Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
C12 425.329-1/2012/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Vorsitzenden und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2012, FZ. 11 14.181-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Vorsitzenden und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. Staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2012, FZ. 11 14.181-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 38 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 38 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt:
1.1, Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatenloser, der nach eigenen Angaben seit seiner Geburt in Indien gewohnt hat, reiste am 22.11.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.11.2011 den gegenständlichen Asylantrag.
Bei der am gleichen Tag durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ der Bundespolizeidirektion Innsbruck gab er zu seiner Person an, dass er am 28.08.1989 in XXXX, Indien geboren und verheiratet sei. Seine Staatsbürgerschaft sei ihm unbekannt, seine bereits verstorbenen Eltern würden aus Bhutan stammen. Er sei nie in die Schule gegangen und spreche sehr gut Bhutanisch und gut Englisch, Hindi spreche er dagegen nur schlecht. Seine Ehefrau heiße im Vornamen XXXX, ihr Familienname sei ihm nicht bekannt. Er sei Diabetiker und brauche Insulin, habe aber aktuell keine Beschwerden. Seine Eltern seien in Bhutan geboren und nach Indien geflüchtet, wo er schließlich geboren sei. Wo genau in Bhutan seine Eltern gewohnt hätten, könne er nicht sagen; in Indien hätten sie bis zuletzt in XXXX gewohnt.Bei der am gleichen Tag durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ der Bundespolizeidirektion Innsbruck gab er zu seiner Person an, dass er am 28.08.1989 in römisch 40 , Indien geboren und verheiratet sei. Seine Staatsbürgerschaft sei ihm unbekannt, seine bereits verstorbenen Eltern würden aus Bhutan stammen. Er sei nie in die Schule gegangen und spreche sehr gut Bhutanisch und gut Englisch, Hindi spreche er dagegen nur schlecht. Seine Ehefrau heiße im Vornamen römisch 40 , ihr Familienname sei ihm nicht bekannt. Er sei Diabetiker und brauche Insulin, habe aber aktuell keine Beschwerden. Seine Eltern seien in Bhutan geboren und nach Indien geflüchtet, wo er schließlich geboren sei. Wo genau in Bhutan seine Eltern gewohnt hätten, könne er nicht sagen; in Indien hätten sie bis zuletzt in römisch 40 gewohnt.
Über seine Ehefrau wolle er keine weiteren Angaben machen, weil er sie nicht möge und deshalb ignoriere. Sein Heimtort sei bekannt für Kaffee- und Teeanbau. Vor drei Monaten habe er seinen Heimatort verlassen. Er habe nie ein Reisedokument und auch keine Geburtsurkunde besessen. Wenn er ein Dokument gehabt hätte, wäre er nicht nach Österreich gekommen. Vor drei Monaten sei er mit seiner Frau nach Mumbai gefahren und von dort mit einem Schiff nach Italien weitergereist. Von Italien seien sie dann gemeinsam mit dem Zug nach Frankreich gefahren. In Paris sei seine Frau verschwunden. Er sei sich nicht sicher, ob ihr etwas passiert sei oder ob sie ihn einfach verlassen habe. Er sei 19 Tage in Frankreich geblieben und habe dort auf dem Bahnhof gelebt. Da ihm niemand geholfen habe, sei er mit dem Zug weiter nach Italien gefahren. Von Genua sei er schließlich mit dem Zug nach Österreich gereist. Er habe nämlich von Touristen gehört, dass Schweiz und Österreich schöne Länder seien. Seine Absicht sei es gewesen, in Österreich behandelt zu werden, weil er kein Geld mehr habe. Ursprünglich habe er den Plan gehabt, über seine Ehefrau zu einer Staatsbürgerschaft zu kommen. Sie habe ihm gesagt, dass sie aus Russland stamme.
Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass ihm niemand in Indien geholfen habe, weil er keine Staatsbürgerschaft und keine Dokumente besitze. Man brauche solche aber überall, deshalb habe er zum Beispiel auch nicht zur Schule gehen können. Seine Frau habe ihm dann versprochen, dass er mit ihr zusammen in Russland leben könnte und sie ihm zu einer Staatsbürgerschaft verhelfen werde. Sie habe ihn aber schließlich nach Italien gebracht; weshalb könne er nicht sagen. Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr nach Indien befürchten würde, antwortete er: "Ich befürchte nichts, ich möchte nur, dass man mir hilft eine Staatsbürgerschaft zu bekommen." Auf die Frage, ob es konkrete Hinweise geben würde, dass ihm im Falle seiner Rückkehr eine unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder gar die Todesstrafe drohen könnte, antwortete er: "Ich weiß es nicht."
1.2. Am 29.11.2011 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes in Anwesenheit eines Dolmetschers in der englischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass seine Muttersprache Hindi sei. Er spreche aber noch besser Englisch, diese Sprache habe er im Fremdenverkehr gelernt. Bhutanisch spreche er nicht. Er sei Buddhist und staatenlos. Seine Eltern seien bereits verstorben und der aktuelle Aufenthaltsort seiner Ehefrau sei ihm unbekannt. Er habe keine Schulbildung. In seinem Heimatort habe er von 2005 bis 2008 als Gepäckträger für Touristen und von 2009 bis 2010 als Hilfsarbeiter am Bau gearbeitet. Er leide an Diabetes Typ A und sei deshalb bereits neun Monate lang in seinem Heimatland medizinisch behandelt worden. Er nehme regelmäßig Insulin. In Indien gäbe es für Diabetes keine guten Behandlungsmöglichkeiten. Ein Fläschchen Insulin koste beinahe 500,-- indische Rupien. Es kümmere sich dort niemand um seine Krankheit, deshalb wolle er hier bleiben.
Nach einer entsprechenden Rechtsbelehrung gab er an, dass seine Eltern versucht hätten, für ihn eine Geburtsurkunde zu bekommen. Dies sei jedoch nicht möglich gewesen, weil er nicht offiziell in einem Krankenhaus sondern im Zuge einer Hausgeburt und zur Welt gekommen sei. Spätere Versuche seiner Eltern, für ihn Dokumente zu bekommen, seien ebenfalls erfolglos gewesen. Er selbst habe es später auch versucht und ebenfalls keinen Erfolg gehabt. Das Standesamt in seinem Heimatdorf habe ihn immer nach der Bestätigung eines Krankenhauses gefragt. Da er aber diese nicht vorweisen habe können, habe er keine Geburtsurkunde erhalten. Seitens der Behörde sei ihm auch mitgeteilt worden, dass es nun zu spät sei, entsprechende Dokumente zu bekommen. Weder in Österreich noch im Raum der EU verfüge er über irgendwelche Angehörigen. Mit seiner Ehefrau sei er zuletzt in Paris zusammen gewesen. Sie sei jedoch am Bahnhof ohne irgendeine Erklärung verschwunden und seitdem habe er sie nicht mehr gesehen. Er könne nur ihren Vornamen angeben und sie habe ihm erzählt, dass sie aus Russland stammen würde. Am 23.09.2011 hätten sie nach traditionell buddhistischem Ritus in seinem Heimatdorf geheiratet. Es gebe darüber keine Dokumente.
Den Ausreiseentschluss habe er gefasst, weil er endlich eine Staatsbürgerschaft erhalten habe wollen. Er habe sich schon seit Jahren darum bemüht und seine Frau habe ihm dann gesagt, dass sie ihm dabei behilflich sein würde. Wenn er sie heiraten würde, würde sie ihn nach Russland bringen. Er habe über 60.000,-- Rupien verfügt und glaube, dass sie nur mit Hilfe seines Geldes nach Europa kommen habe wollen. Er sei Gepäckträger und Bauhilfsarbeiter gewesen. Er habe davon leicht leben können, weil man im Tourismus öfters großzügige Trinkgelder bekomme. Man verdiene insgesamt mehr, jedoch sei das eine Saisonarbeit. Im Baugewerbe verdiene man dagegen weniger, könne aber mit einem regelmäßigen Einkommen rechnen. Der Hauptgrund für seine Ausreise aus Indien sei seine Staatenlosigkeit. Ohne Dokumente könne man in Indien nichts machen. Alles sei automatisch illegal, er wolle aber etwas aus seinem Leben machen. Seine Eltern seien bhutanische Flüchtlinge, welche in Indien von der Regierung wie Sklaven behandelt worden seien. Man bekomme keine Unterstützung und sei völlig isoliert. Es mangle auch an der medizinischen Grundversorgung. Als er 17 Jahre alt gewesen sei, habe er einen Unfall gehabt, welche eine Beinverletzung nach sich gezogen habe. Um behandelt zu werden, habe er einen Monat lang warten müssen.
Von seiner Heirat habe er sich erhofft, dass er mit seiner Frau nach Russland gehen könne, um so seinem Leben eine positive Wende zu geben. Es habe sich aber alles anders entwickelt und nun habe er keine anderen Möglichkeiten mehr, als in Österreich um Asyl anzusuchen. Er habe keine weiteren Fluchtgründe. Er habe niemals Probleme mit staatlichen Organen gehabt, sei niemals politisch aktiv oder in Haft gewesen, nach ihm sei niemals gefahndet worden und es gäbe auch kein Strafverfahren gegen ihn. Auch wegen seiner Religion habe er in Indien niemals Probleme gehabt. Soweit er gehört habe, gebe es beim UNHCR eine Liste, wo man sich als bhutanischer Flüchtling registrieren lassen könne. Es gebe weltweit eine Reihe von Ländern, wo sich bhutanische Flüchtlinge neu ansiedeln könnten. Ursprünglich habe er vorgehabt, in die Schweiz zu fahren, um dort ein solches Ansiedelungsprogramm für sich in Anspruch zu nehmen. Abschließend gab er an, alles gesagt zu haben und nichts ergänzen zu wollen. Die Niederschrift sei rückübersetzt worden und ihr Inhalt sei richtig.
1.3. Am 27.02.2012 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes neuerlich niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er zurzeit keine psychischen oder physischen Probleme habe. Er leide an Diabetes Typ A, welche im Jänner 2011 in Indien festgestellt worden sei. Er sei neun Monate lang krank gewesen und habe ca. 30 Kilogramm abgenommen, den Urinfluss nicht kontrollieren können und sei ständig durstig gewesen. Er sei im Jänner 2011 deswegen im Krankenhaus seines Heimatortes behandelt worden. Zur Behandlung seiner Diabetes sei ihm ein namentlich genanntes Insulinpräparat verschrieben worden. Pro Woche habe er ca. 500,-- indische Rupien (das entspreche ca. Euro 10,--) für diese Medikamente bezahlen müssen. Er habe sich die Medikamente in der Apotheke gekauft und ohne Rezept erhalten.
In Österreich sei er wegen seiner Diabetes untersucht worden und habe dabei ein neues Präparat verordnet bekommen. Der Beschwerdeführer legte daraufhin seine ärztlichen Unterlagen vor. Von 22.12.2011 bis 02.01.2012 sei er im Krankenhaus in XXXX gewesen. Während dieser Zeit sei seine medikamentöse Behandlung völlig umgestellt worden. Seine bisherigen Angaben seien vollständig und richtig.In Österreich sei er wegen seiner Diabetes untersucht worden und habe dabei ein neues Präparat verordnet bekommen. Der Beschwerdeführer legte daraufhin seine ärztlichen Unterlagen vor. Von 22.12.2011 bis 02.01.2012 sei er im Krankenhaus in römisch 40 gewesen. Während dieser Zeit sei seine medikamentöse Behandlung völlig umgestellt worden. Seine bisherigen Angaben seien vollständig und richtig.
Zu seinen persönlichen Lebensumständen in Indien gab er an, dass er in einem namentlich genannten Ort der Region Assam geboren und bei seinen Eltern aufgewachsen sei, welche ursprünglich aus Bhutan stammen würden. Er sei Buddhist und habe nie eine Schule besucht. Alles was er könne, habe er sich selbst beigebracht. In Englisch könne er einfache Texte lesen und schreiben, in Hindi dagegen nicht. In seinem Heimatort habe er eine Russin geheiratet. Er kenne weder ihren Familiennamen noch ihren derzeitigen Aufenthaltsort. Seit seinem 15. Lebensjahr habe er gearbeitet, von 2005 bis 2008 als Kofferträger und von 2008 bis 2010 als Bauarbeiter. Wegen seiner Erkrankung habe er ab Anfang 2011 nicht mehr gearbeitet. Zum ersten Mal habe er im Februar 2010 gesundheitliche Beschwerden gehabt.
Seine Eltern seien 1989 von Bhutan nach Indien gezogen. Sein Vater sei im Baugewerbe tätig und seine Mutter Hausfrau gewesen. Als er zwölf Jahre alt gewesen sei, seien seine Eltern verstorben. Sie hätten ebenfalls Diabetes gehabt und seien beide im selben Jahr gestorben. Anschließend habe er drei Jahre in einem Tempel gelebt. Jeder könne dort hingehen und übernachten. Oft habe er bei Freunden und Bekannten zu Essen bekommen. Mit fünfzehn habe er begonnen, selbst zu arbeiten. Seine Eltern hätten ein kleines Zelt auf Regierungsland errichtet, wo er bis zu seiner Ausreise gewohnt habe. Seither habe er keinen Kontakt mehr zu irgendjemandem in seiner Heimat. Als er 16 Jahre alt gewesen sei, habe er in seinem Heimatort um eine Geburtsurkunde angesucht. Dafür wären jedoch Beweismittel für seine Geburt nötig gewesen. Die Geburtsurkunde hätte er wiederum für alle weiteren Dokumente benötigt, deshalb habe er nie um eine indische Staatsbürgerschaft angesucht.
In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer das indische Staatsbürgerschaftsrecht auszugsweise zur Kenntnis gebracht. Laut indischer Verfassung erhalte jedes in Indien geborene Kind unabhängig von der Staatsbürgerschaft der Eltern die Staatsbürgerschaft. Dennoch würden diese Kinder nicht automatisch als Staatsbürger anerkannt. Demnach könne der Beschwerdeführer nach Indien zurückkehren und dort die Staatsbürgerschaft beantragen. Dem entgegnete der Beschwerdeführer, dass er weder Geburtsdatum noch Geburtsort nachweisen könne.
In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 20.01.2012 bezüglich Diabeteserkrankung in Indien zur Kenntnis gebracht. Daraus ergebe sich, dass Diabetes grundsätzlich auch in Indien behandelbar sei. Die benötigten Medikamente seien in den meisten größten Städten verfügbar. Die Kosten seien vom Patienten zu tragen. Eine Unterstützung vom Staat oder durch NGO¿s sei nicht gegeben. Die Kosten für beispielhaft angeführte Diabetesmedikamente würden sich zwischen US-Dollar 13,-- und 42,-- belaufen. Daraufhin entgegnete der Beschwerdeführer, dass das Medikament, welches er in Indien bekommen habe, zu keiner Besserung geführt hätte. Erst im Krankenhaus in Österreich habe er passende Medikamente erhalten, wobei der behandelte Arzt gemeint habe, dass seine Nierenwerte außerhalb der Norm liegen würden, was gefährlich werden könnte. Seine Medikamente in Indien seien vom Arzt in Österreich als falsch bezeichnet worden und hätten seinen Körper zerstört.
Zu seinem Aufenthalt in Österreich gab er an, dass er am 21.11.2011 eingereist sei und sich seither ununterbrochen hier aufhalte. Er verfüge über keinen gültigen Aufenthaltstitel und lebe von der Grundversorgung. Er verbringe seinen Alltag hauptsächlich im Heim und gehe keiner Arbeit nach. Drei Mal pro Woche besuche er einen Deutschkurs. Er sei weder Mitglied eines Vereins noch einer Organisation. Wenn er hier bleiben dürfe, würde er gerne im Gastgewerbe arbeiten. Er habe keine Familienangehörigen oder sonstige Personen in Österreich, zu welchen eine Bindung bestehen würde, und sei auch von niemand finanziell abhängig.
Zur Flucht habe er sich entschlossen, nachdem er von seiner Krankheit erfahren und keine Möglichkeit gesehen habe, die indische Staatsbürgerschaft zu erhalten. Die endgültige Entscheidung zur Ausreise sei nach seiner Hochzeit gefallen. Seine russische Frau habe ihm gesagt, dass sie ihn nach Europa mitnehmen würde. Sie habe ihn jedoch in Frankreich verlassen und nun stehe er alleine da. Sowohl die Hochzeit als auch die Ausreise habe er selbst bezahlt. Zum Fluchtweg könne er keine Angaben machen, weil er sich in einem Container befunden habe. Als er in Frankreich gewesen sei, habe er eigentlich in die Schweiz weiter reisen wollen, aber nicht genug Geld dafür gehabt. Er sei in Indien weder vorbestraft noch werde er von der Polizei gesucht. Er sei niemals festgenommen worden und habe auch sonst keine Probleme mit Behörden gehabt. Er habe niemals einer Partei angehört, sei niemals wegen seiner Rasse oder Religion verfolgt worden und habe auch niemals wegen seiner Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Probleme gehabt. Sein einziger Fluchtgrund sei, dass er in Indien keine Möglichkeit gehabt habe, Papiere zu bekommen. Deshalb und wegen seiner Krankheit habe er Indien verlassen. Wenn er die indische Staatsbürgerschaft bekommen würde, würde er auch wieder zurückkehren. Er sei nun 21 Jahre alt und wolle sein Leben gestalten. Ohne Staatsbürgerschaft könne er das aber nicht. Er wolle seine Situation endlich legalisieren.
Im Falle der Rückkehr nach Indien würde er auf die europäischen Medikamente keinen Zugriff mehr haben, was seine Gesundheit (Nieren, etc.), negativ beeinträchtigten würde. Ohne Nationalität könne er weder ein Bankkonto eröffnen, noch Land erwerben. Er habe keine Zukunft in Indien. In der Folge wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen über die Situation in Indien zur Kenntnis gebracht. Er gab dazu an, dass er auf die Übersetzung der Feststellungen verzichte und auch keine Stellungnahme dazu abgeben wolle. Abschließend bestätigte er, dass er der Dolmetscherin gut folgen habe können und alles einwandfrei verstanden habe. Wenn er die indische Staatsbürgerschaft bekommen würde, würde er wieder zurückkehren. Sonst habe er nichts mehr hinzuzufügen.
1.4. Bei dem vom Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme vorgelegten medizinischen Unterlagen handelt es sich um einen ärztlichen Kurzbericht des Bezirkskrankenhauses St. XXXX über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Zeit von 22.12.2011 bis 02.01.2012. Darin scheint als Diagnose Diabetes Mellitus Typ 1 auf. Der Beschwerdeführer sei stationär wegen entgleister Diabetes Mellitus aufgenommen worden. Es dürfte sich dabei um eine kurzfristige Entgleisung gehandelt haben, weil der Patient bei Eintritt metabolisch kompensiert gewesen sei. Der Patient sei von zwei Mal täglich Mischinsulin auf eine Basis-Bolus-Therapie mit Lantus als Basisinsulin umgestellt worden. Er sei umfassend geschult worden und habe Broteinheiten selbstständig ausrechnen sowie die erforderlichen Insulindosen für Mahlzeiten und Korrekturen ständig anpassen können. Ebenso sei er über Hypoglykämie und notwendige Maßnahmen aufgeklärt worden. Bei Eintritt habe sich eine Mikroalbuminurie gezeigt, was sich jedoch nicht bestätigten habe lassen. Es werde um regelmäßige Urinkontrollen (zwei Mal jährlich) ersucht. Am 02.01.2012 habe der Beschwerdeführer mit gutem Allgemeinzustand wieder entlassen werden können.1.4. Bei dem vom Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme vorgelegten medizinischen Unterlagen handelt es sich um einen ärztlichen Kurzbericht des Bezirkskrankenhauses St. römisch 40 über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Zeit von 22.12.2011 bis 02.01.2012. Darin scheint als Diagnose Diabetes Mellitus Typ 1 auf. Der Beschwerdeführer sei stationär wegen entgleister Diabetes Mellitus aufgenommen worden. Es dürfte sich dabei um eine kurzfristige Entgleisung gehandelt haben, weil der Patient bei Eintritt metabolisch kompensiert gewesen sei. Der Patient sei von zwei Mal täglich Mischinsulin auf eine Basis-Bolus-Therapie mit Lantus als Basisinsulin umgestellt worden. Er sei umfassend geschult worden und habe Broteinheiten selbstständig ausrechnen sowie die erforderlichen Insulindosen für Mahlzeiten und Korrekturen ständig anpassen können. Ebenso sei er über Hypoglykämie und notwendige Maßnahmen aufgeklärt worden. Bei Eintritt habe sich eine Mikroalbuminurie gezeigt, was sich jedoch nicht bestätigten habe lassen. Es werde um regelmäßige Urinkontrollen (zwei Mal jährlich) ersucht. Am 02.01.2012 habe der Beschwerdeführer mit gutem Allgemeinzustand wieder entlassen werden können.
Im ärztlichen Kurzbericht ist folgender Behandlungsvorschlag enthalten: regelmäßige HbA1c-Kontrolle sowie Kontrolle des Lipidstoffwechsels (alle drei Monate), regelmäßige Kontrolle auf Mikroalbuminurie (mindestens zwei Mal jährlich), bei Vorliegen einer manifesten Mikroalbuminurie, Beginn mit einem ACE-Hemmer sowie ThromboAss zur Vermeidung von Sekundärkomplikationen empfohlen, regelmäßige RR-Kontrolle und ein Mal jährlich Retinakontrolle empfohlen. Als Medikation scheint bei der Entlassung Lantus und Novorapid auf. Dem Kurzbericht ist ein Untersuchungsbefund vom 09.01.2012 angeschlossen. Die darin enthaltenen Werte liegen im Wesentlichen im Normalbereich.
2. Der angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes:
2.1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2012 wurden der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I.) und der Antrag im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.) und mit Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 38 Abs. 1 Asylgesetz einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.2.1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2012 wurden der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) und mit Spruchpunkt römisch vier. wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Asylgesetz einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Der Bescheid enthält umfangreiche Länderfeststellungen über die aktuelle Situation in Indien insbesondere auch zum indischen Staatsbürgerschaftsrecht und zur medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine Gefährdungspotentiale in seiner Heimat glaubhaft habe machen können. Er sei in Indien weder von staatlicher noch von privater Seite irgendeiner Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe ausgesetzt gewesen. Ebenso könne ausgeschlossen werden, dass ihm in seinem Heimatland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre. Er sei ein junger arbeitsfähiger Mann mit einer Wohnmöglichkeit in Indien. Seine Behauptung, dass er im Falle seiner Rückkehr keine adäquate medizinische Versorgung zu erwarten habe, sei vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen ebenfalls nicht glaubwürdig. Seinen Angaben sei eine konkrete, massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage nicht zu entnehmen. Ebenso sei auszuschließen, dass er in Indien gezwungen wäre zu verhungern oder nicht in der Lage wäre seine Grundbedürfnisse zu befriedigen. Im Hinblick auf seine Diabetes-Erkrankung wurde festgestellt, dass dafür in Indien eine grundsätzliche Behandelbarkeit gegeben sei. Dies sei auch durch seine eigenen Angaben bestätigt worden. Es sei darüber hinaus von seiner Arbeitsfähigkeit auszugehen. Zu seiner Ausweisung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich über kein Familienleben oder maßgebliches Privatleben verfüge. Unter Berücksichtigung seines rechtswidrigen Aufenthalts würden die öffentlichen Interessen seine privaten Interessen auf Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls überwiegen. Einer allfälligen Beschwerde werde deshalb die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil der Asylwerber keine Verfolgungsgründe vorgebracht habe. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 01.03.2012 zugestellt.
2.2. Mit Schreiben vom 08.03.2012 brachte der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid rechtzeitig eine Beschwerde ein. Darin wurde im Wesentlichen unrichtige rechtliche Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Sollte er in seine Heimat zurückkehren müssen, würde er in eine ausweglose Situation geraten. Da seine Eltern bhutanische Flüchtlinge gewesen seien, hätten sie in Indien keinen Status gehabt und seien schlecht behandelt worden. Es existiere ein UNHCR Projekt, worin sich acht Länder dazu verpflichtet hätten, bhutanische Flüchtlinge registrieren zu lassen. Leider sei er nicht in die Schweiz gekommen, weil seine Krankheit, Diabetes Typ A, nicht gut eingestellt gewesen sei und er körperliche Probleme bekommen habe. Die Krankheit habe er 2010 bemerkt, davor sei er berufstätig gewesen und habe sich die Behandlung im Krankhaus seines Heimatorts leisten können. Die Medikation sei jedoch anders als hier in Österreich gewesen. Er sei nicht gut eingestellt gewesen und außerdem hätten die Präparate, welche er gegen Diabetes bekommen habe, Nebenwirkungen gehabt. Weil es ihm nicht gut gegangen sei, habe er 2011 keiner Arbeit mehr nachgehen können. Inzwischen habe er sehr schlechte Nierenwerte, sein Gesundheitszustand habe sich aber aufgrund der besseren Medikation in Österreich mittlerweile verbessert. Sollte er wieder in seine Heimat zurückkehren müssen, würde er wieder die indischen Medikamente erhalten, sein Gesundheitszustand würde sich verschlechtern und in weiterer Folge sogar lebensbedrohlich werden. Er könnte keiner Arbeit nachgehen und sich deshalb auch die Behandlung nicht mehr leisten. Eine Abschiebung nach Indien würde daher einer unmenschlichen Behandlung gleichkommen. Außerdem seien seine Eltern gestorben, weshalb er seit dem 12. Lebensjahr für seinen Unterhalt selbst aufkommen müsse. Abschließend stellte er den Antrag, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer stellte am 23.11.2011 den gegenständlichen Asylantrag.
Er ist etwa 21 Jahre alt, Buddhist, staatenlos und hat sein gesamtes bisheriges Leben im Distrikt XXXX, Indien verbracht. Seine Eltern sind bereits vor Jahren verstorben und er hat keine weiteren Verwandten mehr. Ab seinem fünfzehnten Lebensjahr hat er als Gepäckträger und Bauarbeiter selbst für seinen Unterhalt gesorgt. Er hat nach eigenen Angaben zwar keine Schule besucht, spricht aber neben Hindi auch sehr gut Englisch und kann in dieser Sprache lesen und schreiben.Er ist etwa 21 Jahre alt, Buddhist, staatenlos und hat sein gesamtes bisheriges Leben im Distrikt römisch 40 , Indien verbracht. Seine Eltern sind bereits vor Jahren verstorben und er hat keine weiteren Verwandten mehr. Ab seinem fünfzehnten Lebensjahr hat er als Gepäckträger und Bauarbeiter selbst für seinen Unterhalt gesorgt. Er hat nach eigenen Angaben zwar keine Schule besucht, spricht aber neben Hindi auch sehr gut Englisch und kann in dieser Sprache lesen und schreiben.
Der Beschwerdeführer leidet an Hepatitis Mellitus Typ 1 und benötigt regelmäßig Insulin-Medikamente. Darüber hinaus leidet er an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten, ist aktuell nicht in ärztlicher Behandlung und bedarf auch keiner besonderen Pflege. Er ist damit voll erwerbsfähig.
Er hat in Österreich keine verwandtschaftlichen Beziehungen und lebt mit niemandem in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er besucht keine Kurse, spricht nicht Deutsch, hat keine besonderen sozialen Kontakte und ist auch von niemandem abhängig.
1.2. Zum Herkunftsstaat Indien:
Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Indien, welche auch dem aktuellen Kenntnisstand der Länderdokumentation des Asylgerichtshofes entsprechen. Im Hinblick auf den gegenständlichen Fall wird zu Indien Folgendes festgestellt:
Überblick über die politische Lage:
Indien ist mit knapp 1,13 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt. Er steht trotz anhaltender innenpolitischer Spannungen auf einer soliden, säkular ausgerichteten Grundlage. Die föderal aufgebaute Republik ist ein Staat mit rechtsstaatlichen Einrichtungen und einem Mehrparteiensystem. Das nationale Parlament ist in zwei Kammern unterteilt, in das Ober- und Unterhaus. Das Oberhaus vertritt dabei die Interessen der 28 Unionsstaaten und 7 Unionsterritorien.
Indien verfügt über eine vielfältige Parteienlandschaft. Neben den großen nationalen Parteien Kongress (sozialdemokratisch inspirierte nationale Sammelbewegung), BJP (hindu-nationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl kleinerer Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten (Uttar Pradesh, Orissa, Bihar) allein oder in Koalition die Landesregierungen bilden.
Die letzten landesweiten Wahlen fanden im April/Mai 2009 statt. Knapp 750 Millionen Wahlberechtigte waren in fünf Phasen aufgefordert, ihre Stimme abzugeben. Die Wahlen verliefen, von kleineren Störungen abgesehen, korrekt und frei. Probleme tauchten mitunter bei Wählerverzeichniseinträgen auf, die mit den wahlberechtigten Personen nicht übereinstimmten. Auch kam es vereinzelt zu von maoistischen Regierungsgegnern verursachten Gewaltausbrüchen mit Toten. Gewinnerin der nationalen Wahl war erneut das Parteienbündnis "United Progressive Alliance". Zusammen mit kleineren Koalitionspartnern hat die UPA die absolute Mehrheit im Parlament. Dr. Manmohan Singh wurde als Premierminister bestätigt. Er führt die Regierungsgeschäfte in enger Zusammenarbeit mit der Kongresspartei- und UPA-Vorsitzenden Sonia Gandhi.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19.1.2011, S.6)
Die UPA-Regierung versucht, die Teilnahme auch der benachteiligten Schichten am rasanten Wirtschaftswachstum Indiens zu verbessern. Sie hat sich einer Politik zugunsten der "einfachen Menschen" verschrieben. Wichtige Projekte der Regierung sind die Verbesserung der Lage der Bauern, Gleichberechtigung von Frauen, die Chancengleichheit religiöser Minderheiten sowie von benachteiligten Kasten und Stammesangehörigen, die Verbesserung der Schulbildung und die Modernisierung der Infrastruktur und der Verwaltung. Als weitere drängende Probleme sind insbesondere die Nahrungsmittel betreffende Inflation (rund 10 %) sowie die Bekämpfung der Mangelernährung insbesondere auf dem Land identifiziert.
(Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik", 9.2011)
Seit Herbst 2010 ist die in Indien fast schon endemische Korruption das beherrschende innenpolitische Thema. Auslöser hierfür war die Aufdeckung einer freihändigen Vergabe von Telekommunikationslizenzen durch den mittlerweile inhaftierten ehemaligen Telekommunikationsminister A. Raja. Zu Beginn der Haushaltssitzungsperiode des indischen Parlaments, Ende Februar, 2011 wurde hierzu ein Untersuchungsausschuss eingerichtet. Zuletzt kulminierte die Unzufriedenheit weiter Teile der indischen Mittelschicht mit der Politik von UPA in der Anti-Korruptionsbewegung des Aktivisten Anna Hazare, der mit seinen Hungerstreiks im April und August 2011 jeweils Massen mobilisierte und die Regierung zur Vorlage eines Gesetzes über die Errichtung einer Anti-Korruptionsbehörde zwang.
Wichtigste Oppositionspartei ist die hindunationalistische Bharatiya Janata Party (BJP), die von 1999-2004 eine Koalitionsregierung aus über 20 Parteien und Gruppierungen (National Democratic Alliance) angeführt hatte. Nach Verlust von 17 Sitzen verfügt die National Democratic Alliance nun über 159 Sitze im Unterhaus.
Die kommunistischen Parteien Indiens sind über Jahrzehnte in den Bundesstaaten Westbengalen und Kerala besonders erfolgreich gewesen und hatten in der vergangenen Legislaturperiode durch die Tolerierung der Regierungskoalition bis Juli 2008 auch auf zentralstaatlicher Ebene eine wichtige Rolle gespielt. Sie scheiterten jedoch bei den letzten Wahlen mit ihren Bemühungen, eine Gruppe heterogener Parteien in einem Parteienbündnis zur Regierung zu führen und mussten empfindliche Stimmenverluste hinnehmen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik", 9.2011)
In vielen Bundesstaaten Indiens haben sich seit den 1980er Jahren Regionalparteien herausgebildet, die oft von Dissidenten der bis dahin landesweit dominierenden Kongress-Partei gegründet worden waren. Während die meisten dieser Parteien weder Anspruch noch Kraft haben, ihren Einfluss auch auf den Zentralstaat auszudehnen, gelingt es einzelnen Regionalparteien zumindest zeitweise, auch außerhalb ihres ursprünglichen Einflussgebiets Wähler zu mobilisieren. Wichtigste Regionalpartei mit nationalem Anspruch ist die als Partei der Kastenlosen gegründete Bahujan Samaj Party (BSP), die zunächst nur in Nordindien (vor allem im Bundesstaat Uttar Pradesh) aktiv war.
Die BSP versucht zwar, Wählerstimmen sowohl außerhalb ihres traditionellen Einzugsgebiets als auch außerhalb des Wählerlagers der Dalits und sonstiger benachteiligter Gruppen zu gewinnen. Allerdings konnte sie bei den jüngsten Wahlen ihr Ergebnis von 2004 nur um einen Sitz verbessern. Hingegen waren Regionalparteien in Bihar (Janata Dal - United) und Orissa (Biju Janata Dal) sehr erfolgreich, die nach mehreren Regierungsjahren eine gute Bilanz ihrer Arbeit vorweisen konnten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik", 2.2011)
In fünf indischen Bundesstaaten fanden im ersten Quartal 2012 Wahlen statt. Einen Machtwechsel gab es lediglich im bevölkerungsreichsten Bundesstaat Uttar Pradesh. Die Wahlergebnisse beeinflussen die Stabilität der Regierungskoalition Vereinte Progressive Allianz in der Hauptstadt Neu-Delhi nicht.
(Junge Welt, Resultate indischer Regionalwahlen ohne Einfluss auf Regierungskoalition, vom 07.03.2012)
Menschenrechte und Menschenrechtssituation:
Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt. Alle wichtigen Menschenrechte (MR) sind verfassungsrechtlich garantiert. Seit 1993 gibt es eine nationale Menschenrechtskommission als unabhängiges Organ, die auf Antrag oder von Amts wegen Menschenrechtsverletzungen untersuchen und Empfehlungen an die Regierung richten oder beim Obersten Gerichtshof die Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen beantragen kann. Eine Vielzahl von in- und ausländischen Menschenrechtsorganisationen ist in Indien etabliert. Daneben existiert eine schwer überschaubare Anzahl an kleinen, thematisch und räumlich begrenzten Initiativen.
Ihre Kompetenz erstreckt sich allerdings nicht auf Überprüfung von Menschenrechtsverletzungen durch das Militär. Obwohl sie keine Weisungsbefugnis zur Einleitung von Strafverfahren hat und mangels Ermittlungsbefugnissen auf die Zusammenarbeit mit Ermittlungsbehörden und Polizei angewiesen ist, trägt sie zunehmend auch durch in der Öffentlichkeit ausgeübten Druck und durch Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen zur Ahndung und zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen bei. Der Protection of Human Rights Act, 1993, empfiehlt, dass jeder Bundesstaat eine Menschenrechtskommission einrichtet, die es in 13 von 28 Unionsstaaten bereits gibt. Darüber hinaus gibt es Spezialgerichte für Menschenrechtsfälle in Tamil Nadu, Uttar Pradesh und Andhra Pradesh. Die 1997 eingesetzte staatliche Menschenrechtskommission von Jammu und Kaschmir hat kaum Wirkungen entfaltet. Insbesondere hat sie keine Möglichkeit, Übergriffe von Armee und paramilitärischen Kräften zu untersuchen.
Die Menschenrechtsorganisationen können grundsätzlich frei arbeiten, sind aber nicht selten subtilen Schikanen der Behörden (Verzögerung oder Versagung von Genehmigungen, häufige Rechnungs- und Finanzprüfungen, Schwierigkeiten bei oder Versagung der Visa-Erteilung für ausländisches Personal) und auch Drohungen, etwa durch Angehörige der an Menschenrechtsverletzungen oft beteiligten Armee oder Polizei, ausgesetzt.
Personen, die die Landrechte der Adivasi und anderer gesellschaftlicher Randgruppen verteidigte und sich zum Schutz dieser Rechte in einigen Fällen auf das gesetzlich garantierte Recht auf Information beriefen, waren weiterhin schwerwiegenden Bedrohungen und gewalttätigen Übergriffen durch private Milizen ausgesetzt.
(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.10 und 11; Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19.1.2011, S.7;Amnesty International, "Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte", 13.5.2011, S.1)
Ratifikation von Menschenrechtsabkommen:
Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet und ist Vertragsstaat folgender internationaler Übereinkommen zum Schutze der Menschenrechte:
Indien hat zu den Übereinkommen zahlreiche Vorbehalte materieller Art eingelegt und/oder Erklärungen abgegeben. Das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe hat Indien im Jahre 1997 unterzeichnet, aber bisher nicht ratifiziert.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19.1.2011, S.19)
Meinungs- und Pressefreiheit:
In Indien gibt es eine lebhafte Presse- und Medienlandschaft. Indische überregionale Zeitungen prangern regelmäßig Menschenrechtsverletzungen an. Dies gilt nur eingeschränkt für die regionale Presse. In den letzten Jahren etablierte news-onlinewebsites haben sich in den kritischen Journalismus eingeschaltet und unter anderem bestechliche Politiker bloßgestellt. Die Medien sind grundsätzlich keinen Beschränkungen unterworfen, was Einflussnahme von Regierungsseite und auch die Selbstzensur in sensiblen Fragen nicht ausschließt. Aufgrund einer Kabinettsentscheidung von 1955 ist es den Redaktionen indischer Medien nicht erlaubt, Nachrichten von ausländischen Nachrichtenagenturen direkt zu beziehen. Dies ist nur den beiden indischen Nachrichtenagenturen PTI (Press Trust of India") und UNI ("United News of India") vorbehalten. Im September 2004 hat die indische Regierung den arabischen Nachrichtenkanal "Al Jazeera" wieder zugelassen, nachdem die Ausstrahlung wegen zu kritischer Berichterstattung über die Ausschreitungen in Gujarat und die Situation in Jammu und Kashmir 2002 von der Vorgängerregierung verboten worden war. Filme unterliegen der gesetzlichen Zensur, die insbesondere Verletzungen der öffentlichen Moral und dem Schüren kommunalen Unfriedens vorbeugen soll. Eine Zensur des Internets insbesondere aus Gründen der öffentlichen Moral und die Durchsuchung von Wohnungen und Büros von Internetnutzern ist ohne Gerichtsbeschluss rechtlich möglich. In Jammu und Kaschmir ist ein "Newspapers Incitement to Offences Act" in Kraft, der es Bezirksrichtern erlaubt, die Veröffentlichung solcher Artikel zu verbieten, die möglicherweise zu Gewalthandlungen Anreiz bieten könnten. Ein staatlich einberufener Presserat, bestehend aus Journalisten, Verlegern und Politikern, soll der Selbstkontrolle dienen.
(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 17 )
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:
Vom verfassungsmäßig garantierten Recht auf Vereins- und Versammlungsfreiheit wird vielfach Gebrauch gemacht. Gewerkschaftliche Streiks und öffentliche Protestveranstaltungen können zur Lahmlegung des gesamten öffentlichen Lebens im betroffenen Gebiet und zu Gewalttätigkeiten führen. Die Ordnungskräfte reagieren dann oft unverhältnismäßig (Einsatz der Schusswaffen unter Inkaufnahme von Toten, schwere Misshandlung von Demonstranten mit Schlagstöcken). Vereinzelt werden auch Versammlungen von vornherein durch Nichtbearbeitung von Anträgen auf Genehmigung behindert. Vereinsfreiheit wird gewährleistet. Gewerkschaften spielen in Indien jedoch eine relativ geringe Rolle, da nur etwa 10 % der arbeitenden Bevölkerung im formellen Sektor beschäftigt sind, nur ca. 8 % der indischen Arbeitnehmer sind gewerkschaftlich organisiert. Der "Essential Services Maintenance Act" erlaubt es der Regierung, Streiks in staatlichen Unternehmen zu verbieten.
(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.17)
Religionsfreiheit:
Indien ist ein säkularer Staat, der die Religionsfreiheit in vier Artikeln der Verfassung garantiert (Art. 25-28). Der verfassungsmäßige Schutz umfasst sowohl die innere Glaubensfreiheit als auch die Ausübung und im Prinzip auch die Verbreitung der Religion.Indien ist ein säkularer Staat, der die Religionsfreiheit in vier Artikeln der Verfassung garantiert (Artikel 25 -, 28,). Der verfassungsmäßige Schutz umfasst sowohl die innere Glaubensfreiheit als auch die Ausübung und im Prinzip auch die Verbreitung der Religion.
In einigen Unionsstaaten wurde ein sogenanntes "Antikonvertierungsgesetz" eingeführt, das einen Übertritt vom Hinduismus zu einem anderen Glauben verbietet (Re-Konvertierung zum Hinduismus ist allerdings erlaubt). Dieses Gesetz ist vor allem gegen christliche Missionare. In einigen Unionsstaaten gab es immer wieder Übergriffe gegen christliche Dörfer. Leute werden aus ihren Dörfern vertrieben, ihre Häuser verbrannt. Diese Gewaltaktionen gehen auf das Konto extremer Hindu-Organisationen, die keine andere Religion als den Hinduismus tolerieren und die durch Hetzkampagnen der lokalen Politiker gegen die "zum Christentum Konvertierten" dazu aufgestachelt werden. Diese gewalttätige hinduistische Gruppen haben seit Ende 2007 vor allem in den Bundesstaaten Orissa, Madhya Pradesh und Karnataka zum Teil schwere Übergriffe auf Christen und christliche Einrichtungen verübt. Es dauerte Monate, bis die Gewalt unterbunden werden konnte. Für eine staatliche Verfolgung von Christen gibt es keine Anhaltspunkte.
(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.17 und 18;Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19.1.2011, S.11 )
Ethnische Minderheiten:
Minderheiten sind nach indischem Recht als religiöse und sprachliche Minderheiten definiert. Die größte religiöse Minderheitengruppe sind die Muslime (14 % der Bevölkerung). Andere kleinere Gruppen sind Sikhs, Christen, Buddhisten, Jains, Parsis, Juden, deren spezifische Minderheitenrechte in der Verfassung verankert sind.
Das friedliche Nebeneinanderleben im multi-ethnischen, multi-religiösen Indien ist zwar die Norm, allerdings sind in einigen Unionsstaaten religiöse Minderheiten immer wieder das Ziel fundamentalistischer Fanatiker, oft auch mit Unterstützung lokaler Politiker.
Ethnische und religiöse Minderheiten sind weiterhin diskriminierenden Praktiken durch Polizei und Strafjustiz ausgesetzt. Oft schreiten Polizei und Ordnungskräfte bei Gewalttaten von Angehörigen der religiösen und/oder ethnischen Mehrheitsbevölkerung (Vergewaltigungen und Vertreibung vom eigenen Land sind keine Einzelfälle) gegen Minderheiten nicht oder nur zurückhaltend ein.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19.1.2011, S.9; Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.18)
Justiz:
Das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative (Parlament) und einer unabhängigen Justiz ist in der Verfassung verankert.
Personelle und infrastrukturelle Knappheit ist einer der wesentlichen Gründe für die überlange oft jahrzehntelange Verfahrensdauer. Hinzu kommt fehlende Transparenz besonders bei Fällen schwerer Menschenrechtsverletzungen. Das "Contempt of Courts"-Gesetz (Gesetz über Missachtung der Gerichte) wird nach Angaben des Asian Centers for Human Right1 unverhältnismäßig oft angewendet, um die Wahrheit zu verschleiern.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19.1.2011, S.5; Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 6)
Sicherheitsbehörden:
Die Polizei handelt aufgrund von Polizeigesetzen der einzelnen Unionsstaaten. In einem Unionsstaat ist ein sogenannter Generalinspektor der höchste Polizeichef. Dieser ist dem jeweiligen Innenminister des Unionsstaats unterstellt. Für mehrere Distrikte gibt es einen Distriktschef. Der Superintendent (SI) ist Polizeivorsteher eines Distriktes. Er ist verantwortlich für die einzelnen Polizeistationen, wo die Polizeibeamten tätig sind. Große Städte haben eine eigene Gemeindepolizei, die von einem Kommissioner geführt werden. Die Zentralregierung ist für die Ausbildung der Polizeikräfte zuständig (Indian Police Service IPS ist die Ausbildungsstätte). Höchste indische Polizeibehörde ist das Central Bureau of Investigation (CBI). Diese besitzt Kontroll-, Koordinations- und Untersuchungsbefugnisse.
(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.7)
Versorgungslage:
Grundversorgung der Bevölkerung:
Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19.1.2011, S.22)
Medizinische Versorgung:
Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchwegs unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus.
Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen fortschrittlicher Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten ist möglich.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19.1.2011, S.23)
Seit 2004 werden Aidskranke in Indien mit antiretroviralen Medikamenten behandelt, was das Krankheits- und Sterberisiko deutlich reduziert. Da die Therapie an staatlichen Spitälern kostenlos ist, ist die Zahl der Behandelten in den letzten sechs Jahren enorm gestiegen. In 226 Aids-Zentren werden heute 250 000 Patienten behandelt. Das klingt nach sehr viel. Laut dem Chef der Naco, K. Chandramouli, benötigten von den 2,3 Millionen HIV-Infizierten im Land aber bereits 800 000 eine Behandlung.
Die Stigmatisierung von Aidskranken stelle ein großes Problem bei der Behandlung dar. Viele Leute ließen sich lieber nicht testen, als mit einer Krankheit konfrontiert zu werden, die sie zu sozial Geächteten mache. Ein weiteres Hindernis im Kampf gegen Aids sei, dass wegen der verbreiteten Armut und des miserablen Gesundheitswesens die meisten Inder erst einen Arzt aufsuchten, wenn sie schwer krank seien. Im Fall von Aids sei es jedoch wichtig, dass die Infektion früh diagnostiziert werde. Die meisten HIV-Positiven, die in ihre Klinik kämen, befänden sich in einem fortgeschrittenen Krankheitsstadium und hätten ein stark geschwächtes Immunsystem, sagt die Ärztin. Die Sterberate liege deshalb mit 12 Prozent relativ hoch.
(Neue Zürcher Zeitung, "Indiens Aidskranke leiden unter Ausgrenzung", 27.5.2010, S.2-4)
Innerstaatliche Fluchtalternativen:
Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In Neu-Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people).
(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.25)
Im September 2010 wurde begonnen, an alle 1,2 Milliarden Einwohner individuelle Identitätsnummern auszugeben. Mit den Identitätsnummern soll es ermöglicht werden armen Menschen Bankkonten zu eröffnen, oder staatliche Sozialleistungen zu beziehen. Die Registrierung ist freiwillig.
Derzeit ist noch nicht einzuschätzen, welche Daten zur Verfolgung gesuchter Personen genützt werden können. In Indien gibt es bisher kein Meldewesen.
(APA, "Jeder Bürger soll persönliche Zahl erhalten", 30.9.2010; Mag. Brüser, Ergänzung zum Gutachten vom Juli 2011, vom Februar 2012 )
Rückkehr:
Es gibt kein bilaterales Rückübernahmeabkommen zwischen Österreich und Indien. Die indischen Behörden sind aufgrund der schwierigen Nachweisbarkeit der Staatsbürgerschaft selten bereit, Personen zurückzunehmen. Indien hat selbst ein großes Problem mit illegalen Immigranten insbesondere aus Bangladesch, Sri Lanka, Nepal, die zum Teil schon viele Jahre in Indien leben und teilweise die örtliche Bevölkerung zur Minderheit gemacht haben. Die indischen Behörden gehen wahrscheinlich davon aus, dass es sich in den meisten Fällen der Rückübernahme entweder um vormals Illegale in Indien oder aber um ethnisch verwandte Pakistanis, Bangladeschis oder Srilankesen handle, und sind nicht bereit, diese Personen auf bzw. zurückzunehmen.
(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.24)
Ein Asylantrag hat allein keine nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme vonseiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen werden allerdings den Sicherheitsbehörden übergeben. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen keine Erkenntnisse vor.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19.1.2011, S.23)
1.3. Zu den Fluchtgründen
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat ohne Aussicht auf staatlichen Schutz bedroht oder verfolgt wurde bzw. dass ihm bei seiner Rückkehr eine solche Verfolgung im gesamten Staatsgebiet Indiens droht.
2. Beweiswürdigung:
Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes und der diesem beigelegten Unterlagen Beweis erhoben.
2.1. Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer zwei eingehende Einvernahmen durchgeführt. Davor wurde er von Sicherheitsorganen zu seinem Antrag ersteinvernommen. Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid und sind nicht zu beanstanden.
Der in diesem Zusammenhang in der Beschwerdeschrift erhobene Vorwurf, dass die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht entsprechend nachgekommen wäre, kann vor dem Hintergrund der vorliegenden Unterlagen nicht nachvollzogen werden. Der Beschwerdeführer wurde zur genauen Schilderung seiner Fluchtgründe aufgefordert und ausführlich zu den konkreten Hintergründen befragt. Es wurde ihm ausreichend Gelegenheit geboten, seine Ausreisegründe umfassend darzulegen.
2.2. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, welche insbesondere durch seine geographische Orientiertheit und die Kenntnis der Landessprache Hindi bestätigt wurden. Nähere Feststellungen seiner Identität konnten mangels identitätsbezeugender Dokumente nicht getroffen werden.
Dass der Beschwerdeführer an Diabetes Melitus Typ 1 leidet, ergibt sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Dass sein allgemeiner Gesundheitszustand darüber hinaus wesentlich beeinträchtigt wäre, kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Laut ärztlichem Kurzbericht des Bezirkskrankenhauses XXXX konnte der Beschwerdeführer nach stationärem Aufenthalt von 22.12.2011 bis 02.01.2012 in gutem Allgemeinzustand wieder entlassen werden können. Er wurde auf eine Basis-Bolus Therapie mit Lantus als Basisinsulin eingestellt und über Hypoglykämie und die dabei notwendigen Maßnahmen entsprechend aufgeklärt. Der ursprüngliche Verdacht auf Mikrualbuminurie hat sich im Zuge der Untersuchungen nicht bestätigt. Laut Untersuchungsbefund vom 09.01.2012 liegen seine Werte im Wesentlichen im Normalbereich. Abgesehen von der regelmäßigen Selbstverabreichung des Insulinpräparats und den empfohlenen regelmäßigen Kontrollen seines Lipidstoffwechsels und auf Mikrualbuminurie bedarf der Beschwerdeführer aktuell keiner besonderen medizinischen Behandlung oder stationären Pflege.Dass der Beschwerdeführer an Diabetes Melitus Typ 1 leidet, ergibt sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Dass sein allgemeiner Gesundheitszustand darüber hinaus wesentlich beeinträchtigt wäre, kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Laut ärztlichem Kurzbericht des Bezirkskrankenhauses römisch 40 konnte der Beschwerdeführer nach stationärem Aufenthalt von 22.12.2011 bis 02.01.2012 in gutem Allgemeinzustand wieder entlassen werden können. Er wurde auf eine Basis-Bolus Therapie mit Lantus als Basisinsulin eingestellt und über Hypoglykämie und die dabei notwendigen Maßnahmen entsprechend aufgeklärt. Der ursprüngliche Verdacht auf Mikrualbuminurie hat sich im Zuge der Untersuchungen nicht bestätigt. Laut Untersuchungsbefund vom 09.01.2012 liegen seine Werte im Wesentlichen im Normalbereich. Abgesehen von der regelmäßigen Selbstverabreichung des Insulinpräparats und den empfohlenen regelmäßigen Kontrollen seines Lipidstoffwechsels und auf Mikrualbuminurie bedarf der Beschwerdeführer aktuell keiner besonderen medizinischen Behandlung oder stationären Pflege.
Hinweise auf besondere soziale Kontakte sind nicht hervorgekommen. Ebenso wenig liegen dem Asylgerichtshof Informationen vor, dass der Beschwerdeführer einer Beschäftigung nachgehen oder etwa allfällige Kurse belegen würde. Er hat auch keine Angaben gemacht, aus welchen auf besondere Nahebeziehungen zu dauerhaft in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen geschlossen werden könnte.
2.3. Die Unterlagen, auf welchen die Länderfeststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen Einrichtungen. Soweit es sich um Quellen älteren Datums handelt, können diese aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen.
2.4. Der Beschwerdeführer stützte sein Fluchtvorbringen im Wesentlichen auf den Umstand, dass er staatenlos sei, weil seine Eltern vor seiner Geburt aus Bhutan nach Indien geflüchtet seien. Obwohl er in Indien geboren sei und dort sein gesamtes bisheriges Leben verbracht habe, sei es ihm nicht gelungen, die indische Staatsbürgerschaft zu erlangen, weil er dafür eine Geburtsurkunde zum Nachweis seiner Geburt auf indischem Staatsgebiet benötigt hätte, welche er jedoch aufgrund seiner Hausgeburt nicht erhalten habe. Ohne Papiere könne man in Indien aber nichts aus seinem Leben machen, alles sei automatisch illegal.
Der Beschwerdeführer hat damit keine ihn betreffende, relevante Verfolgung vorgebracht, sondern mehrmals ausdrücklich angegeben, dass er in seiner Heimat niemals Probleme mit der Polizei, den Gerichten oder anderen staatlichen Stellen gehabt habe. Er sei auch niemals in Haft oder zur Fahndung ausgeschrieben gewesen und habe wegen seiner Religion oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit niemals Probleme gehabt. Ebenso wenig finden sich in seinen Aussagen Hinweise darauf, dass er in Indien jemals einer maßgeblichen Verfolgung oder Bedrohung durch Privatpersonen ausgesetzt gewesen sei oder im Falle seiner Rückkehr eine solche zu befürchten hätte.
Wie den Länderberichten zu entnehmen ist, ist das friedliche Nebeneinanderleben im multi-ethnischen, multi-religiösen Indien die Norm und die volle Bewegungsfreiheit gewährleistet. Darüber hinaus besitzt in Indien auch die Mehrzahl der Bürger keine Ausweise. Auch wenn etwa ein Viertel der Bevölkerung unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum lebt, ist eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch für die schwächsten Teile der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt, sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt. Dem entsprechen auch die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er seit seinem fünfzehnten Lebensjahr als Gepäckträger und Bauarbeiter gearbeitet hat und damit in Indien auch ohne Papiere in der Lage war, selbst für seinen Unterhalt aufzukommen.
Erst im Laufe des Verfahrens vor dem Bundesasylamt hat der Beschwerdeführer schließlich seine Diabeteserkrankung als weiteren Ausreisegrund genannt. Er sei deshalb in Indien zwar medizinisch behandelt worden, man habe ihm aber im Zuge einer in Österreich durchgeführten Untersuchung ein neues Präparat verordnet. Im Falle seiner Rückkehr würde er keinen Zugriff mehr auf die europäischen Medikamente haben, was seine Gesundheit negativ beeinträchtigen würde. In der Beschwerde wird dazu ergänzt, dass die in Indien erhältlichen Präparate zudem Nebenwirkungen hätten, was zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen könnte. Weiters wäre er nicht mehr in der Lage einer Arbeit nachzugehen und könnte sich damit auch keine medizinische Behandlung leisten.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ersteinvernahme ausdrücklich angegeben hat, dass er nicht nach Österreich gekommen wäre, wenn er Dokumente besessen hätte. Dies hat er im Zuge seiner letzten Einvernahme vor dem Bundesasylamt noch weiter bekräftigt, indem er aussagte, dass er zurückkehren würde, wenn er die indische Staatsbürgerschaft hätte. Daraus ergibt sich zum einen, dass die Diabeteserkrankung des Beschwerdeführers offenbar nicht der maßgebliche Grund für seine Ausreise aus Indien war, und zum anderen, dass er wohl auch nicht ernsthaft befürchtet, im Falle seiner Rückkehr in Indien wegen fehlender oder falscher medizinischen Behandlung tatsächlich in einem lebensbedrohlichen Zustand zu geraten. Dies deckt sich wiederum mit den vom Bundesasylamt getroffenen und auf vertrauenswürdigen Quellen beruhenden Länderfeststellungen betreffend die medizinische Behandlung im Allgemeinen und die Verfügbarkeit von entsprechenden Insulinpräparaten im Speziellen. Demnach sind in Indien grundsätzlich alle gängigen Medikamente und insbesondere auch mehrere entsprechende Insulinpräparate erhältlich, wovon nur einzelne besondere Nebenwirkungen aufweisen. Sollte der Beschwerdeführer das bisher in Indien bezogene Insulinpräparat tatsächlich nicht entsprechend vertragen haben bzw. nun ein anderes Präparat benötigen, ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer insbesondere unter Verweis auf die diesbezüglichen Untersuchungsergebnisse in Österreich auch in Indien in der Lage sein wird, ein für ihn verträgliches Insulinpräparat zu erhalten.
Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er in seiner Heimat einer maßgeblichen Bedrohung seines Lebens ausgesetzt gewesen wäre bzw. dass ihm eine solche Situation im Falle seiner Rückkehr tatsächlich drohen könnte.
3. Rechtliche Erwägungen zur zulässigen Beschwerde:
3.1. Zur Abweisung des Asylantrags nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Abweisung des Asylantrags nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Zur Regelung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005:3.1.1. Zur Regelung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177, 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177, 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256), kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256), kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).
3.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben (vgl. oben Punkt II.2.4.). Der Beschwerdeführer hat weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof eine derartige ihn betreffende Verfolgung geltend gemacht. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.3.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben vergleiche oben Punkt römisch zwei.2.4.). Der Beschwerdeführer hat weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof eine derartige ihn betreffende Verfolgung geltend gemacht. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.2. Zur Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Zur Regelung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005:3.2.1. Zur Regelung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des VwGH zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesem nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des VwGH zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesem nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
3.2.2. Wie bereits ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende, aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe ausreichend konkret behauptet bzw. glaubhaft zu machen vermocht. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in ganz Indien eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.3.2.2. Wie bereits ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende, aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe ausreichend konkret behauptet bzw. glaubhaft zu machen vermocht. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in ganz Indien eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
3.2.3. Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Indien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat dieser weder bei seiner Einvernahme noch in der Beschwerde ausreichend substantiiert vorgebracht.3.2.3. Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Indien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat dieser weder bei seiner Einvernahme noch in der Beschwerde ausreichend substantiiert vorgebracht.
3.2.4. Der Beschwerdeführer ist abgesehen von seiner Diabeteserkrankung gesund, arbeitsfähig und es kann ihm grundsätzlich zugemutet werden, sich in seiner Heimat wie bisher als Gepäckträger, Bauarbeiter oder zumindest mit Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt zu verdienen, zumal er sich Zeit seines Lebens in Indien aufgehalten hat und eine der Landessprachen spricht. Es ist daher nicht ausreichend wahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine lebensbedrohliche Notlage geraten würde. Ebenso sind im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer in seiner Heimat eine unmenschliche Strafe oder gar die Todesstrafe drohen würde.
3.2.5. Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die im gegenständlichen Fall zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten. Es war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des beschwerdegegenständlichen Bescheides des Bundesasylamtes als unbegründet abzuweisen.3.2.5. Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die im gegenständlichen Fall zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten. Es war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des beschwerdegegenständlichen Bescheides des Bundesasylamtes als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 10 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. Zur Regelung des § 10 Abs. 1 AsylG 2005:3.3.1. Zur Regelung des Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr. 38/2011 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und überdies - wie hier - kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und überdies - wie hier - kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Diese Bestimmung ist im Kontext von Verfahren, die nach dem AsylG 1997 zu führen sind, in denen aber gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 der § 10 AsylG 2005 anzuwenden ist, dahin zu verstehen, dass auch ein auf das AsylG 1997 gestütztes Aufenthaltsrecht der Ausweisung nicht entgegensteht. § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 zählt Umstände auf, die bei der Prüfung, ob Art. 8 EMRK verletzt wird, insbesondere zu berücksichtigen sind. Demnach sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8, EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Diese Bestimmung ist im Kontext von Verfahren, die nach dem AsylG 1997 zu führen sind, in denen aber gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 der Paragraph 10, AsylG 2005 anzuwenden ist, dahin zu verstehen, dass auch ein auf das AsylG 1997 gestütztes Aufenthaltsrecht der Ausweisung nicht entgegensteht. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 zählt Umstände auf, die bei der Prüfung, ob Artikel 8, EMRK verletzt wird, insbesondere zu berücksichtigen sind. Demnach sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
"1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre. Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben gemäß Abs. 6 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre. Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben gemäß Absatz 6, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
3.3.2. Zur Auslegung des § 10 Abs. 1 AsylG 2005:3.3.2. Zur Auslegung des Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005:
Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516/2005 (Punkt IV.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.03.2002, 99/21/0082 mwN.). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Punkt IV.3.2]; vgl. VfSlg. 18.224/2007, wo der VfGH - anlässlich einer auf § 10 AsylG 2005 gestützten Ausweisung - auf das zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997 ergangene Erk. VfSlg. 17.340/2004 verweist): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516 aus 2005, (Punkt römisch vier.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in Paragraph 37, FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.03.2002, 99/21/0082 mwN.). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516 aus 2005, [Punkt römisch vier.3.2]; vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, wo der VfGH - anlässlich einer auf Paragraph 10, AsylG 2005 gestützten Ausweisung - auf das zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 ergangene Erk. VfSlg. 17.340 aus 2004, verweist): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."
Die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt zusammengefasst (VfSlg. 18.223/2007, 18.224/2007; vgl. weiters VfGH 13.03.2008, B 1032/07; 22.09.2008, B 642/08; 28.04.2009, U 847/08; 01.07.2009, U 1209/09; 03.09.2009, U 61/09):Die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt zusammengefasst (VfSlg. 18.223 aus 2007,, 18.224 aus 2007,; vergleiche weiters VfGH 13.03.2008, B 1032/07; 22.09.2008, B 642/08; 28.04.2009, U 847/08; 01.07.2009, U 1209/09; 03.09.2009, U 61/09):
"Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die [...] an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird [...], das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [...] und dessen Intensität [...], die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert [...], die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung [...] für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen [...]."
Mit Erkenntnis 22.06.2009, U 1031/09, hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dahin zusammengefasst, diese Kriterien seien "u.a.:
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 sind bei der Prüfung, ob die Ausweisung "eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen" würde, insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und "die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war", das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die "strafgerichtliche Unbescholtenheit", Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, "die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren" und "die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist". Nach den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 88 BlgNR 24. GP, 2 f.) wurden damit die in den Erkenntnissen VfSlg. 18.223/2007 und 18.224/2007 dargestellten Kriterien sinngemäß in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 aufgenommen. Damit soll die gebotene Interessenabwägung "im Gesetz abgebildet werden", ohne dass damit eine inhaltliche Änderung der Rechtslage verbunden wäre. Durch die Regelung werde weder eine zusätzliche formelle noch eine inhaltliche Änderung der Prüfung der Unzulässigkeit der Ausweisung geschaffen. Zur Stammfassung des § 10 AsylG 2005 führten die parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 39) aus, der Entwurf gehe "in Aufrechterhaltung dieses mit der Asylgesetznovelle 2003 eingeführten, verwaltungsökonomischen Systems davon aus, dass im Regelfall ab- und zurückweisende Asylentscheidungen in einem mit einer Ausweisung zu verbinden sind. Ausgenommen sind Fälle, in denen dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder eine Ausweisung gegen Art. 8 EMRK verstoßen würde."Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 sind bei der Prüfung, ob die Ausweisung "eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen" würde, insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und "die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war", das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die "strafgerichtliche Unbescholtenheit", Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, "die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren" und "die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist". Nach den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 88 BlgNR 24. GP, 2 f.) wurden damit die in den Erkenntnissen VfSlg. 18.223 aus 2007, und 18.224 aus 2007, dargestellten Kriterien sinngemäß in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 aufgenommen. Damit soll die gebotene Interessenabwägung "im Gesetz abgebildet werden", ohne dass damit eine inhaltliche Änderung der Rechtslage verbunden wäre. Durch die Regelung werde weder eine zusätzliche formelle noch eine inhaltliche Änderung der Prüfung der Unzulässigkeit der Ausweisung geschaffen. Zur Stammfassung des Paragraph 10, AsylG 2005 führten die parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 39) aus, der Entwurf gehe "in Aufrechterhaltung dieses mit der Asylgesetznovelle 2003 eingeführten, verwaltungsökonomischen Systems davon aus, dass im Regelfall ab- und zurückweisende Asylentscheidungen in einem mit einer Ausweisung zu verbinden sind. Ausgenommen sind Fälle, in denen dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder eine Ausweisung gegen Artikel 8, EMRK verstoßen würde."
3.3.2. Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seit seiner illegalen Einreise lediglich auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters VfSlg. 18.224/2007, wonach bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, ob sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, und daran anschließend VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Dem Beschwerdeführer kommt kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.3.3.2. Das Bundesasylamt hat die durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seit seiner illegalen Einreise lediglich auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 mit weiteren Hinweisen; vergleiche auch VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters VfSlg. 18.224 aus 2007,, wonach bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, ob sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, und daran anschließend VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Dem Beschwerdeführer kommt kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auch zutreffend dargelegt, dass angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegt, welche einer Ausweisung entgegenstehen könnte; dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen in Österreich verfügt und hier auch keine anderen besonderen Bindungen hat. Der erst etwa ein halbes Jahr dauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist jedenfalls zu kurz, um allein deswegen die Ausweisung für unzulässig zu erklären. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auch zutreffend dargelegt, dass angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegt, welche einer Ausweisung entgegenstehen könnte; dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen in Österreich verfügt und hier auch keine anderen besonderen Bindungen hat. Der erst etwa ein halbes Jahr dauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist jedenfalls zu kurz, um allein deswegen die Ausweisung für unzulässig zu erklären. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.
Besondere Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt bereits bestehende dauernde Integration in Österreich (etwa aufgrund eines Beschäftigungs- oder Familienverhältnisses oder sonstiger intensiver sozialer Kontakte) sind auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, weshalb die fremdenrechtlichen öffentlichen Interessen an der Effektuierung der negativen Entscheidung im Asylverfahren zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin überwiegen. Wie oben festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine besonderen sozialen Kontakte, spricht nicht Deutsch, besucht keine Kurse, ist nicht berufstätig und auch nicht Mitglied in irgendwelchen Vereinen.
3.3.3. Somit ist die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.3.3.3. Somit ist die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
4. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zu den bekämpften Spruchpunkten I und II (siehe insbesondere Ausführungen unter Punkt II.2.4.) konnten gesonderte Erwägungen zu Spruchpunkt IV unterbleiben.4. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zu den bekämpften Spruchpunkten römisch eins und römisch zwei (siehe insbesondere Ausführungen unter Punkt römisch zwei.2.4.) konnten gesonderte Erwägungen zu Spruchpunkt römisch vier unterbleiben.
5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht; eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes fand nicht statt; insbesondere wurden keine Ausführungen getätigt, welche das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative im konkreten Fall in Zweifel gezogen hätten. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich erörtert hätte werden müssen. Da die Voraussetzungen im Sinne der oben bezeichneten Bestimmungen im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt sind, konnte hier von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht; eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes fand nicht statt; insbesondere wurden keine Ausführungen getätigt, welche das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative im konkreten Fall in Zweifel gezogen hätten. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich erörtert hätte werden müssen. Da die Voraussetzungen im Sinne der oben bezeichneten Bestimmungen im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt sind, konnte hier von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, gesundheitliche Beeinträchtigung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, staatenlos, unverzügliche AusreiseverpflichtungZuletzt aktualisiert am
24.05.2012