TE Vwgh Erkenntnis 2002/10/17 99/20/0554

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Veröffentlicht am 17.10.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde der A A in S, geboren 1974, vertreten durch Dr. Gerhard O. Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 28. Oktober 1999, Zl. 200.475/0- V/14/98, betreffend § 7 Asylgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 13. Mai 1997 beantragte die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Kamerun, die Gewährung von Asyl und führte dazu aus, sie werde in ihrer Heimat aus politischen Gründen verfolgt. Ihr Vater als auch sie selbst seien Aktivisten der Social Democratic Front (SDF), der größten Oppositionspartei Kameruns. Ihr Vater sei "Verleger/Herausgeber" gewesen und habe in Bamenda, der Verwaltungshauptstadt der Nordwestprovinz Kameruns, eine Druckerei mit mehreren Angestellten gehabt. Die Beschwerdeführerin habe als "rechte Hand" ihres Vaters das Sekretariat der Druckerei geführt. Angesichts seiner beruflichen Tätigkeit sei der Vater der Beschwerdeführerin für die Öffentlichkeitsarbeit in "unserer Sektion der SDF" zuständig gewesen und habe regelmäßig Artikel, die sich insbesondere gegen die regierende Partei CPDM gerichtet hätten, veröffentlicht. Anfang 1997 habe die Regierung die für März 1997 vorgesehenen Parlamentswahlen auf den 17. Mai verschoben und ein neues Wahlgesetz erlassen, das die Wahlberechtigung vom Besitz neuer Personalausweise abhängig gemacht und die alten Stimmkarten für ungültig erklärt habe. Da somit viele Bürger, insbesondere Anhänger der Opposition, in ihrem Wahlrecht behindert worden wären, habe der Vater der Beschwerdeführerin am 28. Februar 1997 die Veröffentlichung eines Artikels in dem das neue Gesetz kritisiert worden sei, in zwei von der Beschwerdeführerin namentlich genannten Zeitungen veranlasst. Unmittelbar darauf seien anonyme Drohungen von Regierungsanhängern gekommen und am 15. März 1997 sei der Vater der Beschwerdeführerin entführt worden. Das Verschwinden ihres Vaters, der in Bamenda sehr populär gewesen sei, habe sich schnell herumgesprochen und in der Stadt Unruhen ausgelöst, die etwa 10 Tage angedauert hätten. Obwohl die Regierung den Ausnahmezustand verhängt und Einheiten der Armee nach Bamenda verlegt habe, habe die Beschwerdeführerin in der Druckerei ihres Vaters die regierungskritische Arbeit fortgesetzt. In einem von ihr veröffentlichten Artikel seien das Fortbestehen des Ausnahmezustandes im April 1997 und die damit verbundene Einschränkung des Wahlkampfes der Opposition kritisiert worden.

Als am 25. April 1997 das Haus der Beschwerdeführerin, in dem sich auch die Druckerei befunden habe, angezündet worden sei, hätten ihr Freunde zur Flucht verholfen.

In ihrer Vernehmung durch das Bundesasylamt am 23. Mai 1997 ergänzte die Beschwerdeführerin, sie sei, als sie am 15. März 1997 bei der Polizeistation wegen der Entführung ihres Vaters, den sie seit diesem Zeitpunkt nicht mehr gesehen habe, vorgesprochen habe, sofort mit der Bemerkung festgenommen worden, dass "SDF-Leute keine Vermisstenanzeigen zu erstatten haben". Aus der Polizeihaft, in der sie misshandelt worden sei, habe sie noch am gleichen Tag flüchten können. Die Beschwerdeführerin befürchte, in ihrer Heimat wegen der Unterstützung ihres Vaters von der Regierung gesucht und im Fall ihrer Rückkehr nach Kamerun getötet zu werden.

Mit Bescheid vom 13. Juni 1997 wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 3 AsylG 1991 ab und begründete dies zusammengefasst mit der mangelnden Glaubwürdigkeit sowohl der von der Beschwerdeführerin geschilderten Fluchtgründe als auch der von ihr behaupteten Gefährdung von Mitgliedern von Oppositionsparteien in Kamerun.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung verwies die Beschwerdeführerin auf von ihr beigelegte Presseberichte über die Misshandlung einiger der etwa 200 Mitglieder der SDF, die auf Grund der von ihr genannten Unruhen verhaftetet worden seien. Nach diesen Berichten seien Millionen Wähler zu den Parlamentswahlen in Kamerun am 17. Mai 1997 nicht zugelassen worden. Ergänzend dazu legte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 9. Februar 1998 eine aus dem Internet bezogene Meldung einer Nachrichtenagentur vor, in der ihr Vater namentlich genannt und über dessen Entführung wegen seiner politischen Aktivitäten im März 1997 berichtet wird. Nach dieser Meldung seien Personen nicht nur durch das Eingreifen bewaffneter staatlicher Organe bei den genannten Unruhen in Bamenda getötet worden, sondern auch fünf Festgenommene an den Folgen von Misshandlungen und fehlender medizinischer Hilfe gestorben. Nach einem weiteren, undatierten, von der Beschwerdeführerin mit diesem Schriftsatz vorgelegten (und offenbar von Amnesty International stammenden) Bericht seien zahlreiche Mitglieder der SDF auch nach den Parlamentswahlen vom 17. Mai 1997 angegriffen und verhaftet worden.

Am 18. Oktober 1999 führte die belangte Behörde mit der Beschwerdeführerin eine Berufungsverhandlung durch und brachte ihr dabei je ein Schreiben des Deutschen Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 8. März 1999 und des österreichischen Botschafters in Lagos (Nigeria) vom 12. März 1999 zur Kenntnis.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG ab. In ihrer Begründung folgte sie den Angaben der Beschwerdeführerin "betreffend die persönliche Geschichte" der Beschwerdeführerin, an deren Schilderung bei der Behörde kein Zweifel über den Wahrheitsgehalt entstanden sei. Zur politischen Lage und Menschenrechtssituation verwies die belangte Behörde auf die der Beschwerdeführerin in der Berufungsverhandlung zur Kenntnis gebrachten, im Bescheid wie folgt wiedergegebenen Unterlagen (Auslassungen im Original):

"1. Beilage A:

(aus Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, vom 8.3.1999).

(...)

Die SDF ist zur Zeit die stärkste Oppositionspartei des Landes (43 Sitze im Parlament). Sie hat ihre Hochburg im anglophonen Landesteil (vor allem in der Nordwestprovinz, in zweiter Linie im Südwesten), ist aber landesweit organisiert und verfügt auch im frankophonen Kamerun über beträchtliche Anhängerschaft. Sie versteht sich als nationale Partei. Die wichtigsten Parteiführer, darunter John Fru Ndi, stammen aus dem Nordwesten. Die SDF fordert eine Dezentralisierung bzw. (Re)föderalisierung des Landes (offizielle Quelle, 22.4.1998; Institut für Afrika-Kunde <Hamburg>, 14.7.95).

Verfolgungssituation:

Die SDF ist eine legale Partei, die offen am politischen Meinungskampf teilnimmt. Allerdings klagt die SDF vielfach über Behinderungen (z.B. durch Verbot von Versammlungen, Nichtannahme ihrer Wahllisten, Belästigung ihrer Mitglieder). Eine Mitgliedschaft oder aktive Betätigung für die Partei bedeutet nicht automatisch Verhaftung oder gar Folter; Mitglieder der SDF sind jedoch immer wieder Benachteiligungen durch die Behörde und Ordnungskräfte ausgesetzt (offizielle Quelle, 25.5.1998).

Ausstellung von Bestätigungsschreiben (offizielle Quelle, 14.5.98):

Die Parteispitze der SDF behält es sich vor, für besonders gefährdete Mitglieder im Ausland um Schutz nachzusuchen bzw. Bestätigungsschreiben auszustellen, in denen um Schutz für die Betroffenen nachgesucht wird. Derartige Schreiben sind in der Regel vom SDF-Vorsitzenden John Fru Ndi, vom Generalsekretär Prof. Tazoacha Asonganyi oder einem Mitglied des National Executive Committee (Parteivorstand) unterschrieben. Die regionalen Untergliederungen der Partei sind hierzu nicht berechtigt.

(...)

2. Beilage B:

Ausländerbericht Kamerun vom 12.3.1999; Österreichische Botschaft, Lagos:

Der im Ggst. um eine Lageeinschätzung gebetene belgische Botschafter in Yaounde hat sich betreffend "Flüchtlingssituation" in Kamerun wie folgt geäußert:

Derzeit werde in Kamerun für die Bevölkerung keinerlei politisches Risiko gesehen, in dieser Einschätzung stimmten die EU-Botschafter in Kamerun überein.

Es gebe in Kamerun keine politischen Häftlinge.

Einzige Ausnahme seien ca. 5 bis 6 Personen, die im Zusammenhang mit den schweren Unruhen bei Bamenda, der Hauptstadt der NW-Provinz, mit Angriffen auf milit. Einrichtungen, im März 1997 verhaftet worden seien und sich noch immer in Haft befänden. Alle übrigen der damals verhafteten Personen seien wieder freigelassen worden. Die Verantwortlichen für diese Unruhen konnten nicht mit Sicherheit identifiziert werden, doch gibt die Regierung anglophonen Separatisten im Nordwesten die Schuld.

Ansonsten kommt es vereinzelt zu übereilten Verhaftungen, doch lasse die Polizei die angehaltenen Personen zumeist nach 2 bis 3 Tagen wieder frei.

Die Asylansuchen von Leuten aus Kamerun würden in Belgien z. B. negativ bewertet, dem belg. Botschafter sei dies als eher generelle Praxis (in Europa) bekannt.

Wenn überhaupt, dann wären die Personen, die sich in Europa präsentieren als Wirtschafts- und nicht als politische Flüchtlinge zu qualifizieren."

In ihrer rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid sodann aus, es käme zwar den Umständen, die die Beschwerdeführerin zur Flucht veranlasst hätten, Asylrelevanz zu. Die Beschwerdeführerin habe jedoch auf Grund der (seit dem Zeitpunkt ihrer Flucht) geänderten politischen Verhältnisse in Kamerun mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht mehr mit einer gegen sie gerichteten Verfolgung zu rechnen. Wie nämlich die in den beiden wiedergegebenen Unterlagen dargestellten aktuellen Verhältnisse in Kamerun zeigten, sei zum Einen die SDF nunmehr selbst im Parlament vertretene Partei geworden und "als legale Partei am politischen Gespräch beteiligt". Zum Anderen seien aufgrund der politisch geänderten Verhältnisse alle ehemals politischen Gefangenen "(mit Ausnahme auch wegen zusätzlich kriminellen Aktivitäten beschuldigter Personen)" freigelassen worden. Die belangte Behörde gehe daher "nicht nur von der Tatsache der Abhaltung freier demokratischer Wahlen im Heimatstaat" der Beschwerdeführerin aus, sondern gelange auf Grund der dargestellten politischen Veränderungen in Kamerun auch zum Schluss, dass diese politischen Veränderungen und die menschenrechtliche Situation in diesem Land "bereits ein hohes Maß an Stabilität erreicht" und zu einem "Maß an Rechtsstaatlichkeit geführt" hätten, dass die Beschwerdeführerin eine asylrelevante Verletzung ihrer Rechte nicht mehr zu befürchten habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Das Hauptgewicht der Beschwerde liegt im Vorwurf der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe es unterlassen, ausreichende Feststellungen zur allgemeinen Menschenrechtslage in Kamerun zu treffen und dabei die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Berichte in ihre Beurteilung miteinzubeziehen. Die von der belangten Behörde herangezogenen Schreiben des Deutschen Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und des österreichischen Botschafters in Nigeria seien angesichts ihrer bloß allgemeinen Ausführungen jedenfalls nicht geeignet, die Rechtsansicht der belangten Behörde über eine fehlende Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu tragen.

Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg. Wenn die belangte Behörde darauf abstellte, dass auf Grund der seit der Flucht der Beschwerdeführerin in Kamerun geänderten politischen Verhältnisse für diese - auch im Falle des Zutreffens ihrer damaligen Fluchtgründe - keine aktuelle Verfolgungsgefahr (mehr) bestünde, hat sie im Ergebnis Art. 1 Abschnitt C Z 5 FlKonv angewendet. Dies erfordert allerdings, dass die Umstände in dem Heimatland des Asylwerbers grundlegende Veränderungen erfahren haben, auf Grund derer man annehmen kann, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, aber keine wesentliche neue Lage mit sich brachte, reicht nicht aus, um diese Bestimmung zum Tragen zu bringen (vgl. aus vielen das hg. Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 2000/20/0166).

Soweit sich die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung zunächst auf die Ausführungen im zitierten Bericht des Deutschen Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und damit auf den Umstand, dass die SDF eine "legale" und "im Parlament vertretene Oppositionspartei" sei, stützt, so ist daraus für die Rechtsansicht der belangten Behörde noch nichts zu gewinnen. Selbst wenn man, wovon die belangte Behörde trotz fehlender diesbezüglicher Feststellungen im angefochtenen Bescheid offenbar ausgeht, zugrunde legt, dass die SDF zum Zeitpunkt der Flucht der Beschwerdeführerin noch nicht im Parlament in Kamerun vertreten war, so schließt der Einzug dieser Partei ins Parlament - ausgehend von den als glaubwürdig erachteten Erlebnissen der Beschwerdeführerin - zumindest mangels Hinweises darauf, dass die Partei damals nicht "legal" gewesen sei, noch keineswegs eine weiterhin andauernde Verfolgung von Mitgliedern der SDF durch (unter der Leitung der gegnerischen Regierungspartei stehende) staatliche Organe aus. Auch die Ausführungen im zuletzt angesprochenen Bericht, Mitglieder der SDF seien "nicht automatisch" der Verhaftung oder Folter ausgesetzt, lassen eine Verfolgungsgefahr dieser Personengruppe noch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verneinen. Aber auch der Bericht des österreichischen Botschafters (in Nigeria) vom 12. März 1999 vermag die Rechtsansicht der belangten Behörde nicht zu tragen. Abgesehen davon, dass sich aus diesem Bericht die zugrundegelegten Fakten, auf denen die dort wiedergegebene "Einschätzung" der EU-Botschafter beruht, nicht entnehmen lassen, ist aus der sehr allgemein gehaltenen Einschätzung für den vorliegenden Fall schon deshalb nichts zu gewinnen, weil diese lediglich "für die Bevölkerung" in Kamerun ein politisches Risiko verneint, wohingegen eine Aussage über das Risiko für politische Gegner der Regierungspartei fehlt. Schließlich lassen auch die wiedergegebenen Ausführungen im Botschaftsbericht, die an den Unruhen in Bamenda im März 1997 Beteiligten seien (mit Ausnahme jener Personen, die militärische Einrichtungen angegriffen hätten) freigelassen worden, noch nicht die Prognose einer fehlenden Verfolgungsgefahr in Bezug auf die Beschwerdeführerin zu, spricht doch gerade dieser Bericht auch davon, dass "die Verantwortlichen für diese Unruhen" (nach den von der belangten Behörde zugrundegelegten Angaben der Beschwerdeführerin wurden die Unruhen durch die Verhaftung des Vaters der Beschwerdeführerin ausgelöst) noch nicht mit Sicherheit identifiziert worden seien.

Vor diesem Hintergrund und den von der Beschwerdeführerin - auch für die Zeit nach den Parlamentswahlen in Kamerun - aufgezeigten Verhaftungen und Angriffen speziell gegenüber Mitgliedern der Oppositionspartei SDF hätte sich die belangte Behörde bei der Beurteilung einer aktuellen Verfolgungsgefahr von Gegnern der Regierungspartei in der Heimat der Beschwerdeführerin nicht mit den allgemein gehaltenen Ausführungen der zitierten Berichte begnügen dürfen.

Da die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu einem für die Beschwerdeführerin günstigen Verfahrensergebnis hätte gelangen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.

Wien, am 17. Oktober 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999200554.X00

Im RIS seit

09.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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