TE AsylGH Beschluss 2012/5/10 S6 419354-1/2011

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Veröffentlicht am 10.05.2012
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Norm

AsylG 2005 §15 Abs1
AVG §63 Abs5
  1. AsylG 2005 § 15 heute
  2. AsylG 2005 § 15 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 15 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 15 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 15 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 15 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 15 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 15 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 15 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 15 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

S6 419.354-1/2011/24E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2011, Zl. 10 11.456-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2011, Zl. 10 11.456-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein afghanischer Staatsbürger, stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 05.12.2010. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 5.12.2010 führte er zunächst an, am XXXX geboren und daher minderjährig zu sein. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass er in seiner Heimat von Mitgliedern der Taliban bedroht und gefoltert worden sei, da er eine Militärschule in XXXX besucht sowie es abgelehnt habe, die Taliban-Milizen zu unterstützen.1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein afghanischer Staatsbürger, stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 05.12.2010. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 5.12.2010 führte er zunächst an, am römisch 40 geboren und daher minderjährig zu sein. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass er in seiner Heimat von Mitgliedern der Taliban bedroht und gefoltert worden sei, da er eine Militärschule in römisch 40 besucht sowie es abgelehnt habe, die Taliban-Milizen zu unterstützen.

Das Bundesasylamt beauftragte das XXXX für klinisch-forensische Bildgebung (in der Folge: XXXX) mit der Durchführung einer multifaktoriellen Altersdiagnose und der Feststellung eines Mindestalters des Beschwerdeführers. Das Gesamtgutachten des XXXX vom 10.01.2011, welches sich aus einem Gutachten zur körperlichen Untersuchung, aus einem radiologischen Gutachten zum Röntgenbild des linken Handgelenks und zum CT-Bild der Schlüsselbeine des Beschwerdeführers sowie aus einem zahnärztlichen Befund und Gutachten zusammensetzt, kam zusammenfassend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 17 Jahren aufgewiesen hätte, wobei das wahrscheinlichste chronologische Alter über diesem Mindestalter gelegen wäre. Das zum Zeitpunkt der Untersuchung geltend gemachte Alter von 17 Jahren hätte laut dem Gesamtgutachten aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht ausgeschlossen werden können.Das Bundesasylamt beauftragte das römisch 40 für klinisch-forensische Bildgebung (in der Folge: römisch 40 ) mit der Durchführung einer multifaktoriellen Altersdiagnose und der Feststellung eines Mindestalters des Beschwerdeführers. Das Gesamtgutachten des römisch 40 vom 10.01.2011, welches sich aus einem Gutachten zur körperlichen Untersuchung, aus einem radiologischen Gutachten zum Röntgenbild des linken Handgelenks und zum CT-Bild der Schlüsselbeine des Beschwerdeführers sowie aus einem zahnärztlichen Befund und Gutachten zusammensetzt, kam zusammenfassend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 17 Jahren aufgewiesen hätte, wobei das wahrscheinlichste chronologische Alter über diesem Mindestalter gelegen wäre. Das zum Zeitpunkt der Untersuchung geltend gemachte Alter von 17 Jahren hätte laut dem Gesamtgutachten aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht ausgeschlossen werden können.

Nach einer im Rahmen des EURODAC-Systems durchgeführten erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschwerdeführers wurde dieser bereits am 21.11.2010 in Italien erkennungsdienstlich behandelt. Mit Schreiben vom 7.02.2011 antworteten die zuständigen italienischen Behörden auf das vom Bundesasylamt gemäß Art. 21 (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin-II-VO) gestellte Informationsersuchen und führten aus, dass der Beschwerdeführer in Italien unter dem Namen XXXX, geboren am XXXX, erkennungsdienstlich behandelt worden sei. In der Folge übermittelte das Bundesasylamt ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO an Italien, auf welches die italienischen Behörden nicht reagierten, weshalb das Bundesasylamt diesen in weiterer Folge mittels Schreiben vom 14.03.2011 mitteilte, dass aufgrund von Verfristung nach Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO Italien für die inhaltliche Prüfung zuständig sei.Nach einer im Rahmen des EURODAC-Systems durchgeführten erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschwerdeführers wurde dieser bereits am 21.11.2010 in Italien erkennungsdienstlich behandelt. Mit Schreiben vom 7.02.2011 antworteten die zuständigen italienischen Behörden auf das vom Bundesasylamt gemäß Artikel 21, (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin-II-VO) gestellte Informationsersuchen und führten aus, dass der Beschwerdeführer in Italien unter dem Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , erkennungsdienstlich behandelt worden sei. In der Folge übermittelte das Bundesasylamt ein Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO an Italien, auf welches die italienischen Behörden nicht reagierten, weshalb das Bundesasylamt diesen in weiterer Folge mittels Schreiben vom 14.03.2011 mitteilte, dass aufgrund von Verfristung nach Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO Italien für die inhaltliche Prüfung zuständig sei.

Aufgrund der geführten Dublin-Konsultationen beauftragte das Bundesasylamt abermals das XXXX mit der Erstellung eines ergänzenden Gutachtens, welches insbesondere die Frage beantworten sollte, ob das von den italienischen Behörden angeführte Geburtsdatum des Beschwerdeführers (XXXX) in den erhobenen Befunden Deckung findet. Aus dem ergänzenden Gutachten des XXXX vom 5.04.2011 geht zunächst hervor, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchungen am 17.01.2010 ein "wahrscheinlichstes Lebensalter" von ca. 18 bis 20 Jahren aufweise, wobei sich unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite von bis zu zwei Jahren ein Mindestalter von 17 Jahren ergebe. Das von den italienischen Behörden angeführte Geburtsdatum des Beschwerdeführers, aus dem sich ein Alter von 18 Jahren und 11 Monaten zum Untersuchungszeitpunkt ergebe, könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht ausgeschlossen werden.Aufgrund der geführten Dublin-Konsultationen beauftragte das Bundesasylamt abermals das römisch 40 mit der Erstellung eines ergänzenden Gutachtens, welches insbesondere die Frage beantworten sollte, ob das von den italienischen Behörden angeführte Geburtsdatum des Beschwerdeführers (römisch 40 ) in den erhobenen Befunden Deckung findet. Aus dem ergänzenden Gutachten des römisch 40 vom 5.04.2011 geht zunächst hervor, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchungen am 17.01.2010 ein "wahrscheinlichstes Lebensalter" von ca. 18 bis 20 Jahren aufweise, wobei sich unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite von bis zu zwei Jahren ein Mindestalter von 17 Jahren ergebe. Das von den italienischen Behörden angeführte Geburtsdatum des Beschwerdeführers, aus dem sich ein Alter von 18 Jahren und 11 Monaten zum Untersuchungszeitpunkt ergebe, könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht ausgeschlossen werden.

2. In der Folge wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 19.04.2011 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG, als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO Italien zuständig sei. Zudem wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG nach Italien aus.2. In der Folge wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 19.04.2011 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG, als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO Italien zuständig sei. Zudem wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nach Italien aus.

Dieser Bescheid wurde (nur) dem Beschwerdeführer am 10.05.2011 zugestellt

3. Mit Stellungnahme vom 27.04.2011 brachte das Magistrat XXXX, Amt für Jugend und Familie, welches mit Obsorgebeschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX zum gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers bestellt worden war, eine Kopie seiner Geburtsurkunde in Vorlage. Aus dieser gehe laut des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers hervor, dass dieser minderjährig sei und dahingehend richtige Angaben getätigt habe. Zudem habe er in Italien den XXXX nie als sein Geburtsdatum angegeben, da er nicht danach gefragt worden sei.3. Mit Stellungnahme vom 27.04.2011 brachte das Magistrat römisch 40 , Amt für Jugend und Familie, welches mit Obsorgebeschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 zum gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers bestellt worden war, eine Kopie seiner Geburtsurkunde in Vorlage. Aus dieser gehe laut des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers hervor, dass dieser minderjährig sei und dahingehend richtige Angaben getätigt habe. Zudem habe er in Italien den römisch 40 nie als sein Geburtsdatum angegeben, da er nicht danach gefragt worden sei.

4. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 19.04.2011 erhobene Beschwerde vom 13.05.2011 wies der Asylgerichtshof mit Entscheidung vom 05.07.2011, Zl. S22 419.345-1/2011 gemäß § 5 AsylG als unbegründet ab und stellte fest, dass die vom Bundesasylamt nach § 10 AsylG verfügte Ausweisung gemäß § 41 Abs. 6 AsylG zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig gewesen sei. Der Asylgerichtshof führte dabei aus, sich im Hinblick auf die festgestellte Volljährigkeit des Beschwerdeführers den Ausführungen des Bundesasylamts anzuschließen. Sowohl das Gesamtgutachten als auch das ergänzende Gutachten seien zum selben Ergebnis gekommen, nämlich dass der Beschwerdeführer ein Mindestalter von 17 Jahren aufweise. Das Gesamtgutachten habe mit seinem Hinweis, dass das wahrscheinlichste chronologische Alter über dem festgestellten Mindestalter liege, eigentlich schon die Ausführungen im ergänzenden Gutachten, wonach aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt 18 Jahre und 11 Monate alt gewesen sei, sowie das vom Beschwerdeführer in Italien angegebene Geburtsdatum vorweg bestätigt. Hinsichtlich der nunmehr vorgelegten Kopie der Geburtsurkunde schließe sich der Asylgerichtshof den Ausführungen des Bundesasylamts an, wonach es notorisch sei, dass in Afghanistan gefälschte Dokumente und Bescheinigungen jeglichen Inhalts erhältlich seien. Der Beschwerdeführer habe die Geburtsurkunde erst nach der Konfrontation mit dem Ergebnis der Altersfeststellung und nach der Beratung mit seinem Bruder und seiner rechtsfreundlichen Vertreterin ins Spiel gebracht, weshalb das Bundesasylamt den richtigen Schluss gezogen habe, dass es sich bei dieser lediglich um ein Gefälligkeitsschreiben handeln würde. Zudem habe der Beschwerdeführer lediglich eine Kopie seiner Geburtsurkunde in Vorlage gebracht, was ebenfalls darauf schließen lasse, dass das Original einer Echtheitsüberprüfung vermutlich nicht standhalten würde. Schließlich habe der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner angeblichen Minderjährigkeit weder schlüssige und plausible Angaben gemacht noch habe er seine Minderjährigkeit durch taugliche Bescheinigungsmittel belegen können. Im Ergebnis sei das Bundesasylamt daher korrekterweise von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen, womit die Zuständigkeit Italiens zur inhaltlichen Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz vorliege, welche überdies von Italien auch nicht bestritten worden sei.4. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 19.04.2011 erhobene Beschwerde vom 13.05.2011 wies der Asylgerichtshof mit Entscheidung vom 05.07.2011, Zl. S22 419.345-1/2011 gemäß Paragraph 5, AsylG als unbegründet ab und stellte fest, dass die vom Bundesasylamt nach Paragraph 10, AsylG verfügte Ausweisung gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig gewesen sei. Der Asylgerichtshof führte dabei aus, sich im Hinblick auf die festgestellte Volljährigkeit des Beschwerdeführers den Ausführungen des Bundesasylamts anzuschließen. Sowohl das Gesamtgutachten als auch das ergänzende Gutachten seien zum selben Ergebnis gekommen, nämlich dass der Beschwerdeführer ein Mindestalter von 17 Jahren aufweise. Das Gesamtgutachten habe mit seinem Hinweis, dass das wahrscheinlichste chronologische Alter über dem festgestellten Mindestalter liege, eigentlich schon die Ausführungen im ergänzenden Gutachten, wonach aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt 18 Jahre und 11 Monate alt gewesen sei, sowie das vom Beschwerdeführer in Italien angegebene Geburtsdatum vorweg bestätigt. Hinsichtlich der nunmehr vorgelegten Kopie der Geburtsurkunde schließe sich der Asylgerichtshof den Ausführungen des Bundesasylamts an, wonach es notorisch sei, dass in Afghanistan gefälschte Dokumente und Bescheinigungen jeglichen Inhalts erhältlich seien. Der Beschwerdeführer habe die Geburtsurkunde erst nach der Konfrontation mit dem Ergebnis der Altersfeststellung und nach der Beratung mit seinem Bruder und seiner rechtsfreundlichen Vertreterin ins Spiel gebracht, weshalb das Bundesasylamt den richtigen Schluss gezogen habe, dass es sich bei dieser lediglich um ein Gefälligkeitsschreiben handeln würde. Zudem habe der Beschwerdeführer lediglich eine Kopie seiner Geburtsurkunde in Vorlage gebracht, was ebenfalls darauf schließen lasse, dass das Original einer Echtheitsüberprüfung vermutlich nicht standhalten würde. Schließlich habe der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner angeblichen Minderjährigkeit weder schlüssige und plausible Angaben gemacht noch habe er seine Minderjährigkeit durch taugliche Bescheinigungsmittel belegen können. Im Ergebnis sei das Bundesasylamt daher korrekterweise von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen, womit die Zuständigkeit Italiens zur inhaltlichen Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz vorliege, welche überdies von Italien auch nicht bestritten worden sei.

5. Mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 07.03.2012, Zl. U 1558/11-17, wurde vorstehende Entscheidung des Asylgerichtshofs wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, der Asylgerichtshof habe den Inhalt des § 15 Abs. 1 Z 6 AsylG in der Anwendung auf den Beschwerdeführer grob verkannt. Aus den vom Bundesasylamt eingeholten Gesamtgutachten bzw. Ergänzungsgutachten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer ein Mindestalter von 17 Jahren und ein "wahrscheinlichstes Lebensalter" von 18 bis 20 Jahren aufweise. Gemäß § 15 Abs. 1 Z 6 letzter Satz AsylG sei jedoch zu Gunsten des Betroffenen von seiner Minderjährigkeit auszugehen, sofern nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel an seiner Volljährigkeit bestünden. Nach den dem Asylgerichtshof zur Verfügung gestanden habenden Gutachten in Zusammenschau mit den Angaben der italienischen Behörden habe im vorliegenden Fall die Volljährigkeit des Beschwerdeführers keineswegs zweifelsfrei festgestanden, weshalb bei diesem Verfahrensstand gemäß § 15 Abs. 1 Z 6 AsylG von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen gewesen wäre. Darüber hinaus habe der Asylgerichtshof Willkür durch Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt geübt, indem er hinsichtlich der vorgelegten Kopie der Geburtsurkunde keinerlei Überprüfungen getätigt habe. Den Erläuterungen zu § 15 Abs. 1 Z 6 AsylG (RV 330 BlgNR 24. GP) sei zu entnehmen, dass sich aus dieser Bestimmung keine Beweislastumkehr oder ein Abgehen vom amtswegigen Ermittlungsgrundsatz ergebe. Die vom Asylgerichtshof getroffene Annahme, das Original der Geburtsurkunde würde vermutlich einer Echtheitsüberprüfung nicht standhalten, weshalb der Beschwerdeführer lediglich eine Kopie vorgelegt habe, sei nicht nachvollziehbar. Vielmehr hätte der Asylgerichtshof den Beschwerdeführer zur Vorlage des Originals der Geburtsurkunde auffordern müssen, um dieses in der Folge - unter Umständen mittels kriminaltechnischer Untersuchung - hinsichtlich seiner Echtheit eingehender zu überprüfen. Die Authentizität der beigebrachten Geburtsurkunde könne jedenfalls nicht bereits deshalb in Zweifel gezogen werden, weil diese nur in Kopie in Vorlage gebracht worden sei. Im Übrigen sei die Obsorge und Vertretung des Beschwerdeführers durch Beschluss des Bezirksgerichts XXXX dem Magistrat XXXX, Amt für Jugend und Familie, übertragen worden. Der Asylgerichtshof führe in seiner Judikatur selbst aus, dass Beschlüsse von Bezirksgerichten hinsichtlich der Übertragung der Obsorge verbindlich seien (AsylGH 14.07.2008, S4 400.130-1/2008). Die Vorgehensweise des Asylgerichtshofes im Hinblick auf die festgestellte Volljährigkeit des Asylwerbers - welche im vorliegenden Fall von besonderer Relevanz sei, da bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gemäß Art 6 2. Satz Dublin II-VO Österreich für die inhaltliche Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständig wäre - stelle daher aufgrund des groben Verkennens des Inhalts des § 15 Abs. 1 Z 6 AsylG iVm dem Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt im Ergebnis eine Verletzung des Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander dar.5. Mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 07.03.2012, Zl. U 1558/11-17, wurde vorstehende Entscheidung des Asylgerichtshofs wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, der Asylgerichtshof habe den Inhalt des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG in der Anwendung auf den Beschwerdeführer grob verkannt. Aus den vom Bundesasylamt eingeholten Gesamtgutachten bzw. Ergänzungsgutachten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer ein Mindestalter von 17 Jahren und ein "wahrscheinlichstes Lebensalter" von 18 bis 20 Jahren aufweise. Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6, letzter Satz AsylG sei jedoch zu Gunsten des Betroffenen von seiner Minderjährigkeit auszugehen, sofern nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel an seiner Volljährigkeit bestünden. Nach den dem Asylgerichtshof zur Verfügung gestanden habenden Gutachten in Zusammenschau mit den Angaben der italienischen Behörden habe im vorliegenden Fall die Volljährigkeit des Beschwerdeführers keineswegs zweifelsfrei festgestanden, weshalb bei diesem Verfahrensstand gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen gewesen wäre. Darüber hinaus habe der Asylgerichtshof Willkür durch Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt geübt, indem er hinsichtlich der vorgelegten Kopie der Geburtsurkunde keinerlei Überprüfungen getätigt habe. Den Erläuterungen zu Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode sei zu entnehmen, dass sich aus dieser Bestimmung keine Beweislastumkehr oder ein Abgehen vom amtswegigen Ermittlungsgrundsatz ergebe. Die vom Asylgerichtshof getroffene Annahme, das Original der Geburtsurkunde würde vermutlich einer Echtheitsüberprüfung nicht standhalten, weshalb der Beschwerdeführer lediglich eine Kopie vorgelegt habe, sei nicht nachvollziehbar. Vielmehr hätte der Asylgerichtshof den Beschwerdeführer zur Vorlage des Originals der Geburtsurkunde auffordern müssen, um dieses in der Folge - unter Umständen mittels kriminaltechnischer Untersuchung - hinsichtlich seiner Echtheit eingehender zu überprüfen. Die Authentizität der beigebrachten Geburtsurkunde könne jedenfalls nicht bereits deshalb in Zweifel gezogen werden, weil diese nur in Kopie in Vorlage gebracht worden sei. Im Übrigen sei die Obsorge und Vertretung des Beschwerdeführers durch Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 dem Magistrat römisch 40 , Amt für Jugend und Familie, übertragen worden. Der Asylgerichtshof führe in seiner Judikatur selbst aus, dass Beschlüsse von Bezirksgerichten hinsichtlich der Übertragung der Obsorge verbindlich seien (AsylGH 14.07.2008, S4 400.130-1/2008). Die Vorgehensweise des Asylgerichtshofes im Hinblick auf die festgestellte Volljährigkeit des Asylwerbers - welche im vorliegenden Fall von besonderer Relevanz sei, da bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gemäß Artikel 6, 2. Satz Dublin II-VO Österreich für die inhaltliche Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständig wäre - stelle daher aufgrund des groben Verkennens des Inhalts des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG in Verbindung mit dem Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt im Ergebnis eine Verletzung des Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander dar.

6. Am 29.07.2011 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz über den das Bundesasylamt bislang nicht bescheidmäßig abgesprochen hat.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das AsylG am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG ist das AsylG am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG (2005) zu führen.

1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.1.1. Gemäß § 16 Abs. 1 AsylG ist für den Eintritt der Volljährigkeit nach dem AsylG ungeachtet der Staatsangehörigkeit österreichisches Recht maßgeblich. Gesetzlicher Vertreter eines mündigen Minderjährigen für Verfahren nach dem AsylG ist gemäß § 16 Abs. 3 zweiter Satz AsylG mit Einbringung des Asylantrags der Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle, nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde.2.1.1. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AsylG ist für den Eintritt der Volljährigkeit nach dem AsylG ungeachtet der Staatsangehörigkeit österreichisches Recht maßgeblich. Gesetzlicher Vertreter eines mündigen Minderjährigen für Verfahren nach dem AsylG ist gemäß Paragraph 16, Absatz 3, zweiter Satz AsylG mit Einbringung des Asylantrags der Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle, nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde.

2.1.2.1. Mit Beschluss vom XXXX betraute das Bezirksgericht XXXX als Jugendwohlfahrtsträger, vertreten durch die Stadt XXXX, Amt für Jugend und Familie gemäß §§ 213 ABGB iVm 4 Abs. 1 JWG und 5 StmkJWG mit der gesamten Obsorge für den Beschwerdeführer. Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt (Jugendwohlfahrtsträger) ist gemäß § 4 Abs. 1 Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 BGBl. 161 (JWG) das Land; gemäß § 4 Abs. 2 JWG bestimmt die Landesgesetzgebung, welche Organisationseinheiten die Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt zu besorgen haben. Die Obsorge umfasst, wie sich aus § 144 ABGB ergibt, auch die gesetzliche Vertretung. Ab der Wirksamkeit dieses Beschlusses war das Land Steiermark gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers, und zwar unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer tatsächlich minderjährig ist oder nicht, obwohl die Minderjährigkeit die Voraussetzung war, von der das Pflegschaftsgericht ausgegangen war. Diese Vertretungsbefugnis stützte sich mithin seither nur auf den genannten pflegschaftsgerichtlichen Beschluss, nicht aber etwa auf § 16 Abs. 3 zweiter Satz AsylG. Solange dieser Beschluss aufrecht ist, ändert sich nichts an der Vertretungsbefugnis des Jugendwohlfahrtsträgers, dem daher auch Bescheide zuzustellen sind (zB VwSlg. 15.220 A/1999). (Freilich erlischt sie jedenfalls spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem der Vertretene nach den Annahmen des pflegschaftsgerichtlichen Beschlusses volljährig wird; dies ergibt sich aus § 172 Abs. 1 ABGB. Das Pflegschaftsgericht ist vom Geburtsdatum XXXX ausgegangen.) Sollte dieser Beschluss (ersatzlos) aufgehoben werden, so wäre die Frage der gesetzlichen Vertretung nach § 16 Abs. 3 AsylG zu beurteilen: Bei Minderjährigkeit wäre der Jugendwohlfahrtsträger gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers, bei Volljährigkeit gäbe es keinen gesetzlichen Vertreter (vgl. UBAS 2.9.2005, 262.915/0-X/47/05 zu § 25 AsylG 1997; 14.3.2007, 254.118/0/2E-X/47/04 zu § 25 AsylG 1997 [zust. Bürstmayr, in: Fronek {Red.}, Konsensuskonferenz zu Altersfeststellung, oO oJ {2007} ohne Seitenangabe]; AsylGH 22.9.2009, D1 408.817-1/2009; vgl. auch UBAS 25.3.2008, 313.676-1/12E-X/47/07, und AsylGH 20.5.2009, C5 316.737-1/2008/17E).2.1.2.1. Mit Beschluss vom römisch 40 betraute das Bezirksgericht römisch 40 als Jugendwohlfahrtsträger, vertreten durch die Stadt römisch 40 , Amt für Jugend und Familie gemäß Paragraphen 213, ABGB in Verbindung mit 4 Absatz eins, JWG und 5 StmkJWG mit der gesamten Obsorge für den Beschwerdeführer. Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt (Jugendwohlfahrtsträger) ist gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 BGBl. 161 (JWG) das Land; gemäß Paragraph 4, Absatz 2, JWG bestimmt die Landesgesetzgebung, welche Organisationseinheiten die Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt zu besorgen haben. Die Obsorge umfasst, wie sich aus Paragraph 144, ABGB ergibt, auch die gesetzliche Vertretung. Ab der Wirksamkeit dieses Beschlusses war das Land Steiermark gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers, und zwar unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer tatsächlich minderjährig ist oder nicht, obwohl die Minderjährigkeit die Voraussetzung war, von der das Pflegschaftsgericht ausgegangen war. Diese Vertretungsbefugnis stützte sich mithin seither nur auf den genannten pflegschaftsgerichtlichen Beschluss, nicht aber etwa auf Paragraph 16, Absatz 3, zweiter Satz AsylG. Solange dieser Beschluss aufrecht ist, ändert sich nichts an der Vertretungsbefugnis des Jugendwohlfahrtsträgers, dem daher auch Bescheide zuzustellen sind (zB VwSlg. 15.220 A/1999). (Freilich erlischt sie jedenfalls spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem der Vertretene nach den Annahmen des pflegschaftsgerichtlichen Beschlusses volljährig wird; dies ergibt sich aus Paragraph 172, Absatz eins, ABGB. Das Pflegschaftsgericht ist vom Geburtsdatum römisch 40 ausgegangen.) Sollte dieser Beschluss (ersatzlos) aufgehoben werden, so wäre die Frage der gesetzlichen Vertretung nach Paragraph 16, Absatz 3, AsylG zu beurteilen: Bei Minderjährigkeit wäre der Jugendwohlfahrtsträger gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers, bei Volljährigkeit gäbe es keinen gesetzlichen Vertreter vergleiche UBAS 2.9.2005, 262.915/0-X/47/05 zu Paragraph 25, AsylG 1997; 14.3.2007, 254.118/0/2E-X/47/04 zu Paragraph 25, AsylG 1997 [zust. Bürstmayr, in: Fronek {Red.}, Konsensuskonferenz zu Altersfeststellung, oO oJ {2007} ohne Seitenangabe]; AsylGH 22.9.2009, D1 408.817-1/2009; vergleiche auch UBAS 25.3.2008, 313.676-1/12E-X/47/07, und AsylGH 20.5.2009, C5 316.737-1/2008/17E).

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes bindet der pflegschaftsgerichtliche - rechtsgestaltende - Beschluss andere Behörden hinsichtlich der Frage der Vertretungsbefugnis. Es würde zu einem groben Wertungswiderspruch führen, wollte man annehmen, dass der Beschwerdeführer vor allen Behörden von seinem bestellten gesetzlichen Vertreter vertreten wird, einzig vor den Asylbehörden jedoch nicht. Noch weniger kann dem Gesetzgeber zugesonnen werden, er habe eine Regelung schaffen wollen, wonach jede Behörde für sich prüfen dürfe und müsse, ob eine Person (minderjährig sei, daher eines gesetzlichen Vertreters bedürfe und somit) einen gesetzlichen Vertreter habe: Dies würde dem pflegschaftsgerichtlichen Beschluss jede Wirkung nehmen und ihn sinnlos machen. Die Bindung erstreckt sich aber nicht auf Fragen, die vom Pflegschaftsgericht bloß als Vorfragen zu beurteilen waren (vgl. VwSlg. 13.723 A/1992); dazu gehört va. die Frage der Volljährigkeit. Wo diese Frage im Asylverfahren relevant wird (zB nach § 2 Abs. 1 Z 22, § 4 Abs. 4 Z 2 oder 3, § 15 Abs. 1 Z 6 oder § 34 Abs. 6 AsylG), ist sie von der Asylbehörde ohne Bindung an den pflegschaftsgerichtlichen Beschluss zu prüfen. (Die "Minderjährigkeit" etwa iSd Art. 6 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, ABl. 2003 Nr. L 50 ff. [Dublin-V] ist im Übrigen nach Art. 2 lit. h dieser Verordnung zu beurteilen, steht somit rechtlich nicht in einem zwingenden Zusammenhang mit den Regelungen des AsylG oder des ABGB über die Minderjährigkeit.) Bei der Prüfung der Minderjährigkeit in einem konkreten Verfahren hat die Asylbehörde den maßgebenden Sachverhalt festzustellen (vgl. § 37 AVG und § 18 Abs. 1 AsylG); dabei können auch die Ergebnisse des pflegschaftsgerichtlichen Verfahrens verwertet werden, deren Bedeutung freilich davon abhängen wird, wie intensiv sich das Gericht mit der Frage der Minderjährigkeit beschäftigt hat.Nach Ansicht des Asylgerichtshofes bindet der pflegschaftsgerichtliche - rechtsgestaltende - Beschluss andere Behörden hinsichtlich der Frage der Vertretungsbefugnis. Es würde zu einem groben Wertungswiderspruch führen, wollte man annehmen, dass der Beschwerdeführer vor allen Behörden von seinem bestellten gesetzlichen Vertreter vertreten wird, einzig vor den Asylbehörden jedoch nicht. Noch weniger kann dem Gesetzgeber zugesonnen werden, er habe eine Regelung schaffen wollen, wonach jede Behörde für sich prüfen dürfe und müsse, ob eine Person (minderjährig sei, daher eines gesetzlichen Vertreters bedürfe und somit) einen gesetzlichen Vertreter habe: Dies würde dem pflegschaftsgerichtlichen Beschluss jede Wirkung nehmen und ihn sinnlos machen. Die Bindung erstreckt sich aber nicht auf Fragen, die vom Pflegschaftsgericht bloß als Vorfragen zu beurteilen waren vergleiche VwSlg. 13.723 A/1992); dazu gehört va. die Frage der Volljährigkeit. Wo diese Frage im Asylverfahren relevant wird (zB nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,, Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, oder 3, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6, oder Paragraph 34, Absatz 6, AsylG), ist sie von der Asylbehörde ohne Bindung an den pflegschaftsgerichtlichen Beschluss zu prüfen. (Die "Minderjährigkeit" etwa iSd Artikel 6, der Verordnung [EG] Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, ABl. 2003 Nr. L 50 ff. [Dublin-V] ist im Übrigen nach Artikel 2, Litera h, dieser Verordnung zu beurteilen, steht somit rechtlich nicht in einem zwingenden Zusammenhang mit den Regelungen des AsylG oder des ABGB über die Minderjährigkeit.) Bei der Prüfung der Minderjährigkeit in einem konkreten Verfahren hat die Asylbehörde den maßgebenden Sachverhalt festzustellen vergleiche Paragraph 37, AVG und Paragraph 18, Absatz eins, AsylG); dabei können auch die Ergebnisse des pflegschaftsgerichtlichen Verfahrens verwertet werden, deren Bedeutung freilich davon abhängen wird, wie intensiv sich das Gericht mit der Frage der Minderjährigkeit beschäftigt hat.

2.1.2.2. Zu diesem Ergebnis ist bereits der unabhängige Bundesasylsenat in einem gleichgelagerten Fall in seinem Bescheid UBAS 2.9.2005, 262.915/0-X/47/05 (zu § 25 AsylG 1997), gekommen (weiters UBAS 14.3.2007, 254.118/0/2E-X/47/04 zu § 25 AsylG 1997;2.1.2.2. Zu diesem Ergebnis ist bereits der unabhängige Bundesasylsenat in einem gleichgelagerten Fall in seinem Bescheid UBAS 2.9.2005, 262.915/0-X/47/05 (zu Paragraph 25, AsylG 1997), gekommen (weiters UBAS 14.3.2007, 254.118/0/2E-X/47/04 zu Paragraph 25, AsylG 1997;

AsylGH 14.7.2008, S4 400.130-1/2008; 22.9.2009, D1 408.817-1/2009;

vgl. auch UBAS 25.3.2008, 313.676-1/12E-X/47/07; AsylGH 20.5.2009, C5 316.737-1/2008/17E; 13.7.2010, A2 409.691-2/2010).vergleiche auch UBAS 25.3.2008, 313.676-1/12E-X/47/07; AsylGH 20.5.2009, C5 316.737-1/2008/17E; 13.7.2010, A2 409.691-2/2010).

2.1.2.3. Da der Obsorgebeschluss vom XXXX jedenfalls bis zum XXXX - als die vorliegende Beschwerde ergriffen wurde - nicht aufgehoben worden war, war der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht prozessfähig.2.1.2.3. Da der Obsorgebeschluss vom römisch 40 jedenfalls bis zum römisch 40 - als die vorliegende Beschwerde ergriffen wurde - nicht aufgehoben worden war, war der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht prozessfähig.

2.2.1. Gemäß § 21 AVG und § 1 Zustellgesetz (ZustG) sind Zustellungen nach dem ZustG vorzunehmen. Da der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer nach dem 31.12.2007 zugestellt wurde, ist die Fassung des ZustG nach dem Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007 BGBl. I 5/2008 maßgeblich (vgl. § 40 Abs. 5 erster Satz ZustG idF dieses Gesetzes).2.2.1. Gemäß Paragraph 21, AVG und Paragraph eins, Zustellgesetz (ZustG) sind Zustellungen nach dem ZustG vorzunehmen. Da der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer nach dem 31.12.2007 zugestellt wurde, ist die Fassung des ZustG nach dem Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007 Bundesgesetzblatt Teil eins, 5 aus 2008, maßgeblich vergleiche Paragraph 40, Absatz 5, erster Satz ZustG in der Fassung dieses Gesetzes).

Gemäß § 5 ZustG ist die Zustellung von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll; die Zustellverfügung "hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten". "Empfänger" ist "die von der Behörde in der Zustellverfügung ... namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll" (§ 2 Z 1 ZustG). Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß § 7 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Bezeichnet die Behörde eine falsche Person als "Empfänger", so ist dies daher ein Mangel, der nicht nach § 7 ZustG etwa dadurch heilen kann, dass das Dokument (Schriftstück) jener Person zukommt, die als Empfänger zu bezeichnen gewesen wäre (vgl. zB VwGH 18.5.1994, 93/09/0115; 27.6.1995, 94/04/0206; 22.3.2001, 97/03/0201; 19.3.2009, 2006/01/0453, jeweils mwN, ebenso - mwN - OGH 21.9.2006, 8 Ob 96/06k).Gemäß Paragraph 5, ZustG ist die Zustellung von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll; die Zustellverfügung "hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten". "Empfänger" ist "die von der Behörde in der Zustellverfügung ... namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll" (Paragraph 2, Ziffer eins, ZustG). Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß Paragraph 7, ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Bezeichnet die Behörde eine falsche Person als "Empfänger", so ist dies daher ein Mangel, der nicht nach Paragraph 7, ZustG etwa dadurch heilen kann, dass das Dokument (Schriftstück) jener Person zukommt, die als Empfänger zu bezeichnen gewesen wäre vergleiche zB VwGH 18.5.1994, 93/09/0115; 27.6.1995, 94/04/0206; 22.3.2001, 97/03/0201; 19.3.2009, 2006/01/0453, jeweils mwN, ebenso - mwN - OGH 21.9.2006, 8 Ob 96/06k).

Gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung (mithin am 10.05.2011) war auf Grund des Obsorgebeschlusses des Bezirksgerichtes XXXX das Magistrat XXXX, Amt für Jugend und Familie.Gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung (mithin am 10.05.2011) war auf Grund des Obsorgebeschlusses des Bezirksgerichtes römisch 40 das Magistrat römisch 40 , Amt für Jugend und Familie.

2.2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann sich eine Berufung (und daher nach § 23 Abs. 1 AsylGHG auch eine Beschwerde an den Asylgerichtshof) nur gegen einen Bescheid richten. Damit ein Bescheid rechtlich zustandekommt, muss er erlassen werden. Erlassen wird ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder durch Ausfolgung (§ 24 des ZustG; vgl. zB VwGH 18.5.1994, 93/09/0115). Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde (und daher nach § 23 Abs. 1 AsylGHG auch dem Asylgerichtshof) verwehrt, meritorisch über die Berufung (hier: Beschwerde) abzusprechen. Ihre Zuständigkeit (hier: jene des Asylgerichtshofes) reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. die Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² [1998] E13, 18 zu § 63 AVG).2.2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann sich eine Berufung (und daher nach Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG auch eine Beschwerde an den Asylgerichtshof) nur gegen einen Bescheid richten. Damit ein Bescheid rechtlich zustandekommt, muss er erlassen werden. Erlassen wird ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder durch Ausfolgung (Paragraph 24, des ZustG; vergleiche zB VwGH 18.5.1994, 93/09/0115). Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde (und daher nach Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG auch dem Asylgerichtshof) verwehrt, meritorisch über die Berufung (hier: Beschwerde) abzusprechen. Ihre Zuständigkeit (hier: jene des Asylgerichtshofes) reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen vergleiche die Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² [1998] E13, 18 zu Paragraph 63, AVG).

Das Bundesasylamt hat seine Zustellverfügung in der Form getroffen, dass es eine Zustellung zu Handen des Beschwerdeführers anordnete. Dementsprechend wurde die Sendung auch an den Beschwerdeführer persönlich zugestellt. Aus der vorstehenden Darstellung ergibt sich aber, dass der Bescheid dem Magistrat der Stadt XXXX, Amt für Jugend und Familie als gesetzlichem Vertreter des Beschwerdeführers oder einer wiederum vom Magistrat bevollmächtigten Person zuzustellen gewesen wäre.Das Bundesasylamt hat seine Zustellverfügung in der Form getroffen, dass es eine Zustellung zu Handen des Beschwerdeführers anordnete. Dementsprechend wurde die Sendung auch an den Beschwerdeführer persönlich zugestellt. Aus der vorstehenden Darstellung ergibt sich aber, dass der Bescheid dem Magistrat der Stadt römisch 40 , Amt für Jugend und Familie als gesetzlichem Vertreter des Beschwerdeführers oder einer wiederum vom Magistrat bevollmächtigten Person zuzustellen gewesen wäre.

2.2.3. Der angefochtene Bescheid ist daher nicht rechtswirksam erlassen worden und gehört nicht dem Rechtsbestand an.

2.2.4. Die Beschwerde richtet sich, da der angefochtene Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden ist, gegen eine Erledigung, die kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde ist. Die erstinstanzliche Behörde wird sich im weiteren Verfahren mit der Entscheidung des Pflegschaftsgerichts sowie des Verfassungsgerichtshofes auseinanderzusetzen haben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Altersfeststellung, gesetzlicher Vertreter, Minderjährigkeit, Mitwirkungspflicht, Rechtsanschauung des VfGH, Vertretungsverhältnis, Zustellmangel

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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