Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D12 425378-1/2012/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2012, FZ. 11 15.661-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2012, FZ. 11 15.661-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 und 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I 38/2011 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 38 Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I 38/2011, ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 26.08.2012 aufzuschieben.römisch zwei. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011,, ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 26.08.2012 aufzuschieben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, reiste am 27.12.2011 gemeinsam mit seiner Ehefrau, XXXX, und dem gemeinsamen Sohn, XXXX, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, reiste am 27.12.2011 gemeinsam mit seiner Ehefrau, römisch 40 , und dem gemeinsamen Sohn, römisch 40 , illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Dazu wurde er am 28.12.2011 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an XXXX zu heißen und amXXXX geboren zu sein. Er habe seinen Herkunftsstaat verlassen, da sein Leben und das Leben seiner Familie in Gefahr sei. Der Beschwerdeführer habe in Georgien gearbeitet und gleichzeitig einen Autohandel geführt. Ein Freund habe aus Europa gebrauchte Autos geschickt, welche der Beschwerdeführer in Georgien auf speziellen Automärkten an Wochenenden verkauft habe. Dort habe der Beschwerdeführer einen gewissen XXXX kennengelernt. Dieser habe ihm erzählt, dass sein reicher und einflussreicher Verwandter mit teuren Jeeps handle und er habe dem Beschwerdeführer die Mitarbeit angeboten. Sie haben in Häfen in BATUMI und POTI Autos abgeholt und diese nach TIFLIS transportiert und dort verkauft. Der Beschwerdeführer habe für seine geleistete Arbeit und jedes verkaufte Auto einen gewissen Geldbetrag bekommen. Ungefähr am 25.06.2011 sei XXXX verschwunden und habe einen hohen Geldbetrag, ca. 80.000,-- US- Dollar unterschlagen. Der Auftraggeber, ein reicher Verwandter von XXXX, habe das Geld zurück haben wollen und habe den Beschwerdeführer unter Druck gesetzt. Da ihm der Beschwerdeführer den Aufenthaltsort von XXXX nicht nennen habe können, habe der Auftraggeber das Geld vom Beschwerdeführer verlangt. Der Beschwerdeführer habe eine derartig hohe Geldsumme aber nicht auftreiben können. Ab Mitte September 2011 sei er von diesen Leuten massiv bedroht worden. Am Tifliser See seien der Beschwerdeführer und sein Sohn mit Waffen bedroht worden. Aus Angst vor diesen Leuten habe sich der Beschwerdeführer zur Flucht entschlossen.Dazu wurde er am 28.12.2011 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an römisch 40 zu heißen und amXXXX geboren zu sein. Er habe seinen Herkunftsstaat verlassen, da sein Leben und das Leben seiner Familie in Gefahr sei. Der Beschwerdeführer habe in Georgien gearbeitet und gleichzeitig einen Autohandel geführt. Ein Freund habe aus Europa gebrauchte Autos geschickt, welche der Beschwerdeführer in Georgien auf speziellen Automärkten an Wochenenden verkauft habe. Dort habe der Beschwerdeführer einen gewissen römisch 40 kennengelernt. Dieser habe ihm erzählt, dass sein reicher und einflussreicher Verwandter mit teuren Jeeps handle und er habe dem Beschwerdeführer die Mitarbeit angeboten. Sie haben in Häfen in BATUMI und POTI Autos abgeholt und diese nach TIFLIS transportiert und dort verkauft. Der Beschwerdeführer habe für seine geleistete Arbeit und jedes verkaufte Auto einen gewissen Geldbetrag bekommen. Ungefähr am 25.06.2011 sei römisch 40 verschwunden und habe einen hohen Geldbetrag, ca. 80.000,-- US- Dollar unterschlagen. Der Auftraggeber, ein reicher Verwandter von römisch 40 , habe das Geld zurück haben wollen und habe den Beschwerdeführer unter Druck gesetzt. Da ihm der Beschwerdeführer den Aufenthaltsort von römisch 40 nicht nennen habe können, habe der Auftraggeber das Geld vom Beschwerdeführer verlangt. Der Beschwerdeführer habe eine derartig hohe Geldsumme aber nicht auftreiben können. Ab Mitte September 2011 sei er von diesen Leuten massiv bedroht worden. Am Tifliser See seien der Beschwerdeführer und sein Sohn mit Waffen bedroht worden. Aus Angst vor diesen Leuten habe sich der Beschwerdeführer zur Flucht entschlossen.
Am 30.12.2011 wurde dem Beschwerdeführer eine Mitteilung gemäß § 28 AsylG ausgehändigt, wonach Konsultationen mit Polen Tschechien, Slowakei und Ungarn gemäß der Dublin II Verordnung geführt werden.Am 30.12.2011 wurde dem Beschwerdeführer eine Mitteilung gemäß Paragraph 28, AsylG ausgehändigt, wonach Konsultationen mit Polen Tschechien, Slowakei und Ungarn gemäß der Dublin römisch zwei Verordnung geführt werden.
Sowohl das polnische, ungarische und slowakische Dublinbüro teilten mit, dass der Beschwerdeführer in diesen Ländern unbekannt sei.
Mit Schreiben vom 30.01.2012 teilte das tschechische Dublinbüro mit, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 bei der tschechischen Botschaft in TILFIS um ein Visum angesucht habe, dieses jedoch abgelehnt worden sei.
Der Beschwerdeführer wurde am 06.02.2012 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache von einem Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab zu seiner gesundheitlichen Situation befragt an, er habe nur Nierenschmerzen, sonst aber keine weiteren Krankheiten. Er nehme Medikamente, die er von einem Arzt bekommen habe. In Österreich sei er noch bei keinem Arzt oder im Krankenhaus gewesen. Der Beschwerdeführer sei in Georgien geschlagen worden und habe seither Probleme mit den Nieren. Er sei in Georgien auch behandelt worden. Er habe Nierensteine gehabt. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer ein ärztliches Schreiben vom 19.11.2007 vor.
In Georgien habe der Beschwerdeführer gearbeitet und so seinen Lebensunterhalt verdient. Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung seines ehemaligen Arbeitsgebers vom 15.09.2011 vor, wonach er von September 2007 bis 01.08.2011 als Chauffeur des Generalsdirektors angestellt gewesen sei. Die Reise nach Österreich habe der Beschwerdeführer mit Hilfe seiner Ersparnisse und Unterstützung seines Vaters finanziert. Im Herkunftsstaat leben die Eltern, der Bruder, Tanten, Onkel und Cousins des Beschwerdeführers. In Österreich lebe die Schwester seiner Ehefrau, XXXX. Diese sei schon sei acht Jahren in Österreich. Er habe mit seiner Schwägerin nie im gemeinsamen Haushalt gelebt und sei von dieser auch nie finanziell unterstützt worden.In Georgien habe der Beschwerdeführer gearbeitet und so seinen Lebensunterhalt verdient. Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung seines ehemaligen Arbeitsgebers vom 15.09.2011 vor, wonach er von September 2007 bis 01.08.2011 als Chauffeur des Generalsdirektors angestellt gewesen sei. Die Reise nach Österreich habe der Beschwerdeführer mit Hilfe seiner Ersparnisse und Unterstützung seines Vaters finanziert. Im Herkunftsstaat leben die Eltern, der Bruder, Tanten, Onkel und Cousins des Beschwerdeführers. In Österreich lebe die Schwester seiner Ehefrau, römisch 40 . Diese sei schon sei acht Jahren in Österreich. Er habe mit seiner Schwägerin nie im gemeinsamen Haushalt gelebt und sei von dieser auch nie finanziell unterstützt worden.
Der Beschwerdeführer habe am 20.09.2011 den Entschluss gefasst, seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Bis zum 20.09.2011 habe er an seiner Meldeadresse in TIFLIS gelebt. Danach habe er sich bis zu seiner Ausreise am 23.12.2011 gemeinsam mit seiner Familie bei den Eltern seiner Ehefrau aufgehalten. Der Beschwerdeführer habe in keinem anderen Land einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und niemals ein Visum für ein EU- Land beantragt.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er habe von 2009 bis 2011 mit seinem Partner XXXX ein Autogeschäft betrieben. Sie haben Autos, die von Übersee, Amerika und Japan, nach Georgien geschickt worden seien, nach Tiflis transportiert und verkauft. Ein Verwandter von XXXX habe das Ganze finanziert und der Beschwerdeführer habe als Schwarzarbeiter für XXXX gearbeitet. XXXX habe schließlich das ganze Geld unterschlagen und sei verschwunden. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst wo XXXX sei. Man habe ihn aber ständig angerufen und nach seinem Aufenthaltsort gefragt. Der Beschwerdeführer vermute, dass diese Männer, die ihn angerufen haben, Leute vom Verwandten von XXXX gewesen seien. Denn diesem habe das Geschäft zur Gänze gehört. Zum ersten Mal sei er am 25. Juni 2011 telefonisch kontaktiert worden. Der Beschwerdeführer habe sofort versucht XXXX ausfindig zu machen und ihn anzurufen. Dessen Handy sei aber ausgeschalten gewesen. Anfang Juli 2011 sei der Beschwerdeführer nochmals von diesem Menschen angerufen und nach dem Aufenthaltsort von XXXX befragt worden. Am 15. Juli 2011 sei der Beschwerdeführer vor der Eingangstür seines Hauses von zwei Personen angesprochen und aufgefordert worden, ins Auto einzusteigen. Der Beschwerdeführer habe erfahren, dass XXXX auch mit 4 Jeeps verschwunden ist. Sie vermuten, dass XXXX diese Autos verkauft habe oder heimlich nach BAKU oder JEREWAN gefahren sei. Sie haben den Beschwerdeführer abermals gefragt, ob er noch etwas von seinem Aufenthaltsort wisse. Dies habe er verneint. Der Beschwerdeführer habe am 25. Juni 2011 zuletzt mit XXXX telefoniert und ihm mitgeteilt, dass er ihn nicht zum Automarkt begleiten könne. Das sei ihr letztes Gespräch gewesen. Die 4 verschwundenen Autos haben ungefähr US-$ 80.000,-- gekostet. Der Beschwerdeführer habe mit den Kaufverträgen für diese Autos nichts zu tun gehabt und einfach nur beim Transport und Verkauf geholfen. Es habe auch keinen Vertrag zwischen XXXX und dem Beschwerdeführer gegeben, er habe einfach "schwarz" für ihn gearbeitet. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, dass er entweder XXXX ausfindig mache oder diese Summe bezahlen. Die Leute seien sei aggressiv und laut geworden und haben ihm eine Frist, von 10 Tagen gegeben. In diesen 10 Tagen hätte er dieses Problem lösen sollen. Die Leute seien überzeugt gewesen, dass er sein Komplize gewesen sei. Am 25. Juli 2011 haben sie ihn nochmals angerufen und ihm gesagt, dass sie alles über seine Familienmitglieder wissen. Sie wissen, wo er gearbeitet habe. Deswegen habe es keinen Sinn gehabt, sich irgendwo zu verstecken. Sie hätten ihn überall gefunden. Der Beschwerdeführer habe Angst gehabt und sich entschlossen seine Arbeit zu kündigen. Am 01.08.2011 habe er die Kündigung eingereicht. Am 20. September 2011 sei der Beschwerdeführer gerade mit dem Auto und seinem Kind nach Hause gekommen, als er von einer bewaffneten Person angehalten und gezwungen worden sei ins Auto zu steigen und loszufahren. Sie seien zum Tiflissee gefahren. Der Beschwerdeführer habe diese Leute versucht zu überzeugen, dass er unschuldig sei, aber sie haben ihm nicht geglaubt. Sie haben ihn beschimpft und angeschrien und plötzlich habe eine Person die Waffe auf das Kind gehalten und das sei der Punkt gewesen, als er die Fassung verloren habe. Er habe gesagt, dass er alles machen werde was sie verlangen, die ganze Summe bezahlen werde. Sie haben gesagt, dass sie überall ihre Leute hätten. Daher habe er Maßnahmen gegen diese Personen unterlassen sollen. Sie haben ihn zum letzten Mal gewarnt und zum letzten Mal eine Woche Frist gegeben. Dann haben sie ihn und seinen Sohn aus dem Wagen rausgeworfen und sie seien mit einem Taxi nach Hause gefahren. Seine Frau wisse über diesen Vorfall nichts. Zu Hause habe er seiner Frau nur gesagt, dass sie unbedingt, so schnell wie möglich und so weit wie möglich wegfahren müssen. Am gleichen Tag seien sie dann zu seinen Schwiegereltern gefahren. Er habe schon die fixe Entscheidung getroffen, dass er Georgien verlassen müsse. In der Ukraine habe er einen Freund mit dem Namen XXXX. Diesen habe er kontaktiert und er habe Kontakt zu einem Mann namens XXXX hergestellt, der sie am 25.12.2011 in der Ukraine erwartet habe. XXXX habe von der Ukraine aus die Weiterreise organisiert.Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er habe von 2009 bis 2011 mit seinem Partner römisch 40 ein Autogeschäft betrieben. Sie haben Autos, die von Übersee, Amerika und Japan, nach Georgien geschickt worden seien, nach Tiflis transportiert und verkauft. Ein Verwandter von römisch 40 habe das Ganze finanziert und der Beschwerdeführer habe als Schwarzarbeiter für römisch 40 gearbeitet. römisch 40 habe schließlich das ganze Geld unterschlagen und sei verschwunden. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst wo römisch 40 sei. Man habe ihn aber ständig angerufen und nach seinem Aufenthaltsort gefragt. Der Beschwerdeführer vermute, dass diese Männer, die ihn angerufen haben, Leute vom Verwandten von römisch 40 gewesen seien. Denn diesem habe das Geschäft zur Gänze gehört. Zum ersten Mal sei er am 25. Juni 2011 telefonisch kontaktiert worden. Der Beschwerdeführer habe sofort versucht römisch 40 ausfindig zu machen und ihn anzurufen. Dessen Handy sei aber ausgeschalten gewesen. Anfang Juli 2011 sei der Beschwerdeführer nochmals von diesem Menschen angerufen und nach dem Aufenthaltsort von römisch 40 befragt worden. Am 15. Juli 2011 sei der Beschwerdeführer vor der Eingangstür seines Hauses von zwei Personen angesprochen und aufgefordert worden, ins Auto einzusteigen. Der Beschwerdeführer habe erfahren, dass römisch 40 auch mit 4 Jeeps verschwunden ist. Sie vermuten, dass römisch 40 diese Autos verkauft habe oder heimlich nach BAKU oder JEREWAN gefahren sei. Sie haben den Beschwerdeführer abermals gefragt, ob er noch etwas von seinem Aufenthaltsort wisse. Dies habe er verneint. Der Beschwerdeführer habe am 25. Juni 2011 zuletzt mit römisch 40 telefoniert und ihm mitgeteilt, dass er ihn nicht zum Automarkt begleiten könne. Das sei ihr letztes Gespräch gewesen. Die 4 verschwundenen Autos haben ungefähr US-$ 80.000,-- gekostet. Der Beschwerdeführer habe mit den Kaufverträgen für diese Autos nichts zu tun gehabt und einfach nur beim Transport und Verkauf geholfen. Es habe auch keinen Vertrag zwischen römisch 40 und dem Beschwerdeführer gegeben, er habe einfach "schwarz" für ihn gearbeitet. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, dass er entweder römisch 40 ausfindig mache oder diese Summe bezahlen. Die Leute seien sei aggressiv und laut geworden und haben ihm eine Frist, von 10 Tagen gegeben. In diesen 10 Tagen hätte er dieses Problem lösen sollen. Die Leute seien überzeugt gewesen, dass er sein Komplize gewesen sei. Am 25. Juli 2011 haben sie ihn nochmals angerufen und ihm gesagt, dass sie alles über seine Familienmitglieder wissen. Sie wissen, wo er gearbeitet habe. Deswegen habe es keinen Sinn gehabt, sich irgendwo zu verstecken. Sie hätten ihn überall gefunden. Der Beschwerdeführer habe Angst gehabt und sich entschlossen seine Arbeit zu kündigen. Am 01.08.2011 habe er die Kündigung eingereicht. Am 20. September 2011 sei der Beschwerdeführer gerade mit dem Auto und seinem Kind nach Hause gekommen, als er von einer bewaffneten Person angehalten und gezwungen worden sei ins Auto zu steigen und loszufahren. Sie seien zum Tiflissee gefahren. Der Beschwerdeführer habe diese Leute versucht zu überzeugen, dass er unschuldig sei, aber sie haben ihm nicht geglaubt. Sie haben ihn beschimpft und angeschrien und plötzlich habe eine Person die Waffe auf das Kind gehalten und das sei der Punkt gewesen, als er die Fassung verloren habe. Er habe gesagt, dass er alles machen werde was sie verlangen, die ganze Summe bezahlen werde. Sie haben gesagt, dass sie überall ihre Leute hätten. Daher habe er Maßnahmen gegen diese Personen unterlassen sollen. Sie haben ihn zum letzten Mal gewarnt und zum letzten Mal eine Woche Frist gegeben. Dann haben sie ihn und seinen Sohn aus dem Wagen rausgeworfen und sie seien mit einem Taxi nach Hause gefahren. Seine Frau wisse über diesen Vorfall nichts. Zu Hause habe er seiner Frau nur gesagt, dass sie unbedingt, so schnell wie möglich und so weit wie möglich wegfahren müssen. Am gleichen Tag seien sie dann zu seinen Schwiegereltern gefahren. Er habe schon die fixe Entscheidung getroffen, dass er Georgien verlassen müsse. In der Ukraine habe er einen Freund mit dem Namen römisch 40 . Diesen habe er kontaktiert und er habe Kontakt zu einem Mann namens römisch 40 hergestellt, der sie am 25.12.2011 in der Ukraine erwartet habe. römisch 40 habe von der Ukraine aus die Weiterreise organisiert.
Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er ein Mal Probleme mit der georgischen Polizei gehabt habe. Er sei seit 2003 Mitglied der Labourpartei gewesen. Während der Novemberereignisse im Jahr 2007 seien der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 19.11.2007 nach Verlassen des Parteigebäudes in TIFLIS von Polizeibeamten angehalten worden und man habe den Beschwerdeführer geschlagen. Die ärztliche Bestätigung habe er bereits vorgelegt. Die Ehefrau sei gestoßen worden und habe dabei ein Kind verloren. Seit diesem Vorfall habe der Beschwerdeführer mit der Partei nichts mehr zu tun haben wollen. Der Beschwerdeführer habe aber heute von staatlicher Seite nichts zu befürchten, er werde nur von Privatpersonen gesucht.
Der Beschwerdeführer habe aufgrund der Vorfälle mit seinen Geschäftspartnern keine Anzeige bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft getätigt. Auch den Vorfall mit gewalttätigen Polizisten habe er nicht bei deren Vorgesetzten angezeigt oder einer Menschenrechtsorganisation davon berichtet.
Dem Beschwerdeführer wurden aktuelle Länderberichte zur Lage im Herkunftsstaat ausgehändigt und Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu beziehen. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme.
Der Beschwerdeführer legte dem Bundesasylamt vor:
Georgischer Personalausweis, Nr. XXXX;Georgischer Personalausweis, Nr. römisch 40 ;
Geburtsurkunde, Nr. XXXX;Geburtsurkunde, Nr. römisch 40 ;
Diplom, Zl. XXXX;Diplom, Zl. römisch 40 ;
Parteiausweis Labourpartei.
Der Beschwerdeführer wurde am 22.02.2012 erneut vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache vom zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab an, er möchte sein bisheriges Vorbringen ergänzen. Er habe vergessen zu erwähnen, dass es im Frühling 2010 ein Problem mit der Polizei gegeben habe. Es habe einen kleinen Aufmarsch mit ungefähr 50 Polizisten vor der Polizeistelle in TIFLIS gegeben. Der Beschwerdeführer habe zu einem Polizisten gesagt, dass die Zeit des Präsidenten bald vorbei sei und dementsprechend auch die Zeit des Polizisten. Der Beschwerdeführer sei verbal beschimpft worden und man habe ihn aufgefordert, in den Wagen zu steigen. Die Polizisten haben ihn geschlagen.
Befragt, ob der Beschwerdeführer jemals ein Visum beantragt habe, antwortete der Beschwerdeführer, er habe einmal im August 2011 in Tiflis über ein Reisebüro ein Visum beantragt. Er habe Georgien auf legale Weise verlassen wollen, dies sei ihm aber nicht gelungen. Der Antrag sei nach ungefähr einer Woche abgelehnt worden. Deshalb sei er gezwungen gewesen, mit Hilfe eines Schleppers nach Österreich zu gelangen.
Zuletzt habe er vor ungefähr einer Woche telefonischen Kontakt mit seinem Vater in Georgien gehabt. Dieser habe ihm erzählt, dass er die Wohnung für ungefähr 35.000,-- US- Dollar verkauft und eine neue Wohnung gekauft habe. Er habe die Adresse wechseln wollen, da diese Personen zum Bruder des Beschwerdeführers gekommen seien und nach ihm gefragt haben.
Der Beschwerdeführer erwähnte abschließend, dass er in Georgien eine sehr gute Arbeit gehabt und sehr gut verdient habe. Er hätte diese Arbeit nicht einfach gekündigt, wenn er keine Probleme gehabt hätte.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2012, Fz. 11 15.661-EAST West, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.) und gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2012, Fz. 11 15.661-EAST West, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, die vom Beschwerdeführer präsentierte Fluchtgeschichte sei als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren. So sei anzuführen, dass dem Beschwerdeführer unbekannt sei, wie der Name des Geldgebers laute, obwohl er seit 2009 mit XXXX zusammengearbeitet habe. Er habe nur den Vornamen "XXXX" gewusst. Es sei nicht erklärbar, wie der Beschwerdeführer die geforderte Geldsumme an diese Person hätte zahlen können, wenn er den Namen dieser Person nicht einmal kenne. Auffallend sei auch, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angeführt habe, dass ein Freund von Europa gebrauchte Autos geschickt habe, während er widersprüchlich dazu in der Niederschrift vor dem Bundesasylamt angegeben habe, dass die Autos von Übersee, Amerika oder Japan, nach Georgien geschickt worden seien. Weiters sei nicht nachvollziehbar, warum ausgerechnet der Beschwerdeführer vom Geldgeber XXXX und seinen Leuten aufgesucht und bedroht worden sei. So habe er selbst angegeben, dass er von Poti mit 5 anderen Personen die 6 Fahrzeuge nach Tiflis und von dort weiter zum Markt überstellt habe. So seien die anderen Personen genauso bei der Lieferung und beim Handel der Fahrzeuge beteiligt gewesen. Nur auf Grund seiner Aussage, dass lediglich der Beschwerdeführer und XXXX Autos auf dem Markt verkauft haben, könne dadurch nichts bewiesen werden. Denn so habe er selbst angegeben, dass er am 25.06.2011 nicht auf dem Markt gearbeitet habe. Somit hätte eine Vertretung, ohne sein Wissen, dort arbeiten können. Da der Beschwerdeführer auch Fahrzeuge verkauft habe, habe er auch automatisch Zugang zu den Fahrzeugpapieren haben müssen. Denn ansonsten hätte er die Kaufverträge nicht abschließen können, da ihm die notwendigen DatenBeweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, die vom Beschwerdeführer präsentierte Fluchtgeschichte sei als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren. So sei anzuführen, dass dem Beschwerdeführer unbekannt sei, wie der Name des Geldgebers laute, obwohl er seit 2009 mit römisch 40 zusammengearbeitet habe. Er habe nur den Vornamen "XXXX" gewusst. Es sei nicht erklärbar, wie der Beschwerdeführer die geforderte Geldsumme an diese Person hätte zahlen können, wenn er den Namen dieser Person nicht einmal kenne. Auffallend sei auch, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angeführt habe, dass ein Freund von Europa gebrauchte Autos geschickt habe, während er widersprüchlich dazu in der Niederschrift vor dem Bundesasylamt angegeben habe, dass die Autos von Übersee, Amerika oder Japan, nach Georgien geschickt worden seien. Weiters sei nicht nachvollziehbar, warum ausgerechnet der Beschwerdeführer vom Geldgeber römisch 40 und seinen Leuten aufgesucht und bedroht worden sei. So habe er selbst angegeben, dass er von Poti mit 5 anderen Personen die 6 Fahrzeuge nach Tiflis und von dort weiter zum Markt überstellt habe. So seien die anderen Personen genauso bei der Lieferung und beim Handel der Fahrzeuge beteiligt gewesen. Nur auf Grund seiner Aussage, dass lediglich der Beschwerdeführer und römisch 40 Autos auf dem Markt verkauft haben, könne dadurch nichts bewiesen werden. Denn so habe er selbst angegeben, dass er am 25.06.2011 nicht auf dem Markt gearbeitet habe. Somit hätte eine Vertretung, ohne sein Wissen, dort arbeiten können. Da der Beschwerdeführer auch Fahrzeuge verkauft habe, habe er auch automatisch Zugang zu den Fahrzeugpapieren haben müssen. Denn ansonsten hätte er die Kaufverträge nicht abschließen können, da ihm die notwendigen Daten
wie zB Fahrgestellnummer, Motornummer, ... gefehlt hätten. Zu seinem
Vorbringen, dass er sich auch nirgendwo hätten verstecken können, da ihn die Männer überall gefunden hätten, sei anzuführen, dass er seit 20.09.2011 bis zu seiner Ausreise am 23.12.2011 bei den Schwiegereltern gelebt habe. Der Beschwerdeführer habe die Frage verneint, ob er in der Zeit des Aufenthaltes bei seinen Schwiegereltern irgendwelche Probleme gehabt habe. Somit sei ersichtlich, dass ihm jederzeit eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung gestanden wäre. Es sei auch anzuführen, dass seine Schwiegereltern lediglich ca. 20 Kilometer von seinem gemeldeten Wohnsitz entfernt leben. Weiters sei anzuführen, dass sein Vater die Wohnung verkauft und dabei ungefähr US-$ 35.000,-- eingenommen habe. Für die Reise vom Herkunftsstaat nach Österreich habe er ¿ 7.000,-- bezahlt. Somit hätte der Beschwerdeführer allein mit dem Wohnungskauf und den Reisekosten genug Geld beschaffen können, um weitere Zeitaufschübe für die Bezahlung des restlichen Geldes zu erhalten. Letztendlich sei jedoch anzuführen, dass logisch nicht nachvollzogen werden kann, dass ein Kreditgeber einen Kreditnehmer mit dem Tode bedrohen sollte. Denn dadurch würde der Kreditgeber das ganze Geld verlieren und würde zusätzlich Probleme mit staatlichen Organen, sprich der Polizei, bekommen. Weiters habe der Beschwerdeführer auf Befragung angegeben, dass seine Verwandten im Herkunftsstaat keine Probleme haben. So lasse sich auch hier keine Verfolgung erkennen. Anzuführen sei jedoch, dass seine Verfolger sicherlich ebenfalls erfahren hätten, dass seine Wohnung im Herkunftsstaat verkauft werden sollte und daher sicherlich auch mit seinem Vater Kontakt aufgenommen hätten. Aus den oben genannten Gründen sei es daher für die Behörde ersichtlich, dass es sich bei seinem Fluchtvorbringen lediglich um ein Konstrukt handle, um seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen. Dies werde auch noch dadurch bestätigt, indem er versucht habe im August 2011 ein tschechisches Visum zu erhalten. Er habe normal eine Woche lang an seinem gemeldeten Wohnsitz abgewartet, bis er das Ergebnis der Visumsantragstellung erfahren habe. Aus dieser Vorgehensweise lasse sich auch keine spontane Flucht erkennen. So ist auch zusätzlich noch anzuführen, dass er sich zuvor im Sommer 2011 einen Reisepass ausstellen habe lasse, welchen er auch ohne Probleme erhalten habe. Weiters sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer keine Anzeige bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft getätigt habe. Der georgische Staat sei aber schutzfähig und schutzwillig. Überdies sei angeführt, dass der Übergriff, dem der Beschwerdeführer in seinem Heimatland ausgesetzt gewesen sei, nicht bis zu seiner Ausreise angedauert habe. Für eine Asylgewährung können aber nur solche Gründe maßgebend sein, die Ursache für die Flucht gewesen sind. Schon längere Zeit zurückliegende Verfolgungshandlungen begründen keinen Asylanspruch, wenn der Asylwerber bis zu seiner tatsächlichen Flucht nicht ständig in wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen gelebt hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 10.10.1996, Zahl. 95/20/0150). Da sich der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall 3 Monate vor seiner Ausreise abgespielt habe, fehle es ihn nunmehr am notwendigen zeitlichen Konnex zu seiner Ausreise und es komme diesem deshalb keine Relevanz mehr zu. Es sei auch anzuführen, dass der Beschwerdeführer in seiner ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt die Frage verneint habe, ob er jemals ein Visum beantragt habe. Erst auf direkte Befragung in der zweiten Niederschrift habe er ausgeführt, dass er ein Visum über ein Reisebüro beantragt habe, da er zuvor legal ausreisen habe wollen. Hier sei jedoch anzuführen, dass zuvor die Ehefrau einvernommen worden sei und ihr ebenfalls diese Frage gestellt worden sei. Diese habe jedoch eine Visumsbeantragung verneint. Erst nachdem seiner Ehefrau vorgehalten worden sei, dass die tschechische Dublinbehörde mitgeteilt habe, dass ein Antrag gestellt worden sei, habe die Ehefrau die Wahrheit angegeben.Vorbringen, dass er sich auch nirgendwo hätten verstecken können, da ihn die Männer überall gefunden hätten, sei anzuführen, dass er seit 20.09.2011 bis zu seiner Ausreise am 23.12.2011 bei den Schwiegereltern gelebt habe. Der Beschwerdeführer habe die Frage verneint, ob er in der Zeit des Aufenthaltes bei seinen Schwiegereltern irgendwelche Probleme gehabt habe. Somit sei ersichtlich, dass ihm jederzeit eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung gestanden wäre. Es sei auch anzuführen, dass seine Schwiegereltern lediglich ca. 20 Kilometer von seinem gemeldeten Wohnsitz entfernt leben. Weiters sei anzuführen, dass sein Vater die Wohnung verkauft und dabei ungefähr US-$ 35.000,-- eingenommen habe. Für die Reise vom Herkunftsstaat nach Österreich habe er ¿ 7.000,-- bezahlt. Somit hätte der Beschwerdeführer allein mit dem Wohnungskauf und den Reisekosten genug Geld beschaffen können, um weitere Zeitaufschübe für die Bezahlung des restlichen Geldes zu erhalten. Letztendlich sei jedoch anzuführen, dass logisch nicht nachvollzogen werden kann, dass ein Kreditgeber einen Kreditnehmer mit dem Tode bedrohen sollte. Denn dadurch würde der Kreditgeber das ganze Geld verlieren und würde zusätzlich Probleme mit staatlichen Organen, sprich der Polizei, bekommen. Weiters habe der Beschwerdeführer auf Befragung angegeben, dass seine Verwandten im Herkunftsstaat keine Probleme haben. So lasse sich auch hier keine Verfolgung erkennen. Anzuführen sei jedoch, dass seine Verfolger sicherlich ebenfalls erfahren hätten, dass seine Wohnung im Herkunftsstaat verkauft werden sollte und daher sicherlich auch mit seinem Vater Kontakt aufgenommen hätten. Aus den oben genannten Gründen sei es daher für die Behörde ersichtlich, dass es sich bei seinem Fluchtvorbringen lediglich um ein Konstrukt handle, um seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen. Dies werde auch noch dadurch bestätigt, indem er versucht habe im August 2011 ein tschechisches Visum zu erhalten. Er habe normal eine Woche lang an seinem gemeldeten Wohnsitz abgewartet, bis er das Ergebnis der Visumsantragstellung erfahren habe. Aus dieser Vorgehensweise lasse sich auch keine spontane Flucht erkennen. So ist auch zusätzlich noch anzuführen, dass er sich zuvor im Sommer 2011 einen Reisepass ausstellen habe lasse, welchen er auch ohne Probleme erhalten habe. Weiters sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer keine Anzeige bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft getätigt habe. Der georgische Staat sei aber schutzfähig und schutzwillig. Überdies sei angeführt, dass der Übergriff, dem der Beschwerdeführer in seinem Heimatland ausgesetzt gewesen sei, nicht bis zu seiner Ausreise angedauert habe. Für eine Asylgewährung können aber nur solche Gründe maßgebend sein, die Ursache für die Flucht gewesen sind. Schon längere Zeit zurückliegende Verfolgungshandlungen begründen keinen Asylanspruch, wenn der Asylwerber bis zu seiner tatsächlichen Flucht nicht ständig in wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen gelebt hat vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 10.10.1996, Zahl. 95/20/0150). Da sich der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall 3 Monate vor seiner Ausreise abgespielt habe, fehle es ihn nunmehr am notwendigen zeitlichen Konnex zu seiner Ausreise und es komme diesem deshalb keine Relevanz mehr zu. Es sei auch anzuführen, dass der Beschwerdeführer in seiner ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt die Frage verneint habe, ob er jemals ein Visum beantragt habe. Erst auf direkte Befragung in der zweiten Niederschrift habe er ausgeführt, dass er ein Visum über ein Reisebüro beantragt habe, da er zuvor legal ausreisen habe wollen. Hier sei jedoch anzuführen, dass zuvor die Ehefrau einvernommen worden sei und ihr ebenfalls diese Frage gestellt worden sei. Diese habe jedoch eine Visumsbeantragung verneint. Erst nachdem seiner Ehefrau vorgehalten worden sei, dass die tschechische Dublinbehörde mitgeteilt habe, dass ein Antrag gestellt worden sei, habe die Ehefrau die Wahrheit angegeben.
Der Beschwerdeführer habe auch erwähnt, dass er von der Polizei ein Mal wegen seiner Mitgliedschaft zur Labourpartei geschlagen worden sei. Dieser Vorfall habe sich am 19.11.2007 ereignet. Dabei sei auch seine Frau gestoßen worden und habe diese das Kind verloren. Die Ehefrau habe jedoch in ihrer Einvernahme nicht angeführt, dass diese von der Polizei gestoßen worden sei, sondern dass sie Angst gehabt habe und deswegen das Kind verloren habe. Diese widersprüchlichen Angaben lassen ebenfalls vermuten, dass sich dieser Vorfall nicht ereignet habe. Da sich der geschilderte Vorfall auch 4,5 Jahre vor seiner Ausreise und seiner Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich ereignet habe, fehle es ihn nunmehr am notwendigen zeitlichen Konnex zu seiner Ausreise und es komme diesem deshalb keine Relevanz mehr zu. In der zweiten Einvernahme habe der Beschwerdeführer plötzlich angegeben, dass er auch im Frühling 2010 von der Polizei geschlagen worden sei. Dies sei als gesteigertes und damit unglaubwürdiges Vorbringen zu qualifizieren.
Letztendlich sei jedoch anzuführen, dass der Beschwerdeführer sich niemals an den Vorgesetzen des Polizisten gewandt habe und habe er im Herkunftsstaat niemals eine Anzeige bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft getätigt. Es habe somit unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Georgien dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.
Es bestehen auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Georgien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig sei. Die Ausweisung stelle auch keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 EMRK dar. Da das Vorbringen des Beschwerdeführers absolut unglaubwürdig sei bzw. im Sinne des § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche, sei einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.Es bestehen auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Georgien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig sei. Die Ausweisung stelle auch keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 8, EMRK dar. Da das Vorbringen des Beschwerdeführers absolut unglaubwürdig sei bzw. im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche, sei einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.02.2012 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Weiters beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 38 Abs. 2 AsylG. Darin moniert der Beschwerdeführer, er habe sein Vorbringen genügend substantiiert, in sich schlüssig und logisch nachvollziehbar dargelegt. Falls asylrelevante Antworten ausgeblieben sind, wäre er jederzeit gerne bereit gewesen, detaillierte Antworten zu geben. Zu dem Vorwurf, dass er sich nicht an die Polizei um Hilfe gewandt habe, möchte er angeben, dass er ausführlich über den Vorfall am 19.11.2007 berichtet habe, bei dem er von der Polizei geschlagen worden sei. Es sei also verständlich, dass sein Vertrauen in die Polizei erschüttert gewesen sei und er davon ausgehen habe können, dass er keine Hilfe von den Behörden erwarten habe können. Zum Vorwurf, dass er die Namen des Geldgebers nicht gekannt habe, führte der Beschwerdeführer aus, er habe sich für die krummen Machenschaften seines Geschäftspartner nicht interessiert und sei auch nur an Wochenenden für diesen tätig gewesen. Er habe deshalb auch einiges nicht mitbekommen, was außerhalb dieser Zeit abgelaufen sei. Zum Vorwurf, er habe mit seiner Familie erst drei Monate nach dem letzten Vorfall Georgien verlassen, gab der Beschwerdeführer an, er habe gleich nach dem besagten Vorfall am 20.09.2011 seine Sachen gepackt und zuerst versucht, bei den Schwiegereltern unterzutauchen. Er habe Geld für die Ausreise organisieren müssen und habe auch versucht legal mittels Visum auszureisen. Da die Beschaffung der Visa erfolglos gewesen sei, habe er eine alternative Ausreise organisieren müssen. Dies habe Zeit gebraucht. Die Anmerkung der belangten Behörde, dass es wenig Sinn für einen Kreditgeber mache, den Kreditnehmer mit dem Tode zu bedrohen, sei zwar richtig. Es sei aber sehr wohl möglich, dass der Kreditnehmer damit bedroht werde, dass seinen Familienmitgliedern etwas angetan werde oder das Geld letztlich von den Familienmitgliedern gefordert werde. Darüber hinaus sei ihr Ziel ausschließlich Österreich gewesen, da die Schwester seiner Ehefrau hier lebe und der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sich sehr gut mit ihr verstehen. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde ein in Georgisch verfasstes Schreiben bei. Darin wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen sowohl hinsichtlich des Vorfalles mit Polizisten im Jahr 2007 als auch seine aktuellen Probleme im Jahr 2011.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.02.2012 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Weiters beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG. Darin moniert der Beschwerdeführer, er habe sein Vorbringen genügend substantiiert, in sich schlüssig und logisch nachvollziehbar dargelegt. Falls asylrelevante Antworten ausgeblieben sind, wäre er jederzeit gerne bereit gewesen, detaillierte Antworten zu geben. Zu dem Vorwurf, dass er sich nicht an die Polizei um Hilfe gewandt habe, möchte er angeben, dass er ausführlich über den Vorfall am 19.11.2007 berichtet habe, bei dem er von der Polizei geschlagen worden sei. Es sei also verständlich, dass sein Vertrauen in die Polizei erschüttert gewesen sei und er davon ausgehen habe können, dass er keine Hilfe von den Behörden erwarten habe können. Zum Vorwurf, dass er die Namen des Geldgebers nicht gekannt habe, führte der Beschwerdeführer aus, er habe sich für die krummen Machenschaften seines Geschäftspartner nicht interessiert und sei auch nur an Wochenenden für diesen tätig gewesen. Er habe deshalb auch einiges nicht mitbekommen, was außerhalb dieser Zeit abgelaufen sei. Zum Vorwurf, er habe mit seiner Familie erst drei Monate nach dem letzten Vorfall Georgien verlassen, gab der Beschwerdeführer an, er habe gleich nach dem besagten Vorfall am 20.09.2011 seine Sachen gepackt und zuerst versucht, bei den Schwiegereltern unterzutauchen. Er habe Geld für die Ausreise organisieren müssen und habe auch versucht legal mittels Visum auszureisen. Da die Beschaffung der Visa erfolglos gewesen sei, habe er eine alternative Ausreise organisieren müssen. Dies habe Zeit gebraucht. Die Anmerkung der belangten Behörde, dass es wenig Sinn für einen Kreditgeber mache, den Kreditnehmer mit dem Tode zu bedrohen, sei zwar richtig. Es sei aber sehr wohl möglich, dass der Kreditnehmer damit bedroht werde, dass seinen Familienmitgliedern etwas angetan werde oder das Geld letztlich von den Familienmitgliedern gefordert werde. Darüber hinaus sei ihr Ziel ausschließlich Österreich gewesen, da die Schwester seiner Ehefrau hier lebe und der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sich sehr gut mit ihr verstehen. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde ein in Georgisch verfasstes Schreiben bei. Darin wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen sowohl hinsichtlich des Vorfalles mit Polizisten im Jahr 2007 als auch seine aktuellen Probleme im Jahr 2011.
Zum medizinischen Aspekt sei noch hinzuzufügen, dass im angefochtenen Bescheid Großteils Erkrankungen angeführt werden, welche für den gegenständlichen Sachverhalt nicht maßgeblich seien. Die Befürchtung seiner Ehefrau, dass es sich bei ihr um eine Risikoschwangerschaft handle, sei dagegen verharmlost worden, obwohl ein Krankenhausbericht vorgelegt worden sei, aus dem hervorgehe, dass die Gefahr von frühzeitigen Wehen bestehe.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Beschwerde vor:
(....) Laut Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 20.03.2012 wurde der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 zuerkannt.(....) Laut Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 20.03.2012 wurde der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 zuerkannt.
Laut Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX, Fremdenpolizei, vom 29.03.2012, werden der Beschwerdeführer und seine Familie voraussichtlich am 15.04.2012 nach Georgien abgeschoben.Laut Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , Fremdenpolizei, vom 29.03.2012, werden der Beschwerdeführer und seine Familie voraussichtlich am 15.04.2012 nach Georgien abgeschoben.
Mit Schreiben vom 30.03.2012 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt habe. Es werde mitgeteilt, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers in der
29. Schwangerschaftswoche befinde. Sie habe zuletzt stationär im Krankenhaus XXXX wegen des Verdachts auf vorzeitige Wehen behandelt werden müssen. Es sei dies der zweite stationäre Aufenthalt im Zuge der Schwangerschaft gewesen. Die Ehefrau sei psychisch und physisch in einer äußerst angespannten Situation. Im Hinblick auf das inhaltlich umfangreiche Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Familie, welche sie durch zahlreiche Beweismittel belegt haben, werde der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung wiederholt. Es werde bekräftigt, dass zudem die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 AsylG vorliegen. Der Beschwerdeführer sei sich nicht sicher, ob die von ihm beauftragte NGO seine handschriftlichen Ausführungen im Zusammenhang mit der eingebrachten Beschwerde an den Asylgerichtshof übersandt habe. Es werden daher diese Anmerkungen beiliegend nochmals übersendet.29. Schwangerschaftswoche befinde. Sie habe zuletzt stationär im Krankenhaus römisch 40 wegen des Verdachts auf vorzeitige Wehen behandelt werden müssen. Es sei dies der zweite stationäre Aufenthalt im Zuge der Schwangerschaft gewesen. Die Ehefrau sei psychisch und physisch in einer äußerst angespannten Situation. Im Hinblick auf das inhaltlich umfangreiche Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Familie, welche sie durch zahlreiche Beweismittel belegt haben, werde der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung wiederholt. Es werde bekräftigt, dass zudem die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG vorliegen. Der Beschwerdeführer sei sich nicht sicher, ob die von ihm beauftragte NGO seine handschriftlichen Ausführungen im Zusammenhang mit der eingebrachten Beschwerde an den Asylgerichtshof übersandt habe. Es werden daher diese Anmerkungen beiliegend nochmals übersendet.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX, Fremdenpolizei Außenstelle St. Georgien im Attergau, vom 10.04.2012, wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer und seine Familie ihrer behördlich im Rahmen des Gelinderen Mittels auferlegten Meldepflicht bei der Polizeiinspektion XXXX zum letzten Mal am 05.04.2012 nachgekommen sind und sich seither von ihrer letzten bekannten Meldeadresse nach unbekannt entfernt haben und illegalen Aufenthaltes in der Anonymität abgetaucht sind. Informativ werde weiters mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seitens der BH XXXX mit Wirkung vom 10.04.2012 gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 FPG 2005 im Bundesgebiet der Republik Österreich zur Festnahme ausgeschrieben wurden.Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , Fremdenpolizei Außenstelle St. Georgien im Attergau, vom 10.04.2012, wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer und seine Familie ihrer behördlich im Rahmen des Gelinderen Mittels auferlegten Meldepflicht bei der Polizeiinspektion römisch 40 zum letzten Mal am 05.04.2012 nachgekommen sind und sich seither von ihrer letzten bekannten Meldeadresse nach unbekannt entfernt haben und illegalen Aufenthaltes in der Anonymität abgetaucht sind. Informativ werde weiters mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seitens der BH römisch 40 mit Wirkung vom 10.04.2012 gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, FPG 2005 im Bundesgebiet der Republik Österreich zur Festnahme ausgeschrieben wurden.
II. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:
1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte des Beschwerdeführers sowie der im erstinstanzlichen Verfahren eingeführten Länderdokumente.
2. Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
Zur Person und den Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Georgien, am XXXX geboren und trägt den im Spruch genannten Namen. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der Vorlage eines georgischen Personalausweises fest.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Georgien, am römisch 40 geboren und trägt den im Spruch genannten Namen. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der Vorlage eines georgischen Personalausweises fest.
Der Beschwerdeführer reiste am 27.12.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer hat seit einem Vorfall im Jahr 2007 Probleme mit seinen Nieren und wurde diesbezüglich in Georgien behandelt. Er leidet aber an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für eine Rückführung nach Georgien darstellen würde.
Nicht festgestellt werden kann unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass dem Beschwerdeführer in Georgien Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten drohen würde.
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargstellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Gründe nicht gegeben.
Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde.Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde.
Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK. Dem Beschwerdeführer kam zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylverfahren gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Wie schon das Bundesasylamt festgestellt hat, liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.Wie schon das Bundesasylamt festgestellt hat, liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vor.
Mitglieder der Kernfamilie gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 sind:Mitglieder der Kernfamilie gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 sind:
XXXX (Ehemann)römisch 40 (Ehemann)
XXXX (Ehefrau)römisch 40 (Ehefrau)
XXXX (Sohn)römisch 40 (Sohn)
Zur relevanten Situation in Georgien:
Der Asylgerichtshof schließt sich den Länderfeststellungen der belangten Behörde zu Georgien (vgl. Seite 17 bis Seite 47 des erstinstanzlichen Bescheides) an. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Asylgerichtshof keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.Der Asylgerichtshof schließt sich den Länderfeststellungen der belangten Behörde zu Georgien vergleiche Seite 17 bis Seite 47 des erstinstanzlichen Bescheides) an. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Asylgerichtshof keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.
3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers beruhen auf den von ihm vorgelegten unbedenklichen Personenstandsdokumenten sowie seiner diesbezüglich glaubhaften Angaben.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen zur Situation in Georgien, die sich auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können, an. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten auch nicht substantiiert entgegengetreten.
Wie das Bundesasylamt zu Recht ausgeführt hat, konnte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft machen, zumal die präsentierte Fluchtgeschichte wenig detailreich, oberflächlich, widersprüchlich und nicht asylrelevant ist. Auch der erkennende Senat ist überzeugt davon, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich um ein Konstrukt handelt, um den Antrag auf internationalen Schutz zu begründen.
Für eine Ausreise aus asylfremden Motiven spricht bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine Familie im August 2011 bei der tschechischen Botschaft in TIFLIS ein tschechisches Visum beantragt haben, das allerdings abgelehnt worden ist. Aus dieser Vorgehensweise lässt sich - in Übereinstimmung mit der belangten Behörde - keine spontane Flucht, sondern eine geplante Reise erkennen. Wären der Beschwerdeführer und seine Familie in Georgien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen, hätten sie wohl kaum ein Visum beantragt und seelenruhig eine Woche lang am gemeldeten Wohnsitz auf das Ergebnis ihres Antrages gewartet. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer die Tatsache, dass er ein Visum beantragt hat, bei seiner Asylantragstellung, Erstbefragung und erster Einvernahme in Österreich nicht erwähnt bzw. ausdrücklich verneint hat. Erst auf direkte Befragung und Vorhalt der Informationen des tschechischen Dublinbüros in der zweiten Einvernahme beim Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer zu, dass er über ein Reisebüro ein Visum beantragt hat, da er ursprünglich legal ausreisen wollte. Dass der Beschwerdeführer die Visumsbeantragung den österreichischen Behörden verschweigen wollte, zeigt, dass er sich sehr wohl bewusst war, worauf diese Vorgehensweise hindeutet, nämlich auf eine mangelnde Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat.
Dem Eindruck der belangten Behörde, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des fluchtauslösenden Ereignisses detailarm und widersprüchlich ist, kann sich der erkennende Senat nur anschließen. Beispielsweise konnte der Beschwerdeführer nur den Vornamen des angeblichen Auftraggebers, der nach dem Verschwinden seines Geschäftspartners XXXX das unterschlagene Geld bzw. den Wert der Autos vom Beschwerdeführer eingefordert hat, nennen. Dies ist außergewöhnlich, zumal der Beschwerdeführer mit XXXX seit 2009 geschäftlich verbunden war und sie jedes Wochenende gemeinsam Autos auf Märkten verkauft haben. Die Erklärung in der Beschwerde, er habe den Namen des Geldgebers nicht gekannt, da er sich für die krummen Machenschaften seines Geschäftspartners nicht interessiert habe und er nur an Wochenenden für ihn tätig gewesen sei und somit auch einiges nicht mitbekommen habe, überzeugt wenig. Der Beschwerdeführer versucht offenbar, allerdings wenig glaubwürdig, seine Rolle in den dubiosen Autohandelsgeschäften herunter zu spielen. Schließlich ist auch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben hat, dass ihm ein Freund gebrauchte Autos aus Europa geschickt habe, die er dann auf speziellen Automärkten verkauft habe. In der Einvernahme beim Bundesasylamt am 06.02.2012 gab der Beschwerdeführer widersprüchlich dazu an, dass die Autos aus Übersee, Amerika oder Japan geschickt worden seien.Dem Eindruck der belangten Behörde, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des fluchtauslösenden Ereignisses detailarm und widersprüchlich ist, kann sich der erkennende Senat nur anschließen. Beispielsweise konnte der Beschwerdeführer nur den Vornamen des angeblichen Auftraggebers, der nach dem Verschwinden seines Geschäftspartners römisch 40 das unterschlagene Geld bzw. den Wert der Autos vom Beschwerdeführer eingefordert hat, nennen. Dies ist außergewöhnlich, zumal der Beschwerdeführer mit römisch 40 seit 2009 geschäftlich verbunden war und sie jedes Wochenende gemeinsam Autos auf Märkten verkauft haben. Die Erklärung in der Beschwerde, er habe den Namen des Geldgebers nicht gekannt, da er sich für die krummen Machenschaften seines Geschäftspartners nicht interessiert habe und er nur an Wochenenden für ihn tätig gewesen sei und somit auch einiges nicht mitbekommen habe, überzeugt wenig. Der Beschwerdeführer versucht offenbar, allerdings wenig glaubwürdig, seine Rolle in den dubiosen Autohandelsgeschäften herunter zu spielen. Schließlich ist auch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben hat, dass ihm ein Freund gebrauchte Autos aus Europa geschickt habe, die er dann auf speziellen Automärkten verkauft habe. In der Einvernahme beim Bundesasylamt am 06.02.2012 gab der Beschwerdeführer widersprüchlich dazu an, dass die Autos aus Übersee, Amerika oder Japan geschickt worden seien.
Unverständlich ist auch, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat erst am 23.12.2011 verlassen hat. Dies vor allem deshalb, da die Probleme des Beschwerdeführers bereits mit dem Verschwinden seines Geschäftspartners am 25.06.2011 begonnen haben sollen. Bereits an diesem Tag und Anfang Juli 2011 habe er Anrufe der Auftraggeber bzw. Geldgeber erhalten. Am 15.07.2011 soll er schließlich von zwei Männern angehalten und massiv bedroht worden sein. Man habe ihm eine zehntätige Frist eingeräumt, um entweder seinen Geschäftspartner aufzuspüren oder das unterschlagene Geld aufzutreiben. Der fluchtauslösende Vorfall sei schließlich am 20.09.2011 gewesen, als er gemeinsam mit seinem Sohn von bewaffneten Personen an einen See verschleppt und sein Sohn mit einer Waffe bedroht worden sei. Der Beschwerdeführer sei zum letzten Mal verwarnt worden und eine letzte einwöchige Frist sei ihm gewährt worden. Aber selbst nach diesem Vorfall sah der Beschwerdeführer keine Veranlassung unverzüglich den Herkunftsstaat zu verlassen, sondern plante in aller Ruhe seine Ausreise und hielt sich bis dahin bei seinen Schwiegereltern auf. Während dieser Zeit habe es laut Aussage des Beschwerdeführers keine Vorfälle mehr gegeben. Diese Geschichte ist wenig glaubwürdig. Denn einerseits behauptet der Beschwerdeführer, er habe nach Österreich flüchten müssen, weil diese Leute ihn überall gefunden hätten. Andererseits konnte er sich problemlos bei seinen Schwiegereltern, ganz in der Nähe seines Wohnortes, aufhalten. Wenn die Geschäftspartner den Beschwerdeführer tatsächlich hätten finden wollen, dann wäre das auch geschehen. So muss aus diesen Ausführungen wiederum gefolgert werden, dass der Beschwerdeführer die Fluchtgeschichte konstruiert hat, um seine Asylantragstellung in Österreich zu rechtfertigen.
Selbst wenn man aber von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens ausgeht, so hat der Beschwerdeführer als Verfolgungsgründe die Bedrohung durch kriminelle Elemente, nämlich die kriminellen Geldergeber seines Geschäftspartners, behauptet. Es ist jedoch nicht die primäre Aufgabe des Asylwesens Menschen vor kriminellen Handlungen in ihren Heimatländern zu schützen die nicht von Seiten des Staates ausgehen. Verfolgung durch Dritte kann nur dann Asylrelevanz haben, wenn gleichzeitig feststeht, dass seitens des Staates keine Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit besteht. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer die Bedrohung durch die Auftraggeber aber weder bei der Polizei, noch der Staatsanwaltschaft oder sonstigen staatlichen Institutionen angezeigt und sich Hilfe gesucht. Vielmehr will er Georgien die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit absprechen, indem er in Beschwerde behauptet, er habe keine Anzeige erstattet, da er seit dem Vorfall im November 2007 - auf den an späterer Stelle noch genauer eingegangen wird - kein Vertrauen mehr in die Polizei gehabt habe. Diese Erklärung wird jedoch lediglich als reine Schutzbehauptung gewertet. In diesem Zusammenhang ist auf die seit dem Vorfall im Jahr 2007 geänderte politische Lage in Georgien und die nunmehr verbesserten Möglichkeiten, gegen Polizeigewalt vorzugehen, hinzuweisen. Abgesehen davon hätte der Beschwerdeführer auch bereits im Jahr 2007 die Möglichkeit gehabt, den Vorfall bei Vorgesetzen der gewalttätigen Polizisten anzuzeigen oder sich an den Ombudsmann oder Nichtregierungsorganisationen zu wenden. Diese Möglichkeit wäre dem Beschwerdeführer auch aktuell offen gestanden. Da der Beschwerdeführer aber nicht einmal versucht hat, von diesen Schutzmöglichkeiten Gebrauch zu machen und eine Anzeigeerstattung unterlassen hat, kann er dem georgischen Staat nicht vorwerfen, schutzunwillig oder schutzunfähig zu sein.
Der Beschwerdeführer stützte sein Fluchtvorbringen auch auf den soeben erwähnten Vorfall am 19.11.2007. Damals seien der Beschwerdeführer und seine Ehefrau wegen der Mitgliedschaft zur Labourpartei von der Polizei angehalten und geschlagen worden. Die Ehefrau habe aufgrund dieses Vorfalles ihr ungeborenes Kind verloren. Wie die belangte Behörde richtigerweise bemerkt hat, wurde dieses Ereignis vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau widersprüchlich dargestellt. Während der Beschwerdeführer angab, dass seine Ehefrau von den Polizisten gestoßen worden sei und deshalb das Kind verloren habe, erwähnte die Ehefrau nicht, dass sie gestoßen worden sei, sondern sagte, dass sie Angst gehabt und deswegen das Kind verloren habe. Diese widersprüchlichen Angaben lassen daher ebenfalls vermuten, dass sich dieser Vorfall nicht ereignet hat. Selbst wenn man aber von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens ausgeht, so hat sich dieser Vorfall vier Jahre vor der Ausreise aus Georgien ereignet. Dem Vorfall fehlt es daher am notwendigen zeitlichen Konnex zur Ausreise und kommt diesem daher keine Relevanz mehr zu. Lt. gängiger Judikatur des VwGH muss die Asylrelevanz nämlich zum Zeitpunkt der Ausreise gegeben sein und sind Umstände die schon längere Zeit vor der Ausreise zurückliegen nicht mehr beachtlich, die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung muss vielmehr bis zu Ausreise andauern. (VwGH 27.06.1995, 94/20/0689).
Abschließend ist noch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer in der zweiten Einvernahme beim Bundesasylamt am 22.02.2012 plötzlich angegeben hat, er sei auch im Frühling 2010 von der Polizei geschlagen worden. Dieses Vorbringen ist - in Übereinstimmung mit der belangten Behörde - als spätes, gesteigertes und damit unglaubwürdiges Vorbringen zu werten. Auch der VwGH geht nämlich davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann, denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).
Auch der Beschwerde und dem beigelegten handschriftlich in georgisch verfasstem Schreiben konnte kein weiteres asylrelevantes Vorbringen entnommen werden. Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und war nicht in der Lage die entstandenen Widersprüche und Unplausibilitäten aufzuklären.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Bundesasylamt zu Recht von einem unglaubwürdigen bzw. nicht asylrelevanten Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen ist.
Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist Folgendes auszuführen: Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 06.02.2012 an, dass er im Jahr 2007 in Georgien geschlagen worden sei und seither Probleme mit den Nieren habe. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer ein ärztliches Schreiben vom 19.11.2007 vor. Er nehme Medikamente, die er von einem Arzt bekommen habe. In Österreich sei er noch bei keinem Arzt gewesen. In Georgien sei er wegen Nierensteinen und Nierensand in Behandlung gewesen. Im Rahmen der Beschwerde legte der Beschwerdeführer eine ärztliche Bestätigung der Akutaufnahme des Krankenhauses XXXX vom 22.02.2012 vor, wonach er wegen Obstipation (Verstopfung) behandelt worden sei. Weitere aktuelle ärztliche Befunde, insbesondere die vorgebrachte Nierenerkrankung betreffend, aus denen eine Behandlungsbedürftigkeit hervorgeht, wurden nicht vorgelegt. Somit können weder die geschilderten Nierenprobleme und schon gar nicht die (einmalige) Obstipation als derart schwere oder lebensbedrohliche Krankheiten gewertet werden, die einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien entgegenstehen. Sollte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Georgien dennoch medizinische Betreuung benötigen, wird ihm diese - wie den Länderfeststellungen der belangten Behörde zur medizinischen Versorgung zu entnehmen ist - in seinem Herkunftsstaat zu Teil werden, zumal der Beschwerdeführer selbst vorgebracht hat, bereits vor seiner Ausreise aufgrund seiner Nierenprobleme ärztlich versorgt worden zu sein.Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist Folgendes auszuführen: Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 06.02.2012 an, dass er im Jahr 2007 in Georgien geschlagen worden sei und seither Probleme mit den Nieren habe. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer ein ärztliches Schreiben vom 19.11.2007 vor. Er nehme Medikamente, die er von einem Arzt bekommen habe. In Österreich sei er noch bei keinem Arzt gewesen. In Georgien sei er wegen Nierensteinen und Nierensand in Behandlung gewesen. Im Rahmen der Beschwerde legte der Beschwerdeführer eine ärztliche Bestätigung der Akutaufnahme des Krankenhauses römisch 40 vom 22.02.2012 vor, wonach er wegen Obstipation (Verstopfung) behandelt worden sei. Weitere aktuelle ärztliche Befunde, insbesondere die vorgebrachte Nierenerkrankung betreffend, aus denen eine Behandlungsbedürftigkeit hervorgeht, wurden nicht vorgelegt. Somit können weder die geschilderten Nierenprobleme und schon gar nicht die (einmalige) Obstipation als derart schwere oder lebensbedrohliche Krankheiten gewertet werden, die einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien entgegenstehen. Sollte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Georgien dennoch medizinische Betreuung benötigen, wird ihm diese - wie den Länderfeststellungen der belangten Behörde zur medizinischen Versorgung zu entnehmen ist - in seinem Herkunftsstaat zu Teil werden, zumal der Beschwerdeführer selbst vorgebracht hat, bereits vor seiner Ausreise aufgrund seiner Nierenprobleme ärztlich versorgt worden zu sein.
4. Rechtliche Beurteilung:
4.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.4.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Mit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überMit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowieb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.
Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005.Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005.
Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen abweisenden Bescheid. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshofes zu führen.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
4.2. § 34 Abs. 1 AsylG lautet:4.2. Paragraph 34, Absatz eins, AsylG lautet:
"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von"Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz,
gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,
1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist, oder
2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehörige sind gemäß § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.
Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil vom 13.06.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention vergleiche EGMR, Urteil vom 13.06.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, Paragraph 31,).
Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art. 8 EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Artikel 8, EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.
Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, da keiner der anderen Familienangehörigen der Kernfamilie glaubhafte Gründe für seinen Antrag auf internationalen Schutz vorgebracht hat und deshalb diesen aus eigenen Gründen die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden konnte. Ebenso wenig konnte den anderen Familienangehörigen subsidiärer Schutz zuerkannt werden.
Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aus eigenen Gründen die Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiärer Schutz zuerkannt werden kann.
4.3. Zu Spruchpunkt I.:4.3. Zu Spruchpunkt römisch eins.:
4.3.1. Zum Status des Asylberechtigten:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454, 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454, 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Da der Beschwerdeführer seine Gründe nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe.
Das Bundesasylamt hat in der Begründung des Bescheides vom 25.02.2012, FZ. 11 15.661-EAST West, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage hinsichtlich der behaupteten Flüchtlingseigenschaft klar und übersichtlich zusammengefasst und den rechtlich maßgeblichen Sachverhalt in völlig ausreichender Weise erhoben.
Auch der Beschwerde vermag der Asylgerichtshof keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war (vgl. § 41 Abs. 7 AsylG iVm § 67d AVG idgF).Auch der Beschwerde vermag der Asylgerichtshof keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war vergleiche Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG idgF).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde keinerlei neue Ausführungen zu seinen Fluchtgründen gemacht sondern im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt. In seiner Beschwerde war er jedoch keineswegs in der Lage, die im Rahmen der Einvernahmen entstandenen und vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid aufgezeigten Widersprüche und Unglaubwürdigkeiten aufzuklären, sondern wiederholte lediglich das Grundgerüst seiner Fluchtgeschichte.
Soweit der Beschwerdeführer die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens rügt, ist einzuwenden, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, dass dieser die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorbringe (VwGH 21.11.1996, Zahl 95/20/0334).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert vergleiche VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind vergleiche VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt vergleiche auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Da der Beschwerdeführer keine im Zeitpunkt der Entscheidung bestehende aktuelle Bedrohung durch Verfolgungshandlungen hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
4.3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten:
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet Paragraph 8, Absatz eins, AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen vergleiche EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht.
§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Die Gefahr muss sich daher auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich daher auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
Es besteht kein Hinweis auf derartige Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Da der Beschwerdeführer, wie unter Spruchpunkt I ausgeführt, keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen glaubhaft machen konnte, ist nicht davon auszugehen, dass ihm aus den von ihm vorgebrachten Ausreisegründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe drohen, die die von Art. 3 EMRK geforderte Intensität erreichen.Es besteht kein Hinweis auf derartige Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Da der Beschwerdeführer, wie unter Spruchpunkt römisch eins ausgeführt, keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen glaubhaft machen konnte, ist nicht davon auszugehen, dass ihm aus den von ihm vorgebrachten Ausreisegründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe drohen, die die von Artikel 3, EMRK geforderte Intensität erreichen.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation eine Rückverbringung nach Georgien die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.Es ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation eine Rückverbringung nach Georgien die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.
Aus der Rechtsprechung des EGMR ergibt sich zur Frage der Relevanz von Krankheiten folgende Judikaturlinie:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Auch Selbstmordabsichten hindern eine Abschiebung für sich genommen nicht. In der Beschwerdesache OVDIENKO v Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk". In AYEGH v Schweden vom 07.11.2006 betonte der EGMR auch den Umstand, dass ein schlechter Gesundheitszustand durch die unsichere Lage im Aufenthaltsstaat und die Angst vor Abschiebung in den Iran bedingt sei; die (damit in Zusammenhang stehende) erklärte Selbstmordabsicht hindert die Abschiebung nicht (anderes kann gelten, wenn der/die Betreffende bereits längerer Zeit in stationärer psychiatrischer Behandlung ist. Die zuständigen Behörden müssen sich vor dem unmittelbaren Vollzug noch einmal von der Überstellungsfähigkeit überzeugen und geeignete Maßnahmen treffen, um einen Suizid zu verhindern (siehe auch KARIM v Schweden).
Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl PARAMSOTHY v Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach 9jährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden.)Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein vergleiche PARAMSOTHY v Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach 9jährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden.)
In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI v Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt wurde, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
In KARIM v Schweden erkannte der EGMR, dass in Bangladesch ausreichende Behandlungsmöglichkeiten für traumatisierte Personen, respektive Opfer von Folter bestünden. Bei erheblichen finanziellen Kosten solcher Behandlungen kann es darauf ankommen, ob diesbezüglich Unterstützung durch den Familienverband möglich ist.
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
Schließlich sprach der EGMR in der Beschwerdesache NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Nr. 17868/03, aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers möglich ist; es sind auch familiäre Bezüge gegeben, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo, für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina und schwere psychische Krankheiten in Bangladesh) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Berufungsverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Der Asylgerichtshof geht im Einklang mit der Judikatur des EGMR davon aus, dass im Zusammenhang mit Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig wäre. Dies kann, wie oben dargelegt wurde, in Georgien auf Basis der aktenkundigen Beweislage im Allgemeinen nicht angenommen werden, besteht eine im Sinne der Judikatur des EGMR hinreichende medizinische Grundversorgung, ebenso wenig kann dies im konkreten Fall des Beschwerdeführers angenommen werden.Der Asylgerichtshof geht im Einklang mit der Judikatur des EGMR davon aus, dass im Zusammenhang mit Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre. Dies kann, wie oben dargelegt wurde, in Georgien auf Basis der aktenkundigen Beweislage im Allgemeinen nicht angenommen werden, besteht eine im Sinne der Judikatur des EGMR hinreichende medizinische Grundversorgung, ebenso wenig kann dies im konkreten Fall des Beschwerdeführers angenommen werden.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Probleme wird auf die Beweiswürdigung verwiesen und ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer keine existenzbedrohende Krankheit im Sinne der obigen Rechtssprechung vorliegt, welche den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Georgien in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden.
Im gesamten Verfahren haben sich keine Hinweise, welche die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer rechtfertigen würden ergeben. Es liegen also keine Umstände vor, welche einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Für Georgien kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG als unrechtmäßig erscheinen ließe. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen wurde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen. Der Beschwerdeführer ist ein junger, im Wesentlichen gesunder Mann, mit 28 Jahren im arbeitsfähigen Alter und hat laut vorgelegter Bestätigung in Georgien von September 2007 bis August 2011 als Chauffeur für den Generaldirektor einer Firma gearbeitet. Außerdem hat er seit 2009 an Wochenenden auf Automärkten gearbeitet und sich auf diese Weise Geld dazuverdient. Der Beschwerdeführer wird daher bei einer etwaigen Rückkehr den Lebensunterhalt für sich und seine Familie bestreiten können. Abgesehen davon verfügt der Beschwerdeführer in seiner Heimat über seine Eltern, seinen Bruder, Tanten, Onkel, Cousins und weitere Verwandte und wird von diesen unterstützt werden. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in Georgien schlechter als in Österreich ist, wäre es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Für Georgien kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat i.S.d. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unrechtmäßig erscheinen ließe. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen wurde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen. Der Beschwerdeführer ist ein junger, im Wesentlichen gesunder Mann, mit 28 Jahren im arbeitsfähigen Alter und hat laut vorgelegter Bestätigung in Georgien von September 2007 bis August 2011 als Chauffeur für den Generaldirektor einer Firma gearbeitet. Außerdem hat er seit 2009 an Wochenenden auf Automärkten gearbeitet und sich auf diese Weise Geld dazuverdient. Der Beschwerdeführer wird daher bei einer etwaigen Rückkehr den Lebensunterhalt für sich und seine Familie bestreiten können. Abgesehen davon verfügt der Beschwerdeführer in seiner Heimat über seine Eltern, seinen Bruder, Tanten, Onkel, Cousins und weitere Verwandte und wird von diesen unterstützt werden. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in Georgien schlechter als in Österreich ist, wäre es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Der Beschwerdeführer hat sohin kein Vorbringen erstattet, welches die Annahme rechtfertigen könnte, dass ihm in Georgien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.Der Beschwerdeführer hat sohin kein Vorbringen erstattet, welches die Annahme rechtfertigen könnte, dass ihm in Georgien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.
Der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides war deshalb zu bestätigen.Der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war deshalb zu bestätigen.
4.3.3. Zur Ausweisung:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.
Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach § 10 Abs. 7 leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 8 leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Nach Paragraph 10, Absatz 8, leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:
die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),
die Bindungen zum Heimatstaat,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie
auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).
In Österreich befinden sich die Ehefrau und der gemeinsame minderjährige Sohn des Beschwerdeführers, die ebenfalls Asylwerber sind und mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ausgewiesen wurden.
In Österreich befindet sich außerdem die Schwägerin des Beschwerdeführers, XXXX (D12 303600-1/2008), deren Asylverfahren ebenfalls negativ entschieden, deren Ausweisung aber für auf Dauer unzulässig erklärt wurde.In Österreich befindet sich außerdem die Schwägerin des Beschwerdeführers, römisch 40 (D12 303600-1/2008), deren Asylverfahren ebenfalls negativ entschieden, deren Ausweisung aber für auf Dauer unzulässig erklärt wurde.
Beim sogenannten "erweiterten Familienleben", zu Geschwistern, Onkel, Tanten, Cousinen usw. wird ein "effektives Familienleben" gefordert, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder speziell engen, tatsächlich gelebten Banden zu äußern hat (vgl. Feßl/ Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, Seite 343 f). Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Schwägerin nicht im gemeinsamen Haushalt und führt mit dieser auch kein gemeinsames Familienleben. Es besteht auch kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu dieser. Die Schwägerin lebt bereits seit 2005 in Österreich und hat lediglich dem Sohn des Beschwerdeführers - laut Aussage des Beschwerdeführers - Geschenke zukommen lassen. Daraus entsteht aber kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Die Beziehung zu seiner Schwägerin geht nicht über eine normale Beziehung zwischen Schwager und Schwägerin hinaus und begründet daher kein Familienleben im Sinne des Art. 8Beim sogenannten "erweiterten Familienleben", zu Geschwistern, Onkel, Tanten, Cousinen usw. wird ein "effektives Familienleben" gefordert, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder speziell engen, tatsächlich gelebten Banden zu äußern hat vergleiche Feßl/ Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, Seite 343 f). Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Schwägerin nicht im gemeinsamen Haushalt und führt mit dieser auch kein gemeinsames Familienleben. Es besteht auch kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu dieser. Die Schwägerin lebt bereits seit 2005 in Österreich und hat lediglich dem Sohn des Beschwerdeführers - laut Aussage des Beschwerdeführers - Geschenke zukommen lassen. Daraus entsteht aber kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Die Beziehung zu seiner Schwägerin geht nicht über eine normale Beziehung zwischen Schwager und Schwägerin hinaus und begründet daher kein Familienleben im Sinne des Artikel 8
EMRK.
Es liegt somit kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vor.Es liegt somit kein vom Schutz des Artikel 8, EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vor.
Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne verhältnismäßig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne verhältnismäßig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, u. v.a). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17. 03. 2005, G 78/04).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516/2005, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist.Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516 aus 2005,, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist.
Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang ebenfalls auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Art 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur ¿Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen..."). Besonders hervorzuheben ist auch das jüngste Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21878/06, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben.Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang ebenfalls auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8, EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur ¿Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen..."). Besonders hervorzuheben ist auch das jüngste Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21878/06, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben.
Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers auf Grund seines weniger als halbjährigen Aufenthaltes in Österreich aus, fällt die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers auf Grund seines weniger als halbjährigen Aufenthaltes in Österreich aus, fällt die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle im Dezember 2011 illegal in Österreich ein und stellte einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Im Hinblick auf sein gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer - nach der Aktenlage - bis zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes lediglich rund ein halbes Jahr im Bundesgebiet aufgehalten hat. Das Gewicht dieser ohnedies kurzen Aufenthaltsdauer wird weiters dadurch gemindert, dass dieser Aufenthalt nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als unberechtigt erwiesen hat, legal war. Darüber hinaus verfügt er über keinen Aufenthaltstitel. Dem Beschwerdeführer musste bereits bei seiner Antragstellung klar gewesen sein, dass sein Aufenthalt in Österreich lediglich ein Vorübergehender ist, da sich sein Aufenthalt lediglich auf den mit dem Asylantrag verbundenen Abschiebeschutz bzw. auf das diesbezügliche vorläufige Aufenthaltsrecht gründet. Von einer lediglich aufgrund der Aufenthaltsdauer begründeten sozialen Verfestigung kann daher ebenfalls nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat auch während seines Aufenthaltes in Österreich nie ein Aufenthaltsrecht außerhalb des auf das Asylverfahren beschränkten Aufenthaltsrechts besessen, das aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitet wurde. Der Beschwerdeführer hat keine Bestätigung für den Besuch eines Deutschkurs oder sonstiger Ausbildungen vorgelegt und ist in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgegangen, noch hat er Beweise dafür vorgelegt, dass er über das sich aus dem Aufenthalt in Österreich zwangsläufig ergebende Maß an Integration hinausgehend am sozialen Leben teilnimmt.Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle im Dezember 2011 illegal in Österreich ein und stellte einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Im Hinblick auf sein gemäß Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer - nach der Aktenlage - bis zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes lediglich rund ein halbes Jahr im Bundesgebiet aufgehalten hat. Das Gewicht dieser ohnedies kurzen Aufenthaltsdauer wird weiters dadurch gemindert, dass dieser Aufenthalt nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als unberechtigt erwiesen hat, legal war. Darüber hinaus verfügt er über keinen Aufenthaltstitel. Dem Beschwerdeführer musste bereits bei seiner Antragstellung klar gewesen sein, dass sein Aufenthalt in Österreich lediglich ein Vorübergehender ist, da sich sein Aufenthalt lediglich auf den mit dem Asylantrag verbundenen Abschiebeschutz bzw. auf das diesbezügliche vorläufige Aufenthaltsrecht gründet. Von einer lediglich aufgrund der Aufenthaltsdauer begründeten sozialen Verfestigung kann daher ebenfalls nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat auch während seines Aufenthaltes in Österreich nie ein Aufenthaltsrecht außerhalb des auf das Asylverfahren beschränkten Aufenthaltsrechts besessen, das aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitet wurde. Der Beschwerdeführer hat keine Bestätigung für den Besuch eines Deutschkurs oder sonstiger Ausbildungen vorgelegt und ist in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgegangen, noch hat er Beweise dafür vorgelegt, dass er über das sich aus dem Aufenthalt in Österreich zwangsläufig ergebende Maß an Integration hinausgehend am sozialen Leben teilnimmt.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine Familie ihrer behördlich im Rahmen des Gelinderen Mittels auferlegten Meldepflicht bei der Polizeiinspektion XXXX zum letzten Mal am 05.04.2012 nachgekommen sind und sich seither von ihrer letzten bekannten Meldeadresse nach unbekannt entfernt haben und illegalen Aufenthaltes in der Anonymität abgetaucht sind, trägt zudem nicht dazu bei, die Integration des Beschwerdeführers und seiner Familie als gelungen erscheinen zu lassen. Der Beschwerdeführer hat somit demonstriert, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichischen Gesetze, vor allem die asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen, zu halten. Dies muss dem Beschwerdeführer im Rahmen der Interessenabwägung zur Last gelegt werden.Der Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine Familie ihrer behördlich im Rahmen des Gelinderen Mittels auferlegten Meldepflicht bei der Polizeiinspektion römisch 40 zum letzten Mal am 05.04.2012 nachgekommen sind und sich seither von ihrer letzten bekannten Meldeadresse nach unbekannt entfernt haben und illegalen Aufenthaltes in der Anonymität abgetaucht sind, trägt zudem nicht dazu bei, die Integration des Beschwerdeführers und seiner Familie als gelungen erscheinen zu lassen. Der Beschwerdeführer hat somit demonstriert, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichischen Gesetze, vor allem die asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen, zu halten. Dies muss dem Beschwerdeführer im Rahmen der Interessenabwägung zur Last gelegt werden.
Der Integrationsgrad des Beschwerdeführers ist in seiner Gesamtheit somit noch nicht als hinreichend hoch anzusehen (vgl. zur Interessenabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse ebenfalls EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06). Das zwischenzeitig entstandene Privatleben des Beschwerdeführers wird insbesondere noch dadurch gemindert, dass seine Frau und sein Sohn ebenfalls nur aufgrund ihrer Asylantragstellung in Österreich aufhältig sind, dass die Eltern, ein Bruder sowie Tanten, Onkel und weitere Verwandte des Beschwerdeführers nach wie vor in Georgien leben, weiters dadurch, dass er sich nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der o.a. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen des Beschwerdeführers. Es hat sich herausgestellt, dass der Antrag auf internationalen Schutz im Ergebnis unbegründet war. Auch wenn der Beschwerdeführer in Österreich soziale Kontakte geknüpft haben sollte, kann - insbesondere auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich - keinesfalls von einer völligen Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden, der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über Familienangehörige in Georgien.Der Integrationsgrad des Beschwerdeführers ist in seiner Gesamtheit somit noch nicht als hinreichend hoch anzusehen vergleiche zur Interessenabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse ebenfalls EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06). Das zwischenzeitig entstandene Privatleben des Beschwerdeführers wird insbesondere noch dadurch gemindert, dass seine Frau und sein Sohn ebenfalls nur aufgrund ihrer Asylantragstellung in Österreich aufhältig sind, dass die Eltern, ein Bruder sowie Tanten, Onkel und weitere Verwandte des Beschwerdeführers nach wie vor in Georgien leben, weiters dadurch, dass er sich nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der o.a. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen des Beschwerdeführers. Es hat sich herausgestellt, dass der Antrag auf internationalen Schutz im Ergebnis unbegründet war. Auch wenn der Beschwerdeführer in Österreich soziale Kontakte geknüpft haben sollte, kann - insbesondere auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich - keinesfalls von einer völligen Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden, der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über Familienangehörige in Georgien.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.
4.3.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, kommt der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, kommt der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.
Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennGemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;
sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;
der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder
gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung, eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
In Anwendung des § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein Ablauf der Frist steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (§ 38 Abs. 3 leg. cit.).In Anwendung des Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein Ablauf der Frist steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (Paragraph 38, Absatz 3, leg. cit.).
Die belangte Behörde stützt die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Verfahren auf § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005.Die belangte Behörde stützt die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Verfahren auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005.
§ 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, setzt voraus, dass "das Vorbringen des Asylwerbers zu einer Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht". Die "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Bestimmung nicht tragen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden § 6 Z 3 Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Asylgesetznovelle 2003 war die (bloß) "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement (VwGH 7. 9. 2000, 99/01/0273; 22. 5. 2001, 2000/01/0294; 7. 6. 2001, 99/20/0429; 19. 7. 2001, 99/20/0385; 21. 8. 2001, 2000/01/0214; 31. 5. 2001, 2000/20/0496; 31. 1. 2002, 2001/20/0381; 11. 6. 2002, 2001/01/0266).Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, setzt voraus, dass "das Vorbringen des Asylwerbers zu einer Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht". Die "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Bestimmung nicht tragen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden Paragraph 6, Ziffer 3, Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Asylgesetznovelle 2003 war die (bloß) "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement (VwGH 7. 9. 2000, 99/01/0273; 22. 5. 2001, 2000/01/0294; 7. 6. 2001, 99/20/0429; 19. 7. 2001, 99/20/0385; 21. 8. 2001, 2000/01/0214; 31. 5. 2001, 2000/20/0496; 31. 1. 2002, 2001/20/0381; 11. 6. 2002, 2001/01/0266).
Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin als unglaubwürdig zu bewerten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 Asylgesetz 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/ Asylwerberin nicht den Tatsachen entsprach (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0214). Bei der Anwendung des § 6 Asylgesetz 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19. 12. 2001, 2001/20/0442).Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin als unglaubwürdig zu bewerten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, Asylgesetz 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/ Asylwerberin nicht den Tatsachen entsprach (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0214). Bei der Anwendung des Paragraph 6, Asylgesetz 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19. 12. 2001, 2001/20/0442).
Diese Rechtsprechung ist auch auf § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 anwendbar und die Voraussetzungen dieses Tatbestandes liegen nach Ansicht des Asylgerichtshofes vor. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen. Die Angaben des Beschwerdeführers sind absolut unglaubwürdig und es ist offensichtlich, dass das Vorbringen im Widerspruch zur Situation im Herkunftsstaat steht. Somit ist im konkreten Fall von einer qualifizierten Unglaubwürdigkeit im Sinne der obigen Ausführungen auszugehen.Diese Rechtsprechung ist auch auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 anwendbar und die Voraussetzungen dieses Tatbestandes liegen nach Ansicht des Asylgerichtshofes vor. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen. Die Angaben des Beschwerdeführers sind absolut unglaubwürdig und es ist offensichtlich, dass das Vorbringen im Widerspruch zur Situation im Herkunftsstaat steht. Somit ist im konkreten Fall von einer qualifizierten Unglaubwürdigkeit im Sinne der obigen Ausführungen auszugehen.
Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.
Aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens und insbesondere aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergab sich letztlich kein Hinweis, dass der Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides rechtswidrig erlassen worden wäre oder dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegen würden. Daher war auch keine aufschiebende Wirkung zu erteilen und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens und insbesondere aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergab sich letztlich kein Hinweis, dass der Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides rechtswidrig erlassen worden wäre oder dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegen würden. Daher war auch keine aufschiebende Wirkung zu erteilen und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
4.4. Zu Spruchpunkt II.:4.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Gemäß § 10 Abs. 3 Asylgesetz 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Nach der Regierungsvorlage 952 XXII. GP kommen als Gründe für einen Aufschub "etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand" in Frage.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Asylgesetz 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Nach der Regierungsvorlage 952 römisch 22 . Gesetzgebungsperiode kommen als Gründe für einen Aufschub "etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand" in Frage.
In den §§ 3 und 5 Mutterschutzgesetz (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 116/2009 wird für Frauen ein absolutes Beschäftigungsverbot von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bis acht Wochen nach der Entbindung normiert (Mutterschutz). Die hinter dieser Bestimmung liegende generelle Wertung, dass Frauen in diesem Zeitraum nach der Geburt einer körperlichen Schonung bedürfen, ist nach Ansicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes auch auf Ausweisungen im Asylrecht übertragbar.In den Paragraphen 3 und 5 Mutterschutzgesetz (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2009, wird für Frauen ein absolutes Beschäftigungsverbot von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bis acht Wochen nach der Entbindung normiert (Mutterschutz). Die hinter dieser Bestimmung liegende generelle Wertung, dass Frauen in diesem Zeitraum nach der Geburt einer körperlichen Schonung bedürfen, ist nach Ansicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes auch auf Ausweisungen im Asylrecht übertragbar.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers legte bereits dem Bundesasylamt ihren Mutter-Kind-Pass vor, aus welchem hervorgeht, dass diese schwanger ist und der voraussichtliche Geburtstermin mit dem 19.06.2012 berechnet wurde. Da die Durchführung einer Ausweisung der Ehefrau des Beschwerdeführers in den ersten acht Wochen vor bzw. nach der Geburt angesichts des genannten Schonungsbedarfs mit einem nicht unerheblichen Gesundheitsrisiko verbunden wäre, war deren durch die Schwangerschaft bedingte gesundheitlichen Situation durch die Gewährung eines Aufschubs der Ausweisung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 Rechnung zu tragen. Da der Beschwerdeführer Familienangehöriger seiner Ehefrau iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist, war auch für den Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Familieneinheit in Verbindung mit § 8 EMRK die Durchführung der Ausweisung bis zum 26.08.2012 (acht plus zwei Wochen nach dem voraussichtlichen Geburtstermin) aufzuschieben.Die Ehefrau des Beschwerdeführers legte bereits dem Bundesasylamt ihren Mutter-Kind-Pass vor, aus welchem hervorgeht, dass diese schwanger ist und der voraussichtliche Geburtstermin mit dem 19.06.2012 berechnet wurde. Da die Durchführung einer Ausweisung der Ehefrau des Beschwerdeführers in den ersten acht Wochen vor bzw. nach der Geburt angesichts des genannten Schonungsbedarfs mit einem nicht unerheblichen Gesundheitsrisiko verbunden wäre, war deren durch die Schwangerschaft bedingte gesundheitlichen Situation durch die Gewährung eines Aufschubs der Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 Rechnung zu tragen. Da der Beschwerdeführer Familienangehöriger seiner Ehefrau iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist, war auch für den Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Familieneinheit in Verbindung mit Paragraph 8, EMRK die Durchführung der Ausweisung bis zum 26.08.2012 (acht plus zwei Wochen nach dem voraussichtlichen Geburtstermin) aufzuschieben.
4.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
anonymisierte Version, Ausweisung aufgeschoben, Behandlungsmöglichkeiten, familiäre Situation, Familienverfahren, gesteigertes Vorbringen, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, kriminelle Delikte, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
09.05.2012