Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
E14 425.844-1/2012-6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. BRACHER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2012, Zl. 12 02.757-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. BRACHER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2012, Zl. 12 02.757-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I, II und III des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei und römisch drei des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides richtet, stattgegeben und Spruchpunkt IV gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides richtet, stattgegeben und Spruchpunkt römisch vier gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang
Verfahren vor dem Bundesasylamt
Der Beschwerdeführer brachte am 07.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 15).
Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-OST fand am 07.03.2012 statt (AS 25 - 35).
Der durchgeführte Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab einen Treffer, wonach die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers bereits am 21.11.2006 in Griechenland in der Datenbank erfasst wurden (AS 13).
Die Zulassung des Verfahrens erfolgte mit 14.03.2012 (AS 45).
Am 14.03.2012 (AS 45 - 71) wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen.
Im Zuge dieser Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat Pakistan zur Kenntnis gebracht (AS 67 - 69).
Der Beschwerdeführer gab zu den aktuellen Länderfeststellungen auch eine kurze mündliche Stellungnahme ab (AS 69).
Der Beschwerdeführer legte im Verfahren keine Dokumente vor.
Das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, wies mit Bescheid vom 14.03.2012, Zl. 12 02.757-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und in Spruchpunkt II bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt III wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Pakistan aus. In Spruchpunkt IV wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (AS 77 - 134).Das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, wies mit Bescheid vom 14.03.2012, Zl. 12 02.757-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt römisch eins bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und in Spruchpunkt römisch zwei bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt römisch drei wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Pakistan aus. In Spruchpunkt römisch vier wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (AS 77 - 134).
Mit Verfahrensanordnung vom 15.03.2012 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater bzw. eine Rechtsberaterin amtswegig gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 zur Seite gestellt (AS 151 - 153).Mit Verfahrensanordnung vom 15.03.2012 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater bzw. eine Rechtsberaterin amtswegig gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 zur Seite gestellt (AS 151 - 153).
Gegen diesen am 15.03.2012 zugestellten (AS 157) Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 28.03.2012 (AS 163 - 175).
Verfahren vor dem Asylgerichtshof
Am 10.04.2012 langte die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes beim Asylgerichtshof ein, wovon das Bundesasylamt am selben Tag verständigt wurde (OZ 1/2012-1).
Verfahrensinhalt
Vorbringen
Der Beschwerdeführer gab zu seiner Herkunft befragt an, dass er die pakistanische Staatsbürgerschaft besitze (AS 49) und Angehöriger der Volksgruppe der Arain sei, sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft angehöre (AS 53). Er sei XXXX im Dorf XXXX geboren worden und habe dort bis zu seiner Ausreise im Jahr 2006 im Haus seiner Eltern gelebt.Der Beschwerdeführer gab zu seiner Herkunft befragt an, dass er die pakistanische Staatsbürgerschaft besitze (AS 49) und Angehöriger der Volksgruppe der Arain sei, sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft angehöre (AS 53). Er sei römisch 40 im Dorf römisch 40 geboren worden und habe dort bis zu seiner Ausreise im Jahr 2006 im Haus seiner Eltern gelebt.
Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung vom 07.03.2012 an, dass er Pakistan wegen einer aus Grundstücksstreitigkeiten resultierenden Familienfeindschaft verlassen habe. Der Dorfälteste, der auch ein mächtiger Politiker sei, habe Grundstücke seiner Familie verlangt. Er habe seinen Vater auch geschlagen und die Familie mit dem Tode bedroht. Aus Angst um das Leben seines Sohnes habe ihn sein Vater 2006 nach Griechenland geschickt, wo er bis zu seiner Einreise in Österreich im März 2012 auch aufhältig gewesen sei. Bei einer Rückkehr sei er in Lebensgefahr (AS 33 - 35).
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.03.2012 ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen zum Fluchtgrund. Sein Vater habe mit XXXX einen Grundstücksstreit gehabt, welcher schon zu Zeiten seines Großvaters begonnen habe. Aus diesem Grunde habe sein Vater ein Verfahren eingeleitet und sei bei der Polizei sowie beim Gericht gewesen. Es gebe aber noch keine Entscheidung. Allerdings erhalte sein Vater auch aktuell deswegen immer noch Drohungen. Diese Information habe er von seinem Onkel, mit dem er in telefonischem Kontakt stehe (AS 61 - 63). Zu konkreten Vorfällen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass die Leute von XXXX im Jahr 2005 aufs Feld gekommen seien, als er die Tiere gefüttert habe. Damals habe er weglaufen können. Im September 2005 sei bei einem weiteren persönlichen Kontakt eine Drohung bezüglich seines Vaters ausgesprochen worden. Weitere Vorfälle habe es nicht gegeben (AS 63). Danach gefragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er selber sich wegen seiner Probleme nicht an die Polizei gewandt habe, weil sein Vater bereits bei der Polizei gewesen sei. Ebenso wenig habe er sich an ein Gericht, eine Behörde, einen Anwalt, eine Menschenrechtsorganisation oder eine sonstige Stelle gewandt, da er zu jung gewesen sei und sich nicht ausgekannt habe (AS 67). Im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland erwarte er Probleme mit den Leuten von XXXX. Nach Ansicht seines Vaters solle er nicht zurückkommen (AS 65). Auf die Frage, ob er Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seines Religionsbekenntnisses gehabt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass es gelegentlich Streitigkeiten zwischen den Leuten, jedoch keine schwerwiegenden Ausschreitungen gebe (AS 53).In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.03.2012 ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen zum Fluchtgrund. Sein Vater habe mit römisch 40 einen Grundstücksstreit gehabt, welcher schon zu Zeiten seines Großvaters begonnen habe. Aus diesem Grunde habe sein Vater ein Verfahren eingeleitet und sei bei der Polizei sowie beim Gericht gewesen. Es gebe aber noch keine Entscheidung. Allerdings erhalte sein Vater auch aktuell deswegen immer noch Drohungen. Diese Information habe er von seinem Onkel, mit dem er in telefonischem Kontakt stehe (AS 61 - 63). Zu konkreten Vorfällen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass die Leute von römisch 40 im Jahr 2005 aufs Feld gekommen seien, als er die Tiere gefüttert habe. Damals habe er weglaufen können. Im September 2005 sei bei einem weiteren persönlichen Kontakt eine Drohung bezüglich seines Vaters ausgesprochen worden. Weitere Vorfälle habe es nicht gegeben (AS 63). Danach gefragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er selber sich wegen seiner Probleme nicht an die Polizei gewandt habe, weil sein Vater bereits bei der Polizei gewesen sei. Ebenso wenig habe er sich an ein Gericht, eine Behörde, einen Anwalt, eine Menschenrechtsorganisation oder eine sonstige Stelle gewandt, da er zu jung gewesen sei und sich nicht ausgekannt habe (AS 67). Im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland erwarte er Probleme mit den Leuten von römisch 40 . Nach Ansicht seines Vaters solle er nicht zurückkommen (AS 65). Auf die Frage, ob er Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seines Religionsbekenntnisses gehabt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass es gelegentlich Streitigkeiten zwischen den Leuten, jedoch keine schwerwiegenden Ausschreitungen gebe (AS 53).
Zu seinen Lebensumständen in Pakistan führte der Beschwerdeführer aus, dass er ledig sei und keine Kinder habe (AS 49 - 51). Er habe immer bei seinen Eltern gelebt und nach einem sechsjährigen Grundschulbesuch seinem Vater in der familieneigenen Landwirtschaft geholfen (AS 49). Seine Familie habe auf ca. 4 Kila Grund abwechselnd Reis und Getreide angebaut sowie drei Kühe besessen. Die den Eigenbedarf übersteigenden Produkte habe man auf dem Markt verkauft (AS 51). Sein Vater, seine beiden Schwestern und seine Großmutter väterlicherseits, sowie Onkel mütterlicherseits und Cousinen befänden sich noch in Pakistan (AS 51). Sein Vater und seine Onkel betrieben jeweils eine Landwirtschaft; seine Schwestern seien verheiratet und lebten bei ihren Ehemännern (AS 53).
Zu seinem Gesundheitszustand befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er keine gesundheitlichen Beschwerden habe (AS 47).
Zu Österreich und seiner Integration befragt, gab der Beschwerdeführer an, seinen Lebensunterhalt in Österreich mit Hilfe der Grundversorgung zu bestreiten. Ansonsten erhalte er von niemandem Unterstützung und besitze auch nichts mehr. Er habe weder Angehörige noch andere ihm nahe stehenden Personen in Österreich oder einem anderen EU-Land. Er wolle in Österreich bleiben und hier arbeiten (AS 55, 59).
In der mündlichen Stellungnahme zu den Länderfeststellungen führte der Beschwerdeführer aus, dass in Pakistan alles korrupt sei, und man nur mit Geld bei den Behörden etwas erreichen könne. Das Leben in Pakistan sei nicht sicher (AS 69).
Bescheid und Beschwerde
Das Bundesasylamt qualifizierte die Angaben des Beschwerdeführers als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und ging von der Unglaubwürdigkeit des gesamten Fluchtvorbringens aus (AS 115 [Bescheid Seite [im Folgenden: BS] 39]). So sei nach allgemeiner Lebenserfahrung und Denklogik gänzlich auszuschließen, dass der Beschwerdeführer von September 2005 bis zur Ausreise im Juli 2006 vollkommen unbehelligt in seinem Elternhaus verbleiben und die Ferienzeit bei Verwandten verbringen konnte, ohne ein einziges Mal Kontakt zu seinen Verfolgern gehabt zu haben. Weiters vermochte der Beschwerdeführer nicht plausibel zu erklären, weshalb er nicht bereits von seinen Verfolgern getötet hätte werden können bzw. weshalb sein Vater noch immer die Landwirtschaft betreiben könne. Darüber hinaus wurde vom Bundesasylamt darauf hingewiesen, dass es nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer trotz jahrelang bestehender Bedrohung durch einen Dorfvorstand keine näheren Angaben zu dessen Person tätigen konnte. Im Übrigen fand sich in den Angaben des Beschwerdeführers ein Widerspruch zur Frage, wann er zuletzt mit in Pakistan lebenden Personen Kontakt gehabt habe. So erklärte der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 14.03.2012 letztmals im Jahr 2010 telefonischen Kontakt zu seinem Vater gehabt zu haben. Im weiteren Verlauf der Einvernahme behauptete der Beschwerdeführer allerdings vor drei Monaten mit seinem Onkel telefoniert zu haben. Insoweit ging das Bundesasylamt davon aus, dass es sich um eine konstruierte Fluchtgeschichte handelt und der Beschwerdeführer Pakistan aus wirtschaftlichen Gründen verließ, um hier zu arbeiten. (AS 113 - 117 [BS 39 - 41]).
Eine etwaige Rückkehrgefährdung wurde vom Bundesasylamt ausgeschlossen, da sich die Angaben zum Fluchtgrund als nicht glaubhaft erwiesen hätten und daher auch keine Verfolgung ersichtlich sei. Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage lägen ebenso wenig vor und könne auch aus der allgemeinen Lage kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 subsumierbaren Sachverhaltes abgeleitet werden. Zur individuellen Lage des Beschwerdeführers wurde zusammengefasst ausgeführt, dass seine Familie als soziales Auffangnetz zur Verfügung stehen würde. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer ein arbeitsfähiger Mann sei, der auch in Österreich jede Arbeit annehmen und verrichten würde. Weiters seien seine Angehörigen in der Lage gewesen, die Kosten für seine Reise aufzubringen und seien nach wie vor Verwandte des Beschwerdeführers in Pakistan vorhanden, die dort ohne relevante Probleme leben, was zusätzlich gegen eine existenzgefährdende Lebenssituation spreche (AS 121 - 124 [BS 45 - 48]).Eine etwaige Rückkehrgefährdung wurde vom Bundesasylamt ausgeschlossen, da sich die Angaben zum Fluchtgrund als nicht glaubhaft erwiesen hätten und daher auch keine Verfolgung ersichtlich sei. Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage lägen ebenso wenig vor und könne auch aus der allgemeinen Lage kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, subsumierbaren Sachverhaltes abgeleitet werden. Zur individuellen Lage des Beschwerdeführers wurde zusammengefasst ausgeführt, dass seine Familie als soziales Auffangnetz zur Verfügung stehen würde. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer ein arbeitsfähiger Mann sei, der auch in Österreich jede Arbeit annehmen und verrichten würde. Weiters seien seine Angehörigen in der Lage gewesen, die Kosten für seine Reise aufzubringen und seien nach wie vor Verwandte des Beschwerdeführers in Pakistan vorhanden, die dort ohne relevante Probleme leben, was zusätzlich gegen eine existenzgefährdende Lebenssituation spreche (AS 121 - 124 [BS 45 - 48]).
Weiters führte das Bundesasylamt aus, dass zwar kein schützenswertes Familienleben, sehr wohl aber ein schützenswertes Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich vorliege. Nach einer vorgenommenen Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung und den Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich gelangte das Bundesasylamt diesbezüglich zu dem Ergebnis, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers keinen unzulässigen Eingriff in Artikel 8 EMRK darstelle (AS 125 - 129 [BS 49 - 53]).
Abschließend wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, da das Vorbringen des Asylwerbers zur Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entsprochen habe (AS 129 - 133 [BS 53 - 57]).
Im Rahmen der Beschwerde wird der Bescheid in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Beantragt wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zumal im konkreten Fall zwar das Fluchtvorbringen als nicht glaubwürdig gewertet worden sei, von einer qualifizierten Unglaubwürdigkeit jedoch nicht ausgegangen werden könne (AS 163, 169).
In weiterer Folge wiederholt die Beschwerde das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers und führt unter Verweis auf die vom Bundesasylamt herangezogenen Länderfeststellungen aus, dass es jedenfalls nachvollziehbar sei, eine Auseinandersetzung, angesichts der vorherrschenden Probleme im pakistanischen Justizsystem, auch abseits der Gerichte zu führen. Ausgehend von den Länderfeststellungen sei das Vorbringen des Beschwerdeführers wegen Grundstücksstreitigkeiten verfolgt zu werden sogar wahrscheinlich (AS 169). Das Bundesasylamt habe seine in § 18 AsylG und §§ 37, 39 AVG normierte Ermittlungspflicht verletzt (AS 169 - 171, 173) und es darüber hinaus unterlassen, "die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen." Auch sei durch den fehlenden Vorhalt der Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Angaben die Wahrung des Parteiengehörs außer Acht gelassen worden (AS 173).In weiterer Folge wiederholt die Beschwerde das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers und führt unter Verweis auf die vom Bundesasylamt herangezogenen Länderfeststellungen aus, dass es jedenfalls nachvollziehbar sei, eine Auseinandersetzung, angesichts der vorherrschenden Probleme im pakistanischen Justizsystem, auch abseits der Gerichte zu führen. Ausgehend von den Länderfeststellungen sei das Vorbringen des Beschwerdeführers wegen Grundstücksstreitigkeiten verfolgt zu werden sogar wahrscheinlich (AS 169). Das Bundesasylamt habe seine in Paragraph 18, AsylG und Paragraphen 37, 39, AVG normierte Ermittlungspflicht verletzt (AS 169 - 171, 173) und es darüber hinaus unterlassen, "die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen." Auch sei durch den fehlenden Vorhalt der Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Angaben die Wahrung des Parteiengehörs außer Acht gelassen worden (AS 173).
Zur Darlegung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens sowie zur Konkretisierung der Angaben, wird eine erneute persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers beantragt (AS 175).
Weitere Aktenbestandteile
Der eingeholte Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich weist keine Einträge auf. Ein Rückkehrverbot gegen ihn wurde nicht erlassen (OZ 2).
Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
Beweisaufnahme
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1) beinhaltend insbesondere die Erstbefragung, die Niederschrift(en), den Bescheid und die Beschwerde
Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich (SC) und das zentrale Fremdenregister des Bundesministeriums für Inneres (FI) (OZ 2)
Einsicht in folgende Länderdokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat und die Herkunftsregion des Beschwerdeführers:
Allgemeine Situation, Lebensverhältnisse und Gesundheit
Amnesty International, Amnesty Report 2011 - Pakistan; 13.05.2011 [ai11]
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2011); 01.07.2011 [AA11]
Staatendokumentation, Feststellungen Pakistan; Februar 2012 [SD12]
Lebensverhältnisse (zusätzlich)
IRB, Research Directorate, Immigration and Refugee Board to Canada, Pakistan: The impact of the 2010 and 2011 floods, including on mobility, reconstruction, housing and shelter, employment and access to food; PAK103865.E; 01.12.2011 [IRB11]
IDMC, Internal Displacement Monitoring Center, Displacement caused by conflict andnatural disasters, achievements and challenges; 10.01.2012 [IDMC12]
Ermittlungsergebnis
Der Asylgerichtshof geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem Sachverhalt aus:
Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen und gibt an XXXX geboren zu sein. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und gehört der Volksgruppe der Arain sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht nicht fest.Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen und gibt an römisch 40 geboren zu sein. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und gehört der Volksgruppe der Arain sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht nicht fest.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund, die Familie sei wegen Grundstücksstreitigkeiten bedroht worden, wird als unglaubwürdig erachtet.
Das Vorbringen hinsichtlich der Lebensumstände in Pakistan wird als glaubwürdig erachtet.
Der Beschwerdeführer ist gesund.
Eine nachhaltige Integration des Beschwerdeführers in Österreich liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer reiste im März 2012 illegal in das Bundesgebiet ein und ist seither in Österreich aufhältig. Familiäre Anknüpfungspunkte hat der Beschwerdeführer in Österreich keine.
Zur Lage in Pakistan
Der Asylgerichtshof trifft aufgrund der in das Verfahren eingeführten aktuellen Quellen folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Allgemeine Situation
Pakistan ist abwechselnd von demokratisch gewählten Regierungen und Militärdiktaturen regiert worden. Im Herbst 2008 kehrte Pakistan zu demokratischen Verhältnissen zurück, nachdem der seit 1999 regierende Militärherrscher Musharraf das Land verlassen hatte, um einem drohenden Amtsenthebungsverfahren zuvor zu kommen [AA11 7; SD12].
Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Baluchistan, Khyber Pakhtunkhwa (ehemals North West Frontier Province NWFP) und den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA). Die pakistanische Verfassung bestimmt, dass die vom Parlament beschlossenen Gesetze in FATA nur gelten, wenn dies der Präsident explizit anordnet. Daneben kontrolliert Pakistan die Gebiete von Gilgit-Baltistan (die früheren "Northern Areas") und Azad Jammu & Kashmir (AJK - "freies Kaschmir"), den auf der pakistanischen Seite der Demarkationslinie ("Line of Control") zwischen Indien und Pakistan liegende Teil Kaschmirs. Beide Gebiete werden offiziell nicht zum pakistanischen Staatsgebiet gerechnet [SD12 2].
Die pakistansiche Bevölkerung setzt sich wie folgt zusammen: Punjabi 44,48%, Paschtunen (Pathan) 15,42%, Sindhi 14,1%, Saraiki 8,38%, Muhajirs 7,57%, Belutschen 3,57%, andere 6,28%. Pakistan ist ein vielsprachiges, multiethnisches und multikulturelles Land mit mehr als 60 Sprachen und dutzenden Ethnien [SD12 15].
Eine Einschränkung der politischen Opposition findet nicht statt. Politische Auseinandersetzungen werden jedoch zum Teil auch gewalttätig, etwa in Karachi, ausgetragen. Die Versammlungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert, unterliegt aber dem Vorbehalt der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der sich teilweise als Sicherheitsverwahrung und in massivem Gewalteinsatz der Polizei gegenüber Demonstranten äußert. Die Medienlandschaft ist breit und pluralistisch. In den letzten Jahren haben sich 75 private Fernsehsender neu etabliert, es gibt neue online-Magazine und neue Radiostationen. Das ehemals dominante staatliche Fernsehen spielt nur noch eine untergeordnete Rolle. Grundsätzlich hat jede Person die Freiheit, ihre Religion selbst zu bestimmen. Artikel 20 der Verfassung von 1973 garantiert die freie Religionsausübung, was auch den Wechsel zu einer anderen Religion beinhaltet. [AA11 10 -11; SD12 18].
Die Justiz hat ihre Unabhängigkeit zurückgewonnen und bemüht sich, den Rechtsstaat in Pakistan zu stärken; erhebliche Schwächen bei der Durchsetzung geltenden Rechts bestehen allerdings fort [AA11 7]. Einschätzungen zur Unabhängigkeit und Rechtsstaatlichkeit der pakistanischen Justizpraxis fallen unterschiedlich aus. Generell arbeiten höhere Instanzen diesbezüglich besser als die regional oder lokal zuständigen Gerichte; Berichte von Korruption und Beeinflussung betreffen jedoch alle Instanzen. Bei der Bearbeitung von unpolitischen Fällen werden der Hohe Gerichtshof und der Oberste Gerichtshof von den Medien und der Öffentlichkeit im Generellen als zuverlässig eingeschätzt. Es gibt einen hohen Rückstand bei der Bearbeitung der Fälle in den unteren und höheren Gerichten, sowie andere Probleme, welche das Recht auf ein faires Verfahren beeinträchtigen können. Das Zivil-, Kriminal- und Familiengerichtssystem berechtigen zu öffentlichen Verhandlungen, Unschuldsvermutung und Berufung. Angeklagte haben das Recht auf Anhörung und die Konsultierung eines Anwalts. Die Kosten für die rechtliche Vertretung vor den unteren Gerichten muss der Angeklagte übernehmen, in weiteren und Berufungsgerichten kann ein Anwalt auf öffentliche Kosten zur Verfügung gestellt werden. Angeklagte können Zeugen befragen, eigene Zeugen und Beweise einbringen und haben rechtlichen Zugang zu den Beweisen, die gegen sie vorgebracht werden [SD12 43 - 44].
Die polizeilichen Zuständigkeiten sind zwischen nationalen und regionalen Behörden aufgeteilt. In der Öffentlichkeit genießt die vor allem in den unteren Rängen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei kein Ansehen. Dazu trägt die extrem hohe Korruptionsanfälligkeit ebenso bei wie häufige unrechtmäßige Übergriffe und Verhaftungen sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam genommenen Personen. So wurden 2010 bei Polizeieinsätzen 338 angebliche Straftäter getötet und 521 Fälle bekannt, in denen Frauen Opfer von Misshandlungen in Polizeigewahrsam wurden [AA11 9; SD12 45]. Das Gesetz sieht Kriminalstrafen für Korruption von Staatsangestellten vor, jedoch wurde das Gesetz im Berichtszeitraum nicht effektiv umgesetzt und Behördenvertreter waren häufig ungestraft in korrupte Praktiken verstrickt [SD12 47]. Menschenrechtsorganisationen können sich in Pakistan betätigen. Bedrohungen und Einschränkungen können jedoch erfolgen, wenn ihre Arbeit die staatlichen Sicherheitsorgane tangiert [AA11 7].
Die Haftbedingungen sind manchmal sehr schlecht und erreichen internationale Standards nicht. Überfüllung ist normal, mit Ausnahme von Zellen für reiche und einflussreiche Insassen [SD12 32]. Folter ist im Polizeigewahrsam, aber auch in Gefängnissen weit verbreitet. Sie findet u.a. auch Anwendung, um bei polizeilichen Ermittlungen Geständnisse oder Kooperation zu erzwingen. Folter wird von der Regierung offiziell verurteilt, doch ist die Strafverfolgung landesweit generell so unzureichend, dass es bisher selbst in Fällen von Folter mit Todesfolge so gut wie nie zu einer Verurteilung der Täter gekommen ist [AA11 21; ai11 3; SD12 47].
Die Todesstrafe besteht weiterhin. Die Regierung erließ im Herbst 2008 ein Moratorium zur Aussetzung der Vollstreckung der Todesstrafe. Sie hat 2010 mehrfach ein neues Gesetzesvorhaben angekündigt, mit dem die Todesstrafe - bis auf wenige Ausnahmen - ganz abgeschafft werden solle. Konkrete Gesetzesvorhaben liegen jedoch noch nicht vor, so dass zunächst das Moratorium weiter besteht [AA11 6; ai11 4].
Lebensverhältnisse
In Pakistan ist die Grundversorgung grundsätzlich gewährleistet. Unter Annahme einer Bevölkerungsgröße von 177,276 Millionen Menschen, liegt die Anzahl der erwerbstätigen Personen bei geschätzten 53,78 Millionen Menschen. Im Landwirtschaftssektor sind etwa 41 Prozent aller Erwerbstätigen beschäftigt, in der Industrie 21,2% und im Servicesektor 37.8%. Etwa 7,4% der arbeitsfähigen Bevölkerung gelten als offiziell arbeitslos. Die Auswirkungen der globalen Wirtschaftskrise, politische und Sicherheitssorgen sowie die Fluten belasten Pakistan stark. Zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation hat die Regierung verschiedene Beschäftigungsförderungsprogramme initiiert [SD12 53 - 55]. Es gibt verschiedene Wohlfahrtsorganisationen, etwa zur Frauenförderung oder zum Wohl von Behinderten. Die Overseas Pakistanis Foundation hat zur Unterstützung von im Ausland lebenden Pakistanis bzw. pakistanischen Staatsbürgern, die innerhalb von drei Jahren nach der Rückkehr nach Pakistan berufsunfähig werden, ein Darlehensprogramm eingerichtet, welches dazu dienen soll, diesen Personen die Gründung eines kleinen Geschäfts oder Unternehmens zu ermöglichen.
Überschwemmungsgebiete und Binnenflüchtlinge
IDMC gibt an, dass in den letzten sieben Jahren 19 Millionen Menschen durch Erdbeben und Flutkatastrophen und über 5 Millionen Menschen durch bewaffneten Konflikt vertrieben worden seien (Binnenflüchtlinge). Im Jahr 2010 seien durch die Flutkatasrophe (Fluss Indus) etwa 10 Millionen Menschen vertrieben worden und im Jahr 2011, 4 Millionen Menschen während der Monsunzeit vertrieben worden seien [IDMC12].
Die durch starke Monsunregenfälle ausgelösten sintflutartigen Überschwemmungen in der zweiten Jahreshälfte 2010 verursachten in allen Provinzen Pakistans die größte humanitäre Krise seiner Geschichte. Fast 2.000 Tote waren zu beklagen, ein großer Teil der Infrastruktur (Straßen, Brücken, Schulen) wurde in den betroffenen, v. a. flussnahen, Gebieten beschädigt oder komplett zerstört [AA11 7; SD12 13]. Mehr als 20 Mio. Menschen waren direkt davon betroffen. Für diejenigen, die aufgrund der bewaffneten Auseinandersetzungen bereits zu Binnenflüchtlingen geworden waren, wurde die desolate Lage durch die akute humanitäre Krise weiter verschärft. 2009 hatte die pakistanische Armee die Taliban aus dem Swat-Tal (Provinz Khyber Pakhtunkhwa, ehemals Nordwestliche Grenzprovinz) und aus dem Stammesgebiet Süd-Waziristan vertrieben. 2010 gelang ihr dies auch in den Stammesgebieten Bajaur und Orakzai [ai11 1]. Die erneuten Monsoon-Überflutungen von Juli/August 2011 haben Auswirkungen auf mehr als 5 Millionen Menschen in den betroffenen Gebieten in Sindh und Belutschistan. Humanitäre Helfer sowie die Regierung teilen Überwinterungshilfen, Schutz- und andere Hilfsgüter an mehr als 450.000 betroffene Haushalte aus, jedoch konnten 43 Prozent der betroffenen Haushalte noch nicht erreicht werden. In Gebieten in Sindh und Belutschistan wird geschätzt, dass 4,3 Millionen Menschen von Lebensmittelunsicherheit durch die Fluten betroffen sind. [SD12 54]
Von der Flut 2010 waren die Provinzen in der Reihenfolge Sindh, Punjab, Khyber Pakhtunkhwa (NWFP), und Balutschistan die am schwersten betroffenen. Es waren aber auch hunderttausende Menschen in Azad Jammu and Kashmir und Gilgit Baltistan betroffen. Die von der Flut 2011 betroffenen Provinzen sind Sindh, Balutschistan, Punjab, Khyber Pakhtunkhwa (NWFP). Die 12 am schwersten betroffenen Distrikte von Sindh seien Jamshoro, Mirpur Khas, Thatta, Tharparkar, Shaheed Benazirabad, Ghotki, Naushehro Feroze, Khairpur, Dadu, Tando Muhammad Khan,Tando Allah Yar, and Sanghar [IRB11].
Rückkehrer
Zurückgeführte Personen haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags nicht mit staatlichen Repressalien zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen [AA11 25; SD12 59].
Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen. Kehren sie in ihren Familienverband zurück, ist ihre Grundversorgung im Rahmen dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit gesichert. Eine Rückführung in die von der Flutkatastrophe betroffenen Gebiete kann jedoch vor allem wirtschaftliche Probleme mit sich bringen [AA11 24; SD12 13, 54].
Gesundheitsversorgung
In den staatlichen Krankenhäusern, die allerdings i.d.R. europäische Leistungsstandards nicht erreichen, kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings betrifft dies nicht schwierige Operationen, z.B. Organtransplantationen. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt. Für ärztliche Versorgung und Medikamente muss in Pakistan nur ein Bruchteil der in Deutschland hierfür anfallenden Kosten aufgewendet werden, so dass sie für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich sind [AA11 24 - 25; SD12 57].
Beweiswürdigung
Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
Der Verfahrensgang und der Verfahrensinhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers. Das dem Verwaltungsakt zu Grunde liegende Ermittlungsverfahren wurde der Aktenlage entsprechend ordnungsgemäß geführt (vgl. VwGH RS2 03.03.1992, 88/14/0224).Der Verfahrensgang und der Verfahrensinhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers. Das dem Verwaltungsakt zu Grunde liegende Ermittlungsverfahren wurde der Aktenlage entsprechend ordnungsgemäß geführt vergleiche VwGH RS2 03.03.1992, 88/14/0224).
An dieser Stelle ist festzuhalten, dass im Bescheid des Bundesasylamtes mehrmals statt Pakistan Indien als Heimatland des Beschwerdeführers angeführt wird (AS 98, 99 und 133 [BS 22, 23 und 57]). Aus dieser Mangelhaftigkeit resultiert jedoch weder die Notwendigkeit zur Behebung des Bescheides noch zu einer mündlichen Verhandlung, da nach Ansicht des Asylgerichtshofs dem Bescheid in einer Gesamtbetrachtung eindeutig entnommen werden kann, dass es sich hierbei um Schlampigkeiten handelt und das Bundesasylamt von Pakistan als Heimatland des Beschwerführers ausging und insoweit auch die entsprechenden Länderfeststellungen zu Pakistan traf.
Vorbringen
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers (II.2.1.1 iVm I.2.1.1) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Mangels Vorlage personenbezogener Dokumente konnte der Name und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers jedoch nicht abschließend festgestellt werden.Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers (römisch zwei.2.1.1 in Verbindung mit römisch eins.2.1.1) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Mangels Vorlage personenbezogener Dokumente konnte der Name und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers jedoch nicht abschließend festgestellt werden.
Die Bewertung des Fluchtvorbringens als unglaubwürdig (II.2.1.2 iVm I.2.1.2) basiert auf folgenden Erwägungen:Die Bewertung des Fluchtvorbringens als unglaubwürdig (römisch zwei.2.1.2 in Verbindung mit römisch eins.2.1.2) basiert auf folgenden Erwägungen:
Einleitend ist festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Konflikt divergieren. Zunächst hat er in der Erstbefragung angegeben, dass der Dorfälteste Grundstücke seiner Familie gewollt habe (AS 33). Ähnlich die Ausführungen in der Beschwerde (AS 169). Im Gegensatz hierzu brachte er aber in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vor, dass der Dorfälteste diese(s) Grundstück bereits besitze und der Streit schon zu Zeiten seines Großvaters begonnen habe und nun von seinem Vater ein Verfahren angestrengt worden sei (AS 61). Dies könnte für sich genommen noch auf Missverständnisse und ungenaue Formulierungen zurückzuführen sein, doch kann der Beschwerdeführer trotz jahrelangem Konflikt auch keine detaillierten Angaben zum Widersacher seiner Familie, noch dazu dem Dorfältesten, machen sondern, lediglich den Namen und die Stammeskaste angeben (AS 65). Auch diese lediglich rudimentären Angaben stellten für sich allein genommen noch keine Unglaubwürdigkeit dar, in der Gesamtheit ergibt sich aber, dass der Beschwerdeführer weder über den Konflikt noch dessen Urheber besonders viel Wissen aufweist.
Ergänzt wird dies dadurch, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Bedrohungen - zwei mal verbale Bedrohung, ohne weitere Konsequenzen im Jahr 2005 (AS 63) - sich grundsätzlich als eher harmlos darstellen. Auch der Beschwerdeführer selbst hat das Bedrohungspotential offenbar nicht sehr hoch eingeschätzt, zumal er Pakistan erst im Juli 2006 und darüber hinaus auch nur auf Anraten seines Vaters hin (AS 65, 67), verlassen hat. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer ausführt, dass er den XXXX zwischen den Vorfällen im Jahr 2005 und seiner Ausreise im Juli 2006 noch gesehen hat, es aber zu keinem weiteren Zwischenfall gekommen sei (AS 65), weist eher auf einen harmlosen Grundstücksstreit mit verbalen Auseinandersetzungen hin.Ergänzt wird dies dadurch, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Bedrohungen - zwei mal verbale Bedrohung, ohne weitere Konsequenzen im Jahr 2005 (AS 63) - sich grundsätzlich als eher harmlos darstellen. Auch der Beschwerdeführer selbst hat das Bedrohungspotential offenbar nicht sehr hoch eingeschätzt, zumal er Pakistan erst im Juli 2006 und darüber hinaus auch nur auf Anraten seines Vaters hin (AS 65, 67), verlassen hat. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer ausführt, dass er den römisch 40 zwischen den Vorfällen im Jahr 2005 und seiner Ausreise im Juli 2006 noch gesehen hat, es aber zu keinem weiteren Zwischenfall gekommen sei (AS 65), weist eher auf einen harmlosen Grundstücksstreit mit verbalen Auseinandersetzungen hin.
In diesem Zusammenhang ist - wie bereits vom Bundesasylamt (AS 116) - darauf hinzuweisen, dass der ebenfalls bedrohte Vater, immer noch in Pakistan lebt und dort die familieneigene Landwirtschaft betreibt (AS 65). Insbesondere war der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch nicht in der Lage eine plausible Erklärung dafür zu erbringen, weshalb ausgerechnet er und nicht sein Vater, der offenbar viel tiefer in den Konflikt involviert ist, Pakistan verlassen musste (AS 65).
Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass der erkennende Senat im Gegensatz zum Bundesasylamt (AS 116) im Umstand, dass der Beschwerdeführer widersprüchlich angab zuletzt mit seinem Vater oder seinem Onkel telefoniert zu haben, keinen derart gravierenden Widerspruch sieht. Es ist nicht auszuschließen, dass sich der Beschwerdeführer einfach versprochen hat, zumal aus dem Umstand mit wem er zuletzt gesprochen bzw. nicht gesprochen hat, sich für ihn kein Gewinn ziehen lässt, und er darüber hinaus auch angegeben hat, dass sein Vater kein Telefon besitzt (AS 65), was eine zufällige Anwesenheit des Vaters bei seinem ca. 10 km entfernt wohnenden Onkel (AS 67) für ein Gespräch voraussetzen würde.
Angesichts dieser Erwägungen gelangt der Asylgerichtshof ebenso wie bereits das Bundesasylamt zur Überzeugung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer aus Grundsstücksstreitigkeiten resultierenden Bedrohungssituation unglaubwürdig ist.
Die Feststellungen zu seinem persönlichen Umfeld im Herkunftsstaat (II.2.1.3 iVm I.2.1.3) und in Österreich (II.2.1.5 iVm I.2.1.5) ergeben sich aus den diesbezüglich Angaben im Verfahren. Die Angaben (AS 49- - 53, 59) waren stringent und es ist kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Herkunft oder den Lebensunterhalt in Pakistan falsche Angaben hätten machen sollen. Darüber hinaus findet das diesbezügliche Vorbringen auch in den Länderfeststellungen (II.2.2.2 Lebensverhältnisse) Deckung, wonach ein Großteil der Pakistaner in der Landwirtschaft tätig ist. Ebenso handelt es sich bei den Arain, denen auch der Beschwerdeführer angehört, laut Wikipedia um eine vorwiegend in der Landwirtschaft tätige moslemische Kaste / Volksgruppe aus dem Punjab (Zugriff am 16.04.2012: http://en.wikipedia.org/wiki/Arain).Die Feststellungen zu seinem persönlichen Umfeld im Herkunftsstaat (römisch zwei.2.1.3 in Verbindung mit römisch eins.2.1.3) und in Österreich (römisch zwei.2.1.5 in Verbindung mit römisch eins.2.1.5) ergeben sich aus den diesbezüglich Angaben im Verfahren. Die Angaben (AS 49- - 53, 59) waren stringent und es ist kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Herkunft oder den Lebensunterhalt in Pakistan falsche Angaben hätten machen sollen. Darüber hinaus findet das diesbezügliche Vorbringen auch in den Länderfeststellungen (römisch zwei.2.2.2 Lebensverhältnisse) Deckung, wonach ein Großteil der Pakistaner in der Landwirtschaft tätig ist. Ebenso handelt es sich bei den Arain, denen auch der Beschwerdeführer angehört, laut Wikipedia um eine vorwiegend in der Landwirtschaft tätige moslemische Kaste / Volksgruppe aus dem Punjab (Zugriff am 16.04.2012: http://en.wikipedia.org/wiki/Arain).
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (II.2.1.4 iVm I.2.1.4) ergeben sich aus seinen persönlichen Angaben, wonach er keine gesundheitlichen Probleme habe (AS 47), sowie dem vorliegenden Verwaltungsakt, aus dem sich ebenso kein Hinweis auf einen problematischen Gesundheitszustand ergibt.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (römisch zwei.2.1.4 in Verbindung mit römisch eins.2.1.4) ergeben sich aus seinen persönlichen Angaben, wonach er keine gesundheitlichen Probleme habe (AS 47), sowie dem vorliegenden Verwaltungsakt, aus dem sich ebenso kein Hinweis auf einen problematischen Gesundheitszustand ergibt.
Länderquellen
Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat Pakistan ergeben sich aus den angeführten Erkenntnisquellen. Hierbei wurden aktuelle großteils aus dem Jahr 2011 und 2012 stammende Berichte verschiedener staatlicher Spezialbehörden, etwa der Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes ebenso herangezogen, wie auch Berichte von Nichtregierungsorganisationen, wie etwa von Amnesty international oder dem Internal Displacement Monitoring Center. Darüber hinaus liegen der aktuellen Länderanalyse der Staatendokumentation zahlreiche Berichte zu Grunde wie etwa auch der aktuelle Bericht des US Departement of State, Berichte der BBC oder von Freedom House. Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Plausibilität der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für den Asylgerichtshof kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Diese herangezogenen aktuellen Berichte liefern im Wesentlichen kein anderes Bild der Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers als jene Quellen, welche bereits im Verwaltungsverfahren vom Bundesasylamt vorgehalten wurden, und denen nicht substantiiert entgegengetreten wurde.
Im Gegenteil, die Stellungnahme des Beschwerdeführers hinsichtlich der Korruption in Pakistan deckt sich mit den diesbezüglichen Länderfeststellungen.
Rechtliche Beurteilung
Grundlagen
Art. 129f Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930 idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.Artikel 129 f, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.
Gemäß § 9 Abs. 1 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Abs. 3 oder 3a leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 (lit. a), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 (lit. b), entschiedener Sache gemäß § 68 AVG (lit. c) oder der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a (Abs 3a) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Absatz 3, oder 3a leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, (Litera a,), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, (Litera b,), entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG (Litera c,) oder der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a (Absatz 3 a,) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.
§ 22 Abs. 1 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.
Gemäß § 23 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
ad § 3 AsylG 2005ad Paragraph 3, AsylG 2005
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß Abs. 3 lit. cit. ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat (Ziffer 2).Gemäß Absatz 3, lit. cit. ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat (Ziffer 2).
Gemäß Abs. 5 lit. cit. ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Absatz 5, lit. cit. ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, BGBl Nr. 78/1974 (GFK), ist eine Person Flüchtling, wenn sie sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (GFK), ist eine Person Flüchtling, wenn sie sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will.
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Peson in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132; 09.03.1999, 98/01/0370).Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Peson in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132; 09.03.1999, 98/01/0370).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011; 21.09.2000, 2000/20/0241; 14.11.1999, 99/01/0280).Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011; 21.09.2000, 2000/20/0241; 14.11.1999, 99/01/0280).
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Zurechnungssubjekt der Verfolgungsgefahr ist der Heimatstaat bzw bei Staatenlosen der Staat des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes. Daher muss die Verfolgungsgefahr bzw die wohlbegründete Furcht davor im gesamten Gebiet des Herkunftsstaates bestehen (vgl. VwGH 19.04.2001, 99/20/0273; 22.12.1999, 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E 09.09.1993, 93/01/0284; E 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Herkunftsstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E 16.06.1994, 94/19/0183; E 18.02.1999, 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Zurechnungssubjekt der Verfolgungsgefahr ist der Heimatstaat bzw bei Staatenlosen der Staat des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes. Daher muss die Verfolgungsgefahr bzw die wohlbegründete Furcht davor im gesamten Gebiet des Herkunftsstaates bestehen vergleiche VwGH 19.04.2001, 99/20/0273; 22.12.1999, 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E 09.09.1993, 93/01/0284; E 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Herkunftsstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E 16.06.1994, 94/19/0183; E 18.02.1999, 98/20/0468).
Eine dem Staat zurechenbare Verfolgungsgefahr liegt nicht nur dann vor, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern es kann eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diese - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte (VwGH 21.09.2000, 98/20/0434). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann aber nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793). In Fällen, in denen der Herkunftsstaat des Asylwerbers aus Konventionsgründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren, kommt auch einer primär kriminell motivierten Verfolgung seitens Dritter asylrelevanter Charakter zu (VwGH 13.11.2001, 2000/01/0098). In diesen Fällen einer nicht von staatlichen Stellen ausgehenden Verfolgung ist es nicht zwingend erforderlich, dass Betroffene bereits einen aussichtslosen Versuch unternommen haben bei staatlichen Stellen Schutz zu suchen, wenn von vornherein klar ist, dass die staatlichen Stellen vor Verfolgung nicht schützen wollen oder können (VwGH 24.06.1999, 98/20/0574).
Es ist nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt wurden, eine wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung ist vielmehr bereits schon dann anzunehmen, wenn Verfolgungshandlungen im Lichte der speziellen Situation des Flüchtlings unter Berücksichtigung der Gesamtsituation im Verfolgerstaat mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu befürchten wären (VwGH E 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555).
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose, im Rahmen derer Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, ein wesentliches Indiz für eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein können, abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; 09.03.1999, 98/01/0318). Die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht, wobei jedoch die Umstände im Einzelfall notwendigerweise Berücksichtigung zu finden haben (VwGH 19.10.2000, 98/20/0430, E 07.11.1995, 94/20/0793).Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose, im Rahmen derer Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, ein wesentliches Indiz für eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein können, abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; 09.03.1999, 98/01/0318). Die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht, wobei jedoch die Umstände im Einzelfall notwendigerweise Berücksichtigung zu finden haben (VwGH 19.10.2000, 98/20/0430, E 07.11.1995, 94/20/0793).
Eine inländische Fluchtalternative liegt vor, wenn Asylsuchende, die in Teilen ihres Herkunftslandes einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind, in anderen Landesteilen frei von Furcht vor Verfolgung leben können und ihnen die Inanspruchnahme inländischen Schutzes in diesen Landesteilen auch zumutbar ist (VwGH E 15.03.2001, 99/20/0134), wobei das einer inländischen Fluchtalternative innewohnende Zumutbarkeitskalkül voraussetzt, dass die betroffene Person im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539).
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung unter III.2 ausgeführt, erachtet der Asylgerichtshof das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund - Bedrohungssituation wegen Grundstücksstreitigkeiten - als unglaubwürdig und somit als gänzlich unwahr, weshalb dieses entsprechend der VwGH-Judikatur (VwGH E 09.05.1996, 95/20/0380) einer rechtlichen Beurteilung nicht zu Grunde zu legen ist, da es von vorneherein nicht geeignet ist, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen.Wie im Rahmen der Beweiswürdigung unter römisch drei.2 ausgeführt, erachtet der Asylgerichtshof das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund - Bedrohungssituation wegen Grundstücksstreitigkeiten - als unglaubwürdig und somit als gänzlich unwahr, weshalb dieses entsprechend der VwGH-Judikatur (VwGH E 09.05.1996, 95/20/0380) einer rechtlichen Beurteilung nicht zu Grunde zu legen ist, da es von vorneherein nicht geeignet ist, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen.
Eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK liegt somit nicht vor und es braucht daher auf die Frage der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der staatlichen Organe vor derartigen Bedrohungen sowie des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mehr eingegangen werden.Eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK liegt somit nicht vor und es braucht daher auf die Frage der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der staatlichen Organe vor derartigen Bedrohungen sowie des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mehr eingegangen werden.
Rechtlich folgt aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne der GFK ist, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen ist.Rechtlich folgt aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne der GFK ist, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen ist.
ad § 8 AsylG 2005ad Paragraph 8, AsylG 2005
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Abs. 2 lit. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden.Gemäß Absatz 2, lit. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden.
§ 8 AsylG 2005 entspricht in seinem wesentlichen Regelungsgehalt dem bisherigen § 8 AsylG 1997, welcher auf § 57 Fremdengesetz verwies. Zur Auslegung der nunmehr ohne Verweis zusammengefassten Bestimmung ist entsprechend dem Judikat des Verwaltungsgerichtshofes zur damaligen Neufassung von § 57 FrG (VwGH E 16.07.2003, 2003/01/0059) die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002, heranzuziehen.Paragraph 8, AsylG 2005 entspricht in seinem wesentlichen Regelungsgehalt dem bisherigen Paragraph 8, AsylG 1997, welcher auf Paragraph 57, Fremdengesetz verwies. Zur Auslegung der nunmehr ohne Verweis zusammengefassten Bestimmung ist entsprechend dem Judikat des Verwaltungsgerichtshofes zur damaligen Neufassung von Paragraph 57, FrG (VwGH E 16.07.2003, 2003/01/0059) die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, und Paragraph 57, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, heranzuziehen.
Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung (für viele VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Dabei ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose, für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen, wobei etwaige bis dato aufgetretene Verstöße in der in § 8 AsylG iVm § 50 FPG umschriebenen Art durch den betreffenden Staat zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung (für viele VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Dabei ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose, für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen, wobei etwaige bis dato aufgetretene Verstöße in der in Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG umschriebenen Art durch den betreffenden Staat zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (für viele VwGH 26.06.1997, 95/21/0294), wobei die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates jenen entsprechen, die von der Rechtsprechung für die Zurechnung privater Verfolgungshandlungen an den Staat bei der Gewährung von Asyl gestellt wurden (VwGH E 08.06.2000, 2000/20/0141).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen. Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 27.02.2001, 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen. Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 27.02.2001, 98/21/0427).
Herrscht in einem Staat jedoch eine allgemeine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat jedoch eine allgemeine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Auf dem Boden der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und des Verwaltungsgerichtshofes kann die Abschiebung eines Fremden in besonderen, exzeptionellen Fällen einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellen und folglich unzulässig sein, auch wenn die Quelle der Gefahr auf Faktoren beruht, die weder direkt noch indirekt die Verantwortung der Behörden des Zielstaates auslösen oder die, isoliert betrachtet, für sich allein nicht gegen die Standards des Art. 3 EMRK verstoßen (hiezu grundlegend VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 unter Bezugnahme auf einschlägige EGMR-Judiaktur). Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453), wobei die verschiedenen materiellen Gesichtspunkte menschlicher Existenz etwa Nahrung und Unterkunft, sowie die Verhältnisse der betreffenden Person sowohl im Zielstaat der Abschiebung als auch in Österreich zu berücksichtigen sind (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).Auf dem Boden der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und des Verwaltungsgerichtshofes kann die Abschiebung eines Fremden in besonderen, exzeptionellen Fällen einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK darstellen und folglich unzulässig sein, auch wenn die Quelle der Gefahr auf Faktoren beruht, die weder direkt noch indirekt die Verantwortung der Behörden des Zielstaates auslösen oder die, isoliert betrachtet, für sich allein nicht gegen die Standards des Artikel 3, EMRK verstoßen (hiezu grundlegend VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 unter Bezugnahme auf einschlägige EGMR-Judiaktur). Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453), wobei die verschiedenen materiellen Gesichtspunkte menschlicher Existenz etwa Nahrung und Unterkunft, sowie die Verhältnisse der betreffenden Person sowohl im Zielstaat der Abschiebung als auch in Österreich zu berücksichtigen sind (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).
Wie bereits oben unter IV.2 ausgeführt, gelangt der Asylgerichtshof zur Ansicht, dass eine Verfolgung im Sinne der GFK nicht vorliegt. Es bleibt daher zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Herkunftsstaat Pakistan einer Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 unterworfen zu werden.Wie bereits oben unter römisch vier.2 ausgeführt, gelangt der Asylgerichtshof zur Ansicht, dass eine Verfolgung im Sinne der GFK nicht vorliegt. Es bleibt daher zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Herkunftsstaat Pakistan einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 unterworfen zu werden.
Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen (siehe II.2.2.1 Allgemeine Lage) als zumutbar angenommen werden. Der Asylgerichtshof verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen (ohne Hinzutreten von besonderen Umständen) dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Ein im Vergleich zu den Ländern der Europäischen Union niedrigerer Lebensstandard reicht noch nicht aus, eine Gefährdung der Existenzgrundlage im Sinne des Art. 3 EMRK anzunehmen.Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen (siehe römisch zwei.2.2.1 Allgemeine Lage) als zumutbar angenommen werden. Der Asylgerichtshof verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen (ohne Hinzutreten von besonderen Umständen) dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Ein im Vergleich zu den Ländern der Europäischen Union niedrigerer Lebensstandard reicht noch nicht aus, eine Gefährdung der Existenzgrundlage im Sinne des Artikel 3, EMRK anzunehmen.
Der Beschwerdeführer ist ein gesunder junger Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann, zumal der Beschwerdeführer auch vor seiner Ausreise aus Pakistan in der familiären Landwirtschaft tätig war. Aus dem Akt ergeben sich auch keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Familienverband keine Aufnahme mehr finden würde. Ebenso kommt der Beschwerdeführer aus dem Norden des Punjab und somit nicht aus einem von den Überschwemmungen extrem zerstörten Gebiet.
Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein wird, seine dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine ausweglose existenzbedrohende Situation geraten würde.
Eine lebensbedrohende Erkrankung oder einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen könnte, hat der Beschwerdeführer ebenso wenig behauptet oder bescheinigt.Eine lebensbedrohende Erkrankung oder einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK darstellen könnte, hat der Beschwerdeführer ebenso wenig behauptet oder bescheinigt.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann ferner auch nicht davon gesprochen werden, dass praktisch jedem, der nach Pakistan abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann ferner auch nicht davon gesprochen werden, dass praktisch jedem, der nach Pakistan abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene.
Ebenso deutet bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände auch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in den Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre.
Zusammenfassend finden sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat, mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit, einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 AsylG 2005 ausgesetzt wäre, womit die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen ist.Zusammenfassend finden sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat, mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit, einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 ausgesetzt wäre, womit die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen ist.
ad § 10 AsylG 2005ad Paragraph 10, AsylG 2005
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß Abs. 2 lit. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Ziffer 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit.a), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit.b), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit.c), der Grad der Integration (lit.d), die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit.e), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit.f), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit.g), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit.h) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (lit.i).Gemäß Absatz 2, lit. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer 1) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Litera c,), der Grad der Integration (Litera d,), die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Litera i,).
Gemäß Abs. 3 lit. cit. ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Absatz 3, lit. cit. ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß Abs. 4 lit. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Absatz 4, lit. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß Abs. 5 lit. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Absatz 5, lit. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Abs. 6 lit. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Absatz 6, lit. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß Abs. 7 lit. cit. gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und der Fremde hat binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Absatz 7, lit. cit. gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und der Fremde hat binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß Abs. 8 lit. cit. ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Absatz 8, lit. cit. ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994 Kroon ua. / NL, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (VwGH 08.09.2010, 2008/01/0551; EGMR 22.07.2010, P.B. und J.S. / A; 13.06.1979, Marckx / B; 22.04.1997, X. Y. und Z. /Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994 Kroon ua. / NL, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (VwGH 08.09.2010, 2008/01/0551; EGMR 22.07.2010, P.B. und J.S. / A; 13.06.1979, Marckx / B; 22.04.1997, römisch zehn. Y. und Z. /
GB).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen (vgl. VwGH 21.01.2006, 2002/20/0423). Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Eine generelle Aussage, bis zu welchem Verwandtschaftsgrad der grundrechtliche Schutz reicht, lässt sich - soweit ersichtlich - der Straßburger Rechtsprechung nicht entnehmen. Bereits anerkannt wurde in der bisherigen Spruchpraxis das Verhältnis zwischen Enkel und Großeltern, geschwisterliche Beziehungen sowie die Beziehung zwischen Onkel bzw Tante zu Neffen bzw Nichten." (Baumgartner, ÖJZ 1998, 761ff mit Judikaturnachweisen). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen vergleiche VwGH 21.01.2006, 2002/20/0423). Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Eine generelle Aussage, bis zu welchem Verwandtschaftsgrad der grundrechtliche Schutz reicht, lässt sich - soweit ersichtlich - der Straßburger Rechtsprechung nicht entnehmen. Bereits anerkannt wurde in der bisherigen Spruchpraxis das Verhältnis zwischen Enkel und Großeltern, geschwisterliche Beziehungen sowie die Beziehung zwischen Onkel bzw Tante zu Neffen bzw Nichten." (Baumgartner, ÖJZ 1998, 761ff mit Judikaturnachweisen). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell Sisojeva u.a. / LV, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen kann jedoch eine vom Staat getroffene Ausweisungsentscheidung auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem GastlandNach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell Sisojeva u.a. / LV, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen kann jedoch eine vom Staat getroffene Ausweisungsentscheidung auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland
zugebracht (EGMR Urteil 16.06.2005, Sisojeva u.a. . LV) oder
besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (EGMR 30.11.1999 Baghli / F; VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (EGMR 30.11.1999 Baghli / F; VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban / BRD; 07.10.2004, Dragan / BRD; 16.06.2005, Sisojeva u.a. / LV), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyazi / GB). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban / BRD; 07.10.2004, Dragan / BRD; 16.06.2005, Sisojeva u.a. / LV), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen vergleiche VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyazi / GB). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes vergleiche VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).
Eine Maßnahme ist dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig, weshalb dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. EGMR 18.02.1991, Moustaquim / B; VfGH 29.9.2007, B 328/07).Eine Maßnahme ist dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig, weshalb dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche EGMR 18.02.1991, Moustaquim / B; VfGH 29.9.2007, B 328/07).
Die Abwägung der betroffenen Rechtsgüter bei der Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes ist immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail abzustellen. Eine Ausweisung hat daher immer dann zu unterbleiben, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Der Beschwerdeführer lebt seit März 2012 in Österreich und hat hier keine familiären Anknüpfungspunkte.
Es liegt somit in Österreich kein vom Schutzgehalt des Art. 8 EMRK umfasstes Familienleben vor.Es liegt somit in Österreich kein vom Schutzgehalt des Artikel 8, EMRK umfasstes Familienleben vor.
Es liegen im gegenständlichen Fall aber auch keine zu berücksichtigenden Interessen in Bezug auf das Privatleben des Beschwerdeführers - etwa besondere soziale oder wirtschaftliche Beziehungen in Österreich - vor, welche einer Ausweisung entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer reiste im März 2012 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel in Österreich. Sein bisheriger Aufenthalt stützte sich ausschließlich auf das Asylrecht. Durch den gerade einmal rund 2-zweimonatigen Aufenthalt hier in Österreich ist auch nicht von einer Prävalenz der hier bestehenden Bindungen zu Österreich gegenüber jenen zum Herkunftsstaat auszugehen. Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Pakistan verbracht und wurde dort auch sozialisiert. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Zudem lebt noch mehrer engere Familienangehörige des Beschwerdeführers in Pakistan. Im Gegensatz hierzu ist der Beschwerdeführer erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig und hat hier keine weiteren Anknüpfungspunkte.
Im Rahmen einer Gesamtschau kann daher nicht festgestellt werden, dass die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen am Schutz der öffentlichen Ordnung überwiegen würden, weshalb die Ausweisung des Beschwerdeführers zulässig und die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen ist.Im Rahmen einer Gesamtschau kann daher nicht festgestellt werden, dass die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen am Schutz der öffentlichen Ordnung überwiegen würden, weshalb die Ausweisung des Beschwerdeführers zulässig und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen ist.
Ad Spruchpunkt II - § 38 AsylG 2005Ad Spruchpunkt römisch zwei - Paragraph 38, AsylG 2005
Gemäß § 38 Abs.1 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Berufung gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt (Z1); sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte; dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat (Z2); der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht ha (Z3); der Asylwerber keine Verfolgungsgründe vorgebracht hat (Z4); das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Z5); oder gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist (Z6).Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Berufung gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt (Z1); sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte; dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat (Z2); der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht ha (Z3); der Asylwerber keine Verfolgungsgründe vorgebracht hat (Z4); das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Z5); oder gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist (Z6).
Wie sich aus dem Spruch in Zusammenschau mit der Begründung zu Spruchpunkt IV des Bescheides (AS 130) ergibt, stützte das Bundesasylamt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Verfahren auf § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 und hatte somit auf der Grundlage des erstinstanzlichen Ermittlungsergebnisses zu beurteilen, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.Wie sich aus dem Spruch in Zusammenschau mit der Begründung zu Spruchpunkt römisch vier des Bescheides (AS 130) ergibt, stützte das Bundesasylamt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Verfahren auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 und hatte somit auf der Grundlage des erstinstanzlichen Ermittlungsergebnisses zu beurteilen, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.
Die Voraussetzungen dafür, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 auf Grund der Beschwerde gegen diese Aberkennung aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vorgelegen sind. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder wenn er das Ermessen, das § 38 Abs. 1 AsylG 2005 dem Bundesasylamt einräumt, anders geübt hätte. Bei der Entscheidung über die Beschwerde kommt dem Asylgerichtshof das Ermessen zu, das zunächst dem Bundesasylamt zugekommen ist (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage [2004] 923, E 186a zu § 66 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Die Voraussetzungen dafür, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 auf Grund der Beschwerde gegen diese Aberkennung aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vorgelegen sind. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder wenn er das Ermessen, das Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 dem Bundesasylamt einräumt, anders geübt hätte. Bei der Entscheidung über die Beschwerde kommt dem Asylgerichtshof das Ermessen zu, das zunächst dem Bundesasylamt zugekommen ist vergleiche die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage [2004] 923, E 186a zu Paragraph 66, AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Zur Auslegung des § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden § 6 Z 3 Asylgesetz 1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 (in der Folge: AsylG 1997) heranzuziehen. Dieser Judikatur zufolge erfasste § 6 Z 3 AsylG 1997 nur Fälle qualifizierter (offensichtlicher) Unglaubwürdigkeit. Die bloße "schlichte" Unglaubwürdigkeit war hingegen kein entscheidungswesentliches Begründungselement (VwGH 07.09.2000, 99/01/0273; 22.05.2001, 2000/01/0294; 07.06.2001, 99/20/0429;Zur Auslegung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden Paragraph 6, Ziffer 3, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (in der Folge: AsylG 1997) heranzuziehen. Dieser Judikatur zufolge erfasste Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 nur Fälle qualifizierter (offensichtlicher) Unglaubwürdigkeit. Die bloße "schlichte" Unglaubwürdigkeit war hingegen kein entscheidungswesentliches Begründungselement (VwGH 07.09.2000, 99/01/0273; 22.05.2001, 2000/01/0294; 07.06.2001, 99/20/0429;
19.07.2001, 99/20/0385; 21.08.2001, 2000/01/0214; 31.05.2001, 2000/20/0496; 31.01.2002, 2001/20/0381; 11.06.2002, 2001/01/0266;
22.12.2005, 2003/20/0205).
Die Feststellung einer solchen offensichtlichen Tatsachenwidrigkeit setzt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur ident formulierten Ziffer 3 des § 6 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 (für viele: VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214) voraus, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 nur dann als erfüllt angenommen werden kann, wenn Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich quasi "aufdrängen", der (die) dazu führende(n) Gesichtspunkt(e) muss (müssen) klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" (zB. fehlende Kenntnis der behaupteten Stammessprache) substantiell unbestritten bleiben. Im Ergebnis setzt die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" somit voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht.Die Feststellung einer solchen offensichtlichen Tatsachenwidrigkeit setzt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur ident formulierten Ziffer 3 des Paragraph 6, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (für viele: VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214) voraus, dass der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 nur dann als erfüllt angenommen werden kann, wenn Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich quasi "aufdrängen", der (die) dazu führende(n) Gesichtspunkt(e) muss (müssen) klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" (zB. fehlende Kenntnis der behaupteten Stammessprache) substantiell unbestritten bleiben. Im Ergebnis setzt die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" somit voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht.
Es kann typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, 2001/20/0442), wobei die Einschätzung, dass die geltend gemachten Fluchtgründe offensichtlich wahrheitswidrig sind, eine diesbezüglich nachvollziehbare und schlüssige Beweiswürdigung voraussetzen (VwGH 22.12.2005, 2003/20/0205).
Das Bundesasylamt begründet die Heranziehung des § 38 Abs. 1 Z 5AsylG 2005 in Spruchpunkt IV nach umfangreicher Zitierung der Judikatur wie folgt (AS 133 [BS 57]):Das Bundesasylamt begründet die Heranziehung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5 A, s, y, l, G, 2005 in Spruchpunkt römisch vier nach umfangreicher Zitierung der Judikatur wie folgt (AS 133 [BS 57]):
"Sie haben eine Bedrohungssituation behauptet, die sich letztlich deshalb relativiert hat, weil Sie diese nicht einmal ansatzweise zu untermauern vermochten und in Wahrheit nichts auf eine Gefährdung Ihrer Person hindeutet. Nachdem Sie eine Ihre Person betreffende Bedrohungssituation behauptet haben, wäre es im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflicht jedoch von Ihnen zu erwarten gewesen, dass Sie dazu auch konkrete, Ihre Person betreffende Angaben zu machen vermocht und auch gemacht hätten. Wirkt eine Partei im Ermittlungsverfahren nicht mit, steht es der Behörde frei, aus diesem Verhalten gemäß § 45 Abs 2 und 46 AVG im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung negative Schlüsse zu ziehen. Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten (vgl die in Hauer/Leukauf, Handbuch des Verwaltungsverfahrens5, Seite 300 f, wiedergegebene hg Rechtsprechung). (VwGH 12. 5. 1999, 98/01/0467)"Sie haben eine Bedrohungssituation behauptet, die sich letztlich deshalb relativiert hat, weil Sie diese nicht einmal ansatzweise zu untermauern vermochten und in Wahrheit nichts auf eine Gefährdung Ihrer Person hindeutet. Nachdem Sie eine Ihre Person betreffende Bedrohungssituation behauptet haben, wäre es im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflicht jedoch von Ihnen zu erwarten gewesen, dass Sie dazu auch konkrete, Ihre Person betreffende Angaben zu machen vermocht und auch gemacht hätten. Wirkt eine Partei im Ermittlungsverfahren nicht mit, steht es der Behörde frei, aus diesem Verhalten gemäß Paragraph 45, Absatz 2 und 46 AVG im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung negative Schlüsse zu ziehen. Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten vergleiche die in Hauer/Leukauf, Handbuch des Verwaltungsverfahrens5, Seite 300 f, wiedergegebene hg Rechtsprechung). (VwGH 12. 5. 1999, 98/01/0467)
Im konkreten Fall ist eine qualifizierte Unglaubwürdigkeit Ihres gesamten Vorbringens als erwiesen anzusehen. Sie vermochten die von Ihnen behauptete Bedrohungssituation trotz eingehender Befragung nicht einmal ansatzweise so zu schildern, wie es bei angenommenem Wahrheitsgehalt des Vorbringens jedenfalls angenommen werden muss und führten auch durch Ihre allgemeinen Angaben über Ihre Lebensumstände in Indien jegliche Bedrohung ad absurdum.
Das Bundesasylamt geht aufgrund der im Rahmen der Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen allein schon in einer Gesamtbetrachtung Ihrer niederschriftlichen Angaben und Ihrer Behauptungen zweifelsfrei davon aus, dass die geforderten Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Z. 5 erfüllt sind."Das Bundesasylamt geht aufgrund der im Rahmen der Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen allein schon in einer Gesamtbetrachtung Ihrer niederschriftlichen Angaben und Ihrer Behauptungen zweifelsfrei davon aus, dass die geforderten Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, erfüllt sind."
Diese Begründung zeigt aber deutlich, dass das Bundesasylamt davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich eine Bedrohungssituation geschildert hat, diese aber - wie auch der Asylgerichtshof - für nicht glaubwürdig hält. Dies stellt aber keine qualifizierte Unglaubwürdigkeit im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dar. Zumal, wenn man die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt I für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers heranzieht, festzuhalten ist, dass sich das Bundesasylamt mit den Angaben des Beschwerdeführers ausführlich und detailliert auseinandersetzt (AS 115 - 117 [BS 39 - 41]). Die Beweiswürdigung basiert auf im Zuge der Einvernahmen gemachten (zum Teil vermeintlichen) Widersprüchen (AS 116), und Unplausibilitäten (AS 116, 117), Unwissenheiten (AS 116) sowie des persönlichen Eindrucks in der Einvernahme (AS 117).Diese Begründung zeigt aber deutlich, dass das Bundesasylamt davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich eine Bedrohungssituation geschildert hat, diese aber - wie auch der Asylgerichtshof - für nicht glaubwürdig hält. Dies stellt aber keine qualifizierte Unglaubwürdigkeit im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dar. Zumal, wenn man die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt römisch eins für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers heranzieht, festzuhalten ist, dass sich das Bundesasylamt mit den Angaben des Beschwerdeführers ausführlich und detailliert auseinandersetzt (AS 115 - 117 [BS 39 - 41]). Die Beweiswürdigung basiert auf im Zuge der Einvernahmen gemachten (zum Teil vermeintlichen) Widersprüchen (AS 116), und Unplausibilitäten (AS 116, 117), Unwissenheiten (AS 116) sowie des persönlichen Eindrucks in der Einvernahme (AS 117).
Zusammenfassend kann daher von einer "offensichtlichen Tatsachenwidrigkeit" des Vorbringens des Beschwerdeführers auch vor dem Länderhintergrund von Pakistan nicht ausgegangen werden. Dass die beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes die Annahme einer "schlichten" Unglaubwürdigkeit allerdings tragen, wurde bereits oben ausgeführt.
Da sich darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass ein anderer Tatbestand des § 38 Abs. 1 AsylG 2005 erfüllt wäre, war Spruchteil IV des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Da sich darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass ein anderer Tatbestand des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 erfüllt wäre, war Spruchteil römisch vier des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Im gegenständlichen Fall konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt wurde und sich auch aus der Beschwerde nichts Gegenteiliges ergab. Weder war der Sachverhalt ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Identität, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, SpruchpunktbehebungZuletzt aktualisiert am
27.04.2012