Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
D11 305555-2/2011/27E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie ROSEN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05. September 2011, Zl. 05 01.644-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16. November 2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie ROSEN als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05. September 2011, Zl. 05 01.644-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16. November 2011 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung des XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 10 Absatz 2 Ziffer 2 und Absatz 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung des römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß Paragraph 10, Absatz 2 Ziffer 2 und Absatz 5 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, auf Dauer unzulässig ist.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.) Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins.) Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Zugehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste seinen Angaben zu Folge am 4.2.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 5.2.2005 einen Asylantrag. Am 8.2.2005, am 10.2.2005 und am 14.12.2005 fanden seine niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt statt.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Zugehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste seinen Angaben zu Folge am 4.2.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 5.2.2005 einen Asylantrag. Am 8.2.2005, am 10.2.2005 und am 14.12.2005 fanden seine niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt statt.
I.2. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 8.2.2005 gab der Beschwerdeführer, zu seinen Fluchtgründen befragt, im Wesentlichen Folgendes an:römisch eins.2. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 8.2.2005 gab der Beschwerdeführer, zu seinen Fluchtgründen befragt, im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei im Jahr 2003 von russischen Soldaten verschleppt worden. Seinen Eltern sei es nach einem Monat gelungen, ihn ausfindig zu machen und freizukaufen. Seit damals habe er sich ständig verstecken müssen. Es gebe in Tschetschenien sehr viele verschollene Menschen, welche von ihren Verwandten nicht rechtzeitig gefunden würden. Um einem solchen Schicksal zu entgehen, sei er gezwungen gewesen, seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Er habe bereits in Polen einen Asylantrag gestellt.
I.3. Nach Untersuchung durch XXXX, praktischer Arzt, am 22.2.2005, welcher bei dem Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostizierte und eine Psychotherapie als empfehlenswert erachtete, war das Asylverfahren des Beschwerdeführers am 23.2.2005 trotz Zustimmung der Republik Polen zu dessen Rückübernahme zugelassen worden.römisch eins.3. Nach Untersuchung durch römisch 40 , praktischer Arzt, am 22.2.2005, welcher bei dem Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostizierte und eine Psychotherapie als empfehlenswert erachtete, war das Asylverfahren des Beschwerdeführers am 23.2.2005 trotz Zustimmung der Republik Polen zu dessen Rückübernahme zugelassen worden.
I.4. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.12.2005 gab der Beschwerdeführer, zu seinen Fluchtgründen befragt, im Wesentlichen Folgendes an:römisch eins.4. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.12.2005 gab der Beschwerdeführer, zu seinen Fluchtgründen befragt, im Wesentlichen Folgendes an:
Anfang September 2003 hätten in der Nacht drei russische Soldaten, welche uniformiert und bewaffnet gewesen seien, mit Gewalt ihre Wohnungstüre aufgebrochen und seien zu ihnen ins Haus gekommen. Sie hätten geschrien und sei er aus Angst aus seinem Bett gestiegen. Daraufhin habe ihm einer der Soldaten mit dem Gewehr auf den Bauch geschlagen und ihm seine Hände mit Handschellen auf den Rücken gebunden. Sie hätten ihn auf die Straße gebracht, ihm die Augen verbunden und ihn in einem Auto an einen unbekannten Ort verbracht. Mit nach wie vor verbundenen Augen sei er in ein Zimmer gebracht worden. In weiterer Folge sei er verhört und gefragt worden, wo und unter welcher Gruppe er gekämpft habe, wobei er im Falle von nicht genehmen Antworten geschlagen worden sei. Da er immer wieder bestritten habe, im Krieg gekämpft zu haben, hätten ihm die russischen Soldaten unterstellt, er lüge, hätten ihn mit Füßen getreten und mit Waffen geschlagen, bis er bewusstlos gewesen sei. Dieses Prozedere habe sich täglich wiederholt. Alle zwei bis drei Tage sei er mit einer Plastikflasche geschlagen worden, einmal sei eine Zigarette auf seinem rechten Unterarm ausgedämpft worden. Auch sei er mit einer Glasflasche geschlagen worden und habe er Schnittwunden am linken Oberarm davongetragen. Er sei auch immer gefragt worden, ob er eine Verbindung zur "Dzamaat" habe. Da er nichts zugeben habe können, was er nicht getan habe, sei er weiter gefoltert worden. Er habe tatsächlich nie im Krieg gekämpft. Er habe lediglich einmal Kontakt zu Widerstandskämpfern gehabt. Dies sei Anfang des Jahres 2003 gewesen, als er wieder einmal seinen Onkel in dessen circa 20 bis 30 km außerhalb von XXXX liegenden Dorf besucht habe. Damals habe sich bei seinem Onkel ein verletzter Widerstandskämpfer befunden und habe er seinem Onkel geholfen, diesen zu pflegen. Dieser habe eine Verletzung am Bein gehabt und habe der Beschwerdeführer diese Verletzung verbunden. Nach zwei oder drei Tagen sei der Beschwerdeführer wieder nach Hause gefahren und habe er seinen Onkel seit damals auch nicht mehr gesehen. In seiner Familie sei es jedoch bekannt gewesen, dass sein Onkel ein Widerstandskämpfer sei.Anfang September 2003 hätten in der Nacht drei russische Soldaten, welche uniformiert und bewaffnet gewesen seien, mit Gewalt ihre Wohnungstüre aufgebrochen und seien zu ihnen ins Haus gekommen. Sie hätten geschrien und sei er aus Angst aus seinem Bett gestiegen. Daraufhin habe ihm einer der Soldaten mit dem Gewehr auf den Bauch geschlagen und ihm seine Hände mit Handschellen auf den Rücken gebunden. Sie hätten ihn auf die Straße gebracht, ihm die Augen verbunden und ihn in einem Auto an einen unbekannten Ort verbracht. Mit nach wie vor verbundenen Augen sei er in ein Zimmer gebracht worden. In weiterer Folge sei er verhört und gefragt worden, wo und unter welcher Gruppe er gekämpft habe, wobei er im Falle von nicht genehmen Antworten geschlagen worden sei. Da er immer wieder bestritten habe, im Krieg gekämpft zu haben, hätten ihm die russischen Soldaten unterstellt, er lüge, hätten ihn mit Füßen getreten und mit Waffen geschlagen, bis er bewusstlos gewesen sei. Dieses Prozedere habe sich täglich wiederholt. Alle zwei bis drei Tage sei er mit einer Plastikflasche geschlagen worden, einmal sei eine Zigarette auf seinem rechten Unterarm ausgedämpft worden. Auch sei er mit einer Glasflasche geschlagen worden und habe er Schnittwunden am linken Oberarm davongetragen. Er sei auch immer gefragt worden, ob er eine Verbindung zur "Dzamaat" habe. Da er nichts zugeben habe können, was er nicht getan habe, sei er weiter gefoltert worden. Er habe tatsächlich nie im Krieg gekämpft. Er habe lediglich einmal Kontakt zu Widerstandskämpfern gehabt. Dies sei Anfang des Jahres 2003 gewesen, als er wieder einmal seinen Onkel in dessen circa 20 bis 30 km außerhalb von römisch 40 liegenden Dorf besucht habe. Damals habe sich bei seinem Onkel ein verletzter Widerstandskämpfer befunden und habe er seinem Onkel geholfen, diesen zu pflegen. Dieser habe eine Verletzung am Bein gehabt und habe der Beschwerdeführer diese Verletzung verbunden. Nach zwei oder drei Tagen sei der Beschwerdeführer wieder nach Hause gefahren und habe er seinen Onkel seit damals auch nicht mehr gesehen. In seiner Familie sei es jedoch bekannt gewesen, dass sein Onkel ein Widerstandskämpfer sei.
Er sei circa einen Monat in dieser Zelle inhaftiert gewesen und täglich verhört sowie gefoltert worden. Dann seien erneut maskierte Soldaten in seine Zelle gekommen, hätten ihm die Augen verbunden und ihm gesagt, dass seine "Zeit vorbei" sei und er getötet werde. Er habe damals nicht gedacht, dass er freigelassen werde. Man habe ihn in einem Auto in das Zentrum von XXXX gebracht und dort aussteigen lassen. Ungefähr 20 Minuten später seien zwei ihm unbekannte tschetschenische Männer mit einem Auto vorbeigekommen und hätten ihn nach Hause gebracht. Zu Hause habe ihm sein Vater erzählt, dass diese Männer seine Bekannten gewesen seien. Auch habe ihm sein Vater erzählt, dass er für den Beschwerdeführer Lösegeld bezahlt habe und er deshalb freigelassen worden sei. Noch am gleichen Tag habe ihn sein Vater ins Krankenhaus gebracht, wo er untersucht worden sei und Spritzen bekommen habe. Sein Vater habe ihn jedoch nicht dort lassen wollen, sondern habe ihn wieder mitgenommen, um ihn zu Hause zu pflegen. Ihm sei es sehr schlecht gegangen und sei er circa 20 Tage im Bett gelegen. Danach habe ihn sein Vater in das oben genannte Dorf seines Onkels verbracht, wo er sich bei verschiedenen Verwandten versteckt habe. Auch sei er immer wieder zurück nach XXXX gekehrt, wo er sich bei verschiedenen Freunden versteckt gehalten habe. Von diesen habe er auch erfahren, dass weiterhin russische Soldaten in sein Elternhaus kommen würden. Sein Vater habe ihm auch gesagt, dass er große Angst um ihn hätte und dass er das Land verlassen solle. Seine Familie habe ihm dann einen Reisepass und Geld für die Ausreise organisiert und habe er Tschetschenien im Jänner 2005 verlassen. Im Falle der Rückkehr fürchte er, dass er wieder verschleppt werde und sich wieder verstecken müsste.Er sei circa einen Monat in dieser Zelle inhaftiert gewesen und täglich verhört sowie gefoltert worden. Dann seien erneut maskierte Soldaten in seine Zelle gekommen, hätten ihm die Augen verbunden und ihm gesagt, dass seine "Zeit vorbei" sei und er getötet werde. Er habe damals nicht gedacht, dass er freigelassen werde. Man habe ihn in einem Auto in das Zentrum von römisch 40 gebracht und dort aussteigen lassen. Ungefähr 20 Minuten später seien zwei ihm unbekannte tschetschenische Männer mit einem Auto vorbeigekommen und hätten ihn nach Hause gebracht. Zu Hause habe ihm sein Vater erzählt, dass diese Männer seine Bekannten gewesen seien. Auch habe ihm sein Vater erzählt, dass er für den Beschwerdeführer Lösegeld bezahlt habe und er deshalb freigelassen worden sei. Noch am gleichen Tag habe ihn sein Vater ins Krankenhaus gebracht, wo er untersucht worden sei und Spritzen bekommen habe. Sein Vater habe ihn jedoch nicht dort lassen wollen, sondern habe ihn wieder mitgenommen, um ihn zu Hause zu pflegen. Ihm sei es sehr schlecht gegangen und sei er circa 20 Tage im Bett gelegen. Danach habe ihn sein Vater in das oben genannte Dorf seines Onkels verbracht, wo er sich bei verschiedenen Verwandten versteckt habe. Auch sei er immer wieder zurück nach römisch 40 gekehrt, wo er sich bei verschiedenen Freunden versteckt gehalten habe. Von diesen habe er auch erfahren, dass weiterhin russische Soldaten in sein Elternhaus kommen würden. Sein Vater habe ihm auch gesagt, dass er große Angst um ihn hätte und dass er das Land verlassen solle. Seine Familie habe ihm dann einen Reisepass und Geld für die Ausreise organisiert und habe er Tschetschenien im Jänner 2005 verlassen. Im Falle der Rückkehr fürchte er, dass er wieder verschleppt werde und sich wieder verstecken müsste.
I.5. Binnen offener Frist langte am 23.5.2006 eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu dem ihm vorgelegten Länderdokumentationsmaterial ein, in welcher der Beschwerdeführer lediglich ausführte, dass er den in diesen Materialien festgehaltenen Angaben keinen Glauben schenke. Er telefoniere fast täglich mit seiner Familie in Tschetschenien und würde ihm diese von an der Tagesordnung stehender Gewalt, Entführungen und Ermordungen berichten. Zudem würden ihm seine Verwandten dringend von seiner Rückkehr abraten.römisch eins.5. Binnen offener Frist langte am 23.5.2006 eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu dem ihm vorgelegten Länderdokumentationsmaterial ein, in welcher der Beschwerdeführer lediglich ausführte, dass er den in diesen Materialien festgehaltenen Angaben keinen Glauben schenke. Er telefoniere fast täglich mit seiner Familie in Tschetschenien und würde ihm diese von an der Tagesordnung stehender Gewalt, Entführungen und Ermordungen berichten. Zudem würden ihm seine Verwandten dringend von seiner Rückkehr abraten.
Der Beschwerdeführer legte dem Bundesasylamt seinen russischen Inlandsreisepass XXXX vor.Der Beschwerdeführer legte dem Bundesasylamt seinen russischen Inlandsreisepass römisch 40 vor.
I.6. Mit Bescheid vom 7.9.2006, Zahl: 05 01.644-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 ab (Spruchteil I.), stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zulässig sei, (Spruchteil II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchteil III.). Der Beschwerdeführer sei russischer Staatsbürger und Zugehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Allein wegen der Zugehörigkeit zur tschetschenischen Ethnie sei eine asylrelevante Verfolgung nicht feststellbar.römisch eins.6. Mit Bescheid vom 7.9.2006, Zahl: 05 01.644-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, ab (Spruchteil römisch eins.), stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. zulässig sei, (Spruchteil römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchteil römisch drei.). Der Beschwerdeführer sei russischer Staatsbürger und Zugehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Allein wegen der Zugehörigkeit zur tschetschenischen Ethnie sei eine asylrelevante Verfolgung nicht feststellbar.
In der Folge traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in Tschetschenien und zur Situation von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation und stellte im Anschluss daran weiters fest:
Im Falle des Beschwerdeführers bestünden keine Hinweise, dass dieser im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation mit Schwierigkeiten zu rechnen hätte. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation außerhalb Tschetscheniens aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit einer ethnisch motivierten Verfolgung oder darüber hinaus einer drohenden Gefahr einer Verfolgung aus den in der GFK taxativ aufgezählten Gründen ausgesetzt sei. Im Zuge des Zulassungsverfahrens sei beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Er habe jedoch keine weitere psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen. Zudem seien psychische Erkrankungen in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens behandelbar. Es habe kein Rückkehrhindernis im Sinne des § 50 FPG 2005 festgestellt werden können. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass sich der Beschwerdeführer in einem Gesundheitszustand befinde, welcher die Annahme rechtfertige, dass er dauerhaft behandlungsbedürftig sei bzw. unter einer Erkrankung leide, die in der Russischen Föderation nicht behandelbar wäre. Weiters könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich über schützenswerte private oder familiäre Bindungen verfüge. Es bestehe kein Ausweisungshindernis.Im Falle des Beschwerdeführers bestünden keine Hinweise, dass dieser im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation mit Schwierigkeiten zu rechnen hätte. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation außerhalb Tschetscheniens aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit einer ethnisch motivierten Verfolgung oder darüber hinaus einer drohenden Gefahr einer Verfolgung aus den in der GFK taxativ aufgezählten Gründen ausgesetzt sei. Im Zuge des Zulassungsverfahrens sei beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Er habe jedoch keine weitere psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen. Zudem seien psychische Erkrankungen in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens behandelbar. Es habe kein Rückkehrhindernis im Sinne des Paragraph 50, FPG 2005 festgestellt werden können. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass sich der Beschwerdeführer in einem Gesundheitszustand befinde, welcher die Annahme rechtfertige, dass er dauerhaft behandlungsbedürftig sei bzw. unter einer Erkrankung leide, die in der Russischen Föderation nicht behandelbar wäre. Weiters könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich über schützenswerte private oder familiäre Bindungen verfüge. Es bestehe kein Ausweisungshindernis.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen Folgendes aus:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Festnahme im September 2003 werde aufgrund der schlüssigen und widerspruchsfreien Darstellung der Geschehnisse als glaubwürdig erachtet. Eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungsgefahr habe der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft machen können. Aufgrund der Schilderungen der Umstände der Festnahme sei nämlich davon auszugehen, dass diese Festnahme nicht konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtet gewesen sei, sondern vielmehr ausschließlich als Versuch zur Geldbeschaffung gedient habe. Der vom Beschwerdeführer geschilderte, erlebte Übergriff in Tschetschenien erreiche nicht die asylerhebliche Relevanz einer gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung, zumal diese Tat im Zuge allgemeiner Säuberungsaktionen geschehen sei und von dieser jeder Einwohner Tschetscheniens betroffen sein könne. Zwar habe der Beschwerdeführer angegeben, sich nach seiner Freilassung bis zu seiner Ausreise abwechselnd in einem Dorf und in XXXX versteckt gehalten zu haben, doch habe er sich dort bei Verwandten und Freunden versteckt und wäre es seinen "Verfolgern" somit ein Leichtes gewesen, den Beschwerdeführer ausfindig zu machen und seiner habhaft zu werden. Somit sei das subjektive Bedrohungsempfinden offenkundig nicht derart stark gewesen, dass der Beschwerdeführer nicht sofort nach seiner Freilassung ungefähr Anfang Oktober 2003 Tschetschenien verlassen habe. Diese Vorgangsweise widerspreche jeglicher Lebenserfahrung und habe der Beschwerdeführer das Bundesasylamt nicht von einer konkreten Bedrohungsgefahr zu überzeugen vermocht. Jedermann, der sich ernsthaft in Gefahr erachte, würde die erste Möglichkeit zur Flucht ergreifen und sich nicht weiterhin einer drohenden Gefahr aussetzen. Gegen eine Gefährdung des Beschwerdeführers spreche auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer ein Inlandsreisepass und ein Auslandsreisepass ausgestellt worden sei. Der Umstand der Ausstellung des Reisepasses weise eindeutig darauf hin, dass die Familie des Beschwerdeführers offenbar keine Bedenken gehabt habe, sich zu den Behörden zu begeben, um für den Beschwerdeführer einen Reisepass zu bekommen. Dies sei auch ein Indiz dafür, dass auch der Beschwerdeführer selbst Verfolgungshandlungen seitens der Behörden seines Herkunftsstaates weder befürchtet habe noch zu befürchten gehabt hätte. Die legale Ausreise des Beschwerdeführers spreche für diese Einschätzung. Auch stehe dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Hinsichtlich der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers sei auszuführen, dass eine Behandlung derselben in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens als gegeben anzusehen sei. In rechtlicher Hinsicht gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, der Beschwerdeführer habe zwar Probleme in seinem Herkunftsstaat gehabt, doch hätten diese nicht bis zur Ausreise angedauert. Dem Vorfall im September 2004 fehle an dem notwendigen zeitlichen Konnex zur Ausreise im Jänner 2005. Auch komme ihm insofern keine Relevanz mehr zu, da danach keine Umstände mehr erkennbar seien, die auf eine persönliche Gefährdung hinweisen würden. Selbst wenn man dem Sachvortrag des Beschwerdeführers Glauben schenken würde, lasse sich daraus keine im gesamten russischen Staatsgebiet außerhalb Tschetscheniens bestehende Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ableiten und stehe dem Beschwerdeführer daher eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Eine refoulementrelevante Gefährdung sei in Anbetracht der Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in der Russischen Föderation nicht gegeben, die Ausweisung stelle keinen Eingriff in Art 8 EMRK dar.Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Festnahme im September 2003 werde aufgrund der schlüssigen und widerspruchsfreien Darstellung der Geschehnisse als glaubwürdig erachtet. Eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungsgefahr habe der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft machen können. Aufgrund der Schilderungen der Umstände der Festnahme sei nämlich davon auszugehen, dass diese Festnahme nicht konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtet gewesen sei, sondern vielmehr ausschließlich als Versuch zur Geldbeschaffung gedient habe. Der vom Beschwerdeführer geschilderte, erlebte Übergriff in Tschetschenien erreiche nicht die asylerhebliche Relevanz einer gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung, zumal diese Tat im Zuge allgemeiner Säuberungsaktionen geschehen sei und von dieser jeder Einwohner Tschetscheniens betroffen sein könne. Zwar habe der Beschwerdeführer angegeben, sich nach seiner Freilassung bis zu seiner Ausreise abwechselnd in einem Dorf und in römisch 40 versteckt gehalten zu haben, doch habe er sich dort bei Verwandten und Freunden versteckt und wäre es seinen "Verfolgern" somit ein Leichtes gewesen, den Beschwerdeführer ausfindig zu machen und seiner habhaft zu werden. Somit sei das subjektive Bedrohungsempfinden offenkundig nicht derart stark gewesen, dass der Beschwerdeführer nicht sofort nach seiner Freilassung ungefähr Anfang Oktober 2003 Tschetschenien verlassen habe. Diese Vorgangsweise widerspreche jeglicher Lebenserfahrung und habe der Beschwerdeführer das Bundesasylamt nicht von einer konkreten Bedrohungsgefahr zu überzeugen vermocht. Jedermann, der sich ernsthaft in Gefahr erachte, würde die erste Möglichkeit zur Flucht ergreifen und sich nicht weiterhin einer drohenden Gefahr aussetzen. Gegen eine Gefährdung des Beschwerdeführers spreche auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer ein Inlandsreisepass und ein Auslandsreisepass ausgestellt worden sei. Der Umstand der Ausstellung des Reisepasses weise eindeutig darauf hin, dass die Familie des Beschwerdeführers offenbar keine Bedenken gehabt habe, sich zu den Behörden zu begeben, um für den Beschwerdeführer einen Reisepass zu bekommen. Dies sei auch ein Indiz dafür, dass auch der Beschwerdeführer selbst Verfolgungshandlungen seitens der Behörden seines Herkunftsstaates weder befürchtet habe noch zu befürchten gehabt hätte. Die legale Ausreise des Beschwerdeführers spreche für diese Einschätzung. Auch stehe dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Hinsichtlich der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers sei auszuführen, dass eine Behandlung derselben in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens als gegeben anzusehen sei. In rechtlicher Hinsicht gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, der Beschwerdeführer habe zwar Probleme in seinem Herkunftsstaat gehabt, doch hätten diese nicht bis zur Ausreise angedauert. Dem Vorfall im September 2004 fehle an dem notwendigen zeitlichen Konnex zur Ausreise im Jänner 2005. Auch komme ihm insofern keine Relevanz mehr zu, da danach keine Umstände mehr erkennbar seien, die auf eine persönliche Gefährdung hinweisen würden. Selbst wenn man dem Sachvortrag des Beschwerdeführers Glauben schenken würde, lasse sich daraus keine im gesamten russischen Staatsgebiet außerhalb Tschetscheniens bestehende Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ableiten und stehe dem Beschwerdeführer daher eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Eine refoulementrelevante Gefährdung sei in Anbetracht der Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in der Russischen Föderation nicht gegeben, die Ausweisung stelle keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
I.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 25.9.2006 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er den Bescheid in seinem vollen Umfang anfocht und im Wesentlichen Folgendes ausführte:römisch eins.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 25.9.2006 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er den Bescheid in seinem vollen Umfang anfocht und im Wesentlichen Folgendes ausführte:
Soweit ihm das Bundesasylamt vorhalte, seine Festnahme im Jahr 2003 und die anschließende einmonatige Haft seien ausschließlich im Rahmen einer Säuberungsaktion und zur Geldbeschaffung erfolgt, müsse er diesem Vorhalt dezidiert entgegen treten. Er sei Anfang September 2003 gezielt abgeholt worden, dies aufgrund seiner Familienangehörigkeit zu seinem Onkel, aufgrund der ihm dadurch unterstellten Verbindung zu Rebellen und aufgrund der ihm ebenfalls unterstellten Gegnerschaft zur russischen Herrschaft in Tschetschenien. Die Soldaten hätten von ihm ein Geständnis gewollt, dass er gekämpft habe. Sie hätten von ihm wissen wollen, wo die Waffen seien und wer in seiner Gruppierung gekämpft habe. Er habe dazu jedoch nichts antworten und bekennen können, weswegen er einen Monat lang verhört und gefoltert worden sei. Als er schließlich freigelassen worden sei, sei ihm zunächst gesagt worden, seine Zeit sei um und man werde ihn töten. Tatsächlich sei er jedoch freigelassen worden, da für seine Freilassung eine Bestechung gezahlt worden sei. Es entspreche nicht der Wahrheit, dass Geldbeschaffung der ausschließliche Grund seiner Festnahme gewesen sei, sondern habe es sich vielmehr um einen Zusatzverdienst für die Soldaten gehandelt. Da ein Interesse an seiner Person bestehe, sei es auch den Soldaten bewusst gewesen, dass sie ihn freilassen könnten, um Geld zu verdienen, ihn danach aber wieder festnehmen, weil ein Verdacht gegen ihn bestehe.
Hinsichtlich des Vorhaltes, zwischen seiner Festnahme und seiner Ausreise bestehe kein zeitlicher Konnex, sei auszuführen, dass eine frühere Ausreise finanziell nicht möglich gewesen sei. Da er jedoch Angst vor weiteren Festnahmen gehabt habe, habe er sich bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten, was auch der allgemeinen Lebenserfahrung in Tschetschenien entspreche. Die ständige Angst vor Mitnahmen sei für ihn jedoch nicht mehr tragbar gewesen und hätten auch die Personen, die ihn beherbergt hätten, Angst gehabt, Probleme zu bekommen. Da auch bei seinen Eltern weiterhin nach ihm gefragt worden sei, habe er sich gezwungen gesehen zu fliehen, sobald er das Geld beschaffen habe können. Bei einer neuerlichen Kontrolle seiner Person wäre er bestimmt wieder mitgenommen worden, ohne jedoch freigelassen zu werden. Er könne in diesem Zusammenhang nicht einsehen, weswegen es ein Leichtes gewesen sein solle, ihn in seinen Verstecken ausfindig zu machen, zumal er nicht ausfindig gemacht worden sei und die Behörden oder Soldaten in Tschetschenien auch nicht logisch vorgehen würden.
Bezüglich des Ausstellens von Pass und Reisepass müsse er ausführen, dass er bereits bei seiner Einvernahme angegeben habe, dass seine Familie diese Dokumente besorgt habe. Den Reisepass hätten sie zudem gekauft. Dies sei eine übliche Vorgehensweise in Tschetschenien, man müsse nur wissen, wer bestechlich sei und wer nicht.
Weiters stehe ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Aufgrund seiner Ethnie, Volksgruppenzugehörigkeit und Familienangehörigkeit wäre er in der Russischen Föderation Diskriminierungen von Behörden und der Bevölkerung im aller höchsten Ausmaß ausgesetzt. Er habe keine Verwandten in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens und fehlten ihm auch die finanziellen Mittel, um alle notwendigen Bestechungen zu zahlen und sich eine Wohnung zu mieten. Er sei zwar arbeitsfähig, doch würde er aufgrund fehlender familiärer Anknüpfungspunkte und den allgemeinen Ablehnungen gegenüber seiner Volksgruppe keine Registrierung erhalten. Ohne eine solche, könnte er jedoch nicht legal einer Arbeit nachgehen, eine Wohnung anmieten oder einen Zugang zum Gesundheitssystem erhalten. Im Falle einer Kontrolle würde er Gefahr laufen, aufgegriffen und nach Tschetschenien abgeschoben zu werden.
Zudem müsse er ausführen, dass seine Rückkehr in die Russische Föderation mit der Gefahr eine Retraumatisierung verbunden wäre, deren Auswirkungen er sich nicht traue einzuschätzen. Auf keinen Fall würde er mit einem russischen Arzt über seine Erlebnisse sprechen wollen, da er kein Vertrauen zu einer Nation habe, die seine Traumatisierung zu verantworten habe.
I.8. Am 18.8.2009 langte beim Asylgerichtshof ein Brief des Beschwerdeführers ein, in welchem dieser im Wesentlichen Folgendes ausführte:römisch eins.8. Am 18.8.2009 langte beim Asylgerichtshof ein Brief des Beschwerdeführers ein, in welchem dieser im Wesentlichen Folgendes ausführte:
Er lebe seit Februar 2005 alleine in Österreich und bemühe sich seither die Asylbehörden, soweit ihm das möglich sei, zu unterstützen. Er habe nichts zu seiner Identität verheimlicht und habe auch seine Fluchtgründe den Tatsachen entsprechend geschildert. Dennoch müsse er nach wie vor auf eine Entscheidung warten. Die lange Zeit der Ungewissheit wirke sich jedoch psychisch sehr stark negativ auf ihn aus und besuche er seit Oktober 2008 regelmäßig einen Psychotherapeuten. Obwohl er sich bemühe, bringe die Therapie keine merkbare Erleichterung, denn die Sorge um seine Zukunft könne ihm damit nicht genommen werden. Außerdem sei es sehr bedrückend, Geld vom Staat zu bekommen und diesem zur Last zu fallen, ohne selbst Geld verdienen zu dürfen. Er bemühe sich auch sehr, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Seit einiger Zeit sei er als freiwilliger Helfer beim XXXX im Bereich "Essen auf Rädern" tätig, eine Arbeit, die seinem Leben etwas Sinn und Halt gebe. Leider sei er aufgrund seines schlechten psychischen Zustandes kaum in der Lage, einen Deutschkurs erfolgreich abzuschließen, sodass seine Deutschkenntnisse immer noch sehr bescheiden seien. Er hoffe jedoch, dass sich seine Arbeit beim XXXX positiv auf seine Sprachkenntnisse auswirken werde.Er lebe seit Februar 2005 alleine in Österreich und bemühe sich seither die Asylbehörden, soweit ihm das möglich sei, zu unterstützen. Er habe nichts zu seiner Identität verheimlicht und habe auch seine Fluchtgründe den Tatsachen entsprechend geschildert. Dennoch müsse er nach wie vor auf eine Entscheidung warten. Die lange Zeit der Ungewissheit wirke sich jedoch psychisch sehr stark negativ auf ihn aus und besuche er seit Oktober 2008 regelmäßig einen Psychotherapeuten. Obwohl er sich bemühe, bringe die Therapie keine merkbare Erleichterung, denn die Sorge um seine Zukunft könne ihm damit nicht genommen werden. Außerdem sei es sehr bedrückend, Geld vom Staat zu bekommen und diesem zur Last zu fallen, ohne selbst Geld verdienen zu dürfen. Er bemühe sich auch sehr, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Seit einiger Zeit sei er als freiwilliger Helfer beim römisch 40 im Bereich "Essen auf Rädern" tätig, eine Arbeit, die seinem Leben etwas Sinn und Halt gebe. Leider sei er aufgrund seines schlechten psychischen Zustandes kaum in der Lage, einen Deutschkurs erfolgreich abzuschließen, sodass seine Deutschkenntnisse immer noch sehr bescheiden seien. Er hoffe jedoch, dass sich seine Arbeit beim römisch 40 positiv auf seine Sprachkenntnisse auswirken werde.
Mit diesem Brief legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:
Bestätigung des XXXX vom 16.7.2009, wonach der Beschwerdeführer seit dem 8.4.2009 beim XXXX im Bereich "Essen auf Rädern" zwei Mal wöchentlich für jeweils zwei bis drei Stunden ehrenamtlich tätig sei;Bestätigung des römisch 40 vom 16.7.2009, wonach der Beschwerdeführer seit dem 8.4.2009 beim römisch 40 im Bereich "Essen auf Rädern" zwei Mal wöchentlich für jeweils zwei bis drei Stunden ehrenamtlich tätig sei;
Bestätigung von XXXX, Psychotherapeut, Supervisor, vom 27.1.2009, wonach der Beschwerdeführer seit 3.10.2008 regelmäßig einmal wöchentlich bei diesem in Psychotherapie sei. In der Therapie drehe es sich hauptsächlich um die Frage, wie der Beschwerdeführer damit fertig werden könne, dass ihm durch den Krieg, die Verfolgung in Tschetschenien und das nunmehr "jahrelange, sinnentleerte Abwarten" auf den Asylbescheid die besten Jahre seines Lebens "genommen" worden seien. Um eine weitere tiefgreifende Beeinträchtigung hintanzuhalten, sei eine "ehest mögliche positive Asylentscheidung dringend angeraten".Bestätigung von römisch 40 , Psychotherapeut, Supervisor, vom 27.1.2009, wonach der Beschwerdeführer seit 3.10.2008 regelmäßig einmal wöchentlich bei diesem in Psychotherapie sei. In der Therapie drehe es sich hauptsächlich um die Frage, wie der Beschwerdeführer damit fertig werden könne, dass ihm durch den Krieg, die Verfolgung in Tschetschenien und das nunmehr "jahrelange, sinnentleerte Abwarten" auf den Asylbescheid die besten Jahre seines Lebens "genommen" worden seien. Um eine weitere tiefgreifende Beeinträchtigung hintanzuhalten, sei eine "ehest mögliche positive Asylentscheidung dringend angeraten".
I.9. An der öffentlichen mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof am 21.5.2010 nahmen der Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertreterin und eine Dolmetscherin für die russische Sprache teil. Zu seinen Fluchtgründen hat der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof im Wesentlichen Folgendes angegeben:römisch eins.9. An der öffentlichen mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof am 21.5.2010 nahmen der Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertreterin und eine Dolmetscherin für die russische Sprache teil. Zu seinen Fluchtgründen hat der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof im Wesentlichen Folgendes angegeben:
Er sei mit seiner Familie, seinen Eltern und seiner einzigen Schwester, als der erste Tschetschenienkrieg begonnen habe, in ein Dorf in die Berge geflohen. Nach dem ersten Krieg sei er mit seiner Familie nach XXXX zurückgekehrt. Zu Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs sei er mit seiner Mutter und seiner Schwester - sein Vater habe nicht mit ihnen Tschetschenien verlassen wollen - nach Inguschetien geflohen und habe sich dort ein bis zwei Jahre aufgehalten (Anm.: Als der Beschwerdeführer in der Verhandlung zu Beginn seiner Befragung zu seinen konkreten Aufenthaltsorten "ab 1996" gefragt worden war, hat er bei seiner Antwort einen Aufenthalt in Inguschetien überhaupt nicht erwähnt bzw. völlig verschwiegen. In einer Antwort auf ganz eine andere Frage hat der Beschwerdeführer dann später beiläufig ausgesagt, dass er sich gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester ungefähr 1 bis 2 Jahre lang in Inguschetien aufgehalten hat.). Als sie von Inguschetien aus nach Tschetschenien zurückgekehrt wären, seien sie nicht direkt nach XXXX zurückgekehrt, sondern in jenes Dorf gefahren, in welchem er sich auch nach seiner Festnahme in den Jahren 2003 und 2004 versteckt gehalten habe, da dort viele Verwandte leben würden und sich auch sein Vater damals dort aufgehalten habe, da sich dort auch dessen Elternhaus befinde. Seinen Vater hätte er bei seiner Rückkehr dort in einem schlechten Zustand angetroffen. Da sein Vater im Zuge einer Säuberungsaktion mitgenommen und misshandelt worden sei, habe dieser zum damaligen Zeitpunkt gehinkt und habe - nicht frische - Verletzungen gehabt, die Hämatome seien bereits im Abheilen gewesen. Er glaube, dass man seinen Vater damals circa ein bis zwei Wochen festgehalten und diesen erst nach einer Lösegeldzahlung wieder freigelassen habe. Da darüber jedoch nie wirklich gesprochen worden sei, wisse er nichts Genaues. Sein Vater habe vier Brüder gehabt und seien alle vier Widerstandskämpfer gewesen. Sein Vater sei kein Kämpfer gewesen, einerseits, da er seit seiner Geburt unter Kopfschmerzen und Gleichgewichtsproblemen gelitten habe, welche sich nach seiner Festnahme, bei welcher er offensichtlich auch Misshandlungen am Kopf erlitten habe, wesentlich verschlechtert hätten. Andererseits sei sein Vater der älteste Sohn gewesen, welcher als solcher für die Familie verantwortlich gewesen sei. Nach dem Tod seines Großvaters sei sein Vater nämlich zum Familienoberhaupt geworden und sei er unter anderem auch aus diesem Grund nicht "in den Krieg gezogen".Er sei mit seiner Familie, seinen Eltern und seiner einzigen Schwester, als der erste Tschetschenienkrieg begonnen habe, in ein Dorf in die Berge geflohen. Nach dem ersten Krieg sei er mit seiner Familie nach römisch 40 zurückgekehrt. Zu Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs sei er mit seiner Mutter und seiner Schwester - sein Vater habe nicht mit ihnen Tschetschenien verlassen wollen - nach Inguschetien geflohen und habe sich dort ein bis zwei Jahre aufgehalten Anmerkung, Als der Beschwerdeführer in der Verhandlung zu Beginn seiner Befragung zu seinen konkreten Aufenthaltsorten "ab 1996" gefragt worden war, hat er bei seiner Antwort einen Aufenthalt in Inguschetien überhaupt nicht erwähnt bzw. völlig verschwiegen. In einer Antwort auf ganz eine andere Frage hat der Beschwerdeführer dann später beiläufig ausgesagt, dass er sich gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester ungefähr 1 bis 2 Jahre lang in Inguschetien aufgehalten hat.). Als sie von Inguschetien aus nach Tschetschenien zurückgekehrt wären, seien sie nicht direkt nach römisch 40 zurückgekehrt, sondern in jenes Dorf gefahren, in welchem er sich auch nach seiner Festnahme in den Jahren 2003 und 2004 versteckt gehalten habe, da dort viele Verwandte leben würden und sich auch sein Vater damals dort aufgehalten habe, da sich dort auch dessen Elternhaus befinde. Seinen Vater hätte er bei seiner Rückkehr dort in einem schlechten Zustand angetroffen. Da sein Vater im Zuge einer Säuberungsaktion mitgenommen und misshandelt worden sei, habe dieser zum damaligen Zeitpunkt gehinkt und habe - nicht frische - Verletzungen gehabt, die Hämatome seien bereits im Abheilen gewesen. Er glaube, dass man seinen Vater damals circa ein bis zwei Wochen festgehalten und diesen erst nach einer Lösegeldzahlung wieder freigelassen habe. Da darüber jedoch nie wirklich gesprochen worden sei, wisse er nichts Genaues. Sein Vater habe vier Brüder gehabt und seien alle vier Widerstandskämpfer gewesen. Sein Vater sei kein Kämpfer gewesen, einerseits, da er seit seiner Geburt unter Kopfschmerzen und Gleichgewichtsproblemen gelitten habe, welche sich nach seiner Festnahme, bei welcher er offensichtlich auch Misshandlungen am Kopf erlitten habe, wesentlich verschlechtert hätten. Andererseits sei sein Vater der älteste Sohn gewesen, welcher als solcher für die Familie verantwortlich gewesen sei. Nach dem Tod seines Großvaters sei sein Vater nämlich zum Familienoberhaupt geworden und sei er unter anderem auch aus diesem Grund nicht "in den Krieg gezogen".
Zwei seiner als Widerstandskämpfer tätigen Onkel seien bereits in der Zeit verstorben, als er in Inguschetien gewesen sei, der dritte sei danach verstorben. Nur der bereits vor dem Bundesasylamt erwähnte Onkel, der jüngste Bruder seines Vaters, sei noch am Leben. Sein Vater sei auch immer wieder zur Identifizierung von Leichen von Widerstandskämpfern gerufen worden, ob es sich bei einer solchen um seinen (jüngsten) Bruder handle. Seit seiner eigenen Ausreise aus Tschetschenien sei sein Vater etwa drei bis vier Mal zu einer solchen Leichenidentifizierung gerufen worden. Bei diesen Identifizierungen würden seinem Vater auch Fragen zu dem noch lebenden Onkel gestellt und werde ihm unterstellt, dass er Kontakt zu diesem Bruder habe. Auch seien seinem Vater Fragen über ihn selbst (gemeint: den nicht mehr in Tschetschenien aufhältigen Beschwerdeführer) gestellt worden.
Sein noch lebender Onkel habe erst im zweiten Tschetschenienkrieg mitgekämpft, wobei er nicht wisse, wie die Einheit geheißen habe, in welcher dieser gekämpft habe. Er habe diesen nach seiner Rückkehr aus Inguschetien lediglich circa vier bis fünf Mal gesehen. Diese Treffen seien immer zufällig gewesen, da sein Onkel nur zwischen den Kämpfen seine Frau und seine Tochter besuchen habe können und da nicht absehbar gewesen sei, wann diese Besuche stattfinden würden. Das erste Treffen habe sich nach der Rückkehr des Beschwerdeführers aus Inguschetien in dem Dorf seiner Verwandten zugetragen. Damals sei sein Onkel mit einem befreundeten Kämpfer namens A. in der Nacht gekommen, beide seien bewaffnet gewesen, und seien diese bereits am nächsten Morgen wieder aufgebrochen. Damals sei der Beschwerdeführer sehr wütend auf die russische Besetzungsmacht gewesen, da er den Zustand seines Vaters, eines unschuldigen Bürgers gesehen habe, und habe er sich an seinen Onkel spontan mit der Bitte gewandt, auch als Widerstandskämpfer in den Krieg ziehen zu dürfen. Sein Onkel habe diese Bitte jedoch ausgeschlagen, da der Beschwerdeführer, neben seinem Onkel und seinem Vater, der einzige männliche Nachkomme sei und den Tejp erhalten müsse. Die anderen Treffen hätten sich auch immer zufällig ereignet, als er - bereits wieder in XXXX wohnend - seinen Verwandten, insbesondere seiner Großmutter, in dem Dorf Besuche abgestattet habe, da sein Onkel immer wieder seine Frau und seine Tochter besucht hätte. Er habe seinen Onkel dann bei diesem zu Hause angetroffen und mit diesem Tee getrunken und kurz gesprochen. Es sei jedoch nie sehr viel Zeit gewesen. Auch sei bei diesen Treffen mehrmals der bereits oben genannte Freund seines Onkels namens A. dabei gewesen. Das letzte Treffen sei nicht bei seinem Onkel zu Hause gewesen, sondern in einem Haus von Freunden, welche sich gerade nicht zu Hause aufgehalten hätten. Er wisse nicht genau, wann dies gewesen sei, glaublich Anfang 2003, doch wisse er noch, dass sein Onkel einen verwundeten Kämpfer dabei gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe diesem Kämpfer das Bein verbunden und habe ein langes Gespräch mit seinem Onkel geführt. Dieser habe ihm erzählt, dass dessen Lage immer gefährlicher werde und er auch nicht wisse, wann er wieder ins Dorf kommen könne bzw. wie lange er noch am Leben sein werde. Seit diesem Treffen habe er seinen Onkel nicht mehr gesehen. Von A. wisse er, dass dieser im Zuge einer Säuberungsaktion von den Russen mitgenommen worden sei. Dessen Verwandte hätten in der Folge dessen Freilassung beantragt und man habe diesen sogar zugesagt, dass A. freigelassen werde. Der Beschwerdeführer sei dann gemeinsam mit einigen Verwandten von A. zum angegebenen Ort gefahren, doch habe sich dort nur ein verlassenes Gebäude gefunden. Nach kurzer Suche habe der Beschwerdeführer plötzlich die Hand von A. gefunden und habe sich herausgestellt, dass A. absichtlich bei einer Explosion getötet worden sei.Sein noch lebender Onkel habe erst im zweiten Tschetschenienkrieg mitgekämpft, wobei er nicht wisse, wie die Einheit geheißen habe, in welcher dieser gekämpft habe. Er habe diesen nach seiner Rückkehr aus Inguschetien lediglich circa vier bis fünf Mal gesehen. Diese Treffen seien immer zufällig gewesen, da sein Onkel nur zwischen den Kämpfen seine Frau und seine Tochter besuchen habe können und da nicht absehbar gewesen sei, wann diese Besuche stattfinden würden. Das erste Treffen habe sich nach der Rückkehr des Beschwerdeführers aus Inguschetien in dem Dorf seiner Verwandten zugetragen. Damals sei sein Onkel mit einem befreundeten Kämpfer namens A. in der Nacht gekommen, beide seien bewaffnet gewesen, und seien diese bereits am nächsten Morgen wieder aufgebrochen. Damals sei der Beschwerdeführer sehr wütend auf die russische Besetzungsmacht gewesen, da er den Zustand seines Vaters, eines unschuldigen Bürgers gesehen habe, und habe er sich an seinen Onkel spontan mit der Bitte gewandt, auch als Widerstandskämpfer in den Krieg ziehen zu dürfen. Sein Onkel habe diese Bitte jedoch ausgeschlagen, da der Beschwerdeführer, neben seinem Onkel und seinem Vater, der einzige männliche Nachkomme sei und den Tejp erhalten müsse. Die anderen Treffen hätten sich auch immer zufällig ereignet, als er - bereits wieder in römisch 40 wohnend - seinen Verwandten, insbesondere seiner Großmutter, in dem Dorf Besuche abgestattet habe, da sein Onkel immer wieder seine Frau und seine Tochter besucht hätte. Er habe seinen Onkel dann bei diesem zu Hause angetroffen und mit diesem Tee getrunken und kurz gesprochen. Es sei jedoch nie sehr viel Zeit gewesen. Auch sei bei diesen Treffen mehrmals der bereits oben genannte Freund seines Onkels namens A. dabei gewesen. Das letzte Treffen sei nicht bei seinem Onkel zu Hause gewesen, sondern in einem Haus von Freunden, welche sich gerade nicht zu Hause aufgehalten hätten. Er wisse nicht genau, wann dies gewesen sei, glaublich Anfang 2003, doch wisse er noch, dass sein Onkel einen verwundeten Kämpfer dabei gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe diesem Kämpfer das Bein verbunden und habe ein langes Gespräch mit seinem Onkel geführt. Dieser habe ihm erzählt, dass dessen Lage immer gefährlicher werde und er auch nicht wisse, wann er wieder ins Dorf kommen könne bzw. wie lange er noch am Leben sein werde. Seit diesem Treffen habe er seinen Onkel nicht mehr gesehen. Von A. wisse er, dass dieser im Zuge einer Säuberungsaktion von den Russen mitgenommen worden sei. Dessen Verwandte hätten in der Folge dessen Freilassung beantragt und man habe diesen sogar zugesagt, dass A. freigelassen werde. Der Beschwerdeführer sei dann gemeinsam mit einigen Verwandten von A. zum angegebenen Ort gefahren, doch habe sich dort nur ein verlassenes Gebäude gefunden. Nach kurzer Suche habe der Beschwerdeführer plötzlich die Hand von A. gefunden und habe sich herausgestellt, dass A. absichtlich bei einer Explosion getötet worden sei.
Nachdem der Beschwerdeführer in der Verhandlung mehrere Kontakte zu seinem Onkel, einem aktiven Widerstandskämpfer, und zu anderen Widerstandskämpfern geschildert hatte, wurde der Beschwerdeführer von der vorsitzenden Richterin ausdrücklich gefragt, wieso er beim Bundesasylamt nur von einem einzigen Kontakt mit Widerstandskämpfern gesprochen hat, zumal er bei seiner zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausdrücklich ausgesagt hat, dass er vor seiner Verschleppung im September 2003 "nur einmal Kontakt zu Widerstandskämpfern" gehabt hätte (AS 125 des Verwaltungsaktes). Diese Frage hat der Beschwerdeführer nur damit beantworten können, dass er Angst gehabt habe, dass man ihn womöglich abschiebe und habe er zudem nicht darüber sprechen wollen. Auf die daraufhin folgende Frage des beisitzenden Richters, wieso er nicht zu Beginn der Verhandlung gesagt hat, dass es mehr als einen Kontakt zu Widerstandskämpfern gegeben habe, zumal er vor Beginn der Befragung ausdrücklich gefragt worden ist, ob es in seinem Vorbringen noch etwas zu berichtigen oder zu ergänzen gibt, hat der Beschwerdeführer nur wiederum beteuert, dass er wirklich große Angst gehabt hätte, dass man das in Tschetschenien erfahren könnte oder dass man ihn aus Österreich abschieben könnte.
Zu seinen Fluchtgründen hat der Beschwerdeführer dann Folgendes weiters angegeben:
In dem Dorf seiner Verwandten habe es sehr oft Säuberungsaktionen gegeben und sei auch er selbst einmal bei einer solchen dabei gewesen. Diese müsse sich nach dem Vorfall mit dem verwundeten Kämpfer im Jahr 2003, jedoch vor seiner Festnahme im September 2003 zugetragen haben. Zudem müsse es noch im Winter gewesen sein, da ihm einerseits kalt gewesen sei und er andererseits ab Frühling 2003 bis zu seiner Festnahme einen Vorbereitungskurs für ein Medizinstudium in XXXX besucht habe. Er habe damals jedoch keinen Pass dabei gehabt und habe ihm daher eine Tante, bei welcher er an diesem Tag gerade übernachtet habe, geraten, sich zu verstecken. Dies sei ihm auch gelungen und sei er damals daher einer Festnahme entgangen.In dem Dorf seiner Verwandten habe es sehr oft Säuberungsaktionen gegeben und sei auch er selbst einmal bei einer solchen dabei gewesen. Diese müsse sich nach dem Vorfall mit dem verwundeten Kämpfer im Jahr 2003, jedoch vor seiner Festnahme im September 2003 zugetragen haben. Zudem müsse es noch im Winter gewesen sein, da ihm einerseits kalt gewesen sei und er andererseits ab Frühling 2003 bis zu seiner Festnahme einen Vorbereitungskurs für ein Medizinstudium in römisch 40 besucht habe. Er habe damals jedoch keinen Pass dabei gehabt und habe ihm daher eine Tante, bei welcher er an diesem Tag gerade übernachtet habe, geraten, sich zu verstecken. Dies sei ihm auch gelungen und sei er damals daher einer Festnahme entgangen.
Seine eigentliche Festnahme habe sich Anfang September 2003 zugetragen. Damals seien russische Soldaten in der Nacht in ihr Haus eingedrungen und hätten alle aufgefordert, sich auf den Boden zu legen. Da sich sein Zimmer gegenüber dem Elternschlafzimmer befunden habe, sei er auf den Korridor hinausgetreten, wo sich jedoch ein Soldat befunden habe. Dieser habe ihm mit dem Gewehrkolben einen Schlag in den Bauch versetzt, woraufhin sich der Beschwerdeführer nach vorne gebeugt habe. Der Soldat habe ihn am Nacken gegriffen und ihm seine Hände auf dem Rücken mit Handschellen verbunden. Dann habe man den Beschwerdeführer aus dem Haus geführt, ihm einen Sack über den Kopf gestülpt und ihn in ein Fahrzeug verfrachtet, wo er am Boden gelegen sei. Man habe ihn nach circa einer Stunde Fahrt in ein Gebäude gebracht und habe man ihm dort in einem kleinen Raum, einer Art Zelle, die Maske wieder abgenommen. Er sei dann zu einem Verhör gebracht worden und habe man ihm dort vorgeworfen, dass man wisse, dass alle seine Onkel Widerstandskämpfer seien und er selbst daher auch einer sein müsse oder diese zumindest unterstützt habe. Sie hätten ihm konkret vorgeworfen, dass sie wüssten, dass er am Krieg teilgenommen, gekämpft und geholfen habe. Man habe ihn geschlagen und ihm gedroht, dass man seine Familie entführen und foltern werde. Man habe ihm immer wieder dieselben Fragen gestellt und ihn geschlagen und misshandelt. Sie hätten ihm gesagt, dass sie Experimente an ihm ausprobieren wollten, um herauszufinden, "wie viel ein Mensch aushalte". Man habe ihn mit Sand gefüllten Plastikflaschen vorwiegend auf den Rücken und die Nieren geschlagen. Auch sei dort ein Papier gelegen, auf welchem festgehalten gewesen sei, dass er von anderen Leuten bei Kämpfen und Unterstützungshandlungen beobachtet worden sei. Man habe ihn mit allen Mitteln zwingen wollen, dieses Papier zu unterschreiben. Er selbst habe nicht gesehen, was auf diesem Blatt Papier gestanden sei. Dieses Prozedere habe sich jeden Tag insofern wiederholt, als er immer wieder ohnmächtig geworden und erst in der Zelle wieder zu sich gekommen sei. Diese Leute hätten offensichtlich gehofft, dass sein Onkel komme, um den Beschwerdeführer zu "retten". Fast einen Monat sei das so gewesen. Er sei in dieser Zeit schwer misshandelt worden. Er sei erniedrigt worden und mit einem Gummiknüppel nicht nur geschlagen worden. Man habe ihm einen Baustellenbohrer in den Mund geführt und habe ihn auch mit Strom gefoltert. Es habe einen Einzelraum gegeben, wo er mit Strom gefoltert worden sei und habe eine solche Stromfolterung circa drei Mal während seiner Haft stattgefunden. Die Foltermaßnahme mit Strom sei für ihn die schlimmste gewesen. Dann seien sie einmal maskiert in seine Zelle gekommen und hätten gesagt, dass jetzt alles vorbei sei und er mitzukommen habe. Er habe schreckliche Schmerzen gehabt. Sie hätten ihm damals gesagt, dass man ihn zu seiner Exekution führen werde. Man habe ihm wieder eine Maske über den Kopf gestülpt und ihn irgendwohin gebracht. Dort habe er aussteigen und sich auf den Bauch legen müssen, damit man ihm ins Genick schießen könne. Plötzlich habe er dann jedoch gehört, dass sich das Auto entferne und habe nach Abnahme der Maske gesehen, dass die Leute weg gewesen seien. Er habe sich in einem sehr zerstörten Bezirk in XXXX befunden und habe, da er sich nicht bewegen habe können, circa 15 bis 20 Minuten dort verbracht. Dann seien plötzlich zwei Männer mit einem Auto gekommen, welche seinen Namen genannt hätten. Er habe Angst gehabt, dass ihn diese mitnehmen und weiter misshandeln würden. Diese hätten ihn jedoch nach Hause gebracht. Dort seien seine Eltern gewesen und habe sein Vater gemeint, dass es das Beste wäre, wenn man ihn in ein Krankenhaus bringe, da man nicht wisse, ob er Knochenbrüche erlitten habe. Im Krankenhaus habe man ihn geröntgt und die eitrigen Wunden, die durch das Ausdrücken der Zigaretten und die Schläge mit den Glasflaschen entstanden seien, versorgt. Man habe ihn dort eigentlich stationär aufnehmen wollen, doch habe sein Vater zu große Angst um ihn gehabt, sodass er ihn bereits am selben Tag wieder mitgenommen habe. Danach sei er 20 Tage im Bett gelegen, um sich zumindest soweit zu erholen, dass er die Reise in das Dorf seiner Verwandten antreten habe können, um sich dort in weiterer Folge bei verschiedenen, mitunter auch weitschichtigen Verwandten zu verstecken. Sein Vater habe sich dann darum gekümmert, dass ihm ein Auslandsreisepass ausgestellt werde.Seine eigentliche Festnahme habe sich Anfang September 2003 zugetragen. Damals seien russische Soldaten in der Nacht in ihr Haus eingedrungen und hätten alle aufgefordert, sich auf den Boden zu legen. Da sich sein Zimmer gegenüber dem Elternschlafzimmer befunden habe, sei er auf den Korridor hinausgetreten, wo sich jedoch ein Soldat befunden habe. Dieser habe ihm mit dem Gewehrkolben einen Schlag in den Bauch versetzt, woraufhin sich der Beschwerdeführer nach vorne gebeugt habe. Der Soldat habe ihn am Nacken gegriffen und ihm seine Hände auf dem Rücken mit Handschellen verbunden. Dann habe man den Beschwerdeführer aus dem Haus geführt, ihm einen Sack über den Kopf gestülpt und ihn in ein Fahrzeug verfrachtet, wo er am Boden gelegen sei. Man habe ihn nach circa einer Stunde Fahrt in ein Gebäude gebracht und habe man ihm dort in einem kleinen Raum, einer Art Zelle, die Maske wieder abgenommen. Er sei dann zu einem Verhör gebracht worden und habe man ihm dort vorgeworfen, dass man wisse, dass alle seine Onkel Widerstandskämpfer seien und er selbst daher auch einer sein müsse oder diese zumindest unterstützt habe. Sie hätten ihm konkret vorgeworfen, dass sie wüssten, dass er am Krieg teilgenommen, gekämpft und geholfen habe. Man habe ihn geschlagen und ihm gedroht, dass man seine Familie entführen und foltern werde. Man habe ihm immer wieder dieselben Fragen gestellt und ihn geschlagen und misshandelt. Sie hätten ihm gesagt, dass sie Experimente an ihm ausprobieren wollten, um herauszufinden, "wie viel ein Mensch aushalte". Man habe ihn mit Sand gefüllten Plastikflaschen vorwiegend auf den Rücken und die Nieren geschlagen. Auch sei dort ein Papier gelegen, auf welchem festgehalten gewesen sei, dass er von anderen Leuten bei Kämpfen und Unterstützungshandlungen beobachtet worden sei. Man habe ihn mit allen Mitteln zwingen wollen, dieses Papier zu unterschreiben. Er selbst habe nicht gesehen, was auf diesem Blatt Papier gestanden sei. Dieses Prozedere habe sich jeden Tag insofern wiederholt, als er immer wieder ohnmächtig geworden und erst in der Zelle wieder zu sich gekommen sei. Diese Leute hätten offensichtlich gehofft, dass sein Onkel komme, um den Beschwerdeführer zu "retten". Fast einen Monat sei das so gewesen. Er sei in dieser Zeit schwer misshandelt worden. Er sei erniedrigt worden und mit einem Gummiknüppel nicht nur geschlagen worden. Man habe ihm einen Baustellenbohrer in den Mund geführt und habe ihn auch mit Strom gefoltert. Es habe einen Einzelraum gegeben, wo er mit Strom gefoltert worden sei und habe eine solche Stromfolterung circa drei Mal während seiner Haft stattgefunden. Die Foltermaßnahme mit Strom sei für ihn die schlimmste gewesen. Dann seien sie einmal maskiert in seine Zelle gekommen und hätten gesagt, dass jetzt alles vorbei sei und er mitzukommen habe. Er habe schreckliche Schmerzen gehabt. Sie hätten ihm damals gesagt, dass man ihn zu seiner Exekution führen werde. Man habe ihm wieder eine Maske über den Kopf gestülpt und ihn irgendwohin gebracht. Dort habe er aussteigen und sich auf den Bauch legen müssen, damit man ihm ins Genick schießen könne. Plötzlich habe er dann jedoch gehört, dass sich das Auto entferne und habe nach Abnahme der Maske gesehen, dass die Leute weg gewesen seien. Er habe sich in einem sehr zerstörten Bezirk in römisch 40 befunden und habe, da er sich nicht bewegen habe können, circa 15 bis 20 Minuten dort verbracht. Dann seien plötzlich zwei Männer mit einem Auto gekommen, welche seinen Namen genannt hätten. Er habe Angst gehabt, dass ihn diese mitnehmen und weiter misshandeln würden. Diese hätten ihn jedoch nach Hause gebracht. Dort seien seine Eltern gewesen und habe sein Vater gemeint, dass es das Beste wäre, wenn man ihn in ein Krankenhaus bringe, da man nicht wisse, ob er Knochenbrüche erlitten habe. Im Krankenhaus habe man ihn geröntgt und die eitrigen Wunden, die durch das Ausdrücken der Zigaretten und die Schläge mit den Glasflaschen entstanden seien, versorgt. Man habe ihn dort eigentlich stationär aufnehmen wollen, doch habe sein Vater zu große Angst um ihn gehabt, sodass er ihn bereits am selben Tag wieder mitgenommen habe. Danach sei er 20 Tage im Bett gelegen, um sich zumindest soweit zu erholen, dass er die Reise in das Dorf seiner Verwandten antreten habe können, um sich dort in weiterer Folge bei verschiedenen, mitunter auch weitschichtigen Verwandten zu verstecken. Sein Vater habe sich dann darum gekümmert, dass ihm ein Auslandsreisepass ausgestellt werde.
Seine posttraumatische Belastungsstörung sei nach wie vor aktuell und befinde er sich seit Oktober 2008 diesbezüglich auch in psychotherapeutischer Behandlung.
In dieser Verhandlung legte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof folgende Unterlagen vor:
Bestätigung von XXXX, Psychotherapeut, Supervisor, vom 18.5.2010, wonach der Beschwerdeführer von 3.10.2008 bis 18.5.2010 bisher 51 Sitzungen einer beständigen Psychotherapie absolviert habe und eine Fortsetzung der Therapie notwendig und auch sinnvoll seiBestätigung von römisch 40 , Psychotherapeut, Supervisor, vom 18.5.2010, wonach der Beschwerdeführer von 3.10.2008 bis 18.5.2010 bisher 51 Sitzungen einer beständigen Psychotherapie absolviert habe und eine Fortsetzung der Therapie notwendig und auch sinnvoll sei
Konvolut an zwei Empfehlungsschreiben, zwei Deutschkursbestätigungen und einer Bestätigung des XXXX.Konvolut an zwei Empfehlungsschreiben, zwei Deutschkursbestätigungen und einer Bestätigung des römisch 40 .
I.10. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.06.2010, Zl. D5 305555-1/2008/18E, wurde der angefochtene Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I 101/2003 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde gemäß § 8 Abs. 1 ASylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation nicht zulässig sei (Spruchpunkt II.) und wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. 101/2003 eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von einem Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Der Asylgerichtshof stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in Tschetschenien. Der vom Beschwerdeführer dargelegte Fluchtgrund könne - so in den Feststellungen weiters - entgegen der Annahme des Bundesasylamtes, welche die Festnahme im September 2003 "aufgrund der schlüssigen und widerspruchsfreien Darstellung der Geschehnisse als glaubwürdig erachtet", aber im Rahmen der rechtlichen Würdigung dazu ausgeführt habe, dass daraus keine konkrete, gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht werden habe können, als nicht den Tatsachen entsprechend angesehen werden. Beweiswürdigend hielt der (damals) erkennende Senat des Asylgerichtshofes Folgendes fest: Der Beschwerdeführer hat als unmittelbar fluchtauslösendes Ereignis eine einmonatige Inhaftierung durch russische Soldaten von Anfang September bis Anfang Oktober 2003 und dort erlittene schwere Foltermaßnahmen angeführt. Als Grund seiner Festnahme hat der Beschwerdeführer - zumindest in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof - seine Familienangehörigeneigenschaft zu seinem nach wie vor lebenden, als Widerstandskämpfer tätigen Onkel väterlicherseits und den Umstand angegeben, dass er - neben seinem Vater - der einzige männliche Nachkomme und Stammerhalter sei. Diesbezüglich ist jedoch auszuführen, dass die vom Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof ausführlich dargestellten Begründungen seiner Festnahme, keinerlei Deckung in den von ihm vor dem Bundesasylamt getätigten Angaben finden. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.12.2005 hat es der Beschwerdeführer nämlich so dargestellt, dass ihm - offensichtlich aufgrund seines Alters - von Seiten der russischen Soldaten die aktive Unterstützung des tschetschenischen Widerstandes offenbar unterstellt wurde und man von ihm ein Geständnis erpressen habe wollen. Da er die von ihm erwarteten und geforderten Eingeständnisse jedoch nicht abgegeben habe, habe man ihn immer weiter gefoltert und ihn erst gegen Zahlung einer ihm unbekannten Lösegeldsumme wieder freigelassen. Von einer Festnahme aufgrund des Umstandes, dass sein Onkel Widerstandskämpfer gewesen sei, und aufgrund des Versuchs, über den Beschwerdeführer seines Onkels habhaft zu werden, war vor dem Bundesasylamt in keiner Weise die Rede. Weder hat der Beschwerdeführer angeführt, dass ihm von seinen Entführern Fragen zu seinem Onkel, dessen Aufenthaltsort und Tätigkeitsbereich gestellt worden seien, noch ob der Beschwerdeführer mit diesem überhaupt in Kontakt stehe. Vielmehr hat es der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt derart dargestellt, dass man ihn selbst nach seiner Einsatztruppe und den von ihm getätigten Kampfhandlungen gefragt hat. Der Onkel des Beschwerdeführers hat in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.12.2005, in welcher der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe erstmals ausführlich geschildert hat, lediglich dahingehend Erwähnung gefunden, dass der Beschwerdeführer - offensichtlich als Bekräftigung dafür, dass er während seiner Inhaftierung wahrheitsgetreu die ihm unterstellte aktive Unterstützung des tschetschenischen Widerstandes bestritten hat - ausgeführt hat, dass er lediglich ein einziges Mal Kontakt zu Widerstandskämpfern gehabt habe. Dies als er Anfang 2003 seinem Onkel einen Besuch abgestattet habe und sich bei diesem ein verwundeter Kämpfer befunden habe, welchem er das Bein verbunden habe. Sonstige Kontakte habe es nicht gegeben.römisch eins.10. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.06.2010, Zl. D5 305555-1/2008/18E, wurde der angefochtene Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ASylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt 101 aus 2003, eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von einem Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Der Asylgerichtshof stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in Tschetschenien. Der vom Beschwerdeführer dargelegte Fluchtgrund könne - so in den Feststellungen weiters - entgegen der Annahme des Bundesasylamtes, welche die Festnahme im September 2003 "aufgrund der schlüssigen und widerspruchsfreien Darstellung der Geschehnisse als glaubwürdig erachtet", aber im Rahmen der rechtlichen Würdigung dazu ausgeführt habe, dass daraus keine konkrete, gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht werden habe können, als nicht den Tatsachen entsprechend angesehen werden. Beweiswürdigend hielt der (damals) erkennende Senat des Asylgerichtshofes Folgendes fest: Der Beschwerdeführer hat als unmittelbar fluchtauslösendes Ereignis eine einmonatige Inhaftierung durch russische Soldaten von Anfang September bis Anfang Oktober 2003 und dort erlittene schwere Foltermaßnahmen angeführt. Als Grund seiner Festnahme hat der Beschwerdeführer - zumindest in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof - seine Familienangehörigeneigenschaft zu seinem nach wie vor lebenden, als Widerstandskämpfer tätigen Onkel väterlicherseits und den Umstand angegeben, dass er - neben seinem Vater - der einzige männliche Nachkomme und Stammerhalter sei. Diesbezüglich ist jedoch auszuführen, dass die vom Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof ausführlich dargestellten Begründungen seiner Festnahme, keinerlei Deckung in den von ihm vor dem Bundesasylamt getätigten Angaben finden. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.12.2005 hat es der Beschwerdeführer nämlich so dargestellt, dass ihm - offensichtlich aufgrund seines Alters - von Seiten der russischen Soldaten die aktive Unterstützung des tschetschenischen Widerstandes offenbar unterstellt wurde und man von ihm ein Geständnis erpressen habe wollen. Da er die von ihm erwarteten und geforderten Eingeständnisse jedoch nicht abgegeben habe, habe man ihn immer weiter gefoltert und ihn erst gegen Zahlung einer ihm unbekannten Lösegeldsumme wieder freigelassen. Von einer Festnahme aufgrund des Umstandes, dass sein Onkel Widerstandskämpfer gewesen sei, und aufgrund des Versuchs, über den Beschwerdeführer seines Onkels habhaft zu werden, war vor dem Bundesasylamt in keiner Weise die Rede. Weder hat der Beschwerdeführer angeführt, dass ihm von seinen Entführern Fragen zu seinem Onkel, dessen Aufenthaltsort und Tätigkeitsbereich gestellt worden seien, noch ob der Beschwerdeführer mit diesem überhaupt in Kontakt stehe. Vielmehr hat es der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt derart dargestellt, dass man ihn selbst nach seiner Einsatztruppe und den von ihm getätigten Kampfhandlungen gefragt hat. Der Onkel des Beschwerdeführers hat in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.12.2005, in welcher der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe erstmals ausführlich geschildert hat, lediglich dahingehend Erwähnung gefunden, dass der Beschwerdeführer - offensichtlich als Bekräftigung dafür, dass er während seiner Inhaftierung wahrheitsgetreu die ihm unterstellte aktive Unterstützung des tschetschenischen Widerstandes bestritten hat - ausgeführt hat, dass er lediglich ein einziges Mal Kontakt zu Widerstandskämpfern gehabt habe. Dies als er Anfang 2003 seinem Onkel einen Besuch abgestattet habe und sich bei diesem ein verwundeter Kämpfer befunden habe, welchem er das Bein verbunden habe. Sonstige Kontakte habe es nicht gegeben.
In diesem Zusammenhang ist es für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes auch nicht nachvollziehbar, weswegen der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.12.2005 lediglich von einem einmaligen Kontakt zu Widerstandskämpfern gesprochen und lediglich in einem Satz ausgeführt hat, dass es in seiner Familie hinlänglich bekannt sei, dass sein Onkel Widerstandskämpfer sei, in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof hingegen ausführlich und eingehend ausgeführt hat, dass alle vier Brüder seines Vaters Widerstandskämpfer gewesen seien, dass er aufgrund seiner Familienangehörigeneigenschaft zu vier aktiven Widerstandskämpfern naturgemäß des Öfteren in Kontakt zum aktiven Widerstand getreten sei und mit diesem daher in Verbindung gebracht worden sei. Auch hat der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof plötzlich ausgeführt, dass er mit seinem Onkel nicht nur einmalig, Anfang des Jahres 2003 Kontakt gehabt habe, sondern seit seiner Rückkehr aus Inguschetien - auf welche unten noch näher eingegangen wird - mindestens vier bis fünf Mal mit diesem in Kontakt getreten sei. Davon, dass nicht nur ein Onkel Widerstandskämpfer gewesen sei, sondern sogar vier Brüder seines Vaters, war vor dem Bundesasylamt überhaupt keine Rede. Zudem hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof plötzlich ausgeführt, er habe seinen Onkel gebeten, an dessen Seite im Widerstand aktiv kämpfen zu dürfen, doch habe ihm dieser diese Bitte verwehrt. Für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes ist es in diesem Zusammenhang jedoch nicht nachvollziehbar, weswegen der Beschwerdeführer derlei grundlegende Hintergrundsinformationen zu seinen Verwandtschaftsverhältnissen bzw. auch seine Intentionen, dem aktiven tschetschenischen Widerstand beizutreten, welche insbesondere ein Verfolgungsmotiv der russischen Besetzungsmacht darstellen hätten können, vor dem Bundesasylamt verschweigen hätte sollen, würden diese der Wahrheit entsprechen. Nun ist dem Beschwerdeführer zwar zuzugestehen, dass ihm in einer zweistündigen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, in welcher insbesondere auch kaum Nachfragen zu seiner Fluchtgeschichte gestellt wurden, nicht jener Raum zur Darstellung seiner Verfolgungsgründe gegeben wurde, wie er ihm vor dem Asylgerichtshof in der mehr als achtstündigen Verhandlung geboten wurde, doch stellen die oben konstatierten Unstimmigkeiten im Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere hinsichtlich der nunmehr angegebenen grundlegendsten Festnahmemotive der russischen Soldaten, solch schwerwiegende Widersprüche dar, dass über diese selbst in Anbetracht dieser Zugeständnisse, nicht ohne Weiteres hinweggesehen werden kann. Diese in der Verhandlung aufgetretenen Widersprüche haben beim zuständigen Senat des Asylgerichtshofes bereits den Eindruck entstehen lassen, dass der Beschwerdeführer mit seiner einmonatigen Inhaftierung und den damit verbundenen Folterungen sowie dem anschließenden mehr als einjährigen Versteckthalten eine Fluchtgeschichte ohne jeglichen Wahrheitsgehalt konstruiert hat.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Familienangehörigeneigenschaft zu seinem als Widerstandskämpfer tätigen Onkel, einer Verfolgung ausgesetzt zu sein, ist darüber hinaus insbesondere entgegenzuhalten, dass es für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes in keiner Weise nachvollziehbar ist, weswegen der Beschwerdeführer, als zum Zeitpunkt der Festnahme gerade erst 19-jähriger, der im Zeitraum des zweiten Tschetschenienkrieges überhaupt noch minderjährig gewesen und von welchem anzunehmen ist, dass er daher im zweiten Tschetschenienkrieg weder mitgekämpft hat noch über besondere Kenntnisse über den aktiven tschetschenischen Widerstand verfügt, überhaupt von den russischen Soldaten festgenommen worden sein soll. Der Beschwerdeführer hat dies damit zu erklären versucht, dass er neben seinem Vater der einzige männliche Stammerhalter seines Tejps sei und er seinem Onkel zudem geholfen habe, einen verletzten Widerstandskämpfer zu versorgen. Außerdem hätten die russischen Soldaten gehofft, über den Beschwerdeführer seines Onkels habhaft zu werden. Für den zuständigen Senat entbehrt eine solche Vorgehensweise allerdings jeglichen logischen Motivs, da es viel naheliegender gewesen wäre, den im Jahr 1957 geborenen Vater des Beschwerdeführers und Bruder des gesuchten Widerstandskämpfers festzunehmen, um an den, dem aktiven Widerstand angehörigen Bruder zu kommen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, da anzunehmen ist, dass einerseits der Vater des Beschwerdeführers über die Tätigkeit seines Bruders besser Bescheid als der - minderjährige bzw. gerade volljährig gewordene - Neffe wissen müsste und dass dieser andererseits auch in einem näheren Verwandtschaftsverhältnis zu dem gesuchten Widerstandskämpfer steht als ein Neffe.
In diesem Zusammenhang muss aber auch hervorgehoben werden, dass der Beschwerdeführer mehrmals ausgeführt hat, dass sein Vater in den letzten Jahren regelmäßig zu Identifizierungen von Leichen von Widerstandskämpfern geladen worden ist, um seinen im Widerstand aktiv tätigen Bruder zu identifizieren. Nicht nur, dass der Vater des Beschwerdeführers diesen Ladungen bisher offensichtlich ohne Weiters und widerstandslos nachgekommen ist, sind diesem im Rahmen dieser Identifizierungen auch Fragen zu seinem noch lebenden Bruder gestellt worden, ohne dass der Vater des Beschwerdeführer dabei durch irgendwelche Foltermaßnahmen unter Druck gesetzt worden wäre - zumindest wurden solche Maßnahmen vom Beschwerdeführer in keiner Weise in der Verhandlung erwähnt. Den russischen Soldaten wäre es daher in den letzten Jahren ein Leichtes gewesen, an Informationen über den Onkel des Beschwerdeführers heranzukommen, indem sie schlichtweg den Vater des Beschwerdeführers vorgeladen hätten, um ihn, sei es im Rahmen von Leichenbeschauungen oder in einem anderen Rahmen, über den Bruder zu befragen. Die angebliche Festnahme, Inhaftierung und Folter des Beschwerdeführers entbehrt aus Sicht des zuständigen Senates daher nicht nur aufgrund des Alters des Beschwerdeführers und der daraus sehr wahrscheinlich resultierenden mangelnden Möglichkeit, überhaupt über "wichtige Informationen" zu verfügen, jeglicher Glaubwürdigkeit, sondern auch aufgrund des Umstandes, dass sozusagen mit viel einfacheren Mitteln, nämlich einer Ladung an den Vater des Beschwerdeführers, Informationen über den gesuchten Onkel eingeholt hätten werden können.
Vor diesem Hintergrund ist es für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes in keiner Weise schlüssig nachvollziehbar, weswegen der damals 19-jährige Beschwerdeführer in Tschetschenien einer Verfolgung durch die russischen Behörden ausgesetzt gewesen sein soll, sein Vater als nächster und nunmehr einziger überlebender männlicher Verwandter des als Widerstandskämpfer tätigen Onkels und auch dessen Ehefrau aber für die russischen Behörden nicht von Interesse gewesen sein sollen. Sollte es sich bei dem vom Beschwerdeführer genannten Onkel tatsächlich um einen für die russischen Behörden wichtigen Widerstandskämpfer handeln, so ist wohl davon auszugehen, dass, zumindest nach der aus Sicht der russischen Behörden erfolglosen Inhaftierung des Beschwerdeführers, auch Verfolgungsmaßnahmen gegen den Vater und die Tante oder auch sonstige Familienmitglieder des Beschwerdeführers von Seiten der russischen Behörden gesetzt worden wären. Solche Verfolgungsmaßnahmen gegen seine Familienmitglieder wurden vom Beschwerdeführer jedoch in keiner Weise erwähnt, sondern hat er vielmehr ausgeführt, dass selbst die mehrmaligen Leichenidentifizierungstermine seines Vaters für diesen ohne jegliche Konsequenzen geblieben sind.
Weiters ist dem Beschwerdeführer anzulasten, dass er aus Sicht des zuständigen Senates des Asylgerichtshofes in keiner Weise in der Lage war, das fluchtauslösende Erlebnis - die Inhaftierung im Jahr 2003 - in glaubwürdiger Weise zu schildern, und zwar aus folgenden Erwägungen:
Dem Beschwerdeführer ist es zum Einen nicht möglich gewesen, hinsichtlich dieser Inhaftierung konkrete Zeitangaben zu machen. Insbesondere hinsichtlich des Datums seiner Festnahme hat sich der Beschwerdeführer lediglich auf allgemeine Umschreibungen - Anfang September bis Anfang Oktober 2003 - beschränkt. Eine solch allgemeine Umschreibung entbehrt für den zuständigen Senat des Asylgerichthofes jedoch jeglicher Lebenserfahrung. Im Falle einer selbst erlebten, einmonatigen Inhaftierung unter schweren Misshandlungen bzw. Folterungen müsste es sich doch um ein so einprägsames Ereignis handeln, dass selbst fast sieben Jahre nach dem Erlebten exaktere Zeitangaben gemacht werden könnten.
Zum Anderen hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof zu den bereits vor dem Bundesasylamt genannten Foltermaßnahmen noch dreimalige Folterungen mit Stromschlägen hinzugefügt, womit der Beschwerdeführer offenkundig versucht hat, seine Inhaftierung durch Anfügen von Misshandlungen mit Strom noch "intensiver" darzustellen. Dieser Versuch des Beschwerdeführers ist nicht nur misslungen, sondern zeigt nach Meinung des zuständigen Senates vielmehr auf, dass der Beschwerdeführer überhaupt nicht ein Monat lang unter schwersten Misshandlungen inhaftiert gewesen ist. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer auf Vorhalt dieser massiven Steigerung ausgeführt hat, er habe seine erlittenen Misshandlungen vor dem Bundesasylamt lediglich oberflächlich geschildert, da die Einvernahme nur sehr kurz gewesen sei (siehe Seite 22 der o.a. Verhandlungsschrift). Dem ist nämlich entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer insbesondere hinsichtlich der an ihm verübten Folterungen sehr wohl ausführliche und detailreiche Schilderungen, wie Tritte, Schläge mit Plastik- und Glasflaschen sowie mit Waffen und Ausdrücken von Zigaretten vorgebracht hat und dem Beschwerdeführer in dieser Hinsicht in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.12.2005 gerade nicht der Vorwurf der Oberflächlichkeit gemacht werden kann. Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof angegeben hat, dass die an ihm verübte Misshandlung mit Stromschlägen die schlimmste aller erlittenen Foltermaßnahmen und für ihn nahezu unerträglich gewesen sei. Gerade diese Schilderung lässt die Steigerung des Vorbringens des Beschwerdeführers hinsichtlich der erlittenen Misshandlungen jedoch ganz offensichtlich unglaubwürdig erscheinen. Aus Sicht des zuständigen Senates entbehrt es jeglicher Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt - trotz ausführlicher Beschreibung der an ihm verübten Misshandlungen - ausgerechnet die von ihm laut eigenen Angaben als am schlimmsten empfundene Foltermaßnahme nicht genannt hätte, wenn sie der Wahrheit entsprochen hätte. Es ist nämlich davon auszugehen ist, dass die einprägendste bzw. schlimmste Foltermethode zumindest Erwähnung in der Schilderung gefunden hätte, wenn die vom Beschwerdeführer genannten Misshandlungen überhaupt stattgefunden hätten.
Für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes ist letztlich auch nicht nachvollziehbar, dass es dem Beschwerdeführer in keiner Weise möglich war, konkrete Angaben über die Einheit seines Onkels zu machen bzw. anzugeben, unter welchem Kommando dieser gekämpft hat. Selbst auf mehrmaliges Nachfragen ist der Beschwerdeführer lediglich in der Lage gewesen auszuführen, dass sein Onkel in den Bergen gekämpft und ein Sturmgewehr getragen habe. Weder hat der Beschwerdeführer dessen Rang gekannt, noch ist es ihm möglich gewesen, dessen Einsatzgebiete näher zu umschreiben oder dessen Einheit zu benennen. Dass dem Beschwerdeführer diese Details über die Tätigkeit seines Onkels nicht bekannt sein sollten, ist jedoch einerseits aufgrund des Vorbringens, dass er sich dessen Einheit während des zweiten Tschetschenienkrieges anschließen habe wollen, nicht nachvollziehbar, zumal er sich für eine solche Entschlussfassung wohl zumindest gewisse Grundinformationen von seinem Onkel eingeholt hätte. Andererseits hätte ja die aktive Tätigkeit des Onkels im tschetschenischen Widerstand laut Angaben des Beschwerdeführers der Grund für die behauptete Festnahme bzw. Inhaftierung samt erlittenen Foltermaßnahmen und für die Flucht aus Tschetschenien sein sollen. Selbst, wenn sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Festnahme im Jahr 2003 nicht mit der Tätigkeit seines Onkels im tschetschenischen Widerstand auseinandergesetzt haben soll (was angesichts der Behauptung, dass er sich dessen Einheit anschließen habe wollen, aber wiederum nicht schlüssig ist), so hätte der Beschwerdeführer zwischen seiner Entlassung Anfang Oktober 2003 und seiner Ausreise im Jänner 2005 genügend Zeit und wohl auch vermehrtes Interesse daran gehabt, in Erfahrung zu bringen, weswegen die russischen Behörden ein solch großes Interesse an seinem Onkel haben sollten, dass sie dafür sogar den Beschwerdeführer einen Monat lang inhaftieren hätten sollen. Weiters ist es angesichts des vom Beschwerdeführer geschilderten letzten Treffens mit seinem Onkel Anfang des Jahres 2003, bei welchem sich der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben bis spät in die Nacht mit seinem Onkel über die Gefährlichkeit seiner Tätigkeit im tschetschenischen Widerstand unterhalten habe, nicht glaubwürdig, dass zumindest in diesem letzten und ausführlichen Gespräch nicht auch zur Sprache gekommen wäre, wo der Onkel gekämpft hat, in welcher Einheit er gewesen ist und welchen Rang er in der Einheit bzw. welche Funktion er im tschetschenischen Widerstand inne hatte. Diese Erwägungen in Zusammenschau mit den ebenso den Onkel des Beschwerdeführers betreffenden obigen Erwägungen erwecken beim zuständigen Senat des Asylgerichtshofes den Eindruck, dass der besagte Onkel, dessen Frau bzw. dessen Familie im Dorf unbehelligt leben kann, in Wahrheit selbst überhaupt kein aktiver Widerstandskämpfer (gewesen) ist, sondern, wenn überhaupt, lediglich Kontakte zum tschetschenischen Widerstand gehabt hat. Auch aus diesem Gesichtswinkel heraus erscheint die einmonatige Inhaftierung, weil der Onkel ein tschetschenischer Widerstandskämpfer sein soll, unglaubwürdig zu sein.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers erscheint für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes jedoch auch aus dem Grund nicht glaubwürdig, dass die vom Beschwerdeführer (im Anschluss an die angebliche Entlassung aus der Haft im Oktober 2003) getroffene Wahl seiner Verstecke in keiner Weise nachvollziehbar ist. Diesbezüglich ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, dass er sich - abgesehen von einigen kurzen Unterbrechungen - nach seiner Entlassung bis zu seiner Ausreise in jenem Dorf, in welchem neben vielen Verwandten auch sein Onkel, der aktive Widerstandskämpfer, gelebt habe und in welchem sich auch dessen Elternhaus und jenes seines Vaters befunden habe, bei verschiedenen mitunter auch weitschichtigen Verwandten und Freunden "versteckt" gehalten habe. Solche Angaben für sich allein stellen zwar noch keine Unplausibilitäten dar, doch wird das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers insbesondere dadurch unschlüssig, als dieser in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vorgebracht hat, dass es in diesem genannten Dorf über mehrere Jahre hinweg zahlreiche Säuberungsaktionen gegeben habe, auch er selbst Anfang des Jahres 2003 einmal von einer solchen betroffen gewesen sein soll und sich bei dieser in Ermangelung seines Reisepasses nur durch Verstecken in einem aufgelassenen Kuhstall vor einer Festnahme retten hätte können. Sollte es in diesem Dorf daher - wie vom Beschwerdeführer angegeben - (bis ins Frühjahr 2003) regelmäßig zu Säuberungsaktionen gekommen sein, so ist es für den zuständigen Senat in keiner Weise nachvollziehbar, weswegen der Beschwerdeführer Ende 2003 gerade dieses Dorf für seine Verstecke ausgewählt haben sollte - dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass dort ein offensichtlich viel gesuchter und wichtiger Widerstandskämpfer wohnhaft gewesen sein soll. Bedenkt man, dass es dem Beschwerdeführer laut eigenen Angaben auch in XXXX möglich gewesen sein soll, sich bei Freunden zu verstecken, und dass die Anonymität einer größeren Stadt sicher weniger Gefahren mit sich gebracht hätte, erscheint die Auswahl einer in sich relativ abgeschlossenen Dorfgemeinschaft, die regelmäßigen Säuberungsaktionen ausgesetzt gewesen ist, umso ungeeigneter, um sich dort vor russischen Behörden verstecken zu können. Aus diesen Erwägungen lässt sich nach Ansicht des zuständigen Senates nur der Schluss ziehen, dass der Beschwerdeführer sich nicht - wie von ihm behauptet - ab Oktober 2003 bis zu seiner Ausreise aus Tschetschenien verstecken hat müssen.Das Vorbringen des Beschwerdeführers erscheint für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes jedoch auch aus dem Grund nicht glaubwürdig, dass die vom Beschwerdeführer (im Anschluss an die angebliche Entlassung aus der Haft im Oktober 2003) getroffene Wahl seiner Verstecke in keiner Weise nachvollziehbar ist. Diesbezüglich ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, dass er sich - abgesehen von einigen kurzen Unterbrechungen - nach seiner Entlassung bis zu seiner Ausreise in jenem Dorf, in welchem neben vielen Verwandten auch sein Onkel, der aktive Widerstandskämpfer, gelebt habe und in welchem sich auch dessen Elternhaus und jenes seines Vaters befunden habe, bei verschiedenen mitunter auch weitschichtigen Verwandten und Freunden "versteckt" gehalten habe. Solche Angaben für sich allein stellen zwar noch keine Unplausibilitäten dar, doch wird das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers insbesondere dadurch unschlüssig, als dieser in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vorgebracht hat, dass es in diesem genannten Dorf über mehrere Jahre hinweg zahlreiche Säuberungsaktionen gegeben habe, auch er selbst Anfang des Jahres 2003 einmal von einer solchen betroffen gewesen sein soll und sich bei dieser in Ermangelung seines Reisepasses nur durch Verstecken in einem aufgelassenen Kuhstall vor einer Festnahme retten hätte können. Sollte es in diesem Dorf daher - wie vom Beschwerdeführer angegeben - (bis ins Frühjahr 2003) regelmäßig zu Säuberungsaktionen gekommen sein, so ist es für den zuständigen Senat in keiner Weise nachvollziehbar, weswegen der Beschwerdeführer Ende 2003 gerade dieses Dorf für seine Verstecke ausgewählt haben sollte - dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass dort ein offensichtlich viel gesuchter und wichtiger Widerstandskämpfer wohnhaft gewesen sein soll. Bedenkt man, dass es dem Beschwerdeführer laut eigenen Angaben auch in römisch 40 möglich gewesen sein soll, sich bei Freunden zu verstecken, und dass die Anonymität einer größeren Stadt sicher weniger Gefahren mit sich gebracht hätte, erscheint die Auswahl einer in sich relativ abgeschlossenen Dorfgemeinschaft, die regelmäßigen Säuberungsaktionen ausgesetzt gewesen ist, umso ungeeigneter, um sich dort vor russischen Behörden verstecken zu können. Aus diesen Erwägungen lässt sich nach Ansicht des zuständigen Senates nur der Schluss ziehen, dass der Beschwerdeführer sich nicht - wie von ihm behauptet - ab Oktober 2003 bis zu seiner Ausreise aus Tschetschenien verstecken hat müssen.
Schließlich muss auch noch darauf hingewiesen werden, dass die vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen zu seinen Aufenthaltsorten in Tschetschenien und Inguschetien bzw. die diesbezüglich aufgetretenen Widersprüche ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit des vorgebrachten individuellen Fluchtvorbringens darstellen. So hat der Beschwerdeführer zu Beginn der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof auf die Frage, wo er sich in der Zeit von 1996 bis zu seiner Ausreise aufgehalten habe, lediglich angegeben, sich mit seiner Familie während des ersten Tschetschenienkrieges in einem Dorf "in den Bergen" aufgehalten zu haben. Erst im Zuge seiner Befragung in der Verhandlung und der Frage, weswegen zwar die vier Brüder seines Vater, nicht jedoch dieser selbst, Widerstandskämpfer gewesen seien, hat der Beschwerdeführer fast beiläufig erwähnt, sich während des zweiten Tschetschenienkrieges gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester in Inguschetien aufgehalten zu haben, wobei ihm nicht mehr erinnerlich sei, ob er dort ein Jahr, eineinhalb Jahre oder sogar zwei Jahre aufhältig gewesen sei. Nicht nur, dass das anfängliche völlige Verschweigen des Aufenthaltes in Inguschetien trotz eindeutiger Nachfrage die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigt, ist es für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes auch nicht nachvollziehbar, wie ein so einschneidendes Erlebnis, wie die wegen des Bürgerkrieges erfolgte Flucht nach Inguschetien und das Zurücklassen des eigenen Vaters in Tschetschenien, bei konkreter Nachfrage überhaupt nicht zur Sprache kommt, sondern erst - völlig aus dem Zusammenhang gerissen - Erwähnung findet. Für den zuständigen Senat lässt dies lediglich den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer zwar über einen längeren Zeitraum in Inguschetien aufhältig gewesen ist, aber sicher nicht in dem von ihm angegebenen Zeitraum. Dieser Eindruck wird insbesondere auch dadurch verstärkt und unterstützt, als sich in dem vom Beschwerdeführer dem Bundesasylamt vorgelegten Inlandsreisepass ein Meldevermerk des Beschwerdeführers befindet, wonach dieser seit dem 28.5.2000 an der von ihm genannten Adresse in XXXX gemeldet gewesen ist. Es lassen sich mit der Erklärung des Beschwerdeführers hinsichtlich des Datums dieser Meldung in keiner Weise die obigen Ausführungen, sich nach Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges ein bis zwei Jahre in Inguschetien aufgehalten zu haben, in Einklang bringen, zumal der zweite Tschetschenienkrieg circa im August 1999 ausgebrochen ist. Selbst, wenn sich der Beschwerdeführer lediglich ein Jahr in Inguschetien befunden hätte, passt der im Mai 2000 erfolgte Meldevermerk nicht in den zeitlichen Rahmen, um die Zeitangaben des Beschwerdeführers zu seinem Inguschetien-Aufenthalt plausibel erscheinen zu lassen. Nachdem er in der Verhandlung auf diese Unstimmigkeit aufmerksam gemacht worden war, hat der Beschwerdeführer zudem ausgeführt, dass seine Mutter diesen Meldevermerk im Zuge eines Besuches beim nach wie vor in XXXX lebenden Vater veranlasst habe, der Beschwerdeführer und dessen Schwester hingegen in Inguschetien verblieben seien und auch die Mutter nach einigen Tagen wieder dorthin zurückgekehrt sei. Die Vorgangsweise der Mutter hat der Beschwerdeführer damit zu erklären versucht, dass der Familie mit dieser Meldung gewisse Vorteile, wie zum Beispiel die Zuteilung einer humanitären Hilfe, zugekommen seien. Derartige Erklärungsversuche vermögen nicht zu überzeugen, zumal es für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes in keiner Weise nachvollziehbar ist, weswegen die Mutter des Beschwerdeführers im Mai 2000 nicht die Meldung in dem Flüchtlingslager in Inguschetien vornehmen hätte sollen, in welchem einerseits eine Registrierung sicherlich ohne Weiteres - ohne Aufnahme der Risiken einer Reise ins damals kriegsumwitterte XXXX - möglich gewesen wäre und wo die möglichen Hilfeleistungen vom Beschwerdeführer, seiner Mutter und seiner Schwester gebraucht bzw. bezogen worden wären. Die Meldung des Beschwerdeführers in XXXX hätte daher lediglich zur Folge gehabt, dass dessen Vater in Tschetschenien doppelte humanitäre Hilfe beziehen hätte können und den in Inguschetien aufhältigen Familienangehörigen die von ihnen im Flüchtlingslager benötigte Hilfe verwehrt gewesen wäre. Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes kann daher hinsichtlich des Inguschetien-Aufenthaltes lediglich zu dem Schluss kommen, dass sich der Beschwerdeführer zumindest nicht in dem von ihm angegebenen Zeitraum in Inguschetien aufgehalten hat und dass dessen diesbezügliche unrichtige Zeitangaben ein weiteres Indiz für die Gesamtunglaubwürdigkeit hinsichtlich des Fluchtvorbringens darstellen. Von den unrichtigen Zeitangaben des Beschwerdeführers zu seinem Inguschetien-Aufenthalt ausgehend, ist es für den zuständigen Senat denkbar, dass der Beschwerdeführer sich gerade im Jahr 2003 mit seiner Mutter und Schwester in Inguschetien aufgehalten hat. Wenn diese Vermutung des zuständigen Senates zutreffen sollte, wäre der Inguschetien-Aufenthalt des Beschwerdeführers im Jahr 2003 ein weiteres Indiz dafür, dass er in diesem Jahr nicht ein Monat lang in Tschetschenien inhaftiert gewesen sein kann.Schließlich muss auch noch darauf hingewiesen werden, dass die vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen zu seinen Aufenthaltsorten in Tschetschenien und Inguschetien bzw. die diesbezüglich aufgetretenen Widersprüche ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit des vorgebrachten individuellen Fluchtvorbringens darstellen. So hat der Beschwerdeführer zu Beginn der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof auf die Frage, wo er sich in der Zeit von 1996 bis zu seiner Ausreise aufgehalten habe, lediglich angegeben, sich mit seiner Familie während des ersten Tschetschenienkrieges in einem Dorf "in den Bergen" aufgehalten zu haben. Erst im Zuge seiner Befragung in der Verhandlung und der Frage, weswegen zwar die vier Brüder seines Vater, nicht jedoch dieser selbst, Widerstandskämpfer gewesen seien, hat der Beschwerdeführer fast beiläufig erwähnt, sich während des zweiten Tschetschenienkrieges gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester in Inguschetien aufgehalten zu haben, wobei ihm nicht mehr erinnerlich sei, ob er dort ein Jahr, eineinhalb Jahre oder sogar zwei Jahre aufhältig gewesen sei. Nicht nur, dass das anfängliche völlige Verschweigen des Aufenthaltes in Inguschetien trotz eindeutiger Nachfrage die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigt, ist es für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes auch nicht nachvollziehbar, wie ein so einschneidendes Erlebnis, wie die wegen des Bürgerkrieges erfolgte Flucht nach Inguschetien und das Zurücklassen des eigenen Vaters in Tschetschenien, bei konkreter Nachfrage überhaupt nicht zur Sprache kommt, sondern erst - völlig aus dem Zusammenhang gerissen - Erwähnung findet. Für den zuständigen Senat lässt dies lediglich den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer zwar über einen längeren Zeitraum in Inguschetien aufhältig gewesen ist, aber sicher nicht in dem von ihm angegebenen Zeitraum. Dieser Eindruck wird insbesondere auch dadurch verstärkt und unterstützt, als sich in dem vom Beschwerdeführer dem Bundesasylamt vorgelegten Inlandsreisepass ein Meldevermerk des Beschwerdeführers befindet, wonach dieser seit dem 28.5.2000 an der von ihm genannten Adresse in römisch 40 gemeldet gewesen ist. Es lassen sich mit der Erklärung des Beschwerdeführers hinsichtlich des Datums dieser Meldung in keiner Weise die obigen Ausführungen, sich nach Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges ein bis zwei Jahre in Inguschetien aufgehalten zu haben, in Einklang bringen, zumal der zweite Tschetschenienkrieg circa im August 1999 ausgebrochen ist. Selbst, wenn sich der Beschwerdeführer lediglich ein Jahr in Inguschetien befunden hätte, passt der im Mai 2000 erfolgte Meldevermerk nicht in den zeitlichen Rahmen, um die Zeitangaben des Beschwerdeführers zu seinem Inguschetien-Aufenthalt plausibel erscheinen zu lassen. Nachdem er in der Verhandlung auf diese Unstimmigkeit aufmerksam gemacht worden war, hat der Beschwerdeführer zudem ausgeführt, dass seine Mutter diesen Meldevermerk im Zuge eines Besuches beim nach wie vor in römisch 40 lebenden Vater veranlasst habe, der Beschwerdeführer und dessen Schwester hingegen in Inguschetien verblieben seien und auch die Mutter nach einigen Tagen wieder dorthin zurückgekehrt sei. Die Vorgangsweise der Mutter hat der Beschwerdeführer damit zu erklären versucht, dass der Familie mit dieser Meldung gewisse Vorteile, wie zum Beispiel die Zuteilung einer humanitären Hilfe, zugekommen seien. Derartige Erklärungsversuche vermögen nicht zu überzeugen, zumal es für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes in keiner Weise nachvollziehbar ist, weswegen die Mutter des Beschwerdeführers im Mai 2000 nicht die Meldung in dem Flüchtlingslager in Inguschetien vornehmen hätte sollen, in welchem einerseits eine Registrierung sicherlich ohne Weiteres - ohne Aufnahme der Risiken einer Reise ins damals kriegsumwitterte römisch 40 - möglich gewesen wäre und wo die möglichen Hilfeleistungen vom Beschwerdeführer, seiner Mutter und seiner Schwester gebraucht bzw. bezogen worden wären. Die Meldung des Beschwerdeführers in römisch 40 hätte daher lediglich zur Folge gehabt, dass dessen Vater in Tschetschenien doppelte humanitäre Hilfe beziehen hätte können und den in Inguschetien aufhältigen Familienangehörigen die von ihnen im Flüchtlingslager benötigte Hilfe verwehrt gewesen wäre. Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes kann daher hinsichtlich des Inguschetien-Aufenthaltes lediglich zu dem Schluss kommen, dass sich der Beschwerdeführer zumindest nicht in dem von ihm angegebenen Zeitraum in Inguschetien aufgehalten hat und dass dessen diesbezügliche unrichtige Zeitangaben ein weiteres Indiz für die Gesamtunglaubwürdigkeit hinsichtlich des Fluchtvorbringens darstellen. Von den unrichtigen Zeitangaben des Beschwerdeführers zu seinem Inguschetien-Aufenthalt ausgehend, ist es für den zuständigen Senat denkbar, dass der Beschwerdeführer sich gerade im Jahr 2003 mit seiner Mutter und Schwester in Inguschetien aufgehalten hat. Wenn diese Vermutung des zuständigen Senates zutreffen sollte, wäre der Inguschetien-Aufenthalt des Beschwerdeführers im Jahr 2003 ein weiteres Indiz dafür, dass er in diesem Jahr nicht ein Monat lang in Tschetschenien inhaftiert gewesen sein kann.
Zusammenfassend ist daher zu befinden, dass dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund seiner Familienangehörigeneigenschaft zu seinem Onkel, einem aktiven tschetschenischen Widerstandskämpfer, einer individuellen Verfolgung - einmonatige Inhaftierung mit schweren Misshandlungen im September/Oktober 2003 - ausgesetzt (gewesen), nach Gesamtwürdigung aller Umstände des vorliegenden Falls jegliche Glaubwürdigung zu versagen ist und dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Verfolgungssituation eine asylzweckbezogene, frei erfundene Rahmengeschichte ohne jeglichen Wahrheitsgehalt darstellt.
Zuzugestehen ist dem Beschwerdeführer lediglich, dass dieser wohl unter der allgemeinen Bürgerkriegssituation gelitten und Tschetschenien bzw. die Russische Föderation aufgrund der allgemeinen Folgen des Bürgerkrieges verlassen hat. Aus diesen allgemeinen Bürgerkriegsfolgen in Tschetschenien lässt sich jedoch keine individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers ableiten und wird diesem Umstand zudem mit der Gewährung des subsidiären Schutzes Rechnung getragen.
Hinsichtlich des zuerkannten Refoulementschutzes führte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes aus, dass der Beschwerdeführer - wie bereits vom Bundesasylamt festgestellt - an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, diesbezüglich seit mehreren Jahren einer psychotherapeutischen Behandlung bedarf und aus psychotherapeutischer Sicht die Weiterführung dieser Behandlung auch dringend geboten erscheint. Aus den dem Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgelegten Länderfeststellungen zur Behandelbarkeit von posttraumatischen Belastungsstörungen ergibt sich, dass solche Behandlungsmöglichkeiten - bis auf wenige Ausnahmen - vorwiegend in XXXX angeboten und auch dann nur für Personen mit dortiger Registrierung umfassend durchgeführt werden. Zudem laufen Personen, die ihre psychischen Traumata öffentlich kundtun bzw. sich in psychotherapeutische Behandlung begeben Gefahr, eine soziale Stigmatisierung zu erfahren, welche einerseits deren psychische Erkrankungen weiter intensivieren und diese andererseits durch die in Tschetschenien herrschenden Gesellschaftsformen an den Rand der tschetschenischen Gesellschaft drängen und in eine existenzbedrohende Lage bringen könnte. Aus der dem Asylgerichtshof am 18.8.2009 vorgelegten Bestätigung von XXXX, Psychotherapeut und Supervisor, vom 27.1.2009 lässt sich zudem mitunter schließen, dass der Auslöser für die posttraumatische Belastungsstörung des Beschwerdeführers wohl in den jahrelangen massiven psychischen Belastungen durch die allgemeine(n) Bürgerkriegssituation bzw. -folgen zu suchen ist.Hinsichtlich des zuerkannten Refoulementschutzes führte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes aus, dass der Beschwerdeführer - wie bereits vom Bundesasylamt festgestellt - an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, diesbezüglich seit mehreren Jahren einer psychotherapeutischen Behandlung bedarf und aus psychotherapeutischer Sicht die Weiterführung dieser Behandlung auch dringend geboten erscheint. Aus den dem Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgelegten Länderfeststellungen zur Behandelbarkeit von posttraumatischen Belastungsstörungen ergibt sich, dass solche Behandlungsmöglichkeiten - bis auf wenige Ausnahmen - vorwiegend in römisch 40 angeboten und auch dann nur für Personen mit dortiger Registrierung umfassend durchgeführt werden. Zudem laufen Personen, die ihre psychischen Traumata öffentlich kundtun bzw. sich in psychotherapeutische Behandlung begeben Gefahr, eine soziale Stigmatisierung zu erfahren, welche einerseits deren psychische Erkrankungen weiter intensivieren und diese andererseits durch die in Tschetschenien herrschenden Gesellschaftsformen an den Rand der tschetschenischen Gesellschaft drängen und in eine existenzbedrohende Lage bringen könnte. Aus der dem Asylgerichtshof am 18.8.2009 vorgelegten Bestätigung von römisch 40 , Psychotherapeut und Supervisor, vom 27.1.2009 lässt sich zudem mitunter schließen, dass der Auslöser für die posttraumatische Belastungsstörung des Beschwerdeführers wohl in den jahrelangen massiven psychischen Belastungen durch die allgemeine(n) Bürgerkriegssituation bzw. -folgen zu suchen ist.
I.11. Am 22.06.2011 langte beim Bundesasylamt ein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ein, wobei begründend ausgeführt wurde, dass sich die für die Erteilung ausschlaggebenden Gründe seither nicht geändert hätten.römisch eins.11. Am 22.06.2011 langte beim Bundesasylamt ein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ein, wobei begründend ausgeführt wurde, dass sich die für die Erteilung ausschlaggebenden Gründe seither nicht geändert hätten.
Dem Antrag angeschlossen war ein Dienstvertrag betreffend den Beschwerdeführer.
I.12. Am 03.08.2011 erstattete XXXX, Abteilung für Neurologie und Psychiatrie, im Auftrag des Bundesasylamtes ein Neurologisch-Psychiatrisches Gutachten betreffend die Fragestellung, ob der Beschwerdeführer an einer aktuellen psychischen Erkrankung, insbesondere einer posttraumatischen Belastungsstörung leide (in Zusammenfassung):römisch eins.12. Am 03.08.2011 erstattete römisch 40 , Abteilung für Neurologie und Psychiatrie, im Auftrag des Bundesasylamtes ein Neurologisch-Psychiatrisches Gutachten betreffend die Fragestellung, ob der Beschwerdeführer an einer aktuellen psychischen Erkrankung, insbesondere einer posttraumatischen Belastungsstörung leide (in Zusammenfassung):
Der Untersuchte (der Beschwerdeführer) leide an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradig depressiven Reaktion. Diese psychische Erkrankung sei zurückzuführen auf den derzeit unklaren Ausgang des Asylverfahrens, die derzeitigen Lebensumstände und die psychosoziale Situation.
Der Untersuchte sei zeitlich, örtlich, situativ und zur Person derart orientiert, dass er in der Lage sei, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen.
Die Anpassungsstörung sei situationsbedingt, von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit dieser Erkrankung sei nicht auszugehen.
Im Falle einer Überstellung des Betroffenen in die Russische Föderation sei nicht auszuschließen, dass kurz-bis mittelfristig eine Verschlechterung des Krankheitsbildes eintreten könne. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder sich die Krankheit in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern könne.
Der Untersuchte unterziehe sich derzeit keiner psychiatrischen Betreuung und erhalte auch keine medikamentöse antidepressive Therapie. Spezifisch medizinische Maßnahmen seien auch neurologisch-psychiatrischer Sicht derzeit nicht notwendig.
Ferner sei beim Untersuchten derzeit keine posttraumatische Belastungsstörung feststellbar. Im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation sei nicht davon auszugehen, dass der Betroffene "retraumatisiert" werde.
I.13. Am 22.08.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin der russischen Sprache einvernommen. Zunächst gab er hinsichtlich seines Gesundheitszustandes an, es gehe ihm soweit gut, aber er habe sich bei einem Psychologen angemeldet. Derzeit sei er noch nicht in Behandlung, er werde erst einen Termin bekommen.römisch eins.13. Am 22.08.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin der russischen Sprache einvernommen. Zunächst gab er hinsichtlich seines Gesundheitszustandes an, es gehe ihm soweit gut, aber er habe sich bei einem Psychologen angemeldet. Derzeit sei er noch nicht in Behandlung, er werde erst einen Termin bekommen.
Er könne sich an seine Angaben vor dem Bundesasylamt sowie vor dem Asylgerichtshof erinnern. Seine damaligen Ausführungen entsprechen der Wahrheit.
Er könne mittlerweile etwas Deutsch. Vom 29. oder 30.05.2011 bis zum 15.05.2011 sei er einer Beschäftigung nachgegangen. Dann sei seine Asylkarte abgelaufen, deswegen habe man ihn gekündigt. Zuvor aber er ca. 2 Monate bei der Firma XXXX als Hilfsarbeiter gearbeitet. Im Herkunftsstaat sei er gelegentlich einer Arbeit nachgegangen, ansonsten sei er von seinen Eltern unterstützt worden.Er könne mittlerweile etwas Deutsch. Vom 29. oder 30.05.2011 bis zum 15.05.2011 sei er einer Beschäftigung nachgegangen. Dann sei seine Asylkarte abgelaufen, deswegen habe man ihn gekündigt. Zuvor aber er ca. 2 Monate bei der Firma römisch 40 als Hilfsarbeiter gearbeitet. Im Herkunftsstaat sei er gelegentlich einer Arbeit nachgegangen, ansonsten sei er von seinen Eltern unterstützt worden.
Er wohne im 10. Bezirk in einer Mietwohnung. Diese bewohne er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin XXXX: Sie würden sich seit 2 Jahren kennen, seit einem Jahr würden sie eine Beziehung führen. Seine Lebensgefährtin verfüge über ein Arbeitsvisum. Ferner habe er hier Freunde und Freundinnen. Er besuche einen Fitness-Club. Er sei erst seit einem Jahr in Wien und sei dabei sich einzugewöhnen.
Vor seiner Ausreise habe er bei seinen Eltern in XXXX gelebt. Seine Eltern seien nach wie vor an derselben Adresse in XXXX aufhältig. Ferner seien ca. 4 Tanten sowie 3-4 Onkeln mütterlicherseits im Herkunftsstaat aufhältig. Ein Onkel väterlicherseits sei noch aktiver Kämpfer und lebe in den Bergen. Seine ältere Schwester sei verheiratet und lebe in XXXX. Zu seinen Eltern habe er Kontakt.Vor seiner Ausreise habe er bei seinen Eltern in römisch 40 gelebt. Seine Eltern seien nach wie vor an derselben Adresse in römisch 40 aufhältig. Ferner seien ca. 4 Tanten sowie 3-4 Onkeln mütterlicherseits im Herkunftsstaat aufhältig. Ein Onkel väterlicherseits sei noch aktiver Kämpfer und lebe in den Bergen. Seine ältere Schwester sei verheiratet und lebe in römisch 40 . Zu seinen Eltern habe er Kontakt.
Seit seiner Ausreise sei er nicht mehr in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt. Seit fast 6 Jahren sei er in Österreich aufhältig. Er wolle in Österreich bleiben und hier ein ruhiges Leben führen.
In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer mit dem Neurologisch-Psychiatrischen Gutachten konfrontiert und Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer gab dazu an, er sei mit diesem Gutachten nicht einverstanden. Er werde auf jeden Fall wieder retraumatisiert. Ebenfalls sei er nicht damit einverstanden, dass er in den Jahren 2008 bis 2010 an keinerlei psychischen Beschwerden gelitten habe. Er habe die Therapie unterbrochen, weil er nach Wien gezogen sei. Dazu legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über die Therapie bei XXXX vor.In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer mit dem Neurologisch-Psychiatrischen Gutachten konfrontiert und Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer gab dazu an, er sei mit diesem Gutachten nicht einverstanden. Er werde auf jeden Fall wieder retraumatisiert. Ebenfalls sei er nicht damit einverstanden, dass er in den Jahren 2008 bis 2010 an keinerlei psychischen Beschwerden gelitten habe. Er habe die Therapie unterbrochen, weil er nach Wien gezogen sei. Dazu legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über die Therapie bei römisch 40 vor.
Im Falle einer Rückkehr würde er wieder entführt und dieses Mal umgebracht werde. Sie hätten ihn schon öfters bedroht. Er meine damit die Kadyrowzy, die Tschetschenen und Russen, die für Kadyrow arbeiten. Sie hätten ein Interesse an seiner Person.
Nach erfolgter Rückübersetzung korrigierte der Beschwerdeführer seine Angaben dahingehend, dass er 3 Monate lang einen Deutschkurs besucht habe und diesen wegen der Arbeit habe unterbrechen müssen. Derzeit würden ihm monatlich ¿ 290 von der Caritas ausbezahlt werden. Bei der Firma XXXX habe er bis 25.06.2011 gearbeitet. Seine Lebensgefährtin habe ein Arbeitsvisum als Schlüsselkraft.Nach erfolgter Rückübersetzung korrigierte der Beschwerdeführer seine Angaben dahingehend, dass er 3 Monate lang einen Deutschkurs besucht habe und diesen wegen der Arbeit habe unterbrechen müssen. Derzeit würden ihm monatlich ¿ 290 von der Caritas ausbezahlt werden. Bei der Firma römisch 40 habe er bis 25.06.2011 gearbeitet. Seine Lebensgefährtin habe ein Arbeitsvisum als Schlüsselkraft.
Ferner seien 3 Onkeln väterlicherseits im Krieg umgebracht worden.
Zum Abschluss wurde dem Beschwerdeführer der Ländervorhalt ausgehändigt und binnen einer Frist von 14 Tagen Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
I.14. Binnen offener Frist erstattete der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme, worin er ausführte, nach wie vor unter der posttraumatischen Belastungsstörung zu leiden, die ihm fachärztlich bestätigt worden sei. Er benötige weiterhin eine entsprechende Behandlung, daher sei einer Rückkehr keinesfalls möglich, da dies mit Sicherheit zur einer Retraumatisierung führen würde. Ferner lasse sich aus den Berichten über die psychische Versorgung aus dem Jahr 2008 und 2009 auf keinen Fall schließen, dass sich seit der Erteilung seines subsidiären Schutzes die Versorgung von Menschen mit posttraumatischen Belastungsstörungen in seiner Heimat verbessert habe.römisch eins.14. Binnen offener Frist erstattete der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme, worin er ausführte, nach wie vor unter der posttraumatischen Belastungsstörung zu leiden, die ihm fachärztlich bestätigt worden sei. Er benötige weiterhin eine entsprechende Behandlung, daher sei einer Rückkehr keinesfalls möglich, da dies mit Sicherheit zur einer Retraumatisierung führen würde. Ferner lasse sich aus den Berichten über die psychische Versorgung aus dem Jahr 2008 und 2009 auf keinen Fall schließen, dass sich seit der Erteilung seines subsidiären Schutzes die Versorgung von Menschen mit posttraumatischen Belastungsstörungen in seiner Heimat verbessert habe.
Im Übrigen befinde er sich seit Februar 2005 in Österreich und fühle sich inzwischen hier zu Hause. Seit ungefähr einem Jahr habe er eine ukrainisch Lebensgefährtin, die in Österreich eine Niederlassungsbewilligung als Schlüsselarbeitskraft habe. Diese sei bei der Firma XXXX als Business-Analytikerin angestellt. Er lebe mit seiner Lebensgefährtin in einer Mietwohnung im 10. Bezirk im gemeinsamen Haushalt. Sie planen, sobald als möglich zu heiraten, um eine eigene Familie zu gründen. Die Heirat sei bislang lediglich an bürokratischen Hürden gescheitert, da ihm einige Dokumente aus Tschetschenien fehlen würden. Nach islamischem Ritus habe er jedoch bereits geheiratet.Im Übrigen befinde er sich seit Februar 2005 in Österreich und fühle sich inzwischen hier zu Hause. Seit ungefähr einem Jahr habe er eine ukrainisch Lebensgefährtin, die in Österreich eine Niederlassungsbewilligung als Schlüsselarbeitskraft habe. Diese sei bei der Firma römisch 40 als Business-Analytikerin angestellt. Er lebe mit seiner Lebensgefährtin in einer Mietwohnung im 10. Bezirk im gemeinsamen Haushalt. Sie planen, sobald als möglich zu heiraten, um eine eigene Familie zu gründen. Die Heirat sei bislang lediglich an bürokratischen Hürden gescheitert, da ihm einige Dokumente aus Tschetschenien fehlen würden. Nach islamischem Ritus habe er jedoch bereits geheiratet.
Daneben habe er einen großen Bekanntenkreis. Er fühle sich inzwischen gut integriert und habe sich nie etwas zu Schulden kommen lassen. 2010 habe er einen Deutschkurs besucht, den er jedoch unterbrechen habe müssen, als er eine Arbeit gefunden habe.
Der Stellungnahme angeschlossen waren eine Bestätigung von XXXX, wonach er am 26.09.2011 um 14 Uhr 30 beim Psychiater XXXX einen Termin habe sowie eine Bestätigung des Beschwerdeführers über seinen Deutschkurs. Seine Dienstzeugnisse habe er bereits abgegeben.Der Stellungnahme angeschlossen waren eine Bestätigung von römisch 40 , wonach er am 26.09.2011 um 14 Uhr 30 beim Psychiater römisch 40 einen Termin habe sowie eine Bestätigung des Beschwerdeführers über seinen Deutschkurs. Seine Dienstzeugnisse habe er bereits abgegeben.
I.15. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2011, Zl. 05 01.644-BAL, wurde der dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.06.2010, Zl. D5 305555-1/2008/18E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, vom Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.) sowie (unter Spruchpunkt III.) die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgesprochen (Spruchpunkt III.).römisch eins.15. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2011, Zl. 05 01.644-BAL, wurde der dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.06.2010, Zl. D5 305555-1/2008/18E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, vom Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie (unter Spruchpunkt römisch drei.) die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurden - nach Wiedergabe des Verfahrensganges und nach Angabe der zu Grunde gelegten Beweismittel - Feststellungen betreffend die Lage in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien getroffen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer, dessen Identität feststehe, an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion leide. Von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit sei nicht auszugehen. Eine posttraumatische Belastungsstörung sei derzeit nicht feststellbar. Im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation sei von einer Retraumatisierung nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer nehme derzeit (seit Mai 201) keinerlei psychologische Betreuung oder Behandlung in Anspruch.
Betreffend seine Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion führte die belangte Behörde weiters aus, dass bezüglich psychischer und körperlicher Erkrankungen in der Russischen Föderation der Zugang zum Gesundheitssystem offen stehe und eine Behandlung möglich sei. Er leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Darüber hinaus verfüge der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Heimat. Es könne auch nicht erkannt werden, dass er im Falle einer Rückkehr nicht arbeiten könnte, zumal es sich bei dem Beschwerdeführer um eine erwachsene arbeitsfähige Person handle. Bei seiner Rückkehr sei davon auszugehen, dass er wenn auch vorübergehend von seinen Verwandten, insbesondere von seinen Eltern Unterstützung erhalten könne. Bei Vorliegen der Voraussetzungen erhalte er auch Sozialhilfe. Es könne daher keinesfalls davon ausgegangen werden, dass er schon aufgrund der allgemeinen Situation in seinem Heimatland im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage gedrängt werden könnte, welche ihm eine Rückkehr in die Russische Föderation unzumutbar erscheinen lassen könnte.
Zu seinen Angaben, dass die Situation in Tschetschenien für ihn noch immer sehr gefährlich wäre, da er von den Anhängern des Kadyrow als Unterstützer der Rebellen angesehen würde, werde ausgeführt, dass sich seine Fluchtgründe als nicht glaubwürdig herausgestellt hätten und von einer Verfolgung im Heimatland nicht ausgegangen werden könne.
Es seien - entgegen seinen Ausführungen - in seinem Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die den Schluss zulassen würden, dass er sich nicht in der Russischen Föderation niederlassen könnte.
In Bezug auf die verfügte Ausweisung führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer, der seit dem Jahr 2005 in Österreich lebe, keiner Beschäftigung nachgehe. Er befinde sich in der Grundversorgung und beziehe Unterstützung durch den österreichischen Staat. Auch wenn er der deutschen Sprache mächtig sei und bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei, sei im Rahmen einer umfassenden Interessensabwägung festzustellen, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung seinen privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegen. Er habe den Großteil seines bisherigen Lebens in der Russischen Föderation verbracht und somit sei ihm das Führen eines Privatlebens auch in der Russischen Föderation möglich, wo er zudem über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge und die dortige Sprache spreche. Ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich verglichen mit den Verhältnissen in der Russischen Föderation würden im Rahmen einer Interessensabwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK keine gewichtigen Argumente zu Gunsten seiner privaten Interessen hervorbringen.In Bezug auf die verfügte Ausweisung führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer, der seit dem Jahr 2005 in Österreich lebe, keiner Beschäftigung nachgehe. Er befinde sich in der Grundversorgung und beziehe Unterstützung durch den österreichischen Staat. Auch wenn er der deutschen Sprache mächtig sei und bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei, sei im Rahmen einer umfassenden Interessensabwägung festzustellen, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung seinen privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegen. Er habe den Großteil seines bisherigen Lebens in der Russischen Föderation verbracht und somit sei ihm das Führen eines Privatlebens auch in der Russischen Föderation möglich, wo er zudem über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge und die dortige Sprache spreche. Ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich verglichen mit den Verhältnissen in der Russischen Föderation würden im Rahmen einer Interessensabwägung gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK keine gewichtigen Argumente zu Gunsten seiner privaten Interessen hervorbringen.
Was das Zusammenleben mit seiner Lebensgefährtin, einer ukrainischen Staatsangehörigen, die über ein Visum als Schlüsselkraft, derzeit bis 14.10.2011, verfüge, könne - auch wenn es zu einer (temporären) Trennung komme - kein Eingriff in das Familienleben gesehen werden, zumal - wie sich aus der zugrunde gelegten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 30.01.2009 und 10.01.2011 ergibt - jedenfalls davon ausgegangen werden könne, dass dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin ein Familienleben in der Russischen Föderation oder in der Ukraine möglich wäre.
I.16. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er den Bescheid in seinem vollen Umfang anfocht und im Wesentlichen ausführte, e leide unverändert unter einer posttraumatischen Belastungsstörung. Hierzu verwiese er auf die Bestätigung von XXXX, Psychotherapeut, vom 18.05.2010. Nach seinem Umzug nach Wien im Sommer 2010 habe er seine Behandlung nur unterbrochen und einen neuen Psychotherapeuten gesucht, den er nunmehr bei dem Verein XXXX gefunden habe. Dort stehe er bereits auf der Warteliste für die Fortsetzung seiner Psychotherapie.römisch eins.16. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er den Bescheid in seinem vollen Umfang anfocht und im Wesentlichen ausführte, e leide unverändert unter einer posttraumatischen Belastungsstörung. Hierzu verwiese er auf die Bestätigung von römisch 40 , Psychotherapeut, vom 18.05.2010. Nach seinem Umzug nach Wien im Sommer 2010 habe er seine Behandlung nur unterbrochen und einen neuen Psychotherapeuten gesucht, den er nunmehr bei dem Verein römisch 40 gefunden habe. Dort stehe er bereits auf der Warteliste für die Fortsetzung seiner Psychotherapie.
Das am 29.07.2011 erstellte neurologisch-psychiatrische Gutachten behaupte fälschlich, dass derzeit keine posttraumatische Belastungsstörung vorliege. Der beauftragte Arzt habe ihn einmal gesehen und für cirka 1 Stunde befragt. Körperliche Untersuchungen oder Tests seien nicht durchgeführt worden. Die gesamte Untersuchung sei sehr oberflächlich gewesen. Demgegenüber stehe der Eindruck von Herrn XXXX, Psychotherapeut, bei dem er zwischen 2008 und 2010 insgesamt 51 Sitzungen absolviert habe. Nach seiner Einschätzung sei tatsächlich eine Behandlung nach wie vor notwendig. Er habe auch heute regelmäßig Schlafprobleme und Alpträume und benötige weitere Behandlungen. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland könnte sich seine Erkrankung verschlechtern und chronisch werden und er hätte keine Möglichkeit, diese adäquat behandelt zu lassen.Das am 29.07.2011 erstellte neurologisch-psychiatrische Gutachten behaupte fälschlich, dass derzeit keine posttraumatische Belastungsstörung vorliege. Der beauftragte Arzt habe ihn einmal gesehen und für cirka 1 Stunde befragt. Körperliche Untersuchungen oder Tests seien nicht durchgeführt worden. Die gesamte Untersuchung sei sehr oberflächlich gewesen. Demgegenüber stehe der Eindruck von Herrn römisch 40 , Psychotherapeut, bei dem er zwischen 2008 und 2010 insgesamt 51 Sitzungen absolviert habe. Nach seiner Einschätzung sei tatsächlich eine Behandlung nach wie vor notwendig. Er habe auch heute regelmäßig Schlafprobleme und Alpträume und benötige weitere Behandlungen. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland könnte sich seine Erkrankung verschlechtern und chronisch werden und er hätte keine Möglichkeit, diese adäquat behandelt zu lassen.
Ferner verstoße eine Ausweisung gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Er befinde sich seit 2005 in Österreich und fühle sich inzwischen hier zu Hause. Sein ungefähr zwei Jahren habe er eine Lebensgefährtin, die eine Niederlassungsbewilligung als Schlüsselkraft habe. Seit einem Jahr würden sie in einem gemeinsamen Haushalt leben. Seine Lebensgefährtin sei von einem großen österreichischen Unternehmen als Mitarbeiterin nach Wien geholt worden. Daher sei einer Fortsetzung ihres Familienlebens weder in der Ukraine noch in Russland möglich. Zum einen wäre es ihm nicht möglich in anderen Teilen Russlands eine Existenz aufzubauen, seine Lebensgefährtin würde bei der gegenwärtigen Situation in Tschetschenien jedoch niemals nach Tschetschenien ziehen. Zum anderen verfolge seine Lebensgefährtin ihre Karriere in dem Unternehmen in Wien und werde dies auch weiterhin tun.
Er selbst führe sich inzwischen gut integriert und habe sich nie etwas zu Schulden kommen lassen. Er habe in XXXX zwischen April 2008 und seinem Umzug nach Wien im Sommer 2010 ehrenamtlich zweimal wöchentlich beim XXXX im Bereich "Essen auf Räder" gearbeitet. Auch in Wien habe er nach einer Möglichkeit gesucht zu arbeiten. So sei er im Jänner 2011 bei der Firma XXXX beschäftigt gewesen. Von Mitte Mai 2011 bis 25.05.2011 sei er bei der Firma XXXX beschäftigt gewesen. Ferner habe er sich bemüht, die deutsche Sprache zu erlernen. So habe er in XXXX in den Jahren 2008 und 2009 Deutschkurse besucht, die er auf Grund seiner Erkrankung nicht erfolgreich abschließen habe können. In Wien habe er von August 2010 bis Jänner 2011 einen Deutschkurs des bfi besucht. Er wolle weitere Kurse besuchte.Er selbst führe sich inzwischen gut integriert und habe sich nie etwas zu Schulden kommen lassen. Er habe in römisch 40 zwischen April 2008 und seinem Umzug nach Wien im Sommer 2010 ehrenamtlich zweimal wöchentlich beim römisch 40 im Bereich "Essen auf Räder" gearbeitet. Auch in Wien habe er nach einer Möglichkeit gesucht zu arbeiten. So sei er im Jänner 2011 bei der Firma römisch 40 beschäftigt gewesen. Von Mitte Mai 2011 bis 25.05.2011 sei er bei der Firma römisch 40 beschäftigt gewesen. Ferner habe er sich bemüht, die deutsche Sprache zu erlernen. So habe er in römisch 40 in den Jahren 2008 und 2009 Deutschkurse besucht, die er auf Grund seiner Erkrankung nicht erfolgreich abschließen habe können. In Wien habe er von August 2010 bis Jänner 2011 einen Deutschkurs des bfi besucht. Er wolle weitere Kurse besuchte.
I.17. Mit Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden dem Beschwerdeführer Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland übermittelt und binnen einer Frist von 14 Tagen Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.römisch eins.17. Mit Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden dem Beschwerdeführer Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland übermittelt und binnen einer Frist von 14 Tagen Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
I.18. Mit Eingabe vom 14.11.2011 langte beim Asylgerichtshof eine entsprechende Stellungnahme ein, worin hinsichtlich des Gesundheitszustandes ausgeführt wurde, dass sich der Beschwerdeführer seit September 2011 in einer ambulanten psychiatrischen Behandlung bei XXXX befinde. Diesbezüglichen fachärztlichen Befundberichten sei zu entnehmen, dass bei dem Beschwerdeführer aufgrund wiederholter traumatischer Erlebnisse in seiner Heimat typische Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung vorliegen würden. Diesbezüglich sei eine störungsspezifische Psychotherapie zur Ermöglichung einer langfristigen Stabilisierung dringend indiziert. Im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland sei mit höchster Wahrscheinlichkeit mit einer massiven Re-Traumatisierung mit drohender weiterer Verschlechterung der psychischen Symptomatik zu rechnen. Zu einer weiteren Behandlung seien regelmäßige Kontrollen mit XXXX vereinbart.römisch eins.18. Mit Eingabe vom 14.11.2011 langte beim Asylgerichtshof eine entsprechende Stellungnahme ein, worin hinsichtlich des Gesundheitszustandes ausgeführt wurde, dass sich der Beschwerdeführer seit September 2011 in einer ambulanten psychiatrischen Behandlung bei römisch 40 befinde. Diesbezüglichen fachärztlichen Befundberichten sei zu entnehmen, dass bei dem Beschwerdeführer aufgrund wiederholter traumatischer Erlebnisse in seiner Heimat typische Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung vorliegen würden. Diesbezüglich sei eine störungsspezifische Psychotherapie zur Ermöglichung einer langfristigen Stabilisierung dringend indiziert. Im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland sei mit höchster Wahrscheinlichkeit mit einer massiven Re-Traumatisierung mit drohender weiterer Verschlechterung der psychischen Symptomatik zu rechnen. Zu einer weiteren Behandlung seien regelmäßige Kontrollen mit römisch 40 vereinbart.
Parallel werde der Beschwerdeführer bei XXXX seit November 2011 psychotherapeutisch betreut. Einem diesbezüglichen ersten psychotherapeutischen Kurzbericht zufolge weise der Beschwerdeführer Symptome auf, die das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung ergeben würden.Parallel werde der Beschwerdeführer bei römisch 40 seit November 2011 psychotherapeutisch betreut. Einem diesbezüglichen ersten psychotherapeutischen Kurzbericht zufolge weise der Beschwerdeführer Symptome auf, die das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung ergeben würden.
Sowohl der fachärztliche Befundbericht von XXXX als auch der psychotherapeutische Kurzbericht von XXXX würden - unabhängig - voneinander bestätigen, dass der Beschwerdeführer unverändert an einer psychischen Erkrankung, insbesondere einer posttraumatischen Belastungsstörung leide.Sowohl der fachärztliche Befundbericht von römisch 40 als auch der psychotherapeutische Kurzbericht von römisch 40 würden - unabhängig - voneinander bestätigen, dass der Beschwerdeführer unverändert an einer psychischen Erkrankung, insbesondere einer posttraumatischen Belastungsstörung leide.
Ferner sei der Beschwerdeführer sehr bemüht die deutsche Sprache zu erlernen als auch sich nähere Kenntnisse der österreichischen Kultur anzueignen. In diesem Zusammenhang habe der Beschwerdeführer bereits einen vom bfi angebotenen Kurs besucht.
Bereits 2008 habe der Beschwerdeführer durch sein soziales Engagement - ehrenamtliche Mitarbeit beim XXXX - gezeigt, dass er überaus bemüht sei, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren.Bereits 2008 habe der Beschwerdeführer durch sein soziales Engagement - ehrenamtliche Mitarbeit beim römisch 40 - gezeigt, dass er überaus bemüht sei, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren.
Von Mitte Mai 2011 bis Mitte Juni 2011 sei er Beschwerdeführer für die Firma XXXX als Arbeiter tätig gewesen und habe nicht nur gezeigt, dass er eine erfolgreiche Integration neben jener sozialen und sprachlichen auch im beruflichen Bereich erreicht habe, sondern auch dass er in der Lage sei selbst für seinen notwendigen Unterhalt zu sorgen.Von Mitte Mai 2011 bis Mitte Juni 2011 sei er Beschwerdeführer für die Firma römisch 40 als Arbeiter tätig gewesen und habe nicht nur gezeigt, dass er eine erfolgreiche Integration neben jener sozialen und sprachlichen auch im beruflichen Bereich erreicht habe, sondern auch dass er in der Lage sei selbst für seinen notwendigen Unterhalt zu sorgen.
Im Übrigen befinde er sich in einer Lebensgemeinschaft mit einer zur Niederlassung berechtigten ukrainischen Staatsangehörigen. Es bestehe auch die Absicht zu heiraten, allerdings sei dies aus bürokratischen Gründen bislang nicht möglich gewesen.
Jedenfalls sei eine Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens weder in der Ukraine noch in der Russischen Föderation möglich.
Der Stellungnahme angeschlossen waren folgende Unterlagen:
Fachärztlicher Befundbericht von XXXX vom 27.09.2011;Fachärztlicher Befundbericht von römisch 40 vom 27.09.2011;
Fachärztlicher Befundbericht von XXXX vom 04.11.2011;Fachärztlicher Befundbericht von römisch 40 vom 04.11.2011;
Psychotherapeutischer Kurzbericht von XXXX vom 11.11.2011;Psychotherapeutischer Kurzbericht von römisch 40 vom 11.11.2011;
Nachzureichender Bericht bezüglich der Untersuchung am 17.11.2011;
Kursbesuchsbestätigung des bfi vom 09.11.2011;
Schreiben der Lebensgefährtin Fr. XXXX vom November 2011.Schreiben der Lebensgefährtin Fr. römisch 40 vom November 2011.
I.19. Am 16.11.2011 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein des Beschwerdeführers und seiner ausgewiesenen Vertreterin eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Ein Vertreter des Bundesasylamtes blieb der Verhandlung entschuldigt fern.römisch eins.19. Am 16.11.2011 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein des Beschwerdeführers und seiner ausgewiesenen Vertreterin eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Ein Vertreter des Bundesasylamtes blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes gab der Beschwerdeführer an, physisch habe er keine Probleme, aber psychisch stehe er in Behandlung. Diesbezüglich verwies der Beschwerdeführer auf den vorab übermittelten Schriftsatz. Das Gutachten von XXXX vom 11.11.2011 sei nach einer Registrierung zustande gekommen. Bei dem Gespräche sei auch ein Dolmetsch anwesend gewesen und habe dieses in etwa eine Stunde gedauert. Er sei mit einer neuerlichen Befundung durch XXXX einverstanden.Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes gab der Beschwerdeführer an, physisch habe er keine Probleme, aber psychisch stehe er in Behandlung. Diesbezüglich verwies der Beschwerdeführer auf den vorab übermittelten Schriftsatz. Das Gutachten von römisch 40 vom 11.11.2011 sei nach einer Registrierung zustande gekommen. Bei dem Gespräche sei auch ein Dolmetsch anwesend gewesen und habe dieses in etwa eine Stunde gedauert. Er sei mit einer neuerlichen Befundung durch römisch 40 einverstanden.
Beim ersten Interview vor dem Bundesasylamt habe er nicht alles erzählt. In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof habe er ausführlich über seine Fluchtgründe berichtet. Alle Angaben entsprechen der Wahrheit, alles sei richtig.
Er heiße XXXX, geboren am XXXX im XXXX. Der genaue Geburtsort sei ihm nicht bekannt. Er sei seit 2 Jahren nach islamischem Ritus verheiratet, eine standesamtliche Trauung sei geplant, mangels entsprechender Papiere bis dato nicht möglich gewesen. Seine Frau stamme aus der Ukraine und sei aufenthaltsberechtigt. Sie habe ein Visum.Er heiße römisch 40 , geboren am römisch 40 im römisch 40 . Der genaue Geburtsort sei ihm nicht bekannt. Er sei seit 2 Jahren nach islamischem Ritus verheiratet, eine standesamtliche Trauung sei geplant, mangels entsprechender Papiere bis dato nicht möglich gewesen. Seine Frau stamme aus der Ukraine und sei aufenthaltsberechtigt. Sie habe ein Visum.
Nach dem genauen Geburtsort habe er seine Eltern noch nie gefragt. Er habe dies weder in der Schule oder in der Berufsschule angeben müssen, noch sei ein Ausfüllen in einem Formular notwendig gewesen.
Im Herkunftsstaat leben noch seine Eltern und eine Schwester. Er habe einen Onkel, dieser sei Widerstandskämpfer und lebe in den Bergen.
Er sei russischer Staatsbürger und gehöre der tschetschenischen Volksgruppe an.
Er habe 11 Jahre die Grundschule besucht, danach habe er 3 1/2 Jahre in einer Berufsschule als Automechaniker gelernt. Im Herkunftsstaat habe er nur gelegentlich auf diversen Baustellen gearbeitet. Manchmal habe er auch als Automechaniker sein Geld dazu verdient.
Im Herkunftsstaat habe er in XXXX und danach in Inguschetien gelebt. Mit Beginn des zweiten Krieges seien sie nach Inguschetien gefahren, wo sie in etwa 1 oder 2 oder 3 Jahre lang gelebt hätten. Er könne sich nicht genau erinnern. Dann seien sie nach Tschetschenien zurückgekehrt und zwar in ein Dorf namens XXXX. Danach hätten sie wieder in XXXX gelebt.Im Herkunftsstaat habe er in römisch 40 und danach in Inguschetien gelebt. Mit Beginn des zweiten Krieges seien sie nach Inguschetien gefahren, wo sie in etwa 1 oder 2 oder 3 Jahre lang gelebt hätten. Er könne sich nicht genau erinnern. Dann seien sie nach Tschetschenien zurückgekehrt und zwar in ein Dorf namens römisch 40 . Danach hätten sie wieder in römisch 40 gelebt.
Er sei 2003 mitgenommen worden, daher nehme er an, im Jahr 2002 wieder nach XXXX zurückgekehrt zu sein. In XXXX hätten sie ein Haus gehabt. In XXXX seien sie nur kurze Zeit aufhältig gewesen.Er sei 2003 mitgenommen worden, daher nehme er an, im Jahr 2002 wieder nach römisch 40 zurückgekehrt zu sein. In römisch 40 hätten sie ein Haus gehabt. In römisch 40 seien sie nur kurze Zeit aufhältig gewesen.
Er habe in Polen einen Asylantrag gestellt und sei mit etwaigen Recherchen über sein dortiges Fluchtvorbringen einverstanden.
Er sei im Jahr 2003 angehalten worden und sei in etwa 1 Monat in Haft gewesen. Für seine Freilassung sei Lösegeld bezahlt worden. Dies habe sich Anfang September 2003 zugetragen.
Aufgefordert, in chronologischer Reihenfolge die Beweggründe für seine Flucht zu schildern, gab er an, im September 2003 sei er mitgenommen worden, wobei sie sich für seinen Onkel interessiert hätten. Sie hätten ihn gequält und "alle möglichen Sachen" mit ihm gemacht. Dann hätten seine Eltern Lösegeld bezahlt und er sei freigelassen worden, woraufhin er von seinen Eltern ins Krankenhaus gebracht worden sei. Dort habe er sich nicht lange aufgehalten, weil seine Eltern vor einer neuerlichen Verfolgung Angst gehabt hätten. Bis zu seiner Ausreise habe er sich versteckt, wobei er bei Verwandten im Dorf gewesen sei. Er habe sich überall verstecken müssen. Nachdem es ihm wieder besser gegangen sei, hätten seine Eltern zur Flucht geraten, um einer weiteren Verfolgung zu entgehen. Sie hätten Papiere anfertigen lassen und er habe Tschetschenien verlassen.
Auf die Frage, wie er bei der Anhaltung gequält worden sei, antwortete er, sie hätten ihn verschieden jeden Tag gequält. Sie hätten alles mit ihm angestellt. Nochmals nachgefragt führte er aus, er wisse nicht, wie er dies erklären solle. Sie hätten ihn jeden Tag geschlagen, gequält und befragt. Neuerlich nachgefragt, ob er zu dem Quälen im Detail etwas sagen wolle, gab er an, es sei verschieden gewesen. Sie hätten ihn mit Schlagstöcken, mit Gewehrkolben, Fäusten und Füßen getreten. Sie hätten ihre Zigaretten auf den Händen ausgedämpft, hätten ihn mit Flaschen geschlagen und auch mit Strom gefoltert. Insgesamt 2-3 Tage lang.
Aufgefordert, im Detail über die Stromfolter zu berichten, gab er an, sie hätten ein Gerät gehabt, aber er habe dieses nicht genau angesehen. Sie hätten um seinen kleinen Finger einen Draht gewickelt und mit dem zweiten Ende des Drahtes hätten sie ihn mit Strom misshandelt. Dieses Gefühl könne er nicht beschreiben. Sie hätten ihm die Hände hinter dem Rücken zusammengebunden.
Über Befragen, wo er Verbrennungen durch das Ausdämpfen erlitten habe, gab er an, da gebe es Narben, diese seien nicht mehr zu sehen (Anm.: Der Beschwerdeführer zeigt auf den linken Unterarm etwas oberhalb des Handgelenks). Auf Vorhalt, vor dem Bundesasylamt habe er angegeben, dass die Zigaretten am rechten Unterarm ausgedämpft worden seien (AS 123), gab er an, ja, damals sei ihm eine Verwechslung passiert. Es habe ein Tschetschene übersetzt und er habe ihm gegenüber auch eine Richtigstellung vorgenommen. Auf weiteren Vorhalt, dies sei im Protokoll aber nicht festgehalten worden, sondern vielmehr vermerkt worden sei, dass das Dolmetsch dies rückübersetzt habe, was er gesagt habe, gab der Beschwerdeführer keine Antwort. Nachgefragt, ob er dazu nichts sagen wolle, erwiderte er kopfschüttelnd, was solle er dazu sagen. Er sei mit einer Befundung durch Herrn XXXX einverstanden.Über Befragen, wo er Verbrennungen durch das Ausdämpfen erlitten habe, gab er an, da gebe es Narben, diese seien nicht mehr zu sehen Anmerkung, Der Beschwerdeführer zeigt auf den linken Unterarm etwas oberhalb des Handgelenks). Auf Vorhalt, vor dem Bundesasylamt habe er angegeben, dass die Zigaretten am rechten Unterarm ausgedämpft worden seien (AS 123), gab er an, ja, damals sei ihm eine Verwechslung passiert. Es habe ein Tschetschene übersetzt und er habe ihm gegenüber auch eine Richtigstellung vorgenommen. Auf weiteren Vorhalt, dies sei im Protokoll aber nicht festgehalten worden, sondern vielmehr vermerkt worden sei, dass das Dolmetsch dies rückübersetzt habe, was er gesagt habe, gab der Beschwerdeführer keine Antwort. Nachgefragt, ob er dazu nichts sagen wolle, erwiderte er kopfschüttelnd, was solle er dazu sagen. Er sei mit einer Befundung durch Herrn römisch 40 einverstanden.
Über Befragen, ob er hinsichtlich seiner Folter noch irgendetwas ergänzen oder berichtigen wolle, gab er an, er habe noch Narben, diese wolle er dem Experten zeigen.
Weiters befragt, warum er dies mit der Stromfolter vor dem Bundesasylamt nicht erzählt habe, gab der Beschwerdeführer an, er wisse es nicht. Er wisse nicht, warum er beim ersten Interview nicht darüber berichtet habe.
Auf die Frage, warum er mitgenommen worden sei, antwortete er, weil in seinem Herkunftsstaat alle gekämpft hätten. Die anderen würden mitgenommen werden. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, dann müssten ja theoretisch alle Tschetschenen mitgenommen worden sein, woraufhin er bejahend zur Antwort gab, alle seien mitgenommen und umgebracht worden. Dazu nachgefragt, warum er persönlich mitgenommen worden sei, gab er an, damals hätten mehrere Onkel väterlicherseits gekämpft und seien umgebracht worden. Er sei mitgenommen worden, weil sich noch ein Onkel in den Bergen aufhalte. Wegen diesem Onkel sei er mitgenommen worden. Die Verfolger hätten Informationen gewollt. Ebenso hätten sie gewollt, dass sein Onkel komme. Dazu nachgefragt, warum gerade er Informationen hätte haben sollen, führte er aus, andere männliche Familienmitglieder habe es nicht gegeben. Es werde immer die männliche Person mitgenommen. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, sein Onkel lebe noch in den Bergen und sein Vater sei der letzte männliche Angehörige, angesichts dessen hätte er doch längst Tschetschenien verlassen müssen, woraufhin der Beschwerdeführer erwiderte, sein Vater sei Invalide und Pensionist. Den Vater hätten sie bis heute noch nicht angerührt, sie würden aber fragen kommen. Sie hätten ihm bis jetzt noch nichts getan.
Nachgefragt, ob sein Vater noch kein einziges Mal mitgenommen worden sei, gab er an, doch, auch dieser sei mitgenommen worden. Daraufhin konfrontierte der vorsitzende Richter mit dem Umstand, zumal er bei der vorletzten Frage angegeben habe: "Den Vater haben sie bis heute noch nicht angerührt.", worauf der Beschwerdeführer entgegnete, dies müsse sein Übersetzungsfehler gewesen sein, was von Dolmetscherin ausdrücklich in Abrede gestellt wird.
Nachgefragt, wann sein Vater mitgenommen worden sei, gab er an, dies sei noch während ihres Aufenthaltes in Inguschetien gewesen, damals habe Kriegszustand geherrscht. Er könne sich nicht mehr genau daran erinnern, wie lange sein Vater mitgenommen worden sei, aber er glaube insgesamt 3 oder 4 Wochen. Auf Vorhalt, bei der Beschwerdeverhandlung am 21.05.2010 habe er von 1 bis 2 Wochen gesprochen, wobei er ebenfalls das Datum der Festnahme seines Vaters nicht habe angeben können, erwiderte er, er wisse es nicht mehr genau. Er sei damals in Inguschetien aufhältig gewesen.
Auf die Frage, wie viel Lösegeld bezahlt worden sei bzw. wer dies bezahlt habe, antwortete er, sein Vater habe das Geld bezahlt. Er wisse nicht, wie viel bezahlt worden sei. Darüber sei nicht gesprochen worden. Nachgefragt, woher sein Vater das Geld gehabt habe, gab er an, er habe nicht gefragt, vielleicht habe er das Geld irgendwo ausgeborgt. Neuerlich nachgefragt, ob er sich dafür nicht interessiert habe, führte er aus, doch, aber sein Vater habe es ihm nicht gesagt. Sein Vater habe ihm zwar erzählt, dass Lösegeld bezahlt worden sei, aber über die Höhe sei nicht gesprochen worden. Wenn nicht bezahlt worden wäre, dann hätten sie ihn nicht freigelassen.
Nachgefragt, wie er freigelassen worden sei, gab er an, sie hätten nicht artikuliert, ihn freizulassen, sondern hätten gesagt, sie würden ihn wohin bringen und dort umbringen. Dazu sei ihm ein Sack oder eine Mütze aufgesetzt worden und sie seien - so glaube er - in den XXXX gefahren. Dann hätten sie ihn aufgefordert, 10 Schritte geradeaus zu gehen und sich auf den Boden zu legen. Dann habe er gewartet und gehört, wie das Auto weggefahren sei. Dann habe er die Maske abgenommen und 2 Männer gesehen die gemeint hätten, sie hätten alles geregelt und die ihn in weiterer Folge nach Hause gebracht hätten.Nachgefragt, wie er freigelassen worden sei, gab er an, sie hätten nicht artikuliert, ihn freizulassen, sondern hätten gesagt, sie würden ihn wohin bringen und dort umbringen. Dazu sei ihm ein Sack oder eine Mütze aufgesetzt worden und sie seien - so glaube er - in den römisch 40 gefahren. Dann hätten sie ihn aufgefordert, 10 Schritte geradeaus zu gehen und sich auf den Boden zu legen. Dann habe er gewartet und gehört, wie das Auto weggefahren sei. Dann habe er die Maske abgenommen und 2 Männer gesehen die gemeint hätten, sie hätten alles geregelt und die ihn in weiterer Folge nach Hause gebracht hätten.
Dann sei er ins Krankenhaus gebracht worden, wo er untersucht worden sei. Er glaube, es habe sich um das Krankenhaus XXXX gehandelt. Nachgefragt, ob er dies nicht genau wisse, führte er aus, doch, er sei dort hingebracht worden. Er sei nicht lange im Krankenhaus gewesen, zumal seine Eltern Angst vor einer neuerlichen Verfolgungshandlung gehabt hätten. Die Ärzte hätten ihn untersucht und Medikamente verschrieben. Nochmals nachgefragt, wie lange er im Krankenhaus gewesen sei, führte er aus, ein paar Tage, es könnten aber auch 20 Tage gewesen sei. Er wisse es nicht. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, 20 Tage im Krankenhaus mit einigen Schnittwunden am Arm und ohne Brüche seien nicht plausibel, worauf der Beschwerdeführer entgegnete, es seien bis zu 20 Tage gewesen, es könnten auch 2 Wochen gewesen sein. Nochmals merkte der vorsitzende Richter an, in Tschetschenien werde ein Krankenhausbett lediglich aufgrund von Schnittverletzungen für 20 Tage belegt, worauf der Beschwerdeführer verneinend antwortete und angab, er sei mehrere Tage misshandelt und geschlagen worden, daher sei er länger im Krankenhaus gewesen.Dann sei er ins Krankenhaus gebracht worden, wo er untersucht worden sei. Er glaube, es habe sich um das Krankenhaus römisch 40 gehandelt. Nachgefragt, ob er dies nicht genau wisse, führte er aus, doch, er sei dort hingebracht worden. Er sei nicht lange im Krankenhaus gewesen, zumal seine Eltern Angst vor einer neuerlichen Verfolgungshandlung gehabt hätten. Die Ärzte hätten ihn untersucht und Medikamente verschrieben. Nochmals nachgefragt, wie lange er im Krankenhaus gewesen sei, führte er aus, ein paar Tage, es könnten aber auch 20 Tage gewesen sei. Er wisse es nicht. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, 20 Tage im Krankenhaus mit einigen Schnittwunden am Arm und ohne Brüche seien nicht plausibel, worauf der Beschwerdeführer entgegnete, es seien bis zu 20 Tage gewesen, es könnten auch 2 Wochen gewesen sein. Nochmals merkte der vorsitzende Richter an, in Tschetschenien werde ein Krankenhausbett lediglich aufgrund von Schnittverletzungen für 20 Tage belegt, worauf der Beschwerdeführer verneinend antwortete und angab, er sei mehrere Tage misshandelt und geschlagen worden, daher sei er länger im Krankenhaus gewesen.
Auf Vorhalt, vor dem Bundesasylamt habe er angegeben, dass er von seinem Vater am selben Tag vom Krankenhaus wieder mit nach Hause genommen worden sei (AS 125), worauf er angab, er habe dies verwechselt. Nachgefragt, ob er zu Hause oder im Krankenhaus gepflegt worden sei, gab er an, er sei zu Hause gepflegt worden, zumal er nicht lange Zeit im Krankenhaus aufhältig gewesen sei. Auf Vorhalt, er habe von einem 20-tägigen Krankenhausaufenthalt gesprochen, nunmehr behauptete er, zu Hause gepflegt worden zu sein, worauf der Beschwerdeführer grinsend entgegnete, damals habe er sich noch gut erinnern können, heute nicht mehr.
Auf weiteren Vorhalt, es sei bereits in der mündlichen Verhandlung vom 21.05.2010 mit dem in seinem Pass abgebildeten Meldestempel für XXXX, gestempelt am 28.05.2000, konfrontiert worden, woraufhin der Beschwerdeführer entgegnete, er sei nach dem Krieg abgemeldet worden, zumal sie keine Reisepässe sondern nur Bestätigungen, die erst später ausgestellt worden seien, gehabt hätten. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, welchen Sinn solle es haben rückwirkend eine Meldung vorzunehmen, zumal er seinen eigenen Angaben zufolge bis Ende 2000 oder noch länger in Inguschetien und eben nicht in XXXX gewesen sei, woraufhin er erwiderte, in seinem Herkunftsstaat werde eine Person auch dann angemeldet, wenn diese nicht anwesend sei. Dazu merkte der vorsitzende Richter weiters an, diese Meldung sei in seinen Pass gestempelt worden, könne daher nur mit seiner Mitwirkung geschehen sein, worauf er entgegnete, er habe sich für diese Anmeldung nicht interessiert. In dem Buch für das Haus, wo alle Personen eingetragen worden seien, sei ein Stempel eingetragen worden. Er sei erst ein Jahr später mit dem Buch und seinem Reisepass hingegangen und es sei einfach das Datum des Buches genommen worden. Auf weiteren Vorhalt, von seiner heutigen Erklärung sei in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vom 21.05.2010 nicht ein einziges Wort zu finden, woraufhin der Beschwerdeführer entgegnete, damals sei er nicht gefragt worden. Dazu konfrontierte der vorsitzende Richter mit dem Umstand, dass er sogar sehr ausführlich befragt worden sei (AS 309-310), worauf der Beschwerdeführer erwiderte, damals sei eine Anwältin anwesend gewesen und diese habe den Versuch unternommen, dies zu erklären. Neuerlich merkte der vorsitzende Richter an, seine Anwältin habe dies nicht erklärt und er selbst habe eine andere Erklärung geliefert.Auf weiteren Vorhalt, es sei bereits in der mündlichen Verhandlung vom 21.05.2010 mit dem in seinem Pass abgebildeten Meldestempel für römisch 40 , gestempelt am 28.05.2000, konfrontiert worden, woraufhin der Beschwerdeführer entgegnete, er sei nach dem Krieg abgemeldet worden, zumal sie keine Reisepässe sondern nur Bestätigungen, die erst später ausgestellt worden seien, gehabt hätten. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, welchen Sinn solle es haben rückwirkend eine Meldung vorzunehmen, zumal er seinen eigenen Angaben zufolge bis Ende 2000 oder noch länger in Inguschetien und eben nicht in römisch 40 gewesen sei, woraufhin er erwiderte, in seinem Herkunftsstaat werde eine Person auch dann angemeldet, wenn diese nicht anwesend sei. Dazu merkte der vorsitzende Richter weiters an, diese Meldung sei in seinen Pass gestempelt worden, könne daher nur mit seiner Mitwirkung geschehen sein, worauf er entgegnete, er habe sich für diese Anmeldung nicht interessiert. In dem Buch für das Haus, wo alle Personen eingetragen worden seien, sei ein Stempel eingetragen worden. Er sei erst ein Jahr später mit dem Buch und seinem Reisepass hingegangen und es sei einfach das Datum des Buches genommen worden. Auf weiteren Vorhalt, von seiner heutigen Erklärung sei in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vom 21.05.2010 nicht ein einziges Wort zu finden, woraufhin der Beschwerdeführer entgegnete, damals sei er nicht gefragt worden. Dazu konfrontierte der vorsitzende Richter mit dem Umstand, dass er sogar sehr ausführlich befragt worden sei (AS 309-310), worauf der Beschwerdeführer erwiderte, damals sei eine Anwältin anwesend gewesen und diese habe den Versuch unternommen, dies zu erklären. Neuerlich merkte der vorsitzende Richter an, seine Anwältin habe dies nicht erklärt und er selbst habe eine andere Erklärung geliefert.
Über Befragen, wie es nach dem Krankenhaus weiter gegangen sei, führte er aus, danach habe er sich versteckt. Dazu merkte der vorsitzende Richter wieder an, ob dies heiße, er sei keinen einzigen Tag mehr zu Hause gewesen, worauf der Beschwerdeführer erwiderte, doch, manchmal sei er zu Hause gewesen, manchmal im Dorf und manchmal bei Freunden. Neuerlich nachgefragt, wie lange er nach der Verschleppung bzw. nach dem Krankenhaus zu Hause gewesen sei, gab er an, dies sei keine lange Zeit gewesen. Aufgefordert, seine Angaben zu konkretisieren, führte er aus, es seien 1 oder 2 Tage gewesen, nein 2 Tage nicht, aber einen Tag sicher. Auf weiteren Vorhalt, er habe vor dem Bundesasylamt einen 20-tägigen Aufenthalt zu Hause angegeben, worauf er entgegnete, dies sei nicht richtig. Dies sei eine Verwechslung hinsichtlich seines Krankenhausaufenthaltes.
Weiters befragt, wann er sich zur Ausreise aus der Heimat entschlossen habe, gab er an, er sei im Jahr 2005 ausgereist. Nachdem er sich verstecken habe müsse, hätten seine Eltern gemeint, dies könne nicht so weitergehen und hätten zur Ausreise geraten. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, er habe sich bereits im Herbst 2003 versteckt, sei aber erst über 1 Jahr später ausgereist, worauf der Beschwerdeführer erwiderte, es habe keine Möglichkeit gegeben, zumal sie in Europa keine Bekannten gehabt hätten. Die Besorgung von Reisepässen sei sehr schwer gewesen.
Aufgefordert, die Festnahme zu beschreiben, gab er an, er glaube, er sei zu Hause gewesen. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, er wisse nicht einmal mit Bestimmtheit, ob die Festnahme zu Hause gewesen sei, worauf er entgegnete, doch, es sei zu Hause gewesen und zwar in der Früh. Sie hätten die Türe eingetreten und seien hereingekommen. Sie hätten noch alle geschlafen, sodass sie dadurch aufgeweckt worden seien. Sie hätten Russisch gesprochen und hätten sie zur Vorlage von Dokumenten aufgefordert. Sie seien in sein Zimmer gekommen und hätten die ganze Zeit geschimpft. Dabei hätten sie ihn mit dem Gewehrkolben in den Bauch geschlagen.
Über Befragen, wo er nach seinem Untertauchen im Herbst 2003 bis zu seiner Ausreise gelebt habe, gab er an, er habe bereits gesagt, "verschieden". Wiederum aufgefordert, detailliert zu berichten, führte er aus, er sei im XXXX gewesen, wobei er immer wieder "gekreist" sei. 1 Monate bei den einem, dann eine Woche wieder wo anders. Neuerlich zu konkreteren Angaben aufgefordert, führte er aus, er sei nicht ständig in XXXX gewesen, sondern auch bei Freunden in XXXX und in XXXX.Über Befragen, wo er nach seinem Untertauchen im Herbst 2003 bis zu seiner Ausreise gelebt habe, gab er an, er habe bereits gesagt, "verschieden". Wiederum aufgefordert, detailliert zu berichten, führte er aus, er sei im römisch 40 gewesen, wobei er immer wieder "gekreist" sei. 1 Monate bei den einem, dann eine Woche wieder wo anders. Neuerlich zu konkreteren Angaben aufgefordert, führte er aus, er sei nicht ständig in römisch 40 gewesen, sondern auch bei Freunden in römisch 40 und in römisch 40 .
Er habe in Tschetschenien nicht Schutz vor den von ihm genannten Verfolgungshandlungen gesucht. So eine Möglichkeit habe es in Tschetschenien nicht gegeben.
Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor einer neuerlichen Mitnahme und einer neuerlichen Misshandlung.
Befragt zur Integration führte er aus, nach dem Erhalt des subsidiären Schutzes habe er Kurse belegt. Dann sei er bei XXXX gewesen, die ihn zur Firma XXXX geschickt hätten, wo er gearbeitet habe. Derzeit bestreite er seinen Lebensunterhalt von der Sozialhilfe und von der Caritas. Das letzte Mal habe er bei XXXX gearbeitet, dies sei im Juni oder Juli 2011 gewesen.Befragt zur Integration führte er aus, nach dem Erhalt des subsidiären Schutzes habe er Kurse belegt. Dann sei er bei römisch 40 gewesen, die ihn zur Firma römisch 40 geschickt hätten, wo er gearbeitet habe. Derzeit bestreite er seinen Lebensunterhalt von der Sozialhilfe und von der Caritas. Das letzte Mal habe er bei römisch 40 gearbeitet, dies sei im Juni oder Juli 2011 gewesen.
Er wohne im 10. Bezirk in einer Mietwohnung. Die Miete in der Höhe von 620 Euro decke er gemeinsam mit seiner Frau ab. Seine Frau arbeite bei der XXXX und verdiene ¿ 2000 netto.Er wohne im 10. Bezirk in einer Mietwohnung. Die Miete in der Höhe von 620 Euro decke er gemeinsam mit seiner Frau ab. Seine Frau arbeite bei der römisch 40 und verdiene ¿ 2000 netto.
Er habe in Österreich Deutschkurse besucht. Nach Aufforderung, ohne Unterstützung durch die Dolmetscherin Fragen zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbys oder der Familie zu beantworten, kamen der vorsitzende und der beisitzende Richter nach Beantwortung einiger Fragen überein, dass der Beschwerdeführer geringfügige Deutschkenntnisse aufweise.
Ferner gehe er ins Fitnessstudio, sonst mache er nichts. Während seines Aufenthaltes in XXXX sei er für den XXXX tätig gewesen. Er wolle sich auch in Wien um eine ehrenamtliche Tätigkeit umsehen. Eine strafrechtliche Verurteilung liege nicht vor.Ferner gehe er ins Fitnessstudio, sonst mache er nichts. Während seines Aufenthaltes in römisch 40 sei er für den römisch 40 tätig gewesen. Er wolle sich auch in Wien um eine ehrenamtliche Tätigkeit umsehen. Eine strafrechtliche Verurteilung liege nicht vor.
I.20. Am 01.12.2011 brachte der Beschwerdeführer die in der mündlichen Verhandlung aufgetragenen Unterlagen bzw. Beweismittel in Vorlage:römisch eins.20. Am 01.12.2011 brachte der Beschwerdeführer die in der mündlichen Verhandlung aufgetragenen Unterlagen bzw. Beweismittel in Vorlage:
Kopie der Rot-Weiss-Rot-Karte seiner Frau;
Dienstvertrag mit XXXX vom Mai 2011;Dienstvertrag mit römisch 40 vom Mai 2011;
Dienstzeugnis der Firma XXXX;Dienstzeugnis der Firma römisch 40 ;
Schulungsplan der Firma XXXX vom Jänner 2011;Schulungsplan der Firma römisch 40 vom Jänner 2011;
Arbeitsvertrag mit XXXX vom Jänner 2011;Arbeitsvertrag mit römisch 40 vom Jänner 2011;
Arbeitsbescheinigung der Firma XXXX;Arbeitsbescheinigung der Firma römisch 40 ;
Dienstzeugnis der Firma XXXX;Dienstzeugnis der Firma römisch 40 ;
Vormerkbestätigung für einen Deutschkurs der Stufe A2;
Empfehlungsschreiben einer näheren Bekannten, Frau XXXX.Empfehlungsschreiben einer näheren Bekannten, Frau römisch 40 .
I.21. Am 06.12.2011 langte beim Asylgerichtshof ein ärztlicher Befundbericht vom 17.11.2011 von XXXX, Wilhelminenspital, ein, worin hinsichtlich der vom Beschwerdeführer dargelegten Misshandlungen festgehalten wurde, dass die Aussagen des Patienten (des Beschwerdeführers) bezüglich seiner erlittenen Misshandlungen in seiner Heimat schlüssig und medizinisch gut nachvollziehbar seien. Ebenso sei eine schwere psychische Traumatisierung aufgrund der angeführten Symptomatik anzunehmen.römisch eins.21. Am 06.12.2011 langte beim Asylgerichtshof ein ärztlicher Befundbericht vom 17.11.2011 von römisch 40 , Wilhelminenspital, ein, worin hinsichtlich der vom Beschwerdeführer dargelegten Misshandlungen festgehalten wurde, dass die Aussagen des Patienten (des Beschwerdeführers) bezüglich seiner erlittenen Misshandlungen in seiner Heimat schlüssig und medizinisch gut nachvollziehbar seien. Ebenso sei eine schwere psychische Traumatisierung aufgrund der angeführten Symptomatik anzunehmen.
I.22. Mit Eingabe vom 28.12.2011 übermittelten die polnischen Behörden die vom Beschwerdeführer dargelegten Fluchtgründe vor den polnischen Asylbehörden. Der Beschwerdeführer begründete seinen Asylantrag vor den polnischen Behörden wie folgt: "Ich möchte als Flüchtling in Polen bleiben, weil man mich zu Hause nicht leben ließ. Nachts kommen maskierte Personen. Sie holen ohne einen Grund ab und schlagen."römisch eins.22. Mit Eingabe vom 28.12.2011 übermittelten die polnischen Behörden die vom Beschwerdeführer dargelegten Fluchtgründe vor den polnischen Asylbehörden. Der Beschwerdeführer begründete seinen Asylantrag vor den polnischen Behörden wie folgt: "Ich möchte als Flüchtling in Polen bleiben, weil man mich zu Hause nicht leben ließ. Nachts kommen maskierte Personen. Sie holen ohne einen Grund ab und schlagen."
I.23. Am 26.01.2012 erstattete XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie, im Auftrag des Asylgerichtshofes ein fachärztliches unfallchirurgisches Gutachten (in Zusammenfassung):römisch eins.23. Am 26.01.2012 erstattete römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie, im Auftrag des Asylgerichtshofes ein fachärztliches unfallchirurgisches Gutachten (in Zusammenfassung):
Beim Beschwerdeführer würden Narben am linken Unterarm bestehen, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Verbrennungen mit Zigaretten entstanden seien. Eine Entstehung durch Folter sei anzunehmen, andere Entstehungsursachen seien jedoch nicht ausschließbar, die Narbenstruktur entspreche dem angegebenen Folterzeitpunkt.
Die Narben am Hinterkopf des Beschwerdeführers würden von stumpfer Gewalteinwirkung stammen, wobei der angegebene Verletzungsmechanismus (Schläge mit Gewehrkolben) nur bedingt medizinisch nachvollziehbar sei und andere Ursachen eher anzunehmen seien. Eine exakte Altersbestimmung der Narben sei nicht möglich.
Die Narben am linken Oberarm seien mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht so entstanden, wie vom Beschwerdeführer behauptet worden sei. Die Narben könnten ungefähr zum angegebenen Zeitpunkt entstanden sein.
Die angegebene Stromfolter könne, müsse jedoch nicht gewesen sein. Es gebe keinen medizinischen Beweis dafür oder dagegen.
Das Aufhängen an den gefesselten Armen an der Decke sei akonto von fehlenden Fesselungsspuren im Bereich der Handgelenke und des unauffälligen klinischen und radiologischen Befundes der Schultergelenke medizinisch nicht nachvollziehbar.
Es seien keine Behandlungen auf Grund der behaupteten und festgestellten Verletzungen nötig. Der Beschwerdeführer sei transportfähig, es stünden keinerlei medizinische Einwände aus traumatologischer Sicht einer Außerlandesbringung entgegen.
I.24. Mit Verfahrensanordnung vom 30.01.2012 wurde dem Beschwerdeführer sowohl das fachärztliche unfallchirurgische Gutachten des XXXX vom 24.01.2012 als auch die schriftliche Erklärung des Beschwerdeführers zum Asylantrag in Polen samt deutscher Übersetzung zur Kenntnis gebracht und binnen einer Frist von 14 Tagen Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.römisch eins.24. Mit Verfahrensanordnung vom 30.01.2012 wurde dem Beschwerdeführer sowohl das fachärztliche unfallchirurgische Gutachten des römisch 40 vom 24.01.2012 als auch die schriftliche Erklärung des Beschwerdeführers zum Asylantrag in Polen samt deutscher Übersetzung zur Kenntnis gebracht und binnen einer Frist von 14 Tagen Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
I.25. Binnen offener Frist erstattete der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme, worin er den Ausführungen im fachärztlich unfallchirurgischen Gutachten substantiiert entgegen getreten ist. Unter anderem führte der aus, dass seien Narben am Kopf gut tastbar seien und ihm - wie vom Gutachter selbst festgestellt worden sei - vor über 5 Jahren zugefügt worden seien. Daher sei die Feststellung des Gutachters nicht nachvollziehbar, wonach die Narben am Hinterkopf "zu maximal 20 %" aufgrund der von ihm geschilderten Art entstanden sein sollen. Dasselbe gelte auch für die Narben aufgrund der Folterung mit brennenden Zigaretten, bei denen vom Gutachter "spekuliert" werde, dass sie auch auf Grund einer "Mutprobe" entstanden sein könnten. Dass keine Fesselungsspuren im Bereich der Handgelenke nachweisbar seien und der Befund im Bereich der Schultergelenke unauffällig sei, könne, zumal sich die angegebenen Ereignisse vor über 7 Jahren zugetragen haben, nach medizinisch-wissenschaftlichen Parametern nicht als Nachweis dafür dienen, dass die von ihm gemachten Angaben medizinisch "nicht nachvollziehbar" seien.römisch eins.25. Binnen offener Frist erstattete der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme, worin er den Ausführungen im fachärztlich unfallchirurgischen Gutachten substantiiert entgegen getreten ist. Unter anderem führte der aus, dass seien Narben am Kopf gut tastbar seien und ihm - wie vom Gutachter selbst festgestellt worden sei - vor über 5 Jahren zugefügt worden seien. Daher sei die Feststellung des Gutachters nicht nachvollziehbar, wonach die Narben am Hinterkopf "zu maximal 20 %" aufgrund der von ihm geschilderten Art entstanden sein sollen. Dasselbe gelte auch für die Narben aufgrund der Folterung mit brennenden Zigaretten, bei denen vom Gutachter "spekuliert" werde, dass sie auch auf Grund einer "Mutprobe" entstanden sein könnten. Dass keine Fesselungsspuren im Bereich der Handgelenke nachweisbar seien und der Befund im Bereich der Schultergelenke unauffällig sei, könne, zumal sich die angegebenen Ereignisse vor über 7 Jahren zugetragen haben, nach medizinisch-wissenschaftlichen Parametern nicht als Nachweis dafür dienen, dass die von ihm gemachten Angaben medizinisch "nicht nachvollziehbar" seien.
Traumatologisch im Sinne eines zu behandelnden physischen Traumas, für die der Sport-Traumatologe kompetent sein möge, benötige er nicht, aber er benötige zur Behandlung seiner psychischen posttraumatischen Belastungsstörung, unter der er nach den erlittenen Folterungen leide, nach wie vor Psychotherapie sowie eine fachärztliche Betreuung durch einen Psychiater.
I.26. Am 12.04.2012 erstattete XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, im Auftrag des Asylgerichtshofes ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten (in Zusammenfassung):römisch eins.26. Am 12.04.2012 erstattete römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, im Auftrag des Asylgerichtshofes ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten (in Zusammenfassung):
Beim Betroffenen (dem Beschwerdeführer) finde sich aus psychiatrischer Sicht eine Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21). Er habe sich 2008/2009 in einer psychologischen Betreuung befunden. Die Beschwerden hätten sich zurückgebildet, nachdem er ein befristetes Bleiberecht erhalten habe. Vor cirka einem Jahr sei es zu einer neuerlichen Verschlechterung der Symptomatik gekommen. Es werde auch nunmehr eine regelmäßige nervenärztliche Behandlung und eine psychotherapeutische Behandlung durchgeführt.Beim Betroffenen (dem Beschwerdeführer) finde sich aus psychiatrischer Sicht eine Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21). Er habe sich 2008 aus 2009, in einer psychologischen Betreuung befunden. Die Beschwerden hätten sich zurückgebildet, nachdem er ein befristetes Bleiberecht erhalten habe. Vor cirka einem Jahr sei es zu einer neuerlichen Verschlechterung der Symptomatik gekommen. Es werde auch nunmehr eine regelmäßige nervenärztliche Behandlung und eine psychotherapeutische Behandlung durchgeführt.
Hinweise auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung, wie in Vorbefunden angeführt, würden sich nicht finden.
Betreffend einer Änderung des psychischen Zustandes im Falle einer Rückführung in den Herkunftsstaat sei festzuhalten, dass dies entgegen den Wünschen und Zielen des Betroffenen stehe und eine psychische Irritation dadurch nicht ausschließbar sei, sodass eine zumindest vorübergehende Verschlechterung der derzeit fassbaren Anpassungsstörung als möglich erachtet werde.
Es sie beim Betroffenen keine psychische Erkrankung fassbar, die die Reisefähigkeit beeinträchtigen würde.
Betreffend Behandlung sei festzuhalten, dass der Betroffene sich nunmehr wiederum in einer entsprechenden nervenärztlichen Behandlung befinde, auch entsprechend medikamentös eingestellt worden sei, wodurch sich auch die von ihm angeführte Schlafstörung wesentlich gebessert habe. Zusätzlich befinde sich der Betroffene in einer regelmäßigen psychologisch-psychotherapeutischen Betreuung.
Es sei beim Betroffenen keine psychische Erkrankung fassbar, die ihn außer Lage setzen würde, an einer neuerlichen Beschwerdeverhandlung teilzunehmen. Es sei auch keine psychische Erkrankung fassbar, die seine Verhandlungs- bzw. Vernehmungsfähigkeit beeinträchtigen würde.
Die fassbare Anpassungsstörung beeinträchtige nicht seine Fähigkeit gleichbleibende Angaben zu Ereignissen aus der Vergangenheit zu machen. Der Betroffene sei aus psychiatrischer Sicht als verhandlungs- und vernehmungsfähig zu bezeichnen.
I.27. Mit Verfahrensanordnung vom 16.04.2012 wurde dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs das psychiatrisch-neurologische Gutachten des XXXX vom 31.03.2012 zur Kenntnis gebracht und binnen einer Frist von zwei Wochen Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.römisch eins.27. Mit Verfahrensanordnung vom 16.04.2012 wurde dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs das psychiatrisch-neurologische Gutachten des römisch 40 vom 31.03.2012 zur Kenntnis gebracht und binnen einer Frist von zwei Wochen Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
I.28. In der entsprechenden Stellungnahme vom 25.04.2012 monierte der Beschwerdeführer, dass das Gutachten von XXXX nicht den Anforderungen eines Sachverständigengutachtens entspreche, es sei unvollständig, unschlüssig und daher insgesamt mangelhaft. Der fachärztliche Befundbericht des behandelnden Arztes XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, bestätige in seinem Befundbericht vom 04.11.2011 die bereits zuvor gestellte Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Zum selben Schluss komme auch die ihn behandelnde Psychotherapeutin in ihrem Befundbericht vom 11.11.2011. In gänzlich unschlüssiger Weise relativiere der Sachverständige die Diagnose von XXXX, als er die von ihm selbst beim Beschwerdeführer diagnostizierte Anpassungsstörung in den Vordergrund stelle, verabsäume es dabei jedoch zu erläutern, auf welchem Weg bzw. aufgrund welcher Tatsachen er zur dieser Schlussfolgerung komme. Dies behafte das Gutachten mit Mangelhaftigkeit.römisch eins.28. In der entsprechenden Stellungnahme vom 25.04.2012 monierte der Beschwerdeführer, dass das Gutachten von römisch 40 nicht den Anforderungen eines Sachverständigengutachtens entspreche, es sei unvollständig, unschlüssig und daher insgesamt mangelhaft. Der fachärztliche Befundbericht des behandelnden Arztes römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, bestätige in seinem Befundbericht vom 04.11.2011 die bereits zuvor gestellte Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Zum selben Schluss komme auch die ihn behandelnde Psychotherapeutin in ihrem Befundbericht vom 11.11.2011. In gänzlich unschlüssiger Weise relativiere der Sachverständige die Diagnose von römisch 40 , als er die von ihm selbst beim Beschwerdeführer diagnostizierte Anpassungsstörung in den Vordergrund stelle, verabsäume es dabei jedoch zu erläutern, auf welchem Weg bzw. aufgrund welcher Tatsachen er zur dieser Schlussfolgerung komme. Dies behafte das Gutachten mit Mangelhaftigkeit.
Ferner sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das Gutachten insofern widersprüchlich und unschlüssig sei, zumal es festhalte, dass "kein psychisches Krankheitsbild fassbar sei", obwohl aus dem vom Sachverständigen erhobenen Befund sehr wohl Erinnerungslücken hervorgehen würden und der Sachverständige für den Fall, dass beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege, die Möglichkeit von Erinnerungslücken infolge Vermeidungsverhalten bestätigt habe. Da beim Beschwerdeführer wie von XXXX diagnostiziert eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege und diese mit Erinnerungslücken einhergehe, sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer eben keine gleichbleibenden Angaben zu den Ereignissen aus der Vergangenheit machen könne.Ferner sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das Gutachten insofern widersprüchlich und unschlüssig sei, zumal es festhalte, dass "kein psychisches Krankheitsbild fassbar sei", obwohl aus dem vom Sachverständigen erhobenen Befund sehr wohl Erinnerungslücken hervorgehen würden und der Sachverständige für den Fall, dass beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege, die Möglichkeit von Erinnerungslücken infolge Vermeidungsverhalten bestätigt habe. Da beim Beschwerdeführer wie von römisch 40 diagnostiziert eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege und diese mit Erinnerungslücken einhergehe, sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer eben keine gleichbleibenden Angaben zu den Ereignissen aus der Vergangenheit machen könne.
II. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
II.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie in die im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens vorgelegten Beweismittel, Einvernahme des Beschwerdeführers in der durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 16.11.2011 sowie Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente.römisch zwei.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie in die im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens vorgelegten Beweismittel, Einvernahme des Beschwerdeführers in der durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 16.11.2011 sowie Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente.
II.2. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:römisch zwei.2. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
II.2.1 Zur Person und den Fluchtgründen:römisch zwei.2.1 Zur Person und den Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, ist am XXXX geboren und trägt den im Spruch genannten Namen. Er gelangte eigenen Angaben zufolge am 04.02.2005 in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 05.02.2005 einen Asylantrag.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, ist am römisch 40 geboren und trägt den im Spruch genannten Namen. Er gelangte eigenen Angaben zufolge am 04.02.2005 in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 05.02.2005 einen Asylantrag.
Die Ausreise aus dem Herkunftsstaat des Beschwerdeführers erfolgte nicht aus jenen Gründen, die der Beschwerdeführer seinem Asylantrag zugrunde gelegt hatte.
Es kann weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation einer Verfolgung ausgesetzt war, noch droht eine solche aktuell. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und droht ihm weder eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe noch eine sonstige individuelle Gefahr.
Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer entsprechend den getroffenen Feststellungen an einer Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion (nach ICD-10: F43.21) leidet. Er befindet sich in einer entsprechenden nervenärztlichen Behandlung und wurde auch entsprechend medikamentös eingestellt. Zusätzlich befindet sich der Beschwerdeführer in einer regelmäßigen psychologisch-psychotherapeutischen Betreuung.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und bei Rückkehr in die Russische Föderation droht ihm weder eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe noch eine sonstige individuelle Gefahr. Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Seine Erkrankung ist zudem auch in der Russischen Föderation behandelbar, eine medizinische Versorgung allfälliger psychischer Probleme bzw. Erkrankungen ist gewährleistet.
Der Beschwerdeführer reiste im Februar 2005 in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seither durchgehend in Österreich auf. Er lebt mit seiner ukrainischen Lebensgefährtin, die eine Niederlassungsbewilligung als Schlüsselarbeitskraft hat, in einer angemieteten Wohnung im 10. Bezirk im gemeinsamen Haushalt. Er verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache, die er durch die Absolvierung eines Deutschkurses und dem Erhalt eines entsprechenden Zertifikates unter Beweis stellte und die ausreichen, um die Verhandlung hinsichtlich zentraler Fragen betreffend die Integration auf Deutsch zu führen, eine Berufstätigkeit auszuüben und mit seiner Lebensgefährtin und den österreichischen Freunden auf Deutsch zu kommunizieren. Der Beschwerdeführer ist auch nachweislich bestrebt, seine Deutschkenntnisse kontinuierlich zu verbessern und besucht derzeit einen Deutschkurs auf dem Niveau A2.
Der Beschwerdeführer hat bereits zwischen April 2008 und seinem Umzug nach Wien im Sommer 2010 ehrenamtlich zweimal wöchentlich beim XXXX im Bereich "Essen auf Räder" gearbeitet. Auch in Wien hat er nach einer Möglichkeit gesucht zu arbeiten. So war er im Jänner 2011 bei der Firma XXXX beschäftigt. Von Mitte Mai 2011 bis 25.06.2011 war er bei der Firma XXXX beschäftigt, wobei er - den Dienstzeugnissen zufolge - seine zugewiesenen Arbeiten selbständig und zur vollsten Zufriedenheit erledigt hat. Die Bemühungen des Beschwerdeführers um ein Beschäftigungsverhältnis zeigen nicht nur dessen Arbeitswilligkeit, sondern auch sein Bestreben, den Lebensunterhalt für sich aus Eigenem zu bestreiten. Dazu sei angemerkt, dass der Beschwerdeführer - wie sich aus dem im Akt inliegenden GVS-Auszug ergibt - keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung bezieht. Auch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, die den Beschwerdeführer nach islamischer Tradition geehelicht hat, trägt aufgrund ihres Beschäftigungsverhältnisses bei der XXXX wesentlich zum Lebensunterhalt für sich und den Beschwerdeführer bei. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich auch sozial gut integriert. So verfügen er über einen weiten Freundes- und Bekanntenkreis, von welchem er sehr geschätzt wird und der erkennende Senat konnte sich von diesem Umstand durch die von dem Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Empfehlungsschreiben überzeugen. Der Beschwerdeführer ist somit aktiv um eine Integration in Österreich bemüht und pflegt den Kontakt zu Freunden und Mitmenschen.Der Beschwerdeführer hat bereits zwischen April 2008 und seinem Umzug nach Wien im Sommer 2010 ehrenamtlich zweimal wöchentlich beim römisch 40 im Bereich "Essen auf Räder" gearbeitet. Auch in Wien hat er nach einer Möglichkeit gesucht zu arbeiten. So war er im Jänner 2011 bei der Firma römisch 40 beschäftigt. Von Mitte Mai 2011 bis 25.06.2011 war er bei der Firma römisch 40 beschäftigt, wobei er - den Dienstzeugnissen zufolge - seine zugewiesenen Arbeiten selbständig und zur vollsten Zufriedenheit erledigt hat. Die Bemühungen des Beschwerdeführers um ein Beschäftigungsverhältnis zeigen nicht nur dessen Arbeitswilligkeit, sondern auch sein Bestreben, den Lebensunterhalt für sich aus Eigenem zu bestreiten. Dazu sei angemerkt, dass der Beschwerdeführer - wie sich aus dem im Akt inliegenden GVS-Auszug ergibt - keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung bezieht. Auch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, die den Beschwerdeführer nach islamischer Tradition geehelicht hat, trägt aufgrund ihres Beschäftigungsverhältnisses bei der römisch 40 wesentlich zum Lebensunterhalt für sich und den Beschwerdeführer bei. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich auch sozial gut integriert. So verfügen er über einen weiten Freundes- und Bekanntenkreis, von welchem er sehr geschätzt wird und der erkennende Senat konnte sich von diesem Umstand durch die von dem Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Empfehlungsschreiben überzeugen. Der Beschwerdeführer ist somit aktiv um eine Integration in Österreich bemüht und pflegt den Kontakt zu Freunden und Mitmenschen.
Im Falle des Beschwerdeführers kann von einer ausreichend guten Integration in Österreich gesprochen werden.
Weiters ist der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten; ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot gegen ihn wurde nicht verhängt
II.2.2 Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wird Folgendes festgestellt:römisch zwei.2.2 Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wird Folgendes festgestellt:
Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland
Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß-)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.
In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt XXXX wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt römisch 40 wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.
Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut. Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.
Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten.
Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".
Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von XXXX ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von römisch 40 ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.
(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:
Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, )
1. Allgemeine Sicherheitssituation
Präsident Ramzan Kadyrow hat in Tschetschenien ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert, was die Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Nach zwei Jahren mit deutlichen Fortschritten sowohl bei der Sicherheitsals auch bei der Menschenrechtslage hatte sich die Situation in beiden Bereichen in den Jahren 2008 und 2009 insgesamt wieder verschlechtert. Berichtet wurde von verstärktem Zulauf zu den in der Republik aktiven Rebellengruppen und erhöhter Anschlagstätigkeit. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben. Nach glaubhaften Angaben von Menschenrechts-NROs reagierten die Behörden in einigen Fällen mit dem Abbrennen der Wohnhäuser der Familien von Personen, die sich den Rebellen angeschlossen haben. Die Entführungszahlen stiegen wieder an: Memorial hat 74 Entführungsfälle für die erste Jahreshälfte 2009 registriert (im Gesamtjahr 2008 waren es im Vergleich 42). Die Entführungen wurden größtenteils den (vor allem republikinternen) Sicherheitskräften zugeschrieben. Weiterhin werden zahlreiche Fälle von Folter gemeldet. Unter Anwendung von Folter erlangte Geständnisse werden (nach Informationen von Memorial) - auch außerhalb Tschetscheniens - regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 18)
Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.
Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.
(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)
Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.
Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)
Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.
Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet werden. Dadurch konnte die Sicherheitslage in Tschetschenien weitgehend stabilisiert werden. Andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5)
2. Verfolgungsgefahr
2.1. Zivilbevölkerung
Glaubwürdigen Berichten von NROs, internationalen Organisationen und der Presse zufolge haben sich auch nach dem von offizieller Seite festgestellten Abschluss des "politischen Prozesses" zur Überwindung des Tschetschenienkonflikts dort erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 18)
Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:
Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.
In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)
Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Bisher gibt es nur sehr wenige Verurteilungen. Im April 2006 verurteilte ein Gericht in Rostow den Vertragssoldaten Kriwoschenok zu 18 Jahren Haft wegen der Erschießung dreier tschetschenischer Zivilisten im November 2005. Im Juni 2007 verhängte dasselbe Gericht in der "Sache Ulman" Haftstrafen zwischen neun und 14 Jahren gegen vier Offiziere wegen der Erschießung von sechs tschetschenischen Zivilisten im Dezember 2002. Ulman und Mittäter waren zuvor zwischen 2002 und 2005 zweimal von Geschworenengerichten freigesprochen worden, bis der russische Verfassungsgerichtshof diese Freisprüche kassierte und eine erneute gerichtliche Prüfung des Falls anordnete. Drei der Verurteilten sind allerdings untergetaucht. Für Aufsehen sorgte die vorzeitige Entlassung von Ex-Oberst Budanow. Er war 2003 zu zehn Jahren Haft verurteilt worden, weil er im Jahr 2000 eine 18-jährige Tschetschenin getötet hatte, und ist im Januar 2009 vorzeitig aus der Haft entlassen worden.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)
Eine Gefahr für Zivilisten stellen nicht nur die Kämpfe zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften dar, sondern auch die in der Republik verbreiteten Anti-Personenminen. Rund 14.000 Hektar, etwa 1% des gesamten Territoriums sollen weiterhin vermint sein. 2008 starben 39 Personen, zwischen 2005 und 2008 insgesamt 171 Personen durch Anti-Personenminen und Blindgänger. Die Zahl der Todesfälle ging in diesen drei Jahren mit jedem Jahr zurück. Des Problems der Minen ist man sich bewusst, zuletzt sprach sich Präsident Medwedew im August 2010 für weitere Minenräumungen in Tschetschenien aus. (Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 19-20)
Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Dokku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.
Die Anführer der einzelnen Gruppen ("Dschamaat") nennen sich "Emir". Das traditionelle Rückzugsgebiet in den Wäldern der schwach besiedelten Bergregion im Süden des Landes wird nach wie vor genutzt. Insbesondere die Grenzgebiete zu den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan sind von Bedeutung. Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Dokku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)
Verfolgungshandlungen von Unterstützern der Kämpfer im zweiten Tschetschenienkrieg können eher vorkommen als bei Unterstützern der Kämpfer des ersten Krieges, wo eine Vorfolgung heutzutage eher auszuschließen ist. Entscheidend für eine Verfolgung ist, wie aktiv ein Kämpfer tatsächlich involviert war oder gegebenenfalls immer noch ist. Sowohl bei den Unterstützern des Widerstands im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg vor 2005 sind einzelne Verfolgungshandlungen jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen. Familienmitglieder und Unterstützer von derzeit aktiven Rebellen sind, sofern sie als solche bekannt sind, sicherlich einer Bedrohung durch staatliche Organe ausgesetzt. Fälle strafrechtlicher Verfolgung von Unterstützern von Rebellen sind bekannt. Die ergriffenen Maßnahmen wie etwa Hausniederbrennungen finden nicht offiziell statt, werden aber geduldet, wenn nicht sogar durch Aussagen hoher Regierungsbehörden bis hin zu Präsident Kadyrow informell gefördert.
(Analyse der Staatendokumentation, Tschetschenien - Gefährdungseinschätzung: Menschenrechtsaktivisten und Unterstützer (von ehemaligen) Widerstandskämpfern vom 09.09.2009, Seite 13 und 14)
Eine weitere Strategie, Rebellen zu bekämpfen, besteht darin, Angehörige vermeintlicher Rebellen unter Druck zu setzen, um diese zur Aufgabe zu bewegen. Nachdem dieses Vorgehen Menschenrechtsorganisationen zufolge in den letzten Jahren zurückgegangen war, wird seit 2008 wieder vermehrt über solche Repressalien berichtet. So etwa dokumentierte die NRO Human Rights Watch zwischen Juli 2008 und Juli 2009 über zwei Dutzend Fälle, bei denen tschetschenische Sicherheitskräfte Häuser von Familien angeblicher Untergrund-kämpfer angezündet haben - als Strafe dafür, dass ein Sohn oder Enkel Widerstandskämpfer sei. Seit Sommer 2009 erhielt Human Rights Watch weitere Berichte über Haus-Niederbrennungen, zuletzt im März 2010 in Schali. Hochrangige lokale Politiker wie Ramzan Kadyrow oder der Bürgermeister von XXXX Muslim Chutschijew sprachen sich explizit für diese Art der kollektiven Bestrafung aus. Des Weiteren gibt es Berichte, denen zufolge Sicherheitskräfte Rebellen zu vergiften versuchen.Eine weitere Strategie, Rebellen zu bekämpfen, besteht darin, Angehörige vermeintlicher Rebellen unter Druck zu setzen, um diese zur Aufgabe zu bewegen. Nachdem dieses Vorgehen Menschenrechtsorganisationen zufolge in den letzten Jahren zurückgegangen war, wird seit 2008 wieder vermehrt über solche Repressalien berichtet. So etwa dokumentierte die NRO Human Rights Watch zwischen Juli 2008 und Juli 2009 über zwei Dutzend Fälle, bei denen tschetschenische Sicherheitskräfte Häuser von Familien angeblicher Untergrund-kämpfer angezündet haben - als Strafe dafür, dass ein Sohn oder Enkel Widerstandskämpfer sei. Seit Sommer 2009 erhielt Human Rights Watch weitere Berichte über Haus-Niederbrennungen, zuletzt im März 2010 in Schali. Hochrangige lokale Politiker wie Ramzan Kadyrow oder der Bürgermeister von römisch 40 Muslim Chutschijew sprachen sich explizit für diese Art der kollektiven Bestrafung aus. Des Weiteren gibt es Berichte, denen zufolge Sicherheitskräfte Rebellen zu vergiften versuchen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 12)
2.2.1. Das Vorgehen der Rebellen
In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Tschetschenische Kämpfer begannen zunehmend auf Terrorakte zu setzen, wie etwa die Geiselnahme im Moskauer Theater Dubrowka 2002, die Geiselnahme an der Schule von Beslan 2004 oder der Angriff auf Naltschik 2005. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.
Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können. Die kleine Gruppengröße (Berichten zufolge fünf bis zehn Kämpfer pro Gruppe) erleichtert es, flexibel zu bleiben, die Standorte häufig zu wechseln und die Infiltration durch Gegner zu erschweren. Regelmäßig - aus Medienberichten zu schließen mehrmals monatlich - kommt es zu Angriffen gegen staatliche Einrichtungen und Sicherheitskräfte, ebenso wie gegen vermeintliche Gegner der Rebellen. Seit 2008 führt die islamistische Rebellenbewegung im Nordkaukasus wieder vermehrt Selbstmordattentate durch, die insbesondere auf lokale Sicherheitskräfte abzielen, jedoch auch zahlreiche zivile Opfer fordern. Nachdem sich im Jahr 2001 die erste so genannte "Schwarze Witwe" in die Luft gesprengt hatte, kam es nicht zuletzt durch die Gründung des Selbstmordkommandos "Riyadus Salihin" ("Gärten der Tugendhaften") durch Schamil Bassajew regelmäßig zu Selbstmordanschlägen. 2004 riss diese Reihe ab, nach einer ungefähr vierjährigen Pause kam es zu einer Wiederbelebung der Riyadus Salihin durch Said Buryatsky (Alexandr Tichomirow) Ende 2008. Im Jahr 2009 kam es ab dem Sommer in Tschetschenien zu mindestens zehn Selbstmordanschlägen. Danach ging deren Häufigkeit zwar wieder zurück, dennoch kam es auch 2010 zu, je nach Quelle, ein bis zwei Selbstmordanschlägen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)
2.2.2. Schwächung der Rebellenbewegung
Im letzen Jahr kamen zahlreiche Anführer des Kaukasus Emirats ums Leben, darunter auch tschetschenische. Zuletzt wurde am 21. August 2010 der "Emir von XXXX", Chamsat Schamilew, bei einem Sondereinsatz getötet. Gerade in Tschetschenien selbst gelang es im Gegensatz zu Dagestan, Inguschetien und Kabardino-Balkarien aber nicht, auch bedeutende Führungspersönlichkeiten wie Dokku Umarow, festzunehmen oder zu liquidieren. Ob die Tötung von Führungspersönlichkeiten zu einer Schwächung der tschetschenischen Rebellenbewegung führen würde ist fraglich. Das Beispiel der anderen Republiken zeigt, dass dies zumindest kurzfristig nicht zu einer entscheidenden Schwächung der einzelnen Dschamaat führt. 2009 wurden den offiziellen Angaben zufolge 148 Kämpfer "liquidiert", 290 Kämpfer und Unterstützer wurden verhaftet. Jedoch scheint der Zulauf zur Rebellenbewegung weiterhin stabil zu sein.
Die nordkaukasische Widerstandsbewegung wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert. Radikal-islamisches Gedankengut findet jedoch in Tschetschenien kaum Sympathien in der Bevölkerung, die Islamisten können sich durch den hohen Repressionsdruck nicht frei in der Öffentlichkeit bewegen. Obwohl die radikal-islamische Ausrichtung einige Männer abschrecken soll sich den Kämpfern anzuschließen, scheint die nordkaukasische Rebellenbewegung keine Probleme zu haben, neue Mitglieder zu rekrutieren. Dabei soll es sich um eine neue Generation vor allem junger Männer handeln, die aufgrund des gewalttätigen Vorgehens der lokalen Sicherheitskräfte gegen vermeintliche Rebellen und ihre Angehörige radikalisiert werden. Aber auch junge Frauen schließen sich vereinzelt der Rebellenbewegung an. Dazu kommen sozioökonomische Gründe: Bei der hohen Arbeitslosenrate fehlt vielen jungen Tschetschenen die Perspektive. Das radikal islamistische Gedankengut spielt bei der Rekrutierung eine untergeordnete Rolle, viele werden erst als Mitglied der Untergrundbewegung indoktriniert.
Obwohl die Rekrutierung neuer Mitglieder kein Problem darstellt, gehen den tschetschenischen Kämpfern einigen Beobachtern zufolge zusehends die Ressourcen aus, da es Kadyrow und russischen Sicherheitskräften gelungen sei, ihre Versorgungslinien abzuschneiden. Am 1. August 2010 wurde ein Video von Dokku Umarow veröffentlicht, in dem er seinen Rücktritt erklärte. Am nächsten Tag erklärte er in einem weiteren Video, dass ersteres gefälscht gewesen wäre und er nicht zurücktrete. Seitdem ranken sich die Gerüchte über die Gründe für diese widersprüchlichen Aussagen, zum Beispiel wird gemutmaßt, ob es einen Putsch jüngerer Emire gegeben hat, die Umarow zum Rücktritt gezwungen hatten oder ob Umarow unter Druck stand, weil er als schlechter militärischer Stratege betrachtet wird oder ihm die Schuld an der Schwächung des tschetschenischen Flügels des Emirats gegeben wurde.
Anderen Spekulationen zufolge hatten einige Emire der anderen Republiken nach dem Rücktritt Umarows dessen von ihm ernannten Nachfolger Aslanbek Wadalow (Emir Aslanbek) nicht anerkannt, was Umarow zu diesem "Rücktritt vom Rücktritt" zwang. Einer wiederum anderen Interpretation der Ereignisse zufolge handelte es sich um einen von langer Hand geplanten Coup des russischen Föderalen Sicherheitsdienstes (FSB), um Umarows Position als Anführer des Kaukasus Emirats zu unterminieren. Der tschetschenische Emir Aslanbek selbst trat Mitte August als Stellvertreter Umarows (naib), zu dem er erst im Juli 2010 ernannt worden war, zurück. Er und Husein Gakajew, ebenfalls erst im Juli zum Emir des Gebiets Tschetscheniens des Kaukasus Emirats ernannt, erklärten Umarow nunmehr nicht die Treue halten zu können. Dem folgten auch die beiden bekannten, in Tschetschenien aktiven Emire Tarchan und Muchannad, wenngleich sich alle als dem Kaukasus Emirat weiterhin verpflichtet erklärten. Andere Emire des in Kabardino-Balkarien und Karatschajewo-Tscherkessien tätigen Jarmuk Dschamaat und des inguschetischen und des Dagestan Dschamaat hingegen erklärten Umarow weiterhin ihre Loyalität. Diese jüngsten Vorgänge werden vielfach als Spaltung innerhalb der Rebellenbewegung interpretiert.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16-18)
Die tschetschenischen Sicherheitskräfte unterstehen fast allesamt dem tschetschenischen Innenministerium. Nach Auflösung der beiden Bataillons Sapad und Wostok, die direkt dem russischen Verteidigungsministerium unterstanden hatten, stehen in der Praxis alle Sicherheitskräfte in Tschetschenien unter der direkten Kontrolle Ramzan Kadyrows oder sind ihm loyal, da es Kadyrow im Laufe der Jahre gelungen war, nahezu das gesamte Innenministerium mit Vertrauenspersonen zu besetzen
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 9)
Die Rebellenbewegung erfuhr durch den Verlust hunderter Kämpfer und hochrangiger Kommandeure durch Tod oder Überlaufen eine Schwächung, die sich ab 2003 bemerkbar machte. Dies führte aber aufgrund des nicht abzubrechen scheinenden Zulaufs zur Rebellenbewegung nicht zu einer Ausmerzung dieser, Angriffe auf Sicherheitskräfte werden regelmäßig durchgeführt. Am 29. August 2010 wurde die Heimatstadt Ramzan Kadyrows, Zenteroi, von einer Gruppe von 30 bis 60 islamistischen Kämpfern angegriffen. Überraschend war hier vor allem, dass eine so große Einheit angriff. Der Angriff zeigt aber auch, dass die Rebellen zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind, schließlich gilt Zenteroi als die am besten bewachte Stadt Tschetscheniens.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 18)
2.2.3. Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen
Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Klanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)
Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in XXXX vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Tschetschenische Parlamentsabgeordnete, die eine Geiselnahme fürchteten, flüchteten in den zweiten Stock. Russische Parlamentarier, die aus der Ural-Region Swerdlowsk angereist waren, wurden evakuiert. Tschetschenische Polizisten verließen mit blutenden Köpfen das Gebäude. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind. Kadyrow, das von Putin eingesetzte Oberhaupt Tschetscheniens, versuchte den Vorfall herunterzuspielen. Seine Sicherheitskräfte hätten nur 20 Minuten gebraucht, um den Angriff auf das Parlament abzuwehren. Doch nach Medienberichten dauerten die Feuergefechte über eine Stunde.Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in römisch 40 vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Tschetschenische Parlamentsabgeordnete, die eine Geiselnahme fürchteten, flüchteten in den zweiten Stock. Russische Parlamentarier, die aus der Ural-Region Swerdlowsk angereist waren, wurden evakuiert. Tschetschenische Polizisten verließen mit blutenden Köpfen das Gebäude. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind. Kadyrow, das von Putin eingesetzte Oberhaupt Tschetscheniens, versuchte den Vorfall herunterzuspielen. Seine Sicherheitskräfte hätten nur 20 Minuten gebraucht, um den Angriff auf das Parlament abzuwehren. Doch nach Medienberichten dauerten die Feuergefechte über eine Stunde.
(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)
Am 6. Juli forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.
(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)
2.3. Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:
Der Mord an einer Mitarbeiterin der Menschenrechtsorganisation Memorial im Juli 2009 zeigt, dass geäußerte Bedenken in Hinblick auf Rechte und Sicherheit der NRO Mitarbeiter derzeit nicht unbegründet sind. Am 15. Juli 2009 wurde Natalja Estemirova nach Inguschetien verschleppt und erschossen. Erwähnt sei auch der Mord an der NRO Mitarbeiterin Salema Sadulaeva ("Let¿s Save the Generation") und ihrem Ehemann Alik Dzhabrailov am 11. August 2009. Die beiden waren in einem Vorort von XXXX erschossen aufgefunden worden. Ob ihr Tod aber tatsächlich mit der Tätigkeit Sadulaevas in der NRO zusammenhängt ist unklar, da auch Vermutungen bestehen, dass der Mord aus Rache an ihrem Ehemann passierte. Unabhängig von den Mordmotiven scheint eine Aufklärung der Morde in allen drei Fällen unwahrscheinlich.Der Mord an einer Mitarbeiterin der Menschenrechtsorganisation Memorial im Juli 2009 zeigt, dass geäußerte Bedenken in Hinblick auf Rechte und Sicherheit der NRO Mitarbeiter derzeit nicht unbegründet sind. Am 15. Juli 2009 wurde Natalja Estemirova nach Inguschetien verschleppt und erschossen. Erwähnt sei auch der Mord an der NRO Mitarbeiterin Salema Sadulaeva ("Let¿s Save the Generation") und ihrem Ehemann Alik Dzhabrailov am 11. August 2009. Die beiden waren in einem Vorort von römisch 40 erschossen aufgefunden worden. Ob ihr Tod aber tatsächlich mit der Tätigkeit Sadulaevas in der NRO zusammenhängt ist unklar, da auch Vermutungen bestehen, dass der Mord aus Rache an ihrem Ehemann passierte. Unabhängig von den Mordmotiven scheint eine Aufklärung der Morde in allen drei Fällen unwahrscheinlich.
Bereits im Jänner 2009 waren in Moskau auf offener Straße Stanislav Markelov, ein prominenter Menschenrechtsanwalt der zahlreiche Opfer von Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien vertreten hatte, und Anastasiya Baburova, eine junge Praktikantin für die Zeitung "Novaya Gazeta", für die bereits Anna Politkovskaya bis zu ihrem Tod gearbeitet hatte, erschossen worden. Im August 2008 starb der inguschetische Journalist und Anwalt Magomed Yevloev in einem Polizeiauto, nachdem er für eine Einvernahme festgenommen worden war. Somit kann bei Personen, die sich aktiv für Menschenrechte in Tschetschenien oder das Aufzeigen von dort begangenen Menschenrechtsverletzungen einsetzen, davon ausgegangen werden, dass diese im Allgemeinen einer besonderen Gefährdung ausgesetzt sind.
(Analyse der Staatendokumentation, Tschetschenien - Gefährdungseinschätzung: Menschenrechtsaktivisten und Unterstützer (von ehemaligen) Widerstandskämpfern vom 09.09.2009, Seite 6, 12 und 13)
Immer wieder kam es zu Zusammenstößen zwischen verschiedenen offiziellen tschetschenischen Einheiten, insbesondere zwischen solchen unter der Kontrolle Kadyrows und jenen unter der Kontrolle von Personen, die gemeinhin als seine persönlichen Gegner bezeichnet wurden, wie zum Beispiel der mittlerweile ermordete Sulim Jamadajew und der nunmehr aus Tschetschenien vertriebene Said-Magomed Kakijew. Bei diesen Zusammenstößen kam es auch zu Todesfällen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 10)
3. Versorgungslage
Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert.
Einige Indizien hierfür liefern die offiziellen Statistiken: Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Das laufende föderale Hilfsprogramm zum Aufbau Tschetscheniens sieht 111 Mrd. Rubel (2,5 Mrd. ¿) für die Jahre 2008-2011 vor. Damit sind die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens XXXX ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme.Einige Indizien hierfür liefern die offiziellen Statistiken: Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Das laufende föderale Hilfsprogramm zum Aufbau Tschetscheniens sieht 111 Mrd. Rubel (2,5 Mrd. ¿) für die Jahre 2008-2011 vor. Damit sind die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens römisch 40 ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19 und 20)
3.1. Wohnsituation
Im Juli 2003 führte die Regierung Kompensationszahlungen ein. Im Rahmen dessen sollten Personen, deren gesamtes Eigentum zerstört worden war, 350.000 Rubel bekommen. Der föderalen Regierung zufolge hatten bis Ende 2004 39.000 Personen solche Kompensationszahlungen erhalten. Zusätzlich zu Regierungsprogrammen unterhalten humanitäre Organisationen Programme zur Beschaffung von Unterkünften. Zwischen 2000 und 2007 wurden in Tschetschenien rund 20.000 Häuser mit der Hilfe humanitärer Organisationen repariert oder aufgebaut.
(BAA - ÖIF, Soziale Infrastruktur in Tschetschenien; August 2009, Seite 9)
Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in XXXX keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in römisch 40 keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 20)
3.2. Nahrungsversorgung
Der Bazar in XXXX wurde wiedereröffnet und es ist praktisch alles erwerbbar, allerdings nicht immer zu leistbaren Preisen. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) hat seine Aufmerksamkeit weg von Hilfsleistungen hin zum Aufbau von eigenständiger Versorgung gelenkt. So wurden Projekte für die Förderung der Eröffnung von kleinen Geschäften - z.B. Schuhreparaturwerkstätten, Bäckereien, Verarbeitung von Wolle und Herstellung von Kleidung - ins Leben gerufen.Der Bazar in römisch 40 wurde wiedereröffnet und es ist praktisch alles erwerbbar, allerdings nicht immer zu leistbaren Preisen. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) hat seine Aufmerksamkeit weg von Hilfsleistungen hin zum Aufbau von eigenständiger Versorgung gelenkt. So wurden Projekte für die Förderung der Eröffnung von kleinen Geschäften - z.B. Schuhreparaturwerkstätten, Bäckereien, Verarbeitung von Wolle und Herstellung von Kleidung - ins Leben gerufen.
Auf Grund zahlreicher Landminen und der bestehenden Bodenverschmutzung ist es in Tschetschenien nur schwer möglich, Landwirtschaft oder Viehzucht zu betreiben. Haupteinnahmequelle ist der Handel, viele Familien leben auch davon, dass Familienangehörige Geld aus anderen Teilen Russlands oder dem Ausland nach Tschetschenien schicken. Berichten des World Food Programm zu Folge ist die Versorgungslage in Tschetschenien jedoch nach wie vor schlecht. Etwa 80% der Betroffenen würden unter der Armutsgrenze der Russischen Föderation leben. Überdies seien 10% der Kinder akut unterernährt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010)
Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wiederaufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.
Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.
Landwirtschaftliche Projekte wurden in der Region durch die 2006 von der FAO errichtete Emergency and Rehabilitation Coordination Unit (ERCU) umgesetzt. Laufende FAO-Aktivitäten beinhalten derzeit die Förderung der Gewächshausproduktion und die Vermarktung von hochwertigen Nutzpflanzen. Die FAO realisiert gerade zwei Projekte, die sich mit Gewächshausproduktion beschäftigen, von denen ein Projekt auch eine kleine Imkerei beinhaltet. Diese Projekte zielen auf Grundversorgungsempfänger ab, die vom Konflikt betroffen sind, mit dem Ziel der Verringerung der Abhängigkeit von externer Hilfe in Tschetschenien und Inguschetien durch vielversprechende Ertragsmöglichkeiten und der Gründung der landwirtschaftlichen Genossenschaften. Die Herangehensweise der FAO, die sich daran orientiert Klein-Agrarbetriebe zu errichten, stimuliert lokale kleine landwirtschaftliche Märkte.
(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,
http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)
3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage
Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19 und 20)
Heute erreicht die Arbeitslosenrate in Tschetschenien 30 Prozent. Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.
(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4)
3.4. Medizinische Versorgungssituation
Die Gesundheitsversorgung stellt auch in dem "Zielprogramm für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008-2011" einen Schwerpunkt dar. Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. Insgesamt gab es 2007 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polikliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung und Geburtshilfe und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten. Dies stellt in jedem der Bereiche einen signifikanten Anstieg im Vergleich zum Jahr 2006 dar.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 6)
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt XXXX - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben der VN-Entwicklungshilfeorgansiation UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20 % des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnmal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt römisch 40 - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben der VN-Entwicklungshilfeorgansiation UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20 % des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnmal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 20f)
Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)
Die medizinische Versorgung in Tschetschenien ist weiterhin sehr einfach, jedoch ist es vor allem seit 2002 zu umfassendem Wiederaufbau durch Regierungsprogramme und Programme Internationaler Organisationen gekommen, die insbesondere seit 2006 auch tatsächlich merkbar sind.
Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile soweit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)
Nach Angaben des Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 20)
Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges - also vor weniger als zehn Jahren - rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich. Die medizinische Versorgung hat in Tschetschenien noch starken Aufholbedarf, wobei die medizinische Grundversorgung bereits als positives Beispiel für gelungenen Wiederaufbau genannt werden kann. Die diesbezüglich bereits erfolgten Fortschritte sind einerseits auf Unterstützungsleistungen Internationaler Organisationen, andererseits auch auf staatliche Investitionen zurückzuführen. Weitere zukünftige Investitionen sowie positive Entwicklungen zur Linderung des Personalmangels, die sich unter anderem durch erhöhte Quoten in Bildungseinrichtungen abzeichnen, können, sofern sie weitergeführt werden mittel- bis langfristig zu einer Rückkehr zum Vorkriegszustand führen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)
3.4.1. Psychologische Bertreuung in Tschetschenien
Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (XXXX), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig: UNICEF entwickelte in Tschetschenien Ende 2005 ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörungen bei Kindern und ihren Familien zu behandeln.Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (römisch 40 ), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig: UNICEF entwickelte in Tschetschenien Ende 2005 ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörungen bei Kindern und ihren Familien zu behandeln.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)
3.5. Rückkehrer
3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 30 und 31)
Mittlerweile sind von den nach Kriegsausbruch weit über 200.000 Flüchtlingen, die vor allem nach Inguschetien geflüchtet waren, die meisten nach Tschetschenien zurückgekehrt. Auch von den innerhalb Tschetscheniens vertriebenen Personen sind die meisten wieder in ihre Häuser zurückgekehrt. Laut UNHCR konnten seit dem Jahr 2002 zehntausende Binnenflüchtlinge aufgrund der Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage und der bereits erfolgten und laufenden Wiederaufbauprogramme in ihre Häuser zurückkehren. Anfang 2009 schätzte das Flüchtlingshochkommissariat die Zahl der weiterhin Binnenvertriebenen auf 79.000.
Auch ein Anstieg der Anzahl freiwilliger Rückkehrer aus Österreich in die Russische Föderation ist festzustellen. 2008 kehrten in den ersten zehn Monaten 1.196 Personen aus Europa in die Russische Föderation zurück (hiervon 173 aus Österreich). Zwischen 2003 und 2007 kehrten insgesamt 1.485 Personen zurück. Hierbei handelt es sich allerdings nur um mit der Unterstützung der IOM (International Organisation for Migration) zurückgekehrte Personen, die tatsächliche Gesamtzahl liegt vermutlich höher. 75% der (durch IOM unterstützten) Rückkehrer in die Russische Föderation kehrten 2008 nach Tschetschenien zurück, 17% gingen nach Dagestan, 3% nach Inguschetien. Tschetschenen kehren derzeit auch aus Moskau und anderen Teilen der Russischen Föderation nach Tschetschenien zurück. Mit Unterstützung von IOM kehrten 2009 insgesamt 918 Personen aus Österreich in die Russische Föderation zurück. Aus Österreich kehrten darunter mit Unterstützung des VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) 2008 69 Personen, 2009 303, und in den ersten vier Monaten des Jahres 2010 64 Personen nach Tschetschenien zurück.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010)
3.5.2. Frauen als Rückkehrer
Frauen, die nach Tschetschenien zurückkehren, können mit sozialen Beihilfen im Rahmen der Gesetzgebung der Russischen Föderation rechnen. Sozialhilfe und staatliche Zuwendungen stellen neben offiziellen Arbeitslöhnen und Einkommen aus semi-formellen, privaten oder unregelmäßigen Beschäftigungsformen eine wichtige Einkommensquelle für tschetschenische Haushalte dar. Dies gilt insbesondere für die sozial schwächsten sozialen Gruppen, zu denen unter anderem Familien ohne Männer gehören. Neben der auf föderaler Ebene geregelten Sozialversicherung (Renten, Krankenversicherung, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit) bestehen auch regional implementierte, beitragsfreie Sozialhilfeprogramme, beispielsweise Kinderbeihilfe, Wohnbeihilfe oder Beihilfen für Invalide. Im Rahmen dieser beitragsfreien regionalen Programme besteht auch eines für Familienmitglieder von Kriegsveteranen und verstorbenen Soldaten, diese Empfängergruppe umfasste 2008 3.163 Personen. Für das letzte Quartal 2008 lag das offizielle Mindestexistenzlevel in der Republik Tschetschenien bei 3.842 Rubel pro Person. Für die Bevölkerung im arbeitsfähigen Alter betrug das Minimum 4.202 Rubel, für Kinder war das Minimum bei 3.594 Rubel festgesetzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)
3.5.3. Unbegleitete Minderjährige als Rückkehrer
Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können über die Abteilung für staatliche Jugendpolitik, Erziehung und sozialen Schutz für Kinder des Bildungs- und Wissenschaftsministeriums der Russischen Föderation in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandte zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 32)
4. Frauen
Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die geringe Anzahl der Frauen in Führungspositionen zeigt aber, dass Frauen im Berufsleben nicht die gleichen Chancen wie Männer haben. Ihr Anteil entspricht jedoch ungefähr dem europäischen Durchschnitt. Ein großes Problem ist häusliche Gewalt. Mit diesem Thema befasste Menschenrechtsorganisationen gehen einhellig und überzeugend davon aus, dass 2006 etwa 9.000 Frauen von ihrem Partner oder einem Angehörigen getötet wurden. Aktuellere Schätzungen liegen nicht vor. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Verständnis der Rolle von Männern und Frauen und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt meist passiv.Gemäß Artikel 19, Absatz 3, der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die geringe Anzahl der Frauen in Führungspositionen zeigt aber, dass Frauen im Berufsleben nicht die gleichen Chancen wie Männer haben. Ihr Anteil entspricht jedoch ungefähr dem europäischen Durchschnitt. Ein großes Problem ist häusliche Gewalt. Mit diesem Thema befasste Menschenrechtsorganisationen gehen einhellig und überzeugend davon aus, dass 2006 etwa 9.000 Frauen von ihrem Partner oder einem Angehörigen getötet wurden. Aktuellere Schätzungen liegen nicht vor. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Verständnis der Rolle von Männern und Frauen und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt meist passiv.
Schutzmöglichkeiten für Frauen gibt es in Russland kaum: Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit 23 staatliche Frauenhäuser. In Tschetschenien werden vereinzelt Schutzmöglichkeiten von einzelnen lokalen Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 16)
Kriegsbedingt kam es in den letzten beiden Jahrzehnten zu Änderungen der Rolle der Frau in Tschetschenien. Viele Frauen fanden sich, nachdem sich ihre Männer in den Krieg begeben hatten, plötzlich in der Rolle der alleinigen Familienernährer(innen) wieder. Die Übernahme ehemals typisch männlicher Aufgaben stärkte die Rolle der Frauen in der tschetschenischen Gesellschaft. Dieses Phänomen wollen einige Teile der Gesellschaft, etwa Politiker und religiöse Autoritäten, nunmehr wieder rückgängig machen.
Im Zuge der letzten beiden Kriege kam es zum Verfall einiger Traditionen, andere gingen gänzlich verloren, oder werden nun in geänderter Form ausgeübt. Zu beobachten ist jedenfalls, dass es derzeit zu einem Wiederaufleben von Traditionen kommt, was unter anderem auf den Influx der ländlichen und eher traditionsbewussten Bevölkerung in der Hauptstadt XXXX zurückzuführen ist. Haupttriebkraft dieses Wiederauflebens ist jedoch die von Ramzan Kadyrow aktiv geförderte Rückbesinnung auf islamische und tschetschenische Traditionen, die zu einer moralischen Stärkung der Gesellschaft führen und einem Sittenverfall entgegenwirken soll. Für Frauen äußert sich die Rückbesinnung auf tschetschenische/islamische Traditionen darin, dass die meisten von ihnen in der Öffentlichkeit nunmehr eine Kopfbedeckung tragen, obgleich hierzu keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht. Von einem gesellschaftlichen Druck sich an solche Kleiderordnungen zu halten kann ausgegangen werden. Des Weiteren wird Polygamie in den letzten Jahren verstärkt ausgeübt, diese wird in der Gesellschaft als "normal" betrachtet. Auch Ehrenmorde kommen vor, wobei es sich hier eher um Einzelfälle handelt. Wie Beispiele zeigen ist vielfach unklar, wann es sich bei einem Mord an einer Frau tatsächlich um Ehrenmord handelt. Problematisch ist, dass aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen oft nicht angezeigt oder verfolgt werden.Im Zuge der letzten beiden Kriege kam es zum Verfall einiger Traditionen, andere gingen gänzlich verloren, oder werden nun in geänderter Form ausgeübt. Zu beobachten ist jedenfalls, dass es derzeit zu einem Wiederaufleben von Traditionen kommt, was unter anderem auf den Influx der ländlichen und eher traditionsbewussten Bevölkerung in der Hauptstadt römisch 40 zurückzuführen ist. Haupttriebkraft dieses Wiederauflebens ist jedoch die von Ramzan Kadyrow aktiv geförderte Rückbesinnung auf islamische und tschetschenische Traditionen, die zu einer moralischen Stärkung der Gesellschaft führen und einem Sittenverfall entgegenwirken soll. Für Frauen äußert sich die Rückbesinnung auf tschetschenische/islamische Traditionen darin, dass die meisten von ihnen in der Öffentlichkeit nunmehr eine Kopfbedeckung tragen, obgleich hierzu keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht. Von einem gesellschaftlichen Druck sich an solche Kleiderordnungen zu halten kann ausgegangen werden. Des Weiteren wird Polygamie in den letzten Jahren verstärkt ausgeübt, diese wird in der Gesellschaft als "normal" betrachtet. Auch Ehrenmorde kommen vor, wobei es sich hier eher um Einzelfälle handelt. Wie Beispiele zeigen ist vielfach unklar, wann es sich bei einem Mord an einer Frau tatsächlich um Ehrenmord handelt. Problematisch ist, dass aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen oft nicht angezeigt oder verfolgt werden.
Dies trifft auch auf die Tradition des (ehemals eher als Rollenspiel zu betrachtenden) Brautraubes zu, der heutzutage, durch Mitglieder der Kadyrowzy ausgeübt, gelegentlich zu tatsächlichen Entführungen und Zwangsheiraten führen kann. Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften.
Die in Tschetschenien derzeit bewusst betriebene Wiederbelebung der Traditionen führt jedenfalls zu gewissen Ambivalenzen. So stellt etwa die stattfindende Einmischung politischer, behördlicher oder religiöser Autoritäten in Bereiche wie Kleiderordnung eine Verlagerung von Angelegenheiten vom privaten in den öffentlichen Bereich dar, was einen Widerspruch zur tschetschenischen Gewohnheit bedeutet: Das Aufzwingen von Verhaltensnormen durch Außenstehende ist nach Auffassung vieler TschetschenInnen gegen ihre Kultur, da dies eine nicht übliche Einmischung in Familien- bzw. Klanangelegenheiten darstellt. Die lokalen tschetschenischen Traditionen und der "korrekte" islamische Lebensstil scheinen in der von Kadyrow geforderten Form einem freien und liberalen Lebensstil für Frauen entgegenzustehen. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass jede Tschetschenin gezwungen ist, sich zu verschleiern, dass Tschetscheninnen im Scheidungsfall prinzipiell die Kinder entzogen werden oder dass säkulare Frauen gemeinhin aus Gründen der "Ehre" ermordet werden. Ebenso wenig kann jedoch davon ausgegangen werden, dass alle Frauen im heutigen Tschetschenien frei und selbstbestimmt leben können. Die Rechte und Freiheiten der Tschetscheninnen werden derzeit immer mehr eingeschränkt. Der auf Frauen ausgeübte Druck, sich "angemessen" zu verhalten, wird größer und stärker. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt, hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität. Die Revitalisierung der Traditionen wird nur von Teilen der Bevölkerung gutgeheißen, viele Tschetschenen - nicht nur Frauen, sondern auch Männer - stehen ihr durchaus kritisch gegenüber.
4.1. Wirtschaftliche Lage der Frauen
Die wirtschaftliche Lage von Frauen ist in Tschetschenien sicherlich schwierig. In Tschetschenien herrscht zwar insgesamt eine hohe offizielle Arbeitslosenrate und eine schlechte wirtschaftliche Lage, es ist jedoch unter Frauen vergleichsmäßig eine nicht unbeträchtliche wirtschaftliche Aktivität zu beobachten. Eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit von Frauen scheint schon in der Vorkriegszeit bestanden zu haben. Obgleich in Tschetschenien zahlreiche alleinstehende und alleinerziehende Frauen leben und diese in der Gesellschaft auch als "normal" betrachtet werden, hängen alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien sicherlich stark von der Unterstützung ihrer (Groß-)Familie ab. Soziale Unterstützungsleistungen bestehen, außer Acht gelassen werden darf aber nicht, dass Korruption in der gesamten Russischen Föderation, und noch viel mehr in der Republik Tschetschenien weit verbreitet ist. Dieses Otkat genannte Bestechungsgeld ist vermutlich auch für die Auszahlung staatlicher Unterstützungsleistungen zu entrichten. Die Entwicklungen der letzten Jahre weisen einerseits darauf hin, dass Tschetscheninnen - vor allem wirtschaftlich betrachtet - ihre Rolle in der Gesellschaft stärken konnten. Einige Quellen verweisen auf die Modernität und Selbstständigkeit der heutigen tschetschenischen Frau. Es muss jedoch wiederholt darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeiten einer Frau nach vie vor stark von ihrem sozialen Umfeld abhängen. Auf politischer und gesellschaftlicher Ebene werden Tschetscheninnen insgesamt zunehmend in die traditionelle Rolle der Hausfrau und Mutter zurückgedrängt. Die kadyrowsche (Re-) Islamisierungspolitik bedeutet eine Diskriminierung von Frauen in der ohnehin männlich dominierten Kultur. Hinzugefügt werden muss, dass diese Politik Kadyrows nicht ausschließlich auf Frauen, sondern auf die gesamte tschetschenische Bevölkerung Auswirkungen hat. Die Entwicklung der Lage und Rolle der Frau in der heutigen tschetschenischen Gesellschaft stellt sich somit durchaus widersprüchlich dar. Weitere diesbezügliche Entwicklungen - etwa ob die Anzahl an berufstätigen Frauen in den nächsten Jahren zurückgeht - bleiben zu beobachten.
(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4 bis 6)
4.2. Soziale Lage der Kinder
Die soziale Lage der Kinder und Jugendlichen in Russland hat sich - auch aufgrund besserer wirtschaftlicher Rahmenbedingungen - seit den 90er Jahren kontinuierlich verbessert. Das VN-Kinderhilfswerk UNICEF weist darauf hin, dass es in ganz Russland derzeit zwischen 20.000 und 100.000 "Straßenkinder" gebe. In den letzten Jahren ist ein Rückgang der Zahl der Straßenkinder zu verzeichnen. Nach aktuellen, nach Einschätzung der Botschaft glaubhaften, Schätzungen von UNICEF gibt es in Russland mehr als 730.000 Kinder ohne elterliche Fürsorge, von denen 180.000 Kinder in staatlichen Einrichtungen wohnen. Die öffentliche materielle Fürsorge für diese Kinder ist unzureichend. Über Zwangsarbeit von Kindern in Russland ist dem Auswärtigen Amt nichts bekannt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 15)
In Tschetschenien "gehören" bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes dessen Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Es besteht jedoch in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden. (Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4-5)
Grundsätzlich gilt in Tschetschenien die allgemeine Schulpflicht. Bis auf wenige Ausnahmen besuchen alle Kinder die Schulen. Es fehlt jedoch an Schulmaterialien, häufig können keine warmen Mahlzeiten ausgegeben werden, die Klassen sind zu groß, weil immer noch viele Schulgebäude zerstört sind. Im Moment werden jedoch 142 von 437 Schulen renoviert.
(Gesellschaft für bedrohte Völker: Die Menschenrechtslage in den Nordkaukasusrepubliken, Juni 2010, Seite 14)
5. Wehrdienst in Tschetschenien bzw. von Tschetschenen:
Die Bestimmungen über die Wehrpflicht, den Wehrdienst sowie den alternativen Zivildienst gelten für das gesamte Gebiet der Russischen Föderation und somit auch für Tschetschenien. Wenn ein wehrpflichtiger Mann in Tschetschenien wohnt, wird er dort einberufen und leistet dort seinen Wehrdienst ab, soferne er tatsächlich einberufen wird. Grundsätzlich dient eine gewisse Anzahl von in Tschetschenien wohnhaften wehrpflichtigen Tschetschenen in Bataillonen, die Ramzan Kadyrow unterstehen. Konflikte zwischen tschetschenischen Wehrdienstleistenden und Offizieren ebenso wie Unterdrückung und Vorurteile der Offiziere, von denen eine Großzahl im Ersten und/oder Zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft haben, gegenüber Wehrdienst leistende Tschetschenen sind häufig zu beobachten.
(ACCORD Anfragebeantwortung a-7349 vom 12.8.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7387 vom 01.10.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)
5.1. Dauer und Art des Wehrdienstes
Russische Männer sind im Alter von 18 bis 27 Jahren wehrpflichtig. Der Grundwehrdienst dauert zwölf Monate und Angaben über Wehrdienst bzw. Wehrersatzdienst werden im Wehrregister vermerkt. Die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften kann als zumindest problematisch bezeichnet werden, da es nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige kommt. Der durch die Verkürzung der Wehrdienstzeit auf zwölf Monate (2007 noch zunächst 24, dann 18 Monate, seit der Einberufung vom 01.4.2008 zwölf Monate) erhoffte positive Effekt auf die Menschenrechtslage (d.h. Abbau von Frustration durch kürzere Dienstzeit und Abbau interner Machtstrukturen unter den Wehrpflichtigen) hat sich (noch) nicht deutlich bemerkbar gemacht.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, vom 4.4.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)
5.2. Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung:
Wenn ein wehrpflichtiger Mann in der Russischen Föderation gemeldet ist, ist er laut geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuberufen und hat er im für seine Meldeadresse zuständigen Militärkommissariat zu erscheinen. Bei jeder Einberufung versuchen sich mehrere tausend Jungmänner im Einberufungsalter ihrer Wehrpflicht zu entziehen, indem sie ihren Wohnort wechseln oder sich im Ausland aufhalten. Wehrpflichtige, die aus dem Ausland in die Russische Föderation zurückkehren, sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise beim zuständigen Wehramt (Kommandantur) zwecks Aktualisierung der Eintragungen im Wehrregister zu melden (Art. 10 des Föderalen Gesetzes über Militärpflicht und Militärdienst). Wehrpflichtige, die sich der Militärpflicht entzogen haben, können aufgrund des Art. 328 des Russischen Strafgesetzbuches strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wobei die (zusätzliche) Ableistung des Militärdienstes nach Überschreitung des Wehrpflichtalters von 27 Jahren nicht vorgesehen ist. In der Praxis ist die strafrechtliche Verfolgung der Wehrdienstentziehung nicht sehr wahrscheinlich, zumal die Gerichte in solchen Angelegenheiten nur mit großem Widerwillen ein Verfahren einleiten. Soweit es überhaupt zu einer Bestrafung kommt, so werden diese Handlungen in der Regel als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt und zwar ohne Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens. So wurden 2008 lediglich 91 Männer wegen Wehrdienstverweigerung mit einer - in den allgemeinen Vollzugsanstalten zu verbüßenden - Haftstrafe nach Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens bestraft, während im selben Zeitraum rund 15.000 Personen mit einer Geldbuße - ohne Einleitung eines Strafverfahrens - in der Höhe bis zu 200.000 Rubel (ca. 4.700 Euro) wegen Wehrdienstverweigerung belegt worden sind. In diesem Zusammenhang wurde in den russischen Medien im September 2010 verbreitet, dass nach Feststellung der Moskauer Behörden in Moskau ca. 40.000 junge Männer, die den Wehrdienst verweigern, leben würden, nach der letzten Frühlingsmusterung (01.10.2010 bis 31.04.2010) aber lediglich gegen zwei Personen ein Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung eingeleitet worden sei.Wenn ein wehrpflichtiger Mann in der Russischen Föderation gemeldet ist, ist er laut geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuberufen und hat er im für seine Meldeadresse zuständigen Militärkommissariat zu erscheinen. Bei jeder Einberufung versuchen sich mehrere tausend Jungmänner im Einberufungsalter ihrer Wehrpflicht zu entziehen, indem sie ihren Wohnort wechseln oder sich im Ausland aufhalten. Wehrpflichtige, die aus dem Ausland in die Russische Föderation zurückkehren, sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise beim zuständigen Wehramt (Kommandantur) zwecks Aktualisierung der Eintragungen im Wehrregister zu melden (Artikel 10, des Föderalen Gesetzes über Militärpflicht und Militärdienst). Wehrpflichtige, die sich der Militärpflicht entzogen haben, können aufgrund des Artikel 328, des Russischen Strafgesetzbuches strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wobei die (zusätzliche) Ableistung des Militärdienstes nach Überschreitung des Wehrpflichtalters von 27 Jahren nicht vorgesehen ist. In der Praxis ist die strafrechtliche Verfolgung der Wehrdienstentziehung nicht sehr wahrscheinlich, zumal die Gerichte in solchen Angelegenheiten nur mit großem Widerwillen ein Verfahren einleiten. Soweit es überhaupt zu einer Bestrafung kommt, so werden diese Handlungen in der Regel als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt und zwar ohne Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens. So wurden 2008 lediglich 91 Männer wegen Wehrdienstverweigerung mit einer - in den allgemeinen Vollzugsanstalten zu verbüßenden - Haftstrafe nach Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens bestraft, während im selben Zeitraum rund 15.000 Personen mit einer Geldbuße - ohne Einleitung eines Strafverfahrens - in der Höhe bis zu 200.000 Rubel (ca. 4.700 Euro) wegen Wehrdienstverweigerung belegt worden sind. In diesem Zusammenhang wurde in den russischen Medien im September 2010 verbreitet, dass nach Feststellung der Moskauer Behörden in Moskau ca. 40.000 junge Männer, die den Wehrdienst verweigern, leben würden, nach der letzten Frühlingsmusterung (01.10.2010 bis 31.04.2010) aber lediglich gegen zwei Personen ein Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung eingeleitet worden sei.
(Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010).
5.3. Wehrersatzdienst
Zentrale Bestimmungen im föderalen Gesetz über den alternativen Zivildienst vom 28. Juni 2002 inklusive der Änderungen vom 22. August 2004, vom 31. Dezember 2005, vom 6. Juli 2006 und vom 9. März 2010 besagen, dass wehrfähige Männer ein Recht auf Ersatz des Militärdienstes durch alternativen Zivildienst haben, wenn der Militärdienst ihren Überzeugungen oder Glaubensvorstellungen widerspreche oder wenn der Wehrfähige einer kleinen Volksgruppe mit traditioneller Lebensweise zugehörig sei. In der Praxis hat der Wehrersatzdienst, der in der Russischen Föderation derzeit 21 Monate beträgt, bisher noch keine größere Bedeutung erlangt, zumal zurzeit in der gesamten Russischen Föderation lediglich 880 Zivildienstleistende registriert sind. Das Wehrkommissariat billigt etwa zwei Drittel der eingereichten Anträge, jedoch haben seit der Einführung des Gesetzes erst 4.328 Männer einen Antrag auf alternativen Zivildienst gestellt. Jeder zehnte wurde auf einer Baustelle eingesetzt. Über die Hälfte leistete den alternativen Zivildienst in einem sozialen Beruf ab. Bei erwarteten eineinhalb Jahren mühseliger Tätigkeit auf dem Bau, in Krankenhäusern, Altenheimen und Hospizen entscheiden sich viele junge Russen ohne langes Überlegen für den einjährigen Wehrdienst. Als Ursache für das weitgehend fehlende Interesse der Wehrpflichtigen an der Leistung des Ersatzdienstes wird vor allem die Länge des Ersatzdienstes genannt, die fast doppelt so lang ist wie die Dauer des Militärdienstes, sowie die schlechten Arbeitsbedingungen und der um ein mehrfaches niedrigere Sold im Vergleich zu der materiellen Vergütung der Militärdienstleistenden. Außerdem widerspricht die Leistung eines Wehrersatzdienstes der tschetschenischen Tradition.
(Accord Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)
6. Innerstaatliche Fluchtalternative
Die Reise bzw. der Aufenthalt von Personen aus den Krisengebieten im Nordkaukasus in andere Teile der Russischen Föderation ist grundsätzlich möglich, wird aber sowohl durch Transportprobleme als auch durch fehlende Aufnahmekapazitäten erschwert. Wer dazu die Hilfe russischer Regierungsstellen in Anspruch nehmen muss, kann bürokratischen Hemmnissen und Behördenwillkür begegnen. In großen Städten (z.B. in Moskau und St. Petersburg) wird der Zuzug von Personen restriktiv reguliert. Dies beschränkt im Zusammenhang mit der antikaukasischen Stimmung besonders stark die Möglichkeit zurückgeführter Tschetschenen, sich legal dort niederzulassen. Der Botschaft Moskau sind Fälle von Tschetschenen in Moskau bekannt, die gegenüber ihren Vermietern ihre Volkszugehörigkeit verheimlichten und sich stattdessen als Tartaren ausgaben, weil sie sich dadurch weniger Schwierigkeiten bei ihrer Registrierung erhofften. Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass Tschetschenen landesweit, insbesondere in den Großstädten, häufig die Registrierung verweigert wird. In seinem Jahresbericht 2008 kritisiert er das noch ungelöste Problem von tschetschenischen Pensionären, deren Arbeitsdokumente während der Tschetschenien-Kriege oder im Rahmen von Terrorbekämpfungsmaßnahmen in Tschetschenien verloren gegangen sind, und die vor allem außerhalb Tschetscheniens daher keine Rentenansprüche nachweisen können.
Es ist darauf hinzuweisen, dass aus den Nordkaukasusrepubliken stammende Personen auch bei Übersiedlung in andere Teile Russlands grundsätzlich weiterhin dem Zugriff der Behörden ihrer Herkunftsregion unterworfen sind. Den regionalen Strafverfolgungsbehörden ist es möglich, auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Föderationssubjekten Personen in Gewahrsam zu nehmen und in ihre Heimatregion zu verbringen. Nach glaubhaften Berichten von Menschenrechts-NGOs wie Memorial wird diese Möglichkeit regelmäßig genutzt; z.B. haben tschetschenische Ermittler am 05.11.2009 in Moskau Arbi Chatschukajew, Leiter der NGO "Prawo" (Recht), in Gewahrsam genommen und zwangsweise zu einer Vernehmung nach XXXX verbracht; am 06.11.2009 wurde er wieder freigelassen. Ihm wurde Nichterscheinen bei einem Vernehmungstermin als Zeuge eines Raubüberfalls vorgeworfen; Menschenrechtsverteidiger sehen hingegen eine Verbindung zu der kurz zuvor erfolgten Tötung seines Bruders als mutmaßlicher Rebell bei einer Milizaktion.Es ist darauf hinzuweisen, dass aus den Nordkaukasusrepubliken stammende Personen auch bei Übersiedlung in andere Teile Russlands grundsätzlich weiterhin dem Zugriff der Behörden ihrer Herkunftsregion unterworfen sind. Den regionalen Strafverfolgungsbehörden ist es möglich, auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Föderationssubjekten Personen in Gewahrsam zu nehmen und in ihre Heimatregion zu verbringen. Nach glaubhaften Berichten von Menschenrechts-NGOs wie Memorial wird diese Möglichkeit regelmäßig genutzt; z.B. haben tschetschenische Ermittler am 05.11.2009 in Moskau Arbi Chatschukajew, Leiter der NGO "Prawo" (Recht), in Gewahrsam genommen und zwangsweise zu einer Vernehmung nach römisch 40 verbracht; am 06.11.2009 wurde er wieder freigelassen. Ihm wurde Nichterscheinen bei einem Vernehmungstermin als Zeuge eines Raubüberfalls vorgeworfen; Menschenrechtsverteidiger sehen hingegen eine Verbindung zu der kurz zuvor erfolgten Tötung seines Bruders als mutmaßlicher Rebell bei einer Milizaktion.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 23 und 24)
Nichtregierungsinstitutionen berichten auch, dass Registrierungsbehörden vereinzelt nicht kooperieren, wenn Tschetschenen sich in ihrem Kreis registrieren lassen oder dort wohnen möchten. Angesichts der Terrorgefahr dürfte sich an dieser Praxis der Behörden in absehbarer Zeit nichts ändern. Daher haben Tschetschenen erhebliche Schwierigkeiten, außerhalb Tschetscheniens eine offizielle Registrierung zu erhalten. Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Es kommt immer wieder zu Festnahmen wegen fehlender Registrierung oder aufgrund manipulierter Ermittlungsverfahren.
Tschetschenen leben außerhalb Tschetscheniens und Inguschetiens vor allem in den nordkaukasischen Nachbarrepubliken Dagestan und Kabardino-Balkarien sowie in Südrussland (Regionen Krasnodar, Stawropol, Rostow, Astrachan). Dort ist eine Registrierung grundsätzlich leichter möglich als in Moskau, unter anderem weil dort Wohnraum, was eine Registrierungsvoraussetzung darstellt, erheblich billiger ist. Eine Registrierung ist in vielen Landesteilen oft erst nach Intervention von Nichtregierungsorganisationen, Duma- Abgeordneten, anderen einflussreichen Persönlichkeiten oder durch Bestechung möglich. Eine Registrierung als Binnenflüchtling (IDP, internally displaced person) und die damit verbundene Gewährung von Aufenthaltsrechten und Sozialleistungen wie Wohnung, Schule, medizinische Fürsorge, Arbeitsmöglichkeit wird in der Russischen Föderation nach glaubhaften Berichten von amnesty international und des UNHCR regelmäßig verwehrt. Es ist für russische Staatsbürger grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor - wenn auch in stark verringerter Zahl - Kontrollposten der föderalen Truppen oder der sog "Kadyrowzy", die gewöhnlich eine "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben. Sie beträgt für Bewohner Tschetscheniens in der Regel zehn Rubel (also ungefähr 25 Cent); für Auswärtige - auch Tschetschenen - liegt sie höher, z.B. an der inguschetisch-tschetschenischen Grenze bei 50 - 100 Rubel (etwa 1,25 - 2,50 Euro).
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 31 und 32)
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass, ob eine Ansiedlung in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist, bei Fehlen staatlicher Verfolgung im Einzelfall zu prüfen ist. Dabei spielen angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle. Nicht registrierte Tschetschenen können allenfalls in der tschetschenischen Diaspora innerhalb Russlands überleben, wobei wiederum Faktoren wie Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse relevant sein können.
Das deutsche Bundesverwaltungsgericht sieht eine inländische Fluchtalternative an einem verfolgungsfreien Ort dann als gegeben an, wenn die betreffende Person an diesem Ort durch eigene (allenfalls wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende) Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite - allenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten - das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (Beschluss v. 21.5.2003, BVerwG 1 B 298.02). Nicht zumutbar ist hingegen eine entgeltliche Erwerbstätigkeit für kriminelle Organisationen, die in der fortgesetzten Begehung oder der Teilnahme an Verbrechen besteht (Beschluss v. 17.5.2006, BVerwG 1 B 100.05).
Eine zumutbare Fluchtalternative liege dann vor, wenn die Person am Ort der Fluchtalternative - auch ohne förmliche Gewährung eines Aufenthaltsrechtes und ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen in zumutbarer Weise - etwa im Rahmen des Familienverbandes (oder der sog. "Schattenwirtschaft") ihre Existenz sichern kann. Ein Leben in Illegalität, das jederzeit die Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung in sich birgt, stellt hingegen keine zumutbare Fluchtalternative dar (Urteil v. 1.2.2007, BVerwG 1 C 24.06).
Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht sieht eine Rückkehr in die Russischen Föderation - ganz allgemein - auch für Tschetschenen (die eine persönliche Verfolgung nicht glaubhaft machen können) für zumutbar an, weil dort kein Bürgerkrieg herrscht und auch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann (Urteil vom 18.5.2007, D-5420/2006).
7. Situation gemischt ethnischer bzw. gemischt religiöser Ehen
Wenn auch die Trennung der Volksgruppen relativ strikt ist, kommen gemischte Ehen auch in Tschetschenien vor. Gemischt-ethnische Ehen werden in der Regel von den (tschetschenischen) Eltern nicht gutgeheißen, wobei es viel schlimmer ist, wenn ein tschetschenisches Mädchen einen Angehörigen einer anderen Volksgruppe heiratet, weil dadurch der "Stammbaum unterbrochen werde", was eine "schwere Sünde" darstellt. Bis zur russischen Besetzung sind Mischehen zwischen Volkszugehörigen verschiedener Völker des Kaukasus durchaus üblich gewesen und es gibt keine Berichte darüber, dass die Angehörigen gemischt-ethnischer bzw. gemischt-religiöser Ehen in Tschetschenien und in angrenzenden Kaukasusrepubliken von staatlicher Seite oder von Privaten gezielt verfolgt werden.
(ACCORD Anfragebeantwortung a-7409-1 vom 21. Oktober 2010)
8. Lage in den Nachbarrepubliken im Nordkaukasus:
Der Tschetschenienkonflikt hatte in den zurückliegenden Jahren auch auf die Nachbarrepubliken im Nordkaukasus übergegriffen und die gesamte Region destabilisiert. Die Häufigkeit bewaffneter Auseinandersetzungen nimmt insbesondere in Inguschetien und Dagestan weiterhin zu. Die gesamte Region ist wirtschaftlich und sozial eine der am stärksten benachteiligten in der Russischen Föderation. Sie leidet in ganz besonderem Maße unter Korruption, ethnischen Spannungen und der Machtausübung durch einzelne Klans.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 21)
8.1. Blutrache in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan:
Im Kaukasus gab es lange keine Staaten im traditionellen Sinn des Wortes. Von den einheimischen Völkern gingen keine Staatsbildungen aus, die enge lokale und ethnische Grenzen überschritten. Die Macht staatlicher Stellen beschränkte sich gewöhnlich auf den Sitz des Herrschers. Die bergigen Regionen blieben davon weitgehend unberührt. Das nicht Vorhandensein eines Staates impliziert die Abwesenheit von staatlicher Macht und Gesetzen, das einzige Gesetz, das die gegenseitigen Beziehungen regelte, war für lange Zeit das Adat, das sogenannte Gewohnheitsrecht.
Die Tradition der Blutrache stellt einen Teil des Gewohnheitsrechts dar. Wenn der eigentliche Täter nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann, so wird sein engster Verwandter zum Ziel der Rache. Das Adat erlaubt nicht, dass die Rache durch irgendeine Regierungseinrichtung ausgeübt wird. Nur das Opfer oder seine Familie dürfen am Täter oder wenn dieser nicht direkt bestraft werden kann, an seiner Familie Rache nehmen. Frauen, Kinder und Alte sind von der Blutrache ausgenommen. Obwohl die Blutrache oft als brutal und grausam betrachtet wird, gilt sie in de facto in Anarchie lebenden Gesellschaften als notwendiger Mechanismus um das Chaos zu verhindern. Während der Sowjetherrschaft wurde versucht die Blutrache sowie das gesamte Adat auszumerzen. In den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts kommt es jedoch zu einem Wiederaufleben des Gewohnheitsrechts und zwar vor allem wegen der Korruption und der Machtlosigkeit der Regierung zusammen mit dem Vertrauensverlust der Bevölkerung in die Staatssicherheit und die Justiz. Auch der kriegsbedingte Zusammenbruch staatlicher Strukturen und die "Fremdherrschaft" des russischen Staates führten zu einem Anstieg der Blutrache.
Jedoch ist man heute, wie die Einrichtung der Versöhnungskommission zeigt, daran interessiert, diese alten Bräuche wieder zurückzudrängen, um die entstehende Gewaltspirale, die bei einem relativ kleinen Volk, wie den Tschetschenen auf lange Sicht durchaus für das Überleben der Gruppe bedrohliche Ausmaße annehmen kann, zu unterbrechen.
(Analyse der Staatendokumentation, Blutrache in Tschetschenien vom 05.11.2009)
9. Inguschetien:
Inguschetien ist mit seinen etwa 3.600 km2 die kleinste der Nordkaukasusrepubliken. Die Mehrheit der rund 520.000 Bewohner sind Inguschen. Sie gehören überwiegend dem sunnitischen Islam an. Außerdem leben Russen und Tschetschenen in Inguschetien. Etwa 20% der Einwohner sind ethnische Tschetschenen. Die ehemalige Hauptstadt Nasran ist die wichtigste Stadt, seit 2003 ist jedoch Magas die offizielle Hauptstadt. Inguschetien ist seit 1992 eine autonome Republik innerhalb der Russischen Föderation. Amtssprachen sind Inguschetisch und Russisch. Zwischen Inguschetien und Nordossetien kam es zwischen 1992 und 1993 zu einem Konflikt um ein Grenzgebiet, welches seit 1944 Ossetien gehört, auf das die Inguschen jedoch seit ihrer Rückkehr aus Zentralasien Anspruch erheben.
Im Dezember 2001 trat Präsident Ruslan Auschew von seinem Amt zurück. Als Nachfolger wurde im April 2002 der Geheimdienstgeneral Murat Zjazikow gewählt. Dies führte zu einer grundlegend anderen Haltung gegenüber dem Tschetschenienkrieg. Insbesondere kam es zu einem härteren Vorgehen gegenüber tschetschenischen Kämpfern. Dies führte letztlich zu einer gewissen Eskalation in Inguschetien.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus, Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Inguschetien, http://de.wikipedia.org/wiki/Inguschetien, Zugriff 11.01.2011, Junus-Bek Jewkurow,
http://de.wikipedia.org/wiki/Junus-bek_Bamatgirejewitsch_Jewkurow, Zugriff 11.01.2011)
Mit der Bestimmung von Junus-Bek Jewkurow im Oktober 2008 zum Nachfolger des entlassenen Präsidenten Zjazikow kam es aber zu einer innergesellschaftlichen Entspannung. Präsident Jewkurow, der auch Generalmajor der Russischen Armee ist, hat Oppositionsvertreter in die Regierung integriert und die Bedeutung zivilgesellschaftlicher Konfliktlösungsansätze betont. Präsident Medwedew hat ihn dabei demonstrativ unterstützt. Von internationalen Organisationen (u.a. den Vereinten Nationen) wird die Sicherheitslage in Inguschetien als schlechter als in Tschetschenien eingestuft. Der Konflikt dauert unvermindert seit 2004 an und hat sich seit Sommer 2007 nochmals deutlich verschärft. Es kommt fast täglich zu Angriffen gegen die Sicherheitskräfte und staatliche Funktionsträger mit Toten und Verletzten sowie zu einer Häufung von Terroranschlägen. Lokale Behörden können die Lage in der Region (Korruption, Überfälle von Rebellen, Willkür föderaler Sicherheitskräfte) augenscheinlich nicht kontrollieren. Das unverhältnismäßige und unterschiedslose Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die in Inguschetien operierenden Rebellen, das häufig die Zivilbevölkerung trifft, war einer der Hauptgründe für das Entstehen der inguschetischen Opposition. Beim Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen Terrorverdächtige ist es auch zu mutmaßlichen extralegalen Hinrichtungen gekommen.
Präsident Jewkurow hat wiederholt betont, dass die Probleme der Republik nur im Dialog zwischen Gesellschaft und Staatsorganen gelöst werden könnten. Für die schlechte sozioökonomische Lage in der Republik seien die Schwäche und der Vertrauensverlust der Staatsorgane und die Korruption ursächlich. Gleichwohl ist es seit Amtsantritt Jewkurows nicht zu einem Rückgang der Rebellenaktivität gekommen, auch wenden die Sicherheitskräfte weiterhin mitunter brutale Methoden an, bis hin zu extralegalen Tötungen im Vorgehen gegen vermeintliche Rebellen. In den ersten sechs Monaten 2009 sind glaubwürdigen Angaben von Memorial zufolge acht Menschen in Inguschetien entführt (22 im gesamten Jahr 2008) und 103 Personen getötet worden (davon 31 Rebellen und 21 Sicherheitskräfte). 25 Milizionäre kamen überdies bei einem Selbstmordanschlag auf eine Polizeiwache in Nasran am 17.08.2009 ums Leben. Am 10.06.2009 wurde die Vizechefin des inguschetischen Obersten Gerichtshofs, Asa Gasgirejewa, bei einem Anschlag erschossen - 18 Monate, nachdem ihr Amtsvorgänger erschossen worden war.
Der inguschetische Präsident Jewkurow nannte in einer Stellungnahme das "rechtswidrige Verhalten der Sicherheitskräfte" und "Korruption" als Hauptgründe für die schwierige Lage in Inguschetien. Am 13.06.09 wurde der ehemalige inguschetische Innenminister Baschir Auschew in Nasran ermordet. Am 22.06.09 wurde Präsident Jewkurow bei einem Anschlag auf seinen Konvoi schwer verletzt. Am 25.10.2009 wurde der führende Oppositionspolitiker Makscharip Auschew in Kabardino-Balkarien bei der Rückfahrt nach Inguschetien erschossen. Seit 2006 kam es in Inguschetien wiederholt auch zu gezielten Übergriffen gegen russischstämmige Bewohner (Tötung russischer Familien in ihrem häuslichen Umfeld; Übergriffe an der Arbeitsstelle), deren Zahl durch ein gezieltes Regierungsprogramm wieder erhöht werden sollte.
Die Wirtschaftslage Inguschetiens ist prekär. Der Anteil der föderalen Mittel am Haushalt der Republik ist mit 89,2 % sogar noch höher als in Tschetschenien (dort 80,6%), die Arbeitslosigkeit ist nach Schätzungen der Vereinten Nationen ähnlich hoch wie in Tschetschenien. Die gesundheitliche Versorgung ist im Vergleich zu Gesamtrussland auf einem niedrigeren Niveau. Nach einem Bericht der Gesundheitsministerin Inguschetiens vom Februar 2009 befinden sich in Inguschetien immer noch 24.000 offiziell registrierte Flüchtlinge (überwiegend aus Tschetschenien und Nord-Ossetien). Dies belaste den Gesundheitssektor, der selbst für die einheimische Bevölkerung nicht ausreichend sei, zusätzlich. Im Vergleich zu der gesamten Russischen Föderation sei die Krankheitsrate sowie die Infektionsrate in Inguschetien doppelt so hoch. Im Bericht der Gesundheitsministerin wurden in diesem Zusammenhang insbesondere Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Krebs sowie verschiedene Traumata und Verletzungen, die auf Explosionen und Feuerwaffen zurückzuführen sind, genannt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 22 und 23)
10. Dagestan:
Dagestan ist mit rund 50.300 km² und 2,7 Millionen Einwohnern die größte der Nordkaukasusrepubliken der Russischen Föderation. Die Hauptstadt ist Machatschkala. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert. Die meisten Einwohner Dagestans sind Muslime.
Präsident Magomedali Magomedov, der Dagestan seit dem Ende der Sowjetunion geführt hatte, wurde im Februar 2006 von Mukhu Aliyev abgelöst. 2010 wurde Aliyev wiederum durch Magomedows Sohn Magomedsalam Magomedow als Präsident Dagestans abgelöst.
(BBC News, Regions and Territories: Dagestan, Stand Dezember 2007, Dagestan, http://de.wikipedia.org/wiki/Dagestan, Zugriff 11.01.2011, Magomedsalam Magomedow,
http://de.wikipedia.org/wiki/Magomedsalam_Magomedalijewitsch_Magomedow, Zugriff 11.01.2011)
Die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan hat sich 2009 deutlich verschlechtert. Der bewaffnete Konflikt schwelt seit dem Jahr 2000 vermischt mit Klan-Auseinandersetzungen, Korruption und organisierter Kriminalität. Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeiautos und Polizeipatrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Das Vorgehen der Behörden gegen die Rebellen ist hart und ungezielt. Nach glaubwürdigen Aussagen von NROs und unabhängigen Beobachtern verüben dagestanische Sicherheitskräfte schwere Menschenrechtsverletzungen bis hin zu extralegalen Tötungen.
In Dagestan verschwinden regelmäßig Personen; die NRO "Mütter Dagestans für die Menschenrechte" hat für die ersten acht Monate 2009 25 Entführungsfälle dokumentiert. Von öffentlicher Seite gibt es glaubhafte Schilderungen, dass kaum Hilfe bei der Suche nach diesen Personen geleistet wurde. Diese Übergriffe sind willkürlich, nicht gegen spezielle Bevölkerungsgruppen gerichtet. Problematisch ist die Tätigkeit tschetschenischer Sicherheitsorgane in Dagestan, die dort ohne Abstimmung mit den örtlichen Behörden Festnahmen durchführen. Dies hat wiederholt zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit dagestanischen Sicherheitsorganen geführt. Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten oder potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 21 und 22)
Auskunft der NGO "Vesta" vom 8.8.2008 zur Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in Tschetschenien
1) In der Tschetschenischen Republik gibt es die die Möglichkeit einer Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen, obwohl das Zentrum, welches Behandlungen dieser Art durchführt, sich im Stadium der Wiedererrichtung befindet. In XXXX gibt es die Republiksfürsorgestelle für Psychoneurologie, wo einmal wöchentlich an Freitag der Oberarzt Dzhamurzaev Ali Usamovitsch Kranke empfängt1) In der Tschetschenischen Republik gibt es die die Möglichkeit einer Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen, obwohl das Zentrum, welches Behandlungen dieser Art durchführt, sich im Stadium der Wiedererrichtung befindet. In römisch 40 gibt es die Republiksfürsorgestelle für Psychoneurologie, wo einmal wöchentlich an Freitag der Oberarzt Dzhamurzaev Ali Usamovitsch Kranke empfängt
2) In der Tschetschenischen Republik gibt es 2 Spitäler, die Therapien dieser Art durchführen. Es ist dies das Republikskrankenhaus in Samaschki (befindet sich in Zakan-Jurt, Bezirk Atschchoj-Martan) und das Republikskrankenhaus in Darbanchinsk (befindet sich in Braguny, Bezirk Gudermes
3) Niemand wird für den Erhalt einer Behandlung dieser Art ausgegrenzt. Alle, die eine Behandlung oder eine Untersuchung benötigen können die nötige Behandlung oder medizinische Hilfe erhalten. Jedoch ist die Anzahl der arbeitenden Ärzte nicht ausreichend, um einen solchen Zulauf von Patienten zu meistern. In XXXX gibt es nur 3 Ärzte-Psychiater, die Kranke empfangen. Einige Ärzte arbeiten in den Bezirken der Republik.3) Niemand wird für den Erhalt einer Behandlung dieser Art ausgegrenzt. Alle, die eine Behandlung oder eine Untersuchung benötigen können die nötige Behandlung oder medizinische Hilfe erhalten. Jedoch ist die Anzahl der arbeitenden Ärzte nicht ausreichend, um einen solchen Zulauf von Patienten zu meistern. In römisch 40 gibt es nur 3 Ärzte-Psychiater, die Kranke empfangen. Einige Ärzte arbeiten in den Bezirken der Republik.
4) Offiziell muss der Patient keine Kosten für die Behandlung tragen, besonders wenn die Behandlung stationär ist.
5) Zugang zur Behandlung: Alle mit dem Profil eines psychischen Traumas und medizinische Hilfe benötigend, haben Zugang zu diesen medizinischen Anstalten. Jedoch kommt die kleine Anzahl an Ärzten, die in der Republik arbeiten, mit dem Zufluss an Patienten nicht zurecht.
6) Die Bevölkerung hat Zugang zu Psychopharmaka, die zum Zwecke einer Behandlung verschreiben werden. Der Arzt stellt das Rezept aus, nach welchem der Patient die kostenlosen Arzneien erhalten kann. Auch können Invaliden-Begünstigte, welche auf das Sozialpaket nicht verzichtet haben, kostenlose Medikamente erhalten. Allerdings werden in der Regel den Patienten teure Medikamente selten als kostenlose verschrieben. Allerdings ist die Lage so, dass sogar ihnen vom Arzt verschriebene Medikamente nicht in die Hand gegeben werden, da psychotrope Medikamente zu Narkotika gehören.
II.3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:römisch zwei.3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
II.3.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund des vorgelegten Inlandsreisepasses fest. Dass der Beschwerdeführer aus der Russischen Föderation stammt, hat bereits die belangte Behörde angenommen und es haben sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof keine diesbezüglichen Zweifel ergeben.römisch zwei.3.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund des vorgelegten Inlandsreisepasses fest. Dass der Beschwerdeführer aus der Russischen Föderation stammt, hat bereits die belangte Behörde angenommen und es haben sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof keine diesbezüglichen Zweifel ergeben.
Bei den Feststellungen zur gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers folgte der erkennende Senat aus nachstehenden Erwägungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen XXXX: Das Gutachten ist ausführlich, widerspruchsfrei und schlüssig sowie nachvollziehbar aufgebaut. Dem Gutachten ist auch gegenüber den vom Beschwerdeführer vorgelegten psychotherapeutischen Kurzbericht bzw. dem fachärztlichen Befundbericht der Vorzug zu geben: Das Sachverständigen-Gutachten von XXXX erweist sich nicht nur als aktueller als der Kurzbericht bzw. Befundbericht; auch weist der Kurzbericht bzw. Befundbericht im Vergleich zum Sachverständigen-Gutachten einen weitaus geringeren Umfang auf. Überdies kam das Gutachten des XXXX unter Mitwirkung einer Dolmetscherin zustande, beruht auf einer umfassenden Würdigung von Persönlichkeit, Lebensgeschichte, Lebensumständen und Verhalten des Beschwerdeführers und legt in nachvollziehbarer Weise dar, in welchem psychischen Gesamtzustand sich der Beschwerdeführer befindet. Im Übrigen finden die Ausführungen im Gutachten des XXXX in dem vom Bundesasylamt eingeholten Sachverständigen Gutachten des XXXX vom 29.07.2011 hinsichtlich der diagnostizierten Anpassungsstörung (mit leichtgradiger depressiver Reaktion) Deckung.Bei den Feststellungen zur gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers folgte der erkennende Senat aus nachstehenden Erwägungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen XXXX: Das Gutachten ist ausführlich, widerspruchsfrei und schlüssig sowie nachvollziehbar aufgebaut. Dem Gutachten ist auch gegenüber den vom Beschwerdeführer vorgelegten psychotherapeutischen Kurzbericht bzw. dem fachärztlichen Befundbericht der Vorzug zu geben: Das Sachverständigen-Gutachten von römisch 40 erweist sich nicht nur als aktueller als der Kurzbericht bzw. Befundbericht; auch weist der Kurzbericht bzw. Befundbericht im Vergleich zum Sachverständigen-Gutachten einen weitaus geringeren Umfang auf. Überdies kam das Gutachten des römisch 40 unter Mitwirkung einer Dolmetscherin zustande, beruht auf einer umfassenden Würdigung von Persönlichkeit, Lebensgeschichte, Lebensumständen und Verhalten des Beschwerdeführers und legt in nachvollziehbarer Weise dar, in welchem psychischen Gesamtzustand sich der Beschwerdeführer befindet. Im Übrigen finden die Ausführungen im Gutachten des römisch 40 in dem vom Bundesasylamt eingeholten Sachverständigen Gutachten des römisch 40 vom 29.07.2011 hinsichtlich der diagnostizierten Anpassungsstörung (mit leichtgradiger depressiver Reaktion) Deckung.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner Situation in Österreich und seinen Verwandten im Herkunftsstaat ergeben sich aus den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof sowie aus den vorgelegten Unterlagen hinsichtlich seiner integrativen Bemühungen.
Die Feststellungen zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers beruhen auf der seitens des Asylgerichtshofes getätigten und der im Akt inliegenden Strafregisteranfrage vom 04.06.2012.
Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen weder in der Verhandlung noch in einer Stellungnahme inhaltlich konkret und dezidiert entgegen getreten wurde, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei zugrunde gelegt werden konnten.
Den Länderfestellungen ist nicht zu entnehmen, dass in der Russischen Föderation eine derartige wirtschaftliche Notsituation herrscht, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine aussichtslose wirtschaftliche Notlage käme, welche den Beschwerdeführer als refoulement-relevant gefährdet und somit eine Rückkehr als unzumutbar erscheinen ließe. Im Übrigen verfügt der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte.
II.3.2. Die - zum Zeitpunkt der Antragstellung - behaupteten Fluchtgründe konnten aus folgendem Grund den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden:römisch zwei.3.2. Die - zum Zeitpunkt der Antragstellung - behaupteten Fluchtgründe konnten aus folgendem Grund den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden:
Im vorliegenden Verfahren ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe schon im ersten Verfahren ausführlich darlegen konnte und auch nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, nämlich aufgrund seiner Familienangehörigeneigenschaft zu seinem Onkel, einem aktiven tschetschenischen Widerstandskämpfer, einer individuelle Verfolgung - einmonatige Inhaftierung mit schweren Misshandlungen im September/Oktober 2003 - ausgesetzt (gewesen) zu sein, jegliche Glaubwürdigkeit versagt und eine Verfolgung des Beschwerdeführers in seiner Heimat nicht festgestellt worden ist (siehe die obigen Ausführungen im Verfahrensgang).
Auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 16.11.2011, wo der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen, die zur Flucht aus dem Herkunftsstaat geführt haben sollen, befragt worden ist, verstrickte er sich in neuerliche Widersprüche und Ungereimtheiten, die einmal mehr verdeutlichen, dass die vom Beschwerdeführer dargestellte Verfolgungssituation nur als asylzweckbezogene Fluchtgeschichte ohne jeglichen Wahrheitsgehalt gewertet werden kann. Bereits was die vorgebrachte Festnahme anbelangt, blieben die Ausführungen des Beschwerdeführers nach Aufforderung, die Festnahme zu beschreiben, äußerst vage und oberflächlich, wenn er angibt, er glaube, er sei zu Hause gewesen (vgl. Seite 11 der Verhandlungsniederschrift). Aber auch die Antwort auf die Frage, wo er nach seinem Untertauchen im Herbst 2003 bis zu seiner Ausreise gelebt habe, die er damit quittierte, an "verschiedenen" Orten gelebt zu haben, um nach Aufforderung, konkrete Antworten zu geben, anzugeben: "Ich war im XXXX, ich bin immer wieder "gekreist". 1 Monat bei den einem, dann eine Woche wieder so anders." (vgl. Seite 11 der Verhandlungsniederschrift), zeigt auf, dass er ein Vorbringen erstattet, welches nicht der Wahrheit entspricht.Auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 16.11.2011, wo der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen, die zur Flucht aus dem Herkunftsstaat geführt haben sollen, befragt worden ist, verstrickte er sich in neuerliche Widersprüche und Ungereimtheiten, die einmal mehr verdeutlichen, dass die vom Beschwerdeführer dargestellte Verfolgungssituation nur als asylzweckbezogene Fluchtgeschichte ohne jeglichen Wahrheitsgehalt gewertet werden kann. Bereits was die vorgebrachte Festnahme anbelangt, blieben die Ausführungen des Beschwerdeführers nach Aufforderung, die Festnahme zu beschreiben, äußerst vage und oberflächlich, wenn er angibt, er glaube, er sei zu Hause gewesen vergleiche Seite 11 der Verhandlungsniederschrift). Aber auch die Antwort auf die Frage, wo er nach seinem Untertauchen im Herbst 2003 bis zu seiner Ausreise gelebt habe, die er damit quittierte, an "verschiedenen" Orten gelebt zu haben, um nach Aufforderung, konkrete Antworten zu geben, anzugeben: "Ich war im römisch 40 , ich bin immer wieder "gekreist". 1 Monat bei den einem, dann eine Woche wieder so anders." vergleiche Seite 11 der Verhandlungsniederschrift), zeigt auf, dass er ein Vorbringen erstattet, welches nicht der Wahrheit entspricht.
Ferner behauptete er unter anderem, nach der Mitnahme in ein Krankenhaus gebracht worden zu sein, wo er - so der Beschwerdeführer - ein paar Tage, es könnten auch 20 Tage gewesen sein, aufhältig gewesen sei (vgl. Seite 9 der Verhandlungsniederschrift), während er vor dem Bundesasylamt angegeben hatte, dass er von seinem Vater am selben Tag vom Krankenhaus mit nach Hause genommen worden sei (AS 125). Hatte der Beschwerdeführer seinen - wie in der mündlichen Verhandlung - angegebenen 20-tägigen Krankenhausaufenthalt noch mit seinen Schnittwunden am Arm ohne Brüche begründet, ohne plausibel erklären zu können, warum für derart marginale Verletzungen ein derart langer Krankenhausaufenthalt notwendig gewesen sein soll, behauptete er in diesem Zusammenhang wenig später, zu Hause gepflegt worden zu sein und begründete diesem Umstand damit, "nicht lange Zeit" im Krankenhaus gewesen zu sein (vgl. Seite 9 der Verhandlungsniederschrift), was wiederum in keiner Weise mit seinen anfänglichen Angaben betreffend seinen Krankenhausaufenthalt in Einklang zu bringen ist.Ferner behauptete er unter anderem, nach der Mitnahme in ein Krankenhaus gebracht worden zu sein, wo er - so der Beschwerdeführer - ein paar Tage, es könnten auch 20 Tage gewesen sein, aufhältig gewesen sei vergleiche Seite 9 der Verhandlungsniederschrift), während er vor dem Bundesasylamt angegeben hatte, dass er von seinem Vater am selben Tag vom Krankenhaus mit nach Hause genommen worden sei (AS 125). Hatte der Beschwerdeführer seinen - wie in der mündlichen Verhandlung - angegebenen 20-tägigen Krankenhausaufenthalt noch mit seinen Schnittwunden am Arm ohne Brüche begründet, ohne plausibel erklären zu können, warum für derart marginale Verletzungen ein derart langer Krankenhausaufenthalt notwendig gewesen sein soll, behauptete er in diesem Zusammenhang wenig später, zu Hause gepflegt worden zu sein und begründete diesem Umstand damit, "nicht lange Zeit" im Krankenhaus gewesen zu sein vergleiche Seite 9 der Verhandlungsniederschrift), was wiederum in keiner Weise mit seinen anfänglichen Angaben betreffend seinen Krankenhausaufenthalt in Einklang zu bringen ist.
Dass die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seiner Verfolgung in seinem Herkunftsstaat konstruiert sind, zeigen auch seine Antworten auf die Fragen, wie es nach dem Krankenhausaufenthalt weitergegangen sei, wenn er zunächst behauptet, sich danach versteckt zu haben, wobei er "manchmal zu Hause, manchmal im Dorf und manchmal bei Freunden" gewesen sei, wobei er ferner - so der Beschwerdeführer - "keine lange Zeit" zu Hause gewesen sei. Neuerlich aufgefordert, seine Angaben zu konkretisieren, räumte er ein, "1 oder 2 Tage" zu Hause gewesen zu sein (vgl. Seite 10 der Verhandlungsniederschrift), während er vor dem Bundesasylamt behauptet hatte, noch 20 Tage zu Hause gewesen zu sein (AS 121).Dass die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seiner Verfolgung in seinem Herkunftsstaat konstruiert sind, zeigen auch seine Antworten auf die Fragen, wie es nach dem Krankenhausaufenthalt weitergegangen sei, wenn er zunächst behauptet, sich danach versteckt zu haben, wobei er "manchmal zu Hause, manchmal im Dorf und manchmal bei Freunden" gewesen sei, wobei er ferner - so der Beschwerdeführer - "keine lange Zeit" zu Hause gewesen sei. Neuerlich aufgefordert, seine Angaben zu konkretisieren, räumte er ein, "1 oder 2 Tage" zu Hause gewesen zu sein vergleiche Seite 10 der Verhandlungsniederschrift), während er vor dem Bundesasylamt behauptet hatte, noch 20 Tage zu Hause gewesen zu sein (AS 121).
Darüber hinaus verstrickte sich der Beschwerdeführer auch in einen Widerspruch hinsichtlich die behauptete Mitnahme seines Vaters. Hatte er in der mündlichen Verhandlung zunächst behauptet, sein Vater sei bis heute noch nicht angerührt worden, behauptete er auf Nachfrage, ob sein Vater tatsächlich kein einziges Mal mitgenommen worden sei, eine einmalige Mitnahme seines Vaters, die sich noch während ihres Aufenthaltes in Inguschetien zugetragen haben soll (vgl. Seite 8 der Verhandlungsniederschrift). Seine Rechtfertigung hinsichtlich seines widersprüchlichen Aussageverhaltens, wonach dies ein Übersetzungsfehler sein müsse, wurde von Seiten der Dolmetscherin ausdrücklich in Abrede gestellt. Unabhängig von diesem Widerspruch beantwortete er die Frage, wie lange sein Vater mitgenommen worden sei, zunächst damit, sich nicht mehr erinnern zu können, um nach wiederholter Aufforderung nach konkreten Angaben anzugeben, sein Vater sei 3 Wochen oder ein Monat mitgenommen worden, während er in der Beschwerdeverhandlung vom 21.05.2010 die Dauer der Anhaltung betreffend seinen Vater mit 1 bis 2 Wochen beziffert hatte (vgl. Seite 8 der Verhandlungsniederschrift).Darüber hinaus verstrickte sich der Beschwerdeführer auch in einen Widerspruch hinsichtlich die behauptete Mitnahme seines Vaters. Hatte er in der mündlichen Verhandlung zunächst behauptet, sein Vater sei bis heute noch nicht angerührt worden, behauptete er auf Nachfrage, ob sein Vater tatsächlich kein einziges Mal mitgenommen worden sei, eine einmalige Mitnahme seines Vaters, die sich noch während ihres Aufenthaltes in Inguschetien zugetragen haben soll vergleiche Seite 8 der Verhandlungsniederschrift). Seine Rechtfertigung hinsichtlich seines widersprüchlichen Aussageverhaltens, wonach dies ein Übersetzungsfehler sein müsse, wurde von Seiten der Dolmetscherin ausdrücklich in Abrede gestellt. Unabhängig von diesem Widerspruch beantwortete er die Frage, wie lange sein Vater mitgenommen worden sei, zunächst damit, sich nicht mehr erinnern zu können, um nach wiederholter Aufforderung nach konkreten Angaben anzugeben, sein Vater sei 3 Wochen oder ein Monat mitgenommen worden, während er in der Beschwerdeverhandlung vom 21.05.2010 die Dauer der Anhaltung betreffend seinen Vater mit 1 bis 2 Wochen beziffert hatte vergleiche Seite 8 der Verhandlungsniederschrift).
Ebenso wenig spricht für die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens, wenn der Beschwerdeführer behauptet, für seine Freilassung sei Lösegeld bezahlt worden, aber er könne - so der Beschwerdeführer -weder über Höhe des bezahlten Lösegeldes noch darüber, wie sein Vater das Lösegeld aufgetrieben habe, berichten, obwohl der Vater über die Bezahlung eines Lösegeldes berichtet haben soll (vgl. Seite 8 und 9 der Verhandlungsniederschrift).Ebenso wenig spricht für die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens, wenn der Beschwerdeführer behauptet, für seine Freilassung sei Lösegeld bezahlt worden, aber er könne - so der Beschwerdeführer -weder über Höhe des bezahlten Lösegeldes noch darüber, wie sein Vater das Lösegeld aufgetrieben habe, berichten, obwohl der Vater über die Bezahlung eines Lösegeldes berichtet haben soll vergleiche Seite 8 und 9 der Verhandlungsniederschrift).
Abgesehen von diesen Widersprüchen und Ungereimtheiten verstärkt auch der im vorgelegten Inlandsreisepass eingetragene Meldevermerk des Beschwerdeführers, wonach dieser seit dem 28.05.2000 an der von ihm genannten Adresse in XXXX gemeldet gewesen sei, dass das vom ihm erstattete Fluchtvorbringen nicht der Wahrheit entspricht, zumal er sich - seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge - bis Ende 2000 oder noch länger in Inguschetien aufgehalten haben will (vgl. Seite 5 der Verhandlungsniederschrift). Seine absolut unplausible Erklärung, rückwirkend eine Meldung vorgenommen zu haben, die er zudem in keiner Weise schlüssig zu erklären vermochte (vgl. Seite 10 der Verhandlungsniederschrift), steht zudem im eklatanten Widerspruch mit seinen diesbezüglichen Angaben in der Beschwerdeverhandlung vom 21.05.2010, wo er auf entsprechenden Vorhalt betreffend des Meldevermerks ausgeführt hatte, dass seine Mutter diesen Meldevermerk im Zuge eins Besuches beim nach wie vor in XXXX lebenden Vater veranlasst habe und dass ihnen dadurch - so der Beschwerdeführer - gewisse Vorteile, wie zum Beispiel die Zuteilung einer humanitären Hilfe zuteil geworden wäre (AS 340).Abgesehen von diesen Widersprüchen und Ungereimtheiten verstärkt auch der im vorgelegten Inlandsreisepass eingetragene Meldevermerk des Beschwerdeführers, wonach dieser seit dem 28.05.2000 an der von ihm genannten Adresse in römisch 40 gemeldet gewesen sei, dass das vom ihm erstattete Fluchtvorbringen nicht der Wahrheit entspricht, zumal er sich - seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge - bis Ende 2000 oder noch länger in Inguschetien aufgehalten haben will vergleiche Seite 5 der Verhandlungsniederschrift). Seine absolut unplausible Erklärung, rückwirkend eine Meldung vorgenommen zu haben, die er zudem in keiner Weise schlüssig zu erklären vermochte vergleiche Seite 10 der Verhandlungsniederschrift), steht zudem im eklatanten Widerspruch mit seinen diesbezüglichen Angaben in der Beschwerdeverhandlung vom 21.05.2010, wo er auf entsprechenden Vorhalt betreffend des Meldevermerks ausgeführt hatte, dass seine Mutter diesen Meldevermerk im Zuge eins Besuches beim nach wie vor in römisch 40 lebenden Vater veranlasst habe und dass ihnen dadurch - so der Beschwerdeführer - gewisse Vorteile, wie zum Beispiel die Zuteilung einer humanitären Hilfe zuteil geworden wäre (AS 340).
Zusammengefasst wertete der erkennende Senat die Angaben zur behaupteten Verfolgung des Beschwerdeführers somit als erfundenes Konstrukt zur Asylerlangung.
Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers wird Folgendes ausgeführt:
Bei dem Beschwerdeführer liegt laut Sachverständigen-Gutachten des XXXX vom 31.03.2012 und des XXXX vom 29.07.2011 eine Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) vor. Es ist angesichts der getroffenen Länderfeststellungen nicht ersichtlich, dass in der Russischen Föderation eine Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion nicht behandelt werden könnte. Eine Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion stellt keineswegs eine außergewöhnliche oder lebensbedrohliche Krankheit dar, die nicht auch in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien behandelbar wäre. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass in dem psychiatrisch-neurologischen Gutachten von XXXX, welches im Auftrag des Asylgerichtshofes erstattet wurde, das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung negiert worden ist. Was seine psychische Erkrankung anbelangt, ist dem eingeholten Sachverständigen-Gutachten weiters zu entnehmen, dass eine durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seine Heimat ausgeöste vorübergehende Verschlechterung seines psychischen Zustandsbildes zwar nicht auszuschließen, allerdings - im Falle des Eintretens - in der Russischen Föderation therapierbar ist. Die Möglichkeiten der Behandlung psychischer Erkrankungen in der Russischen Föderation sind gegeben. Auch eine Verletzung von Art. 3 EMRK aufgrund einer allfälligen aus der bloßen Überstellung resultierenden Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes scheidet angesichts des Ergebnisses des eingeholten Sachverständigen-Gutachtens und der festgestellten medizinischen Behandlungsmöglichkeiten aus (überdies ist der Beschwerdeführer bis zuletzt nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und hat auch in den vergangenen Jahren nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt).Bei dem Beschwerdeführer liegt laut Sachverständigen-Gutachten des römisch 40 vom 31.03.2012 und des römisch 40 vom 29.07.2011 eine Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) vor. Es ist angesichts der getroffenen Länderfeststellungen nicht ersichtlich, dass in der Russischen Föderation eine Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion nicht behandelt werden könnte. Eine Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion stellt keineswegs eine außergewöhnliche oder lebensbedrohliche Krankheit dar, die nicht auch in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien behandelbar wäre. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass in dem psychiatrisch-neurologischen Gutachten von römisch 40 , welches im Auftrag des Asylgerichtshofes erstattet wurde, das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung negiert worden ist. Was seine psychische Erkrankung anbelangt, ist dem eingeholten Sachverständigen-Gutachten weiters zu entnehmen, dass eine durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seine Heimat ausgeöste vorübergehende Verschlechterung seines psychischen Zustandsbildes zwar nicht auszuschließen, allerdings - im Falle des Eintretens - in der Russischen Föderation therapierbar ist. Die Möglichkeiten der Behandlung psychischer Erkrankungen in der Russischen Föderation sind gegeben. Auch eine Verletzung von Artikel 3, EMRK aufgrund einer allfälligen aus der bloßen Überstellung resultierenden Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes scheidet angesichts des Ergebnisses des eingeholten Sachverständigen-Gutachtens und der festgestellten medizinischen Behandlungsmöglichkeiten aus (überdies ist der Beschwerdeführer bis zuletzt nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und hat auch in den vergangenen Jahren nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt).
Soweit der Beschwerdeführer behauptet, dass in Tschetschenien eine ausreichende medizinische Versorgung nicht gewährleistet sei, ist dem entgegenzuhalten, dass sich aus den Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Tschetschenien Gegenteiliges ergibt. Den Länderfeststellungen ist auch explizit zu entnehmen, dass in Tschetschenien sogar ein von UNICEF entwickeltes Programm existiert, um Posttraumatische Belastungsstörungen speziell bei Kindern und ihren Familien zu behandeln, was wiederum die grundsätzliche Behandelbarkeit dieser Krankheit demonstriert. Auch der erkennende Senat kommt daher zu dem Schluss, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht (mehr) dazu führen, dass bei einer Rücküberstellung in die Russische Föderation eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben wäre.Soweit der Beschwerdeführer behauptet, dass in Tschetschenien eine ausreichende medizinische Versorgung nicht gewährleistet sei, ist dem entgegenzuhalten, dass sich aus den Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Tschetschenien Gegenteiliges ergibt. Den Länderfeststellungen ist auch explizit zu entnehmen, dass in Tschetschenien sogar ein von UNICEF entwickeltes Programm existiert, um Posttraumatische Belastungsstörungen speziell bei Kindern und ihren Familien zu behandeln, was wiederum die grundsätzliche Behandelbarkeit dieser Krankheit demonstriert. Auch der erkennende Senat kommt daher zu dem Schluss, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht (mehr) dazu führen, dass bei einer Rücküberstellung in die Russische Föderation eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben wäre.
Auch der erkennende Senat kommt daher zu dem Schluss, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht dazu führen, dass bei einer Rücküberstellung in die Russische Föderation eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben wäre. Im Ergebnis ist daher dem Bundesaylamt zuzustimmen, dass im gegenständlichen Fall kein Grund (mehr) vorliegt, die befristete Aufenthaltsberechtigung zu verlängern und dem Beschwerdeführer weiter subsidiären Schutz zu gewähren, weil ihm im Fall seiner Rückkehr weder eine Gefahr aufgrund der allgemeinen Lage, noch eine sonstige Gefahr seiner körperlichen Integrität droht.Auch der erkennende Senat kommt daher zu dem Schluss, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht dazu führen, dass bei einer Rücküberstellung in die Russische Föderation eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben wäre. Im Ergebnis ist daher dem Bundesaylamt zuzustimmen, dass im gegenständlichen Fall kein Grund (mehr) vorliegt, die befristete Aufenthaltsberechtigung zu verlängern und dem Beschwerdeführer weiter subsidiären Schutz zu gewähren, weil ihm im Fall seiner Rückkehr weder eine Gefahr aufgrund der allgemeinen Lage, noch eine sonstige Gefahr seiner körperlichen Integrität droht.
II.4. Rechtlich folgt daraus:römisch zwei.4. Rechtlich folgt daraus:
II.4.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen das Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.römisch zwei.4.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen das Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Im gegenständlichen Verfahren sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 anzuwenden.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzten und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzten und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR).
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den/die Asylwerber/Asylwerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH v. 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGHNach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den/die Asylwerber/Asylwerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH v. 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH
v. 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Antragsteller/ Antragstellerin das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1293; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH v. 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH v. 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; VwGH v. 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH v. 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Antragsteller/ Antragstellerin das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1293; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH v. 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH v. 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; VwGH v. 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH v. 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. Einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. Einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 9 Abs. 3 leg.cit. ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, leg.cit. ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
Gemäß § 9 Abs. 4 leg.cit. ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, leg.cit. ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulation gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997, was auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen ist, als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997, was auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen ist, als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).
Vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt herangezogenen Quellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt sein würde, noch das "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.Vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt herangezogenen Quellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ausgesetzt sein würde, noch das "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).
Dem Bundesasylamt ist im Ergebnis Recht zu geben, wenn es davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu entziehen war. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien keine Relevanz für eine Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommen. Der Auffassung des Bundesasylamtes, wonach die Voraussetzungen für die einstige Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Fall des Beschwerdeführers nicht mehr vorliegen, ist zuzustimmen. Wie bereits oben in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist unter Bedachtnahme der festgehaltenen Länderberichte festzuhalten, dass die Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion keineswegs eine sehr außergewöhnlich oder gar lebensbedrohliche Krankheit darstellt, die nicht auch in der Russischen Föderation behandelbar wäre. Vom Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Fall - wie unter der Beweiswürdigung aufgezeigt - auszugehen. Dabei übersieht der Asylgerichtshof keineswegs, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation nicht österreichischen Standards entspricht und aufwändigere Behandlungen allenfalls erst nach privater Bezahlung erfolgen. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).Dem Bundesasylamt ist im Ergebnis Recht zu geben, wenn es davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu entziehen war. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien keine Relevanz für eine Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommen. Der Auffassung des Bundesasylamtes, wonach die Voraussetzungen für die einstige Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Fall des Beschwerdeführers nicht mehr vorliegen, ist zuzustimmen. Wie bereits oben in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist unter Bedachtnahme der festgehaltenen Länderberichte festzuhalten, dass die Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion keineswegs eine sehr außergewöhnlich oder gar lebensbedrohliche Krankheit darstellt, die nicht auch in der Russischen Föderation behandelbar wäre. Vom Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Fall - wie unter der Beweiswürdigung aufgezeigt - auszugehen. Dabei übersieht der Asylgerichtshof keineswegs, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation nicht österreichischen Standards entspricht und aufwändigere Behandlungen allenfalls erst nach privater Bezahlung erfolgen. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).
Vom Vorhandensein entsprechender Behandlungsmöglichkeiten in der Russischen Föderation ist im vorliegenden Fall auszugehen:
Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in der Russischen Föderation erreichen (insbesondere angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer von seinen in der Russischen Föderation lebenden Familienangehörigen in den verschiedensten Formen unterstützt werden könnte) im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht (vgl. etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vgl. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic uaAllfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in der Russischen Föderation erreichen (insbesondere angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer von seinen in der Russischen Föderation lebenden Familienangehörigen in den verschiedensten Formen unterstützt werden könnte) im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht vergleiche etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Artikel 3, EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vergleiche EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua
v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom]; 22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya v. Schweden [HIV-Infektion]; zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]). Daher steht auch die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers seiner Abschiebung vor dem Hintergrund des Art. 3 EMRK nicht entgegen.v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom]; 22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya v. Schweden [HIV-Infektion]; zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]). Daher steht auch die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers seiner Abschiebung vor dem Hintergrund des Artikel 3, EMRK nicht entgegen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers stellt - in Übereinstimmung mit den jeweiligen Ausführungen im ersten Verfahren - keinen glaubwürdigen asylrelevanten Sachverhalt dar, weshalb keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre.
Ferner haben sich die maßgeblichen Umstände nach Ansicht des Asylgerichtshofes insofern geändert, als eine Existenzgefährdung des Beschwerdeführers in Tschetschenien nicht (mehr) angenommen werden muss. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass sich die Lebensumstände für die Bevölkerung in Tschetschenien ebenso wie die wirtschaftliche Situation in den letzten Jahren verbessert haben. Die allgemeine Sicherheitslage hat sich in Tschetschenien weitgehend stabilisiert und kann von dem Bestehen einer Grundversorgung ausgegangen werden. Eine medizinische Versorgung ist in Tschetschenien gewährleistet bzw. kann auch bei humanitären Organisationen Hilfe gefunden werden. Trotz nach wie vor schwieriger Verhältnisse im Kaukasus besteht somit im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers keine Situation, wonach zu befürchten wäre, dass dieser in eine seine Existenz gefährdende Notlage geraten würde.
Es herrscht in der Russischen Föderation auch keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. In der Russischen Föderation herrscht auch nicht eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. allgemeine politische Situation, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz zieht keine nachteiligen Konsequenzen für einen abgewiesenen Asylwerber aus Tschetschenien im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nach sich.Es herrscht in der Russischen Föderation auch keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. In der Russischen Föderation herrscht auch nicht eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. allgemeine politische Situation, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz zieht keine nachteiligen Konsequenzen für einen abgewiesenen Asylwerber aus Tschetschenien im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nach sich.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und volljährigen Mann im arbeitsfähigen Alter, der an keinen sein Alltagsleben und seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankungen leidet. Er beherrscht die russische Sprache, ist in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien aufgewachsen und hat dort einen wesentlichen und prägenden Teil seines Lebens verbracht. Dem Beschwerdeführer kann daher zugemutet werden, das für sein Überleben Notwendige durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit aus Eigenem zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden. Im Falle einer Rückkehr wird es dem Beschwerdeführer deshalb möglich und zumutbar sein, durch eigene Arbeit jedenfalls das für seinen Lebensunterhalt Notwendige zu erlangen. Zudem verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation, da sich seine Eltern sowie seine Schwester in Tschetschenien aufhalten. Dieses nach wie vor bestehende soziale und familiäre Netz wird dem Beschwerdeführer die Wiedereingliederung in die russische Gesellschaft - welche in Anbetracht einer rund siebenjährigen Ortsabwesenheit mitunter Probleme bereiten könnte - erleichtern und diesem zumindest vorübergehend eine Unterstützung angedeihen oder eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung stellen können. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Tschetschenien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd § 57 FrG abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd Paragraph 57, FrG abgeleitet werden vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vergleiche auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).
Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation respektive Tschetschenien die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation respektive Tschetschenien die Garantien des Artikel 3, EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.
Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit.c StatusRL.Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Artikel 15, Litera c, StatusRL.
Die Entscheidung der belangten Behörde war daher zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. abzuweisen.Die Entscheidung der belangten Behörde war daher zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. abzuweisen.
II.4.3. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, idgF, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.römisch zwei.4.3. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, idgF, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach § 10 Abs. 7 leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 8 leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Nach Paragraph 10, Absatz 8, leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Eine solche Maßnahme ist in einer demokratischen Gesellschaft dann notwendig, wenn sie einem dringlichen sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Interessen des Staates insbesondere hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik einerseits und die Interessen des betroffenen Ausländers andererseits abzuwägen (vgl. hiezu etwa EGMR U 18.2.1991, Moustaquim vs. Belgium, Nr. 12.313/86). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kommt hierbei folgenden Kriterien besondere Bedeutung zu (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 345 f):Eine solche Maßnahme ist in einer demokratischen Gesellschaft dann notwendig, wenn sie einem dringlichen sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Interessen des Staates insbesondere hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik einerseits und die Interessen des betroffenen Ausländers andererseits abzuwägen vergleiche hiezu etwa EGMR U 18.2.1991, Moustaquim vs. Belgium, Nr. 12.313/86). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kommt hierbei folgenden Kriterien besondere Bedeutung zu vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 345 f):
Dauer des Aufenthalts (EGMR U , Beldjoudi vs. France, Nr. 12083/86)
Rechtmäßigkeit des Aufenthalts (EGMR U 8.4.2008, Nnyanzi vs. The United Kingdom, Nr. 21878/06)
Ausmaß der Integration (EGMR U 21.6.1988, Berrehab vs. The Netherlands, Nr. 10.730/84)
Intensität der familiären Beziehungen (EGMR U 2.8.2001, Boultif vs. Switzerland, Nr. 54.273/00)
Konsequenzen bei Beeinträchtigung dieser Bindungen, insbesondere auch bei Kindern (EGMR U 21.6.1988, Berrehab vs. The Netherlands, Nr. 10.730/84) und Behinderten (EGMR U 13.7.1995, Nasri vs. France, Nr. 19.465/92)
Nationalität der involvierten Personen
Möglichkeit das Familienleben anderswo zu führen (EGMR U 2.8.2001, Boultif vs. Switzerland, Nr. 54.273/00)
Vorhersehbarkeit der Maßnahme (E VwGH 27.2.2003, 2002/18/0207)
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes folglich auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).
Da in der gegenständlichen Rechtssache durch die in Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet, ein Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers vorliegt, ist eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK durchzuführen.Da in der gegenständlichen Rechtssache durch die in Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet, ein Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers vorliegt, ist eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK durchzuführen.
Vor dem Hintergrund der in § 10 Abs. 2 AsylG 2005 idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 MRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:Vor dem Hintergrund der in Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht durch die in Artikel 8, Absatz 2, MRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:
Der Beschwerdeführer ist seit dem Februar 2005 ununterbrochen in Österreich aufhältig und lebt mit seiner Lebensgefährtin, eine ukrainische Staatsangehörige, die eine Niederlassungsbewilligung als Schlüsselarbeitskraft hat, an einer gemeinsamen Wohnadresse im 10. Bezirk. Er ist gut integriert und verfügt über Deutschkenntnisse, sodass er sich auf Deutsch mit seiner Lebensgefährtin, eine ukrainische Staatsangehörige, die eine Niederlassungsbewilligung als Schlüsselkraft hat und mit seinen österreichischen Freunden bzw. Bekannten gut unterhalten kann. Seine Deutschkenntnisse konnte er durch die Vorlage verschiedener Deutschkurszertifikate belegen. Der Beschwerdeführer versucht seine Deutschkenntnisse auch kontinuierlich zu verbessern. Derzeit besucht er einen Deutschkurs der Stufe A2. Weiters ist auch in den vom Beschwerdeführer vorgelegten Empfehlungsschreiben von den Verfassern dezidiert auf die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers hingewiesen worden und hat sich der erkennende Senat des Asylgerichtshofes im Zuge der Beschwerdeverhandlung eindeutig davon überzeugen können, dass der Beschwerdeführer über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Der Beschwerdeführer hat bereits zwischen April 2008 und seinem Umzug nach Wien im Sommer 2010 ehrenamtlich zweimal wöchentlich beim XXXX im Bereich "Essen auf Räder" gearbeitet. Auch in Wien hat er nach einer Möglichkeit gesucht zu arbeiten. So war er im Jänner 2011 bei der Firma XXXX beschäftigt. Von Mitte Mai 2011 bis 25.06.2011 war er bei der Firma XXXX beschäftigt, wobei er - den Dienstzeugnissen zufolge - seine zugewiesenen Arbeiten selbständig und zur vollsten Zufriedenheit erledigt hat. Die Bemühungen des Beschwerdeführers um ein Beschäftigungsverhältnis zeigen nicht nur dessen Arbeitswilligkeit, sondern auch sein Bestreben, den Lebensunterhalt für sich aus Eigenem zu bestreiten. Dazu sei angemerkt, dass der Beschwerdeführer - wie sich aus dem im Akt inliegenden GVS-Auszug ergibt - keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung bezieht. Auch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, die den Beschwerdeführer nach islamischer Tradition geehelicht hat, trägt aufgrund ihres Beschäftigungsverhältnisses bei der XXXX wesentlich zum Lebensunterhalt für sich und den Beschwerdeführer bei. Es liegen keine strafrechtlichen Verfehlungen und insbesondere keinerlei Verurteilungen des somit unbescholtenen Beschwerdeführers vor.Der Beschwerdeführer hat bereits zwischen April 2008 und seinem Umzug nach Wien im Sommer 2010 ehrenamtlich zweimal wöchentlich beim römisch 40 im Bereich "Essen auf Räder" gearbeitet. Auch in Wien hat er nach einer Möglichkeit gesucht zu arbeiten. So war er im Jänner 2011 bei der Firma römisch 40 beschäftigt. Von Mitte Mai 2011 bis 25.06.2011 war er bei der Firma römisch 40 beschäftigt, wobei er - den Dienstzeugnissen zufolge - seine zugewiesenen Arbeiten selbständig und zur vollsten Zufriedenheit erledigt hat. Die Bemühungen des Beschwerdeführers um ein Beschäftigungsverhältnis zeigen nicht nur dessen Arbeitswilligkeit, sondern auch sein Bestreben, den Lebensunterhalt für sich aus Eigenem zu bestreiten. Dazu sei angemerkt, dass der Beschwerdeführer - wie sich aus dem im Akt inliegenden GVS-Auszug ergibt - keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung bezieht. Auch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, die den Beschwerdeführer nach islamischer Tradition geehelicht hat, trägt aufgrund ihres Beschäftigungsverhältnisses bei der römisch 40 wesentlich zum Lebensunterhalt für sich und den Beschwerdeführer bei. Es liegen keine strafrechtlichen Verfehlungen und insbesondere keinerlei Verurteilungen des somit unbescholtenen Beschwerdeführers vor.
Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich auch sozial gut integriert. So verfügen er über einen weiten Freundes- und Bekanntenkreis, von welchem er sehr geschätzt wird und der erkennende Senat konnte sich von diesem Umstand durch die von dem Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Empfehlungsschreiben überzeugen. Der Beschwerdeführer ist somit aktiv um eine Integration in Österreich bemüht und pflegt den Kontakt zu Freunden und Mitmenschen.
Dem Bundesasylamt ist zwar zuzustimmen, dass dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Im vorliegenden Fall überwiegen jedoch die privaten Interessen des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in Österreich die (unbestreitbar) öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Antrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf. So hat sich der Beschwerdeführer in der österreichischen Gesellschaft nachhaltig integriert, verfügt über ausgeprägte soziale Bindungen und es ist davon auszugehen, dass er bestrebt ist, seine Verfestigung weiter auszubauen. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit seinem sieben Jahre dauernden Aufenthalt seine Integrationswilligkeit nicht zuletzt auch dadurch bewiesen hat, dass er Deutsch spricht, Deutschkurse besucht hat, zahlreiche österreichische Freunde hat und versucht, am Arbeitmarkt Fuß zu fassen, ist im Rahmen der Interessenabwägung im vorliegenden Fall eine besondere Bedeutung zuzumessen. Auch wenn sich der Beschwerdeführer also nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung seines Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, hat er sich in der österreichischen Gesellschaft nachhaltig integriert und sowohl in sozialer als auch beruflicher Hinsicht alle Weichen für seine Selbsterhaltungsfähigkeit in Österreich gestellt. Im Übrigen ist im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf die mittlerweile eingetretene Änderung der medizinischen Versorgung und Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zurückzuführen ist und nicht auf Umstände, die vom Beschwerdeführer verursacht bzw. gesetzt worden sind. Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer während seines zuerkannten Status als subsidiär Schutzberechtigter nachhaltig in Österreich integriert und hat im Laufe des gegenständlichen Verfahrens seine Integrations- und Arbeitswilligkeit nicht zuletzt auch dadurch unter Beweis gestellt, dass er sich sprachlich, gesellschaftlich und beruflich integriert hat. Diesem Umstand kommt im gegenständlichen Fall besondere Bedeutung zu.Dem Bundesasylamt ist zwar zuzustimmen, dass dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Im vorliegenden Fall überwiegen jedoch die privaten Interessen des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in Österreich die (unbestreitbar) öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Antrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf. So hat sich der Beschwerdeführer in der österreichischen Gesellschaft nachhaltig integriert, verfügt über ausgeprägte soziale Bindungen und es ist davon auszugehen, dass er bestrebt ist, seine Verfestigung weiter auszubauen. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit seinem sieben Jahre dauernden Aufenthalt seine Integrationswilligkeit nicht zuletzt auch dadurch bewiesen hat, dass er Deutsch spricht, Deutschkurse besucht hat, zahlreiche österreichische Freunde hat und versucht, am Arbeitmarkt Fuß zu fassen, ist im Rahmen der Interessenabwägung im vorliegenden Fall eine besondere Bedeutung zuzumessen. Auch wenn sich der Beschwerdeführer also nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung seines Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, hat er sich in der österreichischen Gesellschaft nachhaltig integriert und sowohl in sozialer als auch beruflicher Hinsicht alle Weichen für seine Selbsterhaltungsfähigkeit in Österreich gestellt. Im Übrigen ist im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf die mittlerweile eingetretene Änderung der medizinischen Versorgung und Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zurückzuführen ist und nicht auf Umstände, die vom Beschwerdeführer verursacht bzw. gesetzt worden sind. Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer während seines zuerkannten Status als subsidiär Schutzberechtigter nachhaltig in Österreich integriert und hat im Laufe des gegenständlichen Verfahrens seine Integrations- und Arbeitswilligkeit nicht zuletzt auch dadurch unter Beweis gestellt, dass er sich sprachlich, gesellschaftlich und beruflich integriert hat. Diesem Umstand kommt im gegenständlichen Fall besondere Bedeutung zu.
Im gegenständlichen Fall sind wie festgestellt zahlreiche Anhaltspunkte für eine tiefer gehende Integration des Beschwerdeführers gegeben. Bedenkt man, dass der Beschwerdeführer mit seinem sieben Jahre dauernden Aufenthalt seine Integrationswilligkeit nicht zuletzt auch dadurch bewiesen hat, dass er die österreichische Rechtsordnung - soweit ersichtlich - während des gesamten Aufenthaltes geachtet hat und berücksichtigt man seine erfolgte Integration und seine Mitwirkung am Verfahren, dann überwiegen seine privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die (unbestreitbar) öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einhaltung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf.
Angesichts der starken Bindungen und besonderen Integration des Beschwerdeführers wäre die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers aus gegenwärtiger Sicht jedenfalls unverhältnismäßig iSd. Art. 8 Abs. 2 EMRK. Da die genannten Umstände ihrem Wesen nach nicht nur vorübergehend sind, war die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer für unzulässig zu erklären.Angesichts der starken Bindungen und besonderen Integration des Beschwerdeführers wäre die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers aus gegenwärtiger Sicht jedenfalls unverhältnismäßig iSd. Artikel 8, Absatz 2, EMRK. Da die genannten Umstände ihrem Wesen nach nicht nur vorübergehend sind, war die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer für unzulässig zu erklären.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Aufenthalt im Bundesgebiet, Ausweisung dauernd unzulässig, Behandlungsmöglichkeiten, Dauer, Deutschkenntnisse, geänderte Verhältnisse, Integration, psychische Störung, Sicherheitslage, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
19.07.2012