Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
C12 424.581-1/2012/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Vorsitzenden und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. VR CHINA, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2012, FZ. 12 00.574-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Vorsitzenden und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. VR CHINA, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2012, FZ. 12 00.574-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 38 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 38 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am 07.01.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.01.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag). Er wurde dazu am 13.01.2012 von Organen des Landespolizeikommandos für Wien niederschriftlich erstbefragt.
Dabei gab er an, dass er aus der Stadt XXXX, Provinz Hebei, China stamme und verheiratet sei. Seine Frau befinde sich nach wie vor in der Heimat. Er sei am 07.01.2012 mit dem Flugzeug über Peking nach Österreich gereist. Auf Vorhalt, dass das nicht stimmen könne, weil man bei ihm Rechnungen vom Dezember 2011 gefunden habe, entgegnete er, dass diese nicht von ihm stammen würden, er habe sie lediglich gefunden und aufgehoben. Mit diesen Rechnungen könne er sich Telefonwertkarten kaufen. Auf Vorhalt, dass es unschlüssig sei, dass er alte Rechnungen brauche, um sich eine Telefonwertkarte zu kaufen, blieb er bei seinen Angaben.Dabei gab er an, dass er aus der Stadt römisch 40 , Provinz Hebei, China stamme und verheiratet sei. Seine Frau befinde sich nach wie vor in der Heimat. Er sei am 07.01.2012 mit dem Flugzeug über Peking nach Österreich gereist. Auf Vorhalt, dass das nicht stimmen könne, weil man bei ihm Rechnungen vom Dezember 2011 gefunden habe, entgegnete er, dass diese nicht von ihm stammen würden, er habe sie lediglich gefunden und aufgehoben. Mit diesen Rechnungen könne er sich Telefonwertkarten kaufen. Auf Vorhalt, dass es unschlüssig sei, dass er alte Rechnungen brauche, um sich eine Telefonwertkarte zu kaufen, blieb er bei seinen Angaben.
Zu seinem Leben in China gab er an, dass er fünf Jahre die Grundschule und drei Jahre die Hauptschule besucht habe. Zuletzt habe er als selbstständiger Kaufmann gearbeitet und ein Kleidergeschäft betrieben. Seine Eltern, seine Ehefrau und sein etwa zwölfjähriger Sohn würden nach wie vor in der Heimat leben. Er sei am 05.01.2012 mit dem Flugzeug ausgereist und habe dabei seinen eigenen Reisepass verwendet, welcher ihm vom Schlepper am Flughafen abgenommen worden sei. Weder über den Schlepper noch über die Dauer der Reise könne er irgendwelche Angaben machen. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er bei "Kredithaien" in China sehr große Schulden hätte und sein Geschäft deshalb in Konkurs gegangen sei. Die Kosten für seine Reise habe er ebenfalls mit dem Geld von solchen Kredithaien und dem Verkauf seiner Eigentumswohnung finanziert. Die Wohnfläche der Eigentumswohnung habe etwa 135 Quadratmeter betragen und er habe dafür umgerechnet Euro 3.000,-- erhalten. Auf Vorhalt, dass das ein sehr günstiger Preis für eine so große Wohnung sei, gab der Beschwerdeführer keine Antwort.
1.2. Einer im Akt liegenden Anzeige des Landespolizeikommandos für Wien vom ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 12.01.2012 im Zuge einer Identitätsüberprüfung wegen rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet gemäß § 34 FPG festgenommen worden war.1.2. Einer im Akt liegenden Anzeige des Landespolizeikommandos für Wien vom ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 12.01.2012 im Zuge einer Identitätsüberprüfung wegen rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet gemäß Paragraph 34, FPG festgenommen worden war.
1.3. Am 01.02.2012 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes in Anwesenheit eines Dolmetschers zu seinem Antrag niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seiner Person an, dass er von 1978 bis 1986 die Schule besucht habe. In der Folge habe er bis 2000 als Bauarbeiter bei verschiedenen Firmen gearbeitet. Von 2000 bis 2009 habe er als selbstständiger Händler Kindertextilien vertrieben. Von 2010 bis 2011 habe er in seiner Heimatstadt Kinderkleidung hergestellt. Er sei gesund und habe keinerlei Beschwerden. Seine bisherigen Angaben seien richtig und es sei alles korrekt rückübersetzt und protokolliert worden. Er habe bisher lediglich einen Personalausweis besessen, den er erhalten habe, als er volljährig geworden sei. Seine Frau habe er am Standesamt seines Heimatdorfes geheiratet. Er habe praktisch sein ganzes Leben in seinem Heimatdorf in der Provinz Hebei verbracht. Mit Ausnahme jener Phase, als er in einer anderen Stadt mit Textilien gehandelt habe, habe er mit seiner Frau immer im Haus seiner Eltern gewohnt. Von dort sei er auch im Jänner 2012 nach Peking aufgebrochen, um seine Ausreise vorzubereiten.
Seit dem Jahr 2000 habe er mit Kinderkleidung gehandelt und damit genug Geld eingenommen, um seine Frau und sein Kind zu erhalten. Im Jahr 2010 habe er dann eine Manufaktur für Kinderbekleidung gegründet. Es habe sich dabei um einen kleinen Betrieb gehandelt. Im ersten halben Jahr habe diese Manufaktur nichts abgeworfen, danach habe er damit Geld verdient. Im Juni 2011 habe er den Betrieb eingestellt, weil er sich schlicht und einfach übernommen habe. Anlässlich des chinesischen Neujahrfestes 2011 habe er die Produktion steigern wollen und Kontakt mit zwei Abnehmern hergestellt. Er habe sich von Wucherern 200.000,-- RMB ausgeborgt, aber es habe sich aber letztlich herausgestellt, dass seine Produktion nicht sehr gelungen gewesen sei und er die Textilien nicht verkaufen habe können. Im Frühsommer 2011 hätten die Gläubiger ihr Geld zurückverlangt und damit sei der Betrieb erledigt gewesen.
Den Entschluss zur Ausreise habe er im Dezember 2011 gefasst. In der Zwischenzeit sei er mehr oder minder auf der Flucht vor seinen Gläubigern gewesen. Einmal hätten ihn diese in einen winzigen Raum gesperrt, vier oder fünf Hunde hätten verhindert, dass er den Raum verlassen könne. Anfang Jänner dieses Jahres habe er sein Elternhaus verlassen und sei mit dem Bus zum Bahnhof gefahren. Von dort habe er den Zug direkt nach Peking genommen. Dort sei er von Schleppern in ein Quartier gebracht worden. Zwei oder drei Tage später sei er von Peking in ein ihm unbekanntes Land geflogen, wo er in ein anderes Flugzeug umgestiegen sei. Anschließend sei er mit einem Kastenwagen über die österreichische Grenze gebracht worden. Es habe dann einen Streit ums Geld gegeben und niemand habe sich um ihn gekümmert. Schließlich sei er von einem Polizisten aufgegriffen worden. Die Schlepper hätten bereits in China davon gesprochen, dass er in Europa einen Asylantrag stellen könne, wenn er Probleme hätte. Sie hätten auch gesagt, dass man hier dann legal arbeiten dürfe. Auf die Frage, was er unter Asyl verstehe, antwortete er, dass er in seinem Land nicht mehr bleiben habe können, weil ihm seine Gläubiger so zugesetzt hätten. Auf die Frage, was er sich von seinem Asylantrag erwarten würde, antwortete er, dass er hoffe, dass das eintrete, was ihm die Schlepper gesagt hätten, nämlich das er eine Flüchtlingskarte bekomme und hier normal leben könne.
Für die Reise habe er insgesamt etwa Euro 7.300,-- bezahlt. Er habe das Haus, in dem er mit seiner Frau und seinem Sohn im Dorf gelebt habe, verkauft. Ein ganz in der Nähe stehendes Haus, indem seine Eltern gewohnt hätten, sei davon nicht betroffen gewesen. Der Käufer sei ein namentlich genannter Einwohner des Dorfes gewesen, der Kauf sei nicht behördlich registriert worden. Ausgereist sei er mit einem chinesischen Reisepass, dem ihn die Schlepper zur Verfügung gestellt hätten. Es habe sich darin sein Passbild aber ein anderer Name befunden. Die Einreisekontrollen am Flughafen hätten problemlos funktioniert.
Es sei ihm von Anfang an klar gewesen, dass ihn die Schlepper nach Österreich bringen würden, weil sie gesagt hätten, dass Österreich die erste Wahl sei. Hier würden die Menschenrechte geachtet und das Sozialsystem sei gut. Sein Plan sei es gewesen, sich zuerst um eine Flüchtlingskarte zu bemühen und nach einer gewissen Zeit seine Frau und sein Kind nachkommen zu lassen. Den Kontakt zu den Schleppern habe er über einen Bekannten erhalten. Er habe diese aber erst kurz vor seiner Ausreise in Peking kennengelernt.
Er sei bisher nie in Haft oder politisch tätig gewesen. Zurzeit sei er gemeinsam mit 20 anderen Männern in einem Schlafsaal im zweiten Wiener Gemeindebezirk untergebracht. Die Betreuungsstelle habe er verlassen, weil er dort praktisch mit niemanden reden habe können. Seinen Unterhalt bestreite mit einer Gratis-Unterkunft und Essen von kirchlichen Betreuungsstellen. Er habe weder in Österreich noch in einem anderen Land der EU Verwandte oder sonstige Bezugspersonen. Auf die Frage, wie lange er vorhabe in Österreich zu bleiben, antwortete er, dass er das nicht wisse. Feststehe aber, dass er zurzeit nicht zurück könne. Er hoffe, dass er hier legal arbeiten dürfe, wie ihm die Schlepper das in China erzählt hätten. Seine Eltern seien Bauern und würden hauptsächlich Weizen anbauen. Seine Frau habe er vor der Abreise aus Sicherheitsgründen bei entfernten Verwandten in der Provinz Hebei untergebracht. Seine Schwiegereltern seien ebenfalls Bauern. Sein Heimatdorf sei etwas größer und habe ca. 4 000 Einwohner, welche zum Großteil Han-Chinesen seien. In seinem Heimatdorf gebe es eine Polizeidienststelle, welche auch für andere Dörfer zuständig sei. Er habe aber bisher in seinem Heimatland noch nie mit Polizisten zu tun gehabt.
Auf Aufforderung, seine Fluchtgründe zu wiederholen, gab er an, dass er gezwungen gewesen sei, seinen Betrieb zuzusperren, weil ihm seine Gläubiger so arg zugesetzt hätten. Er habe aus Verzweiflung nicht mehr ein und aus gewusst und sich nur durch die Flucht ins Ausland retten können. Dem habe er nichts hinzuzufügen. Weitere Gründe für seine Ausreise gebe es nicht. In der Folge wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Fluchtgründe konkreter und detaillierter zu schildern. Darauf gab er an, dass sich die Gläubiger allerhand einfallen lassen hätten, um wieder zu ihrem Geld zu kommen. Sie hätten z.B. mehrmals irgendwelche Schlägertypen angeheuert, welche dann mitten in der Nacht in sein Haus eingedrungen seien und Wirbel gemacht hätten. Sie hätten ihn beschimpft und mit Messern bedroht und außerdem hätten sie angekündigt, dass sie seiner Familie Leid zufügen würden, wenn er nicht zahlen sollte. Einmal hätten sie ihn in einem kleinen Raum festgehalten und er sei von mehreren Hunden am Verlassen dieses Raumes gehindert worden. Währenddessen seien diese Leute zu seiner Frau gegangen und hätten sie unter Druck gesetzt. Seiner Frau sei es dann gelungen, ein wenig Geld zu organisieren, worauf ihn diese Leute wieder freigelassen hätten. Er könne dazu aber keine näheren Angaben machen. Diese Vorfälle hätten sich hauptsächlich im Juli und August ereignet. Weitere Vorfälle habe es nicht gegeben.
Den ersten Kontakt mit seinen Gläubigern wegen der Schulden habe er Ende August 2011 gehabt. Seine Frau und sein Kind seien grundsätzlich auch gefährdet, im Augenblick aber außerhalb des Zugriffs dieser Leute, da diese ihren Aufenthaltsort nicht kennen würden. Er habe mit seiner Frau schon in China vereinbart, dass sie arbeiten gehen sollte, um ihr Kind durchzubringen. Soviel er wisse, habe sie aber bis jetzt noch nichts gefunden. Es sei auch kein guter Zeitpunkt, um Arbeit zu finden, weil in China gerade das Neujahrsfest zu Ende gegangen sei. Vorläufig sei sie bei Verwandten untergekommen, welche für sie sorgen würden.
Auf die Frage, was ihn im Falle seiner Rückkehr in der Heimat erwarten würde, antwortete er: "Ich will daran überhaupt nicht denken, da sterbe ich lieber hier." Auf die Frage, was ihn konkret erwarten würde, gab er an, dass er zu Hause nicht existieren könne, weil ihn jene Leute, bei welchen er Schulden habe, ununterbrochen bedrohen und auch attackieren würden, wenn sie das Geld nicht bekämen. Weitere Befürchtungen habe er nicht. Den Gläubiger habe er über Vermittlung eines Bekannten kennengelernt. Es handle sich um einen (namentlich genannten) Mann, der aus Nordchina stammen dürfte. Der Gläubiger wisse, dass seine Fabrik mittlerweile geschlossen sei und bange um sein Geld. Auf die Frage, was er mit seinen Produkten gemacht habe, welche er nicht verkaufen habe können, gab er an, dass zu allem Überfluss auch noch der Lagerbestand abgebrannt sei. Er habe das aber deshalb noch nicht erwähnt, weil er nicht glaube, dass der Gläubiger am Ausbruch des Feuers beteiligt gewesen sei. Es sei einfach Pech gewesen. Wenn man die angelaufenen Zinsen mitberücksichtige, dann schulde er dem Gläubiger zurzeit ca. 250.000 RMB. Auf die Frage, ob er nicht sein Reisegeld verwenden hätte können, um einen Teil seiner Schulden zu bezahlen, gab er an, das sei richtig, hätte aber das Problem nicht gelöst. Damit wäre der Gläubiger nur kurze Zeit zufrieden gewesen.
Auf die Frage, ob er die Möglichkeit gehabt hätte, in einem anderen Teil seines Heimatlandes zu leben, gab er an, dass er das auch mit dem Schleppern ausgiebig besprochen habe. Die Perspektive, die ihm seine Schlepper eröffnet hätten, sei jedoch besser gewesen als jene, die er woanders in China gehabt hätte. In China hätte er aufgrund seiner Schulden nur "geduckt" leben können. Hier in Europa hätten dagegen sogar Ausländer gewisse Rechte. Seine Frau könne nur deshalb weiter in China leben, weil sie an einem anderen Ort untergebracht und dort eine Zeit lang sicher sei. Sie brauche nicht viel zum Leben, denn wenn man auf dem Land lebe, könne man sich praktisch immer etwas zum Essen organisieren. Auf Vorhalt, dass er dann ebenso dort leben könnte, antwortete er: "Ich bin ja keine Frau. Für mich kommt so ein Leben im Versteck nicht in Frage." Auf Vorhalt, dass seine Frau nach seinen eigenen Angaben vorhätte arbeiten zu gehen und auf diese Weise auch nicht versteckt bleiben könne, antwortete er, das entscheidende an der Situation sei, dass es sich dabei lediglich um eine Übergangslösung handle und er seine Frau und sein Kind ohnedies sobald wie möglich nachkommen lassen wolle.
Er habe sich wegen seiner Probleme niemals an die Polizei, ein Gericht oder sonstige Behörden gewandt, weil er dann Racheakte der Gläubiger zu befürchten hätte. In der Folge wurden dem Beschwerdeführer über den Dolmetscher Feststellungen zur relevanten Situation in der Volksrepublik China zur Kenntnis gebracht. Dazu gab er an, dass die Möglichkeiten für die chinesische Polizei auf allen Ebenen größer seien, als hier im Ausland. Auf Vorhalt, dass der behauptete Sachverhalt nicht geeignet sei, die Gewährung von internationalem oder subsidiären Schutz zu begründen, weil für seine Probleme ausschließlich die Sicherheitsbehörden der Volksrepublik China zuständig seien und er darüber hinaus die Möglichkeit hätte, sich in einem anderen Teil Chinas niederzulassen, um sich der Bedrohung zu entziehen, antwortete er: "Ich weiß nicht, was ich sagen soll." Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China zu veranlassen, antwortete er: "Bevor sie mich wegschicken, können sie mich hier gleich umbringen." Schließlich bestätigte er, alles gesagt zu haben und nichts mehr hinzufügen wollen. Es sei ihm alles korrekt rückübersetzt worden.
2. Der angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes:
2.1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 01.02.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Heimatstaat China gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ab (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen und mit Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Asylgesetz 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.2.1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 01.02.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Heimatstaat China gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen und mit Spruchpunkt römisch vier. wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Asylgesetz 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Der Bescheid gründet sich auf umfangreiche Länderfeststellungen über die Situation in der Volksrepublik China. Beweiswürdigend wurde festgestellt, dass sich aus dem Vorbringen keine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen und keine Bedrohung, welche die Gewährung von subsidiärem Schutz begründen würde, entnehmen ließen. Darüber hinaus würde die von ihm behauptete Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen. Seine Angaben betreffend seine Fluchtgründe seien wenig detailreich und zu oberflächlich, um als glaubhaft qualifiziert werden zu können. Darüber hinaus hätten sich die behaupteten Vorfälle bereits Ende August 2011 ereignet und er habe sich bis zu seiner Ausreise weiterhin in seinem Elternhaus aufgehalten. Damit fehle es seinem Vorbringen selbst bei Wahrheitsunterstellung jeglichen zeitlichen Zusammenhangs. Es hätten sich aus seinen Ausführungen auch keine nachvollziehbaren Gründe ergeben, weshalb er sich nicht ebenso wie seine Frau an einem anderen Ort seiner Heimatprovinz aufhalten könnte und dort sicher wäre.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 02.02.2012 persönlich im Amt ausgefolgt. Den ausgewiesenen bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers wurde der Bescheid am 06.02.2012 nachweislich zugestellt.
2.2. Am 09.02.2012 brachte der Beschwerdeführer über seine rechtliche Vertretung binnen offener Frist eine Beschwerde ein. Darin werden der gegenständliche Bescheid zur Gänze angefochten und unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Nach einer kurzen Wiederholung der im Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe wird vorgebracht, dass das Bundesasylamt lediglich pauschal behaupte, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nur erfunden habe. Die Behörde habe es nicht geschafft, in der Beweiswürdigung auch nur ein einziges konkretes Argument anzuführen, wie sie zu dieser Meinung gelangt sei. Einerseits habe das Bundesasylamt ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht zu verifizieren seien, und andererseits festgestellt, dass die Aussagen unwahr wären. Dieser Widerspruch sei nicht aufzulösen. Der Behauptung des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführer zu Hause nicht bis zur Flucht sicher sein hätte können, sei zu entgegnen, dass die Gläubiger des Beschwerdeführers logischerweise von dessen Tod nicht profitieren würden. Dies wiederspreche in keiner Weise seinen Aussagen, bedroht und misshandelt worden zu sein, ebenso wenig wie die Flucht seiner Frau zu Verwandten, da die Gläubiger von seiner praktisch mittellosen und unbeschäftigten Frau keine Rückzahlung erwarten könnten. Hinsichtlich der behaupteten innerstaatlichen Fluchtalternative sei festzustellen, dass die Gläubiger des Beschwerdeführers offensichtlich bestens mit den kommunistischen Machthabern vernetzt seien, weshalb auch die Polizei dem Beschwerdeführer keinen Schutz geboten habe. Auch den Länderberichten sei zu entnehmen, dass massive Korruption allgegenwärtig sei und "kleine" Personen wie der Beschwerdeführer keinerlei Aussicht hätten, von den Behörden Schutz zu erlangen. Dem Beschwerdeführer würde höchstens selbst eine langjährige Haftstrafe oder gar die Todesstrafe wegen Wirtschaftsverbrechen erwarten. Die Fluchtgründe des Beschwerdeführers würden jedenfalls mit den Länderberichten des Bundesasylamtes voll und ganz übereinstimmen, auch wenn im vorliegenden Bericht nur eine äußerst knappe Auswahl dieser Berichte zitiert sei. In der Folge werden Passagen aus den Länderberichten des Bundesasylamtes zitiert. Demnach bestehe in China nur ein sehr unzugängliches Beschwerdesystem, um sich gegen Missbrauch der Behörden zu schützen. Ein Umzug in einen anderen Landesteil sei wegen restriktiver Registrierungspraxis nur sehr schwer möglich. Für Personen aus ländlichen Gebieten sei es schwierig, legal in die Stadt zu übersiedeln. Darüber hinaus gebe es in ganz China besorgniserregende Verletzungen rechtsstaatlicher Mindeststandards. Elementare Menschenrechte würden weiterhin signifikant verletzt werden. Es gebe Hinrichtungen, verwaltungsbehördliche Einweisungen in Lager für Umerziehung durch Arbeit, Folter, polizeiliche Willkür, parteiabhängige Justiz, fehlende Meinungs-, Religions- und Versammlungsfreiheit. Misshandlungen von Gefangenen durch Strafvollzugs- und Sicherheitsorgane werden selbst von staatlichen Stellen eingeräumt. Korruption sei weithin verbreitet. Zusammenfassend werde daher festgestellt, dass es dem Bundesasylamt nicht in nachvollziehbarer Weise gelungen sei, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu widerlegen. Darüber hinaus stelle es einen Verfahrensmangel dar, dass es die Behörde verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in China auseinanderzusetzen. Schließlich wurde der Antrag gestellt, dem Beschwerdeführer Asyl oder allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren, bzw. allenfalls den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die erste Instanz zurückzuverweisen. Weiters wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurde beantragt, einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, welcher sich mit der aktuellen Situation in China befasse und eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen. Allenfalls sei festzustellen, dass die Ausweisung unzulässig sei.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer stellte am 12.01.2012 den gegenständlichen Asylantrag.
Er ist etwa 40 Jahre alt, chinesischer Staatsbürger und hat sein gesamtes bisheriges Leben in seinem Heimatdorf in der Provinz Hebei, VR China verbracht. Er ist verheiratet und hat einen etwa zwölfjährigen Sohn. Seine Eltern, seine Ehefrau und sein Sohn leben nach wie vor in seiner Heimatprovinz. Der Beschwerdeführer hat acht Jahre lang die Schule besucht und danach vier Jahre als Bauarbeiter und zehn Jahre als selbstständiger Händler von Kindertextilien gearbeitet.
Der Beschwerdeführer ist gesund und bedarf keiner besonderen medizinischen Behandlung oder Pflege. Er ist damit voll erwerbsfähig.
Er hat in Österreich keine verwandtschaftlichen Beziehungen und lebt mit niemandem in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er besucht keine Kurse, spricht nicht Deutsch, hat keine besonderen sozialen Kontakte und ist auch von niemandem abhängig.
1.2. Zum Herkunftsstaat China:
Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu China, welche auch dem aktuellen Kenntnisstand der Länderdokumentation des Asylgerichtshofes entsprechen. Im Hinblick auf den gegenständlichen Fall wird zu Indien Folgendes festgestellt:
Überblick über die politische Lage:
Entscheidender Machtträger ist die Kommunistische Partei Chinas. Nach dem Parteistatut wählt der alle fünf Jahre zusammentretende Parteitag das Zentralkomitee (rund 200 Mitglieder), das wiederum das Politbüro (25 Mitglieder) wählt. Ranghöchstes Parteiorgan und engster Führungskern ist der neunköpfige "Ständige Ausschuss" des Politbüros. Der im Oktober 2007 in Peking zusammengetretene XVII. Parteitag bestätigte Generalsekretär HU Jintao für weitere fünf Jahre im Amt und nahm seine Leitgedanken ("Wissenschaftliches Entwicklungskonzept") ins Parteistatut auf. Wichtige neue Mitglieder im Ständigen Ausschuss des Politbüros sind Xi Jinping und Li Keqiang; Xi ist Vizepräsident, Li erster stellvertretender Ministerpräsident. Die Zentrale Militärkommission (ZMK) der Partei leitet die Streitkräfte des Landes. Nach dem Gesetz zur Landesverteidigung von 1997 sind die Streitkräfte nicht dem Staatsrat, sondern der Partei unterstellt. Vorsitzender der ZMK ist seit dem Rücktritt Jiang Zemins im September 2004 Staats- und Parteichef HU Jintao. Für eine echte Reform des politischen Systems oder gar eine Demokratisierung nach westlichem Vorbild sieht die chines. Führung keine Notwendigkeit. Vielmehr ist von einem Modell der "Demokratie chinesischer Prägung" die Rede, in welcher zwar auf lokaler und innerparteilicher Ebene durchaus partizipatorische Ansätze zu finden sind, jedoch die Herrschaft der Kommunistischen Partei auf keinen Fall in Frage gestellt wird.Entscheidender Machtträger ist die Kommunistische Partei Chinas. Nach dem Parteistatut wählt der alle fünf Jahre zusammentretende Parteitag das Zentralkomitee (rund 200 Mitglieder), das wiederum das Politbüro (25 Mitglieder) wählt. Ranghöchstes Parteiorgan und engster Führungskern ist der neunköpfige "Ständige Ausschuss" des Politbüros. Der im Oktober 2007 in Peking zusammengetretene römisch siebzehn. Parteitag bestätigte Generalsekretär HU Jintao für weitere fünf Jahre im Amt und nahm seine Leitgedanken ("Wissenschaftliches Entwicklungskonzept") ins Parteistatut auf. Wichtige neue Mitglieder im Ständigen Ausschuss des Politbüros sind römisch zehn i Jinping und Li Keqiang; römisch zehn i ist Vizepräsident, Li erster stellvertretender Ministerpräsident. Die Zentrale Militärkommission (ZMK) der Partei leitet die Streitkräfte des Landes. Nach dem Gesetz zur Landesverteidigung von 1997 sind die Streitkräfte nicht dem Staatsrat, sondern der Partei unterstellt. Vorsitzender der ZMK ist seit dem Rücktritt Jiang Zemins im September 2004 Staats- und Parteichef HU Jintao. Für eine echte Reform des politischen Systems oder gar eine Demokratisierung nach westlichem Vorbild sieht die chines. Führung keine Notwendigkeit. Vielmehr ist von einem Modell der "Demokratie chinesischer Prägung" die Rede, in welcher zwar auf lokaler und innerparteilicher Ebene durchaus partizipatorische Ansätze zu finden sind, jedoch die Herrschaft der Kommunistischen Partei auf keinen Fall in Frage gestellt wird.
(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.1; vgl. U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2010, vom 08.04.2011, S.1)(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.1; vergleiche U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2010, vom 08.04.2011, S.1)
Am 1. Juli 2011 feierte die KP China ihr 90-jähriges Bestehen in großem Ausmaß und im Gedenken an ihre Gründerzeit um ihr Fortbestehen und ihre Wichtigkeit zu demonstrieren. Die 2012 neu an die Spitze kommende "5. Generation" der Partei soll laut Premier WEN Jiabao "mehr Demokratie und Gerechtigkeit" für China bringen. Auch in der ersten Jahreshälfte 2011 konnte keine signifikante Verbesserung der Menschenrechtslage in der VR China beobachtet werden. Inspiriert von den Protesten in der arabischen Welt 2010 - 2011, begannen in China ebenfalls vereinzelte Protestaktionen, die weltweit Beachtung fanden. Die chinesische Führung reagierte rigoros und verhaftet bzw. ließ ca. 25 Menschenrechtsanwälte, Aktivisten und Blogger verschwinden. Etwa 200 Menschen stehen seit dem Beginn der Proteste unter verstärkter Überwachung bis hin zu Hausarrest. Am 14. März 2011 segnete das Plenum des Nationalen Volkskongresses den zwölften Fünfjahresplan (5JP) ab. Der Plan steht unter dem Motto des "inclusive growth", einem vor dem Plenum von Staatspräsident HU Jintao auf ein nachhaltiges Wachstumsmodell mit mehr balancierter Verteilung des Wohlstandes zwischen Bevölkerungsschichten abzielt. Dies soll zu der bereits von DENG Xiaoping Ende der 70er Jahre ausgesprochenem Ziel einer "moderat wohlhabenden Gesellschaft" (chin. "Xiaokang") bis 2020 führen. Die Ankurbelung des inländischen Konsums (China hat eine der niedrigsten Konsumquoten der Welt), die Ausweitung von Sozialleistungen und günstigeres Wohnen wurden als mittelfristige Hauptziele formuliert.
(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.2)
Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:
Die Menschenrechtslage in China bietet weiterhin ein äußerst zwiespältiges und trotz aller Fortschritte negatives Bild. Einerseits wurde der Begriff "Menschenrechte" im März 2004 in die Verfassung aufgenommen, und die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft wurden in den letzten Jahren erheblich erweitert. Andererseits beansprucht die KPCh weiterhin die ungeteilte Macht und setzt dies, wo für nötig befunden, mit aller Härte durch. Das Klima für Meschenrechtsverteidiger und regierungskritische Personen, die demokratische Reformen fordern, hat sich seit Ende 2010 deutlich verschärft. Die Verleihung des Friedensnobelpreises an den Schriftsteller Liu Xiabo, die Umbrüche in Nordafrika und im Mittleren Osten sowie die Aufrufe zu einer "Jasmin-Bewegung" führten seit Februar 2011 zu einem massiven Vorgehen, in dessen Zuge bis zu 25 Menschenrechtsanwälte, Aktivisten und Blogger festgenommen oder verhaftet wurden oder verschwanden, und Schätzungen zufolge zwischen 100 und 200 Personen Ziel repressiver Maßnahmen von polizeilichen Vorladungen bis zu Hausarrest wurden. Im Verlauf dieser Entwicklungen wurde die Kontrolle des Internet weiter verschärft, einige liberale Zeitungsherausgeber zum Rücktritt von ihrem Posten gezwungen und die Arbeit ausländischer Medien verschärften Restriktionen unterworfen. Sechs der prominentesten Menschenrechtsverteidiger Chinas wurden im März von der Polizei abgeführt und sind seither verschwunden, drei weitere Bürgerrechtsverteidiger wurden Ende März verhaftet und der "Subversion der Staatsmacht und Anstiftung zum Umsturz des sozialistischen Systems" angeklagt. Ihnen drohen bei einer Verurteilung lange Haftstrafen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 18.11.2011, S.32 und 33)
Der Schutz einiger Grund- und Menschenrechte ist in Art. 33 ff. der Verfassung grundsätzlich vorgesehen. Dazu gehören u.a. die Rede-, Presse-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Demonstrationsfreiheit. Religionsfreiheit besteht nur bei "normalen" religiösen Aktivitäten (Art. 36). Einschränkend sind allerdings alle Bürgerinnen und Bürger nach Art. 51 verpflichtet, bei der Grundrechtsausübung u.a. nicht gegen Interessen des Staates zu verstoßen. Viele Grund- und Menschenrechtsverletzungen sind strafbar, etwa die Verletzung der Freiheit der Person (Art. 238 Abs. 4 chin. StGB), des Rechts auf räumliche Privatsphäre (Art. 245 Abs. 2 chin. StGB), der Menschenwürde durch im Wege der Folter erzwungene Geständnisse (Art. 247 chin. StGB), der körperlichen Unversehrtheit (Art. 248 chin. StGB), der Glaubensfreiheit (Art. 251 chin. StGB), der Rechte ethnischer Minderheiten (Art. 251 chin. StGB), des Post und Fernmeldegeheimnisses (Art. 252 ff. StGB) oder des Wahlrechts (Art. 256 chin. StGB). Von größerer Bedeutung ist aber, dass Verfahren auf Grund dieser Strafnormen gegen Staatsorgane bisher kaum bekannt geworden sind. Im Fokus der Regierung steht die Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Rechte: Verminderung der Armut, Anstieg verfügbarer Einkommen in den städtischen und ländlichen Gebieten sowie Verbesserung sozialer Sicherheit. Der im März 2011 verabschiedete Fünfjahresplan 2011-2015 nennt eine Reihe präziser Zielvorgaben für die Schaffung von Arbeitsplätzen, Einkommenssteigerungen, Renten und Gesundheitsversorgung sowie für den sozialen Wohnungsbau. 2010 wurden ein neues Sozialversicherungsgesetz verabschiedet und neue Vorschriften für die Enteignung von Grundstücken in den Städten durch den Staat und die dafür zu entrichtende Entschädigung erlassen. Durch Änderung des Strafgesetzbuchs wurde die Anzahl der mit der Todesstrafe belegten Delikte von 68 auf 55 reduziert. Gleichzeitig wurde das Strafmaß für illegale Organentnahmen verschärft; diese können als Tötungsdelikt künftig mit der Todesstrafe belegt werden. Elementare Menschenrechte werden weiterhin signifikant verletzt. Dies umfasst Hinrichtungen, verwaltungsbehördliche Einweisung in ein Lager für Umerziehung durch Arbeit oder andere Arten der Administrativhaft, wie Verwahrung und Erziehung oder zwangsweise Drogenrehabilitation, Folter, polizeiliche Willkür, parteiabhängige Justiz, fehlende Meinungs-, Religions-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Wo immer die Partei ihr Machtmonopol oder die Stabilität des Staates gefährdet sieht, greift sie rigoros durch.Der Schutz einiger Grund- und Menschenrechte ist in Artikel 33, ff. der Verfassung grundsätzlich vorgesehen. Dazu gehören u.a. die Rede-, Presse-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Demonstrationsfreiheit. Religionsfreiheit besteht nur bei "normalen" religiösen Aktivitäten (Artikel 36,). Einschränkend sind allerdings alle Bürgerinnen und Bürger nach Artikel 51, verpflichtet, bei der Grundrechtsausübung u.a. nicht gegen Interessen des Staates zu verstoßen. Viele Grund- und Menschenrechtsverletzungen sind strafbar, etwa die Verletzung der Freiheit der Person (Artikel 238, Absatz 4, chin. StGB), des Rechts auf räumliche Privatsphäre (Artikel 245, Absatz 2, chin. StGB), der Menschenwürde durch im Wege der Folter erzwungene Geständnisse (Artikel 247, chin. StGB), der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 248, chin. StGB), der Glaubensfreiheit (Artikel 251, chin. StGB), der Rechte ethnischer Minderheiten (Artikel 251, chin. StGB), des Post und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 252, ff. StGB) oder des Wahlrechts (Artikel 256, chin. StGB). Von größerer Bedeutung ist aber, dass Verfahren auf Grund dieser Strafnormen gegen Staatsorgane bisher kaum bekannt geworden sind. Im Fokus der Regierung steht die Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Rechte: Verminderung der Armut, Anstieg verfügbarer Einkommen in den städtischen und ländlichen Gebieten sowie Verbesserung sozialer Sicherheit. Der im März 2011 verabschiedete Fünfjahresplan 2011-2015 nennt eine Reihe präziser Zielvorgaben für die Schaffung von Arbeitsplätzen, Einkommenssteigerungen, Renten und Gesundheitsversorgung sowie für den sozialen Wohnungsbau. 2010 wurden ein neues Sozialversicherungsgesetz verabschiedet und neue Vorschriften für die Enteignung von Grundstücken in den Städten durch den Staat und die dafür zu entrichtende Entschädigung erlassen. Durch Änderung des Strafgesetzbuchs wurde die Anzahl der mit der Todesstrafe belegten Delikte von 68 auf 55 reduziert. Gleichzeitig wurde das Strafmaß für illegale Organentnahmen verschärft; diese können als Tötungsdelikt künftig mit der Todesstrafe belegt werden. Elementare Menschenrechte werden weiterhin signifikant verletzt. Dies umfasst Hinrichtungen, verwaltungsbehördliche Einweisung in ein Lager für Umerziehung durch Arbeit oder andere Arten der Administrativhaft, wie Verwahrung und Erziehung oder zwangsweise Drogenrehabilitation, Folter, polizeiliche Willkür, parteiabhängige Justiz, fehlende Meinungs-, Religions-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Wo immer die Partei ihr Machtmonopol oder die Stabilität des Staates gefährdet sieht, greift sie rigoros durch.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.7.2010, S.34)
Meinungs- und Pressefreiheit:
Von der offiziellen politischen Linie abweichende öffentliche (auch via Internet) Meinungsäußerungen, welche die Führungsrolle der KP Chinas in Staat und Gesellschaft in Frage stellen, werden rigoros strafrechtlich verfolgt.
(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.17)
Die Pressefreiheit bleibt in China weiterhin sehr eingeschränkt. Journalisten, Blogger und Intellektuelle werden regelmäßig bedroht und sogar verhaftet. Die chinesischen Medien sind politisch gleichgeschaltet. CNN und BBC werden bei China betreffenden Meldungen sensiblen Inhalts in der Regel abgeschaltet, Internetseiten wie Facebook, Twitter und Youtube sind dauerhaft gesperrt. Inhalte mit sensiblen Schlüsselwörter wie "4. Juni", "Ägypten/Libyen Aufstand", "Jasminrevolution" oder "Nobelpreis" werden ebenfalls blockiert.
(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.17; vgl. Freedom House, Freedom in the World - China(2011), 5.2011, S.1)(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.17; vergleiche Freedom House, Freedom in the World - China(2011), 5.2011, S.1)
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:
Die Vereins- und Versammlungsfreiheit ist wesentlich eingeschränkt. Oftmals werden Kundgebungen durch vorab verhängte Hausarreste im Keim erstickt. Auch rund um sensible Jahrestage (4. Juni oder Jahrestag der Unruhen in Xinjiang) werden "sensible" Personen unter Hausarrest gestellt.
(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.18)
Religionsfreiheit:
Der Staat wies 2010 alle Religionsgruppen an, sich behördlich registrieren zu lassen, und wacht über die Ernennung von religiösen Funktionsträgern. Die Anhänger nicht registrierter oder verbotener Religionsgemeinschaften mussten mit Drangsalierungen, Strafverfolgung, Gewahrsam und Gefängnisstrafen rechnen, wobei einige der Gemeinschaften von den Behörden als "ketzerische Sekten" eingestuft wurden. Von den als illegal eingestuften Religionsgemeinschaften errichtete Kirchen oder Tempel konnten jederzeit abgerissen werden. Über 40 katholische Bischöfe, die staatlich nicht zugelassenen "Hauskirchen" angehören, sind weiterhin in Haft, stehen unter Hausarrest, halten sich versteckt oder sind verschollen.
(Amnesty International, Amnesty Report 2011, vom 13.5.2011, S.2)
Es gibt in China kein eigenes Religionsgesetz, die Verfassung sieht Glaubensfreiheit vor. Die einzig zugelassenen Religionsgemeinschaften sind die fünf "Patriotic Religious Associations" PRAs (Katholizismus, Protestantismus, Buddhismus, Islam, Taoismus). Nur diese Gemeinschaften sind beim Ministerium für zivile Angelegenheiten registriert und können gewisse Rechte ausüben (vA Besitz, Eigentum, Publikationstätigkeit, Ausbildung und Ernennung von Geistlichen, Spendensammeln). Alle Vereinigungen, die außerhalb der PRA agieren (bzw. sich keiner PRA zuschreiben wollen) sind illegal (zB Falun Gong). Der tibetische Buddhismus und der Katholizismus haben institutionell einen schweren Stand, da ihnen "ausländische Kräfte" vorstehen. Die Anwendung der vielen, rechtlich unklaren Regelungen variiert oft von Dorf zu Dorf. Besonders nichtregistrierte christliche "Hauskirchen" werden von Sicherheitsorganen häufig streng verfolgt, genauso wie nicht anerkannte "Untergrundpriester".
(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.18)
Ethnische Minderheiten:
In China gibt es 55 anerkannte nationale Minderheiten, denen die Verfassung regionale bzw. kulturelle Autonomie garantiert. Die effektive Ausübung dieser Rechte ist in der Praxis jedoch durch die Vorherrschaft der Partei begrenzt.
(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.18)
Angehörige der 55 nationalen Minderheiten machen insgesamt weniger als 10% der Bevölkerung der VR China aus, bewohnen jedoch knapp die Hälfte des Staatsgebietes. Der größte Teil lebt in den fünf Autonomen Regionen (Provinzstatus). Art. 4 der Verfassung verankert die Gleichheit aller Nationalitäten in der VR China und garantiert die Benutzung ihrer Sprache in Wort und Schrift sowie den Erhalt ihrer Sitten und Bräuche. Eine Diskriminierung und Unterdrückung ist verboten. Minderheiten kommen in den Genuss diverser positiv diskriminierender Bestimmungen (Quoten bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst, Befreiung von der Ein-Kind-Politik, vereinfachter Universitätszugang etc.). Zugleich ist der Staat zur Beschleunigung der wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung von Minderheitengebieten verpflichtet. Im vermeintlichen Kampf gegen Separatismus und Terrorismus ist jedoch zu beobachten, dass es in den autonomen Regionen Xinjiang (Uiguren) und Xizang (Tibeter) immer wieder zur Ausübung von Repressionsmaßnahmen und Diskriminierungen kommt. Kerninteressen der Staats- und Parteiführung sind Stabilität sowie territoriale Integrität und nationale Einheit Chinas. Aus diesem Interesse heraus hat die chinesische Regierung umfangreiche Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und sozialen Stabilität der von Minderheiten bewohnten Regionen auf den Weg gebracht, von denen die Minderheiten selbst aber nur eingeschränkt profitieren. Alle tatsächlichen oder vermeintlichen Bestrebungen, die den chinesischen Herrschaftsanspruch auf die von den Minderheiten bewohnten Gebiete in Frage stellen könnten, wie beispielsweise oppositionelle Meinungsäußerungen oder Autonomieforderungen, insbesondere in den Grenzregionen Tibet und Xinjiang, werden massiv verfolgt. Die Gesetze zum Schutz des Staates und seiner Einheit bieten hierzu umfangreiche Handhabe.Angehörige der 55 nationalen Minderheiten machen insgesamt weniger als 10% der Bevölkerung der VR China aus, bewohnen jedoch knapp die Hälfte des Staatsgebietes. Der größte Teil lebt in den fünf Autonomen Regionen (Provinzstatus). Artikel 4, der Verfassung verankert die Gleichheit aller Nationalitäten in der VR China und garantiert die Benutzung ihrer Sprache in Wort und Schrift sowie den Erhalt ihrer Sitten und Bräuche. Eine Diskriminierung und Unterdrückung ist verboten. Minderheiten kommen in den Genuss diverser positiv diskriminierender Bestimmungen (Quoten bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst, Befreiung von der Ein-Kind-Politik, vereinfachter Universitätszugang etc.). Zugleich ist der Staat zur Beschleunigung der wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung von Minderheitengebieten verpflichtet. Im vermeintlichen Kampf gegen Separatismus und Terrorismus ist jedoch zu beobachten, dass es in den autonomen Regionen Xinjiang (Uiguren) und Xizang (Tibeter) immer wieder zur Ausübung von Repressionsmaßnahmen und Diskriminierungen kommt. Kerninteressen der Staats- und Parteiführung sind Stabilität sowie territoriale Integrität und nationale Einheit Chinas. Aus diesem Interesse heraus hat die chinesische Regierung umfangreiche Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und sozialen Stabilität der von Minderheiten bewohnten Regionen auf den Weg gebracht, von denen die Minderheiten selbst aber nur eingeschränkt profitieren. Alle tatsächlichen oder vermeintlichen Bestrebungen, die den chinesischen Herrschaftsanspruch auf die von den Minderheiten bewohnten Gebiete in Frage stellen könnten, wie beispielsweise oppositionelle Meinungsäußerungen oder Autonomieforderungen, insbesondere in den Grenzregionen Tibet und Xinjiang, werden massiv verfolgt. Die Gesetze zum Schutz des Staates und seiner Einheit bieten hierzu umfangreiche Handhabe.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 18.11.2011, S.17 und 18)
Justiz:
In China gibt es keine Gewaltenteilung, die Justiz wird von der Partei kontrolliert. Das am 28. Februar 2008 erschienene "Weißbuch über Chinas Anstrengungen und Fortschritte auf dem Gebiet der Rechtsstaatlichkeit 1" enthält eine detaillierte Beschreibung des chinesischen Rechtssystems.
(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember2011, S.6 und 7)
Die Unterordnung der Judikative unter die Partei (es gibt 8 Parteien im NVK, die allerdings sehr KP-nahe sind) wird im Artikel 128 der Verfassung der VR China festgelegt. Der Kommunistischen Partei, deren Führungsrolle in Staat und Gesellschaft in der Verfassung verankert ist, kommt demnach auch in der Rechtspflege (Justizverwaltung und Rechtsprechung) eine wichtige Stellung zu, die allerdings über die auf die Gesellschaft insgesamt bezogenen Verfassungsbestimmungen bzw. das Parteistatut hinaus nur wenig bis gar nicht kodifiziert ist. Die Partei übt diese Führungsrolle im Wege der Parteizellen bzw. der Politik- und Rechtskommissionen (Political and Legal Commissions - PLC) und unzähliger sonstiger formeller und informeller Kanäle aus. Die Partei verfügt dabei über einen großen Ermessensspielraum, dessen Ausübung nicht transparent reguliert ist. Jedenfalls können die PLC nicht als "Tribunale" i.S. der EMRK angesehen werden. Die zentrale Disziplinarkommission der KP Chinas als Parteiorgan und das Disziplinaraufsichtsministerium als Staatsorgan sind nach offizieller Auskunft identisch. Es gibt weder unabhängige Personalsenate zur Richteramtsbesetzung noch unabhängige Disziplinarsenate zur Behandlung von Disziplinarangelegenheiten in der Richterschaft. Die Parteimitglieder sind wiederum von der staatlichen Gerichtsbarkeit ausgenommen. Gegen sie kann erst dann ein Strafverfahren eingeleitet werden, wenn sie von der Partei aufgrund eines Parteiausschlussverfahrens ausgeschlossen worden sind.
(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.7-8)
Der schwerwiegendste rechtsstaatliche Mangel im Instanzenzug des chinesischen Rechtssystems besteht jedoch nach Einschätzung der Botschaft darin, dass - wie auch aus dem Weißbuch hervorgeht - die übergeordneten Gerichte auch für administrative Aufsicht der Arbeit untergeordneter Gerichte zuständig sind. Diese Vermengung von Justizverwaltung und Rechtsprechung führt in der Praxis zur De Facto-Aufhebung des Rechtsbehelfs der Berufung, da die Gerichte erster Instanz von den Gerichten zweiter Instanz "Weisungen" bzw. "Empfehlungen" einholen, wie sie zu entscheiden haben, um eine Urteilsaufhebung in zweiter Instanz zu vermeiden. Umgekehrt lassen die Berufungsgerichte in der Praxis mittels Weisung die ihnen vorliegenden Fälle in der Regel durch das Gericht, welches in erster Instanz entschieden hat, erneut vorprüfen.
(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.7-8)
Sicherheitsbehörden:
Politische Opposition ist in der VR China strafbar (Straftatbestand der "Staatsgefährdung"), unabhängige Gewerkschaftsgründung verboten und Presse und Meinungsfreiheit nach wie vor stark eingeschränkt. Weiterhin befinden sich unzählige Dissidenten in Arbeitslagern oder psychiatrischen Kliniken. Internetzensur ist nicht nur bei Diskussionen über Demokratie oder Freiheit, an der Tagesordnung. Das Sicherheitssystem besteht aus dem Ministerium für Staatssicherheit (zuständig für die Verfolgung von die "nationale Sicherheit gefährdenden Verbrechen"), dem Ministerium für Öffentliche Sicherheit, der Bewaffneten Volkspolizei der Volksbefreiungsarmee (VBA) und dem Rechts-, und Strafvollzugsystem. Das Ministerium für Staatssicherheit soll vor Staatsfeinden, Spionen und konterrevolutionären Aktivitäten zur Sabotage und vor dem Sturz des chinesischen sozialistischen Systems schützen. In die Zuständigkeit dieses Ministeriums fallen auch der Inlands- und Auslandsgeheimdienst.
(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.9)
Die Bewaffnete Volkspolizei (BVP) ist in 45 Divisionen unterteilt, bestehend aus Innensicherheitspolizei, Grenzüberwachung, Regierungs- und Botschaftsbewachung sowie Funk- und Kommunikationsspezialisten. Über die Stärke der BVP gibt es unterschiedliche Angaben. Offizielle Quellen sprechen von 660.000 Mann mit Ende 2006. Ausländische Militärexperten sprechen andererseits von 1,5 Mio. Mann. Ein wesentlicher Anteil der in den letzten Jahren vorgenommenen Truppenreduktionen in der VBA ist in Wirklichkeit eine Umschichtung von den Linientruppen zur BVP gewesen. Darüber hinaus beschäftigen zahlreiche lokale Kader u.a. entlassene Militärangehörige in paramilitärischen Schlägertrupps. Diese Banden gehen häufig bei Zwangsaussiedlung im Zuge von Immobilienspekulation durchaus auch im Zusammenspiel mit der BVP gegen Zivilisten vor. Das Ministerium für Öffentliche Sicherheit beaufsichtigt alle innerstaatlichen Aktivitäten der zivilen Sicherheitsbehörden (außer derjenigen, die in die Zuständigkeit des Staatssicherheitsministeriums fallen) sowie die Bewaffnete Volkspolizei (BVP). Konkret umfassen seine Aufgaben die innere Sicherheit, Wirtschafts- und Kommunikationssicherheit, neben der Zuständigkeit für Polizeieinsätze und Gefängnisverwaltung. Die Organisationseinheiten auf niedrigster Ebene sind die lokalen Polizeikommissariate, die für den alltäglichen Umgang mit der Bevölkerung verantwortlich sind, und die Aufgaben von Polizeistationen erfüllen.
(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.9 und 10)
Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:
Die Strafzumessung besteht in der VR China aus zwei Kategorien:
Hauptstrafen und Nebenstrafen. Zu Hauptstrafen gehören staatliche Überwachung, Arrest, befristete Haft, lebenslange Freiheitsstrafe und Todesstrafe, welche unabhängig von einer Nebenstrafe und somit gesondert und einzeln gemessen zu verhängen sind. Die "Beaufsichtigung" ist eine von China eigens entwickelte Strafsanktion, bei welcher der Verurteilte eingeschränkte Rechte genießt und nicht in Gewahrsam genommen wird, sodass die betroffene Person unter Kontrolle der nationalen Sicherheitsbehörden "umerzogen" werden kann. Diese Überwachung muss mindestens drei Monate, darf jedoch maximal zwei Jahre andauern. Der Arrest darf maximal sechs Monate dauern, die befristete Haft nicht länger als 15 Jahre.
(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.10-11)
Es gibt keine offiziellen Daten zur Todesstrafe in China, Amnesty International schätzte im März 2011 dass 2010 "tausende Menschen" in China hingerichtet wurden. Am 31. Oktober 2006 übertrug der Nationale Volkskongress dem Obersten Volksgerichthof wieder die letztinstanzliche Entscheidungsgewalt über die Vollstreckung von Todesurteilen. Seitdem wurden 15 % aller Todesurteile vom Obersten Volksgerichthof zurückgewiesen und in langjährige Haftstrafen umgewandelt. Ab 1. Mai 2011 trat die Reform des Strafrechts in Kraft, die eine Streichung der Todesstrafe bei 13 wirtschaftsrelevanten Verbrechen vorsieht und Straftäter über 75 Jahren von der Todesstrafe ausnimmt. Experten sehen keine reelle Auswirkung auf die Anzahl der verhängten Todesstrafen, da für diese Verbrechen bisher ohnehin kaum die Höchststrafe ausgesprochen wurde. Nach dieser Reform können noch 55 Verbrechen mit der Todesstrafe belegt werden, 31 davon sind Verbrechen ohne Gewaltbezug. Nebenstrafen können unabhängig oder zusätzlich verhängt werden. In Übereinstimmung mit dem Strafrecht gehören zu Nebenstrafen Geldstrafen, Entzug von politischen Rechten und Einziehung von Vermögen. Unter Bedachtnahme auf die äußeren Umstände und die verhältnismäßige Geringfügigkeit des Verbrechens kann von einem Strafurteil abgesehen werden. Der Straftäter muss in diesen Fällen auf sein Unrecht hingewiesen und getadelt werden und Reue zeigen, indem er sich entschuldigt und eine Entschädigung für den entstandenen Schaden anbietet. Eine weitere Möglichkeit ist eine Umwandlung in Ordnungsstrafen oder Verwaltungsstrafmaßnahmen durch das zuständige Gericht. In der Strafzumessung sind ferner die Kategorien von Wiederholungs- und Rückfalltätern, Selbstanzeige und freiwillige Stellung, lobenswertes Verhalten, Urteilsaufschiebung sowie Urteilsaufhebung von Relevanz. Strafmilderungsgründe und Strafaufhebungsgründe oder lobenswerter Einsatz durch Kooperation werden im chinesischen Strafrecht ebenfalls berücksichtigt. Kumulative Bestrafung wird nach dem Absorptionsprinzip oder dem Prinzip der begrenzten Verschlechterung behandelt, das besagt, dass die Gesamtstrafe nicht länger als die Zusammenfassung aller Verbrechen und nicht weniger, als die längste der einzelnen Bestrafungen andauern darf.
(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.10-11)
Strafaufhebung wird angewandt, wenn die Verurteilung das Höchstmaß von drei Jahren nicht übersteigt und/oder wegen der individuellen Umstände des Bedauerns und der (tätigen) Reue sichergestellt ist, dass der Gesellschaft kein weiterer Schaden zugefügt wird. Gemäß dem Strafgesetz der VR China ist die Strafaufhebung bei Rückfalls- und Wiederholungstätern nicht gestattet. Bewährungszeiten können auch gemildert werden, jedoch dürfen sie bei Festnahmen nicht unter zwei Monaten, bei befristetem Freiheitsentzug nicht unter einem Jahr liegen. Neben dem allgemeinen Strafvollzug gibt es im chinesischen Strafrecht die Strafumwandlung, die bedingte Haftentlassung und andere Methoden, um die ursprüngliche Bestrafung abzuändern. Strafumwandlung wird gewährt, wenn der Häftling während der Verbüßung der Strafe die auferlegten Vorschriften (z.B.: Gefängnisregeln) gewissenhaft befolgt, "(Um-) Erziehung" akzeptiert sowie Reue und lobenswerten Einsatz zeigt. Wenn dies der Fall ist, muss der Antrag auf Umwandlung beim zuständigen Volksgericht eingereicht werden, welches dann in einem Gremium über Annahme oder Ablehnung entscheidet. Keine Strafe darf ohne Genehmigung umgewandelt werden. Bedingte Haftentlassung ist bei Kriminellen vollziehbar, die gewissenhaft Vorschriften und "(Um-)Erziehung" befolgt und akzeptiert haben, wahre Reue zeigen und der Gesellschaft keinen weiteren Schaden zufügen werden. Rückfalls- und Wiederholungstäter sowie Kriminelle, die zu mehr als zehn Jahren Haftstrafe wegen Mord, Sprengstoffanschlägen, Raub, Vergewaltigung oder Entführung verurteilt worden sind, werden von dieser Möglichkeit ausgenommen. Jeder Verurteilte, dem bedingte Haftentlassung gewährt wird, unterliegt der Aufsicht durch die Sicherheitsbehörden. Die Verjährung spielt auch im chinesischen Strafrecht eine Rolle. Verbrechen sollen nicht mehr verfolgt werden, (a) nach fünf Jahren, wenn die Höchststrafe bei höchstens fünf Jahren liegt, (b) nach zehn Jahren, wenn die Höchststrafe mehr als fünf aber weniger als zehn Jahre beträgt, (c) nach 15 Jahren, wenn die Höchststrafe zehn Jahre Freiheitsentzug nicht unterschreitet, (d) nach 20 Jahren, wenn die Straftat mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder Todesstrafe bedroht ist. Wenn nach 20 Jahren ein Verbrechen dennoch bestraft werden soll, muss der Antrag zur Einvernahme und Strafbarkeitsanerkennung beim Höheren Volksgericht eingebracht werden. In der chinesischen Verfassung ist grundsätzlich die Möglichkeit der Begnadigung vorgesehen.
(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.10-11)
Haftbedingungen:
Die Haftbedingungen liegen weit unter europäischen Standards; gemäß Amnesty International haben sich die Bedingungen im Jahr 2010 nicht verbessert. Nachrichten über Hungerstreiks oder sonstige Revolten in Haftanstalten werden rigoros unterdrückt und als Staatsgeheimnisse behandelt, was die Transparenz und Missbrauchsbekämpfung erschwert. Gewalt und Folter, manchmal bis zum Tod, stehen in manchen Haftanstalten an der Tagesordnung.
(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.16 und 17)
Todesstrafe:
Es gibt keine offiziellen Daten zur Todesstrafe in China, Amnesty International schätzte im März 2011 dass 2010 "tausende Menschen" in China hingerichtet wurden. Ab 1. Mai 2011 trat die Reform des Strafrechts in Kraft, die eine Streichung von 13 wirtschaftsrelevanten Verbrechen von der Todesstrafe vorsieht und Straftäter über 75 Jahren von der Todesstrafe ausnimmt. Experten sehen keine reelle Auswirkung auf die Anzahl der verhängten Todesstrafen, da für diese Verbrechen bisher ohnehin kaum die Höchststrafe ausgesprochen wurde. Nach dieser Reform können noch 55 Verbrechen mit der Todesstrafe belegt werden, 31 davon sind Verbrechen ohne Gewaltbezug.
(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember2011, S.16)
Seit Anfang 2006 unterliegen Todesstrafen einer Revision durch den Obersten Volksgerichtshof. Aufgrund der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof ist die Zahl der vollstreckten Todesurteile nach offiziellen Angaben zwar zurückgegangen (Umwandlung in lebenslange Freiheitsstrafen bzw. zweijähriger Vollstreckungsaufschub zur "Bewährung"). Allerdings wurde bei mehr als einer Gelegenheit öffentlich klargestellt, dass "Staatssicherheitsverbrecher keine Milde zu erwarten haben." Dennoch ist auch bei so genannten "Staatssicherheitsverbrechern" eine Umwandlung der Todesstrafe in eine mildere Strafe im Prinzip nicht auszuschließen. Dieser Umwandlung geht jedoch in der Regel ein Prozess der "Reue und Läuterung" im Wege psychologischer Manipulation bzw. physischen Missbrauchs durch nicht menschenrechtskonforme Methoden voraus. Dabei unterliegt der Gefangene unmenschlicher, grausamer und erniedrigender Behandlung im Sinne der VN-Folterkonvention. China exekutiert laut Berichten von westlichen NGOs mehr Menschen als alle anderen Nationen zusammen. Diese Zahlen sind in China Staatsgeheimnis und werden nicht veröffentlicht.
(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.16)
Grundversorgung:
Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln bzw. Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz starker Disparitäten zwischen Stadt- und Land bzw. Ost und West grundsätzlich gegeben. In den letzten Jahren kam es zu einem rasanten Anstieg der Immobilien- und Nahrungsmittelpreise.
(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.20)
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit. 2010 erhöhte sich das durchschnittliche Pro-Kopf-Jahreseinkommen der chinesischen Stadtbevölkerung gegenüber dem Vorjahr um preisbereinigt 7,8 % auf 19.109 RMB (etwa 2.120 ¿). Für die Landbevölkerung gab es 2010 ein Einkommensplus von preisbereinigt 10,9 %; ihr durchschnittliches Pro-Kopf-Jahreseinkommen beträgt jetzt 5.919 RMB (etwa 655 ¿). 50,32% aller Chinesen leben auf dem Land. Das Presseamt des Staatsrats kommt in einer Untersuchung vom September 2010 zu dem Ergebnis, dass es in den ländlichen Regionen ein Überangebot von mehr als 100 Millionen Arbeitskräften gibt. Die Zahl der internen Arbeitsmigranten ("Wanderarbeiter"), die auf der Suche nach Arbeit durch China ziehen, beträgt nach offiziellen Schätzungen etwa 242 Millionen (davon 153 Millionen außerhalb ihrer Heimatprovinzen). Viele Bauern in den trockenen Regionen Nord- und Mittelchinas werden schon in den nächsten Jahren wegen fehlenden Wassers und ausgelaugter Böden zur Aufgabe der Landwirtschaft gezwungen sein.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 18.11.2011, S.40)
Medizinische Versorgung:
In Spitälern wird grundsätzlich nur gegen Vorauszahlung behandelt. Ohne umgehende Barzahlung werden in der Regel nicht einmal einfache Notoperationen durchgeführt. Es besteht keine flächendeckende Krankenversicherung. Jedoch sind laut einer offiziellen chinesischen Pressemeldung im Juni 2011 mittlerweile 96 % der ländlichen Bevölkerung in die neue genossenschaftliche medizinische Grundversorgung aufgenommen worden; dabei wird ein Teil der Behandlungskosten zurückerstattet.
(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.20)
Die medizinische Grundversorgung ist für große Teile der chinesischen Bevölkerung nur unzureichend gewährleistet. Für eine wachsende Zahl reicher Chinesen gibt es in Peking, Shanghai und anderen Großstädten an der Ostküste immer mehr teure Privatkliniken. Die Mehrheit der Chinesen kann es sich kaum leisten, krank zu werden. Wer die steigenden Kosten für eine ärztliche Behandlung oder einen Krankenhausaufenthalt nicht bezahlen kann, muss sich - wenn ihm das möglich ist - hoch verschulden, sonst bleibt ihm die medizinische Behandlung versagt. Von dem neu eingeführten, kooperativen medizinischen Versorgungssystem auf dem Lande wurden Ende 2010 nach Angaben des nationalen Büros für Statistik 96,3 % der Landbevölkerung erfasst. Es handelt sich um eine Basisversorgung. Sie regelt die Teilerstattung von Kosten für die Behandlung (regional unterschiedlich definierter) schwerer Erkrankungen. Darüber hinaus gibt es für die Landbevölkerung bisher kein flächendeckendes Krankenversicherungssystem. Die Krankenversicherung in den Städten erfasst 432,06 Millionen Menschen (plus 30,59 Millionen gegenüber dem Vorjahr), davon 237,24 Millionen in der Basiskrankenversicherung für Erwerbstätige sowie 194,72 Millionen in Pilotprojekten für Einwohner. Darüber hinaus werden 45,83 Millionen in den Städten lebender Arbeitsmigranten aus ländlichen Gebieten ("Wanderarbeiter") von Pilotprojekten der Krankenversicherung erfasst (gegenüber Vorjahr plus 2,49 Millionen). Auch wer versichert ist, muss einen großen Teil der Behandlungskosten (häufig sechzig Prozent und mehr) selbst tragen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 18.11.2012, S.41)
Rückkehrfragen:
China weigert sich grundsätzlich, Personen zurückzunehmen, deren Staatsangehörigkeit nicht eindeutig festgestellt werden kann. China hat keine auf den Schengenraum anwendbaren Rückübernahmeverpflichtungen. Die Rückübernahme abgeschobener Personen ist allerdings im Einzelfall im diplomatischen Wege möglich, sofern Identität und Staatsangehörigkeit des Betroffenen für die chinesischen Behörden auf zufrieden stellende Weise nachgewiesen werden können.
(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.21)
Polizeiliche Festnahmen und Anhaltungen:
Die Anwendung rechtswidriger Formen der Inhaftierung breitete sich aus, darunter Hausarrest ohne Rechtsgrundlage über lange Zeiträume hinweg sowie die Inhaftierung in "inoffiziellen Hafteinrichtungen", Zentren zur "Gehirnwäsche", psychiatrischen Kliniken und nicht als solche gekennzeichneten "Hotels". Bezüglich einer Reform bzw. Abschaffung des Systems der Administrativhaft ohne Anklageerhebung oder Gerichtsverfahren, wie z.B. der Umerziehung durch Arbeit, waren keine Fortschritte zu erkennen. Hunderttausende von Menschen waren nach wie vor in entsprechenden Einrichtungen inhaftiert.
(Amnesty International, Amnesty Report 2011, vom 13.5.2011, S.3)
1.3. Zu den Fluchtgründen
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat von Privatpersonen ohne Aussicht auf staatlichen Schutz bedroht oder verfolgt wurde bzw. dass ihm bei seiner Rückkehr eine solche Verfolgung im gesamten Staatsgebiet Chinas droht.
2. Beweiswürdigung:
Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes und der diesem beigelegten Unterlagen Beweis erhoben.
2.1. Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer eine eingehende Einvernahme durchgeführt und ihn dabei konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Davor wurde er von Sicherheitsorganen zu seinem Antrag ersteinvernommen. Der festgestellte Sachverhalt, die Beweiswürdigung sowie die rechtliche Würdigung finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid und sind nicht zu beanstanden.
Der in diesem Zusammenhang in der Beschwerdeschrift erhobene Vorwurf, dass die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht entsprechend nachgekommen wäre, kann vor dem Hintergrund der vorliegenden Unterlagen nicht nachvollzogen werden. Der Beschwerdeführer wurde wiederholt zur genauen Schilderung seiner Fluchtgründe aufgefordert und ausführlich zu den konkreten Hintergründen befragt. Es wurde ihm ausreichend Gelegenheit geboten, seine Ausreisegründe umfassend darzulegen.
2.2. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, welche insbesondere durch seine geographische Orientiertheit und die Kenntnis der Landessprache bestätigt wurden. Nähere Feststellungen seiner Identität konnten mangels identitätsbezeugender Dokumente nicht getroffen werden.
Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben. Gegenteiliges wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.
Hinweise auf besondere soziale Kontakte sind nicht hervorgekommen. Ebenso wenig liegen dem Asylgerichtshof Informationen vor, dass der Beschwerdeführer einer Beschäftigung nachgehen oder etwa allfällige Kurse belegen würde. Er hat auch keine Angaben gemacht, aus welchen auf besondere Nahebeziehungen zu dauerhaft in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen geschlossen werden könnte.
2.3. Die Unterlagen, auf welchen die Länderfeststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen Einrichtungen. Soweit es sich um Quellen älteren Datums handelt, können diese aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden. Es bestehen daher keine Bedenken sich darauf zu stützen.
2.4. Der Beschwerdeführer stützte sein Fluchtvorbringen im Wesentlichen auf den Umstand, dass er im Jahr 2010 eine Manufaktur zur Herstellung von Kinderbekleidung gegründet und sich zur Steigerung der Produktion bei Wucherern das notwendige Kapital geliehen habe. Er habe die Produktion jedoch nicht verkaufen und damit auch den Kredit nicht zurückzahlen können. Im Juni 2011 habe er den Betrieb einstellen müssen und sei seit diesem Zeitpunkt von seinen Gläubigern bedroht und verfolgt worden. Anfang Jänner 2012 habe der deshalb sein Elternhaus verlassen und sei schließlich mit Hilfe von Schleppern nach Österreich gebracht worden. Zuvor habe er noch seine Frau und seinen Sohn bei entfernten Verwandten in seiner Heimatprovinz untergebracht. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er von seinem Gläubiger weiter bedroht und attackiert zu werden.
Der Beschwerdeführer hat damit jedenfalls keine ihn betreffende staatliche Verfolgung aus asylrelevanten Gründen vorgebracht, sondern ausdrücklich angegeben, dass er in seiner Heimat niemals Kontakt mit der Polizei, den Gerichten oder anderen staatlichen Stellen gehabt hat. Er ist nie politisch tätig oder in Haft gewesen. Ebenso finden sich in seinen Angaben keine Hinweise auf eine allfällige Verfolgung aus religiösen Gründen oder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit. Die von ihm genannten Fluchtgründe beschränken sich ausschließlich auf die angebliche Verfolgung durch eine Privatperson wegen eines nicht zurückbezahlten Kredits.
Bei der Schilderung der konkreten Verfolgungshandlungen blieb der Beschwerdeführer allerdings trotz mehrmaliger Rückfragen sehr allgemein und vage. Der Gläubiger habe sich "allerhand einfallen lassen", um wieder zu seinem Geld zu kommen. So habe dieser mehrmals "irgendwelche Schlägertypen" angeheuert, welche mitten in der Nacht in sei Haus eingedrungen seien und "Wirbel" gemacht hätten. Sie hätten ihn beschimpft und mit Messern bedroht und angekündigt, dass sie seiner Familie Leid zufügen würden, wenn er nicht zahlen sollte. Einmal hätten sie ihn in einem kleinen Raum festgehalten und mit Hilfe von mehreren Hunden daran gehindert, diesen wieder zu verlassen. Währenddessen hätten sie seine Frau unter Druck gesetzt, der es schließlich gelungen sei, ein wenig Geld zu organisieren, worauf er wieder freigelassen worden sei. Nähere Angaben könne er dazu nicht machen, die Vorfälle hätten sich hauptsächlich im Juli und August 2011 ereignet. Wie das Bundesasylamt in diesem Zusammenhang zu Recht festgestellt hat, sind diese Ausführungen zu oberflächlich, um als glaubwürdig qualifiziert zu werden. Der Beschwerdeführer beschränkte sich trotz mehrmaliger Aufforderung seine Fluchtgründe konkreter zu schildern stets auf die Schilderung von Rahmengeschichten, welchen jene Details und Fakten missen lassen, die Selbsterlebtes in der Regel auszeichnen.
Darüber hinaus finden sich in wesentlichen Bereichen seiner Angaben Widersprüche und Unplausibilitäten, welche weitere Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aufwerfen. So gab er zum Beispiel bei seiner Erstbefragung an, dass er seine Flucht zum Teil mit dem Verkauf seiner Eigentumswohnung finanziert habe. Vor dem Bundesasylamt gab er dagegen an, dass er gemeinsam mit seiner Frau bis zu seiner Ausreise immer im Haus seiner Eltern gewohnt habe. Wenig später sagte er wiederum aus, dass er das Haus, in dem er gemeinsam mit seiner Frau und seinem Sohn im Dorf gewohnt habe, verkauft habe, während das Haus, in dem seine Eltern gewohnt hätten, zwar ganz in der Nähe stehen würde, aber vom Verkauf nicht betroffen gewesen sei.
Zur zeitlichen Abfolge der angeblich fluchtauslösenden Ereignisse gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er im Juni 2011 seinen Betrieb eingestellt habe und die Gläubiger im Frühsommer 2011 ihr Geld zurückverlangt hätten. Die von ihm geschilderten Verfolgungshandlungen hätten sich dann im Juni und August 2011 ereignet. Unmittelbar darauf gab im Widerspruch dazu an, dass er den ersten Kontakt mit den Gläubigern wegen seiner Schulden erst im August 2011 gehabt habe. Nach dem August habe es keine weiteren Vorfälle mehr gegeben. Den Entschluss zur Ausreise habe er aber erst im Dezember 2011 gefasst. In der Zwischenzeit sei er mehr oder minder auf der Flucht vor den Gläubigern gewesen. Dies widerspricht wieder Aussage, dass er mit Ausnahme jener Phase, als er in einer andere Stadt mit Textilien gehandelt habe, immer im Haus seiner Eltern gewohnt habe. Darüber hinaus gab er auch ausdrücklich an, dass er seine Flucht im Jänner dieses Jahres von seinem Elternhaus aus angetreten habe.
Und selbst wenn man den Ausführungen des Beschwerdeführers Glauben schenken sollte und davon ausginge, dass er tatsächlich von seinen Gläubigern wegen nicht zurückbezahlter Schulden bedroht und verfolgt wird, ergäbe sich daraus noch keine asylrelevante Verfolgung durch Dritte, da weder aus den oben dargestellten Länderberichten noch aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers schlüssige Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass ihm diesbezüglich kein entsprechender Schutz der staatlichen Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehen würde. Laut den aktuellen Länderberichten verfügt die VR China über einen sehr stark ausgeprägten Polizeiapparat, Straftaten werden von den Behörden entsprechend verfolgt und von den Gerichten streng geahndet. Es kann jedenfalls daraus nicht geschlossen werden, dass die Behörden grundsätzlich schutzunfähig oder schutzunwillig wären, wenn Straftaten zur Anzeige gebracht werden. Eine solche Anzeige hat der Beschwerdeführer jedoch nach eigenen Angaben nicht gemacht.
Damit hat er den Behörden aber jede Möglichkeit genommen entsprechend gegen seine Peiniger vorzugehen. Im Zuge der Einvernahme hat er den Umstand, dass er sich wegen seiner Probleme weder an die Polizei, noch an ein Gericht oder eine andere Behörde gewandt habe, damit begründet, dass er einen Racheakt der Gläubiger befürchtet hätte. Dagegen hat er mit keinem Wort behauptet, dass er davon ausgegangen wäre, dass ihm die Behörden bei einer Anzeige den notwendigen Schutz verweigern würden. Ebenso wenig hat er vor dem Bundesasylamt behauptet, dass er einen nachvollziehbaren Grund für die Befürchtung gehabt hätte, dass die Behörden im Falle einer Anzeige gegen ihn selbst vorgehen könnten. Das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde ist durch keine weiteren substantiierten und nachvollziehbaren Angaben gestützt und damit lediglich als Versuch der Steigerung der im Verfahren vorgebrachten Bedrohungsszenarien zu werten.
Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er in seiner Heimat einer maßgeblichen Bedrohung seines Lebens ausgesetzt gewesen wäre bzw. dass ihm eine solche Situation im Falle seiner Rückkehr tatsächlich drohen könnte. Zusammengefasst finden sich keine konkreten Anhaltspunkte, die entgegen den vorliegenden Länderberichten daran zweifeln ließen, dass die chinesischen Sicherheitsbehörden dem Beschwerdeführer den notwendigen staatlichen Schutz gegen rechtswidrige Angriffe Dritter verweigern würden.
2.5. Und schließlich hat das Bundesasylamt vor dem Hintergrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers zu Recht festgestellt, dass ihm auch die Möglichkeit offen gestanden wäre, den von ihm geschilderten Verfolgungshandlungen durch einen Umzug innerhalb seines Heimatstaates zu entgehen. Dass dies grundsätzlich möglich ist hat der Beschwerdeführer selbst eingeräumt, indem er angegeben hat, dass seine Frau und sein Kind bei entfernten Verwandten in seiner Heimatprovinz untergebracht und damit vor dem Zugriff seiner Verfolger sicher seien. Und auf einen entsprechenden Vorhalt des Bundesasylamtes hat er lediglich entgegnet, dass er in seiner Heimat nur "geduckt" leben könnte und ein solches Leben komme für ihn als Mann nicht in Frage ("ich bin ja keine Frau"). Darüber hinaus hat das Bundesasylamt in diesem Zusammenhang auch zu Recht angemerkt, dass nach den Angaben des Beschwerdeführers eigentlich geplant war, dass sich seine Frau an ihrem neuen Wohnsitz eine Arbeit suche, um damit sich und ihren Sohn selbst erhalten zu können, woraus ebenfalls zu erkennen ist, dass er selbst nicht davon ausgeht, dass mit einem Umzug die Notwendigkeit verbunden wäre, sich ständig versteckt zu halten. Das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde, dass die Gläubiger von seiner praktisch mittellosen Ehefrau keine Rückzahlung erwarten könnten, soll offenbar erklären, weshalb ihr im Gegensatz zu ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe, vermag jedoch vor dem Hintergrund der weiteren Ausführungen nicht zu überzeugen. Denn der Beschwerdeführer hat vor dem Bundesasylamt ausdrücklich angegeben, dass man auch seine Familie bedroht habe, um ihn zur Rückzahlung seiner Schulden zu bewegen. Und wie in der Beschwerde an anderer Stelle ausgeführt wurde, würden die Gläubiger vom Tod des Beschwerdeführers nicht profitieren. Nach logischen Gesichtspunkten müssten daher die Gläubiger an der Feststellung des aktuellen Aufenthaltsortes der Familienmitglieder ein mindestens ein ebenso großes Interesse haben, wie an jenem des Beschwerdeführers selbst, um diesen über seine Familie weiter entsprechend unter Druck setzten zu können.
Zusammengefasst kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die von ihm geschilderte Verfolgung durch Privatpersonen im gesamten Staatsgebiet Chinas drohen würde. Vielmehr hat er die Möglichkeiten solchen Problemen durch Umzug in einen anderen Teil seines Heimatstaates effektiv zu entgehen.
3. Rechtliche Erwägungen zur zulässigen Beschwerde:
3.1. Zur Abweisung des Asylantrags nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Abweisung des Asylantrags nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Zur Regelung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005:3.1.1. Zur Regelung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177, 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177, 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256), kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256), kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).
3.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr im gesamten Herkunftsstaat aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben (vgl. oben Punkte II.2.4. und II.2.5.). Der Beschwerdeführer hat weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof eine derartige ihn betreffende Verfolgung geltend gemacht. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.3.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr im gesamten Herkunftsstaat aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben vergleiche oben Punkte römisch zwei.2.4. und römisch zwei.2.5.). Der Beschwerdeführer hat weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof eine derartige ihn betreffende Verfolgung geltend gemacht. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.2. Zur Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Zur Regelung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005:3.2.1. Zur Regelung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des VwGH zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesem nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des VwGH zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesem nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
3.2.2. Wie bereits ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende, aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität oder unmenschliche Behandlung ausreichend konkret behauptet bzw. glaubhaft zu machen vermocht. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in im gesamten Heimatstaat eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.3.2.2. Wie bereits ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende, aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität oder unmenschliche Behandlung ausreichend konkret behauptet bzw. glaubhaft zu machen vermocht. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in im gesamten Heimatstaat eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
3.2.3. Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat dieser weder bei seiner Einvernahme noch in der Beschwerde ausreichend substantiiert vorgebracht.3.2.3. Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat dieser weder bei seiner Einvernahme noch in der Beschwerde ausreichend substantiiert vorgebracht.
3.2.4. Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und es kann ihm grundsätzlich zugemutet werden, sich in seiner Heimat wie bisher als Bauarbeiter, Händler oder zumindest mit Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt zu verdienen, zumal er sich Zeit seines Lebens in China aufgehalten hat und die dortige Landessprache spricht. Es ist daher nicht ausreichend wahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine lebensbedrohliche Notlage geraten würde. Wie den oben dargestellten Länderberichten zu entnehmen ist, ist in China die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gütern des täglichen Bedarfs im Wesentlichen gesichert. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben zeit seines Lebens selbst in Lage, für den Unterhalt seiner Familie selbst aufzukommen. Und schließlich verfügen er und seine Ehefrau in der Heimat noch über weitere Verwandte, welche sie auch bisher unterstützt haben. Ebenso sind im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer in seiner Heimat mit der hier maßgeblichen Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Strafe oder gar die Todesstrafe drohen würde.
3.2.5. Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die im gegenständlichen Fall zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten. Es war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des beschwerdegegenständlichen Bescheides des Bundesasylamtes als unbegründet abzuweisen.3.2.5. Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die im gegenständlichen Fall zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten. Es war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des beschwerdegegenständlichen Bescheides des Bundesasylamtes als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 10 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. Zur Regelung des § 10 Abs. 1 AsylG 2005:3.3.1. Zur Regelung des Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr. 38/2011 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und überdies - wie hier - kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und überdies - wie hier - kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Diese Bestimmung ist im Kontext von Verfahren, die nach dem AsylG 1997 zu führen sind, in denen aber gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 der § 10 AsylG 2005 anzuwenden ist, dahin zu verstehen, dass auch ein auf das AsylG 1997 gestütztes Aufenthaltsrecht der Ausweisung nicht entgegensteht. § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 zählt Umstände auf, die bei der Prüfung, ob Art. 8 EMRK verletzt wird, insbesondere zu berücksichtigen sind. Demnach sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8, EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Diese Bestimmung ist im Kontext von Verfahren, die nach dem AsylG 1997 zu führen sind, in denen aber gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 der Paragraph 10, AsylG 2005 anzuwenden ist, dahin zu verstehen, dass auch ein auf das AsylG 1997 gestütztes Aufenthaltsrecht der Ausweisung nicht entgegensteht. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 zählt Umstände auf, die bei der Prüfung, ob Artikel 8, EMRK verletzt wird, insbesondere zu berücksichtigen sind. Demnach sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
"1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre. Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben gemäß Abs. 6 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre. Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben gemäß Absatz 6, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
3.3.2. Zur Auslegung des § 10 Abs. 1 AsylG 2005:3.3.2. Zur Auslegung des Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005:
Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516/2005 (Punkt IV.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.03.2002, 99/21/0082 mwN.). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Punkt IV.3.2]; vgl. VfSlg. 18.224/2007, wo der VfGH - anlässlich einer auf § 10 AsylG 2005 gestützten Ausweisung - auf das zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997 ergangene Erk. VfSlg. 17.340/2004 verweist): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516 aus 2005, (Punkt römisch vier.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in Paragraph 37, FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.03.2002, 99/21/0082 mwN.). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516 aus 2005, [Punkt römisch vier.3.2]; vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, wo der VfGH - anlässlich einer auf Paragraph 10, AsylG 2005 gestützten Ausweisung - auf das zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 ergangene Erk. VfSlg. 17.340 aus 2004, verweist): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."
Die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt zusammengefasst (VfSlg. 18.223/2007, 18.224/2007; vgl. weiters VfGH 13.03.2008, B 1032/07; 22.09.2008, B 642/08; 28.04.2009, U 847/08; 01.07.2009, U 1209/09; 03.09.2009, U 61/09):Die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt zusammengefasst (VfSlg. 18.223 aus 2007,, 18.224 aus 2007,; vergleiche weiters VfGH 13.03.2008, B 1032/07; 22.09.2008, B 642/08; 28.04.2009, U 847/08; 01.07.2009, U 1209/09; 03.09.2009, U 61/09):
"Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die [...] an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird [...], das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [...] und dessen Intensität [...], die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert [...], die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung [...] für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen [...]."
Mit Erkenntnis 22.06.2009, U 1031/09, hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dahin zusammengefasst, diese Kriterien seien "u.a.:
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 sind bei der Prüfung, ob die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde, nun die oben bereits zitierten Umstände "insbesondere" zu berücksichtigen. Nach den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 88 BlgNR 24. GP, 2 f.) wurden damit die in den Erkenntnissen VfSlg. 18.223/2007 und 18.224/2007 dargestellten Kriterien sinngemäß in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 aufgenommen. Damit soll die gebotene Interessenabwägung "im Gesetz abgebildet werden", ohne dass damit eine inhaltliche Änderung der Rechtslage verbunden wäre. Durch die Regelung werde weder eine zusätzliche formelle noch eine inhaltliche Änderung der Prüfung der Unzulässigkeit der Ausweisung geschaffen. Zur Stammfassung des § 10 AsylG 2005 führten die parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 39) aus, der Entwurf gehe "in Aufrechterhaltung dieses mit der Asylgesetznovelle 2003 eingeführten, verwaltungsökonomischen Systems davon aus, dass im Regelfall ab- und zurückweisende Asylentscheidungen in einem mit einer Ausweisung zu verbinden sind. Ausgenommen sind Fälle, in denen dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder eine Ausweisung gegen Art. 8 EMRK verstoßen würde."Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 sind bei der Prüfung, ob die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde, nun die oben bereits zitierten Umstände "insbesondere" zu berücksichtigen. Nach den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 88 BlgNR 24. GP, 2 f.) wurden damit die in den Erkenntnissen VfSlg. 18.223 aus 2007, und 18.224 aus 2007, dargestellten Kriterien sinngemäß in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 aufgenommen. Damit soll die gebotene Interessenabwägung "im Gesetz abgebildet werden", ohne dass damit eine inhaltliche Änderung der Rechtslage verbunden wäre. Durch die Regelung werde weder eine zusätzliche formelle noch eine inhaltliche Änderung der Prüfung der Unzulässigkeit der Ausweisung geschaffen. Zur Stammfassung des Paragraph 10, AsylG 2005 führten die parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 39) aus, der Entwurf gehe "in Aufrechterhaltung dieses mit der Asylgesetznovelle 2003 eingeführten, verwaltungsökonomischen Systems davon aus, dass im Regelfall ab- und zurückweisende Asylentscheidungen in einem mit einer Ausweisung zu verbinden sind. Ausgenommen sind Fälle, in denen dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder eine Ausweisung gegen Artikel 8, EMRK verstoßen würde."
3.3.2. Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seit seiner illegalen Einreise lediglich auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters VfSlg. 18.224/2007, wonach bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, ob sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, und daran anschließend VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Dem Beschwerdeführer kommt kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.3.3.2. Das Bundesasylamt hat die durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seit seiner illegalen Einreise lediglich auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 mit weiteren Hinweisen; vergleiche auch VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters VfSlg. 18.224 aus 2007,, wonach bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, ob sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, und daran anschließend VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Dem Beschwerdeführer kommt kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auch zutreffend dargelegt, dass angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegt, welche einer Ausweisung entgegenstehen könnte; dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen in Österreich verfügt und hier auch keine anderen besonderen Bindungen hat. Der erst etwa ein halbes Jahr dauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist jedenfalls zu kurz, um allein deswegen die Ausweisung für unzulässig zu erklären. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auch zutreffend dargelegt, dass angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegt, welche einer Ausweisung entgegenstehen könnte; dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen in Österreich verfügt und hier auch keine anderen besonderen Bindungen hat. Der erst etwa ein halbes Jahr dauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist jedenfalls zu kurz, um allein deswegen die Ausweisung für unzulässig zu erklären. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.
Besondere Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt bereits bestehende dauernde Integration in Österreich (etwa aufgrund eines Beschäftigungs- oder Familienverhältnisses oder sonstiger intensiver sozialer Kontakte) sind auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, weshalb die fremdenrechtlichen öffentlichen Interessen an der Effektuierung der negativen Entscheidung im Asylverfahren zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin überwiegen. Wie oben festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine besonderen sozialen Kontakte, spricht nicht Deutsch, besucht keine Kurse, ist nicht berufstätig und auch nicht Mitglied in irgendwelchen Vereinen. Dagegen hat er sein gesamtes bisheriges Leben in China verbracht, wo nach wie vor seine Eltern, seine Ehefrau und sein Sohn leben, woraus sich ergibt, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland noch über enge Bindungen verfügt.
3.3.3. Somit ist die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.3.3.3. Somit ist die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
4. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zu den bekämpften Spruchpunkten I und II (siehe insbesondere Ausführungen unter Punkt II.2.4.) konnten gesonderte Erwägungen zu Spruchpunkt IV unterbleiben.4. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zu den bekämpften Spruchpunkten römisch eins und römisch zwei (siehe insbesondere Ausführungen unter Punkt römisch zwei.2.4.) konnten gesonderte Erwägungen zu Spruchpunkt römisch vier unterbleiben.
5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht; eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes fand nicht statt; insbesondere wurden keine Ausführungen getätigt, welche das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative im konkreten Fall in Zweifel gezogen hätten. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich erörtert hätte werden müssen. Da die Voraussetzungen im Sinne der oben bezeichneten Bestimmungen im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt sind, konnte hier von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht; eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes fand nicht statt; insbesondere wurden keine Ausführungen getätigt, welche das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative im konkreten Fall in Zweifel gezogen hätten. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich erörtert hätte werden müssen. Da die Voraussetzungen im Sinne der oben bezeichneten Bestimmungen im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt sind, konnte hier von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, unverzügliche AusreiseverpflichtungZuletzt aktualisiert am
20.07.2012