angefochtenen Bescheid ausführlich begründet, warum es von einer mangelnden Glaubwürdigkeit des BF ausgeht. Doch selbst bei Wahrunterstellung der Angaben des BF liege nach Ansicht des BAA einerseits eine innerstaatliche Fluchtalternative vor und sei auch von einer Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der pakistanischen Behörden auszugehen. Der Asylgerichtshof schließt sich diesen - oben großteils wieder gegebenen - Ausführungen des BAA an und führt dazu ergänzend aus:

Dem Bundesasylamt ist zuzustimmen, wenn dieses anführt das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig.

So hatte der BF in der Erstbefragung am 25.08.2011 angegeben, er sei zweimal von Unbekannten angeschossen worden, in der Einvernahme am 08.02.2012 hingegen sprach er einmal davon, dass ein bis zweimal auf ihn geschossen worden sei, später von dreimal (wobei beim zweiten Mal eigentlich nicht auf ihn geschossen worden sei), dies bestätigte er kurz darauf, indem er angab, es sei zweimal auf ihn geschossen worden und einmal in seiner Nähe. Auf Vorhalt konnte er die Widersprüche nicht überzeugend aufklären. Nun machte er schon in der Einvernahme am 08.02.2012 widersprüchliche Angaben und widersprechen sich diese dann auch noch mit den Angaben in der Erstbefragung. Damals hatte er angeführt, angeschossen worden zu sein, womit eine Verletzung verbunden sein muss, in der Einvernahme ist aber keine Rede von irgendeiner Verletzung.

Wenn der BF weiter behauptet, es sei auf ihn außerhalb des Dorfes bei Dunkelheit aus einer Entfernung von etwa 400 Metern geschossen worden so ist das einerseits schon deshalb unplausibel, weil es unter solchen Umständen nahezu aussichtslos ist, jemanden zu treffen und andererseits unmöglich, bei solchen Umständen zu erkennen, dass die Täter - noch dazu wenn sie sich im Zuckerrohrschilf verstecken - maskiert seien. Auf Vorhalt konnte er wieder nicht überzeugend aufklären, warum er angegeben hatte, die Männer, die aus dem Schilf bei Dunkelheit aus einer Entfernung von etwa 400 Metern auf ihn geschossen hätten, seien maskiert gewesen.

Der BF hatte auch unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt seiner Flucht gemacht. Ursprünglich hatte er angegeben, er sei Ende 2008 aus Pakistan geflüchtet (AS 9, 45). Dem widersprechend gab er aber in der Einvernahme am 08.02.2012 an, er sei im August 2008 aus Pakistan ausgereist.

Im gegenständlichen Fall ist daher festzustellen, dass dem BF die Glaubhaftmachung des behaupteten ausreisekausalen Sachverhaltes nicht gelang, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass die Aussagen des BF kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen und er aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens auch den geforderten Nachweis nicht erbrachte.

Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).

In Bezug auf den in der Berufungsschrift gestellten Beweisantrag, den BF persönlich einzuvernehmen und einen länderkundlichen Sachverständigen zu bestellten wird festgehalten, dass hier kein tauglicher Beweisantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174, zu Beweisanträgen in Bezug auf die allgemeine Lage in Ländern mit hoher Berichtsdichte vgl. auch Erk. d. VwGH vom 7.9.2007, Zahl 2005/20/0507).In Bezug auf den in der Berufungsschrift gestellten Beweisantrag, den BF persönlich einzuvernehmen und einen länderkundlichen Sachverständigen zu bestellten wird festgehalten, dass hier kein tauglicher Beweisantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174, zu Beweisanträgen in Bezug auf die allgemeine Lage in Ländern mit hoher Berichtsdichte vergleiche auch Erk. d. VwGH vom 7.9.2007, Zahl 2005/20/0507).

Auch der Asylgerichtshof ist dazu nicht verhalten, zumal es sich hier auch um einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis handelt. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde/der Asylgerichtshof einerseits nicht gem. §§ 37 iVm 39 Abs 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN). Nichts anderes beabsichtigt aber der Beschwerdeführer jedoch mit dem hier erörterten Beweisantrag.Auch der Asylgerichtshof ist dazu nicht verhalten, zumal es sich hier auch um einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis handelt. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde/der Asylgerichtshof einerseits nicht gem. Paragraphen 37, in Verbindung mit 39 Absatz 2, AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu Paragraph 46, mwN). Nichts anderes beabsichtigt aber der Beschwerdeführer jedoch mit dem hier erörterten Beweisantrag.

Ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit des BF ist auch der Umstand, dass er erstmals in Griechenland einen Asylantrag gestellt hat, den Ausgang des dortigen Verfahrens aber nicht abwartete sondern nach Österreich weiterreiste. Wäre der BF in seiner Heimat tatsächlich asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen, hätte er nach Stellung eines Asylantrages den Ausgang des Verfahrens dort abgewartet. Stattdessen reiste der BF über Mazedonien, Serbien und Ungarn bis nach Österreich.

Unterstellte man das Vorbringen des BF aber als wahr, dann ist mit dem BAA aber festzustellen, dass der pakistanische Staat grundsätzlich willig und fähig ist, den BF vor Übergriffen Dritter wirksam zu schützen. Dies ergibt sich zweifellos aus den zum Herkunftsstaat des BF getroffenen Länderfeststellungen. Folgte man seinen Ausführungen, dann hat er die behaupteten Übergriffe dritter Personen nicht bei der Polizei zur Anzeige gebracht, er hat also nicht einmal versucht, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Sein Asylantrag wäre schon aus diesem Grund abzuweisen gewesen.

Im Falle der Wahrunterstellung würde dem BF auch eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen. Wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, würde für ihn eine solche - jedenfalls in einer der größeren Städte Pakistans - gegeben sein (vgl. die Ausführungen in den Länderfeststellungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative - AS 230, 231).Im Falle der Wahrunterstellung würde dem BF auch eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen. Wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, würde für ihn eine solche - jedenfalls in einer der größeren Städte Pakistans - gegeben sein vergleiche die Ausführungen in den Länderfeststellungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative - AS 230, 231).

Schließlich ist festzustellen, dass der BF behauptete, es sei im Sommer 2006, glaublich September und dann einen Monat später auf ihn geschossen worden. Diesen Ereignissen würde es daher auch am erforderlichen zeitlichen Konnex zur behaupteten Ausreise (August 2008 / Ende 2008) fehlen und wäre eine Asylgewährung auch aus diesem Grund ausgeschlossen.

Die vom BF in seiner Beschwerde lediglich allgemein behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides kann der Asylgerichtshof ebenso wie die behauptete Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht erkennen. Ansonsten enthält die Beschwerde keinerlei substantiiertes Vorbringen, sodass von der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte des BF auszugehen war.

Dies wird auch durch die ergänzende Beweiswürdigung des erkennenden Senates klargestellt. Schon die dargestellten und exemplarisch aufgelisteten Widersprüche und Unplausibilitäten in den Aussagen des BF machen sein Vorbringen völlig unglaubwürdig. Es ist somit - wie oben dargelegt - klar ersichtlich, dass sein Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht und missbräuchlich dazu verwendet wurde, um einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.

Dem BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel daran aufgekommen wären. Vom BF wurde es auch unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum er von Verletzung von Verfahrensvorschriften durch das Bundesasylamt ausgeht. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen des BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Zuständigkeit

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.

Entscheidung im Senat

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden.

Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Verweise, Wiederholungen

Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.

Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).

Im ggst. Fall hat das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage zusammengefasst. Die Erstbehörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in Pakistan auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des BF gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.

Im Lichte der oa. Judikatur wiederholte das erkennende Gericht die Ausführungen des Bundesasylamtes und konkretisiert diese wie folgt:

Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten:

"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht."§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) ...

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

(4) ...

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag inhaltlich zu prüfen war.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag inhaltlich zu prüfen war.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen des BF zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen des BF zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

Im vorliegenden Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.

Für den BF wäre auch im Falle einer Wahrunterstellung seines Vorbringens eine Asylgewährung nicht möglich, weil der pakistanische Staat willens und auch fähig ist den BF wirksam vor Verfolgung durch dritte Personen zu schützen, er nicht einmal versucht hätte, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen und darüber hinaus auch eine innerstaatliche Fluchtalternative - jedenfalls in einer der Großstädte - für ihn gegeben wäre.

Eine Asylgewährung müsste auch mangels Aktualität der behaupteten Ereignisse - 2 Jahre vor der behaupteten Ausreise - ausscheiden.

Hielte man sein Vorbringen, sein Vater habe ihn nach Europa geschickt, um Geld zu verdienen und für dessen Unterhalt zu sorgen, für wahr, dann wäre solches - wirtschaftliche Gründe - ebenso nicht geeignet, zu einer Asylgewährung zu führen.

Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat

Die hier maßgebliche Bestimmung des § 8 AsylG 2005 lautet:Die hier maßgebliche Bestimmung des Paragraph 8, AsylG 2005 lautet:

"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. ...

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung

nach § 3 ... zu verbinden.nach Paragraph 3, ... zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

(4) ...

(5) ...

(6) ...

(7) ...

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat nicht zuzuerkennen ist.Bereits Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat nicht zuzuerkennen ist.

Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während durch das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:

"Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Schweden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06).

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall"), Europ. Kommission für Menschenrechte: B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96; In seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) -bezogen auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers- in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99 [HIV-Infektion beim Vorhandensein von Verwandten und grundsätzlicher Behandelbarkeit im Herkunftsstaat], EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]) und zeigt somit -auch über den Themenbereich der Erkrankung des Beschwerdeführers hinaus die hohe Eintrittsschwelle von Art. 3 EMRK in jenen Fällen, in denen keine unmittelbare Verantwortung des Abschiebestaates vorliegt}.Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall"), Europ. Kommission für Menschenrechte: B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96; In seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) -bezogen auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers- in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen vergleiche z.B. (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99 [HIV-Infektion beim Vorhandensein von Verwandten und grundsätzlicher Behandelbarkeit im Herkunftsstaat], EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]) und zeigt somit -auch über den Themenbereich der Erkrankung des Beschwerdeführers hinaus die hohe Eintrittsschwelle von Artikel 3, EMRK in jenen Fällen, in denen keine unmittelbare Verantwortung des Abschiebestaates vorliegt}.

Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.

Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in Paragraph 50, Absatz eins, FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.

Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des BF in manchen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des BF in manchen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden.

Weitere, in der Person des BF begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Situation des BF wird weiters festgestellt, dass dieser im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Beim BF handelt es sich um einen mobilen, gesunden, arbeitsfähigen 23-jährigen Mann. Einerseits stammt der BF aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört er keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Ebenso steht es dem BF frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. So war er auch bis zu seiner Ausreise in der Lage, seinen Lebensunterhalt durch Mithelfen in der elterlichen Landwirtschaft zu bestreiten. Zudem verfügt er über familiäre Anknüpfungspunkte (zumindest Eltern, Geschwister etc.) im Herkunftsstaat und damit über ein soziales Netz, auf das er gegebenenfalls zurückgreifen könnte. Auch Wohnraum steht im Elternhaus zumindest für eine Übergangszeit zur Verfügung. Zudem kann der BF seinen Lebensunterhalt wie schon bis zu seiner Ausreise bestreiten.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Pakistan in der Lage ist, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der BF vernünftiger Weise nicht damit rechnen muss, im Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen Gefahr betroffen zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiärem Schutz ausscheidet.

Doch selbst bei hypothetischer Annahme der Richtigkeit der Angaben des BF bestünde für ihn die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative. So ist davon auszugehen, dass es dem BF als jungem, gesunden, mobilen und arbeitsfähigen Mann ohne irgendwelche Sorgepflichten durchaus möglich und auch zumutbar ist, etwa in Islamabad, Karachi, Quetta oder einer anderen größeren Stadt zu leben, ohne eine Gefährdung befürchten zu müssen. Der BF kann seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit bestreiten. So kann der BF in den Städten durchaus als Hilfskraft in diversen Bereichen wie Gastronomie, Handel, Bau, etc. seinen Lebensunterhalt verdienen. Den Kontakt zu seiner Familie kann der BF derart aufrecht erhalten, indem ihn diese beispielsweise besucht, mit ihm telefoniert etc. Aufgrund eines nicht funktionierenden Meldesystems ist auch nicht zu erwarten, dass ihn potentielle Verfolger in einer der genannten Millionenmetropolen finden würden. Sollte dies trotzdem der Fall sein, bliebe dem BF noch immer die Möglichkeit, sich an staatliche Stellen zu wenden, die durchaus fähig und auch willens sind, Schutz zu gewähren.

Ausweisung in den Herkunftsstaat

§ 10 AsylG idF BGBl I 29/2009 lautet:Paragraph 10, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, lautet:

"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre."(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre."

Der gegenständliche Asylantrag war abzuweisen und es war weder internationaler, noch subsidiärer Schutz zu gewähren. Es liegt daher bei Erlassung dieses Bescheides kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.

Im gegenständlichen Fall kommt dem BF kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Der BF ist vor ca. 7 Monaten illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Er hat keine Deutschkenntnisse und war bei seinen Einvernahmen auf die Anwesenheit eines Dolmetsch angewiesen. Der BF bezieht Grundversorgung. Etwaige familiäre oder private Anknüpfungspunkte des BF im Bundesgebiet traten im Verfahren nicht zu Tage, die Kernfamilie lebt in Pakistan. Hinweise auf eine sonstige außergewöhnliche Integration ergaben sich im Verfahren ebenfalls nicht. Er brachte in der Beschwerde zwar vor, dass seine persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich allfällige öffentliche Interessen an aufenthaltsbeendenden Maßnahmen überwiegen würden, begründete dies aber nicht weiter.

Ein Eingriff in ein schützenswertes Privat- oder Familienleben liegt daher insbesondere aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und der nicht vorhandenen Bindungen im Bundesgebiet nicht vor.

Gegenständliche Ausweisung ist von der sachlich und örtlich zuständigen Fremdenbehörde zu vollziehen.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Diese Voraussetzungen waren im ggst. Fall gegeben.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Diese Voraussetzungen waren im ggst. Fall gegeben.

Antrag auf Bestellung eines anderen Rechtsberaters

Mit Verfahrensanordnung vom 08.02.2012 wurde der Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, dem BF gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Akteninhalt zufolge gemeinsam mit dem angefochtenen Bescheid am 10.02.2012 zugestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 08.02.2012 wurde der Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, dem BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Akteninhalt zufolge gemeinsam mit dem angefochtenen Bescheid am 10.02.2012 zugestellt.

Gemäß dem Beschwerdeschriftsatz vom 13.02.1012 wendete sich der BF (also in der Zwischenzeit, d.h. zw. 10.02.2012 und 13.02.2012) an diesen Verein, um sich über seine Perspektiven im Beschwerdeverfahren beraten und bei der Beschwerdeerhebung unterstützten zu lassen. Aus für ihn nicht nachvollziehbaren Gründen habe er eine solche Beratung nicht erhalten. Ihm seien lediglich die ersten zwei Seiten der Beschwerde und fünf weiße Blätter ausgehändigt worden und er darauf hingewiesen worden, dass er die Begründung selbst verfassen müsse. Allerdings sei ihm der Bescheid nicht übersetzt worden, weshalb er den Inhalt des Bescheides nicht kenne und dadurch auch nicht wisse, wie er seine Beschwerde begründen solle.

Obwohl er darum ersucht habe, sei einer entsprechenden Beratung nicht nachgekommen worden. Aus welchen konkreten Gründen sein Antrag abgewiesen worden sei, welche Erfolgsaussichten seine Beschwerde habe und wie er diese formulieren könnte, sei ihm nach wie vor unklar.

Da seine Verteidigungsrechte mangels gesetzmäßiger Rechtsberatung durch den bestellten Rechtsberater nicht gewahrt worden seien, müsse er sich auf die Verantwortung des Bundesasylamtes im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung, sonst des angerufenen Gerichtshofs berufen und die Bestellung eines anderen Rechtsberaters zu beantragen. Diesen Antrag stütze er - so ein derartiger Spielraum im § 66 AsylG nicht gesehen werden sollte - unmittelbar auf Art. 15 Abs. 2 der RL 2005/85/EG.Da seine Verteidigungsrechte mangels gesetzmäßiger Rechtsberatung durch den bestellten Rechtsberater nicht gewahrt worden seien, müsse er sich auf die Verantwortung des Bundesasylamtes im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung, sonst des angerufenen Gerichtshofs berufen und die Bestellung eines anderen Rechtsberaters zu beantragen. Diesen Antrag stütze er - so ein derartiger Spielraum im Paragraph 66, AsylG nicht gesehen werden sollte - unmittelbar auf Artikel 15, Absatz 2, der RL 2005/85/EG.

Dem Beschwerdeschriftsatz sind diese beiden Seiten, die dem BF offenbar von der zur Seite gestellten Rechtsberatung ausgefolgt wurden, angeschlossen (AS 271, 273). Die erste Seite enthält die Adressierung an das Bundesasylamt, die Benennung des Beschwerdeführers samt Personaldaten und Aktenzahl, die Bezeichnung Beschwerde und die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides. Auf der zweiten Seite ist ausgeführt, das Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben werde und die Anträge gestellt werden, die Rechtsmittelbehörde möge den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 23.08.2012 Folge gegeben werde und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu ihm gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan zuerkannt werde und die gegen ihn gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ausgesprochene Ausweisung aufgehoben werde. Er fechte den genannten Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften an. Seine Beschwerde begründe er im Einzelnen wie folgt: - hier endet der Text der zweiten Seite.Dem Beschwerdeschriftsatz sind diese beiden Seiten, die dem BF offenbar von der zur Seite gestellten Rechtsberatung ausgefolgt wurden, angeschlossen (AS 271, 273). Die erste Seite enthält die Adressierung an das Bundesasylamt, die Benennung des Beschwerdeführers samt Personaldaten und Aktenzahl, die Bezeichnung Beschwerde und die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides. Auf der zweiten Seite ist ausgeführt, das Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben werde und die Anträge gestellt werden, die Rechtsmittelbehörde möge den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 23.08.2012 Folge gegeben werde und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu ihm gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan zuerkannt werde und die gegen ihn gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ausgesprochene Ausweisung aufgehoben werde. Er fechte den genannten Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften an. Seine Beschwerde begründe er im Einzelnen wie folgt: - hier endet der Text der zweiten Seite.

Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 15.02.2012 an den Asylgerichtshof vorgelegt und langte am 17.02.2012 hier ein. Von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung wurde also nicht Gebrauch gemacht.

§ 66 AsylG lautet:Paragraph 66, AsylG lautet:

"Rechtsberatung vor dem Asylgerichtshof

§ 66. (1) In einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, ist einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen. Darüber hat das Bundesasylamt den Asylwerber mittels Verfahrensanordnung zu informieren und den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.Paragraph 66, (1) In einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, ist einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen. Darüber hat das Bundesasylamt den Asylwerber mittels Verfahrensanordnung zu informieren und den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde gemäß Abs. 1 und im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen und gegebenenfalls Rückkehrberatung zu veranlassen.(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde gemäß Absatz eins und im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen und gegebenenfalls Rückkehrberatung zu veranlassen.

(3) Der Bundeskanzler verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung vor dem Asylgerichtshof betraut, verordnet der Bundeskanzler die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Asylwerber. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren."

Art. 15 der RL 2005/85/EG lautet:Artikel 15, der RL 2005/85/EG lautet:

"Artikel 15

Anspruch auf Rechtsberatung und -vertretung

(1) Die Mitgliedstaaten gestatten den Asylbewerbern, auf eigene Kosten in wirksamer Weise einen Rechtsanwalt oder sonstigen nach nationalem Recht zugelassenen oder zulässigen Rechtsberater in Fragen ihres Asylantrags zu konsultieren.

(2) Im Falle einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass auf Antrag kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 gewährt wird.

(3) Die Mitgliedstaaten können in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorsehen, dass kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung nur gewährt wird

a) für die Verfahren vor einem Gericht oder Tribunal nach Kapitel V und nicht für nachfolgende im nationalen Recht vorgesehene Rechtsbehelfe, einschließlich erneuter Rechtsbehelfsverfahren und/odera) für die Verfahren vor einem Gericht oder Tribunal nach Kapitel römisch fünf und nicht für nachfolgende im nationalen Recht vorgesehene Rechtsbehelfe, einschließlich erneuter Rechtsbehelfsverfahren und/oder

b) für Personen, die nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen, und/oder

c) für Rechtsberater oder sonstige Berater, die nach nationalem Recht zur Unterstützung und/oder Vertretung von Asylbewerbern bestimmt wurden, und/oder

d) bei hinreichenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach Buchstabe d gewährte Rechtsberatung und/oder -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird.

(4) Vorschriften über die Modalitäten für die Stellung und Bearbeitung von Ersuchen auf Rechtsberatung und/oder -vertretung können von den Mitgliedstaaten festgelegt werden.

(5) Ferner können die Mitgliedstaaten

a) für die Gewährung von kostenloser Rechtsberatung und/oder -vertretung eine finanzielle und/oder zeitliche Begrenzung vorsehen, soweit dadurch der Zugang zur Rechtsberatung und/oder -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird;

b) vorsehen, dass Antragstellern hinsichtlich der Gebühren und anderen Kosten keine günstigere Behandlung zuteil wird, als sie den eigenen Staatsangehörigen in Fragen der Rechtsberatung im Allgemeinen gewährt wird.

(6) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Antragsteller ihnen die entstandenen Ausgaben ganz oder teilweise zurückerstattet, wenn sich seine finanzielle Lage beträchtlich verbessert hat oder wenn die Entscheidung zur Gewährung solcher Leistungen aufgrund falscher Angaben des Antragstellers getroffen wurde."

Zum Antrag des BF auf Bestellung eines anderen Rechtsberaters ist grundsätzlich anzumerken, dass für den BF hinsichtlich des ihm zur Seite gestellten Rechtsberaters ein Ablehnungs- bzw. ein Auswahlrecht sowohl gemäß dem Asylgesetz als auch der zitierten Richtlinie nach nicht gegeben ist. Der Antrag war daher schon aus diesem Grund in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage als unzulässig zurückzuweisen.

Eine Begründung wie in der vom zur Seite gestellten Rechtsberater ausgefolgten Beschwerde (vgl. AS 271, 273) - mit der Beantragung, ihm Asyl, in eventu subsidiären Schutz zuzuerkennen, die Ausweisungsentscheidung zu beheben und der Anfechtung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften - wird in der Rechtsprechung des VwGH noch als zulässig erachtet (vgl. VwGH 2006/19/0563 v. 24.08.2007, VwGH 2007/20/1425 v. 29.02.2008, VwGH 2008/23/0924 v. 25.03.2009), und führt zur Prüfung durch den Asylgerichtshof, ob Rechtswidrigkeit des Inhalts oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt. Sie war also - wenn auch rudimentär begründet - zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ausreichend. Dass der BF also keine Beratung erhalten hätte, ist schon dadurch widerlegt. Wenn der BF aufgefordert wurde, die nähere Begründung selbst zu verfassen, so ist dazu anzumerken, dass beispielsweise handschriftliche Zusätze zu Beschwerden, wie auch handschriftliche Beschwerden überhaupt, im Asylverfahren nicht unüblich sind und ausnahmslos in Behandlung genommen werden.Eine Begründung wie in der vom zur Seite gestellten Rechtsberater ausgefolgten Beschwerde vergleiche AS 271, 273) - mit der Beantragung, ihm Asyl, in eventu subsidiären Schutz zuzuerkennen, die Ausweisungsentscheidung zu beheben und der Anfechtung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften - wird in der Rechtsprechung des VwGH noch als zulässig erachtet vergleiche VwGH 2006/19/0563 v. 24.08.2007, VwGH 2007/20/1425 v. 29.02.2008, VwGH 2008/23/0924 v. 25.03.2009), und führt zur Prüfung durch den Asylgerichtshof, ob Rechtswidrigkeit des Inhalts oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt. Sie war also - wenn auch rudimentär begründet - zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ausreichend. Dass der BF also keine Beratung erhalten hätte, ist schon dadurch widerlegt. Wenn der BF aufgefordert wurde, die nähere Begründung selbst zu verfassen, so ist dazu anzumerken, dass beispielsweise handschriftliche Zusätze zu Beschwerden, wie auch handschriftliche Beschwerden überhaupt, im Asylverfahren nicht unüblich sind und ausnahmslos in Behandlung genommen werden.

Im Übrigen unterscheidet sich die vom offenbar rechtskundigen Ersatzverfasser (dem der angefochtene Bescheid und die Aussage des BF offenbar zur Verfügung stand) dann angefertigte Beschwerde - lässt man die Ausführungen über die kritisierte Rechtsberatung weg - vom Inhalt nur unwesentlich von der ursprünglich von der bestellten Rechtsberatung verfassten Beschwerde.

Dass die Rechte des BF durch die zur Seite gestellte Rechtsberatung daher verkürzt worden seien, kann der Asylgerichtshof nicht erkennen.

Keinesfalls liegt hier ein dem der Entscheidung des VfGH, U860/11 v. 21.09.2011, zugrunde liegender gleichgelagerter Sachverhalt - wo auf Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch eine Entscheidung des Asylgerichtshofes bereits eine Woche nach schriftlicher Verweigerung der Übernahme einer Beratung und Vertretung des Asylwerbers durch den bestellten Rechtsberater erkannt wurde - vor.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bestellung eines anderen Rechtsberaters war daher zurückzuweisen.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Identität, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, Rechtsberater, staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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