Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
D3 305286-5/2012/4E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2012, Zl. 12 00.739-EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Russische Föderation, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Einzelrichter beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2012, Zl. 12 00.739-EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Russische Föderation, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Einzelrichter beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2001, in Verbindung mit § 41a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2001,, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste spätestens am 22.03.2005 in das Bundesgebiet ein und brachte an diesem Tag einen (ersten) Asylantrag ein. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.03.2005 gab er zu seinem Fluchtgrund an, russische Soldaten hätten ihn im Jänner (2005) mitgenommen und für circa 15 Tage an einem unbekannten Ort festgehalten. Dort sei er mit Händen und Füßen geschlagen und mit Strom gefoltert worden. Er sei öfters festgenommen worden. Es sei um irgendeine Blutrache gegangen, sie hätten wissen wollen, wo sich seine Schwester und sein Schwager befänden. Da er vom Militär mit dem Umbringen bedroht worden sei, habe er seine Heimat verlassen.
Am 05.04.2005 und am 28.08.2006 wurde der Beschwerdeführer nochmals zu seinem Fluchtgrund befragt. Er bestätigte die Richtigkeit seiner Angaben in der Ersteinvernahme und ergänzte sein Vorbringen dahingehend, dass das Leben in seinem Heimatland Tschetschenien unmöglich und er als Kleinster der Familie weggeschickt worden wäre. Die anderen Geschwister hätten aus finanziellen Gründen nicht wegfahren können. In seinem Land herrsche Krieg und deshalb würden immer wieder russische Soldaten kommen und einfach alle zusammenschlagen. Er habe Probleme wegen seines Schwagers bekommen, der derzeit mit seiner Schwester in Bregenz lebt. Er habe nie gekämpft und wüsste nicht, was sein Schwager gemacht hätte. Ebenso gab er ergänzend an, dass er im Jahr 2005 insgesamt dreimal von russischen bzw. tschetschenischen Soldaten festgenommen und mehrere Tage lang festgehalten worden sei. Man habe ihn jedes Mal über die Kämpfer aus der Nachbarschaft befragt, dabei sei er beschimpft und geschlagen worden. Beim dritten Mal sei er im Zuge seiner 15-tägigen Anhaltung wieder über seine Nachbarn befragt worden, dabei habe man ihm die Rippen gebrochen. Nach der Bezahlung von Lösegeld habe man ihn freigelassen und er habe flüchten können. Sein Vater sei ungefähr vor einem halben Jahr umgebracht worden.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2006, Zl. 05 03.951-BAI, wurde I. der (erste) Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG abgewiesen, II. festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig ist, und III. dieser gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2006, Zl. 05 03.951-BAI, wurde römisch eins. der (erste) Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen, römisch zwei. festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig ist, und römisch drei. dieser gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Dieser Bescheid wurde aufgrund einer rechtzeitigen Berufung mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.09.2007, Zl. 305.286-C1/6E-XV/52/06, behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Dieser Bescheid wurde aufgrund einer rechtzeitigen Berufung mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.09.2007, Zl. 305.286-C1/6E-XV/52/06, behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Am 22.10.2007 fand eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdfeührers statt, in welcher dieser lediglich ausführte, bereits in seiner Einvernahme vom 28.08.2006 alles über seine Probleme erzählt zu haben, er habe dem weder etwas hinzuzufügen noch etwas zu berichtigen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2007, Zl. 05 03.951-BAI, wurde I. der (erste) Asylantrag des Beschwerdeführers neuerlich gemäß § 7 AsylG abgewiesen, II. festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig ist, und III. dieser gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers aus näher dargelegten Gründen unglaubwürdig sei und dass gegen ein Refoulement sprechende Gründe nicht vorlägen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 29.10.2007 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt und erwuchs mit Ablauf des 12.11.2007 in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2007, Zl. 05 03.951-BAI, wurde römisch eins. der (erste) Asylantrag des Beschwerdeführers neuerlich gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen, römisch zwei. festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig ist, und römisch drei. dieser gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers aus näher dargelegten Gründen unglaubwürdig sei und dass gegen ein Refoulement sprechende Gründe nicht vorlägen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 29.10.2007 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt und erwuchs mit Ablauf des 12.11.2007 in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer stellte sodann am 06.12.2007 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag gab er an, er habe sein Land verlassen, weil er Probleme mit den Russen gehabt habe. Dies habe er jedoch bereits bei seinem ersten Antrag geschildert. Er habe keine neuen Fluchtgründe und es seien auch keine anderen hinzugekommen, im Fall seiner Rückkehr befürchte er, von den Russen umgebracht zu werden. Seit seiner Antragstellung im Jahr 2005 habe er sich durchgehend in Österreich aufgehalten.
Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 12.12.2007 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen diese Darstellung. In seinem Heimatland werde er nach wie vor von den Sicherheitskräften in Tschetschenien verfolgt. Anfang November 2007 habe er mit Freunden in Tschetschenien telefoniert, die während des Gesprächs mitgeteilt hätten, dass der Asylantrag eines Nachbarn namens XXXX in Deutschland abgelehnt, dieser dann nach Moskau abgeschoben worden sei und er nunmehr keine Informationen habe, wo sich dieser aufhalten würde. Die Gründe, welche er bei seiner ersten Antragstellung angegeben habe, seien gleich geblieben, bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben. Er habe Angst, von den russischen Sicherheitskräften verfolgt zu werden, weil der Gatte seiner Schwester geflüchtet sei und nunmehr der Beschwerdeführer den Sicherheitskräften Auskunft über dessen Aufenthaltsort geben solle. Er habe Angst, festgenommen und umgebracht zu werden. Er könne auf keinen Fall zurück, da er im Februar/März 2005 frühzeitig aus dem Gefängnis geholt worden und das Verfahren in Tschetschenien noch offen sei. Der Beschwerdeführer führte überdies aus, er habe in Österreich eine litauische Freundin namens XXXX, die saisonal in Wien arbeite, mit der er jedoch nicht ständig zusammen lebe, und beabsichtige, diese zu heiraten. Er halte sich manchmal bei Freunden, manchmal auch bei seiner Freundin auf. Außerdem lebe eine Schwester XXXX des Beschwerdeführers mit ihren Kindern in Bregenz. Seine Schwester habe nach ihrer Heirat im Heimatland nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer gewohnt, im Jahr 2003 habe sie wiederum circa zwei bis drei Monate im Haus der Eltern gewohnt und sei schließlich aus dem Heimatland ausgereist. Nach seiner Ankunft in Österreich habe der Beschwerdeführer circa acht Monate in der gleichen Pension wie seine Schwester verbracht, ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zu dieser habe jedoch nie bestanden.Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 12.12.2007 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen diese Darstellung. In seinem Heimatland werde er nach wie vor von den Sicherheitskräften in Tschetschenien verfolgt. Anfang November 2007 habe er mit Freunden in Tschetschenien telefoniert, die während des Gesprächs mitgeteilt hätten, dass der Asylantrag eines Nachbarn namens römisch 40 in Deutschland abgelehnt, dieser dann nach Moskau abgeschoben worden sei und er nunmehr keine Informationen habe, wo sich dieser aufhalten würde. Die Gründe, welche er bei seiner ersten Antragstellung angegeben habe, seien gleich geblieben, bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben. Er habe Angst, von den russischen Sicherheitskräften verfolgt zu werden, weil der Gatte seiner Schwester geflüchtet sei und nunmehr der Beschwerdeführer den Sicherheitskräften Auskunft über dessen Aufenthaltsort geben solle. Er habe Angst, festgenommen und umgebracht zu werden. Er könne auf keinen Fall zurück, da er im Februar/März 2005 frühzeitig aus dem Gefängnis geholt worden und das Verfahren in Tschetschenien noch offen sei. Der Beschwerdeführer führte überdies aus, er habe in Österreich eine litauische Freundin namens römisch 40 , die saisonal in Wien arbeite, mit der er jedoch nicht ständig zusammen lebe, und beabsichtige, diese zu heiraten. Er halte sich manchmal bei Freunden, manchmal auch bei seiner Freundin auf. Außerdem lebe eine Schwester römisch 40 des Beschwerdeführers mit ihren Kindern in Bregenz. Seine Schwester habe nach ihrer Heirat im Heimatland nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer gewohnt, im Jahr 2003 habe sie wiederum circa zwei bis drei Monate im Haus der Eltern gewohnt und sei schließlich aus dem Heimatland ausgereist. Nach seiner Ankunft in Österreich habe der Beschwerdeführer circa acht Monate in der gleichen Pension wie seine Schwester verbracht, ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zu dieser habe jedoch nie bestanden.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 21.12.2007 zur Wahrung des Parteiengehörs führte der Beschwerdeführer wiederum aus, dass in Österreich seine Schwester samt ihren Kindern lebe. Weiters habe er seine Freundin XXXX nach moslemischer Tradition am XXXX geheiratet und lebe seither mit dieser im gemeinsamen Haushalt, sei jedoch noch nicht an der gleichen Adresse gemeldet. Seine Mutter habe ihm in einem Telefonat mitgeteilt, dass er nach wie vor von russischen Militärangehörigen gesucht werde, diese seien zum Elternhaus des Beschwerdeführers gekommen und hätten nach ihm gefragt. Diese Männer suchten ihn bereits seit dem Jahr 2005.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 21.12.2007 zur Wahrung des Parteiengehörs führte der Beschwerdeführer wiederum aus, dass in Österreich seine Schwester samt ihren Kindern lebe. Weiters habe er seine Freundin römisch 40 nach moslemischer Tradition am römisch 40 geheiratet und lebe seither mit dieser im gemeinsamen Haushalt, sei jedoch noch nicht an der gleichen Adresse gemeldet. Seine Mutter habe ihm in einem Telefonat mitgeteilt, dass er nach wie vor von russischen Militärangehörigen gesucht werde, diese seien zum Elternhaus des Beschwerdeführers gekommen und hätten nach ihm gefragt. Diese Männer suchten ihn bereits seit dem Jahr 2005.
Eine von der belangten Behörde veranlasste ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin am 18.01.2008 ergab, dass bei diesem keine belastungsabhängige krankheitswerte psychische Störung vorliegt.
Mit dem Bescheid des Bundesasylamt vom 04.02.2008, Zl. 07 11.389-EAST-OST wurde I. der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und II. gleichzeitig der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit dem Bescheid des Bundesasylamt vom 04.02.2008, Zl. 07 11.389-EAST-OST wurde römisch eins. der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und römisch zwei. gleichzeitig der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung mit der Begründung, dass sich seit dem letzten Asylantrag des Beschwerdeführers der maßgebliche Sachverhalt verändert habe. Im Zuge des ersten Verfahrens hätten die Fluchtgründe des Beschwerdeführers keine ausreichende Berücksichtigung gefunden. Zwar habe der Beschwerdeführer keine neuen Tatsachen vorgebracht, er werde jedoch nach wie vor von Männern der Föderation gesucht. Im Fall seiner Rückkehr bestehe daher die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung seiner körperlichen Unversehrtheit. Die neueren Urteile des EGMR zeigten, dass nicht in jedem Fall der Beweis einer individuellen Gefährdung erbracht werden müsse, sondern je nach den Umständen auch gut dokumentierte Belege dafür genügten, dass die betroffene Person in eine nachweisbar gefährliche Situation zurückkehren müsste.
Mit Bescheid vom 21.05.2008, 305.286-2/2E-XV/52/08, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung vom 10.03.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2008, Zahl 07 11.389-EAST Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 AsylG 2005 ab. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 06.06.2008 persönlich zugestellt und erwuchs am 6.6.2008 in RechtskraftMit Bescheid vom 21.05.2008, 305.286-2/2E-XV/52/08, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung vom 10.03.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2008, Zahl 07 11.389-EAST Ost, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, AsylG 2005 ab. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 06.06.2008 persönlich zugestellt und erwuchs am 6.6.2008 in Rechtskraft
Am 23.08.2008 stelle der Antragssteller im Stande der Schubhaft einen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, ledig zu sein und für niemanden sorgepflichtig zu sein, seine Schwester lebe in Bregenz. Nach der Entlassung aus der Schubhaft am 12.06.2008 habe er bei seiner Lebensgefährtin XXXX gewohnt. Wegen des negativen Abschlusses seiner bisherigen Asylverfahren stelle er einen neuen Antrag. Anlässlich der Erstbefragung am 25.08.2008 im Polizeianhaltezentrum gab er an, seine Lebensgefährtin sei litauische Staatsbürgerin und seine Ehefrau nach muslemischem Recht. Seit seinem letzten Antrag habe er Österreich nicht verlassen und sei auch nicht in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt. Er habe illegal gearbeitet und sei von seiner Lebensgefährtin und seiner Schwester finanziell unterstützt worden. Alle bisher vorgebrachten Fluchtgründe seien gelogen gewesen und wolle nun die wahren Gründe angeben: Ein Freund namens XXXX, ein Widerstandskämpfer, habe ihn im Winter 2005 ersucht, zwei Pistolen und Handgranaten für 100.- Dollar pro Fahrt von XXXX nach XXXX zu bringen. Er selbst habe nie im Krieg gekämpft. Sein Freund sei von der russischen Polizei festgenommen worden und habe angegeben, dass der Beschwerdeführer für ihn Waffen transportiert habe, woraufhin er von der russischen föderalen Kriegspolizei im Dezember (2005) festgenommen und zur Polizei in XXXX gebracht worden sei, wo er verhört und geschlagen worden sei, sodass eine linke Rippe gebrochen sei. Er sei auch misshandelt worden, indem Zigaretten auf seinem Körper ausgedrückt worden seien. Nach 15 Tagen Haft sei er gegen eine Kaution von 2.500.- Dollar freigelassen worden. Nach seiner Freilassung habe ihm ein Mann von XXXX gesagt, dass er seinen Freund XXXX ermordet habe und auch ihn umbringen werde. Nach einem 10-tägigen Krankenhausaufenthalt habe er seine Heimat verlassen. Bisher habe er aus Angst vor XXXX, welcher nun der XXXX in XXXX sei, andere Gründe angegeben. Nun gebe er aus Angst vor der Abschiebung bzw. der angedrohten Ermordung jedoch die richtigen Gründe an. Er habe in Wien einen Zeugen namens XXXX, welcher bestätigen könne, dass er von der Polizei abgeholt und geschlagen worden sei.Am 23.08.2008 stelle der Antragssteller im Stande der Schubhaft einen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, ledig zu sein und für niemanden sorgepflichtig zu sein, seine Schwester lebe in Bregenz. Nach der Entlassung aus der Schubhaft am 12.06.2008 habe er bei seiner Lebensgefährtin römisch 40 gewohnt. Wegen des negativen Abschlusses seiner bisherigen Asylverfahren stelle er einen neuen Antrag. Anlässlich der Erstbefragung am 25.08.2008 im Polizeianhaltezentrum gab er an, seine Lebensgefährtin sei litauische Staatsbürgerin und seine Ehefrau nach muslemischem Recht. Seit seinem letzten Antrag habe er Österreich nicht verlassen und sei auch nicht in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt. Er habe illegal gearbeitet und sei von seiner Lebensgefährtin und seiner Schwester finanziell unterstützt worden. Alle bisher vorgebrachten Fluchtgründe seien gelogen gewesen und wolle nun die wahren Gründe angeben: Ein Freund namens römisch 40 , ein Widerstandskämpfer, habe ihn im Winter 2005 ersucht, zwei Pistolen und Handgranaten für 100.- Dollar pro Fahrt von römisch 40 nach römisch 40 zu bringen. Er selbst habe nie im Krieg gekämpft. Sein Freund sei von der russischen Polizei festgenommen worden und habe angegeben, dass der Beschwerdeführer für ihn Waffen transportiert habe, woraufhin er von der russischen föderalen Kriegspolizei im Dezember (2005) festgenommen und zur Polizei in römisch 40 gebracht worden sei, wo er verhört und geschlagen worden sei, sodass eine linke Rippe gebrochen sei. Er sei auch misshandelt worden, indem Zigaretten auf seinem Körper ausgedrückt worden seien. Nach 15 Tagen Haft sei er gegen eine Kaution von 2.500.- Dollar freigelassen worden. Nach seiner Freilassung habe ihm ein Mann von römisch 40 gesagt, dass er seinen Freund römisch 40 ermordet habe und auch ihn umbringen werde. Nach einem 10-tägigen Krankenhausaufenthalt habe er seine Heimat verlassen. Bisher habe er aus Angst vor römisch 40 , welcher nun der römisch 40 in römisch 40 sei, andere Gründe angegeben. Nun gebe er aus Angst vor der Abschiebung bzw. der angedrohten Ermordung jedoch die richtigen Gründe an. Er habe in Wien einen Zeugen namens römisch 40 , welcher bestätigen könne, dass er von der Polizei abgeholt und geschlagen worden sei.
Im Zuge der Einvernahme vom 09.09.2008 beim Bundesasylamt gab er an, neue Fluchtgründe zu haben, es werde zu Hause nach ihm gesucht, dies habe er telefonisch vor 3 Tagen von seiner Mutter erfahren. Der XXXX von XXXX suche persönlich nach ihm, er sei mit diesem verfeindet, ein Freund, für welchen der Beschwerdeführer Waffen transportiert habe, habe dessen Bruder ermordet. Der Freund sei festgenommen worden und habe gegen den Beschwerdeführer ausgesagt, die Polizei sei gekommen und habe beim Beschwerdeführer 3 Packungen von Patronen sichergestellt, welche er für seinen Freund nach XXXX hätte bringen sollen. Er sei festgenommen und geschlagen worden. Nach fast vier Wochen habe ihn seine Mutter gegen 3.000.- Dollar freigekauft. Nach seiner Freilassung habe ihm ein Polizist namens XXXX gesagt, dass er seinen Freund bereits umgebracht habe und der Beschwerdeführer als nächster an der Reihe sei. Nun habe er telefonisch erfahren, dass dieser XXXX geworden sei. Nach seiner Freilassung sei er eine Woche im Krankenhaus behandelt worden und habe anschließend Tschetschenien verlassen und bis zur Ausreise in Inguschetien gelebt. Dies habe sich 2004 ereignet, sein Freund habe XXXX geheißen. Er gab an, mit seiner Lebensgefährtin gelebt zu haben, ein wenig Deutsch zu sprechen, kein Mitglied in Vereinen oder Organisationen zu sein. Im Fall der Rückkehr befürchte er von XXXX ermordet zu werden, dieser habe mit seinen Leuten zu Hause nach ihm gesucht und vor einer Woche seinen Bruder geschlagen, dies habe er von seiner Mutter vor 3 Tagen telefonisch erfahren.Im Zuge der Einvernahme vom 09.09.2008 beim Bundesasylamt gab er an, neue Fluchtgründe zu haben, es werde zu Hause nach ihm gesucht, dies habe er telefonisch vor 3 Tagen von seiner Mutter erfahren. Der römisch 40 von römisch 40 suche persönlich nach ihm, er sei mit diesem verfeindet, ein Freund, für welchen der Beschwerdeführer Waffen transportiert habe, habe dessen Bruder ermordet. Der Freund sei festgenommen worden und habe gegen den Beschwerdeführer ausgesagt, die Polizei sei gekommen und habe beim Beschwerdeführer 3 Packungen von Patronen sichergestellt, welche er für seinen Freund nach römisch 40 hätte bringen sollen. Er sei festgenommen und geschlagen worden. Nach fast vier Wochen habe ihn seine Mutter gegen 3.000.- Dollar freigekauft. Nach seiner Freilassung habe ihm ein Polizist namens römisch 40 gesagt, dass er seinen Freund bereits umgebracht habe und der Beschwerdeführer als nächster an der Reihe sei. Nun habe er telefonisch erfahren, dass dieser römisch 40 geworden sei. Nach seiner Freilassung sei er eine Woche im Krankenhaus behandelt worden und habe anschließend Tschetschenien verlassen und bis zur Ausreise in Inguschetien gelebt. Dies habe sich 2004 ereignet, sein Freund habe römisch 40 geheißen. Er gab an, mit seiner Lebensgefährtin gelebt zu haben, ein wenig Deutsch zu sprechen, kein Mitglied in Vereinen oder Organisationen zu sein. Im Fall der Rückkehr befürchte er von römisch 40 ermordet zu werden, dieser habe mit seinen Leuten zu Hause nach ihm gesucht und vor einer Woche seinen Bruder geschlagen, dies habe er von seiner Mutter vor 3 Tagen telefonisch erfahren.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.09.2008, Zl. 08 07.628-EAST-Ost, wurde der (dritte) Antrag des Beschwerdeführers vom 23.08.2008 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.09.2008, Zl. 08 07.628-EAST-Ost, wurde der (dritte) Antrag des Beschwerdeführers vom 23.08.2008 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass sein Vorbringen als unglaubwürdig erachtet worden sei und er keinen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei.
Diese Entscheidung wurde -nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 02.10.2008- mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.10.2008, Zl. D3 305286-3/2008/4E, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 behoben, mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer einen neuen Sachverhalt geltend gemacht habe, welcher vom Bundesasylamt keiner Glaubwürdigkeitsprüfung unterzogen worden sei und der bloße Verweis auf das bereits im ersten Verfahren als unglaubwürdig erachtete Vorbringen nicht ausreichend sei.Diese Entscheidung wurde -nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 02.10.2008- mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.10.2008, Zl. D3 305286-3/2008/4E, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 behoben, mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer einen neuen Sachverhalt geltend gemacht habe, welcher vom Bundesasylamt keiner Glaubwürdigkeitsprüfung unterzogen worden sei und der bloße Verweis auf das bereits im ersten Verfahren als unglaubwürdig erachtete Vorbringen nicht ausreichend sei.
Am 06.10.2008 beantragte der Vertreter des Beschwerdeführers die Wiederaufnahme des Verfahrens, da ihm erst am 01.10.2008 die Telefonnummer der Mutter des Beschwerdeführers mitgeteilt worden sei und es sich bei den Auskünften der Mutter des Antragstellers um ein bis dahin nicht verfügbares Beweismittel handle.
Der Beschwerdeführer gab am 03.12.2008 im Zuge der ergänzenden Einvernahme beim Bundesasylamt zusammengefasst an, seine Mutter, zwei Brüder und zwei Schwestern würden noch in Tschetschenien leben. Er legte eine Krankenhausbestätigung vom 22.08.2004 vor, von seinem Pass habe er nur mehr eine Kopie. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, sein Freund XXXX habe den Bruder des Milizionärs XXXX getötet. Dieser habe ihm gesagt, er hätte seinen Freund bereits getötet und er werde auch ihn umbringen. Den Vornamen des Milizionärs wisse er nicht. Er wiederholte im Übrigen das Vorbringen, dass er für seinen Freund Waffen transportiert habe und die Miliz im Zuge einer Hausdurchsuchung Patronen bei ihm gefunden und ihn verhaftet habe, wobei er auch von der Verhaftung seines Freundes erfahren habe. Dies habe sich Anfang oder Mitte 2004 ereignet. Er sei der Mittäterschaft beschuldigt worden, sein Freund habe ausgesagt, dass der Beschwerdeführer Waffen für ihn transportiert habe. Er sei ca. drei Wochen festgehalten worden und sei dann von seiner Mutter für 3.000.- Dollar freigekauft worden. XXXX habe ihm damals gesagt, dass er seinen Freund getötet habe und mit ihm dasselbe machen werde, aus Blutrache. Dieser suche ihn bis heute. Dann sei er ins Krankenhaus gekommen und 2005 sei er dann weggefahren. Seine Mutter habe ihn nach Inguschetien gebracht, wo er erfahren habe, dass dieser mit Truppen zu ihm nach Hause gekommen sei. Vor drei Tagen habe er von seiner Mutter telefonisch erfahren, dass diese Leute vor einer Woche zu ihnen nach Hause gekommen seien und nach ihm gesucht hätten. Er bot die Telefonnummer seiner Mutter und jene des Milizionärs an. Zur Frage, ob es ihm nicht möglich wäre, mit seiner Frau in Litauen zu leben, entgegnete er, wie es möglich sein solle, dorthin zu fahren. Im Fall negativer Entscheidungen in Österreich werde er entscheiden, wohin er weiter fahren werde, nicht jedoch nach Russland.Der Beschwerdeführer gab am 03.12.2008 im Zuge der ergänzenden Einvernahme beim Bundesasylamt zusammengefasst an, seine Mutter, zwei Brüder und zwei Schwestern würden noch in Tschetschenien leben. Er legte eine Krankenhausbestätigung vom 22.08.2004 vor, von seinem Pass habe er nur mehr eine Kopie. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, sein Freund römisch 40 habe den Bruder des Milizionärs römisch 40 getötet. Dieser habe ihm gesagt, er hätte seinen Freund bereits getötet und er werde auch ihn umbringen. Den Vornamen des Milizionärs wisse er nicht. Er wiederholte im Übrigen das Vorbringen, dass er für seinen Freund Waffen transportiert habe und die Miliz im Zuge einer Hausdurchsuchung Patronen bei ihm gefunden und ihn verhaftet habe, wobei er auch von der Verhaftung seines Freundes erfahren habe. Dies habe sich Anfang oder Mitte 2004 ereignet. Er sei der Mittäterschaft beschuldigt worden, sein Freund habe ausgesagt, dass der Beschwerdeführer Waffen für ihn transportiert habe. Er sei ca. drei Wochen festgehalten worden und sei dann von seiner Mutter für 3.000.- Dollar freigekauft worden. römisch 40 habe ihm damals gesagt, dass er seinen Freund getötet habe und mit ihm dasselbe machen werde, aus Blutrache. Dieser suche ihn bis heute. Dann sei er ins Krankenhaus gekommen und 2005 sei er dann weggefahren. Seine Mutter habe ihn nach Inguschetien gebracht, wo er erfahren habe, dass dieser mit Truppen zu ihm nach Hause gekommen sei. Vor drei Tagen habe er von seiner Mutter telefonisch erfahren, dass diese Leute vor einer Woche zu ihnen nach Hause gekommen seien und nach ihm gesucht hätten. Er bot die Telefonnummer seiner Mutter und jene des Milizionärs an. Zur Frage, ob es ihm nicht möglich wäre, mit seiner Frau in Litauen zu leben, entgegnete er, wie es möglich sein solle, dorthin zu fahren. Im Fall negativer Entscheidungen in Österreich werde er entscheiden, wohin er weiter fahren werde, nicht jedoch nach Russland.
Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wurde am 03.12.2008 beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, zu diesem einvernommen. Sie gab an, mit dem Beschwerdeführer nach moslemischem Recht verheiratet und litauische Staatsbürgerin zu sein. Sie gab an, mit dem Beschwerdeführer seit zwei Jahren zusammen zu leben. Sie hätte gewusst, dass er einen Asylantrag gestellt hatte und Tschetschene ist. Eine Bestätigung über die Heirat hätten sie nicht erhalten. Ihr Vater sei Moslem gewesen, ihre Mutter Katholikin. Der Beschwerdeführer telefoniere ein bis zweimal pro Woche mit seiner Mutter, manchmal jede zweite Woche. Zu Hause habe er noch zwei Brüder und zwei Schwestern, eine Schwester lebe in Bregenz. Sie (selbst) lebe in Österreich mit ihren Kindern und dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt und bestreite ihr Einkommen durch Gelegenheitsarbeiten, Babysitten und Aufräumen, sie wolle Kunstgeschichte studieren. Sie glaube, dass ihr Lebensgefährte nicht in Litauen leben könne, weil es ein konservatives katholisches Land sei, ihre Schwester und ihre Großmutter würden dort leben.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 09.12.2008, AZ. 08 07.628-BAW, wurde I. der Antrag vom 25.11.2008 auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Zahl. 05 03.951-BAI, gemäß § 69 Abs. 2 AVG als unzulässig zurückgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz vom 23.08.2008 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und III. der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 09.12.2008, AZ. 08 07.628-BAW, wurde römisch eins. der Antrag vom 25.11.2008 auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Zahl. 05 03.951-BAI, gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG als unzulässig zurückgewiesen, römisch zwei. der Antrag auf internationalen Schutz vom 23.08.2008 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und römisch drei. der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.01.2009, Zlen D3 305386-4/2009/3E und D3 305286-3/2008/5E, wurde die Beschwerde gegen diese Entscheidung des Bundesasylamtes hinsichtlich aller drei Spruchpunkte als unbegründet abgewiesen.
Am 23.04.2009 stellte der Beschwerdeführer während der Schubhaft erneut einen (vierten) Antrag auf internationalen Schutz, wozu er im Zuge der Erstbefragung im Polizeianhaltezentrum am selben Tag vorbrachte, seit seinem letzten Asylantrag in der Slowakei gewesen zu sein. Als Fluchtgrund brachte er vor, es würden alle Gründe aufrecht bleiben und ergänzend, dass er auf dem Weg nach Hause telefonisch erfahren habe, dass sein Bruder XXXX von unbekannten Männern verschleppt worden sei. Einer der Männer sei XXXX, der XXXX von XXXX gewesen. Dies sei vor ca. drei Wochen passiert. Der XXXX sei ein guter Freund von Kadirov.Am 23.04.2009 stellte der Beschwerdeführer während der Schubhaft erneut einen (vierten) Antrag auf internationalen Schutz, wozu er im Zuge der Erstbefragung im Polizeianhaltezentrum am selben Tag vorbrachte, seit seinem letzten Asylantrag in der Slowakei gewesen zu sein. Als Fluchtgrund brachte er vor, es würden alle Gründe aufrecht bleiben und ergänzend, dass er auf dem Weg nach Hause telefonisch erfahren habe, dass sein Bruder römisch 40 von unbekannten Männern verschleppt worden sei. Einer der Männer sei römisch 40 , der römisch 40 von römisch 40 gewesen. Dies sei vor ca. drei Wochen passiert. Der römisch 40 sei ein guter Freund von Kadirov.
Am 17.09.2009 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Dublin II-Verordnung aus der Schweiz rückübernommen. Anlässlich der Einvernahme am 21.10.2009 durch das Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs im Wesentlichen nichts Neues vor.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2009, AZ. 09 04.814 EAST Ost, wurde der Antrag vom 23.04.2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchteil I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2009, AZ. 09 04.814 EAST Ost, wurde der Antrag vom 23.04.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchteil römisch eins.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Am 22.11.2010 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen (fünften) Antrag auf internationalen Schutz, wozu er im Rahmen der Erstbefragung durch Organe der Polizeiinspektion Traiskirchen angab, an einem Schädelhirntrauma zu leiden und nur ungefähre Angaben machen zu können. Seit der Entscheidung über seinen letzten Asylantrag sei er Ende Oktober 2009 illegal in seien Herkunftsstaat gereist. Etwa im August 2010 habe er seine Heimat wieder verlassen und sei illegal über die Slowakei nach Österreich gereist. Zu Hause sei er von Russen in Militäruniformen 1 Tag und 1 Nacht verhaftet worden, sie hätten ihn misshandelt, geschlagen und verhört. Er hätte Informationen über in Österreich lebende Tschetschenen preisgeben und für sie arbeiten sollen, ansonsten würde er ermordet. Danach sei er 17 Tage oder einen Monat im Krankenhaus gewesen, worüber er eine Bestätigung vorlegte, habe sich bei Verwandten versteckt und sei wieder nach Österreich gereist. Weiters stamme seine Lebensgefährtin aus Lettland und werde in Tschetschenien nicht anerkannt, weil sie keine Moslemin und keine Tschetschenin sei. Er merkte an, dass diese alle 3 Monate nach Österreich zu seiner in Bregenz lebenden Schwester reise. Er wolle mit seiner Lebensgefährtin eine Familie gründen, er brauche nur eine Arbeitsbewilligung, kein Dokument.
Im Rahmen der Einvernahme am 20.01.2011 durch das Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren bestünden noch immer. Nach ihm werde nicht gefahndet, die Militärs wollten ihn erwischen und ermorden, sie würden ihn als Widerstandskämpfer verkaufen. Während seiner Rückkehr sei er einmal von den Militärs mitgenommen worden und diese hätten ihn gefragt, welche Tschetschenen in Österreich die Widerstandskämpfer unterstützen würden. Er wolle seine Gründe nicht schildern, wenn ihm nicht geglaubt werde. Es stehe alles auf der vorgelegten Bestätigung, er habe ein schlechtes Gedächtnis. Er glaube er sei im Juni 2010 nach Tschetschenien zurückgereist, wo er auch im Krankenhaus gewesen sei. Die Lebensgemeinschaft mit XXXX bestehe noch, er könne sie nicht mit nach Tschetschenien nehmen, weil sie dort nicht akzeptiert werde, er würde auch gerne in Litauen leben.Im Rahmen der Einvernahme am 20.01.2011 durch das Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren bestünden noch immer. Nach ihm werde nicht gefahndet, die Militärs wollten ihn erwischen und ermorden, sie würden ihn als Widerstandskämpfer verkaufen. Während seiner Rückkehr sei er einmal von den Militärs mitgenommen worden und diese hätten ihn gefragt, welche Tschetschenen in Österreich die Widerstandskämpfer unterstützen würden. Er wolle seine Gründe nicht schildern, wenn ihm nicht geglaubt werde. Es stehe alles auf der vorgelegten Bestätigung, er habe ein schlechtes Gedächtnis. Er glaube er sei im Juni 2010 nach Tschetschenien zurückgereist, wo er auch im Krankenhaus gewesen sei. Die Lebensgemeinschaft mit römisch 40 bestehe noch, er könne sie nicht mit nach Tschetschenien nehmen, weil sie dort nicht akzeptiert werde, er würde auch gerne in Litauen leben.
Nach dem Ergebnis der Beurteilung durch den Amtsarzt war der Beschwerdeführer trotz seiner Erklärung, nicht einvernahmefähig zu sein, einvernahmefähig, dennoch verweigerte der Beschwerdeführer am 28.01.2011 seine Einvernahme und ging in die Zelle zurück. Er befand sich seit dem 11.11.2011 in Schubhaft.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.02.2011. AZ. 10 10.973 EAST Ost, wurde der Antrag vom 22.11.2010 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.02.2011. AZ. 10 10.973 EAST Ost, wurde der Antrag vom 22.11.2010 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen.
In der Begründung wurde festgestellt, dass er keine neuen Gründe vorgebracht habe, seine Rückkehr nach Tschetschenien nicht glaubhaft sei und im entscheidungsrelevanten Zeitraum keine wesentlichen Änderungen in der Lage in seinem Heimatland eingetreten seien.
Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 22.02.2011 in der Justizvollzugsanstalt persönlich zugestellt.
Sowohl seitens der Schweiz (am 07.07.2011) als auch seitens Deutschland (am 18.10.2011) wurden Übernahmeersuchen nach der Dublin II-Verordnung an Österreich gerichtet.
Am 16.01.2012 hat der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin und seine Schwiegermutter in der Wohnung seiner Lebensgefährtin in Österreich geschlagen und bedroht, worauf ein Betretungsverbot verhängt bzw. eine Anzeige wegen Körperverletzung erstattet wurde.
Der Beschwerdeführer stellte sodann in der Schubhaft am 17.01.2012 den gegenständlichen (sechsten) Antrag auf internationalen Schutz und gab dabei im Rahmen der Erstbefragung durch Polizeiorgane im Polizeianhaltezenturm vom selben Tag an, dass er unangemeldet bei seiner moslemisch angetrauten Ehefrau wohne und ein Kind habe, XXXX. Seit der Entscheidung über den fünften Asylantrag sei er im Mai 2011 in der Schweiz und im Mai 2011 in Deutschland gewesen, wo er auch Asylanträge gestellt habe, am 05.05.2011 in der Schweiz und am 16.05.2011 in Deutschland. Er sei wegen der bevorstehenden Geburt seines Kindes wieder nach Österreich zurückgekehrt. Als Grund für die neuerliche Antragstellung gab er an, er wolle bei seiner Frau und seinem Kind bleiben. Ferner gebe es in Tschetschenien noch immer Probleme und der Präsident wolle keine Tschetschenen, welche zuvor in Österreich gewesen seien, er habe gemeint, er werde sich mit diesen Personen selbst auseinandersetzen. Auch seine Mutter wolle nicht, dass er zurückkomme. Im Fall der Rückkehr befürchte er, eingesperrt zu werden. Offiziell werde er in Tschetschenien nicht gesucht. Er habe im November 2011 keinen Antrag gestellt, weil er mit seiner Frau und seinem Kind zusammen leben und sich um ein Visum bemühen habe wollen.Der Beschwerdeführer stellte sodann in der Schubhaft am 17.01.2012 den gegenständlichen (sechsten) Antrag auf internationalen Schutz und gab dabei im Rahmen der Erstbefragung durch Polizeiorgane im Polizeianhaltezenturm vom selben Tag an, dass er unangemeldet bei seiner moslemisch angetrauten Ehefrau wohne und ein Kind habe, römisch 40 . Seit der Entscheidung über den fünften Asylantrag sei er im Mai 2011 in der Schweiz und im Mai 2011 in Deutschland gewesen, wo er auch Asylanträge gestellt habe, am 05.05.2011 in der Schweiz und am 16.05.2011 in Deutschland. Er sei wegen der bevorstehenden Geburt seines Kindes wieder nach Österreich zurückgekehrt. Als Grund für die neuerliche Antragstellung gab er an, er wolle bei seiner Frau und seinem Kind bleiben. Ferner gebe es in Tschetschenien noch immer Probleme und der Präsident wolle keine Tschetschenen, welche zuvor in Österreich gewesen seien, er habe gemeint, er werde sich mit diesen Personen selbst auseinandersetzen. Auch seine Mutter wolle nicht, dass er zurückkomme. Im Fall der Rückkehr befürchte er, eingesperrt zu werden. Offiziell werde er in Tschetschenien nicht gesucht. Er habe im November 2011 keinen Antrag gestellt, weil er mit seiner Frau und seinem Kind zusammen leben und sich um ein Visum bemühen habe wollen.
Am 20.01.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Am 20.01.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Nach einer Mitteilung des Magistrates XXXX vom 23.01.2012 hat die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers große Angst vor diesem geäußert. Sollte dieser aus der Schubhaft entlassen werden, wolle sie mit ihrer Tochter in einem Frauenhaus untergebracht werden. Aus der Sicht des Jugendwohlfahrtsträgers sei eine Gefährdung des Kindeswohls durch das Verhalten des Vaters und der damit verbundenen psychischen Ausnahmesituation der Mutter nicht auszuschließen.Nach einer Mitteilung des Magistrates römisch 40 vom 23.01.2012 hat die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers große Angst vor diesem geäußert. Sollte dieser aus der Schubhaft entlassen werden, wolle sie mit ihrer Tochter in einem Frauenhaus untergebracht werden. Aus der Sicht des Jugendwohlfahrtsträgers sei eine Gefährdung des Kindeswohls durch das Verhalten des Vaters und der damit verbundenen psychischen Ausnahmesituation der Mutter nicht auszuschließen.
Am 26.01.2012 wurde der Beschwerdeführer infolge Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen. Am 03.02.2012 erklärte er seine Absicht, freiwillig (in den Herkunftsstaat) zurückzukehren.
Am 16.04.2012 wurde das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt, da der Aufenthaltsort des Asylwerbers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nicht bekannt noch sonst leicht feststellbar war.Am 16.04.2012 wurde das Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt, da der Aufenthaltsort des Asylwerbers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nicht bekannt noch sonst leicht feststellbar war.
Am 08.05.2012 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines Verfahrens nach der Dublin II-Verordnung aus Deutschland rücküberstellt.
In einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt vom 08.05.2012 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache im Wesentlichen an, dass er in Deutschland von 6 Personen überfallen und verletzt worden sei sowie eine Operation am linken Auge auf Grund eines Jochbeinbruches gehabt habe und eine weitere Operation notwendig sei. Nach seiner Entlassung aus der Schubhaft sei er ein bis zwei Wochen in Wien bei seiner Familie gewesen und dann nach Deutschland gereist. Er wolle mit seiner Familie bleiben und hier arbeiten, um dies zu ernähren. Seine alten Fluchtgründe würden bestehen bleiben und seine neuen Gründe seien seine Frau und sein Kind. Auf den Vorhalt, dass er trotz Angabe dieses Grundes aus Österreich ausgereist sei und offensichtlich kein Interesse an einem gemeinsamen Leben habe, führte er aus, es sei seiner Meinung nach klüger in einen andern EU-Staat wie Deutschland oder Holland zu reisen, damit ihn die Familie besuchen könne bzw. damit er mit ihr dort zusammenleben könne. Er wolle nicht alleine nach Russland zurück(kehren) und auch seine Familie wolle das nicht. Er verstehe schon Deutsch und wolle seine Familie ernähren und keine sozialen Leistungen beanspruchen.
Am 09.05.2012 wurde der Beschwerdeführer wieder in die Schubhaft überstellt.
Am 15.05.2012 wurde der Beschwerdeführer schließlich erneut beim Bundesasylamt in Anwesenheit eines Dolmetschers für die russische Sprache und eines Rechtsberaters nach erfolgter Rechtsberatung einvernommen. Trotz verabreichter Schmerzmittel wegen seiner Jochbeinverletzung sei er in der Lage die Einvernahme durchzuführen. Er habe auch Leberschmerzen, wisse jedoch nicht, ob er diese bei der Hafttauglichkeitsprüfung angegeben habe und erklärte sich damit einverstanden, die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden. Er stelle einen neuerlichen Antrag, weil er hier bleiben wolle und seine Familie hier habe. Seine Probleme in der Heimat habe er im ersten Verfahren geschildert, diese seien richtig und aufrecht. Seit dem letzten Asylantrag habe er sich in Deutschland aufgehalten. Er wolle nicht abgewiesen werden, er sei nicht gesund und habe zu Hause Probleme. Er wolle arbeiten, um seine Frau dabei zu unterstützen, das Kind durchzubringen. Er habe in Österreich illegal gearbeitet und ausgeholfen, sonst hätten ihn seine Frau und seine Schwester unterstützt. In Bregenz habe er drei Monate Deutschkurse besucht und dann selbst gelernt. Die Möglichkeit in die Quellen der Berichte zur Russischen Föderation Einsicht zu nehmen, aus welchen sich das Amtswissen des Bundesasylamtes zur dortigen Lage ableite, nahm er nicht in Anspruch und führte aus, sehr gut über seine Heimat informiert zu sein. Er herrsche nach wie vor keine Jubelstimmung in Tschetschenien, solche Leute wie er würden in Russland gefährlich leben, weil ihnen nach dem Leben getrachtet würde. Zur beabsichtigen Zurückweisung seines Antrages gab er an, er würde lieber irgendwo anders hinziehen. Zu den Fragen des Rechtsberaters über die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin und dem Kind gab er an, täglich zu telefonieren und dass sie ihn sehen wollten. Bis zur Inhaftierung habe er seine Tochter immer gesehen, bis zu einem halben Tag sei er per Skype mit ihr in Kontakt gewesen, als er in Deutschland gewesen sei. Angesichts der engen familiären Beziehung in Österreich wurde beantragt, die Ausweisung auf Dauer für unzulässig zu erklären, um Art. 8 EMRK Rechnung zu tragen. Er legte ua. eine Geburtsurkunde seiner Tochter und ein Vaterschaftsanerkenntnis vor.Am 15.05.2012 wurde der Beschwerdeführer schließlich erneut beim Bundesasylamt in Anwesenheit eines Dolmetschers für die russische Sprache und eines Rechtsberaters nach erfolgter Rechtsberatung einvernommen. Trotz verabreichter Schmerzmittel wegen seiner Jochbeinverletzung sei er in der Lage die Einvernahme durchzuführen. Er habe auch Leberschmerzen, wisse jedoch nicht, ob er diese bei der Hafttauglichkeitsprüfung angegeben habe und erklärte sich damit einverstanden, die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden. Er stelle einen neuerlichen Antrag, weil er hier bleiben wolle und seine Familie hier habe. Seine Probleme in der Heimat habe er im ersten Verfahren geschildert, diese seien richtig und aufrecht. Seit dem letzten Asylantrag habe er sich in Deutschland aufgehalten. Er wolle nicht abgewiesen werden, er sei nicht gesund und habe zu Hause Probleme. Er wolle arbeiten, um seine Frau dabei zu unterstützen, das Kind durchzubringen. Er habe in Österreich illegal gearbeitet und ausgeholfen, sonst hätten ihn seine Frau und seine Schwester unterstützt. In Bregenz habe er drei Monate Deutschkurse besucht und dann selbst gelernt. Die Möglichkeit in die Quellen der Berichte zur Russischen Föderation Einsicht zu nehmen, aus welchen sich das Amtswissen des Bundesasylamtes zur dortigen Lage ableite, nahm er nicht in Anspruch und führte aus, sehr gut über seine Heimat informiert zu sein. Er herrsche nach wie vor keine Jubelstimmung in Tschetschenien, solche Leute wie er würden in Russland gefährlich leben, weil ihnen nach dem Leben getrachtet würde. Zur beabsichtigen Zurückweisung seines Antrages gab er an, er würde lieber irgendwo anders hinziehen. Zu den Fragen des Rechtsberaters über die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin und dem Kind gab er an, täglich zu telefonieren und dass sie ihn sehen wollten. Bis zur Inhaftierung habe er seine Tochter immer gesehen, bis zu einem halben Tag sei er per Skype mit ihr in Kontakt gewesen, als er in Deutschland gewesen sei. Angesichts der engen familiären Beziehung in Österreich wurde beantragt, die Ausweisung auf Dauer für unzulässig zu erklären, um Artikel 8, EMRK Rechnung zu tragen. Er legte ua. eine Geburtsurkunde seiner Tochter und ein Vaterschaftsanerkenntnis vor.
Mit Schreiben vom 16.05.2012 wurde der Beschwerdeführer von der beabsichtigten Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes durch mündlichen Bescheid (§12a ABs.2 AsylG 2005) im Polizeianhaltezentrum informiert.
Am 23.05.2012 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt nach erfolgter Rechtsberatung einvernommen. Auf Vorhalt der gegen ihn bestehenden Anzeigen wegen Körperverletzung und gefährlicher Drohung gegen seine Lebensgefährtin und deren Mutter und den Umstand, dass er nach der Haftentlassung dort nicht mehr gewohnt habe sowie dass seine Lebensgefährtin nichts mehr mit ihm zu tun haben wolle, und ein Antrag auf Erlassung eines Besuchsverbotes für seine Tochter seitens der Jugendwohlfahrt vorliege, brachte er vor, seine Schwiegermutter hätte seine Lebensgefährtin dazu bewogen, Anzeige zu erstatten, aber dann habe seine Lebensgefährtin aus eigenem Antrieb die Anzeige zurückgezogen. Das Betretungsverbot habe 10 Tage gegolten. Nach seiner Entlassung sei er nach Hause gegangen, seine Lebensgefährtin habe ihn selbst telefonisch zu sich gebeten. Nun wolle er aber freiwillig nach Hause zurückkehren, er habe alle notwendigen Dokumente ausgefüllt, seine Schwester habe ihm bereits den Pass geschickt. Er ersuchte um Unterstützung und der Rechtsberater zog den Antrag über die Unzulässigkeit der Ausweisung vom 15.05.2012 zurück.
Im Anschluss an diese Einvernahme verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes den verfahrensgegenständlichen Bescheid, wonach der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde.Im Anschluss an diese Einvernahme verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes den verfahrensgegenständlichen Bescheid, wonach der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde.
In der Begründung des Bescheides wurde zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben und als Beweismittel wurden der vorgelegte Befund über die Operation am Jochbein, die Geburtsurkunde seiner Tochter samt Vaterschaftsanerkenntnis, seine Befragung bei der Fremdenpolizei, seine nunmehrigen Einvernahmen beim Bundesasylamt, die Quellen der Staatendokumentation zu seinem Herkunftsland sowie die Einsichtnahme in die Vorakte, die Zeugeneinvernahme seiner Lebensgefährtin und das Schreiben des Magistrates XXXX, Amt für Jugend und Familie angeführt. Das Bundesasylamt stellte nach Darlegung der Fluchtgründe aus den früheren Asylverfahren fest, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit der Rechtskraft der Entscheidung im Vorverfahren nicht geändert habe. Der neue Antrag werde wegen entschiedener Sache voraussichtlich zurückzuweisen sein. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland einer Gefahr des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt sei. Im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers stellte das Bundesasylamt fest, dass er seit dem Eintritt der Rechtskraft der Vorverfahren mit einer litauischen Staatsangehörigen eine gemeinsame, am XXXX geborene Tochter habe, jedoch seine Lebensgefährtin wegen fortlaufender Bedrohungen und Misshandlungen keinen Kontakt mehr mit ihm haben wolle. Schließlich sei auch die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit der Entscheidung über dessen vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert.In der Begründung des Bescheides wurde zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben und als Beweismittel wurden der vorgelegte Befund über die Operation am Jochbein, die Geburtsurkunde seiner Tochter samt Vaterschaftsanerkenntnis, seine Befragung bei der Fremdenpolizei, seine nunmehrigen Einvernahmen beim Bundesasylamt, die Quellen der Staatendokumentation zu seinem Herkunftsland sowie die Einsichtnahme in die Vorakte, die Zeugeneinvernahme seiner Lebensgefährtin und das Schreiben des Magistrates römisch 40 , Amt für Jugend und Familie angeführt. Das Bundesasylamt stellte nach Darlegung der Fluchtgründe aus den früheren Asylverfahren fest, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit der Rechtskraft der Entscheidung im Vorverfahren nicht geändert habe. Der neue Antrag werde wegen entschiedener Sache voraussichtlich zurückzuweisen sein. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland einer Gefahr des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt sei. Im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers stellte das Bundesasylamt fest, dass er seit dem Eintritt der Rechtskraft der Vorverfahren mit einer litauischen Staatsangehörigen eine gemeinsame, am römisch 40 geborene Tochter habe, jedoch seine Lebensgefährtin wegen fortlaufender Bedrohungen und Misshandlungen keinen Kontakt mehr mit ihm haben wolle. Schließlich sei auch die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit der Entscheidung über dessen vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert.
In der Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt aus, dass im nunmehrigen Folgeantrag kein neuer Kern des Vorbringens ersichtlich sei. Es liege kein neuer Sachverhalt vor. Aufgrund der Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsstaat in Verbindung mit seinem Vorbringen drohe dem Beschwerdeführer keine Verletzung in den in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 beschriebenen Rechten. In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesasylamt aus, dass nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 der faktischen Abschiebeschutz aufgehoben werden könne, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen vorlägen; so müsse gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung bestehen und der Antrag mangels entscheidungswesentlicher Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes voraussichtlich zurückzuweisen sein. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dürfe keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Beschwerdeführer als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Diese Voraussetzungen lägen vor: Gegen den Beschwerdeführer sei eine rechtskräftige Ausweisung erlassen worden, welche weiterhin aufrecht sei, zumal 18 Monate ab einer Ausreise noch nicht verstrichen seien und er über kein sonstiges Aufenthaltsrecht verfüge. Sein nunmehriger Antrag sei voraussichtlich zurückzuweisen, weil der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebracht und sich vielmehr auf seine schon behandelten Fluchtgründe bezogen habe. Auch habe sich die allgemeine Lage in seinem Herkunftsland nicht entscheidungswesentlich geändert. Bei der Rückkehr oder Abschiebung in seine Heimat drohe dem Beschwerdeführer keine Verletzung seiner Integrität und es würde zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte kommen. Hinsichtlich der Ausweisung des Beschwerdeführers führte das Bundesasylamt aus, dass er seit etwa 6 Jahren mit seiner Lebensgefährtin eine Lebensgemeinschaft habe, welcher die am XXXX geborene Tochter entstamme, damit ein Familienleben vorliege, welches jedoch ua. durch die von seiner Lebensgefährtin nun nicht mehr gewollte Beziehung relativiert werde. Bezüglich seines Privatlebens habe sich nach seinen Angaben keine wesentliche Änderung ergeben. Es sei ihm unbenommen, vom Ausland her einen Aufenthaltstitel zu beantragen und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen legal wieder einzureisen.In der Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt aus, dass im nunmehrigen Folgeantrag kein neuer Kern des Vorbringens ersichtlich sei. Es liege kein neuer Sachverhalt vor. Aufgrund der Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsstaat in Verbindung mit seinem Vorbringen drohe dem Beschwerdeführer keine Verletzung in den in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 beschriebenen Rechten. In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesasylamt aus, dass nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 der faktischen Abschiebeschutz aufgehoben werden könne, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen vorlägen; so müsse gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung bestehen und der Antrag mangels entscheidungswesentlicher Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes voraussichtlich zurückzuweisen sein. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dürfe keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Beschwerdeführer als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Diese Voraussetzungen lägen vor: Gegen den Beschwerdeführer sei eine rechtskräftige Ausweisung erlassen worden, welche weiterhin aufrecht sei, zumal 18 Monate ab einer Ausreise noch nicht verstrichen seien und er über kein sonstiges Aufenthaltsrecht verfüge. Sein nunmehriger Antrag sei voraussichtlich zurückzuweisen, weil der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebracht und sich vielmehr auf seine schon behandelten Fluchtgründe bezogen habe. Auch habe sich die allgemeine Lage in seinem Herkunftsland nicht entscheidungswesentlich geändert. Bei der Rückkehr oder Abschiebung in seine Heimat drohe dem Beschwerdeführer keine Verletzung seiner Integrität und es würde zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte kommen. Hinsichtlich der Ausweisung des Beschwerdeführers führte das Bundesasylamt aus, dass er seit etwa 6 Jahren mit seiner Lebensgefährtin eine Lebensgemeinschaft habe, welcher die am römisch 40 geborene Tochter entstamme, damit ein Familienleben vorliege, welches jedoch ua. durch die von seiner Lebensgefährtin nun nicht mehr gewollte Beziehung relativiert werde. Bezüglich seines Privatlebens habe sich nach seinen Angaben keine wesentliche Änderung ergeben. Es sei ihm unbenommen, vom Ausland her einen Aufenthaltstitel zu beantragen und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen legal wieder einzureisen.
Mit Schreiben vom 24.05.2012 legte das Bundesasylamt dem Asylgerichtshof die Verwaltungsakten vor; am 25.05.2012 langten diese bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein.
Der Beschwerdeführer wurde zuletzt mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wegen § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen, bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren und mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wegen §§ 15,269/1 (1.Fall) StGB, § 27 Abs. 1/1 (2.Fall) SMG, §§ 12 (2.Fall), 223/1, 224/1 §§ 241 E/1 (1.Fall) u 3, 89 StGB, § 50 Abs. 1/3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 14 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde zuletzt mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen, bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren und mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraphen 15,,269/1 (1.Fall) StGB, Paragraph 27, Absatz eins /, eins, (2.Fall) SMG, Paragraphen 12, (2.Fall), 223/1, 224/1 Paragraphen 241, E/1 (1.Fall) u 3, 89 StGB, Paragraph 50, Absatz eins /, 3, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 14 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
§ 12 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 lautet: "Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des § 12a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); § 32 bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist geduldet. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. § 36 Abs. 4 gilt."Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, lautet: "Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des Paragraph 12 a,, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); Paragraph 32, bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist geduldet. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Paragraph 36, Absatz 4, gilt."
§ 12a Abs. 2 AsylG 2005, der unter der Überschrift "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" steht, lautet:Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, der unter der Überschrift "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" steht, lautet:
"Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn"Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 lautet:Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 lautet:
"Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a mit Beschluss zu entscheiden.""Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, mit Beschluss zu entscheiden."
Gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2), vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2,), vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden.
Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem der faktische Abschiebeschutz aufgehoben wird, ist daher zunächst, dass gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung im Sinn des § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 besteht:Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem der faktische Abschiebeschutz aufgehoben wird, ist daher zunächst, dass gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung im Sinn des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 besteht:
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 verweisen zu § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf jene zu § 12a Abs. 1 AsylG 2005; wörtlich heißt es dort (330 BlgNR 24. GP, 12): "Gemäß Z 1 muss gegen den Fremden eine aufrechte Ausweisung bestehen. Dabei ist es unbeachtlich, ob es sich um eine Ausweisung nach dem AsylG 2005 oder früheren asylrechtlichen Bestimmungen handelt. Auch eine Ausweisung, die gemäß den fremdenpolizeilichen oder früheren fremdenrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Fremdengesetz 1997) erlassen wurde, kommt dafür in Betracht. Eine aufrechte Ausweisung besteht jedenfalls dann, wenn der Fremde seit der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat, die Ausweisung also nicht konsumiert wurde; eine Ausweisung gemäß § 10 iVm der vorgeschlagenen Bestimmung des neuen Abs. 6, aber auch dann, wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist und zwar 18 Monate ab dieser Ausreise. Dies gilt auch für Ausweisungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung erlassen wurden. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Ausreise freiwillig erfolgte oder zwangsweise durchgesetzt wurde (siehe dazu auch § 10 Abs. 6)."Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 verweisen zu Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf jene zu Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005; wörtlich heißt es dort (330 BlgNR 24. GP, 12): "Gemäß Ziffer eins, muss gegen den Fremden eine aufrechte Ausweisung bestehen. Dabei ist es unbeachtlich, ob es sich um eine Ausweisung nach dem AsylG 2005 oder früheren asylrechtlichen Bestimmungen handelt. Auch eine Ausweisung, die gemäß den fremdenpolizeilichen oder früheren fremdenrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Fremdengesetz 1997) erlassen wurde, kommt dafür in Betracht. Eine aufrechte Ausweisung besteht jedenfalls dann, wenn der Fremde seit der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat, die Ausweisung also nicht konsumiert wurde; eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit der vorgeschlagenen Bestimmung des neuen Absatz 6,, aber auch dann, wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist und zwar 18 Monate ab dieser Ausreise. Dies gilt auch für Ausweisungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung erlassen wurden. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Ausreise freiwillig erfolgte oder zwangsweise durchgesetzt wurde (siehe dazu auch Paragraph 10, Absatz 6,)."
Auch in § 10 Abs. 6 AsylG 2005 ist von einer "aufrechten" Ausweisung die Rede; diese Bestimmung lautet: "Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht."Auch in Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 ist von einer "aufrechten" Ausweisung die Rede; diese Bestimmung lautet: "Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht."
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (330 BlgNR 24. GP, 10) sagen dazu: "Durch die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet wird eine asylrechtliche Ausweisung nicht mehr sofort konsumiert. Damit wird der zielstaatsbezogenen Ausweisung gemäß § 10 mehr Nachdruck verliehen und eine aus systematischen Gründen sachlich gerechtfertigte Abgrenzung zur fremdenpolizeilichen Ausweisung vorgenommen, welche lediglich den Auftrag enthält, das Bundesgebiet zu verlassen und sich auf keinen bestimmten Staat bezieht. Die Ausweisung soll demnachDie Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (330 BlgNR 24. GP, 10) sagen dazu: "Durch die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet wird eine asylrechtliche Ausweisung nicht mehr sofort konsumiert. Damit wird der zielstaatsbezogenen Ausweisung gemäß Paragraph 10, mehr Nachdruck verliehen und eine aus systematischen Gründen sachlich gerechtfertigte Abgrenzung zur fremdenpolizeilichen Ausweisung vorgenommen, welche lediglich den Auftrag enthält, das Bundesgebiet zu verlassen und sich auf keinen bestimmten Staat bezieht. Die Ausweisung soll demnach
18 Monate ab Ausreise aufrecht bleiben und erst dann als konsumiert gelten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ausreise freiwillig oder im Rahmen einer Abschiebung erfolgt ist. Weiters ist unbeachtlich, ob der Fremde nur einmal oder mehrmals ausgereist und wieder nach Österreich zurückgekehrt ist. Auch ein zwischenzeitlicher Aufenthalt im Herkunftsstaat schadet nicht. Selbstverständlich bleiben Ausweisungen weiterhin ohne Befristung gültig, wenn der Fremde seit Erlassung der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht
verlassen hat. ... Die neue Regelung des Abs. 6 gilt naturgemäß auchverlassen hat. ... Die neue Regelung des Absatz 6, gilt naturgemäß auch
für Ausweisungen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung schon erlassen waren, auch wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist."
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen also ausdrücklich darauf hin, dass, was die 18-monatige Frist betrifft, auch ein Aufenthalt im Herkunftsstaat des Ausgewiesenen den Lauf dieser Frist nicht unterbricht; sie sprechen auch sonst nur von der Ausreise aus dem Bundesgebiet und machen somit ausreichend klar, dass nicht nur eine Ausreise in das - spruchmäßig festgelegte (vgl. VwGH 15.01.2009, 2007/01/0443) - Zielland, sondern jede Ausreise aus dem Bundesgebiet den Lauf dieser Frist in Gang setzt. Achtzehn Monate nach dieser Ausreise ist die Ausweisung somit nicht mehr "aufrecht".Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen also ausdrücklich darauf hin, dass, was die 18-monatige Frist betrifft, auch ein Aufenthalt im Herkunftsstaat des Ausgewiesenen den Lauf dieser Frist nicht unterbricht; sie sprechen auch sonst nur von der Ausreise aus dem Bundesgebiet und machen somit ausreichend klar, dass nicht nur eine Ausreise in das - spruchmäßig festgelegte vergleiche VwGH 15.01.2009, 2007/01/0443) - Zielland, sondern jede Ausreise aus dem Bundesgebiet den Lauf dieser Frist in Gang setzt. Achtzehn Monate nach dieser Ausreise ist die Ausweisung somit nicht mehr "aufrecht".
Im vorliegenden Fall liegt gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte Ausweisung in die Russische Föderation mit dem rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.02.2011 vor. Er ist nach seinen nachvollziehbaren Angaben im Mai 2011 in die Schweiz ausgereist, womit der Zeitraum von 18 Monaten noch nicht abgelaufen ist.
Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist nach § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 weiters die Prognose, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist nach Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 weiters die Prognose, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.
Die Annahme, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird, erfordert eine Prognose (vgl. RV 330 BlgNR, 24. GP, 13: "Die Z 2 stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird (vgl. RV 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 68 AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies unter Umständen mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß § 27 Abs. 4 AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in § 12a Abs. 2 AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. Bei der notwendigen Abwägung wird etwa der Umstand zu berücksichtigen sein, wie viel Zeit seit der Rechtskraft der letzten Entscheidung im Augenblick der neuerlichen Antragstellung bereits verstrichen ist oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt.Die Annahme, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird, erfordert eine Prognose vergleiche Regierungsvorlage 330 BlgNR, 24. GP, 13: "Die Ziffer 2, stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird vergleiche Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies unter Umständen mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß Paragraph 27, Absatz 4, AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. Bei der notwendigen Abwägung wird etwa der Umstand zu berücksichtigen sein, wie viel Zeit seit der Rechtskraft der letzten Entscheidung im Augenblick der neuerlichen Antragstellung bereits verstrichen ist oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 23 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Aus § 69 Abs. 1 AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. Aus Paragraph 69, Absatz eins, AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.
Im vorliegenden Verfahren teilt der Asylgerichtshof die Ansicht der belangten Behörde, dass der gegenständliche sechste Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird: Denn das Vorbringen zu dem sechsten Antrag enthält keinen glaubhaften asylrelevanten Kern, der sich auf den Zeitraum nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2007 am 12.11.2007 bezöge.
Der Beschwerdeführer behauptete in diesem sechsten Verfahren zwar, dass er nunmehr mit seiner Lebensgefährtin, einer litauischen Staatsangehörigen, eine am XXXX geborene Tochter hat, ferner gebe es in Tschetschenien noch immer Probleme auch seine Mutter wolle nicht, dass er zurückkehre. Doch weist dieses Vorbringen einerseits keinen glaubhaften Kern im Sinn der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf und andererseits beträfe es auch Umstände, die bereits vor dem Abschluss des ersten Asylverfahrens vorgelegen wären.Der Beschwerdeführer behauptete in diesem sechsten Verfahren zwar, dass er nunmehr mit seiner Lebensgefährtin, einer litauischen Staatsangehörigen, eine am römisch 40 geborene Tochter hat, ferner gebe es in Tschetschenien noch immer Probleme auch seine Mutter wolle nicht, dass er zurückkehre. Doch weist dieses Vorbringen einerseits keinen glaubhaften Kern im Sinn der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf und andererseits beträfe es auch Umstände, die bereits vor dem Abschluss des ersten Asylverfahrens vorgelegen wären.
Im ersten Asylverfahren erachtete das Bundesasylamt das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig und vom Beschwerdeführer wurde gegen diese Entscheidung keine Beschwerde erhoben, weshalb der Bescheid in Rechtskraft erwuchs. In den folgenden Asylverfahren wurden die Anträge des Beschwerdeführers jeweils wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, weil kein neuer Sachverhalt vorlag. Vor diesem Hintergrund hätte es eines umfassenden Vorbringens des Beschwerdeführers bedurft, um die Asylbehörden davon zu überzeugen, dass den neuen Angaben überhaupt ein glaubhafter Kern innewohnt, der eine Sachverhaltsänderung glaubhaft erscheinen lassen könnte.
Der Beschwerdeführer behauptete in seinem ersten Asylverfahren im Wesentlichen, er habe Probleme wegen seines Schwagers bekommen, der derzeit mit seiner Schwester in Bregenz lebe. Er sei im Jänner (2005) mitgenommen und cirka 15 Tage festgehalten worden, wo er geschlagen und mit Strom gefoltert worden sei. Er sei öfters festgenommen worden, es sei um irgendeine Blutrache gegangen. Da er vom Militär mit dem Umbringen bedroht worden sei, habe er seine Heimat verlassen. Man habe ihn jedes Mal über die Kämpfer aus der Nachbarschaft befragt. Beim dritten Mal habe man ihm die Rippen gebrochen und er sei gegen Lösegeld freigelassen worden.
Es ist nun nicht erkennbar, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens ein - entscheidungsrelevanter - geänderter Sachverhalt im Hinblick auf eine tatsächliche individuelle Bedrohung des Asylwerbers vorläge. Das Vorbringen des Beschwerdeführers weist einerseits keinen glaubhaften Kern im Sinn der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf und andererseits beträfe es auch Umstände, die bereits vor dem Abschluss des ersten Asylverfahrens vorgelegen wären.
Der Asylgerichtshof kann daher nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer einen neuen glaubwürdigen Sachverhalt mit Entscheidungsrelevanz vorgebracht hätte. Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, liegen auch nach Einschätzung des Asylgerichtshofes unter Berücksichtigung seines Amtswissens derzeit nicht vor, zumal da sich die allgemeine Situation in der Russischen Föderation im Zeitraum bis zur Erlassung des nunmehr vorliegenden Bescheides in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers nicht wesentlich geändert hat.
Auch hinsichtlich der Situation im Herkunftsstaat ist keine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten, worauf das Bundesasylamt zu Recht hingewiesen hat.
Gemäß der zuvor referierten verwaltungsgerichtlichen Judikatur ist somit davon auszugehen, dass dem gegenständlichen Antrag in der vorliegenden Begründung die Rechtskraft der inhaltlichen Vorentscheidung entgegenstehen wird. Der Folgeantrag wird daher voraussichtlich zurückzuweisen sein.
Schließlich ist gemäß § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Schließlich ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Artikel 15, dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).
Im vorliegenden Fall brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Schmerzmittel hinsichtlich seines Zustandes nach Operation eines Jochbeinbruch nehme und Leberschmerzen habe.
Im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens konnten jedoch im Hinblick auf seine Hafttauglichkeit (Schubhaft) keine gesundheitlichen Probleme beim Beschwerdeführer festgestellt werden, die jene besondere Schwere aufweisen würden, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Überstellung in die Russische Föderation als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe, zumal insbesondere eine stationäre Krankenbehandlung offenkundig nicht erforderlich ist und eine (medikamentöse) Behandlung nach den oa. Länderfeststellungen grundsätzlich auch in der Russischen Föderation möglich ist. Weitere Atteste hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt.Im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens konnten jedoch im Hinblick auf seine Hafttauglichkeit (Schubhaft) keine gesundheitlichen Probleme beim Beschwerdeführer festgestellt werden, die jene besondere Schwere aufweisen würden, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Überstellung in die Russische Föderation als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe, zumal insbesondere eine stationäre Krankenbehandlung offenkundig nicht erforderlich ist und eine (medikamentöse) Behandlung nach den oa. Länderfeststellungen grundsätzlich auch in der Russischen Föderation möglich ist. Weitere Atteste hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt.
Die allgemeine Situation im Herkunftsstaat hat sich auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK - bezogen auf die Person des Beschwerdeführers - nicht wesentlich geändert. Da der Beschwerdeführer grundsätzlich erwerbsfähig ist und über familiäre Anknüpfungspunkte (Mutter, Geschwister) im Herkunftsstaat verfügt, ist eine Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine existentielle Notlage geraten würde, bzw. das Bestehen einer Gefährdungslage nach § 50 FPG hinsichtlich seiner Grundversorgung nicht erkennbar.Die allgemeine Situation im Herkunftsstaat hat sich auch im Hinblick auf Artikel 3, EMRK - bezogen auf die Person des Beschwerdeführers - nicht wesentlich geändert. Da der Beschwerdeführer grundsätzlich erwerbsfähig ist und über familiäre Anknüpfungspunkte (Mutter, Geschwister) im Herkunftsstaat verfügt, ist eine Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine existentielle Notlage geraten würde, bzw. das Bestehen einer Gefährdungslage nach Paragraph 50, FPG hinsichtlich seiner Grundversorgung nicht erkennbar.
Was eine allfällige Verletzung von Art. 8 EMRK anbelangt, ist Folgendes zu bedenken:Was eine allfällige Verletzung von Artikel 8, EMRK anbelangt, ist Folgendes zu bedenken:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Regelung erforderte eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Entlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Regelung erforderte eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Entlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).
Im vorliegenden Fall stellt die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs.1 EMRK dar:Im vorliegenden Fall stellt die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK dar:
Der Beschwerdeführer hat in Österreich eine am XXXX geborene Tochter, welche aus der Beziehung zu seiner muslimisch angetauten Ehefrau, welche litauische Staatsbürgerin ist, entstammt. Allerdings brachte seine Lebensgefährtin bei der Polizei vor, keinen Kontakt mehr mit dem Beschwerdeführer haben zu wollen, weil er diese sowie deren Mutter im Jänner 2012 in ihrer Wohnung geschlagen und bedroht hatte. Dennoch langte am 31.05.2012 ein Schreiben beim Asylgerichtshof ein, worin sie mitteilte, dass der Beschwerdeführer gerne bei seinem Kind in Österreich bleiben wolle, auch sie seine Unterstützung wolle und er dafür einen Aufenthaltstitel und eine Arbeitserlaubnis bräuchte. Zusammengefasst ist dem jedoch nicht zu entnehmen, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers das bisher durch den Beschwerdeführer wegen Auslandsaufenthalten, Strafhaft, Schubhaft, Betretungsverbot etc. oftmals unterbrochene Zusammenleben fortsetzen wolle, sondern ergibt sich daraus lediglich der Wunsch nach Unterstützung bei der Erziehung ihres gemeinsamen Kindes. Dem ist jedoch das Schreiben des Magistrates XXXX vom 23.01.2012 entgegenzuhalten, worin eher von einer Gefährdung des Kindeswohls durch den Beschwerdeführer ausgegangen wurde, sowie das Vorbringen des Beschwerdeführers vom 23.05.2012, er wolle nun freiwillig in den Herkunftsstaat zurückkehren. Danach denkt auch der Beschwerdeführer selbst aktuell offenbar nicht daran, das Familienleben mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter fortzusetzen.Der Beschwerdeführer hat in Österreich eine am römisch 40 geborene Tochter, welche aus der Beziehung zu seiner muslimisch angetauten Ehefrau, welche litauische Staatsbürgerin ist, entstammt. Allerdings brachte seine Lebensgefährtin bei der Polizei vor, keinen Kontakt mehr mit dem Beschwerdeführer haben zu wollen, weil er diese sowie deren Mutter im Jänner 2012 in ihrer Wohnung geschlagen und bedroht hatte. Dennoch langte am 31.05.2012 ein Schreiben beim Asylgerichtshof ein, worin sie mitteilte, dass der Beschwerdeführer gerne bei seinem Kind in Österreich bleiben wolle, auch sie seine Unterstützung wolle und er dafür einen Aufenthaltstitel und eine Arbeitserlaubnis bräuchte. Zusammengefasst ist dem jedoch nicht zu entnehmen, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers das bisher durch den Beschwerdeführer wegen Auslandsaufenthalten, Strafhaft, Schubhaft, Betretungsverbot etc. oftmals unterbrochene Zusammenleben fortsetzen wolle, sondern ergibt sich daraus lediglich der Wunsch nach Unterstützung bei der Erziehung ihres gemeinsamen Kindes. Dem ist jedoch das Schreiben des Magistrates römisch 40 vom 23.01.2012 entgegenzuhalten, worin eher von einer Gefährdung des Kindeswohls durch den Beschwerdeführer ausgegangen wurde, sowie das Vorbringen des Beschwerdeführers vom 23.05.2012, er wolle nun freiwillig in den Herkunftsstaat zurückkehren. Danach denkt auch der Beschwerdeführer selbst aktuell offenbar nicht daran, das Familienleben mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter fortzusetzen.
Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben iSd. Art 8 MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich).Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben iSd. Artikel 8, MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich).
Im vorliegenden Fall verfügt der erwachsene Beschwerdeführer wohl über eine Schwester (und einen Schwager) in Österreich. Es besteht jedoch weder eine wechselseitige Abhängigkeit noch ein über gewöhnliche verwandtschaftliche Beziehungen hinausgehendes Naheverhältnis, insbesondere auch kein Wohnen im gemeinsamen Haushalt.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren vergleiche z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).
Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).
Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Artikel 8, EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).
Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224 aus 2007, keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten 7 Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines indischen Staatsangehörigen, der sich schon mehr als 7 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über eine österreichische Lebensgefährtin und einen gemeinsamen Sohn sowie über sehr gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und regelmäßig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass die Bindungen zu seiner Lebensgefährtin und zu seinem jüngst geborenen Sohn jeweils zu einem Zeitpunkt begründet wurden, in welchem dem Beschwerdeführer bewusst sein habe müssen, dass sein Aufenthaltsstatus bzw. der Fortbestand des Familienlebens in Österreich von Vornherein unsicher war; vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des inzwischen bereits mehrjährigen titellosen Aufenthalts würde auch die bloße Absicht der Eheschließung mit seiner Lebensgefährtin, einer österreichischen Staatsbürgerin, die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers nicht entscheidend stärken (VwGH 25.2.2010, 2010/18/0029).Keine Verletzung von Artikel 8, EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Artikel 8, EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten 7 Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vergleiche ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines indischen Staatsangehörigen, der sich schon mehr als 7 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über eine österreichische Lebensgefährtin und einen gemeinsamen Sohn sowie über sehr gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und regelmäßig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass die Bindungen zu seiner Lebensgefährtin und zu seinem jüngst geborenen Sohn jeweils zu einem Zeitpunkt begründet wurden, in welchem dem Beschwerdeführer bewusst sein habe müssen, dass sein Aufenthaltsstatus bzw. der Fortbestand des Familienlebens in Österreich von Vornherein unsicher war; vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des inzwischen bereits mehrjährigen titellosen Aufenthalts würde auch die bloße Absicht der Eheschließung mit seiner Lebensgefährtin, einer österreichischen Staatsbürgerin, die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers nicht entscheidend stärken (VwGH 25.2.2010, 2010/18/0029).
Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN).Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN).
Im vorliegenden Fall befindet sich der Beschwerdeführer seit sieben Jahren in Österreich. Er hat am 12.12.2007 erstmals angegeben, dass er beabsichtige zu heiraten, dies rund zwei Monate nach Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 22.10.2007, mit dem seine Ausweisung ausgesprochen wurde und aufgrund dessen er sich jedenfalls des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hat müssen. In der Folge brachte er am 21.12.2007 vor, er hätte bereits am XXXX nach moslemischer Tradition geheiratet und lebe mit seiner Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt. Dies steht jedoch im Widerspruch zu seinen Angaben vom 12.12.2007, sodass davor nicht glaubwürdigerweise vom Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts auszugehen ist.Im vorliegenden Fall befindet sich der Beschwerdeführer seit sieben Jahren in Österreich. Er hat am 12.12.2007 erstmals angegeben, dass er beabsichtige zu heiraten, dies rund zwei Monate nach Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 22.10.2007, mit dem seine Ausweisung ausgesprochen wurde und aufgrund dessen er sich jedenfalls des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hat müssen. In der Folge brachte er am 21.12.2007 vor, er hätte bereits am römisch 40 nach moslemischer Tradition geheiratet und lebe mit seiner Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt. Dies steht jedoch im Widerspruch zu seinen Angaben vom 12.12.2007, sodass davor nicht glaubwürdigerweise vom Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts auszugehen ist.
Wenn auch ohne Zweifel zumindest zeitweise ein Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin vorlag, so ist dieses - wie aus dem oben gesagten sich ergibt -jedenfalls von der Intensität nicht mit einem solchen vergleichbar, das schon über Jahre angedauert hat und diesem längeren Zeitraum gewachsen ist. Trotzdem hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auch in solchen Fällen eine Trennung von Familienangehörigen als gerechtfertigt angesehen. Auch der Verfassungsgerichtshof sieht es als nicht unzumutbar an, dass ein Beschwerdeführer die Beziehung zu seiner Ehefrau vorübergehend nur über telefonische Kontakte fortsetzt, zumal die vorliegende Ausweisungsentscheidung einer Wiedereinreise unter Beachtung der allgemeinen aufenthalts- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zur Fortsetzung des Familienlebens nicht entgegensteht (siehe idS VfGH 12.6.2010, U 614/10).
Ein Familienleben mit der minderjährigen Tochter und dem Beschwerdeführer ist zwar grundsätzlich anzunehmen, jedoch ist dessen Intensität im vorliegenden Fall schon allein wegen des geringen Alters des Kindes noch nicht sehr ausgeprägt, ferner bestanden behördliche Bedenken gegen einen Kontakt des Beschwerdeführers mit dem Kind und beabsichtigt der Beschwerdeführer außerdem aktuell selbst in den Herkunftsstaat zurückzukehren.
Im Zuge des Verfahrens kamen auch keine schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervor.
Insgesamt ist nicht zu erkennen, dass etwa vom nicht mehr unbescholtenen Beschwerdeführer abgesehen von der mehrmonatigen Teilnahme an Deutschkursen während seines siebenjährigen Aufenthalts nach illegaler Einreise besondere Schritte zu seiner Integration gesetzt worden wären, beispielsweise eine besondere Teilnahme am sozialen Leben in Österreich. Er war auch nur gelegentlich illegal erwerbstätig und ist ansonsten selbsterhaltungsunfähig.
Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt (vgl. etwa VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181 mwN).Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt vergleiche etwa VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181 mwN).
Der Eingriff in das Grundrecht ist nach einer Interessensabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens (vgl. VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua; VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043), des wirtschaftlichen Wohles des Landes sowie der Verhinderung von strafbaren Handlungen notwendig und verhältnismäßig.Der Eingriff in das Grundrecht ist nach einer Interessensabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens vergleiche VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua; VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043), des wirtschaftlichen Wohles des Landes sowie der Verhinderung von strafbaren Handlungen notwendig und verhältnismäßig.
Denn der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens in seinem Heimatstaat, reiste erst im Jahr 2005 illegal nach Österreich ein, stütze seinen bisherigen Aufenthalt von Anfang an ausschließlich auf (sechs!) unbegründete bzw. unzulässige Asylanträge und hat nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen insbesondere des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes keine Möglichkeit, seinen Aufenthalt durch eine Antragstellung im Inland zu legalisieren. Der Beschwerdeführer wurde bereits mehrfach strafgerichtlich verurteilt.
Der Beschwerdeführer konnte zwar aktuell bestehende familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich darlegen, jedoch ist dieses Familienleben erst zu einem Zeitpunkt entstanden, da er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste und ist von der Intensität her nicht sehr ausgeprägt.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).
Insgesamt ergäbe also die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen, dass die öffentlichen Interessen an der Ausweisung illegal eingereister Fremder, am wirtschaftlichen Wohl des Landes sowie an der Verhinderung von strafbaren Handlungen schwerer wiegen als die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers.
Da somit die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2012 rechtmäßig.Da somit die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2012 rechtmäßig.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41a Abs. 1 zweiter Satz AsylG 2005 entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, zweiter Satz AsylG 2005 entfallen.
Schlagworte
aufrechte Ausweisung, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, familiäre Situation, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
29.06.2012