Norm
AsylG 2005 §7 Abs1Spruch
D19 234515-3/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA.: Russische Föderation, vom 27.03.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2012, Zl. 02 26.669/2-BAE, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA.: Russische Föderation, vom 27.03.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2012, Zl. 02 26.669/2-BAE, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 Abs. 3 AsylG 2005 abgewiesen und festgestellt, dass XXXX gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 abgewiesen und festgestellt, dass römisch 40 gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Tschetschenien. Er reiste am 14.09.2002 gemeinsam mit seiner Ehefrau XXXX sowie den gemeinsamen, zum damaligen Zeitpunkt allesamt minderjährig gewesenen Kindern XXXX illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.09.2002 einen Asylantrag; die übrigen Familienangehörigen stellten jeweils einen auf den Beschwerdeführer bezogenen Asylerstreckungsantrag gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997. Der Beschwerdeführer begründete seinen Asylantrag im Wesentlichen damit, dass er Tschetschenien aufgrund des Bürgerkrieges verlassen habe. Der Familie des Beschwerdeführers sei es nicht möglich gewesen, in Tschetschenien ein geordnetes Leben zu führen und hätten sich der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen sehr viele Tage in Kellern verstecken müssen, um nicht von einem Bombenangriff getötet zu werden. Zwischen 1994 und 1995 sei der jüngere Bruder des Beschwerdeführers bei einem dieser Bombenangriffe schwer verletzt worden und sei am 06.08.1996 das Wohnhaus des Beschwerdeführers durch eine Explosion zerstört worden. Danach sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie in die 18 Kilometer entfernte Ortschaft XXXX gefahren, wo er sich bis Oktober 1996 aufgehalten habe, danach sei er mit seiner Familie wieder nach XXXX zurückgekehrt. Da sich die Lage in Tschetschenien in Folge nicht geändert habe, habe sich der Beschwerdeführer entschlossen, das Land zu verlassen. Dies auch deshalb, weil sein älterer Sohn in absehbarer Zeit Probleme mit russischen Soldaten bekommen hätte können, zumal er zum damaligen Zeitpunkt über 14 Jahr alt gewesen sei. In Tschetschenien, insbesondere XXXX, würden männliche Jugendliche und Erwachsene fast täglich auf der Straße kontrolliert und auch misshandelt werden, was der Beschwerdeführer seinem Sohn habe ersparen wollen.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Tschetschenien. Er reiste am 14.09.2002 gemeinsam mit seiner Ehefrau römisch 40 sowie den gemeinsamen, zum damaligen Zeitpunkt allesamt minderjährig gewesenen Kindern römisch 40 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.09.2002 einen Asylantrag; die übrigen Familienangehörigen stellten jeweils einen auf den Beschwerdeführer bezogenen Asylerstreckungsantrag gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 1997. Der Beschwerdeführer begründete seinen Asylantrag im Wesentlichen damit, dass er Tschetschenien aufgrund des Bürgerkrieges verlassen habe. Der Familie des Beschwerdeführers sei es nicht möglich gewesen, in Tschetschenien ein geordnetes Leben zu führen und hätten sich der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen sehr viele Tage in Kellern verstecken müssen, um nicht von einem Bombenangriff getötet zu werden. Zwischen 1994 und 1995 sei der jüngere Bruder des Beschwerdeführers bei einem dieser Bombenangriffe schwer verletzt worden und sei am 06.08.1996 das Wohnhaus des Beschwerdeführers durch eine Explosion zerstört worden. Danach sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie in die 18 Kilometer entfernte Ortschaft römisch 40 gefahren, wo er sich bis Oktober 1996 aufgehalten habe, danach sei er mit seiner Familie wieder nach römisch 40 zurückgekehrt. Da sich die Lage in Tschetschenien in Folge nicht geändert habe, habe sich der Beschwerdeführer entschlossen, das Land zu verlassen. Dies auch deshalb, weil sein älterer Sohn in absehbarer Zeit Probleme mit russischen Soldaten bekommen hätte können, zumal er zum damaligen Zeitpunkt über 14 Jahr alt gewesen sei. In Tschetschenien, insbesondere römisch 40 , würden männliche Jugendliche und Erwachsene fast täglich auf der Straße kontrolliert und auch misshandelt werden, was der Beschwerdeführer seinem Sohn habe ersparen wollen.
Mit Bescheid vom 20.01.2003, Zl. 02 26.669-BAE, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.), erklärte hingegen die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 AsylG 1997 für nicht zulässig (Spruchpunkt II.) und erteilte diesem für den Fall des Eintrittes der Rechtskraft der Spruchpunkte I. und II. gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 3 AsylG 1997 eine auf drei Monate befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 20.01.2003, Zl. 02 26.669-BAE, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte hingegen die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für nicht zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte diesem für den Fall des Eintrittes der Rechtskraft der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. gemäß Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, AsylG 1997 eine auf drei Monate befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.).
In der Berufung vom 27.01.2003 gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Krieg in Tschetschenien nicht der einzige Grund für seine Flucht gewesen sei; die Ehefrau des Beschwerdeführers sei deutscher Abstammung und katholischen Glaubens, weshalb dem Beschwerdeführer und seiner Familie auch aus diesem Grund Verfolgung drohe und sei der Beschwerdeführer aus diesem Grund bereits mehrmals bedroht worden.In der Berufung vom 27.01.2003 gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Krieg in Tschetschenien nicht der einzige Grund für seine Flucht gewesen sei; die Ehefrau des Beschwerdeführers sei deutscher Abstammung und katholischen Glaubens, weshalb dem Beschwerdeführer und seiner Familie auch aus diesem Grund Verfolgung drohe und sei der Beschwerdeführer aus diesem Grund bereits mehrmals bedroht worden.
Der Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.10.2003, Zl. 234.515/0-VIII/23/03, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt sowie weiters gemäß § 12 leg. cit. festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubwürdig und nachvollziehbar sowie davon auszugehen sei, dass abgeschobenen Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden gewidmet werde, insbesondere solchen Personen, die sich in der Tschetschenienfrage engagiert hätten bzw. denen die russischen Behörden solches oder die Sympathie und tatkräftige Unterstützung für solche Gegner unterstellen würden. Dies vor dem Hintergrund, dass kaukasisch aussehende Personen unter einer Art Generalverdacht stünden, dass in Folge der Geiselnahme in Moskau harte Säuberungsaktionen in ganz Tschetschenien angekündigt und auch durchgeführt worden seien, dass Menschenrechtsorganisationen von zahlreichen Fällen von "Verschwinden lassen" von Zivilisten berichten würden und Tschetschenen keine anderweitige Ausweichmöglichkeit im Herkunftsland offen stünde. Würde der Beschwerdeführer zurückkehren, müsste unter diesen Bedingungen davon ausgegangen werden, dass er bereits unter Generalverdacht stehend aufgrund der unterstellten Unterstützung für die tschetschenische Sache, seines äußerst angeschlagenen Gesundheitszustandes und der bereits erlittenen Diskriminierung Gefahr liefe, solcherart verdächtigt zu werden. Daraus ergebe sich - unter Berücksichtigung der besonderen sozialen Situation - Verfolgung aus Gründen der GFK.Der Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.10.2003, Zl. 234.515/0-VIII/23/03, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt sowie weiters gemäß Paragraph 12, leg. cit. festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubwürdig und nachvollziehbar sowie davon auszugehen sei, dass abgeschobenen Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden gewidmet werde, insbesondere solchen Personen, die sich in der Tschetschenienfrage engagiert hätten bzw. denen die russischen Behörden solches oder die Sympathie und tatkräftige Unterstützung für solche Gegner unterstellen würden. Dies vor dem Hintergrund, dass kaukasisch aussehende Personen unter einer Art Generalverdacht stünden, dass in Folge der Geiselnahme in Moskau harte Säuberungsaktionen in ganz Tschetschenien angekündigt und auch durchgeführt worden seien, dass Menschenrechtsorganisationen von zahlreichen Fällen von "Verschwinden lassen" von Zivilisten berichten würden und Tschetschenen keine anderweitige Ausweichmöglichkeit im Herkunftsland offen stünde. Würde der Beschwerdeführer zurückkehren, müsste unter diesen Bedingungen davon ausgegangen werden, dass er bereits unter Generalverdacht stehend aufgrund der unterstellten Unterstützung für die tschetschenische Sache, seines äußerst angeschlagenen Gesundheitszustandes und der bereits erlittenen Diskriminierung Gefahr liefe, solcherart verdächtigt zu werden. Daraus ergebe sich - unter Berücksichtigung der besonderen sozialen Situation - Verfolgung aus Gründen der GFK.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 13.08.2010 wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass er am 24.01.2010 und am 24.02.2010 bei der Einreise von Weißrussland nach Polen kontrolliert worden sei und seine Personaldaten von FRONTEX-Mitarbeitern aufgenommen worden seien und aufgrund dieser dokumentierten Reisebewegung der Verdacht nahe liege, dass der Beschwerdeführer in die Russische Föderation gereist sei. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, binnen 14 Tagen nach Zustellung der Verfahrensanordnung zu den - näher formulierten - Fragen des Bundesasylamtes im Zusammenhang mit der Reisebewegung des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen, ansonsten der Verdacht der freiwilligen Unterschutzstellung des Heimatlandes vorliege und gegen den Beschwerdeführer ein Aberkennungsverfahren eingeleitet und der Beschwerdeführer zur Einvernahme geladen werden würde.
Mit Schreiben vom 20.08.2010 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt mit, dass er am 22.01.2010 erfahren habe, dass sein Vater schwer krank sei und nur noch wenige Tage zu leben habe. Der Beschwerdeführer habe sofort beschlossen zu ihm zu fahren, weil er das Gefühl gehabt habe, ihn nicht mehr wiederzusehen und sei er am gleichen Tag mit dem Zug über Polen nach Weißrussland und von dort über Moskau nach Tschetschenien gereist. Er habe sich nirgends aufgehalten und als er angekommen sei, sei sein Vater bereits verstorben gewesen. Nach dem Begräbnis sei der Beschwerdeführer über die gleiche Route wieder zurückgefahren. Die Todesurkunde seines Vaters lege der Beschwerdeführer als Beweismittel vor; diese liegt dem Schreiben des Beschwerdeführers in Kopie bei.
Der Beschwerdeführer legte dem Bundesasylamt in Folge weiters seinen Konventionsreisepass, medizinische Befunde, Kursbesuchsbestätigungen sowie weitere, seine Integration im Bundesgebiet betreffende Unterlagen vor.
Mit Aktenvermerk vom 11.10.2010 leitete das Bundesasylamt ein Aberkennungsverfahren gegen den Beschwerdeführer ein mit der Begründung, dass der begründete Verdacht bestehe, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig wieder unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt habe und stützte sich dabei auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK.Mit Aktenvermerk vom 11.10.2010 leitete das Bundesasylamt ein Aberkennungsverfahren gegen den Beschwerdeführer ein mit der Begründung, dass der begründete Verdacht bestehe, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig wieder unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt habe und stützte sich dabei auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK.
Der Beschwerdeführer wurde in Folge zum eingeleiteten Aberkennungsverfahren im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache am 04.11.2010 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und brachte dabei im Wesentlichen Folgendes vor:
"F: Wie geht es Ihnen?
A: Gut.
Aufforderung an alle Anwesenden, Ihr Handy bitte auszuschalten, um etwaigen Störungen während der Einvernahme vorzubeugen!
F: Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.10.2003 wurde Ihnen Asyl gewährt. Am 24.1. und am 24.2.2010 wurde Sie von FRONTEX-Mitarbeitern bei der Einreise nach Polen von Weißrussland kommend kontrolliert. Mit Verfahrensanordnung vom 13.8.2010 wurden Sie aufgefordert, Frage zu Ihrer Reisebewegung zu beantworten und den verwendeten Reisepass vorzulegen. Aufgrund des vorgelegten russischen Reisepasses, ausgestellt 2009 wurde am 11.10.2010 gegen Sie ein Aberkennungsverfahren eingeleite. Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage die heutige Einvernahme durchzuführen?
A: Ja.
Erklärung: Bei meiner Person handelt es sich um den Einvernahmeleiter und führe ich das Interview bzw. stelle ich Ihnen Fragen, die Sie aufgefordert sind, wahrheitsgemäß zu beantworten. Bei der Person zu meiner rechten Seite handelt es sich um den Dolmetsch und fungiert dieser lediglich als Sprachvermittler zwischen uns beiden. Dieser hat weder Einfluss auf die Fragen, noch auf das Verfahren selbst und ist selbstverständlich auch zu Verschwiegenheit verpflichtet.
A: Ich habe die Erklärungen verstanden.
F: Der anwesende Dolmetsch ist vom Einvernahmeleiter als Dolmetsch für die Sprache Russisch bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden, in dieser Sprache einvernommen zu werden?
A: Ja.
F: Ihnen wird mitgeteilt, dass Sie jederzeit die Möglichkeit haben, Rückfragen zu tätigen, wenn Sie z.B. den Dolmetscher oder die Frage nicht ganz verstanden haben bzw. sich Unklarheiten ergeben!
A: Ja, das habe ich verstanden.
F: Sie werden nochmals darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Verfahren vertraulich behandelt und insbesondere auch nicht an Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden. Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle Fragen beantworten. Weiters werden Sie angewiesen, alle Beweismittel, die Sie besitzen, in Vorlage zu bringen. Sie sind verpflichtet, bei Verfahrenshandlungen und bei Untersuchungen durch einen Sachverständigen, wozu auch etwaige Sprachanalysen zu zählen sind, persönlich und rechtzeitig zu erscheinen und an diesen mitzuwirken. Haben Sie das verstanden?
A: Ja, das habe ich verstanden.
F: Stehen Sie zurzeit in ärztlicher Behandlung und/oder nehmen Sie Medikamente?
A: Nein.
F: Werden Sie im Verfahren vertreten oder erteilten Sie jemandem eine Zustellvollmacht?
A: Nein.
VORHALT:
F: Laut vorliegenden Erhebungen sind Sie am 24.1.2010 und am 24.2.2010 in Polen über Weißrussland eingereist. In Ihrem Schreiben vom 20.8.2010 geben Sie die schwere Krankheit Ihres Vaters als Reisgrund an. Ihr Schreiben erklärt aber nicht die zweimalige Ausreise. Was sagen Sie dazu?
A: Am 22.1. bin ich in Österreich aufgebrochen, am 23.1. habe ich die Grenze nach Weißrussland passiert und dann mit dem Zug weiter nach Moskau gefahren. Am 24.1. bin
ich mit dem Flugzeug von Moskau nach XXXX weitergereist und dort habe ich erfahren, dass mein Vater bereits verstorben war.ich mit dem Flugzeug von Moskau nach römisch 40 weitergereist und dort habe ich erfahren, dass mein Vater bereits verstorben war.
Annmerkung: Dolmetscherin werden die beiden von Herrn XXXX im Zuge der Verfahrensanordnung vorgelegten Kopien zur Beurteilung vorgelegt.Annmerkung: Dolmetscherin werden die beiden von Herrn römisch 40 im Zuge der Verfahrensanordnung vorgelegten Kopien zur Beurteilung vorgelegt.
D: Bei einer Kopie handelt es sich um die Sterbeurkunde des XXXX. Die Urkunde wurde am 12.2.2010 im Standesamt XXXX der tschetschenischen Republik ausgestellt. Bei der zweiten Kopie handelt es sich um die Sterbeurkunde, ausgestellt vom Arzt. Herr XXXX ist zu Hause an einer Krankheit am 1.2.2010 gestorben.D: Bei einer Kopie handelt es sich um die Sterbeurkunde des römisch 40 . Die Urkunde wurde am 12.2.2010 im Standesamt römisch 40 der tschetschenischen Republik ausgestellt. Bei der zweiten Kopie handelt es sich um die Sterbeurkunde, ausgestellt vom Arzt. Herr römisch 40 ist zu Hause an einer Krankheit am 1.2.2010 gestorben.
F: In Ihrem Schreiben gaben Sie an, dass Sie Ihren Vater nicht mehr lebend erreicht haben. Sie sind aber am 24.1. von Moskau nach XXXX geflogen und als Sterbedatum wird der 1.2. festgehalten. Sie müssten Ihren Vater daher noch zu Lebzeiten erreicht haben?F: In Ihrem Schreiben gaben Sie an, dass Sie Ihren Vater nicht mehr lebend erreicht haben. Sie sind aber am 24.1. von Moskau nach römisch 40 geflogen und als Sterbedatum wird der 1.2. festgehalten. Sie müssten Ihren Vater daher noch zu Lebzeiten erreicht haben?
A: Mein Vater ist am 23.1. verstorben. Ich weiß nicht warum die Ärzte das so eingetragen haben.
F: Wann war das Begräbnis Ihres Vaters?
A: Am 24.1.2010.
F: Sie sind aber erst wieder am 24.2. nach Polen zurückgekehrt. Was haben Sie die Zeit in Tschetschenien gemacht?
A: Bei uns ist es die Tradition dass nach einem Sterbefall die nächsten Verwandten aus den nahen Dörfern und Bezirken zu uns nach Hause kondolieren kommen. Und jeden Donnerstag wird auch zum Grab gegangen. Sogar am letzten Tag, als ich bereits ausreisen wollte sind Bekannt zum Kondolieren gekommen. Bei uns dauert es sehr lange.
F: Wo haben Sie während dieser Zeit gelebt?
A: Ich war die ganze Zeit bei mir zu Hause in XXXX.A: Ich war die ganze Zeit bei mir zu Hause in römisch 40 .
F: Hatte Sie irgendwelche Probleme während Ihres Aufenthaltes mit den tschetschenischen Behörden?
A: Nein ich habe das Haus nicht verlassen.
F: Sie haben auch nicht das Grab besucht?
A: Am Begräbnis selber habe ich nicht teilgenommen, er wurde am 24. zu Mittag begraben, ich bin erst am Abend eingetroffen. Jeden Donnerstag bin ich zum Grab gegangen.
F: Also haben Sie doch das Haus verlassen?
A: Ja, mit einem Auto bin ich hingefahren.
F: Haben Sie zu anderen Gelegenheiten auch noch das Haus verlassen?
A: Nein.
F: Haben Sie die Verwandten und Bekannten zum Kondolieren im Haus empfangen?
A: Ja, natürlich.
F: Das heißt Ihre Anwesenheit wurde nicht geheim gehalten, es war bekannt das Sie sich in XXXX aufhalten?F: Das heißt Ihre Anwesenheit wurde nicht geheim gehalten, es war bekannt das Sie sich in römisch 40 aufhalten?
A: Nein, es war nicht bekannt. Sie sind zum Kondolieren zu uns gekommen und ich habe sie als Ältester in der Familie empfangen.
F: Ja, aber spätestens beim Kondolieren muss Ihre Anwesenheit bekannt geworden sein.
A: Ja, ich bin in der vordersten Reihe gestanden und alle haben mir kondoliert.
F: Ich wiederhole meine Frage, es war daher den kondolierenden Verwandten und Bekannten bewusst, dass Sie wieder zurück sind.
A: Man kann sich bei so vielen Verwandten und Bekannten nicht verstecken.
F: Und während es Aufenthaltes hatten Sie keine Probleme mit den dortigen Behörden?
A: Ja, hatte ich nicht.
F: Hatten Sie während der Reise Probleme mit den russischen Behörden?
A: Nein.
F: Wurden Sie während Ihrer Reise kontrolliert?
A: Ja, mein Pass.
F: Wo, wann und wie oft?
A: Beim Einsteigen ins Flugzeug in Moskau und bei der Rückreise mit dem Zug von XXXX nach Moskau.A: Beim Einsteigen ins Flugzeug in Moskau und bei der Rückreise mit dem Zug von römisch 40 nach Moskau.
F: Wie verliefen diese Kontrollen? Gab es irgendwelche Auffälligkeiten?
A: Es gab nicht auffälliges. Es gingen nur die Polizisten durch und kontrollierten die Ausweise.
F: Sind Sie schön öfters in die Russische Föderation gereist, seitdem Sie in Österreich einen Asylantrag gestellt haben?
A: Nein, das war das erste Mal. Ich würde das auch nie machen, wenn ich nicht angerufen worden wäre. Man hat mir gesagt, dass mein Vater nicht mehr lange zu leben hat und dass er mich sehen will.
Anmerkung: Am Konventionsreispass befindet sich für 23.1.2010 ein polnischer Ausreisestempel und für 24.2.2010 ein polnischer Einreisestempel. Im russischen Reisepasse befinden sich die entsprechenden weißrussischen Ein- und Ausreisestempel.
F: Warum sind Sie im Besitz eines russischen Reisepasses?
A: Ich weiß gar nicht wo ich anfangen soll. 2009 wurde mein Vater sehr krank. Er hat es nicht ausgehalten, dass mein Bruder abgeholt wurde und nie mehr zurückgekehrt ist. Er ist verschollen. Mein Bruder war Taxifahrer und wurde von maskierten Personen in Militäruniformen abgeholt. Ich habe dafür Belege. Mein Bruder wurde abgeholt, gleich nachdem ich Tschetschenien verlassen habe. Drei Jahre lang habe ich davon nichts gewusst. Mir wurde davon nichts erzählt. Ich habe erst 2005 davon erfahren. Ich habe das damals bei meiner Befragung 2002 nicht angegeben, weil ich davon nichts wusste. Die ganzen acht Jahre haben meine Eltern nach meinem Bruder gesucht. Mein Vater hat glaube ich irgendwelche Informationen gesammelt, die er mir mitteilen wollte. In dieser Zeit hat mein Vater, haben meine Eltern mehrmals gebeten, ich solle nach Hause kommen. Ich folgte Ihrer Bitte jedoch nicht, da ich Angst hatte. Irgendwann haben meine Eltern mir diesen Pass ausstellen lassen und haben mir diesen in einem einfachen Kuvert zugesendet. Der Brief war nicht einmal eingeschrieben.
F: Wann wurde der Reisepass unterschrieben?
A: Ich habe selber unterschrieben, nachdem ich den Pass erhalten haben.
F: Verfügen Sie auch über einen Inlandsreisepass?
A: Ja. Der ist in Tschetschenien.
F: Ist dieser noch gültig?
A: Ich glaube nicht. Denn mit 45 Jahren muss man diesen Pass nach russischen Gesetzen neu machen und ich habe diesen nicht mehr erneuert. Ich hatte Angst diesen zu erneuern.
ASYLGEWÄHRUNG:
F: Ihnen wurde aufgrund der drohenden Verfolgung durch die russischen Behörden wegen der Ihnen unterstellten staatsfeindlichen Gesinnung Asyl gewährt. Was sagen Sie dazu?
A: Ich muss Ihnen nur eines sagen. Nachdem mir gesagt wurde, dass mein Vater im Sterben liegt, war ich wie benebelt und ich hatte keine Angst mehr. Sein letzter Wille war mich zu sehen, leider habe ich das nicht mehr geschafft.
F: Sowohl die Passaustellung über Ihre Eltern als auch die Kontrollen während Ihrer Reise weisen auf keine behördliche Verfolgung gegen Sie hin. Was sagen Sie dazu?
A: Offiziell wird nicht nach mir gefahndet?
F: Seit Ihrer Flucht und Entführung Ihres Bruders hat sich die Lage in Tschetschenien nachhaltig zum Besseren geändert. Heute finden keine willkürlichen Entführungen und Schutzgelderpressungen statt. Was sagen Sie dazu?
A: Die Besserung zum Guten und dass der Staat aufgebaut wird ist alles nur Fassade. Ich beteuere, dass es nach wie vor Entführungen gibt und nach wie vor Menschen verschwinden.
F: Leben noch Familienmitglieder in Tschetschenien?
A: Nein nur meine Mutter und die Kinder meines verschollenen Bruders und seine Frau.
F: Und wie geht es diesen?
A: Die Familie des verschollenen Bruder bekommt eine Pension vom Staat, der Bruder ist nach wie vor verschollen.
F: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien?
A: Es ist sehr leicht jemandem dort auf den Leim zu gehen. Man kann sehr leicht denunziert werden und abgeholt werden.
F: Haben Sie etwas von den Leuten Kadirovs zu befürchten?
A: Mein Bruder wurde von maskierten des Militärs abgeholt. Darunter waren Russen und Kadirovs Leute. Daher kann man beide Gruppen fürchten.
F: Aber damals herrschte Bürgerkrieg und die russischen Soldaten führten Säuberungsaktionen durch. Beides liegt heute nicht mehr vor.
A: Das ist nur eine geschönte Fassade. Hinter den Kulissen sieht es anders aus. Die politische Situation sieht auch anders aus.
F: Was hätten Sie persönlich zu befürchten?
A: Das kann man nicht voraussehen. Mein Bruder war z. B. gar kein Kämpfer, er war weder Widerstandskämpfer noch hat er sonst wie am Krieg teilgenommen. Er wurde einfach abgeholt.
F: Sie sind bereits seit mehr als fünf Jahren anerkannter Flüchtling in Österreich. Falls ich Ihnen Ihre Flüchtlingseigenschaft wieder aberkennen würde, dürfte ich Sie nicht ausweisen. Dann könnten Sie ohne Probleme von mir zu haben, einen russischen Reisepasse lösen und so oft Sie wollten nach Hause fahren. Was sagen Sie dazu?
A: Ich will nicht nach Tschetschenien. Es hält mich dort nichts zurück. Ich hätte nur eine Bitte. Sollte meiner Mutter etwas passieren, dass ich noch einmal dorthin reisen könnte.
F: Internationaler Schutz steht Ihnen nur so lange zu, als Sie diesen auch benötigen. Wenn Sie in Tschetschenien keine asylrelevante Verfolgung mehr zu befürchten haben, dann muss ich Ihnen die Flüchtlingseigenschaft wieder aberkennen. Deshalb können und dürfen Sie weiter in Österreich bleiben und steht Ihnen auch der Weg zur Österreichischen Staatsbürgerschaft weiter offen.
A: Ich brauche nach wie vor den Schutz von Asyl, da ich verfolgt werde. Ich habe mich auch bereits wegen der österreichischen Staatsbürgerschaft erkundigt.
F: Vor wem brauchen Sie Schutz? Im Zuge Ihrer Heimreise wurden Sie kontrolliert und hatten keine Probleme.
A: Obwohl ich kontrolliert wurde, denke ich, dass ich bei einer gründlichen Kontrolle eventuell Probleme gehabt hätte. Wenn Sie meine Daten in den Computer eingetragen hätten, hätte ich vielleicht Probleme bekommen.
F: Können Sie diese Probleme auf den Punkt bringen. Warum glauben Sie heute noch Probleme zu bekommen?
A: Ich habe Probleme mit den Wahabiten gehabt. Sie haben mich zwingen wollen, eine richtige Moslemin zu heiraten und meine Frau stammt aus einer Mischehe. Ihre Mutter ist Deutsche. Wir wollten ursprünglich nach Hamburg zu ihren Verwandten reisen, sind aber hier geblieben. Und diese Wahabiten stehen in Tschetschenien nach wie vor an der Macht.
F: Aber Kadirov und die russische Regierung kämpfen ja gegen jene Wahabiten, die sich noch immer als Terroristen in den Wäldern Tschetschenien verstecken, bzw. auch in Dagestan und Inguschetien aktiv sind.
A: Aber die Anhänger Kadirovs haben früher gegen die Russen gekämpft.
F: Ja, das sind die Veränderungen die ich erwähnt habe, ehemalige Widerstandskämpfer stehen heute an der Seite Kadirovs und Russlands.
A: Diesen Menschen kann man nicht vertrauen, ich vertraue ihnen nicht. Sollte sich die politische Situation ändern, wechseln Sie sofort die Seite.
F: Der russische Reisepass wird einbehalten, da er nicht ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist.
A: Alles was passiert, geschieht zum Besten.
Anmerkung: Ihnen werden umfassende Länderfeststellungen zur Teilrepublik Tschetschenien überreicht (Anlage I). Ihnen wird eine Frist von drei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt.Anmerkung: Ihnen werden umfassende Länderfeststellungen zur Teilrepublik Tschetschenien überreicht (Anlage römisch eins). Ihnen wird eine Frist von drei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt.
FAMILIÄRE VERHÄLTNISSE UND INTEGRATION
F: Haben Sie eine familiäre Beziehung zu in Österreich aufhältigen Personen?
A: Hier sind meine Frau und meine vier Kinder.
F: Welchen Aufenthaltsstatus haben diese?
A: Sie sind anerkannte Flüchtlinge.
F: Sind diese mit Ihnen aus der Russischen Föderation geflohen?
A: Ja.
F: Seit wann leben Sie in Österreich?
A: Seit 2002.
F: Wovon leben Sie in Österreich?
A: Zurzeit bin ich arbeitslos, meine Frau auch.
F: Besuchen Sie oder haben Sie in Österreich eine Schule oder einen Kurs besucht?
A: Ich habe drei Deutschkurse besucht. Jeder Kurs hat drei Monate gedauert. Ich habe keinen einzigen Tag gefehlt.
F: Sind Sie Mitglied in einem Verein?
A: Nein.
F: Sie haben verschiedenen Unterlagen bezüglich des Verschwindens Ihres Bruders vorgelegt. Lassen diese Unterlagen auf eine aktuelle Verfolgung Ihrerseits rückschließen?
A: Ich denke ja, es müsste doch irgendeinen Grund geben, warum ein einfacher Taxifahrer, kurz nach meiner Flucht, abgeholt wird.
F: Ich beende jetzt die Einvernahme. Haben Sie noch Fragen zu Ihrem Aberkennungsverfahren?
A: Ich hätte heute einen wichtigen Termin gehabt. Ich hätte heute Arbeit bekommen. Ich bräuchte eine Bestätigung.
F: Wünschen Sie eine Ausfolgung der Kopie der Niederschrift?
A: Ja."
Seitens des Bundesasylamtes wurden dem Beschwerdeführer das Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme vom 04.11.2010 und Länderfeststellungen zu Tschetschenien ausgefolgt.
Am 23.11.2010 langte ein mit "Persönliche Meinung" bezeichnetes Schreiben des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt ein, in welchem ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer alle Artikel und Berichte gelesen habe und diesen leider zustimmen müsse. Der Krieg habe viele Opfer gebracht, Entführungen und Vergewaltigungen würden immer noch stattfinden. Wenn man das Haus verlasse, gebe es keine Garantie, dass man wieder lebend zurück komme. Es gebe keine Meinungsfreiheit, Sicherheit, Ordnung und kein Gesetz. Die Rechte der Menschen würden ständig verletzt und ignoriert werden und die Verwandten der Rebellen im Fernsehen gedemütigt, beschimpft und entehrt. Deren Häuser würden niedergebrannt werden, was eine Warnung und Zeichen der Stärke darstellen solle. Die arme Bevölkerung werde von allen Seiten erniedrigt und gedemütigt und gebe es niemanden, der sich für das Volk einsetzen würde. Es würde niemanden interessieren was in Tschetschenien passiere und würde die ganze Welt schweigen, obwohl jeder wisse welche Verbrechen dort statt fänden. In der Kriegszeit sei es leichter zu überleben, denn wenn man Schüsse oder Bomben höre, verstecke man sich irgendwo im Keller, aber in der Nachkriegszeit könne man direkt auf der Straße umgebracht werden, weil man nie vorsichtig genug sein könne. Viele junge Menschen seien ohne Spur verschwunden und würden die Schuldigen aufgrund von Kontakten meistens einfach so davon kommen. Der Bruder des Beschwerdeführers sei von maskierten Soldaten entführt worden und obwohl es viele Zeugen gegeben habe, habe niemand ausgesagt, weil man Angst gehabt habe später wegen der Aussage selbst entführt zu werden. Man habe in XXXX zwar das Stadtzentrum aufgebaut, aber nicht die ganze Stadt, damit die ganze Welt glaube, dass hier wieder Ordnung und Friede herrsche. Der Beschwerdeführer wünschte, es wäre so wie die anderen sagen, weil dann viele Flüchtlinge wieder freiwillig nach Tschetschenien zurück kehren würden, denn auch für diese sei es nicht leicht in einem fremden Land zu leben.Am 23.11.2010 langte ein mit "Persönliche Meinung" bezeichnetes Schreiben des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt ein, in welchem ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer alle Artikel und Berichte gelesen habe und diesen leider zustimmen müsse. Der Krieg habe viele Opfer gebracht, Entführungen und Vergewaltigungen würden immer noch stattfinden. Wenn man das Haus verlasse, gebe es keine Garantie, dass man wieder lebend zurück komme. Es gebe keine Meinungsfreiheit, Sicherheit, Ordnung und kein Gesetz. Die Rechte der Menschen würden ständig verletzt und ignoriert werden und die Verwandten der Rebellen im Fernsehen gedemütigt, beschimpft und entehrt. Deren Häuser würden niedergebrannt werden, was eine Warnung und Zeichen der Stärke darstellen solle. Die arme Bevölkerung werde von allen Seiten erniedrigt und gedemütigt und gebe es niemanden, der sich für das Volk einsetzen würde. Es würde niemanden interessieren was in Tschetschenien passiere und würde die ganze Welt schweigen, obwohl jeder wisse welche Verbrechen dort statt fänden. In der Kriegszeit sei es leichter zu überleben, denn wenn man Schüsse oder Bomben höre, verstecke man sich irgendwo im Keller, aber in der Nachkriegszeit könne man direkt auf der Straße umgebracht werden, weil man nie vorsichtig genug sein könne. Viele junge Menschen seien ohne Spur verschwunden und würden die Schuldigen aufgrund von Kontakten meistens einfach so davon kommen. Der Bruder des Beschwerdeführers sei von maskierten Soldaten entführt worden und obwohl es viele Zeugen gegeben habe, habe niemand ausgesagt, weil man Angst gehabt habe später wegen der Aussage selbst entführt zu werden. Man habe in römisch 40 zwar das Stadtzentrum aufgebaut, aber nicht die ganze Stadt, damit die ganze Welt glaube, dass hier wieder Ordnung und Friede herrsche. Der Beschwerdeführer wünschte, es wäre so wie die anderen sagen, weil dann viele Flüchtlinge wieder freiwillig nach Tschetschenien zurück kehren würden, denn auch für diese sei es nicht leicht in einem fremden Land zu leben.
Das Bundesasylamt richtete am 25.11.2010 eine "Verständigung gemäß § 7 Abs. 3 AsylG iVm § 45 Abs. 5 NAG" an das Amt der Steirischen Landesregierung. In dieser wird mitgeteilt, dass dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.10.2003 zuerkannte Flüchtlingsstatus dem Ermittlungsstand des Bundesasylamtes nach abzuerkennen sei und damit auch die Flüchtlingseigenschaft der übrigen Familienmitglieder, welchen die Flüchtlingseigenschaft lediglich aufgrund der Familieneigenschaft zum Beschwerdeführer zuerkannt worden sei. Da jedoch ein Aberkennungstatbestand nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG (Art. 1 Abschnitt C GFK) vorliege, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bereits vor mehr als fünf Jahren erfolgt sei, der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hätten und nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG geworden seien, sei Voraussetzung für die Erlassung eines Aberkennungsbescheides die rechtskräftige Erteilung eines Aufenthaltstitels (unwiderlegliche Vermutung der sozialen Verfestigung). Seitens des Bundesasylamtes wurde um Benachrichtigung über die rechtskräftige Erteilung des Aufenthaltstitels ersucht.Das Bundesasylamt richtete am 25.11.2010 eine "Verständigung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 5, NAG" an das Amt der Steirischen Landesregierung. In dieser wird mitgeteilt, dass dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.10.2003 zuerkannte Flüchtlingsstatus dem Ermittlungsstand des Bundesasylamtes nach abzuerkennen sei und damit auch die Flüchtlingseigenschaft der übrigen Familienmitglieder, welchen die Flüchtlingseigenschaft lediglich aufgrund der Familieneigenschaft zum Beschwerdeführer zuerkannt worden sei. Da jedoch ein Aberkennungstatbestand nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG (Artikel eins, Abschnitt C GFK) vorliege, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bereits vor mehr als fünf Jahren erfolgt sei, der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hätten und nicht straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG geworden seien, sei Voraussetzung für die Erlassung eines Aberkennungsbescheides die rechtskräftige Erteilung eines Aufenthaltstitels (unwiderlegliche Vermutung der sozialen Verfestigung). Seitens des Bundesasylamtes wurde um Benachrichtigung über die rechtskräftige Erteilung des Aufenthaltstitels ersucht.
Mit Schreiben vom 06.05.2011 wurde dem Bundesasylamt seitens der Steiermärkischen Landesregierung mitgeteilt, dass in Bezug auf die Verständigung des Bundesasylamtes mitgeteilt werden könne, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen trotz mehrfacher telefonischer und schriftlicher Ladung keine Bereitschaft gezeigt hätten, persönlich in der zuständigen Abteilung vorzusprechen, um die Beauftragung bzw. Aufstellung der entsprechenden Aufenthaltskarten gemäß § 45 Abs. 5 NAG zu realisieren. Auch wenn es sich aufgrund der entsprechenden Mitteilung des Bundesasylamtes um ein amtswegiges Verfahren handle, sei die Erteilung der entsprechenden Aufenthaltskarten ohne Mitwirkung der Parteien nicht möglich.Mit Schreiben vom 06.05.2011 wurde dem Bundesasylamt seitens der Steiermärkischen Landesregierung mitgeteilt, dass in Bezug auf die Verständigung des Bundesasylamtes mitgeteilt werden könne, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen trotz mehrfacher telefonischer und schriftlicher Ladung keine Bereitschaft gezeigt hätten, persönlich in der zuständigen Abteilung vorzusprechen, um die Beauftragung bzw. Aufstellung der entsprechenden Aufenthaltskarten gemäß Paragraph 45, Absatz 5, NAG zu realisieren. Auch wenn es sich aufgrund der entsprechenden Mitteilung des Bundesasylamtes um ein amtswegiges Verfahren handle, sei die Erteilung der entsprechenden Aufenthaltskarten ohne Mitwirkung der Parteien nicht möglich.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2011, Zl. 02 26.669/1-BAE, dem Beschwerdeführer zugestellt am 09.05.2011, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.10.2003, Zl. 234.515/0-VIII/23/03, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig erklärt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2011, Zl. 02 26.669/1-BAE, dem Beschwerdeführer zugestellt am 09.05.2011, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.10.2003, Zl. 234.515/0-VIII/23/03, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.), dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.).
Hinsichtlich der Asylaberkennung wird seitens des Bundesasylamtes in der Begründung dieses Bescheides beweiswürdigend zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen, der der Ausstellung eines russischen Reisepasses, der Heimreise des Beschwerdeführers, der unbehelligten Passierung der Kontrollen in der russischen Föderation, dem einmonatigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in XXXX, mangels Verfolgung der der in Tschetschenien lebenden Verwandten des Beschwerdeführers und des Strafverfahrens gegen die Entführer des Bruders des Beschwerdeführers, die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers durch die russischen Behörden nicht mehr gegeben sei; wie sich aus den getroffenen Länderfeststellungen erkennen lasse, habe sich die Sicherheitslage in Tschetschenien seit der Flucht des Beschwerdeführers im Jahr 2002 nachhaltig verbessert.Hinsichtlich der Asylaberkennung wird seitens des Bundesasylamtes in der Begründung dieses Bescheides beweiswürdigend zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen, der der Ausstellung eines russischen Reisepasses, der Heimreise des Beschwerdeführers, der unbehelligten Passierung der Kontrollen in der russischen Föderation, dem einmonatigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in römisch 40 , mangels Verfolgung der der in Tschetschenien lebenden Verwandten des Beschwerdeführers und des Strafverfahrens gegen die Entführer des Bruders des Beschwerdeführers, die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers durch die russischen Behörden nicht mehr gegeben sei; wie sich aus den getroffenen Länderfeststellungen erkennen lasse, habe sich die Sicherheitslage in Tschetschenien seit der Flucht des Beschwerdeführers im Jahr 2002 nachhaltig verbessert.
In den rechtlichen Ausführungen hält das Bundesasylamt hinsichtlich der Asylaberkennung fest, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung und Androhung von Zwangsmaßnahmen es unterlassen habe, an der Ausstellung eines Aufenthaltstitels mitzuwirken und würde er mit seinem Verhalten vorsätzlich ohne Begründung die Erteilung des Aufenthaltstitels und den davon abhängigen Abschluss seines Aberkennungsverfahrens verhindern. Da das Verhalten des Beschwerdeführers, sollte es zum Erfolg führen, zu einer unbotmäßigen und willkürlichen Ungleichbehandlung mit Fremden führen würde, die an der Erteilung eines Aufenthaltstitels im Zuge eines Aberkennungsverfahrens mitwirken würden, habe dem verfassungsmäßig verankerten Gleichheitsgebot folgend, eine bescheidmäßige Zuerkennung eines Aufenthaltstitels zu erfolgen. Mit § 10 AsylG bestehe die Möglichkeit, der in § 7 Abs. 3 AsylG festgeschriebenen rechtlichen Vermutung der sozialen Verfestigung aufgrund einer längeren Aufenthaltsdauer Folge zu leisten und die Ausweisung des Beschwerdeführers auf Dauer für unzulässig zu erklären. Im Ergebnis würde der Beschwerdeführer dadurch auch keinen Rechtsnachteil erleiden, da ihm nach Rechtskraft der Entscheidung des Bundesasylamtes jedenfalls ein Aufenthaltstitel zustehe. Der Aufenthaltstitel gemäß § 43 NAG "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" sei zwar nicht ident mit jenem des § 45 NAG "Dauerhaft-EG" (gemeint wohl: "Daueraufenthalt-EG"), jedoch würde der Beschwerdeführer auch die dortige Voraussetzung in Abs. 1, die fünfjährige ununterbrochene Aufenthaltsberechtigung, erfüllen, weshalb dem Beschwerdeführer letztendlich unabhängig von der Verständigung der Asylbehörde auch ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" erteilt werden könne. Im Ergebnis führe daher die getroffene Entscheidung zu keinem Rechtsnachteil des Beschwerdeführers und sei daher "trotz des Fehlens einer rechtskräftigen Entscheidung über den Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten abzuerkennen".In den rechtlichen Ausführungen hält das Bundesasylamt hinsichtlich der Asylaberkennung fest, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung und Androhung von Zwangsmaßnahmen es unterlassen habe, an der Ausstellung eines Aufenthaltstitels mitzuwirken und würde er mit seinem Verhalten vorsätzlich ohne Begründung die Erteilung des Aufenthaltstitels und den davon abhängigen Abschluss seines Aberkennungsverfahrens verhindern. Da das Verhalten des Beschwerdeführers, sollte es zum Erfolg führen, zu einer unbotmäßigen und willkürlichen Ungleichbehandlung mit Fremden führen würde, die an der Erteilung eines Aufenthaltstitels im Zuge eines Aberkennungsverfahrens mitwirken würden, habe dem verfassungsmäßig verankerten Gleichheitsgebot folgend, eine bescheidmäßige Zuerkennung eines Aufenthaltstitels zu erfolgen. Mit Paragraph 10, AsylG bestehe die Möglichkeit, der in Paragraph 7, Absatz 3, AsylG festgeschriebenen rechtlichen Vermutung der sozialen Verfestigung aufgrund einer längeren Aufenthaltsdauer Folge zu leisten und die Ausweisung des Beschwerdeführers auf Dauer für unzulässig zu erklären. Im Ergebnis würde der Beschwerdeführer dadurch auch keinen Rechtsnachteil erleiden, da ihm nach Rechtskraft der Entscheidung des Bundesasylamtes jedenfalls ein Aufenthaltstitel zustehe. Der Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 43, NAG "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" sei zwar nicht ident mit jenem des Paragraph 45, NAG "Dauerhaft-EG" (gemeint wohl: "Daueraufenthalt-EG"), jedoch würde der Beschwerdeführer auch die dortige Voraussetzung in Absatz eins,, die fünfjährige ununterbrochene Aufenthaltsberechtigung, erfüllen, weshalb dem Beschwerdeführer letztendlich unabhängig von der Verständigung der Asylbehörde auch ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" erteilt werden könne. Im Ergebnis führe daher die getroffene Entscheidung zu keinem Rechtsnachteil des Beschwerdeführers und sei daher "trotz des Fehlens einer rechtskräftigen Entscheidung über den Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten abzuerkennen".
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 18.05.2011 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft.Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 18.05.2011 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben und Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft.
Am 27.05.2011 langte eine Beschwerdeergänzung vom 25.05.2011 beim Asylgerichtshof ein, welche der Beschwerdeführer als Begründung auch in den Verfahren seiner Familienmitglieder zugrunde legen wolle und in welcher er vorbringt, dass er bezüglich der Ausstellung seines Reisepasses im Jahr 2009 nochmals betonen wolle, dass er an der Ausstellung des Reisepasses nicht persönlich mitgewirkt habe. Die Ausstellung des Reisepasses hätten die Eltern des Beschwerdeführers veranlasst, der Beschwerdeführer habe seinen Eltern öfters aktuelle Fotos von sich und seiner Familie geschickt und sei sehr wohl nachvollziehbar, dass in einer Familie regelmäßig aktuelle Fotos ausgetauscht werden würden. Auch sei es sehr wohl möglich einen Reisepass auch ohne persönliche Anwesenheit ausgestellt zu bekommen. Wie der Beschwerdeführer bereits angegeben habe, hätten seine Eltern diesen ausstellen lassen und diesbezüglich alles organisiert. Weiters sei es eine bloße Unterstellung, wenn dem Beschwerdeführer vorgehalten werde, dass man davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2009 die Russische Föderation zur Ausstellung eines Auslandsreisepasses aufgesucht hätte. Der Beschwerdeführer habe Österreich vor seiner Heimreise im Jahr 2010 nicht verlassen.
Der Argumentation des Bundesasylamtes, der Beschwerdeführer hätte im Heimatland keine Verfolgung mehr zu befürchten und dass sich die Situation in seinem Heimatland gebessert habe, da dies aus den Länderberichten hervorgehe, wolle der Beschwerdeführer entschieden entgegentreten. Aus den dem Bundesasylamt vorliegenden Länderberichten gehe u.a. hervor, dass es in den letzten Jahren wieder zu einer Verschlechterung der Sicherheits- und auch der Menschenrechtslage gekommen sei. Dies werde im Bescheid des Bundesasylamtes an einigen Stellen wiederholt ausgeführt (Seiten 13, 16 und 21). Die Entführungen hätten zugenommen, die Regierungsgegner würden verschwinden (Seite 22), Fälle von Folter, illegaler Verhaftung und außergerichtlichen Exekutionen durch die Exekutiv- und Sicherheitskräfte und der Kontrolle von Kadyrow würden weiterhin vorkommen (Seiten 23 und 24). Weiters werde im Bescheid auf Seite 39 ausgeführt, "dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren."
In der vom Bundesasylamt zitierten Entscheidung des VwGH vom 22.04.1999, 98/20/0567, reiche eine bloß vorübergehende Veränderung der Umstände nicht aus, dass die Annahme bestehe, der Anlass für die Furcht der Verfolgung würde nicht mehr gegeben sein. Im Fall des Beschwerdeführers könne man nicht von nachhaltigen Veränderungen ausgehen, da auch aus den, dem Bundesasylamt vorliegenden Länderberichten hervorgehe, dass sich die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers in den letzten Jahren wieder verschlechtert habe. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines "nicht geheim gehaltenen Aufenthaltes" in der Russischen Föderation, welcher nur ein Monat gedauert habe und der Passkontrollen, welche der Beschwerdeführer unbehelligt passiert habe und des Besitzes eines russischen Reisepasses, im Heimatland keine aktuelle bzw. zukünftige Verfolgung mehr drohe bzw. drohen werde. Es könne daher nicht von einem nachhaltigen Wegfall der Verfolgung des Beschwerdeführers die Rede sein. Diesbezüglich wolle der Beschwerdeführer noch auf die aktuelle Sicherheitslage in seiner Heimat verweisen. Eine entsprechende Zusammenfassung dieser Berichte lege der Beschwerdeführer der Beschwerdeergänzung bei. Zuletzt wolle er ausführen, dass die Darstellung im Bescheid des Bundesasylamtes, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, an der Ausstellung eines Aufenthaltstitels mitzuwirken, so nicht richtig sei. Der Beschwerdeführer habe keine Veranlassung gesehen, eine Niederlassungsbewilligung erteilt zu bekommen, da er entschieden der Auffassung des Bundesasylamtes in Bezug auf die Aberkennung seines Asyls entgegen trete. In § 7 Abs. 3 letzter Satz AsylG sei eben verankert, dass bei einer rechtskräftigen Erteilung eines Aufenthaltstitels der Status eines Asylberechtigten aberkannt werden könne. Dies könne dem Beschwerdeführer daher nicht vorgeworfen werden.In der vom Bundesasylamt zitierten Entscheidung des VwGH vom 22.04.1999, 98/20/0567, reiche eine bloß vorübergehende Veränderung der Umstände nicht aus, dass die Annahme bestehe, der Anlass für die Furcht der Verfolgung würde nicht mehr gegeben sein. Im Fall des Beschwerdeführers könne man nicht von nachhaltigen Veränderungen ausgehen, da auch aus den, dem Bundesasylamt vorliegenden Länderberichten hervorgehe, dass sich die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers in den letzten Jahren wieder verschlechtert habe. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines "nicht geheim gehaltenen Aufenthaltes" in der Russischen Föderation, welcher nur ein Monat gedauert habe und der Passkontrollen, welche der Beschwerdeführer unbehelligt passiert habe und des Besitzes eines russischen Reisepasses, im Heimatland keine aktuelle bzw. zukünftige Verfolgung mehr drohe bzw. drohen werde. Es könne daher nicht von einem nachhaltigen Wegfall der Verfolgung des Beschwerdeführers die Rede sein. Diesbezüglich wolle der Beschwerdeführer noch auf die aktuelle Sicherheitslage in seiner Heimat verweisen. Eine entsprechende Zusammenfassung dieser Berichte lege der Beschwerdeführer der Beschwerdeergänzung bei. Zuletzt wolle er ausführen, dass die Darstellung im Bescheid des Bundesasylamtes, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, an der Ausstellung eines Aufenthaltstitels mitzuwirken, so nicht richtig sei. Der Beschwerdeführer habe keine Veranlassung gesehen, eine Niederlassungsbewilligung erteilt zu bekommen, da er entschieden der Auffassung des Bundesasylamtes in Bezug auf die Aberkennung seines Asyls entgegen trete. In Paragraph 7, Absatz 3, letzter Satz AsylG sei eben verankert, dass bei einer rechtskräftigen Erteilung eines Aufenthaltstitels der Status eines Asylberechtigten aberkannt werden könne. Dies könne dem Beschwerdeführer daher nicht vorgeworfen werden.
Der Beschwerdeführer und seine Familie seien bereits sehr gut integriert, was zwar schon im Bescheid des Bundesasylamtes gewürdigt worden sei, der Beschwerdeführer wolle aber trotzdem einige Integrationsbestätigungen von ihm und seiner Familie in Vorlage bringen.
In der Beilage zur Beschwerdeergänzung finden sich eine Länderrecherche zur Russischen Föderation (Tschetschenien) sowie Kursbesuchsbestätigungen, Schulzeugnisse und Dienstzeugnisse betreffend den Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen.
In der Folge wurden durch den Asylgerichtshof Ermittlungen hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer allenfalls zwischenzeitlich - nach Erlassung der mit 06.05.2011 datierten Entscheidung des Bundesasylamtes am 09.05.2011 - nunmehr einen rechtskräftigen Aufenthaltstitel gemäß § 45 Abs. 5 NAG erhalten habe, angestellt, da das Vorliegen eines solchen rechtskräftigen Aufenthaltstitels - und damit die Voraussetzung für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten iSd § 7 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 in Fällen des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 auch nach Ablauf von fünf Jahren nach Zuerkennung auch in Fällen der nicht gegebenen Straffälligkeit - dem, dem Asylgerichtshof vorliegenden Aktinhalt nicht zu entnehmen und sohin nicht aktenkundig war; auch aus einem am 31.01.2012 durch den Asylgerichtshof eingeholten FI-Auszug (Auszug aus dem Fremdeninformationssystem des Bundesministeriums für Inneres) ist bezüglich eines allfälligen Aufenthaltstitels nichts ersichtlich.In der Folge wurden durch den Asylgerichtshof Ermittlungen hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer allenfalls zwischenzeitlich - nach Erlassung der mit 06.05.2011 datierten Entscheidung des Bundesasylamtes am 09.05.2011 - nunmehr einen rechtskräftigen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 45, Absatz 5, NAG erhalten habe, angestellt, da das Vorliegen eines solchen rechtskräftigen Aufenthaltstitels - und damit die Voraussetzung für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten iSd Paragraph 7, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 in Fällen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 auch nach Ablauf von fünf Jahren nach Zuerkennung auch in Fällen der nicht gegebenen Straffälligkeit - dem, dem Asylgerichtshof vorliegenden Aktinhalt nicht zu entnehmen und sohin nicht aktenkundig war; auch aus einem am 31.01.2012 durch den Asylgerichtshof eingeholten FI-Auszug (Auszug aus dem Fremdeninformationssystem des Bundesministeriums für Inneres) ist bezüglich eines allfälligen Aufenthaltstitels nichts ersichtlich.
Diesbezüglich konnte beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung schließlich auf telefonische Nachfrage in Erfahrung gebracht werden, dass dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 31.05.2011, den Beschwerdeführern laut telefonischer Auskunft zugestellt am 03.06.2011, von Amts wegen der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" gemäß § 45 Abs. 5 iVm § 29 Abs. 1 und 3 NAG erteilt wurde; eine Berufung gegen diesen Bescheid sei nicht erhoben worden. Dieser Bescheid wurde dem Asylgerichtshof in Folge seitens des Bundesasylamtes am 31.01.2012 auf telefonische Anfrage in Kopie übermittelt; dem auf dem Bescheid ersichtlichen Eingangsstempel des Bundesasylamtes ist zu entnehmen, dass dieser Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung am 03.06.2011 beim Bundesasylamt eingelangt war.Diesbezüglich konnte beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung schließlich auf telefonische Nachfrage in Erfahrung gebracht werden, dass dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 31.05.2011, den Beschwerdeführern laut telefonischer Auskunft zugestellt am 03.06.2011, von Amts wegen der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" gemäß Paragraph 45, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz eins und 3 NAG erteilt wurde; eine Berufung gegen diesen Bescheid sei nicht erhoben worden. Dieser Bescheid wurde dem Asylgerichtshof in Folge seitens des Bundesasylamtes am 31.01.2012 auf telefonische Anfrage in Kopie übermittelt; dem auf dem Bescheid ersichtlichen Eingangsstempel des Bundesasylamtes ist zu entnehmen, dass dieser Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung am 03.06.2011 beim Bundesasylamt eingelangt war.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.02.2012, Zl. D19 234515-2/2011/5E, wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 18.05.2011 gegen den Aberkennungsbescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2011 gemäß § 7 Abs. 1 iVm Abs. 3 und § 7 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben, dies - hier verkürzt wiedergegeben - im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich das Bundesasylamt im Fall des Beschwerdeführers über den völlig eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung des § 7 Abs. 3 AsylG 2005 - u.a. Vorliegen eines rechtskräftig erteilten Aufenthaltstitels sowie eine Mitteilung dieses Umstandes durch die Aufenthaltsbehörde an das Bundesasylamt zum Zeitpunkt der Asylaberkennung durch das Bundesasylamt - und die darin normierten Tatbestandsvoraussetzungen hinweggesetzt habe. Weder lag zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides durch das Bundesasylamt am 09.05.2011 ein Aufenthaltstitel - ein solcher sei nicht nur nicht rechtskräftig, sondern vielmehr war er gar nicht existent gewesen - vor, noch sei eine diesbezügliche Mitteilung an das Bundesasylamt über eine solche rechtskräftige Erteilung eines Aufenthaltstitels vorgelegen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.02.2012, Zl. D19 234515-2/2011/5E, wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 18.05.2011 gegen den Aberkennungsbescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2011 gemäß Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3 und Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben, dies - hier verkürzt wiedergegeben - im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich das Bundesasylamt im Fall des Beschwerdeführers über den völlig eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 - u.a. Vorliegen eines rechtskräftig erteilten Aufenthaltstitels sowie eine Mitteilung dieses Umstandes durch die Aufenthaltsbehörde an das Bundesasylamt zum Zeitpunkt der Asylaberkennung durch das Bundesasylamt - und die darin normierten Tatbestandsvoraussetzungen hinweggesetzt habe. Weder lag zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides durch das Bundesasylamt am 09.05.2011 ein Aufenthaltstitel - ein solcher sei nicht nur nicht rechtskräftig, sondern vielmehr war er gar nicht existent gewesen - vor, noch sei eine diesbezügliche Mitteilung an das Bundesasylamt über eine solche rechtskräftige Erteilung eines Aufenthaltstitels vorgelegen.
Im Zusammenhang mit dem vom Bundesasylamt herangezogenen Endigungsgrund des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK (Wegfall der Umstände, auf Grund deren der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt worden ist) wurde seitens des Asylgerichtshofes der Vollständigkeit halber festgehalten, dass das Bundesasylamt seiner diesbezüglichen Beweiswürdigung keine ausreichend konkreten individuellen, auf das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers gestützte Ermittlungsergebnisse zu Grunde gelegt habe, aus welchen ein Wegfall der vom Beschwerdeführer ursprünglich geltend gemachten Fluchtgründe ausreichend nachvollziehbar erscheinen würde; allein der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer von 23.01.2010 bis 23.02.2010 in seiner Heimat aufgehalten habe, lasse - auch unter Zugrundelegung der aktuellen Länderfeststellungen - noch nicht den Schluss zu, dass die Verfolgungsgefahr, auf Grund derer er Asyl erhalten habe, für den Beschwerdeführer nicht mehr gegeben wäre, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme im Aberkennungsverfahren angab, während seines Aufenthaltes in Tschetschenien die meiste Zeit im Haus seines Vaters verbracht und kondolierende Verwandte empfangen zu haben. Auch sei das Bundesasylamt auf das Vorbringen des Beschwerdeführers - welches im Übrigen durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Jahr 2003 als glaubwürdig erachtet worden sei -, dass er im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien nach wie vor Probleme mit Wahabiten hätte, weil seine Ehefrau aus einer Mischehe stamme, im Rahmen der Beweiswürdigung nicht ausreichend konkret eingegangen. Es sei dem Bundesasylamt daher auch im Zusammenhang mit dem herangezogenen Endigungsgrund - Wegfall der Umstände, auf Grund deren der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt worden ist - anzulasten, dass es sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausreichend auseinandergesetzt habe.Im Zusammenhang mit dem vom Bundesasylamt herangezogenen Endigungsgrund des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK (Wegfall der Umstände, auf Grund deren der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt worden ist) wurde seitens des Asylgerichtshofes der Vollständigkeit halber festgehalten, dass das Bundesasylamt seiner diesbezüglichen Beweiswürdigung keine ausreichend konkreten individuellen, auf das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers gestützte Ermittlungsergebnisse zu Grunde gelegt habe, aus welchen ein Wegfall der vom Beschwerdeführer ursprünglich geltend gemachten Fluchtgründe ausreichend nachvollziehbar erscheinen würde; allein der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer von 23.01.2010 bis 23.02.2010 in seiner Heimat aufgehalten habe, lasse - auch unter Zugrundelegung der aktuellen Länderfeststellungen - noch nicht den Schluss zu, dass die Verfolgungsgefahr, auf Grund derer er Asyl erhalten habe, für den Beschwerdeführer nicht mehr gegeben wäre, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme im Aberkennungsverfahren angab, während seines Aufenthaltes in Tschetschenien die meiste Zeit im Haus seines Vaters verbracht und kondolierende Verwandte empfangen zu haben. Auch sei das Bundesasylamt auf das Vorbringen des Beschwerdeführers - welches im Übrigen durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Jahr 2003 als glaubwürdig erachtet worden sei -, dass er im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien nach wie vor Probleme mit Wahabiten hätte, weil seine Ehefrau aus einer Mischehe stamme, im Rahmen der Beweiswürdigung nicht ausreichend konkret eingegangen. Es sei dem Bundesasylamt daher auch im Zusammenhang mit dem herangezogenen Endigungsgrund - Wegfall der Umstände, auf Grund deren der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt worden ist - anzulasten, dass es sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausreichend auseinandergesetzt habe.
Dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.02.2012 wurde dem Beschwerdeführer am 20.02.2012 rechtswirksam zugestellt.
In Folge der wurde das Aberkennungsverfahren betreffend den Beschwerdeführer vom Bundesasylamt weitergeführt und der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes am 15.03.2012 im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der russischen Sprache neuerlich niederschriftlich einvernommen. Diese Einvernahme des Beschwerdeführers gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:
"F: Wie geht es Ihnen?
A: Gut. Nicht schlecht.
Aufforderung an alle Anwesenden, Ihr Handy bitte auszuschalten, um etwaigen Störungen während der Einvernahme vorzubeugen!
F: Mit Erkenntnis vom 15.2.2012 behob der Asylgerichtshof die erstinstanzliche Aberkennung Ihrer Flüchtlingseigenschaft wegen der fehlenden Aberkennungsvoraussetzung einen Aufenthaltstitels. Mit Bescheid vom 31.5.2011 wurde Ihnen vom Amt der steiermärkischen Landesregierung von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gewährt. Heute findet nun eine ergänzende Einvernahme zu Ihrem Aberkennungsverfahren statt. Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage die heutige Einvernahme durchzuführen?
A: Ja.
F: Der anwesende Dolmetsch ist vom Einvernahmeleiter als Dolmetsch für die Sprache Russisch bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden, in dieser Sprache einvernommen zu werden?
A: Ja.
F: Ihnen wird mitgeteilt, dass Sie jederzeit die Möglichkeit haben, Rückfragen zu tätigen, wenn Sie z.B. den Dolmetscher oder die Frage nicht ganz verstanden haben bzw. sich Unklarheiten ergeben!
A: Ja. Das verstehe ich.
F: Sie werden nochmals darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Verfahren vertraulich behandelt und insbesondere auch nicht an Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden. Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle Fragen beantworten. Weiters werden Sie angewiesen, alle Beweismittel, die Sie besitzen, in Vorlage zu bringen. Sie sind verpflichtet, bei Verfahrenshandlungen und bei Untersuchungen durch einen Sachverständigen, wozu auch etwaige Sprachanalysen zu zählen sind, persönlich und rechtzeitig zu erscheinen und an diesen mitzuwirken. Haben Sie das verstanden?
A: Ja.
F: Stehen Sie zurzeit in ärztlicher Behandlung und/oder nehmen Sie Medikamente?
A: Ja.
F: Schildern Sie das bitte genauer!
A: Ich habe ein Geschwür des Zwölffingerdarms. Mir wurden vom Hausarzt Medikamente verschrieben. Die muss ich neun Monate lang nehmen.
F: Steht da eine Operation bevor?
A: Ich wurde zweimal operiert. Einmal zu Haus und einmal hier. Eine weitere Operation steht nicht bevor. Aber sollte ich etwas schweres Heben, kann die Narbe aufbrechen und müsste ich erneut operiert werden. Das ist mir schon einmal passiert.
F: Haben Sie sonst noch Beschwerden, wegen derer Sie in Behandlung stehen?
A: Nein. Aber ich habe noch ein weiteres Problem. Ich kann in der Nacht nicht schlafen.
F: Im Zuge des Aberkennungsverfahrens haben Sie ein Gutachten vom 29.11.2010 bezüglich einer psychischen Erkrankung vorgelegt und darin wurde eine Behandlung angeregt. Findet diese statt?
A: Ich glaube nicht, dass das ein großes Problem ist, dass ich nicht nachts schlafen kann. Ich muss nicht in eine geschlossene Anstalt eingeliefert werden. Aber wegen des Stresses habe ich diese Schlafprobleme. Es geht mir ständig durch den Kopf, mein Vater ist gestorben und mein Bruder ist verschollen.
F: Aber der Empfehlung im Gutachten sich psychisch behandeln zu lassen, wie im Gutachten empfohlen, sind Sie nicht gefolgt?
A: Ich habe mich an eine Psychologin gewendet. Mit Hilfe der Psychologin und der Landesregierung habe ich eine Arbeit bekommen. Jetzt nähe ich Tragtaschen.
F: Sozusagen ist die Arbeit die Therapie?
A: Ja, genau. Wir haben Psychologinnen und Sozialarbeiter. Die sich mit uns befassen. Wir haben auch einen Ruheraum.
F: Werden Sie im Verfahren vertreten oder erteilten Sie jemandem eine Zustellvollmacht?
A: Hier habe ich keine Vertretung, aber in Graz die Caritas.
F: Zurzeit liegt keine Vollmacht vor und werden Sie nicht vertreten.
VORHALT:
F: Gemäß den UNHCR-Richtlinien zur Genfer Flüchtlingskonvention soll internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden, wenn er nicht mehr erforderlich ist. In Ihrem Fall liegt aufgrund der geänderten Lage keine Notwendigkeit von internationalem Schutz mehr vor. Ihnen wurde aufgrund der 2003 vorherrschenden allgemeinen Situation und Ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tschetschenen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Diese Situation hat sich laut der vorliegenden Länderfeststellungen nachhaltig zum Besseren verändert. Wollen Sie dazu etwas angeben?
A: Ich kann nur eins sagen. Es betrifft diese Leute, die problemlos zurückgekehrt sind. Möglicherweise hatten sie gar keine Probleme gehabt.
F: Folgende Länderfeststellungen, Stand Dezember 2011, werden Ihnen zur Kenntnis gebracht:
Die in dem Schreiben des UNHCR 2009 ausgesprochene Empfehlung Asylanträge von Tschetschenen nicht mehr auf der Grundlage zu prüfen, dass eine "Situation allgemeiner Gewalt [...] in Tschetschenien vorherrsche" kann weiterhin als gültig betrachtet werden. Im Vergleich zu den Jahren vor 2003, in Anbetracht dessen diese Aussage getroffen wurde, stellt sich die derzeitige Sicherheitslage auch trotz der gestiegenen Anschlagszahlen seit 2009 besser dar. Großflächige Kampfhandlungen sind in Tschetschenien nicht ausgebrochen, groß angelegte "Satschistki" finden nicht mehr statt. (BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Sicherheitslage in Tschetschenien, 12.10.2010)
In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein. Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Einige Indizien hierfür liefern offizielle, belastbare Statistiken: Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Das laufende föderale Hilfsprogramm zum Aufbau Tschetscheniens sieht 111 Mrd. Rubel (2,5 Mrd. ¿) für die Jahre 2008 bis 2011 vor. Damit sind die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. 2007 gab es insgesamt 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polykliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung/Geburtshilfe, und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten. Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige allein deshalb bei ihrer Rückkehr nach Russland staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
Diese Länderfeststellungen zu Tschetschenien sind Auszüge aus den Ihnen bereits am 4.11.2010 bzw. im Aberkennungsbescheid vom 6.5.2011 übermittelten Länderfeststellungen und weisen auf eine nachhaltige Verbesserung der Lage in Ihrer Heimat gegenüber den Umständen 2003, die zu Ihre Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führten, hin. Schließen Sie sich diesen Feststellungen an, oder haben Sie diesen etwas entgegenzusetzen?
A: Es geht hier nur um offizielle Statistik. Entweder haben sie keine inoffizielle richtige Statistik oder wollen Sie davon nichts wissen.
F: Bereits in der Einvernahme vom 4.11.2010 haben Sie angegeben, dass Sie im Jänner 2010 mit dem Flugzeug nach Moskau und weiter mit dem Zug nach XXXX gereist sind, um Ihren sterbenden Vater zu besuchen und nach seinem Tod die Trauerzeremonie abzuhalten und nach ca. einem Monat auf die gleiche Weise wieder nach Österreich zurückgekehrt sind. Im Zuge dieser Reise sind Sie von den russischen Behörden kontrolliert worden und hatten keine Probleme. Schließen Sie sich diesen Ausführungen an?F: Bereits in der Einvernahme vom 4.11.2010 haben Sie angegeben, dass Sie im Jänner 2010 mit dem Flugzeug nach Moskau und weiter mit dem Zug nach römisch 40 gereist sind, um Ihren sterbenden Vater zu besuchen und nach seinem Tod die Trauerzeremonie abzuhalten und nach ca. einem Monat auf die gleiche Weise wieder nach Österreich zurückgekehrt sind. Im Zuge dieser Reise sind Sie von den russischen Behörden kontrolliert worden und hatten keine Probleme. Schließen Sie sich diesen Ausführungen an?
A: Ich habe mich zwei Mal ausgewiesen, einmal bei der Hinfahrt und einmal bei der Rückfahrt am Bahnhof. Mich hat ein einfacher Polizist kontrolliert.
F: Am Flughafen sind Sie nicht kontrolliert worden?
A: Ja, beim Hineingehen.
F: Für Ihre Reise nach XXXX 2010 haben Sie einen russischen Reisepass verwendet, der am XXXX ausgestellt wurde. Wie haben Sie diesen Pass erhalten?F: Für Ihre Reise nach römisch 40 2010 haben Sie einen russischen Reisepass verwendet, der am römisch 40 ausgestellt wurde. Wie haben Sie diesen Pass erhalten?
A: Meine Verwandten haben diesen Pass bekommen.
F: Wissen Sie wo dieser Pass beantragt wurde?
A: Ich habe keine Ahnung? Ich weiß aber, dass man in Russland und in Tschetschenien einen Reisepass ohne weiteres bekommen kann. Man geht einfach in ein Reisebüro, beantragt einen Reisepass und ein Angestellter bringt einem den Reisepass. Das ist eine gängige Praxis, seit 1990, seit dem Zerfall der Sowjetunion.
F: Sind alle Ihre Personaldaten im Reisepass korrekt?
A: Ja, die sind korrekt.
F: Mussten Sie etwas zusteuern, zum Erhalt des Reisepasses?
A: Ich habe nur meine Fotos in ein Kuvert gesteckt und Ihnen geschickt.
F: Haben Sie den Auftrag erteilt, einen Reisepass für Sie zu lösen?
A: Ich glaube mein Vater hat den Auftrag gegeben, den Pass zu erhalten.
F: Aber Sie wollten auch diesen Reisepass? Sie haben ja die Fotos geschickt!
A: Wenn ich einen Brief schreibe, ist es üblich ein Foto hinzuzulegen. Das ist bei uns üblich.
F: D.h. Sie haben nicht ein Foto geschickt, um einen Reisepass zu lösen, sondern Sie haben wie immer einen Brief mit Foto geschickt und Ihr Vater hat dieses Bild zur Reisepasserstellung verwendet, ohne Ihr zu tun?
A: Ja.
F: Ist das Ihre Unterschrift im Reisepass?
A: Ja.
F: Waren Sie außer dieses eine Monat 2010 seit Ihrer Asylgewährung in Ihrer Heimat?
A: Nein. Ohne Dokumente kann man nicht hinfahren. Außerdem arbeite ich ja. Ich habe heute ein Dokument meinen Bruder betreffend mit. Das befindet sich im Warteraum. Weiters will ich Hilfe für das Verfahren meines Bruders, das jetzt vor dem europäischen Gerichtshof gelandet ist.
F: Die Angelegenheit bezüglich Ihres Bruders ist soweit notwendig durch die Vorlage der Dokumente geklärt. Die russischen Behörden haben die Entführung während des Bürgerkrieges eingestanden, Ermittlungen gegen die Täter aufgenommen und Ihre Eltern als Opfer eingestuft. Ich verstehe nicht, wie darin eine Gefährdung Ihrerseits oder Ihrer Familie zu sehen ist.
A: Mein Bruder war ein einfacher Taxifahrer. Ich weiß nicht warum er festgenommen wurde. Dasselbe könnte mir auch passieren. Alleine deswegen, weil ich im Ausland war.
F: Nein, das sehe ich anders. Ihr Bruder war Opfer des Bürgerkriegs und wurde willkürlich von russischen Soldaten entführt. Deshalb sind Sie auch geflohen und haben Asyl erhalten. Aber heute ist die Situation eine andere. Heute droht Ihnen diese Gefahr nicht mehr.
A: Aber ich bin seit 10 Jahren hier und ich habe meine Einstellung geändert. Es macht Ihnen nichts aus, eine Strafsache zu konstruieren.
F: Aber worin liegt die Motivation gegen Sie und Ihre Familie vorzugehen. Jetzt sind Tschetschenen in Tschetschenien an der Macht. Warum sollten Sie heute verfolgt werden. 2003 und davor sind Sie von russischen Soldaten wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt worden!
A: Es gibt keinen anderen Staat auf der Welt, wo es gar keine Menschenrechte gibt. Statistik ist gut und schön, was hinter den Kulissen geschieht, ist eine andere Sache. Man bekommt keine Hilfe, wenn man sich an die Rechtsschutzorgane wendet.
F. Die Länderfeststellungen der Staatendokumentationen beruhen unter anderem auf Berichten von Menschenrechtsorganisationen, die wie Memorial vor Ort in Russland aktiv sind und auf eigene vor Ort Recherchen. Das sind nicht nur Statistiken von irgendwem. Darin wird die heutige Situation anders dargestellt. Können Sie dem etwas entgegenhalten?
A: Ich habe keine Ahnung.
F: Erstmals in Ihrer Berufung 2003 wird angeführt, dass Ihre Gattin deutscher Abstammung und katholischen Glaubens ist und Ihrer Familie deshalb Verfolgung droht. Können Sie mir das bitte näher erklären?
A: Meine Gattin ist Muslimin. Meine Schwiegermutter ist Deutsche. Die Verwandten meiner Frau leben in Deutschland.
F: Die Berufung ist in Deutsch verfasst. Wer hat diese denn für Sie geschrieben?
A: Ich habe die Berufung in Wien gemacht. Ich weiß aber nicht mehr von wem. Es ist schon lange her. Ich glaube es war eine Caritasstelle.
F: Wurde damals gedolmetscht?
A: Ja. Vielleicht hat man damals meine Frau mit meiner Schwiegermutter verwechselt, denn diese war früher katholisch. Aber eigentlich sollte diese jetzt auch Muslimin sein.
F: Fürchten Sie irgend eine Art der Verfolgung wegen der deutschen Abstammung Ihrer Ehegattin.
A: Ich wurde auch verfolgt. Das habe ich auch bei meiner ersten Befragung angegeben.
F: Nein, eben nicht. Sie haben weder bei der Erstbefragung noch bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt dazu Angaben gemacht.
A: Ja, das stimmt. Jetzt kann ich mich erinnern, es war erst in der Berufung. In dem ersten Interview haben wir nur oberflächlich geschildert, da wir nach Hamburg weiterreisen wollten und es hat sich so ergeben, dass wir hierbleiben mussten.
F: Befürchten Sie heute eine Verfolgung im Falle Ihrer Rückkehr wegen der deutschen Abstammung Ihrer Frau?
A: Es kann alles passieren, die politische Situation kann sich ändern, es kann schnell etwas zum Nachteil werden.
F: Zusammenfassend halte ich fest, dass Sie aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse im Falle Ihrer Rückkehr in Ihre Heimat keine Verfolgung zu befürchten haben und Ihnen mit hoher Wahrscheinlichkeit keine unmenschliche Behandlung droht. Die Länderfeststellung weisen eine nachhaltige Änderung zum Besseren in der Russischen Föderation seit Ihrer Asylzuerkennung 2003 hin und Ihre problemlose legale Heimreise 2010 bestätigt diese Feststellungen. Wollen Sie dem etwas entgegnen?
A: Und somit wird die Entscheidung des Gerichtshofs, der ihre Entscheidung behoben hat, von ihnen wieder behoben? Ich kenne mich da nicht so aus.
F: Der Gerichtshof hat die Entscheidung nur aus formalen Gründen behoben. Sie haben an der Ausstellung eines Aufenthaltitels nicht mitgewirkt, damit den Verfahrensabschluss verzögert und ich habe mit meiner Entscheidung nicht zugewartet.
A: Ich habe das gemacht, was mir mein Anwalt gesagt hat und dieser hat damals mit der Landesregierung telefoniert.
F: Mit Bescheid des Amtes der steiermärkischen Landesregierung vom 31.5.2011 wurde Ihnen ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthahlt-EG" erteilt. Es liegen somit alle Voraussetzungen für eine Aberkennung Ihrer Flüchtlingseigenschaft vor. Wollen Sie dazu
etwas angeben?
A: Nein.
F: Ich beende jetzt die Einvernahme. Haben Sie noch Fragen zu Ihrem Aberkennungsverfahren?
A: Nein.
F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, jedoch bis jetzt noch nicht angesprochen wurde?
A: Nein. Es gibt keine anderen Tatsachen. Ich habe alles erzählt.
F: Wünschen Sie eine Ausfolgung der Kopie der Niederschrift?
A: Ja."
In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2012, Zl. 02 26.669/2-BAE, der ihm mit Bescheid vom 27.10.2003, Zl. 234.515/0-VIII/23/03, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetztes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.) sowie dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.).In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2012, Zl. 02 26.669/2-BAE, der ihm mit Bescheid vom 27.10.2003, Zl. 234.515/0-VIII/23/03, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetztes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.) sowie dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation nichts mehr zu befürchten habe und in Tschetschenien kein Bürgerkrieg mehr herrsche. Die Lage seit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft habe sich nachhaltig zum Besseren geändert. Aufgrund der fehlenden Gefährdung und der nun vorherrschenden Schutzgewährung durch den Heimatstaat stehe dem Beschwerdeführer daher nicht mehr internationaler Schutz durch die Genfer Flüchtlingskonvention zu. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt I. wird festgehalten, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 31.05.2011 ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" erteilt worden und dieser Bescheid mangels Berufung in Rechtskraft erwachsen sei, weshalb die Voraussetzungen für die Asylaberkennung gemäß § 7 Abs. 2 AsylG vorliegen würden.Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation nichts mehr zu befürchten habe und in Tschetschenien kein Bürgerkrieg mehr herrsche. Die Lage seit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft habe sich nachhaltig zum Besseren geändert. Aufgrund der fehlenden Gefährdung und der nun vorherrschenden Schutzgewährung durch den Heimatstaat stehe dem Beschwerdeführer daher nicht mehr internationaler Schutz durch die Genfer Flüchtlingskonvention zu. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch eins. wird festgehalten, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 31.05.2011 ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" erteilt worden und dieser Bescheid mangels Berufung in Rechtskraft erwachsen sei, weshalb die Voraussetzungen für die Asylaberkennung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, AsylG vorliegen würden.
Lediglich gegen Spruchpunkt I. - Spruchpunkt II. ist daher in Rechtskraft erwachsen - dieses Bescheides, dem Beschwerdeführer zugestellt am 22.03.2012, wurde mit Schreiben vom 27.03.2012 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben und der Bescheid in seinem Spruchpunkt I. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Verschwindens seines Bruders und der damit anhängigen Klage beim EGMR sowie der in Folge zitierten Berichte zur Lage in Tschetschenien eine Verfolgungsgefahr keinesfalls ausgeschlossen werden könne. Der Beschwerdeführer stehe in regelmäßigem Kontakt mit seiner Mutter. Diese habe dem Beschwerdeführer erzählt, dass auch bereits Leute in einem hohen Rang bei ihr zu Hause gewesen seien und sich nach der laufenden EGMR-Klage betreffend seinen Bruder und nach dem Aufenthalt des Beschwerdeführers erkundigt hätten. Dies habe der Beschwerdeführer auch bei der Einvernahme am 15.03.2012 vor der Behörde angegeben, jedoch sei dieser Eingabe in der Einvernahme keine Beachtung geschenkt worden. Es könne auch nicht aufgrund der in der Heimat lebenden Verwandten nicht darauf geschlossen werden, dass seine Familie und er keiner weiteren Bedrohung im Heimatland ausgesetzt seien. Zum Verschwinden seines Bruders wolle er auf die Klage an den EGMR vom 15.09.2011 verweisen, welche auch im Internet abgerufen werden könne. Dies beweise, dass sich jedermann Kenntnis über die Klage seines Bruders verschaffen könne. Das Bundesasylamt halte dem Beschwerdeführer als Indiz für einer begründete Verfolgungsgefahr weiters die Heimreise des Beschwerdeführers sowie die problemlose Ausstellung seines Reisepasses vor. Diesbezüglich wolle der Beschwerdeführer auf die Ausführungen seiner Frau in der Stellungnahme vom 22.12.2010, die Beschwerdeergänzung vom 25.05.2011 sowie die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 15.02.2012, Zl. D19 234.515-2/2011/5E, verweisen. Es könne aufgrund der Heimreise des Beschwerdeführers nach Tschetschenien keinesfalls von einer Unterschutzstellung des Heimatlandes ausgegangen werden und könne dies weiters auch nicht als Indiz für eine fehlende begründete Verfolgungsgefahr gewertet werden; diesbezüglich werde auf die Ausführungen auf den Seiten 24 bis 25 im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.02.2012 verwiesen. Wie der Asylgerichtshof treffend ausgeführt habe, könne in diesen Punkten auf keine nachhaltige Unterschutzstellung im Herkunftsstaat geschlossen werden. Zur angeblich nicht vorhandenen Verfolgungsgefahr habe der Asylgerichtshof ausgeführt, dass "allein der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer von 23.01.2010 bis 23.02.2010, in seiner Heimat aufgehalten habe, lässt [...] noch nicht den Schluss zu, dass die Verfolgungsgefahr, auf Grund derer er Asyl erhalten hat, für den Beschwerdeführer nicht mehr gegeben wäre, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme im Aberkennungsverfahren angab, während seines Aufenthaltes in Tschetschenien die meiste Zeit im Haus seines Vaters verbracht und kondolierende Verwandte empfangen zu haben." Zur deutschen Abstammung der Ehefrau des Beschwerdeführers werde einerseits auf ihre Stellungnahme vom 22.12.2010 verwiesen, andererseits wolle der Beschwerdeführer dazu ausführen, dass das Bundesasylamt dazu nur sehr spärliche Feststellungen getroffen habe. Vielmehr habe sie in dieser Tatsache ein gesteigertes Vorbringen gesehen, obwohl die Deutschstämmigkeit seiner Ehefrau nicht in Abrede gestellt worden sei. Das Bundesasylamt habe sich abermals nicht wirklich mit diesem Sachverhalt auseinandergesetzt, sondern sogleich festgestellt, dass diesbezüglich keine Verfolgungsgefahr drohe. Der Beschwerdeführer wolle diesbezüglich nochmals betonen, dass eine Bedrohung seitens von Wahabiten nach wie vor gegeben sei. So gebe es Berichte darüber, dass bei den aktiven Rebellen islamistische Rebellen die Oberhand gewonnen hätten.Lediglich gegen Spruchpunkt römisch eins. - Spruchpunkt römisch zwei. ist daher in Rechtskraft erwachsen - dieses Bescheides, dem Beschwerdeführer zugestellt am 22.03.2012, wurde mit Schreiben vom 27.03.2012 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben und der Bescheid in seinem Spruchpunkt römisch eins. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Verschwindens seines Bruders und der damit anhängigen Klage beim EGMR sowie der in Folge zitierten Berichte zur Lage in Tschetschenien eine Verfolgungsgefahr keinesfalls ausgeschlossen werden könne. Der Beschwerdeführer stehe in regelmäßigem Kontakt mit seiner Mutter. Diese habe dem Beschwerdeführer erzählt, dass auch bereits Leute in einem hohen Rang bei ihr zu Hause gewesen seien und sich nach der laufenden EGMR-Klage betreffend seinen Bruder und nach dem Aufenthalt des Beschwerdeführers erkundigt hätten. Dies habe der Beschwerdeführer auch bei der Einvernahme am 15.03.2012 vor der Behörde angegeben, jedoch sei dieser Eingabe in der Einvernahme keine Beachtung geschenkt worden. Es könne auch nicht aufgrund der in der Heimat lebenden Verwandten nicht darauf geschlossen werden, dass seine Familie und er keiner weiteren Bedrohung im Heimatland ausgesetzt seien. Zum Verschwinden seines Bruders wolle er auf die Klage an den EGMR vom 15.09.2011 verweisen, welche auch im Internet abgerufen werden könne. Dies beweise, dass sich jedermann Kenntnis über die Klage seines Bruders verschaffen könne. Das Bundesasylamt halte dem Beschwerdeführer als Indiz für einer begründete Verfolgungsgefahr weiters die Heimreise des Beschwerdeführers sowie die problemlose Ausstellung seines Reisepasses vor. Diesbezüglich wolle der Beschwerdeführer auf die Ausführungen seiner Frau in der Stellungnahme vom 22.12.2010, die Beschwerdeergänzung vom 25.05.2011 sowie die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 15.02.2012, Zl. D19 234.515-2/2011/5E, verweisen. Es könne aufgrund der Heimreise des Beschwerdeführers nach Tschetschenien keinesfalls von einer Unterschutzstellung des Heimatlandes ausgegangen werden und könne dies weiters auch nicht als Indiz für eine fehlende begründete Verfolgungsgefahr gewertet werden; diesbezüglich werde auf die Ausführungen auf den Seiten 24 bis 25 im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.02.2012 verwiesen. Wie der Asylgerichtshof treffend ausgeführt habe, könne in diesen Punkten auf keine nachhaltige Unterschutzstellung im Herkunftsstaat geschlossen werden. Zur angeblich nicht vorhandenen Verfolgungsgefahr habe der Asylgerichtshof ausgeführt, dass "allein der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer von 23.01.2010 bis 23.02.2010, in seiner Heimat aufgehalten habe, lässt [...] noch nicht den Schluss zu, dass die Verfolgungsgefahr, auf Grund derer er Asyl erhalten hat, für den Beschwerdeführer nicht mehr gegeben wäre, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme im Aberkennungsverfahren angab, während seines Aufenthaltes in Tschetschenien die meiste Zeit im Haus seines Vaters verbracht und kondolierende Verwandte empfangen zu haben." Zur deutschen Abstammung der Ehefrau des Beschwerdeführers werde einerseits auf ihre Stellungnahme vom 22.12.2010 verwiesen, andererseits wolle der Beschwerdeführer dazu ausführen, dass das Bundesasylamt dazu nur sehr spärliche Feststellungen getroffen habe. Vielmehr habe sie in dieser Tatsache ein gesteigertes Vorbringen gesehen, obwohl die Deutschstämmigkeit seiner Ehefrau nicht in Abrede gestellt worden sei. Das Bundesasylamt habe sich abermals nicht wirklich mit diesem Sachverhalt auseinandergesetzt, sondern sogleich festgestellt, dass diesbezüglich keine Verfolgungsgefahr drohe. Der Beschwerdeführer wolle diesbezüglich nochmals betonen, dass eine Bedrohung seitens von Wahabiten nach wie vor gegeben sei. So gebe es Berichte darüber, dass bei den aktiven Rebellen islamistische Rebellen die Oberhand gewonnen hätten.
Zur allgemeinen Lage in Tschetschenien werde ausgeführt, dass sich die Sicherheits- und auch Menschenrechtslage in Tschetschenien erneut verschlechtert habe und keinesfalls davon ausgegangen werden könne, dass sich die Sicherheitslage stabilisiert hätte. Diesbezüglich verweise der Beschwerdeführer auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 12.09.2011, in dem unter anderem ausgeführt wird, dass Präsident Kadyrow inzwischen die Kontrolle über jeden Aspekt der tschetschenischen Politik, Wirtschaft und Kultur innehabe. Die Sicherheitslage habe sich seit Anfang 2010 nicht gebessert, der Alltag sei laut Bericht immer noch geprägt von Angst, Unsicherheit und Unterdrückung. Menschen würden weiterhin entführt, getötet, gefoltert, willkürlich festgehalten, bespitzelt und bedroht. Sowohl in Tschetschenien als auch in Dagestan und in Inguschetien nehme die Gewalt seit dem Jahr 2010 bedeutend zu. Die Zahl der getöteten Personen habe zwar abgenommen, gleichzeitig sei aber die Zahl der Verletzten gestiegen, wobei es sich hauptsächlich um Zivilpersonen handle. Die Zivilbevölkerung gerate immer mehr zwischen die Fronten des bewaffneten Konfliktes zwischen Sicherheitskräften und Widerstandskämpfern. Aus dem Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 07.03.2011 gehe hervor, dass islamistische Kräfte die Oberhand gewonnen hätten und die Errichtung "Kaukasischen Emirates" im gesamten Nordkaukasus anstreben würden. Terroristische Straftaten hätten im Jahr 2009 im Vergleich zum Vorjahr um 30% bis 50% zugenommen. Im Jahr 2010 sei diese Zahl von extremistischen Anschlägen nochmals gestiegen. Darauf habe die Regierung wieder verstärkt mit "Spezialoperationen" durch Sicherheitskräfte verstärkt reagiert. In Tschetschenien habe Oberhaupt Ramsan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert. Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft seien auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge sei die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat und gebe es wenig Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Nach zwei Jahren mit deutlichen Fortschritten sowohl bei der Sicherheits- als auch bei der Menschenrechtslage habe sich die Situation in beiden Bereichen in den Jahren 2008 bis 2010 insgesamt wieder verschlechtert. Weiters gehe aus dem zuvor zitierten Bericht hervor, dass die Behörden in einigen Fällen mit dem Abbrennen der Wohnhäuser der Familien von Personen, die sich den Rebellen angeschlossen, reagiert hätten. Wieder angestiegen seien auch die Entführungszahlen. Vertreter russischer und internationaler NROs würden insgesamt ein düsteres Lagebild für Tschetschenien zeichnen. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen blieben dort an der Tagesordnung, es herrsche ein Klima der Angst und Einschüchterung. In der Beschwerde wird in weiterer Folge auf folgende Berichte Bezug genommen:
Jahresbericht von Jänner 2011 des Human Rights Watch sowie vom 2. September 2009; Marty Dick, Legal remedies for human rights violations in the North-Caucasus Region, 4. Juni 2010;
Memorial, The situation in the zone of conflict in the North Caucasus: an evaluation by human rights activists, Herbst 2010;
Thomas Hammarberg, Menschenrechtskommissar des Europarates aus September 2011; Jahresbericht des US Department of State zur Menschenrechtslage 2010 in Russland aus April 2010.
Wenn seitens des Bundesasylamtes ausgeführt werde, der Beschwerdeführer sei den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes nicht substantiiert entgegen getreten, so wolle er dem entgegenhalten, dass ihm diese nur auszugsweise vorgehalten worden seien, um die Sicht des Bundesasylamtes zu stützten, die Lage in Tschetschenien habe sich nachhaltig zum Besseren gewendet. Die in der Beschwerde zitierten Berichte würden keineswegs eine Verbesserung der Sicherheitslage in Tschetschenien aufweisen. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Tschetschenien habe sich keinesfalls nachhaltig verbessert. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Gründe, welche dazu geführt hätten, dass dem Beschwerdeführer und seiner Familie der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei, nun nicht mehr vorliegen würden. Die Umstände, auf Grund derer der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen als Flüchtlinge iSd GFK anerkannt worden seien, würden daher weiterhin bestehen und sei es ihnen keinesfalls zumutbar sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Weiters könne eine aktuelle Verfolgungsgefahr für ihn und seine Familie nicht ausgeschlossen werden und bestehe eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung auch weiterhin.
Der Beschwerde beigelegt ist ein psychiatrischer Befund betreffend den Beschwerdeführer vom 28.03.2012 mit den Diagnosen ausgeprägte depressive Episode bei posttraumatischer Belastungsstörung, chronische Gastritis und Zustand nach Billroth II sowie ein Internetausdruck mit dem Titel "Zara Gakayeva and 11 other cases v. Russia", welcher in russischer Sprache verfasst ist.Der Beschwerde beigelegt ist ein psychiatrischer Befund betreffend den Beschwerdeführer vom 28.03.2012 mit den Diagnosen ausgeprägte depressive Episode bei posttraumatischer Belastungsstörung, chronische Gastritis und Zustand nach Billroth römisch zwei sowie ein Internetausdruck mit dem Titel "Zara Gakayeva and 11 other cases v. Russia", welcher in russischer Sprache verfasst ist.
Auf Grundlage der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen durch das Bundesasylamt am 04.11.2010 sowie am 15.03.2012 im Asylaberkennungsverfahren sowie des vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten russischen Reisepasses, ausgestellt am XXXX und auf Grundlage der Beschwerde vom 27.03.2012 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:Auf Grundlage der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen durch das Bundesasylamt am 04.11.2010 sowie am 15.03.2012 im Asylaberkennungsverfahren sowie des vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten russischen Reisepasses, ausgestellt am römisch 40 und auf Grundlage der Beschwerde vom 27.03.2012 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist, ebenso wie seine Familienangehörigen, Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit und stammt aus Tschetschenien.
Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.10.2003 gemäß § 7 AsylG 1997 rechtskräftig Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG 1997 rechtskräftig festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Den Familienangehörigen wurde jeweils mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.10.2003 im Wege der Asylerstreckung - bezogen auf den Beschwerdeführer - gemäß § 11 AsylG 1997 idF BGBL. I Nr. 126/2002 Asyl gewährt.Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.10.2003 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 rechtskräftig Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 rechtskräftig festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Den Familienangehörigen wurde jeweils mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.10.2003 im Wege der Asylerstreckung - bezogen auf den Beschwerdeführer - gemäß Paragraph 11, AsylG 1997 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 126 aus 2002, Asyl gewährt.
Festgestellt wird, dass die Umstände, auf Grund derer dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, weggefallen sind. Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen in der Russischen Föderation aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers oder seiner Familienangehörigen drohen würde oder dass dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre; vom Vorliegen einer aktuellen Schutzbedürftigkeit ist daher nicht mehr auszugehen.
Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer im Juni 2009 ein russischer Reisepass ausgestellt wurde. Weiters wird festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer von 23.01.2010 bis 23.02.2010 in Tschetschenien aufgehalten hat.
Zur Situation in der Russischen Föderation (Tschetschenien) werden folgende Feststellungen getroffen:
Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß-)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.
In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.
Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut. Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.
Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".
Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.
(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:
Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011)
Allgemeine Sicherheitssituation
In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramzan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert, was die Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 21, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.
Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.
(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)
Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.
Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)
Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.
Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.
Verfolgungsgefahr
UNHCR sieht derzeit insbesondere (ehem.) Rebellen und deren Verwandte, politische Gegner Kadyrows, Personen, die eine offizielle Funktion in der Verwaltung Maschadows hatten, Menschenrechtsaktivisten und Personen, die Beschwerden bei regionalen und internationalen Menschenrechtseinrichtungen eingebracht haben und unter besonderen Umständen Frauen und Kinder, als besonders gefährdet an. Personen, die in Sicherheitseinrichtungen, z.B. unter Dudaev und Maschadov tätig gewesen sind oder früher an Rebellenaktivitäten teilgenommen haben, laufen nach wie vor Gefahr, bei einer Rückkehr in die Gefangenschaft zu geraten.
(Anfragebeantwortung von ACCORD vom 08.06.2010)
Von Menschenrechtsorganisationen wird kritisiert, dass Entschädigungszahlungen für zerstörte Liegenschaften nur in sehr beschränktem, unzureichendem Ausmaß bezahlt werden. Amnesty International weist darauf hin, dass viele der Entschädigten bis zu 50 Prozent der erhaltenen Gelder gleich als Bestechungsgelder bezahlen mussten. Hohe tschetschenische Beamte und auch Präsident Kadyrow selbst fielen immer wieder durch Drohungen gegenüber den Angehörigen von (mutmaßlichen) Widerstandskämpfern und Rechtfertigungen von kollektiver Bestrafung auf.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, )
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.
(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)
Zivilbevölkerung
Vertreter russischer und internationaler NROs (Memorial, Human Rights Watch, amnesty international, Danish Refugee Council) zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild für Tschetschenien. Es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 22)
Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:
Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.
(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,
http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocument&rc=4&emid=ACOS-635PN7)
In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)
Rebellen
Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.
Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)
Verfolgungshandlungen von Unterstützern der Kämpfer im zweiten Tschetschenienkrieg können eher vorkommen als bei Unterstützern der Kämpfer des ersten Krieges, wo eine Vorfolgung heutzutage eher auszuschließen ist. Entscheidend für eine Verfolgung ist, wie aktiv ein Kämpfer tatsächlich involviert war oder gegebenenfalls immer noch ist. Bei Unterstützern des Widerstands im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg vor 2005 sind einzelne Verfolgungshandlungen jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen. Familienmitglieder und Unterstützer von derzeit aktiven Rebellen sind, sofern sie als solche bekannt sind, sicherlich einer Bedrohung durch staatliche Organe ausgesetzt. Fälle strafrechtlicher Verfolgung von Unterstützern von Rebellen sind bekannt. Die ergriffenen Maßnahmen wie etwa Hausniederbrennungen finden nicht offiziell statt, werden aber geduldet, wenn nicht sogar durch Aussagen hoher Regierungsbehörden bis hin zu Präsident Kadyrow informell gefördert.
(Analyse der Staatendokumentation, Tschetschenien - Gefährdungseinschätzung: Menschenrechtsaktivisten und Unterstützer (von ehemaligen) Widerstandskämpfern vom 09.09.2009, Seite 13 und 14)
Das Vorgehen der Rebellen
In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.
Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)
Schwächung der Rebellenbewegung
Es kamen zahlreiche Anführer des Kaukasus Emirats ums Leben, darunter auch tschetschenische. Zuletzt wurde am 21. August 2010 der "Emir von Grosny", Chamsat Schamilew, bei einem Sondereinsatz getötet. Gerade in Tschetschenien selbst gelang es im Gegensatz zu Dagestan, Inguschetien und Kabardino-Balkarien aber nicht, auch bedeutende Führungspersönlichkeiten wie Doku Umarow, festzunehmen oder zu liquidieren. Ob die Tötung von Führungspersönlichkeiten zu einer Schwächung der tschetschenischen Rebellenbewegung führen würde, ist fraglich. Das Beispiel der anderen Republiken zeigt, dass dies zumindest kurzfristig nicht zu einer entscheidenden Schwächung der einzelnen Dschamaat führt.
Die nordkaukasische Widerstandsbewegung wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert. Radikal-islamisches Gedankengut findet jedoch in Tschetschenien kaum Sympathien in der Bevölkerung, die Islamisten können sich durch den hohen Repressionsdruck nicht frei in der Öffentlichkeit bewegen. Obwohl die radikal-islamische Ausrichtung einige Männer abschrecken soll sich den Kämpfern anzuschließen, scheint die nordkaukasische Rebellenbewegung keine Probleme zu haben, neue Mitglieder zu rekrutieren. Obwohl die Rekrutierung neuer Mitglieder kein Problem darstellt, gehen den tschetschenischen Kämpfern einigen Beobachtern zufolge zusehends die Ressourcen aus, da es Kadyrow und russischen Sicherheitskräften gelungen sei, ihre Versorgungslinien abzuschneiden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16-18)
Die tschetschenischen Sicherheitskräfte unterstehen fast allesamt dem tschetschenischen Innenministerium. Nach Auflösung der beiden Bataillons Sapad und Wostok, die direkt dem russischen Verteidigungsministerium unterstanden hatten, stehen in der Praxis alle Sicherheitskräfte in Tschetschenien unter der direkten Kontrolle Ramzan Kadyrows oder sind ihm loyal, da es Kadyrow im Laufe der Jahre gelungen war, nahezu das gesamte Innenministerium mit Vertrauenspersonen zu besetzen
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 9)
Die tschetschenische Polizei hat nach Angaben des tschetschenischen Innenministers Ruslan Alchanow seit dem Jahresbeginn (2011) 13 Extremisten vernichtet und 41 mutmaßliche Teilnehmer gesetzwidriger bewaffneter Gruppen festgenommen. Weitere zehn Mitglieder der bewaffneten Formationen stellten sich selbst, hieß es. "Die illegalen bewaffneten Gruppen in Tschetschenien sind in der letzten Zeit beträchtlich geschrumpft und bekommen praktisch keine personelle Auffüllung mehr", so der Minister. "Die unbedeutenden Reste dieser Gruppen sind nicht in der Lage, etwas zu ändern, geschweige denn die Lage in der Republik Tschetschenien zu destabilisieren."
(Ria Novosti: Empfindliche Verluste bei Extremisten, 24.4.2011, http://de.rian.ru/russia/20110424/258932158.html, Zugriff 1.6.2011)
Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen
Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)
Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.
(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)
Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.
(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)
Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:
Immer wieder kam es zu Zusammenstößen zwischen verschiedenen offiziellen tschetschenischen Einheiten, insbesondere zwischen solchen unter der Kontrolle Kadyrows und jenen unter der Kontrolle von Personen, die gemeinhin als seine persönlichen Gegner bezeichnet wurden, wie zum Beispiel der mittlerweile ermordete Sulim Jamadajew und der nunmehr aus Tschetschenien vertriebene Said-Magomed Kakijew. Bei diesen Zusammenstößen kam es auch zu Todesfällen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 10)
Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)
Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9)
Versorgungslage
Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner sind doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Durch die in den letzten zehn Jahren - großteils durch föderale Gelder - durchgeführten Programme und Projekte konnte der Wiederaufbau in der Tschetschenischen Republik vorangetrieben werden. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert:
In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufhäusern, Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5)
Wohnsituation
Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.
(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)
Im Juli 2003 führte die Regierung Kompensationszahlungen ein. Im Rahmen dessen sollten Personen, deren gesamtes Eigentum zerstört worden war, 350.000 Rubel bekommen. Der föderalen Regierung zufolge hatten bis Ende 2004 39.000 Personen solche Kompensationszahlungen erhalten. Zusätzlich zu Regierungsprogrammen unterhalten humanitäre Organisationen Programme zur Beschaffung von Unterkünften. Zwischen 2000 und 2007 wurden in Tschetschenien rund 20.000 Häuser mit der Hilfe humanitärer Organisationen repariert oder aufgebaut.
(BAA - ÖIF, Soziale Infrastruktur in Tschetschenien; August 2009, Seite 9)
Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)
Nahrungsversorgung
Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
23)
Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.
Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.
(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,
http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)
Arbeitslosigkeit und soziale Lage
Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23)
Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.
Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.
Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:
Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.
Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).
(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)
Medizinische Versorgungssituation
Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.
Die Gesundheitsversorgung stellt auch in dem "Zielprogramm für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008-2011" einen Schwerpunkt dar. Dieses Programm umfasste direkte finanzielle Unterstützung für medizinisches Personal, zur Verfügung stellen von diagnostischen Geräten für Ambulanzen, andere ambulante Dienste und Polykliniken, Impfprogramme mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderimpfungen sowie medizinische Versorgung in der Schwangerschaft und Zulieferungen. Größere Teile der Geldmittel werden für Notfallmaßnahmen für Tuberkulosebehandlungen, insulare Diabetesdiagnose,
-behandlung und -prävention, den Wiederaufbau und der Entwicklung der Onkologie, Notfallmaßnahmen für HIV/AIDS Prävention, Impfung und Prävention von Infektionskrankheiten sowie für komplexe Maßnahmen gegen Drogenmissbrauch aufgewendet. Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen bereits im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. Insgesamt gab es 2007 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polikliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung und Geburtshilfe und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten. Dies stellt in jedem der Bereiche einen signifikanten Anstieg im Vergleich zum Jahr 2006 dar.
(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 6)
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben der VN-Entwicklungshilfeorgansiation UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20 % des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnmal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)
Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks-)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge-)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
48)
Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)
Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
46)
Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile so weit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)
Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)
Psychologische Bertreuung in Tschetschenien
Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)
UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.
(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)
Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.
(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen
17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)
Rückkehrer
Derzeitige Situation von Rückkehrern
Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen. Das Rückkehrerprogramm von Österreich wird nach Auskunft von IOM Moskau von den lokalen Behörden weitgehend akzeptiert. Durch die Unterstützung bei der Reintegration und durch die Kontakte von IOM mit den Rückkehrern über NRO konnte man bestätigen, dass bislang keine Rückkehrer in Tschetschenien Probleme hatten. Rückkehrer, die Reintegrationshilfe erhalten, sollen nachhaltig zurückkehren, das heißt, nicht erneut ausreisen.
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36)
Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)
Mittlerweile sind von den nach Kriegsausbruch weit über 200.000 Flüchtlingen, die vor allem nach Inguschetien geflüchtet waren, die meisten nach Tschetschenien zurückgekehrt. Auch von den innerhalb Tschetscheniens vertriebenen Personen sind die meisten wieder in ihre Häuser zurückgekehrt. Laut UNHCR konnten seit dem Jahr 2002 zehntausende Binnenflüchtlinge aufgrund der Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage und der bereits erfolgten und laufenden Wiederaufbauprogramme in ihre Häuser zurückkehren. Anfang 2009 schätzte das Flüchtlingshochkommissariat die Zahl der weiterhin Binnenvertriebenen auf 79.000.
Auch ein Anstieg der Anzahl freiwilliger Rückkehrer aus Österreich in die Russische Föderation ist festzustellen. 2008 kehrten in den ersten zehn Monaten 1.196 Personen aus Europa in die Russische Föderation zurück (hiervon 173 aus Österreich). Zwischen 2003 und 2007 kehrten insgesamt 1.485 Personen zurück. Hierbei handelt es sich allerdings nur um mit der Unterstützung der IOM (International Organisation for Migration) zurückgekehrte Personen, die tatsächliche Gesamtzahl liegt vermutlich höher. 75% der (durch IOM unterstützten) Rückkehrer in die Russische Föderation kehrten 2008 nach Tschetschenien zurück, 17% gingen nach Dagestan, 3% nach Inguschetien. Tschetschenen kehren derzeit auch aus Moskau und anderen Teilen der Russischen Föderation nach Tschetschenien zurück. Mit Unterstützung von IOM kehrten 2009 insgesamt 918 Personen aus Österreich in die Russische Föderation zurück. Aus Österreich kehrten darunter mit Unterstützung des VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) 2008 69 Personen, 2009 303, und in den ersten vier Monaten des Jahres 2010 64 Personen nach Tschetschenien zurück.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010)
Frauen als Rückkehrer
Frauen, die nach Tschetschenien zurückkehren, können mit sozialen Beihilfen im Rahmen der Gesetzgebung der Russischen Föderation rechnen. Sozialhilfe und staatliche Zuwendungen stellen neben offiziellen Arbeitslöhnen und Einkommen aus semi-formellen, privaten oder unregelmäßigen Beschäftigungsformen eine wichtige Einkommensquelle für tschetschenische Haushalte dar. Dies gilt insbesondere für die sozial schwächsten sozialen Gruppen, zu denen unter anderem Familien ohne Männer gehören. Neben der auf föderaler Ebene geregelten Sozialversicherung (Renten, Krankenversicherung, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit) bestehen auch regional implementierte, beitragsfreie Sozialhilfeprogramme, beispielsweise Kinderbeihilfe, Wohnbeihilfe oder Beihilfen für Invalide. Im Rahmen dieser beitragsfreien regionalen Programme besteht auch eines für Familienmitglieder von Kriegsveteranen und verstorbenen Soldaten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)
Unbegleitete Minderjährige als Rückkehrer
Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können über die Abteilung für staatliche Jugendpolitik, Erziehung und sozialen Schutz für Kinder des Bildungs- und Wissenschaftsministeriums der Russischen Föderation in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandte zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 37)
Frauen und Kinder
Allgemeine Stellung der Frauen
Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die geringe Anzahl der Frauen in Führungspositionen zeigt aber, dass Frauen im Berufsleben nicht die gleichen Chancen wie Männer haben. Ihr Anteil entspricht jedoch ungefähr dem europäischen Durchschnitt. Ein großes Problem ist häusliche Gewalt. Mit diesem Thema befasste Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihrem Partner oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Verständnis der Rolle von Männern und Frauen und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt meist passiv. Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit 23 staatliche Frauenhäuser. In Tschetschenien werden vereinzelt Schutzmöglichkeiten von einzelnen lokalen Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt.Gemäß Artikel 19, Absatz 3, der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die geringe Anzahl der Frauen in Führungspositionen zeigt aber, dass Frauen im Berufsleben nicht die gleichen Chancen wie Männer haben. Ihr Anteil entspricht jedoch ungefähr dem europäischen Durchschnitt. Ein großes Problem ist häusliche Gewalt. Mit diesem Thema befasste Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihrem Partner oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Verständnis der Rolle von Männern und Frauen und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt meist passiv. Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit 23 staatliche Frauenhäuser. In Tschetschenien werden vereinzelt Schutzmöglichkeiten von einzelnen lokalen Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 18)
Kriegsbedingt kam es in den letzten beiden Jahrzehnten zu Änderungen der Rolle der Frau in Tschetschenien. Viele Frauen fanden sich, nachdem sich ihre Männer in den Krieg begeben hatten, plötzlich in der Rolle der alleinigen Familienernährer(innen) wieder. Die Übernahme ehemals typisch männlicher Aufgaben stärkte die Rolle der Frauen in der tschetschenischen Gesellschaft. Dieses Phänomen wollen einige Teile der Gesellschaft, etwa Politiker und religiöse Autoritäten, nunmehr wieder rückgängig machen.
Im Zuge der letzten beiden Kriege kam es zum Verfall einiger Traditionen, andere gingen gänzlich verloren, oder werden nun in geänderter Form ausgeübt. Zu beobachten ist jedenfalls, dass es derzeit zu einem Wiederaufleben von Traditionen kommt, was unter anderem auf den Influx der ländlichen und eher traditionsbewussten Bevölkerung in der Hauptstadt Grosny zurückzuführen ist. Haupttriebkraft dieses Wiederauflebens ist jedoch die von Ramzan Kadyrow aktiv geförderte Rückbesinnung auf islamische und tschetschenische Traditionen, die zu einer moralischen Stärkung der Gesellschaft führen und einem Sittenverfall entgegenwirken soll. Für Frauen äußert sich die Rückbesinnung auf tschetschenische/islamische Traditionen darin, dass die meisten von ihnen in der Öffentlichkeit nunmehr eine Kopfbedeckung tragen, obgleich hierzu keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht. Es wird auch von Paintball-Überfällen auf "westlich" gekleidete Frauen berichtet. Von einem gesellschaftlichen Druck sich an solche Kleiderordnungen zu halten kann ausgegangen werden. Des Weiteren wird Polygamie in den letzten Jahren verstärkt ausgeübt, diese wird in der Gesellschaft als "normal" betrachtet. Auch Ehrenmorde kommen vor, wobei es sich hier eher um Einzelfälle handelt. Wie Beispiele zeigen ist vielfach unklar, wann es sich bei einem Mord an einer Frau tatsächlich um einen Ehrenmord handelt. Problematisch ist, dass aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen oft nicht angezeigt oder verfolgt werden.
Dies trifft auch auf die Tradition des (ehemals eher als Rollenspiel zu betrachtenden) Brautraubes zu, der heutzutage, durch Mitglieder der Kadyrowzy ausgeübt, gelegentlich zu tatsächlichen Entführungen und Zwangsheiraten führen kann. Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften.
Die in Tschetschenien derzeit bewusst betriebene Wiederbelebung der Traditionen führt jedenfalls zu gewissen Ambivalenzen. So stellt etwa die stattfindende Einmischung politischer, behördlicher oder religiöser Autoritäten in Bereiche wie Kleiderordnung eine Verlagerung von Angelegenheiten vom privaten in den öffentlichen Bereich dar, was einen Widerspruch zur tschetschenischen Gewohnheit bedeutet: Das Aufzwingen von Verhaltensnormen durch Außenstehende ist nach Auffassung vieler TschetschenInnen gegen ihre Kultur, da dies eine nicht übliche Einmischung in Familien- bzw. Klanangelegenheiten darstellt. Die lokalen tschetschenischen Traditionen und der "korrekte" islamische Lebensstil scheinen in der von Kadyrow geforderten Form einem freien und liberalen Lebensstil für Frauen entgegenzustehen. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass jede Tschetschenin gezwungen ist, sich zu verschleiern, dass Tschetscheninnen im Scheidungsfall prinzipiell die Kinder entzogen werden oder dass säkulare Frauen gemeinhin aus Gründen der "Ehre" ermordet werden. Ebenso wenig kann jedoch davon ausgegangen werden, dass alle Frauen im heutigen Tschetschenien frei und selbstbestimmt leben können. Die Rechte und Freiheiten der Tschetscheninnen werden derzeit immer mehr eingeschränkt. Der auf Frauen ausgeübte Druck, sich "angemessen" zu verhalten, wird größer und stärker. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt, hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität. Die Revitalisierung der Traditionen wird nur von Teilen der Bevölkerung gutgeheißen, viele Tschetschenen - nicht nur Frauen, sondern auch Männer - stehen ihr durchaus kritisch gegenüber.
Wirtschaftliche Lage der Frauen
Die wirtschaftliche Lage von Frauen ist in Tschetschenien sicherlich schwierig. In Tschetschenien herrschen zwar insgesamt eine hohe offizielle Arbeitslosenrate und eine schlechte wirtschaftliche Lage, es ist jedoch unter Frauen vergleichsmäßig eine nicht unbeträchtliche wirtschaftliche Aktivität zu beobachten. Eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit von Frauen scheint schon in der Vorkriegszeit bestanden zu haben. Obgleich in Tschetschenien zahlreiche alleinstehende und alleinerziehende Frauen leben und diese in der Gesellschaft auch als "normal" betrachtet werden, hängen alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien sicherlich stark von der Unterstützung ihrer (Groß-)Familie ab. Soziale Unterstützungsleistungen bestehen, außer Acht gelassen werden darf aber nicht, dass Korruption in der gesamten Russischen Föderation, und noch viel mehr in der Republik Tschetschenien weit verbreitet ist. Dieses Otkat genannte Bestechungsgeld ist vermutlich auch für die Auszahlung staatlicher Unterstützungsleistungen zu entrichten. Die Entwicklungen der letzten Jahre weisen einerseits darauf hin, dass Tschetscheninnen - vor allem wirtschaftlich betrachtet - ihre Rolle in der Gesellschaft stärken konnten. Einige Quellen verweisen auf die Modernität und Selbstständigkeit der heutigen tschetschenischen Frau. Es muss jedoch wiederholt darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeiten einer Frau nach wie vor stark von ihrem sozialen Umfeld abhängen. Auf politischer und gesellschaftlicher Ebene werden Tschetscheninnen insgesamt zunehmend in die traditionelle Rolle der Hausfrau und Mutter zurückgedrängt. Die kadyrowsche (Re-) Islamisierungspolitik bedeutet eine Diskriminierung von Frauen in der ohnehin männlich dominierten Kultur. Hinzugefügt werden muss, dass diese Politik Kadyrows nicht ausschließlich auf Frauen, sondern auf die gesamte tschetschenische Bevölkerung Auswirkungen hat. Die Entwicklung der Lage und Rolle der Frau in der heutigen tschetschenischen Gesellschaft stellt sich somit durchaus widersprüchlich dar. Weitere diesbezügliche Entwicklungen - etwa ob die Anzahl an berufstätigen Frauen in den nächsten Jahren zurückgeht - bleiben zu beobachten.
(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4 bis 6)
Soziale Lage der Kinder
Die soziale Lage der Kinder und Jugendlichen in Russland hat sich - auch aufgrund besserer wirtschaftlicher Rahmenbedingungen - seit den 90er Jahren kontinuierlich verbessert. Das VN-Kinderhilfswerk UNICEF weist darauf hin, dass es in ganz Russland derzeit zwischen 20.000 und 100.000 "Straßenkinder" gebe. In den letzten Jahren ist ein Rückgang der Zahl der Straßenkinder zu verzeichnen. Nach aktuellen, laut Einschätzung der Botschaft glaubhaften, Schätzungen von UNICEF gibt es in Russland mehr als 730.000 Kinder ohne elterliche Fürsorge, von denen 180.000 Kinder in staatlichen Einrichtungen wohnen. Die öffentliche materielle Fürsorge für diese Kinder ist unzureichend. Über Zwangsarbeit von Kindern in Russland ist dem Auswärtigen Amt nichts bekannt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 18)
In Tschetschenien "gehören" bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes dessen Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Es besteht jedoch in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden. (Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4-5)
Grundsätzlich gilt in Tschetschenien die allgemeine Schulpflicht. Bis auf wenige Ausnahmen besuchen alle Kinder die Schulen. Es fehlt jedoch an Schulmaterialien, häufig können keine warmen Mahlzeiten ausgegeben werden, die Klassen sind zu groß, weil immer noch viele Schulgebäude zerstört sind. Im Moment werden jedoch zahlreiche Schulen renoviert.
(Gesellschaft für bedrohte Völker: Die Menschenrechtslage in den Nordkaukasusrepubliken, Juni 2010, Seite 14)
Wehrdienst in Tschetschenien bzw. von Tschetschenen:
Die Bestimmungen über die Wehrpflicht, den Wehrdienst sowie den alternativen Zivildienst gelten für das gesamte Gebiet der Russischen Föderation und somit auch für Tschetschenien. Wenn ein wehrpflichtiger Mann in Tschetschenien wohnt, wird er dort einberufen und leistet dort seinen Wehrdienst ab, sofern er tatsächlich einberufen wird. Grundsätzlich dient eine gewisse Anzahl von in Tschetschenien wohnhaften wehrpflichtigen Tschetschenen in Bataillonen, die Ramzan Kadyrow unterstehen. Konflikte zwischen tschetschenischen Wehrdienstleistenden und Offizieren ebenso wie Unterdrückung und Vorurteile der Offiziere, von denen eine Großzahl im Ersten und/oder Zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft haben, gegenüber Wehrdienst leistende Tschetschenen sind häufig zu beobachten.
(ACCORD Anfragebeantwortung a-7349 vom 12.8.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7387 vom 01.10.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)
Aus Tschetschenien werden ca. seit Beginn der neunziger Jahre keine Wehrpflichtigen mehr in die russische Armee aufgenommen. Einberufungen finden zwar statt (zuletzt Kadyrow-Erlass vom April 2010), beschränken sich aber auf Registrierung der tschetschenischen Wehrpflichtigen und Tauglichkeitsuntersuchungen. Aus dem Kontingent der Wehrpflichtigen werden jedoch offenbar regelmäßig Freiwillige ausgewählt und auf Vertragsbasis in Verbände der Armee in Tschetschenien aufgenommen. Grundsätzlich gilt, dass russische Wehrpflichtige in Tschetschenien nicht eingesetzt werden sollen, sondern nur Freiwillige.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25)
Dauer und Art des Wehrdienstes
Die Bedingungen des Wehrdienstes sind hart. Die allgemeine Wehrpflicht besteht für Männer zwischen 18 und 28 Jahren. Der Grundwehrdienst dauert zwölf Monate und Angaben über Wehrdienst bzw. Wehrersatzdienst werden im Wehrregister vermerkt. Die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften kann als zumindest problematisch bezeichnet werden, da es nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige kommt. Der durch die Verkürzung der Wehrdienstzeit auf zwölf Monate (2007 noch zunächst 24, dann 18 Monate, seit der Einberufung vom 01.4.2008 zwölf Monate) erhoffte positive Effekt auf die Menschenrechtslage (d.h. Abbau von Frustration durch kürzere Dienstzeit und Abbau interner Machtstrukturen unter den Wehrpflichtigen) hat sich (noch) nicht deutlich bemerkbar gemacht.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, vom 07.03.2011, Seite 15, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)
Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung:
Wenn ein wehrpflichtiger Mann in der Russischen Föderation gemeldet ist, ist er laut geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuberufen und hat er im für seine Meldeadresse zuständigen Militärkommissariat zu erscheinen. Bei jeder Einberufung versuchen sich mehrere tausend Jungmänner im Einberufungsalter ihrer Wehrpflicht zu entziehen, indem sie ihren Wohnort wechseln oder sich im Ausland aufhalten. Wehrpflichtige, die aus dem Ausland in die Russische Föderation zurückkehren, sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise beim zuständigen Wehramt (Kommandantur) zwecks Aktualisierung der Eintragungen im Wehrregister zu melden (Art. 10 des Föderalen Gesetzes über Militärpflicht und Militärdienst). Wehrpflichtige, die sich der Militärpflicht entzogen haben, können aufgrund des Art. 328 des Russischen Strafgesetzbuches strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wobei die (zusätzliche) Ableistung des Militärdienstes nach Überschreitung des Wehrpflichtalters von 27 Jahren nicht vorgesehen ist. In der Praxis ist die strafrechtliche Verfolgung der Wehrdienstentziehung nicht sehr wahrscheinlich, zumal die Gerichte in solchen Angelegenheiten nur mit großem Widerwillen ein Verfahren einleiten. Soweit es überhaupt zu einer Bestrafung kommt, so werden diese Handlungen in der Regel als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt und zwar ohne Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens. So wurden 2008 lediglich 91 Männer wegen Wehrdienstverweigerung mit einer - in den allgemeinen Vollzugsanstalten zu verbüßenden - Haftstrafe nach Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens bestraft, während im selben Zeitraum rund 15.000 Personen mit einer Geldbuße - ohne Einleitung eines Strafverfahrens - in der Höhe bis zu 200.000 Rubel (ca. 4.700 Euro) wegen Wehrdienstverweigerung belegt worden sind. In diesem Zusammenhang wurde in den russischen Medien im September 2010 verbreitet, dass nach Feststellung der Moskauer Behörden in Moskau ca. 40.000 junge Männer, die den Wehrdienst verweigern, leben würden, nach der Frühlingsmusterung (01.10.2010 bis 31.04.2010) aber lediglich gegen zwei Personen ein Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung eingeleitet worden sei.Wenn ein wehrpflichtiger Mann in der Russischen Föderation gemeldet ist, ist er laut geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuberufen und hat er im für seine Meldeadresse zuständigen Militärkommissariat zu erscheinen. Bei jeder Einberufung versuchen sich mehrere tausend Jungmänner im Einberufungsalter ihrer Wehrpflicht zu entziehen, indem sie ihren Wohnort wechseln oder sich im Ausland aufhalten. Wehrpflichtige, die aus dem Ausland in die Russische Föderation zurückkehren, sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise beim zuständigen Wehramt (Kommandantur) zwecks Aktualisierung der Eintragungen im Wehrregister zu melden (Artikel 10, des Föderalen Gesetzes über Militärpflicht und Militärdienst). Wehrpflichtige, die sich der Militärpflicht entzogen haben, können aufgrund des Artikel 328, des Russischen Strafgesetzbuches strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wobei die (zusätzliche) Ableistung des Militärdienstes nach Überschreitung des Wehrpflichtalters von 27 Jahren nicht vorgesehen ist. In der Praxis ist die strafrechtliche Verfolgung der Wehrdienstentziehung nicht sehr wahrscheinlich, zumal die Gerichte in solchen Angelegenheiten nur mit großem Widerwillen ein Verfahren einleiten. Soweit es überhaupt zu einer Bestrafung kommt, so werden diese Handlungen in der Regel als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt und zwar ohne Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens. So wurden 2008 lediglich 91 Männer wegen Wehrdienstverweigerung mit einer - in den allgemeinen Vollzugsanstalten zu verbüßenden - Haftstrafe nach Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens bestraft, während im selben Zeitraum rund 15.000 Personen mit einer Geldbuße - ohne Einleitung eines Strafverfahrens - in der Höhe bis zu 200.000 Rubel (ca. 4.700 Euro) wegen Wehrdienstverweigerung belegt worden sind. In diesem Zusammenhang wurde in den russischen Medien im September 2010 verbreitet, dass nach Feststellung der Moskauer Behörden in Moskau ca. 40.000 junge Männer, die den Wehrdienst verweigern, leben würden, nach der Frühlingsmusterung (01.10.2010 bis 31.04.2010) aber lediglich gegen zwei Personen ein Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung eingeleitet worden sei.
(Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010).
Wehrersatzdienst
Zentrale Bestimmungen im föderalen Gesetz über den alternativen Zivildienst vom 28. Juni 2002 inklusive der Änderungen vom 22. August 2004, vom 31. Dezember 2005, vom 6. Juli 2006 und vom 9. März 2010 besagen, dass wehrfähige Männer ein Recht auf Ersatz des Militärdienstes durch alternativen Zivildienst haben, wenn der Militärdienst ihren Überzeugungen oder Glaubensvorstellungen widerspreche oder wenn der Wehrfähige einer kleinen Volksgruppe mit traditioneller Lebensweise zugehörig sei. In der Praxis hat der Wehrersatzdienst, der in der Russischen Föderation derzeit 21 Monate beträgt, bisher noch keine größere Bedeutung erlangt, zumal zurzeit in der gesamten Russischen Föderation lediglich 880 Zivildienstleistende registriert sind. Das Wehrkommissariat billigt etwa zwei Drittel der eingereichten Anträge, jedoch haben seit der Einführung des Gesetzes erst 4.328 Männer einen Antrag auf alternativen Zivildienst gestellt. Jeder zehnte wurde auf einer Baustelle eingesetzt. Über die Hälfte leistete den alternativen Zivildienst in einem sozialen Beruf ab. Bei erwarteten eineinhalb Jahren mühseliger Tätigkeit auf dem Bau, in Krankenhäusern, Altenheimen und Hospizen entscheiden sich viele junge Russen ohne langes Überlegen für den einjährigen Wehrdienst. Als Ursache für das weitgehend fehlende Interesse der Wehrpflichtigen an der Leistung des Ersatzdienstes wird vor allem die Länge des Ersatzdienstes genannt, die fast doppelt so lang ist wie die Dauer des Militärdienstes, sowie die schlechten Arbeitsbedingungen und der um ein mehrfaches niedrigere Sold im Vergleich zu der materiellen Vergütung der Militärdienstleistenden. Außerdem widerspricht die Leistung eines Wehrersatzdienstes der tschetschenischen Tradition.
(Accord Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)
Innerstaatliche Fluchtalternative
Das deutsche Bundesverwaltungsgericht sieht eine inländische Fluchtalternative an einem verfolgungsfreien Ort dann als gegeben an, wenn die betreffende Person an diesem Ort durch eigene (allenfalls wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende) Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite - allenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten - das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (Beschluss v. 21.5.2003, BVerwG 1 B 298.02). Nicht zumutbar ist hingegen eine entgeltliche Erwerbstätigkeit für kriminelle Organisationen, die in der fortgesetzten Begehung oder der Teilnahme an Verbrechen besteht (Beschluss v. 17.5.2006, BVerwG 1 B 100.05).
Eine zumutbare Fluchtalternative liege dann vor, wenn die Person am Ort der Fluchtalternative - auch ohne förmliche Gewährung eines Aufenthaltsrechtes und ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen in zumutbarer Weise - etwa im Rahmen des Familienverbandes (oder der sog. "Schattenwirtschaft") ihre Existenz sichern kann. Ein Leben in Illegalität, das jederzeit die Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung in sich birgt, stellt hingegen keine zumutbare Fluchtalternative dar (Urteil v. 1.2.2007, BVerwG 1 C 24.06).
Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht sieht eine Rückkehr in die Russischen Föderation - ganz allgemein - auch für Tschetschenen (die eine persönliche Verfolgung nicht glaubhaft machen können) für zumutbar an, weil dort kein Bürgerkrieg herrscht und auch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann (Urteil vom 18.5.2007, D-5420/2006).
Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Es kommt immer wieder zu Festnahmen wegen fehlender Registrierung oder aufgrund manipulierter Ermittlungsverfahren.
Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor - wenn auch in stark verringerter Zahl - Kontrollposten der föderalen Truppen oder der sog. "Kadyrowzy", die gewöhnlich eine "Ein- bzw. Ausreisegebühr' erheben. Sie beträgt für Bewohner Tschetscheniens in der Regel zehn Rubel, also ungefähr 25 Cent; für Auswärtige - auch Tschetschenen - liegt sie höher, z.B. an der inguschetisch-tschetschenischen Grenze bei 50 - 1 00 Rubel, etwa 1¿25 - 2,50 Euro.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 07.03.2011)
Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet. Die Regierung schränkte die Bewegungsfreiheit im Land und die Migration jedoch ein. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandsreisepässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft innerhalb einer bestimmten Frist bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung wurden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Die offizielle Registrierungsfrist nach Ankunft an einem neuen Ort beträgt 90 Tage. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Es gibt einige Einschränkungen der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit. Alle Erwachsenen sind verpflichtet, ihren Inlandsreisepass bei Reisen mitzuführen und um bestimmte staatliche Leistungen zu erhalten. Einige regionale Behörden haben Registrierungsvorschriften, die das Recht der Bürger ihren Wohnort frei zu wählen einschränken. Ziel hiervon sind meistens ethnische Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und aus Zentralasien.
(Freedom House, Freedom in the World 2010 - Russia, Mai 2010)
Laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration & Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Gemäß Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) ist die Registrierung des Wohnsitzes kein Problem für Tschetschenen. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass, ob eine Ansiedlung in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist, bei Fehlen staatlicher Verfolgung im Einzelfall zu prüfen ist. Dabei spielen angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.
Situation gemischt ethnischer bzw. gemischt religiöser Ehen
Wenn auch die Trennung der Volksgruppen relativ strikt ist, kommen gemischte Ehen auch in Tschetschenien vor. Gemischt-ethnische Ehen werden in der Regel von den (tschetschenischen) Eltern nicht gutgeheißen, wobei es viel schlimmer ist, wenn ein tschetschenisches Mädchen einen Angehörigen einer anderen Volksgruppe heiratet, weil dadurch der "Stammbaum unterbrochen werde", was eine "schwere Sünde" darstellt. Bis zur russischen Besetzung sind Mischehen zwischen Volkszugehörigen verschiedener Völker des Kaukasus durchaus üblich gewesen und es gibt keine Berichte darüber, dass die Angehörigen gemischt-ethnischer bzw. gemischt-religiöser Ehen in Tschetschenien und in angrenzenden Kaukasusrepubliken von staatlicher Seite oder von Privaten gezielt verfolgt werden.
(ACCORD Anfragebeantwortung a-7409-1 vom 21. Oktober 2010)
Lage in den Nachbarrepubliken im Nordkaukasus:
Der Tschetschenienkonflikt hatte in den zurückliegenden Jahren auch auf die Nachbarrepubliken im Nordkaukasus übergegriffen und die gesamte Region destabilisiert. Die Häufigkeit bewaffneter Auseinandersetzungen nimmt insbesondere in Inguschetien und Dagestan weiterhin zu. Die gesamte Region ist wirtschaftlich und sozial eine der am stärksten benachteiligten in der Russischen Föderation. Sie leidet in ganz besonderem Maße unter Korruption, ethnischen Spannungen und der Machtausübung durch einzelne Clans.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25)
Blutrache in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan:
Im Kaukasus gab es lange keine Staaten im traditionellen Sinn des Wortes. Von den einheimischen Völkern gingen keine Staatsbildungen aus, die enge lokale und ethnische Grenzen überschritten haben. Die Macht staatlicher Stellen beschränkte sich gewöhnlich auf den Sitz des Herrschers. Die bergigen Regionen blieben davon weitgehend unberührt. Das nicht Vorhandensein eines Staates impliziert die Abwesenheit von staatlicher Macht und Gesetzen, das einzige Gesetz, das die gegenseitigen Beziehungen regelte, war für lange Zeit das Adat, das sogenannte Gewohnheitsrecht.
Die Tradition der Blutrache stellt einen Teil des Gewohnheitsrechts dar. Wenn der eigentliche Täter nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann, so wird sein engster Verwandter zum Ziel der Rache. Das Adat erlaubt nicht, dass die Rache durch irgendeine Regierungseinrichtung ausgeübt wird. Nur das Opfer oder seine Familie dürfen am Täter oder wenn dieser nicht direkt bestraft werden kann, an seiner Familie Rache nehmen. Frauen, Kinder und Alte sind von der Blutrache ausgenommen. Obwohl die Blutrache oft als brutal und grausam betrachtet wird, gilt sie in de facto in Anarchie lebenden Gesellschaften als notwendiger Mechanismus um das Chaos zu verhindern. Während der Sowjetherrschaft wurde versucht die Blutrache sowie das gesamte Adat auszumerzen. In den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts kommt es jedoch zu einem Wiederaufleben des Gewohnheitsrechts und zwar vor allem wegen der Korruption und der Machtlosigkeit der Regierung zusammen mit dem Vertrauensverlust der Bevölkerung in die Staatssicherheit und die Justiz. Auch der kriegsbedingte Zusammenbruch staatlicher Strukturen und die "Fremdherrschaft" des russischen Staates führten zu einem Anstieg der Blutrache.
Jedoch ist man heute, wie die Einrichtung der Versöhnungskommission zeigt, daran interessiert, diese alten Bräuche wieder zurückzudrängen, um die entstehende Gewaltspirale, die bei einem relativ kleinen Volk wie den Tschetschenen auf lange Sicht durchaus für das Überleben der Gruppe bedrohliche Ausmaße annehmen kann, zu unterbrechen.
(Analyse der Staatendokumentation, Blutrache in Tschetschenien vom 05.11.2009)
Inguschetien:
Inguschetien ist mit seinen etwa 3.600 km2 die kleinste der Nordkaukasusrepubliken. Die Mehrheit der rund 410.000 Bewohner sind Inguschen. Sie gehören überwiegend dem sunnitischen Islam an. Außerdem leben Russen und Tschetschenen in Inguschetien. Etwa 20% der Einwohner sind ethnische Tschetschenen. Die ehemalige Hauptstadt Nasran ist die wichtigste Stadt, seit 2003 ist jedoch Magas die offizielle Hauptstadt. Inguschetien ist seit 1992 eine autonome Republik innerhalb der Russischen Föderation. Amtssprachen sind Inguschetisch und Russisch. Zwischen Inguschetien und Nordossetien kam es zwischen 1992 und 1993 zu einem Konflikt um ein Grenzgebiet, welches seit 1944 Ossetien gehört, auf das die Inguschen jedoch seit ihrer Rückkehr aus Zentralasien Anspruch erheben.
Im Dezember 2001 trat Präsident Ruslan Auschew von seinem Amt zurück. Als Nachfolger wurde im April 2002 der Geheimdienstgeneral Murat Zjazikow gewählt. Dies führte zu einer grundlegend anderen Haltung gegenüber dem Tschetschenienkrieg. Insbesondere kam es zu einem härteren Vorgehen gegenüber tschetschenischen Kämpfern. Dies führte letztlich zu einer gewissen Eskalation in Inguschetien.
(http://de.wikipedia.org/wiki/Inguschetien, Zugriff 09.01.2012, Junus-Bek Jewkurow,
http://de.wikipedia.org/wiki/Junus-bek_Bamatgirejewitsch_Jewkurow, Zugriff 11.01.2011)
Mit der Bestimmung von Junus-Bek Jewkurow im Oktober 2008 zum Nachfolger des entlassenen Präsidenten Zjazikow kam es aber zu einer innergesellschaftlichen Entspannung. Präsident Jewkurow, der auch Generalmajor der Russischen Armee ist, hat Oppositionsvertreter in die Regierung integriert und die Bedeutung zivilgesellschaftlicher Konfliktlösungsansätze betont. Präsident Medwedew hat ihn dabei demonstrativ unterstützt. Von internationalen Organisationen (u.a. den Vereinten Nationen) wird die Sicherheitslage in Inguschetien als schlechter als in Tschetschenien eingestuft. Der Konflikt dauert unvermindert seit 2004 an und hat sich seit Sommer 2007 nochmals deutlich verschärft. Es kommt fast täglich zu Angriffen gegen die Sicherheitskräfte und staatliche Funktionsträger mit Toten und Verletzten sowie zu einer Häufung von Terroranschlägen. Lokale Behörden können die Lage in der Region (Korruption, Überfälle von Rebellen, Willkür föderaler Sicherheitskräfte) augenscheinlich nicht kontrollieren. Das unverhältnismäßige und unterschiedslose Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die in Inguschetien operierenden Rebellen, das häufig die Zivilbevölkerung trifft, war einer der Hauptgründe für das Entstehen der inguschetischen Opposition.
Präsident Jewkurow hat wiederholt betont, dass die Probleme der Republik nur im Dialog zwischen Gesellschaft und Staatsorganen gelöst werden könnten. Für die schlechte sozioökonomische Lage in der Republik seien die Schwäche und der Vertrauensverlust der Staatsorgane und die Korruption ursächlich. Gleichwohl ist es seit Amtsantritt Jewkurows nicht zu einem Rückgang der Rebellenaktivität gekommen, auch wenden die Sicherheitskräfte weiterhin mitunter brutale Methoden an, bis hin zu extralegalen Tötungen im Vorgehen gegen vermeintliche Rebellen. Der Haltung Jewkurows ist es möglicherweise geschuldet, dass die Anzahl der Entführungen in Inguschetien im Jahr 2009 stark zurückging - laut Memorial auf 13 gegenüber 31 im Vorjahr 2008. 2010 wurden nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen jedoch erneut mindestens zwölf Entführungen registriert, wobei davon sieben Personen ohne erneutes Lebenszeichen verschwunden sein sollen. Für die zweite Hälfte 2010 ist die Zahl der Terroranschläge in Inguschetien etwas zurückgegangen. Jewkurow selbst stellte Ende 2010 jedoch fest, dass es bezüglich der Rebellenaktivitäten keine Entwarnung geben könnte. Am 10.06.2009 wurde die Vizechefin des inguschetischen Obersten Gerichtshofs, Asa Gasgirejewa, bei einem Anschlag erschossen - 18 Monate, nachdem ihr Amtsvorgänger erschossen worden war.
Der inguschetische Präsident Jewkurow nannte in einer Stellungnahme das "rechtswidrige Verhalten der Sicherheitskräfte" und "Korruption" als Hauptgründe für die schwierige Lage in Inguschetien. Am 13.06.09 wurde der ehemalige inguschetische Innenminister Baschir Auschew in Nasran ermordet. Am 22.06.09 wurde Präsident Jewkurow bei einem Anschlag auf seinen Konvoi schwer verletzt. Am 25.10.2009 wurde der führende Oppositionspolitiker Makscharip Auschew in Kabardino-Balkarien bei der Rückfahrt nach Inguschetien erschossen. Seit 2006 kam es in Inguschetien wiederholt auch zu gezielten Übergriffen gegen russischstämmige Bewohner (Tötung russischer Familien in ihrem häuslichen Umfeld; Übergriffe an der Arbeitsstelle), deren Zahl durch ein gezieltes Regierungsprogramm wieder erhöht werden sollte.
Die Wirtschaftslage Inguschetiens ist prekär. Der Anteil der föderalen Mittel am Haushalt der Republik ist mit 89,2 % sogar noch höher als in Tschetschenien (dort 80,6%), die Arbeitslosigkeit ist nach Schätzungen der Vereinten Nationen ähnlich hoch wie in Tschetschenien. Die gesundheitliche Versorgung ist im Vergleich zu Gesamtrussland auf einem niedrigeren Niveau. Nach einem Bericht der Gesundheitsministerin Inguschetiens vom Februar 2009 befinden sich in Inguschetien immer noch 24.000 offiziell registrierte Flüchtlinge (überwiegend aus Tschetschenien und Nord-Ossetien). Dies belaste den Gesundheitssektor, der selbst für die einheimische Bevölkerung nicht ausreichend sei, zusätzlich. Im Vergleich zu der gesamten Russischen Föderation sei die Krankheitsrate sowie die Infektionsrate in Inguschetien doppelt so hoch. Im Bericht der Gesundheitsministerin wurden in diesem Zusammenhang insbesondere Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Krebs sowie verschiedene Traumata und Verletzungen, die auf Explosionen und Feuerwaffen zurückzuführen sind, genannt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 26 und 27)
Dagestan:
Dagestan ist mit rund 50.300 km² und 3 Millionen Einwohnern die größte der Nordkaukasusrepubliken der Russischen Föderation. Die Hauptstadt ist Machatschkala. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert. Die meisten Einwohner Dagestans sind Muslime.
Präsident Magomedali Magomedov, der Dagestan seit dem Ende der Sowjetunion geführt hatte, wurde im Februar 2006 von Mukhu Aliyev abgelöst. 2010 wurde Aliyev wiederum durch Magomedows Sohn Magomedsalam Magomedow als Präsident Dagestans abgelöst.
(BBC News, Regions and Territories: Dagestan, Stand Dezember 2007, Dagestan, http://de.wikipedia.org/wiki/Dagestan, Zugriff 09.01.2012, Magomedsalam Magomedow,
http://de.wikipedia.org/wiki/Magomedsalam_Magomedalijewitsch_Magomedow, Zugriff 09.01.2012)
Die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan hat sich in den Jahren 2009 und 2010 deutlich verschlechtert. Der bewaffnete Konflikt schwelt seit dem Jahr 2000 vermischt mit Clan-Auseinandersetzungen, Korruption und organisierter Kriminalität. Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeiautos und Polizeipatrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Das Vorgehen der Behörden gegen die Rebellen ist hart und ungezielt. Nach glaubwürdigen Aussagen von NROs und unabhängigen Beobachtern verüben dagestanische Sicherheitskräfte schwere Menschenrechtsverletzungen bis hin zu extralegalen Tötungen.
In Dagestan verschwinden regelmäßig Personen; die NRO "Mütter Dagestans für die Menschenrechte" hat für die ersten acht Monate 2009 25 Entführungsfälle dokumentiert. Von öffentlicher Seite gibt es glaubhafte Schilderungen, dass kaum Hilfe bei der Suche nach diesen Personen geleistet wurde. Diese Übergriffe sind willkürlich, nicht gegen spezielle Bevölkerungsgruppen gerichtet. Problematisch ist die Tätigkeit tschetschenischer Sicherheitsorgane in Dagestan, die dort ohne Abstimmung mit den örtlichen Behörden Festnahmen durchführen. Dies hat wiederholt zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit dagestanischen Sicherheitsorganen geführt. Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten oder potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25 und 26)
Anfang Mai 2011 ernannte Umarow persönlich Ibragimkhalil Daudow (Amir Salikh), einen 50-jährigen Afghanistan-Veteranen, zum neuen Anführer des dagestanischen Untergrundes. In Dagestan sind gemäß Schätzungen des Central Asia-Caucasus Analyst ungefähr 2500 Männer aktiv. Das ist mindestens die Hälfte aller bewaffneten Widerstandskämpfer im Nordkaukasus.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 9)
Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge
Echtheit von Dokumenten
Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, welche die betreffenden Staatsangehörigen mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. Rund 20% der bei der Botschaft zur Echtheitsüberprüfung vorgelegten Dokumente sind Fälschungen. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle oder Gerichtsurteile. Asylsuchende aus der Russischen Föderation, insbesondere aus den russischen Kaukasusrepubliken, führen mitunter gefälschte Dokumente (z.B. unzutreffende Haftbefehle) oder unwahre Zeitungsmeldungen mit sich, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden.
Ausreisekontrollen und Ausreisewege
Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen. Dem Auswärtigen Amt liegen keine detaillierten Erkenntnisse über die Ausreisewege von Asylwerbern vor, die aus Tschetschenien nach Deutschland gelangen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 38-39)
Aktuelle Feststellungen dieses Inhaltes, welche auf eine nachhaltige Verbesserung der Lage in Tschetschenien seit der Asylzuerkennung an den Beschwerdeführer im Jahr 2003 hinweisen, wurden dem Beschwerdeführer im Wesentlichen bereits im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.11.2010 ausgehändigt und sind dem Beschwerdeführer auch im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 15.03.2012 in den entscheidungswesentlichen Teilen vorgehalten worden; diese wurden weder im Rahmen seiner Stellungnahme vom 18.11.2010 noch anlässlich seiner Einvernahme vom 15.03.2012 substantiiert bestritten. Feststellungen dieses Inhaltes wurden auch im angefochtenen Bescheid vom 21.03.2012 getroffen und auch in der Beschwerde nicht ausreichend substantiiert bestritten.
Da die vom Asylgerichtshof herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall auch unter Bedachtnahme auf die im Rahmen der Beschwerde vom 27.03.2012 erstatteten, allgemein gehaltenen Ausführungen zur Menschenrechts- und Sicherheitslage in Tschetschenien für den Asylgerichtshof - auch angesichts der gerichtsbekannten gegenwärtigen Situation in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien - kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
Vor dem Hintergrund der aktuellen, auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhenden Länderberichte kann - auch unter Berücksichtigung der Berichte, auf welche in der Beschwerde Bezug genommen wird und ohne die teilweise schwierige Situation von Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien zu verkennen - nicht erkannt werden, dass in Tschetschenien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre; in Tschetschenien ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt.
Die verfahrensrelevanten Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich der Identität, der Staatsangehörigkeit und der Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen gründen sich auf den Umstand, dass diesbezügliche Feststellungen bereits im Verfahren, welches zur Asylgewährung geführt hat, getroffen wurden; betreffend den Erstbeschwerdeführer gründen sich diese Feststellungen darüber hinaus auf den im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgelegten Auslandsreisepass der Russischen Föderation vom Juni 2009, in dessen Besitz der Beschwerdeführer ist.
Was die Feststellung betrifft, dass die Umstände, auf Grund deren dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, weggefallen sind, ist festzuhalten, dass der Asylgerichtshof in Anbetracht des nunmehr von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts der diesbezüglichen Beweiswürdigung - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - keine Bedenken gegen die im vorliegenden Bescheid getroffenen individuellen Feststellungen zum Sachverhalt hinsichtlich der Gründe für die Aberkennung des dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Asylgerichtshofes vom 27.10.2003 gewährten Asyl hat: der Beschwerdeführer ist zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt keiner Verfolgung oder Gefährdung maßgeblicher Intensität in seiner Heimat ausgesetzt.
Der nunmehrigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes liegen ausreichend individuelle, auf das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers bezogene Ermittlungsergebnisse zu Grunde, aus welchen ein Wegfall der vom Beschwerdeführer ursprünglich geltend gemachten Fluchtgründe ausreichend nachvollziehbar erscheint. Das Bundesasylamt tätigte im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend folgende Ausführungen:
"Im Zuge Ihres erstinstanzlichen Asylverfahrens gaben Sie nie Gründe einer individuellen Verfolgung durch die russischen Behörden in Ihrer Heimat an. So gaben Sie am 14.9.2002 an:
"In meiner Heimat werde ich nicht politisch verfolgt. Ich verließ Russland, weil dort ständig Krieg herrscht, und ich will mit meinen Kindern in Ruhe leben. [...] Ich möchte in Österreich um Asyl ansuche, weil ich mit meiner Familie in Ruhe leben will und den Krieg in Russland nicht mehr aushalte".
In einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 7.11.2002 gaben Sie an:
"Ich habe XXXX beziehungsweise Tschetschenien aufgrund des Bürgerkrieges mit meiner Familie verlassen. Es war mir und meiner Familie nicht möglich, in Tschetschenien ein geordnetes Leben zu führen, zumal seit mehr als zehn Jahren dort Krieg herrscht"."Ich habe römisch 40 beziehungsweise Tschetschenien aufgrund des Bürgerkrieges mit meiner Familie verlassen. Es war mir und meiner Familie nicht möglich, in Tschetschenien ein geordnetes Leben zu führen, zumal seit mehr als zehn Jahren dort Krieg herrscht".
Mangels der individuellen Verfolgung aus einen der fünf Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention wurde Ihnen und Ihrer Familie nicht Asyl gewährt, aber aufgrund der
vorherrschenden Bürgerkriegssituation in Tschetschenien und der fehlenden innerstaatlichen
Fluchtalternative der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Erstmals in der in deutscher Sprache verfassten Berufung vom 27.1.2003 wird als weiterer Fluchtgrund eine individuelle Verfolgung Ihrer Familie aufgrund der deutschen Abstammung
und des katholischen Glaubens Ihre Ehegattin behauptet.
Im der Verhandlung des unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.10.2003 wurde ihnen mündlich die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verkündet. Im Verhandlungsprotokoll wird lediglich angeführt, dass Ihre bisherigen Angaben im gesamten Verfahren richtig sind und der Wahrheit entsprechen und Sie diese zu Ihrer Aussage vor dem unabhängigen Bundesasylsenat erheben. Eine nähere Befragung hat nicht stattgefunden, insbesondere auch nicht zu Ihrem neuen Vorbringen im Zuge der Berufung. Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft stellte der Verhandlungsleiter fest:
"Ausgehend von der Beilage ./S ist das Vorbringen glaubwürdig und nachvollziehbar. Der Beilage ./S folgend ist davon auszugehen, dass abgeschobenen Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden gewidmet wird, insbesondere solchen Personen, die sich in der Tschetschenienfrage engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden solches oder die Sympathie und tatkräftige Unterstützung für solche Gegner unterstellen; dies vor dem Hintergrund, dass kaukasisch aussehende Personen unter einer Art Generalverdacht stehen, dass in Folge der Geiselnahme in Moskau harte Säuberungsaktionen in ganz Tschetschenien angekündigt und auch durchgeführt wurden (seit Ende Oktober werden systematisch Ortschaft für Ortschaft von bewaffneten Kräften umstellt und durchsucht; bereits über 5000 "Verdächtige" wurden zeitweise inhaftiert), dass Menschenrechtsorganisationen von zahlreichen Fällen von "Verschwinden lassen" von Zivilisten berichten und Tschetschenen keine anderweitige Ausweichmöglichkeit im Herkunftsland offen steht. Würde der Berufungswerber zurückkehren, müsste unter diesen Bedingungen davon ausgegangen werden, dass er bereits unter Generalverdacht stehend aufgrund der unterstellten Unterstützung für die tschetschenische Sache, seiner äußerst angeschlagenen Gesundheitszustandes und der bisher bereits erlittene Diskriminierung Gefahr liefe, solcherart verdächtigt zu werden. Daraus ergibt sich - unter Berücksichtigung der besonderen sozialen Situation - Verfolgung aus Gründen der GFK".
In der schriftlichen Urteilsausfertigung vom 27.10.2003 wird dazu festgehalten, dass eine generelle Bedrohung aller Tschetschenen aus dem Grunde der Zugehörigkeit zu dieser Ethnie
nicht erkannt werden konnte. Vielmehr ist das Schwergewicht der Bedrohungslage jeweils individueller und politischer Natur, was zur Folge hatte, dass der konkrete Einzelfall umfassend zu prüfen war.
Nach Ansicht der erkennenden Behörde beruhte die Zuerkennung Ihrer Flüchtlingseigenschaft auf die Ihnen wegen Ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tschetschenen unterstellte russlandfeindliche Gesinnung, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartende besondere Behandlung im Falle Ihrer Rückkehr durch die russischen Behörden und die daraus resultierende Gefährdung Ihrer persönlichen Integrität aufgrund Ihres angeschlagenen Gesundheitszustandes. Somit waren zwei Gründer der Konvention tragend für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe und die politische, wenn auch nur unterstellte, Gesinnung.
Aufgrund der heutigen Lage in Ihrer Heimat haben Sie aus diesen Gründen keine Verfolgung mehr zu befürchten. Im Zuge der Einvernahme vom 15.3.2012 wurden Ihnen folgende Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht:
"Die in dem Schreiben des UNHCR 2009 ausgesprochene Empfehlung Asylanträge von Tschetschenen nicht mehr auf der Grundlage zu prüfen, dass eine "Situation allgemeiner Gewalt [...] in Tschetschenien vorherrsche" kann weiterhin als gültig betrachtet werden. Im Vergleich zu den Jahren vor 2003, in Anbetracht dessen diese Aussage getroffen wurde, stellt sich die derzeitige Sicherheitslage auch trotz der gestiegenen Anschlagszahlen seit 2009 besser dar. Großflächige Kampfhandlungen sind in Tschetschenien nicht ausgebrochen, groß
angelegte "Satschistki" finden nicht mehr statt.
(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Sicherheitslage in Tschetschenien, 12.10.2010)
In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein. Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert.
Einige Indizien hierfür liefern offizielle, belastbare Statistiken:
Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Das laufende föderale Hilfsprogramm zum Aufbau Tschetscheniens sieht 111 Mrd. Rubel (2,5 Mrd. ¿) für die Jahre 2008 bis 2011 vor. Damit sind die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks.
Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung.
Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. 2007 gab es insgesamt 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polykliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung/Geburtshilfe, und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten. Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige allein deshalb bei ihrer Rückkehr nach Russland staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.
Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches
Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren".
Diesen Feststellungen sind Sie nicht substantiiert entgegengetreten. Zusammenfassend kann
daher festgestellt werden, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr in die Russische Föderation nichts
mehr zu befürchten haben und dass in Ihrer Heimat, der Teilrepublik Tschetschenien, kein Bürgerkrieg mehr herrscht. Die Lage seit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat sich
nachhaltig zum Besseren geändert. Aufgrund der fehlenden Gefährdung und der nun vorherrschenden Schutzgewährung durch Ihren Heimatstaat steht Ihnen daher nicht mehr internationaler Schutz durch die Genfer Flüchtlingskonvention zu.
Ein weiteres Indiz einer fehlenden begründeten Verfolgungsgefahr in Ihrer Heimat ist in Ihrer
Heimreise zu erblicken. Sie haben sich vom 23.1.2010 bis 23.2.2010 in der Russischen Föderation aufgehalten und sind in Ihre Heimat, die Teilrepublik Tschetschenien/XXXX, gereist. Im Zuge dieser Reise wurden Sie kontrolliert und haben diese Kontrollen unbehelligt
passiert. In XXXX wurde Ihr einmonatiger Aufenthalt nicht geheim gehalten, sondern habenpassiert. In römisch 40 wurde Ihr einmonatiger Aufenthalt nicht geheim gehalten, sondern haben
Sie viele Bekannte und Verwandte getroffen und auch Ihr Quartier verlassen. Aufgrund dieser
Umstände kann daher von einer fehlenden aktuellen Verfolgungsgefahr ausgegangen werden.
Im Zuge der Einvernahme vom 4.11.2010 gaben Sie dazu auch an, dass nicht offiziell nach Ihnen gefahndet wird.
Ein weiteres Indiz einer fehlenden begründeten Verfolgungsgefahr in Ihrer Heimat liegt in der
problemlosen Ausstellung eines russischen Reisepasses. Die Umstände der Ausstellung bleiben zwar im Dunkeln, so kommt die erkennende Behörde zum dem Schluss, dass trotz der
in Ihrer Heimat vorherrschenden Korruption die Angaben zu Ihrer Ausstellung vage, detailarm und unvollständig und daher unglaubwürdig waren, doch sind in dem Dokument Ihre wahren Personalien angeführt und wären im Fall einer Fahndung nach Ihnen, Probleme bei der Ausstellung (z. B. sehr hohes Bestechungsgeld) oder Probleme für die Kontaktleute (Nachfrage durch die Polizei bei Ihren Eltern) zu erwarten. Sie haben aber in Ihren Einvernahme nie Probleme bei der Beschaffung des russischen Reisepasses angeführt.
Ein weiteres Indiz einer fehlenden begründeten Verfolgungsgefahr in Ihrer Heimat ist in der fehlenden Verfolgung Ihrer noch in der Heimat lebenden Verwandten zu sehen. Sollten die russischen Behörden ein besonderes Interesse an Ihrer Person haben, so wären wohl entsprechende Aufenthaltsermittlungen bei Ihren in Tschetschenien lebenden Verwandten zu
erwarten.
Auch aus dem von Ihnen nun vorgebrachten anhängigen Verfahren beim europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen des Verschwinden Ihres Bruders ist keine Gefährdung
Ihrerseits abzuleiten. So ist den von Ihnen vorgelegten Dokumenten zu entnehmen, dass die
russischen Behörden das Verschwinden Ihres Bruders untersuchen und Ihrer Mutter ein "moralischer Schaden" zugestanden wurde. Die Täter konnten bis heute nicht ausgeforscht werden. Würden die russischen Behörden Maßnahmen gegen Ihre Familie wegen der Einbringung einer Beschwerde beim europäischen Gerichtshof ergreifen, so ist davon auszugehen, dass die russischen Behörden zunächst gegen Ihre noch in der Russischen Föderation lebenden Verwandten vorgehen würden. Diesbezügliche Vorfälle haben Sie in Ihrer Einvernahme vom 15.3.2012 aber nicht geschildert.
Bezüglich der in Ihrer Berufung vom 27.1.2003 angeführten Verfolgung wegen der deutschen
Abstammung Ihrer Ehegattin und deren katholischen Glaubens haben Sie in Ihrer Einvernahme vom 15.3.2012 angeführt, dass die Berufung von jemand anderem verfasst wurde und dass Ihre Ehegattin Muslimin ist. Ihre Ehegattin gab an, dass sie diesbezüglich in der Zeit von 1996 bis 1999 Probleme mit den Wahabiten hatte. In der Berufung werden aber Vorfälle bis 2002 angeführt. Zusammenfassend kann dazu festgehalten werden, dass die Angaben in der Berufung zum überwiegenden Teil nicht der Wahrheit entsprechen und Sie für den Inhalt auch nicht verantwortlich sein dürften. Unbestritten ist aber, dass Ihre Gattin deutschstämmig ist und deshalb wahrscheinlich auch unter Diskriminierung seitens der Wahabiten zu leiden hatte. Da die Wahabiten von den russischen Behörden verfolgt werden und die Russische Föderation auch nach Ihrer Teilung noch immer ein Vielvölkerstaat ist, kann keine begründete Furcht vor Verfolgung Ihrer Familie aufgrund der Deutsch Stämmigkeit Ihrer Gattin festgestellt werden. Die vorliegenden Länderfeststellungen, die auch Gefahren für bestimmte Personengruppen aufzeigen, weisen auf keine Gefahren einer Verfolgung für deutschstämmige Russen (0,4% der russischen Bevölkerung sind deutschstämmig) in der Russischen Föderation hin.
Aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen, der Ausstellung eines russischen Reisepasses, Ihrer Heimreise, der unbehelligten Passierung der Kontrollen in der Russischen Föderation, Ihrem einmonatigen Aufenthalt in XXXX, mangels Verfolgung Ihrer in Tschetschenien lebenden Verwandten und des Strafverfahrens gegen die Entführer Ihres Bruders ist die begründete Furcht einer Verfolgung Ihrerseits durch die russischen Behörden nicht mehr gegeben. Die Sicherheitslage hat sich seit 2003 in der Russischen Föderation/Teilrepublik Tschetschenien nachhaltig zum Besseren verändert.Aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen, der Ausstellung eines russischen Reisepasses, Ihrer Heimreise, der unbehelligten Passierung der Kontrollen in der Russischen Föderation, Ihrem einmonatigen Aufenthalt in römisch 40 , mangels Verfolgung Ihrer in Tschetschenien lebenden Verwandten und des Strafverfahrens gegen die Entführer Ihres Bruders ist die begründete Furcht einer Verfolgung Ihrerseits durch die russischen Behörden nicht mehr gegeben. Die Sicherheitslage hat sich seit 2003 in der Russischen Föderation/Teilrepublik Tschetschenien nachhaltig zum Besseren verändert.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass keine besonderen Umstände festgestellt werden konnten, aus denen eine begründete Furcht Ihrerseits vor Verfolgung in der Russischen Föderation ableitbar wäre. Wie sich aus den getroffenen Länderfeststellungen erkennen lässt,
hat sich insbesondere die Sicherheitslage in der Teilrepublik Tschetschenien seit Ihrer Flucht im Jahr 2002 nachhaltig verbessert.
Mit Erkenntnis vom 28.4.2010, D4 250711-2/209/7E, schloss sich der Asylgerichtshof der Sichtweise des Bundesasylamtes an, dass eine nachhaltige Verbesserung der Lage in Tschetschenien vorliegt.
Letztendlich muss eine Rückkehr in die Heimat für einen anerkannten Flüchtling auch zumutbar sein. Die humanitäre Klausel trägt der psychischen Sondersituation solcher Personen Rechnung, die ein besonders schweres, nachhaltig wirkendes Verfolgungsschicksal erlitten haben und denen es deshalb selbst lange Zeit danach - auch ungeachtet veränderter Verhältnisse - nicht zumutbar ist, in den früheren Verfolgerstaaten zurückzukehren. Die Signatarstaaten der GFK hatten bei Schaffung der humanitären Klauseln die Verfolgungserlebnisse jüdischer Flüchtlinge aus dem nationalsozialistischen Deutschland vor Augen. In Ihrem Aberkennungsverfahren sind keine gleichartigen besonderen Gründe hervorgetreten und haben Sie auch keine solchen geltend gemacht.
Gemäß den UNHCR-Richtlinien zur Genfer Flüchtlingskonvention soll internationaler Schutz
nicht mehr gewährt werden, wenn er nicht mehr erforderlich ist. In Ihrem Fall ist die Gewährung nicht mehr erforderlich, da Sie in Ihrer Heimat keine Verfolgung zu befürchten haben und Ihnen Ihre Behörden Schutz vor Verfolgung gewähren."
Im Zusammenhang mit dem ursprünglichen - wie bereits vom Bundesasylamt erwähnt, erstmals in der Berufung vom 27.01.2003 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2003 erstatteten - Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien nach wie vor Probleme mit Wahabiten hätte, weil seine Ehefrau katholisch sei und aus einer Mischehe stamme, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 15.03.2012 nochmals befragt wurde und dabei angab, dass seine Ehefrau Muslimin und lediglich ihre Mutter Deutsche sei. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom selben Tag selbst angab, dass lediglich der Beschwerdeführer im Rahmen der Berufung angegeben habe, dass sie deutscher Abstammung sei sowie ihre Verwandten katholischen Glaubens seien, dabei dürfte ein Fehler passiert sein, denn die Ehefrau des Beschwerdeführers sei nie katholischen Glaubens gewesen. Eine individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers oder seiner Ehefrau im Falle einer Rückkehr aufgrund der deutschen Abstammung seiner Ehefrau wurde weder vom Beschwerdeführer noch seiner Ehefrau konkret behauptet - der Beschwerdeführer gab diesbezüglich lediglich allgemein gehalten an, dass alles passieren könne, die politische Situation könne sich ändern und könne schnell etwas zum Nachteil werden; seine Ehefrau brachte auch lediglich vor, dass der Beschwerdeführer von Fremden darauf angesprochen worden sei, dass er eine ungläubige Frau geheiratet habe.
Festzuhalten ist auch nochmals, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Asylantrag im Rahmen seiner Antragstellung im September 2002 im Wesentlichen mit dem Bürgerkrieg in Tschetschenien begründet habe und konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Übergriffe, aus welchen auf ein nach wie vor bestehendes Interesse der staatlichen Behörden an der Person des Beschwerdeführers geschlossen werden könnte, vom Beschwerdeführer auch aktuell nicht behauptet wurden. Im vorliegenden Fall ist es weiters unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer von 23.01.2010 bis 23.02.2010 in seinem Herkunftsstaat aufgehalten hat und hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, während dieses einmonatigen Aufenthaltes in Tschetschenien Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein. Unbestritten ist zudem, dass der Beschwerdeführer für seine Heimreise einen am XXXX auf seinen Namen ausgestellten russischen Auslandsreisepass verwendete und sich somit bewusst der Gefahr aussetzte ins Visier der russischen Behörden zu geraten, woraus ebenfalls - selbst wenn man von der Behauptung des Beschwerdeführers ausgeht, dass er für die Ausstellung des Reisepasses nicht in die Russische Föderation zurückgekehrt sei, sondern dieser mit Hilfe seiner Eltern ausgestellt worden sei - nicht auf das tatsächliche Vorliegen der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen Gefährdung des Beschwerdeführers zu schließen ist, zumal die Reisepassausstellung offenbar problemlos möglich war.Festzuhalten ist auch nochmals, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Asylantrag im Rahmen seiner Antragstellung im September 2002 im Wesentlichen mit dem Bürgerkrieg in Tschetschenien begründet habe und konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Übergriffe, aus welchen auf ein nach wie vor bestehendes Interesse der staatlichen Behörden an der Person des Beschwerdeführers geschlossen werden könnte, vom Beschwerdeführer auch aktuell nicht behauptet wurden. Im vorliegenden Fall ist es weiters unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer von 23.01.2010 bis 23.02.2010 in seinem Herkunftsstaat aufgehalten hat und hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, während dieses einmonatigen Aufenthaltes in Tschetschenien Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein. Unbestritten ist zudem, dass der Beschwerdeführer für seine Heimreise einen am römisch 40 auf seinen Namen ausgestellten russischen Auslandsreisepass verwendete und sich somit bewusst der Gefahr aussetzte ins Visier der russischen Behörden zu geraten, woraus ebenfalls - selbst wenn man von der Behauptung des Beschwerdeführers ausgeht, dass er für die Ausstellung des Reisepasses nicht in die Russische Föderation zurückgekehrt sei, sondern dieser mit Hilfe seiner Eltern ausgestellt worden sei - nicht auf das tatsächliche Vorliegen der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen Gefährdung des Beschwerdeführers zu schließen ist, zumal die Reisepassausstellung offenbar problemlos möglich war.
Auch kann aus dem Umstand, dass die Familie des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Entführung des Bruders des Beschwerdeführers eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingebracht hat, eine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers seitens der tschetschenische Behörden nicht erkannt werden, zumal Angehörige des Beschwerdeführers - offenbar unbehelligt; der Beschwerdeführer brachte nicht vor, dass seine in Tschetschenien lebenden Familienangehörigen wie seine Mutter und Geschwister konkreten Verfolgungshandlungen aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zum entführten Bruder des Beschwerdeführers ausgesetzt gewesen wären, im Gegenteil wurde diesbezüglich sogar ein Strafverfahren geführt und die Mutter des Beschwerdeführers in diesem als "Geschädigte" anerkannt (der diesbezügliche Beschluss vom XXXX ist aktenkundig) - nach wie vor in Tschetschenien leben.Auch kann aus dem Umstand, dass die Familie des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Entführung des Bruders des Beschwerdeführers eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingebracht hat, eine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers seitens der tschetschenische Behörden nicht erkannt werden, zumal Angehörige des Beschwerdeführers - offenbar unbehelligt; der Beschwerdeführer brachte nicht vor, dass seine in Tschetschenien lebenden Familienangehörigen wie seine Mutter und Geschwister konkreten Verfolgungshandlungen aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zum entführten Bruder des Beschwerdeführers ausgesetzt gewesen wären, im Gegenteil wurde diesbezüglich sogar ein Strafverfahren geführt und die Mutter des Beschwerdeführers in diesem als "Geschädigte" anerkannt (der diesbezügliche Beschluss vom römisch 40 ist aktenkundig) - nach wie vor in Tschetschenien leben.
In Bekräftigung der beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes ist daher auch vom Asylgerichtshof festzuhalten, dass eine aktuelle Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zu seinem Bruder, welcher kurz nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Tschetschenien im Jahr 2002 entführt worden sei, vor dem Hintergrund, dass betreffend die Entführung des Bruders des Beschwerdeführers seitens der tschetschenischen Behörden ein Strafverfahren geführt wurde, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2009 ein russischer Auslandsreisepass ausgestellt wurde und sich der Beschwerdeführer somit selbst der Gefahr ausgesetzt hat, ins Visier der russischen Behörden zu geraten, sowie dass sich der Beschwerdeführer zudem auch über einen Zeitraum von etwa vier Wochen in Tschetschenien aufgehalten hat, ohne dass es zu Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer gekommen wäre, nicht erkannt werden.
Diese Tatsachen, aufgrund derer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien einer Gefährdung maßgeblicher Intensität ausgesetzt wäre, sind dem Beschwerdeführer auch auf sein Beschwerdevorbringen, dass er mit seiner Mutter in regelmäßigem Kontakt stehe und diese ihm erzählt habe, dass Leuten von der Polizei bzw. Miliz hohen Ranges bei ihr zu Hause gewesen und sich nach der laufenden Klage des Bruders bzw. nach dem Aufenthalt des Beschwerdeführers erkundigt hätten, entgegenzuhalten; der Beschwerdeführer hat aufgrund der unbestritten Reisepassausstellung im Jahr 2009 und seinen anschließenden Aufenthalt in Tschetschenien im Jahr 2010 vielmehr bewusst wiederholt der Gefahr ausgesetzt, ins Visier der russischen Behörden zu geraten, ohne dass ein konkretes Interesse dieser an der Person der Beschwerdeführers im Verfahren hervorgekommen wäre.
Den - im Wesentlichen auch bereits vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid - getroffenen Länderfeststellungen, welche dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 15.03.2012 in den entscheidungswesentlichen Teilen vorgehalten und welche von diesem nicht substantiiert bestritten wurden, ist weiters zu entnehmen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Tschetschenien seit der Asylgewährung an den Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen im Oktober 2003 wesentlich stabilisiert hat und keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden, es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt und die Zahl von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen insgesamt gesehen eindeutig zurückgegangen ist.
Im Ergebnis ist dem Bundesasylamt daher zuzustimmen, dass im Fall des Beschwerdeführers - welcher im Asylaberkennungsverfahren keine individuellen, konkret auf seine Person bezogenen Verfolgungshandlungen und Gefährdungen vorgebracht hat - keine Umstände festgestellt werden konnten, aus welchen sich eine aktuelle Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation, konkret nach Tschetschenien, ableiten ließe; dies insbesondere unter Zugrundelegung der getroffenen aktuellen Länderfeststellungen, aus welchen sich zwar ergibt, dass Rückkehrer nach Tschetschenien besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren, Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung aller tschetschenischen Rückkehrer im Sinne einer sofortigen Festnahme und Misshandlungsgefahr jedoch nicht vorliegen - vgl. dazu insbesondere den oben zitierten Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 07.03.2011, wonach dem Auswärtigen Amt keine Fälle bekannt sind, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten; ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Auch deutet insbesondere der Umstand, dass ein Anstieg der Anzahl freiwilliger Rückkehrer aus Österreich in die Russische Föderation festzustellen ist (vgl. die oben angeführte Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010) nicht auf das Vorliegen einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit hin, dass generell Verhaftungs- oder Misshandlungsgefahr für Rückkehrer nach Tschetschenien besteht.Im Ergebnis ist dem Bundesasylamt daher zuzustimmen, dass im Fall des Beschwerdeführers - welcher im Asylaberkennungsverfahren keine individuellen, konkret auf seine Person bezogenen Verfolgungshandlungen und Gefährdungen vorgebracht hat - keine Umstände festgestellt werden konnten, aus welchen sich eine aktuelle Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation, konkret nach Tschetschenien, ableiten ließe; dies insbesondere unter Zugrundelegung der getroffenen aktuellen Länderfeststellungen, aus welchen sich zwar ergibt, dass Rückkehrer nach Tschetschenien besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren, Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung aller tschetschenischen Rückkehrer im Sinne einer sofortigen Festnahme und Misshandlungsgefahr jedoch nicht vorliegen - vergleiche dazu insbesondere den oben zitierten Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 07.03.2011, wonach dem Auswärtigen Amt keine Fälle bekannt sind, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten; ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Auch deutet insbesondere der Umstand, dass ein Anstieg der Anzahl freiwilliger Rückkehrer aus Österreich in die Russische Föderation festzustellen ist vergleiche die oben angeführte Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010) nicht auf das Vorliegen einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit hin, dass generell Verhaftungs- oder Misshandlungsgefahr für Rückkehrer nach Tschetschenien besteht.
Was die Feststellung betrifft, dass dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation als Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre und auch insofern keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen im Falle einer Rückkehr erblickt werden kann, ist festzuhalten, dass mit der gegenständlichen Beschwerde Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 21.03.2012 - die (negative) Entscheidung über die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - nicht angefochten und diesbezüglich daher bereits rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht Gefahr liefe, der notdürftigsten Existenzgrundlage verlustig zu gehen oder einer anderen Form der unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein; angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass auch die diesbezüglichen allgemeinen Länderfeststellungen als tragende Elemente der Bescheidbegründung in Rechtskraft erwachsen sind.Was die Feststellung betrifft, dass dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation als Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre und auch insofern keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen im Falle einer Rückkehr erblickt werden kann, ist festzuhalten, dass mit der gegenständlichen Beschwerde Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 21.03.2012 - die (negative) Entscheidung über die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - nicht angefochten und diesbezüglich daher bereits rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht Gefahr liefe, der notdürftigsten Existenzgrundlage verlustig zu gehen oder einer anderen Form der unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein; angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass auch die diesbezüglichen allgemeinen Länderfeststellungen als tragende Elemente der Bescheidbegründung in Rechtskraft erwachsen sind.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 111/2010) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
§ 7 AsylG 2005 lautet:Paragraph 7, AsylG 2005 lautet:
"Aberkennung des Status des Asylberechtigten
§ 7. (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 7, (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist.
(3) Das Bundesasylamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.(3) Das Bundesasylamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.
(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."(4) Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."
Das Bundesasylamt stützte seine aberkennende Entscheidung - zwar nicht explizit spruchgemäß, aber aus der Begründung erkennbar - auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (Eintreten eines der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe) iVm § 7 Abs. 3 AsylG 2005.Das Bundesasylamt stützte seine aberkennende Entscheidung - zwar nicht explizit spruchgemäß, aber aus der Begründung erkennbar - auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 (Eintreten eines der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe) in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005.
Gemäß Art. 1 Abschnitt C FlKonv wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt,Gemäß Artikel eins, Abschnitt C FlKonv wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt,
"nicht mehr angewendet werden, wenn sie
1. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes (of the country of his nationality; du pays dont elle a la nationalite) gestellt hat; oder
2. die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder
3. eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt; oder
4. sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder
5. wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiter ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.
(...);
6. staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren. (...)"
Da im vorliegenden Fall dem unbescholtenen Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.10.2003 Asyl gewährt wurde, war die in § 7 Abs. 3 AsylG 2005 normierte Fünfjahresfrist zum Zeitpunkt der Asylaberkennung durch das Bundesasylamt bereits verstrichen. Der Beschwerdeführer hat seinen Hauptwohnsitz auch im Bundesgebiet, weshalb eine Aberkennung wegen des Eintrittes eines der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe nur möglich ist, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 3 AsylG - Verständigung der zuständigen Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt sowie Mitteilung der Aufenthaltsbehörde an das Bundesasylamt, dass dem Fremden ein Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt wurde - erfüllt sind.Da im vorliegenden Fall dem unbescholtenen Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.10.2003 Asyl gewährt wurde, war die in Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 normierte Fünfjahresfrist zum Zeitpunkt der Asylaberkennung durch das Bundesasylamt bereits verstrichen. Der Beschwerdeführer hat seinen Hauptwohnsitz auch im Bundesgebiet, weshalb eine Aberkennung wegen des Eintrittes eines der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe nur möglich ist, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 3, AsylG - Verständigung der zuständigen Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt sowie Mitteilung der Aufenthaltsbehörde an das Bundesasylamt, dass dem Fremden ein Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt wurde - erfüllt sind.
Die Verständigung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung als zuständige Aufenthaltsbehörde gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 erfolgte mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 25.11.2010. Mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 31.05.2011 - dem Beschwerdeführer zugestellt am 03.06.2011 - wurde dem Beschwerdeführer von Amts wegen gemäß § 45 Abs. 5 iVm § 29 Abs. 1 und § 3 NAG der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" erteilt. Eine Berufung gegen diesen Bescheid wurde nicht erhoben und lag daher zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt des Bundesasylamtes am 21.03.2012 ein rechtskräftiger Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers vor; zu den Behebungsgründen des vorangegangenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 06.05.2011 wird auf die Begründung des Vorerkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 15.02.2012, Zl. D19 234515-2/2011/5E, verwiesen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 3 AsylG letzter Satz für die Aberkennung wegen des Eintrittes eines der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe - das Bundesasylamt stützt sich hier in seiner Begründung auf die Ziffer 5 (Änderung der Umstände, auf Grund deren der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und der Beschwerdeführer es daher nicht weiter ablehnen kann, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen) - sind daher gegeben.Die Verständigung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung als zuständige Aufenthaltsbehörde gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 erfolgte mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 25.11.2010. Mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 31.05.2011 - dem Beschwerdeführer zugestellt am 03.06.2011 - wurde dem Beschwerdeführer von Amts wegen gemäß Paragraph 45, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz eins und Paragraph 3, NAG der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" erteilt. Eine Berufung gegen diesen Bescheid wurde nicht erhoben und lag daher zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt des Bundesasylamtes am 21.03.2012 ein rechtskräftiger Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers vor; zu den Behebungsgründen des vorangegangenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 06.05.2011 wird auf die Begründung des Vorerkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 15.02.2012, Zl. D19 234515-2/2011/5E, verwiesen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 3, AsylG letzter Satz für die Aberkennung wegen des Eintrittes eines der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe - das Bundesasylamt stützt sich hier in seiner Begründung auf die Ziffer 5 (Änderung der Umstände, auf Grund deren der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und der Beschwerdeführer es daher nicht weiter ablehnen kann, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen) - sind daher gegeben.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln (vgl. aus neuerer Zeit die Erkenntnisse vom 30. November 2000, Zl. 98/20/0441, vom 25. Jänner 2001, Zl. 98/20/0549, vom 7. Juni 2001, Zl. 99/20/0434, vom 16. April 2002, Zl. 2000/20/0166, und vom 17. Oktober 2002, Zl. 99/20/0554).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln vergleiche aus neuerer Zeit die Erkenntnisse vom 30. November 2000, Zl. 98/20/0441, vom 25. Jänner 2001, Zl. 98/20/0549, vom 7. Juni 2001, Zl. 99/20/0434, vom 16. April 2002, Zl. 2000/20/0166, und vom 17. Oktober 2002, Zl. 99/20/0554).
Die Bestimmung des Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK stellt primär auf eine grundlegende Änderung der (objektiven) Umstände im Herkunftsstaat ab, kann jedoch auch die Änderung der in der Person des Flüchtlings gelegenen Umstände umfassen, etwa wenn eine wegen der Mitgliedschaft zu einer bestimmten Religion verfolgte Person nun doch zu der den staatlichen Stellen genehmen Religion übertritt und damit eine gefahrlose Heimkehr möglich ist (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, aaO, K 9 zu § 7 AsylG).Die Bestimmung des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK stellt primär auf eine grundlegende Änderung der (objektiven) Umstände im Herkunftsstaat ab, kann jedoch auch die Änderung der in der Person des Flüchtlings gelegenen Umstände umfassen, etwa wenn eine wegen der Mitgliedschaft zu einer bestimmten Religion verfolgte Person nun doch zu der den staatlichen Stellen genehmen Religion übertritt und damit eine gefahrlose Heimkehr möglich ist vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, aaO, K 9 zu Paragraph 7, AsylG).
Ein in der Person des Flüchtlings gelegenes subjektives Element spielt auch insofern eine Rolle, zumal aus der in Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK enthaltenen Wortfolge "nicht mehr ablehnen kann" auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland ein entscheidendes Kriterium einer Aberkennung des Flüchtlingsstatus ist (vgl. Putzer/Rohrböck, aaO, Rz 146).Ein in der Person des Flüchtlings gelegenes subjektives Element spielt auch insofern eine Rolle, zumal aus der in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK enthaltenen Wortfolge "nicht mehr ablehnen kann" auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland ein entscheidendes Kriterium einer Aberkennung des Flüchtlingsstatus ist vergleiche Putzer/Rohrböck, aaO, Rz 146).
Um die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft zu bejahen, muss die Änderung der Umstände sowohl grundlegend als auch dauerhaft sein, zumal der Flüchtlingsschutz umfassende und dauerhafte Lösungen zum Ziel hat und Personen nicht unfreiwillig in Verhältnisse zurückkehren sollen, welche möglicherweise zu einer neuerlichen Flucht führen. Da eine voreilige oder unzureichende Begründung der Beendigungsklauseln ernsthafte Konsequenzen haben kann, ist es angebracht, die Klauseln restriktiv auszulegen. (vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ["Wegfall der Umstände"-Klauseln], Abs 6 f)Um die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft zu bejahen, muss die Änderung der Umstände sowohl grundlegend als auch dauerhaft sein, zumal der Flüchtlingsschutz umfassende und dauerhafte Lösungen zum Ziel hat und Personen nicht unfreiwillig in Verhältnisse zurückkehren sollen, welche möglicherweise zu einer neuerlichen Flucht führen. Da eine voreilige oder unzureichende Begründung der Beendigungsklauseln ernsthafte Konsequenzen haben kann, ist es angebracht, die Klauseln restriktiv auszulegen. vergleiche UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ["Wegfall der Umstände"-Klauseln], Absatz 6, f)
Dem Beschwerdeführer, welcher seinen damaligen Asylantrag im Wesentlichen damit begründete, dass er Tschetschenien aufgrund des Bürgerkrieges verlassen hatte, wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.10.2003 Asyl gewährt und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes zukommt, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass abgeschobenen Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden gewidmet werde, insbesondere solchen Personen, die sich in der Tschetschenienfrage engagiert hätten bzw. denen die russischen Behörden solches oder die Sympathie und tatkräftige Unterstützung für solche Gegner unterstellen würden und kaukasisch aussehende Personen diesbezüglich unter einer Art Generalverdacht stünden. Wie bereits oben dargestellt wurde, ist zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt aber nicht (mehr) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer - welcher im Asylaberkennungsverfahren eine individuelle, konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung nicht vorgebracht hat - im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation, konkret nach Tschetschenien, eine aktuelle, konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht; auch im Rahmen der letzten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.03.2012 hat der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, aus welchem auf eine aktuelle konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers geschlossen werden.
Aus den aktuellen Länderfeststellungen ergibt sich zwar, dass Rückkehrer nach Tschetschenien nach wie vor besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren, Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung aller tschetschenischen Rückkehrer im Sinne einer sofortigen Festnahme und Misshandlungsgefahr - wie dies zum Zeitpunkt der Asylgewährung an den Beschwerdeführer im Jahr 2003 noch angenommen wurde - liegen jedoch aktuell nicht vor. Insgesamt geht aus den getroffenen Länderfeststellungen hervor, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Tschetschenien in den letzten Jahren stabilisiert hat und keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden, es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt und die Zahl von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen insgesamt gesehen eindeutig zurückgegangen ist. Wie bereits erwähnt deutet insbesondere auch der Umstand, dass ein Anstieg der Anzahl freiwilliger Rückkehrer aus Österreich in die Russische Föderation festzustellen ist, nicht auf das aktuelle Vorliegen einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit hin, dass generell Verhaftungs- oder Misshandlungsgefahr für Rückkehrer nach Tschetschenien besteht. Wie bereits oben ausgeführt wurde, ist überdies nochmals festzuhalten, dass mit der gegenständlichen Beschwerde Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 21.03.2012 - die (negative) Entscheidung über die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - nicht angefochten und diesbezüglich daher bereits rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht Gefahr liefe, der notdürftigsten Existenzgrundlage verlustig zu gehen oder einer anderen Form der unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein; angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass auch die diesbezüglichen allgemeinen Länderfeststellungen als tragende Elemente der Entscheidungsbegründung in Rechtskraft erwachsen sind.Aus den aktuellen Länderfeststellungen ergibt sich zwar, dass Rückkehrer nach Tschetschenien nach wie vor besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren, Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung aller tschetschenischen Rückkehrer im Sinne einer sofortigen Festnahme und Misshandlungsgefahr - wie dies zum Zeitpunkt der Asylgewährung an den Beschwerdeführer im Jahr 2003 noch angenommen wurde - liegen jedoch aktuell nicht vor. Insgesamt geht aus den getroffenen Länderfeststellungen hervor, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Tschetschenien in den letzten Jahren stabilisiert hat und keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden, es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt und die Zahl von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen insgesamt gesehen eindeutig zurückgegangen ist. Wie bereits erwähnt deutet insbesondere auch der Umstand, dass ein Anstieg der Anzahl freiwilliger Rückkehrer aus Österreich in die Russische Föderation festzustellen ist, nicht auf das aktuelle Vorliegen einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit hin, dass generell Verhaftungs- oder Misshandlungsgefahr für Rückkehrer nach Tschetschenien besteht. Wie bereits oben ausgeführt wurde, ist überdies nochmals festzuhalten, dass mit der gegenständlichen Beschwerde Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 21.03.2012 - die (negative) Entscheidung über die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - nicht angefochten und diesbezüglich daher bereits rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht Gefahr liefe, der notdürftigsten Existenzgrundlage verlustig zu gehen oder einer anderen Form der unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein; angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass auch die diesbezüglichen allgemeinen Länderfeststellungen als tragende Elemente der Entscheidungsbegründung in Rechtskraft erwachsen sind.
Gegen das Vorliegen einer aktuelle Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers spricht - wenngleich nicht für sich allein betrachtet, so doch aber im nunmehrigen Gesamtzusammenhang - auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer im Juni 2009 einen auf seinen Namen lautenden russischen Auslandsreisepass ausstellen ließ, unter Verwendung dieses in seinen Herkunftsstaat zurückkehrte und sich vom 23.01.2010 bis 23.02.2010 - sohin über einen Zeitraum von mehreren Wochen - unbehelligt in seinem Herkunftsstaat aufhielt. Auch der lange Zeitablauf seit der Ausreise des Beschwerdeführers aus Tschetschenien im September 2002 und der Asylgewährung im Oktober 2003 und der Umstand, dass im Rahmen der Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt im gegenständlichen Aberkennungsverfahren keine konkreten Hinweise auf ein aktuelles Interesse der russischen Behörden an der Person des Beschwerdeführers hervorgekommen sind, sprechen gegen eine aktuelle asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat.
Von Amts wegen aufzugreifende aktuelle Anhaltspunkte dafür, dass gegenwärtig Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, generell allein auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer Verfolgung, welche eine asylrelevante Intensität erreichen würde, sohin einer sogenannten Gruppenverfolgung, ausgesetzt sind, liegen nicht vor.
Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass sich die Umstände, aufgrund deren der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt wurde, grundlegend und nachhaltig geändert haben und eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tschetschenien zum gegenwärtigen Zeitpunkt zumutbar ist und es der Beschwerdeführer auf Grund des Wegfalles der Schutzbedürftigkeit daher nicht weiter ablehnen kann, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen. Die für die Ansehung als Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 5 GFK in der Vergangenheit vorgelegenen Umstände liegen aktuell sohin nicht (mehr) vor.Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass sich die Umstände, aufgrund deren der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt wurde, grundlegend und nachhaltig geändert haben und eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tschetschenien zum gegenwärtigen Zeitpunkt zumutbar ist und es der Beschwerdeführer auf Grund des Wegfalles der Schutzbedürftigkeit daher nicht weiter ablehnen kann, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen. Die für die Ansehung als Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 5, GFK in der Vergangenheit vorgelegenen Umstände liegen aktuell sohin nicht (mehr) vor.
Da in der gegenständlichen Beschwerde Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 21.03.2012 nicht angefochten wurde und daher im Hinblick auf die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits eine rechtskräftige (negative) Entscheidung vorliegt, war in diesem Zusammenhang auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat nicht mehr einzugehen. Ferner waren ebenso wenig die in der Einvernahme vom 15.03.2012 vorgebrachten gesundheitlichen Aspekte des Beschwerdeführers Gegenstand des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof.Da in der gegenständlichen Beschwerde Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 21.03.2012 nicht angefochten wurde und daher im Hinblick auf die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits eine rechtskräftige (negative) Entscheidung vorliegt, war in diesem Zusammenhang auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat nicht mehr einzugehen. Ferner waren ebenso wenig die in der Einvernahme vom 15.03.2012 vorgebrachten gesundheitlichen Aspekte des Beschwerdeführers Gegenstand des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Aberkennungstatbestand, geänderte Verhältnisse, SicherheitslageZuletzt aktualisiert am
06.08.2012