TE AsylGH Erkenntnis 2012/4/26 C13 420272-1/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.04.2012
beobachten
merken

Spruch

C13 420.272-1/2011/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn XXXX alias XXXX alias XXXX, StaatsangehörigkeitDer Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit

Volksrepublik CHINA alias INDIEN, vertreten durch Dr. Peter CARDONA, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2011, Zahl: 09 10.348-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.03.2012 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), reiste nach seinen Angaben (in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof) am 09.08.2009 per Flugzeug mit indischem Reisepass und gültigem Visum nach Österreich ein und stellte am 28.08.2009 unter den Personalia XXXX (Tibet, Volksrepublik China) beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), reiste nach seinen Angaben (in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof) am 09.08.2009 per Flugzeug mit indischem Reisepass und gültigem Visum nach Österreich ein und stellte am 28.08.2009 unter den Personalia römisch 40 (Tibet, Volksrepublik China) beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

1.2. In seiner Erstbefragung am 02.09.2009 vor der Polizeiinspektion (PI) St. Georgen/Attergau, Erstaufnahmestelle (EAST), wie auch in seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, EAST West bzw. Außenstelle Wien, am 09.09.2009 und am 05.08.2010 gab der BF, jeweils im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Tibetisch, im Wesentlichen an, er sei in Tibet geboren und dort Pilzhändler gewesen. Er habe seine Heimat verlassen müssen, weil er Musikkassetten und Bilder des Dalai Lama bekommen habe, was dort verboten sei, er aber zuvor nicht gewusst habe. Er sei fünf Tage lang inhaftiert worden, in der Haft aus einem Krankenhaus geflohen und per KFZ nach Nepal ausgereist, wo er ein Jahr lang in einem Hotel als Geschirrwäscher gearbeitet habe. Dann sei er per Flugzeug weitergereist und schließlich nach Österreich gelangt. In Österreich habe er keine Angehörigen.

Schließlich legte er Fotos vor, auf denen er bei Demonstrationen für Tibet und gegen China (angeblich in Wien im März 2010) zu sehen sei.

1.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 09.08.2010 wurde dem Antrag des BF vom 28.08.2009 gemäß § 3 AsylG stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.1.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 09.08.2010 wurde dem Antrag des BF vom 28.08.2009 gemäß Paragraph 3, AsylG stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

Begründend wurde ausgeführt, dass die vom BF behauptete Furcht vor Verfolgung als glaubwürdig gewertet werden konnte. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Asylberechtigung lägen vor.

1.4. Aufgrund einer Anzeige des ehemaligen Lebensgefährten einer Schwester des BF, ebenfalls Tibeter, kam im August 2010 in Ermittlungen der PI Wals-Siezenheim folgender Sachverhalt hervor:

Bereits im Jahr 2001 reiste eine Schwester des BF, XXXX (später XXXX) nach Österreich, heiratete einen österreichischen Staatsbürger, bei dem sie in Salzburg (bis heute) wohnt. Im Jahr 2002 reiste eine weitere Schwester, XXXX, nach Österreich, stellte einen Asylantrag, der abgewiesen wurde, und wurde von einer Bekannten des Mannes ihrer Schwester adoptiert und lebt seither ebenfalls bei ihrer Schwester. Diese Schwester war die Lebensgefährtin des oben angeführten Anzeigenlegers. Im Laufe der nächsten Jahre reisten weitere drei Geschwister nach Österreich, die teilweise (etwa in die USA) weiterreisten und teilweise Asyl erhielten und bei den oben genannten Schwestern blieben. Insgesamt leben nun vier Schwestern des BF gemeinsam mit ihm in Salzburg.Bereits im Jahr 2001 reiste eine Schwester des BF, römisch 40 (später römisch 40 ) nach Österreich, heiratete einen österreichischen Staatsbürger, bei dem sie in Salzburg (bis heute) wohnt. Im Jahr 2002 reiste eine weitere Schwester, römisch 40 , nach Österreich, stellte einen Asylantrag, der abgewiesen wurde, und wurde von einer Bekannten des Mannes ihrer Schwester adoptiert und lebt seither ebenfalls bei ihrer Schwester. Diese Schwester war die Lebensgefährtin des oben angeführten Anzeigenlegers. Im Laufe der nächsten Jahre reisten weitere drei Geschwister nach Österreich, die teilweise (etwa in die USA) weiterreisten und teilweise Asyl erhielten und bei den oben genannten Schwestern blieben. Insgesamt leben nun vier Schwestern des BF gemeinsam mit ihm in Salzburg.

Im Jahr 2009 reiste der BF ebenfalls nach Österreich ein. Im Zuge der Befragungen des BF und seiner Geschwister wegen des Verdachts der Begehung der Delikte Missbrauch der Amtsgewalt (eine Schwester hatte bei einer Einvernahme des BF vor dem Bundesasylamt gedolmetscht), Schlepperei ohne Bereicherung, Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung, gewerbsmäßiger Betrug, Erschleichung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels, mittelbare unrichtige Beurkundung oder Beglaubigung sowie unrechtmäßige Inanspruchnahme von sozialen Leistungen kam hervor, dass die gesamte Familie nicht aus China, sondern aus einem tibetischen Flüchtlingslager im Norden von Indien stammt (XXXX, Distrikt Changlang, Provinz Arunachal Pradesh).Im Jahr 2009 reiste der BF ebenfalls nach Österreich ein. Im Zuge der Befragungen des BF und seiner Geschwister wegen des Verdachts der Begehung der Delikte Missbrauch der Amtsgewalt (eine Schwester hatte bei einer Einvernahme des BF vor dem Bundesasylamt gedolmetscht), Schlepperei ohne Bereicherung, Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung, gewerbsmäßiger Betrug, Erschleichung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels, mittelbare unrichtige Beurkundung oder Beglaubigung sowie unrechtmäßige Inanspruchnahme von sozialen Leistungen kam hervor, dass die gesamte Familie nicht aus China, sondern aus einem tibetischen Flüchtlingslager im Norden von Indien stammt (römisch 40 , Distrikt Changlang, Provinz Arunachal Pradesh).

Der BF hatte in seinem Asylverfahren gänzlich falsche Angaben gemacht, er heißt richtig XXXX, hat nach seinen Angaben in Indien maturiert und ein Studium begonnen (drei Semester), ist ledig und Buddhist. Nach Österreich reiste er mit einem indischen Reispass mit gültigem Visum auf Einladung seiner Schwester in Salzburg. Diesen Reisepass hätte er kurz vor Stellung seines Asylantrages in Thalham vernichtet und weggeworfen, da er befürchtet habe, als Inder kein Asyl zu erhalten.Der BF hatte in seinem Asylverfahren gänzlich falsche Angaben gemacht, er heißt richtig römisch 40 , hat nach seinen Angaben in Indien maturiert und ein Studium begonnen (drei Semester), ist ledig und Buddhist. Nach Österreich reiste er mit einem indischen Reispass mit gültigem Visum auf Einladung seiner Schwester in Salzburg. Diesen Reisepass hätte er kurz vor Stellung seines Asylantrages in Thalham vernichtet und weggeworfen, da er befürchtet habe, als Inder kein Asyl zu erhalten.

1.5. Die Erstbehörde vernahm den BF nicht mehr ein, sondern übermittelte ihm Länderfeststellungen zu Indien mit Schreiben vom 14.10.2010 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme, die er mit 23.10.2010 erstattete. Der BF gab darin an, dass er kein indischer Staatsangehöriger sei. Er sei Exil-Tibeter, die in Indien Gast-Status und keinen Flüchtlingsstatus hätten. Die Rechte der Exil-Tibeter in Indien seien eingeschränkt, der BF schilderte die Lebensumstände näher. Menschen, die noch die Energie hätten zu fliehen, würden dies tun. Er selbst hätte die Chance gesehen, auf Einladung seiner Schwester und seines Schwagers nach Österreich zu gelangen.

Er entschuldige sich für die gemachten Falschangaben, die er nicht aus bösem Willen oder kriminellem Vorsatz, sondern zum Schutz der hier lebenden Familie gemacht habe, und ersuche um mildernde Anerkennung seiner vollen Bereitschaft zur Aufklärung und Wahrheitsfindung sowie sein volles Geständnis im Verhör mit der Fremdenpolizei Salzburg.

Bei einer Rückstellung nach Indien drohe dem BF willkürliche Behandlung und eine lange Haftstrafe, zumal er - wie er noch einmal betone - kein indischer Staatsangehöriger sei.

Dazu käme, dass der Anzeigenleger, der ehemalige Lebensgefährte seiner Schwester, inzwischen von dieser getrennt sei, sich abwechselnd in Österreich und Nepal aufhalte und seine Schwester immer wieder belästige und bedrohe. Dieser sei 2009 in Salzburg wegen eines Gewaltdelikts polizeilich aus der Wohnung seiner Schwester verwiesen worden und von ihr mit einem hohen Geldbetrag abgefunden worden, um sie endlich in Ruhe zu lassen.

1.6. Mit Schreiben vom 09.11.2010 gab der BF die Beauftragung seines nunmehrigen gewillkürten Vertreters bekannt.

1.7. Das Bundesasylamt nahm mit Bescheid vom 24.06.2011 das Asylverfahren des BF hinsichtlich der mit 09.08.2010 rechtskräftig entschiedenen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 3 AVG wieder auf (Spruchpunkt I.), wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.08.2009 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt III.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Indien (Spruchpunkt IV.).1.7. Das Bundesasylamt nahm mit Bescheid vom 24.06.2011 das Asylverfahren des BF hinsichtlich der mit 09.08.2010 rechtskräftig entschiedenen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG wieder auf (Spruchpunkt römisch eins.), wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.08.2009 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch drei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Ausweisung nach Indien (Spruchpunkt römisch vier.).

In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem angenommenen Herkunftsstaat Indien. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, der BF habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Indien. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.

Die Feststellungen zu seiner Nationalität (Indien) ergäben sich aus den Ergebnissen der Polizeierhebungen sowie aus [der vorliegenden Kopie einer Seite aus] seinem indischen Reisepass.

Dazu wird in der Anführung der rechtlichen Bestimmungen zur Staatsbürgerschaft ausgeführt:

"Die indische Staatsbürgerschaft basiert auf dem Staatsbürgerschaftsgesetz von 1955. Laut Verfassung erhält jedes in Indien geborene Kind unabhängig von der Staatsbürgerschaft der Eltern die Staatsbürgerschaft. Trotzdem werden diese Kinder nicht automatisch als Staatsbürger anerkannt, sie können aber mit 18 Jahren nach Indien zurückkehren und die Staatsbürgerschaft beantragen:

United States, Office of Personnel Management, Investigations Service: Citizenship Laws of the World, India, March 2001, http://www.opm.gov/extra/investigate/IS-01.pdf (Zugriff am 20.03.2009)."

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zum wiederaufgenommenen Verfahren (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Indien wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Der BF habe zu seinem Fluchtvorbringen keine konkreten Angaben gemacht und dieses sei insbesondere deshalb unglaubwürdig, da die persönliche Glaubwürdigkeit des BF schon im Hinblick auf seine - zugegebenen - Falschaussagen zu Beginn des Verfahrens erheblich beeinträchtigt sei.

Bezüglich des Refoulementschutzes führte die Erstbehörde im Wesentlichen aus:

"Wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt, kann im gegenständlichen Fall von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG 2005 ausgegangen werden kann. Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann ferner nicht davon gesprochen werden, dass in Indien eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995) herrschen würde; somit können auch von Amts wegen keine stichhaltigen dem Refoulement des Antragstellers nach Indien entgegenstehenden Gründe erkannt werden."Wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt, kann im gegenständlichen Fall von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG 2005 ausgegangen werden kann. Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann ferner nicht davon gesprochen werden, dass in Indien eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,) herrschen würde; somit können auch von Amts wegen keine stichhaltigen dem Refoulement des Antragstellers nach Indien entgegenstehenden Gründe erkannt werden.

Zu Ihrer individuellen Lage wird angeführt, dass aufgrund der persönlichen Umstände (bei Ihrer Person handelt es sich um einen männlichen indischen Staatsangehörigen, Mitte Zwanzig, gesund und arbeitsfähig) nicht davon auszugehen ist, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Indien in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten würden. Hinzu kommt noch, dass Sie nicht auf sich alleine gestellt wären, zumal Sie nach wie vor über familiäre und soziale Beziehungen (Eltern, Geschwister) in Indien verfügen. Es ist Ihnen zuzumuten, sich zukünftig mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung den Lebensunterhalt zu sichern.

Hinsichtlich der von Ihnen behaupteten Furcht vor Verfolgung im Zusammenhang mit angeblichen Morddrohungen seitens des ehemaligen Lebensgefährten Ihrer Schwester gegen Familienmitglieder wird bemerkt, dass es sich hierbei um eine ¿nicht staatliche Verfolgung seitens Dritter' handelt und Sie sich im Falle tatsächlicher Bedrohung an heimatliche Sicherheitsbehörden wenden können, zumal der indische Staat in der Lage und gewillt ist zu schützen (siehe Länderfeststellungen). Die in Ihrem Vorbringen angeführte schlechte wirtschaftliche Lage in Indien kann nicht zu einer Asylgewährung führen, setzt eine solche doch konkrete gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgung voraus. Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar (vgl. Erk. des VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). [Anmerkung: dabei handelt es sich im Wesentlichen nicht um eine Argumentation betreffend Refoulementschutz, sondern betreffend asylrelevante Verfolgung, sohin § 3 AsylG]Hinsichtlich der von Ihnen behaupteten Furcht vor Verfolgung im Zusammenhang mit angeblichen Morddrohungen seitens des ehemaligen Lebensgefährten Ihrer Schwester gegen Familienmitglieder wird bemerkt, dass es sich hierbei um eine ¿nicht staatliche Verfolgung seitens Dritter' handelt und Sie sich im Falle tatsächlicher Bedrohung an heimatliche Sicherheitsbehörden wenden können, zumal der indische Staat in der Lage und gewillt ist zu schützen (siehe Länderfeststellungen). Die in Ihrem Vorbringen angeführte schlechte wirtschaftliche Lage in Indien kann nicht zu einer Asylgewährung führen, setzt eine solche doch konkrete gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgung voraus. Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar vergleiche Erk. des VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). [Anmerkung: dabei handelt es sich im Wesentlichen nicht um eine Argumentation betreffend Refoulementschutz, sondern betreffend asylrelevante Verfolgung, sohin Paragraph 3, AsylG]

Wenngleich in Indien eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich besteht, so ist in Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Situation festzustellen, dass von einer lebensbedrohenden Notlage in Ihrem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Bundesasylamtes nicht gesprochen werden kann. Es ist Ihnen zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit das zu Ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht bestimmten Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und Tätigkeiten, die nur zeitweise etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer ¿Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Kriminelle Aktivitäten sind hier ausdrücklich nicht gemeint. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergaben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde."Wenngleich in Indien eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich besteht, so ist in Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Situation festzustellen, dass von einer lebensbedrohenden Notlage in Ihrem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK indizieren würde, aus Sicht des Bundesasylamtes nicht gesprochen werden kann. Es ist Ihnen zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit das zu Ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht bestimmten Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und Tätigkeiten, die nur zeitweise etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer ¿Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Kriminelle Aktivitäten sind hier ausdrücklich nicht gemeint. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergaben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde."

1.8. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben des gewillkürten Vertreters des BF vom 11.07.2011 eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich angefochten wurde.

Der BF monierte im Wesentlichen, dass er entgegen der Annahme im angefochtenen Bescheid kein indischer Staatsangehöriger sei. Das Beweisverfahren habe dies auch nicht erwiesen. Er habe nie angegeben, dass er indischer Staatsangehöriger sei, und dies könne auch nicht abgeleitet werden. Er zitierte Passagen aus der Bescheidbegründung und aus seiner Stellungnahme an die Erstbehörde vom 23.10.2010, wonach er Exil-Tibeter sei. Exil-Tibeter hätten Gaststatus und keinen Flüchtlingsstatus in Indien. Ihnen werde von seiten der indischen Regierung eine sogenannte Identitätsbescheinigung als Passersatz ausgestellt.

In Indien seien Umerziehungslager, Gefängnis und Folter die Regel für Exil-Tibeter, es sei zu mehreren Übergriffen auf Exil-Tiber in Indien gekommen. Er sei der Willkür in der Justiz und der Korruption ausgesetzt.

Der BF ersuchte, seine Falschangaben zum Schutz seiner hier lebenden Familie als mildernd zu werten und wolle hier einen arbeitsamen Lebenswandel führen. Er lebe hier in Österreich in Salzburg bei seinen vier Schwestern, die er namentlich anführte, sodass auch aus Art. 8 EMRK sein Privat- und Familienleben zu achten wäre.Der BF ersuchte, seine Falschangaben zum Schutz seiner hier lebenden Familie als mildernd zu werten und wolle hier einen arbeitsamen Lebenswandel führen. Er lebe hier in Österreich in Salzburg bei seinen vier Schwestern, die er namentlich anführte, sodass auch aus Artikel 8, EMRK sein Privat- und Familienleben zu achten wäre.

1.9. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 20.07.2011 beim Asylgerichtshof ein.

1.10. Dem erkennenden Gericht liegen Auszüge aus einem Schriftverkehr der Polizei (Ermittlungsergebnisse der Fremdenpolizeibehörden) vor, wonach für den BF bei dessen Beantragung einer Sozialversicherungsnummer als Staatsangehörigkeit Indien angegeben und dies mit der Kopie einer Seite aus einem indischen Reisepass belegt wurde, die anlässlich der von Herrn XXXX am 22.04.2009 für das Bundesministerium für Inneres unterfertigten Verpflichtungserklärung vorgelegt worden wäre.1.10. Dem erkennenden Gericht liegen Auszüge aus einem Schriftverkehr der Polizei (Ermittlungsergebnisse der Fremdenpolizeibehörden) vor, wonach für den BF bei dessen Beantragung einer Sozialversicherungsnummer als Staatsangehörigkeit Indien angegeben und dies mit der Kopie einer Seite aus einem indischen Reisepass belegt wurde, die anlässlich der von Herrn römisch 40 am 22.04.2009 für das Bundesministerium für Inneres unterfertigten Verpflichtungserklärung vorgelegt worden wäre.

1.11. Der Asylgerichtshof brachte dem BF mit Verfahrensanordnung vom 20.09.2011 diesen in Punkt 1.10. genannten Umstand sowie Auszüge aus Berichten zur Lage von Tibetern in Indien zur Kenntnis, aus denen im Wesentlichen hervorgeht, dass Exil-Tibeter in Indien zwar eingeschränkte Rechte haben, aber junge Exil-Tiber die Möglichkeit haben, die indische Staatsbürgerschaft anzunehmen, was sie "hin und wieder" auch tun.

1.12. Mit Stellungnahme vom 18.10.2011 teilte der BF durch seinen gewillkürten Vertreter dazu mit, dass er nicht Inder, sondern Tibeter sei, und übermittelte die Kopie eines "Identity Certificate" der Behörden in New Delhi (von ihm genannt Reisepass, richtig aber ein Passersatz) sowie eine Bestätigung des "Tibet Bureau" des Dalai Lama in Genf vom XXXX mit beglaubigter Übersetzung aus der englischen Sprache, wonach der BF - wie zwei angeführte Schwestern - Mitglieder der Tibetischen Gemeinde Österreichs seien und aus der Siedlung XXXX in Ostindien stamme. Es handle sich um tibetanische Flüchtlinge.1.12. Mit Stellungnahme vom 18.10.2011 teilte der BF durch seinen gewillkürten Vertreter dazu mit, dass er nicht Inder, sondern Tibeter sei, und übermittelte die Kopie eines "Identity Certificate" der Behörden in New Delhi (von ihm genannt Reisepass, richtig aber ein Passersatz) sowie eine Bestätigung des "Tibet Bureau" des Dalai Lama in Genf vom römisch 40 mit beglaubigter Übersetzung aus der englischen Sprache, wonach der BF - wie zwei angeführte Schwestern - Mitglieder der Tibetischen Gemeinde Österreichs seien und aus der Siedlung römisch 40 in Ostindien stamme. Es handle sich um tibetanische Flüchtlinge.

1.13. Das Strafverfahren gegen die bei einer Einvernahme als Dolmetsch tätig gewordene Schwester des BF wurde laut Schreiben des Landesgerichtes (LG) XXXX vom 27.10.2011 eingestellt und das Strafverfahren zu XXXX nur mehr gegen den BF geführt. Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX vom 08.03.2012 zu dieser Zahl, rechtskräftig mit 13.03.2012, wegen §§ 228 Abs. 1, 298 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB, mittelbare unrichtige Beurkundung oder Beglaubigung und Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung) sowie § 119 Fremdenpolizeigesetz (FPG; unrechtmäßige Inanspruchnahme von sozialen Leistungen) zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.1.13. Das Strafverfahren gegen die bei einer Einvernahme als Dolmetsch tätig gewordene Schwester des BF wurde laut Schreiben des Landesgerichtes (LG) römisch 40 vom 27.10.2011 eingestellt und das Strafverfahren zu römisch 40 nur mehr gegen den BF geführt. Der BF wurde mit Urteil des LG römisch 40 vom 08.03.2012 zu dieser Zahl, rechtskräftig mit 13.03.2012, wegen Paragraphen 228, Absatz eins, 298, Absatz eins, Strafgesetzbuch (StGB, mittelbare unrichtige Beurkundung oder Beglaubigung und Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung) sowie Paragraph 119, Fremdenpolizeigesetz (FPG; unrechtmäßige Inanspruchnahme von sozialen Leistungen) zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

1.14. Vor dem Asylgerichtshof wurde durch die erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 15.09.2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Tibetisch durchgeführt, zu der der BF persönlich in Begleitung seines gewillkürten Vertreters und seiner Schwester XXXX erschien. Die Erstbehörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.1.14. Vor dem Asylgerichtshof wurde durch die erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 15.09.2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Tibetisch durchgeführt, zu der der BF persönlich in Begleitung seines gewillkürten Vertreters und seiner Schwester römisch 40 erschien. Die Erstbehörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

Dem BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Bei seiner Einvernahme wurde der BF zum bisherigen Verfahrensverlauf und zum Sachverhalt richterlich befragt. Er gab im Wesentlichen nochmals an, er sei nicht indischer Staatsangehöriger. Auf Vorhalt der Kopie eines indischen Reisepasses (siehe oben Punkt 1.10.), in dem als seine Staatsangehörigkeit Indien eingetragen gewesen sei (und dessen Original er in Sorge um Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutzes vernichtet hatte), gab der BF an, er habe diesen Ausweis - wie in Indien vielfach üblich - gegen Zahlung eines (Bestechungs-) Betrages von 30.000 Rupien (umgerechnet ca. 500 Euro) gekauft. Er sei daher zwar echt, aber nicht richtig. Die im Pass angeführten Daten würden daher auch nur teilweise stimmen (so seien sein Name, sein Geburtsdatum und sein Foto richtig, nicht aber seine Staatsangehörigkeit wie auch seine darin angegebene Adresse).

Er habe auch nie im Verfahren selbst angegeben, er sei indischer Staatsangehöriger (wie auch seine Schwestern nicht). Sein Verhalten täte ihm leid, er habe es im Wesentlichen zum Schutz seiner Familie gemacht, zumal der ehemalige Lebensgefährte seiner Schwester (der Anzeigenleger für sein Strafverfahren) diese nach wie vor belästigen und bedrohen würde.

Er habe in Indien maturiert und drei Semester lang studiert, aber aufgrund seiner Herkunft dort keine Perspektiven gesehen. In Österreich lerne er dreimal pro Woche vier Stunden an der Volkshochschule Deutsch, helfe seiner Schwester in deren Geschäft und sei auch privat recht aktiv. Der BF sprach in der Verhandlung recht gut Deutsch und konnte mehrmals Fragen ohne Hilfe des Dolmetsch auf Deutsch beantworten.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.

Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß § 5 AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß § 68 Abs. 1 AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß Paragraph 5, AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

2.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 28.08.2010 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 24.06.2011 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.2.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 28.08.2010 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 24.06.2011 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.

2.2.2. Der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu die Judikatur des VwGH zum Unabhängigen Bundesasylsenat, etwa VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zahl 2000/08/0200).2.2.2. Der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu die Judikatur des VwGH zum Unabhängigen Bundesasylsenat, etwa VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zahl 2000/08/0200).

Vergleiche auch "Verwaltungsverfahren", Walter/Thienel, Wien 2008: "

Diese Zurückverweisung kam bis zur Novelle BGBl I 1998/158 nur in Betracht, wenn das unterinstanzliche Verfahren mangelhaft war; im Hinblick auf die mit dieser Novelle eingeführte Möglichkeit einer Änderung des verfahrenseinleitenden Antrages in jeder Lage des Verfahrens (vlg § 13 Abs 8 AVG und Anm 23 dazu) - also auch noch im Berufungsverfahren - und der daran anknüpfenden Pflicht zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (§ 37 AVG) kommt eine Zurückverweisung nunmehr wohl auch dann in Betracht, wenn nach einer Antragsänderung im Berufungsverfahren die Durchführung einer (neuerlichen) mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."Diese Zurückverweisung kam bis zur Novelle BGBl römisch eins 1998/158 nur in Betracht, wenn das unterinstanzliche Verfahren mangelhaft war; im Hinblick auf die mit dieser Novelle eingeführte Möglichkeit einer Änderung des verfahrenseinleitenden Antrages in jeder Lage des Verfahrens (vlg Paragraph 13, Absatz 8, AVG und Anmerkung 23 dazu) - also auch noch im Berufungsverfahren - und der daran anknüpfenden Pflicht zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 37, AVG) kommt eine Zurückverweisung nunmehr wohl auch dann in Betracht, wenn nach einer Antragsänderung im Berufungsverfahren die Durchführung einer (neuerlichen) mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

2.2.3. Im vorliegenden Fall ist die Erstbehörde in dem von Amts wegen wiederaufgenommenen Verfahren davon ausgegangen, dass der BF nicht - wie im Erstbescheid angenommen - chinesischer, sondern indischer Staatsangehöriger ist und hat seinen Antrag auf Asyl sowie auf internationalen Schutz abgewiesen und den BF nach Indien ausgewiesen.

Abgesehen davon, dass die Erstbehörde diesen Bescheid (nachdem im Erstverfahren zwischen Ersteinvernahme und weiterer Einvernahme samt Bescheiderlassung ca. ein Jahr vergangen war) ohne neuerliche Einvernahme des BF erlassen hat (Länderfeststellungen zu Indien wurden ihm schriftlich zur Stellungnahme übermittelt), ist ein hinreichend zwingender Schluss auf die Annahme, dass der BF indischer Staatsangehöriger sei, nicht erkennbar.

Nachdem der BF zunächst zwar tatsächlich - wie auch von ihm selbst schließlich lückenlos zugegeben und strafrechtlich geahndet - Falschangaben gemacht hat, erscheinen seine Angaben seither im Wesentlichen schlüssig. So hat er tatsächlich zu keiner Zeit (wie auch seine Schwestern nicht) angegeben, dass er indischer Staatsangehöriger sei, wenngleich ein indischer Reisepass mit angeblich unrichtiger Angabe der Staatsangehörigkeit des BF in einem anderen Verfahren vorgelegt worden ist. Auch die vom erkennenden Gericht dem BF zur Kenntnis gebrachten Länderberichte zur Rechtslage von Exil-Tibetern in Indien lassen erkennen, dass jungen Exil-Tibetern die Annahme der indischen Staatsbürgerschaft zwar nicht grundsätzlich verwehrt ist, diese davon aber offenbar selten Gebrauch machen.

Im vorliegenden Fall spricht lediglich die Kopie des oben angeführten indischen Reisepasses des BF dafür, dass er die indische Staatsangehörigkeit angenommen hätte. Dagegen spricht, dass er Bestätigungen des "Tibet Bureau" des Dalai Lama in Genf, wonach er Mitglied der Tibetischen Gemeinde Österreichs sei und (wie seine Schwestern) aus der vom BF angegebenen tibetischen Siedlung XXXX in Ostindien stamme (wenngleich dieser Urkunde eine dezidierte Aussage über die Staatsbürgerschaft nicht zu entnehmen ist) sowie eine Kopie eines "Identity Certificate" der Behörden in New Delhi (ein Passersatz) vorgelegt hat, in dem als Herkunft Tibet angegeben wird und von einer indischen Staatsangehörigkeit nicht die Rede ist.Im vorliegenden Fall spricht lediglich die Kopie des oben angeführten indischen Reisepasses des BF dafür, dass er die indische Staatsangehörigkeit angenommen hätte. Dagegen spricht, dass er Bestätigungen des "Tibet Bureau" des Dalai Lama in Genf, wonach er Mitglied der Tibetischen Gemeinde Österreichs sei und (wie seine Schwestern) aus der vom BF angegebenen tibetischen Siedlung römisch 40 in Ostindien stamme (wenngleich dieser Urkunde eine dezidierte Aussage über die Staatsbürgerschaft nicht zu entnehmen ist) sowie eine Kopie eines "Identity Certificate" der Behörden in New Delhi (ein Passersatz) vorgelegt hat, in dem als Herkunft Tibet angegeben wird und von einer indischen Staatsangehörigkeit nicht die Rede ist.

So war denn die Frage, wie der BF zu seinem seinerzeitigen indischen Reisepass gekommen war, ein zentraler Punkt. Der BF beantwortete diese aber recht glaubwürdig damit, dass er diesen - wie in Indien durchwegs üblich - gegen die Zahlung eines (Bestechungs-) Betrages von 30.000 Rupien (umgerechnet ca. 500 Euro) bei indischen Behörden - ohne seine Anwesenheit - gekauft hätte. Für die Richtigkeit seiner diesbezüglichen Aussage spricht auch, dass in diesem - echten - Reisepass zwar seine Personalia und sein Foto echt sind, die angegebene Adresse aber - wie vom BF behauptet auch die Staatsangehörigkeit - aber nicht.

In dem von der Erstbehörde geführten Verfahren wurde daher nicht ausreichend ermittelt, welcher Staatsangehörigkeit der BF angehört. Dass er die indische Staatsbürgerschaft erlangt hätte, ist nicht zwingend hervorgekommen. Unter der Annahme, dass er daher chinesischer Staatsangehöriger wäre, wäre das Verfahren aufgrund des Antrages des BF auf internationalen Schutz weitgehend neu zu führen.

Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage der Staatsangehörigkeit des BF nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich nur mangelhaft mit den Angaben des BF - auch ohne neuerliche diesbezügliche Einvernahme - und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer (neuerlichen) mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch den Asylgerichtshof) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer (neuerlichen) mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch den Asylgerichtshof) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.

2.2.4. Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, Staatsbürgerschaft

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten