Norm
AsylG 2005 §10 Abs5Spruch
C16 257.964-2/2009/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2009, FZ. 0407.796-BAE, nach mündlicher Verhandlung vom 14.05.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2009, FZ. 0407.796-BAE, nach mündlicher Verhandlung vom 14.05.2012 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des Bescheides als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei gemäß § 10 Abs. 5 leg. cit. auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei gemäß Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. auf Dauer unzulässig ist.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang
Vorverfahren
Die Beschwerdeführerin reiste am 19.04.2004 als damals noch Minderjährige illegal nach Österreich ein und stellte einen Asylantrag.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2005, Zl. 04 07.796-BAE, wurde der Asylantrag der mittlerweile volljährigen Beschwerdeführerin gemäß der damals geltenden Rechtslage abgewiesen, aber festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die "VR Mongolei" zurzeit nicht zulässig war (§§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF. BGBl I Nr. 126/2002). Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft (AS 81).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2005, Zl. 04 07.796-BAE, wurde der Asylantrag der mittlerweile volljährigen Beschwerdeführerin gemäß der damals geltenden Rechtslage abgewiesen, aber festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die "VR Mongolei" zurzeit nicht zulässig war (Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,). Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft (AS 81).
Zur Begründung führte das Bundesasylamt aus, dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte (und als erwiesen angesehenen) Missbrauch durch den Stiefvater von Kindheit an und die schweren Misshandlungen durch ihren Lebensgefährten keinen Bezug zu den in der GFK angeführten Gründen hätten.
Die Unzulässigkeit der Zurückschiebung, Zurückweisung oder Abschiebung begründetet das Bundesasylamt damit, dass aufgrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführer in Verbindung mit der allgemeinen Lage in der Mongolei andernfalls eine Verletzung von Art. 3 EMRK nicht ausgeschlossen werden könne.Die Unzulässigkeit der Zurückschiebung, Zurückweisung oder Abschiebung begründetet das Bundesasylamt damit, dass aufgrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführer in Verbindung mit der allgemeinen Lage in der Mongolei andernfalls eine Verletzung von Artikel 3, EMRK nicht ausgeschlossen werden könne.
Bei der zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährigen Beschwerdeführerin seien deutliche Spuren von körperlichen Misshandlungen durch ihren Stiefvater und ihren Lebensgefährten erkannt worden, in deren Folge eine behandlungsbedürftige psychische Beeinträchtigung eingetreten sei. Das Bundesasylamt führte weiter aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres jugendlichen Alters niemals berufstätig war und über kein Vermögen verfüge. Ihr gesamtes soziales Netz in der Mongolei sei nach dem Tod der Mutter verloren gegangen und sie verfüge über keine familiären Bindungen mehr, deren Inanspruchnahme ihr zugemutet werden könnten. Im Falle einer Rückkehr wäre die Beschwerdeführerin völlig auf sich allein gestellt und es wäre ihr nicht möglich, für den notdürftigsten Lebensunterhalt aufzukommen. Hinzu komme, dass sie als junge Frau ohne familiären Rückhalt jederzeit wieder in Gefahr geraten könnte, Opfer häuslicher Gewalt zu werden.
In weiterer Folge wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin nach entsprechenden Antragstellungen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) insgesamt dreimal, zuletzt bis zum 21.02.2009, verlängert, wobei zur Begründung jeweils ohne nähere Ausführungen angegeben wurde, dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung erfüllt gewesen seien.In weiterer Folge wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin nach entsprechenden Antragstellungen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) insgesamt dreimal, zuletzt bis zum 21.02.2009, verlängert, wobei zur Begründung jeweils ohne nähere Ausführungen angegeben wurde, dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung erfüllt gewesen seien.
Verfahren vor dem Bundesasylamt und angefochtener Bescheid.
Am 23.01.2009 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf eine weitere (die vierte) Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung (AS 245).
Am 26.03.2009 fand vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, eine Einvernahme unter Beteiligung einer Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch statt (AS 263), im Rahmen derer der Beschwerdeführerin die später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten neuen Länderinformationen zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen vorgelegt wurden. Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab, reichte jedoch zwei Deutsch-Kursbestätigungen aus den Jahren 2008 und 2009 ein.
Mit Datum vom 08.05.2009 erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 04 07.796/4-BAE (AS 311), zugestellt am 12.05.2009 (AS 359), mit dem der Beschwerdeführerin der mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2005, Zl. 04 07.796-BAE, zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt wurde (Spruchpunkt I.).Mit Datum vom 08.05.2009 erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 04 07.796/4-BAE (AS 311), zugestellt am 12.05.2009 (AS 359), mit dem der Beschwerdeführerin der mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2005, Zl. 04 07.796-BAE, zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt wurde (Spruchpunkt römisch eins.).
Des Weiteren wurde der Beschwerdeführerin die mit dem genannten Bescheid erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 2 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.).Des Weiteren wurde der Beschwerdeführerin die mit dem genannten Bescheid erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Außerdem wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die "VR Mongolei" ausgewiesen.Außerdem wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die "VR Mongolei" ausgewiesen.
Zur Begründung gab das Bundesasylamt an, dass die dem ursprünglichen Bescheid zugrunde gelegten Tatsachen nicht mehr vorlägen. Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes sei seinerzeit auf die damals zu erwartende existentielle Notlage gestützt worden, die sich im Wesentlichen daraus abgeleitet gehabt habe, dass die Beschwerdeführerin damals gerade 18 Jahre alt gewesen sei, und sie wegen der in der Mongolei erfahrenen häuslichen Gewalt in psychologischer Behandlung gestanden habe.
Mittlerweile sei die Beschwerdeführerin jedoch eine junge Frau im Alter von 23 Jahren, die vollständig gesund, mobil und arbeitsfähig sei. Auch aus der allgemeinen Lage in der "VR Mongolei" ergäben sich keine Anhaltpunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat der Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt sei, wobei sich die Behörde auf Länderinformationen aus den Jahren 2006 bis 2008 stützte (Spruchpunkt I.)Mittlerweile sei die Beschwerdeführerin jedoch eine junge Frau im Alter von 23 Jahren, die vollständig gesund, mobil und arbeitsfähig sei. Auch aus der allgemeinen Lage in der "VR Mongolei" ergäben sich keine Anhaltpunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat der Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK ausgesetzt sei, wobei sich die Behörde auf Länderinformationen aus den Jahren 2006 bis 2008 stützte (Spruchpunkt römisch eins.)
Wegen der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei die Behörde verpflichtet, diese mit dem Entzug der entsprechenden Aufenthaltsberechtigung zu verbinden (Spruchpunkt II.).Wegen der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei die Behörde verpflichtet, diese mit dem Entzug der entsprechenden Aufenthaltsberechtigung zu verbinden (Spruchpunkt römisch zwei.).
Eine Ausweisung aus Österreich sei, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert und verletze auch nicht die Rechte der Beschwerdeführerin aus Art. 8 EMRK. Es liege nämlich kein Familienbezug zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen vor, da der einzige Bezugsmensch ihr Lebensgefährte sei, der jedoch nur ein negativ beschiedener Asylwerber mit Ausweisungsentscheidung sei.Eine Ausweisung aus Österreich sei, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert und verletze auch nicht die Rechte der Beschwerdeführerin aus Artikel 8, EMRK. Es liege nämlich kein Familienbezug zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen vor, da der einzige Bezugsmensch ihr Lebensgefährte sei, der jedoch nur ein negativ beschiedener Asylwerber mit Ausweisungsentscheidung sei.
Ein eventueller Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich sei gerechtfertigt, da keine Nachweise für eine verstärkte Integration vorlägen, sie vielmehr von der Sozialhilfe und Leistungen des Arbeitsmarktservices lebe, nur wenige Monate gearbeitet und ansonsten lediglich einen Deutsch-Kurse besucht und einen weiteren gerade erst begonnen habe. Als aushäusige Aktivität habe die Beschwerdeführerin zudem nur vorgebracht, sie besuche zweimal wöchentlich eine japanisch-christliche Kirche mit einer befreundeten Japanerin. Sie habe jedoch gleichzeitig erklärt, sie verstehe mangels Kenntnisse der deutschen Sprache den Inhalt des dort Gesprochen nicht. Schließlich sei die Einreise nach Österreich seinerzeit illegal erfolgt und die Beschwerdeführerin habe den überwiegenden Teil ihres Lebens in der Mongolei verbracht (Spruchpunkt III.).Ein eventueller Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich sei gerechtfertigt, da keine Nachweise für eine verstärkte Integration vorlägen, sie vielmehr von der Sozialhilfe und Leistungen des Arbeitsmarktservices lebe, nur wenige Monate gearbeitet und ansonsten lediglich einen Deutsch-Kurse besucht und einen weiteren gerade erst begonnen habe. Als aushäusige Aktivität habe die Beschwerdeführerin zudem nur vorgebracht, sie besuche zweimal wöchentlich eine japanisch-christliche Kirche mit einer befreundeten Japanerin. Sie habe jedoch gleichzeitig erklärt, sie verstehe mangels Kenntnisse der deutschen Sprache den Inhalt des dort Gesprochen nicht. Schließlich sei die Einreise nach Österreich seinerzeit illegal erfolgt und die Beschwerdeführerin habe den überwiegenden Teil ihres Lebens in der Mongolei verbracht (Spruchpunkt römisch drei.).
Beschwerde
Per Fax vom 20.05.2009 legte die Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde beim Bundesasylamt ein (AS 363).
Zur Begründung der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, das Bundesasylamt habe verkannt, dass sich die für sie in der Mongolei zu erwartende Lage nicht derart geändert habe, dass keine Verletzung von Art. 3 EMRK mehr zu erwarten sei.Zur Begründung der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, das Bundesasylamt habe verkannt, dass sich die für sie in der Mongolei zu erwartende Lage nicht derart geändert habe, dass keine Verletzung von Artikel 3, EMRK mehr zu erwarten sei.
Sie verfüge nämlich nach wie vor über kein soziales Netzt im Herkunftsstaat, sondern wäre - wie schon im Jahre 2005 - vollkommen auf sich allein gestellt. Seit vier Jahren lebe sie in Österreich und habe seither keinen Kontakt mehr zur Mongolei gehabt, sodass sie sich weiter von ihrem Herkunftsstaat entfremdet habe.
Aus den Länderinformationen gehe auch nicht, wie das Bundesasylamt meine, hervor, dass eine junge alleinstehende Frau ohne familiären Rückhalt in der Lage sei, sich eine Existenz aufzubauen.
Verfahren vor dem Asylgerichtshof
Die Beschwerde wurde dem Asylgerichtshof am 25.05.2009 vorgelegt.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz idgF (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz idgF (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Der Asylgerichtshof übermittelte der Beschwerdeführerin und dem Bundesasylamt gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit Schreiben vom 20.01.2011 eine Zusammenfassung aktueller Länderinformationen zur Mongolei samt Angabe der dort genannten Quellen als Ergebnis der Beweisaufnahme. Ihr wurde angeboten, in die vollständigen Texte der genannten Quellen beim Asylgerichtshof Einsicht zu nehmen und dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.Der Asylgerichtshof übermittelte der Beschwerdeführerin und dem Bundesasylamt gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Schreiben vom 20.01.2011 eine Zusammenfassung aktueller Länderinformationen zur Mongolei samt Angabe der dort genannten Quellen als Ergebnis der Beweisaufnahme. Ihr wurde angeboten, in die vollständigen Texte der genannten Quellen beim Asylgerichtshof Einsicht zu nehmen und dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert mitzuteilen, ob und gegebenenfalls inwiefern ihr Gesundheitszustand akut oder chronisch beeinträchtigt sei sowie ersucht, diesfalls geeignete Nachweise dafür vorzulegen.
Außerdem informierte der Asylgerichtshof die Beschwerdeführerin darüber, dass er bezüglich etwaiger familiärer oder privater Bindungen an Österreich vorläufig von den im angefochtenen Bescheid angeführten Sachverhaltsfeststellungen ausgehe und die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, innerhalb der genannten Frist den Asylgerichtshof unter Vorlage entsprechender Nachweise (zB. Aufenthaltsberechtigung, Deutschkenntnisse, sonstige Zeugnisse und Bestätigungen, Beschäftigungsnachweise, ehrenamtliche Tätigkeiten) zu informieren, falls sich der Sachverhalt in Bezug auf das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich seit Erlass des angefochtenen Bescheides geändert haben sollte.
Die Beschwerdeführerin hat von der Akteneinsicht keinen Gebrauch gemacht, aber mit Faxnachricht vom 04.02.2011 eine Stellungnahme abgegeben, der verschiedene Dokumente betreffend ihr Leben in Österreich und ihren Gesundheitszustand beigefügt waren.
Nach entsprechenden Ladungen fand am 23.02.2011 eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof statt, in der die Beschwerdeführerin durch eine Mitarbeiterin der Caritas vertreten war und sie unter Beteiligung einer Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch einvernommen wurde. Das Bundesasylamt hatte auf eine Teilnahme verzichtet. Im Zuge der mündlichen Verhandlung legte die Beschwerdeführerin weitere Dokumente betreffend ihr Leben in Österreich vor.
Da aufgrund der (größtenteils älteren) ärztlichen Befunde nicht hinreichend geklärt werden konnte, ob die Beschwerdeführerin nach wie vor gesundheitlich, insbesondere psychisch, beeinträchtigt ist, wurde nach entsprechender Einverständniserklärung mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 15.06.2011 ein gerichtlich zertifizierter ärztlicher Sachverständiger, Univ. Prof. und Facharzt für Psychiatrie und Neurologie zum psychiatrisch-medizinischen Sachverständigen bestellt.
Mit Fax vom 09.03.2011 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Asylgerichtshof die in der mündlichen Verhandlung angekündigten Dokumente betreffend ihre Integration in Österreich und ihre psychische Verfassung.
Am 22.06.2011 wurde die Beschwerdeführerin von dem besagten Sachverständigen unter Beteiligung einer Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch neurologisch-psychiatrisch untersucht.
Mit Datum vom 26.06.2011 erstellte der Sachverständige ein entsprechendes Gutachten, das dem Asylgerichtshof am 12.07.2011 übermittelt wurde.
Der Asylgerichtshof übermittelte der Beschwerdeführerin und dem Bundesasylamt gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit Schreiben vom 25.07.2011 das Gutachten als Ergebnis der Beweisaufnahme. Ihr wurde angeboten, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.Der Asylgerichtshof übermittelte der Beschwerdeführerin und dem Bundesasylamt gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Schreiben vom 25.07.2011 das Gutachten als Ergebnis der Beweisaufnahme. Ihr wurde angeboten, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Per Mail vom 27.07.2011 und per Fax vom 23.08.2011 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Asylgerichtshof weitere Unterlagen betreffend ihr Leben in Österreich.
Nach entsprechenden Ladungen fand am 14.05.2012 eine weitere mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat statt, in der die Beschwerdeführerin durch einen Mitarbeiter der Caritas vertreten war und sie unter Beteiligung einer Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch einvernommen wurde. Das Bundesasylamt hatte auf eine Teilnahme verzichtet. Im Zuge der mündlichen Verhandlung legte die Beschwerdeführerin weitere Dokumente betreffend ihr Leben in Österreich vor.
Nach Beratung des erkennenden Senats wurde in der Verhandlung das vorliegende Erkenntnis mündlich verkündet und eine kurzgefasste Begründung vorgetragen.
Der Asylgerichtshof hat am heutigen Tage als Senat in nichtöffentlicher Sitzung beraten und das vorliegende schriftliche Erkenntnis einstimmig beschlossen.
Sachverhalt
Beweismittel
Der Asylgerichtshof hat für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts folgende Beweismittel verwendet:
Parteivorbringen der Beschwerdeführerin
a) In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt im gegenständlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes ausgesagt:
Zu ihrem Gesundheitszustand hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie stehe nicht mehr in ärztlicher Behandlung und nehme auch keine Medikamente. Sie sei gesund. Ihre letzte ärztliche Behandlung habe im Oktober 2008 (vor etwa fünf Monaten) stattgefunden. Sie sei dabei wegen Atemproblemen im Bereich der Nase operiert worden. Diese hätten von Verletzungen, die ihr in der Mongolei zugefügt worden seien, hergerührt.
Zu ihrem Leben in Österreich hat die Beschwerdeführerin ausgesagt, sie lebe von der Sozialhilfe und einer Förderung des Arbeitsmarktservices. Seit sie in Österreich lebe, habe sie nur einmal drei Monate lang in einer Pizzeria als Küchenhilfe gearbeitet, das sei wohl im Jahre 2007 gewesen. Den Job habe sie verloren, weil sie Probleme mit ihrem Chef gehabt habe, der sie unregelmäßig und nicht wie vereinbart bezahlt habe. Danach habe sie nicht mehr gearbeitet, weil sie zunächst habe Deutsch lernen wollen.
Die Beschwerdeführerin habe außerdem 2007 einen dreimonatigen und 2008 einen viermonatigen Deutschkurs besucht. Derzeit lerne sie weiter Deutsch in einem sechsmonatigen, vom Arbeitsamt geförderten Kurs, für dessen Teilnahme sie vom Arbeitsmarktservice die monatliche Unterstützung erhalte.
Die Beschwerdeführerin wohne in einer günstigen Mietwohnung gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, den sie seit sieben Monate kenne, und der ebenfalls mongolischer Asylwerber sei. Er habe einen negativen Bescheid erhalten und das Verfahren sei nun beim Asylgerichtshof anhängig.
Der normale Tagesablauf der Beschwerdeführerin sehe so aus, dass sie vormittags den Deutschkurs besuche und anschließend Hausaufgaben mache. Dann schaue sie fern und mache das Abendessen. Zweimal wöchentlich begleite sie eine Japanerin in eine japanisch-christliche Kirche. Den Inhalt der Veranstaltungen verstehe sie jedoch nicht, da sie nicht gut genug Deutsch spreche.
Im Falle einer Rückkehr in die Mongolei wäre die Situation dort für die Beschwerdeführerin sicher sehr schwierig, da sie dort niemanden, dh. keine Verwandten oder Bekannte hätte, die sie unterstützen und aufnehmen könnten. Sie sei nunmehr bereits fünf Jahre in Österreich und habe sich hier eingelebt. Zur Mongolei habe sie keinerlei Kontakte mehr.
Befragt, was die Beschwerdeführerin als junge, gesunde und mobile Frau daran hindern könne, in der Mongolei einen Neuanfang zu wagen, hat sie ausgesagt, sie habe gehört, dass die Lage in der Mongolei sehr schwierig sei, es gebe dort viele Arbeitslose und wenige Arbeitsmöglichkeiten.
Befragt, was wäre, wenn sie gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten in die Mongolei zurückkehren würde, hat die Beschwerdeführerin gemeint, sie könne noch nicht sagen, wie sich die Partnerschaft entwickeln würde, ob sie von Dauer sei und die beiden heiraten würden oder nicht.
b) In der Beschwerdeschrift hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Wesentlichen wie folgt geändert bzw. ergänzt:
Zur Situation im Falle einer Rückkehr in die Mongolei hat die Beschwerdeführerin erneut betont, dass sie dort nach wie vor über kein soziales Netz verfüge, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten seit Erlass des ersten Bescheides auch nicht entfallen seien. Dementsprechend wären ihre Verlängerungsanträge in den letzten Jahren auch immer verlängert worden. Hinzu komme, dass sie sich seit nunmehr fünf Jahren im Ausland aufhalte, was sie nur noch weiter von ihrem Herkunftsstaat entfremdet habe.
Aus den übermittelten Länderinformationen gehe außerdem nicht hervor, dass sich die Situation in der Mongolei für junge, alleinstehende Frauen ohne familiären Rückhalt derart geändert habe, dass es ihr nun möglich wäre, sich eine Existenz aufzubauen. Die in den Länderinformationen erwähnten Frauenhilfsorganisationen hätten großteils bereits vor der Flucht der Beschwerdeführerin existiert und seien schon damals offenbar nicht in der Lage gewesen, ihr Hilfe und Unterstützung zu gewähren.
Für die Beschwerdeführerin bestehe aufgrund ihres jungen Alters (damals 23 Jahre), ihres hübschen Aussehens und des Faktums, dass sie weiblichen Geschlechts sei und über keinen familiären Rückhalt verfüge, das reale Risiko, erneut Opfer privater Gewalt zu werden.
Außerdem sei die Beschwerdeführerin wegen der Misshandlungen als Minderjährige in Österreich in mehrjähriger psychologischer Behandlung gewesen. Eine Rückkehr in ihre Heimat wäre daher auch aus psychischer Sicht eine schwere Belastung.
c) In der Stellungnahme vor dem Asylgerichtshof hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Wesentlichen wie folgt geändert bzw. ergänzt:
Die Beschwerdeführerin hat darauf hingewiesen, dass die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wegen geänderter Umstände nur dann rechtmäßig sei, wenn sich die maßgeblichen Bedingungen im Herkunftsland wesentlich, dauerhaft und in für sie relevanter Weise geändert hätten, was nicht der Fall sei.
Aus den übersandten aktuellen Länderinformationen ergebe sich nämlich, dass trotz der in der Mongolei im Prinzip vorhandenen Gewährleistung der Grundversorgung mit Nahrungsmitteln noch immer eine weitverbreitete Armut gebe. Die wirtschaftliche Lage habe sich zudem verschlechtert, die Preise - auch bei Lebensmitteln - hätten sich bei gleichbleibenden Löhnen teilweise verdoppelt. Aus einem beigefügten Bericht der AFP vom 03.10.2010 betont die Beschwerdeführerin dass die Mongolei einer der ärmsten Staaten Asiens sei, und ein Drittel der Bevölkerung unter der Armutsgrenze lebe. Die Bevölkerung der Hauptstadt Ulaanbaatar steige stetig an, die meisten Menschen dort würden in Vorstädten mit Jurten ohne Zugang zu fließendem Wasser, mit dürftigen Sanitäranlagen und begrenzten sozialen Diensten leben.
Zu ihrem Leben in Österreich hat die Beschwerdeführerin betont, dass sie seit mittlerweile sieben Jahren strafrechtlich unbescholten in Österreich lebe und gegen sie kein Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Sie spreche nunmehr sehr gut Deutsch, was durch eine Prüfung für das Niveau A1 belegt werden könne. Die Prüfung für A2 werde demnächst abgelegt.
Die Beschwerdeführerin habe zwischenzeitlich auch ein paar Monate bei in einem Fast-Food-Restaurant gearbeitet und sie verfüge über ein (nicht näher bezeichnetes) weites Netz an sozialen Kontakten in Österreich.
d) In der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen wie folgt geändert bzw. ergänzt:
Zu ihrem Gesundheitszustand hat die Beschwerdeführerin unter Vorlage ärztlicher Befunde angegeben, sie leide an einer Meniskus-Erkrankung und einem Kreuzbandriss. Die Beschwerden seien 2009 aufgetreten, als sie in dem Fast-Food-Restaurant gearbeitet habe. Ob die Ursachen in den früheren Misshandlungen lägen, wisse sie nicht. Sie werde demnächst in Österreich operiert. Die Nasenoperation, mit der die Gesichtsverletzungen (durch Misshandlungen ihres früheren Lebensgefährten in der Mongolei) beseitigt worden sei, wäre erfolgreich gewesen. Weitere Behandlungen habe sie seither nicht gehabt. Zu der festgestellten Hepatitis C-Infektion hat die Beschwerdeführerin auf Befragen gemeint, sie habe deswegen keine Beschwerden, nur manchmal Magenschmerzen und bekomme Tabletten zum Magenschutz.
Zu ihrem Leben in Österreich hat die Beschwerdeführerin ausgesagt, ihr Lebensgefährte, mit dem sie in Österreich seit drei oder vier Jahre zusammen gelebt habe, sie nach dem negativen Abschluss seines Asylverfahrens in die Mongolei zurückgekehrt. Seither habe er die Beschwerdeführerin nur noch im Frühjahr 2010, nach seiner Ankunft in der Mongolei, zweimal aus Ulaanbaatar angerufen, dann sei der Kontakt abgebrochen. Die Beschwerdeführerin wisse nicht, wo er sich aufhalte, worunter sie sehr leide. Sie befürchte, er habe eine andere Lebensgefährtin und sie müsse ihn wohl vergessen.
Die Beschwerdeführerin lebe derzeit wieder von der Sozialhilfe und wohne allein in der Mietwohnung. Sie habe in Österreich viele Freunde (sie hat die Vornamen genannt), die meisten seien mongolische Asylwerber. Außerdem kenne sie noch zwei namentlich näher bezeichnete männliche Österreicher.
Die Beschwerdeführerin habe, außer den im Akt befindlichen Sprachkursbestätigungen und dem Diplom A1 für Deutsch, 2010 noch einen weiteren Sprachkurs gemacht, aber noch keine Prüfung abgelegt. Auf Vorhalt, dass sie offenbar erst vier oder fünf Jahren nach ihrer Einreise versucht habe, Deutsch zu lernen, hat die Beschwerdeführerin gemeint, dass sei sehr schwer für sie gewesen (in weiterer Folge hat die Beschwerdeführerin einfache Fragen nach ihrem Tagesablauf in gebrochenem Deutsch beantwortet).
Die Beschwerdeführerin hat ergänzt, sie wolle sich jetzt um eine Ausbildung als Heimhilfe bewerben und es gebe bereits einen Betreuungsplan des AMS zum Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt.
Zu einer Rückkehr in die Mongolei hat die Beschwerdeführerin gemeint, dass es ihr trotz Rückkehr- und Eingliederungshilfen in der Mongolei sehr schwer fallen würde, sich dort wieder zu Recht zu finden. Es gebe eine hohe Arbeitslosigkeit, das Leben der Frauen sei nicht einfach und nur hübsche Frauen zwischen 18 und 20 Jahren hätten eine Chance auf einen Arbeitsplatz. Auch wenn die Länderinformationen davon sprächen, dass es Schutz für Frauen gebe, habe die Beschwerdeführerin selbst in der Mongolei andere Erfahrungen gemacht.
Die Beschwerdeführerin fürchte sich immer noch vor ihrem Stiefvater und ihrem Lebensgefährten, die sie beide missbraucht und schwer misshandelt hätten. Sie befürchte auch, dass ihr Stiefvater und der frühere Lebensgefährte sie wieder finden würden. Auf Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin ihren Stiefvater nun fast zehn Jahre nicht mehr gesehen habe und auch nicht ersichtlich sei, warum der frühere Lebensgefährte sie jetzt immer noch verfolgen sollte, hat die Beschwerdeführerin gemeint, dass sei möglich, aber sie habe immer noch Angst vor diesen beiden Männern. Später hat die Beschwerdeführerin (erstmals) hinzugefügt, dass sie den Lebensgefährten viel Geld gestohlen haben, mit dem sie die Flucht bezahlt habe. Auch deshalb werde der Mann sie weiter verfolgen und womöglich töten.
Unter Verweis auf das in den vom Asylgerichtshof übersandten Länderinformationen erwähnte Gutachten zur Lage von häuslicher Gewalt betroffener Frauen in der Mongolei hat die Beschwerdeführerin gemeint, dass es für besonderes vulnerable Frauen, wie sie eine sei, ohne ein familiäres Netzwerk keine Überlebenschance gebe.
Die Beschwerdeführerin hätte im Falle der Rückkehr in der Mongolei niemanden, der ihr helfen würde. Befragt nach den Menschen, die ihr damals vor der Flucht geholfen hätten, als sie von ihrem Lebensgefährten misshandelt worden sei, hat die Beschwerdeführerin angegeben, vor ihrer Flucht habe sie nur Unterschlupf bei einer Familie in der gleichen Ortschaft gefunden, bei der sie ein paar Tage gelebt habe. Die Familie habe ihre Probleme gekannt und deren Sohn habe ihr geholfen. Er habe sie bei seinen Geschäften mitgenommen und sie habe ihm letztlich ihr ganzes gespartes Geld gegeben, womit der Sohn dann die Flucht nach Österreich organisiert habe.
e) In der zweiten mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen wie folgt geändert bzw. ergänzt:
Auf Befragen, welche Umstände ihr Leben in Österreich betreffend sich seit der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vor einem Jahr geändert hätten, hat die Beschwerdeführerin unter Vorlage entsprechender Dokumente vorgebracht, sie habe mittlerweile verschiedene Kurse und Praktika, darunter ein Praktikum in einem Altersheim für Obdachlose, absolviert. Sie habe die Aufnahmeprüfung beim Roten Kreuz geschafft und habe sich zum Lehrgang als Heimhelferin, der im Oktober dieses Jahres beginne, beworben. Sie habe außerdem einen legale Arbeit in einem Hotel gefunden, wo sie als Stubenmädchen arbeite und damit 924,00 ¿ netto verdiene. Damit bestreite sie ihren Lebensunterhalt.
Sie habe weitere Deutschkurse besucht, darunter auch einen Spezialkurs "Deutsch für Pflegeberufe" und das Diplom der Stufe A2 abgelegt. In näherer Zeit möchte sie die Prüfung für das Niveau B1 ablegen. Auf eine Frage (auf Deutsch) nach dem Inhalt ihres Praktikums im Obdachlosenheim hat die Beschwerdeführerin in fließendem, gut verständlichem Deutsch ihre Arbeit beschreiben und Details erklären können.
Zu ihrem Privatleben hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe derzeit wieder einen Freund, von dem sie aber nur den Vornamen und das Geburtsdatum kenne. Man kenne sich seit zwei bis drei Monaten; der Mann sei Asylwerber aus Algerien und würde bei ihr in der Wohnung leben, die sie seit 2008 bewohne. Sie würde mit ihrem Freund Deutsch sprechen.
In die japanisch-christliche Gemeinde gehe sie nicht mehr, da diese sich aufgelöst habe. Sie habe aber viele, dh. etwa 10 bis 20 Freundinnen, die nur teilweise Mongolinnen seien. Am Arbeitsplatz habe sie eine namentlich näher bezeichnete gute Freundin gefunden; sie seien mittlerweile sehr gut befreundet und würden oft zusammen ins Kino oder auf einen Kaffee gehen.
Zu ihrem Gesundheitszustand hat die Beschwerdeführerin erklärt, sie erhalte wöchentlich Physiotherapie und seither hätten sich die Probleme mit ihrem Knie verbessert. Sie gehe außerdem wieder einmal pro Woche zur Psychotherapie. Auf Vorhalt, dass der von ihrer Therapeutin neu vorgelegte "Psychotherapeutische Kurzbericht" ohne nähere Erklärungen, (etwa über die Methode der Diagnose und ohne Bezug auf das gerichtliche Gutachten) von einer stark abweichenden Diagnose ausgehe und der Asylgerichtshof daher geneigt sei, dem ausführlich begründeten gerichtlichen Gutachten zu folgen, hat der Vertreter der Beschwerdeführerin - von der Beschwerdeführerin unwidersprochen - gemeint, das sehe er auch so.
Zu der kürzlich erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung wegen uneidlicher Falschaussage hat die Beschwerdeführerin erklärt, sie habe ihren damaligen gewalttätigen Freund in Österreich bei der Polizei angezeigt. In der Gerichtsverhandlung habe sie dann zunächst die Wahrheit gesagt, aber nach einer Drohung des Mannes habe sie im Gericht später wahrheitswidrig ausgesagt, dass die Gewalttätigkeiten nicht stattgefunden hätten. Deshalb sei sie dann wegen Falschaussage verurteilt worden.
Länderinformationen
Der Asylgerichtshof hat folgende Länderberichte als Beweismittel herangezogen:
ACCORD "Anfragebeantwortung vom 08. März 2007 a-5319 (ACC-MNG-5319) mit Verweis auf DCAF - Geneva Centre for the Democratic Control of
Armed Forces: Democratic Oversight and Reform of Civil Military
Relations in Mongolia: A Self-Assessment (Hrsg.: Sh. Palamdorj & Philipp Fluri, DCAF & National University of Mongolia), 2003
ACCORD, "Anfragebeantwortung - Allgemeine Menschenrechtssituation, Unruhen vom Juli 2008" vom 03.09.2008
AFP - Bericht vom 03.10.2010 (Auszug aus der Website www. rrliefweb.int) "Poverty still stalks resource-rich Mongolia".
Amnesty International, "Amnesty Report 2011 - Mongolei"
Amnestiegesetz vom 09.07.2009
Barkmann, Udo Prof. Dr., Universität Ulaanbaatar - Häusliche Gewalt gegen Frauen und Mädchen in der Mongolei, Gutachten im Auftrag des Asylgerichtshofes 2010 mwN.
Bundesamt für Migration (Schweiz), Mongolei, Häusliche Gewalt, 08.12.2006 und Medizinische Versorgung, 08.12.2006
Deutsches Auswärtiges Amt, "Mongolei - Innenpolitik" (Februar 2011)
Deutsches Auswärtiges Amt, "Mongolei - Überblick" (April 2010)
Deutsches Auswärtiges Amt, "Mongolei - Wirtschaftspolitik" (Februar 2011)
Freedom House, "Freedom in the World - Mongolia (2010)"
Friedrich-Ebert-Stiftung, "Politische Krise in der Mongolei", August 2008
Hanns-Seidel-Stiftung, "Quartalsbericht Januar bis März 2011 Mongolei"
Konrad-Adenauer-Stiftung, "Die Parlamentswahlen in der Mongolei vom 29. Juni 2008" vom 14.07.2008
Konrad-Adenauer-Stiftung, "Bericht zu den Präsidentschaftswahlen in der Mongolei vom 24. Mai 2009" vom 01.06.2009
Österreichische Botschaft Peking, "Asylländerbericht - Mongolei" (November 2010) und "Zusatzfragen" (April 2009)
Strafgesetzbuch der Mongolei vom 01.09.2002 - englische Übersetzung (UNHCR) http://www.unhcr.org/refworld/pdfid/3ed919fd4.pdf
Odgerel Tseveen ua., The Mongolian Legal System and Laws: A Brief Overview (Update: Mai 2009), Hauser Global Law School Program at NYU School of Law, GlobaLex,
http://www.nyulawglobal.org/globalex/Mongolia1.htm
UK Home Office - UK Border Agency, "Country of Origin Information Key Documents - Mongolia" vom 04.02.2010
UK Home Office - UK Border Agency, "Operational Guidance Note - Mongolia" vom 12.04.2007
US Department of State, "Human Rights Report 2010: Mongolia" vom 08.04.2011
US Department of State, "International Religious Freedom Report - 2010, Mongolia" vom 17.11.2010
United Nations Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, Committee against Torture, 22.02.2010
World Health Organisation, "Country Health Information Profiles - Mongolia: Health System 2010.
Weitere Beweismittel
a) Dokumente betreffend Bildung und Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin
Kursbestätigung vom 15.04.2008 über die Teilnahme der Beschwerdeführerin an einem Kurs zur Beschäftigungsförderung "Perspektiven für Jugendliche und junge Erwachsene".
Bewerbungsschreiben der Beschwerdeführerin vom 01.09.2008 als Fabrikarbeiterin.
Kursbestätigung vom 02.04.2009 über die Teilnahme der Beschwerdeführerin an einer Schulungsmaßnahme des Arbeitsmarktservices "Deutsch für AnfängerInnen und Fortgeschrittene (DAFO-2009)".
Sprachdiplom Deutsch des ÖSD Stufe A1 vom 02.06.2009.
Arbeits- und Entgeltbescheinigung einer Fast-Food-Kette vom 30.10.2009, aus der in Zusammenschau mit dem Sozialversicherungsauszug hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin dort von 11.09.2009 zu einem Monatslohn von 1.194,00 ¿ beschäftigt war.
Antwortschreiben auf eine Bewerbung der Beschwerdeführerin als Stubenmädchen vom 03.10.2010.
Kursbestätigung vom 04.10.2010 über die Teilnahme der Beschwerdeführerin an einer Schulungsmaßnahme des Arbeitsmarktservices "Deutsch für AnfängerInnen und Fortgeschrittene
(DAFO)".
Vereinbarung zur aktiven Vermittlungsunterstützung eines Kooperationspartners des AMS vom 24.12.2010, mit der sich die Beschwerdeführerin einverstanden erklärt, werktäglich vormittags vier Stunden für Maßnahmen zur Aufnahme eines vollversicherten Arbeitsverhältnisses zur Verfügung zu stehen.
Terminkarte für Vorsprachen beim AMS im Zeitraum vom 19.04.2010 bis 18.02.2011.
Bescheinigung und Betreuungsplan eine Kooperationspartners des AMS vom 22.02.2011, aus dem im Wesentlichen hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin zum Zwecke der Integration in den Arbeitsmarkt bis Ende Juni 2011 ein Programm verfolge, gemäß dem die Beschwerdeführerin neben der Herstellung ihrer körperlichen Gesundheit (Physiotherapie wegen Kniebeschwerden), Deutschkurse und verschiedene unterstützte Maßnahmen zur Arbeitssuche in Anspruch nehmen werde.
Versicherungsdatenauszug der Beschwerdeführerin vom 24.02.2011, aus dem im Wesentlichen hervorgeht, dass sie 2006 zwei Monate, 2008 einen Tag und 2010 drei Monate lang beschäftigt war. Dazwischen erhielt die Beschwerdeführerin Leistungen der Arbeitslosen- und Krankenversicherung.
Teilnahmebestätigung eines Schulungscenters vom 06.05.2011, aus der hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin das Ausbildungsmodul "Deutsch - Fit für den Arbeitsmarkt" im Ausmaß von 50 UE erfolgreich abgeschlossen habe.
Schreiben eines Arbeitsmarktprojekts der Caritas und der Volkshilfe vom 25.07.2011, aus dem im Wesentlichen hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Projekts innerhalb sehr kurzer Zeit einen Praktikumsplatz gefunden habe und sie seit dem 20.06.2011 in einem Heim der Caritas beschäftigt sei. Die Heimleiterin habe ein ausgesprochen gutes Feedback über die Arbeit der Beschwerdeführerin gegeben und es habe sich eine besondere soziale Kompetenz der Beschwerdeführerin im Umgang mit den Heimbewohnern herauskristallisiert. Die Deutschkenntnisse hätten sich stark verbessert. Der Wunsch der Beschwerdeführerin, Heimhilfe zu werden, werde von der Heimleiterin unterstützt, welche in der Beschwerdeführerin auch Potential zu einer späteren Fortbildung als Pflegehelferin oder auch als Krankenschwester sehe. Gehaltsabrechnungen des Dienstverhältnisses wurden ebenfalls vorgelegt.
Zeugnis einer Sprachschule vom 06.09.2011, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin die Deutschprüfung Niveau A2 bestanden hat.
Praktikumszeugnis des besagten Caritas Heimes vom 18.10.2011, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin dort vom 20.06.2011 bis 18.10.2011 im Rahmen der medizinischen Betreuung (Heimhilfe) von älteren, ehemals Obdachlosen, eingesetzt war. Sie habe sich "fast unentbehrlich" gemacht und man bedauere das Ende ihrer Praktikumszeit. Die umfangreichen Tätigkeiten werden beschrieben und ihre hohe Motivation, die hervorragende Arbeit sowie die besondere soziale Kompetenz hervorgehoben.
Vereinbarung zwischen dem besagten Caritas Heim vom 25.11.2011 über die Fortführung des Einsatzes der Beschwerdeführerin im Rahmen ehrenamtlicher Arbeit.
Schreiben des besagten Arbeitsmarktprojektes der Caritas und Volkshilfe (undatiert), aus dem im Wesentlichen hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin das Praktikum als Heimhilfe in dem besagten Caritas Heim erfolgreich absolviert hat und dessen Leiterin für Auskünfte über die guten Leistungen Beschwerdeführerin zur Verfügung steht. Im Anschluss an das Praktikum nehme die Beschwerdeführerin nunmehr an einem "Deutschkurs für Pflegeberufe" teil. Bis die Bewerbungen als Heimhilfe erfolgreich sei, habe sich die Beschwerdeführerin selbstständig um einen Job bemüht und gefunden.
Teilnahmebescheinigung des AMS vom 08.02.2012, aus der hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 28.11.2011 bis 02.02.2012 an einer Ausbildung "Berufseinstieg Pflegehilfe" erfolgreich teilgenommen hat.
Schreiben des Caritas-Ausbildungszentrums vom Februar 2012, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin zu einem Aufnahme- und Informationsnachmittag am 13.06.2012 betreffend den kommenden Kurs zur Ausbildung als Heimhelferin ab Oktober d.J. eingeladen wird.
Arbeitsvertrag zwischen einer Hotelbetreibergesellschaft und der Beschwerdeführerin vom 26.04.2012, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin ab diesem Datum unbefristet als Stubenmädchen beschäftigt ist sowie diesen Vertrag bestätigender Sozialversicherungsauszug.
b) Dokumente betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
Diverse ärztliche und Psychotherapeutische Befunde und Schreiben aus den Jahren 2004 und 2005, aus denen im Wesentlichen hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der fachärztlich bestätigten schweren Misshandlungen in der Mongolei unter psychischen Störungen (Depression, PTBS) leidet und in Behandlung steht.
Ärztliche Bestätigungen vom Jänner 2010, aus denen im Wesentlichen hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin an einer Schädigung des Innenmeniskus und des Kreuzbandes am rechten Knie leidet.
Bestätigung der XXXX vom 20.05.2010, aus der im Wesentlichen hervorgeht, dass für die Beschwerdeführerin nach entsprechender Untersuchung eine Operation wegen chronischer Nasennebenhöhlenentzündung befürwortet wird.Bestätigung der römisch 40 vom 20.05.2010, aus der im Wesentlichen hervorgeht, dass für die Beschwerdeführerin nach entsprechender Untersuchung eine Operation wegen chronischer Nasennebenhöhlenentzündung befürwortet wird.
"Psychotherapeutische Stellungnahme" einer Psychotherapeutin der Caritas vom 04.03.2011, aus der im Wesentlichen hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin dort an diesem Tag ein Erstgespräch geführt hat, aus dem die Therapeutin ihrer Ansicht nach ua. Langzeitsymptome einer PTBS feststellen habe können. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund dessen nur begrenzt belastbar und benötige Psychotherapie.
Gerichtlich beauftragtes psychiatrisch-neurologisches Gutachten eines gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, Univ. Prof. und Facharzt für Psychiatrie und Neurologie mit ÖAK Diplom für Psychotherapeutische und Psychosomatische Medizin vom 26.06.2011. Aus diesem Gutachten geht nach Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 22.06.2011, Darstellung der Untersuchungs- und Diagnosemethode sowie unter Einbeziehung der vorgenannten medizinischen Dokumente Folgendes hervor (sic):
"Beim Betroffenen findet sich aus psychiatrischer Sicht eine leichtgrade Anpassungsstörung mit länderdauernder depressiver Reaktion (ICD-10: F43.2). [...] Im gegenständlichen Fall ist die Symptomatik derzeit als leicht ausgeprägt zu bezeichnen, äußerst sich im wesentlichen in einer subdepressiven Stimmungslage, zeitweisem Auftreten von Angstgefühlen und einer Durchschlafstörung sowie Albträumen. Die Symptomatik ist im Zusammenhang mit derzeitigem Belastungs- und Migrationssituation zu sehen, insbesondere auch mit der Trennung von einem Lebensgefährten, der in die Mongolei zurückgekehrt ist. [...]
Zum nunmehrigen Untersuchungszeitpunkt finden sich keine Hinweise auf das weitere Vorliegen einer posttraumischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Es war keine für eine posttraumatische Belastungsstörung spezifische Symptomatik explorierbar. [...]. Es ist aber im gegenständlichen Fall nicht völlig auszuschließen, daß angesichts von berichteten traumatischen Ereignissen vor Jahren [...] anfänglich, als die Betroffene nach Österreich kam, eine posttraumatische Belastungsstörung bestanden haben könnte, die sich unter einer entsprechenden Therapie [...] wiederum zurückgebildet hat.
Die derzeit vorliegende Anpassungsstörung kann als grenzwertig behandlungsbedürftig gesehen werden. Die Betroffene befindet sich derzeit in einer psychotherapeutischen Behandlung. Die Fortführung dieser Behandlung wäre empfehlenswert. Bei Abbruch der Behandlung bzw. Unterlassung dieser Behandlung würde sich, auch abhängig vom Weiterbestehen der Belastungsfaktoren, die Anpassungsstörung langsamer zurückbilden. Die Dauer der Behandlung ist schwer abzuschätzen. [...]
Betreffend die Arbeitsfähigkeit bzw. der Erwerbsfähigkeit ist festzuhalten, daß aus psychiatrischer Sicht keine psychische Erkrankung faßbar ist, die zu einer Beeinträchtigung der geistigen Leistungsfähigkeit führen würde. Es sind aus psychiatrischer Sicht der Betroffenen alle Erwerbstätigkeiten, die ihrem Ausbildungs- und Bildungsniveau liegen, zumutbar. [...]
Neurologisch fand sich ein im wesentlichen unauffälliger Befund. Es finden sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer neurologischen Erkrankung. Es waren keine sensomotorischen Defizite. Aus neurologischer Sicht ergeben sich keine Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit. [...]"
Psychotherapeutischer Kurzbericht einer anderen Psychotherapeutin der Caritas vom 09.05.2012, aus dem im Wesentlichen hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin dort seit März 2011 wegen einer PTBS (ICD 10: F43.1) in psychotherapeutischer Behandlung stehe. Eine Fortsetzung der begonnen traumaspezifischen Therapie für eine längere Zeit sei unbedingt erforderlich.
c) Strafregisterauszug vom 14.05.2012, aus dem eine Verurteilung der Beschwerdeführerin durch das LG XXXX vom XXXX wegen uneidlicher Falschaussage zu drei Monaten bedingter Freiheitsstrafe hervorgeht.c) Strafregisterauszug vom 14.05.2012, aus dem eine Verurteilung der Beschwerdeführerin durch das LG römisch 40 vom römisch 40 wegen uneidlicher Falschaussage zu drei Monaten bedingter Freiheitsstrafe hervorgeht.
Sachverhalt nach Beweiswürdigung
Der Asylgerichtshof stellt nach Würdigung der unter II.1 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest.Der Asylgerichtshof stellt nach Würdigung der unter römisch zwei.1 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest.
Zur Person der Beschwerdeführerin
Die Beschwerdeführerin ist eine 25 Jahre alte Frau mongolischer Staatsbürgerschaft. Sie wurde als Minderjährige in der Mongolei von ihrem Stiefvater und später von ihrem Lebensgefährten sexuell missbraucht und schwer misshandelt.
Ihre Mutter verstarb als die Beschwerdeführerin 15 Jahre alt war, seither hat sie keine Verwandten mehr in der Mongolei. Sozialer Kontakt in der Mongolei bestand lediglich zu einer Nachbarfamilie, welche die Beschwerdeführerin kurzzeitig versteckt hielt und ihr zur Flucht verhalf.
Die Beschwerdeführerin besuchte in der Mongolei die allgemeine Schule, war vor dem Verlassen des Landes dort jedoch nie berufstätig.
Die Beschwerdeführerin leidet nicht an schweren oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen und ist als arbeitsfähig anzusehen.
Die Beschwerdeführerin kam als Minderjährige vor mehr als acht Jahren nach Österreich. Nachdem sie - auch aufgrund psychischer Probleme - anfänglich Schwierigkeiten hatte, in Österreich Fuß zu fassen, absolvierte sie schließlich erfolgreich Maßnahmen zur Eingliederung in den österreichischen Arbeitsmarkt. Die Beschwerdeführerin arbeitete in Österreich zunächst nur sporadisch und jeweils nur kurze Zeit in diversen Hilfsberufen. Mittlerweile hat sie jedoch im von ihr präferierten Sozialbereich längere Zeit als Praktikantin zur Ausbildung als Heimhilfe gearbeitet und die Tätigkeit nach dessen Ablauf freiwillig ehrenamtlich weitergeführt. Derzeit arbeitet die Beschwerdeführerin im Rahmen einer unbefristeten Beschäftigung als Stubenmädchen, um die Zeit bis zum Beginn ihrer Ausbildung als Heimhilfe im Herbst dieses Jahres zu überbrücken.
Die Beschwerdeführerin spricht gut Deutsch und kann sich problemlos verständigen.
Die Beschwerdeführerin lebt nach mehreren, teilweise turbulenten, Beziehungen seit einigen Monaten mit einem Asylwerber zusammen, dessen Antrag im Verwaltungsverfahren bereits negativ entschieden wurde. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin altersentsprechende Bekanntschaften, die sie ua. im Rahmen ihrer Beschäftigung im Sozialbereich kennenlernte.
Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX wegen uneidlicher Falschaussage zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Der Vorfall stand in Zusammenhang mit einer Anzeige und Aussage gegen einen ihrer früheren Lebensgefährten in Österreich wegen Misshandlung, welche die Beschwerdeführerin später widerrief.Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 wegen uneidlicher Falschaussage zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Der Vorfall stand in Zusammenhang mit einer Anzeige und Aussage gegen einen ihrer früheren Lebensgefährten in Österreich wegen Misshandlung, welche die Beschwerdeführerin später widerrief.
Die Angaben zur Person der Beschwerdeführerin und zu ihren Lebensumständen vor der Flucht, zu ihrer Bildung in der Mongolei sowie zu ihrer familiären Situation ergeben sich aus dem rechtskräftigen Feststellungen im ersten Bescheid der Beschwerdeführerin [siehe oben I.1]Die Angaben zur Person der Beschwerdeführerin und zu ihren Lebensumständen vor der Flucht, zu ihrer Bildung in der Mongolei sowie zu ihrer familiären Situation ergeben sich aus dem rechtskräftigen Feststellungen im ersten Bescheid der Beschwerdeführerin [siehe oben römisch eins.1]
Was den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrifft, so ergibt sich aus den unter II.1.3 zuWas den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrifft, so ergibt sich aus den unter römisch zwei.1.3 zu
a) angeführten ärztlichen Befunden und ihren Angaben in den mündlichen Verhandlungen zum einen, dass die Beschwerdeführerin somatisch unter einer Nasenfehlstellung sowie unter einer Meniskus- und Kreuzbandschädigung am rechten Knie litt. Beides wurde in Österreich erfolgreich operativ behandelt, die verbleibenden Kniebeschwerden werden durch Physiotherapie gelindert.
Was, zum anderen, die psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin aufgrund des in der Mongolei Erlebten betrifft, so ergibt sich aus den unter II.1.3 zu a) angeführten einschlägigen ärztlichen und psychotherapeutischen Dokumenten, dass die Beschwerdeführerin in den ersten Jahren nach der Flucht nach Österreich offenbar an einer PTBS litt, die durch Psychotherapie jedoch erfolgreich behandelt wurde. Die derzeit allenfalls noch bestehende leichte Anpassungsstörung kann als solche nicht als schwere Erkrankung angesehen werden, zumal auch ohne Behandlung von einer - wenn auch langsameren - Ausheilung ausgegangen werden kann.Was, zum anderen, die psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin aufgrund des in der Mongolei Erlebten betrifft, so ergibt sich aus den unter römisch zwei.1.3 zu a) angeführten einschlägigen ärztlichen und psychotherapeutischen Dokumenten, dass die Beschwerdeführerin in den ersten Jahren nach der Flucht nach Österreich offenbar an einer PTBS litt, die durch Psychotherapie jedoch erfolgreich behandelt wurde. Die derzeit allenfalls noch bestehende leichte Anpassungsstörung kann als solche nicht als schwere Erkrankung angesehen werden, zumal auch ohne Behandlung von einer - wenn auch langsameren - Ausheilung ausgegangen werden kann.
Der Asylgerichtshof stützt diese Feststellung im Wesentlichen auf das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen, das alle bis dahin vorliegenden Befunde uä. mitberücksichtigte und von einem anerkannten, gerichtlich zertifizierten Sachverständigen der Psychiatrie erstellt wurde.
Der von der Beschwerdeführerin in der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegte "Psychotherapeutische Kurzbericht" ist als solcher nicht geeignet, die gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen in Bezug auf das nicht (mehr) Vorliegen einer PTBS zu erschüttern, da die Stellungnahme - außer der Angabe, dass die Beschwerdeführerin dort seit einem Jahr mit der entsprechenden Diagnose in Behandlung sei - keine umfassende Begründung für die Diagnose enthält und in keiner Weise auf das insoweit abweichende Gutachten des Sachverständigen Bezug nimmt.
Was das Leben der Beschwerdeführerin in Österreich betrifft, so stützt der Asylgerichtshof seine Feststellungen auf die Angaben der Beschwerdeführerin II.1.1. a) bis e) welche - insbesondere, was ihre erfolgreichen Anstrengungen um Bildung und Arbeit betreffen - durch die unter II.1.3 zu b) angeführten Beweismittel bestätigt wurden.Was das Leben der Beschwerdeführerin in Österreich betrifft, so stützt der Asylgerichtshof seine Feststellungen auf die Angaben der Beschwerdeführerin römisch zwei.1.1. a) bis e) welche - insbesondere, was ihre erfolgreichen Anstrengungen um Bildung und Arbeit betreffen - durch die unter römisch zwei.1.3 zu b) angeführten Beweismittel bestätigt wurden.
Die Sprachkursbestätigungen und Diplome beweisen ihre Deutschkenntnisse. In der letzten mündlichen Verhandlung konnte sich der Asylgerichtshof davon überzeugen, dass die Beschwerdeführerin über gute Deutschkenntnisse verfügt und sich problemlos gut verständigen kann.
Zur relevanten Situation in der Mongolei
Unter dem Eindruck der politischen Umwälzungen im kommunistischen Osteuropa kam es 1990 zur Demokratisierung der bislang ausschließlich von der kommunistischen "Mongolischen Revolutionären Volkspartei" (MRVP) regierten Volksrepublik. Durch eine Verfassungsänderung vom 12.02.1992 wurde die "Mongolische Volksrepublik" offiziell in "Mongolei" umbenannt.
Nach den folgenden freien Wahlen wurde die MRVP, die sich vom Kommunismus losgesagt hatte, praktisch jedes Mal in die Regierung gewählt, war jedoch in jüngerer Zeit stets gezwungen, Koalitionen zu bilden. Nach den letzten Wahlen brachen in der Nacht vom 1. Juli auf den 02.07.2008 gewaltsame Unruhen aus. Die daraus entstandene politische Krise konnte Mitte September 2008 beigelegt werden, indem sich die MRVP und die DP auf eine neue Große Koalition unter der Führung der MRVP einigten. Bei der Präsidentenwahl am 24.05.2009 ging der Kandidat der DP mit knapper Mehrheit als Sieger hervor. Durch ein Amnestiegesetz wurden im Zuge der Demonstrationen verhaftete oder beschuldigte Teilnehmer - soweit sie nicht schwere Gewalttaten begangen hatten - freigelassen bzw. das Verfahren eingestellt.
Die Mongolei ist eine Republik mit einer parlamentarischen Demokratie und einer rechtsstaatlichen Verfassung (seit 1992 in Kraft). Die Verfassung der Mongolei kennt neben liberalen Grundprinzipien (Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit und Achtung vor dem Gesetz) und dem Prinzip der Gewaltenteilung (Parlament, Regierung und Gerichtsbarkeit) einen umfassenden Katalog von Grundrechten (freie Berufswahl, vorteilhafte Arbeitsbedingungen, Verbot von Zwangsarbeit) wie auch Grundpflichten (zu arbeiten, die Gesundheit zu schützen). Es besteht das Recht auf finanzielle und materielle Unterstützung (bei Alter, Behinderung, Geburt und Kindererziehung) sowie auf Gesundheitsschutz und medizinische Fürsorge.
Die mongolische Verfassung sieht eine unabhängige, dreigliedrige Justiz vor, jedoch sind Fälle von Korruption, auch unter den Richtern, nicht vollständig auszuschließen, werden aber von der sog. "Special Investigations Unit" (SIU) der Generalstaatsanwaltschaft verfolgt.
Die Organisation der Staatsanwaltschaften ist spiegelbildlich zu den Gerichtsstrukturen und es besteht eine vergleichbare Unabhängigkeit. Das moderne Strafgesetzbuch der Mongolei (idF. vom 01.09.2002) orientiert sich inhaltlich an europäischen Strafgesetzgebungen. Die Haftstrafen sind aus generalpräventiven Gründen hoch und deutlich über den Strafmaßen europäischer Rechtsordnungen.Die Organisation der Staatsanwaltschaften ist spiegelbildlich zu den Gerichtsstrukturen und es besteht eine vergleichbare Unabhängigkeit. Das moderne Strafgesetzbuch der Mongolei in der Fassung vom 01.09.2002) orientiert sich inhaltlich an europäischen Strafgesetzgebungen. Die Haftstrafen sind aus generalpräventiven Gründen hoch und deutlich über den Strafmaßen europäischer Rechtsordnungen.
Vorwürfen gegen mongolische Polizeibeamte wird schleppend nachgegangen, jedoch ist systematische Untätigkeit bei Strafanzeigen nicht bekannt. Neben einer eigenen Dienstaufsichtsbehörde besteht auch eine Abteilung in der Staatsanwaltschaft, die für Ermittlungen bei Amtsmissbrauch bzw. Folter in der Polizei zuständig ist.
Häusliche Gewalt gegen Frauen ist ein ernsthaftes Problem, besonders in ländlichen Familien mit niedrigem Einkommen.
Hinsichtlich des Ausmaßes von häuslicher Gewalt gibt es keine zuverlässigen statistischen Daten. Das Nationale Zentrum gegen Gewalt ("National Center Against Violence" - NCAV) berichtete jedoch, dass während des Jahres 2008 32 Personen wegen häuslicher Gewalt verurteilt wurden. Das NCAV hat 405 Ersuchen um vorübergehenden Schutz in ihren fünf Einrichtungen angenommen, 278 Opfern psychologische Betreuung geleistet und in Ulaanbaatar 524 Opfern Rechtsberatung erteilt.
Nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass weibliche Journalisten sowohl in den mongolischen Medien als auch in den Gerichten stark vertreten sind, ist eine steigende öffentliche und mediale Diskussion über häusliche Gewalt, insbesondere Missbrauch von Ehefrauen und Kindern, festzustellen.
Seit die Mongolei 1981 das internationale "Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen der Diskriminierung gegen die Frau" (CEDAW) ratifiziert hat, hat sich die Lage der Frauen allgemein verbessert.
Laut Berichten internationaler Nichtregierungsorganisationen nimmt die Gewalt in der Familie gegenüber Frauen, welche vor allem von Männern unter Alkoholmissbrauch ausgeführt wird, allerdings zu. Eine Untersuchung des Nationalen Zentrums gegen Gewalt kam 2006 zu dem Ergebnis, dass jede dritte Frau in der Mongolei in irgendeiner Weise Opfer von Gewalt geworden ist. Jede zehnte Frau beklagte sich über sexuelle Belästigungen durch ihren Ehemann.
Das Gesetz gegen häusliche Gewalt in der Mongolei, das im Mai 2004 in Kraft trat, war das Ergebnis einer Zusammenarbeit zwischen zwei bekannten mongolischen nichtstaatlichen Frauenorganisationen und der Arbeitsgruppe gegen häusliche Gewalt des mongolischen Parlaments.
Die mongolischen Justizbehörden ahnden Gewaltverbrechen in der Familie nach dem Strafgesetz und fällen dabei auch Todesstrafen. Das neue Gesetz gegen häusliche Gewalt, das teilweise von mongolischen Frauenorganisationen mit Unterstützung ausländischer Juristinnen formuliert wurde, brachte eine Reihe von Fortschritten:
Es definiert einen weiten, niederschwelligen Gewaltbegriff und umfasst sowohl physische als auch psychische, sexuelle oder wirtschaftliche Formen von Gewalt (Art. 6).Es definiert einen weiten, niederschwelligen Gewaltbegriff und umfasst sowohl physische als auch psychische, sexuelle oder wirtschaftliche Formen von Gewalt (Artikel 6,).
Es verpflichtet die Behörden zum Handeln (Art. 7 - 8, 14) und definiert die Verantwortung der Polizei (Art. 9) und der Sozialbehörden (Art. 10). Damit verbunden ist auch eine Sensibilisierung von Lehrpersonen und Ärzten, die Hinweise auf häusliche Gewalt der Polizei zu melden haben, wenn sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit auf solche stoßen (Art. 13).Es verpflichtet die Behörden zum Handeln (Artikel 7, - 8, 14) und definiert die Verantwortung der Polizei (Artikel 9,) und der Sozialbehörden (Artikel 10,). Damit verbunden ist auch eine Sensibilisierung von Lehrpersonen und Ärzten, die Hinweise auf häusliche Gewalt der Polizei zu melden haben, wenn sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit auf solche stoßen (Artikel 13,).
Es legt rasche Abläufe fest, so dass ein Gericht innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Klage des Opfers einen Erlass (restraining order) verfügt (Art. 17), der bis zu einem Jahr Gültigkeit hat.Es legt rasche Abläufe fest, so dass ein Gericht innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Klage des Opfers einen Erlass (restraining order) verfügt (Artikel 17,), der bis zu einem Jahr Gültigkeit hat.
Angeordnet werden kann: Auszug des Täters aus dem gemeinsamen Haushalt, Unterbringung des Opfers in einer Schutzeinrichtung, temporäres Besuchsverbot des Täters bei minderjährigen Opfern, obligatorischer Besuch von Kursen zur Verhaltensänderung sowie Alkohol- und Drogenentzug für den Täter (Art. 16). Ein Erlass setzt eine allfällige zusätzliche Strafverfolgung nicht aus.Angeordnet werden kann: Auszug des Täters aus dem gemeinsamen Haushalt, Unterbringung des Opfers in einer Schutzeinrichtung, temporäres Besuchsverbot des Täters bei minderjährigen Opfern, obligatorischer Besuch von Kursen zur Verhaltensänderung sowie Alkohol- und Drogenentzug für den Täter (Artikel 16,). Ein Erlass setzt eine allfällige zusätzliche Strafverfolgung nicht aus.
Das Gesetz wurde in Fachkreisen gut aufgenommen. Die raschen Gerichtserlasse gelten als vorbildlich. Kritik erntet dagegen, dass das Gesetz Polizei und Sozialarbeiter zu selbstständigem Handeln auffordert, ohne dass dabei immer die primären Interessen der Opfer berücksichtigt werden.
Die erfolgreiche Lobbyarbeit für das Gesetz gegen häusliche Gewalt hat die Zivilgesellschaft und die Frauenbewegung gestärkt. Neben dem Aktionsprogramm für Frauen nach einer Trennung hat die Kampagne gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz hohe Priorität. Bisher gibt es keine gesetzliche Grundlage, um gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz vorzugehen. Man schätzt, dass jede zweite Frau unter 35 Jahren bereits Erfahrungen mit sexueller Belästigung am Arbeitsplatz hat.
Die rund 40 Frauenorganisationen sind nicht nur unter einander im National Network of Mongolian Women¿s NGOs und international über Dachverbände vernetzt. Sie verfügen auch über gute Kontakte zur Verwaltung. Seit längerem sind Frauen unter den Studierenden in der Mehrheit. Ihr Gang in die Verwaltung wirkt sich aus. Nach offiziellen Angaben besetzen sich mittlerweile landesweit 63% der Richterstellen.
Aktivitäten von Frauenorganisationen wie das ¿National Center Against Violence' werden teilweise vom Staat mitfinanziert. Die Organisation unterhält seit 1998 eine Telefon-Hotline (Nr. 1903) und bietet gratis Beratung und Mandatsübernahme an. Der Hauptsitz befindet sich in Ulaanbaatar, Außenstellen bestehen gegenwärtig in Uburkhangai, Orkhon-Uul, Bayankhongor, Darkhan-Uul, Selenge, Shariin-Uul, Tuv, Baganuur, Nalaikh, Khentii, Dornod, Dundgobi, Gobi Sumber, Dornogobi und Umnugobi.
Die ¿Mongolian Women Lawyers Association¿ besteht aus Anwältinnen und bietet in allen Provinzen bedürftigen Frauen unentgeltliche Beratung und Unterstützung.
Primär bekommen mongolische Frauen Unterstützung von der MWF, der "Mongolian Women's Federation", welche bereits 1924 unter dem Namen "Mongolian Women's Committee" gegründet wurde und unter der kommunistischen Regierung die einzige mongolische Frauenorganisation war. Sie führt ihre Arbeit seit Beginn der neunziger Jahre als Nichtregierungsorganisation weiter.
Seit der Gründung des ¿National Center Against Violence¿ 1995 besteht in Ulaanbaatar ein Shelter House für misshandelte Frauen und Kinder. Dieses wurde mehrmals verlegt und vergrößert. Heute liegt es unauffällig direkt neben einem Polizeiposten und bietet 20 Betten für bis zu 30 Personen. Aufgenommen werden Opfer häuslicher Gewalt und ihre Kinder für eine Dauer von bis zu drei Monaten. In den letzten zehn Jahren kamen hier gegen 1.100 Frauen und 1.200 Kinder unter, bis eine definitive Lösung gefunden wurde.
2004 wurde ein Schutzhaus mit acht Betten in Dornogobi eröffnet, das im ersten Jahr 43 Frauen und 25 Kinder aufgenommen hat. Im April 2006 kam in Selenge ein weiteres Schutzhaus mit 20 Betten dazu. Als vierte Einrichtung besteht seit 2005 ein spezielles Haus für Kinder in Ulaanbaatar.
Das ¿National Center Against Violence¿ bezeichnet die Zusammenarbeit mit der Polizei als gut. Die Polizei reagiert auf Anrufe rasch und zuverlässig und nimmt Anzeigen an. Ein Vertreter des Polizei gehört zum Aufsichtsorgan (board) der NGO. Die Sensibilisierung von Polizeiangehörigen für häusliche Gewalt steht im Zentrum der langfristigen Trainingsaktivitäten. Das Thema ist in das Ausbildungsprogramm der Polizeiakademie integriert. Ein Pilotversuch mit speziellen Befragungsräumen für Opfer häuslicher Gewalt war erfolgreich, so dass das System mit Spezialistinnen bei der Polizei ausgeweitet wurde.
Es wird jedoch auch berichtet, dass die Polizei für den Umgang mit solchen Fällen ungenügend geschult ist, so dass der Vollzug des Gesetzes oft mangelhaft bleibt. Nach Berichten von NGO führte die Polizei mit der Behauptung einer unzureichenden Beweislage nur eine Minderheit von Vergewaltigungsfällen einer förmlichen Strafverfolgung zu. Hinzu kommt, dass sich Opfer häufig scheuen, vor Gericht "schmutzige Wäsche" gegen Familienmitglieder zu waschen und dass häusliche Gewalt in der Gesellschaft teilweise als innerfamiliäres Problem angesehen wird.
Die wirtschaftliche Lage der Mongolei hatte sich schon vor der internationalen Finanzkrise durch die starke Erhöhung der Treibstoffpreise sowie einen raschen Anstieg der Preise für Fleisch und Fleischprodukte sowie Mehlerzeugnisse, welche die Hauptnahrungsmittel der Mongolen sind, verschlechtert. Anfang 2010 war die Inflationsrate mit drei Prozent wieder stark rückläufig. Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz weit verbreiteter Armut (bei teilweise enormen Einkommensunterschieden) im Allgemeinen gewährleistet.
Hilfe und Unterstützung bei der Heimkehr mongolischer Staatsbürger bieten der Voluntary Assisted Return sowie verschiedene Reintegrations-Programme, die von der IOM und dem Europäischen Flüchtlingsfonds unterhalten werden.
Die Mongolei verfügt über ca. 23.000 Krankenhausbetten und ca. 5.000 Ärzte, wobei jedoch der Selbstbehalt (durch Privatversicherung finanzierbar) bei den Behandlungskosten (Gesundheitsreform 2002) bei ca. 60% liegt. Einige Behandlungen sind kostenlos. In privaten Krankenhäusern trägt der Patient die gesamten Behandlungskosten und erhält eine qualitativ gute Behandlung. Aber auch in öffentlichen Krankenhäusern muss der Patient (bei schlechterer Qualität der Behandlung) de facto die Kosten für Medikamente usw. selbst tragen, da die Krankenhäuser nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen.
Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vom Asylgerichtshof als Beweismittel herangezogenen Länderberichten zu Situation in der Mongolei (II.1.2).Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vom Asylgerichtshof als Beweismittel herangezogenen Länderberichten zu Situation in der Mongolei (römisch zwei.1.2).
Die dazu herangezogenen Quellen erscheinen dem Asylgerichtshof hinreichend seriös, ausgewogen und aktuell. Die von der Beschwerdeführerin in das Verfahren eingeführten Länderinformationen wurden berücksichtigt.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Anwendbares Recht
Gemäß §§ 73 Abs. 1 und 75 AsylG ist dieses Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG idgF. anzuwenden war.Gemäß Paragraphen 73, Absatz eins und 75 AsylG ist dieses Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG idgF. anzuwenden war.
Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde ist zulässig, da sie fristgerecht erhoben wurde und auch keine sonstigen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen.
Rechtmäßigkeit des Verfahrens vor dem Bundesasylamt
Der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren rechtmäßig durchgeführt wurde.
Der Beschwerdeführerin wurde durch die Erstbefragung und ihre Einvernahmen mit vorhergehender Rechtsberatung - alle jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt. Auch die später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte zur Situation in der Mongolei wurden ihr zur Stellungnahme vorgehalten.
Es lag auf Seiten des Bundesasylamtes auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der amtswegigen Ermittlung gemäß § 18 Abs. 1 AsylG vor, da die Beschwerdeführerin ausreichend zu ihren persönlichen Situation befragt wurde und nicht ersichtlich ist, dass zum damaligen Zeitpunkt weitere Ermittlungen zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts notwendig gewesen wären.Es lag auf Seiten des Bundesasylamtes auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der amtswegigen Ermittlung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG vor, da die Beschwerdeführerin ausreichend zu ihren persönlichen Situation befragt wurde und nicht ersichtlich ist, dass zum damaligen Zeitpunkt weitere Ermittlungen zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts notwendig gewesen wären.
Aberkennung des Status einer subsidiärer Schutzberechtigten und Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides)Aberkennung des Status einer subsidiärer Schutzberechtigten und Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides)
Inhalt und Auslegung von § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 AsylGInhalt und Auslegung von Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 9, Absatz eins, AsylG
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf subsidiären Schutz abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz vorliegen.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Antrag auf subsidiären Schutz abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz vorliegen.
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Vorgängerbestimmungen des § 8 Abs. 1 AsylG knüpft im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen an, sodass. auf diese Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (vgl. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 sowie VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573).Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Vorgängerbestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG knüpft im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen an, sodass. auf diese Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 sowie VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573).
Was insbesondere die mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Heimatstaat betrifft, ergibt sich aus der Judikatur, dass die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 sowie VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Was insbesondere die mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Heimatstaat betrifft, ergibt sich aus der Judikatur, dass die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 sowie VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen. (vgl. z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen. vergleiche z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141).Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen vergleiche VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141).
Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443 sowie VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an vergleiche VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443 sowie VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).
Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291).Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291).
Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nur geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nur geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Status (§ 8 Abs. 1 AsylG) nicht oder nicht mehr vorliegen. Abs. 4 verlangt, dass die Aberkennung mit dem Entzug der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Status (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) nicht oder nicht mehr vorliegen. Absatz 4, verlangt, dass die Aberkennung mit dem Entzug der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden ist.
Anwendung der §§ 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 4 AsylG auf den festgestellten SachverhaltAnwendung der Paragraphen 8, Absatz eins und 9 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, AsylG auf den festgestellten Sachverhalt
Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass der subsidiäre Schutz aberkannt und die entsprechende Aufenthaltsberechtigung zu entziehen war, da zum einen derzeit keine allgemeinen Umstände vorliegen, die eine Verbringung der Beschwerdeführerin in die Mongolei als Verletzung der genannten Menschenrechte darstellen würde und zum anderen sich die im ursprünglichen Bescheid über die Gewährung von subsidiärem Schutz zugrunde gelegten Tatsachen mittlerweile entscheidungserheblich geändert haben.
Der Asylgerichtshof ist nämlich der Ansicht, dass im Fall der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat weder Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt wird. Es bestehen nämlich keine Hinweise auf Umstände (mehr), die eine Abschiebung aus den genannten Gründen unzulässig machen könnten.Der Asylgerichtshof ist nämlich der Ansicht, dass im Fall der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat weder Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt wird. Es bestehen nämlich keine Hinweise auf Umstände (mehr), die eine Abschiebung aus den genannten Gründen unzulässig machen könnten.
Dazu ist, erstens, festzustellen, dass, auch wenn die Menschenrechtslage in der Mongolei, (insbesondere, was die Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden betrifft) weiterhin von Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet ist, sich daraus jedoch keine die Beschwerdeführerin konkret betreffende Gefahr herleiten lässt.
Es kann nämlich zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in die Mongolei Gefahr läuft, Opfer willkürlicher Verhaftungen durch Sicherheitskräfte zu werden, doch ist die diesbezügliche Wahrscheinlichkeit eher gering. Aus dem unter II.2.2 festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich nicht, dass Übergriffe der genannten Art in der Mongolei derart verbreitet sind, dass man dieser Gefahr kaum entkommen kann.Es kann nämlich zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in die Mongolei Gefahr läuft, Opfer willkürlicher Verhaftungen durch Sicherheitskräfte zu werden, doch ist die diesbezügliche Wahrscheinlichkeit eher gering. Aus dem unter römisch zwei.2.2 festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich nicht, dass Übergriffe der genannten Art in der Mongolei derart verbreitet sind, dass man dieser Gefahr kaum entkommen kann.
Es ist, zweitens, auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in die Mongolei Gefahr liefe, ihren früheren Peinigern (Stiefvater und Ex-Lebensgefährte) ohne Aussicht auf staatlichen Schutz und damit der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung ausgeliefert zu sein.
Hiezu ist zu beachten, dass sich aus dem oben unter II.2.1 festgestellten Sachverhalt zwar ergibt, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit als Minderjährige während der Lebensgemeinschaft zunächst von ihrem Stiefvater und später von ihrem damaligen Lebensgefährten sexuell missbraucht und misshandelt wurde.Hiezu ist zu beachten, dass sich aus dem oben unter römisch zwei.2.1 festgestellten Sachverhalt zwar ergibt, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit als Minderjährige während der Lebensgemeinschaft zunächst von ihrem Stiefvater und später von ihrem damaligen Lebensgefährten sexuell missbraucht und misshandelt wurde.
Aus dem Sachverhalt ergibt sich jedoch ebenfalls, dass der Erfolg und die Hartnäckigkeit, mit welcher diese Männer die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit verfolgt haben, damit zusammenhingen, dass die Beschwerdeführerin als damals Minderjährige diesen Männern ausgeliefert und gezwungen war, mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt zu leben.
Es ist jedoch nach Ansicht des Asylgerichtshofes wenig wahrscheinlich, dass diese Männer die Beschwerdeführerin heute auch dann noch verfolgen würde, wenn sie mit ihr nicht mehr im gemeinsamen Haushalt leben würden, wozu die Beschwerdeführerin als mittlerweile 25-jährige junge Frau mit erweiterter Bildung und Berufserfahrung wohl nicht mehr gezwungen werden könnte.
Aus dem Gutachten von Univ. Prof. Dr. BARKMANN ergibt sich zudem, dass die mongolischen Männer als solche weder aus traditionellen noch aus religiösen Gründen dazu neigen, Frauen, die ihre Männer verlassen haben, mit Hartnäckigkeit zu verfolgen und im gesamten Verfahren sind auch keine besonderen Hinweise in der Richtung hervorgekommen, dass der Stiefvater oder der frühere Lebensgefährte etwa in dieser Hinsicht pathologisch veranlagt sein könnten.
Schließlich ist zu beachten, dass sich in der Mongolei - wie oben II.2.2 festgestellt - seit der Flucht der Beschwerdeführerin vor mehr als acht Jahren die Situation für Frauen, die Opfer männlicher Gewalt werden, signifikant verbessert hat, indem die gesetzliche Lage durch ein umfassendes Gewaltschutzgesetz verbessert wurde und Schutzorganisationen Hilfe und Unterstützung bieten. Außerdem ergibt sich aus dem Sachverhalt nicht, dass eine Verfolgung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Art infolge nicht ausreichender Schutzgewährung durch den mongolischen Staat oder nichtstaatlicher Einrichtungen in der Mongolei nicht abgewandt werden könnte. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die mongolischen Behörden generell nicht schutzwillig oder schutzfähig sind.Schließlich ist zu beachten, dass sich in der Mongolei - wie oben römisch zwei.2.2 festgestellt - seit der Flucht der Beschwerdeführerin vor mehr als acht Jahren die Situation für Frauen, die Opfer männlicher Gewalt werden, signifikant verbessert hat, indem die gesetzliche Lage durch ein umfassendes Gewaltschutzgesetz verbessert wurde und Schutzorganisationen Hilfe und Unterstützung bieten. Außerdem ergibt sich aus dem Sachverhalt nicht, dass eine Verfolgung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Art infolge nicht ausreichender Schutzgewährung durch den mongolischen Staat oder nichtstaatlicher Einrichtungen in der Mongolei nicht abgewandt werden könnte. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die mongolischen Behörden generell nicht schutzwillig oder schutzfähig sind.
Es ist, drittens, auch nicht mehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland in eine derart ausweglose Lebenssituation geraten könnte, dass dies einer unmenschlichen Behandlung gleichkäme.
Wie sich aus dem oben unter II.2.2 festgestellten Sachverhalt ergibt, ist nämlich in der Mongolei die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs trotz der weit verbreiteten Armut im Allgemeinen gewährleistet.Wie sich aus dem oben unter römisch zwei.2.2 festgestellten Sachverhalt ergibt, ist nämlich in der Mongolei die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs trotz der weit verbreiteten Armut im Allgemeinen gewährleistet.
Wie sich weiters aus dem unter II.2.1 festgestellten Sachverhalt ergibt, hat sich die im ersten Bescheid der Gewährung von subsidiärem Schutz zugrunde gelegte persönliche Situation der Beschwerdeführerin maßgeblich geändert. War die Beschwerdeführerin ursprünglich noch ein psychisch schwer (PTBS) erkranktes, hilfloses und dringend behandlungsbedürftiges, gerade der Minderjährigkeit erwachsenes Mädchen, so hat sich diese Situation mittlerweile in entscheidungserheblicher Weise geändert.Wie sich weiters aus dem unter römisch zwei.2.1 festgestellten Sachverhalt ergibt, hat sich die im ersten Bescheid der Gewährung von subsidiärem Schutz zugrunde gelegte persönliche Situation der Beschwerdeführerin maßgeblich geändert. War die Beschwerdeführerin ursprünglich noch ein psychisch schwer (PTBS) erkranktes, hilfloses und dringend behandlungsbedürftiges, gerade der Minderjährigkeit erwachsenes Mädchen, so hat sich diese Situation mittlerweile in entscheidungserheblicher Weise geändert.
Die Beschwerdeführerin ist - wie oben unter II.2.1 - festgestellt, mittlerweile eine junge Frau von 25 Jahren, die als im Wesentlichen gesund anzusehen ist und der es gelungen ist, im Leben und insbesondere auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Sie wird allgemein als selbständig und engagiert beschrieben und hat sich in Österreich zusätzliche Qualifikationen (Sozial- und Pflegebereich sowie gute Deutschkenntnisse) erworben, die es ihr auch in der Mongolei ermöglichen würden, auch ohne familiäres Netz eine Möglichkeit zu finden, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.Die Beschwerdeführerin ist - wie oben unter römisch zwei.2.1 - festgestellt, mittlerweile eine junge Frau von 25 Jahren, die als im Wesentlichen gesund anzusehen ist und der es gelungen ist, im Leben und insbesondere auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Sie wird allgemein als selbständig und engagiert beschrieben und hat sich in Österreich zusätzliche Qualifikationen (Sozial- und Pflegebereich sowie gute Deutschkenntnisse) erworben, die es ihr auch in der Mongolei ermöglichen würden, auch ohne familiäres Netz eine Möglichkeit zu finden, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
Der Asylgerichtshof geht daher davon aus, dass die im ursprünglichen Bescheid bei der Beschwerdeführerin angenommene Unmöglichkeit, in der Mongolei für den notdürftigsten Lebensunterhalt aufzukommen, nicht mehr vorliegt.
Ausweisung aus dem österreichischen Staatsgebiet (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)Ausweisung aus dem österreichischen Staatsgebiet (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides)
Inhalt und Auslegung von § 10 AsylGInhalt und Auslegung von Paragraph 10, AsylG
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG ist eine Entscheidung nach dem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach dem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 leg. cit. unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, leg. cit. unzulässig, wenn
dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf diese Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafrechtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrecht;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 10 Abs. 2 AsylG ist demnach u.a. zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführerin darstellen würde (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Nach der Judikatur des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes ist hat dies insbesondere im Fall von Fremden zu erfolgen, die sich - wenn auch illegal - bereits relativ lange Zeit im Aufnahmestaat aufhalten (Moustaquim EGMR 18.02.1991 Nr. 12.313/86; Yildiz EGMR 31.10.2002 Nr. 37.295/97; Jakupovic EGMR 06.02.2003 Nr. 36.757/97; Maslov EGMR 23.06.2008 Nr. 1638/03 und VfSlg 8792; 15.400; 15.460; 16.182; 16.702; 1684).Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist demnach u.a. zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführerin darstellen würde (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Nach der Judikatur des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes ist hat dies insbesondere im Fall von Fremden zu erfolgen, die sich - wenn auch illegal - bereits relativ lange Zeit im Aufnahmestaat aufhalten (Moustaquim EGMR 18.02.1991 Nr. 12.313/86; Yildiz EGMR 31.10.2002 Nr. 37.295/97; Jakupovic EGMR 06.02.2003 Nr. 36.757/97; Maslov EGMR 23.06.2008 Nr. 1638/03 und VfSlg 8792; 15.400; 15.460; 16.182; 16.702; 1684).
Was den Schutz des Familienlebens betrifft, so ist nach der Judikatur des EGMR das Vorliegen eines "effektives Familienleben" nachzuweisen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. EGMR 13. 6. 1979 Nr. 6833/74 Serie A 31). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen.Was den Schutz des Familienlebens betrifft, so ist nach der Judikatur des EGMR das Vorliegen eines "effektives Familienleben" nachzuweisen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche EGMR 13. 6. 1979 Nr. 6833/74 Serie A 31). Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen.
Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt darüber hinaus, unabhängig davon, ob der Auszuweisende im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt, grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen (zB. Sisojeva ua. EGMR 16.06.2005 Nr. 60654/00 und VfSlg 10.737, 11.455, 14.547; VfGH 22.02.1999, B 940/98).
Ein weiterer wesentlicher Punkt, der grundsätzlich in allen Ausweisungsfällen zu berücksichtigen ist, ist der gesundheitliche Zustand des Auszuweisenden (vgl. etwa Bensaid EGMR 06.02.2001 Nr. 44599/98).Ein weiterer wesentlicher Punkt, der grundsätzlich in allen Ausweisungsfällen zu berücksichtigen ist, ist der gesundheitliche Zustand des Auszuweisenden vergleiche etwa Bensaid EGMR 06.02.2001 Nr. 44599/98).
Ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK jedoch statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erfolgt und verhältnismäßig ist.Ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der Rechte aus Artikel 8, Absatz eins, EMRK ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK jedoch statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erfolgt und verhältnismäßig ist.
Art. 8 EMRK verpflichtet einen Staat also nicht, die Wahl eines Einwanderers zur Wohnsitznahme in seinem Land zu respektieren bzw. eine Familienwiedervereinigung in seinem Gebiet zuzulassen. Es sind bei der Abwägung vielmehr alle besonderen Faktoren des Einzelfalls zu beachten, wie zB. das Ausmaß eines effektiv geführten Familienlebens, das Ausmaß der Bindungen an den betreffenden Staat, unüberwindbare Hindernisse, das Familienleben im Herkunftsstaat zu führen, mehrere Übertretungen des Einwanderungsrechts oder strafrechtliche Vorverurteilungen. Ein anderer wichtiger Gesichtspunkt ist die Frage, ob das Familienleben zu einer Zeit aufgenommen wurde, in der die Aufrechterhaltung des Familienlebens im Gastland von Vornherein ungewiss war (vgl. u.a. EGMR Darren Omoregie 31.07.2008 Nr. 265/07; Rodrigues da Silva und Hoogkamer EGMR 30.01.2006 Nr. 50.435/99; Sarumi EGMR 26.01.1999 Nr. 43.279/98; EGMR 22. 5. 1999 Sheabashov Nr. 50065/99; EGMR 07.04.2009 Cherif u. a. Nr. 1860/07).Artikel 8, EMRK verpflichtet einen Staat also nicht, die Wahl eines Einwanderers zur Wohnsitznahme in seinem Land zu respektieren bzw. eine Familienwiedervereinigung in seinem Gebiet zuzulassen. Es sind bei der Abwägung vielmehr alle besonderen Faktoren des Einzelfalls zu beachten, wie zB. das Ausmaß eines effektiv geführten Familienlebens, das Ausmaß der Bindungen an den betreffenden Staat, unüberwindbare Hindernisse, das Familienleben im Herkunftsstaat zu führen, mehrere Übertretungen des Einwanderungsrechts oder strafrechtliche Vorverurteilungen. Ein anderer wichtiger Gesichtspunkt ist die Frage, ob das Familienleben zu einer Zeit aufgenommen wurde, in der die Aufrechterhaltung des Familienlebens im Gastland von Vornherein ungewiss war vergleiche u.a. EGMR Darren Omoregie 31.07.2008 Nr. 265/07; Rodrigues da Silva und Hoogkamer EGMR 30.01.2006 Nr. 50.435/99; Sarumi EGMR 26.01.1999 Nr. 43.279/98; EGMR 22. 5. 1999 Sheabashov Nr. 50065/99; EGMR 07.04.2009 Cherif u. a. Nr. 1860/07).
Gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. zB. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).Gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche zB. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).
Dem vorläufigen Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz wird auch nach Jahren des Aufenthalts weniger Wert beigemessen als anderen Aufenthaltstiteln nach dem übrigen Fremdenrecht (VfGH 17.03.2005, G 78/04 und VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).
Gemäß Abs. 3 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Absatz 3, ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Zur Auslegung von Art. 3 EMRK kann auf die Ausführungen unter Punkt III.4.1 verwiesen werden.Zur Auslegung von Artikel 3, EMRK kann auf die Ausführungen unter Punkt römisch drei.4.1 verwiesen werden.
Gemäß Abs. 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Absatz 5, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Abs. 6 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Absatz 6, bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß Abs. 7 gilt eine Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, wenn sie durchsetzbar ist, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Absatz 7, gilt eine Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, wenn sie durchsetzbar ist, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß Abs. 8 ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Absatz 8, ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0223-7) kann die Ausweisung eines Asylwerbers nur mit Einschränkung auf den Herkunftsstaat ausgesprochen werden.Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0223-7) kann die Ausweisung eines Asylwerbers nur mit Einschränkung auf den Herkunftsstaat ausgesprochen werden.
Anwendung des § 10 AsylG auf den vorliegenden FallAnwendung des Paragraph 10, AsylG auf den vorliegenden Fall
Die Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Mongolei ist gemäß § 10 Abs. 2 und Abs. 5 AsylG iVm. Art. 8 EMRK auf Dauer unzulässig.Die Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Mongolei ist gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und Absatz 5, AsylG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK auf Dauer unzulässig.
Da die Gewährung von subsidiärem Schutz zu Recht aberkannt und die entsprechende Aufenthaltsberechtigung dementsprechend entzogen wurde, war zwar die Grundvoraussetzung für ihre Ausweisung in die Mongolei gegeben (§ 10 Abs. 1 Ziff. 2 AsylG).Da die Gewährung von subsidiärem Schutz zu Recht aberkannt und die entsprechende Aufenthaltsberechtigung dementsprechend entzogen wurde, war zwar die Grundvoraussetzung für ihre Ausweisung in die Mongolei gegeben (Paragraph 10, Absatz eins, Ziff. 2 AsylG).
Die Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Mongolei ist jedoch gemäß § 10 Abs. 2 und Abs. 5 AsylG wegen des ungerechtfertigten Eingriffs in ihr von Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Schutz des Privatlebens auf Dauer unzulässig.Die Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Mongolei ist jedoch gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und Absatz 5, AsylG wegen des ungerechtfertigten Eingriffs in ihr von Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Schutz des Privatlebens auf Dauer unzulässig.
Wie im Sachverhalt zu II.2.1 festgestellt, ist die Beschwerdeführerin nämlich seit mehr als acht Jahren in Österreich aufhältig und es ist schon allein aufgrund der Dauer des Aufenthaltes davon auszugehen, dass sie sich hier ein Privatleben aufgebaut hat. Eine Ausweisung in die Mongolei greift daher in den Schutzbereich des von Art. 8 Abs. 1 EMRK erfassten Privatlebens ein.Wie im Sachverhalt zu römisch zwei.2.1 festgestellt, ist die Beschwerdeführerin nämlich seit mehr als acht Jahren in Österreich aufhältig und es ist schon allein aufgrund der Dauer des Aufenthaltes davon auszugehen, dass sie sich hier ein Privatleben aufgebaut hat. Eine Ausweisung in die Mongolei greift daher in den Schutzbereich des von Artikel 8, Absatz eins, EMRK erfassten Privatlebens ein.
Im vorliegenden Fall ist ein solcher Eingriff auch nicht gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK unter Abwägung der betroffenen Interessen gerechtfertigt.Im vorliegenden Fall ist ein solcher Eingriff auch nicht gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK unter Abwägung der betroffenen Interessen gerechtfertigt.
Die Beschwerdeführerin ist nämlich zwar illegal eingereist und hat sich in Österreich zunächst nur auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts nach dem Asylgesetz in Österreich aufhalten können.
Nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Jahre 2005 durch das Bundesasylamt hat die Beschwerdeführerin sich jedoch mehrere Jahre aufgrund der entsprechenden Aufenthaltsberechtigung aufhalten können, welche die Behörde mehrfach, offenbar ohne nähere Prüfung eines möglichen Entfalls der Gründe, verlängerte. Erst im Jahre 2009 erfolgten die Aberkennung und der Entzug der Aufenthaltsberechtigung. Es kann daher zumindest bis zu diesem Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin stets bewusst gewesen sein müsste, dass ein etwaig aufzubauendes Privatleben hier nicht von Dauer sein könnte.
Außerdem ist die mehr als achtjährige Dauer des Aufenthaltes - ua. durch die mehrmalige Verlängerung des Aufenthaltsrechts - auch durch die Dauer des Asylverfahrens bedingt, welche die Beschwerdeführerin nicht zu verantworten hat.
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin in dieser Zeit - wenn auch nach anfänglichen, wohl auch durch die erschwerten Umstände ihrer Jugend bedingten Schwierigkeiten - mittlerweile in den österreichischen Arbeitsmarkt integriert ist. Sie ist aus eigenem Antrieb auf dem besten Wege, die von ihr angestrebte Tätigkeit im Sozialbereich auf Dauer ausüben zu können. Die Beschwerdeführerin zeigt außerdem besonderes Engagement, in dem sie sich erfolgreich um die (teilweise auch ehrenamtliche) Betreuung von sozial Ausgegrenzten in Österreich kümmert. Sie hat in beachtlich kurzer Zeit gut Deutsch gelernt und kann sich nun problemlos gut verständigen. Zudem hat sie einen altersentsprechenden Freundeskreis aufbauen können.
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin bereits als Jugendliche nach Österreich kam und hier mehr als ein Drittel ihres Lebens und den überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens verbrachte. Zur Mongolei hat sie keine Kontakte mehr. Es leben dort nämlich keine Verwandten mehr und allenfalls ihr ehemaliger mongolischer Freund aus Österreich, der den Kontakt zur Beschwerdeführerin nach seiner Rückkehr in die Mongolei abbrach sowie jene Familie, die ihr damals (gegen Geld) zur Flucht verholfen hatte. Es ist also davon auszugehen, dass keine menschliche Bindung mehr an die Mongolei besteht.
Der Asylgerichtshof bezieht in die Interessenabwägung außerdem ein, dass die Beschwerdeführerin zwar rechnerisch den überwiegenden Teil ihres Lebens in der Mongolei verbrachte, dies jedoch ab der frühen Jugend unter besonders erschwerten Umständen (sexueller Missbrauch und schwere Misshandlungen durch Stiefvater und Lebensgefährte) erfolgte und schon aus diesem Grunde nicht für eine überwiegende soziale Integration und/oder besondere Beziehungen zu ihrem Herkunftsstaat spricht.
Vor diesem Hintergrund vermag eine einmalige strafgerichtliche Verurteilung wegen uneidlicher Falschaussage, zumal diese im Rahmen eines für die Beschwerdeführerin besonders problematischen Zusammenhangs mit häuslicher Gewalt erfolgte und eine Wiederholungsgefahr vor dem Hintergrund ihres derzeitigen gesicherten Lebenswandels unwahrscheinlich ist, den Eindruck einer verstärkten Integration nicht zu erschüttern.
Der Asylgerichtshof geht daher davon aus, dass im Fall der Beschwerdeführerin eine derart starke Integration in Österreich vorliegt, dass selbst unter Beachtung dessen, dass den Regeln über den Aufenthalt von Fremden aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nach ständiger Rechtsprechung allgemein ein hoher Stellenwert zukommt, nach Abwägung der Interessen im vorliegenden Fall der Eingriff, den eine Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich darstellt, jedenfalls als unverhältnismäßig anzusehen ist.
Die Ausweisung ist gemäß § 10 Abs. 5 AsylG auf Dauer unzulässig, da sie auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind (verstärkte Integration in Österreich).Die Ausweisung ist gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG auf Dauer unzulässig, da sie auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind (verstärkte Integration in Österreich).
Schlussfolgerung
Die Beschwerde ist zulässig, aber in Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. unbegründet und daher insoweit abzuweisen.Die Beschwerde ist zulässig, aber in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. unbegründet und daher insoweit abzuweisen.
In Bezug auf Spruchpunkt III. ist die Beschwerde begründet. Der Spruchpunkt III. ist daher zu beheben und es ist festzustellen, dass die Ausweisung auf Dauer unzulässig ist.In Bezug auf Spruchpunkt römisch drei. ist die Beschwerde begründet. Der Spruchpunkt römisch drei. ist daher zu beheben und es ist festzustellen, dass die Ausweisung auf Dauer unzulässig ist.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Ausweisung dauernd unzulässig, geänderte Verhältnisse, Integration, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, PrivatlebenZuletzt aktualisiert am
02.08.2012