TE AsylGH Erkenntnis 2012/5/7 A13 409840-2/2012

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Veröffentlicht am 07.05.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A13 409.840-2/2012/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. LASSMANN als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.02.2012, Zl. 11 07.425-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. LASSMANN als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.02.2012, Zl. 11 07.425-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 38 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins und 38 Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer stellte am 30.08.2009 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2009, Zl. 09 10.414-EAST Ost, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, da Italien für die Prüfung dieses Antrages zuständig war.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer stellte am 30.08.2009 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2009, Zl. 09 10.414-EAST Ost, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, da Italien für die Prüfung dieses Antrages zuständig war.

Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde seitens des Asylgerichtshofes mit Erkenntnis vom 04.01.2010 zu Zl. S16 409.840-1/2009-4E gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde seitens des Asylgerichtshofes mit Erkenntnis vom 04.01.2010 zu Zl. S16 409.840-1/2009-4E gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

I.2. Der Beschwerdeführer stellte am 19.07.2011 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.römisch eins.2. Der Beschwerdeführer stellte am 19.07.2011 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 03.02.2012, Zl. 11 07.425-EWEST, hat das Bundesasylamt sowohl den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF als auch in Spruchpunkt II. den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gem. §§ 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und den Genannten in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 03.02.2012, Zl. 11 07.425-EWEST, hat das Bundesasylamt sowohl den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF als auch in Spruchpunkt römisch zwei. den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gem. Paragraphen 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und den Genannten in Spruchpunkt römisch drei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 08.02.2012 fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

I.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gem. § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.römisch eins.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:römisch zwei.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

II.1.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

II.1.1.1. Der Rechtsmittelwerber führt eigenen Angaben zufolge den im Spruch genannten Namen und ist Staatsangehöriger von Nigeria. Seine genaue Identität konnte mangels Vorlage entsprechender Dokumente nicht festgestellt werden.römisch zwei.1.1.1. Der Rechtsmittelwerber führt eigenen Angaben zufolge den im Spruch genannten Namen und ist Staatsangehöriger von Nigeria. Seine genaue Identität konnte mangels Vorlage entsprechender Dokumente nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer ist ledig und bezieht derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung (vgl. SA und GVS-Auszug vom 02.05.2012).Der Beschwerdeführer ist ledig und bezieht derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung vergleiche SA und GVS-Auszug vom 02.05.2012).

Er weist in Österreich folgende Vorstrafen auf:

Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wegen §§ 27 Abs. 1/1 (7.Fall), 27 Abs. 3, 27 Abs. 1/1 (8.Fall), 27 Abs. 3 SMG, 15 StGB sowie wegen § 27 Abs. 1/1 (1., 2. Fall) und 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt.Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 wegen Paragraphen 27, Absatz eins /, eins, (7.Fall), 27 Absatz 3, 27, Absatz eins /, eins, (8.Fall), 27 Absatz 3, SMG, 15 StGB sowie wegen Paragraph 27, Absatz eins /, eins, (1., 2. Fall) und 27 Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt.

Weiters wurde er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wegen §§ 15, 269 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten rechtskräftig verurteilt.Weiters wurde er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 wegen Paragraphen 15, 269, (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten rechtskräftig verurteilt.

Mit Bescheid der BPD XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer ein bis 28.06.2021 gültiges Aufenthaltsverbot erlassen.Mit Bescheid der BPD römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer ein bis 28.06.2021 gültiges Aufenthaltsverbot erlassen.

II.1.1.2. Am 30.08.2009 stellte der Beschwerdeführer einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und gab anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung vom 31.08.2009 vor der PI Traiskirchen an, seinen Wohnsitz in XXXX/Nigeria am 23.05.2009 mittels PKW nach XXXX/Nigeria mit Hilfe eines Mitglieds der Kirchengemeinde verlassen zu haben. In weiterer Folge habe ihn ein anderer Mann mit dem Auto außer Landes gebracht und seien sie über unbekannte Länder bis zum Meer gefahren. Dann sei der Beschwerdeführer zusammen mit anderen Personen mittels Schlauchboot in ein ihm unbekanntes Land gelangt. Aus Neugierde sei er schließlich in einen Zug gestiegen und in Österreich angekommen.römisch zwei.1.1.2. Am 30.08.2009 stellte der Beschwerdeführer einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und gab anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung vom 31.08.2009 vor der PI Traiskirchen an, seinen Wohnsitz in XXXX/Nigeria am 23.05.2009 mittels PKW nach XXXX/Nigeria mit Hilfe eines Mitglieds der Kirchengemeinde verlassen zu haben. In weiterer Folge habe ihn ein anderer Mann mit dem Auto außer Landes gebracht und seien sie über unbekannte Länder bis zum Meer gefahren. Dann sei der Beschwerdeführer zusammen mit anderen Personen mittels Schlauchboot in ein ihm unbekanntes Land gelangt. Aus Neugierde sei er schließlich in einen Zug gestiegen und in Österreich angekommen.

Über Vorhalt des EURODAC Treffers gab der Genannte an, sich fünf oder sechs Monate in Bari aufgehalten zu haben. In Italien habe er eine negative Entscheidung in seinem Asylverfahren bekommen, die er mit einer Berufung bekämpft habe. Trotz einer Aufenthaltsberechtigung für drei, danach für sechs Monate, habe er Italien aufgrund des Fehlens einer Wohnmöglichkeit sowie einer Arbeit verlassen.

Hinsichtlich seines Fluchtgrundes führte der Beschwerdeführer aus, am 23.05.2009 einen Unfall verursacht zu haben, bei dem ein Mopedlenker ums Leben gekommen sei. Ein Kind, das sich ebenfalls auf dem Moped befunden habe, habe diesen Unfall überlebt. Die Familie des verunglückten Mannes wolle ihn nun töten und habe bereits das Haus seiner Mutter abgebrannt.

II.1.1.3. Am 09.10.2009 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsberaters sowie eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Englisch einvernommen und gab eingangs an, sein Geburtsdatum laute richtigerweise XXXX (und nicht XXXX). Ihm wurde die Möglichkeit geboten, zum Konsultationsverfahren mit Italien und zur beabsichtigten Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer äußerte sich dazu, nicht nach Italien zu wollen. Da in Italien niemand Englisch spreche, habe er dort Verständigungsprobleme. Zudem habe er dort keine Arbeit gefunden.römisch zwei.1.1.3. Am 09.10.2009 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsberaters sowie eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Englisch einvernommen und gab eingangs an, sein Geburtsdatum laute richtigerweise römisch 40 (und nicht römisch 40 ). Ihm wurde die Möglichkeit geboten, zum Konsultationsverfahren mit Italien und zur beabsichtigten Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer äußerte sich dazu, nicht nach Italien zu wollen. Da in Italien niemand Englisch spreche, habe er dort Verständigungsprobleme. Zudem habe er dort keine Arbeit gefunden.

Zu seiner persönlichen Situation gab der Beschwerdeführer an, in der EU bzw. in Österreich keine aufhältigen Eltern oder Kinder bzw. sonstige Verwandte zu haben und auch keine Familiengemeinschaft oder eine familienähnliche Lebensgemeinschaft zu führen.

II.1.1.4. Mit Bescheid vom 28.10.2009, Zl. 09 10.414-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.08.2009, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16/1/c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.römisch zwei.1.1.4. Mit Bescheid vom 28.10.2009, Zl. 09 10.414-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.08.2009, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16 /, eins /, c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.

II.1.1.5. Die dagegen fristgerecht am 04.11.2009 erhobene, am 05.11.2009 eingelangte, Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 04.01.2010 gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch zwei.1.1.5. Die dagegen fristgerecht am 04.11.2009 erhobene, am 05.11.2009 eingelangte, Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 04.01.2010 gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II.1.1.6. Am 19.07.2011 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde hiezu am selben Tag niederschriftlich befragt (vgl. Aktenseiten (in der Folge kurz: AS) 47 bis 55 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Dabei gab dieser an, nach Erhalt der negativen Entscheidung Österreich verlassen zu haben und nach Italien zu seiner damals schwangeren Freundin XXXX zurückgereist zu sein. Mit dieser habe er einen gemeinsamen Sohn namens XXXX. Seit Dezember 2010 halte er sich durchgehend in Österreich auf. Zu den Gründen seiner neuerlichen Asylantragstellung befragt, gab er an, seine alten Fluchtgründe seien immer noch aufrecht, jedoch trete nunmehr auch noch der Umstand hinzu, dass er niemanden in Nigeria habe. Im April 2011 habe er von seinem Freund XXXX erfahren, dass seine Mutter und seine beiden Geschwister Nigeria verlassen hätten. Er könne nicht nach Nigeria zurückkehren, da ihn die Familie XXXX, welche dem Kult namens XXXX angehöre, umbringen würde.römisch zwei.1.1.6. Am 19.07.2011 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde hiezu am selben Tag niederschriftlich befragt vergleiche Aktenseiten (in der Folge kurz: AS) 47 bis 55 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Dabei gab dieser an, nach Erhalt der negativen Entscheidung Österreich verlassen zu haben und nach Italien zu seiner damals schwangeren Freundin römisch 40 zurückgereist zu sein. Mit dieser habe er einen gemeinsamen Sohn namens römisch 40 . Seit Dezember 2010 halte er sich durchgehend in Österreich auf. Zu den Gründen seiner neuerlichen Asylantragstellung befragt, gab er an, seine alten Fluchtgründe seien immer noch aufrecht, jedoch trete nunmehr auch noch der Umstand hinzu, dass er niemanden in Nigeria habe. Im April 2011 habe er von seinem Freund römisch 40 erfahren, dass seine Mutter und seine beiden Geschwister Nigeria verlassen hätten. Er könne nicht nach Nigeria zurückkehren, da ihn die Familie römisch 40 , welche dem Kult namens römisch 40 angehöre, umbringen würde.

II.1.1.7. Am 29.07.2011 wurde das Verfahren seitens des Bundesasylamtes gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war.römisch zwei.1.1.7. Am 29.07.2011 wurde das Verfahren seitens des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war.

II.1.1.8. Mit Schreiben der BPD XXXX wurde dem Bundesasylamt mitgeteilt, der Beschwerdeführer sei am 22.12.2011 von der JA XXXX in die JA XXXX überstellt worden.römisch zwei.1.1.8. Mit Schreiben der BPD römisch 40 wurde dem Bundesasylamt mitgeteilt, der Beschwerdeführer sei am 22.12.2011 von der JA römisch 40 in die JA römisch 40 überstellt worden.

II.1.1.9. In weiterer Folge wurde der Genannte am 12.01.2012 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Er bestätigte seine im Zuge der Erstbefragung angegebenen persönlichen Daten und führte erneut an, nicht verheiratet zu sein und einen am XXXX/Italien geborenen Sohn zu haben, der gemeinsam mit seiner Mutter - der Freundin des Beschwerdeführers - in Italien lebe. Seine Freundin XXXX habe einen Aufenthaltstitel bekommen, welcher alle sechs Monate erneuert werden müsse. Bevor er Italien verlassen habe, habe er mit ihr und seinem Sohn in XXXX in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Verwandte in Österreich habe er nicht.römisch zwei.1.1.9. In weiterer Folge wurde der Genannte am 12.01.2012 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Er bestätigte seine im Zuge der Erstbefragung angegebenen persönlichen Daten und führte erneut an, nicht verheiratet zu sein und einen am XXXX/Italien geborenen Sohn zu haben, der gemeinsam mit seiner Mutter - der Freundin des Beschwerdeführers - in Italien lebe. Seine Freundin römisch 40 habe einen Aufenthaltstitel bekommen, welcher alle sechs Monate erneuert werden müsse. Bevor er Italien verlassen habe, habe er mit ihr und seinem Sohn in römisch 40 in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Verwandte in Österreich habe er nicht.

Über Nachfrage, weshalb der Beschwerdeführer am selben Tag seiner Überstellung von Österreich nach Italien am 08.07.2011 unverzüglich wieder nach Österreich gebracht worden sei, meinte der Genannte, die österreichischen Behörden hätten ihm abgelaufene Dokumente mitgegeben und diese hätten die Italiener nicht akzeptiert. Weiters wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ein Wiederaufnahmeersuchen an Italien gestellt werde und im Falle der Zustimmung Italiens der Asylantrag des Beschwerdeführers in Österreich als unzulässig zurückgewiesen und die Ausweisung nach Italien veranlasst werde. Zu dieser geplanten Vorgehensweise führte der Beschwerdeführer aus, er würde eine Rückkehr nach Italien begrüßen. Er möchte sein Kind wieder sehen. Zudem würde er gerne in Italien die Schule besuchen.

II.1.1.10. Am 13.01.2012 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.c. Dublin-II-VO an Italien gestellt.römisch zwei.1.1.10. Am 13.01.2012 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-II-VO an Italien gestellt.

II.1.1.11. Am 19.01.2012 langte die Ablehnung der italienischen Behörden ein.römisch zwei.1.1.11. Am 19.01.2012 langte die Ablehnung der italienischen Behörden ein.

II.1.1.12. Am 25.01.2012 erfolgte erneut eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, EAST West.römisch zwei.1.1.12. Am 25.01.2012 erfolgte erneut eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, EAST West.

Als Fluchtmotiv führte der Beschwerdeführer zunächst an, es habe religiöse Probleme zwischen seinem muslimischen Vater und seiner christlichen Mutter gegeben, weshalb der Vater die Mutter aus dem Haus geworfen und für den Beschwerdeführer auch kein Schulgeld mehr bezahlt habe. Der Beschwerdeführer habe dann als Busfahrer gearbeitet und im Mai 2008 in der Nähe einer Moschee einen Unfall verursacht, in dem ein alter Mann und ein Kind verwickelt gewesen seien. Das Kind sei im Krankenhaus gestorben. Daraufhin hätten die Moscheebesucher seinen Bus verbrannt und der Beschwerdeführer habe dabei Verbrennungen am rechten Unterschenkel und im Bauchbereich erlitten. Dies wisse er aus Erzählungen. Er selber habe zum Vorfall des in Brand gesteckten Busses keine eigenen Wahrnehmungen, da er bewusstlos geworden und erst wieder im Krankenhaus aufgewacht sei. Zudem sei das Haus seiner Großmutter mütterlicherseits niedergebrannt worden und diese dabei ums Leben gekommen. Der Beschwerdeführer habe sich im Haus eines Kirchenmitgliedes so lange versteckt gehalten, bis der Sohn dieses Kirchenmitgliedes von seinen Verfolgern entführt worden sei. Der Beschwerdeführer habe sodann sein Versteck auf Bitten des Kirchenmitgliedes verlassen müssen. Nachdem er sich noch zwei Monate in XXXX versteckt gehalten habe, sei er nach XXXX gefahren, wo er in einem Restaurant gearbeitet habe. Anschließend habe er Nigeria im Oktober 2008 verlassen. Zu all dem führte der Beschwerdeführer noch ein Problem mit den Mitgliedern der PDP-Partei ins Treffen. Bei den Gouverneurswahlen habe er die AC-Partei gegen die PDP-Partei unterstützt und sei es nach dem Sieg der AC-Partei zu Problemen gekommen. Ein Mitglied der PDP habe einen Stein auf den Beschwerdeführer geworfen und ihn verletzt.Als Fluchtmotiv führte der Beschwerdeführer zunächst an, es habe religiöse Probleme zwischen seinem muslimischen Vater und seiner christlichen Mutter gegeben, weshalb der Vater die Mutter aus dem Haus geworfen und für den Beschwerdeführer auch kein Schulgeld mehr bezahlt habe. Der Beschwerdeführer habe dann als Busfahrer gearbeitet und im Mai 2008 in der Nähe einer Moschee einen Unfall verursacht, in dem ein alter Mann und ein Kind verwickelt gewesen seien. Das Kind sei im Krankenhaus gestorben. Daraufhin hätten die Moscheebesucher seinen Bus verbrannt und der Beschwerdeführer habe dabei Verbrennungen am rechten Unterschenkel und im Bauchbereich erlitten. Dies wisse er aus Erzählungen. Er selber habe zum Vorfall des in Brand gesteckten Busses keine eigenen Wahrnehmungen, da er bewusstlos geworden und erst wieder im Krankenhaus aufgewacht sei. Zudem sei das Haus seiner Großmutter mütterlicherseits niedergebrannt worden und diese dabei ums Leben gekommen. Der Beschwerdeführer habe sich im Haus eines Kirchenmitgliedes so lange versteckt gehalten, bis der Sohn dieses Kirchenmitgliedes von seinen Verfolgern entführt worden sei. Der Beschwerdeführer habe sodann sein Versteck auf Bitten des Kirchenmitgliedes verlassen müssen. Nachdem er sich noch zwei Monate in römisch 40 versteckt gehalten habe, sei er nach römisch 40 gefahren, wo er in einem Restaurant gearbeitet habe. Anschließend habe er Nigeria im Oktober 2008 verlassen. Zu all dem führte der Beschwerdeführer noch ein Problem mit den Mitgliedern der PDP-Partei ins Treffen. Bei den Gouverneurswahlen habe er die AC-Partei gegen die PDP-Partei unterstützt und sei es nach dem Sieg der AC-Partei zu Problemen gekommen. Ein Mitglied der PDP habe einen Stein auf den Beschwerdeführer geworfen und ihn verletzt.

Im Falle einer Rückkehr nach Nigeria befürchte er, von den Leuten seines Vaters und der Familie des verstorbenen Kindes getötet zu werden.

II.1.1.13. Am 31.01.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, EAST West, in Gegenwart eines Rechtsberaters ein weiteres Mal einvernommen und ihm die Möglichkeit geboten, seine Fluchtgründe zu ergänzen bzw. zu konkretisieren. Der Beschwerdeführer führte lediglich an, das letzte Mal die Wahrheit gesagt zu haben. Er habe die AC-Partei unterstützt. Er sei nur Mitglied gewesen und habe nichts Konkretes gemacht. Über Nachfrage, wann der Vorfall mit dem Stein gewesen sei, führte der Genannte an, es sei ungefähr im Juni oder Juli 2007 gewesen. Der Beschwerdeführer meinte weiters, er könne Fotos vom Busunfall als Beweismittel beschaffen. "Man kann den Bus darauf sehen. Ein Foto zeigt den Bus nach dem Brand. Es gibt auch ein Foto von unserem verbrannten Haus und ein Foto zeigt eine verbrannte Seite unserer Kirche. Es gibt auch ein Foto vom Unfallort" (AS 283). Als weiteres Beweismittel könne man die vom Priester bei der Polizei erstattete Anzeige erfragen. "Er hat die Anzeige bezüglich der niedergebrannten Kirche gemacht. Weiters hat er eine Anzeige gemacht bezüglich der Probleme, die die Christen durch die Moslems haben und meinen Unfall hat er auch angezeigt" (AS 283).römisch zwei.1.1.13. Am 31.01.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, EAST West, in Gegenwart eines Rechtsberaters ein weiteres Mal einvernommen und ihm die Möglichkeit geboten, seine Fluchtgründe zu ergänzen bzw. zu konkretisieren. Der Beschwerdeführer führte lediglich an, das letzte Mal die Wahrheit gesagt zu haben. Er habe die AC-Partei unterstützt. Er sei nur Mitglied gewesen und habe nichts Konkretes gemacht. Über Nachfrage, wann der Vorfall mit dem Stein gewesen sei, führte der Genannte an, es sei ungefähr im Juni oder Juli 2007 gewesen. Der Beschwerdeführer meinte weiters, er könne Fotos vom Busunfall als Beweismittel beschaffen. "Man kann den Bus darauf sehen. Ein Foto zeigt den Bus nach dem Brand. Es gibt auch ein Foto von unserem verbrannten Haus und ein Foto zeigt eine verbrannte Seite unserer Kirche. Es gibt auch ein Foto vom Unfallort" (AS 283). Als weiteres Beweismittel könne man die vom Priester bei der Polizei erstattete Anzeige erfragen. "Er hat die Anzeige bezüglich der niedergebrannten Kirche gemacht. Weiters hat er eine Anzeige gemacht bezüglich der Probleme, die die Christen durch die Moslems haben und meinen Unfall hat er auch angezeigt" (AS 283).

II.1.1.14. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 03.02.2012, Zl. 11 07.425-EWEST, den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 19.07.2011 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF ab, sprach dem Genannten zugleich in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 leg. cit. keinen internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und wies zudem selbigen unter einem in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus. In Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z. 5 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch zwei.1.1.14. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 03.02.2012, Zl. 11 07.425-EWEST, den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 19.07.2011 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF ab, sprach dem Genannten zugleich in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. keinen internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und wies zudem selbigen unter einem in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus. In Spruchpunkt römisch vier. wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Hiebei führte die belangte Behörde zunächst an, dem Vorbringen des Beschwerdeführers werde kein Glauben geschenkt, da es zahlreiche inhaltliche und zeitliche Widersprüche aufweise. Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen in keinster Weise und zu keinem Zeitpunkt glaubhaft machen können. Er habe lediglich einen Sachverhalt in den Raum gestellt ohne diesen auf konkrete Befragung hin plausibel darlegen zu können.

Hinsichtlich Spruchpunkt II. gelangte das Bundesasylamt zur Ansicht, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Erwachsenen handle, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Da auch die Grundversorgung mit Lebensmitteln gewährleistet sei, bestehe auch kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückführung in eine aussichtslose Situation geraten würde. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass keine individuellen Umstände vorlägen, die dafür sprechen würden, dass der Genannte bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. gelangte das Bundesasylamt zur Ansicht, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Erwachsenen handle, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Da auch die Grundversorgung mit Lebensmitteln gewährleistet sei, bestehe auch kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückführung in eine aussichtslose Situation geraten würde. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass keine individuellen Umstände vorlägen, die dafür sprechen würden, dass der Genannte bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen würde.

Schließlich führte die belangte Behörde hinsichtlich Spruchpunkt III. an, dass sich bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben hätten, welche gemäß Art. 8 Abs. 1 iVm Abs. 2 EMRK zum Absehen von der Ausweisung führen würden.Schließlich führte die belangte Behörde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. an, dass sich bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben hätten, welche gemäß Artikel 8, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EMRK zum Absehen von der Ausweisung führen würden.

Zu Spruchpunkt IV. führte die belangte Behörde aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungssituation aufgrund der zahlreichen zeitlichen als auch inhaltlichen Widersprüchen offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche.Zu Spruchpunkt römisch vier. führte die belangte Behörde aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungssituation aufgrund der zahlreichen zeitlichen als auch inhaltlichen Widersprüchen offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche.

II.1.1.15. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Beschwerde vom 08.02.2012, machte darin mangelhafte Verfahrensführung vor dem Bundesasylamt geltend und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Der Beschwerdeführer habe eine nachvollziehbare und glaubwürdige Darlegung seiner asylrelevanten Verfolgung präsentiert und sei das Bundesasylamt seiner Verpflichtung zu amtswegigen Erhebungen zum gesamten maßgeblichen Sachverhalt nicht nachgekommen. Zudem sei die Begründung des Bundesasylamtes hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde weder nachvollziehbar noch überzeugend.römisch zwei.1.1.15. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Beschwerde vom 08.02.2012, machte darin mangelhafte Verfahrensführung vor dem Bundesasylamt geltend und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Der Beschwerdeführer habe eine nachvollziehbare und glaubwürdige Darlegung seiner asylrelevanten Verfolgung präsentiert und sei das Bundesasylamt seiner Verpflichtung zu amtswegigen Erhebungen zum gesamten maßgeblichen Sachverhalt nicht nachgekommen. Zudem sei die Begründung des Bundesasylamtes hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde weder nachvollziehbar noch überzeugend.

Zusätzlich langten am 16.02.2012 sowie am 24.02.2012 Beschwerdeergänzungen beim Asylgerichtshof ein. Im Wesentlichen wurden darin die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes bemängelt und vorgebracht, dass ein Sachverständiger oder Experte in das Verfahren einbezogen hätte werden müssen, da das zur Entscheidung berufene Organ über keine Fachkenntnisse zu Nigeria und den dortigen Gegebenheiten verfüge. Zudem sei der Beschwerdeführer im Zulassungsverfahren nicht durchgehend von einem Rechtsberater betreut gewesen.

II.1.2. Zur Lage in Nigeria:römisch zwei.1.2. Zur Lage in Nigeria:

Die erstinstanzliche Behörde traf in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria Feststellungen mit nachvollziehbaren und hinreichend aktuellen Quellenangaben zur aktuellen politischen Lage, Sicherheit, Menschenrechten, innerstaatlichen Fluchtalternative, medizinischen Versorgungssituation sowie auch zur Einschätzung der weiteren Entwicklung.

Demnach ist die allgemeine Lage in Nigeria grundsätzlich stabil. Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. In Privatkliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden. Öffentliche staatliche Krankenhäuser umfassen die allgemeinen Krankenhäuser, die Universitätskliniken und die Fachkliniken. Die Gebühren sind moderat. Medikamente sind verfügbar. Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land. Insgesamt kann ein weitgehendes Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden festgehalten werden. Dies ermöglicht es in den allermeisten Fällen im Land "unterzutauchen".

II.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

II.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (in der Folge: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (in der Folge: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

II.2.2. Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.römisch zwei.2.2. Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.

a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.

Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Beschwerdeführers nicht vor.

Der Asylgerichtshof erachtet es des Weiteren im gegenständlichen Fall nicht für notwendig, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen.

Nach der Rechtsprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte (vgl. VwGH vom 30.9.2004, Zl. 2001/20/0140).Nach der Rechtsprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte vergleiche VwGH vom 30.9.2004, Zl. 2001/20/0140).

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, demzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die oben zitierte Bestimmung des Paragraph 23, AsylGHG, demzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

Der Beschwerdeführer hat den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 19.07.2011 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.

II.2.3. Zu Spruchpunkt I.römisch zwei.2.3. Zu Spruchpunkt römisch eins.

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Der Asylgerichtshof schließt sich mit Abstandnahme einer mündlichen Verhandlung der Beurteilung der belangten Behörde an und kommt zu dem Ergebnis, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen ist.

Das Bundesasylamt hat die Ergebnisse seines ausführlichen Beweisverfahrens seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Der Asylgerichtshof sieht keine Gründe, von der Beweiswürdigung der erstinstanzlichen Behörde abzuweichen. Auch die Beschwerde ist nicht geeignet, Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes und der daran geknüpften rechtlichen Beurteilung zu wecken.

Bei insgesamt viermaliger Einvernahme wurde dem Rechtsmittelwerber die Gelegenheit geboten, eine detaillierte Darstellung seiner Fluchtgründe sowie seines Fluchtweges zu geben. Wie im Bescheid des Bundesasylamtes zu Recht aufgezeigt, wird jedoch bei Gesamtbetrachtung des Vorbringens des Beschwerdeführers offensichtlich, dass sein Vorbringen hinsichtlich einer konkreten Verfolgung in Nigeria nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden kann, der aufgrund der getätigten Ausführungen die Glaubwürdigkeit versagt werden muss. Bei Durchsicht der Angaben des Beschwerdeführers während des Verfahrens vor der belangten Behörde wird deutlich, dass seine Angaben nicht plausibel nachvollziehbar, teilweise lebensfremd und allen voran widersprüchlich waren.

So behauptete der Beschwerdeführer zunächst im Zuge seines ersten Asylverfahrens, dass es am 23.05.2009 zu einem Unfall gekommen wäre, wobei er als Fahrer eines Kleinbusses mit einem Moped zusammengestoßen sei und dabei der Mopedlenker sein Leben verloren habe. Ein - ebenfalls auf dem Moped befindliches - Kind habe überlebt. Dieses Vorbringen änderte der Beschwerdeführer im Zuge seines zweiten Asylverfahrens dahingehend, dass sich der in Rede stehende Unfall im Mai 2008 ereignet habe, wobei er mit dem Bus einen alten Mann und ein Kind angefahren habe und das Kind im Krankenhaus verstorben sei.

Divergierende Aussagen traf der Beschwerdeführer ebenso bezüglich der weiteren Folgen dieses Unfalles. Behauptete er vorerst, die Familie des verunglückten Mannes wolle ihn nun töten und habe bereits das Haus seiner Mutter niedergebrannt, so gab er zu einem späteren Zeitpunkt während einer Einvernahme im Zuge seiner zweiten Asylantragstellung zu Protokoll, die am Unfallort anwesenden Moscheebesucher hätten seinen Bus niedergebrannt; danach wäre sein Vater zur Großmutter mütterlicherseits gegangen und "sie" hätten das Haus der Großmutter niedergebrannt, wobei diese ums Leben gekommen sei.

Wahrnehmungen zum Unfall an sich habe er nicht, da er sein Bewusstsein verloren habe und erst im Krankenhaus aufgewacht sei. Der Asylgerichtshof übersieht nicht, dass zwar in der Einvernahme vom 25.01.2012 beim Beschwerdeführer mehrere Narben auf dem rechten Unterschenkel und im Bauchbereich festgestellt wurden, jedoch können solche - wie bereits vom Bundesasylamt richtig ausgeführt - vielfältige Ursachen haben und stellen keinen Beweis für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers dar.

Die vom Beschwerdeführer zum Beleg seiner Glaubwürdigkeit in Aussicht gestellten Fotos legte er einerseits bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht vor, andererseits würden sie auch nicht zu einem anderen Ergebnis führen, da darauf laut eigenen Angaben lediglich der Bus nach dem Brand, das verbrannte Haus und eine verbrannte Seite der Kirche zu sehen seien. Allein das Zeigen derartiger Bilder vermag jedoch nicht den Nachweis darüber zu liefern, dass der Beschwerdeführer einen Busunfall mit Todesfolge verursacht bzw allfällige Probleme mit Moslems und mit der ihn verfolgenden Familie eines verstorbenen Kindes habe.

Unstimmig scheinen zudem die Angaben des Beschwerdeführers seine Familie betreffend. In der Erstbefragung während des zweiten Asylverfahrens gab er an, seine alten Fluchtgründe seien immer noch aufrecht, jedoch sei nun auch der Umstand hinzugetreten, dass seine Mutter und seine beiden Geschwister Nigeria verlassen hätten. Er wisse dies von seinem Freund XXXX. Der Freund habe aber nicht sagen können, wohin die Familie des Beschwerdeführers gereist sei. In der Einvernahme vom 25.01.2012 meinte der Antragsteller plötzlich, er habe von Italien aus XXXX angerufen, um sich nach seiner Familie zu erkundigen. Über seine Schwester habe ihm der Freund nichts berichten können. Hinsichtlich der Mutter habe er ihm aber erzählt, diese wäre nach XXXX geflüchtet. Im Mai 2011 habe der Beschwerdeführer dann eine E-mail von XXXX mit der Nachricht erhalten, die Mutter des Beschwerdeführers sei nach Nigeria zurückgekehrt und habe den König um Hilfe gebeten, da sie aufgrund der Probleme des Rechtsmittelwerbers ebenfalls Schwierigkeiten gehabt habe. Der König habe ihr jedoch nicht helfen können und ihr zur Flucht geraten.Unstimmig scheinen zudem die Angaben des Beschwerdeführers seine Familie betreffend. In der Erstbefragung während des zweiten Asylverfahrens gab er an, seine alten Fluchtgründe seien immer noch aufrecht, jedoch sei nun auch der Umstand hinzugetreten, dass seine Mutter und seine beiden Geschwister Nigeria verlassen hätten. Er wisse dies von seinem Freund römisch 40 . Der Freund habe aber nicht sagen können, wohin die Familie des Beschwerdeführers gereist sei. In der Einvernahme vom 25.01.2012 meinte der Antragsteller plötzlich, er habe von Italien aus römisch 40 angerufen, um sich nach seiner Familie zu erkundigen. Über seine Schwester habe ihm der Freund nichts berichten können. Hinsichtlich der Mutter habe er ihm aber erzählt, diese wäre nach römisch 40 geflüchtet. Im Mai 2011 habe der Beschwerdeführer dann eine E-mail von römisch 40 mit der Nachricht erhalten, die Mutter des Beschwerdeführers sei nach Nigeria zurückgekehrt und habe den König um Hilfe gebeten, da sie aufgrund der Probleme des Rechtsmittelwerbers ebenfalls Schwierigkeiten gehabt habe. Der König habe ihr jedoch nicht helfen können und ihr zur Flucht geraten.

Das Bundesasylamt hat weiters zutreffend aufgezeigt, dass sich der Rechtsmittelwerber zu seinem Fluchtweg widersprüchlich äußerte. Dies ergibt sich eindeutig aus den Niederschriften der Einvernahmen. Den Angaben seines ersten Asylverfahrens folgend, wäre der Beschwerdeführer am 23.05.2009 von einem Mitglied seiner Kirchengemeinde mit einem PKW von XXXX nach XXXX gebracht und dort einem anderen Mann übergeben worden, der mit dem Genannten bis zum Meer gefahren sei. Anschließend sei er mit einem Schlauchboot in ein unbekanntes Land gelangt und letztlich mit dem Zug bis nach Österreich gefahren. Im Zuge des zweiten Asylverfahrens schilderte der Beschwerdeführer jedoch einen anderen Fluchtweg: Auf einem Gemüselastwagen versteckt habe er XXXX verlassen und sei nach XXXX geflohen. Danach habe er Nigeria verlassen und sei nach Niger gefahren. Anschließend sei er nach Italien gelangt. Noch in derselben Einvernahme meinte der Beschwerdeführer, in XXXX in einem Restaurant gearbeitet zu haben, von dort aus nach Niger und danach nach Libyen geflüchtet zu sein. Zudem gab er über Nachfrage an, Nigeria im Oktober 2008 verlassen zu haben.Das Bundesasylamt hat weiters zutreffend aufgezeigt, dass sich der Rechtsmittelwerber zu seinem Fluchtweg widersprüchlich äußerte. Dies ergibt sich eindeutig aus den Niederschriften der Einvernahmen. Den Angaben seines ersten Asylverfahrens folgend, wäre der Beschwerdeführer am 23.05.2009 von einem Mitglied seiner Kirchengemeinde mit einem PKW von römisch 40 nach römisch 40 gebracht und dort einem anderen Mann übergeben worden, der mit dem Genannten bis zum Meer gefahren sei. Anschließend sei er mit einem Schlauchboot in ein unbekanntes Land gelangt und letztlich mit dem Zug bis nach Österreich gefahren. Im Zuge des zweiten Asylverfahrens schilderte der Beschwerdeführer jedoch einen anderen Fluchtweg: Auf einem Gemüselastwagen versteckt habe er römisch 40 verlassen und sei nach römisch 40 geflohen. Danach habe er Nigeria verlassen und sei nach Niger gefahren. Anschließend sei er nach Italien gelangt. Noch in derselben Einvernahme meinte der Beschwerdeführer, in römisch 40 in einem Restaurant gearbeitet zu haben, von dort aus nach Niger und danach nach Libyen geflüchtet zu sein. Zudem gab er über Nachfrage an, Nigeria im Oktober 2008 verlassen zu haben.

Abgesehen von den unterschiedlichen Zeitangaben ist im Übrigen anzuführen, dass sich der Beschwerdeführer laut EURODAC Treffer (AS 21) spätestens am 01.01.2009 in Italien befunden hat, weshalb seine im Rahmen des ersten Asylverfahrens getätigten Angaben zum Zeitpunkt des Verlassens seiner Heimat nicht der Wahrheit entsprechen können. In diesem Zusammenhang wird keineswegs verkannt, dass die Angaben bezüglich der Reiseroute nicht die eigentliche Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers betreffen. Dennoch sind im Hinblick auf den Fluchtweg dargelegte, unstimmige Angaben zumindest als Indiz für die insgesamt bestehende Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens zu werten.

Soweit in der dritten Einvernahme im Zuge des zweiten Asylverfahrens nun auch erstmalig von einem Problem mit der PDP-Partei die Rede ist, ist dem zunächst zu entgegnen, dass es sich hiebei offensichtlich um ein gesteigertes Vorbringen handelt. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber bzw. Beschwerdeführer gleichbleibende Angaben macht und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie bloß der Asylerlangung dienen sollen, was in vorliegender Angelegenheit nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht der Fall ist. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (vgl. VwGH, 07.06.2000, 2000/01/0250).Soweit in der dritten Einvernahme im Zuge des zweiten Asylverfahrens nun auch erstmalig von einem Problem mit der PDP-Partei die Rede ist, ist dem zunächst zu entgegnen, dass es sich hiebei offensichtlich um ein gesteigertes Vorbringen handelt. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber bzw. Beschwerdeführer gleichbleibende Angaben macht und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie bloß der Asylerlangung dienen sollen, was in vorliegender Angelegenheit nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht der Fall ist. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen vergleiche VwGH, 07.06.2000, 2000/01/0250).

Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb ausgerechnet an der Person des Antragstellers als bloß einfachem Mitglied der AC-Partei ein solch gesteigertes Interesse bestanden haben soll, obwohl der Genannte selbst einräumte, keine besondere Rolle oder Funktion inne

gehabt zu haben ("Ich habe die AC-Partei unterstützt. ... Ich war

nur Mitglied, ich habe nichts gemacht", AS 279).

Letztlich ist anzumerken, dass es sich - selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens - bei der vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgung durch Familienmitglieder des angeblich getöteten Kindes, sowie durch seinen Vater um eine Verfolgung durch Privatpersonen handelt, die infolge der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit nigerianischer Sicherheitsorgane keine asylrelevante Verfolgungsgefahr darstellt. Aus der Sicht des Asylgerichtshofes wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, diesbezüglich den Schutz seines Heimatstaates in Anspruch zu nehmen. Es wird zwar nicht verkannt, dass von einer lückenlosen und insbesondere auch stets präventiven Präsenz nigerianischer Behörden nicht ausgegangen werden kann, jedoch kann im Ergebnis eine systemimmanente Schutzunfähigkeit und Schutzunwilligkeit verneint werden.

Soweit in der Beschwerdeergänzung vom 24.02.2012 der Umstand moniert wird, dem Beschwerdeführer wäre im Zulassungsverfahren nicht durchgehend ein Rechtsberater zur Seite gestellt worden, so ist festzuhalten, dass nach der Aktenlage kein ersichtlicher Grund vorliegt, warum der Rechtsberater die Einvernahme vom 25.01.2012 vorzeitig verließ, obwohl ansonsten in beiden geführten Asylverfahren kein derartiger Mangel zu erblicken ist und der Rechtsberater auch in sonstiger Weise rechtmäßig kontaktiert und in das Verfahren miteinbezogen wurde. Es ist jedoch anzumerken, dass am 31.01.2012 noch eine weitere Einvernahme stattgefunden hat, und war damit auch für den Rechtsberater nebst den Ausführungen in der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung die Möglichkeit gegeben, Konkretes vorzubringen, was für einen positiven Ausgang des Verfahrens von Relevanz gewesen wäre.

Das Bundesasylamt hat den Antragsteller ausführlich zu seinem Fluchtweg und seinen Fluchtmotiven befragt, jedoch war diesem aufgrund der oben dargelegten Gründe die Glaubwürdigkeit vollumfänglich zu versagen. Der Asylgerichtshof kann nicht erkennen und wurde solches auch nicht vorgebracht, dass im Falle einer durchgehenden Anwesenheit des Rechtsberaters in der Einvernahme am 25.01.2012 Umstände hervorgetreten wären, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirkt hätten.

Sofern in der Beschwerde(ergänzung) gerügt wird, das Bundesasylamt habe seine Verpflichtung zu aktuellen, fallbezogenen Feststellungen zu Nigeria nicht wahrgenommen, ist auszuführen, dass sich die belangte Behörde ausreichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Der Asylgerichtshof hegt auch keinerlei Zweifel an der Seriösität und Richtigkeit der vom Bundesasylamt verwendeten Länderfeststellungen. Da in der Beschwerde insgesamt den individuellen und detaillierten Ausführungen des Bundesasylamtes keine konkreten stichhaltigen Argumente entgegensetzt bzw. kein substantiiertes Beweisanbot getätigt wurde und sich aus der Beweiswürdigung die mangelnde Glaubwürdigkeit des Antragstellers ergibt, erachtet es der erkennende Senat auch nicht für notwendig, weitere Ermittlungsschritte - wie die angeregte Beiziehung eines Sachverständigen oder Experten - zu setzen.

II.2.4. Zu Spruchpunkt II.römisch zwei.2.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat der Antragstellerin eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vergleiche etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat der Antragstellerin eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH (vgl. E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH vergleiche E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.

Im Fall des Beschwerdeführers konnten keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, die der Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK gleichzuhalten wären.Im Fall des Beschwerdeführers konnten keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, die der Gefahr der Verletzung des Artikel 3, EMRK gleichzuhalten wären.

Der Antragsteller hat auch nicht vorgebracht, an einer lebensbedrohenden Krankheit zu leiden. Vor diesem Hintergrund ist daher nicht ersichtlich, dass er im Falle einer Rückkehr in eine iSd Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG lebensbedrohende Lage geraten würde. Es kann somit nicht angenommen werden, dass der Genannte im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde.Der Antragsteller hat auch nicht vorgebracht, an einer lebensbedrohenden Krankheit zu leiden. Vor diesem Hintergrund ist daher nicht ersichtlich, dass er im Falle einer Rückkehr in eine iSd Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG lebensbedrohende Lage geraten würde. Es kann somit nicht angenommen werden, dass der Genannte im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde.

Der Beschwerdeführer behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG darstellen könnte.Der Beschwerdeführer behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG darstellen könnte.

Es sind während des gesamten Verfahrens keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, die auf die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK oder darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine auswegslose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde. Vor dem Hintergrund, dass es sich im Fall des Beschwerdeführers um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, sind aus heutiger Sicht keinerlei Gründe erkennbar, weshalb es dem Genannten - nicht zuletzt aufgrund seiner Tätigkeit als Busfahrer - objektiv nicht möglich sein sollte, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die grundlegenden Existenzbedürfnisse erscheinen solcherart nicht gefährdet und würde der Antragsteller im Falle seiner Abschiebung in keine aussichtslose Lage geraten.Es sind während des gesamten Verfahrens keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, die auf die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK oder darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine auswegslose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde. Vor dem Hintergrund, dass es sich im Fall des Beschwerdeführers um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, sind aus heutiger Sicht keinerlei Gründe erkennbar, weshalb es dem Genannten - nicht zuletzt aufgrund seiner Tätigkeit als Busfahrer - objektiv nicht möglich sein sollte, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die grundlegenden Existenzbedürfnisse erscheinen solcherart nicht gefährdet und würde der Antragsteller im Falle seiner Abschiebung in keine aussichtslose Lage geraten.

II.2.5. Zu Spruchpunkt III.römisch zwei.2.5. Zu Spruchpunkt römisch drei.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Privat- bzw. Familienleben iSd Art. 8 EMRK verletzt würde.Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Privat- bzw. Familienleben iSd Artikel 8, EMRK verletzt würde.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124), andererseits erwies sich in einem Fall eine Ausweisung nach 8-jährigem Aufenthalt (4 Jahre als Asylwerber und 4 weitere Jahre illegaler Aufenthalt) samt langjähriger legaler Beschäftigung angesichts des Fehlens kernfamiliärer Bindungen in Österreich als zulässig (VwGH vom 8.11.2006, Zl. 2006/18/0316).

Im Entscheidungszeitpunkt haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, die auf verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich hinweisen, weshalb im Ergebnis kein schützenswertes Familienleben seiner Person iSd Art. 8 EMRK vorliegt.Im Entscheidungszeitpunkt haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, die auf verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich hinweisen, weshalb im Ergebnis kein schützenswertes Familienleben seiner Person iSd Artikel 8, EMRK vorliegt.

Hinsichtlich des in Österreich entstandenen Privatlebens des Genannten ist festzuhalten, dass die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers nach ständiger Rechtsprechung des EGMR (an welcher sich die Judikatur des VwGH orientiert) definitiv als zu kurz zu bezeichnen ist, als dass ohne Hinzukommen "außergewöhnlicher Umstände" (welche im konkreten Fall nicht ersichtlich sind), der Eingriff in sein Privatleben durch eine Ausweisung nicht als gerechtfertigt anzusehen wäre.

Der Antragsteller war nur aufgrund der letztlich ungerechtfertigten Asylantragstellung zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt und ist während seines Aufenthaltes bereits zwei Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten, sodass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eindeutig überwiegt. Im Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz ist die Aufenthaltsbeendigung auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen. In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).Der Antragsteller war nur aufgrund der letztlich ungerechtfertigten Asylantragstellung zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt und ist während seines Aufenthaltes bereits zwei Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten, sodass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eindeutig überwiegt. Im Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz ist die Aufenthaltsbeendigung auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen. In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck vergleiche EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).

Es liegen daher insgesamt betrachtet - unter Berücksichtigung der in § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a-h AsylG 2005 genannten Aspekte - keine Gründe im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 vor, die einer Ausweisung entgegenstehen. Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit in Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war zu bestätigen.Es liegen daher insgesamt betrachtet - unter Berücksichtigung der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, lit. a-h AsylG 2005 genannten Aspekte - keine Gründe im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 vor, die einer Ausweisung entgegenstehen. Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit in Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war zu bestätigen.

II.2.6. Zu Spruchpunkt IVrömisch zwei.2.6. Zu Spruchpunkt römisch vier

Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG kommt der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG kommt der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.

Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn:Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn:

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;

2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;

3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

Gemäß Abs. 2 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Absatz 2, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im gegenständlichen hat das Bundesasylamt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 38 Abs. 1 Z. 5 AsylG gestützt.Im gegenständlichen hat das Bundesasylamt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG gestützt.

Die Voraussetzungen der Ziffer 5 des § 38 Abs. 1 AsylG, wonach das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, liegen im gegenständlich Fall vor, zumal es sich nicht nur um eine "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens handelt. Der Asylgerichtshof verweist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden § 6 Z 3 Asylgesetz 1997 idF vor der AsylG Nov. 2003 (in der Folge: AsylG 1997), nach welcher die "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement war (VwGH 7.9.2000, 99/01/0273; 22.5.2001, 2000/01/0294; 7.6.2001, 99/20/0429; 19.7.2001, 99/20/0385; 21.8.2001, 2000/01/0214; 31.5.2001, 2000/20/0496; 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines Asylwerbers als unglaubwürdig zu werten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen, noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entsprach (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0214; ähnlich VwGH 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Bei der Anwendung des § 6 AsylG 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, 2001/20/0442).Die Voraussetzungen der Ziffer 5 des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG, wonach das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, liegen im gegenständlich Fall vor, zumal es sich nicht nur um eine "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens handelt. Der Asylgerichtshof verweist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden Paragraph 6, Ziffer 3, Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der AsylG Nov. 2003 (in der Folge: AsylG 1997), nach welcher die "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement war (VwGH 7.9.2000, 99/01/0273; 22.5.2001, 2000/01/0294; 7.6.2001, 99/20/0429; 19.7.2001, 99/20/0385; 21.8.2001, 2000/01/0214; 31.5.2001, 2000/20/0496; 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines Asylwerbers als unglaubwürdig zu werten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen, noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entsprach (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0214; ähnlich VwGH 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Bei der Anwendung des Paragraph 6, AsylG 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, 2001/20/0442).

Gegenständlich ist jedenfalls von einer "qualifizierten Unglaubwürdigkeit" des Vorbringens des Beschwerdeführers auszugehen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Fluchtweg, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, qualifizierte Unglaubwürdigkeit, staatlicher Schutz, strafrechtliche Verurteilung, unverzügliche Ausreiseverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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